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Insurance broker / Cyber insurance for businesses in Germany / Policy wording archive

KRAVAG LOGISTIC Police CyberRisk: the policy wording in full

Cyberbaustein der Logistic-Police für Spedition und Logistik auf Basis der R+V CyberRisk: zehn Jahre Rückwärtsdeckung und Nachmeldefrist, Tagespauschale bei Betriebsunterbrechung, wählbare Klauseln für Lösegeld, Bußgelder und Cloud-Ausfall.

German market: tariffs for people living in Germany.

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Broker mandate and power of attorney

Client
(please fill in above), born (please fill in above), (please fill in above), (please fill in above) (please fill in above)

Broker
Norman Nammert, insurance broker licensed under section 34d(1) GewO, register D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Germany, trading as NAMMERT

1. Mandate
I instruct the broker to arrange the policy KRAVAG-LOGISTIC Police CyberRisk from KRAVAG (Cyber insurance for businesses in Germany) for me and to look after this contract afterwards. The broker submits my application to this insurer even if he has no direct agency agreement with it.

2. Power of attorney
For this contract I authorise the broker, in my name, to submit the application, to make and receive all declarations needed for it, to receive the policy schedule, terms and correspondence, to obtain information and to apply for changes. He may cancel the contract only on my express instruction.

3. Sub-delegation
The broker may delegate this authority to other licensed insurance intermediaries, for example a broker network or a broker with an agency agreement with the insurer, as far as this is needed to submit and service the contract.

4. Data
I agree that the broker processes the details in this application for arranging the insurance and passes them to the insurer and, where needed, to the intermediary involved. See the privacy notice at www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Remuneration
The broker is paid by the insurer. This costs me nothing.

6. Revocation
I can revoke this mandate and power of attorney at any time without giving reasons; an email to info@nammert.com is enough. The insurance contract itself is not affected.

7. Statutory disclosure
I was able to read the broker's statutory disclosure (section 15 VersVermV) before signing: www.nammert.com/erstinformation.php.

I sign electronically. The form records the time and origin of the signature.

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You will receive the signed mandate with your application documents. Privacy notice

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Everything about this policy

What the policy covers: 66 points, each with its clause

Basics and limits

PointRuleWording (German)Clause
Limit of indemnity per claimas stated in the policy schedule„Die Leistung vom Versicherer je Versicherungsfall ist auf die aus dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen ersichtlichen Versicherungssummen begrenzt.“1.6, page 27
Annual aggregate limityes, up to the sum insured„Sofern im Versicherungsschein nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist die Jahreshöchstentschädigung auf die Versicherungssumme begrenzt“1.6, page 27
Standard excessyes, up to the sum insured„Der Versicherungsnehmer beteiligt sich bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbeteiligung).“1.7, page 27
Turnover cap for the product (target group small and medium businesses)not addressed
Worldwide territorial scopeyes„Versicherungsschutz besteht, soweit rechtlich zulässig, weltweit“1.11, page 29
Claims made or discovery triggeryes„die erste nachprüfbare Feststellung des versicherten Schadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer.“1.3, page 26
Retroactive cover for incidents unknown at inceptionyes„Voraussetzung ist, dass die Informationssicherheitsverletzung sich in einem Zeitraum von 10 Jahren vor Vertragsbeginn ereignet hat und nicht bekannt geworden ist.“1.10.3, page 28
Extended reporting period after expiryyes„die sich nicht später als 10 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags manifestiert haben und gemeldet werden.“1.10.2, page 28
Subsidiaries, owners and employees insuredyes„Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Betriebsstätten des Versicherungsnehmers und mitversicherte Unternehmen mit demselben Betriebscharakter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland“1.9.1, page 27
Insurer's right to cancel after a claimyes„Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen.“7.8, page 39

Insured events

PointRuleWording (German)Clause
Hacking and unauthorised accessyes„den Zugang zu oder den Zugriff auf Elektronische Daten, Computerprogramme, Betriebssysteme des Versicherungsnehmers“1.3.2, page 26
Malware, viruses and ransomwareyes„die Verbreitung schädlichen Codes (Schadsoftware) mittels oder in Elektronische Daten, Computerprogramme, Betriebssysteme des Versicherungsnehmers“1.3.2, page 26
Denial of service attacksyes„die Ausführung einer Elektronische Zahlungsblockade (z.B. Denial of Service)“1.3.2, page 26
Data theft and privacy breachyes„Die Vertraulichkeit von Daten, Computerprogrammen oder Betriebssystemen ist gegeben, wenn nur ein berechtigter Zugriff oder Zugang stattgefunden hat.“8.21, page 43
Operator error by staff without an attackyes„den Gebrauch von Informations- oder Telekommunikationsgeräte des Versicherungsnehmers gleich ob befugt oder unbefugt“1.3.2, page 26
Technical failure and programming errors without an attackyes„Der Versicherer bietet Versicherungsschutz in Folge von technischen Defekten an Hardwarekomponenten oder Informations- oder Telekommunikationsgeräte des Versicherungsnehmers, für die ein Wartungsvertrag besteht.“CY201700, page 49
Malicious acts of own employees (insider)yes„durch das vorsätzliche oder fahrlässige Handeln der mitversicherten Personen“1.1, page 26
Loss or theft of mobile devices with company datanot addressed
Data and systems at service providers and in the cloud includedyes„Elektronische Daten, die im Auftrag des Versicherungsnehmers durch Dritte erhoben oder verarbeitet werden, werden im Rahmen der Versicherungsbedingungen als elektronische Daten des Versicherungsnehmers verstanden.“8.5.5, page 41

Incident response and costs

PointRuleWording (German)Clause
24/7 incident hotline without prior coverage confirmationyes„Der Versicherer stellt dem Versicherungsnehmer unentgeltlich einen telefonischen Ansprechpartner für eine erste Analyse des Schadenbilds“5.2.1, page 33
IT forensicsyes, up to the sum insured„Der Versicherer erstattet die geeigneten und notwendigen Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Rekonstruktion des Schadenhergangs“4.4, page 32
Data and software restorationyes, up to the sum insured„Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten zur Wiederherstellung von Elektronische Daten, Computerprogramme, Betriebssysteme des Versicherungsnehmers auf der Grundlage der vorhandenen Backupdatensätze.“2.1, page 29
System clean-up and restartyes, up to the sum insured„Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten zur Wiederherstellung von Elektronische Daten, Computerprogramme, Betriebssysteme des Versicherungsnehmers auf der Grundlage der vorhandenen Backupdatensätze.“2.1, page 29
Replacement of hardware rendered unusable (bricking)yes, up to the sum insured„Der Versicherer ersetzt Sacheigenschäden und Sachdrittschäden zum Zeitwert, die durch einen versicherten Schaden“CY200411, page 47
Post-incident security improvement costsyes, up to the sum insured„Kosten zur Schließung der ursächlichen Sicherheitslücke in Computerprogrammen und Betriebssystemen des Versicherungsnehmers“CY202600, page 51
Crisis communication and PR consultantsyes, up to the sum insured„Versichert sind die entstandenen notwendigen Mehrkosten eines externen Beraters zur Beurteilung, Beseitigung und Bewältigung eines Krisenfalls“4.2, page 32
Legal advice on breach notification dutiesyes, up to the sum insured„Der Versicherer vermittelt dem Versicherungsnehmer über das R+V-Anwaltstelefon telefonische Beratungen in allen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall.“5.2.2, page 33
Notification of affected persons and authoritiesyes, up to the sum insured„Der Versicherer erstattet alle notwendigen Aufwendungen für die Benachrichtigung von Betroffenen“4.1, page 31
Credit and identity monitoring, call centreyes, up to the sum insured„Der Versicherer erstattet die notwendigen Mehrkosten des Versicherungsnehmers für die laufende Beobachtung, Beurteilung und Auswertung von Konten (Kreditüberwachungsdienstleistungen)“4.3, page 32
Ransom payment for cyber extortion where lawfulyes, up to the sum insured„Soweit vereinbart wird auch das Lösegeld erstattet.“4.6, page 32
Extortion consultants and negotiationyes, up to the sum insured„Der Versicherungsschutz umfasst Kosten, die durch eine Cyber-Erpressung entstehen.“4.6, page 32
Reward for information leading to the perpetratorsno„Ausgeschlossen sind Ansprüche im Zusammenhang mit Auslobung oder der Zahlung von Lösegeld oder Cyber-Erpressung.“6.16, page 37
Prevention services (vulnerability scan, training, phishing simulation)yes„Der Versicherer stellt dem Versicherungsnehmer die im Versicherungsschein benannten Anwendungen zur Beurteilung der IT-Sicherheit des Unternehmens zur Verfügung.“CY202900, page 46
Sublimits for individual cost typesyes„Es gilt das vereinbarte Sublimit.“CY200602, page 46

Business interruption

PointRuleWording (German)Clause
Loss of profit from business interruption after an attackyes, up to the sum insured„Die Versicherung deckt Ertragsausfälle des Versicherungsnehmers infolge einer Betriebsunterbrechung durch eine Informationssicherheitsverletzung.“2.2.2, page 30
Waiting period before business interruption cover startsyes„Es gilt die im Versicherungsschein vereinbarte zeitliche Selbstbeteiligung.“CY200900, page 48
Indemnity period for business interruptionyes„Die Haftzeit ist der im Versicherungsschein genannte Zeitraum, für welchen Versicherungsschutz für den Unterbrechungsschaden besteht.“2.2.1, page 29
Increased cost of workingnot addressed
Business interruption also from operator error or technical failureyes„den Gebrauch von Informations- oder Telekommunikationsgeräte des Versicherungsnehmers gleich ob befugt oder unbefugt“1.3.2, page 26
Contingent business interruption (attack on IT or cloud provider)yes, up to the sum insured„Der Versicherer ersetzt Schäden infolge einer unmittelbaren Betriebsunterbrechung, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass die vertraglich vereinbarte IT-Dienstleistungen in Folge“CY201400, page 48
Business interruption from regulatory shutdown after a breachnot addressed
Loss of income from reputational harmnot addressed

Fraud and crime

PointRuleWording (German)Clause
Social engineering and CEO fraudno„Nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind mittelbar entstandene Schäden, insbesondere Schäden, die als Folge einer Täuschung hervorgerufen werden“CY201300, page 48
Invoice manipulation and payment diversionno„Nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind mittelbar entstandene Schäden, insbesondere Schäden, die als Folge einer Täuschung hervorgerufen werden“CY201300, page 48
Online banking and payment data fraudyes, up to the sum insured„Der Versicherer ersetzt Schäden, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass Dritte unerlaubt in die elektronische Datenübertragung des Versicherungsnehmers eingreifen und vertrauliche Nutzerdaten missbrauchen“CY200602, page 47
Telephone hacking chargesyes, up to the sum insured„erhöhte Nutzungsentgelte oder Versorgungsrechnungen (beispielsweise für Strom, Gas oder Wasser) anfallen“CY201300, page 48
Cryptojacking and resource misuse costsyes, up to the sum insured„erhöhte Nutzungsentgelte oder Versorgungsrechnungen (beispielsweise für Strom, Gas oder Wasser) anfallen“CY201300, page 48
Goods fraud via fake orders or identitiesnot addressed
Verification conditions for fraud losses (dual approval, call-back)not addressed

Third-party liability

PointRuleWording (German)Clause
Privacy liability (claims of data subjects)yes, up to the sum insured„wegen versicherter Schäden aus der Verletzung von Gesetzen, die dem Schutz von personenbezogenen Daten dienen durch Verwendung personenbezogener Daten;“3.1, page 31
Breach of confidentiality of third-party trade secretsyes, up to the sum insured„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich wegen versicherter Schäden aus der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen“3.2, page 31
Network security liability (transmission of malware)yes, up to the sum insured„einen Dritten unmittelbar schädigt (3 - Drittschäden).“1.1, page 26
Media liability for online contentyes, up to the sum insured„der aus der Verletzung von Persönlichkeits-, gewerblichen Schutz-, Namens-, Marken-, Urheberrechten oder Verstoß gegen Wettbewerb und Werbung herrührt.“3.1, page 31
Defence of regulatory proceedingsyes, up to the sum insured„Der Versicherer erstattet alle geeigneten und notwendigen Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die durch die Abwehr von Ansprüchen entstanden sind.“4.5, page 32
Data protection fines where insurableyes, up to the sum insured„Mitversichert sind gegen juristische Personen verhängte Bußgelder im Zusammenhang mit der Verarbeitung von elektronischen Daten, soweit rechtlich zulässig.“CY202400, page 50
Payment card industry penalties (PCI DSS)yes, up to the sum insured„Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Forderungen zur Zahlung von Vertragsstrafen, die gegen den Versicherungsnehmer durch einen E-Payment Service Provider wegen einer Verletzung eines Payment Card Industry (PCI) Datensicherheitsstandards geltend gemacht werden“CY201800, page 49

Exclusions and conditions

PointRuleWording (German)Clause
War and state cyber operations excludedyes„Bei der Feststellung der Zuschreibung an einen Staat trägt der Versicherer die Beweislast.“6.9, page 35
Failure of power, internet or public infrastructure excludedyes„Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch den Ausfall der öffentlichen Infrastruktur.“6.11, page 36
Reduction for gross negligencenot addressed
Fixed IT security warranties (updates, antivirus, firewall)yes„Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls alle vertraglich vereinbarten Obliegenheiten einzuhalten.“7.10.1, page 39
Backup obligation as a condition of coveryes„einem mindestens wöchentlichen Sicherungsprozess unterliegen, wobei die Sicherungsdatenträger physisch getrennt aufbewahrt werden“7.10.1 e), page 39
Multi-factor authentication requirementnot addressed
Exclusion for unsupported softwareyes„Systeme und Anwendungen mit bekannten Sicherheitslücken dürfen nicht ohne zusätzliche Maßnahmen zur Absicherung eingesetzt werden“7.10.1 d), page 39
Exclusion for unencrypted mobile devicesnot addressed
Exclusion of contractual liability and warrantiesyes„Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigungen mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages sowie Vertragsstrafen und Bußgelder.“6.12, page 36
Exclusion of known vulnerabilities or incidents at inceptionyes„Als bekannte Informationssicherheitsverletzung gilt ein Vorkommnis, wenn es vom Versicherungsnehmer als solches erkannt oder ihm gegenüber als solches bezeichnet oder beschrieben worden ist“1.10.3, page 28

Evaluated by NAMMERT from published policy wordings. Despite care, a value may be misread; legally only the wording of your own contract in the edition stated there applies. Please report errors, we correct them the same day.

Policy wordings and provider

Legal entity
KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-Aktiengesellschaft
Distribution
not known

Full text of the wording

Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)

Show full text: Versicherungsbedingungen KRAVAG-LOGISTIC Police CyberRisk
[Seite 1] KRAVAG-Logistic-Police KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Versicherungsbedingungen zur KRAVAG-Logistic-Police CyberRisk Inhaltsverzeichnis Seite Allgemeine Bestimmungen 2 Allgemeiner Teil zur Police (AT) 2 Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) 10 Bündelnachlassklausel 18 Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung 19 Sanktionsklausel 20 Im Ausland registrierte Fahrzeuge 21 Mehrwertschutz 22 LeistungsUpdate-Garantie 23 LeistungsPlus-Zertifikat 24 CyberRisk Versicherung 25 Versicherungsbedingungen zur CyberRisk Versicherung 25 Klauseln zur CyberRisk Versicherung 44 KFM0726 Seite 1 von 52 KRAVAG-LOGISTIC Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe [Seite 2] AT KRAVAG-LOGISTIC Stand 01.10.2020 Versicherungs-AG Allgemeine Bestimmungen Allgemeiner Teil zur Police (AT) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Vertragsgrundlagen 3 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer 3 3 Beitrag 3 4 Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen 4 5 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 4 6 Mehrfachversicherung und Überversicherung 5 7 Wegfall des versicherten Interesses; vorzeitige Vertragsbeendigung 5 8 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen 5 9 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand 6 10 Verjährung 6 11 Außergerichtliche Beschwerdestelle 6 12 Online-Streitbeilegungs-Plattform 6 13 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 6 14 Informationspflichtverlagerung, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten 8 15 Anzeigepflicht zur Risikobelegenheit im Ausland 8 16 Mitversicherung; Führung; Teilhaftung 8 KFM0726 Seite 2 von 52 KRAVAG-LOGISTIC Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe [Seite 3] AT KRAVAG-LOGISTIC Stand 01.10.2020 Versicherungs-AG Allgemeiner Teil zur Police (AT) 1 Vertragsgrundlagen Dieser Allgemeine Bedingungsteil gilt für alle, rechtlich selbstständigen, Verträge der Versicherungspolice, sofern in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes. 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer 2.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 3 AT zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. 2.2 Dauer und Ende des Vertrags Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahrs eine Kündigung zugegangen ist. Die Kündigung hat in Textform (z. B. durch Brief, E-Mail oder Telefax) zu erfolgen. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag zum Ablauf des dritten Jahrs oder jedes darauffolgenden Jahrs gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahrs zugegangen sein. Die Kündigung ist formlos möglich. Die Beweislast für den Zugang der Kündigung des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer liegt beim Versicherungsnehmer. 3 Beitrag 3.1 Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. 3.2 Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrags Der erste oder einmalige Beitrag wird, unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts, sofort nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag sofort nach Vertragsschluss zu zahlen. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 3.3 Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Solange der Beitrag nicht gezahlt ist, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 3.4 Fälligkeit des Folgebeitrags Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. KFM0726 Seite 3 von 52 KRAVAG-LOGISTIC Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe [Seite 4] AT KRAVAG-LOGISTIC Stand 01.10.2020 Versicherungs-AG Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt 3.5 Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des Folgebeitrags Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer wird ihn in Textform (z. B. durch Brief, E-Mail oder Telefax) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 3.5 Satz 2 AT darauf hingewiesen wurde. Gleichzeitig kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 3.5 Satz 2 AT darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. 3.6 Teilzahlungen und Folgen bei verspäteter Zahlung Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. 3.7 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers von dem Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. durch Brief, E-Mail oder Telefax) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA- Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er von dem Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist. 4 Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen Über die gesetzlichen und einzelvertraglichen Obliegenheiten hinaus hat der Versicherungsnehmer nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den zum Zweck der Beitragsbemessung gemachten Angaben eingetreten sind. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. 5 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach §§ 23 bis 28 und 82 VVG leistungsfrei zur Kündigung oder Beitragserhöhung berechtigt sein. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. KFM0726 Seite 4 von 52 KRAVAG-LOGISTIC Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe [Seite 5] AT KRAVAG-LOGISTIC Stand 01.10.2020 Versicherungs-AG 6 Mehrfachversicherung und Überversicherung 6.1 Mehrfachversicherung Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert (Mehrfachversicherung, §§ 77 ff. VVG), ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. Ist die Mehrfachversicherung zustande gekommen, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er binnen eines Monats, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat, die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags oder eine Reduzierung der Versicherungssumme verlangen. Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Versicherer zugeht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, ist der Versicherer nach § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam. Betrügerische Mehrfachversicherung Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht abgeschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Der Versicherer hat Anspruch auf den Beitrag bis zu dem Zeitpunkt, in dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 6.2 Überversicherung Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach § 74 VVG die Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags verlangen. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 7 Wegfall des versicherten Interesses; vorzeitige Vertragsbeendigung Der Versicherungsschutz für das versicherte Interesse endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weggefallen ist. Dies gilt für einzelne Verträge der Police sinngemäß. Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so steht dem Versicherer der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG zu. 8 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform (z. B. durch Brief, E-Mail oder Telefax) abzugeben, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. Anzeigen und Erklärungen gegenüber Versicherungsvertretern, Angestellten des Versicherers, die mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Versicherungsverträgen betraut sind und gegenüber nicht gewerbsmäßig tätigen Vermittlern können auch formlos erfolgen. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Satz 4 entsprechende Anwendung. KFM0726 Seite 5 von 52 KRAVAG-LOGISTIC Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe [Seite 6] AT KRAVAG-LOGISTIC Stand 01.10.2020 Versicherungs-AG 9 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas Abweichendes vereinbart ist. 10 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. durch Brief, E-Mail oder Telefax) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. 11 Außergerichtliche Beschwerdestelle Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Die Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin, E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de. Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de. Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie weiterhin die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. 12 Online-Streitbeilegungs-Plattform Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Diese können Sie über den nachfolgenden Link erreichen: http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Sie können diese Plattform unter folgenden Voraussetzungen nutzen: 0 Sie sind Verbraucher und leben in der Europäischen Union (EU). 1 Sie haben einen Versicherungsvertrag auf elektronischem Weg (z. B. über diese Internetseite oder per E-Mail) beantragt bzw. geschlossen. Kontakt per E-Mail: ruv@ruv.de 13 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 13.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände 13.1.1 Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. durch Brief, E-Mail oder Telefax) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme, der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. KFM0726 Seite 6 von 52 KRAVAG-LOGISTIC Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe [Seite 7] AT KRAVAG-LOGISTIC Stand 01.10.2020 Versicherungs-AG 13.1.2 Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. 13.2 Rücktritt 13.2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. 13.2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. 13.2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrags zu, der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 13.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht 13.3.1 Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. 13.3.2 Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. 13.3.3 Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Dies kann zur Folge haben, dass durch die Einbeziehung eines Risikoausschlusses die Leistungspflicht des Versicherers für einen bereits eingetretenen Versicherungsfall rückwirkend entfällt. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. 13.3.4 Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen. 13.4 Frist zur Geltendmachung 13.4.1 Der Versicherer muss die ihm nach Ziffern 13.2 und 13.3 AT zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist. 13.4.2 Dem Versicherer stehen die Rechte nach Ziffern 13.2 und 13.3 AT nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. KFM0726 Seite 7 von 52 KRAVAG-LOGISTIC Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe [Seite 8] AT KRAVAG-LOGISTIC Stand 01.10.2020 Versicherungs-AG Der Versicherer kann sich auf die in Ziffern 13.2 und 13.3 AT genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. 13.5 Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht 14 Informationspflichtverlagerung, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc 15 Anzeigepflicht zur Risikobelegenheit im Ausland 15.1 Anzeigepflicht zur Risikobelegenheit im Ausland (Verbraucher) Der Versicherungsnehmer ist dem Versicherer unverzüglich zu Anzeige verpflichtet, wenn sein Wohnort oder der gewöhnliche Aufenthaltsort aus Deutschland ins Ausland verlagert wird. Bei einer Verlagerung für länger als drei Monate in ein Drittland (außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)) wird der Versicherungsnehmer Steuerentrichtungsschuldner der im Drittland aus dem Versicherungsvertrag entstehenden Steuer. Der Versicherungsnehmer haftet gegenüber dem Versicherer für die Steuerentrichtung der ausländischen Steuer im Drittland. 15.2 Anzeigepflicht zur Risikobelegenheit im Ausland (Unternehmer) Der Versicherungsnehmer ist dem Versicherer unverzüglich zu Anzeige verpflichtet, wenn der Schwerpunkt der gewerblichen, freiberuflichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, der Sitz der Gesellschaft, eine Niederlassung oder ein unselbständiger Betriebsteil aus Deutschland ins Ausland verlagert wird. Dies gilt auch, wenn die versicherte Sache für länger als drei Monate in eine außerhalb Inlands gelegene Betriebsstätte verlagert wird. Bei einer Verlagerung für länger als drei Monate in ein Drittland (außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)) wird der Versicherungsnehmer Steuerentrichtungsschuldner der im Drittland aus dem Versicherungsvertrag entstehenden Steuer. Der Versicherungsnehmer haftet gegenüber dem Versicherer für die Steuerentrichtung der ausländischen Steuer im Drittland. 16 Mitversicherung; Führung; Teilhaftung Der Versicherer ist berechtigt, andere Versicherer an Versicherungsverträgen zu beteiligen und solche Beteiligungen wieder zu beenden. Die Führung liegt bei dem Versicherer, der den Vertrag unterzeichnet. An dem Versicherungsvertrag sind die in der Versicherungspolice genannten Versicherer mit ihren Anteilen als Einzelschuldner beteiligt. Die Geschäftsführung liegt bei dem erstgenannten Versicherer (führender Versicherer). Dieser ist ermächtigt, für alle Versicherer zu handeln. Jeder der beteiligten Versicherer haftet lediglich in Höhe seines Anteils. Eine gesamtschuldnerische Haftung ist ausgeschlossen und wird auch durch die Regelung der Prozessführung nicht begründet. In einem Rechtsstreit zwischen dem Versicherungsnehmer und den Versicherern ist der führende Versicherer aktiv und passiv legitimiert. Der führende Versicherer ist von den Mitversicherern bevollmächtigt, Rechtsstreitigkeiten in ihrem Namen zu führen. Dies gilt gleichermaßen für Prozesse vor den ordentlichen Gerichten und für Schiedsgerichtsverfahren. Es wird jedoch auch ein nur gegen den führenden Versicherer wegen dessen Anteils erstrittenes Urteil oder ein nach Rechtshängigkeit geschlossener Vergleich oder ein solcher Schiedsspruch von den Mitversicherern als für sie verbindlich anerkannt. Sollte der Anteil des führenden Versicherers die Berufungs- oder Revisionssumme nicht erreichen, so ist der Versicherungsnehmer auf Verlangen des führenden KFM0726 Seite 8 von 52 KRAVAG-LOGISTIC Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe [Seite 9] AT KRAVAG-LOGISTIC Stand 01.10.2020 Versicherungs-AG Versicherers oder eines beteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf den zweiten, erforderlichenfalls auch auf einen dritten und weitere Versicherer auszudehnen, bis die Summe erreicht ist. Entspricht der Versicherungsnehmer diesem Verlangen nicht, so findet Satz 1 dieses Absatzes keine Anwendung. Die Aktivlegitimation ist dem führenden Versicherer auch in einem mit dem Versicherungsverhältnis zusammenhängenden Rechtsstreit mit Dritten übertragen. KFM0726 Seite 9 von 52 KRAVAG-LOGISTIC Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe [Seite 10] Gesetzliche Informationen KRAVAG-LOGISTIC Stand 01.07.2026 Versicherungs-AG Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Risikoträger 11 2 Wesentliche Merkmale der Versicherung 11 3 Beitrag, Beitragszahlung und Kosten 11 4 Bevollmächtigung 11 5 Zustandekommen des Vertrags 12 6 Beginn der Versicherung 12 7 Widerrufsbelehrung 12 8 Laufzeit des Vertrages 15 9 Kündigungsrecht 15 10 Anwendbares Recht, Sprache 15 11 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde 15 12 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 15 13 Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung 16 14 Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung 17 KFM0726 Seite 10 von 52 KRAVAG-LOGISTIC Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe [Seite 11] Gesetzliche Informationen KRAVAG-LOGISTIC Stand 01.07.2026 Versicherungs-AG Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) 1 Risikoträger Die aufgrund Ihres Antrags abgeschlossenen Versicherungen sind rechtlich selbstständige, voneinander unabhängige Verträge. Den Risikoträger des jeweiligen Versicherungsvertrags finden Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein. KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils Reich, Vorsitzender; Jan Dirk Dallmer, Jens Hasselbächer, Sebastian Mederer. Sitz: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg, Handelsregister Nr. HRB 76536, Amtsgericht Hamburg, Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 218618884 Die KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG betreibt alle Sparten, die unter die Bezeichnungen "Schaden- und Unfallversicherung", "Rechtsschutz" sowie "Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden" fallen, jeweils für sämtliche Risiken im In- und Ausland. R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils Reich, Vorsitzender; Volker Buchem, Dr. Klaus Endres, Jens Hasselbächer, Marc René Michallet, Dragica Mischler. Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2188 Amtsgericht Wiesbaden, Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 811198334 Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Zweige der Schadens-, Unfall- und Rückversicherung sowie die Vermittlung von Versicherungen aller Art. 2 Wesentliche Merkmale der Versicherung Wesentliche Merkmale der von Ihnen beantragten Versicherungen wie Angaben über Art, Umfang und Beginn des Versicherungsschutzes und Fälligkeit unserer Leistung finden Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein, den Versicherungsbedingungen sowie in diesen Informationen. Für das Versicherungsverhältnis gilt jeweils der Allgemeine Teil zur Police (AT) sowie die besonderen Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen. 3 Beitrag, Beitragszahlung und Kosten Die Höhe des Beitrags einschließlich der derzeit geltenden Versicherungsteuer finden Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein. Die Bestimmungen zur Zahlung und Erfüllung sowie der Zahlweise der Versicherungsbeiträge finden Sie im Antrag, dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen, insbesondere Ziffer 3 AT. Bei Zahlungsverzug betragen die Kosten 15 EUR je Mahnung. 4 Bevollmächtigung Die R+V Allgemeine Versicherung AG ist bevollmächtigt, die Beitragsforderungen der KRAVAG- LOGISTIC Versicherungs-AG im eigenen Namen geltend zu machen und die Beiträge einzuziehen. Die Vollmacht erstreckt sich ferner auf alle rechtsverbindlichen Erklärungen wie z. B. die Befugnis zur Vertragskündigung, zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung einer Geschäftsgebühr. KFM0726 Seite 11 von 52 KRAVAG-LOGISTIC Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe [Seite 12] Gesetzliche Informationen KRAVAG-LOGISTIC Stand 01.07.2026 Versicherungs-AG 5 Zustandekommen des Vertrags Vor Abgabe Ihres Antrags erhalten Sie mit diesen Informationen die Allgemeinen, Besonderen und Speziellen Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls sonstige vertragsrelevante Informationen, sofern Sie hierauf nicht ausdrücklich verzichten. Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum Abschluss eines oder mehrerer Versicherungsverträge dar. Den Versicherungsschein (Police) erhalten Sie per Post. Mit Zugang der Police ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben. 6 Beginn der Versicherung Den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein. Bitte beachten Sie, dass der Beginn des Versicherungsschutzes abhängig von der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags ist (Ziffer 3.3 AT). Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht in der Elementarschaden- und der Einzel- Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Versicherungsbeginn. Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz bereits über einen anderen Vertrag bestanden hat und ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Antrag fortgesetzt wird. Ist dem Antragsteller bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür kein Versicherungsschutz. 7 Widerrufsbelehrung Abschnitt 1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen ‒ der Versicherungsschein, ‒ die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, ‒ diese Belehrung, ‒ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, ‒ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Postfach 103905, 20027 Hamburg oder an die Hausanschrift: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg. Bei einem Widerruf per Telefax richten Sie diesen bitte an die Telefaxnummer: 040 23606-4366. Einen Widerruf per E-Mail schicken Sie bitte an info@kravag.de. R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden. Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.ruv.de ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit des Eingangs. Widerrufsfolgen Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien KFM0726 Seite 12 von 52 KRAVAG-LOGISTIC Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe [Seite 13] Gesetzliche Informationen KRAVAG-LOGISTIC Stand 01.07.2026 Versicherungs-AG zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich für jeden Tag, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, um einen Betrag in Höhe von ‒ 1/360 des jährlichen Beitrags, ‒ 1/180 des halbjährlichen Beitrags, ‒ 1/90 des vierteljährlichen Beitrags oder ‒ 1/30 des monatlichen Beitrags. Bei Zahlung eines Einmalbeitrages können Sie den Betrag, den wir für jeden Tag einbehalten dürfen, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, anhand folgender Formel errechnen: Einmalbeitrag Ihrer Versicherung Beantragte Versicherungsdauer in Tagen Die mit Ihnen vereinbarte Zahlungsweise sowie die Höhe Ihres Beitrags können Sie dem Ihnen zur Verfügung gestellten Antrag bzw. Versicherungsschein entnehmen. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind. Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Besondere Hinweise Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Vertragsabschluss. Abschnitt 2 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1 die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; 2 die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; KFM0726 Seite 13 von 52 KRAVAG-LOGISTIC Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe [Seite 14] Gesetzliche Informationen KRAVAG-LOGISTIC Stand 01.07.2026 Versicherungs-AG 3 die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 4 die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; 5 den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; 6 gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden; alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden; 7 Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien; 8 die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises; 9 Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; 10 das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 11 Angaben zur Laufzeit des Vertrages; Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages; 12 Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 13 die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt; 14 das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; 15 die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen; 16 einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; KFM0726 Seite 14 von 52 KRAVAG-LOGISTIC Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe [Seite 15] Gesetzliche Informationen KRAVAG-LOGISTIC Stand 01.07.2026 Versicherungs-AG 17 Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Ende der Widerrufsbelehrung 8 Laufzeit des Vertrages Die Laufzeit des Vertrags entnehmen Sie bitte dem Antrag bzw. dem Versicherungsschein sowie den Verlängerungsbestimmungen in den Versicherungsbedingungen (Ziffer 2.2 AT). 9 Kündigungsrecht Die Bestimmungen zu Ihrem Kündigungsrecht finden Sie in den Versicherungsbedingungen, (Ziffer 2.2 AT). Weitere Kündigungsmöglichkeiten entnehmen Sie bitte den besonderen Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen. 10 Anwendbares Recht, Sprache Auf den Versicherungsvertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung (Ziffer 9 AT). Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden in deutscher Sprache mitgeteilt. Die Kommunikation während der Laufzeit wird in deutscher Sprache geführt. 11 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde Sie können sich mit einer Beschwerde auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Die Anschrift lautet: Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. 12 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 12.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung der KRAVAG alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen die KRAVAG in Textform (z. B. per Brief, E-Mail oder Telefax) gefragt hat und die für den Entschluss der KRAVAG erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme, die KRAVAG in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss der KRAVAG Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. 12.2 Rücktritt Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen die KRAVAG, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Die KRAVAG hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben. Das Rücktrittsrecht der KRAVAG wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die KRAVAG den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt die KRAVAG nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf sie den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. KFM0726 Seite 15 von 52 KRAVAG-LOGISTIC Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe [Seite 16] Gesetzliche Informationen KRAVAG-LOGISTIC Stand 01.07.2026 Versicherungs-AG Der KRAVAG steht der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 12.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht Ist das Rücktrittsrecht der KRAVAG ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann die KRAVAG den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die KRAVAG den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Kann die KRAVAG nicht zurücktreten oder kündigen, weil sie den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen der KRAVAG rückwirkend Vertragsbestandteil. Dies kann zur Folge haben, dass durch die Einbeziehung eines Risikoausschlusses die Leistungspflicht der KRAVAG für einen bereits eingetretenen Versicherungsfall rückwirkend entfällt. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt die KRAVAG die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der KRAVAG fristlos kündigen. 12.4 Frist zur Geltendmachung Die KRAVAG muss die ihr nach 2 und 3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die KRAVAG von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihr geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Die KRAVAG hat die Umstände anzugeben, auf die sie ihre Erklärung stützt. Sie darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung ihrer Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist. Der KRAVAG stehen die Rechte nach 2 und 3 nur zu, wenn sie den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die KRAVAG kann sich auf die in 2 und 3 genannten Rechte nicht berufen, wenn sie den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. 13 Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung Kündigungsrecht Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den einzuhaltenden Fristen finden Sie in den Versicherungsbedingungen zur D&O-Versicherung unter Punkt 3.3 ULLA sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.). Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen) Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag für die laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende endgültige Beitrag gilt zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr (siehe ULLA 10). Auszug aus der Insolvenzordnung § 16 Eröffnungsgrund Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist. § 17 Zahlungsunfähigkeit 1 Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. 2 Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. KFM0726 Seite 16 von 52 KRAVAG-LOGISTIC Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe [Seite 17] Gesetzliche Informationen KRAVAG-LOGISTIC Stand 01.07.2026 Versicherungs-AG § 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit 1 Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund. 2 Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. 3 Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind. § 19 Überschuldung Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund. 1 Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die nach § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen. 2 Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. 14 Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung Bei einer Beitragsanpassung, einer Beitragserhöhung um mehr als 10 Prozent wegen einer Gefahrerhöhung oder einer unberechtigten Ablehnung des Versicherungsschutzes können Sie die Rechtsschutzversicherung vor Ablauf kündigen. Ferner können Sie oder wir den Vertrag auch vorzeitig kündigen, wenn wir innerhalb von 12 Monaten für mindestens zwei Rechtsschutzfälle die Leistungspflicht bejaht haben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen zur Rechtsschutzversicherung (FRB). Die Schadenregulierung erfolgt durch unsere Tochtergesellschaft R+V Rechtsschutz- Schadenregulierungs-GmbH, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden. Diese ist bevollmächtigt, im Rahmen der ihr übertragenen Rechtsgeschäfte die R+V Allgemeine Versicherung AG gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. KFM0726 Seite 17 von 52 KRAVAG-LOGISTIC Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe [Seite 18] Bündelnachlassklausel KRAVAG-LOGISTIC Stand 01.10.2020 Versicherungs-AG Bündelnachlassklausel In der Berechnung der Beiträge ist folgender Bündelnachlass je Vertrag berücksichtigt: Anzahl der Verträge: 1 2-3 4-5 6-7 8-9 ab 10 0% 2,5 % 5% 7,5 % 10 % 12,5 % Ändert sich die Gesamtzahl der rechtlich selbständigen Einzelverträge dieser Police, so erhöht sich der Bündelnachlass je Einzelvertrag ab Einschluss eines weiteren Einzelvertrags bzw. reduziert sich der Bündelnachlass ab Ausschluss eines Einzelvertrags. KFM0726 Seite 18 von 52 KRAVAG-LOGISTIC Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe [Seite 19] Datenschutzmerkblatt KRAVAG-LOGISTIC Stand 01.07.2025 Versicherungs-AG Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung R+V Versicherungsgruppe - Raiffeisenplatz 1 - 65189 Wiesbaden Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die Gesellschaft der R+V Versicherungsgruppe, die im Briefkopf angegeben ist. Personenbezogene Daten, die wir von Ihnen direkt oder von Dritten (z. B. Mitversicherten, Ihrem Vermittler oder, sofern ein wirtschaftliches Ausfallrisiko besteht, ggf. auch Auskunfteien) erhalten, verarbeiten wir nach den geltenden Datenschutzgesetzen und den Verhaltensregeln der deutschen Versicherungswirtschaft. Zwecke der Datenverarbeitung sind insbesondere Antragsprüfung, Vertragsdurchführung sowie das Bearbeiten von Schäden oder Leistungsfällen. Daneben verarbeiten wir Ihre Daten auch zu weiteren Zwecken, z. B. - Erfüllen regulatorischer und aufsichtsrechtlicher Anforderungen, - IT-Sicherheit und IT-Betrieb, - Prüfen und Optimieren elektronischer Datenverarbeitungsvorgänge oder - im Rahmen der Erstellung von Tarifkalkulationen. Ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit können Sie z. B. bei unserem Datenschutzbeauftragten (datenschutz@ruv.de) geltend machen. Wenn wir Ihre Daten aufgrund einer Einwilligung verarbeiten, können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Beruht die Datenverarbeitung auf einer allgemeinen Interessenabwägung, steht Ihnen ein Widerspruchsrecht gegen diese Datenverarbeitung zu, wenn aus Ihrer persönlichen Situation heraus Gründe gegen eine Datenverarbeitung sprechen. Sie haben ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde. Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz finden Sie im Internet: www.ruv.de/datenschutz/datenschutzmerkblatt. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt in Papierform erhalten möchten. Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz in der Schadenbearbeitung finden Sie im Internet: www.ruv.de/datenschutz/merkblatt-schadenbearbeitung. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt in Papierform erhalten möchten. KFM0726 Seite 19 von 52 KRAVAG-LOGISTIC Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe [Seite 20] Sanktionsklausel KRAVAG-LOGISTIC Stand 01.01.2021 Versicherungs-AG Sanktionsklausel Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. KFM0726 Seite 20 von 52 KRAVAG-LOGISTIC Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe [Seite 21] Im Ausland registrierte Fahrzeuge KRAVAG-LOGISTIC Stand 01.03.2022 Versicherungs-AG Im Ausland registrierte Fahrzeuge Nicht versichert sind Fahrzeuge aller Art, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragen oder mit einem Unterscheidungskennzeichen versehen eingetragen sind. Dies gilt nicht für Verträge der Rechtsschutz-Versicherung, der Transport-Versicherung oder den KRAVAG-Logistic-Vertrag (sofern versichert). KFM0726 Seite 21 von 52 KRAVAG-LOGISTIC Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe [Seite 22] Mehrwertschutzklausel KRAVAG-LOGISTIC Stand 01.03.2021 Versicherungs-AG Mehrwertschutz Der Versicherungsnehmer hat parallel zu diesem Vertrag anderweitige gleichartige Versicherungsverträge oder Risiken versichert (im Text als Fremdversicherung bezeichnet). Bis zur Beendigung der Fremdversicherung gewährt der Versicherer dieses Vertrags dem Versicherungsnehmer eine Differenzdeckung zu nachfolgenden Bestimmungen: 1 Der Versicherer dieses Vertrags erbringt Versicherungsleistungen nach diesen Bedingungen, soweit eine Versicherungsleistung aus der Fremdversicherung ausgeschöpft, abgelehnt oder gekürzt wird (Differenzdeckung). Die erbrachten Leistungen des Fremdversicherers werden bei der Berechnung der Versicherungsleistung angerechnet. Der Versicherungsschutz aus der Fremdversicherung geht bis zu deren Ablauf dem Versicherungsschutz dieses Vertrags vor (subsidiäre Deckung). 2 Für diese Differenzdeckung wird ein Nachlass in Höhe des im Versicherungsvertrags oder zum versicherten Risiko genannten Prozentsatzes gewährt. Dieser Nachlass entfällt zur Beendigung der Fremdversicherung. 3 Wenn für einen Versicherungsfall aus der Fremdversicherung dem Grunde nach Versicherungsschutz besteht, kann der Versicherungsnehmer einen Anspruch aus dieser Differenzdeckung gegenüber dem Versicherer dieses Vertrags frühestens nach Einreichung der schriftlichen Bestätigung über den Deckungsumfang des Fremdversicherers geltend machen. 3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer gegenüber dem Fremdversicherer eine Obliegenheit oder war er mit der Zahlung des Beitrags in Verzug und entfällt dadurch die Leistung aus der Fremdversicherung oder wird diese anteilig gekürzt, besteht insoweit kein Versicherungsschutz über die Differenzdeckung. 3.2 Sind Selbstbehalte im Rahmen der Fremdversicherung vereinbart, sind diese über die Differenzdeckung nicht erstattungsfähig. 3.3 Für Versicherungsfälle, die bereits vor der Beantragung des vorliegenden Vertrags eingetreten sind, besteht kein Versicherungsschutz. 4 Ein Versicherungsfall ist zuerst dem Fremdversicherer zu melden. Nach Ablehnung der Deckung, Kürzung der Versicherungsleistung oder nach Ausschöpfung der Versicherungssumme ist dem Versicherer dieses Vertrags der Versicherungsfall unverzüglich spätestens innerhalb eines Monats, unter Vorlage der entsprechenden Nachweise anzuzeigen. Sofern bei der Fremdversicherung eine Deckung dem Grunde nach besteht, kann der Versicherer dieses Vertrags sofort angesprochen werden. 5 Die nach den genannten Bestimmungen aus dem vorliegenden Vertrag zu erbringende Leistung ist begrenzt auf die im vorliegenden Vertrag vereinbarten Entschädigungsgrenzen und Ersatzleistungen. Es gelten weiterhin die im vorliegenden Vertrag vereinbarten Selbstbehalte, Wartezeiten und Versicherungsbedingungen nach Maßgabe dieser Mehrwertschutz-Klausel. 6 Eine nach Antragsstellung bei dem Versicherer dieses Vertrags erfolgte Verringerung oder der Wegfall des Versicherungsschutzes aus der Fremdversicherung erhöht nicht die Leistung aus dieser Differenzdeckung. 7 Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet der Versicherungsschutz aus der Differenzdeckung spätestens zu dem bei Antragstellung bei dem Versicherer dieses Vertrags angezeigten Ablauf der Fremdversicherung längstens nach einem Jahr. Ab diesem Termin besteht Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieses Vertrags. Dies gilt auch bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung der Fremdversicherung, frühestens ab Kenntnis des Versicherers über die vorzeitige Vertragsbeendigung. Ab diesem Zeitpunkt wird der Beitrag im vollen Umfang fällig. (Die Klausel gilt nur für Verträge oder Risiken, zu denen Mehrwertschutz besonders vereinbart ist) KFM0726 Seite 22 von 52 KRAVAG-LOGISTIC Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe [Seite 23] LeistungsUpdate-Garantie KRAVAG-LOGISTIC Stand 01.01.2020 Versicherungs-AG LeistungsUpdate-Garantie Führt der Versicherer neue oder geänderte Bedingungen oder Leistungen zu dem mit dieser Police abgeschlossenen Versicherungsprodukt ein, die von den in dieser Police zugrundeliegenden Bedingungen oder Leistungen zum Vorteil des Versicherungsnehmers abweichen, so gelten die neuen Bedingungen und Leistungen auch für die zum jeweiligen Schadentag gemäß dieser Police versicherten Risiken bzw. Gefahren. Diese Regelung gilt nicht für individuelle Vereinbarungen (z. B. individuell vereinbarte Selbstbeteiligung), die stets Vorrang haben. Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer können die LeistungsUpdate-Garantie gesondert mit einer Frist von 3 Monaten zum vereinbarten Vertragsablauf bzw. zum Ablauf einer sich daran anschließenden Verlängerungsperiode kündigen. Für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Kündigungserklärung bei dem jeweils anderen Vertragspartner maßgeblich. Die Kündigung muss in Textform (z. B. durch Brief, E-Mail oder Telefax) erfolgen. Der Bestand der Police bzw. der Versicherungsverträge im Übrigen wird durch die Kündigung der LeistungsUpdate-Garantie nicht berührt. KFM0726 Seite 23 von 52 KRAVAG-LOGISTIC Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe [Seite 24] LeistungsPlus-Zertifikat KRAVAG-LOGISTIC Stand 01.01.2026 Versicherungs-AG LeistungsPlus-Zertifikat In Ergänzung der den Einzelverträgen zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen gelten die besserstellenden Vereinbarungen aus dem LeistungsPlus-Zertifikat. Die im LeistungsPlus-Zertifikat aufgeführten Leistungsbausteine sind nur für die Verträge gültig, die in dieser Police vereinbart wurden. Das aktuelle LeistungsPlus-Zertifikat finden Sie unter folgendem Link: http://buendelpolicen.ruv.de Alternativ scannen Sie den QR-Code: KFM0726 Seite 24 von 52 KRAVAG-LOGISTIC Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe [Seite 25] CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 25 CyberRisk Versicherung Versicherungsbedingungen zur CyberRisk Versicherung Inhaltsverzeichnis Seite 1 Grundlagen der Versicherung 26 2 Eigenschäden 29 3 Drittschäden 31 4 Krisenmanagement und Kosten 31 5 Assistance-Leistungen 32 6 Ausschlüsse 33 7 Allgemeine Regelungen 37 8 Begriffsbestimmungen 40 KFM0726 Seite 25 von 52 KRAVAG-LOGISTIC Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe [Seite 26] CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 26 Versicherungsbedingungen zur CyberRisk Versicherung 1 Grundlagen der Versicherung 1.1 Gegenstand der Versicherung Gegenstand der Versicherung sind Vermögensschäden, Assistance Dienstleistungen, versicherte Kosten, Sachschäden und sofern besonders vereinbart Personenschäden, die durch eine ursächliche Informationssicherheitsverletzung herbeigeführt werden. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass ihm selbst, entweder durch Dritte oder durch das vorsätzliche oder fahrlässige Handeln der mitversicherten Personen, ein unmittelbarer Schaden entsteht (2 - Eigenschäden) oder er oder eine Person, für die er einzutreten hat oder an deren Stelle er nach gesetzlichen Vorschriften haftbar gemacht wird, einen Dritten unmittelbar schädigt (3 - Drittschäden). 1.2 Versicherte Kosten Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer ausschließlich die Erstattung der unter 4 genannten Kosten. 1.3 Versicherungsfall Der Versicherungsfall ist unabhängig von Krisenmanagement und Kosten (4) und Assistance- Leistungen (5) die erste nachprüfbare Feststellung des versicherten Schadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. 1.3.1 Voraussetzung für den Versicherungsfall Voraussetzung für den Versicherungsfall ist das Vorliegen einer für den versicherten Schaden ursächlichen Informationssicherheitsverletzung 1.3.2 Informationssicherheitsverletzung Eine Informationssicherheitsverletzung ist eine negative Beeinträchtigung der - Verfügbarkeit, - Integrität oder - Vertraulichkeit von Elektronische Daten, Computerprogramme, Betriebssysteme des Versicherungsnehmers, die zur Ausübung der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers genutzt werden. Eine Informationssicherheitsverletzung muss durch folgende Ereignisse ausgelöst werden: ‒ den Gebrauch von Informations- oder Telekommunikationsgeräte des Versicherungsnehmers gleich ob befugt oder unbefugt, ‒ den Zugang zu oder den Zugriff auf Elektronische Daten, Computerprogramme, Betriebssysteme des Versicherungsnehmers – gleich ob befugt oder unbefugt, ‒ die Verbreitung schädlichen Codes (Schadsoftware) mittels oder in Elektronische Daten, Computerprogramme, Betriebssysteme des Versicherungsnehmers oder ‒ die Ausführung einer Elektronische Zahlungsblockade (z.B. Denial of Service) von oder mittels Elektronische Daten, Computerprogramme, Betriebssysteme des Versicherungsnehmers. 1.4 Bring your own device (BYOD) Es besteht bis zu der vereinbarten Versicherungssumme Versicherungsschutz für Schäden an betrieblich oder beruflich genutzten elektronischen Daten, die durch den weltweiten Gebrauch von mobilen Informations- und Telekommunikationsgeräten, die im Eigentum einer gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen genannten natürlichen Person stehen, entstehen. KFM0726 Seite 26 von 52 KRAVAG-LOGISTIC Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe [Seite 27] CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 27 1.5 Serienschaden Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle ‒ durch dieselbe Informationssicherheitsverletzung, ‒ durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende unter 1.3.2 aufgeführte Ereignisse, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere, sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, ‒ gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Versicherungsfall 1.6 Versicherungssumme, Jahreshöchstentschädigung Die Leistung vom Versicherer je Versicherungsfall ist auf die aus dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen ersichtlichen Versicherungssummen begrenzt. Die Jahreshöchstentschädigung ist die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Sofern im Versicherungsschein nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist die Jahreshöchstentschädigung auf die Versicherungssumme begrenzt, Krisenmanagement und Kosten (4) sind darin inbegriffen 1.7 Selbstbeteiligung Der Versicherungsnehmer beteiligt sich bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbeteiligung). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in den Fällen, in denen der geltend gemachte Schaden unterhalb der Selbstbeteiligung liegt zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. Je Versicherungsfall wird die im Versicherungsschein genannte zeitliche Selbstbeteiligung in Anrechnung gebracht, mindestens jedoch die höhere der beiden vereinbarten Selbstbeteiligungen. 1.8 Kumulregelung 1.8.1 Beruhen mehrere Versicherungsfälle auf denselben oder gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher oder zeitlicher Zusammenhang besteht, und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser CyberRisk Versicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einem anderen bei der R+V Versicherungsgruppe bestehenden Versicherungsvertrag, so steht für diese Versicherungsfälle die höchste Versicherungssumme zur Verfügung. Eine Addition der Versicherungssummen findet nicht statt. Sofern die Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme das Versicherungsjahr maßgeblich, das sich aus den diesem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen ergibt. 1.8.2 Werden mehrere in separaten Versicherungsverträgen bei der R+V Versicherungsgruppe versicherte Unternehmen der Unternehmensgruppe, der auch der Versicherungsnehmer angehört, aus demselben Versicherungsfall in Anspruch genommen, so steht für diese Versicherungsfälle die höchste Versicherungssumme zur Verfügung. Eine Addition der Versicherungssummen findet nicht statt. Die unabhängig von den je Versicherungsfall geltenden Versicherungssummen in den einzelnen Verträgen festgelegten Jahreshöchstentschädigungen als solche werden von dieser Regelung nicht berührt. Diese Regelung gilt entsprechend für Versicherungsansprüche von versicherten Unternehmen der Unternehmensgruppe, der auch der Versicherungsnehmer angehört. 1.9 Regelungen zu mitversicherten Personen und mitversicherten Unternehmen 1.9.1 Mitversicherte Unternehmen und Tochterunternehmen Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Betriebsstätten des Versicherungsnehmers und mitversicherte Unternehmen mit demselben Betriebscharakter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, auf die der Versicherungsnehmer beherrschenden Einfluss ausüben kann. KFM0726 Seite 27 von 52 KRAVAG-LOGISTIC Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe [Seite 28] CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 28 1.9.2 Mitversicherte Personen 1 Versichert sind in Ausübung ihrer betrieblichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Unternehmen a. die gesetzlichen Vertreter, b. Arbeitnehmer nach § 5 BetrVG sowie c. Zeitarbeitskräfte sowie freie Mitarbeiter des Versicherungsnehmers, soweit diese in den Betrieb integriert wurden. 2 Versichert sind Schäden nach 1.1 der mitversicherten Personen und Unternehmen untereinander. Dies gilt nicht für Handlungen und Unterlassungen rein privater Natur (Privathaftpflichtversicherung) sowie, soweit vereinbart, Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers handelt, in dem die schadenverursachende Person beschäftigt ist. 1.9.3 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind insoweit auf die mitversicherten Unternehmen und Personen entsprechend anzuwenden. 1.9.4 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz insoweit sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen. 1.9.5 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich. 1.10 Versicherter Zeitraum 1.10.1 Versicherungsfälle während der Vertragslaufzeit Der Versicherungsfall und die Informationssicherheitsverletzung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung oder einer sich daran anschließenden Nachmeldefrist (1.10.2) eingetreten sein. 1.10.2 Nachmeldefrist /Nachhaftung Versicherungsschutz besteht für alle während der Versicherungsdauer eingetretenen Informationssicherheitsverletzungen, die sich nicht später als 10 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags manifestiert haben und gemeldet werden. Fällt das versicherte Interesse vollständig und dauerhaft allein aus altersbedingten oder gesundheitlichen Gründen oder wegen Geschäfts- oder Betriebsaufgabe weg, so umfasst der Versicherungsschutz in Erweiterung die Folgen aller während der Versicherungsdauer eingetretenen Informationssicherheitsverletzungen Eine Nachmeldefrist besteht nicht, wenn der Vertrag wegen Beitragszahlungsverzuges oder nach Eintritt eines Versicherungsfalls gekündigt wurde, im Zeitpunkt des Vertragsendes Beitragszahlungen offenstanden oder der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vertrags abgelehnt hat. 1.10.3 Rückwärtsversicherung 1 Die Rückwärtsversicherung bietet Versicherungsschutz für Informationssicherheitsverletzungen in der Vergangenheit. Voraussetzung ist, dass die Informationssicherheitsverletzung sich in einem Zeitraum von 10 Jahren vor Vertragsbeginn ereignet hat und nicht bekannt geworden ist. 2 Als bekannte Informationssicherheitsverletzung gilt ein Vorkommnis, wenn es vom Versicherungsnehmer als solches erkannt oder ihm gegenüber als solches bezeichnet oder beschrieben worden ist, auch wenn Schadenersatzansprüche weder erhoben noch angedroht, noch befürchtet worden sind. KFM0726 Seite 28 von 52 KRAVAG-LOGISTIC Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe [Seite 29] CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 29 3 Mitversichert sind – unbeschadet von 1 – Versicherungsfälle, die erstmalig während der Laufzeit dieses Vertrags eingetreten und vom Versicherungsnehmer unverzüglich (siehe Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls 7.10.2) angezeigt worden sind, wenn a. dieser Vertrag unmittelbar im Anschluss an einen vorherigen Versicherungsvertrag der gleichen Art (Versicherung des gleichen Risikos) begonnen hat, b. die diesem Vertrag zugrundeliegende Informationssicherheitsverletzung während der Laufzeit der Vorversicherung eingetreten ist, c. der Versicherungsnehmer keine eigenen versicherungsvertraglichen Pflichten verletzt hat und d. der Vorversicherer allein wegen des Ablaufs der versicherungsvertraglichen Nachmeldefrist, keinen Versicherungsschutz mehr zu gewähren hat. Versicherungsschutz besteht in Höhe des zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls unverbrauchten Teils der Versicherungssumme der Vorversicherung, maximal jedoch bis zur vereinbarten Höhe je Versicherungsfall und maximal bis zur vereinbarten Höhe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Die Ersatzleistung ist auf den Umfang, der zum Zeitpunkt der Informationssicherheitsverletzung bestehenden Vorversicherung begrenzt, wobei ein über den Rahmen dieses Vertrags hinausgehender Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den jeweiligen Versicherungsvertrag der Vorversicherung im Schadenfall offen zu legen. 1.11 Geografischer Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht, soweit rechtlich zulässig, weltweit 2 Eigenschäden Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer die in 1.1 genannten Eigenschäden, wenn in 2.1 ff. nicht etwas Abweichendes bestimmt ist. 2.1 Wiederherstellung von elektronischen Daten, Computerprogrammen oder Betriebssystemen Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten zur Wiederherstellung von Elektronische Daten, Computerprogramme, Betriebssysteme des Versicherungsnehmers auf der Grundlage der vorhandenen Backupdatensätze. Sollte die Wiederherstellung auf Grundlage der vorhandenen Backupdatensätze unmöglich oder technisch sinnlos sein, so ist die Weisung des Versicherers zur Wiederherstellung der Elektronische Daten, Computerprogramme, Betriebssysteme des Versicherungsnehmers einzuholen. 2.2 Betriebsunterbrechung Schäden aus Betriebsunterbrechung ersetzt der Versicherer – ausschließlich im Umfang von 2.2.1 ff. 2.2.1 Vorliegen eines Betriebsunterbrechungsschadens Ein Betriebsunterbrechungsschaden liegt vor, wenn es aufgrund einer Informationssicherheitsverletzung zu einer Unterbrechung in der Betriebsführung beim Versicherungsnehmer kommt. Die Betriebsunterbrechung endet spätestens mit der Abstellung der negativen Beeinträchtigung der Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit der Elektronische Daten, Computerprogramme, Betriebssysteme des Versicherungsnehmers, die zur Ausübung der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers genutzt werden. Der Betriebsunterbrechungsschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn in dem versicherten Betrieb, die der Versicherungsnehmer innerhalb des Unterbrechungszeitraumes, längstens jedoch der Haftzeit nicht erwirtschaften kann. Die Haftzeit ist der im Versicherungsschein genannte Zeitraum, für welchen Versicherungsschutz für den Unterbrechungsschaden besteht. KFM0726 Seite 29 von 52 KRAVAG-LOGISTIC Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe [Seite 30] CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 30 Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt an dem der Versicherungsnehmer den Schaden beim Versicherer über die Schadenhotline 0611 1675-1110 gemeldet hat. 2.2.2 Umfang des Versicherungsschutzes Die Versicherung deckt Ertragsausfälle des Versicherungsnehmers infolge einer Betriebsunterbrechung durch eine Informationssicherheitsverletzung. Die Berechnung der Entschädigung erfolgt grundsätzlich auf Grundlage einer Tagespauschale. 2.2.3 Festlegung der Tagespauschale Die Tagespauschale wird festgelegt, indem der Gesamtumsatz der betroffenen Betriebseinheit aus dem letzten vollendeten Geschäftsjahr durch 365 geteilt wird. Dabei wird der Umsatz zugrunde gelegt, der für den Versicherungsvertrag gemeldet wurde. 2.2.4 Abweichung zur Tagespauschale 1 Option zur höheren Schadensgeltendmachung Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, einen über die Tagespauschale hinausgehenden Betriebsunterbrechungsschaden geltend zu machen. Er trägt die Darlegungs- und Beweislast, dass der tatsächliche Schaden die Tagespauschale übersteigt. 2 Prüfungsrecht des Versicherers Der Versicherer ist berechtigt, einen geringeren als den vom Versicherungsnehmer angegebenen Schaden nachzuweisen, insbesondere in Fällen, in denen die Betriebsunterbrechung nur Teile der Wertschöpfungskette betrifft und damit keine vollständige Betriebsunterbrechung vorliegt 3 Bei der Feststellung des Betriebsunterbrechungsschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den Gang und das Ergebnis des Betriebes während des Unterbrechungszeitraumes günstig oder ungünstig beeinflusst hätten, wenn die Unterbrechung nicht eingetreten wäre. Fortlaufende Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet zur Überwindung der Betriebsunterbrechung erforderlich sind und soweit sie ohne die Unterbrechung auch erwirtschaftet worden wären. Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. 2.2.5 Ausschlüsse Betriebsgewinn und fortlaufende Kosten werden insbesondere dann nicht ersetzt, soweit sie wegen geplanter oder notwendiger Änderungen der IT-Infrastruktur ohnehin nicht erwirtschaftet worden wären. Keine Entschädigung wird geleistet, soweit der Betriebsunterbrechungsschaden vergrößert wird, durch 1 außergewöhnliche, während der Unterbrechung hinzutretende Ereignisse, mit deren Eintritt als Folge des Schadens nicht gerechnet werden muss; 2 den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder abhanden gekommener Elektronische Daten, Computerprogramme, Betriebssysteme des Versicherungsnehmers nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht; 3 den Umstand, dass beschädigte oder zerstörte Elektronische Daten, Computerprogramme, Betriebssysteme des Versicherungsnehmers oder die IT-Infrastruktur anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung geändert, verbessert oder überholt werden; 4 die verlängerte Wiederherstellung im Ausland gespeicherter elektronischer Daten gegenüber im Inland gespeicherter Daten. R+V leistet keine Entschädigung für 1. Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren und Leistungen; KFM0726 Seite 30 von 52 KRAVAG-LOGISTIC Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe [Seite 31] CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 31 2. Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle; 3. umsatzabhängige Aufwendungen für Ausgangsfrachten; 4. umsatzabhängige Versicherungsbeiträge; 5. Lizenzgebühren und Erfindervergütungen; 6. Gewinne und Kosten, die mit dem eigentlichen Fabrikations-, Handels- oder Gewerbebetrieb nicht zusammenhängen; 7. Vertrags- und Konventionalstrafen. 3 Drittschäden Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer die in 1.1 genannten Drittschäden, wenn in 3.1 ff. nicht etwas Abweichendes bestimmt ist. 3.1 Datenschutzverletzungen und gewerbliche Schutzrechte Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich 1 wegen versicherter Schäden aus der Verletzung von Gesetzen, die dem Schutz von personenbezogenen Daten dienen durch Verwendung personenbezogener Daten; 2 wegen versicherter Schäden, die vom Rechteinhaber darauf gestützt werden, dass Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen des Versicherungsnehmers mit einem Rechtsmangel behaftet sind, der aus der Verletzung von Persönlichkeits-, gewerblichen Schutz-, Namens-, Marken-, Urheberrechten oder Verstoß gegen Wettbewerb und Werbung herrührt. Versicherungsschutz besteht soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung darauf beruht, dass ein Dritter, der nicht zum Kreis der unter 1.9 benannten Personen gehört, die Informationssicherheitsverletzung verursacht hat. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche hinsichtlich Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung von elektronischen Daten sowie der hiermit zusammenhängenden Verfahrenskosten und andere Kosten derartiger Verfahren, insbesondere Strafvollstreckungskosten. 3.2 Geheimhaltungspflichten Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich wegen versicherter Schäden aus der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen im Zusammenhang mit der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit. Es macht dabei keinen Unterschied, ob das Geschäftsgeheimnis aufgrund von gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Gesetzen, die dem Schutz von personenbezogenen Daten dienen oder berufsständischen Vorschriften, oder aufgrund von haupt- oder nebenvertraglichen Abreden entstanden ist. 4 Krisenmanagement und Kosten Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer nach vorheriger Abstimmung in Textform ausschließlich der folgenden Kosten: 4.1 Benachrichtigungskosten und Call-Center-Leistungen Der Versicherer erstattet alle notwendigen Aufwendungen für die Benachrichtigung von Betroffenen, die dem Versicherungsnehmer als Benachrichtigungspflichtigem durch die Einhaltung seiner gesetzlichen Informationspflichten entstanden sind. Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Beauftragung eines externen Call-Centers zur Beantwortung von Fragen, die infolge der Meldung einer Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend den gesetzlichen oder behördlichen Informationspflichten durch die betroffenen Personen an den Versicherungsnehmer gerichtet werden KFM0726 Seite 31 von 52 KRAVAG-LOGISTIC Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe [Seite 32] CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 32 4.2 Kosten für Krisenmanagement- und Public-Relations-Maßnahmen Versichert sind die entstandenen notwendigen Mehrkosten eines externen Beraters zur Beurteilung, Beseitigung und Bewältigung eines Krisenfalls, sowie zur Verhinderung, Beseitigung oder Verminderung eines drohenden oder bereits eingetretenen Reputationsschäden, wenn dieser im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall steht. 4.3 Kosten für Kreditüberwachungsdienstleistungen Der Versicherer erstattet die notwendigen Mehrkosten des Versicherungsnehmers für die laufende Beobachtung, Beurteilung und Auswertung von Konten (Kreditüberwachungsdienstleistungen), sofern diese die unmittelbare Folge einer für den versicherten Schaden kausalen Informationssicherheitsverletzung sind, längstens für die Dauer von 12 Monaten. Versichert sind ausschließlich Kreditüberwachungsdienstleistungen, die dem Betroffenen im Zusammenhang mit seiner Sozialversicherungsnummer, Führerscheinnummer oder anderen Ausweis- oder Kennnummern, die zur Eröffnung eines neuen Bankkontos oder eines neuen Versicherungskontos verwendet werden können, entstehen oder soweit die Kreditüberwachungsdienstleistungen gesetzlich vorgeschrieben sind. 4.4 Kosten für Schadenermittlung und Forensik Der Versicherer erstattet die geeigneten und notwendigen Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Rekonstruktion des Schadenhergangs, der Feststellung der Schadenhöhe oder für die Ermittlung des Schadenstifters aufgewendet werden müssen. 4.5 Rechtsverfolgungskosten Der Versicherer erstattet alle geeigneten und notwendigen Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die durch die Abwehr von Ansprüchen entstanden sind. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. Soweit vereinbart, erstattet der Versicherer alle geeigneten und notwendigen Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den Schadenstifter entstanden sind. Der Versicherer erstattet diese Kosten maximal in Höhe der gesetzlichen Gebühren- und Kostenvorschriften. 4.6 Cyber-Erpressung Der Versicherungsschutz umfasst Kosten, die durch eine Cyber-Erpressung entstehen. Soweit vereinbart wird auch das Lösegeld erstattet. 4.7 Lizenzkosten im Schadenfall Mitversichert sind alle Lizenzkosten, die im Schadenfall für die Schadenminderung oder für die Schadenfeststellung nötig sind. 5 Assistance-Leistungen Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Assistance-Leistungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Minderung von Schäden. Assistance-Leistungen sind solche Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer, zu denen er weder durch Gesetz noch durch Vertrag verpflichtet ist. Die Assistance-Leistungen werden ausschließlich im Umfang der 5.1 bis 5.2 gewährt. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. 5.1 Assistance-Leistungen ohne Vorliegen eines Versicherungsfalls Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer auch ohne Vorliegen eines Versicherungsfalls Versicherungsschutz in Form der unter 5.1.1 ff. benannten Assistance-Leistungen. 5.1.1 Vermittlung anerkannter Auditoren Auf Wunsch gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Zugang zu seinem Netzwerk anerkannter Auditoren für IT-Sicherheit zur Unterstützung in der Erlangung von Zertifikaten. Die Kosten für Zertifizierung und Akkreditierung trägt der Versicherungsnehmer. KFM0726 Seite 32 von 52 KRAVAG-LOGISTIC Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe [Seite 33] CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 33 Der Versicherer beteiligt sich ausschließlich an den Kosten für die Zertifizierung, soweit er dem Versicherungsnehmer die Übernahme der Kosten im Vorfeld in Textform angezeigt hat. 5.1.2 Vermittlung von IT-Dienstleistern und IT-Dienstleistungen Auf Wunsch gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Zugang zu seinem Netzwerk von IT-Dienstleistern und IT-Dienstleistungen. Über die zwischen dem Versicherer und den angeschlossenen IT-Dienstleistern vereinbarten Rahmenverträge profitiert auch der Versicherungsnehmer von den vereinbarten Konditionen, wie Service Level Agreements und ausgehandelten Preisangeboten. 5.2 Assistance-Leistungen im Versicherungsfall Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer im Versicherungsfall die unter 5.2.1 ff. bezeichneten Leistungen, soweit der Zweck dieser Leistungen nicht bereits durch den unter 2 bis 4 bezeichneten Versicherungsschutz erreicht wird. 5.2.1 Incident Response Management Der Versicherer stellt dem Versicherungsnehmer unentgeltlich einen telefonischen Ansprechpartner für eine erste Analyse des Schadenbilds und – soweit erforderlich – anschließende weiterführende Betreuung durch einen IT-Dienstleister inklusive Aufschaltung auf das Kundensystem zur Verfügung. 5.2.2 Anwaltstelefon Der Versicherer vermittelt dem Versicherungsnehmer über das R+V-Anwaltstelefon telefonische Beratungen in allen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall. 5.2.3 Bereitstellung von auf den Versicherungsfall zugeschnittenen Netzwerkpartnern und IT- Dienstleistungen Der Versicherer stellt dem Versicherungsnehmer versicherungsfallbezogene Netzwerkpartner und IT-Dienstleistungen bereit. Der Versicherer garantiert dem Versicherungsnehmer, dass die im Rahmen der vom Versicherer angebotenen Vermittlung vereinbarten konkreten Konditionen mit dem IT-Dienstleister (z. B.: Datenwiederherstellung, Systemwiederherstellung, Forensik, präventive Maßnahmen, etc.) im freien Markt nicht durch den Versicherungsnehmer in gleicher Qualität günstiger bezogen werden können. 5.2.4 Vermittlung der Rechtsberatung durch Fachanwälte Der Versicherer vermittelt dem Versicherungsnehmer auf Wunsch die Rechtsberatung durch Fachanwälte, insbesondere durch Fachanwälte für Informationstechnologierecht oder Urheber- und Medienrecht. 6 Ausschlüsse 6.1 Vorsatz Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen Schäden aus vorsätzlicher Schadenverursachung des Versicherungsnehmers, der mitversicherten Unternehmen oder jeweils deren Repräsentanten. Sofern die vorsätzliche Schadenverursachung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz nicht durch rechtskräftige Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird. Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Der Versicherungsnehmer ist dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. 6.2 Wissentliche Pflichtverletzung Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung, Bedingung oder durch sonstige Wissentliche Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers, mitversicherter Unternehmen oder jeweils deren Repräsentanten. Dies gilt nicht für Schäden, die durch nicht versicherte Personen verursacht wurden. Sofern die Wissentliche Pflichtverletzung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass die Wissentliche Pflichtverletzung nicht durch rechtskräftige Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird. Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Der Versicherungsnehmer ist dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. KFM0726 Seite 33 von 52 KRAVAG-LOGISTIC Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe [Seite 34] CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 34 6.3 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Haftpflichtansprüche von Mitgesellschaftern des Versicherungsnehmers und solcher natürlichen Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 6.4 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. 6.5 Spezielle Steuerungs- und Überwachungssoftware sowie Informationstechnologieunternehmen Ausgeschlossen sind Ansprüche aus der Erbringung von Leistungen und Lieferung von Erzeugnissen im Zusammenhang mit Steuerungs- und Überwachungssoftware sowie folgenden Tätigkeiten: 1 Informationstechnologie-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung; 2 Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; 3 Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf in Form von Host- oder Full-Service-Providing; 4 Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken; 5 Betrieb von Telekommunikationsnetzen; 6 Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung; 7 Anbieten von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Signaturgesetzes (SigG) oder der Signaturverordnung (SigV); 6.6 Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze, Kraftfahrzeuganhänger Ausgeschlossen sind Versicherungsfälle oder Schäden im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schienenfahrzeugen oder Wasserfahrzeugen. Dies gilt auch für Luftraum-, Verkehrsüberwachungs-/leit- und -steuerungssysteme und Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen. Mitversichert sind Ansprüche und Schäden, die durch die Datenübertragung zu einem KFZ verursacht werden, soweit diese nicht durch eine Transport- oder KFZ-Versicherung versichert werden können. Versicherungsschutz besteht für Informations- und Telekommunikationsgeräte sowie Daten, soweit diese nicht für den Betrieb von Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft- und Raumfahrzeuge bestimmt sind oder verwendet werden. Für fahrbare landwirtschaftliche Maschinen besteht Versicherungsschutz für Elektronische Daten, Computerprogramme, Betriebssysteme des Versicherungsnehmers im Sinne der Bedingungen. Nicht Gegenstand dieser Versicherung sind Versicherungsfälle oder Schäden, die von KFM0726 Seite 34 von 52 KRAVAG-LOGISTIC Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe [Seite 35] CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 35 einer Pflichtversicherung, einer KFZ-Kaskoversicherung oder einer Maschinenbruchversicherung üblicherweise übernommen werden. 6.7 Kernenergie Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Versicherungsfälle oder Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. 6.8 Politische Gefahren Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Versicherungsfälle oder Schäden, die auf feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder illegalem Streik beruhen. 6.9 Krieg und staatliche Angriffe Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf 1 Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund von Krieg, kriegsähnlichen Ereignissen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand, auch wenn diese Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund einer Informationssicherheitsverletzung gemäß 1.3.2 durch einen Staat, im Auftrag oder unter Kontrolle eines Staates im Verlauf eines Krieges entstanden sind. 2 Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund von Informationssicherheitsverletzungen, die durch einen Staat, im Auftrag oder unter Kontrolle eines Staates verursacht worden sind, wenn dadurch auch kritische Infrastrukturen im Umfang der Regelungen des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz - BSIG) in diesem oder einem anderen Staat ausgefallen oder beeinträchtigt sind. Die Voraussetzungen dieses Ausschlusses liegen insbesondere dann vor, wenn eine IT-forensische Untersuchung der informationsverarbeitenden Systeme des Versicherungsnehmers oder bei der Informationssicherheitsverletzung verwendeter Systeme oder Hilfsmittel objektive Hinweise auf die Beteiligung, Urheberschaft oder Steuerung der Informationssicherheitsverletzung durch einen Staat, im Auftrag oder unter Kontrolle eines Staates ergeben. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn eine Beteiligung von Gruppen oder Personen nachgewiesen werden kann, die in der Vergangenheit bereits an entsprechenden Handlungen dieses Staates beteiligt waren. Zuschreibung von Informationssicherheitsverletzungen, die durch einen Staat, im Auftrag oder unter Kontrolle eines Staates verursacht worden sind: Bei der Feststellung der Zuschreibung an einen Staat trägt der Versicherer die Beweislast. Ungeachtet dessen können Versicherer und Versicherungsnehmer alle ihnen zur Verfügung stehenden objektiv angemessenen Beweismittel berücksichtigen. Unter allen rechtlich zulässigen Beweismitteln kann dies auch die offizielle Zuschreibung durch staatliche Stellen des Staates, dessen kritische Infrastrukturen durch die Informationssicherheitsverletzungen beeinträchtigt worden sind, an einen anderen Staat oder zu Gruppen oder Personen, die auf seine Anweisung oder unter seiner Kontrolle handeln, umfassen. 6.10 Terrorakte Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Terrorakte. KFM0726 Seite 35 von 52 KRAVAG-LOGISTIC Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe [Seite 36] CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 36 6.11 Ausfall öffentlicher Infrastruktur Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch den Ausfall der öffentlichen Infrastruktur. Ein Ausfall der öffentlichen Infrastruktur liegt vor, wenn 1 Gebietskörperschaften oder wesentliche Teile hiervon, wie Stadtteile, Gemeinden, Städte oder Kreise oder 2 Netzstrukturen, die der überregionalen Informationsvermittlung, insbesondere Telefon-, Internet- oder Funknetze dienen, oder 3 die nachfolgenden Einrichtungen der Daseinsvorsorge: a. Abfallbeseitigung, b. Trinkwasserversorgung, c. Abwasserentsorgung, d. Versorgung mit Gas und Strom sowie e. Betrieb des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs vom Ausfall betroffen sind. 6.12 Entschädigungen mit Strafcharakter sowie Vertragsstrafen und Bußgelder Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigungen mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages sowie Vertragsstrafen und Bußgelder. 6.13 Vermögensschäden Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden 1 aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; 2 aus Geld- und Kreditgeschäften, soweit sie Zweck der unternehmerischen Tätigkeit sind; 3 aufgrund von oder im Zusammenhang mit jedweder Form des Handels mit Wertpapieren, Rohstoffen, Derivaten, Devisen, Anleihen oder vergleichbaren Wertpapieren; 4 aus Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Kassenführung auch online sowie aus Untreue oder Unterschlagung; 5 aus Rationalisierung und Automatisierung 6 aus dem Abhandenkommen von Sachen, elektronischen Schlüsseln, von Geld, auch virtuell, Wertpapieren und Wertsachen. 6.14 Abfluss von Vermögenswerten Versicherungsfälle oder Schäden aus dem Abfluss von Vermögenswerten – nicht Daten – des Versicherungsnehmers, die im Zusammenhang mit einer Informationssicherheitsverletzung entstehen, sind nicht versichert. 6.15 Verbundene Unternehmen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch eine Beteiligung von mehr als 25 % kapitalmäßig verbunden sind, unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen oder dieselbe Informations- und Kommunikationstechnologie-Infrastruktur verwenden, geltend gemacht werden. KFM0726 Seite 36 von 52 KRAVAG-LOGISTIC Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe [Seite 37] CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 37 6.16 Lösegeld oder Cyber-Erpressung Ausgeschlossen sind Ansprüche im Zusammenhang mit Auslobung oder der Zahlung von Lösegeld oder Cyber-Erpressung. Versicherungsschutz besteht jedoch im Rahmen und Umfang von 4.6.. 6.17 Elektronischer Zahlungsverkehr Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen Schäden, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass Dritte unerlaubt in die elektronische Datenübertragung des Versicherungsnehmers eingreifen und vertrauliche Nutzerdaten missbrauchen, die der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner mittels Informations- oder Telekommunikationsgeräte getätigten Bankgeschäfte verwendet hat und das kontoführende Kreditinstitut für den Schaden nicht haftet. 7 Allgemeine Regelungen 7.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen in Textform im Sinne des Satzes 1 stellt. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21, Absatz 2, VVG auch leistungsfrei sein. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. 7.2 Beitrag; Versicherungsperiode Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen monatlich, viertel-, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt. Entsprechend der Vereinbarung über laufende Zahlungen umfasst die Versicherungsperiode einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einem Einmalbeitrag ist die Versicherungsperiode die vereinbarte Vertragsdauer, jedoch höchstens ein Jahr. 7.3 Beitragsregulierung Laut 4 AT hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber früheren Angaben eingetreten sind. 7.3.1 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit berichtigt (Beitragsregulierung), bei Hinzukommen neuer Risiken ab dem Zeitpunkt der Veränderung, beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Beitragsangleichung nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt. 7.3.2 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. 7.3.3 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. 7.3.4 Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht, KFM0726 Seite 37 von 52 KRAVAG-LOGISTIC Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe [Seite 38] CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 38 wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 7.4 Gefahrerhöhung 7.4.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein. 7.4.2 Der Versicherer ist bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch den Wegfall oder die Änderung bestehender oder den Erlass neuer Rechtsvorschriften berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat. 7.5 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 7.5.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags sind Risiken, die im laufenden Versicherungsjahr neu entstehen, sofort versichert, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, jedes neue Risiko innerhalb eines Monats nach Ende des Versicherungsjahres anzuzeigen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für die neu hinzugekommenen Risiken rückwirkend ab deren Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 7.5.2 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für 1 Risiken die einer anderen als der versicherten Betriebsart(en) zuzuordnen sind; 2 Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; 3 Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; 4 in den USA/US-Territorien und Kanada eingetretene Versicherungsfälle und vor Gerichten in den USA/US- Territorien und Kanada geltend gemachten Schadensersatzforderungen sowie Ansprüche die nach dortigem Recht geltend gemacht werden; 5 Ansprüche, die auf Informationssicherheitsverletzungen beruhen, die vor Gründungs- /Übernahmedatum des neu hinzugekommenen Risikos eingetreten sind. 7.6 Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. KFM0726 Seite 38 von 52 KRAVAG-LOGISTIC Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe [Seite 39] CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 39 7.7 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchsdienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach Maßgabe des § 86, Absatz 2, VVG leistungsfrei sein. 7.8 Kündigung nach dem Versicherungsfall Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres zu kündigen. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 7.9 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. 7.10 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 7.10.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls alle vertraglich vereinbarten Obliegenheiten einzuhalten. 1 Dazu gehört insbesondere, dass die informationsverarbeitenden Systeme. a. Einzelne Nutzer und Befugnisebenen unterscheiden. Hierzu sind individuelle Zugänge für alle Nutzer erforderlich, die mit ausreichend komplexen Passwörtern gesichert werden. Administrative Zugänge sind ausschließlich Administratoren und ausschließlich zur Erledigung administrativer Tätigkeiten vorbehalten. b. mit einem zusätzlichen geeigneten Schutz gegen unberechtigten Zugriff ausgerüstet sind, wenn diese einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind. Ein erhöhtes Risiko besteht bei Geräten, die über das Internet erreichbar, oder im mobilen Einsatz sind; c. über einen geeigneten Schutz gegen Schadsoftware verfügen, der automatisch auf dem aktuellen Stand gehalten wird; d. einem Patch-Management-Verfahren unterliegen, das eine zeitnahe Installation von relevanten Sicherheitspatches sicherstellt. Systeme und Anwendungen mit bekannten Sicherheitslücken dürfen nicht ohne zusätzliche Maßnahmen zur Absicherung eingesetzt werden; e. einem mindestens wöchentlichen Sicherungsprozess unterliegen, wobei die Sicherungsdatenträger physisch getrennt aufbewahrt werden, um sicher zu stellen, dass im Versicherungsfall auf Originale und Duplikate nicht gleichzeitig zugegriffen, oder diese manipuliert, oder zerstört werden können. Der Versicherungsnehmer hat eine ordnungsgemäße Funktion des Sicherungs- und Wiederherstellungsprozesses durch regelmäßige Prüfung nach einem festgelegten Turnus sicherzustellen. 2 Der Versicherer verzichtet, auf die unter Ziffer 7.10.1 Ziffer 1 bezeichneten Obliegenheiten, a. soweit diese Anforderungen technisch oder systembedingt nicht vorgesehen oder umsetzbar sind; b. soweit diese Anforderungen einen Aufwand zur Erfüllung der Obliegenheiten erfordern, der unter Beachtung der Interessen der Vertragsparteien an einem schadenfreien Verlauf dieses Versicherungsvertrags und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben KFM0726 Seite 39 von 52 KRAVAG-LOGISTIC Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe [Seite 40] CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 40 Missverhältnis zu den Pflichten aus diesem Versicherungsvertrag steht. Bei der Bestimmung der dem Versicherungsnehmer zumutbaren Anstrengungen zur Erfüllung der Obliegenheiten, ist auch zu berücksichtigen, ob der Versicherungsnehmer die Nichterfüllung der Obliegenheiten zu vertreten hat. 7.10.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls a. unverzüglich den telefonischen Notfalldienst unter 0611-16751110 anzurufen; b. unter Beachtung der Weisungen des Versicherers für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalls dient, sofern ihnen dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Sie haben den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden. c. Schäden verursacht durch Dritte unverzüglich den zuständigen Ermittlungsbehörden anzuzeigen. 7.10.3 Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam. 7.10.4 Fälligkeit der Entschädigung Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. 8 Begriffsbestimmungen 8.1 Betriebsstätte Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen: 1. die Stätte der Geschäftsleitung, 2. Zweigniederlassungen, 3. Geschäftsstellen, 4. Fabrikations- oder Werkstätten, 5. Warenlager, 6. Ein- oder Verkaufsstellen, 7. Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen, 8. Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn (a) die einzelne Bauausführung oder Montage oder (b) eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder (c) mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen länger als sechs Monate dauern. 8.2 Cloudausfall Cloudausfall ist der Ausfall einer Cloud. Eine Cloud bezeichnet die Bereitstellung von IT-Ressourcen und IT-Services über das Internet. Dazu gehören u.a. Speicherplatz, Rechenleistung und Computerprogramme, die auf Informations- oder Telekommunikationsgeräten bereitgestellt werden, die der Versicherungsnehmer nicht selbst betreibt. Ein Ausfall liegt vor, wenn die Cloud nicht verfügbar ist. KFM0726 Seite 40 von 52 KRAVAG-LOGISTIC Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe [Seite 41] CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 41 8.3 Cyber-Erpressung Cyber-Erpressung ist die widerrechtliche Drohung eines Dritten gegenüber dem Versicherungsnehmer mit einer Informationssicherheitsverletzung oder der Fortsetzung einer bereits eingetretenen Informationssicherheitsverletzung, um ein Entgelt aus dem Vermögen des Versicherungsnehmers für die Nichtausführung der angedrohten Maßnahme zu erhalten. 8.4 Dritte Dritte sind natürliche oder juristische Personen, die bei Verursachung des Schadens weder - Versicherungsnehmer, - versicherte Unternehmen, - versicherte Personen nach 1.9.2, insbesondere Aufsichtsräte, Verwaltungsräte, Beiräte, Gesellschafter oder Treuhänder beim Versicherungsnehmer oder versicherten Unternehmen sind. 8.5 Elektronische Daten, Computerprogramme, Betriebssysteme des Versicherungsnehmers 8.5.1 Elektronische Daten des Versicherungsnehmers (Eigene Datenverarbeitung) Elektronische Daten des Versicherungsnehmers sind solche, die der Versicherungsnehmer selbst erhebt oder verarbeitet. 8.5.2 Betriebssysteme Ein Betriebssystem ist eine Zusammenstellung von Computerprogrammen, die die Systemressourcen von Computern wie Arbeitsspeicher, Festplatten, Ein- und Ausgabegeräte verwaltet und diese wiederum Computerprogrammen oder anderen Betriebssystemen zur Verfügung stellt. 8.5.3 Betriebssysteme des Versicherungsnehmers Betriebssysteme des Versicherungsnehmers sind solche, welche der Versicherungsnehmer selbst betreibt oder durch Dritte in seinem Auftrag betrieben werden. Dies gilt auch für gemietete und geleaste Betriebssysteme des Versicherungsnehmers. Betriebssysteme, welche im Rahmen einer IT-Dienstleistung dem Versicherungsnehmer durch einen IT-Dienstleister bereitgestellt werden, sind keine Betriebssysteme des Versicherungsnehmers, wenn der Versicherungsnehmer nicht der Lizenzinhaber für diese Betriebssysteme ist, sondern diese nur in einem vertraglich vereinbarten Rahmen nutzt. 8.5.4 Computerprogramme Ein Computerprogramm ist eine den Regeln einer bestimmten Programmiersprache genügende Folge von Anweisungen (bestehend aus Deklarationen und Instruktionen), um bestimmte Funktionen bzw. Aufgaben oder Probleme mithilfe eines Computers zu bearbeiten oder zu lösen. Es ist nicht zugleich ein Betriebssystem. Computerprogramme, welche im Rahmen einer IT-Dienstleistung dem Versicherungsnehmer durch einen IT-Dienstleister bereitgestellt werden, sind keine Computerprogramme des Versicherungsnehmers, wenn der Versicherungsnehmer nicht der Lizenzinhaber für diese Computerprogramme ist, sondern diese nur in einem vertraglich vereinbarten Rahmen nutzt. 8.5.5 Datenverarbeitung durch Dritte (IT-Services durch Dritte/Clouddienstleistungen) Elektronische Daten, die im Auftrag des Versicherungsnehmers durch Dritte erhoben oder verarbeitet werden, werden im Rahmen der Versicherungsbedingungen als elektronische Daten des Versicherungsnehmers verstanden. 8.5.6 Datenverarbeitung im Auftrag Dritter/Auftragsdatenverarbeitung Elektronische Daten, die im Auftrag Dritter erhoben oder verarbeitet werden, sind keine elektronischen Daten des Versicherungsnehmers. 8.6 Elektronische Zahlungsblockade Eine elektronische Zugangsblockade liegt vor, wenn die Verfügbarkeit von Daten oder IT-Services im Sinne von § 303a Abs. 1 StGB beeinträchtigt ist. KFM0726 Seite 41 von 52 KRAVAG-LOGISTIC Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe [Seite 42] CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 42 8.7 Geschäftsgeheimnis Geschäftsgeheimnisse sind eigene oder fremde Geschäftsgeheimnisse, über die das versicherte Unternehmen die rechtmäßige Kontrolle hat. Hierbei handelt es sich um Informationen, die 1. weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich und daher von wirtschaftlichem Wert sind; 2. Gegenstand von, den Umständen nach, angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber sind und 3. bei denen ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht. 8.8 Informations- oder Telekommunikationsgeräte des Versicherungsnehmers Informations- oder Telekommunikationsgeräte des Versicherungsnehmers sind solche, die der Versicherungsnehmer selbst betreibt. 8.9 Integrität Die Integrität von Daten, Computerprogrammen oder Betriebssystemen ist gegeben, wenn diese berechtigt verändert worden sind und nutzbar sind. 8.10 Krisenfall Ein Krisenfall liegt vor, wenn aufgrund einer Informationssicherheitsverletzung der Fortbestand des Geschäftsbetriebes gefährdet ist. 8.11 Kryptowerte Bei Kryptowerten handelt es sich um Rechnungseinheiten, welche ausschließlich digital vorliegen. Sie können wie Zahlungs- oder Tauschmittel zum Beispiel zum Ausgleich von schuldrechtlichen Verträgen, zur Unternehmensfinanzierung oder für Investitionen verwendet werden. Sie können elektronisch übertragen, verwahrt oder gehandelt werden. Kryptowerte stellen damit eine digitale Abbildung eines Wertes dar. 8.12 Personenschäden Personenschäden sind Schadenereignisse, die zu Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen führen. 8.13 Repräsentanten Folgende Personen und Personengruppen gehören zu den Repräsentanten des Versicherungsnehmers: ‒ gesetzliche Vertreter ‒ ordnungsgemäß bestellte Organmitglieder ‒ mit Versicherungsfragen befassten leitenden Angestellten ‒ Leiter Rech/Compliance ‒ Leiter Finanzen ‒ Leiter IT-Organisationseinheit ‒ Leiter IT-Sicherheit ‒ Informationssicherheitsbeauftragte (ISB) und ‒ Datenschutzbeauftragten 8.14 Reputationsschäden Ein Reputationsschaden liegt vor, wenn aufgrund eines Versicherungsfalls durch Berichterstattung in den Medien die Glaubwürdigkeit und das dem versicherten Unternehmen entgegengebrachte Vertrauen erschüttert wurden. 8.15 Schadenhotline Die Schadenhotline erreichen Sie unter 0611 1675-1110 24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche KFM0726 Seite 42 von 52 KRAVAG-LOGISTIC Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe [Seite 43] CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 43 8.16 Sachschäden Sachschäden sind die Beschädigung, das Verderben, die Vernichtung oder das Abhandenkommen von Sachen. Als Sachen gelten insbesondere auch Geld und geldwerte Zeichen. 8.17 Terrorakte Terrorakte sind jegliche Handlungen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder in Teilen der Bevölkerung zu verbreiten, um dadurch auf eine Regierung oder eine staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen. 8.18 Tochterunternehmen Tochterunternehmen sind Unternehmen, bei denen dem Versicherungsnehmer die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, durch 1. die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter, 2. die Leitung und den Besitz von mehr als 20 % des Nennkapitals, 3. das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsrats oder sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen, soweit er gleichzeitig Gesellschafter ist, oder 4. das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrags oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben. 8.19 Vermögensschäden Vermögenschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind noch sich aus solchen Schäden herleiten. Unabhängig von ihrer rechtlichen Einordnung gelten Schäden an Daten, deren Verlust oder deren Blockade als Vermögensschäden im Sinne dieser Bedingungen. 8.20 Verfügbarkeit Die Verfügbarkeit von Daten, Computerprogrammen oder Betriebssystemen ist gegeben, wenn ein berechtigter Zugriff oder Zugang möglich ist. 8.21 Vertraulichkeit Die Vertraulichkeit von Daten, Computerprogrammen oder Betriebssystemen ist gegeben, wenn nur ein berechtigter Zugriff oder Zugang stattgefunden hat. 8.22 Wertpapiere Wertpapiere sind Urkunden, in denen ein privates Recht in der Weise verbrieft ist, dass zur Geltendmachung des Rechts der Besitz der Urkunde notwendig ist. 8.23 Wissentliche Pflichtverletzung Eine wissentliche Pflichtverletzung ist das vorsätzliche Abweichen von Vorschriften oder Anweisungen des versicherten Unternehmens. Der Vorsatz muss sich auf das Abweichen von den Vorschriften erstrecken, der Schaden muss jedoch lediglich fahrlässig herbeigeführt worden sein. Das heißt, die Person muss positive Kenntnis von der Pflicht, den gesetzlichen Normen oder auch den Weisungen haben und sich vorsätzlich über diese hinwegsetzen. KFM0726 Seite 43 von 52 KRAVAG-LOGISTIC Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe [Seite 44] CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 44 Klauseln zur CyberRisk Versicherung Inhaltsverzeichnis Seite Beitragsanpassung - CY100100 45 Vorrangige Versicherung - CY100201 45 Ohne Mehrwertsteuer - CY100300 45 Mit Mehrwertsteuer - CY100400 46 Assistance-Dienstleistungen - Klausel CY100500 46 Assistance-Dienstleistungen vor dem Schadenfall – Basis CY202900 46 Bring your own device (BYOD) - CY200202 46 Personenschäden - CY200300 47 Sachschäden - CY200411 47 Missbräuchliche Kontoverfügung - CY200602 47 Verdopplung der Jahreshöchstentschädigung - CY200700 47 Selbstbeteiligung - CY200802 47 Betriebsunterbrechung - CY200900 48 Diebstahl von Vermögenswerten (Cyber-Diebstahl) – CY201300 48 Betriebsunterbrechung in Folge nicht nutzbarer IT-Dienstleistungen (Cloudausfall) – CY201400 48 Betriebsunterbrechung nach einer Straftat beim IT-Dienstleister (Cloudausfall) – CY201500 49 Betriebsunterbrechung in Folge nicht korrekter Daten – CY201600 49 Eigenschäden durch technische Hardwaredefekte – CY201700 49 E-Payment (PCI-DSS Vertragsstrafen) – CY201800 49 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls – CY201900 49 Lösegeld – CY202100 50 Obliegenheitsverzicht im Schadenfall – CY202200 50 Vertragsstrafen – CY202300 50 Bußgelder – CY202400 50 IT-Dienstleistungen und Informationstechnologieunternehmen – CY202500 51 Systemverbesserungen nach Versicherungsfall – CY202600 51 E-Discovery – CY202700 51 Konsumentenschutzfond (Consumer Redress Fund) – CY202800 51 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung – CY400200 51 Arzneimittel – CY400300 52 Übertragung von Krankheiten, mangelhafte Implantate – CY400400 52 Rechtsschutz – CYR00001 52 KFM0726 Seite 44 von 52 KRAVAG-LOGISTIC Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe [Seite 45] CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 45 Klauseln zur CyberRisk Versicherung Beitragsanpassung - CY100100 1 Beitragsberechnung Der Tarifbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation des Jahresnettoumsatzes mit dem jeweiligen Beitragssatz für die gewählte Versicherungssumme einschließlich jeweils erforderlicher Zuschläge für besondere Gefahrenverhältnisse. Für individuelle Einschlüsse erhöht sich entweder der Beitragssatz oder es werden feste Beitragszuschläge erhoben. 2 Anpassung des Beitrags an die Schaden- und Kostenentwicklung Der jeweilige Beitragssatz ist kalkuliert unter Berücksichtigung des erwarteten Schadenbedarfs des Risikos, der Kosten für Vertrieb, Verwaltung, Rückversicherung sowie des Gewinnansatzes. Der erwartete Schadenbedarf wird unter anderem unter Berücksichtigung von Statistiken ermittelt. Dabei können auch statistische Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) berücksichtigt werden. Der bei Antragstellung geltende Tarif basiert auf dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Zahlenmaterial. Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, den Beitragssatz für bestehende Verträge mindestens alle fünf Jahre neu zu kalkulieren. Für die Neukalkulation werden außer der bisherigen Schaden- und Kostenentwicklung einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung berücksichtigt. Dabei werden die anerkannten Grundsätze der Versicherungstechnik und -mathematik beachtet. Der ursprüngliche Gewinnansatz bleibt unverändert. Die sich auf Grund der Neukalkulation ergebenden Beitragsänderungen gelten mit Wirkung ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode für bestehende Verträge. Die Beiträge nach dem neu kalkulierten Tarif für bestehende Verträge dürfen nicht höher sein als die Beiträge nach den Tarifen für neu abzuschließende Verträge mit entsprechenden Angaben für die Beitragsermittlung, Deckungsumfang und Versicherungsbedingungen. Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbeitrag, ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsbeitrag mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken. Individuell vereinbarte Zuschläge oder Nachlässe bleiben von der Neukalkulation unberührt. 3 Wirksamkeit Beitragserhöhungen, die sich aus der Neukalkulation ergeben, werden spätestens einen Monat vor Beginn der nächsten Versicherungsperiode mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Beitragserhöhung des Versicherers mit sofortiger Wirkung - frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung - kündigen oder wahlweise die Umstellung des Vertrags auf Neugeschäftstarif und -bedingungen verlangen. Über das Kündigungs- und Wahlrecht wird in der Mitteilung zur Beitragserhöhung ebenfalls informiert. Vorrangige Versicherung - CY100201 Leistungen aus diesem Versicherungsvertrag gehen Leistungen aus anderen Versicherungsverträgen grundsätzlich vor. Ohne Mehrwertsteuer - CY100300 Die Versicherungssumme enthält nicht die Mehrwertsteuer. Diese wird somit im Versicherungsfall nicht erstattet. KFM0726 Seite 45 von 52 KRAVAG-LOGISTIC Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe [Seite 46] CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 46 Mit Mehrwertsteuer - CY100400 Die Versicherungssumme enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer. Diese wird im Versicherungsfall erstattet, soweit der Versicherungsnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Assistance-Dienstleistungen - Klausel CY100500 Im Schadensfall zur CyberRisk Versicherung haben Sie sich unverzüglich an die Schadenhotline unter 0611 1675-1110 zu wenden. Der Versicherungsnehmer wird direkt mit einem spezialisierten Dienstleister des Versicherers verbunden, der im Schadensfall professionelle Hilfe bietet. Dieser Service steht 24 Stunden täglich zur Verfügung. An gesetzlichen Feiertagen in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt der Notdienst in englischer Sprache. Die im Versicherungsschein angegebenen Namen und die Versicherungsscheinnummer sind bereitzuhalten. Diese benötigt der Dienstleister. Eine Übersicht und wichtige Informationen zu den Leistungen vor und im Schadenfall rund um die CyberRisk Versicherung sind auf der Website CyberRisk.ruv.de einsehbar. Beweislastumkehr Wird zur Feststellung oder Reaktion auf eine Informationssicherheitsverletzung unverzüglich ein über die Schadenhotline vermittelter IT-Dienstleister autorisiert die Untersuchungen aufzunehmen und kann das Vorliegen eines Versicherungsfalls nicht eindeutig festgestellt werden, so trägt der Versicherer die Beweislast dafür, dass es sich nicht um ein versichertes Ereignis handelt. Assistance-Dienstleistungen vor dem Schadenfall – Basis CY202900 Der Versicherer stellt dem Versicherungsnehmer die im Versicherungsschein benannten Anwendungen zur Beurteilung der IT-Sicherheit des Unternehmens zur Verfügung. Die Selbstbeteiligung im Schadenfall reduziert sich um 50%, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Anwendungen mindestens jährlich ausgeführt wurden. Eine Übersicht und wichtige Informationen zu den Assistance Dienstleistungen vor dem Schadenfall finden Sie auf der Website CyberRisk.ruv.de. Bring your own device (BYOD) - CY200202 Es besteht zusätzlich Versicherungsschutz für private elektronische Daten, die durch den weltweiten betrieblichen oder beruflichen Gebrauch von mobilen Informations- und Telekommunikationsgeräten, die im Eigentum einer laut den dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen genannten natürlichen Person stehen, entstehen. Es gilt das vereinbarte Sublimit. Schäden und Ansprüche von Familienangehörigen der genannten Personen oder mitversicherten Unternehmen sind ausgeschlossen. KFM0726 Seite 46 von 52 KRAVAG-LOGISTIC Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe [Seite 47] CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 47 Personenschäden - CY200300 Personenschäden, die durch einen versicherten Schaden laut den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen entstehen, sind maximal bis zu der vereinbarten Versicherungssumme je Versicherungsfall mitversichert. Die Versicherungssumme stellt die Höchstentschädigung für Schäden und Kosten dar. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des Sozialgesetzbuches VII handelt. Sachschäden - CY200411 Der Versicherer ersetzt Sacheigenschäden und Sachdrittschäden zum Zeitwert, die durch einen versicherten Schaden gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen entstehen. Missbräuchliche Kontoverfügung - CY200602 Der Versicherer ersetzt Schäden, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass Dritte unerlaubt in die elektronische Datenübertragung des Versicherungsnehmers eingreifen und vertrauliche Nutzerdaten missbrauchen, die der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner mittels Informations- oder Telekommunikationsgeräten getätigten Bankgeschäfte verwendet hat und das kontoführende Kreditinstitut für den Schaden nicht haftet. Die Kundenauthentifizierungsinstrumente dürfen ausschließlich durch technische Eingriffe in die Informations- oder Telekommunikationsgeräte oder die elektronische Datenübertragung/digitale Kommunikation des versicherten Unternehmens erlangt worden sein. Das Vorliegen einer Informationssicherheitsverletzung gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist nicht Voraussetzung für den Versicherungsfall. Ausgeschlossen sind Schäden, bei denen ein Kundenauthentifizierungsinstrument von einem Dritten durch Täuschung einer versicherten Person eines versicherten Unternehmens erlangt wurde. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden aus dem Abhandenkommen von Sachen, elektronischen Schlüsseln, von Geld auch virtuell (z. B. Bitcoins), Wertpapieren und Wertsachen nicht ausgeschlossen. Es gilt das vereinbarte Sublimit. Verdopplung der Jahreshöchstentschädigung - CY200700 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen steht die Versicherungssumme zweifach je Versicherungsjahr zur Verfügung. Selbstbeteiligung - CY200802 Der laut den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. KFM0726 Seite 47 von 52 KRAVAG-LOGISTIC Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe [Seite 48] CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 48 Betriebsunterbrechung - CY200900 Für Schäden durch Betriebsunterbrechung laut den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt die im Versicherungsschein genannte Haftzeit. Es gilt die im Versicherungsschein vereinbarte zeitliche Selbstbeteiligung. Diebstahl von Vermögenswerten (Cyber-Diebstahl) – CY201300 Der Versicherer ersetzt Vermögensschäden in Folge einer Informationssicherheitsverletzung, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass unmittelbar infolge eines unbefugten Zugangs zu den Elektronische Daten, Computerprogramme, Betriebssysteme des Versicherungsnehmers, Gelder (keine Kryptowerte), Waren oder Wertpapiere abhandenkommen. Weiterhin besteht Versicherungsschutz auch für Vermögensschäden, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass unmittelbar infolge eines unbefugten Zugangs zu den Elektronische Daten, Computerprogramme, Betriebssysteme des Versicherungsnehmers erhöhte Nutzungsentgelte oder Versorgungsrechnungen (beispielsweise für Strom, Gas oder Wasser) anfallen 6.13 Nr. 6 und 6.14 gelten nicht. Es gilt das im Versicherungsschein vereinbarte Sublimit. Nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind mittelbar entstandene Schäden, insbesondere Schäden, die als Folge einer Täuschung hervorgerufen werden, wie beispielsweise bei Fake- President-Fällen. Betriebsunterbrechung in Folge nicht nutzbarer IT-Dienstleistungen (Cloudausfall) – CY201400 Der Versicherer ersetzt Schäden infolge einer unmittelbaren Betriebsunterbrechung, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass die vertraglich vereinbarte IT-Dienstleistungen in Folge - eines befugten Gebrauchs von Informations- oder Telekommunikationsgeräten des IT- Dienstleisters oder - eines befugten Zugangs zu oder Zugriffs auf elektronische Daten, Computerprogramme oder Betriebssysteme des IT-Dienstleisters durch Mitarbeiter des IT-Dienstleisters nicht in Anspruch genommen werden kann. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen Schäden, - sofern der IT-Dienstleister für den Schaden haftet oder - die durch entsprechende vertragliche Zusatzleistungen hätten verhindert werden können oder - sofern der Schaden die Folge a. der Verwendung von Computerprogrammen, Betriebssystemen oder Verfahren ist, zu deren Nutzung der IT-Dienstleister nicht berechtigt ist oder b. einer geplanten Abschaltung von Computerprogrammen, Betriebssystemen oder Informations- und Telekommunikationsgeräten des IT-Dienstleisters ist oder c. einer geplanten Löschung oder Veränderung elektronischer Daten ist oder KFM0726 Seite 48 von 52 KRAVAG-LOGISTIC Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe [Seite 49] CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 49 d. einer vertraglich vereinbarten Nicht-Verfügbarkeit von IT-Dienstleistungen ist oder der IT-Betrieb aufgrund fehlender Ressourcen ausfällt oder nicht aufrecht gehalten werden kann oder e. der Einführung neuer Betriebssysteme oder Computerprogramme. Dies ist dann gegeben, wenn ein neues Produkt verwendet wird oder sich die Hauptversionsnummer ändert. Betriebsunterbrechung nach einer Straftat beim IT-Dienstleister (Cloudausfall) – CY201500 Der Versicherer ersetzt Schäden in Folge einer unmittelbaren Betriebsunterbrechung, die dem Versicherungsnehmer dadurch entsteht, dass die vertraglich vereinbarte IT-Dienstleistung in Folge - eines unbefugten Zugangs zu den elektronischen Daten, Computerprogrammen oder Betriebssystemen des IT-Dienstleisters, - einer Verbreitung schädlichen Codes (Schadsoftware) in Informations- oder Telekommunikationsgeräten des IT-Dienstleisters oder - der Ausführung einer Elektronische Zahlungsblockade (z. B. Denial of Service) mittels Informations- oder Telekommunikationsgeräten des IT-Dienstleisters nicht in Anspruch genommen werden kann. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen Schäden, - sofern der IT-Dienstleister für den Schaden haftet oder - die durch entsprechende vertragliche Zusatzleistungen hätten verhindert werden können. Betriebsunterbrechung in Folge nicht korrekter Daten – CY201600 Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für eine unmittelbare Betriebsunterbrechung aufgrund berechtigter Veränderungen von elektronischen Daten, durch die es zu einer Informationssicherheitsverletzung kommt. Eigenschäden durch technische Hardwaredefekte – CY201700 Der Versicherer bietet Versicherungsschutz in Folge von technischen Defekten an Hardwarekomponenten oder Informations- oder Telekommunikationsgeräte des Versicherungsnehmers, für die ein Wartungsvertrag besteht. E-Payment (PCI-DSS Vertragsstrafen) – CY201800 Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Forderungen zur Zahlung von Vertragsstrafen, die gegen den Versicherungsnehmer durch einen E-Payment Service Provider wegen einer Verletzung eines Payment Card Industry (PCI) Datensicherheitsstandards geltend gemacht werden (Drittansprüche). Es gilt das vereinbarte Sublimit. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls – CY201900 1. Versichert sind Aufwendungen für erforderliche Maßnahmen, die der Versicherungsnehmer zur Vermeidung eines unmittelbar bevorstehenden Schadens getätigt hat. Ein unmittelbar bevorstehender Schaden liegt vor, wenn aufgrund festgestellter oder objektiver Tatsachen, KFM0726 Seite 49 von 52 KRAVAG-LOGISTIC Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe [Seite 50] CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 50 insbesondere der glaubhaften Androhung oder Kenntnisnahme, von einer Informationssicherheitsverletzung auszugehen ist. 2. Kosten für Lösegeldzahlung sind nicht umfasst. Auch das Schließen von Sicherheitslücken vor Eintritt des Versicherungsfalls ist nicht versichert. 3. Anzeigepflicht Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer einen unmittelbar bevorstehenden Schaden unverzüglich anzuzeigen, soweit Aufwendungen nach 4.4 Kosten für Schadenermittlung und Forensik getätigt werden. Verstößt der Versicherungsnehmer gegen die Anzeigepflichten gilt 7.10 entsprechend. Es gilt das vereinbarte Sublimit. Lösegeld – CY202100 Mitversichert ist, nach vorheriger Zustimmung durch den Versicherer, das infolge einer Cyber- Erpressung gezahlte Lösegeld oder bei Bezahlung eines Lösegeldes in Form von Waren, Dienstleistungen oder Kryptowerte, deren Marktwert zum Zeitpunkt der Beschaffung durch den Versicherungsnehmer. Vor Zahlung ist die Zustimmung des Versicherers in Textform einzuholen und die Cyber- Erpressung bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen. Der Bestand dieser Deckungserweiterung ist geheim zu halten. Verletzt der Versicherungsnehmer die Geheimhaltungspflicht, gelten die Regeln zu den Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung nach 7.10. Der Versicherer ist berechtigt, die Angemessenheit des Umfangs, in dem Lösegelder mitversichert sind, in Abhängigkeit der wirtschaftlichen und sonstigen Risikoverhältnisse des Versicherungsnehmers, jährlich zu prüfen. Der Versicherer ist berechtigt, den Versicherungsvertrag außerordentlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatesende zu kündigen, wenn - der Versicherungsnehmer für die Risikoprüfung relevante Angaben, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, nicht innerhalb von 4 Wochen gemacht hat oder - eine Überprüfung der Risikoverhältnisse ergeben hat, dass die Versicherungssumme nicht mehr angemessen ist. Es gilt das vereinbarte Sublimit. Obliegenheitsverzicht im Schadenfall – CY202200 Bis zu der im Versicherungsschein genannten Schadenhöhe verzichtet der Versicherer bei der Verletzung einer Obliegenheit nach 7.10 durch den Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten auf eine Kürzung der Leistung. Vertragsstrafen – CY202300 Mitversichert sind Vertragsstrafen aufgrund von verspäteter Leistungserbringung und von Verletzung von Geheimhaltungspflichten, soweit diese durch eine Informationssicherheitsverletzung verursacht wurden. Es gilt das vereinbarte Sublimit. Bußgelder – CY202400 Mitversichert sind gegen juristische Personen verhängte Bußgelder im Zusammenhang mit der Verarbeitung von elektronischen Daten, soweit rechtlich zulässig. KFM0726 Seite 50 von 52 KRAVAG-LOGISTIC Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe [Seite 51] CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 51 Es gilt das vereinbarte Sublimit. IT-Dienstleistungen und Informationstechnologieunternehmen – CY202500 Abweichend von 6.5 sind Ansprüche aus der Erbringung von Leistungen und Lieferung von Erzeugnissen im Zusammenhang mit Steuerungs- und Überwachungssoftware sowie folgende Tätigkeiten mitversichert: 1. Informationstechnologie-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; 2. Netzwerkplanung, -Installation, -Integration, -Betrieb, -Wartung, -Pflege; 3. Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf in Form von Host- oder Full-Service-Providing; 4. Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung Es gilt das vereinbarte Sublimit. Systemverbesserungen nach Versicherungsfall – CY202600 Der Versicherer bietet im Versicherungsfall Versicherungsschutz für die vom Versicherungsnehmer aufgewendeten und angemessenen Kosten zur Schließung der ursächlichen Sicherheitslücke in Computerprogrammen und Betriebssystemen des Versicherungsnehmers, wenn und, soweit die veranlasste Maßnahme geeignet ist, eine zukünftige Informationssicherheitsverletzung zu verhindern. Dies bedarf der vorherigen Zustimmung des Versicherers in Textform. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf den Ersatz von Hardware. Es gilt das vereinbarte Sublimit. E-Discovery – CY202700 Fall der Versicherte eine behördliche Aufforderung zur Herausgabe von elektronisch gespeicherten Informationen gemäß US Regel 26 (b) (1) der Federal Rules of Civil Procedeure (E-Discovery) oder vergleichbarer ausländischer Bestimmungen (z.B. UK Civil Procedeure Rules Part 31) im Zusammenhang mit einer behaupteten oder tatsächlichen Informationssicherheitsverletzung oder der Verletzung eines PCI Datensicherheitsstandards, die zu einem versicherten Anspruch oder einer versicherten Forderung führen kann, erhält, sind die angemessenen Honorare, Auslagen und Aufwendungen eines externen IT-Spezialisten versichert. Es gilt das vereinbarte Sublimit. Konsumentenschutzfond (Consumer Redress Fund) – CY202800 Der Versicherer Versicherungsschutz für die Hinterlegung von Geld in einem „Consumer Redress Fund“ zur Entschädigung von Ansprüchen von Verbrauchern, sofern ein Versicherter in einem behördlichen Verfahren wegen einer Informationssicherheitsverletzung rechtlich zur Hinterlegung von Geld verpflichtet ist. Es gilt das vereinbarte Sublimit. Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung – CY400200 Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. KFM0726 Seite 51 von 52 KRAVAG-LOGISTIC Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe [Seite 52] CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 52 Arzneimittel – CY400300 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat. Übertragung von Krankheiten, mangelhafte Implantate – CY400400 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers oder aus der mangelhaften Funktionsweise von Implantaten resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Rechtsschutz – CYR00001 Der Versicherer erstattet alle geeigneten und notwendigen Aufwendungen, die für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen den Schadenstifter entstanden sind. Erstattet werden die Kosten maximal in Höhe der gesetzlichen Gebühren- und Kostenvorschriften. Nicht versichert sind: 1 Kosten, die bei einer gütlichen Einigung (Vergleich) entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. Dies bezieht sich auf die Kosten der gesamten Streitigkeit. Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben. 2 Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen. Hinweis zur Schadenregulierung: Die R+V Rechtsschutz-Schadenregulierungs-GmbH ist bevollmächtigt, im Rahmen der ihr übertragenen Rechtsgeschäfte, die R+V Allgemeine Versicherung AG gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. KFM0726 Seite 52 von 52 KRAVAG-LOGISTIC Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe