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INTER Allgemeine Versicherung AG Seite 1
Besondere Vereinbarung
Maschinenversicherung (fahrbare oder transportable Geräte)
PREMIUM (BV 9981)
1. Versicherte und nicht versicherte Sachen 5.18 Innere Betriebsschäden elektronischer Bauteile
1.1 Fahrbare oder transportable Geräte 6. Vorsorgeversicherung
1.2 Zusätzlich versicherte Sachen 7. Jahresmeldung für Veränderungen
1.3 Nicht versicherte Sachen 8. Unterversicherungsverzicht
2. Zusätzlich versicherte Gefahren und Schäden 9. Werkstattaufenthalte und Transporte
3. Versicherungsort 10. Schäden durch Terrorismus
4. Versicherungswert 11. Regressverzicht
5. Versicherte Kosten 12. Gefahrerhöhung
5.1 Standardkosten 13. Leistungs-Upgrade-Garantie
5.2 Aufräum-, Dekontaminations- und 14. Bestklausel
Entsorgungskosten 15. Mitversicherung von Ersatzgeräten im
5.3 Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Versicherungsfall
Erdreich; Bewegungs- und Schutzkosten; 16. Ersatzleistung bei Nichtwiederherstellung im
Luftfrachtkosten Teilschadenfall
5.4 Bergungskosten 17. Reparaturen durch eigenes Fachpersonal
5.5 Feuerlöschkosten inklusive Gebühren 18. Neuwertentschädigung im Totalschadenfall
5.6 Sachverständigenkosten 19. Mindestzeitwert im Totalschadenfall
5.7 Eichkosten inklusive der Eichamtsgebühren 20. Selbstbeteiligung
5.8 Mehrkosten vorläufiger Wiederinstandsetzung 21. Restschuldentschädigung im Totalschadenfall
5.9 Mehrkosten durch Cyberangriffe (nur sofern gesondert vereinbart)
5.10 Schadensuchkosten 22. Verzicht auf die Einrede der Vorvertraglichkeit bei
5.11 Innere Unruhen (Klausel 3236) Versichererwechsel
5.12 Versaufen und Verschlammen 23. Verzicht auf den Einwand der groben
5.13 Sachen im Gefahrenbereich Fahrlässigkeit
5.14 Zusatzgeräte und Reserveteile 24. Besserstellungsklausel
5.15 Hydrauliköle (Zeitwert) 25. Garantie GDV-Mindeststandard
5.16 Reifen und Ketten (Zeitwert) 26. Forderungsmanagement
5.17 Sofortiger Reparaturbeginn (Assistanceleistung)
BV 9981 Form 01/18 Stand: 01.10.2018
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1. Versicherte und nicht versicherte Sachen
1.1 Fahrbare oder transportable Geräte
Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten fahrbaren oder transportablen Geräte, sobald sie
betriebsfertig sind.
Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem
Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung
der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder
Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.
1.2 Zusätzlich versicherte Sachen
Vom Versicherungsnehmer vorgehaltene Zusatzgeräte und Reserveteile sind bis zu 10.000 EUR auf Erstes
Risiko versichert.
1.3 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
a) Wechseldatenträger;
b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;
c) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach
ausgewechselt werden müssen;
d) Fahrzeuge, die ausschließlich der Beförderung von Gütern im Rahmen eines darauf gerichteten
Gewerbes oder von Personen dienen;
e) Wasser- und Luftfahrzeuge sowie schwimmende Geräte;
f) Einrichtungen von Baubüros, Baucontainer, Baubuden, Baubaracken, Werkstätten, Magazinen, Labors
und Gerätewagen.
2. Zusätzlich versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung auch für Schäden bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch
Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub (Abschnitt "A" § 2 Nr. 3 a) ABMG 2011); Abschnitt "A" § 2 Nr. 4 ABMG
2011 bleibt unberührt. Begriffsbestimmungen sind Abschnitt "A" § 2 Nr. 5 ABMG 2011 Nr. 5 zu entnehmen.
3. Versicherungsort
Versicherungsschutz besteht gemäß Abschnitt "A" § 4 ABMG 2011 nur innerhalb des Versicherungsortes.
Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrundstücke oder Einsatzgebiete.
4. Versicherungswert
In Abweichung zu Abschnitt "A" § 5 Nr. 1 a) ABMG 2011 gilt als Versicherungswert der Neuwert wie folgt
vereinbart:
a) Bei neuen Maschinen der durch die Anschaffungsrechnung nachgewiesene Kauf- oder Lieferpreis,
b) bei gebrauchten Maschinen der marktübliche Wiederbeschaffungswert im Neuzustand,
jeweils zuzüglich der Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage).
Wenn kein Nachweis zu a) erfolgt oder der Wiederbeschaffungswert gemäß b) nicht beziffert werden kann,
dann gilt als Versicherungswert der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich
der Bezugskosten.
Wird die versicherte Sache nicht mehr in Preislisten geführt, so ist der letzte Listenpreis der Sache im
Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten maßgebend; dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung für
vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen. Kann weder ein Listenpreis noch ein Kauf- oder
Lieferpreis ermittelt werden, so ist die Summe der Kosten maßgebend, die jeweils notwendig war, um die Sache
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in der vorliegenden gleichen Art und Güte (z. B. Konstruktion, Abmessung, Leistung) zuzüglich der
Handelsspanne und der Bezugskosten wiederherzustellen. Dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung
zu vermindern oder zu erhöhen.
5. Versicherte Kosten
5.1 Standardkosten
Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten
durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
Ebenfalls versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die
Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind, sofern der Verlust, die Veränderung oder die
Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger
eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen
höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf
Weisung des Versicherers entstanden sind.
Zusätzlich sind bis zu einer Versicherungssumme in Höhe von 10.000 EUR auf Erstes Risiko auch Daten und
Programme inklusive Datenträger gemäß Klausel 3911 (Datenversicherung) mitversichert.
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die versicherten Daten und Programme infolge eines dem Grunde
nach versicherten Schadens an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, oder an der Anlage, durch
die sie verarbeitet wurden, oder nachweislich infolge einer Blitzeinwirkung vom Benutzer nicht mehr maschinell
gelesen oder verarbeitet werden können. Außerdem ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten für die
Wiederbeschaffung und Wiedereingabe der Daten, höchstens jedoch für die manuelle Wiedereingabe aus
Urbelegen bzw. damit vergleichbaren Unterlagen oder aus dem Ursprungsprogramm bis zum ablauffähigen
Zustand.
5.2 Aufräum-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind die nachfolgend aufgeführten Kosten insgesamt je
Versicherungsfall bis 50.000 EUR auf Erstes Risiko versichert:
a) Aufräum-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten (Abschnitt "A" § 6 Nr. 3 a) ABMG 2011)
5.3 Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich; Bewegungs- und Schutzkosten; Luftfrachtkosten
Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind die nachfolgend aufgeführten Kosten je Versicherungsfall wie
folgt versichert:
a) Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich (Abschnitt "A" § 6 Nr. 3 b) ABMG 2011) bis
50.000 EUR auf Erstes Risiko
b) Bewegungs- und Schutzkosten (Abschnitt "A" § 6 Nr. 3 c) ABMG 2011) bis 50.000 EUR auf Erstes
Risiko
c) Luftfrachtkosten (Abschnitt "A" § 6 Nr. 3 d) ABMG 2011) bis 50.000 EUR auf Erstes Risiko
5.4 Bergungskosten
Im Teil- oder Totalschadenfall gemäß Abschnitt "A" § 7 ABMG 2011 gelten anfallende Bergungs- und
Abschleppkosten bis zu 25.000 EUR auf Erstes Risiko mitversichert.
5.5 Feuerlöschkosten inklusive Gebühren
Feuerlöschkosten gelten bis zu einer Versicherungssumme von 25.000 EUR auf Erstes Risiko mitversichert.
Hierzu zählen insbesondere die Löschmittel, das Wiederauffüllen der Feuerlöscheinrichtungen und sonstige
Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte. Dazu zählen
auch Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung
Verpflichteter.
5.6 Sachverständigenkosten
Sachverständigenkosten gelten bis zu einer Versicherungssumme von 25.000 EUR auf Erstes Risiko
mitversichert.
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5.7 Eichkosten inklusive der Eichamtsgebühren
Mitversichert gelten bis 10.000 EUR auf Erstes Risiko Eichkosten inklusive der Eichamtsgebühren.
5.8 Mehrkosten vorläufiger Wiederinstandsetzung
In Abänderung zu Abschnitt "A" § 7 Nr. 2 c) ee) ABMG 2011 sind Mehrkosten durch behelfsmäßige oder
vorläufige Wiederherstellung bis zu einer Versicherungssumme von 10.000 EUR auf Erstes Risiko
mitversichert.
5.9 Mehrkosten durch Cyberangriffe
a) Mitversichert gelten im Falle einer Cyber-Attacke bis 10.000 EUR auf Erstes Risiko
aa) Kosten für die Reparatur oder - sofern sich die schädliche Software oder der Virus von den
betroffenen Systemen technisch nicht entfernen lässt - die Wiederbeschaffung beschädigter oder
unbrauchbar gewordener Geräte bzw. Geräteteile einschließlich mit diesen verbundener
Peripheriegeräte (z. B. Steuerungstechnik, Drucker, Wechseldatenträger, Router) gleicher Art und
Güte zum Zeitwert.
bb) Kosten für einen Energiemehrverbrauch, der infolge einer Cyber-Attacke auf die versicherten
Maschinen entstanden ist.
cc) Kosten für die Systemwiederherstellung der betroffenen versicherten Maschinen einschließlich
Wiederherstellung des Internetzugangs bis zur Betriebsbereitschaft und für die Rückübertragung
gesicherter elektronischer, ausschließlich für gewerbliche Zwecke genutzter Daten von einem
Sicherungsmedium oder einer Sicherungs-Cloud auf die von der Cyber-Attacke betroffene
Maschine, sofern deren Beschaffung, Speicherung oder Nutzung durch die versicherte Person
keinen Straftatbestand erfüllt. Nicht versichert sind die Kosten eines infolge der Wiederherstellung
erforderlichen Lizenzerwerbs.
b) Unter einer Cyber-Attacke bzw. einem Cyberangriff versteht man das unbefugte Eindringen Dritter in
die Daten und Programme von computergesteuerten Maschinen (NC-/CNC-Maschinen) unter Einsatz
einer Schadsoftware, die über das Internet (einschließlich E-Mail) transportiert wird. Einer Cyber-
Attacke steht das Einschleusen einer Schadsoftware über ein Speichermedium (z. B. USB-Stick)
gleich.
c) Ergänzend zu Abschnitt "B" § 8 Nr. 1 a) ABMG 2011 hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des
Versicherungsfalles
aa) eine übliche, jedoch mindestens einmal wöchentliche Datensicherung vorzunehmen, d. h.
Duplikate der Daten und Programme anzufertigen und so aufzubewahren, dass bei einem
Versicherungsfall Originale und Duplikate nicht gleichzeitig beschädigt werden oder abhanden
kommen können. Die technischen Einrichtungen zur Datensicherung müssen jeweils dem Stand
der Technik entsprechen;
bb) sicherzustellen, dass Form und Struktur der Daten auf dem Sicherungsdatenträger so beschaffen
sind, dass deren Rücksicherung technisch möglich ist, z. B. durch Sicherung mit Prüfoption
(Verify) und Durchführung von Rücksicherungstests;
cc) die Vorschriften und Hinweise des Herstellers zur Installation, Wartung und Pflege der
Datenverarbeitungsanlage / Datenträger zu beachten und übliche, ständig aktualisierte
Schutzmaßnahmen gegen die bestimmungswidrige Veränderung und Löschung gespeicherter
Daten vorzunehmen (z. B. durch Firewalls, Zugriffsschutzprogramme);
dd) seine Mitarbeiter schriftlich zu verpflichten, die Datenverarbeitungsanlage ausschließlich zu
betrieblichen Zwecken zu nutzen und nur Daten und Programme zu verwenden, zu deren Nutzung
der Versicherungsnehmer berechtigt ist.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in a) genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob
fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von Abschnitt "B" § 8 ABMG 2011 zur Kündigung
berechtigt oder auch leistungsfrei sein. Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung,
gilt Abschnitt "B" § 9 ABMG 2011. Danach kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.
5.10 Schadensuchkosten
Mitversichert gelten bis 10.000 EUR - auf Erstes Risiko - die infolge eines Versicherungsfalles anfallenden
Kosten, um die Schadenursache zu lokalisieren bzw. aufzuspüren (Schadenortungskosten).
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5.11 Innere Unruhen (Klausel 3236)
In Abänderung zu Abschnitt "A" § 2 Nr. 4 c) der ABMG 2011 leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden
durch Innere Unruhen bis zur Höhe der Versicherungssumme, maximal 100.000 EUR.
5.12 Versaufen und Verschlammen
Abweichend von Abschnitt "A" § 2 Nr. 3 c) ABMG 2011 leistet der Versicherer auch Entschädigung für
Schäden durch Versaufen oder Verschlammen infolge der besonderen Gefahren des Einsatzes auf
WasserbausteIlen bis zu einer Versicherungssumme von 10.000 EUR auf Erstes Risiko.
5.13 Sachen im Gefahrenbereich
Werden infolge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens gemäß Abschnitt "A" § 2 Nr. 1 ABMG 2011
im Gefahrenbereich der versicherten Maschine befindliche Sachen beschädigt oder zerstört, so sind die Kosten
für Ihre Wiederherstellung bis zu 10.000 EUR auf Erstes Risiko mitversichert.
Entschädigung wird nicht geleistet, sofern der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag
Ersatz beanspruchen kann. Als im Gefahrenbereich der versicherten Sache gelten nicht Objekte und
Fundamente, für die eine Maschinenversicherung abgeschlossen werden kann.
5.14 Zusatzgeräte und Reserveteile
Für vom Versicherungsnehmer vorgehaltene Zusatzgeräte und Reserveteile sind bis zu 10.000 EUR auf Erstes
Risiko versichert.
5.15 Hydrauliköle (Zeitwert)
In Abänderung von Abschnitt "A" § 1 Nr. 4 b) ABMG 2011 sind Hydrauliköle mitversichert, wenn sie aus Anlass
eines versicherten Schadens erneuert werden müssen. Die Entschädigung ist auf maximal 5.000 EUR
begrenzt. Die Entschädigung erfolgt zum Zeitwert.
5.16 Reifen und Ketten (Zeitwert)
In Abänderung zu Abschnitt "A" § 1 Nr. 3 a) ABMG 2011 gelten Schäden an Bereifungen und Ketten bis zu
5.000 EUR auf Erstes Risiko unter der Voraussetzung mitversichert, dass eine gemäß Abschnitt "A" § 2 ABMG
2011 versicherte Gefahr nachweislich von außen auf die Bereifung oder Ketten eingewirkt hat. Im
Versicherungsfall werden dem Alter und der Abnutzung entsprechende Abzüge vorgenommen.
5.17 Sofortiger Reparaturbeginn
Bei Schäden bis zu einer Höhe von voraussichtlich nicht mehr als 20.000 EUR kann mit der Reparatur sofort
begonnen werden; die beschädigten Teile sind jedoch zur Beweissicherung aufzubewahren. Unabhängig davon
bleibt der Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Obliegenheiten im Versicherungsfall (Abschnitt "B" § 8
Nr. 2 ABMG 2011), insbesondere zur Schadenminderung verpflichtet.
5.18 Innere Betriebsschäden elektronischer Bauteile
In Abänderung zu Abschnitt "A" § 2 Nr. 2 ABMG 2011 leistet der Versicherer bis zu 5.000 EUR - auf Erstes
Risiko - auch Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache, ohne dass der
Schaden nachweislich auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
6. Vorsorgeversicherung
Während des Versicherungsjahres eintretende Veränderungen (gemäß Nr. 7) innerhalb der versicherten
Maschinen sind mitversichert. Entschädigt wird bis zur zuletzt dokumentierten Versicherungssumme zuzüglich
50 %, sofern keine anderen Entschädigungsgrenzen vereinbart wurden.
7. Jahresmeldung für Veränderungen
(Erweiterungen, Austausch, hinzukommende Anlagen, Geräte und Betriebsgrundstücke)
Der Versicherungsnehmer meldet dem Versicherer innerhalb von drei Monaten nach Beginn eines jeden
Versicherungsjahres die aufgrund der im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretenen Veränderungen
erforderliche Anhebung/Reduzierung der Versicherungssummen. Dies gilt auch für hinzugekommene/weg-
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gefallene Betriebsgrundstücke oder Einsatzgebiete. Falls keine Veränderungen eingetreten sind, ist eine
Meldung entbehrlich.
Die Prämie infolge der Anhebung/Reduzierung wird aus der Differenz zwischen alter und neuer
Versicherungssumme ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres berechnet/gutgeschrieben.
Erfolgt die Jahresmeldung nicht innerhalb von drei Monaten, obwohl sie aufgrund im vorhergehenden
Versicherungsjahr eingetretener Veränderung (Erweiterung/Austausch) abzugeben gewesen wäre, so entfällt
die Vorsorgeversicherung (Nr. 6) für das laufende Jahr.
8. Unterversicherungsverzicht
Maßgeblich für die Bildung der Versicherungssumme ist der Neuwert gemäß Nr. 4 unter Berücksichtigung der
Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage).
In Abänderung zu Abschnitt "A" § 7 Nr. 6 ABMG 2011 verzichtet der Versicherer auf den Einwand der
Unterversicherung dann, wenn die Abweichung nicht mehr als 30 % beträgt und weder vorsätzlich noch arglistig
herbeigeführt wurde.
9. Werkstattaufenthalte und Transporte
Aufwendungen, die aufgrund eines ersatzpflichtigen Teilschadens durch einen Werkstattaufenthalt oder den
Transport dorthin entstehen, gelten für versicherte Sachen mitversichert.
10. Schäden durch Terrorismus
Schäden durch Terrorismus innerhalb Deutschlands gelten mitversichert. Unter Terrorismus sind Gewalt und
Gewaltaktionen (wie z. B. Entführungen, Attentate, Sprengstoffanschläge etc.) gegen eine politische Ordnung
zu verstehen, um einen politischen Wandel herbeizuführen.
11. Regressverzicht
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Mitarbeiter (ausgenommen
Repräsentanten) oder gegen anderweitige berechtigte Benutzer (außer Mitarbeitern von Wartungs- oder
Reparaturunternehmen) der versicherten Sache, verzichtet der Versicherer auf den Übergang des
Ersatzanspruches, es sei denn
a) der Verursacher hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder
b) für den Schaden kann Ersatz aus einer Haftpflichtversicherung beansprucht werden.
12. Gefahrerhöhung
Gefahrerhöhungen sind mitversichert. Sie sind dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Der Versicherer hat
Anspruch auf eine angemessene Prämienerhöhung vom Tage des Eintritts der Gefahrerhöhung an. Verletzt der
Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei
denn, die Obliegenheitsverletzung beruhte nicht auf Vorsatz, oder sie hatte weder Einfluss auf den Eintritt des
Versicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers. Bei Nichteinigung über die
Prämienerhöhung ist die Gefahrerhöhung nicht versichert.
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13. Leistungs-Upgrade-Garantie
Werden die diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Besonderen Vereinbarungen während der
Vertragsdauer zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrprämie geändert, so gelten die Inhalte der
neuen Vereinbarung mit sofortiger Wirkung auch für diesen Versicherungsvertrag.
14. Bestklausel
Sollten während der Dauer des vorliegenden Versicherungsvertrages die Prämien (Nachlässe und Zuschläge)
von der INTER Allgemeine Versicherung AG allgemein derart abgeändert werden, dass sich nach dem neuen
Tarif für die vorliegende Versicherung eine geringere Prämienzahlung ergeben würde, ist der
Versicherungsnehmer berechtigt, eine Herabsetzung der in vorliegender Police und eventuellen Nachträgen
berechneten Prämien auf das geringere Ausmaß gemäß den neuen Tarifbestimmungen zu verlangen.
Die Einräumung dieser Begünstigung erfolgt mit Wirkung vom nächsten auf das Verlangen folgenden
Prämienfälligkeitstermin.
15. Mitversicherung von Ersatzgeräten im Versicherungsfall
Wird im Versicherungsfall ein Gerät nicht am Versicherungsort repariert, sondern vorübergehend gegen ein
Ersatzgerät ausgetauscht, dann gewährt der Versicherer Versicherungsschutz auch für das zur Verfügung
gestellte Ersatzgerät.
16. Ersatzleistung bei Nichtwiederherstellung im Teilschadenfall
Erfolgt keine Wiederherstellung der beschädigten Sache, so ist vereinbarungsgemäß der Betrag zu
entschädigen, der nach einer etwa erfolgten Wiederherstellung zu vergüten gewesen wäre.
17. Reparaturen durch eigenes Fachpersonal
Entschädigungspflichtige Schäden an den versicherten Sachen kann der Versicherungsnehmer auch durch
eigenes Fachpersonal beheben lassen. Für die aufgewendete Arbeitsstunde vergütet der Versicherer die
tatsächlich angefallenen Kosten, höchstens jedoch 50 EUR je Stunde.
18. Neuwertentschädigung im Totalschadenfall
In Abänderung zu Abschnitt "A" § 7 Nr. 3 ABMG 2011 wird im Falle eines Totalschadens für bis zu 12 Monate
alte Maschinen der Neuwert (Abschnitt "A" § 5 Nr. 1 ABMG 2011) abzüglich der Werte der Reste erstattet,
höchstens jedoch die Versicherungssumme.
Maßgeblich für die Festlegung des Alters der zerstörten Maschine ist das Datum der Erstinbetriebnahme. Ist die
Maschine bei Schadeneintritt älter als 12 Monate oder unterbleibt die Wiederbeschaffung, so wird der Zeitwert
(Abschnitt "A" § 7 Nr. 3 ABMG 2011) erstattet.
19. Mindestzeitwert im Totalschadenfall
In Abänderung zu Abschnitt "A" § 7 Nr. 3 ABMG 2011 wird im Falle eines Totalschadens der Zeitwert abzüglich
des Wertes des Altmaterials entschädigt, mindestens jedoch 50 % vom Neuwert (Abschnitt "A" § 5 Nr. 2 ABMG
2011). Diese Regelung entfällt für Maschinen ab dem 6. Betriebsjahr.
Maßgeblich für die Festlegung des Alters der zerstörten Maschine ist das Datum der Erstinbetriebnahme. Ist die
Maschine zum Zeitpunkt des Schadeneintritts bereits älter als 5 Jahre oder unterbleibt die Wiederbeschaffung,
so wird der Zeitwert gemäß Abschnitt "A" § 7 Nr. 1 ABMG 2011 erstattet.
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20. Selbstbeteiligung
Der nach Abschnitt "A" § 7 ABMG 2011 ermittelte Entschädigungsbetrag wird um die im Maschinen- /Geräte-
verzeichnis dokumentierte Mindestselbstbeteiligung gekürzt.
Die Selbstbeteiligung bei Schäden durch Entwendung (Diebstahl, Raub) versicherter Sachen beträgt je
Versicherungsfall und je versicherte Sache den im Dokument genannten Prozentwert. Mindestens wird jedoch
die je versicherter Sache vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung berücksichtigt. Der Verlust durch Diebstahl
oder Raub wird dem Totalschaden gleichgestellt.
21. Restschuldentschädigung im Totalschadenfall (nur sofern gesondert vereinbart)
Sofern gesondert vereinbart, ersetzt der Versicherer abweichend von Abschnitt "A" § 7 Nr. 3 ABMG 2011 im
Falle eines Totalschadens, sofern die Wiederherstellung der versicherten Maschine unterbleibt, den Zeitwert
der versicherten Maschine, mindestens die Restschuld aus einem bestehenden Kreditvertrag zur Finanzierung
der versicherten Maschine. Dabei bildet die ursprüngliche im Antrag angegebene Versicherungssumme die
Grenze der Entschädigung.
Der Zeitwert ergibt sich maximal aus der ursprünglichen im Antrag angegebenen Investitionssumme durch
einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand der versicherten Maschine am
Schadentag.
22. Verzicht auf die Einrede der Vorvertraglichkeit bei Versichererwechsel
Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sachschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung
eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, wird der
Versicherer die Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises seiner Zuständigkeit ablehnen.
Kann sich der Versicherer nicht mit dem Vorversicherer einigen, welche Gesellschaft für den Schaden
zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern
und soweit die Leistung auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre.
Dies setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer den Versicherer soweit wie möglich bei der Klärung des
Sachverhaltes unterstützt und seine diesbezüglichen Ansprüche gegen den Vorversicherer an den Versicherer
abtritt.
Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an den Versicherer abgetretenen Ansprüche herausstellen,
dass der Schaden tatsächlich nicht in seine Zuständigkeit fiel und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur
eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, kann der Versicherer vom Versicherungsnehmer die zu viel
erbrachte Leistung zurückverlangen.
Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, erbringt der Versicherer auch eine
sich gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es zum
Zeitpunkt des Abschlusses beim Versicherer noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden
gab.
23. Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit
a) Der Versicherer verzichtet bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den
Versicherungsnehmer bis zu einer Schadenhöhe von 50.000 EUR auf den Einwand der grob
fahrlässigen Herbeiführung des Schadens und eine Leistungskürzung gemäß Abschnitt “A“ § 7 Nr. 7
ABMG 2011. Der Versicherungsnehmer hat die anspruchsbegründende Schadenhöhe nachzuweisen.
Bei Schäden über 50.000 EUR entfällt dieser besondere Leistungseinschluss.
Die Bestimmungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Besonderen Vereinbarungen
über die Rechtsfolgen der Verletzung von gesetzlichen und vertraglichen Obliegenheiten (z. B.
Einhaltung von Sicherheitsvorschriften) bleiben hiervon unberührt.
b) Der Versicherer verzichtet im Versicherungsfall bei grob fahrlässiger Verletzung von Obliegenheiten
vor Eintritt des Versicherungsfalles bis zu einer Schadenhöhe von 10.000 EUR auf den
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Einwand der grob fahrlässigen Verletzung von Obliegenheiten und eine Leistungskürzung gemäß
Abschnitt „B“ § 8 Nr. 1 ABMG 2011. Der Versicherungsnehmer hat die anspruchsbegründende
Schadenhöhe nachzuweisen. Bei Schäden über 10.000 EUR entfällt dieser besondere
Leistungseinschluss.
24. Besserstellungsklausel
Sollte sich bei konkreten Schadenfällen herausstellen, dass die Versicherungsbedingungen des Vorvertrages
beim Vorversicherer für den Versicherungsnehmer günstiger sind, wird der Versicherer nach den
Versicherungsbedingungen des Vorvertrages regulieren. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die
Versicherungsbedingungen des Vorvertrages zur Verfügung zu stellen.
Die Besserstellungsklausel gilt nur, falls bei einem Versichererwechsel die betroffene Gefahr weiter versichert
und im Falle einer unzureichenden Versicherungssumme keine Reduzierung der Versicherungssumme
vorgenommen wurde.
Die Besserstellung gilt für einen Zeitraum von 5 Jahren ab Vertragsbeginn bei der INTER Allgemeine
Versicherung AG.
25. Garantie GDV-Mindeststandard
Die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen weichen
ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den entsprechenden Musterbedingungen, wie sie
zum 01.01.2011 vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) unverbindlich
empfohlen wurden, ab.
26. Forderungsmanagement (Assistanceleistung)
Als Ergänzung zu Ihrem Versicherungsvertrag bietet Ihnen der Versicherer einen Vermittlungsservice für
Forderungsbeitreibung:
Auf Anfrage des Versicherungsnehmers benennt der Versicherer einen Dienstleister für
Forderungsmanagement, der für Versicherungsnehmer der Maschinenversicherung zu rabattierten Konditionen
die Beitreibung von Forderungen, die aus der versicherten Tätigkeit resultieren, gegen säumige Schuldner
übernimmt.
Dieses Serviceangebot gilt, solange die entsprechende Vereinbarung zwischen dem Versicherer und dem
Dienstleister besteht. Die Leistung des Versicherers beschränkt sich auf die Benennung des Dienstleisters. Ein
Anspruch auf die Übernahme eines Auftrags durch den Dienstleister im Einzelfall besteht nicht. Kosten, die mit
der Forderungsbeitreibung verbunden sind, sind nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes und werden vom
Versicherer nicht übernommen.