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Insurance broker / Occupational disability insurance (Berufsunfähigkeitsversicherung) / Policy wording archive

DEVK Berufsunfähigkeitsversicherung: the policy wording in full

Selbstständige BU (Tarife BU, BU A, JobStarter BUJ) mit Prognose sechs Monate, rückwirkend ohne Meldefrist, Infektions- und Führerscheinklausel, Pflege ab vier von neun Verrichtungen, Leistung bei unbefristeter voller EM-Rente ab 55, Nachversicherung bis 750 Euro je Ereignis und Option auf Risikoleben.

German market: tariffs for people living in Germany.

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Broker mandate and power of attorney

Client
(please fill in above), born (please fill in above), (please fill in above), (please fill in above) (please fill in above)

Broker
Norman Nammert, insurance broker licensed under section 34d(1) GewO, register D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Germany, trading as NAMMERT

1. Mandate
I instruct the broker to arrange the policy DEVK Berufsunfähigkeitsversicherung from DEVK (Occupational disability insurance (Berufsunfähigkeitsversicherung)) for me and to look after this contract afterwards. The broker submits my application to this insurer even if he has no direct agency agreement with it.

2. Power of attorney
For this contract I authorise the broker, in my name, to submit the application, to make and receive all declarations needed for it, to receive the policy schedule, terms and correspondence, to obtain information and to apply for changes. He may cancel the contract only on my express instruction.

3. Sub-delegation
The broker may delegate this authority to other licensed insurance intermediaries, for example a broker network or a broker with an agency agreement with the insurer, as far as this is needed to submit and service the contract.

4. Data
I agree that the broker processes the details in this application for arranging the insurance and passes them to the insurer and, where needed, to the intermediary involved. See the privacy notice at www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Remuneration
The broker is paid by the insurer. This costs me nothing.

6. Revocation
I can revoke this mandate and power of attorney at any time without giving reasons; an email to info@nammert.com is enough. The insurance contract itself is not affected.

7. Statutory disclosure
I was able to read the broker's statutory disclosure (section 15 VersVermV) before signing: www.nammert.com/erstinformation.php.

I sign electronically. The form records the time and origin of the signature.

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Everything about this policy

What the policy covers: 79 points, each with its clause

Basics

PointRuleWording (German)Clause
Insured monthly disability incomeyes„Wir zahlen die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente längstens für die vereinbarte“§ 1 Abs. 1 a, page 7
Product form: standalone disability income policy or rider to a life or pension policyyes„Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung Tarifbestimmungen“Tarifbestimmungen, page 1
Definition of disability: last occupation as it was performed before the health impairmentyes„Als Beruf ist die von der versicherten Person zuletzt ausgeübte Tätigkeit, so wie sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, zu verstehen.“§ 3 Abs. 1, page 8
Benefit from a degree of disability of 50 percentyes„voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen ihren Beruf nicht mehr zu mindestens 50 Prozent ausüben kann.“§ 3 Abs. 1, page 9
Prognosis period: disability exists if it is expected to last at least six monthsyes„voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen ihren Beruf nicht mehr zu mindestens 50 Prozent ausüben kann.“§ 3 Abs. 1, page 9
Deemed disability: six months of continuous disability counts as disability from the startyes„hätte fortführen können, leisten wir von Beginn dieses sechsmonatigen Zustands an.“§ 3 Abs. 2, page 9
Retroactive payment in case of late notification (without time limit)yes„Bei späterer Anzeige leisten wir auch rückwirkend für die nachgewiesene Zeit der Berufsunfähigkeit.“§ 1 Abs. 3, page 8
Worldwide cover, also with permanent residence abroadyes„Der Versicherungsschutz besteht weltweit.“§ 1 Abs. 6, page 3
Policy term: age up to which a disability occurring is coverednot addressed
Benefit end age: age up to which the benefit is paid at mostnot addressed
Meets the minimum standards of the German broker working group (AK Beratungsprozesse)not addressed

Referral to other occupations

PointRuleWording (German)Clause
Abstract referral to another occupation that is not actually performednone„Eine abstrakte Verweisung erfolgt nicht.“§ 3 Abs. 1, page 9
Concrete referral to another occupation actually performedyes„Berufsunfähigkeit setzt zusätzlich voraus, dass die versicherte Person keine andere Tätigkeit konkret ausübt, die ihrer bisherigen“§ 3 Abs. 1, page 9
Concrete referral: acceptable loss of income as a fixed percentageyes„Die zumutbare Minderung des Einkommens beträgt maximal 20 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens des bislang ausgeübten Berufs.“§ 3 Abs. 1, page 8
Concrete referral: preservation of previous standard of living expressly statedyes„Die Lebensstellung ergibt sich aus dem beruflichen Einkommen und der sozialen Wertschätzung des Berufs“§ 3 Abs. 1, page 8
Waiver of business reorganisation for the self-employedyes„In folgenden Fällen verzichten wir auf die Prüfung der Umorganisation“§ 3 Abs. 1, page 9
Reorganisation obligation for the self-employed: conditions (business size, capital, loss of income)yes„dass es der versicherten Person nicht möglich ist, ihren Betrieb nach zumutbarer Umorganisation fortzuführen.“§ 3 Abs. 1, page 9
Leaving the occupation: how long the last occupation remains decisive (years)yes„grundsätzlich auf den zuletzt vor Ausscheiden aus dem Berufsleben ausgeübten Beruf und die damit verbundene Lebensstellung abgestellt.“§ 3 Abs. 9, page 11
Parental leave, unemployment, caring for relatives: which occupation applies during the breaknot addressed
Students: definition of disability (subject, progress, intended occupation)not addressed
Pupils: definition of disability (ability to attend school, grade, type of school)not addressed
Apprentices: definition of disability (trade, completion of training)yes„Bei Auszubildenden liegt Berufsunfähigkeit vor“§ 3 Abs. 3, page 9
Infection clause for medical professions: official ban on practising counts as disabilityyes„die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gemäß § 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der Fassung vom 20.07.2000 untersagt wurde“§ 3 Abs. 4, page 9
Civil servant clause: retirement due to unfitness for service counts as disabilitynot addressed
Unfitness for service also for probationary and revocable civil servants (dismissal instead of retirement)not addressed
Unfitness for sea service: certified unfitness of seafarers counts as disabilitynot addressed

Sick leave and long-term care

PointRuleWording (German)Clause
Sick leave clause: benefit for extended sick leave without proof of disabilitynot addressed
Sick leave clause: required duration of sick leave (months)not addressed
Sick leave clause: maximum benefit period per claim and in total (months)not addressed
Sick leave clause: amount of benefit (share of the disability benefit or monthly cap)not addressed
Benefit in case of need for long-term care, also without disabilityyes„Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit liegt vor“§ 3 Abs. 5, page 9
Care clause: measure (care grade or points for daily activities) and required levelyes„dass sie für mindestens vier der im folgenden Absatz genannten neun Verrichtungen“§ 3 Abs. 5, page 10
Benefit in case of dementia (moderate dementia, regardless of occupation)yes„wegen einer seelischen Erkrankung oder geistigen Behinderung sich oder andere gefährdet und deshalb täglicher Beaufsichtigung bedarf“§ 3 Abs. 7, page 11

Adjustments and options

PointRuleWording (German)Clause
Guaranteed insurability: increase of the benefit without new health assessmentyes„Eine Erhöhung Ihres Versicherungsschutzes nach Vertragsbeginn bezeichnen wir als Nachversicherung.“§ 27 Abs. 1, page 22
Guaranteed insurability: events (marriage, birth, pay rise, property purchase, self-employment, graduation)yes„Geburt beziehungsweise Adoption eines Kindes“§ 27 Abs. 5, page 5
Guaranteed insurability: maximum per event and in totalyes, up to EUR 750„Pro Ereignis muss die Erhöhung der versicherten Leistungen monatlich mindestens 50 Euro und darf höchstens jedoch 750 Euro betragen.“§ 27 Abs. 7, page 24
Guaranteed insurability: age limit and deadline after the event (months)yes„Diese anlassabhängige Nachversicherungsgarantie erlischt mit Vollendung des 47. Lebensjahres.“§ 27 Abs. 2, page 23
Increase option without a specific event (usually in the first policy years)yes„In den ersten fünf Jahren nach Abschluss des Vertrags haben Sie einmalig das Recht, Ihren Versicherungsschutz ohne besonderen Anlass zu erhöhen.“§ 27 Abs. 1, page 23
Premium indexation: annual increase of premium and benefit without health assessmentyes„Bei Verträgen mit laufender Beitragszahlung kann eine Beitragsdynamik eingeschlossen werden.“Tarifbestimmungen, page 6
Benefit indexation: guaranteed increase of the benefit in paymentyes„Haben Sie eine garantierte Leistungssteigerung mit uns vereinbart und erhalten Leistungen aus diesem Vertrag“§ 1 Abs. 1 a, page 5
Extension option: extending the policy term without health assessment if the retirement age risesyes„erhöht, können Sie die Versicherungsdauer Ihres Vertrags ohne erneute Risikoprüfung verlängern.“§ 28 Abs. 1, page 24
Premium deferral in financial difficulty and during claim assessment (duration, interest-free)yes„eine vollständige Stundung der Beiträge unter Beibehaltung des vollen“§ 17 Abs. 6, page 18
Reinstatement without health assessment after paid-up status or interruptionyes„Nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums leben die Beitragszahlungspflicht und der Versicherungsschutz ohne erneute Risikoprüfung wieder auf.“§ 17 Abs. 6, page 18

Additional benefits

PointRuleWording (German)Clause
Waiver of premium in case of disabilityyes„Wir befreien Sie von der Beitragszahlungspflicht für Ihren Vertrag, längstens für die vereinbarte“§ 1 Abs. 1 b, page 7
Reintegration aid when benefit ends (lump sum, number of monthly benefits)not addressed
Reorganisation aid for the self-employed (contribution to restructuring the business)not addressed
Bridging payment during claim assessmentnot addressed
Lump sum on onset of disability (start capital)not addressed
Benefit for critical illness (add-on, list of illnesses)not addressed
Support with rehabilitation and return to work (rehab management, costs)not addressed
Deadline for the insurer's claim decision after receipt of documents (weeks)yes„Unsere Erklärung erfolgt innerhalb von zehn Arbeitstagen, nachdem alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.“§ 11 Abs. 1, page 17

Claims and review

PointRuleWording (German)Clause
Notification deadline on onset of disability with consequences for late noticenone„Bei späterer Anzeige leisten wir auch rückwirkend für die nachgewiesene Zeit der Berufsunfähigkeit.“§ 1 Abs. 3, page 8
Duty to cooperate: examination by doctors appointed by the insurer (costs, travel, choice)yes„weitere ärztliche Untersuchungen über den aktuellen und früheren Gesundheitszustand durch von uns beauftragte unabhängige Ärzte“§ 9 Abs. 2, page 16
Obligation to undergo treatment (operations, therapy) beyond simple measuresnone„von der versicherten Person nicht befolgt werden, hat dies keinen Einfluss auf die Feststellung und die Anerkennung unserer Leistungspflicht.“§ 10 Abs. 1, page 16
Review: scope (only health improvement or new occupational activity)yes„sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit (siehe § 2) nachzuprüfen.“§ 13 Abs. 1, page 17
Review: referral to newly acquired skillsyes„wobei neu erworbene berufliche Fähigkeiten zu berücksichtigen sind.“§ 13 Abs. 1, page 17
Review: frequency (at most once a year) and notice before benefit stops (months)yes„einmal jährlich verlangen, dass sich die versicherte Person durch von uns beauftragte Ärzte“§ 13 Abs. 2, page 17
Time-limited acceptance of the claim (permitted, duration, once only)yes„indem wir unsere Leistungspflicht einmalig und maximal für die Dauer von zwölf Monaten zeitlich befristet anerkennen.“§ 11 Abs. 3, page 17
Individual agreement in the claim (time-limited settlement instead of acceptance)not addressed

Exclusions

PointRuleWording (German)Clause
Exclusion of war (passive war risk abroad, deployments abroad)yes„unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse.“§ 6 Abs. 4, page 13
Exclusion of nuclear energy and ionising radiation (except medical treatment)yes„durch Strahlen infolge Kernenergie, die das Leben oder die Gesundheit zahlreicher Menschen derart gefährden“§ 6 Abs. 7, page 13
Exclusion of terrorism (only where nuclear, biological or chemical weapons are used)yes„Dies gilt nur, wenn die Waffen/Stoffe das Leben oder die Gesundheit von mindestens 1.000 Menschen gefährden oder schädigen.“§ 6 Abs. 6, page 13
Exclusion of motor sport (races and practice with motor vehicles and motorboats)none„Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, auf welcher Ursache der Leistungsfall beruht.“§ 6, page 13
Exclusion of dangerous sports and aviation (diving, climbing, offshore sailing, pilots)none„Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, auf welcher Ursache der Leistungsfall beruht.“§ 6, page 13
Exclusion of self-harm and attempted suicide (waiting period, except mental disorder)yes„absichtliche Selbstverletzung oder“§ 6 Abs. 2, page 13
Exclusion or waiting period for mental illnessnone„Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, auf welcher Ursache der Leistungsfall beruht.“§ 6, page 13

Contract and disclosure

PointRuleWording (German)Clause
Pre-contractual disclosure: period covered by the health questions (years)not addressed
Rescission for breach of disclosure: period from conclusion (five years, ten for intent or fraud)yes„Nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsabschluss erlöschen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung.“§ 7 Abs. 17, page 14
Waiver of rescission, termination and adjustment for innocent or slightly negligent non-disclosureyes„Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, verzichten wir auf unsere Rechte gemäß § 19 VVG zur Kündigung nach Absatz 8 und Vertragsanpassung nach Absatz 11.“§ 7 Abs. 13, page 14
Insurer waives its right to cancel (ordinary termination and premium increase for change of risk)not addressed
No duty to report change of occupation, new hobbies or moving abroadnot addressed
Rider: continuation if the base policy becomes paid-up or is cancellednot addressed

Specific to Spain

PointRuleWording (German)Clause
Total permanent disability for the usual occupation (incapacidad permanente total)not addressed
Absolute permanent disability for any occupation (incapacidad permanente absoluta)not addressed
Severe disability needing another person's help for daily activities (gran invalidez)not addressed
Form of benefit: lump sum (capital) or annuity (renta)not addressed
Recognition by Spanish social security (INSS) as a condition of paymentnot addressed
Temporary incapacity (daily benefit during sick leave)not addressed
Consorcio de Compensación de Seguros for extraordinary risks (terrorism, natural disasters)not addressed

Evaluated by NAMMERT from published policy wordings. Despite care, a value may be misread; legally only the wording of your own contract in the edition stated there applies. Please report errors, we correct them the same day.

Policy wordings and provider

Legal entity
DEVK Allgemeine Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft, DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Lebensversicherungsverein a.G. Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn
Distribution
brokers and direct

Full text of the wording

Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)

Show full text: Kundeninformation zu Produkten der Einkommenssicherung (03100), Abschnitt 2.1
[Seite 1] Kundeninformation zu Produkten der Einkommenssicherung (Stand 01.01.2026) 03100/01/2026 (PDF) DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung DEVK Allgemeine Versicherungs-AG Lebensversicherungsverein a.G. Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn [Seite 2] InhaltsverzeichnisSeite 1. Verbraucherinformationen 3 2. Tarifbestimmungen und Bedingungen 5 2.1. Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung 5 mit Tarifbestimmungen für die • Berufsunfähigkeitsversicherung • Berufsunfähigkeitsversicherung mit reduziertem Anfangsbeitrag 2.2. Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung mit Leistungen bereits bei Arbeitsunfähigkeit 26 mit Tarifbestimmungen für die • Berufsunfähigkeitsversicherung mit Leistungen bereits bei Arbeitsunfähigkeit • Berufsunfähigkeitsversicherung mit reduziertem Anfangsbeitrag und Leistungen bereits bei Arbeitsunfähigkeit 2.3. Allgemeine Bedingungen für die Grundfähigkeitsversicherung 50 mit Tarifbestimmungen 2.4. Besondere Bedingungen für die planmäßige Erhöhung der Beiträge und Leistungen (Dynamik) 72 mit Tarifbestimmungen 2.5. Bedingungen für die Schwere Krankheiten-Zusatzversicherung 75 mit Tarifbestimmungen 3. Anhang zu den Versicherungsbedingungen 83 4. Hinweise und Bestimmungen 85 4.1. Steuerliche Hinweise 85 4.2. Besondere Bestimmungen bei Direktversicherungen und Rückdeckungsversicherungen 87 5. Informationsblatt Datenschutz 90 6. Erläuterung von Fachausdrücken zu den Bedingungen und Tarifbestimmungen (Glossar)93 7. Auszug aus der Satzung 99 7.1. „DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Lebensversicherungsverein a.G. Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn“ 99 7.2. „DEVK Allgemeine Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft“ 101 03100/01/2026 (PDF) 2 [Seite 3] 1. Verbraucherinformationen Stand: Januar 2026 Wer ist Ihr Vertragspartner und wie lautet die ladungsfähige Anschrift? Ihr Vertragspartner ist die beziehungsweise die DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung DEVK Allgemeine Lebensversicherungs-AG Lebensversicherungsverein a.G. Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn Vorsitzender des Aufsichtsrates: Martin Burkert Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dr. Kristian Loroch Vorstand: Michael Knaup (V), Annette Hetzenegger, Vorstand: Michael Knaup (V), Annette Hetzenegger, Manuela Moog, Dietmar Scheel, Dr. Michael Zons Manuela Moog, Dietmar Scheel, Dr. Michael Zons Riehler Straße 190 Riehler Straße 190 50735 Köln 50735 Köln Amtsgericht Köln Nr. 42 HRB 7864 Amtsgericht Köln Nr. 42 HRB 17068 USt-IdNr. DE 122 809 004 USt-IdNr. DE 811 201 236 Welches Unternehmen Ihren Versicherungsvertrag führt, ergibt sich aus dem Versicherungsschein. Service Telefon: 0800 4-757-757*; Fax: 0221 757-395300 * gebührenfrei aus dem deutschen Telefonnetz Was ist die Hauptgeschäftstätigkeit der DEVK? Die beiden oben genannten DEVK-Unternehmen schließen Lebensversicherungen in allen ihren Arten und damit verbundenen Zusatz­ versicherungen ab. Sie besitzen die in Deutschland zum Geschäftsbetrieb erforderliche Genehmigung der Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht (BaFin). Wie sind die Ansprüche aus den bei der DEVK bestehenden Verträgen abgesichert? Zur Absicherung der Ansprüche aus Lebensversicherungen besteht ein gesetzlicher Sicherungsfonds (§§ 221 ff. des Versicherungsauf- sichtsgesetzes) der bei der Protektor Lebensversicherungs-AG, Wilhelmstraße 43 G, 10117 Berlin, www.protektor-ag.de errichtet ist. Im Sicherungsfall wird die Aufsichtsbehörde die Verträge auf den Sicherungsfonds übertragen. Geschützt von dem Fonds sind die Ansprüche der Versicherungsnehmer, der versicherten Personen, der Bezugsberechtigten und sonstiger aus dem Versicherungsver- trag begünstigter Personen. Die DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Lebensversicherungsverein a.G. sowie die DEVK Allgemeine Lebensversicherungs-AG gehören dem Sicherungsfonds an. Was sind die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung? Eine genaue Aufstellung aller wesentlichen Informationen über Art und Umfang sowie Fälligkeit der Leistungen können Sie den Ihnen zusammen mit dem Antrag ausgehändigten Unterlagen und innerhalb dieser Kundeninformation den für Ihren Vertrag maßgeblichen Tarifbestimmungen und Versicherungsbedingungen entnehmen. Wie hoch ist der Versicherungsbeitrag? Sie können den Beitrag, der konkret für die beantragte Versicherung zu zahlen ist, dem Antrag sowie den weiteren Ihnen mit dem An- trag ausgehändigten Unterlagen entnehmen. Sollten Sie in Ihren Vertrag Zusatzversicherungen eingeschlossen haben, werden die einzelnen Beiträge im Versicherungsschein ausgewiesen. Wann und wie ist der Beitrag zu zahlen? Hinweise und Erläuterungen zur Fälligkeit und Zahlung des Erst- und Folgebeitrags können Sie den in dieser Kundeninformation für Ihren Vertrag enthaltenden maßgeblichen Versicherungsbedingungen sowie dem Versicherungsschein entnehmen. Die mit Ihnen vereinbarte Zahlungsweise des Beitrags wird von uns zum Fälligkeitszeitpunkt beachtet. Wie kommt der Vertrag zustande und wann beginnt der Versicherungsschutz? Der Versicherungsvertrag wird durch einen Antrag von Ihnen angebahnt. Bei Antragstellung erhalten Sie rechtzeitig vor Ihrer Unter- schrift eine Ausfertigung des Versicherungsantrags, alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen sowie die in dieser Kunden- information zusammengefassten Verbraucherinformationen und Versicherungsbedingungen, die dem künftigen Vertrag zugrunde liegen, um Ihnen auf diese Weise eine Prüfung des gewünschten Versicherungsschutzes zu ermöglichen. Eine Antragsbindungsfrist für Sie besteht nicht. Nach Eingang Ihres Antrags bei der DEVK prüfen und entscheiden wir, ob wir ihn in der von Ihnen gestellten Form annehmen können. Erhalten Sie von uns einen Versicherungsschein und widerrufen Sie Ihre Vertragserklärung nicht, kommt der Versicherungsvertrag zustande. Der Versicherungsschutz beginnt mit Zustandekommen des Vertrags, jedoch nicht vor dem beantragten Beginn. Eine weitere Voraus- setzung ist die rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrags. Nähere Einzelheiten hierzu und die Folgen einer nicht rechtzeitigen Zahlung können Sie den Versicherungsbedingungen und dem Versicherungsschein entnehmen. 03100/01/2026 (PDF) Wann können Sie Ihre Vertragserklärung widerrufen und welche Folgen hat ein wirksamer Widerruf? Zu Ihrem Widerrufsrecht erhalten Sie mit dem Versicherungsschein die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung. Innerhalb dieser Be- lehrung informieren wir Sie insbesondere über die 30-tägige Widerrufsfrist, den Fristbeginn sowie die Widerrufsfolgen. 3 [Seite 4] 1. Verbraucherinformationen Stand: Januar 2026 Wie lange läuft der Vertrag und welche Kündigungsmöglichkeiten haben Sie? Die Laufzeit Ihres Vertrags können Sie der Ihnen ausgehändigten Ausfertigung des Versicherungsantrags sowie dem Versicherungs­ schein entnehmen. Sie haben die Möglichkeit Ihren Vertrag während der Vertragslaufzeit zu kündigen. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte den für Ihren Vertrag maßgeblichen Versicherungsbedingungen. Welches Recht und welche Vertragssprache werden angewandt? Für das Versicherungsverhältnis und die vorvertraglichen Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vorab- informationen, der Vertragsabschluss und die Kommunikation mit Ihnen während der Vertragslaufzeit erfolgen ausschließlich in deut- scher Sprache. Welche Hilfe können Sie in Anspruch nehmen, wenn Sie Meinungsverschiedenheiten mit uns haben oder Sie sich über uns be- schweren wollen? Bei Meinungsverschiedenheiten oder Beschwerden mit uns stehen Ihnen verschiedene Beschwerdemöglichkeiten offen. Die ver- schiedenen Möglichkeiten haben wir in den Versicherungsbedingungen unter der Überschrift „An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind?“ zusammengefasst. Sie finden die für Ihren Vertrag maßgeblichen Bedingungen in dieser Kunden­information. Welche Kosten sind in dem Beitrag mit einkalkuliert und welche möglichen sonstigen Kosten können entstehen? Für Ihren Vertrag sind Abschlusskosten und weitere Kosten zu entrichten, die in der kalkulierten Prämie bereits enthalten sind. Die Abschlusskosten sind einmalige Aufwendungen beim Abschluss der Versicherung, wie zum Beispiel Kosten der Antrags- oder Risiko- prüfung, der Antragsbearbeitung, des Vertragsabschlusses und der Ausfertigung des Versicherungsscheins. Die übrigen einkalkulierten Kosten dienen im Wesentlichen der Finanzierung unserer laufenden Verwaltungsaufwendungen. Die genaue Höhe der vorgenannten Kosten in Euro können Sie den Ihnen zusammen mit dem Antrag ausgehändigten Unterlagen entnehmen. Für die Durchführung einer Vertragsumwandlung erheben wir zurzeit eine Gebühr in Höhe von 40 Euro. Weitere Informationen zu Kos­ten, die wir Ihnen gesondert in Rechnung stellen, finden Sie in dieser Kundeninformation in den für Ihren Vertrag maßgeblichen Versicherungsbedingungen unter der Überschrift „Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung?“. Wie erfolgt die Überschussermittlung und -beteiligung? Die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe bitten wir den jewei- ligen Versicherungsbedingungen unter der Überschrift „Wie erfolgt die Überschussbeteiligung?“ zu entnehmen. Das für Ihren Vertrag gültige Überschusssystem können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Wie entwickeln sich die beitragsfreien Leistungen des Vertrags? Welche Mindestsummen sind bei der Umwandlung in eine beitrags- freie oder beitragsreduzierte Versicherung zu beachten? Die Entwicklung der beitragsfreien Leistungen Ihres Vertrags können Sie Ihrer Ausfertigung des Versicherungsantrags sowie dem Versicherungsschein entnehmen. Die Mindestsummen zur Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung oder zur Reduzierung des Beitrags entnehmen Sie bitte den für Ihren Vertrag maßgeblichen Tarifbestimmungen in dieser Kundeninformation. Steuerliche Hinweise Die steuerlichen Hinweise finden Sie in dieser Kundeninformation unter Punkt 4. 03100/01/2026 (PDF) 4 [Seite 5] 2. Tarifbestimmungen und Bedingungen Stand: Januar 2025 2.1. Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung Tarifbestimmungen Allgemeine Hinweise Tarife, die mit „L“ beginnen: DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Lebensversicherungsverein a.G. Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn Tarife, die mit „N“ beginnen: DEVK Allgemeine Lebensversicherungs-AG Ärztliche Untersuchung: Die DEVK kann im Einzelfall eine ärztliche Untersuchung fordern. Erläuterung von Fachausdrücken Im Glossar finden Sie Erläuterungen zu wichtigen Fachausdrücken, die wir in unseren Tarifbestimmungen und Versicherungs- bedingungen verwenden. Diese sind im Text mit „➜“ markiert. Tarif- bezeichnung Tarifbeschreibung Mindest-/Höchstbeträge L/N BU Berufsunfähigkeitsversicherung L/N BU A Dem Tarif liegt eine berufsgruppendifferenzierte Kalkulation zugrunde, in der die Berufe in zehn Berufsgruppen (= BG) eingeteilt wurden. (BG) Leistungen bei Berufsunfähigkeit Mindestleistung (jährlich) Bei Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen während der ➜ Versicherungsdauer • beitragspflichtig  1.200 € entfällt für die Dauer der Berufsunfähigkeit, längstens bis zum Ablauf der ➜ Leistungs- • beitragsfrei 1.200 € dauer der Berufsunfähigkeitsversicherung, die Verpflichtung zur Beitragszahlung und es wird zusätzlich die bei Vertragsabschluss vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente gezahlt. Mindestbeitrag ergibt sich aus der Karenzzeit Mindestleistung Haben Sie eine ➜ Karenzzeit mit uns vereinbart, beginnt diese mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Ab diesem Zeitpunkt entfällt Ihre Beitrags- zahlungspflicht. Ihr Anspruch auf Rentenzahlung entsteht mit Ablauf der Karenzzeit. Die Beitragszahlungsdauer endet spätestens an dem Jahrestag, an dem die restliche Leistungsdauer erstmals kürzer ist als die vereinbarte Karenzzeit. Nachversicherungsgarantie Sie haben das Recht, den Versicherungsschutz aus der Berufsunfähigkeitsversicherung im Rahmen der Nachversicherungsgarantie (siehe § 27 der folgenden Bedingungen) zu erhöhen. Wir führen hierbei eine finanzielle Angemessenheitsprüfung durch, verzichten aber ansonsten auf die Risikoprüfung. Verlängerungsoption Wenn die Regelaltersgrenze erhöht wird, haben Sie das Recht, die Versicherungsdauer Ihres Vertrags im Rahmen der Verlängerungsoption (siehe § 28 der folgenden Bedingun- gen) ohne erneute Risikoprüfung zu verlängern. Garantierte Leistungssteigerung Haben Sie eine garantierte Leistungssteigerung mit uns vereinbart und erhalten Leis- tungen aus diesem Vertrag, steigt die vereinbarte Leistung jährlich zum ➜ Jahrestag der Versicherung um den garantierten Prozentsatz. Die erste Erhöhung erfolgt am ersten auf den Leistungsbeginn folgenden Jahrestag der Versicherung. Abschluss einer Risikolebensversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung Bei Geburt oder Adoption eines Kindes können Sie ohne Gesundheitsprüfung ein- malig eine Risikolebensversicherung bei uns abschließen (siehe § 29 der folgenden Bedingungen). BU A Die Leistungen entsprechen denen des Tarifs BU. Allerdings übersteigt bei diesem Tarif die Leistungsdauer die Versicherungsdauer um mindestens fünf Jahre. Besonderheiten bei Direktversicherungen Abweichung bei Das Recht auf Kündigung nach § 19 ist ausgeschlossen, soweit dies den Vorschriften des Direktversicherungen: Betriebsrentengesetzes und des Einkommensteuergesetzes entgegensteht. Bei einer Mindestrente (jährlich) Versicherung mit laufender Beitragszahlung kann der Vertrag lediglich in eine beitrags- freie Versicherung umgewandelt werden. Für die Berufsunfähigkeitsversicherung ist der beitragsfrei  60 € Leistungsbonus (Überschusssystem „b“) fest vorgegeben. Zusatzversicherungen 03100/01/2026 (PDF) Sie können keine Zusatzversicherungen einschließen. 5 [Seite 6] 2.1. Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2025 Tarif- bezeichnung Tarifbeschreibung Mindest-/Höchstbeträge L/N BUJ Berufsunfähigkeitsversicherung mit reduziertem Anfangsbeitrag („DEVK-JobStarter-BU“) (BG) Dem Tarif liegt eine berufsgruppendifferenzierte Kalkulation zugrunde, in der die Berufe in zehn Berufsgruppen (= BG) eingeteilt wurden. Leistungen bei Berufsunfähigkeit Mindestleistung (jährlich) Bei Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen während der ➜ Ver­si­che­rungs­dauer • beitragspflichtig  1.200 € entfällt für die Dauer der Berufsunfähigkeit, längstens bis zum Ablauf der ➜ Leistungs- • beitragsfrei  1.200 € dauer der Berufsunfähigkeitsversicherung, die Verpflichtung zur Beitragszahlung und es wird zusätzlich die bei Vertragsabschluss vereinbarte Berufs­un­fähig­keits­rente gezahlt. Mindestbeitrag Sie zahlen innerhalb der ersten fünf Jahre der Versicherungsdauer einen gleichblei­ ergibt sich aus der benden Beitrag. An den folgenden fünf Jahrestagen der Versicherung erhöht sich Ihr Mindestleistung Beitrag ohne erneute Risikoprüfung jeweils auf den im ➜ Versicherungsschein ge- nannten Betrag. Danach bleibt Ihr Beitrag konstant, sofern Sie keine Beitragsdynamik eingeschlossen haben. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte § 1 der folgenden Bedingungen. Nachversicherungsgarantie Sie haben das Recht, den Versicherungsschutz aus der Berufsunfähigkeitsversicherung im Rahmen der Nachversicherungsgarantie (siehe § 27 der folgenden Bedingungen) zu erhöhen. Wir führen hierbei eine finanzielle Angemessenheitsprüfung durch, verzichten aber ansonsten auf die Risikoprüfung. Verlängerungsoption Wenn die Regelaltersgrenze erhöht wird, haben Sie das Recht, die Versicherungsdauer Ihres Vertrags im Rahmen der Verlängerungsoption (siehe § 28 der folgenden Bedingun- gen) ohne erneute Risikoprüfung zu verlängern. Abschluss einer Risikolebensversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung Bei Geburt oder Adoption eines Kindes können Sie ohne Gesundheitsprüfung ein- malig eine Risikolebensversicherung bei uns abschließen (siehe § 29 der folgenden Bedingungen). Zusatzversicherungen Sie können keine Zusatzversicherungen einschließen. D Beitragsdynamik Bei Verträgen mit laufender Beitragszahlung kann eine Beitragsdynamik eingeschlossen werden. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Besonderen Bedingungen für die plan- mäßige Erhöhung der Beiträge und Leistungen (Dynamik) unter Punkt 2.4. Besonderheit bei Tarif BUJ: Haben Sie die planmäßige Erhöhung der Beiträge und Leistungen (Dynamik) mit uns verabredet, setzen diese Erhöhungen erst nach Ablauf der ersten zehn Jahre der ➜ ­Versicherungsdauer ein (siehe § 1 Absatz 2 der folgenden Bedingungen). Einmalbeitragsversicherungen Bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag wird die Tarifbezeichnung um den Buchstaben „E“ ergänzt. Rabatt bei Vorauszahlung der Beiträge Bei vierteljährlicher, halbjährlicher oder jährlicher Vorauszahlung der Beiträge gewähren wir einen Rabatt. Dieser beträgt bei viertel- jährlicher Zahlungsweise 0,1 Prozent, bei halbjährlicher Zahlungsweise 0,2 Prozent und bei jährlicher Zahlungsweise 0,4 Prozent der Summe der Monatsbeiträge. Gebühren bei Vertragsumwandlung Für die Durchführung einer Vertragsumwandlung, für die bedingungsgemäß kein Stornoabzug erhoben wird, erheben wir eine an- gemessene Gebühr in Höhe von 40 Euro, die unsere entstandenen Kosten abdeckt. Im Übrigen gilt § 23 der folgenden Bedingungen entsprechend. Stornoabzug Bei Beitragsfreistellung kürzen wir den Betrag, der in Ihrem Vertrag für die Bildung der beitragsfreien Leistung zur Verfügung steht, um einen Stornoabzug (siehe § 19 Absatz 2 der folgenden Bedingungen). Dieser beträgt für die Berufsunfähigkeitsversicherung 4,5 Prozent der garantierten Leis­tungen für ein Jahr der Versicherungsdauer zuzüglich eines konstanten Betrags von 40 Euro. Der Stornoabzug ist 03100/01/2026 (PDF) insgesamt durch den für die Beitragsfreistellung zur Verfügung stehenden Betrag begrenzt. Bei teilweiser Beitrags­freistellung erheben wir einen anteiligen Stornoabzug. 6 [Seite 7] 2.1. Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2026 Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner. Für unser Vertragsverhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen. Inhaltsverzeichnis Leistung Welche Leistungen erbringen wir bei Berufsunfähigkeit? §1 Wer gilt im Sinne dieser Bedingungen als Nichtraucher und welche Folgen hat eine Änderung des Nichtraucherstatus? §2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen? §3 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? §4 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? §5 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz bei Berufsunfähigkeit ausgeschlossen? §6 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? §7 Welche Unterstützung erhalten Sie von uns, wenn Sie einen Leistungsantrag stellen möchten? §8 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung wegen Berufsunfähigkeit verlangt wird? §9 Wirkt sich die Nichtbeachtung ärztlicher Anordnungen nachteilig auf Ihren Leistungsanspruch aus? § 10 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht wegen Berufsunfähigkeit ab? § 11 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, nachdem wir unsere Leistungspflicht wegen Berufsunfähigkeit anerkannt haben? § 12 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit? § 13 Was gilt bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten? § 14 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? § 15 Wer erhält die Leistung? § 16 Beitrag Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? § 17 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? § 18 Kündigung und Beitragsfreistellung Wann können Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen oder kündigen? § 19 Wie werden die Kosten Ihres Vertrags mit Ihrem Beitrag verrechnet? § 20 Sonstige Vertragsbestimmungen Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen? § 21 Welche weiteren Auskunftspflichten haben Sie? § 22 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? § 23 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? § 24 Wo ist der Gerichtsstand? § 25 An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind? § 26 Nachversicherungsgarantie Wann können Sie den Versicherungsschutz im Rahmen der Nachversicherungsgarantie erhöhen? § 27 Wann können Sie Ihre Versicherungsdauer verlängern? § 28 Wann können Sie eine Risikolebensversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung abschließen? § 29 Erläuterung von Fachausdrücken Im Glossar finden Sie Erläuterungen zu wichtigen Fachausdrücken, die wir in unseren Tarifbestimmungen und Versicherungs- bedingungen verwenden. Diese sind im Text mit „➜“ markiert. §1 Welche Leistungen erbringen wir bei Berufsunfähigkeit? Unsere Leistung bei Berufsunfähigkeit (1) Wird die ➜ versicherte Person während der ➜ Versicherungsdauer berufsunfähig (siehe § 3), erbringen wir folgende Leistungen: a) Wir zahlen die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente längstens für die vereinbarte ➜ Leistungsdauer. Die Rente zahlen wir ent­ sprech­end der vereinbarten und im ➜ Versicherungsschein dokumentierten Rentenzahlungsweise. Haben Sie eine garantierte Leistungssteigerung mit uns vereinbart und erhalten Leistungen aus diesem Vertrag, steigt die vereinbarte Leistung jährlich zum ➜ Jahrestag der Versicherung um den garantierten Prozentsatz. Die erste Erhöhung erfolgt jeweils am Ersten auf den Leistungsbeginn folgenden Jahrestag der Versicherung. b) Wir befreien Sie von der Beitragszahlungspflicht für Ihren Vertrag, längstens für die vereinbarte Leis­tungsdauer. Die Versicherungsdauer ist der Zeitraum, innerhalb dessen Versicherungsschutz besteht. Mit Leistungsdauer wird der Zeitraum be- zeichnet, bis zu dessen Ablauf eine während der Versicherungsdauer anerkannte Leistung längstens erbracht wird. Die Leis­tungs­ dauer kann über die Versicherungsdauer hinausgehen. (2) Haben Sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit reduziertem Anfangsbeitrag abgeschlossen, gelten folgende Regelungen: a) Damit Ihre vereinbarte Leistung über die gesamte Versicherungsdauer konstant bleibt, zahlen Sie innerhalb der ersten fünf Jahre der Versicherungsdauer einen gleichbleibenden Beitrag. An den folgenden fünf Jahrestagen der Versicherung erhöht 03100/01/2026 (PDF) sich Ihr Beitrag ohne erneute Risikoprüfung jeweils auf den im Versicherungsschein genannten Betrag. Danach bleibt Ihr Bei- trag konstant. 7 [Seite 8] 2.1. Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2026 b) Die jeweilige Erhöhung des Beitrags entfällt rückwirkend, wenn Sie ihr bis zum Ende des ersten Monats nach dem Er­hö­ hungs­termin widersprechen oder den ersten erhöhten Beitrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Erhöhungstermin zahlen. Jede ausgelassene Erhöhung führt zu einer zehnprozentigen Reduzierung der anfänglich vereinbarten Leistung. Die im Versicherungsschein dokumentierten späteren Erhöhungsbeiträge bleiben unverändert, auch wenn Sie zuvor einzelnen Er- höhungen widersprochen haben. c) Für den Zeitraum, in dem Sie bedingungsgemäße Leistungen erhalten, erfolgen keine Anpassungen des Beitrags und der Leis­tungen gemäß Abschnitt a). Die Höhe der garantierten Leistung zum Beginn Ihres Leistungsan­spruchs bleibt für die Dauer des Leistungsbezugs konstant. Endet Ihr Anspruch auf Leistung (siehe Absatz 4), reduziert sich Ihre vereinbarte Leistung je ausgefallener Beitragserhöhung wie in Abschnitt b beschrieben. d) Endet Ihr Anspruch auf Zahlung einer Leistung, können Sie die während des Leistungsbezugs gemäß Abschnitt c unterblie- benen Erhöhungen der Leistung in einem Schritt nachholen. Der erforderliche Erhöhungsbetrag errechnet sich nach dem zum Zeitpunkt der Anspruchsbeendigung erreichten rechnungsmäßigen Alter der versicherten Person, der restlichen Versi- cherungs-, Leistungs- und Beitragszahlungsdauer und einem eventuell bei Vertragsabschluss vereinbarten Beitragszuschlag. Maßgeblich für die Be­rech­nung sind die zum Zeitpunkt der Anspruchsbeendigung gültigen ➜ Rech­nungs­grund­lagen (➜ Rech- nungszins, ➜ Ausscheide­ordnungen, ➜ Kosten). Sechs Monate nach Ende Ihres Leistungsanspruchs (siehe § 13 Absatz 3) erlischt das Recht, die Erhöhungen nachzuholen. e) Haben Sie die planmäßige Erhöhung der Beiträge und Leistungen (Dynamik) mit uns vereinbart, setzen diese Erhöhungen erst nach Ablauf der ersten zehn Jahre der Versicherungsdauer ein. Meldung, Beginn und Ende Ihres Leistungsanspruchs (3) Sofern eine Berufsunfähigkeit droht, sollten Sie Ihre Ansprüche schnellstmöglich bei uns anmelden. So können wir Ihren An­spruch frühzeitig prüfen. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rentenzahlung entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Haben Sie eine ➜ Karenzzeit mit uns vereinbart, beginnt diese mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Ab diesem Zeitpunkt entfällt Ihre Beitragszahlungspflicht. Ihr Anspruch auf Rentenzahlung entsteht mit Ablauf der Karenzzeit. Endet die Berufsunfähigkeit und tritt innerhalb von zwei Jahren erneut Berufsunfähigkeit aufgrund der gleichen medizinischen Ursache ein, werden bereits zurückgelegte Karenzzeiten angerechnet. Bei späterer Anzeige leisten wir auch rückwirkend für die nachgewiesene Zeit der Berufsunfähigkeit. (4) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rentenzahlung endet mit Ablauf des Monats, • in dem das befristete Anerkenntnis endet, • in dem mittels eines Nachprüfungsverfahrens (siehe § 13) festgestellt wird, dass Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedin­ gungen nicht mehr vorliegt, • in dem die versicherte Person stirbt oder • in dem die vereinbarte Leistungsdauer abläuft. Weitere Regelungen zu unseren Leistungen (5) Bis zur Entscheidung über die Leistungspflicht müssen Sie die Beiträge in voller Höhe weiter entrichten; wir werden diese jedoch bei Anerkennung der Leistungspflicht für den entsprechenden Zeitraum zurückzahlen. Sie können ab Meldung Ihres Leistungsanspruchs jederzeit beantragen, dass wir Ihnen die Beiträge bis zur endgültigen Entschei- dung über unsere Leistungspflicht, frühestens ab Meldung Ihres Leistungsanspruchs, zinsfrei stunden. Im Fall einer Leistungsablehnung können Sie die gestundeten Beiträge unverzinst nachzahlen. Die Nachzahlung ist in einem ein- zigen Betrag oder in maximal 24 Monatsraten möglich. Auch diese Ratenzahlung ist zinsfrei. Ist Ihnen die Nachzahlung nicht möglich, informieren wir Sie auf Wunsch über gegebenenfalls weitere Möglichkeiten des Beitragsausgleichs. (6) Der Versicherungsschutz besteht weltweit. (7) Außer den im Versicherungsschein ausgewiesenen garantierten Leistungen können sich weitere Leistungen aus der Überschuss­ beteiligung ergeben (siehe § 4). (8) Es wird weder eine Ablauf- noch eine Todesfallleistung erbracht. §2 Wer gilt im Sinne dieser Bedingungen als Nichtraucher und welche Folgen hat eine Änderung des Nichtraucherstatus? (1) Nichtraucher ist, wer in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung kein Nikotin (egal in welcher Form) konsumiert hat und dies auch in Zukunft nicht beabsichtigt. Umfasst davon sind alle Formen des Nikotinkonsums. Hierzu gehören: • Das Rauchen/Konsumieren von Tabakprodukten unter Feuer (zum Beispiel Zigaretten, Zigarillos, Zigarren, Pfeifen, Shisha). • Das Konsumieren von Nikotin unter Verwendung elektrischer Verdampfer und Erhitzer (zum Beispiel E-Zigaretten, E-Zigarren, E-Pfeifen, E-Shisha oder Tabakerhitzer (Heat-not-burn)). • Alle Formen des rauchfreien Konsums (zum Beispiel Schnupftabak, Kautabak, Nikotinpflaster, Nikotinkaugummi). Vorvertragliche Anzeigepflicht 03100/01/2026 (PDF) (2) Als ➜ Versicherungsnehmer sind Sie bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung dafür verantwortlich, uns wahrheitsgemäß mitzutei- len, ob die ➜ versicherte Person Nichtraucher im Sinne von Absatz 1 ist. 8 [Seite 9] 2.1. Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2026 Soll eine andere Person versichert werden, ist auch diese – neben Ihnen – zu wahrheitsgemäßer und vollständiger Beantwortung der Fragen verpflichtet. Bei Verletzung dieser Pflicht zur wahrheitsgemäßen Anzeige des Nichtraucherstatus müssen Sie mit Nachteilen mit Blick auf Ihren Versicherungsschutz rechnen (siehe § 7). Änderung des Nichtraucherstatus nach Abgabe der Vertragserklärung (3) Sollte sich der Status von Nichtraucher auf Raucher nach Abgabe der Vertragserklärung ändern, müssen Sie dies uns gegenüber nicht anzeigen. §3 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen? Berufsunfähigkeit (1) Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die ➜ versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechen- den Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen ihren Beruf nicht mehr zu mindestens 50 Prozent ausüben kann. Als Beruf ist die von der versicherten Person zuletzt ausgeübte Tätigkeit, so wie sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung aus- gestaltet war, zu verstehen. Konkrete Verweisung Berufsunfähigkeit setzt zusätzlich voraus, dass die versicherte Person keine andere Tätigkeit konkret ausübt, die ihrer bisherigen ➜ Lebensstellung entspricht. Die Lebensstellung ergibt sich aus dem beruflichen Einkommen und der sozialen Wertschätzung des Berufs, wobei die andere Tätigkeit bereits dann nicht der bisherigen Lebensstellung entspricht, wenn entweder das Einkommen oder die Wertschätzung der anderen Tätigkeit spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinken. Die zumutbare Minderung des Einkommens und der Wertschätzung richten sich dabei nach den individuellen Gegebenheiten. Die zumutbare Minderung des Einkommens be- trägt maximal 20 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens des bislang ausgeübten Berufs. Bei Selbstständigen und freiberuflich Tätigen ist anstelle des jährlichen Bruttoarbeitseinkommens der durchschnittliche Gewinn vor Steuern der letzten drei Kalender- jahre vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung entscheidend. Im begründeten Einzelfall kann auch schon eine geringere Minderung des Einkommens nicht zumutbar sein. Abstrakte Verweisung Eine ➜ abstrakte Verweisung erfolgt nicht. Umorganisation bei Selbstständigen, freiberuflich Tätigen und Gesellschaftern beziehungsweise Angestellten mit Unternehmensleitungsbefugnis Bei Selbstständigen, freiberuflich Tätigen und Gesellschaftern beziehungsweise Angestellten mit Unternehmensleitungsbefugnis setzt Berufs­unfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen zusätzlich voraus, dass es der versicherten Person nicht möglich ist, ihren Betrieb nach zumutbarer Umorganisation fortzuführen. Eine Umorganisation ist für die versicherte Person zumutbar, wenn • die hierfür erforderlichen Maßnahmen wirtschaftlich zweckmäßig sind und keinen erheblichen Kapitaleinsatz erfordern, • der versicherten Person ein sinnvolles Tätigkeitsfeld verbleibt und • ihre Lebensstellung gewahrt bleibt. In folgenden Fällen verzichten wir auf die Prüfung der Umorganisation: • Der Betrieb beschäftigt weniger als fünf Mitarbeiter. Bei der Mitarbeiteranzahl werden Auszubildende, Praktikanten und Werk- studenten nicht berücksichtigt. • Die versicherte Person hat eine akademische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und übte in ihrer täglichen Arbeitszeit mindestens zu 90 Prozent kaufmännische, planerische, leitende oder organisatorische Tätigkeiten aus. Umorganisation bei Angestellten Für weisungsgebundene Arbeitnehmer besteht keine Verpflichtung zur Umorganisation des Arbeitsplatzes. (2) Ist die versicherte Person mindestens sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersent- sprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, zu mindestens 50 Prozent außerstande gewesen, ihren Beruf (siehe Absatz 1 Satz 2) auszuüben, ohne dass sie • eine andere Tätigkeit konkret ausgeübt hat, die ihrer bisherigen Lebensstellung (siehe Absatz 1) entspricht oder • als Selbstständiger ihren Betrieb nach zumutbarer Umorganisation (siehe Absatz 1) hätte fortführen können, leisten wir von Beginn dieses sechsmonatigen Zustands an. Berufsunfähigkeit bei Auszubildenden (3) Bei Auszubildenden liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, ihre zuletzt betriebene Ausbildung – so wie sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war – fortzu- setzen und sie in dieser Zeit auch keine andere Tätigkeit konkret ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Berufsunfähigkeit aufgrund infektionsbedingten Tätigkeitsverbots (Infektionsklausel) 03100/01/2026 (PDF) (4) Berufsunfähigkeit liegt auch vor, wenn und solange der versicherten Person wegen einer Infektionsgefahr, die von ihr ausgeht, die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gemäß § 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der Fassung vom 20.07.2000 untersagt wurde und sie dadurch zu min­des­tens 50 Prozent außerstande ist, ihre Tätigkeit auszuüben. Die Tätigkeitseinschränkung muss sich vor- aussichtlich über min­des­tens sechs Monate ununterbrochen erstrecken beziehungsweise erstreckt haben. 9 [Seite 10] 2.1. Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2026 Zum Nachweis des Vorliegens eines Tätigkeitsverbots sind folgende Dokumente einzureichen: • soweit vorhanden eine behördliche Verfügung im Original oder in amtlich beglaubigter Abschrift oder • ein ärztliches Attest, welches die Infektion bestätigt (zum Beispiel ärztliche Befundung oder Laboruntersuchungen, die nur von zugelassenen Personen, offiziellen Teststellen und -zentren oder Laboren durchgeführt wurden). Werden Leistungen aufgrund des Tätigkeitsverbots erbracht, endet die Leistungspflicht mit Ablauf des Monats der Aufhebung des Tätigkeitsverbots. Die Aufhebung ist unverzüglich anzuzeigen. Übt die versicherte Person eine andere Tätigkeit konkret aus, die ihrer bisherigen Lebensstellung (siehe Absatz 1) entspricht, liegt keine Berufsunfähigkeit vor. Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit (5) Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen so hilflos ist oder bereits sechs Monate ununterbrochen so hilflos war, dass sie für mindestens vier der im folgenden Absatz genannten neun Verrichtungen – auch bei Verwendung tech­ nischer und medizinischer zumutbarer Hilfsmittel – in erheblichem Umfang täglich die Hilfe einer anderen Person benötigt oder einer der in Absatz 7 genannten Fälle vorliegt. Die Pflegebedürftigkeit ist ärztlich nachzuweisen. (6) Bei der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit ist die erforderliche Hilfe bei folgenden Verrichtungen maßgebend: An- und Auskleiden Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person auch bei der Benutzung von Hilfsmitteln (zum Beispiel Schuhlöffel, Knöpfhilfe) nur mit Hilfe einer anderen Person den Ober- und Unterkörper an- und auskleiden kann. Das Reichen der Kleidung und die Kontrol- le des Sitzes der Kleidung gelten nicht als Hilfebedarf. Aufstehen und Positionswechsel Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person auch bei Inanspruchnahme von Hilfsmitteln (zum Beispiel Gehhilfe, spezieller Griff) nur mit Hilfe einer anderen Person von einer erhöhten Sitzfläche (zum Beispiel Bettkante, Stuhl, Toilette) aufstehen und sich auf einen Rollstuhl, Toilettenstuhl, Sessel oder Ähnliches umsetzen und sich überhaupt nicht oder nur kurzzeitig über­wie­gend selbstständig in einer stabilen Sitzposition halten kann. Überwiegend selbstständig bedeutet hier, dass sich die Person nur kurz- zeitig, zum Beispiel für die Dauer einer Mahlzeit, selbstständig in der Sitzposition halten kann, darüber hinaus benötigt sie aber personelle Unterstützung zur Positionskorrektur. Die Lage im Bett kann außerdem nur nach Reichen einer Hand oder eines Hilfs- mittels verändert werden. Denkvermögen Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person sich und ihrer Umgebung nicht mehr bewusst ist, das heißt die versicherte Per- son benötigt den ganzen Tag Hilfe in Form von Erinnern und/oder Auffordern • beim Treffen geeigneter Entscheidungen zur eigenen Sicherheit und zum Wohlbefinden und beim Ausführen und Steuern von Alltagshandlungen, da sie die Reihenfolge einzelner Handlungsschritte oder einzelne notwendige Schritte regelmäßig vergisst und • beim Planen und Strukturieren des Tagesablaufs und über den Tag hinaus und bei der Auswahl und Durchführung von Freizeitaktivitäten. Oder die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, • Personen aus dem näheren Umfeld (zum Beispiel Familienangehörige) zu erkennen und sich an kurz zurückliegende Ereignis- se zu erinnern und • sich in ihrer gewohnten häuslichen und außerhäuslichen Umgebung zurecht zu finden und dortige Risiken und Gefahren zu erkennen und • sich auch unter Nutzung äußerer Orientierungshilfen zeitlich zu orientieren und Tageszeiten mit regelmäßigen Ereignissen (zum Beispiel Mittagessen) zu erkennen und • einfache Sachverhalte, Informationen sowie Aufforderungen zu verstehen, wenn diese nicht wiederholt und erläutert werden. Essen und Trinken Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person auch bei Benutzung von Hilfsmitteln (zum Beispiel krankengerechtes Ess­be­steck/ Trinkgefäß) nur mit Hilfe einer anderen Person bereits mundgerecht zubereitete Speisen und bereitstehende Getränke aufnehmen kann. Fortbewegen Hilfebedarf liegt vor, wenn sich die versicherte Person auch bei Nutzung von Hilfsmitteln (zum Beispiel Gehhilfe, Rollator, Roll­ stuhl) nur mit Hilfe einer anderen Person auf ebener Oberfläche von Zimmer zu Zimmer fortbewegen kann und das Treppensteigen nur mit Stützen oder Festhalten einer anderen Person möglich ist. Kommunizieren Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nicht mehr in der Lage ist, mit anderen Personen zu kommunizieren, das heißt • die versicherte Person kann von sich aus elementare Bedürfnisse nicht mehr oder nur noch durch nonverbale Reaktionen (­Mimik, Gestik, Laute) mitteilen und • die versicherte Person antwortet auf Fragen lediglich mit wenigen Worten oder sie weicht meistens vom Gesprächsinhalt ab und • die versicherte Person zeigt keine Eigeninitiative zur Kontaktaufnahme zu Personen innerhalb und außerhalb des direkten Um- felds und benötigt personelle Unterstützung bei der Nutzung von Kommunikationshilfen (Telefon bedienen/halten, Brief- oder E-Mail-Kontakt). 03100/01/2026 (PDF) 10 [Seite 11] 2.1. Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2026 Umgang mit Emotionen Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nicht mehr alleine mit Emotionen, Wahrnehmungen, Gefühlen sowie Risiken und Gefahren umgehen kann. Dies liegt vor, wenn die versicherte Person mindestens zweimal wöchentlich • Hilfe einer anderen Person beim Einschlafen, Weiterschlafen und bei motorisch geprägten Verhaltensauffälligkeiten (zum Bei- spiel ständiges Aufstehen, zielloses Umhergehen) benötigt oder • verbal oder physisch aggressiv gegenüber sich selbst, anderen Personen oder Gegenständen wird und Unterstützung (zum Beispiel bei der Körperhygiene, der Nahrungsaufnahme) ablehnt oder • unter Angstattacken und Wahnvorstellungen leidet. Sie fühlt sich verfolgt/bedroht/bestohlen und äußert starke Ängste und Sorgen oder • antriebslos und schwer depressiv ist. Sie bringt keine Eigeninitiative für Aktivitäten oder Kommunikation auf, wirkt traurig und/oder apathisch. Verrichten der Notdurft Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person auch bei Benutzung von Hilfsmitteln (zum Beispiel spezieller Griffe, Toilette mit Duschfunktion) nur mit Hilfe einer anderen Person die Toilette/Toilettenstuhl aufsuchen und benutzen kann, weil sie sich nach dem Stuhlgang nicht alleine säubern oder ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichten kann. Besteht eine Inkon- tinenz, benötigt sie Hilfe einer anderen Person bei der Verwendung von Hilfsmitteln (zum Beispiel Windeln, Stomabeutel, (Dauer-) Katheter). Waschen Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person auch bei Benutzung von Hilfsmitteln (zum Beispiel Wannengriff, Wannenlift) nur mit Hilfe einer anderen Person ein akzeptables Maß an Körperhygiene einhalten und sich nur in geringem Maße beim Waschen (zum Beispiel Intimbereich, Haare), Duschen, Baden und Abtrocknen selbst beteiligen kann. Die Unfähigkeit, ins Badezimmer zu gelangen, gilt nicht als Hilfebedarf. (7) Unabhängig von der vorgenannten Beurteilung liegt Pflegebedürftigkeit auch vor, wenn die versicherte Person • wegen einer seelischen Erkrankung oder geistigen Behinderung sich oder andere gefährdet und deshalb täglicher Beaufsichti- gung bedarf oder • dauernd bettlägerig ist und nicht ohne Hilfe einer anderen Person aufstehen kann. Berufsunfähigkeit aufgrund eines verkehrsmedizinischen Gutachtens (Führerscheinklausel) (8) Berufsunfähigkeit liegt auch vor, wenn durch Vorlage eines verkehrsmedizinischen Gutachtens nachgewiesen wird, dass die versi- cherte Person aus gesundheitlichen Gründen für voraussichtlich mindestens sechs Monate nicht mehr in der Lage ist, ein Kraftfahr- zeug zu führen, für das je nach Beruf (siehe Absatz 1 Satz 2) eine der folgenden Fahrlizenzen erforderlich ist: • Fahrerlaubnis der Klasse C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E bei Berufskraftfahrern • Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bei Taxifahrern • Fahrerlaubnis der Klasse B oder BE bei Auslieferungsfahrern. Die Fahrerlaubnis muss nachweislich aufgrund des verkehrsmedizinischen Gutachtens entzogen oder abgegeben worden sein. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind der Verlust der Fahrerlaubnis der Klasse B1 sowie der Verlust der Fahrerlaubnis im Zusammenhang mit • psychischen Ursachen sowie • dem Missbrauch von Alkohol, Drogen, Medikamenten oder toxischen Stoffen. Übt die versicherte Person eine andere Tätigkeit konkret aus, die ihrer bisherigen Lebensstellung (siehe Absatz 1) entspricht, liegt keine Berufsunfähigkeit vor. Weiterhin gelten die Ausschlüsse aus § 6. Versicherter Beruf bei Ausscheiden aus dem Berufsleben (9) Wenn die versicherte Person aus dem Berufsleben ausscheidet und später Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt werden, wird bei der Prüfung, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, grundsätzlich auf den zuletzt vor Ausscheiden aus dem Berufsleben ausgeüb- ten Beruf und die damit verbundene Lebensstellung abgestellt. Berufsunfähigkeit/Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung beziehungsweise Berufsunfähigkeit im Sinne der privaten Krankentagegeldversicherung (10) Der in diesen Bedingungen verwendete Begriff der Berufsunfähigkeit stimmt nicht mit dem Begriff der Berufsunfähigkeit/der Er- werbsminderung im sozialrechtlichen Sinne (Rente wegen voller beziehungsweise teilweiser Erwerbsminderung) oder dem Begriff der Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen in der Krankentagegeldversicherung überein. (11) Wird der versicherten Person eine Rente wegen voller beziehungsweise teilweiser Erwerbsminderung gewährt oder eine Berufs- unfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen in der Krankentagegeldversicherung festgestellt, gilt dies grundsätzlich nicht als Nachweis für eine Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen. (12) Wir werden jedoch leisten, wenn die mindestens 55 Jahre alte versicherte Person aus medizinischen Gründen eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung vom Sozialversicherungsträger bewilligt bekommt. In diesem Fall gilt dies als Berufsunfä- higkeit im Sinne dieser Bedingungen. 03100/01/2026 (PDF) 11 [Seite 12] 2.1. Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2026 §4 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? (1) Wir beteiligen Sie an dem Überschuss und an den ➜ Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung). Die Leistung aus der Über­ schuss­beteiligung kann auch 0 Euro betragen. In den nachfolgenden Absätzen erläutern wir Ihnen, • wie wir den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unternehmens ermitteln und wie wir diesen verwen- den (siehe Absatz 2), • wie Ihr Vertrag an dem Überschuss beteiligt wird (siehe Absätze 3 und 4) • wie Bewertungsreserven entstehen und wie wir diese Ihrem Vertrag zuordnen (siehe Absätze 5 und 6) • warum wir die Höhe der Überschussbeteiligung Ihres Vertrags nicht garantieren können (siehe Absätze 7 und 8) und • wie wir Sie über die Überschussbeteiligung informieren (siehe Absätze 9 und 10). Wie ermitteln wir den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unternehmens und wie verwenden wir diesen? (2) Den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unternehmens (Rohüberschuss) ermitteln wir nach handels- und aufsichtsrechtlichen Vorschriften. Mit der Feststellung des Jahresabschlusses legen wir fest, welcher Teil des Rohüberschusses für die Überschussbeteiligung aller überschussberechtigten Verträge zur Verfügung steht. Dabei beachten wir die aufsichts- rechtlichen Vorgaben, derzeit insbesondere die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung). Den danach zur Verfügung stehenden Teil des Rohüberschusses führen wir der ➜ Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit wir ihn nicht als Direktgutschrift unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungsverträgen gutgeschrieben haben. Sinn der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist es, Schwankungen des Überschusses über die Jahre auszugleichen. Die Rück- stellung für Beitragsrückerstattung dürfen wir grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der ➜ Versicherungsnehmer ver­ wenden. Nur in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen können wir hiervon mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde abweichen. Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Beteiligung Ihres Vertrags am Überschuss ergeben sich aus der Zuführung zur Rückstel- lung für Beitragsrückerstattung nicht. Wir haben gleichartige Versicherungen (zum Beispiel Rentenversicherungen, Risikolebensversicherungen oder Berufs­un­fähig­keits­ versicherungen) zu Bestandsgruppen zusammengefasst. Bestandsgruppen bilden wir, um die Unterschiede bei den ver­si­cherten Risiken zu berücksichtigen. Wie wird Ihr Vertrag an dem Überschuss beteiligt? (3) Bei der Verteilung des Überschusses auf die einzelnen Verträge wenden wir ein verursachungsorientiertes Verfahren an. Hierzu bilden wir innerhalb der Bestandsgruppen Gewinnverbände. a) Ihr Vertrag ist der in Ihrem ➜ Versicherungsschein genannten Bestandsgruppe zugeordnet. Wir verteilen den Überschuss in dem Maß, wie die Bestandsgruppen und Gewinnverbände zu seiner Entstehung beigetragen haben. Hat eine Bestands­ gruppe oder ein Gewinnverband nicht zur Entstehung des Überschusses beigetragen, besteht insoweit kein Anspruch auf Überschussbeteiligung. b) Solange Sie keine Leistungen aus dieser Versicherung beziehen, erhalten Sie für eine beitragspflichtige Versicherung mit jedem fälligen Beitrag einen laufenden Überschussanteil. Dieser wird jeweils in Prozent des ➜ Bruttobeitrags – ohne Berück- sichtigung von Erschwerungszuschlägen – bemessen und mit den laufenden Beiträgen entsprechend ihrer Zahlungsweise (monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich) verrechnet (Vorwegabzug). Sie können bei Vertragsabschluss bei beitragspflichtigen Versicherungen anstelle des Vorwegabzugs einen Leistungsbonus in Prozent der versicherten Leistung vereinbaren. Versicherungen gegen ➜ Einmalbeitrag und tariflich oder vorzeitig beitragsfrei gestellte Versicherungen erhalten ebenfalls einen Leistungsbonus. Durch den Leistungsbonus erhöht sich im Leistungsfall Ihre vertraglich garantierte laufende Leistung entsprechend. Sollte aufgrund der Überschussentwicklung eine Herabsetzung des Prozentsatzes für den Leistungsbonus erforderlich sein, haben Sie das Recht, die bisherige Höhe des Versicherungsschutzes (vertraglich garantierte Leistung zuzüglich Leistungsbo- nus) durch eine entsprechende Aufstockung der vertraglich garantierten Leistung und Anpassung des Beitrags ohne erneute Risiko­prüfung aufrecht zu erhalten. Befindet sich Ihr Vertrag im Leistungsbezug, erhalten Sie jährlich Zinsüberschussanteile in Prozent der überschussberechtigten ➜ Deckungsrückstellung zum ➜ Zuteilungsstichtag. Die erste Zuteilung erfolgt anteilig zum auf den Leistungsbeginn folgen- den ➜ Jahrestag der Versicherung. Der Zinsüberschussanteil wird als Einmalbeitrag für eine zusätzliche sofortbeginnende beitragsfreie Leistung (Bonusleistung) verwendet. Haben Sie eine ➜ Karenzzeit vereinbart, beginnt der Anspruch auf Rentenzahlung aus der Bonusleistung gleichzeitig mit der garantierten Rentenzahlung (siehe § 1 Absatz 3). (4) Der Vorstand legt jedes Jahr auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars fest, wie der Überschuss auf die Gewinnverbände verteilt wird und setzt die entsprechenden ➜ Überschussanteilsätze fest (Überschussdeklaration). Dabei achtet er darauf, dass die Vertei- lung verursachungsorientiert erfolgt. Ihr Vertrag erhält auf der Grundlage der Überschussdeklaration Anteile an dem auf Ihren Gewinnverband entfallenden Teil des Überschusses. Die Mittel hierfür werden bei der Direktgutschrift zulasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres finanziert, ansons­ ten der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen. 03100/01/2026 (PDF) 12 [Seite 13] 2.1. Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2026 Wie entstehen Bewertungsreserven und wie ordnen wir diese Ihrem Vertrag zu? (5) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über ihrem jeweiligen handelsrechtlichen Buchwert liegt. Da vor Eintritt des Leistungsfalls keine Beträge zur Verfügung stehen, um Kapital zu bilden, entstehen auch keine Bewertungs- reserven. Soweit während des Leistungsbezugs Bewertungsreserven entstehen, beteiligen wir Sie nach Eintritt des Leistungsfalls gemäß Absatz 6 an den Bewertungsreserven, die nach den maßgebenden rechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Ver­träge zu berücksichtigen sind. Deren Höhe ermitteln wir jährlich neu und ordnen den ermittelten Wert den Verträgen anteilig rechnerisch zu. Dabei wenden wir ein verursachungsorientiertes Verfahren an. (6) Im Leistungsbezug beteiligen wir Ihren Vertrag an den Bewertungsreserven, indem wir den Zinsüberschussanteil (siehe Abschnitt 3 b) erhöhen. Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt. Warum können wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren? (7) Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab, die nicht vorhersehbar sind. Einflussfaktoren sind insbeson- dere die Entwicklung des Berufsunfähigkeitsrisikos, des Kapitalmarkts und der ➜ Kosten. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert werden. Sie kann auch 0 Euro betragen. (8) Weitere Erläuterungen zur Entstehung von Überschüssen und Bewertungsreserven sowie versicherungsmathematische Hinweise finden Sie im Anhang zu den Versicherungsbedingungen. Wie informieren wir über die Überschussbeteiligung? (9) Die festgelegten Überschussanteilsätze veröffentlichen wir jährlich in unserem ➜ Geschäftsbericht. Diesen finden Sie auf unserer Internetseite unter: https://www.devk.de/unternehmen/unternehmensberichte/index.jsp (10) Über den Stand Ihrer Ansprüche unterrichten wir Sie jährlich. Dabei berücksichtigen wir die Überschussbeteiligung Ihres Vertrags. §5 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag mit uns abgeschlossen worden ist, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im ➜ Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Allerdings kann unsere Leistungspflicht entfallen, wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahlen und Sie das zu vertreten haben (siehe § 17 Absatz 3 und 4 und § 18). §6 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz bei Berufsunfähigkeit ausgeschlossen? Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, auf welcher Ursache der Leistungsfall beruht. Es besteht kein Ver- sicherungsschutz, wenn die Leistungspflicht verursacht ist: (1) durch eine widerrechtliche Handlung, mit der Sie als ➜ Versicherungsnehmer vorsätzlich den Leistungsfall herbeigeführt haben; (2) durch folgende von der ➜ versicherten Person vorgenommene Handlungen • absichtliche Herbeiführung von Krankheit, • absichtliche Herbeiführung von mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, • absichtliche Herbeiführung eines infektionsbedingten Tätigkeitsverbots, • absichtliche Selbstverletzung oder • versuchte Selbsttötung Wir werden jedoch leisten, wenn uns nachgewiesen wird, dass die versicherte Person diese Handlungen in einem die freie Willens­ bestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat. (3) durch vorsätzliche Ausführung oder den Versuch einer Straftat durch die versicherte Person; (4) unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse. Unsere Leistungen sind nicht ausgeschlossen, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen leistungsberechtigt wird, denen sie während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war; (5) durch innere Unruhen, sofern die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat; (6) unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder den vorsätz- lichen Einsatz oder die vorsätzliche Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen. Dies gilt nur, wenn die Waffen/Stoffe das Leben oder die Gesundheit von mindestens 1.000 Menschen gefährden oder schädigen. Es muss eine deutsche Behörde für Katastrophenschutz tätig geworden sein, um die Bevölkerung vor den Waffen/Stoffen zu schützen. Statt der deutschen Behörde kann auch eine vergleichbare Einrichtung eines anderen Landes tätig geworden sein. Unsere Leistungen sind nicht aus- geschlossen, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen leis- tungsberechtigt wird, denen sie während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war; (7) durch Strahlen infolge Kernenergie, die das Leben oder die Gesundheit zahlreicher Menschen derart gefährden, dass zur Abwehr der Gefährdung eine Katastrophenschutzbehörde oder vergleichbare Behörde tätig wurde. 03100/01/2026 (PDF) 13 [Seite 14] 2.1. Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2026 §7 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Vorvertragliche Anzeigepflicht (1) Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in ➜ Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Ent- scheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir Ihnen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme, in Textform stellen. (2) Soll eine andere Person versichert werden, ist auch diese – neben Ihnen – zu wahrheitsge­mäßer und vollständiger Beantwortung der Fragen verpflichtet. (3) Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahrerheblichen Umständen für Sie oder für die ➜ versicherte Person als Repräsen- tant beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie behandelt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt. Rechtsfolgen der Anzeigepflichtverletzung (4) Nachfolgend informieren wir Sie, unter welchen Voraussetzungen wir bei einer Verletzung der Anzeigepflicht • vom Vertrag zurücktreten, • den Vertrag kündigen, • den Vertrag rückwirkend anpassen oder • den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten können. Rücktritt (5) Wenn die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird, können wir vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn weder eine vorsätzliche noch grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Selbst wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir kein Rücktrittsrecht, falls wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedingungen (zum Beispiel höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände ge- schlossen hätten. (6) Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versicherungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des ➜ Versicherungsfalls zurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter folgender Voraussetzung trotzdem bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch auch im vorstehend genannten Fall, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt worden ist. (7) Wenn der Vertrag durch Rücktritt aufgehoben wird, haben Sie weder Anspruch auf einen Rückkaufswert noch auf eine Rückzahlung der Beiträge. Kündigung (8) Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil die Verletzung der Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig er- folgt ist, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. (9) Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedingungen (zum Beispiel hö- herer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten. (10) Wenn wir den Vertrag kündigen, wandelt er sich in einen beitragsfreien Vertrag nach Maßgabe des § 19 um. Rückwirkende Vertragsanpassung (11) Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedingungen (zum Beispiel höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstän- de ge­schlossen hätten (siehe Absatz 5 Satz 3 und Absatz 9), werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertrags­bestandteil. (12) Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Sie unsere Mitteilung über die Vertragsänderung erhalten haben, fristlos kündigen, wenn • wir im Rahmen einer rückwirkenden Vertragsanpassung den Beitrag um mehr als 10 Prozent erhöhen oder • wir die Gefahrabsicherung für einen nicht angezeigten Umstand ausschließen. Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung über die rückwirkende Vertragsanpassung hinweisen. Verzicht auf die Rechte des Versicherers (13) Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, verzichten wir auf unsere Rechte gemäß § 19 VVG zur Kündigung nach Absatz 8 und Vertragsanpassung nach Absatz 11. 03100/01/2026 (PDF) Voraussetzung für die Ausübung unserer Rechte (14) Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsanpassung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mit- teilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. 14 [Seite 15] 2.1. Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2026 (15) Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. (16) Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung nur innerhalb eines Monats ➜ schriftlich gel- tend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend ge- machte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. (17) Nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsabschluss erlöschen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsan- passung. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt worden, beträgt die Frist zehn Jahre. Anfechtung (18) Wir können den Versicherungsvertrag auch anfechten, falls unsere Entscheidung zur Annahme des Vertrags durch unrichtige oder unvollständige Angaben arglistig beeinflusst worden ist. Handelt es sich um Angaben der versicherten Person oder einer anderen Person (siehe Absätze 2 und 3), können wir Ihnen gegenüber die Anfechtung erklären, auch wenn Sie von der Ver­let­zung der vor- vertraglichen Anzeigepflicht keine Kenntnis hatten. Der Absatz 7 gilt entsprechend. Leistungserweiterung/Wiederherstellung der Versicherung (19) Die Absätze 1 bis 18 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert oder wiederhergestellt wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung vorgenommen wird. Die Fristen nach Absatz 17 beginnen mit der Änderung oder Wiederher- stellung des Vertrags bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu. Erklärungsempfänger (20) Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung, zur Vertragsanpassung sowie zur Anfechtung üben wir durch eine schriftliche Erklä­ rung aus, die wir Ihnen gegenüber abgeben. (21) Auf den Rücktritt, die Kündigung, die Vertragsanpassung oder die Anfechtung des Versicherungsvertrags können wir uns auch dritten Berechtigten gegenüber berufen. (22) Nach Ihrem Tod gilt eine als bezugsberechtigt benannte Person (siehe § 16 Absatz 2) als bevollmächtigt, den Rücktritt, die Kündi- gung, die Vertragsanpassung oder die Anfechtung des Versicherungsvertrags entgegenzunehmen. Ist kein Bezugsberechtigter vor- handen oder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, können wir den Inhaber des ➜ Versicherungsscheins als bevollmächtigt ansehen, die Erklärung entgegenzunehmen. §8 Welche Unterstützung erhalten Sie von uns, wenn Sie einen Leistungsantrag stellen möchten? Wir unterstützen und beraten Sie gerne. Insbesondere wenn Sie Fragen haben • zur Beantragung von Leistungen, • zum Verfahren der Leistungsprüfung, • zum Umfang der Leistungen, • zum Nachweis der Leistungsvoraussetzungen (siehe § 2) • zur betrieblichen Umorganisation bei Selbstständigen, freiberuflich Tätigen und Gesellschaftern beziehungsweise Angestellten mit Unternehmensleitungsbefugnis (siehe § 2 Absatz 1), • zu den einzureichenden Unterlagen sowie zur Beschreibung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (siehe § 9). Ihre Fragen beantworten wir Ihnen gerne auch telefonisch. Die Kontaktdaten unserer Mitarbeiter erhalten Sie von uns mit allen er- forderlichen Formularen direkt nach der Meldung des Leistungsfalls. Auch beim Ausfüllen der Formulare sind wir Ihnen auf Wunsch behilflich. Sprechen Sie uns darauf an! §9 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung wegen Berufsunfähigkeit verlangt wird? Im Folgenden beschreiben wir Verhaltensregeln (Mitwirkungspflichten). Sie oder die ➜ versicherte Person müssen diese beachten, wenn eine Leistung wegen Berufsunfähigkeit verlangt wird. Ohne Ihre Mithilfe können wir unsere Leistung nicht erbringen. Sämtliche Angaben, um die wir Sie oder die versicherte Person zur Prüfung unserer Leistungspflicht bitten, müssen wahrheitsgemäß, vollständig und unverzüglich erteilt werden. (1) Wird eine Leistung wegen Berufsunfähigkeit beansprucht, müssen uns auf Kosten des Anspruchserhebenden folgende Auskünfte, die zur Feststellung unserer Leistungspflicht erforderlich sind, gegeben und Nachweise vorgelegt werden a) eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Berufsunfähigkeit; b) ausführliche, aussagekräftige Berichte der Fachärzte und anderer Heilbehandler, die die versicherte Person gegenwärtig be­ handeln, be­zie­hungs­weise behandelt oder untersucht haben. Die Berichte müssen folgende Punkte beinhalten: • Ursache des Leidens, • Beginn des Leidens, • Art des Leidens, • Verlauf des Leidens, • voraussichtliche Dauer des Leidens und 03100/01/2026 (PDF) • die aus dem Leiden resultierenden Einschränkungen auf den zuletzt ausgeübten Beruf, aus denen ein Grad der Berufsun- fähigkeit oder die Pflegebedürftigkeit bestimmt werden kann. 15 [Seite 16] 2.1. Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2026 c) Unterlagen über den Beruf der versicherten Person, deren Stellung und Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der Berufs­un­fähig­ keit, die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie über die eingetretenen Veränderungen; d) Unterlagen über die finanzielle ➜ Lebensstellung aus beruflicher Tätigkeit der versicherten Person und deren Veränderungen vor und nach Eintritt der Berufsunfähigkeit (zum Beispiel Einkommensteuerbescheide, betriebswirtschaftliche Unterlagen); e) bei Berufsunfähigkeit aufgrund infektionsbedingten Tätigkeitsverbots (Infektionsklausel) zusätzlich die Verfügung des Tätig- keitsverbots im Original oder in amtlich beglaubigter Abschrift; f) bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit zusätzlich eine Bescheinigung der Person oder der Einrichtung, die mit der Pflege betraut ist, über Art und Umfang der Pflege; g) bei Berufsunfähigkeit aufgrund eines verkehrsmedizinischen Gutachtens (Führerscheinklausel) zusätzlich • das maßgebliche vollständige verkehrsmedizinische Gutachten sowie • einen Nachweis über die Entziehung oder die Abgabe der Fahrerlaubnis im Original oder in amtlich beglaubigter Abschrift; h) eine Aufstellung • der Ärzte, Krankenhäuser, Krankenanstalten, Pflegeeinrichtungen oder Pflegepersonen, bei denen die versicherte Person in Behandlung war, ist oder – sofern bekannt – sein wird, • der Versicherungsgesellschaften, Sozialversicherungsträger oder sonstiger Versorgungsträger, bei denen die versicherte Person ebenfalls Leistungen wegen Berufsunfähigkeit geltend machen könnte, • über den derzeitigen Arbeitgeber und frühere Arbeitgeber der versicherten Person. Darüber hinaus können wir verlangen, dass uns die Auskunft nach § 22 vorgelegt wird. (2) Wir können außerdem auf unsere Kosten weitere ärztliche Untersuchungen über den aktuellen und früheren Gesundheitszustand durch von uns beauftragte unabhängige Ärzte, berufskundliche Auskünfte, Vor-Ort-Prüfungen sowie notwendige Nachweise – auch über die wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre Veränderungen – verlangen, insbesondere zusätzliche Auskünfte und Auf­klä­rungen. (3) Hält sich die versicherte Person im Ausland auf, sind uns zum Nachweis der Berufsunfähigkeit die in Absatz 1 genannten Unterla- gen auf Kosten des Anspruchserhebenden in deutscher Sprache einzureichen. Wenn wir Untersuchungen der im Ausland lebenden versicherten Person durch von uns zu beauftragende Ärzte in Deutsch- land verlangen (siehe Absatz 2), tragen wir die Untersuchungskosten sowie die vorher mit uns abgestimmten Reise- und Unterbringungskosten. (4) Die versicherte Person hat Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten, Pflegeheime und Pflegepersonen, bei denen sie in Behandlung oder in Pflege war oder sein wird, andere Personenversicherer und gesetzliche Krankenkassen sowie Berufs­ ge­nossen­schaften und Behörden zu ermächtigen, uns auf Verlangen Auskunft zur Beurteilung des ➜ Versicherungsfalls und zur Über­prüfung der Angaben vor Vertragsannahme zu erteilen. Die versicherte Person kann jederzeit verlangen, dass die Auskunfts­ erhebung nur bei Einzeleinwilligung erfolgt. Überdies hat die versicherte Person auch die Möglichkeit, die für die Prüfung unserer Leis­tungs­pflicht erforderlichen Daten selbst einzuholen und uns zu übergeben. Dabei werden wir der versicherten Person den zeitlichen Umfang, den Inhalt und den Zweck der zur Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlichen Datenerhebung mitteilen. Hat die versicherte Person die Ermächtigung bei Abgabe der Vertragserklärung erteilt, werden wir sie vor Einholung einer solchen Auskunft unterrichten; die versicherte Person kann der Einholung einer solchen Auskunft widersprechen. Ein Wider­spruch kann dazu führen, dass Ihre Mitwirkungspflicht gemäß Absatz 1 bis 3, § 10, § 12 und § 13 verletzt wird oder uns nicht alle für unsere Leis­tungsentscheidung erforderlichen Unterlagen vorliegen, und somit eine mögliche Leistung nicht fällig wird. (5) Unsere Leistungen werden fällig, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung und zum Umfang unserer Leistungspflicht notwendig sind. Wenn Sie eine der genannten Pflichten nicht erfüllen, kann dies zur Folge haben, dass wir nicht feststellen können, ob oder in welchem Umfang wir leistungspflichtig sind. Eine schuldhafte Pflichtverletzung kann somit dazu führen, dass unsere Leistung nicht fällig wird. (6) Bei Überweisung von Leistungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums trägt die empfangsberechtigte Person die damit verbundenen Kosten und die damit verbundene Gefahr. § 10 Wirkt sich die Nichtbeachtung ärztlicher Anordnungen nachteilig auf Ihren Leistungsanspruch aus? (1) Wenn ärztliche Anordnungen und Empfehlungen, die über den Rahmen des nach medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen notwendigen Behandlungsstandards hinausgehen oder die zur Durchführung der besonderen und ausdrücklichen Zustimmung des Patienten bedürfen (zum Beispiel Operationen, Strahlen- und Chemotherapie beziehungsweise sonstige spezielle Behand- lungen), von der ➜ versicherten Person nicht befolgt werden, hat dies keinen Einfluss auf die Feststellung und die Anerkennung unserer Leistungspflicht. (2) Im Rahmen der gesetzlichen Schadenminderungspflicht ist die versicherte Person verpflichtet, die ärztlichen Behandlungen, Maß- nahmen und Verordnungen, die für den Heilungsprozess und die Minderung ihrer Beschwerden erforderlich und auch zumutbar sind, zu dulden und zu befolgen. Zumutbar sind Maßnahmen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind und die außerdem eine realisti- sche Aussicht auf Besserung bieten. Hierzu zählen zum Beispiel die Befolgung ärztlich verordneter Medikation, die Benutzung von verordneten Sehhilfen, orthopädischen Hilfen oder sonstiger medizinisch-technischer Hilfen, deren Einsatz allgemein anerkannt und auch üblich ist. Werden solche angemessenen Maßnahmen der medizinischen Grundversorgung oder die entsprechenden Standardbehandlun- gen von der versicherten Person vorsätzlich nicht befolgt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Im Fall grober Fahrlässigkeit sind 03100/01/2026 (PDF) wir berechtigt, die Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 16 [Seite 17] 2.1. Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2026 § 11 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht wegen Berufsunfähigkeit ab? (1) Nach Abschluss der Prüfung der uns eingereichten sowie der von uns hinzugezogenen Unterlagen erklären wir in ➜ Textform, ob, in welchem Umfang und von welchem Zeitpunkt an wir unsere Leistungspflicht wegen Berufsunfähigkeit anerkennen. Eine Leis- tungsablehnung begründen wir Ihnen transparent und nachvollziehbar. Unsere Erklärung erfolgt innerhalb von zehn Arbeitstagen, nachdem alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. (2) Während der Leistungsprüfung informieren wir Sie regelmäßig, mindestens monatlich, über den Sachstand und über fehlende Unterlagen. Letztere werden wir unverzüglich anfordern. (3) Grundsätzlich sprechen wir bei Berufsunfähigkeit kein befristetes Anerkenntnis aus. In begründeten Einzelfällen können einem unbefristeten Anerkenntnis wichtige Gründe entgegenstehen. In einem solchen Fall möchten wir Ihnen schnell und unkompliziert helfen, indem wir unsere Leistungspflicht einmalig und maximal für die Dauer von zwölf Monaten zeitlich befristet anerkennen. Bis zum Ablauf der Frist ist dieses Anerkenntnis für uns bindend. Nach Ablauf der Befristung müssen Sie weitere Ansprüche gel- tend machen. Die Überprüfung unserer Leistungspflicht erfolgt dann im Rahmen einer Erstprüfung (siehe § 9). Die Regelungen zur Nachprüfung (siehe § 13) finden keine Anwendung. § 12 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, nachdem wir unsere Leistungspflicht wegen Berufsunfähigkeit anerkannt haben? Allgemeine Mitwirkungspflichten nachdem wir unsere Leistungspflicht anerkannt haben Nach Anerkennung unserer Leistungspflicht sind wir unverzüglich über folgende Sachverhalte zu informieren: • Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit, • Änderung der beruflichen Tätigkeit oder ihres Umfangs, • Aufnahme einer Ausbildung, einer Umschulung, eines Studiums etc. sowie • Todesfall der ➜ versicherten Person. Mitwirkungspflichten nach Anerkennung der Berufsunfähigkeit aufgrund eines verkehrsmedizinischen Gutachtens (Führerscheinklausel) Nach Anerkennung unserer Leistungspflicht aufgrund eines verkehrsmedizinischen Gutachtens sind wir zusätzlich unverzüglich über die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis zu informieren. Mitwirkungspflichten nach Anerkennung der Berufsunfähigkeit aufgrund infektionsbedingten Tätigkeitsverbots (Infektionsklausel) Nach Anerkennung unserer Leistungspflicht aufgrund eines infektionsbedingten Tätigkeitsverbots sind wir zusätzlich unverzüglich über die Aufhebung des infektionsbedingten Tätigkeitsverbots zu informieren. § 13 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit? Nachprüfung (1) Wenn wir unsere Leistungspflicht unbefristet anerkannt haben oder sie gerichtlich festgestellt worden ist, sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit (siehe § 2) nachzuprüfen. Dabei können wir erneut prüfen, ob die ➜ versicherte Person eine andere Tätigkeit im Sinne von § 2 ausübt, wobei neu erworbene berufliche Fähigkeiten zu berücksichtigen sind. (2) Unter Verwendung der Bestimmungen des § 9 Absätze 2 bis 4 können wir zur Nachprüfung jederzeit auf unsere Kosten sachdienli- che Auskünfte anfordern und einmal jährlich verlangen, dass sich die versicherte Person durch von uns beauftragte Ärzte umfas- send im zumutbaren Rahmen untersuchen lässt. Hierbei anfallende Kosten sind von uns zu tragen. Leistungsfreiheit (3) Wir sind leistungsfrei, wenn wir feststellen, dass die in § 1 und § 2 genannten Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind und wir Ihnen diese Veränderung in ➜ Textform darlegen. Unsere Leistungen können wir mit Ablauf des dritten Monats nach Zu- gang unserer Erklärung bei Ihnen einstellen. Ab diesem Zeitpunkt müssen Sie auch die Beiträge wieder zahlen. (4) Sollten wir die Leistungen aufgrund des Wegfalls Ihrer Berufsunfähigkeit einstellen und sollte sich die Leistung durch eine ver- einbarte garantierte Leistungssteigerung während des Leistungsbezugs erhöht haben, fällt Ihre versicherte Leistung wieder auf die Höhe vor Anerkennung der Berufsunfähigkeit zurück. Erkennen wir unsere Leistungspflicht danach erneut an und haben Sie eine garantierte Leistungssteigerung vereinbart, erfolgt die erste Erhöhung am ersten auf den neuen Leistungsbeginn folgenden Jahrestag der Versicherung. § 14 Was gilt bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten? Solange eine Mitwirkungspflicht nach § 9, § 10, § 12 oder § 13 von Ihnen, der ➜ versicherten Person oder dem Anspruchserhebenden vorsätzlich nicht erfüllt wird, leisten wir nicht. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwirkungspflicht sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir durch eine gesonderte Mitteilung in ➜ Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie uns nach, dass die Mitwirkungspflicht nicht grob fahrlässig verletzt worden ist, bleibt unsere Leistungspflicht bestehen. 03100/01/2026 (PDF) Die Ansprüche bleiben auch bestehen, soweit Sie uns nachweisen, dass die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Um- fang unserer Leistungspflicht ist. Das gilt nicht, wenn die Mitwirkungspflicht arglistig verletzt wird. Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir ab Beginn des laufenden Monats nach Maßgabe dieser Bedingungen zur Leis­ tung verpflichtet. 17 [Seite 18] 2.1. Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2026 § 15 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? (1) Wir können Ihnen den ➜ Versicherungsschein in ➜ Textform übermitteln. Stellen wir diesen als Dokument in Papierform aus, liegt eine Urkunde vor. Sie können die Ausstellung der Urkunde verlangen. (2) Den Inhaber der Urkunde können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Vertrag zu verfügen, insbesondere Leis­ tungen in Empfang zu nehmen. Wir können aber verlangen, dass uns der Inhaber der Urkunde seine Berechtigung nachweist. § 16 Wer erhält die Leistung? (1) Als unser ➜ Versicherungsnehmer können Sie bestimmen, wer die Leistung erhält. Gegebenenfalls bedarf es hierzu zusätzlich einer Zustimmung Dritter. Wenn Sie keine Bestimmung treffen, leisten wir an Sie. Bezugsberechtigung (2) Sie können uns widerruflich oder unwiderruflich eine andere Person benennen, die die Leistung erhalten soll (Bezugsberechtigter). Wenn Sie ein ➜ Bezugsrecht widerruflich bestimmen, erwirbt der Bezugsberechtigte das Recht auf die Leistung erst mit dem Ein- tritt des ➜ Versicherungsfalls. Deshalb können Sie Ihre Bestimmung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls jederzeit widerrufen. Endet ein Versicherungsfall während der ➜ Versicherungsdauer, können Sie ein widerrufliches Bezugsrecht wieder widerrufen. Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich das Recht auf die Leistung erhält. Sobald uns Ihre Erklärung zugegangen ist, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberech- tigten geändert werden. Abtretung und Verpfändung (3) Ansprüche auf Rentenleistungen aus diesem Vertrag können Sie nicht abtreten oder verpfänden. Soweit darüber hinaus eine Ab- tretung oder Verpfändung rechtlich möglich ist, gelten die Ausführungen in Absatz 4. Anzeige (4) Das Einräumen und der Widerruf eines Bezugsrechts (siehe Absatz 2) sowie die Abtretung und die Verpfändung (siehe Absatz 3) sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten in ➜ Textform angezeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie als unser Versicherungsnehmer. Es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits zuvor Verfügungen (zum Beispiel unwiderrufliche Bezugsberechtigung, Abtretung, Verpfändung) getroffen haben. § 17 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? (1) Die Beiträge zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (➜ Einmal­bei­trag) oder durch monat- liche Beitragszahlungen (Monatsbeiträge) entrichten. Fälligkeitstag ist für den ersten Beitrag der Versicherungsbeginn und für etwaige Folgebeiträge jeweils der Erste eines Monats. (2) Nach Vereinbarung können Sie die Monatsbeiträge auch vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im Voraus zahlen. (3) Den ersten Beitrag oder den Einmalbeitrag müssen Sie unverzüglich (das heißt ohne schuldhaftes Zögern) nach Abschluss des Vertrags zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im ➜ Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) werden jeweils zu Beginn der vereinbarten ➜ Versicherungsperiode gemäß Absatz 2 fällig. Die Versicherungsperiode umfasst ausgehend vom Ende der ➜ Versicherungsdauer bei Einmalbeitrags- und Jahreszahlung ein Jahr, ansonsten entsprechend der Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr beziehungsweise ein halbes Jahr. Fällt der Versicherungs- beginn nicht mit dem Beginn der Versicherungsperiode zusammen, wird zum Versicherungsbeginn gegebenenfalls ein anteiliger Beitrag bis zum Beginn der folgenden Versicherungsperiode fällig. Ihr Widerrufsrecht gemäß §§ 8 und 152 VVG bleibt hiervon unberührt. (4) Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fälligkeitstag (siehe Absatz 1) alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Wenn die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart wurde, gilt die Zahlung in folgendem Fall als rechtzeitig: • Der Beitrag konnte am Fälligkeitstag eingezogen werden und • Sie haben einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen. Konnten wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unver- züglich nach unserer Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. (5) Sie müssen die Beiträge auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten zahlen. (6) Bei nachgewiesener finanzieller Notlage aufgrund von • Arbeitslosigkeit, • Kurzarbeit oder • Elternzeit, die nach Vertragsabschluss eingetreten ist, haben Sie folgende Möglichkeiten: • Sie können mit uns eine maximal sechsmonatige Beitragsfreistellung des Vertrags vereinbaren. Die Regelungen gemäß § 19 zur Beitragsfreistellung gelten entsprechend. 03100/01/2026 (PDF) Nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums leben die Beitragszahlungspflicht und der Versicherungsschutz ohne erneute Risiko- prüfung wieder auf. Aufgrund der nicht gezahlten Beiträge ist nach dem Wiederaufleben eine niedrigere Versicherungsleistung versichert. 18 [Seite 19] 2.1. Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2026 • Sie können mit uns in ➜ Textform eine vollständige Stundung der Beiträge unter Beibehaltung des vollen Versicherungs­ schutzes für maximal zwölf Monate vereinbaren. Für die Vereinbarung einer Beitragsstundung müssen alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sein: • Der Vertrag besteht mindestens seit einem Jahr. • Seit der letzten Stundung ist mindestens ein Jahr vergangen. • Es besteht kein Beitragsrückstand. • Das letzte Jahr der Versicherungsdauer ist noch nicht angebrochen. • Während der gesamten Versicherungsdauer ist eine mehrfache Stundung der Beiträge nur bis zu insgesamt maximal 24 Monaten möglich. Für die Stundung der Beiträge erheben wir Zinsen. Die gestundeten Beiträge und Stundungszinsen sind nach Ablauf des Stundungszeitraums • in einem Betrag, oder • auf Wunsch in bis zu zwölf Monatsraten nachzuzahlen. Im Fall einer ratierlichen Nachzahlung erheben wir Zinsen. Der Zinssatz für die Stundung der Beiträge und die ratierliche Nachzahlung beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Ist Ihnen die Nachzahlung nicht möglich, informieren wir Sie auf Wunsch über gegebenenfalls weitere Möglichkeiten des Bei­trags­aus­gleichs. Während der Beitragsstundung oder der Beitragsfreistellung erfolgen keine planmäßigen Erhöhungen von Beitrag und Leistung. (7) Bei Fälligkeit einer Leistung werden wir etwaige Beitragsrückstände verrechnen. Bei Tod der ➜ versicherten Person oder Eintritt des Leistungsfalls (siehe § 1) erstatten wir einen etwaig im Voraus zu viel gezahlten Beitragsteil zurück. (8) Auf Beiträge zu Berufsunfähigkeitsversicherungen wird nach deutschem Steuerrecht grundsätzlich keine Versicherungsteuer erho- ben. Für den Fall, dass Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort (in der Regel der Hauptwohnsitz) in ein Land außerhalb der Bundes- republik Deutschland verlegen, in dem nach geltendem Recht auf die Beiträge der bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung Versicherungsteuer anfällt, müssen wir diese an die jeweiligen Länder abführen. Der so entstandene Steueraufwand ist durch Sie zusätzlich zu tragen und wird von uns bei Ihnen eingefordert. Die Befreiung von der Steuerpflicht in der Bundesrepublik Deutschland gilt immer für Versicherungen, durch die im Fall des Todes, des Erlebens oder des Alters Ansprüche auf Kapital-, Renten- oder sonstige Leistungen begründet werden. Bei der Versicherung der Berufsunfähigkeit ist der Beitrag ebenfalls von der Versicherungsteuer befreit, sofern die Ansprüche der Versorgung der natür- lichen Person dienen, bei der sich das versicherte Risiko realisiert (versicherte Person), oder bei deren nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Pflegezeitgesetzes beziehungsweise des § 15 der Abgabenordnung. Andernfalls ist die Versicherungsteuerfreiheit für die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung gesondert zu prüfen. Im Fall einer Versicherungsteuerpflicht trägt der Versiche- rungsnehmer die Versicherungsteuer. Umstände, die nach Vertragsabschluss eintreten und dazu führen, dass die Ansprüche nicht mehr der Versorgung der versicherten Person oder deren nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Pflegezeitgesetzes beziehungsweise des § 15 der Abgabenordung dienen, sind uns unverzüglich anzuzeigen. Ist für einen versicherungsteuerpflichtigen Zeitraum Versicherungsteuer nachzuentrichten, sind wir zum Zweck der Steuerentrichtung berechtigt, die Steuer beim Versicherungsnehmer nachträglich einzufordern oder im Leis- tungsfall die Versicherungsleistung entsprechend zu kürzen. § 18 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? Erster Beitrag oder Einmalbeitrag (1) Wenn Sie den ersten Beitrag oder den ➜ Einmalbeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir – solange die Zahlung nicht bewirkt ist – vom Versicherungsvertrag zurücktreten. In diesem Fall können wir von Ihnen die Kosten für ärztliche Untersuchungen im Rah- men einer Gesundheitsprüfung verlangen. Wir sind nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. (2) Ist der erste Beitrag oder der Einmalbeitrag bei Eintritt des ➜ Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung ver- pflichtet. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in ➜ Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im ➜ Versi- cherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht bleibt jedoch bestehen, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie das Ausbleiben der Zahlung nicht zu vertreten haben. Folgebeitrag (3) Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist setzen. Die Zah- lungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen. (4) Für einen Versicherungsfall, der nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist eintritt, entfällt oder vermindert sich der Versicherungs- schutz, wenn Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalls noch mit der Zahlung in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. (5) Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn Sie sich noch immer mit den Beiträgen, Zinsen oder Kosten in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Wir können die Kündigung bereits mit der Fristsetzung erklären. Sie wird dann automa- tisch mit Ablauf der Frist wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt noch immer mit der Zahlung in Verzug sind. Auf diese Rechtsfol- 03100/01/2026 (PDF) ge müssen wir Sie ebenfalls hinweisen. 19 [Seite 20] 2.1. Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2026 (6) Sie können den angeforderten Betrag auch dann noch nachzahlen, wenn unsere Kündigung wirksam geworden ist. Nachzahlen können Sie nur • innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder • wenn die Kündigung bereits mit der Fristsetzung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf. Zahlen Sie innerhalb dieses Zeitraums, wird die Kündigung unwirksam und der Vertrag besteht fort. Für Versicherungsfälle, die zwi- schen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eintreten, besteht kein oder nur ein verminderter Versicherungsschutz. § 19 Wann können Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen oder kündigen? Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung (1) Sie können jederzeit in ➜ Textform verlangen, zum Schluss eines Monats ganz oder teilweise von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall ändert sich die Höhe der vereinbarten Leistung, welche wir ganz oder teilweise auf eine bei­trags­ freie Leistung herabsetzen. Diese wird nach folgenden Gesichtspunkten berechnet: • nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den ➜ Rechnungsgrundlagen für die Beitragskalkulation • für den Schluss des laufenden Monats. Für die Berufsunfähigkeitsversicherung mit reduziertem Anfangsbeitrag bleiben die beitragsfreien Leistungen für die restliche Ver- tragsdauer konstant. Die Anpassungen der Leistungshöhe gemäß § 1 Absatz 2 erfolgen nicht. Die weiteren Regelungen gemäß § 1 und § 2 ändern sich nicht. Insbesondere bei Vereinbarung einer garantierten Leistungssteige- rung gilt § 1 Absatz 1a für die beitragsfreie Versicherung entsprechend. Stornoabzug (2) Der aus Ihrem Vertrag für die Bildung der beitragsfreien Leistungen zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um rück­ständige Beiträge. Außerdem nehmen wir bei Beitragsfreistellung (auch nach teilweiser Beitragsfreistellung) nach Maßgabe der folgen- den Regelungen einen Stornoabzug vor. Der Stornoabzug wird bemessen in Prozent der garantierten Leistungen für ein Jahr der ➜ Ver­si­che­rungsdauer zuzüglich eines konstanten Euro-Betrags und ist insgesamt durch den für die Beitragsfreistellung zur Ver- fügung stehenden Betrag begrenzt. Die exakte Berechnungsweise können Sie den Tarifbestimmungen entnehmen. Die Höhe des für Ihren Vertrag gültigen Stornoabzugs können Sie der Ihnen ausgehändigten Garantiewerttabelle entnehmen. Bei teilweiser Bei­ trags­frei­stellung erheben wir einen anteiligen Stornoabzug. Wenn Sie beispielsweise den Beitrag auf die Hälfte reduzieren, zahlen Sie den halben Stornoabzug im Vergleich zum Stornoabzug bei vollständiger Beitragsfreistellung. Der Stornoabzug ist zulässig, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Angemessenheit ist im Zweifel von uns nach- zuweisen. Wir halten den Stornoabzug für angemessen, weil mit ihm die Veränderung der Risikolage des verbleibenden ➜ Versi- chertenbestands ausgeglichen wird. Darüber hinaus wird mit ihm ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen und der mit der Beitragsfreistellung einhergehende erhöhte Verwaltungsaufwand gedeckt. Weitere Erläuterungen sowie versiche- rungsmathematische Hinweise finden Sie im Anhang zu den Versicherungsbedingungen. Wenn Sie uns nachweisen, dass der auf- grund der von Ihnen verlangten Beitragsfreistellung von uns vorgenommene Stornoabzug niedriger liegen muss, wird er entspre- chend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Stornoabzug überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er. Einen etwaig im Voraus zu viel gezahlten Teil des Beitrags erstatten wir zurück. (3) In der Anfangszeit Ihres Vertrags sind wegen der Verrechnung von Kosten, insbesondere der Abschluss- und Vertriebskosten (siehe § 20), keine oder nur geringe Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Leistung vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen daher nicht unbedingt Mittel in Höhe der gezahlten Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Leistung zur Verfügung. Nähere Informationen zur beitragsfreien Leistung und ihrer garantierten Höhe können Sie der Ihnen ausgehändigten Garantiewerttabelle entnehmen. (4) Haben Sie die vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht verlangt und erreicht die nach Absatz 1 und 2 zu berechnen- de beitragsfreie Leistung den in den Tarifbestimmungen genannten Mindestbetrag nicht und haben Sie eine oder mehrere Zusatz- versicherungen zu Ihrem Vertrag abgeschlossen, versucht man über deren Ausschluss die Mindestbeträge in der Hauptversiche- rung zu erreichen. Sollte auch dies nicht ausreichen, um den in den Tarifbestimmungen genannten Mindestbeitrag zu erreichen, endet Ihr Vertrag, ohne dass ein Rückkaufswert ausgezahlt wird. Eine teilweise Befreiung von der Beitragszahlungspflicht können Sie nur verlangen, wenn die nach Maßgabe von Absatz 1 berechnete beitragsfreie und die verbleibende beitragspflichtige Leistung die in den Tarifbestimmungen genannten jeweiligen Mindestbeträge erreichen. (5) Ist die ➜ versicherte Person zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung leistungsberechtigt, bleiben Ansprüche aufgrund eines bereits vor Beitrags­freistellung eingetretenen Leistungsfalls unberührt. Kündigung (6) Wenn Sie laufende Beiträge zahlen, können Sie Ihre Versicherung jederzeit zum Schluss eines Monats in Textform kündigen. (7) Mit Ihrer Kündigung (siehe Absatz 6) erlischt Ihre Versicherung, ohne dass ein Rückkaufswert zur Auszahlung kommt. (8) Ist zum Zeitpunkt der Kündigung eine beitragsfreie Leistung vorhanden, bleibt diese bestehen und wir führen Ihren Vertrag bis zum Ende der Versicherungsdauer fort. Keine Beitragsrückzahlung (9) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie in keinem der vorgenannten Fälle verlangen. Sofern Sie jedoch über den Wirksamkeits- zeitpunkt der Kündigung beziehungsweise der Beitragsfreistellung hinaus Beiträge gezahlt haben, werden wir diese erstatten. Kündigung nach Eintritt des Leistungsfalls 03100/01/2026 (PDF) (10) Anerkannte oder festgestellte Ansprüche aus Ihrem Vertrag werden durch Ihre Kündigung nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn der Leistungsfall bereits vor Kündigung oder Beitragsfreistellung eintrat, aber erst danach anerkannt oder festgestellt wird. Ein Rückkaufswert kommt nicht zur Auszahlung. 20 [Seite 21] 2.1. Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2026 § 20 Wie werden die Kosten Ihres Vertrags mit Ihrem Beitrag verrechnet? (1) Mit Ihrem Vertrag sind ➜ Kosten verbunden. Diese sind in Ihren Beitrag einkalkuliert. Es handelt sich um Abschluss- und Ver­triebs­ kosten sowie übrige Kosten. Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbesondere Abschlussprovisionen für den Versicherungsvermittler. Außerdem umfassen die Abschluss- und Vertriebskosten die Kosten für die Antragsprüfung und Ausfertigung der Vertragsunterlagen, Sach- aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung stehen, sowie Werbeaufwendungen. Zu den übrigen Kosten gehören insbesondere die Verwaltungskosten. Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten sowie der übrigen Kosten und der darin enthaltenen Verwaltungskos­ ten können Sie dem Informationsblatt zu Versicherungsprodukten entnehmen. (2) Wir wenden auf Ihren Vertrag das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung an. Dies bedeutet, dass wir die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschluss- und Vertriebskosten heranziehen. Dies gilt jedoch nicht für den Teil der ersten Beiträge, der für Leistungen im ➜ Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen ➜ Ver­si­che­rungs­ periode und für die Bildung einer ➜ Deckungsrückstellung aufgrund von gesetzlichen Regelungen bestimmt ist. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 25 Promille der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrags zu zahlenden Beiträge beschränkt. (3) Die restlichen Abschluss- und Vertriebskosten werden über die gesamte Beitragszahlungsdauer verteilt, die übrigen Kosten über die gesamte Vertragslaufzeit. (4) Die beschriebene Kostenverrechnung hat zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihres Vertrags nur geringe Beträge zur Bildung der beitragsfreien Leistungen vorhanden sind (siehe § 19). Nähere Informationen können Sie der im Rahmen des Antragsverfahrens ausgehändigten Garantiewerttabelle entnehmen. § 21 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen? (1) Mitteilungen, die das bestehende Versicherungsverhältnis betreffen, müssen stets in ➜ Textform erfolgen. Für uns bestimmte Mit- teilungen werden wirksam, sobald sie uns zugegangen sind. (2) Eine Änderung Ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts und Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich (das heißt ohne schuld­ haftes Zögern) mitteilen. Andernfalls können für Sie Nachteile entstehen. Wir sind berechtigt, eine an Sie zu richtende Erklärung (zum Beispiel Setzen einer Zahlungsfrist) mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift zu senden. Wenn dies nicht Ihre aktuelle Anschrift ist, gilt unsere Erklärung drei Tage nach Absenden des eingeschriebenen Briefs als zugegangen. Dies gilt auch, wenn Sie den Vertrag für Ihren Gewerbebetrieb abgeschlossen und Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt haben. (3) Bei Änderung Ihres Namens gilt Absatz 2 entsprechend. § 22 Welche weiteren Auskunftspflichten haben Sie? (1) Sofern wir aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Meldung von Informationen und Daten zu Ihrem Vertrag verpflichtet sind, müssen Sie uns die hierfür notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen • bei Vertragsabschluss, • bei Änderung nach Vertragsabschluss oder • auf Nachfrage unverzüglich – das heißt ohne schuldhaftes Zögern – zur Verfügung stellen. Sie sind auch zur Mitwirkung verpflichtet, soweit der Status dritter Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben, für Datenerhebungen und Meldungen maßgeblich ist. (2) Notwendige Informationen im Sinne von Absatz 1 sind beispielsweise Umstände, die für die Beurteilung • Ihrer persönlichen steuerlichen Ansässigkeit, • der steuerlichen Ansässigkeit dritter Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben und • der steuerlichen Ansässigkeit des Leistungsempfängers maßgebend sein können. Dazu zählen insbesondere die deutsche oder ausländische(n) Steueridentifikationsnummer(n), das Geburtsdatum, der Geburtsort, der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthaltsort. (3) Falls Sie uns die notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, gilt Folgen- des: Bei einer entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung melden wir Ihre Vertragsdaten an die zuständigen in- oder ausländi­schen Steuerbehörden. Dies gilt auch dann, wenn gegebenenfalls keine steuerliche Ansässigkeit im Ausland besteht. (4) Eine Verletzung Ihrer Auskunftspflichten gemäß den Absätzen 1 und 2 kann dazu führen, dass wir unsere Leistung nicht zahlen. Dies gilt solange, bis Sie uns die für die Erfüllung unserer gesetzlichen Pflichten notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt haben. § 23 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? (1) In folgenden Fällen stellen wir Ihnen pauschal zusätzliche Kosten gesondert in Rechnung: • Ausstellung eines neuen ➜ Versicherungsscheins, 03100/01/2026 (PDF) • Mahnverfahren wegen Beitragsrückständen, • Rückläufer im Lastschriftverfahren, • Durchführung von Vertragsänderungen, • die individuelle Entbindung von der Schweigepflicht, • Einwohnermeldeamtsanfragen. 21 [Seite 22] 2.1. Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2026 (2) Wir haben uns bei der Bemessung der Pauschale an dem bei uns regelmäßig entstehenden Aufwand orientiert. Sofern Sie uns nachweisen, dass die der Bemessung zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall dem Grunde nach nicht zutreffen, entfällt die Pauschale. Sofern Sie uns nachweisen, dass die Pauschale der Höhe nach wesentlich niedriger zu beziffern ist, wird sie entspre- chend herabgesetzt. § 24 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. § 25 Wo ist der Gerichtsstand? (1) Für Klagen aus dem Vertrag gegen uns ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk unser Sitz oder die für den Vertrag zuständige Niederlassung liegt. Zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort maßgeblich. Wenn Sie eine juristische Person sind, ist auch das Ge- richt zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben. (2) Klagen aus dem Vertrag gegen Sie müssen wir bei dem Gericht erheben, das für Ihren Wohnsitz zuständig ist. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort maßgeblich. Wenn Sie eine juristische Person sind, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben. (3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland, sind für Klagen aus dem Vertrag die Gerichte des Staats zuständig, in dem wir unseren Sitz haben. Dies gilt ebenso, wenn Sie eine juristische Person sind und Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung in das Ausland verlegen. § 26 An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind? (1) Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünsch- ten Ergebnis geführt hat, stehen Ihnen insbesondere die nachfolgenden Beschwerdemöglichkeiten offen. Unser Beschwerdemanagement (2) Sollten Sie Anlass zu einer Beschwerde über uns haben, stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: Bitte melden Sie sich online über unser Kontaktformular unter www.devk.de/beschwerde oder wenden Sie sich schriftlich an die DEVK Versicherungen Ressort Qualitätsmanagement Riehler Straße 190 50735 Köln oder den Vorstand der DEVK-Lebensversicherung Riehler Straße 190 50735 Köln. Wir werden Ihre Beschwerde vorrangig voraussichtlich innerhalb von fünf Arbeitstagen und soweit möglich telefonisch bearbeiten. Können wir Ihre Beschwerde ausnahmsweise nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen bearbeiten, teilen wir Ihnen als Beschwerde- führer schriftlich die Gründe für die Verzögerung und unsere voraussichtliche Bearbeitungsdauer mit. Versicherungsombudsmann e. V. (3) Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e. V. wenden. Diesen erreichen Sie derzeit wie folgt: Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin Telefon: 0800 3696000 Fax: 0800 3699000 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. 03100/01/2026 (PDF) 22 [Seite 23] 2.1. Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2026 Versicherungsaufsicht (4) Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundes- anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die derzeitigen Kontaktdaten sind: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: www.bafin.de Das Beschwerdeverfahren bei der BaFin ist für Sie kostenfrei. Die Aufsichtsbehörde prüft, ob wir die vereinbarten Vertragsbedin- gungen und rechtlichen Vorgaben eingehalten haben. Die BaFin ist aber keine Schiedsstelle und kann somit einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. Rechtsweg (5) Wichtig für Sie ist: Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt von der Wahl der zuvor genannten Beschwerdemöglich- keiten unberührt. Welches Gericht für Klagen gegen uns zuständig ist, können Sie diesen Bedingungen unter „Wo ist der Gerichts- stand?“ entnehmen. § 27 Wann können Sie den Versicherungsschutz im Rahmen der Nachversicherungsgarantie erhöhen? (1) Eine Erhöhung Ihres Versicherungsschutzes nach Vertragsbeginn bezeichnen wir als Nachversicherung. In den ersten fünf Jahren nach Abschluss des Vertrags haben Sie einmalig das Recht, Ihren Versicherungsschutz ohne besonderen Anlass zu erhöhen. Wir führen hierbei eine finanzielle Angemessenheitsprüfung durch, verzichten aber ansonsten auf die Risikoprüfung. Der Antrag auf anlassunabhängige Nachversicherung muss in ➜ Textform erfolgen. Diese anlassunabhängige Nachversicherungsgarantie erlischt mit Vollendung des 35. Lebensjahres. (2) Unabhängig von der in Absatz 1 genannten Regelung haben Sie das Recht, zu bestimmten Anlässen (siehe Absatz 5) einmal oder mehrmals die versicherten Leistungen zu erhöhen. Wir führen hierbei eine finanzielle Angemessenheitsprüfung durch, verzichten aber ansonsten auf die Risikoprüfung. Der Antrag muss in ➜ Textform innerhalb von zwölf Monaten nach dem Eintritt eines der nachfolgend genannten Ereignisse, die ➜ versicherte Person betreffend, erfolgen. Mit dem Antrag müssen die in Absatz 5 ge­ nannten Nachweise eingereicht werden. Diese anlassabhängige Nachversicherungsgarantie erlischt mit Vollendung des 47. Lebensjahres. (3) Haben Sie eine Versicherung mit reduziertem Anfangsbeitrag abgeschlossen, besteht keine anlassunabhängige Nachversiche- rungsgarantie. Die anlassabhängige Nachversicherungsgarantie kann nach den Beitragserhöhungen gemäß § 1 Absatz 2 in An- spruch genommen werden. (4) Anstatt einer Erhöhung der versicherten Leistung können Sie einmalig eine Dynamik in Höhe von 1 Prozent des erreichten lau- fenden Beitrags in Ihren Vertrag einschließen. Die Dynamikvereinbarung hat eine Laufzeit von maximal zehn Jahren. Im Übrigen gelten die Besonderen Bedingungen für die planmäßige Erhöhung der Beiträge und Leistungen (Dynamik). (5) Eine anlassabhängige Nachversicherung gemäß Absatz 2 kann bei folgenden Anlässen – bezogen auf die versicherte Person – be- antragt werden: • Heirat • Geburt beziehungsweise Adoption eines Kindes • Abschluss eines Kauf- oder Darlehensvertrags für den Kauf, Neubau oder Umbau einer selbstgenutzten Immobilie • Tod des Ehepartners beziehungsweise des eingetragenen Lebenspartners • Scheidung beziehungsweise Aufhebung einer eingetragenen Lebensgemeinschaft • erstmaliger Wechsel in die volle berufliche Selbstständigkeit (Hauptberuf) • Erhalt Prokura • Abschluss einer staatlich anerkannten beruflichen Fortbildung beziehungsweise Qualifikation (zum Beispiel Meisterbrief, Fachhochschulstudium) • Gehaltserhöhung bei Nichtselbstständigen, wenn das Bruttojahreseinkommen aus nicht selbstständiger Arbeit dauerhaft um mindestens 10 Prozent gegenüber dem Vorjahreseinkommen gestiegen ist • Ausscheiden aus der gesetzlichen Rentenversicherung • erstmaliges Überschreiten der am Wohnort der versicherten Person geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetz­lichen Rentenversicherung • Wegfall des Invaliditätsschutzes aus einer betrieblichen Altersversorgung Hierzu sind geeignete Nachweise (zum Beispiel Urkunde, amtliche Bestätigung, Arbeitsvertrag, Gehaltsnachweis) einzureichen. (6) Die anlassabhängige beziehungsweise anlassunabhängige Nachversicherungsgarantie besteht nur, wenn • die versicherte Person bei der Beantragung der Nachversicherung nicht leistungsberechtigt im Sinne der zugrunde liegenden Bedingungen ist, und • für die versicherte Person noch keine Leistungen aufgrund Berufs-, Erwerbs-, Arbeitsunfähigkeit oder Beeinträchtigung einer Grundfähigkeit beantragt wurden, und • für die versicherte Person keine gesetzlichen Versorgungsansprüche (Berufsunfähigkeit/Erwerbsminderung) beantragt worden sind, und 03100/01/2026 (PDF) • noch keine Leistungen aus diesem Vertrag bezogen wurden und • der Vertrag nicht beitragsfrei gestellt wurde. 23 [Seite 24] 2.1. Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2026 (7) Für die Erhöhung sowohl im Rahmen der anlassabhängigen als auch der anlassunabhängigen Nachversicherungsgarantie gelten folgende Grenzen: • Durch die Erhöhung dürfen die insgesamt bei uns versicherten Berufs-/Erwerbsunfähigkeitsleistungen auf einen Betrag von bis zu 2.500 Euro monatlich erhöht werden. Alle Erhöhungen zusammen dürfen jedoch höchstens 100 Prozent der ursprüng- lichen monatlichen Leistung betragen. • Pro Ereignis muss die Erhöhung der versicherten Leistungen monatlich mindestens 50 Euro und darf höchstens jedoch 750 Euro betragen. • Die gesamte Anwartschaft auf Berufs- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeitsrenten einschließlich anderweitiger bestehender privater oder betrieblicher Anwartschaften darf nicht mehr als 60 Prozent des Bruttojahreseinkommens betragen. Hierzu sind Nachweise für die Prüfung vorzulegen (zum Beispiel Steuerbescheide, Versorgungsbescheide). • Führt ein Lebensereignis der versicherten Person zu mehreren Nachversicherungsanlässen nach Absatz 3, darf aufgrund die- ses einen Ereignisses auch nur einmal erhöht werden. (8) Jede einzelne Nachversicherung gilt als neuer Versicherungsvertrag, dem der zum Zeitpunkt seiner Beantragung gültige Tarif sowie die zu diesem Zeitpunkt gültigen Versicherungsbedingungen zugrunde gelegt werden. Die Bestimmungen zur Nach­ver­si­che­rungs­ garantie innerhalb der Versicherungsbedingungen gelten für Nachversicherungen nicht. Ebenso gilt eine beim ursprünglichen Vertrag vorhandene Dynamik nicht für die Nachversicherung. Maßgebend für die Nachversicherung ist das aktuelle Alter der versicherten Person zum Zeitpunkt der Beantragung der Nachver- sicherung sowie das Versicherungs-, Leistungs- und Beitragszahlungsendalter des ursprünglichen Vertrags. Die Risikoeinschätzung, insbesondere Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse, der ursprünglichen Versicherung gelten für jede einzelne Nachversicherung im gleichen Umfang sowie alle hierzu getroffenen Vereinbarungen. Das Ergebnis unserer ursprüng­ lichen Risikoeinschätzung werden wir auf die für die Nachversicherung gültigen Versicherungsbedingungen entsprechend an- wenden. Dadurch können bereits in dem bisherigen Vertrag vereinbarte Leistungsausschlüsse in dem neuen Vertrag abweichend formuliert sein. Für die Berufsgruppeneinstufung ist der bei Abschluss des ursprünglichen Vertrags angegebene Beruf maßgeblich. (9) Verletzungen der vorvertraglichen Anzeigepflicht bei Abschluss dieses Vertrags wirken sich auch auf abgeschlossene Nachversiche- rungen aus. Insoweit gilt § 7 analog. (10) Haben Sie zur Verwendung der laufenden Überschussanteile den Leistungsbonus vereinbart (siehe § 4 Absatz 3 b) und erfolgt eine Herabsetzung des Prozentsatzes für den Leistungsbonus, haben Sie das Recht, die bisherige Höhe des Versicherungs­schutzes (vertraglich garantierte Leistung zuzüglich Leistungsbonus) durch eine entsprechende Aufstockung der vertraglich garantierten Leistung und Anpassung des Beitrags ohne erneute Risikoprüfung aufrecht zu erhalten. § 28 Wann können Sie Ihre Vertragsdauer verlängern? (1) Wird die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem berufsständischen Versorgungswerk des entspre- chenden Kammerberufs, in dem die ➜ versicherte Person Mitglied ist, erhöht, können Sie die ➜ Versicherungsdauer Ihres Vertrags ohne erneute Risikoprüfung verlängern. Ihren Wunsch auf Verlängerung müssen Sie uns innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung bezie- hungsweise Satzungsänderung in ➜ Textform mitteilen. (2) Für die Verlängerung der verschiedenen Laufzeiten Ihres Vertrags gelten folgende Voraussetzungen: • Der Vertrag ist nicht beitragsfrei gestellt. • Die versicherte Person hat das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet. • Die bisher vereinbarte Versicherungsdauer läuft mindestens bis zum Endalter von 63 Jahren. • Die Laufzeit des Vertrags kann maximal um so viele Jahre angehoben werden, wie die Regelaltersgrenze angehoben wird. • Versicherungs-, Beitragszahlungs- und ➜ Leistungsdauer werden um den gleichen Zeitraum verlängert. • Die versicherte Person erhält keine Leistung aus einer Grundfähigkeits-, Schwere Krankheiten-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbs­ unfähigkeits- oder Pflegeversicherung und hat diese zu keiner Zeit beantragt. Dies gilt sowohl für Verträge die bei uns als auch bei anderen Versicherungsunternehmen bestehen. Zudem liegt bei der versicherten Person keine Krankschreibung vor. • Die versicherte Person erhält weder eine teilweise noch volle Erwerbsminderungsrente und hat diese zu keiner Zeit beantragt. • Die versicherte Person ist nicht berufsunfähig oder erwerbsunfähig. • Es gelten die zum Zeitpunkt der Verlängerung gültigen Annahmerichtlinien. Eine Verlängerung der Versicherungs- und Leis­ tungsdauer über die geltenden tariflichen Höchstgrenzen hinaus ist nicht möglich. • Bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse sowie getroffene Vereinbarungen bleiben bestehen. (3) Bei einer Verlängerung wird die aktuelle Höhe der Leistung beibehalten. Der neue Beitrag wird auf Basis anerkannter Regeln der Versicherungsmathematik ermittelt. Weiterhin verwenden wir die zum Zeitpunkt der Verlängerung bereits für den Vertrag gelten- den ➜ Rechnungsgrundlagen, legen dabei allerdings das Alter der versicherten Person zum Zeitpunkt der Ausübung der Verlänge- rung zugrunde. § 29 Wann können Sie eine Risikolebensversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung abschließen? (1) Sie können ohne erneute Gesundheitsprüfung einmalig eine Risikolebensversicherung bei uns abschließen. Diese kann ohne er- neute Gesundheitsprüfung um eine Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit ergänzt werden. Wir berücksichtigen in der Risikolebensversicherung und der Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit lediglich die Risiko­prü­fungs­ ergebnisse dieser Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Rechtsfolgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung 03100/01/2026 (PDF) bei Abschluss dieser Berufsunfähigkeitsversicherung können sich auch auf die Risikolebensversicherung und die Beitragsbe- freiung bei Berufsunfähigkeit erstrecken; § 7 gilt entsprechend. 24 [Seite 25] 2.1. Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2026 (2) Ein Abschluss der Risikolebensversicherung ist nur mit Vorliegen eines der folgenden Ereignisse – bezogen auf die ➜ versicherte Person – möglich: • Geburt eines Kindes • Adoption eines minderjährigen Kindes (3) Für diese Risikolebensversicherung gelten folgende Voraussetzungen: • Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist nicht beitragsfrei gestellt. • Die versicherte Person hat das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet. • Die versicherte Person der Berufsunfähigkeitsversicherung wird die versicherte Person der Risikolebensversicherung. • Der Abschluss erfolgt innerhalb der ersten zehn Jahre nach dem Versicherungsbeginn dieser Versicherung. • Die versicherte Person erhält keine Leistung aus einer Grundfähigkeits-, Schwere Krankheiten-, Berufsunfähigkeits-, Erwerb- sunfähigkeits- oder Pflegeversicherung und hat diese zu keiner Zeit beantragt. Dies gilt sowohl für Verträge die bei uns als auch bei anderen Versicherungsunternehmen bestehen. Zudem liegt bei der versicherten Person keine Krankschreibung vor. • Die versicherte Person erhält weder eine teilweise noch volle Erwerbsminderungsrente und hat diese zu keiner Zeit beantragt. • Die versicherte Person ist nicht berufsunfähig oder erwerbsunfähig. • Das Versicherungsendalter der Risikolebensversicherung darf das Versicherungsendalter dieser Versicherung nicht über­schreiten. • Die Todesfallsumme darf maximal 150.000 Euro betragen. Diese Begrenzung gilt auch, wenn bei uns mehrere Berufsunfähig- keitsversicherungen bestehen. Die Risikolebensversicherung kann innerhalb von zwölf Monaten nach dem Eintritt eines der in Absatz 2 aufgeführten Ereignisse abgeschlossen werden. Dies müssen Sie uns in ➜ Textform mitteilen und den Eintritt des Ereignisses durch geeignete Dokumente nachweisen (zum Beispiel Geburtsurkunde). (4) Für die Risikolebensversicherung gilt der zum Zeitpunkt der Beantragung gültige Tarif sowie die zu diesem Zeitpunkt gültigen Tarif­ bestimmungen, Versicherungsbedingungen und ➜ Rechnungsgrundlagen. Sofern die Versicherungsbedingungen für die Risikolebensversicherung Erhöhungsmöglichkeiten (zum Beispiel Nach­ver­si­che­ rungs­garantie, Verlängerungsoption) enthalten, sind diese ausgeschlossen. 03100/01/2026 (PDF) 25 [Seite 26] 2.2. Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2025 mit Leistungen bereits bei Arbeitsunfähigkeit Tarifbestimmungen Allgemeine Hinweise Tarife, die mit „L“ beginnen: DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Lebensversicherungsverein a.G. Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn Tarife, die mit „N“ beginnen: DEVK Allgemeine Lebensversicherungs-AG Ärztliche Untersuchung: Die DEVK kann im Einzelfall eine ärztliche Untersuchung fordern. Erläuterung von Fachausdrücken Im Glossar finden Sie Erläuterungen zu wichtigen Fachausdrücken, die wir in unseren Tarifbestimmungen und Versicherungs- bedingungen verwenden. Diese sind im Text mit „➜“ markiert. Tarif- bezeichnung Tarifbeschreibung Mindest-/Höchstbeträge L/N BU AU Berufsunfähigkeitsversicherung mit Leistungen bereits bei Arbeitsunfähigkeit L/N BU A AU Dem Tarif liegt eine berufsgruppendifferenzierte Kalkulation zugrunde, in der die Berufe in zehn Berufsgruppen (= BG) eingeteilt wurden. (BG) Leistungen bei Berufsunfähigkeit Mindestleistung (jährlich) Bei Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen während der ➜ Ver­si­che­rungs­dauer • beitragspflichtig  1.200 € entfällt für die Dauer der Berufsunfähigkeit, längstens bis zum Ablauf der ➜ Leis­tungs­ • beitragsfrei 1.200 € dauer der Berufsunfähigkeitsversicherung, die Verpflichtung zur Beitragszahlung und es wird zusätzlich die bei Vertragsabschluss vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente gezahlt. Mindestbeitrag ergibt sich aus der Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit Mindestleistung Bei Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen während der Versicherungs­dauer ent- fällt für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 24 Monaten, längstens jedoch bis zum Ablauf der Leistungsdauer, die Verpflichtung zur Bei­trags­zah­lung und es wird zusätzlich die bei Vertragsabschluss vereinbarte Arbeits­un­fähig­keits­leis­tung gezahlt. Nachversicherungsgarantie Sie haben das Recht, den Versicherungsschutz aus der Berufsunfähigkeitsversicherung im Rahmen der Nachversicherungsgarantie (siehe Teil 1 § 27 der folgenden Bedingun- gen) zu erhöhen. Wir führen hierbei eine finanzielle Angemessenheitsprüfung durch, verzichten aber ansonsten auf die Risikoprüfung. Verlängerungsoption Wenn die Regelaltersgrenze erhöht wird, haben Sie das Recht, die Versicherungsdauer Ihres Vertrags im Rahmen der Verlängerungsoption (siehe Teil 1 § 28 der folgenden Be- dingungen) ohne erneute Risikoprüfung zu verlängern. Garantierte Leistungssteigerung Haben Sie eine garantierte Leistungssteigerung mit uns vereinbart und erhalten Leis­ tungen aus diesem Vertrag, steigt die vereinbarte Leistung jährlich zum ➜ Jahrestag der Versicherung um den garantierten Prozentsatz. Die erste Erhöhung erfolgt am ersten auf den Leistungsbeginn folgenden Jahrestag der Versicherung. Abschluss einer Risikolebensversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung Bei Geburt oder Adoption eines Kindes können Sie ohne Gesundheitsprüfung ein- malig eine Risikolebensversicherung bei uns abschließen (Teil 1 § 29 der folgenden Bedingungen). BU A AU Die Leistungen entsprechen denen des Tarifs BU AU. Allerdings übersteigt bei diesem Tarif die Leistungsdauer die Versicherungsdauer um mindestens fünf Jahre. Zusatzversicherungen Sie können keine Zusatzversicherungen einschließen. 03100/01/2026 (PDF) 26 [Seite 27] 2.2. Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2025 mit Leistungen bereits bei Arbeitsunfähigkeit Tarif- bezeichnung Tarifbeschreibung Mindest-/Höchstbeträge L/N BUJ AU Berufsunfähigkeitsversicherung mit reduziertem Anfangsbeitrag und Leistungen bereits bei Arbeitsunfähigkeit („DEVK-JobStarter-BU“) (BG) Dem Tarif liegt eine berufsgruppendifferenzierte Kalkulation zugrunde, in der die Berufe in zehn Berufsgruppen (= BG) eingeteilt wurden. Leistungen bei Berufsunfähigkeit Mindestleistung (jährlich) Bei Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen während der ➜ Ver­si­che­rungs­dauer • beitragspflichtig  1.200 € entfällt für die Dauer der Berufsunfähigkeit, längstens bis zum Ablauf der ➜ Leis­tungs­ • beitragsfrei  1.200 € dauer der Berufsunfähigkeitsversicherung, die Verpflichtung zur Beitragszahlung und es wird zusätzlich die bei Vertragsabschluss vereinbarte Berufsunfähig­keits­rente gezahlt. Mindestbeitrag ergibt sich aus der Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit Mindestleistung Bei Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen während der ➜ Versicherungsdauer entfällt für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 24 Monaten, längs­tens jedoch bis zum Ablauf der ➜ Leistungsdauer, die Verpflichtung zur Beitragszahlung und es wird zusätzlich die bei Vertragsabschluss vereinbarte Arbeitsunfähigkeitsleistung gezahlt. Sie zahlen innerhalb der ersten fünf Jahre der Versicherungsdauer einen gleichblei- benden Beitrag. An den folgenden fünf Jahrestagen der Versicherung erhöht sich Ihr Beitrag ohne erneute Risikoprüfung jeweils auf den im ➜ Versicherungsschein genann- ten Betrag. Danach bleibt Ihr Beitrag konstant, sofern Sie keine Beitragsdynamik ein- geschlossen haben. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte Teil 1 § 1 der folgenden Bedingungen. Nachversicherungsgarantie Sie haben das Recht, den Versicherungsschutz aus der Berufsunfähigkeitsversicherung im Rahmen der Nachversicherungsgarantie (siehe Teil 1 § 27 der folgenden Bedingun- gen) zu erhöhen. Wir führen hierbei eine finanzielle Angemessenheitsprüfung durch, verzichten aber ansonsten auf die Risikoprüfung. Verlängerungsoption Wenn die Regelaltersgrenze erhöht wird, haben Sie das Recht, die Versicherungsdauer Ihres Vertrags im Rahmen der Verlängerungsoption (siehe Teil 1 § 28 der folgenden Be- dingungen) ohne erneute Risikoprüfung zu verlängern. Abschluss einer Risikolebensversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung Bei Geburt oder Adoption eines Kindes können Sie ohne Gesundheitsprüfung ein- malig eine Risikolebensversicherung bei uns abschließen (Teil 1 § 29 der folgenden Bedingungen). Zusatzversicherungen Sie können keine Zusatzversicherungen einschließen. D Beitragsdynamik Bei Verträgen mit laufender Beitragszahlung kann eine Beitragsdynamik ein­ge­schlossen werden. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Besonderen Bedingungen für die plan- mäßige Erhöhung der Beiträge und Leistungen (Dynamik) unter Punkt 2.4. Besonderheit bei Tarif BUJ AU: Haben Sie die planmäßige Erhöhung der Beiträge und Leistungen (Dynamik) mit uns verabredet, setzen diese Erhöhungen erst nach Ablauf der ersten zehn Jahre der ➜ Ver- sicherungsdauer ein (siehe Teil 1 § 1 Absatz 2 der folgenden Bedingungen). 03100/01/2026 (PDF) 27 [Seite 28] 2.2. Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2025 mit Leistungen bereits bei Arbeitsunfähigkeit Einmalbeitragsversicherungen Bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag wird die Tarifbezeichnung um den Buchstaben „E“ ergänzt. Rabatt bei Vorauszahlung der Beiträge Bei vierteljährlicher, halbjährlicher oder jährlicher Vorauszahlung der Beiträge gewähren wir einen Rabatt. Dieser beträgt bei viertel- jährlicher Zahlungsweise 0,1 Prozent, bei halbjährlicher Zahlungsweise 0,2 Prozent und bei jährlicher Zahlungsweise 0,4 Prozent der Summe der Monatsbeiträge. Gebühren bei Vertragsumwandlung Für die Durchführung einer Vertragsumwandlung, für die bedingungsgemäß kein Stornoabzug erhoben wird, erheben wir eine angemessene Gebühr in Höhe von 40 Euro, die unsere entstandenen Kosten abdeckt. Im Übrigen gilt Teil 1 § 23 der folgenden Be- dingungen entsprechend. Stornoabzug Bei Beitragsfreistellung kürzen wir den Betrag, der in Ihrem Vertrag für die Bildung der beitragsfreien Leistung zur Verfügung steht, um einen Stornoabzug (siehe Teil 1 § 19 Absatz 2 der folgenden Bedingungen). Dieser beträgt für die Berufsunfähigkeitsversicherung 4,5 Prozent der garantierten Leis­tungen für ein Jahr der Versicherungsdauer zuzüglich eines konstanten Betrags von 40 Euro. Der Stornoabzug ist insgesamt durch den für die Beitragsfreistellung zur Verfügung stehenden Betrag begrenzt. Bei teilweiser Beitrags­ freistellung erheben wir einen anteiligen Stornoabzug. 03100/01/2026 (PDF) 28 [Seite 29] 2.2. Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2026 mit Leistungen bereits bei Arbeitsunfähigkeit Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner. Für unser Vertragsverhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen. Inhaltsverzeichnis Teil 1 Was gilt bei Berufsunfähigkeit? Leistung Welche Leistungen erbringen wir bei Berufsunfähigkeit? §1 Wer gilt im Sinne dieser Bedingungen als Nichtraucher und welche Folgen hat eine Änderung des Nichtraucherstatus? §2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen? §3 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? §4 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? §5 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz bei Berufsunfähigkeit ausgeschlossen? §6 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? §7 Welche Unterstützung erhalten Sie von uns, wenn Sie einen Leistungsantrag stellen möchten? §8 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung wegen Berufsunfähigkeit verlangt wird? §9 Wirkt sich die Nichtbeachtung ärztlicher Anordnungen nachteilig auf Ihren Leistungsanspruch aus? § 10 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht wegen Berufsunfähigkeit ab? § 11 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, nachdem wir unsere Leistungspflicht wegen Berufsunfähigkeit anerkannt haben? § 12 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit? § 13 Was gilt bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten? § 14 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? § 15 Wer erhält die Leistung? § 16 Beitrag Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? § 17 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? § 18 Kündigung und Beitragsfreistellung Wann können Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen oder kündigen? § 19 Wie werden die Kosten Ihres Vertrags mit Ihrem Beitrag verrechnet? § 20 Sonstige Vertragsbestimmungen Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen? § 21 Welche weiteren Auskunftspflichten haben Sie? § 22 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? § 23 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? § 24 Wo ist der Gerichtsstand? § 25 An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind? § 26 Nachversicherungsgarantie Wann können Sie den Versicherungsschutz im Rahmen der Nachversicherungsgarantie erhöhen? § 27 Wann können Sie Ihre Versicherungsdauer verlängern? § 28 Wann können Sie eine Risikolebensversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung abschließen? § 29 Teil 2 Was gilt bei Arbeitsunfähigkeit? – Besondere Bedingungen für die Leistung bei Arbeitsunfähigkeit Leistung Welche Leistungen erbringen wir bei Arbeitsunfähigkeit? §1 Was ist Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen? §2 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz bei Arbeitsunfähigkeit ausgeschlossen? §3 Welche Unterstützung erhalten Sie von uns, wenn Sie einen Leistungsantrag stellen möchten? §4 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung wegen Arbeitsunfähigkeit verlangt wird? §5 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht wegen Arbeitsunfähigkeit ab? §6 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, nachdem wir unsere Leistungspflicht wegen Arbeitsunfähigkeit anerkannt haben? §7 Erläuterung von Fachausdrücken Im Glossar finden Sie Erläuterungen zu wichtigen Fachausdrücken, die wir in unseren Tarifbestimmungen und Versicherungs- bedingungen verwenden. Diese sind im Text mit „➜“ markiert. 03100/01/2026 (PDF) 29 [Seite 30] 2.2. Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2026 mit Leistungen bereits bei Arbeitsunfähigkeit Teil 1 Was gilt bei Berufsunfähigkeit? §1 Welche Leistungen erbringen wir bei Berufsunfähigkeit? Unsere Leistung bei Berufsunfähigkeit (1) Wird die ➜ versicherte Person während der ➜ Versicherungsdauer berufsunfähig (siehe § 3), erbringen wir folgende Leistungen: a) Wir zahlen die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente längstens für die vereinbarte ➜ Leistungsdauer. Die Rente zahlen wir ent­ sprech­end der vereinbarten und im ➜ Versicherungsschein dokumentierten Rentenzahlungsweise. Haben Sie eine garantierte Leistungssteigerung mit uns vereinbart und erhalten Leistungen aus diesem Vertrag, steigt die vereinbarte Leistung jährlich zum ➜ Jahrestag der Versicherung um den garantierten Prozentsatz. Die erste Erhöhung erfolgt jeweils am Ersten auf den Leistungsbeginn folgenden Jahrestag der Versicherung. b) Wir befreien Sie von der Beitragszahlungspflicht für Ihren Vertrag, längstens für die vereinbarte Leistungsdauer. Die Versicherungsdauer ist der Zeitraum, innerhalb dessen Versicherungsschutz besteht. Mit Leistungsdauer wird der Zeit- raum bezeichnet, bis zu dessen Ablauf eine während der Versicherungsdauer anerkannte Leistung längstens erbracht wird. Die Leistungsdauer kann über die Versicherungsdauer hinausgehen. (2) Haben Sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit reduziertem Anfangsbeitrag abgeschlossen, gelten folgende Regelungen: a) Damit Ihre vereinbarte Leistung über die gesamte Versicherungsdauer konstant bleibt, zahlen Sie innerhalb der ersten fünf Jahre der Versicherungsdauer einen gleichbleibenden Beitrag. An den folgenden fünf Jahrestagen der Versicherung erhöht sich Ihr Beitrag ohne erneute Risikoprüfung jeweils auf den im Versicherungsschein genannten Betrag. Danach bleibt Ihr Bei- trag konstant. b) Die jeweilige Erhöhung des Beitrags entfällt rückwirkend, wenn Sie ihr bis zum Ende des ersten Monats nach dem Er­hö­ hungs­termin widersprechen oder den ersten erhöhten Beitrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Erhöhungstermin zahlen. Jede ausgelassene Erhöhung führt zu einer zehnprozentigen Reduzierung der anfänglich vereinbarten Leistung. Die im Versicherungsschein dokumentierten späteren Erhöhungsbeiträge bleiben unverändert, auch wenn Sie zuvor einzelnen Er- höhungen widersprochen haben. c) Für den Zeitraum, in dem Sie bedingungsgemäße Leistungen erhalten, erfolgen keine Anpassungen des Beitrags und der Leis­tungen gemäß Abschnitt a). Die Höhe der garantierten Leistung zum Beginn Ihres Leistungsan­spruchs bleibt für die Dauer des Leistungsbezugs konstant. Endet Ihr Anspruch auf Leistung (siehe Absatz 4), reduziert sich Ihre vereinbarte Leistung je ausgefallener Beitragserhöhung wie in Abschnitt b beschrieben. d) Endet Ihr Anspruch auf Zahlung einer Leistung, können Sie die während des Leistungsbezugs gemäß Abschnitt c unterblie- benen Erhöhungen der Leistung in einem Schritt nachholen. Der erforderliche Erhöhungsbetrag errechnet sich nach dem zum Zeitpunkt der Anspruchsbeendigung erreichten rechnungsmäßigen Alter der versicherten Person, der restlichen Versi- cherungs-, Leistungs- und Beitragszahlungsdauer und einem eventuell bei Vertragsabschluss vereinbarten Beitragszuschlag. Maßgeblich für die Be­rech­nung sind die zum Zeitpunkt der Anspruchsbeendigung gültigen ➜ Rech­nungs­grund­lagen (➜ Rech- nungszins, ➜ Ausscheide­ordnungen, ➜ Kosten). Sechs Monate nach Ende Ihres Leistungsanspruchs (siehe § 13 Absatz 3) erlischt das Recht, die Erhöhungen nachzuholen. e) Haben Sie die planmäßige Erhöhung der Beiträge und Leistungen (Dynamik) mit uns vereinbart, setzen diese Erhöhungen erst nach Ablauf der ersten zehn Jahre der Versicherungsdauer ein. Meldung, Beginn und Ende Ihres Leistungsanspruchs (3) Sofern eine Berufsunfähigkeit droht, sollten Sie Ihre Ansprüche schnellstmöglich bei uns anmelden. So können wir Ihren Anspruch frühzeitig prüfen. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rentenzahlung entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Bei späterer Anzeige leisten wir auch rückwirkend für die nachgewiesene Zeit der Berufsunfähigkeit. (4) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rentenzahlung endet mit Ablauf des Monats, • in dem das befristete Anerkenntnis endet, • in dem mittels eines Nachprüfungsverfahrens (siehe § 13) festgestellt wird, dass Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingun- gen nicht mehr vorliegt, • in dem die versicherte Person stirbt oder • in dem die vereinbarte Leistungsdauer abläuft. Weitere Regelungen zu unseren Leistungen (5) Bis zur Entscheidung über die Leistungspflicht müssen Sie die Beiträge in voller Höhe weiter entrichten; wir werden diese jedoch bei Anerkennung der Leistungspflicht für den entsprechenden Zeitraum zurückzahlen. Sie können ab Meldung Ihres Leistungsanspruchs jederzeit beantragen, dass wir Ihnen die Beiträge bis zur endgültigen Entschei- dung über unsere Leistungspflicht, frühestens ab Meldung Ihres Leistungsanspruchs, zinsfrei stunden. Im Fall einer Leistungsablehnung können Sie die gestundeten Beiträge unverzinst nachzahlen. Die Nachzahlung ist in einem ein- zigen Betrag oder in maximal 24 Monatsraten möglich. Auch diese Ratenzahlung ist zinsfrei. Ist Ihnen die Nachzahlung nicht möglich, informieren wir Sie auf Wunsch über gegebenenfalls weitere Möglichkeiten des 03100/01/2026 (PDF) Bei­trags­aus­gleichs. (6) Der Versicherungsschutz besteht weltweit. 30 [Seite 31] 2.2. Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2026 mit Leistungen bereits bei Arbeitsunfähigkeit (7) Außer den im Versicherungsschein ausgewiesenen garantierten Leistungen können sich weitere Leistungen aus der Überschuss­ beteiligung ergeben (siehe § 4). (8) Es wird weder eine Ablauf- noch eine Todesfallleistung erbracht. §2 Wer gilt im Sinne dieser Bedingungen als Nichtraucher und welche Folgen hat eine Änderung des Nichtraucherstatus? (1) Nichtraucher ist, wer in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung kein Nikotin (egal in welcher Form) konsumiert hat und dies auch in Zukunft nicht beabsichtigt. Umfasst davon sind alle Formen des Nikotinkonsums. Hierzu gehören: • Das Rauchen/Konsumieren von Tabakprodukten unter Feuer (zum Beispiel Zigaretten, Zigarillos, Zigarren, Pfeifen, Shisha). • Das Konsumieren von Nikotin unter Verwendung elektrischer Verdampfer und Erhitzer (zum Beispiel E-Zigaretten, E-Zigarren, E-Pfeifen, E-Shisha oder Tabakerhitzer (Heat-not-burn)). • Alle Formen des rauchfreien Konsums (zum Beispiel Schnupftabak, Kautabak, Nikotinpflaster, Nikotinkaugummi). Vorvertragliche Anzeigepflicht (2) Als ➜ Versicherungsnehmer sind Sie bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung dafür verantwortlich, uns wahrheitsgemäß mitzutei- len, ob die ➜ versicherte Person Nichtraucher im Sinne von Absatz 1 ist. Soll eine andere Person versichert werden, ist auch diese – neben Ihnen – zu wahrheitsgemäßer und vollständiger Beantwortung der Fragen verpflichtet. Bei Verletzung dieser Pflicht zur wahrheitsgemäßen Anzeige des Nichtraucherstatus müssen Sie mit Nachteilen mit Blick auf Ihren Versicherungsschutz rechnen (siehe § 7). Änderung des Nichtraucherstatus nach Abgabe der Vertragserklärung (3) Sollte sich der Status von Nichtraucher auf Raucher nach Abgabe der Vertragserklärung ändern, müssen Sie dies uns gegenüber nicht anzeigen. §3 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen? Berufsunfähigkeit (1) Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die ➜ versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechen- den Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen ihren Beruf nicht mehr zu mindestens 50 Prozent ausüben kann. Als Beruf ist die von der versicherten Person zuletzt ausgeübte Tätigkeit, so wie sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung aus- gestaltet war, zu verstehen. Konkrete Verweisung Berufsunfähigkeit setzt zusätzlich voraus, dass die versicherte Person keine andere Tätigkeit konkret ausübt, die ihrer bisherigen ➜ Lebensstellung entspricht. Die Lebensstellung ergibt sich aus dem beruflichen Einkommen und der sozialen Wertschätzung des Berufs, wobei die andere Tätigkeit bereits dann nicht der bisherigen Lebensstellung entspricht, wenn entweder das Einkommen oder die Wertschätzung der anderen Tätigkeit spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinken. Die zumutbare Minderung des Einkommens und der Wertschätzung richten sich dabei nach den individuellen Gegebenheiten. Die zumutbare Minderung des Einkommens be- trägt maximal 20 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens des bislang ausgeübten Berufs. Bei Selbstständigen und freiberuflich Tätigen ist anstelle des jährlichen Bruttoarbeitseinkommens der durchschnittliche Gewinn vor Steuern der letzten drei Kalender- jahre vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung entscheidend. Im begründeten Einzelfall kann auch schon eine geringere Minderung des Einkommens nicht zumutbar sein. Abstrakte Verweisung Eine ➜ abstrakte Verweisung erfolgt nicht. Umorganisation bei Selbstständigen, freiberuflich Tätigen und Gesellschaftern beziehungsweise Angestellten mit Unternehmensleitungsbefugnis Bei Selbstständigen, freiberuflich Tätigen und Gesellschaftern beziehungsweise Angestellten mit Unternehmensleitungsbefugnis setzt Berufs­unfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen zusätzlich voraus, dass es der versicherten Person nicht möglich ist, ihren Betrieb nach zumutbarer Umorganisation fortzuführen. Eine Umorganisation ist für die versicherte Person zumutbar, wenn • die hierfür erforderlichen Maßnahmen wirtschaftlich zweckmäßig sind und keinen erheblichen Kapitaleinsatz erfordern, • der versicherten Person ein sinnvolles Tätigkeitsfeld verbleibt und • ihre Lebensstellung gewahrt bleibt. In folgenden Fällen verzichten wir auf die Prüfung der Umorganisation: • Der Betrieb beschäftigt weniger als fünf Mitarbeiter. Bei der Mitarbeiteranzahl werden Auszubildende, Praktikanten und Werk- studenten nicht berücksichtigt. 03100/01/2026 (PDF) • Die versicherte Person hat eine akademische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und übte in ihrer täglichen Arbeitszeit mindestens zu 90 Prozent kaufmännische, planerische, leitende oder organisatorische Tätigkeiten aus. 31 [Seite 32] 2.2. Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2026 mit Leistungen bereits bei Arbeitsunfähigkeit Umorganisation bei Angestellten Für weisungsgebundene Arbeitnehmer besteht keine Verpflichtung zur Umorganisation des Arbeitsplatzes. (2) Ist die versicherte Person mindestens sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersent- sprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, zu mindestens 50 Prozent außerstande gewesen, ihren Beruf (siehe Absatz 1 Satz 2) auszuüben, ohne dass sie • eine andere Tätigkeit konkret ausgeübt hat, die ihrer bisherigen Lebensstellung (siehe Absatz 1) entspricht oder • als Selbstständiger ihren Betrieb nach zumutbarer Umorganisation (siehe Absatz 1) hätte fortführen können, leisten wir von Beginn dieses sechsmonatigen Zustands an. Berufsunfähigkeit bei Auszubildenden (3) Bei Auszubildenden liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, ihre zuletzt betriebene Ausbildung – so wie sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war – fortzu- setzen und sie in dieser Zeit auch keine andere Tätigkeit konkret ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Berufsunfähigkeit aufgrund infektionsbedingten Tätigkeitsverbots (Infektionsklausel) (4) Berufsunfähigkeit liegt auch vor, wenn und solange der versicherten Person wegen einer Infektionsgefahr, die von ihr ausgeht, die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gemäß § 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der Fassung vom 20.07.2000 untersagt wurde und sie dadurch zu min­des­tens 50 Prozent außerstande ist, ihre Tätigkeit auszuüben. Die Tätigkeitseinschränkung muss sich vor- aussichtlich über min­des­tens sechs Monate ununterbrochen erstrecken beziehungsweise erstreckt haben. Zum Nachweis des Vorliegens eines Tätigkeitsverbots sind folgende Dokumente einzureichen: • soweit vorhanden eine behördliche Verfügung im Original oder in amtlich beglaubigter Abschrift oder • ein ärztliches Attest, welches die Infektion bestätigt (zum Beispiel ärztliche Befundung oder Laboruntersuchungen, die nur von zugelassenen Personen, offiziellen Teststellen und -zentren oder Laboren durchgeführt wurden). Werden Leistungen aufgrund des Tätigkeitsverbots erbracht, endet die Leistungspflicht mit Ablauf des Monats der Aufhebung des Tätigkeitsverbots. Die Aufhebung ist unverzüglich anzuzeigen. Übt die versicherte Person eine andere Tätigkeit konkret aus, die ihrer bisherigen Lebensstellung (siehe Absatz 1) entspricht, liegt keine Berufsunfähigkeit vor. Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit (5) Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfte­verfalls voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen so hilflos ist oder bereits sechs Monate ununterbrochen so hilflos war, dass sie für mindestens vier der im folgenden Absatz genannten neun Verrichtungen – auch bei Verwendung techni- scher und medizinischer zumutbarer Hilfsmittel – in erheblichem Umfang täglich die Hilfe einer anderen Person benötigt oder einer der in Absatz 7 genannten Fälle vorliegt. Die Pflegebedürftigkeit ist ärztlich nachzuweisen. (6) Bei der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit ist die erforderliche Hilfe bei folgenden Verrichtungen maßgebend: An- und Auskleiden Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person auch bei der Benutzung von Hilfsmitteln (zum Beispiel Schuhlöffel, Knöpfhilfe) nur mit Hilfe einer anderen Person den Ober- und Unterkörper an- und auskleiden kann. Das Reichen der Kleidung und die Kontrol- le des Sitzes der Kleidung gelten nicht als Hilfebedarf. Aufstehen und Positionswechsel Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person auch bei Inanspruchnahme von Hilfsmitteln (zum Beispiel Gehhilfe, spezieller Griff) nur mit Hilfe einer anderen Person von einer erhöhten Sitzfläche (zum Beispiel Bettkante, Stuhl, Toilette) aufstehen und sich auf einen Rollstuhl, Toilettenstuhl, Sessel oder Ähnliches umsetzen und sich überhaupt nicht oder nur kurzzeitig über­wie­gend selbstständig in einer stabilen Sitzposition halten kann. Überwiegend selbstständig bedeutet hier, dass sich die Person nur kurz- zeitig, zum Beispiel für die Dauer einer Mahlzeit, selbstständig in der Sitzposition halten kann, darüber hinaus benötigt sie aber personelle Unterstützung zur Positionskorrektur. Die Lage im Bett kann außerdem nur nach Reichen einer Hand oder eines Hilfs- mittels verändert werden. Denkvermögen Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person sich und ihrer Umgebung nicht mehr bewusst ist, das heißt die versicherte Per- son benötigt den ganzen Tag Hilfe in Form von Erinnern und/oder Auffordern • beim Treffen geeigneter Entscheidungen zur eigenen Sicherheit und zum Wohlbefinden und beim Ausführen und Steuern von Alltagshandlungen, da sie die Reihenfolge einzelner Handlungsschritte oder einzelne notwendige Schritte regelmäßig vergisst und • beim Planen und Strukturieren des Tagesablaufs und über den Tag hinaus und bei der Auswahl und Durchführung von Freizeitaktivitäten. Oder die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, • Personen aus dem näheren Umfeld (zum Beispiel Familienangehörige) zu erkennen und sich an kurz zurückliegende Ereignis- se zu erinnern und • sich in ihrer gewohnten häuslichen und außerhäuslichen Umgebung zurecht zu finden und dortige Risiken und Gefahren zu erkennen und 03100/01/2026 (PDF) • sich auch unter Nutzung äußerer Orientierungshilfen zeitlich zu orientieren und Tageszeiten mit regelmäßigen Ereignissen (zum Beispiel Mittagessen) zu erkennen und • einfache Sachverhalte, Informationen sowie Aufforderungen zu verstehen, wenn diese nicht wiederholt und erläutert werden. 32 [Seite 33] 2.2. Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2026 mit Leistungen bereits bei Arbeitsunfähigkeit Essen und Trinken Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person auch bei Benutzung von Hilfsmitteln (zum Beispiel krankengerechtes Ess­be­steck/ Trinkgefäß) nur mit Hilfe einer anderen Person bereits mundgerecht zubereitete Speisen und bereitstehende Getränke aufnehmen kann. Fortbewegen Hilfebedarf liegt vor, wenn sich die versicherte Person auch bei Nutzung von Hilfsmitteln (zum Beispiel Gehhilfe, Rollator, Roll­ stuhl) nur mit Hilfe einer anderen Person auf ebener Oberfläche von Zimmer zu Zimmer fortbewegen kann und das Treppensteigen nur mit Stützen oder Festhalten einer anderen Person möglich ist. Kommunizieren Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nicht mehr in der Lage ist, mit anderen Personen zu kommunizieren, das heißt • die versicherte Person kann von sich aus elementare Bedürfnisse nicht mehr oder nur noch durch nonverbale Reaktionen (Mimik, Gestik, Laute) mitteilen und • die versicherte Person antwortet auf Fragen lediglich mit wenigen Worten oder sie weicht meistens vom Gesprächsinhalt ab und • die versicherte Person zeigt keine Eigeninitiative zur Kontaktaufnahme zu Personen innerhalb und außerhalb des direkten Um- felds und benötigt personelle Unterstützung bei der Nutzung von Kommunikationshilfen (Telefon bedienen/halten, Brief- oder E-Mail-Kontakt). Umgang mit Emotionen Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nicht mehr alleine mit Emotionen, Wahrnehmungen, Gefühlen sowie Risiken und Gefahren umgehen kann. Dies liegt vor, wenn die versicherte Person mindestens zweimal wöchentlich • Hilfe einer anderen Person beim Einschlafen, Weiterschlafen und bei motorisch geprägten Verhaltensauffälligkeiten (zum Bei- spiel ständiges Aufstehen, zielloses Umhergehen) benötigt oder • verbal oder physisch aggressiv gegenüber sich selbst, anderen Personen oder Gegenständen wird und Unterstützung (zum Beispiel bei der Körperhygiene, der Nahrungsaufnahme) ablehnt oder • unter Angstattacken und Wahnvorstellungen leidet. Sie fühlt sich verfolgt/bedroht/bestohlen und äußert starke Ängste und Sorgen oder • antriebslos und schwer depressiv ist. Sie bringt keine Eigeninitiative für Aktivitäten oder Kommunikation auf, wirkt traurig und/oder apathisch. Verrichten der Notdurft Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person auch bei Benutzung von Hilfsmitteln (zum Beispiel spezieller Griffe, Toilette mit Duschfunktion) nur mit Hilfe einer anderen Person die Toilette/Toilettenstuhl aufsuchen und benutzen kann, weil sie sich nach dem Stuhlgang nicht alleine säubern oder ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichten kann. Besteht eine Inkon- tinenz, benötigt sie Hilfe einer anderen Person bei der Verwendung von Hilfsmitteln (zum Beispiel Windeln, Stomabeutel, (Dauer-) Katheter). Waschen Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person auch bei Benutzung von Hilfsmitteln (zum Beispiel Wannengriff, Wannenlift) nur mit Hilfe einer anderen Person ein akzeptables Maß an Körperhygiene einhalten und sich nur in geringem Maße beim Waschen (zum Beispiel Intimbereich, Haare), Duschen, Baden und Abtrocknen selbst beteiligen kann. Die Unfähigkeit, ins Badezimmer zu gelangen, gilt nicht als Hilfebedarf. (7) Unabhängig von der vorgenannten Beurteilung liegt Pflegebedürftigkeit auch vor, wenn die versicherte Person • wegen einer seelischen Erkrankung oder geistigen Behinderung sich oder andere gefährdet und deshalb täglicher Beaufsichti- gung bedarf oder • dauernd bettlägerig ist und nicht ohne Hilfe einer anderen Person aufstehen kann. Berufsunfähigkeit aufgrund eines verkehrsmedizinischen Gutachtens (Führerscheinklausel) (8) Berufsunfähigkeit liegt auch vor, wenn durch Vorlage eines verkehrsmedizinischen Gutachtens nachgewiesen wird, dass die versi- cherte Person aus gesundheitlichen Gründen für voraussichtlich mindestens sechs Monate nicht mehr in der Lage ist, ein Kraftfahr- zeug zu führen, für das je nach Beruf (siehe Absatz 1 Satz 2) eine der folgenden Fahrlizenzen erforderlich ist: • Fahrerlaubnis der Klasse C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E bei Berufskraftfahrern • Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bei Taxifahrern • Fahrerlaubnis der Klasse B oder BE bei Auslieferungsfahrern. Die Fahrerlaubnis muss nachweislich aufgrund des verkehrsmedizinischen Gutachtens entzogen oder abgegeben worden sein. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind der Verlust der Fahrerlaubnis der Klasse B1 sowie der Verlust der Fahrerlaubnis im Zusammenhang mit • psychischen Ursachen sowie • dem Missbrauch von Alkohol, Drogen, Medikamenten oder toxischen Stoffen. Übt die versicherte Person eine andere Tätigkeit konkret aus, die ihrer bisherigen Lebensstellung (siehe Absatz 1) entspricht, liegt keine Berufsunfähigkeit vor. Weiterhin gelten die Ausschlüsse aus § 6. Versicherter Beruf bei Ausscheiden aus dem Berufsleben 03100/01/2026 (PDF) (9) Wenn die versicherte Person aus dem Berufsleben ausscheidet und später Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt werden, wird bei der Prüfung, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, grundsätzlich auf den zuletzt vor Ausscheiden aus dem Berufsleben ausgeüb- ten Beruf und die damit verbundene Lebensstellung abgestellt. 33 [Seite 34] 2.2. Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2026 mit Leistungen bereits bei Arbeitsunfähigkeit Berufsunfähigkeit/Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung beziehungsweise Berufsunfähigkeit im Sinne der privaten Krankentagegeldversicherung (10) Der in diesen Bedingungen verwendete Begriff der Berufsunfähigkeit stimmt nicht mit dem Begriff der Berufsunfähigkeit/der Er- werbsminderung im sozialrechtlichen Sinne (Rente wegen voller beziehungsweise teilweiser Erwerbsminderung) oder dem Begriff der Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen in der Krankentagegeldversicherung überein. (11) Wird der versicherten Person eine Rente wegen voller beziehungsweise teilweiser Erwerbsminderung gewährt oder eine Berufs- unfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen in der Krankentagegeldversicherung festgestellt, gilt dies grundsätzlich nicht als Nachweis für eine Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen. (12) Wir werden jedoch leisten, wenn die mindestens 55 Jahre alte versicherte Person aus medizinischen Gründen eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung vom Sozialversicherungsträger bewilligt bekommt. In diesem Fall gilt dies als Berufsunfä- higkeit im Sinne dieser Bedingungen. §4 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? (1) Wir beteiligen Sie an dem Überschuss und an den ➜ Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung). Die Leistung aus der Über­ schuss­beteiligung kann auch 0 Euro betragen. In den nachfolgenden Absätzen erläutern wir Ihnen, • wie wir den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unternehmens ermitteln und wie wir diesen verwen- den (siehe Absatz 2), • wie Ihr Vertrag an dem Überschuss beteiligt wird (siehe Absätze 3 und 4) • wie Bewertungsreserven entstehen und wie wir diese Ihrem Vertrag zuordnen (siehe Absätze 5 und 6) • warum wir die Höhe der Überschussbeteiligung Ihres Vertrags nicht garantieren können (siehe Absätze 7 und 8) und • wie wir Sie über die Überschussbeteiligung informieren (siehe Absätze 9 und 10). Wie ermitteln wir den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unternehmens und wie verwenden wir diesen? (2) Den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unternehmens (Rohüberschuss) ermitteln wir nach handels- und aufsichtsrechtlichen Vorschriften. Mit der Feststellung des Jahresabschlusses legen wir fest, welcher Teil des Rohüberschusses für die Überschussbeteiligung aller überschussberechtigten Verträge zur Verfügung steht. Dabei beachten wir die aufsichts- rechtlichen Vorgaben, derzeit insbesondere die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung). Den danach zur Verfügung stehenden Teil des Rohüberschusses führen wir der ➜ Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit wir ihn nicht als Direktgutschrift unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungsverträgen gutgeschrieben haben. Sinn der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist es, Schwankungen des Überschusses über die Jahre auszugleichen. Die Rück- stellung für Beitragsrückerstattung dürfen wir grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der ➜ Versicherungsnehmer ver­ wenden. Nur in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen können wir hiervon mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde abweichen. Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Beteiligung Ihres Vertrags am Überschuss ergeben sich aus der Zuführung zur Rückstel- lung für Beitragsrückerstattung nicht. Wir haben gleichartige Versicherungen (zum Beispiel Rentenversicherungen, Risikolebensversicherungen oder Berufs­un­fähig­keits­ versicherungen) zu Bestandsgruppen zusammengefasst. Bestandsgruppen bilden wir, um die Unterschiede bei den ver­si­cherten Risiken zu berücksichtigen. Wie wird Ihr Vertrag an dem Überschuss beteiligt? (3) Bei der Verteilung des Überschusses auf die einzelnen Verträge wenden wir ein verursachungsorientiertes Verfahren an. Hierzu bilden wir innerhalb der Bestandsgruppen Gewinnverbände. a) Ihr Vertrag ist der in Ihrem ➜ Versicherungsschein genannten Bestandsgruppe zugeordnet. Wir verteilen den Überschuss in dem Maß, wie die Bestandsgruppen und Gewinnverbände zu seiner Entstehung beigetragen haben. Hat eine Bestands­ gruppe oder ein Gewinnverband nicht zur Entstehung des Überschusses beigetragen, besteht insoweit kein Anspruch auf Überschussbeteiligung. b) Solange Sie keine Leistungen aus dieser Versicherung beziehen, erhalten Sie für eine beitragspflichtige Versicherung mit jedem fälligen Beitrag einen laufenden Überschussanteil. Dieser wird jeweils in Prozent des ➜ Bruttobeitrags – ohne Berück- sichtigung von Erschwerungszuschlägen – bemessen und mit den laufenden Beiträgen entsprechend ihrer Zahlungsweise (monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich) verrechnet (Vorwegabzug). Sie können bei Vertragsabschluss bei beitragspflichtigen Versicherungen anstelle des Vorwegabzugs einen Leistungsbonus in Prozent der versicherten Leistung vereinbaren. Versicherungen gegen ➜ Einmalbeitrag und tariflich oder vorzeitig beitragsfrei gestellte Versicherungen erhalten ebenfalls einen Leistungsbonus. Durch den Leistungsbonus erhöht sich im Leistungsfall Ihre vertraglich garantierte laufende Leistung entsprechend. Sollte aufgrund der Überschussentwicklung eine Herabsetzung des Prozentsatzes für den Leistungsbonus erforderlich sein, haben Sie das Recht, die bisherige Höhe des Versicherungsschutzes (vertraglich garantierte Leistung zuzüglich Leistungsbo- nus) durch eine entsprechende Aufstockung der vertraglich garantierten Leistung und Anpassung des Beitrags ohne erneute Risiko­prüfung aufrecht zu erhalten. Befindet sich Ihr Vertrag im Leistungsbezug, erhalten Sie jährlich Zinsüberschussanteile in Prozent der überschussberechtigten ➜ Deckungsrückstellung zum ➜ Zuteilungsstichtag. Die erste Zuteilung erfolgt anteilig zum auf den Leistungsbeginn folgen- den ➜ Jahrestag der Versicherung. Der Zinsüberschussanteil wird als Einmalbeitrag für eine zusätzliche sofortbeginnende 03100/01/2026 (PDF) beitragsfreie Leistung (Bonusleistung) verwendet. (4) Der Vorstand legt jedes Jahr auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars fest, wie der Überschuss auf die Gewinnverbände verteilt wird und setzt die entsprechenden ➜ Überschussanteilsätze fest (Überschussdeklaration). Dabei achtet er darauf, dass die Vertei- lung verursachungsorientiert erfolgt. 34 [Seite 35] 2.2. Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2026 mit Leistungen bereits bei Arbeitsunfähigkeit Ihr Vertrag erhält auf der Grundlage der Überschussdeklaration Anteile an dem auf Ihren Gewinnverband entfallenden Teil des Überschusses. Die Mittel hierfür werden bei der Direktgutschrift zulasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres finanziert, ansons­ ten der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen. Wie entstehen Bewertungsreserven und wie ordnen wir diese Ihrem Vertrag zu? (5) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über ihrem jeweiligen handelsrechtlichen Buchwert liegt. Da vor Eintritt des Leistungsfalls keine Beträge zur Verfügung stehen, um Kapital zu bilden, entstehen auch keine Bewertungs- reserven. Soweit während des Leistungsbezugs Bewertungsreserven entstehen, beteiligen wir Sie nach Eintritt des Leistungsfalls gemäß Absatz 6 an den Bewertungsreserven, die nach den maßgebenden rechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Ver­träge zu berücksichtigen sind. Deren Höhe ermitteln wir jährlich neu und ordnen den ermittelten Wert den Verträgen anteilig rechnerisch zu. Dabei wenden wir ein verursachungsorientiertes Verfahren an. (6) Im Leistungsbezug beteiligen wir Ihren Vertrag an den Bewertungsreserven, indem wir den Zinsüberschussanteil (siehe Abschnitt 3 b) erhöhen. Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt. Warum können wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren? (7) Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab, die nicht vorhersehbar sind. Einflussfaktoren sind insbeson- dere die Entwicklung des Berufsunfähigkeitsrisikos, des Kapitalmarkts und der ➜ Kosten. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert werden. Sie kann auch 0 Euro betragen. (8) Weitere Erläuterungen zur Entstehung von Überschüssen und Bewertungsreserven sowie versicherungsmathematische Hinweise finden Sie im Anhang zu den Versicherungsbedingungen. Wie informieren wir über die Überschussbeteiligung? (9) Die festgelegten Überschussanteilsätze veröffentlichen wir jährlich in unserem ➜ Geschäftsbericht. Diesen finden Sie auf unserer Internetseite unter: https://www.devk.de/unternehmen/unternehmensberichte/index.jsp (10) Über den Stand Ihrer Ansprüche unterrichten wir Sie jährlich. Dabei berücksichtigen wir die Überschussbeteiligung Ihres Vertrags. §5 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag mit uns abgeschlossen worden ist, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im ➜ Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Allerdings kann unsere Leistungspflicht entfallen, wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahlen und Sie das zu vertreten haben (siehe § 17 Absatz 3 und 4 und § 18). §6 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz bei Berufsunfähigkeit ausgeschlossen? Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, auf welcher Ursache der Leistungsfall beruht. Es besteht kein Ver- sicherungsschutz, wenn die Leistungspflicht verursacht ist: (1) durch eine widerrechtliche Handlung, mit der Sie als ➜ Versicherungsnehmer vorsätzlich den Leistungsfall herbeigeführt haben; (2) durch folgende von der ➜ versicherten Person vorgenommene Handlungen • absichtliche Herbeiführung von Krankheit, • absichtliche Herbeiführung von mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, • absichtliche Herbeiführung eines infektionsbedingten Tätigkeitsverbots, • absichtliche Selbstverletzung oder • versuchte Selbsttötung Wir werden jedoch leisten, wenn uns nachgewiesen wird, dass die versicherte Person diese Handlungen in einem die freie Willens­ bestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat. (3) durch vorsätzliche Ausführung oder den Versuch einer Straftat durch die versicherte Person; (4) unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse. Unsere Leistungen sind nicht ausgeschlossen, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen leistungsberechtigt wird, denen sie während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war; (5) durch innere Unruhen, sofern die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat; (6) unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder den vorsätz- lichen Einsatz oder die vorsätzliche Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen. Dies gilt nur, wenn die Waffen/Stoffe das Leben oder die Gesundheit von mindestens 1.000 Menschen gefährden oder schädigen. Es muss eine deutsche Behörde für Katastrophenschutz tätig geworden sein, um die Bevölkerung vor den Waffen/Stoffen zu schützen. Statt der deutschen Behörde kann auch eine vergleichbare Einrichtung eines anderen Landes tätig geworden sein. Unsere Leistungen sind nicht aus- geschlossen, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen leis- tungsberechtigt wird, denen sie während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war; 03100/01/2026 (PDF) (7) durch Strahlen infolge Kernenergie, die das Leben oder die Gesundheit zahlreicher Menschen derart gefährden, dass zur Abwehr der Gefährdung eine Katastrophenschutzbehörde oder vergleichbare Behörde tätig wurde. 35 [Seite 36] 2.2. Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2026 mit Leistungen bereits bei Arbeitsunfähigkeit §7 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Vorvertragliche Anzeigepflicht (1) Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in ➜ Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Ent- scheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir Ihnen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme, in Textform stellen. (2) Soll eine andere Person versichert werden, ist auch diese – neben Ihnen – zu wahrheitsge­mäßer und vollständiger Beantwortung der Fragen verpflichtet. (3) Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahrerheblichen Umständen für Sie oder für die ➜ versicherte Person als Repräsen- tant beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie behandelt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt. Rechtsfolgen der Anzeigepflichtverletzung (4) Nachfolgend informieren wir Sie, unter welchen Voraussetzungen wir bei einer Verletzung der Anzeigepflicht • vom Vertrag zurücktreten, • den Vertrag kündigen, • den Vertrag rückwirkend anpassen oder • den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten können. Rücktritt (5) Wenn die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird, können wir vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn weder eine vorsätzliche noch grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Selbst wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir kein Rücktrittsrecht, falls wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedingungen (zum Beispiel höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände ge- schlossen hätten. (6) Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versicherungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des ➜ Versicherungsfalls zurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter folgender Voraussetzung trotzdem bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch auch im vorstehend genannten Fall, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt worden ist. (7) Wenn der Vertrag durch Rücktritt aufgehoben wird, haben Sie weder Anspruch auf einen Rückkaufswert noch auf eine Rückzahlung der Beiträge. Kündigung (8) Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil die Verletzung der Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig er- folgt ist, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. (9) Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedingungen (zum Beispiel hö- herer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten. (10) Wenn wir den Vertrag kündigen, wandelt er sich in einen beitragsfreien Vertrag nach Maßgabe des § 19 um. Rückwirkende Vertragsanpassung (11) Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedingungen (zum Beispiel höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstän- de ge­schlossen hätten (siehe Absatz 5 Satz 3 und Absatz 9), werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Ver­trags­bestand­teil. (12) Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Sie unsere Mitteilung über die Vertragsänderung erhalten haben, fristlos kündigen, wenn • wir im Rahmen einer rückwirkenden Vertragsanpassung den Beitrag um mehr als 10 Prozent erhöhen oder • wir die Gefahrabsicherung für einen nicht angezeigten Umstand ausschließen. Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung über die rückwirkende Vertragsanpassung hinweisen. Verzicht auf die Rechte des Versicherers (13) Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, verzichten wir auf unsere Rechte gemäß § 19 VVG zur Kündigung nach Absatz 8 und Vertragsanpassung nach Absatz 11. 03100/01/2026 (PDF) Voraussetzung für die Ausübung unserer Rechte (14) Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsanpassung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mit- teilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. 36 [Seite 37] 2.2. Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2026 mit Leistungen bereits bei Arbeitsunfähigkeit (15) Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. (16) Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung nur innerhalb eines Monats ➜ schriftlich gel- tend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend ge- machte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. (17) Nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsabschluss erlöschen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsan- passung. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt worden, beträgt die Frist zehn Jahre. Anfechtung (18) Wir können den Versicherungsvertrag auch anfechten, falls unsere Entscheidung zur Annahme des Vertrags durch unrichtige oder unvollständige Angaben arglistig beeinflusst worden ist. Handelt es sich um Angaben der versicherten Person oder einer anderen Person (siehe Absätze 2 und 3), können wir Ihnen gegenüber die Anfechtung erklären, auch wenn Sie von der Ver­let­zung der vor- vertraglichen Anzeigepflicht keine Kenntnis hatten. Der Absatz 7 gilt entsprechend. Leistungserweiterung/Wiederherstellung der Versicherung (19) Die Absätze 1 bis 18 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert oder wiederhergestellt wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung vorgenommen wird. Die Fristen nach Absatz 17 beginnen mit der Änderung oder Wiederher- stellung des Vertrags bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu. Erklärungsempfänger (20) Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung, zur Vertragsanpassung sowie zur Anfechtung üben wir durch eine schriftliche Erklä­ rung aus, die wir Ihnen gegenüber abgeben. (21) Auf den Rücktritt, die Kündigung, die Vertragsanpassung oder die Anfechtung des Versicherungsvertrags können wir uns auch dritten Berechtigten gegenüber berufen. (22) Nach Ihrem Tod gilt eine als bezugsberechtigt benannte Person (siehe § 16 Absatz 2) als bevollmächtigt, den Rücktritt, die Kündi- gung, die Vertragsanpassung oder die Anfechtung des Versicherungsvertrags entgegenzunehmen. Ist kein Bezugsberechtigter vor- handen oder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, können wir den Inhaber des ➜ Versicherungsscheins als bevollmächtigt ansehen, die Erklärung entgegenzunehmen. §8 Welche Unterstützung erhalten Sie von uns, wenn Sie einen Leistungsantrag stellen möchten? Wir unterstützen und beraten Sie gerne. Insbesondere wenn Sie Fragen haben • zur Beantragung von Leistungen, • zum Verfahren der Leistungsprüfung, • zum Umfang der Leistungen, • zum Nachweis der Leistungsvoraussetzungen (siehe § 2) • zur betrieblichen Umorganisation bei Selbstständigen, freiberuflich Tätigen und Gesellschaftern beziehungsweise Angestellten mit Unternehmensleitungsbefugnis (siehe § 2 Absatz 1), • zu den einzureichenden Unterlagen sowie zur Beschreibung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (siehe § 9). Ihre Fragen beantworten wir Ihnen gerne auch telefonisch. Die Kontaktdaten unserer Mitarbeiter erhalten Sie von uns mit allen er- forderlichen Formularen direkt nach der Meldung des Leistungsfalls. Auch beim Ausfüllen der Formulare sind wir Ihnen auf Wunsch behilflich. Sprechen Sie uns darauf an! §9 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung wegen Berufsunfähigkeit verlangt wird? Im Folgenden beschreiben wir Verhaltensregeln (Mitwirkungspflichten). Sie oder die ➜ versicherte Person müssen diese beachten, wenn eine Leistung wegen Berufsunfähigkeit verlangt wird. Ohne Ihre Mithilfe können wir unsere Leistung nicht erbringen. Sämt­­liche Angaben, um die wir Sie oder die versicherte Person zur Prüfung unserer Leistungspflicht bitten, müssen wahrheitsgemäß, vollständig und unverzüglich erteilt werden. (1) Wird eine Leistung wegen Berufsunfähigkeit beansprucht, müssen uns auf Kosten des Anspruchserhebenden folgende Auskünfte, die zur Feststellung unserer Leistungspflicht erforderlich sind, gegeben und Nachweise vorgelegt werden a) eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Berufsunfähigkeit; b) ausführliche, aussagekräftige Berichte der Fachärzte und anderer Heilbehandler, die die versicherte Person gegenwärtig be­ handeln, be­zie­hungs­weise behandelt oder untersucht haben. Die Berichte müssen folgende Punkte beinhalten: • Ursache des Leidens, • Beginn des Leidens, • Art des Leidens, • Verlauf des Leidens, • voraussichtliche Dauer des Leidens und • die aus dem Leiden resultierenden Einschränkungen auf den zuletzt ausgeübten Beruf, aus denen ein Grad der Berufsun- 03100/01/2026 (PDF) fähigkeit oder die Pflegebedürftigkeit bestimmt werden kann. c) Unterlagen über den Beruf der versicherten Person, deren Stellung und Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der Berufs­un­fähig­ keit, die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie über die eingetretenen Veränderungen; 37 [Seite 38] 2.2. Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2026 mit Leistungen bereits bei Arbeitsunfähigkeit d) Unterlagen über die finanzielle ➜ Lebensstellung aus beruflicher Tätigkeit der versicherten Person und deren Veränderungen vor und nach Eintritt der Berufsunfähigkeit (zum Beispiel Einkommensteuerbescheide, betriebswirtschaftliche Unterlagen); e) bei Berufsunfähigkeit aufgrund infektionsbedingten Tätigkeitsverbots (Infektionsklausel) zusätzlich die Verfügung des Tätig- keitsverbots im Original oder in amtlich beglaubigter Abschrift; f) bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit zusätzlich eine Bescheinigung der Person oder der Einrichtung, die mit der Pflege betraut ist, über Art und Umfang der Pflege; g) bei Berufsunfähigkeit aufgrund eines verkehrsmedizinischen Gutachtens (Führerscheinklausel) zusätzlich • das maßgebliche vollständige verkehrsmedizinische Gutachten sowie • einen Nachweis über die Entziehung oder die Abgabe der Fahrerlaubnis im Original oder in amtlich beglaubigter Abschrift; h) eine Aufstellung • der Ärzte, Krankenhäuser, Krankenanstalten, Pflegeeinrichtungen oder Pflegepersonen, bei denen die versicherte Person in Behandlung war, ist oder – sofern bekannt – sein wird, • der Versicherungsgesellschaften, Sozialversicherungsträger oder sonstiger Versorgungsträger, bei denen die versicherte Person ebenfalls Leistungen wegen Berufsunfähigkeit geltend machen könnte, • über den derzeitigen Arbeitgeber und frühere Arbeitgeber der versicherten Person. Darüber hinaus können wir verlangen, dass uns die Auskunft nach § 22 vorgelegt wird. (2) Wir können außerdem auf unsere Kosten weitere ärztliche Untersuchungen über den aktuellen und früheren Gesundheitszustand durch von uns beauftragte unabhängige Ärzte, berufskundliche Auskünfte, Vor-Ort-Prüfungen sowie notwendige Nachweise – auch über die wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre Veränderungen – verlangen, insbesondere zusätzliche Auskünfte und Auf­klä­rungen. (3) Hält sich die versicherte Person im Ausland auf, sind uns zum Nachweis der Berufsunfähigkeit die in Absatz 1 genannten Unterla- gen auf Kosten des Anspruchserhebenden in deutscher Sprache einzureichen. Wenn wir Untersuchungen der im Ausland lebenden versicherten Person durch von uns zu beauftragende Ärzte in Deutsch- land verlangen (siehe Absatz 2), tragen wir die Untersuchungskosten sowie die vorher mit uns abgestimmten Reise- und Unter­bring­ungskosten. (4) Die versicherte Person hat Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten, Pflegeheime und Pflegepersonen, bei denen sie in Behandlung oder in Pflege war oder sein wird, andere Personenversicherer und gesetzliche Krankenkassen sowie Berufs­ ge­nossen­schaften und Behörden zu ermächtigen, uns auf Verlangen Auskunft zur Beurteilung des ➜ Versicherungsfalls und zur Über­prüfung der Angaben vor Vertragsannahme zu erteilen. Die versicherte Person kann jederzeit verlangen, dass die Auskunfts­ erhebung nur bei Einzeleinwilligung erfolgt. Überdies hat die versicherte Person auch die Möglichkeit, die für die Prüfung unserer Leis­tungs­pflicht erforderlichen Daten selbst einzuholen und uns zu übergeben. Dabei werden wir der versicherten Person den zeitlichen Umfang, den Inhalt und den Zweck der zur Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlichen Datenerhebung mitteilen. Hat die versicherte Person die Ermächtigung bei Abgabe der Vertragserklärung erteilt, werden wir sie vor Einholung einer solchen Auskunft unterrichten; die versicherte Person kann der Einholung einer solchen Auskunft widersprechen. Ein Wider­spruch kann dazu führen, dass Ihre Mitwirkungspflicht gemäß Absatz 1 bis 3, § 10, § 12 und § 13 verletzt wird oder uns nicht alle für unsere Leis­tungsentscheidung erforderlichen Unterlagen vorliegen, und somit eine mögliche Leistung nicht fällig wird. (5) Unsere Leistungen werden fällig, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung und zum Umfang unserer Leistungspflicht notwendig sind. Wenn Sie eine der genannten Pflichten nicht erfüllen, kann dies zur Folge haben, dass wir nicht feststellen können, ob oder in welchem Umfang wir leistungspflichtig sind. Eine schuldhafte Pflichtverletzung kann somit dazu führen, dass unsere Leistung nicht fällig wird. (6) Bei Überweisung von Leistungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums trägt die empfangsberechtigte Person die damit verbundenen Kosten und die damit verbundene Gefahr. § 10 Wirkt sich die Nichtbeachtung ärztlicher Anordnungen nachteilig auf Ihren Leistungsanspruch aus? (1) Wenn ärztliche Anordnungen und Empfehlungen, die über den Rahmen des nach medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen notwendigen Behandlungsstandards hinausgehen oder die zur Durchführung der besonderen und ausdrücklichen Zustimmung des Patienten bedürfen (zum Beispiel Operationen, Strahlen- und Chemotherapie beziehungsweise sonstige spezielle Behand- lungen), von der ➜ versicherten Person nicht befolgt werden, hat dies keinen Einfluss auf die Feststellung und die Anerkennung unserer Leistungspflicht. (2) Im Rahmen der gesetzlichen Schadenminderungspflicht ist die versicherte Person verpflichtet, die ärztlichen Behandlungen, Maß- nahmen und Verordnungen, die für den Heilungsprozess und die Minderung ihrer Beschwerden erforderlich und auch zumutbar sind, zu dulden und zu befolgen. Zumutbar sind Maßnahmen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind und die außerdem eine realisti- sche Aussicht auf Besserung bieten. Hierzu zählen zum Beispiel die Befolgung ärztlich verordneter Medikation, die Benutzung von verordneten Sehhilfen, orthopädischen Hilfen oder sonstiger medizinisch-technischer Hilfen, deren Einsatz allgemein anerkannt und auch üblich ist. Werden solche angemessenen Maßnahmen der medizinischen Grundversorgung oder die entsprechenden Standardbehandlun- gen von der versicherten Person vorsätzlich nicht befolgt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Im Fall grober Fahrlässigkeit sind wir berechtigt, die Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 03100/01/2026 (PDF) 38 [Seite 39] 2.2. Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2026 mit Leistungen bereits bei Arbeitsunfähigkeit § 11 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht wegen Berufsunfähigkeit ab? (1) Nach Abschluss der Prüfung der uns eingereichten sowie der von uns hinzugezogenen Unterlagen erklären wir in ➜ Textform, ob, in welchem Umfang und von welchem Zeitpunkt an wir unsere Leistungspflicht wegen Berufsunfähigkeit anerkennen. Eine Leis- tungsablehnung begründen wir Ihnen transparent und nachvollziehbar. Unsere Erklärung erfolgt innerhalb von zehn Arbeitstagen, nachdem alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. (2) Während der Leistungsprüfung informieren wir Sie regelmäßig, mindestens monatlich, über den Sachstand und über fehlende Unterlagen. Letztere werden wir unverzüglich anfordern. (3) Grundsätzlich sprechen wir bei Berufsunfähigkeit kein befristetes Anerkenntnis aus. In begründeten Einzelfällen können einem unbefristeten Anerkenntnis wichtige Gründe entgegenstehen. In einem solchen Fall möchten wir Ihnen schnell und unkompliziert helfen, indem wir unsere Leistungspflicht einmalig und maximal für die Dauer von zwölf Monaten zeitlich befristet anerkennen. Bis zum Ablauf der Frist ist dieses Anerkenntnis für uns bindend. Nach Ablauf der Befristung müssen Sie weitere Ansprüche gel- tend machen. Die Überprüfung unserer Leistungspflicht erfolgt dann im Rahmen einer Erstprüfung (siehe § 9). Die Regelungen zur Nachprüfung (siehe § 13) finden keine Anwendung. § 12 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, nachdem wir unsere Leistungspflicht wegen Berufsunfähigkeit anerkannt haben? Allgemeine Mitwirkungspflichten nachdem wir unsere Leistungspflicht anerkannt haben Nach Anerkennung unserer Leistungspflicht sind wir unverzüglich über folgende Sachverhalte zu informieren: • Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit, • Änderung der beruflichen Tätigkeit oder ihres Umfangs, • Aufnahme einer Ausbildung, einer Umschulung, eines Studiums etc. sowie • Todesfall der ➜ versicherten Person. Mitwirkungspflichten nach Anerkennung der Berufsunfähigkeit aufgrund eines verkehrsmedizinischen Gutachtens (Führerscheinklausel) Nach Anerkennung unserer Leistungspflicht aufgrund eines verkehrsmedizinischen Gutachtens sind wir zusätzlich unverzüglich über die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis zu informieren. Mitwirkungspflichten nach Anerkennung der Berufsunfähigkeit aufgrund infektionsbedingten Tätigkeitsverbots (Infektionsklausel) Nach Anerkennung unserer Leistungspflicht aufgrund eines infektionsbedingten Tätigkeitsverbots sind wir zusätzlich unverzüglich über die Aufhebung des infektionsbedingten Tätigkeitsverbots zu informieren. § 13 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit? Nachprüfung (1) Wenn wir unsere Leistungspflicht unbefristet anerkannt haben oder sie gerichtlich festgestellt worden ist, sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit (siehe § 2) nachzuprüfen. Dabei können wir erneut prüfen, ob die ➜ versicherte Person eine andere Tätigkeit im Sinne von § 2 ausübt, wobei neu erworbene berufliche Fähigkeiten zu berücksichtigen sind. (2) Unter Verwendung der Bestimmungen des § 9 Absätze 2 bis 4 können wir zur Nachprüfung jederzeit auf unsere Kosten sachdienli- che Auskünfte anfordern und einmal jährlich verlangen, dass sich die versicherte Person durch von uns beauftragte Ärzte umfas- send im zumutbaren Rahmen untersuchen lässt. Hierbei anfallende Kosten sind von uns zu tragen. Leistungsfreiheit (3) Wir sind leistungsfrei, wenn wir feststellen, dass die in § 1 und § 2 genannten Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind und wir Ihnen diese Veränderung in ➜ Textform darlegen. Unsere Leistungen können wir mit Ablauf des dritten Monats nach Zu- gang unserer Erklärung bei Ihnen einstellen. Ab diesem Zeitpunkt müssen Sie auch die Beiträge wieder zahlen. (4) Sollten wir die Leistungen aufgrund des Wegfalls Ihrer Berufsunfähigkeit einstellen und sollte sich die Leistung durch eine ver- einbarte garantierte Leistungssteigerung während des Leistungsbezugs erhöht haben, fällt Ihre versicherte Leistung wieder auf die Höhe vor Anerkennung der Berufsunfähigkeit zurück. Erkennen wir unsere Leistungspflicht danach erneut an und haben Sie eine garantierte Leistungssteigerung vereinbart, erfolgt die erste Erhöhung am ersten auf den neuen Leistungsbeginn folgenden Jahrestag der Versicherung. § 14 Was gilt bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten? Solange eine Mitwirkungspflicht nach § 9, § 10, § 12 oder § 13 von Ihnen, der ➜ versicherten Person oder dem Anspruchserhebenden vorsätzlich nicht erfüllt wird, leisten wir nicht. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwirkungspflicht sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir durch eine gesonderte Mitteilung in ➜ Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie uns nach, dass die Mitwirkungspflicht nicht grob fahrlässig verletzt worden ist, bleibt unsere Leistungspflicht bestehen. 03100/01/2026 (PDF) Die Ansprüche bleiben auch bestehen, soweit Sie uns nachweisen, dass die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Um- fang unserer Leistungspflicht ist. Das gilt nicht, wenn die Mitwirkungspflicht arglistig verletzt wird. Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir ab Beginn des laufenden Monats nach Maßgabe dieser Bedingungen zur Leis­ tung verpflichtet. 39 [Seite 40] 2.2. Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2026 mit Leistungen bereits bei Arbeitsunfähigkeit § 15 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? (1) Wir können Ihnen den ➜ Versicherungsschein in ➜ Textform übermitteln. Stellen wir diesen als Dokument in Papierform aus, liegt eine Urkunde vor. Sie können die Ausstellung der Urkunde verlangen. (2) Den Inhaber der Urkunde können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Vertrag zu verfügen, insbesondere Leis­ tungen in Empfang zu nehmen. Wir können aber verlangen, dass uns der Inhaber der Urkunde seine Berechtigung nachweist. § 16 Wer erhält die Leistung? (1) Als unser ➜ Versicherungsnehmer können Sie bestimmen, wer die Leistung erhält. Gegebenenfalls bedarf es hierzu zusätzlich einer Zustimmung Dritter. Wenn Sie keine Bestimmung treffen, leisten wir an Sie. Bezugsberechtigung (2) Sie können uns widerruflich oder unwiderruflich eine andere Person benennen, die die Leistung erhalten soll (Bezugsberechtigter). Wenn Sie ein ➜ Bezugsrecht widerruflich bestimmen, erwirbt der Bezugsberechtigte das Recht auf die Leistung erst mit dem Ein- tritt des ➜ Versicherungsfalls. Deshalb können Sie Ihre Bestimmung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls jederzeit widerrufen. Endet ein Versicherungsfall während der ➜ Versicherungsdauer, können Sie ein widerrufliches Bezugsrecht wieder widerrufen. Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich das Recht auf die Leistung erhält. Sobald uns Ihre Erklärung zugegangen ist, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberech- tigten geändert werden. Abtretung und Verpfändung (3) Ansprüche auf Rentenleistungen aus diesem Vertrag können Sie nicht abtreten oder verpfänden. Soweit darüber hinaus eine Ab- tretung oder Verpfändung rechtlich möglich ist, gelten die Ausführungen in Absatz 4. Anzeige (4) Das Einräumen und der Widerruf eines Bezugsrechts (siehe Absatz 2) sowie die Abtretung und die Verpfändung (siehe Absatz 3) sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten in ➜ Textform angezeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie als unser Versicherungsnehmer. Es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits zuvor Verfügungen (zum Beispiel unwiderrufliche Bezugsberechtigung, Abtretung, Verpfändung) getroffen haben. § 17 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? (1) Die Beiträge zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (➜ Einmal­bei­trag) oder durch monat- liche Beitragszahlungen (Monatsbeiträge) entrichten. Fälligkeitstag ist für den ersten Beitrag der Versicherungsbeginn und für etwaige Folgebeiträge jeweils der Erste eines Monats. (2) Nach Vereinbarung können Sie die Monatsbeiträge auch vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im Voraus zahlen. (3) Den ersten Beitrag oder den Einmalbeitrag müssen Sie unverzüglich (das heißt ohne schuldhaftes Zögern) nach Abschluss des Vertrags zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im ➜ Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) werden jeweils zu Beginn der vereinbarten ➜ Versicherungsperiode gemäß Absatz 2 fällig. Die Versicherungsperiode umfasst ausgehend vom Ende der ➜ Versicherungsdauer bei Einmalbeitrags- und Jahreszahlung ein Jahr, ansonsten entsprechend der Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr beziehungsweise ein halbes Jahr. Fällt der Versicherungs- beginn nicht mit dem Beginn der Versicherungsperiode zusammen, wird zum Versicherungsbeginn gegebenenfalls ein anteiliger Beitrag bis zum Beginn der folgenden Versicherungsperiode fällig. Ihr Widerrufsrecht gemäß §§ 8 und 152 VVG bleibt hiervon unberührt. (4) Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fälligkeitstag (siehe Absatz 1) alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Wenn die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart wurde, gilt die Zahlung in folgendem Fall als rechtzeitig: • Der Beitrag konnte am Fälligkeitstag eingezogen werden und • Sie haben einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen. Konnten wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unver- züglich nach unserer Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. (5) Sie müssen die Beiträge auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten zahlen. (6) Bei nachgewiesener finanzieller Notlage aufgrund von • Arbeitslosigkeit, • Kurzarbeit oder • Elternzeit, die nach Vertragsabschluss eingetreten ist, haben Sie folgende Möglichkeiten: • Sie können mit uns eine maximal sechsmonatige Beitragsfreistellung des Vertrags vereinbaren. Die Regelungen gemäß § 19 zur Beitragsfreistellung gelten entsprechend. 03100/01/2026 (PDF) Nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums leben die Beitragszahlungspflicht und der Versicherungsschutz ohne erneute Risiko- prüfung wieder auf. Aufgrund der nicht gezahlten Beiträge ist nach dem Wiederaufleben eine niedrigere Versicherungsleistung versichert. 40 [Seite 41] 2.2. Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2026 mit Leistungen bereits bei Arbeitsunfähigkeit • Sie können mit uns in ➜ Textform eine vollständige Stundung der Beiträge unter Beibehaltung des vollen Versicherungs­ schutzes für maximal zwölf Monate vereinbaren. Für die Vereinbarung einer Beitragsstundung müssen alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sein: • Der Vertrag besteht mindestens seit einem Jahr. • Seit der letzten Stundung ist mindestens ein Jahr vergangen. • Es besteht kein Beitragsrückstand. • Das letzte Jahr der Versicherungsdauer ist noch nicht angebrochen. • Während der gesamten Versicherungsdauer ist eine mehrfache Stundung der Beiträge nur bis zu insgesamt maximal 24 Monaten möglich. Für die Stundung der Beiträge erheben wir Zinsen. Die gestundeten Beiträge und Stundungszinsen sind nach Ablauf des Stundungszeitraums • in einem Betrag, oder • auf Wunsch in bis zu zwölf Monatsraten nachzuzahlen. Im Fall einer ratierlichen Nachzahlung erheben wir Zinsen. Der Zinssatz für die Stundung der Beiträge und die ratierliche Nachzahlung beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Ist Ihnen die Nachzahlung nicht möglich, informieren wir Sie auf Wunsch über gegebenenfalls weitere Möglichkeiten des Bei­trags­aus­gleichs. Während der Beitragsstundung oder der Beitragsfreistellung erfolgen keine planmäßigen Erhöhungen von Beitrag und Leistung. (7) Bei Fälligkeit einer Leistung werden wir etwaige Beitragsrückstände verrechnen. Bei Tod der ➜ versicherten Person oder Eintritt des Leistungsfalls (siehe § 1) erstatten wir einen etwaig im Voraus zu viel gezahlten Beitragsteil zurück. (8) Auf Beiträge zu Berufsunfähigkeitsversicherungen wird nach deutschem Steuerrecht grundsätzlich keine Versicherungsteuer erho- ben. Für den Fall, dass Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort (in der Regel der Hauptwohnsitz) in ein Land außerhalb der Bundes- republik Deutschland verlegen, in dem nach geltendem Recht auf die Beiträge der bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung Versicherungsteuer anfällt, müssen wir diese an die jeweiligen Länder abführen. Der so entstandene Steueraufwand ist durch Sie zusätzlich zu tragen und wird von uns bei Ihnen eingefordert. Die Befreiung von der Steuerpflicht in der Bundesrepublik Deutschland gilt immer für Versicherungen, durch die im Fall des Todes, des Erlebens oder des Alters Ansprüche auf Kapital-, Renten- oder sonstige Leistungen begründet werden. Bei der Versicherung der Berufsunfähigkeit ist der Beitrag ebenfalls von der Versicherungsteuer befreit, sofern die Ansprüche der Versorgung der natür- lichen Person dienen, bei der sich das versicherte Risiko realisiert (versicherte Person), oder bei deren nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Pflegezeitgesetzes beziehungsweise des § 15 der Abgabenordnung. Andernfalls ist die Versicherungsteuerfreiheit für die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung gesondert zu prüfen. Im Fall einer Versicherungsteuerpflicht trägt der Versiche- rungsnehmer die Versicherungsteuer. Umstände, die nach Vertragsabschluss eintreten und dazu führen, dass die Ansprüche nicht mehr der Versorgung der versicherten Person oder deren nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Pflegezeitgesetzes beziehungsweise des § 15 der Abgabenordung dienen, sind uns unverzüglich anzuzeigen. Ist für einen versicherungsteuerpflichtigen Zeitraum Versicherungsteuer nachzuentrichten, sind wir zum Zweck der Steuerentrichtung berechtigt, die Steuer beim Versicherungsnehmer nachträglich einzufordern oder im Leis- tungsfall die Versicherungsleistung entsprechend zu kürzen. § 18 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? Erster Beitrag oder Einmalbeitrag (1) Wenn Sie den ersten Beitrag oder den ➜ Einmalbeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir – solange die Zahlung nicht bewirkt ist – vom Versicherungsvertrag zurücktreten. In diesem Fall können wir von Ihnen die Kosten für ärztliche Untersuchungen im Rah- men einer Gesundheitsprüfung verlangen. Wir sind nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. (2) Ist der erste Beitrag oder der Einmalbeitrag bei Eintritt des ➜ Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung ver- pflichtet. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in ➜ Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im ➜ Versi- cherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht bleibt jedoch bestehen, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie das Ausbleiben der Zahlung nicht zu vertreten haben. Folgebeitrag (3) Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist setzen. Die Zah- lungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen. (4) Für einen Versicherungsfall, der nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist eintritt, entfällt oder vermindert sich der Versicherungs- schutz, wenn Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalls noch mit der Zahlung in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. (5) Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn Sie sich noch immer mit den Beiträgen, Zinsen oder Kosten in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Wir können die Kündigung bereits mit der Fristsetzung erklären. Sie wird dann automa- tisch mit Ablauf der Frist wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt noch immer mit der Zahlung in Verzug sind. Auf diese Rechtsfol- 03100/01/2026 (PDF) ge müssen wir Sie ebenfalls hinweisen. 41 [Seite 42] 2.2. Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2026 mit Leistungen bereits bei Arbeitsunfähigkeit (6) Sie können den angeforderten Betrag auch dann noch nachzahlen, wenn unsere Kündigung wirksam geworden ist. Nachzahlen können Sie nur • innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder • wenn die Kündigung bereits mit der Fristsetzung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf. Zahlen Sie innerhalb dieses Zeitraums, wird die Kündigung unwirksam und der Vertrag besteht fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eintreten, besteht kein oder nur ein verminderter Versicherungsschutz. § 19 Wann können Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen oder kündigen? Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung (1) Sie können jederzeit in ➜ Textform verlangen, zum Schluss eines Monats ganz oder teilweise von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall ändert sich die Höhe der vereinbarten Leistung, welche wir ganz oder teilweise auf eine bei­trags­ freie Leistung herabsetzen. Diese wird nach folgenden Gesichtspunkten berechnet: • nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den ➜ Rechnungsgrundlagen für die Beitragskalkulation • für den Schluss des laufenden Monats. Für die Berufsunfähigkeitsversicherung mit reduziertem Anfangsbeitrag bleiben die beitragsfreien Leistungen für die restliche Ver- tragsdauer konstant. Die Anpassungen der Leistungshöhe gemäß Teil 1 § 1 Absatz 2 erfolgen nicht. Die weiteren Regelungen gemäß § 1 und § 2 der Teile 1 und 2 ändern sich nicht. Insbesondere bei Vereinbarung einer garantierten Leistungssteigerung gilt § 1 Absatz 1a der Teile 1 und 2 für die beitragsfreie Versicherung entsprechend. Stornoabzug (2) Der aus Ihrem Vertrag für die Bildung der beitragsfreien Leistungen zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um rück­ständige Beiträge. Außerdem nehmen wir bei Beitragsfreistellung (auch nach teilweiser Beitragsfreistellung) nach Maßgabe der folgen- den Regelungen einen Stornoabzug vor. Der Stornoabzug wird bemessen in Prozent der garantierten Leistungen für ein Jahr der ➜ Ver­si­che­rungsdauer zuzüglich eines konstanten Euro-Betrags und ist insgesamt durch den für die Beitragsfreistellung zur Ver- fügung stehenden Betrag begrenzt. Die exakte Berechnungsweise können Sie den Tarifbestimmungen entnehmen. Die Höhe des für Ihren Vertrag gültigen Stornoabzugs können Sie der Ihnen ausgehändigten Garantiewerttabelle entnehmen. Bei teilweiser Bei­ trags­frei­stellung erheben wir einen anteiligen Stornoabzug. Wenn Sie beispielsweise den Beitrag auf die Hälfte reduzieren, zahlen Sie den halben Stornoabzug im Vergleich zum Stornoabzug bei vollständiger Beitragsfreistellung. Der Stornoabzug ist zulässig, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Angemessenheit ist im Zweifel von uns nach- zuweisen. Wir halten den Stornoabzug für angemessen, weil mit ihm die Veränderung der Risikolage des verbleibenden ➜ Versi- chertenbestands ausgeglichen wird. Darüber hinaus wird mit ihm ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen und der mit der Beitragsfreistellung einhergehende erhöhte Verwaltungsaufwand gedeckt. Weitere Erläuterungen sowie versiche- rungsmathematische Hinweise finden Sie im Anhang zu den Versicherungsbedingungen. Wenn Sie uns nachweisen, dass der auf- grund der von Ihnen verlangten Beitragsfreistellung von uns vorgenommene Stornoabzug niedriger liegen muss, wird er entspre- chend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Stornoabzug überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er. Einen etwaig im Voraus zu viel gezahlten Teil des Beitrags erstatten wir zurück. (3) In der Anfangszeit Ihres Vertrags sind wegen der Verrechnung von Kosten, insbesondere der Abschluss- und Vertriebskosten (siehe § 20), keine oder nur geringe Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Leistung vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen daher nicht unbedingt Mittel in Höhe der gezahlten Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Leistung zur Verfügung. Nähere Informationen zur beitragsfreien Leistung und ihrer garantierten Höhe können Sie der Ihnen ausgehändigten Garantiewerttabelle entnehmen. (4) Haben Sie die vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht verlangt und erreicht die nach Absatz 1 und 2 zu be­rech­nen­ de beitragsfreie Leistung den in den Tarifbestimmungen genannten Mindestbetrag nicht und haben Sie eine oder mehrere Zusatz- versicherungen zu Ihrem Vertrag abgeschlossen, versucht man über deren Ausschluss die Mindestbeträge in der Haupt­ver­si­che­ rung zu erreichen. Sollte auch dies nicht ausreichen, um den in den Tarifbestimmungen genannten Mindestbeitrag zu erreichen, endet Ihr Vertrag, ohne dass ein Rückkaufswert ausgezahlt wird. Eine teilweise Befreiung von der Beitrags­zah­lungs­pflicht können Sie nur verlangen, wenn die nach Maßgabe von Absatz 1 berechnete beitragsfreie und die verbleibende beitragspflichtige Leistung die in den Tarifbestimmungen genannten jeweiligen Mindestbeträge erreichen. (5) Ist die ➜ versicherte Person zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung leistungsberechtigt, bleiben Ansprüche aufgrund eines bereits vor Beitrags­freistellung eingetretenen Leistungsfalls unberührt. Kündigung (6) Wenn Sie laufende Beiträge zahlen, können Sie Ihre Versicherung jederzeit zum Schluss eines Monats in Textform kündigen. (7) Mit Ihrer Kündigung (siehe Absatz 6) erlischt Ihre Versicherung, ohne dass ein Rückkaufswert zur Auszahlung kommt. (8) Ist zum Zeitpunkt der Kündigung eine beitragsfreie Leistung vorhanden, bleibt diese bestehen und wir führen Ihren Vertrag bis zum Ende der Versicherungsdauer fort. Keine Beitragsrückzahlung (9) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie in keinem der vorgenannten Fälle verlangen. Sofern Sie jedoch über den Wirksamkeits- zeitpunkt der Kündigung beziehungsweise der Beitragsfreistellung hinaus Beiträge gezahlt haben, werden wir diese erstatten. Kündigung nach Eintritt des Leistungsfalls 03100/01/2026 (PDF) (10) Anerkannte oder festgestellte Ansprüche aus Ihrem Vertrag werden durch Ihre Kündigung nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn der Leistungsfall bereits vor Kündigung oder Beitragsfreistellung eintrat, aber erst danach anerkannt oder festgestellt wird. Ein Rückkaufswert kommt nicht zur Auszahlung. 42 [Seite 43] 2.2. Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2026 mit Leistungen bereits bei Arbeitsunfähigkeit § 20 Wie werden die Kosten Ihres Vertrags mit Ihrem Beitrag verrechnet? (1) Mit Ihrem Vertrag sind ➜ Kosten verbunden. Diese sind in Ihren Beitrag einkalkuliert. Es handelt sich um Abschluss- und Ver­triebs­ kosten sowie übrige Kosten. Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbesondere Abschlussprovisionen für den Versicherungsvermittler. Außerdem umfassen die Abschluss- und Vertriebskosten die Kosten für die Antragsprüfung und Ausfertigung der Vertragsunterlagen, Sach- aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung stehen, sowie Werbeaufwendungen. Zu den übrigen Kosten gehören insbesondere die Verwaltungskosten. Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten sowie der übrigen Kosten und der darin enthaltenen Verwaltungskos­ ten können Sie dem Informationsblatt zu Versicherungsprodukten entnehmen. (2) Wir wenden auf Ihren Vertrag das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung an. Dies bedeutet, dass wir die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschluss- und Vertriebskosten heranziehen. Dies gilt jedoch nicht für den Teil der ersten Beiträge, der für Leistungen im ➜ Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen ➜ Ver­si­che­rungs­ periode und für die Bildung einer ➜ Deckungsrückstellung aufgrund von gesetzlichen Regelungen bestimmt ist. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 25 Promille der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrags zu zahlenden Beiträge beschränkt. (3) Die restlichen Abschluss- und Vertriebskosten werden über die gesamte Beitragszahlungsdauer verteilt, die übrigen Kosten über die gesamte Vertragslaufzeit. (4) Die beschriebene Kostenverrechnung hat zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihres Vertrags nur geringe Beträge zur Bildung der beitragsfreien Leistungen vorhanden sind (siehe § 19). Nähere Informationen können Sie der im Rahmen des Antragsverfahrens ausgehändigten Garantiewerttabelle entnehmen. § 21 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen? (1) Mitteilungen, die das bestehende Versicherungsverhältnis betreffen, müssen stets in ➜ Textform erfolgen. Für uns bestimmte Mit- teilungen werden wirksam, sobald sie uns zugegangen sind. (2) Eine Änderung Ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts und Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich (das heißt ohne schuld­ haftes Zögern) mitteilen. Andernfalls können für Sie Nachteile entstehen. Wir sind berechtigt, eine an Sie zu richtende Erklärung (zum Beispiel Setzen einer Zahlungsfrist) mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift zu senden. Wenn dies nicht Ihre aktuelle Anschrift ist, gilt unsere Erklärung drei Tage nach Absenden des eingeschriebenen Briefs als zugegangen. Dies gilt auch, wenn Sie den Vertrag für Ihren Gewerbebetrieb abgeschlossen und Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt haben. (3) Bei Änderung Ihres Namens gilt Absatz 2 entsprechend. § 22 Welche weiteren Auskunftspflichten haben Sie? (1) Sofern wir aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Meldung von Informationen und Daten zu Ihrem Vertrag verpflichtet sind, müssen Sie uns die hierfür notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen • bei Vertragsabschluss, • bei Änderung nach Vertragsabschluss oder • auf Nachfrage unverzüglich – das heißt ohne schuldhaftes Zögern – zur Verfügung stellen. Sie sind auch zur Mitwirkung verpflichtet, soweit der Status dritter Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben, für Datenerhebungen und Meldungen maßgeblich ist. (2) Notwendige Informationen im Sinne von Absatz 1 sind beispielsweise Umstände, die für die Beurteilung • Ihrer persönlichen steuerlichen Ansässigkeit, • der steuerlichen Ansässigkeit dritter Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben und • der steuerlichen Ansässigkeit des Leistungsempfängers maßgebend sein können. Dazu zählen insbesondere die deutsche oder ausländische(n) Steueridentifikationsnummer(n), das Geburtsdatum, der Geburtsort, der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthaltsort. (3) Falls Sie uns die notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, gilt Folgen- des: Bei einer entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung melden wir Ihre Vertragsdaten an die zuständigen in- oder ausländi­schen Steuerbehörden. Dies gilt auch dann, wenn gegebenenfalls keine steuerliche Ansässigkeit im Ausland besteht. (4) Eine Verletzung Ihrer Auskunftspflichten gemäß den Absätzen 1 und 2 kann dazu führen, dass wir unsere Leistung nicht zahlen. Dies gilt solange, bis Sie uns die für die Erfüllung unserer gesetzlichen Pflichten notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt haben. § 23 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? (1) In folgenden Fällen stellen wir Ihnen pauschal zusätzliche Kosten gesondert in Rechnung: • Ausstellung eines neuen ➜ Versicherungsscheins, 03100/01/2026 (PDF) • Mahnverfahren wegen Beitragsrückständen, • Rückläufer im Lastschriftverfahren, • Durchführung von Vertragsänderungen, • die individuelle Entbindung von der Schweigepflicht, • Einwohnermeldeamtsanfragen. 43 [Seite 44] 2.2. Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2026 mit Leistungen bereits bei Arbeitsunfähigkeit (2) Wir haben uns bei der Bemessung der Pauschale an dem bei uns regelmäßig entstehenden Aufwand orientiert. Sofern Sie uns nachweisen, dass die der Bemessung zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall dem Grunde nach nicht zutreffen, entfällt die Pauschale. Sofern Sie uns nachweisen, dass die Pauschale der Höhe nach wesentlich niedriger zu beziffern ist, wird sie entspre- chend herabgesetzt. § 24 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. § 25 Wo ist der Gerichtsstand? (1) Für Klagen aus dem Vertrag gegen uns ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk unser Sitz oder die für den Vertrag zuständige Niederlassung liegt. Zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort maßgeblich. Wenn Sie eine juristische Person sind, ist auch das Ge- richt zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben. (2) Klagen aus dem Vertrag gegen Sie müssen wir bei dem Gericht erheben, das für Ihren Wohnsitz zuständig ist. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort maßgeblich. Wenn Sie eine juristische Person sind, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben. (3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland, sind für Klagen aus dem Vertrag die Gerichte des Staats zuständig, in dem wir unseren Sitz haben. Dies gilt ebenso, wenn Sie eine juristische Person sind und Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung in das Ausland verlegen. § 26 An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind? (1) Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünsch- ten Ergebnis geführt hat, stehen Ihnen insbesondere die nachfolgenden Beschwerdemöglichkeiten offen. Unser Beschwerdemanagement (2) Sollten Sie Anlass zu einer Beschwerde über uns haben, stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: Bitte melden Sie sich online über unser Kontaktformular unter www.devk.de/beschwerde oder wenden Sie sich schriftlich an die DEVK Versicherungen Ressort Qualitätsmanagement Riehler Straße 190 50735 Köln oder den Vorstand der DEVK-Lebensversicherung Riehler Straße 190 50735 Köln. Wir werden Ihre Beschwerde vorrangig voraussichtlich innerhalb von fünf Arbeitstagen und soweit möglich telefonisch bearbeiten. Können wir Ihre Beschwerde ausnahmsweise nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen bearbeiten, teilen wir Ihnen als Beschwerde- führer schriftlich die Gründe für die Verzögerung und unsere voraussichtliche Bearbeitungsdauer mit. Versicherungsombudsmann e. V. (3) Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e. V. wenden. Diesen erreichen Sie derzeit wie folgt: Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin Telefon: 0800 3696000 Fax: 0800 3699000 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. 03100/01/2026 (PDF) 44 [Seite 45] 2.2. Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2026 mit Leistungen bereits bei Arbeitsunfähigkeit Versicherungsaufsicht (4) Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundes- anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die derzeitigen Kontaktdaten sind: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: www.bafin.de Das Beschwerdeverfahren bei der BaFin ist für Sie kostenfrei. Die Aufsichtsbehörde prüft, ob wir die vereinbarten Vertragsbedin- gungen und rechtlichen Vorgaben eingehalten haben. Die BaFin ist aber keine Schiedsstelle und kann somit einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. Rechtsweg (6) Wichtig für Sie ist: Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt von der Wahl der zuvor genannten Beschwerdemöglich- keiten unberührt. Welches Gericht für Klagen gegen uns zuständig ist, können Sie diesen Bedingungen unter „Wo ist der Gerichts- stand?“ entnehmen. § 27 Wann können Sie den Versicherungsschutz im Rahmen der Nachversicherungsgarantie erhöhen? (1) Eine Erhöhung Ihres Versicherungsschutzes nach Vertragsbeginn bezeichnen wir als Nachversicherung. In den ersten fünf Jahren nach Abschluss des Vertrags haben Sie einmalig das Recht, Ihren Versicherungsschutz ohne besonderen Anlass zu erhöhen. Wir führen hierbei eine finanzielle Angemessenheitsprüfung durch, verzichten aber ansonsten auf die Risikoprüfung. Der Antrag auf anlassunabhängige Nachversicherung muss in ➜ Textform erfolgen. Diese anlassunabhängige Nachversicherungsgarantie erlischt mit Vollendung des 35. Lebensjahres. (2) Unabhängig von der in Absatz 1 genannten Regelung haben Sie das Recht, zu bestimmten Anlässen (siehe Absatz 5) einmal oder mehrmals die versicherten Leistungen zu erhöhen. Wir führen hierbei eine finanzielle Angemessenheitsprüfung durch, verzichten aber ansonsten auf die Risikoprüfung. Der Antrag muss in ➜ Textform innerhalb von zwölf Monaten nach dem Eintritt eines der nachfolgend genannten Ereignisse, die ➜ versicherte Person betreffend, erfolgen. Mit dem Antrag müssen die in Absatz 5 ge­ nannten Nachweise eingereicht werden. Diese anlassabhängige Nachversicherungsgarantie erlischt mit Vollendung des 47. Lebensjahres. (3) Haben Sie eine Versicherung mit reduziertem Anfangsbeitrag abgeschlossen, besteht keine anlassunabhängige Nachversicherungs­garantie. Die anlassabhängige Nachversicherungsgarantie kann nach den Beitragserhöhungen gemäß § 1 ­Absatz 2 in Anspruch genommen werden. (4) Anstatt einer Erhöhung der versicherten Leistung können Sie einmalig eine Dynamik in Höhe von 1 Prozent des erreichten lau- fenden Beitrags in Ihren Vertrag einschließen. Die Dynamikvereinbarung hat eine Laufzeit von maximal zehn Jahren. Im Übrigen gelten die Besonderen Bedingungen für die planmäßige Erhöhung der Beiträge und Leistungen (Dynamik). (5) Eine anlassabhängige Nachversicherung gemäß Absatz 2 kann bei folgenden Anlässen – bezogen auf die versicherte Person – be- antragt werden: • Heirat • Geburt beziehungsweise Adoption eines Kindes • Abschluss eines Kauf- oder Darlehensvertrags für den Kauf, Neubau oder Umbau einer selbstgenutzten Immobilie • Tod des Ehepartners beziehungsweise des eingetragenen Lebenspartners • Scheidung beziehungsweise Aufhebung einer eingetragenen Lebensgemeinschaft • erstmaliger Wechsel in die volle berufliche Selbstständigkeit (Hauptberuf) • Erhalt Prokura • Abschluss einer staatlich anerkannten beruflichen Fortbildung beziehungsweise Qualifikation (zum Beispiel Meisterbrief, Fachhochschulstudium) • Gehaltserhöhung bei Nichtselbstständigen, wenn das Bruttojahreseinkommen aus nicht selbstständiger Arbeit dauerhaft um mindestens 10 Prozent gegenüber dem Vorjahreseinkommen gestiegen ist • Ausscheiden aus der gesetzlichen Rentenversicherung • erstmaliges Überschreiten der am Wohnort der versicherten Person geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetz­lichen Rentenversicherung • Wegfall des Invaliditätsschutzes aus einer betrieblichen Altersversorgung Hierzu sind geeignete Nachweise (zum Beispiel Urkunde, amtliche Bestätigung, Arbeitsvertrag, Gehaltsnachweis) einzureichen. (6) Die anlassabhängige beziehungsweise anlassunabhängige Nachversicherungsgarantie besteht nur, wenn • die versicherte Person bei der Beantragung der Nachversicherung nicht leistungsberechtigt im Sinne der zugrunde liegenden Bedingungen ist, und • für die versicherte Person noch keine Leistungen aufgrund Berufs-, Erwerbs-, Arbeitsunfähigkeit oder Beeinträchtigung einer Grundfähigkeit beantragt wurden, und • für die versicherte Person keine gesetzlichen Versorgungsansprüche (Berufsunfähigkeit/Erwerbsminderung) beantragt worden sind, und 03100/01/2026 (PDF) • noch keine Leistungen aus diesem Vertrag bezogen wurden und • der Vertrag nicht beitragsfrei gestellt wurde. 45 [Seite 46] 2.2. Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2026 mit Leistungen bereits bei Arbeitsunfähigkeit (7) Für die Erhöhung sowohl im Rahmen der anlassabhängigen als auch der anlassunabhängigen Nachversicherungsgarantie gelten folgende Grenzen: • Durch die Erhöhung dürfen die insgesamt bei uns versicherten Berufs-/Erwerbsunfähigkeitsleistungen auf einen Betrag von bis zu 2.500 Euro monatlich erhöht werden. Alle Erhöhungen zusammen dürfen jedoch höchstens 100 Prozent der ursprüng- lichen monatlichen Leistung betragen. • Pro Ereignis muss die Erhöhung der versicherten Leistungen monatlich mindestens 50 Euro und darf höchstens jedoch 750 Euro betragen. • Die gesamte Anwartschaft auf Berufs- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeitsrenten einschließlich anderweitiger bestehender privater oder betrieblicher Anwartschaften darf nicht mehr als 60 Prozent des Bruttojahreseinkommens betragen. Hierzu sind Nachweise für die Prüfung vorzulegen (zum Beispiel Steuerbescheide, Versorgungsbescheide). • Führt ein Lebensereignis der versicherten Person zu mehreren Nachversicherungsanlässen nach Absatz 3, darf aufgrund die- ses einen Ereignisses auch nur einmal erhöht werden. (8) Jede einzelne Nachversicherung gilt als neuer Versicherungsvertrag, dem der zum Zeitpunkt seiner Beantragung gültige Tarif sowie die zu diesem Zeitpunkt gültigen Versicherungsbedingungen zugrunde gelegt werden. Die Bestimmungen zur Nach­ver­si­che­rungs­ garantie innerhalb der Versicherungsbedingungen gelten für Nachversicherungen nicht. Ebenso gilt eine beim ursprünglichen Vertrag vorhandene Dynamik nicht für die Nachversicherung. Maßgebend für die Nachversicherung ist das aktuelle Alter der versicherten Person zum Zeitpunkt der Beantragung der Nachver- sicherung sowie das Versicherungs-, Leistungs- und Beitragszahlungsendalter des ursprünglichen Vertrags. Die Risikoeinschätzung, insbesondere Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse, der ursprünglichen Versicherung gelten für jede einzelne Nachversicherung im gleichen Umfang sowie alle hierzu getroffenen Vereinbarungen. Das Ergebnis unserer ur- sprünglichen Risikoeinschätzung werden wir auf die für die Nachversicherung gültigen Versicherungsbedingungen entsprechend anwenden. Dadurch können bereits in dem bisherigen Vertrag vereinbarte Leistungsausschlüsse in dem neuen Vertrag abweichend formuliert sein. Für die Berufsgruppeneinstufung ist der bei Abschluss des ursprünglichen Vertrags angegebene Beruf maßgeblich. (9) Verletzungen der vorvertraglichen Anzeigepflicht bei Abschluss dieses Vertrags wirken sich auch auf abgeschlossene Nachversiche- rungen aus. Insoweit gilt § 7 analog. (10) Haben Sie zur Verwendung der laufenden Überschussanteile den Leistungsbonus vereinbart (siehe § 4 Absatz 3 b) und erfolgt eine Herabsetzung des Prozentsatzes für den Leistungsbonus, haben Sie das Recht, die bisherige Höhe des Ver­si­che­rungs­schutzes (vertraglich garantierte Leistung zuzüglich Leistungsbonus) durch eine entsprechende Aufstockung der vertraglich garantierten Leistung und Anpassung des Beitrags ohne erneute Risikoprüfung aufrecht zu erhalten. § 28 Wann können Sie Ihre Vertragsdauer verlängern? (1) Wird die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem berufsständischen Versorgungswerk des entspre- chenden Kammerberufs, in dem die ➜ versicherte Person Mitglied ist, erhöht, können Sie die ➜ Versicherungsdauer Ihres Vertrags ohne erneute Risikoprüfung verlängern. Ihren Wunsch auf Verlängerung müssen Sie uns innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung bezie- hungsweise Satzungsänderung in ➜ Textform mitteilen. (2) Für die Verlängerung der verschiedenen Laufzeiten Ihres Vertrags gelten folgende Voraussetzungen: • Der Vertrag ist nicht beitragsfrei gestellt. • Die versicherte Person hat das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet. • Die bisher vereinbarte Versicherungsdauer läuft mindestens bis zum Endalter von 63 Jahren. • Die Laufzeit des Vertrags kann maximal um so viele Jahre angehoben werden, wie die Regelaltersgrenze angehoben wird. • Versicherungs-, Beitragszahlungs- und ➜ Leistungsdauer werden um den gleichen Zeitraum verlängert. • Die versicherte Person erhält keine Leistung aus einer Grundfähigkeits-, Schwere Krankheiten-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbs­ unfähigkeits- oder Pflegeversicherung und hat diese zu keiner Zeit beantragt. Dies gilt sowohl für Verträge die bei uns als auch bei anderen Versicherungsunternehmen bestehen. Zudem liegt bei der versicherten Person keine Krankschreibung vor. • Die versicherte Person erhält weder eine teilweise noch volle Erwerbsminderungsrente und hat diese zu keiner Zeit beantragt. • Die versicherte Person ist nicht berufsunfähig oder erwerbsunfähig. • Es gelten die zum Zeitpunkt der Verlängerung gültigen Annahmerichtlinien. Eine Verlängerung der Versicherungs- und Leis­ tungsdauer über die geltenden tariflichen Höchstgrenzen hinaus ist nicht möglich. • Bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse sowie getroffene Vereinbarungen bleiben bestehen. (3) Bei einer Verlängerung wird die aktuelle Höhe der Leistung beibehalten. Der neue Beitrag wird auf Basis anerkannter Regeln der Versicherungsmathematik ermittelt. Weiterhin verwenden wir die zum Zeitpunkt der Verlängerung bereits für den Vertrag gelten- den ➜ Rechnungsgrundlagen, legen dabei allerdings das Alter der versicherten Person zum Zeitpunkt der Ausübung der Verlänge- rung zugrunde. § 29 Wann können Sie eine Risikolebensversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung abschließen? (1) Sie können ohne erneute Gesundheitsprüfung einmalig eine Risikolebensversicherung bei uns abschließen. Diese kann ohne er- neute Gesundheitsprüfung um eine Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit ergänzt werden. Wir berücksichtigen in der Risikolebensversicherung und der Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit lediglich die Risiko­prü­fungs­ er­geb­nisse dieser Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Rechtsfolgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung 03100/01/2026 (PDF) bei Abschluss dieser Berufsunfähigkeitsversicherung können sich auch auf die Risikolebensversicherung und die Beitragsbe- freiung bei Berufsunfähigkeit erstrecken; § 7 gilt entsprechend. 46 [Seite 47] 2.2. Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2026 mit Leistungen bereits bei Arbeitsunfähigkeit (2) Ein Abschluss der Risikolebensversicherung ist nur mit Vorliegen eines der folgenden Ereignisse – bezogen auf die ➜ versicherte Person – möglich: • Geburt eines Kindes • Adoption eines minderjährigen Kindes (3) Für diese Risikolebensversicherung gelten folgende Voraussetzungen: • Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist nicht beitragsfrei gestellt. • Die versicherte Person hat das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet. • Die versicherte Person der Berufsunfähigkeitsversicherung wird die versicherte Person der Risikolebensversicherung. • Der Abschluss erfolgt innerhalb der ersten zehn Jahre nach dem Versicherungsbeginn dieser Versicherung. • Die versicherte Person erhält keine Leistung aus einer Grundfähigkeits-, Schwere Krankheiten-, Berufsunfähigkeits-, Erwerb- sunfähigkeits- oder Pflegeversicherung und hat diese zu keiner Zeit beantragt. Dies gilt sowohl für Verträge die bei uns als auch bei anderen Versicherungsunternehmen bestehen. Zudem liegt bei der versicherten Person keine Krankschreibung vor. • Die versicherte Person erhält weder eine teilweise noch volle Erwerbsminderungsrente und hat diese zu keiner Zeit beantragt. • Die versicherte Person ist nicht berufsunfähig oder erwerbsunfähig. • Das Versicherungsendalter der Risikolebensversicherung darf das Versicherungsendalter dieser Versicherung nicht über­schreiten. • Die Todesfallsumme darf maximal 150.000 Euro betragen. Diese Begrenzung gilt auch, wenn bei uns mehrere Berufsunfähig- keitsversicherungen bestehen. Die Risikolebensversicherung kann innerhalb von zwölf Monaten nach dem Eintritt eines der in Absatz 2 aufgeführten Ereignisse abgeschlossen werden. Dies müssen Sie uns in ➜ Textform mitteilen und den Eintritt des Ereignisses durch geeignete Dokumente nachweisen (zum Beispiel Geburtsurkunde). (4) Für die Risikolebensversicherung gilt der zum Zeitpunkt der Beantragung gültige Tarif sowie die zu diesem Zeitpunkt gültigen Tarif­ bestimmungen, Versicherungsbedingungen und ➜ Rechnungsgrundlagen. Sofern die Versicherungsbedingungen für die Risikolebensversicherung Erhöhungsmöglichkeiten (zum Beispiel Nach­ver­si­che­ rungs­garantie, Verlängerungsoption) enthalten, sind diese ausgeschlossen. Teil 2 Was gilt bei Arbeitsunfähigkeit? Besondere Bedingungen für die Leistung bei Arbeitsunfähigkeit Diese Besonderen Bedingungen ergänzen die Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung. Soweit in diesen Besonderen Be- dingungen nichts anderes geregelt ist, gelten die Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung. Leistung bei Arbeitsunfähigkeit erbringen wir ausschließlich, wenn Sie diese mit uns vereinbart haben. Den Umfang Ihrer Absicherung entnehmen Sie bitte Ihrem ➜ Versicherungsschein. §1 Welche Leistungen erbringen wir bei Arbeitsunfähigkeit? Unsere Leistung bei Arbeitsunfähigkeit (1) Wird die ➜ versicherte Person während der ➜ Versicherungsdauer arbeitsunfähig (siehe § 2), erbringen wir folgende Leistungen: a) Wir zahlen insgesamt maximal 24 Monate Arbeitsunfähigkeitsleistungen. Die Leistungen enden spätestens mit Ablauf der ver- einbarten ➜ Leistungsdauer. Haben Sie eine garantierte Leistungssteigerung mit uns vereinbart und erhalten Arbeitsunfähigkeitsleistungen aus diesem Vertrag, steigt die vereinbarte Leistung jährlich zum ➜ Jahrestag der Versicherung um den garantierten Prozentsatz. Die erste Erhöhung erfolgt jeweils am Ersten des auf den Leistungsbeginn folgenden Jahrestags der Versicherung. b) Wir befreien Sie von der Beitragszahlungspflicht, insgesamt maximal 24 Monate. Die Befreiung von der Beitragszahlungs­ pflicht endet jedoch spätestens mit Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer. Die Versicherungsdauer ist der Zeitraum, innerhalb dessen Versicherungsschutz besteht. Mit Leistungsdauer wird der Zeitraum be- zeichnet, bis zu dessen Ablauf eine während der Versicherungsdauer anerkannte Leistung längstens erbracht wird. Die Leis­tungs­ dauer kann über die Versicherungsdauer hinausgehen. Ausschlüsse, welche im Rahmen der Berufsunfähigkeit gelten, gelten auch für die Arbeitsunfähigkeitsleistung. Meldung, Beginn und Ende Ihres Leistungsanspruchs (2) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Zahlung der Arbeitsunfähigkeitsleistung gemäß § 1 entsteht mit Ablauf des Monats, in dem eine leistungsauslösende Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Bei späterer Anzeige leisten wir auch rückwirkend für die nachgewiesene Zeit der Arbeitsunfähigkeit. (3) Werden Leistungen aufgrund Berufsunfähigkeit erbracht, besteht kein zusätzlicher Anspruch auf Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit. Ein gleichzeitiger Bezug von Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit ist daher ausgeschlossen. Liegt Berufs­ unfähigkeit vor, werden für denselben Zeitraum bereits gezahlte Arbeitsunfähigkeitsleistungen mit den fälligen Leistungen auf- grund von Berufsunfähigkeit verrechnet und nicht auf den maximalen 24-Monatszeitraum (siehe § 1) angerechnet. (4) Werden nach dem Bezug von Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt, besteht nicht automatisch ein Anspruch auf diese Leistungen. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits sechs Monate und länger 03100/01/2026 (PDF) bestanden hat. 47 [Seite 48] 2.2. Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2026 mit Leistungen bereits bei Arbeitsunfähigkeit (5) Der Anspruch auf Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit endet mit Ablauf des Monats, • in dem die versicherte Person nicht mehr arbeitsunfähig im Sinne dieser Bedingungen ist, • der dem Beginn des Bezugs von Berufsunfähigkeitsleistungen voraus geht, wenn also Leistungen wegen Berufsunfähigkeit aus diesem Vertrag erbracht werden, • in dem die versicherte Person stirbt, • in dem die vereinbarte Leistungsdauer des Vertrags abläuft oder • in dem insgesamt für 24 Monate Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit erbracht wurden. (6) Sollten die Leistungen aufgrund des Wegfalls Ihrer Arbeitsunfähigkeit enden und sollte sich die Leistung durch eine vereinbarte garantierte Leistungssteigerung während des Leistungsbezugs erhöht haben, fällt Ihre versicherte Leistung wieder auf die Höhe vor Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit zurück. Erkennen wir unsere Leistungspflicht danach erneut an und haben Sie eine garan- tierte Leistungssteigerung vereinbart, erfolgt die erste Erhöhung am ersten auf den neuen Leistungsbeginn folgenden Jahrestag der Versicherung. §2 Was ist Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen? Vollständige Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn auf die ➜ versicherte Person für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens sechs Monaten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen entsprechend § 5 ausgestellt sind. Der Anspruch auf Leistungen aufgrund von Arbeitsunfähigkeit besteht solange der versicherten Person ununterbrochen Arbeits­un­ fähig­keitsbescheinigungen entsprechend § 5 ausgestellt werden. Arbeitsversuche im Rahmen einer stufenweise Wiedereingliederung nach § 74 Sozialgesetzbuch V stellen keine Unterbrechung der voll- ständigen Arbeitsunfähigkeit dar. §3 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz bei Arbeitsunfähigkeit ausgeschlossen? Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, wie es zur Arbeitsunfähigkeit gekommen ist. Es gelten die Aus­ schlüsse nach Teil 1 § 5 auch für die Leistung bei Arbeitsunfähigkeit. §4 Welche Unterstützung erhalten Sie von uns, wenn Sie einen Leistungsantrag stellen möchten?? Wir unterstützen und beraten Sie gerne. Insbesondere wenn Sie Fragen haben • zur Beantragung von Leistungen, • zum Verfahren der Leistungsprüfung, • zum Umfang der Leistungen, • zum Nachweis der Leistungsvoraussetzungen (§ 2) • zu den einzureichenden Unterlagen (§ 5). Ihre Fragen beantworten wir Ihnen gerne auch telefonisch. Die Kontaktdaten unserer Mitarbeiter erhalten Sie von uns direkt nach der Meldung des Leistungsfalls. §5 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung wegen Arbeitsunfähigkeit verlangt wird? Im Folgenden beschreiben wir Verhaltensregeln (Mitwirkungspflichten). Sie oder die ➜ versicherte Person müssen diese beachten, wenn eine Leistung wegen Arbeitsunfähigkeit verlangt wird. Ohne Ihre Mithilfe können wir unsere Leistung nicht erbringen. Sämtliche Angaben, um die wir Sie oder die versicherte Person zur Prüfung unserer Leistungspflicht bitten, müssen wahrheitsgemäß, vollständig und unverzüglich erteilt werden. (1) Wird eine Leistung wegen Arbeitsunfähigkeit beansprucht, müssen uns auf Kosten des Anspruchserhebenden Arbeits­un­fähig­keits­ bescheinigungen entsprechend der in Deutschland gültigen gesetzlichen Bestimmungen (aktuell findet sich eine solche Regelung in § 5 EntgFG) und Richtlinien der Krankenkassen vorgelegt werden. Diese benötigen wir für die versicherte Person, für die • ein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, • ein Anspruch auf Krankengeld besteht oder • eine Anzeigepflicht der Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Agentur für Arbeit besteht. Trifft keines dieser Kriterien auf die versicherte Person zu (zum Beispiel bei Selbstständigen ohne gesetzlichen Kranken­geld­an­ spruch), sind uns entsprechende ärztliche Atteste einzureichen. Hierzu zählen insbesondere: • Bescheinigungen zur Beantragung von Krankentagegeld, • vollständige Dienstunfähigkeitsbescheinigungen und • Bescheinigungen zur vollständigen Beurlaubung vom Unterricht aus gesundheitlichen Gründen. Welche Anforderungen gelten für die Bescheinigungen wegen Arbeitsunfähigkeit? Die ärztlichen Bescheinigungen müssen jeweils folgende Angaben beinhalten: • die gestellte Hauptdiagnose der jeweils aktuell geltenden internationalen Klassifikation (zum Beispiel ICD 10 – M54), • den Beginn der vollständigen Arbeitsunfähigkeit und • die voraussichtliche Dauer der vollständigen Arbeitsunfähigkeit. 03100/01/2026 (PDF) (2) Die Bescheinigungen müssen von einem zugelassenen und praktizierenden Arzt ausgestellt worden sein. (3) Mindestens eine der Bescheinigungen muss von einem Facharzt der entsprechenden Fachrichtung ausgestellt worden sein. Im Übrigen weisen wir Sie insbesondere auf Teil 1 § 9 Absatz 4 hin. 48 [Seite 49] 2.2. Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2026 mit Leistungen bereits bei Arbeitsunfähigkeit §6 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht wegen Arbeitsunfähigkeit ab? Nach Abschluss der Prüfung der uns eingereichten sowie der von uns hinzugezogenen Unterlagen erklären wir in ➜ Textform, ob, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum wir unsere Leistungspflicht wegen Arbeitsunfähigkeit anerkennen. Unsere Erklärung erfolgt innerhalb von zehn Arbeitstagen, nachdem alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. §7 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, nachdem wir unsere Leistungspflicht wegen Arbeitsunfähigkeit anerkannt haben? Wir leisten immer nur für den Zeitraum, für den uns die vollständige Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen mit den unter § 5 aufgeführten Unterlagen nachgewiesen wird. Versäumen Sie es, uns die entsprechenden Nachweise für Folgezeiträume einzureichen, leisten wir erst dann für diese Zeiträume, wenn die fehlenden Nachweise bei uns lückenlos eingegangen sind. 03100/01/2026 (PDF) 49 [Seite 50] 2.3. Allgemeine Bedingungen für die Grundfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2025 Tarifbestimmungen Allgemeine Hinweise Tarife, die mit „L“ beginnen: DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Lebensversicherungsverein a.G. Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn Tarife, die mit „N“ beginnen: DEVK Allgemeine Lebensversicherungs-AG Ärztliche Untersuchung: Die DEVK kann im Einzelfall eine ärztliche Untersuchung fordern. Erläuterung von Fachausdrücken Im Glossar finden Sie Erläuterungen zu wichtigen Fachausdrücken, die wir in unseren Tarifbestimmungen und Versicherungs- bedingungen verwenden. Diese sind im Text mit „➜“ markiert. Tarif- bezeichnung Tarifbeschreibung Mindest-/Höchstbeträge L/N GF Grundfähigkeitsversicherung mit Umtauschoption Mindestleistung (jährlich) (RK) Dem Tarif liegt eine berufsgruppendifferenzierte Kalkulation zugrunde, in der die Berufe  1.200 € in zwei Risikoklassen (= RK) eingeteilt wurden. Mindestbeitrag Bei Beeinträchtigung mindestens einer Grundfähigkeit im Sinne der Bedingungen ergibt sich aus der während der ➜ Versicherungsdauer entfällt für die Dauer der Beeinträchtigung, Mindestleistung längstens bis zum Ablauf der ➜ Leistungsdauer der Grundfähigkeitsversicherung, die Verpflichtung zur Beitragszahlung und es wird zusätzlich die vereinbarte Grundfähig- keitsleistungen gezahlt. Es sind folgende Grundfähigkeiten versichert: Körperliche Fähigkeiten: Sensorische Fähigkeiten: • Arme gebrauchen • Hören • Bücken • Sehen • Gehen • Sprechen • Greifen und Halten • Hand gebrauchen • Heben und Tragen • Knien • Sitzen • Stehen • Treppensteigen Die ➜ versicherte Person ist auch dann leistungsberechtigt, wenn sie pflegebedürftig ist (siehe § 2 Absätze 4 bis 6 der folgenden Bedingungen). Für den Tarif L GF sind zusätzlich folgende Grundfähigkeiten versichert: Bahn-Fähigkeiten: • Arbeiten unter dem Zug • Einsteigen in die Lok /Aussteigen aus der Lok • Funk hören • Tragen von Tabletts im Service • Über Kopf arbeiten Baustein Grundfähigkeiten Plus Hierbei sind zusätzlich folgende Grundfähigkeiten versichert: Intellektuelle Fähigkeiten: Soziale Fähigkeiten: • Geistige Fähigkeiten • Auto fahren • Orientierung • Eigenverantwortliches Handeln • Schreiben Körperliche Fähigkeiten: • Fingerfertigkeit • Gleichgewichtssinn Weiterhin gilt für den Baustein Grundfähigkeiten Plus: Die versicherte Person ist auch dann leistungsberechtigt, wenn bei ihr ein (teilweises) infektionsbedingtes Tätigkeitsverbot vorliegt (siehe § 2 Absatz 3 der folgenden Bedingungen). 03100/01/2026 (PDF) Der Tarifname wird um ein „P” ergänzt. 50 [Seite 51] 2.3. Allgemeine Bedingungen für die Grundfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2025 Tarif- bezeichnung Tarifbeschreibung Mindest-/Höchstbeträge Nachversicherungsgarantie Sie haben das Recht, den Versicherungsschutz aus der Grundfähigkeitsversicherung im Rahmen der Nachversicherungsgarantie (siehe § 26 der folgenden Bedingungen) zu erhöhen. Wir führen hierbei eine finanzielle Angemessenheitsprüfung durch, verzichten aber ansonsten auf die Risikoprüfung. Umtauschoption Sie haben das Recht, den Versicherungsschutz aus der Grundfähigkeitsversicherung im Rahmen der Umtauschoption (siehe § 27 der folgenden Bedingungen) ohne erneute Gesundheitsprüfung in eine Berufsunfähigkeitsversicherung umzutauschen. Verlängerungsoption Wenn die Regelaltersgrenze erhöht wird, haben Sie das Recht, die Ver­si­che­rungs­­dauer Ihres Vertrags im Rahmen der Verlängerungsoption (siehe § 28 der folgenden Bedingun- gen) ohne erneute Risikoprüfung zu verlängern. Garantierte Leistungssteigerung Haben Sie eine garantierte Leistungssteigerung mit uns vereinbart und erhalten Leis­ tungen aus diesem Vertrag, steigt die vereinbarte Leistung jährlich zum ➜ Jahrestag der Versicherung um den garantierten Prozentsatz. Die erste Erhöhung erfolgt am ersten auf den Leistungsbeginn folgenden Jahrestag der Versicherung. Abschluss einer Risikolebensversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung Bei Geburt oder Adoption eines Kindes können Sie ohne Gesundheitsprüfung einmalig eine Risikolebensversicherung bei uns abschließen (§ 29 der folgenden Bedingungen). D Beitragsdynamik Bei Verträgen mit laufender Beitragszahlung kann eine Beitragsdynamik ein­ge­schlossen werden. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Besonderen Bedingungen für die plan- mäßige Erhöhung der Beiträge und Leistungen (Dynamik) unter Punkt 2.4. Zu der Hauptversicherung können Sie folgende Zusatzversicherung einschließen: • Schwere Krankheiten-Zusatzversicherung (KSHV) Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Bedingungen für die KSHV (Punkt 2.5.). Bei einer Beitragsfreistellung der ➜ Hauptversicherung bleibt das ➜ Verhältnis der Leistungen, das heißt das Verhältnis zwischen der Leis­tung aus der Hauptversicherung und der Leistung aus der Zusatzversicherung, so, wie es vor dem Zeitpunkt der Beitragsfrei- stellung vereinbart war. Näheres können Sie Ihren Versicherungsbedingungen entnehmen. Einmalbeitragsversicherungen Bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag wird die Tarifbezeichnung um den Buchstaben „E“ ergänzt. Rabatt bei Vorauszahlung der Beiträge Bei vierteljährlicher, halbjährlicher oder jährlicher Vorauszahlung der Beiträge gewähren wir einen Rabatt. Dieser beträgt bei viertel- jährlicher Zahlungsweise 0,1 Prozent, bei halbjährlicher Zahlungsweise 0,2 Prozent und bei jährlicher Zahlungsweise 0,4 Prozent der Summe der Monatsbeiträge. Gebühren bei Vertragsumwandlung Für die Durchführung einer Vertragsumwandlung, für die bedingungsgemäß kein Stornoabzug erhoben wird, erheben wir eine an- gemessene Gebühr in Höhe von 40 Euro, die unsere entstandenen Kosten abdeckt. Im Übrigen gilt § 22 der folgenden Bedingungen entsprechend. Stornoabzug Bei Beitragsfreistellung kürzen wir den Betrag, der in Ihrem Vertrag für die Bildung der beitragsfreien Leistung zur Verfügung steht, um einen Stornoabzug (siehe § 18 Absatz 2 der folgenden Bedingungen). Dieser beträgt für die Grundfähigkeitsversicherung 4,5 Prozent der garantierten Leistungen für ein Jahr der Versicherungsdauer zuzüglich eines konstanten Betrags von 40 Euro. Der Stornoabzug ist insgesamt durch den für die Beitragsfreistellung zur Verfügung stehenden Betrag begrenzt. Bei teilweiser Beitragsfreistellung erheben wir einen anteiligen Stornoabzug. 03100/01/2026 (PDF) 51 [Seite 52] 2.3. Allgemeine Bedingungen für die Grundfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2026 Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner. Für unser Vertragsverhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen. Inhaltsverzeichnis Leistung Welche Leistungen erbringen wir? §1 Wann liegt ein Versicherungsfall im Sinne dieser Bedingungen vor? §2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? §3 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? §4 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? §5 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? §6 Welche Unterstützung erhalten Sie von uns, wenn Sie einen Leistungsantrag stellen möchten? §7 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird? §8 Wirkt sich die Nichtbeachtung ärztlicher Anordnungen nachteilig auf Ihren Leistungsanspruch aus? §9 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab? § 10 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, nachdem wir unsere Leistungspflicht anerkannt haben? § 11 Was gilt für die Nachprüfung der Beeinträchtigung einer Grundfähigkeit? § 12 Was gilt bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten? § 13 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? § 14 Wer erhält die Leistung? § 15 Beitrag Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? § 16 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? § 17 Kündigung und Beitragsfreistellung Wann können Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen oder kündigen? § 18 Wie werden die Kosten Ihres Vertrags mit Ihrem Beitrag verrechnet? § 19 Sonstige Vertragsbestimmungen Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen? § 20 Welche weiteren Auskunftspflichten haben Sie? § 21 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? § 22 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? § 23 Wo ist der Gerichtsstand? § 24 An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind? § 25 Nachversicherungsgarantie Wann können Sie den Versicherungsschutz im Rahmen der Nachversicherungsgarantie erhöhen? § 26 Wann kann die Grundfähigkeitsversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung in eine Berufsunfähigkeitsversicherung umgetauscht werden? § 27 Wann können Sie Ihre Vertragsdauer verlängern? § 28 Wann können Sie eine Risikolebensversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung abschließen? § 29 Erläuterung von Fachausdrücken Im Glossar finden Sie Erläuterungen zu wichtigen Fachausdrücken, die wir in unseren Tarifbestimmungen und Versicherungs- bedingungen verwenden. Diese sind im Text mit „➜“ markiert. §1 Welche Leistungen erbringen wir? Unsere Leistung bei Beeinträchtigung einer versicherten Grundfähigkeit (1) Tritt bei der ➜ versicherten Person während der ➜ Versicherungsdauer eine Beeinträchtigung mindestens einer der versicherten Grundfähigkeiten (siehe § 2) auf, erbringen wir folgende Leistungen: a) Wir zahlen die vereinbarte Grundfähigkeitsrente, solange die Beeinträchtigung einer versicherten Grundfähigkeit (siehe § 2) be­steht, längstens jedoch bis zum Ende der vereinbarten ➜ Leistungsdauer. Die Rente zahlen wir entsprechend der vereinbar- ten und im ➜ Versicherungsschein dokumentierten Rentenzahlungsweise. Haben Sie eine garantierte Leistungssteigerung mit uns vereinbart und erhalten Leistungen aus diesem Vertrag, steigt die ver- einbarte Leistung jährlich zum ➜ Jahrestag der Versicherung um den garantierten Prozentsatz. Die erste Erhöhung erfolgt am ersten auf den Leistungsbeginn folgenden Jahrestag der Versicherung. b) Wir befreien Sie von der Beitragszahlungspflicht für Ihren Vertrag, längstens für die vereinbarte Leistungsdauer. Die Versicherungsdauer ist der Zeitraum, innerhalb dessen Versicherungsschutz besteht. Mit Leistungsdauer wird der Zeitraum be- zeichnet, bis zu dessen Ablauf eine während der Versicherungsdauer anerkannte Leistung längstens erbracht wird. Die Leistungs- dauer kann über die Versicherungsdauer hinausgehen. 03100/01/2026 (PDF) Meldung, Beginn und Ende Ihres Leistungsanspruchs (2) Sofern die Beeinträchtigung einer versicherten Grundfähigkeit droht, sollten Sie Ihre Ansprüche schnellstmöglich bei uns anmel- den. So können wir Ihren Anspruch frühzeitig prüfen. 52 [Seite 53] 2.3. Allgemeine Bedingungen für die Grundfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2026 (3) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rentenzahlung entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Beeinträchtigung einer ver- sicherten Grundfähigkeit eingetreten ist. Bei späterer Anzeige leisten wir auch rückwirkend für die nachgewiesene Zeit der Beeinträchtigung einer versicherten Grundfähigkeit. (4) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rentenzahlung endet mit Ablauf des Monats, • in dem mittels eines Nachprüfungsverfahrens (siehe § 12) festgestellt wird, dass keine leistungsauslösende Beeinträchtigung einer versicherten Grundfähigkeit mehr besteht, • in dem die versicherte Person stirbt oder • in dem die vereinbarte Leistungsdauer abläuft. Weitere Regelungen zu unseren Leistungen (5) Das Vorliegen mehrerer der in § 2 genannten Leistungsvoraussetzungen führt nicht zu einer höheren Rentenzahlung. (6) Bis zur Entscheidung über die Leistungspflicht müssen Sie die Beiträge in voller Höhe weiter entrichten; wir werden diese jedoch bei Anerkennung der Leistungspflicht für den entsprechenden Zeitraum zurückzahlen. Sie können ab Meldung Ihres Leistungsanspruchs jederzeit beantragen, dass wir Ihnen die Beiträge bis zur endgültigen Entschei- dung über unsere Leistungspflicht, frühestens ab Meldung Ihres Leistungsanspruchs, zinsfrei stunden. Im Fall einer Leistungsablehnung können Sie die gestundeten Beiträge unverzinst nachzahlen. Die Nachzahlung ist in einem ein- zigen Betrag oder in maximal 24 Monatsraten möglich. Auch diese Ratenzahlung ist zinsfrei. Ist Ihnen die Nachzahlung nicht möglich, informieren wir Sie auf Wunsch über gegebenenfalls weitere Möglichkeiten des Bei­trags­­aus­gleichs. (7) Der Versicherungsschutz besteht weltweit. (8) Außer den im Versicherungsschein ausgewiesenen garantierten Leistungen können sich weitere Leistungen aus der Überschuss­ beteiligung ergeben (siehe § 3). (9) Es wird weder eine Ablauf- noch eine Todesfallleistung erbracht. §2 Wann liegt ein Versicherungsfall im Sinne dieser Bedingungen vor? Beeinträchtigung einer Grundfähigkeit (1) Eine Beeinträchtigung einer Grundfähigkeit liegt vor, wenn bei der ➜ versicherten Person innerhalb der ➜ Versicherungsdauer • infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, • die fachärztlich nachzuweisen sind, • mindestens eine der versicherten Grundfähigkeiten im jeweils beschriebenen Umfang beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen vorliegt. Liegt die Beeinträchtigung einer Grundfähigkeit bereits seit sechs Monaten ununterbrochen vor, gilt dies von Beginn an als Be­ein­ träch­tigung einer Grundfähigkeit. Versicherte Grundfähigkeiten Folgende Grundfähigkeiten sind stets versichert: Körperliche Fähigkeiten: Sensorische Fähigkeiten: • Arme gebrauchen • Hören • Bücken • Sehen • Gehen • Sprechen • Greifen und Halten • Hand gebrauchen • Heben und Tragen • Knien • Sitzen • Stehen • Treppensteigen Für den Tarif L GF sind zusätzlich folgende Grundfähigkeiten versichert: Körperliche Fähigkeiten: • Arbeiten unter dem Zug • Einsteigen in die Lok/Aussteigen aus der Lok • Funk hören • Tragen von Tabletts im Service • Über Kopf arbeiten 03100/01/2026 (PDF) 53 [Seite 54] 2.3. Allgemeine Bedingungen für die Grundfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2026 Haben Sie den Baustein Grundfähigkeiten Plus in Ihre Versicherung eingeschlossen, ist darüber hinaus ein infektionsbedingtes Tätigkeitsverbot sowie die folgenden Grundfähigkeiten versichert: Intellektuelle Fähigkeiten: Soziale Fähigkeiten: Körperliche Fähigkeiten: • Geistige Fähigkeiten • Auto fahren • Fingerfertigkeit • Orientierung • Eigenverantwortliches • Gleichgewichtssinn • Schreiben Handeln Ursache der Beeinträchtigung einer Grundfähigkeit Psychische Störungen kommen als Ursachen der Beeinträchtigung einer versicherten Grundfähigkeit nicht in Betracht. Für die Dia- gnose psychischer Störungen ist die seit dem 01.01.2022 gültige Version des ICD-10, dem Klassifizierungssystem für medizinische Diagnosen, maßgeblich. Dort werden diese unter „F“ geführt. Abweichend hiervon leisten wir bei den Grundfähigkeiten „Orientierung“, „Geistige Fähigkeiten“ und „Eigenverantwortliches Han- deln“ jedoch auch, wenn die Beeinträchtigung der Grundfähigkeit auf einer psychischen Störung beruht. Zudem besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn die versicherte Person vor Eintritt des ➜ Versicherungsfalls über die ent­ sprech­ende Grundfähigkeit verfügt hat. Den Umfang der erforderlichen Beeinträchtigung der einzelnen Grundfähigkeiten regelt Absatz 2. Die Beeinträchtigung von Grundfähigkeiten darf nicht durch die in Absatz 7 genannten Hilfsmittel behebbar sein. Die Beeinträchtigung einer versicherten Grundfähigkeit ist durch einen Facharzt der entsprechenden Fachrichtung mit den nach aktuellem medizinischem Wissensstand üblichen Befunderhebungen nachzuweisen. Definition der Grundfähigkeiten (2) Eine leistungsauslösende Beeinträchtigung der stets versicherten Grundfähigkeiten liegt vor: Arme gebrauchen Wenn die versicherte Person nicht mehr in der Lage ist, • beide Hände gleichzeitig hinter den Kopf zu bewegen und den Nacken zu berühren (Nackengriff) und • beide Hände gleichzeitig am Rücken zusammenzuführen (Schürzengriff). Bücken Wenn die versicherte Person nicht mehr in der Lage ist, sich aus eigener Kraft zu bücken, um mit den Fingern den Boden zu berüh- ren, und sich danach wiederaufzurichten. Gehen Wenn die versicherte Person nicht mehr selbstständig in der Lage ist, eine Strecke von 400 Metern über einen festen und ebenen Boden gehend zurückzulegen. Die Zeitdauer für die Strecke darf nicht länger als 20 Minuten betragen. Benötigt die versicherte Person hierfür länger als 20 Minuten, liegt eine leistungsauslösende Beeinträchtigung dieser Grundfähigkeit vor. Greifen und Halten Wenn die versicherte Person nicht mehr in der Lage ist, mit einer Hand einen Gegenstand zu greifen und zu halten. Das bedeutet, dass sie mit der linken oder mit der rechten Hand nicht mehr in der Lage ist, einen Alltagsgegenstand mit einem Gewicht von 200 Gramm (zum Beispiel ein Wasserglas, ein Smartphone oder einen Kochlöffel) zu greifen und ununterbrochen für fünf Minuten, auch unter Ablage des Unterarms, in der Luft zu halten, ohne dass er ihr aus der Hand fällt. Hand gebrauchen Wenn die versicherte Person nicht mehr in der Lage ist, mit der linken oder mit der rechten Hand eine geöffnete Flasche mit Schraubverschluss zu schließen und wieder zu öffnen. Heben und Tragen Wenn die versicherte Person entweder mit dem rechten oder mit dem linken Arm nicht mehr dazu in der Lage ist, einen 2 Kilo­ gramm schweren Gegenstand von einem Tisch zu heben und auf festem und ebenem Boden 5 Meter weit zu tragen. Hören Wenn bei der versicherten Person auf beiden Seiten ein Resthörvermögen von höchstens 25 Prozent besteht. Dies wird mit Hilfe eines Tonaudiogramms (Knochenleitung) festgestellt. Bei einem Resthörvermögen von 25 Prozent kann man beispielsweise einen Gesprächspartner bei normaler Sprechlautstärke nicht mehr hören. Knien Wenn die versicherte Person nicht mehr in der Lage ist, sich aus eigener Kraft hinzuknien, um mit den Fingern den Boden zu be- rühren, und sich danach wiederaufzurichten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die versicherte Person sich nicht mehr auf ein oder auf zwei Knie hinknien kann. Sehen Wenn das Sehvermögen der versicherten Person so stark eingeschränkt ist, dass auf jedem Auge nur noch ein Restsehvermögen von höchstens 5 Prozent oder eine Einschränkung des Gesichtsfelds auf höchstens 15 Grad Abstand vom Zentrum besteht. 03100/01/2026 (PDF) Sitzen Wenn die versicherte Person nicht mehr in der Lage ist, 20 Minuten ununterbrochen zu sitzen, auch nicht mit Änderung der Sitz- position oder mit Abstützen auf Armlehnen. 54 [Seite 55] 2.3. Allgemeine Bedingungen für die Grundfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2026 Sprechen Wenn die Sprechfähigkeit oder die sprachliche Ausdrucksfähigkeit der versicherten Person nach abgeschlossenem Spracherwerb so weit eingeschränkt ist, dass die versicherte Person nicht mehr in der Lage ist mittels Sprache mit der Umwelt zu kommunizie- ren, weil sie keine verständlichen Worte mehr formen kann. Stehen Wenn die versicherte Person selbst mit Veränderung der Körperhaltung nicht mehr in der Lage ist, 10 Minuten lang auf festem und ebenem Boden zu stehen, ohne sich abzustützen. Treppensteigen Wenn die versicherte Person nicht mehr selbstständig in der Lage ist, eine Treppe mit zwölf gleich hohen Stufen mit üblicher Stufenhöhe von 18 bis 20 Zentimeter und festem Bodenbelag hinauf- und hinabzusteigen, ohne eine Pause von mindestens einer Minute machen zu müssen. Eine leistungsauslösende Beeinträchtigung der zusätzlichen Grundfähigkeiten im Tarif L GF liegt vor: Arbeiten unter dem Zug Wenn die versicherte Person nicht mehr in der Lage ist, auf dem Rücken liegend beide Arme senkrecht in die Luft zu strecken und dort 10 Sekunden zu halten. Einsteigen in die Lok/Aussteigen aus der Lok Wenn die versicherte Person aufgrund orthopädischer Erkrankungen nicht mehr in der Lage ist, selbstständig vom Bahnsteig in die Lok ein- oder auszusteigen. Funk hören Wenn bei der versicherten Person auf beiden Seiten eine Beeinträchtigung der Hörfähigkeit vorliegt, sodass Funksprüche mit einer Laut­stärke von höchstens 60 Dezibel nicht mehr wahrgenommen werden können. Dies wird mit Hilfe eines Tonaudiogramms (Kno- chenleitung) festgestellt. Tragen von Tabletts im Service Wenn die versicherte Person nicht mehr in der Lage ist, mit dem linken oder rechten Arm ein 2 Kilogramm schweres Tablett von einem Tisch zu heben und es 5 Meter auf festem und ebenem Boden zu tragen. Über Kopf arbeiten Wenn die versicherte Person nicht mehr in der Lage ist, beide Hände gleichzeitig über den Kopf zu bewegen und dort 10 Sekunden zu halten. Eine leistungsauslösende Beeinträchtigung der zusätzlichen Grundfähigkeiten im Baustein Grundfähigkeiten Plus liegt vor: Auto fahren Wenn bei der versicherten Person eine der folgenden Einschränkungen vorliegt: • Die versicherte Person besitzt nicht mehr die Erlaubnis zum Führen eines Pkw. Die Fahrerlaubnis muss nachweislich aus gesundheitlichen Gründen bei der zuständigen Behörde abgegeben oder nach deutschen ver­wal­tungs­rechtlichen Vor­schriften entzogen worden sein. Dies muss ein verkehrsmedizinisches Gutachten bestätigen. • Die versicherte Person hat das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet und kann nachweislich aus gesundheitlichen Gründen die Erlaubnis zum Führen eines PKW nicht mehr erwerben. Dies muss ein verkehrsmedizinisches Gutachten bestätigen. Ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind alle Fälle, bei denen die vorher genannte leistungsauslösende Beein- trächtigung der Grundfähigkeit „Auto fahren“ ganz oder teilweise auf den Missbrauch von Alkohol, Drogen, Me­di­ka­ment­en oder toxischen Stoffen und deren jeweiligen Folgen beruht. Eigenverantwortliches Handeln Wenn für die versicherte Person aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung anhand eines psychiatrischen Gutachtens für min- destens sechs Monate ununterbrochen ein Betreuer bestellt worden ist. Die Notwendigkeit der Betreuung ist durch Vorlage des Betreuungsbeschlusses sowie des maßgeblichen ärztlichen Gutachtens nachzuweisen. Ausdrücklich ausgeschlossen sind Fälle, in denen die Bestellung des Betreuers aufgrund des Missbrauchs von Alkohol, Drogen, Medikamenten oder toxischen Stoffen und deren jeweiligen Folgen erfolgt. Fingerfertigkeit Wenn die versicherte Person nicht mehr in der Lage ist, ein DIN-A4-Blatt Papier unter bestimmungsgemäßer Verwendung einer Haushaltsschere durchzuschneiden. Geistige Fähigkeiten Wenn die geistige Leistungsfähigkeit (zum Beispiel Gedächtnis, Konzentration, Aufmerksamkeit, Auffassung, Handlungsplanung) der versicherten Person so schwer gestört ist, • dass sie alltagsrelevante Tätigkeiten (zum Beispiel Körperhygiene, Selbstversorgung, Einkaufen, Putzen, Zubereitung von Essen, Ankleiden und Vereinbarung von Terminen) nicht mehr ausüben kann, • dies ein Facharzt für Neurologie und/oder Psychiatrie nachweist und • die Ergebnisse der verwendeten Testverfahren im Bereich der unteren 10 Prozent der zur Normierung verwendeten vergleich- baren Altersstichprobe liegen (siehe § 8 Abs. 1e). 03100/01/2026 (PDF) Ausgeschlossen ist eine Beeinträchtigung der Grundfähigkeit „Geistige Fähigkeiten”, soweit sie aufgrund des Missbrauchs von Alkohol, Drogen, Medikamenten oder toxischen Stoffen und deren jeweiligen Folgen erfolgt. 55 [Seite 56] 2.3. Allgemeine Bedingungen für die Grundfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2026 Gleichgewichtssinn Wenn der Gleichgewichtssinn der versicherten Person dermaßen gestört ist, dass ein Besteigen von Leitern beziehungsweise von Gerüsten mit einer Arbeitshöhe von mindestens einem Meter nicht mehr ohne stark erhöhte Unfallgefahr möglich ist. Die Störung muss durch eine Verletzung oder organische Erkrankung des Gehirns oder – eine nachweisbare Schädigung des Gleichgewichts- organs oder – eine Schädigung der kleinen Nerven der Füße und Unterschenkel (Polyneuropathie) verursacht worden sein. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Beeinträchtigungen des Gleichgewichtssinnes durch den Missbrauch von Alkohol, Drogen, Medikamenten oder toxischen Stoffen und deren jeweiligen Folgen, wie beispielsweise Polyneuropathien. Orientierung Wenn die versicherte Person nicht mehr in der Lage ist, alltagsrelevante Tätigkeiten auszuüben, weil sie sich nicht mehr zeitlich, örtlich und zur eigenen Person orientieren kann und dies ein Facharzt für Neurologie und/oder Psychiatrie nachweist. Ausgeschlossen ist eine Beeinträchtigung der Orientierung, soweit sie aufgrund des Missbrauchs von Alkohol, Drogen, Medika- menten oder toxischen Stoffen und deren jeweiligen Folgen erfolgt. Schreiben Wenn die versicherte Person sowohl mit der rechten als auch mit der linken Hand nicht mehr in der Lage ist, fünf Wörter mit einer Länge von jeweils mindestens zehn Buchstaben handschriftlich zu schreiben oder abzuschreiben, sodass ein unabhängiger Dritter sie lesen kann. Infektionsbedingtes Tätigkeitsverbot (Infektionsklausel) (3) Eine leistungsauslösende Beeinträchtigung liegt auch vor, wenn und solange der versicherten Person wegen einer In­fek­tions­ gefahr, die von ihr ausgeht, die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gemäß § 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der Fassung vom 20.07.2000 unter­sagt wurde und sie dadurch zu mindestens 50 Prozent außerstande ist, ihre Tätigkeit auszuüben. Die Tä­tig­keits­ ein­schrän­kung muss sich voraussichtlich über mindestens sechs Monate ununterbrochen erstrecken beziehungsweise erstreckt haben. Zum Nachweis des Vorliegens eines Tätigkeitsverbots sind folgende Dokumente einzureichen: • soweit vorhanden eine behördliche Verfügung im Original oder in amtlich beglaubigter Abschrift oder • ein ärztliches Attest, welches die Infektion bestätigt (zum Beispiel ärztliche Befundung oder Laboruntersuchungen, die nur von zugelassenen Personen, offiziellen Teststellen und -zentren oder Laboren durchgeführt wurden). Werden Leistungen aufgrund des Tätigkeitsverbots erbracht, endet die Leistungspflicht mit Ablauf des Monats der Auf­he­bung des Tätigkeitsverbots oder Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit. Die Aufhebung oder die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit ist un- verzüglich anzuzeigen. Pflegebedürftigkeit (4) Die versicherte Person ist auch dann leistungsberechtigt, wenn sie infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraus- sichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen so hilflos ist oder bereits sechs Monate ununterbrochen so hilflos war, dass sie für mindestens vier der im folgenden Absatz genannten neun Verrichtungen – auch bei Verwendung technischer und medizinischer zumutbarer Hilfsmittel – in erheblichem Umfang täglich die Hilfe einer anderen Person benötigt oder einer der in Absatz 6 genann- ten Fälle vorliegt. Die Pflegebedürftigkeit ist ärztlich nachzuweisen. (5) Bei der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit ist die erforderliche Hilfe bei folgenden Verrichtungen maßgebend: An- und Auskleiden Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person auch bei der Benutzung von Hilfsmitteln (zum Beispiel Schuhlöffel, Knöpfhilfe) nur mit Hilfe einer anderen Person den Ober- und Unterkörper an- und auskleiden kann. Das Reichen der Kleidung und die Kontrol- le des Sitzes der Kleidung gelten nicht als Hilfebedarf. Aufstehen und Positionswechsel Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person auch bei Inanspruchnahme von Hilfsmitteln (zum Beispiel Gehhilfe, spezieller Griff) nur mit Hilfe einer anderen Person von einer erhöhten Sitzfläche (zum Beispiel Bettkante, Stuhl, Toilette) aufstehen und sich auf einen Rollstuhl, Toilettenstuhl, Sessel oder Ähnliches umsetzen und sich überhaupt nicht oder nur kurzzeitig überwiegend selbstständig in einer stabilen Sitzposition halten kann. Überwiegend selbstständig bedeutet hier, dass sich die Person nur kurz- zeitig, zum Beispiel für die Dauer einer Mahlzeit, selbstständig in der Sitzposition halten kann, darüber hinaus benötigt sie aber personelle Unterstützung zur Positionskorrektur. Die Lage im Bett kann außerdem nur nach Reichen einer Hand oder eines Hilfs- mittels verändert werden. Denkvermögen Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person sich und ihrer Umgebung nicht mehr bewusst ist, das heißt die versicherte Per- son benötigt den ganzen Tag Hilfe in Form von Erinnern und/oder Auffordern • beim Treffen geeigneter Entscheidungen zur eigenen Sicherheit und zum Wohlbefinden und beim Ausführen und Steuern von Alltagshandlungen, da sie die Reihenfolge einzelner Handlungsschritte oder einzelne notwendige Schritte regelmäßig vergisst und • beim Planen und Strukturieren des Tagesablaufs und über den Tag hinaus und bei der Auswahl und Durchführung von Freizeitaktivitäten. Oder die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, • Personen aus dem näheren Umfeld (zum Beispiel Familienangehörige) zu erkennen und sich an kurz zurückliegende Ereignis- se zu erinnern und 03100/01/2026 (PDF) • sich in ihrer gewohnten häuslichen und außerhäuslichen Umgebung zurecht zu finden und dortige Risiken und Gefahren zu erkennen und • sich auch unter Nutzung äußerer Orientierungshilfen zeitlich zu orientieren und Tageszeiten mit regelmäßigen Ereignissen (zum Beispiel Mittagessen) zu erkennen und • einfache Sachverhalte, Informationen sowie Aufforderungen zu verstehen, wenn diese nicht wiederholt und erläutert werden. 56 [Seite 57] 2.3. Allgemeine Bedingungen für die Grundfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2026 Ausgeschlossen ist der Hilfebedarf beim Denkvermögen, soweit er aufgrund des Missbrauchs von Alkohol, Drogen, Medikamen- ten oder toxischen Stoffen und deren jeweiligen Folgen erfolgt. Essen und Trinken Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person auch bei Benutzung von Hilfsmitteln (zum Beispiel krankengerechtes Ess­be­steck/ Trinkgefäß) nur mit Hilfe einer anderen Person bereits mundgerecht zubereitete Speisen und bereitstehende Getränke aufnehmen kann. Fortbewegen Hilfebedarf liegt vor, wenn sich die versicherte Person auch bei Nutzung von Hilfsmitteln (zum Beispiel Gehhilfe, Rollator, Roll- stuhl) nur mit Hilfe einer anderen Person auf ebener Oberfläche von Zimmer zu Zimmer fortbewegen kann und das Treppensteigen nur mit Stützen oder Festhalten einer anderen Person möglich ist. Kommunizieren Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nicht mehr in der Lage ist, mit anderen Personen zu kommunizieren, das heißt • die versicherte Person kann von sich aus elementare Bedürfnisse nicht mehr oder nur noch durch nonverbale Reaktionen (Mimik, Gestik, Laute) mitteilen und • die versicherte Person antwortet auf Fragen lediglich mit wenigen Worten oder sie weicht meistens vom Gesprächsinhalt ab und • die versicherte Person zeigt keine Eigeninitiative zur Kontaktaufnahme zu Personen innerhalb und außerhalb des direkten Um- felds und benötigt personelle Unterstützung bei der Nutzung von Kommunikationshilfen (Telefon bedienen/halten, Brief- oder E-Mail-Kontakt). Ausgeschlossen ist der Hilfebedarf beim Kommunizieren, soweit er aufgrund des Missbrauchs von Alkohol, Drogen, Medikamen- ten oder toxischen Stoffen und deren jeweiligen Folgen erfolgt. Umgang mit Emotionen Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nicht mehr alleine mit Emotionen, Wahrnehmungen, Gefühlen sowie Risiken und Gefahren umgehen kann. Dies liegt vor, wenn die versicherte Person mindestens zweimal wöchentlich • Hilfe einer anderen Person beim Einschlafen, Weiterschlafen und bei motorisch geprägten Verhaltensauffälligkeiten (zum Bei- spiel ständiges Aufstehen, zielloses Umhergehen) benötigt oder • verbal oder physisch aggressiv gegenüber sich selbst, anderen Personen oder Gegenständen wird und Unterstützung (zum Beispiel bei der Körperhygiene, der Nahrungsaufnahme) ablehnt oder • unter Angstattacken und Wahnvorstellungen leidet. Sie fühlt sich verfolgt/bedroht/bestohlen und äußert starke Ängste und Sorgen oder • antriebslos und schwer depressiv ist. Sie bringt keine Eigeninitiative für Aktivitäten oder Kommunikation auf, wirkt traurig und/oder apathisch. Ausgeschlossen ist der Hilfebedarf beim Umgang mit Emotionen, soweit er aufgrund des Missbrauchs von Alkohol, Drogen, Medi- kamenten oder toxischen Stoffen und deren jeweiligen Folgen erfolgt. Verrichten der Notdurft Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person auch bei Benutzung von Hilfsmitteln (zum Beispiel spezieller Griffe, Toilette mit Duschfunktion) nur mit Hilfe einer anderen Person die Toilette/Toilettenstuhl aufsuchen und benutzen kann, weil sie sich nach dem Stuhlgang nicht alleine säubern oder ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichten kann. Besteht eine Inkon- tinenz, benötigt sie Hilfe einer anderen Person bei der Verwendung von Hilfsmitteln (zum Beispiel Windeln, Stomabeutel, (Dauer-) Katheter). Waschen Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person auch bei Benutzung von Hilfsmitteln (zum Beispiel Wannengriff, Wannenlift) nur mit Hilfe einer anderen Person ein akzeptables Maß an Körperhygiene einhalten und sich nur in geringem Maße beim Waschen (zum Beispiel Intimbereich, Haare), Duschen, Baden und Abtrocknen selbst beteiligen kann. Die Unfähigkeit, ins Badezimmer zu gelangen, gilt nicht als Hilfebedarf. (6) Unabhängig von der vorgenannten Beurteilung liegt Pflegebedürftigkeit auch vor, wenn die versicherte Person • wegen einer seelischen Erkrankung oder geistigen Behinderung sich oder andere gefährdet und deshalb täglicher Beaufsichti- gung bedarf oder • dauernd bettlägerig ist und nicht ohne Hilfe einer anderen Person aufstehen kann. Hilfsmittel (7) Die versicherte Person ist verpflichtet, geeignete und zumutbare Hilfsmittel zu verwenden. Ein Hilfsmittel ist beispielsweise in folgenden Fällen geeignet und zumutbar: • Der Einsatz des Hilfsmittels ist gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden und muss außerdem eine realisti- sche Aussicht auf Besserung bieten. • Das Hilfsmittel wurde durch die versicherte Person bereits in der Vergangenheit verwendet, wird derzeit oder auch zu­künftig verwendet. • Das Hilfsmittel führt zu einer Besserung der leistungsauslösenden Beeinträchtigung. • Das Hilfsmittel zählt zum Zeitpunkt des Leistungsantrags oder zukünftig zum medizinischen Standard der Therapie. Beispiele für Hilfsmittel nach dem Stand der Wissenschaft finden Sie in dem jeweils aktuell gültigen Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes hier: 03100/01/2026 (PDF) https://hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de/home 57 [Seite 58] 2.3. Allgemeine Bedingungen für die Grundfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2026 §3 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? (1) Wir beteiligen Sie an dem Überschuss und an den ➜ Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung). Die Leistung aus der Über­ schussbeteiligung kann auch 0 Euro betragen. In den nachfolgenden Absätzen erläutern wir Ihnen, • wie wir den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unternehmens ermitteln und wie wir diesen verwen- den (siehe Absatz 2), • wie Ihr Vertrag an dem Überschuss beteiligt wird (siehe Absätze 3 und 4) • wie Bewertungsreserven entstehen und wie wir diese Ihrem Vertrag zuordnen (siehe Absätze 5 und 6) • warum wir die Höhe der Überschussbeteiligung Ihres Vertrags nicht garantieren können (siehe Absätze 7 und 8) und • wie wir Sie über die Überschussbeteiligung informieren (siehe Absätze 9 und 10). Wie ermitteln wir den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unternehmens und wie verwenden wir diesen? (2) Den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unternehmens (Rohüberschuss) ermitteln wir nach handels- und aufsichtsrechtlichen Vorschriften. Mit der Feststellung des Jahresabschlusses legen wir fest, welcher Teil des Rohüberschusses für die Überschussbeteiligung aller überschussberechtigten Verträge zur Verfügung steht. Dabei beachten wir die aufsichts- rechtlichen Vorgaben, derzeit insbesondere die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Min­destzuführungsverordnung). Den danach zur Verfügung stehenden Teil des Rohüberschusses führen wir der ➜ Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu, so- weit wir ihn nicht als Direktgutschrift unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungsverträgen gutgeschrieben haben. Sinn der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist es, Schwankungen des Überschusses über die Jahre auszugleichen. Die Rückstel- lung für Beitragsrückerstattung dürfen wir grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der ➜ Versicherungsnehmer verwen- den. Nur in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen können wir hiervon mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde abweichen. Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Beteiligung Ihres Vertrags am Überschuss ergeben sich aus der Zuführung zur Rückstel- lung für Beitragsrückerstattung nicht. Wir haben gleichartige Versicherungen (zum Beispiel Rentenversicherungen, Risikolebensversicherungen oder Berufs­un­fähig­keits­ ver­si­che­rungen) zu Bestandsgruppen zusammengefasst. Bestandsgruppen bilden wir, um die Unterschiede bei den versicherten Risiken zu berücksichtigen. Wie wird Ihr Vertrag an dem Überschuss beteiligt? (3) Bei der Verteilung des Überschusses auf die einzelnen Verträge wenden wir ein verursachungsorientiertes Verfahren an. Hierzu bilden wir innerhalb der Bestandsgruppen Gewinnverbände. a) Ihr Vertrag ist der in Ihrem ➜ Versicherungsschein genannten Bestandsgruppe zugeordnet. Wir verteilen den Überschuss in dem Maß, wie die Bestandsgruppen und Gewinnverbände zu seiner Entstehung beigetragen haben. Hat eine Bestands­ gruppe oder ein Gewinnverband nicht zur Entstehung des Überschusses beigetragen, besteht insoweit kein Anspruch auf Überschuss­beteiligung. b) Solange Sie keine Leistungen aus dieser Versicherung beziehen, erhalten Sie für eine beitragspflichtige Versicherung mit jedem fälligen Beitrag einen laufenden Überschussanteil. Dieser wird jeweils in Prozent des ➜ Bruttobeitrags – ohne Berück- sichtigung von Erschwerungszuschlägen – bemessen und mit den laufenden Beiträgen entsprechend ihrer Zahlungsweise (monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich) verrechnet (Vorwegabzug). Sie können bei Vertragsabschluss bei beitragspflichtigen Versicherungen anstelle des Vorwegabzugs einen Leistungsbonus in Prozent der versicherten Leistung vereinbaren. Versicherungen gegen ➜ Einmalbeitrag und tariflich oder vorzeitig beitragsfrei gestellte Versicherungen erhalten ebenfalls einen Leistungsbonus. Durch den Leistungsbonus erhöht sich im Leistungsfall Ihre vertraglich garantierte laufende Leistung entsprechend. Sollte aufgrund der Überschussentwicklung eine Herabsetzung des Prozentsatzes für den Leistungsbonus erforderlich sein, haben Sie das Recht, die bisherige Höhe des Versicherungsschutzes (vertraglich garantierte Leistung zuzüglich Leistungsbo- nus) durch eine entsprechende Aufstockung der vertraglich garantierten Leistung und Anpassung des Beitrags ohne erneute Risikoprüfung aufrecht zu erhalten. Befindet sich Ihr Vertrag im Leistungsbezug, erhalten Sie jährlich Zinsüberschussanteile in Prozent der überschussberechtigten ➜ Deckungsrückstellung zum ➜ Zuteilungsstichtag. Die erste Zuteilung erfolgt anteilig zum auf den Leistungsbeginn folgen- den ➜ Jahrestag der Versicherung. Der Zinsüberschussanteil wird als Einmalbeitrag für eine zusätzliche sofortbeginnende bei­trags­freie Leistung (Bonusleistung) verwendet. (4) Der Vorstand legt jedes Jahr auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars fest, wie der Überschuss auf die Gewinnverbände verteilt wird und setzt die entsprechenden ➜ Überschussanteilsätze fest (Überschussdeklaration). Dabei achtet er darauf, dass die Vertei- lung verursachungsorientiert erfolgt. Ihr Vertrag erhält auf der Grundlage der Überschussdeklaration Anteile an dem auf Ihren Gewinnverband entfallenden Teil des Überschusses. Die Mittel hierfür werden bei der Direktgutschrift zulasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres finanziert, ansons­ ten der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen. Wie entstehen Bewertungsreserven und wie ordnen wir diese Ihrem Vertrag zu? (5) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über ihrem jeweiligen handelsrechtlichen Buchwert liegt. Da vor Eintritt des Leistungsfalls keine Beträge zur Verfügung stehen, um Kapital zu bilden, entstehen auch keine Bewertungs- reserven. Soweit während des Leistungsbezugs Bewertungsreserven entstehen, beteiligen wir Sie nach Eintritt des Leistungsfalls 03100/01/2026 (PDF) gemäß Absatz 6 an den Bewertungsreserven, die nach den maßgebenden rechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Ver­träge zu berücksichtigen sind. Deren Höhe ermitteln wir jährlich neu und ordnen den ermittelten Wert den Verträgen anteilig rechnerisch zu. Dabei wenden wir ein verursachungsorientiertes Verfahren an. 58 [Seite 59] 2.3. Allgemeine Bedingungen für die Grundfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2026 (6) Im Leistungsbezug beteiligen wir Ihren Vertrag an den Bewertungsreserven, indem wir den Zinsüberschussanteil (siehe Abschnitt 3 b) erhöhen. Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt. Warum können wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren? (7) Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab, die nicht vorhersehbar sind. Einflussfaktoren sind insbeson- dere die Entwicklung des Grundfähigkeitsrisikos, des Kapitalmarkts und der ➜ Kosten. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert werden. Sie kann auch 0 Euro betragen. (8) Weitere Erläuterungen zur Entstehung von Überschüssen und Bewertungsreserven sowie versicherungsmathematische Hinweise finden Sie im Anhang zu den Versicherungsbedingungen. Wie informieren wir über die Überschussbeteiligung? (9) Die festgelegten Überschussanteilsätze veröffentlichen wir jährlich in unserem ➜ Geschäftsbericht. Diesen finden Sie auf unserer Internetseite unter: https://www.devk.de/unternehmen/unternehmensberichte/index.jsp (10) Über den Stand Ihrer Ansprüche unterrichten wir Sie jährlich. Dabei berücksichtigen wir die Überschussbeteiligung Ihres Vertrags. §4 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag mit uns abgeschlossen worden ist, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im ➜ Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Allerdings kann unsere Leistungspflicht entfallen, wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahlen und Sie das zu vertreten haben (siehe § 16 Absatz 3 und 4 und § 17). §5 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, auf welcher Ursache der Leistungsfall beruht, soweit diese gemäß § 2 zu nachweisbar physischen Veränderungen geführt haben. Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn die Leistungspflicht ver- ursacht ist: 1. durch eine widerrechtliche Handlung, mit der Sie als ➜ Versicherungsnehmer vorsätzlich den Leistungsfall herbeigeführt haben; 2. durch folgende von der ➜ versicherten Person vorgenommene Handlungen • absichtliche Herbeiführung von Krankheit • absichtliche Herbeiführung mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls • absichtliche Herbeiführung eines infektionsbedingten Tätigkeitsverbots, • absichtliche Selbstverletzung oder • versuchte Selbsttötung. Wir werden jedoch leisten, wenn uns nachgewiesen wird, dass die versicherte Person diese Handlungen in einem die freie Willens- bestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat. 3. durch vorsätzliche Ausführung oder den Versuch einer Straftat durch die versicherte Person; 4. unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse. Unsere Leistungen sind nicht ausgeschlossen, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen leistungsberechtigt wird, denen sie während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war; 5. durch innere Unruhen, sofern die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat; 6. unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder den vorsätz- lichen Einsatz oder die vorsätzliche Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen. Dies gilt nur, wenn die Waffen/Stoffe das Leben oder die Gesundheit von mindestens 1.000 Menschen gefährden oder schädigen. Es muss eine deutsche Behörde für Katastrophenschutz tätig geworden sein, um die Bevölkerung vor den Waffen/Stoffen zu schützen. Statt der deutschen Behörde kann auch eine vergleichbare Einrichtung eines anderen Landes tätig geworden sein. Unsere Leistungen sind nicht aus- geschlossen, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen leis- tungsberechtigt wird, denen sie während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war. 7. durch Strahlen infolge Kernenergie, die das Leben oder die Gesundheit zahlreicher Menschen derart gefährden, dass zur Abwehr der Gefährdung eine Katastrophenschutzbehörde oder vergleichbare Behörde tätig wurde. §6 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Vorvertragliche Anzeigepflicht (1) Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in ➜ Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Ent- scheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir Ihnen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor 03100/01/2026 (PDF) Vertragsannahme, in Textform stellen. (2) Soll eine andere Person versichert werden, ist auch diese – neben Ihnen – zu wahrheitsgemäßer und vollständiger Beantwortung der Fragen verpflichtet. 59 [Seite 60] 2.3. Allgemeine Bedingungen für die Grundfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2026 (3) Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahrerheblichen Umständen für Sie oder für die ➜ versicherte Person als Repräsen- tant beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie behandelt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt. Rechtsfolgen der Anzeigepflichtverletzung (4) Nachfolgend informieren wir Sie, unter welchen Voraussetzungen wir bei einer Verletzung der Anzeigepflicht • vom Vertrag zurücktreten, • den Vertrag kündigen, • den Vertrag rückwirkend anpassen oder • den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten können. Rücktritt (5) Wenn die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird, können wir vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn weder eine vorsätzliche noch grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Selbst wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir kein Rücktrittsrecht, falls wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedingungen (zum Beispiel höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände ge- schlossen hätten. (6) Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versicherungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des ➜ Versicherungsfalls zurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter folgender Voraussetzung trotzdem bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch auch im vorstehend genannten Fall, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt worden ist. (7) Wenn der Vertrag durch Rücktritt aufgehoben wird, haben Sie weder Anspruch auf einen Rückkaufswert noch auf eine Rückzahlung der Beiträge. Kündigung (8) Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil die Verletzung der Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig er- folgt ist, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. (9) Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedingungen (zum Beispiel hö- herer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten. (10) Wenn wir den Vertrag kündigen, wandelt er sich in einen beitragsfreien Vertrag nach Maßgabe des § 18 um. Rückwirkende Vertragsanpassung (11) Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedingungen (zum Beispiel höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstän- de geschlossen hätten (siehe Absatz 5 Satz 3 und Absatz 9), werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Ver­trags­be­standteil. (12) Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Sie unsere Mitteilung über die Vertragsänderung erhalten haben, fristlos kündigen, wenn • wir im Rahmen einer rückwirkenden Vertragsanpassung den Beitrag um mehr als 10 Prozent erhöhen oder • wir die Gefahrabsicherung für einen nicht angezeigten Umstand ausschließen. Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung über die rückwirkende Vertragsanpassung hinweisen. Verzicht auf die Rechte des Versicherers (13) Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, verzichten wir auf unsere Rechte gemäß § 19 VVG zur Kündigung nach Absatz 8 und Vertragsanpassung nach Absatz 11. Voraussetzung für die Ausübung unserer Rechte (14) Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsanpassung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mit- teilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. (15) Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. (16) Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung nur innerhalb eines Monats ➜ schriftlich gel- tend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend ge- machte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. 03100/01/2026 (PDF) (17) Nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsabschluss erlöschen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsan- passung. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt worden, beträgt die Frist zehn Jahre. 60 [Seite 61] 2.3. Allgemeine Bedingungen für die Grundfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2026 Anfechtung (18) Wir können den Versicherungsvertrag auch anfechten, falls unsere Entscheidung zur Annahme des Vertrags durch unrichtige oder unvollständige Angaben arglistig beeinflusst worden ist. Handelt es sich um Angaben der versicherten Person oder einer anderen Person (siehe Absätze 2 und 3), können wir Ihnen gegenüber die Anfechtung erklären, auch wenn Sie von der Ver­let­zung der vor- vertraglichen Anzeigepflicht keine Kenntnis hatten. Der Absatz 7 gilt entsprechend. Leistungserweiterung/Wiederherstellung der Versicherung (19) Die Absätze 1 bis 18 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert oder wiederhergestellt wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung vorgenommen wird. Die Fristen nach Absatz 17 beginnen mit der Änderung oder Wiederher- stellung des Vertrags bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu. Erklärungsempfänger (20) Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung, zur Vertragsanpassung sowie zur Anfechtung üben wir durch eine schriftliche Er­klä­ rung aus, die wir Ihnen gegenüber abgeben. (21) Auf den Rücktritt, die Kündigung, die Vertragsanpassung oder die Anfechtung des Versicherungsvertrags können wir uns auch dritten Berechtigten gegenüber berufen. (22) Nach Ihrem Tod gilt eine als bezugsberechtigt benannte Person (siehe § 15 Absatz 2) als bevollmächtigt, den Rücktritt, die Kündi- gung, die Vertragsanpassung oder die Anfechtung des Versicherungsvertrags entgegenzunehmen. Ist kein Bezugsberechtigter vor- handen oder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, können wir den Inhaber des ➜ Versicherungsscheins als be­voll­mäch­tigt ansehen, die Erklärung entgegenzunehmen. §7 Welche Unterstützung erhalten Sie von uns, wenn Sie einen Leistungsantrag stellen möchten? Wir unterstützen und beraten Sie gerne. Insbesondere wenn Sie Fragen haben • zur Beantragung von Leistungen, • zum Verfahren der Leistungsprüfung, • zum Umfang der Leistungen, • zum Nachweis der Leistungsvoraussetzungen (siehe § 2) • zu den einzureichenden Unterlagen (siehe § 8). Ihre Fragen beantworten wir Ihnen gerne auch telefonisch. Die Kontaktdaten unserer Mitarbeiter erhalten Sie von uns mit allen er- forderlichen Formularen direkt nach der Meldung des Leistungsfalls. Auch beim Ausfüllen der Formulare sind wir Ihnen auf Wunsch behilflich. Sprechen Sie uns darauf an! §8 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird? Im Folgenden beschreiben wir Verhaltensregeln (Mitwirkungspflichten). Sie oder die ➜ versicherte Person müssen diese beachten, wenn eine Leistung verlangt wird. Ohne Ihre Mithilfe können wir unsere Leistung nicht erbringen. Sämtliche Angaben, um die wir Sie oder die versicherte Person zur Prüfung unserer Leistungspflicht bitten, müssen wahrheitsgemäß, vollständig und unverzüglich erteilt werden. (1) Wird eine Leistung aus dem Vertrag beansprucht, müssen uns auf Kosten des Anspruchserhebenden folgende Auskünfte, die zur Feststellung unserer Leistungspflicht erforderlich sind, gegeben und Nachweise vorgelegt werden: a) eine Darstellung der Ursache für den Eintritt des ➜ Versicherungsfalls gemäß § 2; b) ausführliche aussagekräftige Berichte der Fachärzte und anderer Heilbehandler, die die versicherte Person gegenwärtig behan- deln, beziehungsweise behandelt oder untersucht haben, mit Nachweisen über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussicht- liche Dauer des Leidens der versicherten Person sowie über dessen Auswirkung auf eine der beschriebenen Grund­fähig­keiten (siehe § 2); c) bei Anordnung einer gesetzlichen Betreuung der gerichtliche Beschluss sowie das maßgebliche psychiatrische Gutachten, aus dem die Notwendigkeit einer Betreuung hervor geht; d) bei Entzug der Fahrerlaubnis das entsprechende verkehrsmedizinische Gutachten, sowie der Nachweis des Entzugs der Fahrerlaubnis; e) bei Beeinträchtigung der Grundfähigkeit „Geistige Fähigkeiten” das entsprechende fachärztliche Gutachten nebst normierter psychometrischer Tests. Die eingesetzten psychometrischen Tests müssen allgemein anerkannt sein, was nicht nur eine gängi- ge Anwendung im klinischen Bereich, sondern auch die Testgütekriterien (insbesondere Objektivität, Reliabilität und Validität) einschließt. f) eine Aufstellung • der Ärzte, Krankenhäuser, Krankenanstalten, Pflegeeinrichtungen oder Pflegepersonen, bei denen die versicherte Person in Behandlung war, ist oder – sofern bekannt – sein wird, • der Versicherungsgesellschaften, Sozialversicherungsträger oder sonstiger Versorgungsträger, bei denen die versicherte Person ebenfalls Leistungen wegen Beeinträchtigung einer Grundfähigkeit geltend machen könnte. Darüber hinaus können wir verlangen, dass uns die Auskunft nach § 21 vorgelegt wird. 03100/01/2026 (PDF) 61 [Seite 62] 2.3. Allgemeine Bedingungen für die Grundfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2026 (2) Wir können außerdem auf unsere Kosten weitere ärztliche Untersuchungen über den aktuellen und früheren Gesundheitszustand durch von uns beauftragte unabhängige Ärzte, Vor-Ort-Prüfungen sowie notwendige Nachweise verlangen, insbesondere zusätz- liche Auskünfte und Aufklärungen. (3) Hält sich die versicherte Person im Ausland auf, sind uns zum Nachweis der Beeinträchtigung einer Grundfähigkeit die in Absatz 1 genannten Unterlagen auf Kosten des Anspruchserhebenden in deutscher Sprache einzureichen. Wenn wir Untersuchungen der im Ausland lebenden versicherten Person durch von uns zu beauftragende Ärzte in Deutsch- land verlangen (siehe Absatz 2), tragen wir die Untersuchungskosten sowie die vorher mit uns abgestimmten Reise- und Unter­brin­gungs­kosten. (4) Die versicherte Person hat Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten, Pflegeheime und Pflegepersonen, bei denen sie in Behandlung oder in Pflege war oder sein wird, andere Personenversicherer und gesetzliche Krankenkassen sowie Berufs­ ge­nossen­schaften und Behörden zu ermächtigen, uns auf Verlangen Auskunft zur Beurteilung des Versicherungsfalls und zur Überprüfung der Angaben vor Vertragsannahme zu erteilen. Die versicherte Person kann jederzeit verlangen, dass die Auskunfts- erhebung nur bei Einzeleinwilligung erfolgt. Überdies hat die versicherte Person auch die Möglichkeit, die für die Prüfung unserer Leis­­tungs­­pflicht erforderlichen Daten selbst einzuholen und uns zu übergeben. Dabei werden wir der versicherten Person den zeitlichen Umfang, den Inhalt und den Zweck der zur Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlichen Datenerhebung mitteilen. Hat die versicherte Person die Ermächtigung bei Abgabe der Vertragserklärung erteilt, werden wir sie vor Einholung einer solchen Aus- kunft unterrichten; die versicherte Person kann der Einholung einer solchen Auskunft widersprechen. Ein Wider­spruch kann dazu führen, dass Ihre Mitwirkungspflicht gemäß Absatz 1 bis 3, § 9, § 11 und § 12 verletzt wird oder uns nicht alle für unsere Leistungs­ ent­schei­dung erforderlichen Unterlagen vorliegen, und somit eine mögliche Leistung nicht fällig wird. (5) Unsere Leistungen werden fällig, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung und zum Umfang unserer Leistungspflicht notwendig sind. Wenn Sie eine der genannten Pflichten nicht erfüllen, kann dies zur Folge haben, dass wir nicht feststellen können, ob oder in welchem Umfang wir leistungspflichtig sind. Eine schuldhafte Pflichtverletzung kann somit dazu führen, dass unsere Leistung nicht fällig wird. (6) Bei Überweisung von Leistungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums trägt die empfangsberechtigte Person die damit verbundenen Kosten und die damit verbundene Gefahr. §9 Wirkt sich die Nichtbeachtung ärztlicher Anordnungen nachteilig auf Ihren Leistungsanspruch aus? (1) Wenn ärztliche Anordnungen und Empfehlungen, die über den Rahmen des nach medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen notwendigen Behandlungsstandards hinausgehen oder die zur Durchführung der besonderen und ausdrücklichen Zustimmung des Patienten bedürfen (zum Beispiel Operationen, Strahlen- und Chemotherapie beziehungsweise sonstige spezielle Behand- lungen), von der ➜ versicherten Person nicht befolgt werden, hat dies keinen Einfluss auf die Feststellung und die Anerkennung unserer Leistungspflicht. (2) Im Rahmen der gesetzlichen Schadenminderungspflicht ist die versicherte Person verpflichtet, die ärztlichen Behandlungen, Maß- nahmen und Verordnungen, die für den Heilungsprozess und die Minderung ihrer Beschwerden erforderlich und auch zumutbar sind, zu dulden und zu befolgen. Zumutbar sind Maßnahmen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind und die außerdem eine realisti- sche Aussicht auf Besserung bieten. Hierzu zählen zum Beispiel die Befolgung ärztlich verordneter Medikation, die Benutzung von verordneten Sehhilfen, orthopädischen Hilfen oder sonstiger medizinisch-technischer Hilfen, deren Einsatz allgemein anerkannt und auch üblich ist. Werden solche angemessenen Maßnahmen der medizinischen Grundversorgung oder die entsprechenden Standardbehandlun- gen von der versicherten Person vorsätzlich nicht befolgt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Im Fall grober Fahrlässigkeit sind wir berechtigt, die Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. § 10 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab? (1) Nach Abschluss der Prüfung der uns eingereichten sowie der von uns hinzugezogenen Unterlagen erklären wir in ➜ Textform, ob, in welchem Umfang und von welchem Zeitpunkt an wir unsere Leistungspflicht anerkennen. Eine Leistungsablehnung be­gründen wir Ihnen transparent und nachvollziehbar. Unsere Erklärung erfolgt innerhalb von zehn Arbeitstagen, nachdem alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. (2) Wir verzichten auf eine Befristung unserer Leistungspflicht. (3) Während der Leistungsprüfung informieren wir Sie regelmäßig, mindestens monatlich, über den Sachstand und über fehlende Unterlagen. Letztere werden wir unverzüglich anfordern. § 11 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, nachdem wir unsere Leistungspflicht anerkannt haben? Nach Anerkennung unserer Leistungspflicht sind wir unverzüglich über folgende Sachverhalte zu informieren: • Wiedererlangung der Fahrerlaubnis, • Aufhebung eines infektionsbedingten Tätigkeitsverbots, • Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit nach infektionsbedingtem Tätigkeitsverbot, • Wegfall der Betreuung sowie • Todesfall der ➜ versicherten Person. 03100/01/2026 (PDF) 62 [Seite 63] 2.3. Allgemeine Bedingungen für die Grundfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2026 § 12 Was gilt für die Nachprüfung der Beeinträchtigung einer Grundfähigkeit? Nachprüfung (1) Wenn wir unsere Leistungspflicht unbefristet anerkannt haben oder sie gerichtlich festgestellt worden ist, sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Beeinträchtigung einer Grundfähigkeit (siehe § 2) nachzuprüfen. (2) Unter Verwendung der Bestimmungen des § 8 Absätze 2 bis 4 können wir zur Nachprüfung jederzeit auf unsere Kos­ten sachdien- liche Auskünfte anfordern und einmal jährlich verlangen, dass sich die ➜ versicherte Person durch von uns be­auf­tragte Ärzte um- fassend im zumutbaren Rahmen untersuchen lässt. Hierbei anfallende Kosten sind von uns zu tragen. Leistungsfreiheit (3) Wir sind leistungsfrei, wenn wir feststellen, dass die in § 1 und § 2 genannten Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind und wir Ihnen diese Veränderung in ➜ Textform darlegen. Unsere Leistungen können wir mit Ablauf des dritten Monats nach Zu- gang unserer Erklärung bei Ihnen einstellen. Ab diesem Zeitpunkt müssen Sie auch die Beiträge wieder zahlen. § 13 Was gilt bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten? Solange eine Mitwirkungspflicht nach § 8, § 9, § 11 und § 12 von Ihnen, der ➜ versicherten Person oder dem Anspruchserhebenden vorsätzlich nicht erfüllt wird, leisten wir nicht. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwirkungspflicht sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Ver­schuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir durch eine gesonderte Mitteilung in ➜ Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie uns nach, dass die Mitwirkungspflicht nicht grob fahrlässig verletzt worden ist, bleibt unsere Leistungspflicht bestehen. Die Ansprüche bleiben auch bestehen, soweit Sie uns nachweisen, dass die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Um- fang unserer Leistungspflicht ist. Das gilt nicht, wenn die Mitwirkungspflicht arglistig verletzt wird. Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir ab Beginn des laufenden Monats nach Maßgabe dieser Bedingungen zur Leistung verpflichtet. § 14 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? (1) Wir können Ihnen den ➜ Versicherungsschein in ➜ Textform übermitteln. Stellen wir diesen als Dokument in Papierform aus, liegt eine Urkunde vor. Sie können die Ausstellung der Urkunde verlangen. (2) Den Inhaber der Urkunde können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Vertrag zu verfügen, insbesondere Leis­ tungen in Empfang zu nehmen. Wir können aber verlangen, dass uns der Inhaber der Urkunde seine Berechtigung nachweist. § 15 Wer erhält die Leistung? (1) Als unser ➜ Versicherungsnehmer können Sie bestimmen, wer die Leistung erhält. Gegebenenfalls bedarf es hierzu zusätzlich einer Zustimmung Dritter. Wenn Sie keine Bestimmung treffen, leisten wir an Sie. Bezugsberechtigung (2) Sie können uns widerruflich oder unwiderruflich eine andere Person benennen, die die Leistung erhalten soll (Bezugsberechtigter). Wenn Sie ein ➜ Bezugsrecht widerruflich bestimmen, erwirbt der Bezugsberechtigte das Recht auf die Leistung erst mit dem Ein- tritt des ➜ Versicherungsfalls. Deshalb können Sie Ihre Bestimmung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls jederzeit widerrufen. Endet ein Versicherungsfall während der ➜ Versicherungsdauer, können Sie ein widerrufliches Bezugsrecht wieder widerrufen. Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich das Recht auf die Leistung erhält. Sobald uns Ihre Erklärung zugegangen ist, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberech- tigten geändert werden. Abtretung und Verpfändung (3) Ansprüche auf Rentenleistungen aus diesem Vertrag können Sie nicht abtreten oder verpfänden. Soweit darüber hinaus eine Ab- tretung oder Verpfändung rechtlich möglich ist, gelten die Ausführungen in Absatz 4. Anzeige (4) Das Einräumen und der Widerruf eines Bezugsrechts (siehe Absatz 2) sowie die Abtretung und die Verpfändung (siehe Absatz 3) sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten in ➜ Textform angezeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie als unser Versicherungsnehmer. Es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits zuvor Verfügungen (zum Beispiel unwiderrufliche Bezugsberechtigung, Abtretung, Verpfändung) getroffen haben. § 16 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? 03100/01/2026 (PDF) (1) Die Beiträge zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (➜ Einmalbeitrag) oder durch monat- liche Beitragszahlungen (Monatsbeiträge) entrichten. Fälligkeitstag ist für den ersten Beitrag der Versicherungsbeginn und für etwaige Folgebeiträge jeweils der Erste eines Monats. (2) Nach Vereinbarung können Sie die Monatsbeiträge auch vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im Voraus zahlen. 63 [Seite 64] 2.3. Allgemeine Bedingungen für die Grundfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2026 (3) Den ersten Beitrag oder den Einmalbeitrag müssen Sie unverzüglich (das heißt ohne schuldhaftes Zögern) nach Abschluss des Vertrags zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im ➜ Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) werden jeweils zu Beginn der vereinbarten ➜ Versicherungsperiode gemäß Absatz 2 fällig. Die Versicherungsperiode umfasst ausgehend vom Ende der ➜ Versicherungsdauer bei Einmalbeitrags- und Jahreszahlung ein Jahr, ansonsten entsprechend der Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr beziehungsweise ein halbes Jahr. Fällt der Versicherungs- beginn nicht mit dem Beginn der Versicherungsperiode zusammen, wird zum Versicherungsbeginn gegebenenfalls ein anteiliger Beitrag bis zum Beginn der folgenden Versicherungsperiode fällig. Ihr Widerrufsrecht gemäß §§ 8 und 152 VVG bleibt hiervon unberührt. (4) Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fälligkeitstag (siehe Absatz 1) alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Wenn die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart wurde, gilt die Zahlung in folgendem Fall als rechtzeitig: • Der Beitrag konnte am Fälligkeitstag eingezogen werden und • Sie haben einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen. Konnten wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unver- züglich nach unserer Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. (5) Sie müssen die Beiträge auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten zahlen. (6) Bei nachgewiesener finanzieller Notlage aufgrund von • Arbeitslosigkeit, • Kurzarbeit oder • Elternzeit, die nach Vertragsabschluss eingetreten ist, haben Sie folgende Möglichkeiten: Sie können mit uns eine maximal sechsmonatige Beitragsfreistellung des Vertrags vereinbaren. Die Regelungen gemäß § 18 zur Beitragsfreistellung gelten entsprechend. Nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums leben die Beitragszahlungspflicht und der Versicherungsschutz ohne erneute Gesund- heitsprüfung wieder auf. Aufgrund der nicht gezahlten Beiträge ist nach dem Wiederaufleben eine niedrigere Versicherungsleis­ tung versichert. Sie können mit uns in ➜ Textform eine vollständige Stundung der Beiträge unter Beibehaltung des vollen Versicherungsschutzes für maximal zwölf Monate vereinbaren. Für die Vereinbarung einer Beitragsstundung müssen alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sein: • Der Vertrag besteht mindestens seit einem Jahr. • Seit der letzten Stundung ist mindestens ein Jahr vergangen. • Es besteht kein Beitragsrückstand. • Das letzte Jahr der Versicherungsdauer ist noch nicht angebrochen. • Während der gesamten Versicherungsdauer ist eine mehrfache Stundung der Beiträge nur bis zu insgesamt maximal 24 Mo- naten möglich. Für die Stundung der Beiträge erheben wir Zinsen. Die gestundeten Beiträge und Stundungszinsen sind nach Ablauf des Stundungszeitraums • in einem Betrag oder • auf Wunsch in bis zu zwölf Monatsraten nachzuzahlen. Im Fall einer ratierlichen Nachzahlung erheben wir Zinsen. Der Zinssatz für die Stundung der Beiträge und die ratierliche Nachzahlung beträgt für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Ist Ihnen die Nachzahlung nicht möglich, informieren wir Sie auf Wunsch über gegebenenfalls weitere Möglichkeiten des Bei­trags­­aus­gleichs. Während der Beitragsstundung oder der Beitragsfreistellung erfolgen keine planmäßigen Erhöhungen von Beitrag und Leistung. (7) Bei Fälligkeit einer Leistung werden wir etwaige Beitragsrückstände verrechnen. Bei Tod der ➜ versicherten Person oder Eintritt des Leistungsfalls (siehe § 1) erstatten wir einen etwaig im Voraus zu viel gezahlten Beitragsteil zurück. (8) Auf Beiträge zu Grundfähigkeitsversicherungen wird nach deutschem Steuerrecht grundsätzlich keine Versicherungsteuer erhoben. Für den Fall, dass Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort (in der Regel der Hauptwohnsitz) in ein Land außerhalb der Bundesrepu- blik Deutschland verlegen, in dem nach geltendem Recht auf die Beiträge der bestehenden Grundfähigkeitsversicherung Versiche- rungsteuer anfällt, müssen wir diese an die jeweiligen Länder abführen. Der so entstandene Steueraufwand ist durch Sie zusätz- lich zu tragen und wird von uns bei Ihnen eingefordert. Die Befreiung von der Steuerpflicht in der Bundesrepublik Deutschland gilt immer für Versicherungen, durch die im Fall des Todes, des Erlebens oder des Alters Ansprüche auf Kapital-, Renten- oder sonstige Leistungen begründet werden. Bei der Versicherung der Grundfähigkeit ist der Beitrag ebenfalls von der Versicherungsteuer befreit, sofern die Ansprüche der Versorgung der natürli- chen Person dienen, bei der sich das versicherte Risiko realisiert (versicherte Person), oder bei deren nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Pflegezeitgesetzes beziehungsweise des § 15 der Abgabenordnung. Andernfalls ist die Versicherungsteuerfreiheit für die Beiträge zur Grundfähigkeitsversicherung gesondert zu prüfen. Im Fall einer Versicherungsteuerpflicht trägt der Versicherungsneh- mer die Versicherungsteuer. 03100/01/2026 (PDF) 64 [Seite 65] 2.3. Allgemeine Bedingungen für die Grundfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2026 Umstände, die nach Vertragsabschluss eintreten und dazu führen, dass die Ansprüche nicht mehr der Versorgung der versicherten Person oder deren nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Pflegezeitgesetzes beziehungsweise des § 15 der Abgabenordung dienen, sind uns unverzüglich anzuzeigen. Ist für einen versicherungsteuerpflichtigen Zeitraum Versicherungsteuer nach­zu­ent­richten, sind wir zum Zweck der Steuerentrichtung berechtigt, die Steuer beim Versicherungsnehmer nachträglich einzufordern oder im Leis- tungsfall die Versicherungsleistung entsprechend zu kürzen. § 17 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? Erster Beitrag oder Einmalbeitrag (1) Wenn Sie den ersten Beitrag oder den ➜ Einmalbeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir – solange die Zahlung nicht bewirkt ist – vom Versicherungsvertrag zurücktreten. In diesem Fall können wir von Ihnen die Kosten für ärztliche Untersuchungen im Rah- men einer Gesundheitsprüfung verlangen. Wir sind nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. (2) Ist der erste Beitrag oder der Einmalbeitrag bei Eintritt des ➜ Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung ver- pflichtet. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in ➜ Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im ➜ Versi- cherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht bleibt jedoch bestehen, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie das Ausbleiben der Zahlung nicht zu vertreten haben. Folgebeitrag (3) Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist setzen. Die Zah- lungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen. (4) Für einen Versicherungsfall, der nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist eintritt, entfällt oder vermindert sich der Versicherungs- schutz, wenn Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalls noch mit der Zahlung in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. (5) Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn Sie sich noch immer mit den Beiträgen, Zinsen oder Kosten in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Frist­set­zung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Wir können die Kündigung bereits mit der Fristsetzung erklären. Sie wird dann automa- tisch mit Ablauf der Frist wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt noch immer mit der Zahlung in Verzug sind. Auf diese Rechts­ folge müssen wir Sie ebenfalls hinweisen. (6) Sie können den angeforderten Betrag auch dann noch nachzahlen, wenn unsere Kündigung wirksam geworden ist. Nachzahlen können Sie nur • innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, • wenn die Kündigung bereits mit der Fristsetzung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf. Zahlen Sie innerhalb dieses Zeitraums, wird die Kündigung unwirksam und der Vertrag besteht fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eintreten, besteht kein oder nur ein verminderter Versicherungsschutz. § 18 Wann können Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen oder kündigen? Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung (1) Sie können jederzeit in ➜ Textform verlangen, zum Schluss eines Monats ganz oder teilweise von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall ändert sich die Höhe der vereinbarten Leistung, welche wir ganz oder teilweise auf eine beitrags- freie Leistung herabsetzen. Diese wird nach folgenden Gesichtspunkten berechnet: • nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den ➜ Rechnungsgrundlagen für die Beitragskalkulation • für den Schluss des laufenden Monats. Die Regelungen gemäß § 1 und § 2 ändern sich nicht. Insbesondere bei Vereinbarung einer garantierten Leistungssteigerung gilt § 1 Absatz 1a für die beitragsfreie Versicherung entsprechend. Wenn Sie zusätzlich zur Hauptversicherung eine Zusatzversicherung abgeschlossen haben, bleibt bei Beitragsfreistellung das ➜ Verhältnis der Leistungen, das heißt das Verhältnis zwischen der Leistung aus der Hauptversicherung und der Leistung aus der Zusatzversicherung, so, wie es vor dem Zeitpunkt der Beitragsfreistellung vereinbart war. Soweit es zur Beibehaltung des oben beschriebenen Verhältnisses nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik erforderlich ist, nehmen wir Umschichtungen zwischen den Deckungskapitalien der ➜ Vertragsteile vor. In diesem Fall werden entweder Teile des Deckungskapitals der Haupt- versicherung in das Deckungskapital der Zusatzversicherung umgeschichtet oder umgekehrt. Eine Übersicht der beitragsfreien Leistungen gibt die Ihnen ausgehändigte Garantiewerttabelle. Stornoabzug (2) Der aus Ihrem Vertrag für die Bildung der beitragsfreien Leistungen zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um rück­ständige Beiträge. Außerdem nehmen wir bei Beitragsfreistellung (auch nach teilweiser Beitragsfreistellung) nach Maßgabe der folgen- den Regelungen einen Stornoabzug vor. Der Stornoabzug wird bemessen in Pro­zent der garantierten Leistungen für ein Jahr der ➜ Ver­si­che­rungs­dauer zuzüglich eines konstanten Euro-Betrags und ist insgesamt durch den für die Beitragsfreistellung zur Ver- fügung stehenden Betrag begrenzt. Die exakte Berechnungsweise können Sie den Tarifbestimmungen entnehmen. Die Höhe des für Ihren Vertrag gültigen Stornoabzugs können Sie der Ihnen ausgehändigten Garantiewerttabelle entnehmen. Bei teilweiser Bei- tragsfreistellung erheben wir einen anteiligen Stornoabzug. Wenn Sie beispielsweise den Beitrag auf die Hälfte reduzieren, zahlen 03100/01/2026 (PDF) Sie den halben Stornoabzug im Vergleich zum Stornoabzug bei vollständiger Beitragsfreistellung. 65 [Seite 66] 2.3. Allgemeine Bedingungen für die Grundfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2026 Der Stornoabzug ist zulässig, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Angemessenheit ist im Zweifel von uns nach- zuweisen. Wir halten den Stornoabzug für angemessen, weil mit ihm die Veränderung der Risikolage des verbleibenden ➜ Ver- sichertenbestands ausgeglichen wird. Darüber hinaus wird mit ihm ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenom- men und der mit der Beitragsfreistellung einhergehende erhöhte Verwaltungsaufwand gedeckt. Weitere Erläuterungen sowie versicherungsmathematische Hinweise finden Sie im Anhang zu den Versicherungsbedingungen. Wenn Sie uns nachweisen, dass der aufgrund der von Ihnen verlangten Beitragsfreistellung von uns vorgenommene Stornoabzug niedriger liegen muss, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Stornoabzug überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er. Einen etwaig im Voraus zu viel gezahlten Teil des Beitrags erstatten wir zurück. (3) In der Anfangszeit Ihres Vertrags sind wegen der Verrechnung von Kosten, insbesondere der Abschluss- und Vertriebskosten (siehe § 19), keine oder nur geringe Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Leistung vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen daher nicht unbedingt Mittel in Höhe der gezahlten Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Leistung zur Verfügung. Nähere Informationen zur beitragsfreien Leistung und ihrer garantierten Höhe können Sie der Ihnen ausgehändigten Garantiewerttabelle entnehmen. (4) Haben Sie die vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht verlangt und erreicht die nach Absatz 1 und 2 zu berechnen- de beitragsfreie Leistung den in den Tarifbestimmungen genannten Mindestbetrag nicht und haben Sie eine oder mehrere Zusatz- versicherungen zu Ihrem Vertrag abgeschlossen, versucht man über deren Ausschluss die Mindestbeträge in der Hauptversiche- rung zu erreichen. Sollte auch dies nicht ausreichen, um den in den Tarifbestimmungen genannten Mindestbeitrag zu erreichen, endet Ihr Vertrag, ohne dass ein Rück­kaufs­wert ausgezahlt wird. Eine teilweise Befreiung von der Beitragszahlungspflicht können Sie nur verlangen, wenn die nach Maß­gabe von Absatz 1 berechnete beitragsfreie und die verbleibende beitragspflichtige Leistung die in den Tarifbestimmungen genannten jeweiligen Mindestbeträge erreichen. (5) Ist die ➜ versicherte Person zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung leistungsberechtigt, bleiben Ansprüche aufgrund eines bereits vor Beitragsfreistellung eingetretenen Leistungsfalls unberührt. Kündigung (6) Wenn Sie laufende Beiträge, also keinen ➜ Einmalbeitrag zahlen, können Sie Ihre Versicherung jederzeit zum Schluss eines Mo- nats in Textform kündigen. (7) Mit Ihrer Kündigung (siehe Absatz 6) erlischt Ihre Versicherung, ohne dass ein Rückkaufswert zur Auszahlung kommt. (8) Ist zum Zeitpunkt der Kündigung eine beitragsfreie Leistung vorhanden, bleibt diese bestehen und wir führen Ihren Vertrag bis zum Ende der Versicherungsdauer fort. Keine Beitragsrückzahlung (9) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie in keinem der vorgenannten Fälle verlangen. Sofern Sie jedoch über den Wirksamkeits- zeitpunkt der Kündigung beziehungsweise der Beitragsfreistellung hinaus Beiträge gezahlt haben, werden wir diese erstatten. Kündigung nach Eintritt des Leistungsfalls (10) Anerkannte oder festgestellte Ansprüche aus Ihrem Vertrag werden durch Ihre Kündigung nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn der Leistungsfall bereits vor Kündigung oder Beitragsfreistellung eintrat, aber erst danach anerkannt oder festgestellt wird. Ein Rückkaufswert kommt nicht zur Auszahlung. § 19 Wie werden die Kosten Ihres Vertrags mit Ihrem Beitrag verrechnet? (1) Mit Ihrem Vertrag sind ➜ Kosten verbunden. Diese sind in Ihren Beitrag einkalkuliert. Es handelt sich um Abschluss- und Ver­triebs­ kos­ten sowie übrige Kosten. Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbesondere Abschlussprovisionen für den Versicherungsvermittler. Außerdem umfassen die Abschluss- und Vertriebskosten die Kosten für die Antragsprüfung und Ausfertigung der Vertragsunterlagen, Sach- aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung stehen, sowie Werbeaufwendungen. Zu den übrigen Kosten gehören insbesondere die Verwaltungskosten. Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten sowie der übrigen Kosten und der darin enthaltenen Verwaltungskos­ ten können Sie dem Informationsblatt zu Versicherungsprodukten entnehmen. (2) Wir wenden auf Ihren Vertrag das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung an. Dies bedeutet, dass wir die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschluss- und Vertriebskosten heranziehen. Dies gilt jedoch nicht für den Teil der ersten Beiträge, der für Leistungen im ➜ Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen ➜ Ver­si­che­rungs­ periode und für die Bildung einer ➜ Deckungsrückstellung aufgrund von gesetzlichen Regelungen bestimmt ist. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 25 Promille der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrags zu zahlenden Beiträge beschränkt. (3) Die restlichen Abschluss- und Vertriebskosten werden über die gesamte Beitragszahlungsdauer verteilt, die übrigen Kosten über die gesamte Vertragslaufzeit. (4) Die beschriebene Kostenverrechnung hat zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihres Vertrags nur geringe Beträge zur Bildung der beitragsfreien Leistungen vorhanden sind (siehe § 18). Nähere Informationen können Sie der im Rahmen des Antragsverfahrens ausgehändigten Garantiewerttabelle entnehmen. § 20 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen? 03100/01/2026 (PDF) (1) Mitteilungen, die das bestehende Versicherungsverhältnis betreffen, müssen stets in ➜ Textform erfolgen. Für uns bestimmte Mit- teilungen werden wirksam, sobald sie uns zugegangen sind. 66 [Seite 67] 2.3. Allgemeine Bedingungen für die Grundfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2026 (2) Eine Änderung Ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts und Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich (das heißt ohne schuld- haftes Zögern) mitteilen. Andernfalls können für Sie Nachteile entstehen. Wir sind berechtigt, eine an Sie zu richtende Erklärung (zum Beispiel Setzen einer Zahlungsfrist) mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift zu senden. Wenn dies nicht Ihre aktuelle Anschrift ist, gilt unsere Erklärung drei Tage nach Absenden des eingeschriebenen Briefs als zugegangen. Dies gilt auch, wenn Sie den Vertrag für Ihren Gewerbebetrieb abgeschlossen und Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt haben. (3) Bei Änderung Ihres Namens gilt Absatz 2 entsprechend. § 21 Welche weiteren Auskunftspflichten haben Sie? (1) Sofern wir aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Meldung von Informationen und Daten zu Ihrem Vertrag verpflichtet sind, müssen Sie uns die hierfür notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen • bei Vertragsabschluss, • bei Änderung nach Vertragsabschluss oder • auf Nachfrage unverzüglich – das heißt ohne schuldhaftes Zögern – zur Verfügung stellen. Sie sind auch zur Mitwirkung verpflichtet, soweit der Status dritter Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben, für Datenerhebungen und Meldungen maßgeblich ist. (2) Notwendige Informationen im Sinne von Absatz 1 sind beispielsweise Umstände, die für die Beurteilung • Ihrer persönlichen steuerlichen Ansässigkeit, • der steuerlichen Ansässigkeit dritter Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben und • der steuerlichen Ansässigkeit des Leistungsempfängers maßgebend sein können. Dazu zählen insbesondere die deutsche oder ausländische(n) Steueridentifikationsnummer(n), das Geburtsdatum, der Geburtsort, der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthaltsort. (3) Falls Sie uns die notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, gilt Fol­gen­ des: Bei einer entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung melden wir Ihre Vertragsdaten an die zuständigen in- oder ausländischen Steuerbehörden. Dies gilt auch dann, wenn gegebenenfalls keine steuerliche Ansässigkeit im Ausland besteht. (4) Eine Verletzung Ihrer Auskunftspflichten gemäß den Absätzen 1 und 2 kann dazu führen, dass wir unsere Leistung nicht zahlen. Dies gilt solange, bis Sie uns die für die Erfüllung unserer gesetzlichen Pflichten notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt haben § 22 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? (1) In folgenden Fällen stellen wir Ihnen pauschal zusätzliche Kosten gesondert in Rechnung: • Ausstellung eines neuen ➜ Versicherungsscheins, • Mahnverfahren wegen Beitragsrückständen, • Rückläufer im Lastschriftverfahren, • Durchführung von Vertragsänderungen, • die individuelle Entbindung von der Schweigepflicht, • Einwohnermeldeamtsanfragen. (2) Wir haben uns bei der Bemessung der Pauschale an dem bei uns regelmäßig entstehenden Aufwand orientiert. Sofern Sie uns nachweisen, dass die der Bemessung zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall dem Grunde nach nicht zutreffen, entfällt die Pauschale. Sofern Sie uns nachweisen, dass die Pauschale der Höhe nach wesentlich niedriger zu beziffern ist, wird sie entspre- chend herabgesetzt. § 23 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. § 24 Wo ist der Gerichtsstand? (1) Für Klagen aus dem Vertrag gegen uns ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk unser Sitz oder die für den Vertrag zuständige Niederlassung liegt. Zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort maßgeblich. Wenn Sie eine juristische Person sind, ist auch das Ge- richt zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben. (2) Klagen aus dem Vertrag gegen Sie müssen wir bei dem Gericht erheben, das für Ihren Wohnsitz zuständig ist. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort maßgeblich. Wenn Sie eine juristische Person sind, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben. (3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland, sind für Klagen aus dem Vertrag die Gerichte des Staats zuständig, in dem wir unseren Sitz haben. Dies gilt ebenso, wenn Sie eine juristische Person sind und Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung in das Ausland verlegen. 03100/01/2026 (PDF) 67 [Seite 68] 2.3. Allgemeine Bedingungen für die Grundfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2026 § 25 An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind? (1) Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünsch- ten Ergebnis geführt hat, stehen Ihnen insbesondere die nachfolgenden Beschwerdemöglichkeiten offen. Unser Beschwerdemanagement (2) Sollten Sie Anlass zu einer Beschwerde über uns haben, stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: Bitte melden Sie sich online über unser Kontaktformular unter www.devk.de/beschwerde oder wenden Sie sich schriftlich an die DEVK Versicherungen Ressort Qualitätsmanagement Riehler Straße 190 50735 Köln oder den Vorstand der DEVK-Lebensversicherung Riehler Straße 190 50735 Köln. Wir werden Ihre Beschwerde vorrangig voraussichtlich innerhalb von fünf Arbeitstagen und soweit möglich telefonisch bearbeiten. Können wir Ihre Beschwerde ausnahmsweise nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen bearbeiten, teilen wir Ihnen als Beschwerde- führer schriftlich die Gründe für die Verzögerung und unsere voraussichtliche Bearbeitungsdauer mit. Versicherungsombudsmann e. V. (3) Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e. V. wenden. Diesen erreichen Sie derzeit wie folgt: Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin Telefon: 0800 3696000 Fax: 0800 3699000 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Versicherungsaufsicht (4) Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundes- anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die derzeitigen Kontaktdaten sind: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: www.bafin.de Das Beschwerdeverfahren bei der BaFin ist für Sie kostenfrei. Die Aufsichtsbehörde prüft, ob wir die vereinbarten Vertragsbedin- gungen und rechtlichen Vorgaben eingehalten haben. Die BaFin ist aber keine Schiedsstelle und kann somit einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. Rechtsweg (6) Wichtig für Sie ist: Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt von der Wahl der zuvor genannten Beschwerdemöglich- keiten unberührt. Welches Gericht für Klagen gegen uns zuständig ist, können Sie diesen Bedingungen unter „Wo ist der Gerichts- stand?“ entnehmen. 03100/01/2026 (PDF) 68 [Seite 69] 2.3. Allgemeine Bedingungen für die Grundfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2026 § 26 Wann können Sie den Versicherungsschutz im Rahmen der Nachversicherungsgarantie erhöhen? (1) Sie haben das Recht zu bestimmten Anlässen (siehe Absatz 3) einmal oder mehrmals eine Erhöhung der versicherten Leistungen zu beantragen. Wir führen hierbei eine finanzielle Angemessenheitsprüfung durch, verzichten aber ansonsten auf die Risiko­prü­ fung. Eine solche Erhöhung des Versicherungsschutzes bezeichnen wir als Nachversicherung. Der Antrag muss in ➜ Textform innerhalb von zwölf Monaten nach dem Eintritt eines der nachfolgend genannten Ereignisse, die ➜ versicherte Person betreffend, erfolgen. Mit dem Antrag müssen die in Absatz 3 genannten Nachweise eingereicht werden. (2) Anstatt einer Erhöhung der versicherten Leistung können Sie einmalig eine Dynamik in Höhe von 1 Prozent des erreichten lau- fenden Beitrags in Ihren Vertrag einschließen. Die Dynamikvereinbarung hat eine Laufzeit von maximal zehn Jahren. Im Übrigen gelten die Besonderen Bedingungen für die planmäßige Erhöhung der Beiträge und Leistungen (Dynamik). (3) Eine Nachversicherung kann bei folgenden Anlässen – bezogen auf die versicherte Person – beantragt werden: • Heirat • Geburt beziehungsweise Adoption eines Kindes • Abschluss eines Kauf- oder Darlehensvertrags für den Kauf, Neubau oder Umbau einer selbstgenutzten Immobilie • Tod des Ehepartners beziehungsweise des eingetragenen Lebenspartners • Scheidung beziehungsweise Aufhebung einer eingetragenen Lebensgemeinschaft • erstmaliger Wechsel in die volle berufliche Selbstständigkeit (Hauptberuf) • Erhalt Prokura • Abschluss einer staatlich anerkannten beruflichen Fortbildung beziehungsweise Qualifikation (zum Beispiel Meisterbrief, Fach­hoch­schul­studium) oder erstmalige Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit nach Abschluss der Schulausbildung oder des Studiums • Gehaltserhöhung bei Nichtselbstständigen, wenn das Bruttojahreseinkommen aus nicht selbstständiger Arbeit dauerhaft um mindestens 10 Prozent gegenüber dem Vorjahreseinkommen gestiegen ist • Ausscheiden aus der gesetzlichen Rentenversicherung • erstmaliges Überschreiten der am Wohnort der versicherten Person geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung • Wegfall des Invaliditätsschutzes aus einer betrieblichen Altersversorgung Hierzu sind geeignete Nachweise (zum Beispiel Urkunde, amtliche Bestätigung, Arbeitsvertrag, Gehaltsnachweis) einzureichen. (4) Die Nachversicherungsgarantie erlischt mit Vollendung des 47. Lebensjahres. (5) Die Nachversicherungsgarantie besteht nur, wenn • bei der versicherten Person bei der Beantragung der Nachversicherung keine Beeinträchtigung einer Grundfähigkeit im Sinne der zu­grunde liegenden Bedingungen vorliegt, und • für die versicherte Person noch keine Leistungen aufgrund der Beeinträchtigung einer Grundfähigkeit beantragt wurden, • für die versicherte Person keine gesetzlichen Versorgungsansprüche (zum Beispiel aus der Pflege- oder Unfallversicherung) beantragt oder gewährt wurden, • noch keine Leistungen aus diesem Vertrag bezogen wurden und • der Vertrag nicht beitragsfrei gestellt wurde. (6) Für die Erhöhung gelten folgende Grenzen: • Durch die Erhöhung darf die insgesamt bei uns versicherte Leistung auf einen Betrag von bis zu 2.500 Euro monatlich erhöht werden. Alle Erhöhungen zusammen dürfen jedoch höchstens 100 Prozent der ursprünglichen monatlichen Leistung betragen. • Pro Ereignis muss die Erhöhung der versicherten Leistungen monatlich mindestens 50 Euro und darf höchstens jedoch 750 Euro betragen. • Die gesamte Anwartschaft auf die Leistung einschließlich anderweitiger bestehender privater oder betrieblicher An­wart­ schaften darf nicht mehr als 60 Prozent des Bruttojahreseinkommens betragen. Hierzu sind Nachweise für die Prüfung vorzu- legen (zum Beispiel Steuerbescheide, Versorgungsbescheide). • Führt ein Lebensereignis der versicherten Person zu mehreren Nachversicherungsanlässen nach Absatz 3, darf aufgrund die- ses einen Ereignisses auch nur einmal erhöht werden. (7) Jede einzelne Nachversicherung gilt als neuer Versicherungsvertrag, dem der zum Zeitpunkt seiner Beantragung gültige Tarif sowie die zu diesem Zeitpunkt gültigen Versicherungsbedingungen zugrunde gelegt werden. Die Bestimmungen zur Nachversicherungs- garantie innerhalb der Versicherungsbedingungen gelten für Nachversicherungen nicht. Ebenso gilt eine beim ursprünglichen Vertrag vorhandene Dynamik nicht für die Nachversicherung. Maßgebend für die Nachver- sicherung ist das aktuelle Alter der versicherten Person zum Zeitpunkt der Beantragung der Nachversicherung sowie das Versiche- rungs-, Leistungs- und Beitragszahlungsendalter des ursprünglichen Vertrags. Die Risikoeinschätzung, insbesondere Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse, der ursprünglichen Versicherung gelten für jede einzelne Nachversicherung im gleichen Umfang sowie alle hierzu getroffenen Vereinbarungen. Das Ergebnis unserer ursprünglichen Risikoeinschätzung werden wir auf die für die Nachversicherung gültigen Versicherungsbe- dingungen entsprechend anwenden. Dadurch können bereits in dem bisherigen Vertrag vereinbarte Leistungsausschlüsse in dem neuen Vertrag abweichend formuliert sein. Für die Risikoklasseneinstufung ist der bei Abschluss des ursprünglichen Vertrags angegebene Beruf maßgeblich. (8) Verletzungen der vorvertraglichen Anzeigepflicht bei Abschluss dieses Vertrags wirken sich auch auf abgeschlossene Nachversiche- rungen aus. Insoweit gilt § 6 analog. (9) Haben Sie zur Verwendung der laufenden Überschussanteile den Leistungsbonus vereinbart (siehe § 3 Absatz 3 b) und erfolgt eine Herabsetzung des Prozentsatzes für den Leistungsbonus, haben Sie das Recht, die bisherige Höhe des Ver­si­che­rungs­schutzes 03100/01/2026 (PDF) (vertraglich garantierte Leistung zuzüglich Leistungsbonus) durch eine entsprechende Aufstockung der vertraglich garantierten Leistung und Anpassung des Beitrags ohne erneute Risikoprüfung aufrecht zu erhalten. 69 [Seite 70] 2.3. Allgemeine Bedingungen für die Grundfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2026 § 27 Wann kann die Grundfähigkeitsversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung in eine Berufsunfähigkeitsversicherung umgetauscht werden? (1) Sie haben das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen (siehe Absatz 2) Ihre Grundfähigkeitsversicherung ohne erneute Gesund­ heitsprüfung in eine Berufsunfähigkeitsversicherung umzutauschen. Der Antrag muss innerhalb von zwölf Monaten nach Auf­ nahme der ersten Berufstätigkeit der ➜ versicherten Person erfolgen. (2) Für den Umtausch gelten folgende Voraussetzungen: • Der bestehende Vertrag ist zum Zeitpunkt der Umwandlung beitragspflichtig. • Die versicherte Person war bei Beantragung der Grundfähigkeitsversicherung nachweislich Schüler, Auszubildender oder Student. • Die versicherte Person nimmt erstmals eine berufliche Tätigkeit auf, welche auf mindestens zwölf Monate befristet oder un- befristet ist. Die Aufnahme einer Berufsausbildung gilt nicht als erste Berufstätigkeit im vorgenannten Sinne. • Diese erste Berufstätigkeit muss innerhalb unseres zum Umtauschzeitpunkt gültigen Berufsunfähigkeitstarifs versicherbar sein. • Zum Zeitpunkt des Umtauschs hat die versicherte Person das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet. • Der Umtausch darf bis zur Höhe der bisherigen Jahresrente erfolgen, sofern eine maximale Jahresrente von 15.000 Euro nicht überschritten wird. Andernfalls ist für den übersteigenden Rententeil eine Risikoprüfung erforderlich. • Die bei Abschluss der Grundfähigkeitsversicherung vertraglich vereinbarten Leistungs- und ➜ Versicherungsdauern dürfen nicht überschritten werden. Andernfalls ist eine Risikoprüfung erforderlich. • Die versicherte Person darf zum Umtauschzeitpunkt • keine Beeinträchtigung einer versicherten Grundfähigkeit im Sinne der zugrunde liegenden Bedingungen haben, und • sie hat noch keine Leistungen aufgrund Beeinträchtigung einer Grundfähigkeit beantragt, und • sie hat noch keine gesetzlichen Versorgungsansprüche (zum Beispiel aus der gesetzlichen Pflege-, Unfall- oder Rentenver- sicherung oder einer berufsständischen Versorgung) beantragt oder erhalten, und • ist weder berufs- noch erwerbsunfähig, und • sie hat keine Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung beantragt oder erhalten und • sie hat noch keine Leistungen aus diesem Vertrag bezogen. Hierzu ist ein geeigneter Nachweis einzureichen, dass es sich um die erste Berufstätigkeit der versicherten Person nach Beendi- gung der Schulausbildung, der Berufsausbildung oder des Studiums handelt. (3) Der Berufsunfähigkeitsversicherung werden der zu diesem Zeitpunkt gültige Tarif sowie die zu diesem Zeitpunkt gültigen Ver­si­che­­ rungsbedingungen zugrunde gelegt. Maßgebend für die Berufsunfähigkeitsversicherung ist das aktuelle Alter der versicherten Person zum Zeitpunkt der Beantragung des Umtauschs sowie das Versicherungs-, Leistungs- und Beitragszahlungsendalter des ursprünglichen Vertrags. Durch den Um- tausch in eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann sich ein höherer Beitrag ergeben. Aus den zum Zeitpunkt des Umtauschs maßgeblichen Annahmerichtlinien der Berufsunfähigkeitsversicherung können sich Einschränkungen zum Beispiel durch Be- grenzung des Endalters oder der Rentenhöhe ergeben. Eine eventuell eingeschlossene Schwere Krankheiten-Zusatzversicherung entfällt. (4) Wir übernehmen den Versicherungsschutz aus der Berufsunfähigkeitsversicherung im Vertrauen darauf, dass Sie alle oben genann­ten Nachweise vollständig und wahrheitsgemäß eingereicht haben. Sollte später bekannt werden, dass eine oder mehrere der unter Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt waren, gilt § 6 entsprechend. § 28 Wann können Sie Ihre Vertragsdauer verlängern? (1) Wird die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem berufsständischen Versorgungswerk des entspre- chenden Kammerberufs, in dem die ➜ versicherte Person Mitglied ist, erhöht, können Sie die ➜ Versicherungsdauer Ihres Vertrags ohne erneute Risikoprüfung verlängern. Ihren Wunsch auf Verlängerung müssen Sie uns innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung bezie- hungsweise Satzungsänderung in ➜ Textform mitteilen. (2) Für die Verlängerung der verschiedenen Laufzeiten Ihres Vertrags gelten folgende Voraussetzungen: • Der Vertrag ist nicht beitragsfrei gestellt. • Die versicherte Person hat das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet. • Die bisher vereinbarte Versicherungsdauer läuft mindestens bis zum Endalter von 63 Jahren. • Die Laufzeit des Vertrags kann maximal um so viele Jahre angehoben werden, wie die Regelaltersgrenze angehoben wird. • Versicherungs-, Beitragszahlungs- und ➜ Leistungsdauer werden um den gleichen Zeitraum verlängert. • Die versicherte Person erhält keine Leistung aus einer Grundfähigkeits-, Schwere Krankheiten-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbs­ unfähigkeits- oder Pflegeversicherung und hat diese zu keiner Zeit beantragt. Dies gilt sowohl für Verträge die bei uns als auch bei anderen Versicherungsunternehmen bestehen. Zudem liegt bei der versicherten Person weder eine Krank­schrei­bung noch eine Beeinträchtigung einer Grundfähigkeit gemäß § 2 vor. • Die versicherte Person erhält weder eine teilweise noch volle Erwerbsminderungsrente und hat diese zu keiner Zeit be­an­tragt. • Bei der versicherten Person liegt bei der Beantragung keine Beeinträchtigung einer Grundfähigkeit im Sinne der zugrunde liegenden Bedingungen vor. • Es gelten die zum Zeitpunkt der Verlängerung gültigen Annahmerichtlinien. Eine Verlängerung der Versicherungs- und Leis­ tungsdauer über die geltenden tariflichen Höchstgrenzen hinaus ist nicht möglich. • Bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse sowie getroffene Vereinbarungen bleiben bestehen. 03100/01/2026 (PDF) (3) Bei einer Verlängerung wird die aktuelle Höhe der Leistung beibehalten. Der neue Beitrag wird auf Basis anerkannter Regeln der Versicherungsmathematik ermittelt. Weiterhin verwenden wir die zum Zeitpunkt der Verlängerung bereits für den Vertrag gelten- den ➜ Rechnungsgrundlagen, legen dabei allerdings das Alter der versicherten Person zum Zeitpunkt der Ausübung der Verlänge- rung zugrunde. 70 [Seite 71] 2.3. Allgemeine Bedingungen für die Grundfähigkeitsversicherung Stand: Januar 2026 § 29 Wann können Sie eine Risikolebensversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung abschließen? (1) Sie können ohne erneute Gesundheitsprüfung einmalig eine Risikolebensversicherung bei uns abschließen. Diese kann ohne er- neute Gesundheitsprüfung um eine Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit ergänzt werden. Wir berücksichtigen in der Risikolebensversicherung und der Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit lediglich die Risiko­prüfungs­ ergebnisse dieser Grundfähigkeitsversicherung. Die Rechtsfolgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung bei Abschluss dieser Grundfähigkeitsversicherung können sich auch auf die Risikolebensversicherung und die Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit erstrecken; § 6 gilt entsprechend. (2) Ein Abschluss der Risikolebensversicherung ist nur mit Vorliegen eines der folgenden Ereignisse – bezogen auf die ➜ versicherte Person – möglich: • Geburt eines Kindes • Adoption eines minderjährigen Kindes (3) Für diese Risikolebensversicherung gelten folgende Voraussetzungen: • Die Grundfähigkeitsversicherung ist nicht beitragsfrei gestellt. • Die versicherte Person hat das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet. • Die versicherte Person der Grundfähigkeitsversicherung wird die versicherte Person der Risikolebensversicherung. • Der Abschluss erfolgt innerhalb der ersten zehn Jahre nach dem Versicherungsbeginn dieser Versicherung. • Die versicherte Person erhält keine Leistung aus einer Grundfähigkeits-, Schwere Krankheiten-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbs­ unfähigkeits- oder Pflegeversicherung und hat diese zu keiner Zeit beantragt. Dies gilt sowohl für Verträge die bei uns als auch bei anderen Versicherungsunternehmen bestehen. Zudem liegt bei der versicherten Person keine Krankschreibung vor. • Die versicherte Person erhält weder eine teilweise noch volle Erwerbsminderungsrente und hat diese zu keiner Zeit beantragt. • Bei der versicherten Person liegt bei der Beantragung keine Beeinträchtigung einer Grundfähigkeit im Sinne der zugrunde liegenden Bedingungen vor. • Das Versicherungsendalter der Risikolebensversicherung darf das Versicherungsendalter dieser Versicherung nicht überschreiten. • Die Todesfallsumme darf maximal 150.000 Euro betragen. Diese Begrenzung gilt auch, wenn bei uns mehrere Grundfähig- keitsversicherungen bestehen. • Die Risikolebensversicherung kann innerhalb von zwölf Monaten nach dem Eintritt eines der in Absatz 2 aufgeführten Ereig- nisse abgeschlossen werden. Dies müssen Sie uns in ➜ Textform mitteilen und den Eintritt des Ereignisses durch geeignete Dokumente nachweisen (zum Beispiel Geburtsurkunde). (4) Für die Risikolebensversicherung gilt der zum Zeitpunkt der Beantragung gültige Tarif sowie die zu diesem Zeitpunkt gültigen Tarif­ bestimmungen, Versicherungsbedingungen und ➜ Rechnungsgrundlagen. Sofern die Versicherungsbedingungen für die Risikolebensversicherung Erhöhungsmöglichkeiten (zum Beispiel Nach­ver­si­che­ rungs­garantie, Verlängerungsoption) enthalten, sind diese ausgeschlossen. 03100/01/2026 (PDF) 71 [Seite 72] 2.4. Besondere Bedingungen für die planmäßige Erhöhung der Beiträge Stand: Juli 2025 und Leistungen (Dynamik) Tarifbestimmungen Erläuterung von Fachausdrücken Im Glossar finden Sie Erläuterungen zu wichtigen Fachausdrücken, die wir in unseren Tarifbestimmungen und Versicherungs- bedingungen verwenden. Diese sind im Text mit „➜“ markiert. Tarif- bezeichnung Tarifbeschreibung Mindest-/Höchstbeträge D Dynamik Bei BU und GF: keine Mindesterhöhungs­ Durch den Einschluss der Dynamik erhalten Sie das Recht, den Beitrag und daraus re- beiträge sultierend die Versicherungsleistungen ohne erneute Risikoprüfung laufend zu erhöhen. Bei der Berufsunfähigkeits- und Grundfähigkeitsversicherung kann eine Erhöhung um 2 Prozent oder 3 Prozent des erreichten laufenden Beitrags vereinbart werden. Die Tarifbezeichnung der Hauptversicherung wird um den Buchstaben „D“ ergänzt. 03100/01/2026 (PDF) 72 [Seite 73] 2.4. Besondere Bedingungen für die planmäßige Erhöhung der Beiträge Stand: Juni 2025 und Leistungen (Dynamik) Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner. Für unser Vertragsverhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen. Inhaltsverzeichnis Allgemeine Regelungen Wie erfolgt die planmäßige Erhöhung der Beiträge?  §1 Zu welchem Zeitpunkt erhöhen sich Beiträge und Versicherungsleistungen?  §2 Wie berechnen wir die erhöhten Leistungen?  §3 Welche sonstigen Bestimmungen gelten für die Erhöhung?  §4 Wann entfallen die Erhöhungen?  §5 Tarifspezifische Regelungen Was gilt für die „Fondsgebundene Rentenversicherung für Kinder“?  §6 Was gilt für die „DEVK-Rente ZukunftPlus“ und die „SpardaFlexiVorsorge Select“?  §7 Was gilt für die „Berufsunfähigkeitsversicherung“, „Berufsunfähigkeitsversicherung mit Leistungen bereits bei Arbeitsunfähigkeit“, „Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung“ und die „Grundfähigkeitsversicherung“?  §8 Was gilt für die „Risiko-Zusatzversicherung“?  §9 Erläuterung von Fachausdrücken Im Glossar finden Sie Erläuterungen zu wichtigen Fachausdrücken, die wir in unseren Tarifbestimmungen und Versicherungs- bedingungen verwenden. Diese sind im Text mit „➜“ markiert. Bei der Fondsgebundenen Rentenversicherung für Kinder entspricht die ➜ versicherte Person, sofern nicht abweichend angegeben, der ersten versicherten Person. Allgemeine Regelungen §1 Wie erfolgt die planmäßige Erhöhung der Beiträge? (1) Der Beitrag für Ihre Versicherung einschließlich eingeschlossener ➜ Zusatzversicherungen erhöht sich gemäß der mit Ihnen ge- troffenen Vereinbarung (Beitragsdynamik). Ausnahmeregelungen zu bestimmten Vertragsbestandteilen können Sie Abschnitt 2 „Tarifspezifische Regelungen“ entnehmen. (2) Je nach Regelung erhöht sich der Beitrag Ihrer Versicherung im folgenden Maße: • Den Beitrag passen wir jährlich im selben Verhältnis an, wie der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten erhöht wird. • Die Erhöhung des Beitrags nehmen wir jährlich um einen festen, mit Ihnen vereinbarten, Erhöhungssatz vor. Ob Sie eine Dynamik eingeschlossen und welche Regelung Sie mit uns getroffen haben, können Sie Ihrem ➜ Versicherungs- schein entnehmen. Der Beitrag Ihrer Versicherung erhöht sich in beiden Varianten mindestens um die in den Tarifbestimmungen genannten Beträge. (3) Jede Beitragserhöhung führt zu einer Erhöhung der Leistungen ohne erneute Risikoprüfung. (4) Die Erhöhungen erfolgen bis zum Beginn der letzten fünf Jahre der Beitragszahlungsdauer, jedoch nicht länger als bis zu dem Zeit- punkt, in dem die ➜ versicherte Person das rechnungsmäßige Alter (= Differenz zwischen dem Kalenderjahr des Versicherungsbe- ginns und dem Geburtsjahr der versicherten Person) von 67 Jahren erreicht hat. Ist eine ➜ Abrufphase vereinbart, erfolgt die letzte Erhöhung vor Beginn dieser Phase. §2 Zu welchem Zeitpunkt erhöhen sich Beiträge und Versicherungsleistungen? (1) Die Erhöhungen des Beitrags und der Versicherungsleistungen erfolgen einmal jährlich. Der Erhöhungszeitpunkt ist der ➜ Jahres- tag der Versicherung. Dieser richtet sich nach dem Versicherungsende beziehungsweise dem ➜ Rentenbeginn. (2) Zwischen dem ersten Erhöhungstermin und dem Versicherungsbeginn müssen mindestens sechs Monate liegen. Den ersten Er- höhungstermin nennen wir Ihnen im ➜ Versicherungsschein. (3) Sie erhalten vor dem Erhöhungstermin eine Mitteilung über die Erhöhung. Der Versicherungsschutz aus der jeweiligen Erhöhung beginnt am Erhöhungstermin. §3 Wie berechnen wir die erhöhten Leistungen? (1) Durch jede Erhöhung des Beitrags erhöhen sich die vereinbarten Leistungen. Die Erhöhungen der Leistungen berechnen wir nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Ihre Leistungen erhöhen sich nicht im gleichen Verhältnis wie Ihre Beiträge. (2) Maßgeblich für die Berechnung ist der versicherte Tarif, wobei die jeweils zum Erhöhungszeitpunkt für einen entsprechenden, im 03100/01/2026 (PDF) Neugeschäft offenen Tarif gültigen ➜ Rechnungsgrundlagen (➜ Rechnungszins, Ausscheideordnung, ➜ Kosten) zugrunde gelegt werden. Abweichungen hiervon können Sie dem entsprechenden Abschnitt in Abschnitt 2 entnehmen. (3) Nach einer Erhöhung der Leistungen können Sie gegebenenfalls anfallende Rückkaufswerte und beitragsfreie Leistungen nicht mehr der Ihnen im Rahmen des Antragsverfahrens ausgehändigten Tabelle entnehmen. Sie erhalten jeweils mit dem Erhöhungs- nachtrag eine aktualisierte Garantiewerttabelle, sofern garantierte Leistungen enthalten sind. 73 [Seite 74] 2.4. Besondere Bedingungen für die planmäßige Erhöhung der Beiträge Stand: Juni 2025 und Leistungen (Dynamik) §4 Welche sonstigen Bestimmungen gelten für die Erhöhung? (1) Alle im Rahmen des Versicherungsvertrags getroffenen Vereinbarungen, auch die Bestimmungen des Bezugsberechtigten, gelten ebenfalls für die Erhöhung der Leistungen. Der Paragraf „Wie werden die Kosten Ihres Vertrags mit Ihrem Beitrag verrechnet?“ der Hauptversicherung gilt auch für die Erhöhung der Leistungen. (2) Die Erhöhung der Leistungen setzt die Fristen Ihrer Versicherungen über die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht und der Selbsttötung nicht erneut in Lauf. §5 Wann entfallen die Erhöhungen? (1) Sie können den Erhöhungen beliebig oft und ohne Angabe von Gründen widersprechen. (2) Die Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn Sie ihr bis zum Ende des ersten Monats nach dem Erhöhungstermin widersprechen oder den ersten erhöhten Beitrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Erhöhungstermin zahlen. (3) Entfallene Erhöhungen können Sie mit unserer Zustimmung nachholen. (4) Die Erhöhungen Ihres Vertrags entfallen, gegebenenfalls auch rückwirkend, für den Zeitraum für den Leistungen aufgrund von Berufsunfähigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder aufgrund der Beeinträchtigung einer Grundfähigkeit erbracht werden. (5) Haben Sie eine Schwere Krankheiten-Zusatzversicherung eingeschlossen und ist der Leistungsfall aus dieser Zusatzversicherung vor der Erhöhung eingetreten, entfällt die Erhöhung der Schwere Krankheiten-Zusatzversicherung. Tarifspezifische Regelungen §6 Was gilt für die „Fondsgebundene Rentenversicherung für Kinder“? (1) Die bei Vertragsbeginn geltenden ➜ Rechnungsgrundlagen (➜ Rechnungszins, Ausscheideordnung, ➜ Kosten) behalten auch für die aus dem Erhöhungsbeitrag resultierenden Leistungen ihre Gültigkeit. Dies gilt insbesondere auch für den garantierten ➜Rentenfaktor. (2) Der Erhöhungsbeitrag führt zu einer Erhöhung der Todesfallleistung. Übersteigt die gesamte ➜ Beitragssumme aller auf die zweite versicherte Person abgeschlossenen Fondsgebundenen Rentenver- sicherungen für Kinder 30.000 Euro, erlischt Ihr Recht auf weitere dynamische Erhöhungen. Bei der Berechnung der Beitragssum- me werden Zuzahlungen nicht berücksichtigt. Ein erneuter Einschluss der Dynamik ist dann nicht mehr möglich. §7 Was gilt für die „DEVK-Rente ZukunftPlus“ und die „SpardaFlexiVorsorge Select“? (1) Die bei Vertragsbeginn ➜ garantierten Rentenfaktoren behalten auch für das aus dem Erhöhungsbeitrag resultierende Gesamtgut- haben ihre Gültigkeit. §8 Was gilt für die „Berufsunfähigkeitsversicherung“, „Berufsunfähigkeitsversicherung mit Leistungen bereits bei Arbeitsunfähigkeit“, „Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung“ und die „Grundfähigkeitsversicherung“? (1) Übersteigt die gesamte jährliche Anwartschaft auf Berufsunfähigkeits-/Grundfähigkeitsleistungen zuzüglich gegebenenfalls ander- weitig bestehender privater oder betrieblicher Anwartschaften einen Betrag in Höhe von 30.000 Euro, erlischt Ihr Recht auf weitere dynamische Erhöhungen. (2) Weisen Sie uns jedoch nach, dass weitere Erhöhungen wirtschaftlich angemessen sind, können Sie in den fünf folgenden Jahren einen Antrag auf Wiedereinschluss der Dynamik stellen. Wir führen hierbei eine finanzielle Angemessenheitsprüfung durch, ver- zichten aber ansonsten auf die Risikoprüfung. Ab einem Alter von 55 Jahren ist kein Einschluss mehr möglich. Als wirtschaftlich angemessen gilt, wenn die gesamte Anwartschaft auf Berufsunfähigkeits-/Grundfähigkeitsleistungen ein- schließlich gegebenenfalls anderweitig bestehender privater oder betrieblicher Anwartschaften nicht mehr als 60 Prozent des Bruttojahreseinkommens beträgt. Hierzu sind Nachweise für die Prüfung vorzulegen (zum Beispiel Steuerbescheide, Versorgungsbescheide). §9 Was gilt für die „Risiko-Zusatzversicherung“? (1) Eine Risiko-Zusatzversicherung wird nicht mit erhöht. 03100/01/2026 (PDF) 74 [Seite 75] 2.5. Bedingungen für die Schwere Krankheiten-Zusatzversicherung Stand: Januar 2025 Tarifbestimmungen Allgemeine Hinweise Tarife, die mit „L“ beginnen: DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Lebensversicherungsverein a.G. Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn Tarife, die mit „N“ beginnen: DEVK Allgemeine Lebensversicherungs-AG Ärztliche Untersuchung: Die DEVK kann im Einzelfall eine ärztliche Untersuchung fordern. Erläuterung von Fachausdrücken Im Glossar finden Sie Erläuterungen zu wichtigen Fachausdrücken, die wir in unseren Tarifbestimmungen und Versicherungs- bedingungen verwenden. Diese sind im Text mit „➜“ markiert. Tarif- bezeichnung Tarifbeschreibung Mindest-/Höchstbeträge L/N KSHV Schwere Krankheiten-Zusatzversicherung (KSHV) Mindestversicherungs- summe Tritt bei der ➜ versicherten Person während der ➜ Versicherungsdauer eine schwere Krankheit im Sinne der Bedingungen ein, zahlen wir die vereinbarte Versicherungs- 2.400 € summe als Einmalleistung und die Zusatzversicherung erlischt. Sie können eine KSHV ausschließlich zur Grundfähigkeitsversicherung einschließen (siehe Punkt 2.3.). Rabatt bei Vorauszahlung der Beiträge Bei vierteljährlicher, halbjährlicher oder jährlicher Vorauszahlung der Beiträge gewähren wir einen Rabatt. Dieser beträgt bei viertel- jährlicher Zahlungsweise 0,1 Prozent, bei halbjährlicher Zahlungsweise 0,2 Prozent und bei jährlicher Zahlungsweise 0,4 Prozent der Summe der Monatsbeiträge. Gebühren bei Vertragsumwandlung Für die Durchführung einer Vertragsumwandlung, für die bedingungsgemäß kein Stornoabzug erhoben wird, erheben wir eine an- gemessene Gebühr in Höhe von 40 Euro, die unsere entstandenen Kosten abdeckt. Stornoabzug Bei Beitragsfreistellung kürzen wir den Betrag, der in Ihrem Vertrag für die Bildung der beitragsfreien Versicherungssumme zur Ver- fügung steht um einen Stornoabzug (siehe § 11 der folgenden Bedingungen). Dieser beträgt für die Schwere Krankheiten-Zusatzver- sicherung 3,5 Promille der aktuell garantierten Versicherungssumme. Der Stornoabzug ist durch den für die Beitragsfreistellung zur Verfügung stehenden Betrag begrenzt. 03100/01/2026 (PDF) 75 [Seite 76] 2.5. Bedingungen für die Schwere Krankheiten-Zusatzversicherung Stand: Januar 2026 Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner. Für unser Vertragsverhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen. Inhaltsverzeichnis Leistung Welche Leistungen erbringen wir? §1 Was ist eine schwere Krankheit im Sinne dieser Bedingungen? §2 Was ist Krebs im Sinne dieser Bedingungen? §3 Was ist ein Herzinfarkt im Sinne dieser Bedingungen? §4 Was ist ein Schlaganfall im Sinne dieser Bedingungen? §5 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? §6 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen beziehungsweise eingeschränkt? §7 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? §8 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird? §9 Wirkt sich die Nichtbeachtung ärztlicher Anordnungen nachteilig auf Ihren Leistungsanspruch aus? § 10 Sonstige Vertragsbestimmungen Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung? § 11 Erläuterung von Fachausdrücken Im Glossar finden Sie Erläuterungen zu wichtigen Fachausdrücken, die wir in unseren Tarifbestimmungen und Versicherungs- bedingungen verwenden. Diese sind im Text mit „➜“ markiert. §1 Welche Leistungen erbringen wir? Unsere Leistung bei Schwerer Krankheit (1) Tritt bei der ➜ versicherten Person während der ➜ Versicherungsdauer eine schwere Krankheit gemäß § 2 ein, zahlen wir die ver- einbarte Versicherungssumme als Einmalleistung. Mit der Zahlung der Versicherungssumme endet diese Zusatzversicherung. Beginn und Ende Ihres Leistungsanspruchs (2) Der Leistungsanspruch entsteht mit der Diagnose einer versicherten schweren Krankheit innerhalb der Versicherungsdauer. Die vereinbarte Versicherungssumme zahlen wir 28 Tage nach Diagnose dieser schweren Krankheit aus, sofern die versicherte Person diesen Zeitpunkt erlebt. (3) Der Versicherungsschutz besteht weltweit. (4) Außer der im ➜ Versicherungsschein ausgewiesenen garantierten Leistung können sich weitere Leistungen aus der Überschuss­ beteiligung ergeben (siehe § 6). Einschränkungen Ihres Versicherungsschutzes (5) Für die schwere Krankheit „Krebs“ gilt eine Wartezeit von drei Monaten ab Vertragsbeginn unter den in § 3 Absatz 4 genannten Voraussetzungen. (6) Weitere Einschränkungen finden Sie in § 3 Absatz 3 für die schwere Krankheit „Krebs“, § 4 Absatz 2 für die schwere Krankheit „Herzinfarkt“ und in § 5 Absatz 2 für die schwere Krankheit „Schlaganfall“. §2 Was ist eine schwere Krankheit im Sinne dieser Bedingungen? Schwere Krankheiten im Sinne dieser Bedingungen sind Krebs wie in § 3 definiert, Herzinfarkt wie in § 4 definiert und Schlaganfall wie in § 5 definiert. §3 Was ist Krebs im Sinne dieser Bedingungen? (1) Krebs im Sinne dieser Bedingungen ist ein bösartiges Zellwachstum (zum Beispiel Tumor), das durch unkontrolliertes Wachstum sowie das Eindringen in anderes Gewebe mit Tendenz zur Metastasenbildung gekennzeichnet ist. Unter den Begriff „Krebs“ fallen auch die Tumorformen des Blutes, der blutbildenden Organe und des Lymphsystems einschließlich Leukämie, Lymphome und Morbus Hodgkin. Voraussetzung für unsere Leistungspflicht bei Vorliegen von Krebs ist, dass a) dieser i. im Fall eines soliden Tumors eine histologisch nachgewiesene Größe von mindestens T2 laut TNM-Klassifikation (UICC, Stand 2016) hat oder ii. im Fall eines malignen Lymphoms mindestens ein histologisch beziehungsweise zytologisch nachgewiesenes Sta- dium II der Ann Arbor Klassifikation (Stand 2016) hat oder 03100/01/2026 (PDF) iii. im Fall einer Leukämie eine Anämie verursacht hat oder iv. Lymphknoten befallen hat oder v. Fernmetastasen gebildet hat und 76 [Seite 77] 2.5. Bedingungen für die Schwere Krankheiten-Zusatzversicherung Stand: Januar 2026 b) kein Fall vorliegt, der gemäß Absatz 3 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist, und c) die Wartezeit nach Absatz 4 abgelaufen ist. (2) Ebenfalls gedeckt im Sinne dieser Bedingungen sind mit bildgebenden Verfahren nachgewiesene, primäre, nicht bösartige (benig- ne) Gehirntumore, sofern die Wartezeit entsprechend Absatz 4 abgelaufen ist. Ein benigner Gehirntumor im Sinne dieser Bedingungen ist eine primäre, nicht bösartige, aber lebensbedrohliche Neubildung von Gewebe im Gehirn. Voraussetzung für unsere Leistungspflicht bei Vorliegen eines benignen Gehirntumors ist, dass a) das Vorliegen eines benignen Tumors durch CT (Computertomographie), MRT (Magnetresonanztomographie) oder andere entsprechende bildgebende Verfahren mit Kontrastmittel nachgewiesen wird und b) schwere Folgen des benignen Tumors, wie zum Beispiel Erhöhung des Hirndrucks, Neuauftreten von epileptischen Anfällen oder motorische oder sensorische Beeinträchtigungen, objektiv nachgewiesen werden und c) zusätzlich entweder: i. der benigne Tumor durch eine Operation teilweise oder vollständig entfernt wurde oder ii. die Behandlung des benignen Tumors durch eine Chemo- oder Strahlentherapie begonnen wurde oder iii. nur noch eine palliative Behandlung möglich ist, und d) kein Fall vorliegt, der gemäß Absatz 3 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist, und e) die Wartezeit gemäß Absatz 4 abgelaufen ist. (3) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind: a) alle Krebserkrankungen, die ausschließlich auf Basis molekularer oder biochemischer Verfahren nachgewiesen werden (zum Beispiel durch den Nachweis von Tumor-DNA im Blut), b) Basalzellkarzinome (Hautkrebsform), c) Zysten, Verkalkungen, Granulome, Hämatome sowie Fehlbildungen in den oder der Arterien oder Venen des Gehirns. (4) Für den Versicherungsschutz für Krebs und benigne Gehirntumore besteht eine Wartezeit von drei Monaten; das heißt, es besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistung, wenn a) erstmalige Symptome innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn des Versicherungsschutzes auftreten oder b) eine Diagnose von Krebs oder eines benignen Gehirntumors innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn des Ver­siche­ rungsschutzes erfolgt. Bei Erhöhungen des Versicherungsschutzes, ausgenommen dynamische Erhöhungen, beginnt die Wartezeit für den zusätzlichen Versicherungsschutz von Neuem zu laufen. §4 Was ist ein Herzinfarkt im Sinne dieser Bedingungen? (1) Herzinfarkt im Sinne dieser Bedingungen ist ein akutes Ereignis, das innerhalb eines umschriebenen Herzmuskelbereichs zu einem Untergang von Herzmuskelzellen infolge eines Verschlusses eines oder mehrerer Herzkranzgefäße geführt hat. Vor­aus­set­zung für unsere Leistungspflicht bei Vorliegen eines Herzinfarktes ist, dass a) für einen Herzinfarkt typische klinische Symptome vorliegen und b) neu aufgetretene EKG (Elektrokardiographie)-Veränderungen, die mit einem akuten Herzinfarkt vereinbar sind, nachgewiesen werden und c) ein vorübergehender Anstieg von herzspezifischem Troponin über den vom bestimmenden Labor zu Grunde gelegten Refe- renzwert für Herzinfarkte vorliegt und d) ein durch den Herzinfarkt verursachter Funktionsverlust des Herzens durch eine verminderte Auswurfleistung (Ejektionsfrak- tion) der linken Herzkammer unter 55 Prozent oder durch regionale Wandbewegungsstörungen nachweisbar ist und e) kein Fall vorliegt, der gemäß Absatz 2 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. (2) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind a) alle Ereignisse, die nicht von einem Kardiologen oder Internisten als Herzinfarkt bestätigt wurden, b) Herzinfarkte unbestimmten Alters, c) Anstiege von herzspezifischem Troponin, die direkt durch einen Eingriff am Herzen verursacht wurden, zum Beispiel durch eine koronare Angiographie oder eine koronare Angioplastie. §5 Was ist ein Schlaganfall im Sinne dieser Bedingungen? (1) Schlaganfall im Sinne dieser Bedingungen ist der Untergang von Hirngewebe, verursacht durch eine Durchblutungsstörung des Gehirns infolge eines Hirninfarkts oder einer Blutung innerhalb des Hirnschädels. Voraussetzung für unsere Leistungspflicht bei Vorliegen eines Schlaganfalls ist, dass a) das Vorliegen eines Schlaganfalls durch CT (Computertomographie), MRT (Magnetresonanztomographie) oder andere ent­ spre­chende bildgebende Verfahren nachgewiesen wird und 03100/01/2026 (PDF) b) der Schlaganfall zu einem dauerhaften und objektivierbaren motorischen Funktionsausfall (zum Beispiel halbseitige Lähmun- gen (Hemiplegie/Hemiparese), Sprachstörungen (Aphasie), Sehstörungen, Schluckstörungen, Epilepsie oder Einschränkungen der alltäglichen Fähigkeiten auf unter 60 Punkte nach dem Barthel-Index (Index zur Bewertung von alltäglichen Fähigkeiten) in einem Bereich geführt hat, der durch die vom Schlaganfall betroffene Hirnregion gesteuert wird, und 77 [Seite 78] 2.5. Bedingungen für die Schwere Krankheiten-Zusatzversicherung Stand: Januar 2026 c) die Beurteilung, ob die unter b) genannten Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens drei Monate nach dem Schlaganfall er­folgt ist und d) kein Fall vorliegt, der gemäß Absatz 2 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. (2) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind unfallbedingte Verletzungen von Hirngewebe oder Blutgefäßen und transitorische ischämische Attacken (TIA). §6 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? (1) Wir beteiligen Sie an dem Überschuss und an den ➜ Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung). Die Leistung aus der Über­ schuss­beteiligung kann auch 0 Euro betragen. In den nachfolgenden Absätzen erläutern wir Ihnen, • wie wir den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unternehmens ermitteln und wie wir diesen verwen- den (siehe Absatz 2), • wie Ihre Zusatzversicherung an dem Überschuss beteiligt wird (siehe Absätze 3 und 4) • wie Bewertungsreserven entstehen und wie wir diese Ihrer Zusatzversicherung zuordnen (siehe Absatz 5) • warum wir die Höhe der Überschussbeteiligung Ihrer Zusatzversicherung nicht garantieren können (siehe Absätze 6 und 7) und • wie wir Sie über die Überschussbeteiligung informieren (siehe Absätze 8 und 9). Wie ermitteln wir den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unternehmens und wie verwenden wir diesen? (2) Den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unternehmens (Rohüberschuss) ermitteln wir nach handels- und aufsichtsrechtlichen Vorschriften. Mit der Feststellung des Jahresabschlusses legen wir fest, welcher Teil des Rohüberschusses für die Überschussbeteiligung aller überschussberechtigten Verträge zur Verfügung steht. Dabei beachten wir die aufsichts- rechtlichen Vorgaben, derzeit insbesondere die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung). Den danach zur Verfügung stehenden Teil des Rohüberschusses führen wir der ➜ Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit wir ihn nicht als Direktgutschrift unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungsverträgen gutgeschrieben haben. Sinn der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist es, Schwankungen des Überschusses über die Jahre auszugleichen. Die Rück- stellung für Beitragsrückerstattung dürfen wir grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der ➜ Versicherungsnehmer ver­ wenden. Nur in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen können wir hiervon mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde abweichen. Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Beteiligung Ihrer Zusatzversicherung am Überschuss ergeben sich aus der Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht. Wir haben gleichartige Versicherungen (zum Beispiel Rentenversicherungen, Risikolebensversicherungen oder Berufs­un­fähig­keits­ ver­sicherungen) zu Bestandsgruppen zusammengefasst. Bestandsgruppen bilden wir, um die Unterschiede bei den ver­si­cherten Risiken zu berücksichtigen. Wie wird Ihre Zusatzversicherung an dem Überschuss beteiligt? (3) Bei der Verteilung des Überschusses auf die einzelnen Verträge wenden wir ein verursachungsorientiertes Verfahren an. Hierzu bilden wir innerhalb der Bestandsgruppen Gewinnverbände. Ihre Zusatzversicherung ist der in Ihrem ➜ Versicherungsschein genannten Bestandsgruppe zugeordnet. Wir verteilen den Über- schuss in dem Maß, wie die Bestandsgruppen und Gewinnverbände zu seiner Entstehung beigetragen haben. Hat eine Be- standsgruppe oder ein Gewinnverband nicht zur Entstehung des Überschusses beigetragen, besteht insoweit kein Anspruch auf Überschussbeteiligung. Sie erhalten für eine beitragspflichtige Versicherung mit jedem fälligen Beitrag einen laufenden Überschussanteil. Dieser wird jeweils in Prozent des ➜ Bruttobeitrags – ohne Berücksichtigung von Erschwerungszuschlägen – bemessen und mit den laufenden Beiträgen entsprechend ihrer Zahlungsweise (monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich) verrechnet (Vorwegabzug). Sie können bei Vertragsabschluss anstelle des Vorwegabzugs einen Leistungsbonus in Prozent der versicherten Leistung verein- baren. Versicherungen gegen ➜ Einmalbeitrag und tariflich oder vorzeitig beitragsfrei gestellte Versicherungen erhalten ebenfalls einen Leistungsbonus. Durch den Leistungsbonus erhöht sich im Leistungsfall Ihre vertraglich garantierte Versicherungssumme entsprechend. Sollte aufgrund der Überschussentwicklung eine Herabsetzung des Prozentsatzes für den Leistungsbonus erforderlich sein, haben Sie das Recht, die bisherige Höhe des Versicherungsschutzes (vertraglich garantierte Versicherungssumme zuzüglich Leistungsbo- nus) durch eine entsprechende Aufstockung der vertraglich garantierten Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags ohne erneute Risikoprüfung aufrecht zu erhalten. (4) Der Vorstand legt jedes Jahr auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars fest, wie der Überschuss auf die Gewinnverbände verteilt wird und setzt die entsprechenden ➜ Überschussanteilsätze fest (Überschussdeklaration). Dabei achtet er darauf, dass die Vertei- lung verursachungsorientiert erfolgt. Ihre Zusatzversicherung erhält auf der Grundlage der Überschussdeklaration Anteile an dem auf Ihren Gewinnverband entfallen- den Teil des Überschusses. Die Mittel hierfür werden bei der Direktgutschrift zulasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres finan- ziert, ansonsten der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen. Wie entstehen Bewertungsreserven und wie ordnen wir diese Ihrer Zusatzversicherung zu? (5) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über ihrem jeweiligen handelsrechtlichen Buchwert liegt. Da in der Schwere Krankheiten-Zusatzversicherung keine Beträge zur Verfügung stehen, um Kapital zu bilden, entstehen auch 03100/01/2026 (PDF) keine Bewertungsreserven. 78 [Seite 79] 2.5. Bedingungen für die Schwere Krankheiten-Zusatzversicherung Stand: Januar 2026 Warum können wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren? (6) Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab, die nicht vorhersehbar sind. Einflussfaktoren sind insbeson- dere die Entwicklung schwerer Krankheiten, des Kapitalmarkts und der ➜ Kosten. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert werden. Sie kann auch 0 Euro betragen. (7) Weitere Erläuterungen zur Entstehung von Überschüssen und Bewertungsreserven sowie versicherungsmathematische Hinweise finden Sie im Anhang zu den Versicherungsbedingungen. Wie informieren wir über die Überschussbeteiligung? (8) Die festgelegten Überschussanteilsätze veröffentlichen wir jährlich in unserem ➜ Geschäftsbericht. Diesen finden Sie auf unserer Internetseite unter: https://www.devk.de/unternehmen/unternehmensberichte/index.jsp (9) Über den Stand Ihrer Ansprüche unterrichten wir Sie jährlich. Dabei berücksichtigen wir die Überschussbeteiligung Ihrer Zusatzversicherung. §7 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen beziehungsweise eingeschränkt? Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, auf welcher Ursache der Leistungsfall beruht. Zusätzlich zu den in § 3, § 4 und § 5 genannten Gründen besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Leistungsfall verursacht ist: (1) durch eine widerrechtliche Handlung, mit der Sie als ➜ Versicherungsnehmer vorsätzlich den Leistungsfall herbeigeführt haben; (2) durch folgende von der ➜ versicherten Person vorgenommene Handlungen • absichtliche Herbeiführung von Krankheit, • absichtliche Herbeiführung mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, • absichtliche Selbstverletzung oder • versuchte Selbsttötung. Wir werden jedoch leisten, wenn uns nachgewiesen wird, dass die versicherte Person diese Handlungen in einem die freie Willens- bestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat. (3) durch vorsätzliche Ausführung oder den Versuch einer Straftat durch die versicherte Person; (4) unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse. Unsere Leistungen sind nicht ausgeschlossen, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen leistungsberechtigt wird, denen sie während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war; (5) durch innere Unruhen, sofern die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat; (6) unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder den vorsätz- lichen Einsatz oder die vorsätzliche Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen. Dies gilt nur, wenn die Waffen/Stoffe das Leben oder die Gesundheit von mindestens 1.000 Menschen gefährden oder schädigen. Es muss eine deutsche Behörde für Katastrophenschutz tätig geworden sein, um die Bevölkerung vor den Waffen/Stoffen zu schützen. Statt der deutschen Behörde kann auch eine vergleichbare Einrichtung eines anderen Landes tätig geworden sein. Unsere Leistungen sind nicht aus- geschlossen, wenn der Eintritt der schweren Krankheit bei der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusam- menhang mit kriegerischen Ereignissen steht, denen sie während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war. (7) durch Strahlen infolge Kernenergie, die das Leben oder die Gesundheit zahlreicher Menschen derart gefährden, dass zur Abwehr der Gefährdung eine Katastrophenschutzbehörde oder vergleichbare Behörde tätig wurde. §8 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Vorvertragliche Anzeigepflicht (1) Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in ➜ Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Ent- scheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Dies sind insbesondere Fragen nach gegenwärtigen oder früheren Erkrankungen, gesundheitliche Störungen und Beschwerden. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir Ihnen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme, in Textform stellen. (2) Soll eine andere Person versichert werden, ist auch diese – neben Ihnen – zu wahrheitsgemäßer und vollständiger Beantwortung der Fragen verpflichtet. (3) Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahrerheblichen Umständen für Sie oder für die ➜ versicherte Person als Repräsen- tant beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie behandelt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt. Rechtsfolgen der Anzeigepflichtverletzung (4) Nachfolgend informieren wir Sie, unter welchen Voraussetzungen wir bei einer Verletzung der Anzeigepflicht 03100/01/2026 (PDF) • vom Vertrag zurücktreten, • den Vertrag kündigen, • den Vertrag rückwirkend anpassen oder • den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten können. 79 [Seite 80] 2.5. Bedingungen für die Schwere Krankheiten-Zusatzversicherung Stand: Januar 2026 Rücktritt (5) Wenn die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird, können wir vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn weder eine vorsätzliche noch grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Selbst wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir kein Rücktrittsrecht, falls wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedingungen (zum Beispiel höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Um­stände ge- schlossen hätten. (6) Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versicherungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des ➜ Versicherungsfalls zurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter folgender Voraussetzung trotzdem bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch auch im vorstehend genannten Fall, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt worden ist. (7) Wenn der Vertrag durch Rücktritt aufgehoben wird, haben Sie weder Anspruch auf einen Rückkaufswert noch auf eine Rückzah­lung der Beiträge. Kündigung (8) Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil die Verletzung der Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig er- folgt ist, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. (9) Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedingungen (zum Beispiel hö- herer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten. (10) Wenn wir den Vertrag kündigen, wandelt er sich in einen beitragsfreien Vertrag nach Maßgabe des § 11 um. Rückwirkende Vertragsanpassung (11) Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedingungen (zum Beispiel höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Um­stände geschlossen hätten (siehe Absatz 5 Satz 3 und Absatz 9), werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. (12) Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Sie unsere Mitteilung über die Vertragsänderung erhalten haben, fristlos kündigen, wenn • wir im Rahmen einer rückwirkenden Vertragsanpassung den Beitrag um mehr als 10 Prozent erhöhen oder • wir die Gefahrabsicherung für einen nicht angezeigten Umstand ausschließen. Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung über die rückwirkende Vertragsanpassung hinweisen. Verzicht auf die Rechte des Versicherers (13) Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, verzichten wir auf unsere Rechte gemäß § 19 VVG zur Kündigung nach Absatz 8 und Vertragsanpassung nach Absatz 11. Voraussetzung für die Ausübung unserer Rechte (14) Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsanpassung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mit- teilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. (15) Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. (16) Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung nur innerhalb eines Monats ➜ schriftlich gel- tend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend ge- machte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. (17) Nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsabschluss erlöschen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsan- passung. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt worden, beträgt die Frist zehn Jahre. Anfechtung (18) Wir können den Versicherungsvertrag auch anfechten, falls unsere Entscheidung zur Annahme des Vertrags durch unrichtige oder unvollständige Angaben arglistig beeinflusst worden ist. Handelt es sich um Angaben der versicherten Person oder einer anderen Person (siehe Absätze 2 und 3), können wir Ihnen gegenüber die Anfechtung erklären, auch wenn Sie von der Ver­let­zung der vor- vertraglichen Anzeigepflicht keine Kenntnis hatten. Der Absatz 7 gilt entsprechend. Leistungserweiterung/Wiederherstellung der Versicherung (19) Die Absätze 1 bis 18 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert oder wiederhergestellt wird und 03100/01/2026 (PDF) deshalb eine erneute Risikoprüfung vorgenommen wird. Die Fristen nach Absatz 17 beginnen mit der Änderung oder Wiederher- stellung des Vertrags bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu. 80 [Seite 81] 2.5. Bedingungen für die Schwere Krankheiten-Zusatzversicherung Stand: Januar 2026 Erklärungsempfänger (20) Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung, zur Vertragsanpassung sowie zur Anfechtung üben wir durch eine schriftliche Erklä­ rung aus, die wir Ihnen gegenüber abgeben. (21) Auf den Rücktritt, die Kündigung, die Vertragsanpassung oder die Anfechtung des Versicherungsvertrags können wir uns auch dritten Berechtigten gegenüber berufen. (22) Nach Ihrem Tod gilt eine als bezugsberechtigt benannte Person als bevollmächtigt, den Rücktritt, die Kündigung, die Vertragsanpas- sung oder die Anfechtung des Versicherungsvertrags entgegenzunehmen. Ist kein Bezugsberechtigter vorhanden oder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, können wir den Inhaber des ➜ Versicherungsscheins als bevollmächtigt ansehen, die Erklärung entgegenzunehmen. §9 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird? Im Folgenden beschreiben wir Verhaltensregeln (Mitwirkungspflichten). Sie oder die ➜ versicherte Person müssen diese beachten, wenn eine Leistung verlangt wird. Ohne Ihre Mithilfe können wir unsere Leistung nicht erbringen. Sämtliche Angaben, um die wir Sie oder die versicherte Person zur Prüfung unserer Leistungspflicht bitten, müssen wahrheitsgemäß, vollständig und unverzüglich erteilt werden: (1) Wird eine Leistung aus dieser Zusatzversicherung beansprucht, müssen uns auf Kosten des Anspruchserhebenden folgende Aus- künfte, die zur Feststellung unserer Leistungspflicht erforderlich sind, gegeben und Nachweise vorgelegt werden a) eine Darstellung der Ursache für den Eintritt des ➜ Versicherungsfalls; b) ausführliche, aussagekräftige Berichte der Fachärzte und anderer Heilbehandler, die die versicherte Person gegenwärtig be- handeln beziehungsweise behandelt oder untersucht haben, mit Nachweisen über Ursache, Beginn, Art, Schweregrad, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens; c) eine Aufstellung der Ärzte, Krankenhäuser, Krankenanstalten, Pflegeeinrichtungen oder Pflegepersonen, bei denen die ver- sicherte Person in Behandlung war, ist oder – sofern bekannt – sein wird. (2) Wir können außerdem auf unsere Kosten weitere ärztliche Untersuchungen über den aktuellen und früheren Gesundheitszustand durch von uns beauftragte unabhängige Ärzte, Vor-Ort-Prüfungen sowie notwendige Nachweise verlangen, insbesondere zusätz- liche Auskünfte und Aufklärungen. (3) Hält sich die versicherte Person im Ausland auf, sind uns zum Nachweis der schweren Krankheit die in Absatz 1 genannten Unter- lagen auf Kosten des Anspruchserhebenden in deutscher Sprache einzureichen. Wenn wir Untersuchungen der im Ausland lebenden versicherten Person durch von uns zu beauftragende Ärzte in Deutsch- land verlangen (siehe Absatz 2), tragen wir die Untersuchungskosten sowie die vorher mit uns abgestimmten Reise- und Unter­brin­gungs­kosten. (4) Die versicherte Person hat Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten, Pflegeheime und Pflegepersonen, bei denen sie in Behandlung oder in Pflege war oder sein wird, andere Personenversicherer und gesetzliche Krankenkassen sowie Berufs­ ge­nossen­schaften und Behörden zu ermächtigen, uns auf Verlangen Auskunft zur Beurteilung des Versicherungsfalls und zur Überprüfung der Angaben vor Vertragsannahme zu erteilen. Die versicherte Person kann jederzeit verlangen, dass die Auskunfts- erhebung nur bei Einzeleinwilligung erfolgt. Überdies hat die versicherte Person auch die Möglichkeit, die für die Prüfung unserer Leis­tungs­pflicht erforderlichen Daten selbst einzuholen und uns zu übergeben. Dabei werden wir der versicherten Person den zeitlichen Umfang, den Inhalt und den Zweck der zur Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlichen Datenerhebung mitteilen. Hat die versicherte Person die Ermächtigung bei Abgabe der Vertragserklärung erteilt, werden wir sie vor Einholung einer solchen Aus- kunft unterrichten; die versicherte Person kann der Einholung einer solchen Auskunft widersprechen. Ein Wider­spruch kann dazu führen, dass Ihre Mitwirkungspflicht gemäß Absatz 1 bis 3 und § 10 verletzt wird oder uns nicht alle für unsere Leistungsentschei- dung erforderlichen Unterlagen vorliegen, somit eine mögliche Leistung nicht fällig wird. (5) Unsere Leistungen bei schwerer Krankheit werden fällig, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung und zum Umfang unserer Leistungspflicht notwendig sind. Wenn Sie eine der genannten Pflichten nicht erfüllen, kann dies zur Folge haben, dass wir nicht feststellen können, ob oder in welchem Umfang wir leistungspflichtig sind. Eine schuldhafte Pflichtver- letzung kann somit dazu führen, dass unsere Leistung nicht fällig wird. (6) Bei Überweisung von Leistungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums trägt die empfangsberechtigte Person die damit verbundenen Kosten und die damit verbundene Gefahr. § 10 Wirkt sich die Nichtbeachtung ärztlicher Anordnungen nachteilig auf Ihren Leistungsanspruch aus? (1) Wenn ärztliche Anordnungen und Empfehlungen, die über den Rahmen des nach medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen notwendigen Behandlungsstandards hinausgehen oder die zur Durchführung der besonderen und ausdrücklichen Zustimmung des Patienten bedürfen (zum Beispiel Operationen, Strahlen- und Chemotherapie beziehungsweise sonstige spezielle Behand- lungen), von der ➜ versicherten Person nicht befolgt werden, hat dies keinen Einfluss auf die Feststellung und die Anerkennung unserer Leistungspflicht. (2) Im Rahmen der gesetzlichen Schadenminderungspflicht ist die versicherte Person verpflichtet, die ärztlichen Behandlungen, Maß- nahmen und Verordnungen, die für den Heilungsprozess und die Minderung ihrer Beschwerden erforderlich und auch zumutbar sind, zu dulden und zu befolgen. Zumutbar sind Maßnahmen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind und die außerdem eine realisti- 03100/01/2026 (PDF) sche Aussicht auf Besserung bieten. Hierzu zählen zum Beispiel die Befolgung ärztlich verordneter Medikation, die Benutzung von verordneten Sehhilfen, orthopädischen Hilfen oder sonstiger medizinisch-technischer Hilfen, deren Einsatz allgemein anerkannt und auch üblich ist. 81 [Seite 82] 2.5. Bedingungen für die Schwere Krankheiten-Zusatzversicherung Stand: Januar 2026 Werden solche angemessenen Maßnahmen der medizinischen Grundversorgung oder die entsprechenden Standardbehandlun- gen von der versicherten Person vorsätzlich nicht befolgt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Im Fall grober Fahrlässigkeit sind wir berechtigt, die Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. § 11 Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung? (1) Die Schwere Krankheiten-Zusatzversicherung bildet mit der Versicherung, zu der sie abgeschlossen worden ist (= Hauptversiche- rung), eine Einheit; sie kann ohne die Hauptversicherung nicht fortgesetzt werden. Spätestens nach Ablauf der Haupt­ver­si­che­rung erlischt auch die Schwere Krankheiten-Zusatzversicherung. (2) Die Zahlweise der Schwere Krankheiten-Zusatzversicherung folgt der der Hauptversicherung. (3) Im Fall einer Erhöhung der versicherten Leistung der Hauptversicherung durch die Nachversicherungsgarantie, wird die versicher- te Leistung dieser Schwere Krankheiten-Zusatzversicherung im gleichen Verhältnis erhöht. Umwandlung in eine beitragsfreie Zusatzversicherung (4) Die Schwere Krankheiten-Zusatzversicherung können Sie nur zusammen mit der Hauptversicherung in eine beitragsfreie Versiche- rung umwandeln. Die beitragsfreie Leistung aus der Zusatzversicherung errechnen wir nach den anerkannten Regeln der Versiche- rungsmathematik mit den ➜ Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation für den Schluss des laufenden Monats. Bei Tarifen, bei denen die Leistung nur im bestehenden Verhältnis beitragsfrei gestellt werden kann, bleibt bei Beitragsfreistellung das ➜ Verhältnis der Leistungen, das heißt das Verhältnis zwischen der Leistung aus der Hauptversicherung und der Leistung aus der Zusatzversicherung, so, wie es vor dem Zeitpunkt der Beitragsfreistellung vereinbart war. Soweit es dafür nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik erforderlich ist, nehmen wir dafür Umschichtungen zwischen den Deckungskapitalien der ➜ Vertragsteile vor. In diesem Fall werden entweder Teile des Deckungskapitals der Zusatzversicherung in das Deckungskapital der Hauptversicherung umgeschichtet oder umgekehrt. Eine Übersicht der beitragsfreien Leistungen aus der Zusatzversicherung gibt die Ihnen ausgehändigte Garantiewerttabelle. (5) Der aus Ihrer Schwere Krankheiten-Zusatzversicherung für die Bildung der beitragsfreien Leistung zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um rückständige Beiträge. Außerdem nehmen wir bei Beitragsfreistellung (auch nach teilweiser Beitragsfreistellung) nach Maßgabe der folgenden Regelungen einen ➜ Stornoabzug vor. Der Stornoabzug wird bemessen in Prozent der Versicherungssumme und ist durch den für die Beitragsfreistellung zur Ver­fü­gung stehenden Betrag begrenzt. Die exakte Berechnungsweise können Sie den Tarifbestimmungen entnehmen. Die Höhe des für Ihren Gesamtvertrag gültigen Stornoabzugs können Sie der Ihnen ausgehändigten Garantiewerttabelle entnehmen. Bei teilweiser Bei­ trags­freistellung erheben wir einen anteiligen Stornoabzug. Wenn Sie beispielsweise den Beitrag auf die Hälfte reduzieren, zahlen Sie den halben Stornoabzug im Vergleich zum Stornoabzug bei vollständiger Beitragsfreistellung. Der Stornoabzug ist zulässig, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Angemessenheit ist im Zweifel von uns nach- zuweisen. Wir halten den Stornoabzug für angemessen, weil mit ihm die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Ver­si­che­ rungs­be­stands ausgeglichen wird. Darüber hinaus wird mit ihm ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen und der mit der Beitragsfreistellung einhergehende erhöhte Verwaltungsaufwand gedeckt. Weitere Erläuterungen sowie versiche- rungsmathematische Hinweise finden Sie im Anhang zu den Versicherungsbedingungen. Wenn Sie uns nachweisen, dass der auf- grund der von Ihnen verlangten Beitragsfreistellung von uns vorgenommene Stornoabzug niedriger liegen muss, wird er entspre- chend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Stornoabzug überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er. Einen etwaig im Voraus zu viel gezahlten Teil des Beitrags erstatten wir zurück. (6) Eine Fortführung der Schwere Krankheiten-Zusatzversicherung unter Befreiung von der Beitragszahlungspflicht ist allerdings nur möglich, wenn die nach Maßgabe von Absatz 4 berechnete beitragsfreie Leistung den in den Tarifbestimmungen genannten Min- destbetrag erreicht. Andernfalls erlischt Ihre Schwere Krankheiten-Zusatzversicherung, ohne dass eine Versicherungsleistung zur Auszahlung kommt. (7) Bei Herabsetzung der versicherten Leistung aus der Hauptversicherung gelten die Absätze 4 bis 6 entsprechend, sofern in den All- gemeinen Bedingungen der Hauptversicherung nichts Abweichendes geregelt ist. Kündigung der Zusatzversicherung (8) Die Schwere Krankheiten-Zusatzversicherung können Sie jederzeit zum Schluss eines Monats in ➜ Textform für sich allein kündi- gen, sofern für Ihre Versicherung laufende Beiträge zu zahlen sind. In allen anderen Fällen können Sie Ihre Schwere Krankheiten- Zusatzversicherung nur zusammen mit der Hauptversicherung kündigen. Mit Ihrer Kündigung erlischt Ihre Schwere Krankheiten- Zusatzversicherung, ohne dass ein Rückkaufswert zur Auszahlung kommt. (9) Sie können das Recht auf Leistung bis zum Eintritt des ➜ Versicherungsfalls grundsätzlich ganz oder teilweise an Dritte abtreten und verpfänden, soweit derartige Verfügungen rechtlich möglich sind. Beschwerdemöglichkeiten (10) Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Er- gebnis geführt hat, stehen Ihnen mehrere verschiedene Beschwerdemöglichkeiten offen. Diese finden Sie in den Bedingungen zu Ihrer Hauptversicherung unter der Überschrift „An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind?“. (11) Sofern in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Bedingungen für die Hauptversicherung sinn- gemäß Anwendung. 03100/01/2026 (PDF) 82 [Seite 83] 3. Anhang zu den Versicherungsbedingungen Stand: Juli 2025 Anhang zu den Versicherungsbedingungen für die: • Berufsunfähigkeitsversicherung • Grundfähigkeitsversicherung • Schwere Krankheiten-Zusatzversicherung Informationen zur Entstehung von Überschüssen und Bewertungsreserven Überschüsse erzielen wir in der Regel aus dem Kapitalanlage-, dem Risiko- und dem Kostenergebnis. Die Überschüsse sind umso grö- ßer, je erfolgreicher unsere Kapitalanlagepolitik ist, je weniger Versicherungsfälle eintreten und je sparsamer wir wirtschaften. • Kapitalanlageergebnis » Berufs­un­fähig­keits­ver­si­che­rung (nach Leistungsbeginn), Grundfähigkeitsversicherung (nach Leistungsbeginn) Der größte Teil des Überschusses stammt aus den Erträgen der Kapitalanlagen. Damit wir unsere Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen jederzeit erfüllen können, müssen wir eine Deckungsrückstellung bilden und Mittel in entsprechender Höhe anlegen (zum Beispiel in festverzinslichen Wertpapieren, Hypotheken, Darlehen, Aktien und Immobilien). Dies überwa- chen unser Verantwort­licher Aktuar und unser Treuhänder. Bei der Berechnung der Deckungsrückstellung wird ein garantierter Zinssatz zugrunde gelegt (siehe die versicherungsmathematischen Hinweise). Dies bedeutet, dass sich die Vermögenswerte mindestens in Höhe dieses Zinssatzes verzinsen müssen. In der Regel übersteigen die Kapitalerträge diesen Mindestzins, da wir das Vermögen nach den Prinzipien möglichst großer Rentabilität und Sicherheit anlegen. Außerdem beachten wir den wichtigen Grundsatz der Mischung und Streuung. Dadurch lassen sich bei gleichem Risiko höhere Renditen erzielen, weil sich Ertragsschwankungen teilweise untereinander ausgleichen. Auf das Kapitalanlageergebnis wirken sich natürlich auch die Aufwendungen für das Management der Kapitalanlagen, Ab- schreibungen, Zuschreibungen und die Realisierung von Bewertungsreserven aus. Kapitalanlagen dürfen höchstens mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden. Einen Einfluss auf die Bewertung hat auch, ob wir die Kapitalan- lagen dauerhaft halten wollen (Anlagevermögen) oder nur vorübergehend (Umlaufvermögen). Aus Gründen der Vorsicht ist bei Kapitalanlagen des Umlaufvermögens im Fall einer Wertminderung überschussmindernd auf den Wert zum Bilanzstichtag abzuschreiben. Bei Kapitalanlagen des Anlagevermögens muss dagegen nur bei einer voraussichtlich dauerhaften Wertmin- derung abgeschrieben werden. Wurden in der Vergangenheit Abschreibungen vorgenommen und steigt der Wert der Kapital- anlagen wieder, ist der Wertansatz in der Bilanz entsprechend zu erhöhen (sogenanntes Wertaufholungsgebot). Dieses führt zu einem höheren Überschuss. Obergrenze für diese Zuschreibung sind bei beiden Vermögensarten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Auch dies ist eine Ausprägung des Vorsichtsprinzips. Wir möchten dies an einem Beispiel verdeutlichen: Wenn wir für 100.000 Euro Aktien einer Gesellschaft gekauft haben, sind diese in der Bilanz auch dann mit 100.000 Euro anzusetzen, wenn sie zum Bilanzstichtag einen Wert von 150.000 Euro haben, unabhängig davon, ob es sich um Anlage- oder Umlaufvermögen handelt. Beträgt der Wert der Aktien zum Bilanzstichtag dagegen nur noch 80.000 Euro, ist bei Aktien des Umlaufvermögens dieser Betrag für den Wertansatz in der Bilanz maßgeblich. Bei Aktien des Anlagevermö- gens besteht dagegen nur dann eine Verpflichtung zur Abschreibung auf 80.000 Euro, wenn eine voraussichtlich dauer- hafte Wertminderung vorliegt. Bei vorübergehender Wertminderung können die Aktien weiterhin mit 100.000 Euro in der Bilanz ausgewiesen werden. Wurde eine Abschreibung im Umlauf- oder Anlagevermögen auf 80.000 Euro vorgenommen und steigt der Kurswert der Aktien bis zum nächsten Bilanzstichtag wieder auf zum Beispiel 120.000 Euro an, ist eine Zuschreibung von 20.000 Euro vorzunehmen und in der Bilanz sind wieder die ursprünglichen Anschaffungskosten von 100.000 Euro auszuweisen. Steigt der Wert der Kapitalanlagen über die Anschaffungskosten hinaus, entstehen Bewertungsreserven. Diese bilden einen Puffer, mit dem die Überschussbeteiligung für die Kunden auch in Zeiten schwacher Kapitalmärkte eine Zeitlang stabil ge- halten werden kann. Bewertungsreserven sorgen für Sicherheit, weil beispielsweise Kursrückgänge an den Aktienmärkten nicht sofort auf das Anlageergebnis durchschlagen. Sie können aber auch genutzt werden, indem etwa bei niedrigen Kapital- marktzinsen Bewertungsreserven aufgelöst und Aktien mit Kursgewinn verkauft werden. Hierbei orientieren wir uns an den Erwartungen über die künftige Kapitalmarktentwicklung und dem Ziel, die Überschussbeteiligung unserer Kunden möglichst unabhängig von kurzfristigen Ausschlägen an den Kapitalmärkten zu halten. » Berufsunfähigkeitsversicherung (vor Leistungsbeginn), Grundfähigkeitsversicherung (vor Leistungsbeginn), Schwere Krankheiten-Zusatzversicherung Damit wir unsere Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen jederzeit erfüllen können, müssen wir eine Deckungsrück- stellung bilden und Mittel in entsprechender Höhe anlegen (zum Beispiel in festverzinslichen Wertpapieren, Hypotheken, Dar- lehen, Aktien und Immobilien). Dies überwachen unser Verantwortlicher Aktuar und unser Treuhänder. Bei der Berechnung der Deckungsrückstellung wird ein garantierter Zinssatz zugrunde gelegt (siehe die versicherungsmathematischen Hinweise). Dies bedeutet, dass sich die Vermögenswerte mindestens in Höhe dieses Zinssatzes verzinsen müssen. In der Regel übersteigen die Kapitalerträge diesen Mindestzins und es entstehen Zinsüberschüsse. • Risikoergebnis Bei der Tarifkalkulation haben wir vorsichtige Annahmen über den Eintritt von Versicherungsfällen zugrunde gelegt. Dadurch wird sichergestellt, dass die vertraglichen Leistungen langfristig auch dann noch erfüllt werden können, wenn sich die versicherten Risi- ken ungünstig entwickeln. Ist der Risikoverlauf dagegen in der Realität günstiger als kalkuliert, entstehen Risikoüberschüsse. • Kostenergebnis Ebenso haben wir auch Annahmen über die zukünftige Kostenentwicklung getroffen. Wirtschaften wir sparsamer als kalkuliert, ent- stehen Kostenüberschüsse. 03100/01/2026 (PDF) Versicherungsmathematische Hinweise Die Bemessungsgrößen für die Überschussanteile werden nach versicherungsmathematischen Regeln mit den Rechnungsgrundlagen der Tarifkalkulation ermittelt. 83 [Seite 84] 3. Anhang zu den Versicherungsbedingungen Stand: Juli 2025 Rechnungszins Bei der Kalkulation der zu Vertragsbeginn garantierten Verpflichtungen haben wir einen Zinssatz von 1,00 Prozent verwendet. Sterbetafel Des Weiteren wird für die Kalkulation je nach Tarif eine geschlechtsunabhängige Ausscheideordnung auf Basis folgender Tafeln verwendet: » für die Berufsunfähigkeitsversicherung: DEVK-Invalidisierungstafel 2023, sowie Berufsunfähigkeitstafeln 2021 der DAV (DAV 2021 I – Aktivensterblichkeit, DAV 2021 TI, DAV 2021 RI) » für die Grundfähigkeitsversicherung: DEVK-Invalidisierungstafel 2021, Invalidensterblichkeitstafel 1997 der DAV (DAV 1997 TI) sowie die Sterbetafel DAV 2008 T » für die Schwere Krankheiten-Zusatzversicherung: DEVK-Schwere Krankheiten-Tafel 2021 und die Sterbetafel DAV 2008 T Hinweise zur Kündigung und Beitragsfreistellung Bei Ihrer Versicherung handelt es sich um ein langfristig kalkuliertes Produkt, bei dem schon bei Vertragsschluss eine Garantie­leis­tung fest zugesagt wird. Daneben übernehmen wir - je nach Vereinbarung - weitere Risiken. Wir dürfen diese Leistungsversprechen nur unter Berücksichtigung angemessener versicherungsmathematischer Annahmen abgeben. Beiträge und Leistungen werden unter der Annahme berechnet, dass der Vertrag nicht vorzeitig beendet wird. Die durch eine Kün- digung entstehenden Belastungen für den Bestand müssen daher von den kündigenden Versicherungsnehmern getragen werden. Würden diese Kosten dagegen allen Versicherungsnehmern in Rechnung gestellt, könnte der Versicherungsschutz nur ungleich teurer angeboten werden. Wesentliches Kriterium ist schließlich der Gedanke der Risikogemeinschaft. Dies bedeutet, dass wir sowohl bei der Produktkalkulation als auch bei Gestaltung und Durchführung des Vertrags stets darauf achten, dass die Belange der Gesamtheit der Versicherungsnehmer gewahrt werden. Im Fall der Beitragsfreistellung gelten vorstehende Ausführungen entsprechend. 03100/01/2026 (PDF) 84 [Seite 85] 4. Hinweise und Bestimmungen Stand: Juli 2025 4.1. Steuerliche Hinweise Allgemeiner Hinweis Wir möchten Sie nachfolgend über wichtige steuerliche Bestimmungen zu Ihrer Lebensversicherung informieren. Diese allgemeinen Angaben entsprechen den aktuellen Steuergesetzen bei Abschluss des Vertrags. Dabei sind mögliche Änderungen im Steuerrecht, die sich nachträglich auf Ihren Vertrag auswirken können, für die Zukunft nicht auszuschließen. Darüber, wie sich die steuerliche Be- handlung Ihres Vertrags für Sie persönlich auswirken kann, können und dürfen wir Ihnen keine Auskunft geben – in diesen Fällen bitten wir Sie, einen Steuerberater zu konsultieren. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben können wir keine Gewähr übernehmen. Können die Beiträge für meine Versicherung als Vorsorgeaufwendungen angerechnet werden? Vorsorgeaufwendungen sind Sonderausgaben, die der privaten Lebensführung zuzurechnen sind. Sie mindern den Gesamtbetrag der Einkünfte und führen zu einer Verringerung der Steuerlast. Die Bestimmungen zu den Vorsorgeaufwendungen sind hauptsächlich im § 10 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. » Berufsunfähigkeitsversicherungen und Grundfähigkeitsversicherungen Der Versicherungsnehmer kann Aufwendungen für Beiträge zu Berufsunfähigkeitsversicherungen und Grundfähigkeitsversiche- rungen im Rahmen der Höchstbeträge nach § 10 Absatz 4 EStG als sons­tige Vorsorge­auf­wendungen steuerlich geltend machen. Sonstige Vorsorgeaufwendungen können jährlich insgesamt bis zu 2.800 Euro abgezogen werden. Für Steuerpflichtige, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder auf Übernahme von Krank- heitskosten haben, vermindert sich der Höchstbetrag auf 1.900 Euro im Jahr (zum Beispiel alle Arbeitnehmer, bei denen der Ar­beit­ geber die Hälfte der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge übernimmt). Wie werden Rentenleistungen besteuert? » Rentenleistungen aus Berufsunfähigkeitsversicherungen und Grundfähigkeitsversicherungen Renten aus Berufsunfähigkeitsversicherungen (inklusive Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit) und Grundfähigkeitsversicherun- gen sind Renten, die an das Leben der versicherten Person gebunden, jedoch auf eine bestimmte Laufzeit beschränkt sind. Sie werden längstens bis zum Ablauf der Befristung gezahlt, erlöschen aber schon dann, wenn der Rentenberechtigte vorher verstirbt. Wegen der begrenzten Laufzeit werden abgekürzte Leibrenten mit einem anderen Ertragsanteil (Prozentsatz) als lebenslängliche Renten berechnet – der Ertragsanteil ist in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (§ 55 EStDV) festgelegt. Wer ist Steuerpflichtiger der Versicherungsleistungen? In der Regel ist der Versicherungsnehmer steuerpflichtig, da er das Recht hat, die Ver­si­che­rungs­leis­tung zu fordern. Soweit eine andere Person als wirtschaftlicher Eigentümer einen Anspruch auf die Erlebensfallleistung (Ablauf oder Rückkauf) erlangt, geht die Steuer- pflicht auf diese Person über. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn für die Versicherungsleistung (Ablaufleistung oder Rückkauf) ein unwiderrufliches Bezugsrecht für eine andere Person als den Versicherungsnehmer eingeräumt wird. 03100/01/2026 (PDF) 85 [Seite 86] 4.1. Steuerliche Hinweise Stand: Juli 2025 Weitere steuerliche Informationen/Meldepflichten des Versicherers » Versicherungsteuer auf Beiträge Auf Lebensversicherungsbeiträge wird nach deutschem Steuerrecht grundsätzlich keine Versicherungsteuer erhoben. Für den Fall, dass der gewöhnliche Aufenthaltsort (in der Regel der Hauptwohnsitz) des Versicherungsnehmers in ein Land außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegt wird, in dem nach geltendem Recht auf die Beiträge der bestehenden Lebensversicherung Versicherungsteuer anfällt, muss die DEVK diese an die jeweiligen Länder abführen. Der so entstandene Steueraufwand ist durch den Versicherungsnehmer zu tragen und wird von der DEVK vom Versi­che­rungs­nehmer eingefordert. Die Befreiung von der Steuerpflicht in der Bundesrepublik Deutschland gilt immer für Versicherungen, durch die im Fall des Todes, des Erlebens oder des Alters Ansprüche auf Kapital-, Renten- oder sonstige Leistungen begründet werden. Bei der Versicherung der Berufsunfähigkeit oder bei der Grundfähigkeitsabsicherung ist der Beitrag ebenfalls von der Versicherungsteuer befreit, sofern die Ansprüche der Versorgung der natürlichen Person dienen, bei der sich das versicherte Risiko realisiert (versicherte Person), oder bei deren nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Pflegezeitgesetzes beziehungsweise des § 15 der Abgabenordnung. Andern- falls ist die Versicherungsteuerfreiheit für die Beiträge zur Berufsunfähigkeits- oder Grundfähigkeitsversicherung gesondert zu prüfen. Im Fall einer Versicherungsteuerpflicht trägt der Versicherungsnehmer die Versicherungsteuer. » Erbschaftsteuer Die Auszahlung einer Versicherungsleistung an eine andere Person als den Versicherungsnehmer unterliegt bei Erwerb von Todes wegen sowie bei Zahlung zu Lebzeiten (Schenkung) dem Erbschaftsteuergesetz. Die Höhe der Erbschaftsteuer richtet sich nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker und dem Wert des Vermögens unter Berücksichtigung von Freibeträgen. Die Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer wird von den Finanzämtern festgesetzt und erhoben. Wird eine Versicherungsleistung oder eine Leibrente in ein Gebiet außerhalb Deutschlands an eine andere Person als den Ver­si­ che­rungs­nehmer gezahlt, sind wir aus Haftungsgründen verpflichtet, bei dem für den Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Finanzamts eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung einzuholen. Mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung wird erklärt, dass entweder keine Erbschaftsteuerpflicht besteht oder aber die Entrichtung der Erbschaftsteuer sichergestellt ist. » Meldepflichten des Versicherers Versicherer sind in bestimmten Fällen verpflichtet, Meldungen an die Finanzbehörden abzugeben. • Beiträge zu Altersvorsorgeverträgen und zu Basisrenten können nur dann vom Versicherungsnehmer steuerlich geltend ge- macht werden, wenn diese vom Versicherer elektronisch an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bescheinigt werden. • Bei Rentenzahlungen oder bei Leistungen aus einer Direktversicherung besteht Meldepflicht gegenüber der ZfA. Dort werden die Daten gesammelt und an die Finanzbehörden weitergeleitet. Mit dem Melde- und Kontrollverfahren werden Renten­leis­ tungen und Leistungen aus Direktversicherungen der ordnungsgemäßen Versteuerung zugeführt. Gemeldet werden Renten aus privaten Rentenversicherungen und aus Basisrenten, Leistungen aus einem Altersvorsorgever- trag, Renten und steuerpflichtige Kapitalleistungen aus Direktversicherungen, sowie Hinterbliebenenrenten und Renten aus einer Invaliditätsabsicherung. • Werden Leistungen oder Ansprüche aus Lebensversicherungen an eine andere Person als den Versicherungsnehmer gezahlt beziehungsweise zur Verfügung gestellt, sind wir verpflichtet, die Höhe der Leistung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Die Finanzamtsan­zeige erfolgt immer bei Zahlung einer Rente und bei einer Kapitalzahlung dann, wenn diese den Betrag von 5.000 Euro über­schrei­tet. Bei einer Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft (außer bei Direktversicherungen) sind wir ebenfalls ver­pflichtet, eine Finanzamtsanzeige zu erstellen, wenn der Übertragungswert (Rückkaufswert) größer als 5.000 Euro ist. • Bei Vorauszahlungen beziehungsweise bei Zahlungen von über Lebensversicherungen finanzierter Darlehen besteht ab einer bestimmten Höhe die Pflicht der Anzeige an das zuständige Finanzamt. • Wenn uns bei einer Kapitalzahlung mit steuerpflichtigen Erträgen ein Freistellungsauftrag oder eine Nicht­ver­an­lagungs­be­ scheini­gung eingereicht wird und damit steuerpflichtige Erträge ganz oder teilweise steuerfrei gestellt werden, melden wir die frei­ge­stellten Erträge an das Bundeszentralamt für Steuern. • Mitteilungspflichten bei steuerlicher Ansässigkeit/Steuerpflicht im Ausland: Als Versicherer sind wir in bestimmten Fällen ver­pflichtet, eine steuerliche Ansässigkeit im Ausland dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden. Das BZSt leitet steuerlich relevante Informationen an die jeweiligen ausländischen Finanzbehörden weiter. 03100/01/2026 (PDF) 86 [Seite 87] 4.2. Besondere Bestimmungen bei Direktversicherungen und Stand: Juli 2025 Rückdeckungsversicherungen Bei einer Direktversicherung handelt es sich um eine Versicherung, die der Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers abschließt und aus der der Arbeitnehmer und/oder seine Hinterbliebenen bezugsberechtigt sind. Die Beiträge zu einer Direktversicherung sind für den Arbeitgeber Betriebsausgaben und vermindern den zu versteuernden Gewinn. Die Ansprüche aus einer Direktversicherung sind nicht dem Betriebsvermögen des Arbeitgebers zuzurechnen. Sie gehören stattdessen zum Vermögen des unwiderruflich Bezugsberechtigten. Bei der Direktversicherung handelt es sich nicht um eine Versorgung nach dem sogenannten Sozialpartnermodell mit der Zusage­form der reinen Beitragszusage (§1 Absatz 2 Nr. 2a Betriebsrentengesetz). Ebenfalls liegen die Voraussetzungen für die In­an­spruch­nahme des Förderbeitrags gemäß §100 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht vor. Die Erläuterungen zur steuerlichen Behandlung der Beiträge und Leistungen von Direktversicherungen beziehen sich auf Neuzusagen, die ab dem 1. Januar 2005 erteilt wurden (Besteuerungsgrundlage ist der § 3 Nr. 63 EStG). Welche steuerlichen Vorteile bietet die Direktversicherung in der Ansparphase? Grundsätzlich unterliegen die Beiträge zu einer Direktversicherung beim Arbeitnehmer der Lohnsteuer. Wenn folgende Voraus- setzungen erfüllt sind, bleiben die Beiträge für die Direktversicherung steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG): • die vereinbarte Leistung wird im Leistungsfall an die versicherte Person gezahlt. • die vorzeitige Kündigung der Direktversicherung sowie eine Abtretung oder Beleihung des Bezugsrechts durch den Arbeitnehmer während der Dauer des Dienstverhältnisses ist ausgeschlossen; • die Direktversicherung wird im Rahmen des ersten Dienstverhältnisses abgeschlossen. Für die Steuerfreiheit der Beiträge gelten folgende Höchstbeträge: • jährlich acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung; • dieser Höchstbetrag verringert sich um Beiträge, die in eine nach § 40b EStG pauschalversteuerte Direktversicherung gezahlt werden. • aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis bestanden hat – maximal für zehn Dienstjahre; • im Rahmen der Nachzahlung von Zeiten, in denen im Inland bei ruhendem Arbeitsverhältnis kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wird, acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das erste Dienstverhältnis ruhte – höchstens jedoch für zehn Kalenderjahre. Welche Sozialversicherungsersparnis ergibt sich aus der Direktversicherung? Steuerlich geförderte Beiträge bleiben bis maximal 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze sozialversicherungsfrei. In Höhe der Beitragszahlung werden bis zu dieser Grenze keine Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben. Welche Auswirkungen einer Entgeltumwandlung sind in der Sozialversicherung zu beachten? Der in eine betriebliche Altersversorgung umgewandelte Bruttolohn reduziert das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt. Dadurch vermindert sich der Leistungsanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch bei Sozialleistungen (zum Beispiel beim Arbeitslosengeld) wird die Bemessungsgrundlage durch eine Entgeltumwandlung verringert. Durch die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird festgelegt, ob Sozialversicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung besteht. Wird durch eine Entgeltumwandlung das versicherungspflichtige Einkommen regelmäßig unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze ge- senkt, kann das dazu führen, dass ein freiwillig Versicherter oder ein privat versicherter Arbeitnehmer in der Kranken- und Pflegever- sicherung wieder sozialversicherungspflichtig wird. Bei geringfügig Beschäftigten ist sowohl bei einer arbeitgeberfinanzierten Direktversicherung als auch bei einer Entgeltumwandlung darauf zu achten, dass der gesamte Beitrag in eine betriebliche Altersversorgung den Höchstbetrag von 4 Prozent der Beitrags- bemessungsgrenze nicht übersteigt. Da der übersteigende Beitragsteil nicht sozialversicherungsfrei ist, wirkt sich das auf die sozialver- sicherungsrechtliche Bewertung der geringfügigen Beschäftigung aus. Wie werden die Leistungen aus einer Direktversicherung besteuert? Die Leistungen aus einer Direktversicherung, die aus steuerfreien Beiträgen finanziert wurden, sind voll nachgelagert zu versteuern. Besteuerungsgrundlage ist der § 22 Nr. 5 EStG. Die (Teil-)Leistungen aus einer Direktversicherung, die aus steuer- und sozialversicherungspflichtigem Entgelt (zum Beispiel Eigen­ beiträge in der Elternzeit oder bei Arbeitslosigkeit) finanziert wurden, sind ebenfalls gemäß den Bestimmungen des § 22 Nr. 5 EStG, aber nach den gleichen Bemessungsgrundlagen eines analog privat finanzierten Vertrags zu versteuern. Für die steuerliche Erfassung der Leistungen sind wir als Versicherungsunternehmen verpflichtet, sowohl dem Steuer­pflichtigem als auch der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen die für das Kalenderjahr erbrachten Leistungen für eine ordnungsgemäße Ver- steuerung mitzuteilen. 03100/01/2026 (PDF) 87 [Seite 88] 4.2. Besondere Bestimmungen bei Direktversicherungen und Stand: Juli 2025 Rückdeckungsversicherungen Sind Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung? Leistungen aus einer Direktversicherung sind Versorgungsbezüge und unterliegen der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner. Dies betrifft alle gesetzlich Pflicht- und freiwillig Versicherte. Als privat versicherter Versorgungsempfänger fallen keine Beiträge auf Ihre Versorgungsbezüge an – die nachfolgenden Regelungen gelten für Sie nicht. Als Versorgungsträger ist die DEVK verpflichtet, die zuständige Krankenkasse zu ermitteln und dieser die Auszahlung der Ver­sor­gungs­ be­züge unverzüglich zu melden. Die Abführung der Kranken- und Pflegeversicherung aus Rentenleis­tungen erfolgt durch die DEVK. Werden Direktversicherungsbeiträge vom ausgeschiedenen Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer selbst entrichtet, stellen die daraus resultierenden Leistungen keinen Versorgungsbezug dar und sind in der Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei. Freibetrag und Freigrenze: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf Versorgungsbezüge werden nur dann erhoben, wenn sie 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) übersteigen. Beiträge zur Krankenversicherung: Es werden nur die Betriebsrenten, die über dem Freibetrag liegen, mit dem bei der jeweiligen Krankenkasse geltenden Beitragssatz verbeitragt. Beiträge für die Pflegeversicherung: Bei der Pflegeversicherung gilt die Bezugsgröße als Freigrenze. Werden Betriebsrenten oberhalb der Freigrenze gezahlt, fällt der Pflegeversicherungsbeitrag auf die gesamte Betriebsrente an. Freibetrag und Freigrenze gelten für alle beitragspflichtigen Versorgungsbezüge (§226ff SGB V), die neben Arbeitsentgelten und/oder gesetzlicher Rente bezogen werden. Die Ermittlung des Beitrags obliegt allein der zuständigen Krankenkasse. Obergrenze für alle bei- tragspflichtigen Einnahmen ist die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze. Was ist bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu beachten? Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis bleiben dem Arbeitnehmer die bis dahin verdienten unverfallbaren Anwartschaften erhalten. Unverfallbare Anwartschaften liegen nach § 1b Absatz 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) dem Grunde nach vor, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls endet, und bei einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersver- sorgung der Versorgungsberechtigte zu diesem Zeitpunkt das 21. Lebensjahr vollendet und die Zusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat. Zusagen aus Gehaltsumwandlungsdirektversicherungen (Entgeltumwandlung) sind ab Beginn gesetzlich un- verfallbar. Die unverfallbaren Anwartschaften können vom ausgeschiedenen Arbeitnehmer nicht gekündigt, abgetreten oder beliehen werden. Die Höhe des unverfallbaren Anspruchs bemisst sich nach dem Verhältnis der tatsächlich zurückgelegten Betriebszugehörigkeitsdauer zur möglichen Gesamtdauer der Betriebszugehörigkeit (zeitratierliches Verfahren gemäß § 2 Absatz 1 BetrAVG). Der Arbeitgeber hat jedoch die Möglichkeit, die versicherungsförmige Lösung gemäß § 2 Absatz 2 BetrAVG anzuwenden. Die versicherungsförmige Lösung greift nur, wenn spätestens nach drei Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Be­ zugs­recht unwiderruflich ist, eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Bei­trags­rück­stände nicht vorhanden sind, vom Beginn der Versicherung nach dem Versicherungsvertrag die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Ver- sicherung mit eigenen Beiträgen hat. Die Übertragung unverfallbarer Anwartschaften auf Ihren Folgearbeitgeber und/oder dessen Versorgungseinrichtung ist im Rahmen der Bestimmungen des § 4 Betriebsrentengesetz möglich. Welche Mitteilungspflichten des Arbeitgebers bestehen gemäß § 5 Lohnsteuerdurchführungsverordnung (LStDV)? Die Versorgungseinrichtungen ist durch den Arbeitgeber für jede Versorgungszusage bis spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres gesondert darüber zu unterrichten, ob die für die einzelnen Arbeitnehmer geleisteten Beiträge • gemäß § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei belassen • gemäß § 40 b EStG (i. d. F. bis zum 31.12.2004) pauschal besteuert • oder aber individuell besteuert wurden. Hat der Arbeitgeber die steuerliche Behandlung mitgeteilt, können künftige entsprechende Mitteilungen unterbleiben, wenn die Ver­ sorgungseinrichtung die Kenntnis der steuerlichen Behandlung auf Wunsch des Arbeitgebers ihm gegenüber bestätigt. Unterbleibt die Mitteilung des Arbeitgebers, ohne dass ihm eine entsprechende Kenntnisbestätigung der Versorgungseinrichtung vorliegt, hat die Versorgungseinrichtung davon auszugehen, dass es sich insgesamt bis zu den in § 3 Nr. 63 des Einkommensteuerge­ setzes genannten Höchstbeträgen um steuerbegünstigte Beiträge handelt, die in der Auszahlungsphase als Leistungen der nach- gelagerten Besteuerung (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG) unterliegen. 03100/01/2026 (PDF) 88 [Seite 89] 4.2. Besondere Bestimmungen bei Direktversicherungen und Stand: Juli 2025 Rückdeckungsversicherungen Sonstige Meldepflichten durch den Versicherer Versicherer sind in bestimmten Fällen verpflichtet, Meldungen an die Finanzbehörden abzugeben. Bei Leistungen aus Direktversicherungen besteht Meldepflicht gegenüber der Zentralen Zulagestelle für Altersvermögen (ZfA). Dort werden die Daten gesammelt und an die Finanzbehörden weitergeleitet. Mit dem Melde- und Kontrollverfahren werden Rentenlei­ stungen und Leistungen aus Direktversicherungen der ordnungsgemäßen Versteuerung zugeführt. Werden Leistungen oder Ansprüche aus Lebensversicherungen an eine andere Person als den versorgungsberechtigten Arbeitneh­mer gezahlt beziehungsweise zur Verfügung gestellt, sind wir gesetzlich verpflichtet, die Höhe der Leistung dem zuständigen Finanz­amt an- zuzeigen. Die Finanzamtsanzeige erfolgt immer bei Zahlung einer Rente und bei einer Kapitalzahlung dann, wenn diese den Betrag von 5.000 Euro überschreitet. Wird eine Versicherungsleistung oder eine Leibrente in ein Gebiet außerhalb Deutschlands an eine andere Person als den versorgungs- berechtigten Arbeitnehmer gezahlt, sind wir aus Haftungsgründen verpflichtet, bei dem zuständigen Finanzamt eine soge­nannte Un- bedenklichkeitsbescheinigung einzuholen. Mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung wird erklärt, dass entweder keine Erbschaftsteuer- pflicht besteht oder aber die Entrichtung der Erbschaftsteuer sichergestellt ist. Mitteilungspflichten bei steuerlicher Ansässigkeit/Steuerpflicht im Ausland: Als Versicherer sind wir in bestimmten Fällen verpflichtet, eine steuerliche Ansässigkeit im Ausland dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden. Das BZSt leitet steuerlich relevante In­ formationen an die jeweiligen ausländischen Finanzbehörden weiter. Hinweise zur Rückdeckungsversicherung Bei einer Rückdeckungsversicherung handelt es sich um eine Lebens-/Rentenversicherung, die der Arbeitgeber auf das Leben des Ar­beit­­nehmers abschließt und aus der der Arbeitgeber bezugsberechtigt ist. Sie dient der Finanzierung einer zugunsten des Arbeit- nehmers erteilten Pensionszusage. Die Beiträge zu einer Rückdeckungsversicherung stellen für den Arbeitgeber Betriebsausgaben dar. Der Wert der Versicherung (Deckungskapital und Überschussguthaben) gehört zum Vermögen des Arbeitgebers und ist damit aktivierungspflichtig. 03100/01/2026 (PDF) 89 [Seite 90] 5. Informationsblatt Datenschutz Stand: Januar 2026 Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und die Ihnen nach dem Daten­schutz­ recht zustehenden Rechte. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung DEVK Allgemeine Lebensversicherungs-AG Lebensversicherungsverein a.G. Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn Vorsitzender des Aufsichtsrates: Martin Burkert Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dr. Kristian Loroch Vorstand: Michael Knaup (V), Annette Hetzenegger, Vorstand: Michael Knaup (V), Annette Hetzenegger, Manuela Moog, Dietmar Scheel, Dr. Michael Zons Manuela Moog, Dietmar Scheel, Dr. Michael Zons Riehler Straße 190 Riehler Straße 190 50735 Köln 50735 Köln Amtsgericht Köln Nr. 42 HRB 7864 Amtsgericht Köln Nr. 42 HRB 17068 Telefon 0800 4-757-757* Telefon 0800 4-757-757* Fax 0221 757-395300 Fax 0221 757-395300 * gebührenfrei aus dem deutschen Telefonnetz Unsere Datenschutzbeauftragte erreichen Sie per Post unter der oben genannten Adresse mit dem Zusatz „Datenschutzbeauftragte“, über das Kontaktformular auf unserer Homepage unter www.devk.de/datenschutz oder per E-Mail unter datenschutz@devk.de. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutz- gesetzes (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze und, soweit erforderlich, auf der Grundlage Ihrer Einwilligung. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ verpflichtet, welche der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) gemeinsam mit den Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder abgestimmt hat und die nach § 38 a BDSG von der Landesdatenschutzaufsichtsbehörde als verbindliche Verhaltensrichtlinie zertifiziert wurden. Hierdurch werden die oben genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisiert. Die Verarbeitung Ihrer personen- bezogenen Daten wird hierdurch bei unseren Versicherungsgesellschaften so weit wie möglich reduziert und zugleich die Transparenz der Datenverarbeitung deutlich erhöht. Diese Regeln können Sie im Internet unter www.devk.de/datenschutz abrufen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Versicherungsvertrags und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, ver- arbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, zum Beispiel zur Policierung oder Rechnungsstellung. Angaben zum Leis­tungsfall benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch die Leistung ist. Der Abschluss beziehungsweise die Durchführung des Versicherungsvertrags ist ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken, zum Beispiel für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit der DEVK Versicherungen be- stehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Ver­trags­an­passung, einer Vertragsergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunftserteilungen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Artikel 6 Absatz 1 b DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (zum Beispiel Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss einer Lebensversicherung) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Artikel 9 Absatz 2 a in Verbindung mit Artikel 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 j DSGVO in Verbindung mit § 27 BDSG. Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren (Artikel 6 Absatz 1 f DSGVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein: • zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs einschließlich Tests (sofern nicht bereits für die Vertragsdurchführung erforderlich); • zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte der Unternehmen der DEVK Versicherungen und deren Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungsumfragen; • zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten können; • zur Risikosteuerung innerhalb des Unternehmens sowie der DEVK Versicherungen insgesamt; • zur Geschäftssteuerung und Weiterentwicklung von Prozessen, Dienstleistungen und Produkten. Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie zum Beispiel aufsichts- rechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für 03100/01/2026 (PDF) die Verarbeitung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 c DSGVO. Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie zuvor im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen darüber informieren. 90 [Seite 91] 5. Informationsblatt Datenschutz Stand: Januar 2026 Übertragung von Aufgaben an andere Stellen (Unternehmen oder Personen) Wir führen bestimmte Aufgaben, wie zum Beispiel Teile der Leistungsprüfung oder gegebenenfalls die telefonische Kunden­be­treuung, bei denen es zu einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten kommen kann, nicht selbst durch, sondern übertragen die Erle- digung einer anderen Stelle. Wir führen eine fortlaufend aktualisierte Liste über die Stellen und Kategorien von Stellen, die verein­ barungs­ge­mäß für uns personenbezogene Daten verarbeiten unter Angabe der übertragenen Aufgaben. Die gültige Liste ist dem jeweiligen Antrag beigefügt. Sie kann auch im Internet unter www.devk.de/datenschutz eingesehen oder bei den DEVK Versicherungen, Zentrale Kundenbetreuung, Riehler Straße 190, 50735 Köln, E-Mail: info@devk.de schriftlich angefordert werden. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten » Rückversicherer Um die Erfüllung Ihrer Ansprüche abzusichern, können wir von uns übernommene Risiken bei speziellen Versicherungsunter- nehmen Rückversicherungen) versichern. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherungsunternehmen weiterer Rückver- sicherer, denen sie ebenfalls Ihre Daten übergeben. Damit sich die Rückversicherer ein eigenes Bild über das Risiko oder den Ver­si­che­rungs­fall machen können, ist es möglich, dass wir Ihren Versicherungs- oder Leistungsantrag sowie Ihre Vertrags- und gegebenenfalls Leistungs-/Schaden­daten dem Rückversicherer vorlegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ver- sicherungssumme besonders hoch ist oder es sich um ein schwer einzustufendes Risiko handelt. Darüber hinaus ist es möglich, dass der Rückversicherer uns aufgrund seiner besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung unterstützt. Wir über- mitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur, soweit dies für die Erfüllung unseres Versicherungsvertrags mit Ihnen erforderlich ist beziehungsweise im zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendigen Umfang. Zu den genannten Zwecken werden möglichst anonymisierte beziehungsweise pseudonymisierte Daten verwendet. Ihre personenbezogenen Daten werden von den Rückversicherungsunternehmen nur zu den vorgenannten Zwecken verwendet. Über die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (zum Beispiel Gesundheitsdaten) werden Sie durch uns unterrichtet. » Vermittler Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Ab- schluss und zur Durchführung des Vertrags benötigten Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten. Auch übermittelt unser Unter­ nehmen diese Daten an den Sie betreuenden Vermittler, soweit dieser die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigt. » Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe Spezialisierte Unternehmen beziehungsweise Bereiche unserer Unternehmensgruppe nehmen bestimmte Datenverarbeitungs­ aufgaben für die in der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Unternehmen unserer Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von Anschriften- daten, für den telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungs-/Schadenbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur ge- meinsamen Postbearbeitung zentral durch ein Unternehmen der Gruppe verarbeitet werden. In unserer Dienstleisterliste unter www.devk.de/datenschutz oder im Anhang des Antrags finden Sie die Unternehmen, die an einer zentralisierten Datenverarbei- tung teilnehmen. » Externe Dienstleister Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten zum Teil externer Dienstleister, wie zum Beispiel Gutachter, Sachverständige und Assistance-Dienstleister. Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienst­ leister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie in der aktuellen Version unter www.devk.de/datenschutz einsehen. » Weitere Empfänger Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfül- lung gesetzlicher Mitteilungspflichten (zum Beispiel Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden, Strafverfolgungsbehörden). Dauer der Datenspeicherung Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unsere Unternehmen geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu 30 Jahren). Darüber hinaus speichern wir Ihre Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch (HGB), der Abgabenordnung (AO) und dem Geldwäschegesetz (GWG). Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahre. Betroffenenrechte » Auskunftsrecht, Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung Sie können unter den oben genannten Kontaktdaten und der Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten ver- langen. Darüber hinaus können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Herausga- be der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen. Widerspruchsrecht Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung jederzeit formlos zu 03100/01/2026 (PDF) widersprechen. Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen. 91 [Seite 92] 5. Informationsblatt Datenschutz Stand: Januar 2026 » Beschwerderecht Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den genannten Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzauf- sichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Postfach 20 04 44 40102 Düsseldorf Bonitätsauskünfte Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten wirtschaftlichen Interessen notwendig ist, fragen wir Informationen zur Beurteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Dazu arbeiten wir zur Zeit mit der Auskunftei Creditreform Düsseldorf/Neuss Roumen, Water­ kamp & Coll. KG, Heesenstraße 65, 40549 Düsseldorf zusammen. Im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses übermitteln wir erhobene personenbezogene Daten über die Beantragung, die Durchführung und Beendigung dieses Versicherungsvertrags sowie Daten über nicht vertragsgemäßes oder betrügerisches. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlung sind Artikel 6 Absatz 1 b und Artikel 6 Absatz 1 f DSGVO. Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 f DSGVO werden nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der DEVK Versicherungen oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Datenübermittlung in ein Drittland Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgarantien (zum Beispiel verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften oder EU-Standardver- tragsklauseln) vorhanden sind. Detaillierte Informationen dazu sowie über das Datenschutzniveau bei unseren Dienstleistern finden Sie hier: www.devk.de/datenschutz. Sie können die Informationen auch unter den oben genannten Kontaktinformationen anfordern. Automatisierte Einzelfallentscheidungen Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antragstellung befragen, entscheiden wir möglicherweise vollautomatisiert etwa über das Zustandekommen oder die Beendigung des Vertrags, mögliche Risikoausschlüsse oder über die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie. Aufgrund Ihrer Angaben zum Versicherungsfall, der zu Ihrem Vertrag gespeicherten Daten sowie gegebenenfalls von Dritten hierzu erhaltenen Informationen entscheiden wir möglicherweise vollautomatisiert über unsere Leis­tungs­ pflicht. Die vollautomatisierten Entscheidungen beruhen auf vom Unternehmen vorher festgelegten Regeln zur Gewichtung der Infor- mationen. Soweit wir automatisierte Einzelfallentscheidungen in den zuvor beschriebenen Fällen durchführen, haben Sie das Recht auf Erwirken des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und Anfechtung dieser Entscheidung. Dieses Recht besteht nicht, wenn Ihrem Begehren in vollem Umfang stattgegeben wurde. Daten von bezugsberechtigten Personen Sofern uns im Rahmen der Antragsstellung auf eine Versicherung mit Todesfallleistung Personendaten von Bezugsberechtigten im Todes- und Erlebensfall mitgeteilt werden, erlangen diese Personen darüber durch uns keine Kenntnis. Wir verarbeiten diese Daten ausschließlich zum Zwecke der Leistungserbringung im Versicherungsfall. Beginnen wir mit der Bearbeitung des Leistungsfalls, wer- den wir die betroffenen Personen gemäß der dann aktuell geltenden Datenschutzvorschriften über die Zwecke der Datenverarbeitung und die Betroffenenrechte etc. informieren. 03100/01/2026 (PDF) 92 [Seite 93] 6. Erläuterung von Fachausdrücken zu den Bedingungen und Tarifbestimmungen Stand: Juli 2025 (Glossar) Abrufphase Die Abrufphase bezeichnet den Zeitraum nach dem vereinbarten Rentenbeginn, in dem Sie die Möglichkeit haben, den Rentenbeginn zu verschieben. Abstrakte Verweisung Ist in den Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung/die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung eine abstrakte Verweisung enthalten, hat der Versicherer die Möglichkeit, die Leistungen mit dem Hinweis darauf zu verweigern, dass die versicherte Person einen anderen Beruf theoretisch ausüben könnte (sogenannter Verweisungsberuf). Bei der Festlegung des Verweisungsberufs werden die Ausbildung und die Fähigkeiten sowie die bisherige Lebensstellung der ver- sicherten Person berücksichtigt. Bei der abstrakten Verweisung kommt es lediglich darauf an, dass ein Verweisungsberuf existiert; ob die versicherte Person auch tat­ sächlich eine Anstellung findet, ist für die Entscheidung des Versicherers unerheblich. Anteileinheit Das gesamte Vermögen eines Fonds wird in Anteileinheiten aufgeteilt. Für diese Anteileinheiten werden von den Fondsgesellschaften fortlaufend Kurse veröffentlicht. Maßgeblich für die Bestimmung des Wertes sind die Rücknahmekurse. In Ihrem Vertrag können auch Bruchteile von Anteilen verrechnet werden, sodass die Anzahl der Anteile nicht immer eine ganze Zahl ist. Aufschubzeit Die Aufschubzeit bezeichnet den Zeitraum vom Vertragsbeginn bis zum Rentenbeginn. Eine mögliche Abrufphase gehört ebenfalls zur Aufschubzeit. Ausscheideordnung Die Ausscheideordnungen beschreiben die Wahrscheinlichkeit aus einer Personengruppe durch Ausscheideursachen wie beispiels­ weise Tod oder Invalidität auszuscheiden. Die Kalkulation der Versicherung basiert auf diesen Wahrscheinlichkeiten. Je nach Tarif wer- den unterschiedliche Personengruppen und entsprechende Ausscheideursachen und Risiken betrachtet: Invalidisierungstafel Sie beziffert die altersabhängige Wahrscheinlichkeit für den Eintritt der Berufsunfähigkeit beziehungsweise die Beeinträchtigung einer Grundfähigkeit und damit das Ausscheiden aus der aktiven Personengruppe. Reaktivierungstafel Sie beziffert die Wahrscheinlichkeit, dass eine eingetretene Berufsunfähigkeit beziehungsweise die Beeinträchtigung einer Grund- fähigkeit wieder entfällt. Sterbetafel Sie beziffert die altersabhängige Wahrscheinlichkeit eines Todesfalls. Beitragssumme Die Beitragssumme Ihrer Versicherung setzt sich zusammen aus der Summe der gezahlten Beiträge und den geplanten weiteren Bei- trägen bis zum Vertragsende. Voraussichtliche dynamische Erhöhungen bleiben außen vor. Bewertungsreserven Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen im Geschäfts- bericht ausgewiesen sind. Dies betrifft nur Kapitalanlagen in unserem Sicherungsvermögen und nicht Kapitalanlagen in Fonds. Bezugsrecht Durch ein Bezugsrecht bestimmt der Versicherungsnehmer, wer die Leistung aus dem Versicherungsvertrag erhalten soll. Die Be- stimmung eines Bezugsberechtigten muss in Textform gegenüber dem Versicherer erfolgen und wird mit Zugang wirksam. Je nach Art des Versicherungsvertrags ist es möglich, eine Bezugsberechtigung für die Leistung im Erlebensfall (Ablauf des Vertrags) oder den Todesfall (Tod der versicherten Person) auszusprechen. Bei einem Bezugsrecht für die Versicherungsleistung im Todesfall erwirbt der Bezugsberechtigte seinen Anspruch aus dem Bezugsrecht und die Versicherungsleistung fällt nicht in den Nachlass des Versicherungsnehmers. Ein Erbschein wird von uns in diesem Fall nicht benötigt. Bei steuerlich geförderten Verträgen (Riester- und Basisrente) darf nicht jeder beliebige Dritte als Bezugsberechtigter benannt werden. Nach den einschlägigen steuerlichen Vorschriften dürfen nur bestimmte, dem Versicherungsnehmer nahestehende Personen, benannt werden. Man unterscheidet das widerrufliche und das unwiderrufliche Bezugsrecht voneinander. 1) Widerrufliches Bezugsrecht Ein widerruflich verfügtes Bezugsrecht kann durch den Versicherungsnehmer jederzeit ohne Zustimmung des Bezugsberech- tigten widerrufen, also geändert werden. Der Bezugsberechtigte erwirbt lediglich einen aufschiebend bedingten Anspruch, der 03100/01/2026 (PDF) sich erst bei Eintritt des Versicherungsfalls realisiert. Mit dem Eintritt des Versicherungsfalls wird das widerrufliche Bezugsrecht unwiderruflich. 93 [Seite 94] 6. Erläuterung von Fachausdrücken zu den Bedingungen und Tarifbestimmungen Stand: Juli 2025 (Glossar) 2) Unwiderrufliches Bezugsrecht Im Gegensatz zum widerruflichen Bezugsrecht kann das unwiderrufliche Bezugsrecht durch den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Bezugsberechtigten widerrufen/geändert werden. Der Bezugsberechtigte erwirbt bereits mit der Verfügung einen sofortigen Anspruch auf die im Versicherungsfall fällig werdende Leistung. Es findet ein sofortiger Übergang des im Vertrag befindlichen Vermögens/Kapitals auf den Bezugsberechtigten statt. Das heißt das im Vertrag befindliche Kapital wird nicht mehr dem Versicherungsnehmer, sondern dem Bezugsberechtigten zugeschrieben. Er kann darüber allerdings erst im Versicherungsfall verfügen. Bruttobeitrag Der Bruttobeitrag setzt sich zusammen aus dem Zahlbeitrag und einem möglichen Vorwegabzug. Diese Werte können Sie Ihrem Ver­ sicherungsschein entnehmen. Deckungsrückstellung Die Deckungsrückstellung entspricht allgemein dem Betrag, der bereitgestellt werden muss, damit zusammen mit künftigen Ver- sicherungsbeiträgen die garantierten Versicherungsleistungen finanziert werden können. Sie wird gebildet, um zu jedem Zeitpunkt den Ver­si­cherungsschutz gewährleisten zu können. Die konventionelle Deckungsrückstellung wird nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Grundlagen der Beitragskalkulation berechnet. Sie ist die Basis für einen möglichen Rückkaufswert, das Gesamtkapital und die Beteiligung an den Bewertungsreserven. Hierbei finden die Vorgaben des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Handelsgesetzbuchs sowie die dazu er- lassenen Rechtsverordnungen Anwendung. Direktversicherung Eine Direktversicherung ist ein möglicher Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Hierbei schließt der Arbeitgeber eine Lebensversicherung auf das Leben eines seiner Arbeitnehmer (versicherte Person) ab. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall Versicherungs- nehmer, der Arbeitnehmer versicherte Person und Bezugsberechtigter. Einmalbeitrag Der Versicherungsnehmer zahlt zu Beginn der Versicherung einen einmaligen Beitrag (= Einmalbeitrag) für die gesamte Ver­si­che­ rungsdauer im Voraus. Flexible Auszahlungsphase Zu Vertragsbeginn wird der Rentenbeginn (Ende der Aufschubzeit) festgelegt. Zum Zeitpunkt dieses vereinbarten Rentenbeginns darf die erste versicherte Person das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben. Die flexible Auszahlungsphase bezeichnet den Zeitraum ab Voll- endung des 18. Lebensjahres der ersten versicherten Person bis zum vereinbarten Rentenbeginn. Innerhalb der flexiblen Auszahlungs- phase kann der Vertrag ohne Stornoabzug abgerufen und der Rentenbeginn vorverlegt werden. Hierbei dürfen die Min­dest­aufschubzeit und die Mindestrente gemäß den jeweiligen Tarifbestimmungen nicht unterschritten werden. Unter Zugrundelegung des zum vor- gezogenen Termin gültigen tatsächlichen Rentenfaktors errechnen wir die vorgezogene tatsächliche Rente. Fonds Fonds werden von Kapitalanlagegesellschaften aufgelegt. Dabei wird von vielen Kleinanlegern investiertes Geld gebündelt in Ver- mögensgegenstände angelegt. Die Anlagemöglichkeiten sind vielfältig. Man unterscheidet die Fonds nach verschiedenen Gesichts- punkten, beispielsweise: a) Art der zugrunde liegenden Investments: zum Beispiel Aktien (Aktienfonds), kurzfristige Geldanlagen (Geldmarktfonds), länger­ fristige Festzinsanlagen (Rentenfonds), oder auch verschiedene Anlageklassen davon (Mischfonds und Multi Asset Fonds) b) Regionale Zuordnung: zum Beispiel Deutschland, Europa, Amerika, Asien, Emerging Markets (China, Indien, Brasilien, …) c) Besonderheiten: zum Beispiel Investmentstrategie wie Anlage in „Blue Chips“ (große Unternehmen) oder Dachfonds, die in ­ ndere Fonds investieren a Fonds werden in Anteileinheiten eingeteilt. Gesamtvertrag Der Gesamtvertrag umfasst die Hauptversicherung sowie jegliche eingeschlossene Zusatzversicherung. Geschäftsbericht Ein Geschäftsbericht ist ein schriftlicher Bericht eines Unternehmens über den Verlauf eines Geschäftsjahrs. Im Allgemeinen ent- spricht dieser der Zusammenfassung und Veröffentlichung von Jahresabschluss und Lagebericht des Unternehmens beziehungsweise Konzernabschluss und Konzernlagebericht. Grundphase Wenn Sie in Ihren Vertrag eine Abrufphase eingeschlossen haben, bezeichnet die Grundphase den Zeitraum vom Vertragsbeginn bis 03100/01/2026 (PDF) zum vereinbarten Rentenbeginn. Die Grundphase ist ein Teil der Aufschubzeit. 94 [Seite 95] 6. Erläuterung von Fachausdrücken zu den Bedingungen und Tarifbestimmungen Stand: Juli 2025 (Glossar) Hauptversicherung Die Hauptversicherung ist ein eigenständiger Versicherungsvertrag. Zur Hauptversicherung können Zusatzversicherungen ein- geschlossen werden. Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung Eine Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung können Sie zu Beginn der Altersrente einschließen. Wenn dann die versicherte Person während des Rentenbezugs verstirbt, bekommt der benannte Hinterbliebene einen von Ihnen bei Einschluss der Zusatzversicherung festgelegten Anteil der Rente bis zu seinem Lebensende weiter gezahlt. Beispiel: Es wird eine Altersrente von 100 Euro an die versicherte Person gezahlt und es ist eine Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung in Höhe von 60 Prozent eingeschlossen. Wenn die versicherte Person verstirbt, bekommt die begünstigte Person eine lebenslange Rente in Höhe von 60 Euro gezahlt. Investmentfonds Siehe Fonds. Jahrestag der Versicherung Der Jahrestag der Versicherung richtet sich nach dem Versicherungsende. Beispiel: Versicherungsbeginn sei der 01.05.2016 und die Dauer der Versicherung beträgt 24 Jahre und vier Monate. Der Ablauf der Ver- sicherung ist der 31.08.2040 und der Jahrestag der Versicherung der 01.09. Kapitalabfindung Anstelle einer Leistung in Form einer lebenslangen Rente kann im Leistungsfall auch der Wert des aus dem Deckungskapital resultie- renden Guthabens ausgezahlt werden. Dann sprechen wir von einer Kapitalabfindung anstelle der Rentenleistung. Kapitalrückgewähr im Rentenbezug Beispiel: Zum Rentenbeginn der Versicherung ist in dem Vertrag eine Kapitalabfindung von 50.000 Euro angespart. Davon lässt sich der Ver- sicherungsnehmer 10.000 Euro als teilweise Kapitalabfindung auszahlen. Das rest­liche Guthaben von 40.000 Euro wandeln wir in eine Altersrente in monatlicher Höhe von 140 Euro um. Nach einem Jahr steigt die monatliche Rente durch die Überschussbeteiligung um 2 Prozent auf 142,80 Euro. Nach einem weiteren Jahr verstirbt die ver­si­cherte Person. Die Todesfallleistung Kapitalrückgewähr im Renten- bezug berechnet sich nun als: 40.000 Euro – 24 Monate * 140 Euro Rente pro Monat – 24 Monate * 2,66 Euro Verwaltungskosten pro Monat = 36.576,16 Euro. Karenzzeit Die Karenzzeit ist eine Wartezeit zwischen Eintritt des Versicherungsfalls und Fälligkeit der Versicherungsleistung. Ist keine Karenzzeit (Karenzzeit null Monate) vereinbart, beginnt der Leistungsanspruch mit Eintritt des Versicherungsfalls. Dieser Leistungsanspruch wird um eine gegebenenfalls zu Vertragsbeginn vereinbarte Karenzzeit aufgeschoben. Beispiel: Sie haben eine Karenzzeit von zwölf Monaten vereinbart. Nach Prüfung der Leistungspflicht erkennt die DEVK die Leistungen (Beitragsbefreiung und Rentenzahlung) ab dem 01.08.2017 an. Da eine Karenzzeit von zwölf Monaten vereinbart ist, erfolgt die Rentenzahlung jedoch erst ab dem 01.08.2018. Kollektiv Siehe Versichertenkollektiv. konventionell Als konventionell bezeichnen wir Ihre Versicherung, wenn die Deckungsrückstellung in unserem sonstigen Vermögen aufgebaut wird. In diesem Fall garantieren wir Ihnen einen Rechnungszins und dementsprechend tragen wir soweit das Anlagerisiko. Bei der Fonds­ gebundenen Versicherung für Kinder besteht bis zum Rentenbeginn das Deckungskapital aus dem Fondsguthaben und Sie tragen das Risiko für die Wertentwicklung. Im Rentenbezug legen wir das notwendige Deckungskapital konventionell in unserem sonstigen Ver- mögen an. Ab dem Zeitpunkt tragen wir dann das Risiko für den garantierten Rechnungszins. Kosten In Ihren Vertrag sind Kosten eingerechnet. Diese müssen Sie nicht zusätzlich bezahlen, sondern werden mit dem Beitrag, der Zuzahlung oder der Deckungsrückstellung verrechnet. Die Kosten sind abhängig von der Höhe der Beitragssumme, des Beitrags, des Vertrags- guthabens oder sind fixe Kosten (Stückkosten). Details zu Ihren Kosten können Sie dem Informationsblatt für Versicherungsprodukte beziehungsweise dem Produktinformationsblatt entnehmen. 03100/01/2026 (PDF) 95 [Seite 96] 6. Erläuterung von Fachausdrücken zu den Bedingungen und Tarifbestimmungen Stand: Juli 2025 (Glossar) Lebensstellung Die Lebensstellung ergibt sich aus dem beruflichen Einkommen und der sozialen Wertschätzung eines Berufs. Bei Prüfung auf einen Verweisungsberuf (abstrakte Verweisung) entspricht eine Tätigkeit nicht der bisherigen Lebensstellung, wenn entweder das Ein­kommen oder die Wertschätzung der Tätigkeit spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt. Die zumutbare Minderung des Einkommens und der Wertschätzung richtet sich dabei nach den individuellen Gegebenheiten. Leistungsdauer Die Leistungsdauer legt den Endzeitpunkt einer möglichen Leistung fest. Längstens bis zu diesem Zeitpunkt wird eine während der Ver- sicherungsdauer anerkannte Leistung erbracht. Rechnungsgrundlagen Die Rechnungsgrundlagen sind die Basis für die versicherungstechnische Kalkulation Ihres Vertrags. In der Regel sind dies die An- nahmen zur Entwicklung der versicherten Risiken (Ausscheideordnung; zum Beispiel Langlebigkeit oder Berufsunfähigkeit), der Zinsen (Rechnungszins) und der Kosten. Rechnungszins Der Rechnungszins ist die garantierte Verzinsung der Deckungsrückstellung. Der Rechnungszins darf den von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vorgegebenen Höchstrechnungszins nicht übersteigen. Rentenbeginn, auch vereinbarter, tatsächlicher, vorgezogener und hinausgeschobener Der Rentenbeginn, den Sie im Versicherungsantrag angegeben haben und der im Versicherungsschein dokumentiert ist, ist der verein- barte Rentenbeginn. Diesen Termin können Sie allerdings flexibel handhaben. Sie haben die Möglichkeit, vor diesem Termin die Rente zu beziehen (vorgezogener Rentenbeginn). Durch die Abrufphase können Sie den Termin, ab dem Sie die Rente beziehen möchten, auch nach hinten verlegen (hinausgeschobener Rentenbeginn). Dies bedeutet also, dass der tatsächliche Rentenbeginn von dem ursprünglich mit uns vereinbarten Rentenbeginn in einem bestimmen Rahmen abweichen kann. Wenn wir nur von „Rentenbeginn“ sprechen, meinen wir im Allgemeinen den tatsächlichen Rentenbeginn. Rentenerhöhungen aufgrund der Überschussbeteiligung Während des Rentenbezugs profitieren Sie von der Beteiligung am Überschuss, die wir in Form von Rentensteigerungen an Sie weiter- geben. Diese können wir nicht garantieren. Die Rentenerhöhungen führen wir zum Jahrestag der Versicherung durch. Rentenfaktor, auch aktueller, garantierter oder tatsächlicher Der Rentenfaktor ist ein Umrechnungsverhältnis von Guthaben in Rente. Er gibt an, wieviel Rente wir je 10.000 Euro Guthaben zahlen. Zu Vertragsbeginn berechnen wir für Sie einen garantierten Rentenfaktor. Dieser wird mit den Rechnungsgrundlagen zu Vertragsbeginn vorsichtig kalkuliert. Mit den Rechnungsgrundlagen zum Rentenbeginn berechnen wir den zum jeweiligen Zeitpunkt aktuellen Renten- faktor. Der tatsächliche Rentenfaktor ist dann der höhere Wert dieser beiden Rentenfaktoren. Dieser wird für die Berech­nung Ihrer Rentenhöhe benutzt. Beispiel: Wir haben Ihnen zu Vertragsbeginn einen Rentenfaktor von 38 Euro monatlich pro 10.000 Euro Guthaben garantiert. Nun ergibt sich zum Rentenbeginn ein aktueller Rentenfaktor von 45 Euro monatlich pro 10.000 Euro Guthaben. Der tatsächliche Rentenfaktor ist dann der höhere Wert, also 45 Euro. Wenn Ihr Guthaben 50.000 Euro beträgt, zahlen wir Ihnen eine Rente in Höhe von (45 Euro monat- lich/10.000 Euro Guthaben) * 50.000 Euro Guthaben = 225 Euro monatlich. Rücknamepreis eines Fonds oder einer Anteileinheit Die Fondsgesellschaften veröffentlichen fortlaufend tagesaktuelle Preise für eine Anteileinheit jedes Fonds. Dabei gibt es häufig zwei Werte pro Fonds: einmal den Ausgabepreis und einmal den Rücknahmepreis. Der Ausgabepreis enthält im Allgemeinen einen Aus- gabeaufschlag, den Kunden beim Erwerb dieses Fonds zusätzlich bezahlen müssen. Im Rahmen Ihrer Fondsgebundenen Rentenver- sicherung fallen für Sie aber keine Ausgabeaufschläge an, sodass wir die Fondsanteile zum Rücknahmepreis sowohl kaufen als auch verkaufen. Damit ist immer der Rücknahmepreis des Fonds der für Sie maßgebliche Kurs. Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist eine versicherungstechnische Rückstellung in der Bilanz eines Versicherungsunter- nehmens, die die Ansprüche der Versicherungsnehmer auf künftige Überschussbeteiligung umfasst. Sie dient als Puffer, um trotz schwankender Geschäftsergebnisse den Versicherungsnehmern eine möglichst konstante Überschussbeteiligung gewähren zu können. Schriftform/schriftlich Schriftform bedeutet grundsätzlich, dass eine eigenhändig unterzeichnete Urkunde erforderlich ist. Für die Unterzeichnung ist die Unterschrift mit dem Namen oder mittels notariell beglaubigtem Handzeichen notwendig. Dies dient Ihrer und unserer Rechtssicherheit. 03100/01/2026 (PDF) 96 [Seite 97] 6. Erläuterung von Fachausdrücken zu den Bedingungen und Tarifbestimmungen Stand: Juli 2025 (Glossar) Sicherungsvermögen Das Sicherungsvermögen bezeichnet den Teil des Vermögens eines Versicherungsunternehmens, der zur Absicherung der zukünftigen Verbindlichkeiten gegenüber den Versicherungsnehmern dient. In der Regel ist das Sicherungsvermögen in sehr risikoarme, liquide Anlagen investiert, um die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens sicherzustellen. Sterbetafel Siehe Ausscheideordnung. Stornoabzug Im Fall einer Kündigung/Beitragsfreistellung eines Vertrags mindert sich gegebenenfalls der Rückkaufswert/die beitragsfreie Leistung noch um einen Stornoabzug. Summe der gezahlten Beiträge Die Summe der gezahlten Beiträge ergibt sich aus allen bisher von Ihnen geleisteten Beiträgen und Zuzahlungen. Diese steigt mit jeder Beitragszahlung oder Zuzahlung weiter an. Wenn Sie Ihrem Vertrag durch zum Beispiel eine Teilauszahlung Guthaben entnommen haben, verringert sich auch die Summe der gezahlten Beiträge um den gleichen Wert. Termfix-Phase Die Termfix-Phase bezeichnet bei der Fondsgebundenen Rentenversicherung für Kinder den Zeitraum ab Eintritt des Versicherungsfalls bis zum festgelegten Auszahlungszeitpunkt. Der Vertrag wird in diesem Zeitraum beitragsfrei fortgeführt. Textform Bezeichnet eine Form, in der eine Erklärung erfolgen kann. Jede lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der der Aus- steller der Erklärung genannt ist, entspricht der Textform. Im Gegensatz zur Schriftform genügt der Textform demnach beispielsweise auch ein maschinell erstellter Brief, ein Fax oder eine E-Mail. Übernahmeoption Bei Inanspruchnahme der Übernahmeoption wird zum Rentenbeginn – auch innerhalb der flexiblen Auszahlungsphase – das Fondsgut- haben auf Wunsch vollständig oder teilweise in eine neue, zu diesem Zeitpunkt verkaufsoffene Rentenversicherung auf das Leben der versicherten Person übertragen. Für die Übertragung des Guthabens fallen keine Kosten an. Überschussanteilsatz Mit den Überschussanteilsätzen werden die Überschussanteile der einzelnen Versicherungen ermittelt. Die Höhe der Überschussanteil- sätze sowie deren Bezugsgrößen werden jeweils in Prozent im Geschäftsbericht genannt. Verhältnis der Leistungen Wenn Sie beispielsweise innerhalb Ihrer Fondsgebundenen Rentenversicherung mit eingeschlossener Zusatzversicherung eine Bei- tragsreduzierung durchführen, ändern sich nicht nur die Leistungen der Fondsgebundenen Rentenversicherung, sondern auch die Leistungen der Zusatzversicherung. Beispiel: Für die Hauptversicherung zahlen Sie zehn Jahre lang 1.000 Euro pro Jahr als Beitrag. Dies ergibt eine Beitragssumme von 10 * 1.000 Euro = 10.000 Euro. In den Vertrag eingeschlossen ist eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) in Form einer Rente für den Fall der Berufsunfähigkeit in Höhe von 1.000 Euro monatlicher Leistung. Nach fünf Jahren Laufzeit des Vertrags reduzieren Sie den Beitrag auf die Hälfte. Dann beträgt die Beitragssumme der Hauptversicherung nur noch 5 * 1.000 Euro + 5 * 500 Euro = 7.500 Euro. Die Rentenleistung der BUZ wird nun im gleichen Verhältnis reduziert, wie sich die Beitragssumme der Haupt­ver­si­cher­ung reduziert hat. Da die Beitragssumme sich von 10.000 Euro auf 7.500 Euro reduziert hat, verringert sich die Rentenleistung der BUZ von 1.000 Euro auf 750 Euro. Versichertenkollektiv/Versichertenbestand Der Versichertenbestand fasst all jene Versicherungsverträge zwischen Versicherungsnehmern und der DEVK zusammen, welche ein gleichartiges Risiko versichern. Innerhalb dieser Kollektive findet ein Risikoausgleich statt. Versicherte Person/Erste versicherte Person/Zweite versicherte Person Je nach Tarif wird bei Tod, Erleben des Vertragsablaufs oder des Rentenbeginns, Eintritt einer Berufsunfähigkeit beziehungsweise Be- einträchtigung einer Grundfähigkeit der versicherten Person die Versicherungsleistung fällig. Nach ihren Risikomerkmalen wie zum Beispiel Alter oder Beruf bestimmen sich Beitragshöhe und Versicherungsleistung. Einige Tarife, wie zum Beispiel die Fondsgebundene Rentenversicherung für Kinder, können auch unterschiedliche Versicherungsleis­ tungen für zwei verschiedene versicherte Personen beinhalten. Solche Leistungen werden durch Angabe von „erste versicherte Per- son“ beziehungsweise „zweite versicherte Person“ kenntlich gemacht. 03100/01/2026 (PDF) 97 [Seite 98] 6. Erläuterung von Fachausdrücken zu den Bedingungen und Tarifbestimmungen Stand: Juli 2025 (Glossar) Versicherungsdauer Die Versicherungsdauer bezeichnet den Zeitraum, innerhalb dessen Versicherungsschutz besteht. Versicherungsfall Versicherungsfälle sind je nach Tarif der Ablauf des Vertrags, das Erleben des Rentenbeginns, der Tod der versicherten Person, der Ein- tritt der Berufsunfähigkeit oder die Beeinträchtigung einer Grundfähigkeit der versicherten Person. Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer schließt den Versicherungsvertrag mit dem Versicherer ab. Die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungs- vertrag betreffen – sofern nichts anderes geregelt wird – den Versicherungsnehmer. Hierzu zählen zum Beispiel die Pflicht zur Beitrags- zahlung und der Anspruch auf Erhalt der Versicherungsleistung. Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode umfasst bei einmaliger und jährlicher Beitragszahlung ein Jahr, bei unterjähriger Beitragszahlung ent- sprechend der vereinbarten Zahlungsweise ein halbes Jahr, ein Vierteljahr oder einen Monat. Versicherungsschein Der Versicherungsschein ist ein Dokument über den Versicherungsvertrag, das alle wesentlichen Vertragsdaten enthält. Er ist bei Geltendmachung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag im Original vorzulegen. Da wir den Inhaber des Versicherungsscheins als anspruchsberechtigt ansehen können, sollte der Versicherungsschein sorgfältig aufbewahrt werden, um nicht in unbefugte Hände zu gelangen. Vertragsteil Ein Gesamtvertrag kann aus mehreren Vertragsteilen bestehen. Die Hauptversicherung und jede eingeschlossene Zusatzversicherung stellt jeweils einen Vertragsteil des Gesamtvertrags dar. Zusatzversicherung Eine Zusatzversicherung kann ergänzend zu einer Hauptversicherung abgeschlossen werden. Zusatzversicherungen sind an ihre Hauptversicherungen gebunden. Sie sind keine eigenständigen Verträge. Ohne die Hauptversicherung können Zusatzversicherungen nicht fortgesetzt werden. Endet der Versicherungsschutz der Hauptversicherung, erlischt automatisch der Versicherungsschutz aller ein- geschlossenen Zusatzversicherungen. Beispiel: Zu einer Risikolebensversicherung können Sie eine Unfall-Zusatzversicherung und/oder eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abschließen. Zuteilungsstichtag, auch Zeitpunkt der Zuteilung, Zuteilungszeitpunkt Stichtag, zu dem die Überschüsse dem jeweiligen Vertrag zugeteilt werden. 03100/01/2026 (PDF) 98 [Seite 99] 7. Auszug aus der Satzung 7.1. „DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Lebensversicherungsverein a.G. Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn“ §1 Name, Sitz und Geschäftsgebiet des Vereins 1. Der Verein führt den Namen „DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Lebensversicherungsverein a.G. Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn“. 2. Der Sitz des Vereins ist Köln. 3. Geschäftsgebiet ist das In- und Ausland. §2 Wesen und Zweck des Vereins 1. Der Verein ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Er ist eine Selbsthilfeeinrichtung der Eisenbahner und von der Deut- schen Bahn sowie dem Bundeseisenbahnvermögen als betriebliche Sozialeinrichtung anerkannt. 2. Der Verein schließt Lebensversicherungen in allen ihren Arten und damit verbundenen Zusatzversicherungen ab. 3. Der Verein ist berechtigt, Mit- und Rückversicherung gleicher Art für andere Versicherungsunternehmen zu übernehmen. Er kann als Vermittler von Bausparverträgen und Investmentfonds-Anteilen tätig werden, soweit § 15 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) nicht entgegensteht. 4. Der Verein ist berechtigt, Kapitalisierungsgeschäfte sowie Geschäfte der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen zu betreiben. §3 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §5 Mitgliedschaft 1. Dem Verein können als Mitglieder beitreten: a) Eisenbahner, Angehörige der Eisenbahn-Nebenbetriebe, Mitarbeiter von Unternehmen, deren Grund- oder Stammkapital im Mehrheitsbe- sitz eines Eisenbahnunternehmens steht, Mitarbeiter von Unternehmen, die zum Organisationsbereich der „Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft“ oder der „Gewerk- schaft Deutscher Lokomotivführer“ gehören, Mitglieder der „Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft“ und der „Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer“, Mitarbeiter und Mitglieder der gesetzlichen Sozialeinrichtungen sowie Mitarbeiter der Einrichtungen gemäß §§ 13, 14, 15 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen, Mitarbeiter von Linienverkehrsunternehmen im Sinne der §§ 2 I Nr. 1 bis 3, 42, 43 Personenbeförderungsgesetz, – sofern diese von Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts selbst betrieben werden oder – sofern diese von juristischen Personen des Privatrechts, an deren Grundkapital juristische Personen des deutschen öffent- lichen Rechts mit mehr als 50 % beteiligt sind, betrieben werden sowie Mitarbeiter von deren Beteiligungsunter­nehmen – sofern sie Dienstleistungen für Linienverkehrsunternehmen erbringen, Mitarbeiter von Unternehmen oder öffentlichen Verwaltungen, die Verkehrsleis­tungen, Verkehrsmittel, Verkehrsanlagen oder Verkehrsserviceleistungen bestellen, erstellen, sofern die Mitarbeiter vom Vorstand allgemein oder im Einzelfall für die Mit- gliedschaft zugelassen sind, Mitarbeiter des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und seiner nachgeordneten Behörden sowie Mit- arbeiter solcher Gesellschaften, an denen die Bundesrepublik Deutschland mehrheitlich beteiligt ist und die in die Ressortzu­ ständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur fallen. Vorstehendes gilt auch für Ehegatten und Lebenspartner der unter lit. a) genannten Mitglieder mit gemeinsamer Haushalts- führung sowie für deren Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung und für deren Verwandte 1. Grades. Ferner auch für nicht mehr aktive Mitarbeiter, sofern sie Versorgungsbezüge bzw. Rentenleistungen erhalten und deren versorgungs-/rentenbe­rechtigte Hinter­bliebene. b) Die unter a) genannten Dienstherren und Arbeitgeber, c) Vereinigungen der oben bezeichneten Personen, d) die DEVK Unterstützungskasse GmbH. 2. Die Mitgliedschaft wird durch Abschluss einer Versicherung mit dem Verein erworben. Sie beginnt mit dem In-Kraft-Treten der Ver- sicherung und endet mit ihrem Erlöschen. 03100/01/2026 (PDF) 3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein die Voraussetzungen für den Erwerb der Vereinsmitgliedschaft auf Verlangen nach­zu­weisen. 99 [Seite 100] 7.1. „DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Lebensversicherungsverein a.G. Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn“ § 13 Ausgabendeckung, Rücklagen, Vermögensanlage 1. Die Ausgaben werden durch Beiträge, die im Voraus erhoben werden, und durch sonstige Einnahmen des Vereins gedeckt. Nach- schüsse und Kürzung der Versicherungsansprüche sind ausgeschlossen. 2. Die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Überschussbeteiligung der Versicher- ten einschließlich der durch § 153 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vorgeschriebenen Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet werden. Der Verein ist jedoch berechtigt, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in Ausnahmefällen die Rückstellung für Bei­trags­rück­er­stattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt, im Interesse der Versicherten zur Ab- wendung eines drohenden Notstandes heranzuziehen. Der Verein ist darüber hinaus berechtigt, in Ausnahmefällen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde die Rückstellung für Beitragsrück­erstattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt, heranzuziehen, a) um unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, b) um die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen. 3. Von dem Überschuss des Geschäftsjahres sind jeweils mindestens 1 % (wenigstens jedoch 100.000,-- €) der Verlustrücklage (§ 139 VAG) solange zuzuführen, bis diese einen Mindestbetrag von 5 Millionen € erreicht oder wieder erreicht hat. Der nach Vornahme der Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rücklagen und Rückstellungen verbleibende Überschuss ist in voller Höhe der Rückstel- lung für Beitragsrückerstattung zuzuweisen. 4. Das Vermögen des Vereins ist in dem vorgeschriebenen Umfang nach den gesetzlichen Vorschriften und den von der Ver­si­che­ rungs­auf­sichtsbehörde aufgestellten Richtlinien anzulegen. § 14 Überschussbeteiligung Die Versicherungen, die bis zum 31.12.1994 abgeschlossen worden sind sowie die Versicherungen, die aufgrund des Ver­schmel­zungs­ vertrages mit der Hilfskasse Deutscher Lokomotivführer fortgeführt werden, sind nach Maßgabe des jeweils von der Aufsichts­be­hörde genehmigten Geschäftsplanes am Überschuss beteiligt. Die Versicherungen, die ab dem 01.01.1995 abgeschlossen werden, sind nach Maßgabe der jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen am Überschuss beteiligt. § 15 Auflösung des Vereins 1. Der Verein kann durch Beschluss der Hauptversammlung aufgelöst oder mit einem anderen Versicherungsunternehmen ver­ schmolzen werden. 2. Die Abwicklung geschieht durch den Vorstand unter Aufsicht des Aufsichtsrates. 3. Bei Auflösung erlöschen die mit dem Verein abgeschlossenen Versicherungen mit dem Zeitpunkt, der durch den Beschluss der Hauptversammlung bestimmt wird. Über den nach Tilgung oder Sicherstellung aller Verbindlichkeiten verbleibenden Überschuss beschließt die Hauptversammlung. § 16 Änderung der Satzung und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen 1. Änderungen der §§ 13, 14, und 15 der Satzung gelten auch für die bestehenden Versicherungs- und Mitgliedschaftsverhältnisse. Die Hauptversammlung kann bei der Beschlussfassung über Änderungen der Satzung die Wirkung für bestehende Versicherungs- und Mitgliedschaftsverhältnisse ausdrücklich ausschließen. 2. Die Bestimmungen der Versicherungsbedingungen über den Rückkaufswert und die beitragsfreie Versicherung, die Kriegsgefahr und die Sondergefahren, die Selbsttötung und die Überschussbeteiligung können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch für bestehende Versicherungsverhältnisse, die bis zum 30.06.1994 abgeschlossen worden sind, geändert werden. Für Ver­si­che­rungen, die ab dem 01.07.1994 abgeschlossen werden, gelten die vertraglichen Vereinbarungen.  Fassung vom 23. Mai 2025 03100/01/2026 (PDF) 100 [Seite 101] 7.2. „DEVK Allgemeine Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft“ §1 Firma, Sitz, Geschäftsgebiet 1. Die Gesellschaft führt die Firma: „DEVK Allgemeine Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft“. 2. Sie hat ihren Sitz in Köln. 3. Geschäftsgebiet ist das In- und Ausland. §2 Gegenstand des Unternehmens 1. Gegenstand des Unternehmens ist der unmittelbare und mittelbare Betrieb der Lebensversicherung in allen ihren Arten und damit verbundenen Zusatzversicherungen. 2. Ferner ist es der Gesellschaft gestattet, die Geschäfte anderer Lebensversicherungsunternehmen weiterzuführen, Lebensversi- cherungsbestände zu übernehmen und sich an anderen mit ihrem Geschäftsbetrieb in engem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Unternehmen zu beteiligen. 3. Die Gesellschaft ist berechtigt, Kapitalisierungsgeschäfte sowie Geschäfte der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen zu betreiben. §3 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 17 Jahresabschluss, Lagebericht und Gewinnverwendung 1. Für den Jahresabschluss, den Lagebericht, die Gewinnverwendung sowie die Prüfung und Bekanntmachung des Jahres­ abschlusses und des Lageberichtes gelten die gesetzlichen Vorschrift und die Anordnungen der Aufsichtsbehörde. 2. Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, gilt Ziffer 1. mit der Maßgabe, dass sie nicht ermächtigt sind, Teile des Jahresüberschusses in die anderen Gewinnrücklagen einzustellen. Über die Einstellung entscheidet die Hauptversammlung. § 18 Rückstellung für Beitragsrückerstattung 1. Der Vorstand bestimmt mit Zustimmung des Aufsichtsrates unter Beachtung des § 139 VAG die Beträge, die für die Überschussbe- teiligung der Versicherten der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung zuzuführen sind. 2. Die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Überschussbeteiligung der Versicherten einschließlich der durch § 153 des VVG vorgeschriebenen Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet werden. Die Gesell- schaft ist jedoch berechtigt, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in Ausnahmefällen die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt, im Interesse der Versicherten zur Abwendung eines drohenden Notstandes heranzuziehen. Die Gesellschaft ist darüber hinaus berechtigt, in Ausnahmefällen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde die Rückstellung für Bei- tragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt, heranzuziehen, a) um unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, b) um die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen. § 19 Vermögensanlage Das Vermögen der Gesellschaft ist nach den gesetzlichen Bestimmungen und den von der Aufsichtsbehörde erlassenen Richtlinien anzulegen.  Fassung vom 28. September 2023 03100/01/2026 (PDF) 101