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Versicherungsmakler / Sterbegeldversicherung / Bedingungsarchiv

BarmeniaGothaer Sterbegeldversicherung: die Bedingungen im Volltext

Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall ohne Gesundheitsprüfung, mit zwei Jahren Wartezeit, in denen außer beim Unfalltod die gezahlten Beiträge erstattet werden.

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Ich ermächtige BarmeniaGothaer, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von BarmeniaGothaer auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt BarmeniaGothaer mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei BarmeniaGothaer einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif BarmeniaGothaer Sterbegeldversicherung von BarmeniaGothaer (Sterbegeldversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an BarmeniaGothaer weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 64 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme (Sterbegeld), höchste wählbare Summelaut Versicherungsschein„Bei Tod der versicherten Person vor dem vereinbarten Ablauftermin und nach Ablauf der ersten zwei Versicherungsjahre zahlen wir die vereinbarte Versicherungssumme.“Teil A § 3 I. (1), Seite 1
Lebenslanger Versicherungsschutz (keine feste Laufzeit, Leistung bei Tod in jedem Alter)nein„Sie haben eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall ohne Gesundheitsprüfung abgeschlossen.“Teil A § 1, Seite 1
Beitragszahlungsdauer (lebenslang, abgekürzt bis zu einem Endalter oder feste Jahre)nicht geregelt
Einmalbeitrag möglichnicht geregelt
Mindesteintrittsalternicht geregelt
Höchsteintrittsalternicht geregelt
Geltungsbereich weltweit (Tod im Ausland ebenso versichert)nicht geregelt
Dynamische Erhöhung der Versicherungssumme ohne Gesundheitsprüfung (Ausgleich steigender Bestattungskosten)nicht geregelt
Mehrere versicherte Personen in einem Vertrag (Ehepaar, Familie)nicht geregelt

Gesundheitsfragen und Wartezeit

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gesundheitsfragen oder Gesundheitsprüfung bei Antragkeine„Sie haben eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall ohne Gesundheitsprüfung abgeschlossen.“Teil A § 1, Seite 1
Wartezeit, in der nicht die volle Summe gezahlt wirdja„Bei Tod innerhalb der ersten zwei Versicherungsjahre zahlen wir die vereinbarte Versicherungssumme nur dann, wenn die versicherte Person an den Folgen eines Unfalls stirbt.“Teil A § 3 I. (2), Seite 1
Leistung bei Tod in der Wartezeit (Rückzahlung der Beiträge, gestaffelte Teilleistung)ja„In allen anderen Fällen erstatten wir die bis zum Tod gezahlten Beiträge.“Teil A § 3 I. (2), Seite 1
Volle Leistung bei Unfalltod auch in der Wartezeitja„Bei Tod innerhalb der ersten zwei Versicherungsjahre zahlen wir die vereinbarte Versicherungssumme nur dann, wenn die versicherte Person an den Folgen eines Unfalls stirbt.“Teil A § 3 I. (2), Seite 1
Kürzere oder keine Wartezeit nach Gesundheitsprüfungnicht geregelt
Neue Wartezeit für Erhöhungen der Summenicht geregelt
Vorläufiger Versicherungsschutz ab Antrag (meist nur Unfalltod)nicht geregelt

Leistungen und Bestattungsdienst

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Auszahlung als Geldleistung an die bezugsberechtigte Personja„Die Leistung aus dem Vertrag erbringen wir an Sie als unseren Vertragspartner oder an Ihre Erben, es sei denn, Sie haben eine andere Person als bezugsberechtigt bestimmt.“Teil B § 4 (1), Seite 7
Bestattung als Sachleistung (Versicherer oder Partnerbestatter organisiert und bezahlt die Bestattung)nicht geregelt
Unfalltod-Zusatzleistung (doppelte Summe oder fester Zusatzbetrag)nicht geregelt
Überführung aus dem Ausland (Kosten oder Organisation)nicht geregelt
Überführung im Inland zum Bestattungsortnicht geregelt
Kinder mitversichert (Leistung bei Tod eines Kindes ohne eigenen Vertrag)nicht geregelt
Hinterlegung der Bestattungswünsche beim Versicherer oder Dienstleisternicht geregelt
Trauerbegleitung oder psychologische Hilfe für Angehörigenicht geregelt
Hilfe bei Behördengängen, Kündigungen, Renten und Nachlassnicht geregelt
Digitaler Nachlass (Löschen oder Sichern von Konten)nicht geregelt
Rechtsberatung zu Testament und Erbschaftnicht geregelt
Grabpflege oder Grabstein mitversichertnicht geregelt
Reiseassistance (Hilfe bei Krankheit oder Tod auf Reisen)nicht geregelt
Vorgezogene Leistung bei schwerer Krankheit oder Pflegebedürftigkeitnicht geregelt
Beitragsbefreiung bei Pflegebedürftigkeitnicht geregelt
Überschuss: nicht verbrauchter Teil der Summe geht an Erben oder Bezugsberechtigtenicht geregelt

Beitrag, Überschuss und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Überschussbeteiligung (Form: Bonussumme, Todesfallbonus, Verrechnung)ja„Die Verwendung der zugewiesenen Jahresanteile erfolgt wie bei Vertragsabschluss vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert als Verzinsliche Ansammlung oder Barauszahlung.“Teil A § 5 II. (5), Seite 2
Gleichbleibender Beitrag über die ganze Zahlungsdauernicht geregelt
Beitragsanpassung oder Summenkürzung durch den Versicherer möglichnicht geregelt
Rückkaufswert bei Kündigungja„Im Falle einer Kündigung zahlen wir den Rückkaufswert (vgl. Absatz 3) vermindert um einen Abzug“Teil A § 7 (2), Seite 4
Kündigung durch den Versicherungsnehmer (Frist, Folgen)ja„Sie können den Vertrag jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.“Teil A § 7 (1), Seite 4
Kein ordentliches Kündigungsrecht des Versicherersnicht geregelt
Beitragsfreistellung mit herabgesetzter Summeja„In diesem Fall wird Ihre Versicherung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzter Versicherungssumme umgewandelt.“Teil A § 8 (2), Seite 5
Beitragsstundung oder Zahlpauseja„Sie haben das Recht auf eine Stundung Ihrer Beiträge gegen Zahlung von Stundungszinsen für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten“Teil A § 9, Seite 6
Bezugsrecht (widerruflich, unwiderruflich, Abtretung an Bestatter oder Treuhand)ja„Sie können jederzeit eine Person oder Personengruppe widerruflich oder unwiderruflich als bezugsberechtigt bezeichnen.“Teil B § 5 (1), Seite 8
Verwertungsausschluss vor dem Tod (Schutz vor Anrechnung als Vermögen, etwa beim Sozialamt)nicht geregelt

Anzeigepflicht und Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Frist, in der sich der Versicherer auf eine Verletzung der Anzeigepflicht berufen kannnicht geregelt
Verzicht auf Rücktritt bei schuldloser oder einfach fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflichtnicht geregelt
Leistungsausschluss bei Selbsttötung innerhalb einer Fristja„Bei vorsätzlicher Selbsttötung der versicherten Person innerhalb von zwei Jahren nach Vertragsbeginn“Teil A § 4, Seite 1
Ausschluss für Tod durch vor Vertragsbeginn bekannte Krankheitennicht geregelt
Kriegsereignisse: passives Kriegsrisiko (Tod im Ausland bei Ausbruch eines Krieges)ja„Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen sie während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war.“Teil A § 4, Seite 1
Terroranschläge ohne Ausschlussnicht geregelt
Ausschluss für ABC-Waffen und Massenvernichtung (Umfang)ja„Bei Tod der versicherten Person durch den vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen“Teil A § 4, Seite 1
Ausschluss bei Epidemien, Pandemien oder Katastrophennicht geregelt
Ausschluss bei Tod durch vorsätzliche Straftat der versicherten Personnicht geregelt

Besonderheiten Österreich

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ortsübliche Begräbniskosten (§ 159 VersVG): Leistung an den, der die Bestattung bezahlt, bis zu dieser Grenzenicht geregelt
Bestattungsdienstleister als Partner (etwa Wiener Verein): Organisation und direkte Abrechnungnicht geregelt
Wegfall der Serviceleistung bei zu niedriger Summenicht geregelt

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Prima natural, nivelada, mixta o única (Beitragsform und Verlauf mit dem Alter)nicht geregelt
Actualización anual de capitales (Anpassung von Summe und Beitrag an die Bestattungskosten)nicht geregelt
Geldleistung an die Erben, wenn der Dienst nicht über den Versicherer läuft (Art. 106 bis Ley 50/1980)nicht geregelt
Freie Wahl der Bestattungsfirmanicht geregelt
Neugeborene ohne Wartezeit und ohne Mehrbeitrag eingeschlossennicht geregelt
Ausländische Residenten: Überführung ins Herkunftslandnicht geregelt
Wahl zwischen Erdbestattung und Einäscherung, Grabstelle eingeschlossennicht geregelt
Exclusiones: Liste der Ausschlüsse und hervorgehobene, unterschriebene cláusulas limitativasnicht geregelt
Consorcio de Compensación de Seguros für außerordentliche Risiken (Terror, Naturkatastrophen)nicht geregelt
Wechsel des Versicherers mit Anrechnung der Vorversicherungszeit (keine neue carencia)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Barmenia Versicherungen a.G.
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Bedingungen (Dokument 216805, laut Suche Gothaer, Schwerpunkt Überschussbeteiligung)
[Seite 1] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Gothaer Sterbegeldversicherung __________________________________________________________________________________________________________________ Teil A: Leistungsbeschreibung §1 Sie haben eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall ohne Gesundheitsprüfung abge- Vertragstyp schlossen. §2 - Leistung im Todesfall Unsere Leistungen im Überblick - Leistung im Erlebensfall §3 I. Leistung im Todesfall Unsere Leistungen im Einzelnen (1) Bei Tod der versicherten Person vor dem vereinbarten Ablauftermin und nach Ablauf der ersten zwei Versicherungsjahre zahlen wir die vereinbarte Versicherungssumme. (2) Bei Tod innerhalb der ersten zwei Versicherungsjahre zahlen wir die vereinbarte Versicherungssum- me nur dann, wenn die versicherte Person an den Folgen eines Unfalls stirbt. Dieser Unfall muss sich innerhalb der Versicherungsdauer ereignet haben. In allen anderen Fällen erstatten wir die bis zum Tod gezahlten Beiträge. (3) Ein Unfall im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädi- gung erleidet. Ein Unfall im Sinne dieser Bedingungen liegt ausdrücklich nicht vor, wenn er die Folge von Geistes- oder Bewusstseinsstörungen ist, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen. (4) Mit der Auszahlung der Versicherungssumme bzw. der gezahlten Beiträge endet der Vertrag. (5) Den vereinbarten Ablauftermin und die garantierte Versicherungssumme, deren Höhe vom Zeitpunkt des Todes abhängt, entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein. II. Leistung im Erlebensfall (1) Zum Ablauf zahlen wir die vereinbarte Versicherungssumme, wenn die versicherte Person diesen Termin erlebt. Mit der Auszahlung endet der Vertrag. (2) Die garantierte Versicherungssumme entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein. §4 Unsere Leistungspflicht beschränkt sich in folgenden Fällen auf den für den Todestag berechneten Rück- Leistungsbeschränkung kaufswert entsprechend § 169 Versicherungsvertragsgesetz: - Bei vorsätzlicher Selbsttötung der versicherten Person innerhalb von zwei Jahren nach Vertragsbe- ginn, es sei denn, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist. - Bei Tod der versicherten Person durch kriegerische Ereignisse oder innere Unruhen, bei denen die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat. Unsere Leistungspflicht bleibt be- stehen, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegeri- schen Ereignissen stirbt, denen sie während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war. - Bei Tod der versicherten Person durch den vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder durch den vorsätzlichen Einsatz oder das vorsätzliche Freisetzen von ra- dioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf ge- richtet sind, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden und zu einer nicht vorhersehbaren Veränderung des Leistungsbedarfs gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen führt, so dass die Erfüllbarkeit der zugesagten Versicherungsleistungen nicht mehr gewährleistet ist und dies von einem unabhängigen Treuhänder gutachterlich bestätigt wird. Version: 22.06.2026 Gothaer Lebensversicherung AG Seite 1 / 10 Allgemeine Versicherungsbedingungen 216805 - 04.25 für die Gothaer Sterbegeldversicherung [Seite 2] §5 Wir beteiligen Sie und die anderen Versicherungsnehmer gem. § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes Überschussbeteiligung (VVG) an den Überschüssen und Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung). I. Überschussermittlung (1) Die Überschüsse werden unter Berücksichtigung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) und des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) sowie der dazu erlassenen Rechtsverordnungen ermittelt und jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses festgestellt. Der Jahresabschluss wird von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und ist bei unserer Aufsichtsbehörde einzurei- chen. (2) Der ermittelte Überschuss wird, soweit er den Verträgen nicht bereits direkt gutgeschrieben wird, in die Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) eingestellt. Diese Rückstellung dient dazu, Ergeb- nisschwankungen im Zeitablauf zu glätten. Die in die RfB eingestellten Mittel dürfen grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde darf die RfB in Ausnahmefällen gemäß § 140 VAG zur Abwendung eines dro- henden Notstandes, zum Ausgleich unvorhersehbarer Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder - sofern die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehen- den Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen - zur Erhöhung der Deckungsrückstel- lung herangezogen werden. (3) Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung hängt vor allem von der Entwicklung des Kapital- marktes und der dort erzielten Kapitalerträge, aber auch vom Verlauf der Sterblichkeit und von der Entwicklung der Kosten ab. Prognosen über die weitere Entwicklung der Überschussbeteiligung sind über einen längeren Zeitraum nicht möglich. Wir können daher keine Aussage darüber machen, in welcher Höhe Überschüsse in Zukunft anfallen werden. Die Höhe der Überschüsse kann also nicht garantiert werden. (4) Verschiedene Versicherungsarten tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Deshalb haben wir gleichartige Versicherungen in Gruppen zusammengefasst. Die Verteilung des Überschusses auf die einzelnen Bestandsgruppen erfolgt nach dem Umfang, in dem diese zu seiner Entstehung beige- tragen haben. (5) Ihre Versicherung gehört zur Bestandsgruppe der Kapitalversicherungen. II. Zuteilung von Überschüssen (1) Die für jedes Kalenderjahr vorzunehmenden Festlegungen zur Höhe der einzelvertraglich zuzuwei- senden Überschüsse erfolgen auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars durch unseren Vorstand und werden entsprechend den gesetzlichen Anforderungen im Geschäftsbericht veröffentlicht (Überschussdeklaration). (2) Die jährlich auszuschüttenden Mittel werden den Überschüssen des Geschäftsjahres oder der RfB entnommen. (3) Die Zuteilung der Überschüsse für Ihre Kapitalversicherung erfolgt jährlich an deren Stammtag, so- fern sie über diesen Zeitpunkt hinaus fortbesteht. Stammtag ist der Erste des Monats des Versiche- rungsablaufes. (4) Es werden Jahresanteile zugewiesen. Diese bestehen aus einem Risikoanteil in Promille der Versi- cherungssumme und in Prozent des Risikobeitrags sowie einem Ertragsanteil in Prozent des maß- geblichen Deckungskapitals. (5) Die Verwendung der zugewiesenen Jahresanteile erfolgt wie bei Vertragsabschluss vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert als Verzinsliche Ansammlung oder Barauszahlung. - Bei vereinbarter Verzinslicher Ansammlung werden die Jahresanteile verzinslich angesammelt. Bei Ablauf wird das vorhandene Ansammlungsguthaben ausgezahlt. Im Todesfall und bei Kündigung wird das nach Zuteilung zum letzten Stammtag vorhandene Ansammlungsgutha- ben ausgezahlt. - Bei vereinbarter Barauszahlung werden die Jahresanteile sofort ausgezahlt. (6) Zum Ablauf erhalten Sie ergänzend zu der laufenden Überschussbeteiligung einen Schlussbonus. Dieser wird folgendermaßen ermittelt: In Analogie zum Vorgehen bei der Bestimmung von Jahresan- Version: 22.06.2026 Gothaer Lebensversicherung AG Seite 2 / 10 Allgemeine Versicherungsbedingungen 216805 - 04.25 für die Gothaer Sterbegeldversicherung [Seite 3] teilen nach den Absätzen 3 und 4 werden in jedem Versicherungsjahr mit jährlich für den Schluss- bonus deklarierten Risikoanteil- und Ertragsanteilsätzen schlussbonusfähige Beträge ermittelt. Diese werden mit einem jährlich deklarierten Schlussbonuszins aufgezinst und über alle Jahre bis zum Ab- lauf aufsummiert. Diese Summe stellt die Bemessungsgröße für den Schlussbonus dar. Die Höhe des Schlussbonus ergibt sich durch Anwendung eines für den Schlussbonus in der Überschussde- klaration zum Zeitpunkt der Fälligkeit festgelegten Prozentsatzes auf die Bemessungsgröße. Soweit eine Barauszahlung zugewiesener Jahresanteile vereinbart ist, werden abweichend hiervon die ermittelten schlussbonusfähigen Beträge in jährlich deklariertem Umfang bereits zusammen mit den Jahresanteilen ausgezahlt. Endet die Versicherung vor Ablauf durch Tod oder Kündigung, so wird, sofern Verzinsliche An- sammlung vereinbart ist, ein Schlussbonus in reduzierter Höhe fällig und ausgezahlt. (7) Über die jährlichen Überschüsse und den Schlussbonus hinaus erhält Ihr Vertrag bei Ablauf einen Schlussgewinnanteil, dessen Höhe von Erlebensfallsumme, Überschussguthaben sowie der Sum- me der aufgezinsten schlussbonusfähigen Beträge zum Ablauf und insbesondere davon abhängt, in welcher Höhe die Schlussgewinnanteilsätze zum Zeitpunkt der Zuteilung festgelegt sind. Bei Rück- kauf und im Todesfall wird ein reduzierter Schlussgewinnanteil gezahlt. Bei vereinbarter Barauszahlung wird nach Ablauf einer Wartezeit jeweils zusammen mit dem Jahres- anteil ein anteiliger Schlussgewinnanteil gezahlt. (8) Bei ungünstiger Überschussentwicklung können sowohl der Schlussgewinnanteil als auch der Schlussbonus gänzlich entfallen. III. Beteiligung an Bewertungsreserven Grundlegendes zur Beteiligung an den Bewertungsreserven (1) Nach § 153 VVG beteiligen wir Sie an den Bewertungsreserven. Dabei berücksichtigen wir die je- weils aktuellen Gesetze und Verordnungen. (2) Teile der Kapitalanlage weisen wir in der Bilanz unseres Jahresabschlusses möglicherweise mit ei- nem geringeren Wert als dem tatsächlichen Marktwert aus. Der Grund dafür sind gesetzliche Vor- schriften. Die positive Differenz zwischen dem tatsächlichen Marktwert und dem Wert in der Bilanz bezeichnen wir als Bewertungsreserve. Bewertungsreserven verändern sich im Laufe der Zeit. Ihren Wert bestimmen wir jeweils zu Bewertungsstichtagen. (3) Versicherungsunternehmen müssen gesetzliche Regeln zur Ausstattung mit Kapital berücksichti- gen. Bei der Beteiligung an den Bewertungsreserven berücksichtigen wir diese Regeln. (4) Die Beteiligung erfolgt - wie in § 153 VVG gefordert - nach einem verursachungsorientierten Verfah- ren. Die Grundzüge dieses Verfahrens stellen wir im Rahmen der Erläuterungen zur jährlichen Über- schussdeklaration im Geschäftsbericht dar. Wichtige Eckpunkte zur Beteiligung Ihres Vertrages an den Bewertungsreserven (5) Während der Vertragslaufzeit beteiligen wir Sie an den Bewertungsreserven, wenn der Vertrag vor- zeitig durch Tod oder Kündigung beendet wird. Auch bei Ablauf des Vertrags beteiligen wir Sie an den Bewertungsreserven. (6) Auch während des Bezuges einer Berufsunfähigkeitsrente kann für diese Absicherung eine Beteili- gung an den Bewertungsreserven verursachungsorientiert sein. Ob dies der Fall ist, stellen wir jähr- lich im Rahmen der Festsetzung der Überschussbeteiligung fest. In der Überschussdeklaration im Geschäftsbericht beschreiben wir das Verfahren. IV. Mitteilung über den Stand der Überschussbeteiligung In unserer Jährlichen Mitteilung werden wir über den Stand der Überschussbeteiligung des Vertrages in- formieren. §6 (1) Mit dem Abschluss Ihres Vertrages und mit Beitragserhöhungen während der Vertragslaufzeit sind Abschluss- und Vertriebskosten Kosten verbunden. Diese sog. Abschluss- und Vertriebskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, RechVersV) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. Version: 22.06.2026 Gothaer Lebensversicherung AG Seite 3 / 10 Allgemeine Versicherungsbedingungen 216805 - 04.25 für die Gothaer Sterbegeldversicherung [Seite 4] (2) Die Abschlusskosten fallen einmalig zu Beginn des Vertrags an. Bei Erhöhungen der Beiträge wäh- rend der Vertragslaufzeit fallen die zusätzlichen Abschlusskosten zum Zeitpunkt der Erhöhung an. Die Höhe der Abschlusskosten zu Beginn des Vertrags können Sie dem in den Angebotsunterlagen enthaltenen Informationsblatt entnehmen. Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstel- lungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung der einmaligen Abschluss- und Vertriebskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versi- cherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode und für die Bildung einer Deckungsrückstellung aufgrund von § 25 Abs. 2 RechVersV i.V.m. § 169 Abs. 3 Ver- sicherungsvertragsgesetz bestimmt sind. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der De- ckungsrückstellungsverordnung auf 2,5 % der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrags zu zah- lenden Beiträge beschränkt. (3) Die beschriebene Kostenverrechnung hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangsphase Ihres Vertrages zunächst nur ein geringer Rückkaufswert und geringe Beträge zur Bildung einer beitrags- freien Todes- und Erlebensfallsumme vorhanden sind. Bitte beachten Sie, dass daher eine Kündi- gung oder Beitragsfreistellung mit finanziellen Nachteilen verbunden sein kann (vgl. §§ 7 und 8). Sprechen Sie vorher mit uns. §7 (1) Sie können den Vertrag jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Rückkaufswert - Kündigung (2) Im Falle einer Kündigung zahlen wir - den Rückkaufswert (vgl. Absatz 3) - vermindert um einen Abzug, dessen absoluten Wert Sie der in Ihren Vertragsunterlagen ent- haltenen Garantiewerttabelle entnehmen können (vgl. Absatz 4) - zuzüglich der Überschussbeteiligung (vgl. Absatz 7). Der Auszahlungsbetrag wird um rückständige Beiträge reduziert. (3) Der Rückkaufswert ist nach § 169 Versicherungsvertragsgesetz das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechnete De- ckungskapital der Versicherung. Er entspricht jedoch mindestens dem Betrag des Deckungskapi- tals, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Höchstzill- mersätze (vgl. § 6 Abs. 2) angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertrags- jahre ergibt. (4) Von dem nach Absatz 3 ermittelten Wert nehmen wir einen Abzug vor. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Wir halten den Abzug für angemessen, weil mit ihm die Veränderung der Risiko- und Ertragslage des verbleibenden Versichertenbestandes ausgeglichen wird. Zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen. Bei der Festlegung des Abzugs wurden folgende Umstände berücksichtigt: a. Bei einer Kündigung entstehen höhere Bearbeitungsaufwendungen als bei einem regulären Vertragsablauf. b. Die Kalkulation von Versicherungsprodukten basiert darauf, dass die Risikogemeinschaft sich gleichmäßig aus Versicherungsnehmern mit einem hohen und einem geringen Risiko zusam- mensetzt. Da Personen mit einem geringen Risiko die Risikogemeinschaft eher verlassen als Personen mit einem hohen Risiko, wird im Rahmen eines kalkulatorischen Ausgleichs sicher- gestellt, dass der Versichertengemeinschaft hierdurch kein Nachteil entsteht. c. Wir bieten Ihnen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes Garantien und Optio- nen. Dies ist möglich, weil ein Teil des dafür erforderlichen Risikokapitals (Solvenzmittel) durch den Versichertenbestand zur Verfügung gestellt wird. Bei Neuabschluss Ihres Vertrages parti- zipiert dieser an bereits vorhandenen Solvenzmitteln. Während der Laufzeit muss Ihr Vertrag seinerseits Solvenzmittel zur Verfügung stellen. Bei Vertragskündigung gehen diese Solvenz- mittel dem verbleibenden Bestand verloren und werden deshalb im Rahmen des Abzugs in Ab- hängigkeit von der Laufzeit Ihres Vertrages ausgeglichen. Der interne Aufbau von Risikokapital ist regelmäßig für alle Versicherungsnehmer die günstigste Finanzierungsmöglichkeit von Op- tionen und Garantien, da eine Finanzierung über externes Kapital wesentlich teurer wäre. Die Beweislast für die Angemessenheit des so bestimmten Abzugs tragen wir. Haben wir diesen Nachweis erbracht, können Sie uns nachweisen, dass die oben beschriebenen Annahmen aus- nahmsweise nicht oder nur teilweise zutreffen. Ist dies bezogen auf Ihren Vertrag der Fall, erheben wir keinen oder nur einen entsprechend reduzierten Abzug. Nähere Informationen zur Höhe des vorgesehenen Abzugs können Sie der in Ihren Versicherungs- unterlagen enthaltenen Garantiewerttabelle entnehmen. Version: 22.06.2026 Gothaer Lebensversicherung AG Seite 4 / 10 Allgemeine Versicherungsbedingungen 216805 - 04.25 für die Gothaer Sterbegeldversicherung [Seite 5] (5) Wir sind berechtigt, den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen erge- benden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet (§ 169 Abs. 6 Versicherungsvertragsgesetz). (6) Eine Erstattung der von Ihnen eingezahlten Beiträge können Sie bei einer Kündigung nicht verlan- gen. (7) Bei vereinbarter verzinslicher Ansammlung zahlen wir als Überschussbeteiligung das nach Zuteilung zum letzten Stammtag vorhandene Ansammlungsguthaben aus (vgl. § 5 Abschnitt II. Abs. 5). Ha- ben Sie das Überschusssystem Barauszahlung vereinbart, wird bei Kündigung keine Leistung dar- aus fällig. Außerdem werden Sie an den vorhandenen Bewertungsreserven beteiligt (vgl. § 5 Ab- schnitt III.). (8) In der Anfangsphase Ihres Vertrages ist wegen der Verrechnung von Kosten, insbesondere der Ab- schluss- und Vertriebskosten (vgl. § 6 Abs. 2), zunächst nur ein geringer Rückkaufswert vorhanden. Auch in den Folgejahren erreicht der Rückkaufswert nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge. Nähere Informationen zur Höhe Ihrer Leistung bei Kündigung können Sie der in Ihren Ver- sicherungsunterlagen enthaltenen Garantiewerttabelle entnehmen. §8 (1) Sie können jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Befreiung von der Bei- Beitragsfreistellung tragszahlungspflicht verlangen. (2) In diesem Fall wird Ihre Versicherung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzter Versicherungssumme umgewandelt. Die bei- tragsfreie Versicherungssumme wird unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes gemäß § 7 Abs. 3 sowie eines Abzugs gemäß Absatz 3 berechnet. (3) Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Summe zur Verfügung stehende Be- trag mindert sich um rückständige Beiträge sowie um einen Abzug. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Wir halten den Abzug für angemessen, weil mit ihm die Veränderung der Risiko- und Ertragslage des verbleibenden Versichertenbestandes ausgeglichen wird. Zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen. Bei der Festlegung des Abzugs wurden folgende Umstände berücksichtigt: a. Bei einer Beitragsfreistellung entstehen höhere Bearbeitungsaufwendungen als bei einem re- gulären Vertragsverlauf. b. Die Kalkulation von Versicherungsprodukten basiert darauf, dass die Risikogemeinschaft sich gleichmäßig aus Versicherungsnehmern mit einem hohen und einem geringen Risiko zusam- mensetzt. Da Personen mit einem geringen Risiko die Risikogemeinschaft eher verlassen als Personen mit einem hohen Risiko, wird im Rahmen eines kalkulatorischen Ausgleichs sicher- gestellt, dass der Versicherungsgemeinschaft hierdurch kein Nachteil entsteht. c. Wir bieten Ihnen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes Garantien und Optio- nen. Dies ist möglich, weil ein Teil des dafür erforderlichen Risikokapitals (Solvenzmittel) durch den Versichertenbestand zur Verfügung gestellt wird. Bei Neuabschluss Ihres Vertrages parti- zipiert dieser an bereits vorhandenen Solvenzmitteln. Während der Laufzeit muss Ihr Vertrag seinerseits Solvenzmittel zur Verfügung stellen. Bei Beitragsfreistellung gehen diese Solvenz- mittel dem verbleibenden Bestand teilweise verloren und werden deshalb im Rahmen des Ab- zugs in Abhängigkeit von der Laufzeit Ihres Vertrages ausgeglichen. Der interne Aufbau von Risikokapital ist regelmäßig für alle Versicherungsnehmer die günstigste Finanzierungsmög- lichkeit von Optionen und Garantien, da eine Finanzierung über externes Kapital wesentlich teurer wäre. Die Beweislast für die Angemessenheit des so bestimmten Abzugs tragen wir. Haben wir diesen Nachweis erbracht, können Sie uns nachweisen, dass die oben beschriebenen Annahmen aus- nahmsweise nicht oder nur teilweise zutreffen. Ist dies bezogen auf Ihren Vertrag der Fall, erheben wir keinen oder nur einen entsprechend reduzierten Abzug. Nähere Informationen zur Höhe des vorgesehenen Abzugs können Sie der in Ihren Versicherungs- unterlagen enthaltenen Garantiewerttabelle entnehmen. (4) Die beitragsfreie Summe darf 1.500 EUR nicht unterschreiten. Wird diese Mindestsumme unter- schritten, so zahlen wir den Auszahlungsbetrag gem. § 7 Abs. 2 aus und der Vertrag endet. (5) In der Anfangsphase Ihres Vertrages sind wegen der Verrechnung von Kosten, insbesondere der Version: 22.06.2026 Gothaer Lebensversicherung AG Seite 5 / 10 Allgemeine Versicherungsbedingungen 216805 - 04.25 für die Gothaer Sterbegeldversicherung [Seite 6] Abschluss- und Vertriebskosten (vgl. § 6 Abs. 2), zunächst nur geringe Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Summe vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Summe zur Verfügung. Nähere Informatio- nen zur Höhe Ihrer beitragsfreien Summe können Sie der in Ihren Versicherungsunterlagen enthalte- nen Garantiewerttabelle entnehmen. Sollte die Beitragszahlung einmal für Sie schwierig werden, wenden Sie sich bitte an uns, wir kön- nen Ihnen verschiedene Lösungen anbieten. §9 Sie haben das Recht auf eine Stundung Ihrer Beiträge gegen Zahlung von Stundungszinsen für einen Beitragsstundung / Beitragsre- Zeitraum von bis zu 12 Monaten, vorausgesetzt das Deckungskapital des Vertrages entspricht mindestens duktion der Summe der zu stundenden Beiträge einschließlich Stundungszinsen und der Vertrag ist nicht im Zah- lungsverzug. Während der Stundung bleibt der volle Versicherungsschutz erhalten. Am Ende des Stun- dungszeitraums haben Sie die Möglichkeit, die entfallenen Beiträge einschließlich der angefallenen Stun- dungszinsen nachzuzahlen. Wenn Sie diese Nachzahlung nicht vornehmen, so werden die versicherten Leistungen unter Verwendung der vertraglichen Rechnungsgrundlagen entsprechend herabgesetzt. Alternativ zu einer Stundung haben Sie die Möglichkeit, durch sofortige Herabsetzung der versicherten Leistungen den zu zahlenden Beitrag dauerhaft zu reduzieren. Voraussetzung dabei ist, dass eine Min- destversicherungssumme von 1.500 EUR erreicht wird. Über weitere Einzelheiten informieren wir Sie gerne. Version: 22.06.2026 Gothaer Lebensversicherung AG Seite 6 / 10 Allgemeine Versicherungsbedingungen 216805 - 04.25 für die Gothaer Sterbegeldversicherung [Seite 7] Teil B: Allgemeine Bestimmungen §1 Ihr Versicherungsschutz beginnt mit Zugang des Versicherungsscheins, jedoch nicht vor zwölf Uhr am Beginn des Versicherungs- Mittag des Tages, der im Versicherungsschein als Versicherungsbeginn angegeben ist. schutzes §2 Die Beiträge zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Vereinbarung durch Monats-, Vierteljahres-, Halb- Beitragszahlung jahres- oder Jahresbeiträge entrichten. Die Versicherungsperiode umfasst bei jährlicher Beitragszahlung ein Jahr, bei unterjährlicher Beitragszahlung entsprechend der Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr. I. Erster Beitrag (1) Bitte bezahlen Sie den ersten Beitrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang des Ver- sicherungsscheins. Sollten wir im Versicherungsschein einen späteren Fälligkeitstermin vereinbart haben, so bezahlen Sie bitte den ersten Beitrag innerhalb von zwei Wochen nach diesem Termin. Beachten Sie ferner, dass der Versicherungsschutz wegfällt, wenn Sie die Zahlungsfristen schuld- haft versäumen. (2) Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. (3) Um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden, empfehlen wir Ihnen, am Lastschriftverfahren teil- zunehmen. Die Teilnahme am Lastschriftverfahren ist für Sie kostenlos. II. Folgebeiträge (1) Haben Sie Ihren ersten Beitrag gezahlt, so sind die später fälligen Beiträge ebenfalls unverzüglich an den Fälligkeitsterminen zu Beginn jeder Versicherungsperiode zu entrichten. Sonst gefährden Sie den Versicherungsschutz. Falls Sie die Zahlung zum Fälligkeitstag vergessen haben, werden wir Sie durch eine Mahnung, die bestimmten gesetzlichen Anforderungen entspricht (§ 38 Versicherungs- vertragsgesetz), zur Zahlung auffordern. Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen. Bezahlen Sie die rückständigen Beiträge nicht innerhalb der gesetzten Frist, entfällt oder vermindert sich Ihr Versicherungsschutz. Auf die Rechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hinweisen. (2) Im Leistungsfall werden wir Beitragsrückstände mit unserer Leistung verrechnen. §3 Für Geschäftsvorfälle, die aus von Ihnen veranlassten Gründen einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand Gebühren verursachen, erheben wir eine pauschale Gebühr. Die Höhe der Gebühr entspricht den in solchen Fällen im Durchschnitt anfallenden Kosten und wird Ihnen gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt beispielswei- se bei - Erstellung einer Ersatzurkunde für den Versicherungsschein - schriftlicher Mahnung bei Nichtzahlung von Folgebeiträgen - Rückläufern im Lastschriftverfahren - Durchführung von Vertragsänderungen - Bearbeitung von Abtretungen, Verpfändungen und Pfändungen. Die Beweislast für die Angemessenheit einer Gebühr tragen wir. Haben wir diesen Nachweis erbracht, können Sie uns nachweisen, dass die von uns getroffenen Annahmen ausnahmsweise nicht oder nur teil- weise zutreffen. Ist dies bezogen auf Ihren Vertrag der Fall, erheben wir keine oder nur entsprechend re- duzierte Gebühren. §4 (1) Die Leistung aus dem Vertrag erbringen wir an Sie als unseren Vertragspartner oder an Ihre Erben, Leistungsempfänger es sei denn, Sie haben eine andere Person als bezugsberechtigt bestimmt. (2) Leistungen aus dem Vertrag erbringen wir gegen Vorlage des Versicherungsscheins. Wir werden al- lerdings nicht an den Inhaber des Versicherungsscheins leisten, wenn Zweifel an seiner Berechti- gung bestehen. Version: 22.06.2026 Gothaer Lebensversicherung AG Seite 7 / 10 Allgemeine Versicherungsbedingungen 216805 - 04.25 für die Gothaer Sterbegeldversicherung [Seite 8] §5 (1) Sie können jederzeit eine Person oder Personengruppe widerruflich oder unwiderruflich als bezugs- Bezugsberechtigung berechtigt bezeichnen. (2) Bis zum Eintritt des Versicherungsfalles können Sie das Bezugsrecht auch jederzeit widerrufen oder andere Personen als bezugsberechtigt einsetzen. (3) Sie können aber auch bestimmen, dass ein von Ihnen benannter Bezugsberechtigter die Ansprüche aus dem Vertrag sofort und unwiderruflich erwerben soll. In diesem Fall werden wir Ihnen in Text- form bestätigen, dass der Widerruf des Bezugsrechts nun ausgeschlossen ist. Sobald wir Ihre Er- klärung erhalten haben, kann das Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung der von Ihnen begünstig- ten Person geändert werden. (4) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechtes werden uns gegenüber erst dann wirksam, wenn sie uns in Textform angezeigt worden sind. §6 Wenn Sie Ihre Ansprüche aus dem Vertrag abtreten oder verpfänden, so wird dies uns gegenüber erst Abtretung - Verpfändung dann wirksam, wenn Sie uns von der Abtretung oder Verpfändung in Textform in Kenntnis gesetzt haben. §7 I. Im Todesfall Nachweise im Leistungsfall (1) Der Tod der versicherten Person ist uns unverzüglich - der Unfalltod möglichst innerhalb von 48 Stunden - anzuzeigen. (2) Außerdem sind folgende Unterlagen einzureichen: - der Versicherungsschein - eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde - ein ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache. (3) Bei Tod in den ersten zwei Versicherungsjahren können wir zur Klärung unserer Leistungspflicht notwendige weitere Nachweise verlangen oder erforderliche Erhebungen selbst anstellen. Die mit den Nachweisen verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Leistung beansprucht. Wir tragen je- doch die Kosten, wenn die Nachweise der Prüfung einer Leistungsbeschränkung dienen. II. Im Erlebensfall Reichen Sie bitte den Versicherungsschein ein. §8 (1) Wir sind aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Meldung Mitteilungs- und Mitwirkungs- von Informationen und Daten zu Ihrem Vertrag verpflichtet. Sie müssen uns die hierfür notwendigen pflichten (z. B. Namensände- Informationen, Daten und Unterlagen rung, Umzug, Steuerpflicht im Ausland) - bei Vertragsabschluss, - bei Änderung nach Vertragsabschluss oder - auf Nachfrage unverzüglich - das heißt ohne schuldhaftes Zögern - zur Verfügung stellen. Sie sind auch zur Mitwir- kung verpflichtet, soweit der Status dritter Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben, für Daten- erhebungen und Meldungen maßgeblich ist. (2) Notwendige Informationen im Sinne von Absatz 1 sind beispielsweise Umstände, die für die Beurtei- lung - Ihrer persönlichen steuerlichen Ansässigkeit, - der steuerlichen Ansässigkeit dritter Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben und - der steuerlichen Ansässigkeit des Leistungsempfängers maßgebend sein können. Dazu zählen insbesondere die deutsche oder ausländische(n) Steueriden- tifikationsnummer(n), das Geburtsdatum, der Geburtsort und der Wohnsitz. Welche Umstände dies nach derzeitiger Gesetzeslage insbesondere sein können, können Sie beispielhaft den steuerlichen Informationen zu Ihrem Versicherungsvertrag entnehmen. Version: 22.06.2026 Gothaer Lebensversicherung AG Seite 8 / 10 Allgemeine Versicherungsbedingungen 216805 - 04.25 für die Gothaer Sterbegeldversicherung [Seite 9] (3) Falls Sie uns die notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, gilt: Bei einer entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung melden wir Ihre Ver- tragsdaten an die zuständigen in- oder ausländischen Steuerbehörden. Dies gilt auch dann, wenn ggf. keine steuerliche Ansässigkeit im Ausland besteht. (4) Wenn Sie Ihre Auskunftspflichten nach den Absätzen 1 und 2 verletzen, kann dies dazu führen, dass wir unsere Leistung nicht zahlen. Dies gilt solange, bis Sie uns die für die Erfüllung unserer ge- setzlichen Pflichten notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt haben. (5) Bitte teilen Sie uns insbesondere Ihren Umzug oder eine Änderung Ihres Namens wenn möglich zwei Wochen vorher mit. Bitte senden Sie uns auch so früh wie möglich alle anderen Mitteilungen zu Ihrem Vertrag in Textform. Diese Mitteilungen können beispielsweise Anträge, Ihren Vertrag zu än- dern oder Kündigungen sein. (6) Bitte beachten Sie in Ihrem Interesse: Wenn Sie sich für längere Zeit außerhalb Deutschlands auf- halten, nennen Sie uns bitte einen Zustellungsbevollmächtigten. Dies ist eine in Deutschland ansäs- sige Person, die unsere Mitteilungen für Sie entgegennehmen darf. §9 (1) Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Anwendbares Recht - Gerichts- stand - Verjährung (2) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz (oder der für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung). Eine natürli- che Person kann auch Klage bei dem Gericht erheben, in dessen Bezirk sie zur Zeit der Klageerhe- bung ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. (3) Für Ansprüche aus dem Vertrag, die wir gegen Sie gerichtlich durchsetzen wollen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz haben. (4) Falls Sie Ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft verlegen, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben. (5) Beginn, Dauer und Unterbrechung der Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag bestimmen sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen (§ 195 ff. Bürgerliches Gesetz- buch, BGB) und § 15 VVG. Derzeit beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB drei Jahre. § 10 (1) Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal An wen können Sie sich wen- nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, stehen Ihnen insbesondere die nachfol- den, wenn Sie mit uns einmal genden Beschwerdemöglichkeiten offen. nicht zufrieden sind? Versicherungsombudsmann e.V. (2) Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V. wenden. Die- sen erreichen Sie derzeit wie folgt: Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin Telefon: 0800 369 6000 Fax: 0800 369 9000 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeiten- de Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Versicherungsaufsicht (3) Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Ver- tragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versi- cherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf- sicht. Die derzeitigen Kontaktdaten sind: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Version: 22.06.2026 Gothaer Lebensversicherung AG Seite 9 / 10 Allgemeine Versicherungsbedingungen 216805 - 04.25 für die Gothaer Sterbegeldversicherung [Seite 10] Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: www.bafin.de Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann. Rechtsweg (4) Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Unser Beschwerdemanagement (5) Unabhängig hiervon können Sie sich jederzeit auch an uns wenden. Unsere interne Beschwerdestel- le steht Ihnen hierzu zur Verfügung. Sie erreichen diese derzeit wie folgt: lv_service@gothaer.de Version: 22.06.2026 Gothaer Lebensversicherung AG Seite 10 / 10 Allgemeine Versicherungsbedingungen 216805 - 04.25 für die Gothaer Sterbegeldversicherung
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