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Allgemeine Versicherungsbedingungen
für die Gothaer Sterbegeldversicherung
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Teil A: Leistungsbeschreibung
§1 Sie haben eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall ohne Gesundheitsprüfung abge-
Vertragstyp schlossen.
§2 - Leistung im Todesfall
Unsere Leistungen im Überblick - Leistung im Erlebensfall
§3 I. Leistung im Todesfall
Unsere Leistungen im Einzelnen
(1) Bei Tod der versicherten Person vor dem vereinbarten Ablauftermin und nach Ablauf der ersten zwei
Versicherungsjahre zahlen wir die vereinbarte Versicherungssumme.
(2) Bei Tod innerhalb der ersten zwei Versicherungsjahre zahlen wir die vereinbarte Versicherungssum-
me nur dann, wenn die versicherte Person an den Folgen eines Unfalls stirbt. Dieser Unfall muss
sich innerhalb der Versicherungsdauer ereignet haben. In allen anderen Fällen erstatten wir die bis
zum Tod gezahlten Beiträge.
(3) Ein Unfall im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich
von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädi-
gung erleidet. Ein Unfall im Sinne dieser Bedingungen liegt ausdrücklich nicht vor, wenn er die Folge
von Geistes- oder Bewusstseinsstörungen ist, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen.
(4) Mit der Auszahlung der Versicherungssumme bzw. der gezahlten Beiträge endet der Vertrag.
(5) Den vereinbarten Ablauftermin und die garantierte Versicherungssumme, deren Höhe vom Zeitpunkt
des Todes abhängt, entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein.
II. Leistung im Erlebensfall
(1) Zum Ablauf zahlen wir die vereinbarte Versicherungssumme, wenn die versicherte Person diesen
Termin erlebt. Mit der Auszahlung endet der Vertrag.
(2) Die garantierte Versicherungssumme entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein.
§4 Unsere Leistungspflicht beschränkt sich in folgenden Fällen auf den für den Todestag berechneten Rück-
Leistungsbeschränkung kaufswert entsprechend § 169 Versicherungsvertragsgesetz:
- Bei vorsätzlicher Selbsttötung der versicherten Person innerhalb von zwei Jahren nach Vertragsbe-
ginn, es sei denn, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand
krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist.
- Bei Tod der versicherten Person durch kriegerische Ereignisse oder innere Unruhen, bei denen die
versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat. Unsere Leistungspflicht bleibt be-
stehen, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegeri-
schen Ereignissen stirbt, denen sie während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war.
- Bei Tod der versicherten Person durch den vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder
chemischen Waffen oder durch den vorsätzlichen Einsatz oder das vorsätzliche Freisetzen von ra-
dioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf ge-
richtet sind, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden und zu einer nicht vorhersehbaren
Veränderung des Leistungsbedarfs gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen führt, so
dass die Erfüllbarkeit der zugesagten Versicherungsleistungen nicht mehr gewährleistet ist und dies
von einem unabhängigen Treuhänder gutachterlich bestätigt wird.
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§5 Wir beteiligen Sie und die anderen Versicherungsnehmer gem. § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes
Überschussbeteiligung (VVG) an den Überschüssen und Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung).
I. Überschussermittlung
(1) Die Überschüsse werden unter Berücksichtigung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB)
und des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) sowie der dazu erlassenen Rechtsverordnungen
ermittelt und jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses festgestellt. Der Jahresabschluss wird
von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und ist bei unserer Aufsichtsbehörde einzurei-
chen.
(2) Der ermittelte Überschuss wird, soweit er den Verträgen nicht bereits direkt gutgeschrieben wird, in
die Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) eingestellt. Diese Rückstellung dient dazu, Ergeb-
nisschwankungen im Zeitablauf zu glätten. Die in die RfB eingestellten Mittel dürfen grundsätzlich
nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Mit Zustimmung
der Aufsichtsbehörde darf die RfB in Ausnahmefällen gemäß § 140 VAG zur Abwendung eines dro-
henden Notstandes, zum Ausgleich unvorhersehbarer Verluste aus den überschussberechtigten
Versicherungsverträgen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder
- sofern die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehen-
den Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen - zur Erhöhung der Deckungsrückstel-
lung herangezogen werden.
(3) Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung hängt vor allem von der Entwicklung des Kapital-
marktes und der dort erzielten Kapitalerträge, aber auch vom Verlauf der Sterblichkeit und von der
Entwicklung der Kosten ab. Prognosen über die weitere Entwicklung der Überschussbeteiligung
sind über einen längeren Zeitraum nicht möglich. Wir können daher keine Aussage darüber machen,
in welcher Höhe Überschüsse in Zukunft anfallen werden. Die Höhe der Überschüsse kann also
nicht garantiert werden.
(4) Verschiedene Versicherungsarten tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Deshalb haben wir
gleichartige Versicherungen in Gruppen zusammengefasst. Die Verteilung des Überschusses auf
die einzelnen Bestandsgruppen erfolgt nach dem Umfang, in dem diese zu seiner Entstehung beige-
tragen haben.
(5) Ihre Versicherung gehört zur Bestandsgruppe der Kapitalversicherungen.
II. Zuteilung von Überschüssen
(1) Die für jedes Kalenderjahr vorzunehmenden Festlegungen zur Höhe der einzelvertraglich zuzuwei-
senden Überschüsse erfolgen auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars durch unseren Vorstand
und werden entsprechend den gesetzlichen Anforderungen im Geschäftsbericht veröffentlicht
(Überschussdeklaration).
(2) Die jährlich auszuschüttenden Mittel werden den Überschüssen des Geschäftsjahres oder der RfB
entnommen.
(3) Die Zuteilung der Überschüsse für Ihre Kapitalversicherung erfolgt jährlich an deren Stammtag, so-
fern sie über diesen Zeitpunkt hinaus fortbesteht. Stammtag ist der Erste des Monats des Versiche-
rungsablaufes.
(4) Es werden Jahresanteile zugewiesen. Diese bestehen aus einem Risikoanteil in Promille der Versi-
cherungssumme und in Prozent des Risikobeitrags sowie einem Ertragsanteil in Prozent des maß-
geblichen Deckungskapitals.
(5) Die Verwendung der zugewiesenen Jahresanteile erfolgt wie bei Vertragsabschluss vereinbart und
im Versicherungsschein dokumentiert als Verzinsliche Ansammlung oder Barauszahlung.
- Bei vereinbarter Verzinslicher Ansammlung werden die Jahresanteile verzinslich angesammelt.
Bei Ablauf wird das vorhandene Ansammlungsguthaben ausgezahlt. Im Todesfall und bei
Kündigung wird das nach Zuteilung zum letzten Stammtag vorhandene Ansammlungsgutha-
ben ausgezahlt.
- Bei vereinbarter Barauszahlung werden die Jahresanteile sofort ausgezahlt.
(6) Zum Ablauf erhalten Sie ergänzend zu der laufenden Überschussbeteiligung einen Schlussbonus.
Dieser wird folgendermaßen ermittelt: In Analogie zum Vorgehen bei der Bestimmung von Jahresan-
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teilen nach den Absätzen 3 und 4 werden in jedem Versicherungsjahr mit jährlich für den Schluss-
bonus deklarierten Risikoanteil- und Ertragsanteilsätzen schlussbonusfähige Beträge ermittelt. Diese
werden mit einem jährlich deklarierten Schlussbonuszins aufgezinst und über alle Jahre bis zum Ab-
lauf aufsummiert. Diese Summe stellt die Bemessungsgröße für den Schlussbonus dar. Die Höhe
des Schlussbonus ergibt sich durch Anwendung eines für den Schlussbonus in der Überschussde-
klaration zum Zeitpunkt der Fälligkeit festgelegten Prozentsatzes auf die Bemessungsgröße.
Soweit eine Barauszahlung zugewiesener Jahresanteile vereinbart ist, werden abweichend hiervon
die ermittelten schlussbonusfähigen Beträge in jährlich deklariertem Umfang bereits zusammen mit
den Jahresanteilen ausgezahlt.
Endet die Versicherung vor Ablauf durch Tod oder Kündigung, so wird, sofern Verzinsliche An-
sammlung vereinbart ist, ein Schlussbonus in reduzierter Höhe fällig und ausgezahlt.
(7) Über die jährlichen Überschüsse und den Schlussbonus hinaus erhält Ihr Vertrag bei Ablauf einen
Schlussgewinnanteil, dessen Höhe von Erlebensfallsumme, Überschussguthaben sowie der Sum-
me der aufgezinsten schlussbonusfähigen Beträge zum Ablauf und insbesondere davon abhängt, in
welcher Höhe die Schlussgewinnanteilsätze zum Zeitpunkt der Zuteilung festgelegt sind. Bei Rück-
kauf und im Todesfall wird ein reduzierter Schlussgewinnanteil gezahlt.
Bei vereinbarter Barauszahlung wird nach Ablauf einer Wartezeit jeweils zusammen mit dem Jahres-
anteil ein anteiliger Schlussgewinnanteil gezahlt.
(8) Bei ungünstiger Überschussentwicklung können sowohl der Schlussgewinnanteil als auch der
Schlussbonus gänzlich entfallen.
III. Beteiligung an Bewertungsreserven
Grundlegendes zur Beteiligung an den Bewertungsreserven
(1) Nach § 153 VVG beteiligen wir Sie an den Bewertungsreserven. Dabei berücksichtigen wir die je-
weils aktuellen Gesetze und Verordnungen.
(2) Teile der Kapitalanlage weisen wir in der Bilanz unseres Jahresabschlusses möglicherweise mit ei-
nem geringeren Wert als dem tatsächlichen Marktwert aus. Der Grund dafür sind gesetzliche Vor-
schriften. Die positive Differenz zwischen dem tatsächlichen Marktwert und dem Wert in der Bilanz
bezeichnen wir als Bewertungsreserve. Bewertungsreserven verändern sich im Laufe der Zeit. Ihren
Wert bestimmen wir jeweils zu Bewertungsstichtagen.
(3) Versicherungsunternehmen müssen gesetzliche Regeln zur Ausstattung mit Kapital berücksichti-
gen. Bei der Beteiligung an den Bewertungsreserven berücksichtigen wir diese Regeln.
(4) Die Beteiligung erfolgt - wie in § 153 VVG gefordert - nach einem verursachungsorientierten Verfah-
ren. Die Grundzüge dieses Verfahrens stellen wir im Rahmen der Erläuterungen zur jährlichen Über-
schussdeklaration im Geschäftsbericht dar.
Wichtige Eckpunkte zur Beteiligung Ihres Vertrages an den Bewertungsreserven
(5) Während der Vertragslaufzeit beteiligen wir Sie an den Bewertungsreserven, wenn der Vertrag vor-
zeitig durch Tod oder Kündigung beendet wird. Auch bei Ablauf des Vertrags beteiligen wir Sie an
den Bewertungsreserven.
(6) Auch während des Bezuges einer Berufsunfähigkeitsrente kann für diese Absicherung eine Beteili-
gung an den Bewertungsreserven verursachungsorientiert sein. Ob dies der Fall ist, stellen wir jähr-
lich im Rahmen der Festsetzung der Überschussbeteiligung fest. In der Überschussdeklaration im
Geschäftsbericht beschreiben wir das Verfahren.
IV. Mitteilung über den Stand der Überschussbeteiligung
In unserer Jährlichen Mitteilung werden wir über den Stand der Überschussbeteiligung des Vertrages in-
formieren.
§6 (1) Mit dem Abschluss Ihres Vertrages und mit Beitragserhöhungen während der Vertragslaufzeit sind
Abschluss- und Vertriebskosten Kosten verbunden. Diese sog. Abschluss- und Vertriebskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über
die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, RechVersV) sind bereits pauschal bei der
Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.
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(2) Die Abschlusskosten fallen einmalig zu Beginn des Vertrags an. Bei Erhöhungen der Beiträge wäh-
rend der Vertragslaufzeit fallen die zusätzlichen Abschlusskosten zum Zeitpunkt der Erhöhung an.
Die Höhe der Abschlusskosten zu Beginn des Vertrags können Sie dem in den Angebotsunterlagen
enthaltenen Informationsblatt entnehmen.
Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstel-
lungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung der
einmaligen Abschluss- und Vertriebskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versi-
cherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode und für die
Bildung einer Deckungsrückstellung aufgrund von § 25 Abs. 2 RechVersV i.V.m. § 169 Abs. 3 Ver-
sicherungsvertragsgesetz bestimmt sind. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der De-
ckungsrückstellungsverordnung auf 2,5 % der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrags zu zah-
lenden Beiträge beschränkt.
(3) Die beschriebene Kostenverrechnung hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangsphase Ihres
Vertrages zunächst nur ein geringer Rückkaufswert und geringe Beträge zur Bildung einer beitrags-
freien Todes- und Erlebensfallsumme vorhanden sind. Bitte beachten Sie, dass daher eine Kündi-
gung oder Beitragsfreistellung mit finanziellen Nachteilen verbunden sein kann (vgl. §§ 7 und 8).
Sprechen Sie vorher mit uns.
§7 (1) Sie können den Vertrag jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
Rückkaufswert - Kündigung
(2) Im Falle einer Kündigung zahlen wir
- den Rückkaufswert (vgl. Absatz 3)
- vermindert um einen Abzug, dessen absoluten Wert Sie der in Ihren Vertragsunterlagen ent-
haltenen Garantiewerttabelle entnehmen können (vgl. Absatz 4)
- zuzüglich der Überschussbeteiligung (vgl. Absatz 7).
Der Auszahlungsbetrag wird um rückständige Beiträge reduziert.
(3) Der Rückkaufswert ist nach § 169 Versicherungsvertragsgesetz das nach anerkannten Regeln der
Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechnete De-
ckungskapital der Versicherung. Er entspricht jedoch mindestens dem Betrag des Deckungskapi-
tals, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Höchstzill-
mersätze (vgl. § 6 Abs. 2) angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertrags-
jahre ergibt.
(4) Von dem nach Absatz 3 ermittelten Wert nehmen wir einen Abzug vor. Der Abzug ist zulässig, wenn
er angemessen ist. Wir halten den Abzug für angemessen, weil mit ihm die Veränderung der Risiko-
und Ertragslage des verbleibenden Versichertenbestandes ausgeglichen wird. Zudem wird damit ein
Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen.
Bei der Festlegung des Abzugs wurden folgende Umstände berücksichtigt:
a. Bei einer Kündigung entstehen höhere Bearbeitungsaufwendungen als bei einem regulären
Vertragsablauf.
b. Die Kalkulation von Versicherungsprodukten basiert darauf, dass die Risikogemeinschaft sich
gleichmäßig aus Versicherungsnehmern mit einem hohen und einem geringen Risiko zusam-
mensetzt. Da Personen mit einem geringen Risiko die Risikogemeinschaft eher verlassen als
Personen mit einem hohen Risiko, wird im Rahmen eines kalkulatorischen Ausgleichs sicher-
gestellt, dass der Versichertengemeinschaft hierdurch kein Nachteil entsteht.
c. Wir bieten Ihnen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes Garantien und Optio-
nen. Dies ist möglich, weil ein Teil des dafür erforderlichen Risikokapitals (Solvenzmittel) durch
den Versichertenbestand zur Verfügung gestellt wird. Bei Neuabschluss Ihres Vertrages parti-
zipiert dieser an bereits vorhandenen Solvenzmitteln. Während der Laufzeit muss Ihr Vertrag
seinerseits Solvenzmittel zur Verfügung stellen. Bei Vertragskündigung gehen diese Solvenz-
mittel dem verbleibenden Bestand verloren und werden deshalb im Rahmen des Abzugs in Ab-
hängigkeit von der Laufzeit Ihres Vertrages ausgeglichen. Der interne Aufbau von Risikokapital
ist regelmäßig für alle Versicherungsnehmer die günstigste Finanzierungsmöglichkeit von Op-
tionen und Garantien, da eine Finanzierung über externes Kapital wesentlich teurer wäre.
Die Beweislast für die Angemessenheit des so bestimmten Abzugs tragen wir. Haben wir diesen
Nachweis erbracht, können Sie uns nachweisen, dass die oben beschriebenen Annahmen aus-
nahmsweise nicht oder nur teilweise zutreffen. Ist dies bezogen auf Ihren Vertrag der Fall, erheben
wir keinen oder nur einen entsprechend reduzierten Abzug.
Nähere Informationen zur Höhe des vorgesehenen Abzugs können Sie der in Ihren Versicherungs-
unterlagen enthaltenen Garantiewerttabelle entnehmen.
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(5) Wir sind berechtigt, den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabzusetzen, soweit
dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere
durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen erge-
benden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet (§ 169
Abs. 6 Versicherungsvertragsgesetz).
(6) Eine Erstattung der von Ihnen eingezahlten Beiträge können Sie bei einer Kündigung nicht verlan-
gen.
(7) Bei vereinbarter verzinslicher Ansammlung zahlen wir als Überschussbeteiligung das nach Zuteilung
zum letzten Stammtag vorhandene Ansammlungsguthaben aus (vgl. § 5 Abschnitt II. Abs. 5). Ha-
ben Sie das Überschusssystem Barauszahlung vereinbart, wird bei Kündigung keine Leistung dar-
aus fällig. Außerdem werden Sie an den vorhandenen Bewertungsreserven beteiligt (vgl. § 5 Ab-
schnitt III.).
(8) In der Anfangsphase Ihres Vertrages ist wegen der Verrechnung von Kosten, insbesondere der Ab-
schluss- und Vertriebskosten (vgl. § 6 Abs. 2), zunächst nur ein geringer Rückkaufswert vorhanden.
Auch in den Folgejahren erreicht der Rückkaufswert nicht unbedingt die Summe der eingezahlten
Beiträge. Nähere Informationen zur Höhe Ihrer Leistung bei Kündigung können Sie der in Ihren Ver-
sicherungsunterlagen enthaltenen Garantiewerttabelle entnehmen.
§8 (1) Sie können jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Befreiung von der Bei-
Beitragsfreistellung tragszahlungspflicht verlangen.
(2) In diesem Fall wird Ihre Versicherung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik
in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzter Versicherungssumme umgewandelt. Die bei-
tragsfreie Versicherungssumme wird unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes gemäß § 7 Abs.
3 sowie eines Abzugs gemäß Absatz 3 berechnet.
(3) Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Summe zur Verfügung stehende Be-
trag mindert sich um rückständige Beiträge sowie um einen Abzug. Der Abzug ist zulässig, wenn er
angemessen ist. Wir halten den Abzug für angemessen, weil mit ihm die Veränderung der Risiko-
und Ertragslage des verbleibenden Versichertenbestandes ausgeglichen wird. Zudem wird damit ein
Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen.
Bei der Festlegung des Abzugs wurden folgende Umstände berücksichtigt:
a. Bei einer Beitragsfreistellung entstehen höhere Bearbeitungsaufwendungen als bei einem re-
gulären Vertragsverlauf.
b. Die Kalkulation von Versicherungsprodukten basiert darauf, dass die Risikogemeinschaft sich
gleichmäßig aus Versicherungsnehmern mit einem hohen und einem geringen Risiko zusam-
mensetzt. Da Personen mit einem geringen Risiko die Risikogemeinschaft eher verlassen als
Personen mit einem hohen Risiko, wird im Rahmen eines kalkulatorischen Ausgleichs sicher-
gestellt, dass der Versicherungsgemeinschaft hierdurch kein Nachteil entsteht.
c. Wir bieten Ihnen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes Garantien und Optio-
nen. Dies ist möglich, weil ein Teil des dafür erforderlichen Risikokapitals (Solvenzmittel) durch
den Versichertenbestand zur Verfügung gestellt wird. Bei Neuabschluss Ihres Vertrages parti-
zipiert dieser an bereits vorhandenen Solvenzmitteln. Während der Laufzeit muss Ihr Vertrag
seinerseits Solvenzmittel zur Verfügung stellen. Bei Beitragsfreistellung gehen diese Solvenz-
mittel dem verbleibenden Bestand teilweise verloren und werden deshalb im Rahmen des Ab-
zugs in Abhängigkeit von der Laufzeit Ihres Vertrages ausgeglichen. Der interne Aufbau von
Risikokapital ist regelmäßig für alle Versicherungsnehmer die günstigste Finanzierungsmög-
lichkeit von Optionen und Garantien, da eine Finanzierung über externes Kapital wesentlich
teurer wäre.
Die Beweislast für die Angemessenheit des so bestimmten Abzugs tragen wir. Haben wir diesen
Nachweis erbracht, können Sie uns nachweisen, dass die oben beschriebenen Annahmen aus-
nahmsweise nicht oder nur teilweise zutreffen. Ist dies bezogen auf Ihren Vertrag der Fall, erheben
wir keinen oder nur einen entsprechend reduzierten Abzug.
Nähere Informationen zur Höhe des vorgesehenen Abzugs können Sie der in Ihren Versicherungs-
unterlagen enthaltenen Garantiewerttabelle entnehmen.
(4) Die beitragsfreie Summe darf 1.500 EUR nicht unterschreiten. Wird diese Mindestsumme unter-
schritten, so zahlen wir den Auszahlungsbetrag gem. § 7 Abs. 2 aus und der Vertrag endet.
(5) In der Anfangsphase Ihres Vertrages sind wegen der Verrechnung von Kosten, insbesondere der
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Abschluss- und Vertriebskosten (vgl. § 6 Abs. 2), zunächst nur geringe Beträge zur Bildung einer
beitragsfreien Summe vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der
eingezahlten Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Summe zur Verfügung. Nähere Informatio-
nen zur Höhe Ihrer beitragsfreien Summe können Sie der in Ihren Versicherungsunterlagen enthalte-
nen Garantiewerttabelle entnehmen.
Sollte die Beitragszahlung einmal für Sie schwierig werden, wenden Sie sich bitte an uns, wir kön-
nen Ihnen verschiedene Lösungen anbieten.
§9 Sie haben das Recht auf eine Stundung Ihrer Beiträge gegen Zahlung von Stundungszinsen für einen
Beitragsstundung / Beitragsre- Zeitraum von bis zu 12 Monaten, vorausgesetzt das Deckungskapital des Vertrages entspricht mindestens
duktion der Summe der zu stundenden Beiträge einschließlich Stundungszinsen und der Vertrag ist nicht im Zah-
lungsverzug. Während der Stundung bleibt der volle Versicherungsschutz erhalten. Am Ende des Stun-
dungszeitraums haben Sie die Möglichkeit, die entfallenen Beiträge einschließlich der angefallenen Stun-
dungszinsen nachzuzahlen. Wenn Sie diese Nachzahlung nicht vornehmen, so werden die versicherten
Leistungen unter Verwendung der vertraglichen Rechnungsgrundlagen entsprechend herabgesetzt.
Alternativ zu einer Stundung haben Sie die Möglichkeit, durch sofortige Herabsetzung der versicherten
Leistungen den zu zahlenden Beitrag dauerhaft zu reduzieren. Voraussetzung dabei ist, dass eine Min-
destversicherungssumme von 1.500 EUR erreicht wird.
Über weitere Einzelheiten informieren wir Sie gerne.
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Teil B: Allgemeine Bestimmungen
§1 Ihr Versicherungsschutz beginnt mit Zugang des Versicherungsscheins, jedoch nicht vor zwölf Uhr am
Beginn des Versicherungs- Mittag des Tages, der im Versicherungsschein als Versicherungsbeginn angegeben ist.
schutzes
§2 Die Beiträge zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Vereinbarung durch Monats-, Vierteljahres-, Halb-
Beitragszahlung jahres- oder Jahresbeiträge entrichten. Die Versicherungsperiode umfasst bei jährlicher Beitragszahlung
ein Jahr, bei unterjährlicher Beitragszahlung entsprechend der Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr
bzw. ein halbes Jahr.
I. Erster Beitrag
(1) Bitte bezahlen Sie den ersten Beitrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang des Ver-
sicherungsscheins. Sollten wir im Versicherungsschein einen späteren Fälligkeitstermin vereinbart
haben, so bezahlen Sie bitte den ersten Beitrag innerhalb von zwei Wochen nach diesem Termin.
Beachten Sie ferner, dass der Versicherungsschutz wegfällt, wenn Sie die Zahlungsfristen schuld-
haft versäumen.
(2) Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn uns
nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben.
(3) Um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden, empfehlen wir Ihnen, am Lastschriftverfahren teil-
zunehmen. Die Teilnahme am Lastschriftverfahren ist für Sie kostenlos.
II. Folgebeiträge
(1) Haben Sie Ihren ersten Beitrag gezahlt, so sind die später fälligen Beiträge ebenfalls unverzüglich an
den Fälligkeitsterminen zu Beginn jeder Versicherungsperiode zu entrichten. Sonst gefährden Sie
den Versicherungsschutz. Falls Sie die Zahlung zum Fälligkeitstag vergessen haben, werden wir Sie
durch eine Mahnung, die bestimmten gesetzlichen Anforderungen entspricht (§ 38 Versicherungs-
vertragsgesetz), zur Zahlung auffordern. Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens
zwei Wochen. Bezahlen Sie die rückständigen Beiträge nicht innerhalb der gesetzten Frist, entfällt
oder vermindert sich Ihr Versicherungsschutz. Auf die Rechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung
ausdrücklich hinweisen.
(2) Im Leistungsfall werden wir Beitragsrückstände mit unserer Leistung verrechnen.
§3 Für Geschäftsvorfälle, die aus von Ihnen veranlassten Gründen einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand
Gebühren verursachen, erheben wir eine pauschale Gebühr. Die Höhe der Gebühr entspricht den in solchen Fällen
im Durchschnitt anfallenden Kosten und wird Ihnen gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt beispielswei-
se bei
- Erstellung einer Ersatzurkunde für den Versicherungsschein
- schriftlicher Mahnung bei Nichtzahlung von Folgebeiträgen
- Rückläufern im Lastschriftverfahren
- Durchführung von Vertragsänderungen
- Bearbeitung von Abtretungen, Verpfändungen und Pfändungen.
Die Beweislast für die Angemessenheit einer Gebühr tragen wir. Haben wir diesen Nachweis erbracht,
können Sie uns nachweisen, dass die von uns getroffenen Annahmen ausnahmsweise nicht oder nur teil-
weise zutreffen. Ist dies bezogen auf Ihren Vertrag der Fall, erheben wir keine oder nur entsprechend re-
duzierte Gebühren.
§4 (1) Die Leistung aus dem Vertrag erbringen wir an Sie als unseren Vertragspartner oder an Ihre Erben,
Leistungsempfänger es sei denn, Sie haben eine andere Person als bezugsberechtigt bestimmt.
(2) Leistungen aus dem Vertrag erbringen wir gegen Vorlage des Versicherungsscheins. Wir werden al-
lerdings nicht an den Inhaber des Versicherungsscheins leisten, wenn Zweifel an seiner Berechti-
gung bestehen.
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Allgemeine Versicherungsbedingungen
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für die Gothaer Sterbegeldversicherung
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§5 (1) Sie können jederzeit eine Person oder Personengruppe widerruflich oder unwiderruflich als bezugs-
Bezugsberechtigung berechtigt bezeichnen.
(2) Bis zum Eintritt des Versicherungsfalles können Sie das Bezugsrecht auch jederzeit widerrufen oder
andere Personen als bezugsberechtigt einsetzen.
(3) Sie können aber auch bestimmen, dass ein von Ihnen benannter Bezugsberechtigter die Ansprüche
aus dem Vertrag sofort und unwiderruflich erwerben soll. In diesem Fall werden wir Ihnen in Text-
form bestätigen, dass der Widerruf des Bezugsrechts nun ausgeschlossen ist. Sobald wir Ihre Er-
klärung erhalten haben, kann das Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung der von Ihnen begünstig-
ten Person geändert werden.
(4) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechtes werden uns gegenüber erst dann wirksam,
wenn sie uns in Textform angezeigt worden sind.
§6 Wenn Sie Ihre Ansprüche aus dem Vertrag abtreten oder verpfänden, so wird dies uns gegenüber erst
Abtretung - Verpfändung dann wirksam, wenn Sie uns von der Abtretung oder Verpfändung in Textform in Kenntnis gesetzt haben.
§7 I. Im Todesfall
Nachweise im Leistungsfall
(1) Der Tod der versicherten Person ist uns unverzüglich - der Unfalltod möglichst innerhalb von 48
Stunden - anzuzeigen.
(2) Außerdem sind folgende Unterlagen einzureichen:
- der Versicherungsschein
- eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde
- ein ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache.
(3) Bei Tod in den ersten zwei Versicherungsjahren können wir zur Klärung unserer Leistungspflicht
notwendige weitere Nachweise verlangen oder erforderliche Erhebungen selbst anstellen. Die mit
den Nachweisen verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Leistung beansprucht. Wir tragen je-
doch die Kosten, wenn die Nachweise der Prüfung einer Leistungsbeschränkung dienen.
II. Im Erlebensfall
Reichen Sie bitte den Versicherungsschein ein.
§8 (1) Wir sind aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Meldung
Mitteilungs- und Mitwirkungs- von Informationen und Daten zu Ihrem Vertrag verpflichtet. Sie müssen uns die hierfür notwendigen
pflichten (z. B. Namensände- Informationen, Daten und Unterlagen
rung, Umzug, Steuerpflicht im
Ausland) - bei Vertragsabschluss,
- bei Änderung nach Vertragsabschluss oder
- auf Nachfrage
unverzüglich - das heißt ohne schuldhaftes Zögern - zur Verfügung stellen. Sie sind auch zur Mitwir-
kung verpflichtet, soweit der Status dritter Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben, für Daten-
erhebungen und Meldungen maßgeblich ist.
(2) Notwendige Informationen im Sinne von Absatz 1 sind beispielsweise Umstände, die für die Beurtei-
lung
- Ihrer persönlichen steuerlichen Ansässigkeit,
- der steuerlichen Ansässigkeit dritter Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben und
- der steuerlichen Ansässigkeit des Leistungsempfängers
maßgebend sein können. Dazu zählen insbesondere die deutsche oder ausländische(n) Steueriden-
tifikationsnummer(n), das Geburtsdatum, der Geburtsort und der Wohnsitz. Welche Umstände dies
nach derzeitiger Gesetzeslage insbesondere sein können, können Sie beispielhaft den steuerlichen
Informationen zu Ihrem Versicherungsvertrag entnehmen.
Version: 22.06.2026 Gothaer Lebensversicherung AG Seite 8 / 10
Allgemeine Versicherungsbedingungen
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für die Gothaer Sterbegeldversicherung
[Seite 9]
(3) Falls Sie uns die notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zur
Verfügung stellen, gilt: Bei einer entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung melden wir Ihre Ver-
tragsdaten an die zuständigen in- oder ausländischen Steuerbehörden. Dies gilt auch dann, wenn
ggf. keine steuerliche Ansässigkeit im Ausland besteht.
(4) Wenn Sie Ihre Auskunftspflichten nach den Absätzen 1 und 2 verletzen, kann dies dazu führen,
dass wir unsere Leistung nicht zahlen. Dies gilt solange, bis Sie uns die für die Erfüllung unserer ge-
setzlichen Pflichten notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt haben.
(5) Bitte teilen Sie uns insbesondere Ihren Umzug oder eine Änderung Ihres Namens wenn möglich
zwei Wochen vorher mit. Bitte senden Sie uns auch so früh wie möglich alle anderen Mitteilungen zu
Ihrem Vertrag in Textform. Diese Mitteilungen können beispielsweise Anträge, Ihren Vertrag zu än-
dern oder Kündigungen sein.
(6) Bitte beachten Sie in Ihrem Interesse: Wenn Sie sich für längere Zeit außerhalb Deutschlands auf-
halten, nennen Sie uns bitte einen Zustellungsbevollmächtigten. Dies ist eine in Deutschland ansäs-
sige Person, die unsere Mitteilungen für Sie entgegennehmen darf.
§9 (1) Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Anwendbares Recht - Gerichts-
stand - Verjährung (2) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
nach unserem Sitz (oder der für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung). Eine natürli-
che Person kann auch Klage bei dem Gericht erheben, in dessen Bezirk sie zur Zeit der Klageerhe-
bung ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(3) Für Ansprüche aus dem Vertrag, die wir gegen Sie gerichtlich durchsetzen wollen, ist das Gericht
zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz haben.
(4) Falls Sie Ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft
verlegen, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben.
(5) Beginn, Dauer und Unterbrechung der Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag
bestimmen sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen (§ 195 ff. Bürgerliches Gesetz-
buch, BGB) und § 15 VVG. Derzeit beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB drei
Jahre.
§ 10 (1) Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal
An wen können Sie sich wen- nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, stehen Ihnen insbesondere die nachfol-
den, wenn Sie mit uns einmal genden Beschwerdemöglichkeiten offen.
nicht zufrieden sind?
Versicherungsombudsmann e.V.
(2) Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V. wenden. Die-
sen erreichen Sie derzeit wie folgt:
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
10006 Berlin
Telefon: 0800 369 6000
Fax: 0800 369 9000
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeiten-
de Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Versicherungsaufsicht
(3) Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Ver-
tragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versi-
cherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht. Die derzeitigen Kontaktdaten sind:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
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Allgemeine Versicherungsbedingungen
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für die Gothaer Sterbegeldversicherung
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Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de
Internet: www.bafin.de
Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich
entscheiden kann.
Rechtsweg
(4) Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
Unser Beschwerdemanagement
(5) Unabhängig hiervon können Sie sich jederzeit auch an uns wenden. Unsere interne Beschwerdestel-
le steht Ihnen hierzu zur Verfügung. Sie erreichen diese derzeit wie folgt:
lv_service@gothaer.de
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