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Insurance broker / Cyber insurance for businesses in Germany / Policy wording archive

ERGO und Kompakt: the policy wording in full

Umfassende Cyberversicherung mit Haftpflicht, Datenwiederherstellung, Ertragsausfall auch bei Bedienfehlern und technischen Problemen, Computerbetrug, Hardwareersatz, Bußgeldern und Lösegeld nach Zustimmung; Präventionspaket optional.

German market: tariffs for people living in Germany.

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I authorise ERGO to collect payments from my account by direct debit. At the same time, I instruct my bank to pay the direct debits it draws on my account. Note: I may request a refund of the amount debited within eight weeks of the debit date, under the terms agreed with my bank. ERGO will send the creditor identifier and the mandate reference with the confirmation.

Your broker mandate

To submit your application to ERGO on your behalf, we need your mandate and power of attorney. Please read it and sign below.

Broker mandate and power of attorney

Client
(please fill in above), born (please fill in above), (please fill in above), (please fill in above) (please fill in above)

Broker
Norman Nammert, insurance broker licensed under section 34d(1) GewO, register D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Germany, trading as NAMMERT

1. Mandate
I instruct the broker to arrange the policy ERGO Cyber-Versicherung (CV2019) und Kompakt (CVK2019) from ERGO (Cyber insurance for businesses in Germany) for me and to look after this contract afterwards. The broker submits my application to this insurer even if he has no direct agency agreement with it.

2. Power of attorney
For this contract I authorise the broker, in my name, to submit the application, to make and receive all declarations needed for it, to receive the policy schedule, terms and correspondence, to obtain information and to apply for changes. He may cancel the contract only on my express instruction.

3. Sub-delegation
The broker may delegate this authority to other licensed insurance intermediaries, for example a broker network or a broker with an agency agreement with the insurer, as far as this is needed to submit and service the contract.

4. Data
I agree that the broker processes the details in this application for arranging the insurance and passes them to the insurer and, where needed, to the intermediary involved. See the privacy notice at www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Remuneration
The broker is paid by the insurer. This costs me nothing.

6. Revocation
I can revoke this mandate and power of attorney at any time without giving reasons; an email to info@nammert.com is enough. The insurance contract itself is not affected.

7. Statutory disclosure
I was able to read the broker's statutory disclosure (section 15 VersVermV) before signing: www.nammert.com/erstinformation.php.

I sign electronically. The form records the time and origin of the signature.

Sign here with your finger or mouse

You will receive the signed mandate with your application documents. Privacy notice

We pass your application on to ERGO and get back to you with the confirmation.

Everything about this policy

What the policy covers: 66 points, each with its clause

Basics and limits

PointRuleWording (German)Clause
Limit of indemnity per claimas stated in the policy schedule„Die Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen begrenzt.“E.4.1, page 16
Annual aggregate limityes, up to the sum insured„Die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres sind auf das Einfache der jeweiligen Versicherungssummen begrenzt.“E.4.1, page 17
Standard excessyes, up to the sum insured„Ist ein Selbstbehalt vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit dem im Versicherungsschein festgelegten Selbstbehalt an der Schadensersatz-/Entschädigungsleistung.“E.4.1, page 17
Turnover cap for the product (target group small and medium businesses)not addressed
Worldwide territorial scopeyes„Der Versicherungsschutz gilt weltweit.“A.4.1, page 5
Claims made or discovery triggeryes„Dabei muss die erstmalige Geltendmachung während der Wirksamkeit dieses Vertrags erfolgen (Anspruchserhebungsprinzip).“A.5.1, page 6
Retroactive cover for incidents unknown at inceptionyes„Versicherungsschutz besteht für Schadensursachen, die dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bei Vertragsbeginn nach den anerkannten Regeln der Technik nicht bekannt waren oder nicht hätten bekannt sein müssen (Rückwirkungszeitraum).“A.5.2, page 6
Extended reporting period after expiryyes„innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsbeendigung erstmals gegen den … geltend gemacht wird“A.5.3, page 6
Subsidiaries, owners and employees insuredyes„Versicherungsschutz besteht für den … sowie für dessen im Inland belegenen … Niederlassungen und“E.15, page 5
Insurer's right to cancel after a claimyes„Bei Schäden gemäß den Vertragsteilen B und C können beide Vertragsparteien den Vertrag nach dem Eintritt des Versicherungsfalls kündigen.“E.9.3 b), page 18

Insured events

PointRuleWording (German)Clause
Hacking and unauthorised accessyes„zielgerichtete oder nicht zielgerichtete Angriffe … Dritte oder Mitarbeiter auf IT-Systeme des Versicherungsnehmers;“B.1.1.1 b), page 7
Malware, viruses and ransomwareyes„wenn die IT-Systeme des Versicherungsnehmers durch Schadprogramme (z. B. Viren, Trojaner etc.)“A.1.3, page 4
Denial of service attacksyes„Denial-of-Service Attacken auf die IT-Systeme … Versicherungsnehmers (DoS Attacke);“B.1.1.1 a), page 7
Data theft and privacy breachyes„Eine Datenvertraulichkeitsverletzung ist eine Verletzung der Vertraulichkeit elektronischer Daten Dritter durch den Versicherungsnehmer.“A.1.2, page 4
Operator error by staff without an attackyes„fahrlässige Bedienungsfehler an IT-Systemen des Versicherungsnehmers (z. B. falscher Umgang mit Datenträgern, falsche Befehlseingabe) durch seine Mitarbeiter“B.1.1.1 d), page 7
Technical failure and programming errors without an attackyes„Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz bei Fehlfunktionen des IT-Systems des … die nicht durch einen versicherten Daten-/Programmschaden verursacht werden (Technische Probleme)“B.2.1, page 8
Malicious acts of own employees (insider)yes„zielgerichtete oder nicht zielgerichtete Angriffe … Dritte oder Mitarbeiter auf IT-Systeme des Versicherungsnehmers;“B.1.1.1 b), page 7
Loss or theft of mobile devices with company datayes„Diebstahl durch Dritte von stationärer oder mobiler Hardware der IT-Systeme des Versicherungsnehmers oder deren Verlust;“B.1.1.1 c), page 7
Data and systems at service providers and in the cloud includedyes„die in IT-Systemen des Versicherungsnehmers, dessen Tochterunternehmen, Niederlassungen und Betriebsstätten im Inland oder bei externen Dienstleistern gespeichert sind.“B.1.2.1, page 7

Incident response and costs

PointRuleWording (German)Clause
24/7 incident hotline without prior coverage confirmationnot addressed
IT forensicsyes, up to the sum insured„Versichert sind die notwendigen Kosten zur a) Ermittlung der Ursache des Schadens; b) Ermittlung des Umfangs des Schadens.“C.1.2.2, page 10
Data and software restorationyes, up to the sum insured„Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wiederherstellung von Daten“B.1.3.1 c), page 7
System clean-up and restartyes, up to the sum insured„Wiederherstellung des IT-Systems in die zuletzt funktionierende … vor … z. B. durch die Entfernung von“B.1.3.1 a), page 7
Replacement of hardware rendered unusable (bricking)yes, up to the sum insured„Der Versicherer erstattet die dem Versicherungsnehmer entstandenen Kosten aus Reparatur/Neuanschaffung der IT-Hardware des Versicherungsnehmers, wenn:“B.4, page 10
Post-incident security improvement costsyes, up to the sum insured„Der Versicherer erstattet Kosten zur Verbesserung des IT-Systems des Versicherungsnehmers, wenn:“C.8, page 13
Crisis communication and PR consultantsyes, up to the sum insured„Es werden in Abstimmung mit dem Versicherer Kosten für einen externen Berater für Krisenmanagement und Reputationsmaßnahmen übernommen.“C.3, page 11
Legal advice on breach notification dutiesyes, up to the sum insured„Der Beratungsrechtsschutz umfasst die telefonische anwaltliche Rechtsberatung des Versicherungsnehmers.“C.6.1, page 12
Notification of affected persons and authoritiesyes, up to the sum insured„Es werden in Abstimmung mit dem Versicherer Aufwendungen des … im Falle einer gesetzlich geforderten … von Behörden und potentiell betroffenen Personen ersetzt.“C.2, page 11
Credit and identity monitoring, call centrenot addressed
Ransom payment for cyber extortion where lawfulyes, up to the sum insured„Erpressungs- oder Lösegeld wird vom Versicherer übernommen, wenn“C.4.3, page 11
Extortion consultants and negotiationyes, up to the sum insured„Unter die versicherten Leistungen fallen insbesondere Kosten des Dienstleisters für a) Abwehr der akuten Bedrohungslage; b) Krisenberatung und -management.“C.4.2, page 11
Reward for information leading to the perpetratorsnot addressed
Prevention services (vulnerability scan, training, phishing simulation)yes„Sofern Präventionsdienstleistungen optional hinzugebucht wurden“C.3 e), page 11
Sublimits for individual cost typesyes„auf die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme für Serviceleistungen/Kostenübernahmen begrenzt.“C.4.3, page 11

Business interruption

PointRuleWording (German)Clause
Loss of profit from business interruption after an attackyes, up to the sum insured„so ersetzt der Versicherer den dadurch in dem Betrieb des Versicherungsnehmers entstandenen Ertragsausfall bis zu der im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungssumme.“B.2.1, page 8
Waiting period before business interruption cover startsyes„Die im Versicherungsschein genannte Wartefrist legt den Zeitraum fest, für welchen der Versicherer keine Entschädigung für den Ertragsausfall leistet.“B.2.4.2, page 9
Indemnity period for business interruptionyes„Die im Versicherungsschein genannte Haftzeit legt den Zeitraum fest, für welchen der Versicherer Entschädigung für den Ertragsausfall leistet.“B.2.4.1, page 9
Increased cost of workingyes, up to the sum insured„Der Versicherer leistet im Fall einer versicherten Betriebsunterbrechung Entschädigung für Mehrkosten, wenn:“B.2.5, page 9
Business interruption also from operator error or technical failureyes„Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz bei Fehlfunktionen des IT-Systems des … die nicht durch einen versicherten Daten-/Programmschaden verursacht werden (Technische Probleme)“B.2.1, page 8
Contingent business interruption (attack on IT or cloud provider)yes, up to the sum insured„wenn eine vom Versicherungsnehmer mit einem externen Dienstleister (z. B. Cloud-Dienstleister) vertraglich vereinbarte IT-Dienstleistung ausfällt“B.2.2, page 8
Business interruption from regulatory shutdown after a breachyes„eine vollziehbare Verfügung einer Datenschutzbehörde aufgrund einer Datenschutz- oder Datenvertraulichkeitsverletzung beim Versicherungsnehmer“B.1.1.1 f), page 7
Loss of income from reputational harmnot addressed

Fraud and crime

PointRuleWording (German)Clause
Social engineering and CEO fraudyes, up to the sum insured„Betrug mit Hilfe von Social Engineering (z. B. Pharming, Phishing, Fake-President, Scareware, Identitätsmissbrauch oder Identitätsdiebstahl).“B.3.1 d), page 9
Invoice manipulation and payment diversionyes, up to the sum insured„Der Versicherungsnehmer hat irrtümlich und ohne Rechtsgrund Geld überwiesen“B.3.2 a), page 9
Online banking and payment data fraudyes, up to the sum insured„Durch Nutzung des Onlinebankings mit gestohlenen Identitätsdaten überweist ein Dritter ohne Rechtsgrund Geld vom Konto des Versicherungsnehmers.“B.3.2 d), page 9
Telephone hacking chargesyes, up to the sum insured„Dem Versicherungsnehmer sind … durch die unberechtigte Nutzung seiner … entstanden.“B.3.2 c), page 9
Cryptojacking and resource misuse costsnot addressed
Goods fraud via fake orders or identitiesyes, up to the sum insured„Der Versicherungsnehmer hat irrtümlich und ohne Rechtsgrund eigene Ware verschickt“B.3.2 b), page 9
Verification conditions for fraud losses (dual approval, call-back)not addressed

Third-party liability

PointRuleWording (German)Clause
Privacy liability (claims of data subjects)yes, up to the sum insured„Eine Datenschutzverletzung liegt vor, wenn eine nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder anderen Regelungen zum Datenschutz unzulässige oder unrichtige“A.1.1, page 4
Breach of confidentiality of third-party trade secretsyes, up to the sum insured„der Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen Schadensersatzansprüche geltend machen“A.1.7, page 5
Network security liability (transmission of malware)yes, up to the sum insured„Gleiches gilt, wenn die Schadprogramme bereits … von den IT-Systemen des … an Dritte weiterverbreitet wurden;“A.1.3, page 4
Media liability for online contentyes, up to the sum insured„einer unbeabsichtigten Veröffentlichung von Medieninhalten durch den Versicherungsnehmer Schadensersatzansprüche geltend machen“A.1.6, page 5
Defence of regulatory proceedingsyes, up to the sum insured„Wird gegen den Versicherungsnehmer der Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit erhoben, besteht Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz.“C.5.1.2, page 12
Data protection fines where insurableyes, up to the sum insured„ein gegen den … von einer Datenschutzbehörde oder einem Gericht verhängtes Bußgeld.“C.7, page 13
Payment card industry penalties (PCI DSS)yes, up to the sum insured„Es werden Ansprüche gegen den … wegen der durch ihn begangenen Verletzung von … geltend gemacht.“A.1.5, page 5

Exclusions and conditions

PointRuleWording (German)Clause
War and state cyber operations excludedyes„Bei der Feststellung der Zuschreibung an einen Staat trägt der Versicherer die Beweislast.“D.1.14, page 14
Failure of power, internet or public infrastructure excludedyes„Ansprüche/Schäden im Zusammenhang mit dem Ausfall bzw. der Einschränkung von Infrastrukturen.“D.1.21, page 15
Reduction for gross negligencenot addressed
Fixed IT security warranties (updates, antivirus, firewall)yes„Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls“E.1, page 15
Backup obligation as a condition of coveryes„eine mindestens wöchentliche Sicherung aller Daten der Computersysteme des Versicherungsnehmers vorzunehmen.“E.1.1, page 15
Multi-factor authentication requirementyes„gesonderte Zugriffskonten außerhalb der Domäne mit einer Multi-Faktor-Authentifizierung“E.1.1, page 15
Exclusion for unsupported softwareyes„sicherzustellen, dass die eingesetzten Programme vom Hersteller unterstützt werden.“E.1.2, page 15
Exclusion for unencrypted mobile devicesnot addressed
Exclusion of contractual liability and warrantiesyes„Ansprüche, soweit nicht ausdrücklich mitversichert, wenn sie aufgrund Vertrag, Garantie oder gesonderter Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.“D.1.4, page 13
Exclusion of known vulnerabilities or incidents at inceptionyes„Versicherungsschutz besteht für Schadensursachen, die dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bei Vertragsbeginn nach den anerkannten Regeln der Technik nicht bekannt waren oder nicht hätten bekannt sein müssen.“B.1.1.1, page 6

Evaluated by NAMMERT from published policy wordings. Despite care, a value may be misread; legally only the wording of your own contract in the edition stated there applies. Please report errors, we correct them the same day.

Policy wordings and provider

Legal entity
ERGO Versicherung Aktiengesellschaft
Distribution
not known

Full text of the wording

Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)

Show full text: ERGO Cyber-Versicherung, Bedingungsdokument Maklerportal (CV2019 oder CVK2019, Zuordnung am Text prüfen)
[Seite 1] ERGO Cyber-Versicherung Kompakt ung Haft Wichtige Informationen zu Ihrer ERGO Cyber-Versicherung Kompakt – Bedingungen Cyber-Versicherung Kompakt (CVK2019) – Kundeninformation Cyber-Versicherung Kompakt (Stand: 1.7.2019) [Seite 2] Inhaltsverzeichnis Versicherungsbedingungen ERGO Cyber-Versicherung Kompakt Vertragsteil A – Versicherungsschutz für Eigenschäden 4 A.1 Wiederherstellung von Daten und Programmen 4 A.2 Mehrkosten IT und Telekommunikation 5 A.3 Computerbetrug 5 A.4 Sachschäden an IT-Hardware 6 Vertragsteil B – Serviceleistungen/Kostenübernahmen 7 B.1 IT-Dienst- und -Forensikleistungen 7 B.2 Benachrichtigungskosten 7 B.3 Kosten für Krisenmanagement und Reputationsmaßnahmen 7 B.4 Cyber-Bedrohung/-Erpressung oder Lösegeldforderung 7 B.5 Cyber-Rechtsschutz 8 B.6 Cyber-Beratungsrechtsschutz 9 B.7 Systemverbesserungen 9 Vertragsteil C – Ausschlüsse 10 C.1 Was ist nicht bzw. nicht in vollem Umfang versichert? 10 Vertragsteil D – Grundsätzliche Regelungen zum Versicherungsvertrag 11 D.1 Welche Obliegenheiten bestehen vor Eintritt des Versicherungsfalls? 11 D.2 Welche Obliegenheiten bestehen im Versicherungsfall? 11 D.3 Welche Folgen hat die Verletzung von Obliegenheiten? 11 D.4 Wie ist die Entschädigungsleistung begrenzt? 12 D.5 Was ist bei erlassenen Sanktionen zu beachten? 12 D.6 Was muss der Versicherungsnehmer bei der Beitragszahlung beachten? 12 D.7 Warum können sich die Beiträge ändern? 13 D.8 Wie lange läuft der Vertrag und wann kann er beendet werden? 13 D.9 Welche Regelungen gelten bei einer Veräußerung des Betriebs? 13 D.10 Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag? 13 D.11 Wann kann aus besonderen Gründen die Leistungspflicht entfallen? 14 D.12 Welches Recht ist anzuwenden? 14 D.13 Welches Gericht ist zuständig? 14 D.14 Was ist bei Anzeigen, Willenserklärungen und einer Anschriftenänderung des Versicherungsnehmers zu beachten? 14 Vertragsteil E – Definitionen 15 E.1 Denial of Service (DoS) 15 E.2 IT-Forensik 15 E.3 IT-Systeme 15 E.4 Phishing und Pharming 15 E.5 Datenschutzverletzung 15 E.6 Datenvertraulichkeitsverletzung 15 2 [Seite 3] Kundeninformation zur ERGO Cyber-Versicherung Kompakt 16 I Informationen zum Versicherer 16 II Informationen zum Vertrag 16 1 Versicherungsbedingungen 16 2 Umfang des Versicherungsschutzes 16 3 Inhalt der Versicherungsbedingungen 16 4 Widerrufsrecht 17 III Welche Beschwerdemöglichkeiten haben Sie? 17 Übersichtsblatt für elektronisch übermittelte Anträge ERGO Cyber-Versicherung Kompakt 19 Informationen zur Verwendung Ihrer Daten 20 3 [Seite 4] ERGO Cyber-Versicherung Kompakt Versicherungsbedingungen (CVK2019) Vertragsteil A – Versicherungsschutz d) Fehlern in Programmen, für die es bereits Aktua- lisierungen der Hersteller gibt, oder inkompati- für Eigenschäden blen Programmen. Darüber hinaus gelten auch die unter Vertragsteil C aufgeführten Ausschlüsse. A.1 Wiederherstellung von Daten und Programmen A.1.2 Welche Daten und Programme sind versichert und A.1.1 Welche Schäden sind versichert und welche nicht? welche nicht? A.1.1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für den Fall, A.1.2.1 Versichert sind dass im versicherten Zeitraum durch a) Daten (digitalisierte maschinenlesbare Infor- a) Denial-of-Service Angriffe auf die IT-Systeme des mationen); Versicherungsnehmers (DoS Attacke); b) Programme (Folge von Anweisungen, um b) zielgerichtete oder nicht zielgerichtete Angriffe bestimmte Funktionen bzw. Aufgaben oder Pro- durch Dritte oder Mitarbeiter auf IT-Systeme des bleme mit Hilfe eines Computers zu bearbeiten Versicherungsnehmers; oder zu lösen), z. B. Betriebssysteme, Standard- c) Diebstahl durch Dritte von stationärer oder mobi- programme und individuell hergestellte Pro- ler Hardware der IT-Systeme des Versicherungs- gramme, nehmers oder deren Verlust; die in IT-Systemen des Versicherungsnehmers im d) fahrlässige Bedienungsfehler an IT-Systemen des Inland gespeichert sind. Versicherungsnehmers (z.B. falscher Umgang mit A.1.2.2 Nicht versichert sind Datenträgern, falsche Befehlseingabe) durch seine Mitarbeiter (als Mitarbeiter gelten auch freie a) Daten und Programme, zu deren Nutzung der Mitarbeiter, sofern sie in den Betrieb des Versi- Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist. Dazu cherungsnehmers eingegliedert sind und der Ver- zählen z. B. Raubkopien, nicht lizenzierte Pro- sicherungsnehmer für sie einzustehen hat.); gramme, illegal erworbene Daten und Programme; e) unberechtigte Aneignung von Zugangsdaten des Versicherungsnehmers; b) nicht betriebsfertige, nicht freigegebene oder nicht lauffähige Programme; f) eine vollziehbare Verfügung einer Datenschutz- behörde aufgrund einer Datenschutz- oder c) fehlerhaft eingegebene Daten; Datenvertraulichkeitsverletzung beim Versiche- d) Daten und Programme, die sich nur in flüchtigen rungsnehmer Speichern (z. B. Arbeitsspeicher) befinden; eine nachteilige Veränderung, die Nichtverfügbarkeit e) Daten aus dem Gebiet der Glücksspiele, Wetten, oder ein Verlust versicherter Daten oder Programme Preisausschreiben, Vergünstigungen, Coupons, unvorhergesehen eingetreten ist (Daten-/Programm- virtuelles Geld/Cybermoney (z. B. Bitcoins), Por- schaden). nografie oder Wehrtechnik. Versicherungsschutz besteht für Schadensursachen, A.1.3 Was leistet der Versicherer im Versicherungsfall? die dem Versicherungsnehmer bei Vertragsbeginn Was leistet der Versicherer im Versicherungsfall nach den anerkannten Regeln der Technik nicht nicht? Welche Fristen hat der Versicherungsneh- bekannt waren oder nicht hätten bekannt sein mer zur Wiederherstellung, Wiederbeschaffung müssen. oder Wiedereingabe einzuhalten? Die Feststellung des versicherten Schadens gemäß A.1.3.1 Bis zu der im Versicherungsschein genannten Versi- Ziffer A.1.1.1 muss spätestens drei Monate nach cherungssumme leistet der Versicherer Entschädi- Beendigung dieses Vertrags erfolgen. gung infolge eines Versicherungsfalls in Höhe der A.1.1.2 Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwir- notwendigen Kosten für die jeweils erforderliche kende Ursachen keine Entschädigung für Daten-/ a) Wiederherstellung des IT-Systems in die zuletzt Programmschäden als Folge von funktionierende Konfiguration vor Schadensein- a) geplanter Abschaltung und/oder Störung oder tritt, z. B. durch die Entfernung von Schadpro- Ausfall der Hardware, des Rechenzentrums, der grammen, Wiederaufspielen von Sicherheits- Netzwerkinfrastruktur und -leitung oder der Kli- aktualisierungen; maanlage. Dies gilt nicht, wenn diese Störungen b) maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungs- oder Ausfälle durch ein versichertes Ereignis datenträgern; gemäß Ziffer A.1.1.1 verursacht werden; c) Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder b) Einführung, Erprobung oder Test neuer IT-Verfah- Wiederherstellung von Daten (einschließlich ren, IT-Systeme oder Programme; dafür erforderlicher Belegaufbereitung/Informa- c) Verwendung von Daten und Programmen, die tionsbeschaffung); nach Ziffer A.1.2.2 a), b) und e) nicht versichert d) Wiederbeschaffung und Neuinstallation von sind. Dies gilt unabhängig davon, ob der Versiche- Standardprogrammen; rungsnehmer diese selbst verwendet oder die Verwendung zulässt; 4 [Seite 5] e) Wiedereingabe von Programmdaten individuell A.2.2.3 Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach Ablauf der hergestellter Programme und Programmerweite- Haftzeit ergeben, sind auf die Entschädigung rungen (z. B. Konfigurationen, Funktionsblöcke) anzurechnen. aus beim Versicherungsnehmer vorhandenen A.2.2.4 Bei der Feststellung der Mehrkosten sind alle Belegen. Umstände zu berücksichtigen, die die Kosten des Der Versicherer ersetzt auch zusätzliche Kosten, Betriebs während der Haftzeit günstig oder ungüns- wenn versicherte Daten oder Programme durch tig beeinflusst haben würden, wenn der Daten-/Pro- Kopierschutz, Zugriffsschutz oder vergleichbare Vor- grammschaden nicht eingetreten wäre. kehrungen gesichert sind. Diese Kosten (z. B. Kosten A.2.3 Was sind Haftzeit und Wartefrist? für erneuten Lizenzerwerb) müssen innerhalb von 12 Monaten ab Eintritt des Versicherungsfalls ent- A.2.3.1 Die Haftzeit legt den Zeitraum fest, für welchen der standen sein. Versicherer Entschädigung für die Mehrkosten leistet. A.1.3.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Die Haftzeit beginnt mit Eintritt der Betriebs- a) Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versi- unterbrechung. cherungsnehmer die Verwendung von nicht ver- sicherten Daten oder Programmen zulässt oder Die vereinbarte Haftzeit beträgt 60 Tage. solche selbst verwendet; A.2.3.2 Die Wartefrist legt den Zeitraum fest, für welchen b) die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebe- der Versicherer keine Entschädigung für die Mehr- nen Daten; kosten leistet. c) Fehlerbeseitigungskosten in Programmen; Die Wartefrist beginnt mit Eintritt der Betriebs- unterbrechung. d) Mehrkosten, soweit nicht ausdrücklich mitversi- chert, durch Änderungen oder Verbesserungen, Übersteigt die Dauer der Betriebsunterbrechung die die über die Wiederherstellung hinausgehen; vereinbarte Wartefrist, leistet der Versicherer Ent- schädigung für die Mehrkosten ab Beginn der e) sonstige Vermögensschäden; Betriebsunterbrechung. f) Kosten, die auch dann entstanden wären, wenn Die vereinbarte Wartefrist beträgt zehn Stunden. der Schaden nicht eingetreten wäre (z. B. Wartung); A.3 Computerbetrug g) nicht notwendige Wiederbeschaffungen oder A.3.1 Was versteht man unter Computerbetrug? Wiedereingaben von Daten und Programmen. Computerbetrug im Sinne der Bedingungen ist die A.1.3.3 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Wie- vorsätzliche, rechtswidrige und zielgerichtete Hand- derbeschaffungen oder Wiedereingaben von Daten lung eines Dritten in betrügerischer Absicht über das und Programmen sowie Wiederherstellungen des Internet durch: IT-Systems, die nicht innerhalb von 12 Monaten a) Manipulation der Website des Versicherungsneh- nach Feststellung des Schadens erfolgen. mers (z.B. Angebotstools, Webshops) oder A.2 Mehrkosten IT und Telekommunikation b) Nutzung des Onlinebankings des Versicherungs- A.2.1 Welche Schäden sind versichert? nehmers mit gestohlenen Identitätsdaten oder Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge c) Nutzung der Telefonanlage des Versicherungs- eines versicherten Daten-/Programmschadens nehmers oder unterbrochen oder beeinträchtigt (Betriebsunterbre- d) Betrug mit Hilfe von Phishing, Pharming, Identi- chung), so ersetzt der Versicherer die dadurch in tätsmissbrauch oder Identitätsdiebstahl. dem Betrieb des Versicherungsnehmers entstande- nen Mehrkosten bis zu der im Versicherungsschein Computerbetrug durch Betriebsangehörige des Ver- vereinbarten Versicherungssumme. sicherungsnehmers ist nicht versichert. A.2.2 Was leistet der Versicherer? A.3.2 Welche Schäden werden ersetzt? A.2.2.1 Mehrkosten sind Kosten, Für unmittelbare Vermögensschäden besteht Versi- cherungsschutz bis zu der im Versicherungsschein • die im normalen Betrieb des Versicherungsneh- genannten Versicherungssumme. Diese Schäden mers dem Grunde und/oder der Höhe nach nicht müssen dem Versicherungsnehmer in unmittelbarer entstehen und Folge eines zielgerichteten Computerbetrugs wie • nach einem Daten-/Programmschaden zur Fort- folgt entstehen: Auf Rechnung des Versicherungs- führung des Betriebs aufgewendet werden nehmers müssen. a) wird irrtümlich und ohne Rechtsgrund Geld über- Dies sind wiesen oder a) Kosten für die Anmietung von IT-Systemen und b) wird irrtümlich und ohne Rechtsgrund eigene Ware verschickt oder b) Kosten für die Anmietung von Telekommunika- tionseinrichtungen. c) entstehen Telefonmehrkosten durch die unbe- rechtigte Nutzung der Telefonanlage des A.2.2.2 Mehrkosten werden nur ersetzt, soweit ihr Aufwand Versicherungsnehmers. rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist. Es findet der vereinbarte Selbstbehalt Anwendung. 5 [Seite 6] A.3.3 Welche Voraussetzungen müssen für eine Ersatz- pflicht erfüllt sein? Eine Entschädigungsleistung setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer den Grund und die Höhe der Schadensersatzverpflichtung nachweist. Für den Nachweis eines Versicherungsfalls reichen eine Gegenüberstellung von Soll- und Ist-Bestand oder statistisch ermittelten Daten allein nicht aus. Die Aufklärung über das Entstehen von eventuellen Dif- ferenzen ist erforderlich. Im Schadensfall ist der Versicherungsnehmer ver- pflichtet, unverzüglich Strafanzeige zu erstatten. A.4 Sachschäden an IT-Hardware Nach einem versicherten Daten-/Programmschaden gemäß Ziffer A.1.1.1 gilt: Der Versicherer erstattet die dem Versicherungsneh- mer entstandenen Kosten aus Reparatur/Neuan- schaffung der IT-Hardware des Versicherungsneh- mers, wenn: • die Beschädigung an der IT-Hardware die unmit- telbare Folge eines versicherten Daten-/Pro- grammschadens ist und • der Versicherer seine Zustimmung für die geplante Reparatur/Neuanschaffung erteilt. Der Kaufpreis für die Neuanschaffung wird nur erstattet, sofern er geringer ist als die Reparatur- kosten. Kaufpreis ist der Betrag, den der Versicherungsneh- mer aufwenden muss, um IT-Hardware der gleichen Art und Güte zu erwerben. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme begrenzt. 6 [Seite 7] Vertragsteil B – Serviceleistungen/ B.3 Kosten für Krisenmanagement und Reputations- maßnahmen Kostenübernahmen Liegt ein versicherter Schaden nach Vertragsteil A vor, gilt: Es werden in Abstimmung mit dem Versi- cherer Kosten für einen externen Berater für Krisen- B.1 IT-Dienst- und -Forensikleistungen management und Reputationsmaßnahmen über- B.1.1 Welche IT-Dienst- und -Forensikleistungen sind nommen. bei einem Versicherungsfall versichert? Voraussetzungen hierfür sind: Liegt ein Versicherungsfall nach Vertragsteil A vor, a) Der Versicherer wird vorab informiert, erteilt sein regeln sich IT-Dienst- und -Forensikleistungen wie Einverständnis und benennt den Dienstleister; folgt: b) die Kosten müssen aufgewendet werden, um die B.1.1.1 Der Versicherungsnehmer kann bei Vorliegen folgen- Folgen eines versicherten Schadens zu mindern; der Voraussetzungen einen IT-Dienstleister beauf- tragen: c) für die Erstattung von Reputationsmaßnahmen wie z. B. Goodwill-Aktionen muss eine nachweis- a) Der Versicherer wird vorab informiert, erteilt sein liche Beeinträchtigung der Reputation vorliegen. Einverständnis und benennt den IT-Dienst- Der Reputationsschaden muss aufgrund von leister; Medienberichten oder anderen öffentlich zugäng- b) die Beauftragung erfolgt für Tätigkeiten nach Zif- lichen Informationen Dritter drohen oder ent- fer B.1.1.2; standen sein; c) die Erstattung der Kosten regelt sich nach Ziffer d) die Maßnahmen müssen innerhalb von 12 Mona- B.1.1.3. ten nach Eintritt des Versicherungsfalls erfol- gen. B.1.1.2 Versichert sind die notwendigen Kosten zur B.4 Cyber-Bedrohung/-Erpressung oder Lösegeld- a) Ermittlung der Ursache des Schadens; forderung b) Ermittlung des Umfangs des Schadens. B.4.1 Was ist versichert? Mitversichert sind auch Kosten für hieraus resultie- Wird der Versicherungsnehmer mit/durch rende Empfehlungen geeigneter Maßnahmen zur Vorbeugung derartiger Schäden. Soweit nicht aus- a) Zugangssperrung zu seinen Daten und drücklich mitversichert, besteht kein Versicherungs- Programmen; schutz für Kosten, die durch die Umsetzung dieser b) Störung seiner IT-Systeme; Empfehlungen entstehen. c) Störung seiner Website oder anderer seiner inter- B.1.1.3 Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der netbasierten Leistungen; notwendigen Kosten für d) unberechtigten Zugriff auf geschützte Daten a) Dienstleister (Honorare, Aufwendungen und Auslagen); bedroht, erpresst oder wird ein Lösegeld verlangt, werden in Abstimmung mit dem Versicherer die Kos- b) den unterstützenden Einsatz von Mitarbeitern des ten für einen vom Versicherer zu benennenden Versicherungsnehmers. IT-Dienstleister zur Abwendung der Bedrohungslage Der Versicherer leistet Entschädigung maximal bis ersetzt. zu dem Betrag, den ein beauftragter Dienstleister für B.4.2 Was leistet der Versicherer? die Erbringung der Leistung berechnet hätte. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für entgan- Unter die versicherten Leistungen fallen insbeson- genen Gewinn aufgrund des unterstützenden Ein- dere Kosten des Dienstleisters für satzes von Mitarbeitern des Versicherungsnehmers. a) Abwehr der akuten Bedrohungslage; B.1.2 Was ist, wenn sich nach den IT-Dienst- und -Foren- b) Krisenberatung und -management. sikleistungen das Vorliegen eines versicherten Schadens nicht bestätigt? Ersetzt werden in diesem Rahmen auch Kosten für den unterstützenden Einsatz von Mitarbeitern des Wird durch den IT-Dienstleister festgestellt, dass Versicherungsnehmers. Der Versicherer leistet Ent- kein versicherter Schaden nach Vertragsteil A vor- schädigung maximal bis zu dem Betrag, den ein liegt, gilt: beauftragter Dienstleister für die Erbringung der Es werden die bis dahin aufgewendeten IT-Dienst- Leistung berechnet hätte. Der Versicherer leistet leister-/-Forensikkosten – maximal jedoch zwei keine Entschädigung für entgangenen Gewinn auf- Tagessätze – übernommen. grund des unterstützenden Einsatzes von Mitarbei- tern des Versicherungsnehmers. Der im Versicherungsschein festgelegte Selbstbehalt findet in diesem Fall keine Anwendung. B.4.3 Welche Regelungen gelten für die Übernahme von Erpressungs- oder Lösegeld durch den Versicherer? B.2 Benachrichtigungskosten Erpressungs- oder Lösegeld wird vom Versicherer Liegt ein versicherter Schaden nach Vertragsteil A übernommen, wenn vor, gilt: Es werden in Abstimmung mit dem Versi- cherer Aufwendungen des Versicherungsnehmers im Falle einer gesetzlich geforderten Information von Behörden und potentiell betroffenen Personen ersetzt. 7 [Seite 8] a) die Abwehr der akuten Bedrohungslage nicht b) Für Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen gilt: Der Rechtsschutzfall ist die Einleitung eines Aufwand möglich ist und Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherungs- nehmer. Ein Ermittlungsverfahren ist eingeleitet, b) der Versicherer hierfür seine Zustimmung erklärt. wenn es bei der zuständigen Behörde als solches Der Versicherungsnehmer hat das Bestehen dieses verfügt ist. Versicherungsschutzes geheim zu halten. Er darf c) Für Privatklageverfahren gilt: Der Rechtsschutzfall maximal drei Personen seines Vertrauens sowie, ist die Anrufung der Vergleichsbehörde durch den soweit erforderlich, den mit der Betreuung des Privatkläger. Wenn kein Sühneversuch erfolgt, IT-Systems beauftragten Dienstleister über das gilt: Der Rechtsschutzfall ist die Klageerhebung Bestehen dieses Versicherungsschutzes informieren. nach § 381 Strafprozessordnung (StPO). Im Schadensfall ist der Versicherungsnehmer verpflich- d) Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen tet, unverzüglich Strafanzeige zu erstatten und das mehrere versicherte Personen gilt als ein staatliche Strafverfolgungsinteresse zu unterstützen. Rechtsschutzfall. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist je B.5.4 Welchen Umfang haben die Leistungen? Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme begrenzt. a) Der Versicherer trägt die Verfahrenskosten. Ver- fahrenskosten sind die Kosten, die dem Versiche- B.5 Cyber-Rechtsschutz rungsnehmer in den Verfahren nach Ziffer B.5.1 B.5.1 Was ist in welchem Umfang versichert? auferlegt werden. In Verfahren außerhalb Euro- pas trägt der Versicherer die Kosten bis zu dem Liegt ein versicherter Schaden nach Vertragsteil A Betrag, der entstehen würde, wenn die Verfahren vor, gilt: in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden B.5.1.1 Wird gegen den Versicherungsnehmer der Vorwurf würden. erhoben, dadurch eine Vorschrift des Strafrechts ver- b) Der Versicherer trägt die Rechtsanwaltskosten in letzt zu haben, besteht Straf-Rechtsschutz. angemessener Vergütung. Wenn bei einem Vorwurf einer nur vorsätzlich begeh- Hierfür prüft der Versicherer, ob die Vergütungs- baren Straftat rechtskräftig festgestellt wird, dass die vereinbarung des Versicherungsnehmers mit sei- Straftat vorsätzlich begangen wurde, gilt: nem Rechtsanwalt angemessen ist. Maßstab Der Versicherungsnehmer hat sich gegen den Vor- hierfür ist § 4 Absatz 3 des Rechtsanwaltsvergü- wurf eines vorsätzlichen Verhaltens verteidigt. Der tungsgesetzes (RVG). Danach kann der Versiche- Versicherer hat hierfür Kosten getragen. Der Versi- rer eine vereinbarte Vergütung auf den angemes- cherungsnehmer muss dem Versicherer diese Kos- senen Betrag herabsetzen, wenn sie unter ten erstatten. Diese Verpflichtung besteht nicht, Berücksichtigung aller Umstände unangemessen wenn das Verfahren durch rechtskräftigen Strafbe- hoch ist. Der Versicherer kann sich nicht auf die fehl abgeschlossen wurde. Unangemessenheit der Vergütungsvereinbarung berufen, wenn er ihr in Textform zugestimmt hat. B.5.1.2 Wird gegen den Versicherungsnehmer der Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit erhoben, besteht Ordnungs- Des Weiteren trägt der Versicherer die üblichen widrigkeiten-Rechtsschutz. Auslagen für folgende Tätigkeiten eines vom Ver- sicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalts: B.5.2 Wer ist versichert? • Verteidigung des Versicherungsnehmers in Ver- Versicherungsschutz besteht für den Versicherungs- fahren nach Ziffer B.5.1 einschließlich Strafvoll- nehmer. Mitversichert sind: streckungsverfahren; a) die gesetzlichen Vertreter des Versicherungs- • Tätigkeit in Privatklageverfahren (§§ 374 ff. StPO), nehmers; um die rechtlichen Interessen des Versiche- b) die Personen, die zur Leitung oder Beaufsichti- rungsnehmers als Angeklagten wahrzunehmen. gung des versicherten Betriebs angestellt sind; B.5.5 Wer bearbeitet die Cyber-Rechtsschutzfälle? c) sämtliche übrigen Betriebsangehörigen; Die ERGO Versicherung AG hat die Bearbeitung von d) freie Mitarbeiter, sofern sie in den Betrieb des Ver- Rechtsschutzfällen in ein rechtlich selbstständiges sicherungsnehmers eingegliedert sind und der Schadensabwicklungsunternehmen i. S. v. § 126 Ver- Versicherungsnehmer für sie einzustehen hat. sicherungsvertragsgesetz (VVG) ausgegliedert. Es handelt sich um die ERGO Rechtsschutz Leis- Dies gilt für Verfahren gemäß Ziffer B.5.1.1, die aus tungs-GmbH, Thomas-Dehler-Str. 2, 81737 München der Ausführung dieser Funktionen und/oder Verrich- (ladungsfähige Anschrift), gesetzlich vertreten durch tungen resultieren. den Geschäftsführer Helmut Plote. Sitz München. B.5.3 Was sind die Voraussetzungen für den Anspruch Handelsregister: HRB 213964 Amtsgericht München. auf Rechtsschutz? a) Der Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Ein- tritt eines Rechtsschutzfalls. Dieser muss inner- halb des versicherten Zeitraums eintreten. 8 [Seite 9] B.6 Cyber-Beratungsrechtsschutz B.6.1 Was ist in welchem Umfang versichert? Liegt ein Versicherungsfall nach Vertragsteil A vor, gilt: Der Beratungsrechtsschutz umfasst die telefo- nische anwaltliche Rechtsberatung des Versiche- rungsnehmers. Der Versicherungsnehmer ruft den Versicherer an. Dieser empfiehlt dem Versicherungsnehmer auf Wunsch eine auf telefonische Rechtsberatung aus- gerichtete Rechtsanwaltskanzlei. Mitversichert ist auch eine vorsorgliche telefonische anwaltliche Rechtsberatung in unmittelbarem Zusammenhang mit Cyber-Rechtsfällen. Voraussetzungen: Der Versicherungsnehmer ruft den Versicherer an. Dieser vermittelt die Anwaltskanzlei, die den Versicherungsnehmer telefonisch berät. Der im Versicherungsschein festgelegte Selbstbehalt findet keine Anwendung. B.6.2 Welches ist das zuständige Abwicklungsunterneh- men für den Cyber-Beratungsrechtsschutz? Die ERGO Versicherung AG hat die Bearbeitung von Rechtsschutzfällen in ein rechtlich selbstständiges Schadensabwicklungsunternehmen i. S. v. § 126 Ver- sicherungsvertragsgesetz (VVG) ausgegliedert. Es handelt sich um die ERGO Rechtsschutz Leis- tungs-GmbH, Thomas-Dehler-Str. 2, 81737 München (ladungsfähige Anschrift), gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Helmut Plote. Sitz München. Handelsregister: HRB 213964 Amtsgericht München. B.7 Systemverbesserungen Liegt ein versicherter Schaden nach Vertragsteil A vor, gilt – teilweise abweichend von Ziffer A.1.3.2 d) und Ziffer B.1.1.2: Der Versicherer erstattet Kosten zur Verbesserung des IT-Systems des Versicherungsnehmers, wenn: • die Maßnahme geeignet ist, den erneuten Eintritt des Schadens zukünftig zu verhindern, und • der Aufwand der Verbesserung des IT-Systems in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen aus der Verhinderung eines erneuten Schadens steht und • der Versicherer seine Zustimmung für die geplante Maßnahme erteilt. Die Erstattung des Versicherers ist je Versicherungs- fall auf die im Versicherungsschein genannte Versi- cherungssumme begrenzt. 9 [Seite 10] Vertragsteil C – Ausschlüsse C.1 Was ist nicht bzw. nicht in vollem Umfang versichert? Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen besteht kein Versicherungsschutz für: C.1.1 Schäden, die der Versicherungsnehmer oder mitver- sicherte Gesellschaften wissentlich oder vorsätzlich herbeiführen. C.1.2 Schäden durch die Verletzung von Patenten, Urhe- berrechten, Markenrechten, Betriebs- und Geschäfts- geheimnissen, geistigem Eigentum und gewerbli- chen Schutzrechten. Gleiches gilt bei Verstößen gegen das Kartell- oder Wettbewerbsrecht. Für Schäden, die mit dem Vorgenannten im Zusam- menhang stehen, besteht ebenfalls kein Versiche- rungsschutz. C.1.3 Schäden durch a) Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, staatlich veran- lasste oder politisch motivierte Angriffe, welche sich auf IT-Systeme auswirken; b) Bürgerkrieg, Revolution, Aufstand, Aufruhr, innere Unruhen, andere feindselige Handlungen, Gene- ralstreik, illegalen Streik; c) Terrorakte (dies sind jegliche Handlungen von Per- sonen oder Personengruppen zur Erreichung poli- tischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen); d) Kernenergie, nukleare Strahlung/Röntgenstrah- lung, radioaktive Stoffe/Substanzen; e) Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand (staatliche oder behördliche Anweisungen), soweit nicht ausdrücklich mitversichert; f) höhere Gewalt, soweit sich elementare Natur- kräfte ausgewirkt haben. Für Schäden, die mit dem Vorgenannten im Zusam- menhang stehen, besteht ebenfalls kein Versicherungsschutz. C.1.4 Schäden im Zusammenhang mit Glücksspielen, Wet- ten, Preisausschreiben, Vergünstigungen (z. B. Gut- scheine, Preisnachlässe, Rabatte). Gleiches gilt bei Coupons, virtuellem Geld/Cybermoney (z. B. Bitcoins) oder Pornografie. C.1.5 Schäden im Zusammenhang mit der rechtswidrigen oder nicht autorisierten Sammlung von persönlichen Daten oder Kundeninformationen. C.1.6 Schäden im Zusammenhang mit dem Ausfall bzw. der Einschränkung von Infrastrukturen. Hierzu zäh- len zum Beispiel die Versorgung mit Strom, Energie, Internet sowie Satelliten- und Telekommunikation. C.1.7 Bußgelder, Steuern, Strafen, behördliche Vollstre- ckungen und Anordnungen. 10 [Seite 11] Vertragsteil D – Grundsätzliche b) vom Versicherer angeforderte Belege beizubrin- gen, deren Beschaffung ihm billigerweise zuge- Regelungen zum Versicherungsvertrag mutet werden kann. D.2.4 Dokumentation des Schadenbildes D.1 Welche Obliegenheiten bestehen vor Eintritt des Der Versicherungsnehmer hat das Schadenbild so Versicherungsfalls? lange unverändert zu lassen, bis der Versicherer eine Veränderung gestattet. Sind Veränderungen unum- Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des gänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu Versicherungsfalls dokumentieren. D.1.1 eine angemessene, jedoch mindestens einmal D.2.5 Unterstützung bei der Schadenregulierung wöchentliche Datenvollsicherung vorzunehmen, das heißt Duplikate der versicherten Daten und Pro- Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer aus- gramme anzufertigen. Diese Duplikate müssen führliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu geeignet sein, eine ordnungsgemäße Wiederherstel- erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und lung des IT-Systems in die zuletzt funktionierende -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die Konfiguration vor Eintritt des Versicherungsfalls zu nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung ermöglichen und sind so aufzubewahren, dass sie des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie von einem Schadensfall der Originale nicht gleich- alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt zeitig betroffen sein können; werden. D.1.2 sicherzustellen, dass die eingesetzten Programme D.3 Welche Folgen hat die Verletzung von Obliegen- aktuell vom Hersteller unterstützt werden. Die Vor- heiten? schriften und Hinweise des Herstellers zur Installa- D.3.1 Kündigung tion, Wartung und Pflege der Hard- und Software sind zu beachten. Aktualisierungen müssen nach Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder Bereitstellung durch den Hersteller unverzüglich in- grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt stalliert werden; des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb D.1.3 ständig aktualisierte Schutzmaßnahmen gegen den eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kennt- bestimmungswidrigen oder nicht autorisierten nis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Zugriff auf gespeicherte Daten und Programme vor- zunehmen. Zum Beispiel durch Anti-Viren- Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Programme; Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Oblie- genheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ver- D.1.4 Regelungen zur Nutzung externer Datenträger zu letzt hat. treffen. Die Nutzung ist den Betriebsangehörigen nur zu erlauben, wenn diese Datenträger vorher auf D.3.2 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen Schadprogramme geprüft wurden und/oder für Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit betriebliche Zwecke im Unternehmen zugelassen vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflich- sind. tung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verlet- D.2 Welche Obliegenheiten bestehen im Versiche- zung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, rungsfall? seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh- Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt mers entspricht. des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder D.2.1 Schadensminderung Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur Der Versicherungsnehmer hat nach Möglichkeit für dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn die Abwendung und Minderung des Schadens zu sor- er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mit- gen. Dabei hat er Weisungen des Versicherers, soweit teilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen ein- auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. zuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn D.2.2 Anzeigepflicht der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer den gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nach- Schadenseintritt, nachdem er von ihm Kenntnis weist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder erlangt hat, unverzüglich anzuzeigen. für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche- D.2.3 Auskunftspflicht rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich Der Versicherungsnehmer hat war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer a) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich die Obliegenheit arglistig verletzt hat jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungs- falls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersu- chung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; 11 [Seite 12] D.4 Wie ist die Entschädigungsleistung begrenzt? Die genannten Rechte stehen dem Versicherer nur unter folgenden Bedingungen zu: Der Versicherer D.4.1 Die Entschädigungsleistung ist bei jedem Versiche- muss den Versicherungsnehmer durch gesonderte rungsfall auf die im Versicherungsschein genannten Mitteilung in Textform auf die beschriebenen Rechts- Versicherungssummen begrenzt. Sofern nicht etwas folgen aufmerksam gemacht haben. Dies kann auch anderes vereinbart wurde, gilt: Die Entschädigungs- durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungs- leistungen des Versicherers für alle Versicherungs- schein erfolgt sein. fälle eines Versicherungsjahres sind auf das Einfache der jeweiligen Versicherungssummen begrenzt. D.6.2 Zahlung des Folgebeitrags und mögliche Folgen einer verspäteten Zahlung: Ist ein Selbstbehalt vereinbart, beteiligt sich der Ver- sicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit Alle weiteren Beiträge sind, je nach Zahlungsweise, dem im Versicherungsschein festgelegten Selbstbe- zu Beginn des vereinbarten Beitragszeitraums halt an der Entschädigungsleistung. fällig. D.4.2 Für die Vertragsteile A und B gilt jeweils: Zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig, gerät er ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nicht, Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung soweit er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten eintretende Versicherungsfälle gelten unter folgen- hat. Der Versicherer ist berechtigt, dem Versiche- den Voraussetzungen als ein Versicherungsfall rungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine (Serienschaden): Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen zu Sie beruhen auf: bestimmen. Diese Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn der Versicherer darin die rückständi- • derselben Ursache; gen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Ein- • gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere zelnen beziffert. Zusätzlich müssen die mit dem sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang; Fristablauf verbundenen Rechtsfolgen angegeben werden. • der Schadensverursachung durch dieselbe Person. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf der Frist Es ist ausreichend, wenn mindestens eine dieser Vor- von zwei Wochen noch in Zahlungsverzug, gilt: Ab aussetzungen erfüllt ist. diesem Zeitpunkt besteht bis zur Zahlung kein Ver- Der Serienschaden gilt zum Zeitpunkt des ersten die- sicherungsschutz. Außerdem kann der Versicherer ser Versicherungsfälle als eingetreten. den Vertrag fristlos kündigen. D.5 Was ist bei erlassenen Sanktionen zu beachten? Beide Rechtsfolgen gelten nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsauffor- Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbe- derung darauf hingewiesen hat. stimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt Kündigt der Versicherer und zahlt der Versicherungs- anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz- nehmer nach der Kündigung innerhalb eines Monats sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenste- Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der hen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Zahlungsfrist und der Zahlung eingetreten sind, Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Ver- besteht jedoch kein Versicherungsschutz. einigten Staaten von Amerika erlassen werden, D.6.3 Unterjährige Zahlungsweise und mögliche Folgen soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäi- einer verspäteten Zahlung: schen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Sind Monats-, Viertel- oder Halbjahresbeiträge ver- einbart und kommt der Versicherungsnehmer mit D.6 Was muss der Versicherungsnehmer bei der Bei- der Zahlung eines Beitrags in Verzug, gilt: Der noch tragszahlung beachten? ausstehende Beitrag wird sofort fällig. Der Versiche- D.6.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags und rer kann dann für die Zukunft auch eine jährliche mögliche Folgen einer verspäteten Zahlung: Beitragszahlung verlangen. Der Versicherungsnehmer muss den Beitrag unver- D.6.4 Besonderheiten im Lastschriftverfahren: züglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Versicherer den Versicherungsscheins zahlen. Der Versicherungsneh- Beitrag zum Fälligkeitstag abbuchen kann und der mer muss jedoch nicht vor dem im Versicherungs- Versicherungsnehmer einer berechtigten Abbuchung schein genannten Beginn der Versicherung zahlen. nicht widerspricht. Kann der Versicherer den fälligen Zahlt der Versicherungsnehmer zu einem späteren Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsneh- Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst mers nicht abbuchen, gilt: Die Zahlung ist noch dann. Der Versicherer kann vom Vertrag zurücktre- rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Text- ten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Beides gilt form abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt. nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzah- D.6.5 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung lung nicht zu vertreten hat. Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Bei- Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rück- trags eintreten, hat der Versicherungsnehmer keinen wirkend aufgehoben, gilt: Dem Versicherer steht der Versicherungsschutz. Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG zu. Dies gilt auch, wenn das Ver- sicherungsverhältnis von Anfang an wegen arglisti- ger Täuschung nichtig ist. 12 [Seite 13] D.7 Warum können sich die Beiträge ändern? D.9 Welche Regelungen gelten bei einer Veräußerung des Betriebs? D.7.1 Beitragsanpassung D.9.1 Übergang der Versicherung Der Versicherer ist berechtigt, den vertraglich verein- barten Beitrag zu Beginn des jeweiligen Vertragsver- Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber längerungsjahrs anzupassen. Die Anpassung erfolgt an Stelle des Versicherungsnehmers in die während unter Beibehaltung der dem Vertrag zugrunde lie- der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versiche- genden Kalkulationsmethode und entsprechend der rungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein. bis zum Ende des Verlängerungszeitraums erwarte- Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund ten Entwicklung des Schadenbedarfs. Weiterhin wer- eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines den die tatsächlichen Veränderungen berücksichtigt, ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernom- die nach der zugrunde liegenden Tarifkalkulation men wird. eingetreten sind. Hierzu gehören zum Beispiel die Kostensätze für Rückversicherung. D.9.2 Kündigung D.7.2 Kündigung Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegen- über den Versicherungsvertrag unter Einhaltung Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, den Versi- einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, cherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mit- Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungs- teilung der Beitragserhöhung zu kündigen. Die Kün- recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats digung wird frühestens zum Zeitpunkt des Wirksam- ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräuße- werdens der Beitragsveränderung wirksam. rung ausgeübt wird. D.8 Wie lange läuft der Vertrag und wann kann er Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsver- beendet werden? trag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der D.8.1 Die vereinbarte Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kün- Versicherungsschein. digen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei feh- D.8.2 Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres lender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Jahr, wenn eine Vertragspartei ihn nicht mit einer Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung Frist von drei Monaten zum Ablauf der vereinbarten der Kenntnis, ausgeübt wird. Vertragslaufzeit kündigt. Gleiches gilt zum Ablauf jedes folgenden Versicherungsjahres. Bei einer Lauf- D.9.3 Beitrag zeit von mehr als drei Jahren kann der Versiche- Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Bei- rungsnehmer bereits zum Ablauf des dritten Jahres trag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf kündigen. Eine Kündigung ist fristgerecht, wenn sie den Erwerber während einer laufenden Versiche- dem Versicherer drei Monate vor dem jeweiligen rungsperiode erfolgt. Ablauf zugegangen ist. Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haf- Abweichend hiervon verlängert sich der Versiche- tet der Veräußerer allein für die Zahlung des rungsschutz nach Ziffer B.4.3 (Übernahme von Beitrags. Erpressungs- oder Lösegeld durch den Versicherer) nur dann jeweils um ein weiteres Jahr, wenn der D.9.4 Anzeigepflichten Versicherungsnehmer nach Aufforderung des Versi- Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer cherers vor Ablauf des laufenden Versicherungsjah- oder Erwerber unverzüglich in Textform anzu- res eine Verlängerungserklärung zu diesem Versiche- zeigen. rungsschutz abgibt. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht D.8.3 Ist der Versicherungsfall eingetreten, gilt: besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versi- Beide Vertragsparteien können den Vertrag nach cherungsfall später als einen Monat nach dem Zeit- dem Eintritt des Versicherungsfalls kündigen. Die punkt eintritt, an dem die Anzeige dem Versicherer Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschä- nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer beste- digung zulässig. henden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Die Kündigung muss in Textform erfolgen. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird sie sofort nach Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versiche- ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, rungsnehmer kann bestimmen, dass die Kündigung an dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, spätes- Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, tens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungs- wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die periode. Kündigt der Versicherer, wird die Kündigung Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er einen Monat nach Zugang beim Versicherungsneh- nicht gekündigt hat. mer wirksam. D.10 Wann verjähren Ansprüche aus dem Versiche- rungsvertrag? Die Ansprüche verjähren in drei Jahren, wobei sich die Fristberechnung nach den Vorschriften des Bür- gerlichen Gesetzbuchs richtet. Wurde ein Anspruch beim Versicherer angemeldet, gilt: 13 [Seite 14] Die Verjährung ist von der Anmeldung bis zu dem Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohn- oder Zeitpunkt gehemmt, an dem die Entscheidung des Geschäftssitz in einen Staat außerhalb Versicherers dem Anspruchsteller zugeht. Dies muss • der Europäischen Union; in Textform erfolgen. • Islands, Norwegens oder Liechtensteins, D.11 Wann kann aus besonderen Gründen die Leis- tungspflicht entfallen? ist das Gericht am Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlas- Der Versicherer ist unter folgender Voraussetzung sung zuständig. von der Entschädigungspflicht frei: Wenn der Versi- cherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tat- D.14 Was ist bei Anzeigen, Willenserklärungen und sachen, die für den Grund oder die Höhe der Ent- einer Anschriftenänderung des Versicherungsneh- schädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu mers zu beachten? täuschen versucht. Änderung der Anschrift: Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch Der Versicherungsnehmer muss den Versicherer über rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungs- die Änderung seiner Anschrift informieren. Unter- nehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs fest- lässt er eine Mitteilung, gilt: gestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. Für eine Willenserklärung dem Versicherungsnehmer gegenüber genügt die Absendung eines Einschrei- D.12 Welches Recht ist anzuwenden? bens an die letzte dem Versicherer bekannte Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Anschrift des Versicherungsnehmers. D.13 Welches Gericht ist zuständig? Das Einschreiben gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt auch, wenn der Klagen gegen den Versicherer: Versicherungsnehmer seinen Namen ändert. Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer kann der Versicherungsnehmer an fol- gende Gerichtsstände richten: den Firmensitz oder den Sitz der für den Versicherungsvertrag zuständi- gen Niederlassung des Versicherers. Klagen aus der Rechtsschutzdeckung gegen den Ver- sicherer sind an die ERGO Rechtsschutz Leis- tungs-GmbH, Thomas-Dehler-Str. 2, 81737 Mün- chen, zu richten. ERGO hat die Bearbeitung von Rechtsschutzfällen in ein rechtlich selbstständiges Schadensabwicklungs- unternehmen i. S. v. § 126 Versicherungsvertragsge- setz (VVG) ausgegliedert. Es handelt sich um die ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, Thomas-Deh- ler-Str. 2, 81737 München (ladungsfähige Anschrift), gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Hel- mut Plote. Sitz: München. Handelsregister: HRB 213964 Amtsgericht München. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, gilt: Die Klage kann bei dem für seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung zuständigen Gericht eingereicht werden. Klagen gegen den Versicherungsnehmer: Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, ist das Gericht am Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers zuständig. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, gilt: Die Klage muss bei dem für seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeit- punkt der Klageerhebung zuständigen Gericht ein- gereicht werden. 14 [Seite 15] Vertragsteil E – Definitionen E.5 Datenschutzverletzung Eine Datenschutzverletzung liegt vor, wenn eine nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), E.1 Denial of Service (DoS) dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder ande- Denial of Service (DoS) sind Dienstverweigerungen, ren Regelungen zum Datenschutz unzulässige oder die im Internet zur Beeinträchtigung von Web- unrichtige services führen. Eine DoS-Attacke kann einen ange- • Erhebung, griffenen Server oder eine Website außer Betrieb setzen. • Verarbeitung oder E.2 IT-Forensik • Nutzung Die IT-Forensik behandelt die Untersuchung von ver- personenbezogener Daten Dritter durch den Versi- dächtigen Vorfällen im Zusammenhang mit IT-Sys- cherungsnehmer erfolgt. Dies gilt auch bei einer Ver- temen und die Feststellung des Tatbestandes und letzung vergleichbarer ausländischer Rechtsnormen. der Täter durch Erfassung, Analyse und Auswertung E.6 Datenvertraulichkeitsverletzung digitaler Spuren. Eine Datenvertraulichkeitsverletzung ist eine Verlet- E.3 IT-Systeme zung der Vertraulichkeit elektronischer Daten Dritter IT-Systeme im Sinne dieser Bedingungen sind der durch den Versicherungsnehmer. Die Daten müssen Verbund elektronischer datenverarbeitender Sys- sich im Verfügungsbereich des Versicherungsneh- teme. Darunter fallen sämtliche vom Versicherungs- mers oder bei einem vom Versicherungsnehmer nehmer genutzten stationären und mobilen Hard- beauftragten externen Dienstleister (z.B. Cloud- und Softwaresysteme einschließlich Netzwerkkom- anbieter) befinden. ponenten. Hierzu zählen z.B. auch dienstlich genutzte private Geräte („Bring-your-own-device“). Als IT-Systeme im Sinne dieser Bedingungen gelten auch industrielle Steuerungsanlagen wie z. B. Infor- mationstechnologien zur Steuerung oder zur Kon- trolle technischer Prozesse, eingebettete Systeme (embedded systems) und SCADA-Systeme (super- visory control and data acquisition systems). E.4 Phishing und Pharming Beim Phishing und Pharming handelt es sich um Internetangriffe. Beide haben das Ziel, Daten (in der Regel Zugangsdaten wie Benutzername und Kenn- wort) von Personen abzufangen. Die Opfer sollen vertrauliche Daten im Internet eingeben. Dem Opfer wird eine falsche Identität des Webservers vorgetäuscht. E.4.1 Phishing Beim Phishing wird dem Opfer in der Regel eine E-Mail geschickt. Das Opfer wird dazu verleitet, mit der Website des Angreifers Kontakt aufzunehmen. Über den Link in der E-Mail wird die Website des Angreifers angesteuert. Es handelt sich hierbei um eine Nachahmung des Designs einer vertrauenswür- digen Website. Ziel ist, an persönliche Zugangsdaten wie z. B. Benutzernamen oder Passwörter zu gelangen. E.4.2 Pharming Unter Pharming versteht man eine Methode zum Betrug im Internet. Die Opfer werden beim Pharming auf manipulierte Internetseiten gelenkt. Ziel ist, in Betrugsabsicht an persönliche Informationen, z. B. Bankdaten, zu kommen. 15 [Seite 16] Kundeninformation ERGO Cyber-Versicherung Kompakt Haft ung 2.2 Serviceleistungen/Kostenübernahmen gemäß I. Informationen zum Versicherer Vertragsteil B mit folgenden Deckungsbausteinen: Versicherer ist die ERGO Versicherung AG B.1 IT-Dienst- und -Forensikleistungen ERGO-Platz 1 B.2 Benachrichtigungskosten 40477 Düsseldorf B.3 Kosten für Krisenmanagement und Reputations- maßnahmen Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Clemens Muth B.4 Cyber-Bedrohung/-Erpressung oder Lösegeldforderung Vorstand: Mathias Scheuber (Vorsitzender), B.5 Cyber-Rechtsschutz Dr. Christian Gründl, Christian Molt, Andrea Mondry, B.6 Cyber-Beratungsrechtsschutz Heiko Stüber B.7 Systemverbesserungen Sitz: Düsseldorf – Handelsregister: Amtsgericht Düsseldorf, 3. Inhalt der Versicherungsbedingungen HRB 36466 Nähere Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung des Versicherers finden Sie in den jeweils geltenden Die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmens ist im In- und ERGO Cyber-Versicherungsbedingungen: ERGO Cyber-Versiche- Ausland der unmittelbare Betrieb aller Arten der Schaden- und rung Kompakt CVK 2019. Unfallversicherung mit Ausnahme der Kreditversicherung. Angaben zum Gesamtpreis der Versicherung (Beitrag) ein- Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanz- schließlich der gesetzlichen Versicherungssteuer und zur Zah- dienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, lungsweise finden Sie im Antrag. 53117 Bonn. Weitere Einzelheiten zur Beitragszahlung finden Sie unter der Überschrift „Was muss der Versicherungsnehmer bei der Bei- II. Informationen zum Vertrag tragszahlung beachten?“ in den ERGO Cyber-Versicherungsbe- 1. Versicherungsbedingungen dingungen Kompakt CVK 2019, Vertragsteil D, Ziffer 6. Es gelten die ERGO Cyber-Versicherungsbedingungen: ERGO Cyber-Versicherung Kompakt CVK 2019, Stand 01.07.2019. Sollten sich – zum Beispiel risikobedingt – Abweichungen von den Versicherungsbedingungen ergeben, werden wir Sie darü- 2. Umfang des Versicherungsschutzes ber informieren, wenn wir Ihnen den Versicherungsschein schi- Im Rahmen der unter Ziffer 1 genannten Versicherungsbedin- cken. Sie können dann dem Versicherungsabschluss wider- gungen besteht Versicherungsschutz für: sprechen. Über dieses Widerspruchsrecht belehren wir Sie dann gesondert. 2.1 Eigenschäden gemäß Vertragsteil A mit folgenden Deckungsbausteinen: Der Versicherungsvertrag kommt mit der Annahme Ihres Antrags durch den Versicherer zustande. A.1 Wiederherstellung von Daten und Programmen A.2 Mehrkosten IT und Telekommunikation Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Antrag bezie- A.3 Computerbetrug hungsweise Ihrer Anlage zum Antrag angegebenen Zeitpunkt, A.4 Sachschäden an IT-Hardware wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von Vertragsteil D Ziffer 6.1 der ERGO Cyber-Versicherungsbedingungen Kompakt CVK 2019 zahlen. 16 [Seite 17] Angaben zur Vertragslaufzeit können Sie Vertragsteil D, Ziffer 8 finden Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ der ERGO Cyber-Versicherungsbedingungen Kompakt CVK 2019 Ihre Beschwerde wird dann über die Plattform für außerge- sowie Ihrem Antrag bzw. Ihrer Anlage zum Antrag entnehmen. richtliche Online-Streitbeilegung dem Versicherungsombuds- mann e. V. weitergeleitet. Angaben zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen finden Sie in Vertragsteil D, Ziffern 7, 8 und 9 der ERGO Cyber-Versi- Die Anschrift der BaFin lautet: cherungsbedingungen Kompakt CVK 2019. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. Maßgebend für die Vertragsanbahnung und den Vertrag ist deutsches Recht. Die Vertragssprache ist Deutsch. Dies ist gere- Online ist die BaFin zu erreichen unter: www.bafin.de gelt in Vertragsteil D, Ziffer 12 der ERGO Cyber-Versicherungs- bedingungen Kompakt CVK 2019. Reichen Sie Ihre Beschwerden in Schrift- oder Textform ein. Dabei müssen der Sachverhalt sowie der Beschwerdegrund Welches Gericht für Klagen aus dem Versicherungsvertrag enthalten sein. Die BaFin kann einzelne Streitfälle nicht ver- zuständig ist, finden Sie unter der Überschrift „Welches Gericht bindlich entscheiden und erstellt keine Rechtsgutachten. Sie ist zuständig?“ in Vertragsteil D, Ziffer 13 der ERGO Cyber-Versi- prüft nur, ob die Entscheidung rechtlich zu beanstanden ist. cherungsbedingungen Kompakt CVK 2019. Die Möglichkeit, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, 4. Wie können Sie Ihren Antrag auf Abschluss dieses bleibt Ihnen erhalten. Vertrags widerrufen? Informationen zum Widerruf können Sie dem Dokument „Widerrufsbelehrung“ entnehmen. Bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat besteht kein Widerrufsrecht. III. Welche Beschwerdemöglichkeiten haben Sie? Wir haben uns derzeit zur Teilnahme am Streitbeilegungsver- fahren vor dem Versicherungsombudsmann e.V. als allgemeine Schlichtungsstelle verpflichtet. Verbraucher oder Personen in einer verbraucherähnlichen Lage können Beschwerden an den Versicherungsombudsmann e. V. richten. Zudem besteht die Möglichkeit – auch für Unternehmer –, ihre Beschwerde an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu richten. Die Anschrift des Versicherungsombudsmanns e. V. lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin. Er ist online zu erreichen über: www.versicherungsombudsmann.de Der Versicherungsombudsmann ist als Schlichtungsstelle unabhängig. Das Verfahren ist für Verbraucher oder für Personen in einer verbraucherähnlichen Lage kostenlos. Sofern der Versicherungsombudsmann die Entscheidung zu Ihren Gunsten trifft, sind wir bis zu einem Betrag in Höhe von 10.000 Euro daran gebunden. Sie müssen sich hingegen nicht an die Entscheidung halten. Der Ombudsmann behandelt Ihre Beschwerde erst dann, wenn Sie Ihren Anspruch zuvor uns gegenüber geltend gemacht haben. Sie müssen uns sechs Wochen Zeit gegeben haben, um den Anspruch abschließend zu beurteilen. Für die Dauer des Verfahrens verjähren Ihre Ansprüche nicht. Für Verbraucher gilt: Haben Sie den Vertrag elektronisch geschlossen (z. B. über eine Internetseite oder per E-Mail), kön- nen Sie sich bei Beschwerden auch an die Plattform zur Online-Streitbeilegung der Europäischen Union wenden. Diese 17 [Seite 18] Übersichtsblatt für elektronisch übermittelte Anträge ERGO Cyber-Versicherung Kompakt Wenn Sie einen Versicherungsantrag stellen, gibt es für einige ERGO Cyber-Versicherung Kompakt Antragsfragen spezielle Regelungen im Versicherungsvertrags- • Besteht eine Vorversicherung, und wenn ja, bei welchem gesetz (VVG). Bei elektronisch übermittelten Anträgen müssen Versicherer? Sie diese speziellen Fragen vor Antragstellung erhalten. Dazu nutzen wir dieses Übersichtsblatt. • Wenn Sie eine Vorversicherung hatten: Haben Sie oder die Versicherungsgesellschaft diese Versicherung gekündigt? Die Beantwortung der Fragen erfolgt am Bildschirm und • Welche Vorschäden sind innerhalb der letzten 5 Jahre nicht in diesem Blatt. eingetreten? Ihre Angaben zu diesen Fragen erhalten Sie vollständig mit der • Verwenden Sie Betriebssysteme und Programme einschließ- Antragskopie. lich Antivirensoftware und Firewalls für die vom Hersteller Updates bereitgestellt werden und installieren Sie diese Wichtig: Updates unverzüglich auf Ihren IT-Systemen? Bitte beantworten Sie die nachfolgend gestellten Fragen • Führen Sie mindestens einmal wöchentlich eine Daten- wahrheitsgemäß und vollständig. Tun Sie dies nicht, können sicherung durch? wir 1. den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen oder 2. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vom Vertrag zurücktreten. Sie haben dann von Anfang an keinen Versicherungsschutz. Dies gilt nicht, wenn uns durch die Verletzung der Anzeigepflicht kein Nachteil ent- standen ist. Kann der Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen werden, dürfen wir – außer bei Vorsatz – weder kündigen noch zurücktreten. Den Vertrag können wir in Form eines Risikoausschlusses oder einer Beitragserhöhung auch rückwirkend anpassen. Haben Sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, wird die Anpassung erst ab der laufenden Versicherungsperiode wirksam. Bitte beachten Sie, dass durch die rückwirkende Einfügung eines Risikoausschlusses auch Ihr Versicherungsschutz für einen eingetretenen oder künftigen Versicherungsfall ent- fallen kann. 18 [Seite 19] Information zur Verwendung Ihrer Daten Hiermit informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer Dies kann z. B. erforderlich sein: personenbezogenen Daten und die Ihnen nach dem • zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des Datenschutzrecht zustehenden Rechte. IT-Betriebs, Die Informationen finden Sie stets aktuell auch hier: • zur bedarfsgerechten Werbung für eigene Versiche- www.ergo.de/datenschutz. rungsprodukte und für andere Produkte der Unterneh- Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich? men der ERGO Gruppe und ihrer Kooperationspartner ERGO Versicherung AG sowie für Markt- und Meinungsumfragen, ERGO-Platz 1 • zur Optimierung unserer internen Abläufe, z. B. bei der 40477 Düsseldorf Eingangsbearbeitung. Wir nutzen dabei automatische Tel. 0800 3746-333 (gebührenfrei innerhalb Deutsch- Systeme, um nachvollziehen zu können, welche Doku- lands) mente und Mitteilungen uns erreichen, und analysie- Tel. 0049 211 477-7100 (aus dem Ausland) ren diese mit dem Ziel, die weitere Bearbeitung zu Fax 01803 123460 (9 ct/Min. aus dem dt. Festnetz; beschleunigen, Angaben aus den Dokumenten in Mobilfunkhöchstpreis: 42 ct/Min.) unsere digitalen Systeme zu überführen und die E-Mail-Adresse: info@ergo.de interne Zuteilung von Vorgängen zu verbessern, Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter • zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, ins- der oben genannten Adresse oder unter: besondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung datenschutz@ergo.de von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hin- Für welche Zwecke und auf welcher Rechtsgrundlage deuten können, werden Ihre Daten verarbeitet? • zum Abgleich gegen die sogenannten „Terrorlisten“ Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter bzw. „US-Sanktionslisten“, um sicherzustellen, dass Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung keine Gelder oder sonstigen wirtschaftlichen Ressour- (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der cen für terroristische Zwecke bereitgestellt werden. datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Ver- Aufgrund der europäischen Antiterrorverordnungen sicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren 2580/2001 und 881/2002 sind wir zum Datenabgleich maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser sogar gesetzlich verpflichtet. Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang Wir verarbeiten die Daten jeweils zu den Zwecken, über mit personenbezogenen Daten durch die deutsche die wir bei der Erhebung informiert haben und in Versicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben bestimmten Situationen darüber hinaus auch für weitere, genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft damit vereinbare Zwecke im Rahmen der gesetzlichen präzisieren. Regelungen auf Basis der oben genannten Rechtsgrund- Wenn Sie sich bei uns versichern möchten, benötigen wir lagen. So werden z. B. eingehende Dokumente nicht nur Ihre Daten für den Abschluss des Vertrags und zur Ein- verarbeitet, um den konkreten Vorgang zu bearbeiten, schätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. sondern zugleich, um unsere internen Systeme anhand Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten der Vorgänge zu optimieren. wir diese Daten, um Ihnen den Versicherungsschein aus- Widerspruchsrecht zustellen oder eine Rechnung zu schicken. Angaben in Schaden- und Leistungsfällen benötigen wir, um zu prü- Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personen- fen, wie Sie sich im Detail abgesichert haben und welche bezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu Leistungen Sie von uns erhalten. Der Abschluss bzw. die widersprechen. Ihre Rechte können Sie geltend machen Durchführung des Versicherungsvertrags sind ohne die unter den oben genannten Kontaktdaten. Verarbeitung Ihrer Daten nicht möglich. Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Interessen, können Sie dieser Verarbeitung widerspre- Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen Sta- chen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe tistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen. Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Wir nutzen Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen zudem ausgewählte Daten aller innerhalb der ERGO Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen. Dazu Gruppe bestehenden Verträge für die Betrachtung der gehören z. B. aufsichtsrechtliche Vorgaben, handels- und gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise, um Sie steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten oder unsere gezielt bei einer Vertragsanpassung oder -ergänzung zu Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbei- beraten. Sie sind auch die Grundlage für einen umfassen- tung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen den Kundenservice. Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezo- An welche Empfänger leiten wir Ihre personenbezoge- gener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke nen Daten weiter? ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kate- Rückversicherer gorien personenbezogener Daten, z. B. Ihre Gesundheits- Von uns übernommene Risiken versichern wir bei spezia- daten, erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach lisierten Versicherungsunternehmen – den sogenannten Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Sta- Rückversicherern. Dafür kann es erforderlich sein, Ihre tistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Vertrags- und ggf. Schadendaten an einen Rückversiche- Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG. rer zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interes- das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann. sen von uns oder von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). 19 [Seite 20] Vermittler festzustellen. Dazu nutzen wir verschiedene Informati- Werden Sie von einem Vermittler betreut, verarbeitet Ihr onsquellen und befragen Dritte, die Ihre aktuelle Adresse Vermittler die zum Abschluss und zur Durchführung des kennen. Das sind z. B. Vermittler, Postdienstleister oder Vertrags benötigten Daten. Diese Daten gibt der Vermitt- Anbieter von Adressrecherchen. Aktuell arbeiten wir mit ler an uns weiter. Wir übermitteln im Gegenzug auch der Firma Deutsche Post Adress GmbH & Co KG, Am Daten an Ihren Vermittler, soweit der Vermittler diese Anger 33, 33332 Gütersloh, zusammen. Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Wie übermitteln wir Daten ins außereuropäische Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenhei- Ausland? ten benötigt. Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister Datenverarbeitung in der ERGO Gruppe außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) Innerhalb der ERGO Gruppe werden bestimmte Aufgaben übermitteln, erfolgt dies nur, soweit dem Drittland durch in der Datenverarbeitung zentral wahrgenommen. Wenn die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzni- Sie bei einem oder mehreren Unternehmen der ERGO veau bestätigt wurde. Daneben ist dies erlaubt, wenn Gruppe versichert sind, können Ihre Daten also durch ein andere angemessene Datenschutzgarantien (z. B. ver- Unternehmen der ERGO Gruppe verarbeitet werden. Dies bindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften erfolgt beispielsweise aus folgenden Gründen: zur Ver- oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind. waltung von Adressen, für den Kundenservice, zu Marke- Detaillierte Informationen dazu sowie über das Daten- tingzwecken, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für schutzniveau bei unseren Dienstleistern in Drittländern In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung. können Sie unter der oben genannten Adresse anfordern. In unserer Dienstleisterliste finden Sie die Unternehmen, Wie lange speichern wir Ihre Daten? die an einer zentralisierten Datenverarbeitung teilneh- Wir speichern Ihre Daten während der Laufzeit Ihres Ver- men. Die jeweils aktuelle Version können Sie auf unserer trags. Darüber hinaus speichern wir Ihre personenbezo- Internetseite einsehen. genen Daten zur Erfüllung von gesetzlichen Nachweis- Externe Dienstleister und Aufbewahrungspflichten. Diese ergeben sich unter Wir arbeiten mit ausgewählten externen Dienstleistern anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenord- zusammen, um unsere vertraglichen und gesetzlichen nung und dem Geldwäschegesetz. Die Aufbewahrungs- Pflichten zu erfüllen. In der Dienstleisterliste finden Sie fristen betragen bis zu zehn Jahre. Müssen wir aufgrund die Unternehmen, zu denen wir dauerhafte Geschäftsbe- längerer zivilrechtlicher Verjährungsfristen mit der Gel- ziehungen haben. tendmachung von Ansprüchen rechnen, speichern wir Weitere Empfänger Ihre Daten bis zu deren Ablauf. Die Fristen regelt das Bür- Darüber hinaus können wir verpflichtet sein, Ihre perso- gerliche Gesetzbuch. nenbezogenen Daten an weitere Empfänger zu übermit- Falls der Versicherungsvertrag nicht zustande kommt, teln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher löschen wir Ihre Antragsdaten drei Jahre nach Antrag- Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger, stellung. Bei einer vorläufigen Deckung beträgt die Auf- Finanzbehörden und Zentrale Zulagenstelle für bewahrungsfrist zehn Jahre. Altersvermögen). Welche Rechte haben Sie? Welche anderen Datenquellen nutzen wir? Sie haben neben dem Widerspruchsrecht ein Recht auf Frühere Versicherer Auskunft, Berichtigung und Löschung Ihrer Daten und Es kommt vor, dass wir mit Ihrem früheren Versicherer auf Einschränkung der Verarbeitung. Wir stellen Ihnen erforderliche personenbezogene Daten austauschen. die von Ihnen bereitgestellten Daten auf Wunsch in Wenn wir z. B. vor Vertragsschluss Informationen über einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Vorschäden einholen oder Ihre Angaben in einem Scha- Format zur Verfügung. Falls Sie Daten einsehen oder dens- oder sonstigen Versicherungsfall prüfen oder etwas ändern wollen, wenden Sie sich bitte an die oben ergänzen müssen. genannte Adresse. Welche Daten tauschen wir aus? Möchten Sie sich über den Umgang mit Ihren Daten • Name, Vorname beschweren? • Adresse Sie haben die Möglichkeit, sich an den oben genannten • Geburtsdatum Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzauf- • Schadenfreiheitsrabatt sichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Daten- • Geschlecht schutzaufsichtsbehörde ist: • Beruf Landesbeauftragte für Datenschutz und Informations- • Kündigungsdatum freiheit • Versicherungssumme Nordrhein-Westfalen • Schadendaten Kavalleriestr. 2 – 4 Müssen wir Gesundheitsdaten abfragen, holen wir stets 40213 Düsseldorf zuvor Ihre Einwilligung ein. Weitergehende Informationen wie Bonitätsauskünfte • Erläuterungen zu den Verhaltensregeln, Wie viele andere Unternehmen auch prüfen wir das all- • Listen der Unternehmen unserer Gruppe, die an einer gemeine Zahlungsverhalten z. B. von neuen Kunden, die zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen, wir noch nicht so gut kennen. Das ist ein übliches Proze- • Liste der Auftragnehmer und Dienstleister, die für dere in der Geschäftswelt, bei dem wir Informationen uns tätig sind, über Auskunfteien einholen. finden Sie auf www.ergo.de unter „Service/Datenschutz“. Adressermittlung Auf Wunsch schicken wir Ihnen gern einen Ausdruck Wir benötigen Ihre Adressdaten für die Durchführung des dieser Dokumente zu. Bitte wenden Sie sich dafür an Versicherungsvertrags. Wenn wir Sie nicht postalisch unseren Kundenservice unter 0800 3746-000 oder an erreichen können, versuchen wir, Ihre aktuelle Adresse info@ergo.de. 20 [Seite 21] Wir sind immer für Sie da! Wer sein Leben selbst gestalten will, braucht jemanden an seiner Seite, der dafür genügend Sicherheit bietet. Wir von ERGO helfen Ihnen dabei, Ihren Weg in sichere Bahnen zu lenken. Wenn Sie Fragen zu Versicherungen von ERGO haben – kein Problem. Ihr ERGO Berater vor Ort: Nutzen Sie unseren Kundenservice: Gebührenfreie Rufnummer: 0800 3746-000 Mehr über unsere Leistungen erfahren: ergo.de Wir freuen uns über Ihre Meinung: ergo.de/feedback © ERGO Versicherung AG | 40198 Düsseldorf | HG | 50071384 | 8.2021 | VHCD [Seite 22] Widerrufsbelehrung Hinweis: Bei Verträgen mit einer Laufzeit unter einem Monat haben Sie kein Widerrufsrecht. Widerrufsbelehrung Abschnitt 1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen • der Versicherungsschein, • die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, • diese Belehrung, • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, • und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: ERGO Versicherung AG, ERGO-Platz 1, 40477 Düsseldorf, E-Mail: service@ergo.de Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag von 1/360 der Jahresprämie bei jährlicher Zahlungsweise bzw. 1/180 der Halbjahresprämie bei halbjährlicher Zahlungs- weise, 1/90 der Vierteljahresprämie bei vierteljährlicher Zahlungsweise oder 1/30 der Monatsprämie bei monatlicher Zahlungsweise, multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat. Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Versicherungsvertrages wirksam ausgeübt, so sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Ver- tragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. [Seite 23] Abschnitt 2 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen ein- schließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; 6 a) gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden; b) alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden; 7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien; 8. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises; 9. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; 10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechts- folgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 11. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages; b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages; 12. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 13. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt; 14. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; 15. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen; 16. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; 17. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Ende der Widerrufsbelehrung © ERGO Versicherung AG | 40198 Düsseldorf | 50078126 | Stand 11.2021
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[Seite 1] ERGO Cyber-Versicherung ung Haft Wichtige Informationen zu Ihrer ERGO Cyber-Versicherung – Bedingungen Cyber-Versicherung (CV2019) – Kundeninformation Cyber-Versicherung (Stand: 1.9.2024) [Seite 2] Inhaltsverzeichnis Versicherungsbedingungen ERGO Cyber-Versicherung Vertragsteil A – Versicherungsschutz bei Ansprüchen Dritter 4 A.1 Was ist in welchem Umfang versichert? 4 A.2 Wer ist versichert? 5 A.3 Was gilt bei Ansprüchen untereinander? 5 A.4 Wo besteht Versicherungsschutz? 5 A.5 Wann liegt ein Versicherungsfall vor? Welche Regelungen gelten für den Rückwirkungszeitraum und die Nachmeldefrist? 6 A.6 Welche Regelungen gelten, wenn während der Laufzeit des Vertrags auch Versicherungsschutz über einen anderen Versicherungsvertrag besteht? 6 A.7 Welche Leistungen erbringt der Versicherer bei Ansprüchen Dritter? 6 Vertragsteil B – Versicherungsschutz für Eigenschäden 7 B.1 Wiederherstellung von Daten und Programmen 7 B.2 Ertragsausfall/Mehrkosten 8 B.3 Computerbetrug 9 B.4 Sachschäden an IT-Hardware 10 Vertragsteil C – Serviceleistungen/Kostenübernahmen 10 C.1 IT-Dienst- und -Forensikleistungen 10 C.2 Benachrichtigungskosten 11 C.3 Kosten für Krisenmanagement und Reputationsmaßnahmen 11 C.4 Cyber-Bedrohung/-Erpressung oder Lösegeldforderung 11 C.5 Cyber-Rechtsschutz 11 C.6 Cyber-Beratungsrechtsschutz 12 C.7 Bußgelder 13 C.8 Systemverbesserungen 13 Vertragsteil D – Ausschlüsse 13 D.1 Was ist nicht bzw. nicht in vollem Umfang versichert? 13 2 [Seite 3] Vertragsteil E – Grundsätzliche Regelungen zum Versicherungsvertrag 15 E.1 Welche Obliegenheiten bestehen vor Eintritt des Versicherungsfalls? 15 E.2 Welche Obliegenheiten bestehen im Versicherungsfall? 15 E.3 Welche Folgen hat die Verletzung von Obliegenheiten? 15 E.4 Wie ist die Entschädigungsleistung begrenzt? 16 E.5 Was ist bei der Abtretung eines Freistellungsanspruchs zu beachten? 16 E.6 Was ist bei erlassenen Sanktionen zu beachten? 16 E.7 Was muss der Versicherungsnehmer bei der Beitragszahlung beachten? 17 E.8 Warum können sich die Beiträge ändern? 18 E.9 Wie lange läuft der Vertrag und wann kann er beendet werden? 18 E.10 Welche Regelungen gelten bei einer Veräußerung des Betriebs? 18 E.11 Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag? 19 E.12 Wann kann aus besonderen Gründen die Leistungspflicht entfallen? 19 E.13 Welches Recht ist anzuwenden? 19 E.14 Welches Gericht ist zuständig? 19 E.15 Welche Gesellschaften sind versichert? 19 E.16 Wer sind die Repräsentanten des Versicherungsnehmers? 20 E.17 Was ist bei Anzeigen, Willenserklärungen und einer Anschriftenänderung des Versicherungsnehmers zu beachten? 20 E.18 Wann findet eine Beweiserleichterung statt? 20 Vertragsteil F – Definitionen 20 F.1 Denial of Service (DoS) 20 F.2 IT-Forensik 20 F.3 IT-Systeme 20 F.4 Phishing und Pharming 20 Kundeninformation zur ERGO Cyber-Versicherung 21 I Informationen zum Versicherer 21 II Informationen zum Vertrag 21 1 Versicherungsbedingungen 21 2 Umfang des Versicherungsschutzes 21 3 Inhalt der Versicherungsbedingungen 21 4 Widerrufsrecht 22 III Welche Beschwerdemöglichkeiten haben Sie? 22 Übersichtsblatt für elektronisch übermittelte Anträge ERGO Cyber-Versicherung 24 Informationen zur Verwendung Ihrer Daten 25 3 [Seite 4] ERGO Cyber-Versicherung Versicherungsbedingungen CV2019 Vertragsteil A – Versicherungsschutz und mit der Folge, dass hierdurch Daten oder Programme bei Ansprüchen Dritter – nicht verfügbar sind oder – blockiert, – kopiert, A.1 Was ist in welchem Umfang versichert? – veröffentlicht, Für den Versicherungsnehmer besteht Versiche- – verschoben, rungsschutz für den Fall, dass er wegen eines Perso- – verändert, nen-, Sach- oder Vermögensschadens (auch eines – beschädigt, eventuellen immateriellen Schadens) von einem – zerstört oder Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim- – gelöscht mungen in Anspruch genommen wird. werden und Dritte hierdurch einen Schaden Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder erleiden. Personen- noch Sachschäden sind, noch sich aus sol- Dabei ist unerheblich, ob chen Schäden herleiten. – sich die IT-Systeme des Versicherungsnehmers Voraussetzung ist, dass der Schaden auf mindestens in dessen unmittelbarem Verfügungsbereich einer der folgenden Ursachen beruht: befinden (z. B. auf dem Betriebsgelände) oder A.1.1 Datenschutzverletzung – der Versicherungsnehmer sich eines externen Eine Datenschutzverletzung liegt vor, wenn eine Dienstleisters und dessen IT-Systems bedient nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), (z. B. cloud computing). dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder ande- Eine IT-Sicherheitsverletzung, durch die ein Dritter ren Regelungen zum Datenschutz unzulässige oder einen solchen Schaden erlitten haben muss, liegt unrichtige z. B. vor, – Erhebung, – wenn die IT-Systeme des Versicherungsnehmers – Verarbeitung oder durch Schadprogramme (z. B. Viren, Trojaner etc.) – Nutzung infiziert und hierdurch Daten oder Programme personenbezogener Daten Dritter durch den Versi- Dritter gelöscht werden. cherungsnehmer erfolgt. Dies gilt auch bei einer Gleiches gilt, wenn die Schadprogramme bereits Verletzung vergleichbarer ausländischer Rechts- unwissentlich von den IT-Systemen des Versiche- normen. rungsnehmers an Dritte weiterverbreitet wurden; A.1.2 Datenvertraulichkeitsverletzung – bei einer unberechtigten Verhinderung des auto- Eine Datenvertraulichkeitsverletzung ist eine Verlet- risierten Zugangs Dritter zu ihren Daten durch zung der Vertraulichkeit elektronischer Daten Dritter eine Denial-of-Service Attacke auf IT-Systeme durch den Versicherungsnehmer. Die Daten müssen des Versicherungsnehmers; sich im Verfügungsbereich des Versicherungsneh- – bei einer unberechtigten Veränderung oder mers oder bei einem vom Versicherungsnehmer Löschung von Daten Dritter. Die Daten müssen beauftragten externen Dienstleister (z. B. Cloudan- sich im Verfügungsbereich des Versicherungsneh- bieter) befinden. mers oder bei einem von diesem beauftragten A.1.3 IT-Sicherheitsverletzung externen Dienstleister befinden; Eine IT-Sicherheitsverletzung erfolgt durch ein – bei einer unberechtigten Veröffentlichung von – Eindringen in die, Daten Dritter durch Mitarbeiter des Ver- – Einwirken auf die, sicherungsnehmers. – Blockieren der oder A.1.4 Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von – Nutzen der Vertragspflichten IT-Systeme des Versicherungsnehmers mit dem Sofern direkte Vertragspartner des Versicherungs- Zweck: nehmers gegen den Versicherungsnehmer aufgrund – einer Störung des Funktionsablaufs, gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Schadenser- – eines unautorisierten Einsatzes der vorhandenen satzansprüche wegen der Verletzung von Vertrags- Programme/Daten oder pflichten des Versicherungsnehmers gegenüber dem – einer unautorisierten Übertragung von Program- Vertragspartner geltend machen, besteht – teil- men/Schadprogrammen weise abweichend von Ziffer D.1.7 – ebenfalls Ver- sicherungsschutz. 4 [Seite 5] Voraussetzung ist, dass die Verletzung der Vertrags- A.1.7 Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheim- pflichten die direkte Folge einer Datenschutz-, nissen Datenvertraulichkeits- oder IT-Sicherheitsverletzung Sofern Dritte gegen den Versicherungsnehmer auf- beim Versicherungsnehmer ist und sich der Scha- grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen wegen densersatzanspruch auf unmittelbare Folgeschäden der Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheim- beim Vertragspartner bezieht. Hierzu zählen z. B. ver- nissen Schadensersatzansprüche geltend machen, meidbare Mehraufwendungen oder entgangener besteht – teilweise abweichend von Ziffer D.1.5 – Gewinn. ebenfalls Versicherungsschutz. A.1.5 Vertragsstrafen Voraussetzung ist, dass die Verletzung die direkte Sofern direkte Vertragspartner des Versicherungs- Folge einer Datenschutz- oder Datenvertraulichkeits- nehmers gegen den Versicherungsnehmer Vertrags- verletzung beim Versicherungsnehmer ist. strafen geltend machen, besteht – teilweise abwei- A.2 Wer ist versichert? chend von Ziffer D.1.4 – ebenfalls Versiche- rungsschutz. A.2.1 Versicherungsschutz besteht für den Versicherungs- nehmer. Voraussetzung ist, dass die Ursache der geltend gemachten Vertragsstrafe eine Datenschutz-, Daten- A.2.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht: vertraulichkeits- oder IT-Sicherheitsverletzung beim a) der gesetzlichen Vertreter des Versicherungs- Versicherungsnehmer ist und folgende Sachverhalte nehmers. vorliegen: b) der Personen, die zur Leitung oder Beaufsichti- – Es werden Ansprüche gegen den Versicherungs- gung des versicherten Betriebs angestellt sind. nehmer wegen der durch ihn begangenen Ver- letzung von Kreditkartenverarbeitungsvereinba- c) sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen. rungen geltend gemacht. Dies gilt auch bei der d) freier Mitarbeiter, sofern sie in den Betrieb des Verletzung gleichartiger Vereinbarungen anderer Versicherungsnehmers eingegliedert sind und der Bezahlsysteme. Versicherungsnehmer für sie einzustehen hat. – Es werden Ansprüche gegen den Versicherungs- Dies gilt jeweils für Schäden, die sie in Ausführung nehmer wegen der durch ihn begangenen Ver- dieser Funktionen und/oder Verrichtungen verur- letzung vertraglicher Vertraulichkeits-, Geheim- sachen. haltungs- und Datenschutzvereinbarungen gel- tend gemacht. A.3 Was gilt bei Ansprüchen untereinander? – Es werden Ansprüche gegen den Versicherungs- A.3.1 Nicht versichert sind Ansprüche: nehmer wegen Verzug und/oder Nichterbringung a) des Versicherungsnehmers oder der unter Ziffer der vertraglich vereinbarten Leistungen/Lieferun- A.3.2 genannten Personen gegen die Mitver- gen geltend gemacht. sicherten. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist je b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern des- Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein selben Versicherungsvertrags. genannte Versicherungssumme begrenzt. c) zwischen mehreren Mitversicherten desselben A.1.6 Unerlaubte Medienaktivitäten Versicherungsvertrags. Sofern Dritte gegen den Versicherungsnehmer auf- Versichert bleiben Ansprüche der Mitversicherten grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen wegen gegen den/die Versicherungsnehmer. einer unbeabsichtigten Veröffentlichung von Medien- inhalten durch den Versicherungsnehmer Schadens- A.3.2 Nicht versichert sind Ansprüche gegen den ersatzansprüche geltend machen, besteht – teil- Versicherungsnehmer: weise abweichend von Ziffer D.1.5 – ebenfalls a) von seinen gesetzlichen Vertretern. Dies gilt, Versicherungsschutz. wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Voraussetzung ist, dass die Veröffentlichung eines Person ist. der nachfolgend aufgeführten Ereignisse zur direk- b) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden ten Folge hatte: Gesellschaftern. Dies gilt, wenn der Versiche- – Verletzung von Patenten, Marken-, Urheberrech- rungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, ten oder vergleichbaren Immaterialgüter- Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bür- rechten; gerlichen Rechts ist. – Rufschädigung, Verletzung oder Beeinträchtigung c) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenz- des Persönlichkeitsrechts einer Person, Veröffent- verwaltern. lichung von Informationen aus ihrer Privatsphäre A.4 Wo besteht Versicherungsschutz? oder die kommerzielle Verwendung ihres Namens. A.4.1 Der Versicherungsschutz gilt weltweit. Versicherungsschutz besteht auch bei einer Verlet- A.4.2 Die Versicherung im Ausland belegener Tochterun- zung des Wettbewerbsrechts, sofern diese aus den ternehmen, Niederlassungen und Betriebsstätten vorgenannten Punkten resultiert. bedarf einer besonderen Vereinbarung. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist je A.4.3 Zahlungen des Versicherers erfolgen in Euro. Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme begrenzt. 5 [Seite 6] A.5 Wann liegt ein Versicherungsfall vor? Welche A.7.1 Für inländische Versicherungsfälle, bei denen die Regelungen gelten für den Rückwirkungszeitraum Ansprüche im Ausland geltend gemacht werden, und die Nachmeldefrist? sowie für im Ausland eintretende Versicherungsfälle gilt: A.5.1 Als Versicherungsfall gilt ein Anspruch, der auf Grundlage einer der in den Ziffern A.1.1 bis A.1.7 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden genannten Sachverhalte gegen den Versicherungs- als Leistungen von der Versicherungssumme nehmer geltend gemacht wird. Dabei muss die erst- abgezogen. malige Geltendmachung während der Wirksamkeit Kosten sind: dieses Vertrags erfolgen (Anspruchserhebungs- prinzip). a) Anwaltskosten; A.5.2 Versicherungsschutz besteht für Schadensursachen, b) Sachverständigenkosten; die dem Versicherungsnehmer oder seinen Reprä- c) Zeugenkosten; sentanten bei Vertragsbeginn nach den anerkannten Regeln der Technik nicht bekannt waren oder nicht d) Gerichtskosten; hätten bekannt sein müssen (Rückwirkungszeit- e) Schadenermittlungskosten/IT-Forensik; raum). f) Aufwendungen zur Abwendung eines A.5.3 Als Versicherungsfall gilt auch ein Anspruch, der auf Schadens; Grundlage einer der in den Ziffern A.1.1 bis A.1.7 genannten Sachverhalte innerhalb von 12 Monaten g) Aufwendungen zur Minderung eines Schadens. nach Vertragsbeendigung erstmals gegen den Ver- Bei Geltendmachung einer Vertragsstrafe gemäß Zif- sicherungsnehmer geltend gemacht wird (Nach- fer A.1.5 gilt das Vorgenannte entsprechend. meldefrist). A.7.2 Bei Unterlassungs-/Widerrufsklagen und Fällen Versicherungsfälle während der Nachmeldefrist gel- einstweiliger Verfügungen gegen den Versicherungs- ten als am letzten Tag vor Vertragsende nehmer in einem Versicherungsfall übernimmt der eingetreten. Versicherer: A.6 Welche Regelungen gelten, wenn während der a) Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens auf Laufzeit des Vertrags auch Versicherungsschutz Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den über einen anderen Versicherungsvertrag besteht? Versicherungsnehmer. Es muss sich um Ansprü- Wenn für einen nach diesem Vertrag gemäß Ziffer che auf Unterlassung oder Widerruf handeln. A.1 versicherten Schaden auch Versicherungsschutz b) Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlas- im Rahmen eines anderen Versicherungsvertrags sungs- oder Widerrufsklage gegen den besteht, gilt: Die Deckung des anderen Versiche- Versicherungsnehmer. rungsvertrags geht vor. c) gesetzliche Anwaltskosten einer außergerichtli- Übersteigt ein Schaden die Versicherungssummen chen Auseinandersetzung des Versicherungsneh- des anderen Versicherungsvertrags, gilt: Es besteht mers, soweit ein Widerrufsverlangen oder Versicherungsschutz in Höhe der Differenz zu den Anspruch auf Unterlassung gegen ihn geltend Versicherungssummen des hier vorliegenden Ver- gemacht werden. trags (Summendifferenz-Deckung). Sind die Versicherungssummen des anderen Versi- cherungsvertrags wegen der vereinbarten Jahres- höchstersatzleistung (Maximierung) gemindert oder verbraucht, gilt: Der Versicherungsschutz über den hier vorliegenden Vertrag beginnt und endet ent- sprechend früher. A.7 Welche Leistungen erbringt der Versicherer bei Ansprüchen Dritter? Der Versicherungsschutz umfasst die: a) Prüfung der Haftungsfrage; b) Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche; c) Befriedigung berechtigter Schadensersatzansprüche sowie die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen in Höhe der im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungssummen. 6 [Seite 7] Vertragsteil B – Versicherungsschutz B.1.2 Welche Daten und Programme sind versichert und welche nicht? für Eigenschäden B.1.2.1 Versichert sind a) Daten (digitalisierte maschinenlesbare Infor- B.1 Wiederherstellung von Daten und Programmen mationen); B.1.1 Welche Schäden sind versichert und welche nicht? b) Programme (Folge von Anweisungen, um bestimmte Funktionen bzw. Aufgaben oder Pro- B.1.1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für den Fall, bleme mit Hilfe eines Computers zu bearbeiten dass im versicherten Zeitraum durch oder zu lösen), z. B. Betriebssysteme, Standard- a) Denial-of-Service Attacken auf die IT-Systeme programme und individuell hergestellte Pro- des Versicherungsnehmers (DoS Attacke); gramme, b) zielgerichtete oder nicht zielgerichtete Angriffe die in IT-Systemen des Versicherungsnehmers, des- durch Dritte oder Mitarbeiter auf IT-Systeme des sen Tochterunternehmen, Niederlassungen und Versicherungsnehmers; Betriebsstätten im Inland oder bei externen Dienst- leistern gespeichert sind. c) Diebstahl durch Dritte von stationärer oder mobi- ler Hardware der IT-Systeme des Versicherungs- Die Versicherung von Daten und Programmen im nehmers oder deren Verlust; Ausland belegener Tochterunternehmen, Niederlas- sungen und Betriebsstätten bedarf einer besonderen d) fahrlässige Bedienungsfehler an IT-Systemen des Vereinbarung. Versicherungsnehmers (z. B. falscher Umgang mit Datenträgern, falsche Befehlseingabe) durch B.1.2.2 Nicht versichert sind seine Mitarbeiter (als Mitarbeiter gelten auch freie a) Daten und Programme, zu deren Nutzung der Mitarbeiter gemäß Ziffer A.2.2 d); Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist. Dazu e) unberechtigte Aneignung von Zugangsdaten des zählen z. B. Raubkopien, nicht lizenzierte Pro- Versicherungsnehmers; gramme, illegal erworbene Daten und Programme; f) eine vollziehbare Verfügung einer Datenschutz- behörde aufgrund einer Datenschutz- oder b) nicht betriebsfertige, nicht freigegebene oder Datenvertraulichkeitsverletzung beim Versiche- nicht lauffähige Programme; rungsnehmer c) fehlerhaft eingegebene Daten; eine nachteilige Veränderung, die Nichtverfügbarkeit d) Daten und Programme, die sich nur in flüchtigen oder ein Verlust versicherter Daten oder Programme Speichern (z. B. Arbeitsspeicher) befinden; unvorhergesehen eingetreten ist (Daten-/Programm- schaden). e) Daten aus dem Gebiet der Glücksspiele, Wetten, Preisausschreiben, Vergünstigungen, Coupons, Versicherungsschutz besteht für Schadensursachen, virtuelles Geld/Cybermoney (z. B. Bitcoins), Por- die dem Versicherungsnehmer oder seinen Reprä- nografie oder Wehrtechnik. sentanten bei Vertragsbeginn nach den anerkannten Regeln der Technik nicht bekannt waren oder nicht B.1.3 Was leistet der Versicherer im Versicherungsfall? hätten bekannt sein müssen. Was leistet der Versicherer im Versicherungsfall nicht? Welche Fristen hat der Versicherungsneh- Die Feststellung des versicherten Schadens gemäß mer zur Wiederherstellung, Wiederbeschaffung Ziffer B.1.1.1 muss spätestens 12 Monate nach oder Wiedereingabe einzuhalten? Beendigung dieses Vertrags erfolgen. B.1.3.1 Bis zu der im Versicherungsschein genannten Versi- B.1.1.2 Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwir- cherungssumme leistet der Versicherer Entschädi- kende Ursachen keine Entschädigung für Daten-/ gung infolge eines Versicherungsfalls in Höhe der Programmschäden als Folge von notwendigen Kosten für die jeweils erforderliche a) geplanter Abschaltung und/oder Störung oder a) Wiederherstellung des IT-Systems in die zuletzt Ausfall der Hardware, des Rechenzentrums, der funktionierende Konfiguration vor Schadensein- Netzwerkinfrastruktur und -leitung oder der Kli- tritt, z. B. durch die Entfernung von Schadpro- maanlage. Dies gilt nicht, wenn diese Störungen grammen, Wiederaufspielen von Sicherheits- oder Ausfälle durch ein versichertes Ereignis aktualisierungen; gemäß Ziffer B.1.1.1 verursacht werden; b) maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungs- b) Einführung, Erprobung oder Test neuer IT-Verfah- datenträgern; ren, IT-Systeme oder Programme; c) Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder c) Verwendung von Daten und Programmen, die Wiederherstellung von Daten (einschl. dafür nach Ziffer B.1.2.2 a), b) und e) nicht versichert erforderlicher Belegaufbereitung/Informations- sind. Dies gilt unabhängig davon, ob der Versiche- beschaffung); rungsnehmer diese selbst verwendet oder die Verwendung zulässt; d) Wiederbeschaffung und Neuinstallation von Standardprogrammen; d) Fehlern in Programmen, für die es bereits Aktua- lisierungen der Hersteller gibt, oder inkompati- blen Programmen. Darüber hinaus gelten auch die unter Vertragsteil D aufgeführten Ausschlüsse. 7 [Seite 8] e) Wiedereingabe von Programmdaten individuell c) elektrostatische Aufladung und statische hergestellter Programme und Programmerweite- Elektrizität; rungen (z. B. Konfigurationen, Funktionsblöcke) d) Überhitzung; aus beim Versicherungsnehmer vorhandenen Belegen. e) interne Netzwerkfehler oder; Der Versicherer ersetzt auch zusätzliche Kosten, f) Hardwarefehler. wenn versicherte Daten oder Programme durch Fehlfunktionen aufgrund von oder im Zusammen- Kopierschutz, Zugriffsschutz oder vergleichbare Vor- hang mit einer fehlerhaften Planung der Auslastung kehrungen gesichert sind. Diese Kosten (z. B. Kosten des IT-Systems des Versicherungsnehmers im Nor- für erneuten Lizenzerwerb) müssen innerhalb von malbetrieb oder im Fall einer erhöhten Beanspru- 12 Monaten ab Eintritt des Versicherungsfalls ent- chung durch den Versicherungsnehmer gelten nicht standen sein. als technische Probleme, es sei denn, die erhöhte B.1.3.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Beanspruchung wurde durch einen versicherten Daten-/Programmschaden verursacht. a) Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versi- cherungsnehmer die Verwendung von nicht ver- Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz bei sicherten Daten oder Programmen zulässt oder einer freiwilligen Abschaltung des IT-Systems des solche selbst verwendet; Versicherungsnehmers, sofern die freiwillige Abschaltung in Folge eines versicherten Daten-/Pro- b) die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebe- grammschadens erforderlich ist (Betriebsunterbre- nen Daten; chung). Die Abschaltung ist vorab mit dem Versiche- c) Fehlerbeseitigungskosten in Programmen; rer oder dem vom Versicherer eingesetzten Dienst- leister abzustimmen. d) Mehrkosten, soweit nicht ausdrücklich mitversi- chert, durch Änderungen oder Verbesserungen, B.2.2 Welche Regelungen gelten beim unvorhergesehe- die über die Wiederherstellung hinausgehen; nen Ausfall von IT-Dienstleistungen externer Dienstleister? e) sonstige Vermögensschäden; Versicherungsschutz für einen im Betrieb des Versi- f) Kosten, die auch dann entstanden wären, wenn der cherungsnehmers entstandenen Ertragsausfall auf- Schaden nicht eingetreten wäre (z. B. Wartung); grund einer Betriebsunterbrechung besteht auch g) nicht notwendige Wiederbeschaffungen oder dann, wenn eine vom Versicherungsnehmer mit Wiedereingaben von Daten und Programmen. einem externen Dienstleister (z. B. Cloud-Dienstleis- ter) vertraglich vereinbarte IT-Dienstleistung ausfällt B.1.3.3 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Wie- und der Ausfall ursächlich für die Betriebsunterbre- derbeschaffungen oder Wiedereingaben von Daten chung beim Versicherungsnehmer ist. und Programmen sowie Wiederherstellungen des IT-Systems, die nicht innerhalb von 12 Monaten Voraussetzung ist, dass der Ausfall der IT-Dienstleis- nach Feststellung des Schadens erfolgen. tung unmittelbar aus einem Daten-/Programmscha- den beim IT-Dienstleister resultiert. B.2 Ertragsausfall/Mehrkosten Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist je B.2.1 Welche Schäden sind versichert? Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge genannte Versicherungssumme für den unvorher- eines versicherten Daten-/Programmschadens gesehenen Ausfall von IT-Dienstleistungen begrenzt. unterbrochen oder beeinträchtigt (Betriebsunterbre- Wenn sich ein Daten-/Programmschaden beim chung), so ersetzt der Versicherer den dadurch in externen Dienstleister ausschließlich gegen die dem Betrieb des Versicherungsnehmers entstande- Daten und Programme des Versicherungsnehmers nen Ertragsausfall bis zu der im Versicherungsschein richtet, gilt: Die Entschädigungsleistung des Versi- vereinbarten Versicherungssumme. cherers ist je Versicherungsfall auf die im Versiche- Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz bei rungsschein genannte Versicherungssumme für Fehlfunktionen des IT-Systems des Versicherungs- Ertragsausfall begrenzt. nehmers, die nicht durch einen versicherten Daten-/ B.2.3 Was leistet der Versicherer in der Ertragsausfall- Programmschaden verursacht werden (Technische versicherung? Probleme), sofern dadurch der Betrieb des Versiche- rungsnehmers unterbrochen oder beeinträchtigt B.2.3.1 Der Ertragsausfallschaden besteht aus wird (Betriebsunterbrechung). Als solche Fehlfunkti- – den fortlaufenden Kosten und onen gelten: – dem Betriebsgewinn in dem versicherten Betrieb, a) eine Fehlfunktion infolge des Ausfalls der Strom- versorgung, sofern die Stromversorgung der die/den der Versicherungsnehmer bis zu dem Zeit- unmittelbaren Kontrolle des Versicherungsneh- punkt, von dem an eine Unterbrechung nicht mehr mers unterliegt; entsteht, längstens jedoch bis zum Ende der Haft- zeit, infolge der Betriebsunterbrechung nicht erwirt- b) Über- und Unterspannung, schaften konnte. Kosten werden nur ersetzt, 8 [Seite 9] – soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig Programmschaden zur Fortführung des Betriebs auf- oder wirtschaftlich begründet ist und gewendet werden. – soweit sie ohne die Unterbrechung erwirtschaftet Hierzu zählen z. B. Mehrkosten für worden wären. – die Anmietung/Benutzung anderer IT-Anlagen; Betriebsgewinn ist der Gewinn aus dem Umsatz der – die Anwendung anderer Arbeits- und Fertigungs- hergestellten Erzeugnisse und der gehandelten verfahren. Waren sowie der Gewinn aus Dienstleistungen. Der Versicherer leistet im Fall einer versicherten B.2.3.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Betriebsunterbrechung Entschädigung für Mehrkos- a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe ten, wenn: sowie für bezogene Waren und Leistungen. Dies – die Maßnahmen zur Verkürzung der Betriebsun- gilt nicht, soweit es sich um Aufwendungen zur terbrechung oder Aufrechterhaltung des Betriebs Betriebserhaltung oder um Mindest- und Vorhal- geeignet sind und tegebühren für Energiefremdbezug handelt; – die aufzuwendenden Mehrkosten geringer sind b) Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhr- als der versicherte Ertragsausfall und zölle; – der Versicherer seine Zustimmung für die geplan- c) umsatzabhängige Aufwendungen für Ausgangs- ten Maßnahmen erteilt. frachten, Versicherungsbeiträge, Lizenzgebühren und Erfindervergütungen; Versicherungsschutz für Mehrkosten besteht im Rah- men der vereinbarten Versicherungssumme für d) Vertrags- und Konventionalstrafen; Ertragsausfall. e) den Umstand, dass der Versicherungsnehmer im B.3 Computerbetrug Versicherungsfall nicht rechtzeitig über genügend Kapital zur Wiederherstellung/-beschaffung ver- B.3.1 Was versteht man unter Computerbetrug? sicherter Daten und Programme verfügt; Computerbetrug im Sinne der Bedingungen ist die f) Ertragsausfallschäden, die aus der Umsetzung vorsätzliche und rechtswidrige Handlung eines von Maßnahmen zur Systemverbesserung gemäß Dritten in betrügerischer Absicht über das Internet Ziffer C.8 entstehen. durch: B.2.3.3 Bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens sind a) Manipulation der Website des Versicherungsneh- alle Umstände zu berücksichtigen, die Gang und mers (z. B. Angebotstools, Webshops) oder Ergebnis des Betriebs des Versicherungsnehmers b) Nutzung des Onlinebankings des Versicherungs- während des Unterbrechungszeitraums, längstens nehmers mit gestohlenen Identitätsdaten oder jedoch bis zum Ende der Haftzeit, günstig oder ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die c) Nutzung der Telefonanlage des Versicherungs- Unterbrechung nicht eingetreten wäre. nehmers oder B.2.3.4 Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung d) Betrug mit Hilfe von Social Engineering (z. B. führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach dem Pharming, Phishing, Fake-President, Scareware, Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden Identitätsmissbrauch oder Identitätsdiebstahl). nicht mehr entsteht, als Folge der Betriebsunterbre- Computerbetrug durch Betriebsangehörige des Ver- chung innerhalb der Haftzeit ergeben, sind ange- sicherungsnehmers ist nicht versichert. messen zu berücksichtigen. B.3.2 Welche Schäden werden ersetzt? B.2.4 Was sind Haftzeit und Wartefrist? Für unmittelbare Vermögensschäden besteht Versi- B.2.4.1 Die im Versicherungsschein genannte Haftzeit legt cherungsschutz bis zu der im Versicherungsschein den Zeitraum fest, für welchen der Versicherer Ent- genannten Versicherungssumme. Diese Schäden schädi-gung für den Ertragsausfall leistet. müssen dem Versicherungsnehmer in unmittelbarer Die Haftzeit beginnt mit Eintritt der Betriebsunter- Folge eines Computerbetrugs wie folgt entstehen: brechung a) Der Versicherungsnehmer hat irrtümlich und B.2.4.2 Die im Versicherungsschein genannte Wartefrist legt ohne Rechtsgrund Geld überwiesen oder den Zeitraum fest, für welchen der Versicherer keine b) Der Versicherungsnehmer hat irrtümlich und Entschädigung für den Ertragsausfall leistet. ohne Rechtsgrund eigene Ware verschickt oder Die Wartefrist beginnt mit Eintritt der Betriebsunter- c) Dem Versicherungsnehmer sind Telefonmehrkos- brechung. ten durch die unberechtigte Nutzung seiner Tele- Übersteigt die Dauer der Betriebsunterbrechung die fonanlage entstanden. vereinbarte Wartefrist, leistet der Versicherer Ent- d) Durch Nutzung des Onlinebankings mit gestoh- schädigung für den Ertragsausfall ab Beginn der lenen Identitätsdaten überweist ein Dritter ohne Betriebsunterbrechung. Rechtsgrund Geld vom Konto des Versicherungs- B.2.5 Mehrkosten nehmers. Mehrkosten sind Kosten, die im normalen Betrieb des Es findet der vereinbarte Selbstbehalt Anwendung. Versicherungsnehmers dem Grunde und/oder der Höhe nach nicht entstehen, aber nach einem Daten-/ 9 [Seite 10] B.3.3 Welche Voraussetzungen müssen für eine Ersatz- Vertragsteil C – Serviceleistungen/ pflicht erfüllt sein? Eine Entschädigungsleistung setzt voraus, dass der Kostenübernahmen Versicherungsnehmer den Grund und die Höhe des Schadens nachweist. Für den Nachweis eines Versi- cherungsfalles reichen eine Gegenüberstellung von C.1 IT-Dienst- und -Forensikleistungen Soll- und Ist-Bestand oder statistisch ermittelten C.1.1 Welche IT-Dienst- und -Forensikleistungen sind Daten allein nicht aus. Die Aufklärung über das Ent- bei einem Versicherungsfall nach Vertragsteil A stehen von eventuellen Differenzen ist erforderlich. versichert? Im Schadenfall ist der Versicherungsnehmer ver- Liegt ein Versicherungsfall nach Vertragsteil A vor, pflichtet, unverzüglich Strafanzeige zu erstatten. gilt für IT-Dienst- und -Forensikleistungen zur Ermitt- B.4 Sachschäden an IT-Hardware lung von Schadensursache und -höhe: Diese sind im Rahmen von Ziffer A.7 versichert. Nach einem versicherten Daten-/Programmschaden gemäß Ziffer B.1.1.1 gilt teilweise abweichend von C.1.2 Welche IT-Dienst- und -Forensikleistungen sind Ziffer D.1.6: bei einem Versicherungsfall nach Vertragsteil B versichert? Der Versicherer erstattet die dem Versicherungsneh- mer entstandenen Kosten aus Reparatur/Neuan- Liegt ein Versicherungsfall nach Vertragsteil B vor, schaffung der IT-Hardware des Versicherungsneh- regeln sich IT-Dienst- und -Forensikleistungen wie mers, wenn: folgt: – die Beschädigung an der IT-Hardware die unmit- C.1.2.1 Der Versicherungsnehmer kann bei Vorliegen folgen- telbare Folge eines versicherten Daten-/Pro- der Voraussetzungen einen IT-Dienstleister beauf- grammschadens ist und tragen: – der Versicherer seine Zustimmung für die a) Der Versicherer wird vorab informiert, erteilt sein geplante Reparatur/Neuanschaffung erteilt. Einverständnis und benennt den IT-Dienst- leister; Der Kaufpreis für die Neuanschaffung wird nur erstattet, sofern er geringer ist als die Reparatur- b) die Beauftragung erfolgt für Tätigkeiten nach Zif- kosten. fer C.1.2.2; Kaufpreis ist der Betrag, den der Versicherungsneh- c) die Erstattung der Kosten regelt sich nach Ziffer mer aufwenden muss, um IT-Hardware der gleichen C.1.2.3. Art und Güte zu erwerben. C.1.2.2 Versichert sind die notwendigen Kosten zur Im Falle eines Totalschadens erstattet der Versiche- a) Ermittlung der Ursache des Schadens; rer bei geleaster oder finanzierter IT-Hardware eine sich ggf. ergebende Differenz zwischen dem zu b) Ermittlung des Umfangs des Schadens. erstattenden Kaufpreis und der Restforderung aus dem Mitversichert sind auch Kosten für hieraus resultie- Leasing- oder Finanzierungsvertrag (GAP-Deckung). rende Empfehlungen geeigneter Maßnahmen zur Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist je Vorbeugung derartiger Schäden. Soweit nicht aus- Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein drücklich mitversichert, besteht kein Versicherungs- genannte Versicherungssumme begrenzt. schutz für Kosten, die durch die Umsetzung dieser Empfehlungen entstehen. C.1.2.3 Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der notwendigen Kosten für a) Dienstleister (Honorare, Aufwendungen und Auslagen); b) den unterstützenden Einsatz von Mitarbeitern des Versicherungsnehmers. Der Versicherer leistet Entschädigung maximal bis zu dem Betrag, den ein beauftragter Dienstleister für die Erbringung der Leistung berechnet hätte. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für entgan- genen Gewinn aufgrund des unterstützenden Ein- satzes von Mitarbeitern des Versicherungsnehmers. C.1.3 Was ist, wenn sich nach den IT-Dienst- und -Foren- sikleistungen das Vorliegen eines versicherten Schadens nicht bestätigt? Wird durch den IT-Dienstleister festgestellt, dass kein versicherter Schaden nach den Vertragsteilen A oder B vorliegt, gilt: 10 [Seite 11] Es werden die bis dahin aufgewendeten IT-Dienst- c) Störung seiner Website oder anderer seiner inter- leister-/-Forensikkosten – maximal jedoch zwei netbasierten Leistungen; Tagessätze – übernommen. d) unberechtigten Zugriff auf geschützte Daten Der im Versicherungsschein festgelegte Selbstbehalt bedroht, erpresst oder wird ein Lösegeld verlangt, findet in diesem Fall keine Anwendung. werden in Abstimmung mit dem Versicherer die Kos- C.2 Benachrichtigungskosten ten für einen vom Versicherer zu benennenden IT-Dienstleister zur Abwendung der Bedrohungslage Liegt ein versicherter Schaden nach den Vertragstei- ersetzt. len A oder B vor, gilt: Es werden in Abstimmung mit dem Versicherer Aufwendungen des Versicherungs- C.4.2 Was leistet der Versicherer? nehmers im Falle einer gesetzlich geforderten Infor- Unter die versicherten Leistungen fallen insbeson- mation von Behörden und potentiell betroffenen dere Kosten des Dienstleisters für Personen ersetzt. a) Abwehr der akuten Bedrohungslage; C.3 Kosten für Krisenmanagement und Reputations- maßnahmen b) Krisenberatung und -management. Liegt ein versicherter Schaden nach den Vertragstei- Ersetzt werden in diesem Rahmen auch Kosten für len A oder B vor, gilt: Es werden in Abstimmung mit den unterstützenden Einsatz von Mitarbeitern des dem Versicherer Kosten für einen externen Berater Versicherungsnehmers. Der Versicherer leistet Ent- für Krisenmanagement und Reputationsmaßnah- schädigung maximal bis zu dem Betrag, den ein men übernommen. beauftragter Dienstleister für die Erbringung der Leistung berechnet hätte. Der Versicherer leistet Voraussetzungen hierfür sind: keine Entschädigung für entgangenen Gewinn auf- a) Der Versicherer wird vorab informiert, erteilt sein grund des unterstützenden Einsatzes von Mitarbei- Einverständnis und benennt den Dienstleister; tern des Versicherungsnehmers. b) Die Kosten müssen aufgewendet werden, um die C.4.3 Welche Regelungen gelten für die Übernahme von Folgen eines versicherten Schadens zu mindern; Erpressungs- oder Lösegeld durch den Versicherer? c) Für die Erstattung von Reputationsmaßnahmen Erpressungs- oder Lösegeld wird vom Versicherer wie z. B. Goodwill-Aktionen muss eine nachweis- übernommen, wenn liche Beeinträchtigung der Reputation vorliegen. a) die Abwehr der akuten Bedrohungslage nicht oder Der Reputationsschaden muss aufgrund von nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand Medienberichten oder anderen öffentlich zugäng- möglich ist und lichen Informationen Dritter drohen oder ent- standen sein; b) der Versicherer hierfür seine Zustimmung erklärt. d) Die Maßnahmen müssen innerhalb von 12 Mona- Der Versicherungsnehmer hat das Bestehen dieses ten nach Eintritt des Versicherungsfalles erfolgen. Versicherungsschutzes geheim zu halten. Er darf maximal drei Personen seines Vertrauens sowie, Unabhängig vom Vorgenannten kann der Versiche- soweit erforderlich, den mit der Betreuung des rungsnehmer die unter Ziffer e) aufgeführten Prä- IT-Systems beauftragten Dienstleister über das ventionsleistungen in Anspruch nehmen, sofern Bestehen dieses Versicherungsschutzes informieren. diese optional hinzugebucht wurden: Im Schadensfall ist der Versicherungsnehmer verpflich- e) Sofern Präventionsdienstleistungen optional hin- tet, unverzüglich Strafanzeige zu erstatten und das zugebucht wurden, stehen dem Versicherten staatliche Strafverfolgungsinteresse zu unterstützen. während der Vertragslaufzeit die Leistungen des beantragten Präventionspaketes zu, gemäß den Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist je Angaben im Versicherungsschein-Beiblatt und Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein auf www.ergo.de/cyberpraevention. genannte Versicherungssumme für Serviceleistun- gen/Kostenübernahmen begrenzt. Diese Leistungen umfassen insbesondere: C.5 Cyber-Rechtsschutz – Bereitstellung eines individualisierbaren Notfall- plans, C.5.1 Was ist in welchem Umfang versichert? – Durchführung eines Onlinetrainings für Mitarbeiter, Liegt ein versicherter Schaden nach den Vertragstei- sowie len A oder B vor, gilt: – Phishing-Kampagnen. C.5.1.1 Wird gegen den Versicherungsnehmer der Vorwurf erhoben, dadurch eine Vorschrift des Strafrechts ver- C.4 Cyber-Bedrohung/-Erpressung oder Lösegeld- letzt zu haben, besteht Straf-Rechtsschutz. forderung Wenn bei einem Vorwurf einer nur vorsätzlich begeh- C.4.1 Was ist versichert? baren Straftat rechtskräftig festgestellt wird, dass die Wird der Versicherungsnehmer mit/durch Straftat vorsätzlich begangen wurde, gilt: a) Zugangssperrung zu seinen Daten und Programmen; b) Störung seiner IT-Systeme; 11 [Seite 12] Der Versicherungsnehmer hat sich gegen den Vor- senen Betrag herabsetzen, wenn sie unter wurf eines vorsätzlichen Verhaltens verteidigt. Der Berücksichtigung aller Umstände unangemessen Versicherer hat hierfür Kosten getragen. Der Versi- hoch ist. Der Versicherer kann sich nicht auf die cherungsnehmer muss dem Versicherer diese Kos- Unangemessenheit der Vergütungsvereinbarung ten erstatten. Diese Verpflichtung besteht nicht, berufen, wenn er ihr in Textform zugestimmt hat. wenn das Verfahren durch rechtskräftigen Strafbe- Des Weiteren trägt der Versicherer die üblichen fehl abgeschlossen wurde. Auslagen für folgende Tätigkeiten eines vom Ver- C.5.1.2 Wird gegen den Versicherungsnehmer der Vorwurf sicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalts: einer Ordnungswidrigkeit erhoben, besteht – Verteidigung des Versicherungsnehmers in Ver- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz. fahren nach Ziffer C.5.1 einschließlich Strafvoll- C.5.2 Wer ist versichert? streckungsverfahren; Versicherungsschutz besteht für den Versicherungs- – Tätigkeit in Privatklageverfahren (§§ 374 ff. StPO), nehmer. Mitversichert sind: um die rechtlichen Interessen des Versiche- rungsnehmers als Angeklagten wahrzunehmen. a) die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsneh- mers; C.5.5 Welche Regelungen gelten für die Versicherungs- summe? b) die Personen, die zur Leitung oder Beaufsichti- gung des versicherten Betriebs angestellt sind; Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mit- versicherte Personen aufgrund desselben Rechts- c) sämtliche übrigen Betriebsangehörigen; schutzfalls werden zusammengerechnet. d) freie Mitarbeiter, sofern sie in den Betrieb des Ver- C.5.6 Wer bearbeitet die Cyber-Rechtsschutzfälle? sicherungsnehmers eingegliedert sind und der Versicherungsnehmer für sie einzustehen hat. Die ERGO Versicherung AG hat die Bearbeitung von Rechtsschutzfällen in ein rechtlich selbstständiges Dies gilt für Verfahren gemäß Ziffer C.5.1.1, die aus Schadensabwicklungsunternehmen i. S. v. § 126 Ver- der Ausführung dieser Funktionen und/oder Verrich- sicherungsvertragsgesetz (VVG) ausgegliedert. Es tungen resultieren. handelt sich um die ERGO Rechtsschutz Leis- C.5.3 Was sind die Voraussetzungen für den Anspruch tungs-GmbH, Thomas-Dehler-Str. 2, 81737 München auf Rechtsschutz? (ladungsfähige Anschrift), gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Stefan Haas und Ingo Porschen. a) Der Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Ein- Sitz München. Handelsregister: HRB 213964 Amtsge- tritt eines Rechtsschutzfalles. Dieser muss inner- richt München. halb des versicherten Zeitraums eintreten. C.6 Cyber-Beratungsrechtsschutz b) Für Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt: Der Rechtsschutzfall ist die Einleitung eines C.6.1 Was ist in welchem Umfang versichert? Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherungs- Liegt ein Versicherungsfall nach den Vertragsteilen nehmer. Ein Ermittlungsverfahren ist eingeleitet, A oder B vor, gilt: Der Beratungsrechtsschutz umfasst wenn es bei der zuständigen Behörde als solches die telefonische anwaltliche Rechtsberatung des verfügt ist. Versicherungsnehmers. c) Für Privatklageverfahren gilt: Der Rechtsschutzfall Der Versicherungsnehmer ruft den Versicherer an. ist die Anrufung der Vergleichsbehörde durch den Dieser empfiehlt dem Versicherungsnehmer auf Privatkläger. Wenn kein Sühneversuch erfolgt, Wunsch eine auf telefonische Rechtsberatung aus- gilt: Der Rechtsschutzfall ist die Klageerhebung gerichtete Rechtsanwaltskanzlei. nach § 381 Strafprozessordnung (StPO). Mitversichert ist auch eine vorsorgliche telefonische b) Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen anwaltliche Rechtsberatung in unmittelbarem mehrere versicherte Personen gilt als ein Rechts- Zusammenhang mit Cyber-Rechtsfällen. schutzfall. Voraussetzungen: Der Versicherungsnehmer ruft den C.5.4 Welchen Umfang haben die Leistungen? Versicherer an. Dieser vermittelt die Anwaltskanzlei, a) Der Versicherer trägt die Verfahrenskosten. Ver- die den Versicherungsnehmer telefonisch berät. fahrenskosten sind die Kosten, die dem Versiche- Der im Versicherungsschein festgelegte Selbstbehalt rungsnehmer in den Verfahren nach Ziffer C.5.1 findet keine Anwendung. auferlegt werden. In Verfahren außerhalb Euro- pas trägt der Versicherer die Kosten bis zu dem C.6.2 Welches ist das zuständige Abwicklungsunterneh- Betrag, der entstehen würde, wenn die Verfahren men für den Cyber-Beratungsrechtsschutz? in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden Die ERGO Versicherung AG hat die Bearbeitung von würden. Rechtsschutzfällen in ein rechtlich selbstständiges b) Der Versicherer trägt die Rechtsanwaltskosten in Schadensabwicklungsunternehmen i. S. v. § 126 Ver- angemessener Vergütung. sicherungsvertragsgesetz (VVG) ausgegliedert. Es handelt sich um die ERGO Rechtsschutz Leis- Hierfür prüft der Versicherer, ob die Vergütungs- tungs-GmbH, Thomas-Dehler-Str. 2, 81737 München vereinbarung des Versicherungsnehmers mit sei- (ladungsfähige Anschrift), gesetzlich vertreten durch die nem Rechtsanwalt angemessen ist. Maßstab Geschäftsführer Dr. Stefan Haas und Ingo Porschen. hierfür ist § 4 Absatz 3 des Rechtsanwaltsvergü- Sitz München. Handelsregister: HRB 213964 Amts- tungsgesetzes (RVG). Danach kann der Versiche- gericht München. rer eine vereinbarte Vergütung auf den angemes- 12 [Seite 13] C.7 Bußgelder Vertragsteil D – Ausschlüsse Liegt ein Versicherungsfall nach den Vertragsteilen A oder B vor und steht kein gesetzliches Verbot ent- gegen, gilt: Der Versicherer erstattet – teilweise D.1 Was ist nicht bzw. nicht in vollem Umfang abweichend von Ziffer D.1.22 – ein gegen den Versi- versichert? cherungsnehmer von einer Datenschutzbehörde Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen besteht oder einem Gericht verhängtes Bußgeld. kein Versicherungsschutz für: Voraussetzung ist, dass die Ursache für das ver- D.1.1 Schäden, die der Versicherungsnehmer oder mitver- hängte Bußgeld eine Datenschutzverletzung beim sicherte Gesellschaften bzw. deren Repräsentanten Versicherungsnehmer ist. wissentlich oder vorsätzlich herbeiführen. Die Erstattung des Versicherers ist je Versicherungs- D.1.2 Schäden Dritter, die der Versicherungsnehmer, mit- fall auf die im Versicherungsschein genannte Versi- versicherte Gesellschaften oder deren Mitversicherte cherungssumme begrenzt. im Sinne von Ziffer A.2.2 durch wissentliches Abwei- C.8 Systemverbesserungen chen von Gesetz, Vorschrift, Weisung oder Vollmacht herbeiführen. Gleiches gilt bei sonstiger wissentlicher Liegt ein versicherter Schaden nach den Vertrags- Pflichtverletzung. teilen A oder B vor, gilt – teilweise abweichend von Ziffer B.1.3.2 d) und Ziffer C.1.2.2: Kein Versicherungsschutz besteht ferner für Ansprü- che aller Personen, die Schäden wie folgt verursa- Der Versicherer erstattet Kosten zur Verbesserung chen: Sie bringen Erzeugnisse in Kenntnis von deren des IT-Systems des Versicherungsnehmers, wenn: Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit in Verkehr. Dies – die Maßnahme geeignet ist, den erneuten Eintritt gilt auch für Arbeiten oder sonstige Leistungen. des Schadens zukünftig zu verhindern und Solange ein Vorwurf strittig ist, besteht Abwehr- schutz. Wird ein Vorwurf rechtskräftig festgestellt, – der Aufwand der Verbesserung des IT-Systems in muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer die einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen aus vorgeleisteten Prozesskosten erstatten. der Verhinderung eines erneuten Schadens steht und D.1.3 Aufwendungen, die im Zusammenhang stehen mit dem Rückruf von eigenen oder fremden Erzeug- – der Versicherer seine Zustimmung für die geplante nissen. Maßnahme erteilt. D.1.4 Ansprüche, soweit nicht ausdrücklich mitversichert, Die Erstattung des Versicherers ist je Versicherungs- wenn sie aufgrund Vertrag, Garantie oder gesonder- fall auf die im Versicherungsschein genannte Versi- ter Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haft- cherungssumme begrenzt. pflicht hinausgehen. D.1.5 Schäden/Ansprüche, soweit nicht ausdrücklich mit- versichert, durch die Verletzung von folgenden Rech- ten: Patenten, Urheberrechten, Markenrechten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, geistigem Eigentum und gewerblichen Schutzrechten. Gleiches gilt bei Verstößen gegen das Kartell- oder Wettbe- werbsrecht. Für Schäden, die mit dem Vorgenannten im Zusam- menhang stehen, besteht ebenfalls kein Versiche- rungsschutz. D.1.6 Schäden, soweit nicht ausdrücklich mitversichert, an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer oder Mitversicherte gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen haben. Gleiches gilt, wenn die Sachen durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind. Ebenfalls kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden an Kommissionswaren. Wenn sich aus dem zuvor Genannten Vermögens- schäden ergeben, sind diese ebenfalls nicht versi- chert (z. B. Nutzungsausfall, entgangener Gewinn). D.1.7 Ansprüche Dritter, soweit nicht ausdrücklich mitversichert, – auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Scha- densersatz statt der Leistung. – wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können. 13 [Seite 14] – wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsge- b) Informationssicherheitsverletzungen, die durch genstands oder wegen des Ausbleibens des mit einen Staat, im Auftrag oder unter Kontrolle eines der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs. Staates verursacht worden sind, wenn dadurch auch kritische Infrastrukturen im Umfang der – auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Ver- Regelungen des Gesetzes über das Bundesamt trauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung. für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Ge- – auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzö- setz – BSIG) in diesem oder einem anderen Staat gerung der Leistung. ausgefallen oder beeinträchtigt sind. – wegen anderer an die Stelle der Erfüllung treten- Die Voraussetzungen dieses Ausschlusses liegen der Ersatzleistungen. insbesondere dann vor, wenn eine IT-forensische Untersuchung der informationsverarbeitenden Dies gilt auch, wenn es sich um gesetzliche Ansprü- Systeme des Versicherungsnehmers oder bei der che handelt. Informationssicherheitsverletzung verwendeter D.1.8 Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs- Systeme oder Hilfsmittel objektive Hinweise auf nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen. Dies die Beteiligung, Urheberschaft oder Steuerung gilt auch für Arbeiten oder sonstige Leistungen. der Informationssicherheitsverletzung durch einen Staat, im Auftrag oder unter Kontrolle eines Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, Staates ergeben. wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Ver- sicherungsnehmers wie folgt tätig sind: Diese haben Das ist unter anderem dann der Fall, wenn eine die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Beteiligung von Gruppen oder Personen nachge- Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen. wiesen werden kann, die in der Vergangenheit bereits an entsprechenden Handlungen dieses D.1.9 Ansprüche im Zusammenhang mit dem Gebrauch Staates beteiligt waren. von Kraft-, Schienen-, Schwebe-/Seilbahn-, Wasser-, Luft- und Raumfahrzeugen. Gleiches gilt für Ansprü- Zuschreibung von Informationssicherheitsverlet- che im Zusammenhang mit Planung, Konstruktion, zungen, die durch einen Staat, im Auftrag oder Herstellung oder Lieferung von oder Tätigkeiten an unter Kontrolle eines Staates verursacht worden oben genannten Fahrzeugen/Fahrzeugteilen. Dies gilt sind: auch dann, wenn hierfür Software eingesetzt oder Bei der Feststellung der Zuschreibung an einen Software für Fahrzeuge/Fahrzeugteile entwickelt wird. Staat trägt der Versicherer die Beweislast. Unge- Kein Versicherungsschutz besteht ferner für Ansprü- achtet dessen können Versicherer und Versiche- che im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung rungsnehmer alle ihnen zur Verfügung stehen- des Straßen-, Schienen-, Schwebe-/Seilbahn-, Was- den objektiv angemessenen Beweismittel berück- ser- und/oder Luftverkehrs oder der Raumfahrt. sichtigen. Unter allen rechtlich zulässigen Beweis- mitteln kann dies auch die offizielle Zuschreibung D.1.10 Ansprüche aus Lieferungen und Leistungen auf dem durch staatliche Stellen des Staates, dessen kritische Gebiet der Wehrtechnik. Infrastrukturen durch die Informationssicher- D.1.11 Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, heitsverletzungen beeinträchtigt worden sind, an insbesondere punitive oder exemplary damages. einen anderen Staat oder zu Gruppen oder Per- sonen, die auf seine Anweisung oder unter seiner D.1.12 Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrank- Kontrolle handeln, umfassen. heiten c) Aufruhr, innerer Unruhen, anderen feindseligen – bei Personen, die der Versicherungsnehmer im Handlungen, Generalstreik, illegalem Streik. Ausland eingestellt oder dort mit Arbeiten betraut hat; d) Terrorakten (dies sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung – im Betrieb des Versicherungsnehmers nach dem politischer, religiöser, ethnischer oder ideologi- Sozialgesetzbuch VII. Mitversichert bleiben diese scher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schre- Ansprüche, wenn sie gerichtet sind gegen: cken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölke- a) den Versicherungsnehmer; rung zu verbreiten und dadurch auf eine Regie- rung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu b) seine gesetzlichen Vertreter; nehmen); c) angestellte Personen, die den versicherten e) Kernenergie, nuklearer Strahlung/Röntgenstrah- Betrieb leiten oder beaufsichtigen. lung, radioaktiven Stoffen/Substanzen; D.1.13 Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbest- f) Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand haltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen (staatliche oder behördliche Anweisungen), so- sind. weit nicht ausdrücklich mitversichert; D.1.14 Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund von g) höherer Gewalt, soweit sich elementare Natur- a) Krieg, kriegsähnlichen Ereignissen, Bürgerkrieg, kräfte ausgewirkt haben. Revolution, Rebellion oder Aufstand, auch wenn Für Schäden, die mit dem Vorgenannten im Zusam- diese Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund menhang stehen, besteht ebenfalls kein Versiche- einer in Vertragsteil A, B und/oder C definierten rungsschutz. Ursache (nachstehend Informationssicherheits- verletzung genannt) durch einen Staat, im Auf- D.1.15 Ansprüche aus der Tätigkeit als Architekt oder Inge- trag oder unter Kontrolle eines Staates im Verlauf nieur einschließlich der Bauüberwachung (Architek- eines Krieges entstanden sind. ten- und Ingenieur-Risiko). 14 [Seite 15] D.1.16 Schäden/Ansprüche im Zusammenhang mit Glücks- D.1.20 Schäden/Ansprüche wegen oder im Zusammenhang spielen, Wetten, Preisausschreiben, Vergünstigungen mit (z. B. Gutscheine, Preisnachlässe, Rabatte). Gleiches – der rechtswidrigen oder nicht autorisierten gilt bei Coupons, virtuellem Geld/Cybermoney (z. B. Sammlung von persönlichen Daten oder Bitcoins) oder Pornografie. Kundeninformationen; D.1.17 Schäden/Ansprüche durch die Verwendung von ille- – unaufgefordertem Verbreiten von (Werbe-) gal erworbenen, nicht lizenzierten oder nicht E-Mails, Telefaxen, Telemarketing oder anderwei- betriebsbereiten Programmen. tiger Direktwerbung; Für Schäden/Ansprüche, die mit dem Vorgenannten – Telefonüberwachungen oder sonstigen Audio- im Zusammenhang stehen, besteht ebenfalls kein oder Videoaufzeichnungen. Versicherungsschutz. D.1.21 Ansprüche/Schäden im Zusammenhang mit dem D.1.18 Umweltschäden, d.h. Schäden an der Umwelt, die Ausfall bzw. der Einschränkung von Infrastrukturen. verursacht werden durch Hierzu zählen zum Beispiel die Versorgung mit Strom, a) Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck; Energie, Internet sowie Satelliten- und Telekommu- nikation. b) elektromagnetische, radioaktive oder andere Strahlungen oder Wellen; D.1.22 Bußgelder, Steuern, Strafen, behördliche Vollstreckun- gen und Anordnungen, soweit nicht ausdrücklich c) Gase, Dämpfe, Wärme; mitversichert. d) Verschmutzung, Kontamination und Schadstoffe und sich in Boden, Luft oder Wasser – auch Grund- wasser – innerhalb oder außerhalb umschlossener Vertragsteil E – Grundsätzliche Räume ausbreiten. D.1.19 Schäden/Ansprüche im Zusammenhang mit Regelungen zum Versicherungsvertrag a) dem Kauf, dem Verkauf, der Vermittlung oder dem Handel von Aktien, Kapitalbeteiligungen, E.1 Welche Obliegenheiten bestehen vor Eintritt des Wertpapieren, Rohstoffen, Derivaten, Devisen, Versicherungsfalls? Anleihen und vergleichbaren Handelsgeschäften. Dies gilt ebenso für das Ausführen von Handels- Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des geschäften und deren Folgen, zum Beispiel bei Versicherungsfalls Verlusten aus Eigenhandel oder Handelsverbind- E.1.1 eine mindestens wöchentliche Sicherung aller Daten lichkeiten (Handelspassiva); der Computersysteme des Versicherungsnehmers b) der Verletzung rechtlicher Bestimmungen, die das vorzunehmen. Die vom Versicherungsnehmer ge- Angebot oder die Emission von oder den Handel nutzten Programme, deren Nichtverfügbarkeit sich mit Wertpapieren regeln. So zum Beispiel das erheblich auf die geschäftskritischen Prozesse des Wertpapierhandelsgesetz, Wertpapier-Erwerbs- Versicherungsnehmers auswirken würden, sind so und -Übernahme-Gesetz, Wertpapierprospektge- zu sichern, dass diese schnellstmöglich wiederher- setz, Vermögensanlagengesetz sowie vergleich- stellbar sind. bare in- und ausländische Vorschriften; Die Daten- und Programmsicherungen sind so auf- c) der Veröffentlichung fehlerhafter, unrichtiger zubewahren, dass Duplikate und Originale durch oder unvollständiger Finanz- oder Wirtschaftsda- einen Schadensfall nicht gleichzeitig betroffen sein ten von Unternehmen. Insbesondere in der können. Dazu eignen sich z. B. Offline-Sicherungen, Bilanz, im Geschäftsbericht, in Presseartikeln oder unveränderbare Sicherungen, gesonderte organisa- Pressekonferenzen oder bei sonstigen Kapital- torische und technische Schutzmaßnahmen marktinformationen. Ebenso, wenn diese bereits (wie z. B. gesonderte Zugriffskonten außerhalb der vor oder erst nach einem für die Veröffentlichung Domäne mit einer Multi-Faktor-Authentifizierung). vorgesehenen Termin an die Öffentlichkeit/ein- Der Versicherungsnehmer hat eine ordnungsge- zelne Unbefugte gelangen. Dies gilt auch bei mäße Funktion des Sicherungs- und Wiederherstel- sonstigem Gebrauch vertraulicher Informationen lungsprozesses durch regelmäßige Prüfung nach (zum Beispiel Insiderinformationen) oder der Ver- einem festg-legten Turnus sicherzustellen. Die letzung hierauf anwendbarer Gesetze oder Daten- und Programmsicherung ist für mindestens Vorschriften; 30 Tage aufzubewahren. d) der Bewertung von Unternehmen. Sowie der E.1.2 sicherzustellen, dass die eingesetzten Programme Bewertung, Quantifizierung, Qualifizierung, Ana- vom Hersteller unterstützt werden. Aktualisierungen lyse oder Prognose hinsichtlich der Wertentwick- müssen nach Bereitstellung durch den Hersteller lung von Wertpapieren, Gütern, Sachen oder Geld unverzüglich installiert werden. Wird ein Programm jeglicher Art. nicht mehr vom Hersteller mit Sicherheitsupdates Versichert bleiben IT-Dienst- und -Forensikleistungen versorgt, muss der Versicherungsnehmer vor dem entsprechend den Vereinbarungen zu Ziffer C.1.2 Unterstützungsende geeignete Schutzmaßnahmen und im Rahmen der für Vertragsteil C vereinbarten umsetzen, um das Programm gegen unbefugten Versicherungssumme. 15 [Seite 16] Zugriff zu schützen. Vom Versicherer anerkannte ge- gänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu eignete Schutzmaßnahmen sind dokumentieren. – eine vollständige Segmentierung vom Netzwerk E.2.5 Unterstützung bei der Schadenregulierung des Versicherungsnehmers und/oder Der Versicherungsnehmer hat – eine Trennung vom Netzwerk des Versicherungs- a) dem Versicherer ausführliche und wahrheitsge- nehmers mäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei Weiterhin sind die Vorschriften und Hinweise des der Schadenermittlung und -regulierung zu Herstellers zur Installation, Wartung und Pflege der unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht Hard- und Software zu beachten. des Versicherers für die Bearbeitung des Scha- dens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle E.1.3 über einen Schutz gegen Schadsoftware zu verfügen, dafür angeforderten Schriftstücke übersandt dessen Schutzniveau automatisch auf dem aktuel- werden; len Stand gehalten wird. Zu den Schutzmaßnahmen zählen mindestens ein Anti-Viren-Programm auf b) die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu jedem Server sowie Endgerät und eine entsprechend überlassen, wenn gegen ihn ein Haftpflichtan- konfigurierte Firewall vor jedem Internetzugangs- spruch gerichtlich geltend gemacht wird. Der Ver- punkt. sicherer beauftragt im Namen des Versicherungs- nehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungs- E.2 Welche Obliegenheiten bestehen im Versiche- nehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht rungsfall? sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt die angeforderten Unterlagen zur Verfügung des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu stellen. erfüllen: E.2.6 Einlegung von Rechtsbehelfen E.2.1 Schadensminderung Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Der Versicherungsnehmer hat nach Möglichkeit für Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der die Abwendung und Minderung des Schadens zu sor- Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder gen. Dabei hat er Weisungen des Versicherers, soweit die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen ein- Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. zuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen E.3 Welche Folgen hat die Verletzung von Obliegen- mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte heiten? Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Ver- sicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen E.3.1 Kündigung zu handeln. Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder E.2.2 Anzeigepflicht grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer a) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kennt- eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kennt- nis erlangt hat, unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt nis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. auch, wenn ein Dritter seinen Anspruch gegen- über dem Versicherungsnehmer geltend macht. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Oblie- b) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staats- genheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ver- anwaltschaftliches, behördliches oder gerichtli- letzt hat. ches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, E.3.2 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen hat er dies unverzüglich anzuzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit E.2.3 Auskunftspflicht vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflich- tung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verlet- Der Versicherungsnehmer hat zung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, a) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh- erteilen, die zur Feststellung des Versicherungs- mers entspricht. falls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersu- des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder chung über Ursache und Höhe des Schadens und Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur über den Umfang der Entschädigungspflicht zu dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn gestatten; er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mit- b) vom Versicherer angeforderte Belege beizubrin- teilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gen, deren Beschaffung ihm billigerweise zuge- auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. mutet werden kann. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn E.2.4 Dokumentation des Schadenbildes der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies Der Versicherungsnehmer hat das Schadenbild so gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nach- lange unverändert zu lassen, bis der Versicherer eine weist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder Veränderung gestattet. Sind Veränderungen unum- für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche- 16 [Seite 17] rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang Der Versicherungsnehmer muss den Beitrag unver- der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich züglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsscheins zahlen. Der Versicherungsneh- die Obliegenheit arglistig verletzt hat mer muss jedoch nicht vor dem im Versicherungs- schein genannten Beginn der Versicherung zahlen. E.4 Wie ist die Entschädigungsleistung begrenzt? Zahlt der Versicherungsnehmer zu einem späteren E.4.1 Die Entschädigungsleistung ist bei jedem Versiche- Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst rungsfall auf die im Versicherungsschein genannten dann. Der Versicherer kann vom Vertrag zurücktre- Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch, ten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Beides gilt wenn sich der Versicherungsschutz z. B. auf mehrere nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzah- entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Sofern lung nicht zu vertreten hat. nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Die Ent- schädigungsleistungen des Versicherers für alle Ver- Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Bei- sicherungsfälle eines Versicherungsjahres sind auf trags eintreten, hat der Versicherungsnehmer keinen das Einfache der jeweiligen Versicherungssummen Versicherungsschutz. begrenzt. Die genannten Rechte stehen dem Versicherer nur Ist ein Selbstbehalt vereinbart, beteiligt sich der unter folgenden Bedingungen zu: Der Versicherer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall muss den Versicherungsnehmer durch gesonderte mit dem im Versicherungsschein festgelegten Mitteilung in Textform auf die beschriebenen Rechts- Selbstbehalt an der Schadensersatz-/Entschädi- folgen aufmerksam gemacht haben. Dies kann auch gungsleistung. durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungs- schein erfolgt sein. E.4.2 Für die Vertragsteile A, B und C gilt jeweils: E.7.2 Zahlung des Folgebeitrags und mögliche Folgen einer Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung verspäteten Zahlung: eintretende Versicherungsfälle gelten unter folgen- den Voraussetzungen als ein Versicherungsfall Alle weiteren Beiträge sind, je nach Zahlungsweise, (Serienschaden): zu Beginn des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Sie beruhen auf: Zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig, – derselben Ursache; gerät er ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nicht, – gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere soweit er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang; hat. Der Versicherer ist berechtigt, dem Versiche- rungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine – der Schadensverursachung durch dieselbe Person; Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen zu – der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln. bestimmen. Diese Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn der Versicherer darin die rückständi- Es ist ausreichend, wenn mindestens eine dieser Vor- gen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Ein- aussetzungen erfüllt ist. zelnen beziffert. Zusätzlich müssen die mit dem Der Serienschaden gilt zum Zeitpunkt des ersten die- Fristablauf verbundenen Rechtsfolgen angegeben ser Versicherungsfälle als eingetreten. werden. E.5 Was ist bei der Abtretung eines Freistellungs- Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf der Frist anspruchs zu beachten? von zwei Wochen noch in Zahlungsverzug, gilt: Ab diesem Zeitpunkt besteht bis zur Zahlung kein Ver- Eine Abtretung oder Verpfändung des Freistellungs- sicherungsschutz. Außerdem kann der Versicherer anspruchs darf vor seiner endgültigen Feststellung den Vertrag fristlos kündigen. ohne Zustimmung des Versicherers nicht erfolgen. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist Beide Rechtsfolgen gelten nur, wenn der Versicherer zulässig. den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsauffor- derung darauf hingewiesen hat. E.6 Was ist bei erlassenen Sanktionen zu beachten? Kündigt der Versicherer und zahlt der Versicherungs- Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbe- nehmer nach der Kündigung innerhalb eines Monats stimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz- Zahlungsfrist und der Zahlung eingetreten sind, sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union besteht jedoch kein Versicherungsschutz. oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenste- hen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder E.7.3 Unterjährige Zahlungsweise und mögliche Folgen Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Ver- einer verspäteten Zahlung: einigten Staaten von Amerika erlassen werden, Sind Monats-, Viertel- oder Halbjahresbeiträge ver- soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäi- einbart und kommt der Versicherungsnehmer mit schen Union oder der Bundesrepublik Deutschland der Zahlung eines Beitrags in Verzug, gilt: Der noch entgegenstehen. ausstehende Beitrag wird sofort fällig. Der Versiche- E.7 Was muss der Versicherungsnehmer bei der Bei- rer kann dann für die Zukunft auch eine jährliche tragszahlung beachten? Beitragszahlung verlangen. E.7.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags und mögliche Folgen einer verspäteten Zahlung: 17 [Seite 18] E.7.4 Besonderheiten im Lastschriftverfahren: zeit von mehr als 3 Jahren kann der Versicherungs- nehmer bereits zum Ablauf des dritten Jahres kün- Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Versicherer den digen. Eine Kündigung ist fristgerecht, wenn sie dem Beitrag zum Fälligkeitstag abbuchen kann und der Versicherer 3 Monate vor dem jeweiligen Ablauf Versicherungsnehmer einer berechtigten Abbuchung zugegangen ist. nicht widerspricht. Kann der Versicherer den fälligen Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsneh- Abweichend hiervon verlängert sich der Versiche- mers nicht abbuchen, gilt: Die Zahlung ist noch rungsschutz nach Ziffer C.4.3 (Übernahme von rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Text- Erpressungs- oder Lösegeld durch den Versicherer) form abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt. nur dann jeweils um ein weiteres Jahr, wenn der Versicherungsnehmer nach Aufforderung des Versi- E.7.5 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung cherers vor Ablauf des laufenden Versicherungsjah- Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der res eine Verlängerungserklärung zu diesem Versiche- Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rück- rungsschutz abgibt. wirkend aufgehoben, gilt: Dem Versicherer steht der E.9.3 Ist der Versicherungsfall eingetreten, gilt: Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG zu. Dies gilt auch, wenn das Ver- a) Bei Schäden gemäß Vertragsteil A können beide sicherungsverhältnis von Anfang an wegen arglisti- Vertragsparteien den Vertrag kündigen, wenn der ger Täuschung nichtig ist. Versicherer Schadensersatz geleistet hat. Glei- ches gilt bei gerichtlicher Zustellung einer Klage E.8 Warum können sich die Beiträge ändern? über einen unter den Versicherungsschutz fallen- E.8.1 Jährliche Abfrage der zur Beitragsabrechnung not- den Haftpflichtanspruch. Die Kündigung muss wendigen Daten dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach der Schadensersatzzahlung oder der Zustel- Einmal im Versicherungsjahr fragt der Versicherer die lung der Klage zugegangen sein. zur Beitragsberechnung notwendigen Daten beim Versicherungsnehmer ab. Er ist verpflichtet, dem b) Bei Schäden gemäß den Vertragsteilen B und C Versicherer die Daten innerhalb eines Monats nach können beide Vertragsparteien den Vertrag nach Aufforderung mitzuteilen. Der Versicherer passt den dem Eintritt des Versicherungsfalls kündigen. Die Beitrag aufgrund der mitgeteilten Daten oder sons- Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats tigen Feststellungen für das laufende Versicherungs- seit dem Abschluss der Verhandlungen über die jahr an. Der Beitrag darf jedoch nicht geringer wer- Entschädigung zulässig. den als der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag. Die Kündigung muss in Textform erfolgen. Kündigt Fällt ein versichertes Risiko weg, passt der Versiche- der Versicherungsnehmer, wird sie sofort nach rer den Beitrag erst ab Eingang der Mitteilung an. Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versiche- E.8.2 Anpassung der Beiträge rungsnehmer kann bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, spätes- E.8.2.1 Beitragsanpassung tens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungs- Der Versicherer ist berechtigt, den vertraglich verein- periode. Kündigt der Versicherer, wird die Kündigung barten Beitrag zu Beginn des jeweiligen Vertragsver- einen Monat nach Zugang beim Versicherungsneh- längerungsjahrs anzupassen. Die Anpassung erfolgt mer wirksam. unter Beibehaltung der dem Vertrag zugrunde lie- E.10 Welche Regelungen gelten bei einer Veräußerung genden Kalkulationsmethode und entsprechend der des Betriebs? bis zum Ende des Verlängerungszeitraums erwarte- ten Entwicklung des Schadenbedarfs. Weiterhin wer- E.10.1 Übergang der Versicherung den die tatsächlichen Veränderungen berücksichtigt, Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber die nach der zugrunde liegenden Tarifkalkulation an Stelle des Versicherungsnehmers in die während eingetreten sind. Hierzu gehören zum Beispiel die der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versiche- Kostensätze für Rückversicherung. rungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein. E.8.2.2 Kündigung Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, den Versi- eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines cherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mit- ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernom- teilung der Beitragserhöhung zu kündigen. Die Kün- men wird. digung wird frühestens zum Zeitpunkt des Wirksam- E.10.2 Kündigung werdens der Beitragsveränderung wirksam. Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegen- E.9 Wie lange läuft der Vertrag und wann kann er über den Versicherungsvertrag unter Einhaltung beendet werden? einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, E.9.1 Die vereinbarte Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungs- Versicherungsschein. recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräuße- E.9.2 Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres rung ausgeübt wird. Jahr, wenn eine Vertragspartei ihn nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf der vereinbarten Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsver- Vertragslaufzeit kündigt. Gleiches gilt zum Ablauf trag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der jedes folgenden Versicherungsjahres. Bei einer Lauf- laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kün- digen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht 18 [Seite 19] innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei feh- Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den lender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherer kann der Versicherungsnehmer an fol- Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung gende Gerichtsstände richten: den Firmensitz oder der Kenntnis, ausgeübt wird. den Sitz der für den Versicherungsvertrag zuständi- gen Niederlassung des Versicherers. E.10.3 Beitrag Klagen aus der Rechtsschutzdeckung gegen den Ver- Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Bei- sicherer sind an die ERGO Rechtsschutz Leis- trag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf tungs-GmbH, Thomas-Dehler-Str. 2, 81737 München, den Erwerber während einer laufenden Versiche- zu richten. rungsperiode erfolgt. ERGO hat die Bearbeitung von Rechtsschutzfällen in Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haf- ein rechtlich selbstständiges Schadensabwicklungs- tet der Veräußerer allein für die Zahlung des unternehmen i. S. v. § 126 Versicherungsvertragsge- Beitrags. setz (VVG) ausgegliedert. Es handelt sich um die E.10.4 Anzeigepflichten ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, Thomas-Deh- ler-Str. 2, 81737 München (ladungsfähige Anschrift), Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzu- Helmut Plote. Sitz: München. Handelsregister: zeigen. HRB 213964 Amtsgericht München. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versi- gilt: Die Klage kann bei dem für seinen Wohnsitz oder cherungsfall später als einen Monat nach dem Zeit- seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt punkt eintritt, an dem die Anzeige dem Versicherer der Klageerhebung zuständigen Gericht eingereicht hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu werden. nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer beste- henden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen Klagen gegen den Versicherungsnehmer: hätte. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ist das Gericht am Sitz oder der Niederlassung des ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, Versicherungsnehmers zuständig. an dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, gilt: Die Klage muss bei dem für seinen Wohnsitz wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeit- Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er punkt der Klageerhebung zuständigen Gericht ein- nicht gekündigt hat. gereicht werden. E.11 Wann verjähren Ansprüche aus dem Versiche- Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohn- oder rungsvertrag? Geschäftssitz in einen Staat außerhalb Die Ansprüche verjähren in drei Jahren, wobei sich – der Europäischen Union; die Fristberechnung nach den Vorschriften des Bür- gerlichen Gesetzbuchs richtet. Wurde ein Anspruch – Islands, Norwegens oder Liechtensteins; beim Versicherer angemeldet, gilt: ist das Gericht am Sitz des Versicherers oder seiner Die Verjährung ist von der Anmeldung bis zu dem für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlas- Zeitpunkt gehemmt, an dem die Entscheidung des sung zuständig. Versicherers dem Anspruchsteller zugeht. Dies muss E.15 Welche Gesellschaften sind versichert? in Textform erfolgen. Versicherungsschutz besteht für den Versicherungs- E.12 Wann kann aus besonderen Gründen die Leis- nehmer sowie für dessen im Inland belegenen Toch- tungspflicht entfallen? terunternehmen, Niederlassungen und Betriebs- Der Versicherer ist unter folgender Voraussetzung stätten. von der Schadensersatz-/Entschädigungspflicht frei: Die Versicherung im Ausland belegener Tochterun- Wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arg- ternehmen, Niederlassungen und Betriebsstätten listig über Tatsachen, die für den Grund oder die bedarf einer besonderen Vereinbarung. Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Tochterunternehmen des Versicherungsnehmers sind Unternehmen, an denen der Versicherungsneh- Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch mer direkt oder indirekt mit mehr als 20 % des rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungs- stimmberechtigten Kapitals beteiligt ist und bei nehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs fest- denen er die direkte oder indirekte unternehmeri- gestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 sche Führung ausübt. als bewiesen. Für Tochterunternehmen, Niederlassungen und E.13 Welches Recht ist anzuwenden? Betriebsstätten gelten die in Bezug auf den Versiche- Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. rungsnehmer getroffenen Bestimmungen entspre- chend. Die Geltendmachung aller Rechte aus dem E.14 Welches Gericht ist zuständig? Versicherungsvertrag steht nur dem Versicherungs- Klagen gegen den Versicherer: nehmer zu. Diese alleinige Anspruchsberechtigung 19 [Seite 20] bezieht sich insbesondere auf Schäden bei den Tochter- Vertragsteil F – Definitionen unternehmen, Niederlassungen und Betriebsstätten. Die Korrespondenz und der Zahlungsverkehr erfolgen zwischen dem Versicherer und dem Versicherungs- F.1 Denial of Service (DoS) nehmer; der Versicherungsnehmer ist alleiniger Denial of Service (DoS) sind Dienstverweigerungen, Prämienschuldner. die im Internet zur Beeinträchtigung von Webser- E.16 Wer sind die Repräsentanten des Versicherungs- vices führen. Eine DoS Attacke kann einen angegrif- nehmers? fenen Server oder eine Website außer Betrieb setzen. Dem Versicherungsnehmer stehen seine Repräsen- tanten bezüglich der Pflichten aus dem vorliegenden F.2 IT-Forensik Versicherungsvertrag gleich. Repräsentanten des Die IT-Forensik behandelt die Untersuchung von ver- Versicherungsnehmers und der mitversicherten dächtigen Vorfällen im Zusammenhang mit IT-Sys- Gesellschaften sind deren: temen und der Feststellung des Tatbestandes und a) Mitglieder des Vorstands bei Aktiengesell- der Täter durch Erfassung, Analyse und Auswertung schaften, digitaler Spuren. b) Geschäftsführer bei Gesellschaften mit beschränk- F.3 IT-Systeme ter Haftung, IT-Systeme im Sinne dieser Bedingungen sind der c) Komplementäre bei Kommanditgesellschaften, Verbund elektronischer datenverarbeitender Sys- teme. Darunter fallen sämtliche vom Versicherungs- d) Gesellschafter bei offenen Handelsgesell- nehmer genutzten stationären und mobilen Hard- schaften, und Softwaresysteme einschließlich Netzwerkkom- e) Inhaber bei Einzelfirmen, ponenten. Hierzu zählen z. B. auch dienstlich ge- nutzte private Geräte („Bring-your-own-device“). f) nach Gesetz oder Satzung berufene oberste Ver- tretungsorgane bei anderen Unternehmensfor- Als IT-Systeme im Sinne dieser Bedingungen gelten men (z. B. Genossenschaften, Verbänden, Verei- auch industrielle Steuerungsanlagen wie z. B. Infor- nen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, mationstechnologien zur Steuerung oder zur Kon- Kommunen, ausländischen Unternehmen). trolle technischer Prozesse, eingebettete Systeme (embedded systems) und SCADA-Systeme (super- E.17 Was ist bei Anzeigen, Willenserklärungen und visory control and data acquisition systems). einer Anschriftenänderung des Versicherungsneh- mers zu beachten? F.4 Phishing und Pharming Änderung der Anschrift: Beim Phishing und Pharming handelt es sich um Internetangriffe. Beide haben das Ziel, Daten (in der Der Versicherungsnehmer muss den Versicherer über Regel Zugangsdaten wie Benutzername und Kenn- die Änderung seiner Anschrift informieren. Unter- wort) von Personen abzufangen. Die Opfer sollen lässt er eine Mitteilung, gilt: vertrauliche Daten im Internet eingeben. Dem Opfer Für eine Willenserklärung dem Versicherungsnehmer wird eine falsche Identität des Webservers gegenüber genügt die Absendung eines Einschrei- vorgetäuscht. bens an die letzte dem Versicherer bekannte F.4.1 Phishing Anschrift des Versicherungsnehmers. Beim Phishing wird dem Opfer in der Regel eine Das Einschreiben gilt drei Tage nach der Absendung E-Mail geschickt. Das Opfer wird dazu verleitet, mit des Briefs als zugegangen. Dies gilt auch, wenn der der Website des Angreifers Kontakt aufzunehmen. Versicherungsnehmer seinen Namen ändert. Über den Link in der E-Mail wird die Website des E.18 Wann findet eine Beweiserleichterung statt? Angreifers angesteuert. Es handelt sich hierbei um eine Nachahmung des Designs einer vertrauenswür- Kann der Beweis, dass ein Versicherungsfall auf- digen Website. Ziel ist, an persönliche Zugangsdaten grund einer in Vertragsteil A, B und/oder C definier- wie z. B. Benutzernamen oder Passwörter zu ge- ten Ursache eingetreten ist, nicht erbracht werden, langen. ist es ausreichend, wenn der beauftragte IT-Dienst- leister in seinem Bericht die überwiegende Wahr- F.4.2 Pharming scheinlichkeit des Vorliegens einer in Vertragsteil A, Unter Pharming versteht man eine Methode zum B und/oder C definierten Ursache bestätigt. Betrug im Internet. Die Opfer werden beim Pharming Die Obliegenheiten im Versicherungsfall gemäß auf manipulierte Internetseiten gelenkt. Ziel ist, in Ziffer E.2 bleiben unberührt. Betrugsabsicht an persönliche Informationen, z. B. Bankdaten, zu kommen. 20 [Seite 21] Kundeninformation ERGO Cyber-Versicherung Haft ung 2.2 Eigenschäden gemäß Vertragsteil B mit folgenden I. Informationen zum Versicherer Deckungsbausteinen: Versicherer ist die ERGO Versicherung AG B.1 Wiederherstellung von Daten und Programmen ERGO-Platz 1 B.2 Ertragsausfall/Mehrkosten 40477 Düsseldorf B.3 Computerbetrug B.4 Sachschäden an IT-Hardware Vorsitzender des Aufsichtsrats: Edward Ler Vorstand: Olaf Bläser (Vorsitzender), Peter Knaus, 2.3 Serviceleistungen/Kostenübernahmen gemäß Dr. Sebastian Rapsch, Heiko Stüber, Dr. Feriha Zingal-Krpanic Vertragsteil C mit folgenden Deckungsbausteinen: Sitz: Düsseldorf – Handelsregister: Amtsgericht Düsseldorf, C.1 IT-Dienst- und -Forensikleistungen HRB 36466 C.2 Benachrichtigungskosten C.3 Kosten für Krisenmanagement und Reputations- Die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmens ist im In- und maßnahmen Ausland der unmittelbare Betrieb aller Arten der Schaden- und C.4 Cyber-Bedrohung/-Erpressung oder Lösegeldforderung Unfallversicherung mit Ausnahme der Kreditversicherung. C.5 Cyber-Rechtsschutz C.6 Cyber-Beratungsrechtsschutz Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanz- C.7 Bußgelder dienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, C.8 Systemverbesserungen 53117 Bonn. 3. Inhalt der Versicherungsbedingungen Nähere Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der II. Informationen zum Vertrag Leistung des Versicherers finden Sie in den jeweils geltenden 1. Versicherungsbedingungen ERGO Cyber-Versicherungsbedingungen: ERGO Cyber-Versiche- Es gelten die ERGO Cyber-Versicherungsbedingungen: ERGO rung CV 2019. Cyber-Versicherung CV 2019, Stand 1.7.2019 Angaben zum Gesamtpreis der Versicherung (Beitrag) ein- 2. Umfang des Versicherungsschutzes schließlich der gesetzlichen Versicherungssteuer und zur Zah- Im Rahmen der unter Ziffer 1 genannten Versicherungsbedin- lungsweise finden Sie im Antrag. gungen besteht Versicherungsschutz für: Weitere Einzelheiten zur Beitragszahlung finden Sie unter der 2.1 Versicherungsschutz bei Ansprüchen Dritter gemäß Ver- Überschrift „Was muss der Versicherungsnehmer bei der Bei- tragsteil A tragszahlung beachten?“ in den ERGO Cyber-Versicherungsbe- dingungen CV 2019, Vertragsteil E, Ziffer 7. Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines Personen-, Sach- oder Vermö- Sollten sich – zum Beispiel risikobedingt – Abweichungen von gensschadens (auch eines eventuellen immateriellen Scha- den Versicherungsbedingungen ergeben, werden wir Sie darü- dens) von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflicht- ber informieren, wenn wir Ihnen den Versicherungsschein schi- bestimmungen wegen Datenschutz-, Datenvertraulichkeits- cken. Sie können dann dem Versicherungsabschluss wider- oder IT-Sicherheitsverletzungen in Anspruch genommen wird. sprechen. Über dieses Widerspruchsrecht belehren wir Sie dann gesondert. 21 [Seite 22] Der Versicherungsvertrag kommt mit der Annahme Ihres Der Ombudsmann behandelt Ihre Beschwerde erst dann, wenn Antrags durch den Versicherer zustande. Sie Ihren Anspruch zuvor uns gegenüber geltend gemacht haben. Sie müssen uns sechs Wochen Zeit gegeben haben, um Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Antrag bezie- den Anspruch abschließend zu beurteilen. Für die Dauer des hungsweise Ihrer Anlage zum Antrag angegebenen Zeitpunkt, Verfahrens verjähren Ihre Ansprüche nicht. wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von Vertragsteil E Ziffer 7.1 der ERGO Für Verbraucher gilt: Haben Sie den Vertrag elektronisch Cyber-Versicherungsbedingungen CV 2019 zahlen. geschlossen (z. B. über eine Internetseite oder per E-Mail), kön- nen Sie sich bei Beschwerden auch an die Plattform zur Angaben zur Vertragslaufzeit können Sie Vertragsteil E, Ziffer 9 Online-Streitbeilegung der Europäischen Union wenden. Diese der ERGO Cyber-Versicherungsbedingungen CV 2019 sowie finden Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ Ihrem Antrag bzw. Ihrer Anlage zum Antrag entnehmen. Ihre Beschwerde wird dann über die Plattform für außer- gerichtliche Online-Streitbeilegung dem Versicherungsombuds- Angaben zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen finden mann e. V. weitergeleitet. Sie in Vertragsteil E, Ziffern 8, 9 und 10 der ERGO Cyber-Versi- cherungsbedingungen CV 2019. Die Anschrift der BaFin lautet: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Maßgebend für die Vertragsanbahnung und den Vertrag ist Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. deutsches Recht. Die Vertragssprache ist Deutsch. Dies ist gere- gelt in Vertragsteil E, Ziffer 13 der ERGO Cyber-Versicherungsbe- Online ist die BaFin zu erreichen unter: www.bafin.de dingungen CV 2019. Reichen Sie Ihre Beschwerden in Schrift- oder Textform ein. Welches Gericht für Klagen aus dem Versicherungsvertrag Dabei müssen der Sachverhalt sowie der Beschwerdegrund zuständig ist, finden Sie unter der Überschrift „Welches Gericht enthalten sein. Die BaFin kann einzelne Streitfälle nicht ver- ist zuständig?“ in Vertragsteil E, Ziffer 14 der ERGO Cyber-Versi- bindlich entscheiden und erstellt keine Rechtsgutachten. Sie cherungsbedingungen CV 2019. prüft nur, ob die Entscheidung rechtlich zu beanstanden ist. 4. Wie können Sie Ihren Antrag auf Abschluss dieses Die Möglichkeit, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, Vertrags widerrufen? bleibt Ihnen erhalten. Informationen zum Widerruf können Sie dem Dokument „Widerrufsbelehrung“ entnehmen. Bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat besteht kein Widerrufsrecht. III. Welche Beschwerdemöglichkeiten haben Sie? Wir haben uns derzeit zur Teilnahme am Streitbeilegungsver- fahren vor dem Versicherungsombudsmann e.V. als allgemeine Schlichtungsstelle verpflichtet. Verbraucher oder Personen in einer verbraucherähnlichen Lage können Beschwerden an den Versicherungsombudsmann e. V. richten. Zudem besteht die Möglichkeit – auch für Unternehmer –, ihre Beschwerde an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu richten. Die Anschrift des Versicherungsombudsmanns e. V. lautet: Ver- sicherungsombudsmann e. V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin. Unter www.versicherungsombudsmann.de ist er online zu erreichen. Der Versicherungsombudsmann ist als Schlichtungs- stelle unabhängig. Das Verfahren ist für Verbraucher oder für Personen in einer verbraucherähnlichen Lage kostenlos. Sofern der Versicherungsombudsmann die Entscheidung zu Ihren Gunsten trifft, sind wir bis zu einem Betrag in Höhe von 10.000 Euro daran gebunden. Sie müssen sich hingegen nicht an die Entscheidung halten. 22 [Seite 23] Übersichtsblatt für elektronisch übermittelte Anträge ERGO Cyber-Versicherung Wenn Sie einen Versicherungsantrag stellen, gibt es für einige ERGO Cyber-Versicherung Antragsfragen spezielle Regelungen im Versicherungsvertrags- – Besteht eine Vorversicherung, und wenn ja, bei welchem gesetz (VVG). Bei elektronisch übermittelten Anträgen müssen Versicherer? Sie diese speziellen Fragen vor Antragstellung erhalten. Dazu nutzen wir dieses Übersichtsblatt. – Wenn Sie eine Vorversicherung hatten: Haben Sie oder die Versicherungsgesellschaft diese Versicherung gekündigt? Die Beantwortung der Fragen erfolgt am Bildschirm und – Welche Vorschäden sind innerhalb der letzten 5 Jahre nicht in diesem Blatt. eingetreten? Ihre Angaben zu diesen Fragen erhalten Sie vollständig mit der – Verwenden Sie Betriebssysteme und Programme einschließ- Antragskopie. lich Antivirensoftware und Firewalls für die vom Hersteller Updates bereitgestellt werden und installieren Sie diese Wichtig: Updates unverzüglich auf Ihren IT-Systemen? Bitte beantworten Sie die nachfolgend gestellten Fragen – Führen Sie mindestens einmal wöchentlich eine Datenvoll- wahrheitsgemäß und vollständig. Tun Sie dies nicht, können sicherung (Backup) durch und lagern diese getrennt vom wir System? 1. den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem – Besteht eine Zugangskontrolle für Ihre IT-Systeme durch Monat kündigen Benutzerkennungen mit Passwörtern? oder 2. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vom Vertrag – Informieren Sie Ihre Mitarbeiter regelmäßig über Cyber-Risi- zurücktreten. Sie haben dann von Anfang an keinen ken bei der Nutzung der IT-Systeme und des Internets? Versicherungsschutz. Dies gilt nicht, wenn uns durch die Verletzung der Anzeigepflicht kein Nachteil ent- standen ist. Kann der Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen werden, dürfen wir – außer bei Vorsatz – weder kündigen noch zurücktreten. Den Vertrag können wir in Form eines Risikoausschlusses oder einer Beitragserhöhung auch rückwirkend anpassen. Haben Sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, wird die Anpassung erst ab der laufenden Versicherungsperiode wirksam. Bitte beachten Sie, dass durch die rückwirkende Einfügung eines Risikoausschlusses auch Ihr Versicherungsschutz für einen eingetretenen oder künftigen Versicherungsfall ent- fallen kann. 23 [Seite 24] Informationen zur Verwendung Ihrer Daten Hiermit informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer Dies kann z. B. erforderlich sein: personenbezogenen Daten und die Ihnen nach dem – zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des Datenschutzrecht zustehenden Rechte. IT-Betriebs, Die Informationen finden Sie stets aktuell auch hier: – zur bedarfsgerechten Werbung für eigene Versiche- www.ergo.de/datenschutz. rungsprodukte und für andere Produkte der Unterneh- Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich? men der ERGO Gruppe und ihrer Kooperationspartner ERGO Versicherung AG sowie für Markt- und Meinungsumfragen, ERGO-Platz 1 – zur Optimierung unserer internen Abläufe, z. B. bei der 40477 Düsseldorf Eingangsbearbeitung. Wir nutzen dabei automatische Tel. 0800 3746-333 (gebührenfrei innerhalb Deutsch- Systeme, um nachvollziehen zu können, welche Doku- lands) mente und Mitteilungen uns erreichen, und analysie- Tel. 0049 211 477-7100 (aus dem Ausland) ren diese mit dem Ziel, die weitere Bearbeitung zu Fax 01803 123460 (9 ct/Min. aus dem dt. Festnetz; beschleunigen, Angaben aus den Dokumenten in Mobilfunkhöchstpreis: 42 ct/Min.) unsere digitalen Systeme zu überführen und die E-Mail-Adresse: info@ergo.de interne Zuteilung von Vorgängen zu verbessern, Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter – zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, ins- der oben genannten Adresse oder unter: besondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung datenschutz@ergo.de von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hin- Für welche Zwecke und auf welcher Rechtsgrundlage deuten können, werden Ihre Daten verarbeitet? – zum Abgleich gegen die sogenannten „Terrorlisten“ Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter bzw. „US-Sanktionslisten“, um sicherzustellen, dass Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung keine Gelder oder sonstigen wirtschaftlichen Ressour- (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der cen für terroristische Zwecke bereitgestellt werden. datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Ver- Aufgrund der europäischen Antiterrorverordnungen sicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren 2580/2001 und 881/2002 sind wir zum Datenabgleich maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser sogar gesetzlich verpflichtet. Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang Wir verarbeiten die Daten jeweils zu den Zwecken, über mit personenbezogenen Daten durch die deutsche die wir bei der Erhebung informiert haben und in Versicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben bestimmten Situationen darüber hinaus auch für weitere, genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft damit vereinbare Zwecke im Rahmen der gesetzlichen präzisieren. Regelungen auf Basis der oben genannten Rechtsgrund- Wenn Sie sich bei uns versichern möchten, benötigen wir lagen. So werden z. B. eingehende Dokumente nicht nur Ihre Daten für den Abschluss des Vertrags und zur Ein- verarbeitet, um den konkreten Vorgang zu bearbeiten, schätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. sondern zugleich, um unsere internen Systeme anhand Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten der Vorgänge zu optimieren. wir diese Daten, um Ihnen den Versicherungsschein aus- Widerspruchsrecht zustellen oder eine Rechnung zu schicken. Angaben in Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personen- Schaden- und Leistungsfällen benötigen wir, um zu prü- bezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu fen, wie Sie sich im Detail abgesichert haben und welche widersprechen. Ihre Rechte können Sie geltend machen Leistungen Sie von uns erhalten. Der Abschluss bzw. die unter den oben genannten Kontaktdaten. Durchführung des Versicherungsvertrags sind ohne die Verarbeitung Ihrer Daten nicht möglich. Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung widerspre- Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen chen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen Sta- ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen. tistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Wir nutzen Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen zudem ausgewählte Daten aller innerhalb der ERGO Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen. Dazu Gruppe bestehenden Verträge für die Betrachtung der gehören z. B. aufsichtsrechtliche Vorgaben, handels- und gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise, um Sie steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten oder unsere gezielt bei einer Vertragsanpassung oder -ergänzung zu Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbei- beraten. Sie sind auch die Grundlage für einen umfassen- tung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen den Kundenservice. Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezo- An welche Empfänger leiten wir Ihre personenbezoge- gener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke nen Daten weiter? ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kate- Rückversicherer gorien personenbezogener Daten, z. B. Ihre Gesundheits- Von uns übernommene Risiken versichern wir bei spezia- daten, erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach lisierten Versicherungsunternehmen – den sogenannten Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Sta- Rückversicherern. Dafür kann es erforderlich sein, Ihre tistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Vertrags- und ggf. Schadendaten an einen Rückversiche- Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG. rer zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann. Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interes- sen von uns oder von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). 24 [Seite 25] Vermittler onsquellen und befragen Dritte, die Ihre aktuelle Adresse Werden Sie von einem Vermittler betreut, verarbeitet Ihr kennen. Das sind z. B. Vermittler, Postdienstleister oder Vermittler die zum Abschluss und zur Durchführung des Anbieter von Adressrecherchen. Aktuell arbeiten wir mit Vertrags benötigten Daten. Diese Daten gibt der Vermitt- der Firma Deutsche Post Adress GmbH & Co KG, Am ler an uns weiter. Wir übermitteln im Gegenzug auch Anger 33, 33332 Gütersloh, zusammen. Daten an Ihren Vermittler, soweit der Vermittler diese Wie übermitteln wir Daten ins außereuropäische Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Ausland? Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenhei- Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister ten benötigt. außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) Datenverarbeitung in der ERGO Gruppe übermitteln, erfolgt dies nur, soweit dem Drittland durch Innerhalb der ERGO Gruppe werden bestimmte Aufgaben die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzni- in der Datenverarbeitung zentral wahrgenommen. Wenn veau bestätigt wurde. Daneben ist dies erlaubt, wenn Sie bei einem oder mehreren Unternehmen der ERGO andere angemessene Datenschutzgarantien (z. B. ver- Gruppe versichert sind, können Ihre Daten also durch ein bindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften Unternehmen der ERGO Gruppe verarbeitet werden. Dies oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind. erfolgt beispielsweise aus folgenden Gründen: zur Ver- Detaillierte Informationen dazu sowie über das Daten- waltung von Adressen, für den Kundenservice, zu Marke- schutzniveau bei unseren Dienstleistern in Drittländern tingzwecken, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für können Sie unter der oben genannten Adresse anfordern. In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung. Wie lange speichern wir Ihre Daten? In unserer Dienstleisterliste finden Sie die Unternehmen, Wir speichern Ihre Daten während der Laufzeit Ihres Ver- die an einer zentralisierten Datenverarbeitung teilneh- trags. Darüber hinaus speichern wir Ihre personenbezo- men. Die jeweils aktuelle Version können Sie auf unserer genen Daten zur Erfüllung von gesetzlichen Nachweis- Internetseite einsehen. und Aufbewahrungspflichten. Diese ergeben sich unter Externe Dienstleister anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenord- Wir arbeiten mit ausgewählten externen Dienstleistern nung und dem Geldwäschegesetz. Die Aufbewahrungs- zusammen, um unsere vertraglichen und gesetzlichen fristen betragen bis zu zehn Jahre. Müssen wir aufgrund Pflichten zu erfüllen. In der Dienstleisterliste finden Sie längerer zivilrechtlicher Verjährungsfristen mit der Gel- die Unternehmen, zu denen wir dauerhafte Geschäftsbe- tendmachung von Ansprüchen rechnen, speichern wir ziehungen haben. Ihre Daten bis zu deren Ablauf. Die Fristen regelt das Bür- Weitere Empfänger gerliche Gesetzbuch. Darüber hinaus können wir verpflichtet sein, Ihre perso- Falls der Versicherungsvertrag nicht zustande kommt, nenbezogenen Daten an weitere Empfänger zu übermit- löschen wir Ihre Antragsdaten drei Jahre nach Antrag- teln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher stellung. Bei einer vorläufigen Deckung beträgt die Auf- Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger, bewahrungsfrist zehn Jahre. Finanzbehörden und Zentrale Zulagenstelle für Welche Rechte haben Sie? Altersvermögen). Sie haben neben dem Widerspruchsrecht ein Recht auf Welche anderen Datenquellen nutzen wir? Auskunft, Berichtigung und Löschung Ihrer Daten und Frühere Versicherer auf Einschränkung der Verarbeitung. Wir stellen Ihnen Es kommt vor, dass wir mit Ihrem früheren Versicherer die von Ihnen bereitgestellten Daten auf Wunsch in erforderliche personenbezogene Daten austauschen. einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Wenn wir z. B. vor Vertragsschluss Informationen über Format zur Verfügung. Falls Sie Daten einsehen oder Vorschäden einholen oder Ihre Angaben in einem Scha- etwas ändern wollen, wenden Sie sich bitte an die oben dens- oder sonstigen Versicherungsfall prüfen oder genannte Adresse. ergänzen müssen. Möchten Sie sich über den Umgang mit Ihren Daten Welche Daten tauschen wir aus? beschweren? – Name, Vorname Sie haben die Möglichkeit, sich an den oben genannten – Adresse Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzauf- – Geburtsdatum sichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Daten- – Schadenfreiheitsrabatt schutzaufsichtsbehörde ist: – Geschlecht Landesbeauftragte für Datenschutz und Informations- – Beruf freiheit – Kündigungsdatum Nordrhein-Westfalen – Versicherungssumme Kavalleriestr. 2 – 4 – Schadendaten 40213 Düsseldorf Müssen wir Gesundheitsdaten abfragen, holen wir stets Weitergehende Informationen wie zuvor Ihre Einwilligung ein. – Erläuterungen zu den Verhaltensregeln, Bonitätsauskünfte – Listen der Unternehmen unserer Gruppe, die an einer Wie viele andere Unternehmen auch prüfen wir das all- zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen, gemeine Zahlungsverhalten z. B. von neuen Kunden, die wir noch nicht so gut kennen. Das ist ein übliches Proze- – Liste der Auftragnehmer und Dienstleister, die für dere in der Geschäftswelt, bei dem wir Informationen uns tätig sind, über Auskunfteien einholen. finden Sie auf www.ergo.de unter „Service/ Datenschutz“. Adressermittlung Auf Wunsch schicken wir Ihnen gern einen Ausdruck Wir benötigen Ihre Adressdaten für die Durchführung des dieser Dokumente zu. Bitte wenden Sie sich dafür an Versicherungsvertrages. Wenn wir Sie nicht postalisch unseren Kundenservice unter 0800 3746-000 oder an erreichen können, versuchen wir, Ihre aktuelle Adresse info@ergo.de. festzustellen. Dazu nutzen wir verschiedene Informati- 25 [Seite 26] Wir sind immer für Sie da! Wer sein Leben selbst gestalten will, braucht jemanden an seiner Seite, der dafür genügend Sicherheit bietet. Wir von ERGO helfen Ihnen dabei, Ihren Weg in sichere Bahnen zu lenken. Wenn Sie Fragen zu Versicherungen von ERGO haben – kein Problem. Ihr ERGO Berater vor Ort: Nutzen Sie unseren Kundenservice: Gebührenfreie Rufnummer: 0800 3746-000 Mehr über unsere Leistungen erfahren: ergo.de Wir freuen uns über Ihre Meinung: ergo.de/feedback © ERGO Versicherung AG | 40198 Düsseldorf | HG | 50071385 | 7.2024 | VHCD [Seite 27] Widerrufsbelehrung Hinweis: Bei Verträgen mit einer Laufzeit unter einem Monat haben Sie kein Widerrufsrecht. Widerrufsbelehrung Abschnitt 1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen • der Versicherungsschein, • die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, • diese Belehrung, • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, • und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: ERGO Versicherung AG, ERGO-Platz 1, 40477 Düsseldorf, E-Mail: service@ergo.de Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag von 1/360 der Jahresprämie bei jährlicher Zahlungsweise bzw. 1/180 der Halbjahresprämie bei halbjährlicher Zahlungs- weise, 1/90 der Vierteljahresprämie bei vierteljährlicher Zahlungsweise oder 1/30 der Monatsprämie bei monatlicher Zahlungsweise, multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat. Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Versicherungsvertrages wirksam ausgeübt, so sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Ver- tragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. [Seite 28] Abschnitt 2 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen ein- schließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; 6 a) gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden; b) alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden; 7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien; 8. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises; 9. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; 10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechts- folgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 11. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages; b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages; 12. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 13. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt; 14. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; 15. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen; 16. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; 17. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Ende der Widerrufsbelehrung © ERGO Versicherung AG | 40198 Düsseldorf | 50078126 | Stand 11.2021