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Insurance broker / Machinery breakdown insurance in Germany / Policy wording archive

INTER fahrbare oder transportable Geräte PREMIUM: the policy wording in full

Premium-Erweiterung zur Maschinenversicherung fahrbarer und transportabler Geräte nach ABMG 2011 mit Diebstahl, Bergungskosten bis 25.000 Euro, Reifen, Ketten und Hydrauliköl als Sublimit, Neuwert im Totalschaden bis 12 Monate Maschinenalter und prozentualer Selbstbeteiligung bei Entwendung.

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Everything about this policy

What the policy covers: 70 points, each with its clause

Basics

PointRuleWording (German)Clause
Sum insured (replacement value of the machines including freight, installation and duties)as stated in the policy schedule„In Abweichung zu Abschnitt "A" § 5 Nr. 1 a) ABMG 2011 gilt als Versicherungswert der Neuwert wie folgt vereinbart:“Nr. 4, page 2
All-risks cover (any unforeseen and sudden damage not expressly excluded)not addressed
Contract form: stand-alone machinery policy or module of a business packageyes„Besondere Vereinbarung Maschinenversicherung (fahrbare oder transportable Geräte) PREMIUM (BV 9981)“Titel, page 1
Stationary machines and mechanical installations insurablenot addressed
Mobile and transportable equipment insurable (construction machinery, forklifts, work platforms)yes„Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten fahrbaren oder transportablen Geräte, sobald sie betriebsfertig sind.“Nr. 1.1, page 2
Blanket cover: all machines of defined groups without a scheduleno„Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten fahrbaren oder transportablen Geräte“Nr. 1.1, page 2
Value thresholds per machine (minimum or maximum replacement value covered)not addressed
Automatic cover for newly acquired machinesyes„Entschädigt wird bis zur zuletzt dokumentierten Versicherungssumme zuzüglich 50 %, sofern keine anderen Entschädigungsgrenzen vereinbart wurden.“Nr. 6, page 5
Cover from operational readiness, also during cleaning, maintenance, overhaul and moving on the premisesyes„Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.“Nr. 1.1, page 2
Waiver of the underinsurance ruleyes„verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung dann, wenn die Abweichung nicht mehr als 30 % beträgt und weder vorsätzlich noch arglistig herbeigeführt wurde.“Nr. 8, page 6
Hired, leased and third-party machines in the insured's carenot addressed
Insured location and territorial scope (premises, job sites, country, Europe)yes„Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrundstücke oder Einsatzgebiete.“Nr. 3, page 2

Insured perils

PointRuleWording (German)Clause
Operating error, clumsiness and negligence of staffnot addressed
Malicious acts of third parties, sabotage and vandalismnot addressed
Design, material, casting and workmanship defectsnot addressed
Short circuit, overcurrent, overvoltage and inductionnot addressed
Failure of measuring, control and safety devicesnot addressed
Water shortage in boilers and steam generatorsnot addressed
Bursting due to centrifugal forcenot addressed
Over- and underpressurenot addressed
Ingress of foreign objectsnot addressed
Fire, lightning, explosion, implosion and extinguishingnot addressed
Storm, frost, ice, flood and other natural hazardsyes„leistet der Versicherer auch Entschädigung für Schäden durch Versaufen oder Verschlammen infolge der besonderen Gefahren des Einsatzes auf WasserbausteIlen bis zu einer Versicherungssumme von 10.000 EUR auf Erstes Risiko.“Nr. 5.12, page 5
Theft, burglary and robbery of the machine or partsyes„Der Versicherer leistet Entschädigung auch für Schäden bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub“Nr. 2, page 2
Accidental damage to mobile equipment: collision, overturning, falling, sinkingnot addressed
Internal operational damage (breakdown without external cause)yes, up to EUR 5,000„leistet der Versicherer bis zu 5.000 EUR - auf Erstes Risiko - auch Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache, ohne dass der Schaden nachweislich auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.“Nr. 5.18, page 5
Damage in transit and during loading and unloadingyes„Aufwendungen, die aufgrund eines ersatzpflichtigen Teilschadens durch einen Werkstattaufenthalt oder den Transport dorthin entstehen, gelten für versicherte Sachen mitversichert.“Nr. 9, page 6
Damage while working on or in water and on ferriesyes, up to EUR 10,000„Schäden durch Versaufen oder Verschlammen infolge der besonderen Gefahren des Einsatzes auf WasserbausteIlen bis zu einer Versicherungssumme von 10.000 EUR auf Erstes Risiko.“Nr. 5.12, page 5

Insured parts

PointRuleWording (German)Clause
Tools and wear parts (belts, chains, tyres, hoses) insuredyes, up to EUR 5,000„gelten Schäden an Bereifungen und Ketten bis zu 5.000 EUR auf Erstes Risiko unter der Voraussetzung mitversichert, dass eine gemäß Abschnitt "A" § 2 ABMG 2011 versicherte Gefahr nachweislich von außen auf die Bereifung oder Ketten eingewirkt hat.“Nr. 5.16, page 5
Interchangeable and attachment toolsnot addressed
Operating fluids (oils, coolants, refrigerants, catalysts, fuels)yes, up to EUR 5,000„sind Hydrauliköle mitversichert, wenn sie aus Anlass eines versicherten Schadens erneuert werden müssen. Die Entschädigung ist auf maximal 5.000 EUR begrenzt.“Nr. 5.15, page 5
Foundations, brickwork and liningsnot addressed
Spare parts and standby unitsyes, up to EUR 10,000„Vom Versicherungsnehmer vorgehaltene Zusatzgeräte und Reserveteile sind bis zu 10.000 EUR auf Erstes Risiko versichert.“Nr. 1.2, page 2
Control software and data of machine controls (CNC, PLC) after physical damageyes„Ebenfalls versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind“Nr. 5.1, page 3

Costs and loss of profit

PointRuleWording (German)Clause
Debris removal, decontamination and disposal costsyes, up to EUR 50,000„sind die nachfolgend aufgeführten Kosten insgesamt je Versicherungsfall bis 50.000 EUR auf Erstes Risiko versichert: a) Aufräum-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten“Nr. 5.2, page 3
Dismantling, re-erection, moving and protection costsyes, up to EUR 50,000„Bewegungs- und Schutzkosten (Abschnitt "A" § 6 Nr. 3 c) ABMG 2011) bis 50.000 EUR auf Erstes Risiko“Nr. 5.3 b), page 3
Express and air freight, overtime and holiday workyes, up to EUR 50,000„Luftfrachtkosten (Abschnitt "A" § 6 Nr. 3 d) ABMG 2011) bis 50.000 EUR auf Erstes Risiko“Nr. 5.3 c), page 3
Costs for earthworks, paving, masonry and scaffoldingnot addressed
Salvage and towing costs for mobile equipmentyes, up to EUR 25,000„Im Teil- oder Totalschadenfall gemäß Abschnitt "A" § 7 ABMG 2011 gelten anfallende Bergungs- und Abschleppkosten bis zu 25.000 EUR auf Erstes Risiko mitversichert.“Nr. 5.4, page 3
Fault-finding and damage assessment costsyes, up to EUR 10,000„Mitversichert gelten bis 10.000 EUR - auf Erstes Risiko - die infolge eines Versicherungsfalles anfallenden Kosten, um die Schadenursache zu lokalisieren bzw. aufzuspüren (Schadenortungskosten).“Nr. 5.10, page 4
Increased costs for hiring a replacement machine or outsourcing during repairyes„Wird im Versicherungsfall ein Gerät nicht am Versicherungsort repariert, sondern vorübergehend gegen ein Ersatzgerät ausgetauscht, dann gewährt der Versicherer Versicherungsschutz auch für das zur Verfügung gestellte Ersatzgerät.“Nr. 15, page 7
Machinery business interruption included or available as a modulenot addressed

Indemnity

PointRuleWording (German)Clause
Partial loss: reimbursement of repair costs to working orderyes„Erfolgt keine Wiederherstellung der beschädigten Sache, so ist vereinbarungsgemäß der Betrag zu entschädigen, der nach einer etwa erfolgten Wiederherstellung zu vergüten gewesen wäre.“Nr. 16, page 7
Total loss: indemnity at replacement, current or actual cash valueyes„wird im Falle eines Totalschadens für bis zu 12 Monate alte Maschinen der Neuwert (Abschnitt "A" § 5 Nr. 1 ABMG 2011) abzüglich der Werte der Reste erstattet“Nr. 18, page 7
New-for-old deduction (betterment, depreciation by age)yes„Ist die Maschine bei Schadeneintritt älter als 12 Monate oder unterbleibt die Wiederbeschaffung, so wird der Zeitwert (Abschnitt "A" § 7 Nr. 3 ABMG 2011) erstattet.“Nr. 18, page 7
Increased costs due to technological progress on replacementnot addressed
Costs of provisional repairs and later damageyes, up to EUR 10,000„sind Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung bis zu einer Versicherungssumme von 10.000 EUR auf Erstes Risiko mitversichert.“Nr. 5.8, page 4
Index-linked sum and premium adjustmentnot addressed

Exclusions and reductions

PointRuleWording (German)Clause
Exclusion of wear and tear, corrosion, scale and gradual deteriorationnot addressed
Exclusion of damage covered by manufacturer, supplier or repairer warrantynot addressed
Insurer pays first if the manufacturer disputes warrantynot addressed
Exclusion of defects known at inceptionnot addressed
Exclusion of damage from continued operation before final repairnot addressed
Exclusion of damage during testing and trial runsnot addressed
Full payment despite gross negligenceyes, up to EUR 50,000„Der Versicherer verzichtet bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer bis zu einer Schadenhöhe von 50.000 EUR auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadens“Nr. 23 a), page 8
Exclusion of damage from cyber attacks and malware on machine controlsnone„Mitversichert gelten im Falle einer Cyber-Attacke bis 10.000 EUR auf Erstes Risiko“Nr. 5.9, page 4
Terrorism damage coveredyes„Schäden durch Terrorismus innerhalb Deutschlands gelten mitversichert.“Nr. 10, page 6
Extraordinary risks through the Consorcio de Compensación de Seguros (Spain only)not addressed

Deductible, duties and contract

PointRuleWording (German)Clause
Deductible per claimyes„Der nach Abschnitt "A" § 7 ABMG 2011 ermittelte Entschädigungsbetrag wird um die im Maschinen- /Geräteverzeichnis dokumentierte Mindestselbstbeteiligung gekürzt.“Nr. 20, page 8
Percentage or higher deductible (mobile equipment, theft, natural hazards, older machines)yes„Die Selbstbeteiligung bei Schäden durch Entwendung (Diebstahl, Raub) versicherter Sachen beträgt je Versicherungsfall und je versicherte Sache den im Dokument genannten Prozentwert.“Nr. 20, page 8
Maintenance to manufacturer specifications or maintenance contract requirednot addressed
Statutory inspections required (safety, boilers, pressure vessels)not addressed
Security rules for mobile equipment out of hours (immobiliser, parking, tracking)not addressed
Duty to report additions and disposals and annual sum declarationyes„Der Versicherungsnehmer meldet dem Versicherer innerhalb von drei Monaten nach Beginn eines jeden Versicherungsjahres die aufgrund der im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretenen Veränderungen erforderliche Anhebung/Reduzierung der Versicherungssummen.“Nr. 7, page 5
Duties after a loss (immediate notice, inspection before repair, police for theft)yes„Bei Schäden bis zu einer Höhe von voraussichtlich nicht mehr als 20.000 EUR kann mit der Reparatur sofort begonnen werden; die beschädigten Teile sind jedoch zur Beweissicherung aufzubewahren.“Nr. 5.17, page 5
Better-terms guarantee (model terms or prior insurer)yes„Sollte sich bei konkreten Schadenfällen herausstellen, dass die Versicherungsbedingungen des Vorvertrages beim Vorversicherer für den Versicherungsnehmer günstiger sind, wird der Versicherer nach den Versicherungsbedingungen des Vorvertrages regulieren.“Nr. 24, page 9
Innovation clause: future improvements apply without extra premiumyes„Werden die diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Besonderen Vereinbarungen während der Vertragsdauer zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrprämie geändert, so gelten die Inhalte der neuen Vereinbarung mit sofortiger Wirkung auch für diesen Versicherungsvertrag.“Nr. 13, page 7
Contract term and renewalnot addressed
Insurer may cancel after a claimnot addressed
Appraisal procedure for disputes on the loss amountyes, up to EUR 25,000„Sachverständigenkosten gelten bis zu einer Versicherungssumme von 25.000 EUR auf Erstes Risiko mitversichert.“Nr. 5.6, page 3

Evaluated by NAMMERT from published policy wordings. Despite care, a value may be misread; legally only the wording of your own contract in the edition stated there applies. Please report errors, we correct them the same day.

Policy wordings and provider

Legal entity
INTER Allgemeine Versicherung AG
Distribution
brokers and direct

Full text of the wording

Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)

Show full text: Besondere Vereinbarung zur Maschinenversicherung (fahrbare oder transportable Geräte) PREMIUM (BV 9981)
[Seite 1] INTER Allgemeine Versicherung AG Seite 1 Besondere Vereinbarung Maschinenversicherung (fahrbare oder transportable Geräte) PREMIUM (BV 9981) 1. Versicherte und nicht versicherte Sachen 5.18 Innere Betriebsschäden elektronischer Bauteile 1.1 Fahrbare oder transportable Geräte 6. Vorsorgeversicherung 1.2 Zusätzlich versicherte Sachen 7. Jahresmeldung für Veränderungen 1.3 Nicht versicherte Sachen 8. Unterversicherungsverzicht 2. Zusätzlich versicherte Gefahren und Schäden 9. Werkstattaufenthalte und Transporte 3. Versicherungsort 10. Schäden durch Terrorismus 4. Versicherungswert 11. Regressverzicht 5. Versicherte Kosten 12. Gefahrerhöhung 5.1 Standardkosten 13. Leistungs-Upgrade-Garantie 5.2 Aufräum-, Dekontaminations- und 14. Bestklausel Entsorgungskosten 15. Mitversicherung von Ersatzgeräten im 5.3 Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Versicherungsfall Erdreich; Bewegungs- und Schutzkosten; 16. Ersatzleistung bei Nichtwiederherstellung im Luftfrachtkosten Teilschadenfall 5.4 Bergungskosten 17. Reparaturen durch eigenes Fachpersonal 5.5 Feuerlöschkosten inklusive Gebühren 18. Neuwertentschädigung im Totalschadenfall 5.6 Sachverständigenkosten 19. Mindestzeitwert im Totalschadenfall 5.7 Eichkosten inklusive der Eichamtsgebühren 20. Selbstbeteiligung 5.8 Mehrkosten vorläufiger Wiederinstandsetzung 21. Restschuldentschädigung im Totalschadenfall 5.9 Mehrkosten durch Cyberangriffe (nur sofern gesondert vereinbart) 5.10 Schadensuchkosten 22. Verzicht auf die Einrede der Vorvertraglichkeit bei 5.11 Innere Unruhen (Klausel 3236) Versichererwechsel 5.12 Versaufen und Verschlammen 23. Verzicht auf den Einwand der groben 5.13 Sachen im Gefahrenbereich Fahrlässigkeit 5.14 Zusatzgeräte und Reserveteile 24. Besserstellungsklausel 5.15 Hydrauliköle (Zeitwert) 25. Garantie GDV-Mindeststandard 5.16 Reifen und Ketten (Zeitwert) 26. Forderungsmanagement 5.17 Sofortiger Reparaturbeginn (Assistanceleistung) BV 9981 Form 01/18 Stand: 01.10.2018 [Seite 2] INTER Allgemeine Versicherung AG Seite 2 1. Versicherte und nicht versicherte Sachen 1.1 Fahrbare oder transportable Geräte Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten fahrbaren oder transportablen Geräte, sobald sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes. 1.2 Zusätzlich versicherte Sachen Vom Versicherungsnehmer vorgehaltene Zusatzgeräte und Reserveteile sind bis zu 10.000 EUR auf Erstes Risiko versichert. 1.3 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind a) Wechseldatenträger; b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel; c) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen; d) Fahrzeuge, die ausschließlich der Beförderung von Gütern im Rahmen eines darauf gerichteten Gewerbes oder von Personen dienen; e) Wasser- und Luftfahrzeuge sowie schwimmende Geräte; f) Einrichtungen von Baubüros, Baucontainer, Baubuden, Baubaracken, Werkstätten, Magazinen, Labors und Gerätewagen. 2. Zusätzlich versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung auch für Schäden bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub (Abschnitt "A" § 2 Nr. 3 a) ABMG 2011); Abschnitt "A" § 2 Nr. 4 ABMG 2011 bleibt unberührt. Begriffsbestimmungen sind Abschnitt "A" § 2 Nr. 5 ABMG 2011 Nr. 5 zu entnehmen. 3. Versicherungsort Versicherungsschutz besteht gemäß Abschnitt "A" § 4 ABMG 2011 nur innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrundstücke oder Einsatzgebiete. 4. Versicherungswert In Abweichung zu Abschnitt "A" § 5 Nr. 1 a) ABMG 2011 gilt als Versicherungswert der Neuwert wie folgt vereinbart: a) Bei neuen Maschinen der durch die Anschaffungsrechnung nachgewiesene Kauf- oder Lieferpreis, b) bei gebrauchten Maschinen der marktübliche Wiederbeschaffungswert im Neuzustand, jeweils zuzüglich der Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage). Wenn kein Nachweis zu a) erfolgt oder der Wiederbeschaffungswert gemäß b) nicht beziffert werden kann, dann gilt als Versicherungswert der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten. Wird die versicherte Sache nicht mehr in Preislisten geführt, so ist der letzte Listenpreis der Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten maßgebend; dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen. Kann weder ein Listenpreis noch ein Kauf- oder Lieferpreis ermittelt werden, so ist die Summe der Kosten maßgebend, die jeweils notwendig war, um die Sache [Seite 3] INTER Allgemeine Versicherung AG Seite 3 in der vorliegenden gleichen Art und Güte (z. B. Konstruktion, Abmessung, Leistung) zuzüglich der Handelsspanne und der Bezugskosten wiederherzustellen. Dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung zu vermindern oder zu erhöhen. 5. Versicherte Kosten 5.1 Standardkosten Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. Ebenfalls versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Zusätzlich sind bis zu einer Versicherungssumme in Höhe von 10.000 EUR auf Erstes Risiko auch Daten und Programme inklusive Datenträger gemäß Klausel 3911 (Datenversicherung) mitversichert. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die versicherten Daten und Programme infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, oder an der Anlage, durch die sie verarbeitet wurden, oder nachweislich infolge einer Blitzeinwirkung vom Benutzer nicht mehr maschinell gelesen oder verarbeitet werden können. Außerdem ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten für die Wiederbeschaffung und Wiedereingabe der Daten, höchstens jedoch für die manuelle Wiedereingabe aus Urbelegen bzw. damit vergleichbaren Unterlagen oder aus dem Ursprungsprogramm bis zum ablauffähigen Zustand. 5.2 Aufräum-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind die nachfolgend aufgeführten Kosten insgesamt je Versicherungsfall bis 50.000 EUR auf Erstes Risiko versichert: a) Aufräum-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten (Abschnitt "A" § 6 Nr. 3 a) ABMG 2011) 5.3 Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich; Bewegungs- und Schutzkosten; Luftfrachtkosten Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind die nachfolgend aufgeführten Kosten je Versicherungsfall wie folgt versichert: a) Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich (Abschnitt "A" § 6 Nr. 3 b) ABMG 2011) bis 50.000 EUR auf Erstes Risiko b) Bewegungs- und Schutzkosten (Abschnitt "A" § 6 Nr. 3 c) ABMG 2011) bis 50.000 EUR auf Erstes Risiko c) Luftfrachtkosten (Abschnitt "A" § 6 Nr. 3 d) ABMG 2011) bis 50.000 EUR auf Erstes Risiko 5.4 Bergungskosten Im Teil- oder Totalschadenfall gemäß Abschnitt "A" § 7 ABMG 2011 gelten anfallende Bergungs- und Abschleppkosten bis zu 25.000 EUR auf Erstes Risiko mitversichert. 5.5 Feuerlöschkosten inklusive Gebühren Feuerlöschkosten gelten bis zu einer Versicherungssumme von 25.000 EUR auf Erstes Risiko mitversichert. Hierzu zählen insbesondere die Löschmittel, das Wiederauffüllen der Feuerlöscheinrichtungen und sonstige Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte. Dazu zählen auch Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter. 5.6 Sachverständigenkosten Sachverständigenkosten gelten bis zu einer Versicherungssumme von 25.000 EUR auf Erstes Risiko mitversichert. [Seite 4] INTER Allgemeine Versicherung AG Seite 4 5.7 Eichkosten inklusive der Eichamtsgebühren Mitversichert gelten bis 10.000 EUR auf Erstes Risiko Eichkosten inklusive der Eichamtsgebühren. 5.8 Mehrkosten vorläufiger Wiederinstandsetzung In Abänderung zu Abschnitt "A" § 7 Nr. 2 c) ee) ABMG 2011 sind Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung bis zu einer Versicherungssumme von 10.000 EUR auf Erstes Risiko mitversichert. 5.9 Mehrkosten durch Cyberangriffe a) Mitversichert gelten im Falle einer Cyber-Attacke bis 10.000 EUR auf Erstes Risiko aa) Kosten für die Reparatur oder - sofern sich die schädliche Software oder der Virus von den betroffenen Systemen technisch nicht entfernen lässt - die Wiederbeschaffung beschädigter oder unbrauchbar gewordener Geräte bzw. Geräteteile einschließlich mit diesen verbundener Peripheriegeräte (z. B. Steuerungstechnik, Drucker, Wechseldatenträger, Router) gleicher Art und Güte zum Zeitwert. bb) Kosten für einen Energiemehrverbrauch, der infolge einer Cyber-Attacke auf die versicherten Maschinen entstanden ist. cc) Kosten für die Systemwiederherstellung der betroffenen versicherten Maschinen einschließlich Wiederherstellung des Internetzugangs bis zur Betriebsbereitschaft und für die Rückübertragung gesicherter elektronischer, ausschließlich für gewerbliche Zwecke genutzter Daten von einem Sicherungsmedium oder einer Sicherungs-Cloud auf die von der Cyber-Attacke betroffene Maschine, sofern deren Beschaffung, Speicherung oder Nutzung durch die versicherte Person keinen Straftatbestand erfüllt. Nicht versichert sind die Kosten eines infolge der Wiederherstellung erforderlichen Lizenzerwerbs. b) Unter einer Cyber-Attacke bzw. einem Cyberangriff versteht man das unbefugte Eindringen Dritter in die Daten und Programme von computergesteuerten Maschinen (NC-/CNC-Maschinen) unter Einsatz einer Schadsoftware, die über das Internet (einschließlich E-Mail) transportiert wird. Einer Cyber- Attacke steht das Einschleusen einer Schadsoftware über ein Speichermedium (z. B. USB-Stick) gleich. c) Ergänzend zu Abschnitt "B" § 8 Nr. 1 a) ABMG 2011 hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles aa) eine übliche, jedoch mindestens einmal wöchentliche Datensicherung vorzunehmen, d. h. Duplikate der Daten und Programme anzufertigen und so aufzubewahren, dass bei einem Versicherungsfall Originale und Duplikate nicht gleichzeitig beschädigt werden oder abhanden kommen können. Die technischen Einrichtungen zur Datensicherung müssen jeweils dem Stand der Technik entsprechen; bb) sicherzustellen, dass Form und Struktur der Daten auf dem Sicherungsdatenträger so beschaffen sind, dass deren Rücksicherung technisch möglich ist, z. B. durch Sicherung mit Prüfoption (Verify) und Durchführung von Rücksicherungstests; cc) die Vorschriften und Hinweise des Herstellers zur Installation, Wartung und Pflege der Datenverarbeitungsanlage / Datenträger zu beachten und übliche, ständig aktualisierte Schutzmaßnahmen gegen die bestimmungswidrige Veränderung und Löschung gespeicherter Daten vorzunehmen (z. B. durch Firewalls, Zugriffsschutzprogramme); dd) seine Mitarbeiter schriftlich zu verpflichten, die Datenverarbeitungsanlage ausschließlich zu betrieblichen Zwecken zu nutzen und nur Daten und Programme zu verwenden, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in a) genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von Abschnitt "B" § 8 ABMG 2011 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt Abschnitt "B" § 9 ABMG 2011. Danach kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein. 5.10 Schadensuchkosten Mitversichert gelten bis 10.000 EUR - auf Erstes Risiko - die infolge eines Versicherungsfalles anfallenden Kosten, um die Schadenursache zu lokalisieren bzw. aufzuspüren (Schadenortungskosten). [Seite 5] INTER Allgemeine Versicherung AG Seite 5 5.11 Innere Unruhen (Klausel 3236) In Abänderung zu Abschnitt "A" § 2 Nr. 4 c) der ABMG 2011 leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden durch Innere Unruhen bis zur Höhe der Versicherungssumme, maximal 100.000 EUR. 5.12 Versaufen und Verschlammen Abweichend von Abschnitt "A" § 2 Nr. 3 c) ABMG 2011 leistet der Versicherer auch Entschädigung für Schäden durch Versaufen oder Verschlammen infolge der besonderen Gefahren des Einsatzes auf WasserbausteIlen bis zu einer Versicherungssumme von 10.000 EUR auf Erstes Risiko. 5.13 Sachen im Gefahrenbereich Werden infolge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens gemäß Abschnitt "A" § 2 Nr. 1 ABMG 2011 im Gefahrenbereich der versicherten Maschine befindliche Sachen beschädigt oder zerstört, so sind die Kosten für Ihre Wiederherstellung bis zu 10.000 EUR auf Erstes Risiko mitversichert. Entschädigung wird nicht geleistet, sofern der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. Als im Gefahrenbereich der versicherten Sache gelten nicht Objekte und Fundamente, für die eine Maschinenversicherung abgeschlossen werden kann. 5.14 Zusatzgeräte und Reserveteile Für vom Versicherungsnehmer vorgehaltene Zusatzgeräte und Reserveteile sind bis zu 10.000 EUR auf Erstes Risiko versichert. 5.15 Hydrauliköle (Zeitwert) In Abänderung von Abschnitt "A" § 1 Nr. 4 b) ABMG 2011 sind Hydrauliköle mitversichert, wenn sie aus Anlass eines versicherten Schadens erneuert werden müssen. Die Entschädigung ist auf maximal 5.000 EUR begrenzt. Die Entschädigung erfolgt zum Zeitwert. 5.16 Reifen und Ketten (Zeitwert) In Abänderung zu Abschnitt "A" § 1 Nr. 3 a) ABMG 2011 gelten Schäden an Bereifungen und Ketten bis zu 5.000 EUR auf Erstes Risiko unter der Voraussetzung mitversichert, dass eine gemäß Abschnitt "A" § 2 ABMG 2011 versicherte Gefahr nachweislich von außen auf die Bereifung oder Ketten eingewirkt hat. Im Versicherungsfall werden dem Alter und der Abnutzung entsprechende Abzüge vorgenommen. 5.17 Sofortiger Reparaturbeginn Bei Schäden bis zu einer Höhe von voraussichtlich nicht mehr als 20.000 EUR kann mit der Reparatur sofort begonnen werden; die beschädigten Teile sind jedoch zur Beweissicherung aufzubewahren. Unabhängig davon bleibt der Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Obliegenheiten im Versicherungsfall (Abschnitt "B" § 8 Nr. 2 ABMG 2011), insbesondere zur Schadenminderung verpflichtet. 5.18 Innere Betriebsschäden elektronischer Bauteile In Abänderung zu Abschnitt "A" § 2 Nr. 2 ABMG 2011 leistet der Versicherer bis zu 5.000 EUR - auf Erstes Risiko - auch Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache, ohne dass der Schaden nachweislich auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. 6. Vorsorgeversicherung Während des Versicherungsjahres eintretende Veränderungen (gemäß Nr. 7) innerhalb der versicherten Maschinen sind mitversichert. Entschädigt wird bis zur zuletzt dokumentierten Versicherungssumme zuzüglich 50 %, sofern keine anderen Entschädigungsgrenzen vereinbart wurden. 7. Jahresmeldung für Veränderungen (Erweiterungen, Austausch, hinzukommende Anlagen, Geräte und Betriebsgrundstücke) Der Versicherungsnehmer meldet dem Versicherer innerhalb von drei Monaten nach Beginn eines jeden Versicherungsjahres die aufgrund der im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretenen Veränderungen erforderliche Anhebung/Reduzierung der Versicherungssummen. Dies gilt auch für hinzugekommene/weg- [Seite 6] INTER Allgemeine Versicherung AG Seite 6 gefallene Betriebsgrundstücke oder Einsatzgebiete. Falls keine Veränderungen eingetreten sind, ist eine Meldung entbehrlich. Die Prämie infolge der Anhebung/Reduzierung wird aus der Differenz zwischen alter und neuer Versicherungssumme ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres berechnet/gutgeschrieben. Erfolgt die Jahresmeldung nicht innerhalb von drei Monaten, obwohl sie aufgrund im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretener Veränderung (Erweiterung/Austausch) abzugeben gewesen wäre, so entfällt die Vorsorgeversicherung (Nr. 6) für das laufende Jahr. 8. Unterversicherungsverzicht Maßgeblich für die Bildung der Versicherungssumme ist der Neuwert gemäß Nr. 4 unter Berücksichtigung der Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage). In Abänderung zu Abschnitt "A" § 7 Nr. 6 ABMG 2011 verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung dann, wenn die Abweichung nicht mehr als 30 % beträgt und weder vorsätzlich noch arglistig herbeigeführt wurde. 9. Werkstattaufenthalte und Transporte Aufwendungen, die aufgrund eines ersatzpflichtigen Teilschadens durch einen Werkstattaufenthalt oder den Transport dorthin entstehen, gelten für versicherte Sachen mitversichert. 10. Schäden durch Terrorismus Schäden durch Terrorismus innerhalb Deutschlands gelten mitversichert. Unter Terrorismus sind Gewalt und Gewaltaktionen (wie z. B. Entführungen, Attentate, Sprengstoffanschläge etc.) gegen eine politische Ordnung zu verstehen, um einen politischen Wandel herbeizuführen. 11. Regressverzicht Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Mitarbeiter (ausgenommen Repräsentanten) oder gegen anderweitige berechtigte Benutzer (außer Mitarbeitern von Wartungs- oder Reparaturunternehmen) der versicherten Sache, verzichtet der Versicherer auf den Übergang des Ersatzanspruches, es sei denn a) der Verursacher hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder b) für den Schaden kann Ersatz aus einer Haftpflichtversicherung beansprucht werden. 12. Gefahrerhöhung Gefahrerhöhungen sind mitversichert. Sie sind dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Der Versicherer hat Anspruch auf eine angemessene Prämienerhöhung vom Tage des Eintritts der Gefahrerhöhung an. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Obliegenheitsverletzung beruhte nicht auf Vorsatz, oder sie hatte weder Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers. Bei Nichteinigung über die Prämienerhöhung ist die Gefahrerhöhung nicht versichert. [Seite 7] INTER Allgemeine Versicherung AG Seite 7 13. Leistungs-Upgrade-Garantie Werden die diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Besonderen Vereinbarungen während der Vertragsdauer zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrprämie geändert, so gelten die Inhalte der neuen Vereinbarung mit sofortiger Wirkung auch für diesen Versicherungsvertrag. 14. Bestklausel Sollten während der Dauer des vorliegenden Versicherungsvertrages die Prämien (Nachlässe und Zuschläge) von der INTER Allgemeine Versicherung AG allgemein derart abgeändert werden, dass sich nach dem neuen Tarif für die vorliegende Versicherung eine geringere Prämienzahlung ergeben würde, ist der Versicherungsnehmer berechtigt, eine Herabsetzung der in vorliegender Police und eventuellen Nachträgen berechneten Prämien auf das geringere Ausmaß gemäß den neuen Tarifbestimmungen zu verlangen. Die Einräumung dieser Begünstigung erfolgt mit Wirkung vom nächsten auf das Verlangen folgenden Prämienfälligkeitstermin. 15. Mitversicherung von Ersatzgeräten im Versicherungsfall Wird im Versicherungsfall ein Gerät nicht am Versicherungsort repariert, sondern vorübergehend gegen ein Ersatzgerät ausgetauscht, dann gewährt der Versicherer Versicherungsschutz auch für das zur Verfügung gestellte Ersatzgerät. 16. Ersatzleistung bei Nichtwiederherstellung im Teilschadenfall Erfolgt keine Wiederherstellung der beschädigten Sache, so ist vereinbarungsgemäß der Betrag zu entschädigen, der nach einer etwa erfolgten Wiederherstellung zu vergüten gewesen wäre. 17. Reparaturen durch eigenes Fachpersonal Entschädigungspflichtige Schäden an den versicherten Sachen kann der Versicherungsnehmer auch durch eigenes Fachpersonal beheben lassen. Für die aufgewendete Arbeitsstunde vergütet der Versicherer die tatsächlich angefallenen Kosten, höchstens jedoch 50 EUR je Stunde. 18. Neuwertentschädigung im Totalschadenfall In Abänderung zu Abschnitt "A" § 7 Nr. 3 ABMG 2011 wird im Falle eines Totalschadens für bis zu 12 Monate alte Maschinen der Neuwert (Abschnitt "A" § 5 Nr. 1 ABMG 2011) abzüglich der Werte der Reste erstattet, höchstens jedoch die Versicherungssumme. Maßgeblich für die Festlegung des Alters der zerstörten Maschine ist das Datum der Erstinbetriebnahme. Ist die Maschine bei Schadeneintritt älter als 12 Monate oder unterbleibt die Wiederbeschaffung, so wird der Zeitwert (Abschnitt "A" § 7 Nr. 3 ABMG 2011) erstattet. 19. Mindestzeitwert im Totalschadenfall In Abänderung zu Abschnitt "A" § 7 Nr. 3 ABMG 2011 wird im Falle eines Totalschadens der Zeitwert abzüglich des Wertes des Altmaterials entschädigt, mindestens jedoch 50 % vom Neuwert (Abschnitt "A" § 5 Nr. 2 ABMG 2011). Diese Regelung entfällt für Maschinen ab dem 6. Betriebsjahr. Maßgeblich für die Festlegung des Alters der zerstörten Maschine ist das Datum der Erstinbetriebnahme. Ist die Maschine zum Zeitpunkt des Schadeneintritts bereits älter als 5 Jahre oder unterbleibt die Wiederbeschaffung, so wird der Zeitwert gemäß Abschnitt "A" § 7 Nr. 1 ABMG 2011 erstattet. [Seite 8] INTER Allgemeine Versicherung AG Seite 8 20. Selbstbeteiligung Der nach Abschnitt "A" § 7 ABMG 2011 ermittelte Entschädigungsbetrag wird um die im Maschinen- /Geräte- verzeichnis dokumentierte Mindestselbstbeteiligung gekürzt. Die Selbstbeteiligung bei Schäden durch Entwendung (Diebstahl, Raub) versicherter Sachen beträgt je Versicherungsfall und je versicherte Sache den im Dokument genannten Prozentwert. Mindestens wird jedoch die je versicherter Sache vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung berücksichtigt. Der Verlust durch Diebstahl oder Raub wird dem Totalschaden gleichgestellt. 21. Restschuldentschädigung im Totalschadenfall (nur sofern gesondert vereinbart) Sofern gesondert vereinbart, ersetzt der Versicherer abweichend von Abschnitt "A" § 7 Nr. 3 ABMG 2011 im Falle eines Totalschadens, sofern die Wiederherstellung der versicherten Maschine unterbleibt, den Zeitwert der versicherten Maschine, mindestens die Restschuld aus einem bestehenden Kreditvertrag zur Finanzierung der versicherten Maschine. Dabei bildet die ursprüngliche im Antrag angegebene Versicherungssumme die Grenze der Entschädigung. Der Zeitwert ergibt sich maximal aus der ursprünglichen im Antrag angegebenen Investitionssumme durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand der versicherten Maschine am Schadentag. 22. Verzicht auf die Einrede der Vorvertraglichkeit bei Versichererwechsel Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sachschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, wird der Versicherer die Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises seiner Zuständigkeit ablehnen. Kann sich der Versicherer nicht mit dem Vorversicherer einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern und soweit die Leistung auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer den Versicherer soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes unterstützt und seine diesbezüglichen Ansprüche gegen den Vorversicherer an den Versicherer abtritt. Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an den Versicherer abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden tatsächlich nicht in seine Zuständigkeit fiel und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, kann der Versicherer vom Versicherungsnehmer die zu viel erbrachte Leistung zurückverlangen. Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, erbringt der Versicherer auch eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses beim Versicherer noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab. 23. Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit a) Der Versicherer verzichtet bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer bis zu einer Schadenhöhe von 50.000 EUR auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadens und eine Leistungskürzung gemäß Abschnitt “A“ § 7 Nr. 7 ABMG 2011. Der Versicherungsnehmer hat die anspruchsbegründende Schadenhöhe nachzuweisen. Bei Schäden über 50.000 EUR entfällt dieser besondere Leistungseinschluss. Die Bestimmungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Besonderen Vereinbarungen über die Rechtsfolgen der Verletzung von gesetzlichen und vertraglichen Obliegenheiten (z. B. Einhaltung von Sicherheitsvorschriften) bleiben hiervon unberührt. b) Der Versicherer verzichtet im Versicherungsfall bei grob fahrlässiger Verletzung von Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles bis zu einer Schadenhöhe von 10.000 EUR auf den [Seite 9] INTER Allgemeine Versicherung AG Seite 9 Einwand der grob fahrlässigen Verletzung von Obliegenheiten und eine Leistungskürzung gemäß Abschnitt „B“ § 8 Nr. 1 ABMG 2011. Der Versicherungsnehmer hat die anspruchsbegründende Schadenhöhe nachzuweisen. Bei Schäden über 10.000 EUR entfällt dieser besondere Leistungseinschluss. 24. Besserstellungsklausel Sollte sich bei konkreten Schadenfällen herausstellen, dass die Versicherungsbedingungen des Vorvertrages beim Vorversicherer für den Versicherungsnehmer günstiger sind, wird der Versicherer nach den Versicherungsbedingungen des Vorvertrages regulieren. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Versicherungsbedingungen des Vorvertrages zur Verfügung zu stellen. Die Besserstellungsklausel gilt nur, falls bei einem Versichererwechsel die betroffene Gefahr weiter versichert und im Falle einer unzureichenden Versicherungssumme keine Reduzierung der Versicherungssumme vorgenommen wurde. Die Besserstellung gilt für einen Zeitraum von 5 Jahren ab Vertragsbeginn bei der INTER Allgemeine Versicherung AG. 25. Garantie GDV-Mindeststandard Die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen weichen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den entsprechenden Musterbedingungen, wie sie zum 01.01.2011 vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) unverbindlich empfohlen wurden, ab. 26. Forderungsmanagement (Assistanceleistung) Als Ergänzung zu Ihrem Versicherungsvertrag bietet Ihnen der Versicherer einen Vermittlungsservice für Forderungsbeitreibung: Auf Anfrage des Versicherungsnehmers benennt der Versicherer einen Dienstleister für Forderungsmanagement, der für Versicherungsnehmer der Maschinenversicherung zu rabattierten Konditionen die Beitreibung von Forderungen, die aus der versicherten Tätigkeit resultieren, gegen säumige Schuldner übernimmt. Dieses Serviceangebot gilt, solange die entsprechende Vereinbarung zwischen dem Versicherer und dem Dienstleister besteht. Die Leistung des Versicherers beschränkt sich auf die Benennung des Dienstleisters. Ein Anspruch auf die Übernahme eines Auftrags durch den Dienstleister im Einzelfall besteht nicht. Kosten, die mit der Forderungsbeitreibung verbunden sind, sind nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes und werden vom Versicherer nicht übernommen.