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Show full text: Allgemeine Versicherungsbedingungen Sterbegeldversicherung (AVB SGV 05/2024)
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Allgemeine Versicherungsbedingungen
DELA sorgenfrei Leben
Sterbegeldversicherung
(Tarif 1.0)
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Inhalt
A. STERBEGELDVERSICHERUNG – LEISTUNGSBESCHREIBUNG SEITE 3
1. Ihr Vertrag
2. Art der Versicherung
3. Versicherte Personen
4. Kostenlose Mitversicherung für Kinder
5. Unsere Leistungen
5a. Zahlung der Versicherungssumme
5b. Antrag auf Anpassung und Erhöhung der Versicherungssumme
5c. Sofortiger Versicherungsschutz nach Antragstellung
5d. Prämienerstattung in der Wartezeit
5e. Erstattung der Überführungskosten aus dem Ausland
5f. Trauerberatung
6. Beginn des Versicherungsschutzes – Leistungsfreiheit
7. Überschussbeteiligung
8. Neufestsetzung der vereinbarten Prämie
9. An wen wir leisten – Bezugsrecht
10. Vertragsende
11. Versicherungsschutz bei Wehr-, Polizeidienst und inneren Unruhen
12. Versicherungsschutz bei Krieg
13. Kein Versicherungsschutz bei ABC-Stoffen
14. Versicherungsschutz bei Selbsttötung
15. Keine Leistung bei vorsätzlicher Tötung
B. ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN SEITE 5
16. Prämienzahlung
17. Ende der Prämienzahlungspflicht
18. Kein Versicherungsschutz vor Zahlung der ersten Prämie
19. Folgeprämie – verspätete Zahlung
20. Kündigung – Umwandlung – Rückkaufswert
21. Wahrheitspflicht – Leistungsfreiheit bei Verletzung
22. Kosten der Versicherung
23. Nachweise im Versicherungsfall
24. Adressänderung
25. Anwendbares Recht
26. Gerichtsstand
27. Ersatz unwirksamer Klauseln
28. Salvatorische Klausel
29. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde – Beschwerdestelle
30. Sicherungseinrichtung
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A. STERBEGELDVERSICHERUNG – LEISTUNGSBESCHREIBUNG
1. Ihr Vertrag
Sie haben eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen. Damit sind Sie Kunde der DELA Natura- en levensverzekeringen N.V., die – wie eine
Genossenschaft – ausschließlich ihren Mitgliedern, also Ihnen, verpflichtet ist.
2. Art der Versicherung
Es handelt sich um eine lebenslange, weltweit geltende Todesfallversicherung.
3. Versicherte Personen
(1) Die Namen der Personen, die versichert sind, ergeben sich aus dem Versicherungsschein.
(2) Der Versicherungsnehmer, der die Versicherung abschließt, kann – muss aber nicht – versicherte Person sein.
4. Kostenlose Mitversicherung für Kinder
(1) Alle im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden Kinder – adoptiert, leiblich oder Pflegekinder – sind, sofern sie im Antrag mit Namen,
Geschlecht und Geburtsdatum benannt sind, nach einer Wartezeit von drei Monaten bis zum Alter von 18 Jahren kostenlos mitversichert. Die
Wartezeit gilt nicht für Unfalltod.
(2) Kinder, die während der Vertragslaufzeit adoptiert oder geboren wurden, sind ab der 24. Schwangerschaftswoche mitversichert.
(3) Die Versicherungssumme für Kinder entspricht der Versicherungssumme des Vertrages, höchstens jedoch 3.000 Euro. Sofern der Vertrag
beitragsfrei gestellt wird, entspricht die Versicherungssumme für Kinder der beitragsfreien Versicherungssumme, höchstens jedoch 3.ooo Euro.
Bestehen mehrere DELA-Sterbegeldversicherungen, dann gelten diese Summen für alle Verträge zusammen.
5. Unsere Leistungen
5a. Zahlung der Versicherungssumme
(1) Verstirbt eine versicherte Person, so zahlen wir die vereinbarte, im Versicherungsschein ausgewiesene Versicherungssumme.
(2) Diese Summe verdoppelt sich bei Tod durch Unfall. Dies gilt auch in der Wartezeit.
(3) Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper einwirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesund
heitsschädigung erleidet. Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
(4) Die Versicherungssumme wird während der Prämienzahlungsdauer einmal jährlich zum Ausgleich der Inflation und steigender Bestattungskosten
von DELA überprüft.
(5) DELA informiert Sie in einer jährlichen Mitteilung über die Höhe der neuen Versicherungssumme und über Ihr Recht, der Erhöhung zu wider
sprechen. Kinder nehmen an der jährlichen Anpassung nicht teil.
(6) Die Prämie für die Anpassung der Versicherungssumme wird nach den Grundsätzen berechnet, die für alle DELA-Versicherten gelten – insbeson
dere unter Berücksichtigung der DELA-Mitgliederdividende.
5b. Antrag auf Anpassung und Erhöhung der Versicherungssumme
Sie können jederzeit eine Erhöhung der Versicherungssumme oder eine Reduzierung des Versicherungsschutzes bei uns beantragen. Wir teilen Ihnen
dann mit, ob eine Erhöhung – mit oder ohne Gesundheitsprüfung – möglich ist und wie hoch die Prämie für die zusätzlich beantragte Versicherungs
summe sein wird. Für den bereits bestehenden Versicherungsvertrag hat dieses Erhöhungsverlangen keine negativen Folgen.
5c. Sofortiger Versicherungsschutz nach Antragstellung
(1) Bei Tod durch Unfall gewähren wir der versicherten Person mit Eingang des vollständig ausgefüllten Antrages sofortigen Versicherungsschutz in
Höhe der Versicherungssumme, maximal jedoch 20.000 Euro. Dieser Versicherungsschutz endet mit dem Zustandekommen des Hauptvertrages.
Eine gesonderte Prämie wird für diesen ergänzenden Versicherungsschutz nicht erhoben.
(2) Kommt der Hauptvertrag aus Gründen, die nichts mit dem Tod durch Unfall zu tun haben, nicht zustande, so erlischt die vorläufige Deckung von
Anfang an.
(3) Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheits
schädigung erleidet. Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
5d. Prämienerstattung in der Wartezeit
Stirbt die versicherte Person innerhalb der Wartezeit, so werden wir 80 % der eingezahlten Prämien erstatten. Handelt es sich um eine Einmalprämie,
so werden wir 90 % erstatten. Zinsen werden nicht gezahlt.
5e. Erstattung der Überführungskosten aus dem Ausland
(1) Verstirbt die versicherte Person nach Beginn des Versicherungsschutzes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und beträgt die Versicher
ungssumme mindestens 3.000 Euro, so wird sie auf Kosten der DELA an den von den Angehörigen gewünschten Bestattungsort, der innerhalb
der Bundesrepublik Deutschland liegen muss, überführt.
(2) Die Kostenübernahme erfolgt nur dann, wenn die versicherte Person ihren Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatte und der
Überführungsservice durch DELA beauftragt wurde.
5f. Trauerberatung
(1) Nach einem Versicherungsfall können die von der Versicherung begünstigten Personen auf Antrag einen von DELA bestellten Trauerberater in
Anspruch nehmen. Der Trauerberater hilft bei psychologischen, praktischen und finanziellen Fragen, die infolge des Sterbefalls geregelt werden
müssen.
(2) Die Kosten für die erste Trauerberatung werden von DELA übernommen. Etwaige Folgeberatungen sind kostenpflichtig.
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6. Beginn des Versicherungsschutzes – Leistungsfreiheit
(1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein vereinbarten Zeitpunkt, spätestens nach Ablauf der Wartezeit.
(2) Sie haben die Wahl zwischen sofortigem Versicherungsschutz mit Gesundheitserklärung oder einer Wartezeit von 24 Monaten ohne Gesund
heitserklärung. Die Wartezeit gilt nicht für den Unfalltod.
(3) Ist die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht gezahlt, so sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Es sei denn, Sie genießen soforti
gen Versicherungsschutz oder Sie haben die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
7. Überschussbeteiligung
Eine Überschussbeteiligung ist neben der garantierten Versicherungssumme ausgeschlossen.
8. Neufestsetzung der vereinbarten Prämie
Der Versicherer ist ausnahmsweise zu einer Neufestsetzung der vereinbarten Prämie berechtigt, wenn bei Vertragsschluss nicht erkennbare Entwick
lungen im Risikoverlauf zu Abweichungen gegenüber den Kalkulationsannahmen führen, sodass die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung
nicht gewährleistet ist. Ein unabhängiger Treuhänder überprüft und bestätigt die Neufestsetzung der Prämie. Die Neufestsetzung durch den
unabhängigen Treuhänder wird durch die Mitgliederversammlung der Genossenschaft beschlossen. Die weiteren Einzelheiten dieses gesetzlichen
Prämienanpassungsrechts, das dem Schutz beider Vertragsparteien dient, enthält § 163 Versicherungsvertragsgesetz.
9. An wen wir leisten – Bezugsrecht
(1) Der Versicherungsnehmer kann eine Person als bezugsberechtigt benennen.
(2) Der Versicherungsnehmer kann das Bezugsrecht jederzeit vor Eintritt des Versicherungsfalles widerrufen oder einen anderen Bezugsberechtigten
bestimmen.
(3) Der Versicherungsnehmer kann stattdessen ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich die Ansprüche aus
dem Versicherungsvertrag erwerben soll. Sobald uns diese Erklärung schriftlich oder „in Textform“ zugegangen ist, kann das Bezugsrecht nur
noch mit schriftlicher Zustimmung des benannten Bezugsberechtigten aufgehoben und/oder geändert werden.
(4) Wir werden den unwiderruflich Bezugsberechtigten über eventuelle Zahlungsrückstände aus dem Versicherungsvertrag unterrichten. Der un
widerruflich Bezugsberechtigte erhält die Gelegenheit, die Rückstände auszugleichen.
(5) Sind zu dem Zeitpunkt, zu dem die Versicherungsleistung fällig wird, mehrere Bezugsberechtigte vorhanden, so wird die Leistung zu gleichen
Teilen ausgezahlt. Es sei denn, der Versicherungsnehmer hat uns schriftlich oder „in Textform“ ausdrücklich eine andere Weisung erteilt.
10. Vertragsende
Der Vertrag endet mit dem Tod aller versicherten Personen oder durch vorzeitige Kündigung.
11. Versicherungsschutz bei Wehr-, Polizeidienst und inneren Unruhen
Wir gewähren auch dann Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person in Ausübung ihres Wehr- oder Polizeidienstes oder bei inneren Unruhen
den Tod gefunden hat.
12. Versicherungsschutz bei Krieg
(1) Wir gewähren auch dann Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Folge kriegerischer
Ereignisse, an denen sie nicht aktiv beteiligt war, verstirbt.
(2) Verstirbt die versicherte Person durch kriegerische Ereignisse, an denen sie aktiv beteiligt war, besteht kein Versicherungsschutz.
13. Kein Versicherungsschutz bei ABC-Stoffen
(1) Stirbt die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit
• dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder
• dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen,
so besteht kein Versicherungsschutz.
(2) Der Einsatz, bzw. das Freisetzen der Stoffe muss darauf gerichtet gewesen sein, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden.
14. Versicherungsschutz bei Selbsttötung
(1) Bei Selbsttötung der versicherten Person leisten wir dann, wenn seit Abschluss des Versicherungsvertrags drei Jahre vergangen sind.
(2) Vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist leisten wir dann, wenn die Selbsttötung in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krank
hafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist.
15. Keine Leistung bei vorsätzlicher Tötung
(1) Wir sind von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Tod der versicherten Person vorsätzlich – also wissentlich
und willentlich – durch eine widerrechtliche Handlung herbeiführt.
(2) Führt der Bezugsberechtigte vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Tod der versicherten Person herbei, so gilt die Bezugsberechti
gung als nicht erfolgt. Die Leistung steht in diesem Fall dem Versicherungsnehmer oder dessen Erben zu.
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B. ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN
16. Prämienzahlung
(1) Die Prämien sind – je nach Vereinbarung – in einem einzigen Betrag oder durch laufende Prämien zu entrichten.
(2) Sie können eine monatliche, vierteljährliche, halbjährliche oder auch jährliche Prämienzahlung vereinbaren.
(3) DELA zieht die Prämie per SEPA-Lastschrift ein.
17. Ende der Prämienzahlungspflicht
(1) Die Pflicht zur Prämienzahlung endet mit Beendigung der vereinbarten Prämienzahlungsdauer.
(2) Bestehen zu diesem Zeitpunkt Prämienrückstände, so werden diese mit der Versicherungsleistung verrechnet. Dies gilt auch dann, wenn die
Leistung einem berechtigten Dritten zustehen sollte.
(3) Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung werden wir eine angemessene Geschäftsgebühr (§ 39 Versicherungsvertragsgesetz) berechnen.
18. Kein Versicherungsschutz vor Zahlung der ersten Prämie
(1) Die erste Prämie wird von uns per Lastschrift zum Versicherungsbeginn innerhalb von zwei Wochen abgebucht. Damit Sie nicht in Zahlungsver
zug geraten, nutzen wir das SEPA-Lastschriftverfahren.
(2) Ist die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht gezahlt, so sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Es sei denn, Sie genießen soforti
gen Versicherungsschutz oder Sie haben die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
(3) Wird die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so sind wir – solange die Zahlung nicht bewirkt ist – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Es sei
denn, Sie haben die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
19. Folgeprämie – verspätete Zahlung
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so können wir Ihnen auf Ihre Kosten „in Textform“ eine Zahlungsfrist bestimmen. Die Zahlungs
frist muss mindestens zwei Wochen betragen. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn wir die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und
Kosten im Einzelnen beziffern und die Rechtsfolgen angeben, die mit dem Fristablauf verbunden sind.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und sind Sie zu dieser Zeit mit der Zahlung der Prämie, Zinsen oder Kosten in Verzug, so sind wir
nicht zur Leistung verpflichtet.
(3) Wir können nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn Sie mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug
sind. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn Sie zu die
sem Zeitpunkt mit der Zahlung noch in Verzug sind. Hierauf werden wir Sie ausdrücklich hinweisen.
(4) Die Kündigung wird unwirksam, wenn Sie innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leisten.
(5) An der Tatsache, dass vor der Reaktivierung Ihres Vertrags kein Versicherungsschutz besteht, ändert dies allerdings nichts.
20. Kündigung – Umwandlung – Rückkaufswert
(1) Bis zum Tod des Versicherungsnehmers kann der Vertrag jederzeit zum Ende des laufenden Monats in Textform gekündigt, die teilweise
Beitragsfeststellung oder die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung verlangt werden.
(2) Für die Umwandlung ist Voraussetzung, dass die Versicherungssumme nach Prämienfreistellung den Mindestbetrag von 1.000 Euro erreicht.
(3) Wird dieser Mindestbetrag bei der Umwandlung nicht erreicht, so erlischt der Vertrag.
(4) Statt der Umwandlung können Sie die Auszahlung des Rückkaufswertes verlangen.
(5) Die Einzelheiten können Sie der Umwandlungs-/Rückkaufswerttabelle im Anhang des Informationsblatts zu Versicherungsprodukten entnehmen.
(6) Die prämienfreie Versicherungssumme wird bei Umwandlung – ebenso wie der Rückkaufswert – nach den anerkannten Regeln der Versiche
rungsmathematik mit den Rechtsgrundlagen der Prämienkalkulation berechnet.
(7) Einen Prämienrückstand werden wir mit dem Deckungskapital verrechnen.
(8) Zur Überbrückung bei Zahlungsschwierigkeiten können Sie eine befristete Prämienfreistellung verlangen.
21. Wahrheitspflicht – Leistungsfreiheit bei Verletzung
(1) Wir sind darauf angewiesen, dass Sie uns vor Ihrer Vertragserklärung (Antragsstellung) alle Gefahrumstände – wie z. B. Erkrankungen oder ge
sundheitliche Störungen oder Beschwerden – nach denen wir Sie „in Textform“ gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzeigen.
(2) Wird das Leben anderer Personen versichert, so wird Ihnen das Wissen dieser Personen wie eigenes zugerechnet.
(3) Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht, so können wir vom Vertrag zurücktreten. Es sei denn, Sie haben die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig verletzt. In diesem Fall verzichten wir auf unsere Rechte gemäß § 19 Versicherungsvertragsgesetz, den Vertrag zu kündigen oder Ver
tragsänderungen durchzuführen.
(4) Im Fall des Rücktritts sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand, der
weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursäch
lich ist. Haben Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet.
(5) Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und unser Kündigungsrecht sind ausgeschlossen, wenn wir den Ver
trag auch bei Kenntnis der angezeigten Umstände – wenn auch zu anderen Bedingungen – geschlossen hätten.
(6) Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Prämie um mehr als 10 % oder schließen wir den Versicherungsschutz für den nicht angezeigten
Umstand aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
(7) Unser Rücktritts-, Kündigungs- oder Vertragsanpassungsrecht erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Versicherungsvertrags. Dies gilt nicht für
Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Haben Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, so beträgt die Frist
zehn Jahre.
(8) Haben wir Kenntnis von der Verletzung der Anzeigepflicht erlangt, so müssen wir unser Rücktritts-, Kündigungs- oder Vertragsanpassungsrecht
innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen.
(9) Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
22. Kosten der Versicherung
(1) Sämtliche Kosten der Versicherung – dazu gehören vor allem die Abschluss- und Vertriebskosten – sind in der Prämienkalkulation bereits pau
schal berücksichtigt und werden deshalb nicht gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die Kosten, die aufgrund von Zahlungserinnerungen bzw. Mahnungen entstehen, berechnen wir jeweils per Vorgang.
(3) Angaben zur Höhe dieser Kosten sind dem Informationsblatt zu Versicherungsprodukten zu entnehmen.
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23. Nachweise im Versicherungsfall
(1) Der Tod der versicherten Person ist uns unverzüglich „in Textform“ oder telefonisch anzuzeigen.
(2) Wir sind erst dann zu einer Leistung aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet, wenn uns folgende Schriftstücke – soweit irgend möglich – im
Original vorliegen:
a) der Versicherungsschein
b) eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde
c) im Erbfall:
• ein Erbschein
• das Testament, wenn vorhanden und sofern es keine namentlich benannten Bezugsberechtigten gibt
• das Stammbuch, sofern es keinen namentlich benannten Bezugsberechtigten gibt
(3) Wir können weitere Nachweise und Auskünfte verlangen, wenn dies erforderlich ist, um unsere Leistungspflicht zu klären.
(4) Kosten, die mit den genannten Nachweisen verbunden sind, trägt derjenige, der die Versicherungsleistung beansprucht.
24. Adressänderung
Bitte teilen Sie uns jede Änderung Ihrer Adresse bzw. E-Mail-Adresse unverzüglich mit.
25. Anwendbares Recht
Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Vertrags- und Kommunikationssprache ist Deutsch.
26. Gerichtsstand
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung sei
nen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
(2) Für Klagen gegen den Versicherer kann auch das für den Geschäftssitz des Versicherers örtlich zuständige Gericht oder das für die Niederlassung
Deutschland örtlich zuständige Gericht oder auch das Gericht am Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers angerufen
werden.
(3) Hat der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Abschluss des Versicherungsvertrags ins Ausland verlegt
oder ist sein Wohnsitz oder Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist das Gericht am Geschäftssitz des Versicherers zu
ständig oder das Gericht am Sitz der Niederlassung Deutschland.
27. Ersatz unwirksamer Klauseln
(1) Ist eine Klausel dieser Bedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt
worden, können wir sie durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten
an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzu
mutbare Härte darstellen würde.
(2) Die Neuregelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.
(3) Die Neuregelung wird Ihnen mit den hierfür maßgeblichen Gründen mitgeteilt und zwei Wochen nach dieser Benachrichtigung Vertragsbestand
teil.
28. Salvatorische Klausel
Sollte eine Klausel dieser Allgemeinen Versicherungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen
Klauseln nicht.
29. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde – Beschwerdestelle
• Beschwerdestelle:
Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin
• Zuständige Aufsichtsbehörde in Deutschland:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Bereich Versicherungen, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn
• Zuständige Aufsichtsbehörde in den Niederlanden:
De Nederlandsche Bank, Postbus 98, 1000 AB Amsterdam, Niederlande
Sollten Sie Anlass zu Beschwerden haben, melden Sie sich bitte bei uns. Wir bemühen uns um eine einvernehmliche Lösung. Darüber hinaus haben
Sie selbstverständlich die Möglichkeit, sich an die vorgenannten Aufsichtsbehörden oder die Beschwerdestelle zu wenden. Die Möglichkeit, den
Rechtsweg zu beschreiten, bleibt unberührt.
30. Sicherungseinrichtung
DELA-Verträge gehören in den Niederlanden zur Sicherungseinrichtung. Im – unwahrscheinlichen – Sicherungsfall besteht innerhalb der festgelegten
Auffangregelungen eine Rückversicherung in Höhe der zu zahlenden Versicherungsleistungen. Alternativ wird versucht, den Vertrag mit einem
anderen Anbieter fortzusetzen.
Zuständige Sicherheitseinrichtung in den Niederlanden ist:
De Nederlandsche Bank, Westeinde 1, 1017 ZN Amsterdam bzw. Postbus 98, 1000 AB Amsterdam, Niederlande.
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DELA Lebensversicherungen
Zweigniederlassung Deutschland der DELA Natura- en levensverzekeringen N.V., Eindhoven Hauptniederlassung: DELA Natura- en levensverzekeringen N.V.,
Platz der Ideen 2 · 40476 Düsseldorf · Tel. 0211 542686-0 · Fax 0211 542686-99 Oude Stadsgracht 1 · 5611 DD Eindhoven · Handelsregister-Nr. 17078393
Amtsgericht Düsseldorf HRB 82066 · Hauptbevollmächtigter: Edwin Brouwers
www.dela.de SGV_AVB_2024-05