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Insurance broker / Drone insurance in Germany (liability and hull cover) / Policy wording archive

HDI Basis: the policy wording in full

In der HDI Privathaftpflicht Basis sind eigene Drohnen und Flugmodelle mit Motor unter 250 g Abfluggewicht zu Freizeitzwecken in Deutschland mit 5 Mio. Euro für Personen- und Sachschäden versichert; Foto- und Filmrechte, FPV-Flüge und Wettbewerbe sind ausgeschlossen.

German market: tariffs for people living in Germany.

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Broker mandate and power of attorney

Client
(please fill in above), born (please fill in above), (please fill in above), (please fill in above) (please fill in above)

Broker
Norman Nammert, insurance broker licensed under section 34d(1) GewO, register D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Germany, trading as NAMMERT

1. Mandate
I instruct the broker to arrange the policy HDI Privat-Haftpflicht Basis (Drohnen-Einschluss) from HDI (Drone insurance in Germany (liability and hull cover)) for me and to look after this contract afterwards. The broker submits my application to this insurer even if he has no direct agency agreement with it.

2. Power of attorney
For this contract I authorise the broker, in my name, to submit the application, to make and receive all declarations needed for it, to receive the policy schedule, terms and correspondence, to obtain information and to apply for changes. He may cancel the contract only on my express instruction.

3. Sub-delegation
The broker may delegate this authority to other licensed insurance intermediaries, for example a broker network or a broker with an agency agreement with the insurer, as far as this is needed to submit and service the contract.

4. Data
I agree that the broker processes the details in this application for arranging the insurance and passes them to the insurer and, where needed, to the intermediary involved. See the privacy notice at www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Remuneration
The broker is paid by the insurer. This costs me nothing.

6. Revocation
I can revoke this mandate and power of attorney at any time without giving reasons; an email to info@nammert.com is enough. The insurance contract itself is not affected.

7. Statutory disclosure
I was able to read the broker's statutory disclosure (section 15 VersVermV) before signing: www.nammert.com/erstinformation.php.

I sign electronically. The form records the time and origin of the signature.

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You will receive the signed mandate with your application documents. Privacy notice

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Everything about this policy

What the policy covers: 66 points, each with its clause

Basics

PointRuleWording (German)Clause
Limit of indemnity for bodily injury and property damage per occurrenceyes, up to EUR 5 million„Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr für Personen- oder Sachschäden 5.000.000 Euro“H 8402 Ziff. 8.4, page 20
Statutory minimum cover met (750,000 SDR under Regulation (EC) 785/2004, Austrian LFG, Spanish RD 517/2024)not addressed
Contract form: stand-alone drone liability or inclusion in personal liabilityno„Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter und Nutzer aus der erlaubten Verwendung von eigenen Flugmodellen mit Motor“H 8402 Ziff. 8.1, page 20
Keeper's strict liability insured, not only fault-based liabilityyes„Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter und Nutzer aus der erlaubten Verwendung von eigenen Flugmodellen mit Motor“H 8402 Ziff. 8.1, page 20
Both keeping and operating the drone insured (owner and pilot liability)yes„Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter und Nutzer aus der erlaubten Verwendung von eigenen Flugmodellen mit Motor“H 8402 Ziff. 8.1, page 20
Certificate of compulsory insurance issued (for authorities and registration)not addressed
Number of insured drones (all devices of the household or only named ones)not addressed
Several drones operated at the same time coverednot addressed

Aircraft and operation

PointRuleWording (German)Clause
Maximum insured take-off massyes„Abfluggewicht unter 250 g zu Freizeit- und Hobbyzwecken.“H 8402 Ziff. 8.1, page 20
Motorised drones and model aircraft (electric motor) coveredyes„Flugmodellen mit Motor (Modellflugzeuge, Hubschrauber, Drohnen u. Ä.)“H 8402 Ziff. 8.1, page 20
Models with combustion engine or propellant charge coverednot addressed
Unpowered models, kites and unmanned balloonsyes„Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen mit einem Fluggewicht unter 5 kg, die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden.“AVB PHV 2018 Ziff. 6.15, page 11
Toy drones (under 250 g, Toy Safety Directive 2009/48/EC)not addressed
Insured EU classes (C0 to C4) and open category (A1, A2, A3)not addressed
Operation in the specific category (with authorisation) coverednot addressed
FPV flights (goggles) and flights with observer coveredno„aktiven First-Person-View-Flügen (FPV-Flügen) z.B. mit Videobrille,“H 8402 Ziff. 8.3, page 20
Indoor flightsnot addressed
Competitions, drone races and demonstrationsno„der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen und Wettbewerben,“H 8402 Ziff. 8.3, page 20
Cover only on model airfields or club groundsnot addressed
Borrowed or hired drones coveredno„aus der erlaubten Verwendung von eigenen Flugmodellen mit Motor“H 8402 Ziff. 8.1, page 20

Persons and use

PointRuleWording (German)Clause
Family and household members insured as pilotsyes„Der Kreis der mitversicherten Personen richtet sich nach der vereinbarten Haushaltsform.“AVB PHV 2018 Ziff. 2 und 2.5, page 8
Other pilots flying with the keeper's permission insurednot addressed
Minimum pilot age or supervision of minorsnot addressed
Cover limited to purely private use (leisure and sport)yes„zu Freizeit- und Hobbyzwecken.“H 8402 Ziff. 8.1, page 20
Occasional commercial use (e.g. selling single photos) coveredno„der beruflichen oder gewerblichen Nutzung,“H 8402 Ziff. 8.3, page 20
Club flights and club eventsnot addressed

Liability benefits

PointRuleWording (German)Clause
Bodily injuryyes, up to EUR 5 million„Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr für Personen- oder Sachschäden 5.000.000 Euro“H 8402 Ziff. 8.4, page 20
Property damage (including vehicles, buildings and animals)yes, up to EUR 5 million„Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr für Personen- oder Sachschäden 5.000.000 Euro“H 8402 Ziff. 8.4, page 20
Pure financial lossyes, up to EUR 100,000„für Vermögensschäden, die keine Folge von Personen- oder Sachschäden sind, 100.000 Euro.“H 8402 Ziff. 8.4, page 20
Violation of privacy and data protection rights by photos and videosno„der Verletzung von Persönlichkeits-, Namens- oder Urheberrechten sowie von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten (z.B. aufgrund von Foto- oder Filmaufnahmen),“H 8402 Ziff. 8.3, page 20
Damage to rented premises and hallsyes, up to the sum insured„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden ausschließlich an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden.“AVB PHV 2018 Ziff. 6.7.2, page 11
Damage to fields and land during landing or recoverynot addressed
Environmental damage under environmental liability lawyes, up to the sum insured„den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG“AVB PHV 2018 Ziff. 12.1, page 15
Mid-air collision with other models or dronesnot addressed
Territorial scope (domestic, Europe, worldwide)yes„Versicherungsschutz besteht für Schadenereignisse innerhalb Deutschlands.“H 8402 Ziff. 8.2, page 20
USA and Canada includedno„Versicherungsschutz besteht für Schadenereignisse innerhalb Deutschlands.“H 8402 Ziff. 8.2, page 20
Defence against unfounded claims and costs outside the limityes, up to the sum insured„Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.“AVB PHV 2018 Ziff. 5.5, page 10
Default cover (when a liable third party cannot pay)not addressed
Search and recovery costs for a crashed dronenot addressed

Hull cover for the own device

PointRuleWording (German)Clause
Hull cover for the own drone (own line or add-on)not addressed
Crash and breakage caused by pilot errornot addressed
Crash into waternot addressed
Theft and robbery of the dronenot addressed
Loss by fly-away (signal loss, no return)not addressed
Short circuit, overvoltage and electronic damagenot addressed
Damage in transit and when travellingnot addressed
Accessories covered (camera, gimbal, batteries, remote, goggles)not addressed
Indemnity at replacement value (instead of current value)not addressed
New-for-old deduction or depreciation scalenot addressed
Waiver of reduction for gross negligencenot addressed

Obligations and exclusions

PointRuleWording (German)Clause
Operator registration (national aviation authority) required for covernot addressed
Proof of competence or remote pilot certificate requirednot addressed
No cover or reduction for breaches of aviation law and permitsyes„dem Abweichen von Gesetzen und Verordnungen.“H 8402 Ziff. 8.3, page 20
Exclusion for flights in no-fly zones and controlled airspacenot addressed
Obligation to fly within visual line of sightnot addressed
Exclusion for alcohol or drugs of the pilotnot addressed
Damage to the own drone excluded from liability covernot addressed
Deadline and form for reporting a claim (also to authorities)yes„Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind.“AVB PHV 2018 Ziff. 24.2.3, page 18

Contract and deductible

PointRuleWording (German)Clause
Deductible in liability covernone„Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers“AVB PHV 2018 Ziff. 5.4, page 10
Deductible in hull covernot addressed
Contract term and notice periodyes„Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.“AVB PHV 2018 Ziff. 22.2, page 17
Short-term or daily cover availablenot addressed
Subsidiary to other policies (e.g. personal liability or club insurance)not addressed
Update clause (future improvements apply automatically)yes„Ändert HDI die diesem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag, so gelten die Inhalte der neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.“H 8402 Ziff. 2, page 20
Insurer's right to cancel after a claimyes„Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung“AVB PHV 2018 Ziff. 23.1, page 16
Rating factors stated in the wording (mass, number, use, limit), no pricesnot addressed

Evaluated by NAMMERT from published policy wordings. Despite care, a value may be misread; legally only the wording of your own contract in the edition stated there applies. Please report errors, we correct them the same day.

Policy wordings and provider

Legal entity
HDI Versicherung AG
Distribution
brokers and direct

Full text of the wording

Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)

Show full text: HDI Kundeninformation zur Privat-Haftpflichtversicherung 2018 mit AVB PHV 2018 und Produktlinien Basis, Komfort, Premium (Stand 10.2022)
[Seite 1] Wichtige Vertragsunterlagen! Unbedingt aufheben. Kundeninformation zur Privat-Haftpflichtversicherung 2018 10.22 Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, bitte nehmen Sie diese Kundeninformation zu Ihren Unterlagen. Sie enthält ebenso wie der Versicherungsschein alles Wichtige zu Ihrem Vertrag. Geben Sie künftig bitte bei allen Anfragen sowie bei jedem Schriftwechsel Ihre Versicherungsnummer zur Privat-Haftpflichtversicherung an. Sie finden diese auf dem Versicherungsschein. Wichtige Informationen gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. Der Folgebeitrag wird zum vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. 1. Allgemeine Informationen zum Unternehmen Wenn Sie mit uns das Lastschriftverfahren vereinbaren, werden wir den Beitrag Name des Unternehmens: HDI Versicherung Aktiengesellschaft zum Zeitpunkt der Fälligkeit vom angegebenen Konto abbuchen. Bitte tragen Sie Sitz: HDI-Platz 1, 30659 Hannover dafür Sorge, dass zu diesem Zeitpunkt eine ausreichende Deckung auf dem Konto gegeben ist. Handelsregister: HR Hannover B 58934 Die HDI Versicherung AG unterliegt der Aufsicht durch die Bundesanstalt für 4. Zustandekommen des Vertrags Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn (Regis- Der Abschluss eines Versicherungsvertrags setzt zwei übereinstimmende Willenser- ternummer: VU-Nr. 5085) klärungen voraus. Der Versicherungsvertrag kommt somit durch Ihren Antrag und Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmens ist im In- und Ausland der Betrieb die Übersendung des Versicherungsscheins oder durch Annahmeerklärung durch aller Versicherungszweige der Schaden- und Unfallversicherung, außer Schie- uns wirksam zustande, sofern Sie Ihre bereits abgegebene Vertragserklärung (bei- nenfahrzeug-Kasko und Transportgüter sowie zusätzlich Beistandsleistungen. spielsweise in Form des ausgefüllten Versicherungsantrags) nicht wirksam wider- rufen (Einzelheiten zum Widerrufsrecht siehe unter 6.). Der Versicherungsschutz 2. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung beginnt dann zum beantragten Zeitpunkt, es sei denn, wir weisen im Versiche- Grundlage des Versicherungsverhältnisses sind rungsschein einen abweichenden Versicherungsbeginn aus. Voraussetzung ist, dass – die „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversiche- Sie den ersten Beitrag rechtzeitig zahlen. rung (AVB PHV 2018)“, – die vereinbarte Produktlinie, Zusatzbausteine und Klauseln. 5. Gebühren und Kosten Sie finden diese auf den nächsten Seiten dieser Kundeninformation. Zusätzliche Gebühren oder Kosten für die Antragsbearbeitung werden nicht erho- Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, ben. Vermittler sind nicht berechtigt, von Ihnen irgendwelche besonderen Gebüh- dass Sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen ren oder Kosten für die Aufnahme des Antrags zu erheben. Schadenereignisses, das einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von 6. Widerrufsbelehrung einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Der Versicherungsschutz, den wir Ihnen bieten, umfasst die Prüfung der Haftpflicht- Abschnitt 1 frage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche bzw. den Ersatz berech- Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise tigter Schadenersatzansprüche, die an Sie gestellt werden. Widerrufsrecht Wenn in Ihrem Vertrag weitere Personen mitversichert sind, treffen alle für Sie gel- Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen tenden Bestimmungen auch auf die Mitversicherten zu. Die Ausübung der Vertrags- ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) wider- rechte steht ausschließlich Ihnen als Versicherungsnehmer zu. rufen. Die Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen Versicherungssummen begrenzt. Die maximale Gesamtleistung für alle Versiche- • der Versicherungsschein, rungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Dreifache der vereinbarten Versi- • die Vertragsbestimmungen, cherungssummen. Aufwendungen, die wir für Kosten erbringen, werden nicht auf einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungs- die Versicherungssummen angerechnet. bedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, Der genaue Umfang der Versicherung und die Versicherungssumme ergeben sich • diese Belehrung, aus den Angaben im Versicherungsschein. • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, • und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen 3. Beitrag und Einzelheiten zur Zahlung des Beitrags jeweils in Textform zugegangen sind. Der Beitrag für das versicherte Risiko berechnet sich nach dessen einzelnen 7002011317 - 10.2022 Merkmalen (z.B. Haushaltsform) im Zusammenhang mit dem von Ihnen gewähl- Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des ten Versicherungsumfang. Es handelt sich grundsätzlich um Jahresbeiträge. Eine Widerrufs. unterjährige Zahlungsweise (halbjährlich, vierteljährlich, monatlich) können Sie beantragen. Der Widerruf ist zu richten an: Der erste Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des HDI Versicherung AG Versicherungsscheins fällig. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, HDI-Platz 1, 30659 Hannover Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Martin Weldi Vorstand: Herbert Rogenhofer (Vorsitzender), Malte Dittmann, Norbert Eickermann, Dr. Dominik Hennen, Christian Kussmann, Dr. Christopher Lohmann, Thomas Lüer, Jens Warkentin 1/35 Handelsregister: Sitz Hannover; HR Hannover B 58934 [Seite 2] per Telefax: HDI Versicherung AG, 0511 645-4545 11. das auf den Vertrag anwendbare Recht, per E-Mail: info@hdi.de 12. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen Widerrufsfolgen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation wäh- Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und rend der Laufzeit dieses Vertrags zu führen; der Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs 13. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerdeund entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, Den Teil der Beiträge, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt 14. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit es sich um 1/360 der gemäß Antrag oder Versicherungsschein ausge- einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. wiesenen Tarif-Jahresbeitrag pro Tag, an dem der Versicherungsschutz bestanden hat. Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge unverzüg- Ende der Widerrufsbelehrung lich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten. 7. Laufzeit des Vertrags; Kündigungsmöglichkeiten Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, Der Vertrag hat eine Laufzeit von mindestens einem Jahr und verlängert sich jeweils so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen um ein Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszug- wird (Ziffer 22.2 der AVB PHV 2018). ben sind. Darüber hinaus haben Sie ein außerordentliches Kündigungsrecht nach einer Beitragsangleichung (Ziffer 15 der AVB PHV 2018), Besondere Hinweise nach einem Versicherungsfall (Ziffer 23 der AVB PHV 2018). Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt 8. Anwendbares Recht, Sprache und zuständiges Gericht ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Dem Vertrag liegt deutsches Recht zugrunde. Auf den Vertrag einschließlich aller Vorabinformationen und Kommunikation während der Laufzeit des Vertrags findet Abschnitt 2 allein die deutsche Sprache Anwendung. Für Klagen gegen den Versicherer oder Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Versicherungsvermittler aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsver- Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden mittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung (ZPO) auch das die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnli- Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen chen Aufenthalt hat. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versiche- Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: rungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Ver- örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klage- trag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem erhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; Aufenthalt hat. 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juri- 9. Aufsichtsbehörde/außergerichtliche Beschwerdestelle stischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschieden- Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertrags- heiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich jederzeit an uns oder die für bestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Sektor 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; Versicherungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben Unser Unternehmen ist zudem Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V. über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; Sie können damit das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Anspruch nehmen. Preisbestandteile, wobei die Beiträge einzeln auszuweisen sind, wenn das Versiche- Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin; rungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, Tel.: 0800 3696000, Fax: 0800 3699000; wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundla- E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de gen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher 6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zah- kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Er überprüft neutral, schnell und unbü- lungsweise der Beiträge; rokratisch die Entscheidungen der Versicherer. Das Verfahren ist für Sie als Ver- 7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den braucher kostenlos. Sie tragen nur eigene Kosten wie beispielsweise für Porto und Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, Telefongespräche. Sie brauchen die Entscheidung des Ombudsmanns, egal wie sie während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; ausfällt, nicht zu akzeptieren. Ihnen steht immer noch der Weg zu den Gerichten 8. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, offen. Sofern der Ombudsmann die Beschwerde zu Ihren Gunsten entscheidet, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, muss sich der Versicherer bis zu einem Betrag von 10.000 Euro daran halten. gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs Für Streitigkeiten aus Online-Dienstleistungsverträgen (z.B. Online-Versicherungs- einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gege- verträgen) hat die Europäische Kommission eine Online-Plattform für Verbraucher benenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertrags- eingerichtet (OS-Plattform). Es besteht die Möglichkeit, die OS-Plattform zur Beile- bestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, gung von Streitigkeiten aus Online-Dienstleistungsverträgen zu nutzen. Als Online- bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; Dienstleistungsvertrag gelten Dienstleistungsverträge, bei denen der Unternehmer 9. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages; oder der Vermittler des Unternehmers Dienstleistungen über eine Website oder auf b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages; anderem elektronischen Weg angeboten hat und der Verbraucher diese Dienst- 10. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen leistungen auf dieser Website oder auf anderem elektronischen Weg bestellt hat. 7002011317 - 10.2022 Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mittei- Die OS-Plattform ist erreichbar unter dem Link http://ec.europa.eu/consumers/odr/. lung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgeho- 10. Anzeigen und Erklärungen; Online-Kundenportal benen und deutlich gestalteten Form; Alle Ihre Anzeigen und Erklärungen sind, soweit nicht abweichend geregelt, in Text- 2/35 [Seite 3] form abzugeben und sollen an die im Versicherungsschein als zuständig bezeich- Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden nete Stelle gerichtet werden; andere als im Versicherungsschein bezeichneten wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. Vermittler sind zu deren Entgegennahme nicht bevollmächtigt. Haben Sie Self-Service vereinbart, erfolgt die schriftliche Kommunikation – mit Aus- 4. Ausübung unserer Rechte nahme von Schadenfällen – über das Online-Kundenportal „Mein HDI“ im Internet, Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsände- sobald und solange Sie in „Mein HDI“ registriert sind. Für Ihre Registrierung in rung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit „Mein HDI“ erhalten Sie von uns eine E-Mail mit entsprechendem Link. Nach Ihrer dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns Registrierung nutzen Sie die Funktionen von „Mein HDI“. Wir informieren Sie per geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer E-Mail, wenn wir eine neue Korrespondenz zu Ihrem Vertrag in „Mein HDI“ hin- Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. terlegt haben. Wir sind berechtigt, Ihnen in „Mein HDI“ hinterlegte Korrespondenz Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für zusätzlich postalisch oder auf andere Weise zuzustellen, zum Beispiel wenn diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte es gesetzliche Vorgaben erfordern oder dies aus anderen Gründen zweckmäßig ist. zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen Mitteilung über die Folgen einer Verletzung der mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungs- gesetzlichen Anzeigepflicht fälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. Damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es not- wendig, dass Sie die Antragsfragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. 5. Stellvertretung durch eine andere Person Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung bei- Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Person vertreten, so messen. sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsän- Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrich- derung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und tige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berück- einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information sichtigen. entnehmen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrläs- sig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahr- heitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeige- pflicht verletzt wird? 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurück- treten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahr- lässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Ein- tritt des Versicherungsfalls, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand – weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls – noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, wel- cher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertrags- zeit entspricht. 2. Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeige- pflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündi- gungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 3. Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kennt- nis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Ver- tragsbestandteil. 7002011317 - 10.2022 Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer 3/35 [Seite 4] Zusammenfassung des möglichen Versicherungsumfangs Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung 2018 (AVB PHV 2018) H 8400 sowie eine gewählte Produktlinie zugrunde. Allgemeine Leistungen PHV Basis PHV Komfort PHV Premium H 8402 H 8404 H 8406 Versicherungssumme für Personen-, Sach-, Vermögens- und Mietsachschäden 10 Mio. EUR 20 Mio. EUR 50 Mio. EUR Jahresmaximierung (max. Ausschöpfung der vertraglichen Versicherungssumme pro Jahr) 3-fach 3-fach 3-fach Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen ja ja ja Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) Innovationsgarantie (Übernahme zukünftiger Leistungsverbesserungen für die ja ja ja abgeschlossene Privat-Haftpflichtversicherung) Besitzstandsgarantie (Leistung auf Wunsch des VN nach den Bedingungen der nein nein ja Vorversicherung) Schutzschirm „Umbrella“ (sofort leistungsstarker HDI Versicherungsschutz, Beitragszahlung ja ja ja erst ab Ende des Vorvertrags) Vorsorgeversicherung (für während der Vertragslaufzeit hinzugekommene Risiken, z.B. ja ja ja auch für versicherungspflichtige Hunde) Versehentliche Obliegenheitsverletzung (z.B. verzögerte Schadenmeldung) nein ja ja Beitragsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit für max. 12 Monate nein nein ja (für die gesamte Privatschutz-Police) Spezielle Leistungen Ansprüche wegen Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstiger ja ja ja Diskriminierungen Gefälligkeitsschäden ja ja ja Schäden an geliehenen oder gemieteten Sachen (ohne Schäden an Kraft-, Luft- und nein bis 10.000 EUR bis 50.000 EUR Wasserfahrzeugen) (SB 150 EUR) (SB 150 EUR) Neuwertentschädigung auf Wunsch nein bis 3.000 EUR bis 5.000 EUR Forderungsausfallschutz für Personen- und Sachschäden (Europa) nein ja ja Kostenübernahme Rechtsschutz bei Forderungsausfallschutz nein nein bis 50.000 EUR Gewaltopferschutz (vorsätzliche Personenschäden auch bei nicht ermittelbarem Täter) nein nein bis 50.000 EUR Ansprüche bei Personenschäden gegenüber versicherten Personen untereinander nein ja ja Schäden durch nicht deliktsfähige Kinder des VN (im Haushalt des VN lebend), auf Wunsch nein ja ja des Versicherungsnehmers Schäden durch nicht deliktsfähige Kinder, für die der VN vorübergehend die Aufsichtspflicht nein ja ja übernommen hat, auf Wunsch des Versicherungsnehmers Schäden durch nicht deliktsfähige versicherte Personen auf Wunsch des Versicherungsneh- nein ja ja mers Freizeit/Hobbies Private Internetnutzung/elektronischer Datenaustausch ja ja ja Fahrräder im Besitz und Gebrauch ja ja ja Teilnahme an Radrennen (nicht als Profi/Lizenzfahrer) ja ja ja Elektrofahrräder im Besitz und Gebrauch bis 25 km/h (sofern nicht zulassungs-/ ja ja ja versicherungspflichtig) Ausübung von Sport (Hinweis: für Jagdtätigkeiten ist eine spezielle Versicherung ja ja ja erforderlich) Golfwagen/-caddies (sofern nicht zulassungs- und versicherungspflichtig) ja ja ja Halten und Benutzen von Flugmodellen mit Motor im eigenen Besitz, z.B. Modellflugzeuge, Drohnen und andere Multicopter (erlaubte private Nutzung in Deutschland) – Fluggewicht unter 250 g unter 2 kg unter 5 kg – Sach- und Personenschäden bis 5 Mio. EUR bis 5 Mio. EUR bis 5 Mio. EUR – Vermögensschäden bis 100.000 EUR bis 100.000 EUR bis 100.000 EUR Flugmodelle, unbemannte Ballone und Flugdrachen, jeweils ohne Motor und unter 5 kg ja ja ja Halten und Benutzen von ferngelenkten Modellfahrzeugen (Land und Wasser) ja ja ja Ruder-, Paddelboote sowie fremde Segelboote (jeweils ohne Motor) ja ja ja Eigene Windsurfbretter einschließlich Kitesurfgeräte bis zu einer Leinenlänge von ja ja ja 30 Metern Kitebuggys und Kiteboards mit einer Leinenlänge von bis zu 30 Metern ja ja ja Gelegentlicher Besitz und Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen, wie z. B. Jet-Ski ja ja ja oder Segelboote mit Hilfsmotor (ohne Führerscheinpflicht) Besitz und Gebrauch eines eigenen Segelboots nein bis 15 qm bis 25 qm Segelfläche Segelfläche 7002011317 - 10.2022 Besitz und Gebrauch eines eigenen Motorboots nein bis 15 PS bis 20 PS Mietsachschäden an Einrichtung in Hotels, Ferienwohnungen usw. bis 5.000 EUR bis 20.000 EUR ja Mietsachschäden an Einrichtung in Schiffskabinen und Schlafwagen bis 5.000 EUR bis 20.000 EUR ja Notfallhelfer ja ja ja Erlaubter privater Waffenbesitz ja ja ja Erlaubtes privates Abbrennen von Feuerwerk der Klassen 1 und 2 ja ja ja VN = Versicherungsnehmer, SB = Selbstbeteiligung – Die Selbstbeteiligung wird je Schaden berücksichtigt. 4/35 [Seite 5] Fahrzeuge Krankenfahr- oder Elektrorollstühle (sofern nicht zulassungs- und versicherungspflichtig) ja ja ja Motorgetriebene Kinderfahrzeuge bis 6 km/h (sofern nicht zulassungs- und ja ja ja versicherungspflichtig) Nicht selbstfahrende Kleingeräte (z.B. Rasenmäher) ja ja ja Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h (sofern nicht zulassungs- und ja ja ja versicherungspflichtig) Auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kfz ja ja ja Be- und Entladeschäden Kfz bis 1.000 EUR bis 5.000 EUR bis 10.000 EUR (SB 150 EUR) (SB 150 EUR) (SB 150 EUR) Betankungsschäden bei geliehenen oder gemieteten Kfz nein nein bis 3.000 EUR (SB 150 EUR) Mallorca-Deckung (Europa), sofern kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht nein ja ja Rabattrückstufung bei von Privatpersonen geliehenen Kfz (Kfz Haftpflicht und Vollkasko) nein nein max. 5 Jahre Übernahme des Vollkasko-Selbstbehalts bei Schäden an bzw. durch unentgeltlich und bis 2.000 EUR nein nein gefälligkeitshalber überlassene Kraftfahrzeuge (SB 150 EUR) Schäden beim Öffnen von Kfz-Türen durch Mitfahrer (nicht versicherte Personen) nein nein bis 5.000 EUR (SB 150 EUR) Tiere Nicht gewerbsmäßiges Hüten fremder Hunde oder Pferde, sofern kein anderweitiger ja ja ja Versicherungsschutz besteht Benutzung fremder Pferde sowie das Lenken von Kutschen/Schlitten, sofern kein ja ja ja anderweitiger Versicherungsschutz besteht Ansprüche des Halters beim Reiten/Hüten fremder Pferde/Hüten fremder Hunde nein bis 10.000 EUR bis 50.000 EUR (SB 150 EUR) (SB 150 EUR) Halten und Hüten von einem Blindenführ-, Assistenz- oder Behindertenbegleithund ja ja ja Halten und Hüten zahmer Haustiere (außer Hunden, Pferden) ja ja ja Halten und Hüten wilder Tiere (z.B. Schlangen, Skorpione, Spinnen) nein nein ja Einfangkosten für wilde Tiere nein nein bis 10.000 EUR Haltung von Nutztieren zu eigenwirtschaftlichen Zwecken (Begrenzung Anzahl) nein nein ja Beruf und Ehrenamt Ehrenamtliche Tätigkeit (keine verantwortliche Tätigkeit, wie z.B. Vorstand) ja ja ja Schäden bei Teilnahme am fachpraktischen Unterricht inklusive Obhutsschäden ja ja ja (zum Beispiel überlassene Geräte) Unentgeltliche Tätigkeit als Tagesmutter/-vater ja ja ja Entgeltliche Tätigkeit als Tagesmutter/-vater (nicht bei Ausübung in Betrieben/Kita und nein ja ja Instituten) Selbstständige nebenberufliche Tätigkeit (Tätigkeiten gemäß Aufzählung) Jahresumsatz bis Jahresumsatz bis Jahresumsatz bis 1.200 EUR 6.000 EUR 12.000 EUR Sachschäden gegenüber Arbeitskollegen bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit nein ja ja Sachschäden gegenüber dem Arbeitgeber bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit nein bis 10.000 EUR bis 10.000 EUR (SB 150 EUR) (SB 150 EUR) Schlüsselverlustrisiken Verlust von fremden privaten Schlüsseln (z.B. Schlüssel einer Mietwohnung) bis 5.000 EUR bis 100.000 EUR ja Verlust von Schlüsseln privat gemieteter fremder Fahrzeuge nein bis 30.000 EUR ja (SB 150 EUR) (SB 150 EUR) Verlust fremder ehrenamtlicher Schlüssel bis 5.000 EUR bis 100.000 EUR ja Verlust fremder beruflicher Schlüssel nein bis 100.000 EUR ja Verlust von Schlüsseln des Dienstwagens nein bis 30.000 EUR ja (SB 150 EUR) (SB 150 EUR) Verlust von von fremden privaten Tresor-/ Wertschutzschrankschlüsseln nein ja ja Wohnen/Immobilien Selbst genutzte Wohnung ja ja ja Selbst genutztes Einfamilienhaus einschließlich Gärten, Garagen sowie eines Teichs, ja ja ja Swimmingpools und Biotops Selbst genutztes Zweifamilienhaus, inklusive der Vermietung einer Wohneinheit ja ja ja einschließlich Gärten, Garagen sowie eines Teichs, Swimmingpools und Biotops Selbst genutzte gemietete separate Garagen und Stellplätze ja ja ja Selbst genutzte Ferienwohnung/Wochenend-/Ferienhaus (In-/Ausland) ja ja ja Unbebaute Grundstücke inklusive Verpachtung (Inland) bis 1.500 qm bis 10.000 qm bis 10.000 qm Unbebaute Grundstücke inklusive Verpachtung (Ausland) nein bis 10.000 qm bis 10.000 qm Besitz von Fotovoltaik- sowie Solaranlagen zu den versicherten Immobilien inklusive ja ja ja 7002011317 - 10.2022 Einspeisung in ein öffentliches Stromnetz Geothermieanlagen zu den versicherten Immobilien bis 1 Mio. EUR bis 1 Mio. EUR bis 1 Mio. EUR Wallboxen/Ladestationen in privaten Objekten ja ja ja Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme durch erneuerbare Energien ja ja ja (z. B. Kleinwindanlagen, Mini-Blockheizkraftwerke, Stecker-Solaranlage, Balkonkraftwerke) VN = Versicherungsnehmer, SB = Selbstbeteiligung – Die Selbstbeteiligung wird je Schaden berücksichtigt. 5/35 [Seite 6] Selbst genutzte Gewerberäume im Gebäude bzw. auf dem Grundstück nein bis 9 Räume bis 9 Räume (versichert ist die Verkehrssicherungspflicht) Selbst genutzter, fest installierter, nicht versicherungspflichtiger Wohnwagen ja ja ja Miteigentum an Gemeinschaftsanlagen, die zu den versicherten Objekten gehören (z.B. ja ja ja gemeinschaftliche Zugänge zur öffentlichen Straße, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe, Abstellplatz für Mülltonnen) Vermietung von Eigentumswohnungen nein ja ja Vermietung einer Einliegerwohnung im selbst genutzten Einfamilienhaus ja ja ja Vermietung einer Ferienwohnung, eines Wochenend-/Ferienhauses oder eines fest nein ja ja - installierten Wohnwagens (In-/Ausland) mehrere Wohnungen Vermietung von Garagen/Stellplätzen/Carports nein ja ja Vermietung von Räumen zu gewerblichen Zwecken nein bis 9 Räume bis 9 Räume Vermietung von Wohnräumen inkl. Bewirtung (z.B. an Messegäste) ja ja ja Heizöltank (ober-/unterirdisch) zu versicherten Immobilien nein bis 10.000 Liter unbegrenzt Flüssiggastanks zu versicherten Immobilien ja ja ja Streu- und Reinigungspflicht als Inhaber einer Wohnung bzw. eines Einfamilienhauses ja ja ja Sachschäden durch häusliche Abwässer ja ja ja Sachschäden durch allmähliche Einwirkung ja ja ja Baumaßnahmen an versicherten Immobilien und Grundstücken (im In- und Ausland) bis 20.000 EUR bis 200.000 EUR bis 500.000 EUR inkl. Bauhelfer, sofern für diese kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht Bausumme Bausumme Bausumme Gewässerschäden aus Kleingebinden (Einzelbehälter bis 100 l oder kg; ja ja ja Gesamtmenge bis 1.000 l oder kg) Allgemeines Umweltrisiko (Schäden durch Umwelteinwirkungen) ja ja ja Öffentlich-rechtliche Ansprüche gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) ja ja ja Auslandsaufenthalt Vorübergehender Auslandsaufenthalt innerhalb Europas ohne zeitliche ohne zeitliche ohne zeitliche Beschränkung Beschränkung Beschränkung Vorübergehender Auslandsaufenthalt außerhalb Europas max. 5 Jahre max. 5 Jahre max. 5 Jahre Kaution im europäischen Ausland bis 50.000 EUR bis 100.000 EUR bis 250.000 EUR VN = Versicherungsnehmer, SB = Selbstbeteiligung – Die Selbstbeteiligung wird je Schaden berücksichtigt. Versicherte Personen nach Haushaltsform Je nach vereinbarter Haushaltsform ergibt sich der Leistungsumfang für die versicherten Personen. Versicherte Personen Einpersonen- Mehrpersonen- Einpersonen- Mehrpersonen- haushalt Haushalt Haushalt Haushalt ohne Kind(er) ohne Kind(er) mit Kind(ern) mit Kind(ern) Versicherungsnehmer (VN) ja ja ja ja Ehegatte/eingetragener Lebenspartner des VN oder sonstiger nein ja nein ja Lebenspartner des VN Unverheiratete minderjährige Kinder des VN (auch Stief-, Adoptiv- nein nein ja ja und Pflegekinder) und unverheiratete volljährige Kinder des VN während ihrer Schul-/Berufsausbildung inkl. Bachelor und unmittelbar angeschlossenen Masterstudiengangs Mitversicherte Kinder (im Haushalt des VN oder in einer Einrichtung nein nein ja ja lebend) mit geistiger oder körperlicher Behinderung ohne Altersbe- grenzung, sofern kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht Arbeitslose mitversicherte Kinder des VN nach Beendigung der nein nein ja ja Ausbildung bis zu einem Jahr Mitversicherte Kinder des VN während der Wartezeit zwischen nein nein ja ja Schule und Studium/Ausbildung (inkl. Ausübung einer Aushilfs- tätigkeit z. B. auch sog. Work & Travel) bis zu einem Jahr Mitversicherte Kinder innerhalb von Betriebspraktika und Ferien- nein nein ja ja jobs während der Schulausbildung und während des freiwilligen ökologischen oder sozialen Jahres Nachversicherungsschutz bei Wegfall der Mitversicherung nein ja ja ja (mindestens 6 Monate) Familienangehörige im gemeinsamen Haushalt lebend (bis 3. nein ja nein ja Grad): Eltern, volljährige Kinder, Großeltern, Geschwister, Onkel, Tante, Neffe, Nichte, sofern kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht (Voraussetzung: unter der Adresse gemeldet) 7002011317 - 10.2022 Eltern im Heim lebend, sofern kein anderweitiger ja ja ja ja Versicherungsschutz besteht Hausangestellte des VN ja ja ja ja Vorübergehend in den Haushalt integrierte Personen (z.B. Au-pair, ja ja ja ja Flüchtlinge), sofern kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht 6/35 [Seite 7] Individuelle Möglichkeiten zur Leistungserweiterung Zusatzbaustein Bestleistungsgarantie H 8408 (nur in Verbindung mit der Linie Premium wählbar) Bestleistungsgarantie: im Schadenfall Anpassung des Versicherungsschutzes, falls ein ja Versicherer am deutschen Markt Schutz in höherem Umfang anbietet Wegfall von Selbstbehalten ja Zusatzbaustein Amts-/Diensthaftpflicht H 8410 Vermögensschäden bis 50.000 EUR mit Erhöhungsmöglichkeit Umweltschäden bis 50.000 EUR mit Erhöhungsmöglichkeit Gesetzliche Haftung für Schäden am Dienstfahrzeug (Regresshaftung) bis 50.000 EUR Gesetzliche Haftung für Personen- und Sachschäden durch das Dienstfahrzeug bis 1 Mio. EUR Abhandenkommen von Eigentum des Dienstherrn bis 2.500 EUR 7002011317 - 10.2022 7/35 [Seite 8] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV 2018) H 8400 10.22 Umfang des Versicherungsschutzes 18 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder 1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Nichtzahlung 2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den 19 Folgebeitrag Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) 20 Lastschriftverfahren 3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall 21 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers 5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchst- Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung ersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) 22 Dauer und Ende des Vertrags 6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, 23 Kündigung nach Versicherungsfall Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) 7 Allgemeine Ausschlüsse Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten 8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) 24 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum 9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) Vertragsschluss 10 Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des 25 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Versicherungsnehmers 11 Gewässerschäden Weitere Regelungen 12 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) 26 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung 13 Abtretungsverbot 27 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung 14 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag 28 Vollmacht des Versicherungsvertreters (Beitragsregulierung) 29 Verjährung 15 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung 30 Örtlich zuständiges Gericht 31 Anzuwendendes Recht Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 32 Sanktionen 16 Beginn des Versicherungsschutzes 17 Beitragszahlung, Versicherungsperiode Umfang des Versicherungsschutzes Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie 1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsaus- Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzli- bildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium –, che Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang, nicht Lebens als Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen u. dgl.). Privatperson und Mitversichert sind Kinder auch, wenn sie im Rahmen der Schulausbildung nicht aus den Gefahren eines Betriebs, Berufs, Dienstes oder Amtes. an Betriebspraktika teilnehmen oder Ferienjobs ausüben. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer selbst Schüler ist. Zeiträume bzw. Warte- 2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zeiten von bis zu einem Jahr nach Beendigung der Schulausbildung gelten zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversi- hierbei als „unmittelbar anschließend“. Der Versicherungsschutz besteht cherten Personen) auch dann weiter, wenn während dieses Zeitraums eine Aushilfstätigkeit Der Kreis der mitversicherten Personen richtet sich nach der vereinbarten (z. B. auch sog. Work & Travel) ausgeübt wird. Bei vorliegender Arbeitslo- Haushaltsform. Die Zuordnung ist in Ziffer 2.5 beschrieben. sigkeit im direkten Anschluss an die Schul-/Berufsausbildung besteht wei- 2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht terhin Versicherungsschutz bis zu längstens einem Jahr. Bei Ableistung des 2.1.1 des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners im Sinne des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschließlich des freiwilligen sozialen bzw. Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften des ökologischen Jahres oder des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) vor, Versicherungsnehmers nach dem Recht anderer Staaten des Versiche- während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versiche- rungsnehmers. Entfällt die Mitversicherung der genannten Person, weil rungsschutz bestehen. die Ehe rechtskräftig geschieden, eine eingetragene Lebenspartner- Entfällt die Mitversicherung der vorgenannten mitversicherten Kinder, schaft oder vergleichbare Partnerschaft rechtskräftig aufgehoben wurde, weil sie nach der Ausbildung berufstätig werden, geheiratet haben oder besteht der Versicherungsschutz weiter bis zur nächsten Beitragshaupt- sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspart- fälligkeit, mindestens aber für 6 Monate. Der Versicherer leistet keine nerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer anderen anderer Staaten befinden, besteht der Versicherungsschutz weiter bis zur zugunsten der mitversicherten Person bestehenden Haftpflichtversiche- nächsten Beitragshauptfälligkeit, mindestens aber für 6 Monate; rung beansprucht werden kann (Subsidiarität). 2.1.4 der in häuslicher Gemeinschaft des Versicherungsnehmers lebenden Ange- 7002011317 - 10.2022 2.1.2 des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden hörigen bis 3. Grades, sofern die Angehörigen unter der gemeinsamen Partners einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, sofern der Partner Adresse gemeldet sind. Als mitversicherte Angehörige gelten unter der gemeinsamen Adresse gemeldet ist. – Eltern und Kinder, 2.1.3 der unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft – Adoptiveltern und -kinder, im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partner- – Schwiegereltern und -kinder, schaften nach dem Recht anderer Staaten lebenden Kinder (auch Stief-, – Stiefeltern und -kinder, 8/35 [Seite 9] – (Ur-)Großeltern und (Ur-)Enkel, von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. – Geschwister, Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des – Tante und Onkel sowie Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursa- – Nichten und Neffen 1. Grades. chung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine 3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um Leistung aus einer anderen zugunsten der mitversicherten Person beste- gesetzliche Ansprüche handelt, henden Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann (Subsidiarität); (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rück- 2.1.5 der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen tritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung; gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durch- aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten führen zu können; betreuen oder den Streudienst versehen. Sofern Versicherungsschutz für (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen dieselbe Gefahr bei einem anderen Versicherer besteht, haftet dieser im des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs; Rahmen seines Vertrags allein. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsge- aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs- mäße Vertragserfüllung; krankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialge- (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; setzbuch VII handelt; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. 2.1.6 der Personen, die sich vorübergehend – maximal bis zu einem Jahr – in 3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer häuslicher Gemeinschaft des Versicherungsnehmers aufhalten (z.B. Au-pair, vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Austauschschüler). Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. den Schaden eine Leistung aus einer anderen zugunsten der mitversicher- ten Person bestehenden Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann 4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers (Subsidiarität). 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst 2.1.7 Die Mitversicherung für den Partner gemäß Ziffer 2.1.2 und der weiteren − die Prüfung der Haftpflichtfrage, Angehörigen gemäß Ziffer 2.1.4 und deren Kinder, die nicht auch Kinder − die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen − die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schaden- Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner bzw. ersatzverpflichtungen. der Angehörigen. Der Versicherungsschutz besteht weiter bis zur nächsten Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche- Beitragshauptfälligkeit, mindestens aber für 6 Monate. rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hier- Leistung aus einer anderen zugunsten der mitversicherten Person beste- durch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungs- henden Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann (Subsidiarität). nehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen 2.1.8 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Eltern des Ver- worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne sicherungsnehmers oder seines Ehe- oder Lebenspartners, die in einer Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Alten- oder Pflegeeinrichtung leben. Ebenso sind mitversicherte Kinder Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender mit geistiger oder körperlicher Behinderung ohne Altersbegrenzung mit- Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versiche- versichert, sofern sie im Haushalt des Versicherungsnehmers oder in einer rungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. Einrichtung leben. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für 4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens den Schaden eine Leistung aus einer anderen zugunsten der mitversicher- oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden ten Person bestehenden Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. (Subsidiarität). Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Scha- denersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer 2.1.9 Für mitversicherte Personen gemäß den Ziffern 2.1.1 - 2.1.4 gelten etwa- bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den ige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und 4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden mitversichert. unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge 2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 9), wenn das die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht. höheren Kosten des Verteidigers. 2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder 4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversi- Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, cherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen. 2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungs- 5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöch- nehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Ver- stersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) sicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich. 5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall 2.5 Versicherungsschutz für Personen nach den Ziffern 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.4 auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, besteht nur, wenn eine Haushaltsform Mehrpersonenhaushalt vereinbart wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige ist. Versicherungsschutz für Kinder nach Ziffer 2.1.3 besteht nur, wenn eine Personen erstreckt. Haushaltsform mit Kind(ern) vereinbart ist. Auf eine Veränderung der Haus- Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall insgesamt haltsform finden die Regelungen zu Erhöhungen und Erweiterungen des Risi- 10.000.000 Euro für Personen- und Sachschäden sowie für Mietsachschä- kos (Ziffer 8) und neu hinzukommende Risiken (Ziffer 9) keine Anwendung. den (Ziffer 6.7) und Vermögensschäden (Ziffer 6.17). 5.2 Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungs- 3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall fälle eines Versicherungsjahres auf das 3-Fache der vereinbarten Versiche- 3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer rungssumme begrenzt. 7002011317 - 10.2022 wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen 5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versiche- Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder rungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeit- sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund punkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese gesetzlicher − auf derselben Ursache, Haftpflichtbestimmungen − auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeit- privatrechtlichen Inhalts lichem, Zusammenhang 9/35 [Seite 10] oder mers beansprucht werden kann (z.B. Vereins- oder Betriebshaftpflichtversi- − auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln cherung) oder ein Dritter zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist. beruhen. 6.2.3 Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von 5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versi- − öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z.B. als Bürgermeister, Ge- cherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im meinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehö- Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbst- riger der freiwilligen Feuerwehr, beteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem − wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern, wie z.B. als Vorstand, und Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbe- Ehrenämtern mit beruflichem Charakter, wie z.B. Betriebs- oder Per- teiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. sonalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach § 40 Sozialge- Ziffer 5.1 Satz 1 bleibt unberührt. setzbuch IV (SGB), beruflicher Betreuer nach § 1897 (6) Bürgerliches Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch Gesetzbuch (BGB). bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr 6.3 Haus- und Grundbesitz unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. 6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als 5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versi- Inhaber cherungssummen angerechnet. (1) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen sowie im In- oder 5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche- Ausland gelegener Ferienwohnungen (bei Wohnungseigentum als Son- rungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten dereigentümer). im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der 5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versiche- nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum; rungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird (2) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses; die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. (3) eines im Inland gelegenen Zweifamilienhauses. Hierbei ist mitversichert ihres Restbetrags zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung einer Wohneinheit zu Für die Berechnung des Rentenwerts gilt die entsprechende Vorschrift der privaten Zwecken. Voraussetzung ist, dass mindestens eine Wohnein- Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- heit durch den Versicherungsnehmer selbst genutzt wird; versicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versiche- (4) eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses; rungsfalls. (5) eines im Ausland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses; Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer (6) eines im In- oder Ausland auf Dauer und ohne Unterbrechung fest an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der installierten Wohnwagens, Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken ver- verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen wendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten sowie Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. eines Schrebergartens. 5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan- 6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in den Ziffern 6.3.1 genann- spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des ten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Wei- (1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den gerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen oben genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, und Kosten nicht aufzukommen. Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer aus- 6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versiche- schließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche rungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Ver- Ziffer 6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren mieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Aus- (2) aus der Vermietung von einzelnen Wohnräumen; nicht jedoch von schlüsse. Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen. Dabei Soweit 6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in ist die Bewirtung von Ferien-/Messegästen mitversichert. Nicht versi- Ziffer 6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwen- chert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung und dung (z.B. Ziffer 4 – Leistungen der Versicherung oder Ziffer 7 – Allgemeine Abhandenkommen der von den beherbergten Gästen eingebrachten Ausschlüsse). Sachen; 6.1 Familie und Haushalt (3) aus der Vermietung von einer zum Einfamilienhaus gehörenden Einlie- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers gerwohnung; (1) als Familien- und Haushaltsvorstand (z.B. aus der Aufsichtspflicht über (4) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbau- Minderjährige), ten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme (2) als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen. von 20.000 Euro je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, 6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen 6.2.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 9). einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der im Rahmen aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements. der Selbsthilfe unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit tätigen Personen Hierunter fällt insbesondere die Mitarbeit bei der Ausführung von Bauarbeiten in eigener Regie. Diese Mitversi- − in der Kranken- und Altenpflege, der Behinderten-, Kirchen- und cherung gilt nur insoweit, als diese Personen für ihr Risiko nicht ander- Jugendarbeit, weitig Versicherungsschutz beanspruchen können; − in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden, (5) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis − bei der Freizeitgestaltung, in Sportvereinigungen, Musikgruppen, zum Besitzwechsel bestand; − bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen. (6) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft; − als vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund – mit Aus- (7) als Betreiber von Fotovoltaik- und Solaranlagen. Der Versicherungs- 7002011317 - 10.2022 nahme des beruflichen Betreuers gemäß § 1897 (6) BGB. schutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspei- Für die Dauer der Betreuung oder Vormundschaft ist im Umfang dieses sung von Elektrizität in das Netz eines Stromversorgungsunternehmens Vertrages auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der betreuten – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Person(-en) versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Installation der Anlage durch 6.2.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine einen qualifizierten Fachbetrieb sicherzustellen. Ebenfalls ist nachzuweisen, Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag des Versicherungsneh- dass eventuelle Reparaturarbeiten durch einen qualifizierten Fachbetrieb 10/35 [Seite 11] durchgeführt worden sind. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Oblie- – Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, genheiten, so gilt Ziffer 25.3; – wilden Tieren sowie (8) aus der Lagerung von Flüssiggas. – Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehal- 6.3.3 Bei versicherten Immobilien im Ausland gelten folgende Regelungen: ten werden. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort 6.10.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, – als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als – als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, erfüllt, in dem der Eurobetrag bei einem in der Europäischen Union gelege- – als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken, nen Geldinstitut angewiesen ist. soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haftpflichtversiche- 6.4 Allgemeines Umweltrisiko rung besteht. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versi- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der cherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Vermögensschäden. Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder 6.11 Nicht versicherungspflichtige Fahrzeuge und Anhänger sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder 6.11.1 Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Wasser ausgebreitet haben. Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässer- Gebrauch ausschließlich von folgenden Fahrzeugen: schäden. (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahr- Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe zeugen ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; Ziff. 11 und 12. (2) Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstge- 6.5 Abwässer schwindigkeit; Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen (3) Staplern mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwin- Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schä- digkeit; den durch häusliche Abwässer und durch Abwässer aus dem Rückstau des (4) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauart- Straßenkanals. bedingter Höchstgeschwindigkeit; 6.6 Sachschäden durch allmähliche Einwirkung (5) nicht selbstfahrenden Kleingeräten (z.B. Rasenmähern, Schneekehrma- Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die ent- schinen) standen sind durch allmähliche Einwirkung von Temperaturen, von Gasen, (6) Kraftfahrzeug-Anhängern, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; u. dgl.). (7) Krankenfahrstühlen bzw. Elektrorollstühlen, Golfwagen/-caddies; 6.7 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) (8) Fahrrädern und Elektrofahrrädern mit nicht mehr als 25 km/h bauartbe- 6.7.1 Mietsachschäden sind Schäden an fremden vom Versicherungsnehmer dingter Höchstgeschwindigkeit. oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten Sachen Voraussetzung ist, dass diese nicht zulassungs- und versicherungspflichtig und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. sind. 6.7.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen 6.11.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Mietsachschäden ausschließlich an Wohnräumen und sonstigen zu priva- Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht ten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden. werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen 6.7.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist – Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten – Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserberei- Fahrern gebraucht werden. tungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder ergebenden Vermögensschäden, Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche- – Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen beson- rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von ders versichern kann, einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. – Schäden infolge von Schimmelbildung. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt 6.8 Sportausübung Ziffer 25.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). 6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der 6.12 Gebrauch von Luftfahrzeugen Ausübung von Sport. Mitversichert ist die Verwendung von Kitesportgeräten 6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen (Kiteboards, -buggys und -skiern) mit einer Leinenlänge von bis zu 30 Metern. Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeu- 6.8.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus gen verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen. (1) einer jagdlichen Betätigung, 6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- (2) der Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie ein zur nehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organisiertes oder Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als vorgeschriebenes Training, bei dem die Erzielung von Höchstgeschwin- deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird. digkeiten geübt wird. 6.13 Gebrauch von Wasserfahrzeugen Mitversichert ist jedoch die Teilnahme an Radrennen. Dies gilt nicht, sofern 6.13.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen durch solche Radrennen, durch deren Vorbereitung und das Training Ein- Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von kommen erzielt wird oder aufgrund von Verträgen Geld oder Sachleistun- folgenden Wasserfahrzeugen: gen vereinnahmt werden. (1) eigenen und fremden Wasserfahrzeugen ohne Segel, Motoren (auch 6.9 Waffen und Munition ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus (2) fremden Segelbooten ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbord- dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und motoren) oder Treibsätze; Schusswaffen sowie Munition und Geschossen. (3) eigenen und fremden Windsurfbrettern; Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken (4) fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren (z. B. Jet-Ski, Segelboote 7002011317 - 10.2022 oder zu strafbaren Handlungen. mit Hilfsmotoren), soweit 6.10 Tiere – diese nur gelegentlich gebraucht werden und 6.10.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter – für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen. 6.13.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als nehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen Halter oder Hüter von verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigen- 11/35 [Seite 12] tümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird. (8) aus Rationalisierung und Automatisierung; 6.14 Gebrauch von Modellfahrzeugen (Land und Wasser) (9) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrech- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen ten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von ferngelenkten (10) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenan- Land- und Wasser-Modellfahrzeugen. schlägen; 6.15 Gebrauch von Flugmodellen ohne Motor (11) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von Flugmodellen, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/ unbemannten Ballonen und Drachen mit einem Fluggewicht unter 5 kg, die Organe im Zusammenhang stehen; weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden. (12) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor- 6.16 Schäden im Ausland schriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder 6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese (13) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpa- – auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland beste- pieren und Wertsachen; hendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder (14) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, – bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt in Europa ohne Erschütterungen). zeitliche Begrenzung und in allen weiteren Ländern bis zu 5 Jahren 6.18 Übertragung elektronischer Daten eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Ver- 6.18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen sicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elek- Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht tronischer Daten, z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus Der Geltungsbereich Europa umfasst den Kontinent Europa im geo- (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Verände- grafischen Sinn zuzüglich der außereuropäischen Anliegerstaaten des rung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computerviren Mittelmeers, den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira. und/oder andere Schadprogramme; 6.16.2 Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall innerhalb Euro- (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfas- pas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von sung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten, und zwar Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt wegen der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur – sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch Höhe von 50.000 Euro zur Verfügung. weiterer Datenveränderungen sowie Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadener- – der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. satzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Scha- Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster denersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag Daten; zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen Für (1) bis (3) gilt: einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine aus- 6.16.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort zutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicher- außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, heitsmaßnahmen und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesi- liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als chert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik erfüllt, in dem der Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungs- entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. union gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziffer 25.3 6.16.4 Bei in den USA, USA-Territorien im geografischen Sinn (Gebiete, die der (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). US-amerikanischen Jurisdiktion unterliegen, z.B. Puerto Rico, Guam und 6.18.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genann- die Jungferninseln/Virgin Islands) und Kanada eintretenden Versicherungs- ten Tätigkeiten und Leistungen: fällen oder dort geltend gemachten Ansprüchen werden – abweichend von (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; Ziffer 5.5 – die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; auf die Versicherungssumme angerechnet. (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-Provi- Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder ding; nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch (5) Betrieb von Datenbanken. Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch 6.18.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versi- dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. cherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten 6.17 Vermögensschäden dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese 6.17.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen – auf derselben Ursache, Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeit- entstanden sind. lichem Zusammenhang oder 6.17.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermö- – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer gensschäden Daten mit gleichen Mängeln (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine beruhen. Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Ziffer 5.3 findet insoweit keine Anwendung. Arbeiten oder sonstige Leistungen; 6.18.4 Für Versicherungsfälle im Ausland besteht – insoweit abweichend von (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder Ziffer 6.16 – Versicherungsschutz ausschließlich, soweit die versicherten gutachterlicher Tätigkeit; Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht euro- (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich ver- päischer Staaten geltend gemacht werden. bundene Unternehmen; 6.18.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind 7002011317 - 10.2022 (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versiche- (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; rungsnehmer bewusst (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähn- – unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze ein- lichen wirtschaftlichen Geschäften; greift (z.B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks), (7) aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Un- – Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören treue oder Unterschlagung; oder zu verändern (z.B. Software-Viren, Trojanische Pferde); 12/35 [Seite 13] (2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung her- – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch beigeführt haben. übertragenen Informationen (z.B. Spamming), Ziffer 2.3 findet keine Anwendung; – Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Infor- (2) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcha- mationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen; rakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangs- (3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewus- gelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten stes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z.B. Personen verhängt worden sind; Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch son- (3) Ansprüche stige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. – wegen Gehalt, Ziffer 2.3 findet keine Anwendung. – wegen rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegel- 6.19 Ansprüche aus Benachteiligungen dern, betrieblicher Altersversorgung, 6.19.1 Versichert ist – insoweit abweichend von Ziffer 7.10 – die gesetzliche Haft- – wegen Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung pflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in seinem Privathaus- von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie halt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen – aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs- Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich immaterieller krankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozial- Schäden) aus Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind gesetzbuch VII handelt. – die Rasse, 6.20 Schäden im Rahmen von Hilfeleistungen für Dritte – die ethnische Herkunft, (Gefälligkeitshandlungen) – das Geschlecht, Mitversichert sind im Umfang des Vertrags Schäden, für die eine versicherte – die Religion, Person im Rahmen einer privaten, unentgeltlichen Hilfeleistung für Dritte in – die Weltanschauung, Anspruch genommen wird (z.B. bei Umzügen). – eine Behinderung, 6.21 Freiwillige Hilfeleistung bei Notfällen – das Alter oder Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die dem Versi- – die sexuelle Identität. cherungsnehmer und den mitversicherten Personen bei Notfällen freiwil- Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere lige Hilfe leisten im Rahmen dieser Hilfeleistungen. Ersetzt werden auch Aufwendungen, die dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleistung für die dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprü- versicherten Personen entstanden sind. che gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließ- lich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden. 7 Allgemeine Ausschlüsse Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsver- etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: hältnis beendet ist. 7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden 6.19.2 Versicherungsfall Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Scha- Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 3.1 – die erstmalige Gel- den vorsätzlich herbeigeführt haben. tendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer Ziffer 2.3 findet keine Anwendung. während der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags 7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeug- ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versiche- nissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen rungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Scha- Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versi- den dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaf- cherungsnehmer zu haben. tigkeit oder Schädlichkeit 6.19.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes – Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung – Arbeiten oder sonstige Leistungen Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung erbracht haben. müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird Ziffer 2.3 findet keine Anwendung. eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie 7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Ausgeschlossen sind Ansprüche Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.4 benannten Per- Eintritt des Schadens abzuwenden. sonen gegen die mitversicherten Personen, (2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungs- Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die vertrags, innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungs- wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Ver- vertrags. sicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags kannte. Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der (3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, 7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versi- von wirtschaftlich verbundenen Personen cherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraums von einem Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrags erhoben und dem (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Versicherer gemeldet worden sind. Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversi- (4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen cherten Personen gehören. Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer wäh- Als Angehörige gelten rend der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu melden, die seine – Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines – Eltern und Kinder, 7002011317 - 10.2022 gemeldeten Umstands spätestens innerhalb einer Frist von einem Jahr – Adoptiveltern und -kinder, erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Mel- – Schwiegereltern und -kinder, dung der Umstände erfolgt. – Stiefeltern und -kinder, 6.19.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind – Großeltern und Enkel, (1) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch – Geschwister sowie wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht – Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, 13/35 [Seite 14] auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder mit- 7.13 Strahlen einander verbunden sind); Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versiche- mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen rungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). betreute Person ist; 7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen nicht rechtsfähiger Verein ist; Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn Ziffer 2.3 findet keine Anwendung. der Versicherungsnehmer eine offene Handelsgesellschaft, Kommandit- 7.15 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung gesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen wegen Schä- (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene den durch eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung. Partnerschaftsgesellschaft ist; Ziffer 2.3 findet keine Anwendung. (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. 8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Ange- Erweiterungen) hörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Gemeinschaft leben. 8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. 7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Ver- Dies gilt nicht wahrungsvertrag – für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungs- – für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorge- nehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungs- pflicht unterliegen. nehmers oder eine mitversicherte Person diese Sachen geleast, gepachtet, 8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. eines besonderen Verwahrungsvertrags sind. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis 7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündi- sonstigen Leistungen gungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeit- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs- punkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Kenntnis erlangt hat. Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegen- den Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt 9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungs- oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. vertrags neu entstehen, sofort versichert. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versi- für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der cherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Auf- Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. forderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der 7.7 Asbest Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungs- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthal- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. tige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. 7.8 Gentechnik Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach auf Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu (1) gentechnische Arbeiten, dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen (3) Erzeugnisse, die Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags – Bestandteile aus GVO enthalten, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend – aus GVO oder mithilfe von GVO hergestellt wurden. ab dessen Entstehung. 7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Einigung auf den Betrag der Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Namensrechtsverletzungen. Vermögensschäden des bestehenden Vertrags begrenzt. 7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminie- 9.2 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für rung (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; 7.11 Übertragung von Krankheiten (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterlie- (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versi- gen. Für das Risiko des Hundehalters gelten die Regelungen der Vorsor- cherungsnehmers resultieren, geversicherung jedoch, auch wenn eine Versicherungspflicht besteht; (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehö- (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im renden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsneh- (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätig- 7002011317 - 10.2022 mer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. keit. 7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus 10 Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch des Versicherungsnehmers (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße (2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt 14/35 [Seite 15] – für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht des Versicherungsnehmers und/oder kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbrin- – unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht lebende Kinder des Versicherungsnehmers. hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer. Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemiete- ten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese 11 Gewässerschäden Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind. 11.1 Umfang des Versicherungsschutzes 12.2 Ausland Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Versichert sind im Umfang von Ziffer 6.16 die im Geltungsbereich der EU- unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffenden (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer behandelt. EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen o.g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resul- 12.3 Ausschlüsse tieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhande- Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, nen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördli- Wenn mit den Anlagen die o.g. Beschränkungen überschritten werden, ent- chen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, fällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die abweichen. Vorsorgeversicherung (Ziffer 9). Ziffer 2.3 findet keine Anwendung. 11.2 Rettungskosten (2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden Der Versicherer übernimmt (a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene – Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Ver- Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. sicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für gebo- (b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungs- ten halten durfte (Rettungskosten), sowie vertrag (z.B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versiche- – außergerichtliche Gutachterkosten. rungsschutz hat oder hätte erlangen können. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden 13 Abtretungsverbot nicht übersteigen. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergericht- Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. liche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sach- schäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des 14 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des den Beitrag (Beitragsregulierung) Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 14.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und 11.3 Ausschlüsse welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz die- Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb nenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichte- eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch ten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Ziffer 2.3 findet keine Anwendung. Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in (2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt – auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtig- inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder keit der Angaben kein Verschulden trifft. – unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen 14.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder son- beruhen. stiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung (3) Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elemen- berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch tare Naturkräfte ausgewirkt haben. erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. 14.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der 12 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, (USchadG) eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, eine findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags (3) Schädigung des Bodens. erfolgten. 12.1 Versichert sind – abweichend von Ziffer 3.1 – den Versicherungsnehmer 14.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherun- betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung gen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags 15 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitrags- – die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und angleichung bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder 15.1 Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungs- 7002011317 - 10.2022 – die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestim- verträgen und eine sachgemäße Tarifierung sicherzustellen, wird der Versi- mungswidrig erfolgt ist. cherer in der Haftpflichtversicherung jährlich den Beitrag für bestehende Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versi- Verträge überprüfen und gegebenenfalls der Schaden- und Kostenentwick- cherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder lung anpassen, soweit sich ein Änderungsbedarf von mindestens 3 Prozent anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, des Vertragsbeitrags ergibt. wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder 15.2 Die Anpassung im Rahmen der Überprüfung nach Ziffer 15.1 berücksichtigt 15/35 [Seite 16] die Schaden- und Kostenentwicklung in der Vergangenheit und die voraus- 18.3 Leistungsfreiheit des Versicherers sichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung sowie die Grundsätze Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht der Versicherungsmathematik und -technik. Der Versicherer wird Versiche- rechtzeitig nach Ziffer 18.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor rungsverträge, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, bei der Überprüfung zusam- verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch menfassen. Der Versicherer wird seine statistischen Erkenntnisse, hilfsweise gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder diejenigen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechts- sowie hilfsweise Ermittlungen eines unabhängigen Treuhänders berücksich- folge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. tigen. Ergeben sich aus der Prüfung niedrigere Beiträge, ist der Versicherer Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nicht- verpflichtet, die betroffenen Beiträge entsprechend zu senken. Ergeben sich zahlung zu vertreten hat. höhere Beiträge, so ist der Versicherer berechtigt, die betroffenen Beiträge entsprechend anzuheben. 19 Folgebeitrag 15.3 Sind die nach Ziffer 15.1 insgesamt ermittelten Beiträge für die bestehen- 19.1 Fälligkeit den Verträge höher als die Beiträge für neu abzuschließende Verträge mit Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils der gleichen Tarifstruktur und dem gleichen Deckungsumfang und gleichen zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem Versicherungsbedingungen, so wird der Versicherer auch für die bestehen- anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. den Verträge nur die Beiträge für neu abzuschließende Verträge verlangen. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. 15.4 Die Anpassung wird der Versicherer mit Wirkung ab Beginn des nächsten 19.2 Verzug und Schadenersatz Versicherungsjahres vornehmen. Im ersten Versicherungsjahr nach dem im Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsneh- Versicherungsschein/ Versicherungsnachtrag bezeichneten Vertragsbeginn mer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung erfolgt keine Anpassung. zu vertreten hat. 15.5 Die Erhöhung des bisherigen Beitrags wird der Versicherer dem Versiche- Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, rungsnehmer mindestens einen Monat vor Beginn des nächsten Versiche- ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstande- rungsjahres mitteilen. Diese Mitteilung enthält die Belehrung über das nen Schadens zu verlangen. Kündigungsrecht gemäß Ziffer 15.6. 19.3 Mahnung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den 15.6 Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag innerhalb einer Frist von einem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z.B. E-Mail, Telefax Monat nach Zugang der Mitteilung des Versicherers kündigen, wenn eine oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen Änderung der Tarife zu einer Beitragserhöhung führt. Der Vertrag endet dann (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde. der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständi- gen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist. 19.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung 16 Beginn des Versicherungsschutzes Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versi- Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angege- cherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versiche- benen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen rungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. 19.5 Kündigung nach Mahnung 17 Beitragszahlung, Versicherungsperiode Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in 17.1 Beitragszahlung Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofor- laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich. tiger Wirkung kündigen. 17.2 Versicherungsperiode Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die verein- werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versiche- barte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer rungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer. ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. 19.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung 18 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats Zahlung oder Nichtzahlung nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zah- 18.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags lungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des ver- innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. einbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 19.4 bleibt bis zur Zah- zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts. lung bestehen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertrags- schluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertrags- 20 Lastschriftverfahren schluss zu zahlen. 20.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nach- hat der Versicherungs-nehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für dem die Zahlung veranlasst ist. eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Bei- vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch trag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z.B. E-Mail, zahlen. Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers 7002011317 - 10.2022 18.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug erfolgt. Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziffer 18.1 20.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Ver- Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Bei- sicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. träge trotz wiederholten Einziehungsversuchs, nicht eingezogen werden Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nicht- können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Text- zahlung nicht zu vertreten hat. form (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. 16/35 [Seite 17] Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versi- 22.5 Wegfall des versicherten Interesses cherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung voll- Beiträge selbst zu übermitteln. ständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interes- Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen ses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt Kenntnis erlangt. werden. 23 Kündigung nach Versicherungsfall 21 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 23.1 Kündigungsrecht 21.1 Allgemeiner Grundsatz Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derje- – vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung oder eine Zahlung von nige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versiche- Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde, rungsschutz bestanden hat. – der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistel- 21.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfech- lung zu Unrecht abgelehnt hat oder tung und fehlendem versicherten Interesse – dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch 21.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von gerichtlich zugestellt wird. 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Wider- Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z.B. E-Mail, Telefax rufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die der Zustellung der Klage zugegangen sein. Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und 23.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestim- Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer men, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstat- zum Ende der laufenden Versicherungsperiode wirksam wird. ten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem 23.3 Kündigung durch Versicherer Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang 21.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht beim Versicherungsnehmer wirksam. vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. Obliegenheiten 21.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum 24 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertre- Zugang der Anfechtungserklärung zu. ters bis zum Vertragsschluss 21.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollstän- 24.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerheb- dig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte liche Umstände beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen Kenntnis erlangt hat. der Versicherer in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und 21.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder wenn vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versiche- aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. rer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlos- Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der sen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und Ziffer 24.2 sowohl die Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begrün- Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht denden Umständen Kenntnis erlangt. vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung 24.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht 24.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes 22 Dauer und Ende des Vertrags Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziffer 24.1 22.1 Vertragsdauer Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rück- Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum tritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. abgeschlossen. Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungs- 22.2 Stillschweigende Verlängerung nehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Ver- Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der tragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Ver- Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, tragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten 22.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. 7002011317 - 10.2022 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nach- 22.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen weist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungs- für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den nehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgen- Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein den Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Versicherungs-schutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. arglistig verletzt hat. 17/35 [Seite 18] 24.2.2 Kündigung 25.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziffer 24.1 zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versiche- Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag rers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch kündigen. mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestat- Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer ten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtge- angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlos- mäßem Ermessen zu handeln. sen hätte. 25.2.2 Der Versicherungsnehmer hat zusätzlich: 24.2.3 Vertragsänderung (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziffer 24.1 Absatz 1 anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versi- (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenbe- cherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsneh- richte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung mer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbe- innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne scheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den unverzüglich anzuzeigen. Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. (4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbe- 24.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers hörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. (5) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeige- Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer pflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte gemachte Recht begründen. erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 24.4 Hinweispflicht des Versicherers 25.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen 25.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Ziffer 25.1 oder dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch geson- Ziffer 25.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Lei- derte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen stung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Ver- der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. sicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der 24.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung 25.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versiche- 24.6 Anfechtung rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzu- oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. fechten, bleibt bestehen. 25.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungs- 24.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers nehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertrags- hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die änderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist ein- des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem getreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. 25 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 25.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Weitere Regelungen 25.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf 26 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. 26.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versiche- Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen rungsverträgen versichert ist. Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, 26.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Ver- gilt ohne Weiteres als besonders gefahrdrohend. sicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlos- 25.1.2 Rechtsfolgen senen Vertrags verlangen. Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Oblie- 26.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht genheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfach- zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem versicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer zugeht. 7002011317 - 10.2022 nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. 27 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung 25.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls 27.1 Form, zuständige Stelle Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den folgende Obliegenheiten zu erfüllen: Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versi- 18/35 [Seite 19] cherer erfolgen, sind in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen anderes bestimmt ist. Niederlassung. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zustän- 31 Anzuwendendes Recht dig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. 27.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung 32 Sanktionen Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Ver- Der Versicherer ist nicht verpflichtet, Versicherungsschutz, Zahlungen oder sicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem sonstige Vorteile aus dem Versicherungsvertrag zu gewähren, soweit die Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines ein- Erbringung solcher Leistungen anwendbare Sanktionen, Sanktionsverbote geschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die oder Sanktionsbeschränkungen verletzen bzw. dem Versicherer Sanktions- Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. maßnahmen nach solchen Bestimmungen aussetzen würde. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers. 28 Vollmacht des Versicherungsvertreters 28.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsneh- mer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend (1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags; (2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendi- gung; (3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses. 28.2 Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausge- fertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungs- nehmer zu übermitteln. 28.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschrän- kung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. 29 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch ent- standen ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umstän- den und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer ange- meldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 30 Örtlich zuständiges Gericht 30.1 Klagen gegen den Versicherer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungs- nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Nieder- lassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat. 30.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer 7002011317 - 10.2022 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein sol- cher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhe- bung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen 19/35 [Seite 20] Soweit vereinbart, gilt: Privat-Haftpflicht Basis H 8402 10.22 In Erweiterung der „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haft- 7.3 Dem Versicherungsnehmer steht es frei, einen Schaden von der zuständi- pflichtversicherung (AVB PHV 2018)“ gelten folgende Vereinbarungen: gen Kfz-Haftpflichtversicherung regulieren zu lassen. In diesem Fall entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. 1 Leistungsgarantien gegenüber den Musterbedingungen des 7.4 Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall und je Versicherungs- Gesamtverbands der Versicherungswirtschaft (GDV) jahr 1.000 Euro. Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden 150 HDI garantiert, dass die bei Eintritt des Versicherungsfalls zu erbringenden Euro selbst zu tragen. Leistungen mindestens dem Versicherungsumfang der zu diesem Zeitpunkt vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) unverbindlich 8 Flugmodelle mit Motor bekannt gegebenen Musterbedingungen zur Privat-Haftpflichtversicherung 8.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als entsprechen. Halter und Nutzer aus der erlaubten Verwendung von eigenen Flugmodel- len mit Motor (Modellflugzeuge, Hubschrauber, Drohnen u. Ä.) und einem 2 Innovationsgarantie Abfluggewicht unter 250 g zu Freizeit- und Hobbyzwecken. Ändert HDI die diesem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen aus- 8.2 Versicherungsschutz besteht für Schadenereignisse innerhalb Deutsch- schließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag, lands. so gelten die Inhalte der neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch 8.3 Kein Versicherungsschutz besteht insbesondere für Schadenereignisse aus für diesen Vertrag. – der Verwendung im Rahmen von jagdlichen Tätigkeiten, – der Verletzung von Persönlichkeits-, Namens- oder Urheberrechten 3 Blinden-, Assistenz- oder Behindertenbegleithund sowie von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten (z.B. aufgrund In Erweiterung von Ziffer 6.10 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haft- von Foto- oder Filmaufnahmen), pflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von einem Blinden-, – der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen und Wettbewerben, Assistenz- oder Behindertenbegleithund mitversichert. – aktiven First-Person-View-Flügen (FPV-Flügen) z.B. mit Videobrille, – der Verwendung von Eigenbauten, 4 Unbebaute Grundstücke – der beruflichen oder gewerblichen Nutzung, In Erweiterung von Ziffer 6.3 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haft- – dem Abweichen von Gesetzen und Verordnungen. pflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber eines oder mehrerer im 8.4 Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall und je Versicherungs- Inland gelegenen unbebauten Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche von jahr für Personen- oder Sachschäden 5.000.000 Euro und für Vermögens- 1.500 qm versichert, auch wenn diese verpachtet werden. schäden, die keine Folge von Personen- oder Sachschäden sind, 100.000 Euro. 5 Geothermieanlagen 5.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus 9 Mietsachschäden an mobilen Gegenständen in Hotels, dem Besitz/Eigentum von Geothermieanlagen zu versicherten Immobilien Ferienwohnungen/-häusern sowie Schlafwagenabteilen und gemäß Ziffer 6.3 der AVB PHV 2018. Schiffskabinen 5.2 Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall und je Versicherungs- Für Sachschäden an mobilen Einrichtungsgegenständen/Inventar in Hotels, jahr 1.000.000 Euro. gemieteten Ferienwohnungen/-häusern, möblierten Zimmern sowie in 5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Installation der Geothermie- Schlafwagenabteilen von Zügen und Schiffskabinen besteht je Versiche- anlage durch einen qualifizierten Fachbetrieb sicherzustellen. Ebenfalls ist rungsfall und je Versicherungsjahr bis 5.000 Euro Versicherungsschutz. nachzuweisen, dass eventuelle Reparaturarbeiten durch einen qualifizier- ten Fachbetrieb durchgeführt worden sind. Verletzt der Versicherungsneh- 10 Verlust fremder privater und ehrenamtlicher Schlüssel mer diese Obliegenheiten, so gilt Ziffer 25.1.2 der AVB PHV 2018. 10.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von fremden privaten und ehrenamtlichen Schlüs- 6 Tätigkeit als Tagesmutter/-vater (unentgeltlich) seln (auch General-/Hauptschlüsseln für eine zentrale Schließanlage). 6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der unentgeltlichen oder im Codekarten/Fernbedienungen/Transponder werden Schlüsseln gleichge- Rahmen der gesetzlichen Regelungen über geringfügige Beschäftigung setzt. ausgeübten Tätigkeit als Tagesmutter/-vater. Versichert ist dabei insbeson- 10.2 Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprü- dere die Tätigkeit aus der Beaufsichtigung von zur Betreuung übernomme- che wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern nen Kindern im Rahmen des eigenen Haushalts und/oder des Haushalts und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen der zu betreuenden Kinder, auch außerhalb der Wohnung, z.B. bei Spielen, (Notschloss) und für den Objektschutz des Gebäudes bis zur Auswechse- Ausflügen. lung der Schlösser bzw. Schließanlagen. 6.2 Nicht versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und 10.3 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Institutionen (z.B. Kindergärten, Kinderhorten, Kindertagesstätten). Schlüsselverlustes (z.B. wegen Einbruchs oder Vandalismus) und die Haf- 6.3 Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer tung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu betreuenden Kinder erlei- Schlüsseln zu beweglichen Sachen. Weiterhin nicht ersetzt werden bei den. Wohnungseigentümern die Kosten für das Auswechseln der im Sonderei- 6.4 Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder sowie gentum stehenden Schlüssel, Schlösser und Schließanlagen (Eigenscha- die Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen und der Verlust von den). Geld der zu betreuenden Kinder. 10.4 Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist auf 5.000 Euro je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr begrenzt. 7 Be- und Entladen von Kfz und Kfz-Anhängern 7.1 In Abweichung von Ziffer 7.14 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haft- 11 Fachpraktischer Unterricht 7002011317 - 10.2022 pflicht als privater Eigentümer, Besitzer, Halter, Führer eines Kraftfahrzeugs Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die Dritten beim Be- oder Sachschäden an Lehrgeräten (inkl. Obhutsschäden) bei der Teilnahme am Entladen des Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers zugefügt fachpraktischen Unterricht, wie z.B. Laborarbeiten, an einer Fach-, Gesamt-, werden, mitversichert. Hochschule oder Universität. 7.2 Schäden am selbst gebrauchten Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhän- ger bleiben ausgeschlossen. 20/35 [Seite 21] 12 Nebenberufliche Tätigkeiten 15 Gemietete separate Garagen und Stellplätze 12.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers In Erweiterung von Ziffer 6.3.1 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haft- aus selbstständigen nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu einem Jahresge- pflicht des Versicherungsnehmers als Mieter von privat selbstgenutzten samtumsatz von maximal 1.200 Euro, sofern hierfür kein Versicherungs- Garagen und Stellplätzen versichert, auch wenn diese nicht zum Wohnge- schutz durch eine andere Haftpflichtversicherung besteht. bäude bzw. einer Wohnanlage gehören. 12.2 Bei dieser selbstständigen nebenberuflichen Tätigkeit muss es sich handeln um 16 Ladestationen/Wallboxen in privat genutzten Objekten – Flohmarkt- und Basarverkauf, In Ergänzung von Ziffer 6.3 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haftpflicht – die Erteilung von Nachhilfe- und Musikunterricht sowie Fitnesskursen, des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten Besitz/Eigentum von Ladesta- – den Vertrieb von Kosmetika, Haushaltsartikeln, Bekleidung, Schmuck, tionen/Wallboxen in privat genutzten Objekten versichert. Spielsachen, Kunsthandwerk, Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet – sofern gesetzlich vorgeschrieben – die Betätigung als Alleinunterhalter, – die Installation der Anlage sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten durch – Gästeführungen, einen qualifizierten Fachbetrieb sicherzustellen. Verletzt der Versicherungs- – Änderungsschneiderei, Handarbeiten, nehmer diese Obliegenheiten, so gilt Ziffer 25.3. der AVB PHV 2018. – Annahme von Sammelbestellungen, – Markt- und Meinungsforschung, 17 Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme durch – Daten- und Texterfassung, Übersetzungen, erneuerbare Energien – Zeitungs-, Zeitschriften- und Prospektzustellung und Botendienste, 17.1 In Ergänzung von Ziffer 6.3.2 (7) der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche – Friseur, Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Besitz/Eigentum von – Fotograf, – Kleinwindanlagen, – Gärtner. – Mini-Blockheizkraftwerke, Stecker-Solaranlage, Balkonkraftwerke, 12.3 Hierbei dürfen keine Angestellten beschäftigt werden. Sofern der Jahresge- – Luft- und Wasserwärmeanlagen. samtumsatz den oben genannten Betrag übersteigt, ist der Versicherer von zur Erzeugung von Strom und Wärme durch erneuerbare Energien zu versi- der Verpflichtung zur Leistung frei. cherten Immobilien gemäß Ziffer 6.3 der AVB PHV 2018, sowie zu gemie- teten Wohnungen des Versicherungsnehmers, versichert. 13 Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten 17.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet – sofern gesetzlich vorgeschrie- In Erweiterung von Ziffer 7.9 der AVB PHV 2018 findet der Ausschluss von ben – die Installation der Anlage sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten Ansprüchen wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverlet- durch einen qualifizierten Fachbetrieb sicherzustellen. Verletzt der Versiche- zungen keine Anwendung. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche im Zusam- rungsnehmer diese Obliegenheiten, so gilt Ziffer 25.3. der AVB PHV 2018. menhang mit Ziffer 8 dieser Bedingung H 8402 Privat-Haftpflicht Basis. 18 Erlaubtes privates Abbrennen von Feuerwerken 14 Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleich- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus behandlung oder sonstiger Diskriminierung dem erlaubten privaten Abbrennen von Feuerwerken der Klassen 1 und 2. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.10 AVB PHV 2018 – die Kein Versicherungsschutz besteht für eine gewerbliche Tätigkeit sowie für gesetzlichen Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, das Abbrennen von Feuerwerken der Klassen 3 und 4. Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstiger Diskriminierung. Soweit vereinbart, gilt: Privat-Haftpflicht Komfort H 8404 10.22 In Erweiterung der „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haft- 5 Unbebaute Grundstücke pflichtversicherung (AVB PHV 2018)“ gelten folgende Vereinbarungen: In Erweiterung von Ziffer 6.3 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haft- pflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber eines oder mehrerer im 1 Versicherungssumme In- und Ausland gelegenen unbebauten Grundstücke bis zu einer Gesamt- Abweichend von Ziffer 5.1 der AVH PHV 2018 beträgt die Versicherungs- fläche von 10.000 qm versichert, auch wenn diese verpachtet werden. summe 20.000.000 Euro für Personen- und Sachschäden sowie Mietsach- schäden und Vermögensschäden. 6 Geothermieanlagen Die weiteren Regelungen (insbesondere zur Anrechnung und Jahreshöch- 6.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus stersatzleistung) gelten unverändert fort. dem Besitz/Eigentum von Geothermieanlagen zu versicherten Immobilien gemäß Ziffer 6.3 der AVB PHV 2018. 2 Leistungsgarantien gegenüber den Musterbedingungen des 6.2 Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall und je Versicherungs- Gesamtverbands der Versicherungswirtschaft (GDV) jahr 1.000.000 Euro. HDI garantiert, dass die bei Eintritt des Versicherungsfalls zu erbringenden Leistungen mindestens dem Versicherungsumfang der zu diesem Zeitpunkt 6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Installation der Geothermie- vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) unverbindlich anlage durch einen qualifizierten Fachbetrieb sicherzustellen. Ebenfalls ist bekannt gegebenen Musterbedingungen zur Privat-Haftpflichtversicherung nachzuweisen, dass eventuelle Reparaturarbeiten durch einen qualifizier- entsprechen. ten Fachbetrieb durchgeführt worden sind. Verletzt der Versicherungsneh- mer diese Obliegenheiten, so gilt Ziffer 25.1.2 der AVB PHV 2018. 3 Innovationsgarantie 7 Tätigkeit als Tagesmutter/-vater (unentgeltlich) Ändert HDI die diesem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen aus- 7.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der unentgeltlichen oder im schließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag, Rahmen der gesetzlichen Regelungen über geringfügige Beschäftigung 7002011317 - 10.2022 so gelten die Inhalte der neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch ausgeübten Tätigkeit als Tagesmutter/-vater. Versichert ist dabei insbeson- für diesen Vertrag. dere die Tätigkeit aus der Beaufsichtigung von zur Betreuung übernomme- nen Kindern im Rahmen des eigenen Haushalts und/oder des Haushaltes 4 Blinden-, Assistenz- oder Behindertenbegleithund der zu betreuenden Kinder, auch außerhalb der Wohnung, z.B. bei Spielen, In Erweiterung von Ziffer 6.10 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haft- Ausflügen. pflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von einem Blinden-, 7.2 Nicht versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Assistenz- oder Behindertenbegleithund mitversichert. Institutionen (z.B. Kindergärten, Kinderhorten, Kindertagesstätten). 21/35 [Seite 22] 7.3 Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer 11 Mietsachschäden an mobilen Gegenständen in Hotels, Ferien­ Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu betreuenden Kinder erlei- woh­nun­gen/-häusern sowie Schlafwagenabteilen und Schiffska- den. binen 7.4 Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder sowie Für Sachschäden an mobilen Einrichtungsgegenständen/Inventar in Hotels, die Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen und der Verlust von gemieteten Ferienwohnungen/-häusern, möblierten Zimmern sowie in Geld der zu betreuenden Kinder. Schlafwagenabteilen und Schiffskabinen besteht je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr bis 20.000 Euro Versicherungsschutz. 8 Tätigkeit als Tagesmutter/-vater gegen Entgelt 12 Verlust von fremden privaten und ehrenamtlichen Schlüsseln 8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der entgeltlichen Tätigkeit als 12.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Tagesmutter/-vater, insbesondere aus der Beaufsichtigung von tagsüber zur dem Abhandenkommen von fremden privaten und ehrenamtlichen Schlüs- Betreuung übernommenen minderjährigen Kindern im Rahmen des eige- seln (auch General-/Hauptschlüsseln für eine zentrale Schließanlage). Code- nen Haushalts und/oder des Haushalts der zu betreuenden Kinder, auch karten/Fernbedienungen/Transponder werden Schlüsseln gleichgesetzt. außerhalb der Wohnung, z.B. bei Spielen, Ausflügen. 12.2 Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprü- che wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern 8.2 Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für die Ausübung dieser Tätigkeit und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen in Betrieben und Institutionen (z.B. Kindergärten, Kinderhorten, Kinderta- (Notschloss) und für den Objektschutz des Gebäudes bis zur Auswechse- gesstätten). lung der Schlösser bzw. Schließanlagen. 8.3 Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer 12.3 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu betreuenden Kinder erlei- Schlüsselverlustes (z.B. wegen Einbruchs oder Vandalismus) und die Haf- den. tung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen. Weiterhin nicht ersetzt werden bei Woh- 8.4 Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder sowie nungseigentümern die Kosten für das Auswechseln der im Sondereigentum die Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen und der Verlust von stehenden Schlüssel, Schlösser und Schließanlagen (Eigenschaden). Geld der zu betreuenden Kinder. 12.4 Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist auf 100.000 Euro je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr begrenzt. 9 Be- und Entladen von Kfz und Kfz-Anhängern 13 Verlust von fremden beruflichen oder dienstlichen Schlüsseln 9.1 In Abweichung von Ziffer 7.14 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haft- pflicht als privater Eigentümer, Besitzer, Halter, Führer eines Kraftfahrzeugs 13.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die Dritten beim Be- oder dem Abhandenkommen von Türschlüsseln, die der Versicherte im Rahmen Entladen des Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers zugefügt seiner beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit vom Arbeitgeber oder Dienst- werden mitversichert. herrn überlassen bekommen hat, sofern der Schlüssel nicht während der Ausübung des Berufs oder Dienstes verloren wurde. Codekarten/Fernbe- 9.2 Schäden am selbst gebrauchten Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhän- dienungen/Transponder werden Schlüsseln gleichgesetzt. ger bleiben ausgeschlossen. 13.2 Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprü- 9.3 Dem Versicherungsnehmer steht es frei, einen Schaden von der zuständi- che wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern gen Kfz-Haftpflichtversicherung regulieren zu lassen. In diesem Fall entfällt und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. 9.4 Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall und je Versicherungs- 13.3 Kein Versicherungsschutz besteht für das Abhandenkommen von Türschlüs- jahr 5.000 Euro. Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden 150 seln, die dem Arbeitgeber des Versicherungsnehmers von Kunden oder son- Euro selbst zu tragen. stigen Dritten überlassen wurden. Weiterhin ausgeschlossen sind Schlüssel, die unmittelbar dazu dienen, die berufliche Tätigkeit auszuüben (z.B. Post- und Zustelldienst, Wach- und Schließdienst, Hausmeister). 10 Flugmodelle mit Motor 13.4 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines 10.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Schlüsselverlustes (z.B. wegen Einbruchs oder Vandalismus) und die Haf- Halter und Nutzer aus der erlaubten Verwendung von eigenen Flugmodel- tung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen len mit Motor (Modellflugzeuge, Hubschrauber, Drohnen u. Ä.) und einem Schlüsseln zu beweglichen Sachen. Abfluggewicht unter 2 kg zu Freizeit- und Hobbyzwecken. 13.5 Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist auf 10.2 Versicherungsschutz besteht für Schadenereignisse innerhalb Deutschlands. 100.000 Euro je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr begrenzt. 10.3 Kein Versicherungsschutz besteht insbesondere für Schadenereignisse aus 14 Verlust von Schlüsseln zu fremden Fahrzeugen – der Verwendung im Rahmen von jagdlichen Tätigkeiten, 14.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus – der Verletzung von Persönlichkeits-, Namens- oder Urheberrechten dem Abhandenkommen von Schlüsseln zu sowie von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten (z.B. aufgrund (1) privat gemieteten fremden Fahrzeugen, von Foto- oder Filmaufnahmen), (2) vom Arbeitgeber oder Dienstherrn überlassenen Dienstwagen, – der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen und Wettbewerben, (3) Fahrzeugen aus vom Arbeitgeber angebotenen Leasing- oder Mietmo- dellen. – aktiven First-Person-View-Flügen (FPV-Flügen) z.B. mit Videobrille, 14.2 Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprü- – der Verwendung von Eigenbauten, che wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen. – der beruflichen oder gewerblichen Nutzung, 7002011317 - 10.2022 14.3 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines – bewusstem Abweichen von Gesetzen und Verordnungen, Schlüsselverlustes (z.B. wegen Diebstahls oder Vandalismus). 10.4 Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall und je Versicherungs- 14.4 Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist auf jahr für Personen- oder Sachschäden 5.000.000 Euro und für Vermögens- 30.000 Euro je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr begrenzt. schäden, die keine Folge von Personen- oder Sachschäden sind, 100.000 14.5 Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis 150 Euro Euro. selbst. 22/35 [Seite 23] 15 Fachpraktischer Unterricht Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass diese/dieses aus- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für schließlich zu privaten Wohnzwecken vermietet wird; Sachschäden an Lehrgeräten (inkl. Obhutsschäden) bei der Teilnahme am – eines im In- oder Ausland auf Dauer und ohne Unterbrechung fest fachpraktischen Unterricht, wie z.B. Laborarbeiten, an einer Fach-, Gesamt-, installierten Wohnwagens. Voraussetzung für den Versicherungsschutz Hochschule oder Universität. ist, dass dieser ausschließlich zu privaten Wohnzwecken vermietet wird; 16 Nebenberufliche Tätigkeiten – von Eigentumswohnungen im In- oder Ausland. Voraussetzung für den 16.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungsschutz ist, dass diese ausschließlich zu privaten Wohn- aus selbstständigen nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu einem Jahresge- zwecken vermietet werden; samtumsatz von maximal 6.000 Euro, sofern hierfür kein Versicherungs- – von bis zu neun Räumen im Inland, die zu gewerblichen Zwecken schutz durch eine andere Haftpflichtversicherung besteht. genutzt werden; 16.2 Bei dieser selbstständigen nebenberuflichen Tätigkeit muss es sich handeln – von Einzel-/Doppelgaragen sowie von Stellplätzen. um – Flohmarkt- und Basarverkauf, 22 Selbst genutzte Gewerberäume in versicherten Immobilien – die Erteilung von Nachhilfe- und Musikunterricht sowie Fitnesskursen, – den Vertrieb von Kosmetika, Haushaltsartikeln, Bekleidung, Schmuck, 22.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für die Spielsachen, Kunsthandwerk, Verkehrssicherungspflichten von bis zu neun beruflich/gewerblich genutz- – die Betätigung als Alleinunterhalter, ten Räumen in versicherten Immobilien. – Gästeführungen, 22.2 Kein Versicherungsschutz besteht unverändert für eine berufliche oder – Änderungsschneiderei, Handarbeiten, gewerbliche Tätigkeit in diesen Räumen. – Annahme von Sammelbestellungen, – Markt- und Meinungsforschung, 23 Schäden an geliehenen oder gemieteten Sachen – Daten- und Texterfassung, Übersetzungen, 23.1 Abweichend von Ziffer 7.5 der AVB PHV 2018 gelten Schäden an geliehe- – Zeitungs-, Zeitschriften- und Prospektzustellung und Botendienste, – Friseur, nen oder gemieteten Sachen mitversichert. – Fotograf, 23.2 Ausgeschlossen bleiben Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen – Gärtner. jeglicher Art. 16.3 Hierbei dürfen keine Angestellten beschäftigt werden. Sofern der Jahresge- 23.3 Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je samtumsatz den oben genannten Betrag übersteigt, ist der Versicherer von Schadenereignis und Versicherungsjahr 10.000 Euro. der Verpflichtung zur Leistung frei. 23.4 Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis 150 Euro selbst. 17 Versehentliche Obliegenheitsverletzung Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder 23.5 Die Ausschlüsse für Mietsachschäden gemäß Ziffer 6.7.3 der AVB PHV gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die 2018 gelten unverändert fort. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht ergänzend zu Ziffer 25 der sind somit Haftpflichtansprüche wegen AVB PVH 2018 weiterhin Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass – Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen – Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserberei- unverzüglich nachgeholt wurde. tungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, 18 Ansprüche der Versicherten untereinander – Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen beson- Abweichend von Ziffer 7.3 und 7.4 AVB PHV 2018 sind Haftpflichtansprü- che der versicherten Personen untereinander wegen Personenschäden ders versichern kann, versichert. Dies beinhaltet auch übergangsfähige Regressansprüche von – Schäden infolge von Schimmelbildung. Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversiche- rungsträgern, sonstigen Versicherungsunternehmen, öffentlichen und pri- 24 Schadenersatz zum Neuwert vaten Arbeitgebern wegen Personenschäden. 24.1 Auf Wunsch des Versicherungsnehmers erfolgt der Schadenersatz bis zum Neuwert. 19 Schäden durch nicht deliktsfähige Personen 24.2 Die Höchstentschädigung des Versicherers für derartige Ersatzleistungen ist Für Schäden durch versicherte Personen wird sich der Versicherer nicht auf 3.000 Euro je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr begrenzt. auf eine Deliktunfähigkeit berufen, soweit dies der Versicherungsneh- mer wünscht und ein anderer Versicherer (z.B. Sozialversicherungsträger) Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädi- nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche gung/Zerstörung nicht älter als 24 Monate ab Kaufdatum sein. Der Nach- wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z.B. weis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrags sind, vor. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung. 20 Schäden durch nicht deliktsfähige Kinder, für die vorübergehend 24.3 Ausgeschlossen bleiben Schäden an die Aufsichtspflicht übernommen wurde (a) mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z.B. mobile Telefone, Pager), Für Schäden durch Kinder, für die der Versicherungsnehmer oder eine mit- versicherte Person vorübergehend die Aufsichtspflicht übernommen hat, (b) Computern jeder Art, auch tragbaren Computersystemen (z.B. Laptop, wird sich der Versicherer nicht auf eine Deliktunfähigkeit berufen, soweit Tablet-PC), der Versicherungsnehmer dies wünscht und ein anderer Versicherer (z.B. (c) Film- und Fotoapparaten, Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherer (d) tragbaren Musik- oder Videowiedergabegeräten (z.B. MP3-Playern, behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwendungen gegen scha- CD-Wiedergabegeräten), denersatzpflichtige Dritte (z.B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versi- 7002011317 - 10.2022 (e) Brillen jeder Art. cherte dieses Vertrags sind, vor. 25 Erhöhung Kaution im europäischen Ausland 21 Vermietung von Immobilien Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Ver- In Erweiterung von Ziffer 6.16.2 der AVB PHV 2018 stellt der Versiche- mieter rer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von – einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses im In- oder Ausland. 100.000 Euro zur Verfügung. 23/35 [Seite 24] 26 Schadenersatzansprüche von Arbeitskollegen im Rahmen einer 30.4 Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. beruflichen Tätigkeit Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfü- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus gungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflich- Sachschäden aufgrund betrieblich und arbeitsvertraglich veranlasster Tätig- tet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten keiten gegenüber Arbeitskollegen, soweit nicht anderweitig Versicherungs- Fahrer gebraucht wird. schutz besteht. 30.5 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche- 27 Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers im Rahmen einer rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von beruflichen Tätigkeit einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. 27.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoho- aus Sachschäden aufgrund betrieblich und arbeitsvertraglich veranlasster lische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Tätigkeiten gegenüber dem Arbeitgeber, soweit nicht anderweitig Versiche- Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür rungsschutz besteht. Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, 27.2 Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in Schadenereignis und Versicherungsjahr 10.000 Euro. der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. 27.3 Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis 150 Euro selbst. 30.6 Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer anderen zugunsten der versicherten Person bestehenden 28 Erhöhung der Bausumme bei Baumaßnahmen Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann (Subsidiarität). 28.1 In Erweiterung von Ziffer 6.3.2 der AVB PHV 2018 ist der Versicherungs- nehmer als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, 31 Eigene Motor- und Segelboote Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme In Erweiterung von Ziffer 6.12 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haft- von 200.000 Euro je Bauvorhaben versichert. pflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden 28.2 Voraussetzung ist, dass die Bauplanung, die Bauleitung und die generelle aus dem Besitz und Gebrauch von eigenen Wassersportfahrzeugen mit Bauausführung an Dritte vergeben sind. Eigene Bauausführungen (Selbst- Motoren bis 11,03 kW/15 PS sowie von eigenen Segelfahrzeugen (Segel- hilfe am Bau) bis 20.000 Euro sind versichert. boote, Segelschlitten, Eissegelschlitten, Strandsegler) bis 15 qm Segelflä- 28.3 Wird die Bausumme gemäß Ziffer 28.1 überschritten oder ist die Vorausset- che, auch mit Hilfs- oder Außenbordmotor bis 15 PS/11,03 kW, versichert. zung gemäß Ziffer 28.2 nicht erfüllt, entfällt der Versicherungsschutz über Voraussetzung ist, dass hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz die Privat-Haftpflicht. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge- besteht und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. versicherung (Ziffer 9 der AVB PHV 2018); 32 Ausfallschutz 29 Heizöltank zu versicherten Immobilien 32.1 Gegenstand des Ausfallschutzes 29.1 In Erweiterung von Ziffer 11 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haft- Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den gemäß den pflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber von ober- oder unterirdisch Ziffern 2.1.1–2.1.4 und Ziffer 2.17 der AVB PHV 2018 in der Privat- gelagerten Heizöltanks zur Versorgung einer mitversicherten Immobilie im Haftpflichtversicherung mitversicherten Personen Versicherungsschutz für Inland mit einem Gesamtfassungsvermögen von maximal 10.000 l/kg (Bat- den Fall, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Ver- terietanks gelten als ein Tank) versichert. sicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandene 29.2 Eingeschlossen sind – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder Schadenersatzforderung gegen den Dritten nicht durchgesetzt werden eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, kann. Mitversichert sind die gesetzlichen Ansprüche gegen Dritte aus der die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe Eigenschaft des Schädigers als privater Halter von Hunden oder Pferden. bestimmungswidrig aus der Anlage gemäß Ziffer 30.1 ausgetreten sind. Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher, der aus- Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in Sachen. Der Versi- weislich des rechtskräftig vollstreckbaren Titels vom Versicherungsnehmer cherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie bzw. den versicherten Personen wegen eines Haftpflichtschadens auf Lei- er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind stung von Schadenersatz in Anspruch genommen wurde. abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage gemäß Ziffer 32.2 Umfang der Leistung und örtliche Geltung 24.1 der AVB PHV 2018 selbst. Hat der Versicherungsnehmer oder eine der mitversicherten Personen berechtigte Schadenersatzansprüche, so stellt ihn der Versicherer so, als 30 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im hätte der Dritte als Versicherter Versicherungsschutz im Rahmen und europäischen Ausland („Mallorca-Deckung“) Umfang der HDI Privat-Haftpflichtversicherung 2018 in der Produktlinie 30.1 Versichert ist – abweichend von den Ziffern 6.11 und 7.14 der AVB PHV Basis und in der Eigenschaft des Dritten als nicht gewerbsmäßiger Hunde- 2018 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Führer oder Pferdehalter bzw. nicht gewerbsmäßiger Hunde- oder Pferdehüter im eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die Rahmen der HDI Tierhalter-Haftpflichtversicherung Basis. auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten, soweit nicht oder nicht Es finden im Rahmen des Forderungsausfallschutzes für die Person des ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversi- Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, cherung Deckung besteht. die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Der Geltungsbereich europäisches Ausland umfasst den Kontinent Europa Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner im geografischen Sinn zuzüglich der außereuropäischen Anliegerstaaten beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der des Mittelmeers, der Kanarischen Inseln, der Azoren und Madeira. Kein Ver- Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. sicherungsschutz besteht für Reisen innerhalb Deutschlands und außerhalb Versicherungsschutz besteht für Schadenereignisse, die in Europa eintreten. Europas. Der Geltungsbereich Europa umfasst den Kontinent Europa im geografi- 30.2 Als Kraftfahrzeuge gelten: schen Sinn zuzüglich der außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittel- – Personenkraftwagen, meers, der Kanarischen Inseln, der Azoren und Madeira. – Krafträder, 32.3 Versicherte und nicht versicherte Schäden – Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht, Versichert sind Personenschäden (Tötung oder Gesundheitsbeeinträchti- soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht gung von Menschen) oder Sachschäden (Beschädigung oder Vernichtung 7002011317 - 10.2022 mehr als neun Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. von Sachen) der versicherten Person, für die der Dritte aufgrund gesetzli- Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht cher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern. verpflichtet ist. 30.3 Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 8 der AVB PHV 2018 Nicht versichert sind Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit (Erhöhungen und Erweiterungen) und Ziffer 9 der AVB PHV 2018 (Vorsor- radioaktiver Strahlung und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf geversicherung). eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind, dem Halten oder 24/35 [Seite 25] Führen von Kraftfahrzeugen, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aus- 36 Gemietete separate Garagen und Stellplätze sperrung oder Erdbeben stehen. In Erweiterung v on Ziffer 6.3.1 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haft- Der Versicherer leistet keine Entschädigung für pflicht des Versicherungsnehmers als Mieter von privat selbstgenutzten (1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung; Garagen und Stellplätzen versichert, auch wenn diese nicht zum Wohnge- (2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forde- bäude bzw. einer Wohnanlage gehören. rungsübergangs; (3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen 37 Ladestationen/Wallboxen in privat genutzten Objekten oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht In Ergänzung von Ziffer 6.3 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haft- oder eingelegt wurden. pflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten Besitz/Eigentum von 32.4 Erfolglose Vollstreckung Ladestationen/Wallboxen in privat genutzten Objekten versichert. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet – sofern gesetzlich vorgeschrie- einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Dritten im streitigen ben – die Installation der Anlage sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten Verfahren vor einem Gericht eines Mitgliedstaates der EU, Norwegens, durch einen qualifizierten Fachbetrieb sicherzustellen. Verletzt der Versiche- Liechtensteins, Islands, Großbritanniens oder der Schweiz oder ein notari- rungsnehmer diese Obliegenheiten, so gilt Ziffer 25.3. der AVB PHV 2018. elles Schuldanerkenntnis des Dritten vor einem Notar eines dieser Staaten erwirkt hat und jeder Vollstreckungsversuch aus diesem Titel gegen den 38 Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme durch erneuer- Dritten erfolglos geblieben ist. bare Energien Titel im Sinne dieser Bedingungen sind vollstreckbare Urteile, Vollstreckungs- 38.1 In Ergänzung von Ziffer 6.3.2 (7) der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche bescheide und gerichtlich vollstreckbare Vergleiche. Vollstreckungsversuche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Besitz/Eigentum von gelten als erfolglos, wenn die versicherte Person nachweist, dass – Kleinwindanlagen, – entweder eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder Forde- – Mini-Blockheizkraftwerke, Stecker-Solaranlage, Balkonkraftwerke, rungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung geführt hat – Luft- und Wasserwärmeanlagen. oder zur Erzeugung von Strom und Wärme durch erneuerbare Energien zu versi- – eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint, z.B. weil der cherten Immobilien gemäß Ziffer 6.3 der AVB PHV 2018, sowie zu gemie- Dritte in den letzten drei aufeinanderfolgenden Jahren die eidesstattli- teten Wohnungen des Versicherungsnehmers, versichert. che Versicherung abgegeben hat oder 38.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet – sofern gesetzlich vorgeschrie- – der Dritte in der örtlichen Schuldnerkartei des Amtsgerichts geführt ben – die Installation der Anlage sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten wird. durch einen qualifizierten Fachbetrieb sicherzustellen. Verletzt der Versiche- Zum Nachweis der gescheiterten Vollstreckung haben der Versiche- rungsnehmer diese Obliegenheiten, so gilt Ziffer 25.3. der AVB PHV 2018. rungsnehmer oder die versicherten Personen das Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers vorzulegen, aus dem sich die Erfolglosigkeit der 39 Erlaubtes privates Abbrennen von Feuerwerken Zwangsvollstreckung ergibt. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus 32.5 Entschädigungen dem erlaubten privaten Abbrennen von Feuerwerken der Klassen 1 und 2. Der Versicherer leistet – vorbehaltlich des Vorliegens der Voraussetzungen – Kein Versicherungsschutz besteht für eine gewerbliche Tätigkeit sowie für Entschädigung in Höhe des titulierten Schadenersatzbetrags im Rahmen der das Abbrennen von Feuerwerken der Klassen 3 und 4. in der Privat-Haftpflichtversicherung vereinbarten Versicherungssumme. Die Entschädigung wird nur geleistet gegen Aushändigung des Originaltitels, 40 Ansprüche des Halters beim Reiten fremder Pferde/Hüten frem- der Original-Vollstreckungsunterlagen und sonstiger Unterlagen, aus denen der Hunde sich ergibt, dass ein Versicherungsfall im Sinne dieser Bedingungen vorliegt. 40.1 Versichert ist in Erweiterung von Ziffer 6.10.2 der AVB PHV 2018 die Die versicherten Personen sind verpflichtet, ihre Ansprüche gegen den gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers beim Hüten fremder Dritten in Höhe der Entschädigungsleistung an den Versicherer abzutreten. Hunde oder Pferde und als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde für 32.6 Subsidiarität Ansprüche des Halters bei Verletzung oder Tod des Tieres. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine 40.2 Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall und je Versicherungs- Leistung aus einer für die versicherten Personen bestehenden Schaden- jahr 10.000 Euro. versicherung beansprucht werden kann oder soweit für den Schaden ein 40.3 Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis 150 Euro Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe leistungspflichtig ist. selbst. 32.7 Ausschlussfrist Alle Ansprüche aus diesem Ausfallschutz verfallen, wenn sie nicht binnen zwei Jahren ab dem erfolglosen Vollstreckungsversuch beim Versicherer schriftlich angemeldet worden sind. 33 Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten In Erweiterung von Ziffer 7.9 der AVB PHV 2018 findet der Ausschluss von Ansprüchen wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverlet- zungen keine Anwendung. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche im Zusam- menhang mit Ziffer 10 dieser Bedingung H 8404 Privat-Haftpflicht Komfort. 34 Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleich- behandlung oder sonstiger Diskriminierung Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.10 AVB PHV 2018 – die gesetzlichen Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstiger Diskriminierung. 35 Verlust fremder privater Schlüssel zu Tresoren und Wertschutz- 7002011317 - 10.2022 schränken In Erweiterung von Ziffer 12.3 der Klausel H 8404 Komfort ist die gesetz- liche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Abhandenkommens von fremden privaten Schlüsseln zu Tresoren und Wertschutzschränken versichert. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z.B. wegen Diebstahl von Inhalten). 25/35 [Seite 26] Soweit vereinbart, gilt: Privat-Haftpflicht Premium H 8406 10.22 In Erweiterung der „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haft- 8 Tätigkeit als Tagesmutter/-vater gegen Entgelt pflichtversicherung (AVB PHV 2018)“ gelten folgende Vereinbarungen: 8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der entgeltlichen Tätigkeit als Tagesmutter/-vater, insbesondere aus der Beaufsichtigung von tagsüber zur 1 Versicherungssumme Betreuung übernommenen minderjährigen Kindern im Rahmen des eige- Abweichend von Ziffer 5.1 der AVH PHV 2018 beträgt die Versicherungs- nen Haushalts und/oder des Haushalts der zu betreuenden Kinder, auch summe 50.000.000 Euro für Personen- und Sachschäden sowie Mietsach- außerhalb der Wohnung, z.B. bei Spielen, Ausflügen. schäden und Vermögensschäden. 8.2 Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für die Ausübung dieser Tätigkeit Die weiteren Regelungen (insbesondere zur Anrechnung und Jahreshöch- in Betrieben und Institutionen (z.B. Kindergärten, Kinderhorten, Kinderta- stersatzleistung) gelten unverändert fort. gesstätten). 8.3 Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer 2 Leistungsgarantien gegenüber den Musterbedingungen des Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu betreuenden Kinder erlei- Gesamtverbands der Versicherungswirtschaft (GDV) den. 8.4 Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder sowie HDI garantiert, dass die bei Eintritt des Versicherungsfalls zu erbringenden die Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen und der Verlust von Leistungen mindestens dem Versicherungsumfang der zu diesem Zeitpunkt Geld der zu betreuenden Kinder. vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) unverbindlich bekannt gegebenen Musterbedingungen zur Privat-Haftpflichtversicherung 9 Be- und Entladen von Kfz und Kfz-Anhängern entsprechen. 9.1 In Abweichung von Ziffer 7.14 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haft- pflicht als privater Eigentümer, Besitzer, Halter, Führer eines Kraftfahrzeugs 3 Innovationsgarantie oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die Dritten beim Be- oder Ändert HDI die diesem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen aus- Entladen des Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers zugefügt schließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag, werden, mitversichert. so gelten die Inhalte der neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch 9.2 Schäden am selbst gebrauchten Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhän- für diesen Vertrag. ger bleiben ausgeschlossen. 9.3 Dem Versicherungsnehmer steht es frei, einen Schaden von der zuständi- 4 Blinden-, Assistenz- oder Behindertenbegleithund gen Kfz-Haftpflichtversicherung regulieren zu lassen. In diesem Fall entfällt In Erweiterung von Ziffer 6.10 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haft- der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. pflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von einem Blinden-, 9.4 Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall und je Versicherungs- Assistenz- oder Behindertenbegleithund mitversichert. jahr 10.000 Euro. Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden 150 Euro selbst zu tragen. 5 Unbebaute Grundstücke In Erweiterung von Ziffer 6.3 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haft- 10 Flugmodelle mit Motor pflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber eines oder mehrerer im 10.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als In- und Ausland gelegenen unbebauten Grundstücke bis zu einer Gesamt- Halter und Nutzer aus der erlaubten Verwendung von eigenen Flugmodel- fläche von 10.000 qm versichert, auch wenn diese verpachtet werden. len mit Motor (Modellflugzeuge, Hubschrauber, Drohnen u. Ä.) und einem Abfluggewicht unter 5 kg zu Freizeit- und Hobbyzwecken. 6 Geothermieanlagen 10.2 Versicherungsschutz besteht für Schadenereignisse innerhalb Deutsch- 6.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus lands. dem Besitz/Eigentum von Geothermieanlagen zu versicherten Immobilien 10.3 Kein Versicherungsschutz besteht insbesondere für Schadenereignisse aus gemäß Ziffer 6.3 der AVB PHV 2018. – der Verwendung im Rahmen von jagdlichen Tätigkeiten, 6.2 Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall und je Versicherungs- – der Verletzung von Persönlichkeits-, Namens- oder Urheberrechten jahr 1.000.000 Euro. sowie von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten (z.B. aufgrund 6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Installation der Geothermie- von Foto- oder Filmaufnahmen), – der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen und Wettbewerben, anlage durch einen qualifizierten Fachbetrieb sicherzustellen. Ebenfalls ist – aktiven First-Person-View-Flügen (FPV-Flügen) z.B. mit Videobrille, nachzuweisen, dass eventuelle Reparaturarbeiten durch einen qualifizier- – der Verwendung von Eigenbauten, ten Fachbetrieb durchgeführt worden sind. Verletzt der Versicherungsneh- – der beruflichen oder gewerblichen Nutzung, mer diese Obliegenheiten, so gilt Ziffer 25.1.2 der AVB PHV 2018. – bewusstem Abweichen von Gesetzen und Verordnungen. 10.4 Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr 7 Tätigkeit als Tagesmutter/-vater (unentgeltlich) für Personen- oder Sachschäden 5.000.000 Euro und für Vermögensschäden, 7.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der unentgeltlichen oder im die keine Folge von Personen- oder Sachschäden sind, 100.000 Euro. Rahmen der gesetzlichen Regelungen über geringfügige Beschäftigung aus- geübten Tätigkeit als Tagesmutter/-vater. Versichert ist dabei insbesondere die 11 Mietsachschäden an mobilen Gegenständen in Hotels, Tätigkeit aus der Beaufsichtigung von zur Betreuung übernommenen Kindern Ferienwohnungen/-häusern sowie Schlafwagenabteilen und im Rahmen des eigenen Haushalts und/oder des Haushalts der zu betreuen- Schiffskabinen den Kinder, auch außerhalb der Wohnung, z.B. bei Spielen, Ausflügen. Für Sachschäden an mobilen Einrichtungsgegenständen/Inventar in Hotels, 7.2 Nicht versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und gemieteten Ferienwohnungen/-häusern, möblierten Zimmern sowie in Institutionen (z.B. Kindergärten, Kinderhorten, Kindertagesstätten). Schlafwagenabteilen und Schiffskabinen besteht Versicherungsschutz. 7002011317 - 10.2022 7.3 Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu betreuenden Kinder erlei- 12 Verlust von fremden privaten und ehrenamtlichen Schlüsseln den. 12.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus 7.4 Nicht versichert sind die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder dem Abhandenkommen von fremden privaten und ehrenamtlichen Schlüs- sowie die Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen und der Ver- seln (auch General-/Hauptschlüsseln für eine zentrale Schließanlage). Code- lust von Geld der zu betreuenden Kinder. karten/Fernbedienungen/Transponder werden Schlüsseln gleichgesetzt. 26/35 [Seite 27] 12.2 Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprü- – Markt- und Meinungsforschung, che wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern – Daten- und Texterfassung, Übersetzungen, und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen – Zeitungs-, Zeitschriften- und Prospektzustellung und Botendienste, (Notschloss) und für den Objektschutz des Gebäudes bis zur Auswechse- – Friseur, lung der Schlösser bzw. Schließanlagen. – Fotograf, 12.3 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines – Gärtner. Schlüsselverlustes (z.B. wegen Einbruchs oder Vandalismus) und die Haf- 16.3 Hierbei dürfen keine Angestellten beschäftigt werden. Sofern der Jahresge- tung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen samtumsatz den oben genannten Betrag übersteigt, ist der Versicherer von Schlüsseln zu beweglichen Sachen. Weiterhin nicht ersetzt werden bei Woh- der Verpflichtung zur Leistung frei. nungseigentümern die Kosten für das Auswechseln der im Sondereigentum stehenden Schlüssel, Schlösser und Schließanlagen (Eigenschaden). 17 Versehentliche Obliegenheitsverletzung Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder 13 Verlust von fremden beruflichen oder dienstlichen Schlüsseln gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die 13.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht ergänzend zu Ziffer 25 der dem Abhandenkommen von Türschlüsseln, die der Versicherte im Rahmen AVB PHV 2018 weiterhin Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass seiner beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit vom Arbeitgeber oder Dienst- das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen herrn überlassen bekommen hat, sofern der Schlüssel nicht während der unverzüglich nachgeholt wurde. Ausübung des Berufs oder Dienstes verloren wurde. Codekarten/Fernbe- dienungen/Transponder werden Schlüsseln gleichgesetzt. 18 Ansprüche der Versicherten untereinander 13.2 Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprü- Abweichend von Ziffer 7.3 und 7.4 AVB PHV 2018 sind Haftpflichtansprü- che wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern che der versicherten Personen untereinander wegen Personenschäden und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen versichert. Dies beinhaltet auch übergangsfähige Regressansprüche von (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversiche- 13.3 Kein Versicherungsschutz besteht für das Abhandenkommen von Türschlüs- rungsträgern, sonstigen Versicherungsunternehmen, öffentlichen und pri- seln, die dem Arbeitgeber des Versicherungsnehmers von Kunden oder son- vaten Arbeitgebern wegen Personenschäden. stigen Dritten überlassen wurden. Weiterhin ausgeschlossen sind Schlüssel, die unmittelbar dazu dienen, die berufliche Tätigkeit auszuüben (z.B. Post- 19 Schäden durch nicht deliktsfähige Personen und Zustelldienst, Wach- und Schließdienst, Hausmeister). Für Schäden durch versicherte Personen wird sich der Versicherer nicht 13.4 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines auf eine Deliktunfähigkeit berufen, soweit dies der Versicherungsneh- Schlüsselverlustes (z.B. wegen Einbruchs oder Vandalismus) und die Haf- mer wünscht und ein anderer Versicherer (z.B. Sozialversicherungsträger) tung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche Schlüsseln zu beweglichen Sachen. wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z.B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrags sind, vor. 14 Verlust von Schlüsseln zu fremden Fahrzeugen 14.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus 20 Schäden durch nicht deliktsfähige Kinder, für die vorübergehend dem Abhandenkommen von Schlüsseln zu die Aufsichtspflicht übernommen wurde (1) privat gemieteten fremden Fahrzeugen, Für Schäden durch Kinder, für die der Versicherungsnehmer oder eine mit- (2) vom Arbeitgeber oder Dienstherrn überlassenen Dienstwagen, versicherte Person vorübergehend die Aufsichtspflicht übernommen hat, (3) Fahrzeugen aus vom Arbeitgeber angebotenen Leasing- oder Mietmo- wird sich der Versicherer nicht auf eine Deliktunfähigkeit berufen, soweit dellen. der Versicherungsnehmer dies wünscht und ein anderer Versicherer (z.B. 14.2 Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprü- Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherer che wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwendungen gegen scha- sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen. denersatzpflichtige Dritte (z.B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versi- 14.3 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines cherte dieses Vertrags sind, vor. Schlüsselverlustes (z.B. wegen Diebstahls oder Vandalismus). 14.4 Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis 150 Euro selbst. 21 Vermietung von Immobilien Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Ver- 15 Fachpraktischer Unterricht mieter Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für – von Ferienwohnungen sowie eines Ferienhauses im In- oder Ausland. Sachschäden an Lehrgeräten (inkl. Obhutsschäden) bei der Teilnahme am Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass diese/dieses aus- fachpraktischen Unterricht, wie z.B. Laborarbeiten, an einer Fach-, Gesamt-, schließlich zu privaten Wohnzwecken vermietet wird; Hochschule oder Universität. – eines im In- oder Ausland auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten Wohnwagens. Voraussetzung für den Versicherungsschutz 16 Nebenberufliche Tätigkeiten ist, dass dieser ausschließlich zu privaten Wohnzwecken vermietet wird; 16.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers – von Eigentumswohnungen im In- oder Ausland. Voraussetzung für den aus selbstständigen nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu einem Jahresge- samtumsatz von maximal 12.000 Euro, sofern hierfür kein Versicherungs- Versicherungsschutz ist, dass diese ausschließlich zu privaten Wohn- schutz durch eine andere Haftpflichtversicherung besteht. zwecken vermietet werden; 16.2 Bei dieser selbstständigen nebenberuflichen Tätigkeit muss es sich handeln – von bis zu neun Räumen im Inland, die zu gewerblichen Zwecken um genutzt werden; – Flohmarkt- und Basarverkauf, – von Einzel-/Doppelgaragen sowie von Stellplätzen. – die Erteilung von Nachhilfe- und Musikunterricht sowie Fitnesskursen, 7002011317 - 10.2022 – den Vertrieb von Kosmetika, Haushaltsartikeln, Bekleidung, Schmuck, 22 Selbst genutzte Gewerberäume in versicherten Immobilien Spielsachen, Kunsthandwerk, 22.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für die – die Betätigung als Alleinunterhalter, Verkehrssicherungspflichten von bis zu neun beruflich/gewerblich genutz- – Gästeführungen, ten Räumen in versicherten Immobilien. – Änderungsschneiderei, Handarbeiten, 22.2 Kein Versicherungsschutz besteht unverändert für eine berufliche oder – Annahme von Sammelbestellungen, gewerbliche Tätigkeit in diesen Räumen. 27/35 [Seite 28] 23 Schäden an geliehenen oder gemieteten Sachen 28.3 Wird die Bausumme gemäß Ziffer 28.1 überschritten oder ist die Vorausset- 23.1 Abweichend von Ziffer 7.5 der AVB PHV 2018 gelten Schäden an geliehe- zung gemäß Ziffer 28.2 nicht erfüllt, entfällt der Versicherungsschutz über nen oder gemieteten Sachen mitversichert. die Privat-Haftpflicht. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge- 23.2 Ausgeschlossen bleiben Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen versicherung (Ziffer 9 der AVB PHV 2018). jeglicher Art. 23.3 Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je 29 Heizöltank zu versicherten Immobilien Schadenereignis und Versicherungsjahr 50.000 Euro. 29.1 In Erweiterung von Ziffer 11 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haft- 23.4 Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis 150 Euro pflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber von ober- oder unterirdisch selbst. gelagerten Heizöltanks zur Versorgung einer mitversicherten Immobilie im 23.5 Die Ausschlüsse für Mietsachschäden gemäß Ziffer 6.7.3 der AVB PHV Inland versichert. 2018 gelten unverändert fort. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen 29.2 Eingeschlossen sind – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder sind somit Haftpflichtansprüche wegen eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, – Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe – Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserberei- bestimmungswidrig aus der Anlage gemäß Ziffer 30.1 ausgetreten sind. tungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in Sachen. Der Versi- ergebenden Vermögensschäden, cherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie – Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen beson- er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind ders versichern kann, abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage gemäß Ziffer – Schäden infolge von Schimmelbildung. 34.1 selbst. 24 Schadenersatz zum Neuwert 30 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im 24.1 Auf Wunsch des Versicherungsnehmers erfolgt der Schadenersatz bis zum europäischen Ausland („Mallorca-Deckung“) Neuwert. 30.1 Versichert ist – abweichend von den Ziffern 6.11 und 7.14 der AVB PHV 24.2 Die Höchstentschädigung des Versicherers für derartige Ersatzleistungen ist 2018 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Führer auf 5.000 Euro je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr begrenzt. eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten, soweit nicht oder nicht 24.3 Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädi- ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversi- gung/Zerstörung nicht älter als 24 Monate ab Kaufdatum sein. Der Nach- cherung Deckung besteht. weis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Der Geltungsbereich europäisches Ausland umfasst den Kontinent Europa Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich im geografischen Sinn zuzüglich der außereuropäischen Anliegerstaaten Anspruch auf Zeitwertentschädigung. des Mittelmeers, der Kanarischen Inseln, der Azoren und Madeira. Kein Ver- 24.4 Ausgeschlossen bleiben Schäden an sicherungsschutz besteht für Reisen innerhalb Deutschlands und außerhalb (a) mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z.B. mobile Telefone, Pager), Europas. (b) Computern jeder Art, auch tragbaren Computersystemen (z.B. Laptop, 30.2 Als Kraftfahrzeuge gelten: Tablet-PC), – Personenkraftwagen, (c) Film- und Fotoapparaten, – Krafträder, (d) tragbaren Musik- oder Videowiedergabegeräten (z.B. MP3-Playern, – Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht CD-Wiedergabegeräten), soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht (e) Brillen jeder Art. mehr als neun Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht 25 Erhöhung Kaution im europäischen Ausland aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern. In Erweiterung von Ziffer 6.16.2 der AVB PHV 2018 stellt der Versiche- 30.3 Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 8 der AVB PHV 2018 rer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von (Erhöhungen und Erweiterungen) und Ziffer 9 der AVB PHV 2018 (Vorsor- 250.000 Euro zur Verfügung. geversicherung). 30.4 Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. 26 Schadenersatzansprüche von Arbeitskollegen im Rahmen einer Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfü- beruflichen Tätigkeit gungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflich- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus tet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Sachschäden aufgrund betrieblich und arbeitsvertraglich veranlasster Tätig- Fahrer gebraucht wird. keiten gegenüber Arbeitskollegen, soweit nicht anderweitig Versicherungs- 30.5 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder schutz besteht. Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche- rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von 27 Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers im Rahmen einer einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. beruflicher Tätigkeit Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoho- 27.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers lische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das aus Sachschäden aufgrund betrieblich und arbeitsvertraglich veranlasster Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Tätigkeiten gegenüber dem Arbeitgeber, soweit nicht anderweitig Versiche- Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, rungsschutz besteht. der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in 27.2 Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Schadenereignis und Versicherungsjahr 10.000 Euro. 30.6 Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine 27.3 Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis 150 Euro selbst. Leistung aus einer anderen zugunsten der versicherten Person bestehenden Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann (Subsidiarität). 28 Erhöhung der Bausumme bei Baumaßnahmen 28.1 In Erweiterung von Ziffer 6.3.2 der AVB PHV 2018 ist der Versicherungs- 31 Eigene Motor- und Segelboote 7002011317 - 10.2022 nehmer als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, In Erweiterung von Ziffer 6.12 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haft- Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme pflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden von 500.000 Euro je Bauvorhaben versichert. aus dem Besitz und Gebrauch von eigenen Wassersportfahrzeugen mit 28.2 Voraussetzung ist, dass die Bauplanung, die Bauleitung und die generelle Motoren bis 11,03 kW/15 PS sowie von eigenen Segelfahrzeugen (Segel- Bauausführung an Dritte vergeben sind. Eigene Bauausführungen (Selbst- boote, Segelschlitten, Eissegelschlitten, Strandsegler) bis 25 qm Segelflä- hilfe am Bau) bis 20.000 Euro sind versichert. che, auch mit Hilfs- oder Außenbordmotor bis 15 PS/11,03 kW, versichert. 28/35 [Seite 29] Voraussetzung ist, dass hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz (3) der Dritte in der örtlichen Schuldnerkartei des Amtsgerichts geführt wird. besteht und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. Zum Nachweis der gescheiterten Vollstreckung haben der Versiche- rungsnehmer oder die versicherten Personen das Vollstreckungsprotokoll 32 Ausfallschutz eines Gerichtsvollziehers vorzulegen, aus dem sich die Erfolglosigkeit der 32.1 Gegenstand des Ausfallschutzes Zwangsvollstreckung ergibt. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den gemäß den Zif- 32.5 Entschädigungen fern 2.1.1–2.1.4 und Ziffer 2.17 der AVB PHV 2018 in der Privat-Haftpflicht- Der Versicherer leistet – vorbehaltlich des Vorliegens der Voraussetzungen versicherung mitversicherten Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass – Entschädigung in Höhe des titulierten Schadenersatzbetrags im Rahmen eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem der in der Privat-Haftpflichtversicherung vereinbarten Versicherungssumme. Dritten geschädigt wird und die daraus entstandene Schadenersatzforderung Die Entschädigung wird nur geleistet gegen Aushändigung des Originaltitels, gegen den Dritten nicht durchgesetzt werden kann. Mitversichert sind die der Original-Vollstreckungsunterlagen und sonstiger Unterlagen, aus denen gesetzlichen Ansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als sich ergibt, dass ein Versicherungsfall im Sinne dieser Bedingungen vorliegt. privater Halter von Hunden oder Pferden. Darüber hinaus besteht Versiche- Die versicherten Personen sind verpflichtet, ihre Ansprüche gegen den rungsschutz für Schadenersatzansprüche, denen abweichend von Ziffer 7.1 Dritten in Höhe der Entschädigungsleistung an den Versicherer abzutreten. der AVB PHV 2018 ein vorsätzliches Handeln des Dritten zugrunde liegt. 32.6 Subsidiarität Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher, der aus- Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine weislich des rechtskräftig vollstreckbaren Titels vom Versicherungsnehmer Leistung aus einer für die versicherten Personen bestehenden Schaden- bzw. den versicherten Personen wegen eines Haftpflichtschadens auf Lei- versicherung beansprucht werden kann oder soweit für den Schaden ein stung von Schadenersatz in Anspruch genommen wurde. Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe leistungspflichtig ist. 32. 2 Umfang der Leistung und örtliche Geltung 32.7 Ausschlussfrist Hat der Versicherungsnehmer oder eine der mitversicherten Personen Alle Ansprüche aus diesem Ausfallschutz verfallen, wenn sie nicht binnen berechtigte Schadenersatzansprüche, so stellt ihn der Versicherer so, als zwei Jahren ab dem erfolglosen Vollstreckungsversuch beim Versicherer hätte der Dritte als Versicherter Versicherungsschutz im Rahmen und schriftlich angemeldet worden sind. Umfang der HDI Privat-Haftpflichtversicherung 2018 in der Produktlinie Basis und in der Eigenschaft des Dritten als nicht gewerbsmäßiger Hunde- 33 Verbesserter Ausfallschutz (Opferschutz) oder Pferdehalter bzw. nicht gewerbsmäßiger Hunde- oder Pferdehüter im 33.1 Ergänzend zu Ziffer 32.3 besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn Rahmen der HDI Tierhalter-Haftpflichtversicherung Basis. der Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers aufgrund eines Per- Es finden im Rahmen des Forderungsausfallschutzes für die Person des sonenschadens nicht durchgesetzt werden kann, weil der Schädiger nicht Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, bekannt ist. die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein 33.2 Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner den Ziffern 2.1.1–2.1.4 und Ziffer 2.17 der AVB PHV 2018 versicherten beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat. Person nur dann leistungspflichtig, wenn Versicherungsschutz besteht für Schadenereignisse, die in Europa eintreten. (a) der Schädiger eine vorsätzliche Straftat begangen hat, Der Geltungsbereich Europa umfasst den Kontinent Europa im geografi- (b) aufgrund dessen eine Strafanzeige vom Versicherungsnehmer oder der schen Sinn zuzüglich der außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittel- versicherten Person gestellt wurde, meers, der Kanarischen Inseln, der Azoren und Madeira. (c) das polizeiliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde und der schrift- 32.3 Versicherte und nicht versicherte Schäden liche Einstellungsbescheid vorliegt, Versichert sind Personenschäden (Tötung oder Gesundheitsbeeinträchti- (d) der Versicherer Einblick in die polizeiliche Ermittlungsakte erhalten hat, gung von Menschen) oder Sachschäden (Beschädigung oder Vernichtung (e) der Schädiger unbekannt bleibt. von Sachen) der versicherten Person, für die der Dritte aufgrund gesetzli- 33.3 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 50.000 Euro je Versi- cher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz cherungsfall und -jahr begrenzt. Das gilt auch dann, wenn sich der Versi- verpflichtet ist. cherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Nicht versichert sind Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit 33.4 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für psychische Folgeschäden. radioaktiver Strahlung und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind, dem Halten oder 34 Kostenübernahme Rechtsschutz im Rahmen des Ausfallschutzes Führen von Kraftfahrzeugen, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aus- 34.1 Ergänzend zu Ziffer 33 werden die Kosten für die Durchsetzung von Scha- sperrung oder Erdbeben stehen. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für denersatzansprüchen gegenüber Dritten zur Erreichung eines rechtskräfti- (1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung; gen vollstreckbaren Titels gemäß Ziffer 32.4 übernommen. (2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forde- 34.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 50.000 Euro je Versi- rungsübergangs; cherungsfall und -jahr begrenzt. Das gilt auch dann, wenn sich der Versi- (3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen cherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden. 35 Wilde Kleintiere 32.4 Erfolglose Vollstreckung 35.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person erlaubten und nicht genehmigungspflichtigen Halten und Hüten von im einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Dritten im streitigen Haushalt des Versicherungsnehmers befindlichen wilden Kleintieren (z.B. Verfahren vor einem Gericht eines Mitgliedstaates der EU, Norwegens, Schlangen, Spinnen, Skorpione) zu privaten Zwecken. Liechtensteins, Islands, Großbritanniens oder der Schweiz oder ein notari- 35.2 Soweit es sich um den Ersatz von Aufwendungen im Zusammenhang mit elles Schuldanerkenntnis des Dritten vor einem Notar eines dieser Staaten dem Wiedereinfangen der Tiere handelt, wird die Versicherungsleistung auf erwirkt hat und jeder Vollstreckungsversuch aus diesem Titel gegen den 10.000 Euro je Versicherungsfall beschränkt. Dritten erfolglos geblieben ist. Titel im Sinne dieser Bedingungen sind vollstreckbare Urteile, Vollstreckungs- 36 Erweiterte Mietsachschäden bescheide und gerichtlich vollstreckbare Vergleiche. Vollstreckungsversuche In Erweiterung von Ziffer 6.7.3 der AVB PHV 2018 findet der Ausschluss 7002011317 - 10.2022 gelten als erfolglos, wenn die versicherte Person nachweist, dass für Haftpflichtansprüche infolge von Schimmelbildung keine Anwendung. (1) entweder eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder Forde- rungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung geführt hat 37 Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten oder In Erweiterung von Ziffer 7.9 der AVB PHV 2018 findet der Ausschluss von (2) eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint, z.B. weil der Ansprüchen wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverlet- Dritte in den letzten drei aufeinanderfolgenden Jahren die eidesstattli- zungen. keine Anwendung. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche im Zusam- che Versicherung abgegeben hat, oder menhang mit Ziffer 10 dieser Bedingung H 8406 Privat-Haftpflicht Premium. 29/35 [Seite 30] 38 Betankungsschäden an geliehenen Kraftfahrzeugen (c) beruflichen und gewerblichen Risiken; 38.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen (d) Vorsatz; Schäden, die an fremden geliehenen, gemieteten oder gefälligkeitshalber (e) vertraglicher Haftung; überlassenen Kraftfahrzeugen durch versehentliche Betankung mit für das (f) Eigenschäden Fahrzeug nicht geeigneten Kraftstoffen entstehen. (g) Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die der Versicherungs- oder Dec- 38.2 Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem Versicherungs- kungsvorsorgepflicht unterliegen; nehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmä- (h) Assistance-Dienstleistungen; ßigen Gebrauch überlassen wurden. (i) auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzufüh- 38.3 Die Höchstleistung ist auf 3.000 Euro je Schadenfall und Versicherungsjahr rende Schadenereignisse. begrenzt. 38.4 Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden 150 Euro selbst zu 41 Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleich- tragen. behandlung oder sonstiger Diskriminierung Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.10 AVB PHV 2018 – die 39 Ausgleich einer Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt (SFR) und gesetzlichen Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, des Vollkasko-Selbstbehalts bei Schäden an bzw. durch geliehene Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstiger Diskriminierung. Kraftfahrzeuge 39.1 Verursacht der Versicherungsnehmer beim erlaubten Gebrauch eines 42 Schäden beim Öffnen von Kfz-Türen durch Mitfahrer (a) Personenkraftwagens, 42.1 In Erweiterung von Ziffer 7.14 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haft- (b) Kraftrads, flicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die ein Kfz-Mitfahrer des (c) Wohnmobils bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht, Versicherungsnehmers, der nicht mitversicherte Person des Vertrages ist, das ihm von einem Dritten unentgeltlich und gefälligkeitshalber überlassen gegenüber Dritten durch das Öffnen einer Kfz-Tür verursacht versichert, wurde, einen Kfz-Haftpflicht- und/oder Vollkaskoschaden, besteht abwei- soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Privathaftpflicht-Versi- chend von Ziffer 7.14 der AVB PHV Versicherungsschutz gemäß den nach- cherung des Kfz-Mitfahrers besteht. folgenden Bestimmungen. 42.2 Die Höchstersatzleistung ist auf 5.000 Euro je Schadenfall und Versiche- 39.2 Erstattet wird der durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts in der rungsjahr begrenzt. Kfz-Haftpflicht- und -Vollkaskoversicherung entstehende Vermögensschaden. 42.3 Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden 150 Euro selbst zu Die Entschädigung ist auf den Mehrbeitrag der ersten fünf auf den Scha- tragen. denfall folgenden Jahre begrenzt, wie sie sich aus den für die betreffende Kfz-Haftpflicht- und -Vollkaskoversicherung gültigen Tarifbestimmungen 43 Haltung von Nutztieren zu eigenwirtschaftlichen Zwecken ergibt. Der Nachweis über den Mehrbeitrag obliegt dem Versicherungs- 43.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als nehmer. Halter oder Hüter von folgenden Nutztieren, die privat zu eigenwirtschaftli- Mehr als die vom Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherer erbrachte Ent- chen Zwecken gehalten werden: schädigungsleistung wird jedoch nicht ersetzt. – bis zu 5 Schafe/Ziegen 39.3 Erstattet wird die Selbstbeteiligung der Kfz-Vollkaskoversicherung bis – bis zu 5 (Mini-)Schweine maximal 2.000 Euro je Versicherungsfall. – bis zu 10 Geflügel (z. B. Hühner, Gänse) Der Versicherungsnehmer hat von jedem Schadenereignis 150 Euro selbst 43.2 Übersteigt die Anzahl der gehaltenen Tiere die oben genannte mitversi- zu tragen. cherte Anzahl, entfällt die Mitversicherung der Tiergruppe komplett. 39.4 Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Regulierungsnachweis des Kfz- 43.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Versicherers, welchem die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts in der – die gewerbliche Nutzung/Verkauf der Tiere; Kfz-Versicherung sowie die in Abzug gebrachte Selbstbeteiligung entnom- – die gesetzliche Haftpflicht für den Verkauf oder kostenlose Überlas- men werden kann. sung von tierischen Produkten (Produkthaftung). 39.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden mit Fahrzeugen (a) die dem Versicherten zum regelmäßigen oder dauerhaften Gebrauch 44 Verlust fremder privater Schlüssel zu Tresoren und Wertschutz- überlassen wurden, schränken (b) die vom Versicherten zu gewerblichen Zwecken genutzt werden. In Erweiterung von Ziffer 12.3 der Klausel H 8406 Premium ist die gesetz- liche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Abhandenkommens 40 Regulierung auf Basis der Vorversicherung (Besitzstandsgaran- von fremden privaten Schlüsseln zu Tresoren und Wertschutzschränken tie) versichert. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden 40.1 Auf Wunsch des Versicherungsnehmers reguliert der Versicherer auf Basis der eines Schlüsselverlustes (z.B. wegen Diebstahl von Inhalten). Versicherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorver- trags, sofern der Versicherungsnehmer in Bezug auf den Versicherungsum- 45 Gemietete separate Garagen und Stellplätze fang (Deckung von Haftpflichtansprüchen) bessergestellt gewesen wäre. In Erweiterung von Ziffer 6.3.1 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haft- 40.2 Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Versicherungsbedingungen pflicht des Versicherungsnehmers als Mieter von privat selbstgenutzten des Vorversicherers zur Verfügung zu stellen. Garagen und Stellplätzen versichert, auch wenn diese nicht zum Wohnge- 40.3 Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass bäude bzw. einer Wohnanlage gehören. (a) der Vertrag bei HDI direkt im Anschluss an den Vorvertrag begann (keine Unterbrechung im Versicherungsschutz); 46 Eigene Motorboote bis 14,91 kW/20 PS (b) der Vorvertrag bei einem in Deutschland zugelassenen Versicherungs- In Erweiterung von Ziffer 31 der Klausel H 8406 Premium ist die gesetzli- unternehmen bestand; che Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht (c) die Vorversicherung bei Antragstellung angegeben wurde; werden aus dem Besitz und Gebrauch von eigenen Wassersportfahrzeugen (d) die bei HDI versicherte Versicherungssumme die Höchstersatzleistung mit Motoren bis 14,91 kW/20 PS versichert. Voraussetzung ist weiterhin, darstellt; dass hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht und für das (e) beitragspflichtige Einschlüsse beim Vorvertrag unberücksichtigt blei- Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. 7002011317 - 10.2022 ben. 40.4 Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusam- 47 Ladestationen/Wallboxen in privat genutzten Objekten menhang mit In Ergänzung von Ziffer 6.3 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haft- (a) im Ausland vorkommenden Schadenereignissen; pflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten Besitz/Eigentum von (b) der Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftpflicht Ladestationen/Wallboxen in privat genutzten Objekten versichert. hinaus Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet – sofern gesetzlich vorgeschrie- 30/35 [Seite 31] ben – die Installation der Anlage sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten 49 Erlaubtes privates Abbrennen von Feuerwerken durch einen qualifizierten Fachbetrieb sicherzustellen. Verletzt der Versiche- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus rungsnehmer diese Obliegenheiten, so gilt Ziffer 25.3. der AVB PHV 2018. dem erlaubten privaten Abbrennen von Feuerwerken der Klassen 1 und 2. Kein Versicherungsschutz besteht für eine gewerbliche Tätigkeit sowie für 48 Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme durch erneuer- das Abbrennen von Feuerwerken der Klassen 3 und 4. bare Energien 48.1 In Ergänzung von Ziffer 6.3.2 (7) der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche 50 Ansprüche des Halters beim Reiten fremder Pferde/Hüten frem- Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Besitz/Eigentum von der Hunde – Kleinwindanlagen, 50.1 Versichert ist in Erweiterung von Ziffer 6.10.2 der AVB PHV 2018 die – Mini-Blockheizkraftwerke, Stecker-Solaranlage, Balkonkraftwerke, gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers beim gelegentlichen – Luft- und Wasserwärmeanlagen. Hüten fremder Hunde oder Pferde und als Reiter bei der Benutzung fremder zur Erzeugung von Strom und Wärme durch erneuerbare Energien zu versi- Pferde für Ansprüche des Halters bei Verletzung oder Tod des Tieres. cherten Immobilien gemäß Ziffer 6.3 der AVB PHV 2018, sowie zu gemie- 50.2 Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall und je Versicherungs- teten Wohnungen des Versicherungsnehmers, versichert. jahr 50.000 Euro. 48.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet – sofern gesetzlich vorgeschrie- 50.3 Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis 150 Euro ben – die Installation der Anlage sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten selbst. durch einen qualifizierten Fachbetrieb sicherzustellen. Verletzt der Versiche- rungsnehmer diese Obliegenheiten, so gilt Ziffer 25.3. der AVB PHV 2018. Soweit vereinbart, gilt: Bestleistungsgarantie H 8408 01.20 1 Auf Wunsch des Versicherungsnehmers reguliert der Versicherer auf Basis (a) im Ausland vorkommenden Schadenereignissen; der Versicherungsbedingungen zu gleichartigen Privaten Haftpflichtversi- (b) der Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftpflicht cherungen eines in Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmens, hinaus sofern der Versicherungsnehmer in Bezug auf den Versicherungsumfang (c) beruflichen und gewerblichen Risiken; (Deckung von Haftpflichtansprüchen) oder Höchstersatzleistungen für Ein- (d) Vorsatz; zelpositionen bessergestellt wird. (e) vertraglicher Haftung; (f) Eigenschäden; 2 Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Versicherungsbedingungen (g) Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die derVersicherungs- oder Deckungs- des anderen Versicherungsunternehmens zur Verfügung zu stellen. vorsorgepflicht unterliegen; (h) Assistance-Dienstleistungen; 3 Die Bestleistungsgarantie gilt nur insoweit, dass (i) auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzufüh- (a) die bei HDI versicherte Versicherungssumme für Personen-, Sach-, Miet- rende Schadenereignisse. sach- und Vermögensschäden die Höchstersatzleistung darstellt; (b) die gleichartigen Privaten Haftpflichtversicherungen des anderen Versi- 5 Bei Vereinbarung der Bestleistungsgarantie wird sich der Versicherer nicht cherungsunternehmens für jedermann zugänglich angeboten werden. auf eine zu Einzelpositionen vereinbarte Selbstbeteiligung des Versiche- rungsnehmers berufen. 4 Darüber hinaus gilt die Bestleistungsgarantie nicht für Schäden im Zusam- menhang mit Soweit vereinbart, gilt: Besondere Bedingung zur Beitragsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers PS 9316 06.18 Die Vereinbarung zur Beitragsbefreiung gilt für den Versicherungsnehmer für alle 2 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit für sozialversicherungs- innerhalb der gebündelten Privatschutz-Police bestehenden Versicherungsverträge pflichtige Arbeitnehmer (Versicherungssparten). Voraussetzung ist, dass in mindestens einem Vertrag die Voraussetzung für die Leistung: Beitragsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit des Versicherungs- Der Versicherungsnehmer hat das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet nehmers vereinbart ist. und verliert unverschuldet durch Kündigung seines Arbeitgebers oder im Rahmen eines Insolvenzverfahrens seinen Arbeitsplatz und meldet sich arbeitslos. Das Arbeitsverhältnis bestand unbefristet, ungekündigt und 1 Beitragsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit befand sich außerhalb der Probezeit. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug Voraussetzung für die Leistung: mindestens 20 Stunden. Das Arbeitsverhältnis wurde nicht zum Zweck der (a) für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer Ausbildung in einem Beruf geschlossen. Der Versicherungsnehmer befindet sich in einem unbefristeten sozi- 3 Generelle Voraussetzungen alversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Der auslösende Grund für die Arbeitsunfähigkeit (Erkrankung oder Unfall) Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Der Versicherungsnehmer wird 7002011317 - 10.2022 tritt nach Abschluss dieser Vereinbarung und während der Laufzeit dieser aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls arbeitsunfähig. Vereinbarung ein. Der auslösende Grund für die Arbeitslosigkeit (Kündigung (b) für Selbstständige oder freiberuflich Tätige oder Insolvenz) tritt frühestens drei Monate nach Abschluss dieser Vereinba- Der Versicherungsnehmer übt eine sozialversicherungsfreie, selbststän- rung (Wartezeit) und während der Laufzeit dieser Vereinbarung ein. dige oder freiberufliche Tätigkeit aus. Der Versicherungsnehmer wird Die in der gebündelten Privatschutz-Police betroffenen Versicherungs- aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls arbeitsunfähig. verträge sind bei Eintritt des auslösenden Grundes weder vom Versiche- 31/35 [Seite 32] rungsnehmer noch vom Versicherer gekündigt und befinden sich nicht im die Beitragsfreistellung zu geben und geeignete Nachweise vorzulegen. Mahnverfahren. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht unverzüglich Die Versicherungsverträge innerhalb dieser gebündelten Privatschutz- nach, endet die Beitragsfreistellung. Sie tritt jedoch mit sofortiger Wirkung Police werden auf Antrag des Versicherungsnehmers beitragsfrei bis zu wieder in Kraft, wenn die Auskünfte und Nachweise nachgereicht werden. zwölf Monate weitergeführt. Die Beitragsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit Dies gilt nicht, solange eine andere Voraussetzung für die Beitragsfreistel- beginnt sechs Wochen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und gilt bis zum lung aufgrund eines erbrachten Nachweises erkennbar noch vorliegt. Ende der Arbeitsunfähigkeit. Die Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit und endet mit dem Tag 5 Beendigung der Besonderen Vereinbarung der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses. In allen Fällen endet die Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können unter Einhaltung Beitragsbefreiung spätestens zwölf Monate nach dem ersten Tag der Bei- einer Frist von drei Monaten die Vereinbarung zur Beitragsbefreiung bei tragsbefreiung. Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit zum Ende des laufenden Versiche- rungsjahres durch Erklärung in Textform kündigen. Eine zum Kündigungs- 4 Pflichten bei Anspruchstellung zeitpunkt bestehende Beitragsbefreiung wird durch die Kündigung nicht Der Anspruch auf Beitragsfreistellung ist unverzüglich geltend zu machen. ausgesetzt. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer Auskunft über alle zur Fest- Ferner erlischt die Vereinbarung zur Beitragsbefreiung bei Arbeitsunfä- stellung der Beitragsbefreiung erforderlichen Umstände zu erteilen und das higkeit und Arbeitslosigkeit, sobald innerhalb dieser gebündelten Privat- Vorliegen ihrer Voraussetzung durch Vorlage entsprechender Bescheinigun- schutz-Police kein Versicherungsvertrag (Versicherungssparte) mehr mit gen nachzuweisen. Vereinbarung der Beitragsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslo- Der Versicherungsnehmer hat auf Anforderung, mindestens jedoch alle sigkeit des Versicherungsnehmers besteht. drei Monate, Auskunft über das weitere Vorliegen der Voraussetzung für Soweit vereinbart, gilt: Berufs-/Diensthaftpflicht für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst H 8410 06.18 Der Versicherungsschutz gilt für die im Versicherungsschein/Nachtrag näher werden, die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Person für unmittel- bezeichnete Person oder Personen im Rahmen der jeweiligen nachfolgend aufge- bare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, che- führten Bestimmungen. mischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als 1 Versicherte Risiken Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und Versichert ist in Erweiterung der AVB PHV 2018 und der nachfolgenden aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe. Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht der im Versicherungsschein/ 3.2.2 Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht aus der Lagerung und Nachtrag näher bezeichneten Person (versicherte Person) aus ihrer Eigen- Verwendung von im Haushalt üblichen Stoffen wie Farben, Lacken, Ölfar- schaft und Tätigkeit als Beamter, Angestellter oder sonstiger Bediensteter ben, Verdünnern und Behältern für sonstige Stoffe, wenn die Lagermenge im öffentlichen Dienst. eines Einzelbehälters 100 l/kg und die aller vorhandenen Behälter insge- Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht samt 1.000 l/kg nicht übersteigt. Ausgeschlossen bleiben Brennstoffe für – als Halter oder Hüter von Tieren im Auftrag des Dienstherrn, Feuerungsanlagen jeder Art und Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge. (Versiche- – aus dem erlaubten Besitz, Tragen und Benutzen von Waffen ausschließ- rungsschutz darüber hinaus wird ausschließlich durch besonderen Vertrag lich zu Dienstzwecken (einschließlich dienstlich angeordneter Übungen). gewährt.) Aufwendungen, auch erfolglose, die die versicherte Person im Versicherungsfall zur Abwehr oder Minderung des Schadens für geboten 2 Versicherte Person halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der im Versicherungsschein/Nach- werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der trag näher bezeichneten Person. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs- übersteigen. krankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialge- 3.2.3 Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der AVB setzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den PHV 2018. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dien- außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie stes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen 3 Leistungsumfänge der versicherten Person oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des 3.1 Vermögens- und Umweltschäden Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 3.1.1 Der Versicherungsschutz umfasst auch 3.2.4 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die versicherte Person, – Vermögensschäden gemäß Ziffer 6.15 der AVB PHV 2018, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz – Umweltschäden gemäß Gesetz über die Vermeidung und Sanierung dienenden Gesetzen, Verordnungen, an die versicherte Person gerichteten von Umweltschäden (USchadG) gemäß Ziffer 12 der AVB PHV 2018 behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. aus Folgen von Verstößen bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit. Die 3.3 Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst/Nachhaftungsversicherung Vermögens- und Umweltschäden gelten in dem Zeitpunkt als eingetreten, 3.3.1 Mit dem Ausscheiden der versicherten Person aus dem öffentlichen Dienst in dem der Verstoß begangen wurde (bei Umweltschäden nicht vor dem wird Versicherungsschutz nur noch im Rahmen der Privat-Haftpflichtversi- Inkrafttreten des USchadG). cherung geboten. 3.1.2 Die Höchstersatzleistung für Vermögens- und Umweltschäden innerhalb 3.3.2 Scheidet die versicherte Person alters- oder krankheitsbedingt oder aus der Berufs-/Diensthaftpflichtversicherung ist (soweit nicht etwas anderes anderen nicht unehrenhaften Gründen aus dem öffentlichen Dienst aus, so bestimmt ist) je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr auf jeweils besteht noch für die Dauer von fünf Jahren Versicherungsschutz für Schä- 7002011317 - 10.2022 50.000 Euro begrenzt. den aus der früheren versicherten Tätigkeit der versicherten Person. In allen 3.2 Gewässerschäden (Restrisiko) anderen Fällen der Vertragsaufhebung erlischt der Versicherungsschutz für 3.2.1 Eingeschlossen sind Gewässerschäden – außer Anlagenrisiko – (Versiche- Personen- und Sachschäden mit dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung. rung des sog. Gewässerschaden-Restrisikos): Eingeschlossen ist im Umfang Für Vermögensschäden besteht Versicherungsschutz noch für alle während des Vertrags, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt der Vertragsdauer begangenen Verstöße. 32/35 [Seite 33] 3.3.3 Im Falle des Todes der versicherten Person besteht Versicherungsschutz – aus Fehlbeiträgen aus der Kassenführung, durch Verstöße beim Zah- für dessen Erben für Schäden aus der ehemaligen versicherten beruflichen lungsakt, durch Untreue und Unterschlagung; Tätigkeit der versicherten Person, die nicht später als fünf Jahre nach dem – die dadurch entstanden sind, dass Versicherungsverträge nicht oder Tode der versicherten Person gemeldet werden, sofern diese Berufs-/Dienst- nicht ordnungsgemäß abgeschlossen oder nicht fortgesetzt wurden, es haftpflichtversicherung bis zum Zeitpunkt des Todes aufrechterhalten wurde. sei denn, der Versicherungsnehmer beweist, dass von dem Abschluss 3.4 Weltweiter Versicherungsschutz oder der Fortführung nicht bewusst abgesehen wurde; Durch diesen Versicherungsvertrag besteht für im Inland ausgeübte Tätig- – aus planender, technisch beratender, bau- oder montageleitender, tech- keiten weltweit Versicherungsschutz. Bei vorübergehendem Auslandsauf- nisch prüfender oder gutachtlicher Tätigkeit. enthalt bis zu einem Jahr besteht Versicherungsschutz auch für die im 4.7 Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechni- Ausland ausgeübte versicherte berufliche Tätigkeit. schen Arbeiten beruhen. Ein darüber hinausgehender Versicherungsschutz (z.B. für mehrjährige 4.8 Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Tätigkeit im Ausland) bedarf besonderer Vereinbarung. Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder 3.5 Besitz- und Tätigkeitsschäden unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden an Akten Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare und anderen für die Sachbehandlung in Betracht kommenden Schriftstüc- Naturkräfte ausgewirkt haben. ken sowie an sonstigen beweglichen Sachen, die das Objekt der versicher- 4.9 Entschädigungsbegrenzungen für Umweltschäden, die gegen den Versi- ten Betätigung des Versicherungsnehmers bilden. cherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Gesetz über die Vermei- 3.6 Versicherungsschutz für das Datenschutzrisiko dung und Sanierung von Umweltschäden (USchadG) oder anderer auf der Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht wegen materieller und/ Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom oder immaterieller Schäden aus Verstößen gegen personenbezogene 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Bestimmungen in Datenschutzgesetzen. Umweltschäden [EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/ EG)] basierender 3.7 Dienstfahrzeug- und Regresshaftpflicht nationaler Umsetzungsgesetze geltend gemacht werden und die Entschä- 3.7.1 Versichert sind Personen- und Sachschäden, für die die versicherte Person digungsgrenze in Höhe von 50.000 Euro gemäß Ziffer 3.1 übersteigen. Dies aufgrund des dienstlichen Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs verantwortlich gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gemacht wird. Der Versicherungsschutz gilt für Kraftfahrzeuge, die dem gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstat- Dienstherrn gehören oder die der Dienstherr gemietet oder geleast hat. tung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch Vermögensschäden sind aber nicht versichert. genommen wird. 3.7.2 Der Versicherungsschutz umfasst ausschließlich Schadenersatz und Regres- Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche bestehen, die sansprüche aufgrund beamten- oder arbeitsrechtlicher Haftpflichtbestim- auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der mungen. Dabei sind folgende Fälle versichert: EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umset- – Der Dienstherr macht gegen die versicherte Person Schadenersatzan- zungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen pri- sprüche wegen Schäden am Dienstfahrzeug geltend. vatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht – Der Dienstherr macht gegen die versicherte Person Regressansprüche werden könnten. geltend, nachdem er dem geschädigten Dritten den Personen- oder Sachschaden ersetzt hat. 5 Besonderheiten für einzelne Berufsgruppen 3.7.3 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die versicherte Person als Fahrer 5.1 Lehrer eines Kranken-, Rettungs-, Feuerwehr-, Entsorgungs-, Räum-, Streu- oder 5.1.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Leitung und/oder Beaufsich- kettenbetriebenen Fahrzeugs verantwortlich gemacht wird. tigung von Schüler-, Klassen- oder Kindergruppen-Reisen sowie -Ausflügen 3.7.4 Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr und aus damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen, auch beträgt: bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr; ferner aus der – 50.000 Euro für Schadenersatzansprüche, die gegen die versicherte Erteilung von Nachhilfestunden und aus der Tätigkeit als Kantor und/oder Person wegen des Schadens am Dienstfahrzeug geltend gemacht Organist. werden; 5.1.2 Eingeschlossen ist die Haftpflicht aus Personenschäden aus Arbeitsunfällen – 1.000.000 Euro für Regressansprüche, die der Dienstherr geltend macht, von Kindern, Schülern, Lernenden, Studierenden (z.B. Regress der Träger der nachdem er einem geschädigten Dritten den Schaden ersetzt hat. gesetzlichen Schülerunfallversicherung gemäß § 110 Sozialgesetzbuch VII). 5.1.3 Bei Sportlehrern ist ferner mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus 4 Leistungseinschränkungen Sportmassagen (nicht Heilmassagen). Kein Versicherungsschutz besteht für 5.1.4 Bei Lehrern mit Erteilung von naturwissenschaftlichem Unterricht (auch mit 4.1 anderweitige Tätigkeiten, die weder dem versicherten Beruf eigen noch Experimenten) ist außerdem mitversichert – abweichend von Ziffer 7.13 der sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind, insbesondere aus Tätig- AVB PHV 2018 – die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz und Verwendung keiten der versicherten Person in privatrechtlich organisierten Unterneh- von radioaktiven Stoffen anlässlich des Experimentalunterrichts, soweit mungen, eigenwirtschaftlich geführten Betrieben (z.B. Krankenanstalten, hierfür nicht behördlich der Nachweis einer Deckungsvorschrift verlangt Energieversorgungs- und Verkehrsbetrieben) sowie in Verbänden, Vereinen wird. u. dgl. 5.1.5 Nicht versichert 4.2 die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Person in ihrer Eigenschaft als – bleiben Haftpflichtansprüche wegen genetischer Schäden und aus Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs Schadenfällen von Personen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit aus beruf- oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch lichem oder wissenschaftlichem Anlass den Wirkungen dieser Stoffe des Fahrzeugs verursacht werden. Versichert sind jedoch die in Ziffer 3.7 oder Strahlen ausgesetzt sind. Unter diesen Ausschluss fallen auch genannten Regressansprüche des Dienstherrn. Schüler, die unter Aufsicht die Präparate handhaben und als Hilfskräfte 4.3 die gesetzliche Haftpflicht aus der Verwendung von versicherungspflichti- tätig sind. gen Flugmodellen (z.B. Drohnen). – ist die Haftpflicht aus Forschungs- und Gutachtertätigkeit. 4.4 die gesetzliche Haftpflicht aus der Jagdausübung. 5.2 Beamte und Angestellte im auswärtigen Dienst 4.5 Schadenersatzansprüche, die die versicherte Person durch ein bewusst Die weltweite Deckung besteht auch für die im Ausland ausgeübte ver- gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten verursacht hat. sicherte berufliche Tätigkeit für die gesamte Dauer dieser Tätigkeit, auch 7002011317 - 10.2022 4.6 Vermögensschäden: wenn diese den Zeitraum von einem Jahr überschreitet. – aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; 5.3 Baubeamte – aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfeh- 5.3.1 Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.12 der AVB PHV 2018 – lung von Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- und auch Haftpflichtansprüche, die darauf zurückzuführen sind, dass durch anderen wirtschaftlichen Geschäften; Senkungen eines Grundstücks (auch eines darauf errichteten Werks oder 33/35 [Seite 34] eines Teils eines solchen) Erschütterungen infolge Rammarbeiten oder 5.4.1 Versichert ist das Abhandenkommen von fiskalischem Eigentum (z.B. Erdrutschungen Sachschäden an einem Grundstück und/oder den darauf Dienstkleidung, Ausrüstungsgegenstände, Verwarnungsblocks), wenn die befindlichen Gebäuden oder Anlagen entstehen, soweit es sich hierbei versicherte Person der Bundeswehr, der Polizei oder dem Zoll angehört. nicht um das Baugrundstück selbst handelt. 5.4.2 Der Versicherungsschutz gilt aber nicht für das Abhandenkommen von 5.3.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden am Bauwerk, das Geld, Wertpapieren und anderen Wertsachen. Gegenstand der dienstlichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ist. 5.4.3 Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr 5.4 Angehörige von Bundeswehr, Polizei und Zoll beträgt 2.500 Euro. Soweit vereinbart, gilt: Tarifbestimmung Wohnort des Versicherungsnehmers H 8412 06.18 1 Der Wohnort des Versicherungsnehmers ist ein beitragsrelevantes Merk- 2 Ab dem Zeitpunkt der Änderung erfolgt eine Anpassung des Beitrags. mal. Eine Veränderung des Wohnortes des Versicherungsnehmers ist dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen. 3 Eine Beitragsanpassung aufgrund der Veränderung des Wohnortes des Ver- sicherungsnehmers hat kein außerordentliches Kündigungsrecht zur Folge. Soweit vereinbart, gilt: Sonderbedingung für Online-Produkte mit Self-Service H 8474 06.18 In Erweiterung der zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen 4 Wenn der Versicherungsnehmer sich in Mein HDI registriert hat und der gelten folgende Vereinbarungen: Versicherungsnehmer die Registrierung während der Laufzeit des Vertrags löscht, ist der Versicherer zur Umstellung des Vertrags ab dem Zeitpunkt 1 Dem Vertrag liegt ein Beitragsvorteil bei Nutzung des Self-Service-Portals der Löschung der Registrierung berechtigt. Der Beitragsvorteil entfällt dann Mein HDI im Internet zugrunde. zum Zeitpunkt der Umstellung. 2 Für die Registrierung in Mein HDI erhält der Versicherungsnehmer eine 5 Wenn der Versicherungsnehmer sich in Mein HDI registriert hat, dieses E-Mail mit entsprechendem Link. Nach der Registrierung nutzt der Versi- aber nicht zum Abruf der Korrespondenz nutzt bzw. die Kommunikation cherungsnehmer die Funktionen von Mein HDI. Die Korrespondenz zum zum Vertrag – mit Ausnahme von Schadenfällen – außerhalb von Mein HDI Vertrag erfolgt – mit Ausnahme von Schadenfällen über Mein HDI. Der mit dem Versicherer führt, ist der Versicherer zur Umstellung des Vertrags Versicherer informiert den Versicherungsnehmer per E-Mail, wenn er eine während der Laufzeit berechtigt. Der Beitragsvorteil entfällt dann zum Zeit- neue Korrespondenz zum Vertrag in Mein HDI hinterlegt hat. Der Versiche- punkt der Umstellung. rer ist berechtigt dem Versicherungsnehmer in Mein HDI hinterlegte Korre- 6 Beantragt der Versicherungsnehmer nach Registrierung in Mein HDI, den spondenzen zusätzlich postalisch oder auf andere Weise zuzustellen, zum Vertrag zur Betreuung auf einen Vermittler zu übertragen, ist der Versiche- Beispiel wenn es gesetzliche Vorgaben erfordern oder dies aus anderen rer zur Umstellung des Vertrags ab dem Zeitpunkt der Übertragung auf Gründen zweckmäßig ist. den Vermittler berechtigt. Der Beitragsvorteil mit Self-Service gilt nur so 3 Erfolgt die Registrierung in Mein HDI nicht innerhalb von 14 Tagen seit lange, wie sich der Vertrag in der Direktbetreuung durch die Gesellschaft Erhalt der E-Mail mit dem Link zur Registrierung oder wird der Vertrag befindet. Bei Übergang des Vertrags in eine Vermittlerbetreuung gelten ab vor Registrierung in Mein HDI auf Antrag des Versicherungsnehmers zur dem Zeitpunkt des Übergangs die Konditionen des jeweiligen Produkts mit Betreuung auf einen Vermittler übertragen, ist der Versicherer zur Umstel- Betreuungsservice. Der Vertrag wird zum Zeitpunkt des Übergangs umge- lung des Vertrags rückwirkend ab Beginn berechtigt. Der Beitragsvorteil stellt. entfällt dann rückwirkend ab Beginn. Die sich zum Zeitpunkt der Umstellung ergebende Beitragsdifferenz wird nacherhoben. Soweit vereinbart, gilt: Besondere Bedingung zur Differenzdeckung/Umbrella H 8470 06.18 In Erweiterung der zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen 2 Umfang der Differenzdeckung gelten folgende Vereinbarungen: 2.1 Die Differenzdeckung leistet für solche Schadenereignisse, die in der anderweitig bestehenden Versicherung nicht oder nicht im vollen Umfang 1 Vertragsgrundlage/Gegenstand der Differenzdeckung versichert sind, bis zur Höhe des im vorliegenden Vertrag vereinbarten Versicherungsschutzes abzüglich vertraglich vereinbarter und sonstiger Es wird vorausgesetzt, dass für das zu versichernde Risiko bereits bei einem erbrachter Leistungen aus der anderweitig bestehenden Versicherung. anderweitigen Versicherer gleichartiger Versicherungsschutz besteht. Der 2.2 Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten Leistungen aus der anderwei- Versicherungsschutz aus dem anderweitigen Vertrag geht bis zu dessen tig bestehenden Versicherung ist der Umfang des Versicherungsschutzes Ablauf dem Versicherungsschutz aus diesem Vertrag vor. Die Differenz- des anderen Vertrags, der zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenz- 7002011317 - 10.2022 deckung ist eine Anschlussdeckung zum für den Versicherungsnehmer deckung bestanden hat. Nachträglich vorgenommene Änderungen an der bei einem anderweitigen Versicherer bestehenden Vertrag. Sie ergänzt anderweitig bestehenden Versicherung bewirken keine Erweiterung der den Versicherungsschutz der anderweitigen Versicherung in nachstehend Differenzdeckung. beschriebenem Umfang. 2.3 Die Differenzdeckung tritt nicht ein für Leistungen, die durch die anderwei- tig bestehende Versicherung nicht erbracht wurden, weil 34/35 [Seite 35] (a) der Versicherungsnehmer mit der Zahlung des Beitrags in Verzug war groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. oder der anderweitige Versicherer sich wegen vorsätzlicher Verletzung 4.2 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer einer Obliegenheit oder arglistigen Verhaltens des Versicherungsneh- jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nach- mers auf seine Leistungsfreiheit beruft; weist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder (b) grob fahrlässiges Verhalten zu einer Leistungskürzung entsprechend die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers geführt hat; Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. (c) wischen dem Versicherungsnehmer und dem anderweitigen Versicherer 4.3 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls ein Vergleich stattgefunden hat; bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer (d) aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe lediglich eine nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn der Versicherer den pauschale Entschädigung erbracht wurde. Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Leistungen aus der Differenzdeckung werden dann nur insoweit erbracht, Rechtsfolge hingewiesen hat. wie sie entstanden wären, wenn keiner der vorgenannten Gründe zur Lei- 5 Dauer der Differenzdeckung/Umstellung auf vollen Versiche- stungskürzung oder Ablehnung vorgelegen hätte. rungsschutz 2.4 Ferner wird keine Entschädigung geleistet, wenn zum Zeitpunkt der Antrag- 5.1 Der vorliegende Vertrag wird zu dem im Versicherungsschein genannten stellung der Differenzdeckung keine anderweitige Versicherung bestanden Ablauftermin der anderweitig bestehenden Versicherung durch den Weg- hat. fall der Bestimmungen über die Differenzdeckung auf den vollen Versiche- rungsschutz im Rahmen dieses Vertrags umgestellt. Endet die anderweitig 3 Besondere Obliegenheiten bestehende Versicherung vor dem genannten Ablauftermin, erhält der Ver- In Erweiterung der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten gilt für die Dif- sicherungsnehmer vollen Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrags, ferenzdeckung: wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer die vorzeitige Beendigung 3.1 Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den zum Zeitpunkt der der anderweitig bestehenden Versicherung unverzüglich in Textform mit- Antragstellung maßgeblichen Versicherungsumfang der anderweitig beste- teilt. henden Versicherung zu beschaffen und aufzubewahren und auf Verlangen 5.2 Die beitragsfreie Differenzdeckung gilt bis zur Beendigung der anderweitig einzureichen. bestehenden Versicherung, längstens jedoch bis zu dem im Versicherungs- 3.2 Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt eines Versicherungsfalls schein genannten Ablauftermin des anderweitigen Vertrags. Ab dem Zeit- zunächst dem Versicherer der anderweitig bestehenden Versicherung den punkt der Umstellung des Vertrags auf den vollen Versicherungsschutz ist Schadeneintritt anzuzeigen und dort die Ansprüche geltend zu machen. der hierfür zu zahlende Beitrag zu entrichten. 3.3 Sobald der Versicherungsnehmer von dem anderweitigen Versicherer infor- miert wird, dass ein gemeldeter Schadenfall dort nicht oder nicht in vollem 6 Beitragsanpassung während der Dauer der Differenzdeckung Umfang unter die Leistungspflicht fällt, hat der Versicherungsnehmer dem 6.1 Die Differenzdeckung bleibt auch im Falle einer Beitragsanpassung gemäß Versicherer den Schadenfall unverzüglich anzuzeigen. Ziffer 15 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen bis zu ihrem Ablauf beitragsfrei. 4 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 6.2 Kommt es vor Ablauf der Differenzdeckung zu einer Beitragsanpassung, 4.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Ziffer 3 vor- so wirkt sich diese auf den ersten Beitrag ab Umstellung auf den vollen sätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei Versicherungsschutz aus. grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berech- 6.3 Das Kündigungsrecht und die Kündigungsfrist gemäß Ziffer 15.6 der Allge- tigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- meinen Versicherungsbedingungen bleiben unberührt. schuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer Soweit vereinbart, gilt: Selbstbeteiligung H 8472 01.20 1 Der Versicherungsnehmer beteiligt sich bei jedem Versicherungsfall an der 2 Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Ver- sicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der 3 Sind neben der generellen Selbstbeteiligung zum Vertrag auch Selbstbetei- begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziffer 5.1 Satz 1 der AVB ligungen zu einzelnen Leistungspositionen vereinbart, findet nur die gene- bleibt unberührt. relle Selbstbeteiligung Anwendung. Eine Addition von Selbstbeteiligungen erfolgt nicht. 7002011317 - 10.2022 35/35