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Insurance broker / Cyber insurance for businesses in Germany / Policy wording archive

Mannheimer Cyber-Versicherung: the policy wording in full

Firmen-Cyberversicherung mit Soforthilfe, Forensik, Betriebsunterbrechung, Datenwiederherstellung, Bußgeldern, fünf Jahren Nachhaftung und Rückwärtsdeckung; Erpressung, Cyberbetrug, Hardware, Cloud-Ausfall und technische Probleme über optionale Klauseln.

German market: tariffs for people living in Germany.

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Broker mandate and power of attorney

Client
(please fill in above), born (please fill in above), (please fill in above), (please fill in above) (please fill in above)

Broker
Norman Nammert, insurance broker licensed under section 34d(1) GewO, register D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Germany, trading as NAMMERT

1. Mandate
I instruct the broker to arrange the policy Mannheimer Cyber-Versicherung from Mannheimer (Cyber insurance for businesses in Germany) for me and to look after this contract afterwards. The broker submits my application to this insurer even if he has no direct agency agreement with it.

2. Power of attorney
For this contract I authorise the broker, in my name, to submit the application, to make and receive all declarations needed for it, to receive the policy schedule, terms and correspondence, to obtain information and to apply for changes. He may cancel the contract only on my express instruction.

3. Sub-delegation
The broker may delegate this authority to other licensed insurance intermediaries, for example a broker network or a broker with an agency agreement with the insurer, as far as this is needed to submit and service the contract.

4. Data
I agree that the broker processes the details in this application for arranging the insurance and passes them to the insurer and, where needed, to the intermediary involved. See the privacy notice at www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Remuneration
The broker is paid by the insurer. This costs me nothing.

6. Revocation
I can revoke this mandate and power of attorney at any time without giving reasons; an email to info@nammert.com is enough. The insurance contract itself is not affected.

7. Statutory disclosure
I was able to read the broker's statutory disclosure (section 15 VersVermV) before signing: www.nammert.com/erstinformation.php.

I sign electronically. The form records the time and origin of the signature.

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Everything about this policy

What the policy covers: 66 points, each with its clause

Basics and limits

PointRuleWording (German)Clause
Limit of indemnity per claimas stated in the policy schedule„Versicherungssumme(n) und/oder Selbstbeteiligung(en) siehe Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen sowie der Selbstbeteiligungen.“A4-3.5, page 16
Annual aggregate limityes, up to the sum insured„Die folgenden Kosten werden auf die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung angerechnet“A2, page 5
Standard excessyes, up to the sum insured„Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Leistung des Versicherers gemäß den Abschnitten A3-A4.“A1-15, page 4
Turnover cap for the product (target group small and medium businesses)not addressed
Worldwide territorial scopeyes„Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle weltweit. Dies gilt jedoch nur, soweit die Ansprüche in EWR-Staaten und nach deren Recht geltend gemacht werden.“A1-11, page 3
Claims made or discovery triggeryes„Versicherungsfall ist der erstmals nachprüfbar festgestellte Schaden nach A1-1“A1-4, page 3
Retroactive cover for incidents unknown at inceptionyes„innerhalb von 60 Monaten vor dem Inkrafttreten des Versicherungsvertrags eingetreten sind“A1-6, page 3
Extended reporting period after expiryyes„Der Versicherungsschutz gilt für fünf Jahre vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet.“A1-5, page 3
Subsidiaries, owners and employees insuredyes„Versicherungsschutz besteht für den im Versicherungsschein/Nachtrag genannten Versicherungsnehmer und die dort genannten mitversicherten Unternehmen.“A1-7, page 3
Insurer's right to cancel after a claimyes„Der Versicherungsvertrag kann nach Eintritt des Versicherungsfalls gekündigt werden, wenn“B2-2.1, page 11

Insured events

PointRuleWording (German)Clause
Hacking and unauthorised accessyes„Angriffe auf elektronische Daten oder informationsverarbeitende Systeme des Versicherungsnehmers;“A1-2.4, page 3
Malware, viruses and ransomwareyes„Schadprogramme, die auf elektronische Daten oder informationsverarbeitende Systeme des Versicherungsnehmers wirken.“A1-2.4, page 3
Denial of service attacksnot addressed
Data theft and privacy breachyes„eine Handlung oder Unterlassung, die zu einer Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften durch den Versicherungsnehmer führt;“A1-2.4, page 3
Operator error by staff without an attacknot addressed
Technical failure and programming errors without an attackyes„Versicherungsschutz besteht für eine Betriebsunterbrechung, wenn diese infolge von technischen Problemen (Fehlfunktionen) der informations-verarbeitenden Systeme des Versicherungsnehmers verursacht wurde“CK4002, page 15
Malicious acts of own employees (insider)not addressed
Loss or theft of mobile devices with company datayes„Der Verlust von elektronischen Daten als Folge des Abhandenkommens von Sachen bleibt als Vermögensschaden versichert.“A1-3, page 3
Data and systems at service providers and in the cloud includedyes„Dabei ist es unerheblich, ob sich die elektronischen Daten oder die informationsverarbeitenden Systeme des Versicherungsnehmers in dessen unmittelbarem Verfügungsbereich befinden oder der Versicherungsnehmer sich eines externen Dienstleisters bedient.“A1-2.2, page 3

Incident response and costs

PointRuleWording (German)Clause
24/7 incident hotline without prior coverage confirmationyes„Die in den ersten 240 Minuten entstandenen Kosten der Soforthilfe werden nicht auf die Versicherungssumme angerechnet.“A2-1.1, page 6
IT forensicsyes, up to the sum insured„Versichert sind nach vorheriger Abstimmung mit dem Versicherer alle angemessenen und erforderlichen Kosten des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen für externe Sachverständige zur Ermittlung der Ursache“A2-1.2, page 6
Data and software restorationyes, up to the sum insured„besteht Versicherungsschutz für notwendige Aufwendungen zur Wiederherstellung der von der Informationssicherheitsverletzung betroffenen Daten sowie für die Entfernung der Schadsoftware.“A4-2.1, page 8
System clean-up and restartyes, up to the sum insured„sowie für die Entfernung der Schadsoftware.“A4-2.4, page 8
Replacement of hardware rendered unusable (bricking)yes, up to the sum insured„Ersetzt werden insoweit die erforderlichen Kosten für eine Reparatur oder“CK1003, page 15
Post-incident security improvement costsyes, up to the sum insured„eine Analyse der konkret im Versicherungsfall identifizierten Schwachstelle und“A4-3.1, page 8
Crisis communication and PR consultantsyes, up to the sum insured„Dazu gehören nach vorheriger Zustimmung des Versicherers auch die Kosten für die Einschaltung eines Krisenmanagementberaters oder PR-Beraters.“A2-2.4, page 6
Legal advice on breach notification dutiesyes, up to the sum insured„zur Prüfung und Erfüllung seiner gesetzlichen und/oder behördlichen Informationspflichten entstehen.“A2-2.1, page 6
Notification of affected persons and authoritiesyes, up to the sum insured„Der Versicherer ersetzt die Kosten, die dem Versicherungsnehmer infolge einer Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften zur Prüfung und Erfüllung seiner gesetzlichen und/oder behördlichen Informationspflichten entstehen.“A2-2.1, page 6
Credit and identity monitoring, call centreyes, up to the sum insured„Der Versicherer ersetzt die Kosten einer angemessenen und notwendigen Überwachungs- und Monitoringdienstleistung“A2-2.5, page 6
Ransom payment for cyber extortion where lawfulyes, up to the sum insured„dann wird nach Zustimmung des Versicherers Löse-/Erpressungsgeld übernommen.“CK1001, page 14
Extortion consultants and negotiationyes, up to the sum insured„Versichert sind die technische und rechtliche Beratung sowie technische Bemühungen zur Rückgewinnung der Kontrolle über die Daten.“CK1001, page 14
Reward for information leading to the perpetratorsno„Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Auslobung von Geld- oder Sachwerten.“CK1001, page 14
Prevention services (vulnerability scan, training, phishing simulation)yes„Zur Unterstützung von präventiven Maßnahmen stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Online-Plattform mit Lerninhalten aus den Bereichen IT-Sicherheit und Datenschutz zur Verfügung.“CK1004, page 15
Sublimits for individual cost typesyes„Versicherungssumme(n) und/oder Selbstbeteiligung(en) siehe Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen sowie der Selbstbeteiligungen.“A4-3.5, page 16

Business interruption

PointRuleWording (German)Clause
Loss of profit from business interruption after an attackyes, up to the sum insured„Im Falle einer Informationssicherheitsverletzung gemäß A1-2 besteht Versicherungsschutz für eine Betriebsunterbrechung.“A4-1.1, page 7
Waiting period before business interruption cover startsyes„Für den im Versicherungsschein/Nachtrag vereinbarten Zeitraum der zeitlichen Selbstbeteiligung hat der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf Entschädigung“A4-1.3.2, page 8
Indemnity period for business interruptionyes„Die Haftzeit ist der im Versicherungsschein/Nachtrag vereinbarte Zeitraum, für welchen Versicherungsschutz für den Unterbrechungsschaden besteht.“A4-1.1.3, page 8
Increased cost of workingyes, up to the sum insured„Mitversichert sind im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme Mehrkosten infolge eines Versicherungsfalls.“A4-3.4, page 9
Business interruption also from operator error or technical failureyes„Versicherungsschutz besteht für eine Betriebsunterbrechung, wenn diese infolge von technischen Problemen (Fehlfunktionen) der informations-verarbeitenden Systeme des Versicherungsnehmers verursacht wurde“CK4002, page 15
Contingent business interruption (attack on IT or cloud provider)yes, up to the sum insured„besteht auch Versicherungsschutz für Schäden, die infolge des Ausfalls, der Unterbrechung oder Störung des externen Dienstleisters entstehen.“CK1002, page 15
Business interruption from regulatory shutdown after a breachno„behördliche Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen;“A4-1.3.1 b), page 8
Loss of income from reputational harmnot addressed

Fraud and crime

PointRuleWording (German)Clause
Social engineering and CEO fraudyes, up to the sum insured„Bei Cyber-Betrugsfällen in Form von "Fake-President", "CEO-Fraud" oder "Lieferantenbetrugs-Fällen" und dergleichen ersetzt der Versicherer Vermögensschäden“CK1001, page 14
Invoice manipulation and payment diversionyes, up to the sum insured„Bei Cyber-Betrugsfällen in Form von "Fake-President", "CEO-Fraud" oder "Lieferantenbetrugs-Fällen" und dergleichen ersetzt der Versicherer Vermögensschäden“CK1001, page 14
Online banking and payment data fraudyes, up to the sum insured„Manipulation des Online-Bankings oder von Online-Zahlungssystemen des Versicherungsnehmers;“CK1001, page 14
Telephone hacking chargesyes, up to the sum insured„Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf ausschließlich innerhalb des Verfügungsbereichs der Telefonanlage des Versicherungsnehmers entstandene Mehrkosten der Telefonie“A4-3.3, page 9
Cryptojacking and resource misuse costsnot addressed
Goods fraud via fake orders or identitiesyes, up to the sum insured„Versicherungsschutz besteht für Aufwendungen und Verluste, die dem Versicherungsnehmer infolge einer Informationssicherheitsverletzung entstehen, weil Waren oder Vorräte“CK1001, page 15
Verification conditions for fraud losses (dual approval, call-back)not addressed

Third-party liability

PointRuleWording (German)Clause
Privacy liability (claims of data subjects)yes, up to the sum insured„Mitversichert ist teilweise abweichend von A1-17.11 auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten.“A3-4.2, page 6
Breach of confidentiality of third-party trade secretsyes, up to the sum insured„Vertragsstrafen aus der Verletzung von vertraglichen Vertraulichkeits-, … Datenschutzvereinbarungen“CK1001, page 14
Network security liability (transmission of malware)yes, up to the sum insured„nicht darauf an ob die Informations-sicherheitsverletzung beim Versicherungsnehmer, mitversicherten Unternehmen oder beim Anspruchsteller eingetreten ist.“A3-1, page 6
Media liability for online contentyes, up to the sum insured„immateriellen Schaden wegen Persönlichkeitsrechts- und Namensrechtsverletzungen, oder Urheber- und Markenrechtsverletzungen und daraus resultierende Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht“A3-1, page 6
Defence of regulatory proceedingsyes, up to the sum insured„Ordnungswidrigkeits- oder ein sonstiges behördliches Verfahren eingeleitet, so ersetzt der Versicherer die notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Abwehrkosten“A3-4.4, page 7
Data protection fines where insurableyes, up to the sum insured„Sofern kein gesetzliches Versicherungsverbot entgegensteht, besteht Versicherungsschutz für vom Versicherungsnehmer zu entrichtende Bußgelder“A4-3.5, page 9
Payment card industry penalties (PCI DSS)yes, up to the sum insured„durch einen E-Payment Service Provider wegen einer Verletzung eines Payment Card Industry (PCI) Datensicherheitsstandards (PCI-DSS) geltend gemacht werden.“CK4001, page 15

Exclusions and conditions

PointRuleWording (German)Clause
War and state cyber operations excludedyes„Bei der Feststellung der Zuschreibung an einen Staat trägt der Versicherer die Beweislast.“A1-17.2, page 5
Failure of power, internet or public infrastructure excludedyes„Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund des Ausfalls von Infrastruktur.“A1-17.5, page 5
Reduction for gross negligencenone„§ 81 Abs.2 VVG findet keine Anwendung.“A1-17.9, page 5
Fixed IT security warranties (updates, antivirus, firewall)yes„Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls alle vertraglichen Obliegenheiten einzuhalten.“A1-16, page 4
Backup obligation as a condition of coveryes„einem mindestens wöchentlichen Sicherungsprozess unterliegen.“A1-16.1 e), page 4
Multi-factor authentication requirementyes„2-Faktor-Authentifizierung“A1-16.1 b), page 4
Exclusion for unsupported softwareyes„Systeme und Anwendungen mit bekannten Sicherheitslücken dürfen nicht ohne zusätzliche geeignete Maßnahmen zur Absicherung eingesetzt werden“A1-16.1 d), page 4
Exclusion for unencrypted mobile devicesnot addressed
Exclusion of contractual liability and warrantiesyes„Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.“A3-3, page 6
Exclusion of known vulnerabilities or incidents at inceptionyes„Schäden aufgrund vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetretener Informationssicherheitsverletzungen gemäß A1-2.“A1-17.1, page 5

Evaluated by NAMMERT from published policy wordings. Despite care, a value may be misread; legally only the wording of your own contract in the edition stated there applies. Please report errors, we correct them the same day.

Policy wordings and provider

Legal entity
Mannheimer Versicherung Aktiengesellschaft
Distribution
not known
  • AVB Cyber '24, HF 054 Edition: AVB Cyber '24, Stand 01.02.2024, HF_054_0224 Copy hosted by an intermediary, not by the insurer

Full text of the wording

Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)

Show full text: AVB Cyber '24, HF 054
[Seite 1] Mannheimer Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen 2024 für die Firmen-Cyberversicherung AVB Cyber '24 (Stand: 01.02.2024) HF_054_0224 Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung A2-1.2 Forensik/Schadenfeststellungskosten Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der A2-2 Versicherte Kosten im Versicherungsfall Firmen-Cyberversicherung. A2-2.1 Benachrichtigungskosten − Abschnitt A1 enthält allgemeine bausteinübergreifende Regelungen. A2-2.2 Nur angedrohte Informationssicherheitsverletzungen − Abschnitt A2 regelt Kostenpositionen für den Zeitpunkt vor und nach Eintritt A2-2.3 Call-Center-Leistungen des Versicherungsfalles. A2-2.4 Krisenkommunikation und PR-Maßnahmen − Abschnitt A3 regelt den Haftpflichtversicherungsschutz im Rahmen der Firmen- A2-2.5 Überwachungs- und Monitoringdienstleistungen Cyberversicherung. A2-3 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls − Abschnitt A4 regelt den Versicherungsschutz für Eigenschäden (Betriebsunterbrechung/Ertragsausfall und Datenwiederherstellung) im Rahmen A3 Drittschaden-Baustein der Firmen-Cyberversicherung. A3-1 Gegenstand der Versicherung A3-2 Vertragserfüllung Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der A3-3 Ansprüche außerhalb der gesetzlichen Haftpflicht Vertragsparteien. A3-4 Deckungserweiterungen − Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung. A3-4.1 Freistellungsverpflichtungen − Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung. A3-4.2 Verletzung von Datenschutzgesetzen − Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers A3-4.3 Vertragliche Schadensersatzansprüche bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls und weitere Bestimmungen. A3-4.4 Abwehrkosten behördliche Verfahren A3-4.5 Unterlassungs- und Widerrufsklagen Teil C enthält ergänzende und/oder abweichende Bestimmungen zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Firmen-Cyberversicherung A3-5 Leistung der Versicherung/Vollmacht des Versicherers A3-6 Begrenzung der Leistungen Inhaltsverzeichnis A3-6.1 Kostenanrechnung A3-6.2 Kostenanrechnung Ausland Teil A A3-6.3 Prozesskosten bei Übersteigen der Versicherungssumme A3-7 Besondere Ausschlüsse A1 Basis-Baustein A3-7.1 Rückruf/Produkte des Versicherten A1-1 Gegenstand der Versicherung A3-7.2 Ansprüche der Versicherten untereinander A1-2 Informationssicherheitsverletzung A3-7.3 Verbundene Unternehmen A1-3 Vermögensschaden A3-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, A1-4 Versicherungsfall/Versicherter Zeitraum gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen A1-5 Nachhaftung A3-7.5 Fahrzeuge A1-6 Rückwärtsdeckung A1-7 Versicherungsnehmer/Versicherte A4 Eigenschaden-Baustein A1-8 Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und A4-1 Betriebsunterbrechung/Unterbrechungsschaden/Ertragsausfallschaden Versicherten/Ausübung der Rechte aus diesem A4-1.1 Gegenstand der Versicherung, Unterbrechungsschaden, Haftzeit Versicherungsvertrag/Erfüllung von Obliegenheiten A4-1.1.1 Betriebsunterbrechung A1-9 Repräsentantenbegriff A4-1.1.2 Unterbrechungsschaden/Ertragsausfallschaden A1-10 Versicherungsort, Betriebsstätten A4-1.1.3 Haftzeit A1-11 Geltungsbereich A4-1.2 Besondere Ausschlüsse A1-12 Vorrangige Versicherung A4-1.3 Umfang der Entschädigung A1-13 Fälligkeit der Entschädigungsleistung A4-1.3.1 Entschädigungsberechnung A1-13.1 Entschädigungsleistung für Ansprüche Dritter (A3) A4-1.3.2 Zeitliche Selbstbeteiligung A1-13.2 Entschädigungsleistung für Eigenschäden (A4) und Kosten (A2) A4-2 Wiederherstellung von Daten A1-13.3 Aufschiebung der Zahlung für Eigenschäden und Kosten A4-2.1 Gegenstand der Versicherung A1-14 Abtretung des Entschädigungsanspruchs A4-2.2 Versicherte Daten A1-14.1 Regelung für Ansprüche Dritter (A3) A4-2.3 Besondere Ausschlüsse A1-14.2 Regelung für Eigenschäden (A4) und Kosten (A2) A4-2.4 Umfang der Entschädigung A1-15 Selbstbeteiligungen, Serienschaden A4-3 Deckungserweiterungen A1-16 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls zur Gewährleistung A4-3.1 Sicherheitsanalyse und -verbesserungen der IT-Sicherheit A4-3.2 Schadenminderungskosten A1-17 Allgemeine Ausschlüsse A4-3.3 Mehrkosten Telefonie A1-17.1 Vorvertragliche Informationssicherheitsverletzungen A4-3.4 Mehrkosten A1-17.2 Krieg und staatliche Angriffe A4-3.5 Bußgelder wegen Datenschutzverletzungen A1-17.3 Politische Gefahren A1-17.4 Terrorakte Teil B A1.17.5 Ausfall Infrastruktur A1-17.6 Löse-/Erpressungsgeld B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung A1-17.7 Finanzmarkttransaktionen B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes A1-17.8 Abfluss von Vermögenswerten B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode, A1-17.9 Vorsatz und wissentliche Pflichtverletzung Beitragsberechnungsgrundlage, Veränderungen des versicherten A1-17.10 Behördliche Maßnahmen, Strafen/Bußgelder Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) A1-17.11 Verletzung von Immaterialgüterrechten B1-2.1 Beitragszahlung A1-17.12 Kernenergie B1-2.2 Versicherungsperiode A1-17.13 Diskriminierung B1-2.3 Versicherungsjahr A1-17.14 Unaufgeforderte Direktwerbung und unberechtigte Telefon- bzw. B1-2.4 Beitragsberechnungsgrundlage Videoüberwachung B1-2.5 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den A1-17.15 Lotterien, Preisausschreiben, Gewinnspiele Beitrag (Beitragsregulierung) A1-17.16 Versicherungsverbot B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung A1-17.17 Hoheitliche Eingriffe oder Nichtzahlung B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags A2 Service-/Kosten-Baustein B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug A2-1 Soforthilfe/Forensik/Schadenfeststellungskosten B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers A2-1.1 Soforthilfe B1-4 Folgebeitrag -1- [Seite 2] B1-4.1 Fälligkeit B1-4.2 Verzug und Schadensersatz Teil C Optionale Klauseln B1-4.3 Mahnung CK1001 Klauselpaket B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung CK1002 Betriebsunterbrechung durch Cloud-Ausfall B1-4.5 Kündigung nach Mahnung CK1003 Sachschäden an der Hardware der IT-Systeme B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung CK1004 Präventionsleistungen B1-5 Lastschriftverfahren CK4001 E-Payment B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers CK4002 Betriebsunterbrechung durch technische Probleme B1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug CK6001 Akute Cyber-Sicherheitswarnung zum Versicherungsbeginn B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung CK6002 Funktionskonten B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B2 Dauer und Ende des Vertrags B2-1 Dauer und Ende des Vertrags B2-1.1 Vertragsdauer B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall B2-2.1 Kündigungsrecht B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer B2-2.3 Kündigung durch Versicherer B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen B2-3.1 Übergang der Versicherung B2-3.2 Kündigung B2-3.3 Beitrag B2-3.4 Anzeigepflichten B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes B3-1.2.2 Kündigung B3-1.2.3 Vertragsänderung B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers B3-1.6 Anfechtung B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers B3-2 Gefahrerhöhung B3-2.1 Begriff der Gefahrerhöhung B3-2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers B3-2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer B3-2.3.1 Kündigungsrecht B3-2.3.2 Vertragsänderung B3-2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers B3-2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung B3-3 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls B3-3.1 Schadenminderung B3-3.2 Anzeigepflicht B3-3.3 Auskunftspflicht B3-3.4 Dokumentation des Schadenbildes B3-3.5 Unterstützung bei der Schadenregulierung B3-3.6 Einlegung von Rechtsbehelfen B3-4 Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen B3-4.1 Kündigung B3-4.2 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen B4 Weitere Regelungen B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherungen B4-1.1 Anzeigepflicht bei mehreren Versicherern B4-1.2 Mehrfachversicherung B4-1.2.1 Haftung und Entschädigung B4-1.2.2 Beseitigung der Mehrfachversicherung B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung B4-2.1 Form, zuständige Stelle B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters B4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers B4-3.2 Erklärungen des Versicherers B4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter B4-4 Verjährung B4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände B4-5.1 Versicherungsombudsmann B4-5.2 Versicherungsaufsicht B4-5.3 Rechtsweg B4-6 Anzuwendendes Recht B4-7 Sanktionsklausel -2- [Seite 3] Teil A A1-6 Rückwärtsdeckung Abweichend von A1-17.1 sind auch Schäden aufgrund vor Beginn des A1 Basis-Baustein Versicherungsvertrags eingetretener Informationssicherheits- A1-1 Gegenstand der Versicherung verletzungen mitversichert, sofern Gegenstand der Versicherung sind Vermögensschäden im Umfang − die Informationssicherheitsverletzungen bei Abschluss des der nachfolgenden Bestimmungen, die durch eine Versicherungsvertrags nicht festgestellt waren, Informationssicherheitsverletzung verursacht worden sind. − innerhalb von 60 Monaten vor dem Inkrafttreten des Versicherungsvertrags eingetreten sind und A1-2 Informationssicherheitsverletzung − für diese nicht aus einem anderen gleichartigen A1-2.1 Informationssicherheitsverletzung ist eine Beeinträchtigung der Versicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht. − Verfügbarkeit − Integrität A1-7 Versicherungsnehmer/Versicherte − Vertraulichkeit Versicherungsschutz besteht für den im Versicherungsschein/Nachtrag von elektronischen Daten des Versicherungsnehmers oder von genannten Versicherungsnehmer und die dort genannten informationsverarbeitenden Systemen, die er zur Ausübung seiner mitversicherten Unternehmen. betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit – auch mittels Fernzugriff – Versicherte Personen sind sämtliche seitens des nutzt. Versicherungsnehmers/der mitversicherten Unternehmen − aufgrund eines Arbeits- oder Dienstvertrages beschäftigte A1-2.2 Dabei ist es unerheblich, ob sich die elektronischen Daten oder die Arbeitnehmer und Zeitarbeitskräfte, informationsverarbeitenden Systeme des Versicherungsnehmers in − ordnungsgemäß bestellte Organmitglieder. dessen unmittelbarem Verfügungsbereich befinden oder der Versicherungsnehmer sich eines externen Dienstleisters bedient. A1-8 Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Bedient sich der Versicherungsnehmer eines externen Dienstleisters, Versicherten/Ausübung der Rechte aus diesem besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, die infolge des Versicherungsvertrag/Erfüllung von Obliegenheiten Ausfalls, der Unterbrechung oder Störung der Dienstleistung Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen entstehen, soweit sie zu einer Beeinträchtigung der Verfügbarkeit der sind auf die mitversicherten Unternehmen/Personen entsprechend elektronischen Daten oder informationsverarbeitenden Systeme des anzuwenden. Versicherungsnehmers führen. Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten A1-2.3 Der Begriff "elektronische Daten" umfasst auch Software und sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Programme. Unternehmen/Personen verantwortlich. A1-2.4 Die Informationssicherheitsverletzung muss durch eines der folgenden A1-9 Repräsentantenbegriff Ereignisse ausgelöst werden: Als Repräsentanten stehen dem Versicherungsnehmer gleich: − Angriffe auf elektronische Daten oder informationsverarbeitende a) Mitglieder des Vorstandes bei Aktiengesellschaften; Systeme des Versicherungsnehmers; b) Geschäftsführer bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung; − unberechtigte Zugriffe auf elektronische Daten des c) Komplementäre bei Kommanditgesellschaften; Versicherungsnehmers; d) Gesellschafter bei offenen Handelsgesellschaften; − Eingriffe in informationsverarbeitende Systeme des e) Inhaber bei Einzelfirmen; Versicherungsnehmers; f) die nach Gesetz oder Satzung berufenen obersten − eine Handlung oder Unterlassung, die zu einer Verletzung von Vertretungsorgane bei anderen Unternehmensformen (z. B. datenschutzrechtlichen Vorschriften durch den Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaften des Versicherungsnehmer führt; öffentlichen Rechts, Kommunen, ausländische Unternehmen). − Schadprogramme, die auf elektronische Daten oder Die unter a) - f) aufgeführten Personen mitversicherter Unternehmen informationsverarbeitende Systeme des Versicherungsnehmers stehen ebenfalls als Repräsentanten dem Versicherungsnehmer gleich. wirken. Diese Vereinbarung gilt nicht für Obliegenheiten des Versicherungsnehmers gemäß den Abschnitten B3, B4 und A1-16 A1-3 Vermögensschaden (Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten, Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls zur Gewährleistung (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von der IT-Sicherheit). Menschen), noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind, noch sich A1-10 Versicherungsort, Betriebsstätten unmittelbar aus solchen Schäden herleiten. Für Betriebsstätten und informationsverarbeitende Systeme (z. B. Elektronische Daten sind keine Sachen im Sinne dieser Bedingungen. Server, Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger), die der Der Verlust von elektronischen Daten als Folge des Abhanden- Versicherungsnehmer selbst betreibt, besteht Versicherungsschutz kommens von Sachen bleibt als Vermögensschaden versichert. ausschließlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Falls im Ausland belegene Betriebsstätten und informations- A1-4 Versicherungsfall/Versicherter Zeitraum verarbeitende Systeme (z. B. Server, Produktions- oder Versicherungsfall ist der erstmals nachprüfbar festgestellte Schaden Vertriebsniederlassungen, Läger), die der Versicherungsnehmer selbst nach A1-1 (Gegenstand der Versicherung). betreibt, versichert werden sollen, kann der Versicherungsschutz Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder in seinen Versicherung eingetreten sein. Nachträgen erweitert werden. A1-5 Nachhaftung A1-11 Geltungsbereich Endet das Versicherungsverhältnis aufgrund des vollständigen oder Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle weltweit. dauerhaften Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung Dies gilt jedoch nur, soweit die Ansprüche in EWR-Staaten und nach des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der deren Recht geltend gemacht werden. Versicherungsschutz für Vermögensschäden weiter, wenn während der Wirksamkeit der Versicherung eine Informationssicherheits- A1-12 Vorrangige Versicherung verletzung eingetreten ist, aber ein Vermögensschaden zum Zeitpunkt Besteht Versicherungsschutz nach den Bedingungen dieses Vertrages der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt auch in einem anderen Versicherungsvertrag, so geht die Firmen- war, mit folgender Maßgabe: Cyberversicherung vor. − Der Versicherungsschutz gilt für fünf Jahre vom Zeitpunkt der Ein Regressanspruch nach § 78 Abs. 2 VVG bleibt davon unberührt. Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. − Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte A1-13 Fälligkeit der Entschädigungsleistung Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des A1-13.1 Entschädigungsleistung für Ansprüche Dritter (A3) Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer innerhalb von zwei und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der jeweiligen Wochen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Anspruch des Dritten mit Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das bindender Wirkung für den Versicherer durch rechtskräftiges Urteil, Versicherungsverhältnis endet. Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist, vom Anspruch des Dritten freizustellen. Ist der Dritte von dem Versicherungsnehmer mit bindender Wirkung für den Versicherer befriedigt worden, hat der Versicherer die Entschädigung innerhalb von zwei Wochen nach der Befriedigung des Dritten an den Versicherungsnehmer zu zahlen. -3- [Seite 4] A1-13.2 Entschädigungsleistung für Eigenschäden (A4) und Kosten (A2) - bei mobil eingesetzten Geräten (z.B. Laptops). Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen Zusätzliche Schutzmaßnahmen für Geräte, die über das Internet sind. erreichbar sind können z. B. sein: Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des - Firewall Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. - Intrusion Detection System (IDS) und Intrusion Prevention System (IPS) A1-13.3 Aufschiebung der Zahlung für Eigenschäden und Kosten - 2-Faktor-Authentifizierung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange oder ähnlich wirksame Maßnahmen. a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; Zusätzliche Schutzmaßnahmen für mobile Geräte wie b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass Smartphones oder Laptops können z. B. sein: dieses Versicherungsfalles noch läuft. - Verschlüsselung von Datenträgern mobiler Geräte - Remote-Wipe-Funktionen A1-14 Abtretung des Entschädigungsanspruchs - Endpoint Detection and Response (EDR) A1-14.1 Regelung für Ansprüche Dritter (A3) - Diebstahlsicherung Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung oder ähnlich wirksame Maßnahmen. ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist c) über einen Schutz gegen Schadsoftware verfügen, dessen zulässig. Schutzniveau automatisch auf dem aktuellen Stand gehalten wird (z. B. Virenscanner, Code Signing, Application Firewall oder A1-14.2 Regelung für Eigenschäden (A4) und Kosten (A2) ähnlich wirksame Maßnahmen); Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit Zustimmung des Versicherers abgetreten werden. Die Zustimmung muss erteilt d) einem Patch-Management-Verfahren unterliegen, das eine werden, wenn der Versicherungsnehmer sie aus wichtigem Grund zeitnahe Installation von Sicherheitsupdates sicherstellt, die ein verlangt. Risiko für die Sicherheit der informationsverarbeitenden Systeme des Versicherungsnehmers reduzieren. Systeme und A1-15 Selbstbeteiligungen, Serienschaden Anwendungen mit bekannten Sicherheitslücken dürfen nicht Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei ohne zusätzliche geeignete Maßnahmen zur Absicherung jedem Versicherungsfall an der Leistung des Versicherers gemäß den eingesetzt werden, die das Risiko einer Ausnutzung der Abschnitten A3-A4. Es gelten die im Versicherungsschein oder Sicherheitslücken und eines Schadens effektiv minimieren. Nachtrag genannten Selbstbeteiligungen. Zeitnah bedeutet: Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer - bei Geräten mit einem erhöhtem Risiko gemäß A1-16.1 b): auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Die Installation von Sicherheitsupdates hat innerhalb von Schadensersatzansprüche verpflichtet. 14 Tagen, nach Veröffentlichung des Sicherheitsupdates, zu erfolgen Übersteigt der versicherte Schaden die vereinbarte Versicherungssumme, wird die Selbstbeteiligung von der - bei den übrigen Geräten: Schadenhöhe abgezogen. Die Installation von Sicherheitsupdates hat innerhalb von 30 Tagen, nach Veröffentlichung des Sicherheitsupdates, zu Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende erfolgen. Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, e) einem mindestens wöchentlichen Sicherungsprozess unterliegen. wenn diese Es ist sicherzustellen, dass kein System und keine Befugnisebene − auf derselben Ursache (Informationssicherheitsverletzung) oder Schreibberechtigung auf Originale und Duplikate hat und diese − auf gleichen Ursachen (Informationssicherheitsverletzungen) mit gleichermaßen verändern oder vernichten kann. innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang Geeignete Maßnahmen können beispielsweise sein: beruhen. - Bei lokalen Backups von Einzelplatzrechnern: Regelmäßige physische Trennung des Backup-Mediums, A1-16 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls zur Überschreiben des Backup-Mediums nur mit Gewährleistung der IT-Sicherheit administrativem Zugriff möglich. Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls alle vertraglichen Obliegenheiten einzuhalten. - Bei Backups über das Netzwerk: Die gesicherten Geräte dürfen keine Befugnis haben, A1-16.1 Dazu gehört insbesondere, dass die informationsverarbeitenden Sicherungskopien zu löschen; Systeme Sofern ein einheitliches Managementsystem verwendet a) einzelne Nutzer und Befugnisebenen unterscheiden. Hierzu sind wird (bspw. ActiveDirectory) darf der Back-up-Server nicht individuelle Zugänge für alle Nutzer erforderlich.Es ist technisch in dieses Managementsystem eingebunden sein. sicherzustellen, dass Passwörter bestimmte Mindestanforderungen erfüllen (insbesondere Anzahl der Der Versicherungsnehmer hat eine ordnungsgemäße Funktion Zeichen).Administrative Zugänge sind ausschließlich des Sicherungs- und Wiederherstellungsprozesses durch Administratoren und ausschließlich zur Erledigung regelmäßige Prüfung, mindestens jährlich, nach einem administrativer Tätigkeiten vorbehalten; festgelegten Turnus sicherzustellen. b) mit einem zusätzlichen Schutz gegen unberechtigten Zugriff ausgerüstet sind, wenn diese einem erhöhten Risiko ausgesetzt Der Wiederherstellungsprozess ist von dem Versicherungs- sind. nehmer zu dokumentieren. Ein erhöhtes Risiko besteht A1-16.2 Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer - bei Geräten, die über das Internet erreichbar sind. a) alle gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Hierzu zählen insbesondere Sicherheitsvorschriften einzuhalten; a) Server b) besonders gefahrdrohende Umstände auf Verlangen des b) Systeme zur Gebäudeautomatisierung Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt c) Systeme zur Steuerung von Industrieanlagen (ICS- nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Systeme) Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. d) Betriebstechnologiesysteme (OT-Systeme) e) Geräte der Medizintechnik A1-16.3 Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-4 (Rechtsfolgen bei f) IoT-Geräte (Internet of Things) Obliegenheitsverletzungen). g) NAS-Systeme oder -4- [Seite 5] A1-16.4 Die Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls sind in die Zahlung von Löse-/ Erpressungsgeldern oder die Erfüllung von B3-3 geregelt. Erpressungsforderungen. A1-17 Allgemeine Ausschlüsse A1-17.7 Finanzmarkttransaktionen Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund von oder im mitwirkende Ursachen Zusammenhang mit jedweder Form (einschließlich Eigenhandel) des Kaufs oder Verkaufs von Wertpapieren, Rohstoffen, Derivaten, A1-17.1 Vorvertragliche Informationssicherheitsverletzungen Devisen, Anleihen, Cybermoney und vergleichbaren Wertanlagen. Schäden aufgrund vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetretener Informationssicherheitsverletzungen gemäß A1-2. A1-17.8 Abfluss von Vermögenswerten der Abfluss von Vermögenswerten der Versicherten. A1-17.2 Krieg und staatliche Angriffe a) Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund von Krieg, A1-17.9 Vorsatz und wissentliche Pflichtverletzung kriegsähnlichen Ereignissen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich oder Aufstand, auch wenn diese Versicherungsfälle oder oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Schäden aufgrund einer Informationssicherheitsverletzung Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche gemäß A1-2.1 durch einen Staat, im Auftrag oder unter Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Kontrolle eines Staates im Verlauf eines Krieges entstanden sind. § 81 Abs.2 VVG findet keine Anwendung. b) Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund von A1-17.10 Behördliche Maßnahmen, Strafen/Bußgelder Informationssicherheitsverletzungen, die durch einen Staat, im Versicherungsfälle oder Schäden aus behördlichen Vollstreckungen Auftrag oder unter Kontrolle eines Staates verursacht worden oder Anordnungen, Strafen, Bußgelder, Vertragsstrafen, sind, wenn dadurch kritische Infrastrukturen im Umfang der Gewinnabschöpfungen, Punitive und Exemplary Damages gegen den Regelungen des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in Versicherungsnehmer, sofern keine abweichenden Regelungen der Informationstechnik (BSI-Gesetz - BSIG) in diesem oder getroffen sind. einem anderen Staat ausgefallen oder beeinträchtigt sind. A1-17.11 Verletzung von Immaterialgüterrechten Die Voraussetzungen dieses Ausschlusses liegen insbesondere dann Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund von oder im vor, wenn eine IT-forensische Untersuchung der Zusammenhang mit informationsverarbeitenden Systeme des Versicherungsnehmers oder − Plagiaten oder Verletzungen von Patenten und anderen Formen bei der Informationssicherheitsverletzung verwendeter Systeme oder von geistigem Eigentum, Hilfsmittel objektive Hinweise auf die Beteiligung, Urheberschaft oder − Lizenzen oder Lizenzgebühren, Steuerung der Informationssicherheitsverletzung durch einen Staat, − Kartellrechtsverletzungen, im Auftrag oder unter Kontrolle eines Staates ergeben. − Markenrechten, Urheberrechten, − Wettbewerbs- und Persönlichkeitsrechtsverletzungen, Das ist unter anderem dann der Fall, wenn eine Beteiligung von sofern keine abweichenden Regelungen getroffen sind. Gruppen oder Personen nachgewiesen werden kann, die in der Vergangenheit bereits an entsprechenden Handlungen dieses Staates A1-17.12 Kernenergie beteiligt waren. Versicherungsfälle oder Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Zuschreibung von Informationssicherheitsverletzungen, die durch einen Staat, im Auftrag oder unter Kontrolle eines Staates verursacht A1-17.13 Diskriminierung worden sind: Versicherungsfälle oder Schäden wegen Verletzung einer Vorschrift Bei der Feststellung der Zuschreibung an einen Staat trägt der zum Schutz vor Benachteiligung, insbesondere aus dem Allgemeinen Versicherer die Beweislast. Ungeachtet dessen können Versicherer Gleichbehandlungsgesetz. und Versicherungsnehmer alle ihnen zur Verfügung stehenden objektiv angemessenen Beweismittel berücksichtigen. Neben allen A1-17.14 Unaufgeforderte Direktwerbung und unberechtigte Telefon- bzw. rechtlich zulässigen Beweismitteln kann dies auch die offizielle Videoüberwachung Zuschreibung durch staatliche Stellen des Staates, dessen kritische Versicherungsfälle oder Schäden durch unaufgeforderte Infrastrukturen durch die Informationssicherheitsverletzungen Direktwerbung und unberechtigte Telefon- bzw. Videoüberwachung. beeinträchtigt worden sind, an einen anderen Staat oder zu Gruppen oder Personen, die auf seine Anweisung oder unter seiner Kontrolle A1-17.15 Lotterien, Preisausschreiben, Gewinnspiele handeln, umfassen. Versicherungsfälle oder Schäden aus oder im Zusammenhang mit Lotterien, Preisausschreiben, Gewinnspielen oder anderen Wett- oder A1-17.3 Politische Gefahren Spielformen. Versicherungsfälle oder Schäden, die auf feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik beruhen. A1-17.16 Versicherungsverbot Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche A1-17.4 Terrorakte und/oder Eigenschäden, sofern gesetzliche oder behördliche Versicherungsfälle oder Schäden durch Terrorakte. Regelungen diesen entgegenstehen. Terrorakte sind jegliche Handlungen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, A1-17.17 Hoheitliche Eingriffe Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche zu verbreiten, um dadurch auf eine Regierung oder staatliche und/oder Eigenschäden, die im Zusammenhang mit hoheitlichen Einrichtungen Einfluss zu nehmen. Eingriffen wie zum Beispiel Enteignung, Verstaatlichung, Beschlagnahme oder Inbesitznahme stehen. A1-17.5 Ausfall Infrastruktur Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund des Ausfalls von A2 Service-/ Kosten-Baustein Infrastruktur. Zu A2-1 bis A2-3 gilt: Ein Ausfall der Infrastruktur liegt vor, wenn Die folgenden Kosten werden auf die Versicherungssumme und die a) Gebietskörperschaften oder wesentliche Teile hiervon, wie Jahreshöchstersatzleistung angerechnet, sofern bei einzelnen Kosten Stadtteile, Gemeinden, Städte oder Kreise oder nichts abweichendes vereinbart ist. b) Netzstrukturen, die der überregionalen Informationsvermittlung, insbesondere Telefon-, Internet- oder Funknetze dienen, oder A2-1 Soforthilfe/Forensik/Schadenfeststellungskosten c) die nachfolgenden Einrichtungen der Daseinsvorsorge: A2-1.1 Soforthilfe − Abfallbeseitigung, Sobald ein Versicherter dem Versicherer objektive Umstände meldet, − Trinkwasserversorgung, die auf einen Versicherungsfall schließen lassen, wird durch den − Abwasserentsorgung, Versicherer ein Krisendienstleister vermittelt. − Versorgung mit Gas und Strom sowie Der Versicherer übernimmt die Kosten des Krisendienstleisters für eine − Betrieb des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs erste telefonische Notfall- und Krisenunterstützung in Form von: d) oder sonstige Infrastrukturbetriebe − einer Experteneinschätzung zur geschilderten Lage, vom Ausfall betroffen sind. − Empfehlungen für Sofortmaßnahmen zur Schadensbegrenzung, − Empfehlungen für Sofortmaßnahmen zur Ursachenermittlung A1-17.6 Löse-/Erpressungsgeld sowie -5- [Seite 6] − erste technische Sofortmaßnahmen durch Fernwartung (sofern möglich/erforderlich). Die Gesamtleistung für alle Aufwendungen eines Versicherungsjahres Die in den ersten 240 Minuten entstandenen Kosten der Soforthilfe beträgt das Doppelte der vereinbarten o.g. Aufwendungssumme, werden nicht auf die Versicherungssumme angerechnet. sofern nichts anderes vereinbart wurde. A2-1.2 Forensik/Schadenfeststellungskosten A2-3.2 Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer einen unmittelbar Versichert sind nach vorheriger Abstimmung mit dem Versicherer alle bevorstehenden Schaden unverzüglich anzuzeigen, soweit angemessenen und erforderlichen Kosten des Versicherungsnehmers Aufwendungen gemäß A2-3.1 getätigt werden. oder der mitversicherten Personen für externe Sachverständige zur Verstößt der Versicherungsnehmer gegen die Anzeigepflicht, gilt Ermittlung der Ursache und zur Feststellung des versicherten B3-4. Schadens. Bestätigt sich der Versicherungsfall nicht, werden Kosten A3 Drittschaden-Baustein ausschließlich bis zum im Versicherungsschein/Nachtrag genannten A3-1 Gegenstand der Versicherung Betrag und für den Zeitraum bis zur Feststellung des Nichtvorliegens Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für des Versicherungsfalls, höchstens jedoch 48 Stunden ab dem den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen einer Zeitpunkt der Schadenmeldung ersetzt. Informationssicherheitsverletzung gemäß A1-2, die einen Vermögensschaden oder – teilweise abweichend von A1-17.11 – A2-2 Versicherte Kosten im Versicherungsfall immateriellen Schaden wegen Persönlichkeitsrechts- und Im Versicherungsfall werden nach vorheriger Abstimmung mit dem Namensrechtsverletzungen, oder Urheber- und Versicherer nachfolgende tatsächlich angefallene und erforderliche Markenrechtsverletzungen und daraus resultierende Verstöße gegen Kosten ersetzt: das Wettbewerbsrecht zur Folge hat aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten A2-2.1 Benachrichtigungskosten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Der Versicherer ersetzt die Kosten, die dem Versicherungsnehmer Dabei kommt es – abweichend von A1-2 – nicht darauf an ob die infolge einer Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften zur Informations-sicherheitsverletzung beim Versicherungsnehmer, Prüfung und Erfüllung seiner gesetzlichen und/oder behördlichen mitversicherten Unternehmen oder beim Anspruchsteller eingetreten Informationspflichten entstehen. ist. A2-2.2 Nur angedrohte Informationssicherheitsverletzungen A3-2 Vertragserfüllung Der Versicherer ersetzt für den Fall einer angedrohten Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich Informationssicherheitsverletzung nach A1-2, die sich jedoch mit um gesetzliche Ansprüche handelt, überwiegender Wahrscheinlichkeit verwirklichen könnte, nach a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, vorheriger Zustimmung des Versicherers die Kosten die zur Abwehr Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; oder Minderung eines Reputationsschadens für den b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung Versicherungsnehmer entstehen. durchführen zu können; c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder A2-2.3 Call-Center-Leistungen wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Beauftragung eines geschuldeten Erfolges; externen Call-Centers zur Beantwortung von Fragen, die infolge der d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf Meldung einer Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäße Vertragserfüllung; entsprechend den gesetzlichen und/oder behördlichen e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Informationspflichten, durch die betroffenen Personen an den Leistung; Versicherungsnehmer gerichtet werden. f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. A2-2.4 Krisenkommunikation und PR-Maßnahmen Der Versicherer ersetzt die Kosten für Maßnahmen zur Erhaltung oder A3-3 Ansprüche außerhalb der gesetzlichen Haftpflicht Wiederherstellung der öffentlichen Reputation des Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund Versicherungsnehmers. einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der Dazu gehören nach vorheriger Zustimmung des Versicherers auch die gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. Kosten für die Einschaltung eines Krisenmanagementberaters oder PR-Beraters. A3-4 Deckungserweiterungen A3-4.1 Freistellungsverpflichtungen A2-2.5 Überwachungs- und Monitoringdienstleistungen Mitversichert ist die durch Vertrag übernommene Freistellung eines Der Versicherer ersetzt die Kosten einer angemessenen und Vertragspartners innerhalb der EWR-Staaten im Rahmen der notwendigen Überwachungs- und Monitoringdienstleistung zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts, sofern der Prüfung und Benachrichtigung, wenn Missbrauch mit personen- Versicherungsnehmer den Vertragspartner mit der Verarbeitung von bezogenen Kreditkarten- oder Bankdaten Betroffener nur vermutet Kundendaten beauftragt hat. wird, soweit diese Dienstleistungen innerhalb von zwölf Monaten ab Kenntnis der Informationsicherheitsverletzung nach A1-2 vom A3-4.2 Verletzung von Datenschutzgesetzen Versicherungsnehmer angeboten und vom Betroffenen genutzt Mitversichert ist teilweise abweichend von A1-17.11 auch die werden. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus Dienstleistungen, für die eine rechtliche Verpflichtung besteht oder der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung die gesetzlich vorgeschrieben sind. personenbezogener Daten. A2-3 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren A2-3.1 Versichert sind darüber hinaus Aufwendungen für erforderliche ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Maßnahmen, die der Versicherungsnehmer zur Vermeidung eines Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das unmittelbar bevorstehenden Schadens getätigt hat. Ein unmittelbar Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die bevorstehender Schaden liegt vor, wenn aufgrund festgestellter oder Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die objektiver Tatsachen, insbesondere der glaubhaften Androhung oder Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder Kenntnisnahme, von einer Informationssicherheitsverletzung eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die auszugehen ist. Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Nicht ersatzfähig sind allgemeine Aufwendungen zur Erhaltung, Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von informations- von Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen) verarbeitenden Systemen des Versicherungsnehmers. untereinander. Der Ausschluss in A3-7.2 findet insoweit keine Anwendung. Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf die im Versicherungsschein/Nachtrag genannte Versicherungssumme A3-4.3 Vertragliche Schadensersatzansprüche begrenzt. Mitversichert sind – abweichend von A3-2 d) und e) – Schadensersatzansprüche wegen vergeblicher Aufwendungen im Die Aufwendungen werden (auch soweit es trotz Durchführung der Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung sowie auf Maßnahmen zu einem Versicherungsfall kommen sollte) auf die Mehraufwendungen wegen Verzögerung der Leistung. Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung angerechnet. A3-4.4 Abwehrkosten behördliche Verfahren -6- [Seite 7] Wird gegen den Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit einer - Ansprüche wegen Schäden durch vom Versicherten in den Informationssicherheitsverletzung nach A1-2 ein Straf-, Verkehr gebrachte Produkte, Arbeiten oder sonstigen Leistungen Ordnungswidrigkeits- oder ein sonstiges behördliches Verfahren (Produkthaftpflicht). eingeleitet, so ersetzt der Versicherer die notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Abwehrkosten einschließlich der A3-7.2 Ansprüche der Versicherten untereinander Kosten eines Verfahrens, mit dem gegen eine gerichtliche Vorladung Ansprüche vorgegangen wird. a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A3-7.4 benannten Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer oder die Personen gegen die mitversicherten Personen, mitversicherte Person vorsätzlich eine Straftat oder eine b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern/mitversicherten Ordnungswidrigkeit begangen hat, ist er bzw. sie verpflichtet, dem Unternehmen desselben Versicherungsvertrags, Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung c) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben gegen den Vorwurf getragen hat. Versicherungsvertrags. Diese Ausschlüsse gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der A3-4.5 Unterlassungs- oder Widerrufsklagen vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft Versichert sind nach vorheriger Zustimmung des Versicherers die leben. Kosten der gerichtlichen Abwehr einer gegen den Versicherungsnehmer erhobenen Unterlassungs- oder Widerrufsklage. A3-7.3 Verbundene Unternehmen Ansprüche wegen Vermögensschäden, die von Unternehmen, die mit Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch eine – Erfüllung der hieraus resultierenden Urteile oder Vergleiche, Beteiligung von mehr als 25 % kapitalmäßig verbunden sind, oder – Zahlung und Forderung einer Vertragsstrafe bzw. der im unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen und Zusammenhang mit der Vollstreckung stehenden Kosten und dieselbe Informations- und Kommunikationstechnologie-Infrastruktur – der Kosten außergerichtlicher Auseinandersetzungen verwenden, untereinander geltend gemacht werden. A3-5 Leistung der Versicherung/Vollmacht des Versicherers A3-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, A3-5.1 Der Versicherungsschutz umfasst gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen − die Prüfung der Haftpflichtfrage, Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer − die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und a) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher − die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag Schadensersatzverpflichtungen. mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten − Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartner- Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der schaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, dem Recht anderer Staaten, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist − Eltern und Kinder, und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und − Adoptiveltern und -kinder, Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des − Schwiegereltern und -kinder, Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den − Stiefeltern und -kinder, Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder − Großeltern und Enkel, Vergleich bestanden hätte. − Geschwister sowie − Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein A3-5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess geschäftsfähige oder betreute Person ist; zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder A3-5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder ge- wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, nehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; A3-6 Begrenzung der Leistungen A3-6.1 Kostenanrechnung f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern; Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssumme angerechnet. Für Kosten nach Abschnitt A2 g) von seinen Gesellschaftern und Aktionären. gelten ausschließlich die dortigen Bestimmungen. Die Ausschlüsse unter (b) bis (g) gelten auch für Ansprüche von A3-6.2 Kostenanrechnung Ausland Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und häuslicher Gemeinschaft leben. außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten im Ausland geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, A3-7.5 Fahrzeuge Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von A3-6.1 – als Ansprüche aus dem Gebrauch von Kraft-, Schienen-,Wasser-, Luft- Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. und Raumfahrzeugen. Gleiches gilt für Ansprüche im Zusammenhang mit Planung, Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von oder A3-6.3 Prozesskosten bei Übersteigen der Versicherungssumme Tätigkeiten an oben genannten Fahrzeugen/Fahrzeugteilen. Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Dies gilt auch dann, wenn hierfür Software eingesetzt oder Software Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur für Fahrzeuge/Fahrzeugteile entwickelt wird. Gesamthöhe dieser Ansprüche. Kein Versicherungsschutz besteht ferner für Ansprüche im A3-7 Besondere Ausschlüsse Zusammenhang mit der Beeinträchtigung des Straßen-, Schienen-, Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf Wasser- und/oder Luftverkehrs oder der Raumfahrt. mitwirkende Ursachen: A4 Eigenschaden-Baustein A3-7.1 Rückruf/Produkte des Versicherten A4-1 Betriebsunterbrechung/Unterbrechungsschaden/Ertrags- Ansprüche ausfallschaden - im Zusammenhang mit dem Rückruf von eigenen oder fremden A4-1.1 Gegenstand der Versicherung, Unterbrechungsschaden, Haftzeit Erzeugnissen; Im Falle einer Informationssicherheitsverletzung gemäß A1-2 besteht Versicherungsschutz für eine Betriebsunterbrechung. -7- [Seite 8] Informationssicherheitsverletzung geschlossen wäre, wird keine A4-1.1.1 Betriebsunterbrechung Tagesentschädigung geleistet. Eine Betriebsunterbrechung oder -beeinträchtigung liegt vor, wenn Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit die Dauer des infolge der Informationssicherheitsverletzung elektronische Daten Unterbrechungsschadens verlängert wird durch: oder informationsverarbeitende Systeme des Versicherungsnehmers a) außergewöhnliche, während der Unterbrechung hinzutretende nicht zur Verfügung stehen oder nicht die übliche Leistung erbringen Ereignisse, mit deren Eintritt als Folge der und daraus ein Unterbrechungsschaden/Ertragsausfallschaden Informationssicherheitsverletzung nicht gerechnet werden muss; entsteht. b) behördliche Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen; c) fehlende finanzielle Mittel; A4-1.1.2 Unterbrechungsschaden/Ertragsausfallschaden d) anlässlich der Informationssicherheitsverletzung vorgenommenen Der Unterbrechungsschaden/Ertragsausfallschaden besteht aus den Veränderungen oder Verbesserungen; fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn in dem versicherten e) einen Sach- oder Personenschaden. Betrieb, die der Versicherungsnehmer bis zu dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden nicht mehr entsteht - längstens jedoch A4-1.3.2 Zeitliche Selbstbeteiligung bis zum Ende der Haftzeit - infolge der Betriebsunterbrechung oder - Für den im Versicherungsschein/Nachtrag vereinbarten Zeitraum der beeinträchtigung nicht erwirtschaften konnte. zeitlichen Selbstbeteiligung hat der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf Entschädigung des Ertragsausfalls bzw. der A4-1.1.3 Haftzeit Tagesentschädigung. Die Haftzeit ist der im Versicherungsschein/Nachtrag vereinbarte Bei mehreren Schäden, zwischen denen ein Ursachenzusammenhang Zeitraum, für welchen Versicherungsschutz für den besteht, wird die zeitliche Selbstbeteiligung nur einmal abgezogen. Unterbrechungsschaden besteht. Die Haftzeit beginnt mit Eintritt der durch eine A4-2 Wiederherstellung von Daten Informationssicherheitsverletzung ausgelösten Betriebsunterbrechung. Die folgenden Kosten und Aufwendungen werden auf die Die Haftzeit beginnt erneut, wenn eine weitere Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung Informationssicherheitsverletzung den Unterbrechungsschaden angerechnet, sofern bei einzelnen Kosten und Aufwendungen nichts vergrößert. abweichendes vereinbart ist. A4-1.2 Besondere Ausschlüsse A4-2.1 Gegenstand der Versicherung Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf Im Falle einer Informationssicherheitsverletzung gemäß A1-2 besteht mitwirkende Ursachen Ertragsausfallschäden Versicherungsschutz für notwendige Aufwendungen zur a) für den Zeitraum einer geplanten Abschaltung Wiederherstellung der von der Informationssicherheitsverletzung informationsverarbeitender Systeme. Dieser Ausschluss findet betroffenen Daten sowie für die Entfernung der Schadsoftware. keine Anwendung, sofern diese Maßnahmen im Zusammenhang mit Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls nach A2-3 A4-2.2 Versicherte Daten umgesetzt werden; Versichert sind elektronische Daten, zu deren Nutzung der b) durch eine geplante Löschung oder Veränderung elektronischer Versicherungsnehmer oder ein mitversichertes Unternehmen Daten. Dieser Ausschluss findet keine Anwendung, sofern diese berechtigt ist und die sich in den informationsverarbeitenden Maßnahmen im Zusammenhang mit Aufwendungen vor Eintritt Systemen des Versicherungsnehmers oder eines mitversicherten des Versicherungsfalls nach A2-3 umgesetzt werden; Unternehmens befinden und von der Informationssicherheits- c) durch die Einführung neuer informationsverarbeitender Systeme verletzung betroffen sind. oder Verfahren sowie Software (eine neue Software ist dann gegeben, wenn ein neues Produkt verwendet wird, oder sich die A4-2.3 Besondere Ausschlüsse Hauptversionsnummer ändert) oder durch Softwarefehler, Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf sofern es sich hierbei um gesetzliche oder vertragliche Ansprüche mitwirkende Ursachen Aufwendungen für die Wiederherstellung von aus der Erfüllung oder daraus resultierenden Daten Erfüllungsfolgeschäden von Verträgen handelt. Dieser Ausschluss a) durch eine geplante Abschaltung informationsverarbeitender findet keine Anwendung, soweit es sich um Sicherheitsupdates Systeme; handelt; b) durch eine geplante Löschung oder Veränderung elektronischer d) durch den Einsatz ungetesteter oder für den Einsatzzweck nicht Daten; freigegebener informationsverarbeitender Systeme oder c) durch die Einführung neuer informationsverarbeitender Systeme Verfahren sowie Software. Dieser Ausschluss findet keine oder Verfahren sowie Software (eine neue Software ist dann Anwendung, soweit es sich um Sicherheitsupdates handelt; gegeben, wenn ein neues Produkt verwendet wird, oder sich die e) durch die Verwendung von informationsverarbeitenden Hauptversionsnummer ändert); Systemen oder Verfahren sowie Software, zu deren Nutzung der d) durch den Einsatz ungetesteter oder für den Einsatzzweck nicht Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist; freigegebener informationsverarbeitender Systeme oder Verfahren sowie Software; A4-1.3 Umfang der Entschädigung e) durch die Verwendung von informationsverarbeitenden A4-1.3.1 Entschädigungsberechnung Systemen oder Verfahren sowie Software, zu deren Nutzung der Der Versicherer leistet Entschädigung für den versicherten Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist; Unterbrechungsschaden/Ertragsausfallschaden. f) die durch Softwarefehler entstanden sind, welche keine Bei der Feststellung des Unterbrechungsschadens/Ertragsausfall- Sicherheitslücke darstellen. schadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die Gang und Ergebnis des Betriebes während des Unterbrechungszeitraumes - A4-2.4 Umfang der Entschädigung längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit - günstig oder ungünstig Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der notwendigen beeinflusst haben würden, wenn die Unterbrechung oder Aufwendungen zur Wiederherstellung der von der Informations- Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre. sicherheitsverletzung betroffenen Daten in den Zustand vor der Informationssicherheitsverletzung sowie für die Entfernung der Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Schadsoftware. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für: Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach dem Zeitpunkt, von dem an ein a) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über Unterbrechungsschaden/Ertragsausfallschaden nicht mehr entsteht, die Wiederherstellung hinausgehen. als Folge der Betriebsunterbrechung oder Beeinträchtigung innerhalb b) Kosten für die Wiederherstellung von Daten nach Ablauf von der Haftzeit ergeben, sind angemessen zu berücksichtigen. zwölf Monaten nach Beeinträchtigung der Daten durch die Informationssicherheitsverletzung. Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist und soweit sie ohne die A4-3 Deckungserweiterungen Unterbrechung oder Beeinträchtigung erwirtschaftet worden wären. A4-3.1 Sicherheitsanalyse und -verbesserungen Gebrauchsbedingte Abschreibungen auf Sachen, die dem Betrieb Der Versicherer ersetzt – teilweise abweichend von A4-2.4 a) – dienen, sind nicht zu entschädigen, soweit die Sachen infolge des ausschließlich die Honorare des Krisendienstleisters für: Schadens nicht eingesetzt werden. a) eine Analyse der konkret im Versicherungsfall identifizierten Schwachstelle und Wenn eine pauschale Entschädigung je Tag der b) für konkrete Empfehlungen zur Sicherheitsverbesserungen im Betriebsunterbrechung vereinbart ist, leistet der Versicherer für jeden unmittelbaren Zusammenhang mit dem Versicherungsfall nach Tag der Betriebsunterbrechung die vereinbarte Tagesentschädigung. dessen Abschluss. Für Tage, an denen der Betrieb auch ohne die eingetretene A4-3.2 Schadenminderungskosten -8- [Seite 9] Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf alle angemessenen und notwendigen Aufwendungen des Versicherungsnehmers zur B1-2.4 Beitragsberechnungsgrundlage Verkürzung des Zeitraums einer Betriebsunterbrechung oder zur Die Berechnung des Beitrags erfolgt nach dem Jahresumsatz. Minderung eines sonstigen versicherten Schadens, falls diese Maßgebend ist der Jahresumsatz (ohne Mehrwertsteuer) Aufwendungen geringer sind als der versicherte Schaden. einschließlich des auf Arbeitsgemeinschaften - Arge - entfallenden anteiligen Jahresumsatzes des Versicherungsnehmers im A4-3.3 Mehrkosten Telefonie Versicherungsjahr; auf volle Tausend Euro aufgerundet. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf ausschließlich innerhalb des Verfügungsbereichs der Telefonanlage des Versicherungsnehmers B1-2.5 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den entstandene Mehrkosten der Telefonie, soweit es sich handelt um Beitrag (Beitragsregulierung) a) Mehrkosten, die durch eine rechtswidrige, nicht jedoch in betrügerischer Nutzungsabsicht erfolgenden Gebrauchs der B1-2.5.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und Telefonverbindung anfallen oder welche Änderungen des versicherten Risikos und der Höhe des b) notwendige Wiederherstellungskosten zur Aufhebung einer Jahresumsatzes (ohne Mehrwertsteuer) gegenüber den früheren rechtswidrigen Kappung der Telefonverbindung. Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind Der Ausschluss Ausfall Infrastruktur nach A1-17.5 bleibt hiervon innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen unberührt. und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom A4-3.4 Mehrkosten Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des Mitversichert sind im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn Mehrkosten infolge eines Versicherungsfalls. der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. Mehrkosten sind alle Kosten, die dem Versicherungsnehmer im ungestörten Betriebsablauf nicht entstehen und nach einem B1-2.5.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder Versicherungsfall vom Versicherungsnehmer während der Dauer der sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der versicherten Betriebsunterbrechung zur Fortführung des Betriebes Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall aufgewendet werden müssen. versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Ein vertraglich vereinbarter Versichert ist jede Art von zeitabhängigen und zeitunabhängigen Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Mehrkosten, insbesondere für a) die Benutzung anderer Anlagen; B1-2.5.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann b) die Anwendung anderer Arbeits- oder Fertigungsverfahren; der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen c) die Inanspruchnahme von Lohndienstleistungen oder Lohn- waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Fertigungsleistungen oder den Bezug von Halb- oder Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben Fertigfabrikaten; nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom d) einmalige Umprogrammierungskosten. Versicherungsnehmer zuviel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Die einzelnen Maßnahmen sind vor Umsetzung mit dem Versicherer Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten. abzustimmen. B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter A4-3.5 Bußgelder wegen Datenschutzverletzungen Zahlung oder Nichtzahlung Sofern kein gesetzliches Versicherungsverbot entgegensteht, besteht B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Versicherungsschutz für vom Versicherungsnehmer zu entrichtende Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt Bußgelder, die infolge einer Verletzung von des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Datenschutzbestimmungen von europäischen staatlichen Behörden Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem erlassen werden, sofern die Datenschutzverletzung unmittelbare Folge Bestehen eines Widerrufrechts. einer einfach fahrlässig verursachten Informationssicherheitsverletzung ist." Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Versicherungssumme(n) und/oder Selbstbeteiligung(en) siehe Vertragsschluss zu zahlen. Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen sowie der Selbstbeteiligungen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs- schutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Teil B Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungs- B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung nehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein Versicherungsscheins zu zahlen. angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Einmalbeitrags. Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode, der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Beitragsberechnungsgrundlage, Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die (Beitragsregulierung) Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. B1-2.1 Beitragszahlung Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag. nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur B1-2.2 Versicherungsperiode Leistung verpflichtet. Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungs- oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf periode der Vertragsdauer. diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. B1-2.3 Versicherungsjahr Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Das Versicherungsjahr beträgt ein Jahr. Besteht die vereinbarte Nichtzahlung zu vertreten hat. Vertragsdauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden B1-4 Folgebeitrag Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils B1-4.1 Fälligkeit ganze Jahre. -9- [Seite 10] Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. der Versicherungsschutz bestanden hat. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung B1-4.2 Verzug und Schadensersatz und fehlendem versicherten Interesse Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der B1-4.3 Mahnung Widerrufsfrist beginnt. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist Versicherer zusätzlich den für das erste Jahr des bestimmen (Mahnung). Versicherungsschutzes gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Zahlungsaufforderung betragen. Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Kündigungsrecht) hinweist. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Geschäftsgebühr zu. Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Leistung frei. Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-4.5 Kündigung nach Mahnung B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes ausdrücklich hinzuweisen. künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögens- mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, vorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den wird. die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen. B2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung B2-1 Dauer und Ende des Vertrags B1-5 Lastschriftverfahren B2-1.1 Vertragsdauer B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart abgeschlossen. worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungs- Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der nehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr B1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA- B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der kündigen. Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und Jahres zugegangen sein. zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall B2-2.1 Kündigungsrecht - 10 - [Seite 11] Der Versicherungsvertrag kann nach Eintritt des Versicherungsfalls aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform gekündigt werden, wenn stellt. − eine Zahlung auf Grund eines Versicherungsfalls geleistet oder Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers zu Unrecht abgelehnt wurde, geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 − der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden ist oder sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die − der Versicherungsnehmer mit einem von ihm geltend gemachten Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu Anspruch auf Versicherungsleistung rechtskräftig abgewiesen berücksichtigen. wurde. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach Vorliegen der oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Kündigungsvoraussetzungen gemäß Satz 1 zugegangen sein. Erteilt der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung, es zum B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Rechtsstreit über den Anspruch des Dritten kommen zu lassen, B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes beginnt die Frist jedoch erst mit Rechtskraft des Haftpflichturteils. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungs- Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem schutz. Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig wirksam wird. gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger B2-2.3 Kündigung durch Versicherer Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er B2-3.1 Übergang der Versicherung den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungs- Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des nehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der ein. Leistungspflicht ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dritten übernommen wird. B3-1.2.2 Kündigung B2-3.2 Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Absatz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs- Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab nehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Bedingungen geschlossen hätte. Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht B3-1.2.3 Vertragsänderung innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen B2-3.3 Beitrag Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt. ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags. Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer B2-3.4 Anzeigepflichten den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Kündigungsrecht hinzuweisen. Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers Vertreters bis zum Vertragsschluss Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer Umstände durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten hat. Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. - 11 - [Seite 12] Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben B3-1.6 Anfechtung Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. B3-2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B3-2.2.2 und B3-2.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Ver- Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach sicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, der Versicherungnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn B3-2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. B3-2 Gefahrerhöhung B3-2.1 Begriff der Gefahrerhöhung B3-2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, B3-2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die un- oder gerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die wird. Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder B3-2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. entsprechend erhöhten Beitrag verlangt. B3-2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B3-2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die B3-3 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des mitversichert gelten soll. Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: B3-2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers B3-3.1 Schadenminderung B3-2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen B3-2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. unverzüglich anzeigen. B3-3.2 Anzeigepflicht B3-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung Der Versicherungsnehmer hat unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungs- a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm nehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, unverzüglich anzuzeigen. Kenntnis erlangt hat. b) dem Versicherer innerhalb einer Woche die Tatsachen anzuzeigen, die seine Verantwortlichkeit gegenüber einem B3-2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer Dritten zur Folge haben könnte. Macht der Dritte seinen B3-2.3.1 Kündigungsrecht Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, ist der Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach B3-2.2.1, Versicherungsnehmer zur Anzeige innerhalb einer Woche nach kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der der Geltendmachung verpflichtet. Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob c) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwalt- fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober schaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach B3-3.3 Auskunftspflicht B3-2.2.2 und B3-2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung Der Versicherungsnehmer hat einer Frist von einem Monat kündigen. a) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Feststellung des B3-2.3.2 Vertragsänderung Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Entschädigungspflicht zu gestatten; Gefahr ausschließen. b) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag B3-3.4 Dokumentation des Schadenbildes innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers Der Versicherungsnehmer hat das Schadenbild so lange unverändert ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der zu lassen, bis der Versicherer eine Veränderung gestattet. Sind Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu hinzuweisen. dokumentieren. B3-2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers B3-3.5 Unterstützung bei der Schadenregulierung Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung Der Versicherungsnehmer hat nach B3-2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab a) dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Gefahrerhöhung bestanden hat. Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten B3-2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung Schriftstücke übersandt werden; B3-2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der b) die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen, Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der wenn gegen ihn ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend Versicherungsnehmer seine Pflichten nach B3-2.2.1 vorsätzlich gemacht wird. Der Versicherer beauftragt im Namen des verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungs- fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem nehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des - 12 - [Seite 13] erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Unterlagen zur Verfügung stellen. Anzeigen bleiben bestehen. B3-3.6 Einlegung von Rechtsbehelfen B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst er- dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung forderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte bedarf es nicht. Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem B3-4 Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des B3-4.1 Kündigung Versicherungsnehmers. Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der den Vertrag fristlos kündigen. gewerblichen Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwendung. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. B4-3.1 Erklärung des Versicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom B3-4.2 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen B3-4.2.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist betreffend der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags; fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, b) bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Beendigung; Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses. B3-4.2.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungs- B4-3.2 Erklärung des Versicherers obliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Versicherungsnehmer zu übermitteln. Rechtsfolge hingewiesen hat. B4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter B3-4.2.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Obliegenheit arglistig verletzt hat. B4-4 Verjährung B4 Weitere Regelungen Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der B4-1.1 Anzeigepflicht bei mehreren Versicherern Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. Falls keine Versicherungs- angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum summe vereinbart ist, ist stattdessen der Versicherungsumfang zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, anzugeben. Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. B4-1.2 Mehrfachversicherung Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn ein Interesse gegen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. dieselbe Gefahr in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. B4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände B4-1.2.1 Haftung und Entschädigung Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, B4-5.1 Versicherungsombudsmann dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher oder nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im um eine Person handelt, die sich in verbraucherähnlicher Lage Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens befindet, gilt: verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann sich der Versicherungsnehmer an den Ombudsmann für Versicherungen B4-1.2.2 Beseitigung der Mehrfachversicherung wenden. Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Versicherungsombudsmann e.V. Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, Postfach 080632 dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die 10006 Berlin Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags Telefon: 0800 3696000 auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Versicherung nicht gedeckt ist. Internet: www.versicherungsombudsmann.de B4-2 Erklärung und Anzeigen, Anschriftenänderung Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und B4-2.1 Form, zuständige Stelle kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Versicherungsnehmer, die diesen Vertrag online (z. B. über eine Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Beschwerde auch online an die Plattform Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen dann über diese Plattform an den Versicherungsombudsmann Nachträgen als zuständige bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die weitergeleitet. - 13 - [Seite 14] Teil C Optionale Klauseln B4-5.2 Versicherungsaufsicht Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers Falls vereinbart und im Versicherungsschein ausgewiesen, gelten nicht zufrieden ist oder Meinungsverschiedenheiten bei der folgende Bestimmungen ergänzend und/oder abweichend als Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch an die Bundesanstalt Vertragsgrundlage. für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. CK1001 Klauselpaket (Stand: 01.02.2024) Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Zu A2 Service-/Kosten-Baustein: Sektor Versicherungsaufsicht Täterermittlung Graurheindorfer Straße 108 Liegt die Täterermittlung in einem besonderen Interesse des 53117 Bonn Versicherungsnehmers (z. B. im Fall der Betriebsspionage), ersetzt der Telefon: 0800 2 100 500 Versicherer nach vorheriger Abstimmung angemessene und E-Mail: poststelle@bafin.de erforderliche Kosten des Versicherungsnehmers für externe Internet: https://www.bafin.de Sachverständige zur Ermittlung und Feststellung des Täters. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Auslobung von Geld- Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle oder Sachwerten. nicht verbindlich entscheiden. Versicherungssumme(n) und/oder Selbstbeteiligung(en) siehe B4-5.3 Rechtsweg Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen sowie der Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Selbstbeteiligungen. B4-5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versicherer Zu A3 Drittschaden-Baustein: Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer Vertragsstrafen: bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Mitversichert sind mit Vorliegen einer Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Informationssicherheitsverletzung gemäß A1-2 Vertragsstrafen aus Niederlassung. der Verletzung von vertraglichen Vertraulichkeits-, Geheimhaltungs- und Datenschutzvereinbarungen, sofern der direkte Vertragspartner Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der des Versicherungsnehmers diese gegen den Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz geltend macht. seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Versicherungssumme(n) und/oder Selbstbeteiligung(en) siehe Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen sowie der Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Selbstbeteiligungen. Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Zu A4 Eigenschaden-Baustein: Versicherer seinen Sitz hat. Cyber-Erpressung Der Versicherer ersetzt Honorare, Auslagen und Aufwendungen des B4-5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versicherungsnehmer von ihm zur Abwehr einer Cyber-Erpressung bestimmten Unternehmens im Krisenfall einer Cyber-Erpressung. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit Eine Cyber-Erpressung liegt vor, wenn eine rechtswidrige nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Informationssicherheitsverletzung nach A1-2 vorgenommen oder Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen nachweislich angedroht wurde und der Versicherungsnehmer eine Aufenthalt. damit zusammenhängende Forderung (z. B. Lösegeld) erhält. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Versichert sind die technische und rechtliche Beratung sowie Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche technische Bemühungen zur Rückgewinnung der Kontrolle über die Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Daten. Nicht versichert ist die Forderung (z. B. das Lösegeld) selbst. Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist jedoch zu erwarten, dass die Überprüfung/Abwehr der Bedrohungslage nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen B4-6 Anzuwendendes Recht Aufwand möglich ist, dann wird nach Zustimmung des Versicherers Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Löse-/Erpressungsgeld übernommen. B4-7 Sanktionsklausel Versicherungssumme(n) und/oder Selbstbeteiligung(en) siehe 1. Der Versicherer befolgt die ihm während der Dauer des Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen sowie der Versicherungsvertrages von deutschem Recht oder durch von Selbstbeteiligungen. deutschem Recht akzeptierten nationalen oder internationalen Sanktions- oder Embargobestimmungen auferlegten Verpflichtungen. Zu A4 Eigenschaden-Baustein: Cyber-Betrug / Cyber-Diebstahl 2. Es gilt die nachstehende Sanktionsklausel: Versichert ist – abweichend von A1-17.9 – der unmittelbare Abfluss Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – von Vermögenswerten (direkte Geldverluste) durch Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die − Manipulation der Web-Seite oder daran angeschlossener Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- Datenbanken und Programme des Versicherungsnehmers; oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union − Manipulation des Online-Bankings oder von Online- oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Zahlungssystemen des Versicherungsnehmers; Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen − Diebstahl von Daten (z. B. durch Phishing oder Pharming), bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit welche den Versicherungsnehmer zur Teilnahme am dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Zahlungsverkehr über Telekommunikationsnetze berechtigen; Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. − eine unberechtigte Nutzung der Telefonanlage des Versicherungsnehmers. 3. Bei Änderungen der Sach- und Rechtslage wird die Klausel vom Versicherer entsprechend angepasst. Die jeweils aktuelle Fassung Bei Cyber-Betrugsfällen in Form von "Fake-President", "CEO-Fraud" wird vom Versicherer im Internet auf seiner Homepage unter oder "Lieferantenbetrugs-Fällen" und dergleichen ersetzt der www.mannheimer.de/webcode mit dem Webcode Versicherer Vermögensschäden, die dem Versicherungsnehmer X080 0000 9912 veröffentlicht. dadurch entstehen, dass unmittelbar infolge einer Informationssicherheitsverletzung einem Dritten eine Täuschung einer mitversicherten Person (nicht jedoch einems Repräsentanten) möglich wird, die zu einem Abfluss von Geldern, Waren oder Wertpapieren führt. - 14 - [Seite 15] Versicherungssumme(n) und/oder Selbstbeteiligung(en) siehe Der Versicherungsnehmer erhält dafür vom Versicherer einen Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen sowie der personalisierten Zugang zu der Online-Plattform. Für die Selbstbeteiligungen. Nutzung berechtigt sind der Versicherungsnehmer, die mitversicherten Personen sowie mitversicherte Unternehmen. Zu A4 Eigenschaden-Baustein: b) Unter der Voraussetzung, dass zum Schadenzeitpunkt Versand von Waren mindestens 70% der mitversicherten Personen des Versicherungsschutz besteht für Aufwendungen und Verluste, die Versicherungsnehmers als auch der mitversicherten dem Versicherungsnehmer infolge einer Unternehmen, die unter a) genannten Lerninhalte absolviert Informationssicherheitsverletzung entstehen, weil Waren oder Vorräte haben, reduziert sich die vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß (einschließlich der damit verbundenen Rechte wie z.B. Lizenzen), die Abschnitt A1-15 um EUR 250,00. von oder bei dem Versicherungsnehmer bestellt wurden, falsch ausgeliefert oder umgeleitet worden sind. Der Versicherer entschädigt Sofern zum Schadenzeitpunkt die Präventionsmaßnahmen noch notwendige Kosten für die Wiederbeschaffung oder erneute nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt wurden, genügt Herstellung der Ware sowie zusätzliche Lieferungs- und Lagerkosten. der Nachweis für das vorherige Versicherungsjahr. Kein Versicherungsschutz besteht insoweit, wie die Informationssicherheitsverletzung durch eigene Mitarbeiter oder Der Nachweis über die absolvierten Lerninhalte erfolgt durch den andere Vertrauenspersonen entsteht. Versicherungsnehmer mittels der zur Verfügung gestellten Online-Plattform oder durch Einzelnachweise an den Versicherer. Versicherungssumme(n) und/oder Selbstbeteiligung(en) siehe Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen sowie der Hiervon unberührt bleibt die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligungen. zeitliche Selbstbeteiligung zur Betriebsunterbrechung/Ertragsausfall gemäß Abschnitt A1-15. CK1002 Betriebsunterbrechung durch Cloud-Ausfall (Stand: 01.02.2024) c) Es besteht keine Pflicht zur Verwendung der vom Versicherer zur Verfügung gestellten Online-Plattform. Der In Erweiterung von Abschnitt A1-2.2 besteht auch Versicherungsnehmer ist berechtigt, einen gleichwertigen Versicherungsschutz für Schäden, die infolge des Ausfalls, der Anbieter zu verwenden. Unterbrechung oder Störung des externen Dienstleisters entstehen. Dabei muss die Störung durch eine Informationssicherheitsverletzung gemäß Abschnitt A1-2.1 verursacht worden sein. CK4001 E-Payment (Stand: 01.02.2024) Die externe Dienstleistung muss als entgeltliche Leistung im direkten Der Versicherer bietet – abweichend von A3-3 – Versicherungsschutz Vertragsverhältnis zum Versicherungsnehmer bestehen. für Forderungen zur Zahlung von Vertragsstrafen‚ die gegen den Bei der Betriebsunterbrechung infolge eines Ausfalls des externen Versicherungsnehmer durch einen E-Payment Service Provider wegen Dienstleisters kommt Abschnitt A4-1 entsprechend zur Anwendung. einer Verletzung eines Payment Card Industry (PCI) Der Versicherer leistet innerhalb der vereinbarten Haftzeit im Sinne Datensicherheitsstandards (PCI-DSS) geltend gemacht werden. von Abschnitt A4-1.1.3. Die Haftzeit beginnt nach Ablauf des zeitlichen Selbstbehalts gemäß CK4002 Betriebsunterbrechung durch technische Probleme Abschnitt A4-1.3.2. (Stand: 01.02.2024) Sofern vereinbart und im Versicherungsschein ausgewiesen gilt Versicherungsschutz besteht für eine Betriebsunterbrechung, wenn gemäß Abschnitt A4-1.3.1 eine Entschädigung in Höhe der im diese infolge von technischen Problemen (Fehlfunktionen) der Versicherungsschein genannten Tagesentschädigung mitversichert; informations-verarbeitenden Systeme des Versicherungsnehmers maximal im Rahmen der vertraglich vereinbarten verursacht wurde, die unmittelbar und ausschließlich auf Versicherungssumme, jedoch bis zur Höhe des tatsächlichen Betriebsgewinns und der fortlaufenden Kosten. a) einen Ausfall der Stromversorgung, b) eine Über- oder Unterspannung, CK1003 Sachschäden an der Hardware der IT-Systeme (Stand: 01.02.2024) c) eine elektrostatische Aufladung oder statische Elektrizität, Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer – abweichend d) eine Überhitzung der Systeme, von Abschnitt A1-3 und A4-2 – tatsächlich entstandene Kosten für notwendige Aufwendungen zur Wiederherstellung der Hardware von e) ein unterlassenes IT-Systemupgrade, IT-Systemen der versicherten Personen, die unmittelbar durch eine Informationssicherheitsverletzung (gemäß Abschnitt A1-2) beschädigt f) einen Softwarefehler, oder zerstört wurde. g) einen internen Netzwerkfehler oder Versicherungsschutz besteht ausschließlich hinsichtlich solcher Geräte und Systemkomponenten, durch deren Ausfall der Betrieb des IT- h) einen IT-Hardwarefehler Systems in seiner Gesamtheit unmöglich gemacht wird (z. B. Server, Router, nicht jedoch Peripherie-Geräte wie z. B. Drucker, Scanner). zurückzuführen sind. Ersetzt werden insoweit die erforderlichen Kosten für eine Reparatur oder – falls eine Reparatur nicht möglich ist – eine Neubeschaffung Die für die Betriebsunterbrechung ursächliche Fehlfunktion muss gleicher Art und Güte, sofern der Versicherer seine Zustimmung dabei unvorhergesehen und unbeabsichtigt gewesen sein. Darüber für die geplante Reparatur/Neuanschaffung erteilt hat. hinaus muss die Fehlfunktion von dem Teil der informationsverarbeitende Systeme und der Stromversorgung Bei geleaster oder finanzierter IT-Hardware erstattet der Versicherer ausgehen, welcher der alleinigen Herrschaftsgewalt des im Falle eines Totalschadens die Differenz zwischen dem zu Versicherungsnehmers unterliegt oder über den der erstattenden Kaufpreis und der Restforderung aus dem Leasing- oder Versicherungsnehmer die vollständige Kontrolle hat. Finanzierungsvertrag. Fehlfunktionen aufgrund allmählicher oder altersbedingter Versicherungssumme(n) und/oder Selbstbeteiligung(en) siehe Reduzierung der Leistungsfähigkeit oder aufgrund von Überlastungen Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen sowie der durch die fehlerhafte Planung der Auslastung der Selbstbeteiligungen. informationsverarbeitende Systeme im gewöhnlichen Betrieb beziehungsweise der erhöhten Beanspruchung sind keine technischen Probleme im Sinne dieser Ziffer. CK1004 Präventionsleistungen (Stand: 01.02.2024) Die Ausschlüsse gemäß A1-17 und Obliegenheiten gemäß A1-16 bleiben unberührt. a) Zur Unterstützung von präventiven Maßnahmen stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Online-Plattform mit Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Lerninhalten aus den Bereichen IT-Sicherheit und Datenschutz Unterbrechungsschäden durch technische Probleme soweit eine zur Verfügung. Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag (z.B. - 15 - [Seite 16] Elektronikversicherung, Elektronik-Mehrkostenversicherung, Betriebsunterbrechungs- oder Ertragsausfallversicherung) des Versicherungsnehmers oder eines Versicherten beansprucht werden kann. Anderweitige Versicherungen sind im Schadenfall anzuzeigen. Versicherungssumme(n) und/oder Selbstbeteiligung(en) siehe Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen sowie der Selbstbeteiligungen. CK6001 Akute Cyber-Sicherheitswarnung zum Versicherungsbeginn (Stand: 01.02.2024) Sofern zum Zeitpunkt des beantragten Versicherungsbeginns Cyber- Sicherheitswarnungen der Stufe 3 oder höher durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, kurz BSI, veröffentlicht wurden gilt: – Ist von einem Service Provider bzw. Software- oder Hardware- Hersteller ein entsprechender Sicherheitspatch bzw. Sicherheitsupdate zur Behebung einer Cyber-Sicherheitswarnung des BSI, vor dem Versicherungsbeginn, verfügbar, sind Versicherungsfälle aufgrund der in der Cyber- Sicherheitswarnung benannten Sicherheitslücke bis zur Installation dessen Patches bzw. Updates vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. – Steht zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns kein Sicherheitspatch bzw. Sicherheitsupdate eines Service Provider bzw. Software- oder Hardware-Hersteller zur Verfügung, beginnt der Versicherungsschutz, für Informationssicherheitsverletzungen gemäß Abschnitt A1-2 aufgrund in einer Cyber- Sicherheitswarnung genannten Sicherheitslücke, frühestens mit dem Ablauf von 14 Tagen ab Unterzeichnung des Antrages. Die weiteren Vertragsbestandteile bleiben hiervon unberührt; insbesondere die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers gemäß Abschnitt B3-3. Hinweis: Erreichbarkeit des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik im Internet: https://www.bsi.bund.de/ CK6002 Funktionskonten (Stand: 01.02.2024) Abweichend von Abschnitt A1-16.1 a) gilt: - Benutzerkonten welche als Funktionskonten (sog. Shared- Accounts) verwendet werden müssen auf Betriebssystemebene über ein ausreichend komplexes Passwort gemäß der Empfehlung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik verfügen. - Die Vorgabe zur Passwortvergabe ist auf Systemebene vorzugeben bzw. technisch sicherzustellen. - Die Benutzer- bzw. Funktionskonten dürfen nicht über privilegierte- oder administrative Zugriffsrechte verfügen. - Lokale Administratorenrechte auf Systemen mit Funktionskonten sind zu deaktivieren. Administrative Zugänge sind ausschließlich Administratoren und ausschließlich zur Erledigung administrativer Tätigkeiten vorbehalten. - Eine Weitergabe von Zugangsdaten an Dritte ist unzulässig. - Die Notwendigkeit von Funktionskonten ist jährlich zu überprüfen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Mit Einhaltung der vorgenannten Regelungen ist der Versicherungsnehmer berechtigt, die Benutzersteuerung auf Betriebssystemebene als "Funktionskonto" zu betreiben und die Benutzersteuerung auf Softwareebene (z.B. Verwaltungsprogramm) zu verwenden. - 16 -