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Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen KRAVAG-LOGISTIC Police CyberRisk
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KRAVAG-Logistic-Police KRAVAG-LOGISTIC
Versicherungs-AG
Versicherungsbedingungen zur KRAVAG-Logistic-Police
CyberRisk
Inhaltsverzeichnis
Seite
Allgemeine Bestimmungen 2
Allgemeiner Teil zur Police (AT) 2
Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei
Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) 10
Bündelnachlassklausel 18
Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung 19
Sanktionsklausel 20
Im Ausland registrierte Fahrzeuge 21
Mehrwertschutz 22
LeistungsUpdate-Garantie 23
LeistungsPlus-Zertifikat 24
CyberRisk Versicherung 25
Versicherungsbedingungen zur CyberRisk Versicherung 25
Klauseln zur CyberRisk Versicherung 44
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Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe
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AT KRAVAG-LOGISTIC
Stand 01.10.2020 Versicherungs-AG
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Vertragsgrundlagen 3
2 Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer 3
3 Beitrag 3
4 Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen 4
5 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 4
6 Mehrfachversicherung und Überversicherung 5
7 Wegfall des versicherten Interesses; vorzeitige Vertragsbeendigung 5
8 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen 5
9 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand 6
10 Verjährung 6
11 Außergerichtliche Beschwerdestelle 6
12 Online-Streitbeilegungs-Plattform 6
13 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 6
14 Informationspflichtverlagerung, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten 8
15 Anzeigepflicht zur Risikobelegenheit im Ausland 8
16 Mitversicherung; Führung; Teilhaftung 8
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Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe
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AT KRAVAG-LOGISTIC
Stand 01.10.2020 Versicherungs-AG
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
1 Vertragsgrundlagen
Dieser Allgemeine Bedingungsteil gilt für alle, rechtlich selbstständigen, Verträge der
Versicherungspolice, sofern in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen nichts
Abweichendes geregelt ist.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des
Versicherungsvertragsgesetzes.
2 Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer
2.1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 3 AT zu dem im
Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
2.2 Dauer und Ende des Vertrags
Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr,
wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
Versicherungsjahrs eine Kündigung zugegangen ist. Die Kündigung hat in Textform (z. B. durch
Brief, E-Mail oder Telefax) zu erfolgen.
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer
Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag zum Ablauf des dritten Jahrs
oder jedes darauffolgenden Jahrs gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Vertragspartner
spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahrs zugegangen sein. Die
Kündigung ist formlos möglich. Die Beweislast für den Zugang der Kündigung des
Versicherungsnehmers bei dem Versicherer liegt beim Versicherungsnehmer.
3 Beitrag
3.1 Beitrag und Versicherungsteuer
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in
der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
3.2 Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrags
Der erste oder einmalige Beitrag wird, unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts, sofort
nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein
angegebenen Versicherungsbeginn.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder
einmalige Beitrag sofort nach Vertragsschluss zu zahlen.
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des
ersten Jahresbeitrags.
3.3 Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu
einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Solange der
Beitrag nicht gezahlt ist, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu
vertreten hat.
3.4 Fälligkeit des Folgebeitrags
Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten
Beitragszeitraums fällig.
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Stand 01.10.2020 Versicherungs-AG
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der
Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt
3.5 Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des Folgebeitrags
Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
Der Versicherer wird ihn in Textform (z. B. durch Brief, E-Mail oder Telefax) zur Zahlung auffordern
und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen.
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu
verlangen.
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,
besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der
Zahlungsaufforderung nach Ziffer 3.5 Satz 2 AT darauf hingewiesen wurde.
Gleichzeitig kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den
Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 3.5 Satz 2 AT darauf hingewiesen
hat. Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines
Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen
dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein
Versicherungsschutz.
3.6 Teilzahlungen und Folgen bei verspäteter Zahlung
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort
fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug ist. Ferner kann der
Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
3.7 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn
der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann
und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers von dem Versicherer nicht
eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer
in Textform (z. B. durch Brief, E-Mail oder Telefax) abgegebenen Zahlungsaufforderung des
Versicherers erfolgt.
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-
Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu
vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt,
künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur
Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er von dem Versicherer hierzu in Textform
aufgefordert worden ist.
4 Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen
Über die gesetzlichen und einzelvertraglichen Obliegenheiten hinaus hat der Versicherungsnehmer
nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den
zum Zweck der Beitragsbemessung gemachten Angaben eingetreten sind. Die Angaben sind
innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers
nachzuweisen.
5 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so
kann der Versicherer nach §§ 23 bis 28 und 82 VVG leistungsfrei zur Kündigung oder
Beitragserhöhung berechtigt sein.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung
verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers
ursächlich ist.
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Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe
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AT KRAVAG-LOGISTIC
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6 Mehrfachversicherung und Überversicherung
6.1 Mehrfachversicherung
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert
(Mehrfachversicherung, §§ 77 ff. VVG), ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung
unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme
anzugeben.
Ist die Mehrfachversicherung zustande gekommen, ohne dass der Versicherungsnehmer dies
wusste, kann er binnen eines Monats, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt
hat, die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags oder eine Reduzierung der
Versicherungssumme verlangen. Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem
Versicherer zugeht.
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, ist der Versicherer nach § 28 VVG zur
Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang
wirksam.
Betrügerische Mehrfachversicherung
Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht abgeschlossen, sich
dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht
geschlossene Vertrag nichtig. Der Versicherer hat Anspruch auf den Beitrag bis zu dem Zeitpunkt,
in dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
6.2 Überversicherung
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann
sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach § 74 VVG die Herabsetzung der
Versicherungssumme und des Beitrags verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der
Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen
Kenntnis erlangt.
7 Wegfall des versicherten Interesses; vorzeitige Vertragsbeendigung
Der Versicherungsschutz für das versicherte Interesse endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der
Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der
Versicherung weggefallen ist. Dies gilt für einzelne Verträge der Police sinngemäß. Endet das
Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend
aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so steht dem Versicherer der
Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG zu.
8 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform (z. B. durch Brief,
E-Mail oder Telefax) abzugeben, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. Sie sollen an die
Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen
als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
Anzeigen und Erklärungen gegenüber Versicherungsvertretern, Angestellten des
Versicherers, die mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Versicherungsverträgen betraut
sind und gegenüber nicht gewerbsmäßig tätigen Vermittlern können auch formlos erfolgen.
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt,
genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die
Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die
Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für
den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden
bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Satz 4 entsprechende
Anwendung.
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9 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit
gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas
Abweichendes vereinbart ist.
10 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners
Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei
der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. durch
Brief, E-Mail oder Telefax) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht
mit.
11 Außergerichtliche Beschwerdestelle
Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen.
Wir sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. und haben uns verpflichtet, an diesen
Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Die Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V.,
Postfach 080632, 10006 Berlin, E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de.
Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum
Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend.
Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de.
Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für
Sie weiterhin die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
12 Online-Streitbeilegungs-Plattform
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Diese
können Sie über den nachfolgenden Link erreichen: http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Sie können
diese Plattform unter folgenden Voraussetzungen nutzen:
0 Sie sind Verbraucher und leben in der Europäischen Union (EU).
1 Sie haben einen Versicherungsvertrag auf elektronischem Weg (z. B. über diese Internetseite
oder per E-Mail) beantragt bzw. geschlossen.
Kontakt per E-Mail: ruv@ruv.de
13 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
13.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
13.1.1 Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. durch Brief,
E-Mail oder Telefax) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den
Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur
Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme, der Versicherer
in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers
Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
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Stand 01.10.2020 Versicherungs-AG
13.1.2 Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den
gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er
selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
13.2 Rücktritt
13.2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den
Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
13.2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder
sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht
besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
geschlossen hätte.
13.2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des
Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder
für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung
ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des
Beitrags zu, der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit
entspricht.
13.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
13.3.1 Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht
weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag
kündigen.
13.3.2 Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
Bedingungen, geschlossen hätte.
13.3.3 Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der
nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen
Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Dies kann zur Folge
haben, dass durch die Einbeziehung eines Risikoausschlusses die Leistungspflicht des Versicherers
für einen bereits eingetretenen Versicherungsfall rückwirkend entfällt. Hat der Versicherungsnehmer
die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden
Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
13.3.4 Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer
die Absicherung der höheren Gefahr für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
Versicherers fristlos kündigen.
13.4 Frist zur Geltendmachung
13.4.1 Der Versicherer muss die ihm nach Ziffern 13.2 und 13.3 AT zustehenden Rechte innerhalb eines
Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von
der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis
erlangt. Der Versicherer hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Er darf
nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die
Monatsfrist nicht verstrichen ist.
13.4.2 Dem Versicherer stehen die Rechte nach Ziffern 13.2 und 13.3 AT nur zu, wenn er den
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer
Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
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Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe
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Stand 01.10.2020 Versicherungs-AG
Der Versicherer kann sich auf die in Ziffern 13.2 und 13.3 AT genannten Rechte nicht berufen,
wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
13.5 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt
unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrags zu, der der bis
zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht
14 Informationspflichtverlagerung, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten
Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie
das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte
Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc
15 Anzeigepflicht zur Risikobelegenheit im Ausland
15.1 Anzeigepflicht zur Risikobelegenheit im Ausland (Verbraucher)
Der Versicherungsnehmer ist dem Versicherer unverzüglich zu Anzeige verpflichtet, wenn sein
Wohnort oder der gewöhnliche Aufenthaltsort aus Deutschland ins Ausland verlagert wird.
Bei einer Verlagerung für länger als drei Monate in ein Drittland (außerhalb des Gebiets der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes
(EWR)) wird der Versicherungsnehmer Steuerentrichtungsschuldner der im Drittland aus dem
Versicherungsvertrag entstehenden Steuer. Der Versicherungsnehmer haftet gegenüber dem
Versicherer für die Steuerentrichtung der ausländischen Steuer im Drittland.
15.2 Anzeigepflicht zur Risikobelegenheit im Ausland (Unternehmer)
Der Versicherungsnehmer ist dem Versicherer unverzüglich zu Anzeige verpflichtet, wenn der
Schwerpunkt der gewerblichen, freiberuflichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, der
Sitz der Gesellschaft, eine Niederlassung oder ein unselbständiger Betriebsteil aus
Deutschland ins Ausland verlagert wird. Dies gilt auch, wenn die versicherte Sache für länger
als drei Monate in eine außerhalb Inlands gelegene Betriebsstätte verlagert wird.
Bei einer Verlagerung für länger als drei Monate in ein Drittland (außerhalb des Gebiets der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes
(EWR)) wird der Versicherungsnehmer Steuerentrichtungsschuldner der im Drittland aus dem
Versicherungsvertrag entstehenden Steuer. Der Versicherungsnehmer haftet gegenüber dem
Versicherer für die Steuerentrichtung der ausländischen Steuer im Drittland.
16 Mitversicherung; Führung; Teilhaftung
Der Versicherer ist berechtigt, andere Versicherer an Versicherungsverträgen zu beteiligen und
solche Beteiligungen wieder zu beenden.
Die Führung liegt bei dem Versicherer, der den Vertrag unterzeichnet. An dem Versicherungsvertrag
sind die in der Versicherungspolice genannten Versicherer mit ihren Anteilen als Einzelschuldner
beteiligt. Die Geschäftsführung liegt bei dem erstgenannten Versicherer (führender Versicherer).
Dieser ist ermächtigt, für alle Versicherer zu handeln.
Jeder der beteiligten Versicherer haftet lediglich in Höhe seines Anteils. Eine gesamtschuldnerische
Haftung ist ausgeschlossen und wird auch durch die Regelung der Prozessführung nicht begründet.
In einem Rechtsstreit zwischen dem Versicherungsnehmer und den Versicherern ist der führende
Versicherer aktiv und passiv legitimiert. Der führende Versicherer ist von den Mitversicherern
bevollmächtigt, Rechtsstreitigkeiten in ihrem Namen zu führen. Dies gilt gleichermaßen für Prozesse
vor den ordentlichen Gerichten und für Schiedsgerichtsverfahren. Es wird jedoch auch ein nur gegen
den führenden Versicherer wegen dessen Anteils erstrittenes Urteil oder ein nach Rechtshängigkeit
geschlossener Vergleich oder ein solcher Schiedsspruch von den Mitversicherern als für sie
verbindlich anerkannt. Sollte der Anteil des führenden Versicherers die Berufungs- oder
Revisionssumme nicht erreichen, so ist der Versicherungsnehmer auf Verlangen des führenden
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Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe
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Stand 01.10.2020 Versicherungs-AG
Versicherers oder eines beteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf den zweiten,
erforderlichenfalls auch auf einen dritten und weitere Versicherer auszudehnen, bis die Summe
erreicht ist. Entspricht der Versicherungsnehmer diesem Verlangen nicht, so findet Satz 1 dieses
Absatzes keine Anwendung. Die Aktivlegitimation ist dem führenden Versicherer auch in einem mit
dem Versicherungsverhältnis zusammenhängenden Rechtsstreit mit Dritten übertragen.
KFM0726 Seite 9 von 52 KRAVAG-LOGISTIC
Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe
[Seite 10]
Gesetzliche Informationen KRAVAG-LOGISTIC
Stand 01.07.2026 Versicherungs-AG
Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über
Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Risikoträger 11
2 Wesentliche Merkmale der Versicherung 11
3 Beitrag, Beitragszahlung und Kosten 11
4 Bevollmächtigung 11
5 Zustandekommen des Vertrags 12
6 Beginn der Versicherung 12
7 Widerrufsbelehrung 12
8 Laufzeit des Vertrages 15
9 Kündigungsrecht 15
10 Anwendbares Recht, Sprache 15
11 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde 15
12 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 15
13 Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung 16
14 Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung 17
KFM0726 Seite 10 von 52 KRAVAG-LOGISTIC
Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe
[Seite 11]
Gesetzliche Informationen KRAVAG-LOGISTIC
Stand 01.07.2026 Versicherungs-AG
Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über
Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)
1 Risikoträger
Die aufgrund Ihres Antrags abgeschlossenen Versicherungen sind rechtlich selbstständige,
voneinander unabhängige Verträge. Den Risikoträger des jeweiligen Versicherungsvertrags finden
Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein.
KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils
Reich, Vorsitzender; Jan Dirk Dallmer, Jens Hasselbächer, Sebastian Mederer.
Sitz: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg, Handelsregister Nr. HRB 76536, Amtsgericht
Hamburg, Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 218618884
Die KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG betreibt alle Sparten, die unter die Bezeichnungen
"Schaden- und Unfallversicherung", "Rechtsschutz" sowie "Beistandsleistungen zugunsten
von Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden" fallen, jeweils für sämtliche Risiken im In-
und Ausland.
R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils
Reich, Vorsitzender; Volker Buchem, Dr. Klaus Endres, Jens Hasselbächer, Marc René
Michallet, Dragica Mischler.
Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2188 Amtsgericht Wiesbaden,
Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 811198334
Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Zweige der Schadens-, Unfall- und
Rückversicherung sowie die Vermittlung von Versicherungen aller Art.
2 Wesentliche Merkmale der Versicherung
Wesentliche Merkmale der von Ihnen beantragten Versicherungen wie Angaben über Art, Umfang
und Beginn des Versicherungsschutzes und Fälligkeit unserer Leistung finden Sie im Antrag bzw.
Versicherungsschein, den Versicherungsbedingungen sowie in diesen Informationen.
Für das Versicherungsverhältnis gilt jeweils der Allgemeine Teil zur Police (AT) sowie die
besonderen Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen.
3 Beitrag, Beitragszahlung und Kosten
Die Höhe des Beitrags einschließlich der derzeit geltenden Versicherungsteuer finden Sie im Antrag
bzw. Versicherungsschein.
Die Bestimmungen zur Zahlung und Erfüllung sowie der Zahlweise der Versicherungsbeiträge finden
Sie im Antrag, dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen, insbesondere Ziffer
3 AT.
Bei Zahlungsverzug betragen die Kosten 15 EUR je Mahnung.
4 Bevollmächtigung
Die R+V Allgemeine Versicherung AG ist bevollmächtigt, die Beitragsforderungen der KRAVAG-
LOGISTIC Versicherungs-AG im eigenen Namen geltend zu machen und die Beiträge einzuziehen.
Die Vollmacht erstreckt sich ferner auf alle rechtsverbindlichen Erklärungen wie z. B. die Befugnis
zur Vertragskündigung, zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung einer Geschäftsgebühr.
KFM0726 Seite 11 von 52 KRAVAG-LOGISTIC
Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe
[Seite 12]
Gesetzliche Informationen KRAVAG-LOGISTIC
Stand 01.07.2026 Versicherungs-AG
5 Zustandekommen des Vertrags
Vor Abgabe Ihres Antrags erhalten Sie mit diesen Informationen die Allgemeinen, Besonderen und
Speziellen Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls sonstige vertragsrelevante
Informationen, sofern Sie hierauf nicht ausdrücklich verzichten.
Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum Abschluss eines oder mehrerer
Versicherungsverträge dar. Den Versicherungsschein (Police) erhalten Sie per Post. Mit Zugang der
Police ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben.
6 Beginn der Versicherung
Den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte dem
Versicherungsschein. Bitte beachten Sie, dass der Beginn des Versicherungsschutzes abhängig von
der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags ist (Ziffer 3.3 AT).
Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht in der Elementarschaden- und der Einzel-
Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach
Versicherungsbeginn. Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz bereits über einen
anderen Vertrag bestanden hat und ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Antrag
fortgesetzt wird.
Ist dem Antragsteller bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür
kein Versicherungsschutz.
7 Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von
Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
‒ der Versicherungsschein,
‒ die Vertragsbestimmungen,
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
‒ diese Belehrung,
‒ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
‒ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der
Widerruf ist zu richten an:
KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Postfach 103905, 20027 Hamburg oder an die
Hausanschrift: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg. Bei einem Widerruf per Telefax richten
Sie diesen bitte an die Telefaxnummer: 040 23606-4366. Einen Widerruf per E-Mail schicken
Sie bitte an info@kravag.de.
R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden.
Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.ruv.de ausüben. Wenn Sie diese
Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. durch
eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der
Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit des Eingangs.
Widerrufsfolgen
Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines
wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die
Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien
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zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der
Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es
sich für jeden Tag, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, um einen Betrag in Höhe von
‒ 1/360 des jährlichen Beitrags,
‒ 1/180 des halbjährlichen Beitrags,
‒ 1/90 des vierteljährlichen Beitrags oder
‒ 1/30 des monatlichen Beitrags.
Bei Zahlung eines Einmalbeitrages können Sie den Betrag, den wir für jeden Tag einbehalten
dürfen, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, anhand folgender Formel errechnen:
Einmalbeitrag Ihrer Versicherung
Beantragte Versicherungsdauer in Tagen
Die mit Ihnen vereinbarte Zahlungsweise sowie die Höhe Ihres Beitrags können Sie dem Ihnen
zur Verfügung gestellten Antrag bzw. Versicherungsschein entnehmen.
Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des
Widerrufrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in
Anspruch genommen haben, einbehalten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame
Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die
Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der
Abgabe der Widerrufserklärung.
Besondere Hinweise
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von
Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt
haben.
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Vertragsabschluss.
Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die
Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1 die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen
werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und
die zugehörige Registernummer;
2 die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die
Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen,
Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die
Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
gestalteten Form;
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3 die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4 die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und
Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
5 den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile,
wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere
selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben
werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des
Preises ermöglichen;
6
gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden
Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den
Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;
alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn
solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden;
7 Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der
Prämien;
8 die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die
Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
9 Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung
und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den
Antrag gebunden sein soll;
10 das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der
Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu
erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den
Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung
der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt,
bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
11
Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
12 Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen
Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch
Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
13 die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von
Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;
14 das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare
Recht oder über das zuständige Gericht;
15 die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten
Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer
verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu
führen;
16 einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist
ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten,
hiervon unberührt bleibt;
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17 Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei
dieser Aufsichtsbehörde.
Ende der Widerrufsbelehrung
8 Laufzeit des Vertrages
Die Laufzeit des Vertrags entnehmen Sie bitte dem Antrag bzw. dem Versicherungsschein sowie
den Verlängerungsbestimmungen in den Versicherungsbedingungen (Ziffer 2.2 AT).
9 Kündigungsrecht
Die Bestimmungen zu Ihrem Kündigungsrecht finden Sie in den Versicherungsbedingungen, (Ziffer
2.2 AT). Weitere Kündigungsmöglichkeiten entnehmen Sie bitte den besonderen
Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen.
10 Anwendbares Recht, Sprache
Auf den Versicherungsvertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
Anwendung (Ziffer 9 AT). Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden in deutscher
Sprache mitgeteilt. Die Kommunikation während der Laufzeit wird in deutscher Sprache geführt.
11 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde
Sie können sich mit einer Beschwerde auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
wenden. Die Anschrift lautet: Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.
12 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
12.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung der KRAVAG alle ihm
bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen die KRAVAG in Textform (z. B. per Brief,
E-Mail oder Telefax) gefragt hat und die für den Entschluss der KRAVAG erheblich sind, den
Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit
zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme, die
KRAVAG in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss der KRAVAG
Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt
dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln
lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
12.2 Rücktritt
Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen die
KRAVAG, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
Die KRAVAG hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein
Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
gemacht haben.
Das Rücktrittsrecht der KRAVAG wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht
nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die KRAVAG den Vertrag auch bei Kenntnis
der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
Tritt die KRAVAG nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf sie den Versicherungsschutz nicht
versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig
angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz,
wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
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Der KRAVAG steht der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung
abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
12.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
Ist das Rücktrittsrecht der KRAVAG ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht
weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann die KRAVAG den Vertrag
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
die KRAVAG den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu
anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
Kann die KRAVAG nicht zurücktreten oder kündigen, weil sie den Vertrag auch bei Kenntnis
der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden
die anderen Bedingungen auf Verlangen der KRAVAG rückwirkend Vertragsbestandteil. Dies
kann zur Folge haben, dass durch die Einbeziehung eines Risikoausschlusses die
Leistungspflicht der KRAVAG für einen bereits eingetretenen Versicherungsfall rückwirkend
entfällt. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die
anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt die
KRAVAG die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der
KRAVAG fristlos kündigen.
12.4 Frist zur Geltendmachung
Die KRAVAG muss die ihr nach 2 und 3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich
geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die KRAVAG von der Verletzung
der Anzeigepflicht, die das von ihr geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Die
KRAVAG hat die Umstände anzugeben, auf die sie ihre Erklärung stützt. Sie darf nachträglich
weitere Umstände zur Begründung ihrer Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist
nicht verstrichen ist.
Der KRAVAG stehen die Rechte nach 2 und 3 nur zu, wenn sie den Versicherungsnehmer
durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung
hingewiesen hat.
Die KRAVAG kann sich auf die in 2 und 3 genannten Rechte nicht berufen, wenn sie den nicht
angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
13 Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung
Kündigungsrecht
Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den
einzuhaltenden Fristen finden Sie in den Versicherungsbedingungen zur D&O-Versicherung unter
Punkt 3.3 ULLA sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.).
Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen)
Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag für die
laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende endgültige Beitrag gilt
zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr (siehe ULLA 10).
Auszug aus der Insolvenzordnung
§ 16 Eröffnungsgrund
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist.
§ 17 Zahlungsunfähigkeit
1 Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.
2 Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten
zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine
Zahlungen eingestellt hat.
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§ 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit
1 Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende
Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.
2 Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein
wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
3 Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag
nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern
oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller
zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.
§ 19 Überschuldung
Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.
1 Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden
Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den
Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von
Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich
entsprechen, für die nach § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im
Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart
worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.
2 Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter
eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu
den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein
persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
14 Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung
Bei einer Beitragsanpassung, einer Beitragserhöhung um mehr als 10 Prozent wegen einer
Gefahrerhöhung oder einer unberechtigten Ablehnung des Versicherungsschutzes können Sie die
Rechtsschutzversicherung vor Ablauf kündigen. Ferner können Sie oder wir den Vertrag auch
vorzeitig kündigen, wenn wir innerhalb von 12 Monaten für mindestens zwei Rechtsschutzfälle die
Leistungspflicht bejaht haben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen zur
Rechtsschutzversicherung (FRB).
Die Schadenregulierung erfolgt durch unsere Tochtergesellschaft R+V Rechtsschutz-
Schadenregulierungs-GmbH, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden. Diese ist bevollmächtigt, im
Rahmen der ihr übertragenen Rechtsgeschäfte die R+V Allgemeine Versicherung AG gerichtlich und
außergerichtlich zu vertreten.
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Bündelnachlassklausel KRAVAG-LOGISTIC
Stand 01.10.2020 Versicherungs-AG
Bündelnachlassklausel
In der Berechnung der Beiträge ist folgender Bündelnachlass je Vertrag berücksichtigt:
Anzahl der Verträge: 1 2-3 4-5 6-7 8-9 ab 10
0% 2,5 % 5% 7,5 % 10 % 12,5 %
Ändert sich die Gesamtzahl der rechtlich selbständigen Einzelverträge dieser Police, so erhöht sich
der Bündelnachlass je Einzelvertrag ab Einschluss eines weiteren Einzelvertrags bzw. reduziert sich
der Bündelnachlass ab Ausschluss eines Einzelvertrags.
KFM0726 Seite 18 von 52 KRAVAG-LOGISTIC
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[Seite 19]
Datenschutzmerkblatt KRAVAG-LOGISTIC
Stand 01.07.2025 Versicherungs-AG
Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung
R+V Versicherungsgruppe - Raiffeisenplatz 1 - 65189 Wiesbaden
Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die Gesellschaft der R+V
Versicherungsgruppe, die im Briefkopf angegeben ist.
Personenbezogene Daten, die wir von Ihnen direkt oder von Dritten (z. B. Mitversicherten, Ihrem Vermittler
oder, sofern ein wirtschaftliches Ausfallrisiko besteht, ggf. auch Auskunfteien) erhalten, verarbeiten wir nach
den geltenden Datenschutzgesetzen und den Verhaltensregeln der deutschen Versicherungswirtschaft.
Zwecke der Datenverarbeitung sind insbesondere Antragsprüfung, Vertragsdurchführung sowie das
Bearbeiten von Schäden oder Leistungsfällen. Daneben verarbeiten wir Ihre Daten auch zu weiteren Zwecken,
z. B.
- Erfüllen regulatorischer und aufsichtsrechtlicher Anforderungen,
- IT-Sicherheit und IT-Betrieb,
- Prüfen und Optimieren elektronischer Datenverarbeitungsvorgänge oder
- im Rahmen der Erstellung von Tarifkalkulationen.
Ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit
können Sie z. B. bei unserem Datenschutzbeauftragten (datenschutz@ruv.de) geltend machen. Wenn wir Ihre
Daten aufgrund einer Einwilligung verarbeiten, können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen. Beruht die Datenverarbeitung auf einer allgemeinen Interessenabwägung, steht Ihnen ein
Widerspruchsrecht gegen diese Datenverarbeitung zu, wenn aus Ihrer persönlichen Situation heraus Gründe
gegen eine Datenverarbeitung sprechen. Sie haben ein Beschwerderecht bei einer zuständigen
Datenschutzaufsichtsbehörde.
Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz finden Sie im Internet:
www.ruv.de/datenschutz/datenschutzmerkblatt.
Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt
in Papierform erhalten möchten.
Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz in der Schadenbearbeitung
finden Sie im Internet:
www.ruv.de/datenschutz/merkblatt-schadenbearbeitung.
Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt
in Papierform erhalten möchten.
KFM0726 Seite 19 von 52 KRAVAG-LOGISTIC
Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe
[Seite 20]
Sanktionsklausel KRAVAG-LOGISTIC
Stand 01.01.2021 Versicherungs-AG
Sanktionsklausel
Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und
solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten
Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der
Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
KFM0726 Seite 20 von 52 KRAVAG-LOGISTIC
Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe
[Seite 21]
Im Ausland registrierte Fahrzeuge KRAVAG-LOGISTIC
Stand 01.03.2022 Versicherungs-AG
Im Ausland registrierte Fahrzeuge
Nicht versichert sind Fahrzeuge aller Art, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in ein
amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragen oder mit einem
Unterscheidungskennzeichen versehen eingetragen sind.
Dies gilt nicht für Verträge der Rechtsschutz-Versicherung, der Transport-Versicherung oder den
KRAVAG-Logistic-Vertrag (sofern versichert).
KFM0726 Seite 21 von 52 KRAVAG-LOGISTIC
Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe
[Seite 22]
Mehrwertschutzklausel KRAVAG-LOGISTIC
Stand 01.03.2021 Versicherungs-AG
Mehrwertschutz
Der Versicherungsnehmer hat parallel zu diesem Vertrag anderweitige gleichartige
Versicherungsverträge oder Risiken versichert (im Text als Fremdversicherung bezeichnet).
Bis zur Beendigung der Fremdversicherung gewährt der Versicherer dieses Vertrags dem
Versicherungsnehmer eine Differenzdeckung zu nachfolgenden Bestimmungen:
1 Der Versicherer dieses Vertrags erbringt Versicherungsleistungen nach diesen Bedingungen, soweit
eine Versicherungsleistung aus der Fremdversicherung ausgeschöpft, abgelehnt oder gekürzt wird
(Differenzdeckung). Die erbrachten Leistungen des Fremdversicherers werden bei der Berechnung
der Versicherungsleistung angerechnet. Der Versicherungsschutz aus der Fremdversicherung geht
bis zu deren Ablauf dem Versicherungsschutz dieses Vertrags vor (subsidiäre Deckung).
2 Für diese Differenzdeckung wird ein Nachlass in Höhe des im Versicherungsvertrags oder zum
versicherten Risiko genannten Prozentsatzes gewährt. Dieser Nachlass entfällt zur Beendigung der
Fremdversicherung.
3 Wenn für einen Versicherungsfall aus der Fremdversicherung dem Grunde nach
Versicherungsschutz besteht, kann der Versicherungsnehmer einen Anspruch aus dieser
Differenzdeckung gegenüber dem Versicherer dieses Vertrags frühestens nach Einreichung der
schriftlichen Bestätigung über den Deckungsumfang des Fremdversicherers geltend machen.
3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer gegenüber dem Fremdversicherer eine Obliegenheit oder war er
mit der Zahlung des Beitrags in Verzug und entfällt dadurch die Leistung aus der
Fremdversicherung oder wird diese anteilig gekürzt, besteht insoweit kein Versicherungsschutz über
die Differenzdeckung.
3.2 Sind Selbstbehalte im Rahmen der Fremdversicherung vereinbart, sind diese über die
Differenzdeckung nicht erstattungsfähig.
3.3 Für Versicherungsfälle, die bereits vor der Beantragung des vorliegenden Vertrags eingetreten sind,
besteht kein Versicherungsschutz.
4 Ein Versicherungsfall ist zuerst dem Fremdversicherer zu melden. Nach Ablehnung der Deckung,
Kürzung der Versicherungsleistung oder nach Ausschöpfung der Versicherungssumme ist dem
Versicherer dieses Vertrags der Versicherungsfall unverzüglich spätestens innerhalb eines Monats,
unter Vorlage der entsprechenden Nachweise anzuzeigen. Sofern bei der Fremdversicherung eine
Deckung dem Grunde nach besteht, kann der Versicherer dieses Vertrags sofort angesprochen
werden.
5 Die nach den genannten Bestimmungen aus dem vorliegenden Vertrag zu erbringende Leistung ist
begrenzt auf die im vorliegenden Vertrag vereinbarten Entschädigungsgrenzen und
Ersatzleistungen. Es gelten weiterhin die im vorliegenden Vertrag vereinbarten Selbstbehalte,
Wartezeiten und Versicherungsbedingungen nach Maßgabe dieser Mehrwertschutz-Klausel.
6 Eine nach Antragsstellung bei dem Versicherer dieses Vertrags erfolgte Verringerung oder der
Wegfall des Versicherungsschutzes aus der Fremdversicherung erhöht nicht die Leistung aus dieser
Differenzdeckung.
7 Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet der Versicherungsschutz aus der Differenzdeckung
spätestens zu dem bei Antragstellung bei dem Versicherer dieses Vertrags angezeigten Ablauf der
Fremdversicherung längstens nach einem Jahr. Ab diesem Termin besteht Versicherungsschutz im
Rahmen und Umfang dieses Vertrags. Dies gilt auch bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung der
Fremdversicherung, frühestens ab Kenntnis des Versicherers über die vorzeitige
Vertragsbeendigung. Ab diesem Zeitpunkt wird der Beitrag im vollen Umfang fällig.
(Die Klausel gilt nur für Verträge oder Risiken, zu denen Mehrwertschutz besonders vereinbart ist)
KFM0726 Seite 22 von 52 KRAVAG-LOGISTIC
Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe
[Seite 23]
LeistungsUpdate-Garantie KRAVAG-LOGISTIC
Stand 01.01.2020 Versicherungs-AG
LeistungsUpdate-Garantie
Führt der Versicherer neue oder geänderte Bedingungen oder Leistungen zu dem mit dieser Police
abgeschlossenen Versicherungsprodukt ein, die von den in dieser Police zugrundeliegenden
Bedingungen oder Leistungen zum Vorteil des Versicherungsnehmers abweichen, so gelten die
neuen Bedingungen und Leistungen auch für die zum jeweiligen Schadentag gemäß dieser Police
versicherten Risiken bzw. Gefahren. Diese Regelung gilt nicht für individuelle Vereinbarungen (z. B.
individuell vereinbarte Selbstbeteiligung), die stets Vorrang haben.
Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer können die LeistungsUpdate-Garantie
gesondert mit einer Frist von 3 Monaten zum vereinbarten Vertragsablauf bzw. zum Ablauf einer sich
daran anschließenden Verlängerungsperiode kündigen. Für die Wahrung der Frist ist der Zugang
der Kündigungserklärung bei dem jeweils anderen Vertragspartner maßgeblich. Die Kündigung
muss in Textform (z. B. durch Brief, E-Mail oder Telefax) erfolgen.
Der Bestand der Police bzw. der Versicherungsverträge im Übrigen wird durch die Kündigung der
LeistungsUpdate-Garantie nicht berührt.
KFM0726 Seite 23 von 52 KRAVAG-LOGISTIC
Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe
[Seite 24]
LeistungsPlus-Zertifikat KRAVAG-LOGISTIC
Stand 01.01.2026 Versicherungs-AG
LeistungsPlus-Zertifikat
In Ergänzung der den Einzelverträgen zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen gelten die
besserstellenden Vereinbarungen aus dem LeistungsPlus-Zertifikat. Die im LeistungsPlus-Zertifikat
aufgeführten Leistungsbausteine sind nur für die Verträge gültig, die in dieser Police vereinbart
wurden.
Das aktuelle LeistungsPlus-Zertifikat finden Sie unter folgendem Link:
http://buendelpolicen.ruv.de
Alternativ scannen Sie den QR-Code:
KFM0726 Seite 24 von 52 KRAVAG-LOGISTIC
Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe
[Seite 25]
CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2026 Seite 25
CyberRisk Versicherung
Versicherungsbedingungen zur CyberRisk Versicherung
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Grundlagen der Versicherung 26
2 Eigenschäden 29
3 Drittschäden 31
4 Krisenmanagement und Kosten 31
5 Assistance-Leistungen 32
6 Ausschlüsse 33
7 Allgemeine Regelungen 37
8 Begriffsbestimmungen 40
KFM0726 Seite 25 von 52 KRAVAG-LOGISTIC
Ein Unternehmen der R+V
Versicherungsgruppe
[Seite 26]
CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2026 Seite 26
Versicherungsbedingungen zur CyberRisk Versicherung
1 Grundlagen der Versicherung
1.1 Gegenstand der Versicherung
Gegenstand der Versicherung sind Vermögensschäden, Assistance Dienstleistungen, versicherte
Kosten, Sachschäden und sofern besonders vereinbart Personenschäden, die durch eine
ursächliche Informationssicherheitsverletzung herbeigeführt werden.
Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass
ihm selbst, entweder durch Dritte oder durch das vorsätzliche oder fahrlässige Handeln der
mitversicherten Personen, ein unmittelbarer Schaden entsteht (2 - Eigenschäden) oder
er oder eine Person, für die er einzutreten hat oder an deren Stelle er nach gesetzlichen Vorschriften
haftbar gemacht wird, einen Dritten unmittelbar schädigt (3 - Drittschäden).
1.2 Versicherte Kosten
Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer ausschließlich die Erstattung der unter 4
genannten Kosten.
1.3 Versicherungsfall
Der Versicherungsfall ist unabhängig von Krisenmanagement und Kosten (4) und Assistance-
Leistungen (5) die erste nachprüfbare Feststellung des versicherten Schadens durch den
Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer.
1.3.1 Voraussetzung für den Versicherungsfall
Voraussetzung für den Versicherungsfall ist das Vorliegen einer für den versicherten Schaden
ursächlichen Informationssicherheitsverletzung
1.3.2 Informationssicherheitsverletzung
Eine Informationssicherheitsverletzung ist eine negative Beeinträchtigung der
- Verfügbarkeit,
- Integrität oder
- Vertraulichkeit
von Elektronische Daten, Computerprogramme, Betriebssysteme des
Versicherungsnehmers, die zur Ausübung der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des
Versicherungsnehmers genutzt werden.
Eine Informationssicherheitsverletzung muss durch folgende Ereignisse ausgelöst werden:
‒ den Gebrauch von Informations- oder Telekommunikationsgeräte des
Versicherungsnehmers gleich ob befugt oder unbefugt,
‒ den Zugang zu oder den Zugriff auf Elektronische Daten, Computerprogramme,
Betriebssysteme des Versicherungsnehmers – gleich ob befugt oder unbefugt,
‒ die Verbreitung schädlichen Codes (Schadsoftware) mittels oder in Elektronische Daten,
Computerprogramme, Betriebssysteme des Versicherungsnehmers oder
‒ die Ausführung einer Elektronische Zahlungsblockade (z.B. Denial of Service) von oder
mittels Elektronische Daten, Computerprogramme, Betriebssysteme des
Versicherungsnehmers.
1.4 Bring your own device (BYOD)
Es besteht bis zu der vereinbarten Versicherungssumme Versicherungsschutz für Schäden an
betrieblich oder beruflich genutzten elektronischen Daten, die durch den weltweiten Gebrauch von
mobilen Informations- und Telekommunikationsgeräten, die im Eigentum einer gemäß den dem
Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen genannten natürlichen Person stehen,
entstehen.
KFM0726 Seite 26 von 52 KRAVAG-LOGISTIC
Ein Unternehmen der R+V
Versicherungsgruppe
[Seite 27]
CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2026 Seite 27
1.5 Serienschaden
Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die
Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle
‒ durch dieselbe Informationssicherheitsverletzung,
‒ durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen
Ursachen beruhende unter 1.3.2 aufgeführte Ereignisse, wenn zwischen gleichen Ursachen
ein innerer, insbesondere, sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht,
‒ gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt
des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein
Versicherungsfall
1.6 Versicherungssumme, Jahreshöchstentschädigung
Die Leistung vom Versicherer je Versicherungsfall ist auf die aus dem Versicherungsschein und
seinen Nachträgen ersichtlichen Versicherungssummen begrenzt. Die Jahreshöchstentschädigung
ist die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Sofern im
Versicherungsschein nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist die Jahreshöchstentschädigung auf
die Versicherungssumme begrenzt, Krisenmanagement und Kosten (4) sind darin inbegriffen
1.7 Selbstbeteiligung
Der Versicherungsnehmer beteiligt sich bei jedem Versicherungsfall mit einem im
Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbeteiligung). Soweit
nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in den Fällen, in denen der geltend
gemachte Schaden unterhalb der Selbstbeteiligung liegt zur Abwehr unberechtigter
Schadenersatzansprüche verpflichtet. Je Versicherungsfall wird die im Versicherungsschein
genannte zeitliche Selbstbeteiligung in Anrechnung gebracht, mindestens jedoch die höhere der
beiden vereinbarten Selbstbeteiligungen.
1.8 Kumulregelung
1.8.1 Beruhen mehrere Versicherungsfälle auf denselben oder gleichen Ursachen, zwischen denen ein
innerer, insbesondere sachlicher oder zeitlicher Zusammenhang besteht, und besteht für einen Teil
dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser CyberRisk Versicherung und für den
anderen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einem anderen bei der R+V
Versicherungsgruppe bestehenden Versicherungsvertrag, so steht für diese Versicherungsfälle die
höchste Versicherungssumme zur Verfügung. Eine Addition der Versicherungssummen findet nicht
statt.
Sofern die Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung
der maximalen Versicherungssumme das Versicherungsjahr maßgeblich, das sich aus den diesem
Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen ergibt.
1.8.2 Werden mehrere in separaten Versicherungsverträgen bei der R+V Versicherungsgruppe
versicherte Unternehmen der Unternehmensgruppe, der auch der Versicherungsnehmer angehört,
aus demselben Versicherungsfall in Anspruch genommen, so steht für diese Versicherungsfälle die
höchste Versicherungssumme zur Verfügung. Eine Addition der Versicherungssummen findet nicht
statt. Die unabhängig von den je Versicherungsfall geltenden Versicherungssummen in den
einzelnen Verträgen festgelegten Jahreshöchstentschädigungen als solche werden von dieser
Regelung nicht berührt. Diese Regelung gilt entsprechend für Versicherungsansprüche von
versicherten Unternehmen der Unternehmensgruppe, der auch der Versicherungsnehmer angehört.
1.9 Regelungen zu mitversicherten Personen und mitversicherten Unternehmen
1.9.1 Mitversicherte Unternehmen und Tochterunternehmen
Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Betriebsstätten des Versicherungsnehmers
und mitversicherte Unternehmen mit demselben Betriebscharakter innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland, auf die der Versicherungsnehmer beherrschenden Einfluss ausüben kann.
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Ein Unternehmen der R+V
Versicherungsgruppe
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CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG
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1.9.2 Mitversicherte Personen
1 Versichert sind in Ausübung ihrer betrieblichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer und die
mitversicherten Unternehmen
a. die gesetzlichen Vertreter,
b. Arbeitnehmer nach § 5 BetrVG sowie
c. Zeitarbeitskräfte sowie freie Mitarbeiter des Versicherungsnehmers, soweit diese in den
Betrieb integriert wurden.
2 Versichert sind Schäden nach 1.1 der mitversicherten Personen und Unternehmen untereinander.
Dies gilt nicht für Handlungen und Unterlassungen rein privater Natur
(Privathaftpflichtversicherung) sowie, soweit vereinbart, Personenschäden, bei denen es sich
nicht um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers handelt, in dem die
schadenverursachende Person beschäftigt ist.
1.9.3 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind insoweit auf die
mitversicherten Unternehmen und Personen entsprechend anzuwenden.
1.9.4 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der
Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der
Versicherungsschutz insoweit sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten
Personen.
1.9.5 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem
Versicherungsnehmer zu. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der
Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
1.10 Versicherter Zeitraum
1.10.1 Versicherungsfälle während der Vertragslaufzeit
Der Versicherungsfall und die Informationssicherheitsverletzung müssen während der Wirksamkeit
der Versicherung oder einer sich daran anschließenden Nachmeldefrist (1.10.2) eingetreten sein.
1.10.2 Nachmeldefrist /Nachhaftung
Versicherungsschutz besteht für alle während der Versicherungsdauer eingetretenen
Informationssicherheitsverletzungen, die sich nicht später als 10 Jahre nach Beendigung des
Versicherungsvertrags manifestiert haben und gemeldet werden. Fällt das versicherte Interesse
vollständig und dauerhaft allein aus altersbedingten oder gesundheitlichen Gründen oder wegen
Geschäfts- oder Betriebsaufgabe weg, so umfasst der Versicherungsschutz in Erweiterung die
Folgen aller während der Versicherungsdauer eingetretenen Informationssicherheitsverletzungen
Eine Nachmeldefrist besteht nicht, wenn der Vertrag wegen Beitragszahlungsverzuges oder nach
Eintritt eines Versicherungsfalls gekündigt wurde, im Zeitpunkt des Vertragsendes
Beitragszahlungen offenstanden oder der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vertrags abgelehnt
hat.
1.10.3 Rückwärtsversicherung
1 Die Rückwärtsversicherung bietet Versicherungsschutz für Informationssicherheitsverletzungen
in der Vergangenheit. Voraussetzung ist, dass die Informationssicherheitsverletzung sich in
einem Zeitraum von 10 Jahren vor Vertragsbeginn ereignet hat und nicht bekannt geworden ist.
2 Als bekannte Informationssicherheitsverletzung gilt ein Vorkommnis, wenn es vom
Versicherungsnehmer als solches erkannt oder ihm gegenüber als solches bezeichnet oder
beschrieben worden ist, auch wenn Schadenersatzansprüche weder erhoben noch angedroht,
noch befürchtet worden sind.
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Ein Unternehmen der R+V
Versicherungsgruppe
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3 Mitversichert sind – unbeschadet von 1 – Versicherungsfälle, die erstmalig während der Laufzeit
dieses Vertrags eingetreten und vom Versicherungsnehmer unverzüglich (siehe Obliegenheiten
bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls 7.10.2) angezeigt worden sind, wenn
a. dieser Vertrag unmittelbar im Anschluss an einen vorherigen Versicherungsvertrag der
gleichen Art (Versicherung des gleichen Risikos) begonnen hat,
b. die diesem Vertrag zugrundeliegende Informationssicherheitsverletzung während der
Laufzeit der Vorversicherung eingetreten ist,
c. der Versicherungsnehmer keine eigenen versicherungsvertraglichen Pflichten verletzt hat
und
d. der Vorversicherer allein wegen des Ablaufs der versicherungsvertraglichen Nachmeldefrist,
keinen Versicherungsschutz mehr zu gewähren hat.
Versicherungsschutz besteht in Höhe des zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls unverbrauchten
Teils der Versicherungssumme der Vorversicherung, maximal jedoch bis zur vereinbarten Höhe je
Versicherungsfall und maximal bis zur vereinbarten Höhe für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsjahres.
Die Ersatzleistung ist auf den Umfang, der zum Zeitpunkt der Informationssicherheitsverletzung
bestehenden Vorversicherung begrenzt, wobei ein über den Rahmen dieses Vertrags
hinausgehender Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
den jeweiligen Versicherungsvertrag der Vorversicherung im Schadenfall offen zu legen.
1.11 Geografischer Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht, soweit rechtlich zulässig, weltweit
2 Eigenschäden
Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer die in 1.1 genannten Eigenschäden, wenn in 2.1
ff. nicht etwas Abweichendes bestimmt ist.
2.1 Wiederherstellung von elektronischen Daten, Computerprogrammen oder Betriebssystemen
Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten zur Wiederherstellung von Elektronische Daten,
Computerprogramme, Betriebssysteme des Versicherungsnehmers auf der Grundlage der
vorhandenen Backupdatensätze. Sollte die Wiederherstellung auf Grundlage der vorhandenen
Backupdatensätze unmöglich oder technisch sinnlos sein, so ist die Weisung des Versicherers zur
Wiederherstellung der Elektronische Daten, Computerprogramme, Betriebssysteme des
Versicherungsnehmers einzuholen.
2.2 Betriebsunterbrechung
Schäden aus Betriebsunterbrechung ersetzt der Versicherer – ausschließlich im Umfang von 2.2.1
ff.
2.2.1 Vorliegen eines Betriebsunterbrechungsschadens
Ein Betriebsunterbrechungsschaden liegt vor, wenn es aufgrund einer
Informationssicherheitsverletzung zu einer Unterbrechung in der Betriebsführung beim
Versicherungsnehmer kommt. Die Betriebsunterbrechung endet spätestens mit der Abstellung der
negativen Beeinträchtigung der Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit der Elektronische
Daten, Computerprogramme, Betriebssysteme des Versicherungsnehmers, die zur Ausübung
der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers genutzt werden.
Der Betriebsunterbrechungsschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn
in dem versicherten Betrieb, die der Versicherungsnehmer innerhalb des
Unterbrechungszeitraumes, längstens jedoch der Haftzeit nicht erwirtschaften kann. Die Haftzeit ist
der im Versicherungsschein genannte Zeitraum, für welchen Versicherungsschutz für den
Unterbrechungsschaden besteht.
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Stand 01.04.2026 Seite 30
Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt an dem der Versicherungsnehmer den Schaden beim
Versicherer über die Schadenhotline 0611 1675-1110 gemeldet hat.
2.2.2 Umfang des Versicherungsschutzes
Die Versicherung deckt Ertragsausfälle des Versicherungsnehmers infolge einer
Betriebsunterbrechung durch eine Informationssicherheitsverletzung. Die Berechnung der
Entschädigung erfolgt grundsätzlich auf Grundlage einer Tagespauschale.
2.2.3 Festlegung der Tagespauschale
Die Tagespauschale wird festgelegt, indem der Gesamtumsatz der betroffenen Betriebseinheit aus
dem letzten vollendeten Geschäftsjahr durch 365 geteilt wird. Dabei wird der Umsatz zugrunde
gelegt, der für den Versicherungsvertrag gemeldet wurde.
2.2.4 Abweichung zur Tagespauschale
1 Option zur höheren Schadensgeltendmachung
Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, einen über die Tagespauschale hinausgehenden
Betriebsunterbrechungsschaden geltend zu machen. Er trägt die Darlegungs- und Beweislast,
dass der tatsächliche Schaden die Tagespauschale übersteigt.
2 Prüfungsrecht des Versicherers
Der Versicherer ist berechtigt, einen geringeren als den vom Versicherungsnehmer angegebenen
Schaden nachzuweisen, insbesondere in Fällen, in denen die Betriebsunterbrechung nur Teile
der Wertschöpfungskette betrifft und damit keine vollständige Betriebsunterbrechung vorliegt
3 Bei der Feststellung des Betriebsunterbrechungsschadens sind alle Umstände zu
berücksichtigen, die den Gang und das Ergebnis des Betriebes während des
Unterbrechungszeitraumes günstig oder ungünstig beeinflusst hätten, wenn die Unterbrechung
nicht eingetreten wäre. Fortlaufende Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand
rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet zur Überwindung der Betriebsunterbrechung
erforderlich sind und soweit sie ohne die Unterbrechung auch erwirtschaftet worden wären. Die
Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen.
2.2.5 Ausschlüsse
Betriebsgewinn und fortlaufende Kosten werden insbesondere dann nicht ersetzt, soweit sie wegen
geplanter oder notwendiger Änderungen der IT-Infrastruktur ohnehin nicht erwirtschaftet worden
wären.
Keine Entschädigung wird geleistet, soweit der Betriebsunterbrechungsschaden vergrößert wird,
durch
1 außergewöhnliche, während der Unterbrechung hinzutretende Ereignisse, mit deren Eintritt als
Folge des Schadens nicht gerechnet werden muss;
2 den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
zerstörter, beschädigter oder abhanden gekommener Elektronische Daten,
Computerprogramme, Betriebssysteme des Versicherungsnehmers nicht rechtzeitig
genügend Kapital zur Verfügung steht;
3 den Umstand, dass beschädigte oder zerstörte Elektronische Daten, Computerprogramme,
Betriebssysteme des Versicherungsnehmers oder die IT-Infrastruktur anlässlich der
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung geändert, verbessert oder überholt werden;
4 die verlängerte Wiederherstellung im Ausland gespeicherter elektronischer Daten gegenüber im
Inland gespeicherter Daten.
R+V leistet keine Entschädigung für
1. Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren und Leistungen;
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2. Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle;
3. umsatzabhängige Aufwendungen für Ausgangsfrachten;
4. umsatzabhängige Versicherungsbeiträge;
5. Lizenzgebühren und Erfindervergütungen;
6. Gewinne und Kosten, die mit dem eigentlichen Fabrikations-, Handels- oder Gewerbebetrieb
nicht zusammenhängen;
7. Vertrags- und Konventionalstrafen.
3 Drittschäden
Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer die in 1.1 genannten Drittschäden, wenn in 3.1 ff.
nicht etwas Abweichendes bestimmt ist.
3.1 Datenschutzverletzungen und gewerbliche Schutzrechte
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich
1 wegen versicherter Schäden aus der Verletzung von Gesetzen, die dem Schutz von
personenbezogenen Daten dienen durch Verwendung personenbezogener Daten;
2 wegen versicherter Schäden, die vom Rechteinhaber darauf gestützt werden, dass Erzeugnisse,
Arbeiten oder sonstige Leistungen des Versicherungsnehmers mit einem Rechtsmangel behaftet
sind, der aus der Verletzung von Persönlichkeits-, gewerblichen Schutz-, Namens-, Marken-,
Urheberrechten oder Verstoß gegen Wettbewerb und Werbung herrührt. Versicherungsschutz
besteht soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die geltend gemachte
Rechtsverletzung darauf beruht, dass ein Dritter, der nicht zum Kreis der unter 1.9 benannten
Personen gehört, die Informationssicherheitsverletzung verursacht hat.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche hinsichtlich Auskunft, Berichtigung,
Sperrung und Löschung von elektronischen Daten sowie der hiermit zusammenhängenden
Verfahrenskosten und andere Kosten derartiger Verfahren, insbesondere Strafvollstreckungskosten.
3.2 Geheimhaltungspflichten
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich wegen
versicherter Schäden aus der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen im Zusammenhang mit der
Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit. Es macht dabei keinen Unterschied, ob das
Geschäftsgeheimnis aufgrund von gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Gesetzen, die dem
Schutz von personenbezogenen Daten dienen oder berufsständischen Vorschriften, oder aufgrund
von haupt- oder nebenvertraglichen Abreden entstanden ist.
4 Krisenmanagement und Kosten
Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer nach vorheriger Abstimmung in Textform
ausschließlich der folgenden Kosten:
4.1 Benachrichtigungskosten und Call-Center-Leistungen
Der Versicherer erstattet alle notwendigen Aufwendungen für die Benachrichtigung von Betroffenen,
die dem Versicherungsnehmer als Benachrichtigungspflichtigem durch die Einhaltung seiner
gesetzlichen Informationspflichten entstanden sind.
Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Beauftragung eines externen Call-Centers zur
Beantwortung von Fragen, die infolge der Meldung einer Verletzung von datenschutzrechtlichen
Vorschriften entsprechend den gesetzlichen oder behördlichen Informationspflichten durch die
betroffenen Personen an den Versicherungsnehmer gerichtet werden
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4.2 Kosten für Krisenmanagement- und Public-Relations-Maßnahmen
Versichert sind die entstandenen notwendigen Mehrkosten eines externen Beraters zur Beurteilung,
Beseitigung und Bewältigung eines Krisenfalls, sowie zur Verhinderung, Beseitigung oder
Verminderung eines drohenden oder bereits eingetretenen Reputationsschäden, wenn dieser im
Zusammenhang mit einem Versicherungsfall steht.
4.3 Kosten für Kreditüberwachungsdienstleistungen
Der Versicherer erstattet die notwendigen Mehrkosten des Versicherungsnehmers für die laufende
Beobachtung, Beurteilung und Auswertung von Konten (Kreditüberwachungsdienstleistungen),
sofern diese die unmittelbare Folge einer für den versicherten Schaden kausalen
Informationssicherheitsverletzung sind, längstens für die Dauer von 12 Monaten. Versichert sind
ausschließlich Kreditüberwachungsdienstleistungen, die dem Betroffenen im Zusammenhang mit
seiner Sozialversicherungsnummer, Führerscheinnummer oder anderen Ausweis- oder
Kennnummern, die zur Eröffnung eines neuen Bankkontos oder eines neuen Versicherungskontos
verwendet werden können, entstehen oder soweit die Kreditüberwachungsdienstleistungen
gesetzlich vorgeschrieben sind.
4.4 Kosten für Schadenermittlung und Forensik
Der Versicherer erstattet die geeigneten und notwendigen Aufwendungen des
Versicherungsnehmers, die im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Rekonstruktion des
Schadenhergangs, der Feststellung der Schadenhöhe oder für die Ermittlung des Schadenstifters
aufgewendet werden müssen.
4.5 Rechtsverfolgungskosten
Der Versicherer erstattet alle geeigneten und notwendigen Aufwendungen des
Versicherungsnehmers, die durch die Abwehr von Ansprüchen entstanden sind. Wird in einem
Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz
fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den
Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die
gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des
Verteidigers. Soweit vereinbart, erstattet der Versicherer alle geeigneten und notwendigen
Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die für die Durchsetzung von
Schadensersatzansprüchen gegen den Schadenstifter entstanden sind. Der Versicherer erstattet
diese Kosten maximal in Höhe der gesetzlichen Gebühren- und Kostenvorschriften.
4.6 Cyber-Erpressung
Der Versicherungsschutz umfasst Kosten, die durch eine Cyber-Erpressung entstehen.
Soweit vereinbart wird auch das Lösegeld erstattet.
4.7 Lizenzkosten im Schadenfall
Mitversichert sind alle Lizenzkosten, die im Schadenfall für die Schadenminderung oder für die
Schadenfeststellung nötig sind.
5 Assistance-Leistungen
Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Assistance-Leistungen zur Vermeidung,
Begrenzung oder Minderung von Schäden. Assistance-Leistungen sind solche Leistungen des
Versicherers an den Versicherungsnehmer, zu denen er weder durch Gesetz noch durch Vertrag
verpflichtet ist. Die Assistance-Leistungen werden ausschließlich im Umfang der 5.1 bis 5.2 gewährt.
Eine vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
5.1 Assistance-Leistungen ohne Vorliegen eines Versicherungsfalls
Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer auch ohne Vorliegen eines Versicherungsfalls
Versicherungsschutz in Form der unter 5.1.1 ff. benannten Assistance-Leistungen.
5.1.1 Vermittlung anerkannter Auditoren
Auf Wunsch gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Zugang zu seinem Netzwerk
anerkannter Auditoren für IT-Sicherheit zur Unterstützung in der Erlangung von Zertifikaten. Die
Kosten für Zertifizierung und Akkreditierung trägt der Versicherungsnehmer.
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Ein Unternehmen der R+V
Versicherungsgruppe
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CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2026 Seite 33
Der Versicherer beteiligt sich ausschließlich an den Kosten für die Zertifizierung, soweit er dem
Versicherungsnehmer die Übernahme der Kosten im Vorfeld in Textform angezeigt hat.
5.1.2 Vermittlung von IT-Dienstleistern und IT-Dienstleistungen
Auf Wunsch gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Zugang zu seinem Netzwerk von
IT-Dienstleistern und IT-Dienstleistungen. Über die zwischen dem Versicherer und den
angeschlossenen IT-Dienstleistern vereinbarten Rahmenverträge profitiert auch der
Versicherungsnehmer von den vereinbarten Konditionen, wie Service Level Agreements und
ausgehandelten Preisangeboten.
5.2 Assistance-Leistungen im Versicherungsfall
Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer im Versicherungsfall die unter 5.2.1 ff.
bezeichneten Leistungen, soweit der Zweck dieser Leistungen nicht bereits durch den unter 2 bis 4
bezeichneten Versicherungsschutz erreicht wird.
5.2.1 Incident Response Management
Der Versicherer stellt dem Versicherungsnehmer unentgeltlich einen telefonischen Ansprechpartner
für eine erste Analyse des Schadenbilds und – soweit erforderlich – anschließende weiterführende
Betreuung durch einen IT-Dienstleister inklusive Aufschaltung auf das Kundensystem zur Verfügung.
5.2.2 Anwaltstelefon
Der Versicherer vermittelt dem Versicherungsnehmer über das R+V-Anwaltstelefon telefonische
Beratungen in allen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall.
5.2.3 Bereitstellung von auf den Versicherungsfall zugeschnittenen Netzwerkpartnern und IT-
Dienstleistungen
Der Versicherer stellt dem Versicherungsnehmer versicherungsfallbezogene Netzwerkpartner und
IT-Dienstleistungen bereit. Der Versicherer garantiert dem Versicherungsnehmer, dass die im
Rahmen der vom Versicherer angebotenen Vermittlung vereinbarten konkreten Konditionen mit dem
IT-Dienstleister (z. B.: Datenwiederherstellung, Systemwiederherstellung, Forensik, präventive
Maßnahmen, etc.) im freien Markt nicht durch den Versicherungsnehmer in gleicher Qualität
günstiger bezogen werden können.
5.2.4 Vermittlung der Rechtsberatung durch Fachanwälte
Der Versicherer vermittelt dem Versicherungsnehmer auf Wunsch die Rechtsberatung durch
Fachanwälte, insbesondere durch Fachanwälte für Informationstechnologierecht oder Urheber- und
Medienrecht.
6 Ausschlüsse
6.1 Vorsatz
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen Schäden aus vorsätzlicher
Schadenverursachung des Versicherungsnehmers, der mitversicherten Unternehmen oder jeweils
deren Repräsentanten. Sofern die vorsätzliche Schadenverursachung streitig ist, besteht
Versicherungsschutz für die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der
Vorsatz nicht durch rechtskräftige Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird.
Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Der
Versicherungsnehmer ist dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen
zurückzuerstatten.
6.2 Wissentliche Pflichtverletzung
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen Schäden durch wissentliches
Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung, Bedingung oder durch sonstige Wissentliche
Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers, mitversicherter Unternehmen oder jeweils deren
Repräsentanten. Dies gilt nicht für Schäden, die durch nicht versicherte Personen verursacht
wurden. Sofern die Wissentliche Pflichtverletzung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für die
Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass die Wissentliche Pflichtverletzung
nicht durch rechtskräftige Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird. Erfolgt eine
solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Der Versicherungsnehmer ist
dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten.
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Stand 01.04.2026 Seite 34
6.3 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, gesetzlichen Vertretern,
Gesellschaftern und anderen Personen
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Haftpflichtansprüche von Mitgesellschaftern des
Versicherungsnehmers und solcher natürlichen Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in
häuslicher Gemeinschaft leben und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
6.4 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer
hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der
Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in
einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder
Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, Dritte im Auftrag oder für Rechnung
des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder
sonstigen Leistungen übernommen haben.
6.5 Spezielle Steuerungs- und Überwachungssoftware sowie
Informationstechnologieunternehmen
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus der Erbringung von Leistungen und Lieferung von
Erzeugnissen im Zusammenhang mit Steuerungs- und Überwachungssoftware sowie folgenden
Tätigkeiten:
1 Informationstechnologie-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung;
2 Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
3 Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf in Form von Host- oder Full-Service-Providing;
4 Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
5 Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
6 Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung;
7 Anbieten von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Signaturgesetzes (SigG) oder der
Signaturverordnung (SigV);
6.6 Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze,
Kraftfahrzeuganhänger
Ausgeschlossen sind Versicherungsfälle oder Schäden im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen,
Luftfahrzeugen, Schienenfahrzeugen oder Wasserfahrzeugen. Dies gilt auch für Luftraum-,
Verkehrsüberwachungs-/leit- und -steuerungssysteme und Ansprüche gegen den
Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von
Luftlandeplätzen.
Mitversichert sind Ansprüche und Schäden, die durch die Datenübertragung zu einem KFZ
verursacht werden, soweit diese nicht durch eine Transport- oder KFZ-Versicherung versichert
werden können.
Versicherungsschutz besteht für Informations- und Telekommunikationsgeräte sowie Daten, soweit
diese nicht für den Betrieb von Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft- und Raumfahrzeuge bestimmt sind
oder verwendet werden.
Für fahrbare landwirtschaftliche Maschinen besteht Versicherungsschutz für Elektronische Daten,
Computerprogramme, Betriebssysteme des Versicherungsnehmers im Sinne der
Bedingungen. Nicht Gegenstand dieser Versicherung sind Versicherungsfälle oder Schäden, die von
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einer Pflichtversicherung, einer KFZ-Kaskoversicherung oder einer Maschinenbruchversicherung
üblicherweise übernommen werden.
6.7 Kernenergie
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Versicherungsfälle oder Schäden durch Kernenergie,
nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
6.8 Politische Gefahren
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf
Versicherungsfälle oder Schäden, die auf feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
Generalstreik oder illegalem Streik beruhen.
6.9 Krieg und staatliche Angriffe
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf
1 Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund von Krieg, kriegsähnlichen Ereignissen, Bürgerkrieg,
Revolution, Rebellion oder Aufstand, auch wenn diese Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund
einer Informationssicherheitsverletzung gemäß 1.3.2 durch einen Staat, im Auftrag oder unter
Kontrolle eines Staates im Verlauf eines Krieges entstanden sind.
2 Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund von Informationssicherheitsverletzungen, die durch
einen Staat, im Auftrag oder unter Kontrolle eines Staates verursacht worden sind, wenn dadurch
auch kritische Infrastrukturen im Umfang der Regelungen des Gesetzes über das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz - BSIG) in diesem oder einem anderen Staat
ausgefallen oder beeinträchtigt sind.
Die Voraussetzungen dieses Ausschlusses liegen insbesondere dann vor, wenn eine IT-forensische
Untersuchung der informationsverarbeitenden Systeme des Versicherungsnehmers oder bei der
Informationssicherheitsverletzung verwendeter Systeme oder Hilfsmittel objektive Hinweise auf die
Beteiligung, Urheberschaft oder Steuerung der Informationssicherheitsverletzung durch einen Staat,
im Auftrag oder unter Kontrolle eines Staates ergeben.
Das ist unter anderem dann der Fall, wenn eine Beteiligung von Gruppen oder Personen
nachgewiesen werden kann, die in der Vergangenheit bereits an entsprechenden Handlungen
dieses Staates beteiligt waren.
Zuschreibung von Informationssicherheitsverletzungen, die durch einen Staat, im Auftrag oder unter
Kontrolle eines Staates verursacht worden sind:
Bei der Feststellung der Zuschreibung an einen Staat trägt der Versicherer die Beweislast.
Ungeachtet dessen können Versicherer und Versicherungsnehmer alle ihnen zur Verfügung
stehenden objektiv angemessenen Beweismittel berücksichtigen. Unter allen rechtlich zulässigen
Beweismitteln kann dies auch die offizielle Zuschreibung durch staatliche Stellen des Staates,
dessen kritische Infrastrukturen durch die Informationssicherheitsverletzungen beeinträchtigt worden
sind, an einen anderen Staat oder zu Gruppen oder Personen, die auf seine Anweisung oder unter
seiner Kontrolle handeln, umfassen.
6.10 Terrorakte
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
Terrorakte.
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6.11 Ausfall öffentlicher Infrastruktur
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
den Ausfall der öffentlichen Infrastruktur.
Ein Ausfall der öffentlichen Infrastruktur liegt vor, wenn
1 Gebietskörperschaften oder wesentliche Teile hiervon, wie Stadtteile, Gemeinden, Städte oder
Kreise oder
2 Netzstrukturen, die der überregionalen Informationsvermittlung, insbesondere Telefon-, Internet-
oder Funknetze dienen, oder
3 die nachfolgenden Einrichtungen der Daseinsvorsorge:
a. Abfallbeseitigung,
b. Trinkwasserversorgung,
c. Abwasserentsorgung,
d. Versorgung mit Gas und Strom sowie
e. Betrieb des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs
vom Ausfall betroffen sind.
6.12 Entschädigungen mit Strafcharakter sowie Vertragsstrafen und Bußgelder
Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigungen mit Strafcharakter, insbesondere punitive
oder exemplary damages sowie Vertragsstrafen und Bußgelder.
6.13 Vermögensschäden
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
1 aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
2 aus Geld- und Kreditgeschäften, soweit sie Zweck der unternehmerischen Tätigkeit sind;
3 aufgrund von oder im Zusammenhang mit jedweder Form des Handels mit Wertpapieren,
Rohstoffen, Derivaten, Devisen, Anleihen oder vergleichbaren Wertpapieren;
4 aus Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus
Kassenführung auch online sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
5 aus Rationalisierung und Automatisierung
6 aus dem Abhandenkommen von Sachen, elektronischen Schlüsseln, von Geld, auch virtuell,
Wertpapieren und Wertsachen.
6.14 Abfluss von Vermögenswerten
Versicherungsfälle oder Schäden aus dem Abfluss von Vermögenswerten – nicht Daten – des
Versicherungsnehmers, die im Zusammenhang mit einer Informationssicherheitsverletzung
entstehen, sind nicht versichert.
6.15 Verbundene Unternehmen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden, die von Unternehmen, die mit dem
Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch eine Beteiligung von mehr als 25 %
kapitalmäßig verbunden sind, unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen oder
dieselbe Informations- und Kommunikationstechnologie-Infrastruktur verwenden, geltend gemacht
werden.
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6.16 Lösegeld oder Cyber-Erpressung
Ausgeschlossen sind Ansprüche im Zusammenhang mit Auslobung oder der Zahlung von Lösegeld
oder Cyber-Erpressung.
Versicherungsschutz besteht jedoch im Rahmen und Umfang von 4.6..
6.17 Elektronischer Zahlungsverkehr
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen Schäden, die dem
Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass Dritte unerlaubt in die elektronische
Datenübertragung des Versicherungsnehmers eingreifen und vertrauliche Nutzerdaten
missbrauchen, die der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner mittels Informations- oder
Telekommunikationsgeräte getätigten Bankgeschäfte verwendet hat und das kontoführende
Kreditinstitut für den Schaden nicht haftet.
7 Allgemeine Regelungen
7.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und
die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der
Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung,
aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen in Textform im Sinne des Satzes 1 stellt.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, so kann der Versicherer nach
Maßgabe der §§ 19 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung
vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21, Absatz 2, VVG auch leistungsfrei sein. Wird der Vertrag
von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind gemäß § 20 VVG sowohl die
Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu
berücksichtigen. Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger
Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
7.2 Beitrag; Versicherungsperiode
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen monatlich, viertel-,
halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt. Entsprechend der Vereinbarung über
laufende Zahlungen umfasst die Versicherungsperiode einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr
oder ein Jahr. Bei einem Einmalbeitrag ist die Versicherungsperiode die vereinbarte Vertragsdauer,
jedoch höchstens ein Jahr.
7.3 Beitragsregulierung
Laut 4 AT hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten Risikos
gegenüber früheren Angaben eingetreten sind.
7.3.1 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird
der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit berichtigt (Beitragsregulierung), bei Hinzukommen
neuer Risiken ab dem Zeitpunkt der Veränderung, beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab
dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte
Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Beitragsangleichung
nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des
Mindestbeitrags werden berücksichtigt.
7.3.2 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum
bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht,
findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird
nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des
erhöhten Beitrags erfolgten.
7.3.3 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit
Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
7.3.4 Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine
Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht,
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[Seite 38]
CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2026 Seite 38
wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein
Verschulden trifft.
7.4 Gefahrerhöhung
7.4.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung
des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten
gestatten. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem
Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im
Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein,
eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.
7.4.2 Der Versicherer ist bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch den Wegfall oder die Änderung
bestehender oder den Erlass neuer Rechtsvorschriften berechtigt, das Versicherungsverhältnis
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es
nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von
der Erhöhung Kenntnis erlangt oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung
bestanden hat.
7.5 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
7.5.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags sind Risiken, die im laufenden Versicherungsjahr neu
entstehen, sofort versichert, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, jedes neue Risiko innerhalb eines Monats nach Ende des
Versicherungsjahres anzuzeigen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige,
entfällt der Versicherungsschutz für die neu hinzugekommenen Risiken rückwirkend ab deren
Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach
Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
rückwirkend ab dessen Entstehung.
7.5.2 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
1 Risiken die einer anderen als der versicherten Betriebsart(en) zuzuordnen sind;
2 Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
3 Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
Versicherungsverträgen zu versichern sind;
4 in den USA/US-Territorien und Kanada eingetretene Versicherungsfälle und vor Gerichten in den
USA/US- Territorien und Kanada geltend gemachten Schadensersatzforderungen sowie
Ansprüche die nach dortigem Recht geltend gemacht werden;
5 Ansprüche, die auf Informationssicherheitsverletzungen beruhen, die vor Gründungs-
/Übernahmedatum des neu hinzugekommenen Risikos eingetreten sind.
7.6 Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch
auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht
zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch
des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher
Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person
hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
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[Seite 39]
CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2026 Seite 39
7.7 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses
Anspruchsdienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren
und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den
Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit,
so kann der Versicherer nach Maßgabe des § 86, Absatz 2, VVG leistungsfrei sein.
7.8 Kündigung nach dem Versicherungsfall
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag
kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines
Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu
jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres zu kündigen.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
wirksam.
7.9 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den
Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
7.10 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
7.10.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls alle vertraglich vereinbarten
Obliegenheiten einzuhalten.
1 Dazu gehört insbesondere, dass die informationsverarbeitenden Systeme.
a. Einzelne Nutzer und Befugnisebenen unterscheiden. Hierzu sind individuelle Zugänge für
alle Nutzer erforderlich, die mit ausreichend komplexen Passwörtern gesichert werden.
Administrative Zugänge sind ausschließlich Administratoren und ausschließlich zur
Erledigung administrativer Tätigkeiten vorbehalten.
b. mit einem zusätzlichen geeigneten Schutz gegen unberechtigten Zugriff ausgerüstet sind,
wenn diese einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind. Ein erhöhtes Risiko besteht bei Geräten,
die über das Internet erreichbar, oder im mobilen Einsatz sind;
c. über einen geeigneten Schutz gegen Schadsoftware verfügen, der automatisch auf dem
aktuellen Stand gehalten wird;
d. einem Patch-Management-Verfahren unterliegen, das eine zeitnahe Installation von
relevanten Sicherheitspatches sicherstellt. Systeme und Anwendungen mit bekannten
Sicherheitslücken dürfen nicht ohne zusätzliche Maßnahmen zur Absicherung eingesetzt
werden;
e. einem mindestens wöchentlichen Sicherungsprozess unterliegen, wobei die
Sicherungsdatenträger physisch getrennt aufbewahrt werden, um sicher zu stellen, dass im
Versicherungsfall auf Originale und Duplikate nicht gleichzeitig zugegriffen, oder diese
manipuliert, oder zerstört werden können. Der Versicherungsnehmer hat eine
ordnungsgemäße Funktion des Sicherungs- und Wiederherstellungsprozesses durch
regelmäßige Prüfung nach einem festgelegten Turnus sicherzustellen.
2 Der Versicherer verzichtet, auf die unter Ziffer 7.10.1 Ziffer 1 bezeichneten Obliegenheiten,
a. soweit diese Anforderungen technisch oder systembedingt nicht vorgesehen oder
umsetzbar sind;
b. soweit diese Anforderungen einen Aufwand zur Erfüllung der Obliegenheiten erfordern, der
unter Beachtung der Interessen der Vertragsparteien an einem schadenfreien Verlauf
dieses Versicherungsvertrags und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben
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[Seite 40]
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Stand 01.04.2026 Seite 40
Missverhältnis zu den Pflichten aus diesem Versicherungsvertrag steht. Bei der Bestimmung
der dem Versicherungsnehmer zumutbaren Anstrengungen zur Erfüllung der
Obliegenheiten, ist auch zu berücksichtigen, ob der Versicherungsnehmer die Nichterfüllung
der Obliegenheiten zu vertreten hat.
7.10.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls
a. unverzüglich den telefonischen Notfalldienst unter 0611-16751110 anzurufen;
b. unter Beachtung der Weisungen des Versicherers für die Abwendung oder Minderung des
Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalls dient,
sofern ihnen dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Sie haben den Versicherer bei der
Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen,
ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche
auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers
für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden.
c. Schäden verursacht durch Dritte unverzüglich den zuständigen Ermittlungsbehörden
anzuzeigen.
7.10.3 Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, so ist der Versicherer
nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine
Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam.
7.10.4 Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur
Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
8 Begriffsbestimmungen
8.1 Betriebsstätte
Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens
dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:
1. die Stätte der Geschäftsleitung,
2. Zweigniederlassungen,
3. Geschäftsstellen,
4. Fabrikations- oder Werkstätten,
5. Warenlager,
6. Ein- oder Verkaufsstellen,
7. Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende
Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
8. Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
(a) die einzelne Bauausführung oder Montage oder
(b) eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen
oder
(c) mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen
länger als sechs Monate dauern.
8.2 Cloudausfall
Cloudausfall ist der Ausfall einer Cloud.
Eine Cloud bezeichnet die Bereitstellung von IT-Ressourcen und IT-Services über das Internet. Dazu
gehören u.a. Speicherplatz, Rechenleistung und Computerprogramme, die auf Informations- oder
Telekommunikationsgeräten bereitgestellt werden, die der Versicherungsnehmer nicht selbst
betreibt.
Ein Ausfall liegt vor, wenn die Cloud nicht verfügbar ist.
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[Seite 41]
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8.3 Cyber-Erpressung
Cyber-Erpressung ist die widerrechtliche Drohung eines Dritten gegenüber dem
Versicherungsnehmer mit einer Informationssicherheitsverletzung oder der Fortsetzung einer bereits
eingetretenen Informationssicherheitsverletzung, um ein Entgelt aus dem Vermögen des
Versicherungsnehmers für die Nichtausführung der angedrohten Maßnahme zu erhalten.
8.4 Dritte
Dritte sind natürliche oder juristische Personen, die bei Verursachung des Schadens weder
- Versicherungsnehmer,
- versicherte Unternehmen,
- versicherte Personen nach 1.9.2, insbesondere Aufsichtsräte, Verwaltungsräte, Beiräte,
Gesellschafter oder Treuhänder beim Versicherungsnehmer oder versicherten
Unternehmen
sind.
8.5 Elektronische Daten, Computerprogramme, Betriebssysteme des Versicherungsnehmers
8.5.1 Elektronische Daten des Versicherungsnehmers (Eigene Datenverarbeitung)
Elektronische Daten des Versicherungsnehmers sind solche, die der Versicherungsnehmer
selbst erhebt oder verarbeitet.
8.5.2 Betriebssysteme
Ein Betriebssystem ist eine Zusammenstellung von Computerprogrammen, die die
Systemressourcen von Computern wie Arbeitsspeicher, Festplatten, Ein- und Ausgabegeräte
verwaltet und diese wiederum Computerprogrammen oder anderen Betriebssystemen zur
Verfügung stellt.
8.5.3 Betriebssysteme des Versicherungsnehmers
Betriebssysteme des Versicherungsnehmers sind solche, welche der Versicherungsnehmer selbst
betreibt oder durch Dritte in seinem Auftrag betrieben werden. Dies gilt auch für gemietete und
geleaste Betriebssysteme des Versicherungsnehmers.
Betriebssysteme, welche im Rahmen einer IT-Dienstleistung dem Versicherungsnehmer durch einen
IT-Dienstleister bereitgestellt werden, sind keine Betriebssysteme des Versicherungsnehmers, wenn
der Versicherungsnehmer nicht der Lizenzinhaber für diese Betriebssysteme ist, sondern diese nur
in einem vertraglich vereinbarten Rahmen nutzt.
8.5.4 Computerprogramme
Ein Computerprogramm ist eine den Regeln einer bestimmten Programmiersprache genügende
Folge von Anweisungen (bestehend aus Deklarationen und Instruktionen), um bestimmte
Funktionen bzw. Aufgaben oder Probleme mithilfe eines Computers zu bearbeiten oder zu lösen. Es
ist nicht zugleich ein Betriebssystem.
Computerprogramme, welche im Rahmen einer IT-Dienstleistung dem Versicherungsnehmer durch
einen IT-Dienstleister bereitgestellt werden, sind keine Computerprogramme des
Versicherungsnehmers, wenn der Versicherungsnehmer nicht der Lizenzinhaber für diese
Computerprogramme ist, sondern diese nur in einem vertraglich vereinbarten Rahmen nutzt.
8.5.5 Datenverarbeitung durch Dritte (IT-Services durch Dritte/Clouddienstleistungen)
Elektronische Daten, die im Auftrag des Versicherungsnehmers durch Dritte erhoben oder
verarbeitet werden, werden im Rahmen der Versicherungsbedingungen als elektronische Daten des
Versicherungsnehmers verstanden.
8.5.6 Datenverarbeitung im Auftrag Dritter/Auftragsdatenverarbeitung
Elektronische Daten, die im Auftrag Dritter erhoben oder verarbeitet werden, sind keine
elektronischen Daten des Versicherungsnehmers.
8.6 Elektronische Zahlungsblockade
Eine elektronische Zugangsblockade liegt vor, wenn die Verfügbarkeit von Daten oder IT-Services
im Sinne von § 303a Abs. 1 StGB beeinträchtigt ist.
KFM0726 Seite 41 von 52 KRAVAG-LOGISTIC
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Versicherungsgruppe
[Seite 42]
CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2026 Seite 42
8.7 Geschäftsgeheimnis
Geschäftsgeheimnisse sind eigene oder fremde Geschäftsgeheimnisse, über die das versicherte
Unternehmen die rechtmäßige Kontrolle hat. Hierbei handelt es sich um Informationen, die
1. weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den
Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein
bekannt oder ohne weiteres zugänglich und daher von wirtschaftlichem Wert sind;
2. Gegenstand von, den Umständen nach, angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch
ihren rechtmäßigen Inhaber sind und
3. bei denen ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.
8.8 Informations- oder Telekommunikationsgeräte des Versicherungsnehmers
Informations- oder Telekommunikationsgeräte des Versicherungsnehmers sind solche, die der
Versicherungsnehmer selbst betreibt.
8.9 Integrität
Die Integrität von Daten, Computerprogrammen oder Betriebssystemen ist gegeben, wenn diese
berechtigt verändert worden sind und nutzbar sind.
8.10 Krisenfall
Ein Krisenfall liegt vor, wenn aufgrund einer Informationssicherheitsverletzung der Fortbestand des
Geschäftsbetriebes gefährdet ist.
8.11 Kryptowerte
Bei Kryptowerten handelt es sich um Rechnungseinheiten, welche ausschließlich digital vorliegen.
Sie können wie Zahlungs- oder Tauschmittel zum Beispiel zum Ausgleich von schuldrechtlichen
Verträgen, zur Unternehmensfinanzierung oder für Investitionen verwendet werden. Sie können
elektronisch übertragen, verwahrt oder gehandelt werden. Kryptowerte stellen damit eine digitale
Abbildung eines Wertes dar.
8.12 Personenschäden
Personenschäden sind Schadenereignisse, die zu Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung
von Menschen führen.
8.13 Repräsentanten
Folgende Personen und Personengruppen gehören zu den Repräsentanten des
Versicherungsnehmers:
‒ gesetzliche Vertreter
‒ ordnungsgemäß bestellte Organmitglieder
‒ mit Versicherungsfragen befassten leitenden Angestellten
‒ Leiter Rech/Compliance
‒ Leiter Finanzen
‒ Leiter IT-Organisationseinheit
‒ Leiter IT-Sicherheit
‒ Informationssicherheitsbeauftragte (ISB) und
‒ Datenschutzbeauftragten
8.14 Reputationsschäden
Ein Reputationsschaden liegt vor, wenn aufgrund eines Versicherungsfalls durch Berichterstattung
in den Medien die Glaubwürdigkeit und das dem versicherten Unternehmen entgegengebrachte
Vertrauen erschüttert wurden.
8.15 Schadenhotline
Die Schadenhotline erreichen Sie unter
0611 1675-1110
24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche
KFM0726 Seite 42 von 52 KRAVAG-LOGISTIC
Ein Unternehmen der R+V
Versicherungsgruppe
[Seite 43]
CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2026 Seite 43
8.16 Sachschäden
Sachschäden sind die Beschädigung, das Verderben, die Vernichtung oder das Abhandenkommen
von Sachen. Als Sachen gelten insbesondere auch Geld und geldwerte Zeichen.
8.17 Terrorakte
Terrorakte sind jegliche Handlungen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder
ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder in Teilen der
Bevölkerung zu verbreiten, um dadurch auf eine Regierung oder eine staatliche Einrichtung Einfluss
zu nehmen.
8.18 Tochterunternehmen
Tochterunternehmen sind Unternehmen, bei denen dem Versicherungsnehmer die Leitung oder
Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, durch
1. die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter,
2. die Leitung und den Besitz von mehr als 20 % des Nennkapitals,
3. das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsrats oder sonstigen
Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen, soweit er gleichzeitig Gesellschafter ist, oder
4. das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen
geschlossenen Beherrschungsvertrags oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses
Unternehmens auszuüben.
8.19 Vermögensschäden
Vermögenschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind noch
sich aus solchen Schäden herleiten.
Unabhängig von ihrer rechtlichen Einordnung gelten Schäden an Daten, deren Verlust oder deren
Blockade als Vermögensschäden im Sinne dieser Bedingungen.
8.20 Verfügbarkeit
Die Verfügbarkeit von Daten, Computerprogrammen oder Betriebssystemen ist gegeben, wenn ein
berechtigter Zugriff oder Zugang möglich ist.
8.21 Vertraulichkeit
Die Vertraulichkeit von Daten, Computerprogrammen oder Betriebssystemen ist gegeben, wenn nur
ein berechtigter Zugriff oder Zugang stattgefunden hat.
8.22 Wertpapiere
Wertpapiere sind Urkunden, in denen ein privates Recht in der Weise verbrieft ist, dass zur
Geltendmachung des Rechts der Besitz der Urkunde notwendig ist.
8.23 Wissentliche Pflichtverletzung
Eine wissentliche Pflichtverletzung ist das vorsätzliche Abweichen von Vorschriften oder
Anweisungen des versicherten Unternehmens. Der Vorsatz muss sich auf das Abweichen von den
Vorschriften erstrecken, der Schaden muss jedoch lediglich fahrlässig herbeigeführt worden sein.
Das heißt, die Person muss positive Kenntnis von der Pflicht, den gesetzlichen Normen oder auch
den Weisungen haben und sich vorsätzlich über diese hinwegsetzen.
KFM0726 Seite 43 von 52 KRAVAG-LOGISTIC
Ein Unternehmen der R+V
Versicherungsgruppe
[Seite 44]
CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2026 Seite 44
Klauseln zur CyberRisk Versicherung
Inhaltsverzeichnis
Seite
Beitragsanpassung - CY100100 45
Vorrangige Versicherung - CY100201 45
Ohne Mehrwertsteuer - CY100300 45
Mit Mehrwertsteuer - CY100400 46
Assistance-Dienstleistungen - Klausel CY100500 46
Assistance-Dienstleistungen vor dem Schadenfall – Basis CY202900 46
Bring your own device (BYOD) - CY200202 46
Personenschäden - CY200300 47
Sachschäden - CY200411 47
Missbräuchliche Kontoverfügung - CY200602 47
Verdopplung der Jahreshöchstentschädigung - CY200700 47
Selbstbeteiligung - CY200802 47
Betriebsunterbrechung - CY200900 48
Diebstahl von Vermögenswerten (Cyber-Diebstahl) – CY201300 48
Betriebsunterbrechung in Folge nicht nutzbarer IT-Dienstleistungen (Cloudausfall) – CY201400 48
Betriebsunterbrechung nach einer Straftat beim IT-Dienstleister (Cloudausfall) – CY201500 49
Betriebsunterbrechung in Folge nicht korrekter Daten – CY201600 49
Eigenschäden durch technische Hardwaredefekte – CY201700 49
E-Payment (PCI-DSS Vertragsstrafen) – CY201800 49
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls – CY201900 49
Lösegeld – CY202100 50
Obliegenheitsverzicht im Schadenfall – CY202200 50
Vertragsstrafen – CY202300 50
Bußgelder – CY202400 50
IT-Dienstleistungen und Informationstechnologieunternehmen – CY202500 51
Systemverbesserungen nach Versicherungsfall – CY202600 51
E-Discovery – CY202700 51
Konsumentenschutzfond (Consumer Redress Fund) – CY202800 51
Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung – CY400200 51
Arzneimittel – CY400300 52
Übertragung von Krankheiten, mangelhafte Implantate – CY400400 52
Rechtsschutz – CYR00001 52
KFM0726 Seite 44 von 52 KRAVAG-LOGISTIC
Ein Unternehmen der R+V
Versicherungsgruppe
[Seite 45]
CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2026 Seite 45
Klauseln zur CyberRisk Versicherung
Beitragsanpassung - CY100100
1 Beitragsberechnung
Der Tarifbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation des Jahresnettoumsatzes mit dem jeweiligen
Beitragssatz für die gewählte Versicherungssumme einschließlich jeweils erforderlicher Zuschläge
für besondere Gefahrenverhältnisse. Für individuelle Einschlüsse erhöht sich entweder der
Beitragssatz oder es werden feste Beitragszuschläge erhoben.
2 Anpassung des Beitrags an die Schaden- und Kostenentwicklung
Der jeweilige Beitragssatz ist kalkuliert unter Berücksichtigung des erwarteten Schadenbedarfs
des Risikos, der Kosten für Vertrieb, Verwaltung, Rückversicherung sowie des Gewinnansatzes.
Der erwartete Schadenbedarf wird unter anderem unter Berücksichtigung von Statistiken
ermittelt. Dabei können auch statistische Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen
Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) berücksichtigt werden. Der bei Antragstellung geltende
Tarif basiert auf dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Zahlenmaterial.
Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, den Beitragssatz für bestehende Verträge
mindestens alle fünf Jahre neu zu kalkulieren.
Für die Neukalkulation werden außer der bisherigen Schaden- und Kostenentwicklung einer
ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken auch die voraussichtliche künftige Schaden-
und Kostenentwicklung berücksichtigt. Dabei werden die anerkannten Grundsätze der
Versicherungstechnik und -mathematik beachtet.
Der ursprüngliche Gewinnansatz bleibt unverändert.
Die sich auf Grund der Neukalkulation ergebenden Beitragsänderungen gelten mit Wirkung ab
Beginn der nächsten Versicherungsperiode für bestehende Verträge.
Die Beiträge nach dem neu kalkulierten Tarif für bestehende Verträge dürfen nicht höher sein
als die Beiträge nach den Tarifen für neu abzuschließende Verträge mit entsprechenden
Angaben für die Beitragsermittlung, Deckungsumfang und Versicherungsbedingungen.
Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbeitrag, ist der Versicherer verpflichtet, den
Versicherungsbeitrag mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die
Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken.
Individuell vereinbarte Zuschläge oder Nachlässe bleiben von der Neukalkulation unberührt.
3 Wirksamkeit
Beitragserhöhungen, die sich aus der Neukalkulation ergeben, werden spätestens einen Monat vor
Beginn der nächsten Versicherungsperiode mitgeteilt.
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
Mitteilung der Beitragserhöhung des Versicherers mit sofortiger Wirkung - frühestens jedoch zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung - kündigen oder wahlweise die Umstellung
des Vertrags auf Neugeschäftstarif und -bedingungen verlangen.
Über das Kündigungs- und Wahlrecht wird in der Mitteilung zur Beitragserhöhung ebenfalls
informiert.
Vorrangige Versicherung - CY100201
Leistungen aus diesem Versicherungsvertrag gehen Leistungen aus anderen
Versicherungsverträgen grundsätzlich vor.
Ohne Mehrwertsteuer - CY100300
Die Versicherungssumme enthält nicht die Mehrwertsteuer. Diese wird somit im Versicherungsfall
nicht erstattet.
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Versicherungsgruppe
[Seite 46]
CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2026 Seite 46
Mit Mehrwertsteuer - CY100400
Die Versicherungssumme enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer. Diese wird im Versicherungsfall
erstattet, soweit der Versicherungsnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Assistance-Dienstleistungen - Klausel CY100500
Im Schadensfall zur CyberRisk Versicherung haben Sie sich unverzüglich an die Schadenhotline
unter
0611 1675-1110
zu wenden.
Der Versicherungsnehmer wird direkt mit einem spezialisierten Dienstleister des Versicherers
verbunden, der im Schadensfall professionelle Hilfe bietet. Dieser Service steht 24 Stunden täglich
zur Verfügung. An gesetzlichen Feiertagen in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt der Notdienst
in englischer Sprache.
Die im Versicherungsschein angegebenen Namen und die Versicherungsscheinnummer sind
bereitzuhalten. Diese benötigt der Dienstleister. Eine Übersicht und wichtige Informationen zu den
Leistungen vor und im Schadenfall rund um die CyberRisk Versicherung sind auf der Website
CyberRisk.ruv.de einsehbar.
Beweislastumkehr
Wird zur Feststellung oder Reaktion auf eine Informationssicherheitsverletzung unverzüglich ein
über die Schadenhotline vermittelter IT-Dienstleister autorisiert die Untersuchungen aufzunehmen
und kann das Vorliegen eines Versicherungsfalls nicht eindeutig festgestellt werden, so trägt der
Versicherer die Beweislast dafür, dass es sich nicht um ein versichertes Ereignis handelt.
Assistance-Dienstleistungen vor dem Schadenfall – Basis CY202900
Der Versicherer stellt dem Versicherungsnehmer die im Versicherungsschein benannten
Anwendungen zur Beurteilung der IT-Sicherheit des Unternehmens zur Verfügung.
Die Selbstbeteiligung im Schadenfall reduziert sich um 50%, wenn nachgewiesen werden kann, dass
die Anwendungen mindestens jährlich ausgeführt wurden.
Eine Übersicht und wichtige Informationen zu den Assistance Dienstleistungen vor dem Schadenfall
finden Sie auf der Website CyberRisk.ruv.de.
Bring your own device (BYOD) - CY200202
Es besteht zusätzlich Versicherungsschutz für private elektronische Daten, die durch den weltweiten
betrieblichen oder beruflichen Gebrauch von mobilen Informations- und
Telekommunikationsgeräten, die im Eigentum einer laut den dem Vertrag zugrunde liegenden
Versicherungsbedingungen genannten natürlichen Person stehen, entstehen.
Es gilt das vereinbarte Sublimit.
Schäden und Ansprüche von Familienangehörigen der genannten Personen oder mitversicherten
Unternehmen sind ausgeschlossen.
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Ein Unternehmen der R+V
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[Seite 47]
CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG
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Personenschäden - CY200300
Personenschäden, die durch einen versicherten Schaden laut den dem Vertrag zugrunde liegenden
Allgemeinen Versicherungsbedingungen entstehen, sind maximal bis zu der vereinbarten
Versicherungssumme je Versicherungsfall mitversichert. Die Versicherungssumme stellt die
Höchstentschädigung für Schäden und Kosten dar.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des
Sozialgesetzbuches VII handelt.
Sachschäden - CY200411
Der Versicherer ersetzt Sacheigenschäden und Sachdrittschäden zum Zeitwert, die durch einen
versicherten Schaden gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen entstehen.
Missbräuchliche Kontoverfügung - CY200602
Der Versicherer ersetzt Schäden, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass Dritte
unerlaubt in die elektronische Datenübertragung des Versicherungsnehmers eingreifen und
vertrauliche Nutzerdaten missbrauchen, die der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner mittels
Informations- oder Telekommunikationsgeräten getätigten Bankgeschäfte verwendet hat und das
kontoführende Kreditinstitut für den Schaden nicht haftet.
Die Kundenauthentifizierungsinstrumente dürfen ausschließlich durch technische Eingriffe in die
Informations- oder Telekommunikationsgeräte oder die elektronische Datenübertragung/digitale
Kommunikation des versicherten Unternehmens erlangt worden sein.
Das Vorliegen einer Informationssicherheitsverletzung gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden
Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist nicht Voraussetzung für den Versicherungsfall.
Ausgeschlossen sind Schäden, bei denen ein Kundenauthentifizierungsinstrument von einem
Dritten durch Täuschung einer versicherten Person eines versicherten Unternehmens erlangt
wurde.
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Ansprüche wegen Vermögensschäden aus dem Abhandenkommen von Sachen, elektronischen
Schlüsseln, von Geld auch virtuell (z. B. Bitcoins), Wertpapieren und Wertsachen nicht
ausgeschlossen.
Es gilt das vereinbarte Sublimit.
Verdopplung der Jahreshöchstentschädigung - CY200700
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
steht die Versicherungssumme zweifach je Versicherungsjahr zur Verfügung.
Selbstbeteiligung - CY200802
Der laut den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelte
Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.
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Betriebsunterbrechung - CY200900
Für Schäden durch Betriebsunterbrechung laut den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen gilt die im Versicherungsschein genannte Haftzeit. Es gilt die im
Versicherungsschein vereinbarte zeitliche Selbstbeteiligung.
Diebstahl von Vermögenswerten (Cyber-Diebstahl) – CY201300
Der Versicherer ersetzt Vermögensschäden in Folge einer Informationssicherheitsverletzung, die
dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass unmittelbar infolge eines unbefugten Zugangs
zu den Elektronische Daten, Computerprogramme, Betriebssysteme des
Versicherungsnehmers, Gelder (keine Kryptowerte), Waren oder Wertpapiere
abhandenkommen.
Weiterhin besteht Versicherungsschutz auch für Vermögensschäden, die dem
Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass unmittelbar infolge eines unbefugten Zugangs zu
den Elektronische Daten, Computerprogramme, Betriebssysteme des Versicherungsnehmers
erhöhte Nutzungsentgelte oder Versorgungsrechnungen (beispielsweise für Strom, Gas oder
Wasser) anfallen
6.13 Nr. 6 und 6.14 gelten nicht.
Es gilt das im Versicherungsschein vereinbarte Sublimit.
Nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind mittelbar entstandene Schäden, insbesondere
Schäden, die als Folge einer Täuschung hervorgerufen werden, wie beispielsweise bei Fake-
President-Fällen.
Betriebsunterbrechung in Folge nicht nutzbarer IT-Dienstleistungen (Cloudausfall) – CY201400
Der Versicherer ersetzt Schäden infolge einer unmittelbaren Betriebsunterbrechung, die dem
Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass die vertraglich vereinbarte IT-Dienstleistungen in
Folge
- eines befugten Gebrauchs von Informations- oder Telekommunikationsgeräten des IT-
Dienstleisters oder
- eines befugten Zugangs zu oder Zugriffs auf elektronische Daten, Computerprogramme oder
Betriebssysteme des IT-Dienstleisters durch Mitarbeiter des IT-Dienstleisters
nicht in Anspruch genommen werden kann.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen Schäden,
- sofern der IT-Dienstleister für den Schaden haftet oder
- die durch entsprechende vertragliche Zusatzleistungen hätten verhindert werden können oder
- sofern der Schaden die Folge
a. der Verwendung von Computerprogrammen, Betriebssystemen oder Verfahren ist, zu
deren Nutzung der IT-Dienstleister nicht berechtigt ist oder
b. einer geplanten Abschaltung von Computerprogrammen, Betriebssystemen oder
Informations- und Telekommunikationsgeräten des IT-Dienstleisters ist oder
c. einer geplanten Löschung oder Veränderung elektronischer Daten ist oder
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d. einer vertraglich vereinbarten Nicht-Verfügbarkeit von IT-Dienstleistungen ist oder der
IT-Betrieb aufgrund fehlender Ressourcen ausfällt oder nicht aufrecht gehalten werden
kann oder
e. der Einführung neuer Betriebssysteme oder Computerprogramme. Dies ist dann
gegeben, wenn ein neues Produkt verwendet wird oder sich die Hauptversionsnummer
ändert.
Betriebsunterbrechung nach einer Straftat beim IT-Dienstleister (Cloudausfall) – CY201500
Der Versicherer ersetzt Schäden in Folge einer unmittelbaren Betriebsunterbrechung, die dem
Versicherungsnehmer dadurch entsteht, dass die vertraglich vereinbarte IT-Dienstleistung in Folge
- eines unbefugten Zugangs zu den elektronischen Daten, Computerprogrammen oder
Betriebssystemen des IT-Dienstleisters,
- einer Verbreitung schädlichen Codes (Schadsoftware) in Informations- oder
Telekommunikationsgeräten des IT-Dienstleisters oder
- der Ausführung einer Elektronische Zahlungsblockade (z. B. Denial of Service) mittels
Informations- oder Telekommunikationsgeräten des IT-Dienstleisters
nicht in Anspruch genommen werden kann.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen Schäden,
- sofern der IT-Dienstleister für den Schaden haftet oder
- die durch entsprechende vertragliche Zusatzleistungen hätten verhindert werden können.
Betriebsunterbrechung in Folge nicht korrekter Daten – CY201600
Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für eine unmittelbare Betriebsunterbrechung aufgrund
berechtigter Veränderungen von elektronischen Daten, durch die es zu einer
Informationssicherheitsverletzung kommt.
Eigenschäden durch technische Hardwaredefekte – CY201700
Der Versicherer bietet Versicherungsschutz in Folge von technischen Defekten an
Hardwarekomponenten oder Informations- oder Telekommunikationsgeräte des
Versicherungsnehmers, für die ein Wartungsvertrag besteht.
E-Payment (PCI-DSS Vertragsstrafen) – CY201800
Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Forderungen zur Zahlung von Vertragsstrafen, die
gegen den Versicherungsnehmer durch einen E-Payment Service Provider wegen einer Verletzung
eines Payment Card Industry (PCI) Datensicherheitsstandards geltend gemacht werden
(Drittansprüche).
Es gilt das vereinbarte Sublimit.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls – CY201900
1. Versichert sind Aufwendungen für erforderliche Maßnahmen, die der Versicherungsnehmer zur
Vermeidung eines unmittelbar bevorstehenden Schadens getätigt hat. Ein unmittelbar
bevorstehender Schaden liegt vor, wenn aufgrund festgestellter oder objektiver Tatsachen,
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insbesondere der glaubhaften Androhung oder Kenntnisnahme, von einer
Informationssicherheitsverletzung auszugehen ist.
2. Kosten für Lösegeldzahlung sind nicht umfasst. Auch das Schließen von Sicherheitslücken vor
Eintritt des Versicherungsfalls ist nicht versichert.
3. Anzeigepflicht
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer einen unmittelbar bevorstehenden Schaden
unverzüglich anzuzeigen, soweit Aufwendungen nach 4.4 Kosten für Schadenermittlung und
Forensik getätigt werden. Verstößt der Versicherungsnehmer gegen die Anzeigepflichten gilt 7.10
entsprechend.
Es gilt das vereinbarte Sublimit.
Lösegeld – CY202100
Mitversichert ist, nach vorheriger Zustimmung durch den Versicherer, das infolge einer Cyber-
Erpressung gezahlte Lösegeld oder bei Bezahlung eines Lösegeldes in Form von Waren,
Dienstleistungen oder Kryptowerte, deren Marktwert zum Zeitpunkt der Beschaffung durch den
Versicherungsnehmer.
Vor Zahlung ist die Zustimmung des Versicherers in Textform einzuholen und die Cyber-
Erpressung bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen. Der Bestand dieser
Deckungserweiterung ist geheim zu halten. Verletzt der Versicherungsnehmer die
Geheimhaltungspflicht, gelten die Regeln zu den Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung nach
7.10.
Der Versicherer ist berechtigt, die Angemessenheit des Umfangs, in dem Lösegelder mitversichert
sind, in Abhängigkeit der wirtschaftlichen und sonstigen Risikoverhältnisse des
Versicherungsnehmers, jährlich zu prüfen. Der Versicherer ist berechtigt, den Versicherungsvertrag
außerordentlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatesende zu kündigen, wenn
- der Versicherungsnehmer für die Risikoprüfung relevante Angaben, nach denen der Versicherer
in Textform gefragt hat, nicht innerhalb von 4 Wochen gemacht hat oder
- eine Überprüfung der Risikoverhältnisse ergeben hat, dass die Versicherungssumme nicht mehr
angemessen ist.
Es gilt das vereinbarte Sublimit.
Obliegenheitsverzicht im Schadenfall – CY202200
Bis zu der im Versicherungsschein genannten Schadenhöhe verzichtet der Versicherer bei der
Verletzung einer Obliegenheit nach 7.10 durch den Versicherungsnehmer oder dessen
Repräsentanten auf eine Kürzung der Leistung.
Vertragsstrafen – CY202300
Mitversichert sind Vertragsstrafen aufgrund von verspäteter Leistungserbringung und von Verletzung
von Geheimhaltungspflichten, soweit diese durch eine Informationssicherheitsverletzung verursacht
wurden.
Es gilt das vereinbarte Sublimit.
Bußgelder – CY202400
Mitversichert sind gegen juristische Personen verhängte Bußgelder im Zusammenhang mit der
Verarbeitung von elektronischen Daten, soweit rechtlich zulässig.
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Es gilt das vereinbarte Sublimit.
IT-Dienstleistungen und Informationstechnologieunternehmen – CY202500
Abweichend von 6.5 sind Ansprüche aus der Erbringung von Leistungen und Lieferung von
Erzeugnissen im Zusammenhang mit Steuerungs- und Überwachungssoftware sowie folgende
Tätigkeiten mitversichert:
1. Informationstechnologie-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
2. Netzwerkplanung, -Installation, -Integration, -Betrieb, -Wartung, -Pflege;
3. Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf in Form von Host- oder Full-Service-Providing;
4. Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung
Es gilt das vereinbarte Sublimit.
Systemverbesserungen nach Versicherungsfall – CY202600
Der Versicherer bietet im Versicherungsfall Versicherungsschutz für die vom Versicherungsnehmer
aufgewendeten und angemessenen Kosten zur Schließung der ursächlichen Sicherheitslücke in
Computerprogrammen und Betriebssystemen des Versicherungsnehmers, wenn und, soweit die
veranlasste Maßnahme geeignet ist, eine zukünftige Informationssicherheitsverletzung zu
verhindern.
Dies bedarf der vorherigen Zustimmung des Versicherers in Textform.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf den Ersatz von Hardware.
Es gilt das vereinbarte Sublimit.
E-Discovery – CY202700
Fall der Versicherte eine behördliche Aufforderung zur Herausgabe von elektronisch gespeicherten
Informationen gemäß US Regel 26 (b) (1) der Federal Rules of Civil Procedeure (E-Discovery) oder
vergleichbarer ausländischer Bestimmungen (z.B. UK Civil Procedeure Rules Part 31) im
Zusammenhang mit einer behaupteten oder tatsächlichen Informationssicherheitsverletzung oder
der Verletzung eines PCI Datensicherheitsstandards, die zu einem versicherten Anspruch oder einer
versicherten Forderung führen kann, erhält, sind die angemessenen Honorare, Auslagen und
Aufwendungen eines externen IT-Spezialisten versichert.
Es gilt das vereinbarte Sublimit.
Konsumentenschutzfond (Consumer Redress Fund) – CY202800
Der Versicherer Versicherungsschutz für die Hinterlegung von Geld in einem „Consumer Redress
Fund“ zur Entschädigung von Ansprüchen von Verbrauchern, sofern ein Versicherter in einem
behördlichen Verfahren wegen einer Informationssicherheitsverletzung rechtlich zur Hinterlegung
von Geld verpflichtet ist.
Es gilt das vereinbarte Sublimit.
Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung – CY400200
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder
sonstigen Diskriminierungen.
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Arzneimittel – CY400300
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des
Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der
Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG
eine Deckungsvorsorge zu treffen hat.
Übertragung von Krankheiten, mangelhafte Implantate – CY400400
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer
Krankheit des Versicherungsnehmers oder aus der mangelhaften Funktionsweise von Implantaten
resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer
gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht
Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig gehandelt hat.
Rechtsschutz – CYR00001
Der Versicherer erstattet alle geeigneten und notwendigen Aufwendungen, die für die Durchsetzung
von Schadenersatzansprüchen gegen den Schadenstifter entstanden sind. Erstattet werden die
Kosten maximal in Höhe der gesetzlichen Gebühren- und Kostenvorschriften.
Nicht versichert sind:
1 Kosten, die bei einer gütlichen Einigung (Vergleich) entstanden sind und die nicht dem Verhältnis
des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen.
Dies bezieht sich auf die Kosten der gesamten Streitigkeit.
Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben.
2 Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren
Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen.
Hinweis zur Schadenregulierung: Die R+V Rechtsschutz-Schadenregulierungs-GmbH ist
bevollmächtigt, im Rahmen der ihr übertragenen Rechtsgeschäfte, die R+V Allgemeine
Versicherung AG gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
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