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Show full text: Bedingungen Verkehrs-Rechtsschutz ROLAND Rechtsschutz
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Verbraucherinformationen zu den
Rechtsschutz-Bedingungen
ARB 2021
Version 25.08.2020
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Guten Tag sehr geehrte Kundin,
guten Tag sehr geehrter Kunde,
Sie haben ROLAND Rechtsschutz als starken Partner für Ihr gutes Recht gewählt. Danke für Ihr Vertrauen! Im
Rechtsschutzfall helfen wir Ihnen kompetent weiter. Doch wir bieten Ihnen noch viel mehr, denn als ROLAND-
Kunde kommen Sie in den Genuss zahlreicher Service-Leistungen. Hier einige Beispiele:
Hilfe am Telefon: Rechtsschutzfälle können Sie uns einfach und schnell am Telefon melden. So können wir
Ihnen eine erste rechtliche Orientierung und eine Deckungszusage geben sowie Sie gegebenenfalls direkt ei-
ner außergerichtlichen Streitbeilegung, zum Beispiel Mediation, zuführen. Außerdem: Über die JurLine, unse-
re telefonische Rechtsberatung durch einen Anwalt, können Sie sich kostenfrei beraten lassen, sobald ein
Rechtsproblem auftritt.
Mediation: Als Alternative oder zusätzlich zum Gerichtsverfahren, auch zur außergerichtlichen Interessen-
wahrnehmung, übernehmen wir die Kosten für Mediations- und andere außergerichtliche Konfliktbeilegungs-
Verfahren und stellen Ihnen einen qualifizierten Mediator zur Seite. Möglich ist auch eine telefonische Kon-
fliktbeilegung. Dabei vermittelt ein Mediator in mehreren Telefonaten zwischen den Parteien.
Die richtige Kanzlei: Wir empfehlen Ihnen gerne bundesweit ausgewählte Rechtsanwaltskanzleien aus unse-
rem ROLAND-Partneranwaltsnetz, deren Qualität wir fortlaufend überprüfen.
Mobiler Anwalt: Sie benötigen dringend eine anwaltliche Beratung in einem versicherten Fall und sind zum
Beispiel aufgrund eines Unfalls ans Bett gefesselt? Wir zahlen die Anwaltskosten auch, wenn der Anwalt zu
Ihnen kommt.
Damit Sie im Fall der Fälle wirklich schnell zu Ihrem Recht kommen, erhalten Sie unsere Service-Karte. So haben
Sie die Rufnummer der ServiceLine immer zur Hand. Haben Sie Fragen? Dann rufen Sie uns einfach an. Unter
0221 8277-500 sind wir jederzeit für Sie da.
ROLAND. Der Rechtsschutz-Versicherer. Wir sind Ihr starker Partner in Sachen Recht!
Ihre ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Bitte beachten Sie: Diese Bedingungen sind nach dem Bausteinprinzip aufgebaut. Die konkreten Inhalte/der kon-
krete Bedingungstext sind den Produkt-Bausteinen durch Kürzel zugeordnet. Jeder Baustein deckt Ihr Rechts-
schutzbedürfnis in einem Lebensbereich und kann durch weitere ergänzt werden. Eine erste Übersicht über die
Kürzel finden Sie im Anschluss an diesen Text. Abschnitte, die für alle Produkt-Bausteine gelten, sind unter „All-
gemein“ (A.) zusammengefasst.
Privat-Rechtsschutz P.
Berufs-Rechtsschutz B.
Verkehrs-Rechtsschutz für alle Privat-Fahrzeuge V1p.
Firmen-Rechtsschutz F.
Diese Liste mit Bausteinen und den entsprechenden Kürzeln ist unabhängig von Ihrem Vertrag. Es handelt sich
nur um ein allgemeines Beispiel. Im Folgenden sind vollständig alle Passagen zusammengestellt. Die für Sie rele-
vanten Kürzel entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein. Daraus ergibt sich der für Sie gültige Be-
dingungstext.
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Allgemeine Kundeninformationen
nach § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV)
1. Gesellschaftsangaben A
ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Rechtsform Aktiengesellschaft
Postanschrift 50664 Köln
Hausanschrift und Sitz der Deutz-Kalker Straße 46,
Gesellschaft 50679 Köln (ladungsfähige Anschrift)
Vorstandsvorsitzender Rainer Brune
Vorstand Marc Böhlhoff, Dr. Ulrich Eberhardt
Registergericht Amtsgericht Köln
Registernummer HRB 2164
ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG 55+. S+St. R.
Rechtsform Aktiengesellschaft
Postanschrift 50664 Köln
Hausanschrift und Sitz der Deutz-Kalker Straße 46,
Gesellschaft 50679 Köln(ladungsfähige Anschrift)
Vorstand Frank Feist, Dr. Sebastian Lütje
Registergericht Amtsgericht Köln
Registernummer HRB 9084
2. Hauptgeschäftstätigkeit A
Die ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG ist durch Erlaubnis der zuständigen
Aufsichtsbehörde zum Betrieb der Rechtsschutz-Versicherung berechtigt.
Die ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG ist durch Erlaubnis der zuständigen 55+. S+St. R.
Aufsichtsbehörde zum Betrieb der Beistandsleistungs-Versicherung berechtigt.
3. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung A
Wir bieten Ihnen eine Rechtsschutz-Versicherung an. Im vereinbarten Rahmen
übernehmen wir die Kosten Ihrer rechtlichen Interessenwahrnehmung und er-
bringen weitere Service-Leistungen.
Der Umfang Ihres Versicherungsschutzes richtet sich nach den individuell ausge-
wählten Bausteinen, Leistungen und Selbstbehalten. Grundlage unseres Vertrags
sind die beigefügten Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-
Versicherung (ARB) einschließlich der jeweils vereinbarten Klauseln und Sonder-
bedingungen sowie die Allgemeinen Tarifbestimmungen.
Einzelheiten zum Umfang der Versicherungsleistungen finden Sie in Ziffer A 3 der
ARB. Wir erbringen unsere Versicherungsleistungen nach Vorliegen eines Versi-
cherungsfalls (siehe Ziffer A 9 der ARB) durch Übernahme der Ihnen für die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen entstehenden Kosten.
Der Versicherungsfall gilt im Rahmen der ARB als eingetreten
a) im Schadenersatz-Rechtsschutz von dem Ereignis an, dass den Schaden aus-
gelöst hat/haben soll,
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b) im Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht mit Ände-
rung der persönlichen Rechtslage,
c) im Beratungs-Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen sowie bei JurWay, Jur-
Line und der Bonus-Rechtsberatung durch das Ereignis, das aufgrund kon-
kreter Lebensumstände das Beratungsbedürfnis erstmals hat entstehen las-
sen,
d) im Fall von JurMoneyPlus durch die Beauftragung des Inkasso-
Unternehmens,
e) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, zu dem Sie oder Ihr Gegner
einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen ha-
ben oder begangen haben sollen.
Die Voraussetzungen müssen zudem nach Beginn des Versicherungsschutzes und
vor dessen Beendigung eingetreten sein. Für Versicherungsfälle, die während ei-
ner Wartezeit eintreten, besteht jedoch kein Kostenschutz.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
4. Zu zahlender Gesamtbeitrag A
Die Beitragsberechnung erfolgt unter anderem auf Basis der gewählten Selbstbe-
teiligung.
Dieser Beitrag wird neben gegebenenfalls sonstigen in die Beitragsberechnung
einfließenden Faktoren (zum Beispiel Zuschläge/Nachlässe) im Vorschlag/Antrag
oder Versicherungsschein konkret ausgewiesen.
Gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten
Bei halbjährlicher Zahlungsweise beträgt der Zuschlag drei Prozent, bei viertel-
jährlicher Zahlungsweise fünf Prozent und bei monatlicher Zahlungsweise sieben
Prozent. Monatliche Zahlung setzt ein zu unseren Gunsten erteiltes SEPA-Mandat
und eine Mindestrate in Höhe von fünf Euro voraus. Die Risikozuschläge ergeben
sich aus risikorelevanten Merkmalen sowie dem erhöhten Verwaltungsaufwand.
Zahlungsweise
Die vereinbarte Zahlungsweise, das heißt jährliche, halbjährliche, vierteljährliche
oder monatliche Zahlung des Beitrags, entnehmen Sie bitte Ihrem An-
trag/Vorschlag.
Erstbeitrag
Ihre Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags gilt als rechtzeitig, wenn
sie unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versiche-
rungsscheins erfolgt.
Folgebeitrag
Ihre Zahlung von Folgebeiträgen gilt als rechtzeitig, wenn sie jeweils zum
Monatsersten der im Versicherungsschein genannten Fälligkeiten geleistet
wird.
SEPA-Lastschriftmandat
Ist mit Ihnen alternativ zur Beitragsrechnung die Einziehung des Beitrags von
einem Konto vereinbart, gilt Ihre Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag
zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen
Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einzie-
hung nichtwidersprechen.
5. Gültigkeitsdauer von Vorschlägen A
Grundsätzlich haben die Informationen, die Ihnen vor Abschluss eines Versiche-
rungs-Vertrags zur Verfügung gestellt wurden, eine befristete Gültigkeitsdauer,
falls kein entsprechender Versicherungs-Vertrag abgeschlossen wird. Dies gilt so-
wohl bei unverbindlichen Werbemaßnahmen (Broschüren, Annoncen etc.) als
auch bei Vorschlägen und Preisangaben. Soweit Sie den betreffenden Informati-
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onen nichts anderes entnehmen können, sind wir Ihnen gegenüber an die darin
enthaltenen Angaben vier Wochen gebunden.
6. Zustandekommen des Vertrags
Grundsätzlich kommt der Versicherungs-Vertrag durch Ihre und unsere inhaltlich
übereinstimmenden Vertragserklärungen (Willenserklärungen) zustande, wenn
Sie Ihre Vertragserklärung nicht innerhalb von zwei Wochen widerrufen.
Den Versicherungsbeginn entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein.
7. Beginn des Versicherungsschutzes A
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen
Zeitpunkt, wenn der Erstbeitrag oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Ablauf
von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins bezahlt worden ist. Für
den Fall, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag aus von Ihnen zu vertreten-
den Gründen nicht unverzüglich, sondern zu einem späteren Zeitpunkt zahlen,
beginnt der Versicherungsschutz erst zu diesem Zeitpunkt.
Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen besteht in einigen Fällen eine
Wartezeit von drei oder sechs Monaten ab Versicherungsbeginn.
8. Vorläufige Deckung A
Der Versicherungsschutz kann (weil zum Beispiel noch Einzelheiten der Vertrags-
gestaltung zu klären sind) auch aufgrund einer vorläufigen Deckungszusage in
Kraft treten. Diese ist zunächst ein eigenständiger Versicherungs-Vertrag, der ins-
besondere nach endgültigem Abschluss der Vertragsverhandlungen oder Vorlage
des Versicherungsscheins über den endgültigen Versicherungsschutz endet. Vor-
läufiger Deckungsschutz wird unsererseits stets frei von bekannten Schäden ge-
währt.
9. Bindefristen A
Sie sind an Ihren Antrag auf Abschluss des Versicherungs-Vertrags einen Monat
gebunden.
10. Widerrufsbelehrung A
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von
Gründen in Textform (das heißt Brief, Fax oder E-Mail) widerrufen.
Die Frist beginnt, nach dem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestim-
mungen einschließlich unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die wei-
teren Vertragsinformationen gemäß § 7 Absatz 1 und 2 des Versicherungsver-
tragsgesetzes (VVG) in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-
Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhal-
ten haben, jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312i Abs. 1 Satz
1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit Artikel 246c des Einfüh-
rungsgesetztes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Zur Wahrung der Widerrufsfrist
genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Der Widerruf ist zu richten an die
ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Deutz-Kalker Straße 46
50679 Köln
Telefax: 0221 8277-460
E-Mail: service@roland-rechtsschutz.de
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Widerrufsfolgen
Im Fall eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstat-
ten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prä-
mien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende
der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zu-
gang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten.
Dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich wie folgt berechnet:
1/360 der Jahresprämie (bei jährlicher Prämienzahlung) bzw. 1/180 der Halbjah-
resprämie (bei halbjährlicher Prämienzahlung) bzw. 1/90 der Vierteljahresprämie
(bei vierteljährlicher Prämienzahlung) oder 1/30 der Monatsprämie (bei monatli-
cher Prämienzahlung) multipliziert mit der Anzahl der Tage an denen Versiche-
rungsschutz bestanden hat.
Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Ta-
ge nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem
Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene
Leistungen zurück zu gewähren und gezogene Nutzungen (zum Beispiel Zinsen)
herauszugeben sind.
Besondere Hinweise:
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch
sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufs-
recht ausgeübt haben.
Ende der Widerrufsbelehrung.
11. Laufzeit, Mindestlaufzeit, Beendigung des Vertrags A
Zu Laufzeit und Beendigung des Vertrags verweisen wir auf die Hinweise im An-
trag sowie auf Ziffer A 14.2 dieser Bedingungen.
12. Anwendbares Recht/Gerichtsstand A
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Klagen des Versicherers gegen Sie können bei dem für Ihren Wohnsitz zuständi-
gen Gericht erhoben werden. Einzelheiten sind in Ziffer 19.3 der ARB geregelt.
13. Vertragssprache A
Sämtliche das Vertragsverhältnis betreffenden Informationen und die Kommuni-
kation finden in deutscher Sprache statt, es sei denn, dass im Einzelfall besondere
Bestimmungen gelten oder anderslautende Vereinbarungen getroffen werden.
14. Zuständige Aufsichtsbehörde A
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Bereich Versicherungen
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
15. Ansprechpartner für außergerichtliche Schlichtungsstellen A
Unser Ziel ist es, Ihnen einen optimalen Service zu bieten. Sollten Sie einmal nicht
zufrieden sein, rufen Sie uns unter 0221 8277-500 an. Wir kümmern uns schnell
um Ihr Anliegen und versuchen, eine Lösung zu finden.
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Sie können sich auch schriftlich an uns wenden:
ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG, vertreten durch die Vorstände Rainer
Brune (Vorsitzender), Marc Böhlhoff und Dr. Ulrich Eberhardt
Deutz-Kalker Straße 46, 50679 Köln.
Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht einverstanden sind, haben Sie zur au-
ßergerichtlichen Streitbeilegung die Möglichkeit, als unabhängigen und neutra-
len Schlichter den Versicherungsombudsmann anzusprechen:
Versicherungsombudsmann e. V.
Leipziger Straße 121
10117 Berlin
Telefon: 0800 3696000
Telefax: 0800 3699000
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, sich bei folgender Aufsichtsbehörde zu be-
schweren:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Bereich Versicherungen
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle
nicht verbindlich entscheiden kann.
Ihr Recht, unmittelbar den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt bestehen.
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A
Inhaltsverzeichnis
Allgemeiner Teil zur Leistungsbeschreibung der ARB 2021 11
1. Was sind die Aufgaben einer Rechtsschutz-Versicherung? 11
2. Was ist grundsätzlich zu beachten? 11
3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten) 11
4. In welchen Ländern sind Sie versichert? 18
5. Wie sieht der Leistungsumfang aus/Welche Kosten übernehmen wir? 18
6. Was ist nicht versichert? 22
7. In welchen Fällen ist unsere Leistungspflicht eingeschränkt? Wann ziehen wir eine
Selbstbeteiligung ab? 26
8. Wie sehen die variablen Selbstbeteiligungen aus? 27
9. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Sie Anspruch auf Versicherungsschutz haben? 28
10. Wann können wir den Versicherungs-schutz wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen
Mutwilligkeit ablehnen? (Stichentscheidverfahren) 29
11. Wie müssen Sie sich im Versicherungsfall verhalten? (Erfüllung von Obliegenheiten) 29
12. Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungs-Vertrag? 31
Allgemeiner Teil zum Vertragsverhältnis der ARB 2021 32
13. Welche Anzeigepflichten müssen Sie bei Antragstellung erfüllen? 32
14. Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutz-Versicherung? 33
15. Wann und wie müssen Sie Ihren Beitrag zahlen? 35
16. Wie erfolgt eine Beitragsanpassung? 36
17. Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung 37
18. Zahlungspause – Unter welchen Voraussetzungen bieten wir eine Beitragsfreiheit
bei Arbeitslosigkeit an? 38
19. Welches Recht ist anzuwenden und wo ist der Gerichtsstand? 39
20. In welchen Fällen kann eine Bedingungsanpassung erfolgen? 39
21. Wie können Sie Ihren Versicherungsvertrag an neue Risiken anpassen? 40
22. Unter welchen Umständen gelten die neusten ARB für Sie? 41
23. Unter welchen Voraussetzungen bieten wir eine Differenzdeckung an? 41
24. Wie erfolgt eine Bonitätsprüfung? 43
Besondere Bedingungen der ARB 2021
Im Folgenden listen wir alle versicherbaren Bausteine auf. Welche Besonderen Bedingungen Sie erhalten,
ist abhängig von den gewählten Bausteinen.
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Firmen-Rechtsschutz (F)
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz für alle
Firmenfahrzeuge (V1g)
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz für alle
Firmen-Einzelfahrzeuge (V2g)
Besondere Bedingungen für den Fahrer-Rechtsschutz für Unternehmen (Fag)
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A
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Immobilien-Rechtsschutz für
Geschäftskunden (Ig)
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Plus-Baustein Gewerbe (+g)
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein JurWay Gewerbe (JWg)
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein StrafrechtPlus Gewerbe (S+g)
Besondere Bedingungen für den StrafrechtPlus für Steuerberater (S+St)
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Reputations-Rechtsschutz (R)
Besondere Bedingungen für JurCyber (CY)
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein JurMoney Plus (JM)
Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz für niedergelassene Ärzte und
Heilberufe (nÄ)
Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz für
Architekten und Ingenieure (AI)
Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz für Steuerberater (St)
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Firmen-Vertrags-Rechtsschutz (FVRS)
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein JurContract (JC)
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Privat-Rechtsschutz (P)
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Berufs-Rechtsschutz (B)
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz für alle
Privatfahrzeuge (V1p)
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz für nicht auf den Kunden
zugelassene Privatfahrzeuge (V2p)
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz für das einzige
Privatfahrzeuge (V3p)
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Immobilien-Rechtsschutz für Privatkunden (Ip)
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Plus-Baustein Privat zum
Privat-Rechtsschutz (P+p)
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Plus-Baustein Privat zum
Berufs-Rechtsschutz (B+p)
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Plus-Baustein Privat zum
Verkehrs-Rechtsschutz (V+p)
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Plus-Baustein Privat zum
Immobilien-Rechtsschutz (I+p)
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein JurWay Privat (JWp)
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein StrafrechtPlus Privat (S+p)
Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz für angestellte
Ärzte und Apotheker (aÄ)
Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz für angestellte
Steuerberater (aSt)
Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz 55+ (55+)
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Immobilien-Rechtsschutz für Vermieter (Iv)
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Landwirtschafts-Rechtsschutz (L)
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Plus-Baustein Landwirte (+L)
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Rechtsschutz für landwirtschaftlichen Nebenbetriebe
(LN)
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Vereins-Rechtsschutz (Ver)
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Allgemeine Rechtsschutz-Bedingungen ARB 2021
Für Ihren Versicherungsvertrag gelten die nachfolgend aufgeführten Regelungen. Im jeweiligen Besonderen Teil
der Bedingungen finden Sie die abweichenden und ergänzenden Regelungen zu den versicherten Bausteinen.
Allgemeiner Teil zur Leistungsbeschreibung der ARB 2021
1. Was sind die Aufga- Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür
erforderlichen Leistungen. Der Umfang unserer Leistungen ist im Versiche-
ben einer Rechts- rungsantrag, im Versicherungsschein und in diesen Versicherungsbedingungen
schutz-Versicherung? beschrieben.
2. Was ist grundsätzlich 2.1 Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) gibt in
unregelmäßigen Abständen unverbindlich Musterbedingungen zur Rechts-
zu beachten? schutz-Versicherung bekannt. Wir garantieren, dass die im Versicherungsfall zu
erbringenden Leistungen mindestens dem gleichartigen Versicherungsumfang
der Musterbedingungen entsprechen, die zum Eintrittszeitpunkt Ihres Versiche-
rungsfalls aktuell sind.
2.2 Aus rechtlichen Gründen weisen wir Sie auf Folgendes hin:
Versicherungsschutz haben Sie nur, soweit
a) aufsichtsrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen und dem nicht die
folgenden, auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Maßnahmen ent-
gegenstehen:
Wirtschaftssanktionen,
Handelssanktionen,
Finanzsanktionen oder
Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutsch-
land.
Die übrigen Bestimmungen unseres Vertrags sind davon nicht betroffen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos
der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der
Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
b) das versicherte Risiko in Deutschland belegen ist.
3. In welchen Rechtsbe- Ihr Versicherungsschutz setzt sich aus bestimmten Rechtsbereichen, den so
genannten Leistungsarten, zusammen. An dieser Stelle führen wir alle bei uns
reichen sind Sie versicherbaren Leistungsarten auf. Im besonderen Teil der Bedingungen finden
versichert? Sie bei den jeweiligen Bausteinen, in welchen Leistungsarten Sie versichert sind.
(Leistungsarten) Nur die dort aufgelisteten Leistungsarten gelten für Sie und innerhalb des ge-
wählten Lebensbereiches.
3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche.
„Dingliche Rechte“ sind Rechte,
Solche Schadenersatzansprüche dürfen allerdings nicht auch auf einer Vertrags-
die gegenüber jedermann wirken
verletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechts an Grundstücken,
und von jedem respektiert werden
Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen.
müssen, zum Beispiel Eigentum.
3.2 Arbeits-Rechtsschutz
um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus
Arbeitsverhältnissen,
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienstrechtlicher und
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A
versorgungsrechtlicher Ansprüche.
3.3 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
Um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus
Miet- und Pachtverhältnissen (zum Beispiel Streitigkeiten wegen Mieterhö-
hung),
sonstigen Nutzungsverhältnissen (zum Beispiel Streit um ein Wohnrecht),
dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile betreffen
(zum Beispiel Streit mit dem Nachbarn um den Verlauf der Grundstücks-
grenze).
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
Ein „Schuldverhältnis“ besteht zum um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus privatrechtlichen Schuldver-
Beispiel zwischen Käufer und Ver- hältnissen und dinglichen Rechten.
käufer. Ein Streit über ein „dingli-
ches Recht“ kann beispielsweise Dieser Versicherungsschutz gilt für folgende Lebensbereiche (siehe Besondere
zwischen dem Eigentümer und Bedingungen der jeweiligen Produkte):
dem Besitzer auf Herausgabe einer Privat-Rechtsschutz,
beweglichen Sache bestehen. Verkehrs-Rechtsschutz und
Erfasst werden hiervon Streitigkei- Landwirtschafts-Rechtsschutz.
ten aus Verträgen oder aus dem
Eigentum an Sachen. Dies gilt nur Dieser Versicherungsschutz besteht nicht, soweit es sich um eine Angelegenheit
im privaten Bereich; im Firmen- handelt, die in einem der folgenden Bereiche versichert gilt:
Rechtsschutz besteht im Verkehrs- Schadenersatz-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.1; zum Beispiel Streit um den
RS für Firmenfahrzeuge Versiche- Ersatz für Ihr gestohlenes Handy),
rungsschutz im Vertrags- und Sa- Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2; zum Beispiel Streit aus Ihrem oder
chenrecht . um Ihr Arbeitsverhältnis) oder
Wohnungs- oder Grundstücks-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.3; zum Beispiel
Streit aus Ihrem Mietverhältnis oder wenn Sie als Eigentümer oder Besitzer
eines Grundstücks oder Gebäudes betroffen sind).
3.5 Steuer-Rechtsschutz
um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben in
Einspruchsverfahren vor deutschen Finanzbehörden sowie in Klageverfahren vor
deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
3.6 Sozial-Rechtsschutz
um Ihre rechtlichen Interessen in Widerspruchsverfahren vor deutschen Behör-
den sowie in Klageverfahren vor deutschen Sozialgerichten wahrzunehmen.
3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen
Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten
wahrzunehmen.
im privaten Bereich, um Ihre rechtlichen Interessen aus dem privaten Le-
bensbereich in Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden
sowie in Klageverfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten wahrzuneh-
men.
„Freiberufliche Tätigkeiten" sind
im beruflichen Bereich, um Ihre rechtlichen Interessen aus dem angestellten
nicht der Gewerbeordnung unter-
sowie selbstständigen, freiberuflichen oder sonstigen gewerblichen Bereich
liegende selbstständig ausgeübte
in Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden sowie in
Berufe wie zum Beispiel Arzt, Inge-
Klageverfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
nieur, Rechtsanwalt und Steuerbe-
rater.
Disziplinarrecht: Es geht um
3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
Dienstvergehen von zum Beispiel
für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren.
Beamten oder Soldaten. Standes-
recht: berufsrechtliche Belange von
freien Berufen, zum Beispiel von
Ärzten oder Rechtsanwälten.
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3.9 Straf-Rechtsschutz
Vergehen sind Straftaten, die im für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen
Mindestmaß mit einer Freiheitsstra- wird. Sie haben Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen:
fe von unter einem Jahr oder Geld- Das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig nach dem Gesetz strafbar und
strafe bedroht sind. Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen.
Wird Ihnen jedoch ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen, erhalten Sie zu-
nächst keinen Versicherungsschutz. Wenn Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhal-
tens verurteilt werden, erhalten Sie rückwirkend Versicherungsschutz. Ändert
sich der Vorwurf während des Verfahrens auf fahrlässiges Verhalten, besteht ab
diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz.
Verbrechen sind Straftaten, die im In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungsschutz:
Mindestmaß mit einer Freiheitsstra- Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen.
fe von einem Jahr bedroht sind. Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätzlich begangen wer-
den kann (zum Beispiel Beleidigung, Diebstahl, Betrug).
Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das
Strafverfahren ausgeht.
3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird.
(Beispiel: Sie verursachen unzulässigen Lärm.)
3.11 Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
für einen Rat oder eine Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsan-
walts in Familien-, Lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten.
Wir erstatten die Kosten für eine Beratung auch dann, wenn der Rechtsanwalt
über die Beratung hinaus tätig wird.
Es besteht Versicherungsschutz für ein Mediations-Verfahren gemäß Ziffer A
5.1.1.
3.12 Opfer-Rechtsschutz
Eine Gewaltstraftat liegt vor bei Als Opfer einer Gewaltstraftat haben Sie Versicherungsschutz für die Beistands-
Verletzung der sexuellen Selbst- leistung eines Rechtsanwalts im
bestimmung, schwerer Verletzung Ermittlungsverfahren,
der körperlichen Unversehrtheit Nebenklageverfahren,
und der persönlichen Freiheit sowie für den Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz,
bei Mord und Totschlag. für den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a Ziffer 1 Strafge-
setzbuch (StGB) in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten.
Sie haben zusätzlich Versicherungsschutz für die außergerichtliche Durchset-
zung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch und dem Opferentschädi-
gungsgesetz. Aber nur unter folgenden Voraussetzungen:
Sie sind nebenklageberechtigt,
Sie wurden durch eine der oben genannten Straftaten verletzt und
es sind dadurch dauerhafte Körperschäden eingetreten.
Ausnahme: Wenn Sie die kostenlose Beiordnung eines Rechtsanwalts als Bei-
stand gemäß §§ 397 a Absatz 1, 406 g Absatz 3 Strafprozessordnung (StPO) in
Anspruch nehmen können, besteht kein Versicherungsschutz.
3.13 Daten-Rechtsschutz
für die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach dem Bundes-
datenschutzgesetz (BDSG) oder der EU Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO EU 2016/679) sowie Datenschutz-Regelungen in anderen deut-
schen Gesetzen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung,
für die Verteidigung, wenn Ihnen vorgeworfen wird, eine Straftat oder
Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 42, 43 BDSG oder gemäß einer Daten-
schutz-Regelung aus anderen deutschen Gesetzen begangen zu haben.
Versicherungsschutz erhalten natürliche und juristische Personen, soweit sie
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personenbezogene Daten im Sinne des BDSG verarbeiten oder verarbeiten
lassen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Organe und Bediensteten
Ihres Unternehmens, zu denen auch der Datenschutzbeauftragte zählt.
Wenn Ihnen vorgeworfen wird, eine Straftat gemäß § 42 BDSG begangen zu
haben, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend, wenn Sie wegen dieser
Straftat rechtskräftig verurteilt werden. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, die
uns entstandenen Kosten zurückzuerstatten.
3.14 Rechtsschutz in Betreuungsverfahren
um Ihre rechtlichen Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit der An-
ordnung Ihrer Betreuung nach §§ 1896 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
wahrzunehmen.
3.15 JurMoneyPlus
für die Einforderung von unstreitigen und fälligen Vertragsforderungen von bis
zu 100.000 Euro. Voraussetzung ist, dass im Fall der gerichtlichen Geltendma-
chung ein deutsches Gericht zuständig ist und dass die Forderungen in unmit-
telbarem Zusammenhang mit Ihrer versicherten gewerblichen, freiberuflichen
oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit oder Immobilien-Vermietung stehen.
Die Einforderung erfolgt durch ein von uns benanntes Inkasso-Unternehmen.
Wir tragen im Fall der teilweisen oder vollständigen Uneinbringlichkeit der
Hauptforderung die hierfür anfallenden Kosten gemäß Ziffer JM 5.
3.16 Beratungs-Rechtsschutz in privaten Verbraucherinsolvenz- und Rest-
schuldbefreiungs-Verfahren
für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts in priva-
ten Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungs-Verfahren. Wir überneh-
men die Kosten bis zu 500 Euro je Versicherungsfall. Wir erstatten die Kosten für
eine Beratung auch dann, wenn der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus
tätig wird.
3.17 Beratungs-Rechtsschutz bei beantragtem Insolvenzverfahren des
Arbeitgebers
für versicherte Personen in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer für Rat oder Aus-
kunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts bei beantragtem Insol-
venzverfahren des Arbeitgebers und dadurch drohender Aufhebung ihres Ar-
beitsverhältnisses. Wir übernehmen die Kosten bis zu 500 Euro je Versiche-
rungsfall. Wird der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus tätig, erstatten wir
nur die Kosten für die erfolgte Beratung.
3.18 Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im In-
ternet
für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts als
Reaktion auf eine Abmahnung, die Sie als Privatperson wegen eines angebli-
chen Urheberrechtsverstoßes im Internet erhalten haben.
Wir übernehmen die Kosten bis zu 500 Euro pro Kalenderjahr. Wir erstatten die
Kosten für eine Beratung auch dann, wenn der Rechtsanwalt über die Beratung
hinaus tätig wird.
3.19 Beratungs-Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen
für einen Rat oder eine Auskunft durch einen in Deutschland zugelassenen
Rechtsanwalt in Bezug auf ein(e)
Betreuungsverfügung,
Vorsorgevollmacht,
Patientenverfügung,
Testament.
Wir übernehmen die Kosten für alle Beratungen eines Kalenderjahres zusammen
bis maximal 250 Euro. Wir erstatten die Kosten für eine Beratung auch dann,
wenn der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus tätig wird.
- 14 -
[Seite 15]
A
3.20 Bonus-Konfliktlösungsunterstützung oder Bonus-Rechtsberatung
Sie benötigen rechtliche Unterstützung in einem Bereich, der über den Leis-
tungsumfang Ihres Vertrages hinausgeht? Wir bieten Ihnen auch in diesem Fall
wahlweise eine Konfliktlösungsunterstützung (KLU) oder Rechtsberatung an
(siehe Ziffer A 5.1.1).
Voraussetzungen sind, dass:
Ihr Vertrag seit drei Jahren schadenfrei ist und
die Rechtsberatung durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt
in Angelegenheiten, auf die deutsches Recht anwendbar ist, erfolgt oder es
sich um einen von uns vermittelten Mediator handelt.
Der Vertrag gilt so lange als schadenfrei, bis wir aufgrund eines gemeldeten
Rechtsschutzfalles eine Kostenzusage erteilen. Danach beginnt die Frist neu zu
laufen.
Hierbei zählt nicht als Versicherungsfall:
Bonus-Rechtsberatung
JurWay im privaten und gewerblichen Bereich
JurWay Basic
Service-Leistungen im Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz 55+
Reputations-Service in den Zielgruppen-Bausteinen Rechtsschutz für nie-
dergelassene Ärzte und Heilberufe sowie Rechtsschutz für Architekten und
Ingenieure
Wir übernehmen die Kosten für diese Leistung bis zu 1.000 Euro pro Kalender-
jahr. Wir erstatten die Kosten für eine Beratung auch dann, wenn der Rechts-
anwalt über die Beratung hinaus tätig wird.
Die Ausschlüsse gemäß Ziffer A 6.2 gelten hier nicht.
Ausnahmen: Die Bonus-Rechtsberatung können Sie nicht in Anspruch nehmen,
um aus dem Rechtsschutz-Vertrag gegen uns vorzugehen (siehe Ziffer A
6.2.11).
wenn Sie die Bonus-Selbstbeteiligung zu Ihrem Vertrag vereinbart haben
(siehe Ziffer 8.1).
3.21 Rechts-Services
Als ROLAND-Kunde profitieren Sie von unseren umfangreichen Rechts-Services,
die Ihnen eine schnelle Hilfe bieten. Für Ihre individuelle Situation erhalten Sie
Orientierung und Unterstützung bei der Klärung Ihrer Rechtsangelegenheit.
Eine eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung fällt hier für Sie nicht an.
3.21.1 JurWay Basic
Die folgenden Leistungen sind in jedem Baustein enthalten.
JurLine – telefonische Rechtsberatung
für einen ersten telefonischen Rat oder eine erste telefonische Auskunft
durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt in privaten Rechts-
angelegenheiten sowie in Rechtsangelegenheiten, die Ihre versicherte
selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit betreffen. Es muss deutsches
Recht anwendbar sein.
JurLine Call-Back-Service
Im ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de) schildern Sie in einem
Online-Formular vorab Ihr Rechtsproblem und Sie erhalten einen Rückruf
durch einen Rechtsanwalt (JurLine).
JurLoad
für den Download von rechtlichen Mustervorlagen und -verträgen aus dem
privaten Lebensbereich sowie aus dem gewerblichen Bereich über das RO-
LAND Service-Portal im Internet (www.roland-service.de).
Die Ausschlüsse gemäß Ziffer A 6.2. gelten nicht. Ausnahme: Sie können Jur-
Way Basic nicht verwenden, um aus dem Versicherungs-Vertrag gegen uns
vorzugehen (siehe Ziffer A 6.2.11).
- 15 -
[Seite 16]
A
3.21.2 JurWay Privat
Die folgenden Leistungen erhalten Sie, wenn Sie den Baustein JurWay Privat
abgeschlossen haben
JurLine – telefonische Rechtsberatung
für einen ersten telefonischen Rat oder eine erste telefonische Auskunft
durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt in privaten Rechts-
angelegenheiten sowie in Rechtsangelegenheiten, die Ihre versicherte
selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit betreffen. Es muss deutsches
Recht anwendbar sein.
JurLine Call-Back-Service
Im ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de) schildern Sie in einem
Online-Formular vorab Ihr Rechtsproblem und Sie erhalten einen Rückruf
durch einen Rechtsanwalt (JurLine).
JurOnline – Online-Rechtsberatung
für einen ersten Rat oder eine erste Auskunft durch einen in Deutschland
zugelassenen Rechtsanwalt in privaten Rechtsangelegenheiten. Es muss
deutsches Recht anwendbar sein. Die Beratung erfolgt über das ROLAND
Service-Portal (www.roland-service.de) durch einen in Deutschland zugelas-
senen Rechtsanwalt. Sie muss aufgrund eines einfach zu erfassenden Sach-
verhalts ohne weitere Akteneinsicht und umfassende Rückfragen zur Online-
Beratung geeignet sein.
JurCheck – präventive Vertragsprüfung
für eine allgemeine anwaltliche Prüfung von Verbraucherverträgen, die Sie
im privaten Lebensbereich zu schließen beabsichtigen und auf die deutsches
Recht anwendbar ist. Geprüft wird, ob der Vertrag für Sie als Verbraucher
rechtlich unwirksame Vertragsklauseln enthält. Die Beratung erfolgt über das
ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de) durch einen in Deutsch-
land zugelassenen Rechtsanwalt. Sie muss aufgrund eines einfach zu erfas-
senden Sachverhalts ohne weitere Akteneinsicht und umfassende Rückfra-
gen zur Online-Beratung geeignet sein.
JurLoad
für den Download von rechtlichen Mustervorlagen und -verträgen aus dem
privaten Lebensbereich über das ROLAND-Beratungsportal im Internet
JurRadar/Online-Schutz-Radar
Der Online-Schutz-Radar ist eine Service-Leistung von ROLAND Rechts-
schutz, die über das ROLAND Kundenportal (www.roland-service.de) zur Er-
kennung, Aufdeckung und Feststellung von Risiken im Internet in Anspruch
genommen werden kann. Hierbei wird das Internet sieben Tage die Woche
und rund um die Uhr von unserem Dienstleister zu den von Ihnen gewähl-
ten Suchtermini „gescannt“, um etwaige Risiken durch die Offenlegung
persönlicher Daten zu erkennen.
Sie können folgende Suchtermini überwachen lassen:
Name, Vorname
Anschrift (postalische Adresse)
E-Mail-Adresse
Telefonnummer (Handy und Festnetz)
Kreditkartennummer
Debit-Card-Nummer (z.B. Maestro Card)
Social Media Accounts (vorausgesetzt, dass Login-Daten vom Kunden
bereitgestellt werden)
Personalausweisnummer
Reisepassnummer
Bankkonto-Nummer (IBAN)
Sie haben hierbei die freie Wahl, insgesamt 10 Suchtermini zu hinterlegen
und dürfen dabei einzelne Kriterien mehrmals einrichten, solange die Ge-
samtsumme von 10 Termini nicht überschritten wird.
Die identifizierten Risiken rund um Ihre persönlichen Daten erhalten Sie pro
aktiv in Form einer E-Mail.
Es gelten nur die speziell auf JurWay Privat zugeschnittenen Ausschlüsse.
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[Seite 17]
A
3.21.3 JurWay Gewerbe
Die folgenden Leistungen erhalten Sie, wenn Sie den Baustein JurWay Gewerbe
abgeschlossen haben.
JurLine – telefonische Rechtsberatung
für einen ersten telefonischen Rat oder eine erste telefonische Auskunft
durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt in privaten Rechts-
angelegenheiten sowie in Rechtsangelegenheiten, die Ihre versicherte
selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit betreffen. Es muss deutsches
Recht anwendbar sein.
JurLine Call-Back-Service
Im ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de) schildern Sie in einem
Online-Formular vorab Ihr Rechtsproblem und Sie erhalten einen Rückruf
durch einen Rechtsanwalt (JurLine).
JurOnline – Online-Rechtsberatung
für einen ersten Rat oder eine erste Auskunft durch einen in Deutschland
zugelassenen Rechtsanwalt in Rechtsangelegenheiten, die Ihre versicherte
selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit betreffen. Es muss deutsches
Recht anwendbar sein. Die Beratung erfolgt über das ROLAND Service-
Portal (www.roland-service.de) durch einen in Deutschland zugelassenen
Rechtsanwalt. Sie muss aufgrund eines einfach zu erfassenden Sachverhalts
ohne weitere Akteneinsicht und umfassende Rückfragen zur Online-
Beratung geeignet sein.
JurCheck – präventive Vertragsprüfung
für eine allgemeine anwaltliche Prüfung von Verträgen, die Sie im versicher-
ten selbstständigen oder freiberuflichen Bereich zu schließen beabsichtigen
und auf die deutsches Recht anwendbar ist. Geprüft wird, ob der Vertrag
für Sie rechtlich unwirksame Vertragsklauseln enthält. Die Beratung erfolgt
über das ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de) durch einen in
Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt. Sie muss aufgrund eines einfach
zu erfassenden Sachverhalts ohne weitere Akteneinsicht und umfassende
Rückfragen zur Online-Beratung geeignet sein.
JurLoad
für den Download von rechtlichen Mustervorlagen und -verträgen aus dem
gewerblichen Bereich über das ROLAND Service-Portal (www.roland-
service.de) -Beratungsportal im Internet.
JurWebCheck
für eine anwaltliche Prüfung der Website, mit der Ihre versicherte selbst-
ständige oder freiberufliche Tätigkeit im Internet präsentiert wird oder wer-
den soll. Geprüft wird Ihre Internetseite auf die rechtlichen Anforderungen
an Impressum und Datenschutzerklärung, soweit deutsches Recht anwend-
bar ist. Die Prüfung kann alle drei Jahre einmal in Anspruch genommen
werden und erfolgt über das ROLAND Service-Portal (www.roland-
service.de) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt.
Es gelten nur die speziell auf JurWay Gewerbe zugeschnittenen Ausschlüsse.
3.22 Rechtsdienstleistungen
Im Leistungsfall bieten wir Ihnen zur schnellen und unkomplizierten Unterstüt-
zung folgende Rechtsdienstleistungen an:
3.22.1 Außergerichtliche Konfliktlösungsunterstützung
für eine außergerichtlich schnelle und nachhaltige Lösung. Sie haben die Mög-
lichkeit, in geeigneten Fällen diese Alternative zu einer streitigen Auseinander-
setzung zu nutzen. Bei der Konfliktlösung steht Ihnen ein qualifizierter Mediator
am Telefon zur Seite. Die Klärung des Konfliktes erfolgt ausschließlich über eine
indirekte Kommunikation der Parteien durch den Mediator. Ein Aufeinandertref-
fen der Parteien entfällt. Sollten Sie keine gemeinsame Lösung finden, ist dies
kein Nachteil. Ihnen stehen weiterhin alle Rechtswege offen.
Für die Inanspruchnahme fällt keine vereinbarte Selbstbeteiligung an.
- 17 -
[Seite 18]
A
3.22.2 Spezialisierte Interessenvertretung
Für eine spezialisierte Interessenvertretung im versicherten Lebensbereich ver-
mitteln wir Ihnen in ausgewählten Rechtsgebieten – schnell und unkompliziert
– einen passenden Rechtsdienstleister zur Prüfung und Geltendmachung Ihrer
Ansprüche.
3.22.3 Anwaltsempfehlung
Wir empfehlen Ihnen unverbindlich einen unabhängigen Rechtsanwalt aus
unserem Partneranwaltsnetzwerk. Selbstverständlich können Sie auch einen
Anwalt Ihrer Wahl beauftragen.
3.23 Service-Versicherung
Die, soweit versichert, in den Bausteinen aufgelisteten Service-Leistungen be-
stehen zum Teil aus Organisations- und zum Teil aus Versicherungsleistungen.
Die genauen Inhalte finden Sie im Besonderen Teil der jeweiligen Baustei-
ne.
4. In welchen Ländern 4.1 Hier haben Sie Versicherungsschutz
Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgen-
sind Sie versichert? den Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen
dort verfolgen:
in Europa,
in den Anliegerstaaten des Mittelmeers,
auf den Kanarischen Inseln,
auf Madeira,
auf den Azoren.
Ausnahme: Haben Sie Steuer-, Sozial-, Verwaltungs- oder Opfer-Rechtsschutz
(siehe Ziffer A 3.5, A 3.6, A 3.7 und A 3.12) oder Wettbewerbs-Rechtsschutz (als
Bestandteil des Plus-Bausteins Gewerbe +g) versichert, gilt dieser nur vor deut-
schen Gerichten und Behörden. Eine Einschränkung auf Deutschland ergibt sich
auch aus den Leistungsarten Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe
Ziffer A 3.4) in den Zielgruppen-Bausteinen Architekten und Ingenieure (AI.),
Niedergelassene Ärzte (nÄ.), Landwirtschaftliche Nebenbetriebe (LN) sowie in
den Bausteinen Firmen-Vertrags-Rechtsschutz (FVRS), JurContract (JC) und im
Zusammenhang mit Streitigkeiten aus Verstößen gegen das Mindestlohngesetz
(als Bestandteil des Plus-Bausteins Gewerbe +g), Rechtsschutz im Familien-,
Lebenspartnerschafts- und Erbrecht, Daten-Rechtsschutz, Rechtsschutz in Be-
treuungsverfahren, JurWay Basic, JurWay Privat, JurWay Gewerbe, JurMoneyPlus
und aus allen Leistungsarten, die ausschließlich in der Beratungsleistung eines in
Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts bestehen (siehe Ziffern A 3.11, 3.13,
3.14, 3.21.1, 3.21.2, 3.21.3, 3.15, 3.16, 3.17, 3.18, 3.19, 3.20).
4.2 Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen
Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbe-
reichs nach Ziffer A 4.1 tragen wir die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von
200.000 Euro. Dies tun wir unter folgenden Voraussetzungen:
Ihr Versicherungsfall muss dort während eines höchstens einjährigen Auf-
enthalts eingetreten sein,
der Versicherungsschutz darf nicht auf deutsche Gerichte beschränkt sein
(siehe Ausnahmen zu Ziffer A 4.1),
Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der
Veräußerung von dinglichen Rechten wahr,
Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit schuldrechtlichen
Verträgen aus einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbst-
ständigen Tätigkeit wahr.
5. Wie sieht der Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im
nachfolgend erläuterten Umfang wahrnehmen können.
Leistungsumfang
- 18 -
[Seite 19]
A
aus/Welche Kosten Wir zahlen in jedem Versicherungsfall höchstens die in unserem Vertrag verein-
barte Versicherungssumme.
übernehmen wir?
Zahlungen für Sie selbst und für mitversicherte Personen in demselben Versi-
cherungsfall rechnen wir zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund
mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
5.1 Leistungsumfang im Inland
Es ist ein Versicherungsfall (siehe Ziffer A 9) eingetreten? Wir erbringen die
dafür erforderlichen Leistungen. Der Umfang unserer Leistungen ist im Versi-
cherungsantrag, im Versicherungsschein und in diesen Versicherungsbedingun-
gen beschrieben.
5.1.1 Sie haben verschiedene Möglichkeiten, Ihre rechtlichen Interessen
außergerichtlich zu regeln:
Sie benötigen einen Rechtsrat?
JurWay Basic:
JurLine – 24 Stunden telefonische Rechtsberatung (siehe Ziffer A
3.21.1). Wir übernehmen die Kosten für die von uns vermittelte Bera-
tung
JurLoad – Download von Musterverträgen (siehe Ziffer A 3.21.1).
JurWay – nutzen Sie unsere Online-Services in dem von Ihnen versi-
cherten Lebensbereich (siehe Ziffer A 3.21.2 für JurWay Privat bzw.
A 3.22.3 für JurWay Gewerbe). Wir übernehmen die Kosten für die
über unser Service-Portal genutzte Online-Beratung.
In allen versicherten Leistungsarten haben Sie in geeigneten Fällen folgende
Möglichkeiten:
Außergerichtliche Konfliktlösungsunterstützung (siehe Ziffer A 3.22.1).
Wir übernehmen die Kosten für alle Beteiligten
Spezialisierte Interessenvertretung (siehe Ziffer 3.22.2)
Schieds- oder Schlichtungsverfahren, gerichtsnahe Mediation
Außergerichtliche Mediation
Was ist ein Mediationsverfahren?
Die Mediation ist ein strukturiertes, freiwilliges Verfahren zur konstruktiven
Beilegung eines Konfliktes. Ein unabhängiger Mediator unterstützt Sie und Ihre
Konfliktpartei, eine gemeinsame Lösung für Ihren Konflikt zu finden, die Ihren
Bedürfnissen und Interessen entspricht. Das Konfliktbeilegungsverfahren kann in
Anwesenheit der Beteiligten, telefonisch oder auch online erfolgen.
Sie wählen unseren Mediator?
Wir schlagen Ihnen einen Dienstleister zur Durchführung des Konfliktbeile-
Beispiel: Sie und Ihr Ehepartner
gungsverfahrens in Deutschland vor und übernehmen die auf Sie entfallenden
haben einen Konflikt mit einem
Kosten. Sind an dem Verfahren auch nicht versicherte Personen beteiligt, über-
Dritten. Die Kosten des Mediators
nehmen wir die Kosten anteilig für Sie und die mitversicherten Personen. Diese
werden hälftig zwischen den Par-
Kosten übernehmen wir auch, wenn der Rechtsschutzfall im Ausland eingetre-
teien geteilt. Die Kosten, die auf Sie
ten ist, beide Konfliktparteien in Deutschland wohnen und das Verfahren nach
und Ihren Ehepartner als Streitpar-
deutschem Recht stattfindet.
tei entfallen, tragen wir. Der Dritte
muss seinen Kostenanteil, also 50
Abweichend von den in Ziffer A 6.2.2 (zum Beispiel Konflikt aus dem Hausbau
%, selbst bezahlen.
mit Handwerkern), Ziffer A 6.2.16 (zum Beispiel öffentlich-rechtliche Nachbar-
streitigkeiten), Ziffer A 6.2.19 (Konflikt unter mitversicherten Personen) be-
schriebenen Ausschlüssen übernehmen wir auch in diesen Fällen die Kosten des
von uns vorgeschlagenen Dienstleisters, zum Beispiel Mediators.
Sie wählen selbst einen Mediator?
Haben Sie sich mit der anderen Partei bereits auf einen Mediator geeinigt?
Dann übernehmen wir ebenfalls die auf Sie entfallenden Kosten. Diese tragen
wir bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen
staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen würden.
- 19 -
[Seite 20]
A
Für die Tätigkeit der vermittelten Dienstleister und Rechtsanwälte sind wir nicht
verantwortlich. Dies bedeutet, dass diese Ihnen gegenüber selbst und unmittel-
bar haften.
5.1.2 Vergütung eines Rechtsanwalts – Beratung, außergerichtliche und
gerichtliche Tätigkeit durch einen Rechtsanwalt
Wir übernehmen die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt.
Wenn Sie mehr als einen Rechts-
anwalt beauftragen, tragen wir die Wir erstatten maximal die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts, der am
dadurch entstehenden Mehrkosten Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung
nicht. Auch Mehrkosten aufgrund richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
eines Anwaltswechsels tragen wir
nicht. Wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt?
Dann übernehmen wir bei Ihrer gerichtlichen Streitigkeit weitere anwaltliche
Kosten, und zwar bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines anderen
Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zustän-
digen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Diese weiteren Kosten
übernehmen wir nur in der ersten Instanz.
Ausnahme: Im Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Disziplinar- und Standes-
Rechtsschutz tragen wir diese weiteren Kosten nicht.
Wohnen Sie mehr als 50 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt?
Dann übernehmen wir bei Ihrer gerichtlichen Streitigkeit zusätzlich die tatsäch-
lich entstandenen notwendigen Reisekosten zum zuständigen Gericht, wenn Sie
als Beschuldigter oder Partei dort erscheinen müssen.
Die Kosten werden bis zur Höhe der Sätze für Geschäftsreisen deutscher
Rechtsanwälte nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) übernommen.
Können Sie den Rechtsanwalt wegen Unfall, Krankheit oder sonstiger körperli-
cher Gebrechen nicht selbst aufsuchen? In diesem Fall tragen wir die gesetzli-
chen Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder eines Rechtsanwalts für den Besuch
bei Ihnen. Der Rechtsanwalt muss im Landgerichtsbezirk des Besuchsorts zuge-
lassen sein.
Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt,
tragen wir, soweit in diesen Bedingungen nichts anderes vereinbart ist, je Versi-
cherungsfall Kosten von höchstens 250 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer:
Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
er gibt Ihnen eine Auskunft oder
er erarbeitet für Sie ein Gutachten.
5.1.3 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch
im Steuer-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.5) für Angehörige der steuerbera-
tenden Berufe (Beispiel: Steuerberater),
in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Rechtsschutz
im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (siehe Ziffer A 3.11) für
Notare.
5.2 Leistungsumfang im Ausland
5.2.1 Bei einem Versicherungsfall im Ausland tragen wir die Kosten für einen
Rechtsanwalt, der für Sie am zuständigen Gericht tätig wird.
Dies kann entweder
ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt
oder
ein Rechtsanwalt in Deutschland
sein.
Den Rechtsanwalt in Deutschland vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am
Ort seines Anwaltsbüros in Deutschland. Diese Vergütung ist begrenzt auf die
gesetzliche Vergütung.
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[Seite 21]
A
Wir tragen die Kosten des ausländischen Rechtsanwalts maximal bis zur Höhe
der gesetzlichen Vergütung eines in Deutschland ansässigen Rechtsanwalts,
sofern es um versicherte Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kapitalanlagen
geht.
Ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig und wohnen Sie mehr als 100
Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht (im Ausland) entfernt? Dann über-
nehmen wir zusätzlich die Kosten eines Rechtsanwalts an Ihrem Wohnort. Die-
sen Rechtsanwalt bezahlen wir dann bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung
eines Rechtsanwalts, der den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zu-
ständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Diese weiteren Kosten
übernehmen wir nur in der ersten Instanz.
Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt,
dann tragen wir je Versicherungsfall Kosten von höchstens 250 Euro:
Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
er gibt Ihnen eine Auskunft oder
er erarbeitet für Sie ein Gutachten.
5.2.2 Wir tragen Ihre Kosten für eine Reise zu einem ausländischen Gericht,
wenn
Sie dort als Beschuldigter oder Prozesspartei erscheinen müssen und
Sie Rechtsnachteile nur durch Ihr persönliches Erscheinen vermeiden kön-
nen.
Wir übernehmen die tatsächlich entstehenden Kosten bis zur Höhe der für Ge-
schäftsreisen deutscher Rechtsanwälte geltenden Sätze.
5.2.3 Wir sorgen für die Übersetzung der Unterlagen sowie für die Bestellung
eines Dolmetschers, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen im
Ausland wahrzunehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die für die
Übersetzung oder die Tätigkeit des Dolmetschers anfallen.
5.2.4 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch für im
Ausland ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.
5.2.5 Wenn Sie zuvor genannte Kosten in fremder Währung bezahlt haben,
erstatten wir Ihnen diese in Euro. Als Abrechnungsgrundlage benutzen wir den
Wechselkurs des Tages, an dem Sie den Betrag vorgestreckt haben.
5.3 Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland Folgendes:
5.3.1 Wir tragen
die Gerichtskosten, einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sach-
verständige, die vom Gericht herangezogen werden,
die Kosten des Gerichtsvollziehers,
die Verfahrenskosten vor Verwaltungsbehörden, die Ihnen von der Behörde
in Rechnung gestellt werden, einschließlich der Entschädigung für Zeugen
und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen wer-
den, sowie die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungsweg.
5.3.2 Wir übernehmen die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfah-
rens, und zwar bis zur Höhe der Gebühren, die im Fall der Anrufung eines zu-
ständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstünden.
Versicherungsschutz für Mediation besteht nur nach Ziffer A 5.1.1 und be-
schränkt sich auf das Inland.
5.3.3 Wir übernehmen die Anwalts- und Gerichtskosten Ihres Prozessgegners,
wenn Sie zur Erstattung dieser Verfahrenskosten aufgrund gerichtlicher Festset-
zung verpflichtet sind.
5.3.4 Wir sorgen für die Bestellung eines Dolmetschers für Gebärdensprache,
- 21 -
[Seite 22]
A
wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen und
übernehmen dessen Kosten.
5.3.5 Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen,
dass Sie
zu deren Zahlung verpflichtet sind oder
diese Kosten bereits gezahlt haben.
5.3.6 Damit Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont
bleiben, zahlen wir für Sie – wenn nötig – eine Kaution. Dies geschieht in Form
eines zinslosen Darlehens bis zu der in unserem Vertrag vereinbarten Höhe.
5.3.7 Wir übernehmen die von Ihnen zu tragenden Kosten der versicherten
Verfahren einschließlich Strafvollstreckungsverfahren.
6. Was ist nicht Nachfolgend listen wir allgemein geltende Ausschlüsse auf. Wenn ein Aus-
schluss für einen Baustein nicht greift, dann finden Sie dies unter Ziffer 6 der
versichert? Besonderen Bedingungen zum jeweiligen Baustein. Außerdem finden Sie in den
Besonderen Bedingungen die zusätzlich zum jeweiligen Baustein geltenden
Dies kann sich sowohl aus einer Ausschlüsse.
zeitlichen Komponente, z.B. der
Wartezeit, als auch aus einer inhalt- 6.1 Zeitliche Ausschlüsse
lichen Komponente ergeben. Greift 6.1.1 Wartezeiten:
eine Wartezeit oder ein inhaltlicher In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
Ausschluss, so besteht kein Versi-
cherungsschutz. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb
von drei Monaten nach Versicherungsbeginn eintritt.
Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2)
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.3), es sei denn,
es handelt sich um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
wegen der Verletzung dinglicher Rechte an Grundstücken, Gebäuden oder
Gebäudeteilen
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe Ziffer A 3.4), wenn es
sich um Auseinandersetzungen im Rahmen einer selbstständigen oder ge-
legentlichen selbstständigen Tätigkeit handelt
Verwaltungs-Rechtsschutz im privaten, nicht selbstständigen sowie berufli-
chen, selbstständigen Bereich und in Cross-Compliance-Verfahren (siehe
Ziffer A 3.7)
Rechtsschutz in Betreuungsverfahren (siehe Ziffer A 3.14)
Beratungs-Rechtsschutz in privaten Verbraucherinsolvenz- und Restschuld-
befreiungs-Verfahren (siehe Ziffer A 3.16)
Beratungs-Rechtsschutz bei beantragtem Insolvenzverfahren des Arbeitge-
bers (siehe Ziffer A 3.17)
6.1.2 In den folgenden Produkten gilt eine Wartezeit von sechs Monaten.
Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb
von sechs Monaten nach Versicherungsbeginn eintritt.
JurContract
Firmen-Vertrags-Rechtsschutz
Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Warte-
zeit. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versiche-
rungsbeginn eintreten.
6.1.3 Der Versicherungsfall liegt zwar nach Beginn des Versicherungsschutzes,
diesem ging jedoch voraus, dass Sie vor Versicherungsbeginn
Beispiel: einen Antrag bei einer Behörde gestellt haben.
• Bestimmung des Grades einer einen Antrag auf Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag gestellt
Behinderung, Unfallanzeige bei haben.
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[Seite 23]
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einer Berufsgenossenschaft, ein Kündigungsrecht ausgeübt haben und der Versicherungsfall mit der
Wiedererteilung der Fahrer- Beendigung des gekündigten Vertrages zusammen hängt.
laubnis
• Anspruch auf BU-Rente oder 6.1.4 Sie melden uns einen Versicherungsfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt
Unfall Invaliditätsleistung länger als drei Jahre für den betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert.
• Sie haben einen Mietvertrag Ausnahme:
gekündigt und nach Versiche- Sie konnten Ihre Ansprüche mangels Kenntnis der den Versicherungsfall be-
rungsbeginn gibt es Streit um gründenden Tatsachen nicht eher geltend machen und melden uns den Versi-
die Kaution oder Schönheitsre- cherungsfall unverzüglich nach Kenntniserlangung.
paraturen
6.1.5 Sie üben ein Recht (Beispiel: Widerruf, Widerspruch, Anfechtung) aus oder
wollen es ausüben. Dabei berufen Sie sich als Voraussetzung dafür auf die Man-
gelhaftigkeit
der Aufklärung,
Beispiel: Sie üben Ihr Widerrufs- Belehrung oder
recht für Ihre Lebensversicherung Beratung
aus, die Sie vor Beginn der Rechts- über dieses Recht anlässlich eines Vertragsabschlusses, der vor Beginn des Versi-
schutzversicherung geschlossen cherungsschutzes geschlossen worden ist.
haben. Dabei machen Sie geltend,
dass die Widerrufsbelehrung bei 6.1.6 Im Steuer-Rechtsschutz (siehe Ziffer 3.5) liegen die tatsächlichen oder
Abschluss der Lebensversicherung behaupteten Voraussetzungen für die Festsetzung Ihrer Abgaben (zum Beispiel
mangelhaft war. Steuern, Gebühren) vor Vertragsbeginn.
6.2 Inhaltliche Ausschlüsse
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz
6.2.1 Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit
Krieg, feindseligen oder terroristischen Handlungen, Aufruhr, inneren Un-
ruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben,
Nuklearschäden und genetischen Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für
Schäden aus einer medizinischen Behandlung und nicht für Schäden, die
im Zusammenhang mit Ihrem Arbeitsverhältnis stehen.
Gesundheitsschäden sowie Schäden an Grundstücken, Gebäuden oder
Gebäudeteilen aufgrund von Fracking oder von durch dieses Verfahren ver-
ursachten Emissionen,
Fracking, auch Hydraulic Frac- Bergbauschäden und Beeinträchtigungen aufgrund von bergbaubedingten
turing, ist ein Verfahren zur Er- Immissionen an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.
schließung von Öl-und Gasressour-
cen aus unkonventionellen Lager- 6.2.2 Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit
stätten durch tiefe Senkrecht- und dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll,
Querbohrungen in das Erdreich dem Kauf oder Verkauf eines von Ihnen nicht ausschließlich selbst zu nut-
und Einpumpen von Frack-Fluids zenden bzw. genutzten Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils,
(mit Chemikalien angereichertes der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in
Wasser) unter hohem Druck. Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz
Emissionen sind Ausbringungen nehmen möchten,
von giftigen und umweltschädli-
der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks,
chen Stoffen wie zum Beispiel
Gebäudes oder Gebäudeteils. Dieses Grundstück, Gebäude oder dieser Ge-
Schadstoffe und Reizstoffe, aber
bäudeteil befindet sich in Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie möchten es
auch Erschütterungen.
oder ihn erwerben oder in Besitz nehmen.
Immissionen sind Einwirkungen
wie zum Beispiel Erschütterungen
Auch bei der Finanzierung eines der unter Ziffer A 6.2.2 genannten Vorhaben
haben Sie keinen Versicherungsschutz.
6.2.3 Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren.
Beispiel: Sie haben einen Verkehrs-
Ausnahme:
unfall und der Gegner will Scha-
Der Schadenersatzanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung.
denersatz von Ihnen. Dies ist nicht
durch die Rechtsschutz-
Versicherung, sondern im Rahmen
der Haftpflicht-Versicherung versi-
chert.
Beispiel: Versicherungsschutz im
Rahmen Ihrer Rechtsschutzversi-
- 23 -
[Seite 24]
A
cherung haben Sie jedoch für den
Fall, dass der Vermieter des Miet-
fahrzeugs von Ihnen wegen verspä-
teter Rückgabe Schadenersatz
verlangt. Dies ist aufgrund des
Mietvertrags über den Vertrags-
Rechtsschutz im Baustein Verkehr
versichert.
Beispiel: das Mitbestimmungsrecht 6.2.4 Streitigkeiten aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht
in Unternehmen und Betrieben
Beispiel: Geschäftsführer einer 6.2.5 Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstel-
GmbH oder Vorstände einer Akti- lungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen
engesellschaft
6.2.6 Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-,
Marken-, Geschmacksmuster-/Gebrauchsmuster-/Designrechten oder sonstigen
Rechten aus geistigem Eigentum.
6.2.7 Streitigkeiten aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht.
Investitionsgüter sind z. B. Contai- 6.2.8 Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Ver-
ner, Güterwagons, Baumplanta- äußerung, der Verwaltung oder der Finanzierung von Kapitalanlagen aller Art.
gen, Windräder oder Immobilien. Hierzu zählen auch Direktinvestments.
Direktinvestments sind Anlagepro- Ausgenommen hiervon sind:
dukte, bei denen Sie (Teil-) Eigen- Güter zum eigenen Ge- oder Verbrauch,
tümer von Investitionsgütern wer- Geld- und Vermögensanlagen, soweit Lebens- und Rentenversicherungen
den, zur Einnahme von Mietzins oder Sparverträge betroffen sind,
oder Pacht und ggfs. von späterem Gebäude oder Gebäudeteile, soweit diese zu eigenen Wohnzwecken ge-
Resterlös durch vorab vereinbarten nutzt werden oder genutzt werden sollen,
Rückverkauf der Investitionsgüter. Werkverträge mit Handwerkern und der Dienstleistungsvertrag mit der
Hausverwaltung bezüglich vermieteter Wohneinheiten, wenn Sie insgesamt
nicht mehr als 10 Wohneinheiten vermieten.
6.2.9 Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit
Der Vergabe von verzinslichen Darlehen, durch die eine einmalige Er-
werbsmöglichkeit oder fortdauernde Erwerbsquelle geschaffen oder ge-
nutzt wird oder werden soll,
Spiel- oder Wettverträgen,
Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften und
Gewinnzusagen.
6.2.10 Streitigkeiten aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und
Erbrechts.
Ausnahme: Sie haben die Beratung nach Ziffer A 3.11 vereinbart.
6.2.11 Sie wollen gegen uns oder unser Schadenabwicklungsunternehmen
vorgehen. Sie wollen gegen den Versicherungsvermittler wegen der Vermitt-
lung dieses Vertrags und der Beratung darüber vorgehen.
6.2.12 Streitigkeiten wegen
Der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäude-
teilen,
Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben.
Ausnahmen:
Es handelt sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversor-
gung.
6.2.13 Streitigkeiten im Zusammenhang mit gelöschten Inhalten in sozialen
Medien und auf Online-Plattformen, deren Verfasser Sie sind oder sein sollen.
- 24 -
[Seite 25]
A
6.2.14 Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr
Vor Verfassungsgerichten oder
Vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (zum Beispiel dem
Europäischen Gerichtshof)
Ausnahmen:
Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr als Bediensteter internationaler
oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentliche-
rechtlichen Dienstverhältnissen.
Beispiel: Zwangsversteigerung des 6.2.15 Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit
Fahrzeugs infolge Ihres Insol- einem Insolvenzverfahren, das über Ihr Vermögen oder das Vermögen einer
venzantrags mitversicherten Person eröffnet wurde oder eröffnet werden soll.
Ausnahme: Das gilt nicht, soweit Sie den Beratungs-Rechtsschutz in privaten
Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungs-Verfahren (siehe Ziffer A 3.16)
in Anspruch nehmen wollen.
6.2.16 Streitigkeiten
in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-Angelegenheiten
sowie
in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind.
6.2.17 Gegen Sie wird ein Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren
Das heißt, dass Ihnen als Halter des wegen eines Halt- oder Parkverstoßes geführt, das mit einer Einstellung mit der
Kraftfahrzeugs von der Behörde Kostenfolge gemäß § 25 a Straßenverkehrsgesetz (StVG) endet. In diesen Fällen
Kosten auferlegt werden, weil der müssen Sie die bis dahin von uns geleisteten Zahlungen zurückerstatten. Auch
Fahrer nicht ermittelt werden das Rechtsbehelfsverfahren nach § 25 a Absatz 3 StVG ist vom Versicherungs-
konnte schutz ausgeschlossen.
6.2.18 Es bestehen Streitigkeiten
zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versiche-
rungs-Vertrags,
von Mitversicherten gegen Sie,
von Mitversicherten untereinander.
von mitversicherten Personen untereinander in ursächlichem Zusammen-
hang mit einer von diesen gebildeten Büro-, Berufsausübungsgemeinschaft,
Sozietät oder Gesellschaft, auch nach deren Beendigung.
6.2.19 Streitigkeiten sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht einge-
tragene Lebenspartner, gleich welchen Geschlechts) untereinander, wenn diese
Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft stehen.
Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist.
Beispiel: Ihr Arbeitskollege hat 6.2.20 Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind
einen Verkehrsunfall und überträgt auf Sie übergegangen, nachdem ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
seine Schadenersatzansprüche auf
Sie. Diese wollen Sie gegenüber
dem Unfallgegner geltend ma-
chen. Dies ist nicht versichert.
Beispiel: Ihr Arbeitskollege kauft ein 6.2.21 Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen. Oder Sie sollen
Fahrzeug. Sie bürgen für den Dar- für Verbindlichkeiten eines anderen einstehen.
lehensvertrag mit dem Autoverkäu-
fer. Streitigkeiten aus dem Bürg-
schaftsvertrag sind nicht versichert.
Dies gilt zum Beispiel, wenn Sie 6.2.22 Sie haben in den Leistungsarten nach Ziffer A 3.1 bis A 3.8 die Wahr-
eine Straftat vorsätzlich und nehmung Ihrer rechtlichen Interessen vorsätzlich und rechtswidrig verursacht.
rechtswidrig begangen haben oder
wenn Sie bei Abschluss eines Ver- Wird dies erst später bekannt, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Sie
trags vorsätzlich und rechtswidrig sind verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen zurückzuzahlen.
falsche Angaben gemacht haben.
- 25 -
[Seite 26]
A
6.2.23 Jegliche Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit
einer geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen
selbstständigen Tätigkeit. Hierzu zählen auch Streitigkeiten, die mit der Aufgabe
der selbstständigen Tätigkeit im Zusammenhang stehen.
6.2.24 Sie wollen außerhalb des Geltungsbereichs nach Ziffer 4 Interessen
wahrnehmen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von
Teilnutzungsrechten (Timesharing) an:
Grundstücken,
Gebäuden,
Gebäudeteilen.
Grundsicherung für Arbeitssuchen- 6.2.25 Streitigkeiten in Verfahren aus dem Bereich des Asyl- und Ausländer-
de/Sozialhilfe rechts sowie aus dem Bereich des Rechts zur Sicherung des Lebensunterhalts.
6.2.26 Streitigkeiten in Verfahren über die Vergabe von Studienplätzen.
Subvention ist eine Leistung aus 6.2.27 Streitigkeiten in Verwaltungsverfahren
öffentlichen Mitteln, die ganz oder im Zusammenhang mit der Gewährung und der vollständigen Versagung einer
teilweise ohne marktmäßige Ge- Subvention im gewerblichen Bereich.
genleistung gewährt wird und der
Förderung der Wirtschaft odersons-
tiger Gemeinwohlinteressen dienen
soll.
6.2.28 Kein Versicherungsschutz besteht für die Verteidigung gegen den Vor-
wurf der Verletzung einer Vorschrift des Kartellrechts sowie einer anderen Straf-
oder Ordnungswidrigkeitenvorschrift, die in unmittelbarem Zusammenhang
mit Kartellverfahren verfolgt wird.
7. In welchen Fällen ist Wir können folgende Kosten nicht erstatten:
unsere Leistungs- 7.1 Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu
pflicht einge- sein.
schränkt? Wann zie-
7.2 Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem
hen wir eine Selbst- Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis ent-
beteiligung ab? sprechen. Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit.
Beispiel: Sie verlangen Schadener- Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben. (Bei-
satz in Höhe von 10.000 Euro. In spiel: in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht)
einem Vergleich mit dem Gegner
erlangen Sie einen Betrag von
8.000 Euro (= 80 Prozent des an-
gestrebten Ergebnisses). In diesem
Fall übernehmen wir 20 Prozent
der entstandenen Kosten – nämlich
für den Teil, den Sie nicht durch-
setzen konnten. 7.3 Sie einigen sich auch über unstreitige oder nicht versicherte Ansprüche. In
diesem Fall zahlen wir die darauf entfallenden Kosten nicht.
Beispiel: Streit ums Zeugnis im
Zusammenhang mit einer Kündi- Ausnahme: Die unstreitigen Ansprüche stehen in unmittelbarem Zusammen-
gung hang mit dem Ausgangsstreit.
7.4 Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbe-
teiligung (siehe Versicherungsschein) je Versicherungsfall ab.
Ausnahmen:
Hängen mehrere Versicherungsfälle zeitlich und ursächlich zusammen,
ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab.
Wir ziehen die Selbstbeteiligung nicht ab, wenn sich die Leistung auf eine
der folgenden Leistungsarten beschränkt:
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[Seite 27]
A
Jurway Basic nach Ziffer A 3.21.1,
JurWay im privaten Lebensbereich nach Ziffer A 3.21.2 (Ergänzungs-
Baustein JWp),
JurWay im gewerblichen Bereich nach Ziffer A 3.21.3 (Ergänzungs-
Baustein JWg),
JurMoneyPlus nach Ziffer A 3.15 (Ergänzungs-Baustein JM),
Bonus-Konfliktlösung/Bonus-Rechtsberatung nach Ziffer A 3.20,
Service-Leistungen nach Ziffer 55+ 3.23 im Zielgruppen-Baustein
Rechtsschutz 55+ (55+) oder
Reputations-Service nach Ziffer A 3.1 im Zielgruppen-Baustein Nieder-
gelassene Ärzte und Heilberufe (nÄ 3.1), Architekten und Ingenieure
(AI 3.1) und Steuerberater (St 3.1)
Mediation nach Ziffer A 5.1.1.
Wir ziehen die Selbstbeteiligung auch dann nicht ab, wenn der Versicherungs-
fall mit Kosten bis 250 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer abgeschlossen wird.
Beispiel: Der Gerichtsvollzieher 7.5 Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
wird mit der Vollstreckung einer die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaß-
Geldforderung beauftragt. Er pfän- nahme je Vollstreckungstitel entstehen,
det daraufhin Wertgegenstände die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet
des Schuldners in dessen Woh- werden.
nung.
„Vollstreckungstitel“ sind zum
Beispiel ein Vollstreckungsbescheid,
ein Urteil oder ein gerichtlicher
Vergleich.
Ist Ihre Haftpflichtversicherung zur 7.6 Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der
Zahlung von Anwaltsgebühren Rechtsschutz-Versicherungs-Vertrag nicht bestünde.
verpflichtet, kann diese die Zah-
lung nicht mit der Begründung
verweigern, dass Sie eine Rechts-
schutzversicherung abgeschlossen
haben.
8. Wie sehen die 8.1 Die Bonus-Selbstbeteiligung
Wenn Ihrem Vertrag die Bonus-Selbstbeteiligung zugrunde liegt, startet diese
variablen Selbstbetei- bei 300 €. Bestand bereits eine schadenfreie Vorversicherung mit gleichartigem
ligungen aus? Versicherungsumfang, kann Ihre anfängliche Selbstbeteiligung auch niedriger
ausfallen (siehe Versicherungsschein).
Was führt zur Veränderung der Selbstbeteiligungshöhe?
Haben Sie seit Vertragsbeginn von uns ein Jahr lang keine Kostenzusage erhal-
ten, reduziert sich Ihre Selbstbeteiligung um 100 €, in jedem weiteren Jahr
ohne Kostenzusage um jeweils 100 € bis auf 0 €.
Melden Sie einen Versicherungsfall, auf den eine Kostenzusage erfolgt, erhöht
sich Ihre Selbstbeteiligung auf 500 €.
Melden Sie seit der letzten Hochstufung ein Jahr lang keinen Versicherungsfall
mit Kostenzusage, reduziert sich auch in diesem Fall die Selbstbeteiligung um
100 €, in jedem weiteren Jahr ohne Versicherungsfall mit Kostenzusage um
jeweils 100 € bis auf 0 €.
Nutzen Sie die folgenden Leistungen, führt dies nicht zu einer Hochstufung:
JurWay Basic,
JurWay,
Außergerichtliche Konfliktlösungsunterstützung.
Auf welchen Zeitpunkt kommt es an?
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Selbstbeteiligungshöhe im Versicherungsfall ist
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[Seite 28]
A
die Meldung des Versicherungsfalls.
8.2 Die 0 Euro variable Selbstbeteiligung
Sofern die 0 Euro variable Selbstbeteiligung vereinbart wurde, beträgt diese bei
Abschluss des Vertrags 0 Euro. Sie erhöht sich nach einem Versicherungsfall um
100 Euro, bei jedem weiteren Versicherungsfall innerhalb eines Jahres um weite-
re 100 Euro. Die Selbstbeteiligung kann maximal 300 Euro betragen und senkt
sich je schadenfreiem Jahr um 100 Euro ab.
9. Welche Vorausset- 9.1 Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall
eingetreten ist.
zungen müssen vor-
liegen, damit Sie An- Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn
spruch auf Versiche- des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende – also im versicherten Zeitraum
– eingetreten ist.
rungsschutz haben?
Ausnahme: Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz auch für Versiche-
rungsfälle, die vor Beginn der Vertragslaufzeit oder während der Wartezeit ein-
getreten sind. Dies gilt abweichend von den Regelungen unter Ziffern A 6.1.3
bis A 6.1.5.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Der Versicherungsfall betrifft ein Risiko, das bei der erstmaligen Geltendma-
chung eines Anspruchs seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen bei uns
versichert ist.
Sie konnten Ihre Ansprüche mangels Kenntnis der den Versicherungsfall
begründenden Tatsachen nicht eher geltend machen.
Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach Ihrem bei uns beste-
henden Rechtsschutz-Vertrag.
9.2 Was gilt als Versicherungsfall?
9.2.1 In den folgenden Leistungsarten das Ereignis, das aufgrund konkreter
Lebensumstände das Beratungsbedürfnis erstmals hat entstehen lassen:
JurWay (siehe Ziffern A 3.21.1, A 3.21.2 und A 3.21.3),
Bonus-Rechtsberatung (siehe Ziffer A 3.20).
9.2.2 Im Schadenersatz-Rechtsschutz das erste Ereignis, durch das der Schaden
Beispiel: Sie sind durch schlecht eingetreten ist oder eingetreten sein soll. Maßgebend ist der Zeitpunkt des
verlegte Pflastersteine auf dem Beginns der Rechtsgutverletzung. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung,
Bürgersteig gestürzt und haben die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
sich dabei verletzt. Sie wollen
Schadenersatzansprüche bei der 9.2.3 Soweit keine andere Regelung besteht, der Zeitpunkt, zu dem Sie oder
Gemeinde geltend machen. Versi- der Gegner erstmalig gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen
cherungsfall ist der Zeitpunkt des haben oder verstoßen haben sollen.
Sturzes und nicht etwa der Zeit-
punkt, zu dem das Pflaster man- Zur Bestimmung des Zeitpunktes berücksichtigen wir
gelhaft verlegt wurde alle Tatsachen (d.h. konkrete Sachverhalte im Gegensatz zu Werturteilen),
auch wenn sie nur behauptet werden,
die durch Sie und den Gegner vorgetragen werden,
um die jeweilige Interessenverfolgung zu stützen (d.h. es ist ohne Bedeu-
tung ob Sie oder der Gegner den Anspruch oder die Klage erheben).
Werden Rechtsverstöße von Ihnen und dem Gegner behauptet, berücksichtigen
wir die Verstöße beider Parteien.
Unberücksichtigt bleiben dabei zu Ihren Gunsten tatsächliche oder behauptete
Beispiel: Der Arbeitgeber zahlt seit einzelne Verstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschut-
Monaten keinen Lohn. Der Versi- zes zurückliegen.
cherungsfall ist der erste Lohnaus- Ausnahme: Dies gilt nicht bei einem Dauerverstoß.
fall.
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[Seite 29]
A
Beispiel: Bei Beginn eines Mietver- 9.3 Wenn sich Ihr Versicherungsfall über einen Zeitraum erstreckt (Dauerver-
hältnisses wird die Wohnung in stoß), ist nur dessen Beginn maßgeblich. Ein solcher Dauerverstoß liegt vor
mangelhaftem Zustand übergeben. bei sich gleichmäßig wiederholenden Verstößen oder
Sie wird vom Vermieter erst nach wenn ein andauernder rechtswidriger Zustand herbeigeführt worden sein
mehreren Rügen des Versiche- soll.
rungsnehmers in einen vertrags-
gemäßen Zustand versetzt. Versi-
cherungsfall ist die Übergabe der
Wohnung bei Mietbeginn
Beispiel: Sie machen einen An- 9.4 Sind mehrere tatsächliche oder behauptete Rechtsverstöße für Ihren An-
spruch auf Kaufpreiszahlung gel- spruch auf Versicherungsschutz ursächlich, dann ist der erste entscheidend.
tend. Der Käufer verweigert die Sollen dabei Rechtsverstöße wechselseitig (d.h. von Ihnen und vom Gegner)
Zahlung mit der Begründung, Sie begangen worden sein, werden die Verstöße beider Parteien berücksichtigt.
hätten ihn bei Vertragsabschluss Wenn dieser erste Rechtsverstoß innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten
arglistig getäuscht. Der entschei- Sie Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Rechtsverstoß vor Vertragsbeginn
dende Versicherungsfall ist nicht eingetreten ist, haben Sie keinen Anspruch auf Versicherungsschutz.
die Weigerung der Zahlung, da bei
der Bestimmung des Versiche- Unberücksichtigt bleiben dabei zu Ihren Gunsten tatsächliche oder behauptete
rungsfalls der erste Rechtsverstoß einzelne Verstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes
maßgeblich ist, also hier die be- zurückliegen.
hauptete Täuschung Ausnahme: Dies gilt nicht bei einem Dauerverstoß.
10. Wann können wir 10.1 Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung
nach
den Versicherungs-
schutz wegen 10.1.1 die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen nach Ziffer A 3.1 bis A
mangelnder Erfolgs- 3.7 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder
aussichten oder 10.1.2 Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen. Mutwillig-
wegen Mutwilligkeit keit liegt dann vor, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem
ablehnen? groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. In diesem Fall können
wir nicht zahlen, weil die berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft
(Stichentscheidver- beeinträchtigt würden.
fahren)
Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen Fällen unverzüglich schriftlich mit-
„Unverzüglich“ heißt nicht „so- teilen, und zwar mit Begründung.
fort“, sondern „ohne schuldhaftes
Zögern“ bzw. „innerhalb einer 10.2 Was geschieht, wenn wir eine Leistungspflicht nach Ziffer A 10.1 ablehnen
angemessenen Prüfungsfrist. und Sie damit nicht einverstanden sind?
In diesem Fall können Sie einen für Sie tätigen oder noch zu beauftragenden
Rechtsanwalt veranlassen, eine begründete Stellungnahme abzugeben, und
zwar zu folgenden Fragen:
Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg und
steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen
Verhältnis zum angestrebten Erfolg
Die Kosten für diese Stellungnahme übernehmen wir.
Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns bindend, es sei
denn, dass diese Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder
Rechtslage erheblich abweicht.
10.3 Damit der Rechtsanwalt die Stellungnahme abgeben kann, müssen Sie ihn
vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten. Außerdem
müssen Sie die Beweismittel angeben. Wenn Sie diesen Verpflichtungen nicht
nachkommen, entfällt Ihr Versicherungsschutz.
11. Wie müssen Sie sich Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versi-
cherten Personen beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz
im Versicherungsfall
- 29 -
[Seite 30]
A
verhalten? (Erfüllung zu erhalten.
von Obliegenheiten) 11.1 Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versi-
cherungsschutz brauchen?
11.1.1 Sie müssen uns den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen. Gerne
können Sie uns unter 0221 8277-500 anrufen, so können wir Sie schnellstmög-
lich unterstützen.
11.1.2 Sie müssen uns
vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versiche-
rungsfalls unterrichten,
alle Beweismittel angeben und
uns Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen.
Beispiele für Kosten verursachende 11.1.3 Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit
Maßnahmen: Erhebung einer Klage uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist.
oder Einlegung eines Rechtsmittels
11.2 Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Versicherungsschutzes, der für den
konkreten Versicherungsfall besteht.
Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen,
bevor wir den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt haben, und
entstehen durch solche Maßnahmen Kosten?
Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Versiche-
rungsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten.
11.3 Den Rechtsanwalt können Sie auswählen.
Wir wählen den Rechtsanwalt aus,
wenn Sie das wünschen oder
wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen und uns die umgehende Beauf-
tragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint.
Wir beauftragen den Rechtsanwalt in Ihrem Namen. Das Mandatsverhältnis
besteht allein zwischen Ihnen und dem Rechtsanwalt, d.h. wir sind für die Tä-
tigkeit des Rechtsanwalts nicht verantwortlich
11.4 Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun:
Ihren Rechtsanwalt
vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten,
die Beweismittel angeben,
die möglichen Auskünfte erteilen,
die notwendigen Unterlagen beschaffen und
uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben.
11.5 Wenn Sie eine der in Ziffern A 11.1 und A 11.4 genannten Obliegenheiten
vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt,
unsere Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens
entsprechenden Verhältnis.
Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versi-
cherungsfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Weg-
Textform heißt per Brief, Fax, E- fall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie
Mail, aber nicht mündlich oder vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform über diese Pflichten informiert
telefonisch haben.
Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die
Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt haben.
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A
Beispiel: Sie haben die Einlegung Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
des Rechtsmittels mit uns nicht Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war
abgestimmt. Bei nachträglicher für den Eintritt des Versicherungsfalls,
Prüfung hätten wir jedoch auch bei für die Feststellung des Versicherungsfalls oder
rechtzeitiger Abstimmung die für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung.
Kostenübernahme bestätigt.
Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehen, wenn Sie Ihre Obliegenheit
arglistig verletzt haben.
„Abtreten“ heißt, Sie übertragen
Ihre Ansprüche auf Versicherungs- 11.6 Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem
leistung, die Sie uns gegenüber schriftlichen Einverständnis abtreten.
haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder
eine andere Person. 11.7 Wenn ein anderer Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss,
dann geht dieser Anspruch auf uns über. Aber nur soweit wir die Kosten bereits
beglichen haben. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brau-
chen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs
müssen Sie auch mitwirken, wenn wir Sie dazu auffordern.
Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb die Kosten von den
anderen nicht erstattet bekommen, dann entfällt unsere Kostenverpflichtung
insoweit rückwirkend und wir sind berechtigt, die bereits getragenen Kosten
zurückzuverlangen.
„Grob fahrlässiges Verhalten“ be-
deutet: Jemand verletzt die im Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in
Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie
ungewöhnlich hohem Maße müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. Bereits von
uns übernommene Kosten müssen Sie uns zurückerstatten.
Beispiel: Ihr Prozessgegner
11.8 Hat Ihnen ein anderer Kosten der Rechtsverfolgung erstattet und wurden
diese zuvor von uns gezahlt? Dann müssen Sie uns diese Kosten zurückzahlen.
12. Wann verjähren 12.1 Gesetzliche Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungs-Vertrag verjähren in drei Jahren. Die
Ansprüche aus dem Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerli-
Versicherungs- chen Gesetzbuchs.
Vertrag?
12.2 Wann wird die Verjährung ausgesetzt?
Wenn Sie einen Anspruch aus Ihrem Versicherungs-Vertrag bei uns angemeldet
Das heißt: Bei der Berechnung der
haben, ist die Verjährung ausgesetzt. Die Aussetzung wirkt von der Anmeldung
Verjährungsfrist berücksichtigen
bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht.
wir zu Ihren Gunsten den Zeitraum
von der Meldung bis zum Eintref-
fen unserer Entscheidung bei Ihnen
nicht.
- 31 -
[Seite 32]
A
Allgemeiner Teil zum Vertragsverhältnis der ARB 2021
13. Welche Anzeige- 13.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche
Umstände
pflichten müssen Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung (Antrag) alle Ihnen be-
Sie bei Antragstel- kannten Gefahrumstände in Textform anzuzeigen, nach denen wir in Textform
lung erfüllen? gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit
dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Sie sind auch zur Anzeige verpflichtet,
wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform
Fragen stellen.
Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf unseren Entschluss
Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt
abzuschließen.
Wird der Vertrag von einem für uns tätigen Vertreter geschlossen und kennt
dieser den gefahrerheblichen Umstand, müssen Sie sich so behandeln lassen, als
hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
13.2 Rücktritt vom Vertrag
Voraussetzungen für den Rücktritt
Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umstän-
den berechtigen uns, vom Versicherungs-Vertrag zurückzutreten.
Ausschluss des Rücktrittsrechts
Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr Ver-
treter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig gemacht haben. Unser Rücktrittsrecht wegen grob
fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachwei-
sen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstän-
de, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
Folgen des Rücktritts
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir den Versi-
cherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der unvollstän-
dig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versiche-
rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursäch-
lich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn
Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
Uns steht der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der
Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
13.3 Kündigung
Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht
weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, können wir den Ver-
trag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den
Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu
anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
13.4 Rückwirkende Vertragsanpassung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingun-
gen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen
hin rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Pflichtverletzung nicht zu
vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungspe-
riode Vertragsbestandteil.
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[Seite 33]
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Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als zehn Prozent
oderschließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand
aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mit-
teilung fristlos in Textform kündigen.
13.5 Ausübung der Rechte
Wir müssen die uns nach Ziffern A 13.2 bis A 13.4 zustehenden Rechte inner-
halb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeit-
punkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangen.
Wir haben die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen; wir
dürfen nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung ab-
geben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
Uns stehen die Rechte nach Ziffern A 13.2 bis A 13.4 nur zu, wenn wir Sie
durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtver-
letzung hingewiesen haben.
Wir können uns auf die genannten Rechte nicht berufen, wenn wir den nicht
angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
13.6 Anfechtung
Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt
unberührt. Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil des Beitrags zu, der der bis
zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit
entspricht.
14. Wann beginnt und 14.1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen
endet Ihre Zeitpunkt. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Sie den ersten
Rechtsschutz- oder den einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach
Versicherung? Zugang des Versicherungsscheins zahlen (siehe Ziffer 15.4.1). Eine vereinbarte
Wartezeit bleibt unberührt.
14.2 Dauer und Ende des Vertrags
14.2.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
Verträge können für die Dauer von einem, zwei, drei, vier und fünf Jahren abge-
schlossen werden. Die Beiträge beziehen sich auf eine Laufzeit von fünf Jahren.
Bei Ein- bis Vierjahresverträgen wird ein Beitragszuschlag berechnet.
14.2.2 Stillschweigende Verlängerung
Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht gekün-
digt wird. Kündigen können sowohl Sie als auch wir. Die Kündigung muss
Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Vertragszeit in
Textform zugehen.
14.2.3 Vertragsbeendigung
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vor-
gesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Bei einer Vertrags-
dauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag schon zum Ablauf des
dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen. Die Kündigung muss
uns spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Jahres in Textform zuge-
hen.
14.2.4 Ist der Versicherungsschutz nicht mehr nötig, weil sich die äußeren Um-
Beispiel: Sie teilen uns mit, dass
Sie kein Auto mehr haben oder stände nach Vertragsschluss geändert haben, sodass das versicherte Risiko nicht
die versicherte Wohnung ver- mehr besteht? Dann gilt Folgendes :
kauft haben.
14.2.4.1 Der Vertrag endet, sobald wir erfahren haben, dass sich die äußeren
Umstände geändert haben. Beiträge stehen uns nur anteilig bis zu diesem Zeit-
punkt zu.
- 33 -
[Seite 34]
A
14.2.4.2 Der Versicherungsschutz besteht über Ihren Tod hinaus bis zum Ende
der Versicherungsperiode. Dies gilt, wenn der Beitrag am Todestag gezahlt war
und die Versicherung nicht aus sonstigen Gründen beendet ist. Wenn der
nächste fällige Beitrag bezahlt wird, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle
des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach
dem Todestag verlangen, dass der Versicherungs-Vertrag zum Todestag been-
det wird.
14.2.5 Kündigung nach Versicherungsfall
14.2.5.1 Wenn wir Ihren Versicherungsschutz endgültig ablehnen, obwohl wir
zur Leistung verpflichtet sind, können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. Die
Kündigung muss uns innerhalb eines Monats in Textform zugehen, nachdem
Sie unsere Ablehnung erhalten haben.
14.2.5.2 Sind mindestens zwei Versicherungsfälle innerhalb von zwölf Monaten
eingetreten und besteht für diese Versicherungsschutz? In diesem Fall können
sowohl Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen.
Wann müssen Sie oder wir kündigen? Die Kündigung muss uns bzw. Ihnen
innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir unsere Leistungspflicht für den
zweiten Versicherungsfall bestätigt haben. Die Kündigung muss in Textform
erfolgen.
Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie
können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt
wirksam wird; spätestens jedoch am Ende des Versicherungsjahres. Unsere
Kündigung wird einen Monat, nachdem Sie sie erhalten haben, wirksam.
14.2.6 Versichererwechsel
Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, ha-
ben Sie uns gegenüber Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen
(dies gilt abweichend von den Regelungen unter Ziffer A 6.1.3 bis 6.1.5):
Der Versicherungsfall ist in unserer Vertragslaufzeit eingetreten. Der Versi-
cherungsschutz gilt auch dann, wenn ein Fall von Ziffern A 6.1.3 bis A
6.1.5 vorliegt.
Beispiel Steuerbescheid: Sie er- Der Versicherungsfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers,
halten in unserer Vertragslaufzeit der Anspruch wird aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der
einen Steuerbescheid, der ein Vorversicherung geltend gemacht. Die Meldung beim Vorversicherer darf
Steuerjahr in der Vertragszeit des jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden sein.
Vorversicherers betrifft. Der Versicherungsfall im Steuer-Rechtsschutz (Beispiel: Steuerbescheid) fällt
in unsere Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgaben-
festsetzung sind aber in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetre-
ten.
Der Vorversicherer und wir haben unterschiedliche Regelungen zur Be-
stimmung des Versicherungsfalls: Der Versicherungsfall ist nach den Bedin-
gungen des Vorversicherers nach Beendigung seines Vertrages eingetreten.
Nach unseren Bedingungen ist der Versicherungsfall in der Vertragslaufzeit
des Vorversicherers eingetreten.
Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass
Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren
und,
Sie bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko versi-
chert sind und
der Wechsel des Risikos zu uns lückenlos erfolgt ist.
In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie
bei Ihrem Vorversicherer versichert hatten; höchstens jedoch im Umfang des
von Ihnen mit uns geschlossenen Vertrags.
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[Seite 35]
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15. Wann und wie 15.1 Beitragszahlung
Es handelt sich um Jahresbeiträge, die im Voraus zu entrichten sind. Nebenge-
müssen Sie Ihren bühren werden nicht erhoben. Alle Beiträge mit Zuschlägen, Nachlässen und
Beitrag zahlen? unterjährigen Zahlungen werden auf zwei Nachkommastellen berechnet. Bei
der Berechnung von Baustein-Kombinationen, Nachlässen, Zuschlägen und
unterjährigen Zahlungen kann es durch Rundungsdifferenzen systembedingt zu
geringfügigen Abweichungen gegenüber dem im Antrag genannten Beitrag
kommen. Die Beiträge können Sie je nach Vereinbarung monatlich, vierteljähr-
lich, halbjährlich oder jährlich bezahlen. Für unterjährige Zahlungsweise fallen
Risikozuschläge an. Diese ergeben sich aus risikorelevanten Merkmalen sowie
dem erhöhten Verwaltungsaufwand.
Beispiel: Bei einer Vertragsdauer
von 15 Monaten beträgt das 15.2 Versicherungsjahr
erste Versicherungsjahr drei Das Versicherungsjahr dauert grundsätzlich zwölf Monate. Besteht die verein-
Monate, das folgende Versiche- barte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versiche-
rungsjahr zwölf Monate. rungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis zum
vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre.
15.3 Versicherungssteuer
Der Versicherungsbeitrag enthält die Versicherungssteuer, die Sie in der jeweils
vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten haben.
15.4 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung (erster Beitrag)
15.4.1 Fälligkeit der Zahlung
Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhalten, müssen Sie den ersten
Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen bezahlen.
15.4.2 Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
Wenn Sie den ersten Beitrag zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen, beginnt
der Versicherungsschutz erst zu diesem späteren Zeitpunkt. Auf diese Folge
einer verspäteten Zahlung müssen wir Sie allerdings aufmerksam gemacht
haben, und zwar in Textform oder durch einen auffallenden Hinweis im Versi-
cherungsschein.
Wenn Sie nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben,
beginnt der Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt.
15.4.3Rücktritt
Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir vom Ver-
trag zurücktreten, solange der Beitrag nicht bezahlt ist. Wir können nicht zu-
rücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht ver-
schuldet haben.
15.4 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung (Folgebeitrag)
15.4.1 Die Folgebeiträge werden am Ersten des Monats fällig, für den die Fäl-
ligkeit vereinbart ist.
15.5.2 Verzug
Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, geraten Sie in Verzug,
auch ohne dass Sie eine Mahnung von uns erhalten haben. Wir sind dann be-
rechtigt, Ersatz für den Schaden zu verlangen, der uns durch den Verzug ent-
standen ist (siehe Ziffer 15.5.3). Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten
vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mit der
Zahlung einer Rate im Verzug sind. Ferner können wir für die Zukunft jährliche
Beitragszahlung verlangen. Sie geraten nicht in Verzug, wenn Sie die verspätete
Zahlung nicht verschuldet haben.
15.5.3 Zahlungsaufforderung
Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir Ihnen eine
Zahlungsfrist einräumen. Das geschieht in Textform und auf Ihre Kosten. Diese
Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen.
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Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende Informationen
enthält:
Die ausstehenden Beträge, die Zinsen und die Kosten müssen im Einzelnen
beziffert sein und
die Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die nach Ziffer 15.5.4 mit der
Fristüberschreitung verbunden sind.
15.5.4 Welche rechtlichen Folgen hat die Fristüberschreitung?
Verlust des Versicherungsschutzes
Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben,
haben Sie ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung keinen Versicherungs-
schutz. Allerdings müssen wir Sie bei unserer Zahlungsaufforderung nach
Ziffer 15.5.3 auf den Verlust des Versicherungsschutzes hingewiesen haben.
Kündigung des Versicherungs-Vertrags
Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben,
können wir den Vertrag in Textform kündigen, ohne eine Frist einzuhalten.
Allerdings müssen wir Sie bei unserer Zahlungsaufforderung nach Ziffer
15.5.3 auf die Möglichkeit der fristlosen Kündigung hingewiesen haben.
Wenn wir Ihren Vertrag gekündigt haben und Sie danach innerhalb eines
Monats den angemahnten Betrag bezahlen, besteht der Vertrag fort. Dann
aber haben Sie für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zah-
lungsfrist und Ihrer Zahlung eingetreten sind, keinen Versicherungs-
schutz.
15.6 Rechtzeitige Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
Ankündigung des SEPA-Lastschrifteinzugs
Wir kündigen Ihnen spätestens fünf Kalendertage vor der Fälligkeit der ersten
SEPA-Lastschriftzahlung den SEPA-Lastschrifteinzug an (zum Beispiel durch
Rechnungsstellung). Bei wiederkehrenden Lastschriften mit gleichen Lastschrift-
beträgen erhalten Sie eine einmalige Unterrichtung vor dem ersten Lastschrif-
teinzug mit Angabe der Fälligkeitstermine.
15.6.1 Wenn wir die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart ha-
ben, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn
der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und
Sie der Einziehung nicht widersprechen.
Was geschieht, wenn der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen
werden kann? In diesem Fall ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn
Sie nach einer Aufforderung in Textform unverzüglich zahlen.
15.6.2 Beendigung des SEPA-Lastschriftverfahrens
Wenn Sie dafür verantwortlich sind, dass der fällige Beitrag nicht eingezogen
werden kann, sind wir berechtigt, künftig eine andere Zahlungsweise zu verlan-
gen. Sie müssen allerdings erst dann zahlen, wenn wir Sie hierzu in Textform
aufgefordert haben.
15.7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
In diesem Fall haben wir nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeit-
raum des Versicherungsschutzes entspricht. Das gilt, soweit nicht etwas anderes
bestimmt ist.
16. Wie erfolgt eine 16.1 Bei bestehenden Versicherungsverträgen sind wir mindestens einmal im
Kalenderjahr berechtigt und verpflichtet, die Beiträge dahingehend zu überprü-
Beitragsanpassung? fen, ob sie beibehalten werden können oder ob eine Anpassung vorgenommen
werden muss.
Eine Anpassung führt zu einer
Erhöhung oder Absenkung der Zweck der Überprüfung ist es, Folgendes sicher zu stellen:
Beiträge. die dauerhafte Erfüllbarkeit unserer Verpflichtungen aus den
Versicherungsverträgen,
die sachgemäße Berechnung der Beiträge (Tarifierung) und
das bei Vertragsschluss bestehende Gleichgewicht von Leistung (Versiche-
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rungsschutz bieten) und Gegenleistung (Versicherungsbeitrag zahlen). Bei
der Überprüfung wenden wir die anerkannten Grundsätze der Versiche-
rungsmathematik und Versicherungstechnik an. Versicherungsverträge, die
nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risi-
koverlauf erwarten lassen, werden bei der Überprüfung zusammengefasst.
16.2 Wir sind nur berechtigt, Veränderungen der seit der letzten Festsetzung
der Beiträge tatsächlich eingetretenen und der danach bis zur nächsten Über-
prüfung erwarteten Entwicklung der Schadenkosten (einschließlich Schadenre-
gulierungskosten) zu berücksichtigen. Hierbei greifen wir auch auf die Zahlen
zurück, die ein unabhängiger Treuhänder im Auftrag des Gesamtverbands der
Versicherungswirtschaft (GDV) auf der Grundlage einer möglichst großen Zahl
von Rechtsschutz-Versicherern festgestellt hat.
Der Ansatz für Gewinn sowie individuelle Beitragszuschläge und -abschläge
bleibt unverändert.
16.3 Ergibt die Überprüfung höhere Beiträge als die bisherigen, sind wir be-
rechtigt, sie um die Differenz anzuheben. Ergibt die Überprüfung niedrigere
Beiträge als die bisherigen, sind wir verpflichtet, sie um die Differenz abzusen-
ken.
16.4 Sind die ermittelten Beiträge für bestehende Verträge höher als die Beiträ-
ge für neu abzuschließende Verträge und enthalten die Tarife für die bestehen-
den und für die neu abzuschließenden Verträge die gleichen Tarifmerkmale, die
gleichen Angaben zu Tarifmerkmalen und den gleichen Versicherungsumfang,
können wir auch für die bestehenden Verträge nur die Beiträge für neu abzu-
schließende Verträge verlangen.
16.5 Die Beitragsänderung wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres
wirksam.
16.6 Besteht die Anpassung in einer Erhöhung des bisherigen Beitrags, so wird
sie nur wirksam, wenn wir Ihnen die Erhöhung mindestens einen Monat vor
deren Wirksamwerden in Textform mitteilen. Sie können das Versicherungsver-
hältnis innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wir-
kung, frühestens jedoch mit Wirkung zu dem Zeitpunkt kündigen, indem die
Erhöhung wirksam werden soll (siehe Ziffer 16.5). Wir haben Sie in der Mittei-
lung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Eine Erhöhung der Versicherungs-
steuer begründet kein Kündigungsrecht.
17. Änderung wesentli- 17.1 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als
den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da an die-
cher Umstände der sen höheren Beitrag verlangen. Denn damit sichern wir eine höhere Gefahr ab.
Beitragsfestsetzung
Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht versi-
Beispiel: Sie haben ein Auto bei chern können, müssen wir die Absicherung gegen diese Gefahr ausschließen.
uns versichert und schaffen sich
jetzt zusätzlich ein Motorrad an. In folgenden Fällen können Sie den Versicherungs-Vertrag in Textform kündi-
gen:
Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als zehn Prozent oder
wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab. In diesen Fällen können
Sie den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen unsere Mitteilung
zugegangen ist, ohne eine Frist kündigen. In unserer Mitteilung müssen wir
Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen. Nachdem wir von der Erhöhung
der Gefahr Kenntnis erhalten haben, müssen wir unser Recht auf Beitrags-
änderung innerhalb eines Monats ausüben.
17.2 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren
als den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da an
nur noch diesen niedrigeren Beitrag verlangen. Sie müssen uns diesen Umstand
innerhalb von zwei Monaten anzeigen. Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei
Monaten informieren, wird Ihr Versicherungsbeitrag erst zu dem Zeitpunkt
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herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben.
17.3 Meldepflichten zur Beitragsfestsetzung
17.3.1 Sie haben uns nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderun-
gen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind.
Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu
machen und auf unseren Wunsch hin nachzuweisen. Bei unrichtigen oder feh-
lenden Angaben zu unserem Nachteil können wir von Ihnen eine Vertragsstrafe
in Höhe Ihres letzten Jahresbeitrags verlangen. Das bedeutet, dass Sie im lau-
fenden Jahr den doppelten Jahresbeitrag bezahlen müssen. Dies gilt nicht,
wenn Sie beweisen, dass Sie an der Unrichtigkeit oder dem Unterlassen der
Angaben kein Verschulden trifft.
17.3.2 Aufgrund Ihrer Änderungsmitteilung wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt
der Hauptfälligkeit Ihres Vertrags berichtigt. Der vertraglich vereinbarte Min-
destbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden.
17.3.3 Wenn Sie uns die richtigen Angaben innerhalb eines Monats nach Erhe-
bung der Vertragsstrafe nachmelden, wird diese hinfällig.
18. Zahlungspause – 18.1 Wir bieten Ihnen als Privatkunden die Möglichkeit, Ihren Versicherungs-
schutz aufrecht zu erhalten, ohne dass Sie Ihren Versicherungsbeitrag zahlen
Unter welchen Vo- müssen.
raussetzungen
bieten wir eine Die Voraussetzungen hierfür sind:
Sie oder Ihr Ehe-/Lebenspartner sind arbeitslos gemeldet (§ 137 Sozialge-
Beitragsfreiheit bei setzbuch III) bzw. berufs- oder erwerbsunfähig (§ 43 Sozialgesetzbuch VI).
Arbeitslosigkeit an? Sie haben die Zahlungspause während der Laufzeit Ihres Vertrags bisher
noch nicht in Anspruch genommen.
Sie sind Privatkunde und haben die Einzel-Bausteine P, B, V1p, V2p, V3p
oder Ip (also Privat-, Berufs-, Verkehrs- oder Immobilien-Rechtsschutz als Ei-
gentümer oder Mieter) oder den Landwirtschafts-Rechtsschutz (L) ohne
Kombination mit Produkten für Gewerbekunden abgeschlossen.
Die Zahlungspause muss zwischen uns vereinbart sein. Sie gilt höchstens
für ein Jahr. Dies gilt auch dann, wenn während der Zahlungspause mehre-
re dieser Voraussetzungen gegeben sind (Beispiel: erst Arbeitslosigkeit,
dann Erwerbsunfähigkeit). Nach Ihrem Tod gilt die Zahlungspause für die
Person, die den Versicherungs-Vertrag mit uns fortführt.
18.2 Eine Zahlungspause nach Ziffer 22.1. tritt nicht ein,
18.2.1 wenn eine andere Person verpflichtet ist oder verpflichtet wäre, den
Beitrag zu zahlen – davon ausgenommen ist eine gesetzliche Unterhaltspflicht
–, oder
18.2.2 wenn Sie bereits vor Versicherungsbeginn arbeitslos bzw. berufs- oder
erwerbsunfähig geworden sind oder
18.2.3 wenn Ihnen zum Zeitpunkt der Vereinbarung eine Kündigung oder
ein(e) sonstige(s) auf (einvernehmliche) Aufhebung des Arbeitsverhältnisses
gerichtete(s) Maßnahme/Angebot bekannt ist oder
18.2.4 wenn die Arbeitslosigkeit oder die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit in-
nerhalb von zwölf Monaten nach Versicherungsbeginn eintritt oder
18.2.5 wenn die Arbeitslosigkeit oder Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit verur-
sacht ist durch
militärische Konflikte,
innere Unruhen,
Streiks oder
Nuklearschäden (ausgenommen durch eine medizinische Behandlung)
oder
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18.2.6 wenn die Arbeitslosigkeit oder Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit von
Ihnen vorsätzlich verursacht wurde oder in ursächlichem Zusammenhang mit
einer von Ihnen begangenen vorsätzlichen Straftat steht oder
18.2.7 wenn Sie bis zum Eintritt der Voraussetzungen nach Ziffer 18.1 nicht alle
fälligen Versicherungsbeiträge gezahlt haben.
18.3 Den Anspruch auf Zahlungspause müssen Sie unverzüglich geltend ma-
chen. Sie müssen
uns Auskunft über alle Umstände Ihres Anspruchs erteilen und
nachweisen, dass die Voraussetzung für eine Zahlungspause nach Ziffer
18.1. gegeben ist. Zum Nachweis müssen Sie eine amtliche Bescheinigung
vorlegen.
18.4 Wir können Sie höchstens alle drei Monate auffordern, aktuelle Nachweise
dafür vorzulegen, ob Sie noch die Voraussetzung für eine Zahlungspause erfül-
len. Wenn Sie dieser Aufforderung nicht unverzüglich nachkommen, beenden
wir die Zahlungspause. Diese Zahlungspause tritt jedoch mit sofortiger Wirkung
wieder in Kraft, wenn die Auskünfte und Nachweise nachgereicht werden. Die
Ziffern 18.1. bis 18.3. gelten nicht im Todesfall oder solange ein anderer bereits
erbrachter Nachweis für die Zahlungspause noch vorliegt.
18.5 Die Zahlungspause kann nicht vereinbart werden, wenn Sie Versiche-
rungsschutz für Gewerberisiken – auch in Kombination mit Privatkundenpro-
dukten – abgeschlossen haben.
18.6 Sie gilt nicht für den Immobilien-Rechtsschutz für Vermieter und nicht für
Erweiterungen des Versicherungsumfangs, die während der Zahlungspause
eventuell vereinbart werden.
19. Welches Recht ist 19.1 Anzuwendendes Recht
Für diesen Versicherungs-Vertrag gilt deutsches Recht.
anzuwenden und
wo ist der Gerichts- 19.2 Klagen gegen das Versicherungsunternehmen
stand? Wenn Sie uns verklagen wollen, können Sie die Klage an folgenden Orten ein-
reichen:
Eine „natürliche Person“ ist ein Am Sitz des Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag
Mensch, eine „juristische Person“ zuständigen Niederlassung oder
ist zum Beispiel eine GmbH, eine wenn Sie eine natürliche Person sind, auch am Gericht Ihres Wohnsitzes.
AG oder ein Verein. Haben Sie keinen Wohnsitz, können Sie die Klage am Gericht Ihres ge-
wöhnlichen Aufenthalts einreichen.
19.3 Klagen gegen den Versicherungsnehmer
Wenn wir Sie verklagen müssen, können wir die Klage an folgenden Orten
einreichen:
Wenn Sie eine natürliche Person sind, am Gericht Ihres Wohnsitzes. Haben
Sie keinen Wohnsitz, können wir die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen
Aufenthalts einreichen.
Wenn Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist, am Sitz unseres Versicherungsunterneh-
mens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung.
Wenn Sie eine juristische Person sind oder eine offene Handelsgesellschaft,
Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine einge-
tragene Partnerschaftsgesellschaft, ist das Gericht an Ihrem Sitz oder Ihrer
Niederlassung zuständig.
20. In welchen Fällen 20.1 Wir sind berechtigt, die betroffenen Bedingungen zu ändern, zu ergänzen
oder zu ersetzen (Anpassung), wenn folgende Anlässe gegeben sind:
kann eine Bedin- Neue Rechtsvorschriften treten in Kraft oder bestehende werden geändert,
gungsanpassung die sich unmittelbar auf einzelne Bestimmungen des Versicherungs-Vertrags
auswirken,
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erfolgen? die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Regelungen aus dem Versiche-
rungs-Vertrag ändert sich,
ein Gericht stellt rechtskräftig die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen
fest oder
ein bestandskräftiger Verwaltungsakt der Versicherungsaufsichtsbehörde
oder Kartellbehörde beanstandet einzelne Bedingungen als mit geltendem
Recht nicht vereinbar.
20.2 Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen über Gegenstand
und Umfang der Versicherung, Ausschlüsse, Ihre Obliegenheiten nach Vertrags-
schluss, Beitragsanpassung, Vertragsdauer und Kündigung.
20.3 Dem Versicherungs-Vertrag wurde bei Vertragsschluss ein ausgewogenes
Verhältniszwischen Leistung (Versicherungsumfang) und Gegenleistung (der
von Ihnen zuzahlende Beitrag) zugrunde gelegt. Die Bedingungsanpassung ist
nur zulässig, wenn dieses ursprüngliche Verhältnis des Versicherungs-Vertrags
durch die Änderungsanlässe in nicht unbedeutendem Maße gestört ist. Sind
einzelne Bedingungen unwirksam oder werden sie beanstandet, ist die Anpas-
sung darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Vorschriften
keine Regelungen enthalten, die an die Stelle der unwirksamen oder beanstan-
deten Bedingungen treten.
20.4 Durch die Anpassung darf das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Ver-
hältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Gesamtbetrachtung der An-
passung nicht zu Ihrem Nachteil geändert werden (Verschlechterungsverbot).
Die Anpassung muss nach den Grundsätzen einer ergänzenden Vertragsausle-
gung unter Wahrung der beiderseitigen Interessen erfolgen.
20.5 Die Berechtigung zur Anpassung besteht unter den oben genannten Vo-
raussetzungen für unsere Bedingungen auch, wenn sich die gerichtlichen und
behördlichen Entscheidungen gegen Bedingungen anderer Versicherer richten.
Voraussetzung dafür ist, dass unsere Bedingungen im Wesentlichen inhalts-
gleich mit denen der anderen Versicherer sind.
20.6 Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung muss von einem
unabhängigen Treuhänder überprüft und bestätigt werden. Die Bestimmungen
des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Bestellung eines Treuhänders gelten
entsprechend.
20.7 Die angepassten Bedingungen werden Ihnen schriftlich bekannt gegeben
und erläutert. Sie gelten als genehmigt, wenn Sie nicht innerhalb von sechs
Wochen nach Bekanntgabe in Textform widersprechen. Hierauf werden Sie bei
der Bekanntgabe ausdrücklich hingewiesen. Zur Wahrung der Frist genügt die
rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.
20.8 Bei fristgemäßem Widerspruch tritt die Anpassung nicht in Kraft. Wir kön-
nen innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Widerspruchs den Versiche-
rungs-Vertrag mit einer Frist von acht Wochen zum Ende eines jeden Monats
kündigen, wenn für uns das Festhalten an dem Vertrag ohne die Anpassung
unzumutbar ist.
21. Wie können Sie Ih- Vorsorge-Versicherung
Ist für Sie ein neues Rechtsschutz-Risiko entstanden? Das könnte zum Beispiel
ren Versicherungs- der Fall sein, wenn Sie oder eine mitversicherte Person ein neues Fahrzeug oder
vertrag an neue eine Immobilie gekauft haben. Es kann sich auch um die Aufnahme einer versi-
Risiken anpassen? cherbaren gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätig-
keit handeln. Auch die Voraussetzungen für die Mitversicherung einer weiteren
Person können entstehen (zum Beispiel, Sie heiraten) oder entfallen (zum Bei-
spiel, Ihr mitversichertes volljähriges Kind nimmt eine Berufstätigkeit auf).
Dann versichern wir auf Ihren Wunsch hin Ihr neues Risiko rückwirkend ab Ent-
stehung. Ihr Vertrag wird entsprechend angepasst oder wir schließen einen
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neuen oder weiteren Vertrag ab. Es gilt dann keine erneute Wartezeit für
gleichartige Bausteine, das heißt für solche, die bereits in Ihrem Vertrag enthal-
ten sind. Lediglich für neu hinzukommende Bausteine können Wartezeiten
entstehen, wenn sie für Risiken abgeschlossen werden, die bereits vorher be-
standen oder die vom bisherigen Versicherungsschutz stark abweichen, also
nicht gleichartig sind.
Ausnahmen:
Besteht das neue Risiko in einer erstmaligen oder weiteren Firmengrün-
dung, entfällt die Wartezeit nicht nur, wenn Sie in Ihrem bisherigen Rechts-
schutz-Vertrag bei uns den Baustein F (das ist der gleichartige Baustein) ab-
geschlossen haben. Es fällt auch dann keine Wartezeit an, wenn Ihrem Ver-
trag der Einzel-Baustein P, B oder L zugrunde liegt (das heißt, dass P, B und
L bei Firmengründungen ausnahmsweise wie gleichartige Bausteine be-
handelt werden).
Im Fall einer neu hinzukommenden Gewerbeeinheit besteht keine Vorsor-
geversicherung.
Der neu zu berechnende Versicherungsbeitrag richtet sich nach dem aktuellen
Tarif zu dem Zeitpunkt, zu dem das neue Risiko entstanden ist. Wenn Sie eine
Selbstbeteiligung vereinbart haben, gilt diese weiter, auch in einem etwaigen
neuen oder weiteren Vertrag.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Ihr Versicherungs-Vertrag besteht bei uns seit mindestens einem Jahr,
Sie teilen uns spätestens sechs Monate nach Entstehung des neuen Risikos
mit, dass Sie Versicherungsschutz hierfür wünschen.
Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, können Sie die Anpassung oder
Übertragung Ihres Vertrags bzw. die Begründung eines weiteren Vertrags nur
noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. Dann gelten die Wartezeiten ge-
mäß Ziffer A 6.1.1 und der neue Beitrag richtet sich nach unserem aktuellen
Tarif zu dem Zeitpunkt, zu dem wir Ihre Mitteilung erhalten.
22. Unter welchen Um- Leistungs-Update-Garantie
Bieten wir unseren Neukunden in einem nachfolgenden Tarif neue Allgemeine
ständen gelten die Rechtsschutz-Bedingungen (ARB) mit abweichenden Regelungen zu Ihrem
neusten ARB vertraglich vereinbarten Leistungsumfang an, so gelten die neuen ARB mit
für Sie? Datum ihrer Einführung auf dem Markt auch für Ihren Vertrag.
Voraussetzung:
Änderung Tarifbeitrag: Außer
durch eine Beitragsanpassung Der Tarifbeitrag bleibt gegenüber dem zu diesem Vertrag geltenden Tarif
nach Ziffer 16 gleich und
der Leistungsumfang bringt nach den neuen ARB im Vergleich zum Leis-
Änderung Leistungsumfang:
tungsumfang nach den zum Vertrag geltenden ARB ausschließlich Vorteile
Ausschließlich Leistungsverbesse- für Sie mit sich.
rungen, also keine Verschlechte-
rungen in einem Baustein Ihres Werden diese Voraussetzungen mit einem nachfolgenden Tarif und den dazu-
Versicherungs-Vertrags gehörigen ARB nicht für alle im Vertrag versicherten Risiken erfüllt, entfällt die
Vereinbarung dauerhaft.
23. Unter welchen 23.1 Vertragsgrundlage/Gegenstand der Differenzdeckung
Sie haben bereits einen Rechtsschutz-Vertrag bei einem anderen Versicherungs-
Voraussetzungen unternehmen? Dann können Sie bei uns die Differenzdeckung abschließen.
bieten wir eine Dif- Dies ist eine Anschlussdeckung, die Ihren Versicherungsschutz aus dem anderen
ferenzdeckung an? Rechtsschutz-Vertrag ergänzt.
Voraussetzung dafür ist, dass der Versicherungsschutz des anderen Vertrags
wenigstens teilweise die bei uns ebenfalls versicherten Lebensbereiche umfasst.
Der Versicherungsschutz aus dem anderen Vertrag geht bis zu dessen Ablauf
Das heißt, wenn Sie zum Beispiel
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bei dem anderen Versicherer dem Versicherungsschutz aus diesem Vertrag bei ROLAND Rechtsschutz vor.
einen Privat-Rechtsschutz versi- Die Differenzdeckung können Sie mit uns vereinbaren, wenn Sie als Privatkunde
chert haben und bei uns die mindestens den Baustein P abgeschlossen haben. Die Differenzdeckung können
Bausteine Privat, Beruf und Ver- Sie mit uns vereinbaren, wenn Sie als Gewerbekunde mindestens den Baustein
kehr abschließen. F abgeschlossen haben. Die Differenzdeckung können Sie mit uns vereinbaren,
wenn Sie als Land- oder Forstwirt mindestens den Baustein L abgeschlossen
haben.
23.2 Sie haben in der Differenzdeckung für solche Schadenereignisse Versiche-
rungsschutz, die nach Ihrem anderen Rechtsschutz-Vertrag nicht oder nicht in
vollem Umfang versichert sind, und zwar bis zur Höhe des im vorliegenden
Vertrag vereinbarten Versicherungsschutzes. Die von der anderen Rechtsschutz-
Versicherung erbrachten oder nach Ihrem anderen Vertrag zu erbringenden
Leistungen ziehen wir von unseren Leistungen ab.
Wenn Sie zum Beispiel bei der
anderen Versicherung den Ver- 23.3 Dabei ist für uns der Umfang des Versicherungsschutzes maßgeblich, der
kehrs-Rechtsschutz nachträglich bestanden hat, als Sie die Differenzdeckung bei uns abgeschlossen haben. Der
ausschließen, heißt das nicht, Umfang der Differenzdeckung kann nicht durch nachträglich vorgenommene
dass Sie bei uns den vollen Versi- Änderungen an der anderen Versicherung geändert werden.
cherungsschutz des Bausteins
Verkehr erhalten. Die Differenzdeckung bezieht sich nicht auf Leistungen, die durch die andere
Versicherung nicht erbracht wurden, weil
Sie mit der Zahlung des Beitrags in Verzug waren oder der andere Versiche-
rer sich wegen vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit oder arglistigen
Verhaltens Ihrerseits auf seine Leistungsfreiheit beruft,
grob fahrlässiges Verhalten zu einer Leistungskürzung entsprechend der
Schwere Ihres Verschuldens geführt hat,
zwischen Ihnen und dem anderen Versicherer ein Vergleich stattgefunden
hat oder
aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe lediglich eine pau-
schale Entschädigung erbracht wurde.
23.4 Ferner wird keine Entschädigung geleistet, wenn zum Zeitpunkt der Bean-
tragung der Differenzdeckung keine andere Versicherung bestanden hat.
23.5 Besondere Obliegenheiten
In Erweiterung der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten gilt für die Diffe-
renzdeckung:
Sie haben Unterlagen über den zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeb-
lichen Versicherungsumfang der anderen Versicherung zu beschaffen, auf-
zubewahren und auf Verlangen einzureichen.
Sie haben bei und nach Eintritt eines Versicherungsfalls zunächst dem Ver-
sicherer der anderen Versicherung den Schadeneintritt anzuzeigen und
dort Ihre Ansprüche geltend zu machen.
Sobald Sie von dem anderen Versicherer informiert werden, dass ein ge-
meldeter Versicherungsfall dort nicht oder nicht in vollem Umfang unter
die Leistungspflicht fällt, haben Sie uns den Versicherungsfall unverzüglich
anzuzeigen.
23.6 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzen Sie eine Obliegenheit nach Ziffer 21.6 vorsätzlich, sind wir von
der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Ob-
liegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen,
das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer
groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.
Außer im Fall einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind wir jedoch zur
Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Oblie-
genheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursäch-
lich ist.
Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Aus-
kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, sind wir nur dann vollständig oder
teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Text-
- 42 -
[Seite 43]
A
form auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
23.7 Der vorliegende Vertrag wird zu dem im Versicherungsschein genannten
Ablauftermin der anderweitig bestehenden Versicherung durch den Wegfall der
Bestimmungen über die Differenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz
im Rahmen dieses Vertrags umgestellt. Endet die anderweitig bestehende Versi-
cherung vor dem genannten Ablauftermin, müssen Sie uns unverzüglich dar-
über informieren. Sie erhalten dann vollen Versicherungsschutz im Rahmen
dieses Vertrags.
Der für die Differenzdeckung vereinbarte Beitrag gilt bis zur Beendigung der
anderweitig bestehenden Versicherung, längstens jedoch für die Dauer von drei
Jahren. Ab dem Zeitpunkt der Umstellung unseres Vertrags auf den vollen Versi-
cherungsschutz ist der hierfür zu zahlende Beitrag zu entrichten.
24. Wie erfolgt eine 24.1 Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des
betrieblichen Datenschutzbeauftragten
Bonitätsprüfung? infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der ICD ist unter der o.a. Anschrift, zu
Hd. Abteilung Datenschutz, oder per E-Mail unter: datenschutz@arvato-
infoscore.de erreichbar.
24.2 Zwecke der Datenverarbeitung der ICD
Die ICD verarbeitet und speichert personenbezogene Daten, um ihren Ver-
tragspartnern Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürli-
chen und juristischen Personen sowie zur Prüfung der Erreichbarkeit von Perso-
nen unter den von diesen angegebenen Adressen zu geben. Hierzu werden
auch Wahrscheinlichkeits- bzw. Scoringwerte errechnet und übermittelt. Solche
Auskünfte sind notwendig und erlaubt, um das Zahlungsausfallrisiko z.B. bei
einer Kreditvergabe, beim Rechnungskauf oder bei Abschluss eines Versiche-
rungsvertrages vorab einschätzen zu können. Die Datenverarbeitung und die
darauf basierenden Auskunftserteilungen der ICD dienen gleichzeitig der Be-
wahrung der Auskunftsempfänger vor wirtschaftlichen Verlusten und schützen
Verbraucher gleichzeitig vor der Gefahr der übermäßigen Verschuldung. Die
Verarbeitung der Daten erfolgt darüber hinaus zur Betrugsprävention, zur Risi-
kosteuerung, zur Festlegung von Zahlarten oder Konditionen sowie zur Tarifie-
rung.
24.3 Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung der ICD
Die ICD ist ein Auskunfteiunternehmen, das als solches bei der zuständigen
Datenschutzaufsichtsbehörde gemeldet ist. Die Verarbeitung der Daten durch
die ICD
erfolgt auf Basis einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1a i.V.m. Art. 7 Daten-
schutzgrundverordnung (DSGVO) oder auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 f DSG-
VO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Ver-
antwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und sofern die Interessen und
Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener
Daten erfordern, nicht überwiegen. Die ICD stellt ihren Vertragspartnern die
Informationen nur dann zur Verfügung, wenn eine Einwilligung des Betroffenen
vorliegt oder von den Vertragspartnern ein berechtigtes Interesse hieran im
Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde und eine Verarbeitung nach Abwägung
aller Interessen zulässig ist. Das berechtigte Interesse ist insbesondere vor Ein-
gehung von Geschäften mit wirtschaftlichem Risiko gegeben.
24.4 Kategorien der personenbezogenen Daten der ICD
Von der ICD werden personenbezogene Daten (Name, Vorname, Geburtsda-
tum, Anschrift, frühere Anschriften), Informationen zum vertragswidrigen Zah-
lungsverhalten (siehe auch Ziff. 24.5), zu Schuldnerverzeichniseintragungen,
(Privat-) Insolvenzverfahren und zur (Nicht-)Erreichbarkeit unter der angegebe-
nen Adresse sowie entsprechende Scorewerte verarbeitet bzw. gespeichert.
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[Seite 44]
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24.5 Herkunft der Daten der ICD
Die Daten der ICD stammen aus den amtlichen Insolvenzveröffentlichungen
sowie den Schuldnerverzeichnissen, die bei den zentralen Vollstreckungsgerich-
ten geführt werden. Dazu kommen Informationen von Vertragspartnern der
ICD über vertragswidriges Zahlungsverhalten basierend auf gerichtlichen sowie
außergerichtlichen Inkassomaßnahmen. Darüber hinaus werden personenbe-
zogene Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften)
aus den Anfragen von Vertragspartnern der ICD gespeichert.
24.6 Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten der ICD
Empfänger sind ausschließlich Vertragspartner der ICD. Dies sind insbesondere
Unternehmen, die ein wirtschaftliches Risiko tragen und ihren Sitz im europäi-
schen Wirtschaftsraum, in Großbritannien und in der Schweiz haben. Es handelt
sich dabei im Wesentlichen um Versandhandels- bzw. eCommerce-, Telekom-
munikations- und Versicherungsunternehmen, Finanzdienstleister (z.B. Banken,
Kreditkartenanbieter), Energieversorgungs- und Dienstleistungsunternehmen.
Darüber hinaus gehören zu den Vertragspartnern der ICD Unternehmen, die
Forderungen einziehen, wie etwa Inkassounternehmen, Abrechnungsstellen
oder Rechtsanwälte.
24.7 Dauer der Datenspeicherung der ICD
Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit,
nämlich solange, wie deren Speicherung i.S.d. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO
notwendig ist. Die bei ICD zur Anwendung kommenden Prüf- und Löschfristen
entsprechen einer Selbstverpflichtung (Code of Conduct) der im Verband Die
Wirtschaftsauskunfteien e.V. zusammengeschlossenen Auskunfteiunternehmen.
Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben gespei-
chert, solange deren Ausgleich nicht bekannt gegeben wurde; die Erforder-
lichkeit der fortwährenden Speicherung wird jeweils taggenau nach vier
Jahren überprüft. Wird der Ausgleich der Forderung bekannt gegeben, er-
folgt eine Löschung der personenbezogenen Daten taggenau drei Jahre
danach.
Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerich-
te (Eintragungen nach § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 ZPO) werden tagge-
nau nach drei Jahren gelöscht, jedoch vorzeitig, wenn der ICD eine Lö-
schung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird.
Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbe-
freiungsverfahren werden taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insol-
venzverfahrens oder nach Erteilung oder Versagung der Restschuldbefrei-
ung gelöscht.
Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse,
die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der
Restschuldbefreiung werden taggenau nach drei Jahren gelöscht.
Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren
gelöscht.
Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die
Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere
drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke
der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.
24.8 Betroffenenrechte gegenüber der ICD
Jede betroffene Person hat gegenüber der ICD das Recht auf Auskunft nach Art.
15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, das Recht auf
Löschung nach Art. 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
nach Art. 18 DSGVO. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für
die ICD zuständige Aufsichtsbehörde - Der Landesdatenschutzbeauftragte für
den Datenschutz Baden-Württemberg, Königstr. 10a, 70173 Stuttgart- zu wen-
den. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem betreffenden Vertrags-
partner widerrufen werden. Dies gilt auch für Einwilligungen, die bereits vor
Inkrafttreten der DSGVO erteilt wurden. Der Widerruf der Einwilligung berührt
nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten personenbezoge-
nen Daten.
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Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die
sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, gegen-
über der ICD widersprochen werden.
Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die ICD zu Ihrer Person gespeichert und
an wen sie welche Daten übermittelt hat, teilt Ihnen die ICD das gerne im
Rahmen einer - unentgeltlichen - schriftlichen Selbstauskunft mit. Die ICD bittet
um Ihr Verständnis, dass sie aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei tele-
fonische Auskünfte erteilen darf, da eine eindeutige Identifizierung Ihrer Person
am Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch des Auskunftsrechts durch
Dritte zu vermeiden, benötigt die ICD folgende Angabe von Ihnen: Name (ggf.
Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum, Aktuelle Anschrift (Straße, Haus-
nummer, Postleitzahl und Ort), ggf. Voranschriften der letzten fünf Jahre (dies
dient der Vollständigkeit der zu erteilenden Auskunft) Wenn Sie – auf freiwilliger
Basis – eine Kopie Ihres Ausweises beifügen, erleichtern Sie der ICD die Identifi-
zierung Ihrer Person und vermeiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die
Selbstauskunft auch via Internet unter
https://www.arvato.com/finance/de/verbraucher/selbstauskunft/selbstauskunft-
anfordern.html beantragen.
24.9 Profilbildung/Profiling/Scoring
Die ICD-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim Sco-
ring der ICD wird anhand von Informationen und Erfahrungen aus der Vergan-
genheit eine Prognose insbesondere über Zahlungswahrscheinlichkeiten erstellt.
Das Scoring basiert primär auf Basis der zu einer betroffenen Person bei der ICD
gespeicherten Informationen. Anhand dieser Daten, von adressbezogenen
Daten sowie von Anschriftendaten erfolgt auf Basis mathematisch-statistischer
Verfahren (insbes. Verfahren der logistischen Regression) eine Zuordnung zu
Personengruppen, die in der Vergangenheit ähnliches Zahlungsverhalten auf-
wiesen. Folgende Datenarten werden bei der ICD für das Scoring verwendet,
wobei nicht jede Datenart auch in jede einzelne Berechnung mit einfließt: Da-
ten zum vertragswidrigen Zahlungsverhalten (siehe Ziff. 24.4. und 22.5.), zu
Schuldnerverzeichnis-Eintragungen und Insolvenzverfahren (siehe Ziff. 22.4. u.
22.5.), Geschlecht und Alter der Person, adressbezogene Daten (Bekanntsein
des Namens bzw. des Haushalts an der Adresse, Anzahl bekannter Personen im
Haushalt (Haushaltsstruktur), Bekanntsein der Adresse), Anschriftendaten (In-
formationen zu vertragswidrigem Zahlungsverhalten in Ihrem Wohnumfeld
(Straße/Haus)), Daten aus Anfragen von Vertragspartnern der ICD.
Besondere Kategorien von Daten i.S.d. Art. 9 DSGVO (z.B. Angaben zur Staats-
angehörigkeit, ethnischen Herkunft oder zu politischen oder religiösen Einstel-
lungen) werden von ICD weder gespeichert noch bei der Berechnung von
Wahrscheinlichkeitswerten berücksichtigt. Auch die Geltendmachung von Rech-
ten nach der DSGVO, also z.B. die Einsichtnahme in die bei der ICD gespeicher-
ten Informationen nach Art. 15 DSGVO, hat keinen Einfluss auf das Scoring. Die
ICD selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts
oder dessen Rahmenbedingungen (wie z.B. angebotene Zahlarten), sie unter-
stützt die ihr angeschlossenen Vertragspartner lediglich mit ihren Informationen
bei der diesbezüglichen Entscheidungsfindung. Die Risikoeinschätzung und
Beurteilung der Kreditwürdigkeit sowie die darauf basierende Entscheidung
erfolgt allein durch Ihren Geschäftspartner.
- 45 -
[Seite 46]
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Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Firmen-Rechtsschutz (F)
1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für Ihre im Versiche-
rungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständi-
schutz haben Sie? ge Tätigkeit. Sie haben hier keinen Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(Firmen-Vertrags-Rechtsschutz).
Sie haben in diesem Baustein keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche
Interessen wahrnehmen als
Eigentümer,
Halter,
Erwerber,
Leasingnehmer/Mieter,
Fahrer
eines Motorfahrzeugs sowie Anhängers.
1.2 Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz
Sie haben Versicherungsschutz für die Abwehr von Ansprüchen nach dem All-
gemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. gleichartiger Ansprüche nach
anderen in- oder ausländischen Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von
Benachteiligungsverboten. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Handlun-
gen und Unterlassungen, die sich im Zusammenhang mit Ihrer im Versiche-
rungsschein beschriebenen Tätigkeit ergeben.
1.3 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in
Deutschland belegen ist. Das heißt, dass Sie Ihren (Haupt-)Firmensitz in
Deutschland haben müssen.
Die Einschätzung eines Wohn-, Firmen-, Vereins- und landwirtschaftlichen Be-
triebssitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen.
Folgende Bereiche sind mit einem separaten Baustein zu versichern und nicht
im Firmen-Rechtsschutz enthalten:
Ergänzungs-Bausteine und Zielgruppen-Bausteine sowie
die Grund-Bausteine
Verkehrs-Rechtsschutz
Immobilien-Rechtsschutz,
außerdem die Bausteine für Privatkunden und sonstige Bausteine wie zum
Beispiel JurContract.
2. Wer ist Mitversichert sind
die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter sowie geschäftsführende Gesell-
mitversichert? schafter und Inhaber, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tä-
tig und in Ausübung dieser Tätigkeit betroffen sind
Mitarbeiter sind zum Beispiel:
Angestellte, freie Mitarbeiter und Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz:
Leiharbeitskräfte sind Sie im Rahmen Ihrer betrieblichen und beruflichen Tätigkeit versichert.
Freie Mitarbeiter sind natürliche Ist ein Unternehmen unser Kunde, sind Zweig-Niederlassungen mitversi-
Personen, die selbstständig und chert.
weisungsunabhängig Dienst- In Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für Sie besteht Versicherungsschutz
leistungen oder Werkserstellung auch für
für den Auftraggeber erbringen Mitglieder des Vorstands, der Geschäftsführung, des Aufsichtsrats oder
Beirats Ihres Unternehmens,
Ihre sonstigen Beschäftigten, soweit Sie der Rechtsschutz-Leistung zu-
stimmen.
Versichert sind ferner Ehegatten, Erben sowie Nachlassverwalter der oben
genannten versicherten Personen, sofern sich gegen diese gerichtete An-
sprüche auf einen Rechtsverstoß versicherter Personen beziehen.
Versicherungsschutz besteht des Weiteren für Ihre Liquidatoren bzw. dieje-
nigen eines mitversicherten Unternehmens für Fälle der freiwilligen Liquida-
tion, sofern die Liquidatoren nicht aufgrund eines externen Dienstleistungs-
Version 25.08.2020
[Seite 47]
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vertrags tätig sind. Ändert sich Ihre vom Versicherungsschutz erfasste Tätig-
keit bzw. diejenige mitversicherter Unternehmen nach Abschluss des Ver-
trags oder tritt eine weitere hinzu, besteht im Rahmen des Vertrags soforti-
ger Versicherungsschutz. Sie müssen uns die Veränderung spätestens drei
Monate nach der nächsten Hauptfälligkeit der Prämienzahlung mitteilen.
Anschließend wird Ihre Prämie gegebenenfalls neu berechnet. Tritt ein Ver-
sicherungsfall ein und haben Sie uns die Veränderung nicht spätestens drei
Monate nach der Hauptfälligkeit der Prämienzahlung mitgeteilt, entfällt
dieser Versicherungsschutz rückwirkend.
Soweit vereinbart und im Versicherungs-Vertrag benannt, sind rechtlich
selbstständige Tochter- und Beteiligungsunternehmen Ihres versicherten
Unternehmens mitversichert. Tochtergesellschaften sind Unternehmen, bei
denen Ihnen die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, ent-
weder durch
die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder
das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats
oder sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und Sie
gleichzeitig Gesellschafter sind, oder
durch das Recht, einen beherrschenden Einfluss auszuüben. Grundlage
hier- für kann ein mit diesem Unternehmen geschlossener Beherr-
schungsvertrag oder eine Satzungsbestimmung des Unternehmens
sein. Beteiligungsunter- nehmen sind Unternehmen, an denen Sie
mehr als ein Fünftel des Nennkapitals halten.
Bitte beachten Sie: Die Abgabe von Willenserklärungen zum Versicherungs-
Vertrag erfolgt nur zwischen Ihnen und uns. Sie sind allein Beitragsschuldner.
Im Übrigen aber werden alle Bestimmungen, die für Sie gelten, auf die vom
Versicherungsschutz erfassten mitversicherten Unternehmen entsprechend
angewendet.
Warum können Sie widerspre- Wenn ein mitversichertes Unternehmen Versicherungsschutz verlangt, können
chen, wenn ein mitversichertes Sie dem widersprechen.
Unternehmen Versicherungs-
schutz verlangt? Sie sind unser Soweit vereinbart, besteht Versicherungsschutz auch für alle während der Ver-
Versicherungsnehmer und kön- tragslaufzeit neu gegründeten oder neu hinzukommenden Tochter- und/oder
nen bestimmen, ob wir Kosten Mehrheits- beteiligungsunternehmen ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit
für mitversicherte Unternehmen des Erwerbs bzw. der Neugründung. Sie sind verpflichtet, uns diese Unterneh-
tragen sollen. men spätestens zur nächsten Hauptfälligkeit der Prämienzahlung zu melden.
Tun Sie das nicht oder kommt innerhalb eines Monats nach Eingang der Mel-
dung bei uns keine Vereinbarung über die Prämie für die neuen Gesellschaften
zustande, entfällt dieser Versicherungsschutz rückwirkend.
Wird ein mitversichertes Unternehmen veräußert, besteht für dieses Unter-
nehmen der Versicherungsschutz fort. Voraussetzung ist, dass das Unter-
nehmen innerhalb von sechs Monaten nach der Veräußerung bei uns eine
eigene ab dem Zeitpunkt der Veräußerung geltende Antidiskriminierungs-
Rechtsschutz-Versicherung abschließt.
Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag im Firmen-Rechtsschutz
sowie im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz gelten auch für die mitversicherten
Personen.
Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem
widersprechen.
3. In welchen Rechts- Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzäh-
lung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leis-
bereichen sind Sie tungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Fol-
versichert? genden sind die Besonderheiten zum Firmen-Rechtsschutz aufgezeigt.
(Leistungsarten)
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So
können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen
Teil finden.
[Seite 48]
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3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche.
Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz gilt der Schadenersatz-Rechtsschutz für
die Abwehr von Ansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
(AGG) bzw. gleichartiger Ansprüche nach anderen in- oder ausländischen
Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benachteiligungsverboten. Dies
kann die Abwehr von Unterlassungs-, Beseitigungs-, Widerrufs-, Duldungs-,
Entschädigungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie von Ansprüchen auf
Vornahme von Handlungen sein.
3.2 Arbeits-Rechtsschutz
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
abweichend von Ziffer A. 3.4 ausschließlich für Mediations-Verfahren nach
Ziffer A 5.1.1 bei Konflikten zwischen Ihnen und Ihren Vertragspartnern (zum
Beispiel Kunden, Lieferanten, Beratern) aus schuldrechtlichen Verträgen im
versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Be-
reich (Wirtschaftsmediation).
3.5 Steuer-Rechtsschutz
ausschließlich im Zusammenhang mit Ihrer versicherten Tätigkeit, um Ihre
rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen
Finanz- und Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und Verwaltungsgerichten
wahrzunehmen.
3.6 Sozial-Rechtsschutz
3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
um Ihre rechtlichen Interessen aus dem versichertenselbstständigen, freiberufli-
chen oder sonstigen gewerblichen Bereich in Widerspruchsverfahren vor deut-
schen Verwaltungsbehörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Verwal-
tungsgerichten wahrzunehmen.
3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
3.9 Straf-Rechtsschutz
3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
3.13 Daten-Rechtsschutz
Wenn Sie zum Beispiel Ihren 3.20 Bonus-Konfliktlösungsunterstützung oder Bonus-Rechtsberatung
Betrieb an den Unternehmens-
nachfolger übergeben 3.21.1 JurWay Basic
3.23 Service-Versicherung
Die nachfolgenden Service-Leistungen bestehen zum Teil aus Organisations-
und zum Teil aus Versicherungsleistungen.
Vermittlung eines Forderungsmanagement-Büros
Wir vermitteln Ihnen ein Forderungsmanagement-Büro zur Beitreibung von
unstreitigen und fälligen Forderungen Ihrer im Versicherungsschein genannten
gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
4. In welchen Ländern Ergänzend zu Ziffer A 4 gilt Folgendes:
Für den Antidiskriminierungs-Rechtsschutz gilt ausschließlich der Geltungsbe-
haben Sie Versiche- reich nach Ziffer A 4.1 der Allgemeinen Bedingungen.
rungsschutz?
[Seite 49]
F
5. Wie sieht der Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt Folgendes:
Leistungsumfang Leistungsumfang im Inland
aus/Welche Kosten Abweichend von Ziffer A 5.1.1 übernehmen wir im Antidiskriminierungs-
übernehmen wir? Rechtsschutz die Gebühren eines Mediations-Verfahrens bis zur Höhe der Ge-
bühren, die entstehen würden, wenn ein zuständiges staatliches Gericht erster
Instanz angerufen würde.
Ein Verkehrsanwalt, auch Korres-
pondenzanwalt, ist ein Rechts-
Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz tragen wir zusätzlich zum Anwalt vor Ort
anwalt, der in einem Gerichtsver-
die Kosten eines Verkehrsanwalts unabhängig davon, wie weit Sie vom Ort des
fahren neben dem Verfahrens-
Prozessgerichts entfernt wohnen bzw. wo Ihr Unternehmen seinen Hauptsitz
oder Hauptbevollmächtigten
hat.
tätig ist. Sein Auftrag beschränkt
sich auf die Führung des Ver-
kehrs des Mandanten mit dem
Verfahrensbevollmächtigten.
Leistungsumfang im Ausland
Wenn im Ausland keine gesetzliche Vergütungsregelung besteht, tragen wir im
Antidiskriminierungs-Rechtsschutz die Rechtsanwaltskosten maximal bis zur
Höhe des Betrags, der nach der deutschen Vergütungsregelung zu erstatten
wäre.
Wir tragen Ihre Kosten für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen
Gerichts, wenn dieses Ihr persönliches Erscheinen angeordnet hat. Die Reisekos-
ten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte gel-
tenden Sätze nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) übernommen.
6. Was ist nicht versi- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Firmen-Rechtsschutz aufgezeigt.
chert?
6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
6.1.1 In den folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten,
d.h. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall inner-
halb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn eintritt.
Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2)
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe Ziffer A 3.4), wenn es
sich um Auseinandersetzungen im Rahmen einer selbstständigen oder ge-
legentlichen selbstständigen Tätigkeit handelt
Verwaltungs-Rechtsschutz im beruflichen, selbstständigen Bereich und in
Cross-Compliance-Verfahren (siehe Ziffer A 3.7)
Für alle weiteren im Baustein Firmen-Rechtsschutz enthaltenen Leistungsarten
gilt keine Wartezeit. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die
ab Versicherungsbeginn eintreten.
6.2 Inhaltliche Ausschlüsse
6.2.3 Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren.
Ausnahmen: Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz
auch für die Abwehr von Schadenersatzansprüchen. Voraussetzung: der Scha-
denersatzanspruch beruht auf dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
(AGG) bzw. auf anderen in- oder ausländischen Rechtsvorschriften wegen der
Verletzung von Benachteiligungsverboten.
6.2.4 Streitigkeiten aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht (zum Beispiel das
Mitbestimmungsrecht in Unternehmen und Betrieben).
Ausnahme: Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz besteht dafür Versicherungs-
schutz. Voraussetzung: Es geht um Ansprüche, die auf dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. auf anderen in- oder ausländischen
Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benachteiligungsverboten beru-
[Seite 50]
F
hen.
6.2.27 Streitigkeiten in Verwaltungsverfahren zum Schutz der natürlichen Um-
welt und zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Ökosysteme (Umweltrecht).
9. Welche Vorausset- Abweichend von Ziffer A 9 gilt Folgendes:
zungen müssen 9.1 Was gilt als Versicherungsfall?
vorliegen, damit Sie Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall nach
Anspruch auf Versi- Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende - also im versicherten
Zeitraum - eingetreten ist.
cherungsschutz ha-
ben? Ausnahme: Endet Ihr Versicherungs-Vertrag durch Berufsaufgabe oder Tod,
besteht für Sie oder Ihre Erben Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle,
die
innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungs-Vertrags
eintreten und
im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit
stehen.
[Seite 51]
V1g
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz für alle
Firmenfahrzeuge (V1g)
1 Welchen Rechts- 1.1 Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen
als
schutz haben Sie? Eigentümer,
Halter,
Erwerber,
Leasingnehmer/Mieter,
Fahrer
von der im Versicherungsschein genannten Anzahl an Motorfahrzeugen zu
Lande einschließlich solcher mit Elektro-, Erdgas-, Hybrid- oder sonstigem alter-
nativem Antrieb sowie Anhängern. Veränderungen müssen im Rahmen des
Stichtagverfahrens gemeldet werden.
Ausnahme: Wenn Sie die Kombination V1g mit dem Einzel-Baustein F abge-
schlossen haben, sind alle Motorfahrzeuge zu Lande Ihres Unternehmens mit-
versichert, und zwar unabhängig davon, wie viele Fahrzeuge vorhanden sind.
Hiervon ausgenommen sind Schienenfahrzeuge.
Die Motorfahrzeuge oder Anhänger müssen entweder
bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie als Ge-
schäftskunde zugelassen sein oder
auf Ihren Namen bzw. auf den Namen Ihres Unternehmens mit einem
Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein
oder
zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen oder Ihrem Unternehmen
gemietet sein oder
zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen oder Ihrem Unternehmen als
Carsharing-Nutzer gebucht sein.
Die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter sind in der Kombination von V1g und
dem Grund-Baustein F auch als Fahrer in fremden Fahrzeugen versichert, wenn
diese geschäftlich für Sie unterwegs sind. Die genutzten Fahrzeuge sind nicht
versichert.
1.2 Sie sind ferner als Fahrer von und als Insasse in fremden oder eigenen Fahr-
zeugen versichert.
Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffentlichen Straßenverkehr
teilnehmen, und zwar als
Fußgänger,
Radfahrer oder
Fahrer von E-Bikes, Pedelecs und Elektrokleinstfahrzeugen
Die dabei genutzten Fahrzeuge sind nicht versichert.
Dies gilt ebenso für die mitversicherten Personen des im Versicherungsschein
für den privaten Bereich genannten Inhabers oder Geschäftsführers.
1.3 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in
Deutschland belegen ist. Das heißt, dass versicherte Fahrzeuge in Deutschland
zugelassen sein müssen.
2. Wer ist Mitversichert sind
Versichert sind alle Personen (mitversicherte Personen) in ihrer Eigenschaft
mitversichert? als berechtigte Fahrer oder Insassen der versicherten Motorfahrzeuge.
Berechtigt ist jede Person, die Die mitversicherten Personen des im Versicherungsschein für den privaten
das Motorfahrzeug mit Ihrem Bereich genannten Inhabers oder Geschäftsführers. Dessen mitversicherte
Einverständnis führt oder nutzt.
Version 25.08.2020
[Seite 52]
V1g
Personen sind
der eheliche/eingetragene Lebenspartner,
der im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner, wenn
beide unter derselben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Sofern
der Inhaber/
Geschäftsführer oder sein mitversicherter Lebenspartner noch ander-
weitig verheiratet oder verpartnert sind, sind diese anderen Ehe- oder
eingetragenen Partner (Ex-Partner) nicht mitversichert.
die minderjährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei dem
Inhaber/Geschäftsführer lebende Pflegekinder.
Das heißt, solange Ihr volljähri- die unverheirateten volljährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv-
ges Kind noch keine Ausbildung und bei dem Inhaber/Geschäftsführer lebende Pflegekinder. Die Kinder
abgeschlossen hat, besteht die dürfen nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Die
Mitversicherung. Die Mitversi- Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem
cherung Ihres Kindes besteht Zeitpunkt, zu dem diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche
also während der ersten Ausbil- Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Sie endet auch
dung, des Studiums oder der dann, wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlossen hat
Beamtenanwärterschaft sowie und Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, „Hartz IV“) in Anspruch
während einer vorübergehenden nimmt.
nicht erlernten beruflichen Tätig-
keit bis zur Aufnahme eines Erst-
Studiums (ein Studium gilt auch
nach einem Fachwechsel so
lange als Erst-Studium, wie noch
kein anderes Studium abge-
schlossen wurde). Eine Tätigkeit
in Behinderten- oder Reha-
Werkstätten zum Zwecke der
Eingliederung bzw. Integration
von Menschen mit Behinderung
in das Arbeitsleben zählt nicht als
berufliche Tätigkeit im Sinne der
Klausel.
die im Versicherungsschein genannten Eltern des Inha-
bers/Geschäftsführers. Voraussetzung:
Die Eltern
sind mindestens 65 Jahre alt,
leben im Haushalt des Inhabers/Geschäftsführers, d.h. in der Wohnein-
heit des Inhabers/Geschäftsführers oder in einer Einliegerwohnung im
Haus des Inhabers/Geschäftsführers
sind dort mit ihrem Erstwohnsitz amtlich gemeldet und
sind nicht berufstätig.
Es können nur die eigenen Eltern oder diejenigen des mitversicherten Ehe-,
eingetragenen oder sonstigen Lebenspartners mitversichert werden, nicht
jedoch die Eltern sonstiger mitversicherter Personen.
Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für diese
mitversicherten Personen.
Warum können Sie widerspre- Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem
chen, wenn eine mitversicherte widersprechen.
Person Versicherungsschutz
verlangt? Sie sind unser Versiche-
rungsnehmer und können be-
stimmen, ob wir Kosten für Mit-
versicherte tragen sollen.
Beispiel: Wenn Sie bei einem Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen
Verkehrsunfall schwer verletzt kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt
werden, haben Ihre nächsten oder getötet wurden.
Angehörigen Versicherungs-
schutz und können damit Unter-
[Seite 53]
V1g
haltsansprüche gegen den Un-
fallgegner geltend machen.
3. In welchen Rechts- Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzäh-
lung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leis-
bereichen sind Sie tungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Fol-
versichert? genden sind die Besonderheiten zum Verkehrs-Rechtsschutz für alle Firmenfahr-
(Leistungsarten) zeuge aufgezeigt.
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So
können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen
Teil finden.
3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
Das bedeutet zum Beispiel, dass wir Schadenersatzansprüche wegen eines Au-
tounfalls gegen den Unfallgegner abdecken, nicht aber Ansprüche bei einer
mangelhaften Handwerkerleistung – wie aus einer Autoreparatur. Diese sind,
soweit vereinbart, über den Vertrags-Rechtsschutz nach Ziffer A 3.4 versichert.
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
Es besteht auch Versicherungsschutz für Verträge, mit denen Sie Motorfahrzeu-
ge und Anhänger zur Eigennutzung erwerben wollen, auch wenn diese später
nicht auf Sie zugelassen werden.
Ausnahme: Sollten Sie ausschließlich den Verkehrs-Rechtsschutz versichert
haben, haben Sie keinen Versicherungsschutz im Vertrags- und Sachenrecht,
wenn Sie Teilnehmer im öffentlichen Straßenverkehr sind, zum Beispiel bei
einem Streit um eine Taxirechnung.
Betreiben Sie einen Kfz-Handel, ein Kfz-Handwerk, eine Fahrschule oder eine
Tankstelle? Dann besteht kein Rechtsschutz für Motorfahrzeuge, die nicht auf
Sie oder Ihre Firma zugelassen oder nur mit einem roten Kennzeichen bzw.
einer Kurzzeitzulassung versehen sind. Es besteht beim Rechtsschutz im Ver-
trags- und Sachenrecht kein Versicherungsschutz im Zusammenhang mit Ihrer
gewerblichen freiberuflichen oder selbstständigen Tätigkeit.
Ausnahme: Im Verkehrs-Rechtsschutz für Firmenfahrzeuge: Sie sind als Eigen-
tümer, Halter, Erwerber, Leasingnehmer von Kraftfahrzeugen sowie Anhängern
betroffen, nicht aber als Vermieter von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen.
3.5 Steuer-Rechtsschutz
ausschließlich in Verkehrssachen um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtli-
chen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden, sowie
Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
3.6 Sozial-Rechtsschutz
3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrs-
rechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerich-
ten wahrzunehmen.
3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
Ein verkehrsrechtliches Vergehen 3.9 Straf-Rechtsschutz
ist eine Straftat, die die Verlet- abweichend von Ziffer A 3.9 gilt Folgendes:
zung der Sicherheit und Ord- Sie haben Versicherungsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen ein verkehrs-
nung im Straßenverkehr unter rechtliches Vergehen vorgeworfen wird.
Strafe stellt und im Mindestmaß
mit einer Freiheitsstrafe von Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätz-
unter einem Jahr oder Geldstrafe lich begangen haben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen
bedroht ist. Kosten zu erstatten.
[Seite 54]
V1g
Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgewor-
fen wird. Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafver-
fahren ausgeht.
3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
3.12 Opfer-Rechtsschutz
Wenn Sie zum Beispiel als Halter 3.20 Bonus-Konfliktlösungsunterstützung oder Bonus-Rechtsberatung
für einen Parkverstoß belangt
werden sollen, den ein Freund 3.21.1 JurWay Basic
mit Ihrem Auto begangen hat.
5. Wie sieht der Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt Folgendes:
Leistungsumfang 5.1 Kostenübernahme im Inland
aus/Welche Kosten Wir übernehmen Ihre Kosten für einen Sachverständigen, soweit dieser über die
übernehmen wir? erforderliche technische Sachkunde verfügt. Als technisch sachkundig gelten
Sachverständige, die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle
bestellt oder von einer nach den jeweils gültigen DIN/ISO-Normen akkreditier-
ten Stelle zertifiziert worden sind (Beispiel: TÜV oder Dekra).
Die Kostenübernahme gilt für folgende Fälle:
in Fällen der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Straf- und
Ordnungswidrigkeitenverfahren,
wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Verträgen über den Kauf und die
Reparatur von Motorfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen.
5.2 Kostenübernahme im Ausland
5.2.1 Haben Sie einen Versicherungsfall, der aufgrund eines Verkehrsunfalls im
europäischen Ausland eingetreten ist, und haben Sie daraus Ansprüche?
Dann muss zunächst eine Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftrag-
ten bzw. mit der Entschädigungsstelle im Inland erfolgen. Erst wenn diese Re-
gulierung erfolglos geblieben ist, tragen wir auch Kosten für eine Rechtsverfol-
gung im Ausland.
Die zusätzlichen Kosten der Regulierung im Inland übernehmen wir im Rahmen
der gesetzlichen Gebühren, und zwar bis zur Höhe einer Verkehrsanwaltsge-
bühr.
5.2.2 Wir tragen die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachver-
ständigen. Dies tun wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland ein-
getretenen Beschädigung eines Motorfahrzeugs oder eines Anhängers geltend
machen wollen.
6. Was ist nicht In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Verkehrs-Rechtsschutz für alle Fir-
versichert? menfahrzeuge aufgezeigt.
6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
Es bestehen keine Wartezeiten. Sie haben Versicherungsschutz für Versiche-
rungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten.
11. Wie sehen Ergänzend zu Ziffer A 11. gilt Folgendes:
besondere Verhal- 11.10 Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen
tensregeln/ folgende Bedingungen erfüllt sein:
Obliegenheiten im Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene
Fahrerlaubnis haben.
Verkehrs- Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen
[Seite 55]
V1g
Rechtsschutz aus? (sogenanntes Nummernschild) und eine Betriebserlaubnis haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die
von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Ver-
schulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob
fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar ent-
sprechend der Schwere des Verschuldens.
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrläs-
sig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz
bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ur-
sächlich war für
den Eintritt des Versicherungsfalls,
die Feststellung des Versicherungsfalls oder
die Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
11.11 Besonderheiten im Verkehrs-Rechtsschutz bei Fahrzeugwechsel oder
-verkauf
Sie haben Versicherungsschutz auch für ein Folgefahrzeug. Wir gehen davon
Beispiel: Sie leisten eine Anzah- aus, dass Sie ein Folgefahrzeug haben, wenn Sie innerhalb eines Monats vor
lung für ein Fahrzeug, der Ver- oder nach dem Verkauf Ihres bei uns versicherten Fahrzeugs ein neues Fahrzeug
käufer weigert sich aber, dieses erwerben. Ihr altes Fahrzeug versichern wir maximal einen Monat ohne zusätz-
auszuliefern. lichen Beitrag mit.
Versicherungsschutz besteht auch für die Durchsetzung Ihrer Interessen im
Zusammenhang mit dem beabsichtigten Fahrzeugkauf.
Sie müssen uns den Verkauf oder Verlust Ihres Fahrzeugs innerhalb von zwei
Monaten melden. Außerdem müssen Sie uns über Ihr Folgefahrzeug informie-
ren. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten haben Sie Versicherungsschutz nur
dann, wenn Sie die Meldung ohne Verschulden oder leicht fahrlässig versäumt
haben.
Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, unsere Leistun-
gen zu kürzen, und zwar je nach Schwere des Verschuldens. Wenn Sie nachwei-
sen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben, bleibt Ihr Versicherungs-
schutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
Sie weisen nach, dass der Verstoß gegen die genannten Obliegenheiten nicht
die Ursache war
für den Eintritt des Versicherungsfalls oder
für die Feststellung des Versicherungsfalls oder
für den Umfang unserer Leistung.
Unter zwei Bedingungen können Sie Ihren Versicherungs-Vertrag mit uns sofort
kündigen:
Es ist seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug auf Ihren Namen zuge-
lassen.
Es ist auch kein Fahrzeug mit einem Versicherungskennzeichen (sogenann-
tes Nummernschild) auf Ihren Namen versehen.
Unabhängig davon haben Sie das Recht, von uns eine Herabsetzung Ihres Ver-
sicherungsbeitrags nach Ziffer A 17.2 zu verlangen.
21. Wie können Sie Ih- Die generellen Voraussetzungen zur Vorsorge-Versicherung entnehmen Sie bitte
Ziffer A 21. Nachfolgend sind die Besonderheiten zum Verkehrs-Rechtsschutz
ren Versicherungs- aufgezeigt.
vertrag an neue Ri-
Neu hinzukommende Motorfahrzeuge zu Lande, die die Voraussetzungen nach
[Seite 56]
V1g
siken anpassen? Ziffer V1g 1.1 erfüllen, sind bis zur nächsten Hauptfälligkeit Ihres Vertrags bei-
tragsfrei mitversichert.
Voraussetzung dafür ist, dass Sie uns zur Hauptfälligkeit die geänderte
Anzahl und die Art der zu versichernden Fahrzeuge melden.
Sie erhalten dann eine geänderte Beitragsabrechnung auf der Grundlage Ihrer
Angaben und unseres dann geltenden Tarifs.
[Seite 57]
V2g
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz für alle
Firmen-Einzelfahrzeuge (V2g)
1 Welchen Rechts- 1.1 Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen
als
schutz haben Sie? Eigentümer,
Halter,
Erwerber,
Leasingnehmer/Mieter,
Fahrer
Insasse
von den im Versicherungsschein mit Kennzeichen genannten Motorfahrzeu-
gen zu Lande, zu Wasser und in der Luft einschließlich solcher mit Elektro-,
Erdgas-, Hybrid- oder sonstigem alternativem Antrieb, bei Wasser- und Luftfahr-
zeugen auch ohne Motorantrieb, sowie Anhängern.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob
die Fahrzeuge auf Sie als Geschäftskunde oder Ihr Unternehmen zugelassen
sind oder
die Fahrzeuge mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Num-
mernschild) auf Sie als Geschäftskunde oder Ihr Unternehmen versehen
sind.
1.2 Sie sind ferner als Fahrer von und als Insasse in fremden oder eigenen Fahr-
zeugen versichert.
Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffentlichen Straßenverkehr
teilnehmen, und zwar als
Fußgänger,
Radfahrer oder
Fahrer von E-Bikes, Pedelecs und Elektrokleinstfahrzeugen
Die dabei genutzten Fahrzeuge sind nicht versichert.
1.3 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in
Deutschland belegen ist. Das heißt, dass versicherte Fahrzeuge in Deutschland
zugelassen sein müssen.
2. Wer ist Mitversichert sind
Versichert sind alle Personen (mitversicherte Personen) in ihrer Eigenschaft
mitversichert? als berechtigte Fahrer oder Insasse der versicherten Motorfahrzeuge.
Berechtigt ist jede Person, die Die mitversicherten Personen des im Versicherungsschein für den privaten
das Motorfahrzeug mit Ihrem Bereich genannten Inhabers oder Geschäftsführers. Dessen mitversicherte
Einverständnis führt oder nutzt. Personen sind
der eheliche/eingetragene Lebenspartner,
der im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner, wenn
beide unter derselben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Sofern
der Inhaber/
Geschäftsführer oder sein mitversicherter Lebenspartner noch ander-
weitig verheiratet oder verpartnert sind, sind diese anderen Ehe- oder
eingetragenen Partner (Ex-Partner) nicht mitversichert.
die minderjährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei dem
Inhaber/
Geschäftsführer lebende Pflegekinder.
die unverheirateten volljährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv-
Das heißt, solange Ihr volljähri-
und bei dem Inhaber/Geschäftsführer lebende Pflegekinder. Die Kinder
ges Kind noch keine Ausbildung
dürfen nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Die
abgeschlossen hat, besteht die
Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem
Mitversicherung. Die Mitversi-
Zeitpunkt, zu dem diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche
cherung Ihres Kindes besteht
Version 25.08.2020
[Seite 58]
V2g
also während der ersten Ausbil- Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Sie endet auch
dung, des Studiums oder der dann, wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlossen hat
Beamtenanwärterschaft sowie und Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, „Hartz IV“) in Anspruch
während einer vorübergehenden nimmt.
nicht erlernten beruflichen Tätig-
keit bis zur Aufnahme eines Erst-
Studiums (ein Studium gilt auch
nach einem Fachwechsel so
lange als Erst-Studium, wie noch
kein anderes Studium abge-
schlossen wurde). Eine Tätigkeit
in Behinderten- oder Reha-
Werkstätten zählt nicht als beruf-
liche Tätigkeit im Sinne der Klau-
sel.
die im Versicherungsschein genannten Eltern des Inha-
bers/Geschäftsführers. Voraussetzung:
Die Eltern
sind mindestens 65 Jahre alt,
leben im Haushalt des Inhabers/Geschäftsführers, d.h. in der Wohnein-
heit des Inhabers/Geschäftsführers oder in einer Einliegerwohnung im
Haus des Inhabers/Geschäftsführers
sind dort mit ihrem Erstwohnsitz amtlich gemeldet und
sind nicht berufstätig.
Es können nur die eigenen Eltern oder diejenigen des mitversicherten Ehe-,
eingetragenen oder sonstigen Lebenspartners mitversichert werden, nicht
jedoch die Eltern sonstiger mitversicherter Personen.
Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für diese
mitversicherten Personen.
Warum können Sie widerspre- Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem
chen, wenn eine mitversicherte widersprechen.
Person Versicherungsschutz
verlangt? Sie sind unser Versiche-
rungsnehmer und können be-
stimmen, ob wir Kosten für Mit-
versicherte tragen sollen.
Beispiel: Wenn Sie bei einem Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen
Verkehrsunfall schwer verletzt kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt
werden, haben Ihre nächsten oder getötet wurden.
Angehörigen Versicherungs-
schutz und können damit Unter-
haltsansprüche gegen den Un-
fallgegner geltend machen. Eine
„natürliche Person“ ist ein
Mensch, eine „juristische Person“
ist zum Beispiel eine GmbH, eine
AG oder ein Verein.
3. In welchen Rechts- Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzäh-
lung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leis-
bereichen sind Sie tungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Fol-
versichert? genden sind die Besonderheiten zum Verkehrs-Rechtsschutz für Firmen-
(Leistungsarten) Einzelfahrzeuge aufgezeigt.
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So
können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen
Teil finden.
[Seite 59]
V2g
3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
Das bedeutet zum Beispiel, dass wir Schadenersatzansprüche wegen eines Au-
tounfalls gegen den Unfallgegner abdecken, nicht aber Ansprüche bei einer
mangelhaften Handwerkerleistung – wie aus einer Autoreparatur. Diese sind,
soweit vereinbart, über den Vertrags-Rechtsschutz nach Ziffer A 3.4 versichert.
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
Es besteht auch Versicherungsschutz für Verträge, mit denen Sie Motorfahrzeu-
ge und Anhänger zur Eigennutzung erwerben wollen, auch wenn diese später
nicht auf Sie zugelassen werden.
Ausnahme: Sollten Sie ausschließlich den Verkehrs-Rechtsschutz versichert
haben, haben Sie keinen Versicherungsschutz im Vertrags- und Sachenrecht,
wenn Sie als Teilnehmer im öffentlichen Straßenverkehr betroffen sind, zum
Beispiel bei einem Streit um eine Taxirechnung.
Betreiben Sie einen Kfz-Handel, ein Kfz-Handwerk, eine Fahrschule oder eine
Tankstelle? Dann besteht kein Rechtsschutz für Motorfahrzeuge, die nicht auf
Sie oder Ihre Firma zugelassen oder nur mit einem roten Kennzeichen bzw.
einer Kurzzeitzulassung versehen sind.
Es besteht beim Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kein Versicherungs-
schutz im Bereich Firmen-Rechtsschutz.
Ausnahme: Im Verkehrs-Rechtsschutz für Firmen-Einzelfahrzeuge: Sie sind als
Eigentümer, Halter, Erwerber, Leasingnehmer von Kraftfahrzeugen sowie Anhä-
ngern betroffen, nicht aber als Vermieter von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen.
3.5 Steuer-Rechtsschutz
ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrecht-
lichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden,
sowie Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
3.6 Sozial-Rechtsschutz
3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrs-
rechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerich-
ten wahrzunehmen.
3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
3.9 Straf-Rechtsschutz
Ein verkehrsrechtliches Vergehen abweichend von Ziffer A 3.9 gilt Folgendes:
ist eine Straftat, die die Verlet- Sie haben Versicherungsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen ein verkehrs-
zung der Sicherheit und Ord- rechtliches Vergehen vorgeworfen wird.
nung im Straßenverkehr unter
Strafe stellt und im Mindestmaß Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätz-
mit einer Freiheitsstrafe von lich begangen haben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen
unter einem Jahr oder Geldstrafe Kosten zu erstatten.
bedroht ist.
Ein Verbrechen ist eine Straftat, Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgewor-
die im Mindestmaß mit einer fen wird. Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafver-
Freiheitsstrafe von einem Jahr fahren ausgeht.
oder darüber bedroht ist.
Wenn Sie zum Beispiel als Halter 3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
für einen Parkverstoß belangt
werden sollen, den ein Freund 3.12 Opfer-Rechtsschutz
mit Ihrem Auto begangen hat.
3.20 Bonus-Konfliktlösungsunterstützung oder Bonus-Rechtsberatung
3.21.1 JurWay Basic
[Seite 60]
V2g
5. Wie sieht der Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt Folgendes:
Leistungsumfang 5.1 Kostenübernahme im Inland
aus/Welche Kosten Wir übernehmen Ihre Kosten für einen Sachverständigen, soweit dieser über die
übernehmen wir? erforderliche technische Sachkunde verfügt. Als technisch sachkundig gelten
Sachverständige, die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle
bestellt oder von einer nach den jeweils gültigen DIN/ISO-Normen akkreditier-
ten Stelle zertifiziert worden sind (Beispiel: TÜV oder Dekra).
Die Kostenübernahme gilt für folgende Fälle:
in Fällen der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Straf- und
Ordnungswidrigkeitenverfahren,
wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Verträgen über den Kauf und die
Reparatur von Motorfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen.
5.2 Kostenübernahme im Ausland
5.2.1 Haben Sie einen Versicherungsfall, der aufgrund eines Verkehrsunfalls im
europäischen Ausland eingetreten ist, und haben Sie daraus Ansprüche?
Dann muss zunächst eine Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftrag-
ten bzw. mit der Entschädigungsstelle im Inland erfolgen. Erst wenn diese Re-
gulierung erfolglos geblieben ist, tragen wir auch Kosten für eine Rechtsverfol-
gung im Ausland.
Die zusätzlichen Kosten der Regulierung im Inland übernehmen wir im Rahmen
der gesetzlichen Gebühren, und zwar bis zur Höhe einer Verkehrsanwaltsge-
bühr.
5.2.2 Wir tragen die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachver-
ständigen. Dies tun wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland ein-
getretenen Beschädigung eines Motorfahrzeugs oder eines Anhängers geltend
machen wollen.
6. Was ist nicht In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Verkehrs-Rechtsschutz für Firmen-
versichert? Einzelfahrzeuge aufgezeigt.
6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
Es bestehen keine Wartezeiten. Sie haben Versicherungsschutz für Versiche-
rungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten.
11. Wie sehen Ergänzend zu Ziffer A 11 gilt Folgendes:
besondere Verhal- 11.10 Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen
tensregeln/ folgende Bedingungen erfüllt sein:
Obliegenheiten im Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene
Fahrerlaubnis haben.
Verkehrs- Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
Rechtsschutz aus? Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen
(sogenanntes Nummernschild) und eine Betriebserlaubnis haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die
von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Ver-
schulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob
fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar ent-
sprechend der Schwere des Verschuldens.
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrläs-
sig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz
bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
[Seite 61]
V2g
Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ur-
sächlich war für
den Eintritt des Versicherungsfalls,
die Feststellung des Versicherungsfalls oder
die Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
11.11 Besonderheiten im Verkehrs-Rechtsschutz bei Fahrzeugwechsel oder
-verkauf
Beispiel: Sie machen eine Anzah- Sie haben Versicherungsschutz auch für ein Folgefahrzeug. Wir gehen davon
lung für ein Fahrzeug, der Ver- aus, dass Sie ein Folgefahrzeug haben, wenn Sie innerhalb eines Monats vor
käufer weigert sich aber, dieses oder nach dem Verkauf Ihres bei uns versicherten Fahrzeugs ein neues Fahrzeug
auszuliefern. erwerben. Ihr altes Fahrzeug versichern wir maximal einen Monat ohne zusätz-
lichen Beitrag mit.
Versicherungsschutz besteht auch für die Durchsetzung Ihrer Interessen im
Zusammenhang mit dem beabsichtigten Fahrzeugkauf.
Sie müssen uns den Verkauf oder Verlust Ihres Fahrzeugs innerhalb von zwei
Monaten melden. Außerdem müssen Sie uns über Ihr Folgefahrzeug informie-
ren. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten haben Sie Versicherungsschutz nur
dann, wenn Sie die Meldung ohne Verschulden oder leicht fahrlässig versäumt
haben.
Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, unsere Leistun-
gen zu kürzen, und zwar je nach Schwere des Verschuldens. Wenn Sie nachwei-
sen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben, bleibt Ihr Versicherungs-
schutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
Sie weisen nach, dass der Verstoß gegen die genannten Obliegenheiten nicht
die Ursache war
für den Eintritt des Versicherungsfalls oder
für die Feststellung des Versicherungsfalls oder
für den Umfang unserer Leistung.
Unter zwei Bedingungen können Sie Ihren Versicherungs-Vertrag mit uns sofort
kündigen:
Es ist seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug auf Ihren Namen zuge-
lassen.
Es ist auch kein Fahrzeug mit einem Versicherungskennzeichen (sogenann-
tes Nummernschild) auf Ihren Namen versehen.
Unabhängig davon haben Sie das Recht, von uns eine Herabsetzung Ihres Ver-
sicherungsbeitrags nach Ziffer A 17.2 zu verlangen.
[Seite 62]
Fag
Besondere Bedingungen für den Fahrer-Rechtsschutz für Unternehmen (Fag)
1 Welchen Rechts- 1.1 Ihre Fahrer haben in diesem Baustein Versicherungsschutz in Ausübung
ihrer beruflichen Tätigkeit für Ihr Unternehmen bei der Teilnahme am öffentli-
schutz haben Sie? chen Straßenverkehr mit einem Motorfahrzeug zu Lande, zu Wasser oder in der
Luft einschließlich solcher mit Elektro-, Erdgas-, Hybrid- oder sonstigem alterna-
tivem Antrieb sowie Anhänger.
Versicherungsschutz haben Ihre Fahrer auch, wenn sie für Sie am öffentlichen
Straßenverkehr teilnehmen, und zwar als
Insasse,
Fußgänger,
Radfahrer oder
Fahrer von E-Bikes, Pedelecs und Elektrokleinstfahrzeugen.
Die genutzten Fahrzeuge sind nicht versichert.
1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in
Deutschland belegen ist. Das heißt, dass Sie Ihren (Haupt-)Firmensitz in
Deutschland haben müssen. Die Einschätzung eines Firmen- und Betriebssitzes
als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen.
2. Wer ist Versichert sind ausschließlich Ihre Fahrer.
mitversichert?
3. In welchen Rechts- Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzäh-
lung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leis-
bereichen sind Sie tungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Fol-
versichert? genden sind die Besonderheiten zum Fahrer-Rechtsschutz für Unternehmen
(Leistungsarten) aufgezeigt.
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So
können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen
Teil finden.
3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
Das bedeutet zum Beispiel, dass wir Schadenersatzansprüche wegen eines Au-
tounfalls gegen den Unfallgegner abdecken, nicht aber Ansprüche bei einer
mangelhaften Handwerkerleistung – wie aus einer Autoreparatur.
3.5 Steuer-Rechtsschutz
ausschließlich in Ihrer versicherten Eigenschaft, um Ihre rechtlichen Interessen
in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungs-
behörden, sowie Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
3.6 Sozial-Rechtsschutz
3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrs-
rechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerich-
ten wahrzunehmen.
3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
3.9 Straf-Rechtsschutz
abweichend von Ziffer A 3.9 gilt Folgendes:
Ein verkehrsrechtliches Vergehen
Sie haben Versicherungsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen ein verkehrs-
ist eine Straftat, die die Verlet-
rechtliches Vergehen vorgeworfen wird.
zung der Sicherheit und Ord-
Version 25.08.2020
[Seite 63]
Fag
nung im Straßenverkehr unter
Strafe stellt und im Mindestmaß Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätz-
mit einer Freiheitsstrafe von lich begangen haben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen
unter einem Jahr oder Geldstrafe Kosten zu erstatten.
bedroht ist.
Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgewor-
fen wird. Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafver-
fahren ausgeht.
3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
Wenn Sie zum Beispiel als Halter
für einen Parkverstoß belangt 3.12 Opfer-Rechtsschutz
werden sollen, den ein Freund
mit Ihrem Auto begangen hat. 3.20 Bonus-Konfliktlösungsunterstützung oder Bonus-Rechtsberatung
3.21.1 JurWay Basic
5. Wie sieht der Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt Folgendes:
Leistungsumfang 5.1 Kostenübernahme im Inland
aus/Welche Kosten Wir übernehmen Ihre Kosten für einen Sachverständigen, soweit dieser über die
übernehmen wir? erforderliche technische Sachkunde verfügt. Als technisch sachkundig gelten
Sachverständige, die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle
bestellt oder von einer nach den jeweils gültigen DIN/ISO-Normen akkreditier-
ten Stelle zertifiziert worden sind (Beispiel: TÜV oder Dekra).
Die Kostenübernahme gilt für folgende Fälle:
in Fällen der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Straf- und
Ordnungswidrigkeitenverfahren,
wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Verträgen über den Kauf und die
Reparatur von Motorfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen.
5.2 Kostenübernahme im Ausland
Haben Sie einen Versicherungsfall, der aufgrund eines Verkehrsunfalls im
europäischen Ausland eingetreten ist, und haben Sie daraus Ansprüche?
Dann muss zunächst eine Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauf-
tragten bzw. mit der Entschädigungsstelle im Inland erfolgen. Erst wenn
diese Regulierung erfolglos geblieben ist, tragen wir auch Kosten für eine
Rechtsverfolgung im Ausland.
Die zusätzlichen Kosten der Regulierung im Inland übernehmen wir im
Rahmen der gesetzlichen Gebühren, und zwar bis zur Höhe einer Verkehrs-
anwaltsgebühr.
Wir tragen die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachver-
ständigen. Dies tun wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland
eingetretenen Beschädigung eines Motorfahrzeugs oder eines Anhängers
geltend machen wollen.
6. Was ist nicht In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Fahrer-Rechtsschutz für Unterneh-
versichert? men aufgezeigt.
6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
Es bestehen keine Wartezeiten. Sie haben Versicherungsschutz für Versiche-
rungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten.
[Seite 64]
Fag
11. Wie sehen Ergänzend zu Ziffer A 11. gilt Folgendes:
besondere Verhal- 11.10 Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen
tensregeln/ folgende Bedingungen erfüllt sein:
Obliegenheiten im Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene
Fahrerlaubnis haben.
Verkehrs- Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
Rechtsschutz aus? Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen
(sogenanntes Nummernschild) und eine Betriebserlaubnis haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die
von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Ver-
schulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob
fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar ent-
sprechend der Schwere des Verschuldens.
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrläs-
sig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz
bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ur-
sächlich war für
den Eintritt des Versicherungsfalls,
die Feststellung des Versicherungsfalls oder
die Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
[Seite 65]
Ig
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Immobilien-Rechtsschutz für
Geschäftskunden (Ig)
1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz, wenn Sie Grundstücke,
Gebäude oder Gebäudeteile als Gewerbeeinheiten in folgenden Eigenschaften
schutz haben Sie? ausschließlich selbst nutzen als:
Eigentümer,
Mieter,
Pächter,
sonstiger Nutzungsberechtigter.
Die jeweils zu versichernden Eigenschaften und das zu versichernde Grund-
stück, Gebäude oder der zu versichernde Gebäudeteil müssen im Versiche-
rungsschein angegeben sein.
Wenn Sie die Basisabsicherung F, V1g und Ig (also Firmen-, Verkehrs- und Im-
mobilien-Rechtsschutz) abgeschlossen haben, sind alle Ihre ausschließlich
selbstgenutzten Gewerbeeinheiten sowie unbebaute gewerblich und aus-
schließlich selbstgenutzte Grundstücke mitversichert.
Wenn Sie eine Gewerbeeinheit wechseln, die Sie ausschließlich selbst nutzen,
geht der Versicherungsschutz mit Einzug auf das neue Objekt über und umfasst
auch Versicherungsfälle,
die erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten oder
die sich auf das neue Objekt beziehen und vor dem geplanten oder tat-
sächlichen Einzug eintreten.
Dies gilt nur unter folgender Voraussetzung:
Das neue Objekt darf nach unserem Tarif nicht teurer werden als das bisherige
Objekt – weder nach Größe noch nach Miet- oder Pachthöhe. Ansonsten be-
darf es einer Anpassung des Rechtsschutz-Vertrags.
1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko (versi-
cherte Immobilie) in Deutschland belegen ist.
3. In welchen Rechts- Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzäh-
lung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leis-
bereichen sind Sie tungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Fol-
versichert? genden sind die Besonderheiten zum Immobilien-Rechtsschutz für Geschäfts-
(Leistungsarten) kunden aufgezeigt.
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So
können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen
Teil finden.
3.3 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
3.5 Steuer-Rechtsschutz
ausschließlich in Immobiliensachen, um Ihre rechtlichen Interessen in steuer-
rechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden,
sowie Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
Wenn Sie zum Beispiel ein Ob-
3.20 Bonus-Konfliktlösungsunterstützung oder Bonus-Rechtsberatung
jekt kaufen und dies vermieten
wollen
3.21.1 JurWay Basic
6. Was ist nicht versi- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Immobilien-Rechtsschutz für Ge-
chert? schäftskunden aufgezeigt.
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Ig
6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
6.1.1 In den folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb
von drei Monaten nach Versicherungsbeginn eintritt.
Wohnungs-und Grundstücks-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.3), es sei denn,
es handelt sich um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
wegen der Verletzung dinglicher Rechte an Grundstücken, Gebäuden oder
Gebäudeteilen.
Für alle weiteren im Baustein Immobilien-Rechtsschutz enthaltenen Leistungsar-
ten gilt keine Wartezeit. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle,
die ab Versicherungsbeginn eintreten.
[Seite 67]
+g
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Plus-Baustein Gewerbe
(+g)
1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Leistungserweiterungen für Ihren Versiche-
rungsschutz im gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen
schutz haben Sie? Bereich versichert.
Abweichend von Ziffer A 5.3.6 stellen wir Ihnen ein zinsloses Darlehen bis zu
300.000 Euro für eine Kaution zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass die Kauti-
on gestellt werden muss, damit Sie vorerst von Strafverfolgungsmaßnahmen
verschont bleiben.
Als Firmenkunde haben Sie gerichtlichen Rechtsschutz, wenn Sie aufgrund des
in Deutschland gültigen Mindestlohngesetzes (MiLoG) anstelle des Arbeitgebers
in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für die Geltendmachung Ihrer
Regressansprüche gegen Ihre Subunternehmer, nachdem deren Arbeitnehmer
Sie erfolgreich in Anspruch genommen haben.
Wenn Sie den Grund-Baustein Immobilien-Rechtsschutz für Gewerbeeinheiten
(Ig) abgeschlossen haben, haben Sie außerdem Versicherungsschutz im Zu-
sammenhang mit dem Betreiben von Anlagen zur umweltfreundlichen Erzeu-
gung von Energie, um Strom gegen Bezahlung in das öffentliche Netz einzu-
speisen. Wie zum Beispiel Photovoltaik-, Windkraft-, Biothermieanlagen oder
Mühlräder. Die versicherte Anlage muss fester Bestandteil der bereits bestehen-
den, in Ihrem Eigentum befindlichen, überwiegend selbst genutzten Gewerbe-
einheiten und/oder des dazugehörigen Grundstücks sein. Wir übernehmen die
Kosten bis zu 10.000 Euro pro Kalenderjahr.
1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in
Deutschland belegen ist. Das heißt, dass Sie Ihren (Haupt-)Firmensitz in
Deutschland haben müssen.
Die Einschätzung eines Wohn-, Firmen-, Vereins- und landwirtschaftlichen Be-
triebssitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen.
2. Wer ist Mitversichert sind
die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter sowie geschäftsführende Gesell-
mitversichert? schafter und Inhaber, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tä-
tig und in Ausübung dieser Tätigkeit betroffen sind
Mitarbeiter sind zum Beispiel:
Angestellte, freie Mitarbeiter und Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag im Firmen-Rechtsschutz
Leiharbeitskräfte sowie im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz gelten auch für die mitversicherten
Freie Mitarbeiter sind natürliche Personen.
Personen, die selbstständig und
weisungsunabhängig Dienst-
leistungen oder Werkserstellung
für den Auftraggeber erbringen
Warum können Sie widerspre-
chen, wenn eine mitversicherte Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem
Person Versicherungsschutz widersprechen.
verlangt? Sie sind unser Versiche-
rungsnehmer und können be- Sie können widersprechen, wenn ein mitversichertes Unternehmen den Rechts-
stimmen, ob wir Kosten für mit- schutz verlangt.
versicherte Personen tragen
sollen.
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[Seite 68]
+g
3. In welchen Rechts- Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzäh-
lung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leis-
bereichen sind Sie tungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Fol-
versichert? genden sind die Besonderheiten zum Plus-Baustein Gewerbe aufgezeigt.
(Leistungsarten)
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So
können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen
Teil finden.
3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
auch für die gerichtliche Durchsetzung Ihrer Regressansprüche gegen einen
Ihrer Subunternehmer, nachdem Sie auf der Grundlage des Mindestlohngeset-
zes in Anspruch genommen wurden.
Außerdem haben Sie abweichend von Ziffer A 6.2.7 Versicherungsschutz für die
Geltendmachung von Ansprüchen aus dem deutschen Wettbewerbsrecht nach
dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mit Ausnahme des
Kartellrechts. Die Kostenübernahme ist auf maximal 10.000 Euro pro Kalender-
jahr begrenzt.
3.2 Arbeits-Rechtsschutz
Sie haben als Arbeitgeber auch Versicherungsschutz bereits für die Beratung
hinsichtlich eines schriftlichen Angebots zur Aufhebung eines Arbeitsvertrags
oder mehrerer Arbeitsverträge (Aufhebungs-Vertrag). Die Beratung muss tat-
sächlich erbracht und separat abrechenbar sein. Abweichend von Ziffer A 9.2.3
gilt das Angebot zur Aufhebung als Versicherungsfall.
Wir übernehmen die Kosten bis zu 1.000 Euro pro Kalenderjahr.
Ebenso haben Sie Versicherungsschutz zur gerichtlichen Abwehr von Lohn-
und Schadenersatz-Ansprüchen nach § 13 Mindestlohngesetz (MiLoG), die ein
Arbeitnehmer eines von Ihnen beauftragten Subunternehmens oder von weite-
ren unterbeauftragten Subunternehmen gegen Sie als Geschäftskunde oder
gegen Ihr versichertes Unternehmen erhebt.
Abweichend von Ziffer A 6.2.4 besteht auch Versicherungsschutz für die Wahr-
nehmung rechtlicher Interessen aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht für Sie
als Arbeitgeber.
3.3 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
Abweichend von Ziffer A 6.2.16 haben Sie Versicherungsschutz in
Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie in
Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind. Die Kosten übernehmen
wir bis zu 50.000 Euro je Versicherungsfall.
Voraussetzung ist, dass Sie den Baustein Immobilien-Rechtsschutz Ig mit abge-
schlossen haben.
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
abweichend von Ziffer A. 3.4 ausschließlich für Mediations-Verfahren nach
Ziffer A 5.1.1 bei Konflikten zwischen Ihnen und Ihren Vertragspartnern (zum
Beispiel Kunden, Lieferanten, Beratern) aus schuldrechtlichen Verträgen im
versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Be-
reich (Wirtschaftsmediation).
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht außerdem im Zusammen-
hang mit Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten Tätigkeit für die Wahr-
nehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus folgenden schuldrechtlichen Verträ-
gen:
zum Beispiel: Erwerb oder Repa- über Investitionsgütergeschäfte. Dies sind Geschäfte, die die berufsspezi-
ratur von technischen Anlagen, fische Einrichtung und Erhaltung von Büro-, Praxis-, Werkstatt- oder Be-
Produktionsmaschinen oder triebsräumlichkeiten oder dazugehöriger unbebauter Flächen betreffen.
Werkzeugen
Wir übernehmen die Kosten bis zu 10.000 Euro je Kalenderjahr.
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+g
zum Beispiel: Anschaffung von über Nebengeschäfte. Dies sind Geschäfte, die die nicht zum Hauptge-
Büromaterial, Zimmerpflanzen, schäft gehörende Einrichtung und Erhaltung von Büro-, Praxis-, Werkstatt-
Seife oder Einkauf von aus- oder Betriebsräumlichkeiten oder dazugehöriger unbebauter Flächen be-
schließlich selbst genutzten Tele- treffen, sowie Geschäfte, die der internen Verwaltung des Betriebes dienen.
kommunikationsdienstleistun-
gen, ordnungsgemäßer Ak- Wir übernehmen die Kosten bis zu einer Million Euro je Versicherungsfall.
tenentsorgung oder Raumpflege
durch einen Dienstleister Ausnahme: Im Rechtsschutz für Investitionsgüter- und Nebengeschäfte ist die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus der Anschaffung, Veräußerung oder
Belastung von Grundstücken, Gebäuden, Betrieben sowie Praxen und Teilen
davon nicht versichert.
Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz im gerichtlichen und außerge-
richtlichen Bereich
für personenbezogene Versicherungs-Verträge (zum Beispiel Lebens-,
Kranken-, Berufsunfähigkeits-Versicherung)
sowie für Versicherungs-Verträge, die in unmittelbarem Zusammen-
hang mit Ihrer versicherten Tätigkeit stehen.
Wir übernehmen die Kosten bis zu einer Million Euro je Versicherungsfall.
Hierzu gehören zum Beispiel Ausnahme: Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Inte-
Streitigkeiten über Provisionen ressen aus dem Bereich des Handelsvertreterrechts.
oder Auseinandersetzungen aus
Handelsvertreterverträgen mit
Unternehmen und Kunden.
Ferner besteht Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen aus privat-
rechtlichen Schuldverhältnissen im Zusammenhang mit dem deutschen Min-
destlohngesetz (MiLoG) vor deutschen Gerichten wahrzunehmen. Die Leis-
tung übernehmen wir bis zu 300.000 Euro je Kalenderjahr.
3.5 Steuer-Rechtsschutz
Abweichend von Ziffer A 6.2.12 besteht Versicherungsschutz für die Wahrneh-
mung rechtlicher Interessen vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten
sowie in Widerspruchsverfahren vor Deutschen Verwaltungsbehörden wegen
der Heranziehung zu Anlieger- und Erschließungsabgaben.
Voraussetzung dafür ist, dass Sie zum Plus-Baustein Gewerbe den Grund-
Baustein Immobilien-Rechtsschutz abgeschlossen haben.
3.6 Sozial-Rechtsschutz
ausschließlich für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang
mit dem deutschen Mindestlohngesetz (MiLoG).
3.13 Daten-Rechtsschutz
um die Ansprüche Betroffener nach BDSG oder EU-
Datenschutzgrundverordnung auf Unterlassung gerichtlich abzuwehren,
um datenschutzrechtliche Unterlassungsansprüche seitens Verbraucherver-
bänden und anderen nach Unterlassungsklagegesetz (UKLaG) berechtigten
Stellen gerichtlich abzuwehren.
Wenn Sie zum Beispiel Ihren 3.20 Bonus-Konfliktlösungsunterstützung oder Bonus-Rechtsberatung
Betrieb an den Unternehmens-
nachfolger übergeben 3.23 Service-Versicherung
Die nachfolgenden Service-Leistungen bestehen zum Teil aus Organisations-
und zum Teil aus Versicherungsleistungen.
Vermittlung eines Forderungsmanagement-Büros
Wir vermitteln Ihnen ein Forderungsmanagement-Büro zur Beitreibung von
unstreitigen und fälligen Forderungen Ihrer im Versicherungsschein genannten
gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
[Seite 70]
+g
4. In welchen Ländern Abweichend von Ziffer A 4.2 gilt Folgendes:
haben Sie Versiche- Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbe-
rungsschutz? reichs nach Ziffer A 4 tragen wir die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von
400.000 Euro. Dies tun wir unter folgenden Voraussetzungen:
Ihr Versicherungsfall muss dort während eines höchstens zweijährigen Auf-
enthalts eingetreten sein,
der Versicherungsschutz darf nicht auf deutsche Gerichte beschränkt sein
(siehe Ausnahmen zu Ziffer A 4.1),
Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der
Veräußerung von dinglichen Rechten wahr,
Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit schuldrechtlichen
Verträgen aus einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbst-
ständigen Tätigkeit wahr.
6. Was ist nicht versi- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Plus-Baustein Gewerbe aufgezeigt.
chert?
6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
6.1.1 In den folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb
von drei Monaten nach Versicherungsbeginn eintritt.
Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2)
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.3), es sei denn,
es handelt sich um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
wegen der Verletzung dinglicher Rechte an Grundstücken, Gebäuden oder
Gebäudeteilen
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe Ziffer A 3.4), wenn es
sich um Auseinandersetzungen im Rahmen einer selbstständigen oder ge-
legentlichen selbstständigen Tätigkeit handelt
Für alle weiteren im Plus-Baustein Gewerbe enthaltenen Leistungsarten gilt
keine Wartezeit. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab
Versicherungsbeginn eintreten.
6.2 Inhaltliche Ausschlüsse
In den in Ziffer 6.2 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Plus-Baustein Gewerbe aufgezeigt.
6.2.3 Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren.
Ausnahme: Es besteht Versicherungsschutz auch für die Abwehr von Schaden-
ersatzansprüchen. Voraussetzung: der Schadenersatzanspruch beruht auf dem
deutschen Mindestlohngesetz (MiLoG).
6.2.4 Streitigkeiten aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht
Ausnahme: Dieser Ausschluss gilt nicht im Plus-Baustein Gewerbe (siehe Ziffer
+g 3.2).
6.2.7 Streitigkeiten aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht.
Ausnahme: Der Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Ansprüchen
aus dem deutschen Wettbewerbsrecht (UWG) (siehe Ziffer +g 3.1).
6.2.12 Streitigkeiten wegen
der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäude-
teilen,
Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben.
[Seite 71]
+g
Ausnahme: Dieser Ausschluss gilt hinsichtlich der Heranziehung zu Anlieger-
und Erschließungsabgaben nicht für den Plus-Baustein Gewerbe, wenn der
Baustein Ig mit abgeschlossen wurde (siehe Ziffer +g 3.5).
6.2.16 Streitigkeiten
in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-Angelegenheiten
sowie
in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind.
Ausnahme: gilt dieser Ausschluss gilt teilweise nicht im Plus-Baustein Gewerbe
(siehe Ziffer +g 3.3).
6.2.20 Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind
auf Sie übergegangen, nachdem ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
Ausnahme: Dies gilt nicht, soweit die Pflicht Ihrer Subunternehmer zur Zahlung
des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz auf Sie übergegangen ist.
6.2.21 Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen. Oder Sie sollen
für Verbindlichkeiten eines anderen einstehen.
Ausnahme: Dieser Ausschluss gilt nicht, sofern Sie nach dem Mindestlohnge-
setz verpflichtet sind, für Verbindlichkeiten der von Ihnen beauftragten Subun-
ternehmer und deren Subunternehmer einzustehen.
Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts,
von Personen, die im selben Rechtsschutz-Vertrag mitversichert sind, wenn
sie gegeneinander in ursächlichem Zusammenhang mit einer von ihnen
gebildeten Büro-/Praxisgemeinschaft, Sozietät oder Gesellschaft vorgehen,
auch nach Beendigung der Gemeinschaft,
aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft
sowie Anhänger.
[Seite 72]
JWg
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein JurWay Gewerbe (JWg)
1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für Rechtsberatung und
verschiedene andere Rechtsdienste über unser Service-Portal www.roland-
schutz haben Sie? service.de rund um Ihre versicherte, gewerbliche, freiberufliche oder sonstige
selbstständige Tätigkeit.
1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in
Deutschland belegen ist. Das heißt, dass Sie Ihren (Haupt-)Firmensitz in
Deutschland haben müssen.
Die Einschätzung eines Wohn-, Firmen-, Vereins- und landwirtschaftlichen Be-
triebssitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen.
2. Wer ist Mitversichert sind
die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter sowie geschäftsführende Gesellschafter
mitversichert? und Inhaber, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig und in
Ausübung dieser Tätigkeit betroffen sind.
Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für diese
mitversicherten Personen.
Warum können Sie widerspre- Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem
chen, wenn eine mitversicherte widersprechen.
Person Versicherungsschutz
verlangt? Sie sind unser Versiche- Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen
rungsnehmer und können be- kraft
stimmen, ob wir Kosten für mit- Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder
versicherte Personen tragen getötet wurden.
sollen.
3. In welchen Rechts- Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzäh-
lung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leis-
bereichen sind Sie tungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3.
versichert?
(Leistungsarten) 3.21.3 JurWay Gewerbe
JurLine – telefonische Rechtsberatung
JurOnline – Online-Rechtsberatung
JurCheck – präventive Vertragsprüfung
JurLoad
JurWebCheck
6. Was ist nicht versi- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Im Folgenden sind die Besonderheiten zu JurWay Gewerbe aufgezeigt.
chert?
6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
6.1.1 Es bestehen keine Wartezeiten. Sie haben Versicherungsschutz für Versi-
cherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten.
6.2 Inhaltliche Ausschlüsse
Abweichend von Ziffer A 6.2 gelten im Bausteins JurWay Gewerbe ausschließ-
lich die folgenden Ausschlüsse:
Kein Rechtsschutz besteht im Rahmen der telefonischen und Online-
Rechtsberatung sowie JurCheck im gewerblichen Bereich,
um aus dem Rechtsschutz-Vertrag gegen uns vorzugehen
für die Neugestaltung von Verträgen oder wesentlichen Vertragsteilen,
die Bewertung steuerrechtlicher Sachverhalte,
die Bewertung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie von
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[Seite 73]
JWg
Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen,
die Beratung zu Kapitalanlage- und Gesellschaftsverträgen, Verträgen des
Vergabe-, des Lebensmittel- und Arzneimittelrechts sowie zu Betriebsüber-
gaben und Betriebsnachfolgen,
die Beratung im Zusammenhang mit Asyl- und Ausländerrecht sowie Pa-
tent-, Urheber-, Lizenz-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmuster-
rechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum sowie Kartellrecht,
Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Gewährung und der
teilweisen oder vollständigen Versagung einer Subvention.
[Seite 74]
S+g
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein StrafrechtPlus Gewerbe
(S+g)
1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre rechtli-
chen Interessen wahrnehmen als Beschuldigter in Straf- und Ordnungswidrig-
schutz haben Sie? keitenverfahren sowie in disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren. Dies gilt
für Ihre versicherte selbstständige Tätigkeit.
Wir übernehmen die Kosten solcher Verfahren bis zu 500.000 Euro je Versiche-
rungsfall.
1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in
Deutschland belegen ist. Das heißt, dass Sie Ihren (Haupt-)Firmensitz in
Deutschland haben müssen. Auch für Ihre Mitarbeiter muss das Risiko in
Deutschland belegen sein.
Die Einschätzung eines Wohn-, Firmen-, Vereins- und landwirtschaftlichen Be-
triebssitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen.
2. Wer ist Mitversichert sind
(Zweig-)Niederlassungen, soweit sie nicht rechtlich selbstständig sind und unser
mitversichert? Kunde ein Unternehmen ist.
Soweit vereinbart und im Versicherungs-Vertrag benannt, sind rechtlich selbst-
ständige Tochter- und Beteiligungsunternehmen mit Hauptsitz in Deutschland
mitversichert. Die Abgabe von Willenserklärungen zum Versicherungs-Vertrag
erfolgt nur zwischen Ihnen und uns.
Sie sind allein Beitragsschuldner. Im Übrigen aber sind alle Bestimmungen, die
für Sie gelten, auf das vom Versicherungsschutz erfasste rechtlich selbstständige
Unternehmen entsprechend anwendbar.
Versichert sind Sie und die mitversicherten Unternehmen, die gesetzlichen
Vertreter und sämtliche Beschäftigten einschließlich freier und externer
Mitarbeiter bei Verstößen, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrich-
tung für Sie bzw. die mitversicherten Unternehmen begehen oder began-
gen haben sollen.
Soweit es sich bei Ihrem Unternehmen um eine juristische Person handelt,
für die ein Aufsichtsrat bestellt ist oder ein beratendes Organ besteht, sind
auch dessen Mitglieder versichert.
Es besteht eine Vorsorge-Versicherung für neu hinzutretende Personen. Die den
Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für
die übrigen versicherten Personen.
Versichert sind darüber hinaus auch die aus den Diensten Ihres Unternehmens
bzw. der mitversicherten Unternehmen ausgeschiedenen Personen für Versiche-
rungsfälle, die sich aus ihrer früheren Tätigkeit für das versicherte Unternehmen
ergeben, soweit Sie der Rechtsschutz-Gewährung zustimmen.
Warum können Sie widerspre-
chen, wenn eine mitversicherte Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für diese
Person Versicherungsschutz mitversicherten Personen. Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz
verlangt? Sie sind unser Versiche- verlangt, können Sie dem widersprechen.
rungsnehmer und können be-
stimmen, ob wir Kosten für mit-
versicherte Personen tragen
sollen.
Version 25.08.2020
[Seite 75]
S+g
3. In welchen Rechts- Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzäh-
lung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leis-
bereichen sind Sie tungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Fol-
versichert? genden sind die Besonderheiten zum StrafrechtPlus Gewerbe aufgezeigt.
(Leistungsarten)
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So
können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen
Teil finden.
3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
ausschließlich zur Abwehr eines gegen versicherte Personen gerichteten zivil-
rechtlichen Anspruchs, soweit dieser in einem Adhäsionsverfahren nach §§ 403
ff. der Strafprozessordnung vor einem Gericht der Bundesrepublik Deutschland
geltend gemacht wird. Der Anspruch muss auf einem vom Versicherungsschutz
umfassten Straftatbestand beruhen.
3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
Der Verwaltungs-Rechtsschutz besteht ausschließlich:
in Verkehrssachen,
um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor
Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen, um Sie
bei der Verteidigung in einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz
erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren zu unterstützen.
Ausnahme: Es besteht kein Versicherungsschutz für mitversicherte Fahrer
eines zugelassenen Motorfahrzeugs.
in Verwaltungsverfahren
für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in verwaltungsrechtli-
chen Angelegenheiten vor deutschen Verwaltungsbehörden und -
gerichten, um Sie bei der Verteidigung in einem eingeleiteten und vom
Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren
zu unterstützen.
zur Vermeidung von Verwaltungsverfahren
für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für die Wahrnehmung recht-
licher Interessen gegenüber deutschen Verwaltungsbehörden, um die als
unmittelbare Folge eines versicherten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenver-
fahrens drohende Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zu vermeiden.
für Verwaltungsgutachten
durch einen Rechtsanwalt für die gutachterliche Klärung verwaltungsrecht-
licher Fragen deutschen Rechts, soweit diese für die Verteidigung in einem
eingeleiteten und vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ord-
nungswidrigkeitenverfahren erforderlich ist.
in Aussetzungsverfahren
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem Verwaltungsstreitver-
fahren (das ist ein Verwaltungsgerichtsprozess), soweit die Durchführung
des vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeiten-
verfahrens von der Beurteilung einer verwaltungsrechtlichen Vorfrage ab-
hängt und aus diesem Grunde eine Aussetzung im Ermittlungs-, Haupt-
oder Zwischenverfahren gemäß den §§ 154 d, 262 Strafprozessordnung
(StPO) stattfindet.
3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
3.9 Straf-Rechtsschutz
Es besteht auch Rechtsschutz für die Kosten Ihrer Verteidigung und des
Zeugenbeistands der versicherten Personen in Verfahren wegen des Vor-
wurfs der Verletzung einer Vorschrift des
Strafrechts,
Ordnungswidrigkeitenrechts,
Disziplinar- und Standesrechts
in unmittelbarem Zusammenhang mit der im Versicherungs-Vertrag be-
schriebenen Tätigkeit. Wird Ihnen vorgeworfen, eine Vorschrift des Straf-
rechts verletzt zu haben, besteht Versicherungsschutz für die Verteidigung
[Seite 76]
S+g
wegen des Vorwurfs
eines fahrlässig begehbaren Vergehens,
eines vorsätzlich begehbaren Vergehens, wenn die Tat nach dem Ge-
setz auch bei fahrlässiger Begehung als Vergehen oder als Ordnungs-
widrigkeit verfolgt wird.
Versicherungsschutz besteht auch für die Verteidigung in Verfahren wegen
des Vorwurfs der Verletzung nur vorsätzlich begehbarer Straftatbestände
(Vergehen und Verbrechen). Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie die
Straftat vorsätzlich begangen haben, entfällt der Versicherungsschutz rück-
wirkend. Dann müssen Sie uns die Kosten erstatten, die wir für die Vertei-
digung wegen des Vorwurfs des vorsätzlichen Delikts getragen haben.
Bei Abschluss des Verfahrens durch einen Strafbefehl bleibt der Versiche-
rungsschutz darüber hinaus auch bei rechtskräftiger Verurteilung wegen ei-
ner Vorsatzstraftat (auch direkter Vorsatz) bestehen.
Strafvollstreckungsverfahren sind mitversichert.
Bei Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldverfahren) besteht auch für vorsätzli-
ches Handeln Versicherungsschutz.
Verkehrsrisiko
Der Versicherungsschutz umfasst auch die Verteidigung gegen den Vor-
wurf, eine verkehrsrechtliche Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkei-
tenrechts verletzt zu haben.
Ausnahme: Für den Fahrer eines zugelassenen Motorfahrzeugs besteht je-
doch kein Versicherungsschutz, wenn ihm nur die Verletzung einer Vor-
schrift des Straßenverkehrsgesetzes oder der Straßenverkehrsordnung bzw.
entsprechender Vorschriften im Ausland vorgeworfen wird.
Privatklageverfahren
Wir tragen die Kosten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in
Ihrer Eigenschaft als Angeklagter in einem Privatklageverfahren gemäß §§
374 ff. Strafprozessordnung (StPO) einschließlich des vorangehenden Süh-
neversuchs vor der zuständigen Vergleichsbehörde.
Aktive Strafverfolgung
Wir tragen die Kosten eines für Sie tätigen Rechtsanwalts für die Erstattung
einer Strafanzeige durch Sie gegen versicherte Personen, soweit sich die
vorgeworfene Straftat unmittelbar gegen Ihre Vermögensinteressen oder
die der mitversicherten Unternehmen gerichtet hat.
3.21.1 JurWay Basic
4. In welchen Ländern Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen
Im StrafrechtPlus Gewerbe besteht Versicherungsschutz weltweit.
haben Sie Versiche-
rungsschutz?
5. Wie sieht der Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt Folgendes:
Leistungsumfang 5.1.2 Wir tragen anstelle der gesetzlichen Vergütung auch Leistungen aus einer
aus/Welche Kosten schriftlichen Honorarvereinbarung mit einem für Sie tätigen Rechtsanwalt.
übernehmen wir?
Ausnahme: Wenn die Rechtsanwaltsgebühren nach der Honorarvereinbarung
die gesetzlich vorgesehene Vergütung überschreiten, dann erstatten wir nur die
angemessene Vergütung. Die Angemessenheit bestimmt sich unter Berücksich-
tigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Angele-
genheit, des Umfangs der Leistungen des Rechtsanwalts und der Schwierigkeit
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S+g
der Sache.
Wir prüfen die Angemessenheit von Honorarvereinbarung und anwaltlicher
Abrechnung.
Auf die Unangemessenheit der Honorarvereinbarung können wir uns nicht
berufen,
wenn wir der Honorarvereinbarung schriftlich zugestimmt haben, oder
Sie einen von uns vorgeschlagenen Rechtsanwalt beauftragt haben.
Ausnahme: Sind Sie bzw. Ihre gesetzlichen Vertreter von einem Strafverfahren
betroffen, tragen wir nach unserer vorherigen Zustimmung auch die Kosten für
Ihre Interessenwahrnehmung durch mehrere Strafverteidiger, falls deren Beauf-
tragung sachdienlich ist.
Beauftragung eines Koordinators
Versichert sind nach vorheriger Zustimmung durch uns auch die Kosten eines
Rechtsanwalts, die dadurch entstehen, dass dieser die Verteidigung einer versi-
cherten Person mit den Verteidigern anderer im gleichen Verfahren betroffener
– versicherter oder nicht versicherter – Personen abstimmt.
5.2.2 Wir übernehmen die Kosten für notwendige Reisen des Rechtsanwalts an
den Ort des zuständigen Gerichts oder den Sitz der Ermittlungs- bzw. Verwal-
tungsbehörde. Die Kosten werden bis zur Höhe der Sätze für Geschäftsreisen
deutscher Rechtsanwälte übernommen.
Wir tragen Ihre Kosten für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen
Gerichts, wenn dieses Ihr persönliches Erscheinen angeordnet hat. Die Reisekos-
ten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte gel-
tenden Sätze nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) übernommen.
5.3 Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland Folgendes:
5.3.1 Wir tragen auch die angemessenen Kosten für solche Sachverständigen-
und Rechtsgutachten, die Sie selbst zur notwendigen Unterstützung Ihrer Ver-
teidigung in Auftrag gegeben haben. Hinsichtlich der Angemessenheit gelten
die Kriterien für die Anwaltsvergütung sinngemäß.
5.3.2 Wir übernehmen die einem Nebenkläger in einem Ermittlungs- oder
Strafverfahren gegen Sie entstandenen Kosten, soweit Sie diese freiwillig über-
nehmen, um zu erreichen, dass das Verfahren eingestellt wird, obwohl ein hin-
reichender Tatverdacht fortbesteht. Die Rechtsanwaltskosten des gegnerischen
Nebenklägers tragen wir bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung.
Wir übernehmen die Kosten für folgende Tätigkeiten des Rechtsanwalts:
Firmenstellungnahme
Ist ein Unternehmen Versicherungsnehmer und erstreckt sich das Ermitt-
lungsverfahren auf dieses oder ein mitversichertes Unternehmen, ohne dass
zunächst namentlich benannte Personen beschuldigt werden, besteht Ver-
sicherungsschutz für eine notwendige anwaltliche Stellungnahme des Un-
ternehmens.
Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
Wir tragen die Kosten Ihrer anwaltlichen Verteidigung in Straf- und Ord-
nungswidrigkeitenverfahren einschließlich Strafvollstreckungsverfahren.
Verteidigung in Disziplinar- und Standesverfahren
Wir übernehmen die Kosten Ihrer anwaltlichen Verteidigung in disziplinar-
und standesrechtlichen Verfahren.
Zeugenbeistand
Der Versicherungsschutz umfasst die Beistandsleistung durch einen Rechts-
anwalt, wenn Sie in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren als
Zeuge vernommen werden und die Gefahr einer Selbstbelastung anneh-
men müssen. Versichert ist ferner im Einvernehmen mit dem Versicherer die
Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt für eine dritte Person, die als
Entlastungszeuge in einemgegen Versicherte eingeleiteten und vom Versi-
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S+g
cherungsschutz umfassten Straf-oder Ordnungswidrigkeitenverfahren ver-
nommen wird.
Verwaltungsrechtliche Tätigkeit
Wir tragen die Kosten für die verwaltungsrechtliche Tätigkeit des für Sie tä-
tigen Rechtsanwalts in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren.
6. Was ist nicht versi- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Im Folgenden sind die Besonderheiten zum StrafrechtPlus Gewerbe aufgezeigt.
chert?
6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
Es bestehen keine Wartezeiten. Sie haben Versicherungsschutz für Versiche-
rungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten.
6.2 inhaltliche Ausschlüsse
Abweichend von Ziffer A 6.2 gelten im Baustein StrafrechtPlus Gewerbe aus-
schließlich die folgenden Ausschlüsse.
6.2.3 Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren.
Ausnahme: Es besteht Versicherungsschutz für die Abwehr von Schadenersatz-
ansprüchen, wenn der Schadenersatzanspruch im Rahmen eines Adhäsionsver-
fahrens aufgrund eines versicherten Straftatbestands geltend gemacht wird.
6.2.28 Kein Versicherungsschutz besteht für die Verteidigung gegen den Vor-
wurf der Verletzung einer Vorschrift des Kartellrechts sowie einer anderen Straf-
oder Ordnungswidrigkeitenvorschrift, die in unmittelbarem Zusammenhang
mit Kartellverfahren verfolgt wird.
9. Welche Vorausset- Abweichend von Ziffer A 9 gilt Folgendes:
zungen müssen 9.1 Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall
vorliegen, damit Sie eingetreten ist.
Anspruch auf Versi- Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn
des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende - also im versicherten Zeitraum
cherungsschutz ha- - eingetreten ist.
ben?
Ausnahme:
Ist innerhalb der letzten drei Jahre vor Beendigung des Vertrags kein Versiche-
rungsfall eingetreten und wurden in dieser Zeit auch keine freiwilligen Zahlun-
gen erbracht, gewähren wir Ihnen bzw. Ihren gesetzlichen Vertretern eine prä-
mienfreie Nachhaftungszeit von einem Jahr nach Vertragsbeendigung (Nach-
haftung). Voraussetzung ist, dass die dem Tatvorwurf zugrunde liegende Hand-
lung oder Unterlassung während der Vertragslaufzeit begangen wurde oder
begangen worden sein soll.
Leistungen aus einem anderen Rechtsschutz- Vertrag sind vorrangig in An-
spruch zu nehmen. Die Nachhaftung entfällt, wenn zum Zeitpunkt der Beendi-
gung des Vertrags Prämienrückstände bestehen oder der Vertrag weniger als
drei Jahre bestanden hat.
9.2 Was gilt als Versicherungsfall?
in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren die Einleitung eines Ermitt-
lungsverfahrens gegen Sie. Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet,
wenn es behördlich als solches verfügt wird. Versicherungsschutz besteht
auch für vor Abschluss des Rechtsschutz-Vertrags eingetretene Vorfälle, so-
weit ihretwegen noch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.
in Disziplinar- und Standesverfahren die Einleitung eines disziplinar- oder
standesrechtlichen Verfahrens gegen Sie. Wird in demselben Ermittlungs-
verfahren gegen mehrere versicherte Personen ermittelt oder werden in
demselben Ermittlungs-, Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren meh-
rere Versicherte zur Zeugenaussage aufgefordert, handelt es sich um den-
[Seite 79]
S+g
selben und nicht um jeweils einen neuen Versicherungsfall.
Für den Zeugenbeistand gilt als Versicherungsfall die behördliche oder
gerichtliche Aufforderung an den Versicherten zur Zeugenaussage.
Für die aktive Strafverfolgung und die Einlegung einer Dienstaufsichtsbe-
schwerde gilt der Rechtsschutzfall zu dem Zeitpunkt als eingetreten, zu
dem die beschuldigte Person begonnen hat oder begonnen haben soll, den
angezeigten Straftatbestand bzw. die Dienstvorschrift zu verletzen. Der An-
spruch auf Rechtsschutz setzt ferner voraus, dass zum Zeitpunkt der Erstat-
tung der Strafanzeige bzw. der Einlegung der Dienstaufsichtsbeschwerde
der Versicherungs-Vertrag noch besteht.
In Adhäsionsverfahren gilt als Rechtsschutzfall die Stellung des Antrags,
durch den zivilrechtliche Ansprüche gerichtlich gegen Versicherte geltend
gemacht werden.
In Privatklageverfahren gilt als Rechtsschutzfall die Anrufung der Ver-
gleichsbehörde durch den Privatkläger oder in den Fällen, in denen ein
Sühneversuch nicht erfolgt, die Klageerhebung nach § 381 Strafprozess-
ordnung (StPO) oder nach entsprechenden ausländischen Rechtsvorschrif-
ten.
In Verwaltungsverfahren gilt als Rechtsschutzfall die förmliche Einleitung
des Verfahrens.
[Seite 80]
S+St
Besondere Bedingungen für den StrafrechtPlus für Steuerberater (S+St)
1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für Handlungen und
Unterlassungen, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen als Beschul-
schutz haben Sie? digter in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie in disziplinar- und
standesrechtlichen Verfahren, die sich im Zusammenhang mit der Tätigkeit
einer Steuerberater- und/oder Wirtschaftsprüferpraxis ergeben. Ebenfalls vom
Versicherungsschutz erfasst sind Tätigkeiten, die mit dem Beruf eines Steuerbe-
raters nach § 57 Absatz 3 Nummer 2, 3 und 6 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
vereinbar sind.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die versicherten Organe und Organ-
mitglieder (Praxisinhaber) des Unternehmens auch auf Handlungen und Unter-
lassungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die nicht für das versicherte
Unternehmen erfolgten, sondern anlässlich eines eintrittspflichtigen Rechts-
schutzfalls des Versicherungsnehmers offenbar geworden sind. Versicherungs-
schutz besteht nur, soweit die offenbar gewordenen Handlungen und Unterlas-
sungen zu einem Ermittlungsverfahren wegen einer Steuerstraftat führen.
Wir tragen die Kosten bis zu einer Höhe von 100.000 Euro je Versicherungsfall.
Ändert sich die vom Versicherungsschutz erfasste Tätigkeit für Sie bzw. mitversi-
cherte Unternehmen nach Abschluss des Vertrages oder tritt eine weitere hinzu,
besteht im Rahmen des Vertrags sofortiger Versicherungsschutz. Der vorsorgli-
che Versicherungsschutz setzt voraus, dass Sie uns innerhalb eines Monats nach
Zugang einer Aufforderung die geänderten oder neu hinzugetretenen Tätigkei-
ten mitgeteilt haben.
1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in
Deutschland belegen ist. Das heißt, dass Sie Ihren (Haupt-)Firmensitz in
Deutschland haben müssen.
Die Einschätzung eines Wohn-, Firmen-, Vereins- und landwirtschaftlichen Be-
triebssitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen
2. Wer ist Mitversichert sind
Niederlassungen, soweit sie nicht rechtlich selbstständig sind und unser Kunde
mitversichert? ein Unternehmen ist.
Soweit vereinbart und im Versicherungs-Vertrag benannt, sind rechtlich selbst-
ständige Tochter- und Beteiligungsunternehmen mit Hauptsitz in Deutschland
mitversichert. Die Abgabe von Willenserklärungen zum Versicherungs-Vertrag
erfolgt nur zwischen Ihnen und uns.
Sie sind allein Beitragsschuldner. Im Übrigen aber sind alle Bestimmungen, die
für Sie gelten, auf das vom Versicherungsschutz erfasste rechtlich selbstständige
Unternehmen entsprechend anwendbar.
Versichert sind Sie und die mitversicherten Unternehmen, die gesetzlichen
Vertreter und sämtliche Beschäftigten einschließlich freier und externer Mitar-
beiter bei Verstößen, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung für Sie
bzw. die mitversicherten Unternehmen begehen oder begangen haben sollen.
Soweit es sich bei Ihrem Unternehmen um eine juristische Person handelt, für
die ein Aufsichtsrat bestellt ist oder ein beratendes Organ besteht, sind auch
dessen Mitglieder versichert.
Es besteht eine Vorsorge-Versicherung für neu hinzutretende Personen. Die den
Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für
die übrigen versicherten Personen.
Version 25.08.2020
[Seite 81]
S+St
Versichert sind darüber hinaus auch die aus den Diensten Ihres Unternehmens
bzw. der mitversicherten Unternehmen ausgeschiedenen Personen für Versiche-
rungsfälle, die sich aus ihrer früheren Tätigkeit für das versicherte Unternehmen
ergeben, soweit Sie der Rechtsschutz-Gewährung zustimmen.
Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für diese
mitversicherten Personen.
Warum können Sie widerspre-
chen, wenn eine mitversicherte Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem
Person Versicherungsschutz widersprechen.
verlangt? Sie sind unser Versiche-
rungsnehmer und können be-
stimmen, ob wir Kosten für mit-
versicherte Personen tragen
sollen.
3. In welchen Rechts- Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzäh-
lung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leis-
bereichen sind Sie tungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Fol-
versichert? genden sind die Besonderheiten zum StrafrechtPlus für Steuerberater aufge-
(Leistungsarten) zeigt.
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So
können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen
Teil finden.
3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
ausschließlich zur Abwehr eines gegen versicherte Personen gerichteten zivil-
rechtlichen Anspruchs, soweit dieser in einem Adhäsionsverfahren nach §§ 403
ff. Strafprozessordnung vor einem Gericht der Bundesrepublik Deutschland
geltend gemacht wird. Der Anspruch muss auf einem vom Versicherungsschutz
umfassten Straftatbestand beruhen.
3.4 Steuer-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Verfah-
ren vor deutschen Finanzbehörden und -gerichten, um Sie bei der Verteidigung
in einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ord-
nungswidrigkeitenverfahren zu unterstützen.
3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
Der Verwaltungs-Rechtsschutz besteht ausschließlich:
in Verkehrssachen,
um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor
Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen, um Sie
bei der Verteidigung in einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz
erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren zu unterstützen.
Ausnahme: Es besteht kein Versicherungsschutz für mitversicherte Fahrer
eines zugelassenen Motorfahrzeugs.
in Verwaltungsverfahren
für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in verwaltungsrechtli-
chen Angelegenheiten vor deutschen Verwaltungsbehörden und -
gerichten, um Sie bei der Verteidigung in einem eingeleiteten und vom
Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren
zu unterstützen.
zur Vermeidung von Verwaltungsverfahren
für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für die Wahrnehmung recht-
licher Interessen gegenüber deutschen Verwaltungsbehörden, um die als
unmittelbare Folge eines versicherten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenver-
fahrens drohende Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zu vermeiden.
für Verwaltungsgutachten
durch einen Rechtsanwalt für die gutachterliche Klärung verwaltungsrecht-
licher Fragen deutschen Rechts, soweit diese für die Verteidigung in einem
[Seite 82]
S+St
eingeleiteten und vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ord-
nungswidrigkeitenverfahren erforderlich ist.
in Aussetzungsverfahren
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem Verwaltungsstreitver-
fahren (das ist ein Verwaltungsgerichtsprozess), soweit die Durchführung
des vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeiten-
verfahrens von der Beurteilung einer verwaltungsrechtlichen Vorfrage ab-
hängt und aus diesem Grunde eine Aussetzung im Ermittlungs-, Haupt-
oder Zwischenverfahren gemäß den §§ 154 d, 262 Strafprozessordnung
(StPO) stattfindet.
3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
3.9 Straf-Rechtsschutz
Es besteht auch Rechtsschutz für die Kosten Ihrer Verteidigung und des Zeu-
genbeistands der versicherten Personen in Verfahren wegen des Vorwurfs der
Verletzung einer Vorschrift des
Strafrechts,
Ordnungswidrigkeitenrechts,
Disziplinar- und Standesrechts
in unmittelbarem Zusammenhang mit der im Versicherungs-Vertrag beschrie-
benen Tätigkeit. Wird Ihnen vorgeworfen, eine Vorschrift des Strafrechts verletzt
zu haben, besteht Versicherungsschutz für die Verteidigung wegen des Vor-
wurfs
eines fahrlässig begehbaren Vergehens,
eines vorsätzlich begehbaren Vergehens, wenn die Tat nach dem Gesetz
auch bei fahrlässiger Begehung als Vergehen oder als Ordnungswidrigkeit
verfolgt wird.
Versicherungsschutz besteht auch für die Verteidigung in Verfahren wegen des
Vorwurfs der Verletzung nur vorsätzlich begehbarer Straftatbestände (Vergehen
und Verbrechen). Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie die Straftat vorsätzlich
begangen haben, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Dann müssen
Sie uns die Kosten erstatten, die wir für die Verteidigung wegen des Vorwurfs
des vorsätzlichen Delikts getragen haben.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bei einer rechtskräftigen Verurteilung le-
diglich wegen bedingten Vorsatzes (dolus eventualis) bestehen, sofern aus-
schließlich eine Geldstrafe verhängt wird.
Bei Abschluss des Verfahrens durch einen Strafbefehl bleibt der Versicherungs-
schutz darüber hinaus auch bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vor-
satzstraftat (auch direkter Vorsatz) bestehen.
Strafvollstreckungsverfahren sind mitversichert.
Bei Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldverfahren) besteht auch für vorsätzliches
Handeln Versicherungsschutz.
Verkehrsrisiko
Der Versicherungsschutz umfasst auch die Verteidigung gegen den Vorwurf,
eine verkehrsrechtliche Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts
verletzt zu haben.
Ausnahme: Für den Fahrer eines zugelassenen Motorfahrzeugs besteht jedoch
kein Versicherungsschutz, wenn ihm nur die Verletzung einer Vorschrift des
Straßenverkehrsgesetzes oder der Straßenverkehrsordnung bzw. entsprechen-
der Vorschriften im Ausland vorgeworfen wird.
Privatklageverfahren
Wir tragen die Kosten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in Ihrer
Eigenschaft als Angeklagter in einem Privatklageverfahren gemäß §§ 374 ff.
Strafprozessordnung (StPO) einschließlich des vorangehenden Sühneversuchs
[Seite 83]
S+St
vor der zuständigen Vergleichsbehörde.
Untersuchungsausschüsse
Wir tragen die Kosten eines für Sie tätigen Rechtsanwalts als Beistand in Verfah-
ren vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen.
Aktive Strafverfolgung
Wir tragen die Kosten eines für Sie tätigen Rechtsanwalts für die Erstattung
einer Strafanzeige durch Sie gegen versicherte Personen, soweit sich die vorge-
worfene Straftat unmittelbar gegen Ihre Vermögensinteressen oder die der
mitversicherten Unternehmen gerichtet hat.
Kronzeugenregelung
Wir tragen die Kosten für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des
Versicherten wenn dieser als (Mit-)Täter freiwillig zur Aufklärung oder Verhinde-
rung der Tat beiträgt und daher Strafe gemildert bzw. ganz von Strafe abgese-
hen werden kann.
3.21.1 JurWay Basic
3.23 Service-Versicherung
Die nachfolgenden Service-Leistungen bestehen zum Teil aus Organisations-
und zum Teil aus Versicherungsleistungen. Risikoträger für die Service-
Versicherung ist die ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG, die Organisations-
leistungen werden von der ROLAND Assistance GmbH erbracht.
Beratung zur Datensicherheit „Daten-Assist“
Bei Vorliegen eines eintrittspflichtigen Rechtsschutzfalls wegen des Vorwurfs
eines Verstoßes gegen das Datenschutzgesetz bieten wir die Vermittlung einer
Beratung zur Datensicherheit und/oder einer IT-Sicherheitsinspektion für Sie
durch einen von uns ausgewählten Spezialisten. Bei Inanspruchnahme der ver-
mittelten Beratung und/oder IT-Sicherheitsinspektion durch Sie übernehmen
wir die Kosten für die Beratung und/oder IT-Sicherheitsinspektion bis zu einer
Höhe von insgesamt 2.500 Euro je Versicherungsfall.
4. In welchen Ländern Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen
Im StrafrechtPlus für Steuerberater besteht Versicherungsschutz weltweit.
haben Sie Versiche-
rungsschutz?
5. Wie sieht der Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt Folgendes:
Leistungsumfang 5.1.1 Wir tragen anstelle der gesetzlichen Vergütung auch Leistungen aus einer
aus/Welche Kosten schriftlichen Honorarvereinbarung mit einem für Sie tätigen Rechtsanwalt.
übernehmen wir?
Ausnahme: Wenn die Rechtsanwaltsgebühren nach der Honorarvereinbarung
die gesetzlich vorgesehene Vergütung überschreiten, dann erstatten wir nur die
Ein Verkehrsanwalt, auch Korres-
angemessene Vergütung. Die Angemessenheit bestimmt sich unter Berücksich-
pondenzanwalt, ist ein Rechts-
tigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Angele-
anwalt, der in einem Gerichtsver-
genheit, des Umfangs der Leistungen des Rechtsanwalts und der Schwierigkeit
fahren neben dem Verfahrens-
der Sache.
oder Hauptbevollmächtigten
tätig ist. Sein Auftrag beschränkt
Wir prüfen die Angemessenheit von Honorarvereinbarung und anwaltlicher
sich auf die Führung des Ver-
Abrechnung.
kehrs des Mandanten mit dem
Verfahrensbevollmächtigten.
Auf die Unangemessenheit der Honorarvereinbarung können wir uns nicht
berufen, wenn
wir der Honorarvereinbarung schriftlich zugestimmt haben, oder
Sie einen von uns vorgeschlagenen Rechtsanwalt beauftragt haben.
[Seite 84]
S+St
5.1.2 Ausnahme: Sind Sie bzw. Ihre gesetzlichen Vertreter von einem Strafver-
fahren betroffen, tragen wir nach unserer vorherigen Zustimmung auch die
Kosten für Ihre Interessenwahrnehmung durch mehrere Strafverteidiger, falls
deren Beauftragung sachdienlich ist.
Beauftragung eines Koordinators
Versichert sind nach vorheriger Zustimmung durch uns auch die Kosten eines
Rechtsanwalts, die dadurch entstehen, dass dieser die Verteidigung einer versi-
cherten Person mit den Verteidigern anderer im gleichen Verfahren betroffener
– versicherter oder nicht versicherter – Personen abstimmt.
5.2 Wir übernehmen die Kosten für notwendige Reisen des Rechtsanwalts an
den Ort des zuständigen Gerichts oder den Sitz der Ermittlungs- bzw. Verwal-
tungsbehörde. Die Kosten werden bis zur Höhe der Sätze für Geschäftsreisen
deutscher Rechtsanwälte übernommen.
Wir tragen Ihre Kosten für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen
Gerichts, wenn dieses Ihr persönliches Erscheinen angeordnet hat. Die Reisekos-
ten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte gel-
tenden Sätze nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) übernommen.
5.3 Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland Folgendes:
5.3.1 Wir tragen auch die angemessenen Kosten für solche Sachverständigen-
gutachten, die Sie selbst zur notwendigen Unterstützung Ihrer Verteidigung in
Auftrag gegeben haben. Hinsichtlich der Angemessenheit gelten die Kriterien
für die Anwaltsvergütung sinngemäß.
5.3.2 Wir übernehmen die einem Nebenkläger in einem Ermittlungs- oder
Strafverfahren gegen Sie entstandenen Kosten, soweit Sie diese freiwillig über-
nehmen, um zu erreichen, dass das Verfahren eingestellt wird, obwohl ein hin-
reichender Tatverdacht fortbesteht. Die Rechtsanwaltskosten des gegnerischen
Nebenklägers tragen wir bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung.
Wir übernehmen die Kosten für folgende Tätigkeiten des Rechtsanwalts:
Firmenstellungnahme
Ist ein Unternehmen Versicherungsnehmer und erstreckt sich das Ermitt-
lungsverfahren auf dieses oder ein mitversichertes Unternehmen, ohne dass
zunächst namentlich benannte Personen beschuldigt werden, besteht Ver-
sicherungsschutz für eine notwendige anwaltliche Stellungnahme des Un-
ternehmens.
Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
Wir tragen die Kosten Ihrer anwaltlichen Verteidigung in Straf- und Ord-
nungswidrigkeitenverfahren einschließlich Strafvollstreckungsverfahren.
Verteidigung in Disziplinar- und Standesverfahren
Wir übernehmen die Kosten Ihrer anwaltlichen Verteidigung in disziplinar-
und standesrechtlichen Verfahren.
Zeugenbeistand
Der Versicherungsschutz umfasst die Beistandsleistung durch einen Rechts-
anwalt, wenn Sie in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren als
Zeuge vernommen werden und die Gefahr einer Selbstbelastung anneh-
men müssen. Versichert ist ferner im Einvernehmen mit dem Versicherer die
Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt für eine dritte Person, die als
Entlastungszeuge in einemgegen Versicherte eingeleiteten und vom Versi-
cherungsschutz umfassten Straf-oder Ordnungswidrigkeitenverfahren ver-
nommen wird.
Verwaltungsrechtliche Tätigkeit
Wir tragen die Kosten für die verwaltungsrechtliche Tätigkeit des für Sie tä-
tigen Rechtsanwalts in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren.
Durchsuchungen und Beschlagnahmen
Finden bei Ihnen Durchsuchungs- oder Beschlagnahmemaßnahmen statt,
besteht Versicherungsschutz für eine notwendige anwaltliche Interessen-
wahrnehmung unabhängig davon, ob Sie von der Maßnahme als Verdäch-
tiger oder in sonstiger Eigenschaft betroffen sind.
[Seite 85]
S+St
6. Was ist nicht versi- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Im Folgenden sind die Besonderheiten zum StrafrechtPlus für Steuerberater
chert? aufgezeigt.
6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
Es bestehen keine Wartezeiten. Sie haben Versicherungsschutz für Versiche-
rungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten.
6.1.4 Sie können uns nach Beendigung des Vertrags unbegrenzt Rechtsschutz-
fälle melden, die während der Laufzeit des Vertrags eingetreten sind (unbe-
grenzte Nachmeldefrist).
6.2 Inhaltliche Ausschlüsse
Abweichend von Ziffer A 6.2 gelten im Baustein StrafrechtPlus für Steuerberater
ausschließlich die folgenden Ausschlüsse.
6.2.3 Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren.
Ausnahme: Es besteht Versicherungsschutz für die Abwehr von Schadenersatz-
ansprüchen, wenn der Schadenersatzanspruch im Rahmen eines Adhäsionsver-
fahrens aufgrund eines versicherten Straftatbestands geltend gemacht wird.
6.2.14 Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr
vor Verfassungsgerichten oder
vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (zum Beispiel dem
Europäischen Gerichtshof)
Ausnahme: Sie haben Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtli-
chen Interessen in Verfahren vor Verfassungsgerichten, soweit diese der Vertei-
digung in einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf-
oder Ordnungswidrigkeitenverfahren dienen.
6.2.28 Kein Versicherungsschutz besteht für die Verteidigung gegen den Vor-
wurf der Verletzung einer Vorschrift des Kartellrechts sowie einer anderen Straf-
oder Ordnungswidrigkeitenvorschrift, die in unmittelbarem Zusammenhang
mit Kartellverfahren verfolgt wird.
9. Welche Vorausset- Abweichend von Ziffer A 9 gilt Folgendes:
zungen müssen 9.1 Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall
vorliegen, damit Sie eingetreten ist. Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Versicherungs-
Anspruch auf Versi- fall nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende – also im versi-
cherten Zeitraum – eingetreten ist.
cherungsschutz ha-
ben? Ausnahme:
Ist innerhalb der letzten drei Jahre vor Beendigung des Vertrags kein Versiche-
rungsfall eingetreten und wurden in dieser Zeit auch keine freiwilligen Zahlun-
gen erbracht, gewähren wir Ihnen bzw. Ihren gesetzlichen Vertretern eine prä-
mienfreie Nachhaftungszeit von einem Jahr nach Vertragsbeendigung (Nach-
haftung). Voraussetzung ist, dass die dem Tatvorwurf zugrunde liegende Hand-
lung oder Unterlassung während der Vertragslaufzeit begangen wurde oder
begangen worden sein soll.
Leistungen aus einem anderen Rechtsschutz- Vertrag sind vorrangig in An-
spruch zu nehmen. Die Nachhaftung entfällt, wenn zum Zeitpunkt der Beendi-
gung des Vertrags Prämienrückstände bestehen oder der Vertrag weniger als
drei Jahre bestanden hat.
9.2 Was gilt als Versicherungsfall?
in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren die Einleitung eines Ermitt-
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S+St
lungsverfahrens gegen Sie. Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet,
wenn es behördlich als solches verfügt wird. Versicherungsschutz besteht
auch für vor Abschluss des Rechtsschutz-Vertrags eingetretene Vorfälle, so-
weit ihretwegen noch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.
in Disziplinar- und Standesverfahren die Einleitung eines disziplinar- oder
standesrechtlichen Verfahrens gegen Sie. Wird in demselben Ermittlungs-
verfahren gegen mehrere versicherte Personen ermittelt oder werden in
demselben Ermittlungs-, Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren meh-
rere Versicherte zur Zeugenaussage aufgefordert, handelt es sich um den-
selben und nicht um jeweils einen neuen Versicherungsfall.
Versicherungsschutz besteht bereits vor der Einleitung eines Ermittlungsver-
fahrens, wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen der Vermeidung
eines unmittelbar drohenden bzw. der Vorbereitung der Strafverteidigung
in einem unmittelbar bevorstehenden Ermittlungsverfahren dient. Der Ver-
sicherungsschutz umfasst die Kosten der notwendigen ersten Beratung
durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Verteidiger im Sinne von Ziffern A
5.1.2 und A 5.3.2.
Für den Zeugenbeistand gilt als Versicherungsfall die behördliche oder
gerichtliche Aufforderung an den Versicherten zur Zeugenaussage.
Für die aktive Strafverfolgung und die Einlegung einer Dienstaufsichtsbe-
schwerde gilt der Rechtsschutzfall zu dem Zeitpunkt als eingetreten, zu
dem die beschuldigte Person begonnen hat oder begonnen haben soll, den
angezeigten Straftatbestand bzw. die Dienstvorschrift zu verletzen. Der An-
spruch auf Rechtsschutz setzt ferner voraus, dass zum Zeitpunkt der Erstat-
tung der Strafanzeige bzw. der Einlegung der Dienstaufsichtsbeschwerde
der Versicherungs-Vertrag noch besteht.
In Adhäsionsverfahren gilt als Rechtsschutzfall die Stellung des Antrags,
durch den zivilrechtliche Ansprüche gerichtlich gegen Versicherte geltend
gemacht werden.
In Privatklageverfahren gilt als Rechtsschutzfall die Anrufung der Ver-
gleichsbehörde durch den Privatkläger oder in den Fällen, in denen ein
Sühneversuch nicht erfolgt, die Klageerhebung nach § 381 Strafprozess-
ordnung (StPO) oder nach entsprechenden ausländischen Rechtsvorschrif-
ten.
in Verfahren vor Untersuchungsausschüssen die Aufforderung zur Aussage
an den Versicherten a
bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen in Ihrer Praxis – obwohl nur
gegen Ihren Mandanten ermittelt wird – der Beginn der Durchführung die-
ser Maßnahmen.
In Verwaltungsverfahren gilt als Rechtsschutzfall die förmliche Einleitung
des Verfahrens.
[Seite 87]
R
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Reputations-Rechtsschutz
(R)
1. Welchen Rechts- Der Versicherungsschutz umfasst die außergerichtliche und gerichtliche Wahr-
nehmung Ihrer rechtlichen Interessen, wenn Ihnen durch Veröffentlichungen in
schutz haben Sie? den Medien ein Reputationsschaden entsteht.
Ein Reputationsschaden liegt vor, wenn Ihr Ansehen geschädigt wird.
Unsere Höchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr eintretenden Rechts-
schutzfälle ist auf die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme
begrenzt.
2. Wer ist Mitversichert sind
Sie (Unternehmen) als unser Versicherungsnehmer sowie die gesetzlichen Ver-
mitversichert? treter in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für Sie.
Mitversicherte Unternehmen
Niederlassungen im Inland sind mitversichert, soweit sie nicht rechtlich selb-
ständig sind.
Aufgrund besonderer Vereinbarung können Ihre Tochtergesellschaften und
rechtlich selbständige Niederlassungen sowie Beteiligungsgesellschaften
und/oder ihre gesetzlichen Vertreter im Inland in den Versicherungsschutz mit
einbezogen werden.
Tochtergesellschaften sind Unternehmen, auf die Sie unmittelbar oder mittelbar
einen beherrschenden Einfluss ausüben können; entweder durch
die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder
das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder
sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und der Versiche-
rungsnehmer gleichzeitig Gesellschafter ist oder
durch einen Beherrschungsvertrag oder eine Satzungsbestimmung des
Unternehmens.
Beteiligungsgesellschaften sind Unternehmen, an denen Sie mehr als ein Fünftel
des Nennkapitals halten.
Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch, soweit ver-
einbart, für die mitversicherten Unternehmen. Wenn ein mitversichertes Unter-
nehmen Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen.
3. In welchen Rechts- Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzäh-
lung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leis-
bereichen sind Sie tungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Fol-
versichert? genden sind die Besonderheiten zum Reputations-Rechtsschutz aufgezeigt.
(Leistungsarten)
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So
können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen
Teil finden.
3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Durchsetzung Ihrer folgenden Schadenersatzansprüche, soweit der
Schaden durch die Veröffentlichung in den Medien entstanden ist.
3.1.1.Unterlassung der schädigenden Ereignisse
für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung der rufschädigen-
den und verletzenden Äußerung.
Vom Versicherungsschutz umfasst ist auch der vorbeugende Unterlassungsan-
spruch. Hierzu muss die Gefahr der Verletzung der Reputation unmittelbar
Version 25.08.2020
[Seite 88]
R
bevorstehen.
3.1.2. Löschung
für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Löschung der rufschädigenden
und verletzenden Äußerung.
Hiervon umfasst sind das Vorgehen gegen den Verursacher und das Vorgehen
gegen den Provider oder Bewertungsportale.
3.1.3. Widerruf , Berichtigung, Ergänzung der schädigenden Ereignisse
für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Widerruf, Berichtigung oder Er-
gänzung zur Abwehr von Äußerungen, die rufschädigend für ein Unternehmen
sind.
Voraussetzung ist, dass es sich bei der schädigenden Äußerung um eine un-
wahre Tatsachenbehauptung handelt, welche geeignet ist, einen Zustand der
fortbestehenden rechtswidrigen Störung zu schaffen.
3.1.4. Gegendarstellung
für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Gegendarstellung.
3.1.5. Geldentschädigung
für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Geldentschädigung, wenn die
durch eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung entstandenen
Nachteile anders nicht hinreichend ausgeglichen werden können.
3.1.6. Herausgabe
Beispiel: Hierzu gehören zum Für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Herausgabe dessen, was der
Beispiel Gewinne, die der Verlet- Verletzer durch die Verletzung des Persönlichkeitsrechts auf Kosten des Verletz-
zer durch die Persönlichkeits- ten ohne rechtlichen Grund erlangt hat.
rechtsverletzung erhalten hat.
3.9 Straf-Rechtsschutz
Abweichend von Ziffer A 3.9 umfasst der Straf-Rechtsschutz ausschließlich:
Privatklageverfahren
Wir tragen die Kosten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in Ihrer
Eigenschaft als Angeklagter in einem Privatklageverfahren gemäß §§ 374 ff.
Strafprozessordnung (StPO) einschließlich des vorangehenden Sühneversuchs
vor der zuständigen Vergleichsbehörde.
Aktive Strafverfolgung
Wir tragen die Kosten eines für Sie tätigen Rechtsanwalts für die Erstattung
einer Strafanzeige durch Sie gegen versicherte Personen, soweit sich die vorge-
worfene Straftat unmittelbar gegen Ihre Vermögensinteressen oder die der
mitversicherten Unternehmen gerichtet hat.
3.21.1 JurWay Basic
3.23 Service-Versicherungen
Die nachfolgenden Service-Leistungen bestehen zum Teil aus Organisations-
und zum Teil aus Versicherungsleistungen.
3.23.5 Präventionsworkshop zur Reputation
Wir stellen Ihnen einen kostenfreien eintägigen Workshop zu einem von uns zur
Auswahl gestellten Veranstaltungstermin und -ort zur Verfügung. Der Workshop
wird durch von uns ausgewählte externe Experten durchgeführt.
Wir übersenden Ihnen mit dem Versicherungsschein eine entsprechende Einla-
dung. Während der Vertragslaufzeit können Sie einmalig an dem Workshop
teilnehmen.
3.23.6 Professionelles Krisenmanagement
Das Professionelle Krisenmanagement beinhaltet folgende Service Leistungen:
[Seite 89]
R
3.23.6.1 Reputationsmanagement
Im Rahmen eines eintrittspflichtigen Versicherungsfalles tragen wir die Kosten
für ein professionelles Reputationsmanagement durch einen von uns vermittel-
ten Kommunikationsberater.
Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen von uns vermittelten Rechtsan-
walt erfolgt.
Das professionelle Reputationsmanagement umfasst insbesondere:
die Erstellung und Durchführung einer PR-Strategie
journalistische Beratung und juristische Überprüfung einer Presseerklärung
Beratung zur Rechtskommunikation
Die Tätigkeit muss notwendig sein, um einer Rufschädigung entgegenzuwirken
oder den entstandenen Schaden für das Ansehen in der Öffentlichkeit zu min-
dern.
Wir tragen die Kosten bis zu einer Höhe von 5% der Deckungssumme.
Beispiel: Wir vermitteln einen 3.23.6.2 Psychologische Beratung
Experten, der mit Ihnen einen Benötigen Sie oder eine versicherte Person im Rahmen eines eintrittspflichtigen
individuellen Fahrplan durch die Versicherungsfalles zur Bewältigung der daraus resultierenden persönlichen
Krise erstellt. Stress-Situation psychologische Unterstützung, so bieten wir nach einer Be-
darfsanalyse die Beratung durch einen von uns ausgewählten, spezialisierten
Psychologen an. Je nach Bedarf wird die Beratung in folgenden Stufen zur Ver-
fügung gestellt:
Telefonische Beratung durch einen Psychologen,
Persönliche Beratung durch einen Psychologen nach Terminvereinbarung,
Akutbetreuung durch einen Psychologen auch am Wohnort des Versicher-
ten.
Wir tragen die Kosten für eine psychologische Beratung durch einen von uns
ausgewählten Psychologen für maximal fünf Beratungsstunden.
Die psychologische Beratung wird bei Rechtsschutzfällen, die im zeitlichen und
ursächlichen Zusammenhang stehen, einmalig gewährt.
3.23.6.3 Löschungskosten im Internet
Wir tragen die Kosten für die Löschung rufschädigender Inhalte.
Je Versicherungsfall ist maximal das Vorgehen gegen einen Absender versichert.
Es werden bis zu drei Löschungsversuche je Versicherungsfall unternommen.
Absender können
Verfasser rufschädigender Inhalte,
Betreiber von Websites, Portalen, Internetforen, Blogs oder
Betreiber von Social-Media-Plattformen sein.
Als Absender gilt die bei Versand oder Bekanntgabe genannte Adresse, der
Nutzername oder das Synonym. Handelt es sich um eine identifizierbare Per-
son, die mehrere Synonyme bzw. „Tarnadressen“ verwendet, gilt die Person
mit allen bekannten Absenderadressen als ein Absender.
Sofern eine Löschung der rufschädigenden Inhalte nicht möglich ist, überneh-
men wir die Kosten bis zu einer Höhe von 750 Euro je Versicherungsfall, um die
negativen Inhalte mit vielen positiven Einträgen in der Platzierung der Internet-
darstellung nach hinten zu verdrängen.
4. In welchen Ländern Abweichend von Ziffer A 4 gilt Folgendes:
haben Sie Versiche- Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in
rungsschutz? Deutschland erfolgt und ein deutsches Gericht zuständig ist oder wäre.
[Seite 90]
R
5. Wie sieht der Abweichend von Ziffer A 5 gilt Folgendes:
Leistungsumfang 5.1 Leistungsumfang im Inland
aus/Welche Kosten 5.1.1 Mediationsverfahren
übernehmen wir? Wir tragen den auf Sie entfallenden Anteil an den Kosten des von uns vermittel-
ten Mediators bis zu einem Betrag von 10.000 Euro je Mediation, für alle in
einem Versicherungsjahr eingeleiteten Mediationen jedoch nicht mehr als
20.000 Euro. Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Personen
beteiligt, übernehmen wir die Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht
versicherten Personen.
5.1.2 Rechtsanwaltskosten
Wir tragen anstelle der gesetzlichen Vergütung auch Leistungen aus einer
schriftlichen Honorarvereinbarung mit einem für Sie tätigen Rechtsanwalt.
Ausnahme: Wenn die Rechtsanwaltsgebühren nach der Honorarvereinbarung
die gesetzlich vorgesehene Vergütung überschreiten, dann erstatten wir nur die
angemessene Vergütung. Die Angemessenheit bestimmt sich unter Berücksich-
tigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Angele-
genheit, des Umfangs der Leistungen des Rechtsanwalts und der Schwierigkeit
der Sache.
Wir prüfen die Angemessenheit von Honorarvereinbarung und anwaltlicher
Abrechnung. Auf die Unangemessenheit der Honorarvereinbarung können wir
uns nicht berufen,
wenn wir der Honorarvereinbarung schriftlich zugestimmt haben, oder
Sie einen von uns vorgeschlagenen Rechtsanwalt beauftragt haben.
Wir tragen die Kosten für notwendige Reisen des Rechtsanwaltes an den Ort
des zuständigen Gerichtes, zu Ihnen oder an den Sitz der Gegenseite. Die Rei-
sekosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsan-
wälten geltenden Sätze übernommen.
5.1.4 Darüber hinaus leisten wir im Inland folgendes:
Verfahrenskosten
Wir tragen die Ihnen entstehenden Kosten der versicherten Verfahren sowie
die Ihnen auferlegten Kosten der Gegenseite, soweit Sie zu deren Erstat-
tung verpflichtet sind.
Einstweiliger Rechtsschutz
Ist Eil-Rechtsschutz geboten, um weitere Schäden zu verhindern oder ist
Ihnen ein langes Klageverfahren nicht zumutbar, so übernehmen wir auch
die notwendigen Kosten für den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Sachverständigen- und Rechtsgutachten
Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die Erstellung von Sachver-
ständigen- und Rechtsgutachten, soweit dies zur Durchsetzung Ihrer An-
sprüche erforderlich ist.
Schieds- und Schlichtungsverfahren
Tritt anstelle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts ein
Schieds- oder Schlichtungsverfahren, tragen wir diese Kosten bis zur Höhe
der Gebühren, die im Fall der Anrufung eines zuständigen staatlichen Ge-
richts erster Instanz entstehen würden.
Abmahnung
Sofern vor einem Klageverfahren eine Abmahnung geboten ist, tragen wir
auch die hierdurch entstandenen Kosten.
[Seite 91]
R
6. Was ist nicht versi- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Reputations-Rechtsschutz aufge-
chert? zeigt.
6.1 zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
Es bestehen keine Wartezeiten. Sie haben Versicherungsschutz für Versiche-
rungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten.
6.2 inhaltliche Ausschlüsse
In den in Ziffer 6.2 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Reputations-Rechtsschutz aufge-
zeigt.
Kein Rechtsschutz besteht für
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versicherter desselben
Rechtsschutzvertrages untereinander,
Streitigkeiten im Zusammenhang mit gelöschten Inhalten in sozialen Medi-
en und auf Online-Plattformen, deren Verfasser eine mitversicherte Person
ist.
9. Welche Vorausset- Abweichend von Ziffer A 9 gilt Folgendes:
zungen müssen 9.2 Was gilt als Versicherungsfall?
vorliegen, damit Sie
Anspruch auf Versi- Versicherungsfall ist der Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung in den
Medien, die den Reputationsschaden ausgelöst hat oder haben soll.
cherungsschutz ha-
ben? Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungs-
fälle gelten als ein Versicherungsfall, wenn diese auf derselben Ursache oder auf
gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zu-
sammenhang beruhen. Für die Beurteilung des versicherten Zeitraums ist der
erste Versicherungsfall maßgeblich.
Vorsorglicher Rechtsschutz
Der Versicherungsschutz umfasst vor Eintritt des Versicherungsfalles die Kosten
der notwendigen ersten Beratung durch einen Rechtsanwalt, wenn die Wahr-
nehmung rechtlicher Interessen der Vermeidung eines Reputationsschadens
dient oder dienen könnte.
[Seite 92]
CY
Besondere Bedingungen für JurCyber (CY)
1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für Risiken der Digitalisie-
rung und IT. Dieser gilt, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen im
schutz haben Sie? Zusammenhang mit
Informationssicherheitsverletzungen von elektronischen Daten oder von
informationsverarbeitenden Systemen Ihres versicherten Betriebes sowie
dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), der europäischen Datenschutz-
grundverordnung (EU-DSGVO) oder Datenschutz-Regelungen in anderen
deutschen Gesetzen
Der Begriff „elektronische Daten“ umfasst auch Software und Programme. Zu
den informationsverarbeitenden Systemen gehören neben den mit dem Inter-
net verbundenen elektronischen Geräten auch Ihre
sonstigen funktechnischen Geräte,
externen Speichermedien (zum Beispiel externe Festplatten, USB-Sticks)
sowie
Kommunikationsanlagen.
Die Informationssicherheit der Daten und Systeme wird verletzt durch die Be-
einträchtigung der
Verfügbarkeit
Integrität oder
Vertraulichkeit
als Ergebnis eines der folgenden Ereignisse:
Unberechtigte Angriffe auf Ihre o.g. Daten und Systeme durch sog. Hackeran-
griffe oder sonstige Akte von Cyberkriminalität.
Unberechtigte Angriffe in diesem Sinne liegen auch vor, wenn diese nicht von
außen, sondern von Angehörigen Ihres Betriebes ausgehen. Dies gilt auch für
unwissentlich verursachte Informationssicherheitsbeeinträchtigungen.
Allgemeine Telefonische Beratung zur IT Sicherheit
Wir bieten Ihnen eine ganzheitliche telefonische Beratung für Ihr Unternehmen
in Bezug auf Cyber Sicherheit. Denn IT-Sicherheit braucht heute ein Sicher-
heitskonzept über die gesamte Wertschöpfungskette hinweg- vom Rechenzent-
rum über das Netz bis hin zum Smartphone.
Sie erreichen uns über die Telefonnummer 0221 8277 - 9698.
Unsere Mitarbeiter sind „rund um die Uhr“ für Sie erreichbar. Wir helfen Ihnen
sofort weiter.
1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in
Deutschland belegen ist. Das heißt, dass Sie Ihren (Haupt-)Firmensitz in
Deutschland haben müssen.
Die Einschätzung eines Wohn-, Firmen-, Vereins- und landwirtschaftlichen Be-
triebssitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen
2. Wer ist Mitversichert sind
Niederlassungen, soweit sie nicht rechtlich selbstständig sind und unser Kunde
mitversichert? ein Unternehmen ist.
Soweit vereinbart und im Versicherungs-Vertrag benannt, sind rechtlich selbst-
ständige Tochter- und Beteiligungsunternehmen mitversichert. Die Abgabe von
Willenserklärungen zum Versicherungs-Vertrag erfolgt nur zwischen Ihnen und
uns.
Sie sind allein Beitragsschuldner. Im Übrigen aber sind alle Bestimmungen, die
für Sie gelten, auf das vom Versicherungsschutz erfasste rechtlich selbstständige
Version 25.08.2020
[Seite 93]
CY
Unternehmen entsprechend anwendbar.
Versichert sind Sie und die mitversicherten Unternehmen, die gesetzlichen
Vertreter und sämtliche Beschäftigten einschließlich freier und externer Mitar-
beiter bei Verstößen, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung für Sie
bzw. die mitversicherten Unternehmen begehen oder begangen haben sollen.
Soweit es sich bei Ihrem Unternehmen um eine juristische Person handelt, für
die ein Aufsichtsrat bestellt ist oder ein beratendes Organ besteht, sind auch
dessen Mitglieder versichert.
Es besteht eine Vorsorge-Versicherung für neu hinzutretende Personen. Die den
Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für
die übrigen versicherten Personen.
Versichert sind darüber hinaus auch die aus den Diensten Ihres Unternehmens
bzw. der mitversicherten Unternehmen ausgeschiedenen Personen für Versiche-
rungsfälle, die sich aus ihrer früheren Tätigkeit für das versicherte Unternehmen
ergeben, soweit Sie der Rechtsschutz-Gewährung zustimmen.
Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für diese
Warum können Sie widerspre- mitversicherten Personen.
chen, wenn eine mitversicherte
Person Versicherungsschutz Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem
verlangt? Sie sind unser Versiche- widersprechen.
rungsnehmer und können be-
stimmen, ob wir Kosten für mit-
versicherte Personen tragen
sollen.
3. In welchen Rechts- Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzäh-
lung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leis-
bereichen sind Sie tungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Fol-
versichert? genden sind die Besonderheiten zu JurCyber aufgezeigt.
(Leistungsarten)
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So
können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen
Teil finden.
3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
zum Beispiel zur Geltendma-
ausschließlich für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche. Darüber
chung von Unterlassungs- und
hinaus besteht Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung von Scha-
Schadenersatzansprüchen ge-
denersatzansprüchen, die sich aus datenschutzrechtlichen Pflichtverletzungen
genüber Dritten nach einem
ergeben. Solche Schadenersatzansprüche dürfen allerdings nicht auch auf einer
Hackerangriff
Vertragsverletzung beruhen.
3.2 Arbeits-Rechtsschutz
zum Beispiel im Fall einer Kündigung eines Mitarbeiters aufgrund Computersa-
botage oder Datenabschöpfung.
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
zum Beispiel nach Betriebsstillle-
abweichend von Ziffer A 3.4 ausschließlich:
gung aufgrund einer Cyberatta-
cke um Ihre rechtlichen Interessen bei Vorliegen von Informationssicherheits-
verletzungen von elektronischen Daten oder von informationsverarbeiten-
den Systemen wahrzunehmen. Hierzu zählt auch die Wahrnehmung der
rechtlichen Interessen für die Geltendmachung und Abwehr vertraglicher
Schadenersatzansprüche
für Mediations-Verfahren nach Ziffer A 5.1.1 bei Konflikten zwischen Ihnen
und Ihren Vertragspartnern (zum Beispiel Kunden, Lieferanten, Beratern)
aus schuldrechtlichen Verträgen im versicherten gewerblichen, freiberufli-
chen oder sonstigen selbstständigen Bereich (Wirtschaftsmediation).
Wir übernehmen die Kosten bis zu 300.000 Euro je Kalenderjahr.
[Seite 94]
CY
Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz im gerichtlichen und außerge-
richtlichen Bereich, um Ihre Deckungsansprüche aus Versicherungsverträ-
gen über Cyber-Risiken rechtlich durchzusetzen.
Wir übernehmen die Kosten hierfür bis zu einer Million Euro je Versiche-
rungsfall.
3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
im beruflichen Bereich und ausschließlich:
für Anhörungen und Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbe-
hörden (zum Beispiel vor der zuständigen Landesdatenschutzbehörde) so-
wie in Klageverfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten im Zusammen-
hang mit einer unter Ziffer 1.1 genannten Voraussetzung oder sonstigen
Datenschutzpflichtverletzung.
Kürzung, Rückforderung oder vollständiger Versagung von Subventionen
zur Förderung der Digitalisierung und IT-Sicherheit von Unternehmen, so-
weit diese in Form von Direktzahlungen gewährt werden (inkl. Darlehen).
Wir übernehmen die Kosten bis zu 10.000 Euro je Rechtsschutzfall und
Versicherungsjahr.
Ausnahme: Es wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie den Verstoß vorsätz-
lich begangen haben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, die von uns ge-
zahlten Kosten zu erstatten.
3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
3.9 Straf-Rechtsschutz
Es besteht auch Rechtsschutz für die Kosten Ihrer Verteidigung und des Zeu-
genbeistands in Verfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung einer Vorschrift
des
Strafrechts,
Ordnungswidrigkeitenrechts,
Disziplinar- und Standesrechts
bei Vorliegen von Informationssicherheitsverletzungen von elektronischen Da-
ten oder von informationsverarbeitenden Systemen oder in Bezug auf sonstige
datenschutzrechtliche Pflichtverstöße.
Abweichend von Ziffer A 6.2.27 haben Sie Versicherungsschutz auch für straf-
zum Beispiel bei Vorwurf von rechtliche Verfahren, die sich im Zusammenhang mit der Beantragung einer
Subventionsbetrug Subvention zur Förderung der Digitalisierung und IT-Sicherheit von Unterneh-
men ergeben.
Es besteht Versicherungsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfs
eines fahrlässig begehbaren Vergehens,
eines vorsätzlich begehbaren Vergehens, wenn die Tat nach dem Gesetz
auch bei fahrlässiger Begehung als Vergehen oder als Ordnungswidrigkeit
verfolgt wird. Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie die Straftat vorsätzlich
begangen haben, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Dann müs-
sen Sie uns die Kosten erstatten, die wir für die Verteidigung wegen des
Vorwurfs des vorsätzlichen Delikts getragen haben.
nur vorsätzlich begehbarer Straftatbestände (Vergehen und Verbrechen).
Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie die Straftat vorsätzlich begangen
haben, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Dann müssen Sie uns
die Kosten erstatten, die wir für die Verteidigung wegen des Vorwurfs des
vorsätzlichen Delikts getragen haben.
Bei Abschluss des Verfahrens durch einen Strafbefehl bleibt der Versicherungs-
schutzdarüber hinaus auch bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vor-
satzstraftat (auch direkter Vorsatz) bestehen.
Strafvollstreckungsverfahren sind mitversichert.
Bei Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldverfahren) besteht auch für vorsätzliches
[Seite 95]
CY
Handeln Versicherungsschutz.
Privatklageverfahren
Wir tragen die Kosten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in Ihrer
Eigenschaft als Angeklagter in einem Privatklageverfahren gemäß §§ 374 ff.
Strafprozessordnung (StPO) einschließlich des vorangehenden Sühneversuchs
vor der zuständigen Vergleichsbehörde.
Aktive Strafverfolgung
Wir tragen die Kosten eines für Sie tätigen Rechtsanwalts für die Erstattung
einer Strafanzeige durch Sie gegen versicherte Personen, soweit sich die vorge-
worfene Straftat unmittelbar gegen Ihre Vermögensinteressen oder die der
mitversicherten Unternehmen gerichtet hat.
3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
zum Beispiel, wenn Ihnen ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Melde-
pflichten vorgeworfen wird.
3.13 Daten-Rechtsschutz
Ergänzend zu Ziffer A 3.13, um Unterlassungsansprüche seitens Verbraucher-
verbänden und anderen nach Unterlassungsklagegesetz (UKLaG) berechtigten
Stellen gerichtlich abzuwehren.
3.21.1 JurWay Basic
5. Wie sieht der Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt Folgendes:
Leistungsumfang Beratung zur Datensicherheit „Daten-Assist“
aus/Welche Kosten Bei Vorliegen eines eintrittspflichtigen Rechtsschutzfalls wegen des Vorwurfs
übernehmen wir? eines Verstoßes gegen das Datenschutzgesetz bieten wir die Vermittlung einer
Beratung zur Datensicherheit und / oder einer IT-Sicherheitsinspektion für Sie
durch einen von uns ausgewählten Spezialisten. Bei Inanspruchnahme der ver-
mittelten Beratung und/oder IT-Sicherheitsinspektion durch Sie übernehmen
wir die Kosten für die Beratung und/oder IT-Sicherheitsinspektion bis zu einer
Höhe von insgesamt 2.500 Euro je Versicherungsfall.
6. Was ist nicht versi- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Im
chert? Folgenden sind die Besonderheiten zu JurCyber aufgezeigt.
6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
6.1.1 In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb
von drei Monaten nach Versicherungsbeginn eintritt.
Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2)
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe Ziffer CY 3.4)
Verwaltungs-Rechtsschutz im beruflichen, selbstständigen Bereich (siehe
Ziffer A 3.7)
Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Warte-
zeit. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versiche-
rungsbeginn eintreten.
6.2 inhaltliche Ausschlüsse
6.2.3 Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren.
Ausnahme: Versicherungsschutz besteht für die Abwehr eines gegen versicher-
[Seite 96]
CY
te Personen gerichteten zivilrechtlichen Anspruchs, soweit dieser in einem Ad-
häsionsverfahren nach §§ 403 ff. Strafprozessordnung vor einem Gericht der
Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht wird. Der Anspruch muss auf
einem vom Versicherungsschutz umfassten Straftatbestand im Zusammenhang
mit Datenschutzrecht beruhen.
6.2.6 Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-,
Marken-, Geschmacksmuster-/Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten
aus geistigem Eigentum.
Ausnahme: Versicherungsschutz besteht für Rat oder Auskunft eines in
Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts bei Marken-, Urheber- oder Patent-
rechtsverletzungen in Folge eines eingetretenen Rechtsschutzfalles. Vorausset-
zung ist, dass diese Rechtsberatung tatsächlich erfolgt und separat abrechenbar
ist. Wir übernehmen die Kosten bis zu 1.000 Euro.
6.2.15 Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit
einem Insolvenzverfahren, das über Ihr Vermögen oder das Vermögen einer
mitversicherten Person eröffnet wurde oder eröffnet werden soll (zum Beispiel
Zwangsversteigerung des Fahrzeugs infolge Ihres Insolvenzantrags).
Ausnahme: Versicherungsschutz besteht für Rat oder Auskunft eines in
Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts bei drohender Insolvenz in Folge eines
eingetretenen Rechtsschutzfalles. Wird der Rechtsanwalt über die Beratung
hinaus tätig, erstatten wir nur die Kosten für die erfolgte Beratung. Wir über-
nehmen die Kosten bis zu 1.000 Euro.
6.2.27 Streitigkeiten in Verwaltungsverfahren
zum Schutz der natürlichen Umwelt und zur Erhaltung der Funktionsfähig-
keit der Ökosysteme (Umweltrecht),
im Zusammenhang mit der Gewährung und der vollständigen Versagung
einer Subvention im gewerblichen Bereich,
Im Zusammenhang mit Bürgschaften, Beteiligungen und Garantien.
Ausnahme: Es besteht Rechtsschutz für Subventionen zur Förderung der Digita-
lisierung und IT-Sicherheit gemäß Ziffer CY 3.7.
6.2.28 Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
aus Versicherungs-Verträgen
Ausnahme: Es besteht Rechtsschutz für Deckungsansprüche aus Versicherungs-
verträgen über Cyber-Risiken gemäß Ziffer CY 3.4.
[Seite 97]
JM
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein JurMoney Plus (JM)
1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für die Einforderung von
unstreitigen und fälligen Vertragsforderungen von bis zu 100.000 Euro. Voraus-
schutz haben Sie? setzung ist, dass im Fall der gerichtlichen Geltendmachung ein deutsches Ge-
richt zuständig ist und dass die Forderungen in unmittelbarem Zusammenhang
mit Ihrer versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständi-
gen Tätigkeit oder Immobilien-Vermietung stehen. Die Einforderung erfolgt
durch ein von uns benanntes Inkasso-Unternehmen. Wir tragen im Fall der
teilweisen oder vollständigen Uneinbringlichkeit der Hauptforderung die hierfür
anfallenden Kosten gemäß Ziffer JM 5.
1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in
Deutschland belegen ist. Das heißt, dass Sie Ihren (Haupt-)Firmensitz in
Deutschland haben müssen.
Die Einschätzung eines Wohn-, Firmen-, Vereins- und landwirtschaftlichen Be-
triebssitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen.
3. In welchen Rechts- Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzäh-
lung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leis-
bereichen sind Sie tungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Fol-
versichert? genden sind die Besonderheiten zu JurMoneyPlus aufgezeigt.
(Leistungsarten)
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So
können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen
Teil finden.
3.15 JurMoneyPlus
5. Wie sieht der Abweichend von Ziffer A 5 gilt Folgendes:
Leistungsumfang Wir übernehmen die Kosten des Inkasso-Verfahrens für unstreitige, fällige ver-
aus/Welche Kosten tragliche Forderungen von bis zu 100.000 Euro durch das von uns benannte
übernehmen wir? Inkasso-Unternehmen. Dies beinhaltet die Kosten für
die außergerichtliche Mahnung,
die gerichtliche Titulierung im Mahnverfahren sowie
bis zu fünf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Deutschland.
Rechtsanwaltskosten werden nicht getragen.
6. Was ist nicht versi- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Im Folgenden sind die Besonderheiten zu JurMoney Plus aufgezeigt.
chert?
6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
6.1.1 Es bestehen keine Wartezeiten. Sie haben Versicherungsschutz für Versi-
cherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten.
6.2 Inhaltliche Ausschlüsse
Abweichend von Ziffer A 6.2 gelten im Baustein JurMoneyPlus ausschließ-
lich die folgenden Ausschlüsse:
für Forderungen, von denen Ihnen zum Zeitpunkt der Erteilung des Inkas-
so-Auftrags bekannt war, dass sie nicht durchsetzbar sind (zum Beispiel,
weil Sie wussten, dass über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzver-
fahren eröffnet wurde), sowie
für Forderungen, die zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkasso-
Unternehmens gerichtlich an- oder rechtshängig oder tituliert sind, oder
wenn eine durch das Inkasso-Unternehmen einzuholende Bonitätsauskunft
über den Schuldner nicht positiv ausfällt oder
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[Seite 98]
JM
wenn die Forderung verjährt oder noch nicht fällig ist oder
wenn der Schuldner während des Verfahrens Einwendungen gegen die
Forderung erhebt.
7. In welchen Fällen Abweichend von Ziffer A 7 gilt Folgendes:
ist unsere Leis- 7.5
tungspflicht einge- Wir übernehmen nicht die Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die
schränkt? aufgrund der sechsten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je
Vollstreckungstitel entstehen.
7.7
Wir übernehmen keine Kosten, wenn
nach der Bonitätsauskunft über den Schuldner Anhaltspunkte dafür vorlie-
gen, dass die Forderung nicht beigebracht werden kann, oder
der Schuldner Einwände gegen die Forderung erhebt oder
im gerichtlichen Mahnverfahren Widerspruch einlegt.
9. Welche Vorausset- Abweichend von Ziffer A 9.2 gilt als Versicherungsfall die Beauftragung des
Inkasso-Unternehmens aufgrund einer fälligen Forderung, wenn der Schuldner
zungen müssen mit der Leistung in Verzug ist (§ 286 BGB).
vorliegen, damit Sie
Anspruch auf Versi-
cherungsschutz ha-
ben?
[Seite 99]
nÄ
Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz für
niedergelassene Ärzte und Heilberufe (nÄ)
1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung
Ihrer rechtlichen Interessen im beruflichen Bereich für Ihre im Versicherungs-
schutz haben Sie? schein genannte Tätigkeit als niedergelassener Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder
selbstständiger Apotheker, Dentallaborant, medizinischer, pharmazeutischer
oder zahntechnischer Laborant, Entbindungspfleger (Hebamme), Ergothera-
peut, Heilpraktiker, Krankengymnast, Logopäde, Masseur, Ökotrophologe (Er-
nährungsberater), Osteopath, Psychotherapeut, Psychologe, Physiotherapeut,
Podologe (medizinischer Fußpfleger), als Chefarzt oder Honorararzt.
Haben Sie die Basisabsicherung F, V1g, Ig (also Firmen-, Verkehrs- und Immobi-
lien-Rechtsschutz) mit dem Zielgruppen-Baustein Niedergelassene Ärzte und
Heilberufe abgeschlossen? Dann sind alle Ihre selbst genutzten Praxiseinheiten
mitversichert.
1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in
Deutschland belegen ist. Das heißt, dass Sie Ihre (Haupt-)Praxisniederlassungin
Deutschland haben müssen.
Die Einschätzung eines Wohn-, Firmen-, Vereins- und landwirtschaftlichen Be-
triebssitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen.
2. Wer ist Mitversichert sind
die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter sowie geschäftsführende Gesellschafter
mitversichert? und Inhaber, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb/der versicherten
Praxis tätig und in Ausübung dieser Tätigkeit betroffen sind.
Warum können Sie widerspre- Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für diese
chen, wenn eine mitversicherte mitversicherten Personen.
Person Versicherungsschutz
verlangt? Sie sind unser Versiche- Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem
rungsnehmer und können be- widersprechen.
stimmen, ob wir Kosten für mit-
versicherte Personen tragen
sollen.
3. In welchen Rechts- Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzäh-
lung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leis-
bereichen sind Sie tungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Fol-
versichert? genden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für Niedergelassene Ärzte
(Leistungsarten) und Heilberufe aufgezeigt.
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So
können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen
Teil finden.
3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
Cyber-Mobbing wird auch Cy-
für die Löschung rufschädigender Inhalte, die über Sie oder eine mitversicherte
ber-Bullying, E-Mobbing und
Person verbreitet werden (Unterstützung bei Schädigung der E-Reputation und
Ähnliches genannt.
bei Cyber-Mobbing).
Je Versicherungsfall ist maximal das Vorgehen gegen einen Ansprechpartner
(Absender) versichert. Absender können Verfasser rufschädigender Inhalte,
Betreiber von Websites, Portalen, Internetforen, Blogs oder Betreiber von Social-
Media-Plattformen sein.
Als Absender gilt die bei Versand oder Bekanntgabe genannte Adresse, der
Nutzername oder das Synonym. Handelt es sich um eine identifizierbare Per-
Version 25.08.2020
[Seite 100]
nÄ
son, die mehrere Synonyme bzw. „Tarnadressen“ verwendet, gilt die Person
mit allen bekannten Absenderadressen als ein Absender. Es werden bis zu drei
Löschungsversuche je Absender unternommen. Wir können keine Erfolgsgaran-
tie für die Löschung rufschädigender Inhalte geben.
Was sind „Schädigung der E-Reputation“ und „Cyber-Mobbing“
Als „Schädigung der E-Reputation“ gilt die schwerwiegende oder über einen
längeren Zeitraum anhaltende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeits-
rechts, zum Beispiel durch Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung,
wenn dies mithilfe von Fotografien, Texten, Videos oder öffentlichen Erklärun-
gen, die über einen Blog, ein Diskussionsforum, ein soziales Netzwerk oder eine
Website verbreitet werden, geschieht. Als „Cyber-Mobbing“ gilt die schwer-
wiegende oder über einen längeren Zeitraum anhaltende Verletzung des allge-
meinen Persönlichkeitsrechts durch absichtliches Beleidigen, Bedrohen, Bloß-
stellen oder Belästigen gegenüber ausgewählten Adressaten. Dies geschieht
mithilfe moderner Kommunikationsmittel, zum Beispiel im Internet, durch E-
Mails, Instant Messenger, soziale Netzwerke, Videos, Portale oder per Handy-
SMS.
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
Sie haben Versicherungsschutz für die gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtli-
chen Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen in unmittelbarem Zusammen-
hang mit Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten Tätigkeit inklusive der
Einrichtung und Erhaltung Ihrer dafür genutzten Räumlichkeiten und den Pra-
xisbetrieb, einschließlich des Ankaufs einer für eigene Zwecke zu nutzenden
Praxis sowie des Verkaufs Ihrer Praxis. (Praxis-Vertrags-Rechtsschutz).
Wir übernehmen die Kosten bis zu einer Million Euro je Versicherungsfall.
Sind Sie Apotheker? Dann haben Sie im Zielgruppen-Baustein Niedergelassene
Ärzte und Heilberufe Versicherungsschutz auch für die gerichtliche Wahrneh-
mung Ihrer rechtlichen Interessen aus der Produktion und dem Vertrieb eigener
Heil- und Pflegemittel sowie sonstiger pharmazeutischer Produkte. Dies gilt
nicht, wenn Sie hierzu einen rechtlich selbstständigen Gewerbebetrieb unterhal-
ten.
Wir übernehmen die Kosten bis zu einer Million Euro je Versicherungsfall.
3.6 Sozial-Rechtsschutz
Versicherungsschutz besteht auch für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Inte-
ressen, die sich aus Regressen seitens der zuständigen Gremien der kassenärztli-
chen Vereinigungen und der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
wegen unwirtschaftlicher Verordnungs- und Behandlungsweise ergeben.
Sind Sie Apotheker? Dann gilt Gleiches für Sie, wenn Maßnahmen aus dem
Rahmenvertrag zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der
Spitzenorganisation der Apotheker wegen unwirtschaftlicher Abgabe von Arz-
neimitteln gegen Sie eingeleitet werden.
3.13 Daten-Rechtsschutz
3.20 Bonus-Konfliktlösungsunterstützung oder Bonus-Rechtsberatung
Wenn Sie zum Beispiel Ihre Praxis
an den Praxisnachfolger überge- 3.21.1 JurWay Basic
ben und sich über die Modalitä-
ten informieren möchten. Sollte
es im Rahmen der Übergabe der
Praxis zu Missverständnissen
zwischen Ihnen und Ihrem Nach-
folger kommen, so können Sie
alternativ im Rahmen der Kon-
fliktlösungsunterstützung mit
Hilfe eines Mediators zielgerich-
tet den Konflikt lösen.
[Seite 101]
nÄ
6. Was ist nicht versi- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für Niedergelassene
chert? Ärzte und Heilberufe aufgezeigt.
6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
6.1.1 In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb
von drei Monaten nach Versicherungsbeginn eintritt.
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe Ziffer A 3.4)
Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Warte-
zeit. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versiche-
rungsbeginn eintreten.
6.2 Inhaltliche Ausschlüsse
In den in Ziffer 6.2 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für niedergelassene
Ärzte und Heilberufe aufgezeigt.
Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts,
von Personen, die im selben Rechtsschutz-Vertrag mitversichert sind, wenn
sie gegeneinander in ursächlichem Zusammenhang mit einer von ihnen
gebildeten Büro-/Praxisgemeinschaft, Sozietät oder Gesellschaft vorgehen,
auch nach Beendigung der Gemeinschaft,
aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft
sowie Anhänger.
7. In welchen Fällen Zusätzlich zu Ziffer A 7 gilt Folgendes:
ist unsere Leis- Es besteht kein Rechtsschutz, soweit Ihre Berufshaftpflichtversicherung eintritts-
tungspflicht einge- pflichtig ist. In diesem Fall geht der Versicherungsschutz aus der Berufshaft-
schränkt? pflichtversicherung dem aus der Rechtsschutzversicherung vor. (Subsidiarität)
9. Welche Vorausset- Zusätzlich zu Ziffer A 9 gilt Folgendes:
zungen müssen Endet Ihr Versicherungs-Vertrag durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie
vorliegen, damit Sie oder Ihre Erben Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle, die
Anspruch auf Versi- innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungs-Vertrags
eintreten und
cherungsschutz ha- im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit
ben? stehen.
[Seite 102]
AI
Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz für Archi-
tekten und Ingenieure (AI)
1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für die gerichtliche
Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen
schutz haben Sie? einschließlich Werk- und Werklieferungs- sowie Versicherungsverträge, die im
unmittelbaren Zusammenhang mit der im Versicherungsschein genannten
Tätigkeit als Architekt, Bauingenieur, Maschinen- oder Anlagenbau-Ingenieur
stehen.
1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in
Deutschland belegen ist. Das heißt, dass Sie Ihren (Haupt-)Firmensitz in
Deutschland haben müssen.
Die Einschätzung eines Firmensitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen
Grundsätzen
2. Wer ist Mitversichert sind
die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter sowie geschäftsführende Gesellschafter
mitversichert? und Inhaber, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig und in
Ausübung dieser Tätigkeit betroffen sind
Warum können Sie widerspre- Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitver-
chen, wenn eine mitversicherte sicherten Personen.
Person Versicherungsschutz
verlangt? Sie sind unser Versiche- Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem
rungsnehmer und können be- widersprechen.
stimmen, ob wir Kosten für mit-
versicherte Personen tragen
sollen.
3. In welchen Rechts- Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzäh-
lung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leis-
bereichen sind Sie tungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Fol-
versichert? genden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für Architekten und Ingeni-
(Leistungsarten) eure aufgezeigt.
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So
können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen
Teil finden.
3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
auch für die Löschung rufschädigender Inhalte, die über Sie oder eine mitversi-
Cyber-Mobbing wird auch Cy-
cherte Person verbreitet werden (Unterstützung bei Schädigung der E-
ber-Bullying, E-Mobbing und
Reputation und bei Cyber-Mobbing).
Ähnliches genannt.
Je Versicherungsfall ist maximal das Vorgehen gegen einen Ansprechpartner
(Absender) versichert. Absender können Verfasser rufschädigender Inhalte,
Betreiber von Websites, Portalen, Internetforen, Blogs oder Betreiber von Social-
Media-Plattformen sein.
Als Absender gilt die bei Versand oder Bekanntgabe genannte Adresse, der
Nutzername oder das Synonym. Handelt es sich um eine identifizierbare Per-
son, die mehrere Synonyme bzw. „Tarnadressen“ verwendet, gilt die Person
mit allen bekannten Absenderadressen als ein Absender. Es werden bis zu drei
Löschungsversuche je Absender unternommen. Wir können keine Erfolgsgaran-
tie für die Löschung rufschädigender Inhalte geben.
Was sind „Schädigung der E-Reputation“ und „Cyber-Mobbing“?
Als „Schädigung der E-Reputation“ gilt die schwerwiegende oder über einen
längeren Zeitraum anhaltende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeits-
Version 25.08.2020
[Seite 103]
AI
rechts, zum Beispiel durch Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung,
wenn dies mithilfe von Fotografien, Texten, Videos oder öffentlichen Erklärun-
gen, die über einen Blog, ein Diskussionsforum, ein soziales Netzwerk oder eine
Website verbreitet werden, geschieht.
Als „Cyber-Mobbing“ gilt die schwerwiegende oder über einen längeren Zeit-
raum anhaltende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch ab-
sichtliches Beleidigen, Bedrohen, Bloßstellen oder Belästigen gegenüber ausge-
wählten Adressaten. Dies geschieht mithilfe moderner Kommunikationsmittel,
zum Beispiel im Internet, durch E-Mails, Instant Messenger, soziale Netzwerke,
Videos, Portale oder per Handy-SMS.
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
Sie haben Versicherungsschutz vor deutschen Gerichten für die Wahrnehmung
Ihrer rechtlichen Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen einschließlich Wa-
ren- und Werklieferungen sowie Versicherungsverträgen, die im unmittelbaren
Zusammenhang mit der im Versicherungsschein genannten Tätigkeit als Archi-
tekt, Bauingenieur, Maschinen-oder Anlagenbau-Ingenieur stehen.
Wir übernehmen die Kosten bis zu 1 Million Euro je Kalenderjahr.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gerichtliche Geltendma-
chung Ihrer Honoraransprüche aufgrund von Werkverträgen, denen die Hono-
rarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) oder eine vergleichbare
Honorarordnung für Ihren Berufsstand zugrunde liegt, ebenso auf die gerichtli-
che Geltendmachung von unabhängig von der HOAI oder vergleichbarer Ho-
norarordnung vereinbarten Honoraren. Der Versicherungsschutz steht in letzte-
rem Fall unter dem Vorbehalt, dass die Höchstsätze der HOAI oder vergleichba-
rer Honorarordnung durch eine solche Honorarvereinbarung nicht überschrit-
ten werden. Sollte rechtskräftig festgestellt werden, dass die Höchstsätze über-
schritten wurden, entfällt rückwirkend der Versicherungsschutz. Die von uns
erbrachten Leistungen sind in einem solchen Fall zurückzuerstatten.
Wir übernehmen die Kosten für eine formelle Prüfung Ihrer streitgegenständli-
chen Schlussrechnung, wenn ein Versicherungsfall im unmittelbaren Zusam-
menhang mit der Geltendmachung Ihrer Honoraransprüche eingetreten ist und
Sie diesbezüglich noch keine Klage erhoben haben. Dafür benennen wir Ihnen
gerne einen spezialisierten Rechtsanwalt, der die streitgegenständliche Rech-
nung daraufhin prüft, ob die formellen Anforderungen an eine korrekte Schluss-
rechnung eingehaltenwurden. Die Kostenübernahme für die Schlussrechnungs-
Prüfung ist begrenzt auf 500 Euro je Versicherungsfall.
Ausnahme: Der Versicherungsschutz entfällt, wenn rechtskräftig festgestellt
wird, dass die Gegenseite gegen den geltend gemachten Honoraranspruch
berechtigte Einwendungen oder Einreden erhoben hat, die ihren Grund haben
in der Überschreitung der Bauzeit sowie vereinbarter Fristen und Termine
oder
in der Überschreitung von Kostenvoranschlägen.
Sie sind verpflichtet, diesbezüglich erbrachte Leistungen an uns zurückzuerstat-
ten.
Wenn Sie zum Beispiel eine Ko- 3.20 Bonus-Konfliktlösungsunterstützung oder Bonus-Rechtsberatung
operationsgemeinschaft gründen
oder es in der Kooperationsge- 3.21.1 JurWay Basic
meinschaft zwischen Ihnen und Die JurLine können Sie auch unabhängig von einem Versicherungsfall durch
Ihren Kollegen zu Missverständ- einen von uns vermittelten spezialisierten Rechtsanwalt zu Fragen aus dem
nissen gekommen ist. Auch in Architekten- und Ingenieurrecht in Anspruch nehmen. Dies gilt für maximal
diesem Fall hilft ROLAND mit der zwei Anfragen pro Kalenderjahr.
Konfliktlösungsunterstützung.
Ein Mediator begleitet Sie durch
die gemeinsame Diskussion und
schafft Klarheit für eine gemein-
same erfolgreiche Zukunft.
[Seite 104]
AI
5. Wie sieht der Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt Folgendes:
Leistungsumfang 5.1.1 Der Leistungsumfang gilt auch für Mediationsverfahren nach der Streitlö-
aus/Welche Kosten sungsordnung für das Bauwesen (SL Bau) oder vergleichbarer außergerichtli-
übernehmen wir? cher Streitbeilegungsverfahren.
5.3.2 Ebenfalls vom Leistungsumfang umfasst sind Adjudikationsverfahren nach
der Streitlösungsordnung für das Baugewerbe (SL Bau) oder vergleichbarer
außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren. Wir tragen die anteilig auf Sie
entfallenden Kosten bis zu 10.000 Euro pro Kalenderjahr. Gleiches gilt für die
Geltendmachung Ihrer Honoraransprüche vor der Architektenkammer und nach
der SL Bau sowie vergleichbarer außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren.
6. Was ist nicht versi- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für Architekten und
chert? Ingenieure aufgezeigt.
6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
6.1.1 In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb
von drei Monaten nach Versicherungsbeginn eintritt.
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe Ziffer A 3.4)
Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Warte-
zeit. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versiche-
rungsbeginn eintreten.
6.2 Inhaltliche Ausschlüsse
In den in Ziffer 6.2 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für Architekten und
Ingenieure aufgezeigt.
Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts,
von Personen, die im selben Rechtsschutz-Vertrag mitversichert sind, wenn
sie gegeneinander in ursächlichem Zusammenhang mit einer von ihnen
gebildeten Büro-/Praxisgemeinschaft, Sozietät oder Gesellschaft vorgehen,
auch nach Beendigung der Gemeinschaft,
aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft
sowie Anhänger.
7. In welchen Fällen Zusätzlich zu Ziffer A 7 gilt Folgendes:
ist unsere Leis- Es besteht kein Rechtsschutz, soweit Ihre Berufshaftpflichtversicherung eintritts-
tungspflicht einge- pflichtig ist. In diesem Fall geht der Versicherungsschutz aus der Berufshaft-
schränkt? pflichtversicherung dem aus der Rechtsschutzversicherung vor. (Subsidiarität)
9. Welche Vorausset- Zusätzlich zu Ziffer A 9 gilt Folgendes:
zungen müssen Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall einge-
vorliegen, damit Sie treten ist. Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Versicherungsfall
Anspruch auf Versi- nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende – also im versi-
cherten Zeitraum – eingetreten ist.
cherungsschutz ha-
ben? Ausnahme: Endet Ihr Versicherungs-Vertrag durch Berufsaufgabe oder Tod,
besteht für Sie oder Ihre Erben Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle,
die
[Seite 105]
AI
innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungs-Vertrags
eintreten und
im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit
stehen
[Seite 106]
St
Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz für
Steuerberater (St)
1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen
Interessen im Zusammenhang mit Ihrer versicherten freiberuflichen Tätigkeit als
schutz haben Sie? Steuerberater oder/und Wirtschaftsprüfer wahrzunehmen.
1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in
Deutschland belegen ist. Das heißt, dass Sie Ihren (Haupt-)Firmensitz in
Deutschland haben müssen.
Die Einschätzung eines Firmensitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen
Grundsätzen
2. Wer ist Mitversichert sind
die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter sowie geschäftsführende Gesellschafter
mitversichert? und Inhaber, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig und in
Ausübung dieser Tätigkeit betroffen sind
Warum können Sie widerspre- Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag im Firmen-Rechtsschutz
chen, wenn eine mitversicherte sowie im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz gelten auch für die mitversicherten
Person Versicherungsschutz Personen.
verlangt? Sie sind unser Versiche-
rungsnehmer und können be- Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem
stimmen, ob wir Kosten für mit- widersprechen.
versicherte Personen tragen
sollen.
3. In welchen Rechts- Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzäh-
lung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leis-
bereichen sind Sie tungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Fol-
versichert? genden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für Steuerberater aufgezeigt.
(Leistungsarten)
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So
können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen
Teil finden.
3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
ausschließlich für:
die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche Ihrer mitversicherten Ar-
beitnehmer während von Ihnen angeordneter Dienstfahrten (Dienstreise-
Rechtsschutz). Dies gilt auch bei der regelmäßigen Benutzung eigener, auf
Sie zugelassener Motorfahrzeuge oder bei der gelegentlichen Nutzung von
Mietfahrzeugen. Entsprechendes gilt auch für weitere mitversicherte Ar-
beitnehmer Ihrer Kanzlei als berechtigte Insassen dieser Fahrzeuge.
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt der Fahrt von der Woh-
nung des Arbeitsnehmers beziehungsweise des Abstellplatzes des Fahrzeu-
ges und endet mit der Rückkehr nach dort. Der Versicherungsschutz ruht in
der Zeit, in welcher der Hin und Rückweg zum beziehungsweise vom Zie-
lort zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken, die mit der versicherten
Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen, unterbrochen wird. Das Glei-
che gilt für die Verlängerung des Aufenthaltes am Zielort.
Ausnahme: Soweit aus einer zugunsten der mitversicherten Arbeitnehmer
oder für die benutzten Kraftfahrzeuge anderweitig bestehenden Rechts-
schutzversicherung bedingungsgemäß Leistungen beansprucht werden
können, besteht kein Rechtsschutz.
die Löschung rufschädigender Inhalte (Reputations-Service), die über Sie
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[Seite 107]
St
oder eine mitversicherte Person verbreitet werden (Unterstützung bei
Schädigung der E-Reputation und bei Cyber-Mobbing). Je Versicherungsfall
ist maximal das Vorgehen gegen einen Ansprechpartner (Absender) versi-
chert. Absender können Verfasser rufschädigender Inhalte, Betreiber von
Websites, Portalen, Internetforen, Blogs oder Betreiber von Social-Media-
Plattformen sein.
Als Absender gilt die bei Versand oder Bekanntgabe genannte Adresse, der
Nutzername oder das Synonym. Handelt es sich um eine identifizierbare
Person, die mehrere Synonyme bzw. „Tarnadressen“ verwendet, gilt die
Person mit allen bekannten Absenderadressen als ein Absender. Es werden
bis zu drei Löschungsversuche je Absender unternommen. Wir können kei-
ne Erfolgsgarantie für die Löschung rufschädigender Inhalte geben.
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen im
versicherten freiberuflichen Bereich vor deutschen Gerichten wahrzunehmen,
und zwar einschließlich Werk- und Werklieferungsverträgen. Wir übernehmen
die Kosten bis zu einer Million Euro je Kalenderjahr.
3.5 Steuer-Rechtsschutz
ausschließlich im Zusammenhang mit Ihrer versicherten Tätigkeit, um Ihre
rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen
Finanz-/Verwaltungsbehörden und Finanz- sowie Verwaltungsgerichten wahr-
zunehmen.
3.6 Sozial-Rechtsschutz
Versicherungsschutz besteht auch für Ihre mitversicherten Arbeitnehmer wäh-
rend von Ihnen angeordneter Dienstfahrten (Dienstreise-Rechtsschutz). Dies gilt
auch bei der regelmäßigen Benutzung eigener, auf sie zugelassener Motorfahr-
zeuge oder bei der gelegentlichen Nutzung von Mietfahrzeugen. Entsprechen-
des gilt auch für weitere mitversicherte Arbeitnehmer Ihrer Kanzlei als berech-
tigte Insassen dieser Fahrzeuge. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem
Antritt der Fahrt von der Wohnung des Arbeitsnehmers beziehungsweise des
Abstellplatzes des Fahrzeuges und endet mit der Rückkehr nach dort. Der Versi-
cherungsschutz ruht in der Zeit, in welcher der Hin und Rückweg zum bezie-
hungsweise vom Zielort zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken, die mit
der versicherten Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen, unterbrochen
wird. Das Gleiche gilt für die Verlängerung des Aufenthaltes am Zielort.
Ausnahme: Soweit aus einer zugunsten der mitversicherten Arbeitnehmer oder
für die benutzten Kraftfahrzeuge anderweitig bestehenden Rechtsschutzversi-
cherung bedingungsgemäß Leistungen beansprucht werden können, besteht
kein Rechtsschutz.
3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
ausschließlich um Ihre rechtlichen Interessen
in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und
Verwaltungsgerichten wahrzunehmen
im Dienstreise-Rechtsschutz für Ihre mitversicherten Arbeitnehmer während
von Ihnen angeordneter Dienstfahrten. Dies gilt auch bei der regelmäßigen
Benutzung eigener, auf sie zugelassener Motorfahrzeuge oder bei der gele-
gentlichen Nutzung von Mietfahrzeugen. Entsprechendes gilt auch für wei-
tere mitversicherte Arbeitnehmer Ihrer Kanzlei als berechtigte Insassen die-
ser Fahrzeuge.
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt der Fahrt von der Woh-
nung des Arbeitsnehmers beziehungsweise des Abstellplatzes des Fahrzeu-
ges und endet mit der Rückkehr nach dort. Der Versicherungsschutz ruht in
der Zeit, in welcher der Hin- und Rückweg zum beziehungsweise vom Zie-
lort zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken, die mit der versicherten
Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen, unterbrochen wird. Das Glei-
[Seite 108]
St
che gilt für die Verlängerung des Aufenthaltes am Zielort.
Ausnahme: Soweit aus einer zugunsten der mitversicherten Arbeitnehmer
oder für die benutzten Kraftfahrzeuge anderweitig bestehenden Rechts-
schutzversicherung bedingungsgemäß Leistungen beansprucht werden
können, besteht kein Rechtsschutz.
3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
3.9 Straf-Rechtsschutz
Strafrechtsschutz gilt ausschließlich für Ihre mitversicherten Arbeitnehmer wäh-
rend von Ihnen angeordneter Dienstfahrten (Dienstreise-Rechtsschutz). Dies gilt
auch bei der regelmäßigen Benutzung eigener, auf sie zugelassener Motorfahr-
zeuge oder bei der gelegentlichen Nutzung von Mietfahrzeugen. Entsprechen-
des gilt auch für weitere mitversicherte Arbeitnehmer Ihrer Kanzlei als berech-
tigte Insassen dieser Fahrzeuge.
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt der Fahrt von der Wohnung
des Arbeitsnehmers beziehungsweise des Abstellplatzes des Fahrzeuges und
endet mit der Rückkehr nach dort. Der Versicherungsschutz ruht in der Zeit, in
welcher der Hin und Rückweg zum beziehungsweise vom Zielort zu persönli-
chen oder geschäftlichen Zwecken, die mit der versicherten Tätigkeit in keinem
Zusammenhang stehen, unterbrochen wird. Das Gleiche gilt für die Verlänge-
rung des Aufenthaltes am Zielort.
Ausnahme: Soweit aus einer zugunsten der mitversicherten Arbeitnehmer oder
für die benutzten Kraftfahrzeuge anderweitig bestehenden Rechtsschutzversi-
cherung bedingungsgemäß Leistungen beansprucht werden können, besteht
kein Rechtsschutz.
3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
Der Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz gilt ausschließlich für Ihre mitversicher-
ten Arbeitnehmer während von Ihnen angeordneter Dienstfahrten (Dienstreise-
Rechtsschutz). Dies gilt auch bei der regelmäßigen Benutzung eigener, auf sie
zugelassener Motorfahrzeuge oder bei der gelegentlichen Nutzung von Miet-
fahrzeugen. Entsprechendes gilt auch für weitere mitversicherte Arbeitnehmer
Ihrer Kanzlei als berechtigte Insassen dieser Fahrzeuge.
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt der Fahrt von der Wohnung
des Arbeitsnehmers beziehungsweise des Abstellplatzes des Fahrzeuges und
endet mit der Rückkehr nach dort. Der Versicherungsschutz ruht in der Zeit, in
welcher der Hin und Rückweg zum beziehungsweise vom Zielort zu persönli-
chen oder geschäftlichen Zwecken, die mit der versicherten Tätigkeit in keinem
Zusammenhang stehen, unterbrochen wird. Das Gleiche gilt für die Verlänge-
rung des Aufenthaltes am Zielort.
Ausnahme: Soweit aus einer zugunsten der mitversicherten Arbeitnehmer oder
für die benutzten Kraftfahrzeuge anderweitig bestehenden Rechtsschutzversi-
cherung bedingungsgemäß Leistungen beansprucht werden können, besteht
kein Rechtsschutz.
Gibt es Fragen zur Ausrichtung 3.20 Bonus-Konfliktlösungsunterstützung oder Bonus-Rechtsberatung
Ihrer Kanzlei oder zu neuen Ko-
operationsperspektiven? Oder 3.21.1 JurWay Basic
kam es mit Kollegen innerhalb
der Sozietät zu Missverständnis-
sen? Auch in diesem Fall hilft
ROLAND mit der Bonus-
Rechtsberatung.
[Seite 109]
St
6. Was ist nicht versi- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für Steuerberater
chert? aufgezeigt.
6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
Es bestehen keine Wartezeiten. Sie haben Versicherungsschutz für Versiche-
rungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten.
6.2 Inhaltliche Ausschlüsse
In den in Ziffer A 6.2 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungs-
schutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für Steuerbe-
rater aufgezeigt.
Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts,
von Personen, die im selben Rechtsschutz-Vertrag mitversichert sind, wenn
sie gegeneinander in ursächlichem Zusammenhang mit einer von ihnen
gebildeten Büro-/Praxisgemeinschaft, Sozietät oder Gesellschaft vorgehen,
auch nach Beendigung der Gemeinschaft,
aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft
sowie Anhänger.
7. In welchen Fällen Abweichend von Ziffer A 7.4 gilt Folgendes:
ist unsere Leis- Werden im Rahmen eines bestehenden Dauerschuldverhältnisses zwischen
tungspflicht einge- Steuerberater und Mandanten mehrere erbrachte Leistungen im Rahmen einer
schränkt? Sammelrechnung abgerechnet, wird die vereinbarte Selbstbeteiligung nur ein-
mal in Abzug gebracht, wenn die abgerechneten Leistungen im Rahmen des
letzten halben Jahres vor Rechnungstellung erfolgt sind. Erfolgt die Rechnungs-
tellung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses monatlich, wird die Selbst-
beteiligung für alle innerhalb eines Halbjahres geltend gemachten Rechnungen
nur einmal in Ansatz gebracht.
9. Welche Vorausset- Abweichend von Ziffer A 9 gilt Folgendes:
zungen müssen Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall einge-
vorliegen, damit Sie treten ist. Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Versicherungsfall
Anspruch auf Versi- nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende – also im versi-
cherten Zeitraum – eingetreten ist.
cherungsschutz ha-
ben? Ausnahme: Endet Ihr Versicherungs-Vertrag durch Berufsaufgabe oder Tod,
besteht für Sie oder Ihre Erben Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle,
die
innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungs-Vertrags
eintreten und
im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit
stehen.
[Seite 110]
FVRS
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Firmen-Vertrags-
Rechtsschutz (FVRS)
1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für Ihre im Versiche-
rungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständi-
schutz haben Sie? ge Tätigkeit.
Sie haben in diesem Baustein keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche
Interessen wahrnehmen als
Eigentümer,
Halter,
Erwerber,
Leasingnehmer/Mieter,
Fahrer
eines Motorfahrzeugs sowie Anhängers.
1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in
Deutschland belegen ist. Das heißt, dass Sie Ihren (Haupt-)Firmensitz in
Deutschland haben müssen.
Die Einschätzung eines Firmensitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen
Grundsätzen.
2. Wer ist Der Versicherungsschutz im Firmen-Vertrags-Rechtsschutz gilt ausschließlich für
Sie als unseren Versicherungsnehmer.
mitversichert?
Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzäh-
3. In welchen Rechts- lung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leis-
tungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Fol-
bereichen sind Sie genden sind die Besonderheiten zum Firmen-Vertrags-Rechtsschutz aufgezeigt.
versichert?
(Leistungsarten) Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So
können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen
Teil finden.
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
Ein „Schuldverhältnis“ besteht
abweichend von Ziffer A. 3.4 ausschließlich, um Ihre rechtlichen Interessen aus
zum Beispiel zwischen Käufer
privatrechtlichen Schuldverhältnissen im versicherten gewerblichen, freiberufli-
und Verkäufer.
chen oder sonstigen selbstständigen Bereich vor deutschen Gerichten wahr-
zunehmen, und zwar einschließlich Werk- und Werklieferungsverträgen.
Die Leistung ist begrenzt auf einen Höchstbetrag von 300.000 Euro je Kalen-
derjahr.
6. Was ist nicht versi- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Firmen-Vertrags-Rechtsschutz auf-
chert? gezeigt.
6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
6.1.2 In den folgenden Produkten gilt eine Wartezeit von sechs Monaten.
Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb
von sechs Monaten nach Versicherungsbeginn eintritt.
Firmen-Vertrags-Rechtsschutz (siehe Ziffer FVRS 3.4)
6.2. Inhaltliche Ausschlüsse
Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
Version 25.08.2020
[Seite 111]
FVRS
aus Versicherungs-Verträgen,
aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts,
von Personen, die im selben Rechtsschutz-Vertrag mitversichert sind, wenn
sie gegeneinander in ursächlichem Zusammenhang mit einer von ihnen
gebildeten Büro-/Praxisgemeinschaft, Sozietät oder Gesellschaft vorgehen,
auch nach Beendigung der Gemeinschaft,
aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft
sowie Anhänger.
[Seite 112]
JC
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein JurContract (JC)
1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für Ihre im Versiche-
rungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständi-
schutz haben Sie? ge Tätigkeit.
Sie haben in diesem Baustein keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche
Interessen wahrnehmen als
Eigentümer,
Halter,
Erwerber,
Leasingnehmer/Mieter,
Fahrer
eines Motorfahrzeugs sowie Anhängers.
1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in
Deutschland belegen ist. Das heißt, dass Sie Ihren (Haupt-)Firmensitz in
Deutschland haben müssen.
Die Einschätzung eines Firmensitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen
Grundsätzen.
2. Wer ist Der Versicherungsschutz im JurContract gilt ausschließlich für Sie als unseren
Versicherungsnehmer.
mitversichert?
3. In welchen Rechts- Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzäh-
lung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leis-
bereichen sind Sie tungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Fol-
versichert? genden sind die Besonderheiten zu JurContract aufgezeigt.
(Leistungsarten)
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So
können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen
Teil finden.
Ein „Schuldverhältnis“ besteht
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
zum Beispiel zwischen Käufer
abweichend von Ziffer A. 3.4 ausschließlich, um Ihre rechtlichen Interessen aus
und Verkäufer.
privatrechtlichen Schuldverhältnissen im versicherten gewerblichen, freiberufli-
chen oder sonstigen selbstständigen Bereich vor deutschen Gerichten wahr-
zunehmen, und zwar einschließlich Werk- und Werklieferungsverträgen.
Die Leistung ist begrenzt auf einen Höchstbetrag von 300.000 Euro je Kalen-
derjahr.
3.23 Service-Versicherung
BonitätsService – Sie können bis zu fünf telefonische Auskünfte pro Kalender-
jahr über die Bonität Ihrer möglichen gewerblichen Vertragspartner einholen.
Den BonitätsService erreichen Sie unter 0221 8277-500.
6. Was ist nicht versi- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Im Folgenden sind die Besonderheiten zu JurContract aufgezeigt.
chert?
6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
Am Bauwesen beteiligt sind zum
Beispiel Bauträger, Architekt, 6.1.2 In den folgenden Produkten gilt eine Wartezeit von sechs Monaten.
Fliesenleger und Dachdecker
Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb
Version 25.08.2020
[Seite 113]
JC
von sechs Monaten nach Versicherungsbeginn eintritt.
JurContract
Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Warte-
zeit. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versiche-
rungsbeginn eintreten.
6.2. Inhaltliche Ausschlüsse
Abweichend von Ziffer A 6.2.2 ARB besteht Versicherungsschutz, sofern die
versicherte Tätigkeit dem Bauwesen zuzurechnen ist und die Errichtung oder
genehmigungspflichtige bauliche Veränderung von Grundstücken, Gebäuden
oder Gebäudeteilen im Auftrag für andere erfolgt.
Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
aus Versicherungs-Verträgen,
aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts,
von Personen, die im selben Rechtsschutz-Vertrag mitversichert sind, wenn
sie gegeneinander in ursächlichem Zusammenhang mit einer von ihnen
gebildeten Büro-/Praxisgemeinschaft, Sozietät oder Gesellschaft vorgehen,
auch nach Beendigung der Gemeinschaft,
aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft
sowie Anhänger.
[Seite 114]
P
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Privat-Rechtsschutz (P)
1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für Ihren privaten Le-
bensbereich.
schutz haben Sie?
Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffentlichen Straßenverkehr
teilnehmen, und zwar als
Insasse,
Fußgänger,
Radfahrer oder
Fahrer von E-Bikes, Pedelecs und Elektrokleinstfahrzeugen.
Ausnahme: Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen durch Ihr Fehl-
verhalten bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr der Entzug des
Führerscheins droht. Dafür benötigen Sie den Verkehrs-Rechtsschutz.
Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im
Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten wahrnehmen:
einer gewerblichen Tätigkeit,
einer freiberuflichen Tätigkeit,
einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor?
Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen,
die keine Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit oder Einkünfte aus Rente
sind. Die Vermietung von Wohneinheiten gilt grundsätzlich nicht als sonstige
selbstständige Tätigkeit. Ausnahme: Sie vermieten mehr als 10 Wohneinheiten.
Hinweis: Für die Streitigkeiten aus der Vermietung benötigen Sie den Vermie-
ter-Rechtsschutz.
Das heißt zum Beispiel, die Anla- Sie haben in diesem Baustein auch Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche
ge des Eigentümers eines Zwei- Interessen wahrnehmen wollen im Zusammenhang mit der Anschaffung, der
familienhauses ist versichert, Installation und dem Betrieb einer Anlage zur umweltfreundlichen Erzeugung
wenn sie dem Hauseigentümer von Energie, um Strom gegen Bezahlung in das öffentliche Netz einzuspeisen.
alleine gehört, die Anlage einer Wie zum Beispiel eine Photovoltaik-, Windkraft-, Biothermieanlage oder ein
Eigentümergemeinschaft auf Mühlrad.
einem Mehrfamilienhaus dage-
Voraussetzung dafür ist:
gen nicht.
Sie sind alleiniger Eigentümer, Betreiber und Nutznießer der Anlage und
die Anlage ist fester Bestandteil des ausschließlich oder teilweise selbst
genutzten Wohngebäudes.
Folgende Lebensbereiche sind mit einem separaten Baustein zu versichern und
nicht im Privat-Rechtsschutz enthalten:
Ergänzungs-Bausteine und Zielgruppen-Bausteine sowie
die Grund-Bausteine
Berufs-Rechtsschutz,
Verkehrs-Rechtsschutz,
Immobilien-Rechtsschutz,
außerdem die Bausteine für Geschäftskunden und sonstige Bausteine.
Sie haben in diesem Baustein keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche
Interessen wahrnehmen als
Eigentümer,
Halter,
Erwerber,
Leasingnehmer/Mieter,
Fahrer
von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft einschließlich solcher
mit Elektro-, Erdgas-, Hybrid- oder sonstigen alternativem Antrieb, bei Wasser-
und Luftfahrzeugen auch ohne Motorantrieb, sowie Anhängern. Dieses Risiko
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[Seite 115]
P
können Sie in einem separaten Baustein absichern.
1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in
Deutschland belegen ist. Das heißt, dass Sie Ihren Hauptwohnsitz in Deutsch-
land haben müssen.
Die Einschätzung eines Wohnsitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen
Grundsätzen.
2. Wer ist Mitversichert sind
Ihr ehelicher/eingetragener Lebenspartner,
mitversichert? Ihr im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner, wenn Sie
beide unter derselben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Sofern Sie
oder Ihr mitversicherter Lebenspartner noch anderweitig verheiratet oder
verpartnert sind, sind diese anderen Ehe- oder eingetragenen Partner (Ex-
Partner) nicht mitversichert.
Ausnahme: Wenn Sie den Single-Tarif abgeschlossen haben, ist kein Ehe-,
eingetragener oder sonstiger Partner oder Elternteil mitversichert. Heiraten
Sie später, gehen Sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein oder be-
gründen Sie mit einem sonstigen Partner oder einem Elternteil einen ge-
meinsamen Haushalt, kann der Versicherungsschutz auf den Partner oder
Elternteil nach Ziffer A 21 (Vorsorge-Versicherung) erweitert werden.
Ihre minderjährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen
lebender Pflegekinder.
Ihre unverheirateten volljährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und
Das heißt, solange Ihr volljähri- bei Ihnen lebender Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eingetra-
ges Kind noch keine Ausbildung genen Lebenspartnerschaft leben.
abgeschlossen hat, besteht die
Mitversicherung. Die Mitversi- Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem
cherung Ihres Kindes besteht Zeitpunkt, zu dem diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tä-
also auch während der Ausbil- tigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Sie endet auch dann,
dung, des Studiums oder der wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlossen hat und Sozial-
Beamtenanwärterschaft sowie leistungen (z.B. Arbeitslosengeld, „Hartz IV“) in Anspruch nimmt.
während einer vorübergehenden
beruflichen Tätigkeit bis zur
Aufnahme eines Studiums. Eine
Tätigkeit in Behinderten- oder
Reha-Werkstätten zählt nicht als
berufliche Tätigkeit im Sinne der
Klausel.
Ihre im Versicherungsschein genannten Eltern.
Voraussetzung:
Ihre Eltern
sind mindestens 65 Jahre alt,
leben in Ihrem Haushalt, d.h. in Ihrer Wohneinheit oder in einer Einlie-
gerwohnung in Ihrem Haus
sind dort mit ihrem Erstwohnsitz amtlich gemeldet und
sind nicht berufstätig.
Sie können Ihre eigenen Eltern oder diejenigen Ihres mitversicherten Ehe-,
eingetragenen oder sonstigen Lebenspartners mitversichern, nicht jedoch
die Eltern eventueller sonstiger mitversicherter Personen.
Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für diese
mitversicherten Personen.
Warum können Sie widerspre-
Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem
chen, wenn eine mitversicherte
widersprechen.
Person Versicherungsschutz
verlangt? Sie sind unser Versiche-
[Seite 116]
P
rungsnehmer und können be- Ausnahme: Bei Ihrem mitversicherten ehelichen/eingetragenen oder im Versi-
stimmen, ob wir Kosten für mit- cherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner können Sie nicht wider-
versicherte Personen tragen sprechen.
sollen.
Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen
Beispiel: Wenn Sie bei einem kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt
Verkehrsunfall schwer verletzt oder getötet wurden.
werden, haben Ihre nächsten
Angehörigen Versicherungs-
schutz und können damit Unter-
haltsansprüche gegen den Un-
fallgegner geltend machen. Eine
„natürliche Person“ ist ein
Mensch, eine „juristische Person“
ist zum Beispiel eine GmbH, eine
AG oder ein Verein.
3. In welchen Rechts- Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzäh-
lung der für den privaten Lebensbereich in diesem Baustein versicherten
bereichen sind Sie Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften
versichert? finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Privat-
(Leistungsarten) Rechtsschutz aufgezeigt.
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So
können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen
Teil finden.
Das bedeutet zum Beispiel, dass
wir Schadenersatzansprüche
3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
wegen der Beschädigung eines
Fernsehers gegen den Schädiger
abdecken, nicht aber Ansprüche
bei einer mangelhaften Fernse-
herreparatur. Diese sind über
den Vertrags-Rechtsschutz versi-
chert.
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
Sie haben auch Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen aus schuld-
rechtlichen Verträgen wahrzunehmen, und zwar im Zusammenhang mit dem
Kauf und Einbau von maßgefertigten Möbeln in eine neu errichtete oder
umgebaute selbstbewohnte Wohneinheit (zum Beispiel einer Küche oder einem
Einbauschrank).
3.5 Steuer-Rechtsschutz
ausschließlich in privaten Angelegenheiten, um Ihre rechtlichen Interessen in
steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbe-
hörden, sowie Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
3.6 Sozial-Rechtsschutz
3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
Ausschließlich im privaten Bereich, um Ihre rechtlichen Interessen aus dem
privaten Lebensbereich in Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungs-
behörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten wahr-
zunehmen.
3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
3.9 Straf-Rechtsschutz
Der Versicherungsschutz umfasst auch den aktiven Straf-Rechtsschutz für die
anwaltliche Tätigkeit im Falle einer Strafanzeige, die Sie wegen Schädigung
Ihrer E-Reputation oder Identitätsmissbrauchs erstatten wollen.
3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
[Seite 117]
P
3.11 Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
3.12 Opfer-Rechtsschutz
3.14 Rechtsschutz in Betreuungsverfahren
3.16 Beratungs-Rechtsschutz in privaten Verbraucherinsolvenz- und Rest-
schuldbefreiungsverfahren
3.18 Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im In-
ternet
Über A 3.18 hinaus übernehmen wir einmal pro Kalenderjahr die Kosten eines
Anwalts für sachdienliche Maßnahmen zur Löschung von reputationsschädi-
genden Internetinhalten bis zu insgesamt 800 Euro je Versicherungsfall.
3.19 Beratungs-Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen
3.20 Bonus-Konfliktlösungsunterstützung oder Bonus-Rechtsberatung
Wenn Sie sich zum Beispiel
durch eine Firmengründung 3.21.1 JurWay Basic
selbstständig machen möchten.
Alternativ steht Ihnen auch eine
Mediation in Form einer Konflikt-
lösungsunterstützung zur Verfü-
gung. Hier hilft ein Mediator
schnell und in der gemeinsamen
Diskussion, beispielsweise mit
dem Verkäufer Ihrer neuen Kü-
che. So finden Sie schnell eine
Lösung.
6. Was ist nicht versi- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Privat-Rechtsschutz aufgezeigt.
chert?
6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
6.1.1
In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb
von drei Monaten nach Versicherungsbeginn eintritt.
Verwaltungs-Rechtsschutz im privaten, nicht selbstständigen Bereich (siehe
Ziffer A 3.7)
Rechtsschutz in Betreuungsverfahren (siehe Ziffer A 3.14)
Beratungs-Rechtsschutz in privaten Verbraucherinsolvenz- und Restschuld-
befreiungs-Verfahren (siehe Ziffer A 3.16)
Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Warte-
zeit. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versiche-
rungsbeginn eintreten.
6.2 Inhaltliche Ausschlüsse
6.2.4 Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-,
Marken-, Geschmacksmuster-/Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten
aus geistigem Eigentum.
Ausnahme: Im Rahmen des Beratungs-Rechtsschutzes bei privaten Urheber-
rechtsverstößen im Internet (siehe Ziffer A 3.18) gilt dieser Ausschluss teilweise
nicht.
6.2.7 Streitigkeiten aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und
Erbrechts.
[Seite 118]
P
Ausnahme: Im Privat-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz für eine Bera-
tung nach Ziffer A 3.11.
6.2.9 Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem
Insolvenzverfahren, das über Ihr Vermögen oder das Vermögen einer mitversi-
cherten Person eröffnet wurde oder eröffnet werden soll.
Ausnahme: Das gilt nicht, soweit Sie den Beratungs-Rechtsschutz in privaten
Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungs-Verfahren (siehe Ziffer A 3.16)
in Anspruch nehmen wollen.
9. Welche Vorausset- Zusätzlich zu den in Ziffer A 9 geregelten Fällen gilt für den Privat-Rechtsschutz
Folgendes:
zungen müssen
vorliegen, damit Sie 9.1 Was gilt als Versicherungsfall?
Anspruch auf Versi-
9.1.1 Im Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (siehe
cherungsschutz ha- Ziffer A 3.11) das Ereignis, das zur Änderung Ihrer Rechtslage oder der Rechts-
ben? lage einer mitversicherten Person geführt hat.
Beispiele: Tod einer verwandten 9.2.1 In der folgenden Leistungsart das Ereignis, das aufgrund konkreter Le-
Person – dieses Ereignis kann für bensumstände das Beratungsbedürfnis erstmals hat entstehen lassen:
Sie erbrechtliche Ansprüche Beratungs-Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen (siehe Ziffer A 3.19).
begründen; Trennung vom Ehe-
partner – dieses Ereignis kann für
Sie u.a. unterhaltsrechtliche
Ansprüche oder Pflichten be-
gründen oder verändern
[Seite 119]
B
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Berufs-Rechtsschutz (B)
1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Rechtsschutz für Ihre berufliche, nichtselbst-
ständige Tätigkeit (zum Beispiel als Arbeitnehmer, Beamter, Richter).
schutz haben Sie?
Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im
Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten wahrnehmen:
einer gewerblichen Tätigkeit,
einer freiberuflichen Tätigkeit,
einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
Diese Tätigkeiten zählen dann nicht mehr zu dem hier abgesicherten berufli-
chen Lebensbereich, sondern werden dem selbstständigen Lebensbereich zu-
geordnet.
Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor?
Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen,
die keine Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit oder Einkünfte aus Rente
sind.
Sie haben in diesem Baustein keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche
Interessen wahrnehmen als
Eigentümer,
Halter,
Erwerber,
Leasingnehmer/Mieter,
Fahrer
von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft einschließlich solcher
mit Elektro-, Erdgas-, Hybrid- oder sonstigen alternativem Antrieb, bei Wasser-
und Luftfahrzeugen auch ohne Motorantrieb, sowie Anhängern.
1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in
Deutschland belegen ist. Das heißt, dass Sie Ihren Hauptwohnsitz in Deutsch-
land haben müssen.
Die Einschätzung eines Wohnsitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen
Grundsätzen.
2. Wer ist Mitversichert sind
Ihr ehelicher/eingetragener Lebenspartner,
mitversichert? Ihr im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner, wenn Sie
beide unter derselben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Sofern Sie
oder Ihr mitversicherter Lebenspartner noch anderweitig verheiratet oder
verpartnert sind, sind diese anderen Ehe- oder eingetragenen Partner (Ex-
Partner) nicht mitversichert.
Ausnahme: Wenn Sie den Single-Tarif abgeschlossen haben, ist kein Ehe-,
eingetragener oder sonstiger Partner oder Eltern mitversichert. Heiraten Sie
später, gehen Sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein oder begrün-
den Sie mit einem sonstigen Partner oder einem Elternteil einen gemein-
samen Haushalt, kann der Versicherungsschutz auf den Partner oder Eltern-
teil nach Ziffer A 21 (Vorsorge-Versicherung) erweitert werden.
Ihre minderjährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen
lebender Pflegekinder.
Ihre unverheirateten volljährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und
Das heißt, solange Ihr volljähri- bei Ihnen lebender Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eingetra-
ges Kind noch keine Ausbildung genen Lebenspartnerschaft leben.
abgeschlossen hat, besteht die
Mitversicherung. Die Mitversi- Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem
cherung Ihres Kindes besteht Zeitpunkt, zu dem diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tä-
also auch während der Ausbil- tigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Sie endet auch dann,
Version 25.08.2020
[Seite 120]
B
dung, des Studiums oder der wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlossen hat und Sozial-
Beamtenanwärterschaft sowie leistungen (z.B. Arbeitslosengeld, „Hartz IV“) in Anspruch nimmt.
während einer vorübergehenden
beruflichen Tätigkeit bis zur
Aufnahme eines Studiums. Eine
Tätigkeit in Behinderten- oder
Reha-Werkstätten zählt nicht als
berufliche Tätigkeit im Sinne der
Klausel.
Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für diese
mitversicherten Personen.
Warum können Sie widerspre-
chen, wenn eine mitversicherte Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem
Person Versicherungsschutz widersprechen.
verlangt? Sie sind unser Versiche-
rungsnehmer und können be- Ausnahme: Bei Ihrem mitversicherten ehelichen/eingetragenen oder im Versi-
stimmen, ob wir Kosten für mit- cherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner können Sie nicht wider-
versicherte Personen tragen sprechen.
sollen.
Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen
Beispiel: Wenn Sie bei einem kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt
Verkehrsunfall schwer verletzt oder getötet wurden.
werden, haben Ihre nächsten
Angehörigen Versicherungs-
schutz und können damit Unter-
haltsansprüche gegen den Un-
fallgegner geltend machen. Eine
„natürliche Person“ ist ein
Mensch, eine „juristische Person“
ist zum Beispiel eine GmbH, eine
AG oder ein Verein.
3. In welchen Rechts- Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzäh-
lung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leis-
bereichen sind Sie tungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Fol-
versichert? genden sind die Besonderheiten zum Berufs-Rechtsschutz aufgezeigt.
(Leistungsarten)
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So
können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen
Teil finden.
3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
3.2 Arbeits-Rechtsschutz
Zu den versicherten Arbeitsverhältnissen zählen auch hauswirtschaftliche Be-
schäftigungs- und Pflegeverhältnisse für Sie als Arbeitgeber.
Sie haben als Arbeitnehmer Versicherungsschutz bereits für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen aufgrund eines schriftlichen Angebots Ihres Arbeitgebers
zur Aufhebung des Arbeitsvertrags (Aufhebungs-Vertrag).
Wir übernehmen die Kosten bis zu 1.000 Euro pro Kalenderjahr.
3.5 Steuer-Rechtsschutz
ausschließlich im beruflichen Bereich, um Ihre rechtlichen Interessen in steuer-
rechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden,
sowie Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
3.6 Sozial-Rechtsschutz
3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
ausschließlich im beruflichen Bereich, um Ihre rechtlichen Interessen aus dem
angestellten Bereich in Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbe-
[Seite 121]
B
hörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten wahrzu-
nehmen.
3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
3.12 Opfer-Rechtsschutz
3.17 Beratungs-Rechtsschutz bei beantragtem Insolvenzverfahren des Ar-
beitgebers für versicherte Personen in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer
Wenn Sie sich zum Beispiel 3.20 Bonus-Konfliktlösungsunterstützung oder Bonus-Rechtsberatung
durch eine Firmengründung
selbstständig machen und die 3.21.1 JurWay Basic
Bonus-Rechtsberatung in An-
spruch nehmen wollen.
6. Was ist nicht versi- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Berufs-Rechtsschutz aufgezeigt.
chert?
6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
6.1.1
In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb
von drei Monaten nach Versicherungsbeginn eintritt.
Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2)
Verwaltungs-Rechtsschutz im beruflichen Bereich (siehe Ziffer A 3.7)
Beratungs-Rechtsschutz bei beantragtem Insolvenzverfahren des Arbeitge-
bers (siehe Ziffer A 3.17)
Rechtsschutz in Betreuungsverfahren (siehe Ziffer A 3.14)
Beratungs-Rechtsschutz in privaten Verbraucherinsolvenz- und Restschuld-
befreiungs-Verfahren (siehe Ziffer A 3.16)
Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Warte-
zeit. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versiche-
rungsbeginn eintreten.
6.2 Inhaltliche Ausschlüsse
6.2.14 Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr
vor Verfassungsgerichten oder
vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (zum Beispiel dem
Europäischen Gerichtshof).
Ausnahme: Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr als Bediensteter inter-
nationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen.
9. Welche Vorausset- Zusätzlich zu den in Ziffer A 9 geregelten Fällen gilt für den Berufs-Rechtsschutz
Folgendes:
zungen müssen
vorliegen, damit Sie Nach Ziffer A 9.2.3 gilt das Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags
Anspruch auf Versi- (siehe Ziffer B 3.2) als Versicherungsfall.
cherungsschutz ha-
ben?
[Seite 122]
V1p
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz für alle
Privatfahrzeuge (V1p)
1 Welchen Rechts- 1.1 Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen
als
schutz haben Sie? Eigentümer,
Halter,
Erwerber,
Leasingnehmer/Mieter,
Fahrer
Insasse
von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft einschließlich solcher
mit Elektro-, Erdgas-, Hybrid- oder sonstigem alternativem Antrieb, bei Wasser-
und Luftfahrzeugen auch ohne Motorantrieb, sowie Anhängern.
Die Motorfahrzeuge oder Anhänger müssen entweder
bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie privat zuge-
lassen sein oder
auf Ihren Namen privat mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes
Nummernschild) versehen sein oder
zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen privat gemietet sein oder
zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen als privater Carsharing-Nutzer
gebucht sein.
Sie haben auch Versicherungsschutz auf Fahrten mit dem versicherten Privat-
Fahrzeug zur Ausübung einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen
selbstständigen Tätigkeit.
1.2 Sie sind ferner als Fahrer von und als Insasse in fremden Fahrzeugen versi-
Schäden an Ihrem Fahrrad sind
chert.
damit nicht versichert. Hierfür
hilft Ihnen der Privat-
Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffentlichen Straßenverkehr
Rechtsschutz.
teilnehmen, und zwar als
Fußgänger,
Radfahrer oder
Fahrer von E-Bikes, Pedelecs und Elektrokleinstfahrzeugen.
Die dabei genutzten Fahrzeuge sind nicht versichert.
1.3 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in
Deutschland belegen ist. Das heißt, dass versicherte Fahrzeuge in Deutschland
zugelassen sein müssen.
Die Einschätzung eines Wohnsitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen
Grundsätzen.
2. Wer ist Mitversichert sind
Ihr ehelicher/eingetragener Lebenspartner,
mitversichert? Ihr im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner, wenn Sie
beide unter derselben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Sofern Sie
oder Ihr mitversicherter Lebenspartner noch anderweitig verheiratet oder
verpartnert sind, sind diese anderen Ehe- oder eingetragenen Partner (Ex-
Partner) nicht mitversichert.
Ausnahme: Wenn Sie den Single-Tarif abgeschlossen haben, ist kein Ehe-,
eingetragener oder sonstiger Partner oder Eltern mitversichert. Heiraten Sie
später, gehen Sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein oder begrün-
den Sie mit einem sonstigen Partner oder einem Elternteil einen gemein-
samen Haushalt, kann der Versicherungsschutz auf den Partner oder Eltern-
teil nach Ziffer A 21 (Vorsorge-Versicherung) erweitert werden.
Version 25.08.2020
[Seite 123]
V1p
Ihre minderjährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen
lebender Pflegekinder.
Das heißt, solange Ihr volljähri- Ihre unverheirateten volljährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und
ges Kind noch keine Ausbildung bei Ihnen lebender Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eingetra-
abgeschlossen hat, besteht die genen Lebenspartnerschaft leben.
Mitversicherung. Die Mitversi-
cherung Ihres Kindes besteht Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem
also während der ersten Ausbil- Zeitpunkt, zu dem diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tä-
dung, des Studiums oder der tigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Sie endet auch dann,
Beamtenanwärterschaft sowie wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlossen hat und Sozial-
während einer vorübergehenden leistungen (z.B. Arbeitslosengeld, „Hartz IV“) in Anspruch nimmt.
nicht erlernten beruflichen Tätig-
keit bis zur Aufnahme eines Erst-
Studiums (ein Studium gilt auch
nach einem Fachwechsel so
lange als Erst-Studium, wie noch
kein anderes Studium abge-
schlossen wurde). Eine Tätigkeit
in Behinderten- oder Reha-
Werkstätten zählt nicht als beruf-
liche Tätigkeit im Sinne der Klau-
sel.
Ihre im Versicherungsschein genannten Eltern.
Voraussetzung:
Ihre Eltern
sind mindestens 65 Jahre alt,
leben in Ihrem Haushalt, d.h. in Ihrer Wohneinheit oder in einer Einlie-
gerwohnung in Ihrem Haus
sind dort mit ihrem Erstwohnsitz amtlich gemeldet und
sind nicht berufstätig.
Sie können Ihre eigenen Eltern oder diejenigen Ihres mitversicherten Ehe-,
eingetragenen oder sonstigen Lebenspartners mitversichern, nicht jedoch
die Eltern eventueller sonstiger mitversicherter Personen.
Berechtigt ist jede Person, die Versichert sind alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder
das Motorfahrzeug mit Ihrem Insasse der versicherten Motorfahrzeuge.
Einverständnis führt oder nutzt.
Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für diese
mitversicherten Personen.
Warum können Sie widerspre- Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem
chen, wenn eine mitversicherte widersprechen.
Person Versicherungsschutz
verlangt? Sie sind unser Versiche- Ausnahme: Bei Ihrem mitversicherten ehelichen/eingetragenen oder im Versi-
rungsnehmer und können be- cherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner können Sie nicht wider-
stimmen, ob wir Kosten für Mit- sprechen.
versicherte tragen sollen.
Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen
Beispiel: Wenn Sie bei einem kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt
Verkehrsunfall schwer verletzt oder getötet wurden.
werden, haben Ihre nächsten
Angehörigen Versicherungs-
schutz und können damit Unter-
haltsansprüche gegen den Un-
fallgegner geltend machen. Eine
„natürliche Person“ ist ein
Mensch, eine „juristische Person“
ist zum Beispiel eine GmbH, eine
AG oder ein Verein.
[Seite 124]
V1p
Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzäh-
3. In welchen Rechts- lung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leis-
bereichen sind Sie tungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Fol-
genden sind die Besonderheiten zum Verkehrs-Rechtsschutz für alle Privatfahr-
versichert? zeuge aufgezeigt.
(Leistungsarten)
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So
können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen
Teil finden.
3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
Das bedeutet zum Beispiel, dass wir Schadenersatzansprüche wegen eines Au-
tounfalls gegen den Unfallgegner abdecken, nicht aber Ansprüche bei einer
mangelhaften Handwerkerleistung – wie aus einer Autoreparatur. Diese sind,
soweit vereinbart, über den Vertrags-Rechtsschutz nach Ziffer A 3.4 versichert.
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
Es besteht auch Versicherungsschutz für Verträge, mit denen Sie Motorfahrzeu-
ge und Anhänger zur Eigennutzung erwerben wollen, auch wenn diese später
nicht auf Sie zugelassen werden.
Ausnahme: Sollten Sie ausschließlich den Verkehrs-Rechtsschutz versichert
haben, haben Sie keinen Versicherungsschutz im Vertrags- und Sachenrecht,
wenn Sie Teilnehmer im öffentlichen Straßenverkehr sind, zum Beispiel bei
einem Streit um eine Taxirechnung.
3.5 Steuer-Rechtsschutz
ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrecht-
lichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden,
sowie Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
3.6 Sozial-Rechtsschutz
3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrs-
rechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerich-
ten wahrzunehmen.
3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
3.9 Straf-Rechtsschutz
Abweichend von Ziffer A 3.9 gilt Folgendes: Sie haben Versicherungsschutz für
die Verteidigung, wenn Ihnen ein verkehrsrechtliches Vergehen vorgeworfen
wird.
Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätz-
lich begangen haben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen
Kosten zu erstatten.
Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgewor-
fen wird. Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafver-
fahren ausgeht.
3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
3.12 Opfer-Rechtsschutz
Wenn Sie zum Beispiel als Halter 3.20 Bonus-Konfliktlösungsunterstützung oder Bonus-Rechtsberatung
für einen Parkverstoß belangt
werden sollen, den ein Freund
mit Ihrem Auto begangen hat. 3.21.1 JurWay Basic
[Seite 125]
V1p
Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt Folgendes:
5. Wie sieht der
Leistungsumfang 5.1 Kostenübernahme im Inland
Wir übernehmen Ihre Kosten für einen Sachverständigen, soweit dieser über die
aus/Welche Kosten erforderliche technische Sachkunde verfügt. Als technisch sachkundig gelten
übernehmen wir? Sachverständige, die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle
bestellt oder von einer nach den jeweils gültigen DIN/ISO-Normen akkreditier-
ten Stelle zertifiziert worden sind (Beispiel: TÜV oder Dekra).
Die Kostenübernahme gilt für folgende Fälle:
in Fällen der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Straf- und
Ordnungswidrigkeitenverfahren,
wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Verträgen über den Kauf und die
Reparatur von Motorfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen.
5.2 Kostenübernahme im Ausland
5.2.1 Haben Sie einen Versicherungsfall, der aufgrund eines Verkehrsunfalls im
europäischen Ausland eingetreten ist, und haben Sie daraus Ansprüche?
Dann muss zunächst eine Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftrag-
ten bzw. mit der Entschädigungsstelle im Inland erfolgen. Erst wenn diese Re-
gulierung erfolglos geblieben ist, tragen wir auch Kosten für eine Rechtsverfol-
gung im Ausland.
Die zusätzlichen Kosten der Regulierung im Inland übernehmen wir im Rahmen
der gesetzlichen Gebühren, und zwar bis zur Höhe einer Verkehrsanwaltsge-
bühr.
5.2.2 Wir tragen die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachver-
ständigen. Dies tun wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland ein-
getretenen Beschädigung eines Motorfahrzeugs oder eines Anhängers geltend
machen wollen.
In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz.
6. Was ist nicht Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Verkehrs-Rechtsschutz für alle Pri-
versichert? vatfahrzeuge aufgezeigt.
6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
Es bestehen keine Wartezeiten. Sie haben Versicherungsschutz für Versiche-
rungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten.
Ergänzend zu Ziffer A 11 gilt Folgendes:
11. Wie sehen
besondere Verhal- 11.10 Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen
folgende Bedingungen erfüllt sein:
tensregeln/ Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene
Obliegenheiten im Fahrerlaubnis haben.
Verkehrs- Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
Rechtsschutz aus? Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen
(sogenanntes Nummernschild) haben.
Das Fahrzeug muss eine Betriebserlaubnis besitzen.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die
von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Ver-
schulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob
fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar ent-
sprechend der Schwere des Verschuldens.
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrläs-
sig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz
[Seite 126]
V1p
bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ur-
sächlich war für
den Eintritt des Versicherungsfalls,
die Feststellung des Versicherungsfalls oder
die Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
11.11 Besonderheiten im Verkehrs-Rechtsschutz bei Fahrzeugwechsel oder
-verkauf
Sie haben Versicherungsschutz auch für ein Folgefahrzeug. Wir gehen davon
aus, dass Sie ein Folgefahrzeug haben, wenn Sie innerhalb eines Monats vor
oder nach dem Verkauf Ihres bei uns versicherten Fahrzeugs ein neues Fahrzeug
erwerben. Ihr altes Fahrzeug versichern wir maximal einen Monat ohne zusätz-
lichen Beitrag mit.
Beispiel: Sie machen eine Anzah- Versicherungsschutz besteht auch für die Durchsetzung Ihrer Interessen im
lung für ein Fahrzeug, der Ver- Zusammenhang mit dem beabsichtigten Fahrzeugkauf.
käufer weigert sich aber, dieses
auszuliefern. Sie müssen uns den Verkauf oder Verlust Ihres Fahrzeugs innerhalb von zwei
Monaten melden. Außerdem müssen Sie uns über Ihr Folgefahrzeug informie-
ren. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten haben Sie Versicherungsschutz nur
dann, wenn Sie die Meldung ohne Verschulden oder leicht fahrlässig versäumt
haben.
Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, unsere Leistun-
gen zu kürzen, und zwar je nach Schwere des Verschuldens. Wenn Sie nachwei-
sen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben, bleibt Ihr Versicherungs-
schutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
Sie weisen nach, dass der Verstoß gegen die genannten Obliegenheiten nicht
die Ursache war
für den Eintritt des Versicherungsfalls oder
für die Feststellung des Versicherungsfalls oder
für den Umfang unserer Leistung.
Unter zwei Bedingungen können Sie Ihren Versicherungs-Vertrag mit uns sofort
kündigen:
Es ist seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug auf Ihren Namen zuge-
lassen.
Es ist auch kein Fahrzeug mit einem Versicherungskennzeichen (sogenann-
tes Nummernschild) auf Ihren Namen versehen.
Unabhängig davon haben Sie das Recht, von uns eine Herabsetzung Ihres Ver-
sicherungsbeitrags nach Ziffer A 17.2 zu verlangen.
[Seite 127]
V2p
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz für
nicht auf den Kunden zugelassene Privatfahrzeuge (V2p)
1 Welchen Rechts- 1.1 Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen
als
schutz haben Sie? Eigentümer,
Erwerber,
Leasingnehmer/Mieter,
Fahrer
Insasse
der privat genutzten, im Versicherungsschein genannten Motorfahrzeuge zu
Lande, zu Wasser und in der Luft einschließlich solcher mit Elektro-, Erdgas-,
Hybrid- oder sonstigem alternativem Antrieb, bei Wasser- und Luftfahrzeugen
auch ohne Motorantrieb, sowie Anhängern.
1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in
Deutschland belegen ist. Das heißt, dass versicherte Fahrzeuge in Deutschland
zugelassen sein müssen.
Sie haben auch Versicherungsschutz auf Fahrten mit dem versicherten Privat-
Fahrzeug zur Ausübung einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen
selbstständigen Tätigkeit.
1.3 Sie sind ferner als Fahrer von und als Insasse in fremden oder eigenen Fahr-
zeugen versichert.
Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffentlichen Straßenverkehr
teilnehmen, und zwar als
Fußgänger,
Radfahrer oder
Fahrer von E-Bikes, Pedelecs und Elektrokleinstfahrzeugen.
Schäden an Ihrem Fahrrad sind
damit nicht versichert. Hierfür
Die dabei genutzten Fahrzeuge sind nicht versichert.
hilft Ihnen der Privat-
Rechtsschutz.
Mitversichert sind
2. Wer ist Ihr ehelicher/eingetragener Lebenspartner,
mitversichert? Ihr im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner, wenn Sie
beide unter derselben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Sofern Sie
Berechtigt ist jede Person, die oder Ihr mitversicherter Lebenspartner noch anderweitig verheiratet oder
das Motorfahrzeug mit Ihrem verpartnert sind, sind diese anderen Ehe- oder eingetragenen Partner (Ex-
Einverständnis führt oder nutzt. Partner) nicht mitversichert.
Ausnahme: Wenn Sie den Single-Tarif abgeschlossen haben, ist kein Ehe-,
eingetragener oder sonstiger Partner oder Eltern mitversichert. Heiraten Sie
später, gehen Sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein oder begrün-
den Sie mit einem sonstigen Partner oder einem Elternteil einen gemein-
samen Haushalt, kann der Versicherungsschutz auf den Partner oder Eltern-
teil nach Ziffer A 21 (Vorsorge-Versicherung) erweitert werden.
Ihre minderjährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen
lebender Pflegekinder.
Das heißt, solange Ihr volljähri- Ihre unverheirateten volljährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und
ges Kind noch keine Ausbildung bei Ihnen lebender Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eingetra-
abgeschlossen hat, besteht die genen Lebenspartnerschaft leben.
Mitversicherung. Die Mitversi-
cherung Ihres Kindes besteht Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem
also während der ersten Ausbil- Zeitpunkt, zu dem diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tä-
dung, des Studiums oder der tigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Sie endet auch dann,
Beamtenanwärterschaft sowie wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlossen hat und Sozial-
Version 25.08.2020
[Seite 128]
V2p
während einer vorübergehenden leistungen (z.B. Arbeitslosengeld, „Hartz IV“) in Anspruch nimmt.
nicht erlernten beruflichen Tätig-
keit bis zur Aufnahme eines Erst-
Studiums (ein Studium gilt auch
nach einem Fachwechsel so
lange als Erst-Studium, wie noch
kein anderes Studium abge-
schlossen wurde). Eine Tätigkeit
in Behinderten- oder Reha-
Werkstätten zählt nicht als beruf-
liche Tätigkeit im Sinne der Klau-
sel.
Ihre im Versicherungsschein genannten Eltern.
Voraussetzung:
Ihre Eltern
sind mindestens 65 Jahre alt,
leben in Ihrem Haushalt, d.h. in Ihrer Wohneinheit oder in einer Einlie-
gerwohnung in Ihrem Haus
sind dort mit ihrem Erstwohnsitz amtlich gemeldet und
sind nicht berufstätig.
Sie können Ihre eigenen Eltern oder diejenigen Ihres mitversicherten Ehe-,
eingetragenen oder sonstigen Lebenspartners mitversichern, nicht jedoch
die Eltern eventueller sonstiger mitversicherter Personen.
Versichert sind alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder
Insassen der versicherten Motorfahrzeuge.
Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für diese
mitversicherten Personen.
Warum können Sie widerspre- Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem
chen, wenn eine mitversicherte widersprechen.
Person Versicherungsschutz
verlangt? Sie sind unser Versiche- Ausnahme: Bei Ihrem mitversicherten ehelichen/eingetragenen oder im Versi-
rungsnehmer und können be- cherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner können Sie nicht wider-
stimmen, ob wir Kosten für Mit- sprechen.
versicherte tragen sollen.
Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen
Beispiel: Wenn Sie bei einem kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt
Verkehrsunfall schwer verletzt oder getötet wurden.
werden, haben Ihre nächsten
Angehörigen Versicherungs-
schutz und können damit Unter-
haltsansprüche gegen den Un-
fallgegner geltend machen. Eine
„natürliche Person“ ist ein
Mensch, eine „juristische Person“
ist zum Beispiel eine GmbH, eine
AG oder ein Verein.
Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzäh-
3. In welchen Rechts- lung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leis-
bereichen sind Sie tungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Fol-
genden sind die Besonderheiten zum Verkehrs-Rechtsschutz für nicht auf den
versichert? Kunden zugelassene Privatfahrzeuge aufgezeigt.
(Leistungsarten)
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So
können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen
Teil finden.
Das bedeutet zum Beispiel, dass 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
wir Schadenersatzansprüche
[Seite 129]
V2p
wegen eines Autounfalls gegen
den Unfallgegner abdecken, 3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
nicht aber Ansprüche bei einer Es besteht auch Versicherungsschutz für Verträge, mit denen Sie Motorfahrzeu-
mangelhaften Handwerkerleis- ge und Anhänger zur Eigennutzung erwerben wollen, auch wenn diese später
tung – wie aus einer Autorepara- nicht auf Sie zugelassen werden.
tur. Diese sind, soweit vereinbart,
über den Vertrags-Rechtsschutz Ausnahme: Sollten Sie ausschließlich den Verkehrs-Rechtsschutz versichert
versichert. haben, haben Sie keinen Versicherungsschutz im Vertrags- und Sachenrecht,
wenn Sie Teilnehmer im öffentlichen Straßenverkehr sind, zum Beispiel bei
einem Streit um eine Taxirechnung.
3.5 Steuer-Rechtsschutz
ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrecht-
lichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden,
sowie Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
3.6 Sozial-Rechtsschutz
3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrs-
rechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerich-
ten wahrzunehmen.
3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
3.9 Straf-Rechtsschutz
Abweichend von Ziffer A 3.9 gilt Folgendes: Sie haben Versicherungsschutz für
die Verteidigung, wenn Ihnen ein verkehrsrechtliches Vergehen vorgeworfen
wird.
Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätz-
lich begangen haben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen
Kosten zu erstatten.
Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgewor-
fen wird. Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafver-
fahren ausgeht.
3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
3.12 Opfer-Rechtsschutz
3.20 Bonus-Konfliktlösungsunterstützung oder Bonus-Rechtsberatung
3.21.1 JurWay Basic
Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt Folgendes:
5. Wie sieht der
Leistungsumfang 5.1 Kostenübernahme im Inland
Wir übernehmen Ihre Kosten für einen Sachverständigen, soweit dieser über die
aus/Welche Kosten erforderliche technische Sachkunde verfügt. Als technisch sachkundig gelten
übernehmen wir? Sachverständige, die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle
bestellt oder von einer nach den jeweils gültigen DIN/ISO-Normen akkreditier-
ten Stelle zertifiziert worden sind (Beispiel: TÜV oder Dekra).
Die Kostenübernahme gilt für folgende Fälle:
in Fällen der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Straf- und
Ordnungswidrigkeitenverfahren,
wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Verträgen über den Kauf und die
Reparatur von Motorfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen.
[Seite 130]
V2p
5.2 Kostenübernahme im Ausland
5.2.1 Haben Sie einen Versicherungsfall, der aufgrund eines Verkehrsunfalls im
europäischen Ausland eingetreten ist, und haben Sie daraus Ansprüche?
Dann muss zunächst eine Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftrag-
ten bzw. mit der Entschädigungsstelle im Inland erfolgen. Erst wenn diese Re-
gulierung erfolglos geblieben ist, tragen wir auch Kosten für eine Rechtsverfol-
gung im Ausland.
Die zusätzlichen Kosten der Regulierung im Inland übernehmen wir im Rahmen
der gesetzlichen Gebühren, und zwar bis zur Höhe einer Verkehrsanwaltsge-
bühr.
5.2.2 Wir tragen die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachver-
ständigen. Dies tun wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland ein-
getretenen Beschädigung eines Motorfahrzeugs oder eines Anhängers geltend
machen wollen.
In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz.
6. Was ist nicht Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Verkehrs-Rechtsschutz für nicht auf
versichert? den Kunden zugelassene Privatfahrzeuge aufgezeigt.
6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
6.1.1 Es bestehen keine Wartezeiten. Sie haben Versicherungsschutz für Versi-
cherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten.
Ergänzend zu Ziffer A 11 gilt Folgendes:
11. Wie sehen
besondere Verhal- 11.10 Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen
folgende Bedingungen erfüllt sein:
tensregeln/
Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene
Obliegenheiten im Fahrerlaubnis haben.
Verkehrs- Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
Rechtsschutz aus? Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen
(sogenanntes Nummernschild) haben.
Das Fahrzeug muss eine Betriebserlaubnis besitzen.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die
von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Ver-
schulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob
fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar ent-
sprechend der Schwere des Verschuldens.
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrläs-
sig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz
bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ur-
sächlich war für
den Eintritt des Versicherungsfalls,
die Feststellung des Versicherungsfalls oder
die Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
11.11 Besonderheiten im Verkehrs-Rechtsschutz bei Fahrzeugwechsel oder
-verkauf
Sie haben Versicherungsschutz auch für ein Folgefahrzeug. Wir gehen davon
aus, dass Sie ein Folgefahrzeug haben, wenn Sie innerhalb eines Monats vor
oder nach dem Verkauf Ihres bei uns versicherten Fahrzeugs ein neues Fahrzeug
erwerben. Ihr altes Fahrzeug versichern wir maximal einen Monat ohne zusätz-
lichen Beitrag mit.
Beispiel: Sie machen eine Anzah-
lung für ein Fahrzeug, der Ver- Versicherungsschutz besteht auch für die Durchsetzung Ihrer Interessen im
[Seite 131]
V2p
käufer weigert sich aber, dieses Zusammenhang mit dem beabsichtigten Fahrzeugkauf.
auszuliefern.
Sie müssen uns den Verkauf oder Verlust Ihres Fahrzeugs innerhalb von zwei
Monaten melden. Außerdem müssen Sie uns über Ihr Folgefahrzeug informie-
ren. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten haben Sie Versicherungsschutz nur
dann, wenn Sie die Meldung ohne Verschulden oder leicht fahrlässig versäumt
haben.
Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, unsere Leistun-
gen zu kürzen, und zwar je nach Schwere des Verschuldens. Wenn Sie nachwei-
sen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben, bleibt Ihr Versicherungs-
schutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
Sie weisen nach, dass der Verstoß gegen die genannten Obliegenheiten nicht
die Ursache war
für den Eintritt des Versicherungsfalls oder
für die Feststellung des Versicherungsfalls oder
für den Umfang unserer Leistung.
Unter zwei Bedingungen können Sie Ihren Versicherungs-Vertrag mit uns sofort
kündigen:
Es ist seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug auf Ihren Namen zuge-
lassen.
Es ist auch kein Fahrzeug mit einem Versicherungskennzeichen (sogenann-
tes Nummernschild) auf Ihren Namen versehen.
Unabhängig davon haben Sie das Recht, von uns eine Herabsetzung Ihres Ver-
sicherungsbeitrags nach Ziffer A 17.2 zu verlangen.
[Seite 132]
V3p
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz für das
einzige Privatfahrzeuge (V3p)
1 Welchen Rechts- 1.1 Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen
als
schutz haben Sie? Eigentümer,
Halter
Erwerber,
Leasingnehmer/Mieter,
Fahrer
Insasse
Ihres Motorfahrzeugs zu Lande, zu Wasser oder in der Luft einschließlich solcher
mit Elektro-, Erdgas-, Hybrid- oder sonstigem alternativem Antrieb sowie Anhä-
ngern.
Das Motorfahrzeug oder der Anhänger muss entweder
bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie privat zuge-
lassen sein oder
auf Ihren Namen privat mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes
Nummernschild) versehen sein oder
zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen privat gemietet sein oder
zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen als privater Carsharing-Nutzer
gebucht sein.
Sie haben auch Versicherungsschutz auf Fahrten mit dem versicherten Privat-
Fahrzeug zur Ausübung einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen
selbstständigen Tätigkeit.
1.2 Sie sind ferner als Fahrer von und als Insasse in fremden Fahrzeugen versi-
chert.
Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffentlichen Straßenverkehr
teilnehmen, und zwar als
Fußgänger,
Radfahrer oder
Fahrer von E-Bikes, Pedelecs und Elektrokleinstfahrzeugen.
Schäden an Ihrem Fahrrad sind Die dabei genutzten Fahrzeuge sind nicht versichert.
damit nicht versichert. Hierfür
hilft Ihnen der Privat- 1.3 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in
Rechtsschutz. Deutschland belegen ist. Das heißt, dass versicherte Fahrzeuge in Deutschland
zugelassen sein müssen.
Die Einschätzung eines Wohnsitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen
Grundsätzen.
Mitversichert sind
2. Wer ist Ihr ehelicher/eingetragener Lebenspartner,
mitversichert? Ihr im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner, wenn Sie
beide unter derselben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Sofern Sie
oder Ihr mitversicherter Lebenspartner noch anderweitig verheiratet oder
verpartnert sind, sind diese anderen Ehe- oder eingetragenen Partner (Ex-
Partner) nicht mitversichert.
Ausnahme: Wenn Sie den Single-Tarif abgeschlossen haben, ist kein Ehe-,
eingetragener oder sonstiger Partner oder Eltern mitversichert. Heiraten Sie
später, gehen Sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein oder begrün-
den Sie mit einem sonstigen Partner oder einem Elternteil einen gemein-
samen Haushalt, kann der Versicherungsschutz auf den Partner oder Eltern-
teil nach Ziffer A 21 (Vorsorge-Versicherung) erweitert werden.
Version 25.08.2020
[Seite 133]
V3p
Ihre minderjährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen
lebender Pflegekinder.
Das heißt, solange Ihr volljähri- Ihre unverheirateten volljährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und
ges Kind noch keine Ausbildung bei Ihnen lebender Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eingetra-
abgeschlossen hat, besteht die genen Lebenspartnerschaft leben.
Mitversicherung. Die Mitversi-
cherung Ihres Kindes besteht Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem
also während der ersten Ausbil- Zeitpunkt, zu dem diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tä-
dung, des Studiums oder der tigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Sie endet auch dann,
Beamtenanwärterschaft sowie wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlossen hat und Sozial-
während einer vorübergehenden leistungen (z.B. Arbeitslosengeld, „Hartz IV“) in Anspruch nimmt.
nicht erlernten beruflichen Tätig-
keit bis zur Aufnahme eines Erst-
Studiums (ein Studium gilt auch
nach einem Fachwechsel so
lange als Erst-Studium, wie noch
kein anderes Studium abge-
schlossen wurde). Eine Tätig-
keitin Behinderten- oder Reha-
Werkstätten zählt nicht als beruf-
liche Tätigkeit im Sinne der Klau-
sel.
Ihre im Versicherungsschein genannten Eltern.
Voraussetzung:
Ihre Eltern
sind mindestens 65 Jahre alt,
leben in Ihrem Haushalt, d.h. in Ihrer Wohneinheit oder in einer Einlie-
gerwohnung in Ihrem Haus
sind dort mit ihrem Erstwohnsitz amtlich gemeldet und
sind nicht berufstätig.
Sie können Ihre eigenen Eltern oder diejenigen Ihres mitversicherten Ehe-,
eingetragenen oder sonstigen Lebenspartners mitversichern, nicht jedoch
die Eltern eventueller sonstiger mitversicherter Personen.
Versichert sind alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder
Insassen der versicherten Motorfahrzeuge.
Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für diese
mitversicherten Personen.
Warum können Sie widerspre- Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem
chen, wenn eine mitversicherte widersprechen.
Person Versicherungsschutz
verlangt? Sie sind unser Versiche- Ausnahme: Bei Ihrem mitversicherten ehelichen/eingetragenen oder im Versi-
rungsnehmer und können be- cherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner können Sie nicht wider-
stimmen, ob wir Kosten für Mit- sprechen.
versicherte tragen sollen.
Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen
Beispiel: Wenn Sie bei einem kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person bei der
Verkehrsunfall schwer verletzt Teilnahme am öffentlichen Verkehr verletzt oder getötet wurden.
werden, haben Ihre nächsten
Angehörigen Versicherungs-
schutz und können damit Unter-
haltsansprüche gegen den Un-
fallgegner geltend machen.
Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzäh-
3. In welchen Rechts- lung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leis-
bereichen sind Sie tungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Fol-
genden sind die Besonderheiten zum Verkehrs-Rechtsschutz für das einzige
versichert? Privatfahrzeug aufgezeigt.
[Seite 134]
V3p
(Leistungsarten) Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So
können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen
Teil finden.
3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
Das bedeutet zum Beispiel, dass wir Schadenersatzansprüche wegen eines Au-
tounfalls gegen den Unfallgegner abdecken, nicht aber Ansprüche bei einer
mangelhaften Handwerkerleistung – wie aus einer Autoreparatur. Diese sind,
soweit vereinbart, über den Vertrags-Rechtsschutz nach Ziffer A 3.4 versichert.
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
Es besteht auch Versicherungsschutz für Verträge, mit denen Sie Motorfahrzeu-
ge und Anhänger zur Eigennutzung erwerben wollen, auch wenn diese später
nicht auf Sie zugelassen werden.
Ausnahme: Sollten Sie ausschließlich den Verkehrs-Rechtsschutz versichert
haben, haben Sie keinen Versicherungsschutz im Vertrags- und Sachenrecht,
wenn Sie Teilnehmer im öffentlichen Straßenverkehr sind, zum Beispiel bei
einem Streit um eine Taxirechnung.
3.5 Steuer-Rechtsschutz
ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrecht-
lichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden,
sowie Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
3.6 Sozial-Rechtsschutz
3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrs-
rechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerich-
ten wahrzunehmen.
3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
3.9 Straf-Rechtsschutz
abweichend von Ziffer A 3.9 gilt Folgendes:
Sie haben Versicherungsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen ein verkehrs-
rechtliches Vergehen vorgeworfen wird.
Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätz-
lich begangen haben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen
Kosten zu erstatten.
Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgewor-
fen wird. Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafver-
fahren ausgeht.
3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
3.12 Opfer-Rechtsschutz
Wenn Sie zum Beispiel als Halter 3.20 Bonus-Konfliktlösungsunterstützung oder Bonus-Rechtsberatung
für einen Parkverstoß belangt
werden sollen, den ein Freund
mit Ihrem Auto begangen hat. 3.21.1 JurWay Basic
Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt Folgendes:
5. Wie sieht der
Leistungsumfang 5.1 Kostenübernahme im Inland
Wir übernehmen Ihre Kosten für einen Sachverständigen, soweit dieser über die
aus/Welche Kosten erforderliche technische Sachkunde verfügt. Als technisch sachkundig gelten
Sachverständige, die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle
[Seite 135]
V3p
übernehmen wir? bestellt oder von einer nach den jeweils gültigen DIN/ISO-Normen akkreditier-
ten Stelle zertifiziert worden sind (Beispiel: TÜV oder Dekra).
Die Kostenübernahme gilt für folgende Fälle:
in Fällen der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Straf- und
Ordnungswidrigkeitenverfahren,
wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Verträgen über den Kauf und die
Reparatur von Motorfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen.
5.2 Kostenübernahme im Ausland
5.2.1 Haben Sie einen Versicherungsfall, der aufgrund eines Verkehrsunfalls im
europäischen Ausland eingetreten ist, und haben Sie daraus Ansprüche?
Dann muss zunächst eine Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftrag-
ten bzw. mit der Entschädigungsstelle im Inland erfolgen. Erst wenn diese Re-
gulierung erfolglos geblieben ist, tragen wir auch Kosten für eine Rechtsverfol-
gung im Ausland.
Die zusätzlichen Kosten der Regulierung im Inland übernehmen wir im Rahmen
der gesetzlichen Gebühren, und zwar bis zur Höhe einer Verkehrsanwaltsge-
bühr.
5.2.2 Wir tragen die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachver-
ständigen. Dies tun wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland ein-
getretenen Beschädigung eines Motorfahrzeugs oder eines Anhängers geltend
machen wollen.
In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz.
6. Was ist nicht Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Verkehrs-Rechtsschutz für das einzi-
versichert? ge Privatfahrzeug aufgezeigt.
6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
6.1.1 Es bestehen keine Wartezeiten.
Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbe-
ginn eintreten.
Ergänzend zu Ziffer A 11gilt Folgendes:
11. Wie sehen
besondere Verhal- 11.10 Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen
folgende Bedingungen erfüllt sein:
tensregeln/ Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene
Obliegenheiten im Fahrerlaubnis haben.
Verkehrs- Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
Rechtsschutz aus? Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen
(sogenanntes Nummernschild) haben.
Das Fahrzeug muss eine Betriebserlaubnis besitzen.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die
von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Ver-
schulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob
fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar ent-
sprechend der Schwere des Verschuldens.
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrläs-
sig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz
bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ur-
sächlich war für
den Eintritt des Versicherungsfalls,
die Feststellung des Versicherungsfalls oder
die Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
[Seite 136]
V3p
11.11 Besonderheiten im Verkehrs-Rechtsschutz bei Fahrzeugwechsel oder
-verkauf
Sie haben Versicherungsschutz auch für ein Folgefahrzeug. Wir gehen davon
aus, dass Sie ein Folgefahrzeug haben, wenn Sie innerhalb eines Monats vor
oder nach dem Verkauf Ihres bei uns versicherten Fahrzeugs ein neues Fahrzeug
erwerben. Ihr altes Fahrzeug versichern wir maximal einen Monat ohne zusätz-
lichen Beitrag mit.
Beispiel: Sie machen eine Anzah-
lung für ein Fahrzeug, der Ver- Versicherungsschutz besteht auch für die Durchsetzung Ihrer Interessen im
käufer weigert sich aber, dieses Zusammenhang mit dem beabsichtigten Fahrzeugkauf.
auszuliefern.
Sie müssen uns den Verkauf oder Verlust Ihres Fahrzeugs innerhalb von zwei
Monaten melden. Außerdem müssen Sie uns über Ihr Folgefahrzeug informie-
ren. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten haben Sie Versicherungsschutz nur
dann, wenn Sie die Meldung ohne Verschulden oder leicht fahrlässig versäumt
haben.
Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, unsere Leistun-
gen zu kürzen, und zwar je nach Schwere des Verschuldens. Wenn Sie nachwei-
sen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben, bleibt Ihr Versicherungs-
schutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
Sie weisen nach, dass der Verstoß gegen die genannten Obliegenheiten nicht
die Ursache war
für den Eintritt des Versicherungsfalls oder
für die Feststellung des Versicherungsfalls oder
für den Umfang unserer Leistung.
Unter zwei Bedingungen können Sie Ihren Versicherungs-Vertrag mit uns sofort
kündigen:
Es ist seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug auf Ihren Namen zuge-
lassen.
Es ist auch kein Fahrzeug mit einem Versicherungskennzeichen (sogenann-
tes Nummernschild) auf Ihren Namen versehen.
Unabhängig davon haben Sie das Recht, von uns eine Herabsetzung Ihres Ver-
sicherungsbeitrags nach Ziffer A 17.2 zu verlangen.
21. Wie können Sie Ih- Die generellen Voraussetzungen zur Vorsorge-Versicherung entnehmen Sie bitte
Ziffer A 21. Nachfolgend sind die Besonderheiten zum Verkehrs-Rechtsschutz
ren Versicherungs- aufgezeigt.
vertrag an neue Ri-
siken anpassen? Neu hinzukommende Motorfahrzeuge, die die Voraussetzungen nach Ziffer
V1p 1.1 erfüllen, sind bis zur nächsten Hauptfälligkeit Ihres Vertrags beitragsfrei
mitversichert.
Voraussetzung dafür ist, dass Sie uns zur Hauptfälligkeit die geänderte Anzahl
und die Art der zu versichernden Fahrzeuge melden.
Sie erhalten dann eine geänderte Beitragsabrechnung auf der Grundlage Ihrer
Angaben und unseres dann geltenden Tarifs.
Ihr Vertrag wandelt sich dann in einen Vertrag mit dem Einzel-Baustein Ver-
kehrs-Rechtsschutz für alle Privat-Fahrzeuge nach V1p um und Sie erhalten
einen neuen Versicherungsschein mit neuem Beitrag auf der Grundlage des
dann geltenden Tarifs.
[Seite 137]
Ip
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Immobilien-Rechtsschutz für
Privatkunden (Ip)
1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre als
Wohneinheit selbstgenutzten Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile in
schutz haben Sie? folgenden Eigenschaften nutzen: als
Eigentümer,
Mieter,
Pächter,
sonstiger Nutzungsberechtigter.
Dies bedeutet, dass eine separat Die jeweils zu versichernde Eigenschaft und das zu versichernde Grundstück,
angemietete Garage nicht mit- Gebäude oder der zu versichernde Gebäudeteil müssen im Versicherungsschein
versichert ist. angegeben sein. Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahr-
zeug-Abstellplätze sind eingeschlossen.
Das heißt zum Beispiel, die Anla-
Des Weiteren haben Sie Versicherungsschutz im Zusammenhang mit dem Be-
ge des Eigentümers eines Zwei- treiben von Anlagen zur umweltfreundlichen Erzeugung von Energie, um Strom
familienhauses ist versichert, gegen Bezahlung in das öffentliche Netz einzuspeisen. Wie zum Beispiel Photo-
wenn sie dem Hauseigentümer voltaik-, Windkraft-, Biothermieanlagen oder Mühlräder.
alleine gehört, die Anlage einer
Eigentümergemeinschaft auf Voraussetzung dafür ist:
einem Mehrfamilienhaus dage- Sie sind alleiniger Eigentümer, Betreiber und Nutznießer der versicherten
gen nicht. Anlage und
diese ist fester Bestandteil des ausschließlich oder teilweise selbst genutzten
Gebäudes, in dem sich die versicherte Wohneinheit befindet.
Wenn Sie das im Versicherungsschein bezeichnete, ausschließlich selbst genutz-
te Wohnobjekt wechseln, geht der Versicherungsschutz auf das neue Wohnob-
jekt über und umfasst auch Versicherungsfälle,
die erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Wohnobjekt eintreten oder
die sich auf das neue Wohnobjekt beziehen und vor dem geplanten oder
tatsächlichen Einzug eintreten.
1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in
Deutschland belegen ist. Das heißt, dass sich versicherte Immobilien in
Deutschland befinden müssen.
Die Einschätzung eines Wohnsitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen
Grundsätzen.
2. Wer ist Mitversichert sind
Ihr ehelicher/eingetragener Lebenspartner,
mitversichert? Ihr im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner, wenn Sie
beide unter derselben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Sofern Sie
oder Ihr mitversicherter Lebenspartner noch anderweitig verheiratet oder
verpartnert sind, sind diese anderen Ehe- oder eingetragenen Partner (Ex-
Partner) nicht mitversichert.
Ausnahme: Wenn Sie den Single-Tarif abgeschlossen haben, ist kein Ehe-,
eingetragener oder sonstiger Partner oder Eltern mitversichert. Heiraten Sie
später, gehen Sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein oder begrün-
den Sie mit einem sonstigen Partner oder einem Elternteil einen gemein-
samen Haushalt, kann der Versicherungsschutz auf den Partner oder Eltern-
teil nach Ziffer A 21 (Vorsorge-Versicherung) erweitert werden.
Ihre minderjährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen
lebender Pflegekinder.
Ihre unverheirateten volljährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und
Das heißt, solange Ihr volljähri- bei Ihnen lebender Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eingetra-
ges Kind noch keine Ausbildung genen Lebenspartnerschaft leben.
abgeschlossen hat, besteht die
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Ip
Mitversicherung. Die Mitversi-
cherung Ihres Kindes besteht Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem
also auch während der Ausbil- Zeitpunkt, zu dem diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tä-
dung, des Studiums oder der tigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Sie endet auch dann,
Beamtenanwärterschaft sowie wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlossen hat und Sozial-
während einer vorübergehenden leistungen (z.B. Arbeitslosengeld, „Hartz IV“) in Anspruch nimmt.
beruflichen Tätigkeit bis zur
Aufnahme eines Studiums. Eine
Tätigkeit in Behinderten- oder
Reha-Werkstätten zählt nicht als
berufliche Tätigkeit im Sinne der
Klausel.
Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für diese
mitversicherten Personen.
Warum können Sie widerspre- Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem
chen, wenn eine mitversicherte widersprechen.
Person Versicherungsschutz
verlangt? Sie sind unser Versiche- Ausnahme: Bei Ihrem mitversicherten ehelichen/eingetragenen oder im Versi-
rungsnehmer und können be- cherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner können Sie nicht wider-
stimmen, ob wir Kosten für mit- sprechen.
versicherte Personen tragen
sollen. Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen
kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt
Beispiel: Wenn Sie bei einem oder getötet wurden.
Verkehrsunfall schwer verletzt
werden, haben Ihre nächsten
Angehörigen Versicherungs-
schutz und können damit Unter-
haltsansprüche gegen den Un-
fallgegner geltend machen.
3. In welchen Rechts- Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzäh-
lung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leis-
bereichen sind Sie tungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Fol-
versichert? genden sind die Besonderheiten zum Immobilien-Rechtsschutz für Privatkunden
(Leistungsarten) aufgezeigt.
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So
können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen
Teil finden.
3.3 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
3.5 Steuer-Rechtsschutz
ausschließlich im Immobilienbereich, um Ihre rechtlichen Interessen in steuer-
rechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden,
sowie Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
3.20 Bonus-Konfliktlösungsunterstützung oder Bonus-Rechtsberatung
Wenn Sie sich zum Beispiel ein
Haus kaufen und dies vermieten
3.21.1 JurWay Basic
wollen
6. Was ist nicht versi- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Immobilien-Rechtsschutz für Privat-
chert? kunden aufgezeigt.
6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
6.1.1 In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb
[Seite 139]
Ip
von drei Monaten nach Versicherungsbeginn eintritt.
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.3), es sei denn,
es handelt sich um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
wegen der Verletzung dinglicher Rechte an Grundstücken, Gebäuden oder
Gebäudeteilen.
Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Warte-
zeit. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versiche-
rungsbeginn eintreten.
[Seite 140]
P+p
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Plus-Baustein Privat zum
Privat-Rechtsschutz (P+p)
1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Leistungserweiterungen für Ihren Versiche-
rungsschutz im privaten Bereich (P) versichert.
schutz haben Sie?
Abweichend von Ziffer A 5.3.6 stellen wir Ihnen ein zinsloses Darlehen bis zu
300.000 Euro für eine Kaution zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass die Kauti-
on gestellt werden muss, damit Sie vorerst von Strafverfolgungsmaßnahmen
verschont bleiben.
1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in
Deutschland belegen ist. Das heißt, dass Sie Ihren Hauptwohnsitz in Deutsch-
land haben müssen.
Die Einschätzung eines Wohnsitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen
Grundsätzen.
2. Wer ist Mitversichert sind
Ihr ehelicher/eingetragener Lebenspartner,
mitversichert? Ihr im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner, wenn Sie
beide unter derselben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Sofern Sie
oder Ihr mitversicherter Lebenspartner noch anderweitig verheiratet oder
verpartnert sind, sind diese anderen Ehe- oder eingetragenen Partner (Ex-
Partner) nicht mitversichert.
Ausnahme: Wenn Sie den Single-Tarif abgeschlossen haben, ist kein Ehe-,
eingetragener oder sonstiger Partner oder Eltern mitversichert. Heiraten Sie
später, gehen Sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein oder begrün-
den Sie mit einem sonstigen Partner oder einem Elternteil einen gemein-
samen Haushalt, kann der Versicherungsschutz auf den Partner oder Eltern-
teil nach Ziffer A 21 (Vorsorge-Versicherung) erweitert werden.
Ihre minderjährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen
lebender Pflegekinder.
Ihre unverheirateten volljährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und
Das heißt, solange Ihr volljähri- bei Ihnen lebender Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eingetra-
ges Kind noch keine Ausbildung genen Lebenspartnerschaft leben.
abgeschlossen hat, besteht die
Mitversicherung. Die Mitversi- Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem
cherung Ihres Kindes besteht Zeitpunkt, zu dem diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tä-
also auch während der Ausbil- tigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Sie endet auch dann,
dung, des Studiums oder der wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlossen hat und Sozial-
Beamtenanwärterschaft sowie leistungen (z.B. Arbeitslosengeld, „Hartz IV“) in Anspruch nimmt.
während einer vorübergehenden
beruflichen Tätigkeit bis zur
Aufnahme eines Studiums. Eine
Tätigkeitin Behinderten- oder
Reha-Werkstätten zählt nicht als
berufliche Tätigkeit im Sinne der
Klausel.
Ihre im Versicherungsschein genannten Eltern.
Voraussetzung:
Ihre Eltern
sind mindestens 65 Jahre alt,
leben in Ihrem Haushalt, d.h. in Ihrer Wohneinheit oder in einer Einlie-
gerwohnung in Ihrem Haus
sind dort mit ihrem Erstwohnsitz amtlich gemeldet und
sind nicht berufstätig.
Sie können Ihre eigenen Eltern oder diejenigen Ihres mitversicherten Ehe-,
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[Seite 141]
P+p
eingetragenen oder sonstigen Lebenspartners mitversichern, nicht jedoch
die Eltern eventueller sonstiger mitversicherter Personen.
Ihre pflegebedürftigen Verwandten
Voraussetzungen:
Ihre Verwandten sind dauerhaft pflegebedürftig und besitzen einen
Pflegegrad
Die Verwandtschaft besteht mit Ihnen oder Ihrem mitversicherten Ehe-,
eingetragen oder sonstigen Lebenspartner
Beispiel: Ihre Kinder, Enkelkinder, Es handelt sich um ein Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie
Ihre Eltern und Großeltern
Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für diese
mitversicherten Personen.
Warum können Sie widerspre- Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem
chen, wenn eine mitversicherte widersprechen.
Person Versicherungsschutz
verlangt? Sie sind unser Versiche- Ausnahme: Bei Ihrem mitversicherten ehelichen/eingetragenen oder im Versi-
rungsnehmer und können be- cherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner können Sie nicht wider-
stimmen, ob wir Kosten für mit- sprechen.
versicherte Personen tragen
sollen. Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen
kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt
Beispiel: Wenn Sie bei einem oder getötet wurden.
Verkehrsunfall schwer verletzt
werden, haben Ihre nächsten
Angehörigen Versicherungs-
schutz und können damit Unter-
haltsansprüche gegen den Un-
fallgegner geltend machen. Eine
„natürliche Person“ ist ein
Mensch, eine „juristische Person“
ist zum Beispiel eine GmbH, eine
AG oder ein Verein.
3. In welchen Rechts- Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzäh-
lung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leis-
bereichen sind Sie tungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Fol-
versichert? genden sind die Besonderheiten zum Plus-Baustein Privat zum Privat-
(Leistungsarten) Rechtsschutz (P) aufgezeigt.
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So
können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen
Teil finden.
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
Entgegen Ziffer A 6.2.8 (Kapitalanlage-Ausschluss) haben Sie im privaten Be-
reich Versicherungsschutz auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
Kapitalanlagegeschäften, wenn der Anlagebetrag, um den es in dem Versiche-
rungsfall geht, die Summe von 50.000 Euro nicht übersteigt. Bei einem höhe-
ren Anlagebetrag besteht anteilig Versicherungsschutz.
Entgegen Ziffer A 6.2.9 (Ausschluss Darlehensvergabe) haben Sie Versiche-
rungsschutz für die private Vergabe von Darlehen bis zu einer Darlehenssumme
von 50.000 Euro. Bei einer höheren Darlehenssumme besteht anteilig Versiche-
rungsschutz.
3.9 Straf-Rechtsschutz
auch für die Erstattung der Strafanzeige (aktiver Straf-Rechtsschutz) wegen
einer schwerwiegenden Verletzung Ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts
durch Rufschädigung über moderne Kommunikationsmittel, sog. Cyber-
Mobbing.
Als „Cyber-Mobbing“ (auch Cyber-Bullying, E-Mobbing und Ähnliches) gilt die
[Seite 142]
P+p
schwerwiegende oder über einen längeren Zeitraum anhaltende Verletzung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch absichtliches Beleidigen, Bedrohen,
Bloßstellen oder Belästigen gegenüber ausgewählten Adressaten. Dies geschieht
mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel.
3.11 Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
Entgegen Ziffer A 6.2.10 (Ausschluss von Familien-, Lebenspartnerschafts-
und Erbrecht) haben Sie Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interes-
sen im Zusammenhang mit Familien-, Lebenspartnerschafts- und erbrecht-
lichen Angelegenheiten wahrzunehmen. Wir übernehmen dafür die Kosten
bis zu 5.000 Euro pro Kalenderjahr.
Folgesachen sind zum Beispiel: Ausnahme: Sie haben keinen Versicherungsschutz für Scheidungs- und
Streit um Trennungsunterhalt, Scheidungsfolgesachen bzw. für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft
Vermögensauseinandersetzung, und deren Folgesachen.
Versorgungsausgleich oder Sor-
gerecht für Kinder Es besteht Rechtsschutz für einen Rat oder eine Auskunft eines in Deutsch-
land zugelassenen Rechtsanwalts in Überleitungsangelegenheiten nach
dem Sozialgesetzbuch - SGB XII - wegen der Verpflichtung zum Elternun-
terhalt. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, dass die Beratung tat-
sächlich erfolgt ist. Die erste Kontaktaufnahme des Sozialamts bei Ihnen
wegen der Prüfung oder Geltendmachung von Überleitungsansprüchen gilt
abweichend von Ziffer A 9 bereits als Eintritt des Versicherungsfalls.
3.14 Rechtsschutz in Betreuungsverfahren
Vorsorge-Rechtsschutz bei Pflegebedürftigkeit der Eltern:
für einen Rat oder eine Auskunft durch einen in Deutschland zugelassenen
Rechtsanwalt im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Pflegebedürftigkeit
Ihrer Eltern. Es muss deutsches Recht anwendbar sein.
3.18 Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im In-
ternet
ergänzend zu A 3.18 gilt Folgendes:
Wir übernehmen über die Beratung hinaus die Kosten für die Wahrnehmung
Ihrer rechtlichen Interessen bis zu 1.000 Euro pro Kalenderjahr.
4. In welchen Ländern 4.2 Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen
Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbe-
haben Sie Versiche- reichs nach Ziffer A 4 tragen wir die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von
rungsschutz? 400.000 Euro. Dies tun wir unter folgenden Voraussetzungen:
Ihr Versicherungsfall muss dort während eines höchstens zweijährigen Auf-
enthalts eingetreten sein oder die Interessenwahrnehmung muss dort not-
wendig sein, weil Sie einen Vertrag im Internet abgeschlossen haben,
der Versicherungsschutz darf nicht auf deutsche Gerichte beschränkt sein
(siehe Ausnahmen zu Ziffer A 4),
Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der
Veräußerung von dinglichen Rechten wahr,
Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit schuldrechtlichen
Verträgen aus einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbst-
ständigen Tätigkeit wahr.
6. Was ist nicht versi- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Plus-Baustein zum Privat-
chert? Rechtsschutz (P) aufgezeigt.
6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
6.1.1 In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb
von drei Monaten nach Versicherungsbeginn eintritt.
Rechtsschutz in Betreuungsverfahren (siehe Ziffer A 3.14)
[Seite 143]
P+p
Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Warte-
zeit. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versiche-
rungsbeginn eintreten.
6.2 Inhaltliche Ausschlüsse
6.2.4 Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-,
Marken-, Geschmacksmuster-/Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten
aus geistigem Eigentum.
Ausnahme: Im Rahmen des Beratungs-Rechtsschutzes bei privaten Urheber-
rechtsverstößen im Internet (siehe Ziffer P+p 3.18) gilt dieser Ausschluss teilwei-
se nicht.
6.2.5 Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Ver-
äußerung, der Verwaltung oder der Finanzierung von Kapitalanlagen.
Ausnahme: In Verbindung mit dem Plus-Baustein Privat gilt dieser Ausschluss
teilweise nicht (siehe Ziffer P+p 3.4).
[Seite 144]
B+p
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Plus-Baustein Privat zum
Berufs-Rechtsschutz (B+p)
1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Leistungserweiterungen für Ihren Versiche-
rungsschutz im beruflichen Bereich (B) versichert.
schutz haben Sie?
1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in
Deutschland belegen ist. Das heißt, dass Sie Ihren Hauptwohnsitz in Deutsch-
land haben müssen.
Die Einschätzung eines Wohnsitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen
Grundsätzen.
2. Wer ist Mitversichert sind
Ihr ehelicher/eingetragener Lebenspartner,
mitversichert? Ihr im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner, wenn Sie
beide unter derselben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Sofern Sie
oder Ihr mitversicherter Lebenspartner noch anderweitig verheiratet oder
verpartnert sind, sind diese anderen Ehe- oder eingetragenen Partner (Ex-
Partner) nicht mitversichert.
Ausnahme: Wenn Sie den Single-Tarif abgeschlossen haben, ist kein Ehe-,
eingetragener oder sonstiger Partner oder Eltern mitversichert. Heiraten Sie
später, gehen Sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein oder begrün-
den Sie mit einem sonstigen Partner oder einem Elternteil einen gemein-
samen Haushalt, kann der Versicherungsschutz auf den Partner oder Eltern-
teil nach Ziffer A 21 (Vorsorge-Versicherung) erweitert werden.
Ihre minderjährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen
lebender Pflegekinder.
Das heißt, solange Ihr volljähri- Ihre unverheirateten volljährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und
ges Kind noch keine Ausbildung bei Ihnen lebender Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eingetra-
abgeschlossen hat, besteht die genen Lebenspartnerschaft leben.
Mitversicherung. Die Mitversi-
cherung Ihres Kindes besteht Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem
also auch während der Ausbil- Zeitpunkt, zu dem diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tä-
dung, des Studiums oder der tigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Sie endet auch dann,
Beamtenanwärterschaft sowie wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlossen hat und Sozial-
während einer vorübergehenden leistungen (z.B. Arbeitslosengeld, „Hartz IV“) in Anspruch nimmt.
beruflichen Tätigkeit bis zur
Aufnahme eines Studiums. Eine
Tätigkeit in Behinderten- oder
Reha-Werkstätten zählt nicht als
berufliche Tätigkeit im Sinne der
Klausel. Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für diese
mitversicherten Personen.
Warum können Sie widerspre-
chen, wenn eine mitversicherte Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem
Person Versicherungsschutz widersprechen.
verlangt? Sie sind unser Versiche-
rungsnehmer und können be- Ausnahme: Bei Ihrem mitversicherten ehelichen/eingetragenen oder im Versi-
stimmen, ob wir Kosten für mit- cherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner können Sie nicht wider-
versicherte Personen tragen sprechen.
sollen.
Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen
Beispiel: Wenn Sie bei einem kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt
Verkehrsunfall schwer verletzt oder getötet wurden.
werden, haben Ihre nächsten
Angehörigen Versicherungs-
schutz und können damit Unter-
haltsansprüche gegen den Un-
fallgegner geltend machen.
Version 25.08.2020
[Seite 145]
B+p
3. In welchen Rechts- Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzäh-
lung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leis-
bereichen sind Sie tungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Fol-
versichert? genden sind die Besonderheiten zum Plus-Baustein Privat zum Berufs-
(Leistungsarten) Rechtsschutz (B) aufgezeigt.
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So
können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen
Teil finden.
3.2 Arbeits-Rechtsschutz
Sie haben als Arbeitnehmer Versicherungsschutz bereits für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen aufgrund eines schriftlichen Angebots Ihres Arbeitgebers
zur Aufhebung des Arbeitsvertrags (Aufhebungs-Vertrag). Wir übernehmen die
Kosten bis zu 5.000 Euro pro Kalenderjahr.
4. In welchen Ländern 4.2 Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen
Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbe-
haben Sie Versiche- reichs nach Ziffer A 4 tragen wir die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von
rungsschutz? 400.000 Euro. Dies tun wir unter folgenden Voraussetzungen:
Ihr Versicherungsfall muss dort während eines höchstens zweijährigen Auf-
enthalts eingetreten sein oder die Interessenwahrnehmung muss dort not-
wendig sein, weil Sie einen Vertrag im Internet abgeschlossen haben,
der Versicherungsschutz darf nicht auf deutsche Gerichte beschränkt sein
(siehe Ausnahmen zu Ziffer A 4),
Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der
Veräußerung von dinglichen Rechten wahr,
Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit schuldrechtlichen
Verträgen aus einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbst-
ständigen Tätigkeit wahr.
6. Was ist nicht versi- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Plus-Baustein zum Berufs-
chert? Rechtsschutz (B) aufgezeigt.
6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
6.1.1 In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb
von drei Monaten nach Versicherungsbeginn eintritt.
Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2)
Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Warte-
zeit. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versiche-
rungsbeginn eintreten.
[Seite 146]
V+p
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Plus-Baustein Privat zum
Verkehrs-Rechtsschutz (V+p)
1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Leistungserweiterungen für Ihren Versiche-
rungsschutz im verkehrsrechtlichen Bereich (V1p) versichert.
schutz haben Sie?
Abweichend von Ziffer A 5.3.6 stellen wir Ihnen ein zinsloses Darlehen bis
zu 300.000 Euro für eine Kaution zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass
die Kaution gestellt werden muss, damit Sie vorerst von Strafverfolgungs-
maßnahmen verschont bleiben.
1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in
Deutschland belegen ist. Das heißt, dass versicherte Fahrzeuge in Deutschland
zugelassen sein müssen.
Die Einschätzung eines Wohnsitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen
Grundsätzen.
2. Wer ist Mitversichert sind
Ihr ehelicher/eingetragener Lebenspartner,
mitversichert? Ihr im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner, wenn Sie
beide unter derselben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Sofern Sie
oder Ihr mitversicherter Lebenspartner noch anderweitig verheiratet oder
verpartnert sind, sind diese anderen Ehe- oder eingetragenen Partner (Ex-
Partner) nicht mitversichert.
Ausnahme: Wenn Sie den Single-Tarif abgeschlossen haben, ist kein Ehe-,
eingetragener oder sonstiger Partner oder Eltern mitversichert. Heiraten Sie
später, gehen Sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein oder begrün-
den Sie mit einem sonstigen Partner oder einem Elternteil einen gemein-
samen Haushalt, kann der Versicherungsschutz auf den Partner oder Eltern-
teil nach Ziffer A 21 (Vorsorge-Versicherung) erweitert werden.
Ihre minderjährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen
lebender Pflegekinder.
Ihre unverheirateten volljährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und
Das heißt, solange Ihr volljähri- bei Ihnen lebender Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eingetra-
ges Kind noch keine Ausbildung genen Lebenspartnerschaft leben.
abgeschlossen hat, besteht die
Mitversicherung. Die Mitversi- Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem
cherung Ihres Kindes besteht Zeitpunkt, zu dem diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tä-
also auch während der Ausbil- tigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Sie endet auch dann,
dung, des Studiums oder der wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlossen hat und Sozial-
Beamtenanwärterschaft sowie leistungen (z.B. Arbeitslosengeld, „Hartz IV“) in Anspruch nimmt.
während einer vorübergehenden
beruflichen Tätigkeit bis zur
Aufnahme eines Studiums. Eine
Tätigkeit in Behinderten- oder
Reha-Werkstätten zählt nicht als
berufliche Tätigkeit im Sinne der
Klausel.
Ihre im Versicherungsschein genannten Eltern.
Voraussetzung:
Ihre Eltern
sind mindestens 65 Jahre alt,
leben in Ihrem Haushalt, d.h. in Ihrer Wohneinheit oder in einer Einlie-
gerwohnung in Ihrem Haus
sind dort mit ihrem Erstwohnsitz amtlich gemeldet und
sind nicht berufstätig.
Sie können Ihre eigenen Eltern oder diejenigen Ihres mitversicherten Ehe-,
Version 25.08.2020
[Seite 147]
V+p
eingetragenen oder sonstigen Lebenspartners mitversichern, nicht jedoch
die Eltern eventueller sonstiger mitversicherter Personen.
Ihre pflegebedürftigen Verwandten
Voraussetzungen:
Ihre Verwandten sind dauerhaft pflegebedürftig und besitzen einen
Pflegegrad
Die Verwandtschaft besteht mit Ihnen oder Ihrem mitversicherten Ehe-,
Beispiel: Ihre Kinder, Enkelkinder, eingetragen oder sonstigen Lebenspartner
Ihre Eltern und Großeltern Es handelt sich um ein Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie
Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für diese
mitversicherten Personen.
Warum können Sie widerspre-
chen, wenn eine mitversicherte Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem
Person Versicherungsschutz widersprechen.
verlangt? Sie sind unser Versiche-
rungsnehmer und können be- Ausnahme: Bei Ihrem mitversicherten ehelichen/eingetragenen oder im Versi-
stimmen, ob wir Kosten für mit- cherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner können Sie nicht wider-
versicherte Personen tragen sprechen.
sollen.
Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen
Beispiel: Wenn Sie bei einem kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt
Verkehrsunfall schwer verletzt oder getötet wurden.
werden, haben Ihre nächsten
Angehörigen Versicherungs-
schutz und können damit Unter-
haltsansprüche gegen den Un-
fallgegner geltend machen.
4. In welchen Ländern 4.2 Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen
Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbe-
haben Sie Versiche- reichs nach Ziffer A 4 tragen wir die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von
rungsschutz? 400.000 Euro. Dies tun wir unter folgenden Voraussetzungen:
Ihr Versicherungsfall muss dort während eines höchstens zweijährigen Auf-
enthalts eingetreten sein oder die Interessenwahrnehmung muss dort not-
wendig sein, weil Sie einen Vertrag im Internet abgeschlossen haben,
der Versicherungsschutz darf nicht auf deutsche Gerichte beschränkt sein
(siehe Ausnahmen zu Ziffer A 4),
Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der
Veräußerung von dinglichen Rechten wahr,
Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit schuldrechtlichen
Verträgen aus einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbst-
ständigen Tätigkeit wahr.
6. Was ist nicht versi- 6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
chert? 6.1.1 Es bestehen keine Wartezeiten. Sie haben Versicherungsschutz für Versi-
cherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten.
[Seite 148]
I+p
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Plus-Baustein Privat zum
Immobilien-Rechtsschutz (I+p)
1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Leistungserweiterungen für Ihren Versiche-
rungsschutz im Immobilien-Rechtsschutz (Ip) für Ihre selbst genutzte Immobilie
schutz haben Sie? versichert.
Sie haben die Grund-Bausteine P, B, V1p und Ip (also Privat-, Berufs-, Verkehrs-
und Immobilien-Rechtsschutz für Wohneinheiten) abgeschlossen? Oder Sie
haben die Grund-Bausteine P, V1p, Ip in Kombination mit dem Zielgruppen-
Baustein 55+ (also Privat-, Verkehrs-, Immobilien-Rechtsschutz und Rechts-
schutz 55+) abgeschlossen? Dann sind alle Ihre ausschließlich selbst genutzten
Wohneinheiten sowie Ihre unbebauten privat und ausschließlich selbst genutz-
ten Grundstücke innerhalb Deutschlands mitversichert.
Der hier beschriebe Baustein gilt nicht für den Einzel-Baustein Immobilien-
Rechtsschutz für Vermieter (Iv).
Ausnahme: Sie haben Versicherungsschutz als Vermieter einer Ihnen gehören-
den Einliegerwohnung. Eine Einliegerwohnung ist eine zweite Wohnung von
untergeordneter Bedeutung, die sich in Ihrem versicherten selbstbewohnten
Eigenheim befindet und die von Ihnen als Eigentümer vermietet wird.
1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in
Deutschland belegen ist. Das heißt, dass sich versicherte Immobilien in
Deutschland befinden müssen.
Die Einschätzung eines Wohnsitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen
Grundsätzen.
2. Wer ist Mitversichert sind
Ihr ehelicher/eingetragener Lebenspartner,
mitversichert? Ihr im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner, wenn Sie
beide unter derselben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Sofern Sie
oder Ihr mitversicherter Lebenspartner noch anderweitig verheiratet oder
verpartnert sind, sind diese anderen Ehe- oder eingetragenen Partner (Ex-
Partner) nicht mitversichert.
Ausnahme: Wenn Sie den Single-Tarif abgeschlossen haben, ist kein Ehe-,
eingetragener oder sonstiger Partner oder Eltern mitversichert. Heiraten Sie
später, gehen Sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein oder begrün-
den Sie mit einem sonstigen Partner oder einem Elternteil einen gemein-
samen Haushalt, kann der Versicherungsschutz auf den Partner oder Eltern-
teil nach Ziffer A 21 (Vorsorge-Versicherung) erweitert werden.
Ihre minderjährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen
lebender Pflegekinder.
Das heißt, solange Ihr volljähri- Ihre unverheirateten volljährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und
ges Kind noch keine Ausbildung bei Ihnen lebender Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eingetra-
abgeschlossen hat, besteht die genen Lebenspartnerschaft leben.
Mitversicherung. Die Mitversi-
cherung Ihres Kindes besteht Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem
also auch während der Ausbil- Zeitpunkt, zu dem diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tä-
dung, des Studiums oder der tigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Sie endet auch dann,
Beamtenanwärterschaft sowie wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlossen hat und Sozial-
während einer vorübergehenden leistungen (z.B. Arbeitslosengeld, „Hartz IV“) in Anspruch nimmt.
beruflichen Tätigkeit bis zur
Aufnahme eines Studiums. Eine
Tätigkeit in Behinderten- oder
Reha-Werkstätten zählt nicht als
berufliche Tätigkeit im Sinne der
Klausel.
Version 25.08.2020
[Seite 149]
I+p
Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für diese
mitversicherten Personen.
Warum können Sie widerspre- Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem
chen, wenn eine mitversicherte widersprechen.
Person Versicherungsschutz
verlangt? Sie sind unser Versiche- Ausnahme: Bei Ihrem mitversicherten ehelichen/eingetragenen oder im Versi-
rungsnehmer und können be- cherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner können Sie nicht wider-
stimmen, ob wir Kosten für mit- sprechen.
versicherte Personen tragen
sollen. Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen
kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt
Beispiel: Wenn Sie bei einem oder getötet wurden.
Verkehrsunfall schwer verletzt
werden, haben Ihre nächsten
Angehörigen Versicherungs-
schutz und können damit Unter-
haltsansprüche gegen den Un-
fallgegner geltend machen. Eine
„natürliche Person“ ist ein
Mensch, eine „juristische Person“
ist zum Beispiel eine GmbH, eine
AG oder ein Verein.
3. In welchen Rechts- Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzäh-
lung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leis-
bereichen sind Sie tungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Fol-
versichert? genden sind die Besonderheiten zum Plus-Baustein Privat zum Immobilien-
(Leistungsarten) Rechtsschutz für Privatkunden (I+p) aufgezeigt.
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So
können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen
Teil finden.
3.3 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
Sie haben Versicherungsschutz auch:
als Vermieter einer Ihnen gehörenden Einliegerwohnung. Eine Einlieger-
wohnung ist eine zweite Wohnung von untergeordneter Bedeutung, die
sich in Ihrem versicherten selbstbewohnten Eigenheim befindet und die
von Ihnen als Eigentümer vermietet wird,
für die gelegentliche entgeltliche Überlassung Ihrer selbst genutzten, versi-
cherten Wohneinheit (Erstwohnsitz). Gelegentlich bedeutet, Sie vermieten
Ihre Wohneinheit lediglich im Einzelfall, die Vermietung stellt keine dauer-
hafte Erwerbsquelle für Sie dar und erfolgt nicht öfter als dreimal im Kalen-
derjahr für insgesamt nicht länger als zwölf Wochen im Kalenderjahr.
3.5 Steuer-Rechtsschutz
ausschließlich im Immobilienbereich, um Ihre rechtlichen Interessen in steuer-
rechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz-/Verwaltungsbehörden und
Finanz- sowie Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
4. In welchen Ländern Die Ziffer A 4.2 gilt hier nicht.
sind Sie versichert?
6. Was ist nicht versi- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Plus-Baustein zum Immobilien-
chert? Rechtsschutz für Privatkunden (I+p) aufgezeigt.
6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
6.1.1 In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
[Seite 150]
I+p
Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb
von drei Monaten nach Versicherungsbeginn eintritt.
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.3), es sei denn,
es handelt sich um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
wegen der Verletzung dinglicher Rechte an Grundstücken, Gebäuden oder
Gebäudeteilen
Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Warte-
zeit. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versiche-
rungsbeginn eintreten.
6.2 Inhaltliche Ausschlüsse
6.2.5 Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Ver-
äußerung, der Verwaltung oder der Finanzierung von Kapitalanlagen.
Ausnahme: Unter den in Ziffern I+p 1.2 und I+p 3.3 genannten Voraussetzun-
gen gilt dieser Ausschluss nicht für die Vermietung Ihrer Einliegerwohnung und
die gelegentliche Vermietung Ihrer selbst genutzten Wohneinheit.
6.2.12 Abweichend von Ziffer A 6.2.12 besteht Versicherungsschutz für die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Finanz- und Verwaltungs-
gerichten sowie in Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden
wegen der Heranziehung zu Anlieger- und Erschließungsabgaben.
6.2.16 Abweichend von Ziffer A 6.2.16 haben Sie auch Versicherungsschutz in
Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie in
Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind. Wir übernehmen die
Kosten bis zu 50.000 Euro je Versicherungsfall.
[Seite 151]
JWp
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein JurWay Privat (JWp)
1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für Rechtsberatung und
verschiedene andere Rechtsdienste über unser Service-Portal www.roland-
schutz haben Sie? service.de rund um Ihren Privatbereich.
1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in
Deutschland belegen ist. Das heißt, dass Sie Ihren Hauptwohnsitz in Deutsch-
land haben müssen.
Die Einschätzung eines Wohn-, Firmen-, Vereins- und landwirtschaftlichen Be-
triebssitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen.
2. Wer ist Mitversichert sind
Ihr ehelicher/eingetragener Lebenspartner,
mitversichert? Ihr im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner, wenn Sie
beide unter derselben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Sofern Sie
oder Ihr mitversicherter Lebenspartner noch anderweitig verheiratet oder
verpartnert sind, sind diese anderen Ehe- oder eingetragenen Partner (Ex-
Partner) nicht mitversichert.
Ausnahme: Wenn Sie den Single-Tarif abgeschlossen haben, ist kein Ehe-,
eingetragener oder sonstiger Partner oder Eltern mitversichert. Heiraten Sie
später, gehen Sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein oder begrün-
den Sie mit einem sonstigen Partner oder einem Elternteil einen gemein-
samen Haushalt, kann der Versicherungsschutz auf den Partner oder Eltern-
teil nach Ziffer A 21 (Vorsorge-Versicherung) erweitert werden.
Ihre minderjährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen
lebender Pflegekinder.
Ihre unverheirateten volljährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und
Das heißt, solange Ihr volljähri- bei Ihnen lebender Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eingetra-
ges Kind noch keine Ausbildung genen Lebenspartnerschaft leben.
abgeschlossen hat, besteht die
Mitversicherung. Die Mitversi- Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem
cherung Ihres Kindes besteht Zeitpunkt, zu dem diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tä-
also auch während der Ausbil- tigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Sie endet auch dann,
dung, des Studiums oder der wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlossen hat und Sozial-
Beamtenanwärterschaft sowie leistungen (z.B. Arbeitslosengeld, „Hartz IV“) in Anspruch nimmt.
während einer vorübergehenden
beruflichen Tätigkeit bis zur
Aufnahme eines Studiums. Eine
Tätigkeitin Behinderten- oder
Reha-Werkstätten zählt nicht als
berufliche Tätigkeit im Sinne der
Klausel.
Ihre im Versicherungsschein genannten Eltern.
Voraussetzung:
Ihre Eltern
sind mindestens 65 Jahre alt,
leben in Ihrem Haushalt, d.h. in Ihrer Wohneinheit oder in einer Einlie-
gerwohnung in Ihrem Haus
sind dort mit ihrem Erstwohnsitz amtlich gemeldet und
sind nicht berufstätig.
Sie können Ihre eigenen Eltern oder diejenigen Ihres mitversicherten Ehe-,
eingetragenen oder sonstigen Lebenspartners mitversichern, nicht jedoch
die Eltern eventueller sonstiger mitversicherter Personen.
Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für diese
mitversicherten Personen.
Version 25.08.2020
[Seite 152]
JWp
Warum können Sie widerspre- Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem
chen, wenn eine mitversicherte widersprechen.
Person Versicherungsschutz
verlangt? Sie sind unser Versiche- Ausnahme: Bei Ihrem mitversicherten ehelichen/eingetragenen oder im Versi-
rungsnehmer und können be- cherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner können Sie nicht wider-
stimmen, ob wir Kosten für mit- sprechen.
versicherte Personen tragen
sollen. Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen
kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt
Beispiel: Wenn Sie bei einem oder getötet wurden.
Verkehrsunfall schwer verletzt
werden, haben Ihre nächsten
Angehörigen Versicherungs-
schutz und können damit Unter-
haltsansprüche gegen den Un-
fallgegner geltend machen. Eine
„natürliche Person“ ist ein
Mensch, eine „juristische Person“
ist zum Beispiel eine GmbH, eine
AG oder ein Verein.
3. In welchen Rechts- Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzäh-
lung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leis-
bereichen sind Sie tungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3.
versichert?
(Leistungsarten) Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So
können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen
Teil finden.
3.21.2 JurWay Privat
JurLine – telefonische Rechtsberatung
JurLine Call-Back-Service
JurOnline – Online Rechtsberatung
JurCheck – präventive Vertragsprüfung
JurLoad
JurRadar/Online-Schutz-Radar
6. Was ist nicht versi- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Im Folgenden sind die Besonderheiten zu JurWay Privat aufgezeigt.
chert?
6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
6.1.1 Es bestehen keine Wartezeiten. Sie haben Versicherungsschutz für Versi-
cherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten.
6.2 Inhaltliche Ausschlüsse
Abweichend von Ziffer A 6.2 gelten im Baustein JurWay Privat ausschließlich
die folgenden Ausschlüsse:
Kein Rechtsschutz besteht im Rahmen der präventiven Vertragsprüfung
JurCheck im privaten Lebensbereich gemäß Ziffer A 3.21.2 für
die Neugestaltung von Verträgen oder wesentlichen Vertragsteilen,
die Bewertung steuerrechtlicher Auswirkungen im Zusammenhang mit
dem Abschluss eines Verbrauchervertrags,
die Bewertung von Verträgen über die Anschaffung, Veräußerung, Verwal-
tung von Wertpapieren (zum Beispiel Aktien, Rentenwerte, Fondsanteile),
Wertrechten, die Wertpapieren gleichstehen, Beteiligungen (zum Beispiel
an Kapitalanlagemodellen, stillen Gesellschaften, Genossenschaften) und
deren Finanzierungen (Bank- und Kapitalanlagerecht),
die Bewertung von Verträgen mit Bauträgern und Fertighausanbietern
sowie aus dem Bereich des Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts, so-
weit Eheverträge, Unterhaltsvereinbarungen, Adoptionsverträge, Güter-
[Seite 153]
JWp
standsbeendigungsverträge oder Erbverträge Gegenstand der Prüfung sind,
die Bewertung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie von
Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen.
Außerdem können Sie JurWay nicht verwenden, um aus dem Versicherungs-
Vertrag gegen uns vorzugehen (siehe Ziffer A 6.2.11).
[Seite 154]
S+p
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein StrafrechtPlus Privat
(S+p)
1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre rechtli-
chen Interessen wahrnehmen als Beschuldigter in Straf- und Ordnungswidrig-
schutz haben Sie? keitenverfahren sowie in disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren. Dies gilt
im privaten, im ehrenamtlichen und im beruflichen, nicht selbstständigen Be-
reich. Wir übernehmen die Kosten solcher Verfahren bis zu einer Million Euro je
Versicherungsfall.
1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in
Deutschland belegen ist. Das heißt, dass Sie Ihren Hauptwohnsitz in Deutsch-
land haben müssen.
Die Einschätzung eines Wohn-, Firmen-, Vereins- und landwirtschaftlichen Be-
triebssitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen.
2. Wer ist Mitversichert sind
Ihr ehelicher/eingetragener Lebenspartner,
mitversichert? Ihr im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner, wenn Sie
beide unter derselben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Sofern Sie
oder Ihr mitversicherter Lebenspartner noch anderweitig verheiratet oder
verpartnert sind, sind diese anderen Ehe- oder eingetragenen Partner (Ex-
Partner) nicht mitversichert.
Ausnahme: Wenn Sie den Single-Tarif abgeschlossen haben, ist kein Ehe-,
eingetragener oder sonstiger Partner oder Eltern mitversichert. Heiraten Sie
später, gehen Sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein oder begrün-
den Sie mit einem sonstigen Partner oder einem Elternteil einen gemein-
samen Haushalt, kann der Versicherungsschutz auf den Partner oder Eltern-
teil nach Ziffer A 21 (Vorsorge-Versicherung) erweitert werden.
Ihre minderjährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen
lebender Pflegekinder.
Das heißt, solange Ihr volljähri- Ihre unverheirateten volljährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und
ges Kind noch keine Ausbildung bei Ihnen lebender Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eingetra-
abgeschlossen hat, besteht die genen Lebenspartnerschaft leben.
Mitversicherung. Die Mitversi-
cherung Ihres Kindes besteht Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem
also auch während der Ausbil- Zeitpunkt, zu dem diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tä-
dung, des Studiums oder der tigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Sie endet auch dann,
Beamtenanwärterschaft sowie wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlossen hat und Sozial-
während einer vorübergehenden leistungen (z.B. Arbeitslosengeld, „Hartz IV“) in Anspruch nimmt.
beruflichen Tätigkeit bis zur Ihre im Versicherungsschein genannten Eltern.
Aufnahme eines Studiums. Eine Voraussetzung:
Tätigkeitin Behinderten- oder Ihre Eltern
Reha-Werkstätten zählt nicht als
sind mindestens 65 Jahre alt,
berufliche Tätigkeit im Sinne der
leben in Ihrem Haushalt, d.h. in Ihrer Wohneinheit oder in einer Einlie-
Klausel.
gerwohnung in Ihrem Haus
sind dort mit ihrem Erstwohnsitz amtlich gemeldet und
sind nicht berufstätig.
Sie können Ihre eigenen Eltern oder diejenigen Ihres mitversicherten Ehe-,
eingetragenen oder sonstigen Lebenspartners mitversichern, nicht jedoch
die Eltern eventueller sonstiger mitversicherter Personen.
Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für diese
mitversicherten Personen.
Warum können Sie widerspre-
Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem
chen, wenn eine mitversicherte
widersprechen.
Person Versicherungsschutz
Version 25.08.2020
[Seite 155]
S+p
verlangt? Sie sind unser Versiche- Ausnahme: Bei Ihrem mitversicherten ehelichen/eingetragenen oder im Versi-
rungsnehmer und können be- cherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner können Sie nicht wider-
stimmen, ob wir Kosten für mit- sprechen.
versicherte Personen tragen
sollen.
Beispiel: Wenn Sie bei einem Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen
Verkehrsunfall schwer verletzt kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt
werden, haben Ihre nächsten oder getötet wurden.
Angehörigen Versicherungs-
schutz und können damit Unter-
haltsansprüche gegen den Un-
fallgegner geltend machen. Eine
„natürliche Person“ ist ein
Mensch, eine „juristische Person“
ist zum Beispiel eine GmbH, eine
AG oder ein Verein.
3. In welchen Rechts- Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzäh-
lung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leis-
bereichen sind Sie tungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Fol-
versichert? genden sind die Besonderheiten zum StrafrechtPlus Privat aufgezeigt.
(Leistungsarten)
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So
können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen
Teil finden.
3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
3.9 Straf-Rechtsschutz
für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen
wird.
Sie haben Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen:
Das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig nach dem Gesetz strafbar und
Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen.
Es besteht auch Rechtsschutz, wenn Ihnen ein Vergehen vorgeworfen wird, das
nur vorsätzlich begangen werden kann. Ebenso besteht Rechtsschutz für die
Verteidigung gegen den Vorwurf eines Verbrechens, wenn der Vorwurf auf
einer ehrenamtlichen oder beruflichen, nicht selbstständigen Tätigkeit basiert.
Voraussetzung ist,
dass es nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Vorsatzes kommt
und
dass Sie außerdem selbst betroffen sind oder sich vorab damit einverstan-
den erklärt haben, dass eine mitversicherte Person den Rechtsschutz in An-
spruch nimmt.
Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen
haben, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Dann müssen Sie uns die
Kosten erstatten, die wir für die Verteidigung wegen des Vorwurfs des vorsätzli-
chen Delikts getragen haben.
Bei Abschluss des Verfahrens durch einen Strafbefehl bleibt der Versicherungs-
schutzdarüber hinaus auch bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vor-
satzstraftat (auch direkter Vorsatz) bestehen.
Strafvollstreckungsverfahren sind mitversichert.
Bei Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldverfahren) besteht auch für vorsätzliches
Handeln Versicherungsschutz.
[Seite 156]
S+p
3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
4. In welchen Ländern Hier haben Sie Versicherungsschutz
Im StrafrechtPlus Privat besteht weltweit Versicherungsschutz.
haben Sie Versiche-
rungsschutz?
5. Wie sieht der 5.1.2 Abweichend von Ziffer A 5.1.2 werden die dort aufgeführten Kosten für
einen Verkehrsanwalt nicht übernommen.
Leistungsumfang
aus/Welche Kosten Ergänzend zu Ziffer A 5.1.2 übernehmen wir die Kosten für notwendige Reisen
übernehmen wir? des Rechtsanwalts an den Ort deszuständigen Gerichts oder den Sitz der Ermitt-
lungs- bzw. Verwaltungsbehörde. Die Kosten werden bis zur Höhe der Sätze für
Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte übernommen.
5.2.1 Ergänzend zu Ziffer A 5.2.1 tragen wir Ihre Kosten für Reisen an den Ort
des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn dieses Ihr persönliches Erschei-
nen angeordnet hat. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsrei-
sen deutscher Rechtsanwälte geltenden Sätze nach dem Rechtsanwaltsvergü-
tungsgesetz (RVG) übernommen.
5.3.1 Ergänzend zu Ziffer A 5.3.1 tragen wir auch die angemessenen Kosten für
solche Sachverständigengutachten, die Sie selbst zur notwendigen Unterstüt-
zung Ihrer Verteidigung in Auftrag gegeben haben. Hinsichtlich der Angemes-
senheit gelten die Kriterien von Ziffer 5.3.6.1 sinngemäß.
5.3.6 Wir übernehmen die von Ihnen zu tragenden Kosten der versicherten
Verfahren einschließlich Strafvollstreckungsverfahren.
5.3.6.1 Wir tragen anstelle der gesetzlichen Vergütung auch Leistungen aus
einer schriftlichen Honorarvereinbarung mit einem für Sie tätigen Rechtsanwalt.
Ausnahme: Wenn die Rechtsanwaltsgebühren nach der Honorarvereinbarung
die gesetzlich vorgesehene Vergütung überschreiten, dann erstatten wir nur die
angemessene Vergütung. Die Angemessenheit bestimmt sich unter Berücksich-
tigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Angele-
genheit, des Umfangs der Leistungen des Rechtsanwalts und der Schwierigkeit
der Sache.
Wir prüfen die Angemessenheit von Honorarvereinbarung und anwaltlicher
Abrechnung. Auf die Unangemessenheit der Honorarvereinbarung können wir
uns nicht berufen, wenn
wir der Honorarvereinbarung schriftlich zugestimmt haben, bevor Sie diese
unterzeichnet hatten, oder
Sie einen von uns vorgeschlagenen Rechtsanwalt beauftragt haben.
5.3.6.2 Wir übernehmen außerdem die einem Nebenkläger in einem Ermitt-
lungs- oder Strafverfahren gegen Sie entstandenen Kosten, soweit Sie diese
freiwillig übernehmen, um zu erreichen, dass das Verfahren eingestellt wird,
obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbesteht. Die Rechtsanwaltskosten des
gegnerischen Nebenklägers tragen wir bis zur Höhe der gesetzlichen Vergü-
tung.
6. Was ist nicht versi- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Im Folgenden sind die Besonderheiten zum StrafrechtPlus Privat aufgezeigt.
chert?
6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
6.1.1 Es bestehen keine Wartezeiten. Sie haben Versicherungsschutz für Versi-
[Seite 157]
S+p
cherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten.
6.2 Inhaltliche Ausschlüsse
Abweichend von Ziffer A 6.2 gelten im Baustein StrafrechtPlus Privat aus-
schließlich die folgenden Ausschlüsse:
Kein Rechtsschutz besteht
für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines Verbrechens im privaten
Bereich; dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Straf-
verfahren ausgeht,
für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung einer verkehrsrecht-
lichen Vorschrift des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts im Zusam-
menhang mit zulassungspflichtigen Motorfahrzeugen,
bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat (siehe Ziffer A
3.9),
für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Straftat oder Ordnungswid-
rigkeit aus den Rechtsbereichen des Patent-, Urheber-, Marken-, Ge-
schmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechts oder sonstigen Rechten aus geis-
tigem Eigentum sowie aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht
oder in unmittelbarem Zusammenhang mit Verfahren aus diesen Berei-
chen.
für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Steuerstraftat, wenn das
Ermittlungsverfahren durch eine Selbstanzeige von Ihnen ausgelöst wird,
für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Straftat oder Ordnungswid-
rigkeit, die in der Eigenschaft als Organ einer juristischen Person (Beispiel:
Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstandsmitglied) begangen wurde o-
der begangen worden sein soll, es sei denn, es handelt sich um eine ehren-
amtliche Tätigkeit bei einem Geselligkeitsverein ohne wirtschaftliche Ge-
winnerzielungsabsicht.
9. Welche Vorausset- 9.1 Was gilt als Versicherungsfall?
9.4 Abweichend von Ziffer A 9.2 gilt als Versicherungsfall
zungen müssen in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren die Einleitung eines Ermitt-
vorliegen, damit Sie lungsverfahrens gegen Sie. Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet,
Anspruch auf Versi- wenn es behördlich als solches verfügt wird. Versicherungsschutz besteht
auch für vor Abschluss des Rechtsschutz-Vertrags eingetretene Vorfälle,
cherungsschutz ha- wenn ihretwegen noch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.
ben? in Disziplinar- und Standesverfahren die Einleitung eines disziplinar- oder
standesrechtlichen Verfahrens gegen Sie. Wird in demselben Ermittlungs-
verfahren gegen mehrere versicherte Personen ermittelt oder werden in
demselben Ermittlungs-, Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren meh-
rere Versicherte zur Zeugenaussage aufgefordert, handelt es sich um den-
selben und nicht um jeweils einen neuen Versicherungsfall.
[Seite 158]
aÄ
Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz für ange-
stellte Ärzte und Apotheker (aÄ)
1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung
Ihrer rechtlichen Interessen im beruflichen Bereich als angestellter Arzt, Zahn-
schutz haben Sie? arzt, Tierarzt und Apotheker.
Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im
Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten wahrnehmen:
einer gewerblichen Tätigkeit,
einer freiberuflichen Tätigkeit,
einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor?
Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen,
die keine Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit oder Einkünfte aus Rente
sind.
Ausnahme: Sollten Sie gelegentlich selbstständige oder freiberufliche Nebentä-
tigkeiten als Arzt oder Apotheker ausüben, sind diese mitversichert.
Dazu zählen Ihre gelegentlichen Tätigkeiten
im Notfall-/Notarztdienst (nicht leitend),
im Bereitschafts- und Notdienst nach der Bereitschaftsdienstordnung der
Kassenärztlichen Vereinigung,
im Rahmen von Praxisvertretungen,
als Gutachter und beratender Konsiliararzt,
im Rahmen von ärztlichen Freundschaftsdiensten im Bekannten- und Ver-
wandtenkreis, aals Arzt auf Veranstaltungen sowie
im Rahmen von Behandlungen und Erste-Hilfe-Leistungen bei Not- und
Unfällen.
„Gelegentlich" bedeutet:
Sie üben die Tätigkeiten lediglich im Einzelfall aus,
die Tätigkeiten stellen keine dauerhafte Erwerbsquelle für Sie dar,
Gutachter- sowie beratende Konsiliartätigkeiten und Praxisvertretungen
üben Sie nicht öfter als an 60 Tagen pro Kalenderjahr aus und
Bereitschafts- und Notdienste üben Sie nicht öfter als an 90 Tagen pro
Kalenderjahr aus.
Nehmen Sie und/oder Ihr mitversicherter Lebenspartner freiberufliche
Tätigkeiten als Ärzte auf?
Dann erstreckt sich Ihr Versicherungsschutz auch auf die Vorbereitungszeit,
die Sie und/oder Ihr Partner als freiberuflich Tätige in Vorbereitung auf die kas-
senärztliche Tätigkeit ableisten. Unter den Versicherungsschutz fallen alle dazu-
gehörigen Vorbereitungstätigkeiten einschließlich eines Praxisankaufs, jedoch
für längstens 24 Monate.
Mit der Niederlassung wandelt sich der Versicherungs-Vertrag automatisch in
eine Kombination aus Rechtsschutz für gewerbliche und private Risiken (F, V1g,
Ig sowie P, B, V1p, Ip und JWp) mit Zielgruppen-Baustein Niedergelassene Ärzte
und Heilberufe (nÄ) um.
Falls Ihr mitversicherter Ehe-/Lebenspartner weiter angestellter Arzt oder Apo-
theker ist und hierfür Versicherungsschutz wünscht, muss zusätzlich der Ziel-
gruppen-Baustein Angestellte Ärzte und Apotheker (aÄ) abgeschlossen werden.
Dieser ist Gegenstand von Privat Premium (P, B, V1p, Ip, P+p, B+p, V+p, I+p,
JWp, S+p, aÄ).
Versicherungsschutz besteht im Fall der Niederlassung auch für Versicherungs-
fälle im Zusammenhang mit der Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit als Arzt
Version 25.08.2020
[Seite 159]
aÄ
oder Apotheker, die vor Aufnahme dieser Tätigkeit eingetreten sind.
Ebenfalls gilt der Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die nach Aufnah-
me dieser Tätigkeit eingetreten sind, ohne Berücksichtigung einer erneuten
Wartezeit (siehe Ziffer A 6.1.1). Voraussetzung ist, dass Sie oder Ihr Lebens-
partner die Tätigkeit als niedergelassener Arzt tatsächlich aufnehmen.
Sollte die Niederlassung nach vorherigen Bemühungen endgültig nicht zustan-
de kommen, haben Sie Versicherungsschutz für die Beratung hinsichtlich des
abgebrochenen Zulassungsverfahrens und den damit im Zusammenhang ste-
henden Anbahnungen von Verträgen. Wird der Rechtsanwalt über die Beratung
hinaus tätig, erstatten wir nur die Kosten für die erfolgte Beratung.
Wir übernehmen die Kosten bis 1.000 Euro.
Voraussetzung ist, dass
Ihr Rechtsschutz-Vertrag mit dem Zielgruppen-Baustein Angestellte Ärzte
und Apotheker (aÄ) bei Eintritt des Versicherungsfalls seit mindestens zwei
Jahren besteht und
Sie uns Ihre konkreten Bemühungen um die Niederlassung anhand von
Unterlagen nachweisen.
Weisen Sie uns Ihre konkreten Bemühungen um die Niederlassung anhand von
Unterlagen nach, haben Sie zudem die Möglichkeit, ein Mediationsverfahren
nach Ziffer A 5.1.1 in Anspruch zu nehmen, auch wenn Ihr Vertrag mit dem
Zielgruppen-Baustein Angestellte Ärzte und Apotheker (aÄ) noch keine zwei
Jahre bei uns besteht.
Kann die Mediation nicht stattfinden, weil Ihr Anspruchsgegner der Mediation
nicht zustimmt, oder verläuft sie erfolglos, besteht Versicherungsschutz, und
zwar ausschließlich für die gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interes-
sen im Zusammenhang mit Miet-, Arbeits- und Kaufverträgen, die Sie wegen
der geplanten Niederlassung verhandelt oder abgeschlossenen haben sowie für
Streitigkeiten um die Zulassung mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Wir
übernehmen die Kosten bis 10.000 Euro je Niederlassungsversuch.
Sie können innerhalb von sechs Monaten nach Umwandlung des Vertrags ver-
langen, dass
Ihr Vertrag beendet wird,
der Vertrag in ein Rechtsschutz-Produkt für Privatkunden geändert wird,
der Vertrag unverändert fortgeführt wird – Voraussetzung ist, dass Ihr Ehe-
oder Lebenspartner weiterhin angestellter Arzt ist –,
die Umstellung auf die neuen Risiken erst greift, wenn uns die Änderung
bekannt ist. In diesem Fall entfällt der Versicherungsschutz für Vorberei-
tungstätigkeiten und es besteht eine Wartezeit für die neuen Risiken (siehe
Ziffer A 6.1.1).
1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in
Deutschland belegen ist. Das heißt, dass Sie Ihren Hauptwohnsitz bzw. Ihre
zukünftige Praxis in Deutschland haben müssen.
Die Einschätzung eines Wohn- oder Praxissitzes als Hauptsitz erfolgt nach steu-
errechtlichen Grundsätzen
2. Wer ist Mitversichert sind
Ihr ehelicher/eingetragener Lebenspartner,
mitversichert? Ihr im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner, wenn Sie
beide unter derselben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Sofern Sie
oder Ihr mitversicherter Lebenspartner noch anderweitig verheiratet oder
verpartnert sind, sind diese anderen Ehe- oder eingetragenen Partner (Ex-
Partner) nicht mitversichert.
Ausnahme: Wenn Sie den Single-Tarif abgeschlossen haben, ist kein Ehe-,
[Seite 160]
aÄ
eingetragener oder sonstiger Partner oder Eltern mitversichert. Heiraten Sie
später, gehen Sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein oder begrün-
den Sie mit einem sonstigen Partner oder einem Elternteil einen gemein-
samen Haushalt, kann der Versicherungsschutz auf den Partner oder Eltern-
teil nach Ziffer A 21 (Vorsorge-Versicherung) erweitert werden.
3. In welchen Rechts- Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzäh-
lung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leis-
bereichen sind Sie tungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Fol-
versichert? genden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für angestellte Ärzte und
(Leistungsarten) Apotheker aufgezeigt.
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So
können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen
Teil finden.
3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
3.2 Arbeits-Rechtsschutz
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
ausschließlich für die gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen
aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten im Zusam-
menhang mit Ihrer gelegentlichen gewerblichen, selbstständigen oder freibe-
ruflichen Tätigkeit sowie dem Erwerb einer Arztpraxis oder Apotheke im Rah-
men einer von Ihnen geplanten Niederlassung.
3.5 Steuer-Rechtsschutz
Ausschließlich in Ihrer versicherten beruflichen Tätigkeit, um Ihre rechtlichen
Interessen in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und
Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzuneh-
men.
3.6 Sozial-Rechtsschutz
3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
Ausschließlich im beruflichen Bereich, um Ihre rechtlichen Interessen aus dem
angestellten sowie selbstständigen, freiberuflichen oder sonstigen gewerblichen
Bereich in Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden sowie in
Klageverfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
3.9 Straf-Rechtsschutz
für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen
wird.
Sie haben Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen:
Das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig nach dem Gesetz strafbar und
Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen.
Es besteht Versicherungsschutz für Ihre Verteidigung wegen des Vorwurfs eines
Vergehens in ursächlichem Zusammenhang mit Ihrer Berufsausübung als Arzt.
Das gilt, wenn Ihnen Vorsatz zur Last gelegt wird, unabhängig davon, ob es
sich um ein Vergehen handelt, das sowohl fahrlässig als auch vorsätzlich oder
nur vorsätzlich begangen werden kann.
Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen
haben, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Dann müssen Sie uns die
Kosten erstatten, die wir für die Verteidigung wegen des Vorwurfs des vorsätzli-
chen Delikts getragen haben.
[Seite 161]
aÄ
3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
Wenn Sie sich zum Beispiel 3.13 Daten-Rechtsschutz
durch eine Niederlassung selbst-
ständig machen 3.20 Bonus-Konfliktlösungsunterstützung oder Bonus-Rechtsberatung
3.21.1 JurWay Basic
6. Was ist nicht versi- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für angestellte Ärzte
chert? und Apotheker aufgezeigt.
6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
6.1.1
In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb
von drei Monaten nach Versicherungsbeginn eintritt.
Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2)
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe Ziffer A 3.4), wenn es
sich um Auseinandersetzungen im Rahmen einer selbstständigen oder ge-
legentlichen selbstständigen Tätigkeit handelt
Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Warte-
zeit. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versiche-
rungsbeginn eintreten.
[Seite 162]
aSt
Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz für ange-
stellte Steuerberater (aSt)
1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung
Ihrer rechtlichen Interessen im beruflichen Bereich als angestellter Steuerberater.
schutz haben Sie?
Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im
Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten wahrnehmen:
einer gewerblichen Tätigkeit,
einer freiberuflichen Tätigkeit,
einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor?
Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen,
die keine Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit oder Einkünfte aus Rente
sind.
Nehmen Sie und/oder Ihr mitversicherter Lebenspartner freiberufliche Tä-
tigkeitenals Steuerberater auf?
So gilt diese als mitversichert, soweit der Gesamt-Bruttoumsatz dieser Tätigkeit
einen Betrag in Höhe von 20.000 Euro – bezogen auf das letzte Kalenderjahr –
nicht übersteigt. Dieser Versicherungsschutz erstreckt sich auf die freiberufliche
Nebentätigkeit im Rahmen der folgenden Bausteine:
Grund-Baustein Firmen-Rechtsschutz (F).
StrafrechtPlus für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer (S+St.).
Dann erstreckt sich Ihr Versicherungsschutz auch auf die Vorbereitungszeit, die
Sie und/oder Ihr Partner als freiberuflich Tätige in Vorbereitung auf die geplante
Tätigkeit ableisten. Unter den Versicherungsschutz fallen alle dazugehörigen
Vorbereitungstätigkeiten, jedoch für längstens 24 Monate.
Mit der Gründung Ihrer Steuerberaterpraxis wandelt sich der Versicherungs-
Vertrag automatisch in eine Kombination aus Rechtsschutz für gewerbliche und
private Risiken (S+St, F, V1g, Ig sowie P, B, V1p, Ip und JWp) mit dem Zielgrup-
pen-Baustein Steuerberater (St) um. Falls Ihr mitversicherter Ehe-/Lebenspartner
weiter angestellter Steuerberater ist und hierfür Versicherungsschutz wünscht,
muss zusätzlich der Zielgruppen-Baustein Angestellte Steuerberater (aSt) abge-
schlossen werden.
Voraussetzung ist, dass Sie und/oder Ihr Lebenspartner die Tätigkeit als Steuer-
berater tatsächlich aufnehmen.
Sie können innerhalb von sechs Monaten nach Umwandlung des Vertrags ver-
langen, dass
Ihr Vertrag beendet wird,
der Vertrag in ein Rechtsschutz-Produkt für Privatkunden geändert wird,
der Vertrag unverändert fortgeführt wird - Voraussetzung ist, dass Ihr Ehe-
oder Lebenspartner weiterhin angestellter Steuerberater ist,
die Umstellung auf die neuen Risiken erst greift, wenn uns die Änderung
bekannt gegeben worden ist. In diesem Fall entfällt der Versicherungsschutz
für Vorbereitungstätigkeiten und es besteht eine Wartezeit für die neuen Ri-
siken (siehe Ziffer 6.1.1 des Allgemeinen Teils).
1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in
Deutschland belegen ist. Das heißt, dass Sie Ihren Hauptwohnsitz, sowie die
Steuerberater-Praxis ihren Sitz in Deutschland haben müssen.
Die Einschätzung eines Wohn-, Firmen-, Vereins- und landwirtschaftlichen Be-
triebssitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen.
Version 25.08.2020
[Seite 163]
aSt
2. Wer ist Der Versicherungsschutz in diesem Baustein gilt ausschließlich für Sie als Versi-
cherungsnehmer.
mitversichert?
3. In welchen Rechts- Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzäh-
lung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leis-
bereichen sind Sie tungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Fol-
versichert? genden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für angestellte Steuerberater
(Leistungsarten) aufgezeigt.
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So
können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen
Teil finden.
3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
3.2 Arbeits-Rechtsschutz
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
ausschließlich für die gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus
privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten im Zusammen-
hang mit Ihrer gelegentlichen gewerblichen, selbstständigen oder freiberuflichen
Tätigkeit sowie dem Erwerb einer Steuerberater-Praxis im Rahmen einer von
Ihnen geplanten Niederlassung.
3.5 Steuer-Rechtsschutz
ausschließlich in der versicherten beruflichen Tätigkeit, um Ihre rechtlichen Inte-
ressen in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwal-
tungsbehörden, sowie Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
3.6 Sozial-Rechtsschutz
3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
ausschließlich im beruflichen Bereich, um Ihre rechtlichen Interessen aus dem
angestellten Bereich in Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbe-
hörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten wahrzu-
nehmen.
3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
3.9 Straf-Rechtsschutz
3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
Wenn Sie sich zum Beispiel
durch eine Firmengründung 3.20 Bonus-Konfliktlösungsunterstützung oder Bonus-Rechtsberatung
selbstständig machen
3.21.1 JurWay Basic
6. Was ist nicht versi- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für angestellte Steuer-
chert? berater aufgezeigt.
6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
6.1.1 In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb von
drei Monaten nach Versicherungsbeginn eintritt.
Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2)
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe Ziffer A 3.4), wenn es sich
um Auseinandersetzungen im Rahmen einer selbstständigen oder gelegent-
[Seite 164]
aSt
lichen selbstständigen Tätigkeit handelt
Verwaltungs-Rechtsschutz im privaten, nicht selbstständigen sowie berufli-
chen, selbstständigen Bereich und in Cross-Compliance-Verfahren (siehe Zif-
fer A 3.7)
Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Warte-
zeit. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungs-
beginn eintreten.
[Seite 165]
55+
Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz 55+ (55+)
1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein auf Ihre Lebenssituation besonders abge-
stimmten Versicherungsschutz für den privaten Bereich, geringfügige Beschäfti-
schutz haben Sie? gungen sowie für gelegentliche selbstständige oder freiberufliche Referenten-
oder Vortragstätigkeiten.
„Gelegentlich" bedeutet:
Sie üben die Tätigkeiten lediglich im Einzelfall aus,
die Tätigkeiten stellen keine dauerhafte Erwerbsquelle für Sie dar,
Sie üben die Tätigkeiten nicht öfter als zwölfmal pro Kalenderjahr aus.
Der Versicherungsschutz wird ergänzt um Service-Leistungen zu den Themen
Reise, Alltag und Gesundheit (siehe Ziffer 55+ 3.23).
1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in
Deutschland belegen ist. Das heißt, dass Sie Ihren Hauptwohnsitz in Deutsch-
land haben müssen.
Die Einschätzung eines Wohn-, Firmen-, Vereins- und landwirtschaftlichen Be-
triebssitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen.
2. Wer ist Mitversichert sind
Ihr ehelicher/eingetragener Lebenspartner,
mitversichert? Ihr im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner, wenn Sie
beide unter derselben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Sofern Sie
oder Ihr mitversicherter Lebenspartner noch anderweitig verheiratet oder
verpartnert sind, sind diese anderen Ehe- oder eingetragenen Partner (Ex-
Partner) nicht mitversichert.
Ausnahme: Wenn Sie den Single-Tarif abgeschlossen haben, ist kein Ehe-,
eingetragener oder sonstiger Partner oder Eltern mitversichert. Heiraten Sie
später, gehen Sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein oder begrün-
den Sie mit einem sonstigen Partner oder einem Elternteil einen gemein-
samen Haushalt, kann der Versicherungsschutz auf den Partner oder Eltern-
teil nach Ziffer A 21 (Vorsorge-Versicherung) erweitert werden.
Ihre minderjährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen
lebender Pflegekinder.
Ihre unverheirateten volljährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und
Das heißt, solange Ihr volljähri- bei Ihnen lebender Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eingetra-
ges Kind noch keine Ausbildung genen Lebenspartnerschaft leben.
abgeschlossen hat, besteht die
Mitversicherung. Die Mitversi- Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem
cherung Ihres Kindes besteht Zeitpunkt, zu dem diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tä-
also auch während der Ausbil- tigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Sie endet auch dann,
dung, des Studiums oder der wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlossen hat und Sozial-
Beamtenanwärterschaft sowie leistungen (z.B. Arbeitslosengeld, „Hartz IV“) in Anspruch nimmt.
während einer vorübergehenden
beruflichen Tätigkeit bis zur
Aufnahme eines Studiums. Eine
Tätigkeitin Behinderten- oder
Reha-Werkstätten zählt nicht als
berufliche Tätigkeit im Sinne der Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für diese
Klausel. mitversicherten Personen.
Warum können Sie widerspre- Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem
chen, wenn eine mitversicherte widersprechen.
Person Versicherungsschutz
verlangt? Sie sind unser Versiche- Ausnahme: Bei Ihrem mitversicherten ehelichen/eingetragenen oder im Versi-
rungsnehmer und können be- cherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner können Sie nicht wider-
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[Seite 166]
55+
stimmen, ob wir Kosten für mit- sprechen.
versicherte Personen tragen
sollen.
Beispiel: Wenn Sie bei einem Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen
Verkehrsunfall schwer verletzt kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt
werden, haben Ihre nächsten oder getötet wurden.
Angehörigen Versicherungs-
schutz und können damit Unter-
haltsansprüche gegen den Un-
fallgegner geltend machen.
3. In welchen Rechts- Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzäh-
lung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leis-
bereichen sind Sie tungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Fol-
versichert? genden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz 55+ aufgezeigt.
(Leistungsarten)
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So
können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen
Teil finden.
3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
3.2 Arbeits-Rechtsschutz
Im Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz 55+ setzen wir voraus, dass Sie nicht
mehr berufstätig sind. Deshalb gilt der Arbeits-Rechtsschutz für Sie ausschließ-
lich für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus geringfügig entlohn-
ter Beschäftigung sowie auf dem Gebiet der betrieblichen bzw. beruflichen
Altersversorgung sowie des Beihilferechts.
Zu den versicherten Arbeitsverhältnissen zählen auch hauswirtschaftliche Be-
schäftigungs- und Pflegeverhältnisse für Sie als Arbeitgeber.
Auch als Arbeitgeber von Beschäftigungsverhältnissen haben Sie ausschließlich
Versicherungsschutz, wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung han-
delt. (Das heißt, dass Auseinandersetzungen mit einer hauptberuflich angestell-
ten Haushaltshilfe oder Pflegekraft nicht versichert sind).
Dies gilt auch für mitversicherte Personen. Sollten diese noch berufstätig sein,
muss der Grund-Baustein B versichert werden, damit sie den vollen Versiche-
rungsschutz im Arbeits-Rechtsschutz erhalten.
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
für die gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus privatrechtli-
chen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten im Zusammenhang mit Ihrer
gelegentlichen gewerblichen, selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit.
„Gelegentlich“ bedeutet:
Sie üben die Tätigkeiten lediglich im Einzelfall aus,
die Tätigkeiten stellen keine dauerhafte Erwerbsquelle dar und
Sie üben nicht öfter als zwölfmal pro Kalenderjahr eine selbstständige Tä-
tigkeit aus.
3.14 Rechtsschutz in Betreuungsverfahren
Diese Leistung kann auch von Ihren nicht mitversicherten Kindern in Anspruch
genommen werden. Voraussetzung ist, dass es dabei um Ihre Betreuung geht.
Ausnahme: Auseinandersetzungen zwischen Ihren Kindern (auch Stief-, Adop-
tiv- und Pflegekinder) und die Wahrnehmung der Interessen Ihrer Kinder gegen
Sie sind nicht mitversichert.
Wenn Sie zum Beispiel einen
Pflegegrad beantragen möchten. 3.20 Bonus-Konfliktlösungsunterstützung oder Bonus-Rechtsberatung
[Seite 167]
55+
3.21.1 JurWay Basic
3.23 Service-Versicherungen
Die nachfolgenden Service-Leistungen bestehen zum Teil aus Organisations-
und zum Teil aus Versicherungsleistungen.
Risikoträger für die Service-Versicherung ist die ROLAND Schutzbrief-
Versicherung AG, die Organisationsleistungen werden von der ROLAND As-
sistance GmbH erbracht.
3.23.1 Service-Leistungen Reisen
Außerplanmäßige Rückreise
Ist Ihnen die planmäßige Beendigung Ihrer Auslandsreise nicht oder nur zu
einem anderen als dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt zuzumuten, sor-
gen wir für Ihre Rückreise, sofern Sie von einem der folgenden Ereignisse über-
rascht worden sind:
Ein Mitreisender oder ein naher Verwandter ist lebensbedrohlich erkrankt
oder verstorben,
eine erhebliche Schädigung Ihres Vermögens ist eingetreten,
am Zielort sind Krieg oder innere Unruhen ausgebrochen,
am jeweiligen Aufenthaltsort sind unvorhergesehene Naturkatastrophen
eingetreten und daher ist die Weiterreise nicht möglich oder auf behördli-
che Anordnung nicht erlaubt.
Wir erstatten die gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Rückreise entste-
henden höheren Reisekosten bzw. nachgewiesene außerplanmäßige Verpfle-
gungs- und Übernachtungskosten bis maximal 2.600 Euro je Leistungsfall und
Person.
Service bei Flugverspätung und Gepäckverlust
Bei einer Flugverspätung ersetzen wir die nachgewiesenen Aufwendungen für
Verpflegung und Unterkunft bis zu 210 Euro je Ereignis. Alternativ übernehmen
wir die Kosten für die Ersatzbeförderung bis zu 210 Euro je Leistungsfall.
Voraussetzung ist, dass
sich der Abflug des gebuchten Flugs um mehr als vier Stunden verzögert
oder
der gebuchte Flug annulliert wird oder
Ihre Beförderung wegen Überbuchung des Flugs verweigert wird oder
der gebuchte Flug auf einen anderen Flughafen als den gebuchten Ziel-
flughafen umgeleitet wird oder
der gebuchte Anschlussflug wegen verspäteter Ankunft des vorausgehen-
den Flugs versäumt wird und Ihnen innerhalb von vier Stunden nach An-
kunft keine andere zumutbare Beförderung angeboten wird.
Bei Gepäckverlust ersetzen wir die nachgewiesenen Aufwendungen für Ihre
notwendigen Ersatzkäufe von persönlichem Reisebedarf, wenn aufgegebenes
Gepäck nach tatsächlicher Ankunft des Flugs am planmäßigen Bestimmungsort
(nicht auf Heimflügen) verspätet oder nicht ankommt (das müssen Sie uns
durch Gepäckermittlungsbogen nachweisen).
Wir übernehmen
ab vier Stunden bis zu 160 Euro je Leistungsfall,
ab sechs Stunden bis zu 310 Euro je Leistungsfall,
ab 48 Stunden bis zu 520 Euro je Leistungsfall.
Versichert sind in beiden Fällen Flüge, die mit einer staatlich zugelassenen und
registrierten Fluggesellschaft nach einem allgemein zugänglichen, zeitlich fest-
gelegten und auf Anzeigetafeln im Flughafen veröffentlichten Plan durchgeführt
werden.
[Seite 168]
55+
Hilfe bei Verlust von medizinischen Hilfsmitteln
Haben Sie auf einer Reise im Ausland Ihre Kontaktlinsen, Ihre Brille oder Prothe-
se verloren oder wurde Ihr Rollstuhl beschädigt, helfen wir Ihnen – in Abstim-
mung mit Ihnen nahestehenden Personen – bei der Beschaffung und Zusen-
dung von Ersatzkontaktlinsen, einer Ersatzbrille, -prothese oder eines Ersatzroll-
stuhls. Wir übernehmen die hierbei entstehenden Versandkosten, nicht aber die
Kosten des Hilfsmittels selbst.
3.23.2 Service-Leistungen Alltag
Schlüsseldienst-Service
Haben Sie die Schlüssel für Ihr selbst genutztes Haus/Ihre selbst genutzte
Wohnung an Ihrem ständigen Wohnsitz im Inland verloren? Dann helfen
wir bei der Beschaffung von Ersatzschlüsseln.
Die Kosten für die Ersatzschlüssel werden nicht übernommen.
Ist eine Ersatzbeschaffung nicht möglich, organisieren wir einen Schlüssel-
notdienst und übernehmen die Kosten bis maximal 260 Euro im Jahr.
Haus- und Tierhüter-Service
Steht Ihnen unerwartet ein Krankenhausaufenthalt bevor, vermitteln wir
Ihnen auf Anfrage einen Haus- und gegebenenfalls auch Tierhüter.
Die Kosten des Haus-/Tierhüters übernehmen wir für die Dauer von maxi-
mal sieben Tagen.
Für die Leistungen des Haus-/Tierhüters übernehmen wir keine Haftung.
Informations-Service
Auf Anfrage benennen wir Ihnen Anschriften für:
Notare,
Rentenberater,
Anlaufstellen für altersgerechtes Wohnen,
Schlüsselnachsendedienste bzw. Zweitschlüsseldepot-Anbieter.
3.23.3 Service-Leistungen Gesundheit
Ärztliche Zweitmeinung
Benötigen Sie oder die mitversicherten Personen nach einer medizinischen
Diagnose und ärztlichen Behandlungsempfehlung eine zweite ärztliche Ein-
schätzung, begutachten wir die Erstmeinung auf Grundlage des Arztberichts,
erläutern Ihnen diese und holen bei Bedarf eine ärztliche Zweitmeinung ein. Die
hierfür anfallenden Kosten übernehmen wir.
Reha-Manager
Sind Sie oder die mitversicherten Personen nach einer Heilbehandlung infolge
von Unfall oder Erkrankung auf Rehabilitations-Maßnahmen angewiesen, in-
formieren wir Sie über entsprechende Möglichkeiten und vermitteln Ihnen
geeignete Einrichtungen. Die Kosten für die Rehabilitations-Maßnahmen wer-
den nicht übernommen.
Pflegemanagement
Wir vermitteln und organisieren einen Platz in einer vollstationären Pflegeein-
richtung.
Voraussetzung ist, dass eine häusliche bzw. teilstationäre Pflege im Sinne
der sozialen Pflegepflicht-Versicherung bzw. eine häusliche Pflege hierdurch
vermieden oder zeitlich reduziert werden kann, nicht möglich ist oder we-
gen Besonderheit des einzelnen Falls nicht in Betracht kommt. Wir garan-
tieren Ihre Unterbringung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung inner-
halb von 24 Stunden.
Der Pflegeplatz wird möglichst im nahen Umkreis Ihres bisherigen Wohnsit-
zes zur Verfügung gestellt. Sofern ein bereits vorhandener oder durch uns
zur Verfügung gestellter Pflegeheimplatz nicht den gewünschten Anforde-
rungen entspricht, unterstützen wir Sie, indem wir einen geeigneten Pfle-
geheimplatz suchen bzw. organisieren.
[Seite 169]
55+
Weitere Voraussetzung ist, dass Sie diese Service-Leistungen unverzüglich
geltend machen, indem Sie sich so schnell wie möglich bei uns melden.
Zusätzlich müssen Sie uns ein ärztliches Attest über die Pflegebedürftigkeit
vorlegen.
Der Anspruch auf die Leistungen besteht während der Dauer der An-
spruchsprüfung der Pflegebedürftigkeit nach Sozialgesetzbuch 11(SGB XI)
sowie bei Krankheit, Unfall oder nach einem Krankenhausaufenthalt.
Die Leistungen werden im Fall der Pflegebedürftigkeit bis zur endgültigen
Pflegeeinstufung erbracht, in den anderen Fällen so lange, bis Sie Ihre eige-
ne Leistungsfähigkeit wiedererlangt haben. Maximal erbringen wir die Leis-
tungen für eine Dauer von drei Monaten und bis zur Erreichung der jährli-
chen Höchstsummen.
Die Übernahme von Kosten im Zusammenhang mit der Unterbringung in
einer vollstationären Pflegeeinrichtung ist auf insgesamt 2.500 Euro für alle
Unterbringungsfälle begrenzt, die uns innerhalb eines Versicherungsjahres
gemeldet werden. Wir erbringen keine Leistungen in Fällen, in denen die
Hilfsbedürftigkeit bereits vor Vertragsbeginn vorhanden war.
Können Sie oder die mitversicherten Personen wegen eines eigenen akuten
Krankenhausaufenthalts die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger nicht
fortsetzen, vermitteln wir Ihnen einen geeigneten Pflegedienst und über-
nehmen hierfür die Kosten für maximal fünf Tage.
Werden Sie oder ein mitversicherter Angehöriger pflegebedürftig, vermit-
teln wir für die pflegenden Angehörigen eine Pflegeschulung und über-
nehmen hierfür die Kosten bis zu 250 Euro.
Werden Sie oder eine mitversicherte Person pflegebedürftig, unterstützen
wir Sie durch eine allgemeine Beratung zu den Leistungen der Pflegeversi-
cherung, durch die Beratung und Begleitung bei der Pflegeeinstufung und
die Beratung zur Finanzierung von Pflegemaßnahmen.
5. Wie sieht der Ergänzend zu Ziffer A 5.1.2 gilt Folgendes:
Leistungsumfang Wir tragen die gesetzlichen Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder eines Rechts-
aus/Welche Kosten anwalts für den Besuch bei Ihnen. Der Rechtsanwalt muss im Landgerichtsbezirk
übernehmen wir? des Besuchsorts zugelassen sein. Wir tragen diese Kosten für den Besuch des
Anwalts bei Ihnen auch unabhängig von Unfall, Krankheit oder sonstigen kör-
perlichen Gebrechen.
6. Was ist nicht versi- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz 55+ aufgezeigt.
chert?
6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
6.1.1 In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb
von drei Monaten nach Versicherungsbeginn eintritt.
Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2)
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe Ziffer A 3.4), wenn es
sich um Auseinandersetzungen im Rahmen einer selbstständigen oder ge-
legentlichen selbstständigen Tätigkeit handelt
Rechtsschutz in Betreuungsverfahren (siehe Ziffer A 3.14)
Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Warte-
zeit. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versiche-
rungsbeginn eintreten.
[Seite 170]
Iv
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Immobilien-Rechtsschutz für
Vermieter (Iv)
1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz, wenn Sie Grundstücke,
Gebäude oder Gebäudeteile in folgenden Eigenschaften nutzen: als
schutz haben Sie? Vermieter,
Verpächter.
Dies bedeutet, dass eine separat Die jeweils zu versichernde Eigenschaft und das zu versichernde Grundstück,
vermietete Garage nicht mitver- Gebäude oder der zu versichernde Gebäudeteil müssen im Versicherungsschein
sichert ist. angegeben sein. Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahr-
zeug-Abstellplätze sind eingeschlossen.
Darüber hinaus sind Sie in Ihrer Eigenschaft als Eigentümer versichert, wenn die
Gesamtheit der Ihnen gehörenden Einheiten innerhalb eines Gebäudes versi-
chert ist.
Im Versicherungsschein angegebene nicht vermietete, leer stehende Wohnein-
heiten sind ab ihrer Vermietung versichert.
1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in
Deutschland belegen ist. Das heißt, dass sich versicherte Immobilien in
Deutschland befinden müssen.
Die Einschätzung eines Wohn-, Firmen-, Vereins- und landwirtschaftlichen Be-
triebssitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen.
3. In welchen Rechts- Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzäh-
lung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leis-
bereichen sind Sie tungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Fol-
versichert? genden sind die Besonderheiten zum Immobilien-Rechtsschutz für Vermieter
(Leistungsarten) aufgezeigt.
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So
können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen
Teil finden.
3.3 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
3.5 Steuer-Rechtsschutz
ausschließlich im Immobilien-Bereich, um Ihre rechtlichen Interessen in steuer-
rechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden,
sowie Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
3.9 Straf-Rechtsschutz
3.13 Daten-Rechtsschutz
3.20 Bonus-Konfliktlösungsunterstützung oder Bonus-Rechtsberatung
3.21.1 JurWay Basic
3.23 Service-Versicherung
Die nachfolgenden Service-Leistungen bestehen zum Teil aus Organisations-
und zum Teil aus Versicherungsleistungen.
Risikoträger für die Service-Versicherung ist die ROLAND Schutzbrief-
Versicherung-AG, die Organisationsleistungen werden von der ROLAND As-
sistance GmbH erbracht.
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[Seite 171]
Iv
3.23.4 Service-Leistungen für Vermieter
BonitätsCheck
Sie können vor einer anstehenden Vermietung mit dem BonitätsCheck die
Zahlungsfähigkeit Ihrer möglichen Mieter besser einschätzen. Rufen Sie ein-
fach unseren Kunden-Service unter der Telefonnummer 0221 8277-500 an.
Ihnen stehen kompetente Ansprechpartner montags bis freitags von 9.00
bis 17.00 Uhr zur Verfügung. Wir schicken Ihnen die notwendigen Unterla-
gen zu, die Sie mit Ihrem Mietinteressenten ausfüllen. Anhand dieser Unter-
lagen veranlassen wir eine Bonitäts-Auskunft und Sie erfahren innerhalb von
zwei Werktagen, welche Informationen über Ihren Mietinteressenten ge-
speichert sind.
Bonitäts-Prüfung von Handwerkern
Sie können bis zu fünf telefonische Auskünfte pro Kalenderjahr über die Bo-
nität Ihrer möglichen Handwerker einholen, die die versicherte vermietete
Wohn- bzw. Gewerbeeinheit renovieren oder sanieren sollen.
Vermittlung von Handwerker-Notdiensten
Wenn Sie dringend und kurzfristig einen Handwerker für die versicherte
und vermietete Wohnung bzw. Gewerbeeinheit benötigen, vermitteln wir
Ihnen auf Wunsch einen Handwerker-Notdienst.
6. Was ist nicht versi- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Immobilien-Rechtsschutz für Ver-
chert? mieter aufgezeigt.
6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
6.1.1 In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb
von drei Monaten nach Versicherungsbeginn eintritt.
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.3), es sei denn,
es handelt sich um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
wegen der Verletzung dinglicher Rechte an Grundstücken, Gebäuden oder
Gebäudeteilen.
Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Warte-
zeit. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versiche-
rungsbeginn eintreten.
9. Welche Vorausset- Abweichend von Ziffer A 9 gilt Folgendes:
zungen müssen 9.1 Nachhaftung
vorliegen, damit Sie Sie haben auch Anspruch auf Versicherungsschutz für Rechtsschutzfälle, die bis
Anspruch auf Versi- zu einem Jahr nach Beendigung des Vertrags eintreten. Voraussetzung dafür ist,
dass sie in ursächlichem Zusammenhang mit einem Sachverhalt stehen, der sich
cherungsschutz ha- im versicherten Zeitraum ereignet hat.
ben?
Leistungen aus einem anderen Rechtsschutz- Vertrag sind vorrangig in An-
Zum Beispiel Streit um die Kauti- spruch zu nehmen. Die Nachhaftung entfällt, wenn zum Zeitpunkt der Beendi-
on, soweit die Kündigung des gung des Vertrags Prämienrückstände bestehen oder der Vertrag weniger als
Mietverhältnisses während der drei Jahre bestanden hat.
Vertragslaufzeit erfolgt, oder um
die letzte Nebenkostenabrech-
nung, wenn die Nebenkostenab-
rechnung innerhalb eines Jahres
nach Beendigung des Rechts-
schutzvertrags erfolgt und der
frühere Mieter die Zahlung aus
Rechtsgründen verweigert.
[Seite 172]
L
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Landwirtschafts-Rechtsschutz
(L)
1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz
als Inhaber für Ihren im Versicherungsschein bezeichneten land- oder
schutz haben Sie? forstwirtschaftlichen Betrieb,
als Inhaber für Ihre nicht gewerbesteuerpflichtigen land- oder forstwirt-
schaftlichen Nebenbetriebe,
für den privaten Bereich und
für die Ausübung nicht selbstständiger Tätigkeiten.
Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zu-
sammenhang mit einer sonstigen selbstständigen, gewerblichen oder freiberuf-
lichen Tätigkeit wahrnehmen.
Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor?
Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen,
die keine Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit oder Einkünfte aus Rente
sind. Die Vermietung von Wohneinheiten gilt grundsätzlich nicht als sonstige
selbstständige Tätigkeit.
Ausnahme: Sie vermieten mehr als 10 Wohneinheiten.
Hinweis: Für die Streitigkeiten aus der Vermietung benötigen Sie den Vermie-
ter-Rechtsschutz.
Eine Photovoltaikanlage kann
zum Beispiel auf dem Scheunen- Sie haben in diesem Baustein auch Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche
Interessen wahrnehmen wollen im Zusammenhang mit der Anschaffung, der
dach oder Viehstall angebracht
Installation und dem Betrieb von Anlagen zur umweltfreundlichen Erzeugung
sein. von Energie, um Strom gegen Bezahlung in das öffentliche Netz einzuspeisen.
Die versicherte Anlage muss fester Bestandteil der bereits bestehenden, selbst
genutzten, auf dem versicherten Hof befindlichen Wohneinheit und/oder des
dazugehörigen Grundstücks sein. Wie zum Beispiel Photovoltaikanlagen auf
dem Wohnhaus, Windkraft-, Biothermieanlagen oder Mühlräder im Garten des
Wohnhauses. Die jeweilige Anlage kann auch auf den Gebäuden des landwirt-
schaftlichen Betriebs angebracht sein. Voraussetzung ist, dass Sie oder der
landwirtschaftliche Betrieb Eigentümer der versicherten Anlage sind.
Ausnahme: Sie haben in diesem Baustein keinen Versicherungsschutz für Anla-
gen auf dem sonstigen landwirtschaftlichen Grundstück sowie auf Feldern und
Äckern. Diesen Bereich können Sie mit dem separaten Ergänzungs-Baustein für
landwirtschaftliche Nebenbetriebe (LN) versichern.
Sie sind ferner als Fahrer von und als Insasse in fremden oder eigenen Fahrzeu-
gen versichert. Die fremden Fahrzeuge sind nicht versichert.
Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffentlichen Straßenverkehr
teilnehmen, und zwar als
Insasse,
Fußgänger,
Radfahrer oder
Fahrer von E-Bikes, Pedelecs und Elektrokleinstfahrzeugen.
Versicherungsschutz besteht für Sie als
Eigentümer,
Halter,
Erwerber,
Leasingnehmer/Mieter,
Fahrer
von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft einschließlich solcher
mit Elektro-, Erdgas-, Hybrid- oder sonstigem alternativem Antrieb sowie Anhä-
ngern.
Version 25.08.2020
[Seite 173]
L
Ausnahme: Lkw mit schwarzem Kennzeichen sind ausschließlich mitversichert,
wenn diese auf den versicherten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb zuge-
lassen sind.
Die Motorfahrzeuge oder der Anhänger müssen entweder
bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie oder die
mitversicherten Personen zugelassen sein oder
auf Ihren Namen oder auf den Namen einer der mitversicherten Personen
mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) verse-
hen sein oder
zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen oder den mitversicherten Per-
sonen gemietet sein oder
zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen oder den mitversicherten Per-
sonen als Carsharing-Nutzer gebucht sein.
Für andere Fahrzeuge besteht kein Versicherungsschutz.
Ausnahme: Nicht versichert sind Fahrzeuge, die auf die in Ihrem Betrieb be-
schäftigten Personen zugelassen sind. Gleiches gilt für die mit Versicherungs-
kennzeichen auf den Namen dieser Personen versehenen oder gemieteten oder
im Rahmen von Carsharing gebuchten Fahrzeuge.
1.2 Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz
Sie haben Versicherungsschutz für die Abwehr von Ansprüchen anderer nach
dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. gleichartiger Ansprü-
che nach anderen in- oder ausländischen Rechtsvorschriften wegen der Verlet-
zung von Benachteiligungsverboten. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf
Handlungen und Unterlassungen, die sich im Zusammenhang mit Ihrer im
Versicherungsschein beschriebenen Tätigkeit ergeben.
1.3 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in
Deutschland belegen ist. Das heißt, dass Sie Ihren landwirtschaftlichen Betrieb
in Deutschland haben müssen.
Die Einschätzung eines Wohn-, Firmen-, Vereins- und landwirtschaftlichen Be-
triebssitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen.
2. Wer ist Mitversichert sind
Ihr ehelicher/eingetragener Lebenspartner,
mitversichert? Ihr im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner, wenn Sie
beide unter derselben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Sofern Sie
oder Ihr mitversicherter Lebenspartner noch anderweitig verheiratet oder
verpartnert sind, sind diese anderen Ehe- oder eingetragenen Partner (Ex-
Partner) nicht mitversichert.
Ihre minderjährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen
lebender Pflegekinder.
Ihre unverheirateten volljährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und
Das heißt, solange Ihr volljähri- bei Ihnen lebender Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eingetra-
ges Kind noch keine Ausbildung genen Lebenspartnerschaft leben.
abgeschlossen hat, besteht die
Mitversicherung. Die Mitversi- Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem
cherung Ihres Kindes besteht Zeitpunkt, zu dem diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tä-
also auch während der Ausbil- tigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Sie endet auch dann,
dung, des Studiums oder der wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlossen hat und Sozial-
Beamtenanwärterschaft sowie leistungen (z.B. Arbeitslosengeld, „Hartz IV“) in Anspruch nimmt.
während einer vorübergehenden
beruflichen Tätigkeit bis zur
Aufnahme eines Studiums. Eine
Tätigkeit in Behinderten- oder
Reha-Werkstätten zählt nicht als
berufliche Tätigkeit im Sinne der
Klausel.
[Seite 174]
L
Ihre im Versicherungsschein genannten Eltern.
Voraussetzung:
Ihre Eltern
sind mindestens 65 Jahre alt,
leben in Ihrem Haushalt, d.h. in Ihrer Wohneinheit oder in einer Einlie-
gerwohnung in Ihrem Haus
sind dort mit ihrem Erstwohnsitz amtlich gemeldet und
sind nicht berufstätig.
Sie können Ihre eigenen Eltern oder diejenigen Ihres mitversicherten Ehe-,
eingetragenen oder sonstigen Lebenspartners mitversichern, nicht jedoch
die Eltern eventueller sonstiger mitversicherter Personen.
im Versicherungsschein genannte, in Ihrem Betrieb tätige Mitinhaber, Al-
tenteiler und Hoferben sowie deren eheliche/eingetragene oder im Versi-
cherungsschein genannte sonstige Lebenspartner, sofern diese auf dem Ge-
lände Ihres versicherten Betriebs (Ihrem Hof) wohnen,
die minderjährigen Kinder dieser Personen sowie
die unverheirateten volljährigen Kinder dieser Personen, sofern die Kinder
auf Ihrem Hof wohnen.
Die volljährigen Kinder dürfen nicht in einer eingetragenen Lebenspartner-
schaft leben. Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem
Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte beruf-
liche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Sie endet auch
dann, wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlossen hat und
Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, „Hartz IV“) in Anspruch nimmt.
die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter sowie geschäftsführende Gesell-
schafter und Inhaber, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tä-
tig und in Ausübung dieser Tätigkeit betroffen sind.
Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz:
sind Sie im Rahmen Ihrer betrieblichen und beruflichen Tätigkeit versichert.
Ist ein Unternehmen unser Kunde, sind Niederlassungen mitversichert.
In Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für Sie besteht Versicherungsschutz
auch für Mitglieder des Vorstands, der Geschäftsführung, des Aufsichtsrats
oder Beirats Ihres Unternehmens, Ihre sonstigen Beschäftigten, soweit Sie
der Rechtsschutz-Leistung zustimmen.
Versichert sind ferner Ehegatten, Erben sowie Nachlassverwalter der oben-
genannten versicherten Personen, sofern sich gegen diese gerichtete An-
sprüche auf einen Rechtsverstoß versicherter Personen beziehen.
Versicherungsschutz besteht des Weiteren für Ihre Liquidatoren bzw. dieje-
nigen eines mitversicherten Unternehmens für Fälle der freiwilligen Liquida-
tion, sofern die Liquidatoren nicht aufgrund eines externen Dienstleistungs-
vertrags tätig sind. Ändert sich Ihre vom Versicherungsschutz erfasste Tätig-
keit bzw. diejenige mitversicherter Unternehmen nach Abschluss des Ver-
trags oder tritt eine weitere hinzu, besteht im Rahmen des Vertrags soforti-
ger Versicherungsschutz. Sie müssen uns die Veränderung spätestens drei
Monate nach der nächsten Hauptfälligkeit der Prämienzahlung mitteilen.
Anschließend wird Ihre Prämie gegebenenfalls neu berechnet. Tritt ein Ver-
sicherungsfall ein und haben Sie uns die Veränderung nicht spätestens drei
Monate nach der Hauptfälligkeit der Prämienzahlung mitgeteilt, entfällt
dieser Versicherungsschutz rückwirkend.
Soweit vereinbart und im Versicherungs-Vertrag benannt, sind rechtlich
selbstständige Tochter- und Beteiligungsunternehmen Ihres versicherten
Unternehmens mitversichert. Tochtergesellschaften sind Unternehmen, bei
denen Ihnen die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, ent-
weder durch
die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder
das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats
oder sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und Sie
gleichzeitig Gesellschafter sind, oder
[Seite 175]
L
durch das Recht, einen beherrschenden Einfluss auszuüben. Grundlage
hierfür kann ein mit diesem Unternehmen geschlossener Beherr-
schungsvertrag oder eine Satzungsbestimmung des Unternehmens
sein. Beteiligungsunternehmen sind Unternehmen, an denen Sie mehr
als ein Fünftel des Nennkapitals halten.
Bitte beachten Sie: Die Abgabe von Willenserklärungen zum Versicherungs-
Vertrag erfolgt nur zwischen Ihnen und uns. Sie sind allein Beitragsschuld-
ner.
Soweit vereinbart, besteht Versicherungsschutz auch für alle während der
Vertragslaufzeit neu gegründeten oder neu hinzukommenden Tochter-
und/oder Mehrheitsbeteiligungsunternehmen ab dem Zeitpunkt der
Rechtswirksamkeit des Erwerbs bzw. der Neugründung. Sie sind verpflich-
tet, uns diese Unternehmen spätestens zur nächsten Hauptfälligkeit der
Prämienzahlung zu melden. Tun Sie das nicht oder kommt innerhalb eines
Monats nach Eingang der Meldung bei uns keine Vereinbarung über die
Prämie für die neuen Gesellschaften zustande, entfällt dieser Versicherungs-
schutz rückwirkend.
Wird ein mitversichertes Unternehmen veräußert, besteht für dieses Unter-
nehmen der Versicherungsschutz fort. Voraussetzung ist, dass das Unter-
nehmen innerhalb von sechs Monaten nach der Veräußerung bei uns eine
eigene ab dem Zeitpunkt der Veräußerung geltende Antidiskriminierungs-
Rechtsschutz-Versicherung abschließt.
Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für diese
mitversicherten Personen/Unternehmen.
Warum können Sie widerspre-
chen, wenn eine mitversicherte Wenn eine mitversicherte Person/mitversichertes Unternehmen Versicherungs-
Person Versicherungsschutz schutz verlangt, können Sie dem widersprechen.
verlangt? Sie sind unser Versiche-
rungsnehmer und können be- Ausnahme: Bei Ihrem mitversicherten ehelichen/eingetragenen oder im Versi-
stimmen, ob wir Kosten für mit- cherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner können Sie nicht wider-
versicherte Personen tragen sprechen.
sollen.
Beispiel: Wenn Sie bei einem Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen
Verkehrsunfall schwer verletzt kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt
werden, haben Ihre nächsten oder getötet wurden.
Angehörigen Versicherungs-
schutz und können damit Unter-
haltsansprüche gegen den Un-
fallgegner geltend machen. Eine
„natürliche Person“ ist ein
Mensch, eine „juristische Person“
ist zum Beispiel eine GmbH, eine
AG oder ein Verein.
3. In welchen Rechts- Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzäh-
lung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leis-
bereichen sind Sie tungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Fol-
versichert? genden sind die Besonderheiten zum Landwirtschafts-Rechtsschutz aufgezeigt.
(Leistungsarten)
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So
können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen
Teil finden.
3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
Das bedeutet zum Beispiel,
dass wir Schadenersatzansprüche wegen der Beschädigung eines Fernse-
hers gegen den Schädiger abdecken, nicht aber Ansprüche bei einer man-
gelhaften Fernseherreparatur. Diese sind, soweit vereinbart, über den Ver-
[Seite 176]
L
trags-Rechtsschutz versichert (siehe Ziffer A 3.4) oder
dass wir Schadenersatzansprüche wegen eines Autounfalls gegen den Un-
fallgegner abdecken, nicht aber Ansprüche bei einer mangelhaften Hand-
werkerleistung – wie aus einer Autoreparatur. Diese sind, soweit vereinbart,
über den Vertrags-Rechtsschutz nach Ziffer A 3.4 versichert.
Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz gilt der Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Abwehr von Ansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehand-
lungsgesetz (AGG) bzw. gleichartiger Ansprüche nach anderen in- oder
ausländischen Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benachteili-
gungsverboten. Dies kann die Abwehr von Unterlassungs-, Beseitigungs-,
Widerrufs-, Duldungs-, Entschädigungs- oder Schadenersatzansprüchen
sowie von Ansprüchen auf Vornahme von Handlungen sein.
3.2 Arbeits-Rechtsschutz
Zu den versicherten Arbeitsverhältnissen zählen auch hauswirtschaftliche Be-
schäftigungs- und Pflegeverhältnisse für Sie als Arbeitgeber.
Sie haben als Arbeitnehmer Versicherungsschutz bereits für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen aufgrund eines schriftlichen Angebots Ihres Arbeitgebers
zur Aufhebung des Arbeitsvertrags (Aufhebungs-Vertrag).
Wir übernehmen die Kosten bis zu 1.000 Euro pro Kalenderjahr.
3.3 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
ausschließlich für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, Gebäude
oder Gebäudeteile sowie die selbst genutzten, auf dem landwirtschaftlichen
Betriebsgelände befindlichen Wohneinheiten. Die vorübergehende Vermietung
von bis zu acht auf dem versicherten Betriebsgelände befindlichen Betten an
Feriengäste ist mitversichert.
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
ausschließlich für folgende Lebensbereiche (siehe Ziffer L 1):
Privat-Rechtsschutz,
Verkehrs-Rechtsschutz und
Landwirtschafts-Rechtsschutz.
Das bedeutet, es besteht beim Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kein
Versicherungsschutz im Bereich Firmen-Rechtsschutz. Gewerbesteuerpflichtige
Nebenbetriebe können separat über den entsprechenden Baustein versichert
werden.
Sie haben Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen aus schuldrecht-
lichen Verträgen wahrzunehmen, und zwar im Zusammenhang mit dem Kauf
und Einbau von maßgefertigten Möbeln in eine neu errichtete oder umgebaute
selbstbewohnte Wohneinheit (zum Beispiel einer Küche oder einem Einbau-
schrank).
Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen im
Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen aus körperschaftlichen
Rechtsverhältnissen wahrzunehmen. Voraussetzung ist, dass diese Verträge im
Zusammenhang mit der Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte stehen.
für Mediations-Verfahren nach Ziffer A 5.1.1 bei Konflikten zwischen Ihnen
und Ihren Vertragspartnern (zum Beispiel Kunden, Lieferanten, Beratern)
aus schuldrechtlichen Verträgen im versicherten Bereich (Wirtschaftsmedia-
tion).
Es besteht auch Versicherungsschutz für Verträge, mit denen Sie Motorfahrzeu-
ge und Anhänger zur Eigennutzung erwerben wollen, auch wenn diese später
nicht auf Sie zugelassen werden.
3.5 Steuer-Rechtsschutz
um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deut-
schen Finanz- und Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und Verwaltungsge-
richten wahrzunehmen.
[Seite 177]
L
3.6 Sozial-Rechtsschutz
3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
Sie haben auch Versicherungsschutz, um Ihre Interessen vor Verwaltungsbehör-
den und Verwaltungsgerichten im Zusammenhang mit Cross-Compliance-
Verfahren wahrzunehmen. Das heißt, dass die Wahrnehmung rechtlicher Inte-
ressen im Zusammenhang mit der Kürzung oder Rückforderung von nationalen
und EU-Fördergeldern für den landwirtschaftlichen Betrieb erfolgt.
Ausnahme: Es wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie den Verstoß vorsätzlich
begangen haben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, die von uns gezahlten
Kosten zu erstatten.
3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
3.9 Straf-Rechtsschutz
Sie haben auch Versicherungsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen ein ver-
kehrsrechtliches Vergehen vorgeworfen wird.
Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätz-
lich begangen haben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen
Kosten zu erstatten.
Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgewor-
fen wird. Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafver-
fahren ausgeht.
3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
3.11 Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
3.12 Opfer-Rechtsschutz
3.13 Daten-Rechtsschutz
3.14 Rechtsschutz in Betreuungsverfahren
3.16 Beratungs-Rechtsschutz in privaten Verbraucherinsolvenz- und Rest-
schuldbefreiungsverfahren
3.17 Beratungs-Rechtsschutz bei beantragtem Insolvenzverfahren des Ar-
beitgebers für versicherte Personen in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer
3.18 Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im In-
ternet
3.19 Beratungs-Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen
Wenn Sie zum Beispiel Ihren 3.20 Bonus-Konfliktlösungsunterstützung oder Bonus-Rechtsberatung
Betrieb an den Unternehmens-
nachfolger übergeben.
3.21.1 JurWay Basic
5. Wie sieht der Ergänzend zu Ziffer A 5.1 gilt Folgendes:
Leistungsumfang Leistungsumfang im Inland
aus/Welche Kosten Wir übernehmen Ihre Kosten für einen Sachverständigen, soweit dieser über die
übernehmen wir? erforderliche technische Sachkunde verfügt. Als technisch sachkundig gelten
Sachverständige, die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle
bestellt oder von einer nach den jeweils gültigen DIN/ISO-Normen akkreditier-
ten Stelle zertifiziert worden sind (Beispiel: TÜV oder Dekra).
[Seite 178]
L
Die Kostenübernahme gilt für folgende Fälle:
in Fällen der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Straf- und Ord-
nungswidrigkeitenverfahren,
wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Verträgen über den Kauf und die
Reparatur von Motorfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen.
Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz tragen wir die Gebühren eines Media-
tions-Verfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die entstehen würden, wenn ein
zuständiges staatliches Gericht erster Instanz angerufen würde. Des Weiteren
tragen wir zusätzlich zum Anwalt vor Ort die Kosten eines Verkehrsanwalts
unabhängig davon, wie weit Sie vom Ort des Prozessgerichts entfernt wohnen
bzw. wo Ihr Unternehmen seinen Sitz hat.
Leistungsumfang im Ausland
Wir tragen die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachverständi-
gen. Dies tun wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetrete-
nen Beschädigung eines Motorfahrzeugs oder eines Anhängers geltend machen
wollen.
Wenn im Ausland keine gesetzliche Vergütungsregelung besteht, tragen wir
im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz die Rechtsanwaltskosten maximal bis
zur Höhe des Betrags, der nach der deutschen Vergütungsregelung zu erstatten
wäre.
Wir tragen Ihre Kosten für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen
Gerichts, wenn dieses Ihr persönliches Erscheinen angeordnet hat. Die Reisekos-
ten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte gel-
tenden Sätze nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) übernommen.
6. Was ist nicht versi- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Landwirtschafts-Rechtsschutz auf-
chert? gezeigt.
6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
6.1.1 In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb
von drei Monaten nach Versicherungsbeginn eintritt.
Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2)
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.3), es sei denn,
es handelt sich um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
wegen der Verletzung dinglicher Rechte an Grundstücken, Gebäuden oder
Gebäudeteilen
Verwaltungs-Rechtsschutz im privaten, nicht selbstständigen sowie berufli-
chen, selbstständigen Bereich und in Cross-Compliance-Verfahren (siehe
Ziffer A 3.7)
Rechtsschutz in Betreuungsverfahren (siehe Ziffer A 3.14)
Beratungs-Rechtsschutz in privaten Verbraucherinsolvenz- und Restschuld-
befreiungs-Verfahren (siehe Ziffer A 3.16)
Beratungs-Rechtsschutz bei beantragtem Insolvenzverfahren des Arbeitge-
bers (siehe Ziffer A 3.17)
Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Warte-
zeit. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versiche-
rungsbeginn eintreten.
6.2 Inhaltliche Ausschlüsse
6.2.3 Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren.
Ausnahmen: im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz
auch für die Abwehr von Schadenersatzansprüchen. Voraussetzung: der Scha-
[Seite 179]
L
denersatzanspruch beruht auf dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
(AGG) bzw. auf anderen in- oder ausländischen Rechtsvorschriften wegen der
Verletzung von Benachteiligungsverboten.
6.2.4 Streitigkeiten aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht (zum Beispiel das
Mitbestimmungsrecht in Unternehmen und Betrieben).
Ausnahme: Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz besteht dafür Versicherungs-
schutz. Voraussetzung: Es geht um Ansprüche, die auf dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. auf anderen in- oder ausländischen
Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benachteiligungsverboten beru-
hen.
6.2.6 Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-,
Marken-, Geschmacksmuster-/Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten
aus geistigem Eigentum.
Ausnahme: Im Rahmen des Beratungs-Rechtsschutzes bei privaten Urheber-
rechtsverstößen im Internet (siehe Ziffer A 3.18) gilt dieser Ausschluss teilweise
nicht.
6.2.10 Streitigkeiten aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und
Erbrechts.
Ausnahme: Im Landwirtschafts-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz für
eine Beratung nach Ziffer A 3.11.
6.2.14 Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr
vor Verfassungsgerichten oder
vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (zum Beispiel dem
Europäischen Gerichtshof).
Ausnahme: Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr als Bediensteter inter-
nationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen.
6.2.15 Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit
einem Insolvenzverfahren, das über Ihr Vermögen oder das Vermögen einer
mitversicherten Person eröffnet wurde oder eröffnet werden soll.
Ausnahme: Das gilt nicht, soweit Sie den Beratungs-Rechtsschutz in privaten
Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungs-Verfahren (siehe Ziffer A 3.16)
in Anspruch nehmen wollen.
6.2.27 Streitigkeiten in Verwaltungsverfahren
zum Schutz der natürlichen Umwelt und zur Erhaltung der Funktionsfähig-
keit der Ökosysteme (Umweltrecht).
im Zusammenhang mit der Gewährung und der vollständigen Versagung
einer Subvention im gewerblichen Bereich, soweit nicht Cross-Compliance-
Rechtsschutz greift.
9. Welche Vorausset- Ergänzend zu Ziffer A 9 gilt Folgendes:
zungen müssen 9.1 Was gilt als Versicherungsfall?
vorliegen, damit Sie
Anspruch auf Versi- 9.1.1 Im Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (siehe
Ziffer A 3.11) das Ereignis, das zur Änderung Ihrer Rechtslage oder der Rechts-
cherungsschutz ha- lage einer mitversicherten Person geführt hat.
ben?
Beispiele: Tod einer verwandten
Person – dieses Ereignis kann für
[Seite 180]
L
Sie erbrechtliche Ansprüche
begründen; Trennung vom Ehe-
partner – dieses Ereignis kann für
Sie u.a. unterhaltsrechtliche
Ansprüche oder Pflichten be-
gründen oder verändern
In der folgenden Leistungsart das Ereignis, das aufgrund konkreter Lebensum-
stände das Beratungsbedürfnis erstmals hat entstehen lassen:
Beratungs-Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen (siehe Ziffer A 3.19)
11. Wie sehen die be- Ergänzend zu Ziffer A 11 gilt Folgendes:
sonderen 11.10 Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen
Verhaltensregeln/ folgende Bedingungen erfüllt sein:
Obliegenheiten im Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene
Fahrerlaubnis haben.
Verkehrsbereich Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
aus? Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen
(sogenanntes Nummernschild) und eine Betriebserlaubnis haben.0
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die
von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Ver-
schulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob
fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar ent-
sprechend der Schwere des Verschuldens.
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrläs-
sig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz
bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ur-
sächlich war für
den Eintritt des Versicherungsfalls,
die Feststellung des Versicherungsfalls oder
die Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
[Seite 181]
+L
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Plus-Baustein Landwirte
(+L)
1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Leistungserweiterungen für Ihren Landwirt-
schafts-Rechtsschutz versichert.
schutz haben Sie?
Abweichend von Ziffer A 5.3.6 stellen wir Ihnen ein zinsloses Darlehen bis zu
300.000 Euro für eine Kaution zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass die Kauti-
on gestellt werden muss, damit Sie vorerst von Strafverfolgungsmaßnahmen
verschont bleiben.
1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in
Deutschland belegen ist. Das heißt, dass Sie Ihren landwirtschaftlichen Betrieb
in Deutschland haben müssen.
Die Einschätzung eines Wohn-, Firmen-, Vereins- und landwirtschaftlichen Be-
triebssitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen.
2. Wer ist Mitversichert sind
Ihr ehelicher/eingetragener Lebenspartner,
mitversichert? Ihr im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner, wenn Sie
beide unter derselben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Sofern Sie
oder Ihr mitversicherter Lebenspartner noch anderweitig verheiratet oder
verpartnert sind, sind diese anderen Ehe- oder eingetragenen Partner (Ex-
Partner) nicht mitversichert.
Ihre minderjährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen
lebender Pflegekinder.
Ihre unverheirateten volljährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und
Das heißt, solange Ihr volljähri- bei Ihnen lebender Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eingetra-
ges Kind noch keine Ausbildung genen Lebenspartnerschaft leben.
abgeschlossen hat, besteht die
Mitversicherung. Die Mitversi- Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem
cherung Ihres Kindes besteht Zeitpunkt, zu dem diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tä-
also auch während der Ausbil- tigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Sie endet auch dann,
dung, des Studiums oder der wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlossen hat und Sozial-
Beamtenanwärterschaft sowie leistungen (z.B. Arbeitslosengeld, „Hartz IV“) in Anspruch nimmt.
während einer vorübergehenden Ihre im Versicherungsschein genannten Eltern.
beruflichen Tätigkeit bis zur Voraussetzung:
Aufnahme eines Studiums. Eine Ihre Eltern
Tätigkeit in Behinderten- oder
sind mindestens 65 Jahre alt,
Reha-Werkstätten zählt nicht als
leben in Ihrem Haushalt, d.h. in Ihrer Wohneinheit oder in einer Einlie-
berufliche Tätigkeit im Sinne der
gerwohnung in Ihrem Haus
Klausel.
sind dort mit ihrem Erstwohnsitz amtlich gemeldet und
sind nicht berufstätig.
Sie können Ihre eigenen Eltern oder diejenigen Ihres mitversicherten Ehe-,
eingetragenen oder sonstigen Lebenspartners mitversichern, nicht jedoch
die Eltern eventueller sonstiger mitversicherter Personen.
Ihre pflegebedürftigen Verwandten
Voraussetzungen:
Ihre Verwandten sind dauerhaft pflegebedürftig und besitzen einen
Pflegegrad
Die Verwandtschaft besteht mit Ihnen oder Ihrem mitversicherten Ehe-,
eingetragenen oder sonstigen Lebenspartner
Es handelt sich um ein Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie
Die im Versicherungsschein genannten und in Ihrem Betrieb tätigen Mitin-
haber und ehemals dort tätigen Altenteiler sind auch dann versichert, wenn
sie nicht auf Ihrem Hof, sondern im Umkreis von 50 Kilometer Luftlinie zu
Ihrem Betrieb wohnen. Die dort selbst genutzten Wohneinheiten der Alten-
Version 25.08.2020
[Seite 182]
+L
teiler und Mitinhaber sind dann ebenfalls versichert.
die minderjährigen Kinder dieser Personen sowie
die unverheirateten volljährigen Kinder dieser Personen, sofern die Kin-
der auf Ihrem Hof wohnen.
Die volljährigen Kinder dürfen nicht in einer eingetragenen Lebenspartner-
schaft leben.
Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem
Zeitpunkt, zu dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätig-
keit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Sie endet auch dann,
wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlossen hat und Sozial-
leistungen (z.B. Arbeitslosengeld, „Hartz IV“) in Anspruch nimmt.
die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter sowie geschäftsführende Gesell-
schafter und Inhaber, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tä-
tig und in Ausübung dieser Tätigkeit betroffen sind,
Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für diese
Warum können Sie widerspre- mitversicherten Personen.
chen, wenn eine mitversicherte
Person Versicherungsschutz Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem
verlangt? Sie sind unser Versiche- widersprechen.
rungsnehmer und können be-
stimmen, ob wir Kosten für mit- Ausnahme: Bei Ihrem mitversicherten ehelichen/eingetragenen oder im Versi-
versicherte Personen tragen cherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner können Sie nicht wider-
sollen. sprechen.
Beispiel: Wenn Sie bei einem Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen
Verkehrsunfall schwer verletzt kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt
werden, haben Ihre nächsten oder getötet wurden.
Angehörigen Versicherungs-
schutz und können damit Unter-
haltsansprüche gegen den Un-
fallgegner geltend machen. Eine
„natürliche Person“ ist ein
Mensch, eine „juristische Person“
ist zum Beispiel eine GmbH, eine
AG oder ein Verein.
3. In welchen Rechts- Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzäh-
lung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leis-
bereichen sind Sie tungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Fol-
versichert? genden sind die Besonderheiten zum Plus-Baustein Landwirte aufgezeigt.
(Leistungsarten)
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So
können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen
Teil finden.
3.2 Arbeits-Rechtsschutz
Sie haben als Arbeitgeber auch Versicherungsschutz bereits für die Beratung
hinsichtlich eines schriftlichen Angebots zur Aufhebung eines Arbeitsvertrags
oder mehrerer Arbeitsverträge (Aufhebungs-Vertrag). Die Beratung muss tat-
sächlich erbracht und separat abrechenbar sein.
Wir übernehmen die Kosten bis zu 1.000 Euro pro Kalenderjahr.
3.3 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
ausschließlich für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, Gebäude
oder Gebäudeteile sowie die selbst genutzten, auf dem landwirtschaftlichen
Betriebsgelände befindlichen Wohneinheiten. Die vorübergehende Vermietung
von bis zu acht Betten an Feriengäste ist mitversichert.
Abweichend von Ziffer A 6.2.16 haben Sie auch Versicherungsschutz in
Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie
[Seite 183]
+L
in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind. Die Kostenüber-
nahme ist auf 50.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt.
Außerdem haben Sie Versicherungsschutz als Vermieter einer Ihnen gehö-
renden Einliegerwohnung. Eine Einliegerwohnung ist eine zweite Wohnung
von untergeordneter Bedeutung, die sich in Ihrem selbstbewohnten Eigen-
heim befindet und die von Ihnen als Eigentümer vermietet wird.
Außerdem haben Sie Versicherungsschutz
für die vorübergehende Vermietung von bis zu fünf Ferienwohnungen,
die sich auf Ihrem Betriebsgelände befinden,
für selbst genutzte Wohneinheiten, die sich außerhalb Ihres Betriebs –
aber innerhalb Deutschlands – befinden. Voraussetzung ist, dass sie
Ihnen, Ihrem mitversicherten Ehe- bzw. Lebenspartner oder Ihren mit-
versicherten Kindern gehören.
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
Entgegen Ziffer A 6.2.8 (Kapitalanlage-Ausschluss) haben Sie im privaten Be-
reich Versicherungsschutz auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
Kapitalanlagegeschäften, wenn der Anlagebetrag, um den es in dem Versiche-
rungsfall geht, die Summe von 50.000 Euro nicht übersteigt. Bei einem höhe-
ren Anlagebetrag besteht anteilig Versicherungsschutz.
Entgegen Ziffer A 6.2.9 (Ausschluss Darlehensvergabe) haben Sie Versiche-
rungsschutz für die private Vergabe von Darlehen bis zu einer Darlehenssumme
von 50.000 Euro. Bei einer höheren Darlehenssumme besteht anteilig Versiche-
rungsschutz.
3.5 Steuer-Rechtsschutz
Abweichend von Ziffer A 6.2.12 besteht Versicherungsschutz für die Wahrneh-
mung rechtlicher Interessen vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten
sowie in Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden wegen
der Heranziehung zu Anlieger- und Erschließungsabgaben.
3.9 Straf-Rechtsschutz
auch für die Erstattung der Strafanzeige wegen einer Verletzung Ihres allgemei-
nen Persönlichkeitsrechts durch Rufschädigung über moderne Kommunikati-
onsmittel, sog. Cyber-Mobbing.
Als „Cyber-Mobbing“ (auch Cyber-Bullying, E-Mobbing und Ähnliches) gilt die
schwerwiegende oder über einen längeren Zeitraum anhaltende Verletzung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch absichtliches Beleidigen, Bedrohen,
Bloßstellen oder Belästigen gegenüber ausgewählten Adressaten. Dies geschieht
mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel.
3.11 Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
Entgegen Ziffer A 6.2.10 (Ausschluss von Familien-, Lebenspartnerschafts-
und Erbrecht) haben Sie Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interes-
sen im Zusammenhang mit Familien-, Lebenspartnerschafts- und erbrecht-
lichen Angelegenheiten wahrzunehmen.
Wir übernehmen dafür die Kosten bis zu 5.000 Euro pro Kalenderjahr.
Ausnahme: Sie haben keinen Versicherungsschutz für Scheidungs- und
Scheidungsfolgesachen bzw. für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft
und deren Folgesachen.
Außerdem besteht Rechtsschutz für einen Rat oder eine Auskunft eines in
Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts in Überleitungsangelegenheiten
nach dem Sozialgesetzbuch - SGB XII - wegen der Verpflichtung zum El-
ternunterhalt. Voraussetzung ist, dass die Beratung tatsächlich erfolgt und
separat abrechenbar ist. Die erste Kontaktaufnahme des Sozialamts bei
Ihnen wegen der Prüfung oder Geltendmachung von Überleitungsansprü-
chen gilt abweichend von Ziffer A 8. bereits als Eintritt des Rechtsschutz-
Falls.
[Seite 184]
+L
3.13 Daten-Rechtsschutz
um die Ansprüche Betroffener nach BDSG oder EU-Datenschutz-
Grundverordnung auf Unterlassung gerichtlich abzuwehren,
um datenschutzrechtliche Unterlassungsansprüche seitens Verbraucherver-
bänden und anderen nach Unterlassungsklagegesetz (UKLaG) berechtigten
Stellen gerichtlich abzuwehren.
3.14 Rechtsschutz in Betreuungsverfahren
Vorsorge-Rechtsschutz bei Pflegebedürftigkeit der Eltern:
für einen Rat oder eine Auskunft durch einen in Deutschland zugelassenen
Rechtsanwalt im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Pflegebedürftigkeit
Ihrer Eltern. Es muss deutsches Recht anwendbar sein.
3.18 Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im In-
ternet
Ergänzend zu A 3.18 gilt Folgendes:
Wir übernehmen über die Beratung hinaus die Kosten für die Wahrnehmung
Ihrer rechtlichen Interessen bis zu 1.000 Euro pro Kalenderjahr.
4. In welchen Ländern Abweichend von Ziffer A 4.2 gilt Folgendes:
haben Sie Versiche- Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen
rungsschutz? Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbe-
reichs nach Ziffer A 4 tragen wir die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von
400.000 Euro. Dies tun wir unter folgenden Voraussetzungen:
Ihr Versicherungsfall muss dort während eines höchstens zweijährigen Auf-
enthalts eingetreten sein oder die Interessenwahrnehmung muss dort not-
wendig sein, weil Sie einen Vertrag im Internet abgeschlossen haben,
der Versicherungsschutz darf nicht auf deutsche Gerichte beschränkt sein
(siehe Ausnahmen zu Ziffer A 4),
Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der
Veräußerung von dinglichen Rechten wahr,
Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit schuldrechtlichen
Verträgen aus einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbst-
ständigen Tätigkeit wahr.
5. Wie sieht der Ergänzend zu Ziffer A 5.1 gilt Folgendes:
Leistungsumfang Wir übernehmen Ihre Kosten für einen Sachverständigen, soweit dieser über die
aus/Welche Kosten erforderliche technische Sachkunde verfügt. Als technisch sachkundig gelten
übernehmen wir? Sachverständige, die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle
bestellt oder von einer nach den jeweils gültigen DIN/ISO-Normen akkreditier-
ten Stelle zertifiziert worden sind (Beispiel: TÜV oder Dekra).
Die Kostenübernahme gilt für folgende Fälle:
in Fällen der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Straf- und Ord-
nungswidrigkeitenverfahren,
wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Verträgen über den Kauf und die
Reparatur von Motorfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen.
Wir tragen die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachver-
ständigen. Dies tun wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland
eingetretenen Beschädigung eines Motorfahrzeugs oder eines Anhängers
geltend machen wollen.
6. Was ist nicht versi- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Plus-Baustein für Landwirte aufge-
chert? zeigt.
6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
[Seite 185]
+L
6.1.1 In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb
von drei Monaten nach Versicherungsbeginn eintritt.
Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2)
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.3), es sei denn,
es handelt sich um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
wegen der Verletzung dinglicher Rechte an Grundstücken, Gebäuden oder
Gebäudeteilen
Rechtsschutz in Betreuungsverfahren (siehe Ziffer A 3.14)
Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Warte-
zeit. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versiche-
rungsbeginn eintreten.
6.2 Inhaltliche Ausschlüsse
6.2.6 Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-,
Marken-, Geschmacksmuster-/Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten
aus geistigem Eigentum.
Ausnahme: Im Rahmen des Beratungs-Rechtsschutzes bei privaten Urheber-
rechtsverstößen im Internet (siehe Ziffer A 3.18) gilt dieser Ausschluss teilweise
nicht.
6.2.10 Streitigkeiten aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und
Erbrechts.
Ausnahme: Im Plus-Baustein für Landwirte besteht Versicherungsschutz für eine
Beratung nach Ziffer A 3.11.
6.2.12 Streitigkeiten wegen
der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäude-
teilen,
Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben.
Ausnahme: Dies gilt teilweise nicht in Verbindung mit dem Plus-Baustein
Landwirte.
6.2.14 Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr
vor Verfassungsgerichten oder
vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (zum Beispiel dem
Europäischen Gerichtshof).
Ausnahme: Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr als Bediensteter inter-
nationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder
öffentlich rechtlichen Dienstverhältnissen.
6.2.15 Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit
einem Insolvenzverfahren, das über Ihr Vermögen oder das Vermögen einer
mitversicherten Person eröffnet wurde oder eröffnet werden soll.
Ausnahme: Das gilt nicht, soweit Sie den Beratungs-Rechtsschutz in privaten
Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungs-Verfahren (siehe Ziffer A 3.16)
in Anspruch nehmen wollen.
6.2.16 Streitigkeiten
in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-Angelegenheiten
sowie
in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind.
Ausnahme: In Verbindung mit dem Plus-Baustein Landwirte gilt dieser Aus-
[Seite 186]
+L
schluss teilweise nicht.
9. Welche Vorausset- Zusätzlich zu Ziffer A 9 gilt Folgendes:
zungen müssen 9.2 Was gilt als Versicherungsfall?
vorliegen, damit Sie
Anspruch auf Versi- 9.2.1 In der folgenden Leistungsart das Ereignis, das aufgrund konkreter Le-
bensumstände das Beratungsbedürfnis erstmals hat entstehen lassen:
cherungsschutz ha- Beratungs-Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen (siehe Ziffer A 3.19)
ben?
Im Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (siehe Ziffer
Beispiele: Tod einer verwandten A 3.11) das Ereignis, das zur Änderung Ihrer Rechtslage oder der Rechtslage
Person – dieses Ereignis kann für einer mitversicherten Person geführt hat.
Sie erbrechtliche Ansprüche
begründen; Trennung vom Ehe- 9.2.3 Ergänzend gilt das Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages
partner – dieses Ereignis kann für seitens des Arbeitgebers als Versicherungsfall.
Sie u.a. unterhaltsrechtliche
Ansprüche oder Pflichten be-
gründen oder verändern
[Seite 187]
LN
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Rechtsschutz für land-
wirtschaftlichen Nebenbetriebe (LN)
1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für Ihren im Versiche-
rungsschein bezeichneten gewerbesteuerpflichtigen Nebenbetrieb zur Land-
schutz haben Sie? wirtschaft.
zum Beispiel Hofladen oder Des Weiteren haben Sie Versicherungsschutz als Erzeuger von regenerativer
Straußenwirtschaft mit Energie durch einen nicht land- oder forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb (dies
Zukaufsware sind Photovoltaik-, Biogas- und Windkraftanlagen).
Voraussetzung ist, dass der Nebenbetrieb auf der versicherten land- oder forst-
wirtschaftlichen Fläche unterhalten wird und ausschließlich Ihnen gehört.
Sie haben in diesem Baustein keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche
Interessen wahrnehmen als
Eigentümer,
Halter,
Erwerber,
Leasingnehmer/Mieter,
Fahrer
eines Motorfahrzeugs sowie Anhängers.
1.2 Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz
Sie haben Versicherungsschutz für die Abwehr von Ansprüchen anderer nach
dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. gleichartiger Ansprü-
che nach anderen in- oder ausländischen Rechtsvorschriften wegen der Verlet-
zung von Benachteiligungsverboten. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf
Handlungen und Unterlassungen, die sich im Zusammenhang mit Ihrer im
Versicherungsschein beschriebenen Tätigkeit ergeben.
1.3 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in
Deutschland belegen ist. Das heißt, dass Sie Ihren Firmensitz in Deutschland
haben müssen.
Die Einschätzung eines Wohn-, Firmen-, Vereins- und landwirtschaftlichen Be-
triebssitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen.
2. Wer ist Mitversichert sind
die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter sowie geschäftsführende Gesell-
mitversichert? schafter und Inhaber, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tä-
tig und in Ausübung dieser Tätigkeit betroffen sind
Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz:
sind Sie im Rahmen Ihrer betrieblichen und beruflichen Tätigkeit versichert.
Ist ein Unternehmen unser Kunde, sind Niederlassungen mitversichert.
In Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für Sie besteht Versicherungsschutz
auch für-Mitglieder des Vorstands, der Geschäftsführung, des Aufsichtsrats
oder Beirats Ihres Unternehmens, Ihre sonstigen Beschäftigten, soweit Sie
der Rechtsschutz-Leistung zustimmen.
Versichert sind ferner Ehegatten, Erben sowie Nachlassverwalter der oben-
genannten versicherten Personen, sofern sich gegen diese gerichtete An-
sprüche auf einen Rechtsverstoß versicherter Personen beziehen.
Versicherungsschutz besteht des Weiteren für Ihre Liquidatoren bzw. dieje-
nigen eines mitversicherten Unternehmens für Fälle der freiwilligen Liquida-
tion, sofern die Liquidatoren nicht aufgrund eines externen Dienstleistungs-
vertrags tätig sind. Ändert sich Ihre vom Versicherungsschutz erfasste Tätig-
keit bzw. diejenige mitversicherter Unternehmen nach Abschluss des Ver-
trags oder tritt eine weitere hinzu, besteht im Rahmen des Vertrags soforti-
ger Versicherungsschutz. Sie müssen uns die Veränderung spätestens drei
Version 25.08.2020
[Seite 188]
LN
Monate nach der nächsten Hauptfälligkeit der Prämienzahlung mitteilen.
Anschließend wird Ihre Prämie gegebenenfalls neu berechnet. Tritt ein Ver-
sicherungsfall ein und haben Sie uns die Veränderung nicht spätestens drei
Monate nach der Hauptfälligkeit der Prämienzahlung mitgeteilt, entfällt
dieser Versicherungsschutz rückwirkend.
Soweit vereinbart und im Versicherungs-Vertrag benannt, sind rechtlich
selbstständige Tochter- und Beteiligungsunternehmen Ihres versicherten
Unternehmens mitversichert. Tochtergesellschaften sind Unternehmen, bei
denen Ihnen die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, ent-
weder durch
die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder
das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats
oder sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und Sie
gleichzeitig Gesellschafter sind, oder
durch das Recht, einen beherrschenden Einfluss auszuüben. Grundlage
hierfür kann ein mit diesem Unternehmen geschlossener Beherr-
schungsvertrag oder eine Satzungsbestimmung des Unternehmens
sein. Beteiligungsunternehmen sind Unternehmen, an denen Sie mehr
als ein Fünftel des Nennkapitals halten.
Bitte beachten Sie: Die Abgabe von Willenserklärungen zum Versicherungs-
Vertrag erfolgt nur zwischen Ihnen und uns. Sie sind allein Beitragsschuldner.
Im Übrigen aber werden alle Bestimmungen, die für Sie gelten, auf die vom
Versicherungsschutz erfassten mitversicherten Unternehmen entsprechend
angewendet.
Sie können widersprechen, wenn ein mitversichertes Unternehmen den Rechts-
schutz verlangt.
Soweit vereinbart, besteht Versicherungsschutz auch für alle während der Ver-
tragslaufzeit neu gegründeten oder neu hinzukommenden Tochter- und/oder
Mehrheitsbeteiligungsunternehmen ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit
des Erwerbs bzw. der Neugründung. Sie sind verpflichtet, uns diese Unterneh-
men spätestens zur nächsten Hauptfälligkeit der Prämienzahlung zu melden.
Tun Sie das nicht oder kommt innerhalb eines Monats nach Eingang der Mel-
dung bei uns keine Vereinbarung über die Prämie für die neuen Gesellschaften
zustande, entfällt dieser Versicherungsschutz rückwirkend.
Wird ein mitversichertes Unternehmen veräußert, besteht für dieses Unterneh-
men der Versicherungsschutz fort. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen
innerhalb von sechs Monaten nach der Veräußerung bei uns eine eigene ab
dem Zeitpunkt der Veräußerung geltende Antidiskriminierungs-Rechtsschutz-
Versicherung abschließt.
Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für diese
Warum können Sie widerspre- mitversicherten Personen.
chen, wenn eine mitversicherte
Person Versicherungsschutz Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem
verlangt? Sie sind unser Versiche- widersprechen.
rungsnehmer und können be-
stimmen, ob wir Kosten für mit- Ausnahme: Bei Ihrem mitversicherten ehelichen/eingetragenen oder im Versi-
versicherte Personen tragen cherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner können Sie nicht wider-
sollen. sprechen.
3. In welchen Rechts- Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzäh-
lung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leis-
bereichen sind Sie tungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Fol-
versichert? genden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für landwirtschaftliche Ne-
(Leistungsarten) benbetriebe aufgezeigt.
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So
können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen
[Seite 189]
LN
Teil finden.
3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche.
Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz gilt der Schadenersatz-Rechtsschutz für
die Abwehr von Ansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
(AGG) bzw. gleichartiger Ansprüche nach anderen in- oder ausländischen
Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benachteiligungsverboten. Dies
kann die Abwehr von Unterlassungs-, Beseitigungs-, Widerrufs-, Duldungs-,
Entschädigungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie von Ansprüchen auf
Vornahme von Handlungen sein.
3.2 Arbeits-Rechtsschutz
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
Abweichend von Ziffer A 3.4 gilt ausschließlich Folgendes:
um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen in
unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrem versicherten gewerbesteuer-
pflichtigen Nebenbetrieb zur Landwirtschaft vor deutschen Gerichten
wahrzunehmen, und zwar einschließlich Werk- und Werklieferungsverträ-
gen.
um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen im Zusammenhang mit
dem Verkauf des in Ihrer Energieanlage (Photovoltaik-, Biogas- oder
Windkraftanlage) erzeugten Stroms sowie mit
Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an dieser Anlage.
Wir übernehmen die Kosten bis zu 300.000 Euro je Kalenderjahr.
für Mediations-Verfahren nach Ziffer A 5.1.1 bei Konflikten zwischen Ihnen
und Ihren Vertragspartnern (zum Beispiel Kunden, Lieferanten, Beratern)
aus schuldrechtlichen Verträgen im versicherten gewerblichen, freiberufli-
chen oder sonstigen selbstständigen Bereich (Wirtschaftsmediation).
3.5 Steuer-Rechtsschutz
um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deut-
schen Finanz- und Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und Verwaltungsge-
richten wahrzunehmen.
3.6 Sozial-Rechtsschutz
3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
ausschließlich im beruflichen Bereich, um Ihre rechtlichen Interessen aus dem
angestellten sowie selbstständigen, freiberuflichen oder sonstigen gewerblichen
Bereich in Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden sowie in
Klageverfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
3.9 Straf-Rechtsschutz
3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
3.13 Daten-Rechtsschutz
Wenn Sie zum Beispiel Ihren
Betrieb an den Unternehmens- 3.20 Bonus-Konfliktlösungsunterstützung oder Bonus-Rechtsberatung
nachfolger übergeben.
3.23 Service-Versicherung
Die nachfolgenden Service-Leistungen bestehen zum Teil aus Organisations-
und zum Teil aus Versicherungsleistungen.
[Seite 190]
LN
Vermittlung eines Forderungsmanagement-Büros
Wir vermitteln Ihnen ein Forderungsmanagement-Büro zur Beitreibung von
unstreitigen und fälligen Forderungen Ihrer im Versicherungsschein genannten
gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
4. In welchen Ländern Abweichend von Ziffer A 4 gilt Folgendes:
haben Sie Versiche- Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht ausschließlich für die
rungsschutz? Interessenwahrnehmung vor deutschen Gerichten.
Der Antidiskriminierungs-Rechtsschutz ist auf den Geltungsbereich nach Ziffer A
4.1 der Allgemeinen Bedingungen beschränkt.
5. Wie sieht der Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt Folgendes:
Leistungsumfang Leistungsumfang im Inland
aus/Welche Kosten Abweichend von Ziffer A 5.1.1 übernehmen wir im Antidiskriminierungs-
übernehmen wir? Rechtsschutz die Gebühren eines Mediations-Verfahrens bis zur Höhe der Ge-
bühren, die entstehen würden, wenn ein zuständiges staatliches Gericht erster
Instanz angerufen würde.
Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz tragen wir zusätzlich zum Anwalt vor Ort
die Kosten eines Verkehrsanwalts unabhängig davon, wie weit Sie vom Ort des
Prozessgerichts entfernt wohnen bzw. wo Ihr Unternehmen seinen Sitz hat.
Leistungsumfang im Ausland
Wenn im Ausland keine gesetzliche Vergütungsregelung besteht, tragen wir
im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz die Rechtsanwaltskosten maximal bis
zur Höhe des Betrags, der nach der deutschen Vergütungsregelung zu erstatten
wäre.
Wir tragen Ihre Kosten für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen
Gerichts, wenn dieses Ihr persönliches Erscheinen angeordnet hat. Die Reisekos-
ten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte gel-
tenden Sätze nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) übernommen.
6. Was ist nicht versi- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für landwirtschaftliche
chert? Nebenbetriebe aufgezeigt.
6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
6.1.1 In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb
von drei Monaten nach Versicherungsbeginn eintritt.
Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2)
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe Ziffer A 3.4), wenn es
sich um Auseinandersetzungen im Rahmen einer selbstständigen oder ge-
legentlichen selbstständigen Tätigkeit handelt
Verwaltungs-Rechtsschutz im privaten, nicht selbstständigen sowie berufli-
chen, selbstständigen Bereich und in Cross-Compliance-Verfahren (siehe
Ziffer A 3.7)
Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Warte-
zeit. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versiche-
rungsbeginn eintreten.
6.2 Inhaltliche Ausschlüsse
[Seite 191]
LN
6.2.3 Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren.
Ausnahmen: Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz
auch für die Abwehr von Schadenersatzansprüchen. Voraussetzung: der Scha-
denersatzanspruch beruht auf dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
(AGG) bzw. auf anderen in- oder ausländischen Rechtsvorschriften wegen der
Verletzung von Benachteiligungsverboten.
6.2.4 Streitigkeiten aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht (zum Beispiel das
Mitbestimmungsrecht in Unternehmen und Betrieben).
Ausnahme: Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz besteht dafür Versicherungs-
schutz. Voraussetzung: Es geht um Ansprüche, die auf dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. auf anderen in- oder ausländischen
Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benachteiligungsverboten beru-
hen.
6.2.27 Streitigkeiten in Verwaltungsverfahren
zum Schutz der natürlichen Umwelt und zur Erhaltung der Funktionsfähig-
keit der Ökosysteme (Umweltrecht).
im Zusammenhang mit der Gewährung und der vollständigen Versagung
einer Subvention im gewerblichen Bereich, soweit nicht Cross-Compliance-
Rechtsschutz greift.
Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
aus Versicherungs-Verträgen,
aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts,
von Personen, die im selben Rechtsschutz-Vertrag mitversichert sind, wenn
sie gegeneinander in ursächlichem Zusammenhang mit einer von ihnen
gebildeten Büro-/Praxisgemeinschaft, Sozietät oder Gesellschaft vorgehen,
auch nach Beendigung der Gemeinschaft,
aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft
sowie Anhänger.
9. Welche Vorausset- Ergänzend zu Ziffer A 9 gilt Folgendes:
zungen müssen 9.1 Was gilt als Versicherungsfall?
vorliegen, damit Sie
Anspruch auf Versi- Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall nach
Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende – also im versicherten
cherungsschutz ha- Zeitraum – eingetreten ist.
ben?
Ausnahme: Endet Ihr Versicherungs-Vertrag durch Berufsaufgabe oder Tod,
besteht für Sie oder Ihre Erben Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle,
die
innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungs-Vertrags
eintreten und
im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit
stehen.
[Seite 192]
Ver
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Vereins-Rechtsschutz (Ver)
1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für den im Versiche-
rungsschein bezeichneten Verein.
schutz haben Sie?
Sie haben in diesem Baustein keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche
Interessen wahrnehmen als
Eigentümer,
Halter,
Erwerber,
Leasingnehmer/Mieter,
Fahrer
eines Motorfahrzeugs sowie Anhängers.
1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in
Deutschland belegen ist. Das heißt, dass Sie Ihren (Haupt-)Vereinssitz in
Deutschland haben müssen.
Die Einschätzung eines Vereinssitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen
Grundsätzen.
2. Wer ist Mitversichert sind
die gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Mitglieder des Vereins im
mitversichert? Rahmen der Aufgaben, die sie nach der Satzung zu erfüllen haben.
Warum können Sie widerspre- Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für diese
chen, wenn eine mitversicherte mitversicherten Personen.
Person Versicherungsschutz
verlangt? Sie sind unser Versiche- Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem
rungsnehmer und können be- widersprechen.
stimmen, ob wir Kosten für mit-
versicherte Personen tragen
sollen.
3. In welchen Rechts- Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzäh-
lung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leis-
bereichen sind Sie tungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Fol-
versichert? genden sind die Besonderheiten zum Vereins-Rechtsschutz aufgezeigt.
(Leistungsarten)
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So
können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen
Teil finden.
3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
3.2 Arbeits-Rechtsschutz
3.5 Steuer-Rechtsschutz
um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deut-
schen Finanz- und Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und Verwaltungsge-
richten wahrzunehmen.
3.6 Sozial-Rechtsschutz
3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
ausschließlich um Ihre rechtlichen Interessen als Verein in Widerspruchsverfah-
ren vor deutschen Verwaltungsbehörden sowie in Klageverfahren vor deutschen
Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
Version 25.08.2020
[Seite 193]
Ver
3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
3.9 Straf-Rechtsschutz
3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
3.13 Daten-Rechtsschutz
Wenn Sie zum Beispiel Ihre Sat- 3.20 Bonus-Konfliktlösungsunterstützung oder Bonus-Rechtsberatung
zung überarbeiten müssen.
3.21.1 JurWay Basic
5. Wie sieht der Zusätzlich zu Ziffer A 5.2 tragen wir Ihre Kosten für Reisen an den Ort des zu-
ständigen ausländischen Gerichts, wenn dieses Ihr persönliches Erscheinen
Leistungsumfang angeordnet hat. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen
aus/Welche Kosten deutscher Rechtsanwälte geltenden Sätze nach dem Rechtsanwaltsvergütungs-
übernehmen wir? gesetz (RVG) übernommen.
6. Was ist nicht versi- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Vereins-Rechtsschutz aufgezeigt.
chert?
6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
6.1.1 In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb
von drei Monaten nach Versicherungsbeginn eintritt.
Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2)
Verwaltungs-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.7)
Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Warte-
zeit. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versiche-
rungsbeginn eintreten.
6.2 Inhaltliche Ausschlüsse
In folgenden Fällen haben sie keinen Versicherungsschutz:
6.2.27 Streitigkeiten in Verwaltungsverfahren zum Schutz der natürlichen Um-
welt und zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Ökosysteme (Umweltrecht).
9. Welche Vorausset- Zusätzlich zu Ziffer A 9 gilt Folgendes:
zungen müssen Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall nach
vorliegen, damit Sie Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende – also im versicherten
Anspruch auf Versi- Zeitraum – eingetreten ist.
cherungsschutz ha- Ausnahme: Endet Ihr Versicherungs-Vertrag durch Berufsaufgabe oder Tod,
ben? besteht für Sie oder Ihre Erben Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle,
die
innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungs-Vertrags
eintreten und
im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit
stehen.
[Seite 194]
Glossar
Abtreten heißt, Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf Ihren
Rechtsanwalt oder eine andere Person – einen Dritten.
Cyberkriminalität ist Internetkriminalität, d.h. Straftaten, die auf der Nutzung des Internets basieren oder mit
dessen Technologien erfolgen.
Als Cyber-Mobbing gilt die schwerwiegende oder über einen längeren Zeit-raum anhaltende Verletzung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch absichtliches Beleidigen, Bedrohen, Bloßstellen oder Belästigen gegen-
über ausgewählten Adressaten. Dies geschieht mithilfe moderner Kommunikationsmittel, zum Beispiel im Inter-
net, durch E-Mails, Instant Messenger, soziale Netzwerke, Videos, Portale oder per Handy-SMS.
Dingliche Rechte sind Rechte, die gegenüber jedermann wirken und von jedem respektiert werden müssen, zum
Beispiel das Eigentum.
Ein Streit über ein dingliches Recht kann beispielsweise zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer auf Heraus-
gabe einer beweglichen Sache bestehen.
Direktinvestments: Dabei handelt es sich um Anlageprodukte, bei denen Sie (Teil-) Eigentümer von Investitions-
gütern werden zur Einnahme von Mietzins oder Pacht und ggfs. von späterem Resterlös durch vorab vereinbarten
Rückverkauf der Investitionsgüter.
Disziplinarrecht: Es geht um Dienstvergehen von zum Beispiel Beamten oder Soldaten.
Ein Eigenheim ist ein Grundstück mit einem Wohngebäude, das nicht mehr als zwei Wohnungen umfasst.
Emissionen bezeichnen die Aussendung von Störfaktoren wie z.B. giftige und umweltschädliche Stoffe ( Schad-
stoffe und Reizstoffe), aber auch Erschütterungen.
Fracking, auch Hydraulic Fracturing, ist ein Verfahren zur Erschließung von Öl-und Gasressourcen aus unkonven-
tionellen Lagerstätten durch tiefe Senkrecht- und Querbohrungen in das Erdreich und Einpumpen von Frack-
Fluids (mit Chemikalien angereichertes Wasser) unter hohem Druck.
Freiberufliche Tätigkeiten sind nicht der Gewerbeordnung unterliegende selbstständig ausgeübte Berufe wie
zum Beispiel Arzt, Ingenieur, Rechtsanwalt und Steuerberater.
Freie Mitarbeiter sind natürliche Personen, die selbstständig und weisungsunabhängig Dienstleistungen oder
Werkserstellung für den Auftraggeber erbringen.
Eine Gewaltstraftat liegt vor bei Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, schwerer Verletzung der körperli-
chen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit, sowie bei Mord und Totschlag.
Grob fahrlässiges Verhalten bedeutet: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich
hohem Maße.
Hackerangriff: darunter versteht man illegale Angriffe auf informationsverarbeitende Systeme, z.B. mit Schad-
software.
Immissionen bedeutet "Einwirkung" von Störfaktoren aus der Umwelt auf den Mensch und die natürliche Um-
welt.
Investitionsgüter sind z. B. Container, Güterwagons, Baumplantagen, Windräder oder Immobilien
Eine juristische Person ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein.
Ein Mediationsverfahren ist ein strukturiertes, freiwilliges Verfahren zur konstruktiven Beilegung eines Konfliktes.
Ein unabhängiger Mediator unterstützt Sie und Ihre Konfliktpartei, eine gemeinsame Lösung für ihren Konflikt zu
finden, die ihren Bedürfnissen und Interessen entspricht. Das Konfliktbeilegungsverfahren kann in Anwesenheit
der Beteiligten, telefonisch oder auch online erfolgen.
Mitarbeiter sind zum Beispiel: Angestellte, freie Mitarbeiter und Leiharbeitskräfte.
Moderne Kommunikationsmittel sind zum Beispiel E-Mails, Instant Messenger, soziale Netzwerke, Videos, Porta-
le oder Handy-SMS.
Version 25.08.2020
[Seite 195]
Eine natürliche Person ist ein Mensch.
Als Schädigung der E-Reputation gilt die schwerwiegende oder über einen längeren Zeitraum anhaltende Ver-
letzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, zum Beispiel durch Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung,
wenn dies mithilfe von Fotografien, Texten, Videos oder öffentlichen Erklärungen, die über einen Blog, ein Diskus-
sionsforum, ein soziales Netzwerk oder eine Website verbreitet werden, geschieht.
Ein Schuldverhältnis besteht zum Beispiel zwischen Käufer und Verkäufer.
Standesrecht: berufsrechtliche Belange von freien Berufen, zum Beispiel von Ärzten oder Rechtsanwälten.
Textform heißt per Brief, Fax, E-Mail, aber nicht mündlich oder telefonisch.
Unverzüglich heißt nicht „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“ bzw. „innerhalb einer angemessenen
Prüfungsfrist“.
Verbrechen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.
Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe be-
droht sind.
Ein verkehrsrechtliches Vergehen ist eine Straftat, die die Verletzung der Sicherheit und Ordnung im Straßen-
verkehr unter Strafe stellt und im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe be-
droht ist.
Ein Verkehrsanwalt, auch Korrespondenzanwalt, ist ein Rechtsanwalt, der in einem Gerichtsverfahren neben
dem Verfahrens- oder Hauptbevollmächtigten tätig ist. Sein Auftrag beschränkt sich auf die Führung des Verkehrs
des Mandanten mit dem Verfahrensbevollmächtigten.
Vollstreckungstitel sind zum Beispiel ein Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil.
[Seite 196]
ROLAND. Wenn’s um Ihre Rechte geht!
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