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Show full text: Mannheimer AVB PHV Firmen 2024: Privat-Haftpflicht für Mitarbeitende über einen Firmenvertrag (HF 620, Stand 01.01.2024)
[Seite 1]
Mannheimer Versicherung AG
Allgemeine Versicherungsbedingungen 2024 für die
Privat-Haftpflichtversicherung für Firmenkunden
AVB PHV Firmen '24
(Stand: 01.01.2024)
HF_620_0124
Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung Inhaltsverzeichnis
Teil A
Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der
privaten Haftpflichtversicherung.
A1 Privat-Haftpflichtversicherung für Familien
- Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Risiken für
Familien (Privathaftpflichtrisiko). A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
- Abschnitt A2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach Umweltschadensge- A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen
setz (Besondere Umweltrisiken). den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
- Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken. A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
- Abschnitt A4 gilt für Garantie: bei GDV-Musterbedingungen und für zukünftige A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
Leistungsverbesserungen. A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatz-
- Abschnitt A5 gilt für private Risiken von Paaren. leistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
- Abschnitt A6 gilt für private Risiken von Singles. A1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken und nebenberufliche
- Abschnitt A7 gilt für Risiken vor Vertragsbeginn (Differenzdeckung). selbstständige Tätigkeiten gemäß A1-6.26
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
Die Gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtre- A1-6.1 Familie und Haushalt
tungsverbot, zur Beitragsregulierung und zur Beitragsangleichung. A1-6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
A1-6.3 Haus- und Grundbesitz – Öko-Baustein
Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartei- A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko
en. A1-6.5 Abwässer
A1-6.6 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
- Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung. A1-6.7 Sportausübung
- Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung. A1-6.8 Waffen und Munition
- Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers A1-6.9 Tiere
und weitere Bestimmungen. A1-6.10 Gebrauch von Kraftfahrzeugen
A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind – neben dem Antrag / dem Deckungs- A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen
auftrag – der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge. A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen
A1-6.14 Schäden im Ausland
A1-6.15 Vermögensschäden
A1-6.16 Übertragung elektronischer Daten
A1-6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen
A1-6.18 Schlüsselschäden/Abhandenkommen von Schlüsseln
A1-6.19 Allmählichkeitsschäden
A1-6.20 Gefälligkeitsschäden
A1-6.21 Vorsatztaten bei Kindern
A1-6.22 Ehrenamtlicher Betreuer
A1-6.23 Sachschäden unter Arbeitskollegen am Arbeitsplatz
A1-6.24 Neuwertentschädigung
A1-6.25 Opferschutz/Opferhilfe
A1-6.26 Nebenberufliche selbstständige Tätigkeit bis zu einem Umsatz von
EUR 10.000,00 p.a.
A1-7 Allgemeine Ausschlüsse
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen,
Arbeiten und sonstigen Leistungen
A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
A1-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von
wirtschaftlich verbundenen Personen
A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungs-
vertrag
A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonsti-
gen Leistungen
A1-7.7 Asbest
A1-7.8 Gentechnik
A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
A1-7.11 Übertragung von Krankheiten
A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
A1-7.13 Strahlen
A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-7.15 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
A1-7.16 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterun-
gen)
A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A1-10 Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des
Versicherungsnehmers
A2 Besondere Umweltrisiken
A2-1 Gewässerschäden
–1–
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A2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz
(USchadG)
A2-3 Versicherungssumme
A3 Forderungsausfallversicherung
A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
A3-2 Leistungsvoraussetzungen
A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
A3-4 Räumlicher Geltungsbereich
A3-5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
A4 Garantie: GDV-Musterbedingungen und für zukünftige Leis-
tungsverbesserungen
A4-1 Garantie: GDV-Musterbedingungen AVB PHV
A4-2 Garantie für zukünftige Leistungsverbesserungen (Innovationsklausel)
A5 Privat-Haftpflichtversicherung für Paare
A6 Privat-Haftpflichtversicherung für Singles
A7 Differenzdeckung
A(GB) Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
A(GB)-1 Abtretungsverbot
A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag
(Beitragsregulierung)
A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
Teil B Allgemeiner Teil
Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode, Versicherungsjahr
B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder
Nichtzahlung
B1-4 Folgebeitrag
B1-5 Lastschriftverfahren
B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags
B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen
Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis
zum Vertragsschluss
B3-2 Änderungen des Vertrags
B3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Abschnitt B4 Weitere Regelungen
B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
B4-4 Verjährung
B4-5 Gerichtsstände, Verbraucherschlichtungsstelle
B4-6 Anzuwendendes Recht
B4-7 Sanktionsklausel
B4-8 Salvatorische Klausel
–2–
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Teil A gressansprüche von Sozialversicherungsträgern, privaten Kranken-
versicherern sowie von privaten und öffentlichen Arbeitgebern we-
Abschnitt A1 Privat-Haftpflichtversicherung für Familien gen Personenschäden.
- Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) auch die Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der
Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versiche-
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzli- rungsnehmer und dem Partner.
che Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des tägli- - Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überle-
chen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betrie- benden Partner und dessen Kinder A1-10 sinngemäß.
bes, Berufes, Dienstes oder Amtes.
A1-2.1.8 der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die
zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversi- aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten
cherten Personen) betreuen oder den Streudienst versehen.
A1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich
um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs-
A1-2.1.1 des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versiche- nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
rungsnehmers,
A1-2.1.9 von Personen, die dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten
A1-2.1.2 ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartner- Personen gemäß A1-2.1.1 bis A1-2.1.4 bei Notfällen freiwillige Hilfe
schaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei voll- (Notfallhelfer/Ersthelfer) leisten gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit.
jährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder
sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Ein Notfall liegt vor, wenn sich die versicherte Person in einer Situation
Erstausbildung, Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittel- befindet, in der eine unmittelbare Gefahr für ihr Leben oder ihre körper-
bar angeschlossener Masterstudiengang - nicht Referendarzeit, Fortbil- liche Unversehrtheit besteht.
dungsmaßnahmen und dergleichen) und nicht kraft Gesetzes zur Auf-
sicht über Minderjährige verpflichtet sind. Bei Ableistung des Grund- Ersetzt werden auch Aufwendungen, die dem Helfer durch die freiwilli-
wehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligen- ge Hilfeleistung für die versicherten Personen entstanden sind.
dienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder im An-
schluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz beste- Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich
hen, um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs-
nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
A1-2.1.3 von pflegebedürftigen Familienangehörigen (mindestens Pflegegrad 2),
die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft oder in A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen
Alten-/Pflegeheimen leben, sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies
gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9),
A1-2.1.4 der in häuslicher Gemeinschaft oder in Betreuungs-/Pflegeeinrichtungen wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspart-
nerschaft lebenden – abweichend von A1-2.1.2 – auch volljährige Kin- A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen
der (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger und/oder kör- oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer
perlicher Behinderung, mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz so-
wohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Per-
A1-2.1.5 einer weiteren minderjährigen Person, die vorübergehend (bis maximal sonen.
1 Jahr) in den Familienverband eingegliedert wird (z. B. Au-Pair, Aus-
tauschschüler), soweit nicht hierfür anderweitiger Versicherungsschutz A1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungs-
besteht, nehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der
Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwort-
A1-2.1.6 von minderjährigen Enkelkindern, die sich in der Betreuung oder unter lich.
der Aufsicht des Versicherungsnehmers befinden.
A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
Der Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrags besteht nur inso-
weit, als aus der Privat-Haftpflichtversicherung der Eltern kein oder kein A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
ausreichender Versicherungsschutz besteht. wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen
Schadensereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder
Zu A1-2.1.1 bis A1-2.1.6 gilt Folgendes: sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktsunfähigkeit von mitversicherten gesetzlicher
Personen berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Haftpflichtbestimmungen
Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger, Schadenversicherer) nicht leistungspflich- privatrechtlichen Inhalts
tig ist.
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Wird in diesem Zusammenhang bei einer Kfz-Kaskoversicherung aufgrund dieses
Schadensereignisses eine Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts durchgeführt, Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des
erstattet der Versicherer im Rahmen der Höchstersatzleistung dem geschädigten Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverur-
Dritten den durch die Rückstufung entstandenen Vermögensschaden. Dieser Betrag sachung, die zum Schadensereignis geführt hat, kommt es nicht an.
wird am Ende des Kalenderjahres vom Kfz-Kaskoversicherer ermittelt (jährliche
Abrechnung) und ist auf die ersten fünf Jahre begrenzt. A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um
gesetzliche Ansprüche handelt,
Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwen- (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme,
dungen gegen schadensersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
nicht Versicherte dieses Vertrags sind, vor. (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung
durchführen zu können;
Vom Versicherungsschutz sind ausgeschlossen Ansprüche von Alten-/Pflegeheimen (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder
bzw. von Betreuungs-/Pflegeeinrichtungen. wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten
Erfolges;
Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der/den vertraglichen Versicherungssum- (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ord-
me(n) je Versicherungsfall EUR 30.000,00. Die Entschädigungsleistungen für alle nungsmäßige Vertragserfüllung;
Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres sind auf das Doppelte dieser Höchster- (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leis-
satzleistungssumme begrenzt. tung;
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistun-
A1-2.1.7 des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden gen.
Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder,
diese entsprechend A1-2.1.2 und A1-2.1.4: A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund
einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der ge-
- Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen setzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
unverheiratet sein und dürfen nicht Mitglied einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft sein. A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
- Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den
Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Re- A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
–3–
[Seite 4]
A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu
- die Prüfung der Haftpflichtfrage, leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssum-
- die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und me oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versi-
- die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Scha- cherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme,
densersatzverpflichtungen. so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssum-
me bzw. ihres Restbetrags zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche- erstattet.
rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnis-
ses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versiche- Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift
rer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-
Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt
oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der des Versicherungsfalls.
Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bin- an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert
dender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leis-
Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten tungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die
freizustellen. sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungs-
summe abgesetzt.
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Scha-
dens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erschei- A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan-
nenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten
des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Scha- Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung,
densersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versiche- Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
rer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann
den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. A1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken und nebenbe-
rufliche selbstständige Tätigkeiten gemäß A1-6.26
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Aus-
einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur schlüsse)
Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versiche-
rungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken und
der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm beson- nebenberufliche selbständige Tätigkeiten gemäß A1-6.26, deren Risiko-
ders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. begrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Aus-
schlüsse.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das
Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu for- Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf
dern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. die in A1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen An-
wendung (z. B. A1-4 – Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allge-
A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahres- meine Ausschlüsse).
höchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
A1-6.1 Familie und Haushalt
A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungs-
fall auf die vereinbarte(n) Versicherungssumme(n) begrenzt. Dies gilt Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädi- (1) als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht
gungspflichtige Personen erstreckt. über Minderjährige);
(2) als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen;
Die vertraglich vereinbarte(n) Versicherungssumme(n) für Personen-, (3) als Radfahrer, dies gilt auch als Führer eines nicht zulassungspflich-
Sach- und Vermögensschäden ergibt/ergeben sich aus dem Versiche- tigen und/oder nicht versicherungspflichtigen Elektrofahrrads;
rungsschein und seinen Nachträgen. Versichert ist – abweichend von A1-6.7 (2) – die gesetzliche Haft-
pflicht des Versicherungsnehmers bzw. der mitversicherten Perso-
A1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: nen aus der Teilnahme an Amateur-Radrennen bzw. Radtouristik-
fahrten sowie den Vorbereitungen hierzu (Training).
Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versiche- Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen wie z. B.
rungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Doppelte der vereinbarten eines Veranstalters, eines Radfahrvereins usw. besteht, gehen diese
Versicherungssumme(n) begrenzt. Versicherungen vor.
(4) als nicht gewerbsmäßiger Haushüter, der gefälligkeitshalber die Be-
A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende treuung einer anderen Wohnung oder eines anderen Hauses über-
Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der nommen hat;
im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn (5) als Tagesmutter/Babysitter aus der vorübergehenden und nicht ge-
diese werbsmäßig übernommenen Betreuung/Beaufsichtigung fremder
minderjähriger Kinder im eigenen Haushalt und außerhalb der
- auf derselben Ursache, Wohnung;
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und Mitversichert sind die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der zu be-
zeitlichem, Zusammenhang oder treuenden Kinder.
- auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kin-
der sowie die Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen
beruhen. der betreuten Kinder.
(6) aus der Teilnahme am fachpraktischen Unterricht an Schulen,
A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Fachhochschulen und Universitäten;
Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit ei- Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschä-
nem im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen festgelegten Be- digung von Ausbildungsgegenständen, die von Schulen, Fachhoch-
trag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprü- schulen oder Universitäten zur Verfügung bzw. bereitgestellt wer-
che aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, den.
wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtan- Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Ver-
sprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt. schleißes oder Abhandenkommens sowie an Anlagen der elektroni-
schen Datenverarbeitung und der dazugehörigen Software.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer Gleichartiger Versicherungsschutz besteht aus der Teilnahme an ei-
auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur nem ausbildungsspezifischen Praktikum.
Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrags besteht nur inso-
weit, als durch einen anderen Versicherungsvertrag kein oder kein
A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die ausreichender Versicherungsschutz besteht.
Versicherungssumme(n) angerechnet. (7) als gewerbsmäßige Tagesmutter aus der übernommenen Betreu-
ung/Beaufsichtigung fremder minderjähriger Kinder im eigenen
A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche- Haushalt und außerhalb der Wohnung (gilt nur für maximal fünf zu
rungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskos- betreuende Kinder und sofern keine Räume angemietet werden);
ten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser An- Der Versicherungsschutz richtet sich nach A1-6.26.
sprüche.
A1-6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
–4–
[Seite 5]
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus (3) genehmigungsfreie Klein-Windanlagen mit einer Gesamthöhe von
den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit 10 m;
oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engage- (4) Mini-Blockheizkraftwerke bis zu 20 kW;
ments. (5) Wärmepumpenanlagen, Geothermieanlagen bis 100 m Bohrtiefe.
A1-6.3 Haus- und Grundbesitz – Öko-Baustein Kein Versicherungsschutz besteht für
(1) Ansprüche wegen Schäden, die während und durch das Errichten
A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als dieser Anlagen entstehen (insbesondere durch Erdbohrungen);
Inhaber/Eigentümer (2) Ansprüche wegen Schäden an den Anlagen selbst;
(1) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Woh- (3) Regressansprüche eines Netzbetreibers aufgrund seiner Haftung
nungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwoh- gegenüber Endverbrauchern wegen Versorgungsstörungen;
nung; (4) Ansprüche des Netzbetreibers aus Vertragsangelegenheiten.
Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko
Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch
nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Ei- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Ver-
gentum. sicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
(2) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses;
Für Eigentümer von Einfamilienhausgrundstücken mit zugehörigen Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Er-
Gemeinschaftsanlagen gilt darüber hinaus: Versichert ist die gesetz- schütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder
liche Haftpflicht als Miteigentümer von Gemeinschaftsanlagen wie sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder
Müllplätzen, Garagenhöfen, Wäschetrockenplätzen und Spielplät- Wasser ausgebreitet haben.
zen.
Nicht versichert ist die Haftpflicht der übrigen Miteigentümer. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässer-
(3) eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses (ein auf Dau- schäden.
er und ohne Unterbrechung fest installierter Wohnwagen ist einem
Wochenendhaus gleichgestellt); Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz
(4) eines Ferienhauses oder einer Ferienwohnung siehe A2 (besondere Umweltrisiken).
im Gebiet der Europäischen Union sowie der Schweiz, Norwegen,
Island und Liechtenstein; A1-6.5 Abwässer
sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken
verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
sowie eines Schrebergartens. gen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich
(5) einer vermieteten Einliegerwohnung im Inland oder für Schäden durch häusliche Abwässer und aus dem Rückstau des Stra-
einer vermieteten Eigentums- bzw. Ferienwohnung im Inland oder ßenkanals.
eines vermieteten Einfamilien- bzw. Ferienhauses im Inland
(gilt auch für ein Zweifamilienhaus, sofern eine Wohnung vom Ver- A1-6.6 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
sicherungsnehmer auf Dauer selbst bewohnt wird);
(6) eines unbebauten Grundstückes bis 2.000 qm; Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer
Übersteigt die Größe diesen Wert, entfällt die Mitversicherung aus oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten Sachen
diesem Vertrag. Es gelten dann die Bestimmungen der Vorsorge- und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
versicherung (A1-9).
Sind mehrere Grundstücke vorhanden, ist nur die gesetzliche Haft- A1-6.6.1 Schäden an Wohnräumen
pflicht für das am längsten im Besitz des Versicherungsnehmers be-
findliche Grundstück versichert. A1-6.6.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrags besteht nur inso- wegen Mietsachschäden ausschließlich an Wohnräumen und sonstigen
weit, als durch einen anderen Versicherungsvertrag kein oder kein zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden.
ausreichender Versicherungsschutz besteht.
A1-6.6.1.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 (1) bis (3) und wegen
(5) genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserberei-
(1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in tungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten,
den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche In- - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen be-
standhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen sonders versichern kann,
auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versiche- - Schäden infolge von Schimmelbildung.
rungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher
übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflich- A1-6.6.2 Schäden an fremden beweglichen Sachen
ten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser
Eigenschaft; A1-6.6.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
(2) aus der Vermietung von nicht mehr als acht einzeln vermieteten wegen Mietsachschäden an sonstigen fremden beweglichen Sachen, die
Wohnräumen (auch an Feriengäste); nicht jedoch von Wohnungen, vorübergehend (maximal 6 Wochen) zu privaten Zwecken gemietet oder
Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen. – abweichend von A1-7.5 – geliehen werden (gilt auch in Ferienhäusern,
Wenn die Anzahl der vermieteten Wohnräume überschritten wird, Ferienwohnungen und Hotelzimmern).
entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmun-
gen über die Vorsorgeversicherung (A1-9); Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der vertraglichen Versiche-
(3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Um- rungssumme je Versicherungsfall EUR 30.000,00. Die Entschädigungs-
bauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bau- leistungen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres sind auf
summe von EUR 100.000,00 je Bauvorhaben. das Doppelte dieser Höchstersatzleistungssumme begrenzt.
Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungs-
schutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversi- A1-6.6.2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
cherung (A1-9); wegen Schäden
(4) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung - an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie Kraftfahrzeug-
bis zum Besitzwechsel bestand; Anhängern,
(5) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft. - durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
- an Schmuck- und Wertsachen,
A1-6.3.3 Sonne, Wind und mehr – Ihr Öko-Baustein - Schäden an Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines ei-
genen oder fremden Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder
A1-6.3.3.1 Erneuerbare Energien (Betreiberhaftpflichtversicherung) Amtes (auch Ehrenamt) zuzurechnen sind.
Für die in A1-6.3.1 (1) bis (3) und (5) versicherten Gebäude/Objekte im A1-6.7 Sportausübung
Inland ist die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer und Betreiber fol-
gender Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme (Strom/Wärme Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
wird grundsätzlich selbst genutzt) durch erneuerbare Energien versi- der Ausübung von Sport.
chert:
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
(1) Photovoltaikanlagen bis zu 20 kWp; (1) einer jagdlichen Betätigung,
Die Einspeisung von Elektrizität in das Netz eines Energieversor- (2) der Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie
gungsunternehmens ist mitversichert. ein zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organi-
(2) Solarthermieanlagen;
–5–
[Seite 6]
siertes oder vorgeschriebenes Training, bei dem die Erzielung von sen in Ländern der Europäischen Union (einschließlich der Schweiz,
Höchstgeschwindigkeiten geübt wird. Norwegen, Island und Liechtenstein)
A1-6.8 Waffen und Munition a) Personenkraftwagen,
b) Krafträder/-roller, Quads, Trikes, Klein- und Leichtkrafträder/-roller,
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus c) Campingkraftfahrzeuge bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht,
dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß-
und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen. soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht
mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwe-
cken oder zu strafbaren Handlungen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haft-
pflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhä-
A1-6.9 Tiere ngern.
A1-6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als A1-6.10.2.1.2 Der Versicherungsschutz besteht für alle vorübergehenden privaten
Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren, Bie- Auslandsurlaubsreisen, die von dem Versicherungsnehmer oder einer der
nen und Brieftauben. in der Privat-Haftpflichtversicherung unter A1-2.1.1 bis A1-2.1.4 mitver-
sicherten Personen innerhalb eines Versicherungsjahres angetreten wer-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht den. Die Dauer des einzelnen Auslandsaufenthaltes darf dabei jedoch
als Halter oder Hüter von einen Zeitraum von 28 Tagen nicht überschreiten.
- Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren,
- wilden Tieren sowie Bei einem Auslandsaufenthalt über einen Zeitraum von 28 Tagen hinaus
- Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken ge- besteht Versicherungsschutz nur für die ersten 28 Tage des Auslands-
halten werden. aufenthaltes. Endet das Versicherungsjahr während des Auslandsaufent-
haltes, besteht der Versicherungsschutz nur fort, wenn der Vertrag nicht
A1-6.9.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers gekündigt ist.
- als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,
- als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, Die Anmietung des Kraftfahrzeugs muss bei einem gewerbsmäßigen
- als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwe- Vermieter erfolgen.
cken, soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-
Haftpflichtversicherung besteht. A1-6.10.2.1.3 Der Geltungsbereich umfasst die Europäische Union (einschließlich der
Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein), ohne das Gebiet der
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Bundesrepublik Deutschland.
Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach-
und Vermögensschäden. A1-6.10.2.1.4 Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht
werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen
A1-6.10 Gebrauch von Kraftfahrzeugen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer
ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem un-
A1-6.10.1 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug- berechtigten Fahrer gebraucht wird.
Anhänger
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen o-
Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des der Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versi-
Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch cherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug
den Gebrauch ausschließlich von folgenden, nicht versicherungspflichti- nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrer-
gen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern: laubnis hat.
(1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraft- A1-6.10.2.1.5 Nicht versichert ist
fahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge- a) der Gebrauch von Kraftfahrzeugen, die im Eigentum des Versiche-
schwindigkeit; rungsnehmers oder der mitversicherten Personen stehen;
(2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchst- b) der Gebrauch von Kraftfahrzeugen, die auf den Versicherungs-
geschwindigkeit; nehmer oder eine der mitversicherten Personen zugelassen sind;
(3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstge- c) die Haftpflicht wegen Beschädigung, Vernichtung oder Abhanden-
schwindigkeit; kommen der gebrauchten Fahrzeuge.
(4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bau-
artbedingter Höchstgeschwindigkeit; A1-6.10.2.1.6 Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrags besteht nur insoweit,
(5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder als
nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. a) aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung kein oder kein ausreichender Versiche-
Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: rungsschutz besteht;
b) der Versicherungsnehmer aus einer eigenen oder fremden Kraft-
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht fahrzeug-Haftpflichtversicherung keinen oder keinen ausreichen-
werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen den Versicherungsschutz erlangen kann.
des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer
ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberech- Hinweis:
tigten Fahrern gebraucht werden. Im Rahmen der Privat-Haftpflichtversicherung ist grundsätzlich nicht versichert die
Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters und Führers wegen Schäden durch den
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen Gebrauch zulassungs- und versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge. Für derartige
oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Ver- Risiken wird Versicherungsschutz im Rahmen einer Kraftfahrzeug-
sicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug Haftpflichtversicherung gewährt. Die mit diesem Vertrag für den angegebenen
nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis Geltungsbereich gebotene Anschlussdeckung bezweckt ausschließlich, Deckungslü-
hat. cken im Versicherungsschutz, die für den Versicherungsnehmer und die ggf. mitversi-
cherten Personen auch nach Ausschöpfung anderweitig bestehenden Versicherungs-
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt schutzes verbleiben können, zu schließen.
B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
A1-6.10.2.2 Be- und Entladeschäden
Zu (1), (2) und (4) können zählen:
u. a. nicht zulassungspflichtige und/oder nicht versicherungspflichtige (1) Versichert ist – abweichend von A1-7.14 und in Ergänzung zu A1-
Krankenfahrstühle, Aufsitzrasenmäher, Kinderfahrzeuge (Gokarts) sowie 6.10.1 – die gesetzliche Haftpflicht als privater Eigentümer, Besit-
an Holmen geführte und nicht aufsitzbare Garten- und Schneeräumge- zer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-
räte. Anhängers wegen Schäden, die Dritten beim Be- und Entladen des
Personenkraftwagens oder Kraftfahrzeug-Anhängers zugefügt
A1-6.10.2 Airbag für unterwegs – Ihr Kfz-Baustein werden.
A1-6.10.2.1 Kfz-Urlaubshaftpflicht für gemietete Fahrzeuge in Ländern der Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der vertraglichen Versi-
Europäischen Union (Mallorca-Deckung) cherungssumme je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle
eines Versicherungsjahres zusammen EUR 1.500,00.
A1-6.10.2.1.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers bzw. einer der gemäß A1-2.1.1 bis A1-2.1.4 (2) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
mitversicherten Personen wegen Schäden, die verursacht werden durch Schäden am
den Gebrauch folgender versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge auf Rei-
–6–
[Seite 7]
- selbst gebrauchten Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug- - weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden
Anhänger; und deren Fluggewicht 5 Kilogramm nicht übersteigt,
- Ladegut. - durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden und de-
ren Fluggewicht 250 Gramm nicht übersteigt (z. B. Mini-
A1-6.10.2.3 Betankungsschäden am fremden Kraftfahrzeug Flugmodelle, Mini-Hubschrauber, Mini-Multicopter, Mini-
Quadrocopter),
(1) Versichert ist – abweichend von A1-7.14 und in Ergänzung zu A1- - durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden und de-
6.10.1 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we- ren Fluggewicht 1 Kilogramm (einschließlich Zubehör) nicht
gen Schäden, die an einem fremden – abweichend von A1-6.6.2 übersteigt, z. B. Flugmodelle, Hubschrauber, Multicopter,
und A1-7.5 – gemieteten und geliehenen vorübergehend (maximal Quadrocopter,
6 Wochen) überlassenen Kraftfahrzeug durch versehentliche Be-
tankung mit für das Fahrzeug nicht geeignetem Kraftstoff entste- (2) unbemannte Ballone (keine Frei- oder Fesselballone) und Drachen,
hen. die in Höhen bis höchstens 30 Metern über Grund oder Wasser be-
trieben werden können,
Die Höchstersatzleistung für Betankungsschäden beträgt innerhalb
der vertraglichen Versicherungssumme je Versicherungsfall und für (3) Schleppschirme zum Kite-Surfen, -Boarden, -Sailen und derglei-
alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres zusammen chen, die in Höhen bis höchstens 30 Metern über Grund oder Was-
EUR 1.500,00. ser betrieben werden können.
(2) Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem Versi- A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen
cherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaf-
ten oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden. A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließ-
A1-6.10.2.4 Kfz-Rückstufung (Rabatt-Retter) lich von folgenden Wasserfahrzeugen:
(1) Versichert ist – abweichend von A1-7.5 und A1-7.14 – die gesetzli- (1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch
che Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Gebrauch eines ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;
fremden geliehenen oder gefälligkeitshalber überlassenen Kraft- (2) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außen-
fahrzeuges gemäß A1-6.10.2.4 (2). bordmotoren) oder Treibsätze;
(3) bis zu drei eigene Windsurfbretter und fremde Windsurfbretter;
Der Versicherungsschutz umfasst ausschließlich den hieraus entste- (4) fremde Wasserfahrzeuge mit Motoren, soweit
henden Vermögensschaden wegen einer Rückstufung in eine ge- - diese nur gelegentlich gebraucht werden und
ringere Schadenfreiheitsklasse (= Verringerung des Schadenfrei- - für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
heitsrabattes) der Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges.
A1-6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
(2) Als Kraftfahrzeuge gelten rungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasser-
- Personenkraftwagen, fahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht
- Krafträder/-roller, Quads, Trikes, Klein- und Leichtkrafträder/ als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genom-
-roller, men wird.
- Campingkraftfahrzeuge bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht,
soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen
nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
(3) Kein Versicherungsschutz besteht gen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von fernge-
- für Kraftfahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer oder einer lenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
mitversicherten Person zum dauerhaften (länger als
6 Wochen) oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden, A1-6.14 Schäden im Ausland
- wegen Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen
der genannten Fahrzeuge, A1-6.14.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
- für Kraftfahrzeuge, die von einem Arbeitgeber bzw. Dienst- wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn
herren oder in Verbindung mit Carsharing (gewerblich oder diese
privat) benutzt werden.
- auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland be-
(4) Die Regelungen gemäß A1-6.10.2.4 (1) bis A1-6.10.2.4 (3) gelten stehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind
analog auch für einen mit dem Haftpflichtschaden entstandenen oder
Vollkaskoschaden. - bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu drei Jahren
eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den
(5) Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der vertraglichen Versi- Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die ge-
cherungssumme je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle setzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder
eines Versicherungsjahres zusammen EUR 1.500,00. Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Woh-
nungen und Häusern gemäß A1-6.3.1 (1) bis (3).
Die Entschädigungsleistung wird am Ende des Kalenderjahres vom
Kfz-Haftpflichtversicherer und ggf. vom Kfz-Kaskoversicherer ermit- Die Begrenzung des Aufenthaltes auf drei Jahre gilt nicht für Länder der
telt (jährliche Abrechnung mit Nachweis) und ist auf die ersten fünf Europäischen Union sowie der Schweiz, Norwegen, Island und Liechten-
Jahre begrenzt. stein.
Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen A1-6.14.2 Versichert ist im Rahmen des Vertrags die Bereitstellung einer Kaution
seiner Aufwendungen gegen schadensersatzpflichtige Dritte (z. B. innerhalb der Europäischen Union (einschließlich der Schweiz, Norwe-
Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrags gen, Island und Liechtenstein), die vom Versicherungsnehmer bei einem
sind, vor. Versicherungsfall durch behördliche Anordnung zur Sicherstellung von
Leistungen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtli-
A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen chen Inhalts zu hinterlegen ist.
A1-6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der vertraglichen Versiche-
wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von solchen rungssumme(n) je Versicherungsfall EUR 150.000,00. Die Entschädi-
Luftfahrzeugen verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht gungsleistungen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
unterliegen. sind auf das Doppelte dieser Höchstersatzleistungssumme begrenzt.
A1-6.11.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Scha-
rungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungs- densersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leisten-
pflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungs- de Schadensersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Diffe-
nehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in An- renzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Stra-
spruch genommen wird. fe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenser-
satzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
A1-6.11.3 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
wegen Schäden, die durch den erlaubten privaten Gebrauch der nach- Zu A1-6.14.1 und A1-6.14.2 gilt:
folgend genannten Luftfahrzeuge verursacht werden: Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb
der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die
(1) Flugmodelle, die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-
–7–
[Seite 8]
Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut ange- - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und
wiesen ist. zeitlichem, Zusammenhang oder
- auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektroni-
A1-6.15 Vermögensschäden scher Daten mit gleichen Mängeln
A1-6.15.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers beruhen.
wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
Sachschäden entstanden sind. A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung.
A1-6.15.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen A1-6.16.4 Für Versicherungsfälle im Ausland besteht – insoweit abweichend von
Vermögensschäden A1-6.14 – Versicherungsschutz ausschließlich, soweit die versicherten
(1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für Ansprüche in EWR-Staaten, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich
seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, Großbritannien oder Nordirland und nach dem Recht europäischer Staa-
erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; ten geltend gemacht werden.
(2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender
oder gutachterlicher Tätigkeit; A1-6.16.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versi-
verbundene Unternehmen; cherungsnehmer bewusst
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; - unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder - Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zer-
ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen al- stören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische
ler Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschla- Pferde);
gung; (2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
(7) aus Rationalisierung und Automatisierung; - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektro-
(8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheber- nisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming),
rechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; - Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenan- Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;
schlägen; (3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor-
gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Auf- schriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen)
sichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Auf- oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt
sichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; haben.
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen
Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftragge- A1-2.3 findet keine Anwendung.
bers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
(12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, A1-6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen
Wertpapieren und Wertsachen;
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, A1-6.17.1 Versichert ist – insoweit abweichend von A1-7.10 – die gesetzliche
Erschütterungen). Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in seinem Pri-
vathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Perso-
A1-6.16 Übertragung elektronischer Daten nen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich
immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen. Gründe für eine Benach-
A1-6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers teiligung sind
wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereit-
stellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels - die Rasse,
Datenträger. - die ethnische Herkunft,
- das Geschlecht,
Dies gilt ausschließlich für Schäden aus - die Religion,
(1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Verän- - die Weltanschauung,
derung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Compu- - eine Behinderung,
ter-Viren und/oder andere Schadprogramme; - das Alter
(2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichter- - die sexuelle Identität.
fassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und
zwar wegen Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbeson-
- sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht je- dere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese
doch weiterer Datenveränderungen sowie Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz aus-
- der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. schließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden.
Erfassung / korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfass-
ter Daten; Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für
(3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaus- ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungs-
tausch. verhältnis beendet ist.
Für (1) bis (3) gilt: A1-6.17.2 Versicherungsfall
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine
auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Si- Versicherungsfall ist – abweichend von A1-3.1 – die erstmalige Gel-
cherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) tendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsneh-
gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der mer während der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Ver-
Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte er- trags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Ver-
folgen. sicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter
dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-3.3 Versicherungsnehmer zu haben.
(Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
A1-6.17.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
A1-6.16.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend
genannten Tätigkeiten und Leistungen: (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
(1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteili-
(2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; gung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt
(3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung
-pflege; verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an
(4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service- welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen
Providing; werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
(5) Betrieb von Datenbanken.
(2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligun-
A1-6.16.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende gen
Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen,
die innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor Vertragsbeginn
- auf derselben Ursache, begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligun-
–8–
[Seite 9]
gen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versiche- Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Aus-
rungsvertrags kannte. wechslung von Zylindern in Schlössern und Schließanlagen sowie für vo-
rübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objekt-
(3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeen- schutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der
digung Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.
Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebun- Ausgeschlossen bleibt die Haftpflicht
gen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung (1) aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen
des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitrau- Schlüsseln zu beweglichen Sachen z. B. Kraftfahrzeuge;
mes von einem Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrags (2) für Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z. B.
erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind. Einbruch, Betriebsunterbrechung).
(4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der vertraglichen Versiche-
rungssumme je Versicherungsfall EUR 200.000,00. Die Entschädigungs-
Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer leistungen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres sind auf
während der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu melden, das Doppelte dieser Höchstersatzleistungssumme begrenzt.
die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen
lassen. Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrags besteht nur insoweit,
als durch einen anderen Versicherungsvertrag kein oder kein ausrei-
Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund chender Versicherungsschutz besteht.
eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von
einem Jahr erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem A1-6.19 Allmählichkeitsschäden
Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
A1-6.17.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Sachschäden, die entstehen durch allmähliche Einwirkung von Tempera-
(1) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden tur, Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit oder Niederschlägen (Rauch, Ruß,
durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Staub und dergleichen).
Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflicht-
verletzung herbeigeführt haben. A1-6.20 Gefälligkeitsschäden
A1-2.3 findet keine Anwendung;
(2) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Straf- Sofern die versicherten Personen für Sachschäden durch Gefälligkeits-
charakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder handlungen in Anspruch genommen werden, wird sich der Versicherer
Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mit- nicht auf einen stillschweigenden Haftungsausschluss für leichte Fahrläs-
versicherten Personen verhängt worden sind; sigkeit berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein
(3) Ansprüche wegen anderer Versicherer (z. B. Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist.
- Gehalt,
- rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegel- Für Sachschäden durch Gefälligkeitshandlungen beträgt die Höchster-
dern, betrieblicher Altersversorgung, satzleistung innerhalb der vertraglichen Versicherungssumme je Versi-
- Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung cherungsfall EUR 100.000,00. Die Entschädigungsleistungen für alle
von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres sind auf das Doppelte die-
- Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Ar- ser Höchstersatzleistungssumme begrenzt.
beitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche-
rungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Für Personenschäden durch Gefälligkeitshandlungen steht die Personen-
schadenversicherungssumme zur Verfügung.
A1-6.18 Schlüsselschäden/Abhandenkommen von Schlüsseln
A1-6.21 Vorsatztaten bei Kindern
A1-6.18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers –
abweichend von A1-7.5 – wegen Schäden aus dem Abhandenkommen Versichert sind Schadensersatzansprüche aus vorsätzlich begangenen
von fremden nur zu privaten Zwecken übernommenen Schlüsseln Personen- und Sachschäden, durch ein mitversichertes Kind, das das
(Code-Cards und dergleichen), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Versicherten befunden haben.
Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der vertraglichen Versiche-
Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Aus- rungssumme(n) je Versicherungsfall EUR 5.000,00. Die Entschädigungs-
wechslung von Zylindern in Schlössern und Schließanlagen sowie für vo- leistungen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres sind auf
rübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objekt- das Doppelte dieser Höchstersatzleistungssumme begrenzt.
schutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der
Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. A1-6.22 Ehrenamtlicher Betreuer
Für Wohnungseigentümer gilt ergänzend: Die Leistungspflicht erstreckt A1-6.22.1 Versichert ist – in Ergänzung von A1-6.2 – die gesetzliche Haftpflicht aus
sich nicht der Tätigkeit als ehrenamtlicher Betreuer, nicht jedoch als Berufsbetreu-
(1) auf den Miteigentumsanteil von Versicherten auf dem gemein- er.
schaftlichen Eigentum;
(2) auf die Kosten für die Auswechslung der im Sondereigentum der A1-6.22.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist/sind
Versicherten stehenden Schlösser (Eigenschaden). - die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Betreuten;
- Vermögensschäden.
Ausgeschlossen bleibt die Haftpflicht
(1) aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen A1-6.23 Sachschäden unter Arbeitskollegen am Arbeitsplatz
Schlüsseln zu beweglichen Sachen z. B. Kraftfahrzeuge;
(2) für Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z. B. A1-6.23.1 Versichert ist – abweichend von A1-1 – die gesetzliche Haftpflicht aus
Einbruch). einer nicht selbstständigen Tätigkeit wegen Sachschäden gegenüber
dem Arbeitskollegen und sonstigen fremden Dritten und alle sich daraus
Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der vertraglichen Versiche- ergebenen Vermögensschäden aufgrund betrieblicher und arbeitsver-
rungssumme je Versicherungsfall EUR 200.000,00. Die Entschädigungs- traglich veranlasster Tätigkeiten.
leistungen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres sind auf
das Doppelte dieser Höchstersatzleistungssumme begrenzt. Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der vertraglichen Versiche-
rungssumme je Versicherungsfall EUR 1.500,00. Die Entschädigungsleis-
A1-6.18.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers – tungen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres sind auf das
abweichend von A1-7.5 – wegen Schäden aus dem Abhandenkommen Doppelte dieser Höchstersatzleistungssumme begrenzt.
von in beruflicher und dienstlicher Eigenschaft bzw. im Ehrenamt
übernommener Schlüsseln (Code-Cards und dergleichen), die sich A1-6.23.2 Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrags besteht nur insoweit,
rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. als durch einen anderen Versicherungsvertrag kein oder kein ausrei-
chender Versicherungsschutz besteht.
Versicherungsschutz besteht für vom Versicherungsnehmer übernom-
mene Schlüssel von Betriebs-/Arbeitsstätten des Arbeitgebers/ A1-6.24 Neuwertentschädigung
Dienstherren bzw. der ehrenamtlichen Einrichtung bzw. Institution.
Nicht versichert sind übernommene Schlüssel des Arbeitgebers/ A1-6.24.1 In teilweiser Abänderung von A1-3.1 erstattet der Versicherer auf
Dienstherren, die diesem von Auftraggebern bzw. bei der ehrenamtli- Wunsch des Versicherungsnehmers Schäden zum Neuwert.
chen Einrichtung bzw. Institution von Dritten zur Erfüllung von Aufträ-
gen bzw. Leistungen überlassen worden sind. Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der vertraglichen Versiche-
rungssumme je Versicherungsfall EUR 3.000,00. Die Entschädigungsleis-
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[Seite 10]
tungen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres sind auf das Schauspieler/in, Schriftsteller/in,
Doppelte dieser Höchstersatzleistungssumme begrenzt. Stadtführungen,
Töpfer/in,
A1-6.24.2 Sofern die beschädigten Sachen im Zeitpunkt des Schadenseintritts älter Übersetzer/in,
als 1 Jahr sind oder der Anschaffungspreis höher als EUR 3.000,00 war, Verkauf von gebrauchten Haushaltswaren/Haushaltsartikeln,
findet diese Klausel insgesamt keine Anwendung. Visagist/in, Stylist/in,
Wellnessmassagen (keine medizinischen Anwendungen),
A1-6.25 Opferschutz/Opferhilfe Zauberer/in (private Veranstaltungen),
Zeitungs- und Prospektzustellung (ohne Kfz).
A1-6.25.1 Gegenstand der Opferschutzdeckung
A1-6.26.1.2 Versichert sind hierbei auch Tätigkeiten bei vorliegender Arbeitslosigkeit,
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer während der Schulausbildung oder des Studiums bzw. als Hausfrau oder
oder eine gemäß A1-2.1.1 bis A1-2.1.4 mitversicherte Person während -mann.
der Wirksamkeit der Versicherung Opfer einer Gewalttat nach § 1 Ab-
satz 1 und 2 des Opferentschädigungsgesetzes geworden ist und A1-6.26.1.3 Versichert sind die Tätigkeiten bis zu einem Gesamtjahresumsatz von
dadurch eine körperliche (nicht psychische) Schädigung erlitten hat. EUR 10.000,00. Übersteigt der Gesamtjahresumsatz diesen Betrag, ent-
fällt die Mitversicherung.
A1-6.25.2 Ausschlüsse
A1-6.26.1.4 Kein Versicherungsschutz besteht
Kein Versicherungsschutz besteht für (1) für Tätigkeiten aus den Bereichen Raumfahrt, Atomtechnik, Wehr-
(1) Schädigungen der versicherten Person durch häusliche Gewalt; technik, Flugsicherung, Lotsendienst, Planung und Bauleitung, For-
(2) Schädigungen, die sich die in diesem Versicherungsvertrag versi- schungs- und Gutachtertätigkeit, Ärzte und Hebammen,
cherten Personen untereinander zugefügt haben. (2) für handwerkliche, medizinisch/heilende und planende/bauleitende
Tätigkeiten,
A1-6.25.3 Leistungsvoraussetzungen (3) wenn Angestellte beschäftigt werden,
(4) wenn separate Räume/Plätze angemietet werden.
Voraussetzung für die Leistung ist, dass der versicherten Person Versor-
gung nach dem Opferentschädigungsgesetz in entsprechender Anwen- A1-6.26.1.5 Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einer anderen Haft-
dung der §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes bewilligt wurde pflichtversicherung, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
(Bewilligungsbescheid).
A1-6.26.2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis
A1-6.25.4 Umfang der Leistung zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversi-
cherten Personen)
Der Versicherer leistet innerhalb der vertraglichen Versicherungssumme
den Betrag, der sich aus der Kapitalisierung der bewilligten Leistungen A1-6.26.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ehegatten oder des einge-
gemäß den §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes für den Zeit- tragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers aus einer der in
raum von 3 Jahren ergibt, höchstens jedoch EUR 50.000,00 je Versiche- A1-6.26.1.1 genannten Tätigkeiten.
rungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres zu-
sammen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich
um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs-
A1-6.25.5 Zeitliche Begrenzung des Versicherungsschutzes nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für
solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle, Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle
(1) die während der Wirksamkeit der Versicherung der Opferhilfe ein- zugefügt werden.
getreten sind und
(2) die dem Versicherer nicht später als 2 Jahre nach dem Ende der A1-6.26.2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen
Versicherung unter Vorlage des Bewilligungsbescheides gemeldet sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies
werden. gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9),
wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
A1-6.26 Nebenberufliche selbstständige Tätigkeit bis zu einem Umsatz
von EUR 10.000,00 p. a. A1-6.26.2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen
oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer
Für dieses Risiko gelten ausschließlich folgende Punkte aus A1 sowie A2 mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz so-
und A(GB): wohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Per-
A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall sonen.
A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchster- A1-6.26.2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungs-
satzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) nehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der
A1-7 Allgemeine Ausschlüsse Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwort-
lich.
A1-6.26.1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
A1-6.26.3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
A1-6.26.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Ausübung einer der
folgenden selbstständigen nebenberuflichen Tätigkeiten: Es gilt der Text gemäß A1-3.
(Adress-)Datenerfassung/Schreibarbeiten (nicht Datenverarbeitung), A1-6.26.4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
(Änderungs-)Schneiderei,
Bügelservice, Es gilt der Text gemäß A1-4.
Büroservice,
Direkt-/Hausverkauf beim Kunden (z. B. Tupperware oder Vorwerk), A1-6.26.5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahres-
DJ (private Veranstaltungen), höchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
Entspannungskurse (Autogenes Training, Reiki, etc.),
Ernährungsberater/in (ausgebildet/zertifiziert), Es gilt der Text gemäß A1-5.
Fitnesstrainer/in,
Fotograf/in, A1-6.26.6 Besondere Regelungen für einzelne nebenberufliche selbststän-
Friseur/in (mobil), dige Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und be-
Fußpflege (mobil / nicht medizinisch tätig), sondere Ausschlüsse)
Haus- und Gartenpflege (keine handwerklichen Tätigkeiten / kein GaLa),
Hauswirtschaft/Haushaltshilfe/Putzkraft in privaten Haushalten, A1-6.26.6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne nebenberufliche
Heizungsableser/in, selbstständige Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risi-
Hundesitting (max. 5 Hunde / keine Kampfhunde), ken geltenden besonderen Ausschlüsse.
Kosmetik (nicht medizinisch, kein Permanent-Make-up),
Kunsthandwerk (z. B. Karten basteln, Kunstschmuck herstellen), Soweit A1-6.26.6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch
Lehrer/in (schulisch, nicht jedoch Reit-, Fahrlehrer oder ähnliches), auf die in A1-6.26.6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestim-
Maler/in (Künstler, nicht Maler/Tapezierer), mungen Anwendung (z. B. A1-4 – Leistungen der Versicherung oder
Maniküre (nicht medizinisch), A1-7 – Allgemeine Ausschlüsse).
Musiker/in,
Musiklehrer/in, A1-6.26.6.1 Allgemeines Umweltrisiko
Nachhilfelehrer/in,
Promoter (Messe),
– 10 –
[Seite 11]
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Ver- (1) an diesen Sachen tätig geworden ist (Bearbeitung, Reparatur, Be-
sicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. förderung, Prüfung oder dergleichen),
(2) diese Sachen zur Durchführung seiner Tätigkeiten als Werkzeug,
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Er- Hilfsmittel, Materialablagefläche oder dergleichen benutzt hat
schütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder oder
sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder (3) Sachen beschädigt hat, die sich im unmittelbaren Einwirkungsbe-
Wasser ausgebreitet haben. reich der Tätigkeit befunden haben. Sind zum Zeitpunkt der Tätig-
keit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen getroffen wor-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässer- den, um diese Schäden zu vermeiden, liegt kein Tätigkeitsschaden
schäden. vor.
Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätigkeitsschaden nur dann
siehe A2 (Besondere Umweltrisiken). vor, wenn diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätig-
keit betroffen gewesen, unmittelbar benutzt worden sind oder sich im
A1-6.26.6.2 Abwässer unmittelbaren Einwirkungsbereich befunden haben.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we- A1-6.26.7.2 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
gen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich
für Schäden durch häusliche Abwässer. Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte
A1-6.26.6.3 Sportausübung Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch
den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs
der Ausübung von Sport. in Anspruch genommen werden.
(2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen be-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus förderten Sachen, der Insassen und alle sich daraus ergebenden
(1) einer jagdlichen Betätigung, Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft-
(2) der Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie oder Raumfahrzeuge aus
ein zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organi- - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung
siertes oder vorgeschriebenes Training, bei dem die Erzielung von von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder
Höchstgeschwindigkeiten geübt wird. Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von
Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder
A1-6.26.6.4 Vermögensschäden Raumfahrzeugen bestimmt waren;
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung,
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we- Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder
gen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sach- deren Teilen.
schäden entstanden sind. (3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter,
Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Ver-
mögensschäden Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder
(1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für Raumfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn
seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn
erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
(2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender
oder gutachterlicher Tätigkeit; A1-6.26.7.3 Wasserfahrzeuge
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich
verbundene Unternehmen; Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungs-
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; nehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursa-
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder chen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in
ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen al- Anspruch genommen werden.
ler Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschla-
gung; Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasser-
(7) aus fahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine
- Rationalisierung und Automatisierung, dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn
- Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
- Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;
(8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheber- A1-6.26.7.4 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere
rechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; Gewalt
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenan-
schlägen; Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder - auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr,
gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Auf- inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
sichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Auf- - unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
sichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; beruhen.
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen
Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftragge- Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elemen-
bers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; tare Naturkräfte ausgewirkt haben.
(12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld,
Wertpapieren und Wertsachen; A1-6.26.7.5 Entschädigungen mit Strafcharakter ("punitive damages")
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche,
Erschütterungen). Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter,
insbesondere punitive oder exemplary damages.
A1-6.26.7 Allgemeine und besondere Ausschlüsse
A1-6.26.7.6 Französische "Garantie Décennale" und gleichartige Bestimmun-
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich gen
etwas anderes bestimmt ist, gelten die allgemeinen Ausschlüsse gemäß
A1-7 sowie die folgenden besonderen Ausschlüsse: Ausgeschlossen sind Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und den
damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel
A1-6.26.7.1 Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden) 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen an-
derer Länder.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Tätigkeitsschäden.
A1-6.26.7.7 Brennbare und explosible Stoffe
Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden durch eine betriebliche oder berufliche Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
bzw. dienstliche Tätigkeit, die dadurch entstanden sind, dass der Versi- Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen
cherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versi- Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursacht haben.
cherungsnehmers
A1-2.3 findet keine Anwendung.
– 11 –
[Seite 12]
A1-6.26.7.8 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Ver-
Daten wahrungsvertrag
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen
der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versi-
sich handelt um Schäden aus cherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versi-
cherungsnehmers diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch ver-
(1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Verände- botene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen
rung von Daten, Verwahrungsvertrags sind.
(2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
(3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und
(4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. sonstigen Leistungen
A1-7 Allgemeine Ausschlüsse Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs-
nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung lie-
etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlos- genden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
sen: Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften
Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auf-
Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. trag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder
Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen über-
A1-2.3 findet keine Anwendung. nommen haben.
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnis- A1-7.7 Asbest
sen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbest-
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den haltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren
Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit A1-7.8 Gentechnik
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen
sind auf
A1-2.3 findet keine Anwendung. (1) gentechnische Arbeiten;
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO);
A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander (3) Erzeugnisse, die
- Bestandteile aus GVO enthalten,
Ausgeschlossen sind Ansprüche - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
(1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 benannten
Personen gegen die mitversicherten Personen, A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche-
rungsvertrags, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits-
(3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versiche- oder Namensrechtsverletzungen.
rungsvertrags.
A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen
der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schi-
leben. kane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierun-
gen.
A1-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und
von wirtschaftlich verbundenen Personen A1-7.11 Übertragung von Krankheiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des
(1) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Versicherungsnehmers resultieren,
Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mit- (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer
versicherten Personen gehören; gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstan-
Als Angehörige gelten den sind.
- Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschafts-
gesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungs-
anderer Staaten, nehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehan-
- Eltern und Kinder, delt hat.
- Adoptiveltern und -kinder,
- Schwiegereltern und -kinder, A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
- Stiefeltern und -kinder,
- Großeltern und Enkel, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich dar-
- Geschwister sowie aus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch
- Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähn- (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
liches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und (2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
Kinder miteinander verbunden sind).
(2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versi- A1-7.13 Strahlen
cherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfä-
hige oder betreute Person ist; Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem
(3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden
eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgen-
ein nicht rechtsfähiger Verein ist; strahlen).
(4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern,
wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
(5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine einge- Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter
tragene Partnerschaftsgesellschaft ist; oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen
(6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.
Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehö- A1-2.3 findet keine Anwendung.
rigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemein-
schaft leben. A1-7.15 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
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Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen wegen Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von A1-6.4 – und für
Schäden durch eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung. Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von A1
und den folgenden Bedingungen.
A1-2.3 findet keine Anwendung.
Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers
A1-7.16 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe
A1-6.4.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus einer verantwortli-
chen Betätigung in Vereinigungen aller Art. A2-1 Gewässerschäden
A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erwei- A2-1.1 Umfang des Versicherungsschutzes
terungen)
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der
Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers
A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschä-
den behandelt.
Dies gilt nicht
- für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflich- Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädli-
tigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie chen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist,
- für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsor- resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis
gepflicht unterliegen. 50 l/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der
vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt.
A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender
oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von rungsnehmers aus Besitz und Verwendung eines
einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in wel- a) oberirdischen Heizöltanks (auch Kellertanks) bis 6.000 Liter,
chem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. b) unterirdischen Heizöltanks bis 6.000 Liter sowie
c) Flüssiggastanks im Inland mit einer maximalen Füllmenge von
A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 3.000 Litern.
A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Für a) und b) gilt:
Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versiche- Sind mehrere ober- und unterirdische Heizöltanks vorhanden, ist nur die
rungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. gesetzliche Haftpflicht für den/die am längsten im Besitz des Versiche-
rungsnehmers befindlichen Heizöltank(s) versichert. Versicherungsschutz
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versi- im Rahmen dieses Vertrags besteht nur insoweit, als durch einen ande-
cherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Auf- ren Versicherungsvertrag kein oder kein ausreichender Versicherungs-
forderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der schutz besteht.
Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versiche-
rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden,
entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, über die Vorsorgeversicherung (A1-9).
so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst
nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekom- A2-1.2 Rettungskosten
men ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Der Versicherer übernimmt
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im
Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens
innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwir- - außergerichtliche Gutachterkosten.
kend ab dessen Entstehung.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusam-
A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur men mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sach-
Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz 4 begrenzt auf die vertraglich ver- schäden nicht übersteigen.
einbarte(n) Versicherungssumme(n) für Personen-, Sach- und Vermö-
gensschäden. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außerge-
richtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen,
A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für
(1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnah-
Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulas- men des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Min-
sungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; derung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
(2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
(3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht un- A2-1.3 Ausschlüsse
terliegen;
(4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die
Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässer-
sind; schutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungs-
(5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tä- nehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen
tigkeit. herbeigeführt haben.
A1-10 Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des A1-2.3 findet keine Anwendung.
Versicherungsnehmers
(2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsge- - auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Auf-
mäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin ruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
fort. Das gilt - unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
- für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebens- beruhen.
partner des Versicherungsnehmers und/oder
- unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartner- Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich
schaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers. elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten A2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz
oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versiche- (USchadG)
rungsnehmer.
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG)
ist eine
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
Abschnitt A2 Besondere Umweltrisiken (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
(3) Schädigung des Bodens.
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ursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich
A2-2.1 Versicherte Pflichten und Ansprüche herbeigeführt hat.
Versichert sind – abweichend von A1-3.1 – den Versicherungsnehmer Versichert sind – abweichend hiervon – jedoch Schadensersatzansprüche
betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung aus Personenschäden bis EUR 100.000,00, denen eine vorsätzlich be-
von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit gangene Körperverletzung oder Tötung durch Dritte zugrunde liegt.
des Versicherungsvertrags
Versichert sind – abweichend von A1-6.9 – gesetzliche Haftpflichtan-
- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und sprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Hal-
bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder ter eines Hundes oder Pferdes.
- die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und be-
stimmungswidrig erfolgt ist. A3-2 Leistungsvoraussetzungen
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versi- Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer ge-
cherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder mäß A1-2.1.1 bis A1-2.1.4 mitversicherten Person leistungspflichtig,
anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn
wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. A3-2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren
Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutsch-
Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt land oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der
des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissen- Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist.
schaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsri- Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie ver-
siko). gleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur,
soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte,
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende
Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemiete- A3-2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der
ten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit die- Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person
se Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind. nachweist, dass
A2-2.2 Ausland - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
- eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadens-
Versichert sind im Umfang von A1-6.14 die im Geltungsbereich der EU- ersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche
Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat
oder
Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende - ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes In-
Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen ande- solvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein
rer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Um- solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde und
fang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
A3-2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen
A2-2.3 Ausschlüsse Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die
vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt
(1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf
den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Ge- den Versicherer mitzuwirken.
setzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichte-
ten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
weltschutz dienen, abweichen.
A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
A1-2.3 findet keine Anwendung.
A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungs-
(2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden fall auf die vertraglich vereinbarte(n) Versicherungssumme(n) begrenzt.
(a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genom- Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
mene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen, entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
(b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versiche-
rungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) A3-3.3 Nicht versichert sind Vermögensschäden, es sei denn, diese sind gemäß
Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. A3-1.1 Folge eines Personen- oder Sachschadens.
A2-3 Versicherungssumme A3-3.4 Für Schäden bis zur Höhe von EUR 1.500,00 besteht kein Versicherungs-
schutz (Mindestschadenhöhe).
Es gilt/gelten die vertraglich vereinbarte(n) Versicherungssumme(n).
Übersteigt der Schaden die Mindestschadenhöhe, besteht Versiche-
rungsschutz für den gesamten Schaden im Rahmen dieses Vertrags.
Abschnitt A3 Forderungsausfallversicherung A3-3.5 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem
Vertrag zu.
A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
A3-4 Räumlicher Geltungsbereich
A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
oder eine gemäß A1-2.1.1 bis A1-2.1.4 mitversicherte Person während Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14 – für Schaden-
der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird sereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union sowie
(Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen: der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.
- Der wegen dieses Schadensereignisses in Anspruch genommene A3-5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise
nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit A3-5.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und Schäden an
- die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert. (1) Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft- und Wasserfahr-
zeugen;
Ein Schadensereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder da- (2) Immobilien;
raus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der (3) Tieren;
Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen (4) Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf,
Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter). Dienst oder Amt des Versicherungsnehmers oder einer mitversi-
cherten Person zuzurechnen sind.
A3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der scha-
densersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang A3-5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
der in A1 geregelten Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungs- (1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
nehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung (2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forde-
für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Aus- rungsübergangs;
schlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So be- (3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwen-
steht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den dungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig
Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit ver- vorgebracht oder eingelegt wurden;
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(4) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
- ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der A5-2.1.5 des Versicherungsnehmers und des mitversicherten Partners aus der
Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder Aufsichtspflicht über Personen.
- ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leis-
tungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rück- Bei der Übernahme der Aufsicht über Personen gemäß A1-2.1.2 bis
griffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten han- A1-2.1.6 wird sich der Versicherer nicht auf eine Deliktsunfähigkeit be-
delt. rufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer
Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger, Schadenversicherer) nicht
leistungspflichtig ist.
Abschnitt A4 Garantie: GDV-Musterbedingungen und für zukünftige Leis- Wird in diesem Zusammenhang bei einer Kfz-Kaskoversicherung auf-
tungsverbesserungen grund dieses Schadensereignisses eine Rückstufung des Schadenfrei-
heitsrabatts durchgeführt, erstattet der Versicherer im Rahmen der
A4-1 Garantie: GDV-Musterbedingungen Höchstersatzleistung dem geschädigten Dritten den durch die Rückstu-
fung entstandenen Vermögensschaden. Dieser Betrag wird am Ende des
Der Versicherer garantiert, dass seine Leistungsinhalte den Versiche- Kalenderjahres vom Kfz-Kaskoversicherer ermittelt (jährliche Abrech-
rungsnehmer in keinem Punkt schlechter stellen, als die vom Gesamt- nung) und ist auf die ersten fünf Jahre begrenzt.
verband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen
Leistungsinhalte der aktuellsten Musterbedingungen, den AVB PHV. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner
Aufwendungen gegen schadensersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichts-
A4-2 Garantie für zukünftige Leistungsverbesserungen (Innovations- pflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrags sind, vor.
klausel)
Vom Versicherungsschutz sind ausgeschlossen Ansprüche von Alten-/
Werden die dem Vertrag zugrundeliegenden Privat- Pflegeheimen bzw. von Betreuung-/Pflegeeinrichtungen.
Haftpflichtversicherungsbedingungen vom Versicherer geändert, so gel-
ten etwaige Leistungsverbesserungen auch für den bestehenden Ver- Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der vertraglichen Versiche-
trag. rungssumme(n) je Versicherungsfall EUR 30.000,00. Die Entschädi-
gungsleistungen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
Die Leistungsverbesserungen werden ab dem Zeitpunkt der Einführung sind auf das Doppelte dieser Höchstersatzleistungssumme begrenzt.
der neuen Privat-Haftpflichtversicherungsbedingungen wirksam und gel-
ten für den ersten danach eintretenden Garantie-Versicherungsfall. Die A5-2.1.6 des Versicherungsnehmers und des mitversicherten Partners aus der
Garantie für zukünftige Leistungsverbesserungen erlischt nach der Regu- Aufsichtspflicht über Minderjährige.
lierung des ersten Garantie-Versicherungsfalls, spätestens 18 Monate
nach Einführung der neuen Privat-Haftpflichtversicherungsbedingungen. Bei Übernahme der Aufsicht – nicht kraft Gesetzes – über Minderjährige
gilt A1-6.1 (5) entsprechend.
A5-3 Vertragsänderung
Abschnitt A5 Privat-Haftpflichtversicherung für Paare
Wenn der Versicherungsnehmer oder der mitversicherte Partner kraft
A5-1 Der nachstehend beschriebene Versicherungsumfang gilt nur für Paare. Gesetzes zur Aufsicht über Minderjährige verpflichtet ist, wird der be-
stehende Vertrag ab Eintritt der Veränderung in eine Privat-
Es gelten A1 bis A4 entsprechend – mit Ausnahme von A1-2.1 "Rege- Haftpflichtversicherung für Familien umgewandelt.
lungen zu mitversicherten Personen".
Es gelten dann die Bedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung
A5-2 Hierfür gilt Folgendes: für Familien gemäß A1.
A5-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Eine entsprechende Änderung ist der Mannheimer Versicherung AG un-
verzüglich anzuzeigen.
A5-2.1.1 des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versiche-
rungsnehmers.
A5-2.1.2 des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Abschnitt A6 Privat-Haftpflichtversicherung für Singles
Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft:
A6-1 Der nachstehend beschriebene Versicherungsumfang gilt nur für Singles
- Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen bzw. für Alleinstehende.
unverheiratet sein und dürfen nicht Mitglied einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft sein. Es gelten A1 bis A4 entsprechend – mit Ausnahme von folgenden Punk-
- Haftpflichtansprüche des Partners gegen den Versicherungsnehmer ten:
sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Regressansprüche von Sozi-
alversicherungsträgern, privaten Krankenversicherern sowie von A1-2.1 "Regelungen zu mitversicherten Personen"
privaten und öffentlichen Arbeitgebern wegen Personenschäden. A1-6.1 (1) "Familien-/Haushaltvorstand"
- Die Mitversicherung für den Partner endet mit der Aufhebung der A1-10 "Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem
häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und Tod des Versicherungsnehmers"
dem Partner.
- Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überle- A6-2 Für A1-2.1 gilt Folgendes:
benden Partner A1-10 sinngemäß.
A6-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
A5-2.1.3 der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen
gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die A6-2.1.1 der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen
aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die
betreuen oder den Streudienst versehen. aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten
betreuen oder den Streudienst versehen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich
um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs- Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich
nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs-
nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
A5-2.1.4 von Personen, die dem Versicherungsnehmer und der mitversicherten
Person bei Notfällen freiwillige Hilfe (Notfallhelfer/Ersthelfer) leisten ge- A6-2.1.2 von Personen, die dem Versicherungsnehmer bei Notfällen freiwillige
genüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Hilfe (Notfallhelfer/Ersthelfer) leisten gegenüber Dritten aus dieser Tätig-
keit.
Ein Notfall liegt vor, wenn sich die versicherte Person in einer Situation
befindet, in der eine unmittelbare Gefahr für ihr Leben oder ihre körper- Ein Notfall liegt vor, wenn sich die versicherte Person in einer Situation
liche Unversehrtheit besteht. befindet, in der eine unmittelbare Gefahr für ihr Leben oder ihre körper-
liche Unversehrtheit besteht.
Ersetzt werden auch Aufwendungen, die dem Helfer durch die freiwilli-
ge Hilfeleistung für die versicherten Personen entstanden sind. Ersetzt werden auch Aufwendungen, die dem Helfer durch die freiwilli-
ge Hilfeleistung für die versicherten Personen entstanden sind.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich
um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs-
nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
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Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich rechtzeitig gezahlt wurde, der Vertrag durch Anfechtung oder Rücktritt
um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs- (B3-1) endet.
nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
A7-3 Versicherungsfall
A6-2.1.3 des Versicherungsnehmers aus der Aufsichtspflicht über Personen.
In die Differenzdeckung fallende Versicherungsfälle werden so behan-
Bei der Übernahme der Aufsicht über Personen gemäß A1-2.1.2 bis delt, als wären sie einen Tag nach dem Beginn dieses Versicherungsver-
A1-2.1.6 wird sich der Versicherer nicht auf eine Deliktsunfähigkeit be- trags eingetreten.
rufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer
Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger, Schadenversicherer) nicht Die vereinbarte(n) Versicherungssumme(n) und Höchstersatzleistungs-
leistungspflichtig ist. summen stehen während der Differenzdeckung nur einmal zur Verfü-
gung und werden auf das erste Versicherungsjahr angerechnet.
Wird in diesem Zusammenhang bei einer Kfz-Kaskoversicherung auf-
grund dieses Schadensereignisses eine Rückstufung des Schadenfrei- A7-4 Besondere Obliegenheit im Schadensfall
heitsrabatts durchgeführt, erstattet der Versicherer im Rahmen der
Höchstersatzleistung dem geschädigten Dritten den durch die Rückstu- Im Schadensfall hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die zu
fung entstandenen Vermögensschaden. Dieser Betrag wird am Ende des diesem Zeitpunkt gültigen Vertragsunterlagen des anderen Versiche-
Kalenderjahres vom Kfz-Kaskoversicherer ermittelt (jährliche Abrech- rungsvertrages zugänglich zu machen.
nung) und ist auf die ersten fünf Jahre begrenzt.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt B3-3.3
Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
Aufwendungen gegen schadensersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichts-
pflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrags sind, vor.
Vom Versicherungsschutz sind ausgeschlossen Ansprüche von Alten-/ A(GB) Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
Pflegeheimen bzw. von Betreuung-/Pflegeeinrichtungen.
A(GB)-1 Abtretungsverbot
Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der vertraglichen Versiche-
rungssumme(n) je Versicherungsfall EUR 30.000,00. Die Entschädi- Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne
gungsleistungen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet wer-
sind auf das Doppelte dieser Höchstersatzleistungssumme begrenzt. den. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
A6-2.1.4 des Versicherungsnehmers aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige. A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den
Beitrag (Beitragsregulierung)
Bei Übernahme der Aufsicht – nicht kraft Gesetzes – über Minderjährige
gilt A1-6.1 (5) entsprechend. A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und
welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren
A6-3 Vertragsänderung Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen
Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb
Wenn der Versicherungsnehmer eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf
- heiratet oder Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum
- eine eheähnliche Lebensgemeinschaft oder Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine
- eine Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten gründet oder – Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschie-
kraft Gesetzes zur Aufsicht über Minderjährige verpflichtet ist, des verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist,
wird der bestehende Vertrag ab Eintritt der Veränderung in eine Privat- dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
Haftpflichtversicherung für Familien oder Paare umgewandelt.
A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder
Es gelten dann die Bedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Verände-
für Familien gemäß A1 bzw. für Paare gemäß A5. rung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken
jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versi-
Eine entsprechende Änderung ist der Mannheimer Versicherung AG un- cherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht
verzüglich anzuzeigen. unterschritten werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1 nach dem Versiche-
rungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Min-
destbeitrags werden berücksichtigt.
Abschnitt A7 Differenzdeckung A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann
der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen wa-
A7-1 Umfang der Differenzdeckung ren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rech-
nung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich
Soweit für das versicherte Risiko Versicherungsschutz aus einem anderen gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungs-
Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers besteht, geht der Versi- nehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die An-
cherungsschutz aus dem anderen Vertrag dem Versicherungsschutz aus gaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des er-
diesem Vertrag vor. höhten Beitrags erfolgten.
Aus diesem Vertrag besteht hingegen Versicherungsschutz, soweit er A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versiche-
über den des anderen Versicherungsvertrages hinausgeht (Differenzde- rungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
ckung).
A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsanglei-
Die Differenzdeckung gilt nicht chung
a) für Selbstbeteiligungen, die in dem anderen Versicherungsvertrag
vereinbart sind, A(GB)-3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit
b) für Änderungen im Deckungsumfang des anderen Versicherungs- die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden,
vertrages, die nach Antragsstellung zu diesem Vertrag erfolgt sind, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen un-
c) wenn der Versicherungsnehmer aus dem anderen Versicherungs- abhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
vertrag wegen Verzuges bei der Beitragszahlung oder Verletzung
von Obliegenheiten keinen Anspruch auf Leistung hat, A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab
d) wenn zu dem anderen Versicherungsvertrag die Versicherungs- dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergange-
summe(n) für ein Versicherungsjahr erschöpft sind und ein weiterer nen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenszahlungen aller zum Be-
Versicherungsfall eintritt (also kein "Drop-down"). trieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer
gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den
Für die Schadensregulierung sind ausschließlich die Vertragsgrundlagen ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf
(insbesondere Höchstersatzleistungen, Selbstbeteiligungen und Versiche- teilbare ganze Zahl ab.
rungsbedingungen) dieses Vertrages maßgeblich.
Als Schadenszahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzel-
A7-2 Dauer und Wegfall der Differenzdeckung nen Schadensfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund
und Höhe der Versicherungsleistungen.
Die Differenzdeckung beginnt mit dem Eingang des Antrags beim Versi-
cherer, frühestens 15 Monate vor dem Beginn dieses Vertrages. Sie en- Durchschnitt der Schadenszahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe
det mit dem Ablauf des anderen Versicherungsvertrags und entfällt der in diesem Jahr geleisteten Schadenszahlungen geteilt durch die An-
rückwirkend, wenn der Erstbeitrag (§ 37 VVG) zu diesem Vertrag nicht zahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadensfälle.
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trag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu
A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer zahlen.
Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus
A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit
der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 ge-
zahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der
Hat sich der Durchschnitt der Schadenszahlungen des Versicherers in je- Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
dem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als
denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die
A(GB)-3.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner
Schadenszahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letz- B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
ten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht über-
schreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag
nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor
A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 unter 5 Prozent, Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung
entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch
folgenden Jahren zu berücksichtigen. gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder
durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese
A(GB)-3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
A(GB)-3.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes än-
dert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die
eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Nichtzahlung zu vertreten hat.
Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Bei-
tragserhöhung wirksam werden sollte. B1-4 Folgebeitrag
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das B1-4.1 Fälligkeit
Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungs-
nehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitrags- Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise je-
erhöhung zugehen. weils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu
einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
B1-4.2 Verzug und Schadensersatz
Teil B Allgemeiner Teil
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungs-
Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung nehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete
Zahlung zu vertreten hat.
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Ver-
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein ange- zug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug ent-
gebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Fol- standenen Schadens zu verlangen.
gen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbei-
trags. B1-4.3 Mahnung
B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode, Versicherungsjahr Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den
Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Tele-
B1-2.1 Beitragszahlung fax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen
(Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder der Zahlungsaufforderung betragen.
durchlaufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich
oder als Einmalbeitrag. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rück-
ständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzel-
B1-2.2 Versicherungsperiode nen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündi-
gungsrecht) hinweist.
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die ver-
einbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Ver- B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
tragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode
der Vertragsdauer. Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versi-
cherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versi-
B1-2.3 Versicherungsjahr cherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten
in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Das Versicherungsjahr beträgt ein Jahr. Besteht die vereinbarte Vertrags-
dauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr ent- B1-4.5 Kündigung nach Mahnung
sprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis zum verein-
barten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge
in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetz-
B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter ten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit
Zahlung oder Nichtzahlung sofortiger Wirkung kündigen.
B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden
werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versi-
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt cherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hie-
des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versiche- rauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hin-
rungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines zuweisen.
Widerrufrechts.
B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertrags-
schluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertrags- Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Mo-
schluss zu zahlen. nats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der
Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zah-
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 lung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst,
nachdem die Zahlung veranlasst ist. Die Leistungsfreit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung be-
stehen.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers
oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Bei- B1-5 Lastschriftverfahren
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B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
Der Vertrag ist für die jeweils vereinbarte Dauer abgeschlossen.
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart wor-
den, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Bei- B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung
trags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Ver-
vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann tragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Ver-
noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E- tragslaufzeit eine Kündigung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versi- zugegangen ist.
cherers erfolgt.
B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
B1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen
werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA- B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündi-
gen. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versiche-
rungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes da-
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Ver- rauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer
sicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zu- spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres in Text-
künftige Beiträge selbst zu übermitteln. form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zugegangen sein.
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlage- B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses
nen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung
gestellt werden. Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung voll-
ständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interes-
B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interes-
ses Kenntnis erlangt.
B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz
B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur der-
jenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Ver- B2-2.1 Kündigungsrecht
sicherungsschutz bestanden hat.
Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung
und fehlendem versicherten Interesse a) vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung
von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde,
B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb b) der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Frei-
von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der stellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder
Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraus- c) dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten An-
setzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Wi- spruch gerichtlich zugestellt wird.
derrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Be-
trag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Tele-
der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. fax oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung, der Ableh-
nung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer
zusätzlich den für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leis-
tungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zu-
gang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch
B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeige- bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätes-
pflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis tens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam
zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. wird.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, B2-2.3 Kündigung durch Versicherer
weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt wor-
den ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang
beim Versicherungsnehmer wirksam.
B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers
wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Bei- B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen
trag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
B2-3.1 Übergang der Versicherung
B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung voll-
ständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versi-
hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem cherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus
Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein.
des Interesses Kenntnis erlangt hat.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, ei-
B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, nes Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten
wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht be- übernommen wird.
steht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künfti-
ges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen B2-3.2 Kündigung
ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Ge-
schäftsgebühr verlangen. Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versiche-
rungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Ab- (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht
sicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Ver-
verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall sicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger
Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in
Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht in-
nerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Er-
Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung werbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Er-
langung der Kenntnis, ausgeübt wird.
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags
B2-3.3 Beitrag
B2-1.1 Vertragsdauer
– 18 –
[Seite 19]
Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamt- B3-1.2.3 Vertragsänderung
schuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer laufen-
den Versicherungsperiode erfolgt. Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1
nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht
Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingun-
allein für die Zahlung des Beitrags. gen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen
des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versi-
B2-3.4 Anzeigepflichten cherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen
Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestand-
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber un- teil.
verzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
Die Vertragsänderung kann zum Wegfall des Versicherungsschutzes für
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versi- einen bereits eingetretenen oder zukünftigen Versicherungsfall führen.
cherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach
dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zuge- Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als
hen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den
dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlos- nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den
sen hätte. Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versi-
cherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräuße- der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht
rung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zu- hinzuweisen.
gehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet,
wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für seine B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen.
Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt.
Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines
Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist be-
B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertre- ginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der
ters bis zum Vertragsschluss Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm je-
weils geltend gemachte Recht begründen.
B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebli-
che Umstände B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer
denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) ge- durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
fragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht
gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn
von Satz 1 in Textform stellt. Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung
oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeig-
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge- ten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
schlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl
die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die B3-1.6 Anfechtung
Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht anzufechten, bleibt bestehen.
vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn
weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder gro- B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
be Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Ver-
B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht tragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertrags-
schluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ab-
B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes lauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der
Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Ab- oder arglistig verletzt hat.
satz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rück-
tritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. B3-2 Änderungen des Vertrags
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versiche- Die vorstehenden Regelungen B3-1.1 bis B3-1.7 gelten bei Änderungen
rungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen des Vertrags entsprechend hinsichtlich der Änderungen.
Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
B3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung
der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nach- B3-3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
weist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht an-
gezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlos- B3-3.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf
sen hätte. Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseiti-
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er gen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden ge-
den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsneh- führt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
mer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Um-
stand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls B3-3.1.2 Kündigungsrecht
noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursäch-
lich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine
wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem
Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Mo-
B3-1.2.2 Kündigung nats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag
fristlos kündigen.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Ab-
satz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Ver- Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsneh-
trag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Kündi- mer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob
gungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nach- fahrlässig verletzt hat.
weist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht an-
gezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlos- B3-3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
sen hätte.
– 19 –
[Seite 20]
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungs- Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den
falls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Ver-
sicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzu-
B3-3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Scha- geben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Ver-
dens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des trag etwas anderes bestimmt ist.
Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen –
ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versiche-
dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte rers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als
Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Rege-
nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. lungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben beste-
hen.
B3-3.2.2 Zusätzlich zu B3-3.2.1 gilt:
B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche
anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche er- Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Ver-
hoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versiche- sicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Ver-
rungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. sicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines ein-
geschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
b) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer ausführliche und Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zuge-
wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der gangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht
Schadensermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Um- angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
stände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des
Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angefor- B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
derten Schriftstücke übersandt werden.
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift sei-
c) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich gel- nes Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der
tend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gericht- gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach B4-2.2 entspre-
lich der Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich chend Anwendung.
anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer
wegen des den Anspruch begründenden Schadensereignisses ein B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
B4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
d) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal-
tungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungs-
fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehel- nehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
fe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;
e) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch ge-
richtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Be-
Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen endigung;
des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungs-
nehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderli- c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages
chen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Ver- und während des Versicherungsverhältnisses.
fügung stellen.
B4-3.2 Erklärungen des Versicherers
B3-3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer aus-
B3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.1 oder gefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versiche-
B3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leis- rungsnehmer zu übermitteln.
tung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versi-
cherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der B4-4 Verjährung
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
B3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungs- Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der An-
falls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versi- spruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründen-
cherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den den Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer an-
B3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungs- gemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen
nehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht
Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung mit.
des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der
dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschrif-
wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. ten des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
B4-5 Gerichtsstände, Verbraucherschlichtungsstelle
Abschnitt B4 Weitere Regelungen B4-5.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer
B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer be-
stimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers
B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Versicherungsverträgen versichert ist.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versiche-
B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner
Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines sol-
geschlossenen Vertrages verlangen. chen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen
nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehr- Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermange-
fachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem lung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind
Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz
Versicherer zugeht. hat.
B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung B4-5.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherungs-
nehmer
B4-2.1 Form, zuständige Stelle
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[Seite 21]
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungs-
nehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem
Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers;
fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klage-
erhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
zuständigen Niederlassung.
B4-5.3 Verbraucherschlichtungsstelle
Der Versicherer hat sich zur Teilnahme an einem außergerichtlichen
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ver-
pflichtet. Verbraucher können sich an folgende Schlichtungsstelle wen-
den:
Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 080632
10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000
Fax: 0800 3699000
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Die Verfahrensordnung ist unter www.versicherungsombudsmann.de
einsehbar.
Die Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle schließt die Möglichkeit ei-
nes gerichtlichen Vorgehens gegen den Versicherer nicht aus.
B4-6 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
B4-7 Sanktionsklausel
Der Versicherer befolgt die ihm während der Dauer des Versicherungs-
vertrages durch deutsches Recht oder durch von deutschem Recht ak-
zeptierten nationalen oder internationalen Sanktions- oder Embargobe-
stimmungen auferlegten Verpflichtungen.
Es gilt die nachstehende Sanktionsklausel:
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versi-
cherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragspar-
teien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht
Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
Deutschland entgegenstehen.
Bei Änderungen der Sach- und Rechtslage wird die Klausel vom Versi-
cherer entsprechend angepasst. Die jeweils aktuelle Fassung wird vom
Versicherer im Internet auf seiner Homepage unter
www.mannheimer.de/webcode mit dem Webcode X080 0000 9912
veröffentlicht.
B4-8 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, wird die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
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