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Versicherungsmakler / Maschinenversicherung / Bedingungsarchiv

INTER fahrbare oder transportable Geräte PREMIUM: die Bedingungen im Volltext

Premium-Erweiterung zur Maschinenversicherung fahrbarer und transportabler Geräte nach ABMG 2011 mit Diebstahl, Bergungskosten bis 25.000 Euro, Reifen, Ketten und Hydrauliköl als Sublimit, Neuwert im Totalschaden bis 12 Monate Maschinenalter und prozentualer Selbstbeteiligung bei Entwendung.

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Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme (Neuwert der Maschinen einschließlich Fracht, Montage und Zölle)laut Versicherungsschein„In Abweichung zu Abschnitt "A" § 5 Nr. 1 a) ABMG 2011 gilt als Versicherungswert der Neuwert wie folgt vereinbart:“Nr. 4, Seite 2
Allgefahrendeckung (versichert ist jeder unvorhergesehen und plötzlich eintretende Sachschaden, der nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist)nicht geregelt
Vertragsform: eigene Maschinenversicherung oder Baustein eines Firmen-, Bündel- oder Multirriesgo-Vertragsja„Besondere Vereinbarung Maschinenversicherung (fahrbare oder transportable Geräte) PREMIUM (BV 9981)“Titel, Seite 1
Stationäre Maschinen und maschinelle Einrichtungen versicherbar (Produktions-, Werkstatt- und Haustechnik)nicht geregelt
Fahrbare und transportable Geräte versicherbar (Baumaschinen, Stapler, Arbeitsbühnen, landwirtschaftliche Geräte)ja„Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten fahrbaren oder transportablen Geräte, sobald sie betriebsfertig sind.“Nr. 1.1, Seite 2
Pauschaldeckung: alle Maschinen bestimmter Gruppen ohne Einzelliste versichertnein„Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten fahrbaren oder transportablen Geräte“Nr. 1.1, Seite 2
Wertgrenzen je Maschine (Mindest- oder Höchstneuwert, ab dem oder bis zu dem eine Maschine erfasst ist)nicht geregelt
Vorsorge für neu angeschaffte Maschinen im Lauf des Versicherungsjahresja„Entschädigt wird bis zur zuletzt dokumentierten Versicherungssumme zuzüglich 50 %, sofern keine anderen Entschädigungsgrenzen vereinbart wurden.“Nr. 6, Seite 5
Versicherungsschutz ab Betriebsfertigkeit, auch während Reinigung, Wartung, Überholung, Demontage und Transport innerhalb des Versicherungsortsja„Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.“Nr. 1.1, Seite 2
Verzicht auf den Einwand der Unterversicherungja„verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung dann, wenn die Abweichung nicht mehr als 30 % beträgt und weder vorsätzlich noch arglistig herbeigeführt wurde.“Nr. 8, Seite 6
Gemietete, geleaste und fremde Maschinen in Obhut des Betriebs versicherbarnicht geregelt
Versicherungsort und Geltungsbereich (Betriebsgrundstück, Baustellen, Deutschland, Europa)ja„Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrundstücke oder Einsatzgebiete.“Nr. 3, Seite 2

Versicherte Gefahren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit und Fahrlässigkeit von Mitarbeiternnicht geregelt
Vorsatz Dritter, Sabotage und Vandalismusnicht geregelt
Konstruktions-, Material-, Guss- und Ausführungsfehlernicht geregelt
Kurzschluss, Überstrom, Überspannung und Induktionnicht geregelt
Versagen von Mess-, Regel- und Sicherheitseinrichtungennicht geregelt
Wassermangel in Dampferzeugern und Kesselnnicht geregelt
Zerreißen infolge Fliehkraftnicht geregelt
Überdruck und Unterdruck (außer Explosion und Implosion nach dem Feuerwerk)nicht geregelt
Eindringen von Fremdkörpernnicht geregelt
Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion und Löschen (oft ausgeschlossen, weil über die Inhaltsversicherung gedeckt)nicht geregelt
Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung und weitere Naturgefahrenja„leistet der Versicherer auch Entschädigung für Schäden durch Versaufen oder Verschlammen infolge der besonderen Gefahren des Einsatzes auf WasserbausteIlen bis zu einer Versicherungssumme von 10.000 EUR auf Erstes Risiko.“Nr. 5.12, Seite 5
Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub der Maschine oder von Teilenja„Der Versicherer leistet Entschädigung auch für Schäden bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub“Nr. 2, Seite 2
Unfallschäden fahrbarer Geräte: Zusammenstoß, Umstürzen, Absturz, Einsinkennicht geregelt
Innere Betriebsschäden (Bruchschäden ohne äußere Einwirkung, etwa Getriebe- oder Motorschaden)ja, bis 5.000 €„leistet der Versicherer bis zu 5.000 EUR - auf Erstes Risiko - auch Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache, ohne dass der Schaden nachweislich auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.“Nr. 5.18, Seite 5
Schäden beim Transport und beim Ver- und Entladen (auch auf öffentlichen Straßen)ja„Aufwendungen, die aufgrund eines ersatzpflichtigen Teilschadens durch einen Werkstattaufenthalt oder den Transport dorthin entstehen, gelten für versicherte Sachen mitversichert.“Nr. 9, Seite 6
Schäden bei Arbeiten auf oder in Gewässern und auf Fährenja, bis 10.000 €„Schäden durch Versaufen oder Verschlammen infolge der besonderen Gefahren des Einsatzes auf WasserbausteIlen bis zu einer Versicherungssumme von 10.000 EUR auf Erstes Risiko.“Nr. 5.12, Seite 5

Versicherte Teile

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Werkzeuge, Verschleißteile, Bänder, Ketten, Reifen und Schläuche mitversichertja, bis 5.000 €„gelten Schäden an Bereifungen und Ketten bis zu 5.000 EUR auf Erstes Risiko unter der Voraussetzung mitversichert, dass eine gemäß Abschnitt "A" § 2 ABMG 2011 versicherte Gefahr nachweislich von außen auf die Bereifung oder Ketten eingewirkt hat.“Nr. 5.16, Seite 5
Wechsel- und Anbauwerkzeuge (Bohrer, Schaufeln, Löffel, Formen, Matrizen)nicht geregelt
Betriebsmittel (Öle, Kühlmittel, Kältemittel, Katalysatoren, Brennstoffe)ja, bis 5.000 €„sind Hydrauliköle mitversichert, wenn sie aus Anlass eines versicherten Schadens erneuert werden müssen. Die Entschädigung ist auf maximal 5.000 EUR begrenzt.“Nr. 5.15, Seite 5
Fundamente, Ausmauerungen und Auskleidungennicht geregelt
Reserveteile und Ersatzaggregateja, bis 10.000 €„Vom Versicherungsnehmer vorgehaltene Zusatzgeräte und Reserveteile sind bis zu 10.000 EUR auf Erstes Risiko versichert.“Nr. 1.2, Seite 2
Steuerungssoftware und Daten von Maschinensteuerungen (CNC, SPS) nach einem Sachschadenja„Ebenfalls versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind“Nr. 5.1, Seite 3

Kosten und Ertragsausfall

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskostenja, bis 50.000 €„sind die nachfolgend aufgeführten Kosten insgesamt je Versicherungsfall bis 50.000 EUR auf Erstes Risiko versichert: a) Aufräum-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten“Nr. 5.2, Seite 3
De- und Remontagekosten, Bewegungs- und Schutzkostenja, bis 50.000 €„Bewegungs- und Schutzkosten (Abschnitt "A" § 6 Nr. 3 c) ABMG 2011) bis 50.000 EUR auf Erstes Risiko“Nr. 5.3 b), Seite 3
Kosten für Expressfracht, Luftfracht, Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeitja, bis 50.000 €„Luftfrachtkosten (Abschnitt "A" § 6 Nr. 3 d) ABMG 2011) bis 50.000 EUR auf Erstes Risiko“Nr. 5.3 c), Seite 3
Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten sowie Gerüstenicht geregelt
Bergungs- und Abschleppkosten für fahrbare Geräteja, bis 25.000 €„Im Teil- oder Totalschadenfall gemäß Abschnitt "A" § 7 ABMG 2011 gelten anfallende Bergungs- und Abschleppkosten bis zu 25.000 EUR auf Erstes Risiko mitversichert.“Nr. 5.4, Seite 3
Kosten für Fehlersuche und Schadenermittlungja, bis 10.000 €„Mitversichert gelten bis 10.000 EUR - auf Erstes Risiko - die infolge eines Versicherungsfalles anfallenden Kosten, um die Schadenursache zu lokalisieren bzw. aufzuspüren (Schadenortungskosten).“Nr. 5.10, Seite 4
Mehrkosten für die Miete einer Ersatzmaschine oder Fremdleistungen während der Reparaturja„Wird im Versicherungsfall ein Gerät nicht am Versicherungsort repariert, sondern vorübergehend gegen ein Ersatzgerät ausgetauscht, dann gewährt der Versicherer Versicherungsschutz auch für das zur Verfügung gestellte Ersatzgerät.“Nr. 15, Seite 7
Maschinen-Betriebsunterbrechung (Ertragsausfall nach Maschinenschaden) enthalten oder als Baustein wählbarnicht geregelt

Entschädigung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Teilschaden: Ersatz der Wiederherstellungskosten (Reparatur in den betriebsfertigen Zustand)ja„Erfolgt keine Wiederherstellung der beschädigten Sache, so ist vereinbarungsgemäß der Betrag zu entschädigen, der nach einer etwa erfolgten Wiederherstellung zu vergüten gewesen wäre.“Nr. 16, Seite 7
Totalschaden: Entschädigung zum Neuwert, Zeitwert oder Wiederbeschaffungswertja„wird im Falle eines Totalschadens für bis zu 12 Monate alte Maschinen der Neuwert (Abschnitt "A" § 5 Nr. 1 ABMG 2011) abzüglich der Werte der Reste erstattet“Nr. 18, Seite 7
Abzug neu für alt (Wertverbesserung, Zeitwertabzug nach Maschinenalter)ja„Ist die Maschine bei Schadeneintritt älter als 12 Monate oder unterbleibt die Wiederbeschaffung, so wird der Zeitwert (Abschnitt "A" § 7 Nr. 3 ABMG 2011) erstattet.“Nr. 18, Seite 7
Mehrkosten durch technologischen Fortschritt bei der Ersatzbeschaffungnicht geregelt
Kosten provisorischer Reparaturen und Ersatz bei Wiederholungsschäden danachja, bis 10.000 €„sind Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung bis zu einer Versicherungssumme von 10.000 EUR auf Erstes Risiko mitversichert.“Nr. 5.8, Seite 4
Summen- und Beitragsanpassung nach Index (etwa Maschinenbau-Index)nicht geregelt

Ausschlüsse und Kürzungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Abnutzung, Verschleiß, Korrosion, Kesselstein und allmählichen Einwirkungennicht geregelt
Ausschluss von Schäden, für die Hersteller, Lieferant oder Reparaturbetrieb aus Gewährleistung oder Vertrag einstehen müssennicht geregelt
Vorleistung des Versicherers, wenn Hersteller oder Lieferant die Gewährleistung bestreitennicht geregelt
Ausschluss von Mängeln, die bei Abschluss bekannt waren oder hätten bekannt sein müssennicht geregelt
Ausschluss von Schäden durch Weiterbetrieb vor endgültiger Reparaturnicht geregelt
Ausschluss von Schäden bei Erprobung, Probebetrieb und Versuchennicht geregelt
Leistung bei grober Fahrlässigkeit ohne Kürzungja, bis 50.000 €„Der Versicherer verzichtet bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer bis zu einer Schadenhöhe von 50.000 EUR auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadens“Nr. 23 a), Seite 8
Ausschluss von Schäden durch Cyberangriffe und Schadsoftware an Maschinensteuerungenkeine„Mitversichert gelten im Falle einer Cyber-Attacke bis 10.000 EUR auf Erstes Risiko“Nr. 5.9, Seite 4
Terrorschäden mitversichertja„Schäden durch Terrorismus innerhalb Deutschlands gelten mitversichert.“Nr. 10, Seite 6
Außergewöhnliche Risiken über den Consorcio de Compensación de Seguros (nur Spanien)nicht geregelt

Selbstbehalt, Obliegenheiten und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung je Schadenfallja„Der nach Abschnitt "A" § 7 ABMG 2011 ermittelte Entschädigungsbetrag wird um die im Maschinen- /Geräteverzeichnis dokumentierte Mindestselbstbeteiligung gekürzt.“Nr. 20, Seite 8
Prozentuale oder höhere Selbstbeteiligung (fahrbare Geräte, Diebstahl, Naturgefahren, ältere Maschinen)ja„Die Selbstbeteiligung bei Schäden durch Entwendung (Diebstahl, Raub) versicherter Sachen beträgt je Versicherungsfall und je versicherte Sache den im Dokument genannten Prozentwert.“Nr. 20, Seite 8
Wartungspflicht nach Herstellervorgaben oder Wartungsvertrag als Voraussetzung der Leistungnicht geregelt
Pflicht zu gesetzlichen und behördlichen Prüfungen (UVV, Kessel- und Druckbehälterprüfung)nicht geregelt
Sicherungsvorgaben für fahrbare Geräte außerhalb der Arbeitszeit (Wegfahrsperre, Abstellen, Ortung)nicht geregelt
Meldepflicht für Zu- und Abgänge von Maschinen und jährliche Summenmeldungja„Der Versicherungsnehmer meldet dem Versicherer innerhalb von drei Monaten nach Beginn eines jeden Versicherungsjahres die aufgrund der im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretenen Veränderungen erforderliche Anhebung/Reduzierung der Versicherungssummen.“Nr. 7, Seite 5
Obliegenheiten im Schadenfall (sofortige Meldung, Besichtigung vor Reparatur, Polizei bei Diebstahl)ja„Bei Schäden bis zu einer Höhe von voraussichtlich nicht mehr als 20.000 EUR kann mit der Reparatur sofort begonnen werden; die beschädigten Teile sind jedoch zur Beweissicherung aufzubewahren.“Nr. 5.17, Seite 5
Besserstellung: Leistung nach Musterbedingungen oder Bedingungen des Vorversicherers, wenn diese günstiger sindja„Sollte sich bei konkreten Schadenfällen herausstellen, dass die Versicherungsbedingungen des Vorvertrages beim Vorversicherer für den Versicherungsnehmer günstiger sind, wird der Versicherer nach den Versicherungsbedingungen des Vorvertrages regulieren.“Nr. 24, Seite 9
Innovationsklausel: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitragja„Werden die diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Besonderen Vereinbarungen während der Vertragsdauer zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrprämie geändert, so gelten die Inhalte der neuen Vereinbarung mit sofortiger Wirkung auch für diesen Versicherungsvertrag.“Nr. 13, Seite 7
Vertragslaufzeit und Verlängerungnicht geregelt
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadennicht geregelt
Sachverständigenverfahren bei Streit über die Schadenhöheja, bis 25.000 €„Sachverständigenkosten gelten bis zu einer Versicherungssumme von 25.000 EUR auf Erstes Risiko mitversichert.“Nr. 5.6, Seite 3

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
INTER Allgemeine Versicherung AG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Besondere Vereinbarung zur Maschinenversicherung (fahrbare oder transportable Geräte) PREMIUM (BV 9981)
[Seite 1] INTER Allgemeine Versicherung AG Seite 1 Besondere Vereinbarung Maschinenversicherung (fahrbare oder transportable Geräte) PREMIUM (BV 9981) 1. Versicherte und nicht versicherte Sachen 5.18 Innere Betriebsschäden elektronischer Bauteile 1.1 Fahrbare oder transportable Geräte 6. Vorsorgeversicherung 1.2 Zusätzlich versicherte Sachen 7. Jahresmeldung für Veränderungen 1.3 Nicht versicherte Sachen 8. Unterversicherungsverzicht 2. Zusätzlich versicherte Gefahren und Schäden 9. Werkstattaufenthalte und Transporte 3. Versicherungsort 10. Schäden durch Terrorismus 4. Versicherungswert 11. Regressverzicht 5. Versicherte Kosten 12. Gefahrerhöhung 5.1 Standardkosten 13. Leistungs-Upgrade-Garantie 5.2 Aufräum-, Dekontaminations- und 14. Bestklausel Entsorgungskosten 15. Mitversicherung von Ersatzgeräten im 5.3 Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Versicherungsfall Erdreich; Bewegungs- und Schutzkosten; 16. Ersatzleistung bei Nichtwiederherstellung im Luftfrachtkosten Teilschadenfall 5.4 Bergungskosten 17. Reparaturen durch eigenes Fachpersonal 5.5 Feuerlöschkosten inklusive Gebühren 18. Neuwertentschädigung im Totalschadenfall 5.6 Sachverständigenkosten 19. Mindestzeitwert im Totalschadenfall 5.7 Eichkosten inklusive der Eichamtsgebühren 20. Selbstbeteiligung 5.8 Mehrkosten vorläufiger Wiederinstandsetzung 21. Restschuldentschädigung im Totalschadenfall 5.9 Mehrkosten durch Cyberangriffe (nur sofern gesondert vereinbart) 5.10 Schadensuchkosten 22. Verzicht auf die Einrede der Vorvertraglichkeit bei 5.11 Innere Unruhen (Klausel 3236) Versichererwechsel 5.12 Versaufen und Verschlammen 23. Verzicht auf den Einwand der groben 5.13 Sachen im Gefahrenbereich Fahrlässigkeit 5.14 Zusatzgeräte und Reserveteile 24. Besserstellungsklausel 5.15 Hydrauliköle (Zeitwert) 25. Garantie GDV-Mindeststandard 5.16 Reifen und Ketten (Zeitwert) 26. Forderungsmanagement 5.17 Sofortiger Reparaturbeginn (Assistanceleistung) BV 9981 Form 01/18 Stand: 01.10.2018 [Seite 2] INTER Allgemeine Versicherung AG Seite 2 1. Versicherte und nicht versicherte Sachen 1.1 Fahrbare oder transportable Geräte Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten fahrbaren oder transportablen Geräte, sobald sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes. 1.2 Zusätzlich versicherte Sachen Vom Versicherungsnehmer vorgehaltene Zusatzgeräte und Reserveteile sind bis zu 10.000 EUR auf Erstes Risiko versichert. 1.3 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind a) Wechseldatenträger; b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel; c) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen; d) Fahrzeuge, die ausschließlich der Beförderung von Gütern im Rahmen eines darauf gerichteten Gewerbes oder von Personen dienen; e) Wasser- und Luftfahrzeuge sowie schwimmende Geräte; f) Einrichtungen von Baubüros, Baucontainer, Baubuden, Baubaracken, Werkstätten, Magazinen, Labors und Gerätewagen. 2. Zusätzlich versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung auch für Schäden bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub (Abschnitt "A" § 2 Nr. 3 a) ABMG 2011); Abschnitt "A" § 2 Nr. 4 ABMG 2011 bleibt unberührt. Begriffsbestimmungen sind Abschnitt "A" § 2 Nr. 5 ABMG 2011 Nr. 5 zu entnehmen. 3. Versicherungsort Versicherungsschutz besteht gemäß Abschnitt "A" § 4 ABMG 2011 nur innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrundstücke oder Einsatzgebiete. 4. Versicherungswert In Abweichung zu Abschnitt "A" § 5 Nr. 1 a) ABMG 2011 gilt als Versicherungswert der Neuwert wie folgt vereinbart: a) Bei neuen Maschinen der durch die Anschaffungsrechnung nachgewiesene Kauf- oder Lieferpreis, b) bei gebrauchten Maschinen der marktübliche Wiederbeschaffungswert im Neuzustand, jeweils zuzüglich der Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage). Wenn kein Nachweis zu a) erfolgt oder der Wiederbeschaffungswert gemäß b) nicht beziffert werden kann, dann gilt als Versicherungswert der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten. Wird die versicherte Sache nicht mehr in Preislisten geführt, so ist der letzte Listenpreis der Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten maßgebend; dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen. Kann weder ein Listenpreis noch ein Kauf- oder Lieferpreis ermittelt werden, so ist die Summe der Kosten maßgebend, die jeweils notwendig war, um die Sache [Seite 3] INTER Allgemeine Versicherung AG Seite 3 in der vorliegenden gleichen Art und Güte (z. B. Konstruktion, Abmessung, Leistung) zuzüglich der Handelsspanne und der Bezugskosten wiederherzustellen. Dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung zu vermindern oder zu erhöhen. 5. Versicherte Kosten 5.1 Standardkosten Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. Ebenfalls versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Zusätzlich sind bis zu einer Versicherungssumme in Höhe von 10.000 EUR auf Erstes Risiko auch Daten und Programme inklusive Datenträger gemäß Klausel 3911 (Datenversicherung) mitversichert. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die versicherten Daten und Programme infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, oder an der Anlage, durch die sie verarbeitet wurden, oder nachweislich infolge einer Blitzeinwirkung vom Benutzer nicht mehr maschinell gelesen oder verarbeitet werden können. Außerdem ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten für die Wiederbeschaffung und Wiedereingabe der Daten, höchstens jedoch für die manuelle Wiedereingabe aus Urbelegen bzw. damit vergleichbaren Unterlagen oder aus dem Ursprungsprogramm bis zum ablauffähigen Zustand. 5.2 Aufräum-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind die nachfolgend aufgeführten Kosten insgesamt je Versicherungsfall bis 50.000 EUR auf Erstes Risiko versichert: a) Aufräum-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten (Abschnitt "A" § 6 Nr. 3 a) ABMG 2011) 5.3 Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich; Bewegungs- und Schutzkosten; Luftfrachtkosten Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind die nachfolgend aufgeführten Kosten je Versicherungsfall wie folgt versichert: a) Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich (Abschnitt "A" § 6 Nr. 3 b) ABMG 2011) bis 50.000 EUR auf Erstes Risiko b) Bewegungs- und Schutzkosten (Abschnitt "A" § 6 Nr. 3 c) ABMG 2011) bis 50.000 EUR auf Erstes Risiko c) Luftfrachtkosten (Abschnitt "A" § 6 Nr. 3 d) ABMG 2011) bis 50.000 EUR auf Erstes Risiko 5.4 Bergungskosten Im Teil- oder Totalschadenfall gemäß Abschnitt "A" § 7 ABMG 2011 gelten anfallende Bergungs- und Abschleppkosten bis zu 25.000 EUR auf Erstes Risiko mitversichert. 5.5 Feuerlöschkosten inklusive Gebühren Feuerlöschkosten gelten bis zu einer Versicherungssumme von 25.000 EUR auf Erstes Risiko mitversichert. Hierzu zählen insbesondere die Löschmittel, das Wiederauffüllen der Feuerlöscheinrichtungen und sonstige Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte. Dazu zählen auch Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter. 5.6 Sachverständigenkosten Sachverständigenkosten gelten bis zu einer Versicherungssumme von 25.000 EUR auf Erstes Risiko mitversichert. [Seite 4] INTER Allgemeine Versicherung AG Seite 4 5.7 Eichkosten inklusive der Eichamtsgebühren Mitversichert gelten bis 10.000 EUR auf Erstes Risiko Eichkosten inklusive der Eichamtsgebühren. 5.8 Mehrkosten vorläufiger Wiederinstandsetzung In Abänderung zu Abschnitt "A" § 7 Nr. 2 c) ee) ABMG 2011 sind Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung bis zu einer Versicherungssumme von 10.000 EUR auf Erstes Risiko mitversichert. 5.9 Mehrkosten durch Cyberangriffe a) Mitversichert gelten im Falle einer Cyber-Attacke bis 10.000 EUR auf Erstes Risiko aa) Kosten für die Reparatur oder - sofern sich die schädliche Software oder der Virus von den betroffenen Systemen technisch nicht entfernen lässt - die Wiederbeschaffung beschädigter oder unbrauchbar gewordener Geräte bzw. Geräteteile einschließlich mit diesen verbundener Peripheriegeräte (z. B. Steuerungstechnik, Drucker, Wechseldatenträger, Router) gleicher Art und Güte zum Zeitwert. bb) Kosten für einen Energiemehrverbrauch, der infolge einer Cyber-Attacke auf die versicherten Maschinen entstanden ist. cc) Kosten für die Systemwiederherstellung der betroffenen versicherten Maschinen einschließlich Wiederherstellung des Internetzugangs bis zur Betriebsbereitschaft und für die Rückübertragung gesicherter elektronischer, ausschließlich für gewerbliche Zwecke genutzter Daten von einem Sicherungsmedium oder einer Sicherungs-Cloud auf die von der Cyber-Attacke betroffene Maschine, sofern deren Beschaffung, Speicherung oder Nutzung durch die versicherte Person keinen Straftatbestand erfüllt. Nicht versichert sind die Kosten eines infolge der Wiederherstellung erforderlichen Lizenzerwerbs. b) Unter einer Cyber-Attacke bzw. einem Cyberangriff versteht man das unbefugte Eindringen Dritter in die Daten und Programme von computergesteuerten Maschinen (NC-/CNC-Maschinen) unter Einsatz einer Schadsoftware, die über das Internet (einschließlich E-Mail) transportiert wird. Einer Cyber- Attacke steht das Einschleusen einer Schadsoftware über ein Speichermedium (z. B. USB-Stick) gleich. c) Ergänzend zu Abschnitt "B" § 8 Nr. 1 a) ABMG 2011 hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles aa) eine übliche, jedoch mindestens einmal wöchentliche Datensicherung vorzunehmen, d. h. Duplikate der Daten und Programme anzufertigen und so aufzubewahren, dass bei einem Versicherungsfall Originale und Duplikate nicht gleichzeitig beschädigt werden oder abhanden kommen können. Die technischen Einrichtungen zur Datensicherung müssen jeweils dem Stand der Technik entsprechen; bb) sicherzustellen, dass Form und Struktur der Daten auf dem Sicherungsdatenträger so beschaffen sind, dass deren Rücksicherung technisch möglich ist, z. B. durch Sicherung mit Prüfoption (Verify) und Durchführung von Rücksicherungstests; cc) die Vorschriften und Hinweise des Herstellers zur Installation, Wartung und Pflege der Datenverarbeitungsanlage / Datenträger zu beachten und übliche, ständig aktualisierte Schutzmaßnahmen gegen die bestimmungswidrige Veränderung und Löschung gespeicherter Daten vorzunehmen (z. B. durch Firewalls, Zugriffsschutzprogramme); dd) seine Mitarbeiter schriftlich zu verpflichten, die Datenverarbeitungsanlage ausschließlich zu betrieblichen Zwecken zu nutzen und nur Daten und Programme zu verwenden, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in a) genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von Abschnitt "B" § 8 ABMG 2011 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt Abschnitt "B" § 9 ABMG 2011. Danach kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein. 5.10 Schadensuchkosten Mitversichert gelten bis 10.000 EUR - auf Erstes Risiko - die infolge eines Versicherungsfalles anfallenden Kosten, um die Schadenursache zu lokalisieren bzw. aufzuspüren (Schadenortungskosten). [Seite 5] INTER Allgemeine Versicherung AG Seite 5 5.11 Innere Unruhen (Klausel 3236) In Abänderung zu Abschnitt "A" § 2 Nr. 4 c) der ABMG 2011 leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden durch Innere Unruhen bis zur Höhe der Versicherungssumme, maximal 100.000 EUR. 5.12 Versaufen und Verschlammen Abweichend von Abschnitt "A" § 2 Nr. 3 c) ABMG 2011 leistet der Versicherer auch Entschädigung für Schäden durch Versaufen oder Verschlammen infolge der besonderen Gefahren des Einsatzes auf WasserbausteIlen bis zu einer Versicherungssumme von 10.000 EUR auf Erstes Risiko. 5.13 Sachen im Gefahrenbereich Werden infolge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens gemäß Abschnitt "A" § 2 Nr. 1 ABMG 2011 im Gefahrenbereich der versicherten Maschine befindliche Sachen beschädigt oder zerstört, so sind die Kosten für Ihre Wiederherstellung bis zu 10.000 EUR auf Erstes Risiko mitversichert. Entschädigung wird nicht geleistet, sofern der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. Als im Gefahrenbereich der versicherten Sache gelten nicht Objekte und Fundamente, für die eine Maschinenversicherung abgeschlossen werden kann. 5.14 Zusatzgeräte und Reserveteile Für vom Versicherungsnehmer vorgehaltene Zusatzgeräte und Reserveteile sind bis zu 10.000 EUR auf Erstes Risiko versichert. 5.15 Hydrauliköle (Zeitwert) In Abänderung von Abschnitt "A" § 1 Nr. 4 b) ABMG 2011 sind Hydrauliköle mitversichert, wenn sie aus Anlass eines versicherten Schadens erneuert werden müssen. Die Entschädigung ist auf maximal 5.000 EUR begrenzt. Die Entschädigung erfolgt zum Zeitwert. 5.16 Reifen und Ketten (Zeitwert) In Abänderung zu Abschnitt "A" § 1 Nr. 3 a) ABMG 2011 gelten Schäden an Bereifungen und Ketten bis zu 5.000 EUR auf Erstes Risiko unter der Voraussetzung mitversichert, dass eine gemäß Abschnitt "A" § 2 ABMG 2011 versicherte Gefahr nachweislich von außen auf die Bereifung oder Ketten eingewirkt hat. Im Versicherungsfall werden dem Alter und der Abnutzung entsprechende Abzüge vorgenommen. 5.17 Sofortiger Reparaturbeginn Bei Schäden bis zu einer Höhe von voraussichtlich nicht mehr als 20.000 EUR kann mit der Reparatur sofort begonnen werden; die beschädigten Teile sind jedoch zur Beweissicherung aufzubewahren. Unabhängig davon bleibt der Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Obliegenheiten im Versicherungsfall (Abschnitt "B" § 8 Nr. 2 ABMG 2011), insbesondere zur Schadenminderung verpflichtet. 5.18 Innere Betriebsschäden elektronischer Bauteile In Abänderung zu Abschnitt "A" § 2 Nr. 2 ABMG 2011 leistet der Versicherer bis zu 5.000 EUR - auf Erstes Risiko - auch Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache, ohne dass der Schaden nachweislich auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. 6. Vorsorgeversicherung Während des Versicherungsjahres eintretende Veränderungen (gemäß Nr. 7) innerhalb der versicherten Maschinen sind mitversichert. Entschädigt wird bis zur zuletzt dokumentierten Versicherungssumme zuzüglich 50 %, sofern keine anderen Entschädigungsgrenzen vereinbart wurden. 7. Jahresmeldung für Veränderungen (Erweiterungen, Austausch, hinzukommende Anlagen, Geräte und Betriebsgrundstücke) Der Versicherungsnehmer meldet dem Versicherer innerhalb von drei Monaten nach Beginn eines jeden Versicherungsjahres die aufgrund der im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretenen Veränderungen erforderliche Anhebung/Reduzierung der Versicherungssummen. Dies gilt auch für hinzugekommene/weg- [Seite 6] INTER Allgemeine Versicherung AG Seite 6 gefallene Betriebsgrundstücke oder Einsatzgebiete. Falls keine Veränderungen eingetreten sind, ist eine Meldung entbehrlich. Die Prämie infolge der Anhebung/Reduzierung wird aus der Differenz zwischen alter und neuer Versicherungssumme ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres berechnet/gutgeschrieben. Erfolgt die Jahresmeldung nicht innerhalb von drei Monaten, obwohl sie aufgrund im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretener Veränderung (Erweiterung/Austausch) abzugeben gewesen wäre, so entfällt die Vorsorgeversicherung (Nr. 6) für das laufende Jahr. 8. Unterversicherungsverzicht Maßgeblich für die Bildung der Versicherungssumme ist der Neuwert gemäß Nr. 4 unter Berücksichtigung der Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage). In Abänderung zu Abschnitt "A" § 7 Nr. 6 ABMG 2011 verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung dann, wenn die Abweichung nicht mehr als 30 % beträgt und weder vorsätzlich noch arglistig herbeigeführt wurde. 9. Werkstattaufenthalte und Transporte Aufwendungen, die aufgrund eines ersatzpflichtigen Teilschadens durch einen Werkstattaufenthalt oder den Transport dorthin entstehen, gelten für versicherte Sachen mitversichert. 10. Schäden durch Terrorismus Schäden durch Terrorismus innerhalb Deutschlands gelten mitversichert. Unter Terrorismus sind Gewalt und Gewaltaktionen (wie z. B. Entführungen, Attentate, Sprengstoffanschläge etc.) gegen eine politische Ordnung zu verstehen, um einen politischen Wandel herbeizuführen. 11. Regressverzicht Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Mitarbeiter (ausgenommen Repräsentanten) oder gegen anderweitige berechtigte Benutzer (außer Mitarbeitern von Wartungs- oder Reparaturunternehmen) der versicherten Sache, verzichtet der Versicherer auf den Übergang des Ersatzanspruches, es sei denn a) der Verursacher hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder b) für den Schaden kann Ersatz aus einer Haftpflichtversicherung beansprucht werden. 12. Gefahrerhöhung Gefahrerhöhungen sind mitversichert. Sie sind dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Der Versicherer hat Anspruch auf eine angemessene Prämienerhöhung vom Tage des Eintritts der Gefahrerhöhung an. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Obliegenheitsverletzung beruhte nicht auf Vorsatz, oder sie hatte weder Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers. Bei Nichteinigung über die Prämienerhöhung ist die Gefahrerhöhung nicht versichert. [Seite 7] INTER Allgemeine Versicherung AG Seite 7 13. Leistungs-Upgrade-Garantie Werden die diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Besonderen Vereinbarungen während der Vertragsdauer zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrprämie geändert, so gelten die Inhalte der neuen Vereinbarung mit sofortiger Wirkung auch für diesen Versicherungsvertrag. 14. Bestklausel Sollten während der Dauer des vorliegenden Versicherungsvertrages die Prämien (Nachlässe und Zuschläge) von der INTER Allgemeine Versicherung AG allgemein derart abgeändert werden, dass sich nach dem neuen Tarif für die vorliegende Versicherung eine geringere Prämienzahlung ergeben würde, ist der Versicherungsnehmer berechtigt, eine Herabsetzung der in vorliegender Police und eventuellen Nachträgen berechneten Prämien auf das geringere Ausmaß gemäß den neuen Tarifbestimmungen zu verlangen. Die Einräumung dieser Begünstigung erfolgt mit Wirkung vom nächsten auf das Verlangen folgenden Prämienfälligkeitstermin. 15. Mitversicherung von Ersatzgeräten im Versicherungsfall Wird im Versicherungsfall ein Gerät nicht am Versicherungsort repariert, sondern vorübergehend gegen ein Ersatzgerät ausgetauscht, dann gewährt der Versicherer Versicherungsschutz auch für das zur Verfügung gestellte Ersatzgerät. 16. Ersatzleistung bei Nichtwiederherstellung im Teilschadenfall Erfolgt keine Wiederherstellung der beschädigten Sache, so ist vereinbarungsgemäß der Betrag zu entschädigen, der nach einer etwa erfolgten Wiederherstellung zu vergüten gewesen wäre. 17. Reparaturen durch eigenes Fachpersonal Entschädigungspflichtige Schäden an den versicherten Sachen kann der Versicherungsnehmer auch durch eigenes Fachpersonal beheben lassen. Für die aufgewendete Arbeitsstunde vergütet der Versicherer die tatsächlich angefallenen Kosten, höchstens jedoch 50 EUR je Stunde. 18. Neuwertentschädigung im Totalschadenfall In Abänderung zu Abschnitt "A" § 7 Nr. 3 ABMG 2011 wird im Falle eines Totalschadens für bis zu 12 Monate alte Maschinen der Neuwert (Abschnitt "A" § 5 Nr. 1 ABMG 2011) abzüglich der Werte der Reste erstattet, höchstens jedoch die Versicherungssumme. Maßgeblich für die Festlegung des Alters der zerstörten Maschine ist das Datum der Erstinbetriebnahme. Ist die Maschine bei Schadeneintritt älter als 12 Monate oder unterbleibt die Wiederbeschaffung, so wird der Zeitwert (Abschnitt "A" § 7 Nr. 3 ABMG 2011) erstattet. 19. Mindestzeitwert im Totalschadenfall In Abänderung zu Abschnitt "A" § 7 Nr. 3 ABMG 2011 wird im Falle eines Totalschadens der Zeitwert abzüglich des Wertes des Altmaterials entschädigt, mindestens jedoch 50 % vom Neuwert (Abschnitt "A" § 5 Nr. 2 ABMG 2011). Diese Regelung entfällt für Maschinen ab dem 6. Betriebsjahr. Maßgeblich für die Festlegung des Alters der zerstörten Maschine ist das Datum der Erstinbetriebnahme. Ist die Maschine zum Zeitpunkt des Schadeneintritts bereits älter als 5 Jahre oder unterbleibt die Wiederbeschaffung, so wird der Zeitwert gemäß Abschnitt "A" § 7 Nr. 1 ABMG 2011 erstattet. [Seite 8] INTER Allgemeine Versicherung AG Seite 8 20. Selbstbeteiligung Der nach Abschnitt "A" § 7 ABMG 2011 ermittelte Entschädigungsbetrag wird um die im Maschinen- /Geräte- verzeichnis dokumentierte Mindestselbstbeteiligung gekürzt. Die Selbstbeteiligung bei Schäden durch Entwendung (Diebstahl, Raub) versicherter Sachen beträgt je Versicherungsfall und je versicherte Sache den im Dokument genannten Prozentwert. Mindestens wird jedoch die je versicherter Sache vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung berücksichtigt. Der Verlust durch Diebstahl oder Raub wird dem Totalschaden gleichgestellt. 21. Restschuldentschädigung im Totalschadenfall (nur sofern gesondert vereinbart) Sofern gesondert vereinbart, ersetzt der Versicherer abweichend von Abschnitt "A" § 7 Nr. 3 ABMG 2011 im Falle eines Totalschadens, sofern die Wiederherstellung der versicherten Maschine unterbleibt, den Zeitwert der versicherten Maschine, mindestens die Restschuld aus einem bestehenden Kreditvertrag zur Finanzierung der versicherten Maschine. Dabei bildet die ursprüngliche im Antrag angegebene Versicherungssumme die Grenze der Entschädigung. Der Zeitwert ergibt sich maximal aus der ursprünglichen im Antrag angegebenen Investitionssumme durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand der versicherten Maschine am Schadentag. 22. Verzicht auf die Einrede der Vorvertraglichkeit bei Versichererwechsel Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sachschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, wird der Versicherer die Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises seiner Zuständigkeit ablehnen. Kann sich der Versicherer nicht mit dem Vorversicherer einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern und soweit die Leistung auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer den Versicherer soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes unterstützt und seine diesbezüglichen Ansprüche gegen den Vorversicherer an den Versicherer abtritt. Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an den Versicherer abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden tatsächlich nicht in seine Zuständigkeit fiel und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, kann der Versicherer vom Versicherungsnehmer die zu viel erbrachte Leistung zurückverlangen. Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, erbringt der Versicherer auch eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses beim Versicherer noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab. 23. Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit a) Der Versicherer verzichtet bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer bis zu einer Schadenhöhe von 50.000 EUR auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadens und eine Leistungskürzung gemäß Abschnitt “A“ § 7 Nr. 7 ABMG 2011. Der Versicherungsnehmer hat die anspruchsbegründende Schadenhöhe nachzuweisen. Bei Schäden über 50.000 EUR entfällt dieser besondere Leistungseinschluss. Die Bestimmungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Besonderen Vereinbarungen über die Rechtsfolgen der Verletzung von gesetzlichen und vertraglichen Obliegenheiten (z. B. Einhaltung von Sicherheitsvorschriften) bleiben hiervon unberührt. b) Der Versicherer verzichtet im Versicherungsfall bei grob fahrlässiger Verletzung von Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles bis zu einer Schadenhöhe von 10.000 EUR auf den [Seite 9] INTER Allgemeine Versicherung AG Seite 9 Einwand der grob fahrlässigen Verletzung von Obliegenheiten und eine Leistungskürzung gemäß Abschnitt „B“ § 8 Nr. 1 ABMG 2011. Der Versicherungsnehmer hat die anspruchsbegründende Schadenhöhe nachzuweisen. Bei Schäden über 10.000 EUR entfällt dieser besondere Leistungseinschluss. 24. Besserstellungsklausel Sollte sich bei konkreten Schadenfällen herausstellen, dass die Versicherungsbedingungen des Vorvertrages beim Vorversicherer für den Versicherungsnehmer günstiger sind, wird der Versicherer nach den Versicherungsbedingungen des Vorvertrages regulieren. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Versicherungsbedingungen des Vorvertrages zur Verfügung zu stellen. Die Besserstellungsklausel gilt nur, falls bei einem Versichererwechsel die betroffene Gefahr weiter versichert und im Falle einer unzureichenden Versicherungssumme keine Reduzierung der Versicherungssumme vorgenommen wurde. Die Besserstellung gilt für einen Zeitraum von 5 Jahren ab Vertragsbeginn bei der INTER Allgemeine Versicherung AG. 25. Garantie GDV-Mindeststandard Die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen weichen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den entsprechenden Musterbedingungen, wie sie zum 01.01.2011 vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) unverbindlich empfohlen wurden, ab. 26. Forderungsmanagement (Assistanceleistung) Als Ergänzung zu Ihrem Versicherungsvertrag bietet Ihnen der Versicherer einen Vermittlungsservice für Forderungsbeitreibung: Auf Anfrage des Versicherungsnehmers benennt der Versicherer einen Dienstleister für Forderungsmanagement, der für Versicherungsnehmer der Maschinenversicherung zu rabattierten Konditionen die Beitreibung von Forderungen, die aus der versicherten Tätigkeit resultieren, gegen säumige Schuldner übernimmt. Dieses Serviceangebot gilt, solange die entsprechende Vereinbarung zwischen dem Versicherer und dem Dienstleister besteht. Die Leistung des Versicherers beschränkt sich auf die Benennung des Dienstleisters. Ein Anspruch auf die Übernahme eines Auftrags durch den Dienstleister im Einzelfall besteht nicht. Kosten, die mit der Forderungsbeitreibung verbunden sind, sind nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes und werden vom Versicherer nicht übernommen.
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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