Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)
Show full text: Allgemeine Vertragsinformationen Tarif PBU
[Seite 1]
Allgemeine
Vertragsinformationen
Tarif PBU
Stand 01.08.2026
Vertrauen, das bleibt.
[Seite 2]
In diesen Allgemeinen Vertragsinformationen finden Sie wichtige Vertragsgrundlagen und Hinweise zu Ihrem Versicherungsvertrag, unter anderem die
Versicherungsbedingungen und allgemeine Hinweise zu den Steuerregelungen. Diese Informationen sowie die Kommunikation während der Laufzeit
des Versicherungsvertrags erfolgen in deutscher Sprache.
IDENTITÄT UND ANSCHRIFT DES VERSICHERERS BESCHWERDEMÖGLICHKEITEN
Die Versicherung wird bei der Continentale Lebensversicherung AG Wenn Sie einmal einen Grund zur Beschwerde haben sollten, wenden Sie
mit Sitz in München, Bundesrepublik Deutschland, abgeschlossen. sich bitte direkt an Ihre Ansprechpartner. Mit dem Versicherungsschein
Das Unternehmen ist unter der Nummer B 182 765 beim Handelsre- erhalten Sie ein gesondertes Blatt, auf dem alle Ansprechpartner für Sie
gister des Amtsgerichts München eingetragen. aufgeführt sind. Selbstverständlich können Sie sich auch an den Vor-
stand wenden.
Die Hausanschrift und ladungsfähige Anschrift lautet:
Continentale Lebensversicherung AG Versicherungsombudsmann e. V.
Baierbrunner Straße 31-33 • 81379 München Die Continentale Lebensversicherung AG ist Mitglied im Verein Versi-
Postfach • 81357 München cherungsombudsmann e. V., einer unabhängigen, kostenfrei arbeiten-
den, außergerichtlichen Schlichtungsstelle für Verbraucher. Wir haben
Internet: www.continentale.de uns verpflichtet, an diesem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Sie
können sich mündlich, schriftlich oder in jeder anderen geeigneten
Vorstand: Form an die Schlichtungsstelle wenden.
Dr. Gerhard Schmitz (Vorsitzender), Die derzeitigen Kontaktdaten sind:
Dr. Matthias Hofer, Marcus Lauer, Alf N. Schlegel, Jürgen Wörner
Versicherungsombudsmann e. V.
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Postfach 080632 • 10006 Berlin
Dr. Christoph Helmich
Telefon: 0800 369 6000
Telefax: 0800 369 9000
HAUPTGESCHÄFTSTÄTIGKEIT E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Das Unternehmen betreibt unmittelbar und mittelbar alle Arten der Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Lebensversicherung.
Versicherungsaufsicht
Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht.
Die derzeitigen Kontaktdaten sind:
GESETZLICHER SICHERUNGSFONDS Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Zur Absicherung der Ansprüche aus der Lebensversicherung besteht – Bereich Versicherungen –
ein gesetzlicher Sicherungsfonds (§§ 221 ff. des Versicherungsauf- Graurheindorfer Straße 108 • 53117 Bonn
sichtsgesetzes), der bei der Protektor Lebensversicherungs-AG, Wil- E-Mail: poststelle@bafin.de
helmstraße 43 G, 10117 Berlin, www.protektor-ag.de, errichtet ist. Im Internet: www.bafin.de
Sicherungsfall wird die Aufsichtsbehörde die Verträge auf den Siche-
rungsfonds übertragen. Geschützt von dem Fonds sind die Ansprüche
der Versicherungsnehmer, der versicherten Personen, der Bezugsbe- Rechtsweg
rechtigten und sonstiger aus dem Versicherungsvertrag begünstigter Ihr Recht, unmittelbar den Rechtsweg zu beschreiten, wird durch die
Personen. Die Continentale Lebensversicherung AG gehört dem Siche- Inanspruchnahme der dargestellten Beschwerdemöglichkeiten nicht
rungsfonds an. berührt.
2
[Seite 3]
Inhaltsverzeichnis
Inhalt:
Erläuterungen������������������������������������������������������������������������� 6
I. Allgemeine Bedingungen
für die Berufsunfähigkeits-Versicherung
nach Tarif PBU������������������������������������������������������������������������� 7
II. Ergänzende Bedingungen
für die Leistung
bei speziellen Beeinträchtigungen��������������������������������22
III. Bedingungen für das Karriere X Paket �������������������������24
IV. Bedingungen für die Leistung wegen
Arbeitsunfähigkeit�������������������������������������������������������������27
V. Besondere Bedingungen
für den vorläufigen Versicherungsschutz
in der Berufsunfähigkeits- und
Erwerbsunfähigkeits-Versicherung�������������������������������28
VI. Besondere Bedingungen
für die Dynamik zur Berufsunfähigkeits- und
Erwerbsunfähigkeits-Versicherung������������������������������ 29
VII. Spezielle Klauseln���������������������������������������������������������������30
VIII. Überschussbeteiligung und Kosten�������������������������������33
IX. Steuerregelungen���������������������������������������������������������������34
X. Datenschutzhinweise���������������������������������������������������������35
3
[Seite 4]
Inhaltsverzeichnis
Erläuterungen����������������������������������������������������������������������������������� 6 H. Gestaltungsrechte während der Vertragsdauer /
Empfänger der Versicherungsleistung ���������������������������������� 17
1 Bezugsrecht, Abtretung und Verpfändung ��������������������������17
I. Allgemeine Bedingungen 2 Nachversicherungsgarantie bei Versicherungsverträgen
für die Berufsunfähigkeits-Versicherung mit laufender Beitragszahlung��������������������������������������������������17
3 Erhöhungen bei Versicherungsverträgen mit
nach Tarif PBU������������������������������������������������������������������������� 7
laufender Beitragszahlung����������������������������������������������������������18
4 Verlängerung des Versicherungsvertrags ohne
A. Die Beteiligten am Versicherungsvertrag���������������������������������7 erneute Risikoprüfung�����������������������������������������������������������������19
1 Versicherungsnehmer und Versicherer�������������������������������������� 7 5 Qualifikationsbonus für Berufseinsteiger������������������������������19
2 Versicherte Person�������������������������������������������������������������������������� 7
3 Bezugsberechtigter������������������������������������������������������������������������ 7 I. Allgemeine Vertragsbestimmungen����������������������������������������19
1 Beginn des Versicherungsschutzes ����������������������������������������19
B. Versicherungsleistungen und ihre Voraussetzungen�����������7 2 Informationen während der Vertragslaufzeit������������������������19
1 Vorliegen von Berufsunfähigkeit������������������������������������������������ 7 3 Regelungen zur Leistungsauszahlung ������������������������������������19
2 Versicherungsleistungen ���������������������������������������������������������������8 4 Meldung von Adress- und Namensänderungen��������������������20
3 Leistungseinschränkungen bei Krieg, Unruhen und 5 Weitere Mitteilungspflichten ����������������������������������������������������20
bestimmten außergewöhnlichen Ereignissen������������������������10 6 Verrechnung der Kosten Ihres Versicherungsvertrags ������20
4 Leistung bei speziellen Beeinträchtigungen ������������������������10 7 Sonstige Kosten ����������������������������������������������������������������������������20
8 Verjährung der Ansprüche auf Versicherungsleistungen����20
C. Überschussbeteiligung����������������������������������������������������������������10 9 Vereinbartes Vertragsrecht und Gerichtsstand��������������������21
1 Grundsätze der Überschussermittlung und 10 Streitbeilegungsverfahren (Versicherungsombudsmann e.V.) 21
Überschussbeteiligung����������������������������������������������������������������10
2 Überschussbeteiligung Ihres Versicherungsvertrags����������11
3 Zukunftswerte der Überschussbeteiligung����������������������������12 II. Ergänzende Bedingungen
für die Leistung
D. Nachweis- und Mitwirkungspflichten; Nachprüfung��������12
bei speziellen Beeinträchtigungen��������������������������������22
1 Nachweis- und Mitwirkungspflichten,
wenn Berufsunfähigkeitsleistungen verlangt werden��������12 1 Vorliegen von speziellen Beeinträchtigungen . . . . . . . . . . 22
2 Erklärung über unsere Leistungspflicht����������������������������������12 2 Versicherungsleistungen ������������������������������������������������������������22
3 Nachprüfung der Berufsunfähigkeit;
Leistungseinstellung ������������������������������������������������������������������13
4 Verzicht auf die Arztanordnungsklausel ��������������������������������13 III. Bedingungen für das Karriere X Paket �������������������������24
E. Angaben, die vor Vertragsbeginn erforderlich sind, A. Starter-Bonus����������������������������������������������������������������������������������24
und Folgen bei falschen Angaben ��������������������������������������������13 1 Versicherungsleistungen ������������������������������������������������������������24
1 Vorvertragliche Anzeigepflicht��������������������������������������������������13 2 Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit��������������������������������������������24
2 Rücktritt������������������������������������������������������������������������������������������13
3 Kündigung ��������������������������������������������������������������������������������������14 B. Karrieregarantie ����������������������������������������������������������������������������25
4 Vertragsanpassung ����������������������������������������������������������������������14
5 Schuldlose Verletzung C. Rabatt auf Nachversicherungen ����������������������������������������������25
der vorvertraglichen Anzeigepflicht��������������������������������������������� 14
6 Weitere Voraussetzungen für die Ausübung unseres D. Qualifikationsbonus bei Weiterqualifizierung
Rechtes und Berufswechsel������������������������������������������������������������������������25
auf Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung������������14
7 Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ����������������������������14 E. Vereinbarungen und Gültigkeit anderer Bedingungen������26
8 Leistungserweiterung / Wiederinkraftsetzung /
Wiederanhebung ��������������������������������������������������������������������������14
9 Erklärungsempfänger������������������������������������������������������������������14 IV. Bedingungen für die Leistung wegen
Arbeitsunfähigkeit�������������������������������������������������������������27
F. Beitragszahlung und Folgen der Nichtzahlung��������������������14
1 Beitragszahlung ����������������������������������������������������������������������������14
2 Die Folgen der Nichtzahlung von Beiträgen��������������������������15 Leistung wegen Arbeitsunfähigkeit����������������������������������������������������27
3 Unterstützung bei Zahlungsschwierigkeiten������������������������15 1 Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit ��������������������������������������������27
2 Versicherungsleistungen ������������������������������������������������������������27
G. Kündigung oder vorzeitige Beitragsfreistellung 3 Vereinbarungen und Gültigkeit anderer Bedingungen�������27
des Versicherungsvertrags ��������������������������������������������������������16
1 Kündigung ��������������������������������������������������������������������������������������16
2 Vorzeitige Beitragsfreistellung��������������������������������������������������16
3 Befristete vorzeitige Beitragsfreistellung ����������������������������16
4 Auszahlungsbetrag ����������������������������������������������������������������������16
5 Rückkaufswert�������������������������������������������������������������������������������16
6 Abzug bei Kündigung oder vorzeitiger
Beitragsfreistellung����������������������������������������������������������������������16
7 Tabelle der Garantiewerte ����������������������������������������������������������17
8 Beitragsrückzahlung��������������������������������������������������������������������17
4
[Seite 5]
Inhaltsverzeichnis
V. Besondere Bedingungen X. Datenschutzhinweise���������������������������������������������������������35
für den vorläufigen Versicherungsschutz
1 Allgemeines ������������������������������������������������������������������������������������35
in der Berufsunfähigkeits- und
2 Verantwortlicher für die Datenverarbeitung /
Erwerbsunfähigkeits-Versicherung�������������������������������28 Kontakt zum Datenschutzbeauftragten��������������������������������35
3 Zweck und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung ������35
1 Vorläufiger Versicherungsschutz����������������������������������������������28 4 Kategorien und einzelne Stellen von Empfängern
2 Voraussetzungen für den vorläufigen der personenbezogenen Daten��������������������������������������������������35
Versicherungsschutz��������������������������������������������������������������������28 5 Automatisierte Einzelfallentscheidungen������������������������������36
3 Beginn und Ende des vorläufigen Versicherungsschutzes ��� 28 6 Datenübermittlung in ein Drittland ����������������������������������������37
4 Ausschlüsse vom vorläufigen Versicherungsschutz������������28 7 Dauer der Speicherung Ihrer Daten������������������������������������������37
5 Kosten des vorläufigen Versicherungsschutzes��������������������28 8 Betroffenenrechte������������������������������������������������������������������������37
6 Verhältnis zum beantragten Versicherungsvertrag 9 Aktualisierung der Datenschutzhinweise ������������������������������37
und Leistungsempfänger������������������������������������������������������������28 10 Anhang����������������������������������������������������������������������������������������������38
VI. Besondere Bedingungen
für die Dynamik zur Berufsunfähigkeits- und
Erwerbsunfähigkeits-Versicherung������������������������������ 29
1 Der Maßstab für die planmäßige Erhöhung der Beiträge����29
2 Der Zeitpunkt der Erhöhung von Beiträgen und
Versicherungsleistungen ������������������������������������������������������������29
3 Sonstige Bestimmungen für die Erhöhung����������������������������29
4 Aussetzen von Erhöhungen��������������������������������������������������������29
VII. Spezielle Klauseln���������������������������������������������������������������30
1 Umtausch in eine Basisrentenversicherung ��������������������������30
2 Umtausch in eine Berufsunfähigkeits-Versicherung für
Beamte ��������������������������������������������������������������������������������������������30
3 Ergänzende Erläuterung zum Vorliegen von
Berufsunfähigkeit bei Studenten����������������������������������������������31
4 Ergänzende Erläuterung zum Vorliegen von
Berufsunfähigkeit bei Auszubildenden�����������������������������������31
5 Ergänzende Erläuterung zum Vorliegen von
Berufsunfähigkeit bei Hausfrauen und Hausmännern��������31
6 Finanzielle Angemessenheitsprüfung��������������������������������������31
7 Bezugsberechtigter����������������������������������������������������������������������32
VIII. Überschussbeteiligung und Kosten�������������������������������33
A. Überschussbeteiligung����������������������������������������������������������������33
B. Kosten������������������������������������������������������������������������������������������������33
IX. Steuerregelungen���������������������������������������������������������������34
A. Private Berufsunfähigkeits-Versicherung
nach Tarif PBU����������������������������������������������������������������������������������34
1 Einkommensteuer�������������������������������������������������������������������������34
2 Vermögensteuer����������������������������������������������������������������������������34
3 Versicherungsteuer ����������������������������������������������������������������������34
5
[Seite 6]
Erläuterungen
Erläuterungen
Rechnungszins
Der Rechnungszins für die Berechnung des Deckungskapitals beträgt
Mit den nachfolgenden Erläuterungen stellen wir Ihnen einige Abkürzun- 1,00 Prozent.
gen und Begriffe in einer kurzen Form vor. Für den Versicherungsvertrag
vorrangig maßgebend sind in den Versicherungsbedingungen enthaltene Risikoprüfung
Beschreibungen. Die Risikoprüfung wird zur individuellen Risikoeinstufung durchgeführt.
Sie besteht aus der Gesundheitsprüfung und weiteren Fragen zur Ein-
Abkürzungen schätzung des Risikos der zu versichernden Person (z.B. Beruf, ausgeübte
Sportarten, Hobbys und Rauchverhalten) sowie der finanziellen Angemes-
• NATO – Organisation des Nordatlantikvertrags senheitsprüfung (siehe Kapitel Spezielle Klauseln der Allgemeinen Ver-
(North Atlantic Treaty Organization) tragsinformationen).
• UNO – Organisation der Vereinten Nationen
(United Nations Organization) Textform
• EU – Europäische Union Ist Textform vorgesehen, muss die Erklärung z.B. per Brief oder E-Mail ab-
• OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in gegeben werden.
Europa
Versicherungsdauer
Beitragszahlungsdauer / Beitragszahlung Die Versicherungsdauer ist der Zeitraum, innerhalb dessen Versicherungs-
Die Beitragszahlungsdauer ist der Zeitraum, für den Beiträge zu zahlen schutz besteht.
sind.
Versicherungsfall
Berufswechsel Der Versicherungsfall ist das Ereignis, das die Leistungspflicht des Versi-
Bei der Beantragung des Versicherungsschutzes ist der aktuell ausgeübte cherers entstehen lässt, wenn es während der Versicherungsdauer ein-
Beruf maßgebend für die individuelle Risikoeinstufung. Eine Veränderung tritt.
des Berufs während der Laufzeit des Versicherungsvertrags muss uns nicht
angezeigt werden. Weltweiter Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz besteht weltweit, unabhängig davon, ob die ver-
Bewertungsreserven sicherte Person sich nach Abschluss der Versicherung vorübergehend oder
Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen dauerhaft im Ausland aufhält.
der klassischen Kapitalanlage innerhalb unseres Sicherungsvermögens
über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewie- Zahlungsschwierigkeiten
sen werden. Im Rahmen der Überschussbeteiligung wird der Versiche- Bei vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten können Sie verlangen, dass
rungsvertrag an den Bewertungsreserven beteiligt. die Beiträge zinslos gestundet werden (Beitragsstundung), die Beitrags-
zahlung unterbrochen wird (Beitragspause) oder die Höhe des zu zahlen-
Deckungskapital den Beitrags herabgesetzt wird (Herabsetzung des Beitrags).
Das Deckungskapital wird nach anerkannten Regeln der Versicherungs-
mathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation, un-
ter Berücksichtigung der auf die ersten 60 beitragspflichtigen Monate
gleichmäßig verteilten Abschluss- und Vertriebskosten, berechnet. Ist die
vereinbarte Beitragszahlungsdauer kürzer als 60 Monate, verteilen wir die
Kosten gleichmäßig auf die kürzere Beitragszahlungsdauer.
Deckungsrückstellung
Eine Deckungsrückstellung bilden wir, um zu jedem Zeitpunkt die Versi-
cherungsleistungen gewährleisten zu können.
Hobby-Wechsel
Bei der Beantragung des Versicherungsschutzes sind aktuell ausgeübte
Sportarten und Hobbys maßgebend für die individuelle Risikoeinstufung.
Eine Veränderung der ausgeübten Sportarten und Hobbys während der
Laufzeit des Versicherungsvertrags muss uns nicht angezeigt werden.
Kriegsrisiko
Das passive Kriegsrisiko (die versicherte Person wurde unmittelbar oder
mittelbar durch Kriegsereignisse berufsunfähig, an denen sie nicht aktiv
beteiligt war) ist vom Versicherungsschutz umfasst.
Rechnungsgrundlagen
Rechnungsgrundlagen sind die Grundlagen für die Kalkulation Ihres Ver-
sicherungsvertrags. Diese sind in der Regel die Annahmen zur Entwick-
lung der versicherten Risiken, der Rechnungszins und die Kosten. Wir ver-
wenden für den Tarif eine unternehmenseigene Invaliditätstafel, die den
Grundsätzen der Invaliditätstafel DAV 2021 I der Deutschen Aktuarver-
einigung entspricht.
6
[Seite 7]
I. Allgemeine Bedingungen
Kapitel I Allgemeine Bedingungen
Auf einen vergleichbaren Beruf, den die versicherte Person konkret aus-
übt oder ausgeübt hat, werden wir unter Berücksichtigung der Umstände
für die Berufsunfähigkeits-Versicherung des Einzelfalls und der höchstrichterlichen Rechtsprechung gegebenen-
nach Tarif PBU falls verweisen (konkrete Verweisung).
(Fassung 8/2026)
Auf einen anderen Beruf, den die versicherte Person ausüben kann, aber
nicht konkret ausübt oder ausgeübt hat, werden wir nicht verweisen (Ver-
zicht auf abstrakte Verweisung).
A. Die Beteiligten am Versicherungsvertrag
1.4 Berufsunfähigkeit liegt ebenfalls nicht vor, wenn die versicherte
1 Versicherungsnehmer und Versicherer Person Selbstständiger oder Freiberufler ist und nach zumutbarer Umor-
ganisation ihres Betriebs / ihrer Praxis weiterhin als Selbstständiger bzw.
Vertragspartner in diesem Versicherungsvertrag sind Sie als Versiche- Freiberufler tätig ist oder sein könnte.
rungsnehmer und wir als Versicherer. Als Versicherungsnehmer haben Sie
alle Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag. Als Versicherer Zumutbar ist eine Umorganisation, wenn sie betrieblich und wirtschaft-
tragen wir während der gesamten Vertragslaufzeit den Versicherungs- lich sinnvoll ist und die versicherte Person unter Berücksichtigung ihrer
schutz nach diesen Versicherungsbedingungen. Gesundheitsverhältnisse, Ausbildung und Erfahrung und der bisherigen
Lebensstellung weiterhin leitend tätig ist oder sein könnte. Hierbei be-
2 Versicherte Person rücksichtigen wir die Umstände des Einzelfalls und die höchstrichterliche
Rechtsprechung.
Als versicherte Person wird die Person bezeichnet, auf die sich der Versi-
cherungsschutz bezieht. Dies können Sie oder eine andere Person sein. Eine Umorganisation ist nicht zumutbar, wenn sich dadurch das jährliche
Einkommen aus beruflicher Tätigkeit um mehr als 20 Prozent gegenüber
3 Bezugsberechtigter dem vor Eintritt der Berufsunfähigkeit erzielten durchschnittlichen jähr-
lichen Einkommen der letzten drei Jahre vermindert.
Als Bezugsberechtigter wird eine Person bezeichnet, die die Versiche-
rungsleistungen erhalten soll. Als Versicherungsnehmer haben grundsätz- Wir verzichten auf die Prüfung einer möglichen Umorganisation, wenn der
lich Sie Anspruch auf die Versicherungsleistungen. Sie können auch an- Selbstständige oder Freiberufler
dere Personen als Bezugsberechtigte für die Versicherungsleistungen be-
stimmen. Für diesen Versicherungsvertrag gelten Einschränkungen bei • eine akademische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder
der Festlegung des Bezugsberechtigten (Bezugsberechtigter – siehe Ka- • eine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat oder
pitel Spezielle Klauseln der Allgemeinen Vertragsinformationen). • durchgehend in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der Berufsun-
fähigkeit in seinem Betrieb / in seiner Praxis weniger als zehn mit-
arbeitende Personen mit der Ausführung der Arbeiten betraut hat
B. Versicherungsleistungen und ihre Voraussetzungen
und in seiner täglichen Arbeitszeit mindestens zu 90 Prozent kaufmän-
1 Vorliegen von Berufsunfähigkeit nische, planerische, leitende oder organisatorische Innendienst-Tätigkei-
ten ausgeübt hat, es sei denn, eine Umorganisation wurde tatsächlich
1.1 Mit diesem Versicherungsvertrag bieten wir weltweiten Versiche- durchgeführt.
rungsschutz für den Fall der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit im Sinne
dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person sechs Monate Unter einer mitarbeitenden Person im Sinne dieser Bedingungen verste-
ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder (auch alters- hen wir jede Person, die in dem Betrieb / der Praxis der versicherten Per-
entsprechenden) Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, zu min- son im Rahmen der Geschäftsprozesse mitwirkt, ohne Berücksichtigung
destens 50 Prozent außerstande gewesen ist, in ihrem zuletzt ausgeüb- ihres arbeitsrechtlichen Status, nicht jedoch Auszubildende, Praktikan-
ten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet ten und Werkstudenten.
war, tätig zu sein.
Bei weisungsgebundenen Arbeitnehmern wird nicht geprüft, ob eine Um-
1.2 Berufsunfähigkeit liegt auch vor, wenn die sechs Monate im Sinne organisation möglich ist.
der Nummer 1.1 noch nicht erreicht sind, aber voraussichtlich erreicht
werden. 1.5 Ausscheiden aus dem Berufsleben und Teilzeittätigkeit
Ist die versicherte Person aus dem Berufsleben vorübergehend (z.B. we-
1.3 Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn die versicherte Person in gen Arbeitslosigkeit, Sabbatical oder Pflege naher Angehöriger) oder end-
diesem Zeitraum einen anderen Beruf konkret ausgeübt hat oder ausübt, gültig ausgeschieden und werden Leistungen beantragt, so gilt die zu-
der hinsichtlich letzt konkret ausgeübte berufliche Tätigkeit und die damit verbundene
Lebensstellung als ausgeübter Beruf.
• Ausbildung und Erfahrung, sowie
• der sozialen Wertschätzung und Reduziert die versicherte Person während der Versicherungsdauer vorü-
• des Einkommens bergehend ihre vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit (Teilzeit-
tätigkeit) wegen
mit der durch den bisherigen Beruf geprägten bisherigen Lebensstellung
vergleichbar ist. • gesetzlicher Elternzeit,
• Pflege von nahen Angehörigen im häuslichen Umfeld mit teilwei-
Nicht vergleichbar ist in jedem Fall ein konkret ausgeübter Beruf, wenn ser Freistellung von der Arbeit,
sich das jährliche Bruttoeinkommen um mehr als 20 Prozent gegenüber • Betreuung von minderjährigen, pflegebedürftigen nahen Angehö-
dem vor Eintritt der Berufsunfähigkeit erzielten jährlichen Bruttoeinkom- rigen außerhalb des häuslichen Umfeldes mit teilweiser Freistel-
men vermindert hat oder dieser konkret ausgeübte Beruf deutlich gerin- lung von der Arbeit,
gere Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert. • beruflicher Weiterbildung mit teilweiser Freistellung von der Arbeit,
sofern die Weiterbildung in unmittelbarem Zusammenhang mit der
ausgeübten beruflichen Tätigkeit der versicherten Person steht,
7
[Seite 8]
Kapitel I Allgemeine Bedingungen
und werden Leistungen beantragt, dann wird während der Ausübung die- • kann Schwierigkeiten haben, beginnend bei 40 in Viererschritten oder
ser Teilzeittätigkeit die vor dieser Reduzierung vertraglich vereinbarte wö- beginnend bei 20 in Zweierschritten rückwärts zu zählen,
chentliche Arbeitszeit bei der Feststellung einer Berufsunfähigkeit zu- • erinnert sich nur noch an einzelne Fakten, die sie selbst oder andere
grunde gelegt. Dies gilt ebenso, wenn die versicherte Person im direkten betreffen,
Anschluss an diese Teilzeittätigkeit endgültig aus dem Berufsleben aus- • braucht keine Hilfe beim Toilettengang oder Essen, kann aber
scheidet. Schwierigkeiten bei der Auswahl situationsgerechter Kleidung ha-
ben (z.B. wählt sie oft Hausschuhe für den Waldspaziergang).
1.6 Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt auch vor bei
Pflegebedürftigkeit. Pflegebedürftigkeit ist gegeben, wenn die versi- Oben stehender Definition der mittelschweren Demenz nebst Fallbeispie-
cherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körper- len liegt die Reisberg-Skala zugrunde (Global Deterioration Scale – GDS,
verletzung oder (auch altersentsprechenden) Kräfteverfalls so hilflos ge- Einteilung der Demenz in sieben Grade, Stand 08/2014). Nach Reisberg
wesen ist, dass sie für Verrichtungen des täglichen Lebens in erheblichem verläuft die Entwicklung einer Demenz so, dass die bis in das Erwachse-
Umfang täglich der Hilfe einer anderen Person bedurfte. Der Umfang der nenalter erlernten Fähigkeiten nacheinander verloren werden.
Hilfestellung wird nach einer Punktetabelle ermittelt.
Wir leisten ab einem Schweregrad fünf nach Reisberg (GDS 5).
Die versicherte Person benötigt Hilfe beim
1.9 Mittelschwere Demenz liegt auch vor, wenn die sechs Monate im
• Fortbewegen im Zimmer 1 Punkt Sinne der Nummer 1.8 noch nicht erreicht sind, aber voraussichtlich er-
Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Inan- reicht werden.
spruchnahme einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls – die Unterstüt-
zung einer anderen Person für die Fortbewegung benötigt. 1.10 Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt auch vor, wenn
• Aufstehen und Zubettgehen 1 Punkt und solange der versicherten Person zur Verhinderung der Weiterverbrei-
Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nur mit Hilfe ei- tung einer Infektion die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit wegen Krank-
ner anderen Person das Bett verlassen oder in das Bett gelangen heit, Krankheitsverdachts, Ansteckungsverdachts oder Ausscheidens
kann. durch Verfügung der zuständigen Behörde vollständig oder teilweise un-
• An- und Auskleiden 1 Punkt tersagt wird (berufliches Tätigkeitsverbot, z.B. nach dem deutschen In-
Hilfebedarf liegt vor, wenn sich die versicherte Person trotz kran- fektionsschutzgesetz). Das vollständige oder teilweise berufliche Tätig-
kengerechter Kleidung nur mit Hilfe einer anderen Person an- oder keitsverbot muss sich auf einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten er-
ausziehen kann. strecken oder sechs Monate ununterbrochen bestanden haben.
• Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken 1 Punkt
Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Benut- Bei einem beruflichen Tätigkeitsverbot leisten wir, wenn die versicherte
zung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße – nur mit Hilfe Person zu mindestens 50 Prozent außerstande ist, ihre berufliche Tätig-
einer anderen Person essen oder trinken kann. keit, so wie sie vor der Infektionsgefahr ausgestaltet war, auszuüben.
• Waschen, Kämmen oder Rasieren 1 Punkt
Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person von einer ande- Es gelten insbesondere auch die Bestimmungen der Nummern 1.3 bis 1.5.
ren Person gewaschen, gekämmt oder rasiert werden muss, weil
sie selbst die dafür erforderlichen Körperbewegungen nicht mehr 1.11 Der Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit ist der Tag, an
ausführen kann. dem die maßgeblichen sechs Monate begonnen haben.
• Verrichten der Notdurft 1 Punkt
Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstüt- 1.12 Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt auch vor, wenn
zung einer anderen Person benötigt, weil sie die versicherte Person eine unbefristete Rente der Deutschen Rentenver-
– sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann, sicherung wegen voller Erwerbsminderung erhält. Dies gilt nur, wenn
– ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel ver-
richten kann oder weil • die versicherte Person die Rente wegen voller Erwerbsminderung
– der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden allein aus medizinischen Gründen erhält und
kann. • der Versicherungsvertrag bei Eintritt der vollen Erwerbsminderung
der versicherten Person seit mindestens zehn Jahren bestanden hat.
Wir leisten ab zwei Punkten.
Für den Begriff der vollen Erwerbsminderung gilt die Definition nach
1.7 Pflegebedürftigkeit liegt auch vor, wenn die sechs Monate im Sinne § 43 Sozialgesetzbuch (SGB) VI in der Fassung vom 20.04.2007.
der Nummer 1.6 noch nicht erreicht sind, aber voraussichtlich erreicht
werden. Entsprechendes gilt, wenn die versicherte Person eine unbefristete Rente
eines berufsständischen Versorgungswerkes in Deutschland wegen voll-
1.8 Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt auch bei min- ständiger Berufsunfähigkeit erhält.
destens mittelschwerer Demenz vor. Mittelschwere Demenz ist gegeben,
wenn die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen nicht mehr 2 Versicherungsleistungen
ohne fremde Hilfe zurechtkommt. Dies setzt den Verlust geistiger Fähig-
keiten voraus, der sich auf das Denk-, Erkennungs-, Erinnerungs- und Ori- 2.1 Leistungsumfang
entierungsvermögen wie folgt auswirkt: Wird die versicherte Person während der vertraglichen Versicherungs-
dauer nach Maßgabe dieser Bedingungen berufsunfähig, erbringen wir
Die versicherte Person folgende Versicherungsleistungen:
• kann sich während einer Befragung kaum an relevante Aspekte ih- Beitragsbefreiung
res Lebens erinnern, z.B. an die Adresse, die langjährige Telefon- Volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht.
nummer, die Namen naher Familienangehöriger wie die der Enkel
oder den Namen der Schule, die sie zuletzt besucht hat, Berufsunfähigkeitsrente
• ist häufig desorientiert hinsichtlich Zeit (Datum, Wochentag, Jah- Volle Zahlung der versicherten Berufsunfähigkeitsrente.
reszeit etc.) oder Ort,
8
[Seite 9]
Kapitel I Allgemeine Bedingungen
Die Berufsunfähigkeitsrente zahlen wir vereinbarungsgemäß nach Ablauf 2.6 Leistungsdynamik bei Berufsunfähigkeit
einer eventuellen Karenzzeit je nach Zahlungsweise der Berufsunfähig- Bei einer eventuell vereinbarten Rentensteigerung im Leistungsfall (Leis-
keitsrente jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich jeweils zu tungsdynamik) wird während der Berufsunfähigkeit die erreichte versi-
Beginn (vorschüssig) oder zum Ende (nachschüssig) der Zahlungsperiode cherte Berufsunfähigkeitsrente ohne Berücksichtigung der Überschuss-
der Berufsunfähigkeitsrente, sofern die versicherte Person den jeweiligen beteiligung jährlich entsprechend dem vereinbarten Prozentsatz erhöht.
Zahlungstermin erlebt. Karenzzeit ist der vereinbarte Zeitraum vom Ein- Die Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente erfolgt, sofern nichts anderes
tritt der Berufsunfähigkeit bis zum Beginn der Zahlung der Berufsunfä- vereinbart ist, erstmals zum Jahrestag des Versicherungsbeginns, der auf
higkeitsrente. Bei Feststellung der Leistungspflicht innerhalb einer Zah- den Beginn der Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente folgt. Beträgt der
lungsperiode der Berufsunfähigkeitsrente leisten wir die erste Zahlung Zeitraum weniger als ein Jahr, wird die erste Erhöhung anteilig berechnet.
der Berufsunfähigkeitsrente anteilig. Endet die vereinbarte Leistungs-
dauer innerhalb einer Zahlungsperiode der Berufsunfähigkeitsrente, so 2.7 Beteiligung an den Umgestaltungskosten bei
wird die letzte Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente anteilig geleistet; bei Umorganisation des Betriebs / der Praxis
nachschüssiger Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente erfolgt die letzte Bei Selbstständigen und Freiberuflern beteiligen wir uns auf in Textform
Zahlung zum Ablauftermin der Leistungsdauer. gestellten Antrag hin an Umgestaltungskosten bei Umorganisation des
Betriebs / der Praxis mit einem Betrag in Höhe von bis zu sechs monatli-
Über die beschriebenen garantierten Leistungen Beitragsbefreiung und chen Berufsunfähigkeitsrenten, höchstens jedoch 18.000 Euro, wenn die
Berufsunfähigkeitsrente hinaus beteiligen wir Sie an den Überschüssen. konkrete gesundheitliche Beeinträchtigung eine Weiterführung des Be-
triebs / der Praxis (siehe Nummer 1.4) nicht mehr in der bisherigen Art
2.2 Der Anspruch auf Beitragsbefreiung entsteht – unabhängig vom und Weise ermöglicht und die Umgestaltung zu einer Weiterführung des
Zeitpunkt der Geltendmachung – mit Beginn der Versicherungsperiode Betriebs / der Praxis beiträgt. Leistungen wegen Berufsunfähigkeit wer-
(siehe Abschnitt F Nummer 1.1), die auf den Eintritt der Berufsunfähig- den in diesem Fall nicht erbracht.
keit nach Nummer 1 folgt.
2.8 Wiedereingliederungshilfe
Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente entsteht – unabhängig vom Endet unsere Leistungspflicht, weil die versicherte Person aufgrund neu
Zeitpunkt der Geltendmachung – mit Ablauf des Monats, in dem die Be- erworbener beruflicher Fähigkeiten eine andere als die bisherige Tätigkeit
rufsunfähigkeit nach Nummer 1 eingetreten ist. Haben Sie eine Karenz- ausübt, die ihrer Lebensstellung vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ent-
zeit vereinbart, entsteht der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente mit spricht, zahlen wir als Wiedereingliederungshilfe einen einmaligen Betrag
dem Ablauf der Karenzzeit, wenn die Berufsunfähigkeit zu diesem Zeit- in Höhe von sechs monatlichen Berufsunfähigkeitsrenten. Voraussetzung
punkt noch andauert. Endet die Berufsunfähigkeit vor Ablauf der Karenz- für die Zahlung ist, dass bei Entstehen des Anspruchs auf Wiedereinglie-
zeit und tritt innerhalb von vier Jahren danach erneut Berufsunfähigkeit derungshilfe die verbleibende Leistungsdauer noch mindestens ein Jahr
ein, wird die bereits zurückgelegte Karenzzeit angerechnet. beträgt. Besteht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende unserer
Leistungspflicht Berufsunfähigkeit aus dem gleichen medizinischen Grund,
2.3 Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente wird die Wiedereingliederungshilfe mit den Berufsunfähigkeitsleistungen
erlischt, wenn Berufsunfähigkeit nach Nummer 1 nicht mehr vorliegt, verrechnet. Die Wiedereingliederungshilfe kann während der Dauer des
wenn die versicherte Person stirbt oder bei Ablauf der vertraglichen Leis- Versicherungsvertrags mehrmals beansprucht werden.
tungsdauer.
2.9 Rehabilitationshilfe
2.4 Bis zur endgültigen Entscheidung über die Leistungspflicht müssen Nimmt die versicherte Person auf eigenen Wunsch und eigene Kosten Re-
Sie die Beiträge in voller Höhe weiter entrichten. Bei Anerkennung der habilitationsmaßnahmen in Anspruch, so beteiligen wir uns an den ent-
Leistungspflicht werden wir die über den Monat des Eintritts der Berufs- standenen Kosten (Rehabilitationshilfe). Bei der Wahl des Dienstleisters
unfähigkeit hinaus gezahlten Beiträge, verzinst mit jährlich 1,00 Prozent, unterliegen Sie keinen Einschränkungen, sofern die Rehabilitationsmaß-
zurückzahlen. nahmen geeignet sind, zu einer Minderung oder dem Wegfall der Berufs-
unfähigkeit beizutragen. Innerhalb von zwölf Monaten, nachdem Ihnen
2.5 Wir sind auf Ihren Antrag hin bereit, die bis zur endgültigen Ent- die Kosten entstanden sind, sind uns geeignete Nachweise hierfür zusam-
scheidung über die Leistungspflicht fälligen Beiträge zinslos zu stunden. men mit einem in Textform gestellten Antrag vorzulegen. Die Rehabilita-
Bei Ablehnung der Leistungspflicht sind diese Beiträge nachzuzahlen. Auf tionshilfe ist insgesamt auf 4.000 Euro begrenzt.
Antrag können Sie diesen Beitragsrückstand auch zinslos in bis zu 24 Mo-
natsraten ausgleichen. Das Gleiche gilt im Fall einer gerichtlichen Ausei- 2.10 Beratung und Hilfestellung
nandersetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung. Auf Wunsch unterstützen wir Sie während der gesamten Vertragslaufzeit,
indem wir Auskünfte allgemeiner Art zu Ihrem Versicherungsschutz oder
Auf Wunsch kann der Ausgleich des Beitragsrückstands, sofern möglich, individuell zu bestimmten Leistungen erteilen.
auch wie folgt durchgeführt werden:
Gerne beantworten wir z.B. folgende Fragen:
• durch Erhöhung des zu zahlenden Beitrags unter Beibehaltung des
bestehenden Versicherungsschutzes; die Höhe des neuen zu zah- • Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, um Leistungen zu erhalten?
lenden Beitrags wird nach anerkannten Regeln der Versicherungs- • Wie erfolgt die Leistungsprüfung?
mathematik berechnet. • Welche Unterlagen müssen zum Nachweis einer bestehenden Be-
• durch Reduzierung des Versicherungsschutzes; dieser wird nach rufsunfähigkeit der versicherten Person eingereicht werden?
anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet. • Wie kann die bisherige berufliche Tätigkeit beschrieben werden?
• durch Verrechnung mit vorhandenem Deckungskapital; hierbei kön- • Welche Möglichkeiten bestehen zur beruflichen Wiedereingliederung?
nen Sie zwischen einer Verringerung des Versicherungsschutzes • Wie kann bei Selbstständigen und Freiberuflern die Umorganisa-
und einer Erhöhung des zu zahlenden Beitrags wählen. tion des Betriebs bzw. der Praxis erfolgen?
Wir nennen Ihnen auch geeignete Ansprechpartner, die Sie bei Fragen zu
möglichen Maßnahmen einer medizinischen und beruflichen Rehabilita-
tion unterstützen.
9
[Seite 10]
Kapitel I Allgemeine Bedingungen
3 Leistungseinschränkungen bei Krieg, Unruhen und 4 Leistung bei speziellen Beeinträchtigungen
bestimmten außergewöhnlichen Ereignissen
Für den Fall, dass Leistungen wegen spezieller Beeinträchtigungen bean-
Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, auf sprucht werden können, bieten wir Versicherungsschutz nach den Ergän-
welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Wir sind von der Verpflich- zenden Bedingungen für die Leistung bei speziellen Beeinträchtigungen.
tung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall verursacht wurde
a) unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse. C. Überschussbeteiligung
Wir erbringen jedoch die volle Versicherungsleistung, wenn der Ver- 1 Grundsätze der Überschussermittlung und Überschuss-
sicherungsfall unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse beteiligung
verursacht wurde,
1.1 Wir beteiligen die Versicherungsnehmer an den Überschüssen und
– denen die versicherte Person während eines Aufenthalts außer- an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung). Die Überschüsse
halb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt war und an werden nach den jeweils gesetzlich gültigen Bestimmungen, derzeit nach
denen sie nicht aktiv beteiligt war oder den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) und des Versicherungs-
– denen die versicherte Person während eines Aufenthalts außer- vertragsgesetzes (VVG), ermittelt und im Rahmen unseres Jahresabschlus-
halb der Grenzen der NATO-Mitgliedsstaaten ausgesetzt war ses festgestellt.
und an denen sie im Rahmen humanitärer Hilfeleistungen oder
friedenssichernder Maßnahmen teilgenommen hat. Die Teil- 1.2 Wir beteiligen die Versicherungsnehmer als Kollektiv an den Über-
nahme muss als Mitglied der deutschen Bundeswehr, Polizei schüssen. Dabei beachten wir die Verordnung über die Mindestbeitrags-
oder Bundespolizei und der Einsatz mit einem Mandat der NATO, rückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverord-
UNO, EU oder OSZE erfolgen. nung) in der jeweils geltenden Fassung.
b) unmittelbar oder mittelbar durch innere Unruhen. Überschüsse können aus dem Kapitalanlageergebnis, dem Risikoergebnis
und dem übrigen Ergebnis entstehen.
Wir erbringen jedoch die volle Versicherungsleistung, wenn die versi-
cherte Person nicht auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat. Kapitalanlageergebnis
Bei Berufsunfähigkeits-Versicherungen sind die Beiträge so kalkuliert, wie
c) durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines sie zur Deckung des Berufsunfähigkeitsrisikos und der Kosten benötigt
Verbrechens oder Vergehens durch die versicherte Person. werden. Es stehen daher keine oder nur geringfügige Beträge zur Verfü-
gung, um Kapital zu bilden. Überschüsse entstehen, wenn die Nettoer-
Wir erbringen jedoch die volle Versicherungsleistung bei Vergehen träge der klassischen Kapitalanlage innerhalb unseres Sicherungsvermö-
im Straßenverkehr, bei denen bei der versicherten Person eine Blut- gens höher sind als die garantierte rechnungsmäßige Verzinsung. An die-
alkoholkonzentration von unter 1,1 Promille festgestellt wurde, so- sem Kapitalanlageergebnis beteiligen wir die Versicherungsnehmer nach
wie bei fahrlässigen und grob fahrlässigen Verstößen. der Mindestzuführungsverordnung.
d) durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder Kräfteverfall, Risikoergebnis
absichtliche Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung. Weitere Überschüsse entstehen dann, wenn sich das versicherte Risiko
(Berufsunfähigkeitsrisiko) günstiger entwickelt als bei der Tarifkalkula-
Wir erbringen jedoch die volle Versicherungsleistung, wenn uns tion angenommen. In diesem Fall müssen wir weniger Renten als ursprüng-
nachgewiesen wird, dass diese Handlungen in einem die freie Wil- lich angenommen zahlen. An dem Risikoergebnis beteiligen wir die Versi-
lensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der cherungsnehmer nach der Mindestzuführungsverordnung.
Geistestätigkeit begangen worden sind.
Übriges Ergebnis
e) durch eine widerrechtliche Handlung, mit der Sie als Versicherungs- Überschüsse aus dem übrigen Ergebnis können beispielsweise entstehen,
nehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeigeführt haben. wenn die Kosten niedriger sind als bei der Tarifkalkulation angenommen.
An dem übrigen Ergebnis beteiligen wir die Versicherungsnehmer nach
f) unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzlichen Einsatz von der Mindestzuführungsverordnung.
atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder durch den
vorsätzlichen Einsatz bzw. die vorsätzliche Freisetzung von radio- In Ausnahmefällen kann die Mindestbeteiligung der Versicherungsneh-
aktiven, biologischen oder chemischen Stoffen, wenn der Einsatz mer nach der Mindestzuführungsverordnung mit Zustimmung der Auf-
oder die Freisetzung darauf gerichtet gewesen sind, das Leben vie- sichtsbehörde gekürzt werden.
ler Personen zu gefährden. Gleiches gilt bei einer vorsätzlichen Frei-
setzung von Strahlen infolge Kernenergie, die den Einsatz einer Ka- 1.3 Die auf die Versicherungsnehmer entfallenden Überschüsse führen
tastrophenschutzbehörde oder einer vergleichbaren Einrichtung wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit sie nicht in
notwendig macht. Form der so genannten Direktgutschrift bereits unmittelbar den über-
schussberechtigten Versicherungen gutgeschrieben werden. Diese Rück-
Wir erbringen jedoch die volle Versicherungsleistung, wenn es sich stellung dient dazu, Ergebnisschwankungen im Zeitablauf zu glätten. Sie
um ein räumlich und zeitlich begrenztes Ereignis handelt, durch das darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungs-
nicht mehr als 1.000 Menschen unmittelbar oder voraussichtlich nehmer verwendet werden. Wir sind berechtigt, im Interesse der Versi-
mittelbar innerhalb von sechs Monaten sterben oder dauerhaft cherten mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in Ausnahmefällen die
schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen erleiden. Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits fest-
gelegte Überschussanteile entfällt, heranzuziehen, um
Die Voraussetzungen einer uneingeschränkten Leistungspflicht wer-
den wir innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten seit Eintritt des a) einen drohenden Notstand abzuwenden,
Ereignisses von einem unabhängigen Gutachter prüfen und gege-
benenfalls bestätigen lassen. Ansprüche auf die volle Versicherungs- b) unvorhersehbare Verluste aus überschussberechtigten Versiche-
leistung werden frühestens nach Ablauf dieser Frist fällig. rungsverträgen auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen der
Verhältnisse zurückzuführen sind, oder
10
[Seite 11]
Kapitel I Allgemeine Bedingungen
c) die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Rechnungsgrund- 2.3 Überschuss-System Sofortbonus
lagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorüberge- Die laufende Überschussbeteiligung wird ab Versicherungsbeginn für eine
henden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen. Eine erhöhte Versicherungsleistung (Sofortbonus) verwendet, die bei Berufs-
Deckungsrückstellung bilden wir, um zu jedem Zeitpunkt die Ver- unfähigkeit zusätzlich zur garantierten Berufsunfähigkeitsrente gezahlt
sicherungsleistungen gewährleisten zu können. Die Deckungsrück- wird. Die Überschussbeteiligung wird in Prozent der garantierten Berufs-
stellung wird nach den jeweils gesetzlich gültigen Bestimmungen, unfähigkeitsrente bemessen. Maßgebend ist der bei Eintritt der Berufs-
derzeit nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und dem unfähigkeit festgelegte Prozentsatz.
HGB, sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen berechnet.
Anpassungsgarantie bei Verringerung der Überschussbeteiligung
Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Verlustaus- im Überschuss-System Sofortbonus
gleich oder zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen, belas- Sollte die Überschussbeteiligung reduziert werden, haben Sie zu diesem
ten wir die Versichertenbestände verursachungsorientiert. Zeitpunkt das Recht, Ihren Beitrag anzupassen und den Versicherungsschutz
auf das vor dieser Verringerung der Überschussbeteiligung bestehende Ni-
1.4 Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zu veau anzuheben, ohne dass eine erneute Risikoprüfung erforderlich wird.
den Überschüssen bei. Wir haben deshalb gleichartige bei uns bestehende
Versicherungsverträge zu Bestandsgruppen zusammengefasst. Die Ver- 2.4 Überschuss-System Verzinsliche Ansammlung
teilung der Überschüsse für die Versicherungsnehmer auf die einzelnen Die laufenden Überschussanteile werden
Bestandsgruppen orientiert sich daran, in welchem Umfang sie zu ihrer
Entstehung beigetragen haben. Hat eine Bestandsgruppe nicht zur Ent- • jeweils zum 01. Januar eines Jahres,
stehung von Überschüssen beigetragen, werden ihr keine Überschüsse • bei Beitragsfreistellung und
zugeteilt. • bei Beendigung des Versicherungsvertrags
1.5 In Abhängigkeit von dieser Zuordnung und beispielsweise dem ge- zugewiesen und verzinslich angesammelt (Ansammlungsguthaben).
wählten Tarif, dem Tarifwerk, der Zahlweise des Beitrags, dem Beruf und
dem Rauchverhalten werden die Überschuss-Sätze für die einzelnen Ver- Die Verzinsung des Ansammlungsguthabens erfolgt bei jeder Zuweisung
sicherungsverträge jährlich von uns festgesetzt. Wir veröffentlichen die von laufenden Überschussanteilen mit dem zu diesem Zeitpunkt festge-
Überschuss-Sätze in unserem Geschäftsbericht, den Sie bei uns anfordern legten Ansammlungszinssatz. Beträgt der Zuweisungszeitraum kein vol-
können. les Kalenderjahr, erfolgt die Verzinsung anteilig.
1.6 Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapital- Die Zuweisung der laufenden Überschussanteile erfolgt jeweils nach der
anlagen der klassischen Kapitalanlage innerhalb unseres Sicherungsver- Verzinsung des Ansammlungsguthabens.
mögens über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz
ausgewiesen werden. Die Bewertungsreserven, die nach gesetzlichen und Die laufenden Überschussanteile werden in Prozent des im Versicherungs-
aufsichtsrechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Versicherungs- jahr zu zahlenden Beitrags festgelegt. Maßgebend ist der zum Zeitpunkt
verträge zu berücksichtigen sind, ordnen wir den Versicherungsverträgen der jeweiligen Zuweisung festgelegte Überschuss-Satz. Umfasst der Zeit-
nach einem verursachungsorientierten Verfahren anteilig rechnerisch zu. raum seit der letzten Zuweisung bzw. dem Versicherungsbeginn kein vol-
Im Überschuss-System Verzinsliche Ansammlung fließt dem einzelnen les Kalenderjahr, erfolgt die Zuweisung anteilig.
Versicherungsnehmer bzw. Bezugsberechtigten ein Teil der Bewertungs-
reserven nach § 153 Absatz 3 VVG bei Beendigung des Versicherungsver- Bei Beendigung des Versicherungsvertrags, spätestens bei Ablauf der Leis-
trags unmittelbar zu. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstat- tungsdauer der Berufsunfähigkeits-Versicherung, werden das Ansamm-
tung bleiben unberührt. lungsguthaben und der entsprechend den Vorschriften des Versicherungs-
vertragsgesetzes (§ 153 Absatz 3 VVG) ermittelte Anteil an den Bewer-
1.7 Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Beteiligung Ihres Versiche- tungsreserven ausgezahlt. Eine Auszahlung des Ansammlungsguthabens
rungsvertrags an den Überschüssen und den Bewertungsreserven erge- können Sie auch bei Kündigung oder vorzeitiger Beitragsfreistellung in
ben sich aus Nummer 1 noch nicht. Textform verlangen.
2 Überschussbeteiligung Ihres Versicherungsvertrags 2.5 Beteiligung an den Bewertungsreserven bei vereinbartem
Überschuss-System Verzinsliche Ansammlung
Sofern von uns eine entsprechende Überschussbeteiligung festgesetzt Die Bewertungsreserven (siehe Nummer 1.6) werden monatlich jeweils
wird, erhält der einzelne Versicherungsvertrag Überschussanteile entspre- zum zweiten Börsentag neu ermittelt und den anspruchsberechtigten
chend den folgenden Nummern. Versicherungsverträgen nach einem verursachungsorientierten Verfah-
ren rechnerisch zugeordnet. Dieser Wert ist jeweils für den auf die Ermitt-
2.1 Laufende Überschussbeteiligung für die Zeit, lung folgenden Monat maßgebend.
in der keine Leistungen wegen Berufsunfähigkeit erfolgen
Sie können bei Vertragsabschluss zwischen den folgenden Überschuss- Diese Zuordnung erfolgt in dem Verhältnis des Bemessungsguthabens
Systemen wählen: des einzelnen Versicherungsvertrags zur Summe der Bemessungsgutha-
ben aller anspruchsberechtigten Versicherungsverträge.
• Überschuss-System Beitragsverrechnung,
• Überschuss-System Sofortbonus oder Bemessungsguthaben eines Versicherungsvertrags ist dabei die Summe
• Überschuss-System Verzinsliche Ansammlung. der Kapitalien des Versicherungsvertrags zum 01. Januar jeden Jahres, an
dem der Versicherungsvertrag bestand.
Nach vorzeitiger Beitragsfreistellung gilt das Überschuss-System Sofort-
bonus. Das Kapital ist abhängig von der jeweiligen Versicherungsart. Bei der
Berufsunfähigkeits-Versicherung gilt das Ansammlungsguthaben der
2.2 Überschuss-System Beitragsverrechnung Berufsunfähigkeits-Versicherung als Kapital.
Die Überschussbeteiligung wird in Prozent des fälligen Beitrags bemes-
sen und direkt mit dem fälligen Beitrag verrechnet. Maßgebend ist der Mit der Zuordnung ist noch keine Zuteilung verbunden. Bei Beendigung
bei Fälligkeit des jeweiligen Beitrags festgelegte Prozentsatz. des Versicherungsvertrags teilen wir Ihrem Versicherungsvertrag den für
diesen Zeitpunkt zugeordneten Anteil an den Bewertungsreserven zur
Hälfte zu.
11
[Seite 12]
Kapitel I Allgemeine Bedingungen
2.6 Laufende Überschussbeteiligung für die Zeit, 1.2 Weitere Nachweise, Entbindung von der Schweigepflicht
in der Leistungen wegen Berufsunfähigkeit erfolgen Wir können außerdem weitere medizinische und berufsbezogene Aus-
Die Überschussbeteiligung wird am 01. Januar eines jeden Jahres zuge- künfte, Aufklärungen, Vor-Ort-Prüfungen und zusätzliche Untersuchun-
wiesen und zur Bildung einer beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente ver- gen sowie weitere notwendige Nachweise – auch über die wirtschaftli-
wendet. Die Überschussbeteiligung wird in Prozent des Deckungskapitals chen Verhältnisse und ihre Veränderungen – verlangen, wobei wir hierzu
der Berufsunfähigkeits-Versicherung bemessen und in Abhängigkeit von entsprechende Gutachter, Ärzte und sachverständige Dienstleister ein-
den in Nummer 1.5 beschriebenen Merkmalen festgelegt. Wurde die Be- setzen können. Die Kosten werden von uns getragen.
rufsunfähigkeitsrente nur während eines Teiles des Vorjahres gezahlt, wird
die Überschussbeteiligung anteilig berechnet. Wir können verlangen, dass die erforderlichen ärztlichen Untersuchungen
in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. In diesem Fall
3 Zukunftswerte der Überschussbeteiligung übernehmen wir die angefallenen Reise- und Unterbringungskosten bis
zu folgender Höhe:
Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung hängt von vielen, nicht
vorhersehbaren Einflüssen ab und kann deshalb nicht garantiert werden; • Anreisekosten, bei einer Bahnfahrt 2. Klasse und – falls erforder-
sie kann auch Null betragen. Einflussfaktoren sind die Entwicklung unse- lich – einem Flug in der Economy Class (oder einer vergleichbaren
rer Kapitalanlagen sowie die Entwicklung der versicherten Risiken und der Buchungsklasse) und
Kosten. • Unterbringungskosten für einen Aufenthalt in einem 4-Sterne-
Hotel (oder einer vergleichbaren Hotelkategorie).
D. Nachweis- und Mitwirkungspflichten; Nachprüfung Auf Untersuchungen in der Bundesrepublik Deutschland können wir ver-
zichten, wenn diese vor Ort nach den von uns in der Bundesrepublik
1 Nachweis- und Mitwirkungspflichten, Deutschland angewendeten Grundsätzen / Standards erfolgen.
wenn Berufsunfähigkeitsleistungen verlangt werden
In diesem Zusammenhang kann es auch erforderlich sein, Ärzte, Kranken-
1.1 Nachweise für den Eintritt von Berufsunfähigkeit häuser und sonstige Krankenanstalten, bei denen die versicherte Person
Werden Leistungen aus diesem Versicherungsvertrag verlangt, informie- in Behandlung war oder sein wird, Pflegeeinrichtungen, Personenversi-
ren wir Sie umgehend über die von uns zur Leistungsprüfung benötigten cherer (frühere und derzeitige), Berufsgenossenschaften, frühere und der-
Unterlagen: zeitige gesetzliche Krankenkassen und Arbeitgeber der versicherten Per-
son sowie Behörden zu befragen. Dazu ist in der Regel eine Schweige-
a) eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Berufsunfähigkeit; pflichtentbindungserklärung der versicherten Person erforderlich. Hat die
versicherte Person die Schweigepflichtentbindungserklärung im Versiche-
b) ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person gegen- rungsantrag erteilt, wird sie vor Einholung einer solchen Auskunft von uns
wärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, über Ur- unterrichtet werden; die versicherte Person kann der Einholung einer sol-
sache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens chen Auskunft widersprechen. Im Übrigen kann die versicherte Person je-
sowie die Auswirkungen auf die Berufsausübung oder Art und Um- derzeit verlangen, dass die Auskunftserhebung nur bei Einzeleinwilligung
fang der Pflegebedürftigkeit oder der Demenz; erfolgt.
c) Unterlagen über die berufliche Entwicklung der versicherten Per- 1.3 Folgen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht
son und die berufliche Tätigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der Be- Solange eine Mitwirkungspflicht von Ihnen, der versicherten Person oder
rufsunfähigkeit; hierzu zählen auch Nachweise über die wirtschaft- dem Anspruchsteller vorsätzlich nicht erfüllt wird, sind wir von der Ver-
lichen und finanziellen Verhältnisse und ihre Veränderungen vor pflichtung zur Leistung frei. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie einer
und nach Eintritt der Berufsunfähigkeit (z.B. Einkommensteuerbe- Auskunftserhebung, die für die Leistungsprüfung erforderlich ist, wider-
scheide, betriebswirtschaftliche Unterlagen); sprechen oder eine Einzeleinwilligung nicht erteilen. Bei grob fahrlässiger
Verletzung einer Mitwirkungspflicht sind wir berechtigt, unsere Leistung
d) bei Pflegebedürftigkeit zusätzlich eine Bescheinigung der Person in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kür-
oder der Einrichtung, die mit der Pflege betraut ist, über Art und zen. Dies gilt nicht, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Mitwirkungs-
Umfang der Pflege; pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben. Die Ansprüche aus der Versi-
cherung bleiben jedoch insoweit bestehen, als die Verletzung ohne Ein-
e) bei Berufsunfähigkeit im Sinne von Abschnitt B Nummer 1.10 zu- fluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ist.
sätzlich die Verfügung der zuständigen Behörde über das berufli- Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir ab Beginn des
che Tätigkeitsverbot; laufenden Monats nach Maßgabe dieser Bedingungen zur Leistung ver-
pflichtet. Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit tritt nur ein,
f) bei Berufsunfähigkeit im Sinne von Abschnitt B Nummer 1.12 den wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechts-
Bescheid, wonach die versicherte Person eine unbefristete Rente folge hingewiesen haben.
der Deutschen Rentenversicherung wegen voller Erwerbsminde-
rung oder eine unbefristete Rente eines berufsständischen Versor- 2 Erklärung über unsere Leistungspflicht
gungswerkes in Deutschland wegen vollständiger Berufsunfähig-
keit erhält sowie zusätzlich einen Nachweis, dass die versicherte Nach Prüfung der uns eingereichten sowie der von uns beigezogenen Un-
Person die volle Erwerbsminderungsrente bzw. die volle Berufsun- terlagen erklären wir innerhalb einer Woche, ob wir eine Leistungspflicht
fähigkeitsrente allein aus medizinischen Gründen erhält, wenn sich anerkennen. Solange Unterlagen noch ausstehen, informieren wir Sie spä-
dies aus dem Rentenbescheid nicht eindeutig ableiten lässt. testens alle vier Wochen über den aktuellen Bearbeitungsstand. Grund-
sätzlich sprechen wir keine befristeten Anerkenntnisse aus. Nur in begrün-
Entstehende Kosten hat der Anspruchsteller zu tragen. deten Einzelfällen können wir einmalig ein zeitlich begrenztes Anerkennt-
nis von bis zu zwölf Monaten unter einstweiliger Zurückstellung der Prü-
fung aussprechen, ob eine von der versicherten Person ausgeübte andere
Tätigkeit den in Abschnitt B Nummern 1.3 und 1.4 festgelegten Anforde-
rungen für eine konkrete Verweisung entspricht. Bis zum Ablauf der Frist
ist das zeitlich begrenzte Anerkenntnis für uns bindend.
12
[Seite 13]
Kapitel I Allgemeine Bedingungen
3 Nachprüfung der Berufsunfähigkeit; Die versicherte Person ist jedoch verpflichtet, geeignete Hilfsmittel (z.B.
Leistungseinstellung Seh- und Hörhilfen, Stützstrümpfe) zu verwenden und zumutbare Heil-
behandlungen vornehmen zu lassen, die eine wesentliche Besserung der
3.1 Nachprüfung gesundheitlichen Beeinträchtigung erwarten lassen. Zumutbar sind Heil-
Nach Anerkennung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fort- behandlungen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen ver-
bestehen der Berufsunfähigkeit und den Grad der Berufsunfähigkeit, das bunden sind.
Ausmaß der Pflegebedürftigkeit, den Schweregrad der Demenz oder das
Fortbestehen des beruflichen Tätigkeitsverbots und dessen Ausmaß nach-
zuprüfen. Dabei können wir auch prüfen, ob die versicherte Person nach E. Angaben, die vor Vertragsbeginn erforderlich sind,
dem Eintritt ihrer Berufsunfähigkeit neue berufliche Kenntnisse und Fä- und Folgen bei falschen Angaben
higkeiten (z.B. durch Umschulung) erworben hat. Berufsunfähigkeit im
Sinne dieser Bedingungen liegt nicht mehr vor, wenn die versicherte Per- 1 Vorvertragliche Anzeigepflicht
son einen anderen Beruf konkret ausübt, der hinsichtlich
1.1 Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass
• Ausbildung und Erfahrung, sowie Sie alle vor Vertragsabschluss in Textform gestellten Fragen wahrheits-
• der sozialen Wertschätzung und gemäß und vollständig beantwortet haben (vorvertragliche Anzeige-
• des Einkommens pflicht).
mit der durch den vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübten Beruf ge- 1.2 Sollen nicht Sie, sondern ein Dritter versicherte Person werden, ist
prägten Lebensstellung vergleichbar ist. auch dieser – neben Ihnen – für die wahrheitsgemäße und vollständige
Beantwortung der Fragen verantwortlich.
Hierbei berücksichtigen wir die Umstände des Einzelfalls und die höchst-
richterliche Rechtsprechung. Nicht vergleichbar ist in jedem Fall ein kon- 1.3 Wenn Umstände, die für die Übernahme des Versicherungsschut-
kret ausgeübter Beruf, wenn sich das jährliche Bruttoeinkommen um mehr zes erheblich sind und nach denen wir in Textform gefragt haben, von Ih-
als 20 Prozent gegenüber dem vor Eintritt der Berufsunfähigkeit erziel- nen oder der versicherten Person nicht oder nicht richtig angegeben wor-
ten jährlichen Bruttoeinkommen vermindert hat oder dieser Beruf deut- den sind, liegt eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vor.
lich geringere Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert. Deren Rechtsfolgen hängen davon ab, ob die Anzeigepflicht arglistig, vor-
sätzlich, grob fahrlässig, einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt wurde.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist es unerheblich, ob die Berufsun-
fähigkeit in dem früheren Beruf fortdauert. 1.4 Nachfolgend informieren wir Sie, unter welchen Voraussetzungen
wir bei einer Verletzung der Anzeigepflicht
3.2 Zur Nachprüfung können wir auf unsere Kosten jederzeit sachdien-
liche Auskünfte und einmal jährlich umfassende Untersuchungen der ver- • vom Versicherungsvertrag zurücktreten (siehe Nummer 2),
sicherten Person durch von uns zu beauftragende Ärzte verlangen. Die Be- • den Versicherungsvertrag kündigen (siehe Nummer 3),
stimmungen der Nummern 1.2 und 1.3 gelten entsprechend. • den Versicherungsvertrag anpassen (siehe Nummer 4) oder
• den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten
3.3 Eine Wiederaufnahme bzw. Änderung der beruflichen Tätigkeit, eine (siehe Nummer 7)
Aufhebung der Verfügung der zuständigen Behörde über das berufliche
Tätigkeitsverbot sowie eine Aufhebung des Bescheids der Deutschen Ren- können.
tenversicherung wegen voller Erwerbsminderung oder eines berufsstän-
dischen Versorgungswerkes in Deutschland über eine unbefristete Rente 2 Rücktritt
wegen vollständiger Berufsunfähigkeit sind uns unverzüglich mitzuteilen.
2.1 Bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der An-
3.4 Leistungseinstellung bei Wegfall der Berufsunfähigkeit zeigepflicht können wir vom Versicherungsvertrag zurücktreten.
Ist die Berufsunfähigkeit nach Abschnitt B Nummer 1 weggefallen, teilen
wir Ihnen die Einstellung unserer Leistungen unter Hinweis auf Ihre Rechte Im Falle der grob fahrlässigen Verletzung der Anzeigepflicht ist unser Rück-
in Textform mit. In unserer Mitteilung werden wir Ihnen die Gründe für trittsrecht ausgeschlossen, wenn uns nachgewiesen wird, dass wir den
unsere Entscheidung erläutern. Die Leistungseinstellung wird mit dem Versicherungsvertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,
Ablauf des dritten Monats nach Zugang unserer Mitteilung bei Ihnen wirk- wenn auch zu anderen Bedingungen, abgeschlossen hätten.
sam. Zu diesem Zeitpunkt muss auch die Beitragszahlung wieder aufge-
nommen werden. 2.2 Wenn wir den Rücktritt erklären, besteht kein Versicherungsschutz.
Ist unsere Leistungspflicht weggefallen, ist wieder die garantierte Berufs- Haben wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles erklärt, bleibt
unfähigkeitsrente versichert, die vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit unsere Leistungspflicht bestehen, wenn uns nachgewiesen wird, dass die
versichert war; während der Berufsunfähigkeit durchgeführte Erhöhun- nicht oder nicht richtig angegebenen Umstände weder für den Eintritt
gen aus der Überschussbeteiligung oder einer gegebenenfalls versicher- oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung
ten Leistungsdynamik bleiben also nicht erhalten. oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich waren.
3.5 Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Eintritt der 2.3 Wenn der Versicherungsvertrag durch Rücktritt aufgehoben wird,
Berufsunfähigkeit erlischt der Versicherungsvertrag, ohne dass ein Auszahlungsbetrag nach
Die Bestimmungen der Nummer 1.3 über die Folgen bei einer Verletzung Abschnitt G Nummer 4 fällig wird. Ist das Überschuss-System Verzinsli-
der Mitwirkungspflichten gelten entsprechend. che Ansammlung vereinbart, werden das Ansammlungsguthaben und der
entsprechend den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (§ 153
4 Verzicht auf die Arztanordnungsklausel Absatz 3 VVG) ermittelte Anteil an den Bewertungsreserven – sofern vor-
handen – ausgezahlt. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge besteht
Grundsätzlich ist die Befolgung von ärztlichen Anordnungen nicht Vor- nicht.
aussetzung für die Anerkennung von Berufsunfähigkeitsleistungen. Ins-
besondere ist die versicherte Person nicht verpflichtet, operative Behand-
lungsmaßnahmen, die der untersuchende oder behandelnde Arzt anrät,
durchführen zu lassen.
13
[Seite 14]
Kapitel I Allgemeine Bedingungen
3 Kündigung 7.2 Wenn wir nach Nummer 7.1 die Anfechtung erklären, besteht kein
Versicherungsschutz. Dies gilt auch dann, wenn die nicht oder nicht rich-
3.1 Bei einer einfach fahrlässigen Verletzung der Anzeigepflicht kön- tig angegebenen Umstände nachweislich keinen Einfluss auf den Eintritt
nen wir den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem oder die Feststellung des Versicherungsfalles oder den Umfang unserer
Monat kündigen. Leistung gehabt haben.
3.2 Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn uns nachgewie- 7.3 Wenn der Versicherungsvertrag durch Anfechtung aufgehoben wird,
sen wird, dass wir den Versicherungsvertrag auch bei Kenntnis der nicht erlischt der Versicherungsvertrag, ohne dass ein Rückkaufswert nach Ab-
angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, abgeschlos- schnitt G Nummer 5 fällig wird. Ist das Überschuss-System Verzinsliche An-
sen hätten. sammlung vereinbart, werden das Ansammlungsguthaben und der entspre-
chend den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (§ 153 Ab-
3.3 Wenn wir den Versicherungsvertrag kündigen, wandelt sich der Ver- satz 3 VVG) ermittelte Anteil an den Bewertungsreserven – sofern vorhan-
sicherungsvertrag nach Abschnitt G Nummer 2.1 in einen vorzeitig bei- den – ausgezahlt. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge besteht nicht.
tragsfreien Versicherungsvertrag um, sofern die beitragsfreie Mindest-
leistung erreicht wird. Andernfalls wird der Auszahlungsbetrag nach Ab- 7.4 Unser Recht auf Anfechtung des Versicherungsvertrags können wir
schnitt G Nummer 4 – sofern vorhanden – ausgezahlt und der Versiche- nur innerhalb von zehn Jahren seit Vertragsabschluss ausüben.
rungsvertrag endet.
8 Leistungserweiterung / Wiederinkraftsetzung /
4 Vertragsanpassung Wiederanhebung
4.1 Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil uns nachgewie- Wenn eine erneute Risikoprüfung aufgrund einer unsere Leistungspflicht
sen wird, dass wir den Versicherungsvertrag auch bei Kenntnis der nicht erweiternden Änderung des Versicherungsvertrags, einer Wiederinkraft-
angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, abgeschlos- setzung oder einer Wiederanhebung vorgenommen wird, gelten die Num-
sen hätten (siehe Nummern 2.1 und 3.2), werden wir verlangen, dass diese mern 1 bis 7 entsprechend. Die Fristen der Nummern 6.3 und 7.4 begin-
anderen Bedingungen rückwirkend ab Beginn des Versicherungsvertrags nen mit der Änderung, Wiederinkraftsetzung oder Wiederanhebung be-
Vertragsbestandteil werden (Vertragsanpassung). züglich des geänderten, wieder in Kraft gesetzten oder wieder angeho-
benen Teiles des Versicherungsschutzes neu zu laufen.
4.2 Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als
zehn Prozent, oder schließen wir den Versicherungsschutz für den nicht 9 Erklärungsempfänger
angezeigten Umstand im Rahmen der Vertragsanpassung aus, können Sie
den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Die Ausübung unserer Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung, zur Vertrags-
Mitteilung fristlos kündigen. In unserer Mitteilung werden wir Sie auf das anpassung sowie zur Anfechtung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung.
Kündigungsrecht hinweisen.
Sofern Sie uns keine andere Person als Bevollmächtigten genannt haben,
5 Schuldlose Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gilt nach Ihrem Ableben ein Bezugsberechtigter als bevollmächtigt, diese
Erklärung entgegenzunehmen. Ist auch ein Bezugsberechtigter nicht vor-
Wir verzichten auf die uns aus § 19 VVG zustehenden Rechte zur Anpas- handen, oder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, können wir den
sung und Kündigung des Versicherungsvertrags, sofern die Anzeigepflicht- Inhaber des Versicherungsscheins zur Entgegennahme der Erklärung als
verletzung schuldlos erfolgt ist. bevollmächtigt ansehen.
6 Weitere Voraussetzungen für die Ausübung unseres Rechtes Sind die Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetre-
auf Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung ten, verpfändet oder gepfändet, können wir unsere Erklärung auch ge-
genüber einem daraus Berechtigten abgeben.
6.1 Unser Recht auf Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung steht
uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die
Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir können F. Beitragszahlung und Folgen der Nichtzahlung
uns auf unser Recht nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Ge-
fahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. 1 Beitragszahlung
6.2 Wir müssen unser Recht auf Rücktritt, Kündigung oder Vertragsan- 1.1 Zahlweise
passung innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist be- Die laufenden Beiträge zu Ihrem Versicherungsvertrag können Sie je nach
ginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeige- Vereinbarung durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbei-
pflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis er- träge entrichten.
langen. Bei Ausübung unseres Rechtes müssen wir die Umstände ange-
ben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dür- Die Versicherungsperiode umfasst bei Jahreszahlung ein Jahr, bei unter-
fen wir weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung angeben. jähriger Beitragszahlung entsprechend der Zahlungsweise einen Monat,
ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr.
6.3 Unser Recht können wir nur innerhalb von fünf Jahren seit Vertrags-
abschluss ausüben; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf 1.2 Einlösungs- und Folgebeitrag
dieser Frist eingetreten sind. Wurde die Anzeigepflicht vorsätzlich ver- Der Einlösungsbeitrag, d.h. der erste laufende Beitrag, wird sofort nach
letzt, beträgt die Frist zehn Jahre. Abschluss des Versicherungsvertrags fällig, jedoch nicht vor dem im Ver-
sicherungsschein angegebenen Beginn des Versicherungsvertrags. Alle
7 Anfechtung wegen arglistiger Täuschung weiteren Beiträge (Folgebeiträge) werden jeweils zu Beginn der verein-
barten Versicherungsperiode fällig.
7.1 Wir können den Versicherungsvertrag auch anfechten, falls durch
unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt auf unsere 1.3 Übermittlung der Beiträge
Annahmeentscheidung Einfluss genommen worden ist. Handelt es sich Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten.
um Angaben der versicherten Person, können wir Ihnen gegenüber die An- Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie fristge-
fechtung erklären, auch wenn Sie von der Verletzung der vorvertraglichen recht alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht.
Anzeigepflicht keine Kenntnis hatten.
14
[Seite 15]
Kapitel I Allgemeine Bedingungen
1.4 Lastschriftverfahren Nach Ablauf der Frist für die Beitragspause leben die Beitragszahlungs-
Solange Sie am Lastschriftverfahren teilnehmen, werden wir Ihre Zahlun- pflicht und der Versicherungsschutz ohne erneute Risikoprüfung wieder
gen so behandeln, als wären sie zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt er- auf. Die Höhe des anschließend zu zahlenden Beitrags wird nach anerkann-
folgt, es sei denn, die Lastschrift wird aufgrund Ihres Verschuldens nicht ten Regeln der Versicherungsmathematik neu berechnet.
eingelöst oder Sie widersprechen einer berechtigten Einziehung. Wird eine
Lastschrift nicht eingelöst, sind wir zu weiteren Einziehungen berechtigt, 3.3 Herabsetzung des Beitrags
nicht aber verpflichtet. Sie können in Textform verlangen, dass die Höhe des zu zahlenden Bei-
trags herabgesetzt wird (Herabsetzung des Beitrags). Voraussetzung ist,
2 Die Folgen der Nichtzahlung von Beiträgen dass der verbleibende jährliche Beitrag – beim Überschuss-System Bei-
tragsverrechnung nach Verrechnung mit Überschüssen – mindestens
2.1 Die Folgen der Nichtzahlung des Einlösungsbeitrags 60 Euro beträgt und die jährliche Mindestberufsunfähigkeitsrente von
Wenn Sie den Einlösungsbeitrag nicht oder nicht rechtzeitig zahlen, kön- 600 Euro nicht unterschritten wird. Durch die Herabsetzung des Beitrags
nen wir – solange die Zahlung nicht erfolgt ist – vom Versicherungsver- verringern sich die versicherten Leistungen nach anerkannten Regeln der
trag zurücktreten. Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungs- Versicherungsmathematik.
falles noch nicht gezahlt, besteht keine Leistungspflicht. Dies gilt nicht,
wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung bzw. die nicht Wiederanhebung nach Herabsetzung des Beitrags
rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. Nach der Herabsetzung des Beitrags können Sie innerhalb von drei Jah-
ren die Erhöhung des zu zahlenden Beitrags bis zur Höhe des unmittelbar
2.2 Die Folgen der Nichtzahlung von Folgebeiträgen vor der Herabsetzung des Beitrags vereinbarten Beitrags (Wiederanhe-
Wenn ein Folgebeitrag oder ein sonstiger Betrag, den Sie aus dem Versi- bung) in Textform beantragen.
cherungsverhältnis schulden, nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, erhal-
ten Sie von uns eine Mahnung in Textform. Begleichen Sie den Rückstand Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Wiederanhebung der Versi-
nicht innerhalb der in der Mahnung gesetzten Frist von mindestens zwei cherungsfall noch nicht eingetreten ist und die verbleibende Beitragszah-
Wochen, entfällt oder vermindert sich der Versicherungsschutz so, als ob lungsdauer noch mindestens ein Jahr beträgt.
Sie eine vorzeitige Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrags ver-
langt hätten; Abschnitt G Nummer 2.1 gilt daher entsprechend. Auf die Innerhalb von zwölf Monaten ab dem Termin, zu dem die Herabsetzung des
Rechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hinweisen. Beitrags wirksam wurde, erfolgt die Wiederanhebung ohne erneute Risiko-
prüfung. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Wiederanhebung vom Ergebnis ei-
3 Unterstützung bei Zahlungsschwierigkeiten ner erneuten Gesundheits- und finanziellen Angemessenheitsprüfung (Fi-
nanzielle Angemessenheitsprüfung – siehe Kapitel Spezielle Klauseln der
3.1 Beitragsstundung Allgemeinen Vertragsinformationen) der versicherten Person abhängig.
Sie können in Textform verlangen, dass unter Beibehaltung des vollen Ver-
sicherungsschutzes die Beiträge für einen Zeitraum von bis zu 24 Mona- Erfolgt die Herabsetzung des Beitrags wegen einer Elternzeit der versicher-
ten zinslos gestundet werden. Voraussetzung für eine Beitragsstundung ten Person, kann die Frist, in der die Wiederanhebung ohne erneute Risiko-
ist, dass der Beitrag für das vor der Beitragsstundung liegende Versiche- prüfung erfolgt, bis zu 36 Monate betragen. Voraussetzung ist, dass die He-
rungsjahr vollständig gezahlt wurde und nach Ablauf der Beitragsstun- rabsetzung des Beitrags frühestens drei Monate vor Beginn der Elternzeit
dung die Versicherungsdauer noch mindestens 24 Monate andauert. Die und die Wiederanhebung spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ende
gestundeten Beiträge sind mit Ablauf des Stundungszeitraumes nachzu- der Elternzeit erfolgt. Wird die Elternzeit in mehrere Abschnitte aufgeteilt,
zahlen. Auf Antrag können Sie den Beitragsrückstand auch innerhalb ei- gilt dies entsprechend für jeden Abschnitt der Elternzeit. Für den Beginn und
nes Zeitraumes von bis zu 24 Monaten in jährlichen, halbjährlichen, vier- das Ende der Elternzeit sind uns geeignete Nachweise vorzulegen.
teljährlichen oder monatlichen Raten zinslos ausgleichen.
Der Versicherungsschutz nach der Wiederanhebung wird nach anerkann-
Auf Wunsch kann der Ausgleich des Beitragsrückstands, sofern möglich, ten Regeln der Versicherungsmathematik neu berechnet. Er ist aufgrund
auch wie folgt durchgeführt werden: der Herabsetzung des Beitrags geringer.
• durch Erhöhung des zu zahlenden Beitrags unter Beibehaltung des Sie können den Versicherungsvertrag ebenso mit dem Versicherungs-
bestehenden Versicherungsschutzes; die Höhe des neuen zu zah- schutz, wie er unmittelbar vor der Herabsetzung des Beitrags bestanden
lenden Beitrags wird nach anerkannten Regeln der Versicherungs- hat, ab der Wiederanhebung fortführen, indem Sie den zu zahlenden Bei-
mathematik neu berechnet. trag auf die Höhe des unmittelbar vor der Herabsetzung des Beitrags ver-
• durch Reduzierung des Versicherungsschutzes; dieser wird nach einbarten Beitrag erhöhen und zum Zeitpunkt der Wiederanhebung eine
anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik neu berechnet. einmalige Nachzahlung leisten. Die Höhe der Nachzahlung ergibt sich aus
• durch Verrechnung mit vorhandenem Deckungskapital; hierbei kön- der Differenz zwischen den herabgesetzten Beiträgen und den unmittel-
nen Sie zwischen einer Verringerung des Versicherungsschutzes bar vor der Herabsetzung vereinbarten Beiträgen.
und einer Erhöhung des zu zahlenden Beitrags wählen.
• durch Verrechnung mit vorhandenem Ansammlungsguthaben, so- Die Wiederanhebung erfolgt mit unveränderten Rechnungsgrundlagen.
fern das Überschuss-System Verzinsliche Ansammlung vereinbart
ist. 3.4 Beitragsstundung, Beitragspause, Herabsetzung des Beitrags und
Wiederanhebung werden gebührenfrei durchgeführt.
Eine erneute Beitragsstundung ist nur möglich, wenn die gestundeten
Beiträge aus einer früheren Stundung vollständig beglichen wurden.
3.2 Beitragspause
Sie können in Textform verlangen, dass die Beitragszahlung unter Weg-
fall des Versicherungsschutzes für bis zu sechs Monate unterbrochen wird
(Beitragspause). Voraussetzung für eine Beitragspause ist, dass der Bei-
trag für das vor der Beitragspause liegende Versicherungsjahr vollständig
gezahlt wurde und die nach Ablauf der Beitragspause verbleibende Bei-
tragszahlungsdauer noch mindestens ein Jahr beträgt.
15
[Seite 16]
Kapitel I Allgemeine Bedingungen
G. Kündigung oder vorzeitige Beitragsfreistellung des Erfolgt die vorzeitige Beitragsfreistellung wegen einer Elternzeit der ver-
Versicherungsvertrags sicherten Person, kann die Frist, in der die Wiederinkraftsetzung ohne er-
neute Risikoprüfung erfolgt, bis zu 36 Monate betragen. Voraussetzung
1 Kündigung ist, dass die vorzeitige Beitragsfreistellung frühestens drei Monate vor
Beginn der Elternzeit und die Wiederinkraftsetzung spätestens innerhalb
Sie können Ihren Versicherungsvertrag jederzeit zum Ende einer Versiche- von drei Monaten nach Ende der Elternzeit erfolgt. Wird die Elternzeit in
rungsperiode kündigen. mehrere Abschnitte aufgeteilt, gilt dies entsprechend für jeden Abschnitt
der Elternzeit. Für den Beginn und das Ende der Elternzeit sind uns geeig-
Die Kündigung muss in Textform erfolgen. nete Nachweise vorzulegen.
Durch die Kündigung wandelt sich der Versicherungsvertrag nach Num- Der Versicherungsvertrag wird mit der Beitragshöhe, wie sie vor der Bei-
mer 2.1 grundsätzlich in einen vorzeitig beitragsfreien Versicherungsver- tragsfreistellung vereinbart war, wieder in Kraft gesetzt. Der Versiche-
trag mit herabgesetzter Berufsunfähigkeitsrente um. Ein Auszahlungs- rungsschutz ist aufgrund der während der Beitragsfreistellung nicht ge-
betrag nach Nummer 4 – sofern vorhanden – wird nur fällig, wenn die jähr- zahlten Beiträge geringer.
liche beitragsfreie Mindestberufsunfähigkeitsrente von 300 Euro nicht
erreicht wird. Sie können den Versicherungsvertrag ebenso mit dem Versicherungs-
schutz, wie er vor der Beitragsfreistellung bestanden hat, wieder in Kraft
2 Vorzeitige Beitragsfreistellung setzen, wenn der zu zahlende Beitrag ab der Wiederinkraftsetzung ent-
sprechend erhöht wird. Der erhöhte Beitrag wird nach anerkannten Re-
2.1 Unter Beachtung der in Nummer 1 genannten Termine können Sie geln der Versicherungsmathematik neu berechnet.
in Textform verlangen, vorzeitig von Ihrer Beitragszahlungspflicht befreit
zu werden. Die Wiederinkraftsetzung erfolgt mit unveränderten Rechnungsgrund-
lagen.
Bei der vorzeitigen Beitragsfreistellung wird – soweit vorhanden – der
Rückkaufswert nach Nummer 5, vermindert um den Abzug nach Num- Die Wiederinkraftsetzung wird gebührenfrei durchgeführt.
mer 6 sowie um rückständige Beiträge, für die Bildung einer beitragsfreien
Berufsunfähigkeitsrente verwendet, die nach anerkannten Regeln der Ver- 3 Befristete vorzeitige Beitragsfreistellung
sicherungsmathematik neu errechnet wird.
Die in Nummer 2 beschriebene vorzeitige Beitragsfreistellung können Sie
Für den beitragsfreien Versicherungsvertrag gilt, gegebenenfalls abwei- auch auf einen Zeitraum von bis zu 36 Monaten befristen.
chend von einer zuvor getroffenen Vereinbarung für die beitragspflich-
tige Zeit, das Überschuss-System Sofortbonus. Ein gegebenenfalls vor- 4 Auszahlungsbetrag
handenes Ansammlungsguthaben aus dem Überschuss-System Verzins-
liche Ansammlung ist von der vorzeitigen Beitragsfreistellung nicht be- Der Auszahlungsbetrag ist der garantierte Auszahlungsbetrag zuzüglich
troffen und wird weiterhin verzinst (siehe Abschnitt C Nummer 2.4) oder der Leistungen aus der Überschussbeteiligung (zur Überschussbeteiligung
auf Ihr Verlangen in Textform hin ausgezahlt. War für die beitragspflich- siehe Abschnitt C). Leistungen aus der Überschussbeteiligung erhalten
tige Zeit das Überschuss-System Sofortbonus vereinbart, vermindert sich Sie nur bei vereinbartem Überschuss-System Verzinsliche Ansammlung.
durch die vorzeitige Beitragsfreistellung auch der Berufsunfähigkeits-
schutz aus der Überschussbeteiligung. Der garantierte Auszahlungsbetrag ist der Rückkaufswert nach Num-
mer 5, vermindert um den Abzug nach Nummer 6.
Haben Sie die Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt und
wird die jährliche beitragsfreie Mindestberufsunfähigkeitsrente von Die Höhe des garantierten Auszahlungsbetrags können Sie der Tabelle der
300 Euro nicht erreicht, erhalten Sie – sofern vorhanden – den Auszah- Garantiewerte (siehe Nummer 7) entnehmen.
lungsbetrag nach Nummer 4 und der Versicherungsvertrag endet.
5 Rückkaufswert
Die garantierte Höhe der beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente können
Sie der Tabelle der Garantiewerte (siehe Nummer 7) entnehmen. Der Rückkaufswert ist das Deckungskapital ohne Berücksichtigung der
Überschussbeteiligung zum Termin, zu dem die Kündigung oder die vor-
2.2 Wiederinkraftsetzung nach vorzeitiger Beitragsfreistellung zeitige Beitragsfreistellung wirksam wird.
Nach der vorzeitigen Beitragsfreistellung können Sie innerhalb von
drei Jahren die Wiederaufnahme der Beitragszahlung (Wiederinkraftset- Die garantierte Höhe des Rückkaufswertes können Sie der Tabelle der Ga-
zung) bis zur Höhe des ursprünglichen Versicherungsschutzes in Textform rantiewerte (siehe Nummer 7) entnehmen.
beantragen.
6 Abzug bei Kündigung oder vorzeitiger
Bei einer befristeten vorzeitigen Beitragsfreistellung nach Nummer 3 er- Beitragsfreistellung
folgt die Wiederinkraftsetzung mit Ablauf der Frist, ohne dass Sie dies be-
antragen müssen. 6.1 Bei Kündigung oder vorzeitiger Beitragsfreistellung nehmen wir ei-
nen Abzug nach Nummern 6.2, 6.3 und 6.4 vor. Die Höhe des Abzugs kön-
Voraussetzung ist jeweils, dass zum Zeitpunkt der Wiederinkraftsetzung nen Sie der Tabelle der Garantiewerte (siehe Nummer 7) entnehmen.
der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist und die verbleibende Bei-
tragszahlungsdauer noch mindestens ein Jahr beträgt.
Innerhalb von zwölf Monaten ab dem Termin, zu dem die vorzeitige Bei-
tragsfreistellung wirksam wurde, erfolgt die Wiederinkraftsetzung ohne
erneute Risikoprüfung. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Wiederinkraftset-
zung vom Ergebnis einer erneuten Gesundheits- und finanziellen Ange-
messenheitsprüfung (Finanzielle Angemessenheitsprüfung – siehe Kapi-
tel Spezielle Klauseln der Allgemeinen Vertragsinformationen) der versi-
cherten Person abhängig.
16
[Seite 17]
Kapitel I Allgemeine Bedingungen
6.2 Durch Kündigung oder vorzeitige Beitragsfreistellung ergibt sich 1.2 Unwiderrufliches Bezugsrecht
für den verbleibenden Versicherungsbestand eine verschlechterte Risiko- Sie können auch ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte so-
situation. Kündigungen oder vorzeitige Beitragsfreistellungen erfolgen fort und unwiderruflich die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag er-
erfahrungsgemäß überwiegend dann, wenn aufgrund des Gesundheits- werben soll. Sobald wir Ihre Erklärung erhalten haben, kann dieses Bezugs-
zustands erwartet wird, dass der Versicherungsfall nicht eintritt und des- recht nur noch mit Zustimmung des von Ihnen benannten Bezugsberech-
halb die Aufrechterhaltung des Versicherungsvertrags nicht für erforder- tigten aufgehoben werden.
lich gehalten wird. Im Gegensatz dazu wird bei inzwischen eingetretenen
gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht auf den Versicherungsschutz 1.3 Wirksamkeit von Bezugsrechten, Abtretungen und
verzichtet. Für den verbleibenden Versicherungsbestand ergibt sich da- Verpfändungen
durch ein durchschnittlich schlechteres Risiko. Deshalb dient dieser Teil Die Einräumung und der Widerruf eines widerruflichen Bezugsrechts und
des Abzugs dem Ausgleich der Verschlechterung der Risikolage für den die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts sind uns gegenüber
verbleibenden Versichertenbestand. Dieser Teil des Abzugs wird in Pro- nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten in
zent des Rückkaufswertes bemessen. Die Höhe des Prozentsatzes kön- Textform angezeigt worden sind. Das Gleiche gilt für Abtretungen und
nen Sie der Tabelle der Garantiewerte (siehe Nummer 7) entnehmen. Verpfändungen, soweit derartige Verfügungen überhaupt rechtlich mög-
lich sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie; es können aber
6.3 Das der Berechnung des Rückkaufswertes und der beitragsfreien auch andere Personen sein, sofern Sie bereits vorher Verfügungen im Sinne
Berufsunfähigkeitsrente zugrunde liegende Deckungskapital wird auf Ba- der Nummer 1.2 vorgenommen haben.
sis der Beiträge ohne Berücksichtigung der Überschussbeteiligung ermit-
telt. Ein Teil des jeweiligen Beitrags wurde im Überschuss-System Bei- 2 Nachversicherungsgarantie bei Versicherungsverträgen
tragsverrechnung nicht gezahlt bzw. im Überschuss-System Verzinsliche mit laufender Beitragszahlung
Ansammlung wieder gutgeschrieben. Unter Berücksichtigung der nicht
gezahlten bzw. wieder gutgeschriebenen Beitragsteile fällt das Deckungs- 2.1 Bei Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszahlung haben
kapital niedriger aus. Hierfür dient dieser Teil des Abzugs als Ausgleich. Sie das Recht, eine Erhöhung der vereinbarten Versicherungsleistungen
Dieser Teil des Abzugs wird in Prozent des Rückkaufswertes bemessen. ohne erneute Risikoprüfung, mit Ausnahme der finanziellen Angemessen-
Die Höhe des Prozentsatzes können Sie der Tabelle der Garantiewerte heitsprüfung, unter Berücksichtigung der Nummern 2.2 bis 2.7 zu verlan-
(siehe Nummer 7) entnehmen. Dieser Teil des Abzugs entfällt beim Über- gen (Nachversicherung).
schuss-System Sofortbonus.
2.2 Ereignisabhängige Nachversicherung
6.4 Durch die Kündigung oder die vorzeitige Beitragsfreistellung ent- Sie können eine Nachversicherung innerhalb von zwölf Monaten nach Ein-
stehen uns Verwaltungskosten. Dieser Teil des Abzugs beträgt 60 Euro tritt folgender Ereignisse, die während der Versicherungsdauer eingetre-
und dient hierfür zum pauschalen Ausgleich. ten sind, verlangen. Innerhalb der genannten Frist sind uns geeignete
Nachweise dafür vorzulegen, dass die jeweiligen Voraussetzungen für die
6.5 Auf Ihr Verlangen hin müssen zunächst wir nachweisen, dass der Nachversicherung eingetreten sind.
Abzug ganz und in seinen einzelnen Teilen dem Grunde und der Höhe nach
zutrifft. Können Sie nachweisen, dass in Ihrem Fall ein Teil des Abzugs oder Ereignisse:
der gesamte Abzug dem Grunde nach nicht zutrifft, dann entfällt dieser
Teil des Abzugs oder der gesamte Abzug; können Sie nachweisen, dass der • Heirat der versicherten Person,
gesamte Abzug oder einer seiner Teile niedriger zu beziffern ist, dann wird • Geburt eines Kindes der versicherten Person,
der Abzug entsprechend Ihrem Nachweis herabgesetzt. • Adoption eines minderjährigen Kindes durch die versicherte Person,
• Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit durch die versicherte
6.6 Der Abzug bei Kündigung oder vorzeitiger Beitragsfreistellung ist Person nach erstmaliger ununterbrochener Elternzeit von mindes-
für Sie wirtschaftlich nachteilig. tens zwölf Monaten für ein Kind; eine Nachversicherung aufgrund
dieses Ereignisses ist nur möglich, wenn noch keine Nachversiche-
7 Tabelle der Garantiewerte rung aufgrund von Geburt oder Adoption für das jeweilige Kind in
Anspruch genommen worden ist,
Nähere Informationen zur garantierten Höhe des Rückkaufswertes, der • Erreichen der Volljährigkeit der versicherten Person,
beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente, des Auszahlungsbetrags und des • Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft im Sinne des
Abzugs können Sie der Tabelle der Garantiewerte (Individuelle Vertrags- Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) der versicherten Person,
informationen und Versicherungsschein) entnehmen. • Erhöhung des Einkommens der versicherten Person, die erstmalig
zum Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzli-
8 Beitragsrückzahlung chen Rentenversicherung führt,
• Steigerung des regelmäßigen monatlichen Bruttoeinkommens der
Ein Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge besteht nicht. versicherten Person aus nichtselbstständiger Tätigkeit um mehr
als zehn Prozent gegenüber dem regelmäßigen monatlichen Durch-
schnittsbruttoeinkommen der letzten zwölf Monate,
H. Gestaltungsrechte während der Vertragsdauer / • Steigerung des erzielten Gewinns vor Steuern aus selbstständiger
Empfänger der Versicherungsleistung oder freiberuflicher Tätigkeit der versicherten Person im Durch-
schnitt der letzten drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahre um
1 Bezugsrecht, Abtretung und Verpfändung zehn Prozent im Vergleich zum durchschnittlich erzielten Gewinn
vor Steuern in dem 3-Jahres-Zeitraum, der diesen letzten drei Ka-
1.1 Widerrufliches Bezugsrecht lenderjahren voranging,
Die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir an Sie als un- • Erhöhung des Einkommens der versicherten Person, die erstmalig
seren Versicherungsnehmer oder an Ihre Erben, falls Sie uns keine andere zum Überschreiten der Pflichtversicherungsgrenze in der Gesetz-
Person benannt haben, die die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag lichen Krankenversicherung führt,
erwerben soll (Bezugsberechtigter). Bis zur jeweiligen Fälligkeit können • erstmaliger Aufnahme einer der Ausbildung bzw. dem Studium ent-
Sie das Bezugsrecht jederzeit widerrufen. sprechenden beruflichen Tätigkeit bei versicherten Schülern, Stu-
denten und Auszubildenden,
17
[Seite 18]
Kapitel I Allgemeine Bedingungen
• erfolgreicher Abschluss einer staatlich anerkannten beruflichen • Bei versicherten Schülern, Studenten und Auszubildenden gilt: Bei
Weiterqualifizierung zum Fachwirt, zum Betriebswirt, zum Techni- erstmaliger Aufnahme einer der Ausbildung bzw. dem Studium ent-
ker oder erfolgreiches Ablegen einer Meisterprüfung durch die ver- sprechenden beruflichen Tätigkeit kann sich die versicherte jährli-
sicherte Person, che Berufsunfähigkeitsrente, gegebenenfalls inklusive Sofortbo-
• erfolgreicher Abschluss einer akademischen beruflichen Weiterqua- nus, um bis zu 100 Prozent erhöhen. Die versicherte jährliche Be-
lifizierung (z.B. Facharztausbildung, Master of Science) oder erfolg- rufsunfähigkeitsrente, gegebenenfalls inklusive Sofortbonus, darf
reicher Abschluss für rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Be- nach der Erhöhung höchstens 30.000 Euro betragen.
rufe (z.B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Notar), sofern die dann • Die jährliche Berufsunfähigkeitsrente aller Nachversicherungen, ge-
ausgeübte Tätigkeit der versicherten Person in unmittelbarem Zu- gebenenfalls inklusive Sofortbonus, darf insgesamt 24.000 Euro
sammenhang mit dem erfolgreichen Abschluss steht, nicht überschreiten.
• erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit der versi- • Die jährliche Berufsunfähigkeitsrente, gegebenenfalls inklusive So-
cherten Person, sofern die versicherte Person aus dieser Tätigkeit fortbonus, darf 90.000 Euro nicht überschreiten.
ihr hauptsächliches Einkommen bezieht, • Der Anspruch der versicherten Person auf Leistungen wegen Be-
• Aufnahme einer freiberuflichen oder selbstständigen Tätigkeit mit rufsunfähigkeit darf durch die Nachversicherung ein angemesse-
Kammerzugehörigkeit der versicherten Person, nes Verhältnis zum Arbeitseinkommen nicht überschreiten. Dabei
• Wegfall der Versicherungspflicht der versicherten Person in der ge- sind für den Fall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bestehende
setzlichen Rentenversicherung oder in einem berufsständischen oder vergleichbare Ansprüche der versicherten Person zu berück-
Versorgungswerk in Deutschland, sichtigen (Finanzielle Angemessenheitsprüfung – siehe Kapitel Spe-
• Wegfall oder Minderung der Versorgungsanwartschaft der versi- zielle Klauseln der Allgemeinen Vertragsinformationen).
cherten Person aus einer betrieblichen Altersversorgung mit Inva-
liditätsabsicherung; eine Nachversicherung aufgrund dieses Ereig- 2.6 Ihr Recht auf Nachversicherung erlischt,
nisses ist nur möglich, wenn die versicherte Person sich in einem
neuen, ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet und der Versi- • wenn die versicherte Person im Falle der ereignisabhängigen Nach-
cherungsvertrag aus der betrieblichen Altersversorgung nicht durch versicherung das 50. Lebensjahr oder im Falle der ereignisunabhän-
die versicherte Person oder einen neuen Arbeitgeber als Versiche- gigen Nachversicherung das 40. Lebensjahr vollendet hat oder
rungsnehmer beitragspflichtig fortgeführt wird, • die verbleibende Beitragszahlungsdauer weniger als fünf Jahre be-
• die versicherte Person ist in der gesetzlichen Rentenversicherung trägt oder
oder einem berufsständischen Versorgungswerk in Deutschland • sobald erstmals Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt
nicht mehr oder in geringerem Umfang gegen Invalidität abgesi- werden oder der Versicherungsfall eingetreten ist.
chert, da die gesetzliche Rentenversicherung oder das berufsstän-
dische Versorgungwerk den Umfang der Absicherung reduziert hat, 2.7 Wenn wir eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung feststel-
• Erwerb einer Immobilie durch die versicherte Person, die diese selbst len, erlischt Ihr Recht auf Nachversicherung und es gelten die Regelungen
bewohnt, oder Aufnahme eines Darlehens durch die versicherte Per- in Abschnitt E entsprechend für bereits bestehende Nachversicherungen.
son in Höhe von mindestens 50.000 Euro für einen Aus- oder Um-
bau einer Immobilie, die diese selbst bewohnt. 3 Erhöhungen bei Versicherungsverträgen mit laufender
Beitragszahlung
Der Versicherungsschutz aus der ereignisabhängigen Nachversicherung
beginnt zur nächsten Beitragsfälligkeit, nachdem uns die Erklärung zur 3.1 Sie haben das Recht, bis zu fünfmal eine Erhöhung der vereinbar-
Nachversicherung und die geeigneten Nachweise vorliegen und Sie den ten Versicherungsleistungen zu verlangen, sofern die folgenden Voraus-
erhöhten Beitrag gezahlt haben. setzungen erfüllt sind:
2.3 Ereignisunabhängige Nachversicherung • Es handelt sich um einen Versicherungsvertrag mit noch laufender
Unabhängig vom Eintritt eines Ereignisses können Sie eine Nachversiche- Beitragszahlung.
rung innerhalb von fünf Jahren nach Versicherungsbeginn einmalig ver- • Die verbleibende Beitragszahlungsdauer beträgt noch mindestens
langen. fünf Jahre.
• Die einzelne Erhöhung muss mindestens einen jährlichen Beitrag
Der Versicherungsschutz aus der ereignisunabhängigen Nachversicherung von 120 Euro ergeben.
beginnt zur nächsten Beitragsfälligkeit, nachdem uns die Erklärung zur • Der jährliche Beitrag aller Erhöhungen darf höchstens 200 Prozent
Nachversicherung vorliegt und Sie den erhöhten Beitrag gezahlt haben. der für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beiträge betragen.
• Die jährliche Berufsunfähigkeitsrente, gegebenenfalls inklusive So-
2.4 Die Nachversicherung erfolgt in dem bestehenden Versicherungs- fortbonus, darf durch die Erhöhung 72.000 Euro nicht überschrei-
vertrag. Ihr werden der gleiche Tarif – mit den für ihn gültigen Tarifbe- ten.
stimmungen, den Rechnungsgrundlagen und den zugehörigen Allgemei- • Es sind keine Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt wor-
nen, Besonderen oder Ergänzenden Bedingungen – und alle sonstigen gel- den und der Versicherungsfall ist noch nicht eingetreten.
tenden Vereinbarungen zugrunde gelegt.
Die Erhöhung erfolgt in dem bestehenden Versicherungsvertrag. Ihr wer-
2.5 Außerdem gelten für die Nachversicherung folgende Bestimmungen: den der gleiche Tarif – mit den für ihn gültigen Tarifbestimmungen, den
Rechnungsgrundlagen und den zugehörigen Allgemeinen, Besonderen
• Die Begrenzung der Höhe der Berufsunfähigkeitsrente für den bei oder Ergänzenden Bedingungen – und alle sonstigen geltenden Vereinba-
Abschluss des Versicherungsvertrags ausgeübten Beruf darf nicht rungen zugrunde gelegt.
überschritten werden.
• Die versicherte jährliche Berufsunfähigkeitsrente der Nachversi- 3.2 Ihr Recht auf Erhöhung ist vom Ergebnis einer erneuten Gesund-
cherung, gegebenenfalls inklusive Sofortbonus, muss mindestens heitsprüfung der versicherten Person abhängig.
600 Euro betragen.
• Die zum jeweiligen Zeitpunkt der Nachversicherung bestehende
versicherte jährliche Berufsunfähigkeitsrente, gegebenenfalls in-
klusive Sofortbonus, darf sich um bis zu 25 Prozent, höchstens je-
doch um 6.000 Euro, erhöhen.
18
[Seite 19]
Kapitel I Allgemeine Bedingungen
3.3 Außerdem ist Ihr Recht auf Erhöhung davon abhängig, dass der An- 5.2 Sie können innerhalb von zwölf Monaten nach erfolgreichem Ab-
spruch der versicherten Person auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit schluss einer Berufsausbildung oder eines Studiums seitens der versicher-
durch die Erhöhung ein angemessenes Verhältnis zum Arbeitseinkommen ten Person eine Überprüfung der individuellen Risikoeinstufung anhand
nicht überschreitet. Dabei sind für den Fall der Berufs- oder Erwerbsun- des ausgeübten Berufs der versicherten Person unter Berücksichtigung
fähigkeit bestehende oder vergleichbare Ansprüche zu berücksichtigen der persönlichen Berufsmerkmale verlangen, sofern die folgenden Vor-
(Finanzielle Angemessenheitsprüfung – siehe Kapitel Spezielle Klauseln aussetzungen erfüllt sind:
der Allgemeinen Vertragsinformationen). Außerdem gelten die bei Ab-
schluss des Versicherungsvertrags für die Berufsunfähigkeitsrente maß- • Es handelt sich um einen Versicherungsvertrag mit laufender Bei-
geblichen Begrenzungen. tragszahlung.
• Der dann ausgeübte Beruf der versicherten Person steht in unmit-
3.4 Der Versicherungsschutz aus der Erhöhung beginnt zur nächsten telbarem Zusammenhang mit dem erfolgreichen Abschluss und
Beitragsfälligkeit, nachdem uns Ihre Erklärung zur Erhöhung vorliegt, die wird im Rahmen der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tä-
Gesundheitsprüfung und die finanzielle Angemessenheitsprüfung abge- tigkeit der versicherten Person ausgeübt.
schlossen sind und Sie den erhöhten Beitrag gezahlt haben.
Als berufliche Tätigkeit gelten hierbei Vollzeit- bzw. Teilzeittätigkeiten als
4 Verlängerung des Versicherungsvertrags ohne Angestellter oder Arbeiter sowie selbstständige und freiberufliche Tätig-
erneute Risikoprüfung keiten, in einem zeitlich unbefristeten oder in einem auf mindestens
zwei Jahre befristeten Arbeitsverhältnis. Keine beruflichen Tätigkeiten im
4.1 Sie haben das Recht, im Fall der Erhöhung der Regelaltersgrenze in Sinne dieser Bedingungen sind geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem berufsständischen Ver- (z.B. „Minijobs“ oder „Ein-Euro-Jobs“) sowie Praktika und Aushilfstätig-
sorgungswerk in Deutschland, in dem die versicherte Person Mitglied ist, keiten (z.B. Studenten- oder Schülerjobs, Saisontätigkeiten).
einmalig eine entsprechende Verlängerung der Versicherungs- und Leis-
tungsdauer Ihres Versicherungsvertrags ohne erneute Risikoprüfung zu Hierzu sind uns innerhalb der Frist geeignete Nachweise vorzulegen.
verlangen.
5.3 Führt die Überprüfung, welche wir – ohne erneute Risikoprüfung –
Die Versicherungs- und Leistungsdauer kann um die Zeitspanne verlän- mit den Rechnungsgrundlagen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
gert werden, um die die Regelaltersgrenze erhöht wurde, höchstens je- vornehmen, zu einer Verringerung des Beitrags, werden wir diese zukünf-
doch bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres der versicherten Person. Ist tig berücksichtigen.
diese Verlängerung nach den bei Abschluss des Versicherungsvertrags
maßgeblichen Begrenzungen nicht versicherbar, kann stattdessen bis zum Der Beitrag verringert sich ab der nächsten Beitragsfälligkeit nach Vor-
jeweiligen höchstmöglichen Endalter verlängert werden. lage des Nachweises und Abschluss unserer Überprüfung.
Die Verlängerung Ihres Versicherungsvertrags können Sie innerhalb von 5.4 Führt die Überprüfung zu einer Verringerung des Beitrags, beginnen
zwölf Monaten nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung verlangen. die Fristen bezüglich der Verletzung der Anzeigepflicht in Abschnitt E
im Hinblick auf die Angaben zur Risikoeinstufung im Rahmen des Qualifi-
4.2 Sie können das Recht auf Verlängerung nicht ausüben, kationsbonus für Berufseinsteiger neu zu laufen.
• wenn die versicherte Person das 55. Lebensjahr vollendet hat,
• wenn die Versicherungsdauer Ihres Versicherungsvertrags höchs- I. Allgemeine Vertragsbestimmungen
tens bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres der versicherten Per-
son vereinbart ist, 1 Beginn des Versicherungsschutzes
• wenn der Versicherungsvertrag beitragsfrei gestellt ist,
• sobald erstmals Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn der Versicherungsvertrag aufgrund
werden oder der Versicherungsfall eingetreten ist. der Willenserklärungen der beiden Vertragspartner abgeschlossen wor-
den ist und Sie den Einlösungsbeitrag gezahlt haben. Vor dem im Versi-
4.3 Die Verlängerung erfolgt in dem bestehenden Versicherungsver- cherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn besteht kein Versi-
trag. Ihr werden der gleiche Tarif – mit den für ihn gültigen Tarifbestim- cherungsschutz.
mungen, den Rechnungsgrundlagen und den zugehörigen Allgemeinen,
Besonderen oder Ergänzenden Bedingungen – und alle sonstigen gelten- Ein vorläufiger Versicherungsschutz wird hierdurch nicht berührt.
den Vereinbarungen zugrunde gelegt.
2 Informationen während der Vertragslaufzeit
Mit der Verlängerung ändert sich der Beitrag nach anerkannten Regeln
der Versicherungsmathematik. In der Regel führt dies zu einer Erhöhung Bei den Überschuss-Systemen Beitragsverrechnung und Sofortbonus in-
des Beitrags. Die Verlängerung wird zur nächsten Beitragsfälligkeit wirk- formieren wir Sie, wenn sich der Prozentsatz der Überschussbeteiligung
sam, nachdem uns Ihre Erklärung zur Verlängerung zugegangen ist und ändert. Beim Überschuss-System Verzinsliche Ansammlung teilen wir Ih-
Sie den erhöhten Beitrag gezahlt haben. nen einmal jährlich den aktuellen Stand der Überschussbeteiligung mit.
Auf Wunsch können Sie den aktuellen Stand Ihres Versicherungsvertrags
5 Qualifikationsbonus für Berufseinsteiger jederzeit von uns erfahren.
5.1 Der Qualifikationsbonus für Berufseinsteiger kann nur ausgeübt 3 Regelungen zur Leistungsauszahlung
werden, wenn die versicherte Person bei Vertragsabschluss Schüler, Aus-
zubildender oder Student war. 3.1 Auszahlung in Euro
Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir als Geldleistung
in Euro.
3.2 Überweisung der Leistungen
Unsere Leistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten auf seine
Kosten. Bei Überweisungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirt-
schaftsraumes trägt der Empfangsberechtigte auch die damit verbun-
dene Gefahr.
19
[Seite 20]
Kapitel I Allgemeine Bedingungen
3.3 Verrechnung von ausstehenden Beträgen 6.2 Für die Berücksichtigung der Abschluss- und Vertriebskosten Ihres
Bei Fälligkeit von Leistungen aus dem Versicherungsvertrag verrechnen Versicherungsvertrags in unserem Jahresabschluss ist das Verrechnungs-
wir Beitragsrückstände oder sonstige ausstehende Beträge. verfahren nach § 4 Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) maßge-
bend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschluss- und
4 Meldung von Adress- und Namensänderungen Vertriebskosten herangezogen, soweit die Beiträge nicht für Leistungen
im Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen
4.1 Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich mit- Versicherungsperiode und für die Bildung der bilanziellen Deckungsrück-
teilen. Andernfalls können für Sie Nachteile entstehen, da wir eine an Sie stellung bestimmt sind. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach
zu richtende Willenserklärung mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zu- der Deckungsrückstellungsverordnung auf 2,5 Prozent der Summe der für
letzt bekannte Anschrift senden können. In diesem Fall gilt unsere Erklä- die gesamte Laufzeit des Versicherungsvertrags vereinbarten Beiträge
rung drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen Briefes als zugegan- (Beitragssumme) beschränkt.
gen. Dies gilt auch, wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren Gewerbe-
betrieb abgeschlossen und Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt haben. Damit auch in den ersten Jahren bereits Beitragsteile bei einer Kündigung
oder vorzeitigen Beitragsfreistellung zur Verfügung stehen, werden Ab-
4.2 Bei Änderung Ihres Namens gilt Nummer 4.1 entsprechend. Außer- schluss- und Vertriebskosten in Höhe von bis zu 2,5 Prozent der Beitrags-
dem ist uns ein geeigneter Nachweis über die Namensänderung vorzulegen. summe nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik gleich-
mäßig auf die ersten 60 beitragspflichtigen Monate verteilt. Ist die ver-
5 Weitere Mitteilungspflichten einbarte Beitragszahlungsdauer kürzer als 60 Monate, verteilen wir die
Kosten gleichmäßig auf die kürzere Beitragszahlungsdauer. Bereits ver-
5.1 Sofern wir aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Erhebung, Spei- rechnete Abschluss- und Vertriebskosten werden nicht erstattet.
cherung, Verarbeitung und Meldung von Informationen und Daten zu Ih-
rem Versicherungsvertrag verpflichtet sind, müssen Sie uns die hierfür Zeiträume, in denen der Versicherungsvertrag beitragsfrei gestellt ist,
notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen bei Abschluss des Ver- werden bei der Ermittlung des 60-Monats-Zeitraumes nicht berücksich-
sicherungsvertrags, bei Änderung nach Abschluss des Versicherungsver- tigt.
trags oder auf Nachfrage unverzüglich – d.h. ohne schuldhaftes Zögern –
zur Verfügung stellen. Sie sind auch zur Mitwirkung verpflichtet, soweit Bei Erhöhungen, z.B. dynamischen Erhöhungen oder Nachversicherungen,
der Status dritter Personen, die Rechte an Ihrem Versicherungsvertrag ha- wird jeder Erhöhungsteil hinsichtlich der Abschluss- und Vertriebskosten
ben, für Datenerhebungen und Meldungen maßgeblich ist. wie ein eigenständiger Versicherungsvertrag behandelt.
5.2 Notwendige Informationen im Sinne von Nummer 5.1 sind insbe- 6.3 Die übrigen Kosten werden über die gesamte Vertragslaufzeit verteilt.
sondere alle Umstände, die für die Beurteilung
6.4 Das beschriebene Verfahren zur Verrechnung der Abschluss- und
• Ihrer persönlichen steuerlichen Ansässigkeit, Vertriebskosten hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit Ih-
• der steuerlichen Ansässigkeit dritter Personen, die Rechte an Ih- res Versicherungsvertrags keine oder nur geringe Beträge für einen Rück-
rem Versicherungsvertrag haben und kaufswert vorhanden sind. Dies ist für Sie wirtschaftlich nachteilig. Nä-
• der steuerlichen Ansässigkeit des Leistungsempfängers here Informationen zur garantierten Höhe des Rückkaufswertes, der bei-
tragsfreien Berufsunfähigkeitsrente, des Auszahlungsbetrags und des Ab-
maßgebend sein können. zugs können Sie der Tabelle der Garantiewerte (Individuelle Vertragsin-
formationen und Versicherungsschein) entnehmen.
Dazu zählen insbesondere Steueridentifikationsnummern, Geburtsdatum,
Geburtsort und Wohnsitze. 7 Sonstige Kosten
Falls Sie uns die notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen nicht Mit sonstigen Kosten belasten wir Sie oder Ihren Versicherungsvertrag
oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, gilt Folgendes: Bei einer ent- nur aus besonderen, von Ihnen veranlassten, Gründen (z.B. bei Ausstel-
sprechenden gesetzlichen Verpflichtung werden Ihre Versicherungsver- lung eines Ersatzversicherungsscheins oder Beitragsverzug) zum pauscha-
tragsdaten an die zuständigen in- oder ausländischen Steuerbehörden len Ausgleich der durchschnittlich entstehenden Kosten. Einzelheiten
gemeldet. Dies gilt auch dann, wenn gegebenenfalls keine steuerliche An- dazu, insbesondere zur jeweiligen Kostenveranlassung und -höhe, ent-
sässigkeit im Ausland besteht. nehmen Sie bitte unserer Gebührenübersicht (Gebührenübersicht – siehe
Kapitel Überschussbeteiligung und Kosten der Allgemeinen Vertragsin-
6 Verrechnung der Kosten Ihres Versicherungsvertrags formationen). Die dort genannten Kosten werden von uns regelmäßig
überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen neu festgesetzt.
6.1 Mit Ihrem Versicherungsvertrag sind Kosten verbunden. Diese sind Die jeweils aktuelle Gebührenübersicht können Sie auf unserer Internet-
bereits bei der Kalkulation Ihrer Beiträge berücksichtigt. Es handelt sich seite einsehen. Gerne teilen wir Ihnen die sonstigen Kosten auf Anfrage
um Abschluss- und Vertriebskosten (insbesondere Aufwendungen für Ver- auch jederzeit mit.
sicherungsvertriebsprovisionen, Beratung, Gesundheitsauskünfte, Wer-
bung oder die Ausstellung des Versicherungsscheins) sowie übrige Kos- Auf Ihr Verlangen hin müssen zunächst wir das Entstehen und die Höhe
ten. Zu den übrigen Kosten gehören insbesondere Verwaltungskosten. dieser Kosten nachweisen. Können Sie nachweisen, dass in Ihrem Fall keine
Kosten entstanden sind, dann entfallen diese; können Sie nachweisen,
Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten sowie der dass geringere Kosten entstanden sind, dann werden diese entsprechend
übrigen Kosten und der darin enthaltenen Verwaltungskosten können Sie Ihrem Nachweis herabgesetzt.
den vorvertraglichen Informationen entnehmen.
8 Verjährung der Ansprüche auf Versicherungsleistungen
Ansprüche auf Versicherungsleistungen verjähren in drei Jahren. Die Frist
beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist
und der Anspruchsberechtigte von den anspruchsbegründenden Umstän-
den Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen
müssen. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkennt-
nis verjähren alle Ansprüche in zehn Jahren, nachdem sie entstanden sind.
20
[Seite 21]
Kapitel I Allgemeine Bedingungen
Ist der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet wor-
den, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem unsere
Leistungsentscheidung dem Anspruchsberechtigten in Textform zugeht.
Der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem Zugang unserer Leis-
tungsentscheidung bleibt damit bei der Berechnung der Frist unberück-
sichtigt.
Ist derjenige, der den Anspruch auf eine Versicherungsleistung geltend
macht, mit unserer Leistungsentscheidung nicht einverstanden, kann er
den Anspruch innerhalb der Verjährungsfrist gerichtlich geltend machen.
Wird die Frist versäumt, können wir uns auf die Einrede der Verjährung be-
rufen.
9 Vereinbartes Vertragsrecht und Gerichtsstand
9.1 Auf Ihren Versicherungsvertrag findet ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
9.2 Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können gegen uns
• bei dem für unseren Sitz oder
• bei dem für Ihren Wohnsitz – in Ermangelung eines solchen bei dem
für Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort – zum Zeitpunkt der Klage-
erhebung
örtlich zuständigen Gericht geltend gemacht werden.
9.3 Ansprüche gegen Sie können ausschließlich an dem für Ihren Wohn-
sitz – in Ermangelung eines solchen an dem für Ihren gewöhnlichen Auf-
enthaltsort – zum Zeitpunkt der Klageerhebung örtlich zuständigen Ge-
richt geltend gemacht werden.
9.4 Verlegen Sie nach Abschluss des Versicherungsvertrags Ihren Wohn-
sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in ein anderes Land oder ist Ihr
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageer-
hebung nicht bekannt, ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht
zuständig.
10 Streitbeilegungsverfahren (Versicherungsombudsmann e.V.)
10.1 Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine
Verhandlung mit uns nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis ge-
führt hat, können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V. wenden.
Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige, kostenfrei ar-
beitende Schlichtungsstelle für Verbraucher. Wir haben uns verpflichtet,
an diesem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Sie können sich münd-
lich, schriftlich oder in jeder anderen geeigneten Form an die Schlichtungs-
stelle wenden. Den Versicherungsombudsmann e.V. erreichen Sie derzeit
wie folgt:
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
10006 Berlin
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
10.2 Unabhängig hiervon können Sie sich jederzeit auch an uns wenden
oder den Rechtsweg beschreiten.
21
[Seite 22]
II. Ergänzende Bedingungen
Kapitel II Ergänzende Bedingungen für die Leistung bei speziellen Beeinträchtigungen
1.3 Vorliegen eines Schlaganfalls (Apoplektischer Insult)
Ein Schlaganfall im Sinne dieser Bedingungen ist ein plötzliches Ereignis mit
für die Leistung Störung der Durchblutung im Gehirn, das zum Absterben von Hirngewebe
bei speziellen Beeinträchtigungen führt, und liegt vor, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(Fassung 8/2026)
• Ursache: Gefäßverschluss oder Gehirnblutung
Für die Leistung bei speziellen Beeinträchtigungen gelten ergänzend zu den Der Schlaganfall wurde durch einen neu aufgetretenen Gefäßver-
schluss oder eine neu aufgetretene Gehirnblutung verursacht.
• Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung • Bleibender Funktionsausfall
nach Tarif PBU, Der Schlaganfall muss zu einem dauerhaften neurologischen Funk-
• Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung tionsausfall führen. Der Funktionsausfall muss dabei in einem Be-
nach Tarif PBUS reich auftreten, der durch die vom Schlaganfall betroffene Hirnre-
und den gion gesteuert wird und dauerhaft, also nicht nur vorübergehend,
• Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung sondern voraussichtlich mindestens über einen Zeitraum von
nach Tarif PBUB - für Beamte drei Jahren bestehen. Die Beurteilung, ob die Bedingung des blei-
benden Funktionsausfalls erfüllt ist, darf frühestens drei Monate
die folgenden Regelungen. Soweit dort nichts anderes bestimmt ist, fin- nach dem Schlaganfall erfolgen.
den die Allgemeinen Bedingungen sinngemäß Anwendung.
1.4 Vorliegen eines Hörverlusts
1 Vorliegen von speziellen Beeinträchtigungen Hörverlust im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte
Person die Hörfähigkeit beider Ohren verloren hat und der Hörverlust und
1.1 Vorliegen einer Krebserkrankung dessen Ausmaß nicht durch zumutbare Hilfsmittel (z.B. Hörgerät) gebes-
Krebs im Sinne dieser Bedingungen ist ein bösartiges Zellwachstum (z.B. sert werden kann. Der Hörverlust für gesprochene Wörter (Frequenzbe-
Tumor), das durch unkontrolliertes Wachstum sowie das Eindringen in an- reich 0,5 bis 3,0 Kilohertz) muss auf beiden Ohren jeweils mindestens
deres Gewebe mit Tendenz zur Metastasenbildung gekennzeichnet ist, 80 Dezibel betragen. Der Hörverlust muss voraussichtlich mindestens
und mindestens das Stadium II erreicht hat. Unter den Begriff Krebs fal- sechs Monate ununterbrochen bestehen oder bereits sechs Monate un-
len auch die Tumorformen des Blutes, der blutbildenden Organe und des unterbrochen bestanden haben.
Lymphsystems, z.B. Leukämie, Lymphome und Morbus Hodgkin.
1.5 Vorliegen einer Erblindung
Bei Leukämien besteht eine Leistungspflicht unabhängig vom Stadium Erblindung im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn
nur, wenn diese eine Anämie verursacht haben.
• die versicherte Person die Sehfähigkeit beider Augen vollständig
Die Einstufung des Krebses mindestens in das Stadium II muss verloren hat und der Sehverlust und dessen Ausmaß nicht durch zu-
mutbare Hilfsmittel (z.B. Brille oder Kontaktlinsen) gebessert wer-
• entsprechend der „TNM Klassifikation maligner Tumoren“ der In- den kann oder
ternational Union Against Cancer (UICC), oder • die Sehschärfe bzw. der Visus der versicherten Person nicht mehr
• bei Hirntumoren entsprechend der Klassifikation der Weltgesund- als 0,05 beträgt oder
heitsorganisation (WHO), oder • das Gesichtsfeld der versicherten Person für die Schwarz-Weiß-
• bei Lymphomen entsprechend der Ann-Arbor-Klassifikation, Wahrnehmung auf weniger als 15 Grad Abstand vom Zentrum in
alle Richtungen eingeschränkt ist.
nach dem jeweils im August 2026 gültigen Stand, erfolgt sein.
Die Erblindung muss voraussichtlich mindestens sechs Monate ununter-
1.2 Vorliegen eines Herzinfarkts (Myokardinfarkt) brochen bestehen oder bereits sechs Monate ununterbrochen bestanden
Ein Herzinfarkt im Sinne dieser Bedingungen ist ein plötzliches Ereignis, haben.
das durch ein Absterben von Herzmuskelgewebe aufgrund einer unzurei-
chenden Blutversorgung (Ischämie) der betroffenen Bereiche des Herz- 1.6 Vorliegen von Rollstuhlbedarf
muskels gekennzeichnet ist und liegt vor, wenn alle folgenden Vorausset- Rollstuhlbedarf im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versi-
zungen erfüllt sind: cherte Person voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen
bei der Fortbewegung ständig auf einen Rollstuhl angewiesen sein wird
• Veränderungen im Elektrokardiogramm (EKG) oder dies bereits sechs Monate ununterbrochen gewesen ist.
Es werden neu aufgetretene Veränderungen im Elektrokardiogramm
(EKG) festgestellt, die einem Herzinfarkt entsprechen. 2 Versicherungsleistungen
• Veränderungen von Blutwerten
Es werden Veränderungen von bestimmten Blutwerten diagnosti- 2.1 Wenn die versicherte Person während der vertraglichen Versiche-
ziert, d.h. ein Anstieg der herzspezifischen Enzyme (Troponin oder rungsdauer der Berufsunfähigkeits-Versicherung im Sinne dieser Bedin-
Kreatinkinase-MB) über die geltenden Grenzwerte hinaus, die auf gungen nach Nummer 1
eine Schädigung der Herzmuskelzellen hindeuten. Herzspezifische
Enzyme sind Bestandteile der Herzmuskelzelle. Stirbt ein Teil des • an Krebs erkrankt,
Herzmuskels bei einem Herzinfarkt ab, so werden diese Enzyme in • einen Herzinfarkt, einen Schlaganfall oder einen Hörverlust erleidet,
die Blutbahn freigesetzt und können dann im Rahmen einer Blut- • erblindet oder
entnahme im Labor gemessen werden. • auf einen Rollstuhl angewiesen ist
• Funktionseinschränkung des Herzens
Die Funktionseinschränkung des Herzens ist eine Verringerung der und Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verlangt, erbringen wir für die
Auswurfleistung (Ejektionsfraktion) des Herzens aufgrund des Herz- Dauer von höchstens 15 Monaten die folgenden Versicherungsleistungen:
infarkts. Die Auswurfleistung ist die Blutmenge, die das Herz beim
Zusammenziehen pumpt. Die verringerte Auswurfleistung darf noch • Volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht und
höchstens 30 Prozent betragen. • volle Zahlung einer Rente in Höhe der versicherten Berufsunfähig-
keitsrente, gegebenenfalls inklusive Sofortbonus.
22
[Seite 23]
Kapitel II Ergänzende Bedingungen für die Leistung bei speziellen Beeinträchtigungen
Leistungen wegen spezieller Beeinträchtigungen können während der ver- 2.7 Wartezeit bei Vorliegen einer Krebserkrankung
traglichen Versicherungsdauer der Berufsunfähigkeits-Versicherung mehr- Ein Anspruch auf Zahlung der Versicherungsleistung bei Vorliegen einer
mals beansprucht werden. Krebserkrankung besteht nicht, wenn
Leistungen wegen spezieller Beeinträchtigungen erhöhen sich nicht, wenn • Symptome einer Krebserkrankung innerhalb der ersten sechs Mo-
in dem Zeitraum, in dem wir bereits Leistungen wegen spezieller Beein- nate nach Versicherungsbeginn der Berufsunfähigkeits-Versiche-
trächtigungen erbringen, erneut ein Anspruch auf Leistungen wegen spe- rung auftreten oder
zieller Beeinträchtigungen entsteht. Die Leistungsdauer von höchstens • eine Diagnose von Krebs innerhalb der ersten sechs Monate nach
15 Monaten kann sich jedoch in diesem Fall verlängern. Versicherungsbeginn der Berufsunfähigkeits-Versicherung erfolgt.
2.2 Der Anspruch auf Leistungen wegen spezieller Beeinträchtigungen Wenn eine erneute Risikoprüfung aufgrund einer unsere Leistungspflicht
entsteht mit Ablauf des Monats, in den die fachärztlich bescheinigte Di- erweiternden Änderung des Versicherungsvertrags, einer Wiederinkraft-
agnose einer Krebserkrankung, eines Herzinfarkts, eines Schlaganfalls, ei- setzung oder einer Wiederanhebung vorgenommen wird, beginnt die War-
nes Hörverlust, einer Erblindung oder eines Rollstuhlbedarfs fällt. Bei Fest- tezeit von sechs Monaten neu zu laufen. Der Neubeginn der Wartezeit gilt
stellung der Leistungspflicht innerhalb einer Zahlungsperiode der Berufs- nur bezüglich des geänderten, wieder in Kraft gesetzten oder wiederan-
unfähigkeitsrente leisten wir die erste Rentenzahlung anteilig. gehobenen Teiles des Versicherungsschutzes und beginnt mit der Ände-
rung, Wiederinkraftsetzung oder Wiederanhebung.
Leistungen wegen spezieller Beeinträchtigungen können nur dann ver-
langt werden, wenn zeitgleich Leistungen wegen Berufsunfähigkeit be-
antragt werden. Die von uns zur Leistungsprüfung von Berufsunfähigkeit
benötigten Unterlagen können Sie uns auch nachreichen.
2.3 Werden Leistungen wegen spezieller Beeinträchtigungen verlangt,
haben Sie uns ein Zeugnis eines Facharztes einschließlich Befunden und –
falls vorhanden – Krankenhausberichte vorzulegen. Aus diesen Unterla-
gen muss hervorgehen, dass die versicherte Person im Sinne dieser Be-
dingungen
• an Krebs erkrankt ist,
• einen Herzinfarkt, Schlaganfall oder Hörverlust erlitten hat,
• erblindet ist oder
• auf einen Rollstuhl angewiesen ist.
Bei Vorliegen eines Herzinfarkts muss die Funktionseinschränkung des
Herzens anhand einer Echokardiographie, Szintigraphie oder einer ande-
ren medizinisch gleichwertigen Methode nachgewiesen werden.
Das Vorliegen eines Schlaganfalls muss durch ein Computertomogramm
(CT), ein Kernspintomogramm (MRT) oder ein anderes gleichwertiges bild-
gebendes Verfahren nachgewiesen werden.
Entstehende Kosten hat der Anspruchsteller zu tragen.
2.4 Der Anspruch auf Leistungen wegen spezieller Beeinträchtigungen
erlischt, wenn die versicherte Person stirbt, wir Leistungen wegen Berufs-
unfähigkeit erbringen oder bei Ablauf der vertraglichen Leistungsdauer
der Berufsunfähigkeits-Versicherung.
2.5 Wenn die Leistungsprüfung ergibt, dass bei der versicherten Per-
son Berufsunfähigkeit im Sinne der Allgemeinen Bedingungen nach Maß-
gabe des Abschnitts B Nummer 1 vorliegt, und für den Zeitraum seit Ein-
tritt der festgestellten Berufsunfähigkeit bereits Leistungen wegen spe-
zieller Beeinträchtigungen erbracht wurden, so werden diese Leistungen
mit den für diesen Zeitraum fälligen Berufsunfähigkeitsleistungen ver-
rechnet.
2.6 Solange Leistungen wegen Berufsunfähigkeit oder Leistungen we-
gen Arbeitsunfähigkeit erbracht werden, besteht kein Anspruch auf Leis-
tungen wegen spezieller Beeinträchtigungen.
23
[Seite 24]
III. Bedingungen für das Karriere X Paket
Kapitel III Bedingungen – Karriere X Paket
2.3 Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt auch vor bei
(Fassung 8/2026) Pflegebedürftigkeit. Pflegebedürftigkeit ist gegeben, wenn die versi-
cherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körper-
Wenn Sie das Karriere X Paket vereinbart haben, gelten ergänzend zu den verletzung oder (auch altersentsprechenden) Kräfteverfalls so hilflos ge-
wesen ist, dass sie für Verrichtungen des täglichen Lebens in erheblichem
• Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung Umfang täglich der Hilfe einer anderen Person bedurfte. Der Umfang der
nach Tarif PBU Hilfestellung wird nach einer Punktetabelle ermittelt.
und den
• Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung Die versicherte Person benötigt Hilfe beim
nach Tarif PBUS
• Fortbewegen im Zimmer 1 Punkt
folgende Regelungen: Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Inan-
spruchnahme einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls – die Unterstüt-
zung einer anderen Person für die Fortbewegung benötigt.
A. Starter-Bonus • Aufstehen und Zubettgehen 1 Punkt
Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nur mit Hilfe ei-
1 Versicherungsleistungen ner anderen Person das Bett verlassen oder in das Bett gelangen
kann.
Bei Eintritt von Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person nach Num- • An- und Auskleiden 1 Punkt
mer 2 während der vertraglichen Versicherungsdauer der Berufsunfähig- Hilfebedarf liegt vor, wenn sich die versicherte Person trotz kran-
keits-Versicherung und innerhalb der ersten fünf Jahre nach der erstma- kengerechter Kleidung nur mit Hilfe einer anderen Person an- oder
ligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit der versicherten Person zah- ausziehen kann.
len wir eine zusätzliche Erwerbsunfähigkeitsrente. Die fünf Jahre begin- • Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken 1 Punkt
nen unabhängig vom Versicherungsbeginn. Die Höhe der zusätzlichen Er- Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Benut-
werbsunfähigkeitsrente entspricht 50 Prozent der versicherten Berufs- zung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße – nur mit Hilfe
unfähigkeitsrente, gegebenenfalls inklusive Sofortbonus, höchstens je- einer anderen Person essen oder trinken kann.
doch 6.000 Euro jährlich. Die Leistungsdauer der zusätzlichen Erwerbs- • Waschen, Kämmen oder Rasieren 1 Punkt
unfähigkeitsrente entspricht der Leistungsdauer der Berufsunfähigkeits- Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person von einer ande-
Versicherung. ren Person gewaschen, gekämmt oder rasiert werden muss, weil
sie selbst die dafür erforderlichen Körperbewegungen nicht mehr
Als berufliche Tätigkeit gelten hierbei Vollzeit- bzw. Teilzeittätigkeiten als ausführen kann.
Angestellter oder Arbeiter sowie selbstständige und freiberufliche Tätig- • Verrichten der Notdurft 1 Punkt
keiten. Keine beruflichen Tätigkeiten im Sinne dieser Bedingungen sind Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstüt-
geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (z.B. „Minijobs“ oder „Ein-Euro- zung einer anderen Person benötigt, weil sie
Jobs“) sowie Praktika und Aushilfstätigkeiten (z.B. Studenten- oder Schü- – sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann,
lerjobs, Saisontätigkeiten). – ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel ver-
richten kann oder weil
Erfolgte die erstmalige Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit fünf oder – der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden
mehr Jahre vor Versicherungsbeginn besteht kein Versicherungsschutz kann.
aus dem Starter-Bonus, bei weniger als fünf Jahren verkürzt sich die Ver-
sicherungsdauer des Starter-Bonus entsprechend anteilig. Wir leisten ab zwei Punkten.
2 Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit 2.4 Pflegebedürftigkeit liegt auch vor, wenn die sechs Monate im Sinne
der Nummer 2.3 noch nicht erreicht sind, aber voraussichtlich erreicht
2.1 Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn werden.
die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit,
Körperverletzung oder (auch altersentsprechenden) Kräfteverfalls, die 2.5 Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt auch bei min-
ärztlich nachzuweisen sind, außerstande gewesen ist, mehr als drei Stun- destens mittelschwerer Demenz vor. Mittelschwere Demenz ist gegeben,
den täglich eine Erwerbstätigkeit auszuüben. wenn die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen nicht mehr
ohne fremde Hilfe zurechtkommt. Dies setzt den Verlust geistiger Fähig-
Als Erwerbstätigkeit gelten alle Tätigkeiten, die auf dem allgemeinen Ar- keiten voraus, der sich auf das Denk-, Erkennungs-, Erinnerungs- und Ori-
beitsmarkt üblich sind, und alle selbstständigen Tätigkeiten. Bei der Ent- entierungsvermögen wie folgt auswirkt:
scheidung über das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit kommt es aus-
schließlich auf die gesundheitlichen Verhältnisse der versicherten Person Die versicherte Person
an. Nicht berücksichtigt werden der zuletzt ausgeübte Beruf, die erwor-
benen Kenntnisse und Fähigkeiten, die bisherige Lebensstellung, insbe- • kann sich während einer Befragung kaum an relevante Aspekte ih-
sondere das bislang erzielte berufliche Einkommen, und die jeweilige Ar- res Lebens erinnern, z.B. an die Adresse, die langjährige Telefon-
beitsmarktlage. nummer, die Namen naher Familienangehöriger wie die der Enkel
oder den Namen der Schule, die sie zuletzt besucht hat,
2.2 Erwerbsunfähigkeit liegt auch vor, wenn die sechs Monate im Sinne • ist häufig desorientiert hinsichtlich Zeit (Datum, Wochentag, Jah-
der Nummer 2.1 noch nicht erreicht sind, aber voraussichtlich erreicht reszeit etc.) oder Ort,
werden. • kann Schwierigkeiten haben, beginnend bei 40 in Viererschritten
oder beginnend bei 20 in Zweierschritten rückwärts zu zählen,
• erinnert sich nur noch an einzelne Fakten, die sie selbst oder andere
betreffen,
• braucht keine Hilfe beim Toilettengang oder Essen, kann aber
Schwierigkeiten bei der Auswahl situationsgerechter Kleidung ha-
ben (z.B. wählt sie oft Hausschuhe für den Waldspaziergang).
24
[Seite 25]
Kapitel III Bedingungen – Karriere X Paket
Oben stehender Definition der mittelschweren Demenz nebst Fallbeispie- 6 Außerdem gelten für die Ausübung der Karrieregarantie folgende
len liegt die Reisberg-Skala zugrunde (Global Deterioration Scale – GDS, Bestimmungen:
Einteilung der Demenz in sieben Grade, Stand 08/2014). Nach Reisberg
verläuft die Entwicklung einer Demenz so, dass die bis in das Erwachse- • Die Begrenzung der Höhe der Berufsunfähigkeitsrente für den bei
nenalter erlernten Fähigkeiten nacheinander verloren werden. Abschluss des Versicherungsvertrags ausgeübten Beruf darf nicht
überschritten werden.
Wir leisten ab einem Schweregrad fünf nach Reisberg (GDS 5). • Die versicherte jährliche Berufsunfähigkeitsrente, gegebenenfalls
inklusive Sofortbonus, darf sich höchstens um den gleichen Pro-
2.6 Mittelschwere Demenz liegt auch vor, wenn die sechs Monate im zentsatz erhöhen, wie sich das regelmäßige monatliche Bruttoein-
Sinne der Nummer 2.5 noch nicht erreicht sind, aber voraussichtlich er- kommen (Karrieregarantie für Arbeitnehmer) bzw. der durchschnitt-
reicht werden. lich erzielte Gewinn vor Steuern (Karrieregarantie für Selbststän-
dige) erhöht hat.
2.7 Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist der Tag, an • Die versicherte jährliche Berufsunfähigkeitsrente aus der Karriere-
dem die maßgeblichen sechs Monate begonnen haben. garantie, gegebenenfalls inklusive Sofortbonus, muss mindestens
600 Euro betragen.
• Die zum jeweiligen Zeitpunkt der Ausübung der Karrieregarantie
B. Karrieregarantie bestehende versicherte jährliche Berufsunfähigkeitsrente, gege-
benenfalls inklusive Sofortbonus, darf sich um bis zu 25 Prozent,
1 Wurde die jährliche Berufsunfähigkeitsrente, gegebenenfalls in- höchstens jedoch um 6.000 Euro, erhöhen.
klusive Sofortbonus, bereits aufgrund von Nachversicherungen nach • Die jährliche Berufsunfähigkeitsrente, gegebenenfalls inklusive So-
Abschnitt H Nummer 2 der Allgemeinen Bedingungen um insgesamt fortbonus, darf 90.000 Euro nicht überschreiten.
24.000 Euro erhöht, haben Sie das Recht, eine Erhöhung der vereinbarten • Der Anspruch der versicherten Person auf Leistungen wegen Be-
Versicherungsleistungen ohne erneute Risikoprüfung, mit Ausnahme der rufsunfähigkeit darf durch die Erhöhung aus der Karrieregarantie
finanziellen Angemessenheitsprüfung, zu verlangen (Karrieregarantie). ein angemessenes Verhältnis zum Arbeitseinkommen nicht über-
schreiten. Dabei sind für den Fall der Berufs- oder Erwerbsunfähig-
2 Karrieregarantie für Arbeitnehmer keit bestehende oder vergleichbare Ansprüche der versicherten Per-
Nach einer Steigerung des regelmäßigen monatlichen Bruttoeinkommens son zu berücksichtigen (Finanzielle Angemessenheitsprüfung –
der versicherten Person aus nichtselbstständiger Tätigkeit um mehr siehe Kapitel Spezielle Klauseln der Allgemeinen Vertragsinforma-
als fünf Prozent gegenüber dem regelmäßigen monatlichen Durchschnitts- tionen).
bruttoeinkommen der letzten zwölf Monate können Sie bei Versicherungs-
verträgen mit laufender Beitragszahlung innerhalb von zwölf Monaten 7 Ihr Recht auf Ausübung der Karrieregarantie erlischt,
eine Erhöhung aus der Karrieregarantie verlangen. Voraussetzung ist, dass
sich die versicherte Person zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung ver- • wenn die versicherte Person das 50. Lebensjahr vollendet hat oder
langt wird, in einem zeitlich unbefristeten oder befristeten Arbeitsver- • die verbleibende Beitragszahlungsdauer weniger als fünf Jahre be-
hältnis befindet. Befindet sich die versicherte Person in einem befriste- trägt oder
ten Arbeitsverhältnis, müssen zu diesem Zeitpunkt noch mindestens • sobald erstmals Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt
zwei Jahre bis zum Ablauf der vereinbarten Befristung verbleiben. werden oder der Versicherungsfall eingetreten ist.
Hierzu ist uns innerhalb der Frist ein geeigneter Nachweis über die be- 8 Wenn wir eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung feststel-
schriebene Einkommenssteigerung und das bestehende Arbeitsverhält- len, erlischt Ihr Recht auf die Ausübung der Karrieregarantie und es gel-
nis vorzulegen. ten die Regelungen in Abschnitt E der Allgemeinen Bedingungen entspre-
chend für bereits erfolgte Erhöhungen aus der Karrieregarantie.
3 Karrieregarantie für Selbstständige
Hat sich der erzielte Gewinn vor Steuern aus selbstständiger Tätigkeit der
versicherten Person im Durchschnitt der letzten drei aufeinanderfolgen- C. Rabatt auf Nachversicherungen
den Kalenderjahre um zehn Prozent im Vergleich zum durchschnittlich er-
zielten Gewinn vor Steuern in dem 3-Jahres-Zeitraum, der diesen letzten Bei allen Nachversicherungen zu diesem Versicherungsvertrag erhalten Sie
drei Kalenderjahren voranging, gesteigert, können Sie bei Versicherungs- auf den Beitrag für die jeweilige Nachversicherung fünf Prozent Rabatt.
verträgen mit laufender Beitragszahlung innerhalb von zwölf Monaten
eine Erhöhung aus der Karrieregarantie verlangen. Voraussetzung ist, dass
die versicherte Person zu diesem Zeitpunkt ihre selbstständige Tätigkeit D. Qualifikationsbonus bei Weiterqualifizierung
seit mindestens sechs Jahren ausübt. und Berufswechsel
Hierzu ist uns innerhalb der Frist ein geeigneter Nachweis über die be- 1 Bei Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszahlung können
schriebene Einkommenssteigerung und das Bestehen der selbstständi- Sie eine Überprüfung der individuellen Risikoeinstufung anhand des aus-
gen Tätigkeit vorzulegen. geübten Berufs der versicherten Person unter Berücksichtigung der per-
sönlichen Berufsmerkmale verlangen (Qualifikationsbonus).
4 Der Versicherungsschutz aus der Karrieregarantie beginnt zur nächs-
ten Beitragsfälligkeit, nachdem uns Ihre Erklärung zur Ausübung der Kar- 2 Qualifikationsbonus bei Weiterqualifizierung
rieregarantie und die Nachweise vorliegen und Sie den erhöhten Beitrag Sie können innerhalb von zwölf Monaten nach erfolgreichem Abschluss
gezahlt haben. einer staatlich anerkannten beruflichen oder akademischen Weiterquali-
fizierung seitens der versicherten Person den Qualifikationsbonus verlan-
5 Die Erhöhung aus der Karrieregarantie erfolgt in dem bestehenden gen, sofern der dann ausgeübte Beruf der versicherten Person in unmit-
Versicherungsvertrag. Ihr werden der gleiche Tarif – mit den für ihn gül- telbarem Zusammenhang mit dem erfolgreichen Abschluss steht. Hierzu
tigen Tarifbestimmungen, den Rechnungsgrundlagen und den zugehöri- ist uns innerhalb der Frist ein geeigneter Nachweis über den erfolgreichen
gen Allgemeinen, Besonderen oder Ergänzenden Bedingungen – und alle Abschluss vorzulegen.
sonstigen geltenden Vereinbarungen zugrunde gelegt.
25
[Seite 26]
Kapitel III Bedingungen – Karriere X Paket
3 Qualifikationsbonus bei Berufswechsel
Sie können innerhalb von zwölf Monaten nach einem Berufswechsel der
versicherten Person den Qualifikationsbonus verlangen, wenn
• der Berufswechsel innerhalb der ersten zehn Jahre nach Versiche-
rungsbeginn oder innerhalb der ersten zehn Jahre nach der erst-
maligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit der versicherten Per-
son erfolgt und
• die versicherte Person zum Zeitpunkt des Berufswechsels das
40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Der Zeitraum nach der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit
beginnt unabhängig vom Versicherungsbeginn.
Als berufliche Tätigkeit gelten hierbei Vollzeit- bzw. Teilzeittätigkeiten als
Angestellter oder Arbeiter sowie selbstständige und freiberufliche Tätig-
keiten. Keine beruflichen Tätigkeiten im Sinne dieser Bedingungen sind
geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (z.B. „Minijobs“ oder „Ein-Euro-
Jobs“) sowie Praktika und Aushilfstätigkeiten (z.B. Studenten- oder Schü-
lerjobs, Saisontätigkeiten).
Hierzu ist uns innerhalb der Frist ein geeigneter Nachweis über den Be-
rufswechsel vorzulegen.
Der Qualifikationsbonus kann während der Versicherungsdauer nur ein-
mal ausgeübt werden.
4 Führt die Überprüfung, welche wir – ohne erneute Risikoprüfung –
mit den Rechnungsgrundlagen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
vornehmen, zu einer Verringerung des Beitrags, werden wir diese zukünf-
tig berücksichtigen.
Der Beitrag verringert sich ab der nächsten Beitragsfälligkeit nach Vor-
lage des Nachweises und Abschluss unserer Überprüfung.
5 Führt die Überprüfung zu einer Verringerung des Beitrags, begin-
nen die Fristen bezüglich der Verletzung der Anzeigepflicht (siehe Ab-
schnitt E der Allgemeinen Bedingungen) im Hinblick auf die Angaben zur
Risikoeinstufung im Rahmen des Qualifikationsbonus neu zu laufen.
E. Vereinbarungen und Gültigkeit anderer Bedingungen
Für das Karriere X Paket besteht kein separates Kündigungsrecht.
Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, finden die All-
gemeinen Bedingungen sinngemäß Anwendung.
Ausschlüsse und besondere Vereinbarungen zu Art und Umfang des Ver-
sicherungsschutzes bei Berufsunfähigkeit gelten entsprechend auch für
das Karriere X Paket. Informationen hierzu können Sie Ihrem Versiche-
rungsschein entnehmen.
26
[Seite 27]
IV. Bedingungen für die Leistung wegen
Kapitel IV Bedingungen für die Leistung wegen Arbeitsunfähigkeit
2.4 Die Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit erbringen wir, solange
Arbeitsunfähigkeit
• die versicherte Person ununterbrochen arbeitsunfähig im Sinne der
(Fassung 8/2026) Nummer 1 ist,
• die vertragliche Leistungsdauer der Berufsunfähigkeits-Versiche-
Wenn Sie die Leistung wegen Arbeitsunfähigkeit vereinbart haben, gel- rung nicht abgelaufen ist,
ten ergänzend zu den • wir keine Leistungen wegen Berufsunfähigkeit erbringen,
• die versicherte Person lebt und
• Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung • insgesamt eine Dauer der Arbeitsunfähigkeit von 24 Monaten wäh-
nach Tarif PBU rend der vertraglichen Leistungsdauer der Berufsunfähigkeits-Ver-
und den sicherung nicht überschritten ist. Wenn die versicherte Person
• Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung mehrfach nach Nummer 1 bescheinigt arbeitsunfähig ist, ist die
nach Tarif PBUS Leistungsdauer wegen Arbeitsunfähigkeit für alle eintretenden Ar-
beitsunfähigkeiten zusammen auf 24 Monate beschränkt. Bei der
folgende Regelungen: maximalen Leistungsdauer von 24 Monaten werden auch die Mo-
nate berücksichtigt, in denen Arbeitsunfähigkeit vorlag, aber auf-
grund einer gegebenenfalls vereinbarten Karenzzeit noch keine
Leistung wegen Arbeitsunfähigkeit Leistung erbracht wurde.
1 Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit Sie müssen uns unverzüglich informieren, wenn keine Arbeitsunfähigkeit
mehr vorliegt.
Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die ver-
sicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körper- 2.5 Wenn die Leistungsprüfung ergibt, dass bei der versicherten Per-
verletzung oder Kräfteverfalls ihre zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähig- son Berufsunfähigkeit im Sinne der Allgemeinen Bedingungen nach Maß-
keit ausgeübte Tätigkeit nicht oder nur unter der Gefahr der Verschlim- gabe des Abschnitts B Nummer 1 vorliegt, und für den Zeitraum seit Ein-
merung der Erkrankung oder Verletzung ausführen konnte. tritt der festgestellten Berufsunfähigkeit bereits Leistungen wegen Ar-
beitsunfähigkeit erbracht wurden, so werden diese Leistungen mit den
Die Arbeitsunfähigkeit ist ärztlich zu bescheinigen. Mindestens eine der für diesen Zeitraum fälligen Berufsunfähigkeitsleistungen verrechnet und
Bescheinigungen muss von einem Facharzt ausgestellt worden sein. bei der maximalen Leistungsdauer wegen Arbeitsunfähigkeit von 24 Mo-
naten nicht berücksichtigt.
Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt auch vor, wenn die
sechs Monate noch nicht erreicht sind, aber die versicherte Person min- 2.6 Solange Leistungen wegen Berufsunfähigkeit oder Leistungen we-
destens drei Monate ununterbrochen ärztlich bescheinigt arbeitsunfähig gen spezieller Beeinträchtigungen erbracht werden, besteht kein Anspruch
gewesen ist und eine fachärztliche Prognose vorliegt, dass die Arbeitsun- auf Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit.
fähigkeit voraussichtlich insgesamt mindestens sechs Monate ununter-
brochen andauern wird. 2.7 Kann die versicherte Person ihre bisherige Tätigkeit in einer stufen-
weisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach dem Sozialgesetz-
2 Versicherungsleistungen buch (SGB) V teilweise verrichten, stellt dies keine Unterbrechung der Ar-
beitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen dar.
2.1 Wird die versicherte Person während der vertraglichen Versiche-
rungsdauer der Berufsunfähigkeits-Versicherung im Sinne der Nummer 1 3 Vereinbarungen und Gültigkeit anderer Bedingungen
arbeitsunfähig und werden Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verlangt,
erbringen wir die folgenden Versicherungsleistungen: Für die Leistung wegen Arbeitsunfähigkeit besteht kein separates Kündi-
gungsrecht.
• Volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht und
• volle Zahlung einer Rente in Höhe der versicherten Berufsunfähig- Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, finden die All-
keitsrente, gegebenenfalls inklusive Sofortbonus. gemeinen Bedingungen für die Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit sinn-
gemäß Anwendung. Dies gilt insbesondere für die Abschnitte D und E der
2.2 Der Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit entsteht Allgemeinen Bedingungen.
mit Ablauf des Monats, in den der ärztlich bzw. fachärztlich bescheinigte
Beginn der Arbeitsunfähigkeit fällt. Bei Feststellung der Leistungspflicht Ausschlüsse und besondere Vereinbarungen zu Art und Umfang des Ver-
innerhalb einer Zahlungsperiode der Berufsunfähigkeitsrente leisten wir sicherungsschutzes bei Berufsunfähigkeit gelten entsprechend auch für
die erste Rentenzahlung anteilig. die Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit. Informationen hierzu können
Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit können nur dann verlangt werden,
wenn zeitgleich Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt werden.
2.3 Werden Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit verlangt, müssen uns
auf Kosten des Anspruchstellers auf die versicherte Person ausgestellte
ärztliche Bescheinigungen nach Nummer 1 eingereicht werden. Die Be-
scheinigungen müssen von einem in Deutschland zugelassenen Arzt bzw.
Facharzt der entsprechenden Fachrichtung ausgestellt worden sein. An-
schließend sind wir berechtigt zu prüfen, ob nach wie vor eine ununter-
brochene Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person im Sinne der Num-
mer 1 vorliegt.
27
[Seite 28]
V. Besondere Bedingungen
Kapitel V Besondere Bedingungen für den vorläufigen Versicherungsschutz
e) der Einlösungsbeitrag für die beantragte Versicherung nicht recht-
zeitig gezahlt wurde bzw. der Einzug des Einlösungsbeitrags aus
für den vorläufigen Versicherungsschutz von Ihnen zu vertretenden Gründen nicht möglich war oder dem
in der Berufsunfähigkeits- und Einzug widersprochen worden ist.
Erwerbsunfähigkeits-Versicherung
3.3 Bei unfallbedingter Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit erbringen wir
(Fassung 8/2026)
so lange Leistungen, wie die unfallbedingte Berufs- bzw. Erwerbsunfähig-
keit andauert, längstens jedoch bis zum Ablauf der vorgesehenen Leis-
1 Vorläufiger Versicherungsschutz tungsdauer.
1.1 Wir zahlen die beantragte Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente, 4 Ausschlüsse vom vorläufigen Versicherungsschutz
höchstens jedoch eine jährliche Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente
von 12.000 Euro, gegebenenfalls inklusive Sofortbonus sowie sonstiger 4.1 Unsere Leistungspflicht ist ausgeschlossen für Versicherungsfälle
eingeschlossener Rentenleistungen, wenn die versicherte Person wäh- aufgrund von Ursachen, nach denen im Antrag gefragt wurde und von de-
rend der Dauer des vorläufigen Versicherungsschutzes einen Unfall erlei- nen die versicherte Person bei Unterzeichnung Kenntnis hatte. Dies gilt
det und dadurch Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nach Maßgabe des Ab- auch, wenn diese im Antrag angegeben wurden.
schnitts B Nummer 1 der Allgemeinen Bedingungen eintritt.
Dies gilt nicht für Umstände, die für den Eintritt des Versicherungsfalls
Die Begrenzung der Höhe der jährlichen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeits- lediglich mitursächlich geworden sind.
rente auf 12.000 Euro, gegebenenfalls inklusive Sofortbonus sowie sons-
tiger eingeschlossener Rentenleistungen gilt, wenn bei uns für die versi- 4.2 Sofern eine unfallbedingte Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nach
cherte Person mehrere Anträge auf Abschluss von Berufsunfähigkeits- Maßgabe des Abschnitts B Nummer 3 der Allgemeinen Bedingungen ein-
oder Erwerbsunfähigkeits-Versicherungen betroffen sind, für alle Anträge tritt, besteht kein Versicherungsschutz.
zusammen.
5 Kosten des vorläufigen Versicherungsschutzes
Der Unfall muss uns innerhalb von drei Monaten nach dessen Eintritt an-
gezeigt werden. Für den vorläufigen Versicherungsschutz erheben wir keinen Beitrag. Er-
bringen wir Leistungen aufgrund des vorläufigen Versicherungsschutzes,
1.2 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich so behalten wir ein Entgelt ein. Das Entgelt entspricht dem Jahresbeitrag
von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwil- für das erste Versicherungsjahr der beantragten Berufs- bzw. Erwerbsun-
lig eine Gesundheitsschädigung erleidet. fähigkeitsrente. Bereits gezahlte Beiträge rechnen wir an.
1.3 Wir leisten ab dem nächsten Monatsersten nach Eintritt der unfall- 6 Verhältnis zum beantragten Versicherungsvertrag und
bedingten Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, frühestens ab dem beantrag- Leistungsempfänger
ten Versicherungsbeginn.
6.1 Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, finden
2 Voraussetzungen für den vorläufigen die Allgemeinen Bedingungen Anwendung.
Versicherungsschutz
6.2 Haben Sie im Antrag ein Bezugsrecht festgelegt, gilt dieses auch
Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Voraussetzung für den vorläufi- für die Leistungen aus dem vorläufigen Versicherungsschutz.
gen Versicherungsschutz, dass
6.3 Bei Direktversicherungen im Rahmen der betrieblichen Altersver-
a) Ihr Antrag nicht von dem von uns angebotenen Tarif mit den dazu- sorgung entfällt der vorläufige Versicherungsschutz aufgrund gesetzli-
gehörigen Tarifierungsmerkmalen und Annahmerichtlinien und sei- cher Rahmenbedingungen.
nen Bedingungen abweicht;
b) Sie das Zustandekommen der beantragten Versicherung nicht von
einer besonderen Bedingung abhängig gemacht haben;
c) Sie und die versicherte Person ihren Wohnsitz in Deutschland oder
Österreich haben.
3 Beginn und Ende des vorläufigen Versicherungsschutzes
3.1 Der vorläufige Versicherungsschutz beginnt mit dem auf den Ein-
gang Ihres Antrags bei uns folgenden Tag, frühestens jedoch zwei Monate
vor dem beantragten Versicherungsbeginn.
3.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet der vorläufige Versiche-
rungsschutz, wenn
a) der Versicherungsschutz aus der beantragten Versicherung begon-
nen hat;
b) Sie einem von uns angebotenen, vom Antrag abweichenden Versi-
cherungsschutz widersprechen;
c) wir Ihren Antrag abgelehnt haben. In diesem Fall werden wir den
vorläufigen Versicherungsschutz kündigen;
d) Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht oder Sie Ihren An-
trag zurückgenommen haben;
28
[Seite 29]
VI. Besondere Bedingungen
Kapitel VI Besondere Bedingungen - Dynamik
4 Aussetzen von Erhöhungen
für die Dynamik 4.1 Die Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn Sie ihr bis zum Ende des
zur Berufsunfähigkeits- und zweiten Monats nach dem Erhöhungstermin in Textform widersprechen
Erwerbsunfähigkeits-Versicherung oder den ersten erhöhten Beitrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach
dem Erhöhungstermin zahlen.
(Fassung 8/2026)
4.2 Sie können beliebig oft ohne Angabe von Gründen auf Erhöhungen
1 Der Maßstab für die planmäßige Erhöhung der Beiträge verzichten.
1.1 Der vereinbarte laufende Beitrag für diesen Versicherungsvertrag Ihr Recht auf weitere Erhöhungen bleibt weiterhin bestehen, sofern Sie
erhöht sich nach der getroffenen Vereinbarung, die im Versicherungs- nicht generell hierauf verzichten. Der generelle Verzicht auf weitere Erhö-
schein dokumentiert ist. hungen ist uns in Textform mitzuteilen.
Basis für die jeweilige Erhöhung ist der jeweils vor der Erhöhung geltende 4.3 Das Recht auf Erhöhungen ohne erneute Risikoprüfung erlischt, so-
Beitrag. bald erstmals Leistungen wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bean-
tragt werden oder der Versicherungsfall eingetreten ist.
1.2 Die Beitragserhöhung bewirkt eine Erhöhung der Versicherungsleis-
tungen ohne erneute Risikoprüfung. Die jeweilige Erhöhung der Versiche-
rungsleistungen ist abhängig vom Alter der versicherten Person sowie der
restlichen Versicherungs- und Leistungsdauer und wird nach anerkann-
ten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet. Die Erhöhung er-
folgt in dem bestehenden Versicherungsvertrag. Ihr werden der gleiche
Tarif – mit den für ihn gültigen Tarifbestimmungen, den Rechnungsgrund-
lagen und den zugehörigen Allgemeinen, Besonderen oder Ergänzenden
Bedingungen – und alle sonstigen geltenden Vereinbarungen zugrunde
gelegt. Die Versicherungsleistungen erhöhen sich nicht im gleichen Ver-
hältnis wie die Beiträge.
2 Der Zeitpunkt der Erhöhung von Beiträgen und
Versicherungsleistungen
2.1 Die Erhöhung des Beitrags und der Versicherungsleistungen erfolgt
nach der getroffenen Vereinbarung, die im Versicherungsschein dokumen-
tiert ist.
2.2 Sie erhalten rechtzeitig vor dem Erhöhungstermin eine Mitteilung
über die Erhöhung. Der Versicherungsschutz aus der jeweiligen Erhöhung
beginnt am Erhöhungstermin.
2.3 Erhöhungen finden bis fünf Jahre vor Ablauf der Beitragszahlungs-
dauer statt. Die letzte Erhöhung erfolgt, wenn mit der Erhöhung die ver-
sicherte Jahresrente von 90.000 Euro, gegebenenfalls inklusive Sofort-
bonus, überschritten wird. Bei vorzeitig beitragsfrei gestellten Versiche-
rungsverträgen findet keine weitere Erhöhung statt.
3 Sonstige Bestimmungen für die Erhöhung
3.1 Alle im Rahmen des Versicherungsvertrags getroffenen Vereinba-
rungen, insbesondere die Allgemeinen, Besonderen oder Ergänzenden Be-
dingungen sowie die Bezugsrechtsverfügung, erstrecken sich auch auf die
Erhöhung.
3.2 Das in den Allgemeinen Bedingungen beschriebene Verfahren zur
Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten gilt auch für die Erhö-
hung, wobei jeder Erhöhungsteil hinsichtlich der Abschluss- und Vertriebs-
kosten wie ein eigenständiger Versicherungsvertrag behandelt wird.
3.3 Die Fristen des Abschnitts E der Allgemeinen Bedingungen bezüg-
lich der Verletzung der Anzeigepflicht beginnen durch die Erhöhung je-
doch nicht neu zu laufen.
29
[Seite 30]
VII. Spezielle Klauseln
Kapitel VII Spezielle Klauseln
Im neuen Basisrentenversicherungsvertrag gilt für Ihr Recht auf Nachver-
sicherung und Erhöhung (siehe Abschnitt H der Allgemeinen Bedingun-
1 Umtausch in eine Basisrentenversicherung gen) zusätzlich zu den bedingungsgemäßen Bestimmungen, dass der jähr-
liche Beitrag (ohne Berücksichtigung der Berufsunfähigkeits- bzw. Er-
Sie haben die Möglichkeit Ihre bestehende Berufsunfähigkeits- bzw. Er- werbsunfähigkeits-Zusatzversicherungen) nach einer Nachversicherung /
werbsunfähigkeits-Versicherung mit noch laufender Beitragszahlung in Erhöhung 3.000 Euro nicht überschreiten darf. Des Weiteren gilt bei Wie-
eine Basisrentenversicherung der Continentale Lebensversicherung AG in derinkraftsetzung abweichend von den bedingungsgemäßen Bestimmun-
Verbindung mit einer entsprechenden Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbs- gen im neuen Basisrentenversicherungsvertrag, dass nach vorzeitiger Bei-
unfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ bzw. EUZ) umzutauschen. tragsfreistellung (siehe Abschnitt G der Allgemeinen Bedingungen) eine
Wiederinkraftsetzung nur mit der Beitragshöhe, wie sie vor der Beitrags-
Ausgangstarif Zieltarif 1 freistellung bestanden hat, erfolgen kann.
PBU
PBUB Basisrentenversicherung mit BUZ oder EUZ Wenn uns Ihr Antrag für die Basisrentenversicherung bis zum 20. eines
PBUS 2 Monats zugegangen ist, erfolgt der Umtausch zum darauf folgenden Mo-
natsersten.
PEU
Basisrentenversicherung mit EUZ
PEUS
Dieses Umtauschrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsneh-
1 Sofern wir eine entsprechende verkaufsoffene Versicherung anbieten. mer oder die versicherte Person, zum Zeitpunkt der Ausübung des Um-
2 Bei Schülern erst nach erstmaliger Aufnahme einer Berufsausbildung, eines tausches, US-Person ist.
Studiums oder einer beruflichen Tätigkeit möglich.
US-Personen im Sinne dieser Klausel sind Personen, auf die mindestens
Bei einem Umtausch wird der bestehende Versicherungsvertrag beendet eines der folgenden Merkmale zutrifft:
und ein neuer Basisrentenversicherungsvertrag vereinbart.
• US-amerikanische Staatsbürgerschaft (auch bei Mehrstaatigkeit)
Für diesen Umtausch ist keine Gesundheitsprüfung erforderlich, wenn die • Geburtsort in den USA
folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: • Aktueller Wohnsitz oder Postanschrift in den USA (einschließlich
Postfach)
• in Ihrem neuen Versicherungsvertrag wird keine höhere Berufsun- • Gegenwärtiger oder früherer Besitz einer Aufenthalts- und Arbeits-
fähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente, gegebenenfalls inklu- erlaubnis in den USA (Green Card)
sive Sofortbonus, als in Ihrem bisherigen Versicherungsvertrag ver- • Steuerpflicht in den USA
sichert (ohne Starter-Bonus eines gegebenenfalls eingeschlosse-
nen Karriere X Pakets), 2 Umtausch in eine Berufsunfähigkeits-Versicherung für
• der neue Beitrag (ohne Berücksichtigung der Berufsunfähigkeits- Beamte
bzw. Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherungen) beträgt maximal
3.000 Euro jährlich, Sie haben die Möglichkeit, innerhalb von zwölf Monaten nach Aufnahme
• die versicherte Person darf zum Zeitpunkt des Umtauschs kein Schü- eines Beamtenverhältnisses durch die versicherte Person, Ihre bisherige
ler sein, Berufsunfähigkeits-Versicherung – ohne erneute Gesundheitsprüfung –
• die versicherte Person ist zum Zeitpunkt des Umtauschs nicht äl- in eine selbstständige Berufsunfähigkeits-Versicherung für Beamte um-
ter als 50 Jahre, zutauschen, in der auch Leistungen erbracht werden, wenn Berufsunfä-
• die Versicherungs- und Leistungsdauer der Berufsunfähigkeits- higkeit aufgrund von allgemeiner Dienstunfähigkeit vorliegt.
bzw. Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung geht nicht über die
Restdauer des bisherigen Versicherungsvertrags hinaus, Für einen Umtausch müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
• wenn in Ihrem bisherigen Versicherungsvertrag eine Dynamik ver-
einbart war, können Sie in dem neuen Versicherungsvertrag ebenso • Es handelt sich um einen Versicherungsvertrag mit noch laufender
eine Dynamik – in Höhe von maximal 5 Prozent – vereinbaren, Beitragszahlung,
• es sind keine Leistungen wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit • die neue berufliche Tätigkeit ist im neuen Versicherungsvertrag
beantragt worden und der Versicherungsfall ist noch nicht einge- versicherbar,
treten und • es sind keine Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt wor-
• in Ihrem bisherigen Versicherungsvertrag sind weder Risikozu- den und der Versicherungsfall ist bislang nicht eingetreten,
schläge aus gesundheitlichen Gründen noch Leistungsausschlüsse • in Ihrem bisherigen Versicherungsvertrag sind keine Leistungsaus-
vereinbart. schlüsse vereinbart und
• wir bieten einen entsprechenden verkaufsoffenen Tarif an.
Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist Ihr Umtauschrecht von
einer erneuten Gesundheitsprüfung abhängig. Bei einem Umtausch wird der bisherige Versicherungsvertrag beendet und
ein neuer Berufsunfähigkeits-Versicherungsvertrag für Beamte verein-
Der Umtausch erfolgt zu den dann gültigen Tarifbestimmungen, Rech- bart.
nungsgrundlagen und zugehörigen Allgemeinen, Besonderen und Ergän-
zenden Bedingungen – und allen sonstigen geltenden Vereinbarungen In Ihrem neuen Versicherungsvertrag wird keine höhere jährliche Berufs-
(sofern in der Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeits-Zusatzver- unfähigkeitsrente, gegebenenfalls inklusive Sofortbonus, als in Ihrem bis-
sicherung möglich). Die individuelle Risikoeinstufung der versicherten Per- herigen Versicherungsvertrag versichert. Ausgenommen ist ein Starter
son erfolgt unter Berücksichtigung der im bisherigen Versicherungsver- Bonus eines gegebenenfalls bisher eingeschlossenen Karriere X Pakets.
trag vereinbarten Merkmale – unter Berücksichtigung der dann gültigen Ist die bisher versicherte Höhe der jährlichen Berufsunfähigkeitsrente für
Tarifbestimmungen. die neue berufliche Tätigkeit nicht versicherbar, wird stattdessen die dann
höchstmögliche jährliche Berufsunfähigkeitsrente, gegebenenfalls inklu-
Wenn Fragen, die wir vor Vertragsabschluss in Textform gestellt haben, sive Sofortbonus, vereinbart.
von Ihnen oder der versicherten Person nicht wahrheitsgemäß und voll-
ständig beantwortet wurden (vorvertragliche Anzeigepflicht), gelten die Ist die bisherige Versicherungsdauer für die neue berufliche Tätigkeit nicht
Regelungen nach Abschnitt E der Allgemeinen Bedingungen auch für die versicherbar, wird stattdessen die für die neue berufliche Tätigkeit höchst-
Basisrentenversicherung mit Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähig- mögliche Versicherungsdauer vereinbart. Entsprechendes gilt für die Leis-
keits-Zusatzversicherungen. tungsdauer.
30
[Seite 31]
Kapitel VII Spezielle Klauseln
Bei Umtausch entfallen gegebenenfalls weitere, über die Berufsunfähig- 5 Ergänzende Erläuterung zum Vorliegen von
keitsleistungen hinausgehende, zusätzlich vereinbarte Pakete und Leis- Berufsunfähigkeit bei Hausfrauen und Hausmännern
tungen (z.B. das Dienstunfähigkeits-Paket für Bundeswehrsoldaten, das
Karriere X Paket und die Leistung wegen Arbeitsunfähigkeit). Bei Hausfrauen und Hausmännern liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die
versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder (auch alters
Ein Recht auf ereignisunabhängige Nachversicherung besteht in der neuen entsprechenden) Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, sechs Mo-
Berufsunfähigkeits-Versicherung für Beamte abweichend von Abschnitt H nate ununterbrochen außerstande gewesen ist oder voraussichtlich sechs
der Allgemeinen Bedingungen nicht, wenn dieses im bisherigen Versiche- Monate außerstande sein wird, ihre im heimischen Haushalt konkret wahr-
rungsvertrag bereits geltend gemacht wurde. Im bisherigen Versiche- genommenen Aufgaben und ausgeübten Tätigkeiten so, wie sie ohne ge-
rungsvertrag getroffene Vereinbarungen (z.B. Risikozuschläge, Beitrags- sundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet waren, weiterhin wahrzu-
dynamik) gelten auch für den neuen Versicherungsvertrag. nehmen und auszuüben.
Der Umtausch erfolgt zu den dann gültigen Tarifbestimmungen, Rech- 6 Finanzielle Angemessenheitsprüfung
nungsgrundlagen und zugehörigen Allgemeinen, Besonderen und Ergän-
zenden Bedingungen – und allen sonstigen geltenden Vereinbarungen Bei Erhöhungen von Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszah-
(sofern im neuen Versicherungsvertrag möglich). lung erfolgt – auch im Rahmen der Nachversicherungsgarantie – eine fi-
nanzielle Angemessenheitsprüfung.
In der neuen Berufsunfähigkeits-Versicherung für Beamte wird der Bei-
trag auf Basis der individuellen Risikoeinstufung der versicherten Person Berufsunfähigkeitsrente
anhand ihrer dann ausgeübten Tätigkeit unter Berücksichtigung der per- Die finanzielle Angemessenheitsprüfung erfolgt bei einer Berufsunfähig-
sönlichen Berufsmerkmale und der dann gültigen Tarifbestimmungen neu keitsrente von mehr als 1.500 Euro, gegebenenfalls inklusive Sofortbo-
bestimmt. Er wird nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathema- nus, monatlich.
tik neu berechnet und im Versicherungsschein dokumentiert. Maßgeblich
ist das Eintrittsalter zum Zeitpunkt des Umtausches. Der jährliche Anspruch der versicherten Person auf Berufsunfähigkeits-
rente darf folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
Wenn Fragen, die wir vor Vertragsabschluss in Textform gestellt haben,
von Ihnen oder der versicherten Person nicht wahrheitsgemäß und voll- Arbeitnehmer
ständig beantwortet wurden (vorvertragliche Anzeigepflicht), gelten die 65 % des Jahres-Bruttoarbeitseinkommens
Regelungen nach Abschnitt E der Allgemeinen Bedingungen auch für den bis 80.000 Euro p. a. und zusätzlich
neuen Versicherungsvertrag. 35 % des über 80.000 Euro p. a.
hinausgehenden Jahres-Bruttoarbeitseinkommens
Die Fristen bezüglich der Verletzung der Anzeigepflicht (siehe Abschnitt E
der Allgemeinen Bedingungen) beginnen im Hinblick auf die Angaben zur betriebliche Altersversorgung
individuellen Risikoeinstufung im Rahmen des Umtausches neu zu laufen. 75 % des Jahres-Bruttoarbeitseinkommens
Bei Umtausch in die neue Berufsunfähigkeits-Versicherung für Beamte Selbstständige
muss uns ein geeigneter Nachweis über den Wechsel in das Beamtenver- 65 % des Gewinns / Jahresüberschusses vor Steuern
hältnis der versicherten Person vorgelegt werden. Wenn uns Ihre Erklä- bis 80.000 Euro p. a. und zusätzlich
rung zum Umtausch und der geeignete Nachweis zum 20. eines Monats 35 % des über 80.000 Euro p. a. hinausgehenden
zugegangen sind, erfolgt der Umtausch zum darauffolgenden Monats- Gewinns / Jahresüberschusses vor Steuern
ersten.
Abweichende Regelung für Versicherungsverträge mit Versicherungsneh-
3 Ergänzende Erläuterung zum Vorliegen von mern mit Hauptwohnsitz – bei juristischen Personen mit Geschäftssitz –
Berufsunfähigkeit bei Studenten in Österreich:
Bei Studenten liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person in- Arbeitnehmer
folge Krankheit, Körperverletzung oder (auch altersentsprechenden) Kräf- 60 % des Jahres-Bruttoarbeitseinkommens
teverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, sechs Monate ununterbrochen bis 80.000 Euro p. a. und zusätzlich
außerstande gewesen ist oder voraussichtlich sechs Monate außerstande 35 % des über 80.000 Euro p. a.
sein wird, ihr zuletzt betriebenes Studium so, wie es ohne gesundheitli- hinausgehenden Jahres-Bruttoarbeitseinkommens
che Beeinträchtigung ausgestaltet war, fortzusetzen.
Selbstständige
4 Ergänzende Erläuterung zum Vorliegen von 60 % des Gewinns / Jahresüberschusses vor Steuern
Berufsunfähigkeit bei Auszubildenden bis 80.000 Euro p. a. und zusätzlich
35 % des über 80.000 Euro p. a. hinausgehenden
Bei Auszubildenden liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Per- Gewinns / Jahresüberschusses vor Steuern
son infolge Krankheit, Körperverletzung oder (auch altersentsprechenden)
Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, sechs Monate ununterbro- Bei der Prüfung der finanziellen Angemessenheit werden bestehende und
chen außerstande gewesen ist oder voraussichtlich sechs Monate außer- beantragte Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits-, Dienstunfähig-
stande sein wird, ihre zuletzt betriebene Berufsausbildung so, wie sie ohne keits- und Grundfähigkeitsabsicherungen der versicherten Person (pri-
gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, fortzusetzen. Berufs- vate und betriebliche Leistungen, auch bei anderen Gesellschaften oder
ausbildung ist ein berufliches Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufs- Versorgungsträgern) sowie Anwartschaften aus Beamten- oder beamten-
bildungsgesetzes. ähnlichen Verhältnissen berücksichtigt.
Bei einer jährlichen Gesamtrente (inkl. bereits bestehender Absicherun-
gen) von mehr als 42.000 Euro werden auch Anwartschaften aus berufs-
ständischen Versorgungswerken zu 50 Prozent berücksichtigt.
Absicherungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden nicht be-
rücksichtigt.
31
[Seite 32]
Kapitel VII Spezielle Klauseln
7 Bezugsberechtigter
Bei der Festlegung des Bezugsberechtigten für die Versicherungsleis-
tungen gelten für folgende Tarife Einschränkungen:
• Berufsunfähigkeits-Versicherung nach Tarif PBU und PBUS
• Berufsunfähigkeits-Versicherung nach Tarif PBUB
• Erwerbsunfähigkeits-Versicherung nach Tarif PEU und PEUS
• Erwerbsunfähigkeits-Versicherung mit Teilleistung bei Berufsun-
fähigkeit nach Tarif EC
• Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nach den Tarifen PBUZB
und PBUZR
• Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung nach den Tarifen PEUZB
und PEUZR
Als Bezugsberechtigte für die genannten Tarife können folgende Perso-
nen festgelegt werden:
1. die versicherte Person
2. Personen, die nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Versiche-
rungsteuergesetz (VersStG) i.V.m. § 7 Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
und § 15 Abgabenordnung (AO) in einem persönlichen bzw. rechtli-
chen Verhältnis zur versicherten Person stehen.
Diese sind zum Beispiel:
• Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartner-
schaftsgesetzes
• Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerähnlichen
Lebensgemeinschaft
• Elternteil oder Kind einschließlich Adoptivelternteil oder
Adoptivkind
• Geschwister
Diese Einschränkungen, welche wir aufgrund einer Änderung des
§ 4 VersStG vorgenommen haben, gelten ab 01.01.2022 bei Vertragsab-
schluss sowie während der gesamten Vertragslaufzeit und nur für Versi-
cherungsnehmer, die in Deutschland steuerlich ansässig sind.
Tarife, die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung – inklusive Rück-
deckungsversicherungen zu Unterstützungskassen und Pensionszusa-
gen – abgeschlossen werden, sowie Tarife der Basisversorgung sind von
dieser Einschränkung nicht betroffen.
Stand: 08/2026
Den jeweils aktuellen Stand können Sie auf unserer Internetseite
www.continentale.de einsehen. Mögliche Bezugsberechtigte teilen wir
Ihnen auf Anfrage gerne mit.
32
[Seite 33]
VIII. Überschussbeteiligung und Kosten
Kapitel VIII Überschussbeteiligung und Kosten
A. Überschussbeteiligung
Der Tarif PBU gehört zum Tarifwerk 202605.
Einzelheiten zur Beteiligung an den Überschüssen und an den Bewertungs-
reserven sind im Abschnitt Überschussbeteiligung der Bedingungen gere-
gelt.
B. Kosten
Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten sowie der üb-
rigen Kosten und der darin enthaltenen Verwaltungskosten können Sie den
vorvertraglichen Informationen entnehmen.
Die aktuellen sonstigen Kosten zum Stand 1/2022 entnehmen Sie bitte der
Gebührenübersicht.
Gebührenübersicht (Stand 1/2022) Betrag Erhebung
Ausstellung eines Ersatzversicherungsscheins* 20 EUR derzeit nicht
Schriftliche Fristsetzung bei Nichtzahlung von Folgebeiträgen / Mahnverfahren 3 EUR derzeit nicht
Bearbeitung von Rückläufern im Lastschriftverfahren* 3 EUR derzeit nicht
Bearbeitung von Zahlungsrückständen* 20 EUR derzeit nicht
Bearbeitung von Abtretung und Verpfändung an nicht gewerbliche Dritte* 25 EUR derzeit nicht
Bearbeitung von Abtretung und Verpfändung an gewerbliche Gebrauchtpolicenhändler* 150 EUR derzeit nicht
Durchführung von Vertragsänderungen (z.B. Laufzeitänderung)* – mit Ausnahme von vertraglich vereinbarten
40 EUR derzeit nicht
Optionen
Beitragsübermittlung durch Sie aus einem Ort außerhalb des SEPA-Zahlungsraums oder Leistungsübermittlung
35 EUR derzeit nicht
durch uns an einen Ort außerhalb des SEPA-Zahlungsraums*
Adress-Recherche aufgrund nicht angezeigter Anschriftenänderung* 10 EUR derzeit nicht
Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren (pro Fälligkeit)* 2,50 EUR derzeit nicht
Erstellung von zusätzlichen Auskünften, die über die gesetzlichen Informationspflichten hinausgehen
100 EUR ja
(z.B. Kostenaufstellung, historische Fondsübersicht, Hochrechnungen / Wertverläufe)*
* Nicht bei den Tarifen BRI, BRC, BRCP, BRCP100, BRCB, RRG, RRIG, BRIG und BRIG100. Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Mahngebühren ergibt sich aus
§§ 280, 286 Bürgerliches Gesetzbuch.
33
[Seite 34]
IX. Steuerregelungen
Kapitel IX Steuerregelungen
1.5 Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer
(Stand 5/2026) Falls aus diesem Vertrag einkommensteuerpflichtige Leistungen erfolgen,
muss der Steuerpflichtige eine Einkommensteuererklärung abgeben. Die
Die folgenden Informationen geben einen grundsätzlichen Überblick zur zu entrichtende Steuer inklusive Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls
steuerlichen Behandlung von neu abgeschlossenen Lebensversicherun- Kirchensteuer wird dann vom Finanzamt individuell ermittelt.
gen nach deutschem Steuerrecht. Sie erfolgen mit aller Sorgfalt, aber ohne
Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit. Auskunft zu speziellen Steu- 2 Vermögensteuer
erfragen können Ihnen Steuerberater und Finanzbehörden geben.
Eine Vermögensteuer wird nicht erhoben.
A. Private Berufsunfähigkeits-Versicherung 3 Versicherungsteuer
nach Tarif PBU
Wenn Sie in Deutschland steuerlich ansässig sind, kann für die Beiträge
1 Einkommensteuer der Berufsunfähigkeits-Versicherung Versicherungsteuer anfallen. Die Ver-
sicherungsteuer beträgt 19 Prozent dieser Beiträge.
1.1 Beiträge
Beiträge zu dieser Berufsunfähigkeits-Versicherung sind bei der Einkom- Die Besteuerung ist abhängig davon, wem die Versicherungsleistung aus
mensteuer nach § 10 Absatz 1 Nummer 3a Einkommensteuergesetz (EStG) der Berufsunfähigkeits-Versicherung zustehen soll.
im Rahmen der Höchstbeträge als sonstige Vorsorgeaufwendungen ab- Von der Versicherungsteuer ausgenommen sind gemäß § 4 Absatz 1 Num-
zugsfähig. mer 5 Buchstabe b Versicherungsteuergesetz (VersStG 2021) Beiträge
für eine Berufsunfähigkeits-Versicherung, wenn für die Leistungen als Be-
1.2 Rentenleistungen zugsberechtigter die versicherte Person oder ein Angehöriger im Sinne
Renten aus dieser Berufsunfähigkeits-Versicherung, deren Beiträge aus des § 7 des Pflegezeitgesetzes oder des § 15 der Abgabenordnung der
versteuertem Einkommen gezahlt wurden, sind einkommensteuerpflich- versicherten Person benannt wird.
tig. Als zeitlich begrenzte Leibrenten sind sie mit dem Ertragsanteil ge-
mäß § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 5 EStG Angehörige im Sinne des § 7 des Pflegezeitgesetzes oder des § 15 der
in Verbindung mit § 55 Absatz 2 Einkommensteuer-Durchführungsver- Abgabenordnung sind unter anderem
ordnung (EStDV) zu versteuern.
• Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschafts-
Der Ertragsanteil ist abhängig von der Laufzeit der Rente ab Beginn des gesetzes
Rentenbezugs bis zum vereinbarten Ende der Leistungsdauer der Berufs- • Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerähnlichen Lebens-
unfähigkeits-Versicherung. Der Ertragsanteil kann der Tabelle des § 55 gemeinschaft
Absatz 2 EStDV entnommen werden. • (Schwieger-)Elternteil oder (Schwieger-)Kind
Die nachfolgende Tabelle zeigt beispielhaft den Ertragsanteil bei verschie- • Adoptivelternteil oder Adoptivkind
denen Rentenlaufzeiten. • Stiefelternteil oder Stiefkind
• Pflegeelternteil oder Pflegekind
Rentenlaufzeit in Jahren • (Ur-/Stief-/Schwieger-)Großelternteil oder
ab Beginn des Rentenbezugs Ertragsanteil (Ur-/Stief-/Schwieger-)Enkelkind
bis zum vereinbarten der Rente • Geschwister
Leistungsende • Onkel oder Tante bzw. Neffe oder Nichte
• Schwager oder Schwägerin
2 1%
5 5% Von der Versicherungsteuer ausgenommen sind ebenso Beiträge für Be-
rufsunfähigkeits-Versicherungen, die im Rahmen der betrieblichen Alters-
10 12 % versorgung – inklusive Rückdeckungsversicherungen zu Unterstützungs-
kassen und Pensionszusagen – abgeschlossen werden.
15 16 %
20 21 %
25 26 %
30 30 %
1.3 Einmalige Leistungen
Die folgenden einmaligen Leistungen aus dieser Berufsunfähigkeits-Ver-
sicherung – sofern vereinbart – sind grundsätzlich einkommensteuerfrei:
• die Beteiligung an den Umgestaltungskosten
• die Zahlung einer Wiedereingliederungshilfe
• die Zahlung einer Rehabilitationshilfe
• die Leistungen aus dem Überschuss-System
Verzinsliche Ansammlung
1.4 Rentenbezugsmitteilung
Bei laufenden einkommensteuerpflichtigen Rentenleistungen sind wir ver-
pflichtet, diese jährlich an die Deutsche Rentenversicherung Bund als zen-
trale Stelle zu melden (Rentenbezugsmitteilung nach § 22a Absatz 1 EStG).
34
[Seite 35]
X. Datenschutzhinweise
Kapitel X Datenschutzhinweise
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder
(Stand 10/2025) von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 lit. f) oder Art. 9 Abs. 2 lit. f) i. V. m.
Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein:
1 Allgemeines • zur Identifizierung und kundenfreundlichen Ansprache,
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer per- • zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
sonenbezogenen Daten durch die Continentale Lebensversicherung AG • zur Aktualisierung von Adressdaten unserer Kunden und Interes-
und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. senten,
• zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für
Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie unter andere Produkte des Continentale Versicherungsverbundes auf Ge-
www.continentale.de/datenschutz. genseitigkeit und deren Kooperationspartner sowie für Markt- und
Meinungsumfragen,
2 Verantwortlicher für die Datenverarbeitung / • zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nut-
Kontakt zum Datenschutzbeauftragten zen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, um miss-
bräuchliche oder betrügerische Handlungen gegen uns oder ein Un-
Continentale Lebensversicherung AG ternehmen des Continentale Versicherungsverbundes zu entde-
Baierbrunner Straße 31-33 cken, aufzuklären oder zu verhindern,
81379 München • zum Abgleich von Sanktionslisten im Rahmen der Sanktions-Com-
Telefon: 089 5153-0 pliance,
E-Mail: kundenservice-lv@continentale.de • zur Geschäftssteuerung und Weiterentwicklung von Produkten,
Dienstleistungen und Prozessen,
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie mit dem Zusatz – Da- • zur Risikosteuerung innerhalb des Unternehmens sowie des Conti-
tenschutzbeauftragter – unter der o.g. Anschrift oder per E-Mail unter nentale Versicherungsverbundes auf Gegenseitigkeit insgesamt,
datenschutz@continentale.de • zur Anonymisierung oder Pseudonymisierung Ihrer Daten, um diese
für Auswertungen zur Unternehmensführung zu verwenden.
3 Zweck und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfül-
Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrags ist ohne lung gesetzlicher Verpflichtungen. Als Rechtsgrundlage für die Verarbei-
die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich. tung dienen in diesen Fällen die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in
Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. c) DS-GVO.
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-
Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), des Bundesdatenschutzgeset- Dies ist insbesondere erforderlich:
zes (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Ver-
sicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Ge- • aufgrund aufsichtsrechtlicher Vorgaben,
setze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensre- • aufgrund handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten,
geln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche • zur Erfüllung unserer Beratungspflicht.
Versicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze
für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet Aufgrund gesetzlicher und regulatorischer Vorgaben sind wir zudem zur
unter www.continentale.de/datenschutz abrufen. Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und vermögens-
gefährdenden Straftaten sowie zur Erfüllung der Sanktions-Compliance
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von verpflichtet. Dabei werden auch Datenauswertungen vorgenommen.
Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrags und zur
Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versi- Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genann-
cherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung ten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie darüber zuvor informieren,
des Vertragsverhältnisses, z.B. zur Policierung oder Rechnungsstellung. soweit Sie nicht bereits über diese Informationen verfügen (Art. 13
Angaben zum Schaden/Leistungsfall benötigen wir etwa, um prüfen zu Abs. 4 DS-GVO) oder eine Information gesetzlich nicht erforderlich ist
können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden/ (Art. 13 Abs. 4 und 14 Abs. 5 DS-GVO).
Leistungsfall ist.
4 Kategorien und einzelne Stellen von Empfängern
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstel- der personenbezogenen Daten
lung von versicherungsspezifischen Statistiken, z.B. für die Entwicklung
neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten 4.1 Spezialisierte Unternehmen des Continentale Versicherungsver-
aller mit der Continentale Lebensversicherung AG bestehenden Verträge bundes auf Gegenseitigkeit
nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, bei- Innerhalb unseres Versicherungsverbundes nehmen spezialisierte Unter-
spielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpassung, -ergän- nehmen oder Bereiche bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben für die
zung oder für umfassende Auskunftserteilungen. verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Versicherungsver-
trag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Unternehmen unseres Ver-
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für bundes besteht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von
vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO. So- Anschriftsdaten, für den telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und
weit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten erforderlich Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Post-
sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a) i. V. m. Art. 7 DS-GVO bearbeitung zentral oder dezentral durch ein oder mehrere Unternehmen
ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf des Verbundes verarbeitet werden. Die Unternehmen, die eine zentrale
Grundlage von Art. 9 Abs. 2 lit. j) DS-GVO i. V. m. § 27 BDSG. Datenverarbeitung vornehmen, können Sie der Liste der Unternehmen
des Continentale Versicherungsverbundes auf Gegenseitigkeit im Anhang
zu diesen Hinweisen entnehmen.
35
[Seite 36]
Kapitel X Datenschutzhinweise
4.2 Externe Dienstleister Wir übermitteln die im Rahmen der Begründung dieses Vertragsverhält-
Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen nisses erhobenen personenbezogenen Daten zur Identitätsprüfung. Wir
Pflichten zum Teil externer Dienstleister. Eine Auflistung der von uns ein- können anhand der von der SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5,
gesetzten Auftragnehmer und Dienstleister, zu denen nicht nur vorüber- 65201 Wiesbaden übermittelten Übereinstimmungsraten erkennen, ob
gehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie jeweils aktuell un- eine Person unter der von ihr angegebenen Anschrift im Datenbestand
seren Datenschutzhinweisen unter www.continentale.de/datenschutz der SCHUFA gespeichert ist.
entnehmen.
Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Art. 6 Abs. 1 lit. b) und
4.3 Weitere Empfänger Art. 6 Abs. 1 lit. f) der DS-GVO. Übermittlungen auf der Grundlage von
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung
Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher unserer berechtigten Interessen oder Dritter erforderlich ist und nicht die
Mitteilungspflichten (z.B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden, Zen- Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Per-
trale Stelle für die Digitale Rentenübersicht, Bundesanstalt für Finanz- son, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
dienstleistungsaufsicht (BaFin) oder Strafverfolgungsbehörden). Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem Informations-
blatt nach Art. 14 DS-GVO unter
4.4 Vermittler https://www.schufa.de/de/datenschutz-dsgvo/ entnommen werden.
Soweit Sie hinsichtlich Ihres Versicherungsvertrags von einem Vermittler
betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur 4.8 Adressaktualisierung
Durchführung des Vertrags benötigten Antrags-, Vertrags- und – soweit Zur Aktualisierung unserer Adressbestände erhalten wir Adressdaten auf-
erforderlich – Schaden-/ Leistungsfalldaten. Auch übermittelt unser Un- tragsbezogen von der Deutsche Post Adress GmbH & Co. KG, Am Anger 33,
ternehmen solche Daten an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese 33332 Gütersloh. Erhalten wir zu Ihrer Person eine neue Anschrift, ändern
die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- wir Ihre Adressdaten bei uns entsprechend. Eine gesonderte Information
und Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen. zu derartigen Adressänderungen erfolgt nicht.
4.5 Datenaustausch mit Versicherern 4.9 Bonitätsauskünfte
Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrags (z.B. zur Angabe Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten wirtschaftlichen Interessen,
von vorvertraglichen Versicherungsverläufen) bzw. Ihre Angaben bei Ein- z.B. im Zusammenhang mit offenen Beitragsforderungen oder zur Aufklä-
tritt des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, rung von betrügerischen Handlungen gegen unser Unternehmen, notwen-
kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezoge- dig ist, fragen wir bei Bonitätsdienstleistern Informationen zur Beurtei-
nen Daten mit den von Ihnen im Antrag benannten Versicherern erfolgen. lung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Rechtsgrundlagen dieser
Übermittlungen sind Art. 6 Abs. 1 lit. b) und Art. 6 Abs. 1 lit. f) der DS-GVO.
4.6 Rückversicherer Übermittlungen auf der Grundlage dieser Bestimmungen dürfen nur er-
Um die Erfüllung Ihrer Ansprüche abzusichern, können wir Rückversiche- folgen, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen unseres Un-
rer einschalten, die das Risiko ganz oder teilweise übernehmen. In einigen ternehmens oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der Grund-
Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen rechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, die den Schutz per-
sie ebenfalls Ihre Daten übergeben. Damit sich die Rückversicherer ein ei- sonenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
genes Bild über das Risiko oder den Leistungsfall machen können, ist es
möglich, dass wir ihnen Ihren Versicherungs- oder Leistungsantrag vorle- 5 Automatisierte Einzelfallentscheidungen
gen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um ein schwer ein-
zustufendes Risiko handelt. Darüber hinaus ist es möglich, dass die Rück- Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antragstellung
versicherer uns aufgrund ihrer besonderen Sachkunde bei der Risiko- und befragen, entscheiden wir ggf. vollautomatisiert über das Zustandekom-
Leistungsprüfung unterstützen. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rück- men oder die Kündigung des Vertrags, mögliche Risikoausschlüsse oder
versicherer nur, soweit dies für die Erfüllung unseres Versicherungsver- über die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie.
trags mit Ihnen erforderlich ist bzw. im zur Wahrung unserer berechtig-
ten Interessen notwendigen Umfang. Zu den genannten Zwecken werden Die vollautomatisierten Entscheidungen beruhen auf von uns vorher fest-
möglichst anonymisierte bzw. pseudonymisierte Daten verwendet. Ihre gelegten Regeln und Gewichtung der Informationen. Die Regeln richten
personenbezogenen Daten werden von den Rückversicherern nur zu den sich unter anderem nach unseren Annahmegrundsätzen, gesetzlichen und
vorgenannten sowie mit diesen kompatiblen Zwecken (z.B. Statistik, wis- vertraglichen Regelungen sowie den vereinbarten Tarifen. Des Weiteren
senschaftliche Forschung) verwendet. Über die Übermittlung besonderer kommen versicherungsmathematische Kriterien und Kalkulationen je nach
Kategorien personenbezogener Daten (z.B. Gesundheitsdaten) werden Entscheidung zur Anwendung.
Sie durch uns unterrichtet.
Wenn beispielsweise im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versi-
4.7 Datenübermittlung an Auskunfteien cherungsvertrags eine Bonitätsprüfung erfolgt, entscheidet unser Sys-
Wir übermitteln die im Rahmen der Begründung dieses Vertragsverhältnis- tem in bestimmten Fällen aufgrund der erhaltenen Informationen vollau-
ses erhobenen personenbezogenen Daten zur Einschätzung des Zahlungs- tomatisiert über das Zustandekommen des Vertrags, mögliche Risikoaus-
ausfallrisikos an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, schlüsse oder über Modalitäten zu der von Ihnen zu zahlenden Versiche-
76532 Baden-Baden und vereinzelt an die Info Partner KG, Bahnhofplatz 18, rungsprämie. Wir nutzen die automatisierte Entscheidung im Zusammen-
82110 Germering. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Art. 6 hang mit der Bonitätsprüfung, um uns und die Versichertengemeinschaft
Abs. 1 lit. b) und Art. 6 Abs. 1 lit. f) der DS-GVO. Übermittlungen auf der vor möglichen Zahlungsausfällen und deren Folgen zu schützen.
Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies
zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist und nicht die Aufgrund Ihrer Angaben zum Versicherungsfall und der zu Ihrem Vertrag
Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, gespeicherten Daten (z.B. zu Versicherungsumfang, Selbstbehaltsverein-
die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Nähere barungen, Prämienzahlung) sowie ggf. von Dritten hierzu erhaltenen In-
Informationen zur Tätigkeit der oben genannten Auskunfteien können Sie formationen entscheiden wir unter Umständen vollautomatisiert über un-
dem Informationsblatt der infoscore Consumer Data GmbH unter sere Leistungspflicht sowie der Höhe der Leistungspflicht, Bonifikationen
https://finance.arvato.com/de/verbraucher/selbstauskunft.html bzw. der und Zusatzdienstleistungen. Die vollautomatisierten Entscheidungen be-
„Information nach Art. 14 DSGVO“ der Info Partner KG unter ruhen auf den zuvor beschriebenen Regeln.
https://www.info-partner.info/datenschutz/ entnehmen.
36
[Seite 37]
Kapitel X Datenschutzhinweise
Soweit wir eine vollautomatisierte Einzelfallentscheidung in den zuvor be- 8.3 Beschwerderecht
schriebenen Fällen ohne menschliche Einflussnahme abschließend durch- Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an unseren Daten-
geführt haben, werden Sie mit unserer Mitteilung der Entscheidung dar- schutzbeauftragten oder an die für uns zuständige Datenschutzaufsichts-
auf hingewiesen. Sie haben das Recht, zum Beispiel über unsere Service- behörde zu wenden:
Hotline, weitere Informationen sowie eine Erklärung zu dieser Entschei-
dung zu erhalten und sie durch einen Mitarbeiter von uns überprüfen zu Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
lassen. Dieses Recht besteht nicht, wenn Ihrem Begehren vollumfänglich Postfach 1349
stattgegeben wurde. Vollautomatisierte Einzelfallentscheidungen, die ein 91504 Ansbach
Mitarbeiter von uns für seine abschließende Entscheidung nur zu einem Telefon: 0981 180093-0
untergeordneten Teil berücksichtigt hat, sind ebenfalls nicht betroffen. Telefax: 0981 180093-800
E-Mail: poststelle@lda.bayern.de
6 Datenübermittlung in ein Drittland
9 Aktualisierung der Datenschutzhinweise
Zur Prüfung und Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtung im Versi-
cherungsfall kann es erforderlich sein, im Einzelfall Ihre personenbezoge- Diese Datenschutzhinweise können aufgrund von Änderungen, z.B. der
nen Daten an Dienstleister weiterzugeben. Bei einem Versicherungsfall gesetzlichen Bestimmungen, zu einem späteren Zeitpunkt angepasst wer-
außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) kann es zu diesem den. Eine jeweils aktuelle Fassung dieser Hinweise inkl. der Liste der Un-
Zweck erforderlich sein, dass wir oder unsere Dienstleister in Ihrem Inter ternehmen des Continentale Versicherungsverbundes auf Gegenseitig-
esse Ihre Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirtschafts- keit, die untereinander auch als Auftragnehmer und Kooperationspartner
raums (EWR) geben müssen. Wir und unsere Dienstleister übermitteln tätig werden und eine zentrale Datenverarbeitung vornehmen, sowie die
Ihre Daten planmäßig nur, wenn diesem Drittland durch die EU-Kommis- Liste der Dienstleister der Continentale Lebensversicherung AG erhalten
sion ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere Sie unter www.continentale.de/datenschutz.
angemessene Datenschutzgarantien (z.B. verbindliche unternehmensin-
terne Datenschutzvorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln mit
weiteren Garantieerklärungen) vorhanden sind, oder die Übermittlung auf
einer Einwilligung von Ihnen beruht.
7 Dauer der Speicherung Ihrer Daten
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben ge-
nannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Zudem speichern wir Ihre
personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind.
Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten können sich un-
ter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung, dem
Geldwäschegesetz sowie aufsichtsrechtlichen Vorschriften ergeben.
Können Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden,
orientiert sich die Aufbewahrungsfrist nach den gesetzlichen Verjährungs-
fristen von drei oder bis zu dreißig Jahren.
8 Betroffenenrechte
8.1 Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder
Herausgabe
Sie können uns gegenüber Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicher-
ten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter bestimmten Vor-
aussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlangen.
Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer
Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Da-
ten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu-
stehen.
8.2 Widerspruchsrecht
Sie haben uns gegenüber jederzeit das Recht, einer Verarbeitung Ihrer
personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu widerspre-
chen (Art. 21 Abs. 2 DS-GVO).
Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, kön-
nen Sie uns gegenüber dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich
aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenver-
arbeitung sprechen (Art. 21 Abs. 1 DS-GVO).
37
[Seite 38]
Kapitel X Datenschutzhinweise
10 Anhang
10.1 Unternehmen des Continentale Versicherungsverbundes auf Gegenseitigkeit, die untereinander auch als Auftragnehmer und Kooperations-
partner tätig werden und eine zentrale Datenverarbeitung vornehmen
Rechenzentrum, Rechnungswesen, Inkasso, Exkasso, Forderungseinzug, Recht, Kommunikation,
Beschwerdebearbeitung, Qualitätsmanagement, Statistiken, Medizinischer Beratungsdienst, Re-
vision, Compliance, Betriebsorganisation, verbundübergreifende Vertragsauskünfte allgemeiner
Continentale Krankenversicherung a.G.
Art, Empfang/Telefonservice, Postservice inklusive Scannen und Zuordnung von Eingangspost,
Antrags-, Vertrags- und Schaden-/Leistungsbearbeitung, Betrugsmanagement, Aktenentsor-
gung, Druck- und Versanddienstleistungen, zentrale Datenverarbeitung
Antrags-, Vertrags- und Schaden-/Leistungsbearbeitung, verbundübergreifende Vertragsaus-
Continentale Sachversicherung AG künfte allgemeiner Art, Interner Service (Empfang, Telefonservice, Postservice inklusive Scannen
und Zuordnen von Eingangspost), zentrale Datenverarbeitung
Antrags-, Vertrags- und Schaden-/Leistungsbearbeitung, Sanktions-Compliance, verbundüber-
greifende Vertragsauskünfte allgemeiner Art, Interner Service (Empfang, Telefonservice, Postser-
Continentale Lebensversicherung AG
vice inklusive Scannen und Zuordnen von Eingangspost), Darlehensverwaltung, zentrale Daten-
verarbeitung
Antrags-, Vertrags- und Schaden-/Leistungsbearbeitung, verbundübergreifende Vertragsaus-
EUROPA Versicherung AG künfte allgemeiner Art, Interner Service (Empfang, Telefonservice, Postservice inklusive Scannen
und Zuordnen von Eingangspost), zentrale Datenverarbeitung
Antrags-, Vertrags- und Schaden-/Leistungsbearbeitung, verbundübergreifende Vertragsaus-
EUROPA Lebensversicherung AG künfte allgemeiner Art, Interner Service (Empfang, Telefonservice, Postservice inklusive Scannen
und Zuordnen von Eingangspost), zentrale Datenverarbeitung
Antrags-, Vertrags- und Schaden-/Leistungsbearbeitung, verbundübergreifende Vertragsaus-
Mannheimer Versicherung AG künfte allgemeiner Art, Interner Service (Empfang, Telefonservice, Postservice inklusive Scannen
und Zuordnen von Eingangspost), zentrale Datenverarbeitung
10.2 Liste der Dienstleister der Continentale Lebensversicherung AG
Für jede Datenverarbeitung, Datenerhebung und Datenübermittlung wird im Einzelfall geprüft, ob und wenn ja, welcher Dienstleister/Auftragnehmer
beauftragt wird. Eine automatische Datenübermittlung an jeden der in der Liste genannten Dienstleister erfolgt nicht.
Dienstleister mit Datenverarbeitung als Hauptgegenstand des Auftrags
Einzelne Stellen als Auftragnehmer und
Übertragene Aufgaben, Funktionen
Kooperationspartner
Antrags-, Vertrags- und Leistungsbearbeitung
Continentale Assekuranz Service;
(nur bei Versicherungsverträgen mit Versicherungsnehmern mit Hauptwohnsitz / Geschäftssitz in
Österreich, 1010 Wien
Österreich)
AmTrust International Ausfallversicherung für Immobiliendarlehen
Deutsche Post Adress GmbH & Co.KG Adressaktualisierung
Datenerhebung über Gesundheitszustand für die Risikoprüfung, Unterstützung vor Ort beim
Medicals Direct Deutschland GmbH
Leistungsantrag
Münchener Rückversicherungs-
Digitale Gesundheitsdatenabfrage
Gesellschaft AG in München
Pro Claims Solutions GmbH Leistungsprüfung
Tele2 Telecommunication GmbH; Datenaustausch ExtraNet mit Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs (nur bei Versi-
Österreich, 1220 Wien cherungsverträgen mit Versicherungsnehmern mit Hauptwohnsitz / Geschäftssitz in Österreich)
38
[Seite 39]
Kapitel X Datenschutzhinweise
Kategorien von Dienstleistern, bei denen die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nicht Hauptgegenstand des Auftrags ist, und Auftrag-
nehmer, die nur gelegentlich tätig sind
Kategorien als Auftragnehmer und
Übertragene Aufgaben, Funktionen
Kooperationspartner
Adressermittler Adressprüfung
Akten- und Datenvernichter Vernichtung von vertraulichen Unterlagen auf Papier und elektronischen Datenträgern
Assisteure Telefonservice, Durchführung und Vermittlung von Assistance-Leistungen
Wirtschaftsauskünfte, Identitäts- und Bonitätsprüfungen (SCHUFA, infoscore Consumer Data
Auskunfteien und Bonitätsdienstleister
GmbH, Info Partner, CRIF Bürgel GmbH und andere)
Cloud-Dienstleister Hosten von Servern / Web-Diensten
Gutachter, Sachverständige und Ärzte Belegprüfung; Erstellung von Gutachten; Beratungsdienstleistungen
Inkassounternehmen,
Forderungseinzug, Prozessführung
Rechtsanwaltskanzleien
IT-Dienstleister Sicherheitssysteme inkl. Wartungs- und Servicearbeiten
IT-Druckdienstleister Druck- und Versanddienstleistungen
Kreditinstitute Einzug der Versicherungsprämien, Leistungs- und Schadensauszahlungen
Marktforschungsunternehmen Marktforschung
Rückversicherer Risikoprüfung; Leistungsprüfung
Übersetzer Übersetzung
Angebotserstellung, Antrags- und Risikovorprüfung; Postservice inklusive Scannen und Zuord-
Vermittler
nung von Eingangspost; Bestandsverwaltung; Leistungsbearbeitung
39
[Seite 40]
L129 / 08.2026
Continentale Lebensversicherung AG
Baierbrunner Straße 31–33
81379 München
www.continentale.de
Ein Unternehmen des Continentale Versicherungsverbundes auf Gegenseitigkeit