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Ausgabe 06/2024
Allgemeine Versicherungsbedingungen
für die Krankheitskosten-Zusatzversicherung ohne Rückstellungsbildung
Inhaltsverzeichnis
§1 Allgemeine Grundsätze für den Versicherungsvertrag
§2 Beginn des Versicherungsschutzes
§3 Wartezeiten
§4 Umfang der Leistungspflicht
§5 Einschränkung der Leistungspflicht
§6 Auszahlung der Versicherungsleistung
§7 Ende des Versicherungsschutzes
§8 Beitragszahlung
§8a Beitragsberechnung
§8b Beitragsanpassung
§9 Obliegenheiten und Folgen einer Obliegenheitsverletzung
§ 10 Aufrechnung
§ 11 Ende der Versicherung
§ 12 Gerichtsstand
§ 13 Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
§ 14 Streitschlichtung und Rechtsweg
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Münchener Verein Krankenversicherung a. G., Sitz München, HRB 764, AG München
Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München, Tel. 089/51 52-1000, Fax 089/51 52-1501, info@muenchener-verein.de, www.muenchener-verein.de
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§1 Allgemeine Grundsätze für den Versicherungsvertrag
1. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Er erbringt,
sofern vereinbart, damit unmittelbar zusammenhängende zusätzliche Dienstleistungen. Der Versicherungsschutz gilt weltweit.
2. Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen.
Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit
nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behan-
delten nicht ursächlich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten auch
a) Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft und die Entbindung,
b) ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte Vor-
sorgeuntersuchungen),
c) Tod, soweit hierfür Leistungen vereinbart sind.
3. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, etwaigen späteren schriftlichen Vereinbarun-
gen, diesen Bedingungen, den Tarifbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Versicherungsver-
tragsgesetz (VVG). Der Versicherungsvertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht.
4. Die Tarife, die die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der freien Heilfürsorge oder der truppenärztlichen
Versorgung ergänzen, können abgeschlossen und aufrechterhalten werden, wenn und solange für die versicherte Person ein
Leistungsanspruch bei einer deutschen GKV bzw. auf freie Heilfürsorge besteht oder bei einem Anspruch auf truppenärztliche
Versorgung.
5. Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so setzt sich das Versicherungsverhält-
nis mit der Maßgabe fort, dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem Aufent-
halt in Deutschland zu erbringen hätte.
6. Den Versicherungsantrag nimmt der Versicherer mit der Zusendung des Versicherungsscheins an. Bei Antragstellung über das
Internet kommt der Vertrag im Übrigen online zustande, wenn die Beiträge vom Konto des Verpflichteten im Lastschrifteinzugs-
verfahren abgebucht werden können.
7. Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt und endet am 31.12. des betref-
fenden Kalenderjahres. Jedes weitere Versicherungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
8. Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Textform.
9. Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der Versicherung in einen gleichartigen Versicherungsschutz verlangen, sofern
die versicherte Person die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit erfüllt. Der Versicherer nimmt den Antrag auf Um-
wandlung in angemessener Frist an. Die erworbenen Rechte bleiben erhalten. Soweit der neue Versicherungsschutz höher oder
umfassender ist, kann insoweit ein Risikozuschlag (§ 8 a Abs. 3 und 4) verlangt oder ein Leistungsausschluss vereinbart wer-
den; ferner sind für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes Wartezeiten (§ 3) einzuhalten. Die Umwandlung des
Versicherungsschutzes aus einem Tarif, bei dem die Beiträge geschlechtsunabhängig kalkuliert werden, in einen Tarif, bei dem
dies nicht der Fall ist, ist ausgeschlossen.
§2 Beginn des Versicherungsschutzes
1. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht
vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annah-
meerklärung) bzw. nicht vor der Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung (Online-Abschluss) und nicht vor Ablauf von
Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Ab-
schluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlos-
sen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt. Bei Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den
hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
2. Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt,
wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versi-
cherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend zum Tag der Geburt erfolgt. Der Versicherungsschutz
des Neugeborenen darf so umfassend sein wie der höherwertigere Versicherungsschutz eines der beiden Elternteile. Bei Geburt
bestehende Anomalien und Erbkrankheiten sind ohne Risikozuschlag und ohne Wartezeiten vom Versicherungsschutz umfasst.
3. Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Mit Rück-
sicht auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages bis zur einfachen Beitragshöhe zulässig.
§3 Wartezeiten
1. Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an.
2. Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate.
Sie entfällt:
a) bei Unfällen;
b) für den Ehegatten oder den Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (siehe Anhang) einer mindestens seit
drei Monaten versicherten Person, sofern eine gleichartige Versicherung innerhalb zweier Monate nach der Eheschließung
bzw. Eintragung der Lebenspartnerschaft beantragt wird.
3. Die besonderen Wartezeiten betragen für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht
Monate. Bei Unfällen entfallen die besonderen Wartezeiten für Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie.
4. Sofern der Tarif es vorsieht, können die Wartezeiten aufgrund besonderer Vereinbarung erlassen werden, wenn ein ärztliches
Zeugnis über den Gesundheitszustand auf einem Formblatt des Versicherers vorgelegt wird. Die Kosten dafür trägt der Versi-
cherungsnehmer.
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5. Gehen die ärztlichen Befundberichte nicht innerhalb von 14 Tagen nach Antragstellung ein, gilt der Antrag für den Abschluss
einer Versicherung mit bedingungsgemäßen Wartezeiten.
6. Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
7. Bei Erhöhung des Versicherungsschutzes oder bei Wechsel aus einem Tarif mit vergleichbaren Leistungen wird die bisherige
Versicherungsdauer auf die Wartezeiten angerechnet.
§4 Umfang der Leistungspflicht
1. Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif mit Tarifbedingungen und dem Versicherungsschein.
2. Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Soweit die Tarif-
bedingungen nichts anderes bestimmen, dürfen Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch ge-
nommen werden.
3. Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Abs. 2 genannten Behandelnden verordnet, Arzneimittel außerdem
aus der Apotheke bezogen werden.
4. Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und priva-
ten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Mög-
lichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. Sofern der Tarif oder die Tarifbedingungen dies vorsehen, ist vom Versiche-
rungsschutz auch eine nach ärztlichem Befund verordnete, im unmittelbaren Zusammenhang mit einer stationären Heilbehand-
lung medizinisch notwendige, ambulante oder stationäre Anschlussheilbehandlung umfasst.
5. Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung
durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im Übrigen aber die Voraussetzungen von Abs. 4 erfüllen, werden die tarifli-
chen Leistungen nur dann gewährt, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. Bei Tbc-Er-
krankungen wird in vertraglichem Umfange auch für die stationäre Behandlung in Tbc-Heilstätten und -Sanatorien geleistet.
6. Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der
Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als
ebenso Erfolg versprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arznei-
mittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung
vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.
7. Vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2000 Euro überschreiten werden, kann der Versicherungsneh-
mer in Textform Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Der
Versicherer erteilt die Auskunft spätestens nach vier Wochen; ist die Durchführung der Heilbehandlung dringend, wird die Aus-
kunft unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen, erteilt. Der Versicherer geht dabei auf einen vorgelegten Kostenvoranschlag
und andere Unterlagen ein. Die Frist beginnt mit Eingang des Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist die Auskunft innerhalb
der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer vermutet, dass die beabsichtigte medizinische
Heilbehandlung notwendig ist.
8. Der Versicherer gibt auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person Auskunft über und Einsicht in
Gutachten oder Stellungnahmen, die der Versicherer bei der Prüfung der Leistungspflicht über die Notwendigkeit einer medizini-
schen Behandlung eingeholt hat. Wenn der Auskunft an oder der Einsicht durch den Versicherungsnehmer oder die versicherte
Person erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Gründe entgegenstehen, kann nur verlangt werden, einem
benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu geben. Der Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person
oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden. Hat der Versicherungsnehmer das Gutachten oder die Stellungnah-
me auf Veranlassung des Versicherers eingeholt, erstattet der Versicherer die entstandenen Kosten.
9. Zusammen mit der Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung sowie Erstattungen Dritter ist der Anspruch aus dem
jeweils versicherten Tarif auf 100 % der erstattungsfähigen Gesamtaufwendungen begrenzt.
Als Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung gilt der Betrag, den diese als Erstattungsbetrag ansetzt. Hat die versicher-
te Person mit der gesetzlichen Krankenversicherung selbst zu tragende Eigenanteile (z.B. Verwaltungskosten, Selbstbehalte)
vereinbart, werden diese nicht erstattet. Die Eigenanteile werden bei der Berechnung des erstattungsfähigen Betrages wie eine
Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung behandelt. Entsprechendes gilt auch für eine eventuell zu zahlende sog. Praxis-
gebühr.
Besteht ein Erstattungsanspruch gegen Dritte, so sind zuerst die Leistungen des Dritten in Anspruch zu nehmen.
10. Kosten für eine ärztliche oder zahnärztliche Heilbehandlung im Ausland sind insoweit erstattungsfähig, als diese auch entspre-
chend den jeweils gültigen deutschen Gebührenordnungen (GOZ, GOÄ) im Rahmen der dort festgelegten Höchstsätze berech-
net werden dürfen.
11. Bei Tarifwechsel werden Leistungen aus dem bisherigen Tarif für das laufende Kalenderjahr auf den Höchsterstattungsbetrag
aus dem neuen Tarif angerechnet.
§5 Einschränkung der Leistungspflicht
1. Keine Leistungspflicht besteht
a) für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereig-
nisse verursacht oder als Wehrdienstbeschädigung anerkannt und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz einge-
schlossen sind. Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wird der Leistungsausschluss nur auf die Fälle begrenzt, in
denen sich die versicherte Person vorsätzlich oder grob fahrlässig einem Kriegsereignis aussetzt bzw. nach Ausbruch von
Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen nicht innerhalb von 7 Tagen in die Bundesrepublik Deutschland oder ein sicheres
Drittland ausreist, es sei denn, dass dem Versicherten aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Ausreise nicht mög-
lich ist.
b) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie für Entziehungsmaßnahmen ein-
schließlich Entziehungskuren;
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c) für Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und in Krankenanstalten, deren Rechnungen der Versicherer aus
wichtigem Grunde von der Erstattung ausgeschlossen hat, wenn der Versicherungsfall nach der Benachrichtigung des
Versicherungsnehmers über den Leistungsausschluss eintritt. Sofern im Zeitpunkt der Benachrichtigung ein Versiche-
rungsfall schwebt, besteht keine Leistungspflicht für die nach Ablauf von drei Monaten seit der Benachrichtigung entstan-
denen Aufwendungen;
d) für Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz in der bis 22.12.2018 gelten-
den Fassung (siehe Anhang), Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten werden tarifmäßig erstattet.
2. Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß,
so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Stehen die Aufwendungen für die Heil-
behandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, ist der Versicherer in-
soweit nicht zur Leistung verpflichtet.
3. Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder der gesetzlichen Rentenversicherung, auf
eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, so ist der Versicherer, unbeschadet der Ansprüche des Versicherungsneh-
mers auf Krankenhaustagegeld, nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz der gesetzlichen Leistungen notwendig
bleiben.
4. Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf
die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.
§6 Auszahlung der Versicherungsleistungen
1. Die Kostenbelege sind immer zuerst der GKV, dem Träger der freien Heilfürsorge oder der truppenärztlichen Versorgung vorzu-
legen. Der Versicherer benötigt zur Leistungsprüfung die Zweitschriften zusammen mit dem Erstattungsvermerk oder die Origi-
nalbelege.
Die Kostenbelege müssen den Vor- und Zunamen der behandelten Person, die Krankheitsbezeichnung, die Behandlungs- und
die Bezugsdaten sowie die einzelnen erbrachten Leistungen enthalten.
Die Belege gehen mit der Leistung in das Eigentum des Versicherers über.
2. In ausländischer Währung entstandene, erstattungsfähige Aufwendungen werden zum Kurs des Tages, an dem die Kostenbele-
ge beim Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Eurowechselkurs der Europäischen
Zentralbank.
Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt sind, gilt der Kurs gemäß „Devisenkursstatistik“, Veröf-
fentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt am Main, nach dem jeweils neuesten Stand. Stattdessen kann aber auch
durch Bank- oder Kreditkartenbeleg nachgewiesen werden, dass die zur Zahlung der Rechnung notwendigen Devisen zu einem
ungünstigeren Kurs erworben oder abgerechnet wurden.
3. Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer diese in Textform als Emp-
fangsberechtigte für deren Versicherungsleistung benennt. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann der Versicherungsnehmer
selbst die Leistungen verlangen.
Ansprüche auf Versicherungsleistungen können im Übrigen ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfän-
det oder in sonstiger Weise auf Dritte übertragen werden. Das Abtretungsverbot nach Satz 3 gilt nicht für ab dem 1. Oktober
2021 abgeschlossene Verträge; gesetzliche Abtretungsverbote bleiben unberührt.
§7 Ende des Versicherungsschutzes
1. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn eine der Voraussetzungen des § 1 Absatz 4 nicht mehr gegeben ist. Das ist auch dann
der Fall, wenn die Beiträge weiter entrichtet werden.
2. Der Versicherungsschutz endet - auch für laufende Versicherungsfälle - mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
§8 Beitragszahlung
1. Die Beitragsrate ist dem Versicherungsschein bzw. einem späteren Nachtrag zum Versicherungsschein zu entnehmen. Der
Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres
zu entrichten, kann aber auch in gleichen monatlichen Beitragsraten gezahlt werden, die jeweils bis zur Fälligkeit der Beitragsra-
te als gestundet gelten. Vereinbart ist die Beitragszahlung per Lastschrifteinzugsverfahren. Die Beitragsraten sind am Ersten ei-
nes jeden Monats fällig. Wird der Jahresbeitrag während des Versicherungsjahres neu festgesetzt, so ist der Unterschiedsbetrag
vom Änderungszeitpunkt an bis zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres nachzuzahlen bzw. zurückzuzahlen.
2. Zu Beginn der Versicherung ist der Beitrag zu zahlen, der dem Eintrittsalter der zu versichernden Person entspricht. Als Eintritts-
alter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr der Geburt und dem Jahr des Versicherungsbeginns. Sobald eine Person ein im je-
weiligen Tarif festgelegtes höheres Lebensjahr vollendet hat, ist ab Beginn des auf diesen Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres
der Beitrag der nächsthöheren Altersgruppe zu zahlen.
3. Wird der Vertrag für eine bestimmte Zeit mit der Maßgabe geschlossen, dass sich das Versicherungsverhältnis nach Ablauf die-
ser bestimmten Zeit stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert, sofern der Versicherungsnehmer nicht fristgemäß gekündigt
hat, so kann der Tarif anstelle von Jahresbeiträgen Monatsbeiträge vorsehen. Diese sind am Ersten eines jeden Monats fällig.
4. Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen
nach Zugang des Versicherungsscheines zu zahlen.
5. Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Beitragsrate in Verzug, so werden die gestundeten Beitragsraten des
laufenden Versicherungsjahres fällig. Sie gelten jedoch erneut als gestundet, wenn der rückständige Beitragsteil einschließlich
der Beitragsrate für den am Tage der Zahlung laufenden Monat und die Mahnkosten entrichtet sind.
6. Die nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder eines Folgebeitrages kann unter den Voraussetzungen der §§ 37 und 38
VVG (siehe Anhang) zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Ist ein Beitrag bzw. eine Beitragsrate nicht rechtzeitig ge-
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zahlt und wird der Versicherungsnehmer in Textform gemahnt, so ist er zur Zahlung von Mahnkosten und Portokosten verpflich-
tet.
7. Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeit beendet, steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit nur
derjenige Teil des Beitrags bzw. der Beitragsrate zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden
hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt aufgrund des § 19 Abs. 2 VVG (siehe Anhang) oder durch Anfechtung des
Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bzw. die Beitragsrate bis zum Wirksam-
werden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer zurück, weil der erste Beitrag bzw. die erste Beitrags-
rate nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Der Versicherer verzichtet auf das
Recht auf Beitragserhöhung oder Kündigung gemäß § 19 Absatz 3 Satz 2 VVG (siehe Anhang), wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
8. Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende Stelle zu entrichten.
9. Für den Einschluss von Vorerkrankungen können Zuschläge zum Tarifbeitrag (Risikozuschläge) vereinbart werden.
10. Eine aufgrund inländischer oder ausländischer Rechtsvorschriften anfallende und vom Versicherer an die Steuerbehörden abzu-
führende Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer zusätzlich zum vereinbarten Beitrag an den Versicherer zu entrich-
ten.
§8a Beitragsberechnung
1. Die Berechnung der Beiträge ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt.
2. Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des Versicherungsschutzes, wird das (die) bei Inkrafttreten der Änderung
erreichte tarifliche Lebensalter (Lebensaltersgruppe) der versicherten Person berücksichtigt.
3. Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch besonders vereinbarte Risikozuschläge entsprechend ändern.
4. Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungs-
schutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des
Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.
§8b Beitragsanpassung
1. Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z. B. wegen steigender Heilbehand-
lungskosten oder einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen ändern. Dementsprechend vergleicht der Versi-
cherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Ver-
sicherungsleistungen. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als
5 %, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des
Treuhänders angepasst. Unter den gleichen Voraussetzungen können auch betragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligungen,
Höchsterstattungsbeträge (Leistungshöchstgrenzen) und Pauschalleistungen angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag
entsprechend geändert werden.
2. (entfallen)
3. Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbeteiligungen, Höchsterstattungsbeträgen und Pauschalleistungen und evtl.
vereinbarten Risikozuschlägen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versiche-
rungsnehmers folgt.
§9 Obliegenheiten und Folgen einer Obliegenheitsverletzung
1. Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person haben auf Verlangen des Versicherers
hin jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers dem Grun-
de und der Höhe nach erforderlich ist.
Auf Verlangen des Versicherers haben der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person die behandelnden Ärzte bzw.
Zahnärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden und sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt oder Zahnarzt unter-
suchen zu lassen.
Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die
der Genesung hinderlich sind.
2. Haben der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person einen Ersatzanspruch gegenüber Dritten, so besteht - unbescha-
det des gesetzlichen Forderungsübergangs - die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsver-
trag Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistung) geleistet wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten.
3. Wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person der Mitwirkungsverpflichtung nicht nachkommen, ist der Versiche-
rer unter den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Ver-
pflichtung zur Leistung frei. Entsprechendes gilt, wenn der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person der Pflicht zur
Wahrung eines Ersatzanspruchs nach § 9 Absatz 2 oder eines zur Sicherung dieses Anspruchs dienenden Rechts nicht nach-
kommen. Der Versicherer ist dann insoweit zur Leistung nicht verpflichtet, als er aus diesem Grund keinen Ersatz von dem Drit-
ten erlangen kann. Gleiches gilt im Falle der fehlenden Mitwirkung bei der Durchsetzung des Anspruchs.
Das gilt nicht, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Im Falle der grob fahrlässigen Ver-
letzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechen-
den Verhältnis zu kürzen.
4. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer jede Auskunft zu erteilen, die zur Beurteilung der Versicherungssteuerpflicht bei
oder nach Vertragsabschluss erforderlich ist. Änderungen der in diesem Zusammenhang erteilten Auskünfte während der Ver-
tragslaufzeit sind dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen. Insbesondere mitzuteilen sind Änderungen der Angaben zum Ange-
hörigenverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und einzelnen versicherten Personen.
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§ 10 Aufrechnung
Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt ist. Gegen eine Forderung aus der Beitragspflicht kann jedoch ein Mitglied eines Versicherungs-
vereins nicht aufrechnen.
§ 11 Ende der Versicherung
1. Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Der Versicherer verzichtet auf das Recht der ordentlichen Kündigung.
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag insgesamt oder für einzelne versicherte Personen oder Tarife ohne
Einhaltung einer Frist zum Ende eines jeden Kalendermonats kündigen.
2. Das Versicherungsverhältnis endet mit der Beendigung des Versicherungsschutzes in der deutschen gesetzlichen Krankenver-
sicherung, dem Ende des Anspruchs auf freie Heilfürsorge bzw. auf truppenärztliche Versorgung oder bei Abschluss einer
Krankheitskostenvollversicherung. Das Versicherungsverhältnis endet auch, wenn der Versicherungsnehmer verstirbt.
3. Die mitversicherten Personen haben im Falle der Kündigung durch den Versicherungsnehmer oder nach seinem Ableben das
Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Eine solche Erklärung
ist dem Versicherer gegenüber innerhalb von zwei Monaten ab Beendigung der Versicherung abzugeben.
4. Auch mit dem Ableben einer mitversicherten Person endet insoweit das Versicherungsverhältnis.
5. Das Versicherungsverhältnis endet für eine versicherte Person im Übrigen mit der Beendigung des Versicherungsschutzes in
der deutschen GKV bzw. mit dem Ende des Anspruchs auf freie Heilfürsorge oder truppenärztliche Versorgung. Der Versiche-
rungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Wegfall der Versicherungsfähigkeit einer versicherten Person unverzüglich
anzuzeigen.
§ 12 Gerichtsstand
1. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der
Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2. Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers
oder bei dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden.
3. Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist
sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versi-
cherers zuständig.
§ 13 Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
1. Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens können die Allge-
meinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen angepasst werden, wenn die
Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer als erforderlich erscheinen und ein unabhängi-
ger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Die Änderungen
werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an
den Versicherungsnehmer folgt.
2. Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen
bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen,
wenn dies zur Fortführung des Vertrages notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine
Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer ange-
messen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versi-
cherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.
§ 14 Streitschlichtung und Rechtsweg
1. Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Versicherungsnehmer, die mit Entscheidungen des Versicherers nicht zufrieden sind, oder deren Verhandlungen mit dem
Versicherer nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt haben, können sich an den Ombudsmann Private Kranken- und
Pflegeversicherung wenden.
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 06 02 22
10052 Berlin
Internet: www.pkv-ombudsmann.de
Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende
Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Verbraucher, die ihren Vertrag online (z. B. über eine Webseite) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer Beschwerde auch
online an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung weitergeleitet.
Hinweis: Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht
verbindlich entscheiden.
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2. Hinweis auf die Versicherungsaufsicht
Sind Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch den Versicherer nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei
der Vertragsabwicklung auf, können sie sich auch an die für den Versicherer zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Als
Versicherungsunternehmen unterliegt der Versicherer der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
3. Hinweis auf den Rechtsweg
Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucherschlichtungsstelle oder die Versicherungsaufsicht zu wenden, steht
dem Versicherungsnehmer der Rechtsweg offen.
Anhang
§1 Lebenspartnerschaftsgesetz [in der bis 22.12.2018 geltenden Fassung]
Form und Voraussetzungen
(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklä-
ren, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begründen eine
Lebenspartnerschaft. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.
(2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen. Wenn die Le-
benspartner diese Frage bejahen, soll der Standesbeamte erklären, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist. Die
Begründung der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwart von bis zu zwei Zeugen erfolgen.
(3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden
1. mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist oder bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft
führt;
2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind;
3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;
4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft darüber einig sind, keine Verpflichtungen gemäß § 2
begründen zu wollen.
(4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, kann nicht auf Begründung der Lebenspartnerschaft geklagt
werden. § 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
§ 19 Versicherungsvertragsgesetz
Anzeigepflicht
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Ent-
schluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer
in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsneh-
mers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige ver-
pflichtet.
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von ei-
nem Monat zu kündigen.
(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach
Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu
anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei
einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbe-
standteil.
(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der
Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der
Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner-
halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den
Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.
§ 28 Abs. 1 – 4 Versicherungsvertragsgesetz
Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber
dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung
Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober
Fahrlässigkeit.
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(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Oblie-
genheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt
hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver-
schuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den
Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versi-
cherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des
Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versi-
cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
§ 37 Versicherungsvertragsgesetz
Zahlungsverzug bei Erstprämie
(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung
verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei,
wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versiche-
rungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
§ 38 Versicherungsvertragsgesetz
Zahlungsverzug bei Folgeprämie
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform
eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rück-
ständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2
und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der
Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit
der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden
werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug
ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der
Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden
ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.
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Ausgabe 09/2020
ZahnGesund 85+
Tarifstufe 578
Diese Tarifbedingungen gelten in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Krankheitskosten-Zusatzversicherung ohne Rückstellungsbildung
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Münchener Verein Krankenversicherung a. G., Sitz München, HRB 764, AG München
Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München, Tel. 089/51 52-1000, Fax 089/51 52-1501, info@muenchener-verein.de, www.muenchener-verein.de
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A. Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit
In Ergänzung zu § 1 Absatz 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind aufnahme- und versicherungsfähig nur Perso-
nen, die bei Tarifabschluss nicht mehr als drei fehlende, nicht dauerhaft ersetzte Zähne haben. Ausgenommen hiervon sind
Weisheitszähne, Milchzähne und bestehende Lückenschlüsse. Soweit die versicherte Person bei Vertragsschluss mehr als drei
fehlende, nicht dauerhaft ersetzte Zähne hat, besteht daher kein Versicherungsschutz. Dies gilt auch für den Fall, dass Beiträge
entrichtet wurden bzw. weiter entrichtet werden.
B. Leistungen der Zahnzusatzversicherung
1. Zahnbehandlungen
Erstattungsfähig sind die Kosten für
a) Zahnbehandlungen
Kunststofffüllungen (z.B. Komposit- oder Dentin-Adhäsive-Füllungen, alternativ Kariesinfiltration),
Wurzelbehandlungen (z.B. Wurzelkanalbehandlung, Wurzelspitzenresektion, elektrometrische Längenmessung),
Parodontosebehandlungen (z.B. Weichgewebsmaßnahmen, Schleimhauttransplantation, Bakterienanalysen in Form
von Untersuchungen von paropathogenen Keimen als Nachweis, VECTOR-Technologie, photoaktivierte Chemothe-
rapie (PACT)),
Aufbissbehelfe und Schienen (z.B. Knirscherschienen); Im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung erfolgt
die Erstattung gemäß Punkt 5, sowie
b) die mit den Zahnbehandlungsmaßnahmen nach Buchstabe a) im direkten Zusammenhang stehenden
zahnärztlichen Behandlungen inklusive Vor- und Nachbehandlungen wie z.B. OP-Mikroskop, Laserbehandlung,
Anästhesieleistungen (ausgenommen Leistungen gemäß Punkt 4),
funktionsanalytischen und -therapeutischen Leistungen,
nach ortsüblichen Preisen berechneten zahntechnischen Laborarbeiten und Materialien.
Erstattet werden 100 % der erstattungsfähigen Gesamtaufwendungen. Erbringt die GKV bzw. die freie Heilfürsorge oder die
truppenärztliche Versorgung für eine Wurzelbehandlung oder Parodontosebehandlung bzw. für funktionsanalytische und -thera-
peutische Leistungen oder zahnärztliche Vor-und Nachbehandlung keine Leistung, erstatten wir 85% der erstattungsfähigen
Gesamtaufwendungen.
Für Aufbissbehelfe und Schienen werden 85 % der erstattungsfähigen Gesamtaufwendungen bis zur Höhe von 850 Euro pro
Versicherungsjahr erstattet. Für DROS-Schienen wird nicht geleistet.
Vorleistungen gemäß Punkt 7 werden in Abzug gebracht.
2. Zahnmedizinische Individualprophylaxe
Erstattungsfähig sind die Kosten für Zahnprophylaxe. Hierunter fallen die folgenden nach der Gebührenordnung für Zahnärzte
(GOZ) berechnungsfähigen Behandlungen:
die Erstellung eines Mundhygienestatus,
die Durchführung von Kariesrisikodiagnostik,
die eingehende Unterweisung zur Vorbeugung von Karies und parodontalen Erkrankungen,
die Aufklärung über Krankheitsursachen der Zähne und deren Vermeidung,
die Kontrolle des Übungserfolges,
die Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit ausgehärtetem Kunststoff,
die Behandlung überempfindlicher Zähne,
die Erstellung des Parodontalstatus einschließlich Parodontaldiagnostik,
die Beseitigung von scharfen Zahnkanten, grober Vorkontakte der Okklusion und Zahnbelägen,
die lokale Anwendung von Medikamenten zur Kariesvorbeugung oder initialen Kariesbehandlung mit einer individuell
gefertigten Schiene als Medikamententräger,
die professionelle Zahnreinigung: Diese umfasst das Entfernen der supragingivalen / gingivalen Beläge auf Zahn- und
Wurzeloberflächen einschließlich Reinigung der Zahnzwischenräume, das Entfernen des Biofilms, die Oberflächenpolitur
und geeignete Fluoridierungsmaßnahmen.
Erstattet werden je Versicherungsjahr zweimal 100 % der erstattungsfähigen Gesamtaufwendungen jeweils bis zur Höhe von
85 Euro.
3. Zahnersatzmaßnahmen
Erstattungsfähig sind die Kosten für
a) Zahnersatz:
Kronen
Veneers, Lumineers,
Inlays, Onlays, Overlays,
Brücken, Brückenglieder, Ankerzähne,
Implantate einschließlich der in diesem Zusammenhang anfallenden chirurgischen Maßnahmen wie Knochenaufbau,
Teil- oder Vollprothesen,
Verblendungen bis zum Zahn 8,
Reparaturen von Zahnersatz sowie
b) die mit den Zahnersatzmaßnahmen nach Buchstabe a) im direkten Zusammenhang stehenden
zahnärztlichen Behandlungen inklusive Vor- und Nachbehandlungen wie z.B. digitale Volumentomographie,
Anästhesieleistungen (ausgenommen Leistungen gemäß Punkt 4), chirurgische Maßnahmen,
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funktionsanalytischen und -therapeutischen Leistungen,
nach ortsüblichen Preisen berechneten zahntechnischen Laborarbeiten und Materialien, z.B. aus Keramik oder Edel-
metall, auch als CEREC Versorgung.
Erstattet werden 85 % der erstattungsfähigen Gesamtaufwendungen.
Die Erstattung erhöht sich auf 90 % der erstattungsfähigen Gesamtaufwendungen, wenn Sie über Ihr Bonusheft nachweisen,
dass Sie in den letzten 10 Jahren vor Behandlungsbeginn regelmäßig an Vorsorgeuntersuchungen teilgenommen haben.
Sofern Sie die Regelversorgung der GKV bzw. der freien Heilfürsorge oder der truppenärztlichen Versorgung in Anspruch
nehmen, beträgt die Erstattung 100 % der erstattungsfähigen Gesamtaufwendungen.
Vorleistungen gemäß Punkt 7 werden in Abzug gebracht werden.
4. Maßnahmen zur Schmerzlinderung
Erstattungsfähig sind beispielsweise die Kosten für
Akupunktur,
Analgo-Sedierung (Dämmerschlaf),
Hypnose,
Lachgas-Sedierung,
Vollnarkose.
Erstattet werden 85 % der erstattungsfähigen Gesamtaufwendungen bis zur Höhe von 150 Euro pro Versicherungsjahr für
Maßnahmen, die im direkten Zusammenhang mit einer versicherten Leistung gemäß Punkt 1, Punkt 3 und Punkt 5 stehen.
5. Kieferorthopädische Zahnbehandlungen
Erstattungsfähig sind Kosten für kieferorthopädische Behandlung, die nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn einge-
tretenen Unfall zurückzuführen ist, die im Rahmen der GOZ und der GOÄ berechnet werden darf und deren Höchstsätze nicht
überschreitet. Erstattungsfähig sind zudem die damit im Zusammenhang stehenden funktionsanalytischen und -therapeutischen
Leistungen und nach ortsüblichen Preisen berechneten zahntechnischen Laborarbeiten und Materialien.
Erstattet werden für die gesamte Dauer des Versicherungsverhältnisses 85 % der erstattungsfähigen Gesamtaufwendungen bis
zur Höhe von 2.500 Euro, wobei Vorleistungen gemäß Punkt 7 in Abzug gebracht werden.
6. Leistungsbegrenzungen und allgemeine Summenbegrenzung
In den ersten vier Versicherungsjahren leistet der Versicherer je versicherte Person wie folgt:
a) im ersten Versicherungsjahr bis zu 1.000 Euro,
b) in den ersten beiden Versicherungsjahren zusammen bis zu 2.000 Euro,
c) in den ersten drei Versicherungsjahren zusammen bis zu 3.000 Euro,
d) in den ersten vier Versicherungsjahren zusammen bis zu 4.000 Euro.
Ab dem fünften Versicherungsjahr leistet der Versicherer unbegrenzt.
Leistungen für zahnmedizinische Individualprophylaxe gemäß Punkt 2 sind von dieser allgemeinen Summenbegrenzung ausge-
nommen.
Besteht für die versicherte Person bis Versicherungsbeginn eine Zusatzversicherung bei einem deutschen privaten Krankenver-
sicherungsunternehmen mit einem tariflichen Erstattungssatz von mindestens 80% inklusive Vorleistung der GKV bzw. der freien
Heilfürsorge oder der truppenärztlichen Versorgung für privatzahnärztliche Zahnersatzmaßnahmen, gilt in Abhängigkeit von ei-
ner nachgewiesenen ununterbrochenen Dauer dieser Versicherung von mindestens 12 Monaten (Vorversicherungszeit) folgende
abweichende allgemeine Summenbegrenzung. Bei einer Laufzeit von:
- mindestens einem Versicherungsjahr gilt nur die allgemeine Summenbegrenzung gemäß Buchstabe a) bis c),
- mindestens zwei Versicherungsjahren gilt nur die allgemeine Summenbegrenzung gemäß Buchstabe a) und b),
- mindestens drei Versicherungsjahren gilt nur die allgemeine Summenbegrenzung gemäß Buchstabe a),
- mindestens vier Versicherungsjahren entfällt die allgemeine Summenbegrenzung.
Ist die zahnärztliche Heilbehandlung nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen,
entfällt die allgemeine Summenbegrenzung. Als Unfall gilt nicht, wenn der Schaden an einem Zahn durch die Nahrungsauf-
nahme eingetreten ist oder wenn ein solcher beim Reinigen des herausnehmbaren Zahnersatzes entsteht.
Bei Tarifwechsel aus anderen Zahntarifen des Münchener Verein werden Leistungen aus dem bisherigen Tarif für das laufende
Kalenderjahr auf den Höchsterstattungsbetrag aus dem neuen Tarif angerechnet.
Der Versicherer leistet, wenn bei einer versicherten Person während des Versicherungsschutzes eine medizinisch notwendige
zahnärztliche Behandlung von einem approbierten, niedergelassenen Zahnarzt angeraten oder bei diesem durchgeführt wird.
Abweichend von § 4 Nr. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen kann die versicherte Person auch Behandlungen in
medizinischen Versorgungszentren (MVZ) gemäß § 95 Abs. 1 SGB V (siehe Anhang) in Anspruch nehmen.
Für maximal einen bei Vertragsschluss fehlenden und noch nicht dauerhaft ersetzten Zahn besteht Leistungsanspruch, sofern
die Zahnersatzmaßnahme noch nicht angeraten oder begonnen wurde. Wenn und soweit bei Vertragsabschluss mehr als ein
Zahn fehlt, besteht Leistungsanspruch nur für Zahnersatzmaßnahmen bezüglich des ersten ersetzten Zahnes; erfolgen Zahner-
satzmaßnahmen zeitgleich für mehr als einen der bei Vertragsabschluss fehlenden Zähne, ergibt sich der Anspruch aus der
Höhe der im Durchschnitt angefallenen Kosten für diese ersetzten Zähne.
Für alle darüber hinaus fehlenden und nicht dauerhaft ersetzten Zähne besteht kein Leistungsanspruch.
Für Zahnbehandlungs- und Zahnersatzmaßnahmen oder kieferorthopädische Behandlung, die vor Versicherungsbeginn angera-
ten oder begonnen worden sind, besteht kein Versicherungsschutz.
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7. Anrechnung von Leistungen; Gebührenordnung; Heil- und Kostenpläne
Von den tariflichen Leistungen wird die Vorleistung der GKV bzw. der freien Heilfürsorge oder der truppenärztlichen Versorgung
abgezogen. Erbringt die GKV bzw. die freie Heilfürsorge oder die truppenärztliche Versorgung für den einer Zahnersatzmaß-
nahme oder einer kieferorthopädischen Behandlung zugrundeliegenden Versicherungsfall keine Leistung, gelten pauschal
35 % der erstattungsfähigen Aufwendungen als Vorleistung der GKV bzw. der freien Heilfürsorge oder der truppenärztlichen
Versorgung.
Ergänzend zu § 4 Nr. 9 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt: Besteht in der freien Heilfürsorge oder in der truppen-
ärztlichen Versorgung ein Selbstbehalt, so gilt dieser ebenfalls als Vorleistung und kann nicht erstattet werden.
Die Kosten für erstattungsfähige zahntechnische Leistungen werden dem Versicherungsjahr zugeordnet, in dem der Zahnarzt
die angefertigten Materialien eingliedert.
Erstattungsfähig sind die Kosten der zahnärztlichen Heilbehandlung bis zu den Höchstsätzen1 der deutschen Gebührenordnung
für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ).
Bei einer bevorstehenden Versorgung, einer Zahnersatzmaßnahme oder einer kieferorthopädischen Behandlung, rät der Versi-
cherer zur vorherigen Erstellung eines Heil- und Kostenplans durch den Zahnarzt. Der Versicherer gibt dem Versicherungsneh-
mer nach Vorlage des Heil- und Kostenplans Auskunft über die zu erwartende Versicherungsleistung.
8. Zukunftsgarantie
Wenn die befundbezogenen Festzuschüsse (Erstattungsbeträge nach § 55 Abs. 1 SGB V) für Zahnersatzmaßnahmen der GKV
zukünftig entfallen, weil sie z.B. aus dem Leistungskatalog der GKV gestrichen werden, garantiert der Versicherer die unter
Punkt B definierten Leistungen unverändert.
9. Innovationsgarantie
Zukünftig neu hinzukommende medizinisch notwendige zahnärztliche oder kieferorthopädische Heilbehandlungsmaßnahmen
gemäß GOZ/GOÄ sind im tariflichen Umfang mitversichert.
C. Wartezeit
Abweichend von § 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen entfällt die Wartezeit.
D. Laufzeit
Abweichend von § 11 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen kann der Versicherungsnehmer das Versicherungs-
verhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer von 24 Monaten,
mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen.
E. Leistungsnachweis
1. Mit dem ersten Antrag auf Leistungen für Zahnersatz ist ein Nachweis über die Vorversicherungszeit und die Höhe des
tariflichen Anspruchs auf privatärztliche Zahnersatzmaßnahmen gemäß Punkt B.6 zu erbringen. Bei Vorliegen des Nach-
weises wird die versicherte Person so gestellt, als habe sie die nachgewiesenen Versicherungsjahre bezüglich der allge-
meinen Summenbegrenzung des Punktes B.6 bereits durchlaufen.
2. Mit dem ersten Antrag auf Leistungen nach den Punkten B.1, B.3 oder B.5 ist ein Nachweis über den letzten zugrundelie-
genden Zahnstatus zu erbringen.
3. Mit jedem Antrag auf Leistungen sind Nachweise über die Vorleistung der GKV bzw. der freien Heilfürsorge oder der
truppenärztlichen Versorgung vorzulegen. Leistet die GKV bzw. die freie Heilfürsorge oder die truppenärztliche Versorgung
nicht vor, wird zur Leistungsprüfung der Originalbeleg zusammen mit dem Ablehnungsschreiben benötigt.
4. Werden fehlende Zähne ersetzt, muss der Versicherungsnehmer den Zeitpunkt der Extraktion bzw. des Verlustes nach-
weisen.
F. Leistungen des Versicherungsnehmers
Zu Beginn der Versicherung ist der Beitrag zu zahlen, der dem Eintrittsalter der zu versichernden Personen entspricht. Als
Eintrittsalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr der Geburt und dem Jahr des Versicherungsbeginns. Für Personen, die
das 5., 15., 25., 35., 40., 45., 50., 55., 60. Lebensjahr vollendet haben ist ab Beginn des auf diesen Zeitpunkt folgenden
Kalenderjahres der Beitrag der nächst höheren Altersgruppe zu zahlen.
______________________________________________________
1
Höchstsatz der GOZ bzw. der GOÄ ist derzeit der 3,5-fache Satz.
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Anhang
Sozialgesetz 5. Buch (SGB V)
§ 95 Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie
ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in
denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Der
ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er
ist in medizinischen Fragen weisungsfrei. Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher
Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leitung möglich. Die
Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungs-
zentrum (Vertragsarztsitz).
§ 55 Leistungsanspruch
(1) Versicherte haben nach den Vorgaben in den Sätzen 2 bis 7 Anspruch auf befundbezogene Festzuschüsse bei einer medizi-
nisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen (zahnärztliche und zahntech-
nische Leistungen) in den Fällen, in denen eine zahnprothetische Versorgung notwendig ist und die geplante Versorgung
einer Methode entspricht, die gemäß § 135 Abs. 1 anerkannt ist. Die Festzuschüsse umfassen 50 vom Hundert der nach § 57
Abs. 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 5 und 6 festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung. Für eigene Bemühungen zur
Gesunderhaltung der Zähne erhöhen sich die Festzuschüsse nach Satz 2 um 20 vom Hundert. Die Erhöhung entfällt, wenn der
Gebisszustand des Versicherten regelmäßige Zahnpflege nicht erkennen lässt und der Versicherte während der letzten fünf
Jahre vor Beginn der Behandlung
1. die Untersuchungen nach § 22 Abs. 1 nicht in jedem Kalenderhalbjahr in Anspruch genommen hat und
2. sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres nicht wenigstens einmal in jedem Kalenderjahr hat zahnärztlich untersuchen
lassen. Die Festzuschüsse nach Satz 2 erhöhen sich um weitere 10 vom Hundert, wenn der Versicherte seine Zähne
regelmäßig gepflegt und in den letzten zehn Kalenderjahren vor Beginn der Behandlung die Untersuchungen nach Satz 4
Nr. 1 und 2 ohne Unterbrechung in Anspruch genommen hat. Dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2. Für Versicherte,
die nach dem 31. Dezember 1978 geboren sind, gilt der Nachweis für eigene Bemühungen zur Gesunderhaltung der
Zähne für die Jahre 1997 und 1998 als erbracht.
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Zahnzusatzversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Unternehmen: Münchener Verein Produkt: Tarife 577, 578, 579
Krankenversicherung a.G.
Deutschland
Sie erhalten in diesem Informationsblatt einen kurzen Überblick über den Versicherungsschutz im Tarif ZahnGe-
sund (Tarifstufen 577, 578, 579). Diese Informationen sind nicht abschließend. Einzelheiten zum Krankenversi-
cherungsvertrag finden Sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskosten-
Zusatzversicherung ohne Rückstellungsbildung und den Bedingungen des jeweiligen Tarifs ZahnGesund, dem
Versicherungsantrag und dem Versicherungsschein. Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle
diese Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Es handelt sich um eine Zahnversicherung. Gegenstand des angebotenen Vertrags sind Tarife, die die Leistungen
der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der freien Heilfürsorge oder der truppenärztlichen Versorgung im
Bereich Zahnbehandlung, Zahnprophylaxe, Zahnersatz, Kieferorthopädie und Schmerzlinderung ergänzen.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
Nachfolgend ein Auszug aus den wesentlichen
Leistungen (siehe Ziffer B der Tarifbedingungen)
x Für maximal einen bei Vertragsschluss
fehlenden und noch nicht dauerhaft er-
Erstattungshöhe Zahnbehandlung setzten Zahn besteht Leistungsan-
Nach Vorleistung der vorrangigen Leistungs- spruch, sofern die Zahnersatzmaßnah-
träger: 100%. me noch nicht angeraten oder begon-
Ohne Vorleistung je nach Tarif 75% (Tarif nen wurde. Für alle darüber hinaus feh-
577), 85% (Tarif 578) oder 100% (Tarif 579) lenden und nicht dauerhaft ersetzten
Aufbissbehelfe und Schienen je nach Tarif Zähne besteht kein Leistungsanspruch.
75% bis 500 EUR je Versicherungsjahr (Tarif
577), 85% bis 850 EUR je Versicherungsjahr x Für Zahnbehandlungs- bzw. Zahner-
(Tarif 578) bzw. 100% (Tarif 579). Für DROS- satzmaßnahmenmaßnahmen oder kie-
Schienen wird in Tarif 577 und 578 nicht ge- ferorthopädische Behandlung, die vor
leistet. Versicherungsbeginn angeraten oder
begonnen worden sind, besteht kein
Leistungsumfang Zahnprophylaxe Versicherungsschutz.
zweimal im Versicherungsjahr 100% bis 75
EUR (Tarif 577) bzw. 85 EUR (Tarif 578)
Weitere Einschränkungen der Leistungs-
bzw. 100 EUR (Tarif 579)
pflicht finden Sie in den AVB, insbesondere
Leistungsumfang Zahnersatz in § 5.
Erstattung (einschließlich Vorleistung der vor-
rangigen Leistungsträger) 75% (Tarif 577) Gibt es Deckungsbeschränkungen?
bzw. 85% (Tarif 578) bzw. 100% (Tarif 579),
bei Inanspruchnahme der Regelversorgung
Die tariflichen Leistungen sind in den ers-
100%
ten vier Versicherungsjahren begrenzt:
Erstattung erhöht sich auf 80% (Tarif 577)
bzw. 90% (Tarif 578) bei Nachweis über re- ! im ersten Versicherungsjahr bis zu
gelmäßige Vorsorgeuntersuchung in den letz- 900 EUR (Tarif 577), 1.000 EUR (Tarif
ten 10 Jahren 578) bzw. 1.500 EUR (Tarif 579)
Leistungsumfang Kieferorthopädie ! in den ersten beiden Versicherungs-
Unfallbedingt 75% (Tarif 577) bzw. 85% (Tarif jahren zusammen bis zu 1.800 EUR
578) der erstattungsfähigen Gesamtaufwen- (Tarif 577), 2.000 EUR (Tarif 578)
dungen bis zur Höhe von 1.000 EUR (Tarif bzw. 3.000 EUR (Tarif 579)
577) bzw. 2.500 EUR (Tarif 578). In Tarif 579
100% der erstattungsfähigen Gesamtauf- ! in den ersten drei Versicherungsjahren
wendungen für bis zum vollendeten 18. Le- zusammen bis zu 2.700 EUR (Tarif
bensjahr begonnene Behandlungen bis 5.000 577), 3.000 EUR (Tarif 578) bzw.
EUR oder für ab dem 19. Lebensjahr begon- 4.500 EUR (Tarif 579)
nene Behandlungen bis 2.500 EUR. ! und in den ersten vier Versicherungs-
Leistungsumfang Schmerzlinderung jahren zusammen bis zu 3.600 EUR
75% (Tarif 577) bzw. 85% (Tarif 578) bzw. (Tarif 577), 4.000 EUR (Tarif 578)
100% (Tarif 579) der erstattungsfähigen Ge- bzw. 6.000 EUR (Tarif 579).
samtaufwendungen bis 75 EUR (Tarif 577)
bzw. 150 EUR (Tarif (578) bzw. 300 EUR
(Tarif 579) pro Versicherungsjahr
100 07 50/00 (09.20)
[Seite 15]
Wo bin ich versichert?
Der Versicherungsschutz gilt weltweit.
Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum, so setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass der
Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem Aufenthalt in
Deutschland zu erbringen hätte.
Welche Verpflichtungen habe ich?
- Die Zahnzusatzversicherung ZahnGesund können Sie abschließen und weiterführen, wenn und
solange für die versicherte Person ein Leistungsanspruch bei einer deutschen GKV bzw. auf freie
Heilfürsorge besteht oder bei einem Anspruch auf truppenärztliche Versorgung. Weiter sind aufnah-
me- und versicherungsfähig nur Personen, die bei Tarifabschluss nicht mehr als drei fehlende, nicht
dauerhaft ersetzte Zähne haben. Ausgenommen hiervon sind Weisheitszähne, Milchzähne und be-
stehende Lückenschlüsse.
- Damit der Vertrag geschlossen werden kann, sind Ihre vollständigen Kontoangaben erforderlich. Sie
ermächtigen uns gleichzeitig, den Beitrag von dem von Ihnen genannten Konto im Lastschriftein-
zugsverfahren abzubuchen.
- Achten Sie bitte zur Fälligkeit des Beitrages auf Ihre Kontodeckung. Der Vertrag kann sonst nicht
bestehen bleiben.
- Legen Sie Kostenbelege immer zuerst Ihrer GKV, dem Träger der freien Heilfürsorge oder der trup-
penärztlichen Versorgung vor. Wir benötigen zur Leistungsprüfung die Zweitschriften zusammen mit
dem Erstattungsvermerk oder die Originalbelege.
- Eine versicherte Person muss auf unser Verlangen jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des
Versicherungsfalles oder unserer Leistungspflicht dem Grunde und der Höhe nach erforderlich ist.
Wann und wie zahle ich?
Den Monatsbeitrag je versicherte Person entnehmen Sie dem Antrag und dem Versicherungsschein bzw.
einem späteren Nachtrag zum Versicherungsschein. Sie können den Beitrag wahlweise monatlich, vier-
teljährlich, halbjährlich oder jährlich bezahlen. Vereinbart ist die Beitragszahlung per Lastschrifteinzugs-
verfahren.
Die erste Beitragsrate ist unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungs-
scheins, nicht aber vor dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt zu zahlen. Alle weiteren Bei-
tragsraten sind am Ersten des Monats der vereinbarten Periode zu bezahlen. Bitte sorgen Sie rechtzeitig
für eine ausreichende Deckung auf Ihrem Konto.
Wenn Sie den Erstbeitrag aus eigenem Verschulden nicht rechtzeitig zahlen, können wir solange vom
Vertrag zurücktreten, bis die Zahlung erfolgt ist. Außerdem werden wir dann im Versicherungsfall nicht
leisten.
Wenn ein fälliger Folgebeitrag ausbleibt, fordern wir Sie auf, den rückständigen Beitrag innerhalb einer
Frist von zwei Wochen zu bezahlen. Sind Sie nach Fristablauf noch mit der Zahlung des Beitrags in Ver-
zug, so entfällt Ihr Versicherungsschutz.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt, jedoch nicht
vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines oder einer
schriftlichen Annahmeerklärung) bzw. nicht vor der Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung (Onli-
ne-Abschluss). Wartezeiten sind nicht zu erfüllen.
Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle – mit der Beendigung des
Versicherungsverhältnisses.
Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Die Mindestvertragsdauer beläuft sich auf 24 Monate. Sie können das Versicherungsverhältnis insgesamt
oder für einzelne versicherte Personen zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens zum Ab-
lauf der vereinbarten Mindestvertragsdauer, mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Versiche-
rungsjahres kündigen.
Das Versicherungsverhältnis endet mit der Beendigung des Versicherungsschutzes in der GKV, dem
Ende des Anspruchs auf freie Heilfürsorge bzw. auf truppenärztliche Versorgung oder bei Abschluss
einer Krankheitskostenvollversicherung.
100 07 50/00 (09.20)
[Seite 16]
Ausgabe 06/2026
Vertragsinformationen zur Zahnzusatzversicherung – ZahnGesund –
nach den Tarifstufen 577, 578, 579
Informationen zum Versicherer Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des
Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Münchener Verein Kranken-
Ihr Vertragspartner ist die Münchener Verein Krankenversicherung a.G. mit versicherung a.G., KVB-Team, 80283 München (oder Hausanschrift:
Sitz in München, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Mün- Pettenkoferstr.19, 80336 München). Bei einem Widerruf per Telefax ist
chen unter HRB 764. der Widerruf an folgende Faxnummer zu richten: 089/51 52-4020.
Wenn Sie den Vertrag online abschlossen haben, können Sie Ihr Wider-
Das Unternehmen wird vertreten durch den Vorstand. Mitglied des Vor- rufsrecht auch online über unsere auf unserer Homepage
stands ist Dr. Rainer Reitzler (Vorsitzender). https://www.muenchener-verein.de bereitgestellte elektronische Wider-
rufsfunktion ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermit-
Die Postadresse unserer Direktion lautet Pettenkoferstr. 19, 80336 Mün- teln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. durch eine E-
chen. Sie erreichen uns unter Telefon: 089/5152-1000, Telefax: 089/5152- Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum
1501, Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres
E-Mail: info@muenchener-verein.de Eingangs.
Die ladungsfähige Anschrift des Versicherers lautet: Münchener Verein Widerrufsfolgen
Krankenversicherung a.G., Pettenkoferstr. 19, 80336 München Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist,
endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und
Die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers besteht satzungsgemäß in der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der
der Gewährung von Krankenversicherungsschutz an die Mitglieder des Ver- Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren.
sicherungsvereins. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufser-
klärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; von
dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Beitrag beträgt der Ein-
Informationen zur angebotenen Leistung behalt bei vereinbarter monatlicher Zahlungsweise 1/30, bei vierteljähr-
licher Zahlungsweise 1/90, bei halbjährlicher Zahlungsweise 1/180, bei
Ihrem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die jährlicher Zahlungsweise 1/360 für jeden Tag, an dem Versicherungs-
Krankheitskosten-Zusatzversicherung ohne Rückstellungsbildung und schutz bestanden hat. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistun-
die Tarifbestimmungen ZahnGesund 75+ (Tarifstufe 577), ZahnGesund gen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines
85+ (Tarifstufe 578) und ZahnGesund 100 (Tarifstufe 579) zu Grunde. Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch ge-
nommen haben, einbehalten.
Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Wider-
Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Versicherungs- rufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene
leistung entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Leistungen zurückzugewähren sind.
Der Gesamtpreis Ihrer Versicherung ist im Antrag und im Versicherungs- Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen,
schein sowie einem eventuellen Nachtrag zum Versicherungsschein aus- zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem
gewiesen. Zusätzlich zum Beitrag fallen keine weiteren Kosten, Steuern Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Wider-
oder Gebühren an. rufserklärung.
Die Zahlung der Versicherungsprämie erfolgt per Lastschrifteinzugsverfah- Wenn Sie den Vertrag im Fernabsatz (das heißt Vertragsschluss per
ren. Die Zahlungsmodalitäten ergeben sich aus den Allgemeinen Versiche- Internet, Telefon oder Post ohne persönliche Begegnung) geschlossen
rungsbedingungen. haben:
Gültigkeitsdauer der Informationen: Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und
Die vorliegenden Informationen sind nur solange gültig, wie die ihrer Erstel- haben Sie hierzu ausdrücklich zugestimmt, endet im Falle eines wirk-
lung zugrunde liegenden Umstände unverändert bleiben. samen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat
Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung
Informationen zum Vertrag entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie,
der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der
Zustandekommen des Vertrages Versicherer in diesem Fall einbehalten; von dem im Versicherungs-
Das Versicherungsverhältnis kommt nicht bereits bei Antragstellung zustan- schein ausgewiesenen Beitrag beträgt der Einbehalt bei vereinbarter
de, sondern erst mit der schriftlichen Annahme Ihres Antrages durch die monatlicher Zahlungsweise 1/30, bei vierteljährlicher Zahlungsweise
Münche-ner Verein Krankenversicherung a.G. oder der Übersendung bzw. 1/90, bei halbjährlicher Zahlungsweise 1/180, bei jährlicher Zahlungs-
Aushändi-gung des Versicherungsscheines, sofern die Beiträge von Ihrem weise 1/360 für jeden Tag, an dem Versicherungsschutz bestanden hat.
Konto im Lastschrifteinzugsverfahren abgebucht werden können und Sie Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der
nicht von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus
dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten.
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Wider-
Widerrufsrecht rufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene
Leistungen zurückzugewähren sind.
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen
ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) wider- Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen,
rufen. zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Wider-
rufserklärung.
• der Versicherungsschein,
• die Vertragsbestimmungen, Besondere Hinweise
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Ver-
sicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestim- Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag
mungen, gebunden.
• diese Belehrung,
• das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen
• und die weiteren Informationen, die nach den §§ 1 – 3 der VVG- Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt
Informationspflichtenverordnung zur Verfügung zu stellen sind. Die- ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
se Informationspflichten finden Sie in Abschnitt 2 der vollständigen
Belehrung zum Widerrufsrecht in Ihrem Versicherungsschein Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem
Vertragsschluss.
jeweils in Textform zugegangen sind.
100 05 90/06 (06.26)
Seite: 1/2
Münchener Verein Krankenversicherung a. G., Sitz München, HRB 764, AG München
Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München, Tel. 089/51 52-10 00, Fax 089/51 52-15 01, info@muenchener-verein.de, www.muenchener-verein.de
[Seite 17]
Vertragsdauer / Kündigung
Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die
Mindestvertragsdauer beläuft sich auf 24 Monate. Sie können das Versiche-
rungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen zum
Ende eines Versicherungsjahres, frühestens zum Ablauf der vereinbarten
Mindestvertragsdauer, mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des
Versicherungsjahres kündigen.
Versicherungsjahr
Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein
bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn) und endet am 31.12. des
betreffenden Kalenderjahres. Jedes weitere Versicherungsjahr entspricht
dem Kalenderjahr.
Vertragsrecht und -sprache
Der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss
des Vertrages legen wir das Recht der Bundesrepublik Deutschland zu-
grunde.
Im Rahmen des Abschlusses sowie für die Dauer des Vertragsverhältnisses
kommt ausschließlich die deutsche Sprache zur Anwendung.
Informationen zur Schlichtung von Streitigkeiten
Wir sind stets bemüht, im Vertragsverhältnis alles zu Ihrer Zufriedenheit zu
gestalten. Sollte es gleichwohl einmal zu Unstimmigkeiten kommen, über
die wir kein Einvernehmen erzielen können, haben Sie die Möglichkeit, sich
außergerichtlich an den
Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung
Glinkastraße 40, 10117 Berlin
Tel. 0800/2 55 04 44, Fax 030/20 45 89 31
zu wenden.
Der Ombudsmann ist auch Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beile-
gung von Streitigkeiten zwischen Versicherten und Versicherungsvermitt-
lern.
Der Ombudsmann nimmt sich kostenfrei der Anliegen von Versicherten zu
ihrem Versicherungsschutz an. Er behandelt eine Beschwerde nicht, wenn
diese bereits vor einem Gericht, einer Schiedsstelle oder einer anderen
Streitschlichtungseinrichtung verhandelt wird oder von einer solchen Stelle
entschieden wurde.
Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt unberührt.
Weitere Informationen erhalten Sie unter www.pkv-ombudsmann.de.
Sie haben auch die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an die Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108,
53117 Bonn zu wenden.
100 05 90/06 (06.26)
[Seite 18]
Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und
Erklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht
(Der Text der Einwilligungs-/Schweigepflichtentbindung wurde mit den Datenschutzaufsichtsbehörden inhaltlich abgestimmt)
Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes, des Bundesdatenschutzgesetzes sowie anderer Datenschutzvorschriften
enthalten keine ausreichenden Rechtsgrundlagen für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Gesundheitsdaten durch Versi-
cherungen. Um Ihre Gesundheitsdaten für diesen Antrag und den Vertrag erheben und verwenden zu dürfen, benötigen wir, die
Münchener Verein Krankenversicherung a.G., daher Ihre datenschutzrechtliche(n) Einwilligung(en).
Als Unternehmen der Krankenversicherung benötigen wir ferner Ihre Schweigepflichtentbindung, um Ihre Gesundheitsdaten oder
weitere nach § 203 Strafgesetzbuch geschützte Daten, wie z. B. die Tatsache, dass ein Vertrag mit Ihnen besteht, an andere Stel-
len, z. B. Assistance-Gesellschaften bei Versicherungsfällen im Ausland, weiterleiten zu dürfen.
Es steht Ihnen frei, die Einwilligung/Schweigepflichtentbindung nicht abzugeben oder jederzeit später mit Wirkung für die Zukunft
unter der angegebenen Adresse zu widerrufen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass ohne Verarbeitung von Gesundheitsdaten der
Abschluss oder die Durchführung des Versicherungsvertrages in der Regel nicht möglich sein wird.
Die Erklärungen betreffen den Umgang mit Ihren Gesundheitsdaten und sonstiger nach § 203 StGB geschützter Daten
- durch die Münchener Verein Krankenversicherung a.G. selbst (unter 1.),
- im Zusammenhang mit der Abfrage bei Dritten (unter 2.),
- bei der Weitergabe an Stellen außerhalb der Münchener Verein Krankenversicherung a.G. (unter 3.) und
- wenn der Vertrag nicht zustande kommt (unter 4.).
Die Erklärungen gelten für die von Ihnen gesetzlich vertretenen Personen wie Ihre Kinder, soweit diese die Tragweite dieser Einwil-
ligung nicht erkennen und daher keine eigene Erklärung abgeben können.
1. Erhebung, Speicherung und Nutzung der von Ihnen mitgeteilten Gesundheitsdaten durch die Münchener Verein Kran-
kenversicherung a.G.
Ich willige ein, dass die Münchener Verein Krankenversicherung a.G. die von mir in diesem Antrag und künftig mitgeteilten Ge-
sundheitsdaten erhebt, speichert und nutzt, soweit dies zur Antragsprüfung sowie zur Begründung, Durchführung oder Beendi-
gung dieses Versicherungsvertrages erforderlich ist.
2. Abfrage von Gesundheitsdaten bei Dritten
Falls wir zur Risikobeurteilung im Antrags- bzw. Anfrageverfahren oder zur Prüfung der Leistungspflicht Gesundheitsdaten bei
Dritten abfragen müssen, werden wir uns direkt an Sie wenden.
3. Weitergabe Ihrer Gesundheitsdaten und weiterer nach § 203 StGB geschützter Daten an Stellen außerhalb der Münche-
ner Verein Krankenversicherung a.G.
Wir verpflichten die nachfolgenden Stellen vertraglich auf die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und die Datensi-
cherheit.
3.1. Datenweitergabe zur medizinischen Begutachtung
Für die Beurteilung der zu versichernden Risiken und zur Prüfung der Leistungspflicht kann es notwendig sein, medizinische Gut-
achter einzuschalten. Wir benötigen Ihre Einwilligung und Schweigepflichtentbindung, wenn in diesem Zusammenhang Ihre Ge-
sundheitsdaten und weitere nach § 203 StGB geschützte Daten übermittelt werden. Sie werden über die jeweilige Datenübermitt-
lung unterrichtet.
Ich willige ein, dass die Münchener Verein Krankenversicherung a.G. meine Gesundheitsdaten an medizinische Gutachter über-
mittelt, soweit dies im Rahmen der Risikoprüfung oder der Prüfung der Leistungspflicht erforderlich ist und meine Gesundheitsda-
ten dort zweckentsprechend verwendet und die Ergebnisse an die Münchener Verein Krankenversicherung a.G. zurück übermittelt
werden. Im Hinblick auf meine Gesundheitsdaten und weitere nach § 203 StGB geschützte Daten entbinde ich die für die Mün-
chener Verein Krankenversicherung a.G. tätigen Personen und die Gutachter von ihrer Schweigepflicht.
3.2. Übertragung von Aufgaben auf andere Stellen (Unternehmen oder Personen)
Wir führen bestimmte Aufgaben, wie zum Beispiel Assistance-Dienstleistungen für Versicherungsfälle im Ausland, bei denen es zu
einer Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung Ihrer Gesundheitsdaten kommen kann, nicht selbst durch, sondern übertragen die
Erledigung einer anderen Gesellschaft des Münchener Verein oder einer anderen Stelle. Werden hierbei Ihre nach § 203 StGB
geschützten Daten weitergegeben, benötigen wir Ihre Schweigepflichtentbindung und, soweit erforderlich, auch für die anderen
Stellen.
Wir führen eine fortlaufend aktualisierte Liste über die Stellen und Kategorien von Stellen, die vereinbarungsgemäß Gesundheitsda-
ten für uns erheben, verarbeiten oder nutzen unter Angabe der übertragenen Aufgaben. Die zurzeit gültige Liste ist als Anlage der
Einwilligungserklärung angefügt. Eine aktuelle Liste kann auch im Internet unter www.muenchener-verein.de eingesehen oder bei
Ihrem Betreuer oder beim Münchener Verein (089/ 51 52 10 00) angefordert werden. Für die Weitergabe Ihrer Gesundheitsdaten an
und die Verwendung durch die in der Liste genannten Stellen benötigen wir Ihre Einwilligung.
Ich willige ein, dass die Münchener Verein Krankenversicherung a.G. meine Gesundheitsdaten an die in der oben erwähnten Liste
genannten Stellen übermittelt und dass die Gesundheitsdaten dort für die angeführten Zwecke im gleichen Umfang erhoben,
verarbeitet und genutzt werden, wie die Münchener Verein Krankenversicherung a.G. dies tun dürfte. Soweit erforderlich, entbinde
ich die Mitarbeiter der Münchener Verein Krankenversicherung a.G. und sonstiger Stellen im Hinblick auf die Weitergabe von
Gesundheitsdaten und anderer nach § 203 StGB geschützter Daten von ihrer Schweigepflicht.
100 00 90/02 (05.18)
Seite 1 von 2
[Seite 19]
3.3. Datenweitergabe an Rückversicherungen
Um die Erfüllung Ihrer Ansprüche abzusichern, können wir Rückversicherungen einschalten, die das Risiko ganz oder teilweise
übernehmen. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherungen dafür weiterer Rückversicherungen, denen sie ebenfalls Ihre
Daten übergeben. Damit sich die Rückversicherung ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann, ist
es möglich, dass wir Ihren Versicherungsantrag oder Leistungsantrag der Rückversicherung vorlegen. Das ist insbesondere dann
der Fall, wenn die Versicherungssumme besonders hoch ist oder es sich um ein schwierig einzustufendes Risiko handelt.
Darüber hinaus ist es möglich, dass die Rückversicherung uns aufgrund ihrer besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leis-
tungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt.
Haben Rückversicherungen die Absicherung des Risikos übernommen, können sie kontrollieren, ob wir das Risiko bzw. einen
Leistungsfall richtig eingeschätzt haben.
Außerdem werden Daten über Ihre bestehenden Verträge und Anträge im erforderlichen Umfang an Rückversicherungen weiterge-
geben, damit diese überprüfen können, ob und in welcher Höhe sie sich an dem Risiko beteiligen können. Zur Abrechnung von
Prämienzahlungen und Leistungsfällen können Daten über Ihre bestehenden Verträge an Rückversicherungen weitergegeben
werden.
Zu den oben genannten Zwecken werden möglichst anonymisierte bzw. pseudonymisierte Daten, jedoch auch personenbezogene
Gesundheitsangaben verwendet.
Ihre personenbezogenen Daten werden von den Rückversicherungen nur zu den vorgenannten Zwecken verwendet. Über die
Übermittlung Ihrer Gesundheitsdaten an Rückversicherungen werden Sie durch uns unterrichtet.
Ich willige ein, dass meine Gesundheitsdaten – soweit erforderlich – an Rückversicherungen übermittelt und dort zu den genann-
ten Zwecken verwendet werden. Soweit erforderlich, entbinde ich die für die Münchener Verein Krankenversicherung a.G. täti-
gen Personen im Hinblick auf die Gesundheitsdaten und weiteren nach § 203 StGB geschützten Daten von ihrer Schweige-
pflicht.
3.4. Datenweitergabe an selbstständige Vermittler
Wir geben grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden
Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informatio-
nen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden.
Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber
erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z.B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr
Vertrag angenommen werden kann.
Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei er-
fährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden.
Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit
den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie
werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsda-
ten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen.
Ich willige ein, dass die Münchener Verein Krankenversicherung a.G. meine Gesundheitsdaten und sonstige nach § 203 StGB
geschützte Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbständigen Versiche-
rungsvermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungszwecken genutzt werden dürfen.
4. Speicherung und Verwendung Ihrer Gesundheitsdaten wenn der Vertrag nicht zustande kommt
Kommt der Vertrag mit Ihnen nicht zustande, speichern wir Ihre im Rahmen der Risikoprüfung erhobenen Gesundheitsdaten für den
Fall, dass Sie erneut Versicherungsschutz beantragen. Wir speichern Ihre Daten auch, um mögliche Anfragen weiterer Versiche-
rungen beantworten zu können. Ihre Daten werden bei uns bis zum Ende des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Antragstel-
lung gespeichert.
Ich willige ein, dass die Münchener Verein Krankenversicherung a.G. meine Gesundheitsdaten – wenn der Vertrag nicht zustan-
de kommt – für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres der Antragstellung zu den oben genannten
Zwecken speichert und nutzt.
100 00 90/02 (05.18)
Seite 2 von 2
[Seite 20]
Dienstleisterliste
Münchener Verein Krankenversicherung a.G.
Münchener Verein Lebensversicherung AG
Münchener Verein Allgemeine Versicherungs-AG
Wir führen eine fortlaufend aktualisierte Liste der Dienstleister, die vertragsgemäß von der Schweigepflicht geschützte Daten und / oder
Gesundheitsdaten für uns erheben, verarbeiten oder nutzen. Die Aufgaben, die den einzelnen Stellen übertragen sind, können Sie
gerne der nachfolgenden Auflistung entnehmen.
Gesellschaften der Münchener Verein Versicherungsgruppe, die von der Schweigepflicht geschützte Stammdaten der
Versicherten in einem gemeinsamen Datenverarbeitungsverfahren nutzen:
Münchener Verein Krankenversicherung a.G., Münchener Verein Lebensversicherung AG, Münchener Verein Allgemeine
Versicherungs-AG
Folgende Dienstleister erheben, verarbeiten oder nutzen Gesundheitsdaten oder nach § 203 StGB geschützte Daten im Auftrag der
Unternehmen der Münchener Verein Versicherungsgruppe:
Für die
Münchener Verein Krankenversicherung a.G., Münchener Verein Lebensversicherung AG und
Münchener Verein Allgemeine Versicherungs-AG
Deutsche Post Direkt GmbH Adressrecherche
Deutsche Post Adress GmbH & Co KG Adressrecherche
Dienstleister für Druck, Kuvertierung und Versand Durchführung von Postversand-Aktionen
IT-Consulting-Firmen IT-techn. Prozesse/Wartung/Pflege
documentus Bayern GmbH datenschutzgerechte Akten- und Datenvernichtung
Infoscore Consumer Data GmbH Bonitätsprüfung
ARA GmbH externes Call Center
Insiders Prozesse und Technik, Wartung, Pflege und Softwareentwicklung
Lector AI Mail Sortierung und Verteilung
Parloa KI Telefonie
MV novo GmbH Antrags-, Vertrags- und Leistungsbearbeitung
Für die
Münchener Verein Krankenversicherung a.G.
MedCare, Coral Spring Auslandsassistenz (Unterstützung bei Fällen mit Auslandsbezug
und/oder Rücktransport)
Malteser Hilfsdienst gGmbH Auslandsassistance
ViaMed GmbH Unterstützung bei der medizinischen Begutachtung
IMB Consult GmbH Unterstützung bei der medizinischen Begutachtung
HL CASEWORK GmbH Unterstützung bei der medizinischen Begutachtung
Innovas GmbH Unterstützung bei der medizinischen Begutachtung
MEDICPROOF GmbH Unterstützung bei der medizinischen Begutachtung
Gutachterpool medizinische und pflegerische Begutachtung
Hilfsmittelversorger Hilfsmittelversorgung
GenRe Rückversicherung
PASS IT-Consulting Zulagenverwaltung, geförderte Pflegezusatzversicherung
Giesecke & Devrient GmbH Herstellung Münchener Verein Card für privat Versicherte
Manhillen Drucktechnik GmbH Pflegekarte
COMPASS Private Pflegeberatung GmbH Pflegeberatung
Thieme TeleCare GmbH Assistanceleistungen
MANUTEX GmbH Assistanceleistungen
almeda GmbH Assistanceleistungen
iATROS GmbH Assistanceleistungen
mentalis GmbH Assistanceleistungen
00 00 961/20 (10.26) Seite 1/2
Münchener Verein Krankenversicherung a. G., Sitz München, HRB 764, AG München - Münchener Verein Lebensversicherung AG,
Sitz München, HRB 211154, AG München - Münchener Verein Allgemeine Versicherungs-AG, Sitz München, HRB 42132, AG München
Direktion: Pettenkoferstr. 19, 80336 München, Tel. 089/51 52-10 00, Fax 089/51 52-15 01, info@muenchener-verein.de, www.muenchener-verein.de
[Seite 21]
Dienstleisterliste
IBM Deutschland GmbH Unterstützung bei der Extraktion von Rechnungsdaten
Victor Deutschland GmbH Vermittlung-,Bestands-,Leistungsbearbeitung
Xempus Deutschland GmbH Digitale Anwendungen für betriebliche Krankenversicherung
MediaKom GmbH & Co. KG Unterstützung bei der Leistungsbearbeitung, Lettershop,
Kundentelefonie
Risk-Consulting Unterstützung bei Risikoeinschätzung
dataform dialog solutions GmbH Lettershop
Seghorn Inkasso GmbH Forderungseinzug
Creditreform Ganzmüller Groher & Kollegen KG Forderungseinzug
Für die
Münchener Verein Lebensversicherung AG
Pro Claims Solutions GmbH Leistungsprüfung
Creditreform Ganzmüller, Groher & Kollegen KG Bonitätsprüfung
New Reinsurance Company Ltd. Rückversicherung
Munich Re AG Rückversicherung
Swiss Re Europe S.A., Niederlassung Deutschland Rückversicherung
Deutsche Post AG Post & Paket Deutschland Postidentverfahren
Xempus AG Digitale Anwendungen für betriebliche Altersvorsorge
ReIntra GmbH Beratungs- und Reintegrationsdienst
SCHUFA Holding AG Identitätsprüfung
We4 Impact GmbH Unterstützung bei der medizinischen Begutachtung
Für die
Münchener Verein Allgemeine Versicherungs-AG
ALLYSCA Assistance GmbH Assistanceleistungen
Reha Assist Deutschland GmbH Assistanceleistungen, Heilverfahrenssteuerung, Unterstützung bei
der medizinischen Begutachtung
Dr. med. V. Dittrich, Dr. med. Ch. Hanusa, Unterstützung bei der medizinischen
Schönklinik Begutachtung / Beratungsarzt
Gutachterpool Unterstützung bei der medizinischen Begutachtung
E+S Rückversicherung Rückversicherung
GenRe Rückversicherung
AXIS RE SE Rückversicherung
AVUS worldwide claims service GmbH & Co. KG Auslandsregulierung 4. KH-Richtlinie
AFES AG Auslandsregulierung 4. KH-Richtlinie
Creditreform Ganzmüller Groher & Kollegen KG Forderungseinzug
Seghorn Inkasso GmbH Forderungseinzug
00 00 961/20 (10.26) Seite 2/2
Münchener Verein Krankenversicherung a. G., Sitz München, HRB 764, AG München - Münchener Verein Lebensversicherung AG,
Sitz München, HRB 211154, AG München - Münchener Verein Allgemeine Versicherungs-AG, Sitz München, HRB 42132, AG München
Direktion: Pettenkoferstr. 19, 80336 München, Tel. 089/51 52-10 00, Fax 089/51 52-15 01, info@muenchener-verein.de, www.muenchener-verein.de
[Seite 22]
Datenschutzhinweise der Münchener Verein Krankenversicherung a. G.
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie und etwaig BDSG. Soweit besondere Kategorien personenbezo-
andere betroffene Personen über die Verarbeitung Ih- gener Daten (z.B. Gesundheitsdaten) für Vertragszwe-
rer personenbezogenen Daten durch die Münchener cke verarbeitet werden, holen wir Ihre Einwilligung ein
Verein Krankenversicherung a. G. und die Ihnen oder verarbeiten auf Grundlage der DSGVO (z.B. bei
nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Bitte der Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen bei
informieren Sie etwaig andere betroffene Personen Mehrfachversicherung).
(z.B. versicherte Personen, Beitragszahler/innen, etc.)
entsprechend. Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Inte-
ressen von uns oder von Dritten zu wahren. Dies kann
Wer ist verantwortlich für die Datenverarbeitung? insbesondere erforderlich sein:
Münchener Verein - zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-
Krankenversicherung a. G. Betriebs,
Pettenkoferstr. 19, 80336 München - zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten,
Telefon: 089 / 5152–1000, Fax: 089 / 5152–1501 insbesondere nutzen wir Datenanalysen zur Erken-
E-Mail-Adresse: info@muenchener-verein.de nung von Hinweisen, die auf Versicherungsmiss-
brauch hindeuten können,
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per - zur Werbung für unsere eigenen Versicherungspro-
Post unter der o.g. Adresse mit dem Zusatz – Daten- dukte und für andere Produkte der Unternehmen
schutzbeauftragter – oder per E-Mail unter des Münchener Verein und deren Kooperations-
datenschutz@muenchener-verein.de partner sowie für Markt- und Meinungsumfragen.
Zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrund- Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezoge-
lage werden Daten verarbeitet? nen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen
wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer
Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung Beratungsverpflichtung sowie zur Geltendmachung von
(DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), Rechtsansprüchen.
der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen
des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller Woher beziehen wir Ihre Daten und welche Kate-
weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat gorien von Daten verarbeiten wir?
sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für
den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die Neben personenbezogenen Daten, die wir im Rahmen
deutsche Versicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die unserer Geschäftsbeziehung von Ihnen erhalten, verar-
oben genannten Gesetze für die Versicherungswirt- beiten wir – soweit zur Erbringung unserer Dienstleis-
schaft präzisieren. Informationen zu den Verhaltensre- tung erforderlich – personenbezogene Daten, die wir
geln (Code of Conduct) können Sie im Internet unter: von für Sie zuständigen Vermittlern/Beratern oder von
https://www.muenchener-verein.de/datenschutz abru- sonstigen Dritten (z.B. Auskunfteien) zulässigerweise
fen. (z.B. zur Erfüllung von Verträgen oder aufgrund einer
von Ihnen erteilten Einwilligung) erhalten haben. Wei-
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, be- terhin verarbeiten wir personenbezogene Daten, die wir
nötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben aus öffentlich zugänglichen Quellen (z.B. Handelsregis-
für die Entscheidung über den Abschluss des Vertrages ter, Schuldnerverzeichnisse, Medien) zulässigerweise
und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden gewonnen haben und verarbeiten dürfen.
Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande,
verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Ver- Relevante personenbezogene Daten sind Personalien
tragsverhältnisses, z. B. zur Policierung, Leistungsab- (z.B. Name, Adresse, Geburtsdatum) und Legitimati-
rechnung oder Rechnungsstellung. onsdaten (z. B. Ausweisdaten). Darüber hinaus können
dies auch Dokumentationsdaten (z. B. Beratungsproto-
Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versi- koll) sowie andere mit den genannten Kategorien ver-
cherungsvertrages ist ohne die Verarbeitung Ihrer gleichbare Daten sein. Im Rahmen der Geltendma-
personenbezogenen Daten nicht möglich. chung von Rechtsansprüchen verarbeiten wir erforder-
lichenfalls auch Gesundheitsdaten.
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen
Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen Welche Empfänger bekommen Ihre personenbezo-
Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife sowie genen Daten?
für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung,
beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Ver- Rückversicherer:
tragsanpassung, -ergänzung, Gesundheitsvorsorge o- Von uns übernommene Risiken versichern wir bei spe-
der für umfassende Auskunftserteilungen. ziellen Versicherungsunternehmen (Rückversicherer).
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personen- Neben Rückversicherern sind auch externe Dienstleis-
bezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche ter Empfänger personenbezogener Daten. Weitere In-
Zwecke sind die Regelungen der DSGVO und des formationen zu deren Tätigkeit und dem Umfang und
Zweck der Datenübermittlung entnehmen Sie bitte dem
100 00 78/03 (04.2024)
[Seite 23]
Text der Einwilligungs- und Schweigepflichterklärung
im Antragsformular. Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht,
Promenade 18, 91522 Ansbach.
Vermittler
Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von Tauschen wir Daten mit Ihrem früheren Versicherer
einem Vermittler betreut werden, verarbeitet Ihr Ver- aus?
mittler die zum Abschluss und zur Durchführung des
Vertrages benötigten Antrags-, Vertrags- und Leis- Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsver-
tungsdaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese trages (z. B. zur Mitnahme von Alterungsrückstellun-
Daten an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese gen) bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungs-
die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in falls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können,
Ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangele- kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von
genheiten benötigen. personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im An-
trag benannten früheren Versicherer erfolgen.
Weitere Empfänger:
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Übermitteln wir Daten in ein Drittland?
Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister
Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflich- außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
ten (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem
oder Strafverfolgungsbehörden) sowie andere Versi- Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes
cherer (z.B. bei Vorliegen einer Mehrfachversicherung). Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere ange-
messene Datenschutzgarantien (z. B. verbindliche un-
Wie lange speichern wir Ihre Daten? ternehmensinterne Datenschutzvorschriften oder EU-
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie Standardvertragsklauseln) vorhanden sind.
für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich Wie treffen wir automatisierte Einzelfallentschei-
sind. Dabei kann es vorkommen, dass personenbezo- dungen?
gene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der An-
sprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie
werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei bei Antragstellung befragen, entscheiden wir teilweise
oder bis zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir Ihre vollautomatisiert etwa über das Zustandekommen, den
personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich Widerruf und die Kündigung des Vertrages oder die
verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbe- Entscheidung über die Leistungspflicht im Versiche-
wahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus rungsfall. Eine vollautomatisierte Entscheidung erfolgt
dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und auf Grundlage mathematisch-statistischer Methoden
dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betragen und ggf. bei der Leistungsentscheidung nach den Vor-
danach bis zu zehn Jahren. gaben der Gebührenordnungen.
Welche Betroffenenrechte haben Sie? Soweit wir automatisierte Einzelfallentscheidungen in
den beschriebenen Fällen durchführen, haben Sie das
Sie können jederzeit Auskunft über die zu Ihrer Person Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person sei-
gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus kön- tens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen
nen Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berich- Standpunkts und Anfechtung der Entscheidung. Dieses
tigung oder die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen Recht besteht nicht, wenn Ihrem Begehren vollumfäng-
kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verar- lich stattgegeben wurde.
beitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe
der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem struktu- Wie holen wir Bonitätsauskünfte ein?
rierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu-
stehen. Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interes-
sen notwendig ist, fragen wir bei einer Auskunftei (z.B.
Widerspruchsrecht infoscore) Informationen zur Beurteilung Ihres Zah-
lungsausfallrisikos ab.
Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer per-
sonenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwer-
bung zu widersprechen.
Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtig-
ter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung wi-
dersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situ-
ation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbei-
tung sprechen.
Welches Beschwerderecht haben Sie?
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde
an unseren Datenschutzbeauftragten oder an eine Da-
tenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die für uns zu-
ständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist:
100 00 78/03 (04.2024)
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infoscore
Information gem. Art. 14 EU-DSGVO über die infoscore Consumer Data GmbH („ICD“) Consumer Data GmbH
1. Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten
infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der ICD ist unter der o.a. Anschrift, zu Hd. Abteilung Datenschutz, oder per E-Mail unter: ICD-Datenschutz@experian.com erreichbar.
2. Zwecke der Datenverarbeitung der ICD
Die ICD verarbeitet und speichert personenbezogene Daten, um ihren Vertragspartnern Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen und juristischen Personen
sowie zur Prüfung der postalischen Erreichbarkeit von Personen zu geben. Hierzu werden auch Wahrscheinlichkeits- bzw. Scoringwerte errechnet und übermittelt. Solche Auskünfte
sind notwendig und erlaubt, um das Zahlungsausfallrisiko z.B. bei einer Kreditvergabe, beim Rechnungskauf oder bei Abschluss eines Versicherungsvertrages vorab einschätzen zu
können. Die Datenverarbeitung und die darauf basierenden Auskunftserteilungen der ICD dienen gleichzeitig der Bewahrung der Auskunftsempfänger vor wirtschaftlichen Verlusten
und schützen Verbraucher gleichzeitig vor der Gefahr der übermäßigen Verschuldung. Die Verarbeitung der Daten erfolgt darüber hinaus zur Identitätsprüfung, Betrugsprävention,
Anschriftenermittlung, Risikosteuerung, Festlegung von Zahlarten oder Konditionen sowie zur Tarifierung. Neben den vorgenannten Zwecken verarbeitet die ICD personenbezogene
Daten auch zu weiteren Zwecken (z.B. Nachverfolgung und Geltendmachung rechtlicher Ansprüche und Verteidigung bei rechtlichen Streitigkeiten, Weiterentwicklung von
Dienstleistungen und Produkten, Qualitätsanalysen). Es können auch anonymisierte Daten verarbeitet werden.
3. Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung der ICD
Die ICD ist ein Auskunfteiunternehmen, das als solches bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde gemeldet ist. Die Verarbeitung der Daten durch die ICD erfolgt auf Basis
einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1a i.V.m. Art. 7 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) oder auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 f DSGVO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung
der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und sofern die Interessen und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz
personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen. Die ICD stellt ihren Vertragspartnern die Informationen nur dann zur Verfügung, wenn eine Einwilligung des Betroffenen
vorliegt oder von den Vertragspartnern ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde und eine Verarbeitung nach Abwägung aller Interessen zulässig ist.
Das berechtigte Interesse ist insbesondere vor Eingehung von Geschäften mit wirtschaftlichem Risiko gegeben (z.B. Rechnungskauf, Kreditvergabe, Abschluss eines Mobilfunk-,
Festnetz- oder Versicherungsvertrages).
4. Kategorien der personenbezogenen Daten der ICD
Von der ICD werden personenbezogene Daten (Name, Vorname(n), Geburtsdatum, Anschrift(en), Telefonnummer(n), E-Mail-Adresse(n)), Informationen zum vertragswidrigen
Zahlungsverhalten (siehe auch Ziff. 5), zu Schuldnerverzeichniseintragungen, (Privat-) Insolvenzverfahren und zur postalischen (Nicht-)Erreichbarkeit sowie entsprechende
Scorewerte verarbeitet bzw. gespeichert.
5. Herkunft der Daten der ICD
Die Daten der ICD stammen aus den amtlichen Insolvenzveröffentlichungen sowie den Schuldnerverzeichnissen, die bei den zentralen Vollstreckungsgerichten geführt werden. Dazu
kommen Informationen von Vertragspartnern der ICD über vertragswidriges Zahlungsverhalten, basierend auf gerichtlichen sowie außergerichtlichen Inkassomaßnahmen. Darüber
hinaus werden personenbezogene Daten (s. Nr. 4) aus den Anfragen von Vertragspartnern der ICD gespeichert sowie Daten von Adressdienstleistern.
6. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten der ICD
Empfänger sind insbesondere Unternehmen, die ein wirtschaftliches Risiko tragen und ihren Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum oder auch außerhalb in einem Drittland haben,
wie Vereinigten Königreich, Indien, Costa Rica, Malaysia, USA und in der Schweiz haben. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um eCommerce-, Telekommunikations- und
Versicherungsunternehmen, Finanzdienstleister (z.B. Banken, Kreditkartenanbieter), Energieversorgungs- und Dienstleistungsunternehmen. Darüber hinaus gehören zu den
Empfängern solche Unternehmen, die Forderungen einziehen, wie etwa Inkassounternehmen, Abrechnungsstellen, Rechtsanwälte, Adressdienstleister sowie (interne und externe)
Dienstleister der ICD (z.B. Softwareentwickler, Support/Wartung, Rechenzentrum und Postdienstleister) oder andere Auskunfteien. Empfänger außerhalb des der Europäischen Union
und des europäischen Wirtschaftsraums fallen entweder unter einen gültigen Angemessenheitsbeschluss oder haben die erforderlichen Standardvertragsklauseln zur Sicherstellung
eines adäquaten Datenschutzniveaus bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten unterzeichnet.
7. Dauer der Datenspeicherung der ICD
Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit, nämlich solange, wie deren Speicherung i.S.d. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO notwendig ist.
Die bei der ICD zur Anwendung kommenden Prüf- und Löschfristen entsprechen einer Selbstverpflichtung (Code of Conduct) der im Verband „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“
zusammengeschlossenen Auskunfteiunternehmen.
• Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben gespeichert, solange deren Ausgleich nicht bekannt gegeben wurde; die Erforderlichkeit der fortwährenden
Speicherung wird jeweils taggenau nach drei Jahren überprüft. Wird der Ausgleich der Forderung bekannt gegeben, erfolgt eine Löschung der personenbezogenen Daten
taggenau drei Jahre danach.
• Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte (Eintragungen nach § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 ZPO) werden taggenau nach drei Jahren
gelöscht, jedoch vorzeitig, wenn der ICD eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird.
• Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren werden taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder nach
Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht.
• Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung
werden taggenau nach drei Jahren gelöscht.
• Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren gelöscht.
• Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie
taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.
8. Betroffenenrechte gegenüber der ICD
Jede betroffene Person hat gegenüber der ICD das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17
DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für die ICD zuständige Aufsichtsbehörde -Der
Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg, Lautenschlagerstraße 20, 70173 Stuttgart- zu wenden. Einwilligungen können jederzeit
gegenüber dem betreffenden Vertragspartner widerrufen werden. Dies gilt auch für Einwilligungen, die bereits vor Inkrafttreten der DSGVO erteilt wurden. Der Widerruf der Einwilligung
berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten personenbezogenen Daten.
Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation
der betroffenen Person ergeben, gegenüber der ICD widersprochen werden.
Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die ICD zu Ihrer Person gespeichert und an wen sie welche Daten übermittelt hat, teilt Ihnen die ICD das gerne im Rahmen einer
- unentgeltlichen - schriftlichen Selbstauskunft mit. Die ICD bittet um Ihr Verständnis, dass sie aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf, da
eine eindeutige Identifizierung Ihrer Person am Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch des Auskunftsrechts durch Dritte zu vermeiden, benötigt die ICD folgende Angaben
von Ihnen: Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum, Aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort), ggf. Voranschriften der letzten fünf Jahre (dies
dient der Vollständigkeit der zu erteilenden Auskunft).
Wenn Sie – auf freiwilliger Basis – eine Kopie Ihres Ausweises beifügen, erleichtern Sie der ICD die Identifizierung Ihrer Person und vermeiden damit mögliche Rückfragen. Sie
können die Selbstauskunft auch via Internet unter https://www.experian.de/selbstauskunft beantragen.
9. Profilbildung/Profiling/Scoring
Die ICD-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim Scoring der ICD wird anhand von Informationen und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose
insbesondere über Zahlungswahrscheinlichkeiten erstellt. Das Scoring basiert primär auf Basis der zu einer betroffenen Person bei der ICD gespeicherten Informationen. Anhand
dieser Daten, von adressbezogenen Daten sowie von Anschriftendaten erfolgt auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren (insbes. Verfahren der logistischen Regression) eine
Zuordnung zu Personengruppen, die in der Vergangenheit ähnliches Zahlungsverhalten aufwiesen.
Folgende Datenarten werden bei der ICD für das Scoring verwendet, wobei nicht jede Datenart auch in jede einzelne Berechnung mit einfließt: Daten zum vertragswidrigen
Zahlungsverhalten (siehe Nrn. 4 u. 5), zu Schuldnerverzeichnis-Eintragungen und Insolvenzverfahren (siehe Nrn. 4 u. 5), Geschlecht und Alter der Person, adressbezogene Daten
(Bekanntsein des Namens bzw. des Haushalts an der Adresse, Anzahl bekannter Personen im Haushalt (Haushaltsstruktur), Bekanntsein der Adresse), Anschriftendaten
(Informationen zu vertragswidrigem Zahlungsverhalten in Ihrem Wohnumfeld (Straße/Haus)), Daten aus Anfragen von Vertragspartnern der ICD.
WEITER AUF SEITE 2
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Besondere Kategorien von Daten i.S.d. Art. 9 DSGVO (z.B. Angaben zur Staatsangehörigkeit, ethnischen Herkunft oder zu politischen oder religiösen Einstellungen) werden von der
ICD weder gespeichert noch bei der Berechnung von Wahrscheinlichkeitswerten berücksichtigt. Auch die Geltendmachung von Rechten nach der DSGVO, also z.B. die Einsichtnahme
in die bei der ICD gespeicherten Informationen nach Art. 15 DSGVO, hat keinen Einfluss auf das Scoring.
Die ICD selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder dessen Rahmenbedingungen (wie z.B. angebotene Zahlarten), sie unterstützt die ihr
angeschlossenen Vertragspartner lediglich mit ihren Informationen bei der diesbezüglichen Entscheidungsfindung. Die Risikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit sowie
die darauf basierende Entscheidung erfolgt allein durch Ihren Geschäftspartner. (Stand des Dokuments: November 2023)
[Seite 26]
Ausgabe 06/2026
Erklärung zum Beginn des Versicherungsschutzes
Widerrufsbelehrung
Erklärung zum Beginn des Versicherungsschutzes
Sofern der von mir beantragte Versicherungsbeginn vor dem Zeitpunkt liegt, bis zu dem ich meine Vertragserklä-
rung widerrufen kann (siehe nachfolgende Widerrufsbelehrung), stimme ich zu, dass der Versicherungsschutz vor
dem Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1
Widerrufsrecht und Widerrufsfolgen
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Text-
form (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
• der Versicherungsschein,
• die Vertragsbestimmungen,
• einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese
wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
• diese Belehrung,
• das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
• und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu rich-
ten an: Münchener Verein Krankenversicherung a.G., KVB-Team, 80283 München (oder Hausanschrift:
Pettenkoferstr.19, 80336 München). Bei einem Widerruf per Telefax ist der Widerruf an folgende Faxnum-
mer zu richten: 089/51 52-4020.
Wenn Sie den Vertrag online abschlossen haben, können Sie Ihr Widerrufsrecht auch online über unsere
auf unserer Homepage https://www.muenchener-verein.de bereitgestellte elektronische Widerrufsfunktion
ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträ-
ger (z.B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Wi-
derrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.
Widerrufsfolgen
Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Wider-
rufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der
Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit
bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; von dem
im Versicherungsschein ausgewiesenen Beitrag beträgt der Einbehalt bei vereinbarter monatlicher Zah-
lungsweise 1/30, bei vierteljährlicher Zahlungsweise 1/90, bei halbjährlicher Zahlungsweise 1/180, bei jähr-
licher Zahlungsweise 1/360 für jeden Tag, an dem Versicherungsschutz bestanden hat. Sie dürfen in die-
sem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versi-
cherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten.
100 00 25/04 (06.26)
Seite: 1/4
Münchener Verein Krankenversicherung a. G., Sitz München, HRB 764, AG München
Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München, Tel. 089/51 52-10 00, Fax 089/51 52-15 01, info@muenchener-verein.de, www.muenchener-verein.de
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Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur
Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt
für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufser-
klärung.
Wenn Sie den Vertrag im Fernabsatz (das heißt Vertragsschluss per Internet, Telefon oder Post ohne per-
sönliche Begegnung) geschlossen haben:
Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und haben Sie hierzu ausdrücklich zu-
gestimmt, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat
Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurück-
zugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der
Versicherer in diesem Fall einbehalten; von dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Beitrag beträgt
der Einbehalt bei vereinbarter monatlicher Zahlungsweise 1/30, bei vierteljährlicher Zahlungsweise 1/90,
bei halbjährlicher Zahlungsweise 1/180, bei jährlicher Zahlungsweise 1/360 für jeden Tag, an dem Versi-
cherungsschutz bestanden hat. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Aus-
übung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch
genommen haben, einbehalten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur
Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt
für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufser-
klärung.
Besondere Hinweise
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch
vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss.
Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgen-
den im Einzelnen aufgeführt:
Unterabschnitt 1
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen wer-
den soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zu-
gehörige Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung
zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen
oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung
der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen
die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. Angaben über das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen; Name und
Anschrift des Garantiefonds sind anzugeben;
5. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fäl-
ligkeit der Leistung des Versicherers;
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6. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die
Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versiche-
rungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu
den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
7. a) gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages so-
wie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von
ihm in Rechnung gestellt werden;
b) alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn solche zu-
sätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden;
8. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
9. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und
des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag ge-
bunden sein soll;
10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Aus-
übung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist,
und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des
Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestim-
mungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen ei-
ner hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
11. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
12. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen ein-
schließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmun-gen
einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer her-
vorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
13. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen
zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt;
14. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht
oder über das zuständige Gericht;
15. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Unterabschnitt genannten Vorabin-
formationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer
Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen;
16. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen,
dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
17. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser
Aufsichtsbehörde.
Unterabschnitt 2
Zusätzliche Informationspflichten bei einer substitutiven Krankenversicherung
Bei dieser Krankenversicherung hat der Versicherer Ihnen zusätzlich zu den oben genannten Informationen die
folgenden Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. Angaben in Euro zur Höhe der in die Prämie einkalkulierten Kosten; dabei sind die einkalkulierten Ab-
schlusskosten als einheitlicher Gesamtbetrag und die übrigen einkalkulierten Kosten als Anteil der Jah-
resprämie unter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen; bei den übrigen einkalkulierten Kosten sind
die einkalkulierten Verwaltungskosten zusätzlich gesondert als Anteil der Jahresprämie unter Angabe der
jeweiligen Laufzeit auszuweisen;
2. Angaben in Euro zu möglichen sonstigen Kosten, insbesondere zu Kosten, die einmalig oder aus beson-
derem Anlass entstehen können;
3. Angaben über die Auswirkungen steigender Krankheitskosten auf die zukünftige Beitragsentwicklung;
4. Hinweise auf die Möglichkeiten zur Beitragsbegrenzung im Alter, insbesondere auf die Möglichkeiten ei-
nes Wechsels in den Basistarif oder in andere Tarife gemäß § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes
und der Vereinbarung von Leistungsausschlüssen sowie auf die Möglichkeit einer Prämienminderung ge-
mäß § 152 Absatz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;
5. einen Hinweis, dass ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung in fortgeschrit-
tenem Alter in der Regel ausgeschlossen ist;
6. einen Hinweis, dass ein Wechsel innerhalb der privaten Krankenversicherung in fortgeschrittenem Alter
mit höheren Beiträgen verbunden sein kann und gegebenenfalls auf einen Wechsel in den Basistarif be-
schränkt ist;
Seite: 3/4
[Seite 29]
7. eine Übersicht in Euro über die Beitragsentwicklung im Zeitraum der dem Angebot vorangehenden zehn
Jahre; anzugeben ist, welcher monatlichen Beitrag in den dem Angebot vorangehenden zehn Jahren je-
weils zu entrichten gewesen wäre, wenn der Versicherungsvertrag zum damaligen Zeitpunkt von einer
Person gleichen Geschlechts wie Sie mit Eintrittsalter von 35 Jahren abgeschlossen worden wäre; besteht
der angebotene Tarif noch nicht seit zehn Jahren, so ist auf den Zeitpunkt der Einführung des Tarifs abzu-
stellen, und es ist darauf hinzuweisen, dass die Aussagekraft der Übersicht wegen der kurzen Zeit, die
seit der Einführung des Tarifs vergangen ist, begrenzt ist; ergänzend ist die Entwicklung eines vergleich-
baren Tarifs, der bereits seit zehn Jahren besteht, darzustellen.
Ende der Widerrufsbelehrung
Seite: 4/4
[Seite 30]
Ausgabe 06/2015
Hinweise über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung
(Mitteilung nach § 19 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz)
Welche Pflichten haben Sie vor Vertragsabschluss (vorvertragli- 3. Vertragsänderung
che Anzeigepflichten)? Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch
Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen
Sie alle in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag gestellten Fra- Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die
gen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir sind auf Ihre Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen
Angaben angewiesen, um das Risiko richtig einschätzen zu können rückwirkend Vertragsbestandteil. Wenn Sie die Anzeigepflicht schuld-
und den Beitrag in einer angemessenen Höhe zu ermitteln. los verletzt haben, steht uns das Recht zur Vertragsänderung nicht zu.
Aus diesem Grund sind Sie bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10%
verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten
denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach
anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Ver- Zugang seiner Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen.
tragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fra- Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
gen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Es sind auch
solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung 4. Ausübung unserer Rechte
beimessen. Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend ma-
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche chen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verlet-
Anzeigepflicht verletzt wird? zung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht
begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung
Verletzen Sie eine vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände
Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten
Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere
angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, ge- Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlö-
schlossen hätten. schen mit Ablauf von drei Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht
für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder
den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir den- arglistig verletzt haben.
noch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht
oder nicht richtig angegebene Umstand 5. Anfechtung
Wenn Sie uns arglistig täuschen, können wir den Vertrag auch anfech-
– weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles ten.
– noch für die Feststellung oder den Umfang seiner Leistungspflicht
6. Stellvertretung durch eine andere Person
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Per-
Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. son vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der
Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis Ausübung unserer Rechte sowohl die Kenntnis und Arglist Ihres Stell-
zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertrags- vertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichti-
zeit entspricht. gen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich
oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder
2. Kündigung Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragli- Last fällt.
che Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig verletzt haben, können
wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündi-
gen, wenn es sich nicht um eine Krankheitskostenversicherung im
Sinne des § 193 Abs. 3 VVG handelt. Zu einer Krankheitskostenver-
sicherung im Sinne des § 193 Abs. 3 VVG zählen alle Tarife, die
mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre
Heilbehandlung beinhalten, sofern diese nicht den Versicherungs-
schutz einer gesetzlichen Versicherung ergänzen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu
anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
100 05 26/00 (06.15)
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Münchener Verein Krankenversicherung a. G., Sitz München, HRB 764, AG München
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