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INTER fahrbare oder transportable Geräte PREMIUM: die Bedingungen im Volltext
Premium-Erweiterung zur Maschinenversicherung fahrbarer und transportabler Geräte nach ABMG 2011 mit Diebstahl, Bergungskosten bis 25.000 Euro, Reifen, Ketten und Hydrauliköl als Sublimit, Neuwert im Totalschaden bis 12 Monate Maschinenalter und prozentualer Selbstbeteiligung bei Entwendung.
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Alles zu diesem Tarif
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Grundlagen
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Versicherungssumme (Neuwert der Maschinen einschließlich Fracht, Montage und Zölle) | laut Versicherungsschein | „In Abweichung zu Abschnitt "A" § 5 Nr. 1 a) ABMG 2011 gilt als Versicherungswert der Neuwert wie folgt vereinbart:“ | Nr. 4, Seite 2 |
| Allgefahrendeckung (versichert ist jeder unvorhergesehen und plötzlich eintretende Sachschaden, der nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist) | nicht geregelt | ||
| Vertragsform: eigene Maschinenversicherung oder Baustein eines Firmen-, Bündel- oder Multirriesgo-Vertrags | ja | „Besondere Vereinbarung Maschinenversicherung (fahrbare oder transportable Geräte) PREMIUM (BV 9981)“ | Titel, Seite 1 |
| Stationäre Maschinen und maschinelle Einrichtungen versicherbar (Produktions-, Werkstatt- und Haustechnik) | nicht geregelt | ||
| Fahrbare und transportable Geräte versicherbar (Baumaschinen, Stapler, Arbeitsbühnen, landwirtschaftliche Geräte) | ja | „Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten fahrbaren oder transportablen Geräte, sobald sie betriebsfertig sind.“ | Nr. 1.1, Seite 2 |
| Pauschaldeckung: alle Maschinen bestimmter Gruppen ohne Einzelliste versichert | nein | „Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten fahrbaren oder transportablen Geräte“ | Nr. 1.1, Seite 2 |
| Wertgrenzen je Maschine (Mindest- oder Höchstneuwert, ab dem oder bis zu dem eine Maschine erfasst ist) | nicht geregelt | ||
| Vorsorge für neu angeschaffte Maschinen im Lauf des Versicherungsjahres | ja | „Entschädigt wird bis zur zuletzt dokumentierten Versicherungssumme zuzüglich 50 %, sofern keine anderen Entschädigungsgrenzen vereinbart wurden.“ | Nr. 6, Seite 5 |
| Versicherungsschutz ab Betriebsfertigkeit, auch während Reinigung, Wartung, Überholung, Demontage und Transport innerhalb des Versicherungsorts | ja | „Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.“ | Nr. 1.1, Seite 2 |
| Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung | ja | „verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung dann, wenn die Abweichung nicht mehr als 30 % beträgt und weder vorsätzlich noch arglistig herbeigeführt wurde.“ | Nr. 8, Seite 6 |
| Gemietete, geleaste und fremde Maschinen in Obhut des Betriebs versicherbar | nicht geregelt | ||
| Versicherungsort und Geltungsbereich (Betriebsgrundstück, Baustellen, Deutschland, Europa) | ja | „Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrundstücke oder Einsatzgebiete.“ | Nr. 3, Seite 2 |
Versicherte Gefahren
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit und Fahrlässigkeit von Mitarbeitern | nicht geregelt | ||
| Vorsatz Dritter, Sabotage und Vandalismus | nicht geregelt | ||
| Konstruktions-, Material-, Guss- und Ausführungsfehler | nicht geregelt | ||
| Kurzschluss, Überstrom, Überspannung und Induktion | nicht geregelt | ||
| Versagen von Mess-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen | nicht geregelt | ||
| Wassermangel in Dampferzeugern und Kesseln | nicht geregelt | ||
| Zerreißen infolge Fliehkraft | nicht geregelt | ||
| Überdruck und Unterdruck (außer Explosion und Implosion nach dem Feuerwerk) | nicht geregelt | ||
| Eindringen von Fremdkörpern | nicht geregelt | ||
| Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion und Löschen (oft ausgeschlossen, weil über die Inhaltsversicherung gedeckt) | nicht geregelt | ||
| Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung und weitere Naturgefahren | ja | „leistet der Versicherer auch Entschädigung für Schäden durch Versaufen oder Verschlammen infolge der besonderen Gefahren des Einsatzes auf WasserbausteIlen bis zu einer Versicherungssumme von 10.000 EUR auf Erstes Risiko.“ | Nr. 5.12, Seite 5 |
| Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub der Maschine oder von Teilen | ja | „Der Versicherer leistet Entschädigung auch für Schäden bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub“ | Nr. 2, Seite 2 |
| Unfallschäden fahrbarer Geräte: Zusammenstoß, Umstürzen, Absturz, Einsinken | nicht geregelt | ||
| Innere Betriebsschäden (Bruchschäden ohne äußere Einwirkung, etwa Getriebe- oder Motorschaden) | ja, bis 5.000 € | „leistet der Versicherer bis zu 5.000 EUR - auf Erstes Risiko - auch Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache, ohne dass der Schaden nachweislich auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.“ | Nr. 5.18, Seite 5 |
| Schäden beim Transport und beim Ver- und Entladen (auch auf öffentlichen Straßen) | ja | „Aufwendungen, die aufgrund eines ersatzpflichtigen Teilschadens durch einen Werkstattaufenthalt oder den Transport dorthin entstehen, gelten für versicherte Sachen mitversichert.“ | Nr. 9, Seite 6 |
| Schäden bei Arbeiten auf oder in Gewässern und auf Fähren | ja, bis 10.000 € | „Schäden durch Versaufen oder Verschlammen infolge der besonderen Gefahren des Einsatzes auf WasserbausteIlen bis zu einer Versicherungssumme von 10.000 EUR auf Erstes Risiko.“ | Nr. 5.12, Seite 5 |
Versicherte Teile
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Werkzeuge, Verschleißteile, Bänder, Ketten, Reifen und Schläuche mitversichert | ja, bis 5.000 € | „gelten Schäden an Bereifungen und Ketten bis zu 5.000 EUR auf Erstes Risiko unter der Voraussetzung mitversichert, dass eine gemäß Abschnitt "A" § 2 ABMG 2011 versicherte Gefahr nachweislich von außen auf die Bereifung oder Ketten eingewirkt hat.“ | Nr. 5.16, Seite 5 |
| Wechsel- und Anbauwerkzeuge (Bohrer, Schaufeln, Löffel, Formen, Matrizen) | nicht geregelt | ||
| Betriebsmittel (Öle, Kühlmittel, Kältemittel, Katalysatoren, Brennstoffe) | ja, bis 5.000 € | „sind Hydrauliköle mitversichert, wenn sie aus Anlass eines versicherten Schadens erneuert werden müssen. Die Entschädigung ist auf maximal 5.000 EUR begrenzt.“ | Nr. 5.15, Seite 5 |
| Fundamente, Ausmauerungen und Auskleidungen | nicht geregelt | ||
| Reserveteile und Ersatzaggregate | ja, bis 10.000 € | „Vom Versicherungsnehmer vorgehaltene Zusatzgeräte und Reserveteile sind bis zu 10.000 EUR auf Erstes Risiko versichert.“ | Nr. 1.2, Seite 2 |
| Steuerungssoftware und Daten von Maschinensteuerungen (CNC, SPS) nach einem Sachschaden | ja | „Ebenfalls versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind“ | Nr. 5.1, Seite 3 |
Kosten und Ertragsausfall
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten | ja, bis 50.000 € | „sind die nachfolgend aufgeführten Kosten insgesamt je Versicherungsfall bis 50.000 EUR auf Erstes Risiko versichert: a) Aufräum-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten“ | Nr. 5.2, Seite 3 |
| De- und Remontagekosten, Bewegungs- und Schutzkosten | ja, bis 50.000 € | „Bewegungs- und Schutzkosten (Abschnitt "A" § 6 Nr. 3 c) ABMG 2011) bis 50.000 EUR auf Erstes Risiko“ | Nr. 5.3 b), Seite 3 |
| Kosten für Expressfracht, Luftfracht, Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit | ja, bis 50.000 € | „Luftfrachtkosten (Abschnitt "A" § 6 Nr. 3 d) ABMG 2011) bis 50.000 EUR auf Erstes Risiko“ | Nr. 5.3 c), Seite 3 |
| Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten sowie Gerüste | nicht geregelt | ||
| Bergungs- und Abschleppkosten für fahrbare Geräte | ja, bis 25.000 € | „Im Teil- oder Totalschadenfall gemäß Abschnitt "A" § 7 ABMG 2011 gelten anfallende Bergungs- und Abschleppkosten bis zu 25.000 EUR auf Erstes Risiko mitversichert.“ | Nr. 5.4, Seite 3 |
| Kosten für Fehlersuche und Schadenermittlung | ja, bis 10.000 € | „Mitversichert gelten bis 10.000 EUR - auf Erstes Risiko - die infolge eines Versicherungsfalles anfallenden Kosten, um die Schadenursache zu lokalisieren bzw. aufzuspüren (Schadenortungskosten).“ | Nr. 5.10, Seite 4 |
| Mehrkosten für die Miete einer Ersatzmaschine oder Fremdleistungen während der Reparatur | ja | „Wird im Versicherungsfall ein Gerät nicht am Versicherungsort repariert, sondern vorübergehend gegen ein Ersatzgerät ausgetauscht, dann gewährt der Versicherer Versicherungsschutz auch für das zur Verfügung gestellte Ersatzgerät.“ | Nr. 15, Seite 7 |
| Maschinen-Betriebsunterbrechung (Ertragsausfall nach Maschinenschaden) enthalten oder als Baustein wählbar | nicht geregelt |
Entschädigung
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Teilschaden: Ersatz der Wiederherstellungskosten (Reparatur in den betriebsfertigen Zustand) | ja | „Erfolgt keine Wiederherstellung der beschädigten Sache, so ist vereinbarungsgemäß der Betrag zu entschädigen, der nach einer etwa erfolgten Wiederherstellung zu vergüten gewesen wäre.“ | Nr. 16, Seite 7 |
| Totalschaden: Entschädigung zum Neuwert, Zeitwert oder Wiederbeschaffungswert | ja | „wird im Falle eines Totalschadens für bis zu 12 Monate alte Maschinen der Neuwert (Abschnitt "A" § 5 Nr. 1 ABMG 2011) abzüglich der Werte der Reste erstattet“ | Nr. 18, Seite 7 |
| Abzug neu für alt (Wertverbesserung, Zeitwertabzug nach Maschinenalter) | ja | „Ist die Maschine bei Schadeneintritt älter als 12 Monate oder unterbleibt die Wiederbeschaffung, so wird der Zeitwert (Abschnitt "A" § 7 Nr. 3 ABMG 2011) erstattet.“ | Nr. 18, Seite 7 |
| Mehrkosten durch technologischen Fortschritt bei der Ersatzbeschaffung | nicht geregelt | ||
| Kosten provisorischer Reparaturen und Ersatz bei Wiederholungsschäden danach | ja, bis 10.000 € | „sind Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung bis zu einer Versicherungssumme von 10.000 EUR auf Erstes Risiko mitversichert.“ | Nr. 5.8, Seite 4 |
| Summen- und Beitragsanpassung nach Index (etwa Maschinenbau-Index) | nicht geregelt |
Ausschlüsse und Kürzungen
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Ausschluss von Abnutzung, Verschleiß, Korrosion, Kesselstein und allmählichen Einwirkungen | nicht geregelt | ||
| Ausschluss von Schäden, für die Hersteller, Lieferant oder Reparaturbetrieb aus Gewährleistung oder Vertrag einstehen müssen | nicht geregelt | ||
| Vorleistung des Versicherers, wenn Hersteller oder Lieferant die Gewährleistung bestreiten | nicht geregelt | ||
| Ausschluss von Mängeln, die bei Abschluss bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen | nicht geregelt | ||
| Ausschluss von Schäden durch Weiterbetrieb vor endgültiger Reparatur | nicht geregelt | ||
| Ausschluss von Schäden bei Erprobung, Probebetrieb und Versuchen | nicht geregelt | ||
| Leistung bei grober Fahrlässigkeit ohne Kürzung | ja, bis 50.000 € | „Der Versicherer verzichtet bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer bis zu einer Schadenhöhe von 50.000 EUR auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadens“ | Nr. 23 a), Seite 8 |
| Ausschluss von Schäden durch Cyberangriffe und Schadsoftware an Maschinensteuerungen | keine | „Mitversichert gelten im Falle einer Cyber-Attacke bis 10.000 EUR auf Erstes Risiko“ | Nr. 5.9, Seite 4 |
| Terrorschäden mitversichert | ja | „Schäden durch Terrorismus innerhalb Deutschlands gelten mitversichert.“ | Nr. 10, Seite 6 |
| Außergewöhnliche Risiken über den Consorcio de Compensación de Seguros (nur Spanien) | nicht geregelt |
Selbstbehalt, Obliegenheiten und Vertrag
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | ja | „Der nach Abschnitt "A" § 7 ABMG 2011 ermittelte Entschädigungsbetrag wird um die im Maschinen- /Geräteverzeichnis dokumentierte Mindestselbstbeteiligung gekürzt.“ | Nr. 20, Seite 8 |
| Prozentuale oder höhere Selbstbeteiligung (fahrbare Geräte, Diebstahl, Naturgefahren, ältere Maschinen) | ja | „Die Selbstbeteiligung bei Schäden durch Entwendung (Diebstahl, Raub) versicherter Sachen beträgt je Versicherungsfall und je versicherte Sache den im Dokument genannten Prozentwert.“ | Nr. 20, Seite 8 |
| Wartungspflicht nach Herstellervorgaben oder Wartungsvertrag als Voraussetzung der Leistung | nicht geregelt | ||
| Pflicht zu gesetzlichen und behördlichen Prüfungen (UVV, Kessel- und Druckbehälterprüfung) | nicht geregelt | ||
| Sicherungsvorgaben für fahrbare Geräte außerhalb der Arbeitszeit (Wegfahrsperre, Abstellen, Ortung) | nicht geregelt | ||
| Meldepflicht für Zu- und Abgänge von Maschinen und jährliche Summenmeldung | ja | „Der Versicherungsnehmer meldet dem Versicherer innerhalb von drei Monaten nach Beginn eines jeden Versicherungsjahres die aufgrund der im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretenen Veränderungen erforderliche Anhebung/Reduzierung der Versicherungssummen.“ | Nr. 7, Seite 5 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (sofortige Meldung, Besichtigung vor Reparatur, Polizei bei Diebstahl) | ja | „Bei Schäden bis zu einer Höhe von voraussichtlich nicht mehr als 20.000 EUR kann mit der Reparatur sofort begonnen werden; die beschädigten Teile sind jedoch zur Beweissicherung aufzubewahren.“ | Nr. 5.17, Seite 5 |
| Besserstellung: Leistung nach Musterbedingungen oder Bedingungen des Vorversicherers, wenn diese günstiger sind | ja | „Sollte sich bei konkreten Schadenfällen herausstellen, dass die Versicherungsbedingungen des Vorvertrages beim Vorversicherer für den Versicherungsnehmer günstiger sind, wird der Versicherer nach den Versicherungsbedingungen des Vorvertrages regulieren.“ | Nr. 24, Seite 9 |
| Innovationsklausel: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitrag | ja | „Werden die diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Besonderen Vereinbarungen während der Vertragsdauer zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrprämie geändert, so gelten die Inhalte der neuen Vereinbarung mit sofortiger Wirkung auch für diesen Versicherungsvertrag.“ | Nr. 13, Seite 7 |
| Vertragslaufzeit und Verlängerung | nicht geregelt | ||
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | nicht geregelt | ||
| Sachverständigenverfahren bei Streit über die Schadenhöhe | ja, bis 25.000 € | „Sachverständigenkosten gelten bis zu einer Versicherungssumme von 25.000 EUR auf Erstes Risiko mitversichert.“ | Nr. 5.6, Seite 3 |
Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.
Bedingungswerke und Anbieter
- Rechtlicher Träger
- INTER Allgemeine Versicherung AG
- Vertrieb
- über Makler und direkt
- Besondere Vereinbarung zur Maschinenversicherung (fahrbare oder transportable Geräte) PREMIUM (BV 9981) Fassung: BV 9981 Form 01/18, Stand 01.10.2018 Original beim Versicherer (PDF)
Volltext der Bedingungen
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