Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)
Volltext aufklappen: Bedingungen D&O by Hiscox, Versicherung für Unternehmen, Vereine und Start-ups
[Seite 1]
D&O by Hiscox
Haftpflichtversicherung für mittelständische Unternehmen, Vereine und Start-Ups
Bedingungen 03/2024
[Seite 2]
D&O by Hiscox
Haftpflichtversicherung für mittelständische Unternehmen, Vereine und Start-Ups
Bedingungen 03/2024
Index I. Was ist versichert? 3
II. Was ist nicht versichert? 4
III. Wer ist versichert? 5
IV. Was ist der Versicherungsfall? 7
V. Welcher Zeitraum ist versichert? 8
VI. Wie ist der räumliche Geltungsbereich? 9
VII. Was leistet der Versicherer für versicherte Personen? 10
VIII. Was leistet der Versicherer an versicherte Unternehmen? 13
IX. Wie sind die Leistungen des Versicherers begrenzt? 16
X. Was ist bei Eintritt eines Versicherungsfalles zu beachten? 18
XI. Welche sonstigen Regelungen gelten? 19
XII. Prämienanpassung infolge Umsatzänderung 20
2
[Seite 3]
D&O by Hiscox
Haftpflichtversicherung für mittelständische Unternehmen, Vereine und Start-Ups
Bedingungen 03/2024
I. Was ist versichert? 1. Haftpflichtversicherung
Der Versicherer gewährt den versicherten Personen weltweit Versicherungsschutz,
wenn sie wegen Pflichtverletzungen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
für einen versicherten Schaden in Anspruch genommen werden. Versicherungsschutz
besteht auch für vertragliche Ansprüche auf Schadenersatz, soweit der Anspruch in
gleichem Umfang aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen besteht. Versiche-
rungsschutz besteht insbesondere auch für Ansprüche nach § 15b InsO und § 93
Absatz 2 Satz 1 AktG.
2. Versicherte Schäden
Versicherungsschutz besteht für Vermögensschäden, erweiterte Vermögensschäden
und Personen- und Sachschäden.
2.1. Vermögensschäden
Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Ver-
letzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen), noch
Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen
von Sachen, insbesondere von Geld und geldwerten Zeichen) sind, noch sich aus
solchen Schäden herleiten.
2.2. Erweiterte Vermögensschäden
Erweiterte Vermögensschäden sind Schäden,
• bei denen die Pflichtverletzung nicht für den Personen- oder Sachschaden
selbst, sondern ausschließlich für den daraus resultierenden Vermögens-
schaden ursächlich ist,
• bei denen der Personen- oder Sachschaden bei einem Dritten eintritt und es
sich nicht um den Ersatz dieses Schadens, sondern um den Ersatz eines
daraus resultierenden Vermögensschadens eines versicherten Unterneh-
mens handelt,
• die durch die Verletzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)
oder anderer Rechtsvorschriften entsprechenden Inhalts entstehen und die
zu psychischen Beeinträchtigungen (mental anguish oder emotional distress)
oder immateriellen Schäden führen.
2.3. Personen- und Sachschäden
Zudem besteht auch Versicherungsschutz, wenn eine versicherte Person für
einen Personen- oder Sachschaden in Anspruch genommen wird. In diesem Fall
beschränkt sich der Versicherungsschutz jedoch auf die Übernahme der notwen-
digen Abwehrkosten.
Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche wegen Umweltschäden oder Ansprüche
wegen der Verletzung des Corporate Manslaughter and Corporate Homicide Act
2007.
3. Versicherte Tätigkeiten
3.1. Definition
Versichert sind sämtliche Tätigkeiten der versicherten Personen in Ausübung der
in Ziffer III.1. genannten Funktionen, einschließlich der operativen Tätigkeit.
Als Tätigkeit für ein versichertes Unternehmen gilt zudem die Tätigkeit in der
Gründungsphase des Unternehmens, auch wenn die Gründung nicht abge-
schlossen wird.
3.2. Fremdmandate
Versicherungsschutz besteht auch für Tätigkeiten versicherter Personen und
Angestellter der versicherten Unternehmen als Mitglieder des Vorstands, der Ge-
schäftsleitung, des Aufsichtsrats, des Beirats, des Verwaltungsrats, des Board of
Directors, des Präsidiums, des Kuratoriums oder entsprechender Funktionen unter
3
[Seite 4]
D&O by Hiscox
Haftpflichtversicherung für mittelständische Unternehmen, Vereine und Start-Ups
Bedingungen 03/2024
einer ausländischen Rechtsordnung, sofern diese Mandate im Interesse oder auf
Weisung eines versicherten Unternehmens wahrgenommen werden.
Dies gilt nicht für Fremdmandate für
• Kredit- oder Finanzdienstleistungsunternehmen (z.B. Banken, Versicherun-
gen, Fondsgesellschaften, Kryptowährungen, Versicherungs- oder Rückver-
sicherungsmakler) sowie Pensionskassen,
• Gesellschaften, deren Wertpapiere in den USA gehandelt werden, ein
schließlich American Depositary Receipts sowie Private Placements (z.B.
gemäß Rule 144A).
Der Versicherer gewährt jedoch den versicherten Personen vorläufige Deckung
für alle Fremdmandate im Sinne des vorstehenden Absatzes während der Dauer
von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Fremdmandates. Für diese
Erweiterung des Versicherungsschutzes besteht eine Entschädigungsgrenze
gemäß der im Versicherungsschein benannten Entschädigungsgrenzen.
4. Eigenschäden von versicherten Unternehmen
Versicherte Unternehmen können nur auf Basis der in Ziffer VIII. enthaltenen Rege-
lungen Leistungen beanspruchen.
II. Was ist nicht 1. Direkt vorsätzliche Pflichtverletzung
versichert? Kein Versicherungsschutz wird gewährt für Ansprüche wegen direkt vorsätzlicher Pfli-
chtverletzung (dolus directus) einer versicherten Person. Versicherungsschutz besteht
jedoch für Ansprüche wegen bedingt vorsätzlicher Pflichtverletzung (dolus eventualis).
Dieser Risikoausschluss gilt nicht bei einer sich ausschließlich aus dem sog. Binnenre-
cht eines versicherten Unternehmens ergebenden Pflicht, wenn die versicherte Person
zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung vernünftigerweise annehmen durfte und annahm,
dass sie auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft
handelt, oder dass das versicherte Unternehmen die Pflichtverletzung dulden wird.
Zum Binnenrecht gehören ausschließlich die Satzung, der Gesellschaftsvertrag, in-
terne Richtlinien und konkrete Handlungsanweisungen.
Für die Abwehrkosten besteht Versicherungsschutz bis die direkt vorsätzliche Pflicht-
verletzung rechtskräftig festgestellt wird. Die versicherte Person ist dann verpflichtet,
dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Wird ein Strafverfahren
im Sinne von Ziffer VII.2.4. wegen einer versicherten Pflichtverletzung mit einem
Strafbefehl abgeschlossen, so verzichtet der Versicherer auf eine Rückerstattung von
Abwehrkosten, die er insoweit verauslagt hat.
Besondere persönliche Merkmale einer versicherten Person, insbesondere Kenntnis,
Unkenntnis oder Vorsatz, werden anderen versicherten Personen deckungsrechtlich
nicht zugerechnet.
2. Strafen und Bußgelder
Kein Versicherungsschutz wird gewährt für Versicherungsfälle wegen oder im Zusam-
menhang mit Strafen, Geldauflagen, Vertragsstrafen und Bußgeldern. Punitive oder
exemplary damages gegen eine versicherte Person sind versichert, soweit dies
rechtlich zulässig ist. Es besteht jedoch Versicherungsschutz für Regressansprüche
des versicherten Unternehmens gegen versicherte Personen wegen Vertragsstrafen,
Bußgeldern sowie punitive oder exemplary damages.
Dies gilt nur, soweit kein gesetzliches Versicherungsverbot entgegensteht.
4
[Seite 5]
D&O by Hiscox
Haftpflichtversicherung für mittelständische Unternehmen, Vereine und Start-Ups
Bedingungen 03/2024
3. USA-Ausschlüsse
3.1. Innenhaftung USA
Kein Versicherungsschutz wird gewährt für Ansprüche
• eines versicherten Unternehmens,
• eines Unternehmens, in dem eine versicherte Person oder ein Angestellter
ein Fremdmandat gemäß Ziffer I.3.2. wahrnimmt,
gegen versicherte Personen, die in den USA oder auf Basis des Rechts der
USA sowie entsprechender Durchführungs- und Verwaltungsvorschriften dieser
Bestimmungen oder vergleichbarer Bundes- oder Staatsgesetze (einschließlich
bundesstaatlicher “Blue Sky Laws”) oder entsprechender Common Law Gesetze
geltend gemacht werden, es sei denn
• es handelt sich um Kosten der Abwehr dieser Ansprüche,
• diese Ansprüche werden von Anteilseignern ohne jegliche Unterstüt-
zung, Förderung oder Veranlassung einer versicherten Person gemäß
Ziffer III.1. oder eines versicherten Unternehmens erhoben, oder
• diese Ansprüche werden von einem Insolvenzverwalter, Liquidator
oder dem „Creditors Committee“ erhoben.
3.2. Sonstige Ausschlüsse USA
Kein Versicherungsschutz wird gewährt für Ansprüche, die in den USA oder auf
Basis des Rechts der USA geltend gemacht werden, wegen
• Pflichtverletzungen gegen Bestimmungen des US-Gesetzes zur Sicherung
des Ruhestandseinkommens von Angestellten (Employee Retirement
Income Securities Act, ERISA von 1974),
• der Verletzung des Racketeer Influenced and Corrupt Organizations Act 18
USC Sections 1961 ff. einschließlich der Änderungsvorschriften sowie ent-
sprechender Durchführungs- und Verwaltungsvorschriften dieser Bestim-
mungen oder vergleichbarer Bundes- oder Staatsgesetze (einschließlich
bundesstaatlicher “Blue Sky Laws”) oder entsprechender Common Law
Gesetze.
4. Gewaltsame Auseinandersetzungen
Kein Versicherungsschutz wird gewährt für Ansprüche wegen Schäden aufgrund von
Krieg, Invasion, Bürgerkrieg, Aufstand, Revolution, Aufruhr, Generalstreik, illegalem
Streik sowie militärischer oder anderer Formen der gewaltsamen Auseinandersetzung.
III. Wer ist versichert? 1. Versicherte Personen
Versicherte Personen sind alle natürlichen Personen, die bei einem versicherten Un-
ternehmen während der Dauer des Versicherungsvertrages eine der folgenden Funk-
tionen ausüben oder vor diesem Zeitraum ausgeübt haben.
Versicherungsschutz besteht auch für die Ausübung von Funktionen, die den nachfol-
gend genannten Funktionen nach ausländischen Rechtsvorschriften entsprechen.
Versicherungsschutz wird zudem auch den Ehegatten, Lebenspartnern im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes, Kindern, Erben, Nachlassverwaltern, Betreuern und
Insolvenzverwaltern versicherter Personen gewährt, soweit diese als Rechtsnachfolger
einer versicherten Person an deren Stelle aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmun-
gen für einen Schaden in Anspruch genommen werden.
1.1. Bestellte und stellvertretende Mitglieder
• des Vorstands oder der Geschäftsführung – auch in ihrer Funktion als Eigen-
verwalter,
5
[Seite 6]
D&O by Hiscox
Haftpflichtversicherung für mittelständische Unternehmen, Vereine und Start-Ups
Bedingungen 03/2024
• des Aufsichtsrats oder Beirats,
• des Verwaltungsrats, Präsidiums, Kuratoriums oder Board of Directors.
1.2. Bestellte oder angestellte
• faktische Organmitglieder,
• ständige Vertreter (§ 13e HGB),
• besondere Vertreter (§§ 30, 86 BGB),
• Generalbevollmächtigte,
• Prokuristen und leitende Angestellte (§ 5 BetrVG),
• Interimsmanager,
• Compliance-, Datenschutz-, Geldwäsche-, Arbeitsschutz-, Zoll- oder Sicher-
heitsbeauftragte,
• Company Secretaries, Shadow Directors, Senior Accounting Officers,
Approved Persons,
• Leiter von Rechtsabteilungen, soweit diese für die Einhaltung von Wert-
papiervorschriften verantwortlich sind.
1.3. Bestellte Liquidatoren, nicht aber Insolvenzverwalter.
1.4. Angestellte Arbeitnehmer, soweit diese zusammen mit einer anderen versicherten
Person im Sinne der Ziffer III.1.1. in Anspruch genommen werden.
1.5. Persönlich haftende Gesellschafter, berufene Unternehmensleiter sowie Mitglieder
von Aufsichts- und Beratungsorganen, soweit Personengesellschaften als ver-
sicherte Unternehmen gelten. Für die Bestimmung des Versicherungsschutzes
finden die Regelungen des Aktien- und GmbH-Gesetzes entsprechende Anwen-
dung. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Inanspruchnahmen auf-
grund der Kapitalhaftung oder wegen der Verletzung von Treuepflichten als
Gesellschafter.
2. Versicherte Unternehmen
Versicherte Unternehmen sind die Versicherungsnehmerin, die versicherten Tochter-
gesellschaften sowie die ausdrücklich im Versicherungsschein als versicherte Unter-
nehmen genannten Unternehmen.
2.1. Versicherungsnehmerin
Die Versicherungsnehmerin ergibt sich aus dem Versicherungsschein.
2.2. Versicherte Tochtergesellschaften
Tochtergesellschaften sind Kapitalgesellschaften, auf die die Versicherungs-
nehmerin direkt oder indirekt aufgrund Stimmrechtsmehrheit, Satzungsbestim-
mung oder Beherrschungsvertrages einen beherrschenden Einfluss ausüben
kann.
Als Tochtergesellschaften gelten auch
• Personengesellschaften, z.B. GmbH & Co. KG oder KGaA, bzw. vergleich-
bare ausländische Gesellschaften, in denen ein versichertes Unternehmen
die Funktion der Komplementärin wahrnimmt, oder auf die die Versicherungs-
nehmerin direkt oder indirekt einen beherrschenden Einfluss ausüben kann,
• Kapitalgesellschaften, soweit sie bei einem versicherten Unternehmen die
Funktion der Komplementär-Gesellschaft wahrnehmen,
• von der Versicherungsnehmerin gegründete gemeinnützige Stiftungen, so-
fern es sich hierbei nicht um eine Altersvorsorgeeinrichtung handelt und
sofern das Stiftungsvermögen EUR 10 Mio. nicht übersteigt. Tochtergesell-
schaften der Stiftungen gelten nur dann als versicherte Unternehmen, wenn
sie ausdrücklich im Versicherungsschein als solche genannt werden.
6
[Seite 7]
D&O by Hiscox
Haftpflichtversicherung für mittelständische Unternehmen, Vereine und Start-Ups
Bedingungen 03/2024
2.3. Neue Tochtergesellschaften
Für die versicherten Personen der während der Versicherungsperiode neu hinzu-
kommenden Tochtergesellschaften besteht automatisch und ohne Prämien-
zuschlag rückwirkender Versicherungsschutz, falls
• die versicherten Personen der neu hinzukommenden Tochtergesellschaft
auch nach dem Erwerb oder der Umwandlung noch versicherte Personen
sind, und
• für die versicherten Personen der neu hinzukommenden Tochtergesellschaft
nicht schon D&O-Versicherungsschutz besteht, und
• den vom Versicherungsfall betroffenen versicherten Personen zum Zeitpunkt
des Erwerbs oder der Umwandlung keine Pflichtverletzungen bekannt sind,
die zu einer Inanspruchnahme führen können.
Folgende, während der Vertragslaufzeit hinzukommende Tochtergesellschaften
können nur durch die ausdrückliche Zustimmung des Versicherers in den Versi-
cherungsschutz einbezogen werden:
• Börsennotierte Gesellschaften,
• Kredit- oder Finanzdienstleistungsunternehmen (z.B. Banken, Versiche-
rungen, Fondsgesellschaften, Versicherungs- oder Rückversicherungs-
makler) sowie Pensionskassen,
• Gesellschaften mit Sitz oder Registrierung in den USA oder Kanada oder
Gesellschaften, deren Wertpapiere in den USA gehandelt werden, ein-
schließlich American Depositary Receipts sowie Private Placements
(z.B. gemäß Rule 144A).
Der Versicherer gewährt jedoch allen versicherten Personen der hinzukom-
menden Tochtergesellschaften im Sinne des vorstehenden Absatzes vorläufige
Deckung für die Dauer von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt der rechtswirksamen
Gründung, des Erwerbs oder der Umwandlung.
Für diese Erweiterung des Versicherungsschutzes besteht eine Entschädigungs-
grenze gemäß der im Versicherungsschein benannten Entschädigungsgrenzen.
3. Geltendmachung von Ansprüchen
Soweit der vorliegende Versicherungsvertrag Ansprüche versicherter Unternehmen
auf Leistungen des Versicherers begründet, sind nur diese zur Geltendmachung ihrer
Ansprüche berechtigt. Im Übrigen sind nur die versicherten Personen zur Geltendma-
chung ihrer Ansprüchen auf Leistungen des Versicherers berechtigt.
IV. Was ist der 1. Definition
Versicherungs-
Der Versicherungsfall ist – soweit im Rahmen der vorliegenden Bedingungen nichts Ab-
fall? weichendes geregelt ist – die erstmalige schriftliche Erhebung eines Haftpflichtanspruchs
gegen eine versicherte Person (Claims-Made-Prinzip).
Der erstmaligen schriftlichen Erhebung eines Haftpflichtanspruchs stehen gleich:
• die Einreichung eines gerichtlichen Antrags von Aktionären auf Klage-
zulassung,
• die Streitverkündung,
• die Veranlassung der Bekanntgabe eines Güteantrags gemäß § 204 Absatz
1 Nr.4 BGB,
• den beiden ersten Punkten entsprechende Verfahren nach ausländischen
Rechtsvorschriften.
7
[Seite 8]
D&O by Hiscox
Haftpflichtversicherung für mittelständische Unternehmen, Vereine und Start-Ups
Bedingungen 03/2024
2. Serienschaden
Mehrere im versicherten Zeitraum eintretende Versicherungsfälle, die auf derselben
Pflichtverletzung einer oder mehrerer Personen oder auf mehreren Pflichtverletzungen
einer oder mehrerer Personen beruhen, die in einem inneren, insbesondere sachlichen
und zeitlichen Zusammenhang, zueinander stehen, gelten, auch wenn sie in unter-
schiedlichen Versicherungsperioden oder in der Nachmeldefrist eintreten, als ein Ver-
sicherungsfall, der in dem Zeitpunkt als eingetreten gilt, in dem der erste der zusammen-
gefassten Versicherungsfälle eingetreten ist.
3. Pflichtverletzung durch Unterlassung
Eine Pflichtverletzung durch Unterlassung gilt im Zweifel zu dem Zeitpunkt als began-
gen, in dem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen,
um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
4. Anderweitige Versicherungen/Kumulklausel
Soweit ein von dem vorliegenden Vertrag abgesichertes Risiko ganz oder teilweise auch
abgesichert ist über einen anderen Versicherungsvertrag
• mit einem Versicherer, der kein Unternehmen der Hiscox-Gruppe (insbesondere
der Risikoträger Hiscox SA, Hiscox Insurance Company Ltd., Hiscox Inc., Lloyds
Syndicate 33 und 3624) ist, besteht kein Versicherungsschutz unter dem vorlie-
genden Vertrag (qualifizierte Subsidiarität). Der vorliegende Vertrag gewährt je-
doch insoweit Versicherungsschutz, als Versicherungsfälle aufgrund des Umfangs
des Versicherungsschutzes oder der Höhe der vereinbarten Versicherungs-
summen über den anderen Versicherungsvertrag nicht versichert sind. Bestreitet
der Versicherer des anderen Versicherungsvertrages seine Leistungspflicht ganz
oder teilweise, so leistet der Versicherer des vorliegenden Vertrages unter Eintritt
in die Rechte des versicherten Unternehmens bzw. der versicherten Personen
vor. In diesem Fall gelten die Regelungen der Obliegenheiten nach Eintritt des
Versicherungsfalles entsprechend,
• mit einem Unternehmen der Hiscox Gruppe (insbesondere der Risikoträger Hiscox
SA, Hiscox Insurance Company Ltd., Hiscox Inc., Lloyds Syndicate 33 und 3624),
beschränkt sich die maximale Leistung aus beiden Verträgen nur dann auf die
höhere der vereinbarten Versicherungssummen, wenn es sich bei dem anderen
Versicherungsvertrag um einen Versicherungsvertrag derselben Produktgruppe
(D&O- Versicherung einschließlich persönlicher D&O-Versicherung) handelt. Eine
Kumulierung der Versicherungssummen findet in diesem Fall nicht statt.
V. Welcher Zeitraum 1. Versicherungsfälle während der Vertragslaufzeit
ist versichert? Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle, die während der Dauer des Ver-
sicherungsvertrages eintreten und auf einer während der Vertragslaufzeit begangenen
Pflichtverletzung beruhen.
2. Rückwärtsversicherung
Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle, die während der Dauer des
Versicherungsvertrages eintreten und auf Pflichtverletzungen beruhen, die vor Beginn
des Versicherungsvertrages begangen wurden. Ziffer V.4. bleibt hiervon unberührt.
Vom rückwirkenden Versicherungsschutz sind Versicherungsfälle ausgenommen, die
auf Pflichtverletzungen beruhen, die der vom Versicherungsfall betroffenen versicherten
Person bei Abgabe der Vertragserklärung bekannt waren.
3. Unbegrenzte Nachmeldefrist
Wird das Versicherungsverhältnis beendet, besteht Versicherungsschutz auch für Ver-
sicherungsfälle, die nach Vertragsende eintreten (Nachmeldefrist), wenn die entsprech-
enden Pflichtverletzungen in die Vertragslaufzeit oder den Zeitraum des rückwirkenden
8
[Seite 9]
D&O by Hiscox
Haftpflichtversicherung für mittelständische Unternehmen, Vereine und Start-Ups
Bedingungen 03/2024
Versicherungsschutzes fallen. Die Nachmeldefrist ist zeitlich nicht begrenzt. Ziffer V.4.
bleibt hiervon unberührt.
Für den Zeitraum der Nachmeldefrist steht der unverbrauchte Teil der Jahreshöchstleis-
tung der letzten Versicherungsperiode zu den bei Vertragsende geltenden Bedingungen
zur Verfügung.
4. Vorsorgliche Meldung von Versicherungsfällen
Die versicherten Unternehmen und versicherte Personen können während der Vertrags-
laufzeit oder nach Vertragsende Sachverhalte melden, die zu einer Inanspruchnahme
führen können. Für den Fall einer späteren Inanspruchnahme versicherter Personen
wird fingiert, dass diese zum Zeitpunkt der vorsorglichen Meldung der Sachverhalte
erstmals erfolgt ist.
Die Anzeige muss Folgendes umfassen: die angebliche oder tatsächliche Pflichtver-
letzung, den Namen des tatsächlichen oder potenziellen Anspruchstellers sowie den
Namen des tatsächlichen oder potenziellen Anspruchgegners.
5. Veräußerung von Tochtergesellschaften
Entfallen nach Vertragsbeginn im Hinblick auf eine Tochtergesellschaft die Tatbestands-
voraussetzungen gemäß Ziffer III.2.2., so besteht für Pflichtverletzungen, welche inner-
halb der Vertragsdauer oder dem Zeitraum des rückwirkenden Versicherungsschutzes
sowie vor dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Beteiligungsveräußerung begangen
wurden, Versicherungsschutz im Rahmen der Bedingungen dieses Vertrages.
Außerdem hat die Versicherungsnehmerin das Recht, innerhalb eines Monats nach
Rechtswirksamkeit der Beteiligungsveräußerung durch schriftliche Mitteilung an den
Versicherer den Versicherungsschutz abweichend von Absatz 1 auf Pflichtverletzungen
auszudehnen, die innerhalb von drei Monaten nach Rechtswirksamkeit der Beteiligungs-
veräußerung begangen wurden.
6. Liquidation eines versicherten Unternehmens
Wird ein versichertes Unternehmen rechtswirksam liquidiert, so besteht für Pflichtverlet-
zungen versicherter Personen, welche während der Dauer des Versicherungsvertrages
oder im Zeitraum einer vereinbarten Rückwärtsversicherung sowie vor Abschluss der
Liquidation begangen wurden, Versicherungsschutz im Rahmen der Bedingungen
dieses Vertrages. Nach erfolgter Liquidation der Versicherungsnehmerin bleibt die
Regelung zur Nachmeldefrist unberührt.
7. Insolvenz eines versicherten Unternehmens
Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines ver-
sicherten Unternehmens führt nicht zu einer Beendigung des Versicherungsschutzes.
Die Regelung in Ziffer XI.2. bleibt hiervon unberührt.
8. Verschmelzung eines versicherten Unternehmens
Wenn ein versichertes Unternehmen auf eine andere Gesellschaft verschmolzen wird,
besteht Versicherungsschutz für Versicherungsfälle wegen Pflichtverletzungen, die bis
zum Vollzug der Verschmelzung begangen werden.
Der Versicherungsvertrag endet automatisch zu diesem Zeitpunkt. Die Regelungen zur
Nachmeldefrist gemäß Ziffer V.3. bleiben hiervon unberührt.
VI. Wie ist der räum- 1. Weltweiter Versicherungsschutz
liche Geltungs- Es besteht weltweiter Versicherungsschutz.
bereich?
2. Non-admitted-Länder
Soweit es dem Versicherer aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, vertraglich
geschuldete Leistungen im Ausland zu erbringen, sind diese Leistungen am Sitz der
9
[Seite 10]
D&O by Hiscox
Haftpflichtversicherung für mittelständische Unternehmen, Vereine und Start-Ups
Bedingungen 03/2024
Versicherungsnehmerin gegenüber der Versicherungsnehmerin zu erbringen. Einen
Anspruch auf Erbringung von Leistungen hat in diesem Fall nur die Versicherungs-
nehmerin selbst.
3. Sanktionsklausel
Es wird von Seiten des Versicherers kein Versicherungsschutz gewährt, kein Anspruch
ausbezahlt und keine Leistung erbracht, wenn und soweit der Versicherer durch die
Gewährung dieser Deckung, die Auszahlung dieses Anspruchs oder die Erbringung
dieser Leistung eine Sanktion, ein Verbot oder eine Einschränkung unter den Resolu-
tionen der Vereinten Nationen oder den Handels- bzw. Wirtschaftssanktionen, Gesetzen
oder Verordnungen der Europäischen Union, des Vereinigten Königreiches oder der
Vereinigten Staaten von Amerika verletzen würde, es sei denn, solche Handels- oder
Wirtschaftssanktionen, Gesetze oder Vorschriften des Vereinigten Königreichs oder der
Vereinigten Staaten von Amerika würden ihrerseits gegen die Gesetze oder Vorschrif-
ten der Europäischen Union oder Deutschlands verstoßen.
VII. Was leistet der 1. Haftpflichtschutz
Versicherer für ver- Der Versicherungsschutz umfasst die Befriedigung begründeter sowie die gerichtliche
sicherte Personen? und außergerichtliche Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche und die Unterstüt-
zung im Zusammenhang mit der Erhebung von Haftpflichtansprüchen im Rahmen der
folgenden Regelungen.
1.1. Erfüllung eines Haftpflichtanspruchs
Der Versicherer weist den zu zahlenden Betrag spätestens innerhalb einer Woche
nach Fälligkeit zur Auszahlung an, soweit der Haftpflichtanspruch begründet ist.
1.2. Abwehr eines Haftpflichtanspruchs
Der Versicherer ersetzt alle außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten, die zur
Abwehr eines versicherten Haftpflichtanspruchs notwendig sind (Abwehrkosten).
Übersteigt der geltend gemachte Haftpflichtanspruch die vereinbarte Versiche-
rungssumme, trägt der Versicherer die Abwehrkosten nur in dem Umfang, in
welchem diese bei einem Anspruch in Höhe der Versicherungssumme entstanden
wären. Der Versicherer trägt jedoch – unabhängig von der Höhe der geltend
gemachten Haftpflichtansprüche – die Abwehrkosten in voller Höhe bis zur verein-
barten Versicherungssumme, wenn die Gesamtheit der Leistungen des Versicher-
ers in Bezug auf einen Versicherungsfall die vereinbarte Versicherungssumme
nicht übersteigt.
Als Kosten gelten unter anderem
• Anwalts- und Steuerberaterkosten,
• Konfliktmanagementkosten,
• Gerichtskosten,
• Sachverständigenkosten und Kosten forensischer Dienstleistungen,
• Kosten durch die Vernehmung von Zeugen,
• Reisekosten,
• Schadenminderungs- und Schadenregulierungskosten,
• Kosten der Stellung einer Sicherheitsleistung zur Abwehr einer Zwangsvoll-
streckung.
Keine Kosten sind
• Kosten einer Streitverkündung gegen den Versicherer,
• Kosten, die einer versicherten Person für den aus Anlass eines Versiche-
rungsfalles notwendigen Schriftwechsel entstehen.
10
[Seite 11]
D&O by Hiscox
Haftpflichtversicherung für mittelständische Unternehmen, Vereine und Start-Ups
Bedingungen 03/2024
1.3. Verfahren der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V.
Bei Ansprüchen zwischen € 250.000 und € 2.500.000 haben die versicherten
Personen in einem Versicherungsfall das Recht, sich mit dem Anspruchsteller
darauf zu einigen, die Frage ihrer Haftung in einem Verfahren nach der Schieds-
gerichtsordnung und den „Ergänzenden Regeln für beschleunigte Verfahren der
Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V.“ (sog. DIS) unter Ausschluss
des ordentlichen Rechtsweges endgültig entscheiden zu lassen. An die Entschei-
dung des Schiedsgerichts ist – bezüglich des Haftungs-, nicht bezüglich des
Deckungsverhältnisses – in diesem Fall auch der Versicherer gebunden.
Die Anwendbarkeit der unter Ziffer X.1. geregelten Obliegenheiten nach Eintritt
des Versicherungsfalls bleibt unberührt.
1.4. Negative Feststellungsklage und andere Verfahren
Die Kosten einer negativen Feststellungsklage, einer Nebenintervention, eines
Mediationsverfahrens sowie eines anderweitigen Schiedsverfahrens ersetzt der
Versicherer nur, wenn er diesen Verfahren vorab zugestimmt hat. Die Anwend-
barkeit der unter Ziffer X.1. geregelten Obliegenheiten nach Eintritt des Versiche-
rungsfalls bleibt unberührt.
2. Sonstige Leistungen
2.1. Abwehrschutz und Gehaltsfortzahlung bei Aufrechnung oder Zurückbehaltung
Der Versicherer übernimmt die Zahlung des Netto-Grundgehalts gemäß aktuel-
ler Gehaltsbescheinigung von versicherten Personen für die Dauer von bis zu
12 Monaten, wenn mit einem versicherten Haftpflichtanspruch die Aufrechnung
gegen einen Anspruch auf das Grundgehalt erklärt oder insoweit ein Zurückbehal-
tungsrecht ausgeübt wird. Der Gehaltsanspruch geht im Umfang der Leistung auf
den Versicherer über.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Ersetzung notwendiger Kos-
ten (insbesondere Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten) aus der Geltend-
machung von Gehaltsansprüchen und hiermit in unmittelbarem Zusammenhang
stehender Ansprüche (insbesondere Pensionsrückstellungen).
Die erstmalige schriftliche Aufrechnung ist insoweit als Versicherungsfall im Sinne
von Ziffer IV.1. anzusehen.
Für unter dieser Ziffer geleistete Zahlungen gilt je versicherte Person eine Ent-
schädigungsgrenze gemäß der im Versicherungsschein benannten Entschädi-
gungsgrenzen.
2.2. Abwehrschutz bei Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen
Wird gegenüber versicherten Personen im Zusammenhang mit einem Versiche-
rungsfall ein Unterlassungs- oder Auskunftsanspruch nach den Vorschriften des
gewerblichen Rechtsschutzes, des Urheberrechts, des Kartellrechts oder des
Wettbewerbsrechts geltend gemacht, ersetzt der Versicherer die notwendigen
Kosten der Abwehr dieses Anspruchs.
Die erstmalige schriftliche Geltendmachung eines Unterlassungs- oder Auskunft-
sanspruchs ist insoweit als Versicherungsfall im Sinne von Ziffer IV.1. anzusehen.
2.3. Abwehrschutz im Vorfeld eines Versicherungsfalls
Die notwendigen Kosten einer vorsorglichen Beratung im Vorfeld eines Versiche-
rungsfalls werden ebenfalls ersetzt, sofern eine Inanspruchnahme der versicher-
ten Personen wahrscheinlich ist.
Wahrscheinlich ist eine Inanspruchnahme insbesondere dann, wenn
• die Androhung eines sich auf die Organtätigkeit beziehenden Schaden-
ersatzanspruches durch einen Dritten, ein versichertes Unternehmen oder
eine versicherte Person schriftlich vorliegt,
11
[Seite 12]
D&O by Hiscox
Haftpflichtversicherung für mittelständische Unternehmen, Vereine und Start-Ups
Bedingungen 03/2024
• das Aufsichtsorgan oder die Gesellschafterversammlung eines versicherten
Unternehmens beschließt, dass ein haftungsrelevantes Verhalten vorliegt,
oder dass ein besonderer Vertreter zur Geltendmachung eines Anspruches
gegen eine versicherte Person bestellt wird, z. B. gemäß § 147 AktG,
• Gesellschafter eines versicherten Unternehmens diese schriftlich auffordern,
einen Anspruch gegen versicherte Personen geltend zu machen,
• ein gerichtlicher Antrag von Aktionären zur Bestellung eines anderen als des
satzungsmäßigen Vertreters gestellt wird,
• Aktionäre gemäß § 148 AktG oder einer entsprechenden Vorschrift einer
ausländischen Rechtsordnung ein Klagezulassungsverfahren wegen eines
sich auf die organschaftliche Tätigkeit beziehenden Schadenersatz-
anspruches beantragen,
• wenn sich aus einem protokollierten Beschluss des Aufsichtsrats oder eines
anderen Kontrollorgans ergibt, dass ein haftungsrelevantes Verhalten ver-
sicherter Personen vorliegen soll,
• versicherte Personen wegen einer versicherten Pflichtverletzung zur Zeu-
genaussage aufgefordert werden,
• versicherten Personen durch die Haupt- oder Gesellschafterversammlung
Entlastung nicht erteilt wird,
• Abmahnungen gegenüber versicherten Personen ausgesprochen werden,
• vorzeitige Kündigungen von Anstellungsverträgen ausgesprochen oder an-
gedroht werden oder die Organstellung der dieses Recht ausübenden
Person vorzeitig beendigt wird,
• vereinbarte Leistungen aus Anstellungsverträgen oder Verträgen, die hiermit
in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wegen einer Aufrechnung mit
Schadenersatzansprüchen nicht erbracht oder gekürzt werden,
• Sondergutachten gemäß § 142 AktG oder ähnlicher Rechtsvorschriften
erstellt werden,
• die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines versicher-
ten Unternehmens beantragt wurde,
• der Insolvenzverwalter von versicherten Personen Auskunft bzw. Mitwirkung
nach §§ 97, 101 InsO verlangt,
• im Rahmen der genossenschaftlichen Pflichtprüfung eine Einschränkung der
Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung festgestellt wird.
Der Eintritt der vorbezeichneten Vorfeldereignisse ist insoweit als Versicherungs-
fall im Sinne von Ziffer IV.1. anzusehen.
2.4. Rechtsschutz bezüglich sonstiger Verfahren
Der Versicherer ersetzt die notwendigen Abwehrkosten in folgenden Verfahren
gegen versicherte Personen, soweit die Einleitung des jeweiligen Verfahrens mit
einer bei der versicherten Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung begründet wird,
welche entweder bereits einen Versicherungsfall ausgelöst hat oder mit hinreich-
ender Wahrscheinlichkeit auslösen wird:
• Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren einschließlich der Kosten, die mit
der Stellung einer Bürgschaft oder Kaution verbunden sind,
• Standes-, disziplinar- oder aufsichtsrechtliche Verfahren,
• Verwaltungsverfahren,
• Auslieferungsverfahren ins Ausland einschließlich der Kosten, die mit der
Stellung einer Bürgschaft oder Kaution verbunden sind,
• Beschlagnahme von persönlichen Vermögensgegenständen durch eine
hoheitliche Maßnahme,
12
[Seite 13]
D&O by Hiscox
Haftpflichtversicherung für mittelständische Unternehmen, Vereine und Start-Ups
Bedingungen 03/2024
• persönlicher Arrest,
• einstweilige Verfügung mit dem Ziel, ein Berufsverbot durchzusetzen.
Die Einleitung der vorbezeichneten Verfahren ist insoweit als Versicherungsfall im
Sinne von Ziffer IV.1. anzusehen.
2.5. Kosten eines PR-Beraters bei Reputationsschäden
Wird eine Kritik an versicherten Personen, die im Zusammenhang mit einer
Pflichtverletzung steht, Dritten zugänglich (Rufschädigung), ersetzt der Versi-
cherer diejenigen Kosten, die notwendig sind, um die Folgen der Rufschädigung
zu beseitigen oder zu verringern. Umfasst sind insbesondere die Kosten einer
Gegendarstellung und eines PR-Beraters. Die Wahl des PR-Beraters steht den
versicherten Personen in Abstimmung mit dem Versicherer zu.
Bei einer nach §§ 185, 186 StGB strafbaren Rufschädigung ersetzt der Versicher-
er zusätzlich die notwendigen Kosten einer Privatklage nach §§ 374 ff. StPO.
Der Eintritt der Rufschädigung ist insoweit als Versicherungsfall im Sinne von
Ziffer IV.1. anzusehen.
Für die Leistungen des Versicherers in diesem Zusammenhang besteht eine Ent-
schädigungsgrenze gemäß der im Versicherungsschein benannten Entschädi-
gungsgrenzen.
2.6. Kosten psychologischer Unterstützung
Der Versicherer ersetzt notwendige Kosten einer psychologischen Beratung
versicherter Personen einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartner und Kinder,
welche infolge eines Versicherungsfalls erforderlich ist.
Die erstmalige Inanspruchnahme psychologischer Unterstützung ist insoweit als
Versicherungsfall im Sinne von Ziffer IV.1. anzusehen.
Für die Leistungen des Versicherers in diesem Zusammenhang besteht eine
Entschädigungsgrenze gemäß der im Versicherungsschein benannten Entschä-
digungsgrenzen.
VIII. Was leistet 1. Unternehmensdeckung bei Haftungsfreistellung (company reimbursement)
der Versicherer Soweit ein versichertes Unternehmen versicherte Personen von Haftpflichtansprüchen
an versicherte Dritter, die über diesen Vertrag versichert wären, in rechtlich zulässiger Weise aufgrund
Unternehmen? einer vertraglichen oder gesetzlichen Freistellungsverpflichtung durch Erfüllung des
Haftpflichtanspruches freistellt (Freistellung), steht dem Freistellenden ein Zahlungsan-
spruch gegenüber dem Versicherer zu.
Die erstmalige schriftliche Geltendmachung eines Haftpflicht- oder Freistellungsan-
spruchs gegen ein versichertes Unternehmen ist insoweit als Versicherungsfall im Sinne
von Ziffer IV.1. anzusehen.
Soweit noch keine Freistellung erfolgt ist und der Versicherer den Gläubiger befriedigt,
verzichtet der Versicherer auf einen Regress beim Freistellungsverpflichteten.
2. Unternehmensdeckung bei Haftungsausschluss oder -beschränkung
Entsteht einem versicherten Unternehmen aufgrund der bei Ausübung einer versicher-
ten Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung einer versicherten Person ein Schaden, und
• ist die Haftung der versicherten Person allein deswegen ausgeschlossen,
• weil das versicherte Unternehmen vor Begehung der Pflichtverletzung
rechtswirksam (z.B. im Anstellungsvertrag) auf eine Haftung verzichtet hat,
oder
13
[Seite 14]
D&O by Hiscox
Haftpflichtversicherung für mittelständische Unternehmen, Vereine und Start-Ups
Bedingungen 03/2024
• weil das versicherte Unternehmen der versicherten Person nach Begehung
der Pflichtverletzung rechtswirksam und ohne Kenntnis von der Pflichtver-
letzung Entlastung erteilt hat, oder
• ist die Haftung der versicherten Person aufgrund des Bestehens einer Haftungs-
privilegierung gemäß § 31a BGB beschränkt,
bietet der Versicherer dem versicherten Unternehmen in dem Umfang Versicherungs-
schutz in Form der Eigenschadendeckung, in dem er der versicherten Person ohne den
Haftungsausschluss oder die Haftungsbeschränkung Versicherungsschutz gewähren
müsste.
Der Versicherungsfall tritt ein, sobald das versicherte Unternehmen der versicherten
Person in Textform eine Pflichtverletzung vorwirft und die dadurch bedingte Entstehung
eines Schadens darlegt.
3. Ergänzende Unternehmensdeckung bei Versterben einer versicherten Person
Entsteht einem versicherten Unternehmen aufgrund der bei Ausübung einer versicher-
ten Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung einer versicherten Person ein Schaden, und
kann ein sich daraus ergebender Anspruch allein deshalb nicht durchgesetzt werden,
weil die versicherte Person verstirbt und die Erben die Erbschaft ausschlagen, bietet
der Versicherer dem versicherten Unternehmen in dem Umfang Versicherungsschutz in
Form der Eigenschadendeckung, in dem er der versicherten Person Freistellung hätte
gewähren müssen.
Der Versicherungsfall tritt ein, sobald das versicherte Unternehmen nach erstmaliger
schriftlicher Erhebung eines Haftpflichtanspruchs von dem Versterben der versicherten
Person und der Ausschlagung der Erbschaft Kenntnis erlangt.
4. Kosten bei einer Firmenstellungnahme
Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten eines Rechtsanwalts für die rechtliche
Beratung eines versicherten Unternehmens im Zusammenhang mit einer Stellung-
nahme gegenüber einer Behörde, wenn in einem der folgenden Verfahren gegen
bestimmte oder unbestimmte versicherte Personen ermittelt wird:
• Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren,
• standes-, disziplinar- und aufsichtsrechtliche Verfahren.
Voraussetzung ist, dass der Gegenstand des Verfahrens bereits zu einem Versiche-
rungsfall geführt hat oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Versicherungs-
fall führen wird.
Für die Leistungen des Versicherers in diesem Zusammenhang besteht eine Entschädi-
gungsgrenze gemäß der im Versicherungsschein benannten Entschädigungsgrenzen.
Die Einleitung eines der vorbezeichneten Verfahren ist insoweit als Versicherungsfall im
Sinne von Ziffer IV.1. anzusehen.
5. Kosten bei aufsichtsrechtlichen Sonderuntersuchungen
Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten eines Rechtsanwalts für die rechtliche
Beratung eines versicherten Unternehmens im Zusammenhang mit einer aufsichts-
rechtlichen Sonderuntersuchung, um folgende Maßnahmen von Aufsichtsbehörden
rechtsberatend zu begleiten:
• Beschlagnahme von Akten und Datenträgern im Rahmen einer erstmaligen Haus-
durchsuchung,
• Verfügung einer Aufsichtsbehörde zur Herausgabe oder Vervielfältigung von
Unterlagen,
• erstmalige Vernehmung oder Anhörung versicherter Personen.
Voraussetzung ist, dass der Gegenstand des Verfahrens bereits zu einem Versi-
cherungsfall geführt hat oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Versi-
cherungsfall führen wird.
14
[Seite 15]
D&O by Hiscox
Haftpflichtversicherung für mittelständische Unternehmen, Vereine und Start-Ups
Bedingungen 03/2024
Für die Leistungen des Versicherers in diesem Zusammenhang besteht eine Entschädi-
gungsgrenze gemäß der im Versicherungsschein benannten Entschädigungsgrenzen.
Die Einleitung eines der vorbezeichneten Verfahren ist insoweit als Versicherungsfall im
Sinne von Ziffer IV.1. anzusehen.
6. Kosten Krisenmanagement
Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten für die Tätigkeiten eines PR-Beraters
im Außenverhältnis einschließlich einer PR-Kampagne in den dafür geeigneten Medien
für ein versichertes Unternehmen, welche aufgrund eines schon eingetretenen Versi-
cherungsfalls im Sinne von Ziffer IV.1. und aufgrund einer diesbezüglichen öffentlichen
Berichterstattung erforderlich sind. Der Eintritt des Versicherungsfalls nach der vorlieg-
enden Ziffer richtet sich nach Ziffer IV.1.
Für die Leistungen des Versicherers in diesem Zusammenhang besteht eine Entschädi-
gungsgrenze gemäß der im Versicherungsschein benannten Entschädigungsgrenzen.
7. „Faute non séparable des fonctions“
Den versicherten Unternehmen stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu,
wenn diese von einem Dritten wegen der Pflichtverletzung einer versicherten Person
auf der Grundlage der französischen Rechtsprechung über den „Faute non séparable
des fonctions“ direkt in Anspruch genommen werden. Dies gilt nicht für Ansprüche
• wegen Diskriminierung oder Belästigung von Personen während der Aufnahme,
des Bestehens oder der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses,
• wegen vertraglicher Verpflichtungen eines versicherten Unternehmens.
Die erstmalige schriftliche Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen ein ver-
sichertes Unternehmen ist insoweit als Versicherungsfall im Sinne von Ziffer IV.1. an-
zusehen.
8. „Entity down” Erweiterung für versicherte Unternehmen
Den versicherten Unternehmen stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu,
wenn diese die Funktion eines Organmitglieds in einer Tochtergesellschaft der Ver-
sicherungsnehmerin oder im Rahmen eines versicherten Fremdmandates wahrnehmen.
Dies gilt nicht für Ansprüche
• wegen Diskriminierung oder Belästigung von Personen während der Aufnahme,
des Bestehens oder der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses,
• im Zusammenhang mit behördlichen Untersuchungen,
• wegen vertraglicher Verpflichtungen eines versicherten Unternehmens.
Die erstmalige schriftliche Geltendmachung eines Haftpflicht- oder Freistellungsan-
spruchs gegen ein versichertes Unternehmen ist insoweit als Versicherungsfall im Sinne
von Ziffer IV.1. anzusehen.
9. Drohende Aberkennung steuerbegünstigender Zwecke
Wird einem versicherten Unternehmen die vollständige Aberkennung der Verfolgung
steuerbegünstigter Zwecke (z.B. nach §§ 51 ff. AO) angedroht, übernimmt der Ver-
sicherer die erforderlichen und angemessenen Kosten der Verteidigung gegen die
jeweilige behördliche Maßnahme. Versicherungsschutz besteht nur insofern wie die
jeweilige behördliche Maßnahme in Zusammenhang mit einem unter diesem Vertrag
versicherten Versicherungsfall steht oder der Eintritt eines solchen Versicherungsfalls
hinreichend wahrscheinlich ist.
10. Sanierungsgutachten
Der Versicherer erstattet versicherten Unternehmen die Kosten für die Erstellung eines
Sanierungsgutachtens
• nach IDW-S6-Standard oder einem vergleichbaren, im internationalen Geschäfts-
verkehr gebräuchlichen Standard („IDW-S6-Gutachten“) oder
15
[Seite 16]
D&O by Hiscox
Haftpflichtversicherung für mittelständische Unternehmen, Vereine und Start-Ups
Bedingungen 03/2024
• nach Beraterstandards mit dem Schwerpunkt der Überprüfung der Kriterien der
Insolvenzordnung oder einer vergleichbaren Rechtsordnung zu der aktuellen
Liquidität, drohenden Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung („sonstige Sanie-
rungsgutachten“),
wenn dieses versicherte Unternehmen während der Dauer des Versicherungsvertrages
in eine wirtschaftliche Krise gerät, ohne bereits insolvenzreif zu sein.
Eine wirtschaftliche Krise liegt vor, wenn das versicherte Unternehmen
• fällige Verbindlichkeiten nicht fristgerecht begleichen kann,
• in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen einen kontinuierlichen Gewinnrückgang
zu verzeichnen hat,
• erstmalig in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen keinen Gewinn erwirtschaftet
hat, oder
• zur Deckung seiner Kosten auf Eigenkapital zurückgreifen muss.
Die Beauftragung des Gutachters erfolgt durch ein Mitglied des Vorstands oder der
Geschäftsführung eines versicherten Unternehmens mit Zustimmung des Versicherers.
Der Versicherer erteilt seine Zustimmung, sobald anhand geeigneter Unterlagen (z.B.
BWAs, GuV-Rechnungen, Kontoauszügen) das Bestehen einer wirtschaftlichen Krise
dargelegt wird.
Für die Beauftragung der oben genannten Sanierungsgutachten stehen der Versiche-
rungsnehmerin Experten gemäß der Hiscox-Experten-Liste zur Verfügung. Diese Liste
ist auf makler.hiscox.de einsehbar und wird der Versicherungsnehmerin auf Verlangen
übermittelt.
Das Sanierungsgutachten ist dem Versicherer lediglich dann offenzulegen, wenn zu
einem späteren Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Insolvenzreife des versicherten
Unternehmens Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erhoben werden.
Für die Leistungen des Versicherers in diesem Zusammenhang besteht eine Entschädi-
gungsgrenze gemäß der im Versicherungsschein benannten Entschädigungsgrenzen.
Der Versicherungsfall tritt ein, sobald ein Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsfüh-
rung eines versicherten Unternehmens den Versicherer um Zustimmung zur Beauftra-
gung eines Sanierungsgutachtens gebeten und hierdurch eine wirtschaftliche Krise des
versicherten Unternehmens angezeigt hat.
11. Assistance- und Präventionsleistungen gemäß Versicherungsschein
Die Leistungen des Versicherers umfassen des Weiteren die im Versicherungsschein
näher beschriebenen Assistance- und Präventionsleistungen.
IX. Wie sind die 1. Leistungsobergrenzen
Leistungen des 1.1. Je Versicherungsfall
Versicherers
begrenzt? Die Leistung des Versicherers je Versicherungsfall ist auf die vereinbarte Ver-
sicherungssumme oder Entschädigungsgrenze beschränkt.
1.2. Je Versicherungsjahr/Jahreshöchstleistung
Die Leistung des Versicherers je Versicherungsjahr ist auf die vereinbarte Jahres-
höchstleistung beschränkt.
1.3. Keine Anrechnung von Abwehrkosten
Abwehrkosten gem. Ziffer VII.1.2. werden nicht auf die Leistung des Versicher-
ers gemäß Ziffer IX.1.1. und 1.2. angerechnet, wenn diese ausschließlich oder
überwiegend auf Veranlassung des Versicherers entstehen und wenn die Abwehr
vollumfänglich erfolglos bleibt.
16
[Seite 17]
D&O by Hiscox
Haftpflichtversicherung für mittelständische Unternehmen, Vereine und Start-Ups
Bedingungen 03/2024
1.4. Zusätzliche Versicherungssumme für Abwehrkosten
Sofern die Jahreshöchstleistung eines Versicherungsjahres verbraucht ist, ersetzt
der Versicherer die notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten für
weitere innerhalb des Versicherungsjahres eintretende Versicherungsfälle bis zu
den im Versicherungsschein genannten Kosten.
1.5. Wiederauffüllung der Jahreshöchstleistung
Entspricht die Jahreshöchstleistung der Versicherungssumme und ist während
der Dauer des Versicherungsvertrages ein Versicherungsfall eingetreten, dessen
Volumen die Versicherungssumme übersteigt, kann die Versicherungsnehmerin
für weitere Versicherungsfälle innerhalb derselben Versicherungsperiode durch
Abgabe einer entsprechenden schriftlichen Erklärung gegenüber dem Versicherer
innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass
der Versicherer die Jahreshöchstleistung gegen Zahlung eines Prämienzuschlags
von 150% der Jahresprämie der betreffenden Versicherungsperiode wieder
auffüllt.
Die wiederaufgefüllte Jahreshöchstleistung steht nicht für einen weiteren Ver-
sicherungsfall zur Verfügung, der auf einer Pflichtverletzung beruht, die der vom
Versicherungsfall betroffenen versicherten Person oder dem vom Versicherungs-
fall betroffenen versicherten Unternehmen bis zum Zeitpunkt der Wiederauffüllung
(Zahlungseingang) bekannt geworden ist.
Das Recht zur Wiederauffüllung der Versicherungssumme steht der Versicherungs-
nehmerin einmal pro Versicherungsperiode zu. Dieses Recht erlischt jedoch bei
Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen eines versicherten Unterneh-
mens, mit Ablauf des Versicherungsvertrags sowie zwei Monate nachdem der
dieses Recht begründende Versicherungsfall eingetreten ist.
2. Allokationsregel
Werden gegen eine versicherte Person zugleich aufgrund versicherter und aufgrund
nicht versicherter Sachverhalte Ansprüche geltend gemacht, besteht Versicherungs-
schutz für Abwehrkosten und für den Vermögensschaden nur für den Haftungsteil, der
auf dem versicherten Sachverhalt beruht. Die Höhe der jeweiligen Haftungsanteile wird
anhand der Umstände des Einzelfalles bestimmt.
Entsprechendes gilt, wenn Ansprüche sowohl gegen versicherte Personen, als auch
gegen nicht versicherte Personen oder ein versichertes Unternehmen für versicherte
Tätigkeiten geltend gemacht werden. In diesem Fall trägt der Versicherer jedoch 100 %
der Abwehrkosten, soweit die Betroffenen durch denselben Rechtsanwalt vertreten
werden, es sei denn, es werden Ansprüche wegen Personen- und Sachschäden oder
Ansprüche wegen der Diskriminierung oder Belästigung von Personen während der
Aufnahme, des Bestehens oder der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geltend
gemacht.
3. Gesetzliche Selbstbehaltsregelung
Die gesetzliche Selbstbehaltsregelung gilt nur, soweit das Aktiengesetz der BRD An-
wendung findet. Wird eine versicherte Person als Mitglied des Vorstands aus § 93 AktG
auf Schadenersatz in Anspruch genommen, gilt für diese versicherte Person bezüglich
des Haftpflichtanspruchs ein Selbstbehalt je Versicherungsfall von 10 % des Schadens
und für alle Versicherungsfälle innerhalb eines Jahres zusammen von höchstens 150
% seiner festen jährlichen Vergütung zum Zeitpunkt der ersten Pflichtverletzung. Dies
gilt gemäß § 23 EGAktG nur für Ansprüche wegen Pflichtverletzungen, die nach dem
05.08.2009 begangen wurden. Bei zu diesem Zeitpunkt schon bestehenden Versiche-
rungsverträgen gilt dies erst ab dem 01.07.2010. Soweit die Versicherungsnehmerin mit
versicherten Personen vor dem 05.08.2009 eine Vereinbarung zur Gewährung einer
D&O-Versicherung ohne Selbstbehalt getroffen hat, findet die Selbstbehaltsregelung
insoweit erst nach Ablauf dieser Vereinbarung Anwendung. Auf die Abwehr von Haft-
pflichtansprüchen findet dieser Selbstbehalt keine Anwendung.
Die Versicherungsnehmerin hat das Recht, einen Selbstbehalt auch für Unternehmen
zu vereinbaren, welche nicht von der gesetzlichen Selbstbehaltsregelung betroffen sind.
17
[Seite 18]
D&O by Hiscox
Haftpflichtversicherung für mittelständische Unternehmen, Vereine und Start-Ups
Bedingungen 03/2024
X. Was ist bei Eintritt 1. Obliegenheiten nach Eintritt eines Versicherungsfalles
eines Versicherungs- 1.1. Anzeige bestimmter Umstände
falles zu beachten?
Jede versicherte Person hat dem Versicherer den Eintritt eines sie betreffenden
Versicherungsfalls unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen.
1.2. Einlegung bestimmter Rechtsbehelfe
Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schaden-
ersatz haben die versicherten Personen, ohne die Weisung des Versicherers
abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben oder die sonst erforderlichen
Rechtsbehelfe einzulegen.
1.3. Befolgung der Weisungen des Versicherers
Die versicherten Personen sind verpflichtet, unter Befolgung der Weisungen des
Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens
zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalls dient,
sofern ihnen dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Sie haben den Versicherer
bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung
zu unterstützen, ausführlich und wahrheitsgemäß Bericht zu erstatten, alle Tat-
sachen, die den Versicherungsfall und die Schadenfolgen betreffen, mitzuteilen
und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls
erheblichen Schriftstücke einzusenden.
1.4. Überlassung der Verfahrensführung
Kommt es zu einem außergerichtlichen, schiedsgerichtlichen oder gerichtlichen
Rechtsstreit über einen Haftpflichtanspruch, hat die hiervon betroffene versicherte
Person die Verfahrensführung dem Versicherer zu überlassen, dem vom Ver-
sicherer bestellten oder bezeichneten Rechtsanwalt Vollmacht zu erteilen und
jede mögliche Auskunft zu geben.
1.5. Freie Auswahl von Rechtsanwälten und anderen Dienstleistern
Rechtsanwälte und andere Dienstleister sind von der versicherten Person gemein-
sam mit dem Versicherer auszuwählen. Können sich versicherte Person und Ver-
sicherer nicht auf einen Rechtsanwalt oder Dienstleister einigen, so obliegt die
Auswahl der versicherten Person, soweit der Versicherer dieser Auswahl nicht
innerhalb von einer Woche mit einer sachlichen Begründung (z.B. mangelnde
Erfahrung des Rechtsanwaltes in Organhaftungsfällen) widerspricht.
1.6. Höhe der übernommenen Kosten, notwendige Sofortkosten und Hiscox Premium
Partner
Der Versicherer trägt die Kosten von Rechtsanwälten, die gemäß Ziffer X.1.5. ge-
meinsam ausgewählt wurden, nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
oder einer vergleichbaren ausländischen Gebührenordnung. Darüber hinaus trägt
der Versicherer auch die Kosten freier Honorarvereinbarungen mit Rechtsan-
wälten oder anderen Dienstleistern, soweit diese mit ihm vorher abgestimmt
wurden.
Kosten von Rechtsanwälten und anderen Dienstleistern, die nicht gemäß Ziffer
X.1.5. gemeinsam ausgewählt wurden, sowie Kosten freier Honorarvereinba-
rungen, die nicht mit dem Versicherer abgestimmt wurden, werden nur erstattet,
wenn in einem Versicherungsfall
• ein Hiscox Premium Partner beauftragt wird oder
• es sich um notwendige Sofortkosten handelt.
Die Hiscox Premium Partner finden Sie unter makler.hiscox.de.
Notwendige Sofortkosten liegen vor, wenn bei Eintritt eines Versicherungsfalles
Rechtsanwälte oder Dienstleister beauftragt werden müssen, bevor der Versicher-
er kontaktiert werden kann.
18
[Seite 19]
D&O by Hiscox
Haftpflichtversicherung für mittelständische Unternehmen, Vereine und Start-Ups
Bedingungen 03/2024
1.7. Regulierungsvollmacht des Versicherers
Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr eines Haft-
pflichtanspruchs oder einer anderweitigen rechtlichen Auseinandersetzung ihm
zweckmäßig erscheinenden außergerichtlichen und gerichtlichen Erklärungen im
Namen der versicherten Personen abzugeben, soweit die vertraglich vereinbarten
Leistungen zur endgültigen Beilegung der Auseinandersetzung ausreichend sind.
Soweit die versicherte Person im Rahmen einer rechtlichen Auseinandersetzung
ein Anerkenntnis abgibt oder einen Vergleich schließt, ist dies bei fehlender
Zustimmung des Versicherers nur insoweit für seine Leistungspflicht bindend, als
die Leistungspflicht auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
2. Folgen einer Obliegenheitsverletzung
Verletzt eine versicherte Person eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Ver-
sicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die Obliegenheit vorsätzlich
verletzt wurde. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens ent-
sprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
Fahrlässigkeit trägt die versicherte Person.
In jedem Fall bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der
Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für
die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Dies gilt nicht, wenn die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Die (teilweise) Leistungsfreiheit setzt voraus, dass der Versicherer die versicherte
Person vor Verletzung der Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten durch gesonderte
Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
3. Obliegenheiten der Versicherungsnehmerin
Für versicherte Unternehmen gelten die Obliegenheiten der versicherten Personen und
die Rechtsfolgen ihrer Verletzung entsprechend.
XI. Welche sonstigen 1. Anzeigepflichten vor Vertragsschluss
Regelungen gelten? 1.1. Anzeigepflichten versicherter Personen
Die Anzeigepflichten versicherter Personen gemäß Ziffer III.1. der Versicherungs-
bedingungen “Allgemeine Regelungen Bedingungen 01/2019” erstrecken sich auf
die Verhältnisse der versicherten Unternehmen.
2. Obliegenheiten während der Vertragslaufzeit
2.1. Anzeige bestimmter Umstände
Die Versicherungsnehmerin hat dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten
nach Kenntniserlangung folgende Umstände anzuzeigen:
2.1.1. die Änderung des Gesellschaftszwecks,
2.1.2. einen Börsengang, eine öffentliche Bekanntgabe von geplanten Börsen-
gängen, einen Antrag auf Börsennotierung, jegliche Emission von Wert-
papieren einschließlich Private Placements,
2.1.3. den Erwerb einer Tochtergesellschaft oder die Verschmelzung einer
Gesellschaft auf die Versicherungsnehmerin, deren Bilanzsumme zum
Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Erwerbs € 200.000.000 oder 50 %
der konsolidierten Bilanzsumme der Versicherungsnehmerin übersteigt,
2.1.4. die Neubeherrschung; eine Neubeherrschung liegt nicht vor, wenn eine
Verschiebung von Anteilen unter bisherigen Gesellschaftern oder die
Übertragung von Anteilen auf Eltern, Kinder oder Geschwister bisheriger
Anteilseigner oder auf Stiftungen stattfindet,
19
[Seite 20]
D&O by Hiscox
Haftpflichtversicherung für mittelständische Unternehmen, Vereine und Start-Ups
Bedingungen 03/2024
2.1.5. den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die freiwillige
Liquidation.
Die unter Ziffer 2.1.3. bis 2.1.5. beschriebenen Umstände haben keinen Einfluss
auf den Versicherungsschutz. Das Recht zur ordentlichen Kündigung bleibt hier-
von unberührt.
Die Anzeigeobliegenheiten erstrecken sich auf die Verhältnisse der versicherten
Unternehmen.
2.2. Folgen einer Obliegenheitsverletzung
Der Versicherer kann, nachdem er von der Verletzung der Obliegenheit Kenntnis
erlangt hat, den mit der Versicherungsnehmerin geschlossenen Versicherungsver-
trag innerhalb eines Monats, nachdem er Kenntnis von der Verletzung erlangt hat,
ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Verletzt die Versicherungsnehmerin eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist
der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die Versicherungs-
nehmerin die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen
Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem
der Schwere des Verschuldens der Versicherungsnehmerin entsprechenden Ver-
hältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig-
keit trägt die Versicherungsnehmerin.
In jedem Fall bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, sofern die Ver-
letzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche-
rungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des
Versicherers ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Versicherungsnehmerin die
Obliegenheit arglistig verletzt hat.
2.3. Obliegenheiten der Versicherungsnehmerin
Für versicherte Unternehmen gelten die Obliegenheiten der versicherten
Personen und die Rechtsfolgen ihrer Verletzung entsprechend.
3. Verzicht auf Kündigung nach Eintritt eines Versicherungsfalls
Der Versicherer ist nach Eintritt eines Versicherungsfalls nicht berechtigt, das Ver-
sicherungsverhältnis aus diesem Grund zu kündigen. Die Möglichkeit der ordentlichen
Kündigung bleibt davon unberührt.
XII. Prämien- Ergänzend zu Ziffer II. Allgemeine Regelungen, Bedingungen 01/2019 („Anpassung des
anpassung Prämiensatzes“) gilt nachstehende Regelung zur Prämienanpassung:
infolge Umsatz-
änderung Soweit die Prämie in Abhängigkeit vom Umsatz des Versicherungsnehmers berechnet wird,
ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers Änderungen
des konsolidierten Jahresumsatzes abzüglich Umsatzsteuer in Textform anzuzeigen (Änder-
ungsanzeige). Hierzu übersendet der Versicherer dem Versicherungsnehmer einen Frage-
bogen, der innerhalb von drei Monaten zu beantworten ist. Auf Verlangen des Versicherers
sind die Angaben durch die Geschäftsbücher oder sonstige Belege nachzuweisen.
Bei einer Änderung des Jahresumsatzes erfolgt eine Prämienanpassung für die gesamte
laufende Versicherungsperiode. Für frühere Versicherungsperioden wird keine Prämien-
anpassung vorgenommen.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Änderungsanzeige, kann der Ver-
sicherer anstelle der Prämienanpassung die für die gesamte laufende Versicherungsperiode
vereinbarte Prämie noch einmal verlangen. Wird die Änderungsanzeige innerhalb eines
Monats nach Empfang der Nachzahlungsaufforderung des Versicherers nachgeholt, erlischt
die Pflicht des Versicherungsnehmers zur nochmaligen Zahlung der Prämie und der Ver-
sicherer nimmt die Prämienanpassung vor.
20