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ERGO Cyber-Versicherung Kompakt
ung
Haft
Wichtige Informationen zu
Ihrer ERGO Cyber-Versicherung
Kompakt
– Bedingungen Cyber-Versicherung Kompakt (CVK2019)
– Kundeninformation Cyber-Versicherung Kompakt
(Stand: 1.7.2019)
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Inhaltsverzeichnis
Versicherungsbedingungen ERGO Cyber-Versicherung Kompakt
Vertragsteil A – Versicherungsschutz für Eigenschäden 4
A.1 Wiederherstellung von Daten und Programmen 4
A.2 Mehrkosten IT und Telekommunikation 5
A.3 Computerbetrug 5
A.4 Sachschäden an IT-Hardware 6
Vertragsteil B – Serviceleistungen/Kostenübernahmen 7
B.1 IT-Dienst- und -Forensikleistungen 7
B.2 Benachrichtigungskosten 7
B.3 Kosten für Krisenmanagement und Reputationsmaßnahmen 7
B.4 Cyber-Bedrohung/-Erpressung oder Lösegeldforderung 7
B.5 Cyber-Rechtsschutz 8
B.6 Cyber-Beratungsrechtsschutz 9
B.7 Systemverbesserungen 9
Vertragsteil C – Ausschlüsse 10
C.1 Was ist nicht bzw. nicht in vollem Umfang versichert? 10
Vertragsteil D – Grundsätzliche Regelungen zum Versicherungsvertrag 11
D.1 Welche Obliegenheiten bestehen vor Eintritt des Versicherungsfalls? 11
D.2 Welche Obliegenheiten bestehen im Versicherungsfall? 11
D.3 Welche Folgen hat die Verletzung von Obliegenheiten? 11
D.4 Wie ist die Entschädigungsleistung begrenzt? 12
D.5 Was ist bei erlassenen Sanktionen zu beachten? 12
D.6 Was muss der Versicherungsnehmer bei der Beitragszahlung beachten? 12
D.7 Warum können sich die Beiträge ändern? 13
D.8 Wie lange läuft der Vertrag und wann kann er beendet werden? 13
D.9 Welche Regelungen gelten bei einer Veräußerung des Betriebs? 13
D.10 Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag? 13
D.11 Wann kann aus besonderen Gründen die Leistungspflicht entfallen? 14
D.12 Welches Recht ist anzuwenden? 14
D.13 Welches Gericht ist zuständig? 14
D.14 Was ist bei Anzeigen, Willenserklärungen und einer Anschriftenänderung
des Versicherungsnehmers zu beachten? 14
Vertragsteil E – Definitionen 15
E.1 Denial of Service (DoS) 15
E.2 IT-Forensik 15
E.3 IT-Systeme 15
E.4 Phishing und Pharming 15
E.5 Datenschutzverletzung 15
E.6 Datenvertraulichkeitsverletzung 15
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Kundeninformation zur ERGO Cyber-Versicherung Kompakt 16
I Informationen zum Versicherer 16
II Informationen zum Vertrag 16
1 Versicherungsbedingungen 16
2 Umfang des Versicherungsschutzes 16
3 Inhalt der Versicherungsbedingungen 16
4 Widerrufsrecht 17
III Welche Beschwerdemöglichkeiten haben Sie? 17
Übersichtsblatt für elektronisch übermittelte Anträge ERGO Cyber-Versicherung Kompakt 19
Informationen zur Verwendung Ihrer Daten 20
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ERGO Cyber-Versicherung Kompakt
Versicherungsbedingungen (CVK2019)
Vertragsteil A – Versicherungsschutz d) Fehlern in Programmen, für die es bereits Aktua-
lisierungen der Hersteller gibt, oder inkompati-
für Eigenschäden blen Programmen.
Darüber hinaus gelten auch die unter Vertragsteil C
aufgeführten Ausschlüsse.
A.1 Wiederherstellung von Daten und Programmen
A.1.2 Welche Daten und Programme sind versichert und
A.1.1 Welche Schäden sind versichert und welche nicht?
welche nicht?
A.1.1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für den Fall,
A.1.2.1 Versichert sind
dass im versicherten Zeitraum durch
a) Daten (digitalisierte maschinenlesbare Infor-
a) Denial-of-Service Angriffe auf die IT-Systeme des
mationen);
Versicherungsnehmers (DoS Attacke);
b) Programme (Folge von Anweisungen, um
b) zielgerichtete oder nicht zielgerichtete Angriffe
bestimmte Funktionen bzw. Aufgaben oder Pro-
durch Dritte oder Mitarbeiter auf IT-Systeme des
bleme mit Hilfe eines Computers zu bearbeiten
Versicherungsnehmers;
oder zu lösen), z. B. Betriebssysteme, Standard-
c) Diebstahl durch Dritte von stationärer oder mobi- programme und individuell hergestellte Pro-
ler Hardware der IT-Systeme des Versicherungs- gramme,
nehmers oder deren Verlust;
die in IT-Systemen des Versicherungsnehmers im
d) fahrlässige Bedienungsfehler an IT-Systemen des Inland gespeichert sind.
Versicherungsnehmers (z.B. falscher Umgang mit
A.1.2.2 Nicht versichert sind
Datenträgern, falsche Befehlseingabe) durch
seine Mitarbeiter (als Mitarbeiter gelten auch freie a) Daten und Programme, zu deren Nutzung der
Mitarbeiter, sofern sie in den Betrieb des Versi- Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist. Dazu
cherungsnehmers eingegliedert sind und der Ver- zählen z. B. Raubkopien, nicht lizenzierte Pro-
sicherungsnehmer für sie einzustehen hat.); gramme, illegal erworbene Daten und
Programme;
e) unberechtigte Aneignung von Zugangsdaten des
Versicherungsnehmers; b) nicht betriebsfertige, nicht freigegebene oder
nicht lauffähige Programme;
f) eine vollziehbare Verfügung einer Datenschutz-
behörde aufgrund einer Datenschutz- oder c) fehlerhaft eingegebene Daten;
Datenvertraulichkeitsverletzung beim Versiche-
d) Daten und Programme, die sich nur in flüchtigen
rungsnehmer
Speichern (z. B. Arbeitsspeicher) befinden;
eine nachteilige Veränderung, die Nichtverfügbarkeit
e) Daten aus dem Gebiet der Glücksspiele, Wetten,
oder ein Verlust versicherter Daten oder Programme
Preisausschreiben, Vergünstigungen, Coupons,
unvorhergesehen eingetreten ist (Daten-/Programm-
virtuelles Geld/Cybermoney (z. B. Bitcoins), Por-
schaden).
nografie oder Wehrtechnik.
Versicherungsschutz besteht für Schadensursachen,
A.1.3 Was leistet der Versicherer im Versicherungsfall?
die dem Versicherungsnehmer bei Vertragsbeginn
Was leistet der Versicherer im Versicherungsfall
nach den anerkannten Regeln der Technik nicht
nicht? Welche Fristen hat der Versicherungsneh-
bekannt waren oder nicht hätten bekannt sein
mer zur Wiederherstellung, Wiederbeschaffung
müssen.
oder Wiedereingabe einzuhalten?
Die Feststellung des versicherten Schadens gemäß
A.1.3.1 Bis zu der im Versicherungsschein genannten Versi-
Ziffer A.1.1.1 muss spätestens drei Monate nach
cherungssumme leistet der Versicherer Entschädi-
Beendigung dieses Vertrags erfolgen.
gung infolge eines Versicherungsfalls in Höhe der
A.1.1.2 Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwir- notwendigen Kosten für die jeweils erforderliche
kende Ursachen keine Entschädigung für Daten-/
a) Wiederherstellung des IT-Systems in die zuletzt
Programmschäden als Folge von
funktionierende Konfiguration vor Schadensein-
a) geplanter Abschaltung und/oder Störung oder tritt, z. B. durch die Entfernung von Schadpro-
Ausfall der Hardware, des Rechenzentrums, der grammen, Wiederaufspielen von Sicherheits-
Netzwerkinfrastruktur und -leitung oder der Kli- aktualisierungen;
maanlage. Dies gilt nicht, wenn diese Störungen
b) maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungs-
oder Ausfälle durch ein versichertes Ereignis
datenträgern;
gemäß Ziffer A.1.1.1 verursacht werden;
c) Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder
b) Einführung, Erprobung oder Test neuer IT-Verfah-
Wiederherstellung von Daten (einschließlich
ren, IT-Systeme oder Programme;
dafür erforderlicher Belegaufbereitung/Informa-
c) Verwendung von Daten und Programmen, die tionsbeschaffung);
nach Ziffer A.1.2.2 a), b) und e) nicht versichert
d) Wiederbeschaffung und Neuinstallation von
sind. Dies gilt unabhängig davon, ob der Versiche-
Standardprogrammen;
rungsnehmer diese selbst verwendet oder die
Verwendung zulässt;
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e) Wiedereingabe von Programmdaten individuell A.2.2.3 Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach Ablauf der
hergestellter Programme und Programmerweite- Haftzeit ergeben, sind auf die Entschädigung
rungen (z. B. Konfigurationen, Funktionsblöcke) anzurechnen.
aus beim Versicherungsnehmer vorhandenen
A.2.2.4 Bei der Feststellung der Mehrkosten sind alle
Belegen.
Umstände zu berücksichtigen, die die Kosten des
Der Versicherer ersetzt auch zusätzliche Kosten, Betriebs während der Haftzeit günstig oder ungüns-
wenn versicherte Daten oder Programme durch tig beeinflusst haben würden, wenn der Daten-/Pro-
Kopierschutz, Zugriffsschutz oder vergleichbare Vor- grammschaden nicht eingetreten wäre.
kehrungen gesichert sind. Diese Kosten (z. B. Kosten
A.2.3 Was sind Haftzeit und Wartefrist?
für erneuten Lizenzerwerb) müssen innerhalb von
12 Monaten ab Eintritt des Versicherungsfalls ent- A.2.3.1 Die Haftzeit legt den Zeitraum fest, für welchen der
standen sein. Versicherer Entschädigung für die Mehrkosten
leistet.
A.1.3.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
Die Haftzeit beginnt mit Eintritt der Betriebs-
a) Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versi-
unterbrechung.
cherungsnehmer die Verwendung von nicht ver-
sicherten Daten oder Programmen zulässt oder Die vereinbarte Haftzeit beträgt 60 Tage.
solche selbst verwendet;
A.2.3.2 Die Wartefrist legt den Zeitraum fest, für welchen
b) die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebe- der Versicherer keine Entschädigung für die Mehr-
nen Daten; kosten leistet.
c) Fehlerbeseitigungskosten in Programmen; Die Wartefrist beginnt mit Eintritt der Betriebs-
unterbrechung.
d) Mehrkosten, soweit nicht ausdrücklich mitversi-
chert, durch Änderungen oder Verbesserungen, Übersteigt die Dauer der Betriebsunterbrechung die
die über die Wiederherstellung hinausgehen; vereinbarte Wartefrist, leistet der Versicherer Ent-
schädigung für die Mehrkosten ab Beginn der
e) sonstige Vermögensschäden;
Betriebsunterbrechung.
f) Kosten, die auch dann entstanden wären, wenn
Die vereinbarte Wartefrist beträgt zehn Stunden.
der Schaden nicht eingetreten wäre (z. B.
Wartung); A.3 Computerbetrug
g) nicht notwendige Wiederbeschaffungen oder A.3.1 Was versteht man unter Computerbetrug?
Wiedereingaben von Daten und Programmen.
Computerbetrug im Sinne der Bedingungen ist die
A.1.3.3 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Wie- vorsätzliche, rechtswidrige und zielgerichtete Hand-
derbeschaffungen oder Wiedereingaben von Daten lung eines Dritten in betrügerischer Absicht über das
und Programmen sowie Wiederherstellungen des Internet durch:
IT-Systems, die nicht innerhalb von 12 Monaten
a) Manipulation der Website des Versicherungsneh-
nach Feststellung des Schadens erfolgen.
mers (z.B. Angebotstools, Webshops) oder
A.2 Mehrkosten IT und Telekommunikation
b) Nutzung des Onlinebankings des Versicherungs-
A.2.1 Welche Schäden sind versichert? nehmers mit gestohlenen Identitätsdaten oder
Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge c) Nutzung der Telefonanlage des Versicherungs-
eines versicherten Daten-/Programmschadens nehmers oder
unterbrochen oder beeinträchtigt (Betriebsunterbre-
d) Betrug mit Hilfe von Phishing, Pharming, Identi-
chung), so ersetzt der Versicherer die dadurch in
tätsmissbrauch oder Identitätsdiebstahl.
dem Betrieb des Versicherungsnehmers entstande-
nen Mehrkosten bis zu der im Versicherungsschein Computerbetrug durch Betriebsangehörige des Ver-
vereinbarten Versicherungssumme. sicherungsnehmers ist nicht versichert.
A.2.2 Was leistet der Versicherer? A.3.2 Welche Schäden werden ersetzt?
A.2.2.1 Mehrkosten sind Kosten, Für unmittelbare Vermögensschäden besteht Versi-
cherungsschutz bis zu der im Versicherungsschein
• die im normalen Betrieb des Versicherungsneh-
genannten Versicherungssumme. Diese Schäden
mers dem Grunde und/oder der Höhe nach nicht
müssen dem Versicherungsnehmer in unmittelbarer
entstehen und
Folge eines zielgerichteten Computerbetrugs wie
• nach einem Daten-/Programmschaden zur Fort- folgt entstehen: Auf Rechnung des Versicherungs-
führung des Betriebs aufgewendet werden nehmers
müssen.
a) wird irrtümlich und ohne Rechtsgrund Geld über-
Dies sind wiesen oder
a) Kosten für die Anmietung von IT-Systemen und b) wird irrtümlich und ohne Rechtsgrund eigene
Ware verschickt oder
b) Kosten für die Anmietung von Telekommunika-
tionseinrichtungen. c) entstehen Telefonmehrkosten durch die unbe-
rechtigte Nutzung der Telefonanlage des
A.2.2.2 Mehrkosten werden nur ersetzt, soweit ihr Aufwand
Versicherungsnehmers.
rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet
ist. Es findet der vereinbarte Selbstbehalt Anwendung.
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[Seite 6]
A.3.3 Welche Voraussetzungen müssen für eine Ersatz-
pflicht erfüllt sein?
Eine Entschädigungsleistung setzt voraus, dass der
Versicherungsnehmer den Grund und die Höhe der
Schadensersatzverpflichtung nachweist. Für den
Nachweis eines Versicherungsfalls reichen eine
Gegenüberstellung von Soll- und Ist-Bestand oder
statistisch ermittelten Daten allein nicht aus. Die
Aufklärung über das Entstehen von eventuellen Dif-
ferenzen ist erforderlich.
Im Schadensfall ist der Versicherungsnehmer ver-
pflichtet, unverzüglich Strafanzeige zu erstatten.
A.4 Sachschäden an IT-Hardware
Nach einem versicherten Daten-/Programmschaden
gemäß Ziffer A.1.1.1 gilt:
Der Versicherer erstattet die dem Versicherungsneh-
mer entstandenen Kosten aus Reparatur/Neuan-
schaffung der IT-Hardware des Versicherungsneh-
mers, wenn:
• die Beschädigung an der IT-Hardware die unmit-
telbare Folge eines versicherten Daten-/Pro-
grammschadens ist und
• der Versicherer seine Zustimmung für die
geplante Reparatur/Neuanschaffung erteilt.
Der Kaufpreis für die Neuanschaffung wird nur
erstattet, sofern er geringer ist als die Reparatur-
kosten.
Kaufpreis ist der Betrag, den der Versicherungsneh-
mer aufwenden muss, um IT-Hardware der gleichen
Art und Güte zu erwerben.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist je
Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein
genannte Versicherungssumme begrenzt.
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Vertragsteil B – Serviceleistungen/ B.3 Kosten für Krisenmanagement und Reputations-
maßnahmen
Kostenübernahmen Liegt ein versicherter Schaden nach Vertragsteil A
vor, gilt: Es werden in Abstimmung mit dem Versi-
cherer Kosten für einen externen Berater für Krisen-
B.1 IT-Dienst- und -Forensikleistungen management und Reputationsmaßnahmen über-
B.1.1 Welche IT-Dienst- und -Forensikleistungen sind nommen.
bei einem Versicherungsfall versichert? Voraussetzungen hierfür sind:
Liegt ein Versicherungsfall nach Vertragsteil A vor, a) Der Versicherer wird vorab informiert, erteilt sein
regeln sich IT-Dienst- und -Forensikleistungen wie Einverständnis und benennt den Dienstleister;
folgt:
b) die Kosten müssen aufgewendet werden, um die
B.1.1.1 Der Versicherungsnehmer kann bei Vorliegen folgen- Folgen eines versicherten Schadens zu mindern;
der Voraussetzungen einen IT-Dienstleister beauf-
tragen: c) für die Erstattung von Reputationsmaßnahmen
wie z. B. Goodwill-Aktionen muss eine nachweis-
a) Der Versicherer wird vorab informiert, erteilt sein liche Beeinträchtigung der Reputation vorliegen.
Einverständnis und benennt den IT-Dienst- Der Reputationsschaden muss aufgrund von
leister; Medienberichten oder anderen öffentlich zugäng-
b) die Beauftragung erfolgt für Tätigkeiten nach Zif- lichen Informationen Dritter drohen oder ent-
fer B.1.1.2; standen sein;
c) die Erstattung der Kosten regelt sich nach Ziffer d) die Maßnahmen müssen innerhalb von 12 Mona-
B.1.1.3. ten nach Eintritt des Versicherungsfalls erfol-
gen.
B.1.1.2 Versichert sind die notwendigen Kosten zur
B.4 Cyber-Bedrohung/-Erpressung oder Lösegeld-
a) Ermittlung der Ursache des Schadens; forderung
b) Ermittlung des Umfangs des Schadens. B.4.1 Was ist versichert?
Mitversichert sind auch Kosten für hieraus resultie- Wird der Versicherungsnehmer mit/durch
rende Empfehlungen geeigneter Maßnahmen zur
Vorbeugung derartiger Schäden. Soweit nicht aus- a) Zugangssperrung zu seinen Daten und
drücklich mitversichert, besteht kein Versicherungs- Programmen;
schutz für Kosten, die durch die Umsetzung dieser b) Störung seiner IT-Systeme;
Empfehlungen entstehen.
c) Störung seiner Website oder anderer seiner inter-
B.1.1.3 Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der netbasierten Leistungen;
notwendigen Kosten für
d) unberechtigten Zugriff auf geschützte Daten
a) Dienstleister (Honorare, Aufwendungen und
Auslagen); bedroht, erpresst oder wird ein Lösegeld verlangt,
werden in Abstimmung mit dem Versicherer die Kos-
b) den unterstützenden Einsatz von Mitarbeitern des ten für einen vom Versicherer zu benennenden
Versicherungsnehmers. IT-Dienstleister zur Abwendung der Bedrohungslage
Der Versicherer leistet Entschädigung maximal bis ersetzt.
zu dem Betrag, den ein beauftragter Dienstleister für B.4.2 Was leistet der Versicherer?
die Erbringung der Leistung berechnet hätte. Der
Versicherer leistet keine Entschädigung für entgan- Unter die versicherten Leistungen fallen insbeson-
genen Gewinn aufgrund des unterstützenden Ein- dere Kosten des Dienstleisters für
satzes von Mitarbeitern des Versicherungsnehmers. a) Abwehr der akuten Bedrohungslage;
B.1.2 Was ist, wenn sich nach den IT-Dienst- und -Foren- b) Krisenberatung und -management.
sikleistungen das Vorliegen eines versicherten
Schadens nicht bestätigt? Ersetzt werden in diesem Rahmen auch Kosten für
den unterstützenden Einsatz von Mitarbeitern des
Wird durch den IT-Dienstleister festgestellt, dass Versicherungsnehmers. Der Versicherer leistet Ent-
kein versicherter Schaden nach Vertragsteil A vor- schädigung maximal bis zu dem Betrag, den ein
liegt, gilt: beauftragter Dienstleister für die Erbringung der
Es werden die bis dahin aufgewendeten IT-Dienst- Leistung berechnet hätte. Der Versicherer leistet
leister-/-Forensikkosten – maximal jedoch zwei keine Entschädigung für entgangenen Gewinn auf-
Tagessätze – übernommen. grund des unterstützenden Einsatzes von Mitarbei-
tern des Versicherungsnehmers.
Der im Versicherungsschein festgelegte Selbstbehalt
findet in diesem Fall keine Anwendung. B.4.3 Welche Regelungen gelten für die Übernahme von
Erpressungs- oder Lösegeld durch den Versicherer?
B.2 Benachrichtigungskosten
Erpressungs- oder Lösegeld wird vom Versicherer
Liegt ein versicherter Schaden nach Vertragsteil A übernommen, wenn
vor, gilt: Es werden in Abstimmung mit dem Versi-
cherer Aufwendungen des Versicherungsnehmers
im Falle einer gesetzlich geforderten Information
von Behörden und potentiell betroffenen Personen
ersetzt. 7
[Seite 8]
a) die Abwehr der akuten Bedrohungslage nicht b) Für Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen gilt: Der Rechtsschutzfall ist die Einleitung eines
Aufwand möglich ist und Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherungs-
nehmer. Ein Ermittlungsverfahren ist eingeleitet,
b) der Versicherer hierfür seine Zustimmung erklärt.
wenn es bei der zuständigen Behörde als solches
Der Versicherungsnehmer hat das Bestehen dieses verfügt ist.
Versicherungsschutzes geheim zu halten. Er darf
c) Für Privatklageverfahren gilt: Der Rechtsschutzfall
maximal drei Personen seines Vertrauens sowie,
ist die Anrufung der Vergleichsbehörde durch den
soweit erforderlich, den mit der Betreuung des
Privatkläger. Wenn kein Sühneversuch erfolgt,
IT-Systems beauftragten Dienstleister über das
gilt: Der Rechtsschutzfall ist die Klageerhebung
Bestehen dieses Versicherungsschutzes informieren.
nach § 381 Strafprozessordnung (StPO).
Im Schadensfall ist der Versicherungsnehmer verpflich-
d) Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen
tet, unverzüglich Strafanzeige zu erstatten und das
mehrere versicherte Personen gilt als ein
staatliche Strafverfolgungsinteresse zu unterstützen.
Rechtsschutzfall.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist je
B.5.4 Welchen Umfang haben die Leistungen?
Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein
genannte Versicherungssumme begrenzt. a) Der Versicherer trägt die Verfahrenskosten. Ver-
fahrenskosten sind die Kosten, die dem Versiche-
B.5 Cyber-Rechtsschutz
rungsnehmer in den Verfahren nach Ziffer B.5.1
B.5.1 Was ist in welchem Umfang versichert? auferlegt werden. In Verfahren außerhalb Euro-
pas trägt der Versicherer die Kosten bis zu dem
Liegt ein versicherter Schaden nach Vertragsteil A
Betrag, der entstehen würde, wenn die Verfahren
vor, gilt:
in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden
B.5.1.1 Wird gegen den Versicherungsnehmer der Vorwurf würden.
erhoben, dadurch eine Vorschrift des Strafrechts ver-
b) Der Versicherer trägt die Rechtsanwaltskosten in
letzt zu haben, besteht Straf-Rechtsschutz.
angemessener Vergütung.
Wenn bei einem Vorwurf einer nur vorsätzlich begeh-
Hierfür prüft der Versicherer, ob die Vergütungs-
baren Straftat rechtskräftig festgestellt wird, dass die
vereinbarung des Versicherungsnehmers mit sei-
Straftat vorsätzlich begangen wurde, gilt:
nem Rechtsanwalt angemessen ist. Maßstab
Der Versicherungsnehmer hat sich gegen den Vor- hierfür ist § 4 Absatz 3 des Rechtsanwaltsvergü-
wurf eines vorsätzlichen Verhaltens verteidigt. Der tungsgesetzes (RVG). Danach kann der Versiche-
Versicherer hat hierfür Kosten getragen. Der Versi- rer eine vereinbarte Vergütung auf den angemes-
cherungsnehmer muss dem Versicherer diese Kos- senen Betrag herabsetzen, wenn sie unter
ten erstatten. Diese Verpflichtung besteht nicht, Berücksichtigung aller Umstände unangemessen
wenn das Verfahren durch rechtskräftigen Strafbe- hoch ist. Der Versicherer kann sich nicht auf die
fehl abgeschlossen wurde. Unangemessenheit der Vergütungsvereinbarung
berufen, wenn er ihr in Textform zugestimmt hat.
B.5.1.2 Wird gegen den Versicherungsnehmer der Vorwurf
einer Ordnungswidrigkeit erhoben, besteht Ordnungs- Des Weiteren trägt der Versicherer die üblichen
widrigkeiten-Rechtsschutz. Auslagen für folgende Tätigkeiten eines vom Ver-
sicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalts:
B.5.2 Wer ist versichert?
• Verteidigung des Versicherungsnehmers in Ver-
Versicherungsschutz besteht für den Versicherungs-
fahren nach Ziffer B.5.1 einschließlich Strafvoll-
nehmer. Mitversichert sind:
streckungsverfahren;
a) die gesetzlichen Vertreter des Versicherungs-
• Tätigkeit in Privatklageverfahren (§§ 374 ff. StPO),
nehmers;
um die rechtlichen Interessen des Versiche-
b) die Personen, die zur Leitung oder Beaufsichti- rungsnehmers als Angeklagten wahrzunehmen.
gung des versicherten Betriebs angestellt sind;
B.5.5 Wer bearbeitet die Cyber-Rechtsschutzfälle?
c) sämtliche übrigen Betriebsangehörigen;
Die ERGO Versicherung AG hat die Bearbeitung von
d) freie Mitarbeiter, sofern sie in den Betrieb des Ver- Rechtsschutzfällen in ein rechtlich selbstständiges
sicherungsnehmers eingegliedert sind und der Schadensabwicklungsunternehmen i. S. v. § 126 Ver-
Versicherungsnehmer für sie einzustehen hat. sicherungsvertragsgesetz (VVG) ausgegliedert. Es
handelt sich um die ERGO Rechtsschutz Leis-
Dies gilt für Verfahren gemäß Ziffer B.5.1.1, die aus
tungs-GmbH, Thomas-Dehler-Str. 2, 81737 München
der Ausführung dieser Funktionen und/oder Verrich-
(ladungsfähige Anschrift), gesetzlich vertreten durch
tungen resultieren.
den Geschäftsführer Helmut Plote. Sitz München.
B.5.3 Was sind die Voraussetzungen für den Anspruch Handelsregister: HRB 213964 Amtsgericht München.
auf Rechtsschutz?
a) Der Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Ein-
tritt eines Rechtsschutzfalls. Dieser muss inner-
halb des versicherten Zeitraums eintreten.
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[Seite 9]
B.6 Cyber-Beratungsrechtsschutz
B.6.1 Was ist in welchem Umfang versichert?
Liegt ein Versicherungsfall nach Vertragsteil A vor,
gilt: Der Beratungsrechtsschutz umfasst die telefo-
nische anwaltliche Rechtsberatung des Versiche-
rungsnehmers.
Der Versicherungsnehmer ruft den Versicherer an.
Dieser empfiehlt dem Versicherungsnehmer auf
Wunsch eine auf telefonische Rechtsberatung aus-
gerichtete Rechtsanwaltskanzlei.
Mitversichert ist auch eine vorsorgliche telefonische
anwaltliche Rechtsberatung in unmittelbarem
Zusammenhang mit Cyber-Rechtsfällen.
Voraussetzungen: Der Versicherungsnehmer ruft den
Versicherer an. Dieser vermittelt die Anwaltskanzlei,
die den Versicherungsnehmer telefonisch berät.
Der im Versicherungsschein festgelegte Selbstbehalt
findet keine Anwendung.
B.6.2 Welches ist das zuständige Abwicklungsunterneh-
men für den Cyber-Beratungsrechtsschutz?
Die ERGO Versicherung AG hat die Bearbeitung von
Rechtsschutzfällen in ein rechtlich selbstständiges
Schadensabwicklungsunternehmen i. S. v. § 126 Ver-
sicherungsvertragsgesetz (VVG) ausgegliedert. Es
handelt sich um die ERGO Rechtsschutz Leis-
tungs-GmbH, Thomas-Dehler-Str. 2, 81737 München
(ladungsfähige Anschrift), gesetzlich vertreten durch
den Geschäftsführer Helmut Plote. Sitz München.
Handelsregister: HRB 213964 Amtsgericht
München.
B.7 Systemverbesserungen
Liegt ein versicherter Schaden nach Vertragsteil A
vor, gilt – teilweise abweichend von Ziffer A.1.3.2 d)
und Ziffer B.1.1.2:
Der Versicherer erstattet Kosten zur Verbesserung
des IT-Systems des Versicherungsnehmers, wenn:
• die Maßnahme geeignet ist, den erneuten Eintritt
des Schadens zukünftig zu verhindern, und
• der Aufwand der Verbesserung des IT-Systems in
einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen aus
der Verhinderung eines erneuten Schadens steht
und
• der Versicherer seine Zustimmung für die
geplante Maßnahme erteilt.
Die Erstattung des Versicherers ist je Versicherungs-
fall auf die im Versicherungsschein genannte Versi-
cherungssumme begrenzt.
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[Seite 10]
Vertragsteil C – Ausschlüsse
C.1 Was ist nicht bzw. nicht in vollem Umfang
versichert?
Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen besteht
kein Versicherungsschutz für:
C.1.1 Schäden, die der Versicherungsnehmer oder mitver-
sicherte Gesellschaften wissentlich oder vorsätzlich
herbeiführen.
C.1.2 Schäden durch die Verletzung von Patenten, Urhe-
berrechten, Markenrechten, Betriebs- und Geschäfts-
geheimnissen, geistigem Eigentum und gewerbli-
chen Schutzrechten. Gleiches gilt bei Verstößen
gegen das Kartell- oder Wettbewerbsrecht.
Für Schäden, die mit dem Vorgenannten im Zusam-
menhang stehen, besteht ebenfalls kein Versiche-
rungsschutz.
C.1.3 Schäden durch
a) Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, staatlich veran-
lasste oder politisch motivierte Angriffe, welche
sich auf IT-Systeme auswirken;
b) Bürgerkrieg, Revolution, Aufstand, Aufruhr, innere
Unruhen, andere feindselige Handlungen, Gene-
ralstreik, illegalen Streik;
c) Terrorakte (dies sind jegliche Handlungen von Per-
sonen oder Personengruppen zur Erreichung poli-
tischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer
Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in
der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu
verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder
staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen);
d) Kernenergie, nukleare Strahlung/Röntgenstrah-
lung, radioaktive Stoffe/Substanzen;
e) Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand
(staatliche oder behördliche Anweisungen), soweit
nicht ausdrücklich mitversichert;
f) höhere Gewalt, soweit sich elementare Natur-
kräfte ausgewirkt haben.
Für Schäden, die mit dem Vorgenannten im Zusam-
menhang stehen, besteht ebenfalls kein
Versicherungsschutz.
C.1.4 Schäden im Zusammenhang mit Glücksspielen, Wet-
ten, Preisausschreiben, Vergünstigungen (z. B. Gut-
scheine, Preisnachlässe, Rabatte). Gleiches gilt bei
Coupons, virtuellem Geld/Cybermoney (z. B. Bitcoins)
oder Pornografie.
C.1.5 Schäden im Zusammenhang mit der rechtswidrigen
oder nicht autorisierten Sammlung von persönlichen
Daten oder Kundeninformationen.
C.1.6 Schäden im Zusammenhang mit dem Ausfall bzw.
der Einschränkung von Infrastrukturen. Hierzu zäh-
len zum Beispiel die Versorgung mit Strom, Energie,
Internet sowie Satelliten- und Telekommunikation.
C.1.7 Bußgelder, Steuern, Strafen, behördliche Vollstre-
ckungen und Anordnungen.
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[Seite 11]
Vertragsteil D – Grundsätzliche b) vom Versicherer angeforderte Belege beizubrin-
gen, deren Beschaffung ihm billigerweise zuge-
Regelungen zum Versicherungsvertrag mutet werden kann.
D.2.4 Dokumentation des Schadenbildes
D.1 Welche Obliegenheiten bestehen vor Eintritt des Der Versicherungsnehmer hat das Schadenbild so
Versicherungsfalls? lange unverändert zu lassen, bis der Versicherer eine
Veränderung gestattet. Sind Veränderungen unum-
Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des gänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu
Versicherungsfalls dokumentieren.
D.1.1 eine angemessene, jedoch mindestens einmal D.2.5 Unterstützung bei der Schadenregulierung
wöchentliche Datenvollsicherung vorzunehmen, das
heißt Duplikate der versicherten Daten und Pro- Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer aus-
gramme anzufertigen. Diese Duplikate müssen führliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu
geeignet sein, eine ordnungsgemäße Wiederherstel- erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und
lung des IT-Systems in die zuletzt funktionierende -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die
Konfiguration vor Eintritt des Versicherungsfalls zu nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung
ermöglichen und sind so aufzubewahren, dass sie des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie
von einem Schadensfall der Originale nicht gleich- alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt
zeitig betroffen sein können; werden.
D.1.2 sicherzustellen, dass die eingesetzten Programme D.3 Welche Folgen hat die Verletzung von Obliegen-
aktuell vom Hersteller unterstützt werden. Die Vor- heiten?
schriften und Hinweise des Herstellers zur Installa- D.3.1 Kündigung
tion, Wartung und Pflege der Hard- und Software
sind zu beachten. Aktualisierungen müssen nach Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder
Bereitstellung durch den Hersteller unverzüglich in- grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt
stalliert werden; des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer
zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb
D.1.3 ständig aktualisierte Schutzmaßnahmen gegen den eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kennt-
bestimmungswidrigen oder nicht autorisierten nis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
Zugriff auf gespeicherte Daten und Programme vor-
zunehmen. Zum Beispiel durch Anti-Viren- Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der
Programme; Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Oblie-
genheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ver-
D.1.4 Regelungen zur Nutzung externer Datenträger zu letzt hat.
treffen. Die Nutzung ist den Betriebsangehörigen nur
zu erlauben, wenn diese Datenträger vorher auf D.3.2 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen
Schadprogramme geprüft wurden und/oder für Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit
betriebliche Zwecke im Unternehmen zugelassen vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflich-
sind. tung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verlet-
D.2 Welche Obliegenheiten bestehen im Versiche- zung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
rungsfall? seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh-
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt mers entspricht.
des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu
erfüllen: Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt
des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder
D.2.1 Schadensminderung Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur
Der Versicherungsnehmer hat nach Möglichkeit für dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn
die Abwendung und Minderung des Schadens zu sor- er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mit-
gen. Dabei hat er Weisungen des Versicherers, soweit teilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen ein- auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
zuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn
D.2.2 Anzeigepflicht der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer den gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nach-
Schadenseintritt, nachdem er von ihm Kenntnis weist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder
erlangt hat, unverzüglich anzuzeigen. für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche-
D.2.3 Auskunftspflicht rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang
der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich
Der Versicherungsnehmer hat war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
a) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich die Obliegenheit arglistig verletzt hat
jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu
erteilen, die zur Feststellung des Versicherungs-
falls oder des Umfangs der Leistungspflicht des
Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersu-
chung über Ursache und Höhe des Schadens und
über den Umfang der Entschädigungspflicht zu
gestatten;
11
[Seite 12]
D.4 Wie ist die Entschädigungsleistung begrenzt? Die genannten Rechte stehen dem Versicherer nur
unter folgenden Bedingungen zu: Der Versicherer
D.4.1 Die Entschädigungsleistung ist bei jedem Versiche-
muss den Versicherungsnehmer durch gesonderte
rungsfall auf die im Versicherungsschein genannten
Mitteilung in Textform auf die beschriebenen Rechts-
Versicherungssummen begrenzt. Sofern nicht etwas
folgen aufmerksam gemacht haben. Dies kann auch
anderes vereinbart wurde, gilt: Die Entschädigungs-
durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungs-
leistungen des Versicherers für alle Versicherungs-
schein erfolgt sein.
fälle eines Versicherungsjahres sind auf das Einfache
der jeweiligen Versicherungssummen begrenzt. D.6.2 Zahlung des Folgebeitrags und mögliche Folgen einer
verspäteten Zahlung:
Ist ein Selbstbehalt vereinbart, beteiligt sich der Ver-
sicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit Alle weiteren Beiträge sind, je nach Zahlungsweise,
dem im Versicherungsschein festgelegten Selbstbe- zu Beginn des vereinbarten Beitragszeitraums
halt an der Entschädigungsleistung. fällig.
D.4.2 Für die Vertragsteile A und B gilt jeweils: Zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig,
gerät er ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nicht,
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung
soweit er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten
eintretende Versicherungsfälle gelten unter folgen-
hat. Der Versicherer ist berechtigt, dem Versiche-
den Voraussetzungen als ein Versicherungsfall
rungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine
(Serienschaden):
Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen zu
Sie beruhen auf: bestimmen. Diese Zahlungsaufforderung ist nur
wirksam, wenn der Versicherer darin die rückständi-
• derselben Ursache;
gen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Ein-
• gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere zelnen beziffert. Zusätzlich müssen die mit dem
sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang; Fristablauf verbundenen Rechtsfolgen angegeben
werden.
• der Schadensverursachung durch dieselbe Person.
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf der Frist
Es ist ausreichend, wenn mindestens eine dieser Vor-
von zwei Wochen noch in Zahlungsverzug, gilt: Ab
aussetzungen erfüllt ist.
diesem Zeitpunkt besteht bis zur Zahlung kein Ver-
Der Serienschaden gilt zum Zeitpunkt des ersten die- sicherungsschutz. Außerdem kann der Versicherer
ser Versicherungsfälle als eingetreten. den Vertrag fristlos kündigen.
D.5 Was ist bei erlassenen Sanktionen zu beachten? Beide Rechtsfolgen gelten nur, wenn der Versicherer
den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsauffor-
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbe-
derung darauf hingewiesen hat.
stimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und
solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt Kündigt der Versicherer und zahlt der Versicherungs-
anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz- nehmer nach der Kündigung innerhalb eines Monats
sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort.
oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenste- Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der
hen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Zahlungsfrist und der Zahlung eingetreten sind,
Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Ver- besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
einigten Staaten von Amerika erlassen werden,
D.6.3 Unterjährige Zahlungsweise und mögliche Folgen
soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäi-
einer verspäteten Zahlung:
schen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
entgegenstehen. Sind Monats-, Viertel- oder Halbjahresbeiträge ver-
einbart und kommt der Versicherungsnehmer mit
D.6 Was muss der Versicherungsnehmer bei der Bei-
der Zahlung eines Beitrags in Verzug, gilt: Der noch
tragszahlung beachten?
ausstehende Beitrag wird sofort fällig. Der Versiche-
D.6.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags und rer kann dann für die Zukunft auch eine jährliche
mögliche Folgen einer verspäteten Zahlung: Beitragszahlung verlangen.
Der Versicherungsnehmer muss den Beitrag unver- D.6.4 Besonderheiten im Lastschriftverfahren:
züglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des
Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Versicherer den
Versicherungsscheins zahlen. Der Versicherungsneh-
Beitrag zum Fälligkeitstag abbuchen kann und der
mer muss jedoch nicht vor dem im Versicherungs-
Versicherungsnehmer einer berechtigten Abbuchung
schein genannten Beginn der Versicherung zahlen.
nicht widerspricht. Kann der Versicherer den fälligen
Zahlt der Versicherungsnehmer zu einem späteren Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsneh-
Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst mers nicht abbuchen, gilt: Die Zahlung ist noch
dann. Der Versicherer kann vom Vertrag zurücktre- rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Text-
ten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Beides gilt form abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt.
nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzah-
D.6.5 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
lung nicht zu vertreten hat.
Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der
Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Bei-
Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rück-
trags eintreten, hat der Versicherungsnehmer keinen
wirkend aufgehoben, gilt: Dem Versicherer steht der
Versicherungsschutz.
Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der
§§ 39 und 80 VVG zu. Dies gilt auch, wenn das Ver-
sicherungsverhältnis von Anfang an wegen arglisti-
ger Täuschung nichtig ist.
12
[Seite 13]
D.7 Warum können sich die Beiträge ändern? D.9 Welche Regelungen gelten bei einer Veräußerung
des Betriebs?
D.7.1 Beitragsanpassung
D.9.1 Übergang der Versicherung
Der Versicherer ist berechtigt, den vertraglich verein-
barten Beitrag zu Beginn des jeweiligen Vertragsver- Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber
längerungsjahrs anzupassen. Die Anpassung erfolgt an Stelle des Versicherungsnehmers in die während
unter Beibehaltung der dem Vertrag zugrunde lie- der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versiche-
genden Kalkulationsmethode und entsprechend der rungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein.
bis zum Ende des Verlängerungszeitraums erwarte-
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund
ten Entwicklung des Schadenbedarfs. Weiterhin wer-
eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines
den die tatsächlichen Veränderungen berücksichtigt,
ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernom-
die nach der zugrunde liegenden Tarifkalkulation
men wird.
eingetreten sind. Hierzu gehören zum Beispiel die
Kostensätze für Rückversicherung. D.9.2 Kündigung
D.7.2 Kündigung Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegen-
über den Versicherungsvertrag unter Einhaltung
Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, den Versi-
einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail,
cherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mit-
Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungs-
teilung der Beitragserhöhung zu kündigen. Die Kün-
recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats
digung wird frühestens zum Zeitpunkt des Wirksam-
ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräuße-
werdens der Beitragsveränderung wirksam.
rung ausgeübt wird.
D.8 Wie lange läuft der Vertrag und wann kann er
Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsver-
beendet werden?
trag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der
D.8.1 Die vereinbarte Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kün-
Versicherungsschein. digen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei feh-
D.8.2 Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres
lender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der
Jahr, wenn eine Vertragspartei ihn nicht mit einer
Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung
Frist von drei Monaten zum Ablauf der vereinbarten
der Kenntnis, ausgeübt wird.
Vertragslaufzeit kündigt. Gleiches gilt zum Ablauf
jedes folgenden Versicherungsjahres. Bei einer Lauf- D.9.3 Beitrag
zeit von mehr als drei Jahren kann der Versiche-
Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Bei-
rungsnehmer bereits zum Ablauf des dritten Jahres
trag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf
kündigen. Eine Kündigung ist fristgerecht, wenn sie
den Erwerber während einer laufenden Versiche-
dem Versicherer drei Monate vor dem jeweiligen
rungsperiode erfolgt.
Ablauf zugegangen ist.
Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haf-
Abweichend hiervon verlängert sich der Versiche-
tet der Veräußerer allein für die Zahlung des
rungsschutz nach Ziffer B.4.3 (Übernahme von
Beitrags.
Erpressungs- oder Lösegeld durch den Versicherer)
nur dann jeweils um ein weiteres Jahr, wenn der D.9.4 Anzeigepflichten
Versicherungsnehmer nach Aufforderung des Versi-
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer
cherers vor Ablauf des laufenden Versicherungsjah-
oder Erwerber unverzüglich in Textform anzu-
res eine Verlängerungserklärung zu diesem Versiche-
zeigen.
rungsschutz abgibt.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht
D.8.3 Ist der Versicherungsfall eingetreten, gilt:
besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versi-
Beide Vertragsparteien können den Vertrag nach cherungsfall später als einen Monat nach dem Zeit-
dem Eintritt des Versicherungsfalls kündigen. Die punkt eintritt, an dem die Anzeige dem Versicherer
Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu
dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschä- nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer beste-
digung zulässig. henden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen
hätte.
Die Kündigung muss in Textform erfolgen. Kündigt
der Versicherungsnehmer, wird sie sofort nach Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn
Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versiche- ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war,
rungsnehmer kann bestimmen, dass die Kündigung an dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der
zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, spätes- Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet,
tens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungs- wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die
periode. Kündigt der Versicherer, wird die Kündigung Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er
einen Monat nach Zugang beim Versicherungsneh- nicht gekündigt hat.
mer wirksam.
D.10 Wann verjähren Ansprüche aus dem Versiche-
rungsvertrag?
Die Ansprüche verjähren in drei Jahren, wobei sich
die Fristberechnung nach den Vorschriften des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs richtet. Wurde ein Anspruch
beim Versicherer angemeldet, gilt:
13
[Seite 14]
Die Verjährung ist von der Anmeldung bis zu dem Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohn- oder
Zeitpunkt gehemmt, an dem die Entscheidung des Geschäftssitz in einen Staat außerhalb
Versicherers dem Anspruchsteller zugeht. Dies muss
• der Europäischen Union;
in Textform erfolgen.
• Islands, Norwegens oder Liechtensteins,
D.11 Wann kann aus besonderen Gründen die Leis-
tungspflicht entfallen? ist das Gericht am Sitz des Versicherers oder seiner
für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlas-
Der Versicherer ist unter folgender Voraussetzung
sung zuständig.
von der Entschädigungspflicht frei: Wenn der Versi-
cherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tat- D.14 Was ist bei Anzeigen, Willenserklärungen und
sachen, die für den Grund oder die Höhe der Ent- einer Anschriftenänderung des Versicherungsneh-
schädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu mers zu beachten?
täuschen versucht.
Änderung der Anschrift:
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch
Der Versicherungsnehmer muss den Versicherer über
rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungs-
die Änderung seiner Anschrift informieren. Unter-
nehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs fest-
lässt er eine Mitteilung, gilt:
gestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1
als bewiesen. Für eine Willenserklärung dem Versicherungsnehmer
gegenüber genügt die Absendung eines Einschrei-
D.12 Welches Recht ist anzuwenden?
bens an die letzte dem Versicherer bekannte
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Anschrift des Versicherungsnehmers.
D.13 Welches Gericht ist zuständig? Das Einschreiben gilt drei Tage nach der Absendung
des Briefs als zugegangen. Dies gilt auch, wenn der
Klagen gegen den Versicherer:
Versicherungsnehmer seinen Namen ändert.
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
Versicherer kann der Versicherungsnehmer an fol-
gende Gerichtsstände richten: den Firmensitz oder
den Sitz der für den Versicherungsvertrag zuständi-
gen Niederlassung des Versicherers.
Klagen aus der Rechtsschutzdeckung gegen den Ver-
sicherer sind an die ERGO Rechtsschutz Leis-
tungs-GmbH, Thomas-Dehler-Str. 2, 81737 Mün-
chen, zu richten.
ERGO hat die Bearbeitung von Rechtsschutzfällen in
ein rechtlich selbstständiges Schadensabwicklungs-
unternehmen i. S. v. § 126 Versicherungsvertragsge-
setz (VVG) ausgegliedert. Es handelt sich um die
ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, Thomas-Deh-
ler-Str. 2, 81737 München (ladungsfähige Anschrift),
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Hel-
mut Plote. Sitz: München. Handelsregister: HRB
213964 Amtsgericht München.
Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person,
gilt: Die Klage kann bei dem für seinen Wohnsitz oder
seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt
der Klageerhebung zuständigen Gericht eingereicht
werden.
Klagen gegen den Versicherungsnehmer:
Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person,
ist das Gericht am Sitz oder der Niederlassung des
Versicherungsnehmers zuständig.
Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person,
gilt: Die Klage muss bei dem für seinen Wohnsitz
oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeit-
punkt der Klageerhebung zuständigen Gericht ein-
gereicht werden.
14
[Seite 15]
Vertragsteil E – Definitionen E.5 Datenschutzverletzung
Eine Datenschutzverletzung liegt vor, wenn eine
nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO),
E.1 Denial of Service (DoS) dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder ande-
Denial of Service (DoS) sind Dienstverweigerungen, ren Regelungen zum Datenschutz unzulässige oder
die im Internet zur Beeinträchtigung von Web- unrichtige
services führen. Eine DoS-Attacke kann einen ange- • Erhebung,
griffenen Server oder eine Website außer Betrieb
setzen. • Verarbeitung oder
E.2 IT-Forensik • Nutzung
Die IT-Forensik behandelt die Untersuchung von ver- personenbezogener Daten Dritter durch den Versi-
dächtigen Vorfällen im Zusammenhang mit IT-Sys- cherungsnehmer erfolgt. Dies gilt auch bei einer Ver-
temen und die Feststellung des Tatbestandes und letzung vergleichbarer ausländischer Rechtsnormen.
der Täter durch Erfassung, Analyse und Auswertung E.6 Datenvertraulichkeitsverletzung
digitaler Spuren.
Eine Datenvertraulichkeitsverletzung ist eine Verlet-
E.3 IT-Systeme zung der Vertraulichkeit elektronischer Daten Dritter
IT-Systeme im Sinne dieser Bedingungen sind der durch den Versicherungsnehmer. Die Daten müssen
Verbund elektronischer datenverarbeitender Sys- sich im Verfügungsbereich des Versicherungsneh-
teme. Darunter fallen sämtliche vom Versicherungs- mers oder bei einem vom Versicherungsnehmer
nehmer genutzten stationären und mobilen Hard- beauftragten externen Dienstleister (z.B. Cloud-
und Softwaresysteme einschließlich Netzwerkkom- anbieter) befinden.
ponenten. Hierzu zählen z.B. auch dienstlich genutzte
private Geräte („Bring-your-own-device“).
Als IT-Systeme im Sinne dieser Bedingungen gelten
auch industrielle Steuerungsanlagen wie z. B. Infor-
mationstechnologien zur Steuerung oder zur Kon-
trolle technischer Prozesse, eingebettete Systeme
(embedded systems) und SCADA-Systeme (super-
visory control and data acquisition systems).
E.4 Phishing und Pharming
Beim Phishing und Pharming handelt es sich um
Internetangriffe. Beide haben das Ziel, Daten (in der
Regel Zugangsdaten wie Benutzername und Kenn-
wort) von Personen abzufangen. Die Opfer sollen
vertrauliche Daten im Internet eingeben. Dem Opfer
wird eine falsche Identität des Webservers
vorgetäuscht.
E.4.1 Phishing
Beim Phishing wird dem Opfer in der Regel eine
E-Mail geschickt. Das Opfer wird dazu verleitet, mit
der Website des Angreifers Kontakt aufzunehmen.
Über den Link in der E-Mail wird die Website des
Angreifers angesteuert. Es handelt sich hierbei um
eine Nachahmung des Designs einer vertrauenswür-
digen Website. Ziel ist, an persönliche Zugangsdaten
wie z. B. Benutzernamen oder Passwörter zu
gelangen.
E.4.2 Pharming
Unter Pharming versteht man eine Methode zum
Betrug im Internet. Die Opfer werden beim Pharming
auf manipulierte Internetseiten gelenkt. Ziel ist, in
Betrugsabsicht an persönliche Informationen, z. B.
Bankdaten, zu kommen.
15
[Seite 16]
Kundeninformation
ERGO Cyber-Versicherung Kompakt Haft
ung
2.2 Serviceleistungen/Kostenübernahmen gemäß
I. Informationen zum Versicherer
Vertragsteil B mit folgenden Deckungsbausteinen:
Versicherer ist die
ERGO Versicherung AG B.1 IT-Dienst- und -Forensikleistungen
ERGO-Platz 1 B.2 Benachrichtigungskosten
40477 Düsseldorf B.3 Kosten für Krisenmanagement und Reputations-
maßnahmen
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Clemens Muth B.4 Cyber-Bedrohung/-Erpressung oder Lösegeldforderung
Vorstand: Mathias Scheuber (Vorsitzender), B.5 Cyber-Rechtsschutz
Dr. Christian Gründl, Christian Molt, Andrea Mondry, B.6 Cyber-Beratungsrechtsschutz
Heiko Stüber B.7 Systemverbesserungen
Sitz: Düsseldorf – Handelsregister: Amtsgericht Düsseldorf, 3. Inhalt der Versicherungsbedingungen
HRB 36466 Nähere Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der
Leistung des Versicherers finden Sie in den jeweils geltenden
Die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmens ist im In- und ERGO Cyber-Versicherungsbedingungen: ERGO Cyber-Versiche-
Ausland der unmittelbare Betrieb aller Arten der Schaden- und rung Kompakt CVK 2019.
Unfallversicherung mit Ausnahme der Kreditversicherung.
Angaben zum Gesamtpreis der Versicherung (Beitrag) ein-
Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanz- schließlich der gesetzlichen Versicherungssteuer und zur Zah-
dienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, lungsweise finden Sie im Antrag.
53117 Bonn.
Weitere Einzelheiten zur Beitragszahlung finden Sie unter der
Überschrift „Was muss der Versicherungsnehmer bei der Bei-
II. Informationen zum Vertrag
tragszahlung beachten?“ in den ERGO Cyber-Versicherungsbe-
1. Versicherungsbedingungen dingungen Kompakt CVK 2019, Vertragsteil D, Ziffer 6.
Es gelten die ERGO Cyber-Versicherungsbedingungen: ERGO
Cyber-Versicherung Kompakt CVK 2019, Stand 01.07.2019. Sollten sich – zum Beispiel risikobedingt – Abweichungen von
den Versicherungsbedingungen ergeben, werden wir Sie darü-
2. Umfang des Versicherungsschutzes ber informieren, wenn wir Ihnen den Versicherungsschein schi-
Im Rahmen der unter Ziffer 1 genannten Versicherungsbedin- cken. Sie können dann dem Versicherungsabschluss wider-
gungen besteht Versicherungsschutz für: sprechen. Über dieses Widerspruchsrecht belehren wir Sie dann
gesondert.
2.1 Eigenschäden gemäß Vertragsteil A mit folgenden
Deckungsbausteinen: Der Versicherungsvertrag kommt mit der Annahme Ihres
Antrags durch den Versicherer zustande.
A.1 Wiederherstellung von Daten und Programmen
A.2 Mehrkosten IT und Telekommunikation Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Antrag bezie-
A.3 Computerbetrug hungsweise Ihrer Anlage zum Antrag angegebenen Zeitpunkt,
A.4 Sachschäden an IT-Hardware wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich
nach Fälligkeit im Sinne von Vertragsteil D Ziffer 6.1 der ERGO
Cyber-Versicherungsbedingungen Kompakt CVK 2019 zahlen.
16
[Seite 17]
Angaben zur Vertragslaufzeit können Sie Vertragsteil D, Ziffer 8 finden Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/
der ERGO Cyber-Versicherungsbedingungen Kompakt CVK 2019 Ihre Beschwerde wird dann über die Plattform für außerge-
sowie Ihrem Antrag bzw. Ihrer Anlage zum Antrag entnehmen. richtliche Online-Streitbeilegung dem Versicherungsombuds-
mann e. V. weitergeleitet.
Angaben zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen finden
Sie in Vertragsteil D, Ziffern 7, 8 und 9 der ERGO Cyber-Versi- Die Anschrift der BaFin lautet:
cherungsbedingungen Kompakt CVK 2019. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.
Maßgebend für die Vertragsanbahnung und den Vertrag ist
deutsches Recht. Die Vertragssprache ist Deutsch. Dies ist gere- Online ist die BaFin zu erreichen unter: www.bafin.de
gelt in Vertragsteil D, Ziffer 12 der ERGO Cyber-Versicherungs-
bedingungen Kompakt CVK 2019. Reichen Sie Ihre Beschwerden in Schrift- oder Textform ein.
Dabei müssen der Sachverhalt sowie der Beschwerdegrund
Welches Gericht für Klagen aus dem Versicherungsvertrag enthalten sein. Die BaFin kann einzelne Streitfälle nicht ver-
zuständig ist, finden Sie unter der Überschrift „Welches Gericht bindlich entscheiden und erstellt keine Rechtsgutachten. Sie
ist zuständig?“ in Vertragsteil D, Ziffer 13 der ERGO Cyber-Versi- prüft nur, ob die Entscheidung rechtlich zu beanstanden ist.
cherungsbedingungen Kompakt CVK 2019.
Die Möglichkeit, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen,
4. Wie können Sie Ihren Antrag auf Abschluss dieses bleibt Ihnen erhalten.
Vertrags widerrufen?
Informationen zum Widerruf können Sie dem Dokument
„Widerrufsbelehrung“ entnehmen. Bei Verträgen mit einer
Laufzeit von weniger als einem Monat besteht kein
Widerrufsrecht.
III. Welche Beschwerdemöglichkeiten haben Sie?
Wir haben uns derzeit zur Teilnahme am Streitbeilegungsver-
fahren vor dem Versicherungsombudsmann e.V. als allgemeine
Schlichtungsstelle verpflichtet. Verbraucher oder Personen in
einer verbraucherähnlichen Lage können Beschwerden an den
Versicherungsombudsmann e. V. richten. Zudem besteht die
Möglichkeit – auch für Unternehmer –, ihre Beschwerde an die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu
richten.
Die Anschrift des Versicherungsombudsmanns e. V. lautet:
Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 08 06 32,
10006 Berlin. Er ist online zu erreichen über:
www.versicherungsombudsmann.de
Der Versicherungsombudsmann ist als Schlichtungsstelle
unabhängig. Das Verfahren ist für Verbraucher oder für
Personen in einer verbraucherähnlichen Lage kostenlos.
Sofern der Versicherungsombudsmann die Entscheidung zu
Ihren Gunsten trifft, sind wir bis zu einem Betrag in Höhe von
10.000 Euro daran gebunden. Sie müssen sich hingegen nicht
an die Entscheidung halten.
Der Ombudsmann behandelt Ihre Beschwerde erst dann, wenn
Sie Ihren Anspruch zuvor uns gegenüber geltend gemacht
haben. Sie müssen uns sechs Wochen Zeit gegeben haben, um
den Anspruch abschließend zu beurteilen. Für die Dauer des
Verfahrens verjähren Ihre Ansprüche nicht.
Für Verbraucher gilt: Haben Sie den Vertrag elektronisch
geschlossen (z. B. über eine Internetseite oder per E-Mail), kön-
nen Sie sich bei Beschwerden auch an die Plattform zur
Online-Streitbeilegung der Europäischen Union wenden. Diese
17
[Seite 18]
Übersichtsblatt für elektronisch
übermittelte Anträge
ERGO Cyber-Versicherung Kompakt
Wenn Sie einen Versicherungsantrag stellen, gibt es für einige ERGO Cyber-Versicherung Kompakt
Antragsfragen spezielle Regelungen im Versicherungsvertrags- • Besteht eine Vorversicherung, und wenn ja, bei welchem
gesetz (VVG). Bei elektronisch übermittelten Anträgen müssen Versicherer?
Sie diese speziellen Fragen vor Antragstellung erhalten. Dazu
nutzen wir dieses Übersichtsblatt. • Wenn Sie eine Vorversicherung hatten: Haben Sie oder die
Versicherungsgesellschaft diese Versicherung gekündigt?
Die Beantwortung der Fragen erfolgt am Bildschirm und
• Welche Vorschäden sind innerhalb der letzten 5 Jahre
nicht in diesem Blatt.
eingetreten?
Ihre Angaben zu diesen Fragen erhalten Sie vollständig mit der • Verwenden Sie Betriebssysteme und Programme einschließ-
Antragskopie. lich Antivirensoftware und Firewalls für die vom Hersteller
Updates bereitgestellt werden und installieren Sie diese
Wichtig: Updates unverzüglich auf Ihren IT-Systemen?
Bitte beantworten Sie die nachfolgend gestellten Fragen • Führen Sie mindestens einmal wöchentlich eine Daten-
wahrheitsgemäß und vollständig. Tun Sie dies nicht, können sicherung durch?
wir
1. den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat kündigen
oder
2. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vom Vertrag
zurücktreten. Sie haben dann von Anfang an keinen
Versicherungsschutz. Dies gilt nicht, wenn uns durch
die Verletzung der Anzeigepflicht kein Nachteil ent-
standen ist.
Kann der Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten
Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen
werden, dürfen wir – außer bei Vorsatz – weder kündigen
noch zurücktreten.
Den Vertrag können wir in Form eines Risikoausschlusses
oder einer Beitragserhöhung auch rückwirkend anpassen.
Haben Sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, wird die
Anpassung erst ab der laufenden Versicherungsperiode
wirksam.
Bitte beachten Sie, dass durch die rückwirkende Einfügung
eines Risikoausschlusses auch Ihr Versicherungsschutz für
einen eingetretenen oder künftigen Versicherungsfall ent-
fallen kann.
18
[Seite 19]
Information zur Verwendung Ihrer Daten
Hiermit informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer Dies kann z. B. erforderlich sein:
personenbezogenen Daten und die Ihnen nach dem • zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des
Datenschutzrecht zustehenden Rechte. IT-Betriebs,
Die Informationen finden Sie stets aktuell auch hier: • zur bedarfsgerechten Werbung für eigene Versiche-
www.ergo.de/datenschutz. rungsprodukte und für andere Produkte der Unterneh-
Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich? men der ERGO Gruppe und ihrer Kooperationspartner
ERGO Versicherung AG sowie für Markt- und Meinungsumfragen,
ERGO-Platz 1 • zur Optimierung unserer internen Abläufe, z. B. bei der
40477 Düsseldorf Eingangsbearbeitung. Wir nutzen dabei automatische
Tel. 0800 3746-333 (gebührenfrei innerhalb Deutsch- Systeme, um nachvollziehen zu können, welche Doku-
lands) mente und Mitteilungen uns erreichen, und analysie-
Tel. 0049 211 477-7100 (aus dem Ausland) ren diese mit dem Ziel, die weitere Bearbeitung zu
Fax 01803 123460 (9 ct/Min. aus dem dt. Festnetz; beschleunigen, Angaben aus den Dokumenten in
Mobilfunkhöchstpreis: 42 ct/Min.) unsere digitalen Systeme zu überführen und die
E-Mail-Adresse: info@ergo.de interne Zuteilung von Vorgängen zu verbessern,
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter • zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, ins-
der oben genannten Adresse oder unter: besondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung
datenschutz@ergo.de von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hin-
Für welche Zwecke und auf welcher Rechtsgrundlage deuten können,
werden Ihre Daten verarbeitet? • zum Abgleich gegen die sogenannten „Terrorlisten“
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter bzw. „US-Sanktionslisten“, um sicherzustellen, dass
Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung keine Gelder oder sonstigen wirtschaftlichen Ressour-
(DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der cen für terroristische Zwecke bereitgestellt werden.
datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Ver- Aufgrund der europäischen Antiterrorverordnungen
sicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren 2580/2001 und 881/2002 sind wir zum Datenabgleich
maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser sogar gesetzlich verpflichtet.
Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang Wir verarbeiten die Daten jeweils zu den Zwecken, über
mit personenbezogenen Daten durch die deutsche die wir bei der Erhebung informiert haben und in
Versicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben bestimmten Situationen darüber hinaus auch für weitere,
genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft damit vereinbare Zwecke im Rahmen der gesetzlichen
präzisieren. Regelungen auf Basis der oben genannten Rechtsgrund-
Wenn Sie sich bei uns versichern möchten, benötigen wir lagen. So werden z. B. eingehende Dokumente nicht nur
Ihre Daten für den Abschluss des Vertrags und zur Ein- verarbeitet, um den konkreten Vorgang zu bearbeiten,
schätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. sondern zugleich, um unsere internen Systeme anhand
Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten der Vorgänge zu optimieren.
wir diese Daten, um Ihnen den Versicherungsschein aus-
Widerspruchsrecht
zustellen oder eine Rechnung zu schicken. Angaben in
Schaden- und Leistungsfällen benötigen wir, um zu prü- Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personen-
fen, wie Sie sich im Detail abgesichert haben und welche bezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu
Leistungen Sie von uns erhalten. Der Abschluss bzw. die widersprechen. Ihre Rechte können Sie geltend machen
Durchführung des Versicherungsvertrags sind ohne die unter den oben genannten Kontaktdaten.
Verarbeitung Ihrer Daten nicht möglich. Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Interessen, können Sie dieser Verarbeitung widerspre-
Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen Sta- chen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe
tistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen.
Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Wir nutzen Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen
zudem ausgewählte Daten aller innerhalb der ERGO Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen. Dazu
Gruppe bestehenden Verträge für die Betrachtung der gehören z. B. aufsichtsrechtliche Vorgaben, handels- und
gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise, um Sie steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten oder unsere
gezielt bei einer Vertragsanpassung oder -ergänzung zu Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbei-
beraten. Sie sind auch die Grundlage für einen umfassen- tung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen
den Kundenservice. Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO.
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezo- An welche Empfänger leiten wir Ihre personenbezoge-
gener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke nen Daten weiter?
ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kate- Rückversicherer
gorien personenbezogener Daten, z. B. Ihre Gesundheits- Von uns übernommene Risiken versichern wir bei spezia-
daten, erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach lisierten Versicherungsunternehmen – den sogenannten
Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Sta- Rückversicherern. Dafür kann es erforderlich sein, Ihre
tistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Vertrags- und ggf. Schadendaten an einen Rückversiche-
Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG. rer zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interes- das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann.
sen von uns oder von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 f)
DSGVO).
19
[Seite 20]
Vermittler festzustellen. Dazu nutzen wir verschiedene Informati-
Werden Sie von einem Vermittler betreut, verarbeitet Ihr onsquellen und befragen Dritte, die Ihre aktuelle Adresse
Vermittler die zum Abschluss und zur Durchführung des kennen. Das sind z. B. Vermittler, Postdienstleister oder
Vertrags benötigten Daten. Diese Daten gibt der Vermitt- Anbieter von Adressrecherchen. Aktuell arbeiten wir mit
ler an uns weiter. Wir übermitteln im Gegenzug auch der Firma Deutsche Post Adress GmbH & Co KG, Am
Daten an Ihren Vermittler, soweit der Vermittler diese Anger 33, 33332 Gütersloh, zusammen.
Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Wie übermitteln wir Daten ins außereuropäische
Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenhei- Ausland?
ten benötigt.
Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister
Datenverarbeitung in der ERGO Gruppe außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
Innerhalb der ERGO Gruppe werden bestimmte Aufgaben übermitteln, erfolgt dies nur, soweit dem Drittland durch
in der Datenverarbeitung zentral wahrgenommen. Wenn die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzni-
Sie bei einem oder mehreren Unternehmen der ERGO veau bestätigt wurde. Daneben ist dies erlaubt, wenn
Gruppe versichert sind, können Ihre Daten also durch ein andere angemessene Datenschutzgarantien (z. B. ver-
Unternehmen der ERGO Gruppe verarbeitet werden. Dies bindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften
erfolgt beispielsweise aus folgenden Gründen: zur Ver- oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind.
waltung von Adressen, für den Kundenservice, zu Marke- Detaillierte Informationen dazu sowie über das Daten-
tingzwecken, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für schutzniveau bei unseren Dienstleistern in Drittländern
In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung. können Sie unter der oben genannten Adresse anfordern.
In unserer Dienstleisterliste finden Sie die Unternehmen, Wie lange speichern wir Ihre Daten?
die an einer zentralisierten Datenverarbeitung teilneh- Wir speichern Ihre Daten während der Laufzeit Ihres Ver-
men. Die jeweils aktuelle Version können Sie auf unserer trags. Darüber hinaus speichern wir Ihre personenbezo-
Internetseite einsehen. genen Daten zur Erfüllung von gesetzlichen Nachweis-
Externe Dienstleister und Aufbewahrungspflichten. Diese ergeben sich unter
Wir arbeiten mit ausgewählten externen Dienstleistern anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenord-
zusammen, um unsere vertraglichen und gesetzlichen nung und dem Geldwäschegesetz. Die Aufbewahrungs-
Pflichten zu erfüllen. In der Dienstleisterliste finden Sie fristen betragen bis zu zehn Jahre. Müssen wir aufgrund
die Unternehmen, zu denen wir dauerhafte Geschäftsbe- längerer zivilrechtlicher Verjährungsfristen mit der Gel-
ziehungen haben. tendmachung von Ansprüchen rechnen, speichern wir
Weitere Empfänger Ihre Daten bis zu deren Ablauf. Die Fristen regelt das Bür-
Darüber hinaus können wir verpflichtet sein, Ihre perso- gerliche Gesetzbuch.
nenbezogenen Daten an weitere Empfänger zu übermit- Falls der Versicherungsvertrag nicht zustande kommt,
teln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher löschen wir Ihre Antragsdaten drei Jahre nach Antrag-
Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger, stellung. Bei einer vorläufigen Deckung beträgt die Auf-
Finanzbehörden und Zentrale Zulagenstelle für bewahrungsfrist zehn Jahre.
Altersvermögen). Welche Rechte haben Sie?
Welche anderen Datenquellen nutzen wir? Sie haben neben dem Widerspruchsrecht ein Recht auf
Frühere Versicherer Auskunft, Berichtigung und Löschung Ihrer Daten und
Es kommt vor, dass wir mit Ihrem früheren Versicherer auf Einschränkung der Verarbeitung. Wir stellen Ihnen
erforderliche personenbezogene Daten austauschen. die von Ihnen bereitgestellten Daten auf Wunsch in
Wenn wir z. B. vor Vertragsschluss Informationen über einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren
Vorschäden einholen oder Ihre Angaben in einem Scha- Format zur Verfügung. Falls Sie Daten einsehen oder
dens- oder sonstigen Versicherungsfall prüfen oder etwas ändern wollen, wenden Sie sich bitte an die oben
ergänzen müssen. genannte Adresse.
Welche Daten tauschen wir aus? Möchten Sie sich über den Umgang mit Ihren Daten
• Name, Vorname beschweren?
• Adresse Sie haben die Möglichkeit, sich an den oben genannten
• Geburtsdatum Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzauf-
• Schadenfreiheitsrabatt sichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Daten-
• Geschlecht schutzaufsichtsbehörde ist:
• Beruf Landesbeauftragte für Datenschutz und Informations-
• Kündigungsdatum freiheit
• Versicherungssumme Nordrhein-Westfalen
• Schadendaten Kavalleriestr. 2 – 4
Müssen wir Gesundheitsdaten abfragen, holen wir stets 40213 Düsseldorf
zuvor Ihre Einwilligung ein. Weitergehende Informationen wie
Bonitätsauskünfte • Erläuterungen zu den Verhaltensregeln,
Wie viele andere Unternehmen auch prüfen wir das all- • Listen der Unternehmen unserer Gruppe, die an einer
gemeine Zahlungsverhalten z. B. von neuen Kunden, die zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen,
wir noch nicht so gut kennen. Das ist ein übliches Proze- • Liste der Auftragnehmer und Dienstleister, die für
dere in der Geschäftswelt, bei dem wir Informationen uns tätig sind,
über Auskunfteien einholen.
finden Sie auf www.ergo.de unter „Service/Datenschutz“.
Adressermittlung
Auf Wunsch schicken wir Ihnen gern einen Ausdruck
Wir benötigen Ihre Adressdaten für die Durchführung des
dieser Dokumente zu. Bitte wenden Sie sich dafür an
Versicherungsvertrags. Wenn wir Sie nicht postalisch
unseren Kundenservice unter 0800 3746-000 oder an
erreichen können, versuchen wir, Ihre aktuelle Adresse
info@ergo.de.
20
[Seite 21]
Wir sind immer für Sie da!
Wer sein Leben selbst gestalten will, braucht jemanden an seiner Seite, der dafür genügend Sicherheit bietet.
Wir von ERGO helfen Ihnen dabei, Ihren Weg in sichere Bahnen zu lenken. Wenn Sie Fragen zu Versicherungen
von ERGO haben – kein Problem.
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Nutzen Sie unseren Kundenservice:
Gebührenfreie Rufnummer:
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© ERGO Versicherung AG | 40198 Düsseldorf | HG | 50071384 | 8.2021 | VHCD
[Seite 22]
Widerrufsbelehrung
Hinweis: Bei Verträgen mit einer Laufzeit unter einem Monat haben Sie kein Widerrufsrecht.
Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform
(z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
• der Versicherungsschein,
• die Vertragsbestimmungen,
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen,
diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
• diese Belehrung,
• das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
• und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
ERGO Versicherung AG, ERGO-Platz 1, 40477 Düsseldorf, E-Mail: service@ergo.de
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit
nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der
Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang
des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag von
1/360 der Jahresprämie bei jährlicher Zahlungsweise bzw. 1/180 der Halbjahresprämie bei halbjährlicher Zahlungs-
weise, 1/90 der Vierteljahresprämie bei vierteljährlicher Zahlungsweise oder 1/30 der Monatsprämie bei monatlicher
Zahlungsweise, multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat. Der Versicherer
hat zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge,
dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.
Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Versicherungsvertrages wirksam ausgeübt, so sind Sie auch an einen
mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag
liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder
eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Ver-
tragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom
Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
[Seite 23]
Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden
im Einzelnen aufgeführt:
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll;
anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem
Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den
Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen ein-
schließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen
und deutlich gestalteten Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der
Leistung des Versicherers;
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien
einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen
soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung,
die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
6 a) gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche
weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt
werden;
b) alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn solche zusätzlichen
Kosten in Rechnung gestellt werden;
7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
8. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer
befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
9. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des
Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung,
insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechts-
folgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls
zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
11. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
12. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich
etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der
Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
gestalteten Form;
13. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen
vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;
14. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über
das zuständige Gericht;
15. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen
mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die
Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;
16. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und
gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die
Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
17. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser
Aufsichtsbehörde.
Ende der Widerrufsbelehrung
© ERGO Versicherung AG | 40198 Düsseldorf | 50078126 | Stand 11.2021
Volltext aufklappen: ERGO Cyber-Versicherung, Dokument Maklerportal (Inhalt am Text prüfen)
[Seite 1]
ERGO Cyber-Versicherung
ung
Haft
Wichtige Informationen zu
Ihrer ERGO Cyber-Versicherung
– Bedingungen Cyber-Versicherung (CV2019)
– Kundeninformation Cyber-Versicherung
(Stand: 1.9.2024)
[Seite 2]
Inhaltsverzeichnis
Versicherungsbedingungen ERGO Cyber-Versicherung
Vertragsteil A – Versicherungsschutz bei Ansprüchen Dritter 4
A.1 Was ist in welchem Umfang versichert? 4
A.2 Wer ist versichert? 5
A.3 Was gilt bei Ansprüchen untereinander? 5
A.4 Wo besteht Versicherungsschutz? 5
A.5 Wann liegt ein Versicherungsfall vor? Welche Regelungen gelten für den
Rückwirkungszeitraum und die Nachmeldefrist? 6
A.6 Welche Regelungen gelten, wenn während der Laufzeit des Vertrags auch
Versicherungsschutz über einen anderen Versicherungsvertrag besteht? 6
A.7 Welche Leistungen erbringt der Versicherer bei Ansprüchen Dritter? 6
Vertragsteil B – Versicherungsschutz für Eigenschäden 7
B.1 Wiederherstellung von Daten und Programmen 7
B.2 Ertragsausfall/Mehrkosten 8
B.3 Computerbetrug 9
B.4 Sachschäden an IT-Hardware 10
Vertragsteil C – Serviceleistungen/Kostenübernahmen 10
C.1 IT-Dienst- und -Forensikleistungen 10
C.2 Benachrichtigungskosten 11
C.3 Kosten für Krisenmanagement und Reputationsmaßnahmen 11
C.4 Cyber-Bedrohung/-Erpressung oder Lösegeldforderung 11
C.5 Cyber-Rechtsschutz 11
C.6 Cyber-Beratungsrechtsschutz 12
C.7 Bußgelder 13
C.8 Systemverbesserungen 13
Vertragsteil D – Ausschlüsse 13
D.1 Was ist nicht bzw. nicht in vollem Umfang versichert? 13
2
[Seite 3]
Vertragsteil E – Grundsätzliche Regelungen zum Versicherungsvertrag 15
E.1 Welche Obliegenheiten bestehen vor Eintritt des Versicherungsfalls? 15
E.2 Welche Obliegenheiten bestehen im Versicherungsfall? 15
E.3 Welche Folgen hat die Verletzung von Obliegenheiten? 15
E.4 Wie ist die Entschädigungsleistung begrenzt? 16
E.5 Was ist bei der Abtretung eines Freistellungsanspruchs zu beachten? 16
E.6 Was ist bei erlassenen Sanktionen zu beachten? 16
E.7 Was muss der Versicherungsnehmer bei der Beitragszahlung beachten? 17
E.8 Warum können sich die Beiträge ändern? 18
E.9 Wie lange läuft der Vertrag und wann kann er beendet werden? 18
E.10 Welche Regelungen gelten bei einer Veräußerung des Betriebs? 18
E.11 Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag? 19
E.12 Wann kann aus besonderen Gründen die Leistungspflicht entfallen? 19
E.13 Welches Recht ist anzuwenden? 19
E.14 Welches Gericht ist zuständig? 19
E.15 Welche Gesellschaften sind versichert? 19
E.16 Wer sind die Repräsentanten des Versicherungsnehmers? 20
E.17 Was ist bei Anzeigen, Willenserklärungen und einer Anschriftenänderung
des Versicherungsnehmers zu beachten? 20
E.18 Wann findet eine Beweiserleichterung statt? 20
Vertragsteil F – Definitionen 20
F.1 Denial of Service (DoS) 20
F.2 IT-Forensik 20
F.3 IT-Systeme 20
F.4 Phishing und Pharming 20
Kundeninformation zur ERGO Cyber-Versicherung 21
I Informationen zum Versicherer 21
II Informationen zum Vertrag 21
1 Versicherungsbedingungen 21
2 Umfang des Versicherungsschutzes 21
3 Inhalt der Versicherungsbedingungen 21
4 Widerrufsrecht 22
III Welche Beschwerdemöglichkeiten haben Sie? 22
Übersichtsblatt für elektronisch übermittelte Anträge
ERGO Cyber-Versicherung 24
Informationen zur Verwendung Ihrer Daten 25
3
[Seite 4]
ERGO Cyber-Versicherung
Versicherungsbedingungen CV2019
Vertragsteil A – Versicherungsschutz und mit der Folge, dass hierdurch Daten oder
Programme
bei Ansprüchen Dritter – nicht verfügbar sind oder
– blockiert,
– kopiert,
A.1 Was ist in welchem Umfang versichert?
– veröffentlicht,
Für den Versicherungsnehmer besteht Versiche- – verschoben,
rungsschutz für den Fall, dass er wegen eines Perso- – verändert,
nen-, Sach- oder Vermögensschadens (auch eines – beschädigt,
eventuellen immateriellen Schadens) von einem – zerstört oder
Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim- – gelöscht
mungen in Anspruch genommen wird.
werden und Dritte hierdurch einen Schaden
Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder erleiden.
Personen- noch Sachschäden sind, noch sich aus sol-
Dabei ist unerheblich, ob
chen Schäden herleiten.
– sich die IT-Systeme des Versicherungsnehmers
Voraussetzung ist, dass der Schaden auf mindestens
in dessen unmittelbarem Verfügungsbereich
einer der folgenden Ursachen beruht:
befinden (z. B. auf dem Betriebsgelände) oder
A.1.1 Datenschutzverletzung
– der Versicherungsnehmer sich eines externen
Eine Datenschutzverletzung liegt vor, wenn eine Dienstleisters und dessen IT-Systems bedient
nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), (z. B. cloud computing).
dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder ande-
Eine IT-Sicherheitsverletzung, durch die ein Dritter
ren Regelungen zum Datenschutz unzulässige oder
einen solchen Schaden erlitten haben muss, liegt
unrichtige
z. B. vor,
– Erhebung,
– wenn die IT-Systeme des Versicherungsnehmers
– Verarbeitung oder
durch Schadprogramme (z. B. Viren, Trojaner etc.)
– Nutzung
infiziert und hierdurch Daten oder Programme
personenbezogener Daten Dritter durch den Versi- Dritter gelöscht werden.
cherungsnehmer erfolgt. Dies gilt auch bei einer
Gleiches gilt, wenn die Schadprogramme bereits
Verletzung vergleichbarer ausländischer Rechts-
unwissentlich von den IT-Systemen des Versiche-
normen.
rungsnehmers an Dritte weiterverbreitet wurden;
A.1.2 Datenvertraulichkeitsverletzung
– bei einer unberechtigten Verhinderung des auto-
Eine Datenvertraulichkeitsverletzung ist eine Verlet- risierten Zugangs Dritter zu ihren Daten durch
zung der Vertraulichkeit elektronischer Daten Dritter eine Denial-of-Service Attacke auf IT-Systeme
durch den Versicherungsnehmer. Die Daten müssen des Versicherungsnehmers;
sich im Verfügungsbereich des Versicherungsneh-
– bei einer unberechtigten Veränderung oder
mers oder bei einem vom Versicherungsnehmer
Löschung von Daten Dritter. Die Daten müssen
beauftragten externen Dienstleister (z. B. Cloudan-
sich im Verfügungsbereich des Versicherungsneh-
bieter) befinden.
mers oder bei einem von diesem beauftragten
A.1.3 IT-Sicherheitsverletzung externen Dienstleister befinden;
Eine IT-Sicherheitsverletzung erfolgt durch ein – bei einer unberechtigten Veröffentlichung von
– Eindringen in die, Daten Dritter durch Mitarbeiter des Ver-
– Einwirken auf die, sicherungsnehmers.
– Blockieren der oder
A.1.4 Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von
– Nutzen der
Vertragspflichten
IT-Systeme des Versicherungsnehmers mit dem
Sofern direkte Vertragspartner des Versicherungs-
Zweck:
nehmers gegen den Versicherungsnehmer aufgrund
– einer Störung des Funktionsablaufs, gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Schadenser-
– eines unautorisierten Einsatzes der vorhandenen satzansprüche wegen der Verletzung von Vertrags-
Programme/Daten oder pflichten des Versicherungsnehmers gegenüber dem
– einer unautorisierten Übertragung von Program- Vertragspartner geltend machen, besteht – teil-
men/Schadprogrammen weise abweichend von Ziffer D.1.7 – ebenfalls Ver-
sicherungsschutz.
4
[Seite 5]
Voraussetzung ist, dass die Verletzung der Vertrags- A.1.7 Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheim-
pflichten die direkte Folge einer Datenschutz-, nissen
Datenvertraulichkeits- oder IT-Sicherheitsverletzung
Sofern Dritte gegen den Versicherungsnehmer auf-
beim Versicherungsnehmer ist und sich der Scha-
grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen wegen
densersatzanspruch auf unmittelbare Folgeschäden
der Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheim-
beim Vertragspartner bezieht. Hierzu zählen z. B. ver-
nissen Schadensersatzansprüche geltend machen,
meidbare Mehraufwendungen oder entgangener
besteht – teilweise abweichend von Ziffer D.1.5 –
Gewinn.
ebenfalls Versicherungsschutz.
A.1.5 Vertragsstrafen
Voraussetzung ist, dass die Verletzung die direkte
Sofern direkte Vertragspartner des Versicherungs- Folge einer Datenschutz- oder Datenvertraulichkeits-
nehmers gegen den Versicherungsnehmer Vertrags- verletzung beim Versicherungsnehmer ist.
strafen geltend machen, besteht – teilweise abwei-
A.2 Wer ist versichert?
chend von Ziffer D.1.4 – ebenfalls Versiche-
rungsschutz. A.2.1 Versicherungsschutz besteht für den Versicherungs-
nehmer.
Voraussetzung ist, dass die Ursache der geltend
gemachten Vertragsstrafe eine Datenschutz-, Daten- A.2.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht:
vertraulichkeits- oder IT-Sicherheitsverletzung beim
a) der gesetzlichen Vertreter des Versicherungs-
Versicherungsnehmer ist und folgende Sachverhalte
nehmers.
vorliegen:
b) der Personen, die zur Leitung oder Beaufsichti-
– Es werden Ansprüche gegen den Versicherungs-
gung des versicherten Betriebs angestellt sind.
nehmer wegen der durch ihn begangenen Ver-
letzung von Kreditkartenverarbeitungsvereinba- c) sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen.
rungen geltend gemacht. Dies gilt auch bei der
d) freier Mitarbeiter, sofern sie in den Betrieb des
Verletzung gleichartiger Vereinbarungen anderer
Versicherungsnehmers eingegliedert sind und der
Bezahlsysteme.
Versicherungsnehmer für sie einzustehen hat.
– Es werden Ansprüche gegen den Versicherungs-
Dies gilt jeweils für Schäden, die sie in Ausführung
nehmer wegen der durch ihn begangenen Ver-
dieser Funktionen und/oder Verrichtungen verur-
letzung vertraglicher Vertraulichkeits-, Geheim-
sachen.
haltungs- und Datenschutzvereinbarungen gel-
tend gemacht. A.3 Was gilt bei Ansprüchen untereinander?
– Es werden Ansprüche gegen den Versicherungs- A.3.1 Nicht versichert sind Ansprüche:
nehmer wegen Verzug und/oder Nichterbringung
a) des Versicherungsnehmers oder der unter Ziffer
der vertraglich vereinbarten Leistungen/Lieferun-
A.3.2 genannten Personen gegen die Mitver-
gen geltend gemacht.
sicherten.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist je
b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern des-
Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein
selben Versicherungsvertrags.
genannte Versicherungssumme begrenzt.
c) zwischen mehreren Mitversicherten desselben
A.1.6 Unerlaubte Medienaktivitäten
Versicherungsvertrags.
Sofern Dritte gegen den Versicherungsnehmer auf-
Versichert bleiben Ansprüche der Mitversicherten
grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen wegen
gegen den/die Versicherungsnehmer.
einer unbeabsichtigten Veröffentlichung von Medien-
inhalten durch den Versicherungsnehmer Schadens- A.3.2 Nicht versichert sind Ansprüche gegen den
ersatzansprüche geltend machen, besteht – teil- Versicherungsnehmer:
weise abweichend von Ziffer D.1.5 – ebenfalls
a) von seinen gesetzlichen Vertretern. Dies gilt,
Versicherungsschutz.
wenn der Versicherungsnehmer eine juristische
Voraussetzung ist, dass die Veröffentlichung eines Person ist.
der nachfolgend aufgeführten Ereignisse zur direk-
b) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden
ten Folge hatte:
Gesellschaftern. Dies gilt, wenn der Versiche-
– Verletzung von Patenten, Marken-, Urheberrech- rungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft,
ten oder vergleichbaren Immaterialgüter- Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bür-
rechten; gerlichen Rechts ist.
– Rufschädigung, Verletzung oder Beeinträchtigung c) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenz-
des Persönlichkeitsrechts einer Person, Veröffent- verwaltern.
lichung von Informationen aus ihrer Privatsphäre
A.4 Wo besteht Versicherungsschutz?
oder die kommerzielle Verwendung ihres
Namens. A.4.1 Der Versicherungsschutz gilt weltweit.
Versicherungsschutz besteht auch bei einer Verlet- A.4.2 Die Versicherung im Ausland belegener Tochterun-
zung des Wettbewerbsrechts, sofern diese aus den ternehmen, Niederlassungen und Betriebsstätten
vorgenannten Punkten resultiert. bedarf einer besonderen Vereinbarung.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist je A.4.3 Zahlungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein
genannte Versicherungssumme begrenzt.
5
[Seite 6]
A.5 Wann liegt ein Versicherungsfall vor? Welche A.7.1 Für inländische Versicherungsfälle, bei denen die
Regelungen gelten für den Rückwirkungszeitraum Ansprüche im Ausland geltend gemacht werden,
und die Nachmeldefrist? sowie für im Ausland eintretende Versicherungsfälle
gilt:
A.5.1 Als Versicherungsfall gilt ein Anspruch, der auf
Grundlage einer der in den Ziffern A.1.1 bis A.1.7 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden
genannten Sachverhalte gegen den Versicherungs- als Leistungen von der Versicherungssumme
nehmer geltend gemacht wird. Dabei muss die erst- abgezogen.
malige Geltendmachung während der Wirksamkeit
Kosten sind:
dieses Vertrags erfolgen (Anspruchserhebungs-
prinzip). a) Anwaltskosten;
A.5.2 Versicherungsschutz besteht für Schadensursachen, b) Sachverständigenkosten;
die dem Versicherungsnehmer oder seinen Reprä-
c) Zeugenkosten;
sentanten bei Vertragsbeginn nach den anerkannten
Regeln der Technik nicht bekannt waren oder nicht d) Gerichtskosten;
hätten bekannt sein müssen (Rückwirkungszeit-
e) Schadenermittlungskosten/IT-Forensik;
raum).
f) Aufwendungen zur Abwendung eines
A.5.3 Als Versicherungsfall gilt auch ein Anspruch, der auf
Schadens;
Grundlage einer der in den Ziffern A.1.1 bis A.1.7
genannten Sachverhalte innerhalb von 12 Monaten g) Aufwendungen zur Minderung eines Schadens.
nach Vertragsbeendigung erstmals gegen den Ver-
Bei Geltendmachung einer Vertragsstrafe gemäß Zif-
sicherungsnehmer geltend gemacht wird (Nach-
fer A.1.5 gilt das Vorgenannte entsprechend.
meldefrist).
A.7.2 Bei Unterlassungs-/Widerrufsklagen und Fällen
Versicherungsfälle während der Nachmeldefrist gel-
einstweiliger Verfügungen gegen den Versicherungs-
ten als am letzten Tag vor Vertragsende
nehmer in einem Versicherungsfall übernimmt der
eingetreten.
Versicherer:
A.6 Welche Regelungen gelten, wenn während der
a) Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens auf
Laufzeit des Vertrags auch Versicherungsschutz
Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den
über einen anderen Versicherungsvertrag besteht?
Versicherungsnehmer. Es muss sich um Ansprü-
Wenn für einen nach diesem Vertrag gemäß Ziffer che auf Unterlassung oder Widerruf handeln.
A.1 versicherten Schaden auch Versicherungsschutz
b) Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlas-
im Rahmen eines anderen Versicherungsvertrags
sungs- oder Widerrufsklage gegen den
besteht, gilt: Die Deckung des anderen Versiche-
Versicherungsnehmer.
rungsvertrags geht vor.
c) gesetzliche Anwaltskosten einer außergerichtli-
Übersteigt ein Schaden die Versicherungssummen
chen Auseinandersetzung des Versicherungsneh-
des anderen Versicherungsvertrags, gilt: Es besteht
mers, soweit ein Widerrufsverlangen oder
Versicherungsschutz in Höhe der Differenz zu den
Anspruch auf Unterlassung gegen ihn geltend
Versicherungssummen des hier vorliegenden Ver-
gemacht werden.
trags (Summendifferenz-Deckung).
Sind die Versicherungssummen des anderen Versi-
cherungsvertrags wegen der vereinbarten Jahres-
höchstersatzleistung (Maximierung) gemindert oder
verbraucht, gilt: Der Versicherungsschutz über den
hier vorliegenden Vertrag beginnt und endet ent-
sprechend früher.
A.7 Welche Leistungen erbringt der Versicherer bei
Ansprüchen Dritter?
Der Versicherungsschutz umfasst die:
a) Prüfung der Haftungsfrage;
b) Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche;
c) Befriedigung berechtigter Schadensersatzansprüche
sowie die Freistellung des Versicherungsnehmers
von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen
in Höhe der im Versicherungsschein vereinbarten
Versicherungssummen.
6
[Seite 7]
Vertragsteil B – Versicherungsschutz B.1.2 Welche Daten und Programme sind versichert und
welche nicht?
für Eigenschäden B.1.2.1 Versichert sind
a) Daten (digitalisierte maschinenlesbare Infor-
B.1 Wiederherstellung von Daten und Programmen mationen);
B.1.1 Welche Schäden sind versichert und welche nicht? b) Programme (Folge von Anweisungen, um
bestimmte Funktionen bzw. Aufgaben oder Pro-
B.1.1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für den Fall, bleme mit Hilfe eines Computers zu bearbeiten
dass im versicherten Zeitraum durch oder zu lösen), z. B. Betriebssysteme, Standard-
a) Denial-of-Service Attacken auf die IT-Systeme programme und individuell hergestellte Pro-
des Versicherungsnehmers (DoS Attacke); gramme,
b) zielgerichtete oder nicht zielgerichtete Angriffe die in IT-Systemen des Versicherungsnehmers, des-
durch Dritte oder Mitarbeiter auf IT-Systeme des sen Tochterunternehmen, Niederlassungen und
Versicherungsnehmers; Betriebsstätten im Inland oder bei externen Dienst-
leistern gespeichert sind.
c) Diebstahl durch Dritte von stationärer oder mobi-
ler Hardware der IT-Systeme des Versicherungs- Die Versicherung von Daten und Programmen im
nehmers oder deren Verlust; Ausland belegener Tochterunternehmen, Niederlas-
sungen und Betriebsstätten bedarf einer besonderen
d) fahrlässige Bedienungsfehler an IT-Systemen des Vereinbarung.
Versicherungsnehmers (z. B. falscher Umgang
mit Datenträgern, falsche Befehlseingabe) durch B.1.2.2 Nicht versichert sind
seine Mitarbeiter (als Mitarbeiter gelten auch freie a) Daten und Programme, zu deren Nutzung der
Mitarbeiter gemäß Ziffer A.2.2 d); Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist. Dazu
e) unberechtigte Aneignung von Zugangsdaten des zählen z. B. Raubkopien, nicht lizenzierte Pro-
Versicherungsnehmers; gramme, illegal erworbene Daten und
Programme;
f) eine vollziehbare Verfügung einer Datenschutz-
behörde aufgrund einer Datenschutz- oder b) nicht betriebsfertige, nicht freigegebene oder
Datenvertraulichkeitsverletzung beim Versiche- nicht lauffähige Programme;
rungsnehmer c) fehlerhaft eingegebene Daten;
eine nachteilige Veränderung, die Nichtverfügbarkeit d) Daten und Programme, die sich nur in flüchtigen
oder ein Verlust versicherter Daten oder Programme Speichern (z. B. Arbeitsspeicher) befinden;
unvorhergesehen eingetreten ist (Daten-/Programm-
schaden). e) Daten aus dem Gebiet der Glücksspiele, Wetten,
Preisausschreiben, Vergünstigungen, Coupons,
Versicherungsschutz besteht für Schadensursachen, virtuelles Geld/Cybermoney (z. B. Bitcoins), Por-
die dem Versicherungsnehmer oder seinen Reprä- nografie oder Wehrtechnik.
sentanten bei Vertragsbeginn nach den anerkannten
Regeln der Technik nicht bekannt waren oder nicht B.1.3 Was leistet der Versicherer im Versicherungsfall?
hätten bekannt sein müssen. Was leistet der Versicherer im Versicherungsfall
nicht? Welche Fristen hat der Versicherungsneh-
Die Feststellung des versicherten Schadens gemäß mer zur Wiederherstellung, Wiederbeschaffung
Ziffer B.1.1.1 muss spätestens 12 Monate nach oder Wiedereingabe einzuhalten?
Beendigung dieses Vertrags erfolgen.
B.1.3.1 Bis zu der im Versicherungsschein genannten Versi-
B.1.1.2 Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwir- cherungssumme leistet der Versicherer Entschädi-
kende Ursachen keine Entschädigung für Daten-/ gung infolge eines Versicherungsfalls in Höhe der
Programmschäden als Folge von notwendigen Kosten für die jeweils erforderliche
a) geplanter Abschaltung und/oder Störung oder a) Wiederherstellung des IT-Systems in die zuletzt
Ausfall der Hardware, des Rechenzentrums, der funktionierende Konfiguration vor Schadensein-
Netzwerkinfrastruktur und -leitung oder der Kli- tritt, z. B. durch die Entfernung von Schadpro-
maanlage. Dies gilt nicht, wenn diese Störungen grammen, Wiederaufspielen von Sicherheits-
oder Ausfälle durch ein versichertes Ereignis aktualisierungen;
gemäß Ziffer B.1.1.1 verursacht werden;
b) maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungs-
b) Einführung, Erprobung oder Test neuer IT-Verfah- datenträgern;
ren, IT-Systeme oder Programme;
c) Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder
c) Verwendung von Daten und Programmen, die Wiederherstellung von Daten (einschl. dafür
nach Ziffer B.1.2.2 a), b) und e) nicht versichert erforderlicher Belegaufbereitung/Informations-
sind. Dies gilt unabhängig davon, ob der Versiche- beschaffung);
rungsnehmer diese selbst verwendet oder die
Verwendung zulässt; d) Wiederbeschaffung und Neuinstallation von
Standardprogrammen;
d) Fehlern in Programmen, für die es bereits Aktua-
lisierungen der Hersteller gibt, oder inkompati-
blen Programmen.
Darüber hinaus gelten auch die unter Vertragsteil D
aufgeführten Ausschlüsse.
7
[Seite 8]
e) Wiedereingabe von Programmdaten individuell c) elektrostatische Aufladung und statische
hergestellter Programme und Programmerweite- Elektrizität;
rungen (z. B. Konfigurationen, Funktionsblöcke)
d) Überhitzung;
aus beim Versicherungsnehmer vorhandenen
Belegen. e) interne Netzwerkfehler oder;
Der Versicherer ersetzt auch zusätzliche Kosten, f) Hardwarefehler.
wenn versicherte Daten oder Programme durch
Fehlfunktionen aufgrund von oder im Zusammen-
Kopierschutz, Zugriffsschutz oder vergleichbare Vor-
hang mit einer fehlerhaften Planung der Auslastung
kehrungen gesichert sind. Diese Kosten (z. B. Kosten
des IT-Systems des Versicherungsnehmers im Nor-
für erneuten Lizenzerwerb) müssen innerhalb von
malbetrieb oder im Fall einer erhöhten Beanspru-
12 Monaten ab Eintritt des Versicherungsfalls ent-
chung durch den Versicherungsnehmer gelten nicht
standen sein.
als technische Probleme, es sei denn, die erhöhte
B.1.3.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Beanspruchung wurde durch einen versicherten
Daten-/Programmschaden verursacht.
a) Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versi-
cherungsnehmer die Verwendung von nicht ver- Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz bei
sicherten Daten oder Programmen zulässt oder einer freiwilligen Abschaltung des IT-Systems des
solche selbst verwendet; Versicherungsnehmers, sofern die freiwillige
Abschaltung in Folge eines versicherten Daten-/Pro-
b) die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebe-
grammschadens erforderlich ist (Betriebsunterbre-
nen Daten;
chung). Die Abschaltung ist vorab mit dem Versiche-
c) Fehlerbeseitigungskosten in Programmen; rer oder dem vom Versicherer eingesetzten Dienst-
leister abzustimmen.
d) Mehrkosten, soweit nicht ausdrücklich mitversi-
chert, durch Änderungen oder Verbesserungen, B.2.2 Welche Regelungen gelten beim unvorhergesehe-
die über die Wiederherstellung hinausgehen; nen Ausfall von IT-Dienstleistungen externer
Dienstleister?
e) sonstige Vermögensschäden;
Versicherungsschutz für einen im Betrieb des Versi-
f) Kosten, die auch dann entstanden wären, wenn der
cherungsnehmers entstandenen Ertragsausfall auf-
Schaden nicht eingetreten wäre (z. B. Wartung);
grund einer Betriebsunterbrechung besteht auch
g) nicht notwendige Wiederbeschaffungen oder dann, wenn eine vom Versicherungsnehmer mit
Wiedereingaben von Daten und Programmen. einem externen Dienstleister (z. B. Cloud-Dienstleis-
ter) vertraglich vereinbarte IT-Dienstleistung ausfällt
B.1.3.3 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Wie-
und der Ausfall ursächlich für die Betriebsunterbre-
derbeschaffungen oder Wiedereingaben von Daten
chung beim Versicherungsnehmer ist.
und Programmen sowie Wiederherstellungen des
IT-Systems, die nicht innerhalb von 12 Monaten Voraussetzung ist, dass der Ausfall der IT-Dienstleis-
nach Feststellung des Schadens erfolgen. tung unmittelbar aus einem Daten-/Programmscha-
den beim IT-Dienstleister resultiert.
B.2 Ertragsausfall/Mehrkosten
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist je
B.2.1 Welche Schäden sind versichert?
Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein
Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge genannte Versicherungssumme für den unvorher-
eines versicherten Daten-/Programmschadens gesehenen Ausfall von IT-Dienstleistungen begrenzt.
unterbrochen oder beeinträchtigt (Betriebsunterbre-
Wenn sich ein Daten-/Programmschaden beim
chung), so ersetzt der Versicherer den dadurch in
externen Dienstleister ausschließlich gegen die
dem Betrieb des Versicherungsnehmers entstande-
Daten und Programme des Versicherungsnehmers
nen Ertragsausfall bis zu der im Versicherungsschein
richtet, gilt: Die Entschädigungsleistung des Versi-
vereinbarten Versicherungssumme.
cherers ist je Versicherungsfall auf die im Versiche-
Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz bei rungsschein genannte Versicherungssumme für
Fehlfunktionen des IT-Systems des Versicherungs- Ertragsausfall begrenzt.
nehmers, die nicht durch einen versicherten Daten-/
B.2.3 Was leistet der Versicherer in der Ertragsausfall-
Programmschaden verursacht werden (Technische
versicherung?
Probleme), sofern dadurch der Betrieb des Versiche-
rungsnehmers unterbrochen oder beeinträchtigt B.2.3.1 Der Ertragsausfallschaden besteht aus
wird (Betriebsunterbrechung). Als solche Fehlfunkti-
– den fortlaufenden Kosten und
onen gelten:
– dem Betriebsgewinn in dem versicherten Betrieb,
a) eine Fehlfunktion infolge des Ausfalls der Strom-
versorgung, sofern die Stromversorgung der die/den der Versicherungsnehmer bis zu dem Zeit-
unmittelbaren Kontrolle des Versicherungsneh- punkt, von dem an eine Unterbrechung nicht mehr
mers unterliegt; entsteht, längstens jedoch bis zum Ende der Haft-
zeit, infolge der Betriebsunterbrechung nicht erwirt-
b) Über- und Unterspannung,
schaften konnte.
Kosten werden nur ersetzt,
8
[Seite 9]
– soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig Programmschaden zur Fortführung des Betriebs auf-
oder wirtschaftlich begründet ist und gewendet werden.
– soweit sie ohne die Unterbrechung erwirtschaftet Hierzu zählen z. B. Mehrkosten für
worden wären.
– die Anmietung/Benutzung anderer IT-Anlagen;
Betriebsgewinn ist der Gewinn aus dem Umsatz der
– die Anwendung anderer Arbeits- und Fertigungs-
hergestellten Erzeugnisse und der gehandelten
verfahren.
Waren sowie der Gewinn aus Dienstleistungen.
Der Versicherer leistet im Fall einer versicherten
B.2.3.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
Betriebsunterbrechung Entschädigung für Mehrkos-
a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe ten, wenn:
sowie für bezogene Waren und Leistungen. Dies
– die Maßnahmen zur Verkürzung der Betriebsun-
gilt nicht, soweit es sich um Aufwendungen zur
terbrechung oder Aufrechterhaltung des Betriebs
Betriebserhaltung oder um Mindest- und Vorhal-
geeignet sind und
tegebühren für Energiefremdbezug handelt;
– die aufzuwendenden Mehrkosten geringer sind
b) Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhr-
als der versicherte Ertragsausfall und
zölle;
– der Versicherer seine Zustimmung für die geplan-
c) umsatzabhängige Aufwendungen für Ausgangs-
ten Maßnahmen erteilt.
frachten, Versicherungsbeiträge, Lizenzgebühren
und Erfindervergütungen; Versicherungsschutz für Mehrkosten besteht im Rah-
men der vereinbarten Versicherungssumme für
d) Vertrags- und Konventionalstrafen;
Ertragsausfall.
e) den Umstand, dass der Versicherungsnehmer im
B.3 Computerbetrug
Versicherungsfall nicht rechtzeitig über genügend
Kapital zur Wiederherstellung/-beschaffung ver- B.3.1 Was versteht man unter Computerbetrug?
sicherter Daten und Programme verfügt;
Computerbetrug im Sinne der Bedingungen ist die
f) Ertragsausfallschäden, die aus der Umsetzung vorsätzliche und rechtswidrige Handlung eines
von Maßnahmen zur Systemverbesserung gemäß Dritten in betrügerischer Absicht über das Internet
Ziffer C.8 entstehen. durch:
B.2.3.3 Bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens sind a) Manipulation der Website des Versicherungsneh-
alle Umstände zu berücksichtigen, die Gang und mers (z. B. Angebotstools, Webshops) oder
Ergebnis des Betriebs des Versicherungsnehmers
b) Nutzung des Onlinebankings des Versicherungs-
während des Unterbrechungszeitraums, längstens
nehmers mit gestohlenen Identitätsdaten oder
jedoch bis zum Ende der Haftzeit, günstig oder
ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die c) Nutzung der Telefonanlage des Versicherungs-
Unterbrechung nicht eingetreten wäre. nehmers oder
B.2.3.4 Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung d) Betrug mit Hilfe von Social Engineering (z. B.
führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach dem Pharming, Phishing, Fake-President, Scareware,
Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden Identitätsmissbrauch oder Identitätsdiebstahl).
nicht mehr entsteht, als Folge der Betriebsunterbre-
Computerbetrug durch Betriebsangehörige des Ver-
chung innerhalb der Haftzeit ergeben, sind ange-
sicherungsnehmers ist nicht versichert.
messen zu berücksichtigen.
B.3.2 Welche Schäden werden ersetzt?
B.2.4 Was sind Haftzeit und Wartefrist?
Für unmittelbare Vermögensschäden besteht Versi-
B.2.4.1 Die im Versicherungsschein genannte Haftzeit legt
cherungsschutz bis zu der im Versicherungsschein
den Zeitraum fest, für welchen der Versicherer Ent-
genannten Versicherungssumme. Diese Schäden
schädi-gung für den Ertragsausfall leistet.
müssen dem Versicherungsnehmer in unmittelbarer
Die Haftzeit beginnt mit Eintritt der Betriebsunter- Folge eines Computerbetrugs wie folgt entstehen:
brechung
a) Der Versicherungsnehmer hat irrtümlich und
B.2.4.2 Die im Versicherungsschein genannte Wartefrist legt ohne Rechtsgrund Geld überwiesen oder
den Zeitraum fest, für welchen der Versicherer keine
b) Der Versicherungsnehmer hat irrtümlich und
Entschädigung für den Ertragsausfall leistet.
ohne Rechtsgrund eigene Ware verschickt oder
Die Wartefrist beginnt mit Eintritt der Betriebsunter-
c) Dem Versicherungsnehmer sind Telefonmehrkos-
brechung.
ten durch die unberechtigte Nutzung seiner Tele-
Übersteigt die Dauer der Betriebsunterbrechung die fonanlage entstanden.
vereinbarte Wartefrist, leistet der Versicherer Ent-
d) Durch Nutzung des Onlinebankings mit gestoh-
schädigung für den Ertragsausfall ab Beginn der
lenen Identitätsdaten überweist ein Dritter ohne
Betriebsunterbrechung.
Rechtsgrund Geld vom Konto des Versicherungs-
B.2.5 Mehrkosten nehmers.
Mehrkosten sind Kosten, die im normalen Betrieb des Es findet der vereinbarte Selbstbehalt Anwendung.
Versicherungsnehmers dem Grunde und/oder der
Höhe nach nicht entstehen, aber nach einem Daten-/
9
[Seite 10]
B.3.3 Welche Voraussetzungen müssen für eine Ersatz- Vertragsteil C – Serviceleistungen/
pflicht erfüllt sein?
Eine Entschädigungsleistung setzt voraus, dass der Kostenübernahmen
Versicherungsnehmer den Grund und die Höhe des
Schadens nachweist. Für den Nachweis eines Versi-
cherungsfalles reichen eine Gegenüberstellung von C.1 IT-Dienst- und -Forensikleistungen
Soll- und Ist-Bestand oder statistisch ermittelten C.1.1 Welche IT-Dienst- und -Forensikleistungen sind
Daten allein nicht aus. Die Aufklärung über das Ent- bei einem Versicherungsfall nach Vertragsteil A
stehen von eventuellen Differenzen ist erforderlich. versichert?
Im Schadenfall ist der Versicherungsnehmer ver- Liegt ein Versicherungsfall nach Vertragsteil A vor,
pflichtet, unverzüglich Strafanzeige zu erstatten. gilt für IT-Dienst- und -Forensikleistungen zur Ermitt-
B.4 Sachschäden an IT-Hardware lung von Schadensursache und -höhe: Diese sind im
Rahmen von Ziffer A.7 versichert.
Nach einem versicherten Daten-/Programmschaden
gemäß Ziffer B.1.1.1 gilt teilweise abweichend von C.1.2 Welche IT-Dienst- und -Forensikleistungen sind
Ziffer D.1.6: bei einem Versicherungsfall nach Vertragsteil B
versichert?
Der Versicherer erstattet die dem Versicherungsneh-
mer entstandenen Kosten aus Reparatur/Neuan- Liegt ein Versicherungsfall nach Vertragsteil B vor,
schaffung der IT-Hardware des Versicherungsneh- regeln sich IT-Dienst- und -Forensikleistungen wie
mers, wenn: folgt:
– die Beschädigung an der IT-Hardware die unmit- C.1.2.1 Der Versicherungsnehmer kann bei Vorliegen folgen-
telbare Folge eines versicherten Daten-/Pro- der Voraussetzungen einen IT-Dienstleister beauf-
grammschadens ist und tragen:
– der Versicherer seine Zustimmung für die a) Der Versicherer wird vorab informiert, erteilt sein
geplante Reparatur/Neuanschaffung erteilt. Einverständnis und benennt den IT-Dienst-
leister;
Der Kaufpreis für die Neuanschaffung wird nur
erstattet, sofern er geringer ist als die Reparatur- b) die Beauftragung erfolgt für Tätigkeiten nach Zif-
kosten. fer C.1.2.2;
Kaufpreis ist der Betrag, den der Versicherungsneh- c) die Erstattung der Kosten regelt sich nach Ziffer
mer aufwenden muss, um IT-Hardware der gleichen C.1.2.3.
Art und Güte zu erwerben. C.1.2.2 Versichert sind die notwendigen Kosten zur
Im Falle eines Totalschadens erstattet der Versiche- a) Ermittlung der Ursache des Schadens;
rer bei geleaster oder finanzierter IT-Hardware eine
sich ggf. ergebende Differenz zwischen dem zu b) Ermittlung des Umfangs des Schadens.
erstattenden Kaufpreis und der Restforderung aus dem Mitversichert sind auch Kosten für hieraus resultie-
Leasing- oder Finanzierungsvertrag (GAP-Deckung). rende Empfehlungen geeigneter Maßnahmen zur
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist je Vorbeugung derartiger Schäden. Soweit nicht aus-
Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein drücklich mitversichert, besteht kein Versicherungs-
genannte Versicherungssumme begrenzt. schutz für Kosten, die durch die Umsetzung dieser
Empfehlungen entstehen.
C.1.2.3 Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der
notwendigen Kosten für
a) Dienstleister (Honorare, Aufwendungen und
Auslagen);
b) den unterstützenden Einsatz von Mitarbeitern des
Versicherungsnehmers.
Der Versicherer leistet Entschädigung maximal bis
zu dem Betrag, den ein beauftragter Dienstleister für
die Erbringung der Leistung berechnet hätte. Der
Versicherer leistet keine Entschädigung für entgan-
genen Gewinn aufgrund des unterstützenden Ein-
satzes von Mitarbeitern des Versicherungsnehmers.
C.1.3 Was ist, wenn sich nach den IT-Dienst- und -Foren-
sikleistungen das Vorliegen eines versicherten
Schadens nicht bestätigt?
Wird durch den IT-Dienstleister festgestellt, dass
kein versicherter Schaden nach den Vertragsteilen A
oder B vorliegt, gilt:
10
[Seite 11]
Es werden die bis dahin aufgewendeten IT-Dienst- c) Störung seiner Website oder anderer seiner inter-
leister-/-Forensikkosten – maximal jedoch zwei netbasierten Leistungen;
Tagessätze – übernommen.
d) unberechtigten Zugriff auf geschützte Daten
Der im Versicherungsschein festgelegte Selbstbehalt
bedroht, erpresst oder wird ein Lösegeld verlangt,
findet in diesem Fall keine Anwendung.
werden in Abstimmung mit dem Versicherer die Kos-
C.2 Benachrichtigungskosten ten für einen vom Versicherer zu benennenden
IT-Dienstleister zur Abwendung der Bedrohungslage
Liegt ein versicherter Schaden nach den Vertragstei-
ersetzt.
len A oder B vor, gilt: Es werden in Abstimmung mit
dem Versicherer Aufwendungen des Versicherungs- C.4.2 Was leistet der Versicherer?
nehmers im Falle einer gesetzlich geforderten Infor-
Unter die versicherten Leistungen fallen insbeson-
mation von Behörden und potentiell betroffenen
dere Kosten des Dienstleisters für
Personen ersetzt.
a) Abwehr der akuten Bedrohungslage;
C.3 Kosten für Krisenmanagement und Reputations-
maßnahmen b) Krisenberatung und -management.
Liegt ein versicherter Schaden nach den Vertragstei- Ersetzt werden in diesem Rahmen auch Kosten für
len A oder B vor, gilt: Es werden in Abstimmung mit den unterstützenden Einsatz von Mitarbeitern des
dem Versicherer Kosten für einen externen Berater Versicherungsnehmers. Der Versicherer leistet Ent-
für Krisenmanagement und Reputationsmaßnah- schädigung maximal bis zu dem Betrag, den ein
men übernommen. beauftragter Dienstleister für die Erbringung der
Leistung berechnet hätte. Der Versicherer leistet
Voraussetzungen hierfür sind:
keine Entschädigung für entgangenen Gewinn auf-
a) Der Versicherer wird vorab informiert, erteilt sein grund des unterstützenden Einsatzes von Mitarbei-
Einverständnis und benennt den Dienstleister; tern des Versicherungsnehmers.
b) Die Kosten müssen aufgewendet werden, um die C.4.3 Welche Regelungen gelten für die Übernahme von
Folgen eines versicherten Schadens zu mindern; Erpressungs- oder Lösegeld durch den Versicherer?
c) Für die Erstattung von Reputationsmaßnahmen Erpressungs- oder Lösegeld wird vom Versicherer
wie z. B. Goodwill-Aktionen muss eine nachweis- übernommen, wenn
liche Beeinträchtigung der Reputation vorliegen.
a) die Abwehr der akuten Bedrohungslage nicht oder
Der Reputationsschaden muss aufgrund von
nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand
Medienberichten oder anderen öffentlich zugäng-
möglich ist und
lichen Informationen Dritter drohen oder ent-
standen sein; b) der Versicherer hierfür seine Zustimmung erklärt.
d) Die Maßnahmen müssen innerhalb von 12 Mona- Der Versicherungsnehmer hat das Bestehen dieses
ten nach Eintritt des Versicherungsfalles erfolgen. Versicherungsschutzes geheim zu halten. Er darf
maximal drei Personen seines Vertrauens sowie,
Unabhängig vom Vorgenannten kann der Versiche-
soweit erforderlich, den mit der Betreuung des
rungsnehmer die unter Ziffer e) aufgeführten Prä-
IT-Systems beauftragten Dienstleister über das
ventionsleistungen in Anspruch nehmen, sofern
Bestehen dieses Versicherungsschutzes informieren.
diese optional hinzugebucht wurden:
Im Schadensfall ist der Versicherungsnehmer verpflich-
e) Sofern Präventionsdienstleistungen optional hin-
tet, unverzüglich Strafanzeige zu erstatten und das
zugebucht wurden, stehen dem Versicherten
staatliche Strafverfolgungsinteresse zu unterstützen.
während der Vertragslaufzeit die Leistungen des
beantragten Präventionspaketes zu, gemäß den Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist je
Angaben im Versicherungsschein-Beiblatt und Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein
auf www.ergo.de/cyberpraevention. genannte Versicherungssumme für Serviceleistun-
gen/Kostenübernahmen begrenzt.
Diese Leistungen umfassen insbesondere:
C.5 Cyber-Rechtsschutz
– Bereitstellung eines individualisierbaren Notfall-
plans, C.5.1 Was ist in welchem Umfang versichert?
– Durchführung eines Onlinetrainings für Mitarbeiter, Liegt ein versicherter Schaden nach den Vertragstei-
sowie len A oder B vor, gilt:
– Phishing-Kampagnen. C.5.1.1 Wird gegen den Versicherungsnehmer der Vorwurf
erhoben, dadurch eine Vorschrift des Strafrechts ver-
C.4 Cyber-Bedrohung/-Erpressung oder Lösegeld-
letzt zu haben, besteht Straf-Rechtsschutz.
forderung
Wenn bei einem Vorwurf einer nur vorsätzlich begeh-
C.4.1 Was ist versichert?
baren Straftat rechtskräftig festgestellt wird, dass die
Wird der Versicherungsnehmer mit/durch Straftat vorsätzlich begangen wurde, gilt:
a) Zugangssperrung zu seinen Daten und
Programmen;
b) Störung seiner IT-Systeme;
11
[Seite 12]
Der Versicherungsnehmer hat sich gegen den Vor- senen Betrag herabsetzen, wenn sie unter
wurf eines vorsätzlichen Verhaltens verteidigt. Der Berücksichtigung aller Umstände unangemessen
Versicherer hat hierfür Kosten getragen. Der Versi- hoch ist. Der Versicherer kann sich nicht auf die
cherungsnehmer muss dem Versicherer diese Kos- Unangemessenheit der Vergütungsvereinbarung
ten erstatten. Diese Verpflichtung besteht nicht, berufen, wenn er ihr in Textform zugestimmt hat.
wenn das Verfahren durch rechtskräftigen Strafbe-
Des Weiteren trägt der Versicherer die üblichen
fehl abgeschlossen wurde.
Auslagen für folgende Tätigkeiten eines vom Ver-
C.5.1.2 Wird gegen den Versicherungsnehmer der Vorwurf sicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalts:
einer Ordnungswidrigkeit erhoben, besteht
– Verteidigung des Versicherungsnehmers in Ver-
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz.
fahren nach Ziffer C.5.1 einschließlich Strafvoll-
C.5.2 Wer ist versichert? streckungsverfahren;
Versicherungsschutz besteht für den Versicherungs- – Tätigkeit in Privatklageverfahren (§§ 374 ff. StPO),
nehmer. Mitversichert sind: um die rechtlichen Interessen des Versiche-
rungsnehmers als Angeklagten wahrzunehmen.
a) die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsneh-
mers; C.5.5 Welche Regelungen gelten für die Versicherungs-
summe?
b) die Personen, die zur Leitung oder Beaufsichti-
gung des versicherten Betriebs angestellt sind; Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mit-
versicherte Personen aufgrund desselben Rechts-
c) sämtliche übrigen Betriebsangehörigen;
schutzfalls werden zusammengerechnet.
d) freie Mitarbeiter, sofern sie in den Betrieb des Ver-
C.5.6 Wer bearbeitet die Cyber-Rechtsschutzfälle?
sicherungsnehmers eingegliedert sind und der
Versicherungsnehmer für sie einzustehen hat. Die ERGO Versicherung AG hat die Bearbeitung von
Rechtsschutzfällen in ein rechtlich selbstständiges
Dies gilt für Verfahren gemäß Ziffer C.5.1.1, die aus
Schadensabwicklungsunternehmen i. S. v. § 126 Ver-
der Ausführung dieser Funktionen und/oder Verrich-
sicherungsvertragsgesetz (VVG) ausgegliedert. Es
tungen resultieren.
handelt sich um die ERGO Rechtsschutz Leis-
C.5.3 Was sind die Voraussetzungen für den Anspruch tungs-GmbH, Thomas-Dehler-Str. 2, 81737 München
auf Rechtsschutz? (ladungsfähige Anschrift), gesetzlich vertreten durch die
Geschäftsführer Dr. Stefan Haas und Ingo Porschen.
a) Der Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Ein-
Sitz München. Handelsregister: HRB 213964 Amtsge-
tritt eines Rechtsschutzfalles. Dieser muss inner-
richt München.
halb des versicherten Zeitraums eintreten.
C.6 Cyber-Beratungsrechtsschutz
b) Für Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
gilt: Der Rechtsschutzfall ist die Einleitung eines C.6.1 Was ist in welchem Umfang versichert?
Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherungs-
Liegt ein Versicherungsfall nach den Vertragsteilen
nehmer. Ein Ermittlungsverfahren ist eingeleitet,
A oder B vor, gilt: Der Beratungsrechtsschutz umfasst
wenn es bei der zuständigen Behörde als solches
die telefonische anwaltliche Rechtsberatung des
verfügt ist.
Versicherungsnehmers.
c) Für Privatklageverfahren gilt: Der Rechtsschutzfall
Der Versicherungsnehmer ruft den Versicherer an.
ist die Anrufung der Vergleichsbehörde durch den
Dieser empfiehlt dem Versicherungsnehmer auf
Privatkläger. Wenn kein Sühneversuch erfolgt,
Wunsch eine auf telefonische Rechtsberatung aus-
gilt: Der Rechtsschutzfall ist die Klageerhebung
gerichtete Rechtsanwaltskanzlei.
nach § 381 Strafprozessordnung (StPO).
Mitversichert ist auch eine vorsorgliche telefonische
b) Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen
anwaltliche Rechtsberatung in unmittelbarem
mehrere versicherte Personen gilt als ein Rechts-
Zusammenhang mit Cyber-Rechtsfällen.
schutzfall.
Voraussetzungen: Der Versicherungsnehmer ruft den
C.5.4 Welchen Umfang haben die Leistungen?
Versicherer an. Dieser vermittelt die Anwaltskanzlei,
a) Der Versicherer trägt die Verfahrenskosten. Ver- die den Versicherungsnehmer telefonisch berät.
fahrenskosten sind die Kosten, die dem Versiche-
Der im Versicherungsschein festgelegte Selbstbehalt
rungsnehmer in den Verfahren nach Ziffer C.5.1
findet keine Anwendung.
auferlegt werden. In Verfahren außerhalb Euro-
pas trägt der Versicherer die Kosten bis zu dem C.6.2 Welches ist das zuständige Abwicklungsunterneh-
Betrag, der entstehen würde, wenn die Verfahren men für den Cyber-Beratungsrechtsschutz?
in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden
Die ERGO Versicherung AG hat die Bearbeitung von
würden.
Rechtsschutzfällen in ein rechtlich selbstständiges
b) Der Versicherer trägt die Rechtsanwaltskosten in Schadensabwicklungsunternehmen i. S. v. § 126 Ver-
angemessener Vergütung. sicherungsvertragsgesetz (VVG) ausgegliedert. Es
handelt sich um die ERGO Rechtsschutz Leis-
Hierfür prüft der Versicherer, ob die Vergütungs-
tungs-GmbH, Thomas-Dehler-Str. 2, 81737 München
vereinbarung des Versicherungsnehmers mit sei-
(ladungsfähige Anschrift), gesetzlich vertreten durch die
nem Rechtsanwalt angemessen ist. Maßstab
Geschäftsführer Dr. Stefan Haas und Ingo Porschen.
hierfür ist § 4 Absatz 3 des Rechtsanwaltsvergü-
Sitz München. Handelsregister: HRB 213964 Amts-
tungsgesetzes (RVG). Danach kann der Versiche-
gericht München.
rer eine vereinbarte Vergütung auf den angemes-
12
[Seite 13]
C.7 Bußgelder Vertragsteil D – Ausschlüsse
Liegt ein Versicherungsfall nach den Vertragsteilen
A oder B vor und steht kein gesetzliches Verbot ent-
gegen, gilt: Der Versicherer erstattet – teilweise D.1 Was ist nicht bzw. nicht in vollem Umfang
abweichend von Ziffer D.1.22 – ein gegen den Versi- versichert?
cherungsnehmer von einer Datenschutzbehörde Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen besteht
oder einem Gericht verhängtes Bußgeld. kein Versicherungsschutz für:
Voraussetzung ist, dass die Ursache für das ver- D.1.1 Schäden, die der Versicherungsnehmer oder mitver-
hängte Bußgeld eine Datenschutzverletzung beim sicherte Gesellschaften bzw. deren Repräsentanten
Versicherungsnehmer ist. wissentlich oder vorsätzlich herbeiführen.
Die Erstattung des Versicherers ist je Versicherungs- D.1.2 Schäden Dritter, die der Versicherungsnehmer, mit-
fall auf die im Versicherungsschein genannte Versi- versicherte Gesellschaften oder deren Mitversicherte
cherungssumme begrenzt. im Sinne von Ziffer A.2.2 durch wissentliches Abwei-
C.8 Systemverbesserungen chen von Gesetz, Vorschrift, Weisung oder Vollmacht
herbeiführen. Gleiches gilt bei sonstiger wissentlicher
Liegt ein versicherter Schaden nach den Vertrags- Pflichtverletzung.
teilen A oder B vor, gilt – teilweise abweichend von
Ziffer B.1.3.2 d) und Ziffer C.1.2.2: Kein Versicherungsschutz besteht ferner für Ansprü-
che aller Personen, die Schäden wie folgt verursa-
Der Versicherer erstattet Kosten zur Verbesserung chen: Sie bringen Erzeugnisse in Kenntnis von deren
des IT-Systems des Versicherungsnehmers, wenn: Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit in Verkehr. Dies
– die Maßnahme geeignet ist, den erneuten Eintritt gilt auch für Arbeiten oder sonstige Leistungen.
des Schadens zukünftig zu verhindern und Solange ein Vorwurf strittig ist, besteht Abwehr-
schutz. Wird ein Vorwurf rechtskräftig festgestellt,
– der Aufwand der Verbesserung des IT-Systems in muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer die
einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen aus vorgeleisteten Prozesskosten erstatten.
der Verhinderung eines erneuten Schadens steht
und D.1.3 Aufwendungen, die im Zusammenhang stehen mit
dem Rückruf von eigenen oder fremden Erzeug-
– der Versicherer seine Zustimmung für die geplante nissen.
Maßnahme erteilt.
D.1.4 Ansprüche, soweit nicht ausdrücklich mitversichert,
Die Erstattung des Versicherers ist je Versicherungs- wenn sie aufgrund Vertrag, Garantie oder gesonder-
fall auf die im Versicherungsschein genannte Versi- ter Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haft-
cherungssumme begrenzt. pflicht hinausgehen.
D.1.5 Schäden/Ansprüche, soweit nicht ausdrücklich mit-
versichert, durch die Verletzung von folgenden Rech-
ten: Patenten, Urheberrechten, Markenrechten,
Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, geistigem
Eigentum und gewerblichen Schutzrechten. Gleiches
gilt bei Verstößen gegen das Kartell- oder Wettbe-
werbsrecht.
Für Schäden, die mit dem Vorgenannten im Zusam-
menhang stehen, besteht ebenfalls kein Versiche-
rungsschutz.
D.1.6 Schäden, soweit nicht ausdrücklich mitversichert, an
fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer oder
Mitversicherte gemietet, geleast, gepachtet oder
geliehen haben. Gleiches gilt, wenn die Sachen durch
verbotene Eigenmacht erlangt wurden oder sie
Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags
sind. Ebenfalls kein Versicherungsschutz besteht bei
Schäden an Kommissionswaren.
Wenn sich aus dem zuvor Genannten Vermögens-
schäden ergeben, sind diese ebenfalls nicht versi-
chert (z. B. Nutzungsausfall, entgangener Gewinn).
D.1.7 Ansprüche Dritter, soweit nicht ausdrücklich
mitversichert,
– auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus
Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Scha-
densersatz statt der Leistung.
– wegen Schäden, die verursacht werden, um die
Nacherfüllung durchführen zu können.
13
[Seite 14]
– wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsge- b) Informationssicherheitsverletzungen, die durch
genstands oder wegen des Ausbleibens des mit einen Staat, im Auftrag oder unter Kontrolle eines
der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs. Staates verursacht worden sind, wenn dadurch
auch kritische Infrastrukturen im Umfang der
– auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Ver-
Regelungen des Gesetzes über das Bundesamt
trauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung.
für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Ge-
– auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzö- setz – BSIG) in diesem oder einem anderen Staat
gerung der Leistung. ausgefallen oder beeinträchtigt sind.
– wegen anderer an die Stelle der Erfüllung treten- Die Voraussetzungen dieses Ausschlusses liegen
der Ersatzleistungen. insbesondere dann vor, wenn eine IT-forensische
Untersuchung der informationsverarbeitenden
Dies gilt auch, wenn es sich um gesetzliche Ansprü-
Systeme des Versicherungsnehmers oder bei der
che handelt.
Informationssicherheitsverletzung verwendeter
D.1.8 Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs- Systeme oder Hilfsmittel objektive Hinweise auf
nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen. Dies die Beteiligung, Urheberschaft oder Steuerung
gilt auch für Arbeiten oder sonstige Leistungen. der Informationssicherheitsverletzung durch
einen Staat, im Auftrag oder unter Kontrolle eines
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung,
Staates ergeben.
wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Ver-
sicherungsnehmers wie folgt tätig sind: Diese haben Das ist unter anderem dann der Fall, wenn eine
die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Beteiligung von Gruppen oder Personen nachge-
Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen. wiesen werden kann, die in der Vergangenheit
bereits an entsprechenden Handlungen dieses
D.1.9 Ansprüche im Zusammenhang mit dem Gebrauch
Staates beteiligt waren.
von Kraft-, Schienen-, Schwebe-/Seilbahn-, Wasser-,
Luft- und Raumfahrzeugen. Gleiches gilt für Ansprü- Zuschreibung von Informationssicherheitsverlet-
che im Zusammenhang mit Planung, Konstruktion, zungen, die durch einen Staat, im Auftrag oder
Herstellung oder Lieferung von oder Tätigkeiten an unter Kontrolle eines Staates verursacht worden
oben genannten Fahrzeugen/Fahrzeugteilen. Dies gilt sind:
auch dann, wenn hierfür Software eingesetzt oder
Bei der Feststellung der Zuschreibung an einen
Software für Fahrzeuge/Fahrzeugteile entwickelt wird.
Staat trägt der Versicherer die Beweislast. Unge-
Kein Versicherungsschutz besteht ferner für Ansprü- achtet dessen können Versicherer und Versiche-
che im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung rungsnehmer alle ihnen zur Verfügung stehen-
des Straßen-, Schienen-, Schwebe-/Seilbahn-, Was- den objektiv angemessenen Beweismittel berück-
ser- und/oder Luftverkehrs oder der Raumfahrt. sichtigen. Unter allen rechtlich zulässigen Beweis-
mitteln kann dies auch die offizielle Zuschreibung
D.1.10 Ansprüche aus Lieferungen und Leistungen auf dem
durch staatliche Stellen des Staates, dessen kritische
Gebiet der Wehrtechnik.
Infrastrukturen durch die Informationssicher-
D.1.11 Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, heitsverletzungen beeinträchtigt worden sind, an
insbesondere punitive oder exemplary damages. einen anderen Staat oder zu Gruppen oder Per-
sonen, die auf seine Anweisung oder unter seiner
D.1.12 Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrank-
Kontrolle handeln, umfassen.
heiten
c) Aufruhr, innerer Unruhen, anderen feindseligen
– bei Personen, die der Versicherungsnehmer im
Handlungen, Generalstreik, illegalem Streik.
Ausland eingestellt oder dort mit Arbeiten betraut
hat; d) Terrorakten (dies sind jegliche Handlungen von
Personen oder Personengruppen zur Erreichung
– im Betrieb des Versicherungsnehmers nach dem
politischer, religiöser, ethnischer oder ideologi-
Sozialgesetzbuch VII. Mitversichert bleiben diese
scher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schre-
Ansprüche, wenn sie gerichtet sind gegen:
cken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölke-
a) den Versicherungsnehmer; rung zu verbreiten und dadurch auf eine Regie-
rung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu
b) seine gesetzlichen Vertreter;
nehmen);
c) angestellte Personen, die den versicherten
e) Kernenergie, nuklearer Strahlung/Röntgenstrah-
Betrieb leiten oder beaufsichtigen.
lung, radioaktiven Stoffen/Substanzen;
D.1.13 Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbest-
f) Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand
haltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen
(staatliche oder behördliche Anweisungen), so-
sind.
weit nicht ausdrücklich mitversichert;
D.1.14 Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund von
g) höherer Gewalt, soweit sich elementare Natur-
a) Krieg, kriegsähnlichen Ereignissen, Bürgerkrieg, kräfte ausgewirkt haben.
Revolution, Rebellion oder Aufstand, auch wenn
Für Schäden, die mit dem Vorgenannten im Zusam-
diese Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund
menhang stehen, besteht ebenfalls kein Versiche-
einer in Vertragsteil A, B und/oder C definierten
rungsschutz.
Ursache (nachstehend Informationssicherheits-
verletzung genannt) durch einen Staat, im Auf- D.1.15 Ansprüche aus der Tätigkeit als Architekt oder Inge-
trag oder unter Kontrolle eines Staates im Verlauf nieur einschließlich der Bauüberwachung (Architek-
eines Krieges entstanden sind. ten- und Ingenieur-Risiko).
14
[Seite 15]
D.1.16 Schäden/Ansprüche im Zusammenhang mit Glücks- D.1.20 Schäden/Ansprüche wegen oder im Zusammenhang
spielen, Wetten, Preisausschreiben, Vergünstigungen mit
(z. B. Gutscheine, Preisnachlässe, Rabatte). Gleiches
– der rechtswidrigen oder nicht autorisierten
gilt bei Coupons, virtuellem Geld/Cybermoney (z. B.
Sammlung von persönlichen Daten oder
Bitcoins) oder Pornografie.
Kundeninformationen;
D.1.17 Schäden/Ansprüche durch die Verwendung von ille-
– unaufgefordertem Verbreiten von (Werbe-)
gal erworbenen, nicht lizenzierten oder nicht
E-Mails, Telefaxen, Telemarketing oder anderwei-
betriebsbereiten Programmen.
tiger Direktwerbung;
Für Schäden/Ansprüche, die mit dem Vorgenannten
– Telefonüberwachungen oder sonstigen Audio-
im Zusammenhang stehen, besteht ebenfalls kein
oder Videoaufzeichnungen.
Versicherungsschutz.
D.1.21 Ansprüche/Schäden im Zusammenhang mit dem
D.1.18 Umweltschäden, d.h. Schäden an der Umwelt, die
Ausfall bzw. der Einschränkung von Infrastrukturen.
verursacht werden durch
Hierzu zählen zum Beispiel die Versorgung mit Strom,
a) Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck; Energie, Internet sowie Satelliten- und Telekommu-
nikation.
b) elektromagnetische, radioaktive oder andere
Strahlungen oder Wellen; D.1.22 Bußgelder, Steuern, Strafen, behördliche Vollstreckun-
gen und Anordnungen, soweit nicht ausdrücklich
c) Gase, Dämpfe, Wärme;
mitversichert.
d) Verschmutzung, Kontamination und Schadstoffe
und sich in Boden, Luft oder Wasser – auch Grund-
wasser – innerhalb oder außerhalb umschlossener Vertragsteil E – Grundsätzliche
Räume ausbreiten.
D.1.19 Schäden/Ansprüche im Zusammenhang mit Regelungen zum Versicherungsvertrag
a) dem Kauf, dem Verkauf, der Vermittlung oder
dem Handel von Aktien, Kapitalbeteiligungen, E.1 Welche Obliegenheiten bestehen vor Eintritt des
Wertpapieren, Rohstoffen, Derivaten, Devisen, Versicherungsfalls?
Anleihen und vergleichbaren Handelsgeschäften.
Dies gilt ebenso für das Ausführen von Handels- Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des
geschäften und deren Folgen, zum Beispiel bei Versicherungsfalls
Verlusten aus Eigenhandel oder Handelsverbind- E.1.1 eine mindestens wöchentliche Sicherung aller Daten
lichkeiten (Handelspassiva); der Computersysteme des Versicherungsnehmers
b) der Verletzung rechtlicher Bestimmungen, die das vorzunehmen. Die vom Versicherungsnehmer ge-
Angebot oder die Emission von oder den Handel nutzten Programme, deren Nichtverfügbarkeit sich
mit Wertpapieren regeln. So zum Beispiel das erheblich auf die geschäftskritischen Prozesse des
Wertpapierhandelsgesetz, Wertpapier-Erwerbs- Versicherungsnehmers auswirken würden, sind so
und -Übernahme-Gesetz, Wertpapierprospektge- zu sichern, dass diese schnellstmöglich wiederher-
setz, Vermögensanlagengesetz sowie vergleich- stellbar sind.
bare in- und ausländische Vorschriften; Die Daten- und Programmsicherungen sind so auf-
c) der Veröffentlichung fehlerhafter, unrichtiger zubewahren, dass Duplikate und Originale durch
oder unvollständiger Finanz- oder Wirtschaftsda- einen Schadensfall nicht gleichzeitig betroffen sein
ten von Unternehmen. Insbesondere in der können. Dazu eignen sich z. B. Offline-Sicherungen,
Bilanz, im Geschäftsbericht, in Presseartikeln oder unveränderbare Sicherungen, gesonderte organisa-
Pressekonferenzen oder bei sonstigen Kapital- torische und technische Schutzmaßnahmen
marktinformationen. Ebenso, wenn diese bereits (wie z. B. gesonderte Zugriffskonten außerhalb der
vor oder erst nach einem für die Veröffentlichung Domäne mit einer Multi-Faktor-Authentifizierung).
vorgesehenen Termin an die Öffentlichkeit/ein- Der Versicherungsnehmer hat eine ordnungsge-
zelne Unbefugte gelangen. Dies gilt auch bei mäße Funktion des Sicherungs- und Wiederherstel-
sonstigem Gebrauch vertraulicher Informationen lungsprozesses durch regelmäßige Prüfung nach
(zum Beispiel Insiderinformationen) oder der Ver- einem festg-legten Turnus sicherzustellen. Die
letzung hierauf anwendbarer Gesetze oder Daten- und Programmsicherung ist für mindestens
Vorschriften; 30 Tage aufzubewahren.
d) der Bewertung von Unternehmen. Sowie der E.1.2 sicherzustellen, dass die eingesetzten Programme
Bewertung, Quantifizierung, Qualifizierung, Ana- vom Hersteller unterstützt werden. Aktualisierungen
lyse oder Prognose hinsichtlich der Wertentwick- müssen nach Bereitstellung durch den Hersteller
lung von Wertpapieren, Gütern, Sachen oder Geld unverzüglich installiert werden. Wird ein Programm
jeglicher Art. nicht mehr vom Hersteller mit Sicherheitsupdates
Versichert bleiben IT-Dienst- und -Forensikleistungen versorgt, muss der Versicherungsnehmer vor dem
entsprechend den Vereinbarungen zu Ziffer C.1.2 Unterstützungsende geeignete Schutzmaßnahmen
und im Rahmen der für Vertragsteil C vereinbarten umsetzen, um das Programm gegen unbefugten
Versicherungssumme.
15
[Seite 16]
Zugriff zu schützen. Vom Versicherer anerkannte ge- gänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu
eignete Schutzmaßnahmen sind dokumentieren.
– eine vollständige Segmentierung vom Netzwerk E.2.5 Unterstützung bei der Schadenregulierung
des Versicherungsnehmers und/oder
Der Versicherungsnehmer hat
– eine Trennung vom Netzwerk des Versicherungs-
a) dem Versicherer ausführliche und wahrheitsge-
nehmers
mäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei
Weiterhin sind die Vorschriften und Hinweise des der Schadenermittlung und -regulierung zu
Herstellers zur Installation, Wartung und Pflege der unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht
Hard- und Software zu beachten. des Versicherers für die Bearbeitung des Scha-
dens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle
E.1.3 über einen Schutz gegen Schadsoftware zu verfügen,
dafür angeforderten Schriftstücke übersandt
dessen Schutzniveau automatisch auf dem aktuel-
werden;
len Stand gehalten wird. Zu den Schutzmaßnahmen
zählen mindestens ein Anti-Viren-Programm auf b) die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu
jedem Server sowie Endgerät und eine entsprechend überlassen, wenn gegen ihn ein Haftpflichtan-
konfigurierte Firewall vor jedem Internetzugangs- spruch gerichtlich geltend gemacht wird. Der Ver-
punkt. sicherer beauftragt im Namen des Versicherungs-
nehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungs-
E.2 Welche Obliegenheiten bestehen im Versiche-
nehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht
rungsfall?
sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt die angeforderten Unterlagen zur Verfügung
des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu stellen.
erfüllen:
E.2.6 Einlegung von Rechtsbehelfen
E.2.1 Schadensminderung
Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von
Der Versicherungsnehmer hat nach Möglichkeit für Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der
die Abwendung und Minderung des Schadens zu sor- Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder
gen. Dabei hat er Weisungen des Versicherers, soweit die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen.
für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen ein- Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
zuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen
E.3 Welche Folgen hat die Verletzung von Obliegen-
mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte
heiten?
Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Ver-
sicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen E.3.1 Kündigung
zu handeln.
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder
E.2.2 Anzeigepflicht grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt
des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer
a) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer
zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb
den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kennt-
eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kennt-
nis erlangt hat, unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt
nis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
auch, wenn ein Dritter seinen Anspruch gegen-
über dem Versicherungsnehmer geltend macht. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Oblie-
b) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staats-
genheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ver-
anwaltschaftliches, behördliches oder gerichtli-
letzt hat.
ches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid
erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, E.3.2 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen
hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit
E.2.3 Auskunftspflicht vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflich-
tung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verlet-
Der Versicherungsnehmer hat
zung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
a) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh-
erteilen, die zur Feststellung des Versicherungs- mers entspricht.
falls oder des Umfanges der Leistungspflicht des
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt
Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersu-
des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder
chung über Ursache und Höhe des Schadens und
Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur
über den Umfang der Entschädigungspflicht zu
dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn
gestatten;
er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mit-
b) vom Versicherer angeforderte Belege beizubrin- teilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
gen, deren Beschaffung ihm billigerweise zuge- auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
mutet werden kann.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn
E.2.4 Dokumentation des Schadenbildes der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies
Der Versicherungsnehmer hat das Schadenbild so
gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nach-
lange unverändert zu lassen, bis der Versicherer eine
weist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder
Veränderung gestattet. Sind Veränderungen unum-
für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche-
16
[Seite 17]
rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang Der Versicherungsnehmer muss den Beitrag unver-
der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich züglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des
war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsscheins zahlen. Der Versicherungsneh-
die Obliegenheit arglistig verletzt hat mer muss jedoch nicht vor dem im Versicherungs-
schein genannten Beginn der Versicherung zahlen.
E.4 Wie ist die Entschädigungsleistung begrenzt?
Zahlt der Versicherungsnehmer zu einem späteren
E.4.1 Die Entschädigungsleistung ist bei jedem Versiche-
Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst
rungsfall auf die im Versicherungsschein genannten
dann. Der Versicherer kann vom Vertrag zurücktre-
Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch,
ten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Beides gilt
wenn sich der Versicherungsschutz z. B. auf mehrere
nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzah-
entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Sofern
lung nicht zu vertreten hat.
nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Die Ent-
schädigungsleistungen des Versicherers für alle Ver- Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Bei-
sicherungsfälle eines Versicherungsjahres sind auf trags eintreten, hat der Versicherungsnehmer keinen
das Einfache der jeweiligen Versicherungssummen Versicherungsschutz.
begrenzt.
Die genannten Rechte stehen dem Versicherer nur
Ist ein Selbstbehalt vereinbart, beteiligt sich der unter folgenden Bedingungen zu: Der Versicherer
Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall muss den Versicherungsnehmer durch gesonderte
mit dem im Versicherungsschein festgelegten Mitteilung in Textform auf die beschriebenen Rechts-
Selbstbehalt an der Schadensersatz-/Entschädi- folgen aufmerksam gemacht haben. Dies kann auch
gungsleistung. durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungs-
schein erfolgt sein.
E.4.2 Für die Vertragsteile A, B und C gilt jeweils:
E.7.2 Zahlung des Folgebeitrags und mögliche Folgen einer
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung
verspäteten Zahlung:
eintretende Versicherungsfälle gelten unter folgen-
den Voraussetzungen als ein Versicherungsfall Alle weiteren Beiträge sind, je nach Zahlungsweise,
(Serienschaden): zu Beginn des vereinbarten Beitragszeitraums
fällig.
Sie beruhen auf:
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig,
– derselben Ursache;
gerät er ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nicht,
– gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere soweit er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten
sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang; hat. Der Versicherer ist berechtigt, dem Versiche-
rungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine
– der Schadensverursachung durch dieselbe Person;
Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen zu
– der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln. bestimmen. Diese Zahlungsaufforderung ist nur
wirksam, wenn der Versicherer darin die rückständi-
Es ist ausreichend, wenn mindestens eine dieser Vor-
gen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Ein-
aussetzungen erfüllt ist.
zelnen beziffert. Zusätzlich müssen die mit dem
Der Serienschaden gilt zum Zeitpunkt des ersten die- Fristablauf verbundenen Rechtsfolgen angegeben
ser Versicherungsfälle als eingetreten. werden.
E.5 Was ist bei der Abtretung eines Freistellungs- Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf der Frist
anspruchs zu beachten? von zwei Wochen noch in Zahlungsverzug, gilt: Ab
diesem Zeitpunkt besteht bis zur Zahlung kein Ver-
Eine Abtretung oder Verpfändung des Freistellungs-
sicherungsschutz. Außerdem kann der Versicherer
anspruchs darf vor seiner endgültigen Feststellung
den Vertrag fristlos kündigen.
ohne Zustimmung des Versicherers nicht erfolgen.
Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist Beide Rechtsfolgen gelten nur, wenn der Versicherer
zulässig. den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsauffor-
derung darauf hingewiesen hat.
E.6 Was ist bei erlassenen Sanktionen zu beachten?
Kündigt der Versicherer und zahlt der Versicherungs-
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbe-
nehmer nach der Kündigung innerhalb eines Monats
stimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und
den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort.
solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt
Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der
anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
Zahlungsfrist und der Zahlung eingetreten sind,
sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union
besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenste-
hen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder E.7.3 Unterjährige Zahlungsweise und mögliche Folgen
Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Ver- einer verspäteten Zahlung:
einigten Staaten von Amerika erlassen werden,
Sind Monats-, Viertel- oder Halbjahresbeiträge ver-
soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäi-
einbart und kommt der Versicherungsnehmer mit
schen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
der Zahlung eines Beitrags in Verzug, gilt: Der noch
entgegenstehen.
ausstehende Beitrag wird sofort fällig. Der Versiche-
E.7 Was muss der Versicherungsnehmer bei der Bei- rer kann dann für die Zukunft auch eine jährliche
tragszahlung beachten? Beitragszahlung verlangen.
E.7.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags und
mögliche Folgen einer verspäteten Zahlung:
17
[Seite 18]
E.7.4 Besonderheiten im Lastschriftverfahren: zeit von mehr als 3 Jahren kann der Versicherungs-
nehmer bereits zum Ablauf des dritten Jahres kün-
Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Versicherer den
digen. Eine Kündigung ist fristgerecht, wenn sie dem
Beitrag zum Fälligkeitstag abbuchen kann und der
Versicherer 3 Monate vor dem jeweiligen Ablauf
Versicherungsnehmer einer berechtigten Abbuchung
zugegangen ist.
nicht widerspricht. Kann der Versicherer den fälligen
Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsneh- Abweichend hiervon verlängert sich der Versiche-
mers nicht abbuchen, gilt: Die Zahlung ist noch rungsschutz nach Ziffer C.4.3 (Übernahme von
rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Text- Erpressungs- oder Lösegeld durch den Versicherer)
form abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt. nur dann jeweils um ein weiteres Jahr, wenn der
Versicherungsnehmer nach Aufforderung des Versi-
E.7.5 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
cherers vor Ablauf des laufenden Versicherungsjah-
Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der res eine Verlängerungserklärung zu diesem Versiche-
Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rück- rungsschutz abgibt.
wirkend aufgehoben, gilt: Dem Versicherer steht der
E.9.3 Ist der Versicherungsfall eingetreten, gilt:
Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der
§§ 39 und 80 VVG zu. Dies gilt auch, wenn das Ver- a) Bei Schäden gemäß Vertragsteil A können beide
sicherungsverhältnis von Anfang an wegen arglisti- Vertragsparteien den Vertrag kündigen, wenn der
ger Täuschung nichtig ist. Versicherer Schadensersatz geleistet hat. Glei-
ches gilt bei gerichtlicher Zustellung einer Klage
E.8 Warum können sich die Beiträge ändern?
über einen unter den Versicherungsschutz fallen-
E.8.1 Jährliche Abfrage der zur Beitragsabrechnung not- den Haftpflichtanspruch. Die Kündigung muss
wendigen Daten dem Vertragspartner spätestens einen Monat
nach der Schadensersatzzahlung oder der Zustel-
Einmal im Versicherungsjahr fragt der Versicherer die
lung der Klage zugegangen sein.
zur Beitragsberechnung notwendigen Daten beim
Versicherungsnehmer ab. Er ist verpflichtet, dem b) Bei Schäden gemäß den Vertragsteilen B und C
Versicherer die Daten innerhalb eines Monats nach können beide Vertragsparteien den Vertrag nach
Aufforderung mitzuteilen. Der Versicherer passt den dem Eintritt des Versicherungsfalls kündigen. Die
Beitrag aufgrund der mitgeteilten Daten oder sons- Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats
tigen Feststellungen für das laufende Versicherungs- seit dem Abschluss der Verhandlungen über die
jahr an. Der Beitrag darf jedoch nicht geringer wer- Entschädigung zulässig.
den als der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag.
Die Kündigung muss in Textform erfolgen. Kündigt
Fällt ein versichertes Risiko weg, passt der Versiche-
der Versicherungsnehmer, wird sie sofort nach
rer den Beitrag erst ab Eingang der Mitteilung an.
Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versiche-
E.8.2 Anpassung der Beiträge rungsnehmer kann bestimmen, dass die Kündigung
zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, spätes-
E.8.2.1 Beitragsanpassung
tens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungs-
Der Versicherer ist berechtigt, den vertraglich verein- periode. Kündigt der Versicherer, wird die Kündigung
barten Beitrag zu Beginn des jeweiligen Vertragsver- einen Monat nach Zugang beim Versicherungsneh-
längerungsjahrs anzupassen. Die Anpassung erfolgt mer wirksam.
unter Beibehaltung der dem Vertrag zugrunde lie-
E.10 Welche Regelungen gelten bei einer Veräußerung
genden Kalkulationsmethode und entsprechend der
des Betriebs?
bis zum Ende des Verlängerungszeitraums erwarte-
ten Entwicklung des Schadenbedarfs. Weiterhin wer- E.10.1 Übergang der Versicherung
den die tatsächlichen Veränderungen berücksichtigt,
Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber
die nach der zugrunde liegenden Tarifkalkulation
an Stelle des Versicherungsnehmers in die während
eingetreten sind. Hierzu gehören zum Beispiel die
der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versiche-
Kostensätze für Rückversicherung.
rungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein.
E.8.2.2 Kündigung
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund
Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, den Versi- eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines
cherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mit- ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernom-
teilung der Beitragserhöhung zu kündigen. Die Kün- men wird.
digung wird frühestens zum Zeitpunkt des Wirksam-
E.10.2 Kündigung
werdens der Beitragsveränderung wirksam.
Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegen-
E.9 Wie lange läuft der Vertrag und wann kann er
über den Versicherungsvertrag unter Einhaltung
beendet werden?
einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail,
E.9.1 Die vereinbarte Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungs-
Versicherungsschein. recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats
ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräuße-
E.9.2 Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres
rung ausgeübt wird.
Jahr, wenn eine Vertragspartei ihn nicht mit einer
Frist von 3 Monaten zum Ablauf der vereinbarten Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsver-
Vertragslaufzeit kündigt. Gleiches gilt zum Ablauf trag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der
jedes folgenden Versicherungsjahres. Bei einer Lauf- laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kün-
digen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
18
[Seite 19]
innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei feh- Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
lender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherer kann der Versicherungsnehmer an fol-
Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung gende Gerichtsstände richten: den Firmensitz oder
der Kenntnis, ausgeübt wird. den Sitz der für den Versicherungsvertrag zuständi-
gen Niederlassung des Versicherers.
E.10.3 Beitrag
Klagen aus der Rechtsschutzdeckung gegen den Ver-
Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Bei-
sicherer sind an die ERGO Rechtsschutz Leis-
trag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf
tungs-GmbH, Thomas-Dehler-Str. 2, 81737 München,
den Erwerber während einer laufenden Versiche-
zu richten.
rungsperiode erfolgt.
ERGO hat die Bearbeitung von Rechtsschutzfällen in
Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haf-
ein rechtlich selbstständiges Schadensabwicklungs-
tet der Veräußerer allein für die Zahlung des
unternehmen i. S. v. § 126 Versicherungsvertragsge-
Beitrags.
setz (VVG) ausgegliedert. Es handelt sich um die
E.10.4 Anzeigepflichten ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, Thomas-Deh-
ler-Str. 2, 81737 München (ladungsfähige Anschrift),
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer
oder Erwerber unverzüglich in Textform anzu-
Helmut Plote. Sitz: München. Handelsregister:
zeigen.
HRB 213964 Amtsgericht München.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht
Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person,
besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versi-
gilt: Die Klage kann bei dem für seinen Wohnsitz oder
cherungsfall später als einen Monat nach dem Zeit-
seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt
punkt eintritt, an dem die Anzeige dem Versicherer
der Klageerhebung zuständigen Gericht eingereicht
hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu
werden.
nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer beste-
henden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen Klagen gegen den Versicherungsnehmer:
hätte.
Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person,
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ist das Gericht am Sitz oder der Niederlassung des
ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, Versicherungsnehmers zuständig.
an dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der
Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person,
Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet,
gilt: Die Klage muss bei dem für seinen Wohnsitz
wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die
oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeit-
Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er
punkt der Klageerhebung zuständigen Gericht ein-
nicht gekündigt hat.
gereicht werden.
E.11 Wann verjähren Ansprüche aus dem Versiche-
Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohn- oder
rungsvertrag?
Geschäftssitz in einen Staat außerhalb
Die Ansprüche verjähren in drei Jahren, wobei sich
– der Europäischen Union;
die Fristberechnung nach den Vorschriften des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs richtet. Wurde ein Anspruch – Islands, Norwegens oder Liechtensteins;
beim Versicherer angemeldet, gilt:
ist das Gericht am Sitz des Versicherers oder seiner
Die Verjährung ist von der Anmeldung bis zu dem für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlas-
Zeitpunkt gehemmt, an dem die Entscheidung des sung zuständig.
Versicherers dem Anspruchsteller zugeht. Dies muss
E.15 Welche Gesellschaften sind versichert?
in Textform erfolgen.
Versicherungsschutz besteht für den Versicherungs-
E.12 Wann kann aus besonderen Gründen die Leis-
nehmer sowie für dessen im Inland belegenen Toch-
tungspflicht entfallen?
terunternehmen, Niederlassungen und Betriebs-
Der Versicherer ist unter folgender Voraussetzung stätten.
von der Schadensersatz-/Entschädigungspflicht frei:
Die Versicherung im Ausland belegener Tochterun-
Wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arg-
ternehmen, Niederlassungen und Betriebsstätten
listig über Tatsachen, die für den Grund oder die
bedarf einer besonderen Vereinbarung.
Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind,
täuscht oder zu täuschen versucht. Tochterunternehmen des Versicherungsnehmers
sind Unternehmen, an denen der Versicherungsneh-
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch
mer direkt oder indirekt mit mehr als 20 % des
rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungs-
stimmberechtigten Kapitals beteiligt ist und bei
nehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs fest-
denen er die direkte oder indirekte unternehmeri-
gestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1
sche Führung ausübt.
als bewiesen.
Für Tochterunternehmen, Niederlassungen und
E.13 Welches Recht ist anzuwenden?
Betriebsstätten gelten die in Bezug auf den Versiche-
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. rungsnehmer getroffenen Bestimmungen entspre-
chend. Die Geltendmachung aller Rechte aus dem
E.14 Welches Gericht ist zuständig?
Versicherungsvertrag steht nur dem Versicherungs-
Klagen gegen den Versicherer: nehmer zu. Diese alleinige Anspruchsberechtigung
19
[Seite 20]
bezieht sich insbesondere auf Schäden bei den Tochter- Vertragsteil F – Definitionen
unternehmen, Niederlassungen und Betriebsstätten.
Die Korrespondenz und der Zahlungsverkehr erfolgen
zwischen dem Versicherer und dem Versicherungs- F.1 Denial of Service (DoS)
nehmer; der Versicherungsnehmer ist alleiniger Denial of Service (DoS) sind Dienstverweigerungen,
Prämienschuldner. die im Internet zur Beeinträchtigung von Webser-
E.16 Wer sind die Repräsentanten des Versicherungs- vices führen. Eine DoS Attacke kann einen angegrif-
nehmers? fenen Server oder eine Website außer Betrieb
setzen.
Dem Versicherungsnehmer stehen seine Repräsen-
tanten bezüglich der Pflichten aus dem vorliegenden F.2 IT-Forensik
Versicherungsvertrag gleich. Repräsentanten des Die IT-Forensik behandelt die Untersuchung von ver-
Versicherungsnehmers und der mitversicherten dächtigen Vorfällen im Zusammenhang mit IT-Sys-
Gesellschaften sind deren: temen und der Feststellung des Tatbestandes und
a) Mitglieder des Vorstands bei Aktiengesell- der Täter durch Erfassung, Analyse und Auswertung
schaften, digitaler Spuren.
b) Geschäftsführer bei Gesellschaften mit beschränk- F.3 IT-Systeme
ter Haftung, IT-Systeme im Sinne dieser Bedingungen sind der
c) Komplementäre bei Kommanditgesellschaften, Verbund elektronischer datenverarbeitender Sys-
teme. Darunter fallen sämtliche vom Versicherungs-
d) Gesellschafter bei offenen Handelsgesell- nehmer genutzten stationären und mobilen Hard-
schaften, und Softwaresysteme einschließlich Netzwerkkom-
e) Inhaber bei Einzelfirmen, ponenten. Hierzu zählen z. B. auch dienstlich ge-
nutzte private Geräte („Bring-your-own-device“).
f) nach Gesetz oder Satzung berufene oberste Ver-
tretungsorgane bei anderen Unternehmensfor- Als IT-Systeme im Sinne dieser Bedingungen gelten
men (z. B. Genossenschaften, Verbänden, Verei- auch industrielle Steuerungsanlagen wie z. B. Infor-
nen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, mationstechnologien zur Steuerung oder zur Kon-
Kommunen, ausländischen Unternehmen). trolle technischer Prozesse, eingebettete Systeme
(embedded systems) und SCADA-Systeme (super-
E.17 Was ist bei Anzeigen, Willenserklärungen und visory control and data acquisition systems).
einer Anschriftenänderung des Versicherungsneh-
mers zu beachten? F.4 Phishing und Pharming
Änderung der Anschrift: Beim Phishing und Pharming handelt es sich um
Internetangriffe. Beide haben das Ziel, Daten (in der
Der Versicherungsnehmer muss den Versicherer über Regel Zugangsdaten wie Benutzername und Kenn-
die Änderung seiner Anschrift informieren. Unter- wort) von Personen abzufangen. Die Opfer sollen
lässt er eine Mitteilung, gilt: vertrauliche Daten im Internet eingeben. Dem Opfer
Für eine Willenserklärung dem Versicherungsnehmer wird eine falsche Identität des Webservers
gegenüber genügt die Absendung eines Einschrei- vorgetäuscht.
bens an die letzte dem Versicherer bekannte F.4.1 Phishing
Anschrift des Versicherungsnehmers.
Beim Phishing wird dem Opfer in der Regel eine
Das Einschreiben gilt drei Tage nach der Absendung E-Mail geschickt. Das Opfer wird dazu verleitet, mit
des Briefs als zugegangen. Dies gilt auch, wenn der der Website des Angreifers Kontakt aufzunehmen.
Versicherungsnehmer seinen Namen ändert. Über den Link in der E-Mail wird die Website des
E.18 Wann findet eine Beweiserleichterung statt? Angreifers angesteuert. Es handelt sich hierbei um
eine Nachahmung des Designs einer vertrauenswür-
Kann der Beweis, dass ein Versicherungsfall auf- digen Website. Ziel ist, an persönliche Zugangsdaten
grund einer in Vertragsteil A, B und/oder C definier- wie z. B. Benutzernamen oder Passwörter zu ge-
ten Ursache eingetreten ist, nicht erbracht werden, langen.
ist es ausreichend, wenn der beauftragte IT-Dienst-
leister in seinem Bericht die überwiegende Wahr- F.4.2 Pharming
scheinlichkeit des Vorliegens einer in Vertragsteil A, Unter Pharming versteht man eine Methode zum
B und/oder C definierten Ursache bestätigt. Betrug im Internet. Die Opfer werden beim Pharming
Die Obliegenheiten im Versicherungsfall gemäß auf manipulierte Internetseiten gelenkt. Ziel ist, in
Ziffer E.2 bleiben unberührt. Betrugsabsicht an persönliche Informationen, z. B.
Bankdaten, zu kommen.
20
[Seite 21]
Kundeninformation
ERGO Cyber-Versicherung Haft
ung
2.2 Eigenschäden gemäß Vertragsteil B mit folgenden
I. Informationen zum Versicherer
Deckungsbausteinen:
Versicherer ist die
ERGO Versicherung AG B.1 Wiederherstellung von Daten und Programmen
ERGO-Platz 1 B.2 Ertragsausfall/Mehrkosten
40477 Düsseldorf B.3 Computerbetrug
B.4 Sachschäden an IT-Hardware
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Edward Ler
Vorstand: Olaf Bläser (Vorsitzender), Peter Knaus, 2.3 Serviceleistungen/Kostenübernahmen gemäß
Dr. Sebastian Rapsch, Heiko Stüber, Dr. Feriha Zingal-Krpanic Vertragsteil C mit folgenden Deckungsbausteinen:
Sitz: Düsseldorf – Handelsregister: Amtsgericht Düsseldorf, C.1 IT-Dienst- und -Forensikleistungen
HRB 36466 C.2 Benachrichtigungskosten
C.3 Kosten für Krisenmanagement und Reputations-
Die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmens ist im In- und maßnahmen
Ausland der unmittelbare Betrieb aller Arten der Schaden- und C.4 Cyber-Bedrohung/-Erpressung oder Lösegeldforderung
Unfallversicherung mit Ausnahme der Kreditversicherung. C.5 Cyber-Rechtsschutz
C.6 Cyber-Beratungsrechtsschutz
Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanz- C.7 Bußgelder
dienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, C.8 Systemverbesserungen
53117 Bonn.
3. Inhalt der Versicherungsbedingungen
Nähere Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der
II. Informationen zum Vertrag
Leistung des Versicherers finden Sie in den jeweils geltenden
1. Versicherungsbedingungen ERGO Cyber-Versicherungsbedingungen: ERGO Cyber-Versiche-
Es gelten die ERGO Cyber-Versicherungsbedingungen: ERGO rung CV 2019.
Cyber-Versicherung CV 2019, Stand 1.7.2019
Angaben zum Gesamtpreis der Versicherung (Beitrag) ein-
2. Umfang des Versicherungsschutzes schließlich der gesetzlichen Versicherungssteuer und zur Zah-
Im Rahmen der unter Ziffer 1 genannten Versicherungsbedin- lungsweise finden Sie im Antrag.
gungen besteht Versicherungsschutz für:
Weitere Einzelheiten zur Beitragszahlung finden Sie unter der
2.1 Versicherungsschutz bei Ansprüchen Dritter gemäß Ver- Überschrift „Was muss der Versicherungsnehmer bei der Bei-
tragsteil A tragszahlung beachten?“ in den ERGO Cyber-Versicherungsbe-
dingungen CV 2019, Vertragsteil E, Ziffer 7.
Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz für
den Fall, dass er wegen eines Personen-, Sach- oder Vermö- Sollten sich – zum Beispiel risikobedingt – Abweichungen von
gensschadens (auch eines eventuellen immateriellen Scha- den Versicherungsbedingungen ergeben, werden wir Sie darü-
dens) von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflicht- ber informieren, wenn wir Ihnen den Versicherungsschein schi-
bestimmungen wegen Datenschutz-, Datenvertraulichkeits- cken. Sie können dann dem Versicherungsabschluss wider-
oder IT-Sicherheitsverletzungen in Anspruch genommen wird. sprechen. Über dieses Widerspruchsrecht belehren wir Sie dann
gesondert.
21
[Seite 22]
Der Versicherungsvertrag kommt mit der Annahme Ihres Der Ombudsmann behandelt Ihre Beschwerde erst dann, wenn
Antrags durch den Versicherer zustande. Sie Ihren Anspruch zuvor uns gegenüber geltend gemacht
haben. Sie müssen uns sechs Wochen Zeit gegeben haben, um
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Antrag bezie- den Anspruch abschließend zu beurteilen. Für die Dauer des
hungsweise Ihrer Anlage zum Antrag angegebenen Zeitpunkt, Verfahrens verjähren Ihre Ansprüche nicht.
wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich
nach Fälligkeit im Sinne von Vertragsteil E Ziffer 7.1 der ERGO Für Verbraucher gilt: Haben Sie den Vertrag elektronisch
Cyber-Versicherungsbedingungen CV 2019 zahlen. geschlossen (z. B. über eine Internetseite oder per E-Mail), kön-
nen Sie sich bei Beschwerden auch an die Plattform zur
Angaben zur Vertragslaufzeit können Sie Vertragsteil E, Ziffer 9 Online-Streitbeilegung der Europäischen Union wenden. Diese
der ERGO Cyber-Versicherungsbedingungen CV 2019 sowie finden Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/
Ihrem Antrag bzw. Ihrer Anlage zum Antrag entnehmen. Ihre Beschwerde wird dann über die Plattform für außer-
gerichtliche Online-Streitbeilegung dem Versicherungsombuds-
Angaben zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen finden mann e. V. weitergeleitet.
Sie in Vertragsteil E, Ziffern 8, 9 und 10 der ERGO Cyber-Versi-
cherungsbedingungen CV 2019. Die Anschrift der BaFin lautet:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
Maßgebend für die Vertragsanbahnung und den Vertrag ist Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.
deutsches Recht. Die Vertragssprache ist Deutsch. Dies ist gere-
gelt in Vertragsteil E, Ziffer 13 der ERGO Cyber-Versicherungsbe- Online ist die BaFin zu erreichen unter: www.bafin.de
dingungen CV 2019.
Reichen Sie Ihre Beschwerden in Schrift- oder Textform ein.
Welches Gericht für Klagen aus dem Versicherungsvertrag Dabei müssen der Sachverhalt sowie der Beschwerdegrund
zuständig ist, finden Sie unter der Überschrift „Welches Gericht enthalten sein. Die BaFin kann einzelne Streitfälle nicht ver-
ist zuständig?“ in Vertragsteil E, Ziffer 14 der ERGO Cyber-Versi- bindlich entscheiden und erstellt keine Rechtsgutachten. Sie
cherungsbedingungen CV 2019. prüft nur, ob die Entscheidung rechtlich zu beanstanden ist.
4. Wie können Sie Ihren Antrag auf Abschluss dieses Die Möglichkeit, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen,
Vertrags widerrufen? bleibt Ihnen erhalten.
Informationen zum Widerruf können Sie dem Dokument
„Widerrufsbelehrung“ entnehmen. Bei Verträgen mit einer
Laufzeit von weniger als einem Monat besteht kein
Widerrufsrecht.
III. Welche Beschwerdemöglichkeiten haben Sie?
Wir haben uns derzeit zur Teilnahme am Streitbeilegungsver-
fahren vor dem Versicherungsombudsmann e.V. als allgemeine
Schlichtungsstelle verpflichtet. Verbraucher oder Personen in
einer verbraucherähnlichen Lage können Beschwerden an den
Versicherungsombudsmann e. V. richten. Zudem besteht die
Möglichkeit – auch für Unternehmer –, ihre Beschwerde an die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu
richten.
Die Anschrift des Versicherungsombudsmanns e. V. lautet: Ver-
sicherungsombudsmann e. V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin.
Unter www.versicherungsombudsmann.de ist er online zu
erreichen. Der Versicherungsombudsmann ist als Schlichtungs-
stelle unabhängig. Das Verfahren ist für Verbraucher oder für
Personen in einer verbraucherähnlichen Lage kostenlos.
Sofern der Versicherungsombudsmann die Entscheidung zu
Ihren Gunsten trifft, sind wir bis zu einem Betrag in Höhe von
10.000 Euro daran gebunden. Sie müssen sich hingegen nicht
an die Entscheidung halten.
22
[Seite 23]
Übersichtsblatt für elektronisch
übermittelte Anträge
ERGO Cyber-Versicherung
Wenn Sie einen Versicherungsantrag stellen, gibt es für einige ERGO Cyber-Versicherung
Antragsfragen spezielle Regelungen im Versicherungsvertrags- – Besteht eine Vorversicherung, und wenn ja, bei welchem
gesetz (VVG). Bei elektronisch übermittelten Anträgen müssen Versicherer?
Sie diese speziellen Fragen vor Antragstellung erhalten. Dazu
nutzen wir dieses Übersichtsblatt. – Wenn Sie eine Vorversicherung hatten: Haben Sie oder die
Versicherungsgesellschaft diese Versicherung gekündigt?
Die Beantwortung der Fragen erfolgt am Bildschirm und
– Welche Vorschäden sind innerhalb der letzten 5 Jahre
nicht in diesem Blatt.
eingetreten?
Ihre Angaben zu diesen Fragen erhalten Sie vollständig mit der – Verwenden Sie Betriebssysteme und Programme einschließ-
Antragskopie. lich Antivirensoftware und Firewalls für die vom Hersteller
Updates bereitgestellt werden und installieren Sie diese
Wichtig: Updates unverzüglich auf Ihren IT-Systemen?
Bitte beantworten Sie die nachfolgend gestellten Fragen – Führen Sie mindestens einmal wöchentlich eine Datenvoll-
wahrheitsgemäß und vollständig. Tun Sie dies nicht, können sicherung (Backup) durch und lagern diese getrennt vom
wir System?
1. den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem – Besteht eine Zugangskontrolle für Ihre IT-Systeme durch
Monat kündigen Benutzerkennungen mit Passwörtern?
oder
2. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vom Vertrag – Informieren Sie Ihre Mitarbeiter regelmäßig über Cyber-Risi-
zurücktreten. Sie haben dann von Anfang an keinen ken bei der Nutzung der IT-Systeme und des Internets?
Versicherungsschutz. Dies gilt nicht, wenn uns durch
die Verletzung der Anzeigepflicht kein Nachteil ent-
standen ist.
Kann der Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten
Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen
werden, dürfen wir – außer bei Vorsatz – weder kündigen
noch zurücktreten.
Den Vertrag können wir in Form eines Risikoausschlusses
oder einer Beitragserhöhung auch rückwirkend anpassen.
Haben Sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, wird die
Anpassung erst ab der laufenden Versicherungsperiode
wirksam.
Bitte beachten Sie, dass durch die rückwirkende Einfügung
eines Risikoausschlusses auch Ihr Versicherungsschutz für
einen eingetretenen oder künftigen Versicherungsfall ent-
fallen kann.
23
[Seite 24]
Informationen zur Verwendung Ihrer Daten
Hiermit informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer Dies kann z. B. erforderlich sein:
personenbezogenen Daten und die Ihnen nach dem – zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des
Datenschutzrecht zustehenden Rechte. IT-Betriebs,
Die Informationen finden Sie stets aktuell auch hier: – zur bedarfsgerechten Werbung für eigene Versiche-
www.ergo.de/datenschutz. rungsprodukte und für andere Produkte der Unterneh-
Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich? men der ERGO Gruppe und ihrer Kooperationspartner
ERGO Versicherung AG sowie für Markt- und Meinungsumfragen,
ERGO-Platz 1 – zur Optimierung unserer internen Abläufe, z. B. bei der
40477 Düsseldorf Eingangsbearbeitung. Wir nutzen dabei automatische
Tel. 0800 3746-333 (gebührenfrei innerhalb Deutsch- Systeme, um nachvollziehen zu können, welche Doku-
lands) mente und Mitteilungen uns erreichen, und analysie-
Tel. 0049 211 477-7100 (aus dem Ausland) ren diese mit dem Ziel, die weitere Bearbeitung zu
Fax 01803 123460 (9 ct/Min. aus dem dt. Festnetz; beschleunigen, Angaben aus den Dokumenten in
Mobilfunkhöchstpreis: 42 ct/Min.) unsere digitalen Systeme zu überführen und die
E-Mail-Adresse: info@ergo.de interne Zuteilung von Vorgängen zu verbessern,
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter – zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, ins-
der oben genannten Adresse oder unter: besondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung
datenschutz@ergo.de von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hin-
Für welche Zwecke und auf welcher Rechtsgrundlage deuten können,
werden Ihre Daten verarbeitet? – zum Abgleich gegen die sogenannten „Terrorlisten“
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter bzw. „US-Sanktionslisten“, um sicherzustellen, dass
Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung keine Gelder oder sonstigen wirtschaftlichen Ressour-
(DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der cen für terroristische Zwecke bereitgestellt werden.
datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Ver- Aufgrund der europäischen Antiterrorverordnungen
sicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren 2580/2001 und 881/2002 sind wir zum Datenabgleich
maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser sogar gesetzlich verpflichtet.
Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang Wir verarbeiten die Daten jeweils zu den Zwecken, über
mit personenbezogenen Daten durch die deutsche die wir bei der Erhebung informiert haben und in
Versicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben bestimmten Situationen darüber hinaus auch für weitere,
genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft damit vereinbare Zwecke im Rahmen der gesetzlichen
präzisieren. Regelungen auf Basis der oben genannten Rechtsgrund-
Wenn Sie sich bei uns versichern möchten, benötigen wir lagen. So werden z. B. eingehende Dokumente nicht nur
Ihre Daten für den Abschluss des Vertrags und zur Ein- verarbeitet, um den konkreten Vorgang zu bearbeiten,
schätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. sondern zugleich, um unsere internen Systeme anhand
Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten der Vorgänge zu optimieren.
wir diese Daten, um Ihnen den Versicherungsschein aus- Widerspruchsrecht
zustellen oder eine Rechnung zu schicken. Angaben in
Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personen-
Schaden- und Leistungsfällen benötigen wir, um zu prü-
bezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu
fen, wie Sie sich im Detail abgesichert haben und welche
widersprechen. Ihre Rechte können Sie geltend machen
Leistungen Sie von uns erhalten. Der Abschluss bzw. die
unter den oben genannten Kontaktdaten.
Durchführung des Versicherungsvertrags sind ohne die
Verarbeitung Ihrer Daten nicht möglich. Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter
Interessen, können Sie dieser Verarbeitung widerspre-
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen
chen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe
Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen Sta-
ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen.
tistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur
Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Wir nutzen Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen
zudem ausgewählte Daten aller innerhalb der ERGO Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen. Dazu
Gruppe bestehenden Verträge für die Betrachtung der gehören z. B. aufsichtsrechtliche Vorgaben, handels- und
gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise, um Sie steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten oder unsere
gezielt bei einer Vertragsanpassung oder -ergänzung zu Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbei-
beraten. Sie sind auch die Grundlage für einen umfassen- tung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen
den Kundenservice. Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO.
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezo- An welche Empfänger leiten wir Ihre personenbezoge-
gener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke nen Daten weiter?
ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kate- Rückversicherer
gorien personenbezogener Daten, z. B. Ihre Gesundheits- Von uns übernommene Risiken versichern wir bei spezia-
daten, erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach lisierten Versicherungsunternehmen – den sogenannten
Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Sta- Rückversicherern. Dafür kann es erforderlich sein, Ihre
tistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Vertrags- und ggf. Schadendaten an einen Rückversiche-
Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG. rer zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über
das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann.
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interes-
sen von uns oder von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 f)
DSGVO).
24
[Seite 25]
Vermittler onsquellen und befragen Dritte, die Ihre aktuelle Adresse
Werden Sie von einem Vermittler betreut, verarbeitet Ihr kennen. Das sind z. B. Vermittler, Postdienstleister oder
Vermittler die zum Abschluss und zur Durchführung des Anbieter von Adressrecherchen. Aktuell arbeiten wir mit
Vertrags benötigten Daten. Diese Daten gibt der Vermitt- der Firma Deutsche Post Adress GmbH & Co KG, Am
ler an uns weiter. Wir übermitteln im Gegenzug auch Anger 33, 33332 Gütersloh, zusammen.
Daten an Ihren Vermittler, soweit der Vermittler diese Wie übermitteln wir Daten ins außereuropäische
Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Ausland?
Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenhei-
Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister
ten benötigt.
außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
Datenverarbeitung in der ERGO Gruppe übermitteln, erfolgt dies nur, soweit dem Drittland durch
Innerhalb der ERGO Gruppe werden bestimmte Aufgaben die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzni-
in der Datenverarbeitung zentral wahrgenommen. Wenn veau bestätigt wurde. Daneben ist dies erlaubt, wenn
Sie bei einem oder mehreren Unternehmen der ERGO andere angemessene Datenschutzgarantien (z. B. ver-
Gruppe versichert sind, können Ihre Daten also durch ein bindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften
Unternehmen der ERGO Gruppe verarbeitet werden. Dies oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind.
erfolgt beispielsweise aus folgenden Gründen: zur Ver- Detaillierte Informationen dazu sowie über das Daten-
waltung von Adressen, für den Kundenservice, zu Marke- schutzniveau bei unseren Dienstleistern in Drittländern
tingzwecken, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für können Sie unter der oben genannten Adresse anfordern.
In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung.
Wie lange speichern wir Ihre Daten?
In unserer Dienstleisterliste finden Sie die Unternehmen, Wir speichern Ihre Daten während der Laufzeit Ihres Ver-
die an einer zentralisierten Datenverarbeitung teilneh- trags. Darüber hinaus speichern wir Ihre personenbezo-
men. Die jeweils aktuelle Version können Sie auf unserer genen Daten zur Erfüllung von gesetzlichen Nachweis-
Internetseite einsehen. und Aufbewahrungspflichten. Diese ergeben sich unter
Externe Dienstleister anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenord-
Wir arbeiten mit ausgewählten externen Dienstleistern nung und dem Geldwäschegesetz. Die Aufbewahrungs-
zusammen, um unsere vertraglichen und gesetzlichen fristen betragen bis zu zehn Jahre. Müssen wir aufgrund
Pflichten zu erfüllen. In der Dienstleisterliste finden Sie längerer zivilrechtlicher Verjährungsfristen mit der Gel-
die Unternehmen, zu denen wir dauerhafte Geschäftsbe- tendmachung von Ansprüchen rechnen, speichern wir
ziehungen haben. Ihre Daten bis zu deren Ablauf. Die Fristen regelt das Bür-
Weitere Empfänger gerliche Gesetzbuch.
Darüber hinaus können wir verpflichtet sein, Ihre perso- Falls der Versicherungsvertrag nicht zustande kommt,
nenbezogenen Daten an weitere Empfänger zu übermit- löschen wir Ihre Antragsdaten drei Jahre nach Antrag-
teln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher stellung. Bei einer vorläufigen Deckung beträgt die Auf-
Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger, bewahrungsfrist zehn Jahre.
Finanzbehörden und Zentrale Zulagenstelle für Welche Rechte haben Sie?
Altersvermögen). Sie haben neben dem Widerspruchsrecht ein Recht auf
Welche anderen Datenquellen nutzen wir? Auskunft, Berichtigung und Löschung Ihrer Daten und
Frühere Versicherer auf Einschränkung der Verarbeitung. Wir stellen Ihnen
Es kommt vor, dass wir mit Ihrem früheren Versicherer die von Ihnen bereitgestellten Daten auf Wunsch in
erforderliche personenbezogene Daten austauschen. einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren
Wenn wir z. B. vor Vertragsschluss Informationen über Format zur Verfügung. Falls Sie Daten einsehen oder
Vorschäden einholen oder Ihre Angaben in einem Scha- etwas ändern wollen, wenden Sie sich bitte an die oben
dens- oder sonstigen Versicherungsfall prüfen oder genannte Adresse.
ergänzen müssen. Möchten Sie sich über den Umgang mit Ihren Daten
Welche Daten tauschen wir aus? beschweren?
– Name, Vorname Sie haben die Möglichkeit, sich an den oben genannten
– Adresse Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzauf-
– Geburtsdatum sichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Daten-
– Schadenfreiheitsrabatt schutzaufsichtsbehörde ist:
– Geschlecht Landesbeauftragte für Datenschutz und Informations-
– Beruf freiheit
– Kündigungsdatum Nordrhein-Westfalen
– Versicherungssumme Kavalleriestr. 2 – 4
– Schadendaten 40213 Düsseldorf
Müssen wir Gesundheitsdaten abfragen, holen wir stets Weitergehende Informationen wie
zuvor Ihre Einwilligung ein.
– Erläuterungen zu den Verhaltensregeln,
Bonitätsauskünfte
– Listen der Unternehmen unserer Gruppe, die an einer
Wie viele andere Unternehmen auch prüfen wir das all-
zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen,
gemeine Zahlungsverhalten z. B. von neuen Kunden, die
wir noch nicht so gut kennen. Das ist ein übliches Proze- – Liste der Auftragnehmer und Dienstleister, die für
dere in der Geschäftswelt, bei dem wir Informationen uns tätig sind,
über Auskunfteien einholen. finden Sie auf www.ergo.de unter „Service/ Datenschutz“.
Adressermittlung Auf Wunsch schicken wir Ihnen gern einen Ausdruck
Wir benötigen Ihre Adressdaten für die Durchführung des dieser Dokumente zu. Bitte wenden Sie sich dafür an
Versicherungsvertrages. Wenn wir Sie nicht postalisch unseren Kundenservice unter 0800 3746-000 oder an
erreichen können, versuchen wir, Ihre aktuelle Adresse info@ergo.de.
festzustellen. Dazu nutzen wir verschiedene Informati-
25
[Seite 26]
Wir sind immer für Sie da!
Wer sein Leben selbst gestalten will, braucht jemanden an seiner Seite, der dafür genügend Sicherheit bietet.
Wir von ERGO helfen Ihnen dabei, Ihren Weg in sichere Bahnen zu lenken. Wenn Sie Fragen zu Versicherungen
von ERGO haben – kein Problem.
Ihr ERGO Berater vor Ort:
Nutzen Sie unseren Kundenservice:
Gebührenfreie Rufnummer:
0800 3746-000
Mehr über unsere Leistungen erfahren:
ergo.de
Wir freuen uns über Ihre Meinung:
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© ERGO Versicherung AG | 40198 Düsseldorf | HG | 50071385 | 7.2024 | VHCD
[Seite 27]
Widerrufsbelehrung
Hinweis: Bei Verträgen mit einer Laufzeit unter einem Monat haben Sie kein Widerrufsrecht.
Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform
(z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
• der Versicherungsschein,
• die Vertragsbestimmungen,
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen,
diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
• diese Belehrung,
• das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
• und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
ERGO Versicherung AG, ERGO-Platz 1, 40477 Düsseldorf, E-Mail: service@ergo.de
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit
nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der
Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang
des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag von
1/360 der Jahresprämie bei jährlicher Zahlungsweise bzw. 1/180 der Halbjahresprämie bei halbjährlicher Zahlungs-
weise, 1/90 der Vierteljahresprämie bei vierteljährlicher Zahlungsweise oder 1/30 der Monatsprämie bei monatlicher
Zahlungsweise, multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat. Der Versicherer
hat zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge,
dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.
Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Versicherungsvertrages wirksam ausgeübt, so sind Sie auch an einen
mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag
liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder
eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Ver-
tragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom
Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
[Seite 28]
Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden
im Einzelnen aufgeführt:
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll;
anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem
Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den
Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen ein-
schließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen
und deutlich gestalteten Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der
Leistung des Versicherers;
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien
einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen
soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung,
die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
6 a) gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche
weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt
werden;
b) alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn solche zusätzlichen
Kosten in Rechnung gestellt werden;
7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
8. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer
befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
9. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des
Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung,
insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechts-
folgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls
zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
11. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
12. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich
etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der
Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
gestalteten Form;
13. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen
vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;
14. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über
das zuständige Gericht;
15. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen
mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die
Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;
16. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und
gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die
Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
17. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser
Aufsichtsbehörde.
Ende der Widerrufsbelehrung
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