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Insurance broker / Directors and officers insurance in Germany (D&O) / Policy wording archive

Hiscox by Hiscox: the policy wording in full

Managerhaftpflicht für Mittelstand, Vereine und Start-ups mit unbegrenzter Rückwärts- und Nachmeldefrist, Strafrechtsschutz, Reputationskosten und Wiederauffüllung gegen Zuschlag.

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Everything about this policy

What the policy covers: 61 points, each with its clause

Basics and limits

PointRuleWording (German)Clause
Limit of indemnity per claimas stated in the policy schedule„Die Leistung des Versicherers je Versicherungsfall ist auf die vereinbarte Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze beschränkt.“IX.1.1, page 16
Annual aggregate limityes, up to the sum insured„Die Leistung des Versicherers je Versicherungsjahr ist auf die vereinbarte Jahreshöchstleistung beschränkt.“IX.1.2, page 16
Reinstatement of the exhausted limityes, up to the sum insured„dass der Versicherer die Jahreshöchstleistung gegen Zahlung eines Prämienzuschlags von 150% der Jahresprämie der betreffenden Versicherungsperiode wieder auffüllt.“IX.1.5, page 17
Defence costs in addition to the limityes, up to the sum insured„Abwehrkosten gem. Ziffer VII.1.2. werden nicht auf die Leistung des Versicherers gemäß Ziffer IX.1.1. und 1.2. angerechnet, wenn diese ausschließlich oder überwiegend auf Veranlassung des Versicherers entstehen und wenn die Abwehr vollumfänglich erfolglos bleibt.“IX.1.3, page 16
Excess borne by the insured person or the companynone„Die Versicherungsnehmerin hat das Recht, einen Selbstbehalt auch für Unternehmen zu vereinbaren, welche nicht von der gesetzlichen Selbstbehaltsregelung betroffen sind.“IX.3, page 17
Statutory excess for management board members of a German stock corporationyes„gilt für diese versicherte Person bezüglich des Haftpflichtanspruchs ein Selbstbehalt je Versicherungsfall von 10 % des Schadens und für alle Versicherungsfälle innerhalb eines Jahres zusammen von höchstens 150 % seiner festen jährlichen Vergütung“IX.3, page 17
Turnover cap for the standard product (small and medium businesses, associations)not addressed
Personal D&O: the director can hold the policy personallynot addressed
Territorial scope (worldwide, Europe, with or without USA and Canada)yes„Es besteht weltweiter Versicherungsschutz.“VI.1, page 9

Insured persons and entities

PointRuleWording (German)Clause
Managing directors, board members and officers of the policyholderyes„des Vorstands oder der Geschäftsführung“III.1.1, page 5
Supervisory and advisory board membersyes„des Aufsichtsrats oder Beirats,“III.1.1, page 6
Senior managers and authorised signatoriesyes„Prokuristen und leitende Angestellte (§ 5 BetrVG),“III.1.2, page 6
De facto directorsyes„faktische Organmitglieder,“III.1.2, page 6
Former and future directorsyes„während der Dauer des Versicherungsvertrages eine der folgenden Funktionen ausüben oder vor diesem Zeitraum ausgeübt haben.“III.1, page 5
Spouses, partners, heirs and estatesyes„Versicherungsschutz wird zudem auch den Ehegatten, Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Kindern, Erben, Nachlassverwaltern, Betreuern und Insolvenzverwaltern versicherter Personen gewährt“III.1, page 5
Subsidiaries covered automatically (ownership threshold, domicile)yes„Tochtergesellschaften sind Kapitalgesellschaften, auf die die Versicherungsnehmerin direkt oder indirekt aufgrund Stimmrechtsmehrheit, Satzungsbestimmung oder Beherrschungsvertrages einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.“III.2.2, page 6
Subsidiaries created or acquired during the policy periodyes„Für die versicherten Personen der während der Versicherungsperiode neu hinzukommenden Tochtergesellschaften besteht automatisch und ohne Prämienzuschlag rückwirkender Versicherungsschutz“III.2.3, page 7
Outside directorships in other companies or non-profit bodiesyes, up to the sum insured„Versicherungsschutz besteht auch für Tätigkeiten versicherter Personen und Angestellter der versicherten Unternehmen als Mitglieder des Vorstands, der Geschäftsleitung, des Aufsichtsrats“I.3.2, page 3
Voluntary board members of associations and foundations insurableyes„des Verwaltungsrats, Präsidiums, Kuratoriums oder Board of Directors.“III.1.1, page 6

Covered claims and costs

PointRuleWording (German)Clause
Internal liability: claims by the company against its own directorsyes, up to the sum insured„Versicherungsschutz besteht insbesondere auch für Ansprüche nach § 15b InsO und § 93 Absatz 2 Satz 1 AktG.“I.1, page 3
External liability: third party claims (creditors, customers, authorities, shareholders)yes, up to the sum insured„Der Versicherer gewährt den versicherten Personen weltweit Versicherungsschutz, wenn sie wegen Pflichtverletzungen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen versicherten Schaden in Anspruch genommen werden.“I.1, page 3
Company reimbursement where the company has indemnified the directoryes, up to the sum insured„steht dem Freistellenden ein Zahlungsanspruch gegenüber dem Versicherer zu.“VIII.1, page 13
Defence against unfounded claims: lawyer, court and expert costsyes, up to the sum insured„Der Versicherer ersetzt alle außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten, die zur Abwehr eines versicherten Haftpflichtanspruchs notwendig sind (Abwehrkosten).“VII.1.2, page 10
Defence costs in criminal and administrative offence proceedingsyes, up to the sum insured„Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren einschließlich der Kosten, die mit der Stellung einer Bürgschaft oder Kaution verbunden sind,“VII.2.4, page 12
Costs of regulatory investigations against insured personsyes, up to the sum insured„Standes-, disziplinar- oder aufsichtsrechtliche Verfahren,“VII.2.4, page 12
Pre-claim costs (crisis counsel, legal advice before a claim is made)yes, up to the sum insured„Die notwendigen Kosten einer vorsorglichen Beratung im Vorfeld eines Versicherungsfalls werden ebenfalls ersetzt, sofern eine Inanspruchnahme der versicherten Personen wahrscheinlich ist.“VII.2.3, page 11
Liability for unpaid taxes and social security contributionsnot addressed
Liability for payments made after insolvency (wrongful trading)yes, up to the sum insured„Versicherungsschutz besteht insbesondere auch für Ansprüche nach § 15b InsO“I.1, page 3
Employment practices claims (discrimination, harassment, dismissal)yes, up to the sum insured„die durch die Verletzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) oder anderer Rechtsvorschriften entsprechenden Inhalts entstehen“I.2.2, page 3
Fines and penalties against insured persons (where insurable by law)no„Kein Versicherungsschutz wird gewährt für Versicherungsfälle wegen oder im Zusammenhang mit Strafen, Geldauflagen, Vertragsstrafen und Bußgeldern.“II.2, page 4
Bail bonds and security depositsyes, up to the sum insured„einschließlich der Kosten, die mit der Stellung einer Bürgschaft oder Kaution verbunden sind,“VII.2.4, page 12
Personal living costs during an asset freezing ordernot addressed
Reputation restoration costs (PR advice)yes, up to the sum insured„Umfasst sind insbesondere die Kosten einer Gegendarstellung und eines PR-Beraters.“VII.2.5, page 13
Extradition proceedings and psychological support costsyes, up to the sum insured„Auslieferungsverfahren ins Ausland einschließlich der Kosten, die mit der Stellung einer Bürgschaft oder Kaution verbunden sind,“VII.2.4, page 12

Time coverage

PointRuleWording (German)Clause
Claims made basis: first written claim during the policy periodyes„die erstmalige schriftliche Erhebung eines Haftpflichtanspruchs gegen eine versicherte Person (Claims-Made-Prinzip).“IV.1, page 7
Retroactive cover for unknown wrongful acts before inceptionyes„Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle, die während der Dauer des Versicherungsvertrages eintreten und auf Pflichtverletzungen beruhen, die vor Beginn des Versicherungsvertrages begangen wurden.“V.2, page 8
Extended reporting period after expiryyes„Die Nachmeldefrist ist zeitlich nicht begrenzt.“V.3, page 9
Run-off cover after change of control, merger or insolvencyyes„Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines versicherten Unternehmens führt nicht zu einer Beendigung des Versicherungsschutzes.“V.7, page 9
Extended reporting for retired directorsnot addressed
Notification of circumstances during the policy periodyes„Die versicherten Unternehmen und versicherte Personen können während der Vertragslaufzeit oder nach Vertragsende Sachverhalte melden, die zu einer Inanspruchnahme führen können.“V.4, page 9
Continuity guarantee when switching insurernot addressed

Exclusions

PointRuleWording (German)Clause
Exclusion of intentional or knowing breach, defence until final judgmentyes„Kein Versicherungsschutz wird gewährt für Ansprüche wegen direkt vorsätzlicher Pflichtverletzung (dolus directus) einer versicherten Person.“II.1, page 4
Insured versus insured exclusionnot addressed
Exclusion of claims by major shareholdersnot addressed
Exclusion of wrongful acts or circumstances known at inceptionyes„Vom rückwirkenden Versicherungsschutz sind Versicherungsfälle ausgenommen, die auf Pflichtverletzungen beruhen, die der vom Versicherungsfall betroffenen versicherten Person bei Abgabe der Vertragserklärung bekannt waren.“V.2, page 8
Exclusion or restriction for claims under US or Canadian lawyes„Kein Versicherungsschutz wird gewährt für Ansprüche, die in den USA oder auf Basis des Rechts der USA geltend gemacht werden, wegen“II.3.2, page 5
Exclusion of bodily injury and property damageyes„In diesem Fall beschränkt sich der Versicherungsschutz jedoch auf die Übernahme der notwendigen Abwehrkosten.“I.2.3, page 3
Pollution exclusionyes„Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche wegen Umweltschäden“I.2.3, page 3
Professional services exclusionnot addressed
Exclusion or restriction for cyber and data protection incidentsnot addressed
Sanctions and embargo clauseyes„Es wird von Seiten des Versicherers kein Versicherungsschutz gewährt, kein Anspruch ausbezahlt und keine Leistung erbracht, wenn und soweit der Versicherer durch die Gewährung dieser Deckung“VI.3, page 10

Obligations and contract

PointRuleWording (German)Clause
Deadline for notifying a claimyes„Jede versicherte Person hat dem Versicherer den Eintritt eines sie betreffenden Versicherungsfalls unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen.“X.1.1, page 18
Severability: knowledge of one insured is not imputed to othersyes„Besondere persönliche Merkmale einer versicherten Person, insbesondere Kenntnis, Unkenntnis oder Vorsatz, werden anderen versicherten Personen deckungsrechtlich nicht zugerechnet.“II.1, page 4
Non-rescindable cover despite misrepresentationnot addressed
Allocation for partly covered claimsyes„besteht Versicherungsschutz für Abwehrkosten und für den Vermögensschaden nur für den Haftungsteil, der auf dem versicherten Sachverhalt beruht.“IX.2, page 17
Order of payments: insured persons before the companynot addressed
Free choice of defence counselyes„Können sich versicherte Person und Versicherer nicht auf einen Rechtsanwalt oder Dienstleister einigen, so obliegt die Auswahl der versicherten Person“X.1.5, page 18
Assignment of the indemnity claim to the company allowednot addressed
Termination on insolvency of the policyholdernone„Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines versicherten Unternehmens führt nicht zu einer Beendigung des Versicherungsschutzes.“V.7, page 9
Insurer may cancel after a claimnone„Der Versicherer ist nach Eintritt eines Versicherungsfalls nicht berechtigt, das Versicherungsverhältnis aus diesem Grund zu kündigen.“XI.3, page 20
Policy term and automatic renewalnot addressed

Evaluated by NAMMERT from published policy wordings. Despite care, a value may be misread; legally only the wording of your own contract in the edition stated there applies. Please report errors, we correct them the same day.

Policy wordings and provider

Legal entity
Hiscox SA, Niederlassung für Deutschland
Distribution
brokers and direct

Full text of the wording

Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)

Show full text: Bedingungen D&O by Hiscox, Versicherung für Unternehmen, Vereine und Start-ups
[Seite 1] D&O by Hiscox Haftpflichtversicherung für mittelständische Unternehmen, Vereine und Start-Ups Bedingungen 03/2024 [Seite 2] D&O by Hiscox Haftpflichtversicherung für mittelständische Unternehmen, Vereine und Start-Ups Bedingungen 03/2024 Index I. Was ist versichert? 3 II. Was ist nicht versichert? 4 III. Wer ist versichert? 5 IV. Was ist der Versicherungsfall? 7 V. Welcher Zeitraum ist versichert? 8 VI. Wie ist der räumliche Geltungsbereich? 9 VII. Was leistet der Versicherer für versicherte Personen? 10 VIII. Was leistet der Versicherer an versicherte Unternehmen? 13 IX. Wie sind die Leistungen des Versicherers begrenzt? 16 X. Was ist bei Eintritt eines Versicherungsfalles zu beachten? 18 XI. Welche sonstigen Regelungen gelten? 19 XII. Prämienanpassung infolge Umsatzänderung 20 2 [Seite 3] D&O by Hiscox Haftpflichtversicherung für mittelständische Unternehmen, Vereine und Start-Ups Bedingungen 03/2024 I. Was ist versichert? 1. Haftpflichtversicherung Der Versicherer gewährt den versicherten Personen weltweit Versicherungsschutz, wenn sie wegen Pflichtverletzungen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen versicherten Schaden in Anspruch genommen werden. Versicherungsschutz besteht auch für vertragliche Ansprüche auf Schadenersatz, soweit der Anspruch in gleichem Umfang aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen besteht. Versiche- rungsschutz besteht insbesondere auch für Ansprüche nach § 15b InsO und § 93 Absatz 2 Satz 1 AktG. 2. Versicherte Schäden Versicherungsschutz besteht für Vermögensschäden, erweiterte Vermögensschäden und Personen- und Sachschäden. 2.1. Vermögensschäden Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Ver- letzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen), noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen, insbesondere von Geld und geldwerten Zeichen) sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten. 2.2. Erweiterte Vermögensschäden Erweiterte Vermögensschäden sind Schäden, • bei denen die Pflichtverletzung nicht für den Personen- oder Sachschaden selbst, sondern ausschließlich für den daraus resultierenden Vermögens- schaden ursächlich ist, • bei denen der Personen- oder Sachschaden bei einem Dritten eintritt und es sich nicht um den Ersatz dieses Schadens, sondern um den Ersatz eines daraus resultierenden Vermögensschadens eines versicherten Unterneh- mens handelt, • die durch die Verletzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) oder anderer Rechtsvorschriften entsprechenden Inhalts entstehen und die zu psychischen Beeinträchtigungen (mental anguish oder emotional distress) oder immateriellen Schäden führen. 2.3. Personen- und Sachschäden Zudem besteht auch Versicherungsschutz, wenn eine versicherte Person für einen Personen- oder Sachschaden in Anspruch genommen wird. In diesem Fall beschränkt sich der Versicherungsschutz jedoch auf die Übernahme der notwen- digen Abwehrkosten. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche wegen Umweltschäden oder Ansprüche wegen der Verletzung des Corporate Manslaughter and Corporate Homicide Act 2007. 3. Versicherte Tätigkeiten 3.1. Definition Versichert sind sämtliche Tätigkeiten der versicherten Personen in Ausübung der in Ziffer III.1. genannten Funktionen, einschließlich der operativen Tätigkeit. Als Tätigkeit für ein versichertes Unternehmen gilt zudem die Tätigkeit in der Gründungsphase des Unternehmens, auch wenn die Gründung nicht abge- schlossen wird. 3.2. Fremdmandate Versicherungsschutz besteht auch für Tätigkeiten versicherter Personen und Angestellter der versicherten Unternehmen als Mitglieder des Vorstands, der Ge- schäftsleitung, des Aufsichtsrats, des Beirats, des Verwaltungsrats, des Board of Directors, des Präsidiums, des Kuratoriums oder entsprechender Funktionen unter 3 [Seite 4] D&O by Hiscox Haftpflichtversicherung für mittelständische Unternehmen, Vereine und Start-Ups Bedingungen 03/2024 einer ausländischen Rechtsordnung, sofern diese Mandate im Interesse oder auf Weisung eines versicherten Unternehmens wahrgenommen werden. Dies gilt nicht für Fremdmandate für • Kredit- oder Finanzdienstleistungsunternehmen (z.B. Banken, Versicherun- gen, Fondsgesellschaften, Kryptowährungen, Versicherungs- oder Rückver- sicherungsmakler) sowie Pensionskassen, • Gesellschaften, deren Wertpapiere in den USA gehandelt werden, ein schließlich American Depositary Receipts sowie Private Placements (z.B. gemäß Rule 144A). Der Versicherer gewährt jedoch den versicherten Personen vorläufige Deckung für alle Fremdmandate im Sinne des vorstehenden Absatzes während der Dauer von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Fremdmandates. Für diese Erweiterung des Versicherungsschutzes besteht eine Entschädigungsgrenze gemäß der im Versicherungsschein benannten Entschädigungsgrenzen. 4. Eigenschäden von versicherten Unternehmen Versicherte Unternehmen können nur auf Basis der in Ziffer VIII. enthaltenen Rege- lungen Leistungen beanspruchen. II. Was ist nicht 1. Direkt vorsätzliche Pflichtverletzung versichert? Kein Versicherungsschutz wird gewährt für Ansprüche wegen direkt vorsätzlicher Pfli- chtverletzung (dolus directus) einer versicherten Person. Versicherungsschutz besteht jedoch für Ansprüche wegen bedingt vorsätzlicher Pflichtverletzung (dolus eventualis). Dieser Risikoausschluss gilt nicht bei einer sich ausschließlich aus dem sog. Binnenre- cht eines versicherten Unternehmens ergebenden Pflicht, wenn die versicherte Person zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung vernünftigerweise annehmen durfte und annahm, dass sie auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft handelt, oder dass das versicherte Unternehmen die Pflichtverletzung dulden wird. Zum Binnenrecht gehören ausschließlich die Satzung, der Gesellschaftsvertrag, in- terne Richtlinien und konkrete Handlungsanweisungen. Für die Abwehrkosten besteht Versicherungsschutz bis die direkt vorsätzliche Pflicht- verletzung rechtskräftig festgestellt wird. Die versicherte Person ist dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Wird ein Strafverfahren im Sinne von Ziffer VII.2.4. wegen einer versicherten Pflichtverletzung mit einem Strafbefehl abgeschlossen, so verzichtet der Versicherer auf eine Rückerstattung von Abwehrkosten, die er insoweit verauslagt hat. Besondere persönliche Merkmale einer versicherten Person, insbesondere Kenntnis, Unkenntnis oder Vorsatz, werden anderen versicherten Personen deckungsrechtlich nicht zugerechnet. 2. Strafen und Bußgelder Kein Versicherungsschutz wird gewährt für Versicherungsfälle wegen oder im Zusam- menhang mit Strafen, Geldauflagen, Vertragsstrafen und Bußgeldern. Punitive oder exemplary damages gegen eine versicherte Person sind versichert, soweit dies rechtlich zulässig ist. Es besteht jedoch Versicherungsschutz für Regressansprüche des versicherten Unternehmens gegen versicherte Personen wegen Vertragsstrafen, Bußgeldern sowie punitive oder exemplary damages. Dies gilt nur, soweit kein gesetzliches Versicherungsverbot entgegensteht. 4 [Seite 5] D&O by Hiscox Haftpflichtversicherung für mittelständische Unternehmen, Vereine und Start-Ups Bedingungen 03/2024 3. USA-Ausschlüsse 3.1. Innenhaftung USA Kein Versicherungsschutz wird gewährt für Ansprüche • eines versicherten Unternehmens, • eines Unternehmens, in dem eine versicherte Person oder ein Angestellter ein Fremdmandat gemäß Ziffer I.3.2. wahrnimmt, gegen versicherte Personen, die in den USA oder auf Basis des Rechts der USA sowie entsprechender Durchführungs- und Verwaltungsvorschriften dieser Bestimmungen oder vergleichbarer Bundes- oder Staatsgesetze (einschließlich bundesstaatlicher “Blue Sky Laws”) oder entsprechender Common Law Gesetze geltend gemacht werden, es sei denn • es handelt sich um Kosten der Abwehr dieser Ansprüche, • diese Ansprüche werden von Anteilseignern ohne jegliche Unterstüt- zung, Förderung oder Veranlassung einer versicherten Person gemäß Ziffer III.1. oder eines versicherten Unternehmens erhoben, oder • diese Ansprüche werden von einem Insolvenzverwalter, Liquidator oder dem „Creditors Committee“ erhoben. 3.2. Sonstige Ausschlüsse USA Kein Versicherungsschutz wird gewährt für Ansprüche, die in den USA oder auf Basis des Rechts der USA geltend gemacht werden, wegen • Pflichtverletzungen gegen Bestimmungen des US-Gesetzes zur Sicherung des Ruhestandseinkommens von Angestellten (Employee Retirement Income Securities Act, ERISA von 1974), • der Verletzung des Racketeer Influenced and Corrupt Organizations Act 18 USC Sections 1961 ff. einschließlich der Änderungsvorschriften sowie ent- sprechender Durchführungs- und Verwaltungsvorschriften dieser Bestim- mungen oder vergleichbarer Bundes- oder Staatsgesetze (einschließlich bundesstaatlicher “Blue Sky Laws”) oder entsprechender Common Law Gesetze. 4. Gewaltsame Auseinandersetzungen Kein Versicherungsschutz wird gewährt für Ansprüche wegen Schäden aufgrund von Krieg, Invasion, Bürgerkrieg, Aufstand, Revolution, Aufruhr, Generalstreik, illegalem Streik sowie militärischer oder anderer Formen der gewaltsamen Auseinandersetzung. III. Wer ist versichert? 1. Versicherte Personen Versicherte Personen sind alle natürlichen Personen, die bei einem versicherten Un- ternehmen während der Dauer des Versicherungsvertrages eine der folgenden Funk- tionen ausüben oder vor diesem Zeitraum ausgeübt haben. Versicherungsschutz besteht auch für die Ausübung von Funktionen, die den nachfol- gend genannten Funktionen nach ausländischen Rechtsvorschriften entsprechen. Versicherungsschutz wird zudem auch den Ehegatten, Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Kindern, Erben, Nachlassverwaltern, Betreuern und Insolvenzverwaltern versicherter Personen gewährt, soweit diese als Rechtsnachfolger einer versicherten Person an deren Stelle aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmun- gen für einen Schaden in Anspruch genommen werden. 1.1. Bestellte und stellvertretende Mitglieder • des Vorstands oder der Geschäftsführung – auch in ihrer Funktion als Eigen- verwalter, 5 [Seite 6] D&O by Hiscox Haftpflichtversicherung für mittelständische Unternehmen, Vereine und Start-Ups Bedingungen 03/2024 • des Aufsichtsrats oder Beirats, • des Verwaltungsrats, Präsidiums, Kuratoriums oder Board of Directors. 1.2. Bestellte oder angestellte • faktische Organmitglieder, • ständige Vertreter (§ 13e HGB), • besondere Vertreter (§§ 30, 86 BGB), • Generalbevollmächtigte, • Prokuristen und leitende Angestellte (§ 5 BetrVG), • Interimsmanager, • Compliance-, Datenschutz-, Geldwäsche-, Arbeitsschutz-, Zoll- oder Sicher- heitsbeauftragte, • Company Secretaries, Shadow Directors, Senior Accounting Officers, Approved Persons, • Leiter von Rechtsabteilungen, soweit diese für die Einhaltung von Wert- papiervorschriften verantwortlich sind. 1.3. Bestellte Liquidatoren, nicht aber Insolvenzverwalter. 1.4. Angestellte Arbeitnehmer, soweit diese zusammen mit einer anderen versicherten Person im Sinne der Ziffer III.1.1. in Anspruch genommen werden. 1.5. Persönlich haftende Gesellschafter, berufene Unternehmensleiter sowie Mitglieder von Aufsichts- und Beratungsorganen, soweit Personengesellschaften als ver- sicherte Unternehmen gelten. Für die Bestimmung des Versicherungsschutzes finden die Regelungen des Aktien- und GmbH-Gesetzes entsprechende Anwen- dung. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Inanspruchnahmen auf- grund der Kapitalhaftung oder wegen der Verletzung von Treuepflichten als Gesellschafter. 2. Versicherte Unternehmen Versicherte Unternehmen sind die Versicherungsnehmerin, die versicherten Tochter- gesellschaften sowie die ausdrücklich im Versicherungsschein als versicherte Unter- nehmen genannten Unternehmen. 2.1. Versicherungsnehmerin Die Versicherungsnehmerin ergibt sich aus dem Versicherungsschein. 2.2. Versicherte Tochtergesellschaften Tochtergesellschaften sind Kapitalgesellschaften, auf die die Versicherungs- nehmerin direkt oder indirekt aufgrund Stimmrechtsmehrheit, Satzungsbestim- mung oder Beherrschungsvertrages einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Als Tochtergesellschaften gelten auch • Personengesellschaften, z.B. GmbH & Co. KG oder KGaA, bzw. vergleich- bare ausländische Gesellschaften, in denen ein versichertes Unternehmen die Funktion der Komplementärin wahrnimmt, oder auf die die Versicherungs- nehmerin direkt oder indirekt einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, • Kapitalgesellschaften, soweit sie bei einem versicherten Unternehmen die Funktion der Komplementär-Gesellschaft wahrnehmen, • von der Versicherungsnehmerin gegründete gemeinnützige Stiftungen, so- fern es sich hierbei nicht um eine Altersvorsorgeeinrichtung handelt und sofern das Stiftungsvermögen EUR 10 Mio. nicht übersteigt. Tochtergesell- schaften der Stiftungen gelten nur dann als versicherte Unternehmen, wenn sie ausdrücklich im Versicherungsschein als solche genannt werden. 6 [Seite 7] D&O by Hiscox Haftpflichtversicherung für mittelständische Unternehmen, Vereine und Start-Ups Bedingungen 03/2024 2.3. Neue Tochtergesellschaften Für die versicherten Personen der während der Versicherungsperiode neu hinzu- kommenden Tochtergesellschaften besteht automatisch und ohne Prämien- zuschlag rückwirkender Versicherungsschutz, falls • die versicherten Personen der neu hinzukommenden Tochtergesellschaft auch nach dem Erwerb oder der Umwandlung noch versicherte Personen sind, und • für die versicherten Personen der neu hinzukommenden Tochtergesellschaft nicht schon D&O-Versicherungsschutz besteht, und • den vom Versicherungsfall betroffenen versicherten Personen zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Umwandlung keine Pflichtverletzungen bekannt sind, die zu einer Inanspruchnahme führen können. Folgende, während der Vertragslaufzeit hinzukommende Tochtergesellschaften können nur durch die ausdrückliche Zustimmung des Versicherers in den Versi- cherungsschutz einbezogen werden: • Börsennotierte Gesellschaften, • Kredit- oder Finanzdienstleistungsunternehmen (z.B. Banken, Versiche- rungen, Fondsgesellschaften, Versicherungs- oder Rückversicherungs- makler) sowie Pensionskassen, • Gesellschaften mit Sitz oder Registrierung in den USA oder Kanada oder Gesellschaften, deren Wertpapiere in den USA gehandelt werden, ein- schließlich American Depositary Receipts sowie Private Placements (z.B. gemäß Rule 144A). Der Versicherer gewährt jedoch allen versicherten Personen der hinzukom- menden Tochtergesellschaften im Sinne des vorstehenden Absatzes vorläufige Deckung für die Dauer von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt der rechtswirksamen Gründung, des Erwerbs oder der Umwandlung. Für diese Erweiterung des Versicherungsschutzes besteht eine Entschädigungs- grenze gemäß der im Versicherungsschein benannten Entschädigungsgrenzen. 3. Geltendmachung von Ansprüchen Soweit der vorliegende Versicherungsvertrag Ansprüche versicherter Unternehmen auf Leistungen des Versicherers begründet, sind nur diese zur Geltendmachung ihrer Ansprüche berechtigt. Im Übrigen sind nur die versicherten Personen zur Geltendma- chung ihrer Ansprüchen auf Leistungen des Versicherers berechtigt. IV. Was ist der 1. Definition Versicherungs- Der Versicherungsfall ist – soweit im Rahmen der vorliegenden Bedingungen nichts Ab- fall? weichendes geregelt ist – die erstmalige schriftliche Erhebung eines Haftpflichtanspruchs gegen eine versicherte Person (Claims-Made-Prinzip). Der erstmaligen schriftlichen Erhebung eines Haftpflichtanspruchs stehen gleich: • die Einreichung eines gerichtlichen Antrags von Aktionären auf Klage- zulassung, • die Streitverkündung, • die Veranlassung der Bekanntgabe eines Güteantrags gemäß § 204 Absatz 1 Nr.4 BGB, • den beiden ersten Punkten entsprechende Verfahren nach ausländischen Rechtsvorschriften. 7 [Seite 8] D&O by Hiscox Haftpflichtversicherung für mittelständische Unternehmen, Vereine und Start-Ups Bedingungen 03/2024 2. Serienschaden Mehrere im versicherten Zeitraum eintretende Versicherungsfälle, die auf derselben Pflichtverletzung einer oder mehrerer Personen oder auf mehreren Pflichtverletzungen einer oder mehrerer Personen beruhen, die in einem inneren, insbesondere sachlichen und zeitlichen Zusammenhang, zueinander stehen, gelten, auch wenn sie in unter- schiedlichen Versicherungsperioden oder in der Nachmeldefrist eintreten, als ein Ver- sicherungsfall, der in dem Zeitpunkt als eingetreten gilt, in dem der erste der zusammen- gefassten Versicherungsfälle eingetreten ist. 3. Pflichtverletzung durch Unterlassung Eine Pflichtverletzung durch Unterlassung gilt im Zweifel zu dem Zeitpunkt als began- gen, in dem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. 4. Anderweitige Versicherungen/Kumulklausel Soweit ein von dem vorliegenden Vertrag abgesichertes Risiko ganz oder teilweise auch abgesichert ist über einen anderen Versicherungsvertrag • mit einem Versicherer, der kein Unternehmen der Hiscox-Gruppe (insbesondere der Risikoträger Hiscox SA, Hiscox Insurance Company Ltd., Hiscox Inc., Lloyds Syndicate 33 und 3624) ist, besteht kein Versicherungsschutz unter dem vorlie- genden Vertrag (qualifizierte Subsidiarität). Der vorliegende Vertrag gewährt je- doch insoweit Versicherungsschutz, als Versicherungsfälle aufgrund des Umfangs des Versicherungsschutzes oder der Höhe der vereinbarten Versicherungs- summen über den anderen Versicherungsvertrag nicht versichert sind. Bestreitet der Versicherer des anderen Versicherungsvertrages seine Leistungspflicht ganz oder teilweise, so leistet der Versicherer des vorliegenden Vertrages unter Eintritt in die Rechte des versicherten Unternehmens bzw. der versicherten Personen vor. In diesem Fall gelten die Regelungen der Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles entsprechend, • mit einem Unternehmen der Hiscox Gruppe (insbesondere der Risikoträger Hiscox SA, Hiscox Insurance Company Ltd., Hiscox Inc., Lloyds Syndicate 33 und 3624), beschränkt sich die maximale Leistung aus beiden Verträgen nur dann auf die höhere der vereinbarten Versicherungssummen, wenn es sich bei dem anderen Versicherungsvertrag um einen Versicherungsvertrag derselben Produktgruppe (D&O- Versicherung einschließlich persönlicher D&O-Versicherung) handelt. Eine Kumulierung der Versicherungssummen findet in diesem Fall nicht statt. V. Welcher Zeitraum 1. Versicherungsfälle während der Vertragslaufzeit ist versichert? Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle, die während der Dauer des Ver- sicherungsvertrages eintreten und auf einer während der Vertragslaufzeit begangenen Pflichtverletzung beruhen. 2. Rückwärtsversicherung Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle, die während der Dauer des Versicherungsvertrages eintreten und auf Pflichtverletzungen beruhen, die vor Beginn des Versicherungsvertrages begangen wurden. Ziffer V.4. bleibt hiervon unberührt. Vom rückwirkenden Versicherungsschutz sind Versicherungsfälle ausgenommen, die auf Pflichtverletzungen beruhen, die der vom Versicherungsfall betroffenen versicherten Person bei Abgabe der Vertragserklärung bekannt waren. 3. Unbegrenzte Nachmeldefrist Wird das Versicherungsverhältnis beendet, besteht Versicherungsschutz auch für Ver- sicherungsfälle, die nach Vertragsende eintreten (Nachmeldefrist), wenn die entsprech- enden Pflichtverletzungen in die Vertragslaufzeit oder den Zeitraum des rückwirkenden 8 [Seite 9] D&O by Hiscox Haftpflichtversicherung für mittelständische Unternehmen, Vereine und Start-Ups Bedingungen 03/2024 Versicherungsschutzes fallen. Die Nachmeldefrist ist zeitlich nicht begrenzt. Ziffer V.4. bleibt hiervon unberührt. Für den Zeitraum der Nachmeldefrist steht der unverbrauchte Teil der Jahreshöchstleis- tung der letzten Versicherungsperiode zu den bei Vertragsende geltenden Bedingungen zur Verfügung. 4. Vorsorgliche Meldung von Versicherungsfällen Die versicherten Unternehmen und versicherte Personen können während der Vertrags- laufzeit oder nach Vertragsende Sachverhalte melden, die zu einer Inanspruchnahme führen können. Für den Fall einer späteren Inanspruchnahme versicherter Personen wird fingiert, dass diese zum Zeitpunkt der vorsorglichen Meldung der Sachverhalte erstmals erfolgt ist. Die Anzeige muss Folgendes umfassen: die angebliche oder tatsächliche Pflichtver- letzung, den Namen des tatsächlichen oder potenziellen Anspruchstellers sowie den Namen des tatsächlichen oder potenziellen Anspruchgegners. 5. Veräußerung von Tochtergesellschaften Entfallen nach Vertragsbeginn im Hinblick auf eine Tochtergesellschaft die Tatbestands- voraussetzungen gemäß Ziffer III.2.2., so besteht für Pflichtverletzungen, welche inner- halb der Vertragsdauer oder dem Zeitraum des rückwirkenden Versicherungsschutzes sowie vor dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Beteiligungsveräußerung begangen wurden, Versicherungsschutz im Rahmen der Bedingungen dieses Vertrages. Außerdem hat die Versicherungsnehmerin das Recht, innerhalb eines Monats nach Rechtswirksamkeit der Beteiligungsveräußerung durch schriftliche Mitteilung an den Versicherer den Versicherungsschutz abweichend von Absatz 1 auf Pflichtverletzungen auszudehnen, die innerhalb von drei Monaten nach Rechtswirksamkeit der Beteiligungs- veräußerung begangen wurden. 6. Liquidation eines versicherten Unternehmens Wird ein versichertes Unternehmen rechtswirksam liquidiert, so besteht für Pflichtverlet- zungen versicherter Personen, welche während der Dauer des Versicherungsvertrages oder im Zeitraum einer vereinbarten Rückwärtsversicherung sowie vor Abschluss der Liquidation begangen wurden, Versicherungsschutz im Rahmen der Bedingungen dieses Vertrages. Nach erfolgter Liquidation der Versicherungsnehmerin bleibt die Regelung zur Nachmeldefrist unberührt. 7. Insolvenz eines versicherten Unternehmens Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines ver- sicherten Unternehmens führt nicht zu einer Beendigung des Versicherungsschutzes. Die Regelung in Ziffer XI.2. bleibt hiervon unberührt. 8. Verschmelzung eines versicherten Unternehmens Wenn ein versichertes Unternehmen auf eine andere Gesellschaft verschmolzen wird, besteht Versicherungsschutz für Versicherungsfälle wegen Pflichtverletzungen, die bis zum Vollzug der Verschmelzung begangen werden. Der Versicherungsvertrag endet automatisch zu diesem Zeitpunkt. Die Regelungen zur Nachmeldefrist gemäß Ziffer V.3. bleiben hiervon unberührt. VI. Wie ist der räum- 1. Weltweiter Versicherungsschutz liche Geltungs- Es besteht weltweiter Versicherungsschutz. bereich? 2. Non-admitted-Länder Soweit es dem Versicherer aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, vertraglich geschuldete Leistungen im Ausland zu erbringen, sind diese Leistungen am Sitz der 9 [Seite 10] D&O by Hiscox Haftpflichtversicherung für mittelständische Unternehmen, Vereine und Start-Ups Bedingungen 03/2024 Versicherungsnehmerin gegenüber der Versicherungsnehmerin zu erbringen. Einen Anspruch auf Erbringung von Leistungen hat in diesem Fall nur die Versicherungs- nehmerin selbst. 3. Sanktionsklausel Es wird von Seiten des Versicherers kein Versicherungsschutz gewährt, kein Anspruch ausbezahlt und keine Leistung erbracht, wenn und soweit der Versicherer durch die Gewährung dieser Deckung, die Auszahlung dieses Anspruchs oder die Erbringung dieser Leistung eine Sanktion, ein Verbot oder eine Einschränkung unter den Resolu- tionen der Vereinten Nationen oder den Handels- bzw. Wirtschaftssanktionen, Gesetzen oder Verordnungen der Europäischen Union, des Vereinigten Königreiches oder der Vereinigten Staaten von Amerika verletzen würde, es sei denn, solche Handels- oder Wirtschaftssanktionen, Gesetze oder Vorschriften des Vereinigten Königreichs oder der Vereinigten Staaten von Amerika würden ihrerseits gegen die Gesetze oder Vorschrif- ten der Europäischen Union oder Deutschlands verstoßen. VII. Was leistet der 1. Haftpflichtschutz Versicherer für ver- Der Versicherungsschutz umfasst die Befriedigung begründeter sowie die gerichtliche sicherte Personen? und außergerichtliche Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche und die Unterstüt- zung im Zusammenhang mit der Erhebung von Haftpflichtansprüchen im Rahmen der folgenden Regelungen. 1.1. Erfüllung eines Haftpflichtanspruchs Der Versicherer weist den zu zahlenden Betrag spätestens innerhalb einer Woche nach Fälligkeit zur Auszahlung an, soweit der Haftpflichtanspruch begründet ist. 1.2. Abwehr eines Haftpflichtanspruchs Der Versicherer ersetzt alle außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten, die zur Abwehr eines versicherten Haftpflichtanspruchs notwendig sind (Abwehrkosten). Übersteigt der geltend gemachte Haftpflichtanspruch die vereinbarte Versiche- rungssumme, trägt der Versicherer die Abwehrkosten nur in dem Umfang, in welchem diese bei einem Anspruch in Höhe der Versicherungssumme entstanden wären. Der Versicherer trägt jedoch – unabhängig von der Höhe der geltend gemachten Haftpflichtansprüche – die Abwehrkosten in voller Höhe bis zur verein- barten Versicherungssumme, wenn die Gesamtheit der Leistungen des Versicher- ers in Bezug auf einen Versicherungsfall die vereinbarte Versicherungssumme nicht übersteigt. Als Kosten gelten unter anderem • Anwalts- und Steuerberaterkosten, • Konfliktmanagementkosten, • Gerichtskosten, • Sachverständigenkosten und Kosten forensischer Dienstleistungen, • Kosten durch die Vernehmung von Zeugen, • Reisekosten, • Schadenminderungs- und Schadenregulierungskosten, • Kosten der Stellung einer Sicherheitsleistung zur Abwehr einer Zwangsvoll- streckung. Keine Kosten sind • Kosten einer Streitverkündung gegen den Versicherer, • Kosten, die einer versicherten Person für den aus Anlass eines Versiche- rungsfalles notwendigen Schriftwechsel entstehen. 10 [Seite 11] D&O by Hiscox Haftpflichtversicherung für mittelständische Unternehmen, Vereine und Start-Ups Bedingungen 03/2024 1.3. Verfahren der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. Bei Ansprüchen zwischen € 250.000 und € 2.500.000 haben die versicherten Personen in einem Versicherungsfall das Recht, sich mit dem Anspruchsteller darauf zu einigen, die Frage ihrer Haftung in einem Verfahren nach der Schieds- gerichtsordnung und den „Ergänzenden Regeln für beschleunigte Verfahren der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V.“ (sog. DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entscheiden zu lassen. An die Entschei- dung des Schiedsgerichts ist – bezüglich des Haftungs-, nicht bezüglich des Deckungsverhältnisses – in diesem Fall auch der Versicherer gebunden. Die Anwendbarkeit der unter Ziffer X.1. geregelten Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls bleibt unberührt. 1.4. Negative Feststellungsklage und andere Verfahren Die Kosten einer negativen Feststellungsklage, einer Nebenintervention, eines Mediationsverfahrens sowie eines anderweitigen Schiedsverfahrens ersetzt der Versicherer nur, wenn er diesen Verfahren vorab zugestimmt hat. Die Anwend- barkeit der unter Ziffer X.1. geregelten Obliegenheiten nach Eintritt des Versiche- rungsfalls bleibt unberührt. 2. Sonstige Leistungen 2.1. Abwehrschutz und Gehaltsfortzahlung bei Aufrechnung oder Zurückbehaltung Der Versicherer übernimmt die Zahlung des Netto-Grundgehalts gemäß aktuel- ler Gehaltsbescheinigung von versicherten Personen für die Dauer von bis zu 12 Monaten, wenn mit einem versicherten Haftpflichtanspruch die Aufrechnung gegen einen Anspruch auf das Grundgehalt erklärt oder insoweit ein Zurückbehal- tungsrecht ausgeübt wird. Der Gehaltsanspruch geht im Umfang der Leistung auf den Versicherer über. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Ersetzung notwendiger Kos- ten (insbesondere Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten) aus der Geltend- machung von Gehaltsansprüchen und hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehender Ansprüche (insbesondere Pensionsrückstellungen). Die erstmalige schriftliche Aufrechnung ist insoweit als Versicherungsfall im Sinne von Ziffer IV.1. anzusehen. Für unter dieser Ziffer geleistete Zahlungen gilt je versicherte Person eine Ent- schädigungsgrenze gemäß der im Versicherungsschein benannten Entschädi- gungsgrenzen. 2.2. Abwehrschutz bei Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen Wird gegenüber versicherten Personen im Zusammenhang mit einem Versiche- rungsfall ein Unterlassungs- oder Auskunftsanspruch nach den Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes, des Urheberrechts, des Kartellrechts oder des Wettbewerbsrechts geltend gemacht, ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten der Abwehr dieses Anspruchs. Die erstmalige schriftliche Geltendmachung eines Unterlassungs- oder Auskunft- sanspruchs ist insoweit als Versicherungsfall im Sinne von Ziffer IV.1. anzusehen. 2.3. Abwehrschutz im Vorfeld eines Versicherungsfalls Die notwendigen Kosten einer vorsorglichen Beratung im Vorfeld eines Versiche- rungsfalls werden ebenfalls ersetzt, sofern eine Inanspruchnahme der versicher- ten Personen wahrscheinlich ist. Wahrscheinlich ist eine Inanspruchnahme insbesondere dann, wenn • die Androhung eines sich auf die Organtätigkeit beziehenden Schaden- ersatzanspruches durch einen Dritten, ein versichertes Unternehmen oder eine versicherte Person schriftlich vorliegt, 11 [Seite 12] D&O by Hiscox Haftpflichtversicherung für mittelständische Unternehmen, Vereine und Start-Ups Bedingungen 03/2024 • das Aufsichtsorgan oder die Gesellschafterversammlung eines versicherten Unternehmens beschließt, dass ein haftungsrelevantes Verhalten vorliegt, oder dass ein besonderer Vertreter zur Geltendmachung eines Anspruches gegen eine versicherte Person bestellt wird, z. B. gemäß § 147 AktG, • Gesellschafter eines versicherten Unternehmens diese schriftlich auffordern, einen Anspruch gegen versicherte Personen geltend zu machen, • ein gerichtlicher Antrag von Aktionären zur Bestellung eines anderen als des satzungsmäßigen Vertreters gestellt wird, • Aktionäre gemäß § 148 AktG oder einer entsprechenden Vorschrift einer ausländischen Rechtsordnung ein Klagezulassungsverfahren wegen eines sich auf die organschaftliche Tätigkeit beziehenden Schadenersatz- anspruches beantragen, • wenn sich aus einem protokollierten Beschluss des Aufsichtsrats oder eines anderen Kontrollorgans ergibt, dass ein haftungsrelevantes Verhalten ver- sicherter Personen vorliegen soll, • versicherte Personen wegen einer versicherten Pflichtverletzung zur Zeu- genaussage aufgefordert werden, • versicherten Personen durch die Haupt- oder Gesellschafterversammlung Entlastung nicht erteilt wird, • Abmahnungen gegenüber versicherten Personen ausgesprochen werden, • vorzeitige Kündigungen von Anstellungsverträgen ausgesprochen oder an- gedroht werden oder die Organstellung der dieses Recht ausübenden Person vorzeitig beendigt wird, • vereinbarte Leistungen aus Anstellungsverträgen oder Verträgen, die hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wegen einer Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen nicht erbracht oder gekürzt werden, • Sondergutachten gemäß § 142 AktG oder ähnlicher Rechtsvorschriften erstellt werden, • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines versicher- ten Unternehmens beantragt wurde, • der Insolvenzverwalter von versicherten Personen Auskunft bzw. Mitwirkung nach §§ 97, 101 InsO verlangt, • im Rahmen der genossenschaftlichen Pflichtprüfung eine Einschränkung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung festgestellt wird. Der Eintritt der vorbezeichneten Vorfeldereignisse ist insoweit als Versicherungs- fall im Sinne von Ziffer IV.1. anzusehen. 2.4. Rechtsschutz bezüglich sonstiger Verfahren Der Versicherer ersetzt die notwendigen Abwehrkosten in folgenden Verfahren gegen versicherte Personen, soweit die Einleitung des jeweiligen Verfahrens mit einer bei der versicherten Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung begründet wird, welche entweder bereits einen Versicherungsfall ausgelöst hat oder mit hinreich- ender Wahrscheinlichkeit auslösen wird: • Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren einschließlich der Kosten, die mit der Stellung einer Bürgschaft oder Kaution verbunden sind, • Standes-, disziplinar- oder aufsichtsrechtliche Verfahren, • Verwaltungsverfahren, • Auslieferungsverfahren ins Ausland einschließlich der Kosten, die mit der Stellung einer Bürgschaft oder Kaution verbunden sind, • Beschlagnahme von persönlichen Vermögensgegenständen durch eine hoheitliche Maßnahme, 12 [Seite 13] D&O by Hiscox Haftpflichtversicherung für mittelständische Unternehmen, Vereine und Start-Ups Bedingungen 03/2024 • persönlicher Arrest, • einstweilige Verfügung mit dem Ziel, ein Berufsverbot durchzusetzen. Die Einleitung der vorbezeichneten Verfahren ist insoweit als Versicherungsfall im Sinne von Ziffer IV.1. anzusehen. 2.5. Kosten eines PR-Beraters bei Reputationsschäden Wird eine Kritik an versicherten Personen, die im Zusammenhang mit einer Pflichtverletzung steht, Dritten zugänglich (Rufschädigung), ersetzt der Versi- cherer diejenigen Kosten, die notwendig sind, um die Folgen der Rufschädigung zu beseitigen oder zu verringern. Umfasst sind insbesondere die Kosten einer Gegendarstellung und eines PR-Beraters. Die Wahl des PR-Beraters steht den versicherten Personen in Abstimmung mit dem Versicherer zu. Bei einer nach §§ 185, 186 StGB strafbaren Rufschädigung ersetzt der Versicher- er zusätzlich die notwendigen Kosten einer Privatklage nach §§ 374 ff. StPO. Der Eintritt der Rufschädigung ist insoweit als Versicherungsfall im Sinne von Ziffer IV.1. anzusehen. Für die Leistungen des Versicherers in diesem Zusammenhang besteht eine Ent- schädigungsgrenze gemäß der im Versicherungsschein benannten Entschädi- gungsgrenzen. 2.6. Kosten psychologischer Unterstützung Der Versicherer ersetzt notwendige Kosten einer psychologischen Beratung versicherter Personen einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartner und Kinder, welche infolge eines Versicherungsfalls erforderlich ist. Die erstmalige Inanspruchnahme psychologischer Unterstützung ist insoweit als Versicherungsfall im Sinne von Ziffer IV.1. anzusehen. Für die Leistungen des Versicherers in diesem Zusammenhang besteht eine Entschädigungsgrenze gemäß der im Versicherungsschein benannten Entschä- digungsgrenzen. VIII. Was leistet 1. Unternehmensdeckung bei Haftungsfreistellung (company reimbursement) der Versicherer Soweit ein versichertes Unternehmen versicherte Personen von Haftpflichtansprüchen an versicherte Dritter, die über diesen Vertrag versichert wären, in rechtlich zulässiger Weise aufgrund Unternehmen? einer vertraglichen oder gesetzlichen Freistellungsverpflichtung durch Erfüllung des Haftpflichtanspruches freistellt (Freistellung), steht dem Freistellenden ein Zahlungsan- spruch gegenüber dem Versicherer zu. Die erstmalige schriftliche Geltendmachung eines Haftpflicht- oder Freistellungsan- spruchs gegen ein versichertes Unternehmen ist insoweit als Versicherungsfall im Sinne von Ziffer IV.1. anzusehen. Soweit noch keine Freistellung erfolgt ist und der Versicherer den Gläubiger befriedigt, verzichtet der Versicherer auf einen Regress beim Freistellungsverpflichteten. 2. Unternehmensdeckung bei Haftungsausschluss oder -beschränkung Entsteht einem versicherten Unternehmen aufgrund der bei Ausübung einer versicher- ten Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung einer versicherten Person ein Schaden, und • ist die Haftung der versicherten Person allein deswegen ausgeschlossen, • weil das versicherte Unternehmen vor Begehung der Pflichtverletzung rechtswirksam (z.B. im Anstellungsvertrag) auf eine Haftung verzichtet hat, oder 13 [Seite 14] D&O by Hiscox Haftpflichtversicherung für mittelständische Unternehmen, Vereine und Start-Ups Bedingungen 03/2024 • weil das versicherte Unternehmen der versicherten Person nach Begehung der Pflichtverletzung rechtswirksam und ohne Kenntnis von der Pflichtver- letzung Entlastung erteilt hat, oder • ist die Haftung der versicherten Person aufgrund des Bestehens einer Haftungs- privilegierung gemäß § 31a BGB beschränkt, bietet der Versicherer dem versicherten Unternehmen in dem Umfang Versicherungs- schutz in Form der Eigenschadendeckung, in dem er der versicherten Person ohne den Haftungsausschluss oder die Haftungsbeschränkung Versicherungsschutz gewähren müsste. Der Versicherungsfall tritt ein, sobald das versicherte Unternehmen der versicherten Person in Textform eine Pflichtverletzung vorwirft und die dadurch bedingte Entstehung eines Schadens darlegt. 3. Ergänzende Unternehmensdeckung bei Versterben einer versicherten Person Entsteht einem versicherten Unternehmen aufgrund der bei Ausübung einer versicher- ten Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung einer versicherten Person ein Schaden, und kann ein sich daraus ergebender Anspruch allein deshalb nicht durchgesetzt werden, weil die versicherte Person verstirbt und die Erben die Erbschaft ausschlagen, bietet der Versicherer dem versicherten Unternehmen in dem Umfang Versicherungsschutz in Form der Eigenschadendeckung, in dem er der versicherten Person Freistellung hätte gewähren müssen. Der Versicherungsfall tritt ein, sobald das versicherte Unternehmen nach erstmaliger schriftlicher Erhebung eines Haftpflichtanspruchs von dem Versterben der versicherten Person und der Ausschlagung der Erbschaft Kenntnis erlangt. 4. Kosten bei einer Firmenstellungnahme Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten eines Rechtsanwalts für die rechtliche Beratung eines versicherten Unternehmens im Zusammenhang mit einer Stellung- nahme gegenüber einer Behörde, wenn in einem der folgenden Verfahren gegen bestimmte oder unbestimmte versicherte Personen ermittelt wird: • Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, • standes-, disziplinar- und aufsichtsrechtliche Verfahren. Voraussetzung ist, dass der Gegenstand des Verfahrens bereits zu einem Versiche- rungsfall geführt hat oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Versicherungs- fall führen wird. Für die Leistungen des Versicherers in diesem Zusammenhang besteht eine Entschädi- gungsgrenze gemäß der im Versicherungsschein benannten Entschädigungsgrenzen. Die Einleitung eines der vorbezeichneten Verfahren ist insoweit als Versicherungsfall im Sinne von Ziffer IV.1. anzusehen. 5. Kosten bei aufsichtsrechtlichen Sonderuntersuchungen Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten eines Rechtsanwalts für die rechtliche Beratung eines versicherten Unternehmens im Zusammenhang mit einer aufsichts- rechtlichen Sonderuntersuchung, um folgende Maßnahmen von Aufsichtsbehörden rechtsberatend zu begleiten: • Beschlagnahme von Akten und Datenträgern im Rahmen einer erstmaligen Haus- durchsuchung, • Verfügung einer Aufsichtsbehörde zur Herausgabe oder Vervielfältigung von Unterlagen, • erstmalige Vernehmung oder Anhörung versicherter Personen. Voraussetzung ist, dass der Gegenstand des Verfahrens bereits zu einem Versi- cherungsfall geführt hat oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Versi- cherungsfall führen wird. 14 [Seite 15] D&O by Hiscox Haftpflichtversicherung für mittelständische Unternehmen, Vereine und Start-Ups Bedingungen 03/2024 Für die Leistungen des Versicherers in diesem Zusammenhang besteht eine Entschädi- gungsgrenze gemäß der im Versicherungsschein benannten Entschädigungsgrenzen. Die Einleitung eines der vorbezeichneten Verfahren ist insoweit als Versicherungsfall im Sinne von Ziffer IV.1. anzusehen. 6. Kosten Krisenmanagement Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten für die Tätigkeiten eines PR-Beraters im Außenverhältnis einschließlich einer PR-Kampagne in den dafür geeigneten Medien für ein versichertes Unternehmen, welche aufgrund eines schon eingetretenen Versi- cherungsfalls im Sinne von Ziffer IV.1. und aufgrund einer diesbezüglichen öffentlichen Berichterstattung erforderlich sind. Der Eintritt des Versicherungsfalls nach der vorlieg- enden Ziffer richtet sich nach Ziffer IV.1. Für die Leistungen des Versicherers in diesem Zusammenhang besteht eine Entschädi- gungsgrenze gemäß der im Versicherungsschein benannten Entschädigungsgrenzen. 7. „Faute non séparable des fonctions“ Den versicherten Unternehmen stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu, wenn diese von einem Dritten wegen der Pflichtverletzung einer versicherten Person auf der Grundlage der französischen Rechtsprechung über den „Faute non séparable des fonctions“ direkt in Anspruch genommen werden. Dies gilt nicht für Ansprüche • wegen Diskriminierung oder Belästigung von Personen während der Aufnahme, des Bestehens oder der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, • wegen vertraglicher Verpflichtungen eines versicherten Unternehmens. Die erstmalige schriftliche Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen ein ver- sichertes Unternehmen ist insoweit als Versicherungsfall im Sinne von Ziffer IV.1. an- zusehen. 8. „Entity down” Erweiterung für versicherte Unternehmen Den versicherten Unternehmen stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu, wenn diese die Funktion eines Organmitglieds in einer Tochtergesellschaft der Ver- sicherungsnehmerin oder im Rahmen eines versicherten Fremdmandates wahrnehmen. Dies gilt nicht für Ansprüche • wegen Diskriminierung oder Belästigung von Personen während der Aufnahme, des Bestehens oder der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, • im Zusammenhang mit behördlichen Untersuchungen, • wegen vertraglicher Verpflichtungen eines versicherten Unternehmens. Die erstmalige schriftliche Geltendmachung eines Haftpflicht- oder Freistellungsan- spruchs gegen ein versichertes Unternehmen ist insoweit als Versicherungsfall im Sinne von Ziffer IV.1. anzusehen. 9. Drohende Aberkennung steuerbegünstigender Zwecke Wird einem versicherten Unternehmen die vollständige Aberkennung der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke (z.B. nach §§ 51 ff. AO) angedroht, übernimmt der Ver- sicherer die erforderlichen und angemessenen Kosten der Verteidigung gegen die jeweilige behördliche Maßnahme. Versicherungsschutz besteht nur insofern wie die jeweilige behördliche Maßnahme in Zusammenhang mit einem unter diesem Vertrag versicherten Versicherungsfall steht oder der Eintritt eines solchen Versicherungsfalls hinreichend wahrscheinlich ist. 10. Sanierungsgutachten Der Versicherer erstattet versicherten Unternehmen die Kosten für die Erstellung eines Sanierungsgutachtens • nach IDW-S6-Standard oder einem vergleichbaren, im internationalen Geschäfts- verkehr gebräuchlichen Standard („IDW-S6-Gutachten“) oder 15 [Seite 16] D&O by Hiscox Haftpflichtversicherung für mittelständische Unternehmen, Vereine und Start-Ups Bedingungen 03/2024 • nach Beraterstandards mit dem Schwerpunkt der Überprüfung der Kriterien der Insolvenzordnung oder einer vergleichbaren Rechtsordnung zu der aktuellen Liquidität, drohenden Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung („sonstige Sanie- rungsgutachten“), wenn dieses versicherte Unternehmen während der Dauer des Versicherungsvertrages in eine wirtschaftliche Krise gerät, ohne bereits insolvenzreif zu sein. Eine wirtschaftliche Krise liegt vor, wenn das versicherte Unternehmen • fällige Verbindlichkeiten nicht fristgerecht begleichen kann, • in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen einen kontinuierlichen Gewinnrückgang zu verzeichnen hat, • erstmalig in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen keinen Gewinn erwirtschaftet hat, oder • zur Deckung seiner Kosten auf Eigenkapital zurückgreifen muss. Die Beauftragung des Gutachters erfolgt durch ein Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung eines versicherten Unternehmens mit Zustimmung des Versicherers. Der Versicherer erteilt seine Zustimmung, sobald anhand geeigneter Unterlagen (z.B. BWAs, GuV-Rechnungen, Kontoauszügen) das Bestehen einer wirtschaftlichen Krise dargelegt wird. Für die Beauftragung der oben genannten Sanierungsgutachten stehen der Versiche- rungsnehmerin Experten gemäß der Hiscox-Experten-Liste zur Verfügung. Diese Liste ist auf makler.hiscox.de einsehbar und wird der Versicherungsnehmerin auf Verlangen übermittelt. Das Sanierungsgutachten ist dem Versicherer lediglich dann offenzulegen, wenn zu einem späteren Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Insolvenzreife des versicherten Unternehmens Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erhoben werden. Für die Leistungen des Versicherers in diesem Zusammenhang besteht eine Entschädi- gungsgrenze gemäß der im Versicherungsschein benannten Entschädigungsgrenzen. Der Versicherungsfall tritt ein, sobald ein Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsfüh- rung eines versicherten Unternehmens den Versicherer um Zustimmung zur Beauftra- gung eines Sanierungsgutachtens gebeten und hierdurch eine wirtschaftliche Krise des versicherten Unternehmens angezeigt hat. 11. Assistance- und Präventionsleistungen gemäß Versicherungsschein Die Leistungen des Versicherers umfassen des Weiteren die im Versicherungsschein näher beschriebenen Assistance- und Präventionsleistungen. IX. Wie sind die 1. Leistungsobergrenzen Leistungen des 1.1. Je Versicherungsfall Versicherers begrenzt? Die Leistung des Versicherers je Versicherungsfall ist auf die vereinbarte Ver- sicherungssumme oder Entschädigungsgrenze beschränkt. 1.2. Je Versicherungsjahr/Jahreshöchstleistung Die Leistung des Versicherers je Versicherungsjahr ist auf die vereinbarte Jahres- höchstleistung beschränkt. 1.3. Keine Anrechnung von Abwehrkosten Abwehrkosten gem. Ziffer VII.1.2. werden nicht auf die Leistung des Versicher- ers gemäß Ziffer IX.1.1. und 1.2. angerechnet, wenn diese ausschließlich oder überwiegend auf Veranlassung des Versicherers entstehen und wenn die Abwehr vollumfänglich erfolglos bleibt. 16 [Seite 17] D&O by Hiscox Haftpflichtversicherung für mittelständische Unternehmen, Vereine und Start-Ups Bedingungen 03/2024 1.4. Zusätzliche Versicherungssumme für Abwehrkosten Sofern die Jahreshöchstleistung eines Versicherungsjahres verbraucht ist, ersetzt der Versicherer die notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten für weitere innerhalb des Versicherungsjahres eintretende Versicherungsfälle bis zu den im Versicherungsschein genannten Kosten. 1.5. Wiederauffüllung der Jahreshöchstleistung Entspricht die Jahreshöchstleistung der Versicherungssumme und ist während der Dauer des Versicherungsvertrages ein Versicherungsfall eingetreten, dessen Volumen die Versicherungssumme übersteigt, kann die Versicherungsnehmerin für weitere Versicherungsfälle innerhalb derselben Versicherungsperiode durch Abgabe einer entsprechenden schriftlichen Erklärung gegenüber dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass der Versicherer die Jahreshöchstleistung gegen Zahlung eines Prämienzuschlags von 150% der Jahresprämie der betreffenden Versicherungsperiode wieder auffüllt. Die wiederaufgefüllte Jahreshöchstleistung steht nicht für einen weiteren Ver- sicherungsfall zur Verfügung, der auf einer Pflichtverletzung beruht, die der vom Versicherungsfall betroffenen versicherten Person oder dem vom Versicherungs- fall betroffenen versicherten Unternehmen bis zum Zeitpunkt der Wiederauffüllung (Zahlungseingang) bekannt geworden ist. Das Recht zur Wiederauffüllung der Versicherungssumme steht der Versicherungs- nehmerin einmal pro Versicherungsperiode zu. Dieses Recht erlischt jedoch bei Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen eines versicherten Unterneh- mens, mit Ablauf des Versicherungsvertrags sowie zwei Monate nachdem der dieses Recht begründende Versicherungsfall eingetreten ist. 2. Allokationsregel Werden gegen eine versicherte Person zugleich aufgrund versicherter und aufgrund nicht versicherter Sachverhalte Ansprüche geltend gemacht, besteht Versicherungs- schutz für Abwehrkosten und für den Vermögensschaden nur für den Haftungsteil, der auf dem versicherten Sachverhalt beruht. Die Höhe der jeweiligen Haftungsanteile wird anhand der Umstände des Einzelfalles bestimmt. Entsprechendes gilt, wenn Ansprüche sowohl gegen versicherte Personen, als auch gegen nicht versicherte Personen oder ein versichertes Unternehmen für versicherte Tätigkeiten geltend gemacht werden. In diesem Fall trägt der Versicherer jedoch 100 % der Abwehrkosten, soweit die Betroffenen durch denselben Rechtsanwalt vertreten werden, es sei denn, es werden Ansprüche wegen Personen- und Sachschäden oder Ansprüche wegen der Diskriminierung oder Belästigung von Personen während der Aufnahme, des Bestehens oder der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geltend gemacht. 3. Gesetzliche Selbstbehaltsregelung Die gesetzliche Selbstbehaltsregelung gilt nur, soweit das Aktiengesetz der BRD An- wendung findet. Wird eine versicherte Person als Mitglied des Vorstands aus § 93 AktG auf Schadenersatz in Anspruch genommen, gilt für diese versicherte Person bezüglich des Haftpflichtanspruchs ein Selbstbehalt je Versicherungsfall von 10 % des Schadens und für alle Versicherungsfälle innerhalb eines Jahres zusammen von höchstens 150 % seiner festen jährlichen Vergütung zum Zeitpunkt der ersten Pflichtverletzung. Dies gilt gemäß § 23 EGAktG nur für Ansprüche wegen Pflichtverletzungen, die nach dem 05.08.2009 begangen wurden. Bei zu diesem Zeitpunkt schon bestehenden Versiche- rungsverträgen gilt dies erst ab dem 01.07.2010. Soweit die Versicherungsnehmerin mit versicherten Personen vor dem 05.08.2009 eine Vereinbarung zur Gewährung einer D&O-Versicherung ohne Selbstbehalt getroffen hat, findet die Selbstbehaltsregelung insoweit erst nach Ablauf dieser Vereinbarung Anwendung. Auf die Abwehr von Haft- pflichtansprüchen findet dieser Selbstbehalt keine Anwendung. Die Versicherungsnehmerin hat das Recht, einen Selbstbehalt auch für Unternehmen zu vereinbaren, welche nicht von der gesetzlichen Selbstbehaltsregelung betroffen sind. 17 [Seite 18] D&O by Hiscox Haftpflichtversicherung für mittelständische Unternehmen, Vereine und Start-Ups Bedingungen 03/2024 X. Was ist bei Eintritt 1. Obliegenheiten nach Eintritt eines Versicherungsfalles eines Versicherungs- 1.1. Anzeige bestimmter Umstände falles zu beachten? Jede versicherte Person hat dem Versicherer den Eintritt eines sie betreffenden Versicherungsfalls unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen. 1.2. Einlegung bestimmter Rechtsbehelfe Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schaden- ersatz haben die versicherten Personen, ohne die Weisung des Versicherers abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einzulegen. 1.3. Befolgung der Weisungen des Versicherers Die versicherten Personen sind verpflichtet, unter Befolgung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalls dient, sofern ihnen dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Sie haben den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ausführlich und wahrheitsgemäß Bericht zu erstatten, alle Tat- sachen, die den Versicherungsfall und die Schadenfolgen betreffen, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden. 1.4. Überlassung der Verfahrensführung Kommt es zu einem außergerichtlichen, schiedsgerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsstreit über einen Haftpflichtanspruch, hat die hiervon betroffene versicherte Person die Verfahrensführung dem Versicherer zu überlassen, dem vom Ver- sicherer bestellten oder bezeichneten Rechtsanwalt Vollmacht zu erteilen und jede mögliche Auskunft zu geben. 1.5. Freie Auswahl von Rechtsanwälten und anderen Dienstleistern Rechtsanwälte und andere Dienstleister sind von der versicherten Person gemein- sam mit dem Versicherer auszuwählen. Können sich versicherte Person und Ver- sicherer nicht auf einen Rechtsanwalt oder Dienstleister einigen, so obliegt die Auswahl der versicherten Person, soweit der Versicherer dieser Auswahl nicht innerhalb von einer Woche mit einer sachlichen Begründung (z.B. mangelnde Erfahrung des Rechtsanwaltes in Organhaftungsfällen) widerspricht. 1.6. Höhe der übernommenen Kosten, notwendige Sofortkosten und Hiscox Premium Partner Der Versicherer trägt die Kosten von Rechtsanwälten, die gemäß Ziffer X.1.5. ge- meinsam ausgewählt wurden, nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder einer vergleichbaren ausländischen Gebührenordnung. Darüber hinaus trägt der Versicherer auch die Kosten freier Honorarvereinbarungen mit Rechtsan- wälten oder anderen Dienstleistern, soweit diese mit ihm vorher abgestimmt wurden. Kosten von Rechtsanwälten und anderen Dienstleistern, die nicht gemäß Ziffer X.1.5. gemeinsam ausgewählt wurden, sowie Kosten freier Honorarvereinba- rungen, die nicht mit dem Versicherer abgestimmt wurden, werden nur erstattet, wenn in einem Versicherungsfall • ein Hiscox Premium Partner beauftragt wird oder • es sich um notwendige Sofortkosten handelt. Die Hiscox Premium Partner finden Sie unter makler.hiscox.de. Notwendige Sofortkosten liegen vor, wenn bei Eintritt eines Versicherungsfalles Rechtsanwälte oder Dienstleister beauftragt werden müssen, bevor der Versicher- er kontaktiert werden kann. 18 [Seite 19] D&O by Hiscox Haftpflichtversicherung für mittelständische Unternehmen, Vereine und Start-Ups Bedingungen 03/2024 1.7. Regulierungsvollmacht des Versicherers Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr eines Haft- pflichtanspruchs oder einer anderweitigen rechtlichen Auseinandersetzung ihm zweckmäßig erscheinenden außergerichtlichen und gerichtlichen Erklärungen im Namen der versicherten Personen abzugeben, soweit die vertraglich vereinbarten Leistungen zur endgültigen Beilegung der Auseinandersetzung ausreichend sind. Soweit die versicherte Person im Rahmen einer rechtlichen Auseinandersetzung ein Anerkenntnis abgibt oder einen Vergleich schließt, ist dies bei fehlender Zustimmung des Versicherers nur insoweit für seine Leistungspflicht bindend, als die Leistungspflicht auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. 2. Folgen einer Obliegenheitsverletzung Verletzt eine versicherte Person eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Ver- sicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt wurde. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens ent- sprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt die versicherte Person. In jedem Fall bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die (teilweise) Leistungsfreiheit setzt voraus, dass der Versicherer die versicherte Person vor Verletzung der Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3. Obliegenheiten der Versicherungsnehmerin Für versicherte Unternehmen gelten die Obliegenheiten der versicherten Personen und die Rechtsfolgen ihrer Verletzung entsprechend. XI. Welche sonstigen 1. Anzeigepflichten vor Vertragsschluss Regelungen gelten? 1.1. Anzeigepflichten versicherter Personen Die Anzeigepflichten versicherter Personen gemäß Ziffer III.1. der Versicherungs- bedingungen “Allgemeine Regelungen Bedingungen 01/2019” erstrecken sich auf die Verhältnisse der versicherten Unternehmen. 2. Obliegenheiten während der Vertragslaufzeit 2.1. Anzeige bestimmter Umstände Die Versicherungsnehmerin hat dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten nach Kenntniserlangung folgende Umstände anzuzeigen: 2.1.1. die Änderung des Gesellschaftszwecks, 2.1.2. einen Börsengang, eine öffentliche Bekanntgabe von geplanten Börsen- gängen, einen Antrag auf Börsennotierung, jegliche Emission von Wert- papieren einschließlich Private Placements, 2.1.3. den Erwerb einer Tochtergesellschaft oder die Verschmelzung einer Gesellschaft auf die Versicherungsnehmerin, deren Bilanzsumme zum Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Erwerbs € 200.000.000 oder 50 % der konsolidierten Bilanzsumme der Versicherungsnehmerin übersteigt, 2.1.4. die Neubeherrschung; eine Neubeherrschung liegt nicht vor, wenn eine Verschiebung von Anteilen unter bisherigen Gesellschaftern oder die Übertragung von Anteilen auf Eltern, Kinder oder Geschwister bisheriger Anteilseigner oder auf Stiftungen stattfindet, 19 [Seite 20] D&O by Hiscox Haftpflichtversicherung für mittelständische Unternehmen, Vereine und Start-Ups Bedingungen 03/2024 2.1.5. den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die freiwillige Liquidation. Die unter Ziffer 2.1.3. bis 2.1.5. beschriebenen Umstände haben keinen Einfluss auf den Versicherungsschutz. Das Recht zur ordentlichen Kündigung bleibt hier- von unberührt. Die Anzeigeobliegenheiten erstrecken sich auf die Verhältnisse der versicherten Unternehmen. 2.2. Folgen einer Obliegenheitsverletzung Der Versicherer kann, nachdem er von der Verletzung der Obliegenheit Kenntnis erlangt hat, den mit der Versicherungsnehmerin geschlossenen Versicherungsver- trag innerhalb eines Monats, nachdem er Kenntnis von der Verletzung erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Verletzt die Versicherungsnehmerin eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die Versicherungs- nehmerin die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der Versicherungsnehmerin entsprechenden Ver- hältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig- keit trägt die Versicherungsnehmerin. In jedem Fall bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, sofern die Ver- letzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche- rungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Versicherungsnehmerin die Obliegenheit arglistig verletzt hat. 2.3. Obliegenheiten der Versicherungsnehmerin Für versicherte Unternehmen gelten die Obliegenheiten der versicherten Personen und die Rechtsfolgen ihrer Verletzung entsprechend. 3. Verzicht auf Kündigung nach Eintritt eines Versicherungsfalls Der Versicherer ist nach Eintritt eines Versicherungsfalls nicht berechtigt, das Ver- sicherungsverhältnis aus diesem Grund zu kündigen. Die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung bleibt davon unberührt. XII. Prämien- Ergänzend zu Ziffer II. Allgemeine Regelungen, Bedingungen 01/2019 („Anpassung des anpassung Prämiensatzes“) gilt nachstehende Regelung zur Prämienanpassung: infolge Umsatz- änderung Soweit die Prämie in Abhängigkeit vom Umsatz des Versicherungsnehmers berechnet wird, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers Änderungen des konsolidierten Jahresumsatzes abzüglich Umsatzsteuer in Textform anzuzeigen (Änder- ungsanzeige). Hierzu übersendet der Versicherer dem Versicherungsnehmer einen Frage- bogen, der innerhalb von drei Monaten zu beantworten ist. Auf Verlangen des Versicherers sind die Angaben durch die Geschäftsbücher oder sonstige Belege nachzuweisen. Bei einer Änderung des Jahresumsatzes erfolgt eine Prämienanpassung für die gesamte laufende Versicherungsperiode. Für frühere Versicherungsperioden wird keine Prämien- anpassung vorgenommen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Änderungsanzeige, kann der Ver- sicherer anstelle der Prämienanpassung die für die gesamte laufende Versicherungsperiode vereinbarte Prämie noch einmal verlangen. Wird die Änderungsanzeige innerhalb eines Monats nach Empfang der Nachzahlungsaufforderung des Versicherers nachgeholt, erlischt die Pflicht des Versicherungsnehmers zur nochmaligen Zahlung der Prämie und der Ver- sicherer nimmt die Prämienanpassung vor. 20