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Insurance broker / Pet health insurance for dogs and cats in Germany / Policy wording archive

MÜNCHENER VEREIN HundGesund Voll-Schutz: the policy wording in full

MÜNCHENER VEREIN Tier-Krankenversicherung TKVV-10-26 für Hunde und Katzen: Heilbehandlungen und Operationen bis zum GOT-Satz laut Versicherungsschein, mit wählbarem Vorsorge- und Plus-Baustein.

German market: tariffs for people living in Germany.

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Client
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Broker
Norman Nammert, insurance broker licensed under section 34d(1) GewO, register D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Germany, trading as NAMMERT

1. Mandate
I instruct the broker to arrange the policy MÜNCHENER VEREIN HundGesund Voll-Schutz from MÜNCHENER VEREIN (Pet health insurance for dogs and cats in Germany) for me and to look after this contract afterwards. The broker submits my application to this insurer even if he has no direct agency agreement with it.

2. Power of attorney
For this contract I authorise the broker, in my name, to submit the application, to make and receive all declarations needed for it, to receive the policy schedule, terms and correspondence, to obtain information and to apply for changes. He may cancel the contract only on my express instruction.

3. Sub-delegation
The broker may delegate this authority to other licensed insurance intermediaries, for example a broker network or a broker with an agency agreement with the insurer, as far as this is needed to submit and service the contract.

4. Data
I agree that the broker processes the details in this application for arranging the insurance and passes them to the insurer and, where needed, to the intermediary involved. See the privacy notice at www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Remuneration
The broker is paid by the insurer. This costs me nothing.

6. Revocation
I can revoke this mandate and power of attorney at any time without giving reasons; an email to info@nammert.com is enough. The insurance contract itself is not affected.

7. Statutory disclosure
I was able to read the broker's statutory disclosure (section 15 VersVermV) before signing: www.nammert.com/erstinformation.php.

I sign electronically. The form records the time and origin of the signature.

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Everything about this policy

What the policy covers: 78 points, each with its clause

Basics

PointRuleWording (German)Clause
Plan type: surgery only or full health cover (surgery and outpatient treatment)yes„Leistungsfall ist die Heilbehandlung (B.1.3) aufgrund einer Schädigung und/oder Operation (B.1.9) wegen Krankheit (B.1.5) oder Unfall (B.1.10).“B.1.6, page 5
Species insured (dog, cat) and link to one identified animalyes„Versicherbar sind Hunde und Katzen, die bei Versicherungsbeginn mindestens 8 Wochen alt sind“B.2, page 6
Annual maximum for all treatment combinedyes, up to the sum insured„Die Leistungen sind je Versicherungsjahr insgesamt auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.“B.3, page 6
Maximum per treatment case or per surgerynot addressed
Reduced limits in the first policy years (staggered limits)not addressed
Reimbursement up to which multiple of the German veterinary fee scale (GOT): 1x, 2x, 3x or 4xyes„bis zum im Versicherungsschein genannten maximalen Satz der Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (GOT) erstattet“B.7.1, page 8
Reimbursement rate as a percentage of the invoice (for example 80 or 100 per cent)not addressed
Percentage excess (per invoice, per case or per year)yes„Die vereinbarte Selbstbeteiligung gilt pro Versicherungsjahr.“B.4, page 7
Fixed excess in euros (per case or per year)yes, up to the sum insured„Die vereinbarte Selbstbeteiligung gilt pro Versicherungsjahr.“B.4, page 7
Higher excess or lower reimbursement from a certain age of the animalnot addressed
Free choice of vet, specialist and animal hospitalnot addressed
Direct settlement between insurer and vet or clinicnot addressed

Waiting periods and acceptance

PointRuleWording (German)Clause
General waiting period for illnessyes„Es besteht eine allgemeine Wartezeit von 30 Tagen ab Versicherungsbeginn.“B.6, page 7
Waiting period for surgeryyes„Es besteht eine allgemeine Wartezeit von 30 Tagen ab Versicherungsbeginn.“B.6, page 7
Waiting period for accidentsnone„Für den Versicherungsschutz ausschließlich aufgrund von Unfällen (B.1.10) sowie“B.6, page 7
Special waiting periods for certain conditions (for example hip and elbow dysplasia, cruciate ligament, teeth, tumours)yes„besteht eine besondere Wartezeit von 12 Monaten ab Versicherungsbeginn.“B.6, page 7
Waiver of waiting periods when switching from another insureryes„wird die Laufzeit der Vorversicherung als Wartezeit dieser Folgeversicherung angerechnet,“B.6, page 8
Minimum age of the animal at inception (for example from 8 weeks)yes„die bei Versicherungsbeginn mindestens 8 Wochen alt sind“B.2, page 6
Maximum age of the animal at inceptionyes„das für die vereinbarte Tarifvariante geltende Höchstalter noch nicht erreicht haben.“B.2, page 6
Cover for older animals (taking out cover at senior age, continuation without an age limit)not addressed
End of cover or reduced benefits from a maximum agenot addressed
Health questions or veterinary certificate on applicationyes„Als Nachweis zum Gesundheitszustand des zu versichernden Tieres bzw. des versicherten Tieres darf der Versicherer auf Kosten des Versicherungsnehmers Behandlungsübersichten, Karteikartenauszüge oder ein tierärztliches Gutachten verlangen.“B.5, page 7
Identification requirement (microchip or tattoo) and registrationyes„wenn das Tier zum Zeitpunkt der Behandlung durch einen Chip oder durch eine eintätowierte Nummer eindeutig gekennzeichnet ist“B.2, page 6
Exclusion or surcharge for certain breeds (listed dogs, short-nosed breeds, large breeds, cross-breeds)not addressed
Cats: indoor versus outdoor cat (premium, exclusions, accident cover)not addressed

Pre-existing and specific conditions

PointRuleWording (German)Clause
Cover for pre-existing conditions and symptoms known at inceptionno„Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für Erkrankungen oder Verletzungen, deren klinisch relevante Symptome bereits vor Vertragsabschluss aufgetreten sind“B.10.2, page 12
Cover for former conditions after a symptom-free period (for example 24 months)not addressed
Hereditary diseasesyes, up to the sum insured„Diese besondere Wartezeit gilt auch für vorvertraglich nicht bekannte Erkrankungen und angeborene Fehlentwicklungen.“B.6, page 7
Congenital diseases and malformationsyes, up to the sum insured„Diese besondere Wartezeit gilt auch für vorvertraglich nicht bekannte Erkrankungen und angeborene Fehlentwicklungen.“B.6, page 7
Hip and elbow dysplasiayes, up to the sum insured„Hüftgelenksdysplasie (HD) - Hierzu gehört auch Pectineus-Myektomie“B.7.2 e., page 8
Cruciate ligament rupture and surgerynot addressed
Patellar luxationyes, up to the sum insured„Patellaluxation“B.7.2 j., page 9
Brachycephalic syndrome in short-nosed breeds (airway surgery)no„Operationen im Zusammenhang mit dem brachyzephalen Syndrom (Kurz- bzw. Rundköpfigkeit).“B.10.8 r., page 13
Chronic conditions (for example diabetes, allergies, epilepsy) across several policy yearsnot addressed
Cancer treatment (surgery, chemotherapy, radiotherapy)not addressed
Behavioural therapy on veterinary referralno„prophylaktische und therapeutische Verhaltenstherapien,“B.10.8 a., page 13

Surgery and hospital

PointRuleWording (German)Clause
Surgery costs under anaesthesia (procedure, anaesthesia, materials)yes, up to the sum insured„Versichert sind Eingriffe, bei denen die Haut oder das darunterliegende Gewebe mehr als punktförmig durchtrennt werden.“B.1.9, page 5
Examination and diagnostics before surgery (how many days before)yes, up to the sum insured„Voruntersuchungen umfassen alle zur Operationsvorbereitung und zur Feststellung der Operationsfähigkeit des Tieres erforderlichen Maßnahmen und Untersuchungen“B.1.11, page 6
Aftercare after surgery (number of days)yes, up to the sum insured„Für die Nachbehandlung gelten die im Versicherungsschein genannten Zeiträume mitversichert.“B.7.1, page 8
Medication and dressings after surgeryyes, up to the sum insured„Arzneimittel und Verbrauchsmaterial,“B.7.1, page 8
Inpatient stay at the animal hospitalyes, up to the sum insured„Unterbringungs- und Verpflegungsaufwendungen bei stationärer Behandlung und“B.7.1, page 8
Neutering or spaying for medical reasonsyes, up to the sum insured„Medizinisch indizierte Kastrationen/ Sterilisationen“B.7.2 n., page 5
Elective neutering or spaying (contribution)yes, up to the sum insured„chirurgische nicht medizinisch indizierte Kastrationen / Sterilisationen;“B.8 c., page 9
Caesarean section and obstetricsyes, up to the sum insured„Medizinisch notwendige Kaiserschnitte“B.7.2 o., page 9
Gastric torsion and foreign body surgeryyes, up to the sum insured„Auch das Verschlucken von Fremd- / Schadkörpern und Vergiftungen (einschließlich Lebensmittelvergiftungen) gelten als Unfälle.“B.1.10, page 6

Outpatient treatment

PointRuleWording (German)Clause
Outpatient treatment without surgery (examination, treatment)yes, up to the sum insured„Heilbehandlung ist die veterinärmedizinisch notwendige ambulante oder stationäre Behandlung inkl. Diagnostik und Arzneimittel.“B.1.3, page 4
Medication and dressings outside surgeryyes, up to the sum insured„Heilbehandlung ist die veterinärmedizinisch notwendige ambulante oder stationäre Behandlung inkl. Diagnostik und Arzneimittel.“B.1.3, page 4
Laboratory tests, X-ray and ultrasoundyes, up to the sum insured„Hierzu zählen alle notwendigen Untersuchungen inkl. bildgebender Diagnostik (Röntgen, MRT, CT) und Laboruntersuchungen.“B.1.1, page 4
Magnetic resonance imaging (MRI) and computed tomography (CT)yes, up to the sum insured„Hierzu zählen alle notwendigen Untersuchungen inkl. bildgebender Diagnostik (Röntgen, MRT, CT) und Laboruntersuchungen.“B.1.1, page 4
Physiotherapy, hydrotherapy and rehabilitationyes, up to the sum insured„durchgeführte alternative Heilbehandlungen wie Akupunktur, Homöopathie, Osteopathie, Chiropraktik, Lasertherapie oder Physiotherapie.“B.7.4 b., page 9
Alternative medicine (homeopathy, acupuncture, osteopathy, animal naturopaths)yes, up to the sum insured„durchgeführte alternative Heilbehandlungen wie Akupunktur, Homöopathie, Osteopathie, Chiropraktik, Lasertherapie oder Physiotherapie.“B.7.4 b., page 9
Prescription diet foodyes, up to the sum insured„Ergänzungsfuttermittel, Diätfuttermittel und Vitaminpräparate, die ausschließlich im Rahmen eines versicherten stationären Aufenthalts verabreicht werden.“B.7.3 a., page 9
Aids and devices (cones, bandages, orthoses, wheelchairs)yes, up to the sum insured„medizinisch notwendige Hilfsmittel (z.B. Bandagen oder Halskrägen).“B.7.1, page 8

Teeth

PointRuleWording (German)Clause
Dental treatment (tartar, filling, extraction)yes, up to the sum insured„Kosten für Zahnfüllungen, Zahnersatz und Korrekturen von Zahn- und Kieferanomalien.“B.7.4 a., page 9
Dental surgery under anaesthesia, including after an accidentyes, up to the sum insured„Zahnextraktionen sowie Zahnwurzelbehandlungen.“B.1.9, page 6
Professional dental cleaning as preventionyes, up to the sum insured„Zahnreinigung, Zahnsteinentfernungen und Zahnpolitur;“B.8 a., page 9

Prevention

PointRuleWording (German)Clause
Annual prevention allowance (for vaccination, worming, health check)yes, up to the sum insured„Versicherungsschutz besteht bis zum in dem Versicherungsschein genannten Betrag.“B.8, page 9
Vaccinationsyes, up to the sum insured„Impfungen und vorsorgliche Parasitenmittel (z.B. Wurmkur, Floh- und Zeckenvorsorge);“B.8 d., page 9
Worming and parasite control (fleas, ticks)yes, up to the sum insured„Impfungen und vorsorgliche Parasitenmittel (z.B. Wurmkur, Floh- und Zeckenvorsorge);“B.8 d., page 9
Annual health checkyes, up to the sum insured„prophylaktische Blutuntersuchungen; sonstige freiwillige, vorsorgliche Untersuchungen;“B.8 e., page 9

Emergency, travel and boarding

PointRuleWording (German)Clause
Out-of-hours emergency fee and surchargesyes, up to the sum insured„die tierärztliche Notdienstgebühr nach § 4 der Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (GOT) ist versichert,“B.7.3 c., page 9
Reimbursement for out-of-hours treatment up to 4x the GOT fee scalenot addressed
Cover abroad (duration, Europe or worldwide)yes„Für Leistungsfälle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland besteht ein Leistungsanspruch maximal im Umfang der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gebührenordnung“B.11, page 14
Trip cancellation or curtailment due to the animal's illnessyes, up to EUR 1,500„erstatten wir die vertraglich geschuldeten Stornokosten aus dem Reisearrangement bis zu einer Obergrenze von 1.500 EUR.“B.9.4.1, page 11
Boarding kennel or cattery fees if the owner is hospitalisedyes, up to EUR 300„maximal jedoch 300 EUR je Abrechnungsjahr.“B.9.5, page 11
Search for a lost pet (advertising, reward)yes, up to EUR 1,500„Die Entschädigung für alle Leistungen der Ziffer B.9.3 ist auf insgesamt maximal 1.500 EUR pro Versicherungsjahr begrenzt.“B.9.3.3, page 11
Theft or loss of the animal (purchase price or lump sum)not addressed

End of life

PointRuleWording (German)Clause
Euthanasia on veterinary adviceyes, up to the sum insured„das Tier während der Operation verstirbt oder eingeschläfert wird oder“B.1.9, page 6
Disposal of the body, cremation or burialyes, up to EUR 300„Ab Beginn des vierten Versicherungsjahres erstattet der Versicherer nachgewiesene Bestattungs- /Kremierungskosten bis 300 EUR.“B.9.2, page 10
Benefit on death by accident or illness (purchase price or lump sum)not addressed

Contract and obligations

PointRuleWording (German)Clause
Pet owner's liability includednot addressed
Insurer's right to cancel after a claimnone„Der Versicherer verzichtet ab Beginn des Vertrages auf sein Kündigungsrecht im Versicherungsfall“F.4, page 19
Premium increase by age band of the animalyes„erhöht sich der Versicherungsbeitrag beim Erreichen der jeweils nächsten, im Versicherungsschein notierten Altersklasse“D, page 16
Premium adjustment when treatment costs rise (for example a new fee scale)yes„Er ist dabei insbesondere berechtigt, Anpassungen der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) einzubeziehen.“D.2, page 18
Premium refund if no claims are madeyes, up to the sum insured„Die Selbstbeteiligung fällt einmalig lediglich hälftig an.“B.4, page 7
Contract term and notice periodsyes„Nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres kann der Versicherungsnehmer den Vertrag täglich kündigen.“F.3, page 19
Deadline for submitting invoicesnot addressed
Duty to keep vaccinations up to date, otherwise reduction or exclusionyes„Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, empfohlenen Impf- und Vorsorgemaßnahmen“C.4, page 16

Evaluated by NAMMERT from published policy wordings. Despite care, a value may be misread; legally only the wording of your own contract in the edition stated there applies. Please report errors, we correct them the same day.

Policy wordings and provider

Legal entity
MÜNCHENER VEREIN Allgemeine Versicherungs-AG
Distribution
brokers and direct

Full text of the wording

Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)

Show full text: Versicherungsbedingungen Tier-Krankenversicherung TKVV-10-26
[Seite 1] Versicherungsbedingungen Stand 10.2026 Münchener Verein Allgemeine Versicherungs-AG Tier-Krankenversicherung powered by MV novo Tier-Krankenversicherung TKVV-10-26 1 Münchener Verein Allgemeine Versicherungs-AG, Sitz München, HRB 42132, AG München Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München [Seite 2] A Vertragsparteien _____________________________________________ 4 A.1 Versicherungsnehmer __________________________________________________ 4 A.2 Risikoträger __________________________________________________________ 4 A.3 MV novo GmbH ______________________________________________________ 4 B Umfang des Versicherungsschutzes ______________________________ 4 B.1 Begriffe _____________________________________________________________ 4 B.2 Versicherbare Tiere ____________________________________________________ 6 B.3 Versicherungssummen _________________________________________________ 6 B.4 Selbstbeteiligung; Selbstbeteiligungsbonus nach Schadenfreiheit ________________ 7 B.5 Einzureichende Unterlagen ______________________________________________ 7 B.6 Wartezeiten __________________________________________________________ 7 B.7 Leistungsumfang ______________________________________________________ 8 B.8 Vorsorge und weitere Leistungen (sofern vereinbart) _________________________ 9 B.9 Plus-Baustein (sofern vereinbart) _________________________________________ 10 B.10 Leistungsausschlüsse und -einschränkungen _______________________________ 11 B.11 Geltungsbereich _____________________________________________________ 14 B.12 Vorleistungsgarantie __________________________________________________ 14 B.13 Update-Garantie _____________________________________________________ 14 B.14 Optionsrecht ________________________________________________________ 14 C Obliegenheiten ______________________________________________ 15 C.1 Beseitigen von Gefahren vor Eintritt des Versicherungsfalls ____________________ 15 C.2 Obliegenheit zur Schadensbegrenzung ____________________________________ 15 C.3 Obliegenheit zur Mitwirkung bei der Schadenermittlung ______________________ 15 C.4 Obliegenheit zur Vornahme von Impf- und Vorsorgemaßnahmen _______________ 16 C.5 Rechtsfolgen bei Verletzung einer Verhaltensregel/Obliegenheit ________________ 16 D Beiträge ____________________________________________________ 16 D.1 Beitragszahlung ______________________________________________________ 17 D.2 Anpassung der Beiträge ________________________________________________ 18 E Beginn des Versicherungsschutzes _______________________________ 18 F Vertragsende / Kündigungsmöglichkeiten _________________________ 18 F.1 Vertragsdauer ________________________________________________________ 18 F.2 Automatische Vertragsverlängerung ______________________________________ 19 F.3 Kündigungsrecht zum Vertragsablauf ______________________________________ 19 F.4 Kündigung nach einem Versicherungsfall ___________________________________ 19 F.5 Interessenfortfall ______________________________________________________ 19 F.6 Anteilige Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung __________________________ 19 G Vorvertragliche Anzeigepflichten ________________________________ 20 G.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände _____ 20 G.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht ______________________________ 20 G.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers __________________ 21 G.4 Hinweispflicht des Versicherers __________________________________________ 21 G.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers __________________________________ 21 G.6 Anfechtung __________________________________________________________ 21 G.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers _____________________________________ 21 Tier-Krankenversicherung TKVV-10-26 2 Münchener Verein Allgemeine Versicherungs-AG, Sitz München, HRB 42132, AG München Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München [Seite 3] H Fortsetzung des Vertrages im Todesfall ___________________________ 22 I Mehrfachversicherung _________________________________________ 22 J Vertragserklärung _____________________________________________ 22 K Vollmachten des Versicherungsvertreters _________________________ 22 L Anschriftenänderungen ________________________________________ 22 M Meinungsverschiedenheiten, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht 23 M.1 Meinungsverschiedenheiten ____________________________________________ 23 M.2 Gerichtsstände und anzuwendendes Recht ________________________________ 23 N Embargobestimmung _________________________________________ 24 Tier-Krankenversicherung TKVV-10-26 3 Münchener Verein Allgemeine Versicherungs-AG, Sitz München, HRB 42132, AG München Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München [Seite 4] A Vertragsparteien A.1 Versicherungsnehmer Der Kunde ist als Versicherungsnehmer Vertragspartner des Versicherers. Er ist deshalb verpflichtet, die vereinbarten Beiträge zu bezahlen. A.2 Risikoträger Versicherer ist die Münchener Verein Allgemeine Versicherungs-AG, Pettenkoferstraße 19, 80336 München. A.3 MV novo GmbH Der Versicherer arbeitet mit der MV novo GmbH („MV novo“), Pettenkoferstraße 19, 80336 München zusammen. MV novo vertritt den Versicherer bei Anbahnung, Abschluss, Durchführung, Verwaltung und ggf. Beendigung des Versicherungsvertrages und ist deshalb für den Kunden der Ansprechpartner bei allen Anliegen rund um seine Versicherung. B Umfang des Versicherungsschutzes B.1 Begriffe B.1.1 Diagnostik (Diagnose) Die Diagnostik umfasst veterinärmedizinische Untersuchungsmaßnahmen, die nach dem aktuellen Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft in Deutschland unter Berücksichtigung des jeweiligen Krankheitsbildes, medizinisch erforderlich, anerkannt und angemessen sind um einen Befund zu erlangen. Hierzu zählen alle notwendigen Untersuchungen inkl. bildgebender Diagnostik (Röntgen, MRT, CT) und Laboruntersuchungen. B.1.2 Folgen eines Unfalls Folgen eines Unfalls sind die durch den Unfall (B.1.10) verursachten Verletzungen, welche eine Heilbehandlung (B.1.3) oder Operation (B.1.9) notwendig machen. B.1.3 Heilbehandlung Heilbehandlung ist die veterinärmedizinisch notwendige ambulante oder stationäre Behandlung inkl. Diagnostik und Arzneimittel. Sie muss geeignet sein, die Gesundheit des Tieres: • wiederherzustellen, • zu verbessern, • eine Verschlechterung zu verhindern. B.1.4 Kastration / Sterilisation Kastration ist das chirurgische Entfernen der Hoden, Eierstöcke und/oder Gebärmutter. Sterilisation ist das chirurgische Durchtrennen der Samenstränge oder Eileiter. Tier-Krankenversicherung TKVV-10-26 4 Münchener Verein Allgemeine Versicherungs-AG, Sitz München, HRB 42132, AG München Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München [Seite 5] Es wird unterschieden zwischen: • Medizinisch indizierte Kastrationen / Sterilisationen: Das Tier leidet unter einer akuten oder chronischen Erkrankung, zu deren Heilung oder Linderung eine Kastration/Sterilisation veterinärmedizinisch notwendig ist (z. B. Tumore der Geschlechtsorgane, Gebärmutterentzündung). • Nicht Medizinisch indizierte Kastrationen / Sterilisationen: Der Eingriff erfolgt ohne das Vorliegen einer Erkrankung – insbesondere zur reinen Verhinderung der Fortpflanzung (Verhütung), zur reinen Prophylaxe (Vorsorge ohne Befund), aus Gründen der Haltung/Bequemlichkeit des Halters oder zur Verhaltensbeeinflussung (z.B. Hypersexualität, Markierverhalten). Wir behalten uns vor, geeignete Untersuchungsunterlagen anzufordern, welche die Diagnose bzw. den medizinischen Grund für die Kastration oder Sterilisation bestätigen. B.1.5 Krankheit Eine Krankheit ist jede veterinärmedizinisch feststellbare Beeinträchtigung der normalen körperlichen oder geistigen Funktion eines Tieres, die nicht durch einen Unfall begründet ist und eine veterinärmedizinische Behandlung erfordert. B.1.6 Leistungsfall Leistungsfall ist die Heilbehandlung (B.1.3) aufgrund einer Schädigung und/oder Operation (B.1.9) wegen Krankheit (B.1.5) oder Unfall (B.1.10). Die Voruntersuchungen bzw. Nachbehandlung (B.1.8; B.1.11) vor bzw. nach einer versicherten Operation gehören ebenfalls zum Leistungsfall. B.1.7 Medizinisch notwendig Medizinisch notwendig ist eine Heilbehandlung oder Operation aufgrund einer Veränderung des Gesundheitszustands, die unter Anwendung von veterinärmedizinisch wissenschaftlich anerkannten, ausreichend geprüften und bewährten Methoden, die dazu geeignet erscheinen, den Gesundheitszustand wiederherzustellen, zu verbessern oder eine Verschlechterung zu verhindern. B.1.8 Nachbehandlung Nachbehandlung ist die veterinärmedizinisch notwendige Heilbehandlung inklusive Unterbringung, Verpflegung sowie Versorgung mit Arzneimitteln. Die Nachbehandlung muss geeignet erscheinen, die Gesundheit des versicherten Tieres: • wiederherzustellen, • zu verbessern, • eine Verschlechterung zu verhindern. B.1.9 Operation Eine Operation ist ein unter Vollnarkose, Sedierung oder Lokalanästhesie mit Hilfe von veterinärmedizinischen Instrumenten durchgeführter, chirurgischer Eingriff in den Organismus unter Verletzung der körperlichen Integrität zum Zwecke der Therapie. Versichert sind Eingriffe, bei denen die Haut oder das darunterliegende Gewebe mehr als punktförmig durchtrennt werden. Tier-Krankenversicherung TKVV-10-26 5 Münchener Verein Allgemeine Versicherungs-AG, Sitz München, HRB 42132, AG München Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München [Seite 6] Die Operation muss geeignet erscheinen, die Gesundheit des versicherten Tieres: • wiederherzustellen, • zu verbessern oder • eine Verschlechterung zu verhindern. Als Operation gelten auch folgende Eingriffe unter Narkose/ Sedierung/ Lokalanästhesie: • Biopsien und Punktionen, • Endoskopische Eingriffe, • Probelaparotomie, • Wundversorgung durch Nähen oder Klammern (primäre und sekundäre Wundnaht) und • Zahnextraktionen sowie Zahnwurzelbehandlungen. Eine Operation gilt auch als durchgeführt, wenn: • das Tier während der Operation verstirbt oder eingeschläfert wird oder • sich der Befund während der Operation als inoperabel darstellt. B.1.10 Unfall Unfall ist ein ungeplantes Ereignis, das plötzlich von außen auf den Körper einwirkt und eine körperliche Gesundheitsschädigung nach sich zieht. Auch das Verschlucken von Fremd- / Schadkörpern und Vergiftungen (einschließlich Lebensmittelvergiftungen) gelten als Unfälle. B.1.11 Voruntersuchung Voruntersuchungen umfassen alle zur Operationsvorbereitung und zur Feststellung der Operationsfähigkeit des Tieres erforderlichen Maßnahmen und Untersuchungen sowie sämtliche diagnostischen Untersuchungen, die zur Diagnose geführt haben, aufgrund derer die Operation erforderlich ist. B.2 Versicherbare Tiere Versicherbar sind Hunde und Katzen, die bei Versicherungsbeginn mindestens 8 Wochen alt sind und das für die vereinbarte Tarifvariante geltende Höchstalter noch nicht erreicht haben. Versichert ist das jeweils im Versicherungsschein bezeichnete Tier, vorausgesetzt es ist versicherbar. Des Weiteren muss das Tier eindeutig identifizierbar sein. Das ist der Fall, wenn das Tier zum Zeitpunkt der Behandlung durch einen Chip oder durch eine eintätowierte Nummer eindeutig gekennzeichnet ist und diese Nummer auf der eingereichten Rechnung des behandelnden Tierarztes angegeben ist oder wenn eine eindeutige Kennzeichnung des zu behandelnden Tieres auf Anordnung des Versicherers mittels eines Chips oder einer eintätowierten Nummer unverzüglich nachgeholt und dem Versicherer nachgewiesen wird. Dies muss bis spätestens vor Bearbeitung der ersten Schadensmeldung erfolgen. B.3 Versicherungssummen Die Leistungen sind je Versicherungsjahr insgesamt auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Erfolgt im laufenden Versicherungsjahr eine Erhöhung der Versicherungssumme, werden alle Erstattungen, die innerhalb des jeweiligen Versicherungsjahres bereits anerkannt wurden, angerechnet. Tier-Krankenversicherung TKVV-10-26 6 Münchener Verein Allgemeine Versicherungs-AG, Sitz München, HRB 42132, AG München Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München [Seite 7] B.4 Selbstbeteiligung; Selbstbeteiligungsbonus nach Schadenfreiheit Die im vereinbarten Umfang erstattungsfähigen Aufwendungen werden nach Abzug einer Selbstbeteiligung erstattet, sofern eine Selbstbeteiligung vereinbart ist. Ohne Abzug einer etwaig vereinbarten Selbstbeteiligung erstattet werden erstattungsfähige Aufwendungen für – sofern vereinbart - Leistungen nach B.8 (Vorsorge und weitere Leistungen) und für – sofern vereinbart – die Leistungen im Plus-Baustein gemäß B.9.2 (Bestattungskostenzuschuss), B.9.3 (Such-, Bergungskosten und Rücktransport im Ausland), B.9.4 (Reiseabbruch / Reiserücktritt) und B.9.5 (Tierunterbringung bei stationärem Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt des Halters). Die vereinbarte Selbstbeteiligung gilt pro Versicherungsjahr. Nach Ablauf von drei unmittelbar aufeinanderfolgenden Versicherungsjahren ohne Schadenmeldung und Leistungspflicht des Versicherers gilt: Die Selbstbeteiligung fällt einmalig lediglich hälftig an. Der Versicherungsnehmer entscheidet nach freiem Ermessen, für welches Versicherungsjahr er den Bonus einlöst. Eine nachträgliche Einlösung für ein bereits abgelaufenes Versicherungsjahr ist nicht möglich. B.5 Einzureichende Unterlagen Als Nachweis zum Gesundheitszustand des zu versichernden Tieres bzw. des versicherten Tieres darf der Versicherer auf Kosten des Versicherungsnehmers Behandlungsübersichten, Karteikartenauszüge oder ein tierärztliches Gutachten verlangen. Alle veterinärmedizinisch notwendigen Kosten für Operationen, Heilbehandlungen sowie sonstige versicherte Kosten sind durch eine Rechnung nachzuweisen. Die Rechnungen müssen enthalten: • den Namen, Geburtsdatum und Chipnummer des versicherten Tieres, • das Datum der erbrachten Leistung, • den Namen, Anschrift und Bankdaten der Praxis / Klinik, • die Diagnose bzw. den Grund der Behandlung, • die berechneten Leistungen unter Angabe der Einzelpositionen mit entsprechenden Preisen bzw. Gebühren, • die Kosten für einzelne Verbrauchsmaterialen und Arzneimittel und • den gesamten Rechnungsbetrag. Die veterinärmedizinische Rechnung muss auf der jeweiligen Fassung der Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (GOT) beruhen. B.6 Wartezeiten Es besteht eine allgemeine Wartezeit von 30 Tagen ab Versicherungsbeginn. Für den Versicherungsschutz ausschließlich aufgrund von Unfällen (B.1.10) sowie – falls mitversichert – aufgrund tierärztlicher Kennzeichnung (B.8) besteht keine Wartezeit. Für die in B.7.2 bestimmten „Besonderen Erkrankungen und Operationen“ einschließlich Diagnostik, Voruntersuchungen und Nachbehandlungen besteht eine besondere Wartezeit von 12 Monaten ab Versicherungsbeginn. Diese besondere Wartezeit gilt auch für vorvertraglich nicht bekannte Erkrankungen und angeborene Fehlentwicklungen. B.8 und B.9.4 bleiben unberührt. Treten klinisch relevante Symptome einer Erkrankung oder Fehlentwicklung vor Vertragsbeginn oder innerhalb der jeweiligen Wartezeit auf oder wird sie in diesem Zeitraum diagnostiziert, besteht hierfür und für deren Folgen dauerhaft kein Versicherungsschutz. Tier-Krankenversicherung TKVV-10-26 7 Münchener Verein Allgemeine Versicherungs-AG, Sitz München, HRB 42132, AG München Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München [Seite 8] Bestand für das versicherte Tier bereits ein vergleichbarer Versicherungsschutz („Vorversicherung“), an die dieser Vertrag ohne zeitliche Unterbrechung als Folgeversicherung anschließt, wird die Laufzeit der Vorversicherung als Wartezeit dieser Folgeversicherung angerechnet, es sei denn, der Vorvertrag wurde durch den Vorversicherer beendet. Einer etwaigen Anrechnung steht nicht entgegen, dass Vorversicherer und Versicherer identisch sind. Der Versicherer kann bei dem Versicherungsnehmer die Unterlagen zu der Vorversicherung (Versicherungsschein inklusive der vereinbarten Versicherungsbedingungen) anfordern. Stellt der Versicherungsnehmer diese nicht oder nicht vollständig zur Verfügung oder ist der Deckungsumfang nicht vergleichbar, wird die Laufzeit der Vorversicherung nicht angerechnet. B.7 Leistungsumfang B.7.1 Leistungsfall Im Leistungsfall werden Kosten für • Operationen inkl. Voruntersuchungen, die zur Diagnose und Operation führen, • Heilbehandlungen und • Nachbehandlungen bis zum im Versicherungsschein genannten maximalen Satz der Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (GOT) erstattet (Versicherungsfall). Für die Nachbehandlung gelten die im Versicherungsschein genannten Zeiträume mitversichert. Ersetzt werden infolge einer versicherten Operation oder Behandlung außerdem die Aufwendungen für veterinärmedizinisch notwendige • Arzneimittel und Verbrauchsmaterial, • Unterbringungs- und Verpflegungsaufwendungen bei stationärer Behandlung und • medizinisch notwendige Hilfsmittel (z.B. Bandagen oder Halskrägen). Der Leistungsfall muss eingetreten sein: • nach Beginn des Versicherungsschutzes, • nach Ablauf der jeweiligen Wartezeit und • vor Ende des Vertrages. B.7.2 Besondere Erkrankungen und Operationen Darunter fallen Behandlungen und Operationen einschließlich dazugehöriger Voruntersuchungen sowie Nachbehandlungen folgender Erkrankungen: a. Distichiasis und Ektopischen Zilien b. Ektropium (Hängelid) c. Entropium (Rolllid) d. Cherry Eye (Prolaps der Nickhautdrüsen) e. Hüftgelenksdysplasie (HD) - Hierzu gehört auch Pectineus-Myektomie. f. Ellenbogengelenksdysplasie (ED) - Hierzu gehören auch: FCP (Fragmentierter Processus coronoideus medialis ulnae), IPA / UAP (Isolierter Processus anconeus), OCD (Osteochondrosis dissecans) g. Korrekturosteotomie / Umstellungsosteotomie h. Kryptorchismus (nicht abgestiegene Hoden) Tier-Krankenversicherung TKVV-10-26 8 Münchener Verein Allgemeine Versicherungs-AG, Sitz München, HRB 42132, AG München Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München [Seite 9] i. Lidspaltenplastik j. Patellaluxation k. Portosystemischer Shunt (Lebershunt) l. Prothesen (ausgenommen Zahnprothesen) m. Umbilicalhernie (Nabelbruch) n. Medizinisch indizierte Kastrationen/ Sterilisationen o. Medizinisch notwendige Kaiserschnitte p. Radius curvus, Short Ulna Syndrom B.7.3 Zusätzlich versicherte Leistungen und mitversicherte Kosten Folgende Leistungen sind im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme bei einem versicherten Leistungsfall zusätzlich mitversichert: a. Ergänzungsfuttermittel, Diätfuttermittel und Vitaminpräparate, die ausschließlich im Rahmen eines versicherten stationären Aufenthalts verabreicht werden. b. Telediagnostik und Teleberatung durch einen Tierarzt für veterinärmedizinisch notwendige Konsultationen. c. die tierärztliche Notdienstgebühr nach § 4 der Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (GOT) ist versichert, sofern es sich um einen vom Tierarzt bestätigten Notfall handelt. d. Hilfsmittel (z.B. Bandagen, Halskrägen). B.7.4 Zusätzlich versicherte Leistungen (sofern vereinbart) Sofern vereinbart, sind folgende veterinärmedizinische Leistungen (abweichend von B.10.8) einschließlich dazugehöriger Diagnostik zusätzlich versichert: a. Kosten für Zahnfüllungen, Zahnersatz und Korrekturen von Zahn- und Kieferanomalien. b. durchgeführte alternative Heilbehandlungen wie Akupunktur, Homöopathie, Osteopathie, Chiropraktik, Lasertherapie oder Physiotherapie. Die Leistung muss in Zusammenhang mit der vorausgegangenen Operation oder Behandlung stehen und von einem Tierarzt oder nach schriftlicher Überweisung an einen anerkannten Spezialisten (z.B. Tierphysiotherapeuten, Tier-Heilpraktiker oder -Osteopathen) durchgeführt werden. c. Prothesen (ausgenommen Zahnprothesen). Die Prothese ist ein medizinisch notwendiges, künstlich geschaffenes, funktionell ähnliches Körperersatzstück wie zum Beispiel ein Hüftgelenk. Versicherungsschutz besteht bis zum in dem Versicherungsschein genannten Betrag. B.8 Vorsorge und weitere Leistungen (sofern vereinbart) Sofern vereinbart, sind folgende veterinärmedizinische Leistungen (abweichend von B.10.8) einschließlich dazugehöriger Diagnostik zusätzlich versichert: a. Zahnreinigung, Zahnsteinentfernungen und Zahnpolitur; b. die tierärztliche Kennzeichnung des versicherten Tieres durch einen Identifizierungschip, der die ISO-Norm erfüllt sowie das Ausstellen eines EU-Ausweises / Heimtierausweises; c. chirurgische nicht medizinisch indizierte Kastrationen / Sterilisationen; d. Impfungen und vorsorgliche Parasitenmittel (z.B. Wurmkur, Floh- und Zeckenvorsorge); e. prophylaktische Blutuntersuchungen; sonstige freiwillige, vorsorgliche Untersuchungen; Tier-Krankenversicherung TKVV-10-26 9 Münchener Verein Allgemeine Versicherungs-AG, Sitz München, HRB 42132, AG München Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München [Seite 10] f. Suprelorinchip / chemischer Kastrationschip; g. Tragevorrichtungen, Gehhilfen und Geschirr; h. Pflegemittel (z.B. Shampoo, Ohrreiniger); i. Ergänzungsfuttermittel, Diätfuttermittel und Vitaminpräparate; j. Kürzen der Krallen. Versicherungsschutz besteht bis zum in dem Versicherungsschein genannten Betrag. Für die genannten Leistungen wird abweichend von B.4 keine Selbstbeteiligung in Abzug gebracht. B.9 Plus-Baustein (sofern vereinbart) Sofern vereinbart, sind folgende Leistungen (abweichend von B.10.8) einschließlich dazugehöriger Diagnostik zusätzlich versichert: B.9.1 Goldakupunktur / -implantation Mitversichert sind Behandlungen des versicherten Tieres mit Goldakupunktur / Goldimplantation / Golddrahtimplantation einschließlich dazugehöriger Diagnostik sowie Voruntersuchungen und Nachbehandlungen. Für diese Leistung gilt eine Wartezeit von 12 Monaten. B.9.2 Bestattungskostenzuschuss Ab Beginn des vierten Versicherungsjahres erstattet der Versicherer nachgewiesene Bestattungs- /Kremierungskosten bis 300 EUR. Für die genannten Leistungen wird abweichend von B.4 keine Selbstbeteiligung in Abzug gebracht. B.9.3 Such-, Bergungskosten und Rücktransport im Ausland B.9.3.1 Leistungsumfang Der Versicherer erstattet die nachgewiesenen Aufwendungen für die Suche, Bergung und den Rücktransport des versicherten Tieres im Ausland, sofern diese Maßnahmen infolge eines versicherten Unfalls oder einer akut auftretenden, versicherten Erkrankung des Tieres während einer vorübergehenden Auslandsreise erforderlich werden. B.9.3.2 Gegenstand der Erstattung • Such- und Bergungskosten: Erstattet werden die Kosten für das Suchen und die Bergung des Tieres durch gewerbsmäßige oder behördliche Rettungs- und Suchdienste, wenn das Tier verletzt ist oder sich in einer hilflosen Lage befindet. • Rücktransport: Erstattet werden die Transportkosten des Tieres vom ausländischen Aufenthalts- oder Behandlungsort an den ständigen Wohnort des Versicherungsnehmers im Inland, sofern der Rücktransport aus tiermedizinischen Gründen sinnvoll und vertretbar und ein Rücktransport im ursprünglichen eigenen Transportmittel nicht möglich ist. Es gilt nicht als transportunfähig, wenn das Tier unter Stress oder Reiseübelkeit leidet. Tier-Krankenversicherung TKVV-10-26 10 Münchener Verein Allgemeine Versicherungs-AG, Sitz München, HRB 42132, AG München Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München [Seite 11] B.9.3.3 Leistungsgrenze Die Entschädigung für alle Leistungen der Ziffer B.9.3 ist auf insgesamt maximal 1.500 EUR pro Versicherungsjahr begrenzt. Für die genannten Leistungen wird abweichend von B.4 keine Selbstbeteiligung in Abzug gebracht. B.9.4 Reiseabbruch / Reiserücktritt B.9.4.1 Nichtantritt einer Urlaubsreise Wenn eine gebuchte Urlaubsreise wegen einer innerhalb der letzten 7 Tage vor dem geplanten Antritt der Urlaubsreise durchgeführten unfallbedingten Operation des versicherten Tieres nicht angetreten werden kann, erstatten wir die vertraglich geschuldeten Stornokosten aus dem Reisearrangement bis zu einer Obergrenze von 1.500 EUR. Für die genannten Leistungen wird abweichend von B.4 keine Selbstbeteiligung in Abzug gebracht. B.9.4.2 Abbruch einer Urlaubsreise Wird eine Urlaubsreise aufgrund einer unfallbedingten Operation des mitgeführten, versicherten Tieres vorzeitig beendet, so erstatten wir die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten nach Art und Qualität der gebuchten und versicherten Reise, sofern An- und Abreise mitgebucht sind. Ebenso erstatten wir den anteiligen Reisepreis der gebuchten und nicht genutzten versicherten Reiseleistung vor Ort. Unsere Leistung ist auf maximal 1.500 EUR begrenzt. Für die genannten Leistungen wird abweichend von B.4 keine Selbstbeteiligung in Abzug gebracht. B.9.5 Tierunterbringung bei stationärem Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt des Halters Muss der Halter des versicherten Tieres stationär in ein Krankenhaus aufgenommen werden oder tritt er eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme an, so übernehmen wir ab dem 2. Tag, für die Dauer des vollstationären Krankenhaus-/Reha-Aufenthaltes die nachgewiesenen Unterbringungskosten des versicherten Tieres in einer Tierpension, einer Tierbetreuung oder einem Tierheim, maximal jedoch 300 EUR je Abrechnungsjahr. Für die genannten Leistungen wird abweichend von B.4 keine Selbstbeteiligung in Abzug gebracht. B.10 Leistungsausschlüsse und -einschränkungen B.10.1 Vorsätzliche und fahrlässige Schadenverursachung Führt der Versicherungsnehmer einen Leistungsfall vorsätzlich herbei, besteht kein Versicherungsschutz. Verursacht der Versicherungsnehmer Schäden fahrlässig oder grob fahrlässig, besteht Versicherungsschutz. Tier-Krankenversicherung TKVV-10-26 11 Münchener Verein Allgemeine Versicherungs-AG, Sitz München, HRB 42132, AG München Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München [Seite 12] B.10.2 Vorerkrankungen Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für Erkrankungen oder Verletzungen, deren klinisch relevante Symptome bereits vor Vertragsabschluss aufgetreten sind oder die bereits vor Vertragsabschluss bekannt waren, unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt bereits eine Diagnose gestellt wurde. Ebenfalls ausgeschlossen sind bereits vor Vertragsabschluss begonnene oder veterinärmedizinisch angeratene Untersuchungen, Heilbehandlungen und Operationen einschließlich der dazugehörigen Diagnostik sowie Voruntersuchungen und Nachbehandlungen. B.10.3 Wartezeit Treten klinisch relevante Symptome einer Erkrankung oder Fehlentwicklung innerhalb der Wartezeit auf oder werden sie in diesem Zeitraum diagnostiziert, besteht hierfür und für deren Folgen dauerhaft kein Versicherungsschutz. Nicht versichert sind Untersuchungen, Heilbehandlungen und Operationen einschließlich dazugehöriger Diagnostik sowie Voruntersuchungen und Nachbehandlungen, die in die jeweilige Wartezeit fallen. B.10.4 Mängel und Krankheiten Nicht versichert sind Folgen von Mängeln und Krankheiten, die bei Abschluss der Versicherung bekannt sind oder vor Ablauf der jeweiligen Wartezeit auftreten. Für besondere Erkrankungen und Operationen besteht allerdings Versicherungsschutz, wenn der Mangel oder die Erkrankung zwar vor Ablauf der besonderen Wartezeit entstanden ist, die Diagnose aber nach der Wartezeit gestellt wird. B.10.5 Vorsorgeuntersuchungen Nicht versichert sind Vorsorge- und freiwillige Untersuchungen sowie vorbeugende Behandlungen und Eingriffe. Das gilt auch für die damit verbundenen Voruntersuchungen und Nachbehandlungen. Ausgenommen sind Leistungen, die ausdrücklich zusätzlich versichert sind. B.10.6 Nach Beendigung des Vertrages Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für Folgen von Erkrankungen und Unfällen bzw. deren Untersuchungen, Heilbehandlungen und Operationen einschließlich dazugehöriger Diagnostik sowie Voruntersuchungen und Nachbehandlungen, die nach Beendigung des Vertrages anfallen. B.10.7 Unterbrechung des Versicherungsschutzes Nicht versichert sind nachträgliche Untersuchungen und Heilbehandlungen sowie Untersuchungen und Heilbehandlungen wegen einer Krankheit oder eines Unfalls einschließlich der veterinärmedizinisch notwendigen Operation sowie deren Folgen, jeweils einschließlich dazugehöriger Diagnostik sowie Voruntersuchungen und Nachbehandlungen, die während einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes auftreten. Tier-Krankenversicherung TKVV-10-26 12 Münchener Verein Allgemeine Versicherungs-AG, Sitz München, HRB 42132, AG München Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München [Seite 13] B.10.8 Kein Leistungsanspruch Nicht versichert sind Ansprüche für nachfolgende Untersuchungen und Heilbehandlungen, es sei denn, sie sind im Versicherungsschein aufgeführt: a. Impfungen und Parasitenmittel, prophylaktische Blutchecks und Zahnreinigungen, prophylaktische und therapeutische Verhaltenstherapien, Ernährungs- und Futtermittelberatung, durchgeführte Physiotherapie, durchgeführte alternative Heilbehandlungen wie Akupunktur, Homöopathie oder Phytotherapie, Lasertherapie, Osteopathie und Heilpraktiker Behandlungen; b. Ergänzungsfuttermittel, Diätfuttermittel und Vitaminpräparate, die nicht stationär verabreicht werden; c. Untersuchungen, Heilbehandlungen und Operationen am Gebiss, die der Herstellung des jeweiligen Zucht- oder Rassestandards dienen und ästhetischen Charakter haben; d. Untersuchungen, Heilbehandlungen und Operationen einschließlich dazugehöriger Diagnostik sowie Voruntersuchungen und Nachbehandlungen durch den Versicherungsnehmer sowie Ehegatten, Lebenspartner, Kinder oder Eltern; e. Wege-, Verweilgeld, Besuchsgebühr und Reisekosten; f. Transportkosten; g. Erstellung von Gesundheitszeugnissen und Gutachten, Bescheinigungen und Aufnahmeuntersuchung, nichtmedizinische Verwaltungs- und Nebenkosten, Rezeptgebühren, Porto- und Kurierkosten; h. Untersuchungen, Heilbehandlungen und Operationen einschließlich dazugehöriger Diagnostik sowie Voruntersuchungen und Nachbehandlungen infolge von Epidemien und Pandemien; i. Tragevorrichtungen, Gehhilfen, Geschirr und Pflegemittel (zum Beispiel Shampoo, Ohrenreiniger); j. wissenschaftlich nicht anerkannte Diagnose und Therapiemaßnahmen und Operationen, Heilbehandlungen und Untersuchungen einschließlich dazugehöriger Diagnostik sowie Voruntersuchungen und Nachbehandlungen; k. Untersuchungen, Heilbehandlungen und Operationen einschließlich dazugehöriger Diagnostik sowie Voruntersuchungen und Nachbehandlungen, die durch Kernenergie, Erdbeben, Überschwemmungen, Krieg, innere Unruhen oder hoheitliche Eingriffe erforderlich geworden sind; l. Untersuchung und Heilbehandlungen einschließlich der dazugehörigen Diagnostik sowie Voruntersuchungen und Nachbehandlungen wegen Erkrankungen, gegen die nach den Empfehlungen der StIKo Vet eine Impfung empfohlen wird, wenn Sie den bestehenden Impfschutz des versicherten Tieres nicht durch einen Impfpass nachweisen können; m. Trächtigkeitsuntersuchung und zuchthygienische Maßnahmen. Alle Leistungen die im direkten Zusammenhang mit dem Decken oder der Zucht eines Tieres stehen; n. Untersuchungen und Heilbehandlungen einschließlich dazugehöriger Diagnostik sowie Voruntersuchungen und Nachbehandlungen der Welpen nach einer Geburt bzw. einem Kaiserschnitt; o. nicht Medizinisch indizierte Kastrationen/ Sterilisationen; p. die tierärztliche Kennzeichnung des Tieres durch einen Identifizierungschip; q. die Folgen von nicht versicherten Eingriffen sowie Folgen von Eingriffen die vor Vertragsabschluss durchgeführt wurden; r. Operationen im Zusammenhang mit dem brachyzephalen Syndrom (Kurz- bzw. Rundköpfigkeit). Das brachyzephale Syndrom äußert sich unter anderem durch zu enge Nasenlöcher, abnormal geformte Nasenmuscheln, ein verlängertes Gaumensegel, Erkrankungen der Tonsillen, einen Kehlkopfkollaps und eine verengte Luftröhre (Trachea); Tier-Krankenversicherung TKVV-10-26 13 Münchener Verein Allgemeine Versicherungs-AG, Sitz München, HRB 42132, AG München Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München [Seite 14] s. Prothesen (ausgenommen Zahnprothesen). Die Prothese ist ein medizinisch notwendiges, künstlich geschaffenes, funktionell ähnliches Körperersatzstück wie zum Beispiel ein Hüftgelenk. B.11 Geltungsbereich Der Versicherungsschutz gilt für Leistungsfälle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Für Leistungsfälle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland besteht ein Leistungsanspruch maximal im Umfang der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (GOT). B.12 Vorleistungsgarantie Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung nicht klar, ob ein versicherter Schaden während der Wirksamkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder noch in die Wirksamkeit eines Vorvertrages fällt, wird sich der Versicherer nicht darauf berufen, dass kein Versicherungsschutz besteht, sondern wird sich mit dem Vorversicherer über die zeitliche Zuordnung des Schadens und die damit verbundene Zuständigkeit auseinandersetzen. Kann keine Einigung mit dem Vorversicherer erzielt werden und es steht gleichzeitig fest, dass der entsprechende Schadensfall auch nach den Vertragsbestimmungen des Vorversicherers versichert wäre, geht der Versicherer in Vorleistung und reguliert den Schaden auf Basis dieser Vertragsbestimmungen. Sofern sich herausstellt, dass der Versicherungsfall nicht in den versicherten Zeitraum dieses Vertrages fällt und der Vorversicherer ebenfalls ganz oder teilweise leistungsfrei ist, kann der Versicherer die erbrachten Leistungen vom Versicherungsnehmer zurückfordern. B.13 Update-Garantie Werden die Bedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne einen Mehrbeitrag zu erheben, geändert, gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. B.14 Optionsrecht Zum 3. Geburtstag des versicherten Tieres steht dem Versicherungsnehmer ein einmaliges Optionsrecht zu. Die Ausübung dieses Optionsrechts muss uns gegenüber frühestens zwölf Wochen und spätestens vier Wochen vor diesem Stichtag mitgeteilt werden. Das Optionsrecht berechtigt zu folgenden Tarifänderungen (Upgrades) ohne erneute Gesundheitsprüfung: • ein Wechsel von der Produktlinie „Kompakt“ in die Produktlinie „Premium“ oder • ein Wechsel von der Produktlinie „Premium“ in die Produktlinie „Premium Plus“. Die vereinbarte Selbstbeteiligung bleibt bei Ausübung des Optionsrechts unverändert bestehen. Tier-Krankenversicherung TKVV-10-26 14 Münchener Verein Allgemeine Versicherungs-AG, Sitz München, HRB 42132, AG München Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München [Seite 15] Durch Ausübung des Optionsrechts gelten die erweiterten Leistungen nicht für Krankheiten, Unfallfolgen, gesundheitliche Beeinträchtigungen oder klinisch relevante Symptome, die vor der Erhöhung des Versicherungsschutzes bereits bekannt waren. Für diese Umstände besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Umfang des Tarifs, der unmittelbar vor Ausübung des Optionsrechts bestanden hat. C Obliegenheiten Die folgenden Pflichten gelten für den Versicherungsnehmer. C.1 Beseitigen von Gefahren vor Eintritt des Versicherungsfalls Wenn vom Versicherungsnehmer verlangt wird, dass dieser innerhalb einer angemessenen Frist eine Gefahr beseitigen muss, muss der Versicherungsnehmer dies tun, sofern es zumutbar ist. Bei der Frage der Zumutbarkeit sind die Interessen beider Parteien gegeneinander abzuwägen. C.2 Obliegenheit zur Schadensbegrenzung Der Versicherungsnehmer muss alles ihm Zumutbare tun, um den Schaden abzuwenden bzw. gering zu halten. Sofern der Versicherer hierzu Weisungen erteilt, ist der Versicherungsnehmer dazu verpflichtet diese zu befolgen. Sind für die Abwendung oder Minderung des Schadens Aufwendungen notwendig, werden diese dem Versicherungsnehmer erstattet, wenn • die Aufwendungen auf Veranlassung des Versicherers hin getätigt wurden oder • die Aufwendungen nach den Umständen für geboten gehalten werden durften. Aufwendungen der öffentlichen Hand (zum Beispiel Feuerwehr, Rettungsdienste, Polizei), die im öffentlichen Interesse erbracht werden, fallen nicht unter den Versicherungsschutz. C.3 Obliegenheit zur Mitwirkung bei der Schadenermittlung Damit der Versicherer der Leistungsverpflichtung aus diesem Versicherungsvertrag nachkommen kann, ist der Versicherer auf Mitwirkung des Versicherungsnehmers angewiesen: • Der Versicherungsnehmer muss alle Untersuchungen über die Schadenursache und -höhe sowie den Umfang der Leistungspflicht erlauben und sofern das zumutbar ist, diese Untersuchungen auch unterstützen. • Der Versicherungsnehmer muss jederzeit wahrheitsgemäß und zeitnah Auskünfte erteilen. • Der Versicherungsnehmer muss alle Umstände mitteilen, die aus Sicht des Versicherers für die Bearbeitung des Leistungsfalls wichtig sind. • Der Versicherungsnehmer muss alle angeforderten Unterlagen zum Leistungsfall (zum Beispiel Schadenanzeige, Schilderungen, Belege, Gutachten) übersenden. Tier-Krankenversicherung TKVV-10-26 15 Münchener Verein Allgemeine Versicherungs-AG, Sitz München, HRB 42132, AG München Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München [Seite 16] C.4 Obliegenheit zur Vornahme von Impf- und Vorsorgemaßnahmen Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, empfohlenen Impf- und Vorsorgemaßnahmen (zum Beispiel Impfungen gegen Staupe, Hepatitis, Leptospirose, Parvovirose, Zwingerhusten und Tollwut) zur Vorbeugung von Erkrankungen durchführen zu lassen. C.5 Rechtsfolgen bei Verletzung einer Verhaltensregel/Obliegenheit C.5.1 Recht zur Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. C.5.2 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach C.1 bis C.4 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungs-nehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang, der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. D Beiträge Höhe und Zahlungsweise sind dem jeweils gültigen Versicherungsschein zu entnehmen. Die Höhe des Versicherungsbeitrags richtet sich nach dem im Versicherungsschein gewählten Tarif für das versicherte Tier. Der Beitragstarif wird von dem Versicherer unter Anwendung der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik ermittelt. Ein wesentliches Tarifierungsmerkmal für die Ermittlung des individuellen Tarifs sind das Alter und die Rasse des versicherten Tieres. Um im Hinblick auf das fortschreitende Alter des Tieres stets einen risikoadäquaten Beitrag zu erheben, erhöht sich der Versicherungsbeitrag beim Erreichen der jeweils nächsten, im Versicherungsschein notierten Altersklasse zum Beginn des folgenden Versicherungsjahres (Hauptfälligkeit). Ein vorzeitiges Kündigungsrecht entsteht dadurch nicht. Tier-Krankenversicherung TKVV-10-26 16 Münchener Verein Allgemeine Versicherungs-AG, Sitz München, HRB 42132, AG München Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München [Seite 17] D.1 Beitragszahlung D.1.1 Erstbeitrag Der Erstbeitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Wird der erste (oder einmalige) Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Wenn der Versicherungsnehmer den Erstbeitrag nicht rechtzeitig zahlt, ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat. D.1.2 Folgebeiträge Die Folgebeiträge sind jeweils zum Monatsersten der vereinbarten Zahlungsperiode fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (zum Beispiel E-Mail) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist. Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit des Versicherers bleibt bis zur Zahlung bestehen. Tier-Krankenversicherung TKVV-10-26 17 Münchener Verein Allgemeine Versicherungs-AG, Sitz München, HRB 42132, AG München Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München [Seite 18] D.2 Anpassung der Beiträge Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, die Beiträge für die bestehenden Verträge nach den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik jährlich zu überprüfen und neu zu kalkulieren, um eine sachgemäße Berechnung der Beiträge und eine dauerhafte Erfüllbarkeit seiner Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen sicherzustellen. Der Versicherer richtet sich bei der Neukalkulation nach der bisherigen – sowie der voraussichtlichen – Schaden- und Kostenentwicklung bis zur nächsten Überprüfung. Er ist dabei insbesondere berechtigt, Anpassungen der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) einzubeziehen. Teilbestände, die nach objektiven risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind (z.B. Rasse, Alter) und/oder deren Schadenverlaufsprofil nach objektiven Kriterien (Art, Anzahl und Höhe) unterschieden werden kann, können zur Ermittlung des Anpassungsbedarfs mittels mathematisch- statistischer Verfahren zusammengefasst werden. Für diese Zusammenfassungen kann der Anpassungsbedarf gesondert kalkuliert und gegebenenfalls angepasst werden. Dabei ist die Kalkulation stets auf der Basis einer ausreichend großen Zahl abgrenzbarer Risiken durchzuführen. Für den Fall, dass die unternehmenseigenen Daten nicht ausreichen, um die Beiträge neu zu kalkulieren, kann auf statistische Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV e.V.) zurückgriffen werden. Ergibt die Überprüfung, dass die neukalkulierten Beiträge höher sind als die bisherigen, ist der Versicherer berechtigt, die bisherigen Beiträge um die Differenz anzuheben. Im anderen Falle, dass die Überprüfung ergibt, dass die neukalkulierten Beiträge niedriger sind als die bisherigen, ist der Versicherer verpflichtet, die bisherigen Beiträge um die Differenz zu senken. Die Änderung der Beiträge teilt der Versicherer unter Angabe der maßgeblichen Gründe in Textform mit. Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung folgt. Erhöht sich der Beitrag, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes entsprechend ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Beitragserhöhung wirksam wird. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Sonderkündigungsrecht. E Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem Zeitpunkt, der in dem Versicherungsschein angegeben ist. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag zahlt. Zahlt er den ersten Beitrag nicht, kann der Versicherer vom Versicherungsvertrag zurücktreten, sofern die Voraussetzungen des § 37 Versicherungsvertragsgesetz erfüllt sind. F Vertragsdauer; Kündigungsmöglichkeiten F.1 Vertragsdauer Die Dauer des Vertrages ergibt sich aus dem Versicherungsschein. Tier-Krankenversicherung TKVV-10-26 18 Münchener Verein Allgemeine Versicherungs-AG, Sitz München, HRB 42132, AG München Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München [Seite 19] F.2 Automatische Vertragsverlängerung Beträgt die Vertragsdauer mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn die Vertragsparteien nicht vom Kündigungsrecht Gebrauch gemacht haben. F.3 Kündigungsrecht zum Vertragsablauf Nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres kann der Versicherungsnehmer den Vertrag täglich kündigen. Der Vertrag endet am gewünschten Kündigungsdatum um 24:00 Uhr, frühestens jedoch mit dem Zugang der Kündigung beim Versicherer. Die Kündigungserklärung muss in Textform erfolgen. Der Versicherungsnehmer kann zum Beispiel über das Kundenportal kündigen. Der Versicherer ist berechtigt, den Versicherungsvertrag ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zum vereinbarten Ablaufzeitpunkt zu kündigen. Kündigt der Versicherer den Vertrag ordentlich nach Ablauf des dritten Versicherungsjahres, ist er verpflichtet, dem Versicherungsnehmer ein Angebot zum Abschluss eines neuen Vertrages zur Tier- Krankenversicherung zu unterbreiten, das bei unverändertem Beitrag eine im Vergleich zum gekündigten Vertrag höhere Selbstbeteiligung vorsieht. In diesem Fall verzichtet der Versicherer auf eine erneute Gesundheitsprüfung und rechnet die bisherige Laufzeit des gekündigten Vertrages als Wartezeit an. Das Recht des Versicherers zur außerordentlichen Kündigung und zum Rücktritt bleibt davon unberührt. F.4 Kündigung nach einem Versicherungsfall Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann der Versicherungsnehmer das Versicherungs- verhältnis kündigen. Nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung hat er dafür einen Monat Zeit. Die Kündigungserklärung muss in Textform (zum Beispiel per E-Mail) erfolgen. Sie wird direkt mit Zugang beim Versicherer wirksam, es sei denn, der Versicherungsnehmer bestimmt einen späteren Zeitpunkt. Der späteste Zeitpunkt ist das Ende des laufenden Versicherungsjahres. Der Versicherer verzichtet ab Beginn des Vertrages auf sein Kündigungsrecht im Versicherungsfall gemäß § 92 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz. F.5 Interessenfortfall Stirbt das versicherte Tier nach Beginn dieses Versicherungsvertrages, steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Todeszeitpunkt des versicherten Tieres zu. F.6 Anteilige Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Wird der Versicherungsvertrag vor dem vereinbarten Ablaufdatum beendet, hat der Versicherer für den Zeitraum, in dem Versicherungsschutz bestanden hat, einen anteiligen Anspruch auf die Prämie. Tier-Krankenversicherung TKVV-10-26 19 Münchener Verein Allgemeine Versicherungs-AG, Sitz München, HRB 42132, AG München Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München [Seite 20] G Vorvertragliche Anzeigepflicht G.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen nach gefahrerheblichen Umständen in Textform stellt. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von G. 1 (1. Absatz) und G.2 bis einschließlich G.6 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters des Versicherungsnehmers als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. G.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht G.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach G.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungs- nehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. G.2.2 Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach G.1 Absatz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. Tier-Krankenversicherung TKVV-10-26 20 Münchener Verein Allgemeine Versicherungs-AG, Sitz München, HRB 42132, AG München Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München [Seite 21] G.2.3 Vertragsänderung Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach G.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. G.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. G.4 Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. G.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. G.6 Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. G.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. Tier-Krankenversicherung TKVV-10-26 21 Münchener Verein Allgemeine Versicherungs-AG, Sitz München, HRB 42132, AG München Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München [Seite 22] H Fortsetzung des Vertrages im Todesfall Im Falle des Todes geht der Vertrag auf die Erben über und es besteht weiterhin Versicherungsschutz. Die Versicherung kann durch die Erben nach den gültigen Kündigungsreglungen des Vertrages gekündigt werden (siehe F.3). I Mehrfachversicherung Eine Mehrfachversicherung entsteht, wenn dasselbe Risiko über mehrere Versicherungsverträge versichert ist. Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. J Vertragserklärung Alle für den Versicherer bestimmte Erklärungen und Anzeigen, die diesen Versicherungsvertrag betreffen, sind in Textform (zum Beispiel über das Kundenportal) abzugeben. Entsprechende Erklärungen und Anzeigen sind direkt an MV novo GmbH zu richten: MV novo GmbH, Pettenkofer Straße 19, 80336 München / support@mv-novo.de K Vollmachten des Versicherungsvertreters Sofern am Abschluss des Versicherungs-vertrages ein Versicherungsvertreter beteiligt war, gilt dieser als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen und Versicherungsschein, Nachträge oder Schriftwechsel an den Versicherungsnehmer zu übermitteln. L Anschriftenänderungen Ändert sich die Postanschrift des Versicherungsnehmers, hat er uns diese Änderung unverzüglich mitzuteilen. Unterbleibt die Anzeige, reicht es aus, wenn der Versicherer eine Erklärung, die ihm gegenüber wirken soll, als Einschreiben an die zuletzt bekannte Adresse zu senden. Die Erklärung gilt dann vier Tage nach Absendung als zugestellt. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. Tier-Krankenversicherung TKVV-10-26 22 Münchener Verein Allgemeine Versicherungs-AG, Sitz München, HRB 42132, AG München Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München [Seite 23] M Meinungsverschiedenheiten, Gerichtsstände und anzuwendendes Recht M.1 Meinungsverschiedenheiten Wir möchten, dass Sie mit uns zufrieden sind. Sollte dies einmal nicht der Fall sein, nehmen Sie bitte direkt Kontakt mit uns auf, damit wir die Angelegenheit klären können. Darüber hinaus haben Sie auch folgende Möglichkeiten: Versicherungsombudsmann e.V. Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V wenden. Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: www. Versicherungsombusdmann.de Telefon: 0800 3696000, Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz). Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Versicherungsaufsicht Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn E-Mail: poststelle@bafin.de Telefon: 0228 4108-0, Fax: 0228 4108 – 1550 Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann. M.2 Gerichtsstände und anzuwendendes Recht Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten: - bei dem Gericht, das für den Geschäftssitz des Versicherers örtlich zuständig ist; - bei dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist. - Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat. Tier-Krankenversicherung TKVV-10-26 23 Münchener Verein Allgemeine Versicherungs-AG, Sitz München, HRB 42132, AG München Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München [Seite 24] Der Versicherer kann Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen: - bei dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist. - Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt haben oder Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend von den vorstehenden Regelungen das Gericht als vereinbart, das für den Geschäftssitz des Versicherers zuständig ist. Für diesen Versicherungsvertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. N Embargobestimmung Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. 300 02 37/00 (10.26) Tier-Krankenversicherung TKVV-10-26 24 Münchener Verein Allgemeine Versicherungs-AG, Sitz München, HRB 42132, AG München Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München