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Versicherungsbedingungen
für die Privat-Haftpflichtversicherung
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung
(AVB PHV)
PHV FLEXXprotect easy
Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung
Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung.
- Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Risiken (Privat-Haftpflichtrisiken).
- Abschnitt A2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach Umweltschadensgesetz (besondere Umweltrisiken).
- Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken.
- Abschnitt A4 enthält Zusatzvereinbarungen.
- Abschnitt A5 gilt für die Hundehalter-Haftpflichtversicherung (sofern vereinbart).
- Abschnitt A6 gilt für die Dienst-Haftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst (sofern vereinbart).
Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Beitragsregulierung, zur
Beitragsangleichung und zu Schiedsgerichtsvereinbarungen.
Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
- Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung.
- Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/ Kündigung.
- Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere Bestimmungen.
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine
Nachträge.
Zur besseren Lesbarkeit verwenden wir in diesem Dokument ausschließlich männliche Personenbezeichnun-
gen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese stellvertretend für alle Geschlechter stehen.
SHB-995 06.26
-2-
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Inhaltsverzeichnis
Teil A
Abschnitt A1 - Privat-Haftpflichtrisiko 6 - 23
easy
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
(Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen)
A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung,
Serienschaden, Selbstbeteiligung)
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz,
Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
A1-6.1 Familie und Haushalt
A1.6.2 Kindertagesbetreuungsperson, Babysitter, Au-pair-Tätigkeit
A1-6.3 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
A1-6.4 Fachpraktischer Unterricht / Betriebspraktika / Ferienjobs
A1-6.5 Haus- und Grundbesitz
A1-6.6 Allgemeines Umweltrisiko
A1-6.7 Abwässer
allround
A1-6.8 Sachschäden durch allmähliche Einwirkung
A1-6.9 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
A1-6.10 Sportausübung
A1-6.11 Waffen und Munition
A1-6.12 Tiere
A1-6.13 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-6.14 Be- und Entladen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern
A1-6.15 Gebrauch von Luftfahrzeugen
A1-6.16 Gebrauch von Wasserfahrzeugen
A1-6.17 Gebrauch von Modellfahrzeugen
A1-6.18 Schäden im Ausland
A1-6.19 Vermögensschäden
A1-6.20 Übertragung elektronischer Daten
A1-6.21 Ansprüche aus Benachteiligungen
A1-6.22 Schlüsselverlust
A1-6.23 Schäden im Rahmen von Hilfeleistungen für Dritte (Gefälligkeitshandlungen)
A1-6.24 Schäden durch nicht deliktsfähige Personen
best
A1-6.25 Schäden durch nicht deliktsfähige Kinder, für die vorübergehend die Aufsichtspflicht
übernommen wurde
A1-6.26 Versehentliche Obliegenheitsverletzung
A1-7 Allgemeine Ausschlüsse
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und
sonstigen Leistungen
A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
verbundenen Personen
A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstige Leistungen
A1-7.7 Asbest
A1-7.8 Gentechnik
A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
A1-7.11 Übertragung von Krankheiten
A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
A1-7.13 Strahlen
A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-7.15 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
A1-7.16 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A1-10 Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers
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Abschnitt A2 - Besondere Umweltrisiken 24- 25
A2-1 Gewässerschäden
A2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
Abschnitt A3 - Forderungsausfallrisiko 26 - 27
A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
A3-2 Leistungsvoraussetzungen
A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
A3-4 Räumlicher Geltungsbereich
A3-5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
Abschnitt A4 - Zusatzvereinbarungen 28
A4-1 Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen des Gesamtverbands der
Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)
A4-2 Garantie über die Erfüllung der vom Arbeitskreis „Beratungsprozesse“ empfohlenen
Mindestleistungsstandards
A4-3 Innovationsgarantie ohne Mehrprämie
A4-4 Innovationsklausel mit Mehrprämie
A4-5 Laufzeitfeature
A4-6 Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel
Abschnitt A5 – Hundehalter-Haftpflichtversicherung 29 - 31
A5-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
A5-2 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Hundehalters
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
A5-2.1 Allgemeines Umweltrisiko
A5-2.2 Abwässer
A5-2.3 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
A5-2.4 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A5-2.5 Schäden im Ausland
A5-2.6 Vermögensschäden
A5-2.7 Deckungserweiterungen
A5-2.8 Versehentliche Obliegenheitsverletzung
A5-3 Zusatzvereinbarungen
A5-4 Gebündelte Versicherung / Kündigung
Abschnitt A6 – Dienst-Haftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst 32 - 35
A6-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
A6-2 Leistungsumfang
A6-2.1 Dienstfahrzeug- und Regresshaftpflicht
A6-2.2 Tätigkeitsschäden
A6-2.3 Abhandenkommen von fiskalischem Eigentum
A6-2.4 Dienstlicher Schlüsselverlust
A6-2.5 Mietsachschäden
A6-2.6 Versicherungsschutz für das Datenschutzrisiko
A6-2.7 Vermögensschäden
A6-2.8 Umweltschäden gemäß Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
(USchadG)
A6-2.9 Gewässerschäden - außer Anlagenrisiko -
A6-3 Leistungseinschränkungen
A6-4 Besonderheiten für einzelne Berufsgruppen
A6-5 Auslandsschäden
A6-6 Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst / Nachhaftungsversicherung
A6-7 Zusatzvereinbarungen
A6-8 Gebündelte Versicherung / Kündigung
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A 36
A(GB)-1 Abtretungsverbot
A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag
(Beitragsregulierung)
A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
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Teil B - Allgemeiner Teil
Abschnitt B1 - Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 37 - 39
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
B1-4 Folgebeitrag
easy
B1-5 Lastschriftverfahren
B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Abschnitt B2 - Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung 40
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags
B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen
Abschnitt B3 - Anzeigepflicht, andere Obliegenheiten 41 - 42
B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum
Vertragsschluss
B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Abschnitt B4 - Weitere Regelungen 43 - 44
B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
allround
B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B4-3 Verjährung
B4-4 Örtlich zuständiges Gericht
B4-5 Anzuwendendes Recht
B4-6 Embargobestimmung
B4-7 Außergerichtliche Streitbeilegung
best
-5-
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Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
Te i l A
Abschnitt A1 - Privat-Haftpflichtrisiko
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren
des täglichen Lebens als
Privatperson und
nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes.
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und
mitversicherten Personen)
A1-2.1 Versichert ist bei Vereinbarung der Absicherungsvariante „Familie“ die gesetzliche Haftpflicht
A1-2.1.1 des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers;
A1-2.1.2 ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder),
bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung
befinden (berufliche Erstausbildung, Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang;
nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des
Bundesfreiwilligendienstes oder des Freiwilligen Sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt
der Versicherungsschutz bestehen. Während einer Wartezeit/Arbeitslosigkeit von bis zu einem Jahr zwischen Schulabschluss und
Beginn einer Ausbildung oder eines Wehrdienstes bleibt der Versicherungsschutz bestehen;
Entfällt die Mitversicherung der vorgenannten mitversicherten Kinder, weil sie nach der Ausbildung berufstätig werden, geheiratet
haben oder sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer
Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten befinden, besteht der Versicherungsschutz weiter bis zur nächsten Beitrags-
hauptfälligkeit, mindestens aber für 6 Monate;
A1-2.1.3 der in häuslicher Gemeinschaft oder einer Einrichtung lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit körperlicher und/oder geistiger Behinderung oder die pflegebedürftig
sind;
A1-2.1.4 der in häuslicher Gemeinschaft lebenden, volljährigen, unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben-
den Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder);
A1-2.1.5 des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und
dessen Kinder, diese entsprechend A1-2.1.2 und A1-2.1.3:
- Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein.
- Der mitversicherte Partner muss unter der Adresse des Versicherungsnehmers behördlich gemeldet sein.
Teilweise abweichend von Ziff. A1-2.4 gilt für mitversicherte Lebenspartner:
Versichert sind jedoch Regressansprüche aus übergegangenem Recht von Trägern der Sozialversicherung und Sozialhilfe, privaten
Krankenversicherern, privaten und öffentlichen Arbeitgebern/Dienstherren wegen Personenschäden.
- Die Mitversicherung erlischt in dem Zeitpunkt, in dem die häusliche Lebensgemeinschaft aufgelöst ist.
- Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder A1-10 sinngemäß;
A1-2.1.6 der in häuslicher Gemeinschaft des Versicherungsnehmers lebenden Eltern und Großeltern des Versicherungsnehmers und des
versicherten Ehe- und Lebenspartners, wenn diese unter der Adresse des Versicherungsnehmers behördlich gemeldet sind, soweit
kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
Die Mitversicherung erlischt in dem Zeitpunkt, in dem die häusliche Gemeinschaft aufgelöst ist;
A1-2.1.7 der Personen, die sich vorübergehend – maximal bis zu einem Jahr – in häuslicher Gemeinschaft des Versicherungsnehmers auf-
halten (z.B. Au-pair, Austauschschüler), soweit kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht;
A1-2.1.8 der Eltern des Versicherungsnehmers oder seines Ehe- oder Lebenspartners, die in einer Alten- oder
Pflegeeinrichtung leben, soweit kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht;
A1-2.1.9 folgender Personen gegenüber Dritten aus der genannten Tätigkeit:
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[Seite 7]
Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
- im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen,
- Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen,
- Personen, die dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen bei Notfällen freiwillige Hilfe leisten.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des
Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt;
A1-2.1.10 der Enkel-/Urenkelkinder des Versicherungsnehmers bzw. des mitversicherten Lebenspartners während der Zeit, während der sie
easy
sich beim Versicherungsnehmer / mitversicherten Lebenspartner zu Besuch aufhalten.
Teilweise abweichend von Ziff. A1-2.4 und in Abänderung von A1-7.4 sind Haftpflichtansprüche minderjähriger Enkel-/Urenkelkinder
gegen den Versicherungsnehmer mitversichert.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer für die versicherten Personen bestehen-
den Schadenversicherung beansprucht werden kann oder ein Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe leistungspflichtig ist.
A1-2.2 Versichert ist bei Vereinbarung der Absicherungsvariante „Duo“ die gesetzliche Haftpflicht
A1-2.2.1 eines weiteren Familienangehörigen.
A1-2.2.2 Familienangehöriger ist:
- der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner des Versicherungsnehmers;
- ein unverheiratetes und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebendes Kind (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekind), bei
volljährigem Kind jedoch nur, solange es sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befindet
(berufliche Erstausbildung, Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang; nicht
Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des
Bundesfreiwilligendienstes oder des Freiwilligen Sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt
der Versicherungsschutz bestehen. Während einer Wartezeit/Arbeitslosigkeit von bis zu einem Jahr zwischen Schulabschluss und
Beginn einer Ausbildung oder eines Wehrdienstes bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Entfällt die Mitversicherung des vorgenannten mitversicherten Kindes, weil es nach der Ausbildung berufstätig wird, geheiratet hat
oder sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partner-
schaften nach dem Recht anderer Staaten befindet, besteht der Versicherungsschutz weiter bis zur nächsten Beitragshauptfällig-
keit, mindestens aber für 6 Monate;
- ein in häuslicher Gemeinschaft oder einer Einrichtung lebendes unverheiratetes und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
lebendes Kind (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekind) mit körperlicher und/oder geistiger Behinderung oder das pflegebedürftig ist;
- ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes, volljähriges, unverheiratetes und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
lebendes Kind (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekind);
- der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Partner einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft.
Teilweise abweichend von Ziff. A1-2.4 gilt für mitversicherte Lebenspartner:
Versichert sind jedoch Regressansprüche aus übergegangenem Recht von Trägern der Sozialversicherung und Sozialhilfe, privaten
Krankenversicherern, privaten und öffentlichen Arbeitgebern/Dienstherren wegen Personenschäden.
Die Mitversicherung erlischt in dem Zeitpunkt, in dem die häusliche Lebensgemeinschaft aufgelöst ist.
Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für die überlebende mitversicherte Person A1-10 sinngemäß.
A1-2.2.3 Es gelten darüber hinaus die Ziff. A1-2.1.7 bis A1-2.1.10.
A1-2.3 Versichert ist bei Vereinbarung der Absicherungsvariante „Single“ die gesetzliche Haftpflicht
A1-2.3.1 der gemäß Antrag versicherten Einzelperson (Single). Es besteht kein Versicherungsschutz für (auch später hinzukommende) Ehe-
gatten, Lebenspartner, Kinder. Bei Änderung der persönlichen Lebensverhältnisse der versicherten Einzelperson (Single), z.B. Heirat,
Geburt, Adoption o.ä. besteht für diese Personen jedoch Versicherungsschutz im Rahmen der Vorsorgeversicherung (A1-9);
A1-2.3.2 der Enkel-/Urenkelkinder des Versicherungsnehmers während der Zeit, während der sie sich beim Versicherungsnehmer zu Besuch
aufhalten.
Teilweise abweichend von Ziff. A1-2.4 und in Abänderung von A1-7.4 sind Haftpflichtansprüche minderjähriger Enkel-/Urenkelkinder
gegen den Versicherungsnehmer mitversichert.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer für die versicherten Personen bestehen-
den Schadenversicherung beansprucht werden kann oder ein Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe leistungspflichtig ist.
A1-2.3.3 Es gelten darüber hinaus die Ziff. A1-2.1.8 (beschränkt auf die Eltern des Versicherungsnehmers) und A1-2.1.9.
A1-2.4 Für die Ziffern A1-2.1.1 bis A1-2.1.10, A1-2.2.1, A1-2.2.2 und A1-2.3.2 gilt:
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Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche
- des Versicherungsnehmers gegen mitversicherte Personen;
- mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer;
- mitversicherter Personen untereinander.
A1-2.5 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwen-
den. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte
Person entsteht.
A1-2.6 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers
oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die
mitversicherten Personen.
A1-2.7 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind
sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden
zur Folge hatte, aufgrund
gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichenInhalts
von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der
Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
A1-3.2 Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, besteht kein Versicherungs-
schutz für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung;
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung
geschuldeten Erfolges;
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Um-
fang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
- die Prüfung der Haftpflichtfrage,
- die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und
- die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,
Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und
Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden
den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Ver-
sicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur
Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als nachhaltiger gegenüber einer Neuanschaffung angesehen. Der Versi-
cherer ersetzt auf Wunsch des Versicherungsnehmers auch die Reparaturkosten, die über die gesetzliche Haftpflicht hinaus gehen,
sofern sie entstanden sind und nachgewiesen werden.
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Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
Der Versicherungsnehmer ist insoweit nicht zur Schadenminderung nach B3-2.2 Ziff. 1) verpflichtet.
Diese Mehrleistung erfolgt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen und beträgt 30 Prozent der berechtigten Schadens-
ersatzverpflichtungen, höchstens EUR 1.000, die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres das Doppelte.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die vereinbarte Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig
easy
erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist
der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des
Versicherungsnehmers.
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtan-
spruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder
genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des
Verteidigers.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden
Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
A1-5 Begrenzung der Leistungen
A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
A1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsjahres auf das Doppelte der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden),
der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang
oder
- auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
beruhen.
A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers
mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten
Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der
begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht
übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet.
A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die
Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Ver-
sicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag
der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum
Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der
Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme
übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am
Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
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Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden
besonderen Ausschlüsse.
Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in A1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestim-
mungen Anwendung (z.B. A1-4 – Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allgemeine Ausschlüsse).
A1-6.1 Familie und Haushalt
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
(1) als Familien- und Haushaltsvorstand, z.B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige;
(2) als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen.
A1-6.2 Kindertagesbetreuungsperson, Babysitter, Au-pair-Tätigkeit
A1-6.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Tätigkeit als Kindertagesbetreuungsperson, Babysitter
oder Au-pair, insbesondere aus der Betreuung minderjähriger Kinder im Rahmen des eigenen Haushalts oder des Haushalts der zu
betreuenden Kinder, auch außerhalb der Wohnung, z.B. bei Spielen, Ausflügen usw.
A1-6.2.2 Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-1 – auch, wenn diese Tätigkeit beruflich ausgeübt wird. Nicht versichert ist
jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen, z.B. Kindergärten, Kinderhorten oder Kindertagesstätten.
A1-6.2.3 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der zu betreuenden Kinder während der Obhut bei den Betreuungspersonen.
Erlangt das betreute Kind Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der
Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag
an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.
A1-6.2.4 Abweichend von A1-7.3 und A1-7.4 sind auch Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden
- der betreuten Kinder untereinander (sofern es sich nicht um Geschwister handelt);
- der betreuten Kinder gegenüber der Betreuungsperson und deren eigenen Kindern
versichert.
A1-6.2.5 Versichert sind auch gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden.
A1-6.2.6 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen der zu betreuenden Kinder.
A1-6.3 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilli-
genarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements, abweichend von A1-7.16 auch für eine verantwortliche Betätigung.
A1-6.3.2 Versichert ist insbesondere die Tätigkeit
- in der Kranken- und Altenpflege,
- in der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit,
- in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden,
- bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen,
- als vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund – mit Ausnahme des beruflichen Betreuers gemäß
§ 1897 (6) BGB.
A1-6.3.3 Erlangt die versicherte Person Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (z. B. Vereins- oder
Betriebs-Haftpflichtversicherung), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
A1-6.3.4 Nicht versichert ist die Tätigkeit in
- öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z.B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern,
Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr,
- wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z.B. als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Ver-
trauensperson nach §§ 39 Abs. 2 Nr. 3 und 40 SGB IV.
A1-6.4 Fachpraktischer Unterricht / Betriebspraktika / Ferienjobs
A1-6.4.1 Versichert ist – im Rahmen der bestehenden Privat-Haftpflichtversicherung – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
aus der Teilnahme am fachpraktischen Unterricht einer Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule etc. oder Universität, sowie aus der Teil-
nahme an Betriebspraktika oder Ferienjobs in Gewerbebetrieben, Ämtern etc.
A1-6.4.2 Versichert ist – in Abänderung von A1-7.5 – die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an Lehrgeräten der Fach-, Gesamt-, Hochschule,
Universität, des Gewerbebetriebes, Amtes, etc.
Ausgeschlossen sind jedoch Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und Abhandenkommen sowie wegen Schäden an Lehrbü-
chern, die für einen längeren Zeitraum als drei Monate übernommen worden sind.
A1-6.4.3 Erlangt die versicherte Person Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungs-
schutz aus diesem Vertrag.
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Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
A1-6.5 Haus- und Grundbesitz
A1-6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber
(1) einer oder mehrerer im In- oder Ausland gelegener Wohnungen, sowie im In- oder Ausland gelegenen Ferienwohnungen (bei
Wohnungseigentum als Sondereigentümer).
Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des
easy
Gemeinschaftseigentums versichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem ge-
meinschaftlichen Eigentum;
(2) eines im In- oder Ausland gelegenen Einfamilienhauses bzw. einer Doppelhaushälfte, inkl. Einliegerwohnung;
(3) eines im Inland gelegenen Zwei - oder Dreifamilienhauses. Hierbei ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung einer oder
zwei Wohneinheiten zu privaten Zwecken mitversichert. Voraussetzung ist, dass mindestens eine Wohneinheit durch den Ver-
sicherungsnehmer selbst genutzt wird;
(4) eines im In- oder Ausland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses;
(5) eines im In- oder Ausland fest installierten Wohnwagens ohne Zulassung;
(6) eines im In- oder Ausland gelegenen Klein- oder Schrebergartens, einschließlich Laube/Gartenhaus;
Der Versicherungsschutz gemäß Ziff. (1-5) setzt die ausschließliche Nutzung zu privaten Wohnzwecken voraus und schließt
zugehörige Garagen, Gärten, Swimmingpools, (Schwimm-) Teiche und Biotope mit ein.
A1-6.5.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.5.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
(1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche
Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom
Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssi-
cherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
(2) aus der privaten Vermietung
a) der Einliegerwohnung im selbstgenutzten Einfamilienhaus oder einer Doppelhaushälfte;
b) von einzeln vermieteten Wohnräumen, dabei ist die Bewirtung von Ferien-/Messegästen mitversichert. Nicht versichert ist
die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen der von den beherbergten Gästen ein-
gebrachten Sachen.
Der Versicherungsschutz setzt die ausschließliche Nutzung zu privaten Wohnzwecken voraus.
(3) aus dem Miteigentum an zu den Immobilien gehörenden Gemeinschaftsanlagen, z.B. gemeinschaftliche Zugänge (Durchgangs-
wege) zur öffentlichen Straße, Privatstraßen, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze für Abfallbehälter;
(4) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von EUR 75.000 je Bauvorhaben.
Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge-
versicherung (A1-9);
Für An- und Umbauten besteht Versicherungsschutz ohne Begrenzung der Bausumme.
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher bei den Bauarbeiten unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit
tätiger Personen für Schäden, die sie während der Bauausführung in Eigenleistung verursachen, soweit kein anderweitiger
Versicherungsschutz besteht.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
(5) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
(6) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft;
(7) aus der Lagerung von Flüssiggas.
A1-6.5.3 Der Geltungsbereich Ausland umfasst die EU-Staaten, die Schweiz, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland,
Liechtenstein, Norwegen und Island.
A1-6.5.4 Schäden durch Solar- und Photovoltaikanlagen
(1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit dem
Betrieb von Solar- und Photovoltaikanlagen zu den gemäß A1-6.5.1 versicherten Risiken, sowie zur Einspeisung von elektri-
schem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers.
Nicht versichert ist die Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern).
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Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
(2) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr von Solar- und Photovoltaikanlagen zu den
gemäß A1-6.5.1 versicherten Risiken unter der Voraussetzung, dass Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten
(qualifizierter Fachbetrieb) vergeben sind.
(3) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Versorgungsstörungen gemäß § 18 der Verordnung
über allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung
(Niederspannungsanschlussverordnung – NAV) vom 01.11.2006.
A1-6.5.5 Schäden durch Geothermie-Anlagen
(1) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden im Zusammenhang mit Geothermie-
Anlagen (z.B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe) zu den gemäß A1-6.5.1 versicherten Risiken.
(2) Für Bauherren besteht Versicherungsschutz nur, wenn Planung und Errichtung der Geothermie-Anlage an Dritte (qualifizierter
Fachbetrieb) vergeben sind. Eventuelle Reparaturen sind ebenfalls von einem qualifizierten Fachbetrieb durchzuführen.
(3) Der Ausschluss in A1-7.12 (Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine Anwendung.
A1-6.6 Allgemeines Umweltrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umweltein-
wirkung.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe,
Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden.
Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besondere Umweltrisiken).
A1-6.7 Abwässer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies
ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer.
A1-6.8 Sachschäden durch allmähliche Einwirkung
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die entstanden sind durch allmähliche Einwirkung von Temperaturen,
von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.).
A1-6.9 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten ge-
mieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
A1-6.9.1 Versichert ist – teilweise abweichend von A1-7.5 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden
ausschließlich an zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten
- Grundstücken, Grundstücksbestandteilen, Gebäuden, Gebäudezubehör (z.B. Markisen und Rollläden), Wohnungen, Räumen in
Gebäuden, Balkonen, Terrassen;
- Garagen, Stellplätzen (auch in einer Tiefgarage) und Carports.
A1-6.9.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
- Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und alle sich
daraus ergebenden Vermögensschäden,
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,
- Schäden infolge von Schimmelbildung.
A1-6.9.3 Eingeschlossen ist – abweichend von A1-7.5 – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung der Vernichtung und dem Ab-
handenkommen von mobilen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen in Hotels, gemieteten Ferienwohnungen/-häusern,
Pensionszimmern, in Schlafwagenabteilen und Schiffskabinen, Kur- und Seniorenheimen, (Reha-)Kliniken; in auf Campingplätzen
gemieteten fest installierten Wohnwägen, Campingcontainern und nicht motorisierten Mobilheimen auf Campingplätzen bei vorü-
bergehendem Aufenthalt in diesen.
Die Höchstersatzleistung des Versicherers beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall EUR
50.000, die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres das Doppelte.
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Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
A1-6.10 Sportausübung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport – insbesondere
A1-6.10.1 als Radfahrer, inklusive privater Teilnahme an Radrennen sowie dem Training dazu. Hierzu zählt auch die Nutzung von so genannten
Pedelecs, die nur dann eine Unterstützung durch einen Elektroantrieb bis zu einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h er-
halten, wenn der Fahrer in die Pedale tritt. Die Nutzung derartiger Pedelecs ist auch dann versichert, wenn sie über eine elektrische
Anfahrhilfe verfügen, die das Fahrrad rein elektrisch (also ohne zu treten) auf nicht mehr als 6 km/h beschleunigt. Die Nutzung von
easy
Pedelecs, die diese vorgenannten Geschwindigkeitsgrenzen überschreiten oder die versicherungspflichtig sind, ist nicht versichert;
A1-6.10.2 aus der Verwendung von
- Kitesportgeräten (Kiteboards, -buggys und -skier) mit einer Leinenlänge von bis zu 30 Metern;
- Strand-, Land- und Eisseglern.
A1-6.10.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
- einer jagdlichen Betätigung;
- der Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie einem zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organi-
sierten oder vorgeschriebenen Training, bei dem die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird;
- der Teilnahme an Radrennen, sowie der Vorbereitung und dem Training dazu, sofern dadurch Einkommen erzielt wird oder auf-
grund von Verträgen Geld oder Sachleistungen vereinnahmt werden.
A1-6.11 Waffen und Munition
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von
Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen.
A1-6.12 Tiere
A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von
- zahmen Haustieren, z.B. Katzen, Kaninchen, Tauben,
- gezähmten Kleintieren, z.B. Singvögel, Papageien, Hamster, Meerschweinchen,
- Bienen und
- einem eigenen Blindenführ-, Assistenz- oder Behindertenbegleithund.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von
- Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren,
- wilden Tieren sowie von
- Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.
A1-6.12.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
- als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,
- als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
- als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken,
soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer
wegen Sach- und Vermögensschäden.
A1-6.13 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-6.13.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht
werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-An-
hängern:
(1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchst-
geschwindigkeit;
(2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (z.B. motorgetriebene Rollstühle, Kinderfahr-
zeuge, Golfwagen/-caddies);
(3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (z.B. Aufsitzrasenmäher,
Schneeräumgeräte);
(5) nicht selbstfahrende Kleingeräte (z.B. Rasenmäher, Schneekehrmaschinen);;
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Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
(6) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren;
(7) Rasenmähroboter.
A1-6.13.2 Versichert ist - anstelle einer Pflichtversicherung gemäß § 2a Abs. 3 PflVG und abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden ent-
standen sind – durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Fahrzeugen:
(1) Stapler mit mehr als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(2) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit mehr als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit.
A1-6.13.3 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen
und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahr-
zeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforder-
liche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
A1-6.14 Be- und Entladen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern
A1-6.14.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht als privater Eigentümer, Besitzer, Halter, Führer eines Kraft-
fahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die Dritten beim Be- oder Entladen des Kraftfahrzeugs oder Kraftfahr-
zeug-Anhängers zugefügt werden.
A1-6.14.2 Schäden am selbst gebrauchten Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger bleiben ausgeschlossen.
A1-6.14.3 Dem Versicherungsnehmer steht es frei, einen Schaden von der zuständigen Kfz-Haftpflichtversicherung regulieren zu lassen. In
diesem Fall entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
A1-6.15 Gebrauch von Luftfahrzeugen
A1-6.15.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von
folgenden Luftfahrzeugen verursacht werden:
(1) Luftfahrzeuge, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen;
(2) Flugmodelle, unbemannte Ballone und Drachen, die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden und
deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt;
(3) ferngelenkte Flugmodelle mit Motor (Modellflugzeuge, Hubschrauber, Drohnen u.Ä.) mit einem Abfluggewicht bis unter 250 g
zu Freizeit- und Hobbyzwecken.
Kein Versicherungsschutz besteht insbesondere für Schadenereignisse aus
- der Verwendung im Rahmen von jagdlichen Tätigkeiten,
- der Verletzung von Persönlichkeits-, Namens- oder Urheberrechten sowie von gewerblichen Schutz- und
Urheberrechten (z.B. aufgrund von Foto- oder Filmaufnahmen),
- der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen und Wettbewerben,
- der Verwendung von Eigenbauten,
- der beruflichen oder gewerblichen Nutzung,
- bewusstem Abweichen von Gesetzen und Verordnungen.
A1-6.15.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ver-
sicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter
oder Führer in Anspruch genommen wird.
A1-6.16 Gebrauch von Wasserfahrzeugen
A1-6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von
folgenden Wasserfahrzeugen verursacht werden:
(1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze (z.B.
Schlauch-, Paddel- und Ruderboote, Kajaks, Kanus, Kanadier);
(2) fremde Segelboote ohne Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;
(3) eigene und fremde Windsurfbretter;
(4) fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit
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Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
- diese nur gelegentlich gebraucht werden und
- für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist;
(5) eigene Segelboote ohne Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze mit einer Segelfläche bis 15 qm.
A1-6.16.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von
Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in
easy
Anspruch genommen wird.
A1-6.17 Gebrauch von Modellfahrzeugen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch
von ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
A1-6.18 Schäden im Ausland
A1-6.18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließ-
lich, wenn diese
(1) auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind,
(2) bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt in den EU-Staaten, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien
und Nordirland, Liechtenstein, Norwegen und Island eingetreten sind oder
(3) bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt in allen nicht in (2) genannten Ländern bis zu fünf Jahren eingetreten sind.
Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht
aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern.
A1-6.18.2 Hat der Versicherungsnehmer im Ausland durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund
seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer
Höhe von EUR 50.000 zur Verfügung.
Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet.
Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Differenz zurückzuzahlen.
Das gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen
einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
A1-6.18.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungs-
union angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem
in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A1-6.18.4 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im europäischen Ausland („Mallorca-Deckung“)
a) Versichert ist – abweichend von A1-6.13 und A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Führer eines
fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten, so-
weit nicht oder nicht ausreichend Deckung aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht. Der
Geltungsbereich europäisches Ausland umfasst den Kontinent Europa im geografischen Sinn zuzüglich der außereuropäischen
Anliegerstaaten des Mittelmeers, der Kanarischen Inseln, der Azoren und Madeira. Kein Versicherungsschutz besteht für Reisen
innerhalb Deutschlands und außerhalb Europas.
b) Als Kraftfahrzeuge gelten:
– Personenkraftwagen,
– Krafträder,
– Wohnmobile bis zu 4t zulässigem Gesamtgewicht
soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) be-
stimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-,
Gepäck- oder Bootsanhängern.
c) Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in A1-8.1 (Erhöhungen und Erweiterungen) und A1-9.3 (Vorsorgeversicherung).
d) Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen
und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
e) Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,
der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische
Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist
verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke
oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
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Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer anderen zugunsten der versicherten
Person bestehenden Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann (Subsidiarität).
A1-6.19 Vermögensschäden
A1-6.19.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch
durch Sachschäden entstanden sind.
A1-6.19.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
(1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte
Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
(2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvor-
gängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
(7) aus Rationalisierung und Automatisierung;
(8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung,
Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auf-
traggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
(12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
A1-6.20 Übertragung elektronischer Daten
A1-6.20.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der
Bereitstellung elektronischer Daten, z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger.
Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
(1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch
Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;
(2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten
und zwar wegen
- sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie
- der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung / korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft
erfasster Daten;
(3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
Für (1) bis (3) gilt:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten
durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind,
die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
A1-6.20.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
(1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
(2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
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Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
(3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
(4) Bereithaltung fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
(5) Betrieb von Datenbanken.
A1-6.20.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt
easy
des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
- auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln
beruhen.
A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung.
A1-6.20.4 Für Versicherungsfälle im Ausland besteht – insoweit abweichend von A1-6.18 – Versicherungsschutz ausschließlich, soweit die
versicherten Haftpflichtansprüche in EU-Staaten, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland,
Liechtenstein, Norwegen und/oder Island und nach dem Recht von EU-Staaten, der Schweiz, des Vereinigten Königreichs von
Großbritannien und Nordirland, Liechtenstein, Norwegen und/oder Island geltend gemacht werden.
A1-6.20.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
(1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst
- unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z.B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
- Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z.B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
(2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
- massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z.B. Spamming),
- Dateien, mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen (z.B. Cookies);
(3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen
Vorschriften (z.B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbei-
geführt haben.
A1-2.6 findet keine Anwendung.
A1-6.21 Ansprüche aus Benachteiligungen
A1-6.21.1 Versichert ist – insoweit abweichend von A1-7.10 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in seinem
Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden
(einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind
- die Rasse,
- die ethnische Herkunft,
- das Geschlecht,
- die Religion,
- die Weltanschauung,
- eine Behinderung,
- das Alter,
- oder die sexuelle Identität.
Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten
geltend gemacht werden.
Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren
Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
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Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
A1-6.21.2 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist - abweichend von A1-3.1 - die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versiche-
rungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht,
wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich
mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu haben.
A1-6.21.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
(1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung
erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag be-
gangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens
abzuwenden.
(2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen
Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren vor Ver-
tragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss
dieses Versicherungsvertrags kannte.
(3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung
Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung
des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Beendigung des Versicherungsver-
trags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
(4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen
Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu
melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen.
Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer
Frist von drei Jahren erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.
A1-6.21.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
(1) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Be-
schluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben.
A1-2.3 findet keine Anwendung;
(2) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharakter. Hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs-
oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind;
(3) Ansprüche
- wegen Gehalts,
- wegen rückwirkender Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung,
- wegen Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen
sowie
- aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers
gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
A1-6.22 Schlüsselverlust
A1-6.22.1 Versichert ist - abweichend von A1-7.5 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Abhanden-
kommen von Türschlüsseln zu Eigentumswohnanlagen, in denen die selbstbewohnte Wohnung des Versicherungsnehmers liegt
(auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage) und von nachfolgend aufgeführten fremden Schlüsseln, die sich
rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben:
a) private Türschlüssel, z.B. der Verlust des Schlüssels einer/eines gemieteten Wohnung/Einfamilienhauses oder eines Hotel-
zimmers (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage);
b) Türschlüssel, die einer versicherten Person im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft oder eines Ehrenamtes – gemäß A1-6.3 – zur
Verfügung gestellt wurden;
c) Türschlüssel, die einer versicherten Person im Rahmen einer beruflichen/dienstlichen/amtlichen Tätigkeit vom Arbeitgeber/
Dienstherrn überlassen wurden;
d) Schlüssel für privat gemietete fremde Kraftfahrzeuge (z.B. Mietfahrzeuge);
e) Schlüssel für vom Arbeitgeber oder Dienstherrn überlassene Dienstwagen;
f) private Tresor- und Möbelschlüssel.
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Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
A1-6.22.2 Codekarten, Fernbedienungen und Transponder werden Schlüsseln gleichgesetzt.
A1-6.22.3 Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für den Ersatz der Schlüssel, den notwendigen teilweisen oder vollständigen Austausch
der Schließanlage bzw. des Schlosses, für die Änderung der Schließanlage oder der Schlüssel, für das unvermeidbare gewaltsame
Öffnen von Schlössern sowie für sonstige vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (z.B. Notschloss) und – falls erforderlich – für
einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Tag, an dem der Verlust festgestellt worden ist.
A1-6.22.4 Ausgeschlossen bleiben
easy
- der Verlust von Tresorschlüsseln für gewerblich betriebene Schließfachanlagen (z.B. Bankschließfächer,Tresor-Anlagen), Brief-
kastenschlüsseln, Schlüsseln für bewegliche Einrichtungen – ausgenommen Kraftfahrzeuge gemäß A1-6.22.1 d) und e);
- der Verlust von Schlüsseln, die dem Arbeitgeber des Versicherungsnehmers von Kunden oder sonstigen Dritten überlassen
wurden;
- der Verlust von Schlüsseln zu Gebäuden, die Versicherte im Ganzen für eigene gewerbliche, betriebliche oder freiberufliche Zwecke
nutzen oder besitzen bzw. nutzten oder besaßen;
- der Verlust von Schlüsseln zu Gebäuden, Wohnungen, Räumen oder Garagen, deren Betreuung (z.B. Verwaltung, Bewachung,
Objektschutz) Aufgabe der gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit eines Versicherten ist oder war.
- Folgeschäden, die sich aus dem Schlüsselverlust ergeben (z.B. Einbruch, Diebstahl oder Vandalismus).
- bei Wohnungseigentümern die Kosten für die Auswechselung der im Sondereigentum stehenden Schlösser (Eigenschaden)
A1-6.22.5 Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung
Die Höchstersatzleistung des Versicherers beträgt innerhalb der Versicherungssumme je Versicherungsfall EUR 30.000, die Gesamt-
leistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres das Doppelte.
Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis EUR 150 selbst.
A1-6.23 Schäden im Rahmen von Hilfeleistungen für Dritte (Gefälligkeitshandlungen)
Mitversichert sind im Umfang des Vertrags Schäden, für die eine versicherte Person im Rahmen einer privaten, unentgeltlichen
Hilfeleistung für Dritte in Anspruch genommen wird (z.B. bei Umzügen).
A1-6.24 Schäden durch nicht deliktsfähige Personen
A1-6.24.1 Für Schäden durch versicherte Personen wird sich der Versicherer nicht auf eine Deliktsunfähigkeit berufen, soweit der Versiche-
rungsnehmer dies wünscht und ein anderer Versicherer (z.B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist.
A1-6.24.2 Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z.B.
Aufsichtspflichtige) vor, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrags sind.
A1-6.25 Schäden durch nicht deliktsfähige Kinder, für die vorübergehend die Aufsichtspflicht übernommen wurde
Für Schäden durch Kinder, für die der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person vorübergehend die Aufsichtspflicht über-
nommen hat, wird sich der Versicherer nicht auf eine Deliktsunfähigkeit berufen, soweit der Versicherungsnehmer dies wünscht und ein
anderer Versicherer (z.B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen
seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z.B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrags sind, vor.
A1-6.26 Versehentliche Obliegenheitsverletzung
Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er
fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht ergänzend zu B3-2.3 weiterhin Versicherungsschutz, wenn er nach-
weist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
A1-7 Allgemeine Ausschlüsse
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen:
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
A1-2.6 findet keine Anwendung.
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis
von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
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[Seite 20]
Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
A1-2.6 findet keine Anwendung.
A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen,
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
(3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher
Gemeinschaft leben.
A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
(1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag
mitversicherten Personen gehören;
Als Angehörige gelten
- Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht
anderer Staaten,
- Eltern und Kinder,
- Adoptiveltern und -kinder,
- Schwiegereltern und -kinder,
- Stiefeltern und -kinder,
- Großeltern und Enkel,
- Geschwister sowie
- Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie
Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
(2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt ge-
schäftsfähige oder betreute Person ist;
(3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts
oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
(4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesell-
schaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
(5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
(6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häus-
licher Gemeinschaft leben.
A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn
der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, gepachtet,
geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.
A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer man-
gelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
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Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Her-
stellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
A1-7.7 Asbest
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
A1-7.8 Gentechnik
easy
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
(1) gentechnische Arbeiten,
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
(3) Erzeugnisse, die
- Bestandteile aus GVO enthalten,
- aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen
Diskriminierungen.
A1-7.11 Übertragung von Krankheiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
(2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere
entstanden sind.
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahr-
lässig gehandelt hat.
A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen
durch
(1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
(2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
A1-7.13 Strahlen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ioni-
sierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-An-
hängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.
A1-2.6 findet keine Anwendung.
A1-7.15 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen wegen Schäden durch eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäf-
tigung.
A1-2.6 findet keine Anwendung.
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Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
A1-7.16 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art.
A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Dies gilt nicht
- für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
- für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der
Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht
erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung
Kenntnis erlangt hat.
A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss
des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen.
Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt
der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko
erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe
des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für
das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken wird von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz 4 bis zu den im
Versicherungsschein angegebenen Versicherungssummen gewährt.
A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
(1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der
Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
(2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
(3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
(4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern
sind;
(5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
A1-9.4 Vorsorgeversicherung für Hunde, für die eine Versicherungspflicht gilt
A1-9.4.1 Abweichend von A1-9.3 (3) gilt die Vorsorgeversicherung für die private Hundehaltung, auch wenn eine Versicherungspflicht für den/
die neu hinzukommenden Hund/e besteht.
A1-9.4.2 Handelt es sich bei dem Hund um eine Rasse, die der Versicherer nicht versichert (siehe Liste gemäß A1-9.4.3), so endet der Versi-
cherungsschutz abweichend von A1-9.1 Absatz 4 zwei Monate nach der Meldung gemäß A1-9.1 Absatz 2 über die Neuanschaffung
des Hundes/der Hunde.
A1-9.4.3 Nicht versicherbare Hunderassen (gilt auch für Kreuzungen, Mischungen sowie Miniatur-Ausgaben dieser Rassen):
- (American) Pit Bull Terrier,
- American Staffordshire Terrier,
- Bullterrier,
- Staffordshire Bullterrier,
- American Bully (Standard, Classic, Pocket, XL, XXL).
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Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
A1-10 Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers
Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfällig-
keitstermin fort. Das gilt
- für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und/oder
- unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers.
easy
Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser
Versicherungsnehmer.
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Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken
Abschnitt A2 - Besondere Umweltrisiken
Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von A1-6.6 – und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG)
besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen.
Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines
Umweltrisiko) siehe A1-6.6.
A2-1 Gewässerschäden
A2-1.1 Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen
Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden
Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen
a) in einem Heizöltank (Batterietanks gelten als ein Tank), dessen Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht
Versicherungsschutz ausschließlich für ober- und unterirdische Anlagen bis 5.000 l/kg Gesamtfassungsvermögen, die zur
Versorgung der gemäß A1-6.5.1 versicherten Risiken dienen;
b) in sonstigen Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für An-
lagen bis 100 I/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 I/kg nicht übersteigt;
c) in Geothermie-Anlagen, die zur Versorgung der gemäß A1-6.5.1 versicherten Risiken dienen und deren Betreiber der Versiche-
rungsnehmer ist, besteht Versicherungsschutz.
Wenn mit den Anlagen gemäß a) und b) die o.g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es
gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).
A2-1.2 Rettungskosten
Der Versicherer übernimmt
- Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens
für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
- außergerichtliche Gutachterkosten.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme
für Sachschäden nicht übersteigen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm
übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des
Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als
Weisung des Versicherers.
A2-1.3 Ausschlüsse
(1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Ge-
wässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder
Verfügungen herbeigeführt haben.
(2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
beruhen.
(3) Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
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Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken
A2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
easy
(3) Schädigung des Bodens.
A2-2.1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 - den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder
Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
- die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung,
Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen
Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungs-
schutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht
hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen,
gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses
Vertrags erfasst sind.
A2-2.2 Ausland
Versichert sind im Umfang von A1-6.18 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Ver-
sicherungsfälle.
Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungs-
gesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o.g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
A2-2.3 Ausschlüsse
(1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst
von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die
dem Umweltschutz dienen, abweichen.
A1-2.6 findet keine Anwendung.
(2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden,
(a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;
(b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z.B. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung)
Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
A2-2.4 Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je Schadenereignis und Versicherungsjahr EUR 3.000.000.
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Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko
Abschnitt A3 - Forderungsausfallrisiko
A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mitversicherte Person während der
Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen:
- Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise
nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und
- die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat
und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist
(schädigender Dritter).
A3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und
Umfang der in Abschnitt A1 geregelten Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen
der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die
für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im
Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich
herbeigeführt hat.
A3-1.3 Mitversichert sind abweichend von A1-6.12 auch gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers
als privater Halter eines Hundes oder Pferdes.
A3-2 Leistungsvoraussetzungen
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß A1-2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
A3-2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundes-
republik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich von
Großbritannien und Nordirland, Liechtenstein, Norwegen und Island festgestellt worden ist.
Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Ver-
sicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte;
A3-2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte
Person nachweist, dass
- eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
- eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstatt-
liche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
- ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder
ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,
und
A3-2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden
und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschrei-
bung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs-
pflichtige Personen erstreckt.
A3-3.3 Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
A3-4 Räumlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.18 – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen
Union, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, Liechtenstein, Norwegen und Island eintreten..
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Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko
A3-5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
A3-5.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an
(1) Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen;
(2) Immobilien;
easy
(3) Tieren;
(4) Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des Versicherungsnehmers oder einer mit-
versicherten Person zuzurechnen sind.
A3-5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
(1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
(2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
(3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht recht-
zeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
(4) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
- ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z.B. der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder
- ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rück-
griffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
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Abschnitt A4 – Zusatzvereinbarungen
Abschnitt A4 - Zusatzvereinbarungen
A4-1 Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)
Der Versicherer, die uniVersa Allgemeine Versicherung AG, garantiert Ihnen, dass die bei Eintritt des Versicherungsfalls zu erbringenden
Leistungen mindestens dem Versicherungsumfang der zu diesem Zeitpunkt vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungs-
wirtschaft (GDV) unverbindlich bekannt gegebenen Musterbedingungen zur Privat-Haftpflichtversicherung entsprechen.
A4-2 Garantie über die Erfüllung der vom Arbeitskreis „Beratungsprozesse“ empfohlenen Mindestleistungsstandards
Der Versicherer, die uniVersa Allgemeine Versicherung AG, garantiert Ihnen, dass die dieser Versicherung zu Grunde liegenden
Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV) die Mindestleistungsstandards erfüllen, wie sie vom
Arbeitskreis „Beratungsprozesse“ (mit Stand 28.09.2015) empfohlen wurden. (Der Arbeitskreis Beratungsprozesse (www.beratungs-
prozesse.de) ist eine Initiative mehrerer Vermittlerverbände und Servicegesellschaften. Der Arbeitskreis empfiehlt Risikoanalysen
und Mindestleistungsstandards für die Vermittler.)
A4-3 Innovationsgarantie ohne Mehrprämie
Ändert der Versicherer, die uniVersa Allgemeine Versicherung AG, die diesem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen ausschließ-
lich zum Vorteil des Versicherungsnehmers, ohne dass dafür ein Zusatzbeitrag berechnet wird, so gelten die Inhalte der neuen
Bedingungen ab ihrem Gültigkeitstag auch für diesen Vertrag.
A4-4 Innovationsklausel mit Mehrprämie
a) Ändert der Versicherer, die uniVersa Allgemeine Versicherung AG, die diesem Vertrag zugrunde liegenden Tarife und/oder Be-
dingungen gegen Mehrprämie, wird der Versicherungsvertrag ab der ersten Hauptfälligkeit nach der Änderung auf das neue
Bedingungswerk umgestellt.
b) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer sowohl über Prämienunterschiede, als auch über wesentliche Änderungen des
Versicherungs- und Leistungsumfangs, vor allem auch Schlechterstellungen zu informieren.
Der Versicherungsnehmer kann der Umstellung innerhalb einer Frist von vier Wochen widersprechen. Widerspricht der Versi-
cherungsnehmer einer Umstellung auf das neue Tarif- und/oder Bedingungswerk, so besteht der bisherige Vertrag unverändert
zu den bis dahin geltenden Bedingungen fort; gleichzeitig entfällt die Regelung des A4-4 vollständig.
c) Tritt zwischen der Einführung des neuen Tarif- und/oder Bedingungswerkes und der ersten Hauptfälligkeit ein Versicherungsfall
ein, der nur nach dem neuen Tarif- und/oder Bedingungswerk versichert ist, wird der Versicherer dem Versicherungsnehmer
die Umstellung des Vertrags bereits ab der Einführung des neuen (geänderten) Bedingungswerks anbieten.
A4-5 Laufzeitfeature
Hat der Versicherungsvertrag eine Mindestvertragslaufzeit von drei Jahren, dann reguliert der Versicherer auf Wunsch des Versiche-
rungsnehmers, über die gesetzliche Haftpflicht hinaus, vom Versicherungsnehmer anerkannte Schadenersatzansprüche bis EUR
500 je Versicherungsfall und Versicherungsjahr, jedoch höchstens bis zur Höhe des tatsächlich eingetretenen Zeitwertschadens.
Dies gilt nicht für die Hundehalter- und Dienst-Haftpflichtversicherung.
A4-6 Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel
Tritt nach dem unmittelbaren Versicherungswechsel (keine Unterbrechung im Versicherungsschutz) in der Privat-Haftpflichtversi-
cherung vom Vorversicherer zur uniVersa Allgemeinen Versicherung AG ein Schaden ein, dessen genauen Entstehungszeitpunkt
der Versicherungsnehmer nicht nachweisen kann, so ist die uniVersa Allgemeine Versicherung AG als Nachversicherer im Rahmen
des bei ihr bestehenden Vertrages im versicherten Leistungsumfang für die Entschädigungsleistung eintrittspflichtig.
Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist der Versicherer leistungspflichtig,
in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.
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Abschnitt A5 – Hundehalter-Haftpflichtversicherung
Abschnitt A5 - Hundehalter-Haftpflichtversicherung
Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und Dokumentierung im Versicherungsschein / Nachtrag gilt als vereinbart:
easy
A5-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
A5-1.1 Versichert ist in Anwendung der Regelungen der Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversi-
cherung (AVB PHV) A1-2 bis A1-5, A1-7 bis A1-10, A2-1 und A2-2, der Regelungen Teil B und der nachfolgenden Bestimmungen
des Abschnitts A5 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Hundehalter.
Nicht versichert ist
- die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Jagdhunden, wenn bereits Versicherungsschutz durch eine
Jagd-Haftpflichtversicherung besteht;
- die Hundehaltung zu beruflichen, betrieblichen oder gewerblichen Zwecken.
A5-1.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Hundehüters in dieser Eigenschaft. Dabei erstreckt sich
der Versicherungsschutz auch auf Ansprüche des Hundehüters gegen den Versicherungsnehmer.
A5-2 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Hundehalters (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und
besondere Ausschlüsse)
A5-2 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden
besonderen Ausschlüsse.
A5-2.1 Allgemeines Umweltrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umweltein-
wirkung.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe,
Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet haben.
Zu Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besonderes Umweltrisiko).
A5-2.2 Abwässer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies
ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer.
A5-2.3 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
Für Mietsachschäden von Hunden an gemieteten Wohnräumen gelten die Bestimmungen der Ziff. A1-6.9 entsprechend.
A5-2.4 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Es gelten die Bestimmungen der Ziff. A1-6.13.
A5-2.5 Schäden im Ausland
A5-2.5.1 Eingeschlossen ist der unbegrenzte Auslandsaufenthalt in EU-Staaten, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien
und Nordirland Liechtenstein, Norwegen und Island.
A5-2.5.2 Für vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren in Staaten, die nicht in A5-2.5.1 genannt sind, gilt die gesetzliche Haft-
pflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen.
A5-2.5.3 Bezüglich einer Kaution gilt A1-6.18.2.
A5-2.5.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungs-
union angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem
in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A5-2.6 Vermögensschäden
Es gelten die Bestimmungen der Ziff. A1-6.19.
A5-2.7 Deckungserweiterungen
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Abschnitt A5 – Hundehalter-Haftpflichtversicherung
A5-2.7.1 Mitversicherung von Welpen
Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Hundewelpen ab deren Geburt bis zum Ende des ersten
Lebensjahres, wenn das Muttertier über diesen Vertrag versichert ist und die Welpen im Besitz des Versicherungsnehmers sind.
A5-2.7.2 Deckschäden
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus gewolltem oder ungewolltem Deckakt.
A5-2.7.3 Tierische Ausscheidungen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers durch tierische Ausscheidungen.
A5-2.7.4 Flurschäden
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Flurschäden.
A5-2.7.5 Therapeutische Zwecke, Einsatz als Such- oder Rettungshund
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der privaten Nutzung der versicherten Hunde zu therapeutischen Zwecken und aus
der privaten Nutzung zum Einsatz als Such- oder Rettungshund.
A5-2.7.6 Führen ohne Leine/Maulkorb
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Führen ohne Leine und/oder ohne Maulkorb.
A5-2.7.7 Teilnahme an Hunderennen, Schauvorführungen, Turnieren sowie Hundesport
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht infolge privater Teilnahme an Hunde- und Hundeschlittenrennen, privater Teilnahme
an Veranstaltungen wie Schauvorführungen und Turnieren inklusive den Vorbereitungen hierzu (Training) sowie der Ausübung von
Hundesport (zum Beispiel Agility, Dog Dance, Fly Ball, Hunde-Frisbee, Zughundesport). Weiterhin gilt die Teilnahme am Unterricht
eines Hundevereins oder einer Hundeschule als mitversichert.
A5-2.7.8 Ansprüche von Teilnehmern von Veranstaltungen und Figuranten
Eingeschlossen sind bei der Unterrichts- und Veranstaltungsteilnahme gemäß Ziff. A5-2.7.7 auch gesetzliche Haftpflichtansprüche
der anderen Teilnehmer sowie von Figuranten (Scheinverbrechern).
A5-2.7.9 Fuhrwerke
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhalters aus der Verwendung der eigenen Hunde als Zugtiere von eigenen oder
fremden Fuhrwerken (z.B. Kutschen oder Schlitten). Ausgeschlossen bleiben Schäden an den eigenen Fuhrwerken.
A5-2.7.10 Nicht versicherungspflichtige Tiertransportanhänger
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem privaten Eigentum, Besitz und Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen
Tiertransportanhängern.
A5-2.7.11 Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern
Eingeschlossen sind übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenver-
sicherungsträgern, Dienstherren, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.
A5-2.7.12 Keine Anrechnung bei Mithaftung
Sofern der Versicherungsnehmer es wünscht, wird die Mithaftung gemäß § 254 Abs. 1 und 2 BGB bis zu einer Schadenhöhe von
EUR 500 nicht angerechnet.
A5-2.8 Versehentliche Obliegenheitsverletzung
Es gelten die Bestimmungen der Ziff. A1-6.26.
A5-3 Zusatzvereinbarungen
A5-3.1 Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)
Der Versicherer, die uniVersa Allgemeine Versicherung AG, garantiert Ihnen, dass die bei Eintritt des Versicherungsfalls zu erbringenden
Leistungen mindestens dem Versicherungsumfang der zu diesem Zeitpunkt vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirt-
schaft (GDV) unverbindlich bekannt gegebenen Musterbedingungen zur privaten Hundehalter-Haftpflichtversicherung entsprechen.
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Abschnitt A5 – Hundehalter-Haftpflichtversicherung
A5-3.2 Garantie über die Erfüllung der vom Arbeitskreis „Beratungsprozesse“ empfohlenen Mindestleistungsstandards
Der Versicherer, die uniVersa Allgemeine Versicherung AG, garantiert Ihnen, dass die dieser Versicherung zu Grunde liegenden Ver-
sicherungsbedingungen für die Hundehalter-Haftpflichtversicherung die Mindestleistungsstandards erfüllen, wie sie vom Arbeitskreis
„Beratungsprozesse“ (mit Stand 28.09.2015) empfohlen wurden. (Der Arbeitskreis Beratungsprozesse (www.beratungsprozesse.de)
ist eine Initiative mehrerer Vermittlerverbände und Servicegesellschaften. Der Arbeitskreis empfiehlt Risikoanalysen und Mindest-
leistungsstandards für die Vermittler.)
easy
A5-3.3 Innovationsgarantie ohne Mehrprämie
Es gelten die Bestimmungen der Ziff. A.4-3 entsprechend
A5-3.4 Innovationsklausel mit Mehrprämie
Es gelten die Bestimmungen der Ziff. A.4-4 entsprechend.
A5-4 Gebündelte Versicherung / Kündigung
A5-4.1 Die Hundehalter-Haftpflichtversicherung kann nur zusammen mit der Privat-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Endet
die Privat-Haftpflichtversicherung, so endet auch die Hundehalter-Haftpflichtversicherung zum gleichen Zeitpunkt.
A5-4.2 Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können die Hundehalter-Haftpflichtversicherung zum Ende der Vertragslaufzeit
und danach jeweils zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen. Die Einhaltung einer Kündigungsfrist ist für den Ver-
sicherungsnehmer nicht notwendig. Die Kündigung des Versicherers muss dem Versicherungsnehmer drei Monate vor Ablauf der
Vertragslaufzeit bzw. des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.
Davon abweichend kann der Versicherungsnehmer nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Hundehalter-Haftpflichtversi-
cherung täglich kündigen. Der Vertrag endet frühestens mit Ablauf des Tages, an dem die Kündigung dem Versicherer zugegangen
ist.
Die Kündigung ist in Textform zu erklären.
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Abschnitt A6 – Dienst-Haftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst
Abschnitt A6 - Dienst-Haftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst
Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und Dokumentierung im Versicherungsschein / Nachtrag gilt als vereinbart:
A6-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
Versichert ist in Anwendung der Regelungen der Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtver-
sicherung (AVB PHV) A1-3 bis A1-5, A1-7 bis A1-10 sowie der Regelungen Teil B und der nachfolgenden Bestimmungen des Ab-
schnitts A6 die gesetzliche Haftpflicht der (mit)versicherten Person(en) aus ihrer Eigenschaft und Tätigkeit als Beamter, Angestellter
oder sonstiger Bediensteter im nichttechnischen öffentlichen Dienst. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für die gesetzliche
Haftpflicht der (mit)versicherten Person(en) aus deren dienstlichen Verrichtung. Mitversicherte Personen können nur die gemäß
A1-2.1.1 bis A1-2.1.5 und A1-2.2.2 sein.
Die Versicherung schützt gegen Haftpflichtansprüche aus Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
Die Versicherung umfasst
- Ansprüche geschädigter Dritter gegen den Versicherten;
- Regressansprüche wegen Schäden, die der Dienstherr einem Dritten zu ersetzen hatte;
- Ansprüche des Dienstherrn wegen ihm unmittelbar zugefügter Schäden.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von Tieren gemäß A1-6.12 im Auftrag des Dienstherrn.
A6-2 Leistungsumfang
A6-2.1 Dienstfahrzeug- und Regresshaftpflicht
A6-2.1.1 Mitversichert ist - abweichend von A6-3 (4) - die gesetzliche Haftpflicht wegen Personen- und Sachschäden, für die die versicherte
Person infolge des dienstlichen Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs verantwortlich gemacht wird, das ihrem Dienstherrn gehört. Das
gilt auch für Kraftfahrzeuge, die ihr Dienstherr gemietet oder geleast hat. Vermögensschäden sind allerdings nicht versichert.
A6-2.1.2 Der Versicherungsschutz umfasst ausschließlich Schadenersatz- und Regressansprüche aufgrund beamten- oder arbeitsrechtlicher
Haftpflichtbestimmungen.
Dabei sind folgende Fälle versichert:
- Der Dienstherr macht gegen die versicherte Person Schadenersatzansprüche wegen Schäden am Dienstfahrzeug geltend.
- Der Dienstherr macht gegen die versicherte Person Regressansprüche geltend, nachdem er dem geschädigten Dritten den
Personen- oder Sachschaden ersetzt hat.
A6-2.1.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben:
- Schäden, die als Fahrer eines Kranken-, Rettungs-, Feuerwehr-, Entsorgungs-, Räum-, Streu- oder kettenbetriebenen Fahrzeugs
verursacht werden;
- Schäden, die verursacht werden, wenn für das Führen des Fahrzeugs nicht die erforderliche Fahrerlaubnis vorlag;
- Schäden, die bei unberechtigtem Gebrauch des Dienstfahrzeugs entstehen;
- Schäden, die unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln herbeigeführt werden;
- Schäden, bei denen sich der Fahrer unerlaubt vom Unfallort entfernt hat.
A6-2.1.4 Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr beträgt:
- EUR 50.000 für Schadenersatzansprüche, die gegen die versicherte Person wegen des Schadens am Dienstfahrzeug geltend
gemacht werden;
- EUR 1.000.000 für Regressansprüche, die der Dienstherr geltend macht, nachdem er einem geschädigten Dritten den Schaden
ersetzt hat.
A6-2.2 Tätigkeitsschäden
A6-2.2.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden Sachen, die die versicherte Person in Ausübung ihrer dienst-
lichen Tätigkeit an oder mit diesen Sachen (z.B. Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) verursacht hat, und alle
sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
A6-2.2.2 Die Höchstersatzleistung des Versicherers ist im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme auf EUR 1.000 je Schadenereignis
begrenzt.
A6-2.3 Abhandenkommen von fiskalischem Eigentum
A6-2.3.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Person gegenüber dem Dienstherrn aus dem Abhandenkommen von
fiskalischem Eigentum (z.B. Dienstkleidung, Ausrüstungsgegenstände).
A6-2.3.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
- aus dem Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
- aus dem Abhandenkommen von persönlichen Ausrüstungsgegenständen beim Ausscheiden aus dem Dienst.
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Abschnitt A6 – Dienst-Haftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst
A6-2.3.3 Die Höchstersatzleistung des Versicherers ist im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme auf EUR 2.500 je Schadenereignis be-
grenzt.
A6-2.4 Dienstlicher Schlüsselverlust
Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Türschlüsseln, die dem Versicherungsnehmer
im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit vom Dienstherrn überlassen wurden. Es gelten die Regelungen gemäß A1-6.22.
easy
A6-2.5 Mietsachschäden
A6-2.5.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Räumen und deren Ausstattung, die die versicherte Person an-
lässlich von Dienst- und Geschäftsreisen gemietet hat.
A6-2.5.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
- Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich
daraus ergebenden Vermögensschäden,
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,
- Schäden infolge von Schimmelbildung.
A6-2.5.3 Für die Höchstersatzleistung des Versicherers gilt A1-6.9.3.
A6-2.6 Versicherungsschutz für das Datenschutzrisiko
Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht wegen materieller und/oder immaterieller Schäden aus Verstößen gegen personenbe-
zogene Bestimmungen in Datenschutzgesetzen.
A6-2.7 Vermögensschäden
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden gemäß Ziff. A1-6.19 aufgrund von Versicherungsfällen, die während
der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. Neben den Ausschlüssen gemäß Ziff. A1-6.19.2 sind Ansprüche wegen Schäden
ausgeschlossen, die dadurch entstanden sind, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen oder nicht
fortgesetzt wurden, es sei denn, der Versicherungsnehmer beweist, dass von dem Abschluss oder der Fortführung nicht bewusst ab-
gesehen wurde.
A6-2.8 Umweltschäden gemäß Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (USchadG)
A6-2.8.1 Der Versicherungsschutz umfasst auch Umweltschäden gemäß Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (USchadG)
gemäß A2-2 aus Folgen von Verstößen bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit.
A6-2.8.2 Die Höchstersatzleistung für Umweltschäden innerhalb der Dienst-Haftpflichtversicherung ist je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr
auf jeweils EUR 50.000 begrenzt.
A6-2.9 Gewässerschäden - außer Anlagenrisiko -
A6-2.9.1 Versichertes Risiko
Versichert ist im Umfang des Vertrags, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen
Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von An-
lagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe. Eingeschlossen ist jedoch die
gesetzliche Haftpflicht aus der Lagerung und Verwendung von im Haushalt üblichen Stoffen wie Farben, Lacken, Ölfarben, Verdünnern
und Behältern für sonstige Stoffe, wenn die Lagermenge eines Einzelbehälters 100 l/kg und die aller vorhandenen Behälter insgesamt
1.000 l/kg nicht übersteigt. Ausgeschlossen bleiben Brennstoffe für Feuerungsanlagen jeder Art und Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge.
A6-2.9.2 Rettungskosten
Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens
für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen,
als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des
Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit
der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des
Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
A6-2.9.3 Ausschlüsse
1) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungs-
nehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
2) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feind-
seligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar
auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen.
Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
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Abschnitt A6 – Dienst-Haftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst
A6-3 Leistungseinschränkungen:
Kein Versicherungsschutz besteht für
(1) anderweitige Tätigkeiten, die weder dem versicherten Beruf eigen noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind,
insbesondere aus Tätigkeiten der versicherten Person in privatrechtlich organisierten Unternehmungen, eigenwirtschaftlich
geführten Betrieben (z.B. Krankenanstalten, Energieversorgungs- und Verkehrsbetrieben) sowie in Verbänden, Vereinen u. dgl.;
(2) aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sind;
(3) aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und Ärzte in Justizvollzugsanstalten);
(4) die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Person in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-,
Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht
werden. Versichert sind jedoch die in A6-2.1 genannten Regressansprüche des Dienstherrn;
(5) die gesetzliche Haftpflicht aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten;
(6) die gesetzliche Haftpflicht aus der Jagdausübung;
(7) die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz, Tragen und Benutzen von Waffen, auch wenn dieses erlaubt ist und zu dienstlichen
Zwecken erfolgt;
(8) Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (z.B. im Internet, per E-Mail oder
mittels Datenträger);
(9) Schäden infolge bewusst vorschriftswidrigen Umgangs mit brennbaren oder explosiven Stoffen;
(10) Schäden aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
(11) Schäden aus Sprengungen und Entschärfen von Munition oder anderen Explosionskörpern;
(12) Schäden aus Forschungs- und Gutachtertätigkeiten;
(13) Schäden am Bauwerk und Baugrundstück, das Gegenstand der dienstlichen oder beruflichen Verrichtung ist;
(14) Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfallstoffe gelagert oder abgelagert werden, soweit es sich um Schäden an
Abfallentsorgungsanlagen handelt;
(15) Schadenersatzansprüche, die die versicherte Person durch ein bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Ver-
halten verursacht hat;
(16) Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen;
(17) Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch, Buch
VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge
des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden;
(18) Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik,
illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden
durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
A6-4 Besonderheiten für einzelne Berufsgruppen
A6-4.1 Lehrer
A6-4.1.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schüler-, Klassen- oder Kindergruppen-Reisen
sowie -Ausflügen und aus damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen, auch bei vorübergehendem Auslandsauf-
enthalt bis zu einem Jahr; ferner aus der Erteilung von Nachhilfestunden und aus der Tätigkeit als Kantor und/oder Organist.
A6-4.1.2 Eingeschlossen ist die Haftpflicht wegen Ansprüchen aus Personenschäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern, Lernenden,
Studierenden (z.B. Regress der Träger der gesetzlichen Schülerunfallversicherung gemäß §110 SGB VII).
A6-4.1.3 Bei Sportlehrern ist ferner die gesetzliche Haftpflicht aus Sportmassagen (nicht Heilmassagen) mitversichert.
A6-4.1.4 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den dienstlichen Gebrauch von
Luftfahrzeugen gemäß Ziff. A1-6.15. verursacht werden.
A6-4.1.5 Bei Lehrern mit Erteilung von naturwissenschaftlichem Unterricht (auch mit Experimenten) ist außerdem – abweichend von A1-7.13
– die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz und Verwendung von radioaktiven Stoffen anlässlich des Experimentalunterrichts mitver-
sichert, soweit hierfür nicht behördlich der Nachweis einer Deckungsvorschrift verlangt wird.
A6-4.1.6 Nicht versichert
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Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
(1) sind Haftpflichtansprüche wegen genetischer Schäden und aus Schadenfällen von Personen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit
aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass den Wirkungen der unter A6-4.1.5 genannten Stoffe oder Strahlen ausgesetzt
sind. Unter diesen Ausschluss fallen auch Schüler, die unter Aufsicht die Präparate handhaben und als Hilfskräfte tätig sind.
(2) ist die Haftpflicht aus Forschungs- und Gutachtertätigkeit.
A6-4.2 Beamte und Angestellte im Auswärtigen Dienst
easy
Die weltweite Deckung besteht auch für die im Ausland ausgeübte versicherte berufliche Tätigkeit für die gesamte Dauer dieser
Tätigkeit, auch wenn diese den Zeitraum von fünf Jahren überschreitet.
A6-5 Auslandsschäden
A6-5.1 Durch diesen Versicherungsvertrag besteht für im Inland ausgeübte Tätigkeiten weltweit Versicherungsschutz.
A6-5.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen für ausgeübte versicherte dienstliche
Tätigkeiten, die bei unbegrenzten Auslandsaufenthalt in EU-Staaten, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien
und Nordirland, Liechtenstein, Norwegen und Island sowie einem sonstigen vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren
eingetreten sind.
A6-5.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungs-
union angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem
in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A6-5.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder
exemplary damages.
A6-6 Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst / Nachhaftungsversicherung
A6-6.1 Mitversichert sind Schäden aus der bisher versicherten dienstlichen Tätigkeit, die bis zu fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus dem
Dienst eintreten. Kein Versicherungsschutz besteht, sofern die versicherte Person aus disziplinarischen Gründen aus dem Dienst
ausgeschieden ist bzw. ihr außerordentlich gekündigt wurde.
A6-6.2 Im Falle des Todes der versicherten Person besteht Versicherungsschutz für dessen Erben für Schäden aus der ehemaligen ver-
sicherten beruflichen Tätigkeit der versicherten Person, die nicht später als fünf Jahre nach dem Tode der versicherten Person
gemeldet werden, sofern diese Dienst-Haftpflichtversicherung bis zum Zeitpunkt des Todes aufrechterhalten wurde.
A6-7 Zusatzvereinbarungen
A6-7.1 Innovationsgarantie ohne Mehrprämie
Es gelten die Bestimmungen der Ziff. A.4-3 entsprechend
A6-7.2 Innovationsklausel mit Mehrprämie
Es gelten die Bestimmungen der Ziff. A.4-4 entsprechend.
A6-8 Gebündelte Versicherung / Kündigung
A6-8.1 Die Dienst-Haftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst kann nur zusammen mit der Privat-Haftpflicht-
versicherung abgeschlossen werden. Endet die Privat-Haftpflichtversicherung, so endet auch die Dienst-Haftpflichtversicherung für
Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst zum gleichen Zeitpunkt.
A6-8.2 Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können die Dienst-Haftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen
Dienst zum Ende der Vertragslaufzeit und danach jeweils zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen. Die Einhaltung
einer Kündigungsfrist ist für den Versicherungsnehmer nicht notwendig. Die Kündigung des Versicherers muss dem Versicherungs-
nehmer drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit bzw. des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.
Davon abweichend kann der Versicherungsnehmer nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Dienst-Haftpflichtversicherung
für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst täglich kündigen. Der Vertrag endet frühestens mit Ablauf des Tages, an dem die
Kündigung dem Versicherer zugegangen ist.
Die Kündigung ist in Textform zu erklären.
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Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
A(GB)-1 Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch ver-
pfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den
früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die
Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen.
Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher
Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der
Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt
der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der
Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend
A(GB)-3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berück-
sichtigt.
A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu
machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die
Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird
nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
A(GB)-3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet
werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der
Beitragsangleichung.
A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich
im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung
zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er
auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung
von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt
durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich
aus A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versiche-
rungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren
Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer
den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen
unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach
dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist
jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
A(GB)-3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes
ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versiche-
rers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem
Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Davon unberührt kann der Versicherungsnehmer nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit den Versicherungsvertrag täglich
kündigen. Der Vertrag endet frühestens mit Ablauf des Tages, an dem die Kündigung dem Versicherer zugegangen ist.
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Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
Te i l B – A l l g e m e i n e r Te i l
Abschnitt B1 - Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
easy
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen
über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
B1-2.1 Beitragszahlung
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halb-
jährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.
B1-2.2 Versicherungsperiode
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die verein-
barte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.
B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines fällig,
jedoch nicht vor dem mit dem Versicherungsnehmer vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt
der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder
einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, so-
lange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für
einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Ver-
sicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im
Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
B1-4 Folgebeitrag
B1-4.1 Fälligkeit
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahres-
beginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
B1-4.2 Verzug und Schadenersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die
verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den
Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
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Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
B1-4.3 Mahnung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z.B.
E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens
zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten
im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt
des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Ver-
pflichtung zur Leistung frei.
B1-4.5 Kündigung nach Mahnung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der
Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn
der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung
ausdrücklich hinzuweisen.
B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit
der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.
B1-5 Lastschriftverfahren
B1-5.1 Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag
eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch
dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
B1-5.2 Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder
hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer
berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert
worden ist.
Außerdem sind durch die Rücklastschrift eventuell entstandene Kosten vom Versicherungsnehmer zu erstatten.
B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in
dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
B1-6.2.1 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der
Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig
gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
B1-6.2.2 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer
der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
B1-6.2.3 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Bei-
trag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der
Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
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Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
B1-6.2.4 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung
nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der
Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu,
zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
easy
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Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung
Abschnitt B2 - Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags
B2-1.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht ein Vertragspartner
vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres den Versicherungsvertrag kündigt. Die Einhaltung einer Kündigungsfrist ist für
den Versicherungsnehmer nicht notwendig. Die Kündigung des Versicherers muss dem Versicherungsnehmer drei Monate vor Ab-
lauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.
Davon abweichend kann der Versicherungsnehmer nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit den Versicherungsvertrag täglich
kündigen. Der Vertrag endet frühestens mit Ablauf des Tages, an dem die Kündigung dem Versicherer zugegangen ist.
Die Kündigung ist in Textform zu erklären.
B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung
bedarf.
B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder
jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen
sein.
B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses
Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
B2-2.1 Kündigungsrecht
Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
- vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde,
- der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat oder
- dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung,
der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer
kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versiche-
rungsperiode, wirksam wird.
B2-2.3 Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
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Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
Abschnitt B3 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
easy
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzu-
zeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versiche-
rers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer
dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform
stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag
überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand,
muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur
berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im
Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvoll-
ständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungs-
nehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen
Bedingungen geschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versiche-
rungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls
noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz,
wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
B3-1.2.2 Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den
Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
B3-1.2.3 Vertragsänderung
Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,
aber zu anderen Bedingungen geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend
Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der
laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung
für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer
auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend
machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände
innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von
der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungs-
nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den
nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
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Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
B3-1.6 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach
Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt
zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
B3-2.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
B3-2.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist
zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand,
der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
B3-2.1.2 Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegen-
über dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis
erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig verletzt hat.
B3-2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
1) Er muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer
Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch –
einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten.
2) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben
wurden.
3) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung
und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig
sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
4) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder ge-
richtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls
unverzüglich anzuzeigen.
5) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer
fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
6) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens
dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der
Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten
Unterlagen zur Verfügung stellen.
B3-2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
B3-2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-2.1 oder B3-2.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung
zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis
zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
B3-2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit,
ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung
in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
B3-2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahr-
lässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den
Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden
Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
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Abschnitt B4 – Weitere Regelungen
Abschnitt B4 - Weitere Regelungen
B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
easy
B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung
des später geschlossenen Vertrags verlangen.
B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er
von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der
sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B4-2.1 Form, zuständige Stelle
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegen-
über dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag
etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nach-
trägen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen
und Anzeigen bleiben bestehen.
B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die
dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer
bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall
einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Ver-
legung der gewerblichen Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwendung.
B4-3 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vor-
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis
zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Versicherungsnehmer in Textform zugeht.
B4-4 Örtlich zuständiges Gericht
B4-4.1 Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des
Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz
seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder,
in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der
Versicherer seinen Sitz hat.
B4-4.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem
Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Auf-
enthalt.
Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zu-
ständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner
für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
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[Seite 44]
Abschnitt B4 – Weitere Regelungen
B4-5 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
B4-6 Embargobestimmung
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die
Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder
der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem
nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen
B4-7 Außergerichtliche Streitbeilegung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden oder hat eine Verhandlung einmal nicht zu dem
von ihm gewünschten Ergebnis geführt, stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere die nachfolgenden Beschwerdemöglich-
keiten offen.
B4-7.1 Versicherungsombudsmann
Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher, kann er sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Dieser ist wie folgt zu
erreichen:
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
10006 Berlin
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Ver-
sicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
B4-7.2 Versicherungsaufsicht
Ist der Versicherungsnehmer mit der Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung
auf, kann er sich auch an die für den Versicherer zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegt der Ver-
sicherer der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Kontaktdaten sind:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de
Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
B4-7.3 Hinweis auf den Rechtsweg
Unabhängig von der Möglichkeit, sich an den Versicherungsombudsmann oder die Versicherungsaufsicht zu wenden, steht dem
Versicherungsnehmer der Rechtsweg offen.
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[Seite 45]
Abschnitt B4 – Weitere Regelungen
easy
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[Seite 46]
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung
(AVB PHV)
PHV FLEXXprotect allround
Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung
Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung.
- - Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Risiken (Privat-Haftpflichtrisiken).
- - Abschnitt A2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach Umweltschadensgesetz (besondere Umweltrisiken).
- - Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken.
- - Abschnitt A4 enthält Zusatzvereinbarungen.
- - Abschnitt A5 gilt für die Hundehalter-Haftpflichtversicherung (sofern vereinbart).
- - Abschnitt A6 gilt für die Dienst-Haftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst
- (sofern vereinbart).
Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Beitragsregulierung, zur
Beitragsangleichung und zu Schiedsgerichtsvereinbarungen.
Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
- - Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung.
- - Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/ Kündigung.
- - Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere Bestimmungen.
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine
Nachträge.
Zur besseren Lesbarkeit verwenden wir in diesem Dokument ausschließlich männliche Personenbezeichnun-
gen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese stellvertretend für alle Geschlechter stehen.
SHB-996 06.24
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Inhaltsverzeichnis
Teil A
Abschnitt A1 - Privawaht-Haftpflichtrisiko 46 - 64
easy
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
(Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen)
A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung,
Serienschaden, Selbstbeteiligung)
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz,
Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
A1-6.1 Familie und Haushalt
A1.6.2 Kindertagesbetreuungsperson, Babysitter, Au-pair-Tätigkeit
A1-6.3 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
A1-6.4 Fachpraktischer Unterricht / Betriebspraktika / Ferienjobs
A1-6.5 Haus- und Grundbesitz
A1-6.6 Allgemeines Umweltrisiko
A1-6.7 Abwässer
allround
A1-6.8 Sachschäden durch allmähliche Einwirkung
A1-6.9 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
A1-6.10 Sportausübung
A1-6.11 Waffen und Munition
A1-6.12 Tiere
A1-6.13 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-6.14 Be- und Entladen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern
A1-6.15 Gebrauch von Luftfahrzeugen
A1-6.16 Gebrauch von Wasserfahrzeugen
A1-6.17 Gebrauch von Modellfahrzeugen
A1-6.18 Schäden im Ausland
A1-6.19 Vermögensschäden
A1-6.20 Übertragung elektronischer Daten
A1-6.21 Ansprüche aus Benachteiligungen
A1-6.22 Schlüsselverlust
A1-6.23 Schäden im Rahmen von Hilfeleistungen für Dritte (Gefälligkeitshandlungen)
A1-6.24 Schäden durch nicht deliktsfähige Personen
best
A1-6.25 Schäden durch nicht deliktsfähige Kinder, für die vorübergehend die Aufsichtspflicht
übernommen wurde
A1-6.26 Versehentliche Obliegenheitsverletzung
A1-6.27 Schadenersatzansprüche von Arbeitskollegen im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit
A1-6.28 Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit
A1-6.29 Schäden an sonstigen gemieteten, gepachteten, geliehenen beweglichen Sachen
A1-6.30 Betankungsschäden an geliehenen Kraftfahrzeugen
A1-6.31 Nebenberufliche Tätigkeit
A1-7 Allgemeine Ausschlüsse
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und
sonstigen Leistungen
A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
verbundenen Personen
A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstige Leistungen
A1-7.7 Asbest
A1-7.8 Gentechnik
A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
A1-7.11 Übertragung von Krankheiten
A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
A1-7.13 Strahlen
A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-7.15 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
A1-7.16 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
- 43 -
[Seite 48]
A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A1-10 Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers
Abschnitt A2 - Besondere Umweltrisiken 65 - 66
A2-1 Gewässerschäden
A2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
Abschnitt A3 - Forderungsausfallrisiko 67 - 68
A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
A3-2 Leistungsvoraussetzungen
A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
A3-4 Räumlicher Geltungsbereich
A3-5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
Abschnitt A4 - Zusatzvereinbarungen 69
A4-1 Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deut-
schen Versicherungswirtschaft (GDV)
A4-2 Garantie über die Erfüllung der vom Arbeitskreis „Beratungsprozesse“ empfohlenen
Mindestleistungsstandards
A4-3 Innovationsgarantie ohne Mehrprämie
A4-4 Innovationsklausel mit Mehrprämie
A4-5 Laufzeitfeature
A4-6 Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel
Abschnitt A5 – Hundehalter-Haftpflichtversicherung 70 - 72
A5-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
A5-2 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Hundehalters (Versicherungs-
schutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
A5-2.1 Allgemeines Umweltrisiko
A5-2.2 Abwässer
A5-2.3 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
A5-2.4 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A5-2.5 Schäden im Ausland
A5-2.6 Vermögensschäden
A5-2.7 Deckungserweiterungen
A5-2.8 Versehentliche Obliegenheitsverletzung
A5-2.9 Schäden an sonstigen gemieteten, gepachteten, geliehenen beweglichen Sachen
A5-3 Zusatzvereinbarungen
A5-4 gebündelte Versicherung / Kündigung
Abschnitt A6 – Dienst-Haftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst 73 - 76
A6-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
A6-2 Leistungsumfang
A6-2.1 Dienstfahrzeug- und Regresshaftpflicht
A6-2.2 Tätigkeitsschäden
A6-2.3 Abhandenkommen von fiskalischem Eigentum
A6-2.4 Dienstlicher Schlüsselverlust
A6-2.5 Mietsachschäden
A6-2.6 Versicherungsschutz für das Datenschutzrisiko
A6-2.7 Vermögensschäden
A6-2.8 Umweltschäden gemäß Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
(USchadG)
A6-2.9 Gewässerschäden - außer Anlagenrisiko -
A6-3 Leistungseinschränkungen
A6-4 Besonderheiten für einzelne Berufsgruppen
A6-5 Auslandsschäden
A6-6 Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst / Nachhaftungsversicherung
A6-7 Zusatzvereinbarungen
A6-8 gebündelte Versicherung / Kündigung
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A 77
A(GB)-1 Abtretungsverbot
A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitra
(Beitragsregulierung)
A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
- 44 -
[Seite 49]
Teil B - Allgemeiner Teil
Abschnitt B1 - Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 78 - 80
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
B1-4 Folgebeitrag
easy
B1-5 Lastschriftverfahren
B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Abschnitt B2 - Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung 81
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags
B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen
Abschnitt B3 - Anzeigepflicht, andere Obliegenheiten 82 - 83
B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters
bis zum Vertragsschluss
B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Abschnitt B4 - Weitere Regelungen 84 - 85
B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
allround
B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B4-3 Verjährung
B4-4 Örtlich zuständiges Gericht
B4-5 Anzuwendendes Recht
B4-6 Embargobestimmung
B4-7 Außergerichtliche Streitbeilegung
best
- 45 -
[Seite 50]
Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
TeilA
Abschnitt A1 - Privat-Haftpflichtrisiko
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren
des täglichen Lebens als
Privatperson und
nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes.
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und
mitversicherten Personen)
A1-2.1 Versichert ist bei Vereinbarung der Absicherungsvariante „Familie“ die gesetzliche Haftpflicht
A1-2.1.1 des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers;
A1-2.1.2 ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder),
bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung
befinden (berufliche Erstausbildung, Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang;
nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des
Bundesfreiwilligendienstes oder des Freiwilligen Sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt
der Versicherungsschutz bestehen. Während einer Wartezeit/Arbeitslosigkeit von bis zu einem Jahr zwischen Schulabschluss und
Beginn einer Ausbildung oder eines Wehrdienstes bleibt der Versicherungsschutz bestehen;
Entfällt die Mitversicherung der vorgenannten mitversicherten Kinder, weil sie nach der Ausbildung berufstätig werden, geheiratet
haben oder sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer
Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten befinden, besteht der Versicherungsschutz weiter bis zur nächsten Beitrags-
hauptfälligkeit, mindestens aber für 6 Monate;
A1-2.1.3 der in häuslicher Gemeinschaft oder einer Einrichtung lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit körperlicher und/oder geistiger Behinderung oder die pflegebedürftig
sind;
A1-2.1.4 der in häuslicher Gemeinschaft lebenden, volljährigen, unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben-
den Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder)
A1-2.1.5 des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und
dessen Kinder, diese entsprechend A1-2.1.2 und A1-2.1.3:
- Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein.
- Der mitversicherte Partner muss unter der Adresse des Versicherungsnehmers behördlich gemeldet sein.
Teilweise abweichend von Ziff. A1-2.4 gilt für mitversicherte Lebenspartner:
Versichert sind jedoch Regressansprüche aus übergegangenem Recht von Trägern der Sozialversicherung und Sozialhilfe, privaten
Krankenversicherern, privaten und öffentlichen Arbeit gebern/Dienstherren wegen Personenschäden.
- Die Mitversicherung erlischt in dem Zeitpunkt, in dem die häusliche Lebensgemeinschaft aufgelöst ist.
- Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder A1-10 sinngemäß;
A1-2.1.6 der in häuslicher Gemeinschaft des Versicherungsnehmers lebenden Eltern und Großeltern des Versicherungsnehmers und des
versicherten Ehe- und Lebenspartners, wenn diese unter der Adresse des Versicherungsnehmers behördlich gemeldet sind, soweit
kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
Die Mitversicherung erlischt in dem Zeitpunkt, in dem die häusliche Gemeinschaft aufgelöst ist;
A1-2.1.7 der Personen, die sich vorübergehend – maximal bis zu einem Jahr – in häuslicher Gemeinschaft des Versicherungsnehmers
aufhalten (z.B. Au-pair, Austauschschüler), soweit kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht;
A1-2.1.8 der Eltern des Versicherungsnehmers oder seines Ehe- oder Lebenspartners, die in einer Alten- oder Pflegeeinrichtung leben, soweit
kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht;
A1-2.1.9 folgender Personen gegenüber Dritten aus der genannten Tätigkeit:
- im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen,
- 46 -
[Seite 51]
Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
- Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen,
- Personen, die dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen bei Notfällen freiwillige Hilfe leisten.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des
Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt;
A1-2.1.10 der Enkel-/Urenkelkinder des Versicherungsnehmers bzw. des mitversicherten Lebenspartners während der Zeit, während der sie
sich beim Versicherungsnehmer / mitversicherten Lebenspartner zu Besuch aufhalten.
Teilweise abweichend von Ziff. A1-2.4 und in Abänderung von A1-7.4 sind Haftpflichtansprüche minderjähriger Enkel-/Urenkelkinder
gegen den Versicherungsnehmer mitversichert.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer für die versicherten Personen bestehen-
den Schadenversicherung beansprucht werden kann oder ein Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe leistungspflichtig ist.
A1-2.2 Versichert ist bei Vereinbarung der Absicherungsvariante „Duo“ die gesetzliche Haftpflicht
A1-2.2.1 eines weiteren Familienangehörigen.
A1-2.2.2 Familienangehöriger ist:
- der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner des Versicherungsnehmers;
- ein unverheiratetes und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebendes Kind (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekind), bei
allround
volljährigem Kind jedoch nur, solange es sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befindet
(berufliche Erstausbildung, Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang; nicht
Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des
Bundesfreiwilligendienstes oder des Freiwilligen Sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt
der Versicherungsschutz bestehen. Während einer Wartezeit/Arbeitslosigkeit von bis zu einem Jahr zwischen Schulabschluss und
Beginn einer Ausbildung oder eines Wehrdienstes bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Entfällt die Mitversicherung des vorgenannten mitversicherten Kindes, weil es nach der Ausbildung berufstätig wird, geheiratet hat
oder sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partner-
schaften nach dem Recht anderer Staaten befindet, besteht der Versicherungsschutz weiter bis zur nächsten Beitragshauptfällig-
keit, mindestens aber für 6 Monate;
ein in häuslicher Gemeinschaft oder Einrichtung lebendes unverheiratetes und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
lebendes Kind (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekind) mit körperlicher und/oder geistiger Behinderung oder das pflegebedürftig
ist;
ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes, volljähriges, unverheiratetes und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
lebendes Kind (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekind)
- der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Teilweise abweichend von Ziff. A1-2.4 gilt für mitversicherte Lebenspartner:
Versichert sind jedoch Regressansprüche aus übergegangenem Recht von Trägern der Sozialversicherung und Sozialhilfe, privaten
Krankenversicherern, privaten und öffentlichen Arbeitgebern/Dienstherren wegen Personenschäden.
Die Mitversicherung erlischt in dem Zeitpunkt, in dem die häusliche Lebensgemeinschaft aufgelöst ist.
Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für die überlebende mitversicherte Person A1-10 sinngemäß.
A1-2.2.3 Es gelten darüber hinaus die Ziff. A1-2.1.7 bis A1-2.1.10.
A1-2.3 Versichert ist bei Vereinbarung der Absicherungsvariante „Single“ die gesetzliche Haftpflicht
A1-2.3.1 der gemäß Antrag versicherten Einzelperson (Single). Es besteht kein Versicherungsschutz für (auch später hinzukommende) Ehe-
gatten, Lebenspartner, Kinder. Bei Änderung der persönlichen Lebensverhältnisse der versicherten Einzelperson (Single), z.B. Heirat,
Geburt, Adoption o.ä. besteht für diese Personen jedoch Versicherungsschutz im Rahmen der Vorsorgeversicherung (A1-9);
A1-2.3.2 der Enkel-/Urenkelkinder des Versicherungsnehmers während der Zeit, während der sie sich beim Versicherungsnehmer zu Besuch
aufhalten.
Teilweise abweichend von Ziff. A1-2.4 und in Abänderung von A1-7.4 sind Haftpflichtansprüche minderjähriger Enkel-/Urenkelkinder
gegen den Versicherungsnehmer mitversichert.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer für die versicherten Personen bestehen-
den Schadenversicherung beansprucht werden kann oder ein Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe leistungspflichtig ist.
A1-2.3.3 Es gelten darüber hinaus die Ziff. A1-2.1.8 (beschränkt auf die Eltern des Versicherungsnehmers) und A1-2.1.9.
- 47 -
[Seite 52]
Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
A1-2.4 Für die Ziffern A1-2.1.1 bis A1-2.1.10, A1-2.2.1, A1-2.2.2 und A1-2.3.2 gilt:
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche
- des Versicherungsnehmers gegen mitversicherte Personen;
- mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer;
- mitversicherter Personen untereinander.
Davon und von Ziff.A1-7.3 und A1-7.4 abweichend sind Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander wegen
Personenschäden mitversichert.
A1-2.5 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwen-
den. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte
Person entsteht.
A1-2.6 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers
oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die
mitversicherten Personen.
A1-2.7 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind
sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden
zur Folge hatte, aufgrund
gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichenInhalts
von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der
Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
A1-3.2 Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, besteht kein Versicherungs-
schutz für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung;
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung
geschuldeten Erfolges;
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Um-
fang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
- die Prüfung der Haftpflichtfrage,
- die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und
- die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,
Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und
Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden
den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Ver-
sicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
- 48 -
[Seite 53]
Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur
Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als nachhaltiger gegenüber einer Neuanschaffung angesehen. Der Versi-
cherer ersetzt auf Wunsch des Versicherungsnehmers auch die Reparaturkosten, die über die gesetzliche Haftpflicht hinaus gehen,
sofern sie entstanden sind und nachgewiesen werden.
Der Versicherungsnehmer ist insoweit nicht zur Schadenminderung nach B3-2.2 Ziff. 1) verpflichtet.
Diese Mehrleistung erfolgt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen und beträgt 30 Prozent der berechtigten Schadens-
ersatzverpflichtungen, höchstens EUR 3.000, die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres das Doppelte.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die vereinbarte Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig
erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist
der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des
Versicherungsnehmers.
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtan-
spruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder
genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des
Verteidigers.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden
allround
Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
A1-5 Begrenzung der Leistungen
A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
A1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsjahres auf das Doppelte der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden),
der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang
oder
- auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
beruhen.
A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers
mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten
Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der
begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht
übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet.
A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die
Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Ver-
sicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag
der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum
Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der
Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme
übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
- 49 -
[Seite 54]
Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am
Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden
besonderen Ausschlüsse.
Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in A1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestim-
mungen Anwendung (z.B. A1-4 – Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allgemeine Ausschlüsse).
A1-6.1 Familie und Haushalt
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
(1) als Familien- und Haushaltsvorstand, z.B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige;
(2) als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen.
A1-6.2 Kindertagesbetreuungsperson, Babysitter, Au-pair-Tätigkeit
A1-6.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Tätigkeit als Kindertagesbetreuungsperson, Babysitter
oder Au-pair, insbesondere aus der Betreuung minderjähriger Kinder im Rahmen des eigenen Haushalts oder des Haushalts der zu
betreuenden Kinder, auch außerhalb der Wohnung, z.B. bei Spielen, Ausflügen usw.
A1-6.2.2 Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-1 – auch, wenn diese Tätigkeit beruflich ausgeübt wird. Nicht versichert ist
jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen, z.B. Kindergärten, Kinderhorten oder Kindertagesstätten.
A1-6.2.3 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der zu betreuenden Kinder während der Obhut bei den Betreuungspersonen.
Erlangt das betreute Kind Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der
Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag
an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.
A1-6.2.4 Abweichend von A1-7.3 und A1-7.4 sind auch Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden
- der betreuten Kinder untereinander (sofern es sich nicht um Geschwister handelt);
- der betreuten Kinder gegenüber der Betreuungsperson und deren eigenen Kindern
versichert.
A1-6.2.5 Versichert sind auch gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden.
A1-6.2.6 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen der zu betreuenden Kinder.
A1-6.3 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilli-
genarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements, abweichend von A1-7.16 auch für eine verantwortliche Betätigung.
A1-6.3.2 Versichert ist insbesondere die Tätigkeit
- in der Kranken- und Altenpflege,
- in der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit,
- in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden,
- bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen,
- als vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund – mit Ausnahme des beruflichen Betreuers gemäß § 1897 (6) BGB.
A1-6.3.3 Erlangt die versicherte Person Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (z.B. Vereins- oder
Betriebs-Haftpflichtversicherung), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
A1-6.3.4 Nicht versichert ist die Tätigkeit in
- öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z.B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern,
Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr,
- wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z.B. als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Ver-
trauensperson nach §§ 39 Abs. 2 Nr. 3 und 40 SGB IV.
A1-6.4 Fachpraktischer Unterricht / Betriebspraktika / Ferienjobs
A1-6.4.1 Versichert ist – im Rahmen der bestehenden Privat-Haftpflichtversicherung – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
aus der Teilnahme am fachpraktischen Unterricht einer Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule etc. oder Universität, sowie aus der Teil-
nahme an Betriebspraktika oder Ferienjobs in Gewerbebetrieben, Ämtern etc.
A1-6.4.2 Versichert ist – in Abänderung von A1-7.5 – die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an Lehrgeräten der Fach-, Gesamt-, Hochschule,
Universität, des Gewerbebetriebes, Amtes, etc.
Ausgeschlossen sind jedoch Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und Abhandenkommen sowie wegen Schäden an Lehrbü-
chern, die für einen längeren Zeitraum als drei Monate übernommen worden sind.
- 50 -
[Seite 55]
Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
A1-6.4.3 Erlangt die versicherte Person Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungs-
schutz aus diesem Vertrag.
A1-6.5 Haus- und Grundbesitz
A1-6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber
(1) einer oder mehrerer im In- oder Ausland gelegener Wohnungen, sowie im In- oder Ausland gelegenen Ferienwohnungen (bei
Wohnungseigentum als Sondereigentümer).
Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des
Gemeinschaftseigentums versichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem ge-
meinschaftlichen Eigentum;
(2) eines im In- oder Ausland gelegenen Einfamilienhauses bzw. einer Doppelhaushälfte, inkl. Einliegerwohnung;
(3) eines im Inland gelegenen Zwei- oder Dreifamilienhauses. Hierbei ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung einer oder
zwei Wohneinheiten zu privaten Zwecken mitversichert. Voraussetzung ist, dass mindestens eine Wohneinheit durch den Ver-
sicherungsnehmer selbst genutzt wird;
(4) eines im In- oder Ausland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses;
(5) eines im In- oder Ausland fest installierten Wohnwagens ohne Zulassung;
(6) eines im In- oder Ausland gelegenen Klein- oder Schrebergartens, einschließlich Laube/Gartenhaus;
allround
(7) eines oder mehrerer im In- oder Ausland gelegener unbebauter Grundstücke bis zu einer Gesamtgrundfläche von maximal
10.000 Quadratmetern, auch wenn diese verpachtet sind.
Der Versicherungsschutz gemäß Ziff. (1-5) setzt die ausschließliche Nutzung zu privaten Wohnzwecken voraus und schließt zu-
gehörige Garagen, Gärten, Swimmingpools, (Schwimm-) Teiche und Biotope mit ein.
A1-6.5.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.5.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
(1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche
Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom
Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssi-
cherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
(2) aus der privaten Vermietung
a) der Einliegerwohnung im selbstgenutzten Einfamilienhaus oder einer Doppelhaushälfte;
b) von einzeln vermieteten Wohnräumen, dabei ist die Bewirtung von Ferien-/Messegästen mitversichert. Nicht versichert ist
die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen der von den beherbergten Gästen ein-
gebrachten Sachen;
c) des im In- oder Ausland gelegenen Einfamilienhauses oder der Doppelhaushälfte;
d) von bis zu fünf im In- oder Ausland gelegenen Eigentumswohnungen;
e) des im In- oder Ausland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses oder einer Ferienwohnung;
f) des im In- oder Ausland fest installierten Wohnwagens ohne Zulassung;
g) von bis zu fünf im Inland gelegenen Garagen, Stellplätzen oder Carports;
h) von bis zu fünf Räumen im Inland, die zu gewerblichen Zwecken genutzt werden;
Der Versicherungsschutz gemäß Ziff. (a-f) setzt die ausschließliche Nutzung zu privaten Wohnzwecken voraus.
Wenn die genannten Höchstgrenzen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz.
Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).
(3) aus dem Miteigentum an zu den Immobilien gehörenden Gemeinschaftsanlagen, z.B. gemeinschaftliche Zugänge (Durchgangs-
wege) zur öffentlichen Straße, Privatstraßen, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze für Abfallbehälter;
(4) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von EUR 200.000 je Bauvorhaben.
Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge-
versicherung (A1-9);
Für An- und Umbauten besteht Versicherungsschutz ohne Begrenzung der Bausumme.
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher bei den Bauarbeiten unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit
tätiger Personen für Schäden, die sie während der Bauausführung in Eigenleistung verursachen, soweit kein anderweitiger
Versicherungsschutz besteht.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
(5) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
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[Seite 56]
Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
(6) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft;
(7) aus der Lagerung von Flüssiggas – ausgenommen zu dem Risiko A1-6.5.1 (7)
A1-6.5.3 Der Geltungsbereich Ausland umfasst die EU-Staaten, die Schweiz, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland,
Liechtenstein, Norwegen und Island.
A1-6.5.4 Schäden durch Solar- und Photovoltaikanlagen
(1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit dem
Betrieb von Solar- und Photovoltaikanlagen zu den gemäß A1-6.5.1 versicherten Risiken, sowie zur Einspeisung von elektri-
schem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers.
Nicht versichert ist die Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern).
(2) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr von Solar- und Photovoltaikanlagen zu den
gemäß A1-6.5.1 versicherten Risiken unter der Voraussetzung, dass Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten
(qualifizierter Fachbetrieb) vergeben sind.
(3) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Versorgungsstörungen gemäß § 18 der Verordnung
über allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung
(Niederspannungsanschlussverordnung – NAV) vom 01.11.2006.
A1-6.5.5 Schäden durch Geothermie-Anlagen
(1) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden im Zusammenhang mit Geothermie-
Anlagen (z.B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe) zu den gemäß A1-6.5.1 versicherten Risiken.
(2) Für Bauherren besteht Versicherungsschutz nur, wenn Planung und Errichtung der Geothermie-Anlage an Dritte (qualifizierter
Fachbetrieb) vergeben sind. Eventuelle Reparaturen sind ebenfalls von einem qualifizierten Fachbetrieb durchzuführen.
(3) Der Ausschluss in A1-7.12 (Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine Anwendung.
A1-6.5.6 Selbst genutzte Gewerberäume in den versicherten Immobilien
(1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für die Verkehrssicherungspflichten von bis zu 10 selbst
beruflich/gewerblich genutzten Räumen in den gemäß A1-6.5.1 (1-6) versicherten Immobilien.
(2) Kein Versicherungsschutz besteht für eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in diesen Räumen.
A1-6.6 Allgemeines Umweltrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe,
Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden.
Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besondere Umweltrisiken).
A1-6.7 Abwässer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies
ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer.
A1-6.8 Sachschäden durch allmähliche Einwirkung
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die entstanden sind durch allmähliche Einwirkung von Temperaturen,
von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.).
A1-6.9 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten ge-
mieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
A1-6.9.1 Versichert ist – teilweise abweichend von A1-7.5 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden
ausschließlich an zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten
- Grundstücken, Grundstücksbestandteilen, Gebäuden, Gebäudezubehör (z.B. Markisen und Rollläden), Wohnungen, Räumen in
Gebäuden, Balkonen, Terrassen;
- Garagen, Stellplätzen (auch in einer Tiefgarage) und Carports.
- 52 -
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Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
A1-6.9.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
- Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und alle sich
daraus ergebenden Vermögensschäden,
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,
- Schäden infolge von Schimmelbildung.
A1-6.9.3 Eingeschlossen ist – abweichend von A1-7.5 – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der Vernichtung und dem Ab-
handenkommen von mobilen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen in Hotels, gemieteten Ferienwohnungen/-häusern,
Pensionszimmern, Schlafwagenabteilen und Schiffskabinen, Kur- und Seniorenheimen, (Reha-)Kliniken; in auf Campingplätzen ge-
mieteten fest installierten Wohnwägen, Campingcontainern, und nicht motorisierten Mobilheimen bei vorübergehendem Aufenthalt
in diesen.
Die Höchstersatzleistung des Versicherers beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall EUR
100.000, die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres das Doppelte.
A1-6.10 Sportausübung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport – insbesondere
A1-6.10.1 als Radfahrer, inklusive privater Teilnahme an Radrennen sowie dem Training dazu.
allround
Hierzu zählt auch die Nutzung von so genannten Pedelecs, die nur dann eine Unterstützung durch einen Elektroantrieb bis zu einer
Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h erhalten, wenn der Fahrer in die Pedale tritt. Die Nutzung derartiger Pedelecs ist auch
dann versichert, wenn sie über eine elektrische Anfahrhilfe verfügen, die das Fahrrad rein elektrisch (also ohne zu treten) auf nicht
mehr als 6 km/h beschleunigt. Die Nutzung von Pedelecs, die diese vorgenannten Geschwindigkeitsgrenzen überschreiten oder
die versicherungspflichtig sind, ist nicht versichert;
A1-6.10.2 aus der Verwendung von
- Kitesportgeräten (Kiteboards, -buggys und -skier) mit einer Leinenlänge von bis zu 30 Metern;
- Strand-, Land- und Eisseglern.
A1-6.10.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
- einer jagdlichen Betätigung;
- der Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie einem zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organi-
sierten oder vorgeschriebenen Training, bei dem die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird;
- der Teilnahme an Radrennen, sowie der Vorbereitung und dem Training dazu, sofern dadurch Einkommen erzielt wird oder auf-
grund von Verträgen Geld oder Sachleistungen vereinnahmt werden.
A1-6.11 Waffen und Munition
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von
Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen.
A1-6.12 Tiere
A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von
- zahmen Haustieren, z.B. Katzen, Kaninchen, Tauben,
- gezähmten Kleintieren, z.B. Singvögel, Papageien, Hamster, Meerschweinchen,
- Bienen und
- einem eigenen Blindenführ-, Assistenz- oder Behindertenbegleithund.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von
- Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren,
- wilden Tieren sowie von
- Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.
A1-6.12.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
- als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,
- als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
- als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken,
soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht.
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Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer
wegen Sach- und Vermögensschäden.
A1-6.13 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-6.13.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht
werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-
Anhängern:
(1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchst-
geschwindigkeit;
(2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (z.B. motorgetriebene Rollstühle,
Kinderfahrzeuge, Golfwagen/-caddies);
(3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (z.B. Aufsitzrasenmäher,
Schneeräumgeräte);
(5) nicht selbstfahrende Kleingeräte (z.B. Rasenmäher, Schneekehrmaschinen);
(6) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren;
(7) Rasenmähroboter.
A1-6.13.2 Versichert ist - anstelle einer Pflichtversicherung gemäß § 2a Abs. 3 PflVG und abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden ent-
standen sind – durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Fahrzeugen:
(1) Stapler mit mehr als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(2) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit mehr als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit.
A1-6.13.3 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen
und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahr-
zeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforder-
liche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
A1-6.14 Be- und Entladen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern
A1-6.14.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht als privater Eigentümer, Besitzer, Halter, Führer eines Kraft-
fahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die Dritten beim Be- oder Entladen des Kraftfahrzeugs oder Kraftfahr-
zeug-Anhängers zugefügt werden.
A1-6.14.2 Schäden am selbst gebrauchten Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger bleiben ausgeschlossen.
A1-6.14.3 Dem Versicherungsnehmer steht es frei, einen Schaden von der zuständigen Kfz-Haftpflichtversicherung regulieren zu lassen. In
diesem Fall entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
A1-6.15 Gebrauch von Luftfahrzeugen
A1-6.15.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von
folgenden Luftfahrzeugen verursacht werden:
(1) Luftfahrzeuge, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen;
(2) Flugmodelle, unbemannte Ballone und Drachen, die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden und
deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt;
(3) ferngelenkte Flugmodelle mit Motor (Modellflugzeuge, Hubschrauber, Drohnen u.Ä.) mit einem Abfluggewicht bis unter 2 kg zu
Freizeit- und Hobbyzwecken.
Kein Versicherungsschutz besteht insbesondere für Schadenereignisse aus
– der Verwendung im Rahmen von jagdlichen Tätigkeiten,
– der Verletzung von Persönlichkeits-, Namens- oder Urheberrechten sowie von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten
(z.B. aufgrund von Foto- oder Filmaufnahmen),
- 54 -
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Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
– der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen und Wettbewerben,
– der Verwendung von Eigenbauten,
– der beruflichen oder gewerblichen Nutzung,
– bewusstem Abweichen von Gesetzen und Verordnungen
A1-6.15.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ver-
sicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter
oder Führer in Anspruch genommen wird.
A1-6.16 Gebrauch von Wasserfahrzeugen
A1-6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von
folgenden Wasserfahrzeugen verursacht werden:
(1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze (z.B.
Schlauch-, Paddel- und Ruderboote, Kajaks, Kanus, Kanadier);
(2) fremde Segelboote ohne Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;
(3) eigene und fremde Windsurfbretter;
(4) fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit
- diese nur gelegentlich gebraucht werden und
allround
- für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist;
(5) eigene Segelboote ohne Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze mit einer Segelfläche bis 15 qm;
(6) eigene Wasserfahrzeuge mit Motor – mit einer Motorleistung bis 15 PS / 11,03 kW.
A1-6.16.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von
Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in
Anspruch genommen wird.
A1-6.17 Gebrauch von Modellfahrzeugen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch
von ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
A1-6.18 Schäden im Ausland
A1-6.18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließ-
lich, wenn diese
(1) auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind,
(2) bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt in den EU-Staaten, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien
und Nordirland, Liechtenstein, Norwegen und Island eingetreten sind oder
(3) bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt in allen nicht in (2) genannten Ländern bis zu fünf Jahren eingetreten sind.
Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 SGB VII und die gesetzliche Haftpflicht aus der
vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern.
A1-6.18.2 Hat der Versicherungsnehmer im Ausland durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund
seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer
Höhe von EUR 100.000 zur Verfügung.
Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet.
Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Differenz zurückzuzahlen.
Das gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen
einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
A1-6.18.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungs-
union angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem
in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A1-6.18.4 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im europäischen Ausland („Mallorca-Deckung“)
a) Versichert ist – abweichend von A1-6.13 und A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Führer eines
fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten, so-
weit nicht oder nicht ausreichend Deckung aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht. Der
Geltungsbereich europäisches Ausland umfasst den Kontinent Europa im geografischen Sinn zuzüglich der außereuropäischen
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Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
Anliegerstaaten des Mittelmeers, der Kanarischen Inseln, der Azoren und Madeira. Kein Versicherungsschutz besteht für Reisen
innerhalb Deutschlands und außerhalb Europas.
b) Als Kraftfahrzeuge gelten:
– Personenkraftwagen,
– Krafträder,
– Wohnmobile bis zu 4t zulässigem Gesamtgewicht
soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) be-
stimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-,
Gepäck- oder Bootsanhängern.
c) Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in A1-8.1 (Erhöhungen und Erweiterungen) und A1-9.3 (Vorsorgeversicherung).
d) Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen
und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
e) Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,
der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische
Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist
verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke
oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
f) Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer anderen zugunsten der versicherten
Person bestehenden Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann (Subsidiarität).
A1-6.19 Vermögensschäden
A1-6.19.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch
durch Sachschäden entstanden sind.
A1-6.19.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
(1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte
Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
(2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvor-
gängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
(7) aus Rationalisierung und Automatisierung;
(8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung,
Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auf-
traggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
(12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
A1-6.20 Übertragung elektronischer Daten
A1-6.20.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der
Bereitstellung elektronischer Daten, z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger.
Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
(1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch
Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;
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Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
(2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten
und zwar wegen
- sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie
- der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung / korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
(3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
Für (1) bis (3) gilt:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten
durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind,
die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
A1-6.20.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
(1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
(2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
(3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
allround
(4) Bereithaltung fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
(5) Betrieb von Datenbanken.
A1-6.20.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt
des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
- auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln
beruhen.
A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung.
A1-6.20.4 Für Versicherungsfälle im Ausland besteht – insoweit abweichend von A1-6.18 – Versicherungsschutz ausschließlich, soweit die
versicherten Haftpflichtansprüche in EU-Staaten, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland,
Liechtenstein, Norwegen und/oder Island und nach dem Recht von EU-Staaten, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich von
Großbritannien und Nordirland, Liechtenstein, Norwegen und/oder Island geltend gemacht werden.
A1-6.20.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
(1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst
- unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z.B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
- Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z.B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
(2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
- massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z.B. Spamming),
- Dateien, mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen (z.B. Cookies);
(3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen
Vorschriften (z.B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbei-
geführt haben.
A1-2.6 findet keine Anwendung.
A1-6.21 Ansprüche aus Benachteiligungen
A1-6.21.1 Versichert ist – insoweit abweichend von A1-7.10 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in seinem
Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden
(einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind
- die Rasse,
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Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
- die ethnische Herkunft,
- das Geschlecht,
- die Religion,
- die Weltanschauung,
- eine Behinderung,
- das Alter,
- oder die sexuelle Identität.
Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten
geltend gemacht werden.
Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren
Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
A1-6.21.2 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist - abweichend von A1-3.1 - die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versiche-
rungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht,
wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich
mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu haben.
A1-6.21.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
(1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung
erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag be-
gangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens
abzuwenden.
(2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen
Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren vor Ver-
tragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss
dieses Versicherungsvertrags kannte.
(3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung
Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung
des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Beendigung des Versicherungsver-
trags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
(4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen
Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu
melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen.
Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer
Frist von drei Jahren erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.
A1-6.21.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
(1) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Be-
schluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben.
A1-2.3 findet keine Anwendung;
(2) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharakter. Hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs-
oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind;
(3) Ansprüche
- wegen Gehalts,
- wegen rückwirkender Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung,
- wegen Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie
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Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
- aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers
gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
A1-6.22 Schlüsselverlust
A1-6.22.1 Versichert ist - abweichend von A1-7.5 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Abhanden-
kommen von Türschlüsseln zu Eigentumswohnanlagen, in denen die selbstbewohnte Wohnung des Versicherungsnehmers liegt
(auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage) und von nachfolgend aufgeführten fremden Schlüsseln, die sich
rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben:
a) private Türschlüssel, z.B. der Verlust des Schlüssels einer/eines gemieteten Wohnung/Einfamilienhauses oder eines Hotel-
zimmers (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage);
b) Türschlüssel, die einer versicherten Person im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft oder eines Ehrenamtes – gemäß A1-6.3 – zur
Verfügung gestellt wurden;
c) Türschlüssel, die einer versicherten Person im Rahmen einer beruflichen/dienstlichen/amtlichen Tätigkeit vom Arbeitgeber/
Dienstherrn überlassen wurden;
d) Schlüssel für privat gemietete fremde Kraftfahrzeuge (z.B. Mietfahrzeuge);
e) Schlüssel für vom Arbeitgeber oder Dienstherrn überlassene Dienstwagen;
f) private Tresor- und Möbelschlüssel.
A1-6.22.2 Codekarten, Fernbedienungen und Transponder werden Schlüsseln gleichgesetzt.
A1-6.22.3 Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für den Ersatz der Schlüssel, den notwendigen teilweisen oder vollständigen Austausch
der Schließanlage bzw. des Schlosses, für die Änderung der Schließanlage oder der Schlüssel, für das unvermeidbare gewaltsame
Öffnen von Schlössern sowie für sonstige vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (z.B. Notschloss) und – falls erforderlich – für
allround
einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Tag, an dem der Verlust festgestellt worden ist.
A1-6.22.4 Ausgeschlossen bleiben
- der Verlust von Tresorschlüsseln für gewerblich betriebene Schließfachanlagen (z.B. Bankschließfächer, Tresor-Anlagen), Brief-
kastenschlüsseln, Schlüsseln für bewegliche Einrichtungen – ausgenommen Kraftfahrzeuge gemäß A1-6.22.1 d) und e);
- der Verlust von Schlüsseln, die dem Arbeitgeber des Versicherungsnehmers von Kunden oder sonstigen Dritten überlassen wurden;
- der Verlust von Schlüsseln zu Gebäuden, die Versicherte im Ganzen für eigene gewerbliche, betriebliche oder freiberufliche Zwecke
nutzen oder besitzen bzw. nutzten oder besaßen;
- der Verlust von Schlüsseln zu Gebäuden, Wohnungen, Räumen oder Garagen, deren Betreuung (z.B. Verwaltung, Bewachung,
Objektschutz) Aufgabe der gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit eines Versicherten ist oder war.
- Folgeschäden, die sich aus dem Schlüsselverlust ergeben (z.B. Einbruch, Diebstahl oder Vandalismus).
- bei Wohnungseigentümern die Kosten für die Auswechselung der im Sondereigentum stehenden Schlösser (Eigenschaden)
A1-6.22.5 Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung
Die Höchstersatzleistung des Versicherers beträgt innerhalb der Versicherungssumme je Versicherungsfall EUR 50.000, die Gesamt-
leistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres das Doppelte.
Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis gemäß A1-6.22.1 d) und e) EUR 150 selbst.
A1-6.23 Schäden im Rahmen von Hilfeleistungen für Dritte (Gefälligkeitshandlungen)
Mitversichert sind im Umfang des Vertrags Schäden, für die eine versicherte Person im Rahmen einer privaten, unentgeltlichen
Hilfeleistung für Dritte in Anspruch genommen wird (z.B. bei Umzügen).
A1-6.24 Schäden durch nicht deliktsfähige Personen
A1-6.24.1 Für Schäden durch versicherte Personen wird sich der Versicherer nicht auf eine Deliktsunfähigkeit berufen, soweit der Versiche-
rungsnehmer dies wünscht und ein anderer Versicherer (z.B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist.
A1-6.24.2 Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z.B.
Aufsichtspflichtige) vor, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrags sind.
A1-6.25 Schäden durch nicht deliktsfähige Kinder, für die vorübergehend die Aufsichtspflicht übernommen wurde
Für Schäden durch Kinder, für die der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person vorübergehend die Aufsichtspflicht
übernommen hat, wird sich der Versicherer nicht auf eine Deliktsunfähigkeit berufen, soweit der Versicherungsnehmer dies wünscht
und ein anderer Versicherer (z.B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherer behält sich Rückgriffsan-
sprüche wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z.B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte
dieses Vertrags sind, vor.
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Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
A1-6.26 Versehentliche Obliegenheitsverletzung
Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er
fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht ergänzend zu B3-2.3 weiterhin Versicherungsschutz, wenn er nach-
weist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
A1-6.27 Schadenersatzansprüche von Arbeitskollegen im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit
A1-6.27.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Sachschäden aufgrund betrieblich und arbeitsvertraglich
veranlasster Tätigkeiten gegenüber Arbeitskollegen, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
A1-6.27.2 Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je Schadenereignis und Versicherungsjahr EUR 10.000.
Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis EUR 150 selbst.
A1-6.28 Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit
A1-6.28.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Sachschäden aufgrund betrieblich und arbeitsvertraglich
veranlasster Tätigkeiten gegenüber dem Arbeitgeber, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
A1-6.28.2 Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je Schadenereignis und Versicherungsjahr EUR 10.000.
Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis EUR 150 selbst.
A1-6.29 Schäden an sonstigen gemieteten, gepachteten, geliehenen beweglichen Sachen
A1-6.29.1 Versichert ist - abweichend von A.1-7.5 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung, der Vernich-
tung oder dem Abhandenkommen von fremden beweglichen Sachen, auch wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet,
geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.
A1-6.29.2 Ausgeschlossen bleiben
- Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Person dienen;
- Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung;
- Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Urkunden und Wertpapieren;
- Vermögensfolgeschäden;
- Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
A1-6.29.3 Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt EUR 10.000 je Versicherungsfall, begrenzt auf das Doppelte
dieser Versicherungssumme für alle derartigen Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
A1-6.30 Betankungsschäden an geliehenen Kraftfahrzeugen
A1-6.30.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die an fremden geliehenen, gemieteten oder
gefälligkeitshalber überlassenen Kraftfahrzeugen durch versehentliche Betankung mit für das Fahrzeug nicht geeigneten Kraftstoffen
entstehen.
A1-6.30.2 Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dauer-
haften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden.
A1-6.30.3 Die Höchstleistung ist auf EUR 3.000 je Schadenfall und Versicherungsjahr begrenzt. Der Versicherungsnehmer hat von derartigen
Schäden EUR 150 je Schadenfall selbst zu tragen.
A1-6.31 Nebenberufliche Tätigkeit
A1-6.31.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus selbständigen, nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu einem Jahresgesamtumsatz von
maximal EUR 10.000, sofern hierfür kein Versicherungsschutz durch eine andere Haftpflichtversicherung besteht.
A1-6.31.2 Bei dieser selbständigen, nebenberuflichen Tätigkeit muss es sich um eine der folgenden Tätigkeiten handeln:
a) Flohmarkt- und Basarverkauf,
b) Töpferei, Änderungsschneiderei, Handarbeiten,
c) Zeitungs-, Zeitschriften- und Prospektzustellung und Botendienste,
d) Annahme von Sammelbestellungen,
e) Markt- und Meinungsforschung, Daten- und Texterfassung, Übersetzungen,
f) Erteilung von Nachhilfe- und Musikunterricht sowie Fitness- und Kochkursen, Referententätigkeit,
g) Vertrieb von Kosmetik, Haushaltsartikeln, Bekleidung, Schmuck, Kunsthandwerk,
h) Betätigung als Alleinunterhalter,
i) Gästeführungen,
j) Friseurhandwerk, Nagelpflege (nicht medizinische Fußpflege),
k) Fotografie
l) Influencer, Content-Creator, Podcaster,
m) Haushaltshilfe (ohne Pflege und/oder Medikamentenvergabe),
n) Jugendtraining,
o) Tierbetreuung
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Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
A1-6.31.3 Hierbei dürfen keine Angestellten beschäftigt werden.
A1-6.31.4 Sofern der Jahresgesamtumsatz den oben genannten Betrag übersteigt, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
A1-6.31.5 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn
a) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung,
Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind. Bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit,
als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
b) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen
oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat. Bei unbeweglichen Sachen
gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren;
c) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sa-
chen oder – sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit
befunden haben. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit
offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte.
A1-7 Allgemeine Ausschlüsse
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen:
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
allround
A1-2.6 findet keine Anwendung.
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis
von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
A1-2.6 findet keine Anwendung.
A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen,
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
(3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in
häuslicher Gemeinschaft leben.
A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
(1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag
mitversicherten Personen gehören;
Als Angehörige gelten
- Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht
anderer Staaten,
- Eltern und Kinder,
- Adoptiveltern und -kinder,
- Schwiegereltern und -kinder,
- Stiefeltern und -kinder,
- Großeltern und Enkel,
- Geschwister sowie
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Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
- Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und
Kinder miteinander verbunden sind).
(2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt ge-
schäftsfähige oder betreute Person ist;
(3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts
oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
(4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesell-
schaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
(5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
(6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häus-
licher Gemeinschaft leben.
A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn
der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, gepachtet,
geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.
A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer man-
gelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Her-
stellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
A1-7.7 Asbest
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
A1-7.8 Gentechnik
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
(1) gentechnische Arbeiten,
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
(3) Erzeugnisse, die
- Bestandteile aus GVO enthalten,
- aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen
Diskriminierungen.
A1-7.11 Übertragung von Krankheiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
(2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere
entstanden sind.
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahr-
lässig gehandelt hat.
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Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen
durch
(1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
(2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
A1-7.13 Strahlen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ioni-
sierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-An-
hängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.
A1-2.6 findet keine Anwendung.
A1-7.15 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen wegen Schäden durch eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung.
allround
A1-2.6 findet keine Anwendung.
A1-7.16 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art.
A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Dies gilt nicht
- für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
- für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der
Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht
erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung
Kenntnis erlangt hat.
A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss
des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen.
Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt
der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das
neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht
verstrichen war.
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe
des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für
das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken wird von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz 4 bis zu den im
Versicherungsschein angegebenen Versicherungssummen gewährt.
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[Seite 68]
Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
(1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der
Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
(2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
(3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
(4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern
sind;
(5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
A1-9.4 Vorsorgeversicherung für Hunde, für die eine Versicherungspflicht gilt
A1-9.4.1 Abweichend von A1-9.3 (3) gilt die Vorsorgeversicherung für die private Hundehaltung, auch wenn
eine Versicherungspflicht für den/die neu hinzukommenden Hund/e besteht.
A1-9.4.2 Handelt es sich bei dem Hund um eine Rasse, die der Versicherer nicht versichert (siehe Liste gemäß A1-9.4.3), so endet der
Versicherungsschutz abweichend von A1-9.1 Absatz 4 zwei Monate nach der Meldung gemäß A1-9.1 Absatz 2 über die Neuan-
schaffung des Hundes/der Hunde.
A1-9.4.3 Nicht versicherbare Hunderassen (gilt auch für Kreuzungen, Mischungen sowie Miniatur-Ausgaben dieser Rassen):
- (American) Pit Bull Terrier,
- American Staffordshire Terrier,
- Bullterrier,
- Staffordshire Bullterrier,
- American Bully (Standard, Classic, Pocket, XL, XXL).
A1-10 Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers
Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfällig-
keitstermin fort. Das gilt
- für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und/oder
- unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers.
Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser
Versicherungsnehmer.
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Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken
Abschnitt A2 - Besondere Umweltrisiken
Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von A1-6.6 – und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG)
besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen.
Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines
Umweltrisiko) siehe A1-6.6.
A2-1 Gewässerschäden
A2-1.1 Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen
Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden
Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen
a) in einem Heizöltank (Batterietanks gelten als ein Tank), dessen Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht
Versicherungsschutz ausschließlich für ober- und unterirdische Anlagen bis 10.000 l/kg Gesamtfassungsvermögen, die zur
Versorgung der gemäß A1-6.5.1 versicherten Risiken dienen;
b) in sonstigen Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für An-
lagen bis 100 I/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 I/kg nicht übersteigt;
allround
c) in Geothermie-Anlagen, die zur Versorgung der gemäß A1-6.5.1 versicherten Risiken dienen und deren Betreiber der Versiche-
rungsnehmer ist, besteht Versicherungsschutz.
Wenn mit den Anlagen gemäß a) und b) die o.g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es
gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).
A2-1.2 Rettungskosten
Der Versicherer übernimmt
- Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens
für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
- außergerichtliche Gutachterkosten.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme
für Sachschäden nicht übersteigen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm
übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des
Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als
Weisung des Versicherers.
A2-1.3 Ausschlüsse
(1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Ge-
wässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder
Verfügungen herbeigeführt haben.
(2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
beruhen.
(3) Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
A2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
(3) Schädigung des Bodens.
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Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken
A2-2.1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 - den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder
Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
- die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung,
Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen
Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungs-
schutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht
hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen,
gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses
Vertrags erfasst sind.
A2-2.2 Ausland
Versichert sind im Umfang von A1-6.18 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Ver-
sicherungsfälle.
Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungs-
gesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o.g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
A2-2.3 Ausschlüsse
(1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst
von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die
dem Umweltschutz dienen, abweichen.
A1-2.6 findet keine Anwendung.
(2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden,
(a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;
(b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z.B. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung)
Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
A2-2.4 Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je Schadenereignis und Versicherungsjahr EUR 3.000.000.
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Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko
Abschnitt A3 - Forderungsausfallrisiko
A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mitversicherte Person während der
Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen:
- Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise
nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und
- die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat
und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist
(schädigender Dritter).
A3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und
Umfang der in Abschnitt A1 geregelten Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen
der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die
für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im
Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich
herbeigeführt hat.
allround
A3-1.3 Mitversichert sind abweichend von A1-6.12 auch gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers
als privater Halter eines Hundes oder Pferdes.
A3-2 Leistungsvoraussetzungen
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß A1-2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
A3-2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundes-
republik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich von
Großbritannien und Nordirland, Liechtenstein, Norwegen und Island festgestellt worden ist.
Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Ver-
sicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte;
A3-2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte
Person nachweist, dass
- eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
- eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstatt-
liche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
- ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder
ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,
und
A3-2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden
und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschrei-
bung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs-
pflichtige Personen erstreckt.
A3-3.3 Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
A3-4 Räumlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.18 – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen
Union, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, Liechtenstein, Norwegen und Island eintreten.
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Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko
A3-5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
A3-5.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an
(1) Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen;
(2) Immobilien;
(3) Tieren, ausgenommen der/die Hund/e, für den/die eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung im Rahmen der zugrunde liegenden
Privat-Haftpflichtversicherung besteht;
(4) Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des Versicherungsnehmers oder einer mit-
versicherten Person zuzurechnen sind.
A3-5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
(1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
(2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
(3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht recht-
zeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
(4) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
- ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z.B. der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder
- ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rück-
griffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
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Abschnitt A4 – Zusatzvereinbarungen
Abschnitt A4 - Zusatzvereinbarungen
A4-1 Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)
Der Versicherer, die uniVersa Allgemeine Versicherung AG, garantiert Ihnen, dass die bei Eintritt des Versicherungsfalls zu erbringenden
Leistungen mindestens dem Versicherungsumfang der zu diesem Zeitpunkt vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungs-
wirtschaft (GDV) unverbindlich bekannt gegebenen Musterbedingungen zur Privat-Haftpflichtversicherung entsprechen.
A4-2 Garantie über die Erfüllung der vom Arbeitskreis „Beratungsprozesse“ empfohlenen Mindestleistungsstandards
Der Versicherer, die uniVersa Allgemeine Versicherung AG, garantiert Ihnen, dass die dieser Versicherung zu Grunde liegenden
Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV) die Mindestleistungsstandards erfüllen, wie sie vom
Arbeitskreis „Beratungsprozesse“ (mit Stand 28.09.2015) empfohlen wurden. (Der Arbeitskreis Beratungsprozesse (www.beratungs-
prozesse.de) ist eine Initiative mehrerer Vermittlerverbände und Servicegesellschaften. Der Arbeitskreis empfiehlt Risikoanalysen
und Mindestleistungsstandards für die Vermittler.)
A4-3 Innovationsgarantie ohne Mehrprämie
Ändert der Versicherer, die uniVersa Allgemeine Versicherung AG, die diesem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen ausschließ-
lich zum Vorteil des Versicherungsnehmers, ohne dass dafür ein Zusatzbeitrag berechnet wird, so gelten die Inhalte der neuen
Bedingungen ab ihrem Gültigkeitstag auch für diesen Vertrag.
allround
A4-4 Innovationsklausel mit Mehrprämie
a) Ändert der Versicherer, die uniVersa Allgemeine Versicherung AG, die diesem Vertrag zugrunde liegenden Tarife und/oder Be-
dingungen gegen Mehrprämie, wird der Versicherungsvertrag ab der ersten Hauptfälligkeit nach der Änderung auf das neue
Bedingungswerk umgestellt.
b) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer sowohl über Prämienunterschiede, als auch über wesentliche Änderungen des
Versicherungs- und Leistungsumfangs, vor allem auch Schlechterstellungen zu informieren.
Der Versicherungsnehmer kann der Umstellung innerhalb einer Frist von vier Wochen widersprechen. Widerspricht der Versi-
cherungsnehmer einer Umstellung auf das neue Tarif- und/oder Bedingungswerk, so besteht der bisherige Vertrag unverändert
zu den bis dahin geltenden Bedingungen fort; gleichzeitig entfällt die Regelung des A4-4 vollständig.
c) Tritt zwischen der Einführung des neuen Tarif- und/oder Bedingungswerkes und der ersten Hauptfälligkeit ein Versicherungsfall
ein, der nur nach dem neuen Tarif- und/oder Bedingungswerk versichert ist, wird der Versicherer dem Versicherungsnehmer
die Umstellung des Vertrags bereits ab der Einführung des neuen (geänderten) Bedingungswerks anbieten.
A4-5 Laufzeitfeature
Hat der Versicherungsvertrag eine Mindestvertragslaufzeit von drei Jahren, dann reguliert der Versicherer auf Wunsch des Versiche-
rungsnehmers, über die gesetzliche Haftpflicht hinaus, vom Versicherungsnehmer anerkannte Schadenersatzansprüche bis EUR
500 je Versicherungsfall und Versicherungsjahr, jedoch höchstens bis zur Höhe des tatsächlich eingetretenen Zeitwertschadens.
Dies gilt nicht für die Hundehalter- und Dienst-Haftpflichtversicherung.
A4-6 Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel
Tritt nach dem unmittelbaren Versicherungswechsel (keine Unterbrechung im Versicherungsschutz) in der Privat-Haftpflichtversi-
cherung vom Vorversicherer zur uniVersa Allgemeinen Versicherung AG ein Schaden ein, dessen genauen Entstehungszeitpunkt
der Versicherungsnehmer nicht nachweisen kann, so ist die uniVersa Allgemeine Versicherung AG als Nachversicherer im Rahmen
des bei ihr bestehenden Vertrages im versicherten Leistungsumfang für die Entschädigungsleistung eintrittspflichtig.
Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist der Versicherer leistungspflichtig,
in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.
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Abschnitt A5 – Hundehalter-Haftpflichtversicherung
Abschnitt A5 - Hundehalter-Haftpflichtversicherung
Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und Dokumentierung im Versicherungsschein / Nachtrag gilt als vereinbart:
A5-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
A5-1.1 Versichert ist in Anwendung der Regelungen der Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversi-
cherung (AVB PHV) A1-2 bis A1-5, A1-7 bis A1-10, A2-1 und A2-2, der Regelungen Teil B und der nachfolgenden Bestimmungen
des Abschnitts A5 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Hundehalter.
Nicht versichert ist
- die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Jagdhunden, wenn bereits Versicherungsschutz durch eine
Jagd-Haftpflichtversicherung besteht;
- die Hundehaltung zu beruflichen, betrieblichen oder gewerblichen Zwecken.
A5-1.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Hundehüters in dieser Eigenschaft. Dabei erstreckt sich
der Versicherungsschutz auch auf Ansprüche des Hundehüters gegen den Versicherungsnehmer.
A5-2 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Hundehalters (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und
besondere Ausschlüsse)
A5-2 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen
Ausschlüsse.
A5-2.1 Allgemeines Umweltrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umweltein-
wirkung.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe,
Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet haben.
Zu Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besonderes Umweltrisiko).
A5-2.2 Abwässer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies
ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer.
A5-2.3 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
Für Mietsachschäden von Hunden an gemieteten Wohnräumen gelten die Bestimmungen der Ziff. A1-6.9 entsprechend.
A5-2.4 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Es gelten die Bestimmungen der Ziff. A1-6.13.
A5-2.5 Schäden im Ausland
A5-2.5.1 Eingeschlossen ist der unbegrenzte Auslandsaufenthalt in EU-Staaten, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien
und Nordirland, Liechtenstein, Norwegen und Island.
A5-2.5.2 Für vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren in Staaten, die nicht in A5-2.5.1 genannt sind, gilt die gesetzliche Haft-
pflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen.
A5-2.5.3 Bezüglich einer Kaution gilt A1-6.18.2.
A5-2.5.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungs-
union angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem
in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A5-2.6 Vermögensschäden
Es gelten die Bestimmungen der Ziff. A1-6.19.
A5-2.7 Deckungserweiterungen
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Abschnitt A5 – Hundehalter-Haftpflichtversicherung
A5-2.7.1 Mitversicherung von Welpen
Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Hundewelpen ab deren Geburt bis zum Ende des ersten
Lebensjahres, wenn das Muttertier über diesen Vertrag versichert ist und die Welpen im Besitz des Versicherungsnehmers sind.
A5-2.7.2 Deckschäden
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus gewolltem oder ungewolltem Deckakt.
A5-2.7.3 Tierische Ausscheidungen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers durch tierische Ausscheidungen.
A5-2.7.4 Flurschäden
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Flurschäden.
A5-2.7.5 Therapeutische Zwecke, Einsatz als Such- oder Rettungshund
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der privaten Nutzung der versicherten Hunde zu therapeutischen Zwecken und aus
der privaten Nutzung zum Einsatz als Such- oder Rettungshund.
A5-2.7.6 Führen ohne Leine/Maulkorb
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Führen ohne Leine und/oder ohne Maulkorb.
allround
A5-2.7.7 Teilnahme an Hunderennen, Schauvorführungen, Turnieren sowie Hundesport
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht infolge privater Teilnahme an Hunde- und Hundeschlittenrennen, privater Teilnahme
an Veranstaltungen wie Schauvorführungen und Turnieren inklusive den Vorbereitungen hierzu (Training) sowie der Ausübung von
Hundesport (zum Beispiel Agility, Dog Dance, Fly Ball, Hunde-Frisbee, Zughundesport). Weiterhin gilt die Teilnahme am Unterricht
eines Hundevereins oder einer Hundeschule als mitversichert.
A5-2.7.8 Ansprüche von Teilnehmern von Veranstaltungen und Figuranten
Eingeschlossen sind bei der Unterrichts- und Veranstaltungsteilnahme gemäß Ziff. A5-2.7.7 auch gesetzliche Haftpflichtansprüche
der anderen Teilnehmer sowie von Figuranten (Scheinverbrechern).
A5-2.7.9 Fuhrwerke
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhalters aus der Verwendung der eigenen Hunde als Zugtiere von eigenen oder
fremden Fuhrwerken (z.B. Kutschen oder Schlitten). Ausgeschlossen bleiben Schäden an den eigenen Fuhrwerken.
A5-2.7.10 Nicht versicherungspflichtige Tiertransportanhänger
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem privaten Eigentum, Besitz und Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen
Tiertransportanhängern.
A5-2.7.11 Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern
Eingeschlossen sind übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenver-
sicherungsträgern, Dienstherren, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.
A5-2.7.12 Keine Anrechnung bei Mithaftung
Sofern der Versicherungsnehmer es wünscht, wird die Mithaftung gemäß § 254 Abs. 1 und 2 BGB bis zu einer Schadenhöhe von
EUR 500 nicht angerechnet.
A5-2.8 Versehentliche Obliegenheitsverletzung
Es gelten die Bestimmungen der Ziff. A1-6.26.
A5-2.9 Schäden an sonstigen gemieteten, gepachteten, geliehenen beweglichen Sachen
Es gelten die Bestimmungen der Ziff. A1-6.29.
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Abschnitt A5 – Hundehalter-Haftpflichtversicherung
A5-3 Zusatzvereinbarungen
A5-3.1 Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)
Der Versicherer, die uniVersa Allgemeine Versicherung AG, garantiert Ihnen, dass die bei Eintritt des Versicherungsfalls zu erbringenden
Leistungen mindestens dem Versicherungsumfang der zu diesem Zeitpunkt vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirt-
schaft (GDV) unverbindlich bekannt gegebenen Musterbedingungen zur privaten Hundehalter-Haftpflichtversicherung entsprechen.
A5-3.2 Garantie über die Erfüllung der vom Arbeitskreis „Beratungsprozesse“ empfohlenen Mindestleistungsstandards
Der Versicherer, die uniVersa Allgemeine Versicherung AG, garantiert Ihnen, dass die dieser Versicherung zu Grunde liegenden Ver-
sicherungsbedingungen für die Hundehalter-Haftpflichtversicherung die Mindestleistungsstandards erfüllen, wie sie vom Arbeitskreis
„Beratungsprozesse“ (mit Stand 28.09.2015) empfohlen wurden. (Der Arbeitskreis Beratungsprozesse (www.beratungsprozesse.de)
ist eine Initiative mehrerer Vermittlerverbände und Servicegesellschaften. Der Arbeitskreis empfiehlt Risikoanalysen und Mindest-
leistungsstandards für die Vermittler.)
A5-3.3 Innovationsgarantie ohne Mehrprämie
Es gelten die Bestimmungen der Ziff. A.4-3 entsprechend
A5-3.4 Innovationsklausel mit Mehrprämie
Es gelten die Bestimmungen der Ziff. A.4-4 entsprechend.
A5-4 Gebündelte Versicherung / Kündigung
A5-4.1 Die Hundehalter-Haftpflichtversicherung kann nur zusammen mit der Privat-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Endet
die Privat-Haftpflichtversicherung, so endet auch die Hundehalter-Haftpflichtversicherung zum gleichen Zeitpunkt.
A5-4.2
Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können die Hundehalter-Haftpflichtversicherung zum Ende der Vertragslaufzeit
und danach jeweils zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen. Die Einhaltung einer Kündigungsfrist ist für den Ver-
sicherungsnehmer nicht notwendig. Die Kündigung des Versicherers muss dem Versicherungsnehmer drei Monate vor Ablauf der
Vertragslaufzeit bzw. des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.
Davon abweichend kann der Versicherungsnehmer nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Hundehalter-Haftpflichtversi-
cherung täglich kündigen. Der Vertrag endet frühestens mit Ablauf des Tages, an dem die Kündigung dem Versicherer zugegangen
ist.
Die Kündigung ist in Textform zu erklären.
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Abschnitt A6 – Dienst-Haftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst
Abschnitt A6 - Dienst-Haftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst
Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und Dokumentierung im Versicherungsschein / Nachtrag gilt als vereinbart:
A6-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
Versichert ist in Anwendung der Regelungen der Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtver-
sicherung (AVB PHV) A1-3 bis A1-5, A1-7 bis A1-10 sowie der Regelungen Teil B und der nachfolgenden Bestimmungen des Ab-
schnitts A6 die gesetzliche Haftpflicht der (mit)versicherten Person(en) aus ihrer Eigenschaft und Tätigkeit als Beamter, Angestellter
oder sonstiger Bediensteter im nichttechnischen öffentlichen Dienst. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für die gesetzliche
Haftpflicht der (mit)versicherten Person(en) aus deren dienstlichen Verrichtung. Mitversicherte Personen können nur die gemäß
A1-2.1.1 bis A1-2.1.5 und A1-2.2.2 sein
Die Versicherung schützt gegen Haftpflichtansprüche aus Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
Die Versicherung umfasst
- Ansprüche geschädigter Dritter gegen den Versicherten;
- Regressansprüche wegen Schäden, die der Dienstherr einem Dritten zu ersetzen hatte;
- Ansprüche des Dienstherrn wegen ihm unmittelbar zugefügter Schäden.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von Tieren gemäß A1-6.12 im Auftrag des Dienstherrn.
allround
A6-2 Leistungsumfang
A6-2.1 Dienstfahrzeug- und Regresshaftpflicht
A6-2.1.1 Mitversichert ist - abweichend von A6-3 (4) - die gesetzliche Haftpflicht wegen Personen- und Sachschäden, für die die versicherte
Person infolge des dienstlichen Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs verantwortlich gemacht wird, das ihrem Dienstherrn gehört. Das
gilt auch für Kraftfahrzeuge, die ihr Dienstherr gemietet oder geleast hat. Vermögensschäden sind allerdings nicht versichert.
A6-2.1.2 Der Versicherungsschutz umfasst ausschließlich Schadenersatz- und Regressansprüche aufgrund beamten- oder arbeitsrechtlicher
Haftpflichtbestimmungen.
Dabei sind folgende Fälle versichert:
- Der Dienstherr macht gegen die versicherte Person Schadenersatzansprüche wegen Schäden am Dienstfahrzeug geltend.
- Der Dienstherr macht gegen die versicherte Person Regressansprüche geltend, nachdem er dem geschädigten Dritten den
Personen- oder Sachschaden ersetzt hat.
A6-2.1.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben:
- Schäden, die als Fahrer eines Kranken-, Rettungs-, Feuerwehr-, Entsorgungs-, Räum-, Streu- oder kettenbetriebenen Fahrzeugs
verursacht werden;
- Schäden, die verursacht werden, wenn für das Führen des Fahrzeugs nicht die erforderliche Fahrerlaubnis vorlag;
- Schäden, die bei unberechtigtem Gebrauch des Dienstfahrzeugs entstehen;
- Schäden, die unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln herbeigeführt werden;
- Schäden, bei denen sich der Fahrer unerlaubt vom Unfallort entfernt hat.
A6-2.1.4 Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr beträgt:
- EUR 50.000 für Schadenersatzansprüche, die gegen die versicherte Person wegen des Schadens am Dienstfahrzeug geltend
gemacht werden;
- EUR 1.000.000 für Regressansprüche, die der Dienstherr geltend macht, nachdem er einem geschädigten Dritten den Schaden
ersetzt hat.
A6-2.2 Tätigkeitsschäden
A6-2.2.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden Sachen, die die versicherte Person in Ausübung ihrer dienst-
lichen Tätigkeit an oder mit diesen Sachen (z.B. Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) verursacht hat, und alle
sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
A6-2.2.2 Die Höchstersatzleistung des Versicherers ist im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme auf EUR 1.000 je Schadenereignis
begrenzt.
A6-2.3 Abhandenkommen von fiskalischem Eigentum
A6-2.3.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Person gegenüber dem Dienstherrn aus dem Abhandenkommen von
fiskalischem Eigentum (z.B. Dienstkleidung, Ausrüstungsgegenstände).
A6-2.3.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
- aus dem Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
- aus dem Abhandenkommen von persönlichen Ausrüstungsgegenständen beim Ausscheiden aus dem Dienst.
A6-2.3.3 Die Höchstersatzleistung des Versicherers ist im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme auf EUR 2.500 je Schadenereignis
begrenzt.
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Abschnitt A6 – Dienst-Haftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst
A6-2.4 Dienstlicher Schlüsselverlust
Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Türschlüsseln, die dem Versicherungs-
nehmer im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit vom Dienstherrn überlassen wurden. Es gelten die Regelungen gemäß A1-6.22.
A6-2.5 Mietsachschäden
A6-2.5.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Räumen und deren Ausstattung, die die versicherte Person
anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen gemietet hat.
A6-2.5.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
- Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich
daraus ergebenden Vermögensschäden,
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,
- Schäden infolge von Schimmelbildung.
A6-2.5.3 Für die Höchstersatzleistung des Versicherers gilt A1-6.9.3.
A6-2.6 Versicherungsschutz für das Datenschutzrisiko
Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht wegen materieller und/oder immaterieller Schäden aus Verstößen gegen personen-
bezogene Bestimmungen in Datenschutzgesetzen.
A6-2.7 Vermögensschäden
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden gemäß Ziff. A1-6.19 aufgrund von Versicherungsfällen, die wäh-
rend der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. Neben den Ausschlüssen gemäß Ziff. A1-6.19.2 sind Ansprüche wegen
Schäden ausgeschlossen, die dadurch entstanden sind, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen
oder nicht fortgesetzt wurden, es sei denn, der Versicherungsnehmer beweist, dass von dem Abschluss oder der Fortführung nicht
bewusst abgesehen wurde.
A6-2.8 Umweltschäden gemäß Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (USchadG)
A6-2.8.1 Der Versicherungsschutz umfasst auch Umweltschäden gemäß Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
(USchadG) gemäß A2-2 aus Folgen von Verstößen bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit.
A6-2.8.2 Die Höchstersatzleistung für Umweltschäden innerhalb der Dienst-Haftpflichtversicherung ist je Versicherungsfall und je Versiche-
rungsjahr auf jeweils EUR 50.000 begrenzt.
A6-2.9 Gewässerschäden - außer Anlagenrisiko -
A6-2.9.1 Versichertes Risiko
Versichert ist im Umfang des Vertrags, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder bio-
logischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als
Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe. Einge-
schlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht aus der Lagerung und Verwendung von im Haushalt üblichen Stoffen wie Farben,
Lacken, Ölfarben, Verdünnern und Behältern für sonstige Stoffe, wenn die Lagermenge eines Einzelbehälters 100 l/kg und die aller
vorhandenen Behälter insgesamt 1.000 l/kg nicht übersteigt. Ausgeschlossen bleiben Brennstoffe für Feuerungsanlagen jeder Art
und Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge.
A6-2.9.2 Rettungskosten
Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens
für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen,
als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des
Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit
der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des
Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
A6-2.9.3 Ausschlüsse
(1) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungs-
nehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
(2) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen
feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder
unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen.
Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
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Abschnitt A6 – Dienst-Haftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst
A6-3 Leistungseinschränkungen:
Kein Versicherungsschutz besteht für
(1) anderweitige Tätigkeiten, die weder dem versicherten Beruf eigen noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind,
insbesondere aus Tätigkeiten der versicherten Person in privatrechtlich organisierten Unternehmungen, eigenwirtschaftlich
geführten Betrieben (z.B. Krankenanstalten, Energieversorgungs- und Verkehrsbetrieben) sowie in Verbänden, Vereinen u. dgl.;
(2) aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sind;
(3) aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und Ärzte in Justizvollzugsanstalten);
(4) die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Person in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-,
Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht
werden. Versichert sind jedoch die in A6-2.1 genannten Regressansprüche des Dienstherrn;
(5) die gesetzliche Haftpflicht aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten;
(6) die gesetzliche Haftpflicht aus der Jagdausübung;
(7) die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz, Tragen und Benutzen von Waffen, auch wenn dieses erlaubt ist und zu dienstlichen
Zwecken erfolgt;
(8) Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (z.B. im Internet, per E-Mail oder
mittels Datenträger);
allround
(9) Schäden infolge bewusst vorschriftswidrigen Umgangs mit brennbaren oder explosiven Stoffen;
(10) Schäden aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
(11) Schäden aus Sprengungen und Entschärfen von Munition oder anderen Explosionskörpern;
(12) Schäden aus Forschungs- und Gutachtertätigkeiten;
(13) Schäden am Bauwerk und Baugrundstück, das Gegenstand der dienstlichen oder beruflichen Verrichtung ist;
(14) Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfallstoffe gelagert oder abgelagert werden, soweit es sich um Schäden an
Abfallentsorgungsanlagen handelt;
(15) Schadenersatzansprüche, die die versicherte Person durch ein bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges
Verhalten verursacht hat;
(16) Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen;
(17) Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch, Buch
VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge
des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden;
(18) Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik,
illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden
durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
A6-4 Besonderheiten für einzelne Berufsgruppen
A6-4.1 Lehrer
A6-4.1.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schüler-, Klassen- oder Kindergruppen-Reisen
sowie -Ausflügen und aus damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen, auch bei vorübergehendem Auslandsauf-
enthalt bis zu einem Jahr; ferner aus der Erteilung von Nachhilfestunden und aus der Tätigkeit als Kantor und/oder Organist.
A6-4.1.2 Eingeschlossen ist die Haftpflicht wegen Ansprüchen aus Personenschäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern, Lernenden,
Studierenden (z.B. Regress der Träger der gesetzlichen Schülerunfallversicherung gemäß §110 SGB VII).
A6-4.1.3 Bei Sportlehrern ist ferner die gesetzliche Haftpflicht aus Sportmassagen (nicht Heilmassagen) mitversichert.
A6-4.1.4 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den dienstlichen Gebrauch von
Luftfahrzeugen gemäß Ziff. A1-6.15. verursacht werden.
A6-4.1.5 Bei Lehrern mit Erteilung von naturwissenschaftlichem Unterricht (auch mit Experimenten) ist außerdem – abweichend von A1-7.13
– die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz und Verwendung von radioaktiven Stoffen anlässlich des Experimentalunterrichts mitver-
sichert, soweit hierfür nicht behördlich der Nachweis einer Deckungsvorschrift verlangt wird.
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Abschnitt A6 – Dienst-Haftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst
A6-4.1.6 Nicht versichert
(1) sind Haftpflichtansprüche wegen genetischer Schäden und aus Schadenfällen von Personen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit
aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass den Wirkungen der unter A6-4.1.5 genannten Stoffe oder Strahlen ausgesetzt
sind. Unter diesen Ausschluss fallen auch Schüler, die unter Aufsicht die Präparate handhaben und als Hilfskräfte tätig sind.
(2) ist die Haftpflicht aus Forschungs- und Gutachtertätigkeit.
A6-4.2 Beamte und Angestellte im Auswärtigen Dienst
Die weltweite Deckung besteht auch für die im Ausland ausgeübte versicherte berufliche Tätigkeit für die gesamte Dauer dieser
Tätigkeit, auch wenn diese den Zeitraum von fünf Jahren überschreitet.
A6-5 Auslandsschäden
A6-5.1 Durch diesen Versicherungsvertrag besteht für im Inland ausgeübte Tätigkeiten weltweit Versicherungsschutz.
A6-5.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen für ausgeübte versicherte dienstliche
Tätigkeiten, die bei unbegrenzten Auslandsaufenthalt in EU-Staaten, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien
und Nordirland, Liechtenstein, Norwegen und Island sowie einem sonstigen vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren
eingetreten sind.
A6-5.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungs-
union angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem
in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A6-5.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder
exemplary damages.
A6-6 Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst / Nachhaftungsversicherung
A6-6.1 Mitversichert sind Schäden aus der bisher versicherten dienstlichen Tätigkeit, die bis zu fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus dem
Dienst eintreten. Kein Versicherungsschutz besteht, sofern die versicherte Person aus disziplinarischen Gründen aus dem Dienst
ausgeschieden ist bzw. ihr außerordentlich gekündigt wurde.
A6-6.2 Im Falle des Todes der versicherten Person besteht Versicherungsschutz für dessen Erben für Schäden aus der ehemaligen ver-
sicherten beruflichen Tätigkeit der versicherten Person, die nicht später als fünf Jahre nach dem Tode der versicherten Person
gemeldet werden, sofern diese Dienst-Haftpflichtversicherung bis zum Zeitpunkt des Todes aufrechterhalten wurde.
A6-7 Zusatzvereinbarungen
A6-7.1 Innovationsgarantie ohne Mehrprämie
Es gelten die Bestimmungen der Ziff. A.4-3 entsprechend
A6-7.2 Innovationsklausel mit Mehrprämie
Es gelten die Bestimmungen der Ziff. A.4-4 entsprechend.
A6-8 Gebündelte Versicherung / Kündigung
A6-8.1 Die Dienst-Haftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst kann nur zusammen mit der Privat-Haftpflicht-
versicherung abgeschlossen werden. Endet die Privat-Haftpflichtversicherung, so endet auch die Dienst-Haftpflichtversicherung für
Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst zum gleichen Zeitpunkt.
A6-8.2
Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können die Dienst-Haftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen
Dienst zum Ende der Vertragslaufzeit und danach jeweils zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen. Die Einhaltung
einer Kündigungsfrist ist für den Versicherungsnehmer nicht notwendig. Die Kündigung des Versicherers muss dem Versicherungs-
nehmer drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit bzw. des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.
Davon abweichend kann der Versicherungsnehmer nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Dienst-Haftpflichtversicherung
für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst täglich kündigen. Der Vertrag endet frühestens mit Ablauf des Tages, an dem die
Kündigung dem Versicherer zugegangen ist.
Die Kündigung ist in Textform zu erklären.
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Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
A(GB)-1 Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch
verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den
früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die
Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen.
Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher
Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der
Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt
der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der
Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend
A(GB)-3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berück-
sichtigt.
allround
A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu
machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die
Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird
nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
A(GB)-3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet
werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der
Beitragsangleichung.
A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich
im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung
zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er
auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung
von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt
durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich
aus A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versiche-
rungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren
Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer
den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen
unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach
dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist
jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
A(GB)-3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes
ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versiche-
rers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem
Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Davon unberührt kann der Versicherungsnehmer nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit den Versicherungsvertrag täglich
kündigen. Der Vertrag endet frühestens mit Ablauf des Tages, an dem die Kündigung dem Versicherer zugegangen ist.
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Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
TeilB-AllgemeinerTeil
Abschnitt B1 - Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen
über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
B1-2.1 Beitragszahlung
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halb-
jährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.
B1-2.2 Versicherungsperiode
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die verein-
barte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.
B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines fällig,
jedoch nicht vor dem mit dem Versicherungsnehmer vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt
der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder
einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, so-
lange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für
einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Ver-
sicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im
Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
B1-4 Folgebeitrag
B1-4.1 Fälligkeit
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahres-
beginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
B1-4.2 Verzug und Schadenersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die
verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den
Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
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Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
B1-4.3 Mahnung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z.B.
E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens
zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten
im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt
des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Ver-
pflichtung zur Leistung frei.
B1-4.5 Kündigung nach Mahnung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der
Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn
der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung
ausdrücklich hinzuweisen.
B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
allround
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit
der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.
B1-5 Lastschriftverfahren
B1-5.1 Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag
eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch
dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
B1-5.2 Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder
hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer
berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert
worden ist.
Außerdem sind durch die Rücklastschrift eventuell entstandene Kosten vom Versicherungsnehmer zu erstatten.
B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in
dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
B1-6.2.1 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der
Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig
gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
B1-6.2.2 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer
der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
B1-6.2.3 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Bei-
trag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der
Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
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Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
B1-6.2.4 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung
nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der
Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu,
zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
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[Seite 85]
Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung
Abschnitt B2 - Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags
B2-1.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht ein Vertragspartner
vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres den Versicherungsvertrag kündigt. Die Einhaltung einer Kündigungsfrist ist für
den Versicherungsnehmer nicht notwendig. Die Kündigung des Versicherers muss dem Versicherungsnehmer drei Monate vor
Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.
Davon abweichend kann der Versicherungsnehmer nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit den Versicherungsvertrag täglich
kündigen. Der Vertrag endet frühestens mit Ablauf des Tages, an dem die Kündigung dem Versicherer zugegangen ist.
Die Kündigung ist in Textform zu erklären.
B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung
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bedarf.
B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder
jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen
sein.
B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses
Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
B2-2.1 Kündigungsrecht
Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
- vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde,
- der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat oder
- dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung,
der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer
kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versiche-
rungsperiode, wirksam wird.
B2-2.3 Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
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Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
Abschnitt B3 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzu-
zeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versiche-
rers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer
dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform
stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag
überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand,
muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur
berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im
Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvoll-
ständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungs-
nehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen
Bedingungen geschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versiche-
rungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls
noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz,
wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
B3-1.2.2 Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den
Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
B3-1.2.3 Vertragsänderung
Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,
aber zu anderen Bedingungen geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend
Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der
laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung
für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer
auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend
machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere
Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der
Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte
Recht begründen.
B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungs-
nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
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Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den
nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
B3-1.6 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach
Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt
zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
B3-2.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
B3-2.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist
zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand,
der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
B3-2.1.2 Rechtsfolgen
allround
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegen-
über dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis
erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig verletzt hat.
B3-2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
(1) Er muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer
Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch –
einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten.
(2) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben
wurden.
(3) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung
und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig
sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
(4) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder ge-
richtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls
unverzüglich anzuzeigen.
(5) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer
fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
(6) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens
dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der
Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten
Unterlagen zur Verfügung stellen.
B3-2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
B3-2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-2.1 oder B3-2.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung
zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis
zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
B3-2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit,
ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung
in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
B3-2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahr-
lässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den
Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden
Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
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Abschnitt B4 – Weitere Regelungen
Abschnitt B4 - Weitere Regelungen
B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung
des später geschlossenen Vertrags verlangen.
B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er
von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der
sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B4-2.1 Form, zuständige Stelle
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegen-
über dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag
etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nach-
trägen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen
und Anzeigen bleiben bestehen.
B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die
dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer
bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall
einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Ver-
legung der gewerblichen Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwendung.
B4-3 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vor-
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis
zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Versicherungsnehmer in Textform zugeht.
B4-4 Örtlich zuständiges Gericht
B4-4.1 Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des
Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz
seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder,
in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der
Versicherer seinen Sitz hat.
B4-4.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem
Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Auf-
enthalt.
Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zu-
ständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner
für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
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Abschnitt B4 – Weitere Regelungen
B4-5 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
B4-6 Embargobestimmung
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die
Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder
der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem
nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bunderepublik Deutschland entgegenstehen
B4-7 Außergerichtliche Streitbeilegung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden oder hat eine Verhandlung einmal nicht zu dem
von ihm gewünschten Ergebnis geführt, stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere die nachfolgenden Beschwerdemöglich-
keiten offen.
B4-7.1 Versicherungsombudsmann
Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher, kann er sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Dieser ist wie folgt zu
erreichen:
allround
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
10006 Berlin
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Ver-
sicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
B4-7.2 Versicherungsaufsicht
Ist der Versicherungsnehmer mit der Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung
auf, kann er sich auch an die für den Versicherer zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegt der Ver-
sicherer der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Kontaktdaten sind:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de
Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
B4-7.3 Hinweis auf den Rechtsweg
Unabhängig von der Möglichkeit, sich an den Versicherungsombudsmann oder die Versicherungsaufsicht zu wenden, steht dem
Versicherungsnehmer der Rechtsweg offen.
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung
(AVB PHV)
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Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung
Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung.
- - Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Risiken (Privat-Haftpflichtrisiken).
- - Abschnitt A2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach Umweltschadensgesetz (besondere Umweltrisiken).
- - Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken.
- - Abschnitt A4 enthält Zusatzvereinbarungen.
- - Abschnitt A5 gilt für die Hundehalter-Haftpflichtversicherung (sofern vereinbart).
- - Abschnitt A6 gilt für die Dienst-Haftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst
- (sofern vereinbart).
Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Beitragsregulierung, zur
Beitragsangleichung und zu Schiedsgerichtsvereinbarungen.
Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
- - Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung.
- - Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/ Kündigung.
- - Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere Bestimmungen.
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine
Nachträge.
Zur besseren Lesbarkeit verwenden wir in diesem Dokument ausschließlich männliche Personenbezeichnun-
gen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese stellvertretend für alle Geschlechter stehen.
SHB-997 06.24
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Inhaltsverzeichnis
Teil A
Abschnitt A1 - Privat-Haftpflichtrisiko 90 - 109
easy
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
(Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen)
A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung,
Serienschaden, Selbstbeteiligung)
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz,
Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
A1-6.1 Familie und Haushalt
A1.6.2 Kindertagesbetreuungsperson, Babysitter, Au-pair-Tätigkeit
A1-6.3 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
A1-6.4 Fachpraktischer Unterricht / Betriebspraktika / Ferienjobs
A1-6.5 Haus- und Grundbesitz
A1-6.6 Allgemeines Umweltrisiko
A1-6.7 Abwässer
allround
A1-6.8 Sachschäden durch allmähliche Einwirkung
A1-6.9 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
A1-6.10 Sportausübung
A1-6.11 Waffen und Munition
A1-6.12 Tiere
A1-6.13 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-6.14 Be- und Entladen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern
A1-6.15 Gebrauch von Luftfahrzeugen
A1-6.16 Gebrauch von Wasserfahrzeugen
A1-6.17 Gebrauch von Modellfahrzeugen
A1-6.18 Schäden im Ausland
A1-6.19 Vermögensschäden
A1-6.20 Übertragung elektronischer Daten
A1-6.21 Ansprüche aus Benachteiligungen
A1-6.22 Schlüsselverlust
A1-6.23 Schäden im Rahmen von Hilfeleistungen für Dritte (Gefälligkeitshandlungen)
A1-6.24 Schäden durch nicht deliktsfähige Personen
best
A1-6.25 Schäden durch nicht deliktsfähige Kinder, für die vorübergehend die Aufsichtspflicht
übernommen wurde
A1-6.26 Versehentliche Obliegenheitsverletzung
A1-6.27 Schadenersatzansprüche von Arbeitskollegen im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit
A1-6.28 Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit
A1-6.29 Schäden an sonstigen gemieteten, gepachteten, geliehenen beweglichen Sachen
A1-6.30 Betankungsschäden an geliehenen Kraftfahrzeugen
A1-6.31 Nebenberufliche Tätigkeit
A1-6.32 Ausgleich einer Rückstufung im Schadensfreiheitsrabatt (SFR) und des Vollkasko-Selbst-
behalts bei Schäden an bzw. durch geliehene Kraftfahrzeuge
A1-6.33 Wilde Kleintiere
A1-6.34 Neuwertentschädigung
A1-6.35 Verbesserte Forderungsausfalldeckung (Opferschutz)
A1-6.36 Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten
A1-6.37 Übernahme der Kraftfahrzeug-Vollkasko-Selbstbeteiligung bei Car-Sharing
A1-6.38 Schäden an gemieteten E-Scootern
A1-6.39 Schäden beim Öffnen der Kraftfahrzeug-Tür
A1-6.40 Eigene Schäden durch deliktsunfähige Enkelkinder
A1-7 Allgemeine Ausschlüsse
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und
sonstigen Leistungen
A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
verbundenen Personen
A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstige Leistungen
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A1-7.7 Asbest
A1-7.8 Gentechnik
A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
A1-7.11 Übertragung von Krankheiten
A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
A1-7.13 Strahlen
A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-7.15 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
A1-7.16 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A1-10 Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers
Abschnitt A2 - Besondere Umweltrisiken 110 - 111
A2-1 Gewässerschäden
A2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
Abschnitt A3 - Forderungsausfallrisiko 112 - 115
A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
A3-2 Leistungsvoraussetzungen
A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
A3-4 Räumlicher Geltungsbereich
A3-5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
A3-6 Gerichtliche Schadenersatz-Rechtsschutzversicherung
Abschnitt A4 - Zusatzvereinbarungen 116 - 119
A4-1 Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deut-
schen Versicherungswirtschaft (GDV)
A4-2 Garantie über die Erfüllung der vom Arbeitskreis „Beratungsprozesse“ empfohlenen
Mindestleistungsstandards
A4-3 Innovationsgarantie ohne Mehrprämie
A4-4 Innovationsklausel mit Mehrprämie
A4-5 Laufzeitfeature
A4-6 Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel
A4-7 Besitzstandsgarantie
A4-8 Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
A4-9 Beitragsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers
A4-10 Best-Leistungs-Garantie
Abschnitt A5 – Hundehalter-Haftpflichtversicherung 120 - 122
A5-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
A5-2 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Hundehalters (Versicherungs-
schutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
A5-2.1 Allgemeines Umweltrisiko
A5-2.2 Abwässer
A5-2.3 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
A5-2.4 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A5-2.5 Schäden im Ausland
A5-2.6 Vermögensschäden
A5-2.7 Deckungserweiterungen
A5-2.8 Versehentliche Obliegenheitsverletzung
A5-2.9 Schäden an sonstigen gemieteten, gepachteten, geliehenen beweglichen Sachen
A5-2.10 Neuwertentschädigung
A5-2.11 Tod des Hundes / Nottötung / Tierkörperbeseitigung / Bestattung
A5-3 Zusatzvereinbarungen
A5-4 gebündelte Versicherung / Kündigung
Abschnitt A6 – Dienst-Haftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst 123 - 126
A6-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
A6-2 Leistungsumfang
A6-2.1 Dienstfahrzeug- und Regresshaftpflicht
A6-2.2 Tätigkeitsschäden
A6-2.3 Abhandenkommen von fiskalischem Eigentum
A6-2.4 Dienstlicher Schlüsselverlust
A6-2.5 Mietsachschäden
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A6-2.6 Versicherungsschutz für das Datenschutzrisiko
A6-2.7 Vermögensschäden
A6-2.8 Umweltschäden gemäß Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
(USchadG)
A6-2.9 Gewässerschäden - außer Anlagenrisiko -
A6-3 Leistungseinschränkungen
A6-4 Besonderheiten für einzelne Berufsgruppen
easy
A6-5 Auslandsschäden
A6-6 Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst / Nachhaftungsversicherung
A6-7 Zusatzvereinbarungen
A6-8 gebündelte Versicherung / Kündigung
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A 127
A(GB)-1 Abtretungsverbot
A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag
(Beitragsregulierung)
A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
Teil B - Allgemeiner Teil
Abschnitt B1 - Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 128 - 130
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
allround
B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
B1-4 Folgebeitrag
B1-5 Lastschriftverfahren
B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Abschnitt B2 - Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung 131
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags
B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen
Abschnitt B3 - Anzeigepflicht, andere Obliegenheiten 132 - 133
B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters
bis zum Vertragsschluss
B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Abschnitt B4 - Weitere Regelungen 134 - 135
B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
best
B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B4-3 Verjährung
B4-4 Örtlich zuständiges Gericht
B4-5 Anzuwendendes Recht
B4-6 Embargobestimmung
B4-7 Außergerichtliche Streitbeilegung
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Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
TeilA
Abschnitt A1 - Privat-Haftpflichtrisiko
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren
des täglichen Lebens als
Privatperson und
nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes.
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und
mitversicherten Personen)
A1-2.1 Versichert ist bei Vereinbarung der Absicherungsvariante „Familie“ die gesetzliche Haftpflicht
A1-2.1.1 des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers;
A1-2.1.2 ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder),
bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung
befinden (berufliche Erstausbildung, Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang;
nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des
Bundesfreiwilligendienstes oder des Freiwilligen Sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt
der Versicherungsschutz bestehen. Während einer Wartezeit/Arbeitslosigkeit von bis zu einem Jahr zwischen Schulabschluss und
Beginn einer Ausbildung oder eines Wehrdienstes bleibt der Versicherungsschutz bestehen;
Entfällt die Mitversicherung der vorgenannten mitversicherten Kinder, weil sie nach der Ausbildung berufstätig werden, geheiratet
haben oder sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer
Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten befinden, besteht der Versicherungsschutz weiter bis zur nächsten Beitrags-
hauptfälligkeit, mindestens aber für 6 Monate;
A1-2.1.3 der in häuslicher Gemeinschaft oder einer Einrichtung lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit körperlicher und/oder geistiger Behinderung oder die pflegebedürftig
sind;
A1-2.1.4 der in häuslicher Gemeinschaft lebenden, volljährigen, unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben-
den Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder);
A1-2.1.5 des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft und
dessen Kinder, diese entsprechend A1-2.1.2 und A1-2.1.3:
- Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein.
- Der mitversicherte Partner muss unter der Adresse des Versicherungsnehmers behördlich gemeldet sein.
Teilweise abweichend von Ziff. A1-2.4 gilt für mitversicherte Lebenspartner:
Versichert sind jedoch Regressansprüche aus übergegangenem Recht von Trägern der Sozialversicherung und Sozialhilfe, privaten
Krankenversicherern, privaten und öffentlichen Arbeitgebern/Dienstherren wegen Personenschäden.
- Die Mitversicherung erlischt in dem Zeitpunkt, in dem die häusliche Lebensgemeinschaft aufgelöst ist.
- Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder A1-10 sinngemäß;
A1-2.1.6 der in häuslicher Gemeinschaft des Versicherungsnehmers lebenden Eltern und Großeltern des Versicherungsnehmers und des
versicherten Ehe- und Lebenspartners, wenn diese unter der Adresse des Versicherungsnehmers behördlich gemeldet sind, soweit
kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
Die Mitversicherung erlischt in dem Zeitpunkt, in dem die häusliche Gemeinschaft aufgelöst ist;
A1-2.1.7 der Personen, die sich vorübergehend – maximal bis zu einem Jahr – in häuslicher Gemeinschaft des Versicherungsnehmers
aufhalten (z.B. Au-pair, Austauschschüler), soweit kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht;
A1-2.1.8 der Eltern des Versicherungsnehmers oder seines Ehe- oder Lebenspartners, die in einer Alten- oder Pflegeeinrichtung leben, soweit
kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht;
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Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
A1-2.1.9 folgender Personen gegenüber Dritten aus der genannten Tätigkeit:
- im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen,
- Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen,
- Personen, die dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen bei Notfällen freiwillige Hilfe leisten.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des
Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt;
A1-2.1.10 der Enkel-/Urenkelkinder des Versicherungsnehmers bzw. des mitversicherten Lebenspartners während der Zeit, während der sie
sich beim Versicherungsnehmer / mitversicherten Lebenspartner zu Besuch aufhalten.
Teilweise abweichend von Ziff. A1-2.4 und in Abänderung von A1-7.4 sind Haftpflichtansprüche minderjähriger Enkel-/Urenkelkinder
gegen den Versicherungsnehmer mitversichert.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer für die versicherten Personen bestehen-
den Schadenversicherung beansprucht werden kann oder ein Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe leistungspflichtig ist.
A1-2.2 Versichert ist bei Vereinbarung der Absicherungsvariante „Duo“ die gesetzliche Haftpflicht
A1-2.2.1 eines weiteren Familienangehörigen.
A1-2.2.2 Familienangehöriger ist:
- der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner des Versicherungsnehmers;
- ein unverheiratetes und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebendes Kind (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekind), bei
volljährigem Kind jedoch nur, solange es sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befindet
(berufliche Erstausbildung, Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang; nicht
Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des
Bundesfreiwilligendienstes oder des Freiwilligen Sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt
der Versicherungsschutz bestehen. Während einer Wartezeit/Arbeitslosigkeit von bis zu einem Jahr zwischen Schulabschluss und
Beginn einer Ausbildung oder eines Wehrdienstes bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Entfällt die Mitversicherung des vorgenannten mitversicherten Kindes, weil es nach der Ausbildung berufstätig wird, geheiratet hat
oder sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partner-
schaften nach dem Recht anderer Staaten befindet, besteht der Versicherungsschutz weiter bis zur nächsten Beitragshauptfällig-
keit, mindestens aber für 6 Monate;
- ein in häuslicher Gemeinschaft oder einer Einrichtung lebendes unverheiratetes und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
lebendes Kind (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekind) mit körperlicher und/oder geistiger Behinderung oder das pflegebedürftig ist;
- ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes, volljähriges, unverheiratetes und nicht in ei-ner eingetragenen Lebenspartnerschaft
best
lebendes Kind (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekind);
- der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Partner einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft.
Teilweise abweichend von Ziff. A1-2.4 gilt für mitversicherte Lebenspartner:
Versichert sind jedoch Regressansprüche aus übergegangenem Recht von Trägern der Sozialversicherung und Sozialhilfe, privaten
Krankenversicherern, privaten und öffentlichen Arbeitgebern/Dienstherren wegen Personenschäden.
Die Mitversicherung erlischt in dem Zeitpunkt, in dem die häusliche Lebensgemeinschaft aufgelöst ist.
Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für die überlebende mitversicherte Person A1-10 sinngemäß.
A1-2.2.3 Es gelten darüber hinaus die Ziff. A1-2.1.7 bis A1-2.1.10.
A1-2.3 Versichert ist bei Vereinbarung der Absicherungsvariante „Single“ die gesetzliche Haftpflicht
A1-2.3.1 der gemäß Antrag versicherten Einzelperson (Single). Es besteht kein Versicherungsschutz für (auch später hinzukommende) Ehe-
gatten, Lebenspartner, Kinder. Bei Änderung der persönlichen Lebensverhältnisse der versicherten Einzelperson (Single), z.B. Heirat,
Geburt, Adoption o.ä. besteht für diese Personen jedoch Versicherungsschutz im Rahmen der Vorsorgeversiche-rung (A1-9);
A1-2.3.2 der Enkel-/Urenkelkinder des Versicherungsnehmers während der Zeit, während der sie sich beim Versicherungsnehmer zu Besuch
aufhalten.
Teilweise abweichend von Ziff. A1-2.4 und in Abänderung von A1-7.4 sind Haftpflichtansprüche minderjähriger Enkel-/Urenkelkinder
gegen den Versicherungsnehmer mitversichert.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer für die versicherten Personen bestehen-
den Schadenversicherung beansprucht werden kann oder ein Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe leistungspflichtig ist.
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Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
A1-2.3.3 Es gelten darüber hinaus die A1-2.1.8 (beschränkt auf die Eltern des Versicherungsnehmers) und A1-2.1.9.
A1-2.4 Für die Ziffern A1-2.1.1 bis A1-2.1.10, A1-2.2.1, A1-2.2.2 und A1-2.3.2 gilt:
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche
- des Versicherungsnehmers gegen mitversicherte Personen;
- mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer;
- mitversicherter Personen untereinander.
Davon und von Ziff.A1-7.3 und A1-7.4 abweichend sind Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander wegen
Personenschäden mitversichert.
A1-2.5 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwen-
den. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte
Person entsteht.
A1-2.6 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers
oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die
mitversicherten Personen.
A1-2.7 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind
sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden
zur Folge hatte, aufgrund
gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichenInhalts
von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der
Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
A1-3.2 Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, besteht kein Versicherungs-
schutz für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung;
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung
geschuldeten Erfolges;
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Um-
fang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
- die Prüfung der Haftpflichtfrage,
- die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und
- die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,
Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und
Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden
den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
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Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Ver-
sicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur
Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als nachhaltiger gegenüber einer Neuanschaffung angesehen. Der Ver-
sicherer ersetzt auf Wunsch des Versicherungs¬nehmers auch die Reparaturkosten, die über die gesetzliche Haftpflicht hinaus
gehen, sofern sie entstanden sind und nachgewiesen werden.
Der Versicherungsnehmer ist insoweit nicht zur Schadenminderung nach B3-2.2 Ziff. 1) verpflichtet.
Diese Mehrleistung erfolgt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen und beträgt 30 Prozent der berechtigten Schadens-
ersatzverpflichtungen, höchstens EUR 5.000, die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres das Doppelte.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die vereinbarte Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig
erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist
der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des
Versicherungsnehmers.
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtan-
spruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder
genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des
Verteidigers.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden
Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
A1-5 Begrenzung der Leistungen
A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
A1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsjahres auf das Doppelte der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden),
der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang
best
oder
- auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
beruhen.
A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers
mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten
Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der
begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht
übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet.
A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die
Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Ver-
sicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag
der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum
Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
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Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der
Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme
übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am
Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden
besonderen Ausschlüsse.
Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in A1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestim-
mungen Anwendung (z.B. A1-4 – Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allgemeine Ausschlüsse).
A1-6.1 Familie und Haushalt
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
(1) als Familien- und Haushaltsvorstand, z.B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige;
(2) als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen.
A1-6.2 Kindertagesbetreuungsperson, Babysitter, Au-pair-Tätigkeit
A1-6.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Tätigkeit als Kindertagesbetreuungsperson, Babysitter
oder Au-pair, insbesondere aus der Betreuung minderjähriger Kinder im Rahmen des eigenen Haushalts oder des Haushalts der zu
betreuenden Kinder, auch außerhalb der Wohnung, z.B. bei Spielen, Ausflügen usw.
A1-6.2.2 Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-1 – auch, wenn diese Tätigkeit beruflich ausgeübt wird. Nicht versichert ist
jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen, z.B. Kindergärten, Kinderhorten oder Kindertagesstätten.
A1-6.2.3 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der zu betreuenden Kinder während der Obhut bei den Betreuungspersonen.
Erlangt das betreute Kind Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der
Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag
an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.
A1-6.2.4 Abweichend von A1-7.3 und A1-7.4 sind auch Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden
– der betreuten Kinder untereinander (sofern es sich nicht um Geschwister handelt);
– der betreuten Kinder gegenüber der Betreuungsperson und deren eigenen Kindern
versichert.
A1-6.2.5 Versichert sind auch gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden.
A1-6.2.6 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen der zu betreuenden Kinder.
A1-6.3 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilli-
genarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements, abweichend von A1-7.16 auch für eine verantwortliche Betätigung.
A1-6.3.2 Versichert ist insbesondere die Tätigkeit
- in der Kranken- und Altenpflege,
- in der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit,
- in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden,
- bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen,
- als vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund – mit Ausnahme des beruflichen Betreuers gemäß § 1897 (6) BGB.
A1-6.3.3 Erlangt die versicherte Person Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (z.B. Vereins- oder
Betriebs-Haftpflichtversicherung), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
A1-6.3.4 Nicht versichert ist die Tätigkeit in
- öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z.B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern,
Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr,
- wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z.B. als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Ver-
trauensperson nach §§ 39 Abs. 2 Nr. 3 und 40 SGB IV.
A1-6.4 Fachpraktischer Unterricht / Betriebspraktika / Ferienjobs
A1-6.4.1 Versichert ist – im Rahmen der bestehenden Privat-Haftpflichtversicherung – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
aus der Teilnahme am fachpraktischen Unterricht einer Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule etc. oder Universität, sowie aus der Teil-
nahme an Betriebspraktika oder Ferienjobs in Gewerbebetrieben, Ämtern etc.
- 94 -
[Seite 99]
Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
A1-6.4.2 Versichert ist – in Abänderung von A1-7.5 – die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an Lehrgeräten der Fach-, Gesamt-, Hochschule,
Universität, des Gewerbebetriebes, Amtes, etc.
Ausgeschlossen sind jedoch Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und Abhandenkommen sowie wegen Schäden an Lehrbü-
chern, die für einen längeren Zeitraum als drei Monate übernommen worden sind.
A1-6.4.3 Erlangt die versicherte Person Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungs-
schutz aus diesem Vertrag.
A1-6.5 Haus- und Grundbesitz
A1-6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber
(1) einer oder mehrerer im In- oder Ausland gelegener Wohnungen, sowie im In- oder Ausland gelegenen Ferienwohnungen (bei
Wohnungseigentum als Sondereigentümer).
Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des
Gemeinschaftseigentums versichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem ge-
meinschaftlichen Eigentum;
(2) eines im In- oder Ausland gelegenen Einfamilienhauses bzw. einer Doppelhaushälfte, inkl. Einliegerwohnung;
(3) eines im Inland gelegenen Zwei- oder Dreifamilienhauses. Hierbei ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung einer oder
zwei Wohneinheiten zu privaten Zwecken mitversichert. Voraussetzung ist, dass mindestens eine Wohneinheit durch den Ver-
sicherungsnehmer selbst genutzt wird;
(4) eines im In- oder Ausland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses;
(5) eines im In- oder Ausland fest installierten Wohnwagens ohne Zulassung;
(6) eines im In- oder Ausland gelegenen Klein- oder Schrebergartens, einschließlich Laube/Gartenhaus;
(7) eines oder mehrerer im In- oder Ausland gelegener unbebauter Grundstücke bis zu einer Gesamtgrundfläche von maximal
10.000 Quadratmetern, auch wenn diese verpachtet sind.
Der Versicherungsschutz gemäß Ziff. (1-5) setzt die ausschließliche Nutzung zu privaten Wohnzwecken voraus und schließt zu-
gehörige Garagen, Gärten, Swimmingpools, (Schwimm-) Teiche und Biotope mit ein.
A1-6.5.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.5.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
(1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche
Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom
Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssi-
cherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
(2) aus der privaten Vermietung
best
a) der Einliegerwohnung im selbstgenutzten Einfamilienhaus oder einer Doppelhaushälfte;
b) von einzeln vermieteten Wohnräumen, dabei ist die Bewirtung von Ferien-/Messegästen mitversichert. Nicht versichert
ist die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen der von den beherbergten Gästen
eingebrachten Sachen;
c) des im In- oder Ausland gelegenen Einfamilienhauses oder der Doppelhaushälfte;
d) von bis zu zehn im In- oder Ausland gelegenen Eigentumswohnungen;
e) des im In- oder Ausland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses oder einer Ferienwohnung;
f) des im In- oder Ausland fest installierten Wohnwagens ohne Zulassung;
g) von bis zu zehn im Inland gelegenen Garagen, Stellplätzen oder Carports;
h) von bis zu zehn Räumen im Inland, die zu gewerblichen Zwecken genutzt werden;
Der Versicherungsschutz gemäß Ziff. (a-f) setzt die ausschließliche Nutzung zu privaten Wohnzwecken voraus.
Wenn die genannten Höchstgrenzen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz.
Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).
(3) aus dem Miteigentum an zu den Immobilien gehörenden Gemeinschaftsanlagen, z.B. gemeinschaftliche Zugänge (Durchgangs-
wege) zur öffentlichen Straße, Privatstraßen, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze für Abfallbehälter;
(4) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von EUR 350.000 je Bauvorhaben.
Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge-
versicherung (A1-9);
Für An- und Umbauten besteht Versicherungsschutz ohne Begrenzung der Bausumme.
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher bei den Bauarbeiten unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit
tätiger Personen für Schäden, die sie während der Bauausführung in Eigenleistung verursachen, soweit kein anderweitiger
Versicherungsschutz besteht.
- 95 -
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Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
(5) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
(6) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft;
(7) aus der Lagerung von Flüssiggas – ausgenommen zu dem Risiko A1-6.5.1 (7)
A1-6.5.3 Der Geltungsbereich Ausland umfasst die EU-Staaten, die Schweiz, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland,
Liechtenstein, Norwegen und Island.
A1-6.5.4 Schäden durch Solar- und Photovoltaikanlagen
(1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit dem
Betrieb von Solar- und Photovoltaikanlagen zu den gemäß A1-6.5.1 versicherten Risiken, sowie zur Einspeisung von elektri-
schem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers.
Nicht versichert ist die Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern).
(2) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr von Solar- und Photovoltaikanlagen zu den
gemäß A1-6.5.1 versicherten Risiken unter der Voraussetzung, dass Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten
(qualifizierter Fachbetrieb) vergeben sind.
(3) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Versorgungsstörungen gemäß § 18 der Verordnung
über allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung
(Niederspannungsanschlussverordnung – NAV) vom 01.11.2006.
A1-6.5.5 Schäden durch Geothermie-Anlagen
(1) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden im Zusammenhang mit Geothermie-
Anlagen (z.B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe) zu den gemäß A1-6.5.1 versicherten Risiken.
(2) Für Bauherren besteht Versicherungsschutz nur, wenn Planung und Errichtung der Geothermie-Anlage an Dritte (qualifizierter
Fachbetrieb) vergeben sind. Eventuelle Reparaturen sind ebenfalls von einem qualifizierten Fachbetrieb durchzuführen.
(3) Der Ausschluss in A1-7.12 (Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine Anwendung.
A1-6.5.6 Selbst genutzte Gewerberäume in den versicherten Immobilien
(1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für die Verkehrssicherungspflichten von bis zu 10 selbst
beruflich/gewerblich genutzten Räumen in den gemäß A1-6.5.1 (1-6) versicherten Immobilien.
(2) Kein Versicherungsschutz besteht für eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in diesen Räumen.
A1-6.6 Allgemeines Umweltrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umweltein-
wirkung.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe,
Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden.
Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besondere Umweltrisiken).
A1-6.7 Abwässer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies
ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer.
A1-6.8 Sachschäden durch allmähliche Einwirkung
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die entstanden sind durch allmähliche Einwirkung von Temperaturen,
von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.).
A1-6.9 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten ge-
mieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
A1-6.9.1 Versichert ist – teilweise abweichend von A1-7.5 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden
ausschließlich an zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten
- 96 -
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Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
- Grundstücken, Grundstücksbestandteilen, Gebäuden, Gebäudezubehör (z.B. Markisen und Rollläden), Wohnungen, Räumen in
Gebäuden, Balkonen, Terrassen;
- Garagen, Stellplätzen (auch in einer Tiefgarage) und Carports.
A1-6.9.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
- Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und alle sich
daraus ergebenden Vermögensschäden,
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,
- Schäden infolge von Schimmelbildung.
A1-6.9.3 Eingeschlossen ist – abweichend von A1-7.5 – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der Vernichtung und dem Ab-
handenkommen von mobilen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen in Hotels, gemieteten Ferienwohnungen/-häusern,
Pensionszimmern, in Schlafwagenabteilen und Schiffskabinen, Kur- und Seniorenheimen, (Reha-)Kliniken; in auf Campingplätzen
gemieteten fest installierten Wohnwägen, Campingcontainern, und nicht motorisierten Mobilheimen bei vorübergehendem Aufent-
halt in diesen.
A1-6.10 Sportausübung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport – insbesondere
A1-6.10.1 als Radfahrer, inklusive privater Teilnahme an Radrennen sowie dem Training dazu.
Hierzu zählt auch die Nutzung von so genannten Pedelecs, die nur dann eine Unterstützung durch einen Elektroantrieb bis zu einer
Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h erhalten, wenn der Fahrer in die Pedale tritt. Die Nutzung derartiger Pedelecs ist auch
dann versichert, wenn sie über eine elektrische Anfahrhilfe verfügen, die das Fahrrad rein elektrisch (also ohne zu treten) auf nicht
mehr als 6 km/h beschleunigt. Die Nutzung von Pedelecs, die diese vorgenannten Geschwindigkeitsgrenzen überschreiten oder
die versicherungspflichtig sind, ist nicht versichert;
A1-6.10.2 aus der Verwendung von
- Kitesportgeräten (Kiteboards, -buggys und -skier) mit einer Leinenlänge von bis zu 30 Metern;
- Strand-, Land- und Eisseglern.
A1-6.10.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
- einer jagdlichen Betätigung;
- der Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie einem zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organi-
sierten oder vorgeschriebenen Training, bei dem die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird;
- der Teilnahme an Radrennen, sowie der Vorbereitung und dem Training dazu, sofern dadurch Einkommen erzielt wird oder auf-
grund von Verträgen Geld oder Sachleistungen vereinnahmt werden.
best
A1-6.11 Waffen und Munition
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von
Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen.
A1-6.12 Tiere
A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von
- zahmen Haustieren, z.B. Katzen, Kaninchen, Tauben,
- gezähmten Kleintieren, z.B. Singvögel, Papageien, Hamster, Meerschweinchen,
- Bienen und
- einem eigenen Blindenführ-, Assistenz- oder Behindertenbegleithund.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von
- Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren,
- wilden Tieren sowie von
- Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.
A1-6.12.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
- als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,
- als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
- als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken,
- 97 -
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Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer
wegen Sach- und Vermögensschäden.
A1-6.13 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-6.13.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht
werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-An-
hängern:
(1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchst-
geschwindigkeit;
(2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (z.B. motorge-triebene Rollstühle, Kinder-
fahrzeuge, Golfwagen/-caddies);
(3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwin-digkeit (z.B. Aufsitzrasenmäher,
Schneeräumgeräte);
(5) nicht selbstfahrende Kleingeräte (z.B. Rasenmäher, Schneekehrmaschinen);
(6) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen We-gen und Plätzen verkehren;
(7) Rasenmähroboter.
A1-6.13.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen
und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahr-
zeuge nicht von unberechtig-ten Fahrern gebraucht werden.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der er-forderlichen Fahrerlaubnis benutzen.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforder-
liche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
A1-6.14 Be- und Entladen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern
A1-6.14.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht als privater Eigentümer, Besitzer, Halter, Führer eines Kraft-
fahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die Dritten beim Be- oder Entladen des Kraftfahrzeugs oder Kraftfahr-
zeug-Anhängers zugefügt werden.
A1-6.14.2 Schäden am selbst gebrauchten Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger bleiben ausgeschlossen.
A1-6.14.3 Dem Versicherungsnehmer steht es frei, einen Schaden von der zuständigen Kfz-Haftpflichtversicherung regulieren zu lassen. In
diesem Fall entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
A1-6.15 Gebrauch von Luftfahrzeugen
A1-6.15.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von
folgenden Luftfahrzeugen verursacht werden:
(1) Luftfahrzeuge, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen;
(2) Flugmodelle, unbemannte Ballone und Drachen, die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden und
deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt;
(3) ferngelenkte Flugmodelle mit Motor (Modellflugzeuge, Hubschrauber, Drohnen u.Ä.) mit einem Abfluggewicht bis unter 5 kg zu
Freizeit- und Hobbyzwecken.
Kein Versicherungsschutz besteht insbesondere für Schadenereignisse aus
- der Verwendung im Rahmen von jagdlichen Tätigkeiten,
- der Verletzung von Persönlichkeits-, Namens- oder Urheberrechten sowie von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten
(z.B. aufgrund von Foto- oder Filmaufnahmen),
- der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen und Wettbewerben,
- der Verwendung von Eigenbauten,
- der beruflichen oder gewerblichen Nutzung,
- bewusstem Abweichen von Gesetzen und Verordnungen.
A1-6.15.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ver-
- 98 -
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Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
sicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter
oder Führer in Anspruch genommen wird.
A1-6.16 Gebrauch von Wasserfahrzeugen
A1-6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von
folgenden Wasserfahrzeugen verursacht werden:
(1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze (z.B.
Schlauch-, Paddel- und Ruderboote, Kajaks, Kanus, Kanadier);
(2) fremde Segelboote ohne Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;
(3) eigene und fremde Windsurfbretter;
(4) fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit
- diese nur gelegentlich gebraucht werden und
- für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist;
(5) eigene Segelboote ohne Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze mit einer Segelfläche bis 15 qm;
(6) eigene Wasserfahrzeuge mit Motor – mit einer Motorleistung bis 15 PS / 11,03 kW.
A1-6.16.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von
Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in
Anspruch genommen wird.
A1-6.17 Gebrauch von Modellfahrzeugen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch
von ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
A1-6.18 Schäden im Ausland
A1-6.18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließ-
lich, wenn diese
(1) auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind,
(2) bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt in den EU-Staaten, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien
und Nordirland, Liechtenstein, Norwegen und Island eingetreten sind oder
(3) bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt in allen nicht in (2) genannten Ländern bis zu fünf Jahren eingetreten sind.
best
Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haft-
pflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von weltweit im Ausland gelegenen Wohnungen
und Häusern.
A1-6.18.2 Hat der Versicherungsnehmer im Ausland durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund
seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer
Höhe von EUR 100.000 zur Verfügung.
Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet.
Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Differenz zurückzuzahlen.
Das gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen
einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
A1-6.18.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungs-
union angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem
in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A1-6.18.4 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im europäischen Ausland („Mallorca-Deckung“)
a) Versichert ist – abweichend von A1-6.13 und A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Führer eines
fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten, so-
weit nicht oder nicht ausreichend Deckung aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht. Der
Geltungsbereich europäisches Ausland umfasst den Kontinent Europa im geografischen Sinn zuzüglich der außereuropäischen
Anliegerstaaten des Mittelmeers, der Kanarischen Inseln, der Azoren und Madeira. Kein Versicherungsschutz besteht für Reisen
innerhalb Deutschlands und außerhalb Europas.
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Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
b) Als Kraftfahrzeuge gelten:
- Personenkraftwagen,
- Krafträder,
- Wohnmobile bis zu 4t zulässigem Gesamtgewicht
soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer)
bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohn-
wagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern.
c) Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in A1-8.1 (Erhöhungen und Erweiterungen) und A1-9.3 (Vorsorgeversicherung).
d) Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen
und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
e) Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,
der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische
Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist
verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke
oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
f) Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer anderen zugunsten der versicherten
Person bestehenden Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann (Subsidiarität).
A1-6.19 Vermögensschäden
A1-6.19.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch
durch Sachschäden entstanden sind.
A1-6.19.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
(1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte
Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
(2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvor-
gängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
(7) aus Rationalisierung und Automatisierung;
(8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung,
Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auf-
traggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
(12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
A1-6.20 Übertragung elektronischer Daten
A1-6.20.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der
Bereitstellung elektronischer Daten, z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger.
Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
(1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch
Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;
(2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten
und zwar wegen
- sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie
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Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
- der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung / korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft er-
fasster Daten;
(3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
Für (1) bis (3) gilt:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten
durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind,
die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
A1-6.20.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
(1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
(2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
(3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
(4) Bereithaltung fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
(5) Betrieb von Datenbanken.
A1-6.20.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt
des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
- auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln
beruhen.
A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung.
A1-6.20.4 Für Versicherungsfälle im Ausland besteht – insoweit abweichend von A1-6.18 – Versicherungsschutz ausschließlich, soweit die
versicherten Haftpflichtansprüche in EU-Staaten, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland,
Liechtenstein, Norwegen und/oder Island und nach dem Recht von EU-Staaten, der Schweiz, des Vereinigten Königreichs von
Großbritannien und Nordirland, Liechtenstein, Norwegen und/oder Island geltend gemacht werden..
A1-6.20.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
best
(1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst
- unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z.B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
- Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z.B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
(2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
- massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z.B. Spamming),
- Dateien, mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen (z.B. Cookies);
(3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen
Vorschriften (z.B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbei-
geführt haben.
A1-2.6 findet keine Anwendung.
A1-6.21 Ansprüche aus Benachteiligungen
A1-6.21.1 Versichert ist – insoweit abweichend von A1-7.10 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in seinem
Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden
(einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind
- die Rasse,
- die ethnische Herkunft,
- das Geschlecht,
- 101 -
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Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
- die Religion,
- die Weltanschauung,
- eine Behinderung,
- das Alter,
- oder die sexuelle Identität.
Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten
geltend gemacht werden.
Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren
Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
A1-6.21.2 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist - abweichend von A1-3.1 - die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versiche-
rungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht,
wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich
mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu haben.
A1-6.21.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
(1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung
erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag be-
gangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens
abzuwenden.
(2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen
Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren vor Ver-
tragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss
dieses Versicherungsvertrags kannte.
(3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung
Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung
des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Beendigung des Versicherungs-
vertrags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
(4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen
Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu
melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen.
Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer
Frist von drei Jahren erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.
A1-6.21.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
(1) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Be-
schluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben.
A1-2.3 findet keine Anwendung;
(2) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharakter. Hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs-
oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind;
(3) Ansprüche
- wegen Gehalts,
- wegen rückwirkender Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung,
- wegen Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie
- aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers
gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
- 102 -
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Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
A1-6.22 Schlüsselverlust
A1-6.22.1 Versichert ist - abweichend von A1-7.5 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Abhanden-
kommen von Türschlüsseln zu Eigentumswohnanlagen, in denen die selbstbewohnte Wohnung des Versicherungsnehmers liegt
(auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage) und von nachfolgend aufgeführten fremden Schlüsseln, die sich
rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben:
a) private Türschlüssel, z.B. der Verlust des Schlüssels einer/eines gemieteten Wohnung/Einfamilienhauses oder eines Hotel-
zimmers (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage);
b) Türschlüssel, die einer versicherten Person im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft oder eines Ehrenamtes – gemäß A1-6.3 – zur
Verfügung gestellt wurden;
c) Türschlüssel, die einer versicherten Person im Rahmen einer beruflichen/dienstlichen/amtlichen Tätigkeit vom Arbeitgeber/
Dienstherrn überlassen wurden;
d) Schlüssel für privat gemietete fremde Kraftfahrzeuge (z.B. Mietfahrzeuge);
e) Schlüssel für vom Arbeitgeber oder Dienstherrn überlassene Dienstwagen;
f) private Tresor- und Möbelschlüssel.
A1-6.22.2 Codekarten, Fernbedienungen und Transponder werden Schlüsseln gleichgesetzt.
A1-6.22.3 Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für den Ersatz der Schlüssel, den notwendigen teilweisen oder vollständigen Austausch
der Schließanlage bzw. des Schlosses, für die Änderung der Schließanlage oder der Schlüssel, für das unvermeidbare gewaltsame
Öffnen von Schlössern sowie für sonstige vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (z.B. Notschloss) und – falls erforderlich – für
einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Tag, an dem der Verlust festgestellt worden ist.
A1-6.22.4 Ausgeschlossen bleiben
- der Verlust von Tresorschlüsseln für gewerblich betriebene Schließfachanlagen (z.B. Bankschließfächer, Tresor-Anlagen), Brief-
kastenschlüsseln, Schlüsseln für bewegliche Einrichtungen – ausgenommen Kraftfahrzeuge gemäß A1-6.22.1 d) und e);;
- der Verlust von Schlüsseln, die dem Arbeitgeber des Versicherungsnehmers von Kunden oder sonstigen Dritten überlassen wurden;
- der Verlust von Schlüsseln zu Gebäuden, die Versicherte im Ganzen für eigene gewerbliche, betriebliche oder freiberufliche Zwecke
nutzen oder besitzen bzw. nutzten oder besaßen;
- der Verlust von Schlüsseln zu Gebäuden, Wohnungen, Räumen oder Garagen, deren Betreuung (z.B. Verwaltung, Bewachung,
Objektschutz) Aufgabe der gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit eines Versicherten ist oder war.
- Folgeschäden, die sich aus dem Schlüsselverlust ergeben (z.B. Einbruch, Diebstahl oder Vandalismus).
- bei Wohnungseigentümern die Kosten für die Auswechselung der im Sondereigentum stehenden Schlösser (Eigenschaden)
A1-6.22.5 Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung
Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis gemäß A1-6.22.1 d) und e) EUR 150 selbst.
best
A1-6.23 Schäden im Rahmen von Hilfeleistungen für Dritte (Gefälligkeitshandlungen)
Mitversichert sind im Umfang des Vertrags Schäden, für die eine versicherte Person im Rahmen einer privaten, unentgeltlichen
Hilfeleistung für Dritte in Anspruch genommen wird (z.B. bei Umzügen).
A1-6.24 Schäden durch nicht deliktsfähige Personen
A1-6.24.1 Für Schäden durch versicherte Personen wird sich der Versicherer nicht auf eine Deliktsunfähigkeit berufen, soweit der Versiche-
rungsnehmer dies wünscht und ein anderer Versicherer (z.B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist.
A1-6.24.2 Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z.B.
Aufsichtspflichtige) vor, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrags sind.
A1-6.25 Schäden durch nicht deliktsfähige Kinder, für die vorübergehend die Aufsichtspflicht übernommen wurde
Für Schäden durch Kinder, für die der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person vorübergehend die Aufsichtspflicht
übernommen hat, wird sich der Versicherer nicht auf eine Deliktsunfähigkeit berufen, soweit der Versicherungsnehmer dies wünscht
und ein anderer Versicherer (z.B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherer behält sich Rückgriffsan-
sprüche wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z.B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte
dieses Vertrags sind, vor.
A1-6.26 Versehentliche Obliegenheitsverletzung
Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er
fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht ergänzend zu B3-2.3 weiterhin Versicherungsschutz, wenn er nach-
weist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
A1-6.27 Schadenersatzansprüche von Arbeitskollegen im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit
- 103 -
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Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
A1-6.27.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Sachschäden aufgrund betrieblich und arbeitsvertraglich
veranlasster Tätigkeiten gegenüber Arbeitskollegen, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
A1-6.27.2 Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je Schadenereignis und Versicherungsjahr EUR 10.000.
Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis EUR 150 selbst.
A1-6.28 Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit
A1-6.28.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Sachschäden aufgrund betrieblich und arbeitsvertraglich
veranlasster Tätigkeiten gegenüber dem Arbeitgeber, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
A1-6.28.2 Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je Schadenereignis und Versicherungsjahr EUR 10.000.
Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis EUR 150 selbst.
A1-6.29 Schäden an sonstigen gemieteten, gepachteten, geliehenen beweglichen Sachen
A1-6.29.1 Versichert ist - abweichend von A.1-7.5 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung, der Vernich-
tung oder dem Abhandenkommen von fremden beweglichen Sachen, auch wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet,
geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind
A1-6.29.2 Ausgeschlossen bleiben
- Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Person dienen;
- Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung;
- Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Urkunden und Wertpapieren;
- Vermögensfolgeschäden;
- Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
A1-6.30 Betankungsschäden an geliehenen Kraftfahrzeugen
A1-6.30.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die an fremden geliehenen, gemieteten oder
gefälligkeitshalber überlassenen Kraftfahrzeugen durch versehentliche Betankung mit für das Fahrzeug nicht geeigneten Kraftstoffen
entstehen.
A1-6.30.2 Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dauer-
haften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden.
A1-6.30.3 Die Höchstleistung ist auf EUR 10.000 je Schadenfall und Versicherungsjahr begrenzt. Der Versicherungsnehmer hat von derartigen
Schäden EUR 150 je Schadenfall selbst zu tragen.
A1-6.31 Nebenberufliche Tätigkeit
A1-6.31.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus selbständigen, nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu einem Jahresgesamtumsatz von maximal
EUR 20.000, sofern hierfür kein Versicherungsschutz durch eine andere Haftpflichtversicherung besteht.
A1-6.31.2 Bei dieser selbständigen, nebenberuflichen Tätigkeit muss es sich um eine der folgenden Tätigkeiten handeln:
a) Flohmarkt- und Basarverkauf,
b Töpferei, Änderungsschneiderei, Handarbeiten,
c) Zeitungs-, Zeitschriften- und Prospektzustellung und Botendienste,
d) Annahme von Sammelbestellungen,
e) Markt- und Meinungsforschung, Daten- und Texterfassung, Übersetzungen,
f) Erteilung von Nachhilfe- und Musikunterricht sowie Fitness- und Kochkursen, Referententätigkeit,
g) Vertrieb von Kosmetik, Haushaltsartikeln, Bekleidung, Schmuck, Kunsthandwerk,
h) Betätigung als Alleinunterhalter,
i) Gästeführungen,
j) Friseurhandwerk, Nagelpflege (nicht medizinische Fußpflege),
k) Fotografie,
l) Influencer, Content-Creator, Podcaster,
m) Haushaltshilfe (ohne Pflege und/oder Medikamentenvergabe),
n) Jugendtraining,
o) Tierbetreuung
A1-6.31.3 Hierbei dürfen keine Angestellten beschäftigt werden.
A1-6.31.4 Sofern der Jahresgesamtumsatz den oben genannten Betrag übersteigt, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
A1-6.31.5 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn
a) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung,
Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind. Bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit,
als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
b) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen
oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat. Bei unbeweglichen Sachen
gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren;
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Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
c) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sa-
chen oder – sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit
befunden haben. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit
offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte.
A1-6.32 Ausgleich einer Rückstufung im Schadensfreiheitsrabatt (SFR) und des Vollkasko-Selbstbehalts bei Schäden an bzw. durch
geliehene Kraftfahrzeuge
A1-6.32.1 Verursacht der Versicherungsnehmer beim erlaubten Gebrauch eines
a) Personenkraftwagens,
b) Kraftrads,
c) Wohnmobils bis zu 4t zulässigem Gesamtgewicht,
das ihm von einem Dritten unentgeltlich und gefälligkeitshalber überlassen wurde, einen Kfz-Haftpflicht- und/oder Vollkaskoschaden,
besteht abweichend von A.1-7.14 Versicherungsschutz gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.
A1-6.32.2 Erstattet wird der durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts in der Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung entstehende
Vermögensschaden. Die Entschädigung ist auf den Mehrbeitrag der ersten fünf auf den Schadenfall folgenden Jahre begrenzt, wie
sie sich aus den für die betreffende Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung gültigen Tarifbestimmungen ergibt. Der Nachweis
über den Mehrbeitrag obliegt dem Versicherungsnehmer.
Mehr als die vom Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherer erbrachte Entschädigungsleistung wird jedoch nicht ersetzt.
A1-6.32.3 Erstattet wird die Selbstbeteiligung der Kfz-Vollkaskoversicherung bis maximal EUR 1.000 je Versicherungsfall. Der Versicherungsnehmer
trägt von jedem Schadenereignis EUR 150 selbst.
A1-6.32.4 Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Regulierungsnachweis des Kfz-Versicherers, welchem die Rückstufung des Schadenfrei-
heitsrabatts in der Kfz-Versicherung sowie die in Abzug gebrachte Selbstbeteiligung entnommen werden kann.
A1-6.32.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden mit Fahrzeugen,
(a) die dem Versicherten zum regelmäßigen oder dauerhaften Gebrauch überlassen wurden;
(b) die vom Versicherten zu gewerblichen Zwecken genutzt werden.
A1-6.33 Wilde Kleintiere
A1-6.33.1 Versichert ist abweichend von A1-6.12.1 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der erlaubten und nicht geneh-
migungspflichtigen Haltung und Hütung von im Haushalt des Versicherungsnehmers befindlichen wilden Kleintieren (z.B. Schlangen,
Spinnen, Skorpione) zu privaten Zwecken.
A1-6.33.2 Soweit es sich um den Ersatz von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Wiedereinfangen der Tiere handelt, wird die Ver-
sicherungsleistung auf EUR 10.000 je Versicherungsfall beschränkt, die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versiche-
rungsjahres auf das Doppelte.
A1-6.34 Neuwertentschädigung
best
A1-6.34.1 Auf Wunsch des Versicherungsnehmers erfolgt der Schadenersatz bis zum Neuwert.
A1-6.34.2 Die Höchstentschädigungsleistung des Versicherers für derartige Ersatzleistungen ist auf EUR 10.000 je Versicherungsfall und je Ver-
sicherungsjahr begrenzt. Der beschädigte, zerstörte oder abhandengekommene Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung,
Zerstörung oder dem Abhandenkommen nicht älter als 24 Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem
Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung.
A1-6.34.3 Ausgeschlossen bleiben Schäden an
a) mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z.B. mobilen Telefonen, Pagern),
b) Computern jeder Art, auch tragbaren Computersystemen (z.B. Laptops, Tablet-PCs),
c) Film- und Fotoapparaten,
d) tragbaren Musik- oder Videowiedergabegeräten (z.B. MP3-Playern, DVD-Playern),
e) Brillen jeder Art.
A1-6.34.4 Die Neuwertentschädigung gilt nicht für Schadenersatzleistungen aufgrund des Laufzeitfeatures, gemäß Ziff. A4-5.
A1-6.35 Verbesserte Forderungsausfalldeckung (Opferschutz)
A1-6.35.1 Ergänzend zu A3-1.1 besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn der Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers aufgrund
eines Personenschadens nicht durchgesetzt werden kann, weil der Schädiger nicht bekannt ist.
A1-6.35.2 Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß A1-2 versicherten Person nur dann leistungspflichtig,
wenn
a) der Schädiger eine vorsätzliche Straftat begangen hat,
b) aufgrund dessen eine Strafanzeige vom Versicherungsnehmer oder der versicherten Person gestellt wurde,
c) das polizeiliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde und der schriftliche Einstellungsbescheid vorliegt,
d) der Versicherer Einblick in die polizeiliche Ermittlungsakte erhalten hat und
e) der Schädiger unbekannt bleibt.
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Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
A1-6.35.3 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf EUR 50.000 je Versicherungsfall und -jahr begrenzt. Das gilt auch dann, wenn
sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
A1-6.35.4 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
a) psychische Folgeschäden;
b) Sachschäden.
A1-6.36 Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten
Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. A1-7.9 - Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverlet-
zungen. Ausgeschlossen bleiben diese Ansprüche im Zusammenhang mit Ziff. A1-6.15.1 (3).
A1-6.37 Übernahme der Kraftfahrzeug-Vollkasko-Selbstbeteiligung bei Car-Sharing
Versichert ist – abweichend von A1-7.14- die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder Vernichtung von über kommerzielle
Car-Sharing-Anbieter kurzzeitig gemietete Kraftfahrzeuge.
Als Kraftfahrzeuge gelten Personenkraftwagen und Krafträder, soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von
nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Erstattet wird die Selbstbeteiligung der Kraftfahrzeug-Vollkasko-
versicherung bis maximal EUR 500 je Versicherungsfall, maximal das Doppelte für alle Schäden eines Versicherungsjahres.
A1-6.38 Schäden an gemieteten E-Scootern
Versichert ist - abweichend von A1-7.14 - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder der Vernichtung von über kom-
merzielle Anbieter gemietete E-Scooter. Versicherungsschutz besteht bis EUR 500 je Schadenereignis.
A1-6.39 Schäden beim Öffnen der Kraftfahrzeug-Tür
Versichert ist - abweichend von A1-7.14 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die ein Kraftfahr-
zeug-Mitfahrer des Versicherungsnehmers, der nicht mitversicherte Person des Vertrages ist, gegenüber Dritten durch das Öffnen
einer Kraftfahrzeugtür verursacht, soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Privathaftpflicht-Versicherung des Kraftfahr-
zeug Mitfahrers besteht.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis EUR 5.000 je Schadenereignis mit
Selbstbeteiligung in Höhe von EUR 150 je Schadenfall.
A1-6.40 Eigene Schäden durch deliktsunfähige Enkelkinder
Versichert ist - abweichend von A1-3.1 - zusätzlich der Schaden an eigenen Sachen, der durch nicht deliktsfähige Enkelkinder des
Versicherungsnehmers und des versicherten Ehe- oder Lebenspartners verursacht wird. Versicherungsschutz besteht im Rahmen
der Versicherungssumme bis EUR 1.000 je Schadenereignis. Voraussetzung für die Eintrittspflicht des Versicherers ist, dass kein
Verschulden des Versicherungsnehmers vorliegt und der Versicherungsnehmer nicht in der Lage ist, Ersatz seines Schadens von
einem anderen Schadenversicherer oder Sozialversicherungsträger zu erlangen, insbesondere geht eine bestehende Privathaft-
pflichtversicherung der Eltern der Enkelkinder vor.
A1-7 Allgemeine Ausschlüsse
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen:
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
A1-2.6 findet keine Anwendung.
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis
von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
A1-2.6 findet keine Anwendung.
A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen,
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
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Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
(3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher
Gemeinschaft leben.
A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
(1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag
mitversicherten Personen gehören;
Als Angehörige gelten
- Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht
anderer Staaten,
- Eltern und Kinder,
- Adoptiveltern und -kinder,
- Schwiegereltern und -kinder,
- Stiefeltern und -kinder,
- Großeltern und Enkel,
- Geschwister sowie
- Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und
Kinder miteinander verbunden sind).
(2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt ge-
schäftsfähige oder betreute Person ist;
(3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts
oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
(4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesell-
schaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
(5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
(6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
best
Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häus-
licher Gemeinschaft leben.
A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn
der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, gepachtet,
geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.
A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer man-
gelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Her-
stellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
A1-7.7 Asbest
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
A1-7.8 Gentechnik
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
(1) gentechnische Arbeiten,
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Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
(3) Erzeugnisse, die
- Bestandteile aus GVO enthalten,
- aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen
Diskriminierungen.
A1-7.11 Übertragung von Krankheiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
(2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere
entstanden sind.
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahr-
lässig gehandelt hat.
A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen
durch
(1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
(2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
A1-7.13 Strahlen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ioni-
sierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-An-
hängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.
A1-2.6 findet keine Anwendung.
A1-7.15 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen wegen Schäden durch eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäf-
tigung.
A1-2.6 findet keine Anwendung.
A1-7.16 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art.
A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Dies gilt nicht
- für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
- für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
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Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der
Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht
erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung
Kenntnis erlangt hat.
A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss
des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen.
Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt
der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das
neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht
verstrichen war.
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe
des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für
das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken wird von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz 4 bis zu den im
Versicherungsschein angegebenen Versicherungssummen gewährt.
A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
(1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der
Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
(2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
(3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
(4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern
sind;
(5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
A1-9.4 Vorsorgeversicherung für Hunde, für die eine Versicherungspflicht gilt
A1-9.4.1 Abweichend von A1-9.3 (3) gilt die Vorsorgeversicherung für die private Hundehaltung, auch wenn eine Versicherungspflicht für den/
die neu hinzukommenden Hund/e besteht.
best
A1-9.4.2 Handelt es sich bei dem Hund um eine Rasse, die der Versicherer nicht versichert (siehe Liste gemäß A1-9.4.3), so endet der
Versicherungsschutz abweichend von A1-9.1 Absatz 4 zwei Monate nach der Meldung gemäß A1-9.1 Absatz 2 über die Neuan-
schaffung des Hundes/der Hunde.
A1-9.4.3 Nicht versicherbare Hunderassen (gilt auch für Kreuzungen, Mischungen sowie Miniatur-Ausgaben dieser Rassen):
- (American) Pit Bull Terrier,
- American Staffordshire Terrier,
- Bullterrier,
- Staffordshire Bullterrier,
- American Bully (Standard, Classic, Pocket, XL, XXL).
A1-10 Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers
Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfällig-
keitstermin fort. Das gilt
- für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und/oder
- unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers.
Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser
Versicherungsnehmer.
- 109 -
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Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken
Abschnitt A2 - Besondere Umweltrisiken
Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von A1-6.6 – und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG)
besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen.
Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines
Umweltrisiko) siehe A1-6.6.
A2-1 Gewässerschäden
A2-1.1 Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen
Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden
Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen
a) in einem Heizöltank (Batterietanks gelten als ein Tank), dessen Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Ver-
sicherungsschutz ausschließlich für ober- und unterirdische Anlagen ohne Begrenzung des Gesamtfassungsvermögens, die
zur Versorgung der gemäß A1-6.5.1 versicherten Risiken dienen;
b) in sonstigen Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für An-
lagen bis 100 I/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 I/kg nicht übersteigt;
c) in Geothermie-Anlagen, die zur Versorgung der gemäß A1-6.5.1 versicherten Risiken dienen und deren Betreiber der Versiche-
rungsnehmer ist, besteht Versicherungsschutz.
Wenn mit den Anlagen gemäß a) und b) die o.g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es
gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).
A2-1.2 Rettungskosten
Der Versicherer übernimmt
- Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens
für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
- außergerichtliche Gutachterkosten.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme
für Sachschäden nicht übersteigen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm
übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des
Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als
Weisung des Versicherers.
A2-1.3 Ausschlüsse
(1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Ge-
wässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder
Verfügungen herbeigeführt haben.
(2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
beruhen.
(3) Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
A2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
(3) Schädigung des Bodens.
- 110 -
[Seite 115]
Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken
A2-2.1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 - den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder
Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
- die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung,
Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen
Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungs-
schutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht
hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen,
gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses
Vertrags erfasst sind.
A2-2.2 Ausland
Versichert sind im Umfang von A1-6.18 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Ver-
sicherungsfälle.
Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungs-
gesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o.g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
A2-2.3 Ausschlüsse
(1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst
von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die
dem Umweltschutz dienen, abweichen.
A1-2.6 findet keine Anwendung.
(2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden,
(a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;
(b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z.B. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung)
Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
A2-2.4 Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je Schadenereignis und Versicherungsjahr EUR 3.000.000.
best
- 111 -
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Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko
Abschnitt A3 - Forderungsausfallrisiko
A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mitversicherte Person während der
Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen:
- Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise
nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und
- die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat
und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist
(schädigender Dritter).
A3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und
Umfang der in Abschnitt A1 geregelten Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen
der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die
für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im
Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
A3-1.3 Mitversichert sind
- abweichend von A1-6.12 auch gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater
Halter eines Hundes oder Pferdes;
- abweichend von A1-7.1 auch Schäden, die durch ein vorsätzliches Handeln des Schädigers entstanden sind.
A3-2 Leistungsvoraussetzungen
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß A1-2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
A3-2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundes-
republik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich von
Großbritannien und Nordirland, Liechtenstein, Norwegen und Island festgestellt worden ist.
Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Ver-
sicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte;
A3-2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte
Person nachweist, dass
- eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
- eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstatt-
liche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
- ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder
ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,
und
A3-2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden
und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschrei-
bung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs-
pflichtige Personen erstreckt.
A3-3.3 Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
A3-4 Räumlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.18 – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen
Union, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, Liechtenstein, Norwegen und Island eintreten.
- 112 -
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Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko
A3-5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
A3-5.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an
(1) Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen;
(2) Immobilien;
(3) Tieren, ausgenommen der/die Hund/e, für den/die eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung im Rahmen der zugrunde liegenden
Privat-Haftpflichtversicherung besteht;
(4) Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des Versicherungsnehmers oder einer mit-
versicherten Person zuzurechnen sind.
A3-5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
(1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
(2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
(3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht recht-
zeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
(4) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
- ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z.B. der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder
- ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rück-
griffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
A3-6 Gerichtliche Schadenersatz-Rechtsschutzversicherung
A3-6.1 Umfang der gerichtlichen Schadenersatz-Rechtsschutzversicherung
A3-6.1.1 ARAG SE als Versicherer und uniVersa Allgemeine Versicherung AG als Versicherungsnehmerin haben einen Gruppenversicherungs-
vertrag geschlossen. Im Rahmen dieses Vertrags gewährt ARAG SE den bei der uniVersa-Versicherten – den sogenannten berechtigten
Kunden - Rechtsschutz nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen sowie der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden
Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2019), der Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes
und der sonstigen gesetzlichen Vorschriften.
A3-6.1.2 ARAG SE bietet Versicherungsschutz für die gerichtliche Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches, für den im Rahmen der
Forderungsausfallversicherung im Rahmen der uniVersa-Haftpflichtversicherung „FLEXXprotect best“ Versicherungsschutz besteht.
A3-6.1.3 Besteht eine anderweitige Rechtsschutzversicherung, die vergleichbaren Schutz für die gerichtliche Durchsetzung eines Schaden-
best
ersatzanspruches bietet, ist der Schutz der ARAG SE subsidiär.
A3-6.1.4 Es besteht Versicherungsschutz auch für durch Dritte vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle.
A3-6.1.5 Für die versicherten Rechtsschutzfälle übernimmt die ARAG SE die Kosten wie folgt:
a) Bei Eintritt des Versicherungsfalls im Inland übernimmt die ARAG SE folgende Kosten:
Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt (Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, tragen wir
die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels tragen wir nicht.)
Die ARAG SE erstattet maximal die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts ansässig
ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Die ARAG SE übernimmt auch die Reisekosten und Abwesenheitsgelder für einen Besuch des für Sie tätigen Rechtsanwalts
bei Ihnen bis zu einer Entfernung von 100 Kilometern, wenn der Besuch aufgrund besonderer Situationen erforderlich ist. Die
Reisekosten und Abwesenheitsgelder erstattet die ARAG SE bis zur Höhe der Sätze, die für Geschäftsreisen deutscher Rechts-
anwälte gelten.
Wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt? Dann übernimmt die ARAG SE weitere an-
waltliche Kosten, und zwar bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem
Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Alternativ übernimmt die ARAG SE in gleicher
Höhe Reisekosten und Abwesenheitsgelder des für Sie tätigen Rechtsanwalts. Dies gilt nur für die erste Instanz.
Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt, dann trägt die ARAG SE je Versicherungsfall
Kosten von bis zu EUR 250:
- Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
- er gibt Ihnen eine Auskunft oder
- er erarbeitet für Sie ein Gutachten.
b) Bei einem Versicherungsfall im Ausland trägt die ARAG SE die Kosten für einen Rechtsanwalt, der für Sie am zuständigen Ge-
richt im Ausland tätig wird. Dies kann sein entweder
- ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt oder
- ein Rechtsanwalt in Deutschland.
- 113 -
[Seite 118]
Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko
Den Rechtsanwalt in Deutschland vergütet die ARAG SE so, als wäre der Rechtsstreit am Ort seines Anwaltsbüros in Deutsch-
land. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung.
Ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig und wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht
(im Ausland) entfernt? Dann übernimmt die ARAG SE zusätzlich die Kosten eines Rechtsanwalts an Ihrem Wohnort. Diesen
Rechtsanwalt bezahlt die ARAG SE dann bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der den Schriftverkehr
mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Dies gilt nur für die erste Instanz.
Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt, dann trägt die ARAG SE je Versicherungsfall
Kosten von bis zu EUR 250:
- Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
- er gibt Ihnen eine Auskunft oder
- er erarbeitet für Sie ein Gutachten.
Haben Sie einen Versicherungsfall, der aufgrund eines Verkehrsunfalls im europäischen Ausland eingetreten ist, und haben
Sie daraus Ansprüche? Dann muss zunächst eine Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. mit der Ent-
schädigungsstelle im Inland erfolgen. Erst wenn diese Regulierung erfolglos geblieben ist, trägt die ARAG SE auch Kosten für
eine Rechtsverfolgung im Ausland. Die zusätzlichen Kosten der Regulierung im Inland übernimmt die ARAG SE im Rahmen
der gesetzlichen Gebühren, und zwar bis zur Höhe einer 1,5-fachen Gebühr nach § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
für dessen gesamte Tätigkeit.
Bei Eintritt eines Versicherungsfalls im örtlichen Geltungsbereich des § 6 Absatz 2 trägt die ARAG SE abweichend von (1) b)
Absatz 1 die Vergütung eines für Sie tätigen ausländischen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren, die bei der
Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in Deutschland durch einen Rechtsanwalt angefallen wären. Dabei legt die ARAG SE
das deutsche Gebührenrecht und die hier üblichen Gegenstands- und Streitwerte zugrunde.
c) Die ARAG SE trägt
- die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden,
- die Kosten des Gerichtsvollziehers.
A3-6.1.6 Kein Versicherungsschutz besteht für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit
a) dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll, der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Ge-
bäudeteils, der genehmigungs-/anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils;
b) Bergbauschäden und Beeinträchtigungen aufgrund von bergbaubedingten Immissionen an Grundstücken und Gebäuden;
c) Streitigkeiten mehrerer Versicherungsnehmer oder mitversicherter Personen desselben Versicherungsvertrags untereinander,
Streitigkeiten sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Lebenspartner gleich welchen Geschlechts) unter-
einander, wenn diese im ursächlichen Zusammenhang mit der Partnerschaft stehen. Dies gilt auch dann, wenn die Partnerschaft
beendet ist;
d) Streitigkeiten in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungsangelegenheiten sowie in Angelegenheiten, die im Bau-
gesetzbuch geregelt sind;
e) Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-/ Gebrauchs-
musterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum;
f) Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von
Kapitalanlagen;
g) Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Gewinnzusagen;
h) Streitigkeiten vor Verfassungsgerichten, internationalen oder supranationalen Gerichten.
A3-6.1.7 Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an
a) Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen;
b) Immobilien;
c) Tieren, ausgenommen der/die Hunde, für den/die eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung im Rahmen der zugrunde liegenden
Privat-Haftpflichtversicherung besteht;
d) Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des Versicherungsnehmers oder einer mit-
versicherten Person zuzurechnen sind.
A3-6.1.8 Die Versicherungssumme beträgt EUR 250.000 je Rechtsschutzfall.
A3-6.1.9 Es besteht keine Selbstbeteiligung.
A3-6.1.10 Es besteht kein Mindeststreitwert.
A3-6.2 Versicherungsbeginn und -ende der gerichtlichen Schadenersatz-Rechtsschutzversicherung
A3-6.2.1 Der Versicherungsschutz nach diesem Gruppenvertrag teilt das Schicksal des uniVersa-Haftpflichtvertrags. Es beginnt für den
berechtigten Kunden zu dem im uniVersa-Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt und endet mit dem Ablauf dieses Versiche-
rungsvertrags.
A3-6.2.2 Im Fall der Beendigung dieses Gruppenversicherungsvertrags, egal aus welchem Rechtsgrund, bleibt der Versicherungsschutz
des Versicherten für die Dauer des Bestehens der vom Versicherten abgeschlossenen uniVersa-Haftpflichtversicherung bestehen,
längstens jedoch bis zum Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung dieses Gruppenversicherungsvertrags.
- 114 -
[Seite 119]
Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko
A3-6.3 Verhalten im Leistungsfall in Verbindung mit der gerichtlichen Schadenersatz-Rechtsschutzversicherung
A3-6.3.1 Der berechtigte Kunde meldet seinen Leistungsanspruch an die von der uniVersa benannte Stelle. Dort erfolgt die Deckungsprüfung
und bei bestehender Deckung die Weiterleitung an die ARAG SE. Zusätzlich ist die ARAG SE berechtigt, Nachweise für das Bestehen
einer entsprechenden Haftpflichtversicherung zu fordern.
A3-6.3.2 Davon unbeschadet besteht für die berechtigten Kunden die Möglichkeit, in Abänderung der §§ 43 ff. VVG Ansprüche im eigenen
Namen auch ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers geltend zu machen. § 35 VVG („Aufrechnung durch den Versicherer“)
gilt nicht.
Risikoträger ist ARAG SE, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf.
best
- 115 -
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Abschnitt A4 – Zusatzvereinbarungen
Abschnitt A4 - Zusatzvereinbarungen
A4-1 Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)
Der Versicherer, die uniVersa Allgemeine Versicherung AG, garantiert Ihnen, dass die bei Eintritt des Versicherungsfalls zu erbringenden
Leistungen mindestens dem Versicherungsumfang der zu diesem Zeitpunkt vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungs-
wirtschaft (GDV) unverbindlich bekannt gegebenen Musterbedingungen zur Privat-Haftpflichtversicherung entsprechen.
A4-2 Garantie über die Erfüllung der vom Arbeitskreis „Beratungsprozesse“ empfohlenen Mindestleistungsstandards
Der Versicherer, die uniVersa Allgemeine Versicherung AG, garantiert Ihnen, dass die dieser Versicherung zu Grunde liegenden
Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV) die Mindestleistungsstandards erfüllen, wie sie vom
Arbeitskreis „Beratungsprozesse“ (mit Stand 28.09.2015) empfohlen wurden. (Der Arbeitskreis Beratungsprozesse (www.beratungs-
prozesse.de) ist eine Initiative mehrerer Vermittlerverbände und Servicegesellschaften. Der Arbeitskreis empfiehlt Risikoanalysen
und Mindestleistungsstandards für die Vermittler.)
A4-3 Innovationsgarantie ohne Mehrprämie
Ändert der Versicherer, die uniVersa Allgemeine Versicherung AG, die diesem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen ausschließ-
lich zum Vorteil des Versicherungsnehmers, ohne dass dafür ein Zusatzbeitrag berechnet wird, so gelten die Inhalte der neuen
Bedingungen ab ihrem Gültigkeitstag auch für diesen Vertrag.
A4-4 Innovationsklausel mit Mehrprämie
a) Ändert der Versicherer, die uniVersa Allgemeine Versicherung AG, die diesem Vertrag zugrunde liegenden Tarife und/oder Be-
dingungen gegen Mehrprämie, wird der Versicherungsvertrag ab der ersten Hauptfälligkeit nach der Änderung auf das neue
Bedingungswerk umgestellt.
b) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer sowohl über Prämienunterschiede, als auch über wesentliche Änderungen des
Versicherungs- und Leistungsumfangs, vor allem auch Schlechterstellungen zu informieren.
Der Versicherungsnehmer kann der Umstellung innerhalb einer Frist von vier Wochen widersprechen. Widerspricht der Versi-
cherungsnehmer einer Umstellung auf das neue Tarif- und/oder Bedingungswerk, so besteht der bisherige Vertrag unverändert
zu den bis dahin geltenden Bedingungen fort; gleichzeitig entfällt die Regelung des A4-4 vollständig.
c) Tritt zwischen der Einführung des neuen Tarif- und/oder Bedingungswerkes und der ersten Hauptfälligkeit ein Versicherungsfall
ein, der nur nach dem neuen Tarif- und/oder Bedingungswerk versichert ist, wird der Versicherer dem Versicherungsnehmer
die Umstellung des Vertrags bereits ab der Einführung des neuen (geänderten) Bedingungswerks anbieten.
A4-5 Laufzeitfeature
Hat der Versicherungsvertrag eine Mindestvertragslaufzeit von drei Jahren, dann reguliert der Versicherer auf Wunsch des Versiche-
rungsnehmers, über die gesetzliche Haftpflicht hinaus, vom Versicherungsnehmer anerkannte Schadenersatzansprüche bis EUR
500 je Versicherungsfall und Versicherungsjahr, jedoch höchstens bis zur Höhe des tatsächlich eingetretenen Zeitwertschadens.
Dies gilt nicht für die Hundehalter- und Dienst-Haftpflichtversicherung.
A4-6 Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel
Tritt nach dem unmittelbaren Versicherungswechsel (keine Unterbrechung im Versicherungsschutz) in der Privat-Haftpflichtversi-
cherung vom Vorversicherer zur uniVersa Allgemeinen Versicherung AG ein Schaden ein, dessen genauen Entstehungszeitpunkt
der Versicherungsnehmer nicht nachweisen kann, so ist die uniVersa Allgemeine Versicherung AG als Nachversicherer im Rahmen
des bei ihr bestehenden Vertrages im versicherten Leistungsumfang für die Entschädigungsleistung eintrittspflichtig.
Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist der Versicherer leistungspflichtig,
in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.
A4-7 Besitzstandsgarantie
A4-7.1 Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Versicherungsnehmer durch die Vertragsbedingungen zur Privat-Haft-
pflichtversicherung des Vorvertrags beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang (Deckung von Haftpflicht-
ansprüchen) bessergestellt gewesen wäre, wird die uniVersa Allgemeine Versicherung AG nach den Versicherungsbedingungen des
letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrags regulieren.
A4-7.2 Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall den Namen, die Vertragsnummer und die Bedingungen des Vorversicherers zur Ver-
fügung zu stellen.
- 116 -
[Seite 121]
Abschnitt A4 – Zusatzvereinbarungen
A4-7.3 Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass
a) der Vertrag bei der uniVersa Allgemeine Versicherung AG direkt im Anschluss an den Vorvertrag begann (keine Unterbrechung
im Versicherungsschutz);
b) der Vorvertrag bei einem in Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmen bestand;
c) die bei der uniVersa Allgemeine Versicherung AG versicherte Versicherungssumme die Höchstersatzleistung darstellt;
d) beitragspflichtige Einschlüsse beim Vorvertrag unberücksichtigt bleiben.
A4-7.4 Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit
a) im Ausland vorkommenden Schadensereignissen,
b) der Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftpflicht hinaus,
c) beruflichen und gewerblichen Risiken,
d) Vorsatz,
e) vertraglicher Haftung,
f) Eigenschäden,
g) Haftpflichtansprüchen gemäß Ziff. A1-7.3 und A1-7.4,
h) Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
i) Assistance-Dienstleistungen,
j) auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführenden Schadenereignissen,
k) der Hundehalter- oder Dienst-Haftpflichtversicherung.
A4-8 Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
A4-8.1 Vertragsgrundlage/Gegenstand der Differenzdeckung
Es wird vorausgesetzt, dass für das zu versichernde Risiko bereits bei einem anderweitigen Versicherer gleichartiger Versicherungs-
schutz besteht und der Vertrag bei der uniVersa Allgemeine Versicherung AG direkt im Anschluss an den Vorvertrag beginnt (keine
Unterbrechung im Versicherungsschutz). Der Versicherungsschutz aus dem anderweitigen Vertrag geht bis zu dessen Ablauf dem
Versicherungsschutz aus diesem Vertrag vor. Die Differenzdeckung ist eine Erweiterungsdeckung zum für den Versicherungsnehmer
bei einem anderweitigen Versicherer bestehenden Vertrag. Sie ergänzt den Versicherungsschutz der anderweitigen Versicherung in
nachstehend beschriebenem Umfang.
A4-8.2 Umfang der Differenzdeckung
A4-8.2.1 Die Differenzdeckung leistet für solche Schadenereignisse, die in der anderweitig bestehenden Versicherung nicht oder nicht im
vollen Umfang versichert sind, bis zur Höhe des im vorliegenden Vertrag vereinbarten Versicherungsschutzes abzüglich vertraglich
vereinbarter und sonstiger erbrachter Leistungen aus der anderweitig bestehenden Versicherung.
A4-8.2.2 Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten Leistungen aus der anderweitig bestehenden Versicherung ist der Umfang des Versiche-
rungsschutzes des anderen Vertrags, der zum Zeitpunkt des Eingangs des Versicherungsantrages beim Versicherer bestanden hat.
Nachträglich vorgenommene Änderungen an der anderweitig bestehenden Versicherung bewirken keine Erweiterung der Differenz-
deckung.
A4-8.2.3 Die Differenzdeckung tritt nicht ein für Leistungen, die durch die anderweitig bestehende Versicherung nicht erbracht wurden, weil
a) der Versicherungsnehmer mit der Zahlung des Beitrags in Verzug war oder der anderweitige Versicherer sich wegen vorsätz-
best
licher Verletzung einer Obliegenheit oder arglistigen Verhaltens des Versicherungsnehmers auf seine Leistungsfreiheit beruft;
b) grob fahrlässiges Verhalten zu einer Leistungskürzung entsprechend der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
geführt hat;
c) zwischen dem Versicherungsnehmer und dem anderweitigen Versicherer ein Vergleich stattgefunden hat;
d) aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe lediglich eine pauschale Entschädigung erbracht wurde.
Leistungen aus der Differenzdeckung werden dann nur insoweit erbracht, wie sie entstanden wären, wenn keiner der vorgenannten
Gründe zur Leistungskürzung oder Ablehnung vorgelegen hätte.
A4-8.2.4 Ferner wird keine Entschädigung geleistet, wenn zum Zeitpunkt des Eingangs des Versicherungsantrages beim Versicherer oder im
Zeitpunkt des Schadenereignisses keine anderweitige Versicherung bestanden hat.
A4-8.3 Besondere Obliegenheiten
In Erweiterung der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten gilt für die Differenzdeckung:
A4-8.3.1 Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den zum Zeitpunkt des Eingangs des Versicherungsantrages beim Versicherer maß-
geblichen Versicherungsumfang der anderweitig bestehenden Versicherung zu beschaffen und aufzubewahren und auf Verlangen
einzureichen.
A4-8.3.2 Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt eines Versicherungsfalls zunächst dem Versicherer der anderweitig bestehenden
Versicherung den Schadeneintritt anzuzeigen und dort die Ansprüche geltend zu machen.
A4-8.3.3 Sobald der Versicherungsnehmer von dem anderweitigen Versicherer informiert wird, dass ein gemeldeter Schadenfall dort nicht
oder nicht in vollem Umfang unter die Leistungspflicht fällt, hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Schadenfall unver-
züglich anzuzeigen.
A4-8.4 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
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Abschnitt A4 – Zusatzvereinbarungen
A4-8.4.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Ziffer A4-7.3 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu
kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit
hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
A4-8.4.2 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versiche-
rungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist.
A4-8.4.3 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist
der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte
Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
A4-8.5 Beginn/Dauer der Differenzdeckung/Umstellung auf vollen Versicherungsschutz
A4-8.5.1
Die Summen- und Konditionsdifferenzdeckung beginnt einen Tag nach Eingang des Versicherungsantrags beim Versicherer, sofern
der Versicherer dem Antrag nicht unverzüglich widersprochen hat.
Voraussetzung ist, dass sämtliche für die Entscheidung über die Annahme des endgültigen Vertrags notwendigen Angaben in dem
Antrag enthalten sind.
A4-8.5.2 Der Versicherungsschutz für die Differenzdeckung gilt längstens für ein Jahr und endet automatisch mit dem Beginn des endgültigen
Haftpflichtversicherungsvertrags.
Er entfällt rückwirkend ab Beginn, wenn der endgültige Haftpflichtversicherungsvertrag nicht zustande kommt.
A4-8.5.3 Endet die anderweitig bestehende Versicherung vor dem Beginn des endgültigen Haftpflichtversicherungsvertrags aufgrund eines
Ereignisses, das nach dem Eingang des Versicherungsantrages beim Versicherer eingetreten ist, erhält der Versicherungsnehmer
vollen Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrags, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer die vorzeitige Beendigung
der anderweitigen Versicherung unverzüglich in Textform mitteilt. Der Versicherungsvertrag wird dann zum Zeitpunkt der Beendigung
der anderweitigen Versicherung in den Vertrag mit vollem Versicherungsschutz umgestellt. Ab dem Zeitpunkt der Umstellung des
Vertrags auf den vollen Versicherungsschutz ist die hierfür zu zahlende Prämie zu entrichten.
A4-8.6 Beitragsanpassung während der Dauer der Differenzdeckung
A4-8.6.1 Die Differenzdeckung bleibt auch im Falle einer Beitragsanpassung gemäß A(GB)-3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen bis
zu ihrem Ablauf beitragsfrei.
A4-8.6.2 Kommt es vor Ablauf der Differenzdeckung zu einer Beitragsanpassung, so wirkt sich diese auf den ersten Beitrag ab Umstellung
auf den vollen Versicherungsschutz aus.
A4-8.6.3 Das Kündigungsrecht und die Kündigungsfrist gemäß A(GB)-3.5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen bleiben unberührt.
A4-9 Beitragsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers
Die Beitragsbefreiung gilt für den Versicherungsnehmer für alle innerhalb des Vertrags gebündelten Versicherungen (z.B. der Hunde-
halter-Haftpflichtversicherung soweit vereinbart).
A4-9.1 Beitragsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit
Voraussetzung für die Leistung:
a) für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer
Der Versicherungsnehmer befindet sich in einem unbefristeten sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis mit einer
wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Der Versicherungsnehmer wird aufgrund einer Erkrankung oder eines
Unfalls arbeitsunfähig.
b) für Selbständige oder freiberuflich Tätige
Der Versicherungsnehmer übt eine sozialversicherungsfreie, selbständige oder freiberufliche Tätigkeit aus. Der Versicherungs-
nehmer wird aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls arbeitsunfähig.
A4-9.2 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer
Voraussetzung für die Leistung:
Der Versicherungsnehmer verliert unverschuldet durch Kündigung seines Arbeitgebers oder im Rahmen eines Insolvenzverfahrens
seinen Arbeitsplatz und meldet sich arbeitslos. Das Arbeitsverhältnis bestand unbefristet, ungekündigt und befand sich außerhalb
der Probezeit. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug mindestens 20 Stunden. Das Arbeitsverhältnis wurde nicht zum Zweck der Aus-
bildung in einem Beruf geschlossen.
A4-9.3 Grundsätzliche Voraussetzungen
Der auslösende Grund für die Arbeitsunfähigkeit (Erkrankung oder Unfall) tritt während der Versicherungsdauer ein. Der auslösende
Grund für die Arbeitslosigkeit (Kündigung oder Insolvenz) tritt frühestens drei Monate nach Vertragsbeginn (Wartezeit) und während
der Versicherungsdauer ein. Die in dem Vertrag gebündelten Versicherungen sind bei Eintritt des auslösenden Grundes weder vom
Versicherungsnehmer noch vom Versicherer gekündigt und befinden sich nicht im Mahnverfahren.
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Abschnitt A4 – Zusatzvereinbarungen
Die Versicherungen innerhalb dieses Vertrags werden auf Antrag des Versicherungsnehmers beitragsfrei bis zu zwölf Monate wei-
tergeführt. Die Beitragsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit beginnt sechs Wochen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und gilt bis zum
Ende der Arbeitsunfähigkeit. Die Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit und endet
mit dem Tag der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses. In allen Fällen endet die Beitragsbefreiung spätestens zwölf Monate
nach dem ersten Tag der Beitragsbefreiung.
A4-9.4 Pflichten bei Anspruchstellung
Der Anspruch auf Beitragsfreistellung ist unverzüglich geltend zu machen. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer Auskunft
über alle zur Feststellung der Beitragsbefreiung erforderlichen Umstände zu erteilen und das Vorliegen ihrer Voraussetzung durch
Vorlage entsprechender Bescheinigungen nachzuweisen. Der Versicherungsnehmer hat auf Anforderung, mindestens jedoch alle
drei Monate, Auskunft über das weitere Vorliegen der Voraussetzung für die Beitragsfreistellung zu geben und geeignete Nachweise
vorzulegen. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, endet die Beitragsfreistellung. Sie tritt
jedoch mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft, wenn die Auskünfte und Nachweise nachgereicht werden. Dies gilt nicht, solange
eine andere Voraussetzung für die Beitragsfreistellung aufgrund eines erbrachten Nachweises erkennbar noch vorliegt.
A4-10 Best-Leistungs-Garantie
Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und Dokumentierung im Versicherungsschein/Nachtrag gilt als vereinbart:
A4-10.1 Auf Wunsch des Versicherungsnehmers reguliert der Versicherer auf Basis der Versicherungsbedingungen zur Privat-Haftpflicht-
versicherung eines in Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmens, sofern der Versicherungsnehmer in Bezug auf den
Versicherungsumfang (Deckung von Haftpflichtansprüchen) oder Höchstersatzleistungen für Einzelpositionen bessergestellt wird.
A4-10.2 Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Versicherungsbedingungen des anderen Versicherungsunternehmens zur Verfügung
zu stellen.
A4-10.3 Die Best-Leistungs-Garantie gilt nur insoweit, dass
a) die bei der uniVersa Allgemeine Versicherung AG versicherte Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
die Höchstersatzleistung darstellt;
b) die Privat-Haftpflichtversicherung des anderen Versicherungsunternehmens für jedermann zugänglich angeboten wird.
A4-10.4 Darüber hinaus gilt die Best-Leistungs-Garantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit
a) im Ausland vorkommenden Schadenereignissen;
b) der Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftpflicht hinaus;
c) beruflichen und gewerblichen Risiken;
d) Vorsatz;
e) vertraglicher Haftung;
f) Eigenschäden;
g) Haftpflichtansprüchen gemäß Ziff. A1-7.3 und A1-7.4;
h) Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
i) Assistance-Dienstleistungen;
j) auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführenden Schadenereignissen;
k) der Hundehalter- und Dienst-Haftpflichtversicherung.
best
A4-10.5 Verzicht auf Selbstbeteiligungen
Bei Vereinbarung der Best-Leistungs-Garantie entfallen die zu Einzelpositionen vereinbarten Selbstbeteiligungen, nicht jedoch die
generell zum Vertrag vereinbarte Selbstbeteiligung.
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Abschnitt A5 – Hundehalter-Haftpflichtversicherung
Abschnitt A5 - Hundehalter-Haftpflichtversicherung
Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und Dokumentierung im Versicherungsschein / Nachtrag gilt als vereinbart:
A5-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
A5-1.1 Versichert ist in Anwendung der Regelungen der Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversi-
cherung (AVB PHV) A1-2 bis A1-5, A1-7 bis A1-10, A2-1 und A2-2, der Regelungen Teil B und der nachfolgenden Bestimmungen
des Abschnitts A5 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Hundehalter.
Nicht versichert ist
- die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Jagdhunden, wenn bereits Versicherungsschutz durch eine
Jagd-Haftpflichtversicherung besteht;
- die Hundehaltung zu beruflichen, betrieblichen oder gewerblichen Zwecken.
A5-1.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Hundehüters in dieser Eigenschaft. Dabei erstreckt sich
der Versicherungsschutz auch auf Ansprüche des Hundehüters gegen den Versicherungsnehmer.
A5-2 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Hundehalters (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und
besondere Ausschlüsse)
A5-2 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen
Ausschlüsse.
A5-2.1 Allgemeines Umweltrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umweltein-
wirkung.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe,
Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet haben.
Zu Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besonderes Umweltrisiko).
A5-2.2 Abwässer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies
ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer.
A5-2.3 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
Für Mietsachschäden von Hunden an gemieteten Wohnräumen gelten die Bestimmungen der Ziff. A1-6.9 entsprechend.
A5-2.4 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Es gelten die Bestimmungen der Ziff. A1-6.13.
A5-2.5 Schäden im Ausland
A5-2.5.1 Eingeschlossen ist der unbegrenzte Auslandsaufenthalt in EU-Staaten, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien
und Nordirland, Liechtenstein, Norwegen und Island.
A5-2.5.2 Für vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren in Staaten, die nicht in A5-2.5.1 genannt sind, gilt die gesetzliche Haft-
pflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen.
A5-2.5.3 Bezüglich einer Kaution gilt A1-6.18.2.
A5-2.5.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungs-
union angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem
in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A5-2.6 Vermögensschäden
Es gelten die Bestimmungen der Ziff. A1-6.19.
A5-2.7 Deckungserweiterungen
A5-2.7.1 Mitversicherung von Welpen
Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Hundewelpen ab deren Geburt bis zum Ende des ersten
Lebensjahres, wenn das Muttertier über diesen Vertrag versichert ist und die Welpen im Besitz des Versicherungsnehmers sind.
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Abschnitt A5 – Hundehalter-Haftpflichtversicherung
A5-2.7.2 Deckschäden
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus gewolltem oder ungewolltem Deckakt.
A5-2.7.3 Tierische Ausscheidungen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers durch tierische Ausscheidungen.
A5-2.7.4 Flurschäden
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Flurschäden.
A5-2.7.5 Therapeutische Zwecke, Einsatz als Such- oder Rettungshund
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der privaten Nutzung der versicherten Hunde zu therapeutischen Zwecken und aus
der privaten Nutzung zum Einsatz als Such- oder Rettungshund.
A5-2.7.6 Führen ohne Leine/Maulkorb
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Führen ohne Leine und/oder ohne Maulkorb.
A5-2.7.7 Teilnahme an Hunderennen, Schauvorführungen, Turnieren sowie Hundesport
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht infolge privater Teilnahme an Hunde- und Hundeschlittenrennen, privater Teilnahme
an Veranstaltungen wie Schauvorführungen und Turnieren inklusive den Vorbereitungen hierzu (Training) sowie der Ausübung von
Hundesport (zum Beispiel Agility, Dog Dance, Fly Ball, Hunde-Frisbee, Zughundesport). Weiterhin gilt die Teilnahme am Unterricht
eines Hundevereins oder einer Hundeschule als mitversichert.
A5-2.7.8 Ansprüche von Teilnehmern von Veranstaltungen und Figuranten
Eingeschlossen sind bei der Unterrichts- und Veranstaltungsteilnahme gemäß Ziff. A5-2.7.7 auch gesetzliche Haftpflichtansprüche
der anderen Teilnehmer sowie von Figuranten (Scheinverbrechern).
A5-2.7.9 Fuhrwerke
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhalters aus der Verwendung der eigenen Hunde als Zugtiere von eigenen oder
fremden Fuhrwerken (z.B. Kutschen oder Schlitten). Ausgeschlossen bleiben Schäden an den eigenen Fuhrwerken.
A5-2.7.10 Nicht versicherungspflichtige Tiertransportanhänger
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem privaten Eigentum, Besitz und Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen
Tiertransportanhängern.
A5-2.7.11 Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern
best
Eingeschlossen sind übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenver-
sicherungsträgern, Dienstherren, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.
A5-2.7.12 Keine Anrechnung bei Mithaftung
Sofern der Versicherungsnehmer es wünscht, wird die Mithaftung gemäß § 254 Abs. 1 und 2 BGB bis zu einer Schadenhöhe von
EUR 500 nicht angerechnet.
A5-2.8 Versehentliche Obliegenheitsverletzung
Es gelten die Bestimmungen der Ziff. A1-6.26.
A5-2.9 Schäden an sonstigen gemieteten, gepachteten, geliehenen beweglichen Sachen
Es gelten die Bestimmungen der Ziff. A1-6.29.
A5-2.10 Neuwertentschädigung
Für die Neuwertentschädigung gelten die Bestimmungen der Ziff. A1-6.34.
A5-2.11 Tod des Hundes / Nottötung / Tierkörperbeseitigung / Bestattung
Sollten im direkten Zusammenhang mit einem aus diesem Vertrag zu erstattenden Schadenfall der versicherte Hund versterben
oder eine Nottötung veterinärmedizinisch angeraten sein, übernimmt der Versicherer die dem Versicherungsnehmer entstehenden
Kosten für die Nottötung, die Abholung und Beseitigung, oder falls gewünscht eine pietätvolle Einäscherung bzw. Bestattung des
Hundes bis zu einem Betrag von insgesamt höchstens EUR 1.000.
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Abschnitt A5 – Hundehalter-Haftpflichtversicherung
A5-3 Zusatzvereinbarungen
A5-3.1 Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)
Der Versicherer, die uniVersa Allgemeine Versicherung AG, garantiert Ihnen, dass die bei Eintritt des Versicherungsfalls zu erbringenden
Leistungen mindestens dem Versicherungsumfang der zu diesem Zeitpunkt vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirt-
schaft (GDV) unverbindlich bekannt gegebenen Musterbedingungen zur privaten Hundehalter-Haftpflichtversicherung entsprechen.
A5-3.2 Garantie über die Erfüllung der vom Arbeitskreis „Beratungsprozesse“ empfohlenen Mindestleistungsstandards
Der Versicherer, die uniVersa Allgemeine Versicherung AG, garantiert Ihnen, dass die dieser Versicherung zu Grunde liegenden Ver-
sicherungsbedingungen für die Hundehalter-Haftpflichtversicherung die Mindestleistungsstandards erfüllen, wie sie vom Arbeitskreis
„Beratungsprozesse“ (mit Stand 28.09.2015) empfohlen wurden. (Der Arbeitskreis Beratungsprozesse (www.beratungsprozesse.de)
ist eine Initiative mehrerer Vermittlerverbände und Servicegesellschaften. Der Arbeitskreis empfiehlt Risikoanalysen und Mindest-
leistungsstandards für die Vermittler.)
A5-3.3 Innovationsgarantie ohne Mehrprämie
Es gelten die Bestimmungen der Ziff. A.4-3 entsprechend
A5-3.4 Innovationsklausel mit Mehrprämie
Es gelten die Bestimmungen der Ziff. A.4-4 entsprechend.
A5-3.5 Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
Es gelten die Bestimmungen der Ziff. A.4-7 entsprechend.
A5-4 Gebündelte Versicherung / Kündigung
A5-4.1 Die Hundehalter-Haftpflichtversicherung kann nur zusammen mit der Privat-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Endet
die Privat-Haftpflichtversicherung, so endet auch die Hundehalter-Haftpflichtversicherung zum gleichen Zeitpunkt.
A5-4.2 Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können die Hundehalter-Haftpflichtversicherung zum Ende der Vertragslaufzeit
und danach jeweils zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen. Die Einhaltung einer Kündigungsfrist ist für den Ver-
sicherungsnehmer nicht notwendig. Die Kündigung des Versicherers muss dem Versicherungsnehmer drei Monate vor Ablauf der
Vertragslaufzeit bzw. des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.
Davon abweichend kann der Versicherungsnehmer nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Hundehalter-Haftpflichtversi-
cherung täglich kündigen. Der Vertrag endet frühestens mit Ablauf des Tages, an dem die Kündigung dem Versicherer zugegangen
ist.
Die Kündigung ist in Textform zu erklären.
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Abschnitt A6 – Dienst-Haftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst
Abschnitt A6 - Dienst-Haftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst
Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und Dokumentierung im Versicherungsschein / Nachtrag gilt als vereinbart:
A6-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
Versichert ist in Anwendung der Regelungen der Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtver-
sicherung (AVB PHV) A1-3 bis A1-5, A1-7 bis A1-10 sowie der Regelungen Teil B und der nachfolgenden Bestimmungen des Ab-
schnitts A6 die gesetzliche Haftpflicht der (mit)versicherten Person(en) aus ihrer Eigenschaft und Tätigkeit als Beamter, Angestellter
oder sonstiger Bediensteter im nichttechnischen öffentlichen Dienst. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für die gesetzliche
Haftpflicht der (mit)versicherten Person(en) aus deren dienstlichen Verrichtung. Mitversicherte Personen können nur die gemäß
A1-2.1.1 bis A1-2.1.5 und A1-2.2.2 sein.
Die Versicherung schützt gegen Haftpflichtansprüche aus Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
Die Versicherung umfasst
- Ansprüche geschädigter Dritter gegen den Versicherten;
- Regressansprüche wegen Schäden, die der Dienstherr einem Dritten zu ersetzen hatte;
- Ansprüche des Dienstherrn wegen ihm unmittelbar zugefügter Schäden.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von Tieren gemäß A1-6.12 im Auftrag des Dienstherrn.
A6-2 Leistungsumfang
A6-2.1 Dienstfahrzeug- und Regresshaftpflicht
A6-2.1.1 Mitversichert ist - abweichend von A6-3 (4) - die gesetzliche Haftpflicht wegen Personen- und Sachschäden, für die die versicherte
Person infolge des dienstlichen Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs verantwortlich gemacht wird, das ihrem Dienstherrn gehört. Das
gilt auch für Kraftfahrzeuge, die ihr Dienstherr gemietet oder geleast hat. Vermögensschäden sind allerdings nicht versichert.
A6-2.1.2 Der Versicherungsschutz umfasst ausschließlich Schadenersatz- und Regressansprüche aufgrund beamten- oder arbeitsrechtlicher
Haftpflichtbestimmungen.
Dabei sind folgende Fälle versichert:
- Der Dienstherr macht gegen die versicherte Person Schadenersatzansprüche wegen Schäden am Dienstfahrzeug geltend.
- Der Dienstherr macht gegen die versicherte Person Regressansprüche geltend, nachdem er dem geschädigten Dritten den
Personen- oder Sachschaden ersetzt hat.
A6-2.1.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben:
- Schäden, die als Fahrer eines Kranken-, Rettungs-, Feuerwehr-, Entsorgungs-, Räum-, Streu- oder kettenbetriebenen Fahrzeugs
verursacht werden;
- Schäden, die verursacht werden, wenn für das Führen des Fahrzeugs nicht die erforderliche Fahrerlaubnis vorlag;
best
- Schäden, die bei unberechtigtem Gebrauch des Dienstfahrzeugs entstehen;
- Schäden, die unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln herbeigeführt werden;
- Schäden, bei denen sich der Fahrer unerlaubt vom Unfallort entfernt hat.
A6-2.1.4 Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr beträgt:
- EUR 50.000 für Schadenersatzansprüche, die gegen die versicherte Person wegen des Schadens am Dienstfahrzeug geltend
gemacht werden;
- EUR 1.000.000 für Regressansprüche, die der Dienstherr geltend macht, nachdem er einem geschädigten Dritten den Schaden
ersetzt hat.
A6-2.2 Tätigkeitsschäden
A6-2.2.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden Sachen, die die versicherte Person in Ausübung ihrer dienst-
lichen Tätigkeit an oder mit diesen Sachen (z.B. Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) verursacht hat, und alle
sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
A6-2.2.2 Die Höchstersatzleistung des Versicherers ist im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme auf EUR 1.000 je Schadenereignis
begrenzt.
A6-2.3 Abhandenkommen von fiskalischem Eigentum
A6-2.3.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Person gegenüber dem Dienstherrn aus dem Abhandenkommen von
fiskalischem Eigentum (z.B. Dienstkleidung, Ausrüstungsgegenstände).
A6-2.3.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
- aus dem Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
- aus dem Abhandenkommen von persönlichen Ausrüstungsgegenständen beim Ausscheiden aus dem Dienst.
A6-2.3.3 Die Höchstersatzleistung des Versicherers ist im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme auf EUR 2.500 je Schadenereignis
begrenzt.
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Abschnitt A6 – Dienst-Haftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst
A6-2.4 Dienstlicher Schlüsselverlust
Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Türschlüsseln, die dem Versicherungs-
nehmer im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit vom Dienstherrn überlassen wurden. Es gelten die Regelungen gemäß A1-6.22.
A6-2.5 Mietsachschäden
A6-2.5.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Räumen und deren Ausstattung, die die versicherte Person
anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen gemietet hat.
A6-2.5.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
- Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich
daraus ergebenden Vermögensschäden,
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,
- Schäden infolge von Schimmelbildung.
A6-2.5.3 Für die Höchstersatzleistung des Versicherers gilt A1-6.9.3.
A6-2.6 Versicherungsschutz für das Datenschutzrisiko
Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht wegen materieller und/oder immaterieller Schäden aus Verstößen gegen personen-
bezogene Bestimmungen in Datenschutzgesetzen.
A6-2.7 Vermögensschäden
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden gemäß Ziff. A1-6.19 aufgrund von Versicherungsfällen, die während der
Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. Neben den Ausschlüssen gemäß Ziff. A1-6.19.2 sind Ansprüche wegen Schäden ausge-
schlossen, die dadurch entstanden sind, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen oder nicht fortgesetzt
wurden, es sei denn, der Versicherungsnehmer beweist, dass von dem Abschluss oder der Fortführung nicht bewusst abgesehen wurde.
A6-2.8 Umweltschäden gemäß Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (USchadG)
A6-2.8.1 Der Versicherungsschutz umfasst auch Umweltschäden gemäß Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
(USchadG) gemäß A2-2 aus Folgen von Verstößen bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit.
A6-2.8.2 Die Höchstersatzleistung für Umweltschäden innerhalb der Dienst-Haftpflichtversicherung ist je Versicherungsfall und je Versiche-
rungsjahr auf jeweils EUR 50.000 begrenzt.
A6-2.9 Gewässerschäden - außer Anlagenrisiko -
A6-2.9.1 Versichertes Risiko
Versichert ist im Umfang des Vertrags, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen
Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von
Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe. Eingeschlossen ist jedoch die
gesetzliche Haftpflicht aus der Lagerung und Verwendung von im Haushalt üblichen Stoffen wie Farben, Lacken, Ölfarben, Verdünnern
und Behältern für sonstige Stoffe, wenn die Lagermenge eines Einzelbehälters 100 l/kg und die aller vorhandenen Behälter insgesamt
1.000 l/kg nicht übersteigt. Ausgeschlossen bleiben Brennstoffe für Feuerungsanlagen jeder Art und Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge.
A6-2.9.2 Rettungskosten
Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens
für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen,
als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des
Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit
der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des
Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
A6-2.9.3 Ausschlüsse
1) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungs-
nehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
2) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen
feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder un-
mittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen.
Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
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Abschnitt A6 – Dienst-Haftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst
A6-3 Leistungseinschränkungen:
Kein Versicherungsschutz besteht für
(1) anderweitige Tätigkeiten, die weder dem versicherten Beruf eigen noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind,
insbesondere aus Tätigkeiten der versicherten Person in privat-rechtlich organisierten Unternehmungen, eigenwirtschaftlich
geführten Betrieben (z.B. Krankenanstalten, Energieversorgungs- und Verkehrsbetrieben) sowie in Verbänden, Vereinen u. dgl.;
(2) aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sind;
(3) aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und Ärzte in Justizvollzugsanstalten);
(4) die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Person in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-,
Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht
werden. Versichert sind jedoch die in A6-2.1 genannten Regressansprüche des Dienstherrn;
(5) die gesetzliche Haftpflicht aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten;
(6) die gesetzliche Haftpflicht aus der Jagdausübung;
(7) die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz, Tragen und Benutzen von Waffen, auch wenn dieses erlaubt ist und zu dienstlichen
Zwecken erfolgt;
(8) Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (z.B. im Internet, per E-Mail oder
mittels Datenträger);
(9) Schäden infolge bewusst vorschriftswidrigen Umgangs mit brennbaren oder explosiven Stoffen;
(10) Schäden aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
(11) Schäden aus Sprengungen und Entschärfen von Munition oder anderen Explosionskörpern;
(12) Schäden aus Forschungs- und Gutachtertätigkeiten;
(13) Schäden am Bauwerk und Baugrundstück, das Gegenstand der dienstlichen oder beruflichen Verrichtung ist;
(14) Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfallstoffe gelagert oder abgelagert werden, soweit es sich um Schäden an
Abfallentsorgungsanlagen handelt;
(15) Schadenersatzansprüche, die die versicherte Person durch ein bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Ver-
halten verursacht hat;
(16) Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen;
(17) Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch, Buch
best
VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge
des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden;
(18) Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik,
illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden
durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
A6-4 Besonderheiten für einzelne Berufsgruppen
A6-4.1 Lehrer
A6-4.1.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schüler-, Klassen- oder Kindergruppen-Reisen
sowie -Ausflügen und aus damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen, auch bei vorübergehendem Auslandsauf-
enthalt bis zu einem Jahr; ferner aus der Erteilung von Nachhilfestunden und aus der Tätigkeit als Kantor und/oder Organist.
A6-4.1.2 Eingeschlossen ist die Haftpflicht wegen Ansprüchen aus Personenschäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern, Lernenden,
Studierenden (z.B. Regress der Träger der gesetzlichen Schülerunfallversicherung gemäß §110 SGB VII).
A6-4.1.3 Bei Sportlehrern ist ferner die gesetzliche Haftpflicht aus Sportmassagen (nicht Heilmassagen) mitversichert.
A6-4.1.4 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den dienstlichen Gebrauch von
Luftfahrzeugen gemäß Ziff. A1-6.15. verursacht werden.
A6-4.1.5 Bei Lehrern mit Erteilung von naturwissenschaftlichem Unterricht (auch mit Experimenten) ist außerdem – abweichend von A1-7.13 –
die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz und Verwendung von radioaktiven Stoffen anlässlich des Experimentalunterrichts mitversichert,
soweit hierfür nicht behördlich der Nachweis einer Deckungsvorschrift verlangt wird.
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Abschnitt A6 – Dienst-Haftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst
A6-4.1.6 Nicht versichert
(1) sind Haftpflichtansprüche wegen genetischer Schäden und aus Schadenfällen von Personen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit
aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass den Wirkungen der unter A6-4.1.5 genannten Stoffe oder Strahlen ausgesetzt
sind. Unter diesen Ausschluss fallen auch Schüler, die unter Aufsicht die Präparate handhaben und als Hilfskräfte tätig sind.
(2) ist die Haftpflicht aus Forschungs- und Gutachtertätigkeit.
A6-4.2 Beamte und Angestellte im Auswärtigen Dienst
Die weltweite Deckung besteht auch für die im Ausland ausgeübte versicherte berufliche Tätigkeit für die gesamte Dauer dieser
Tätigkeit, auch wenn diese den Zeitraum von fünf Jahren überschreitet.
A6-5 Auslandsschäden
A6-5.1 Durch diesen Versicherungsvertrag besteht für im Inland ausgeübte Tätigkeiten weltweit Versicherungsschutz.
A6-5.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen für ausgeübte versicherte dienstliche
Tätigkeiten, die bei unbegrenzten Auslandsaufenthalt in EU-Staaten, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien
und Nordirland, Liechtenstein, Norwegen und Island sowie einem sonstigen vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren
eingetreten sind.
A6-5.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungs-
union angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem
in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A6-5.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder
exemplary damages.
A6-6 Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst/Nachhaftungsversicherung
A6-6.1 Mitversichert sind Schäden aus der bisher versicherten dienstlichen Tätigkeit, die bis zu fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus dem
Dienst eintreten. Kein Versicherungsschutz besteht, sofern die versicherte Person aus disziplinarischen Gründen aus dem Dienst
ausgeschieden ist bzw. ihr außerordentlich gekündigt wurde.
A6-6.2 Im Falle des Todes der versicherten Person besteht Versicherungsschutz für dessen Erben für Schäden aus der ehemaligen ver-
sicherten beruflichen Tätigkeit der versicherten Person, die nicht später als fünf Jahre nach dem Tode der versicherten Person
gemeldet werden, sofern diese Dienst-Haftpflichtversicherung bis zum Zeitpunkt des Todes aufrechterhalten wurde.
A6-7 Zusatzvereinbarungen
A6-7.1 Innovationsgarantie ohne Mehrprämie
Es gelten die Bestimmungen der Ziff. A.4-3 entsprechend
A6-7.2 Innovationsklausel mit Mehrprämie
Es gelten die Bestimmungen der Ziff. A.4-4 entsprechend.
A6-7.3 Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
Es gelten die Bestimmungen der Ziff. A.4-7 entsprechend.
A6-8 Gebündelte Versicherung/Kündigung
A6-8.1 Die Dienst-Haftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst kann nur zusammen mit der Privat-Haftpflicht-
versicherung abgeschlossen werden. Endet die Privat-Haftpflichtversicherung, so endet auch die Dienst-Haftpflichtversicherung für
Beamte und Ange-stellte im öffentlichen Dienst zum gleichen Zeitpunkt.
A6-8.2
Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können die Dienst-Haftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen
Dienst zum Ende der Vertragslaufzeit und danach jeweils zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen. Die Einhaltung
einer Kündigungsfrist ist für den Versicherungsnehmer nicht notwendig. Die Kündigung des Versicherers muss dem Versicherungs-
nehmer drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit bzw. des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.
Davon abweichend kann der Versicherungsnehmer nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Dienst-Haftpflichtversicherung
für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst täglich kündigen. Der Vertrag endet frühestens mit Ablauf des Tages, an dem die
Kündigung dem Versicherer zugegangen ist.
Die Kündigung ist in Textform zu erklären.
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Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
A(GB)-1 Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch ver-
pfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den
früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die
Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen.
Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher
Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der
Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt
der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der
Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend
A(GB)-3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berück-
sichtigt.
A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu
machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die
Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird
nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
A(GB)-3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet
werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der
Beitragsangleichung.
A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich
im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung
zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er
auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung
best
von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt
durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich
aus A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versiche-
rungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren
Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer
den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen
unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach
dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist
jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
A(GB)-3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes
ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versiche-
rers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem
Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Davon unberührt kann der Versicherungsnehmer nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit den Versicherungsvertrag täglich
kündigen. Der Vertrag endet frühestens mit Ablauf des Tages, an dem die Kündigung dem Versicherer zugegangen ist.
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Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
TeilB-AllgemeinerTeil
Abschnitt B1 - Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen
über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
B1-2.1 Beitragszahlung
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halb-
jährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.
B1-2.2 Versicherungsperiode
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die verein-
barte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.
B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines fällig,
jedoch nicht vor dem mit dem Versicherungsnehmer vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt
der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder
einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, so-
lange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für
einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Ver-
sicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im
Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
B1-4 Folgebeitrag
B1-4.1 Fälligkeit
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahres-
beginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
B1-4.2 Verzug und Schadenersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die
verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den
Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
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Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
B1-4.3 Mahnung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z.B.
E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens
zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten
im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versiche-
rungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
B1-4.5 Kündigung nach Mahnung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der
Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn
der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung
ausdrücklich hinzuweisen.
B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit
der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.
B1-5 Lastschriftverfahren
B1-5.1 Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag
eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch
dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
B1-5.2 Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder
hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer
berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert
worden ist.
best
Außerdem sind durch die Rücklastschrift eventuell entstandene Kosten vom Versicherungsnehmer zu erstatten.
B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in
dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
B1-6.2.1 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der
Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig
gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
B1-6.2.2 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer
der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
B1-6.2.3 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Bei-
trag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der
Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
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[Seite 134]
Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
B1-6.2.4 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung
nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der
Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Ver-
mögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu
dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
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Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung
Abschnitt B2 - Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags
B2-1.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht ein Vertragspartner
vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres den Versicherungsvertrag kündigt. Die Einhaltung einer Kündigungsfrist ist für
den Versicherungsnehmer nicht notwendig. Die Kündigung des Versicherers muss dem Versicherungsnehmer drei Monate vor Ab-
lauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.
Davon abweichend kann der Versicherungsnehmer nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit den Versicherungsvertrag täglich
kündigen. Der Vertrag endet frühestens mit Ablauf des Tages, an dem die Kündigung dem Versicherer zugegangen ist.
Die Kündigung ist in Textform zu erklären.
B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung
bedarf.
B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder
jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen
sein.
B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses
Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
B2-2.1 Kündigungsrecht
Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
best
- vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde,
- der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat oder
- dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung,
der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer
kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versiche-
rungsperiode, wirksam wird.
B2-2.3 Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
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Abschnitt B3 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheite
Abschnitt B3 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzu-
zeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versiche-
rers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer
dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform
stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag
überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand,
muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur
berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im
Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvoll-
ständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungs-
nehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen
Bedingungen geschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versiche-
rungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls
noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz,
wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
B3-1.2.2 Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den
Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
B3-1.2.3 Vertragsänderung
Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,
aber zu anderen Bedingungen geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend
Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der
laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung
für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer
auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend
machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere
Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der
Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte
Recht begründen.
B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungs-
nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
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Abschnitt B4 – Weitere Regelungen
B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den
nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
B3-1.6 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach
Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt
zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
B3-2.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
B3-2.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist
zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand,
der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
B3-2.1.2 Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegen-
über dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis
erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig verletzt hat.
B3-2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
1) Er muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen
des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn
die Umstände dies gestatten.
2) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben
wurden.
3) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und
best
-regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind,
müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
4) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gericht-
liches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich
anzuzeigen.
5) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer
fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
6) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem
Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versiche-
rungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur
Verfügung stellen.
B3-2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
B3-2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-2.1 oder B3-2.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung
zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis
zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
B3-2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit,
ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung
in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
B3-2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahr-
lässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den
Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden
Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
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Abschnitt B4 - Weitere Regelungen
Abschnitt B4 - Weitere Regelungen
B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung
des später geschlossenen Vertrags verlangen.
B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von
der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie
verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B4-2.1 Form, zuständige Stelle
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegen-
über dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag
etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nach-
trägen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen
und Anzeigen bleiben bestehen.
B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die
dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer
bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall
einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Ver-
legung der gewerblichen Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwendung.
B4-3 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vor-
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis
zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Versicherungsnehmer in Textform zugeht.
B4-4 Örtlich zuständiges Gericht
B4-4.1 Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des
Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz
seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder,
in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der
Versicherer seinen Sitz hat.
B4-4.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem
Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Auf-
enthalt.
Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zu-
ständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner
für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
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Abschnitt B4 – Weitere Regelungen
B4-5 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
B4-6 Embargobestimmung
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die
Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder
der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem
nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
B4-7 Außergerichtliche Streitbeilegung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden oder hat eine Verhandlung einmal nicht zu dem
von ihm gewünschten Ergebnis geführt, stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere die nachfolgenden Beschwerdemöglich-
keiten offen.
B4-7.1 Versicherungsombudsmann
Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher, kann er sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Dieser ist wie folgt zu
erreichen:
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
10006 Berlin
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Ver-
sicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
B4-7.2 Versicherungsaufsicht
Ist der Versicherungsnehmer mit der Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung
auf, kann er sich auch an die für den Versicherer zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegt der Ver-
sicherer der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Kontaktdaten sind:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
best
E-Mail: poststelle@bafin.de
Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
B4-7.3 Hinweis auf den Rechtsweg
Unabhängig von der Möglichkeit, sich an den Versicherungsombudsmann oder die Versicherungsaufsicht zu wenden, steht dem
Versicherungsnehmer der Rechtsweg offen.
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Jutta Holzmann, Stefan Krause,
Dr. Marco Wimmer