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Versicherungsmakler / Sterbegeldversicherung / Bedingungsarchiv

DELA Tarif 1.0: die Bedingungen im Volltext

Lebenslange, weltweit geltende Sterbegeldversicherung mit doppelter Summe bei Unfalltod, jährlicher Summenüberprüfung, Überführung aus dem Ausland und kostenloser Kindermitversicherung, ohne Überschussbeteiligung.

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Ich ermächtige DELA, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von DELA auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt DELA mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei DELA einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif DELA Sterbegeldversicherung Tarif 1.0 von DELA (Sterbegeldversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an DELA weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 64 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme (Sterbegeld), höchste wählbare Summelaut Versicherungsschein„Verstirbt eine versicherte Person, so zahlen wir die vereinbarte, im Versicherungsschein ausgewiesene Versicherungssumme.“5a. (1), Seite 3
Lebenslanger Versicherungsschutz (keine feste Laufzeit, Leistung bei Tod in jedem Alter)ja„Es handelt sich um eine lebenslange, weltweit geltende Todesfallversicherung.“2., Seite 3
Beitragszahlungsdauer (lebenslang, abgekürzt bis zu einem Endalter oder feste Jahre)ja„Die Pflicht zur Prämienzahlung endet mit Beendigung der vereinbarten Prämienzahlungsdauer.“17. (1), Seite 5
Einmalbeitrag möglichja„in einem einzigen Betrag oder durch laufende Prämien zu entrichten.“16. (1), Seite 5
Mindesteintrittsalternicht geregelt
Höchsteintrittsalternicht geregelt
Geltungsbereich weltweit (Tod im Ausland ebenso versichert)ja„Es handelt sich um eine lebenslange, weltweit geltende Todesfallversicherung.“2., Seite 3
Dynamische Erhöhung der Versicherungssumme ohne Gesundheitsprüfung (Ausgleich steigender Bestattungskosten)ja„Die Versicherungssumme wird während der Prämienzahlungsdauer einmal jährlich zum Ausgleich der Inflation und steigender Bestattungskosten von DELA überprüft.“5a. (4), Seite 3
Mehrere versicherte Personen in einem Vertrag (Ehepaar, Familie)ja„Die Namen der Personen, die versichert sind, ergeben sich aus dem Versicherungsschein.“3. (1), Seite 3

Gesundheitsfragen und Wartezeit

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gesundheitsfragen oder Gesundheitsprüfung bei Antragja„Sie haben die Wahl zwischen sofortigem Versicherungsschutz mit Gesundheitserklärung oder einer Wartezeit von 24 Monaten ohne Gesundheitserklärung.“6. (2), Seite 4
Wartezeit, in der nicht die volle Summe gezahlt wirdja„Sie haben die Wahl zwischen sofortigem Versicherungsschutz mit Gesundheitserklärung oder einer Wartezeit von 24 Monaten ohne Gesundheitserklärung.“6. (2), Seite 4
Leistung bei Tod in der Wartezeit (Rückzahlung der Beiträge, gestaffelte Teilleistung)ja„Stirbt die versicherte Person innerhalb der Wartezeit, so werden wir 80 % der eingezahlten Prämien erstatten. Handelt es sich um eine Einmalprämie, so werden wir 90 % erstatten.“5d., Seite 3
Volle Leistung bei Unfalltod auch in der Wartezeitja„Diese Summe verdoppelt sich bei Tod durch Unfall. Dies gilt auch in der Wartezeit.“5a. (2), Seite 3
Kürzere oder keine Wartezeit nach Gesundheitsprüfungja„Sie haben die Wahl zwischen sofortigem Versicherungsschutz mit Gesundheitserklärung oder einer Wartezeit von 24 Monaten ohne Gesundheitserklärung.“6. (2), Seite 4
Neue Wartezeit für Erhöhungen der Summenicht geregelt
Vorläufiger Versicherungsschutz ab Antrag (meist nur Unfalltod)ja, bis 20.000 €„Bei Tod durch Unfall gewähren wir der versicherten Person mit Eingang des vollständig ausgefüllten Antrages sofortigen Versicherungsschutz in Höhe der Versicherungssumme, maximal jedoch 20.000 Euro.“5c. (1), Seite 3

Leistungen und Bestattungsdienst

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Auszahlung als Geldleistung an die bezugsberechtigte Personja„Verstirbt eine versicherte Person, so zahlen wir die vereinbarte, im Versicherungsschein ausgewiesene Versicherungssumme.“5a. (1), Seite 3
Bestattung als Sachleistung (Versicherer oder Partnerbestatter organisiert und bezahlt die Bestattung)nicht geregelt
Unfalltod-Zusatzleistung (doppelte Summe oder fester Zusatzbetrag)ja, bis zur Versicherungssumme„Diese Summe verdoppelt sich bei Tod durch Unfall.“5a. (2), Seite 3
Überführung aus dem Ausland (Kosten oder Organisation)ja, bis zur Versicherungssumme„so wird sie auf Kosten der DELA an den von den Angehörigen gewünschten Bestattungsort, der innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegen muss, überführt.“5e. (1), Seite 3
Überführung im Inland zum Bestattungsortnicht geregelt
Kinder mitversichert (Leistung bei Tod eines Kindes ohne eigenen Vertrag)ja, bis 3.000 €„nach einer Wartezeit von drei Monaten bis zum Alter von 18 Jahren kostenlos mitversichert. Die Wartezeit gilt nicht für Unfalltod.“4. (1), Seite 3
Hinterlegung der Bestattungswünsche beim Versicherer oder Dienstleisternicht geregelt
Trauerbegleitung oder psychologische Hilfe für Angehörigeja„Die Kosten für die erste Trauerberatung werden von DELA übernommen. Etwaige Folgeberatungen sind kostenpflichtig.“5f. (2), Seite 3
Hilfe bei Behördengängen, Kündigungen, Renten und Nachlassnicht geregelt
Digitaler Nachlass (Löschen oder Sichern von Konten)nicht geregelt
Rechtsberatung zu Testament und Erbschaftnicht geregelt
Grabpflege oder Grabstein mitversichertnicht geregelt
Reiseassistance (Hilfe bei Krankheit oder Tod auf Reisen)nicht geregelt
Vorgezogene Leistung bei schwerer Krankheit oder Pflegebedürftigkeitnicht geregelt
Beitragsbefreiung bei Pflegebedürftigkeitnicht geregelt
Überschuss: nicht verbrauchter Teil der Summe geht an Erben oder Bezugsberechtigtenicht geregelt

Beitrag, Überschuss und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Überschussbeteiligung (Form: Bonussumme, Todesfallbonus, Verrechnung)nein„Eine Überschussbeteiligung ist neben der garantierten Versicherungssumme ausgeschlossen.“7., Seite 4
Gleichbleibender Beitrag über die ganze Zahlungsdauernicht geregelt
Beitragsanpassung oder Summenkürzung durch den Versicherer möglichja„Der Versicherer ist ausnahmsweise zu einer Neufestsetzung der vereinbarten Prämie berechtigt, wenn bei Vertragsschluss nicht erkennbare Entwicklungen im Risikoverlauf zu Abweichungen gegenüber den Kalkulationsannahmen führen“8., Seite 4
Rückkaufswert bei Kündigungja„Statt der Umwandlung können Sie die Auszahlung des Rückkaufswertes verlangen.“20. (4), Seite 5
Kündigung durch den Versicherungsnehmer (Frist, Folgen)ja„Bis zum Tod des Versicherungsnehmers kann der Vertrag jederzeit zum Ende des laufenden Monats in Textform gekündigt“20. (1), Seite 5
Kein ordentliches Kündigungsrecht des Versicherersnicht geregelt
Beitragsfreistellung mit herabgesetzter Summeja„Für die Umwandlung ist Voraussetzung, dass die Versicherungssumme nach Prämienfreistellung den Mindestbetrag von 1.000 Euro erreicht.“20. (2), Seite 5
Beitragsstundung oder Zahlpauseja„Zur Überbrückung bei Zahlungsschwierigkeiten können Sie eine befristete Prämienfreistellung verlangen.“20. (8), Seite 5
Bezugsrecht (widerruflich, unwiderruflich, Abtretung an Bestatter oder Treuhand)ja„Der Versicherungsnehmer kann stattdessen ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll.“9. (3), Seite 4
Verwertungsausschluss vor dem Tod (Schutz vor Anrechnung als Vermögen, etwa beim Sozialamt)nicht geregelt

Anzeigepflicht und Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Frist, in der sich der Versicherer auf eine Verletzung der Anzeigepflicht berufen kannja„Unser Rücktritts-, Kündigungs- oder Vertragsanpassungsrecht erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Versicherungsvertrags.“21. (7), Seite 5
Verzicht auf Rücktritt bei schuldloser oder einfach fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflichtja„In diesem Fall verzichten wir auf unsere Rechte gemäß § 19 Versicherungsvertragsgesetz, den Vertrag zu kündigen oder Vertragsänderungen durchzuführen.“21. (3), Seite 5
Leistungsausschluss bei Selbsttötung innerhalb einer Fristja„Bei Selbsttötung der versicherten Person leisten wir dann, wenn seit Abschluss des Versicherungsvertrags drei Jahre vergangen sind.“14. (1), Seite 4
Ausschluss für Tod durch vor Vertragsbeginn bekannte Krankheitennicht geregelt
Kriegsereignisse: passives Kriegsrisiko (Tod im Ausland bei Ausbruch eines Krieges)ja„Wir gewähren auch dann Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Folge kriegerischer Ereignisse, an denen sie nicht aktiv beteiligt war, verstirbt.“12. (1), Seite 4
Terroranschläge ohne Ausschlussnicht geregelt
Ausschluss für ABC-Waffen und Massenvernichtung (Umfang)ja„Der Einsatz, bzw. das Freisetzen der Stoffe muss darauf gerichtet gewesen sein, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden.“13. (2), Seite 4
Ausschluss bei Epidemien, Pandemien oder Katastrophennicht geregelt
Ausschluss bei Tod durch vorsätzliche Straftat der versicherten Personnicht geregelt

Besonderheiten Österreich

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ortsübliche Begräbniskosten (§ 159 VersVG): Leistung an den, der die Bestattung bezahlt, bis zu dieser Grenzenicht geregelt
Bestattungsdienstleister als Partner (etwa Wiener Verein): Organisation und direkte Abrechnungnicht geregelt
Wegfall der Serviceleistung bei zu niedriger Summenicht geregelt

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Prima natural, nivelada, mixta o única (Beitragsform und Verlauf mit dem Alter)nicht geregelt
Actualización anual de capitales (Anpassung von Summe und Beitrag an die Bestattungskosten)nicht geregelt
Geldleistung an die Erben, wenn der Dienst nicht über den Versicherer läuft (Art. 106 bis Ley 50/1980)nicht geregelt
Freie Wahl der Bestattungsfirmanicht geregelt
Neugeborene ohne Wartezeit und ohne Mehrbeitrag eingeschlossennicht geregelt
Ausländische Residenten: Überführung ins Herkunftslandnicht geregelt
Wahl zwischen Erdbestattung und Einäscherung, Grabstelle eingeschlossennicht geregelt
Exclusiones: Liste der Ausschlüsse und hervorgehobene, unterschriebene cláusulas limitativasnicht geregelt
Consorcio de Compensación de Seguros für außerordentliche Risiken (Terror, Naturkatastrophen)nicht geregelt
Wechsel des Versicherers mit Anrechnung der Vorversicherungszeit (keine neue carencia)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
DELA Natura- en levensverzekeringen N.V., Niederlassung Deutschland (Rechtsform am Dokument prüfen)
Vertrieb
über Makler erhältlich

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen Sterbegeldversicherung (AVB SGV 05/2024)
[Seite 1] Allgemeine Versicherungsbedingungen DELA sorgenfrei Leben Sterbegeldversicherung (Tarif 1.0) [Seite 2] Inhalt A. STERBEGELDVERSICHERUNG – LEISTUNGSBESCHREIBUNG SEITE 3 1. Ihr Vertrag 2. Art der Versicherung 3. Versicherte Personen 4. Kostenlose Mitversicherung für Kinder 5. Unsere Leistungen 5a. Zahlung der Versicherungssumme 5b. Antrag auf Anpassung und Erhöhung der Versicherungssumme 5c. Sofortiger Versicherungsschutz nach Antragstellung 5d. Prämienerstattung in der Wartezeit 5e. Erstattung der Überführungskosten aus dem Ausland 5f. Trauerberatung 6. Beginn des Versicherungsschutzes – Leistungsfreiheit 7. Überschussbeteiligung 8. Neufestsetzung der vereinbarten Prämie 9. An wen wir leisten – Bezugsrecht 10. Vertragsende 11. Versicherungsschutz bei Wehr-, Polizeidienst und inneren Unruhen 12. Versicherungsschutz bei Krieg 13. Kein Versicherungsschutz bei ABC-Stoffen 14. Versicherungsschutz bei Selbsttötung 15. Keine Leistung bei vorsätzlicher Tötung B. ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN SEITE 5 16. Prämienzahlung 17. Ende der Prämienzahlungspflicht 18. Kein Versicherungsschutz vor Zahlung der ersten Prämie 19. Folgeprämie – verspätete Zahlung 20. Kündigung – Umwandlung – Rückkaufswert 21. Wahrheitspflicht – Leistungsfreiheit bei Verletzung 22. Kosten der Versicherung 23. Nachweise im Versicherungsfall 24. Adressänderung 25. Anwendbares Recht 26. Gerichtsstand 27. Ersatz unwirksamer Klauseln 28. Salvatorische Klausel 29. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde – Beschwerdestelle 30. Sicherungseinrichtung Seite 2 [Seite 3] A. STERBEGELDVERSICHERUNG – LEISTUNGSBESCHREIBUNG 1. Ihr Vertrag Sie haben eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen. Damit sind Sie Kunde der DELA Natura- en levensverzekeringen N.V., die – wie eine Genossenschaft – ausschließlich ihren Mitgliedern, also Ihnen, verpflichtet ist. 2. Art der Versicherung Es handelt sich um eine lebenslange, weltweit geltende Todesfallversicherung. 3. Versicherte Personen (1) Die Namen der Personen, die versichert sind, ergeben sich aus dem Versicherungsschein. (2) Der Versicherungsnehmer, der die Versicherung abschließt, kann – muss aber nicht – versicherte Person sein. 4. Kostenlose Mitversicherung für Kinder (1) Alle im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden Kinder – adoptiert, leiblich oder Pflegekinder – sind, sofern sie im Antrag mit Namen, Geschlecht und Geburtsdatum benannt sind, nach einer Wartezeit von drei Monaten bis zum Alter von 18 Jahren kostenlos mitversichert. Die Wartezeit gilt nicht für Unfalltod. (2) Kinder, die während der Vertragslaufzeit adoptiert oder geboren wurden, sind ab der 24. Schwangerschaftswoche mitversichert. (3) Die Versicherungssumme für Kinder entspricht der Versicherungssumme des Vertrages, höchstens jedoch 3.000 Euro. Sofern der Vertrag beitragsfrei gestellt wird, entspricht die Versicherungssumme für Kinder der beitragsfreien Versicherungssumme, höchstens jedoch 3.ooo Euro. Bestehen mehrere DELA-Sterbegeldversicherungen, dann gelten diese Summen für alle Verträge zusammen. 5. Unsere Leistungen 5a. Zahlung der Versicherungssumme (1) Verstirbt eine versicherte Person, so zahlen wir die vereinbarte, im Versicherungsschein ausgewiesene Versicherungssumme. (2) Diese Summe verdoppelt sich bei Tod durch Unfall. Dies gilt auch in der Wartezeit. (3) Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper einwirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesund­ heitsschädigung erleidet. Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. (4) Die Versicherungssumme wird während der Prämienzahlungsdauer einmal jährlich zum Ausgleich der Inflation und steigender Bestattungskosten von DELA überprüft. (5) DELA informiert Sie in einer jährlichen Mitteilung über die Höhe der neuen Versicherungssumme und über Ihr Recht, der Erhöhung zu wider­ sprechen. Kinder nehmen an der jährlichen Anpassung nicht teil. (6) Die Prämie für die Anpassung der Versicherungssumme wird nach den Grundsätzen berechnet, die für alle DELA-Versicherten gelten – insbeson­ dere unter Berücksichtigung der DELA-Mitgliederdividende. 5b. Antrag auf Anpassung und Erhöhung der Versicherungssumme Sie können jederzeit eine Erhöhung der Versicherungssumme oder eine Reduzierung des Versicherungsschutzes bei uns beantragen. Wir teilen Ihnen dann mit, ob eine Erhöhung – mit oder ohne Gesundheitsprüfung – möglich ist und wie hoch die Prämie für die zusätzlich beantragte Versicherungs­ summe sein wird. Für den bereits bestehenden Versicherungsvertrag hat dieses Erhöhungsverlangen keine negativen Folgen. 5c. Sofortiger Versicherungsschutz nach Antragstellung (1) Bei Tod durch Unfall gewähren wir der versicherten Person mit Eingang des vollständig ausgefüllten Antrages sofortigen Versicherungsschutz in Höhe der Versicherungssumme, maximal jedoch 20.000 Euro. Dieser Versicherungsschutz endet mit dem Zustandekommen des Hauptvertrages. Eine gesonderte Prämie wird für diesen ergänzenden Versicherungsschutz nicht erhoben. (2) Kommt der Hauptvertrag aus Gründen, die nichts mit dem Tod durch Unfall zu tun haben, nicht zustande, so erlischt die vorläufige Deckung von Anfang an. (3) Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheits­ schädigung erleidet. Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. 5d. Prämienerstattung in der Wartezeit Stirbt die versicherte Person innerhalb der Wartezeit, so werden wir 80 % der eingezahlten Prämien erstatten. Handelt es sich um eine Einmalprämie, so werden wir 90 % erstatten. Zinsen werden nicht gezahlt. 5e. Erstattung der Überführungskosten aus dem Ausland (1) Verstirbt die versicherte Person nach Beginn des Versicherungsschutzes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und beträgt die Versicher­ ungssumme mindestens 3.000 Euro, so wird sie auf Kosten der DELA an den von den Angehörigen gewünschten Bestattungsort, der innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegen muss, überführt. (2) Die Kostenübernahme erfolgt nur dann, wenn die versicherte Person ihren Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatte und der Überführungsservice durch DELA beauftragt wurde. 5f. Trauerberatung (1) Nach einem Versicherungsfall können die von der Versicherung begünstigten Personen auf Antrag einen von DELA bestellten Trauerberater in Anspruch nehmen. Der Trauerberater hilft bei psychologischen, praktischen und finanziellen Fragen, die infolge des Sterbefalls geregelt werden müssen. (2) Die Kosten für die erste Trauerberatung werden von DELA übernommen. Etwaige Folgeberatungen sind kostenpflichtig. Seite 3 [Seite 4] 6. Beginn des Versicherungsschutzes – Leistungsfreiheit (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein vereinbarten Zeitpunkt, spätestens nach Ablauf der Wartezeit. (2) Sie haben die Wahl zwischen sofortigem Versicherungsschutz mit Gesundheitserklärung oder einer Wartezeit von 24 Monaten ohne Gesund­ heitserklärung. Die Wartezeit gilt nicht für den Unfalltod. (3) Ist die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht gezahlt, so sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Es sei denn, Sie genießen soforti­ gen Versicherungsschutz oder Sie haben die Nichtzahlung nicht zu vertreten. 7. Überschussbeteiligung Eine Überschussbeteiligung ist neben der garantierten Versicherungssumme ausgeschlossen. 8. Neufestsetzung der vereinbarten Prämie Der Versicherer ist ausnahmsweise zu einer Neufestsetzung der vereinbarten Prämie berechtigt, wenn bei Vertragsschluss nicht erkennbare Entwick­ lungen im Risikoverlauf zu Abweichungen gegenüber den Kalkulationsannahmen führen, sodass die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung nicht gewährleistet ist. Ein unabhängiger Treuhänder überprüft und bestätigt die Neufestsetzung der Prämie. Die Neufestsetzung durch den unabhängigen Treuhänder wird durch die Mitgliederversammlung der Genossenschaft beschlossen. Die weiteren Einzelheiten dieses gesetzlichen Prämienanpassungsrechts, das dem Schutz beider Vertragsparteien dient, enthält § 163 Versicherungsvertragsgesetz. 9. An wen wir leisten – Bezugsrecht (1) Der Versicherungsnehmer kann eine Person als bezugsberechtigt benennen. (2) Der Versicherungsnehmer kann das Bezugsrecht jederzeit vor Eintritt des Versicherungsfalles widerrufen oder einen anderen Bezugsberechtigten bestimmen. (3) Der Versicherungsnehmer kann stattdessen ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll. Sobald uns diese Erklärung schriftlich oder „in Textform“ zugegangen ist, kann das Bezugsrecht nur noch mit schriftlicher Zustimmung des benannten Bezugsberechtigten aufgehoben und/oder geändert werden. (4) Wir werden den unwiderruflich Bezugsberechtigten über eventuelle Zahlungsrückstände aus dem Versicherungsvertrag unterrichten. Der un­ widerruflich Bezugsberechtigte erhält die Gelegenheit, die Rückstände auszugleichen. (5) Sind zu dem Zeitpunkt, zu dem die Versicherungsleistung fällig wird, mehrere Bezugsberechtigte vorhanden, so wird die Leistung zu gleichen Teilen ausgezahlt. Es sei denn, der Versicherungsnehmer hat uns schriftlich oder „in Textform“ ausdrücklich eine andere Weisung erteilt. 10. Vertragsende Der Vertrag endet mit dem Tod aller versicherten Personen oder durch vorzeitige Kündigung. 11. Versicherungsschutz bei Wehr-, Polizeidienst und inneren Unruhen Wir gewähren auch dann Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person in Ausübung ihres Wehr- oder Polizeidienstes oder bei inneren Unruhen den Tod gefunden hat. 12. Versicherungsschutz bei Krieg (1) Wir gewähren auch dann Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Folge kriegerischer Ereignisse, an denen sie nicht aktiv beteiligt war, verstirbt. (2) Verstirbt die versicherte Person durch kriegerische Ereignisse, an denen sie aktiv beteiligt war, besteht kein Versicherungsschutz. 13. Kein Versicherungsschutz bei ABC-Stoffen (1) Stirbt die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit • dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder • dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen, so besteht kein Versicherungsschutz. (2) Der Einsatz, bzw. das Freisetzen der Stoffe muss darauf gerichtet gewesen sein, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden. 14. Versicherungsschutz bei Selbsttötung (1) Bei Selbsttötung der versicherten Person leisten wir dann, wenn seit Abschluss des Versicherungsvertrags drei Jahre vergangen sind. (2) Vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist leisten wir dann, wenn die Selbsttötung in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krank­ hafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist. 15. Keine Leistung bei vorsätzlicher Tötung (1) Wir sind von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Tod der versicherten Person vorsätzlich – also wissentlich und willentlich – durch eine widerrechtliche Handlung herbeiführt. (2) Führt der Bezugsberechtigte vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Tod der versicherten Person herbei, so gilt die Bezugsberechti­ gung als nicht erfolgt. Die Leistung steht in diesem Fall dem Versicherungsnehmer oder dessen Erben zu. Seite 4 [Seite 5] B. ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN 16. Prämienzahlung (1) Die Prämien sind – je nach Vereinbarung – in einem einzigen Betrag oder durch laufende Prämien zu entrichten. (2) Sie können eine monatliche, vierteljährliche, halbjährliche oder auch jährliche Prämienzahlung vereinbaren. (3) DELA zieht die Prämie per SEPA-Lastschrift ein. 17. Ende der Prämienzahlungspflicht (1) Die Pflicht zur Prämienzahlung endet mit Beendigung der vereinbarten Prämienzahlungsdauer. (2) Bestehen zu diesem Zeitpunkt Prämienrückstände, so werden diese mit der Versicherungsleistung verrechnet. Dies gilt auch dann, wenn die Leistung einem berechtigten Dritten zustehen sollte. (3) Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung werden wir eine angemessene Geschäftsgebühr (§ 39 Versicherungsvertragsgesetz) berechnen. 18. Kein Versicherungsschutz vor Zahlung der ersten Prämie (1) Die erste Prämie wird von uns per Lastschrift zum Versicherungsbeginn innerhalb von zwei Wochen abgebucht. Damit Sie nicht in Zahlungsver­ zug geraten, nutzen wir das SEPA-Lastschriftverfahren. (2) Ist die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht gezahlt, so sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Es sei denn, Sie genießen soforti­ gen Versicherungsschutz oder Sie haben die Nichtzahlung nicht zu vertreten. (3) Wird die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so sind wir – solange die Zahlung nicht bewirkt ist – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung nicht zu vertreten. 19. Folgeprämie – verspätete Zahlung (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so können wir Ihnen auf Ihre Kosten „in Textform“ eine Zahlungsfrist bestimmen. Die Zahlungs­ frist muss mindestens zwei Wochen betragen. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn wir die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und die Rechtsfolgen angeben, die mit dem Fristablauf verbunden sind. (2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und sind Sie zu dieser Zeit mit der Zahlung der Prämie, Zinsen oder Kosten in Verzug, so sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. (3) Wir können nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn Sie mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug sind. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn Sie zu die­ sem Zeitpunkt mit der Zahlung noch in Verzug sind. Hierauf werden wir Sie ausdrücklich hinweisen. (4) Die Kündigung wird unwirksam, wenn Sie innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leisten. (5) An der Tatsache, dass vor der Reaktivierung Ihres Vertrags kein Versicherungsschutz besteht, ändert dies allerdings nichts. 20. Kündigung – Umwandlung – Rückkaufswert (1) Bis zum Tod des Versicherungsnehmers kann der Vertrag jederzeit zum Ende des laufenden Monats in Textform gekündigt, die teilweise Beitragsfeststellung oder die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung verlangt werden. (2) Für die Umwandlung ist Voraussetzung, dass die Versicherungssumme nach Prämienfreistellung den Mindestbetrag von 1.000 Euro erreicht. (3) Wird dieser Mindestbetrag bei der Umwandlung nicht erreicht, so erlischt der Vertrag. (4) Statt der Umwandlung können Sie die Auszahlung des Rückkaufswertes verlangen. (5) Die Einzelheiten können Sie der Umwandlungs-/Rückkaufswerttabelle im Anhang des Informationsblatts zu Versicherungsprodukten entnehmen. (6) Die prämienfreie Versicherungssumme wird bei Umwandlung – ebenso wie der Rückkaufswert – nach den anerkannten Regeln der Versiche­ rungsmathematik mit den Rechtsgrundlagen der Prämienkalkulation berechnet. (7) Einen Prämienrückstand werden wir mit dem Deckungskapital verrechnen. (8) Zur Überbrückung bei Zahlungsschwierigkeiten können Sie eine befristete Prämienfreistellung verlangen. 21. Wahrheitspflicht – Leistungsfreiheit bei Verletzung (1) Wir sind darauf angewiesen, dass Sie uns vor Ihrer Vertragserklärung (Antragsstellung) alle Gefahrumstände – wie z. B. Erkrankungen oder ge­ sundheitliche Störungen oder Beschwerden – nach denen wir Sie „in Textform“ gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzeigen. (2) Wird das Leben anderer Personen versichert, so wird Ihnen das Wissen dieser Personen wie eigenes zugerechnet. (3) Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht, so können wir vom Vertrag zurücktreten. Es sei denn, Sie haben die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. In diesem Fall verzichten wir auf unsere Rechte gemäß § 19 Versicherungsvertragsgesetz, den Vertrag zu kündigen oder Ver­ tragsänderungen durchzuführen. (4) Im Fall des Rücktritts sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursäch­ lich ist. Haben Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. (5) Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und unser Kündigungsrecht sind ausgeschlossen, wenn wir den Ver­ trag auch bei Kenntnis der angezeigten Umstände – wenn auch zu anderen Bedingungen – geschlossen hätten. (6) Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Prämie um mehr als 10 % oder schließen wir den Versicherungsschutz für den nicht angezeigten Umstand aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. (7) Unser Rücktritts-, Kündigungs- oder Vertragsanpassungsrecht erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Versicherungsvertrags. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Haben Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, so beträgt die Frist zehn Jahre. (8) Haben wir Kenntnis von der Verletzung der Anzeigepflicht erlangt, so müssen wir unser Rücktritts-, Kündigungs- oder Vertragsanpassungsrecht innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. (9) Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. 22. Kosten der Versicherung (1) Sämtliche Kosten der Versicherung – dazu gehören vor allem die Abschluss- und Vertriebskosten – sind in der Prämienkalkulation bereits pau­ schal berücksichtigt und werden deshalb nicht gesondert in Rechnung gestellt. (2) Die Kosten, die aufgrund von Zahlungserinnerungen bzw. Mahnungen entstehen, berechnen wir jeweils per Vorgang. (3) Angaben zur Höhe dieser Kosten sind dem Informationsblatt zu Versicherungsprodukten zu entnehmen. Seite 5 [Seite 6] 23. Nachweise im Versicherungsfall (1) Der Tod der versicherten Person ist uns unverzüglich „in Textform“ oder telefonisch anzuzeigen. (2) Wir sind erst dann zu einer Leistung aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet, wenn uns folgende Schriftstücke – soweit irgend möglich – im Original vorliegen: a) der Versicherungsschein b) eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde c) im Erbfall: • ein Erbschein • das Testament, wenn vorhanden und sofern es keine namentlich benannten Bezugsberechtigten gibt • das Stammbuch, sofern es keinen namentlich benannten Bezugsberechtigten gibt (3) Wir können weitere Nachweise und Auskünfte verlangen, wenn dies erforderlich ist, um unsere Leistungspflicht zu klären. (4) Kosten, die mit den genannten Nachweisen verbunden sind, trägt derjenige, der die Versicherungsleistung beansprucht. 24. Adressänderung Bitte teilen Sie uns jede Änderung Ihrer Adresse bzw. E-Mail-Adresse unverzüglich mit. 25. Anwendbares Recht Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Vertrags- und Kommunikationssprache ist Deutsch. 26. Gerichtsstand (1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung sei­ nen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig. (2) Für Klagen gegen den Versicherer kann auch das für den Geschäftssitz des Versicherers örtlich zuständige Gericht oder das für die Niederlassung Deutschland örtlich zuständige Gericht oder auch das Gericht am Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers angerufen werden. (3) Hat der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Abschluss des Versicherungsvertrags ins Ausland verlegt oder ist sein Wohnsitz oder Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist das Gericht am Geschäftssitz des Versicherers zu­ ständig oder das Gericht am Sitz der Niederlassung Deutschland. 27. Ersatz unwirksamer Klauseln (1) Ist eine Klausel dieser Bedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, können wir sie durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzu­ mutbare Härte darstellen würde. (2) Die Neuregelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. (3) Die Neuregelung wird Ihnen mit den hierfür maßgeblichen Gründen mitgeteilt und zwei Wochen nach dieser Benachrichtigung Vertragsbestand­ teil. 28. Salvatorische Klausel Sollte eine Klausel dieser Allgemeinen Versicherungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. 29. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde – Beschwerdestelle • Beschwerdestelle: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin • Zuständige Aufsichtsbehörde in Deutschland: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Bereich Versicherungen, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn • Zuständige Aufsichtsbehörde in den Niederlanden: De Nederlandsche Bank, Postbus 98, 1000 AB Amsterdam, Niederlande Sollten Sie Anlass zu Beschwerden haben, melden Sie sich bitte bei uns. Wir bemühen uns um eine einvernehmliche Lösung. Darüber hinaus haben Sie selbstverständlich die Möglichkeit, sich an die vorgenannten Aufsichtsbehörden oder die Beschwerdestelle zu wenden. Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt unberührt. 30. Sicherungseinrichtung DELA-Verträge gehören in den Niederlanden zur Sicherungseinrichtung. Im – unwahrscheinlichen – Sicherungsfall besteht innerhalb der festgelegten Auffangregelungen eine Rückversicherung in Höhe der zu zahlenden Versicherungsleistungen. Alternativ wird versucht, den Vertrag mit einem anderen Anbieter fortzusetzen. Zuständige Sicherheitseinrichtung in den Niederlanden ist: De Nederlandsche Bank, Westeinde 1, 1017 ZN Amsterdam bzw. Postbus 98, 1000 AB Amsterdam, Niederlande. Seite 6 [Seite 7] DELA Lebensversicherungen Zweigniederlassung Deutschland der DELA Natura- en levensverzekeringen N.V., Eindhoven Hauptniederlassung: DELA Natura- en levensverzekeringen N.V., Platz der Ideen 2 · 40476 Düsseldorf · Tel. 0211 542686-0 · Fax 0211 542686-99 Oude Stadsgracht 1 · 5611 DD Eindhoven · Handelsregister-Nr. 17078393 Amtsgericht Düsseldorf HRB 82066 · Hauptbevollmächtigter: Edwin Brouwers www.dela.de SGV_AVB_2024-05
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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