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Show full text: Rechtsschutz-Bedingungen (RBM 2015) der DMB Rechtsschutz-Versicherung AG für Gruppenversicherungen mit Mietervereinen
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Rechtsschutz Bedingungen der DMB Rechtsschutz-Versicherung AG
für Gruppenversicherungen mit Mietervereinen im Deutschen Mieterbund e.V. RBM 2015
Inhalt der Versicherung
§1 Aufgaben der Rechtsschutz-Versicherung
§2 Leistungsarten/Versicherungsschutz
§3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
§ 3 a Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten
oder wegen Mutwilligkeit – Stichentscheid
§4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz
§5 Umfang des Versicherungsschutzes
§6 Örtlicher Geltungsbereich
§7 Rechtsstellung der Versicherten
§8 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
§9 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls
§ 10 Gesetzliche Verjährung
§ 11 Zuständiges Gericht; Anzuwendendes Recht
DMB Rechtsschutz-Versicherung AG
Bonner Straße 323, 50968 Köln
Telefon: 0221/37638-0
Fax: 0221/37638-11
Internet: www.dmb-rechtsschutz.de 1
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Hinweis:
Die nachfolgenden Bedingungen gelten sowohl für den Versicherungsnehmer (Mieterverein)
wie auch für den Versicherten (Mitglied des Mietervereins).
§1 Aufgaben der Rechtsschutz-Versicherung
Die DMB Rechtsschutz erbringt die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers/Versi-
cherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang (Rechtsschutz).
§2 Leistungsarten/Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Wohnungs-Miet- und Pachtverhältnissen
in der Eigenschaft als Mieter, Untermieter oder Pächter gegenüber dem Vermieter/Verpächter (Wohnungs- und Grund-
stücksrechtsschutz).
§3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
(1) in ursächlichem Zusammenhang mit
a) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben;
b) Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen
sind;
c) Bergbauschäden an Grundstücken oder Gebäuden;
d) aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks oder vom Versicher-
ten nicht selbst zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils;
bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Besitz des
Versicherten befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt;
cc) der genehmigungs- und/oder anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes
oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherten befindet oder das dieser zu er-
werben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt;
dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorhaben;
(2) a) zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen;
b) aus dem Recht der Handelsgesellschaften, der Genossenschaften und der bergrechtlichen Gewerkschaften;
c) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrech-
ten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum;
d) aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht;
e) aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen die DMB Rechtsschutz oder ein für diese tätiges Schaden-
abwicklungsunternehmen;
f) wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie wegen Erschließ
ungs- und sonstiger Anliegerabgaben, es sei denn, dass es sich um laufend erhobene Gebühren für die
Grundstücksversorgung handelt;
g) in Verwaltungsverfahren, die dem Schutz der Umwelt (vor allem von Boden, Luft und Wasser) dienen, insbe-
sondere Streitigkeiten aufgrund von Immissionsschutz- und Atomgesetzen;
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(3) a) in Verfahren vor Verfassungsgerichten;
b) in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen, soweit es sich nicht um die Wahr-
nehmung rechtlicher Interessen von Bediensteten internationaler oder supranationaler Organisationen aus
Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen handelt, die den Umfang des Versiche-
rungsschutzes im Sinne von § 2 betreffen;
c) in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versicherten
eröffnet wurde oder eröffnet werden soll;
d) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten;
(4) a) mehrerer Versicherter untereinander und Versicherte gegen Versicherungsnehmer;
b) sonstiger Lebenspartner (nichteheliche und nicht eingetragene Lebenspartner, gleich welchen Geschlechts)
untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft, auch nach deren Beendigung;
c) aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechtsschutzfalls auf den Versicherungsnehmer/
Versicherten übertragen worden oder übergegangen sind;
d) aus vom Versicherungsnehmer/Versicherten in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Per-
sonen oder aus einer Haftung für Verbindlichkeiten anderer Personen;
(5) soweit ein ursächlicher Zusammenhang mit einer vom Versicherungsnehmer/Versicherten vorsätzlich begange-
nen Straftat besteht. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der Versicherungsnehmer/
Versicherte zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die von der DMB Rechtsschutz für ihn und/oder an ihn
erbracht wurden.
(6) wenn der Versicherungsnehmer/Versicherte den Rechtsschutzfall vorsätzlich und rechtswidrig verursacht hat.
§ 3 a Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit
– Stichentscheid
(1) Die DMB Rechtsschutz kann den Rechtsschutz ablehnen,
a) wenn in einem der Fälle des § 2 RBM die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aus-
sicht auf Erfolg hat
oder
b) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der durch
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung
der berechtigten Belange der Versicherungsgemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten
Erfolg steht. Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer/Versicherten in diesen Fällen unverzüglich unter
Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
(2) Hat die DMB Rechtsschutz ihre Leistungspflicht gem. Abs. 1 verneint und stimmt der Versicherungsnehmer/Versi-
cherte der Auffassung der DMB Rechtsschutz nicht zu, kann er den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden
Rechtsanwalt auf Kosten der DMB Rechtsschutz veranlassen, gegenüber dieser eine begründete Stellungnahme
abzugeben, ob die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum ange-
strebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bin-
dend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht.
(3) Die DMB Rechtsschutz kann dem Versicherungsnehmer/Versicherten eine Frist von mindestens einem Monat set-
zen, binnen der der Versicherungsnehmer/Versicherte den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über
die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme gem. Abs. 2
abgeben kann. Kommt der Versicherungsnehmer/Versicherte dieser Verpflichtung nicht innerhalb der von der
DMB Rechtsschutz gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz; § 9 Abs. 6 RBM gilt im Übrigen entspre-
chend. Die DMB Rechtsschutz ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer/Versicherten ausdrücklich auf die mit
dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.
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§4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz
(1) Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsschutz für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen ist,
dass der Versicherte vor der gerichtlichen Auseinandersetzung in der außergerichtlichen Beratung des Versiche-
rungsnehmers war und dieser einen ernsthaften Versuch der außergerichtlichen Streitbeilegung unternommen
hat.
Wird diese Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherte seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahr-
lässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die DMB Rechtsschutz berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere
des Verschuldens des Versicherten entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall
des Versicherungsschutzes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Rechtsschutzfalls bestehenden Aus-
kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass die DMB Rechtsschutz den Versicherten durch
gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherte nach, dass er
die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungs-
schutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherte nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für
den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der der DMB
Rechtsschutz obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherte die Obliegenheit arglistig
verletzt hat.
(2) Anspruch auf Rechtsschutz besteht von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherte, der Gegner oder ein Dritter
einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll (Rechts-
schutzfall). Diese Voraussetzungen müssen drei Monate nach Beginn des Versicherungsschutzes (Wartezeit) und
vor dessen Beendigung eingetreten sein.
(3) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrneh-
mung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder
Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den be-
troffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum
erstreckt, beendet ist.
(4) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn
a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes oder innerhalb von
drei Monaten nach Versicherungsbeginn vorgenommen wurde, den späteren Rechtsverstoß nach Abs. 1 in-
nerhalb des bei der DMB Rechtsschutz versicherten Zeitraums ausgelöst hat,
b) der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für
den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird.
§5 Umfang des Versicherungsschutzes
(1) Versichert ist die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen einschließlich gesetzlich vorgeschriebener,
einem Klageverfahren vorausgehenden Schlichtungsverfahren (§ 15a EGZPO) aus dem Wohnungs-Miet- oder
Pachtverhältnis in der Eigenschaft als Mieter, Untermieter oder Pächter gegenüber dem Vermieter/Verpächter.
Es besteht kein Versicherungsschutz für Kosten der außergerichtlichen Interessenwahrnehmung.
(2) Der Versicherungsschutz gilt für die selbst bewohnte und angemeldete Erstwohnung einschließlich einer im
Wohnungs-Mietvertrag mitgemieteten Garage. Versichert sind Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit der
Eigennutzung stehen, auch soweit sie erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten. Das Gleiche
gilt für Rechtsschutzfälle, die sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen geplantem oder tatsächlichem
Bezug eintreten.
Selbst bewohnte Zweitwohnungen, Ferienwohnungen, über gesonderten Vertrag gemietete Garagen und Pkw-
Einstellplätze sind nur dann versichert, wenn sie als weiteres Miet- oder Pachtobjekt durch Anmeldung des Versi-
cherungsnehmers und Bestätigung des Versicherers in Textform in den Versicherungsschutz aufgenommen sind.
Nicht versichert sind ausschließlich zu Gewerbe- oder Freiberufszwecken gemietete Objekte.
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Wird eine angemeldete Mietsache teils zu versicherten, teils zu nicht versicherten Zwecken genutzt, besteht
anteiliger Deckungsschutz im Verhältnis der ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Quadratmeterzahl zur
Quadratmeterzahl des Gesamtobjektes einschließlich im selben Vertrag gemieteter Garagen.
(3) Die DMB Rechtsschutz trägt nach Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung
a) die gesetzliche Vergütung eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwalts. Es ist nicht erforderlich, dass der
Rechtsanwalt am Ort des zuständigen Gerichts wohnhaft oder bei diesem Gericht zugelassen ist; in diesen
Fällen trägt die DMB Rechtsschutz die gesetzliche Vergütung jedoch nur, soweit sie auch bei Tätigkeit eines
am Ort des zuständigen Gerichts wohnhaften oder bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalts ent-
standen wäre. Wohnt der Versicherte mehr als 100 km vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine
gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt die DMB Rechtsschutz auch weitere Rechtsanwaltskosten
bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr des Versicherten mit
dem Prozessbevollmächtigten führt;
b) die Vergütung aus einer Honorarvereinbarung des Versicherten mit einem für ihn tätigen Rechtsanwalt, je-
doch nur in Höhe der gesetzlichen Vergütung, die ohne Honorarvereinbarung entstanden wäre und von der
DMB Rechtsschutz im Rahmen von a) getragen werden müsste;
c) die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht her-
angezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers. In gerichtlichen Schiedsverfahren einschließlich
der Verfahren zur Erlangung eines vollstreckbaren Titels werden die Kosten des Schiedsgerichts nur bis zur
eineinhalbfachen Höhe der Kosten, die vor dem zuständigen staatlichen Gericht erster Instanz zu überneh-
men wären, getragen;
d) die dem Gegner bei der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit der Versi-
cherte zu deren Erstattung verpflichtet ist.
(4) Die DMB Rechtsschutz hat die Leistungen nach Absatz 1 zu erbringen, sobald der Versicherte wegen der Kosten
in Anspruch genommen wird.
(5) Die DMB Rechtsschutz trägt nicht
a) die Kosten, die aufgrund einer gütlichen Erledigung, insbesondere eines Vergleichs, nicht dem Verhältnis des
Obsiegens zum Unterliegen entsprechen oder deren Übernahme durch den Versicherten nach der Rechtslage
nicht erforderlich ist;
b) die Kosten, die im Rahmen einer einverständlichen Regelung für Forderungen, die selbst nicht rechtshängig
waren, anfallen (Mehrwert eines Vergleichs);
c) die Kosten der Zwangsvollstreckung für mehr als drei Anträge auf Vollstreckung oder Vollstreckungsabwehr
je Vollstreckungstitel und die Kosten für solche Anträge, soweit diese später als fünf Jahre nach Rechtskraft
des Vollstreckungstitels gestellt werden;
d) die Kosten, zu deren Übernahme ein Dritter aufgrund anderer als unterhaltsrechtlicher Vorschriften verpflich-
tet ist, soweit keine Erstattungsansprüche auf die DMB Rechtsschutz übergegangen sind oder der Versicherte
nicht nachweist, dass er den Dritten vergeblich schriftlich zur Zahlung aufgefordert hat;
e) die Kosten, zu deren Übernahme ein Dritter verpflichtet wäre, wenn keine Rechtsschutzversicherung bestünde;
f) die Kosten, soweit der Versicherte zu deren Übernahme nur deshalb verpflichtet ist, weil der Gegner For-
derungen durch Widerklage geltend macht oder zur Aufrechnung stellt, für deren Abwehr entweder nach
diesen Bedingungen kein Versicherungsschutz zu gewähren ist oder ein Dritter die Kosten zu tragen hat, die
dem Versicherten entstehen;
g) die Kosten, die auf den nicht versicherten Teil von Schadensfällen entfallen.
(6) Für die Leistungen der DMB Rechtsschutz bildet die vereinbarte Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem
Rechtsschutzfall, wobei die Leistungen für alle Versicherten zusammengerechnet werden. Das Gleiche gilt für
Leistungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Übersteigen die
Kosten voraussichtlich die Versicherungssumme, ist die DMB Rechtsschutz berechtigt, die Versicherungssumme
unter Anrechnung der bereits geleisteten Beträge zu hinterlegen oder an den Versicherten zu zahlen.
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§6 Örtlicher Geltungsbereich
Der Versicherungsschutz gilt nur für versicherte Mietsachen, die in der Bundesrepublik Deutschland belegen sind.
Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt und
ein Gericht dort gesetzlich zuständig ist.
§7 Rechtsstellung der Versicherten
(1) Die Ausübung der Rechte des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen/Versicherten aus dem
Versicherungsvertrag steht in Abweichung des § 44 VVG auch dem Versicherten zu.
(2) Alle hinsichtlich des Versicherungsnehmers geltenden Bestimmungen sind sinngemäß für und gegen die Versi-
cherten anzuwenden; unabhängig hiervon bleibt neben ihnen der Versicherungsnehmer für die Erfüllung von
Obliegenheiten verantwortlich.
§8 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
(1) Alle für die DMB Rechtsschutz bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an ihre aus dem Versicherungs-
schein zu ersehende Niederlassung gerichtet werden.
(2) Hat der Versicherungsnehmer/Versicherte (über den Versicherungsnehmer) eine Änderung seiner Anschrift der
DMB Rechtsschutz nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die gegenüber dem Versicherungsnehmer/
Versicherten abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte der DMB Rechtsschutz
bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entspre-
chend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers/Versicherten (über den Versicherungsneh-
mer).
§9 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls
(1) Wird die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen für den Versicherten nach Eintritt eines Rechtsschutz-
falls erforderlich, hat er
a) der DMB Rechtsschutz den Rechtsschutzfall über den Versicherungsnehmer unverzüglich in Textform anzu-
zeigen,
b) die DMB Rechtsschutz vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu
unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen,
c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
aa) Kosten auslösende Maßnahmen mit der DMB Rechtsschutz abzustimmen, insbesondere vor der Erhe-
bung und Abwehr von Klagen sowie vor der Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versiche-
rers einzuholen,
bb) für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG zu sorgen. Dies bedeutet, dass die Rechtsver-
folgungskosten so gering wie möglich gehalten werden sollen. Von mehreren Vorgehensweisen hat der
Versicherte die kostengünstigste zu wählen, indem er z. B. (Aufzählung nicht abschließend):
- nicht zwei oder mehr Prozesse führt, wenn das Ziel kostengünstiger mit einem Prozess erreicht werden
kann (z. B. Bündelung von Ansprüchen oder Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern als Streitgenos-
sen, Erweiterung einer Klage statt gesonderter Klageerhebung),
- auf (zusätzliche) Klageanträge verzichtet, die in der aktuellen Situation nicht oder noch nicht notwen-
dig sind,
- vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abwartet, das tatsächliche
oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann,
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- vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einklagt und die etwa nötige gerichtliche Gel-
tendmachung der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teilansprüche
zurückstellt.
Der Versicherte hat zur Minderung des Schadens Weisungen der DMB Rechtsschutz einzuholen und zu befol-
gen. Er hat den Rechtsanwalt entsprechend der Weisung zu beauftragen.
(2) Die DMB Rechtsschutz bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes.
Ergreift der Versicherte Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor die DMB Rechts-
schutz den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt die DMB
Rechtsschutz nur die Kosten, die sie auch bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu
tragen hätte.
(3) Der Versicherte kann den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte frei wählen, deren
Vergütung die DMB Rechtsschutz nach § 5 Abs. 1 a) und b) RBM trägt. Die DMB Rechtsschutz wählt den Rechts-
anwalt aus,
a) wenn der Versicherungsnehmer/Versicherte dies verlangt,
b) wenn der Versicherungsnehmer/Versicherte keinen Rechtsanwalt benennt und der DMB Rechtsschutz die
alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint.
(4) Wenn der Versicherte den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser von der DMB Rechts-
schutz im Namen des Versicherten beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist die DMB Rechtsschutz nicht
verantwortlich.
(5) Der Versicherte hat
a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß
zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen
Unterlagen zu beschaffen,
b) der DMB Rechtsschutz auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben.
(6) Wird eine der in den Abs. 1 oder 5 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherte seinen
Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die DMB Rechtsschutz berechtigt,
ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherten entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt
des Rechtsschutzfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass die DMB
Rechtsschutz den Versicherten durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Weist der Versicherte nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungs-
schutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherte nachweist, dass die Verlet-
zung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalls noch für die Feststellung
oder den Umfang der der DMB Rechtsschutz obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der
Versicherungsnehmer/Versicherte die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(7) Der Versicherte muss sich bei der Erfüllung der Obliegenheiten die Kenntnis und das Verhalten des von ihm be-
auftragten Rechtsanwalts zurechnen lassen, sofern dieser auf Weisung des Versicherungsnehmers/Versicherten
die Abwicklung des Rechtsschutzfalls gegenüber der DMB Rechtsschutz übernimmt.
(8) Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis der DMB Rechtsschutz abge-
treten werden.
(9) Ansprüche des Versicherten gegen andere auf Erstattung von Kosten, die die DMB Rechtsschutz getragen hat,
gehen mit ihrer Entstehung auf diese über.
Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer/Versicherte
der DMB Rechtsschutz auszuhändigen und bei der Durchsetzung der Ansprüche gegen die anderen auf Verlan-
gen mitzuwirken. Dem Versicherten bereits erstattete Kosten sind an die DMB Rechtsschutz zurückzuzahlen.
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Verletzt der Versicherte diese Obliegenheit vorsätzlich, ist die DMB Rechtsschutz zur Leistung insoweit nicht
verpflichtet, als sie infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen
Verletzung der Obliegenheit ist die DMB Rechtsschutz berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere des Ver-
schuldens des Versicherungsnehmers/Versicherten entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
§ 10 Gesetzliche Verjährung
(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den
allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
(2) Ist ein Anspruch des Versicherten bei der DMB Rechtsschutz angemeldet worden, ist die Verjährung von der An-
meldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung der DMB Rechtsschutz dem Versicherungs-
nehmer/Versicherten in Textform zugeht.
§ 11 Zuständiges Gericht; Anzuwendendes Recht
(1) Klagen gegen die DMB Rechtsschutz
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen die DMB Rechtsschutz bestimmt sich die gerichtliche Zuständig-
keit nach deren Sitz. Ist der Versicherungsnehmer/Versicherte eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich
zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer/Versicherte zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz
oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Klagen gegen den Versicherungsnehmer/Versicherten
Ist der Versicherungsnehmer/Versicherte eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag
gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort
seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer/Versicherte eine juristische Person,
bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers/
Versicherten. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherte eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft,
Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.
(3) Unbekannter Wohnsitz des Versicherungsnehmers/Versicherten
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers/Versicherten im Zeitpunkt der Klage-
erhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag
gegen den Versicherungsnehmer/Versicherten nach dem Sitz der DMB Rechtsschutz.
(4) Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
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