Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)
Show full text: Allgemeine Bedingungen für die Maschinenversicherung von stationären Maschinen (AMB 2008, TV MA 06)
[Seite 1]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
Vertragsbestandteil MA 06.4
Allgemeine Bedingungen für die Maschinenversicherung von
stationären Maschinen (AMB 2008) – Fassung Januar 2008
Abschnitt A §4 Folgeprämie
§ 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen §5 Lastschriftverfahren
§ 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden §6 Ratenzahlung
§ 3 Versicherte Interessen §7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
§ 4 Versicherungsort §8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
§ 5 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung §9 Gefahrerhöhung
§ 6 Versicherte und nicht versicherte Kosten § 10 Überversicherung
§ 7 Umfang der Entschädigung § 11 Mehrere Versicherer
§ 8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung § 12 Versicherung für fremde Rechnung
§ 9 Sachverständigenverfahren § 13 Übergang von Ersatzansprüchen
§ 10 Wechsel der versicherten Sachen § 14 Kündigung nach dem Versicherungsfall
§ 15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
Abschnitt B § 16 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen
§ 1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertre- § 17 Vollmacht des Versicherungsvertreters
ters bis zum Vertragsschluss § 18 Verjährung
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes; Fälligkeit; Folgen verspäteter § 19 Zuständiges Gericht
Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie § 20 Anzuwendendes Recht
§ 3 Dauer und Ende des Vertrages
Abschnitt A
c) sofern vereinbart Ölfüllungen von versicherten Turbinen.
§1 Versicherte und nicht versicherte
Sachen 4. Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
1. Versicherte Sachen
a) Wechseldatenträger;
Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten
stationären Maschinen, maschinellen Einrichtungen und
b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Ar-
sonstigen technischen Anlagen, sobald sie betriebsfertig sind.
beitsmittel;
Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Er- c) Werkzeuge aller Art;
probung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb
entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb
d) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versi-
befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit cherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewech-
unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch selt werden müssen.
während einer De- oder Remontage sowie während eines
Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.
§2 Versicherte und nicht versicherte
2. Zusätzlich versicherbare Sachen
Gefahren und Schäden
Nur wenn dies besonders vereinbart ist, sind zusätzlich versi-
chert: 1. Versicherte Gefahren und Schäden
a) Zusatzgeräte, Reserveteile und Fundamente versicherter Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen
Sachen; eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicher-
ten Sachen (Sachschaden).
b) Ausmauerungen, Auskleidungen und Beschichtungen
von Öfen, Feuerungs- und sonstigen Erhitzungsanlagen, Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer
Dampferzeugern und Behältern, die während der Lebens- oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen
dauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehr- haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit
fach ausgewechselt werden müssen. erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei
nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer
3. Folgeschäden dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Nur als Folge eines dem Grunde nach versicherten Sachscha-
dens an anderen Teilen der versicherten Sache versichert sind Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden
Schäden an durch
a) Transportbändern, Raupen, Kabeln, Stein- und Betonkü- a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Drit-
beln, Ketten, Seilen, Gurten, Riemen, Bürsten, Karden- ter;
belägen und Bereifungen;
b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
b) Öl- oder Gasfüllungen, die Isolationszwecken dienen;
[Seite 2]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung (außer in keine Entschädigung wird jedoch geleistet für derar-
den Fällen von Nr. 3); tige Brandschäden an Räucher-, Trocken- und sons-
tigen ähnlichen Erhitzungsanlagen sowie an Dampf-
d) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtun- erzeugungsanlagen, Wärmetauschern, Luftvorwär-
gen; mern, Rekuperatoren, Rauchgasleitungen, Filter-,
REA-, DENOX- und vergleichbaren technischen
e) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel; Anlagen;
f) Zerreißen infolge Fliehkraft; bb) Sengschäden an versicherten Sachen;
g) Überdruck (außer in den Fällen von Nr. 3) oder Unter- cc) Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch
druck; die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen,
sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektri-
h) Sturm, Frost oder Eisgang. schen Schaltern durch den in ihnen auftretenden
Gasdruck entstehen;
2. Elektronische Bauelemente
dd) Blitzschäden an elektrischen Einrichtungen versi-
Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der cherter Sachen, es sei denn, dass der Blitz unmittel-
versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte bar auf diese Sachen übergegangen ist. Für Schäden
Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im durch Brand oder Explosion, die durch diese Blitz-
Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder schäden verursacht werden, wird jedoch keine Ent-
auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser schädigung geleistet.
Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende
Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung ei- Die Einschlüsse gemäß aa) bis cc) gelten nicht, wenn
ner versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Schäden dadurch verursacht wurden, dass sich zunächst
an der versicherten Sache oder an anderen Sachen eine
Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird je- ausgeschlossene Gefahr gemäß a) verwirklicht hat. Die
doch Entschädigung geleistet. Einschlüsse gelten ferner nicht für Folgeschäden an der
versicherten Sache oder an anderen versicherten Sachen
3. Verhältnis zur Feuerversicherung durch eine Gefahr gemäß a).
Für die Entschädigung von Schäden durch Brand, Explosion, 4. Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Blitzschlag, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges gilt:
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursa-
a) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden chen keine Entschädigung für Schäden
aa) durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen
Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder sei- Repräsentanten;
ner Ladung;
b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Re-
bb) , die durch Kurzschluss, Überstrom oder Überspan- volution, Rebellion, Aufstand;
nung an elektrischen Einrichtungen als Folge von
Brand oder Explosion entstehen. c) durch innere Unruhen;
b) Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemä- d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive
ßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das Substanzen;
sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
e) durch Erdbeben;
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von
Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende f) durch Überschwemmung;
Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel,
Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in Überschwemmung ist die Ansammlung einer erheblichen
einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzli- Menge von Oberflächenwasser durch
cher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und au-
ßerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines aa) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder flie-
Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung ßenden) Gewässern;
hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht
erforderlich. bb) Witterungsniederschläge;
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes cc) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche in-
auf Sachen. folge von aa) oder bb);
c) Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung für: g) durch Gewässer beeinflusstes Grundwasser infolge von
Hochwasser;
aa) Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch
entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme h) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung be-
zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausge- reits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer
setzt werden; als ausgesetzt gelten auch versicherte oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten;
Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder
Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird;
[Seite 3]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
i) durch 3. Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigentumsvor-
behalt verkauft, so ist auch das Interesse des Käufers versi-
aa) betriebsbedingte normale Abnutzung; chert. Der Versicherer leistet jedoch keine Entschädigung für
Schäden, für die der Versicherungsnehmer als Lieferant (Her-
bb) betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung; steller oder Händler) gegenüber dem Käufer einzutreten hat
oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden einzu-
cc) korrosive Angriffe oder Abzehrungen; treten hätte.
dd) übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder 4. Hat der Versicherungsnehmer die Sache einem Dritten als
sonstigen Ablagerungen; Mieter, Pächter, Entleiher oder Verwahrer übergeben, so ist
auch das Interesse dieses Dritten versichert.
diese Ausschlüsse gelten nicht für benachbarte Maschi-
nenteile, die infolge eines solchen Schadens beschädigt 5. Hat der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, die er in
werden und nicht auch ihrerseits aus Gründen gemäß aa) seinem Betrieb verwendet oder Dritten überlässt (Nr. 4),
bis dd) bereits erneuerungsbedürftig waren; selbst hergestellt, so leistet der Versicherer keine Entschädi-
gung für Schäden, für die bei Fremdbezug üblicherweise der
die Ausschlüsse gemäß bb) bis dd) gelten ferner nicht in Lieferant (Hersteller oder Händler) einzutreten hätte.
den Fällen von Nr. 1 a) und b), d) und e); ob ein Kon-
struktionsfehler vorliegt, wird nach dem Stand der Tech- Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Versicherung für
nik zur Zeit der Konstruktion beurteilt, bei Bedienungs-, fremde Rechnung.
Material- oder Ausführungsfehlern nach dem Stand der
Technik zur Zeit der Herstellung;
§4 Versicherungsort
j) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit
dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versiche-
bekannt sein musste; der Versicherer leistet jedoch Ent- rungsortes. Versicherungsort sind die im Versicherungsver-
schädigung, wenn der Schaden nicht durch die Repara- trag bezeichneten Betriebsgrundstücke.
turbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache
zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers
wenigstens behelfsmäßig repariert war;
§5 Versicherungswert; Versiche-
rungssumme; Unterversicherung
k) durch Diebstahl; der Versicherer leistet jedoch Entschädi-
gung für Schäden an nicht gestohlenen Sachen, wenn sie 1. Versicherungswert
als Folge des Diebstahls eintreten;
Versicherungswert ist der Neuwert.
l) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder
Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag a) Neuwert ist der jeweils gültige Listenpreis der versicher-
einzutreten hat. ten Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten
(z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, Montage).
Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der
Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach b) Wird die versicherte Sache nicht mehr in Preislisten ge-
Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den führt, so ist der letzte Listenpreis der Sache im Neuzu-
Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so stand zuzüglich der Bezugskosten maßgebend; dieser
behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits ge- Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung für ver-
zahlte Entschädigung. gleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.
§ 86 VVG - Übergang von Ersatzansprüchen - gilt für Hatte die versicherte Sache keinen Listenpreis, so tritt an
diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen dessen Stelle der Kauf- oder Lieferpreis der Sache im
Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Ver- Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten; dieser Betrag
sicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls ge- ist entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare
richtlich geltend zu machen. Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.
Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versi- Kann weder ein Listenpreis noch ein Kauf- oder Liefer-
cherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht preis ermittelt werden, so ist die Summe der Kosten
folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer maßgebend, die jeweils notwendig war, um die Sache in
Schadenersatz leistet. der vorliegenden gleichen Art und Güte (z. B. Konstruk-
tion, Abmessung, Leistung) zuzüglich der Handelsspanne
§3 Versicherte Interessen und der Bezugskosten wiederherzustellen. Dieser Betrag
ist entsprechend der Preisentwicklung zu vermindern
oder zu erhöhen.
1. Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers.
Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben für den Versi-
Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch
cherungswert unberücksichtigt.
das Interesse des Eigentümers versichert. Die Bestimmungen
zu versicherten Schäden und Gefahren bleiben unberührt.
c) Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht
berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.
2. Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn der
Versicherungsnehmer das Eigentum nach Abschluss der Ver-
2. Versicherungssumme
sicherung überträgt.
Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache ge-
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen gemäß
nannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert ent-
§§ 95 ff VVG zur Veräußerung der versicherten Sache.
sprechen. Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungs-
summe für die versicherte Sache während der Dauer des Ver-
sicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungs-
wert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderun-
gen vorgenommen werden.
[Seite 4]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
3. Unterversicherung bb) Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekonta-
mination und Entsorgung von Erdreich oder Gewäs-
Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungs- sern, Kosten für die Beseitigung von Beeinträchti-
wert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, so besteht gungen des Grundwassers oder der Natur sowie von
Unterversicherung. Emissionen in der Luft.
Nicht versichert sind ferner Aufwendungen des Ver-
§6 Versicherte und nicht versicherte sicherungsnehmers aufgrund der Einliefererhaftung.
Kosten cc) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versi-
cherungsnehmer aus einem anderen Versicherungs-
1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des
vertrag Ersatz beanspruchen kann.
Schadens
b) Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der
Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles
aa) Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer in-
den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des
folge einer Kontamination durch einen dem Grunde
Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Wei-
nach versicherten Schaden aufgrund behördlicher
sung des Versicherers macht.
Anordnungen aufwenden muss, um
b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung
- Erdreich des Versicherungsortes zu untersuchen
für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die
und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszu-
Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt
tauschen;
jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des
Versicherers entstanden sind.
- den Aushub zu vernichten oder in die nächstgele-
gene geeignete Deponie zu transportieren und dort
c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der
abzulagern;
Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen
Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese
- insoweit den Zustand des Versicherungsortes vor
Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
Eintritt des Schadens wiederherzustellen.
d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforder-
bb) Die Aufwendungen gemäß aa) sind nur versichert,
lichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers
sofern die behördlichen Anordnungen
vorzuschießen.
- aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergan-
2. Kosten für die Wiederherstellung von Daten
gen sind, die vor Eintritt des Schadens erlassen
wurden;
a) Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Da-
ten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion
- eine Kontamination betreffen, die nachweislich in-
der versicherten Sache notwendig sind, sofern der Ver-
folge dieses Schadens entstanden ist;
lust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der
Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Scha-
- innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Scha-
dens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese
dens ergangen sind und dem Versicherer ohne
Daten gespeichert waren.
Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von
drei Monaten seit Kenntniserhalt gemeldet wurden.
b) Andere Daten sind nur nach besonderer Vereinbarung
versichert.
cc) Wird durch den Schaden eine bereits bestehende
Kontamination des Erdreiches erhöht, so sind nur die
c) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung
Aufwendungen versichert, die den für eine Beseiti-
für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die
gung der bestehenden Kontamination erforderlichen
Versicherungssumme je vereinbarter Position.
Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf,
ob und wann dieser Betrag ohne den Schaden auf-
3. Zusätzliche Kosten
gewendet worden wäre.
Soweit vereinbart, sind über die Wiederherstellungskosten
Die hiernach zu ersetzenden Kosten werden nötigen-
hinaus die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der
falls durch Sachverständige festgestellt.
jeweils hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf erstes
Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungs-
dd) Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher An-
summe vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädi-
ordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen
gung geleistet wird.
des Versicherungsnehmers einschließlich der Einlie-
fererhaftung sind nicht versichert.
a) Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskos-
ten
ee) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versi-
cherungsnehmer aus einem anderen Versicherungs-
aa) Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer in-
vertrag Ersatz beanspruchen kann.
folge eines dem Grunde nach versicherten Schadens
aufwenden muss, um versicherte und nicht versi-
c) Bewegungs- und Schutzkosten
cherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich
innerhalb des Versicherungsortes befinden,
Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge
eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwen-
- aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren;
den muss, wenn zum Zwecke der Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung der versicherten Sache andere Sachen
- zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete
bewegt, verändert oder geschützt werden müssen, insbe-
Abfallbeseitigungsanlage zu transportieren und
sondere Aufwendungen für De- und Remontage, für
dort zu beseitigen.
Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudetei-
len oder für das Erweitern von Öffnungen.
[Seite 5]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
d) Luftfrachtkosten bb) Transportbändern, Raupen, Kabeln, Stein- und Be-
tonkübeln, Ketten, Seilen, Gurten, Riemen, Bürsten,
Dies sind Mehrkosten für Luftfracht, die der Versiche- Kardenbelägen und Bereifungen, Verbrennungsmo-
rungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten toren, Akkumulatoren und Röhren;
Teilschadens zum Zwecke der Wiederherstellung der
versicherten Sache aufwenden muss. cc) Zylinderköpfen, Zylinderbuchsen, einteilige Kolben,
Kolbenböden und Kolbenringen von Kolbenmaschi-
nen. Der Abzug beträgt 10 % pro Jahr, höchstens je-
§7 Umfang der Entschädigung doch 50 %.
1. Wiederherstellungskosten c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden aa) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnah-
unterschieden. men, die auch unabhängig von dem Versicherungs-
fall notwendig gewesen wären;
Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten
zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der bb) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserun-
Zeitwert der versicherten Sache unmittelbar vor Eintritt des gen, die über die Wiederherstellung hinausgehen.
Versicherungsfalles. Sind die Wiederherstellungskosten hö-
her, so liegt ein Totalschaden vor. Wird eine Konstruktionseinheit, z. B. ein Motor, ein
Getriebe oder ein Baustein, ausgewechselt, obgleich
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug sie neben beschädigten Teilen mit überwiegender
insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Wahrscheinlichkeit auch unbeschädigte umfasst, so
wird die Entschädigung hierfür angemessen gekürzt;
Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeich- dies gilt jedoch nicht, wenn die Kosten, die für eine
net sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn Reparatur der beschädigten Teile notwendig gewesen
sie wirtschaftlich zusammen gehören. wären, die Kosten für die Auswechselung der Kon-
struktionseinheit übersteigen würden.
Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufge-
führt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese Werden beschädigte Teile erneuert, obgleich eine
eigenständig verwendet werden können. Reparatur ohne Gefährdung der Betriebssicherheit
möglich ist, so ersetzt der Versicherer die Kosten, die
2. Teilschaden für eine Reparatur der beschädigten Teile notwendig
gewesen wären, jedoch nicht mehr als die für die
Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des frühe- Erneuerung aufgewendeten Kosten.
ren, betriebsfertigen Zustandes notwendigen Aufwendungen
abzüglich des Wertes des Altmaterials. cc) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, so-
weit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder
a) Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere Regie entstanden wären;
aa) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe; dd) entgangener Gewinn infolge von Arbeiten in eigener
Regie;
bb) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch überta-
rifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner Mehrkosten ee) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige
durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Wiederherstellung;
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten;
ff) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstel-
cc) De- und Remontagekosten; lung erforderlich sind, aber nicht an der versicherten
Sache selbst ausgeführt werden;
dd) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Ex-
pressfrachten; gg) Vermögensschäden.
ee) Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssys- 3. Totalschaden
tems, welches für die Grundfunktion der versicherten
Sache notwendig ist; Entschädigt wird der Zeitwert abzüglich des Wertes des Alt-
materials.
ff) Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren
der versicherten Sache oder deren Teile sowie Kos- 4. Weitere Kosten
ten für das Vernichten von Teilen der Sache, ferner
Kosten für den Abtransport von Teilen in die nächst- Weitere Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens
gelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage, jedoch über die Wiederherstellungskosten hinaus aufgewendet wer-
nicht Kosten aufgrund der Einliefererhaftung. den müssen, ersetzt der Versicherer im Rahmen der hierfür
vereinbarten Versicherungssummen.
b) Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe
der Wertverbesserung wird vorgenommen an 5. Grenze der Entschädigung
aa) Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien Grenze der Entschädigung ist der auf die betroffene Sache
und Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art sowie entfallende Teil der Versicherungssumme.
sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der
versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach aus- 6. Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
gewechselt werden müssen, soweit diese Teile zur
Wiederherstellung der versicherten Sache zerstört Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach
oder beschädigt werden; Nr. 1 bis 5 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem gan-
zen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem Ver-
sicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf
Erstes Risiko.
[Seite 6]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
7. Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit
§9 Sachverständigenverfahren
Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten
den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschä- 1. Feststellung der Schadenhöhe
digung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechen-
den Verhältnis gekürzt. Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versiche-
rungsfalles verlangen, dass der Schaden in einem Sachver-
8. Selbstbehalt ständigenverfahren festgestellt wird.
Der nach Nr. 1 bis 7 ermittelte Betrag wird je Versicherungs- Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer
fall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils 2. Weitere Feststellungen
einzeln abgezogen.
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf
Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt
und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen werden.
diesen Schäden, so wird der Selbstbehalt nur einmal abgezo-
gen. 3. Verfahren vor Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
§8 Zahlung und Verzinsung der
a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu
Entschädigung benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen be-
nannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr ge-
1. Fälligkeit der Entschädigung nannten Sachverständigen in Textform auffordern, den
zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach
Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abge- Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auf-
schlossen sind. fordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige
Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese
des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, Folge hinzuweisen.
der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person
2. Verzinsung benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist
oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht,
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Ge-
Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: schäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem
ähnlichen Verhältnis steht.
a) die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines
Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird - ab c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn
Fälligkeit zu verzinsen; ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als
Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die
b) der Zinssatz beträgt 4 Prozent, soweit nicht aus einem Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen.
anderen Rechtsgrund ein höherer Zins zu zahlen ist; Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der
Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Scha-
c) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fäl- denort zuständige Amtsgericht ernannt.
lig.
4. Feststellung
3. Hemmung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1 und 2 a) ist der
Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschul- a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeit-
dens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht er- punkt, von dem an der Sachschaden für den Versiche-
mittelt oder nicht gezahlt werden kann. rungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik
frühestens erkennbar war;
4. Aufschiebung der Zahlung
b) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, ins-
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange besondere
a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versiche- aa) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstör-
rungsnehmers bestehen; ten und beschädigten versicherten Sachen mit deren
Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen Neuwerten zur Zeit des Schadens;
den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten
aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft. bb) die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstel-
lung in den Zustand vor Schadeneintritt erforderli-
5. Abtretung des Entschädigungsanspruches chen Kosten;
Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit Zu- cc) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
stimmung des Versicherers abgetreten werden. Die Zustim-
mung muss erteilt werden, wenn der Versicherungsnehmer sie c) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.
aus wichtigem Grund verlangt.
[Seite 7]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
5. Verfahren nach Feststellung 7. Obliegenheiten
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegen-
Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sach- heiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
verständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie
unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strei-
tig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen § 10 Wechsel der versicherten Sachen
der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt
seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versiche-
rungsvertrag bezeichneten Sache eine andere, jedoch tech-
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes nisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender
sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nach- Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige De-
gewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage ckung.
erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Fest-
stellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Die vorläufige Deckung endet
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch a) mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrages
gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachver- oder
ständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen
oder sie verzögern. b) mit Beginn eines weiteren Vertrages über vorläufige De-
ckung mit gleichartigem Versicherungsschutz oder
6. Kosten
c) mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen,
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die
Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes spätestens jedoch nach 3 Monaten.
tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Abschnitt B
2. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
§1 Anzeigepflichten des Versiche-
rungsnehmers oder seines Ver- Die erste oder einmalige Prämie ist - unabhängig von dem
Bestehen eines Widerrufrechts - unverzüglich nach dem Zeit-
treters bis zum Vertragsschluss punkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege-
benen Versicherungsbeginns zu zahlen.
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver-
tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahr- Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor
umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Text- Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unver-
form gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, züglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der
Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige ver- Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem
pflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Ver- in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche-
tragsannahme der Versicherer Fragen in Textform im Sinne rungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
des Satzes 1 stellt.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versiche-
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach rungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist
Abs. 1, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19-21 die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach
VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Ver- Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
tragsänderung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21
Abs. 2 VVG auch leistungsfrei sein. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste
Rate als erste Prämie.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungs-
nehmers geschlossen, so sind gemäß § 20 VVG sowohl die 3. Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst-
Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und oder Einmalprämie
Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2
Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG we- maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, ist der Versicherer
gen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, vom Vertrag zu-
rückzutreten oder auch leistungsfrei.
§2 Beginn des Versicherungsschut- §3 Dauer und Ende des Vertrages
zes; Fälligkeit; Folgen verspäte-
1. Dauer
ter Zahlung oder Nichtzahlung
der Erst- oder Einmalprämie Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen
Zeitraum abgeschlossen.
1. Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung
in Nr. 3 zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeit-
punkt.
[Seite 8]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
2. Stillschweigende Verlängerung Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode
werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine Ent-
sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der schädigung fällig wird.
Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen
ist. §7 Prämie bei vorzeitiger Vertrags-
3. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
beendigung
Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versiche-
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei
rungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend aufgeho-
Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden
ben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig,
Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom
so gebührt dem Versicherer die Prämie oder die Geschäftsge-
Versicherungsnehmer gekündigt werden.
bühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG.
Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate
vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen. §8 Obliegenheiten des Versiche-
4. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr rungsnehmers
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der 1. Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall
Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgese-
henen Zeitpunkt. a) Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versiche-
rungsfalles alle vertraglich vereinbarten Obliegenheiten
5. Wegfall des versicherten Interesses einzuhalten.
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versiche- b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten
rung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des
Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt. § 28 VVG zur Kündigung berechtigt. Eine Kündigung
des Versicherers wird mit Zugang wirksam.
§4 Folgeprämie 2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles
Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versiche-
jeweiligen Versicherungsperiode fällig. Die Zahlung gilt als rungsfalles
rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein
oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minde-
ist. Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung ergeben sich aus rung des Schadens zu sorgen;
§ 38 VVG.
bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folge- von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich
prämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch -
ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. anzuzeigen;
§5 Lastschriftverfahren cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwen-
dung/-minderung - gegebenenfalls auch mündlich
oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände
1. Pflichten des Versicherungsnehmers
dies gestatten;
Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren ver-
dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwen-
einbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt
dung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befol-
der Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende Deckung des
gen; erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag
Kontos zu sorgen.
beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen,
hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem
2. Änderung des Zahlungsweges
Ermessen zu handeln;
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder
ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Ei-
mehrere Prämien, trotz wiederholtem Einziehungsversuch,
gentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berech-
tigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu kündigen.
ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen ein-
zureichen;
dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausste-
hende Prämie und zukünftige Prämien selbst zu übermitteln.
gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis
die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen
Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehl-
durch den Versicherer freigegeben worden sind; sind
geschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungs-
nehmer in Rechnung gestellt werden. Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild
nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fo-
tos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Be-
§6 Ratenzahlung sichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten
bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet.
[Seite 9]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Auskunft - auf Verlangen in Schriftform - zu ertei-
len, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe
des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers Nr. 1), ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur
erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursa- Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündi-
che und Höhe des Schadens und über den Umfang gung des Versicherers wird mit Zugang wirksam.
der Entschädigungspflicht zu gestatten;
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor dem
ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen
deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet wer- Versicherung erlangt hat.
den kann.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist
b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versi- der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verlet-
cherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten zung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Fest-
gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies stellung des Versicherungsfalles, noch für die Feststellung
nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen mög- oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ur-
lich ist. sächlich ist.
3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen die-
Nr. 1 oder 2, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 selbe Gefahr versichert und übersteigen die Versiche-
und 82 VVG leistungsfrei. rungssummen zusammen den Versicherungswert oder
übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschä-
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist digungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der
der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verlet- anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtscha-
zung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Fest- den, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
stellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung
oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ur- b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner
sächlich ist. verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat,
dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der
Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr
§9 Gefahrerhöhung als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demsel-
Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versiche- ben Versicherer bestehen.
rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers
keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte
durch einen Dritten gestatten. aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für
denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus
Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Ent-
bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und schädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist,
zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im Üb- als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen,
rigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versi- aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem
cherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinba-
vornehmen oder auch leistungsfrei sein. rung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der An-
spruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt
§ 10 Überversicherung keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der
Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Ver-
trag in Deckung gegeben worden wäre.
1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicher-
ten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als
c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversiche-
auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG
rung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen
die Herabsetzung der Versicherungssumme und der Prämie
verlangen. rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist je-
der in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der
Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt
Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Ver-
zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Um-
mögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem
ständen Kenntnis erlangt.
Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem
er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kennt-
4. Beseitigung der Mehrfachversicherung
nis erlangt.
Eine Mehrfachversicherung kann auf Verlangen des Versi-
§ 11 Mehrere Versicherer cherungsnehmers nach Maßgabe des § 79 VVG durch Aufhe-
bung oder Herabsetzung der Versicherungssumme des später
1. Anzeigepflicht geschlossenen Vertrages beseitigt werden.
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Ver-
Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere sicherungssumme und Anpassung der Prämie werden zu dem
Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer
der andere Versicherer und die Versicherungssumme an- zugeht.
zugeben.
[Seite 10]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
2. Kündigung durch Versicherungsnehmer
§ 12 Versicherung für fremde Rech-
nung Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung so-
fort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Ver-
sicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündi-
1. Rechte aus dem Vertrag
gung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum
Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im
eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten)
3. Kündigung durch Versicherer
schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht
nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versi-
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ih-
cherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versiche-
rem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
rungsschein besitzt.
2. Zahlung der Entschädigung § 15 Keine Leistungspflicht aus be-
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den sonderen Gründen
Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Ver-
sicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn
kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tat-
Versicherungsnehmers verlangen. sachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung
von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
3. Kenntnis und Verhalten
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechts-
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungs- kräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen
nehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versi- Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die
cherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der
Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versi-
cherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein § 16 Anzeigen; Willenserklärungen;
Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur
dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant
Anschriftenänderungen
des Versicherungsnehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG.
1. Form
§ 13 Übergang von Ersatzansprüchen Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in
diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für
1. Übergang von Ersatzansprüchen den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die
das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar ge-
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen genüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben.
einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer
über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Über- Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des
gang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in des-
geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des sen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet
Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Ein- werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von
tritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese
Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. 2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift
oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein § 13 VVG Anwendung.
zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Be-
achtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren
und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer
§ 17 Vollmacht des Versicherungsver-
bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erfor- treters
derlich mitzuwirken.
1. Erklärungen des Versicherungsnehmers
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, ist der
Versicherer nach Maßgabe des § 86 Abs. 2 VVG leistungs- Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Ver-
frei. sicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzuneh-
men betreffend
§ 14 Kündigung nach dem Versiche- a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs-
rungsfall vertrages;
1. Kündigungsrecht b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich
dessen Beendigung;
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der
Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des
Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss der ande- Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.
ren Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung
oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein. 2. Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Ver-
sicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren
Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
[Seite 11]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Ver-
sicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlun- der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Text-
gen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der form mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim An-
Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags spruchsteller nicht mit.
an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Voll-
macht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten
lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der § 19 Zuständiges Gericht
Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht
kannte. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inlän-
dischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO sowie
§ 215 VVG.
§ 18 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in § 20 Anzuwendendes Recht
drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jah-
res, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
von den Anspruch begründenden Umständen und der Person
des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässig-
keit erlangen müsste.