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Insurance broker / Dental insurance in Germany / Policy wording archive

envivas Zahn90: the policy wording in full

Zahnzusatztarif mit 90 Prozent für Zahnersatz und Zahnbehandlung einschließlich Kassenleistung (45 Prozent ohne Kassenleistung), 100 Prozent bei Regelversorgung, Prophylaxe bis 150 Euro in zwei Kalenderjahren und Zahnstaffel in den ersten fünf Jahren.

German market: tariffs for people living in Germany.

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Broker mandate and power of attorney

Client
(please fill in above), born (please fill in above), (please fill in above), (please fill in above) (please fill in above)

Broker
Norman Nammert, insurance broker licensed under section 34d(1) GewO, register D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Germany, trading as NAMMERT

1. Mandate
I instruct the broker to arrange the policy Envivas Zahnzusatz Zahn90 from envivas (Dental insurance in Germany) for me and to look after this contract afterwards. The broker submits my application to this insurer even if he has no direct agency agreement with it.

2. Power of attorney
For this contract I authorise the broker, in my name, to submit the application, to make and receive all declarations needed for it, to receive the policy schedule, terms and correspondence, to obtain information and to apply for changes. He may cancel the contract only on my express instruction.

3. Sub-delegation
The broker may delegate this authority to other licensed insurance intermediaries, for example a broker network or a broker with an agency agreement with the insurer, as far as this is needed to submit and service the contract.

4. Data
I agree that the broker processes the details in this application for arranging the insurance and passes them to the insurer and, where needed, to the intermediary involved. See the privacy notice at www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Remuneration
The broker is paid by the insurer. This costs me nothing.

6. Revocation
I can revoke this mandate and power of attorney at any time without giving reasons; an email to info@nammert.com is enough. The insurance contract itself is not affected.

7. Statutory disclosure
I was able to read the broker's statutory disclosure (section 15 VersVermV) before signing: www.nammert.com/erstinformation.php.

I sign electronically. The form records the time and origin of the signature.

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Everything about this policy

What the policy covers: 72 points, each with its clause

Basics

PointRuleWording (German)Clause
Benefit model: percentage of the invoice, fixed amount per treatment or multiple of the statutory fixed allowanceyes„Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden unter Anrechnung der Vorleistung der GKV zu 90 % übernommen.“2.1, page 3
Provider network with price list (cuadro médico) or free choice with reimbursementnot addressed
Free choice of dentist, including private practicesyes„Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei.“§ 4 (2) RB/KK 09, page 5
Benefit requires prior payment by the statutory health fundyes„Wird eine Vorleistung der GKV nicht nachgewiesen, beträgt der Erstattungssatz 45 %.“2.1, page 3
Annual or per-treatment excessnot addressed
Co-payment per treatment in the provider networknot addressed
Annual maximum after the staggered limits expireno„Die Begrenzung entfällt ab dem sechsten Jahr nach Versicherungsbeginn“2.4, page 3
Reimbursement rate independent of the dental bonus bookletyes„Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden unter Anrechnung der Vorleistung der GKV zu 90 % übernommen.“2.1, page 3

Dental prosthetics

PointRuleWording (German)Clause
Prosthetics reimbursement as a percentage of the invoice including the statutory shareyes„Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden unter Anrechnung der Vorleistung der GKV zu 90 % übernommen.“2.1, page 3
Reimbursement rate where the statutory fund pays nothing (no fixed allowance)yes„Wird eine Vorleistung der GKV nicht nachgewiesen, beträgt der Erstattungssatz 45 %.“2.1, page 3
Benefit capped at a multiple of the statutory fixed allowancenot addressed
Standard care: patient's share covered up to 100%yes„Wird ausschließlich die Regelversorgung der GKV gemäß §§ 55, 56 SGB V in Anspruch genommen, erhöht sich der Erstattungssatz auf 100 % unter Anrechnung der Vorleistung der GKV.“2.1, page 3
Implantsyes, up to the sum insured„Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnersatz (z. B. Brücken, Prothesen, Implantate), Einlagefüllungen (z. B. Inlays, Onlays) und Zahnkronen aller Art“2.1, page 3
Limit on the number of implants per jaw or gapnot addressed
Bone augmentation before implants (bone graft, sinus lift)yes, up to the sum insured„Im Rahmen der implantologischen Leistungen sind auch augmentative Leistungen erstattungsfähig.“2.1, page 3
Implant at a fixed network pricenot addressed
Inlays and onlays (ceramic, gold)yes, up to the sum insured„Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnersatz (z. B. Brücken, Prothesen, Implantate), Einlagefüllungen (z. B. Inlays, Onlays) und Zahnkronen aller Art“2.1, page 3
Crowns and partial crowns, including all ceramicyes, up to the sum insured„Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnersatz (z. B. Brücken, Prothesen, Implantate), Einlagefüllungen (z. B. Inlays, Onlays) und Zahnkronen aller Art“2.1, page 3
Bridgesyes, up to the sum insured„Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnersatz (z. B. Brücken, Prothesen, Implantate), Einlagefüllungen (z. B. Inlays, Onlays) und Zahnkronen aller Art“2.1, page 3
Removable dentures (including telescopic and attachment dentures)yes, up to the sum insured„Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnersatz (z. B. Brücken, Prothesen, Implantate), Einlagefüllungen (z. B. Inlays, Onlays) und Zahnkronen aller Art“2.1, page 3
Veneers where medically necessarynot addressed
Temporary and long-term temporary restorationsnot addressed
Repair, replacement and relining of prostheticsnot addressed

Tooth preservation and prevention

PointRuleWording (German)Clause
Tooth-coloured fillings beyond the statutory benefityes, up to the sum insured„Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnbehandlung (z. B. plastische Zahnfüllungen, Wurzelbehandlungen) und parodontologische Leistungen“2.2, page 3
Root canal treatment, including where the statutory fund does not payyes, up to the sum insured„Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnbehandlung (z. B. plastische Zahnfüllungen, Wurzelbehandlungen) und parodontologische Leistungen“2.2, page 3
Periodontitis treatment, including without statutory benefityes, up to the sum insured„Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnbehandlung (z. B. plastische Zahnfüllungen, Wurzelbehandlungen) und parodontologische Leistungen“2.2, page 3
Professional dental cleaningyes, up to EUR 150„Erstattungsfähig sind Aufwendungen für prophylaktische Leistungen wie z. B. professionelle Zahnreinigung“2.3, page 3
Number of cleanings per yearnot addressed
Annual cap for dental cleaningyes, up to EUR 150„Die Versicherungsleistungen hierfür sind begrenzt auf 150 Euro innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren.“2.3, page 3
Cleanings included at no charge in the networknot addressed
Fissure sealing and fluoride treatmentyes, up to EUR 150„der Zahnoberflächen, Fissurenversiegelung und Parodontalrisiko-Test.“2.3, page 3
Teeth whiteningnot addressed
Prevention outside the staggered limits and without waiting periodyes„Die Versicherungsleistung für alle unter 2.1 aufgeführten Aufwendungen wird in den ersten fünf Jahren nach Versicherungsbeginn“2.4, page 3

Orthodontics

PointRuleWording (German)Clause
Orthodontics for children with minor misalignment (KIG 1 and 2, no statutory benefit)not addressed
Additional orthodontic costs for children with statutory benefit (KIG 3 to 5)not addressed
Age limit at start of orthodontic treatmentnot addressed
Orthodontics for adultsnot addressed
Clear alignersnot addressed
Orthodontics at a fixed network pricenot addressed

Fees, materials and ancillary services

PointRuleWording (German)Clause
Reimbursement up to the maximum fee scale rate (3.5 times)yes„Erstattungsfähig sind nur Gebühren, die den jeweils geltenden Gebührenordnungen entsprechen.“TB § 5 (1), page 6
Reimbursement above 3.5 times the fee scale (fee agreement)no„Wenn die Höchstsätze der jeweiligen Gebührenordnungen überschritten werden, ... besteht insoweit keine Erstattungsfähigkeit.“TB § 5 (1), page 6
Material and laboratory costs in fullnot addressed
Material and laboratory costs capped by a price listnot addressed
Local anaesthesianot addressed
General anaesthesia and sedationnot addressed
Nitrous oxide sedationnot addressed
Functional analysis and therapy (including bite splints)yes, up to the sum insured„sowie funktionsanalytischer und funktionstherapeutischer Maßnahmen.“2.1, page 3
3D dental imaging (cone beam CT)not addressed
Treatment abroadyes„Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in Europa.“§ 1 (4) RB/KK 09, page 4

Staggered benefit limits

PointRuleWording (German)Clause
Maximum benefit in the first policy yearyes, up to EUR 1,000„im ersten Jahr auf ... 1.000 Euro“2.4, page 3
Maximum benefit up to the end of year 2yes, up to EUR 2,000„im Zeitraum der ersten zwei Jahre ... 2.000 Euro“2.4, page 3
Maximum benefit up to the end of year 3yes, up to EUR 3,000„im Zeitraum der ersten drei Jahre ... 3.000 Euro“2.4, page 3
Maximum benefit up to the end of year 4yes, up to EUR 4,000„im Zeitraum der ersten vier Jahre ... 4.000 Euro“2.4, page 3
Maximum benefit up to the end of year 5yes, up to EUR 5,000„im Zeitraum der ersten fünf Jahre ... 5.000 Euro“2.4, page 3
From when benefits are unlimitedyes„Die Begrenzung entfällt ab dem sechsten Jahr nach Versicherungsbeginn“2.4, page 3
Accident-related treatment outside the staggered limitsyes„bei unfallbedingter zahnärztlicher Behandlung.“2.4, page 3

Waiting periods

PointRuleWording (German)Clause
General waiting periodyes„Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate.“§ 3 (2) RB/KK 09, page 5
Waiting period for prosthetics and implantsyes„Die besonderen Wartezeiten betragen für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate.“§ 3 (3) RB/KK 09, page 5
Waiting period for orthodonticsnot addressed
No waiting period after an accidentyes„Abweichend von § 3 (3) RB/KK 09 entfallen die besonderen Wartezeiten bei Unfällen.“TB § 4 (1), page 5

Ongoing treatment and missing teeth

PointRuleWording (German)Clause
Exclusion of treatment ongoing or recommended at inceptionyes„Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.“§ 2 (1) RB/KK 09, page 5
Exclusion of teeth missing and not replaced at inceptionnot addressed
Cover for missing teeth against a surchargenot addressed
Health questions on the applicationnot addressed

Contract and premium

PointRuleWording (German)Clause
Maximum entry agenot addressed
Children insurable from birthyes„Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ... Risikozuschläge und ohne Wartezeiten mit Vollendung der Geburt“§ 2 (2) RB/KK 09, page 5
Ageing reserves (premium calculated on entry age)yes„Dabei wird dem Eintrittsalter der versicherten Person ... dadurch Rechnung getragen, dass eine Alterungsrückstellung“§ 10 (2) RB/KK 09, page 9
Premium steps by age bandyes„die bis zum 21. Lebensjahr gültige Beitragsrate für mitversicherte Jugendliche zu entrichten.“TB § 9 (2), page 9
Premium adjustment: conditions and frequencyyes„Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft“§ 11 (1) RB/KK 09, page 9
Insurer waives its ordinary right to cancelyes„Der Versicherer verzichtet auch bei einer Krankheitskostenteilversicherung ... und bei einer Krankenhaustagegeldversicherung, die zusammen mit einer Krankheitskostenteilversicherung besteht, auf das in § 18 (2) RB/KK 09 festgelegte ordentliche Kündigungsrecht.“TB § 12, page 11
Minimum contract termyes„Der Versicherungsvertrag wird mit einer Mindestvertragsdauer von zwei Versicherungsjahren abgeschlossen.“TB § 11, page 11
Notice period for the policyholderyes„Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer, mit einer Frist von drei Monaten kündigen.“§ 17 (1) RB/KK 09, page 10

Evaluated by NAMMERT from published policy wordings. Despite care, a value may be misread; legally only the wording of your own contract in the edition stated there applies. Please report errors, we correct them the same day.

Policy wordings and provider

Legal entity
ENVIVAS Krankenversicherung Aktiengesellschaft
Distribution
direct from the insurer only

Full text of the wording

Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)

Show full text: Wichtige Vertragsunterlagen Zahn90 (inkl. AVB/KK 2024)
[Seite 1] Private Krankenversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Envivas Krankenversicherung AG Zahn90 Deutschland Sie erhalten in diesem Informationsblatt einen kurzen Überblick über Ihren Versicherungsschutz im Tarif Zahn90. Diese Informatio- nen sind nicht abschließend. Einzelheiten Ihres Krankenversicherungsvertrags erhalten Sie von uns in den Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen (RB/KK 09 und TB/KK 09), dem Tarif Zahn90, dem Versicherungsantrag und dem Versicherungsschein. Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Es handelt sich um eine Krankheitskostenzusatzversicherung zur Ergänzung des gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes bei zahnärztlicher Behandlung. Was ist versichert? Gibt es Deckungsbeschränkungen? Erstattungsfähig sind zu 90 % Aufwendungen für: ! Durch prozentuale oder summenmäßige Begrenzungen Zahnersatz (einschl. Implantate), Einlagefüllungen (z. B. bei einzelnen Leistungen (vgl. „Was ist versichert?“) kön- Inlays, Onlays) und Zahnkronen unter Anrechnung der nen Ihnen Eigenanteile entstehen. Vorleistung der GKV, ohne GKV-Vorleistung beträgt der Erstattungssatz 45 % anstelle von 90 %. Wird ausschließ- ! Nicht erstattet werden können Behandlungen, bei denen die Aufwendungen in einem auffälligen Missverhältnis zu lich die Regelversorgung der GKV gemäß §§ 55, 56 den erbrachten Leistungen stehen. SGB V in Anspruch genommen, sind die nach Vorleistung der GKV verbleibenden Aufwendungen zu 100 % erstat- ! Behandlungen durch Ehegatten/Lebenspartner, Eltern tungsfähig. oder Kinder sind ebenfalls nicht erstattungsfähig. Es besteht eine summenmäßige Begrenzung der Versi- cherungsleistungen in den ersten fünf Jahren nach Versi- cherungsbeginn. Zahnbehandlung, Wurzelbehandlungen, Parodontose- behandlungen, Plastische Zahnfüllungen unter An- rechnung der Vorleistung der GKV, ohne GKV-Vorleistung Wo bin ich versichert? beträgt der Erstattungssatz 45 % anstelle von 90 %  Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung Erstattungsfähig sind zu 100 % Aufwendungen für: in Europa Zahnprophylaxe einschließlich professioneller Zahnreini-  Der Versicherungsschutz kann durch Vereinbarung auf gung unter Anrechnung einer Vorleistung der GKV, sofern außereuropäische Länder ausgedehnt werden. Während die GKV hierfür eine Vorleistung erbringt. der ersten drei Monate eines vorübergehenden Aufenthalts Die Versicherungsleistungen für Zahnprophylaxe sind be- im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne beson- grenzt auf 150 Euro innerhalb von zwei aufeinander fol- dere Vereinbarung Versicherungsschutz. genden Kalenderjahren. Gebührenordnung GOÄ/GOZ Erstattung bis zu den Höchstsätzen der GOÄ/GOZ Welche Verpflichtungen habe ich? › Die im Antrag gestellten Fragen, insbesondere zum Gesundheitszustand, sind von besonderer Bedeutung für Was ist nicht versichert? das Zustandekommen des Vertrages. Sie sind verpflichtet, die Fragen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantwor- Keine Leistungspflicht besteht z.B. für: ten. × den Austausch intakter plastischer Füllungen › Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer eine Krankheitskostenversicherung abge- × Eigenanteile wie z.B. Zuzahlung zu Medikamenten schlossen, sind Sie verpflichtet, uns von der anderen Ver- sicherung unverzüglich zu unterrichten. › Um Leistungsfälle schnell und unkompliziert bearbeiten zu können, sind wir auf die Mitwirkung unserer Versicherten EV206 3.18 angewiesen. Es kann im Einzelfall z.B. erforderlich sein, dass die versicherte Person ihre Behandelnden von der Schweigepflicht entbindet, damit wir die benötigten Infor- [Seite 2] Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Private Krankenversicherung: Zahn90 mationen einholen können. Darüber hinaus kann es eben- falls erforderlich sein, dass Sie sich durch einen von uns beauftragten Arzt untersuchen lassen. Wann und wie zahle ich? › Der Beitrag ist ein Monatsbeitrag und am Ersten eines jeden Monats fällig. › Den ersten Beitrag müssen Sie, sofern nicht etwas ande- res vereinbart wurde, unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen. › Der Beitrag ist bis zum Ende des Versicherungsschutzes zu zahlen. › Verspätete Beitragszahlungen können zu Mahnkosten und zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Wann beginnt und endet die Deckung? › Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versiche- rungsschein genannten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Ab- schluss des Versicherungsvertrages (Zugang des Versi- cherungsscheins) und nicht vor Ablauf von Wartezeiten. › Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungs- schutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. › Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Wie kann ich den Vertrag kündigen? › Sie können das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres kündigen, frühestens aber zum Ablauf der vereinbarten Mindestversicherungsdauer von zwei Versicherungsjahren. Hierbei gilt eine Kündigungs- frist von drei Monaten. › Erhöhen sich die Beiträge, können Sie Ihren Vertrag innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Ände- rungsmitteilung außerordentlich kündigen. › Endet Ihre Versicherung in der GKV, so endet damit auch die Versicherung nach diesem Tarif (Wegfall der Versiche- rungsfähigkeit). Der Wegfall der Versicherungsfähigkeit ist uns innerhalb von zwei Monaten anzuzeigen und nachzu- weisen. 2 [Seite 3] Tarif „Zahn90“ für Mitglieder der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung Der Tarif Zahn90 gilt in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskosten- und Kranken- haustagegeldversicherung, Teil I Rahmenbedingungen 2009 (RB/KK 09), Teil II Tarifbedingungen 2009 (TB/KK 09). Abweichend von § 6 (5) RB/KK 09 werden Übersetzungskosten nicht von den Leistungen abgezogen. 1. Versicherungsfähigkeit 2.3 Prophylaktische Leistungen Versicherungsfähig nach Tarif Zahn90 sind Personen, die bei Erstattungsfähig sind Aufwendungen für prophylaktische einem Träger der deutschen gesetzlichen Krankenversiche- Leistungen wie z. B. professionelle Zahnreinigung, Fluoridie- rung (GKV) Mitglied oder familienversichert sind. rung der Zahnoberflächen, Fissurenversiegelung und Parodon- talrisiko-Test. Bei Wegfall der Versicherungsfähigkeit einer versicherten Person endet insoweit die Versicherung nach Tarif Zahn90. Der Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden unter Anrech- Wegfall der Versicherungsfähigkeit ist der Envivas innerhalb nung einer evtl. Vorleistung der GKV zu 100 % übernommen. eines Monats in Textform anzuzeigen. Die Versicherungsleistungen hierfür sind begrenzt auf 150 Euro innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Kalender- 2. Umfang der Versicherungsleistungen jahren. 2.1 Zahnersatz, Einlagefüllungen und Zahnkronen Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnersatz (z. B. 2.4 Zahnstaffel Brücken, Prothesen, Implantate), Einlagefüllungen (z. B. Inlays, Die Versicherungsleistung für alle unter 2.1 aufgeführten Onlays) und Zahnkronen aller Art, einschließlich des zahnärzt- Aufwendungen wird in den ersten fünf Jahren nach Versiche- lichen Honorars sowie funktionsanalytischer und funktionsthe- rungsbeginn im Tarif Zahn90 begrenzt, und zwar: rapeutischer Maßnahmen. Im Rahmen der implantologischen › im ersten Jahr auf 1.000 Euro Leistungen sind auch augmentative Leistungen erstattungs- › im Zeitraum der ersten zwei Jahre fähig. auf insgesamt 2.000 Euro › im Zeitraum der ersten drei Jahre Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden unter Anrech- auf insgesamt 3.000 Euro nung der Vorleistung der GKV zu 90 % übernommen. Wird eine › im Zeitraum der ersten vier Jahre Vorleistung der GKV nicht nachgewiesen, beträgt der Erstat- auf insgesamt 4.000 Euro tungssatz 45 %. › im Zeitraum der ersten fünf Jahre auf insgesamt 5.000 Euro. Wird ausschließlich die Regelversorgung der GKV gemäß §§ 55, 56 SGB V in Anspruch genommen, erhöht sich der Die Begrenzung entfällt Erstattungssatz auf 100 % unter Anrechnung der Vorleistung › ab dem sechsten Jahr nach Versicherungsbeginn im der GKV. Tarif Zahn90 › bei unfallbedingter zahnärztlicher Behandlung. Keine Leistungspflicht besteht für den Austausch intakter plastischer Füllungen durch Inlays. 3. Selbstbehalt in der GKV Hat der Versicherte in der GKV einen Selbstbehalt gemäß § 53 2.2 Zahnbehandlung, Parodontosebehandlung SGB V vereinbart, zählt dieser zu den anrechenbaren Vorleis- Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnbehandlung (z. B. tungen der GKV. plastische Zahnfüllungen, Wurzelbehandlungen) und parodon- tologische Leistungen, einschließlich des zahnärztlichen 4. Nachweise Honorars. Mit dem Erstattungsantrag sind stets Nachweise über die Vorleistung der GKV zu erbringen. Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden unter Anrech- nung der Vorleistung der GKV zu 90 % übernommen. Wird eine Vorleistung der GKV nicht nachgewiesen, beträgt der Erstat- 5. Sonstiges tungssatz 45 %. 5.1 Die vom Versicherungsschutz umfassten Leistungen werden dem Zeitpunkt zugerechnet, in dem sie erbracht, Keine Leistungspflicht besteht für den Austausch intakter bezogen oder in Anspruch genommen wurden. plastischer Füllungen. 5.2 Bei einer Beitragsanpassung können unter den Voraus- setzungen des § 11 (1) RB/KK 09 alle in Nummer 2 auf- geführten Geldbeträge mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. EV205 04.25 8181 1 [Seite 4] Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung Teil I: Rahmenbedingungen 2009 (RB/KK 09) Teil II: Tarifbedingungen 2009 (TB/KK 09) Der Versicherungsschutz §1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des gen verpflichtet, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu Versicherungsschutzes erbringen hätte. (1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankhei- (6) Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der ten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Versicherung in einen gleichartigen Versicherungsschutz Er erbringt, sofern vereinbart, damit unmittelbar zusam- verlangen, sofern die versicherte Person die Vorausset- menhängende zusätzliche Dienstleistungen. Im Versiche- zungen für die Versicherungsfähigkeit erfüllt. Der Versi- rungsfall erbringt der Versicherer cherer ist zur Annahme eines solchen Antrags verpflich- a) in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Auf- tet. Ein Wechsel aus einem Tarif, bei dem die Prämien wendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte geschlechtsunabhängig kalkuliert werden, in einen Tarif, Leistungen. bei dem dies nicht der Fall ist, ist ausgeschlossen. Bei b) in der Krankenhaustagegeldversicherung bei statio- einem Wechsel bleiben die erworbenen Rechte erhalten; närer Heilbehandlung ein Krankenhaustagegeld. die nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebil- dete Rückstellung für das mit dem Alter der versicherten (2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbe- Person wachsende Wagnis (Alterungsrückstellung) wird handlung einer versicherten Person wegen Krankheit nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlagen ange- oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der rechnet. Soweit der neue Versicherungsschutz höher Heilbehandlung, er endet, wenn nach medizinischem Be- oder umfassender ist, kann insoweit ein Risikozuschlag fund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss (§ 10 Abs. 3 und 4) verlangt oder ein Leistungsaus- die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge schluss vereinbart werden; ferner sind für den hinzu- ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht kommenden Teil des Versicherungsschutzes Wartezeiten ursächlich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein (§ 3 Abs. 6) einzuhalten. Der Umwandlungsanspruch be- neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten steht nicht bei befristeten Versicherungsverhältnissen. auch Eine Umwandlung des Versicherungsschutzes in den a) Untersuchung und medizinisch notwendige Behand- Notlagentarif nach § 153 Versicherungsaufsichtsgesetz lung wegen Schwangerschaft und die Entbindung, (VAG – siehe Kundeninformation) ist ausgeschlossen. b) ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Program- Teil II: § 1 men (gezielte Vorsorgeuntersuchungen), zu § 1 (2) RB/KK 09 Versicherungsfall c) Tod, soweit hierfür Leistungen vereinbart sind. (1) Sofern der Tarif nichts anderes bestimmt, umfasst der (3) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus Versicherungsschutz auch die Psychotherapie, soweit sie dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Verein- medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krank- barungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen heit ist und von einem niedergelassenen Arzt durchge- (Rahmenbedingungen, Tarifbedingungen und Tarif), so- führt wird. wie den gesetzlichen Vorschriften. Das Versicherungs- Ist davon abweichend der Behandelnde ein in eigener verhältnis unterliegt deutschem Recht. Praxis tätiger und im Arztregister eingetragener Psycho- (4) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehand- logischer Psychotherapeut bzw. Kinder- und Jugendli- lung in Europa. Er kann durch Vereinbarung auf außereu- chenpsychotherapeut, sind psychotherapeutische Leis- ropäische Länder ausgedehnt werden (vgl. aber § 19 tungen nur erstattungsfähig, wenn und soweit der Abs. 3). Während des ersten Monats eines vorüberge- Versicherer vor Behandlungsbeginn eine schriftliche Leis- henden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland be- tungszusage erteilt hat. steht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungs- Aufwendungen für Psychotherapie werden bis zu 30 Sit- schutz. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger zungen je Kalenderjahr in tariflichem Umfang erstattet. Heilbehandlung über einen Monat hinaus ausgedehnt (2) Der Versicherungsschutz der Tarife mit Leistungen für werden, besteht Versicherungsschutz, solange die versi- ambulante Heilbehandlung umfasst auch die Aufwen- cherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer dungen für Schutzimpfungen gegen Diphtherie, Virus- Gesundheit antreten kann, längstens aber für weitere Hepatitis B, Influenza (Virusgrippe), Haemophilus- zwei Monate. influenzae-b, Pneumokokken-Infektion, Keuchhusten, (5) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen übertragbare Kinderlähmung, Masern, Mumps, Röteln, Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäi- Tuberkulose, Wundstarrkrampf, Tollwut, Frühsommerme- schen Union oder in einen anderen Vertragsstaat des ningo-Enzephalitis (Zeckenschutzimpfung). Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, bleibt der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistun- 2 [Seite 5] (3) Die besonderen Wartezeiten betragen für Entbindung, Teil II: § 2 Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kie- zu § 1 (4) RB/KK 09 Aufenthalt im außereuropäischen Ausland ferorthopädie acht Monate. Die in § 1 (4) RB/KK 09 genannte Frist von einem Monat wird (4) Sofern der Tarif es vorsieht, können die Wartezeiten auf auf drei Monate ausgedehnt. Bei einem vorübergehenden Grund besonderer Vereinbarung erlassen werden, wenn Aufenthalt im außereuropäischen Ausland wird in der Krank- ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand heitskostenversicherung Versicherungsschutz auch über diese vorgelegt wird. Frist hinaus gewährt, wenn der Versicherungsnehmer den (5) Personen, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherer vor Reiseantritt über Aufenthaltsdauer und -ort oder aus einem anderen Vertrag über eine Krankheits- unterrichtet. kostenvollversicherung ausgeschieden sind, wird die nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegte Versi- cherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet. Voraus- §2 Beginn des Versicherungsschutzes setzung ist, dass die Versicherung spätestens zwei Mo- (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versiche- nate nach Beendigung der Vorversicherung beantragt rungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbe- wurde und der Versicherungsschutz in Abweichung von ginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsver- § 2 Abs. 1 im unmittelbaren Anschluss beginnen soll. trages (insbesondere Zugang des Versicherungs- Entsprechendes gilt beim Ausscheiden aus einem öffent- scheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung) und lichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge. nicht vor Ablauf von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten (6) Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Versiche- für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschut- rungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur zes. für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten Teil II: § 4 fällt. Bei Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für zu § 3 RB/KK 09 Wartezeiten den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes. (1) zu § 3 (3) RB/KK 09 (2) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz Abweichend von § 3 (3) RB/KK 09 entfallen die besonde- ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten mit Vollen- ren Wartezeiten bei Unfällen. dung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist (2) zu § 3 (4) RB/KK 09 und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Wartezeiten können erlassen werden, wenn der Antrag- Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt. steller innerhalb von 14 Tagen nach Antragstellung für die Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfas- zu versichernden Personen ärztliche Zeugnisse auf den sender als der des versicherten Elternteils sein. vom Versicherer vorgeschriebenen Formularen vorlegt. Die Kosten der ärztlichen Untersuchung trägt der Antrag- (3) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern steller. das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinba- rung eines Risikozuschlages bis zur einfachen Beitrags- §4 Umfang der Leistungspflicht höhe zulässig. (1) Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif, diesen Rahmenbedingungen und den Ta- Teil II: § 3 rifbedingungen. zu § 2 (2) RB/KK 09 Versicherungsschutz bei Neugeborenen (2) Der versicherten Person steht die Wahl unter den nieder- (1) Abweichend von § 2 (2) Satz 2 RB/KK 09 kann beim gelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Versicherungsschutz des Neugeborenen eine geringere Soweit der Tarif oder die Tarifbedingungen nichts anderes tarifliche Selbstbeteiligung gewählt werden als die eines bestimmen, dürfen Heilpraktiker im Sinne des deutschen versicherten Elternteils. Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommen werden. (2) Der Versicherer erstattet die Unterbringungskosten für (3) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den den gesunden Säugling bis zu zehn Tagen; über diesen in Abs. 2 genannten Behandelnden verordnet, Arzneimit- Zeitraum hinaus werden die Unterbringungskosten so- tel außerdem aus der Apotheke bezogen werden. lange gewährt, wie die Mutter nach dem Wochenbett aus (4) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung Gründen medizinisch notwendiger Heilbehandlung im hat die versicherte Person freie Wahl unter den öffent- Krankenhaus verbleiben muss. Voraussetzung ist die lichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger fristgemäße Nachversicherung des Säuglings. ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnosti- sche und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. §3 Wartezeiten (1) Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an. (5) Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbe- (2) Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Sie entfällt handlung durchführen oder Rekonvaleszenten aufneh- a) bei Unfällen, men, im übrigen aber die Voraussetzungen von Abs. 4 b) für den Ehegatten einer mindestens seit drei Monaten erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann ge- versicherten Person, sofern eine gleichartige Versi- währt, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Be- cherung innerhalb zweier Monate nach der Ehe- handlung schriftlich zugesagt hat. Bei TBC-Erkrankungen schließung beantragt wird. wird in vertraglichem Umfang auch für die stationäre Be- handlung in TBC-Heilstätten und -Sanatorien geleistet. 3 [Seite 6] (6) Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arz- medizinischen Bademeister erbracht werden. neimittel, die von der Schulmedizin überwiegend aner- (4) zu § 4 (3) RB/KK 09 Hilfsmittel kannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgver- Erstattungsfähig sind bei medizinischer Notwendigkeit sprechend bewährt haben oder die angewandt werden, ausschließlich weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimit- a) die Aufwendungen für Bandagen, Bruchbänder, Leib- tel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch binden, Kunstaugen, künstliche Kehlköpfe, orthopädi- seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei sche Stützapparate, orthopädische Schuhe, orthopä- der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Metho- dische Einlagen, Gummistrümpfe, Beinprothesen, den oder Arzneimittel angefallen wäre. Armprothesen, Insulinpumpen, Unterarmgehstützen, (7) Der Versicherungsnehmer kann vor Beginn einer Heilbe- Gehstöcke, Stoma-Versorgungsartikel, Hörgeräte und handlung, deren Kosten voraussichtlich 2.000 Euro über- für handbetriebene Krankenfahrstühle mit festen Sei- schreiten werden, in Textform vom Versicherer Auskunft tenteilen, festen Beinstützen und nicht verstellbarer über den Umfang des Versicherungsschutzes für die be- Rückenlehne, absichtigte Heilbehandlung verlangen. Ist die Durchfüh- b) unter Beachtung von summenmäßigen Begrenzun- rung der Heilbehandlung dringlich, hat der Versicherer gen die Aufwendungen für Sehhilfen (Augengläser, eine mit Gründen versehene Auskunft unverzüglich, spä- Brillengestelle, Kontaktlinsen) in tariflichem Umfang. testens nach zwei Wochen, zu erteilen, ansonsten nach vier Wochen; auf einen vom Versicherungsnehmer vorge- legten Kostenvoranschlag und andere Unterlagen ist da- §5 Einschränkung der Leistungspflicht bei einzugehen. Die Frist beginnt mit Eingang des Aus- (1) Keine Leistungspflicht besteht kunftsverlangens beim Versicherer. Ist die Auskunft a) für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen so- innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des wie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die Gegenteils durch den Versicherer vermutet, dass die be- durch Kriegsereignisse verursacht oder als Wehr- absichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist. dienstbeschädigung anerkannt und nicht ausdrücklich (8) Der Versicherungsnehmer oder versicherte Personen in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind; können Auskunft über oder Einsicht in Gutachten oder b) für vorsätzlich selbst herbeigeführte Krankheiten und Stellungnahmen nehmen, die der Versicherer bei der Unfälle einschließlich deren Folgen sowie für Entzie- Prüfung seiner Leistungspflicht über die Notwendigkeit hungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren; einer medizinischen Behandlung eingeholt hat. Wenn der c) für Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker Auskunft an oder der Einsicht durch den Versicherungs- und in Krankenanstalten, deren Rechnungen der Ver- nehmer oder die versicherte Person erhebliche therapeu- sicherer aus wichtigem Grunde von der Erstattung tische Gründe oder sonstige erhebliche Gründe entge- ausgeschlossen hat, wenn der Versicherungsfall nach genstehen, kann nur verlangt werden, einem benannten der Benachrichtigung des Versicherungsnehmers Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu geben. über den Leistungsausschluss eintritt. Sofern im Zeit- Das Verlangen kann nur von der jeweils betroffenen Per- punkt der Benachrichtigung ein Versicherungsfall son oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht schwebt, besteht keine Leistungspflicht für die nach werden. Ablauf von drei Monaten seit der Benachrichtigung entstandenen Aufwendungen; d) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Reha- Teil II: § 5 bilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitati- zu § 4 RB/KK 09 Umfang der Leistungspflicht onsträger, wenn der Tarif nichts anderes vorsieht; (1) zu § 4 (1–5) RB/KK 09 Heilbehandlung und Vorsorge- e) für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder maßnahmen Kurort. Die Einschränkung entfällt, wenn die versi- cherte Person dort ihren ständigen Wohnsitz hat oder Erstattungsfähig sind nur Gebühren, die den jeweils während eines vorübergehenden Aufenthaltes durch geltenden Gebührenordnungen entsprechen. Wenn die eine vom Aufenthaltszweck unabhängige Erkrankung Höchstsätze der jeweiligen Gebührenordnungen über- oder einen dort eingetretenen Unfall Heilbehandlung schritten werden, besteht insoweit keine Erstattungsfä- notwendig wird; higkeit. f) für Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kin- (2) zu § 4 (3) RB/KK 09 Arzneimittel der. Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet; a) Die mehrfache Ausführung einer Verordnung muss g) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung vom Arzt ausdrücklich vorgeschrieben sein, andern- bedingte Unterbringung. falls besteht insoweit kein Erstattungsanspruch. b) Kosten für Nähr-, Stärkungs- und kosmetische Mittel, (2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnah- Desinfektionen, Weine, Mineralwässer und ähnliches me, für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch werden nicht erstattet. notwendige Maß, kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Stehen (3) zu § 4 (3) RB/KK 09 Heilmittel die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstige Als Heilmittel gelten die im Gebührenverzeichnis der Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den er- geltenden Gebührenordnung für Ärzte unter Abschnitt E brachten Leistungen, ist der Versicherer insoweit nicht „Physikalisch-medizinische Leistungen“ aufgeführten zur Leistung verpflichtet. Leistungen, soweit sie von einem der unter § 4 (2) RB/KK (3) Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus der gesetzli- 09 aufgeführten Therapeuten oder von einem staatlich chen Unfallversicherung oder der gesetzlichen Renten- geprüften Masseur oder von einem staatlich geprüften versicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder 4 [Seite 7] Unfallfürsorge, ist der Versicherer, unbeschadet der An- sprüche des Versicherungsnehmers auf Krankenhausta- dies nachgewiesen, so gilt dieser Kurs. gegeld, nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, wel- (3) zu § 6 (5) RB/KK 09 Überweisungskosten che trotz der gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben. Die Überweisung der Versicherungsleistungen an den (4) Hat die versicherte Person wegen desselben Versiche- Anspruchsteller erfolgt kostenfrei auf ein Konto bei einem rungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstattungs- deutschen Geldinstitut; bei anderer Zahlungsweise kön- verpflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtauf- nen die anfallenden Gebühren verrechnet werden. wendungen nicht übersteigen. Teil II: § 6 Teil II: § 8 zu § 5 (1) RB/KK 09 Einschränkung der Leistungspflicht (Regelung ist gegenstandslos geworden) Abweichend von § 5 (1) e) RB/KK 09 werden die vom behan- delnden Arzt am Wohnort des Versicherten bzw. vom Hausarzt des Versicherten verordneten Heilmittel auch bei ambulanter §7 Verjährung Anwendung in einem Heilbad oder Kurort erstattet. (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag unterlie- gen der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB (siehe Kundeninformation) drei Jahre. Sie §6 Auszahlung der Versicherungsleistungen beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch (1) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch von ihm geforderten Nachweise erbracht sind; diese begründenden Umständen und der Person des Schuld- werden Eigentum des Versicherers. ners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. (2) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG (2) Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim (siehe Kundeninformation). Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des (3) Der Versicherer ist berechtigt, an den Überbringer oder Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Übersender von ordnungsmäßigen Nachweisen zu leis- ten, sofern keine Verpflichtung nach Satz 2 besteht. Der § 8 Ende des Versicherungsschutzes Versicherer ist verpflichtet, ausschließlich an die versi- Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende cherte Person zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsfälle – mit der Beendigung des Versicherungs- ihm diese in Textform als empfangsberechtigt für ihre verhältnisses. Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Vo- raussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsneh- Pflichten des Versicherungsnehmers mer die Leistung verlangen. §9 Beitragszahlung (4) Die in ausländischer Währung entstandenen Krankheits- (1) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versiche- kosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege rungsbeginn an berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden beim Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet. Versicherungsjahres zu entrichten, kann aber auch in gleichen monatlichen Beitragsraten gezahlt werden, die (5) Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen jeweils bis zur Fälligkeit der Beitragsrate als gestundet und für Übersetzungen können von den Leistungen ab- gelten. Die Beitragsraten sind am Ersten eines jeden gezogen werden. Monats fällig. Wird der Jahresbeitrag während des Versi- (6) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können nicht cherungsjahres neu festgesetzt, ist der Unterschiedsbe- verpfändet werden. trag vom Änderungszeitpunkt an bis zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres nachzuzahlen bzw. zu- rückzuzahlen. Teil II: § 7 zu § 6 RB/KK 09 Auszahlung der Versicherungsleistungen (2) Wird der Vertrag für eine bestimmte Zeit mit der Maßga- be geschlossen, dass sich das Versicherungsverhältnis (1) zu § 6 (1) RB/KK 09 Leistungsunterlagen nach Ablauf dieser bestimmten Zeit stillschweigend um Die Rechnungen – auch unbezahlte – müssen im Origi- jeweils ein Jahr verlängert, sofern der Versicherungs- nal vorgelegt werden und spezifiziert sein. nehmer nicht fristgemäß gekündigt hat, kann der Tarif Insbesondere müssen sie enthalten: anstelle von Jahresbeiträgen Monatsbeiträge vorsehen. Vor- und Zunamen der behandelten Person, Bezeich- Diese sind am Ersten eines jeden Monats fällig. nung der Krankheit, Behandlungstage, Honorare für die einzelnen Behandlungen, den in Rechnung gestellten (3) Wird der Versicherungsvertrag über eine der Erfüllung Krankenhauspflegesatz, die Pflegeklasse und den für der Pflicht zur Versicherung dienende Krankheitskosten- Selbstzahler offiziellen Pflegesatz des aufgesuchten versicherung (§ 193 Abs. 3 VVG – siehe Kundeninforma- Krankenhauses. tion) später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht zur Versicherung beantragt, ist ein Beitragszuschlag in (2) zu § 6 (4) RB/KK 09 Umrechnungskurs Höhe eines Monatsbeitrags für jeden weiteren angefan- Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der genen Monat der Nichtversicherung zu entrichten, ab amtliche Devisenkurs Frankfurt, für nicht gehandelte dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden Währungen der Kurs gemäß der Veröffentlichung der Eu- weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein ropäischen Zentralbank, nach jeweils neuestem Stand. Sechstel des Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nicht- Wurden die zur Bezahlung der Rechnung notwendigen versicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszuge- Devisen durch eine Änderung der Währungsparitäten hen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht bedingt zu einem ungünstigeren Kurs erworben und wird versichert war; Zeiten vor dem 1. Januar 2009 werden 5 [Seite 8] nicht berücksichtigt. Der Beitragszuschlag ist einmalig Tag der Fortsetzung der Versicherung in diesem Tarif. Die zusätzlich zum laufenden Beitrag zu entrichten. Der Ver- Hilfebedürftigkeit ist durch eine Bescheinigung des zu- sicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung ständigen Trägers nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Beitragszuschlags verlangen, wenn den Interessen Sozialgesetzbuch nachzuweisen; der Versicherer kann in des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemes- angemessenen Abständen die Vorlage einer neuen Be- senen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. scheinigung verlangen. Der gestundete Betrag wird verzinst. (7) Für andere als die in Abs. 6 genannten Versicherungen (4) Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist unver- gilt: züglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des a) Wenn der Versicherungsnehmer einen Folgebeitrag Versicherungsscheins zu zahlen, es sei denn, der Erst- bzw. eine Folgebeitragsrate nicht fristgerecht zahlt, beitrag ist gestundet. Ist der erste Beitrag bzw. die erste wird der Versicherer die Zahlung in Textform anmah- Beitragsrate bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht ge- nen und dem Versicherungsnehmer eine Zahlungs- zahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, frist von mindestens zwei Wochen bestimmen. Die es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzah- Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückstän- lung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungs- digen Beiträge, Zinsen und Kosten im Einzelnen be- frei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonder- ziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach § 38 Abs. te Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen 2 und 3 VVG (siehe Kundeninformation) mit dem Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzuge- (5) Wird der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate nicht ben. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zah- Frist mit der Zahlung in Verzug, besteht für Versiche- lung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzu- rungsfälle, die nach Ablauf dieser Frist eintreten, kein treten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versicherungsschutz. Nichtzahlung nicht zu vertreten. b) Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ge- schuldeten Beträge nach Ablauf einer ihm gesetzten (6) Ist der Versicherungsnehmer bei einer der Erfüllung der Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen noch im Pflicht zur Versicherung dienenden Krankheitskostenver- Verzug, kann der Versicherer das Versicherungsver- sicherung (§ 193 Abs. 3 VVG – siehe Kundeninformation) hältnis fristlos kündigen. Die Kündigung kann bereits mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei bei Bestimmung der Zahlungsfrist ausgesprochen Monate im Rückstand, mahnt ihn der Versicherer. Der werden. In diesem Fall wird die Kündigung zum Frist- Versicherungsnehmer hat für jeden angefangenen Monat ablauf wirksam, wenn der Versicherungsnehmer in eines Beitragsrückstandes einen Säumniszuschlag von dem Kündigungsschreiben darauf hingewiesen wurde 1 % des Beitragsrückstandes sowie Mahnkosten zu ent- und bei Fristablauf mit der Zahlung noch in Verzug ist. richten. Ist der Beitragsrückstand einschließlich der Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versiche- Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang dieser rungsnehmer die Zahlung innerhalb eines Monats Mahnung noch höher als der Beitragsanteil für einen Mo- nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der nat, mahnt der Versicherer unter Hinweis auf das mögli- Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden war, inner- che Ruhen des Versicherungsvertrages ein zweites Mal. halb eines Monats nach Ablauf der Zahlungsfrist Ist der Beitragsrückstand einschließlich der Säumniszu- nachholt. schläge einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher als der Beitragsanteil für einen Monat, ruht der (8) Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Versicherungsvertrag ab dem ersten Tag des nachfol- Beitragsrate in Verzug, werden die gestundeten Beitrags- genden Monats. Solange der Versicherungsvertrag ruht, raten des laufenden Versicherungsjahres fällig. Sie gel- gilt die versicherte Person als im Notlagentarif nach ten jedoch erneut als gestundet, wenn der rückständige § 153 VAG (siehe Kundeninformation) versichert. Es gel- Beitragsteil einschließlich der Beitragsrate für den am ten insoweit die Allgemeinen Versicherungsbedingungen Tag der Zahlung laufenden Monat und die Mahnkosten für den Notlagentarif (AVB/NLT) in der jeweils geltenden entrichtet sind. Fassung. Das Ruhen des Versicherungsvertrages tritt (9) Ist vereinbart, dass der Versicherer die jeweils fälligen nicht ein oder endet, wenn der Versicherungsnehmer Beiträge bzw. Beitragsraten von einem Konto einzieht oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des und kann ein Beitrag bzw. eine Beitragsrate aus Grün- Zweiten oder des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch ist den, die der Versicherungsnehmer zu vertreten hat, nicht oder wird. Unbeschadet davon wird der Vertrag ab dem fristgerecht eingezogen werden oder widerspricht der ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortge- Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung von setzt, in dem der Versicherungsnehmer oder die versi- seinem Konto, kommt er in Verzug und der Versicherer cherte Person vor Eintritt des Ruhens versichert war, kann auch die daraus entstehenden Kosten in Rechnung wenn alle rückständigen Prämienanteile einschließlich stellen. Der Versicherer ist zu weiteren Einziehungsver- der Säumniszuschläge und der Beitreibungskosten ge- suchen berechtigt, aber nicht verpflichtet. Ist die Einzie- zahlt sind. In den Fällen der Sätze 7 und 8 ist der Versi- hung eines Beitrags bzw. einer Beitragsrate nicht möglich cherungsnehmer oder die versicherte Person so zu stel- aus Gründen, die der Versicherungsnehmer nicht zu ver- len, wie der Versicherungsnehmer oder die versicherte treten hat, kommt er erst in Verzug, wenn er nach Zah- Person vor der Versicherung im Notlagentarif nach § 153 lungsaufforderung in Textform nicht fristgerecht zahlt. Der VAG (siehe Kundeninformation) stand, abgesehen von Versicherer ist berechtigt, den Versicherungsnehmer in den während der Ruhenszeit verbrauchten Anteilen der Textform zur Zahlung durch Überweisung aufzufordern. Alterungsrückstellung. Während der Ruhenszeit vorge- nommene Beitragsanpassungen und Änderungen der (10) Ist ein Beitrag bzw. eine Beitragsrate nicht rechtzeitig Allgemeinen Versicherungsbedingungen in dem Tarif, in gezahlt und wird der Versicherungsnehmer in Textform dem der Versicherungsnehmer oder die versicherte Per- gemahnt, ist er zur Zahlung der Mahnkosten verpflichtet, son vor Eintritt des Ruhens versichert war, gelten ab dem deren Höhe sich aus dem Tarif ergibt. 6 [Seite 9] (11) Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Ver- (4) Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, tragslaufzeit beendet, steht dem Versicherer für diese steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Vertragslaufzeit nur derjenige Teil des Beitrags bzw. der Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein an- Beitragsrate zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem gemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versiche- für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich rungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19 Abs. 2 erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen. VVG (siehe Kundeninformation) oder durch vom Versi- cherer erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung § 11 Beitragsanpassung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bzw. die Bei- (1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können tragsrate bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder sich die Leistungen des Versicherers z. B. wegen stei- Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer zurück, gender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inan- weil der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate nicht spruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund rechtzeitig gezahlt wird, kann er eine angemessene Ge- steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend schäftsgebühr verlangen. vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Be- (12) Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnen- rechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistun- de Stelle zu entrichten. gen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Ge- genüberstellung für eine Beobachtungseinheit eines Teil II: § 9 Tarifs eine Abweichung von mehr als dem gesetzlich oder zu § 9 (1) RB/KK 09 Monatliche Beitragsrate tariflich festgelegten Vomhundertsatz, werden alle Bei- träge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer über- (1) Die Höhe der Beiträge richtet sich prüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treu- › nach dem bei Versicherungsbeginn erreichten händers angepasst. Unter den gleichen Voraussetzungen Lebensalter der versicherten Person kann auch eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteili- › in Tarifen mit geschlechtsabhängigen Beiträgen nach gung angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag ent- dem Geschlecht der versicherten Person. sprechend geändert werden. Im Zuge einer Beitragsan- passung werden auch der für die Beitragsgarantie im (2) Für Neugeborene ist der Beitrag vom Tage der Geburt an Standardtarif erforderliche Zuschlag (§ 23 Abs. 1 Satz 2) zu entrichten. Für mitversicherte Kinder ist vom Beginn sowie der für die Beitragsbegrenzungen im Basistarif er- des Monats an, der der Vollendung des 15. Lebensjahres forderliche Zuschlag (§ 24 Abs. 1 Satz 2) mit den jeweils folgt, die bis zum 21. Lebensjahr gültige Beitragsrate für kalkulierten Zuschlägen verglichen und, soweit erforder- mitversicherte Jugendliche zu entrichten. Entsprechend lich, angepasst. ist mit der Vollendung des 21. Lebensjahres die Beitrags- rate für Erwachsene zu zahlen. Dies gilt nicht als Bei- (2) Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbe- tragserhöhung im Sinne des § 10 (2) RB/KK 09. teiligungen und eventuell vereinbarten Risikozuschlägen Für eine im Versicherungsvertrag allein versicherte werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf Person, für die die Beitragsrate für mitversicherte Kinder die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen oder Jugendliche vereinbart ist, gelten die Sätze 2 bis 4 und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versiche- entsprechend. rungsnehmer folgt. (3) Bei Vertragsänderungen erfolgt die Beitragsberechnung nach § 10 RB/KK 09. Teil II: § 10 zu § 11 (1) RB/KK 09 Beitragsanpassung Der Vomhundertsatz beträgt 5. § 10 Beitragsberechnung (1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des VAG und ist in den technischen Berech- § 12 Überschussbeteiligung nungsgrundlagen des Versicherers festgelegt. Der Vorstand bestimmt mit Zustimmung des Aufsichtsrats die (2) Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung Beträge, die für die Überschussbeteiligung der Versicherten des Versicherungsschutzes, werden berücksichtigt: zurückzustellen sind. Zum Zweck einer Beitragsentlastung, insbesondere im Alter, werden nach Maßgabe der Vorschriften › in Tarifen mit geschlechtsabhängigen Beiträgen das des VAG der Alterungsrückstellung zusätzliche Beträge zuge- Geschlecht der versicherten Person, führt und verwendet. Soweit Beträge den Versicherten nicht › das (die) bei Inkrafttreten der Änderung erreichte tarif- direkt oder indirekt gutzuschreiben sind, werden sie in die liche Lebensalter (Lebensaltersgruppe) der versicher- Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung ten Person. Dabei wird dem Eintrittsalter der versi- eingestellt. Die in dieser Rückstellung angesammelten Beträge cherten Person dadurch Rechnung getragen, dass werden nur für die Versicherten verwendet. Dies kann gesche- eine Alterungsrückstellung gemäß den in den techni- hen durch Auszahlung oder Gutschrift von Beitragsteilen, schen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grund- Leistungserhöhung, Beitragssenkung oder Verwendung als sätzen angerechnet wird. Eine Erhöhung der Beiträge Einmalbeitrag zur Abwendung oder Milderung von Beitragser- oder eine Minderung der Leistungen des Versicherers höhungen. Der Versicherer ist jedoch berechtigt, mit Zustim- wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist mung der Aufsichtsbehörde in Ausnahmefällen die Rückstel- jedoch während der Dauer des Versicherungsverhält- lung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits nisses ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrück- festgelegte Überschussanteile entfällt, im Interesse der Versi- stellung zu bilden ist. cherten zur Abwendung eines Notstandes heranzuziehen. (3) Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch besonders vereinbarte Risikozuschläge entsprechend Der Vorstand bestimmt mit Zustimmung des Treuhänders den ändern. jeweils zu verwendenden Betrag, die Art, den Zeitpunkt und die Voraussetzungen der Verwendung der Mittel aus der Rückstel- 7 [Seite 10] lung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung. Der Vorstand Dienstleistung) geleistet wird, an den Versicherer schrift- bestimmt ebenfalls mit Zustimmung des Treuhänders Zeitpunkt lich abzutreten. und Höhe der Entnahme sowie die Verwendung von Mitteln (2) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person aus der Rückstellung für erfolgsunabhängige Beitragsrücker- hat seinen (ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung stattung, soweit sie nach § 150 Abs. 4 VAG zur Vermeidung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der oder Begrenzung von Beitragserhöhungen zu verwenden sind. geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit er- § 13 Obliegenheiten forderlich mitzuwirken. (1) Jede Krankenhausbehandlung ist binnen zehn Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen. (3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätzlich eine der in den Absätzen 1 und 2 ge- (2) Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person nannten Obliegenheiten, ist der Versicherer zur Leistung haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Um- fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versiche- fanges erforderlich ist. rer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des (3) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Per- Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. son verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauf- (4) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten tragten Arzt untersuchen zu lassen. Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen (4) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leis- Minderung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen tungen zu, für die der Versicherer auf Grund des Versi- zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind. cherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. (5) Änderungen seiner Anschrift (Wohnsitz oder Geschäfts- bzw. Gewerbebetrieb) hat der Versicherungsnehmer un- § 16 Aufrechnung verzüglich mitzuteilen. Anderenfalls gelten Erklärungen, Gegen Forderungen des Versicherers ist eine Aufrechnung nur die der Versicherer mit eingeschriebenem Brief an die zulässig, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechts- letzte ihm bekannte Anschrift sendet, drei Tage nach Ab- kräftig festgestellt ist. sendung als zugegangen. (6) Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Ende der Versicherung Versicherer ein Krankheitskostenversicherungsvertrag § 17 Kündigung durch den Versicherungsnehmer abgeschlossen oder macht eine versicherte Person von (1) Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsver- der Versicherungsberechtigung in der gesetzlichen Kran- hältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frü- kenversicherung Gebrauch, ist der Versicherungsnehmer hestens aber zum Ablauf einer vereinbarten Vertrags- verpflichtet, den Versicherer von der anderen Versiche- dauer, mit einer Frist von drei Monaten kündigen. rung unverzüglich zu unterrichten. (2) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen (7) Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur oder Tarife beschränkt werden. mit Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden. (3) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes in der § 14 Folgen von Obliegenheitsverletzungen gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, (1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten (siehe Kundeninformation) vorgeschriebenen Einschrän- nach Eintritt der Versicherungspflicht insoweit eine kungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Krankheitskostenversicherung oder eine dafür bestehen- Leistung frei, wenn eine der in § 13 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 de Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt genannten Obliegenheiten verletzt wird. der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt (2) Wird eine der in § 13 Abs. 6 und 7 genannten Obliegen- der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Mona- heiten verletzt, kann der Versicherer unter der Voraus- ten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in setzung des § 28 Abs. 1 VVG (siehe Kundeninformation) Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versiche- außerdem innerhalb eines Monats nach dem Bekannt- rungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu werden der Obliegenheitsverletzung ohne Einhaltung ei- vertreten. Später kann der Versicherungsnehmer das ner Frist kündigen. Dies gilt nicht, soweit es sich um eine Versicherungsverhältnis insoweit nur zum Ende des Mo- der Pflicht zur Versicherung genügende Krankheitskos- nats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungs- tenversicherung im Sinne von § 193 Abs. 3 VVG (siehe pflicht nachweist. Der Versicherungspflicht steht der ge- Kundeninformation) handelt. setzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der (3) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhält- Versicherungsnehmers gleich. nis gleich. Der Beitrag steht dem Versicherer bis zum Wirksamwerden der Kündigung zu. § 15 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverlet- (4) Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur zungen bei Ansprüchen gegen Dritte Folge, dass bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters (1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte oder bei Eintritt anderer dort genannter Voraussetzungen Person Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht, unbe- der Beitrag für ein anderes Lebensalter oder eine andere schadet des gesetzlichen Forderungsüberganges gemäß Altersgruppe gilt oder der Beitrag unter Berücksichtigung § 86 VVG (siehe Kundeninformation), die Verpflichtung, einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versiche- Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hin- rungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und sichtlich der betroffenen versicherten Person binnen zwei 8 [Seite 11] Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt deren Inkraft- tretens kündigen, wenn sich der Beitrag durch die Ände- Teil II: § 11 rung erhöht. zu § 17 (1) RB/KK 09 Versicherungsjahr (5) Erhöht der Versicherer die Beiträge auf Grund der Bei- Der Versicherungsvertrag wird mit einer Mindestvertragsdauer tragsanpassungsklausel oder vermindert er seine Leis- von zwei Versicherungsjahren abgeschlossen. Das erste tungen, kann der Versicherungsnehmer das Versiche- Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein rungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten bezeichneten Zeitpunkt, es endet am 31. Dezember des Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der betreffenden Kalenderjahres. Alle weiteren Versicherungsjahre Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens sind mit dem Kalenderjahr gleich. der Änderung kündigen. Bei einer Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsver- hältnis auch bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens § 18 Kündigung durch den Versicherer der Erhöhung kündigen. (1) In einer der Pflicht zur Versicherung genügenden Krank- heitskostenversicherung im Sinne von § 193 Abs. 3 VVG (6) Der Versicherungsnehmer kann, sofern der Versicherer (siehe Kundeninformation) ist jede Kündigung ausge- die Anfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für schlossen. Darüber hinaus ist in der substitutiven Kran- einzelne Personen oder Tarife erklärt, innerhalb von zwei kenversicherung gemäß § 195 Abs. 1 VVG (siehe Kun- Wochen nach Zugang dieser Erklärung die Aufhebung deninformation) das ordentliche Kündigungsrecht des übrigen Teils der Versicherung zum Schlusse des ausgeschlossen; dies gilt auch für eine Krankenhausta- Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versi- gegeldversicherung, die neben einer Krankheitskosten- cherers zugegangen ist, bei Kündigung zu dem Zeit- vollversicherung besteht, sowie für eine nicht substitutive punkt, in dem diese wirksam wird. Krankheitskostenversicherung, die nach Art der Lebens- (7) Abweichend von den Absätzen 1 bis 6 kann der Versi- versicherung betrieben wird. cherungsnehmer eine Versicherung, die eine Pflicht aus (2) Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversicherung oder § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG (siehe Kundeninformation) er- einer Krankheitskostenteilversicherung die Vorausset- füllt, nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Ver- zungen nach Absatz 1 nicht vor, kann der Versicherer sicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag das Versicherungsverhältnis nur innerhalb der ersten drei abschließt, der dieser Pflicht genügt. Die Kündigung wird Versicherungsjahre, frühestens aber zum Ablauf einer nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb vereinbarten Vertragsdauer mit einer Frist von drei Mona- von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nach- ten zum Ende eines Versicherungsjahres kündigen. weist, dass die versicherte Person bei einem neuen Ver- sicherer ohne Unterbrechung versichert ist; liegt der Ter- (3) Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentli- min, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde, mehr che Kündigungsrecht bleiben unberührt. als zwei Monate nach der Kündigungserklärung, muss (4) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen der Nachweis bis zu diesem Termin erbracht werden. oder Tarife beschränkt werden. (8) Bei Kündigung einer Krankheitskostenvollversicherung (5) Wird eine Krankheitskostenversicherung wegen Zah- und gleichzeitigem Abschluss eines neuen substitutiven lungsverzugs des Versicherungsnehmers wirksam ge- Vertrages (§ 195 Abs. 1 VVG – siehe Kundeninformation) kündigt, gilt § 17 Abs. 10 Sätze 1 und 2 entsprechend. kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherer die kalkulierte Alterungsrückstellung der versi- cherten Person in Höhe des nach dem 31. Dezember Teil II: § 12 2008 ab Beginn der Versicherung im jeweiligen Tarif ge- zu § 18 (2) RB/KK 09 Verzicht auf das ordentliche Kündigungs- bildeten Übertragungswertes nach Maßgabe von § 146 recht Abs. 1 Nr. 5 VAG (siehe Kundeninformation) auf deren Der Versicherer verzichtet auch bei einer Krankheitskostenteil- neuen Versicherer überträgt. Dies gilt nicht für vor dem versicherung und bei einer Krankenhaustagegeldversicherung, 1. Januar 2009 geschlossene Verträge. die zusammen mit einer Krankheitskostenteilversicherung (9) Bestehen bei Beendigung des Versicherungsverhältnis- besteht, auf das in § 18 (2) RB/KK 09 festgelegte ordentliche ses Beitragsrückstände, kann der Versicherer den Über- Kündigungsrecht. tragungswert bis zum vollständigen Beitragsausgleich zurückbehalten. (10) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungs- § 19 Sonstige Beendigungsgründe verhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Perso- (1) Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des nen, haben die versicherten Personen das Recht, das Versicherungsnehmers. Die versicherten Personen ha- Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen ben jedoch das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Fortsetzung des Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzu- Versicherungsverhältnisses hat der künftige Versiche- setzen. Die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses rungsnehmer innerhalb zweier Monate nach der Kündi- hat der künftige Versicherungsnehmer innerhalb zweier gung zu erklären. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn Monate nach dem Tode des Versicherungsnehmers zu der Versicherungsnehmer nachweist, dass die betroffe- erklären. nen versicherten Personen von der Kündigungserklärung (2) Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Kenntnis erlangt haben. Versicherungsverhältnis. (11) Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensver- (3) Verlegt die versicherte Person ihren gewöhnlichen sicherung betrieben wird, haben Versicherungsnehmer Aufenthalt in einen anderen Staat als die in § 1 Abs. 5 und versicherte Personen das Recht, einen gekündigten genannten, endet insoweit das Versicherungsverhältnis, Versicherungsvertrag in Form einer Anwartschaftsversi- es sei denn, dass eine anderweitige Vereinbarung getrof- cherung fortzuführen. fen wird. 9 [Seite 12] Sonstige Bestimmungen Die folgenden Regelungen finden keine Anwendung auf § 20 Willenserklärungen und Anzeigen Zusatzversicherte (Versicherte in der ergänzenden Krank- Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer heitskostenteilversicherung) bedürfen der Textform. § 21 Gerichtsstand § 23 Wechsel in den Standardtarif (1) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht (1) Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versi- am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versiche- cherte Personen seines Vertrages, die die in § 257 rungsnehmers oder bei dem Gericht am Sitz des Versi- Abs. 2a Nr. 2, 2a und 2b SGB V in der bis zum 31. De- cherers oder am Sitz der vertragsführenden Niederlas- zember 2008 geltenden Fassung (siehe Kundeninforma- sung anhängig gemacht werden. tion) genannten Voraussetzungen erfüllen, in den Stan- (2) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den dardtarif mit Höchstbeitragsgarantie wechseln können. Versicherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zustän- Zur Gewährleistung dieser Beitragsgarantie wird der in dig, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegte oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Zuschlag erhoben. Neben dem Standardtarif darf gemäß Aufenthalt hat. Nr. 1 Abs. 5 und Nr. 9 der Tarifbedingungen für den Stan- dardtarif für eine versicherte Person keine weitere (3) Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss Krankheitskostenteil- oder -vollversicherung bestehen. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Der Wechsel ist jederzeit nach Erfüllung der gesetzlichen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union Voraussetzungen möglich; die Versicherung im Standard- oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi- tarif beginnt zum Ersten des Monats, der auf den Antrag schen Wirtschaftsraum ist, oder ist sein Wohnsitz oder des Versicherungsnehmers auf Wechsel in den Stan- gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung dardtarif folgt. nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig. (2) Absatz 1 gilt nicht für ab dem 1. Januar 2009 abge- schlossene Verträge. § 22 Änderungen der Allgemeinen Versicherungs- bedingungen § 24 Wechsel in den Basistarif (1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden (1) Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versi- Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens cherte Personen seines Vertrages in den Basistarif mit können die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Höchstbeitragsgarantie und Beitragsminderung bei Hilfe- die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen bedürftigkeit (Beitragsbegrenzungen) wechseln können, angepasst werden, wenn die Änderungen zur hinrei- a) wenn der erstmalige Abschluss der bestehenden chenden Wahrung der Belange der Versicherungsneh- Krankheitskostenvollversicherung ab dem 1. Januar mer erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treu- 2009 erfolgte oder händer die Voraussetzungen für die Änderungen b) die versicherte Person das 55. Lebensjahr vollendet überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Die Än- hat oder derungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirk- c) das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber die sam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der hier- Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente für maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt und diese folgt. Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt nach beam- (2) Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungs- tenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften be- bedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder zieht oder hilfebedürftig nach dem Zweiten oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für un- Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist. wirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch Zur Gewährleistung der in Satz 1 genannten Beitragsbe- eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung grenzungen wird ein Zuschlag erhoben, der in den tech- des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an nischen Berechnungsgrundlagen festgelegt ist. § 23 dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. (2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht bei befristeten Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wah- Versicherungsverhältnissen. rung des Vertragsziels die Belange der Versicherungs- nehmer angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wo- chen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitge- teilt worden sind, Vertragsbestandteil. 10 [Seite 13] Streitschlichtungsstellen Meinungsverschiedenheiten und Rechtsweg Ombudsmann Private Kranken- und Pflegever- sicherung Versicherungsnehmer, die mit Entscheidungen des Versiche- rers nicht zufrieden sind, oder deren Verhandlungen mit dem Versicherer nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt haben, können sich an den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung wenden. Die derzeitigen Kontaktdaten sind: Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22 10052 Berlin Internet: www.pkv-ombudsmann.de Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Hinweis: Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversi- cherung ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. Versicherungsaufsicht Sind Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch den Versicherer nicht zufrieden oder treten Meinungsverschieden- heiten bei der Vertragsabwicklung auf, können sie sich auch an die für den Versicherer zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegt der Versicherer der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die derzeitigen Kontaktdaten sind: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn E-Mail: poststelle@bafin.de Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. Rechtsweg Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucher- schlichtungsstelle oder die Versicherungsaufsicht zu wenden, steht dem Versicherungsnehmer der Rechtsweg offen. 11 [Seite 14] Envivas Krankenversicherung AG · Gereonswall 68 · 50670 Köln Tel. 0221 - 27 14 05 70 · info@envivas.de · www.envivas.de 12 [Seite 15] Kundeninformation Allgemeine Informationen zum Versicherungsschutz bei der Envivas Wir freuen uns, dass Sie sich als Versicherter der Techniker Krankenkasse (TK) für eine private Ergänzungsversicherung der Envivas interessieren. Im Rahmen der exklusiven Kooperation ermöglicht die TK ihren Versicherten den Abschluss privater Zusatz- versicherungen der Envivas, die den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz bedarfsgerecht zu einem besonders vorteilhaften Preis-Leistungs-Verhältnis ergänzen. Wir möchten unseren Kunden größtmögliche Transparenz bei allen Fragen und Entscheidungen rund um das Thema private Kran- kenversicherung bieten. Im Folgenden erhalten Sie deshalb die wesentlichen Informationen zum Versicherungsschutz bei der Envivas. Verzeichnis der weiteren Informationen Belehrung über Ihr Widerrufsrecht Seite 4 Die Envivas Card Seite 6 Auszug Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Seite 7 Auszug Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Seite 10 Auszug Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) Seite 10 Auszug Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) Seite 10 Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Seite 12 Allgemeine Datenschutzhinweise für Kunden und Interessenten der Envivas Krankenversicherung AG Seite 13 Liste der Dienstleister Seite 16 Informationen zur Kooperation zwischen der Envivas und der TK Seite 17 1. Identität des Versicherers 3. Hauptgeschäftstätigkeit Ihr Versicherer ist die Envivas Krankenversicherung AG (nach- Die Envivas betreibt die Krankenversicherung. folgend: Envivas). Die Envivas ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Köln. Sie ist unter der Handelsregisternummer 4. Garantiefonds HR B 52059 beim Amtsgericht Köln eingetragen. In dem unwahrscheinlichen Fall einer Zahlungsunfähigkeit oder Gesetzlicher Vertreter der Envivas ist der Vorstand. Dieser wird Überschuldung eines Krankenversicherungsunternehmens vertreten durch die Vorstandsmitglieder Uli Rothaufe (Vors.), können Sie sich an die Medicator AG, Gustav-Heinemann-Ufer Nils Heise und Daniel Spooren. 74c, 50968 Köln wenden. Vorsitzender des Aufsichtsrats ist Dr. Arne Benzin. Das Bundesministerium für Finanzen hat der Medicator AG die Aufgaben eines Sicherungsfonds übertragen. Die Medicator 2. Ladungsfähige Anschrift AG hat damit im Fall der Insolvenz des Krankenversicherungs- unternehmens die Aufgabe, Ihre Rechte zu schützen. Die ladungsfähige Anschrift der Envivas lautet: EV100 04.25 7342 Envivas Krankenversicherung AG Gereonswall 68 50670 Köln Telefon: 0221 - 27 14 05 70 E-Mail: info@envivas.de 2 1 [Seite 16] 5. Vertragsrelevante Unterlagen / Merkmale der 5.3 Fälligkeit der Versicherungsleistungen und Erfüllung Versicherungsleistungen Die Versicherungsleistungen werden fällig, sobald uns alle er- forderlichen Unterlagen eingereicht wurden und wir die not- 5.1 Vertragsunterlagen wendige Prüfung durchgeführt haben. Die Leistung der Folgende Unterlagen sind für Ihren Versicherungsvertrag von Envivas erfolgt in der Regel durch Überweisung des fälligen Bedeutung: Betrages. › Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten ent- 6. Gesamtpreis der Versicherung hält die Informationen, die für den Abschluss und die Erfül- lung des Vertrages von besonderer Bedeutung sind. (Versicherungsbeitrag) › Der Tarif beschreibt die Versicherungsleistungen im Detail. Die Beiträge werden im Antrag bzw. Angebot sowie im Versi- › Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) er- cherungsschein für jede Person und jeden Tarif einzeln aufge- gänzen die tariflichen Regelungen. führt. Erfordern die gesundheitlichen Verhältnisse Risikozu- › Der von Ihnen zu unterzeichnende verbindliche Antrag schläge, werden wir diese – soweit sie nicht bereits im Antrag oder die unverbindliche Anfrage (vgl. Nr. 9.1) dient insbe- bzw. Angebot enthalten sind – gesondert schriftlich mit Ihnen sondere der Konkretisierung des gewünschten Versiche- vereinbaren. rungsschutzes und der Beantwortung der Gesundheitsfra- gen. › Falls Sie zunächst eine unverbindliche Anfrage an uns ge- 7. Beitragszahlung, Fälligkeit der Beiträge richtet haben, unterbreiten wir Ihnen anschließend ein für Der Beitrag einschließlich der Zuschläge ist ein Jahresbeitrag uns verbindliches Angebot (vgl. Nr. 9.1), das Sie prüfen und wird vom Versicherungsbeginn an erhoben. Er ist zu Be- und durch eine weitere Unterschrift annehmen können. ginn eines jeden Versicherungsjahres fällig, wird aber in der › Im Versicherungsschein (der Police) dokumentieren wir Regel in monatlichen Beitragsraten gezahlt. Die Beitragsraten den geschlossenen Versicherungsvertrag. sind am ersten Tag der von Ihnen gewählten Zahlungsperiode Nebenabreden (z. B. mündliche Zusagen Ihres Versicherungs- fällig. vermittlers) sind nur verbindlich, wenn sie von der Envivas schriftlich bestätigt werden. Der Erstbeitrag bzw. die erste Beitragsrate ist mit Versiche- rungsbeginn zu zahlen, frühestens jedoch 14 Tage nach Zu- 5.2 Art und Umfang der Versicherungsleistungen gang des Versicherungsscheins. Nehmen Sie am Lastschrift- Die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistungen sind verfahren teil, gilt der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate folgende: bis zum Eingang der Lastschrift bei dem von Ihnen angegebe- nen Geldinstitut als gestundet. In der Krankheitskostenversicherung ersetzt die Envivas im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch not- 8. Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten wendige Heilbehandlungen wegen Krankheit oder Unfallfolgen Informationen und für sonstige vereinbarte Leistungen einschließlich solcher bei Schwangerschaft und Entbindung. Als Allgemeine Versi- Unser Angebot (inkl. der Beiträge) gilt für sechs Wochen ab cherungsbedingungen liegen die Rahmenbedingungen 2009 dem Zeitpunkt der Übergabe der Vertragsinformationen. (RB/KK 09) sowie die im Tarif genannten Tarifbedingungen (TB/KK 09) zugrunde. Dem Tarif KlinikFlex liegen die Allgemei- 9. Zustandekommen des Vertrages, Bindefrist nen Versicherungsbedingungen AVB/KK 2024 zugrunde. 9.1 Zustandekommen des Vertrages In der Krankenhaustagegeldversicherung zahlt die Envivas Es gibt zwei Möglichkeiten, wie der Versicherungsvertrag ge- das vereinbarte Krankenhaustagegeld bei medizinisch notwen- schlossen werden kann: diger stationärer Heilbehandlung. Als Allgemeine Versiche- rungsbedingungen liegen die Rahmenbedingungen 2009 › „Antragsmodell“ (RB/KK 09) und die Tarifbedingungen (TB/KK 09) zugrunde. Sie unterzeichnen den Antrag, nachdem Sie alle unter Nr. 5 aufgeführten Unterlagen erhalten haben. Wir prüfen das zu In der Krankentagegeldversicherung ersetzt die Envivas den versichernde Risiko. Wenn wir Ihren Antrag annehmen, er- Verdienstausfall bis zur Höhe des vereinbarten Krankentage- halten Sie den Versicherungsschein. geldes, wenn durch Krankheit oder Unfall Arbeitsunfähigkeit › „Invitatiomodell“ eintritt. Als Allgemeine Versicherungsbedingungen liegen die Sie unterzeichnen die Anfrage, bevor Sie alle unter Nr. 5 Rahmenbedingungen 2009 (RB/KT 09) sowie die im Tarif ge- aufgeführten Unterlagen erhalten haben. In diesem Fall gilt nannten Tarifbedingungen (TB/KT 09) zugrunde. Ihre Erklärung nur als unverbindliche Aufforderung an uns, Ihnen ein Versicherungsangebot zu unterbreiten. Nach Ri- In der Pflegekrankenversicherung zahlt die Envivas im Fall sikoprüfung durch uns erhalten Sie ein individuelles Ange- der Pflegebedürftigkeit das vereinbarte Tagegeld (Pflegetage- bot mit allen Unterlagen. Dieses können Sie prüfen und geldversicherung). Als Allgemeine Versicherungsbedingungen durch eine weitere Unterschrift annehmen. in der Pflegetagegeldversicherung liegen die AVB/Pflegekran- In beiden Modellen kommt der Versicherungsvertrag zustande, kenversicherung 2017 zugrunde. In der geförderten ergänzen- wenn wir Sie mit den nach Nr. 5 genannten Unterlagen voll- den Pflegeversicherung liegen die MB/GEPV 2022 sowie die ständig informiert haben, Sie den Versicherungsschein erhal- TB/GEPV 2017 zugrunde. Bei zusätzlicher Vereinbarung des ten und Ihr Widerrufsrecht (siehe Nr. 10) nicht ausgeübt haben. Ergänzungstarifs PflegeXtra zur Pflegekrankenversicherung gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen AVB 9.2 Bindefrist PflegeXtra. Eine Frist, innerhalb derer Sie an Ihren Antrag gebunden sind (Bindefrist), gibt es nur im Antragsmodell. Sie beträgt sechs Wochen ab Antragstellung. 2 [Seite 17] 10. Widerrufsrecht wenden. Der Ombudsmann ist zugleich Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten bei Versiche- Ihnen steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die Bedingun- rungsverträgen mit Verbrauchern und zwischen Versicherungs- gen, Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen des Wi- vermittlern und Versicherungsnehmern. An dem Streitbeile- derrufs finden Sie in der Belehrung über Ihr Widerrufsrecht auf gungsverfahren des Ombudsmanns nehmen wir teil. Seine Seite 4. Entscheidungen sind für den Versicherer nicht bindend. Die Möglichkeit zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens bleibt 11. Vertragslaufzeit unberührt. Näheres regelt das Statut des Ombudsmanns Pri- vate Kranken- und Pflegeversicherung, abrufbar unter Sofern sich aus dem Tarif nichts anderes ergibt, wird der Versi- www.pkv-ombudsmann.de. cherungsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann erstmals zum Ablauf der Mindestvertragsdauer und danach 16. Aufsichtsbehörde zum Ende eines jeden Versicherungsjahres gekündigt werden. Private Krankenversicherungsunternehmen unterliegen in Es gelten folgende Mindestvertragslaufzeiten: Deutschland der staatlichen Aufsicht durch die › in der Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversi- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht cherung zwei Versicherungsjahre Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn › in der Krankentagegeldversicherung ein Versicherungsjahr www.bafin.de › in der Pflegekrankenversicherung ein Versicherungsjahr › in der geförderten ergänzenden Pflegeversicherung zwei Bei Meinungsverschiedenheiten können Sie sich auch an diese Versicherungsjahre Aufsichtsbehörde wenden. Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versiche- rungsschein bezeichneten Zeitpunkt und endet am 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Alle weiteren Versicherungsjahre sind mit dem Kalenderjahr gleich. 12. Kündigungsrechte des Versicherungsnehmers Sie können Ihren Versicherungsvertrag – unter Beachtung der Mindestvertragsdauer – ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Versicherungs- jahres kündigen (ordentliche Kündigung). Zudem haben Sie in besonderen Fällen (z. B. Beitragserhöhung) ein Recht zur au- ßerordentlichen Kündigung. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 205 Versicherungsvertragsgesetz (VVG, siehe Seite 9) sowie den inhaltsgleichen Regelungen in den AVB. 13. Anwendbares Recht Auf die vorvertraglichen Beziehungen und auf den Versiche- rungsvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 14. Sprachen Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache. 15. Außergerichtliche Beschwerdemöglichkeiten Sollte es einmal zu Meinungsverschiedenheiten kommen, wen- den Sie sich bitte an uns, am besten unmittelbar an unseren Kundenservice Telefon: 0221 - 27 14 05 70 E-Mail: kundenservice@envivas.de Wir werden versuchen, schnellstmöglich eine einvernehmliche Lösung zu finden. Gelingt dies nicht, können Sie sich in Text- form (z. B. mittels Brief oder E-Mail) auch an den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22, 10052 Berlin E-Mail: ombudsmann@pkv-ombudsmann.de www.pkv-ombudsmann.de 3 [Seite 18] Belehrung über Ihr Widerrufsrecht Widerrufsbelehrung Besondere Hinweise Abschnitt 1 Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufs- Widerrufsrecht recht ausgeübt haben. Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist Abschnitt 2 von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. weiteren Informationen Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren In- • der Versicherungsschein, formationen werden die Informationspflichten im Folgenden • die Vertragsbestimmungen, im Einzelnen aufgeführt: einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, • diese Belehrung, Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfü- • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, gung zu stellen: • und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Nieder- jeweils in Textform zugegangen sind. lassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Regis- Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: ternummer; Envivas Krankenversicherung AG, 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede an- Gereonswall 68, 50670 Köln. dere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristi- Ein Widerruf per E-Mail ist möglich schen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen an die E-Mail-Adresse: kundenservice@envivas.de auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmun- Widerrufsfolgen gen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedin- gungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervor- Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versiche- gehobenen und deutlich gestalteten Form; rungsschutz und der Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; Beiträge zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass 4. Angaben über das Bestehen eines Garantiefonds oder der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist anderer Entschädigungsregelungen; Name und Anschrift beginnt. Den Teil der Beiträge, der auf die Zeit bis zum des Garantiefonds sind anzugeben; Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in die- sem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um [einen 5. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, Betrag in Höhe der Anzahl der Tage, an denen Versiche- insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit rungsschutz bestanden hat, multipliziert mit 1/365 des der Leistung des Versicherers; Jahresbeitrages. Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang 6. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller des Widerrufs, zu erstatten. Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Bei- träge einzeln auszuweisen sind, wenn das Versiche- Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der rungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsver- Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, träge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und an-gegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Prei- Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Versiche- ses ermöglichen; rungsvertrages wirksam ausgeübt, so sind Sie auch an 7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängen- insbesondere zur Zahlungsweise der Beiträge; den Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängen- der Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem wider- 8. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung ge- rufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des stellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeits- Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer dauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer Preises; betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch 9. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, ins- verlangt werden. besondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, 4 [Seite 19] während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; 10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, ins- besondere Namen und Anschrift derjenigen Person, ge- genüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechts- folgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenen- falls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Über- mittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der All- gemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 11. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages; b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages; 12. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließ- lich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, be- dürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 13. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt; 14. das auf den Vertrag anwendbare Recht, 15. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mit- geteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kom- munikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu füh- ren; 16. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtli- chen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und ge- gebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Mög- lichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; 17. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Auf- sichtsbehörde. Ende der Widerrufsbelehrung 5 [Seite 20] Die Envivas Card Sofern Sie nach den Tarifen KlinikFlex, KlinikSpezial oder Ein Teil dieser Daten ist auch auf der Kartenvorderseite zu se- StarterPlus versichert sind, erhalten Sie unsere Envivas Card. hen. Außerdem ist der Umfang des jeweiligen stationären Ver- Diese weist Sie im Krankenhaus als Privatpatient oder Privat- sicherungsschutzes angegeben. Zusätzliche Angaben, wie patientin aus. z. B. medizinische Behandlungsdaten, können auf dem Chip nicht gespeichert werden, auch nicht vom Krankenhaus. Die Ihre Vorteile bei Nutzung der Envivas Card Informationen sind geschützt und wurden von den Daten- schutzbeauftragten der Länder geprüft. › Ihre Versicherungsdaten können in der Klinik schnell, problemlos und sicher in den Computer eingelesen werden. Die Daten auf der Karte sind nicht veränderbar, weil sie mit › Der gewählte Versicherungsschutz in Bezug auf die Art der einem Schreibschutz versehen sind. Unterbringung (Ein- oder Zweibettzimmer) lässt sich bei Aufnahme im Krankenhaus auf einen Blick erfassen. Der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. hat vor › Bei stationären Aufenthalten rechnen die Krankenhäuser dem Hintergrund der elektronischen Datenübermittlung mit den die Unterbringungskosten direkt mit der Envivas ab – ent- für die Produktion der Karten beauftragten Herstellern eine ver- sprechend dem vereinbarten Versicherungsschutz. Voraus- tragliche Vereinbarung über die ordnungsgemäße Verarbeitung zahlungen durch Sie sind nicht erforderlich. der Daten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen so- wie über die Einhaltung der Sorgfaltspflicht zum Datenschutz Ändern sich der Leistungsumfang Ihres Versicherungsschutzes getroffen. Mit Auftragsvergabe und Vertragsabschluss wurden oder Ihre persönlichen Daten, erhalten Sie automatisch eine die beauftragten Dienstleister – ungeachtet der ihnen ohnehin neue Envivas Card. Bei Beschädigung oder Verlust sorgen wir schon obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen – von den pri- selbstverständlich für Ersatz. Sie können die Karte telefonisch vaten Krankenversicherungen zum Datenschutz verpflichtet. in unserem KundenService unter der Telefonnummer Sie müssen die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschut- 0221 - 27 14 05 70 anfordern. zes beachten und dürfen die an sie weitergeleiteten Daten nicht an Dritte weitergeben oder unbefugt, d.h. zu einem ande- Die Envivas Card ist Eigentum der Envivas und darf nach Be- ren als dem jeweiligen rechtmäßigen, zur Auftragserfüllung ge- endigung des Versicherungsschutzes nicht mehr benutzt wer- hörenden Zweck verarbeiten oder nutzen. Sollten Sie dennoch den. der Übermittlung Ihrer persönlichen Daten (Name, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum) an ein Dienstleistungsunterneh- Envivas Card und Datenschutz men nicht zustimmen, genügt eine Mitteilung an uns. Wir wer- den dann Ihre Daten nicht weitergeben und somit die Herstel- Im Bereich der Krankenhausbehandlung ist mit der Envivas lung der Karte unterbinden. Card eine Kostenübernahmegarantie im tariflichen Umfang für die Kosten der Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer Der Einsatz der Envivas Card ist freiwillig, d.h. es ist Ärzten verbunden. Die Karte enthält einen Mikrochip, auf dem fol- und Versicherten freigestellt, ob sie die Karte benutzen möch- gende Daten gespeichert sind ten oder nicht. Die Envivas Card ist ein Serviceangebot an alle › Name und Nummer des Versicherungsunternehmens, Beteiligten im Gesundheitswesen. › Name, Anschrift und Geburtsdatum des Versicherten, › Versicherungsnummer und Personennummer, › Gültigkeitsdauer der Karte, die mit Hilfe eines Kartenlesegerätes abgerufen und so zur Rechnungserstellung genutzt werden können. 6 [Seite 21] Auszug Versicherungsvertragsgesetz (VVG) § 14 Fälligkeit der Geldleistung Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- (1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Been- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass digung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und der Versicherer den Versicherungsnehmer durch geson- des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendi- derte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hinge- gen Erhebungen. wiesen hat. (2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Mo- (5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Ver- nats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, letzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt be- kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in rechtigt ist, ist unwirksam. Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der § 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kos- werden können. ten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die min- destens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung (3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die ist unwirksam. Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten § 19 Anzeigepflicht Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben. (1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver- tragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die (2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der (3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versiche- Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der rungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige ver- in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung pflichtet. der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit (2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurück- zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; treten. hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirk- […] sam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Frist- § 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit bestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Mo- (1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom nats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles unberührt. gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Ver- sicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er § 86 Übergang von Ersatzansprüchen von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch ge- einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht gen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versi- nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit. cherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verlet- Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versiche- zung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden ver- rungsnehmers geltend gemacht werden. traglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, (2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvor- fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versiche- schriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch rer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechen- der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, den Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nicht- ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, vorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche- als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlan- rungsnehmer. gen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der (3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leis- Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leis- tung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit tung in einem der Schwere des Verschuldens des Versi- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche- cherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; rungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr- der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz lässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegen- (3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsneh- heit arglistig verletzt hat. mers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Scha- (4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Ver- dens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Über- sicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach gang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es 7 [Seite 22] sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich ver- Versicherungsnehmer kann in diesem Fall vom Versiche- ursacht. rer verlangen, dass dieser den Antrag auf Abschluss ei- ner mit Vollendung des 65. Lebensjahres beginnenden § 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht neuen Krankentagegeldversicherung annimmt, die spä- (1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versi- testens mit Vollendung des 70. Lebensjahres endet. Auf cherungsnehmers oder eines anderen genommen wer- dieses Recht hat der Versicherer ihn frühestens sechs den. Versicherte Person ist die Person, auf welche die Monate vor dem Ende der Versicherung unter Beifügung Versicherung genommen wird. des Wortlauts dieser Vorschrift in Textform hinzuweisen. Wird der Antrag bis zum Ablauf von zwei Monaten nach (2) Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhal- Vollendung des 65. Lebensjahres gestellt, hat der Versi- ten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeu- cherer den Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder tung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines Wartezeiten zu gewähren, soweit der Versicherungs- anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berück- schutz nicht höher oder umfassender ist als im bisheri- sichtigen. gen Tarif. (3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei (2) Hat der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht nach einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelasse- Absatz 1 Satz 3 auf das Ende der Versicherung hinge- nen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für wiesen und wird der Antrag vor Vollendung des 66. Le- die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese bensjahres gestellt, gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend, nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krank- wobei die Versicherung mit Zugang des Antrags beim heitskostenversicherung, die mindestens eine Kostener- Versicherer beginnt. Ist der Versicherungsfall schon vor stattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung Zugang des Antrags eingetreten, ist der Versicherer nicht umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistun- zur Leistung verpflichtet. gen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbe- halte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für (3) Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend, wenn in unmit- jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige telbarem Anschluss an eine Versicherung nach Absatz 1 Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, Satz 4 oder Absatz 2 Satz 1 eine neue Krankentagegeld- abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfebe- versicherung beantragt wird, die spätestens mit Vollen- rechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch dung des 75. Lebensjahres endet. eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz (4) Die Vertragsparteien können ein späteres Lebensjahr als nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbe- in den vorstehenden Absätzen festgelegt vereinbaren. trag von 5.000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die § 204 Tarifwechsel 1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert (1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Ver- oder versicherungspflichtig sind oder sicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass die- 2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfebe- ser rechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im 1. Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleicharti- Umfang der jeweiligen Berechtigung oder gem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus 3. Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleis- dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungs- tungsgesetz haben oder rückstellung annimmt; soweit die Leistungen in dem 4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbre- Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risi- chung des Leistungsbezugs von weniger als einem kozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlan- Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar gen; der Versicherungsnehmer kann die Vereinba- 2009 begonnen hat. rung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskosten- dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleis- versicherungsvertrag genügt den Anforderungen des Sat- tung einen Leistungsausschluss vereinbart; bei einem zes 1. Wechsel aus dem Basistarif in einen anderen Tarif kann der Versicherer auch den bei Vertragsschluss […] ermittelten Risikozuschlag verlangen; der Wechsel in den Basistarif des Versicherers unter Anrechnung der § 195 Versicherungsdauer aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alte- (1) Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im rungsrückstellung ist nur möglich, wenn gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann a) die bestehende Krankheitskostenversicherung (substitutive Krankenversicherung), ist vorbehaltlich der nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde Absätze 2 und 3 und der §§ 196 und 199 unbefristet. oder Wird die nicht substitutive Krankenversicherung nach Art b) der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr voll- der Lebensversicherung betrieben, gilt Satz 1 entspre- endet hat oder das 55. Lebensjahr noch nicht voll- chend. endet hat, aber die Voraussetzungen für den An- spruch auf eine Rente der gesetzlichen […] Rentenversicherung erfüllt und diese Rente bean- tragt hat oder ein Ruhegehalt nach beamtenrecht- § 196 Befristung der Krankentagegeldversicherung lichen oder vergleichbaren Vorschriften bezieht (1) Bei der Krankentagegeldversicherung kann vereinbart oder hilfebedürftig nach dem Zweiten oder Zwölf- werden, dass die Versicherung mit Vollendung des 65. ten Buch Sozialgesetzbuch ist oder Lebensjahres der versicherten Person endet. Der 8 [Seite 23] c) die bestehende Krankheitskostenversicherung vor (3) Im Falle der Kündigung des Vertrags zur privaten Pflege- dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und Pflichtversicherung und dem gleichzeitigen Abschluss ei- der Wechsel in den Basistarif vor dem 1. Juli 2009 nes neuen Vertrags bei einem anderen Versicherer kann beantragt wurde; der Versicherungsnehmer vom bisherigen Versicherer verlangen, dass dieser die für ihn kalkulierte Alterungs- ein Wechsel aus einem Tarif, bei dem die Prämien ge- rückstellung an den neuen Versicherer überträgt. Auf die- schlechtsunabhängig kalkuliert werden, in einen Tarif, sen Anspruch kann nicht verzichtet werden. bei dem dies nicht der Fall ist, ist ausgeschlossen; 2. bei einer Kündigung des Vertrags und dem gleichzei- (4) Absatz 1 gilt nicht für befristete Versicherungsverhält- tigen Abschluss eines neuen Vertrags, der ganz oder nisse. Handelt es sich um eine Befristung nach § 196, teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungs- besteht das Tarifwechselrecht nach Absatz 1 Nummer 1. system vorgesehenen Krankenversicherungsschutz (5) Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensver- ersetzen kann, bei einem anderen Krankenversiche- sicherung betrieben wird, haben die Versicherungsneh- rer mer und die versicherte Person das Recht, einen gekün- a) die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der digten Versicherungsvertrag in Form einer Anwartschafts- Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif versicherung fortzuführen. entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt, sofern die gekündigte Krankheitskostenversiche- § 205 Kündigung des Versicherungsnehmers rung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen (1) Vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversicherungs- wurde; dauer bei der Krankheitskosten- und bei der Kranken- b) bei einem Abschluss eines Vertrags im Basistarif haustagegeldversicherung kann der Versicherungsneh- die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der mer ein Krankenversicherungsverhältnis, das für die Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen ist, zum entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt, Ende des ersten Jahres oder jedes darauf folgenden sofern die gekündigte Krankheitskostenversiche- Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten rung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte wurde und die Kündigung vor dem 1. Juli 2009 er- Personen oder Tarife beschränkt werden. folgte. (2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- Soweit die Leistungen in dem Tarif, aus dem der Ver- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versiche- sicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfas- rungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versi- sender sind als im Basistarif, kann der Versicherungs- cherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankenta- nehmer vom bisherigen Versicherer die Vereinbarung gegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine eines Zusatztarifes verlangen, in dem die über den für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsver- Basistarif hinausgehende Alterungsrückstellung anzu- sicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungs- rechnen ist. Auf die Ansprüche nach den Sätzen 1 pflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der und 2 kann nicht verzichtet werden. Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten (2) Ist der Versicherungsnehmer auf Grund bestehender Hil- nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Text- febedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften form aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungs- Buches Sozialgesetzbuch nach dem 15. März 2020 in nehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertre- den Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsge- ten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem setzes gewechselt und endet die Hilfebedürftigkeit des Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Versicherungsnehmers innerhalb von zwei Jahren nach Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der dem Wechsel, kann er innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Beendigung der Hilfebedürftigkeit in Textform vom Versi- Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der cherer verlangen, den Vertrag ab dem ersten Tag des Versicherungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht übernächsten Monats in dem Tarif fortzusetzen, in dem steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung der Versicherungsnehmer vor dem Wechsel in den Basis- oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfür- tarif versichert war. Eintritt und Beendigung der Hilfebe- sorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen dürftigkeit hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen Dienstverhältnis gleich. des Versicherers durch geeignete Unterlagen nachzuwei- (3) Ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, dass bei Er- sen; die Bescheinigung des zuständigen Trägers nach reichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintre- dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ten anderer dort genannter Voraussetzungen die Prämie gilt als Nachweis. Beim Wechsel ist der Versicherungs- für ein anderes Lebensalter oder eine andere Alters- nehmer so zu stellen, wie er vor der Versicherung im Ba- gruppe gilt oder die Prämie unter Berücksichtigung einer sistarif stand; die im Basistarif erworbenen Rechte und Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der Versiche- Alterungsrückstellungen sind zu berücksichtigen. Prämi- rungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich enanpassungen und Änderungen der Allgemeinen Versi- der betroffenen versicherten Person binnen zwei Mona- cherungsbedingungen in dem Tarif, in dem der Versiche- ten nach der Änderung zum Zeitpunkt ihres Wirksamwer- rungsnehmer vor dem Wechsel in den Basistarif dens kündigen, wenn sich die Prämie durch die Ände- versichert war, gelten ab dem Tag der Fortsetzung des rung erhöht. Vertrages in diesem Tarif. Die Sätze 1 bis 4 gelten ent- sprechend für Versicherungsnehmer, bei denen allein (4) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklau- durch die Zahlung des Beitrags Hilfebedürftigkeit im sel die Prämie oder vermindert er die Leistung, kann der Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialge- Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versi- setzbuch entstehen würde. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 cherten Person innerhalb von zwei Monaten nach Zu- letzter Teilsatz gilt nicht. gang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für den 9 [Seite 24] Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung oder (6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann der Versi- die Leistungsminderung wirksam werden soll. cherungsnehmer eine Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, nur dann kündigen, wenn er (5) Hat sich der Versicherer vorbehalten, die Kündigung auf bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einzelne versicherte Personen oder Tarife zu beschrän- einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. ken, und macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versiche- kann der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wo- rungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach der Kün- chen nach Zugang der Kündigung die Aufhebung des üb- digungserklärung nachweist, dass die versicherte Person rigen Teils der Versicherung zu dem Zeitpunkt verlangen, bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versi- zu dem die Kündigung wirksam wird. Satz 1 gilt entspre- chert ist; liegt der Termin, zu dem die Kündigung ausge- chend, wenn der Versicherer die Anfechtung oder den sprochen wurde, mehr als zwei Monate nach der Kündi- Rücktritt nur für einzelne versicherte Personen oder Ta- gungserklärung, muss der Nachweis bis zu diesem rife erklärt. In diesen Fällen kann der Versicherungsneh- Termin erbracht werden. mer die Aufhebung zum Ende des Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist. Auszug Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Auszug Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) – Stand: 21.12.2018 § 1 Form und Voraussetzungen 1. mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist (1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber oder bereits mit einer anderen Person eine Lebens- dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger partnerschaft führt; Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf 2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder verwandt sind; Lebenspartner), begründen eine Lebenspartnerschaft. 3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern; Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung 4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Le- oder Zeitbestimmung abgegeben werden. benspartnerschaft darüber einig sind, keine Verpflich- tungen gemäß § 2 begründen zu wollen. […] (4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu be- (3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet gründen, kann nicht auf Begründung der Lebenspartner- werden schaft geklagt werden. § 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entspre- chend. Auszug Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) §146 Substitutive Krankenversicherung (4) Der Teil der nach Absatz 1 ermittelten Zinserträge, der (1) Soweit die Krankenversicherung ganz oder teilweise den nach Abzug der nach Absatz 2 verwendeten Beträge ver- im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen bleibt, ist für die Versicherten, die am Bilanzstichtag das Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann 65. Lebensjahr vollendet haben, für eine erfolgsunabhän- (substitutive Krankenversicherung), darf sie im Inland vor- gige Beitragsrückerstattung festzulegen und innerhalb von behaltlich des Absatzes 3 nur nach Art der Lebensversiche- drei Jahren zur Vermeidung oder Begrenzung von Prä- rung betrieben werden, wobei mienerhöhungen oder zur Prämienermäßigung zu verwen- […] den. Die Prämienermäßigung nach Satz 1 kann so weit be- 5. in dem Versicherungsvertrag die Mitgabe des Übertra- schränkt werden, dass die Prämie des Versicherten nicht gungswerts desjenigen Teils der Versicherung, dessen unter die des ursprünglichen Eintrittsalters sinkt; der nicht Leistungen dem Basistarif im Sinne des § 152 Absatz 1 verbrauchte Teil der Gutschrift ist dann zusätzlich gemäß entsprechen, bei Wechsel des Versicherungsnehmers Absatz 2 gutzuschreiben. zu einem anderen privaten Krankenversicherungsunter- nehmen vorzusehen ist; dies gilt nicht für vor dem §152 Basistarif 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge. (1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die die sub- stitutive Krankenversicherung betreiben, haben einen bran- §150 Gutschrift zur Alterungsrückstellung; Direktgutschrift chenweit einheitlichen Basistarif anzubieten, dessen Ver- […] tragsleistungen in Art, Umfang und Höhe jeweils den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches 10 [Seite 25] Sozialgesetzbuch, auf die ein Anspruch besteht, vergleich- vereinbaren und die Änderung der Selbstbehaltsstufe zum bar sind. Der Basistarif muss jeweils eine Variante vorse- Ende des vertraglich vereinbarten Zeitraums mit einer Frist hen für von drei Monaten zu verlangen. Die vertragliche Mindest- bindungsfrist für Verträge mit Selbstbehalt im Basistarif be- 1. Kinder und Jugendliche; bei dieser Variante werden bis trägt drei Jahre; führt der vereinbarte Selbstbehalt nicht zu zur Vollendung des 21. Lebensjahres keine Alterungs- einer angemessenen Reduzierung der Prämie, kann der rückstellungen gebildet und Versicherungsnehmer vom Versicherer jederzeit eine Um- stellung des Vertrags in den Basistarif ohne Selbstbehalt 2. Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften verlangen; die Umstellung muss innerhalb von drei Mona- oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe ten erfolgen. Für Beihilfeberechtigte ergeben sich die mög- haben sowie für deren berücksichtigungsfähige Ange- lichen Selbstbehalte aus der Anwendung des durch den hörige; bei dieser Variante sind die Vertragsleistungen Beihilfesatz nicht gedeckten Prozentsatzes auf die Werte auf die Ergänzung der Beihilfe beschränkt. 300, 600, 900 oder 1 200 Euro. Der Abschluss ergänzen- der Krankheitskostenversicherungen ist zulässig. Den Versicherten muss die Möglichkeit eingeräumt werden, Selbstbehalte von 300, 600, 900 oder 1 200 Euro zu […] 11 [Seite 26] Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht In der Presse und in der Öffentlichkeit werden im Zusammenhang mit der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung Begriffe gebraucht, die erklärungsbedürftig sind. Dieses Informationsblatt will Ihnen die Prinzipien der gesetzlichen und privaten Kranken- versicherung kurz erläutern. Prinzipien der gesetzlichen Krankenversicherung Prinzipien der privaten Krankenversicherung In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht das Solidaritäts- In der privaten Krankenversicherung ist für jede versicherte prinzip. Dies bedeutet, dass die Höhe des Beitrages nicht in ers- Person ein eigener Beitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitra- ter Linie vom im Wesentlichen gesetzlich festgelegten Leistungs- ges richtet sich nach dem Alter und nach dem Gesundheits- umfang, sondern von der nach bestimmten Pauschalregeln zustand der versicherten Person bei Vertragsabschluss sowie ermittelten individuellen Leistungsfähigkeit des versicherten Mit- nach dem abgeschlossenen Tarif. Es werden nach versiche- glieds abhängt. Die Beiträge werden regelmäßig als Prozentsatz rungsmathematischen Grundsätzen berechnete risikoge- des Einkommens bemessen. rechte Beiträge erhoben. Weiterhin wird das Versicherungsentgelt im Umlageverfahren er- Die altersbedingte höhere Inanspruchnahme von Gesund- hoben. Dies bedeutet, dass alle Aufwendungen im Kalenderjahr heitsleistungen wird durch eine Alterungsrückstellung berück- durch die in diesem Jahr eingehenden Beiträge gedeckt werden. sichtigt. Bei der Kalkulation wird unterstellt, dass sich die Kos- Außer einer gesetzlichen Rücklage werden keine weiteren Rück- ten im Gesundheitswesen nicht erhöhen und die Beiträge stellungen gebildet. nicht allein wegen des Älterwerdens des Versicherten steigen. Dieses Kalkulationsverfahren bezeichnet man als Anwart- Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ehegatten und Kinder schaftsdeckungsverfahren oder Kapitaldeckungsverfahren. beitragsfrei mitversichert. Ein Wechsel des privaten Krankenversicherungsunterneh- mens ist in der Regel zum Ablauf des Versicherungsjahres möglich. Dabei ist zu beachten, dass für die Krankenversiche- rer – mit Ausnahme der Versicherung im Basistarif – keine Annahmeverpflichtung besteht, der neue Versicherer wiede- rum eine Gesundheitsprüfung durchführt und die Beiträge zum dann erreichten Alter erhoben werden. Ein Teil der kalku- lierten Alterungsrückstellung kann an den neuen Versicherer übertragen werden.1 Der übrige Teil kann bei Abschluss eines Zusatztarifes auf dessen Prämie angerechnet werden; an- dernfalls verbleibt er bei dem bisherigen Versichertenkollektiv. Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist in der Regel, insbesondere im Alter, ausgeschlossen. 1 Waren Sie bereits vor dem 1. Januar 2009 privat krankenversichert, gelten für Sie Sonderregelungen. Bitte informieren Sie sich ggf. gesondert über diese Regelungen. 12 [Seite 27] Allgemeine Datenschutzhinweise für Kunden und Interessenten der Envivas Krankenversicherung AG Mit den nachfolgenden Hinweisen informieren wir Sie über die Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Envi- personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei vas Krankenversicherung AG und die Ihnen nach dem Daten- Abschluss eines Krankenversicherungsvertrages) erforderlich schutzrecht zustehenden Rechte. Bitte geben Sie die Informa- sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. tionen auch den aktuellen und künftigen vertretungsberechtig- Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Daten- ten Personen und wirtschaftlich Berechtigten sowie etwaigen kategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) mitversicherten Personen und sonstigen Beteiligten weiter. DSGVO i. V. m. § 27 BDSG. Eine erteilte Einwilligung kann je- derzeit widerrufen werden. Dies gilt auch für den Widerruf von Verantwortlicher für die Datenverarbeitung Einwilligungserklärungen, die gegebenenfalls vor der Geltung Envivas Krankenversicherung AG der DSGVO, also vor dem 25.05.2018, uns gegenüber erteilt worden sind. Gereonswall 68, 50670 Köln Telefon 0221 - 27 14 05 70 Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen E-Mail info@envivas.de von uns oder von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs.1 f) DSGVO). Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post un- Dies kann insbesondere erforderlich sein: ter der o.g. Adresse mit dem Zusatz „Datenschutzbeauftrag- - zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Be- ter“ oder per E-Mail unter: triebs, einschließlich des Trainings und der Weiterent- wicklung technischer Systeme, datenschutzbeauftragter@envivas.de. - zur Optimierung unserer internen Abläufe, Zwecke und Rechtsgrundlagen der - zur Anonymisierung von Daten, z.B. um daraus Statisti- Datenverarbeitung ken zu erstellen, Fordern Sie Informationen z. B. zu unserem Unternehmen - zu einer passgenauen Werbung für unsere eigenen oder zu Produkten oder Leistungen unseres Unternehmens Versicherungsprodukte und für andere Produkte der an, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben Unternehmen der Generali Gruppe und deren Koope- für die Bearbeitung Ihres Anliegens. Falls Sie eine Beratung rationspartner sowie für Markt- und Meinungsumfra- wünschen, benötigen wir Ihre Angaben zur Weitergabe an un- gen, seren Vertriebspartner. - zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten; insbe- sondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beach- Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeu- tung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des ten können. Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutzrecht- lich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsge- Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen setzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen zur Einhaltung z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuer- der „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezoge- rechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer Bera- nen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ ver- tungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung pflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versiche- dienen in diesen Fällen die jeweiligen gesetzlichen Re- rungswirtschaft präzisieren. Diese Verhaltensregeln können gelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO. Sie im Internet unter www.envivas.de/dsgvo abrufen. Auf Basis Ihrer Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 a) i. V. m. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen Art. 7 DSGVO informieren wir Sie mittels personalisierter wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Ab- E-Mails sowie ggf. telefonisch über Produkte und Ser- schluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu vices und befragen Sie auf gleichem Wege zu Ihrer Kun- übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag denzufriedenheit. In diesem Zusammenhang analysieren zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des wir Ihr Nutzungsverhalten im Hinblick auf erhaltene E- Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungs- Mails. Das bedeutet: wir verwenden E-Mails, die sog. stellung. Angaben zum Grund und zum Umfang einer medizi- Zählpixel enthalten. Dadurch können wir feststellen, ob nischen Behandlung benötigen wir etwa, um prüfen zu kön- Sie unsere Mail geöffnet sowie ggf. genutzt haben. Z. B. nen, ob ein Versicherungsfall eingetreten ist und inwieweit ein können wir nachvollziehen, welche Elemente innerhalb Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht. der E-Mail, d.h. Logos, Buttons, Links etc. Sie angeklickt haben und wie lange Sie in bestimmten Bereichen der Die Bearbeitung Ihres Anliegens bzw. der Abschluss und E-Mail verweilten. Diese Informationen werten wir aus, die Durchführung des Versicherungsvertrages ist ohne um sie anschließend für zukünftige E-Mails zu berück- die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht sichtigen, d.h. um für Sie nicht interessante Informatio- möglich. nen herauszufiltern und Ihnen auf Ihre Wünsche und Be- dürfnisse abgestimmte Benachrichtigungen zukommen Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten lassen zu können. zur Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichts- Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen wer- rechtlicher Vorgaben. den. Dies gilt auch für den Widerruf von Einwilligungser- klärungen, die gegebenenfalls vor der Geltung der Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezoge- DSGVO, also vor dem 25.05.2018, uns gegenüber erteilt ner Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist worden sind. 13 [Seite 28] Kategorien von Empfängern der Externe Dienstleister personenbezogenen Daten Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten zum Teil externer Dienstleis- Rückversicherer ter. Von uns übernommene Risiken versichern wir bei spezi- Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer ellen Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Da- und Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehende für kann es erforderlich sein, Ihre Vertrags- und ggf. Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie der Über- Schadendaten an einen Rückversicherer zu übermitteln, sicht in den Vertragsbedingungen und Kundeninformati- damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko oder onen, die Sie vor Antragstellung erhalten haben, sowie den Versicherungsfall machen kann. Darüber hinaus ist in der jeweils aktuellen Version auf unserer Internetseite es möglich, dass der Rückversicherer unser Unterneh- unter www.envivas.de/dsgvo entnehmen. men aufgrund seiner besonderen Sachkunde bei der Ri- Soweit mehrere Unternehmen Ihre personenbezogenen siko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung Daten in gemeinsamer Verantwortlichkeit (Art. 26 von Verfahrensabläufen unterstützt. Wir übermitteln Ihre DSGVO) verarbeiten, haben sich die jeweiligen Unter- Daten an den Rückversicherer nur soweit dies für die Er- nehmen untereinander vertraglich dazu verpflichtet, ihre füllung unseres Versicherungsvertrages mit Ihnen erfor- datenschutzrechtlichen Pflichten (einschließlich Informa- derlich ist bzw. im zur Wahrung unserer berechtigten In- tionspflichten und Betroffenenrechte) in eigener Verant- teressen erforderlichen Umfang. Nähere Informationen wortung zu erfüllen. können Sie von unserem Rückversicherer, der Generali Deutschland AG, Adenauerring 7, 81737 München erhal- Weitere Empfänger ten. Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Vermittler Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten Soweit sich im Rahmen der Bearbeitung Ihres Anliegens (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanz- und Sozialbe- die Notwendigkeit zur Einbeziehung eines Vermittlers hörden oder Strafverfolgungsbehörden, Gerichte). ergibt, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur Durchführung des Vertrages benötigten Antrags- und Vertragsdaten. Gleiches gilt, wenn Sie hinsichtlich Ihrer Dauer der Datenspeicherung Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut wer- Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie den. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Daten für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Infor- sind. Dabei kann es vorkommen, dass personenbezo- mationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Ver- gene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der An- sicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenheiten sprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht benötigen. werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir Ihre Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Un- verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbe- ternehmensgruppe nehmen bestimmte Datenverarbei- wahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem tungsaufgaben für die in der Gruppe verbundenen Un- Handelsgesetzbuch und der Abgabenordnung. Die Spei- ternehmen zentral wahr. So können Ihre Daten etwa zur cherfristen betragen danach bis zu zehn Jahren. zentralen Verwaltung von Anschriftendaten oder von Er- klärungen, die mehrere Unternehmen unserer Gruppe Betroffenenrechte betreffen (z. B. Einwilligungen oder Widerrufe) für den Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Scha- Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber denbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsa- hinaus können Sie unter bestimmten Voraussetzungen men Postbearbeitung durch ein Unternehmen oder meh- die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlan- rere Unternehmen der Gruppe gemeinsam verarbeitet gen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung werden. Soweit wir auf Basis der Würdigung der Um- der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Her- stände annehmen dürfen, dass Sie Post, E-Mails oder ausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem Zahlungen nicht an das für Ihr Anliegen zuständige Kon- strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zernunternehmen adressiert haben, bemühen wir uns in zustehen. bestimmten Fällen fehladressierte Post- und E-Mailein- gänge sowie Zahlungen innerhalb des Konzerns an das zuständige Unternehmen weiterzuleiten. Zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen (z. B. aus dem Geldwäschegesetz) oder auf Basis berechtigter In- teressen können wir auch Daten an die Generali Deutschland AG als Obergesellschaft der deutschen Un- ternehmensgruppe, an die Assicurazioni Generali S.p.A. als Konzernmutter der internationalen Generali Gruppe, sowie an andere Gesellschaften der deutschen oder in- ternationalen Generali Gruppe übertragen. In unserer Dienstleisterliste in den Vertragsbedingungen und Kundeninformationen, die Sie vor Antragstellung er- halten haben, sowie in der jeweils aktuellen Version im Internet unter www.envivas.de/dsgvo finden Sie die Un- ternehmen, die an einer zentralisierten oder gemeinsa- men Datenverarbeitung teilnehmen. 14 [Seite 29] Widerspruchsrecht Ohne Einfluss auf den Versicherungsvertrag willigen Sie ferner ein, dass die TK im Rahmen des Kooperations- Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personen- vertrages zum Zwecke der Vervollständigung fehlender bezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu wi- Angaben in der Anfrage bzw. im Antrag auf Zusatzversi- dersprechen. cherung sowie zum Zwecke späterer Aktualisierungen allgemeine Versichertendaten (Name, Vorname, An- Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter In- schrift, Geburtsdatum, TK-Versichertennummer bzw. teressen, können Sie dieser Verarbeitung mit Wirkung Krankenversichertennummer) an die Envivas übermittelt. für die Zukunft widersprechen, wenn sich aus Ihrer be- sonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Da- Ferner willigen Sie ein, dass die TK der Envivas das tenverarbeitung sprechen. Einer Verarbeitung Ihrer per- Ende Ihrer TK-Versicherung zum Zwecke der von der sonenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung Envivas vorzunehmenden Prämienanpassung mitteilt. können sie jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wir- kung für die Zukunft widersprechen. Ihnen ist bekannt, dass die vorstehenden Einwilligungen freiwillig sind und Sie sie jederzeit ohne Angabe von Sollten Sie Widerspruch einlegen, werden wir Ihre per- Gründen auch direkt gegenüber der TK widerrufen kön- sonen- bezogenen Daten nicht mehr verarbeiten; es sei nen. denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Änderung der Datenschutzhinweise Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbei- tung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Vertei- Wir behalten uns vor, diese Datenschutzbestimmungen digung von Rechtsansprüchen. zu ändern. Eine aktuelle Version finden Sie jederzeit im Internet unter www.envivas.de/datenschutz. Der Widerspruch kann formfrei erfolgen und ist an Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen den oben genannten Verantwortlichen für die Daten- oben nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden verarbeitung zu richten. wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dar- über zuvor informieren. Beschwerderecht Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die für un- ser Unternehmen zuständige Datenschutzaufsichtsbe- hörde ist: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Kavalleriestr. 2 - 4 40213 Düsseldorf Datenübermittlung in ein Drittland Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, dann tun wir dies nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Daten- schutzniveau bestätigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgarantien (z. B. verbindliche unternehmens- interne Datenschutzvorschriften oder EU-Standardver- tragsklauseln) vorhanden sind. Detaillierte Informationen dazu können Sie unter den oben genannten Kontaktin- formationen anfordern. Einwilligung in den Datenaustausch mit der TK Ohne Einfluss auf den Versicherungsvertrag willigen Sie ein, dass die Envivas der TK im Rahmen des Kooperati- onsvertrages ab Antragstellung allgemeine Daten Ihres Versicherungsvertrages (Name, Vorname, Geburtsda- tum, Vertragsnummer, beantragte bzw. abgeschlossene Tarife, Versicherungsbeginn und -ende) übermittelt so- wie Ihre Angaben über das Bestehen einer TK-Versiche- rung einschließlich der TK-Versichertennummer bzw. Krankenversichertennummer mitteilt. Sie ermächtigen die TK, diese Daten zum Zwecke der Steuerung des An- gebotes von Zusatzversicherungen (z. B. Vermeidung von Doppelangeboten) zu verarbeiten und zu nutzen. 15 [Seite 30] Liste der Dienstleister (Anlage zur Datenschutzeinwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung im Versicherungsantrag) Die Envivas Krankenversicherung AG arbeitet unter Verwendung von Gesundheitsdaten und weiterer nach § 203 StGB geschützter Daten derzeit mit den folgenden Stellen (Unternehmen/Personen) zusammen. Ihre personenbezogenen Daten werden selbstver- ständlich nur im Einzelfall und bei Bedarf unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen an einzelne Dienstleister übermittelt: Unternehmen Übertragene Aufgaben Generali Deutschland AG Konzernrevision, Datenschutzbeauftragter, Rechnungswesen, Steuern, Recht, Unternehmenskommunikation, Bestandsver- waltung, Kunden- und Leistungsservice, Strategisches Leis- tungs- und Gesundheitsmanagement, Compliance, Rückversi- cherung, Versicherungsvertrieb, IT, Geldwäschebeauftragter, Regressbearbeitung, IT-Dienstleistungen wie z. B. Bereitstel- lung Software und Kommunikationsmittel, Betreuung Server, Erstellung IT-Sicherheitskonzept Generali Deutschland Services GmbH Abwicklung Zahlungsverkehr, Druck, Versand, Logistik, Eingangspostbearbeitung inkl. Scannen und Archivierung, Kundenkorrespondenz in Vertragsangelegenheiten, telefonischer Kundendienst, Antragsbearbeitung Generali Health Solutions GmbH Durchführung von Gesundheitsprogrammen und deren Evaluation BSI Business Systems Integration AG IT-Dienstleistungen Kundenservice und Telefonie Europ Assistance Services GmbH Telefonischer Kundenservice, Assistanceleistungen Europ Assistance SA, Niederlassung für Deutschland Zusätzliche Assistanceleistungen Institut für medizinische Begutachtungen (IMB) Medizinische Begutachtungen Medexo GmbH Medizinische Begutachtungen MD Medicus GmbH Assistanceleistungen im Tarif PflegeXtra Medallia Inc., London, Großbritannien Kundenzufriedenheitsbefragungen Personal Business Machine AG Dienstleistungen zur Durchführung von personalisierter Kundenansprache Techniker Krankenkasse Abgleich von Vertragsdaten Viamed GmbH Medizinische Begutachtungen Darüber hinaus arbeitet die Envivas Krankenversicherung AG mit folgenden Stellen zusammen, die Gesundheitsdaten und weitere nach § 203 StGB geschützte Daten erheben, verarbeiten und nutzen: Stellen Tätigkeiten Ärzte, Zahnärzte, Psychologen, Psychiater, Angehörige sonsti- Begutachtungen zu medizinischen Fragen, Auskünfte zu ger Heilberufe, Institute für medizinische Begutachtungen, Behandlungen und Erkrankungen Krankenhäuser Beratungsunternehmen Unterstützung und Beratung in Leistungs- und Abrechnungs- fragen im In- und Ausland Letter-Shops Serienbrief-Erstellung, Durchführung von Mailingaktionen Markt- und Meinungsforschungsunternehmen Kundenzufriedenheitsbefragungen, Markt- und Meinungsforschung IT-Dienstleister IT- und Internetservices (z. B. digitaler Antrag) PR-Berater Öffentlichkeitsarbeit Letzte Änderungen: 1. August 2021 16 [Seite 31] Informationen zur Kooperation zwischen der Envivas und der TK 1. Personenkreis 4. Wegfall des Beitragsnachlasses Im Rahmen der Kooperation zwischen der Envivas und der TK Der Beitragsnachlass entfällt mit Beendigung der Mitglied- können sich Personen versichern, die Mitglied der TK sind schaft oder der Familienversicherung bei der TK oder mit Be- oder im Rahmen der Familienversicherung Anspruch auf Leis- endigung des Kooperationsvertrages zwischen der Envivas tungen der TK haben. Der Nachweis über die Mitgliedschaft und der TK. Das Ausscheiden einer versicherten Person aus bzw. den Anspruch auf Familienversicherung bei der TK ist un- der TK ist unverzüglich der Envivas mitzuteilen. ter Angabe der gültigen TK-Versichertennummer bzw. Kran- kenversichertennummer im Versicherungsantrag zu erbringen. Das Versicherungsverhältnis wird in diesem Fall mit den für die Einzelversicherung gültigen Beiträgen fortgesetzt, sofern die 2. Versicherbare Tarife versicherte Person die Voraussetzungen für die Versicherungs- fähigkeit des Tarifs weiterhin erfüllt. Auf der Grundlage des Kooperationsvertrages können Krank- heitskostenversicherungen nach den Tarifen PraxisExtra, 5. Beschränkung der Vertretungsmacht der TK PraxisTop, KlinikFlex, KlinikSpezial, StarterPlus, ZahnFlex, VitalXtra, Pro sowie die Krankenhaustagegeldversicherung Die TK ist nur ermächtigt und bevollmächtigt, Anträge auf Ab- nach Tarif KHT-Plus und die Krankentagegeldversicherung schluss und Änderung von privaten Zusatzversicherungsverträ- nach Tarif KT-Plus abgeschlossen werden. Ferner ist der Ab- gen der Envivas entgegenzunehmen. Die TK ist nicht ermäch- schluss eines Pflegetagegeldes nach Tarif PflegePlus, tigt oder bevollmächtigt, im Namen der Envivas die privaten PflegeAktiv, des Pflege-Assistancetarifs PflegeXtra sowie der Zusatzversicherungsverträge abzuschließen oder rechtsge- Auslandsreisetarife TravelXN, TravelXF, TravelXLOU und schäftliche Erklärungen abzugeben. Die TK ist ebenfalls nicht TravelXLMU möglich. ermächtigt und bevollmächtigt, die von der Envivas ausgefer- tigten Versicherungsscheine und Nachträge zum Versiche- 3. Beiträge rungsschein im Namen der Versicherungsnehmer entgegenzu- nehmen und an diese weiterzuleiten. Die TK ist, auch soweit Im Rahmen des Kooperationsvertrages mit der TK ist in die sie an der Aufnahme des Versicherungsantrags beteiligt sein Beiträge der versicherbaren Tarife PraxisExtra, PraxisTop, sollte, darüber hinaus nicht ermächtigt oder bevollmächtigt, im KlinikFlex, KlinikSpezial, StarterPlus, ZahnFlex, VitalXtra, Pro, laufenden Versicherungsverhältnis Prämien sowie Willenser- KHT-Plus, KT-Plus, PflegePlus sowie TravelXN und TravelXF klärungen und Anzeigen der Versicherten entgegenzunehmen. ein Beitragsnachlass eingerechnet. Prämien sind an die Envivas zu entrichten. Willenserklärungen und Anzeigen sind von den Versicherten gegenüber der Envivas in Textform abzugeben. 17 [Seite 32] 18 [Seite 33] 19 [Seite 34] Envivas Krankenversicherung AG · Gereonswall 68 · 50670 Köln Tel. 0221 - 27 14 05 70 · info@envivas.de · www.envivas.de 20