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Insurance broker / Drone insurance in Germany (liability and hull cover) / Policy wording archive

Neodigital Optimal: the policy wording in full

Die Privathaftpflicht Optimal schließt Drohnen mit Motor bis 5 kg auf ausgewiesenen Modellflugplätzen und im unkontrollierten Luftraum bis 0,5 kg ein, nur bei privatem Gebrauch.

German market: tariffs for people living in Germany.

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Broker mandate and power of attorney

Client
(please fill in above), born (please fill in above), (please fill in above), (please fill in above) (please fill in above)

Broker
Norman Nammert, insurance broker licensed under section 34d(1) GewO, register D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Germany, trading as NAMMERT

1. Mandate
I instruct the broker to arrange the policy Privathaftpflicht Optimal (Drohnen-Einschluss) from Neodigital (Drone insurance in Germany (liability and hull cover)) for me and to look after this contract afterwards. The broker submits my application to this insurer even if he has no direct agency agreement with it.

2. Power of attorney
For this contract I authorise the broker, in my name, to submit the application, to make and receive all declarations needed for it, to receive the policy schedule, terms and correspondence, to obtain information and to apply for changes. He may cancel the contract only on my express instruction.

3. Sub-delegation
The broker may delegate this authority to other licensed insurance intermediaries, for example a broker network or a broker with an agency agreement with the insurer, as far as this is needed to submit and service the contract.

4. Data
I agree that the broker processes the details in this application for arranging the insurance and passes them to the insurer and, where needed, to the intermediary involved. See the privacy notice at www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Remuneration
The broker is paid by the insurer. This costs me nothing.

6. Revocation
I can revoke this mandate and power of attorney at any time without giving reasons; an email to info@nammert.com is enough. The insurance contract itself is not affected.

7. Statutory disclosure
I was able to read the broker's statutory disclosure (section 15 VersVermV) before signing: www.nammert.com/erstinformation.php.

I sign electronically. The form records the time and origin of the signature.

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Everything about this policy

What the policy covers: 66 points, each with its clause

Basics

PointRuleWording (German)Clause
Limit of indemnity for bodily injury and property damage per occurrenceas stated in the policy schedule„Die Entschädigungsleistung des Versicherers für Personen- und Sachschäden ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.“A1-5.1 (Höhe laut Versicherungsschein), page 7
Statutory minimum cover met (750,000 SDR under Regulation (EC) 785/2004, Austrian LFG, Spanish RD 517/2024)not addressed
Contract form: stand-alone drone liability or inclusion in personal liabilityno„aus dem erlaubten Besitz und dem privaten Gebrauch von Flugmodellen (z. B. Drohne), wenn diese“A1-6.11-03NEO, page 16
Keeper's strict liability insured, not only fault-based liabilityyes„Versichert ist in Erweiterung zu A1-6.11 AVB PHV die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden“A1-6.11-03NEO, page 16
Both keeping and operating the drone insured (owner and pilot liability)yes„aus dem erlaubten Besitz und dem privaten Gebrauch von Flugmodellen (z. B. Drohne), wenn diese“A1-6.11-03NEO, page 16
Certificate of compulsory insurance issued (for authorities and registration)not addressed
Number of insured drones (all devices of the household or only named ones)not addressed
Several drones operated at the same time coverednot addressed

Aircraft and operation

PointRuleWording (German)Clause
Maximum insured take-off massyes„zwar durch Motoren oder Treibsätze angetrieben, jedoch nur auf ausgewiesenen Modellflugplätzen betrieben werden und ein Fluggewicht von 5 kg nicht überschritten wird;“A1-6.11-03NEO, page 16
Motorised drones and model aircraft (electric motor) coveredyes„zwar durch Motoren oder Treibsätze angetrieben, jedoch nur auf ausgewiesenen Modellflugplätzen betrieben werden und ein Fluggewicht von 5 kg nicht überschritten wird;“A1-6.11-03NEO, page 16
Models with combustion engine or propellant charge coveredyes„zwar durch Motoren oder Treibsätze angetrieben, jedoch nur auf ausgewiesenen Modellflugplätzen betrieben werden und ein Fluggewicht von 5 kg nicht überschritten wird;“A1-6.11-03NEO, page 16
Unpowered models, kites and unmanned balloonsyes„aus dem erlaubten Besitz und dem Gebrauch von Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen (auch soweit diese versicherungspflichtig sind), - die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden und - deren Fluggewicht 25 kg nicht übersteigt;“A1-6.11-03NEO, page 16
Toy drones (under 250 g, Toy Safety Directive 2009/48/EC)yes„im unkontrollierten Luftraum betrieben werden und ein Fluggewicht von 0,5 kg nicht überschritten wird.“A1-6.11-03NEO, page 16
Insured EU classes (C0 to C4) and open category (A1, A2, A3)not addressed
Operation in the specific category (with authorisation) coverednot addressed
FPV flights (goggles) and flights with observer coverednot addressed
Indoor flightsnot addressed
Competitions, drone races and demonstrationsnot addressed
Cover only on model airfields or club groundsyes„zwar durch Motoren oder Treibsätze angetrieben, jedoch nur auf ausgewiesenen Modellflugplätzen betrieben werden und ein Fluggewicht von 5 kg nicht überschritten wird;“A1-6.11-03NEO, page 16
Borrowed or hired drones coverednot addressed

Persons and use

PointRuleWording (German)Clause
Family and household members insured as pilotsyes„des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder“A1-2.1.4 (Partner ohne namentliche Nennung A1-2.1.4-01NEO), page 6
Other pilots flying with the keeper's permission insurednot addressed
Minimum pilot age or supervision of minorsnot addressed
Cover limited to purely private use (leisure and sport)yes„aus dem erlaubten Besitz und dem privaten Gebrauch von Flugmodellen (z. B. Drohne), wenn diese“A1-6.11-03NEO, page 16
Occasional commercial use (e.g. selling single photos) coveredno„aus dem erlaubten Besitz und dem privaten Gebrauch von Flugmodellen (z. B. Drohne), wenn diese“A1-6.11-03NEO, page 16
Club flights and club eventsnot addressed

Liability benefits

PointRuleWording (German)Clause
Bodily injuryyes„Die Entschädigungsleistung des Versicherers für Personen- und Sachschäden ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein“A1-5.1, page 7
Property damage (including vehicles, buildings and animals)yes„Die Entschädigungsleistung des Versicherers für Personen- und Sachschäden ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein“A1-5.1, page 7
Pure financial lossyes„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.“A1-6.15.1, page 9
Violation of privacy and data protection rights by photos and videosno„Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schadenersatzansprüche aufgrund von Verletzungen von Persönlichkeitsrechten.“A1-6.11-03NEO, page 17
Damage to rented premises and hallsyes„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden ausschließlich an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden.“A1-6.6.1, page 8
Damage to fields and land during landing or recoverynot addressed
Environmental damage under environmental liability lawyes„den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG“A2-2.1, page 12
Mid-air collision with other models or dronesnot addressed
Territorial scope (domestic, Europe, worldwide)yes„bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu 5 Jahren, innerhalb der EU von unbegrenzter Dauer, eingetreten sind.“A1-6.14, page 9
USA and Canada includednot addressed
Defence against unfounded claims and costs outside the limityes„Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.“A1-5.5, page 6
Default cover (when a liable third party cannot pay)yes„Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall)“A3-1.1, page 13
Search and recovery costs for a crashed dronenot addressed

Hull cover for the own device

PointRuleWording (German)Clause
Hull cover for the own drone (own line or add-on)not addressed
Crash and breakage caused by pilot errornot addressed
Crash into waternot addressed
Theft and robbery of the dronenot addressed
Loss by fly-away (signal loss, no return)not addressed
Short circuit, overvoltage and electronic damagenot addressed
Damage in transit and when travellingnot addressed
Accessories covered (camera, gimbal, batteries, remote, goggles)not addressed
Indemnity at replacement value (instead of current value)not addressed
New-for-old deduction or depreciation scalenot addressed
Waiver of reduction for gross negligencenot addressed

Obligations and exclusions

PointRuleWording (German)Clause
Operator registration (national aviation authority) required for covernot addressed
Proof of competence or remote pilot certificate requirednot addressed
No cover or reduction for breaches of aviation law and permitsyes„aus dem erlaubten Besitz und dem privaten Gebrauch von Flugmodellen (z. B. Drohne), wenn diese“A1-6.11-03NEO, page 16
Exclusion for flights in no-fly zones and controlled airspaceyes„im unkontrollierten Luftraum betrieben werden und ein Fluggewicht von 0,5 kg nicht überschritten wird.“A1-6.11-03NEO, page 16
Obligation to fly within visual line of sightnot addressed
Exclusion for alcohol or drugs of the pilotnot addressed
Damage to the own drone excluded from liability covernot addressed
Deadline and form for reporting a claim (also to authorities)yes„Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind.“B3-2.2.2 (1), page 21

Contract and deductible

PointRuleWording (German)Clause
Deductible in liability covernone„Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers“A1-5.4, page 7
Deductible in hull covernot addressed
Contract term and notice periodyes„Der Vertrag kann in Erweiterung zu B2 AVB PHV vom Versicherungsnehmer jederzeit mit Wirkung ab Zugang der Erklärung beim Versicherer oder zu einem von ihm gewünschten späteren Zeitpunkt“B2-1.6NEO (tägliches Kündigungsrecht), page 23
Short-term or daily cover availablenot addressed
Subsidiary to other policies (e.g. personal liability or club insurance)not addressed
Update clause (future improvements apply automatically)yes„Werden die dieser Versicherung zugrundeliegenden vereinbarten Bedingungen und Klauseln ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers geändert, so gelten die neuen Bedingungen ab der nächsten Hauptfälligkeit auch für diesen Vertrag.“B4-10NEO, page 23
Insurer's right to cancel after a claimyes„Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn - vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde,“B2-2.1, page 19
Rating factors stated in the wording (mass, number, use, limit), no pricesnot addressed

Evaluated by NAMMERT from published policy wordings. Despite care, a value may be misread; legally only the wording of your own contract in the edition stated there applies. Please report errors, we correct them the same day.

Policy wordings and provider

Legal entity
Neodigital Versicherung AG
Distribution
brokers and direct

Full text of the wording

Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)

Show full text: Neodigital Versicherungsbedingungen und Informationen zur Privathaftpflichtversicherung Optimal 2024 (PHV_CH_OP_2024_V01_B)
[Seite 1] Versicherungsbedingungen und Informationen zur Privathaftpflichtversicherung Inhalt: I. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV) mit den Besonderen Bedingungen und Klauseln II. Produktinformationsblatt III. Vertragsinformation IV. Information zur Kommunikation auf digitalem Weg V. Merkblatt zur Datenverarbeitung / Datenschutzerklärung VI. Mitteilung nach § 19 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht [Seite 2] I. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV) - Optimal 2024 Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung. - Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Risiken (Privathaftpflichtrisiken) - Abschnitt A2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach Umweltschadengesetz (besondere Umweltrisiken). Falls besonders vereinbart: - Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken. Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Beitragsregulierung, zur Beitragsanpassungsklausel und zu den Tarifmerkmalen. Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. - Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung. - Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/ Kündigung. - Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere Bestimmungen. Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge. Seite 1 von 22 PHV_CH_OP_2024_V01_B [Seite 3] Inhaltsverzeichnis Teil A Abschnitt A1 - Privathaftpflichtrisiko A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen) A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) A1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) A1-6.1 Familie und Haushalt A1-6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit A1-6.3 Haus- und Grundbesitz A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko A1-6.5 Abwässer A1-6.6 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) A1-6.7 Sportausübung A1-6.8 Waffen und Munition A1-6.9 Tiere A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen A1-6.14 Schäden im Ausland A1-6.15 Vermögensschäden A1-6.16 Übertragung elektronischer Daten A1-6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen A1-7 Allgemeine Ausschlüsse A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen A1-7.7 Asbest A1-7.8 Gentechnik A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung A1-7.11 Übertragung von Krankheiten A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen A1-7.13 Strahlen A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A1-7.15 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung A1-7.16 Verantwortliche Betätigung in Vereinigung aller Art A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) A1-10 Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers Abschnitt A2 - Besondere Umweltrisiken A2-1 Gewässerschäden A2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) Abschnitt A3 - Forderungsausfallrisiko A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung A3-2 Leistungsvoraussetzungen A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-4 Räumlicher Geltungsbereich A3-5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A A(GB)-1 Abtretungsverbot A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) Seite 2 von 22 PHV_CH_OP_2024_V01_B [Seite 4] A(GB)-3 Beitragsanpassungsklausel A(GB)-4 Tarifmerkmale A-NEO Besondere Bedingungen und Klauseln zu Teil A Mitversicherte Tätigkeiten A1-1-01NEO Teilnahme an Betriebspraktika/fachpraktischem Unterricht A1-1-04NEO.03 Haftpflichtansprüche bei nebenberuflichen Tätigkeiten A1-20NEO-03 Schäden aus dem Gefälligkeitsverhältnis A1-20NEO-04 Tätigkeit als Betreuer/Vormund A1-20NEO-05 Tagesmutter/Tagesvater Versicherte Personen A1-2.1-01NEO Eltern im Haushalt des Versicherungsnehmers ¹ ² ³ A1-2.1-06NEO Schäden durch mitversicherte minderjährige Kinder ¹ ³ A1-2.1.2-01NEO Unverheiratete, volljährige Kinder nach Beendigung der Erstausbildung während der Wartezeit ¹ ³ A1-2.1.4-01NEO Der in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner ¹ ² A1-7.3-01NEO Ansprüche Dritter aus Schäden der Versicherten untereinander ¹ A1-7.3-01NEO-01 Unmittelbare Ansprüche aller Versicherten untereinander bei Personenschäden ¹ Immobilien A1-6.3.1-01NEO Immobilien in Europa A1-6.3.1-02NEO Eigentümer eines fest installierten Wohnwagens A1-6.3.1-07NEO Besitz unbebauter Grundstücke A1-6.3.1-08NEO Gemeinschaftsanlagen A1-6.3.2-05NEO Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme durch erneuerbare Energien A1-6.3.2-07NEO Vermietung von Fremdenzimmern A1-6.3.2-08NEO Vermietung von Wohnungen A1-6.3.2-09NEO Vermietung eines Ferienhauses/-wohnung im Ausland A1-7.7-01NEO Asbestschäden A1-20NEO-07 Allmählichkeitsschäden Mietsachschäden und geliehene Sachen A1-6.6-03NEO Beschädigung oder Abhandenkommen von gemieteten, geliehenen, gepachteten und unentgeltlich überlassenen beweglichen Sachen Tiere A1-6.9.1-01NEO Wilde Kleintiere A1-6.9.1-02NEO Haltung von Signal- und Behindertenbegleithunden Fahrzeuge A1-6.10-02NEO Besitz und Gebrauch von Fahrrädern A1-6.10-03NEO Nicht versicherungspflichtige Golfwagen, Kinderfahrzeuge und Krankenfahrstühle A1-6.11-03NEO Flugmodelle A1-6.12.1-01NEO Kite-Sport A1-6.12.1-02NEO Gebrauch von Segelbooten A1-6.12.1-03NEO Gebrauch von Surf-/Windsurfbrettern Schlüsselverlust A1-20NEO-06 Schlüsselverlust Sonstiges A1-20NEO-08 Schadenfeststellung im Zusammenhang mit einem Wechsel des Versicherers Teil B - Allgemeiner Teil Abschnitt B1 - Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung B1-4 Folgebeitrag B1-5 Lastschriftverfahren, Kreditkarte und andere Zahlungsdienstleister B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Die oben genannten Leistungserweiterungen gelten nicht für den Tarif: ¹ Single; ² Single mit Kind; ³ Paar ohne Kind Seite 3 von 22 PHV_CH_OP_2024_V01_B [Seite 5] Abschnitt B2 - Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung B2-1 Dauer und Ende des Vertrags B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen Abschnitt B3 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Abschnitt B4 - Weitere Regelungen B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters B4-4 Verjährung B4-5 Örtlich zuständiges Gericht B4-6 Anzuwendendes Recht B4-7 Embargobestimmung B-NEO Sonstige Bestimmungen zu Teil B Allgemeine Bestimmungen B2-1.6NEO Tägliches Kündigungsrecht B2-1.7NEO Teilkündigungsrecht B4-10NEO Innovationsgarantie für künftige Leistungserweiterungen Sonstige Bestimmungen B4-8NEO Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen B4-9NEO Garantie zur Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse Seite 4 von 22 PHV_CH_OP_2024_V01_B [Seite 6] des Versicherungsnehmers und des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners TeilA oder des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, sowie die unter A1-2.1.5 genannten Personen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche untereinander; Abschnitt A1 - Privathaftpflichtrisiko 2. bei Singles mit Kind(ern): des Versicherungsnehmers und der unverheirateten und nicht in einer eingetragenen A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Lebenspartnerschaft lebenden Kindern des Versicherungsnehmers (auch Stief-, Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Adoptiv- und Pflegekind), auch wenn keine häusliche Gemeinschaft besteht, bei Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich in einer Schul- oder unmittelbar Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder anschließenden Ausbildung (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium inkl. Amtes. Masterstudium, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen, Praktika und dergleichen) befinden. Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen Jahres A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Versicherungsschutz besteht auch für die Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen) unter A1-2.1.5 genannten Personen. 3. bei Singles: A1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers sowie die unter A1-2.1.5 genannten Personen. A1-2.1.1 des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf Versicherungsnehmers, die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht. A1-2.1.2 ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung - Lehre Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Masterstudiengang -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Bei Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen. Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder im A1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen, Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich. A1-2.1.3 der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall Pflegekinder) mit geistiger Behinderung, A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer A1-2.1.4 des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus entsprechend A1-2.1.2 und A1-2.1.3: ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher - Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf sein. Schadensersatz in Anspruch genommen wird. - Der mitversicherte Partner muss im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten namentlich benannt werden. unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum - Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen. - Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch die Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner. gesetzliche Ansprüche handelt, - Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, und dessen Kinder A1-10 sinngemäß. Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; A1-2.1.5 der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Streudienst versehen. Vertragserfüllung; Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. dem Sozialgesetzbuch VII handelt. A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer A1-2.1.6 Besondere Vertragsformen vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Sofern vereinbart und im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen genannt gilt Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. folgendes: Versichert ist im Rahmen des vereinbarten Versicherungsumfangs die gesetzliche Haftpflicht A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers 1. bei Paaren: Seite 5 von 22 PHV_CH_OP_2024_V01_B [Seite 7] unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - die Prüfung der Haftpflichtfrage, A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und - die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Versicherungssummen angerechnet. Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen Verordnung über den Versicherungsschutz in der im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über des Versicherungsfalls. Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, aufzukommen. die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. A1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in A1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A1-4 – A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers für Personen- und Sachschäden Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allgemeine Ausschlüsse). ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der A1-6.1 Familie und Haushalt Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers (1) als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über A1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Minderjährige); Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines (2) als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen. Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. A1-6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der zum Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements. Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, A1-6.3 Haus- und Grundbesitz - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als beruhen. Inhaber (1) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung, Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die gemeinschaftlichen Eigentum. Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der (2) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses, begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt. (3) eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses, Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr Seite 6 von 22 PHV_CH_OP_2024_V01_B [Seite 8] werden, einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten sowie eines Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schrebergartens. (1) einer jagdlichen Betätigung, (2) der Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie ein zur A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes Training, bei dem die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht wird. (1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch A1-6.8 Waffen und Munition Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; sowie Munition und Geschossen. (2) aus der Vermietung von einzeln vermieteten Wohnräumen; nicht jedoch von Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen; strafbaren Handlungen. (3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 100.000 EUR je A1-6.9 Tiere Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9); A1-6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als (4) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen. Besitzwechsel bestand; Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter (5) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft. oder Hüter von - Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, - wilden Tieren sowie von A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko - Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, A1-6.9.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen - als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. - als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden. - als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken, Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung A2 (besondere Umweltrisiken). besteht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und Vermögensschäden. A1-6.5 Abwässer Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger häusliche Abwässer. A1-6.10.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des A1-6.6 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten Sachen und alle sich daraus Kraftfahrzeug-Anhängern: ergebenden Vermögensschäden. (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter A1-6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Höchstgeschwindigkeit; Mietsachschäden ausschließlich an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; gemieteten Räumen in Gebäuden. (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Die Versicherungssumme für Mietsachschäden ist je Versicherungsfall auf die im Höchstgeschwindigkeit; Versicherungsschein festgelegte Summe begrenzt. Die Höchstersatzleistung für alle (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das 2-fache dieser Summe. öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. A1-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. A1-6.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des wegen Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen werden. sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur Vermögensschäden, mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, kann, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. - Schäden infolge von Schimmelbildung. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). A1-6.7 Sportausübung Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen Ausübung von Sport. Seite 7 von 22 PHV_CH_OP_2024_V01_B [Seite 9] (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder A1-6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers gutachterlicher Tätigkeit; wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen. Unternehmen; (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; A1-6.11.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in sowie aus Untreue oder Unterschlagung; Anspruch genommen wird. (7) aus Rationalisierung und Automatisierung; (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; folgenden Wasserfahrzeugen: (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von (1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Außenbordmotoren) oder Treibsätze; Pflichtverletzung; (2) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Treibsätze; Wertsachen; (3) fremde Windsurfbretter; (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, (4) fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit Erschütterungen). - diese nur gelegentlich gebraucht werden und - für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. A1-6.15.3 Die Versicherungssumme für Vermögensschäden ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein festgelegte Summe begrenzt. Die A1-6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von das 2-fache dieser Summe. Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird. A1-6.16 Übertragung elektronischer Daten A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen A1-6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung die verursacht werden durch den Gebrauch von ferngelenkten Land- und elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Wasser-Modellfahrzeugen. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten A1-6.14 Schäden im Ausland (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Schadprogramme; Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und - auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen versichertes Risiko zurückzuführen sind oder - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer - bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu 5 Jahren, innerhalb der EU Datenveränderungen sowie von unbegrenzter Dauer, eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß A1-6.3.1(1) Für (1) bis (3) gilt: bis (3). Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. angewiesen ist. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). A1-6.15 Vermögensschäden A1-6.16.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: A1-6.15.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; entstanden sind. (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; A1-6.15.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (5) Betrieb von Datenbanken. Vermögensschäden (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung A1-6.16.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Leistungen; Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese Seite 8 von 22 PHV_CH_OP_2024_V01_B [Seite 10] - auf derselben Ursache, Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben Zusammenhang oder wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gegen den Versicherungsnehmer zu haben. gleichen Mängeln beruhen. A1-6.17.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen A1-6.16.4 Für Versicherungsfälle im Ausland besteht – insoweit abweichend von während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung A1-6.14 – Versicherungsschutz ausschließlich, soweit die versicherten durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen Staaten geltend gemacht werden. werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. (2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen A1-6.16.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von 1 Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss Versicherungsnehmer bewusst dieses Versicherungsvertrags kannte. - unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. (3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks), Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf - Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); begangen und innerhalb eines Zeitraumes von 1 Jahr nach Beendigung des (2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind. - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen (4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen Informationen (z. B. Spamming), Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit - Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über des Vertrags konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend Internet-Nutzer gesammelt werden sollen; wahrscheinlich erscheinen lassen. (3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von 1 Jahr erfolgen muss, gilt die rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt. Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung. A1-6.17.4 Versicherungssummen A1-6.16.6 Versicherungssummen Die Versicherungssumme für Schäden aus Benachteiligung ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein festgelegte Summe begrenzt. Die Die Versicherungssumme für Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt elektronischer Daten ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein das 2-fache dieser Summe. festgelegte Summe begrenzt. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je eines Versicherungsjahres beträgt das 2-fache dieser Summe. Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. A1-6.17.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind A1-6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen (1) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben. A1-6.17.1 Versichert ist – insoweit abweichend von A1-7.10 – die gesetzliche A1-2.3 findet keine Anwendung; Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in seinem Privathaushalt (2) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter; oder sonstigem privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Personen-, hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich immaterieller Schäden) aus Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind; Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind (3) Ansprüche wegen - die Rasse, - Gehalt, - die ethnische Herkunft, - rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher - das Geschlecht, Altersversorgung, - die Religion, - Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von - die Weltanschauung, Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie - eine Behinderung, - Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und - das Alter, Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem - oder die sexuelle Identität. Sozialgesetzbuch VII handelt. Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich A1-7 Allgemeine Ausschlüsse verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas Gerichten geltend gemacht werden. anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden A1-6.17.2 Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung. Versicherungsfall ist - abweichend von A1-3.1 - die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer des Seite 9 von 22 PHV_CH_OP_2024_V01_B [Seite 11] mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten oder Leistung führt. und sonstigen Leistungen Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. Schädlichkeit - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder A1-7.7 Asbest - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige A1-2.3 findet keine Anwendung. Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander A1-7.8 Gentechnik Ausgeschlossen sind Ansprüche Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf (1) gentechnische Arbeiten, (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 benannten Personen gegen (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), die mitversicherten Personen, (3) Erzeugnisse, die (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, - Bestandteile aus GVO enthalten, (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags. - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. wirtschaftlich verbundenen Personen Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Als Angehörige gelten Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, A1-7.11 Übertragung von Krankheiten - Eltern und Kinder, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen - Adoptiveltern und -kinder, (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des - Schwiegereltern und -kinder, Versicherungsnehmers resultieren, - Stiefeltern und -kinder, (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, - Großeltern und Enkel, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. - Geschwister sowie In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind); (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen betreute Person ist; Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, Verein ist; (2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder A1-7.13 Strahlen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Partnerschaftsgesellschaft ist; Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. Verwahrungsvertrag A1-2.3 findet keine Anwendung. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, A1-7.15 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen wegen Schäden durch eines besonderen Verwahrungsvertrags sind. eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung. A1-2.3 findet keine Anwendung. A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen A1-7.16 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus einer verantwortlichen hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge Betätigung in Vereinigungen aller Art. einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer Seite 10 von 22 PHV_CH_OP_2024_V01_B [Seite 12] Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen. A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe A1-6.4. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie A2-1 Gewässerschäden - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A2-1.1 Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht erlangt hat. Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Vorsorgeversicherung (A1-9). Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. A2-1.2 Rettungskosten Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes Der Versicherer übernimmt neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen (Rettungskosten), sowie Entstehung. - außergerichtliche Gutachterkosten. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist übersteigen. noch nicht verstrichen war. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz 4 auf den im Versicherungsschein festgelegten A2-1.3 Ausschlüsse Betrag für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt. (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder oder Verfügungen herbeigeführt haben. Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder A1-2.3 findet keine Anwendung. Versicherungspflicht unterliegen; Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; - auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; Generalstreik, illegalem Streik oder (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von - unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; beruhen. (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. A1-10 Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers A2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, Versicherungsnehmers und/oder (3) Schädigung des Bodens. - unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers. A2-2.1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 - den Versicherungsnehmer Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer. Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags Abschnitt A2 - Besondere Umweltrisiken - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von A1-6.4 – und für - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Seite 11 von 22 PHV_CH_OP_2024_V01_B [Seite 13] Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Mitversichert sind – abweichend von A1-6.9 – gesetzliche Haftpflichtansprüche Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderem gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der oder Pferdes sowie aus der Eigenschaft als Kraftfahrzeugführer oder -halter. Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der A3-2 Leistungsvoraussetzungen Fehler zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß A1-2 Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz A3-2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren dieses Vertrags erfasst sind. Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und A2-2.2 Ausland gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versichert sind im Umfang von A1-6.14 die im Geltungsbereich der Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte, EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffenden Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, A3-2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass überschreiten. - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine A2-2.3 Ausschlüsse Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden - ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, abgelehnt wurde die dem Umweltschutz dienen, abweichen. und A1-2.3 findet keine Anwendung. (2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden (a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf A3-2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen die Umwelt entstehen. Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare (b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer erlangen können. mitzuwirken. A2-2.4 Die Versicherungssumme ist je Versicherungsfall auf die im A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung Versicherungsschein festgelegte Summe begrenzt. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das 2-fache dieser Summe. A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. Abschnitt A3 - Forderungsausfallrisiko A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem oder eine gemäß A1-2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Vertrag zu. Voraussetzungen: - der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner A3-4 Räumlicher Geltungsbereich Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14 – für Schadenereignisse, Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, den europäischen Zwergstaaten, festgestellt worden ist und der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein eintreten. - die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus A3-5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter). A3-5.1 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für (1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung; (2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen A3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der Forderungsübergangs; schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in (3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder Abschnitt A1 geregelten Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des wurden; Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den (4) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, - ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadensversicherer wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen des Versicherungsnehmers) oder Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich - ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen herbeigeführt hat. Seite 12 von 22 PHV_CH_OP_2024_V01_B [Seite 14] hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche 5. Beitragsänderungen zwischen -5% und +5% werden nicht umgesetzt, sondern in von Dritten handelt. der nachfolgenden Überprüfung berücksichtigt. 6. Beitragsreduzierungen von unter -5% gelten automatisch ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres. Beitragserhöhungen über +5% ebenfalls, dabei müssen diese Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A aber nicht vollständig umgesetzt werden, sondern können auf zukünftige Perioden vorgetragen werden. A(GB)-1 Abtretungsverbot 7. Die Beiträge dürfen nach der Anpassung nicht höher sein als die Beiträge für neu Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung abzuschließende Verträge, sofern diese Tarife die gleichen Tarifmerkmale sowie den des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den gleichen Deckungsumfang aufweisen. geschädigten Dritten ist zulässig. 8. Die Beitragsanpassungen werden dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Inkrafttreten mitgeteilt. 9. Der Versicherungsnehmer hat im Falle einer sich hieraus ergebenden A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag Beitragserhöhung das Recht, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung, (Beitragsregulierung) frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, zu kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und Versicherers über die Beitragserhöhung erfolgen. welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben 10. Individuell vereinbarte Zuschläge oder tarifliche Nachlässe bleiben von der eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Tarifanpassung unberührt. Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei A(GB)-4 Tarifmerkmale unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Tarifmerkmale sind alle Informationen, die der Versicherer zur Bestimmung des Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten versicherten Risikos und zur Berechnung des Beitrages im Antrag abfragt und im Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsschein dokumentiert. beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. Die Zuordnung zu den Tarifmerkmalen gilt, solange die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder Eine Veränderung von Tarifmerkmalen kann zu einer Beitragssenkung oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung Beitragserhöhung führen. berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte A(GB)-4.1 Tarifmerkmal Wohnort Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend 1. Der Beitrag richtet sich nach der Postleitzahl des Wohnsitzes des A(GB)-3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Versicherungsnehmers. Bei einem Umzug des Versicherungsnehmers Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt. berücksichtigen wir den Beitrag für die neue Postleitzahl ab dem Tag der Änderung. 2. Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Änderung der Postleitzahl, können Sie den A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang Ihres geänderten Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Versicherungsscheines zum Zeitpunkt der Änderung kündigen. Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine A(GB)-4.2 Tarifmerkmal Alter Versicherungsnehmer Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag Der Beitrag richtet sich bei Vertragsabschluss nach dem Alter des wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang Versicherungsnehmers. Grundlage hierfür bilden unsere Altersfaktoren, die in der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. Altersklassen eingeteilt sind. A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf A(GB)-4.3 Tarifmerkmal Vorschäden Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. Der Beitrag richtet sich danach, ob und wieviel Schäden in den letzten 5 Jahren vor dem Beginn des Versicherungsvertrages entstanden sind. Wir sind berechtigt zu A(GB)-3 Beitragsanpassungsklausel überprüfen, ob die von Ihnen bei Antragsstellung gemachten Angaben zutreffend 1. Die Beiträge werden unter Berücksichtigung von Schadenaufwand, Kosten sind. (Courtagen, Verwaltungskosten, Schadenregulierungskosten, Rückversicherungsprämien) und Gewinnansatz kalkuliert. A(GB)-4.4 Folgen von unzutreffenden Angaben 2. Der Versicherer ist berechtigt, die Kalkulation für bestehende Verträge in Wurde der Versicherungsvertrag aufgrund schuldhaft unrichtiger Angaben des angemessenen Zeiträumen zu überprüfen. Dabei ist außer der bisherigen Versicherungsnehmers günstigeren Merkmalen zugeordnet oder diese Zuordnung Schadenentwicklung einer ausreichend großen Zahl von Risiken, die die gleichen während der Vertragslaufzeit schuldhaft beibehalten, so wird bei Bekanntwerden der Tarifmerkmale aufweisen, auch die voraussichtliche künftige Schaden- und richtigen Umstände der Beitrag rückwirkend ab Vertragsbeginn den tatsächlichen Kostenentwicklung zu berücksichtigen. Sofern die Bestands- und Schadendaten des Tarifmerkmalen angepasst. Versicherers keine ausreichend sichere Kalkulation zulassen, können übergeordnete Datenquellen herangezogen werden, wie zum Beispiel Daten des GDV. 3. Der Beitragssatz wird für Teile des Gesamtbestandes, die nach objektiv risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind, mittels anerkannter mathematisch-statistischer oder geografischer Verfahren getrennt ermittelt. Die sich aufgrund der Neukalkulation ergebenden Beitragsanpassungen gelten ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres für bestehende Verträge, wenn ein unabhängiger Treuhänder die der Kalkulation zugrundeliegenden Statistiken gemäß den anerkannten Grundsätzen der Versicherungstechnik überprüft und die Angemessenheit der Anpassung bestätigt hat. 4. Für die Berechnung des Anpassungsfaktors sind die jeweiligen Entwicklungen nach Ziffer 2 seit der letzten Überprüfung maßgeblich. Seite 13 von 22 PHV_CH_OP_2024_V01_B [Seite 15] Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem A-NEO Besondere Bedingungen und Klauseln zu Teil A Vertrag. Mitversicherte Tätigkeiten Versicherte Personen A1-1-01NEO Teilnahme an Betriebspraktika/fachpraktischem Unterricht A1-2.1-01NEO Eltern im Haushalt des Versicherungsnehmers ¹ ² ³ In Erweiterung zu A1-1 AVB PHV ist die gesetzliche Haftpflicht versicherter Personen Versichert ist in Erweiterung zu A1-2.1 AVB PHV die gesetzliche Haftpflicht der beim bei der Teilnahme an einem Betriebspraktikum, am fachpraktischen Unterricht (z. B. Versicherungsnehmer im gemeinsamen Haushalt lebenden und dort amtlich an Fach-, Gesamt- und Hochschulen oder einer Universität) oder Ferienjobs auch für gemeldeten Eltern sowie der Eltern des Ehegatten oder des eingetragenen die Beschädigung von Lehrgeräten oder Maschinen versichert, soweit nicht Lebenspartners. Versicherungsschutz aus einem anderen Vertrag erlangt werden kann. A1-2.1-06NEO Schäden durch mitversicherte minderjährige Kinder ¹ ³ A1-1-04NEO.03 Haftpflichtansprüche bei nebenberuflichen Tätigkeiten In Abänderung von A1-2.1 AVB PHV wird sich der Versicherer nicht auf eine Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Personen gemäß A1-2.1 bis Deliktunfähigkeit von mitversicherten minderjährigen Kindern berufen, soweit dies 2.4 sowie der unter Abschnitt A-NEO darüber hinaus genannten versicherten der Versicherungsnehmer längstens innerhalb von 3 Monaten seit Datum der Personen, aus Personen- und Sachschäden, die während der Wirksamkeit des Schadensmeldung wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. ein Vertrages eintreten während der Ausübung von nachfolgend genannten Sozialversicherungsträger, Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist. selbstständigen, nebenberuflichen Tätigkeit mit einem Gesamtjahresumsatz von Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwendungen gegen 12.000 EUR: schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. wegen Aufsichtspflichtverletzung) vor, soweit sie - Flohmarkt- und Basarverkauf; nicht Versicherte dieses Vertrages sind. Die Höchstersatzleistung je Schadenereignis - Betätigung als ist begrenzt auf 50.000,– EUR. Alleinunterhalter, Frisöre, Musiker, Gärtner; - Annahme von Sammelbestellungen, A1-2.1.2-01NEO Unverheiratete, volljährige Kinder nach Beendigung der - Vertrieb von Kosmetik, Kerzen, Schmuck, Bekleidung, Reinigungsartikeln, Erstausbildung während der Wartezeit ¹ ³ Geschirr, Kochgeräten, Dessous und Ehehygieneartikeln; Für volljährige, unverheiratete bzw. nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft - Erteilen von Musik- und Nachhilfeunterricht; lebenden Kinder besteht in Erweiterung zu A1-2.1.2 AVB PHV Versicherungsschutz - Markt- und Meinungsforschung, Text- und Datenverarbeitung, auch nach Beendigung der Schul- oder beruflichen Erstausbildung bei - Handarbeiten, Kunst und Kunsthandwerk, Arbeitslosigkeit in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildungsmaßnahmen bis zu - Tierbetreuung Verteilung von Zeitschriften und Werbeprospekten einem Jahr nach deren Abschluss - auch wenn zur Überbrückung eine - Änderungsschneiderei, Stickerei. Aushilfstätigkeit ausgeübt wird. Diese Regelungen gelten auch, wenn die Kinder während dieser Zeit nicht im gemeinsamen Haushalt wohnen. A1-20NEO-03 Schäden aus dem Gefälligkeitsverhältnis A1-2.1.4-01NEO Der in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner ¹ ² Der Versicherer verzichtet im Schadenfall auf den Einwand, dass es sich um einen In Abänderung von A1-2.1.4 AVB PHV ist der mitversicherte und mit dem Schaden aus einem Gefälligkeitsverhältnis handelt, sofern der Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner auch ohne dieses längstens innerhalb von 3 Monaten seit der Schadensmeldung wünscht und namentliche Nennung versichert, sofern er unter der Anschrift des ein anderer Versicherer nicht leistungspflichtig ist. Versicherungsnehmers behördlich gemeldet ist. Regressansprüche gegenüber schadenersatzpflichtigen Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrages sind. A1-7.3-01NEO Ansprüche Dritter aus Schäden der Versicherten untereinander ¹ Mitversichert sind – in Abänderung von A1-7.3 und A1-7.4 AVB PHV– die gesetzlichen Haftpflichtansprüche aus Personenschäden die von Dritten erhoben A1-20NEO-04 Tätigkeit als Betreuer/Vormund werden (z. B. gesetzliche Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmer als Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten vom Betreuungsgericht bestellter – nicht beruflicher – Betreuer/Vormund für die zu Arbeitgebern wegen Personenschäden). betreuende Person. Für die Dauer der Betreuung/Vormundschaft ist im Umfang dieser Vertragsbestimmungen die gesetzliche Haftpflicht für die betreute Person A1-7.3-01NEO-01 Unmittelbare Ansprüche aller Versicherten untereinander bei mitversichert. Personenschäden ¹ Mitversichert sind – in Abänderung von A1-7.3 und A1-7.4 AVB PHV– unmittelbare Haftpflichtansprüche aus Personenschäden der versicherten Personen untereinander. A1-20NEO-05 Tagesmutter/Tagesvater Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Tätigkeit Immobilien als Tagesmutter/Tagesvater oder Babysitter, insbesondere der sich daraus ergebenden Aufsichtspflicht für fremde Kinder. A1-6.3.1-01NEO Immobilien in Europa Versicherungsschutz besteht – in Abänderung von A1-1 – auch, wenn diese Tätigkeit In Erweiterung zu A1-6.3.1 sind die in (1) - (3) genannten Immobilien (Wohnungen, beruflich ausgeübt wird. Ferienwohnung, Einfamilienhaus, Wochenend- und Ferienhaus) auch innerhalb Nicht versichert ist die Ausübung der Tätigkeit in, für und bei Institutionen, Europas mitversichert. Unternehmen, Betrieben, Vereinen, Behörden, Gesellschaften und Trägern gleich welcher Rechtsform, wie z. B. Kindergärten, Kindertagesstätten oder Kinderhorte. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der fremden Kinder während der Obhut. A1-6.3.1-02NEO Eigentümer eines fest installierten Wohnwagens Versichert sind auch – in teilweiser Abänderung von A1-7.3 und A1-7.4 – In Erweiterung zu A1-6.3.1 AVB PHV gilt ein vom Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche selbstgenutzter, auf Dauer, ohne Unterbrechung und in Europa gelegener fest a) der Tageskinder untereinander, sofern es sich nicht um Geschwister handelt, installierter Wohnwagen als mitversichert. b) der Tageskinder gegenüber den durch diesen Vertrag versicherten Personen wegen Personenschäden. A1-6.3.1-07NEO Besitz unbebauter Grundstücke Erlangt das Kind Versicherungsschutz aus einem anderen In Erweiterung zu A1-6.3.1 AVB PHV ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von in Die oben genannten Leistungserweiterungen gelten nicht für den Tarif: ¹ Single; ² Single mit Kind; ³ Paar ohne Kind Seite 14 von 22 PHV_CH_OP_2024_V01_B [Seite 16] Deutschland, der EU, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein oder Island gelegenen, fallen auch Schäden an Einrichtungsgegenständen (z. B. Mobiliar, Heimtextilien, unbebauten Grundstücken bis zu einer Gesamtfläche von 5.000 qm mitversichert. Geschirr) in gemieteten Ferienwohnungen, -häusern, Hotelzimmern und Wird die Gesamtfläche überschritten, entfällt der Versicherungsschutz. Schiffskabinen. (2) Ausgeschlossen bleiben: A1-6.3.1-08NEO Gemeinschaftsanlagen a) Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Personen dienen; Versichert ist in Erweiterung zu A1-6.3.1 (1) AVB PHV die gesetzliche Haftpflicht als b) Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung; Mitinhaber von Gemeinschaftsanlagen wie z. B. Spielplätze, gemeinschaftliche c) Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Urkunden und Zugänge zur öffentlichen Straße, Privatstraßen, Garagenhöfe, Abstellplätze für Wertpapieren; Abfallbehälter, Wäschetrockenplätze und dergleichen. Nicht versichert ist die d) Vermögensfolgeschäden; Haftpflicht der übrigen Mitinhaber. e) Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen; f) Sachen, die durch verbotene Eigenmacht erlangt werden. A1-6.3.2-05NEO Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme durch erneuerbare Energien Tiere Mitversichert ist in Erweiterung zu A1-6.3.2 AVB PHV die gesetzliche Haftpflicht als Betreiber von folgenden Anlagen, die sich auf dem vom Versicherungsnehmer zu A1-6.9.1-01NEO Wilde Kleintiere Wohnzwecken selbstgenutzten Grundbesitz befinden, zur Erzeugung von Strom und Mitversichert ist – in Abänderung von A1-6.9.1 AVB PHV – die gesetzliche Haftpflicht Wärme durch erneuerbare Energien: aus der privaten Haltung von wilden Kleintieren im Haushalt, sofern die Haltung den – Photovoltaik- und Solaranlagen, gesetzlichen/behördlichen Bestimmungen entspricht. – Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen, Hierzu zählen unter anderem (auch giftige) Spinnen, Skorpione, Schleichen, – Kleinwindanlagen, Eidechsen, Chamäleons, Leguane, Geckos, Warane, Schlangen (auch – Mini-Blockheizkraftwerke. Riesenschlangen) und Wanderratten. Versichert ist die Verkehrssicherungspflicht und sowie die Einspeisung von Mitversichert ist der Ersatz notwendiger Aufwendungen zur Gefahrenabwehr aufgrund Elektrizität in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens – auch wenn dafür behördlich veranlasster Maßnahmen (z. B. für einen Feuerwehreinsatz) zum eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Einfangen eines versehentlich entwichenen gefährlichen Tieres. Diese Aufwendungen sind auf 10.000 EUR je Versicherungsfall begrenzt. A1-6.3.2-07NEO Vermietung von Fremdenzimmern Hierunter fallen nicht Reh-, Rot-, Dam- und Schwarzwild, Steinböcke, Gämsen, Versichert ist in Erweiterung zu A1-6.3.2 (2) AVB PHV die gesetzliche Haftpflicht des Mufflons, Affen, Greifvögel (z. B. Adler, Falke) und Laufvögel (z. B. Strauß). Versicherungsnehmers aus der Vermietung von Zimmern an Urlauber, sofern nicht mehr als 8 Betten abgegeben werden, kein Ausschank nach dem Gaststättengesetz A1-6.9.1-02NEO Haltung von Signal- und Behindertenbegleithunden erfolgt und sich diese innerhalb der EU, in der Schweiz, Norwegen, Island und In Erweiterung zu A1-6.9.1 AVB PHV ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter eines Liechtenstein befinden. Assistenzhundes z. B. Blindenführ-, Behindertenbegleit- oder Signalhund mitversichert, soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter A1-6.3.2-08NEO Vermietung von Wohnungen Haftpflichtversicherung besteht und der Versicherungsnehmer oder die Versichert ist in Erweiterung zu A1-6.3.2 (2) AVB PHV die gesetzliche Haftpflicht des mitversicherte Person tatsächlich Eigentümer des vorgenannten Hundes ist. Versicherungsnehmers aus der Vermietung von ausschließlich zu Wohnzwecken Fahrzeuge genutzten Eigentumswohnungen und Einliegerwohnungen bis zu einem Bruttojahresmietwert von insgesamt 30.000 EUR, soweit sich diese innerhalb der EU, in der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein befinden. A1-6.10-02NEO Besitz und Gebrauch von Fahrrädern In Erweiterung zu A1-6.10 AVB PHV sind Fahrräder und alle anderen nicht selbst fahrenden nicht versicherungspflichtigen Landfahrzeuge (z. B. Dreiräder, Tretroller, A1-6.3.2-09NEO Vermietung eines Ferienhauses/-wohnung im Ausland Skate-, Kick- und Stickboards, Ski-Langlauf-/Nordic-Cross-Skater, Versichert ist in Erweiterung zu A1-6.3.2 (2) AVB PHV die gesetzliche Haftpflicht des Pedelecs/Elektroräder, Rollatoren) mitversichert. Versicherungsnehmers aus der Vermietung eines Ferien-/Wochenendhauses oder Ausgeschlossen bleibt die Teilnahme an Radrennen (z. B. Straßenrundfahrten, einer Ferienwohnung, sofern sich diese innerhalb der EU, in der Schweiz, Norwegen, Triathlon, Mountainbiking) sowie die Vorbereitungen hierzu. Island und Liechtenstein befinden. A1-6.10-03NEO Nicht versicherungspflichtige Golfwagen, Kinderfahrzeuge und A1-7.7-01NEO Asbestschäden Krankenfahrstühle Eingeschlossen ist in Abänderung von A1-7.7 AVB PHV die gesetzliche Haftpflicht In Erweiterung zu A1-6.10.1 AVB PHV sind motorgetriebene Kinderfahrzeuge, aus Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse Golfwagen/-buggys, motorgetriebene Kranken- und Elektrorollstühle, die den zurückzuführen sind. Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen, mitversichert. Die Bestimmungen in A1-6.10.2 AVB PHV gelten entsprechend. A1-20NEO-07 Allmählichkeitsschäden Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus einem Sachschaden, der entsteht A1-6.11-03NEO Flugmodelle durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit Versichert ist in Erweiterung zu A1-6.11 AVB PHV die gesetzliche Haftpflicht des und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.). Versicherungsnehmers wegen Schäden 1. aus dem erlaubten Besitz und dem Gebrauch von Flugmodellen, unbemannten Mietsachschäden und geliehene Sachen Ballonen und Drachen (auch soweit diese versicherungspflichtig sind), - die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden und A1-6.6-03NEO Beschädigung oder Abhandenkommen von gemieteten, geliehenen, - deren Fluggewicht 25 kg nicht übersteigt; gepachteten und unentgeltlich überlassenen beweglichen Sachen 2. aus dem erlaubten Besitz und dem privaten Gebrauch von Flugmodellen (z. B. (1) Eingeschlossen ist – in Erweiterung zu A1-6.6 AVB PHV und in Abänderung von Drohne), wenn diese: A1-6.15.2 (12) AVB PHV und A1-7.5 AVB PHV – die gesetzliche Haftpflicht des - zwar durch Motoren oder Treibsätze angetrieben, jedoch nur auf ausgewiesenen Versicherungsnehmers aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von Modellflugplätzen betrieben werden und ein Fluggewicht von 5 kg nicht überschritten fremden Sachen, auch wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen wird; wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Darunter - im unkontrollierten Luftraum betrieben werden und ein Fluggewicht von 0,5 kg nicht Die oben genannten Leistungserweiterungen gelten nicht für den Tarif: ¹ Single; ² Single mit Kind; ³ Paar ohne Kind Seite 15 von 22 PHV_CH_OP_2024_V01_B [Seite 17] überschritten wird. Wird der Versicherungsnehmer nach dem unmittelbaren Wechsel der Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schadenersatzansprüche Haftpflichtversicherung zu uns (Nachversicherer) wegen eines Schadenereignisses in aufgrund von Verletzungen von Persönlichkeitsrechten. Anspruch genommen, dessen genauen Eintrittszeitpunkt der Versicherungsnehmer auch durch ein Gutachten nicht bestimmen kann, so sind wir als Nachversicherer ab A1-6.12.1-01NEO Kite-Sport dem vereinbarten Versicherungsbeginn im Umfang des bei uns bestehenden Vertrages für die Entschädigungsleistung eintrittspflichtig. Soweit sich im Rahmen Versichert ist in Erweiterung zu A1-6.11 und A1-6.12.1 AVB PHV die gesetzliche der Ermittlungen der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist der Haftflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch von Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt. Kitesport-Geräten zu Wasser und an Land. Darunter fallen Kite-Boards (Kitesurfen), Kite-Ski (Snowkiten) oder Kite-Buggys (Kitesailing) sowie Strand- bzw. Landsegler. A1-6.12.1-02NEO Gebrauch von Segelbooten Versichert ist in Erweiterung zu A1-6.12.1 (2) AVB PHV die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch - fremder Segelboote mit Motor und - eigener Segelboote mit einer tatsächlichen Gesamtsegelfläche bis 15 m² auch mit Hilfs- oder Außenbordmotoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. A1-6.12.1-03NEO Gebrauch von Surf-/Windsurfbrettern Versichert ist in Erweiterung zu A1-6.12.1 (3) AVB PHV die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch eigener und fremder Surf-/Windsurfbretter. Schlüsselverlust A1-20NEO-06 Schlüsselverlust 1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von (1) privaten Türschlüsseln, z. B. bei Verlust des Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder eines Hotelzimmers (auch General- / Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), (2) Türschlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft oder eines Ehrenamtes zur Verfügung gestellt wurden, (3) Türschlüsseln, die einer versicherten Person im Rahmen einer beruflichen / dienstlichen / amtlichen Tätigkeit vom Arbeitgeber / Dienstherrn überlassen wurden und sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden haben. 2. Ersetzt werden die Kosten – für den Ersatz der Schlüssel, – für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen, – für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss), – für den Objektschutz des Gebäudes bis zur Auswechselung der Schlösser bzw. Schließanlagen. Bei Wohnungseigentümern werden die Kosten für die Auswechselung der im Sondereigentum stehenden Schlüssel, Schlösser und Schließanlagen nicht ersetzt (Eigenschaden) 3. Codekarten für elektronische Schlösser sowie Fernbedienungen (Transponder) für Schlösser werden Schlüsseln gleichgesetzt. 4. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind – Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. Einbruch, Diebstahl oder Vandalismus), – der Verlust von Tresor-, Schließfach- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen (z. B. Schlüssel für Kraftfahrzeuge), – der Verlust von Schlüsseln zu Gebäuden, Wohnungen, Räumen oder Garagen, deren Betreuung (z. B. Verwaltung, Bewachung, Objektschutz) Aufgabe der gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers oder einer versicherten Person ist oder war, – der Verlust von Schlüsseln, die dem Arbeitgeber des Versicherungsnehmers von Kunden oder sonstigen Dritten überlassen wurden. 5. Die Versicherungssumme für Schäden aus Schlüsselverlust beträgt je Versicherungsfall 300.000 EUR. Sonstiges A1-20NEO-08 Schadenfeststellung im Zusammenhang mit einem Wechsel des Versicherers Seite 16 von 22 PHV_CH_OP_2024_V01_B [Seite 18] Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. Teil B - Allgemeiner Teil B1-4.2 Verzug und Schadensersatz Abschnitt B1 - Beginn des Versicherungsschutzes, Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. Beitragszahlung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes verlangen. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung B1-4.3 Mahnung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail) zur Zahlung B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen B1-2.1 Beitragszahlung Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist. laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag. B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall B1-2.2 Versicherungsperiode ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein von der Verpflichtung zur Leistung frei. Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer. B1-4.5 Kündigung nach Mahnung B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, Nichtzahlung kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden veranlasst ist. worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder Fristablauf veranlasst wird. getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen. Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. B1-5 Lastschriftverfahren, Kreditkarte und andere Zahlungsdienstleister B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Zahlung nicht veranlasst hat. Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende nicht zu vertreten hat. Deckung des Kontos zu sorgen. Diese Pflicht gilt entsprechend, wenn die Zahlung des Beitrages über Kreditkarte oder einen anderen Zahlungsdienstleister (PayPal, Amazon pay, Google pay, etc.) B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers vereinbart wurde. Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail) abgegebenen dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. E-Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu B1-5.2 Fehlgeschlagener Einzugsversuch bei Lastschrift, Kreditkarte und anderen vertreten hat. Zahlungsdienstleistern Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholten Einziehungsversuchs, nicht eingezogen werden können, ist der B1-4 Folgebeitrag Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat bzw. die Vereinbarung über die Zahlung der Beiträge über eine Kreditkarte oder einen anderen Zahlungsdienstleister B1-4.1 Fälligkeit in Textform (z. B. E-Mail) zu kündigen. Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige vereinbarten Zeitpunkt fällig. Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten, dem Kreditkartengeber oder dem Seite 17 von 22 PHV_CH_OP_2024_V01_B [Seite 19] sonstigen Zahlungsdienstleister erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagene Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um Einzugsversuche können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zugegangen ist. B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; fehlendem versicherten Interesse die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in B2-2.1 Kündigungsrecht Anspruch genommen hat. Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn - vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde, vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der - der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Rücktrittserklärung zu. Unrecht abgelehnt hat, oder Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der - dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem zugestellt wird. Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail) spätestens einen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen sein. arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte Versicherungsperiode, wirksam wird. beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B2-2.3 Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, Versicherungsnehmer wirksam. wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. B2-3.1 Übergang der Versicherung Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein. Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines erlangt. Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. Abschnitt B2 - Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung B2-3.2 Kündigung B2-1 Dauer und Ende des Vertrags Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der B2-1.1 Vertragsdauer Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis abgeschlossen. zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Seite 18 von 22 PHV_CH_OP_2024_V01_B [Seite 20] Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. B2-3.3 Beitrag B3-1.2.2 Kündigung Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 leicht der Übergang auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. erfolgt. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände Zahlung des Beitrags. zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. B2-3.4 Anzeigepflichten B3-1.2.3 Vertragsänderung Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 nicht Textform (z. B. E-Mail) anzuzeigen. vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zum Zeitpunkt des aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In nicht gekündigt hat. dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. Abschnitt B3 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Obliegenheiten Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er Vertragsschluss nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail) gefragt hat und die für den Entschluss des B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Textform (z. B. E-Mail) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen Satz 1 in Textform stellt. hat. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur berücksichtigen. Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. B3-1.6 Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht bleibt bestehen. B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1, kann Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen Vergangenheit kein Versicherungsschutz. nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. B3-2.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass B3-2.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres Seite 19 von 22 PHV_CH_OP_2024_V01_B [Seite 21] als besonders gefahrdrohend. obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. B3-2.1.2 Rechtsfolgen Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, Abschnitt B4 - Weitere Regelungen die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. Versicherungsverträgen versichert ist. Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen B3-2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Vertrags verlangen. Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb Obliegenheiten zu erfüllen: eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit B3-2.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht. sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. B4-2.1 Form, zuständige Stelle Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer B3-2.2.2 Zusätzlich zu B3-2.2.1 gilt: erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete werden. Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung übersandt werden. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung (4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers. sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung (5) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwendung. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters stellen. B4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers B3-2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend B3-2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-2.1 oder (1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags; B3-2.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei (2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine (3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsverhältnisses. Versicherungsnehmers entspricht. B4-3.2 Erklärungen des Versicherers B3-2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch übermitteln. gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. B4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der B3-2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer kannte. Seite 20 von 22 PHV_CH_OP_2024_V01_B [Seite 22] B4-4 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. B4-5 Örtlich zuständiges Gericht B4-5.1 Klagen gegen den Versicherer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat. B4-5.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. B4-6 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. B4-7 Embargobestimmung Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. Seite 21 von 22 PHV_CH_OP_2024_V01_B [Seite 23] B-NEO Sonstige Bestimmungen zu Teil B Allgemeine Bestimmungen B2-1.6NEO Tägliches Kündigungsrecht Der Vertrag kann in Erweiterung zu B2 AVB PHV vom Versicherungsnehmer jederzeit mit Wirkung ab Zugang der Erklärung beim Versicherer oder zu einem von ihm gewünschten späteren Zeitpunkt – auch vor dem vereinbarten Ablauftermin – gekündigt werden. B2-1.7NEO Teilkündigungsrecht In Erweiterung zu B2-1 und B2-2 AVB PHV haben beide Parteien das Recht, einzelne beitragspflichtige Bausteine oder Risiken gemäß Versicherungsschein aus dem Vertrag zu kündigen, ohne dass der Gesamtvertrag beendet wird. Bei Teilkündigung durch den Versicherungsnehmer kann er bestimmen, ob die Teilkündigung sofort oder zu einem anderen von ihm bestimmten Zeitpunkt erfolgen soll. Bei Teilkündigung durch den Versicherer kann dies nur nach den Bestimmungen von B2-1 und B2-2 AVB PHV erfolgen. Wird eine Teilkündigung ausgesprochen, hat der andere Vertragspartner das Recht, den Gesamtvertrag zu kündigen. Die Kündigung des Gesamtvertrages muss spätestens einen Monat nach Zugang der Teilkündigung dem jeweiligen Vertragspartner zugegangen sein. Der Gesamtvertrag endet dann zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Teilkündigung. B4-10NEO Innovationsgarantie für künftige Leistungserweiterungen Werden die dieser Versicherung zugrundeliegenden vereinbarten Bedingungen und Klauseln ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers geändert, so gelten die neuen Bedingungen ab der nächsten Hauptfälligkeit auch für diesen Vertrag. Ist mit der Erweiterung des Versicherungsumfangs auch ein Mehrbeitrag verbunden, so hat der Versicherungsnehmer das Recht, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder zu einem anderen, von ihm bestimmten Zeitpunkt, zu kündigen, sofern die Leistungserweiterungen nicht gewünscht sind. Der Versicherungsnehmer wird rechtzeitig zur Hauptfälligkeit vom Versicherer über die neuen Leistungen bzw. Erweiterungen informiert. Sonstige Bestimmungen B4-8NEO Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen Wir garantieren, dass die dieser Privat-Haftpflichtversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AVB PHV) und Besonderen Bedingungen zur Privat-Haftpflichtversicherung ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen -Stand April 2016- abweichen. B4-9NEO Garantie zur Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse Wir garantieren, dass die dieser Versicherung zu Grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AVB PHV) und Besonderen Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung die Mindestleistungsstandards erfüllen, wie sie vom Arbeitskreis „Beratungsprozesse“ -Stand 28.09.2015- empfohlen wurden. (Der Arbeitskreis Beratungsprozesse (www.beratungsprozesse.de) ist eine Initiative mehrerer Vermittlerverbände und Servicegesellschaften. Der Arbeitskreis empfiehlt Risikoanalysen und Mindestleistungsstandards für die Vermittler.) Seite 22 von 22 PHV_CH_OP_2024_V01_B [Seite 24] II. Produktinformationsblatt Privathaftpflichtversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Produkte: Neodigital Versicherung AG Optimal / Optimal Plus L / Sitz: St. Ingbert (Deutschland) Optimal Plus L inkl. BLG %JFTF;VTBNNFOGBTTVOHEFSXFTFOUMJDIFO*OIBMUFVOTFSFS1SJWBUIBGtpflichUWFSTJDIFSVOHCJFUFU*IOFOFJOFOFSTUFO ÃCFSCMJDLVOELFJOFWPMMTUÊOEJHF%BSTUFMMVOH%JFWPMMTUÊOEJHFO*OGPSNBtionen finden Sie in IISFO7FSUSBHTVOUFSMBHFO 7FSTJDIFSVOHTBOUSBH 7FSTJDIFSVOHTTDIFJO 7FSTJDIFSVOHTCFEJOHVOHFO [VTÊU[MJDIFO7FSFJOCBSVOHFO #FBDIUFO 4JFCJUUF EBTTEJFTFSÃCFSCMJDLXFEFSFJOF#FSBUVOHEVSDI*ISFO"OTQSFDIQBSUOFSJOWPS0SUOPDIFJO-FTFOEFS 7FSUSBHTCFTUJNNVOHFOFSTFU[U%BNJU4JFVNGBTTFOEJOGPSNJFSUTJOE MFTFO4JFCJUUFBMMF6OUFSMBHFOEVSDI 6NXFMDIF"SUWPO7FSTJDIFSVOHIBOEFMUFTTJDI 8JSCJFUFO*IOFOFJOF1SJWBUIBGtpflichUWFSTJDIFSVOHBO%JFTFTDIàU[U4JFWor den finanziellen FPMHFOWPO )BGtpflichUBOTQSàDIFO EJFHFHFO4JFBMT1SJWBUQFSTPOFSIPCFOXFSEFO 8BTJTUWFSTJDIFSU 8BTJTUOJDIUWFSTJDIFSU #FTUJNNUF3JTJLFOTJOEKFEPDIOJDIUWFSTJDIFSU (FHFOTUBOEEFS1SJWBUIBGtpflichUWFSTJDIFSVOH )JFSGàSCFOÚUJHFO4JFFJOFTFQBSBUF"CTJDIFSVOH JTUFT HFHFO4JFHFMUFOEHFNBDIUF)BGtpflichU BOTQSàDIF[VQSàGFO CFSFDIUJHUF"OTQSàDIF %B[VHFIÚSFO[VN#FJTQJFM [VCFGSJFEJHFOVOEVOCFSFDIUJHUF"OTQSàDIF berufliche 5ÊUJHLFJUFO BC[VXFISFO EBT)BMUFOWPO)VOEFOPEFS1GFSEFO %JF1SJWBUIBGtpflichUWFSTJDIFSVOHVNGBTTUEJF EBT'àISFOWPOWersicherungspflichUJHFO XFTFOUMJDIFO)BGUVOHTSJTJLFO*ISFT1SJWBUMFCFOT  ,SBGUGBIS[eugen auf öffFOUMJDIFO8FHFO EB[VHFIÚSFOBVDICFJTQJFMTXFJTF 7PO*IOFOWFSVSTBDIUF4DIÊEFOBMT5FJMOFINFS 8JSMFJTUFOGàS4DIÊEFOàCFSEJFTOVSCJT[VEFO JN4USB•FOWFSLFIS BMT'V•HÊOHFSPEFS WFSFJOCBSUFO7FSTJDIFSVOHTTVNNFO8FOO4JFFJOF 3BEGBISFS 4FMCTUCFUFJMJHVOHWFSFJOCBSUIBCFO JTUEJFTFCFJKFEFN 7PO*IOFOWFSVSTBDIUF4DIÊEFOCFJEFS 7FSTJDIFSVOHTGBMM[VCFSàDLTJDIUJHFO "VTàCVOHWPO4QPSU 4DIÊEFOEVSDI*ISFLMFJOFO [BINFO)BVTUJFSF 7PO*IOFOWFSVSTBDIUF4DIÊEFOBMT (JCUFT%FDLVOHTCFTDISÊOLVOHFO #FXPIOFSFJOFS8PIOVOHPEFSFJOFT &JOGBNJMJFOIBVTFTFHBM PC4JF.JFUFSPEFS 8JSLÚOOFOOJDIUBMMFEFOLCBSFO4USFJUJHLFJUFO WFSTJDIFSO4POTUNàTTUFOXJSFJOFO &JHFOUàNFSTJOE FSIFCMJDIIÚIFSFO#FJUSBHWFSMBOHFO%FTIBMC *IS7FSTJDIFSVOHTTDIVU[LBOOTJDIBVDIBVG IBCFOXJSFJOJHF'ÊMMFBVTEFN XFJUFSF1FSTPOFOFSTUSFDLFO XJF[#*ISF&IFPEFS 7FSTJDIFSVOHTTDIVU[IFSBVTHFOPNNFO XJF[# -FCFOTQBSUOFSVOE*ISF,JOEFS WPSTÊU[MJDIIFSCFJHFGàISUF4DIÊEFO %FOLPOLSFUWFSFJOCBSUFO7FSTJDIFSVOHTTDIVU[ 4DIÊEFOEVSDIEFO(FCSBVDIWPO LÚOOFO4JFEFO7FSUSBHTVOUFSMBHFOFOUOFINFO WersicherungspflichUJHFO,SBGUPEFS -VGUGBIS[FVHFO 8JFIPDIJTUEJF7FSTJDIFSVOHTTVNNF 4BDIVOE7FSNÚHFOTTDIÊEFO[XJTDIFO .JUWFSTJDIFSUFO %JF)ÚIFEFSWFSFJOCBSUFO7FSTJDIFSVOHTTVNNFO LÚOOFO4JFEFO7FSUSBHTVOUFSMBHFOFOUOFINFO EVSDI"COVU[VOH 7FSTDIMFJ•VOEàCFSNʕJHF #FBOTQSVDIVOHBOWFSTJDIFSUFOHFNJFUFUFO 4BDIFO Seite 1 von 2 PHV_CH_OP_PL_2021_V02_PIB [Seite 25] 8PCJOJDIWFSTJDIFSU %JF1SJWBUIBGtpflichUWFSTJDIFSVOHHJMUXFMUXFJU"VDIXFOO4JFXÊISFOEFJOFTWPSàCFSHFIFOEFO"VTMBOETBVGFOUIBMUTFJOFO )BGtpflichUTDIBEFOWFSVSTBDIFO TJOE4JFHFTDIàU[U 8FMDIF7erpflichUVOHFOIBCFJDI &TCFTUFIFO[VN#FJTQJFMGolgende PflichUFO #JUUFNBDIFO4JFJN7FSTJDIFSVOHTBOUSBHXBISIFJUTHFNʕFVOEWPMMTUÊOEJHF"OHBCFO *N7FSTJDIFSVOHTGBMMNàTTFO4JFVOTWPMMTUÊOEJHFVOEXBISIFJUTHFNʕF*OGPSNBUJPOFOHFCFOVOEVOTCFJEFS 4DIBEFOFSNJUUMVOHVOESFHVMJFSVOHVOUFSTUàU[FO 4JFTJOEWFSpflichUFU TPXFJUXJFNÚHMJDIEFO4DIBEFOBC[VXFOEFOC[X[VNJOEFSO 5FJMFO4JFVOTNJU PCVOEJOXFMDIFS'PSNTJDIEBTWFSTJDIFSUF3JTJLPWFSÊOEFSUIBU [#­OEFSVOH EFT'BNJMJFOTUBOEFT "nschaffung eines Hundes oder PfFSEFT #BVFJOFT)BVTFT 8BOOVOEXJF[BIMFJDI Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich (d.h. in der Regel innerhalb von 2 Wochen) nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder mit uns vereinbaren, dass wir die Beiträge per SEPA-Lastschriftverfahren , über Kreditkarte oder den sonst mit Ihnen vereinbarten Zahlungsdienstleister einziehen. Eine monatliche Zahlungsweise ist nur in Verbindung mit einem Einzugsverfahren möglich. 8BOOCFHJOOUVOEFOEFUEJF%FDLVOH  Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass der fällige (einmalige oder der erste) Versicherungsbeitrag ordnungsgemäß gezahlt wird. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz erst mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, außer Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. 8JFLBOOJDIEFO7FSUSBHLàOEJHFO 4JFLÚOOFOEFO7FSUSBHKFEFS[FJUUÊHMJDILàOEJHFO8JSIJOHFHFOLÚOOFOEFO7FSUSBH[VN&OEFEFSWFSFJOCBSUFO%BVFS LàOEJHFO EBTNVTTTQÊUFTUFOTESFJ.POBUFWPSIFSHFTDIFIFO 8JSLÚOOFOBCFSBVDIWPS[FJUJH[#OBDIFJOFN4DIBEFOGBMM LàOEJHFO%BOOFOEFUEFS7FSUSBHTDIPOWPS&OEFEFSWFSFJOCBSUFO%BVFS Seite 2 von 2 PHV_CH_OP_PL_2021_V02_PIB [Seite 26] Vorschlägen und sonstigen Preisangaben. III. Vertragsinformation 9. Wie kommt der Vertrag zustande? Der Versicherungsvertrag kommt zustande, wenn wir Ihren Antrag mit einem 1. Wer ist Ihr Versicherer? Versicherungsschein angenommen haben. Eine Frist, während der Sie an Ihren Ihr Vertragspartner ist die Antrag gebunden sind, besteht nicht. Neodigital Versicherung AG Rechtsform: Aktiengesellschaft Sitz der Gesellschaft: Heinz-Kettler-Str. 1, 10. Widerrufsbelehrung 66386 St. Ingbert Abschnitt 1 – Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Registergericht: Amtsgericht Saarbrücken, HRB 103769 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 815678585 Widerrufsrecht Vorstand: Stephen Voss, Dirk Wittling Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angaben Vorsitzender des Aufsichtsrats: David Zimmer von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen • der Versicherungsschein, 2. Was ist die Hauptgeschäftstätigkeit Ihres Versicherers? • die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Die Hauptgeschäftstätigkeit der Neodigital Versicherung AG ist die Sach-, Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Haftpflicht-, Unfall-, Rechtsschutzversicherung sowie die Tarifbestimmungen, Kraftfahrzeugversicherung. • diese Belehrung, • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, • und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen 3. Welche Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen gelten? jeweils in Textform zugegangen sind. Für das Versicherungsverhältnis gelten der Antrag, der Versicherungsschein, die gesetzlichen Bestimmungen und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. die für die einzelnen Versicherungsarten geltenden Besonderen Bedingungen, Zusatzbedingungen, Tarifbestimmungen und Sondervereinbarungen. Der Widerruf ist zu entrichten an: Neodigital Versicherung AG 4. Was sind die wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung? Heinz-Kettler-Str. 1 Die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung können dem Antrag, dem 66386 St. Ingbert, vertreten durch den Vorstand Versicherungsschein und den zugrundeliegenden Vertragsbestimmungen E-Mail: info@neodigital.de entnommen werden. Diese Unterlagen enthalten auch Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung. Widerrufsfolgen Im Fall eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der 5. Wie hoch ist der Gesamtpreis der Versicherung? Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenen Teil Die Höhe des zu entrichtenden Gesamtbeitrages einschließlich der gesetzlichen der Prämien zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungssteuer und der Zeitraum, für den der Beitrag zu zahlen ist, sind dem Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, Antrag und dem Versicherungsschein zu entnehmen. der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten. Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge 6. Fallen zusätzliche Kosten an? unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten. Gebühren und Kosten für die Aufnahme des Antrages werden nicht erhoben. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der Erhoben werden lediglich Kosten für fehlgeschlagene Einzugsversuche bei wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und Nichteinlösung im Lastschriftverfahren, bei Kreditkarte oder einer anderen gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben sind. vereinbarten Zahlungsart. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch 7. Wie erfolgt die Beitragszahlung? sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Die Beitragszahlung erfolgt im Lastschriftverfahren, über Kreditkarte oder über Widerrufsrecht ausgeübt haben. andere Zahlungsdienstleister, abhängig von der Vereinbarung mit Ihnen. Hierzu müssen Sie uns (der Neodigital) ein SEPA-Lastschriftmandat, eine Ermächtigung zum Einzug über Kreditkarte oder über den sonstigen Zahlungsdienstleister erteilen. Abschnitt 2 – Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Je nach Vereinbarung wird die Prämie monatlich, viertel-, halbjährlich oder jährlich Informationen abgebucht. Hierbei ist von Ihnen sicherzustellen, dass bei SEPA-Lastschriftverfahren Ihr Konto Hinsichtlich in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die bei Fälligkeit des Beitrags die erforderliche Deckung aufweist. Entsprechendes gilt, Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: wenn die Zahlung des Beitrages über Kreditkarte oder einen anderen Zahlungsdienstleister vereinbart wurde. Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen 8. Welche Gültigkeitsdauer haben die zur Verfügung gestellten Informationen? 1. die Identität des Der Versicherer hatVersicherers undInformationen Ihnen folgende der etwaigen zur Niederlassung, über Verfügung zu die der stellen: Die Ihnen für den Abschluss Ihres Versicherungsvertrages zur Verfügung gestellten Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei Informationen (Allgemeine und Besondere Versicherungsbedingungen, dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; Tarifbestimmungen, Prämienhöhe, etc.) haben eine befristete Gültigkeitsdauer. 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für Sofern in den Informationen kein anderer Zeitraum angegeben ist, gelten sie für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei sechs Wochen, in der Kraftfahrtversicherung für vier Wochen. Dies gilt auch für unverbindliche Werbemaßnahmen (Broschüren, Annoncen, etc.) sowie bei Seite 1 von 3 NEO_2021_V02_VI [Seite 27] juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen 12. Wann endet der Vertrag? eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Der Vertrag ist für die dokumentierte Zeit abgeschlossen. Sofern vereinbart und im Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen Versicherungsschein dokumentiert, verlängert sich das Versicherungsverhältnis erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn Ihnen nicht drei Monate vor dem jeweiligen Form; Ablauf eine Kündigung von uns (der Neodigital) in Textform zugegangen ist. 3. die Hauptgeschäftsfähigkeit des Versicherers; Wenn sich das Vertragsverhältnis automatisch verlängert und Sie das 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben Vertragsverhältnis beenden möchten, haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, den über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; Vertrag täglich in Textform zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang bei uns 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen wirksam. Sie können aber auch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Zeitpunkt wirksam werden soll. Sofern vereinbart und in den Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen Versicherungsbedingungen dokumentiert können Sie das Vertragsverhältnis soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den darüber hinaus kündigen. Die Regelungen dazu und zur sonstigen Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises Vertragsbeendigung entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen der ermöglichen; einzelnen Produkte. 6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien; Für die Kraftfahrtversicherung gilt: 7. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, Der Vertrag ist für die dokumentierte Zeit abgeschlossen. Sofern vereinbart und im beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich Versicherungsschein dokumentiert, verlängert sich das Versicherungsverhältnis des Preises; stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn Ihnen nicht einen Monat vor dem jeweiligen 8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Ablauf eine Kündigung von uns (der Neodigital) in Textform zugegangen ist. Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, Der Vertrag endet mit einer fristgerechten Kündigung durch Sie oder uns. Die während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; Kündigung bedarf der Textform. Wenn Sie das Vertragsverhältnis beenden möchten, 9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, haben Sie die Möglichkeit, den Vertrag zum Ablauf zu kündigen. Die Kündigung zum Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, Ablauf wird mit Zugang bei uns wirksam. Einzelheiten zu den gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs Kündigungsmöglichkeiten und zur Vertragsbeendigung entnehmen Sie G.1 bis G.8, einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs H.1.1 bis H.1.3 und H.1.7 AKB. gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 10. a) Angaben über Laufzeit des Vertrages; b) Angaben über Mindestlaufzeit des Vertrages; 13. Welches Recht ist anwendbar? 11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Auf den Vertrag und die vorvertraglichen Beziehungen ist das Recht der Kündigungsbedingungen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten 14. Welches Gericht ist zuständig? Form; Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns (die Neodigital) sind folgende 12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Gerichte zuständig: Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags - das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder unserer Niederlassung, die für zugrunde legt; Ihren Vertrag zuständig ist. 13. das auf den Vertrag anwendbare Recht; - das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, am Ort 14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt Ihres gewöhnlichen Aufenthalts. genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie ist das Gericht Ihres Wohnorts der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, das Gericht Ihres gewöhnlichen Laufzeit dieses Vertrags zu führen; Aufenthalts zuständig. 15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den 15. Was ist die Vertragssprache? Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; Die Versicherungsbedingungen und sämtliche vor oder nach Vertragsschluss 16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit ausgehändigten Informationen werden in deutscher Sprache verfasst. Wir führen die einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages in deutscher Sprache. Ende der Widerrufsbelehrung 16. Zu welchen außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren haben Sie Zugang? Der Anspruch der Neodigital ist es, alle Angelegenheiten zur vollsten Zufriedenheit 11. Wann beginnt der Vertrag und welche Laufzeit ist vereinbart? unserer Kunden zu erledigen. Dennoch kann es im Einzelfall vorkommen, dass Sie Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrages können dem Antrag und dem Anlass zur Beschwerde sehen. In solchen Fällen können Sie sich an folgende Stellen Versicherungsschein entnommen werden. wenden Die Versicherungsdauer beträgt in der Regel mindestens ein Jahr. - Ihren Vermittler Für die Kraftfahrtversicherung gilt: Der Versicherungsvertrag verlängert sich - den Vorstand der Neodigital Versicherung AG stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn er nicht durch Sie oder uns fristgerecht - die Bundesanstalt für gekündigt wird. Dies gilt auch, wenn die Vertragsdauer nur deshalb weniger als ein Finanzdienstleistungsaufsicht Jahr ist, weil der Beginn des nächsten Versicherungsjahres das Kalenderjahr oder Bereich Versicherungen der Saisonbeginn des Fahrzeugs ist. Weitere Einzelheiten finden Sie nachstehend Graurheindorfer Straße 108 unter Ziffer 12 und unter B.1 ,B.2 , C.1 und C.2 AKB. 53117 Bonn - Versicherungsombudsmann e. V. Seite 2 von 3 NEO_2021_V02_VI [Seite 28] Postfach 08 06 32 10006 Berlin - Online-Streitbeilegung der Europäischen Union: Haben Sie als Verbraucher den Vertrag elektronisch geschlossen (z.B. über eine Internetseite oder per E-Mail), können Sie sich bei Beschwerden auch an die Plattform zur Online-Streitbeilegung der Europäischen Union (Online Dispute Resolution, ODR) wenden. Diese finden Sie auf dem Portal der Europäischen Kommission. Ihre Beschwerde wird dann über die Plattform für außergerichtliche Online-Streitbeilegung dem Versicherungsombudsmann e.V. weitergeleitet. Wenn Sie sich an diese Stellen wenden, bleibt die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt. Seite 3 von 3 NEO_2021_V02_VI [Seite 29] IV. Information zur c) Wie korrigieren Sie Eingabefehler vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung? Ihren Antrag zum Abschluss des Versicherungsvertrages können Sie, bevor Sie auf den Button „jetzt beantragen“ klicken [Bezeichnung des Antragsfeldes abhängig vom Kommunikation auf digitalem Onlineportal] jederzeit korrigieren. Vor Übermittlung Ihres Antrages werden für Sie alle angegebenen Daten noch einmal zusammengestellt. Hier können Sie die Daten Weg überprüfen und wenn nötig auch berichtigen. d) Welche Sprachen stehen zum Abschluss der Verträge zur Verfügung? NEODIGITAL ist ein moderner Anbieter für Versicherungslösungen. Wir sind direkt, Wir schließen unsere Verträge in deutscher Sprache. schnell und unkompliziert. Was bedeutet das? 1. Abschluss von Verträgen Uns ist es wichtig, die Vorteile der digitalen Kommunikation zu nutzen! Verträge schließen wir nach dem sogenannten Antragsmodell, d.h. Sie oder Ihr Vertriebspartner übermitteln uns auf elektronischem Weg über das Onlineportal des Vertriebspartners einen Antrag. Deswegen benötigen wir von Ihnen immer eine aktuelle E-Mail-Adresse. Wir prüfen Ihren Antrag. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn wir Ihren Antrag annehmen. Annahme oder Ablehnung erfolgen durch eine gesonderte Mitteilung. 2. Ihr Weg zu uns und unser Weg zu Ihnen Wir glauben, dass die digitale Kommunikation auch für Sie viele Vorteile bietet! Deswegen arbeiten wir mit einer speziell für unsere Versicherungsprodukte entwickelten App (App). Dort erreichen wir Sie und Sie uns schnell und unkompliziert, egal ob im Schadensfall, bei Vertragsänderung oder für Informationen. Sie erklären sich damit einverstanden, dass rechtlich bedeutsame Erklärungen – soweit gesetzlich zulässig - digital per E-Mail an die von Ihnen zuletzt genannte E-Mail-Adresse zugestellt werden können. 3. Datenschutzrechtliche Hinweise Egal ob Abschluss eines Versicherungsvertrages oder Schadensbearbeitung, Datenschutz gilt immer! Beachten Sie daher bitte das beigefügte Merkblatt zur Datenverarbeitung. 4. Weitere Informationen zu Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr a) Welche technischen Schritte führen zum Vertragsschluss? Sie übermitteln uns Ihren Antrag zum Abschluss eines Versicherungsvertrages über unser Onlineportal oder das Onlineportal Ihres Vertriebspartners. In technischer Hinsicht geschieht dies, wenn Sie dort auf das Antragsfeld [z.B. „jetzt beantragen“ – Bezeichnung ist abhängig vom Portal] klicken. Wir prüfen Ihren Antrag. Wenn wir den Antrag annehmen, stellen wir Ihnen den Versicherungsschein in Ihren geschützten Kundenbereich der App ein. b) Wird der Vertragstext nach dem Vertragsschluss gespeichert und ist er zugänglich? Wir hinterlegen für Sie die Vertragstexte in der App. Hierzu erhalten Sie Zugangsdaten per E-Mail. Der Vertragstext wird in nicht veränderbarer Form dort gespeichert und ist Ihnen mit Ihren Zugangsdaten über die App zugänglich. Seite 1 von 1 NEO_2018_V04_IDK [Seite 30] unverschlüsselter E-Mail besteht die Möglichkeit, dass sensible Inhalte von Dritten V. Merkblatt zur ausgelesen oder manipuliert werden können. Das Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik empfiehlt die Verschlüsselung von E-Mails. Datenverarbeitung / Die Einwilligungserklärung gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endet jedoch - außer in der Unfallversicherung - schon mit Ablehnung des Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf. Sie haben das Recht, Ihre Datenschutzerklärung Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es unter Umständen nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. Vorbemerkung teilweise gestrichener Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung und Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in der Vorbemerkung Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, beschrieben, erfolgen. schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen Schweigepflichtentbindungserklärung manuellen Verfahren. Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die wie z. B. beim Arzt, einem Die Mitarbeiter der Neodigital Versicherung AG sind zur Verschwiegenheit über Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen personenbezogene Daten verpflichtet. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte erfolgt (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Unfallversicherung nur, wenn dies für die Vertragserfüllung notwendig ist. Solche Dritte sind ebenfalls (Personenversicherung) ist daher in der Schaden-/ Leistungsanzeige auch eine der Neodigital Versicherung AG durch Vereinbarungen zur Beachtung des Schweigepflichtentbindungsklausel enthalten. Datenschutzes der Nutzer verpflichtet. Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wird insbesondere durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geregelt. Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Danach ist die Datenverarbeitung und -nutzung zulässig, wenn die DSGVO oder eine Datenverarbeitung und -nutzung nennen: andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. Die DSGVO erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung, wenn dies im Rahmen der Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten). Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme Weiter werden zum Vertrag versicherungstechnische Daten, wie Kundennummer besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der (Partnernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers (Vertragsdaten) gespeichert. Bei einem Versicherungsfall speichern wir Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist: Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Neodigital Versicherung AG Arzt ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit. Diese Datenverarbeitung erfolgt auf Heinz-Kettler-Str. 1 Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) DSGVO. 66386 St. Ingbert Im Einzelfall kann es vorkommen, dass wir Ihre personenbezogenen Daten zur Automatisierte Einzelfallentscheidung Sicherstellung der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit unserer IT-Infrastruktur Neodigital nutzt automatisierte Verfahren bei Entscheidungen gegenüber verarbeiten. Eine solche Verarbeitung erfolgt nur dann, wenn eine Fehlerbehebung Antragstellern über das Zustandekommen eines Versicherungsvertrages. Die unter Verwendung von anonymisierten Daten nicht möglich ist. Vor einer solchen Entscheidung beruht auf von Neodigital im Vorhinein festgelegten Kriterien. Verarbeitung erfolgt eine Prüfung und Freigabe der betroffenen personenbezogenen Genutzte Kriterien sind unter anderem Angaben zu vorherigen Daten im Einzelfall. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist unser berechtigtes Versicherungsverhältnissen (z.B. Vorschäden), Merkmale des zu versichernden Interesses, Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO. Risikos und eine Bonitätsprüfung. Diese Kriterien werden genutzt, um zu ermitteln, ob Neodigital das Risiko übernehmen kann. Jeder Ihrer Zugriffe auf das Internetangebot der Neodigital Versicherung AG wird in Wird ein Kriterium nicht erfüllt oder wird der für ein Kriterium definierte Grenzwert einer Protokolldatei für eine begrenzte Zeit mit folgenden Daten gespeichert: überschritten (z.B. eine Überschreitung der Höchstversicherungssumme) wird Ihr - Datum und Uhrzeit des Abrufs, Antrag abgelehnt werden. - Anfragedetails und Zieladresse, Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, haben Sie das Recht, eine Erläuterung der - Name der abgerufenen Datei und übertragene Datenmenge und wesentlichen Gründe dieser Entscheidung von uns zu erhalten. In diesem Zuge - Meldung, ob der Abruf erfolgreich war. erhalten Sie auch die Möglichkeit, Ihren eigenen Standpunkt darzulegen und eine Diese Daten werden für statistische und Sicherungszwecke sowie zur Optimierung Überprüfung der Entscheidung durch unsere Sachbearbeiter zu verlangen. unseres Internetangebotes ausgewertet. Es erfolgt keine personenbezogene Auswertung oder Profilbildung. Dessen ungeachtet behalten wir uns vor, Ihre IP-Adresse bei Angriffen auf die Einwilligungserklärung Internetinfrastruktur der Neodigital Versicherung AG auszuwerten. Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist in Ihren Datenübermittlung an Rückversicherer Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach der DSGVO aufgenommen Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen worden. Diese Einwilligungserklärung nach der DSGVO umfasst auch die Zustimmung Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen zum Bezug und zur Nutzung von Adressinformationen, Informationen zum bisherigen Fällen einen Teil der Risiken an einen Rückversicherer ab. Dieser Rückversicherer Zahlungsverhalten und Bonitätsinformationen auf Basis mathematisch-statistischer benötigt ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wie Verfahren unter Verwendung von Anschriftendaten von der Infoscore Consumer Data Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und GmbH (ICD), Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden zum Zwecke des Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit der Vertragsabschlusses und der Vertragsabwicklung, der Personenidentifikation und bei Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirkt, werden ihm auch Bedarf im Verlauf der aktiven Geschäftsbeziehung (z.B. im Schadenfall). Die die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen Einwilligung beinhaltet auch die Zustimmung zur Übermittlung personenbezogener sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls Daten mittels einer unverschlüsselten E-Mail. Bei der Kommunikation mittels entsprechende Daten übergeben. Diese Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage von Seite 1 von 2 NEO_2021_V03_MDV [Seite 31] Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) DSGVO sowie Art. 6 Abs. 1 Buchst. f) DSGVO. Vermittler in diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften. Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, Datenübermittlung an andere Versicherer erhält der Vermittler zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z. B. Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen. Ausschließlich gehören z.B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über zum Zweck von Vertragsanpassungen in der Personenversicherung können an den gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder zuständigen Vermittler auch Gesundheitsdaten übermittelt werden. gekündigte der letzten 5 Jahre). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, Unsere Vermittler verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Auch werden Sie von Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten informiert. Jeder Vermittler ist erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen der DSGVO und seine Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen besonderen Verschwiegenheitspflichten (z. B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) (Mehrfachversicherung, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei zu beachten. Für den Fall, dass das Vermittlungsverhältnis Ihres Vermittlers zu Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den unserer Gesellschaft endet, werden Sie hierüber informiert. Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag. Diese Datenverarbeitung erfolgt auf Wir kümmern uns um die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen in allen Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) DSGVO sowie Art. 6 Abs. 1 Buchst. f) DSGVO. Bereichen unseres Unternehmens. Wenn Sie Fragen haben, können Sie sich auch direkt an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten wenden: Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Datenschutzbeauftragter c/o Neodigital Versicherung AG Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung Heinz-Kettler-Str. 1 von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an 66386 St. Ingbert andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer datenschutz@neodigital.de zu beantworten. Dazu bestehen zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Sie haben als Betroffener neben dem eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein Voraussetzungen erfüllt sind. Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde, ein Recht auf Auskunft sowie unter Beispiele: bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung Sachversicherer oder Mitnahme Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten. Wegen eventueller weiterer Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird Datenschutzbeauftragten unseres Unternehmens unter der oben genannten und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Anschrift. Bitte richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. Sperrung oder Löschung wegen der beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets Unfallversicherer an uns. Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, Beruht eine Datenverarbeitung auf einem berechtigten Interesse nach Art. 6 Abs. 1 wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen, außerordentlicher Buchst. f) DSGVO, können Sie dieser Verarbeitung aus Gründen, die sich aus Ihrer Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf besonderen Situation ergeben, widersprechen. Wir verarbeiten die Daten dann nur Leistung. weiter, wenn hierfür zwingende, schutzwürdige Gründe vorliegen, die Ihre Interessen, Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch. Rechte und Freiheiten überwiegen, oder wenn die Verarbeitung für die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich Externe Dienstleister ist. Im Zusammenhang mit Versicherungswechsel, der Versicherungsbestätigungen des Kraftfahrtbundesamtes und der Geltendmachung von Schäden werden Daten an die Wir verarbeiten die Daten nur so lange, wie es für den Zweck der Verarbeitung zuständige Stelle, die GDV Dienstleistungs-GmbH, zur dortigen Verarbeitung erforderlich ist. weitergeleitet. Kommunikationsweg E-Mail Unter Umständen ist es notwendig, dass bestimmte Informationen per E-Mail versandt werden müssen, beispielsweise in der Vertragsanbahnung. Neodigital versendet daher E-Mails grundsätzlich über einen speziell gesicherten Mailserver, der in der Lage ist, diese E-Mails auch geeignet zu verschlüsseln. Dieser kommuniziert mit dem Ziel-Mail-Server und versucht das beste Verschlüsselungsverfahren auszuhandeln, um den Transportweg zu sichern (zu verschlüsseln). Schlägt das fehl, wird das nächst schwächere Verfahren geprüft. Unterstützt der Ziel-Mail-Server keines der Verschlüsselungsverfahren oder liegt eine Fehlkonfiguration vor, wird die E-Mail unter Umständen unverschlüsselt versandt. Unverschlüsselt bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Transportweg durch das Internet nicht gesichert ist. Wie oben bereits erläutert, willigen die Betroffenen in diese notfalls unverschlüsselte Kommunikation ein. Betreuung durch Versicherungsvermittler In Ihren Versicherungsangelegenheiten werden Sie durch einen Vermittler betreut. Seite 2 von 2 NEO_2021_V03_MDV [Seite 32] Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, VI. Mitteilung nach § 19 Abs. 5 werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der Versicherungsvertragsgesetz laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen (VVG) über die Folgen einer wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Verletzung der gesetzlichen Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. Anzeigepflicht 4. Ausübung unserer Rechte Wir (die Neodigital) können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist damit wir (die Neodigital) Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das ist es notwendig, dass Sie die im Versicherungsantrag gestellten Fragen von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit entnehmen. Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten verletzt haben. gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir (die Neodigital) in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer 5. Stellvertretung durch eine andere Person Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte sowohl Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und wird? Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir (die Neodigital) vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrages zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 2. Kündigung Können wir (die Neodigital) nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 3. Vertragsänderung Können wir (die Neodigital) nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Seite 1 von 1 NEO_2018_V03_MT19VVG