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Volltext aufklappen: AVB Cyber '24, HF 054
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Mannheimer Versicherung AG
Allgemeine Versicherungsbedingungen 2024 für
die Firmen-Cyberversicherung
AVB Cyber '24
(Stand: 01.02.2024)
HF_054_0224
Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung A2-1.2 Forensik/Schadenfeststellungskosten
Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der A2-2 Versicherte Kosten im Versicherungsfall
Firmen-Cyberversicherung. A2-2.1 Benachrichtigungskosten
− Abschnitt A1 enthält allgemeine bausteinübergreifende Regelungen. A2-2.2 Nur angedrohte Informationssicherheitsverletzungen
− Abschnitt A2 regelt Kostenpositionen für den Zeitpunkt vor und nach Eintritt A2-2.3 Call-Center-Leistungen
des Versicherungsfalles. A2-2.4 Krisenkommunikation und PR-Maßnahmen
− Abschnitt A3 regelt den Haftpflichtversicherungsschutz im Rahmen der Firmen- A2-2.5 Überwachungs- und Monitoringdienstleistungen
Cyberversicherung. A2-3 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
− Abschnitt A4 regelt den Versicherungsschutz für Eigenschäden
(Betriebsunterbrechung/Ertragsausfall und Datenwiederherstellung) im Rahmen A3 Drittschaden-Baustein
der Firmen-Cyberversicherung. A3-1 Gegenstand der Versicherung
A3-2 Vertragserfüllung
Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der A3-3 Ansprüche außerhalb der gesetzlichen Haftpflicht
Vertragsparteien. A3-4 Deckungserweiterungen
− Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung. A3-4.1 Freistellungsverpflichtungen
− Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung. A3-4.2 Verletzung von Datenschutzgesetzen
− Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers A3-4.3 Vertragliche Schadensersatzansprüche
bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls und weitere Bestimmungen. A3-4.4 Abwehrkosten behördliche Verfahren
A3-4.5 Unterlassungs- und Widerrufsklagen
Teil C enthält ergänzende und/oder abweichende Bestimmungen zu den
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Firmen-Cyberversicherung A3-5 Leistung der Versicherung/Vollmacht des Versicherers
A3-6 Begrenzung der Leistungen
Inhaltsverzeichnis A3-6.1 Kostenanrechnung
A3-6.2 Kostenanrechnung Ausland
Teil A A3-6.3 Prozesskosten bei Übersteigen der Versicherungssumme
A3-7 Besondere Ausschlüsse
A1 Basis-Baustein A3-7.1 Rückruf/Produkte des Versicherten
A1-1 Gegenstand der Versicherung A3-7.2 Ansprüche der Versicherten untereinander
A1-2 Informationssicherheitsverletzung A3-7.3 Verbundene Unternehmen
A1-3 Vermögensschaden A3-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers,
A1-4 Versicherungsfall/Versicherter Zeitraum gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen
A1-5 Nachhaftung A3-7.5 Fahrzeuge
A1-6 Rückwärtsdeckung
A1-7 Versicherungsnehmer/Versicherte A4 Eigenschaden-Baustein
A1-8 Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und A4-1 Betriebsunterbrechung/Unterbrechungsschaden/Ertragsausfallschaden
Versicherten/Ausübung der Rechte aus diesem A4-1.1 Gegenstand der Versicherung, Unterbrechungsschaden, Haftzeit
Versicherungsvertrag/Erfüllung von Obliegenheiten A4-1.1.1 Betriebsunterbrechung
A1-9 Repräsentantenbegriff A4-1.1.2 Unterbrechungsschaden/Ertragsausfallschaden
A1-10 Versicherungsort, Betriebsstätten A4-1.1.3 Haftzeit
A1-11 Geltungsbereich A4-1.2 Besondere Ausschlüsse
A1-12 Vorrangige Versicherung A4-1.3 Umfang der Entschädigung
A1-13 Fälligkeit der Entschädigungsleistung A4-1.3.1 Entschädigungsberechnung
A1-13.1 Entschädigungsleistung für Ansprüche Dritter (A3) A4-1.3.2 Zeitliche Selbstbeteiligung
A1-13.2 Entschädigungsleistung für Eigenschäden (A4) und Kosten (A2) A4-2 Wiederherstellung von Daten
A1-13.3 Aufschiebung der Zahlung für Eigenschäden und Kosten A4-2.1 Gegenstand der Versicherung
A1-14 Abtretung des Entschädigungsanspruchs A4-2.2 Versicherte Daten
A1-14.1 Regelung für Ansprüche Dritter (A3) A4-2.3 Besondere Ausschlüsse
A1-14.2 Regelung für Eigenschäden (A4) und Kosten (A2) A4-2.4 Umfang der Entschädigung
A1-15 Selbstbeteiligungen, Serienschaden A4-3 Deckungserweiterungen
A1-16 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls zur Gewährleistung A4-3.1 Sicherheitsanalyse und -verbesserungen
der IT-Sicherheit A4-3.2 Schadenminderungskosten
A1-17 Allgemeine Ausschlüsse A4-3.3 Mehrkosten Telefonie
A1-17.1 Vorvertragliche Informationssicherheitsverletzungen A4-3.4 Mehrkosten
A1-17.2 Krieg und staatliche Angriffe A4-3.5 Bußgelder wegen Datenschutzverletzungen
A1-17.3 Politische Gefahren
A1-17.4 Terrorakte Teil B
A1.17.5 Ausfall Infrastruktur
A1-17.6 Löse-/Erpressungsgeld B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
A1-17.7 Finanzmarkttransaktionen B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
A1-17.8 Abfluss von Vermögenswerten B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode,
A1-17.9 Vorsatz und wissentliche Pflichtverletzung Beitragsberechnungsgrundlage, Veränderungen des versicherten
A1-17.10 Behördliche Maßnahmen, Strafen/Bußgelder Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
A1-17.11 Verletzung von Immaterialgüterrechten B1-2.1 Beitragszahlung
A1-17.12 Kernenergie B1-2.2 Versicherungsperiode
A1-17.13 Diskriminierung B1-2.3 Versicherungsjahr
A1-17.14 Unaufgeforderte Direktwerbung und unberechtigte Telefon- bzw. B1-2.4 Beitragsberechnungsgrundlage
Videoüberwachung B1-2.5 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den
A1-17.15 Lotterien, Preisausschreiben, Gewinnspiele Beitrag (Beitragsregulierung)
A1-17.16 Versicherungsverbot B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung
A1-17.17 Hoheitliche Eingriffe oder Nichtzahlung
B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
A2 Service-/Kosten-Baustein B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
A2-1 Soforthilfe/Forensik/Schadenfeststellungskosten B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
A2-1.1 Soforthilfe B1-4 Folgebeitrag
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B1-4.1 Fälligkeit
B1-4.2 Verzug und Schadensersatz Teil C Optionale Klauseln
B1-4.3 Mahnung CK1001 Klauselpaket
B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung CK1002 Betriebsunterbrechung durch Cloud-Ausfall
B1-4.5 Kündigung nach Mahnung CK1003 Sachschäden an der Hardware der IT-Systeme
B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung CK1004 Präventionsleistungen
B1-5 Lastschriftverfahren CK4001 E-Payment
B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers CK4002 Betriebsunterbrechung durch technische Probleme
B1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug CK6001 Akute Cyber-Sicherheitswarnung zum Versicherungsbeginn
B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung CK6002 Funktionskonten
B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz
B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung
und fehlendem versicherten Interesse
B2 Dauer und Ende des Vertrags
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags
B2-1.1 Vertragsdauer
B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung
B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses
B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
B2-2.1 Kündigungsrecht
B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
B2-2.3 Kündigung durch Versicherer
B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen
B2-3.1 Übergang der Versicherung
B2-3.2 Kündigung
B2-3.3 Beitrag
B2-3.4 Anzeigepflichten
B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis
zum Vertragsschluss
B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche
Umstände
B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
B3-1.2.2 Kündigung
B3-1.2.3 Vertragsänderung
B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers
B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
B3-1.6 Anfechtung
B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
B3-2 Gefahrerhöhung
B3-2.1 Begriff der Gefahrerhöhung
B3-2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers
B3-2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
B3-2.3.1 Kündigungsrecht
B3-2.3.2 Vertragsänderung
B3-2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers
B3-2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
B3-3 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
B3-3.1 Schadenminderung
B3-3.2 Anzeigepflicht
B3-3.3 Auskunftspflicht
B3-3.4 Dokumentation des Schadenbildes
B3-3.5 Unterstützung bei der Schadenregulierung
B3-3.6 Einlegung von Rechtsbehelfen
B3-4 Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen
B3-4.1 Kündigung
B3-4.2 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen
B4 Weitere Regelungen
B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherungen
B4-1.1 Anzeigepflicht bei mehreren Versicherern
B4-1.2 Mehrfachversicherung
B4-1.2.1 Haftung und Entschädigung
B4-1.2.2 Beseitigung der Mehrfachversicherung
B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B4-2.1 Form, zuständige Stelle
B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
B4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
B4-3.2 Erklärungen des Versicherers
B4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
B4-4 Verjährung
B4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
B4-5.1 Versicherungsombudsmann
B4-5.2 Versicherungsaufsicht
B4-5.3 Rechtsweg
B4-6 Anzuwendendes Recht
B4-7 Sanktionsklausel
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Teil A A1-6 Rückwärtsdeckung
Abweichend von A1-17.1 sind auch Schäden aufgrund vor Beginn des
A1 Basis-Baustein Versicherungsvertrags eingetretener Informationssicherheits-
A1-1 Gegenstand der Versicherung verletzungen mitversichert, sofern
Gegenstand der Versicherung sind Vermögensschäden im Umfang − die Informationssicherheitsverletzungen bei Abschluss des
der nachfolgenden Bestimmungen, die durch eine Versicherungsvertrags nicht festgestellt waren,
Informationssicherheitsverletzung verursacht worden sind. − innerhalb von 60 Monaten vor dem Inkrafttreten des
Versicherungsvertrags eingetreten sind und
A1-2 Informationssicherheitsverletzung − für diese nicht aus einem anderen gleichartigen
A1-2.1 Informationssicherheitsverletzung ist eine Beeinträchtigung der Versicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht.
− Verfügbarkeit
− Integrität A1-7 Versicherungsnehmer/Versicherte
− Vertraulichkeit Versicherungsschutz besteht für den im Versicherungsschein/Nachtrag
von elektronischen Daten des Versicherungsnehmers oder von genannten Versicherungsnehmer und die dort genannten
informationsverarbeitenden Systemen, die er zur Ausübung seiner mitversicherten Unternehmen.
betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit – auch mittels Fernzugriff – Versicherte Personen sind sämtliche seitens des
nutzt. Versicherungsnehmers/der mitversicherten Unternehmen
− aufgrund eines Arbeits- oder Dienstvertrages beschäftigte
A1-2.2 Dabei ist es unerheblich, ob sich die elektronischen Daten oder die Arbeitnehmer und Zeitarbeitskräfte,
informationsverarbeitenden Systeme des Versicherungsnehmers in − ordnungsgemäß bestellte Organmitglieder.
dessen unmittelbarem Verfügungsbereich befinden oder der
Versicherungsnehmer sich eines externen Dienstleisters bedient. A1-8 Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und
Bedient sich der Versicherungsnehmer eines externen Dienstleisters, Versicherten/Ausübung der Rechte aus diesem
besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, die infolge des Versicherungsvertrag/Erfüllung von Obliegenheiten
Ausfalls, der Unterbrechung oder Störung der Dienstleistung Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen
entstehen, soweit sie zu einer Beeinträchtigung der Verfügbarkeit der sind auf die mitversicherten Unternehmen/Personen entsprechend
elektronischen Daten oder informationsverarbeitenden Systeme des anzuwenden.
Versicherungsnehmers führen. Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der
Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten
A1-2.3 Der Begriff "elektronische Daten" umfasst auch Software und sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten
Programme. Unternehmen/Personen verantwortlich.
A1-2.4 Die Informationssicherheitsverletzung muss durch eines der folgenden A1-9 Repräsentantenbegriff
Ereignisse ausgelöst werden: Als Repräsentanten stehen dem Versicherungsnehmer gleich:
− Angriffe auf elektronische Daten oder informationsverarbeitende a) Mitglieder des Vorstandes bei Aktiengesellschaften;
Systeme des Versicherungsnehmers; b) Geschäftsführer bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
− unberechtigte Zugriffe auf elektronische Daten des c) Komplementäre bei Kommanditgesellschaften;
Versicherungsnehmers; d) Gesellschafter bei offenen Handelsgesellschaften;
− Eingriffe in informationsverarbeitende Systeme des e) Inhaber bei Einzelfirmen;
Versicherungsnehmers; f) die nach Gesetz oder Satzung berufenen obersten
− eine Handlung oder Unterlassung, die zu einer Verletzung von Vertretungsorgane bei anderen Unternehmensformen (z. B.
datenschutzrechtlichen Vorschriften durch den Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaften des
Versicherungsnehmer führt; öffentlichen Rechts, Kommunen, ausländische Unternehmen).
− Schadprogramme, die auf elektronische Daten oder Die unter a) - f) aufgeführten Personen mitversicherter Unternehmen
informationsverarbeitende Systeme des Versicherungsnehmers stehen ebenfalls als Repräsentanten dem Versicherungsnehmer gleich.
wirken. Diese Vereinbarung gilt nicht für Obliegenheiten des
Versicherungsnehmers gemäß den Abschnitten B3, B4 und A1-16
A1-3 Vermögensschaden (Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten,
Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls zur Gewährleistung
(Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von der IT-Sicherheit).
Menschen), noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben,
Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind, noch sich A1-10 Versicherungsort, Betriebsstätten
unmittelbar aus solchen Schäden herleiten. Für Betriebsstätten und informationsverarbeitende Systeme (z. B.
Elektronische Daten sind keine Sachen im Sinne dieser Bedingungen. Server, Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger), die der
Der Verlust von elektronischen Daten als Folge des Abhanden- Versicherungsnehmer selbst betreibt, besteht Versicherungsschutz
kommens von Sachen bleibt als Vermögensschaden versichert. ausschließlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Falls im Ausland belegene Betriebsstätten und informations-
A1-4 Versicherungsfall/Versicherter Zeitraum verarbeitende Systeme (z. B. Server, Produktions- oder
Versicherungsfall ist der erstmals nachprüfbar festgestellte Schaden Vertriebsniederlassungen, Läger), die der Versicherungsnehmer selbst
nach A1-1 (Gegenstand der Versicherung). betreibt, versichert werden sollen, kann der Versicherungsschutz
Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder in seinen
Versicherung eingetreten sein. Nachträgen erweitert werden.
A1-5 Nachhaftung A1-11 Geltungsbereich
Endet das Versicherungsverhältnis aufgrund des vollständigen oder Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle weltweit.
dauerhaften Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung Dies gilt jedoch nur, soweit die Ansprüche in EWR-Staaten und nach
des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der deren Recht geltend gemacht werden.
Versicherungsschutz für Vermögensschäden weiter, wenn während
der Wirksamkeit der Versicherung eine Informationssicherheits- A1-12 Vorrangige Versicherung
verletzung eingetreten ist, aber ein Vermögensschaden zum Zeitpunkt Besteht Versicherungsschutz nach den Bedingungen dieses Vertrages
der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt auch in einem anderen Versicherungsvertrag, so geht die Firmen-
war, mit folgender Maßgabe: Cyberversicherung vor.
− Der Versicherungsschutz gilt für fünf Jahre vom Zeitpunkt der Ein Regressanspruch nach § 78 Abs. 2 VVG bleibt davon unberührt.
Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
− Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte A1-13 Fälligkeit der Entschädigungsleistung
Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des A1-13.1 Entschädigungsleistung für Ansprüche Dritter (A3)
Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer innerhalb von zwei
und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der jeweiligen Wochen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Anspruch des Dritten mit
Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das bindender Wirkung für den Versicherer durch rechtskräftiges Urteil,
Versicherungsverhältnis endet. Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist, vom Anspruch
des Dritten freizustellen. Ist der Dritte von dem Versicherungsnehmer
mit bindender Wirkung für den Versicherer befriedigt worden, hat der
Versicherer die Entschädigung innerhalb von zwei Wochen nach der
Befriedigung des Dritten an den Versicherungsnehmer zu zahlen.
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A1-13.2 Entschädigungsleistung für Eigenschäden (A4) und Kosten (A2) - bei mobil eingesetzten Geräten (z.B. Laptops).
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des
Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen Zusätzliche Schutzmaßnahmen für Geräte, die über das Internet
sind. erreichbar sind können z. B. sein:
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des
- Firewall
Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach
Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. - Intrusion Detection System (IDS) und Intrusion Prevention
System (IPS)
A1-13.3 Aufschiebung der Zahlung für Eigenschäden und Kosten - 2-Faktor-Authentifizierung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange oder ähnlich wirksame Maßnahmen.
a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des
Versicherungsnehmers bestehen;
Zusätzliche Schutzmaßnahmen für mobile Geräte wie
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den
Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass Smartphones oder Laptops können z. B. sein:
dieses Versicherungsfalles noch läuft. - Verschlüsselung von Datenträgern mobiler Geräte
- Remote-Wipe-Funktionen
A1-14 Abtretung des Entschädigungsanspruchs - Endpoint Detection and Response (EDR)
A1-14.1 Regelung für Ansprüche Dritter (A3) - Diebstahlsicherung
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung oder ähnlich wirksame Maßnahmen.
ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch
verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist
c) über einen Schutz gegen Schadsoftware verfügen, dessen
zulässig.
Schutzniveau automatisch auf dem aktuellen Stand gehalten
wird (z. B. Virenscanner, Code Signing, Application Firewall oder
A1-14.2 Regelung für Eigenschäden (A4) und Kosten (A2)
ähnlich wirksame Maßnahmen);
Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit Zustimmung
des Versicherers abgetreten werden. Die Zustimmung muss erteilt
d) einem Patch-Management-Verfahren unterliegen, das eine
werden, wenn der Versicherungsnehmer sie aus wichtigem Grund
zeitnahe Installation von Sicherheitsupdates sicherstellt, die ein
verlangt.
Risiko für die Sicherheit der informationsverarbeitenden Systeme
des Versicherungsnehmers reduzieren. Systeme und
A1-15 Selbstbeteiligungen, Serienschaden
Anwendungen mit bekannten Sicherheitslücken dürfen nicht
Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei
ohne zusätzliche geeignete Maßnahmen zur Absicherung
jedem Versicherungsfall an der Leistung des Versicherers gemäß den
eingesetzt werden, die das Risiko einer Ausnutzung der
Abschnitten A3-A4. Es gelten die im Versicherungsschein oder
Sicherheitslücken und eines Schadens effektiv minimieren.
Nachtrag genannten Selbstbeteiligungen.
Zeitnah bedeutet:
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer
- bei Geräten mit einem erhöhtem Risiko gemäß A1-16.1 b):
auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter
Die Installation von Sicherheitsupdates hat innerhalb von
Schadensersatzansprüche verpflichtet.
14 Tagen, nach Veröffentlichung des Sicherheitsupdates, zu
erfolgen
Übersteigt der versicherte Schaden die vereinbarte
Versicherungssumme, wird die Selbstbeteiligung von der
- bei den übrigen Geräten:
Schadenhöhe abgezogen.
Die Installation von Sicherheitsupdates hat innerhalb von
30 Tagen, nach Veröffentlichung des Sicherheitsupdates, zu
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende
erfolgen.
Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden),
der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist,
e) einem mindestens wöchentlichen Sicherungsprozess unterliegen.
wenn diese
Es ist sicherzustellen, dass kein System und keine Befugnisebene
− auf derselben Ursache (Informationssicherheitsverletzung) oder
Schreibberechtigung auf Originale und Duplikate hat und diese
− auf gleichen Ursachen (Informationssicherheitsverletzungen) mit
gleichermaßen verändern oder vernichten kann.
innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem
Zusammenhang
Geeignete Maßnahmen können beispielsweise sein:
beruhen.
- Bei lokalen Backups von Einzelplatzrechnern:
Regelmäßige physische Trennung des Backup-Mediums,
A1-16 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls zur
Überschreiben des Backup-Mediums nur mit
Gewährleistung der IT-Sicherheit
administrativem Zugriff möglich.
Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls alle
vertraglichen Obliegenheiten einzuhalten.
- Bei Backups über das Netzwerk:
Die gesicherten Geräte dürfen keine Befugnis haben,
A1-16.1 Dazu gehört insbesondere, dass die informationsverarbeitenden
Sicherungskopien zu löschen;
Systeme
Sofern ein einheitliches Managementsystem verwendet
a) einzelne Nutzer und Befugnisebenen unterscheiden. Hierzu sind
wird (bspw. ActiveDirectory) darf der Back-up-Server nicht
individuelle Zugänge für alle Nutzer erforderlich.Es ist technisch
in dieses Managementsystem eingebunden sein.
sicherzustellen, dass Passwörter bestimmte
Mindestanforderungen erfüllen (insbesondere Anzahl der
Der Versicherungsnehmer hat eine ordnungsgemäße Funktion
Zeichen).Administrative Zugänge sind ausschließlich
des Sicherungs- und Wiederherstellungsprozesses durch
Administratoren und ausschließlich zur Erledigung
regelmäßige Prüfung, mindestens jährlich, nach einem
administrativer Tätigkeiten vorbehalten;
festgelegten Turnus sicherzustellen.
b) mit einem zusätzlichen Schutz gegen unberechtigten Zugriff
ausgerüstet sind, wenn diese einem erhöhten Risiko ausgesetzt
Der Wiederherstellungsprozess ist von dem Versicherungs-
sind.
nehmer zu dokumentieren.
Ein erhöhtes Risiko besteht
A1-16.2 Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer
- bei Geräten, die über das Internet erreichbar sind.
a) alle gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten
Hierzu zählen insbesondere Sicherheitsvorschriften einzuhalten;
a) Server b) besonders gefahrdrohende Umstände auf Verlangen des
b) Systeme zur Gebäudeautomatisierung Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt
c) Systeme zur Steuerung von Industrieanlagen (ICS- nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen
Systeme) Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden
geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
d) Betriebstechnologiesysteme (OT-Systeme)
e) Geräte der Medizintechnik A1-16.3 Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-4 (Rechtsfolgen bei
f) IoT-Geräte (Internet of Things) Obliegenheitsverletzungen).
g) NAS-Systeme
oder
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A1-16.4 Die Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls sind in die Zahlung von Löse-/ Erpressungsgeldern oder die Erfüllung von
B3-3 geregelt. Erpressungsforderungen.
A1-17 Allgemeine Ausschlüsse A1-17.7 Finanzmarkttransaktionen
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund von oder im
mitwirkende Ursachen Zusammenhang mit jedweder Form (einschließlich Eigenhandel) des
Kaufs oder Verkaufs von Wertpapieren, Rohstoffen, Derivaten,
A1-17.1 Vorvertragliche Informationssicherheitsverletzungen Devisen, Anleihen, Cybermoney und vergleichbaren Wertanlagen.
Schäden aufgrund vor Beginn des Versicherungsvertrages
eingetretener Informationssicherheitsverletzungen gemäß A1-2. A1-17.8 Abfluss von Vermögenswerten
der Abfluss von Vermögenswerten der Versicherten.
A1-17.2 Krieg und staatliche Angriffe
a) Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund von Krieg, A1-17.9 Vorsatz und wissentliche Pflichtverletzung
kriegsähnlichen Ereignissen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich
oder Aufstand, auch wenn diese Versicherungsfälle oder oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift,
Schäden aufgrund einer Informationssicherheitsverletzung Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche
gemäß A1-2.1 durch einen Staat, im Auftrag oder unter Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
Kontrolle eines Staates im Verlauf eines Krieges entstanden sind. § 81 Abs.2 VVG findet keine Anwendung.
b) Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund von A1-17.10 Behördliche Maßnahmen, Strafen/Bußgelder
Informationssicherheitsverletzungen, die durch einen Staat, im Versicherungsfälle oder Schäden aus behördlichen Vollstreckungen
Auftrag oder unter Kontrolle eines Staates verursacht worden oder Anordnungen, Strafen, Bußgelder, Vertragsstrafen,
sind, wenn dadurch kritische Infrastrukturen im Umfang der Gewinnabschöpfungen, Punitive und Exemplary Damages gegen den
Regelungen des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in Versicherungsnehmer, sofern keine abweichenden Regelungen
der Informationstechnik (BSI-Gesetz - BSIG) in diesem oder getroffen sind.
einem anderen Staat ausgefallen oder beeinträchtigt sind.
A1-17.11 Verletzung von Immaterialgüterrechten
Die Voraussetzungen dieses Ausschlusses liegen insbesondere dann Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund von oder im
vor, wenn eine IT-forensische Untersuchung der Zusammenhang mit
informationsverarbeitenden Systeme des Versicherungsnehmers oder − Plagiaten oder Verletzungen von Patenten und anderen Formen
bei der Informationssicherheitsverletzung verwendeter Systeme oder von geistigem Eigentum,
Hilfsmittel objektive Hinweise auf die Beteiligung, Urheberschaft oder − Lizenzen oder Lizenzgebühren,
Steuerung der Informationssicherheitsverletzung durch einen Staat, − Kartellrechtsverletzungen,
im Auftrag oder unter Kontrolle eines Staates ergeben. − Markenrechten, Urheberrechten,
− Wettbewerbs- und Persönlichkeitsrechtsverletzungen,
Das ist unter anderem dann der Fall, wenn eine Beteiligung von sofern keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
Gruppen oder Personen nachgewiesen werden kann, die in der
Vergangenheit bereits an entsprechenden Handlungen dieses Staates A1-17.12 Kernenergie
beteiligt waren. Versicherungsfälle oder Schäden durch Kernenergie, nukleare
Strahlung oder radioaktive Substanzen.
Zuschreibung von Informationssicherheitsverletzungen, die durch
einen Staat, im Auftrag oder unter Kontrolle eines Staates verursacht A1-17.13 Diskriminierung
worden sind: Versicherungsfälle oder Schäden wegen Verletzung einer Vorschrift
Bei der Feststellung der Zuschreibung an einen Staat trägt der zum Schutz vor Benachteiligung, insbesondere aus dem Allgemeinen
Versicherer die Beweislast. Ungeachtet dessen können Versicherer Gleichbehandlungsgesetz.
und Versicherungsnehmer alle ihnen zur Verfügung stehenden
objektiv angemessenen Beweismittel berücksichtigen. Neben allen A1-17.14 Unaufgeforderte Direktwerbung und unberechtigte Telefon- bzw.
rechtlich zulässigen Beweismitteln kann dies auch die offizielle Videoüberwachung
Zuschreibung durch staatliche Stellen des Staates, dessen kritische Versicherungsfälle oder Schäden durch unaufgeforderte
Infrastrukturen durch die Informationssicherheitsverletzungen Direktwerbung und unberechtigte Telefon- bzw. Videoüberwachung.
beeinträchtigt worden sind, an einen anderen Staat oder zu Gruppen
oder Personen, die auf seine Anweisung oder unter seiner Kontrolle A1-17.15 Lotterien, Preisausschreiben, Gewinnspiele
handeln, umfassen. Versicherungsfälle oder Schäden aus oder im Zusammenhang mit
Lotterien, Preisausschreiben, Gewinnspielen oder anderen Wett- oder
A1-17.3 Politische Gefahren Spielformen.
Versicherungsfälle oder Schäden, die auf feindseligen Handlungen,
Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik beruhen. A1-17.16 Versicherungsverbot
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
A1-17.4 Terrorakte und/oder Eigenschäden, sofern gesetzliche oder behördliche
Versicherungsfälle oder Schäden durch Terrorakte. Regelungen diesen entgegenstehen.
Terrorakte sind jegliche Handlungen zur Erreichung politischer,
religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, A1-17.17 Hoheitliche Eingriffe
Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
zu verbreiten, um dadurch auf eine Regierung oder staatliche und/oder Eigenschäden, die im Zusammenhang mit hoheitlichen
Einrichtungen Einfluss zu nehmen. Eingriffen wie zum Beispiel Enteignung, Verstaatlichung,
Beschlagnahme oder Inbesitznahme stehen.
A1-17.5 Ausfall Infrastruktur
Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund des Ausfalls von A2 Service-/ Kosten-Baustein
Infrastruktur. Zu A2-1 bis A2-3 gilt:
Ein Ausfall der Infrastruktur liegt vor, wenn Die folgenden Kosten werden auf die Versicherungssumme und die
a) Gebietskörperschaften oder wesentliche Teile hiervon, wie Jahreshöchstersatzleistung angerechnet, sofern bei einzelnen Kosten
Stadtteile, Gemeinden, Städte oder Kreise oder nichts abweichendes vereinbart ist.
b) Netzstrukturen, die der überregionalen Informationsvermittlung,
insbesondere Telefon-, Internet- oder Funknetze dienen, oder A2-1 Soforthilfe/Forensik/Schadenfeststellungskosten
c) die nachfolgenden Einrichtungen der Daseinsvorsorge: A2-1.1 Soforthilfe
− Abfallbeseitigung, Sobald ein Versicherter dem Versicherer objektive Umstände meldet,
− Trinkwasserversorgung, die auf einen Versicherungsfall schließen lassen, wird durch den
− Abwasserentsorgung, Versicherer ein Krisendienstleister vermittelt.
− Versorgung mit Gas und Strom sowie Der Versicherer übernimmt die Kosten des Krisendienstleisters für eine
− Betrieb des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs erste telefonische Notfall- und Krisenunterstützung in Form von:
d) oder sonstige Infrastrukturbetriebe − einer Experteneinschätzung zur geschilderten Lage,
vom Ausfall betroffen sind. − Empfehlungen für Sofortmaßnahmen zur Schadensbegrenzung,
− Empfehlungen für Sofortmaßnahmen zur Ursachenermittlung
A1-17.6 Löse-/Erpressungsgeld sowie
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− erste technische Sofortmaßnahmen durch Fernwartung (sofern
möglich/erforderlich). Die Gesamtleistung für alle Aufwendungen eines Versicherungsjahres
Die in den ersten 240 Minuten entstandenen Kosten der Soforthilfe beträgt das Doppelte der vereinbarten o.g. Aufwendungssumme,
werden nicht auf die Versicherungssumme angerechnet. sofern nichts anderes vereinbart wurde.
A2-1.2 Forensik/Schadenfeststellungskosten A2-3.2 Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer einen unmittelbar
Versichert sind nach vorheriger Abstimmung mit dem Versicherer alle bevorstehenden Schaden unverzüglich anzuzeigen, soweit
angemessenen und erforderlichen Kosten des Versicherungsnehmers Aufwendungen gemäß A2-3.1 getätigt werden.
oder der mitversicherten Personen für externe Sachverständige zur Verstößt der Versicherungsnehmer gegen die Anzeigepflicht, gilt
Ermittlung der Ursache und zur Feststellung des versicherten B3-4.
Schadens.
Bestätigt sich der Versicherungsfall nicht, werden Kosten A3 Drittschaden-Baustein
ausschließlich bis zum im Versicherungsschein/Nachtrag genannten A3-1 Gegenstand der Versicherung
Betrag und für den Zeitraum bis zur Feststellung des Nichtvorliegens Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für
des Versicherungsfalls, höchstens jedoch 48 Stunden ab dem den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen einer
Zeitpunkt der Schadenmeldung ersetzt. Informationssicherheitsverletzung gemäß A1-2, die einen
Vermögensschaden oder – teilweise abweichend von A1-17.11 –
A2-2 Versicherte Kosten im Versicherungsfall immateriellen Schaden wegen Persönlichkeitsrechts- und
Im Versicherungsfall werden nach vorheriger Abstimmung mit dem Namensrechtsverletzungen, oder Urheber- und
Versicherer nachfolgende tatsächlich angefallene und erforderliche Markenrechtsverletzungen und daraus resultierende Verstöße gegen
Kosten ersetzt: das Wettbewerbsrecht zur Folge hat aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten
A2-2.1 Benachrichtigungskosten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Der Versicherer ersetzt die Kosten, die dem Versicherungsnehmer Dabei kommt es – abweichend von A1-2 – nicht darauf an ob die
infolge einer Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften zur Informations-sicherheitsverletzung beim Versicherungsnehmer,
Prüfung und Erfüllung seiner gesetzlichen und/oder behördlichen mitversicherten Unternehmen oder beim Anspruchsteller eingetreten
Informationspflichten entstehen. ist.
A2-2.2 Nur angedrohte Informationssicherheitsverletzungen A3-2 Vertragserfüllung
Der Versicherer ersetzt für den Fall einer angedrohten Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich
Informationssicherheitsverletzung nach A1-2, die sich jedoch mit um gesetzliche Ansprüche handelt,
überwiegender Wahrscheinlichkeit verwirklichen könnte, nach a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme,
vorheriger Zustimmung des Versicherers die Kosten die zur Abwehr Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
oder Minderung eines Reputationsschadens für den b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung
Versicherungsnehmer entstehen. durchführen zu können;
c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder
A2-2.3 Call-Center-Leistungen wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung
Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Beauftragung eines geschuldeten Erfolges;
externen Call-Centers zur Beantwortung von Fragen, die infolge der d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf
Meldung einer Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
entsprechend den gesetzlichen und/oder behördlichen e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der
Informationspflichten, durch die betroffenen Personen an den Leistung;
Versicherungsnehmer gerichtet werden. f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender
Ersatzleistungen.
A2-2.4 Krisenkommunikation und PR-Maßnahmen
Der Versicherer ersetzt die Kosten für Maßnahmen zur Erhaltung oder A3-3 Ansprüche außerhalb der gesetzlichen Haftpflicht
Wiederherstellung der öffentlichen Reputation des Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund
Versicherungsnehmers. einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der
Dazu gehören nach vorheriger Zustimmung des Versicherers auch die gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Kosten für die Einschaltung eines Krisenmanagementberaters oder
PR-Beraters. A3-4 Deckungserweiterungen
A3-4.1 Freistellungsverpflichtungen
A2-2.5 Überwachungs- und Monitoringdienstleistungen Mitversichert ist die durch Vertrag übernommene Freistellung eines
Der Versicherer ersetzt die Kosten einer angemessenen und Vertragspartners innerhalb der EWR-Staaten im Rahmen der
notwendigen Überwachungs- und Monitoringdienstleistung zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts, sofern der
Prüfung und Benachrichtigung, wenn Missbrauch mit personen- Versicherungsnehmer den Vertragspartner mit der Verarbeitung von
bezogenen Kreditkarten- oder Bankdaten Betroffener nur vermutet Kundendaten beauftragt hat.
wird, soweit diese Dienstleistungen innerhalb von zwölf Monaten ab
Kenntnis der Informationsicherheitsverletzung nach A1-2 vom A3-4.2 Verletzung von Datenschutzgesetzen
Versicherungsnehmer angeboten und vom Betroffenen genutzt Mitversichert ist teilweise abweichend von A1-17.11 auch die
werden. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus
Dienstleistungen, für die eine rechtliche Verpflichtung besteht oder der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung
die gesetzlich vorgeschrieben sind. personenbezogener Daten.
A2-3 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren
A2-3.1 Versichert sind darüber hinaus Aufwendungen für erforderliche ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im
Maßnahmen, die der Versicherungsnehmer zur Vermeidung eines Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das
unmittelbar bevorstehenden Schadens getätigt hat. Ein unmittelbar Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die
bevorstehender Schaden liegt vor, wenn aufgrund festgestellter oder Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die
objektiver Tatsachen, insbesondere der glaubhaften Androhung oder Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder
Kenntnisnahme, von einer Informationssicherheitsverletzung eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die
auszugehen ist. Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
Nicht ersatzfähig sind allgemeine Aufwendungen zur Erhaltung, Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden
Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von informations- von Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen)
verarbeitenden Systemen des Versicherungsnehmers. untereinander. Der Ausschluss in A3-7.2 findet insoweit keine
Anwendung.
Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf die im
Versicherungsschein/Nachtrag genannte Versicherungssumme A3-4.3 Vertragliche Schadensersatzansprüche
begrenzt. Mitversichert sind – abweichend von A3-2 d) und e) –
Schadensersatzansprüche wegen vergeblicher Aufwendungen im
Die Aufwendungen werden (auch soweit es trotz Durchführung der Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung sowie auf
Maßnahmen zu einem Versicherungsfall kommen sollte) auf die Mehraufwendungen wegen Verzögerung der Leistung.
Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung
angerechnet. A3-4.4 Abwehrkosten behördliche Verfahren
-6-
[Seite 7]
Wird gegen den Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit einer - Ansprüche wegen Schäden durch vom Versicherten in den
Informationssicherheitsverletzung nach A1-2 ein Straf-, Verkehr gebrachte Produkte, Arbeiten oder sonstigen Leistungen
Ordnungswidrigkeits- oder ein sonstiges behördliches Verfahren (Produkthaftpflicht).
eingeleitet, so ersetzt der Versicherer die notwendigen
außergerichtlichen und gerichtlichen Abwehrkosten einschließlich der A3-7.2 Ansprüche der Versicherten untereinander
Kosten eines Verfahrens, mit dem gegen eine gerichtliche Vorladung Ansprüche
vorgegangen wird. a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A3-7.4 benannten
Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer oder die Personen gegen die mitversicherten Personen,
mitversicherte Person vorsätzlich eine Straftat oder eine b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern/mitversicherten
Ordnungswidrigkeit begangen hat, ist er bzw. sie verpflichtet, dem Unternehmen desselben Versicherungsvertrags,
Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung c) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben
gegen den Vorwurf getragen hat. Versicherungsvertrags.
Diese Ausschlüsse gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der
A3-4.5 Unterlassungs- oder Widerrufsklagen vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft
Versichert sind nach vorheriger Zustimmung des Versicherers die leben.
Kosten der gerichtlichen Abwehr einer gegen den
Versicherungsnehmer erhobenen Unterlassungs- oder Widerrufsklage. A3-7.3 Verbundene Unternehmen
Ansprüche wegen Vermögensschäden, die von Unternehmen, die mit
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch eine
– Erfüllung der hieraus resultierenden Urteile oder Vergleiche, Beteiligung von mehr als 25 % kapitalmäßig verbunden sind, oder
– Zahlung und Forderung einer Vertragsstrafe bzw. der im unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen und
Zusammenhang mit der Vollstreckung stehenden Kosten und dieselbe Informations- und Kommunikationstechnologie-Infrastruktur
– der Kosten außergerichtlicher Auseinandersetzungen verwenden, untereinander geltend gemacht werden.
A3-5 Leistung der Versicherung/Vollmacht des Versicherers A3-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers,
A3-5.1 Der Versicherungsschutz umfasst gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen
− die Prüfung der Haftpflichtfrage, Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
− die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und a) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher
− die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag
Schadensersatzverpflichtungen. mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten
− Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartner-
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der schaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach
Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, dem Recht anderer Staaten,
Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist − Eltern und Kinder,
und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und − Adoptiveltern und -kinder,
Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des − Schwiegereltern und -kinder,
Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den − Stiefeltern und -kinder,
Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder − Großeltern und Enkel,
Vergleich bestanden hätte. − Geschwister sowie
− Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein
A3-5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis
Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers
abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der
Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt
Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess geschäftsfähige oder betreute Person ist;
zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine
Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der
Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder
A3-5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge
haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern,
Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder ge- wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft,
nehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des
Verteidigers. e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine
eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
A3-6 Begrenzung der Leistungen
A3-6.1 Kostenanrechnung f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern;
Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die
Versicherungssumme angerechnet. Für Kosten nach Abschnitt A2 g) von seinen Gesellschaftern und Aktionären.
gelten ausschließlich die dortigen Bestimmungen.
Die Ausschlüsse unter (b) bis (g) gelten auch für Ansprüche von
A3-6.2 Kostenanrechnung Ausland Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in
Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und häuslicher Gemeinschaft leben.
außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten im Ausland geltend
gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, A3-7.5 Fahrzeuge
Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von A3-6.1 – als Ansprüche aus dem Gebrauch von Kraft-, Schienen-,Wasser-, Luft-
Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. und Raumfahrzeugen. Gleiches gilt für Ansprüche im Zusammenhang
mit Planung, Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von oder
A3-6.3 Prozesskosten bei Übersteigen der Versicherungssumme Tätigkeiten an oben genannten Fahrzeugen/Fahrzeugteilen.
Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem
Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Dies gilt auch dann, wenn hierfür Software eingesetzt oder Software
Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur für Fahrzeuge/Fahrzeugteile entwickelt wird.
Gesamthöhe dieser Ansprüche.
Kein Versicherungsschutz besteht ferner für Ansprüche im
A3-7 Besondere Ausschlüsse Zusammenhang mit der Beeinträchtigung des Straßen-, Schienen-,
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf Wasser- und/oder Luftverkehrs oder der Raumfahrt.
mitwirkende Ursachen:
A4 Eigenschaden-Baustein
A3-7.1 Rückruf/Produkte des Versicherten A4-1 Betriebsunterbrechung/Unterbrechungsschaden/Ertrags-
Ansprüche ausfallschaden
- im Zusammenhang mit dem Rückruf von eigenen oder fremden A4-1.1 Gegenstand der Versicherung, Unterbrechungsschaden, Haftzeit
Erzeugnissen; Im Falle einer Informationssicherheitsverletzung gemäß A1-2 besteht
Versicherungsschutz für eine Betriebsunterbrechung.
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Informationssicherheitsverletzung geschlossen wäre, wird keine
A4-1.1.1 Betriebsunterbrechung Tagesentschädigung geleistet.
Eine Betriebsunterbrechung oder -beeinträchtigung liegt vor, wenn Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit die Dauer des
infolge der Informationssicherheitsverletzung elektronische Daten Unterbrechungsschadens verlängert wird durch:
oder informationsverarbeitende Systeme des Versicherungsnehmers a) außergewöhnliche, während der Unterbrechung hinzutretende
nicht zur Verfügung stehen oder nicht die übliche Leistung erbringen Ereignisse, mit deren Eintritt als Folge der
und daraus ein Unterbrechungsschaden/Ertragsausfallschaden Informationssicherheitsverletzung nicht gerechnet werden muss;
entsteht. b) behördliche Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen;
c) fehlende finanzielle Mittel;
A4-1.1.2 Unterbrechungsschaden/Ertragsausfallschaden d) anlässlich der Informationssicherheitsverletzung vorgenommenen
Der Unterbrechungsschaden/Ertragsausfallschaden besteht aus den Veränderungen oder Verbesserungen;
fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn in dem versicherten e) einen Sach- oder Personenschaden.
Betrieb, die der Versicherungsnehmer bis zu dem Zeitpunkt, von dem
an ein Ertragsausfallschaden nicht mehr entsteht - längstens jedoch A4-1.3.2 Zeitliche Selbstbeteiligung
bis zum Ende der Haftzeit - infolge der Betriebsunterbrechung oder - Für den im Versicherungsschein/Nachtrag vereinbarten Zeitraum der
beeinträchtigung nicht erwirtschaften konnte. zeitlichen Selbstbeteiligung hat der Versicherungsnehmer keinen
Anspruch auf Entschädigung des Ertragsausfalls bzw. der
A4-1.1.3 Haftzeit Tagesentschädigung.
Die Haftzeit ist der im Versicherungsschein/Nachtrag vereinbarte Bei mehreren Schäden, zwischen denen ein Ursachenzusammenhang
Zeitraum, für welchen Versicherungsschutz für den besteht, wird die zeitliche Selbstbeteiligung nur einmal abgezogen.
Unterbrechungsschaden besteht.
Die Haftzeit beginnt mit Eintritt der durch eine A4-2 Wiederherstellung von Daten
Informationssicherheitsverletzung ausgelösten Betriebsunterbrechung. Die folgenden Kosten und Aufwendungen werden auf die
Die Haftzeit beginnt erneut, wenn eine weitere Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung
Informationssicherheitsverletzung den Unterbrechungsschaden angerechnet, sofern bei einzelnen Kosten und Aufwendungen nichts
vergrößert. abweichendes vereinbart ist.
A4-1.2 Besondere Ausschlüsse A4-2.1 Gegenstand der Versicherung
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf Im Falle einer Informationssicherheitsverletzung gemäß A1-2 besteht
mitwirkende Ursachen Ertragsausfallschäden Versicherungsschutz für notwendige Aufwendungen zur
a) für den Zeitraum einer geplanten Abschaltung Wiederherstellung der von der Informationssicherheitsverletzung
informationsverarbeitender Systeme. Dieser Ausschluss findet betroffenen Daten sowie für die Entfernung der Schadsoftware.
keine Anwendung, sofern diese Maßnahmen im Zusammenhang
mit Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls nach A2-3 A4-2.2 Versicherte Daten
umgesetzt werden; Versichert sind elektronische Daten, zu deren Nutzung der
b) durch eine geplante Löschung oder Veränderung elektronischer Versicherungsnehmer oder ein mitversichertes Unternehmen
Daten. Dieser Ausschluss findet keine Anwendung, sofern diese berechtigt ist und die sich in den informationsverarbeitenden
Maßnahmen im Zusammenhang mit Aufwendungen vor Eintritt Systemen des Versicherungsnehmers oder eines mitversicherten
des Versicherungsfalls nach A2-3 umgesetzt werden; Unternehmens befinden und von der Informationssicherheits-
c) durch die Einführung neuer informationsverarbeitender Systeme verletzung betroffen sind.
oder Verfahren sowie Software (eine neue Software ist dann
gegeben, wenn ein neues Produkt verwendet wird, oder sich die A4-2.3 Besondere Ausschlüsse
Hauptversionsnummer ändert) oder durch Softwarefehler, Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf
sofern es sich hierbei um gesetzliche oder vertragliche Ansprüche mitwirkende Ursachen Aufwendungen für die Wiederherstellung von
aus der Erfüllung oder daraus resultierenden Daten
Erfüllungsfolgeschäden von Verträgen handelt. Dieser Ausschluss a) durch eine geplante Abschaltung informationsverarbeitender
findet keine Anwendung, soweit es sich um Sicherheitsupdates Systeme;
handelt; b) durch eine geplante Löschung oder Veränderung elektronischer
d) durch den Einsatz ungetesteter oder für den Einsatzzweck nicht Daten;
freigegebener informationsverarbeitender Systeme oder c) durch die Einführung neuer informationsverarbeitender Systeme
Verfahren sowie Software. Dieser Ausschluss findet keine oder Verfahren sowie Software (eine neue Software ist dann
Anwendung, soweit es sich um Sicherheitsupdates handelt; gegeben, wenn ein neues Produkt verwendet wird, oder sich die
e) durch die Verwendung von informationsverarbeitenden Hauptversionsnummer ändert);
Systemen oder Verfahren sowie Software, zu deren Nutzung der d) durch den Einsatz ungetesteter oder für den Einsatzzweck nicht
Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist; freigegebener informationsverarbeitender Systeme oder
Verfahren sowie Software;
A4-1.3 Umfang der Entschädigung e) durch die Verwendung von informationsverarbeitenden
A4-1.3.1 Entschädigungsberechnung Systemen oder Verfahren sowie Software, zu deren Nutzung der
Der Versicherer leistet Entschädigung für den versicherten Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist;
Unterbrechungsschaden/Ertragsausfallschaden. f) die durch Softwarefehler entstanden sind, welche keine
Bei der Feststellung des Unterbrechungsschadens/Ertragsausfall- Sicherheitslücke darstellen.
schadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die Gang und
Ergebnis des Betriebes während des Unterbrechungszeitraumes - A4-2.4 Umfang der Entschädigung
längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit - günstig oder ungünstig Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der notwendigen
beeinflusst haben würden, wenn die Unterbrechung oder Aufwendungen zur Wiederherstellung der von der Informations-
Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre. sicherheitsverletzung betroffenen Daten in den Zustand vor der
Informationssicherheitsverletzung sowie für die Entfernung der
Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Schadsoftware. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für:
Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach dem Zeitpunkt, von dem an ein a) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über
Unterbrechungsschaden/Ertragsausfallschaden nicht mehr entsteht, die Wiederherstellung hinausgehen.
als Folge der Betriebsunterbrechung oder Beeinträchtigung innerhalb b) Kosten für die Wiederherstellung von Daten nach Ablauf von
der Haftzeit ergeben, sind angemessen zu berücksichtigen. zwölf Monaten nach Beeinträchtigung der Daten durch die
Informationssicherheitsverletzung.
Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich
notwendig oder wirtschaftlich begründet ist und soweit sie ohne die A4-3 Deckungserweiterungen
Unterbrechung oder Beeinträchtigung erwirtschaftet worden wären. A4-3.1 Sicherheitsanalyse und -verbesserungen
Gebrauchsbedingte Abschreibungen auf Sachen, die dem Betrieb Der Versicherer ersetzt – teilweise abweichend von A4-2.4 a) –
dienen, sind nicht zu entschädigen, soweit die Sachen infolge des ausschließlich die Honorare des Krisendienstleisters für:
Schadens nicht eingesetzt werden. a) eine Analyse der konkret im Versicherungsfall identifizierten
Schwachstelle und
Wenn eine pauschale Entschädigung je Tag der b) für konkrete Empfehlungen zur Sicherheitsverbesserungen im
Betriebsunterbrechung vereinbart ist, leistet der Versicherer für jeden unmittelbaren Zusammenhang mit dem Versicherungsfall nach
Tag der Betriebsunterbrechung die vereinbarte Tagesentschädigung. dessen Abschluss.
Für Tage, an denen der Betrieb auch ohne die eingetretene
A4-3.2 Schadenminderungskosten
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[Seite 9]
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf alle angemessenen
und notwendigen Aufwendungen des Versicherungsnehmers zur B1-2.4 Beitragsberechnungsgrundlage
Verkürzung des Zeitraums einer Betriebsunterbrechung oder zur Die Berechnung des Beitrags erfolgt nach dem Jahresumsatz.
Minderung eines sonstigen versicherten Schadens, falls diese Maßgebend ist der Jahresumsatz (ohne Mehrwertsteuer)
Aufwendungen geringer sind als der versicherte Schaden. einschließlich des auf Arbeitsgemeinschaften - Arge - entfallenden
anteiligen Jahresumsatzes des Versicherungsnehmers im
A4-3.3 Mehrkosten Telefonie Versicherungsjahr; auf volle Tausend Euro aufgerundet.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf ausschließlich innerhalb
des Verfügungsbereichs der Telefonanlage des Versicherungsnehmers B1-2.5 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den
entstandene Mehrkosten der Telefonie, soweit es sich handelt um Beitrag (Beitragsregulierung)
a) Mehrkosten, die durch eine rechtswidrige, nicht jedoch in
betrügerischer Nutzungsabsicht erfolgenden Gebrauchs der B1-2.5.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und
Telefonverbindung anfallen oder welche Änderungen des versicherten Risikos und der Höhe des
b) notwendige Wiederherstellungskosten zur Aufhebung einer Jahresumsatzes (ohne Mehrwertsteuer) gegenüber den früheren
rechtswidrigen Kappung der Telefonverbindung. Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch
einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind
Der Ausschluss Ausfall Infrastruktur nach A1-17.5 bleibt hiervon innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen
unberührt. und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen
Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom
A4-3.4 Mehrkosten Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des
Mitversichert sind im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn
Mehrkosten infolge eines Versicherungsfalls. der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der
Angaben kein Verschulden trifft.
Mehrkosten sind alle Kosten, die dem Versicherungsnehmer im
ungestörten Betriebsablauf nicht entstehen und nach einem B1-2.5.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder
Versicherungsfall vom Versicherungsnehmer während der Dauer der sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der
versicherten Betriebsunterbrechung zur Fortführung des Betriebes Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall
aufgewendet werden müssen. versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der
Mitteilung beim Versicherer. Ein vertraglich vereinbarter
Versichert ist jede Art von zeitabhängigen und zeitunabhängigen Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden.
Mehrkosten, insbesondere für
a) die Benutzung anderer Anlagen; B1-2.5.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann
b) die Anwendung anderer Arbeits- oder Fertigungsverfahren; der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen
c) die Inanspruchnahme von Lohndienstleistungen oder Lohn- waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in
Fertigungsleistungen oder den Bezug von Halb- oder Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben
Fertigfabrikaten; nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom
d) einmalige Umprogrammierungskosten. Versicherungsnehmer zuviel gezahlter Beitrag wird nur
zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach
Die einzelnen Maßnahmen sind vor Umsetzung mit dem Versicherer Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten.
abzustimmen.
B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter
A4-3.5 Bußgelder wegen Datenschutzverletzungen Zahlung oder Nichtzahlung
Sofern kein gesetzliches Versicherungsverbot entgegensteht, besteht B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Versicherungsschutz für vom Versicherungsnehmer zu entrichtende Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt
Bußgelder, die infolge einer Verletzung von des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen
Datenschutzbestimmungen von europäischen staatlichen Behörden Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem
erlassen werden, sofern die Datenschutzverletzung unmittelbare Folge Bestehen eines Widerrufrechts.
einer einfach fahrlässig verursachten
Informationssicherheitsverletzung ist." Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor
Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach
Versicherungssumme(n) und/oder Selbstbeteiligung(en) siehe Vertragsschluss zu zahlen.
Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen sowie der
Selbstbeteiligungen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in
Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs-
schutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Teil B
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungs-
B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung nehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein Versicherungsscheins zu zahlen.
angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über
die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Einmalbeitrags. Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1
gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange
B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode, der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
Beitragsberechnungsgrundlage, Veränderungen des
versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die
(Beitragsregulierung) Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
B1-2.1 Beitragszahlung
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag
halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag. nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor
Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur
B1-2.2 Versicherungsperiode Leistung verpflichtet.
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch
vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungs- oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf
periode der Vertragsdauer. diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht
hat.
B1-2.3 Versicherungsjahr Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die
Das Versicherungsjahr beträgt ein Jahr. Besteht die vereinbarte Nichtzahlung zu vertreten hat.
Vertragsdauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste
Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden B1-4 Folgebeitrag
Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils B1-4.1 Fälligkeit
ganze Jahre.
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Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur
jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem
zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. der Versicherungsschutz bestanden hat.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung
B1-4.2 Verzug und Schadensersatz und fehlendem versicherten Interesse
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der
Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb
er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang
der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf
Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu
Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer
zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der
B1-4.3 Mahnung Widerrufsfrist beginnt.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer
den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der
Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist Versicherer zusätzlich den für das erste Jahr des
bestimmen (Mahnung). Versicherungsschutzes gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht,
Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem
Zahlungsaufforderung betragen. Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen
rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der
Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Kündigungsrecht) hinweist. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers
beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig
B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Geschäftsgebühr zu.
Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers
Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der
Leistung frei. Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
B1-4.5 Kündigung nach Mahnung B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu,
Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu
Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom
Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags
werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der
Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer
ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes
ausdrücklich hinzuweisen. künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer
kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der
Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögens-
mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, vorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in
wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den
wird. die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur
Zahlung bestehen. B2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags
B1-5 Lastschriftverfahren B2-1.1 Vertragsdauer
B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart abgeschlossen.
worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit
des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungs- Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der
nehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der
auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
B1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen
werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA- B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der
kündigen. Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder
jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und Jahres zugegangen sein.
zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung
fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses
Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des
Interesses Kenntnis erlangt.
B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
B2-2.1 Kündigungsrecht
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Der Versicherungsvertrag kann nach Eintritt des Versicherungsfalls aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform
gekündigt werden, wenn stellt.
− eine Zahlung auf Grund eines Versicherungsfalls geleistet oder Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers
zu Unrecht abgelehnt wurde, geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2
− der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden ist oder sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die
− der Versicherungsnehmer mit einem von ihm geltend gemachten Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu
Anspruch auf Versicherungsleistung rechtskräftig abgewiesen berücksichtigen.
wurde. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen,
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz
Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach Vorliegen der oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Kündigungsvoraussetzungen gemäß Satz 1 zugegangen sein.
Erteilt der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung, es zum B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Rechtsstreit über den Anspruch des Dritten kommen zu lassen, B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
beginnt die Frist jedoch erst mit Rechtskraft des Haftpflichturteils. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1
Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des
B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungs-
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem schutz.
Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der
jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder
spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
wirksam wird. gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger
B2-2.3 Kündigung durch Versicherer Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder
anderen Bedingungen geschlossen hätte.
B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er
B2-3.1 Übergang der Versicherung den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungs-
Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des nehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte
Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des
sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der
ein. Leistungspflicht ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die
eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
Dritten übernommen wird.
B3-1.2.2 Kündigung
B2-3.2 Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1
Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Absatz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den
Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs-
Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab nehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei
der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen
Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Bedingungen geschlossen hätte.
Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in
Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht B3-1.2.3 Vertragsänderung
innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1
Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei
Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu
anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen
B2-3.3 Beitrag Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend
Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer
Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen
einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt. ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10
Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags. Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den
nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer
B2-3.4 Anzeigepflichten den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung
unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Kündigungsrecht hinzuweisen.
Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen
Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend
mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere
Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung
hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der
verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände
Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht
begründen.
B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers
Vertreters bis zum Vertragsschluss Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer
Umstände durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen
Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten hat.
Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform
(z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur
Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den
Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
kannte.
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Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben
B3-1.6 Anfechtung Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung
anzufechten, bleibt bestehen. B3-2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B3-2.2.2 und B3-2.2.3 ist der
Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat
B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Ver-
Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach sicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat
Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, der Versicherungnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt
die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn B3-2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des
Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem
Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen,
bekannt war.
B3-2 Gefahrerhöhung
B3-2.1 Begriff der Gefahrerhöhung B3-2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
B3-2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des
vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war
Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die un- oder
gerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die
wird. Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung
nicht erfolgt war oder
B3-2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der
wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen
Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
B3-2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B3-2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die B3-3 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des
mitversichert gelten soll. Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
B3-2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers B3-3.1 Schadenminderung
B3-2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen
vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie
Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen
B3-2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer
vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach
vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
unverzüglich anzeigen.
B3-3.2 Anzeigepflicht
B3-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung Der Versicherungsnehmer hat
unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungs- a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm
nehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, unverzüglich anzuzeigen.
Kenntnis erlangt hat. b) dem Versicherer innerhalb einer Woche die Tatsachen
anzuzeigen, die seine Verantwortlichkeit gegenüber einem
B3-2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer Dritten zur Folge haben könnte. Macht der Dritte seinen
B3-2.3.1 Kündigungsrecht Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, ist der
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach B3-2.2.1, Versicherungsnehmer zur Anzeige innerhalb einer Woche nach
kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der der Geltendmachung verpflichtet.
Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob c) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwalt-
fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober schaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren
Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach B3-3.3 Auskunftspflicht
B3-2.2.2 und B3-2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung Der Versicherungsnehmer hat
einer Frist von einem Monat kündigen. a) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft –
auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Feststellung des
B3-2.3.2 Vertragsänderung Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über
Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der
erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Entschädigungspflicht zu gestatten;
Gefahr ausschließen. b) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der
erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag B3-3.4 Dokumentation des Schadenbildes
innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers Der Versicherungsnehmer hat das Schadenbild so lange unverändert
ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der zu lassen, bis der Versicherer eine Veränderung gestattet. Sind
Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu
hinzuweisen. dokumentieren.
B3-2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers B3-3.5 Unterstützung bei der Schadenregulierung
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung Der Versicherungsnehmer hat
nach B3-2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab a) dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße
Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung
oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach
Gefahrerhöhung bestanden hat. Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens
wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten
B3-2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung Schriftstücke übersandt werden;
B3-2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der b) die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen,
Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der wenn gegen ihn ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend
Versicherungsnehmer seine Pflichten nach B3-2.2.1 vorsätzlich gemacht wird. Der Versicherer beauftragt im Namen des
verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungs-
fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem nehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle
Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des
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erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und
Unterlagen zur Verfügung stellen. Anzeigen bleiben bestehen.
B3-3.6 Einlegung von Rechtsbehelfen B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem
Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die
Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst er- dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung
forderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte
bedarf es nicht. Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs
als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem
B3-4 Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des
B3-4.1 Kündigung Versicherungsnehmers.
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig
eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift
eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der
den Vertrag fristlos kündigen. gewerblichen Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwendung.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. B4-3.1 Erklärung des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom
B3-4.2 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen
B3-4.2.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist betreffend
der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, b) bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen
seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Beendigung;
Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags
und während des Versicherungsverhältnisses.
B3-4.2.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des
Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungs- B4-3.2 Erklärung des Versicherers
obliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer
leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem
Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Versicherungsnehmer zu übermitteln.
Rechtsfolge hingewiesen hat.
B4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
B3-4.2.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit
fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an
nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der
oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die
oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge
ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
Obliegenheit arglistig verletzt hat.
B4-4 Verjährung
B4 Weitere Regelungen Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der
B4-1.1 Anzeigepflicht bei mehreren Versicherern Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer
und die Versicherungssumme anzugeben. Falls keine Versicherungs- angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum
summe vereinbart ist, ist stattdessen der Versicherungsumfang zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail,
anzugeben. Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim
Anspruchsteller nicht mit.
B4-1.2 Mehrfachversicherung Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn ein Interesse gegen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
dieselbe Gefahr in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
B4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
B4-1.2.1 Haftung und Entschädigung
Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, B4-5.1 Versicherungsombudsmann
dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher oder
nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im um eine Person handelt, die sich in verbraucherähnlicher Lage
Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens befindet, gilt:
verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben
Versicherer bestehen. Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann sich der
Versicherungsnehmer an den Ombudsmann für Versicherungen
B4-1.2.2 Beseitigung der Mehrfachversicherung wenden.
Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die
Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Versicherungsombudsmann e.V.
Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, Postfach 080632
dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die 10006 Berlin
Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags Telefon: 0800 3696000
auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Versicherung nicht gedeckt ist. Internet: www.versicherungsombudsmann.de
B4-2 Erklärung und Anzeigen, Anschriftenänderung Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und
B4-2.1 Form, zuständige Stelle kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber
dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Versicherungsnehmer, die diesen Vertrag online (z. B. über eine
Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer
diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Beschwerde auch online an die Plattform
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird
Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen dann über diese Plattform an den Versicherungsombudsmann
Nachträgen als zuständige bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die weitergeleitet.
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Teil C Optionale Klauseln
B4-5.2 Versicherungsaufsicht
Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers Falls vereinbart und im Versicherungsschein ausgewiesen, gelten
nicht zufrieden ist oder Meinungsverschiedenheiten bei der folgende Bestimmungen ergänzend und/oder abweichend als
Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch an die Bundesanstalt Vertragsgrundlage.
für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unterliegt
der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. CK1001 Klauselpaket (Stand: 01.02.2024)
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Zu A2 Service-/Kosten-Baustein:
Sektor Versicherungsaufsicht Täterermittlung
Graurheindorfer Straße 108 Liegt die Täterermittlung in einem besonderen Interesse des
53117 Bonn Versicherungsnehmers (z. B. im Fall der Betriebsspionage), ersetzt der
Telefon: 0800 2 100 500 Versicherer nach vorheriger Abstimmung angemessene und
E-Mail: poststelle@bafin.de erforderliche Kosten des Versicherungsnehmers für externe
Internet: https://www.bafin.de Sachverständige zur Ermittlung und Feststellung des Täters.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Auslobung von Geld-
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle oder Sachwerten.
nicht verbindlich entscheiden.
Versicherungssumme(n) und/oder Selbstbeteiligung(en) siehe
B4-5.3 Rechtsweg Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen sowie der
Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Selbstbeteiligungen.
B4-5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versicherer
Zu A3 Drittschaden-Baustein:
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer Vertragsstrafen:
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Mitversichert sind mit Vorliegen einer
Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Informationssicherheitsverletzung gemäß A1-2 Vertragsstrafen aus
Niederlassung. der Verletzung von vertraglichen Vertraulichkeits-, Geheimhaltungs-
und Datenschutzvereinbarungen, sofern der direkte Vertragspartner
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der des Versicherungsnehmers diese gegen den Versicherungsnehmer
Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz geltend macht.
seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung
eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Versicherungssumme(n) und/oder Selbstbeteiligung(en) siehe
Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen sowie der
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Selbstbeteiligungen.
Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in
Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins
Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Zu A4 Eigenschaden-Baustein:
Versicherer seinen Sitz hat. Cyber-Erpressung
Der Versicherer ersetzt Honorare, Auslagen und Aufwendungen des
B4-5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versicherungsnehmer von ihm zur Abwehr einer Cyber-Erpressung bestimmten
Unternehmens im Krisenfall einer Cyber-Erpressung.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit Eine Cyber-Erpressung liegt vor, wenn eine rechtswidrige
nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Informationssicherheitsverletzung nach A1-2 vorgenommen oder
Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen nachweislich angedroht wurde und der Versicherungsnehmer eine
Aufenthalt. damit zusammenhängende Forderung (z. B. Lösegeld) erhält.
Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Versichert sind die technische und rechtliche Beratung sowie
Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche technische Bemühungen zur Rückgewinnung der Kontrolle über die
Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Daten. Nicht versichert ist die Forderung (z. B. das Lösegeld) selbst.
Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für
den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist jedoch zu erwarten, dass die Überprüfung/Abwehr der
Bedrohungslage nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen
B4-6 Anzuwendendes Recht Aufwand möglich ist, dann wird nach Zustimmung des Versicherers
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Löse-/Erpressungsgeld übernommen.
B4-7 Sanktionsklausel Versicherungssumme(n) und/oder Selbstbeteiligung(en) siehe
1. Der Versicherer befolgt die ihm während der Dauer des Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen sowie der
Versicherungsvertrages von deutschem Recht oder durch von Selbstbeteiligungen.
deutschem Recht akzeptierten nationalen oder internationalen
Sanktions- oder Embargobestimmungen auferlegten
Verpflichtungen. Zu A4 Eigenschaden-Baustein:
Cyber-Betrug / Cyber-Diebstahl
2. Es gilt die nachstehende Sanktionsklausel: Versichert ist – abweichend von A1-17.9 – der unmittelbare Abfluss
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – von Vermögenswerten (direkte Geldverluste) durch
Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die − Manipulation der Web-Seite oder daran angeschlossener
Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- Datenbanken und Programme des Versicherungsnehmers;
oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union − Manipulation des Online-Bankings oder von Online-
oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Zahlungssystemen des Versicherungsnehmers;
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen − Diebstahl von Daten (z. B. durch Phishing oder Pharming),
bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit welche den Versicherungsnehmer zur Teilnahme am
dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Zahlungsverkehr über Telekommunikationsnetze berechtigen;
Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. − eine unberechtigte Nutzung der Telefonanlage des
Versicherungsnehmers.
3. Bei Änderungen der Sach- und Rechtslage wird die Klausel vom
Versicherer entsprechend angepasst. Die jeweils aktuelle Fassung Bei Cyber-Betrugsfällen in Form von "Fake-President", "CEO-Fraud"
wird vom Versicherer im Internet auf seiner Homepage unter oder "Lieferantenbetrugs-Fällen" und dergleichen ersetzt der
www.mannheimer.de/webcode mit dem Webcode Versicherer Vermögensschäden, die dem Versicherungsnehmer
X080 0000 9912 veröffentlicht. dadurch entstehen, dass unmittelbar infolge einer
Informationssicherheitsverletzung einem Dritten eine Täuschung einer
mitversicherten Person (nicht jedoch einems Repräsentanten) möglich
wird, die zu einem Abfluss von Geldern, Waren oder Wertpapieren
führt.
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Versicherungssumme(n) und/oder Selbstbeteiligung(en) siehe Der Versicherungsnehmer erhält dafür vom Versicherer einen
Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen sowie der personalisierten Zugang zu der Online-Plattform. Für die
Selbstbeteiligungen. Nutzung berechtigt sind der Versicherungsnehmer, die
mitversicherten Personen sowie mitversicherte Unternehmen.
Zu A4 Eigenschaden-Baustein: b) Unter der Voraussetzung, dass zum Schadenzeitpunkt
Versand von Waren mindestens 70% der mitversicherten Personen des
Versicherungsschutz besteht für Aufwendungen und Verluste, die Versicherungsnehmers als auch der mitversicherten
dem Versicherungsnehmer infolge einer Unternehmen, die unter a) genannten Lerninhalte absolviert
Informationssicherheitsverletzung entstehen, weil Waren oder Vorräte haben, reduziert sich die vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß
(einschließlich der damit verbundenen Rechte wie z.B. Lizenzen), die Abschnitt A1-15 um EUR 250,00.
von oder bei dem Versicherungsnehmer bestellt wurden, falsch
ausgeliefert oder umgeleitet worden sind. Der Versicherer entschädigt Sofern zum Schadenzeitpunkt die Präventionsmaßnahmen noch
notwendige Kosten für die Wiederbeschaffung oder erneute nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt wurden, genügt
Herstellung der Ware sowie zusätzliche Lieferungs- und Lagerkosten. der Nachweis für das vorherige Versicherungsjahr.
Kein Versicherungsschutz besteht insoweit, wie die
Informationssicherheitsverletzung durch eigene Mitarbeiter oder Der Nachweis über die absolvierten Lerninhalte erfolgt durch den
andere Vertrauenspersonen entsteht. Versicherungsnehmer mittels der zur Verfügung gestellten
Online-Plattform oder durch Einzelnachweise an den Versicherer.
Versicherungssumme(n) und/oder Selbstbeteiligung(en) siehe
Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen sowie der Hiervon unberührt bleibt die im Versicherungsschein vereinbarte
Selbstbeteiligungen. zeitliche Selbstbeteiligung zur
Betriebsunterbrechung/Ertragsausfall gemäß Abschnitt A1-15.
CK1002 Betriebsunterbrechung durch Cloud-Ausfall (Stand: 01.02.2024) c) Es besteht keine Pflicht zur Verwendung der vom Versicherer zur
Verfügung gestellten Online-Plattform. Der
In Erweiterung von Abschnitt A1-2.2 besteht auch Versicherungsnehmer ist berechtigt, einen gleichwertigen
Versicherungsschutz für Schäden, die infolge des Ausfalls, der Anbieter zu verwenden.
Unterbrechung oder Störung des externen Dienstleisters entstehen.
Dabei muss die Störung durch eine Informationssicherheitsverletzung
gemäß Abschnitt A1-2.1 verursacht worden sein. CK4001 E-Payment (Stand: 01.02.2024)
Die externe Dienstleistung muss als entgeltliche Leistung im direkten Der Versicherer bietet – abweichend von A3-3 – Versicherungsschutz
Vertragsverhältnis zum Versicherungsnehmer bestehen. für Forderungen zur Zahlung von Vertragsstrafen‚ die gegen den
Bei der Betriebsunterbrechung infolge eines Ausfalls des externen Versicherungsnehmer durch einen E-Payment Service Provider wegen
Dienstleisters kommt Abschnitt A4-1 entsprechend zur Anwendung. einer Verletzung eines Payment Card Industry (PCI)
Der Versicherer leistet innerhalb der vereinbarten Haftzeit im Sinne Datensicherheitsstandards (PCI-DSS) geltend gemacht werden.
von Abschnitt A4-1.1.3.
Die Haftzeit beginnt nach Ablauf des zeitlichen Selbstbehalts gemäß CK4002 Betriebsunterbrechung durch technische Probleme
Abschnitt A4-1.3.2. (Stand: 01.02.2024)
Sofern vereinbart und im Versicherungsschein ausgewiesen gilt Versicherungsschutz besteht für eine Betriebsunterbrechung, wenn
gemäß Abschnitt A4-1.3.1 eine Entschädigung in Höhe der im diese infolge von technischen Problemen (Fehlfunktionen) der
Versicherungsschein genannten Tagesentschädigung mitversichert; informations-verarbeitenden Systeme des Versicherungsnehmers
maximal im Rahmen der vertraglich vereinbarten verursacht wurde, die unmittelbar und ausschließlich auf
Versicherungssumme, jedoch bis zur Höhe des tatsächlichen
Betriebsgewinns und der fortlaufenden Kosten. a) einen Ausfall der Stromversorgung,
b) eine Über- oder Unterspannung,
CK1003 Sachschäden an der Hardware der IT-Systeme
(Stand: 01.02.2024) c) eine elektrostatische Aufladung oder statische Elektrizität,
Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer – abweichend d) eine Überhitzung der Systeme,
von Abschnitt A1-3 und A4-2 – tatsächlich entstandene Kosten für
notwendige Aufwendungen zur Wiederherstellung der Hardware von e) ein unterlassenes IT-Systemupgrade,
IT-Systemen der versicherten Personen, die unmittelbar durch eine
Informationssicherheitsverletzung (gemäß Abschnitt A1-2) beschädigt f) einen Softwarefehler,
oder zerstört wurde.
g) einen internen Netzwerkfehler oder
Versicherungsschutz besteht ausschließlich hinsichtlich solcher Geräte
und Systemkomponenten, durch deren Ausfall der Betrieb des IT- h) einen IT-Hardwarefehler
Systems in seiner Gesamtheit unmöglich gemacht wird (z. B. Server,
Router, nicht jedoch Peripherie-Geräte wie z. B. Drucker, Scanner). zurückzuführen sind.
Ersetzt werden insoweit die erforderlichen Kosten für eine Reparatur
oder – falls eine Reparatur nicht möglich ist – eine Neubeschaffung Die für die Betriebsunterbrechung ursächliche Fehlfunktion muss
gleicher Art und Güte, sofern der Versicherer seine Zustimmung dabei unvorhergesehen und unbeabsichtigt gewesen sein. Darüber
für die geplante Reparatur/Neuanschaffung erteilt hat. hinaus muss die Fehlfunktion von dem Teil der
informationsverarbeitende Systeme und der Stromversorgung
Bei geleaster oder finanzierter IT-Hardware erstattet der Versicherer ausgehen, welcher der alleinigen Herrschaftsgewalt des
im Falle eines Totalschadens die Differenz zwischen dem zu Versicherungsnehmers unterliegt oder über den der
erstattenden Kaufpreis und der Restforderung aus dem Leasing- oder Versicherungsnehmer die vollständige Kontrolle hat.
Finanzierungsvertrag.
Fehlfunktionen aufgrund allmählicher oder altersbedingter
Versicherungssumme(n) und/oder Selbstbeteiligung(en) siehe Reduzierung der Leistungsfähigkeit oder aufgrund von Überlastungen
Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen sowie der durch die fehlerhafte Planung der Auslastung der
Selbstbeteiligungen. informationsverarbeitende Systeme im gewöhnlichen Betrieb
beziehungsweise der erhöhten Beanspruchung sind keine technischen
Probleme im Sinne dieser Ziffer.
CK1004 Präventionsleistungen (Stand: 01.02.2024) Die Ausschlüsse gemäß A1-17 und Obliegenheiten gemäß A1-16
bleiben unberührt.
a) Zur Unterstützung von präventiven Maßnahmen stellt der
Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Online-Plattform mit Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
Lerninhalten aus den Bereichen IT-Sicherheit und Datenschutz Unterbrechungsschäden durch technische Probleme soweit eine
zur Verfügung. Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag (z.B.
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Elektronikversicherung, Elektronik-Mehrkostenversicherung,
Betriebsunterbrechungs- oder Ertragsausfallversicherung) des
Versicherungsnehmers oder eines Versicherten beansprucht werden
kann.
Anderweitige Versicherungen sind im Schadenfall anzuzeigen.
Versicherungssumme(n) und/oder Selbstbeteiligung(en) siehe
Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen sowie der
Selbstbeteiligungen.
CK6001 Akute Cyber-Sicherheitswarnung zum Versicherungsbeginn
(Stand: 01.02.2024)
Sofern zum Zeitpunkt des beantragten Versicherungsbeginns Cyber-
Sicherheitswarnungen der Stufe 3 oder höher durch das Bundesamt
für Sicherheit in der Informationstechnik, kurz BSI, veröffentlicht
wurden gilt:
– Ist von einem Service Provider bzw. Software- oder Hardware-
Hersteller ein entsprechender Sicherheitspatch bzw.
Sicherheitsupdate zur Behebung einer Cyber-Sicherheitswarnung
des BSI, vor dem Versicherungsbeginn, verfügbar, sind
Versicherungsfälle aufgrund der in der Cyber-
Sicherheitswarnung benannten Sicherheitslücke bis zur
Installation dessen Patches bzw. Updates vom
Versicherungsschutz ausgeschlossen.
– Steht zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns kein
Sicherheitspatch bzw. Sicherheitsupdate eines Service Provider
bzw. Software- oder Hardware-Hersteller zur Verfügung, beginnt
der Versicherungsschutz, für Informationssicherheitsverletzungen
gemäß Abschnitt A1-2 aufgrund in einer Cyber-
Sicherheitswarnung genannten Sicherheitslücke, frühestens mit
dem Ablauf von 14 Tagen ab Unterzeichnung des Antrages.
Die weiteren Vertragsbestandteile bleiben hiervon unberührt;
insbesondere die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers gemäß
Abschnitt B3-3.
Hinweis:
Erreichbarkeit des Bundesamtes für Sicherheit in der
Informationstechnik im Internet: https://www.bsi.bund.de/
CK6002 Funktionskonten (Stand: 01.02.2024)
Abweichend von Abschnitt A1-16.1 a) gilt:
- Benutzerkonten welche als Funktionskonten (sog. Shared-
Accounts) verwendet werden müssen auf Betriebssystemebene
über ein ausreichend komplexes Passwort gemäß der
Empfehlung des Bundesamtes für Sicherheit in der
Informationstechnik verfügen.
- Die Vorgabe zur Passwortvergabe ist auf Systemebene
vorzugeben bzw. technisch sicherzustellen.
- Die Benutzer- bzw. Funktionskonten dürfen nicht über
privilegierte- oder administrative Zugriffsrechte verfügen.
- Lokale Administratorenrechte auf Systemen mit Funktionskonten
sind zu deaktivieren.
Administrative Zugänge sind ausschließlich Administratoren und
ausschließlich zur Erledigung administrativer Tätigkeiten
vorbehalten.
- Eine Weitergabe von Zugangsdaten an Dritte ist unzulässig.
- Die Notwendigkeit von Funktionskonten ist jährlich zu
überprüfen und die Ergebnisse zu dokumentieren.
Mit Einhaltung der vorgenannten Regelungen ist der
Versicherungsnehmer berechtigt, die Benutzersteuerung
auf Betriebssystemebene als "Funktionskonto" zu betreiben und die
Benutzersteuerung auf Softwareebene (z.B. Verwaltungsprogramm)
zu verwenden.
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