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Insurance broker / Dog and horse liability insurance in Germany (Tierhalterhaftpflicht) / Policy wording archive

Die Haftpflichtkasse Einfach Komplett: the policy wording in full

Hunde- und Pferdehalterhaftpflicht mit Deckakt, Flurschäden, Mietsachen bis zu Pkw und Wohnmobil, Forderungsausfall, Best-Leistungs-, Besitzstands- und Innovationsgarantie sowie Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit.

German market: tariffs for people living in Germany.

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I authorise Die Haftpflichtkasse to collect payments from my account by direct debit. At the same time, I instruct my bank to pay the direct debits it draws on my account. Note: I may request a refund of the amount debited within eight weeks of the debit date, under the terms agreed with my bank. Die Haftpflichtkasse will send the creditor identifier and the mandate reference with the confirmation.

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Broker mandate and power of attorney

Client
(please fill in above), born (please fill in above), (please fill in above), (please fill in above) (please fill in above)

Broker
Norman Nammert, insurance broker licensed under section 34d(1) GewO, register D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Germany, trading as NAMMERT

1. Mandate
I instruct the broker to arrange the policy Die Haftpflichtkasse Tierhalterhaftpflicht Einfach Komplett (Hund) from Die Haftpflichtkasse (Dog and horse liability insurance in Germany (Tierhalterhaftpflicht)) for me and to look after this contract afterwards. The broker submits my application to this insurer even if he has no direct agency agreement with it.

2. Power of attorney
For this contract I authorise the broker, in my name, to submit the application, to make and receive all declarations needed for it, to receive the policy schedule, terms and correspondence, to obtain information and to apply for changes. He may cancel the contract only on my express instruction.

3. Sub-delegation
The broker may delegate this authority to other licensed insurance intermediaries, for example a broker network or a broker with an agency agreement with the insurer, as far as this is needed to submit and service the contract.

4. Data
I agree that the broker processes the details in this application for arranging the insurance and passes them to the insurer and, where needed, to the intermediary involved. See the privacy notice at www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Remuneration
The broker is paid by the insurer. This costs me nothing.

6. Revocation
I can revoke this mandate and power of attorney at any time without giving reasons; an email to info@nammert.com is enough. The insurance contract itself is not affected.

7. Statutory disclosure
I was able to read the broker's statutory disclosure (section 15 VersVermV) before signing: www.nammert.com/erstinformation.php.

I sign electronically. The form records the time and origin of the signature.

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Everything about this policy

What the policy covers: 60 points, each with its clause

Basics

PointRuleWording (German)Clause
Combined limit for bodily injury, property damage and financial lossas stated in the policy schedule
Pure financial loss (without prior injury or property damage)yes, up to the sum insured„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden,die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.“A1-6.8.1, page 12
Annual aggregate limit for all claims in one policy yearnot addressed
Excess per claimnone„Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers“A1-5.3, page 11
Co-insured persons (spouse or partner, children and other household members owning or walking the dog)yes„Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Familienangehörigen des Versicherungsnehmer sowie aller sonstigen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen.“A1-2.1.1, page 10
Territorial scope (home country, Europe, worldwide)yes„auf einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt in Europa eingetreten sind; (3) bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt außerhalb Europas bis zu 5 Jahren eingetreten sind.“A1-6.7, page 12
Temporary stays abroad with the dog: maximum duration and countries coveredyes„bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt außerhalb Europas bis zu 5 Jahren eingetreten sind.“A1-6.7, page 12
Automatic cover for new risks (for example an additional dog) until notifiedyes, up to EUR 20 million„Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.“A1-9.1, page 15
Previous cover guarantee: better terms of the former policy continue to applyyes„wird die Haftpflichtkasse nach ... Versicherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrags regulieren.“A1-6.12, page 13
Best cover guarantee: better terms offered by another insurer also applyyes„Versichert sind anderweitig versicherbare Haftungsansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes“A1-6.11.1, page 12
Automatic update: future improvements of the terms apply to existing policies at no extra premiumyes„Werden die dieser Tierhalterhaftpflicht-Versicherung zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.“Präambel, Innovationsgarantie, page 8
Premium waiver on unemployment, incapacity for work or death of the policyholderyes„Wird der Versicherungsnehmer vor Vollendung des 58. Lebensjahres unverschuldet und unfreiwillig arbeitslos, wird der Versicherungsvertrag bei Vorliegen der nachfolgenden Kriterien in dem dort genannten zeitlichen Umfang bei fortbestehendem Versicherungsschutz beitragsfrei gestellt.“A1-6.19, page 14

Dogs insured

PointRuleWording (German)Clause
Several dogs in one policy and discount from the second dogyes„Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter der im Versicherungsschein bezeichneten Hunde“A1-1, page 9
Puppies from the insured dog's litter covered at no extra premium, up to what ageyes„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Hundewelpen bzw. von Fohlen ab Geburt bis zum Ende des 1. Lebensjahres.“A1-6.9, page 12
Restricted breeds under regional law insurable (in Spain dangerous dogs, PPP)not addressed
Dogs that have bitten before or are officially classed as dangerousnot addressed
Minimum and maximum age of the dog at inceptionnot addressed
Foster dogs from animal welfare organisations and dogs on trialnot addressed
Assistance dogs, guide dogs and other dogs supporting people with disabilitiesyes„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem unentgeltlichen Einsatz des versicherten Tieres bei ehrenamtlichen Tätigkeiten Veranstaltungen und Vereinszwecken und als Therapie-, Assistenz- oder Besuchstier“A1-6.4, page 11
Therapy and visiting dogs (schools, care homes, practices)yes„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem unentgeltlichen Einsatz des versicherten Tieres bei ehrenamtlichen Tätigkeiten Veranstaltungen und Vereinszwecken und als Therapie-, Assistenz- oder Besuchstier“A1-6.4, page 11
Rescue and search dogs on duty and in trainingyes„Therapie-, Assistenz- oder Besuchstier Rettungs- oder Suchtier“A1-6.4, page 11
Hunting dogs on hunts and in hunting trainingyes„Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Jagdhunden, wenn bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflicht-Versicherung besteht.“A1-1, page 9
Protection dogs, protection work and bite work trainingnot addressed

Dog sitters and family

PointRuleWording (German)Clause
Liability of non-professional dog sitters (friends, neighbours, relatives) coveredyes„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters und/oder (Fremd-)Reiters in dieser Eigenschaft.“A1-2.1.2, page 10
Professional dog sitters, dog walkers and boarding kennelsnot addressed
Bodily injury to the dog sitter (the dog bites the person looking after it)yes, up to EUR 1,000„Auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers wird sich der ... nicht auf eine Anrechnung eines Mitverschuldens des nicht gewerbsmäßigen Tierhüters berufen“A1-6.17, page 14
Claims between relatives and co-insured persons (injury within the family)yes, up to the sum insured„Versichert gelten die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten ... soweit es sich um Personenschäden handelt.“A1-2.5, page 10
Dog walked by minors and liability for supervisionnot addressed

Damage caused by the dog

PointRuleWording (German)Clause
Bite injuries to people including pain and suffering and treatment costsyes, up to the sum insured„Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte“A1-3.1, page 10
Injury to third-party animals (for example in a dog fight)yes, up to the sum insured„Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte“A1-3.1, page 10
Veterinary costs for injured third-party animalsyes, up to the sum insured„Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte“A1-3.1, page 10
Unintended mating (resulting costs for a third party's bitch)yes, up to the sum insured„Hierzu zählt unter anderem auch die gesetzliche Haftpflicht wegen: Schäden aus dem Deckakt (gewollt/ungewollt); Flurschäden; Tierischen Ausscheidungen; Dem Führen ohne Leine und/oder ohne Maulkorb;“A1-1, page 9
Intended mating (damage during agreed breeding)yes, up to the sum insured„Hierzu zählt unter anderem auch die gesetzliche Haftpflicht wegen: Schäden aus dem Deckakt (gewollt/ungewollt); Flurschäden; Tierischen Ausscheidungen; Dem Führen ohne Leine und/oder ohne Maulkorb;“A1-1, page 9
Damage to fields, meadows and farmlandyes, up to the sum insured„Hierzu zählt unter anderem auch die gesetzliche Haftpflicht wegen: Schäden aus dem Deckakt (gewollt/ungewollt); Flurschäden; Tierischen Ausscheidungen; Dem Führen ohne Leine und/oder ohne Maulkorb;“A1-1, page 9
Road accidents caused by the dog (damage to third-party vehicles and people)yes, up to the sum insured„Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte“A1-3.1, page 10
Damage by the dog to borrowed or hired vehicles (cars, motorhomes, boats)yes, up to EUR 10,000„Personenkraftwagen, Wohnmobilen und Wohnanhänger. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 10.000 EUR je Schadenereignis mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 10% je Schadenfall, maximal 1.000 EUR;“A1-6.3.1 (6), page 11
Environmental damage under environmental liability law (for example protected species or waters)yes, up to EUR 3 million„den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG“A2-2.1, page 16

Rented and borrowed property

PointRuleWording (German)Clause
Damage to rented living space (doors, floors, walls)yes, up to the sum insured„aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten (1) Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen, Wohnräumen und Räumen in Gebäuden;“A1-6.3.1 (1), page 11
Damage to hotel rooms and their furnishings while travellingyes, up to the sum insured„beweglichen Einrichtungsgegenständen in Ferienunterkünften (Ferienwohnung/- haus, Hotelzimmer, Schiffskabine, Schlafwagenabteil“A1-6.3.1 (2), page 11
Damage to holiday flats and holiday homes including contentsyes, up to the sum insured„beweglichen Einrichtungsgegenständen in Ferienunterkünften (Ferienwohnung/- haus, Hotelzimmer“A1-6.3.1 (2), page 11
Damage to rented, borrowed or leased movable propertyyes, up to EUR 10,000„sonstigen beweglichen Sachen (z.B. Hunderucksäcke, Hundeschwimmwesten, Geschirre, Krankenschuhe, Inhalationsgeräte, Leinen, Reit- und Pflegezubehör und Sättel.) Die Versicherungssumme hierfür beträgt je Versicherungsfall 10.000 EUR“A1-6.3.1 (7), page 11
Gradual damage from scratching, chewing or urineyes, up to the sum insured„Hierzu zählt unter anderem auch die gesetzliche Haftpflicht wegen: Schäden aus dem Deckakt (gewollt/ungewollt); Flurschäden; Tierischen Ausscheidungen; Dem Führen ohne Leine und/oder ohne Maulkorb;“A1-1, page 9

Training, sport and use

PointRuleWording (German)Clause
Dog school and training (including owner competence courses)yes„Schäden infolge der Teilnahme an Reitunterricht, Hundeschulen, Pferde-/ Hunderennen, Schauvorführungen, Turnieren und den Vorbereitungen hierzu;“A1-1, page 9
Dog sport, agility, competitions, shows and trialsyes„Schäden infolge der Teilnahme an Reitunterricht, Hundeschulen, Pferde-/ Hunderennen, Schauvorführungen, Turnieren und den Vorbereitungen hierzu;“A1-1, page 9
Breach of leash rules (claim remains covered)yes„Hierzu zählt unter anderem auch die gesetzliche Haftpflicht wegen: Schäden aus dem Deckakt (gewollt/ungewollt); Flurschäden; Tierischen Ausscheidungen; Dem Führen ohne Leine und/oder ohne Maulkorb;“A1-1, page 9
Breach of muzzle rules (claim remains covered)yes„Hierzu zählt unter anderem auch die gesetzliche Haftpflicht wegen: Schäden aus dem Deckakt (gewollt/ungewollt); Flurschäden; Tierischen Ausscheidungen; Dem Führen ohne Leine und/oder ohne Maulkorb;“A1-1, page 9
Commercial or professional use of the dog (for example guard dog, office dog)yes„Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Gesamtjahresumsatz von 22.000 EUR nicht überschritten wird.“A1-6.5.1, page 11
Dog breeding (hobby and commercial breeding)yes„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der freiberuflichen Nutzung des versicherten Tieres“A1-6.5.1, page 11

Protection and defence

PointRuleWording (German)Clause
Default cover: payment when another dog owner cannot pay for damage caused to the insuredyes, up to the sum insured„Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer ... von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall)“A3-1.1, page 17
Defence against unjustified claims (passive legal protection) including court and legal feesyes„die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche“A1-4.1, page 10
Defence costs in criminal or administrative fine proceedings after a dog incidentyes, up to the sum insured„so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.“A1-4.3, page 10

Contract and obligations

PointRuleWording (German)Clause
Meets compulsory insurance rules under regional dog laws in Germany and Austria or Spanish law (Ley 7/2023, PPP)not addressed
Insurance certificate for the authoritiesnot addressed
Duty to register the dog, pay dog tax, microchip it and record itnot addressed
Duty to pass a temperament test or owner competence testnot addressed
Duty to hold an official permit for dangerous dogs (in Spain the PPP licence)not addressed
Obligations after a claim (notification period, no admission of liability without consent)yes„Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen“B3-2.2.2, page 26
Death, rehoming or replacement of the dog (end of contract or transfer)yes„Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.“B2-1.5, page 25
Term and cancellation (notice period, cancel any day, cancellation after a claim)yes„Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.“B2-1.2, page 25
Special exclusions (for example intent, certain breeds, dog fights, damage to own property)yes„Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.“A1-7.1, page 14

Evaluated by NAMMERT from published policy wordings. Despite care, a value may be misread; legally only the wording of your own contract in the edition stated there applies. Please report errors, we correct them the same day.

Policy wordings and provider

Legal entity
Die Haftpflichtkasse VVaG
Distribution
available through brokers

Full text of the wording

Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)

Show full text: Vertragsunterlagen Verbraucherinformationen Tierhalterhaftpflicht-Versicherung (AVB Hunde- und Pferdehalterhaftpflicht)
[Seite 1] Vertragsunterlagen Verbraucherinformationen Tierhalterhaftpflicht-Versicherung Stand 07/2026 [Seite 2] Sehr geehrte Damen und Herren,  es freut uns, dass Sie sich für unsere Tierhalterhaftpflicht-Versicherung interessieren. Egal, ob Hund oder Pferd - unsere tierischen Weggefährten sind für viele Menschen treue Freunde und zuverlässige Seelentröster. Dank ihnen sind wir ausgeglichener, gesünder und glücklicher. Daran können auch kleine Missgeschicke nichts ändern. Falls Ihr Hund oder Ihr Pferd mal einen Scha- den verursacht schützt Sie unsere Tierhalterhaftpflicht-Versicherung vor den finanziellen Folgen. Diese Verbraucherinformationen geben Ihnen eine vollständige Leistungs- übersicht. Bewahren Sie die Unterlagen daher bitte zusammen mit dem Versicherungsschein gut auf. Personenbezogene Formulierungen sind ge- schlechtsneutral zu verstehen. Dies dient der Übersichtlichkeit. Bei Fragen sind wir gerne für Sie da. Ihre Haftpflichtkasse Inhaltsverzeichnis I Produktinformationsblatt zur Tierhalterhaftpflicht-Versiche- rung  3 II Allgemeine Informationen für den Versicherungsnehmer  5 III Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht  6 IV Widerrufsrecht  7 V Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Private Hun- dehalterhaftpflicht- / Pferdehalterhaftpflicht-Versicherung THV Einfach Komplett – Stand 01.07.2026  8 VI Allgemeine Tarifbestimmungen für die Haftpflicht Privatkun- den  29 VII Erklärung zur Nutzung des elektronischen Kommunika- tionsweges  31 VIII Hinweis zum Datenschutz  32 IX Satzung  34  THV 2 [Seite 3] I I Produktinformationsblatt Produktinformationsblatt zur zur Tierhalterhaftpflicht-Versicherung Tierhalterhaftpflicht-Versicherung Tierhalterhaftpflicht- THV Einfach Komplett Versicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Die Haftpflichtkasse VVaG BaFin-Register Nr. 5374 Deutschland Handelsregister Nr. Darmstadt HRB 1204 Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Ver- sicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Un- terlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Wir bieten Ihnen eine Tierhalterhaftpflicht-Versicherung an. Diese schützt Sie gegen finanzielle Risiken, die im Zusammenhang mit Schadenersatzanforderungen Dritter aus Schäden entstehen, für die Sie als Tierhalter ver- antwortlich sind. Was ist versichert? Was ist nicht versichert? ✓ Gegenstand der Tierhalterhaftpflicht- x Bestimmte Risiken sind jedoch nicht Versicherung ist es, gegen Sie geltend ge- versichert. Hierfür benötigen Sie eine machte Haftpflichtansprüche zu prüfen, be- separate Absicherung. Dazu gehören rechtigte Ansprüche zu befriedigen und un- z.B.: berechtigte Ansprüche abzuwehren. ✓ Versichert sind Schäden an Personen oder x Gewerblich oder landwirtschaftlich gehaltene Tiere, die über eine ge- Sachen, die auf Ihr Tier zurückzuführen sind sonderte gewerbliche und für die Sie als Halter oder von Ihnen be- Tierhalterhaftpflicht-Versicherung stimmte Hüter des Tieres einstehen müssen. versichert werden. ✓ Jagdgebrauchshunde, die allerdings unter Umständen auch über Ihre Jagdhaftpflicht- x Wir leisten für Schäden überdies nur versicherung erfasst sein können. bis zu den vereinbarten Versiche- rungssummen. Wenn Sie eine Selbst- beteiligung vereinbart haben, ist diese Wie hoch ist die Versicherungssumme? bei jedem Versicherungsfall zu be- rücksichtigen. ✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungs- summen können Sie Ihrem Antrag oder auch Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Gibt es Deckungsbeschränkungen? Wir können nicht alle denkbaren Streitigkei- ten versichern. Sonst müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen. Des- halb haben wir einige Fälle aus dem Versi- cherungsschutz herausgenommen, z.B. alle Schäden: ! aus vorsätzlicher Handlung ! durch den Gebrauch eines versiche- rungspflichtigen Kraft- oder Luftfahr- zeugs Wo bin ich versichert? ✓ Die Tierhalterhaftpflicht-Versicherung gilt weltweit. Auch wenn Sie während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts (z.B. im Urlaub) einen Haftpflichtschaden verursachen, sind Sie geschützt. Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten: - Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben. - Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat, z.B. An- schaffung eines weiteren Hundes oder Pferdes, Änderung des im Vertrag bezeichneten Hundes oder Pferdes. Produktinformationsblatt zur Tierhalterhaftpflicht-Versicherung THV 3 THV 3 Produktinformationsblatt [Seite 4] - Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen. - Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadens- ersatzansprüche geltend gemacht worden sind. - Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und –regulierung zu unter- stützen. Wann und wie zahle ich? Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versiche- rungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein ge- nannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzu- ziehen. Wann beginnt und endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vorausset- zung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versiche- rungsschutz mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa durch endgültiges Abschaffen Ihres Tieres. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer. Produktinformationsblatt zur Tierhalterhaftpflicht-Versicherung THV 4 THV 4 Produktinformationsblatt [Seite 5] II Allgemeine Informationen für den Versicherungsnehmer 1. Gesellschaftsangaben 9. Beschwerdestellen / Aufsichtsbehörde / Streitbeilegung Die Haftpflichtkasse VVaG Wir sind stets bemüht, alle Angelegenheiten zur vollsten Zufriedenheit unse- Sitz der Gesellschaft: Roßdorf b. Darmstadt rer Kunden zu erledigen. Dennoch kann es im Einzelfall vorkommen, dass Sie Anlass zur Beschwerde sehen. In solchen Fällen können Sie sich an Registergericht Darmstadt HRB 1204 folgende Stellen wenden: • Ihre Vermittlerin/Ihren Vermittler  Anschrift: Darmstädter Str. 103 • der Vorstand der Haftpflichtkasse VVaG  64380 Roßdorf • Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht  Vorsitzender des Aufsichtsrates: Bereich Versicherungen  Roman Blaser Graurheindorfer Straße 108  53117 Bonn  Vorstand: Dr. Frank Welfens, Vorsitzender • Versicherungsombudsmann e. V.  Dr. Claus Hunold Postfach 08 06 32  Sascha Quillet 10006 Berlin  2. Hauptgeschäftstätigkeit Telefon: 0800 3696000 Die Haftpflichtkasse ist als Erstversicherer in den Sparten Haftpflichtver- Fax: 0800 369 9000 sicherung, Hausratversicherung und Unfallversicherung tätig. E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de 3. Gesamtbeitrag Der zu zahlende Beitrag ist abhängig von dem Leistungsumfang und den Versicherungs-/Deckungssummen. Der Beitrag sowie eventuelle Ratenzu- schläge und die Versicherungsteuer ergeben sich aus dem Antrag bzw. dem Angebot. 4. Angaben zur Beitragszahlung Erstbeitrag: Die Zahlung des Erstbeitrags gilt als rechtzeitig erbracht, wenn diese unver- züglich nach Ablauf von zwei Wochen nach dem Erhalt des Versicherungs- scheins erbracht wurde. Folgebeitrag: Die Zahlung des Folgebeitrags gilt als rechtzeitig erbracht, wenn diese zu dem in der Rechnung genannten Zeitpunkt (Fälligkeit) erbracht wurde. Lastschriftverfahren: Ist das Lastschriftverfahren vereinbart, ist die Zahlung des Erstbeitrags/des Folgebeitrags rechtzeitig, wenn wir den Beitrag zum genannten Zeitpunkt einziehen konnten und nicht gegen das Lastschriftverfahren Widerspruch eingelegt wurde. Die Haftpflichtkasse wird die erstmalige SEPA-Basislastschrift spätestens fünf Kalendertage vorab ankündigen. Ratenzahlung: In der Regel ist eine Vereinbarung auf Ratenzahlung mit halb-, vierteljähr- lichen oder monatlichen Raten möglich. Die Voraussetzungen hierfür sind in den Tarifbestimmungen unter Ratenzahlung festgelegt. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. Es gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet. Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode werden sofort fällig, wenn der Versiche- rungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug ist. 5. Gültigkeitsdauer von Angeboten Von uns erstellte Angebote haben eine Gültigkeit von sechs Wochen ab Erstellungsdatum. 6. Widerrufsrecht Sie haben das Recht, den Vertrag innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem gesonderten Informationsblatt zum Widerrufsrecht. 7. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns sind folgende Ge- richte zuständig: • das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder unserer Niederlas- sung, die für Ihren Vertrag zuständig ist. • das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz ha- ben, am Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie ist das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, das Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig. 8. Vertragssprache Die Vertragssprache ist Deutsch. Allgemeine Informationen für den Versicherungsnehmer THV 5 [Seite 6] III Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,  4. Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags- damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es änderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist notwendig, dass Sie die im Antrag gestellten Fragen wahrheitsgemäß und beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht ver- möchten, sind unverzüglich und unmittelbar gegenüber der Haftpflichtkasse strichen ist. VVaG, Darmstädter Str. 103, 64380 Roßdorf schriftlich nachzuholen. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver- Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie tragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrum- unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den stand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen. Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen be- kannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheb- lichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeige- pflicht verletzt wird? 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zu- rücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rück- trittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leis- tung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeige- pflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 2. Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche An- zeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedin- gungen, geschlossen hätten. 3. Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Be- dingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht THV 6 [Seite 7] IV Widerrufsrecht Abschnitt 1  5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise sonstigen Preisbestandteile, wobei die Beiträge einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versi- Widerrufsrecht cherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht an- Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne gegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen 6. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insge- • der Versicherungsschein, samt zu zahlenden Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren • die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhält- oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in nis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum Rechnung gestellt werden; einschließlich der Tarifbestimmungen, • diese Belehrung, 7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere • als Verbraucher i.S.d. Bürgerlichen Gesetzbuches das Informationsblatt zur Zahlungsweise der Beiträge; zu Versicherungsprodukten • und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen 8. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Infor- mationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, ins- jeweils in Textform zugegangen sind. besondere hinsichtlich des Preises; Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Wi- 9. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über derrufs. Der Widerruf ist zu richten an: den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag ge- Die Haftpflichtkasse VVaG, Darmstädter Str. 103, 64380 Roßdorf bunden sein soll; Telefax: 0 61 54/6 01-22 88, E-Mail: info@haftpflichtkasse.de. 10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Widerrufsfolgen Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und ha- ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen ben Sie hierzu ausdrücklich zugestimmt, endet im Falle eines wirksamen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbe- auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der stimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen Beiträge zurückzugewähren. Den Teil der Beiträge, der auf die Zeit bis zum erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall gestalteten Form; einbehalten. Dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich wie folgt be- rechnet: Die Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat, 11. Angaben zur Laufzeit des Vertrages; multipliziert mit dem auf einen Tag entfallenden Beitragsanteil. Dieser Anteil beträgt – je nach vereinbarter Zahlungsweise – 1/30 des Monatsbeitrags, 12. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertrag- 1/90 des Vierteljahresbeitrags, 1/180 des Halbjahresbeitrags oder 1/360 des lichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; Jahresbeitrags, wobei sich die Berechnungsgrundlage nach der für Ihren soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen ein- Versicherungsvertrag individuell vereinbarten Zahlungsweise richtet. Sie schließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedür- dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung fen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versiche- Form; rungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten. Beginnt der Ver- sicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame 13. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versi- Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind. cherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzu- Versicherungsvertrages zugrunde legt; gewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung. 14. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen 15. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustim- mung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu Abschnitt 2  führen; Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen 16. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwer- de- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Vorausset- Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen wer- zungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, den die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; Unterabschnitt  Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen 17. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Mög- Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: lichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über Ende der Widerrufsbelehrung / Die Haftpflichtkasse VVaG die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zu- gehörige Registernummer; 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließ- lich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; Widerrufsrecht THV 7 [Seite 8] V Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Private Hundehalterhaftpflicht- / Pferdehalterhaftpflicht-Versi- cherung THV Einfach Komplett – Stand 01.07.2026 Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung Präambel Präambel enthält Serviceleistungen die über den Versicherungsschutz hi- Abweichungen gegenüber den GDV-Musterbedingungen naus geboten werden. Die Haftpflichtkasse garantiert, dass die dieser Tierhalterhaftpflicht-Versi- cherung zugrunde liegenden Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in Tierhalterhaftpflicht-Versicherung (AVB THV) ausschließlich zum Vorteil des der Haftpflichtversicherung. Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Versiche- • Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken als privater rungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlenen Bedingungen – jeweils aktueller Hunde- und Pferdehalter. Stand – abweichen. • Abschnitt A2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach Umweltscha- dengesetz (besondere Umweltrisiken). Darüber hinaus garantieren wir auch, dass die Leistungsinhalte dieser Ver- • Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken. sicherungsbedingungen die Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungs- • Abschnitt A4 gilt für die Rechtsschutz zur Hundehalterhaftpflicht-/ prozesse voll erfüllen. Pferdehalterhaftpflicht-Versicherung. • Abschnitt A5 gilt für den Zusatzbaustein für die Versicherung von Scha- Innovationsgarantie denersatzrechtsschutz als Ergänzung zur Ausfalldeckung im Rahmen Werden die dieser Tierhalterhaftpflicht-Versicherung zugrunde liegenden der Tierhalterhaftpflicht-Versicherung. Bedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Wirkung auch für diesen Vertrag. Abtretungsverbot, zur Beitragsregulierung, zur Beitragsangleichung und zu Schiedsgerichtsvereinbarungen. Versehentliche Obliegenheitsverletzung Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfül- Vertragsparteien. lung einer sonstigen Obliegenheit, besteht ergänzend zu B3-2 weiterhin Ver- sicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem • Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde. Beitragszahlung. • Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung. Pro-Aktive Schadenregulierung • Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungs- Im Rahmen des erweiterten Vorsorgeschutzes (Best-Leistungs-Garantie) nehmers und weitere Bestimmungen. wird auch ohne vorherigen Nachweis durch den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz geboten, wenn der Haftpflichtkasse der Wortlaut der Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, Versicherungsbedingungen des entsprechenden Mitbewerbers bekannt ist. der Versicherungsschein und seine Nachträge. Unklarer Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles Lässt sich bei einer unmittelbaren Anschlussversicherung der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls nicht genau feststellen, leistet die Haftpflicht- kasse als Anschlussversicherer. Zufriedenheitsgarantie Ihre Zufriedenheit ist der Haftpflichtkasse besonders wichtig. Falls Sie mal mit unserem Service nicht zufrieden sind, bitte sprechen Sie uns an. Gemein- sam finden wir eine zufriedenstellende Lösung im Rahmen der rechtlichen und vertraglichen Möglichkeiten. Treue Bonus Für jedes vollendete Versicherungsjahr stellt die Haftpflichtkasse dem Ver- sicherungsnehmer im Schadenfall eine zusätzliche Versicherungssumme in Höhe von 1 Mio. EUR, zusätzlich zu der im Versicherungsschein dokumen- tierten Versicherungssumme zur Verfügung. Die maximale Versicherungs- summe ist auf 70 Mio. EUR begrenzt. Wird der Vertrag aufgrund des Wegfalls des versicherten Risikos beendet, bleibt der Bonus erhalten, sofern innerhalb eines Jahres ein neuer Vertrag für das gleiche Risiko abgeschlossen wird. Allgemeine Versicherungsbedingungen THV 8 [Seite 9] Inhaltsverzeichnis A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)  22 A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung  22 Teil A  9 A(GB)-4 Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken)  22 Abschnitt A1 Privates Tierhalterhaftpflichtrisiko THV Einfach Komplett  9 Teil B Allgemeiner Teil  23 A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)  9 A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 23 zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes  23 mitversicherten Personen)  9 B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode  23 A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall  10 B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers  10 Zahlung oder Nichtzahlung  23 A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, B1-4 Folgebeitrag  23 Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, B1-5 Lastschriftverfahren  23 Selbstbeteiligung)  10 B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung  24 A1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Hunde-/ Pferdehalters (Versicherungsschutz, Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung  25 Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)  11 B2-1 Dauer und Ende des Vertrags  25 A1-6.1 Allgemeines Umweltrisiko  11 B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall  25 A1-6.2 Abwässer  11 B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen  25 A1-6.3 Schäden an gemieteten, geliehenen, gepachteten Abschnitt B3 Anzeigepflicht, andere Obliegenheiten  26 oder geleasten Sachen  11 B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines A1-6.4 Ehrenamtlicher Einsatz  11 Vertreters bis zum Vertragsschluss  26 A1-6.5 Beruflicher Einsatz/Gewerbliche Nutzung  11 B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers  26 A1-6.6 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger  12 Abschnitt B4 Weitere Regelungen  27 A1-6.7 Schäden im Ausland  12 B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung  27 A1-6.8 Vermögensschäden  12 B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung  27 A1-6.9 Welpen und Fohlen  12 B4-3 Maklerklausel  27 A1-6.10 Mitführen eines Handpferdes  12 B4-4 Verjährung  27 A1-6.11 Erweiterte Vorsorge  12 B4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände  28 A1-6.12 Besitzstandsgarantie  13 B4-6 Anzuwendendes Recht  28 A1-6.13 Neuwertentschädigung  13 B4-7 Embargobestimmung  28 A1-6.14 Ausfalldeckung bei unbekanntem Schädiger - Besonderer Schutz bei Giftköder- und Pferderipper- Vorfällen  13 A1-6.15 Ausfalldeckung bei unbekanntem Schädiger - Besondere Ausfalldeckung bei Personenschäden (Opferschutz)  13 A1-6.16 Kosten für die medizinisch begründete Euthanasie Teil A nach einem versicherten Schadenfall  14 A1-6.17 Hundesitting - Verzicht auf Mitwirkung beim Tierhüter  14 Abschnitt A1 A1-6.18 Bergungs-/Rettungskosten  14 Privates Tierhalterhaftpflichtrisiko THV Einfach Komplett A1-6.19 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit  14 A1-6.20 Beitragsfreie Exzedenten-Deckung  14 A1-1 A1-7. Allgemeine Ausschlüsse​  14 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Versicherungsschutz ausgeschlossen:  14 Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter der im Versicherungsschein A1-8. Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und bezeichneten Hunde und/oder Reit- und Zugtiere (Pferde, Kleinpferde, Erweiterungen)  15 Ponys, Maultiere, Esel, usw.). A1-9. Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)  15 A1-10 Fortsetzung der Hundehalterhaftpflicht-/ Hierzu zählt unter anderem auch die gesetzliche Haftpflicht wegen: Pferdehalterhaftpflicht-Versicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers  15 • Schäden aus dem Deckakt (gewollt/ungewollt); • Flurschäden; Abschnitt A2 Besonderes Umweltrisiko  16 • Tierischen Ausscheidungen; A2-1 Gewässerschäden  16 • Dem Führen ohne Leine und/oder ohne Maulkorb; A2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß • Dem Reiten oder Führen ohne Zaumzeug und/oder Sattel; Umweltschadensgesetz (USchadG)  16 • Schäden infolge der Teilnahme an Reitunterricht, Hundeschulen, Pferde-/ Hunderennen, Schauvorführungen, Turnieren und den Vorbereitungen Abschnitt A3 Forderungsausfallrisiko  17 hierzu; A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung  17 • Schäden aus der Verwendung der eigenen Reittiere und/oder Hunde als A3-2 Leistungsvoraussetzungen  17 Zugtiere von eigenen oder fremden Fuhrwerken. A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung  17 A3-4 Besondere Ausschlüsse für die Forderungsausfalldeckung  17 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Abschnitt A4 Rechtsschutz zur Hundehalterhaftpflicht-/ als Halter von Jagdhunden, wenn bereits Versicherungsschutz durch eine Pferdehalterhaftpflicht-Versicherung  18 Jagdhaftpflicht-Versicherung besteht. §1 Vorbemerkung  18 § 2. Leistungsumfang  18 Nicht versichert ist die Zurverfügungstellung des Reittieres zu Vereinszwe- § 3. Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten  18 cken und/oder zu Veranstaltungen sowie die Verwendung zu Zwecken des § 4. Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz  18 Reitunterrichts. § 5. Leistungsumfang  18 § 5.a Mediations-Rechtsschutz  19 A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis Abschnitt A5 Zusatzbaustein für die Versicherung von Schadenersatzrechtsschutz als Ergänzung zur Ausfalldeckung im Rahmen der Tierhalterhaftpflicht-Versicherung  20 Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A  22 A(GB)-1 Abtretungsverbot  22 Allgemeine Versicherungsbedingungen THV 9 [Seite 10] zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicher- A1-3.3 ten Personen) Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie auf Grund Ver- trags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Ver- A1-2.1.1 sicherungsnehmers hinausgehen. Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Familienangehörigen des Versicherungsnehmer sowie aller sonstigen mit dem Versicherungsneh- A1-4 mer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen. Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers A1-2.1.2 A1-4.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Tier- Der Versicherungsschutz umfasst hüters und/oder (Fremd-)Reiters in dieser Eigenschaft. • die Prüfung der Haftpflichtfrage, • die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und A1-2.1.3 • die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Reitbeteiligten.Reitbeteiligun- Schadensersatzverpflichtungen. gen sind auf gewisse Dauer angelegte Rechtsverhältnisse über die regel- mäßige Benutzung des versicherten Reitpferdes gegen Beteiligung an den Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche- Unterhaltskosten. rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hier- A1-2.2 durch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungs- Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf nehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9), wenn das neue Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bin- A1-2.3 dender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitver- freizustellen. sicherten Person vorliegen, entfällt der Versi­cherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen. Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als nachhaltiger A1-2.4 gegenüber einer Neuanschaffung angesehen. Der Versicherer ersetzt auf Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungs- Wunsch des Versicherungsnehmers auch die Reparaturkosten, die über die nehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Ver- gesetzliche Haftpflicht hinaus gehen, sofern sie entstanden sind und nach- sicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich. gewiesen werden. A1-2.5 Der Versicherungsnehmer ist insoweit nicht zur Schadenminderung nach Versichert gelten die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten Per- B3-2.2.1 verpflichtet. sonen untereinander, soweit es sich um Personenschäden handelt. Hierzu zählen auch Ansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 VVG über- Diese Mehrleistung erfolgt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssum- gegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, Träger der men und beträgt 20 % der berechtigten Schadensersatzverpflichtungen, Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger sowie etwaige über- höchstens 5.000 EUR. gangsfähige Regressansprüche von öffentlichen und privaten Arbeitgebern und sonstigen Versicherern. Es erfolgt eine Anrechnung auf die pauschale Versicherungssumme je Ver- sicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens A1-3.1 oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Er- Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer klärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadens- sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund ersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer be- vollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechts- gesetzlicher streit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichenInhalts A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge ha- ben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Drit- von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer ten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. höheren Kosten des Verteidigers. A1-3.2 A1-4.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das gesetzliche Ansprüche handelt, Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rück- so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. tritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durch- A1-5 führen zu können; Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchster- (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder we- satzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) gen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Er- folges; A1-5.1 (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsge- Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall mäße Vertragserfüllung; auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; wenn sich der Versicherungsschutz auf meh­rere entschädigungspflichtige (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. Personen erstreckt. Die Versicherungssummen gelten gemäß dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen. Allgemeine Versicherungsbedingungen THV 10 [Seite 11] A1-5.2 A1-6.2 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versiche- Abwässer rungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schä- • auf derselben Ursache, den durch • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeit- lichem, Zusammenhang oder • Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder • auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. • häusliche Abwässer. A1-5.3 A1-6.3 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versi- Schäden an gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten cherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Sachen Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbst- beteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem A1-6.3.1 Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbst- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers in seiner beteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Eigenschaft als Tierhalter aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt. gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten (1) Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen, Wohnräumen und Räumen Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch in Gebäuden; bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr (2) beweglichen Einrichtungsgegenständen in Ferienunterkünften (Ferien- unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. wohnung/- haus, Hotelzimmer, Schiffskabine, Schlafwagenabteil sowie fest installierter Wohnwagen und Campingcontainer); A1-5.4 (3) Stallungen, Reithallen und Weiden; Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Ver- (4) Hunde- und Pferdetransportanhängern, auch wenn die Beschädigung sicherungssummen angerechnet. aus dem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges entstanden ist – insofern abweichend von A1-7.8 dieser Bedingungen; A1-5.5 (5) Kutschen und Schlitten. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungs- aus Schäden, deren Ursache in der Konstruktion und/oder Mangel- fall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im haftigkeit der Kutsche oder des Schlittens liegt; Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. (6) Personenkraftwagen, Wohnmobilen und Wohnanhänger. Versi- cherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis A1-5.6 10.000 EUR je Schadenereignis mit einer Selbstbeteiligung in Höhe Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu von 10% je Schadenfall, maximal 1.000 EUR; leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme (7) sonstigen beweglichen Sachen (z.B. Hunderucksäcke, Hunde- oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungs- schwimmwesten, Geschirre, Krankenschuhe, Inhalationsgeräte, Lei- fall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die nen, Reit- und Pflegezubehör und Sättel.) Die Versicherungssumme zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres hierfür beträgt je Versicherungsfall 10.000 EUR im Rahmen der Ver- Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. sicherungssumme. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 20.000 EUR. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeughaft- A1-6.3.2 pflicht-Versicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Versicherungsfalls. • Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, • Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserberei- Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer tungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergeben- an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der den Vermögensschäden. Der Ausschluss gilt nicht, sofern diese Schäden Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind, verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen • Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen beson- Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. ders versichern kann. A1-5.7 A1-6.4 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan- Ehrenamtlicher Einsatz spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem unentgeltlichen Einsatz des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Wei- versicherten Tieres bei gerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen • ehrenamtlichen Tätigkeiten und Kosten nicht aufzukommen. • Veranstaltungen und Vereinszwecken A1-6 und als Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Hunde-/ Pferdehalters (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und be- • Therapie-, Assistenz- oder Besuchstier sondere Ausschlüsse) • Rettungs- oder Suchtier A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren Risikobe- Mitversichert gilt auch die Überlassung des Tieres zu diesem Zweck an grenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Dritte. Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in A1-6.5 A1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. Beruflicher Einsatz/Gewerbliche Nutzung B. A1-4 – Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allgemeine Ausschlüsse). A1-6.5.1 A1-6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Allgemeines Umweltrisiko freiberuflichen Nutzung des versicherten Tieres Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Ver- • als Therapie-, Assistenz- Schul- oder Besuchstier, sicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. • als Rettungs- oder Suchtier, • zu Zuchtzwecken, Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschüt- terungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige sofern nicht Versicherungsschutz über einen anderen Haftpflicht-Versiche- Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch rungsvertrag besteht. Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Gesamt- Gewässer) ausgebreitet haben. jahresumsatz von 22.000 EUR nicht überschritten wird. Zu Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (beson- deres Umweltrisiko). Allgemeine Versicherungsbedingungen THV 11 [Seite 12] A1-6.5.2 A1-6.8 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Vermögensschäden dienstlichen Nutzung zu therapeutischen Zwecken (Schulhund), sofern nicht A1-6.8.1 Versicherungsschutz über einen anderen Haftpflicht-Versicherungsvertrag Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen besteht. Vermögensschäden,die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. A1-6.6 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, A1-6.8.2 Kraftfahrzeug-Anhänger Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden A1-6.6.1 (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Versichert ist – abweichend von A1-7.8 – die gesetzliche Haftpflicht des Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Arbeiten oder sonstige Leistungen; Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraft- (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder fahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern: gutachterlicher Tätigkeit; (1) Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge- (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich ver- schwindigkeit, die ausschließlich in einem Gebiet gebraucht werden, bundene Unternehmen; das (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; • keine öffentliche Straße ist und (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; • entweder aufgrund einer Rechtsvorschrift einzufrieden ist, um den (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähn- Zugang von Unbefugten zu verhindern oder als befriedetes Besitztum lichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, der Öffentlichkeit aufgrund einer Beschränkung nicht zugänglich ist; aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; (7) aus (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstge- schwindigkeit; • Rationalisierung und Automatisierung, (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwin- • Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, digkeit; • Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten; (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauart- (8) aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, bedingter Höchstge­schwindigkeit; von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kar- (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder aus- tell- oder Wettbewerbsrechts; schließlich dem in (1) beschriebenen Gebiet verkehren. (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenan- schlägen; A1-6.6.2 (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegen- Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: wärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien / Organe Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht wer- im Zusammenhang stehen; den. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor- Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist ver- schriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder pflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unbe­rechtigten aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; Fahrer gebraucht wird. (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wert- papieren und Wertsachen; Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Plätzen nur mit der er­forderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche- Erschütterungen). rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. A1-6.9 Welpen und Fohlen Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Hal- 3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). ter von Hundewelpen bzw. von Fohlen ab Geburt bis zum Ende des 1. Le- bensjahres. Voraussetzung ist, dass die Welpen bzw. Fohlen im Besitz des A1-6.7 Versicherungsnehmers sind. Schäden im Ausland Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen A1-6.10 im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese Mitführen eines Handpferdes (1) aus Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozial- Versichert gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers eines gesetzbuch VII entstehen; Handpferdes eines Dritten, sofern nicht Versicherungsschutz über einen an- (2) auf einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt in Europa eingetreten deren Haftpflicht-Versicherungsvertrag besteht. sind; (3) bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt außerhalb Europas bis A1-6.11 zu 5 Jahren eingetreten sind. Erweiterte Vorsorge Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädi- A1-6.11.1 gung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. Erweiterter Vorsorgeschutz Versichert sind anderweitig versicherbare Haftungsansprüche aufgrund ge- Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes (A1-3.1), außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, • die im Rahmen des vereinbarten Vertrages nicht mitversichert sind, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als er- • jedoch durch einen anderweitigen Tarif zur privaten Hundehalterhaft- füllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion pflicht-/Pferdehalter-haftpflicht-Versicherung zum Zeitpunkt des Scha- gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. deneintrittes eingeschlossen sind, Hat der Versicherungsnehmer durch behördliche Anordnung eine Kaution automatisch entsprechend den dortigen Versicherungsbedingungen zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner im Umfang dieses Ver- mitversichert. trages versicherten gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Ver- Voraussetzungen für den Versicherungsschutz sind, dass sicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe • die Versicherbarkeit des Versicherungsnehmers durch den anderweitigen von 100.000 EUR zur Verfügung. Versicherer möglich gewesen wäre; • der Tarif für die Allgemeinheit zugänglich ist; Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schaden- • der Versicherer in Deutschland zum Betrieb zugelassen ist; ersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Scha- • auch die weiteren vertraglich geregelten Voraussetzungen des anderwei- denersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag tigen Tarifes für einen Anspruch auf Versicherungsleistung gegeben sind; zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße • der Versicherungsnehmer den Nachweis (in Form von Versicherungs- oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen ein- bedingungen) über den anderweitig zum Schadenzeitpunkt möglichen behalten wird oder die Kaution verfallen ist. Versicherungsschutz erbringt. Allgemeine Versicherungsbedingungen THV 12 [Seite 13] Die Entschädigungsleistung ist auf die bei der Haftpflichtkasse vereinbarte Ausgeschlossen sind Schäden an: Versicherungssumme begrenzt. Der Erweiterte Vorsorgeschutz gilt nicht für Schäden im Zusammenhang mit • Elektronischen Geräten jeder Art; den nachfolgenden Ausschlüssen: • Brillen jeder Art.​ • im Ausland vorkommende Schadenereignisse; A1-6.14 • berufliche und gewerbliche Risiken; Ausfalldeckung bei unbekanntem Schädiger - Besonderer Schutz bei • die Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftung hinaus; Giftköder- und Pferderipper-Vorfällen • vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle; Versichert gelten gesetzliche Schadenersatzansprüche des Versicherungs- • Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über nehmers aufgrund von Sachschäden, die gegen einen unbekannten Dritten den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers (Schädiger) bestehen, sofern diese Ansprüche aufgrund der Unbekanntheit hinausgehen; des Verursachers nicht durchgesetzt werden können. • gesetzliche Erfüllungsansprüche • Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers selbst; Als Sachschäden im Sinne dieser Klausel gelten ausschließlich Schäden, • Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder die unmittelbar am versicherten Tier entstehen. Dies umfasst insbesondere Wasserfahrzeugen. Gesundheitsschädigungen durch: Spezielle Regelungen innerhalb der AVB private Hundehalterhaftpflicht-/ (1) die nachweisliche Aufnahme von Giftködern, Pfer­dehalterhaftpflicht-Versicherung A1.1 bis A1-6.10 gehen diesen Aus- (2) die Aufnahme von präparierten Ködern mit verletzendem Inhalt (z. B. schlüssen vor. Metallgegenstände, Rasierklingen o. Ä.). (3) Verletzungen oder Tod durch vorsätzliche, körperliche Misshandlung Die sonstigen vertraglichen Regelungen in den Verbraucherinformationen durch Dritte (sogenannte „Pferderipper-Fälle“), sofern die Einwirkung und den Versicherungsbedingungen bleiben von den speziellen Regelungen durch Fremdeinwirkung nachgewiesen ist. des Erweiterten Vorsorgeschutzes unberührt und finden Anwendung. Ins- besondere hat der Versicherungsnehmer auch die Einhaltung gesetzlicher Die Leistungspflicht des Versicherers bei unbekanntem Schädiger tritt erst Vorschriften zu gewährleisten, um den Anspruch auf Versicherungsleistung ein, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: nicht zu verlieren. (1) Der Versicherungsnehmer hat aufgrund des Schadensereignisses A1-6.11.2 unverzüglich eine Strafanzeige bei der zuständigen Polizeibehörde Verzicht auf Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen erstattet. Es entfallen die im Rahmen der AVB private Hundehalterhaftpflicht-/Pferde- (2) Das polizeiliche Ermittlungsverfahren wurde erfolglos eingestellt und halterhaftpflicht-Versicherung vereinbarten der entsprechende schriftliche Einstellungsbescheid liegt dem Versi- • Selbstbeteiligungen - sofern es sich nicht um eine generell zum Ver- cherer vor. trag vereinbarte Selbstbeteiligungen handelt. (3) Dem Versicherer wurde auf Verlangen uneingeschränkt Einblick in die • Entschädigungsgrenzen (Sublimits) bis zu den erreichbaren Entschädi- polizeiliche Ermittlungsakte gewährt. gungsgrenzen zum Schadenzeitpunkt eines anderen in Deutschland zum Betrieb zugelassenen Versicherers. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 5.000 EUR je Schadenereignis. Die Entschädigungsleistung ist auf die bei der Haftpflichtkasse vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Ausgeschlossen bleiben: A1-6.12 (1) psychische Folgeschäden des Versicherungsnehmers oder Dritter, Besitzstandsgarantie (2) sonstige Sachschäden, die nicht unmittelbar das im Vertrag bezeich- Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Versicherungsneh- nete Tier betreffen. mer durch die Vertragsbedingungen zur Tierhalterhaftpflicht-Versicherung des Vorvertrags beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versiche- A1-6.15 rungsumfang bessergestellt gewesen wäre, wird die Haftpflichtkasse nach Ausfalldeckung bei unbekanntem Schädiger - Besondere Ausfallde- den Versicherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten ckung bei Personenschäden (Opferschutz) Vorvertrags regulieren. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Be- Versichert gelten gesetzliche Schadenersatzansprüche des Versicherungs- dingungen des Vorversicherers zur Verfügung zu stellen. Die Besitzstands- nehmers aufgrund eines Personenschadens, wenn der Schadenersatzan- garantie gilt nur insoweit, dass spruch nicht durchgesetzt werden kann, weil der schädigende Hund/das • ununterbrochen Versicherungsschutz bestand; schädigende Pferd und/oder dessen Halter nicht bekannt sind. • die bei der Haftpflichtkasse versicherte Versicherungssumme die Höchst- ersatzleistung darstellt. Die Leistungspflicht des Versicherers bei unbekanntem Schädiger tritt erst ein, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusam- menhang mit (1) Der Versicherungsnehmer den Nachweis erbracht hat, dass ein frem- • im Ausland vorkommenden Schadenereignissen; der unbekannter Hund/ein fremdes unbekanntes Pferd den Schaden • beruflichen und gewerblichen Risiken; verursacht hat. • vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfällen; (2) Der Versicherungsnehmer hat aufgrund des Schadensereignisses • Haftpflichtansprüchen, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über unverzüglich eine Strafanzeige bei der zuständigen Polizeibehörde den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers erstattet. hinausgehen; (3) Das polizeiliche Ermittlungsverfahren wurde erfolglos eingestellt und • gesetzliche Erfüllungsansprüchen; der entsprechende schriftliche Einstellungsbescheid liegt dem Versi- • Haftpflichtansprüchen des Versicherungsnehmers selbst; cherer vor. • Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die der Versicherungs- oder De- (4) Dem Versicherer wurde auf Verlangen uneingeschränkt Einblick in die ckungsvorsorgepflicht unterliegen; polizeiliche Ermittlungsakte gewährt. • Assistance-Dienstleistungen; • Beitragsbefreiungen bei Arbeitslosigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 50.000 EUR je Schadenereignis. Das gilt auch dann, wenn sich der Ver- A1-6.13 sicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Neuwertentschädigung Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für Sach- Der Versicherer leistet keine Entschädigung für schäden Schadenersatz zum Neuwert. Voraussetzungen für die Neuwertent- schädigung ist, dass der beschädigte/zerstörte Gegenstand zum Zeitpunkt (1) psychische Folgeschäden, der Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum ist. (2) Sachschäden, Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann (3) Ansprüche zu deren Ersatz ein anderer Versicherer Leistungen zu er- das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf bringen hat. Zeitwertentschädigung. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Ver- sicherungssumme bis 5.000 EUR je Schadenereignis. Allgemeine Versicherungsbedingungen THV 13 [Seite 14] A1-6.16 A1-7. Kosten für die medizinisch begründete Euthanasie nach einem ver- Allgemeine Ausschlüsse​ sicherten Schadenfall Mitversichert sind im Rahmen der für Sachschäden vereinbarten Versiche- Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich rungssumme auch solche Schäden, die entstehen, weil aufgrund eines etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: versicherten Schadenfalles im Sinne dieser Bedingungen ein im Vertrag bezeichnetes Tier medizinisch begründet euthanisiert werden musste. Ver- A1-7.1 sicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 1.000 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden EUR je Schadenereignis für die enstandenen Euthanasiekosten des Ver- Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Scha- sicherungsnehmers. Kann der Versicherungsnehmer für den eingetretenen den vorsätzlich herbeigeführt haben. Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beanspru- chen oder von einem Dritten, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, leistet A1-2.3 findet keine Anwendung. die Versicherung keine Entschädigung. A1-7.2 A1-6.17 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Hundesitting - Verzicht auf Mitwirkung beim Tierhüter Arbeiten und sonstigen Leistungen Auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers wird sich der Ver- Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Scha- sicherer nicht auf eine Anrechnung eines Mitverschuldens des nicht gewerbs- den dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftig- mäßigen Tierhüters berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht keit oder Schädlichkeit und ein anderer Versicherer nicht leistungspflichtig ist.Versicherungsschutz • Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 1.000 EUR je Schaden- • Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. A1-2.3 findet keine ereignis mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 10% je Schadenfall, maximal Anwendung. 100 EUR. A1-7.3 A1-6.18 Ansprüche der Versicherten untereinander Bergungs-/Rettungskosten Ausgeschlossen sind Ansprüche Versichert sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer für die Ber- (1) des Versicherungsnehmers selbst, gung/Rettung des über diesen Vertrag versicherten Tieres für geboten halten (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungs- durfte, einschließlich der Kosten für Leistungen der Feuerwehr oder anderer vertrags. ​ im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichteter Institutionen. Darüber hinaus ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die durch Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der die Rettungs-/ Bergungsmaßnahmen entstehen. Die Höchstersatzleistung vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. ist auf 5.000 € je Schadenfall begrenzt. A1-7.4 A1-6.19 Schadenfälle von wirtschaftlich verbundenen Personen Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer Wird der Versicherungsnehmer vor Vollendung des 58. Lebensjahres unver- schuldet und unfreiwillig arbeitslos, wird der Versicherungsvertrag bei Vor- (1) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versiche- liegen der nachfolgenden Kriterien in dem dort genannten zeitlichen Umfang rungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder bei fortbestehendem Versicherungsschutz beitragsfrei gestellt. betreute Person ist; (2) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer (1) Begriff der Arbeitslosigkeit Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (a) der Versicherungsnehmer von der Agentur für Arbeit nach den Rege- (3) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn lungen des Sozialgesetzbuches (SGB) III als arbeitslose Person geführt der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Komman- wird und ditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; (b) Arbeitslosengeld (gem. SGB III) oder Arbeitslosengeld II ( gem. SGB (4) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetrage- II) bezieht. ne Partnerschaftsgesellschaft ist; (5) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. (2) Leistungsvoraussetzungen und Leistungsdauer A1-7.5 (a) Stand der Versicherungsnehmer bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindes- Verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag tens 24 Monate ununterbrochen in einem Beschäftigungsverhältnis (kei- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und ne geringfügige Beschäftigung) und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungs- (b) bestand der Versicherungsvertrag bei Eintritt der Arbeitslosigkeit min- nehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsneh- destens 24 Monate und mers diese Sachen durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegen- (c) ist der Beitrag bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bezahlt, so wird der Ver- stand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind. sicherungsvertrag für maximal 12 Monate beitragsfrei gestellt. Dies gilt ab der Beitragsfälligkeit, die der Meldung an den Versicherer über die A1-7.6 bestehende Arbeitslosigkeit folgt. Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. sonstigen Leistungen (d) Das Arbeitsverhältnis unterlag dem deutschen Arbeitsrecht. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs- nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leis- A1-6.20 tungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Beitragsfreie Exzedenten-Deckung Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch Die Exzedenten-Deckung ist im Umfang des beantragten Versicherungs- dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache schutzes, soweit der Vertragsbeginn nicht länger als 12 Monate in der Zu- oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Ver- kunft liegt und ein anderweitig gültiger Tierhalterhaftpflicht-Versicherungs- nichtung der Sache oder Leistung führt. vertrag besteht, beitragsfrei mitversichert. Besteht der Ursprungsvertrag nicht, nicht mehr oder ist er unwirksam, wird Versicherungsschutz insoweit Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder gewährt, als die Deckung über den im Versicherungsschein genannten Ur- für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der sprungsvertrag hinausgehen würde. Ausgeschlossen bleiben alle Risiken, Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. welche vom Ursprungsvertrag gedeckt sein würden. Die beitragsfreie Ex- zedenten-Deckung wird nicht im Versicherungsschein dokumentiert. Zahlt A1-7.7 der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag– gemäß B1-3- nicht rechtzeitig Überschwemmungen oder der Vertrag kommt nicht zustande, entfällt die beitragsfreie Exzeden- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ten-Deckung rückwirkend. Bereits geleistete Schadenersatzzahlungen sind ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch Überschwemmun- zu erstatten. gen stehender oder fließender Gewässer. Allgemeine Versicherungsbedingungen THV 14 [Seite 15] A1-7.8 • für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter • für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorge- oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen pflicht unterliegen, mit Ausnahme von versicherungspflichtigen Hunden, Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurden. A1-8.2 Zum Gebrauch gehört z. B. auch aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder • Ein- und Aussteigen, Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer be- • Be- und Entladen, rechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem • Betanken und Aufladen, Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb • Reparatur, Wartung und Reinigung, eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Ver- • Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine. sicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. A1-2.3 findet keine Anwendung. A1-9. Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) A1-7.9 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze A1-9.1 Ausgeschlossen sind Ansprüche Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- sicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsver- (1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte trags neu entstehen, sofort versichert. Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versiche- die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in An- rers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung spruch genommen werden. kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungs- (2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen be- nehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das förderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so • der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeu- dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. gen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren, • Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Repa- Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen ratur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen. Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags (3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Lea- innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zu- singnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen. stande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine A1-9.2 dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahr- Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur zeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz 4 auf die im Vertrag vereinbarte Ver- sicherungssumme, maximal bis 20.000.000 EUR für Personen-, Sach- und A1-7.10 für Vermögensschäden begrenzt. Wasserfahrzeuge Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungs- A1-9.3 nehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder be- Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für auftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, genommen werden. Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahr- (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unter- zeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser liegen, mit Ausnahme von versicherungspflichtigen Hunden; Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Was- (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rah- serfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. men von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätig- A1-7.11 keit; Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer (6) Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Boh- Daten rung errichtet werden oder wurden. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich A1-10 handelt um Schäden aus Fortsetzung der Hundehalterhaftpflicht-/ Pferdehalterhaftpflicht-Ver- (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung sicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers von Daten, (2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, Bei Ableben des Versicherungsnehmers geht der Vertrag auf den Erben (3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, des Tieres über. (4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. Ist die Vollendung des 60. Lebensjahres Voraussetzung für das Bestehen A1-7.12 von Versicherungsschutz und der Erbe hat das 60. Lebensjahr noch nicht Gemeingefahren vollendet, ist ab der nächsten Beitragsfälligkeit der reguläre Tarifbeitrag zu Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen entrichten. Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügung oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Der Erbe ist berechtigt das Versicherungsverhältnis zum Schluss der laufen- den Versicherungsperiode zu kündigen. A1-8. Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht Allgemeine Versicherungsbedingungen THV 15 [Seite 16] Abschnitt A2 (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, Besonderes Umweltrisiko (3) Schädigung des Bodens. Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden und für Schäden nach dem A2-2.1 Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und Versichert sind – abweichend von A1-3.1 - den Versicherungsnehmer be- den folgenden Bedingungen. treffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsneh- Versicherungsvertrags mers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisi- • die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestim- ko) siehe A1-6.1. mungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder • die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestim- A2-1 mungswidrig erfolgt ist. Gewässerschäden Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Ver- A2-1.1 sicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder Umfang des Versicherungsschutzes anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Ins- unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der truktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte behandelt. erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädli- Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflich- chen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, ten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleas- resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für die nachfolgend ten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke genannten Anlagen. vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind. • Kleingebinde bis 100 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Gesamtfas- sungsvermögen bis 1.000 l/kg; A2-2.2 Ausland Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflicht- Versichert sind im Umfang von A1-6.5 die im Geltungsbereich der EU-Um- versicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. welthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, ent- A2-2.3 fällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Ausschlüsse Vorsorgeversicherung (A1-9). A2-2.3.1 A2-1.2 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Rettungskosten Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Ver- Der Versicherer übernimmt ordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen An- • Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Ver- ordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. sicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie A1-2.3 findet keine Anwendung. • außergerichtliche Gutachterkosten. A2-2.3.2 Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden (a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Ein- nicht übersteigen. wirkungen auf die Umwelt entstehen. (b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungs- Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtli- vertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungs- che Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zu- schutz hat oder hätte erlangen können. sammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versiche- A2-2.4 rungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 3.000.000 EUR und gilt nicht als Weisung des Versicherers. die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungs- jahres beträgt 3.000.000 EUR. A2-1.3 Ausschlüsse Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Scha- den durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behörd- lichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich • auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inne- ren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder • unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. A2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, Allgemeine Versicherungsbedingungen THV 16 [Seite 17] Abschnitt A3 A3-3 Forderungsausfallrisiko Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-1 A3-3.1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-1.1 A3-3.2 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungs- oder eine gemäß A1-2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der fall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Ver- folgenden Voraussetzungen: sicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. • Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nach- A3-3.3 kommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadens- Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem ersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und Vertrag zu. • die Schädigung erfolgt im Rahmen der Gefahren als privater Tierhalter und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder A3-4 Amtes. Dies gilt für den Versicherungsnehmer, eine gemäß A1-2 mitver- Besondere Ausschlüsse für die Forderungsausfalldeckung sicherte Person und für den Dritten. • die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert. A3-4.1 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder dar- (1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung; aus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte (2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forde- aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum rungsübergangs; Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter). (3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht A3-1.2 oder eingelegt wurden; Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadens- (4) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang des ab- • ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat. Decken die geschlossenen Hundehalter-/ Pferdehalterhaftpflicht-Versicherungsvertrages Leistungen aus jenen Verträgen den gesamten Schadenersatzan- hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person spruch des Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person/en des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwen- nicht ab, leistet der Versicherer nach der Maßgabe dieser Bedingun- dung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein gen den Restanspruch aus diesem Versicherungsvertrag.  Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner oder beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat. • ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen • Mitversichert sind – abweichend von A1-7.1 – gesetzliche Haftpflicht- zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteili- ansprüche gegen Dritte, wenn der Schädiger den Versicherungsfall vor- gungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt. sätzlich herbeigeführt hat. (5) Ansprüche, die in ursächlichem Zusammenhang mit Nuklear- und ge- A3-2 netischen Schäden, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussper- Leistungsvoraussetzungen rung oder Erdbeben stehen. Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß A1-2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn A3-2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, dem Vereinig- ten Königreich (England, Schottland, Wales und Nordirland) der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche und Feststellungen der Forde- rung zur Insolvenztabelle sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte. A3-2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass • eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, • eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadens- ersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder • ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insol- venzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und A3-2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die voll- streckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versi- cherer mitzuwirken A3-2.4 kein gleichartiger Versicherungsschutz über eine bestehende Privathaft- pflicht-Versicherung besteht. Allgemeine Versicherungsbedingungen THV 17 [Seite 18] Abschnitt A4 d) aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend ge- Rechtsschutz zur Hundehalterhaftpflicht-/ machten Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung Pferdehalterhaftpflicht-Versicherung für Verbindlichkeiten anderer Personen; e) soweit in den Fällen des § 2 a) – d) ein ursächlicher Zusammen- §1 hang mit einer vom Versicherungsnehmer vorsätzlich begangenen Vorbemerkung Straftat besteht. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nach- hinein heraus, ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der Versichert ist der Schadenersatz-Rechtsschutz, Rechtsschutz im Vertrags- Leistungen verpflichtet, die der Versicherer erbracht hat. und Sachenrecht, Steuer-Rechtsschutz, Verwaltungs- Rechtsschutz und Straf-Rechtsschutz und Ordnungswidrigkeiten- Rechtsschutz im Rahmen § 4. der Hundehalterhaftpflicht-/Pferdehalterhaftpflicht-Versicherung. Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz Versichert sind dieselben Personen, die auch versicherte Personen der Hun- (1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutz- dehalter-/Pferdehalter-Haftpflichtversicherung sind. falles a) im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) von dem Schaden- Der Rechtsschutz kann nicht alleine versichert werden, der Abschluss oder ereignis an, das dem Anspruch zugrunde liegt; das Bestehen dieser Hundehalter-/Pferdehalter -Haftpflichtversicherung ist b) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Ver- unabdingbare Voraussetzung. Der Rechtsschutz beginnt frühestens zu dem sicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechts- im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt für die Dauer von mindestens pflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen einem Jahr mit jährlicher Verlängerung. Er endet spätestens mit der Been- haben soll. Die Voraussetzungen nach a) und b) müssen nach digung der Hundehalter-/Pferdehalter-Haftpflichtversicherung. Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Beendigung eingetreten sein. § 2. (2) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Leistungsumfang Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wo- a) Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schaden- bei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ersatzansprüchen in Bezug auf das versicherte Tier ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen b) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrnehmung recht- Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechts- licher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dingli- schutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist. chen Rechten in Bezug auf das versicherte Tier, soweit der Versiche- (3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn rungsschutz nicht in der Leistungsart a) enthalten ist c) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten für die Wahrnehmung rechtlicher a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deut- Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach schen Finanz- und Verwaltungsgerichten in Bezug auf das versicherte Abs. 1 b) ausgelöst hat; Tier b) der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre d) Verwaltungs-Rechtsschutz im Bereich für die Wahrnehmung rechtlicher nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Interessen vor deutschen Verwaltungsbehörden/-gerichten in Bezug auf Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird. das versicherte Tier (4) Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 c) besteht kein Rechts- e) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines Ver- schutz, wenn die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen gehens in Bezug auf das versicherte Tier für die der Angelegenheit zugrunde liegende Steuer- oder Abgabefest- f) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vor- setzung vor dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungs- wurfes einer Ordnungswidrigkeit in Bezug auf das versicherte Tier beginn eingetreten sind oder eingetreten sein sollen. § 3. § 5. Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten Leistungsumfang Rechtsschutz besteht, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nicht für die (1) Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die verein- Wahrnehmung rechtlicher Interessen barte Versicherungssumme. Zahlungen für den Versicherungsnehmer (1) in ursächlichem Zusammenhang mit und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen a) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Staats- aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zu- bankrott, Streik, Aussperrung oder Erdbeben; sammenhängen. Im Rahmen der Versicherungssumme sorgt der Ver- b) Schäden, die durch Bio-, Nano- oder Gentechnologie entstanden sicherer für die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der im Ver- sind, sowie Nuklear- und genetische Schäden, soweit diese nicht sicherungsschein genannten Höhe für eine Kaution, die gestellt werden auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind; muss, um den Versicherungsnehmer einstweilen vor Strafverfolgungs- (2) maßnahmen zu verschonen. a) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese (2) Soweit nicht ein anderer Rechtsschutzversicherer für die versicherte auf einer Vertragsverletzung beruhen; Person für den gleichen Rechtsschutzfall zur Kostenübernahme ver- b) aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erb- pflichtet ist, erbringt und vermittelt der Versicherer Dienstleistungen zur rechtes; Wahrnehmung rechtlicher Interessen und trägt c) aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für oder das für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen; den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der d) in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen; gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes an- (3) sässigen Rechtsanwaltes und in den Fällen, in denen das Rechts- a) in Verfahren vor Verfassungsgerichten und in Verfahren vor inter- anwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die Erteilung eines mündlichen nationalen oder supranationalen Gerichtshöfen; oder schriftlichen Rates oder einer Auskunft (Beratung), die nicht b) in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt über das Vermögen des Versicherungsnehmers oder einer mitver- und für die Ausarbeitung eines Gutachtens keine der Höhe nach sicherten Person eröffnet wurde oder eröffnet werden soll; bestimmte Gebühr festsetzt, je Rechtsschutzfall eine angemessene Vergütung bis zu 250 EUR. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr (4) als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt a) mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversiche- eine gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der Ver- rungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen unterei- sicherer in erster Instanz bei den Leistungsarten gemäß § 2 a) bis nander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungs- d) entweder Reisekosten des Anwaltes zum Ort des zuständigen nehmer; Gerichtes oder weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des b) sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt, jeweils bis zur Lebenspartner gleich welchen Geschlechts) untereinander in ur- Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der ledig- sächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft, auch nach de- lich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt; ren Beendigung; b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines c) aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des für den Versicherungsnehmer tätigen und am Ort des zuständi- Rechtsschutzfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen wor- gen Gerichtes ansässigen ausländischen oder eines im Inland den oder übergegangen sind; Allgemeine Versicherungsbedingungen THV 18 [Seite 19] zugelassenen Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall trägt der Versi- g) Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft cherer die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die einer Geldstrafe oder -buße unter 255 EUR; entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsan- h) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn walt ansässig ist, zuständig wäre. Wohnt der Versicherungsnehmer der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde. mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und (5) Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entspre- ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer chend tätig, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen im Landge- a) im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 c) für Angehörige der richtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt steuerberatenden Berufe; bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der b) bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort an- lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt. Ist sässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte. der Rechtsschutzfall durch einen Kraftfahrtunfall im europäischen Ausland eingetreten und eine zunächst betriebene Regulierung mit § 5.a dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. der Entschädigungs- Mediations-Rechtsschutz stelle im Inland erfolglos geblieben, sodass eine Rechtsverfolgung im Ausland notwendig wird, trägt der Versicherer auch eine entstan- (1) Mediation ist ein Verfahren zur freiwilligen, außergerichtlichen Streitbei- dene Geschäftsgebühr des inländischen Rechtsanwaltes; legung, bei dem die Parteien mit Hilfe der Moderation eines neutralen c) die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen Dritten, des Mediators, eine eigenverantwortliche Problemlösung er- und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, so- arbeiten. Der Versicherer benennt dem Versicherungsnehmer einen wie die Kosten des Gerichtsvollziehers; Mediator zur Durchführung des Mediationsverfahrens in Deutschland d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur und trägt dessen Kosten im Rahmen von Abs. 2. Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen (2) Der Versicherer trägt den auf den Versicherungsnehmer entfallenden staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen; Anteil an den Kosten des von ihm benannten Mediators für die Durch- e) die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich führung des Mediationsverfahrens in Deutschland bis zu einem Höchst- der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der betrag von 3.000 EUR je Mediationsverfahren, jedoch nicht mehr als Verwaltungsbehörde herangezogen werden, sowie die Kosten der 6.000 EUR für alle in einem Kalenderjahr eingeleiteten Mediationsver- Vollstreckung im Verwaltungswege; fahren. Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Personen f) die übliche Vergütung eines öffentlich bestellten technischen Sach- beteiligt, übernimmt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis verständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständi- versicherter zu nicht versicherten Personen. genorganisation in Fällen der Verteidigung in verkehrsrechtlichen (3) Abweichend von Abs. (1) Satz 2 kann der Versicherungsnehmer den Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren; Mediator selbst auswählen. In diesem Fall erstattet der Versicherer g) die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem aus- abweichend von Abs. (2) höchstens acht Sitzungsstunden à maximal ländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder 180 EUR. Erstattungsfähig sind nur die Kosten für einen Mediator, den Partei angeordnet ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für alle am Mediationsverfahren beteiligten Personen schriftlich beauftragt Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze haben. Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Personen übernommen; beteiligt, übernimmt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis h) die Kosten für die Übersetzung der für die Wahrnehmung der recht- versicherter zu nicht versicherten Personen. lichen Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland notwen- (4) Für die Tätigkeit des Mediators ist der Versicherer nicht verantwortlich. digen schriftlichen Unterlagen aus der deutschen Sprache in die ausländische Gerichtssprache; Risikoträger: i) die dem Gegner durch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Erstattung verpflichtet ist; Uhlandstr. 7, 80336 München j) die gesetzlichen Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder eines im Landgerichtsbezirk des Besuchsorts zugelassenen Rechtsanwal- tes, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Unfalls, Krankheit oder sonstigen körperlichen Gebrechens den Rechtsanwalt nicht selbst aufsuchen kann. (3) a) Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der von dem Ver- sicherer zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat; b) Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte Kos- ten werden diesem in Euro zum Wechselkurs des Tages erstattet, an dem diese Kosten vom Versicherungsnehmer gezahlt wurden. (4) Der Versicherer trägt nicht a) Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht über- nommen hat; b) Kosten, die bei einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer an- gestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist. Abzustellen ist dabei ausschließlich auf das wirt- schaftliche Ergebnis; andere Überlegungen wie zum Beispiel das offene Prozessrisiko oder die Vermeidung einer Beweisaufnahme bleiben außer Acht; c) Kosten im Rahmen einer einverständlichen Regelung für Forderun- gen, die selbst nicht streitig waren, oder Kosten, die auf den nicht versicherten Teil von Schadenfällen entfallen; d) die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je Leis- tungsart nach § 2; dies gilt nicht, sofern der Rechtsschutzfall mit einer anwaltlichen Erstberatung nach § 34 RVG abgeschlossen ist. Bei mehreren Rechtsschutzfällen, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen, hat der Versicherungsnehmer die Selbstbetei- ligung nur einmal zu tragen; e) Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll- streckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; f) Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; Allgemeine Versicherungsbedingungen THV 19 [Seite 20] Abschnitt A5 g) die Reisekosten zu einem ausländischen Gericht, wenn das Er- Zusatzbaustein für die Versicherung von Schadenersatzrechts- scheinen des Versicherten angeordnet ist. Die Kosten werden bis schutz als Ergänzung zur Ausfalldeckung im Rahmen der zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten Tierhalterhaftpflicht-Versicherung geltenden Sätze übernommen, max. 2.500 EUR; h) die dem Gegner durch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen §1 entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren 1. Der Rechtsschutz für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen Erstattung verpflichtet ist. gilt versichert. Versicherte Personen sind dieselben Personen, die auch 2. versicherte Personen der Tierhalterhaftpflicht-Versicherung sind. a) Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der vom Versiche- 2. Dieser Rechtsschutz kann nicht allein versichert werden, der Abschluss rer zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er oder das Bestehen dieser Tierhalterhaftpflicht-Versicherung ist unab- zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits dingbare Voraussetzung. erfüllt hat. 3. Der Rechtsschutz beginnt frühestens zu dem im Versicherungsschein b) Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte Kos- genannten Zeitpunkt für die Dauer von mindestens einem Jahr mit ten werden diesem in Euro zum Wechselkurs des Tages erstattet, jährlicher Verlängerung. Er endet spätestens mit der Aufhebung der an dem diese Kosten vom Versicherungsnehmer gezahlt wurden. Tierhalterhaftpflicht-Versicherung. 4. Das Recht auf Kündigung steht unter Einhaltung der Frist nach (B2-1.2 3. Es gilt eine Versicherungssumme in unbegrenzter Höhe je Rechts- AVB) sowohl dem Versicherungsnehmer als auch dem Versicherer zu. schutzfall unter Berücksichtigung der Gebührenordnungen und Kos- tengesetze als vereinbart. Zahlungen für den Versicherungsnehmer §2 und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles 1. Versichert ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen werden hierbei zusammengerechnet.  aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen Dritte, soweit Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die es sich bei dem Dritten um eine Privatperson handelt und soweit die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. sich aus dem Vorwurf gegen den Dritten ergebenden Ansprüche nach 4. Rechtsschutz besteht für die Geltendmachung von Schadenersatzan- Maßgabe der diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeine Versi- sprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen in den Mit- cherungsbedingungen für die Tierhalterhaftpflicht-Versicherung (AVB gliedsstaaten der Europäischen Union, dem Vereinigten Königreich, in THV Einfach Komplett) versichert wären. Norwegen und in der Schweiz. 2. Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher oder mutmaßliche Schadenverursacher, der nicht selbst eine versicherte §4 Person dieser Tierhalterhaftpflicht-Versicherung. 1. Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsneh- 3. Gegenstand der Rechtsschutz-Versicherung ist die Feststellung der mers nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, hat er Schadenverursachung durch den Dritten, die Feststellung der Scha- denhöhe, die Erzielung eines rechtskräftig vollstreckbaren Urteils und a) dem Versicherer den Rechtsschutzfall unverzüglich – ggf. auch die Vollstreckung des Urteils oder ersatzweise der Nachweis der Er- mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; folglosigkeit der Zwangsvollstreckung durch das schriftliche Vollstre- b) den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche ckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers. Anspruch auf Rechtsschutz Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweis- besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles für die Geltendmachung mittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu von Schadenersatzansprüchen ab dem Zeitpunkt, in dem das dem stellen; Schadenersatzanspruch zugrunde liegende Schadenereignis einge- c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, treten ist. aa) kostenauslösende Maßnahmen mit dem Versicherer abzustim- men, insbesondere vor der Erhebung und Abwehr von Klagen §3 sowie vor der Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des 1. Soweit nicht ein anderer Rechtsschutz-Versicherer für die versicherte Versicherers einzuholen; Person für den gleichen Rechtsschutzfall zur Kostenübernahme ver- bb) für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG zu pflichtet ist, trägt der Versicherer sorgen. Dies bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskosten so a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung für den gering wie möglich gehalten werden sollen. Von mehreren Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der ge- möglichen Vorgehensweisen hat der Versicherungsnehmer die setzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts an- kostengünstigste zu wählen, indem er z. B. (Aufzählung nicht sässigen Rechtsanwalts. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als abschließend): 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine • nicht zwei oder mehr Prozesse führt, wenn das Ziel kosten- gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer günstiger mit einem Prozess erreicht werden kann (z. B. Bün- weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungs- delung von Ansprüchen oder Inanspruchnahme von Gesamt- nehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen schuldnern als Streitgenossen, Erweiterung einer Klage statt Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem gesonderter Klageerhebung), Prozessbevollmächtigten führt; • auf (zusätzliche) Klageanträge verzichtet, die in der aktuellen b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines Situation nicht oder noch nicht notwendig sind, für den Versicherungsnehmer tätigen, am Ort des zuständigen Ge- • vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen richts ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelasse- Verfahrens abwartet, das tatsächliche oder rechtliche Bedeu- nen Rechtsanwalts. Im letzteren Fall trägt der Versicherer die Ver- tung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann, gütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden • vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einklagt wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansäs- und die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung der restli- sig ist, zuständig wäre. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als chen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein aus- die Teilansprüche zurückstellt, ländischer Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig, trägt • in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze Frist zur der Versicherer weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Erhebung von Klagen oder zur Einlegung von Rechtsbehelfen Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der zur Verfügung steht, dem Rechtsanwalt einen unbedingten gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Ver- Prozessauftrag zu erteilen, der auch vorgerichtliche Tätigkei- kehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt; ten mit umfasst. Der Versicherungsnehmer hat zur Minderung c) die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen des Schadens Weisungen des Versicherers einzuholen und zu und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, so- befolgen. Er hat den Rechtsanwalt entsprechend der Weisung wie die Kosten des Gerichtsvollziehers; zu beauftragen. d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur 2. Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall be- Höhe der Gebühren, die im Fall der Anrufung eines zuständigen stehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen; Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor e) die Kosten für die Übersetzung der für die Wahrnehmung der recht- der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und ent- lichen Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland notwen- stehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die digen schriftlichen Unterlagen aus der deutschen Sprache in die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser ausländische Gerichtssprache; Maßnahmen zu tragen hätte. f) die Kosten für einen Dolmetscher für die Wahrnehmung der recht- 3. Der Versicherungsnehmer kann den zu beauftragenden Rechtsanwalt lichen Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland, wenn das aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der Erscheinen des Versicherten angeordnet ist; Allgemeine Versicherungsbedingungen THV 20 [Seite 21] Versicherer nach § 3 Abs. 1 a) und b) trägt. Der Versicherer wählt den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen. Vertrags- Rechtsanwalt aus, grundlage auch für diese Zusatzdeckung zur Tierhalterhaftpflicht-Ver- a) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt; sicherung sind die Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Tier- b) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und halterhaftpflicht-Versicherung (AVB THV Einfach Komplett), wenn in dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwaltes den vorgenannten Zusatzbedingungen keine anderslautenden Inhalte notwendig erscheint. aufgeführt sind, sowie die gesetzlichen Bestimmungen des Versiche- rungsvertragsgesetzes (VVG). 4. Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser von dem Versicherer im Namen des Ver- §7 sicherungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes 1. Soweit die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen bezüglich der ist der Versicherer nicht verantwortlich. Rechtslage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann der 5. Der Versicherungsnehmer hat Versicherer den Rechtsschutz ganz oder teilweise ablehnen. a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechts- 2. Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Gründe anwalt vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrichten, ihm die unverzüglich mitzuteilen, sobald der Sachverhalt genügend geklärt ist. Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und Stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung der Rechtsschutz- die notwendigen Unterlagen zu beschaffen; Versicherung nicht zu, kann der Versicherungsnehmer den für ihn b) dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der An- tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten der gelegenheit zu geben. Rechtsschutz-Versicherung veranlassen, dieser gegenüber eine be- 6. Wird eine der in den Abs. 1 oder 5 genannten Obliegenheiten vor- gründete Stellungnahme darüber abzugeben, dass die Wahrnehmung sätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versiche- seiner rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, rungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist nicht mutwillig erscheint und nicht in grobem Missverständnis zu dem der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des angestrebten Erfolg steht. Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungs- Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht. schutzes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Rechtsschutz- 3. Die Rechtsschutz-Versicherung kann dem Versicherungsnehmer eine falles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Vo- Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen derer der Versiche- raussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch rungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat, da- hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit mit dieser die Stellungnahme gemäß Absatz 2 abgeben kann. Kommt nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz be- der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb der ge- stehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Ver- setzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Die Gesellschaft sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalles noch Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen. für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Risikoträger: die Obliegenheit arglistig verletzt hat. AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG, 7. Der Versicherungsnehmer muss sich bei der Erfüllung seiner Oblie- Uhlandstr. 7, 80336 München genheiten die Kenntnis und das Verhalten des von ihm beauftragten Rechtsanwaltes zurechnen lassen, sofern dieser die Abwicklung des Rechtsschutzfalles gegenüber dem Versicherer übernimmt. 8. Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis des Versicherers abgetreten werden. 9. Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Ent- stehung auf den Versicherer über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer auszuhändigen und bei deren Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen. Ver- letzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als der Versicherer infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. §5 1. Die Höhe der Versicherungssumme und des Jahresbeitrags richtet sich nach den jeweils geltenden Tarifbestimmungen, die Bestandteil dieser Tierhalterhaftpflicht-Versicherung sind. 2. Die Prämien sind Jahresprämien und im Voraus zusammen mit den Prämien zu dieser Tierhalterhaftpflicht-Versicherung zu zahlen. §6 1. Bei Erhöhung des sich aus dem Tarif ergebenden Beitrags ist der Ver- sicherer berechtigt, für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Versi- cherungsverträge den Beitrag mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an bis zur Höhe des sich aus dem neuen Tarif ergebenden Beitrag anzuheben. 2. Eine Beitragserhöhung nach Absatz 1 wird nur wirksam, wenn der Ver- sicherer dem Versicherungsnehmer die Änderung unter Kenntlichma- chung des Unterschieds zwischen altem und neuem Beitrag spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilt und ihn schriftlich über sein Recht nach Absatz 4 belehrt. 3. Vermindert sich der Tarifbeitrag, ist der Versicherer verpflichtet, den Beitrag vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken. 4. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers über die Beitragserhöhung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Allgemeine Versicherungsbedingungen THV 21 [Seite 22] Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A(GB)- 3.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den A(GB)-1 Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzah- Abtretungsverbot lungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zu- dem vorstehenden Absatz ergeben würde. stimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 unter 5 Prozent ent- A(GB)-2 fällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgen- Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den den Jahren zu berücksichtigen. Beitrag (Beitragsregulierung) A(GB)-3.5 A(GB)-2.1 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3.3, Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und wel- ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Ver- che Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben sicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers werden sollte. nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kün- des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der digungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung kein Verschulden trifft. zugehen. A(GB)-2.2 Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht. Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonsti- ger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung be- A(GB)-4 richtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst Schiedsgerichtsvereinbarungen ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertrag- (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken) lich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen A(GB)-4.1 Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt. Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versiche- rungsfalls beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schieds- A(GB)-2.3 gericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der • Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine darf er keinem Land der Parteien angehören. Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter • Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht ledig- Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Mo- lich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, naten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schieds- A(GB)-2.4 gerichtsvereinbarung festgelegt sein. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherun- • Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In sei- gen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. ner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach A(GB)-4.2 Beitragsangleichung Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer A(GB)-3.1 die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermög- Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet lichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benen- keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig nenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. einzuräumen. A(GB)-3.2 Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3- Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Ka- lenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der All- gemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozent- satz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Ver- minderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der verän- derte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in je- dem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als Allgemeine Versicherungsbedingungen THV 22 [Seite 23] Teil B Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, Allgemeiner Teil ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstande- nen Schadens zu verlangen. Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung B1-4.2.2 Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausste- B1-1 henden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung Beginn des Versicherungsschutzes einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebe- nen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen B1-4.3 Beitrag rechtzeitig im Sinne von B1-3.1 zahlt. Der in Rechnung gestellte Mahnung Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Ver- jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. sicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). B1-2 Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungs- Beitragszahlung, Versicherungsperiode aufforderung betragen. B1-2.1 Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständi- Beitragszahlung gen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist. durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag. B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung B1-2.2 Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versiche- Versicherungsjahr rungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungs- Das Versicherungsjahr beträgt ein Jahr. Besteht die vereinbarte Vertragsdau- falls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so er nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertrags- ablauf sind jeweils ganze Jahre. B1-4.5 Kündigung nach Mahnung B1-3 Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten oder Nichtzahlung Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofor- tiger Wirkung kündigen. B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden wer- Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei den. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungs- Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Ist die Zahlung des nehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. des ersten Jahresbeitrags. B1-4.6 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht Zahlung des Beitrags nach Kündigung rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs- Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats schutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungs- nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungs- nehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Ver- frist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb sicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags bestehen. aufmerksam gemacht hat. B1-5 B1-3.2 Lastschriftverfahren Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht B1-5.1 rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Bei- Pflichten des Versicherungsnehmers trag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zah- Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten lung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen wer- hat. den kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. B1-4 Folgebeitrag Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch recht- B1-4.1 zeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungs- Fälligkeit aufforderung des Versicherers erfolgt. Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem B1-5.2 anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungs- Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. nehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versiche- rungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht B1-4.2 eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung Verzug und Schadensersatz / Teilzahlung und Folgen bei verspäteter außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer Zahlung ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist. B1-4.2.1 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsneh- mer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. Allgemeine Versicherungsbedingungen THV 23 [Seite 24] B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungs- schutz bestanden hat. B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse​​ B1 6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufs- erklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollstän- dig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unter- nehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht ent- steht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaf- fen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Allgemeine Versicherungsbedingungen THV 24 [Seite 25] Abschnitt B2 B2-3.2 Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung Kündigung Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungs- B2-1 vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E- Dauer und Ende des Vertrags Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der B2-1.1 Veräußerung ausgeübt wird. Vertragsdauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wir- abgeschlossen. kung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines B2-1.2 Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Be- Stillschweigende Verlängerung stehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Ver- ausgeübt wird. trag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragspar- teien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit B2-3.3 eine Kündigung zugegangen ist. Beitrag Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuld- B2-1.3 ner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer laufenden Ver- Vertragsdauer von weniger als einem Jahr sicherungsperiode erfolgt. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags. B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen B2-3.4 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungs- Anzeigepflichten nehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgen- Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unver- den Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei züglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versi- B2-1.5 cherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach Wegfall des versicherten Interesses dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollstän- müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem dig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kennt- nis erlangt. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. B2-2 Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Kündigung nach Versicherungsfall Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. B2-2.1 Kündigungsrecht Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn • vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde • der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistel- lung zu Unrecht abgelehnt hat, oder • dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird. • Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Tele- fax oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung, • der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestim- men, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. B2-2.3 Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen B2-3.1 Übergang der Versicherung Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versiche- rungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten über- nommen wird. Allgemeine Versicherungsbedingungen THV 25 [Seite 26] Abschnitt B3 einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versiche- Anzeigepflicht, andere Obliegenheiten rungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. B3-1 B3-1.3 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers bis zum Vertragsschluss Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei B3-1.1 hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Be- Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche gründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats Umstände nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und Recht begründen. die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versiche- Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen rungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch geson- Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. derte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlos- sen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die Kennt- B3-1.5 nis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Ausschluss von Rechten des Versicherers Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahr- B3-1.6 lässigkeit zur Last fällt. Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an- B3-1.2 zufechten, bleibt bestehen. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht B3-1.7 B3-1.2.1 Erlöschen der Rechte des Versicherers Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertrags- Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Ab- änderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese satz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist ein- besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. getreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungs- nehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben B3-2 weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung B3-2.1 der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. B3-2.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nach- Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen weist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Auch in B3-2.1.2 diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungs- Rechtsfolgen nehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Ob- liegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versiche- B3-1.2.2 rer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem Kündigung er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag ohne Einhaltung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz einer Frist kündigen. 1 einfach fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer verletzt hat. nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen B3-2.2 hätte. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls B3-1.2.3 folgende Obliegenheiten zu erfüllen: Vertragsänderung Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 B3-2.2.1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Ver- soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich sicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsneh- oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschied- der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. liche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Er- messen zu handeln. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeig- B3-2.2.2 ten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche an- eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung zuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben Allgemeine Versicherungsbedingungen THV 26 [Seite 27] worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Abschnitt B4 Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. Weitere Regelungen (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schaden- berichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulie- B4-1 rung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. B4-1.1 (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versiche- gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der rungsverträgen versichert ist. Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer wegen des den B4-1.2 Anspruch begründenden Schadensereignisses ein Ermittlungsverfah- Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der ren eingeleitet wird. Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später ge- (4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbe- schlossenen Vertrags verlangen. hörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. B4-1.3 Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht (5) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch ge- innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversi- richtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem cherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht. Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte B4-2 erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung B3-2.3 B4-2.1 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung Form, zuständige Stelle B3-2.3.1 Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Ver- Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-2.1 oder B3- sicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer 2.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des bestimmt ist. Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers B3-2.3.2 oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungs- nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder B4-2.2 Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versiche- B3-2.3.3 rer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungs- Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungs- nehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen nehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt ent- Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des sprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namens- Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- änderung des Versicherungsnehmers. sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Ver- sicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerb- lichen Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwendung. B4-3 Maklerklausel Die im Versicherungsschein oder den Nachträgen genannte Maklerfirma ist bevollmächtigt, vertraglich obliegende Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen. Sie ist verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherungsnehmer bzw. die Haftpflichtkasse weiterzuleiten. B4-4 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch ent- standen ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Un- kenntnis steht der Kenntnis gleich. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer an- gemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Allgemeine Versicherungsbedingungen THV 27 [Seite 28] B4-5 der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhe- und dem Versicherer auf, kann sich der Versicherungsnehmer jederzeit an bung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen die Beschwerdestelle des Versicherers wenden: aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Die Haftpflichtkasse VVaG Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Der Vorstand Darmstädter Str. 103 B4-6 64380 Roßdorf Anzuwendendes Recht Telefon:06154 / 601 - 0 Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. E-Mail: info@haftpflichtkasse.de B4-7 Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere folgende weitere Embargobestimmung Beschwerdemöglichkeiten zu: Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versiche- B4-5.1 rungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien Versicherungsombudsmann direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher oder um Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland eine Person handelt, die sich in verbraucherähnlicher Lage befindet, gilt: entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank- tionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann sich der Versiche- nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik rungsnehmer an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Deutschland entgegenstehen. Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin Telefon: 0800 3696000 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige und kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. B4-5.2 Versicherungsaufsicht Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrieden ist oder Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- aufsicht wenden. Der Versicherer unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn Telefon: 0800 2 100 500 E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: https://www.bafin.de Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. B4-5.3 Rechtsweg Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. B4-5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder sei- ner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungs- nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Nieder- lassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat. B4-5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsneh- mer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz Allgemeine Versicherungsbedingungen THV 28 [Seite 29] VI Allgemeine Tarifbestimmungen für die Haftpflicht Privatkunden Vertragspartner Beitragsberechnung Vertragspartner und Versicherer ist die Haftpflichtkasse VVaG,  Die Beiträge sind im Voraus zu zahlen; keine Vorauszahlungen für mehr Darmstädter Str. 103, 64380 Roßdorf. als ein Jahr. Bei monatlicher Zahlungsweise werden 7%, bei halbjährlicher Zahlungsweise 3 %, bei vierteljährlicher Zahlungsweise 5 % Zuschlag be- Risikoträger in der Rechtsschutz zur Ausfalldeckung (sofern im Rahmen der rechnet. Der Beitrag wird dann in monatlichen, halb- bzw. vierteljährlichen PHV und THV vereinbart) ist: AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Raten entrichtet. Uhlandstr. 7, 80336 München. Die Einzelbeiträge, der zu entrichtende Gesamtbeitrag und die Zahlungs- Risikoträger für die Versicherung von Schadenersatzrechtsschutz als Er- weise ergeben sich aus dem Antrag und dem Versicherungsschein. gänzung zur Ausfalldeckung im Rahmen der THV ist: AUXILIA Rechtsschutz- Versicherungs-AG, Uhlandstr. 7, 80336 München. Die Mindestrate je Versicherungsschein oder Beitragsrechnung beträgt 30,00 EUR pro Rate (zuzüglich Versicherungsteuer). Bei unterjähriger Zah- Risikoträger für den Baustein Internet-Rechtschutz JurCyber Privat (sofern lungsweise beträgt die Mindestrate 10,00 EUR zuzüglich Versicherungsteuer im Rahmen der PHV vereinbart) ist: ROLAND Rechtsschutz-Versicherung- (in Verbindung mit Bankeinzug). AG und ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG, Marie-Curie-Straße 8, 51377 Leverkusen Den Beiträgen ist die gesetzliche Versicherungsteuer hinzuzurechnen. Risikoträger für den Baustein StrafrechtPlus Privat (sofern im Rahmen der Unsere Netto-Endbeiträge (inkl. aller Zuschläge und/oder Nachlässe) werden PHV vereinbart) ist: ROLAND Rechtsschutz-Versicherung-AG, Deutz-Kalker- kaufmännisch auf volle 0,10 EUR gerundet. Str. 46, 50679 Köln Postversand-Zuschlag: Der Beitrag erhöht sich um einen Zuschlag von 10 %, Risikoträger für die Versicherung von Vermögensschäden in der Dienst- und sofern der Dokumentenversand auf dem Postweg gewünscht wird. Amtshaftpflicht-Versicherung ist: Allcura Versicherungs-Aktiengesellschaft, Postfach 112369, 20095 Hamburg Vorschaden-Zuschlag: Wurden in den letzten 3 Jahren keine Haftpflichtan- sprüche gegen Sie als Tierhalter geltend gemacht wird kein Zuschlag be- Geltendes Recht rechnet. Liegt ein Vorschaden vor, wird ein Risikozuschlag von 10 % auf den Auf den Versicherungsvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutsch- Tarifbeitrag erhoben. Bei mehr als einem Vorschaden erfolgt eine individuelle land Anwendung. Risikoprüfung unter Berücksichtigung spezifischer Parameter; dies kann zu einem individuellen Zuschlag oder zur Ablehnung des Antrags führen. Vertragsgrundlagen Die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln sich nach dem Antrag und Beitragsangleichung den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), etwaigen sonstigen Ver- siehe AVB, Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A; A(GB)-3. einbarungen, den gesetzlichen und nachstehenden Bestimmungen sowie der Satzung der Haftpflichtkasse. Beitragsregulierung siehe AVB, Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A; A(GB)-2. Die maßgeblichen Verbraucherinformationen der Haftpflichtkasse werden dem Antragsteller rechtzeitig vor seiner Vertragserklärung gemäß § 7VVG Gebühren und Kosten in Textform übergeben bzw. werden bei einer Angebotsanfrage dem Inter- Gebühren und Kosten für die Aufnahme des Antrags oder aus anderen Grün- essenten mit dem Angebot übersandt. den werden nicht erhoben. Richtlinien für die Antragsaufnahme Versicherungsvermittler und Versicherungsmakler sind nicht berechtigt, ihrer- Für die Risikobeurteilung und somit für die tarifliche Einstufung sind teil- seits noch besondere Gebühren oder Kosten zu berechnen. weise detaillierte Angaben erforderlich, u.a. Angaben über Vorversicherung, Vorschäden etc.. Individuelle Risikoverhältnisse können besondere Bei- Versicherungsteuer tragszuschläge, Bedingungen, Selbstbeteiligungen usw. erfordern. In der Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, Versicherungsteuer zu erheben. Tierhalter-Haftpflichtversicherung bestimmt das tariflich höhere Risiko den Grundbeitrag für die jeweilige Gattung. Die im Antrag vorgesehenen Fragen Haftungsbeginn des Versicherers müssen vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden. Bei Risiken, Die Haftung des Versicherers beginnt mit der Einlösung des Versicherungs- die im Tarif nicht enthalten oder mit Anfrage bezeichnet sind: Anfrage bei der scheins, jedoch nicht vor dem darin festgesetzten Zeitpunkt. Bei Erteilung Haftpflichtkasse erforderlich. Mündliche Nebenabreden zum Antrag, zum eines SEPA-Lastschriftmandates können bis auf Widerruf die am Fälligkeits- Tarif sowie zu den Bedingungen sind rechtsungültig. Das Datum des Ver- tag jeweils gültigen Beiträge von dem angegebenen Bankkonto zugunsten sicherungsbeginns darf nicht vor Antragsaufnahme liegen. Anträge können der Haftpflichtkasse eingezogen werden. Das SEPA-Lastschriftmandat gilt nicht früher als ein Jahr vor Vertragsbeginn angenommen werden. Hat der auch für Ersatzverträge. Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz / Sitz im Ausland, ist eine deutsche Korrespondenzanschrift und die Abbuchung von einem Bankkonto zwingend Kündigungsmöglichkeiten erforderlich. Für die Dienst- und Amts-Haftpflichtversicherung: Die Versiche- Kündigung zum Ablauf rung gilt nur in Ergänzung zur Privat-Haftpflichtversicherung nach Tarifge- Gemäß AVB, Teil B - Allgemeiner Teil, Abschnitt B2; B2-1.2 kann jede Ver- neration PHV Einfach Gut / Besser / Komplett. Versicherbar sind Richter, sicherung spätestens 3 Monate vor Ablauf gekündigt werden. Beamte, Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes und Soldaten des Bundes, der Länder, Städten, Gemeinden und anderen Körperschaften Kündigung bei Beitragsangleichung des öffentlichen Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Gemäß AVB, Allgemeiner Teil A; A(GB)-3.5 kann der Versicherungsneh- Vertragsdauer mer das Vertragsverhältnis kündigen, wenn der Versicherer aufgrund einer Der Vertrag wird zunächst für ein Jahr geschlossen. Beitragsangleichung gem. AVB, Allgemeiner Teil A; A(GB)-3.3 den Beitrag erhöht, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert. Vo- Nach Ablauf dieser Zeit verlängert sich der Vertrag stillschweigend von Jahr raussetzung ist jedoch, dass die Kündigung innerhalb eines Monats nach zu Jahr, wenn nicht spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf der Eingang der Mitteilung des Versicherers ausgesprochen wird. Der Versiche- anderen Partei eine Kündigung in Textform zugegangen ist. Zu beachten rungsnehmer kann mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt ist weiterhin das dem Versicherungsnehmer zustehende Widerrufsrecht bei des Wirksamwerdens der Erhöhung, den Vertrag kündigen. Vereinbarung einer Vertragsdauer von mehr als 1 Monat. Kündigung im Schadenfall Der Versicherungsschutz beginnt frühestens am Tag der Antragsauf- Ohne Beachtung der Laufzeit des Vertrages besteht ein Kündigungsrecht nahme, 0:00 Uhr. nach Leistung einer Schadenersatzzahlung gemäß AVB, Teil B - Allgemeiner Teil, Abschnitt B2; B2-2. Versicherungssummen Hinsichtlich der Höhe der Versicherungssummen wird auf die Angaben im Risikofortfall/Tod des Versicherungsnehmers Antrag sowie im Versicherungsschein verwiesen. Eine rein personengebundene Haftpflicht-Versicherung, z.B. als Lehrer ist mit der Berufsaufgabe bzw. mit dem Tode des VN erloschen. Auf die Zusatz- Die Versicherungssummen gelten je Schadenereignis. regelung zur PHV wird besonders hingewiesen (vgl. u.a. AVB, Allgemeiner Allgemeine Tarifbestimmungen für die Haftpflicht Privatkunden THV 29 [Seite 30] Teil A; Abschnitt A1; A1-10). Ebenso gilt beispielsweise bei Verkauf eines Tieres (Hund, Pferd, Pony), dass die Versicherung erlischt und der neue Be- sitzer ohne Versicherungsschutz bleibt. Will der Erwerber die Versicherung fortführen, muss er einen schriftlichen Antrag stellen. Erbschaft, Erbfolge Beim Ableben des VN geht der Vertrag nach § 1922, 1967 BGB auf den/ die Erben über. Kündigung im Erbfall Ein Sonderkündigungsrecht besteht nicht (es gelten die im Vertrag vorge- sehenen Kündigungsfristen). In der Tierhalter-Haftpflichtversicherung ist der Erbe berechtigt das Versicherungsverhältnis zum Schluss der laufenden Ver- sicherungsperiode zu kündigen. Zwangs- und Insolvenzverfahren Das Versicherungsverhältnis besteht auch nach der Eröffnung eines Zwangs- oder Insolvenzverfahrens fort. Der Zwangs- oder Insolvenzverwalter ist uns mitzuteilen. Dieser hat die Wahl, den Vertrag nach Kenntnisnahme innerhalb eines Monats zu übernehmen oder zu kündigen. Allgemeine Tarifbestimmungen für die Haftpflicht Privatkunden THV 30 [Seite 31] VII Erklärung zur Nutzung des elektronischen Kommunikationsweges Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, es gelten die nachfolgenden Regelungen und Voraussetzungen zur papierlosen Kommunikation als ver- einbart, da dieser Tarif als rein digitaler Tarif kalkuliert und konzipiert ist. Bei dieser digitalen Vertragsführung senden wir Ihnen die Ihren Versiche- rungsvertrag betreffenden Schriftstücke ausschließlich per E-Mail zu. Die Haftpflichtkasse VVaG nutzt zur Wahrung der Integrität und Vertraulichkeit beim Versenden von E-Mails automatisch die Transportverschlüsselung TLS (Transport Layer Security). Eine zusätzliche Inhaltsverschlüsselung erfolgt einzelfallbezogen bzw. dann, wenn eine angemessene Sicherheit der per- sonenbezogenen Daten nur durch diesen zusätzlichen Schutz gewährleistet werden kann. Bitte nennen Sie uns hierfür Ihre E-Mail-Adresse und richten Sie Ihr elektronisches E-Mail-Postfach empfangsbereit ein.Teilen Sie uns bitte immer zeitnah mit, wenn sich Ihre E-Mail-Adresse ändert. Denn nur ein empfangsbereites elektronisches E-Mail-Postfach stellt sicher, dass Sie alle unsere Mitteilungen erhalten. Sollten wir feststellen, dass Ihr elektronisches E-Mail-Postfach nicht (mehr) empfangsbereit ist, weil uns z. B. eine veraltete oder fehlerhafte E-Mail-Adresse vorliegt, erfragen wir bei Ihnen postalisch Ihre aktuelle E-Mail-Adresse. Wird uns daraufhin von Ihnen keine aktuelle und empfangsbereite E-Mail-Adresse mitgeteilt, senden wir Ihnen unsere Unterlagen von diesem Zeitpunkt an postalisch zu. Da durch den Postver- sand die Kalkulationsgrundlage des digitalen Tarifs entfällt, wird infolge des Wegfalls der Voraussetzungen für die vereinbarte papierlose Kommunikation gemäß den Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen ein tariflicher Zuschlag in Höhe von 10 % auf den Netto-Beitrag ab diesem Zeitpunkt fällig. Die Schreiben der Haftpflichtkasse VVaG erhalten Sie dann auf postalischem Wege. Sie können auch jederzeit selbst auf den postalischen Dokumenten- versand umstellen. Hierzu genügt eine E-Mail oder ein Schreiben per Brief- post. In diesem Fall wird der tarifliche Zuschlag von 10 % auf den Netto-Bei- trag ebenfalls ab dem Zeitpunkt der Umstellung erhoben. Erklärung zur Nutzung des elektronischen Kommunikationsweges THV 31 [Seite 32] VIII Hinweis zum Datenschutz Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer per- Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten sonenbezogenen Daten durch Die Haftpflichtkasse VVaG (im Folgenden „Haftpflichtkasse“) und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rückversicherer Rechte. Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungs- unternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Ver- Verantwortlicher für die Datenverarbeitung trags- und ggf. Schadendaten an einen Rückversicherer zu übermitteln, Die Haftpflichtkasse VVaG damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungs- Darmstädter Str. 103 fall machen kann. Darüber hinaus ist es möglich, dass der Rückversicherer 64380 Roßdorf unser Unternehmen aufgrund seiner besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen Postfach 11 26 unterstützt. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur, soweit 64373 Roßdorf dies für die Erfüllung unseres Versicherungsvertrages mit Ihnen erforder- lich ist bzw. im zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlichen Telefon: 0 61 54 / 6 01-0 Umfang. Nähere Informationen zu den eingesetzten Rückversicherern kön- Telefax: 0 61 54 / 6 01-22 88 nen Sie unserer Internetseite unter www.haftpflichtkasse.de/unternehmen/ E-Mail: info@haftpflichtkasse.de datenschutz entnehmen. Sie können die Informationen auch unter den oben genannten Kontaktinformationen anfordern. Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der oben genannten Adresse mit dem Zusatz – Datenschutzbeauftragter – oder per Vermittler E-Mail unter: datenschutz@haftpflichtkasse.de. Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur Durch- Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung führung des Vertrages benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten. Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU- Auch übermittelt unser Unternehmen diese Daten an die Sie betreuenden Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzge- Vermittler, soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in setzes (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen. Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltens- Externe Dienstleister regeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflich- Versicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für ten zum Teil externer Dienstleister. die Versicherungswirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister, www.haftpflichtkasse.de/unternehmen/datenschutz abrufen. zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, kön- Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von nen Sie unserer Internetseite unter www.haftpflichtkasse.de/unternehmen/ Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und datenschutz entnehmen. zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Ver- sicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung Datenübermittlung an andere Versicherer des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungsstellung. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstel- Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein lung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrages ist ohne Umstände anzugeben. Hierzu gehören z.B. frühere Versicherungsfälle und die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich. gegebenenfalls Krankheiten oder Mitteilungen über gleichartige andere Ver- Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung sicherungen (bestehende oder gekündigte der letzten 3 bzw. 5 Jahre). Um von versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststel- der Haftpflichtkasse bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung lungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte einer Vertragsanpassung/-ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für auf Anfragen zu erteilen. umfassende Auskunftserteilungen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Mehrfachversicherung, gesetzli- Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für cher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesund- des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Art des Versiche- heitsdaten bei Abschluss eines Unfallversicherungsvertrages) erforderlich rungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schaden- sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DSGVO höhe und Schadentag. Diese Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage von ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) DSGVO sowie Art. 6 Abs. 1 Buchst. f) DSGVO. Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG. Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder Weitere Empfänger von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). Dies kann insbesondere Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere erforderlich sein: Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher • zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs, Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder • zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Strafverfolgungsbehörden). Produkte der Haftpflichtkasse und deren Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungsumfragen, Dauer der Datenspeicherung • zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genann- Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmiss- ten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass brauch hindeuten können, personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche • zur Verifizierung Ihrer bei uns angegebenen Adresse vor der Zustellung gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden können (gesetzliche von Schriftstücken, Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir • zur Unterstützung bei der Authentifizierung, insbesondere bei Anrufen Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfül- Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter lung gesetzlicher Verpflichtungen, wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geld- handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten, den Abgleich Ihrer wäschegesetz. Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahre. Daten mit sogenannten Sanktionslisten, um Rechtsvorschriften zur Terroris- musbekämpfung (zum Beispiel Verordnung (EG) 2580/2001) zu genügen Betroffenenrechte oder unserer Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person ge- dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Art. 6 speicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter bestimmten Abs. 1 c) DSGVO. Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlangen. Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Be- Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten stimmungen darüber zuvor informieren. in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen. Hinweis zum Datenschutz THV 32 [Seite 33] Widerspruchsrecht Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu widersprechen. Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situa- tion Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen. Beschwerderecht Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genann- ten Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist: Der Hessische Datenschutzbeauftragte Gustav-Stresemann-Ring 1 65189 Wiesbaden Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages bzw. Ihre An- gaben bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von per- sonenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen. Automatisierte Einzelfallentscheidungen Auf Basis der von Ihnen gemachten Angaben entscheiden wir in bestimm- ten Fällen vollautomatisiert bei der Antrags- sowie der Vertragsbearbeitung. Die Entscheidung erfolgt dabei insbesondere auf der Grundlage Ihrer An- gaben zu persönlichen Risikomerkmalen. Die vollautomatisierten Entscheidungen basieren insbesondere auf den vertraglichen Bedingungswerken und den daraus abgeleiteten Regeln und Bearbeitungsrichtlinien. Weiterer Personenkreis Haben Sie uns neben Ihren eigenen personenbezogenen Daten auch Daten weiterer Personen genannt (z. B. mitversicherte Personen/Lebenspartner, abweichende Kontoinhaber etc.) geben Sie die vorliegenden Informationen zur Verwendung der Daten bitte auch an diese weiter. Hinweis zum Datenschutz THV 33 [Seite 34] IX Satzung Firma, Sitz, Geschäftsgebiet Bekanntmachungen §1 §9 1. Der im Jahre 1898 gegründete Verein ist ein Versicherungsverein auf Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen im elektronischen Bundes- Gegenseitigkeit im Sinne des Gesetzes über die Beaufsichtigung der anzeiger. Versicherungsunternehmen (VAG). 2. Der Name lautet „Die Haftpflichtkasse VVaG“. Verfassung und Geschäftsführung 3. Der Sitz des Vereins ist Roßdorf bei Darmstadt. § 10 4. Geschäftsgebiet des Vereins ist das In- und Ausland. Die Organe des Vereins sind: §2 1. Der Vorstand, Der Zweck des Vereins ist, Mitglieder und Nichtmitglieder nach Maßgabe der 2. der Aufsichtsrat und Versicherungsbedingungen zu versichern. Er betreibt das Versicherungs- 3. die Mitgliedervertreterversammlung. geschäft nur als Erstversicherer. Die Gesellschaft kann zur Erreichung des Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des Vorstands. Unternehmenszweckes andere Versicherungsbestände übernehmen und die Geschäfte anderer Versicherungsunternehmen fortführen oder verwalten. Die Mitgliedervertreterversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrats. Sie ist weiter berechtigt, sich an Unternehmen anderer Art, deren Gegen- Die Mitgliedervertreterversammlung wählt die Mitgliedervertreter. stand mit dem Zweck der Gesellschaft im wirtschaftlichen Zusammenhang Die Mitglieder der Organe des Vereins müssen Mitglieder des Vereins sein. steht, zu beteiligen. Desgleichen kann sie selbstständige Versicherungs- Sie dürfen nicht den Organen anderer Versicherungsunternehmen angehö- unternehmen oder damit unmittelbar zusammenhängende andere Wirt- ren. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des für die Bestellung zustän- schaftsunternehmen erwerben oder neu errichten. digen Organs des Vereins. Mitgliedschaft Vorstand §3 § 11 Die Mitgliedschaft wird durch Abschluss eines Versicherungsvertrages oder Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, die vom Aufsichtsrat durch Eintritt in einen bestehenden Versicherungsvertrag erworben. Die Mit- bestellt werden. Der Aufsichtsrat kann sowohl ordentliche als auch stellver- gliedschaft endet, wenn kein Versicherungsverhältnis mehr mit dem Mitglied tretende Vorstandsmitglieder bestellen sowie ein Vorstandsmitglied zum besteht. Die Mitgliedschaft ist übertragbar und vererblich. Vorsitzenden des Vorstands oder zum Sprecher des Vorstands ernennen. Der Verein kann auch Nichtmitglieder gegen feste Entgelte versichern. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der vom Aufsichtsrat aufgestellten Geschäftsordnung. Leistungen der Mitglieder Der Verein wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein §4 Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Die Mitglieder haben jährliche Beiträge nach den Tarifen, die der Vorstand Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das des Vereins festsetzt, zu entrichten. Die Beiträge werden von den Mitgliedern vergangene Geschäftsjahr die Jahresbilanz und die Gewinn- und Verlust- im Voraus erhoben. Nachschüsse werden nicht erhoben. Versicherungsan- rechnung (Jahresabschluss) sowie den Geschäftsbericht aufzustellen und sprüche dürfen nicht gekürzt werden. den Abschlussprüfern vorzulegen. Verlustrücklage, Verwendung des Überschusses Aufsichtsrat §5 § 12 1. Zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäfts- Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Personen. Die Aufsichtsratsmitglieder betrieb ist eine Verlustrücklage zu bilden. Die Verlustrücklage muss min- werden regelmäßig für die Zeit bis zur Beendigung der destens 35 % der Beitragseinnahmen für eigene Rechnung betragen. Solange die Verlustrücklage diesen Mindestbetrag nicht erreicht hat, ist Mitgliedervertreterversammlung bestellt, die über die Entlastung für das ihr der gesamte Jahresüberschuss zuzuführen. vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Ge- 2. Ist der Mindestbetrag erreicht, sind der Verlustrücklage mindestens 10 % schäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Mit- des Jahresüberschusses zuzuführen. Darüber hinaus ist der Teil des gliedervertreterversammlung kann ein Aufsichtsratsmitglied für eine kürzere Jahresüberschusses der Verlustrücklage zuzuführen, der unter Beach- Amtsdauer bestellen; Wiederwahl ist zulässig. tung kaufmännischer Grundsätze zur Aufrechterhaltung und Entwick- Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung einer vier- lung des Geschäftsbetriebes des Vereins notwendig ist. wöchigen Kündigungsfrist auch ohne wichtigen Grund niederlegen. Die Kün- 3. Von der Zuführung zur Verlustrücklage kann mit Genehmigung der Mit- digung ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder seinem Stellvertreter gliedervertreterversammlung abgesehen werden. sowie dem Vorstand mitzuteilen. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied während seiner Amtszeit aus, so wählt die auf diesen Zeitpunkt folgende nächste Mit- §6 gliedervertreterversammlung den Nachfolger. 1. Ein verbleibender Jahresüberschuss, der nicht der Verlustrücklage ge- Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Mitgliedervertreterversamm- mäß § 5 zugeführt wird, ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung lung gewählt, der Aufsichtsrat wird unverbindliche Wahlvorschläge unter- zuzuführen. breiten. 2. Über den Zeitpunkt der Beitragsrückerstattung und über die Höhe des gesamten zur Beitragsrückerstattung vorgesehenen Betrages § 13 entscheidet die Mitgliedervertreterversammlung auf gemeinsa- 1. Der Aufsichtsrat wählt alljährlich nach der ordentlichen Mitgliederver- men Vorschlag von Aufsichtsrat und Vorstand. Der anteilige Betrag treterversammlung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stell- der Beitragsrückerstattung für das einzelne Mitglied richtet sich nach der vertreter. Scheiden im Laufe einer Wahlperiode der Vorsitzende oder der vom Mitglied geleisteten Jahresprämie. Die Beitragsrückerstattung wird Stellvertreter aus ihrem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich nicht ausgezahlt, wenn sie weniger als 10 % der Jahresprämie betra- eine Neuwahl für den Ausgeschiedenen vorzunehmen. gen würde. Mitglieder, deren Vertragsverhältnis im letzten Geschäftsjahr 2. Aufsichtsräte scheiden mit der dem 72. Geburtstag folgenden Mitglieder- nicht schadenfrei verlaufen ist, können von der Beitragsrückerstattung vertreterversammlung aus ihrem Amt. ausgeschlossen werden. Von der Beitragsrückerstattung sind ausge- 3. Die Einberufung der Sitzungen des Aufsichtsrats erfolgt durch den Vor- schlossen Mitglieder, die im Laufe des Geschäftsjahres beigetreten sitzenden oder seinen Stellvertreter schriftlich, fernmündlich oder durch oder ausgeschieden sind. Die Beitragsrückerstattung kann in der Form elektronische Medien. erfolgen, dass eine Verrechnung mit dem nächstfälligen Jahresbeitrag 4. Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in den Sitzungen gefasst, Be- stattfindet. schlussfassung in schriftlicher Form oder durch elektronische Medien ist zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats aus besonderen Vermögensanlage Gründen eine solche Beschlussfassung anordnet und kein Mitglied des §7 Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht. Für die Anlegung des Vermögens gelten die gesetzlichen Vorschriften und 5. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde. an der Sitzung teilnehmen. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsit- Geschäftsjahr zenden, bei Wahlen das Los den Ausschlag. Die Art der Abstimmung §8 bestimmt der Vorsitzende. Bei schriftlicher Stimmabgabe oder durch Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. elektronische Medien gelten die Bestimmungen entsprechend. 6. Willenserklärungen des Aufsichtsrats werden namens des Aufsichtsrats durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter abgegeben. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift Satzung THV 34 [Seite 35] zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder seinem Stell- 8. Der Versammlungsleiter kann eine von der Ankündigung der Tages- vertreter zu unterzeichnen ist. ordnung abweichende Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände be- stimmen. § 14 9. Die Versammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälf- Dem Aufsichtsrat obliegt die gesetzlich vorgesehene Überwachung der te der Mitgliedervertreter beschlussfähig. Ist die erforderliche An- Geschäftsführung des Vorstands. Er kann eine Geschäftsordnung für den zahl nicht gegeben, so darf die folgende Versammlung über die Vorstand festlegen und in dieser Geschäftsordnung bestimmen, für welche Gegenstände der gleichen Tagesordnung beschließen, wenn in der Fälle er sich das Recht der Zustimmung vorbehält. Grundsätzlich bedarf der Einladung darauf hingewiesen wird, dass diese Versammlung oh- Vorstand der Zustimmung des Aufsichtsrats: ne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitgliedervertreter beschlussfähig ist. Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz und Satzung a) zur Erteilung von Prokuren, nicht anderes bestimmen, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stim- b) zur Aufnahme langfristiger Verbindlichkeiten, mengleichheit gilt als Ablehnung. Die Art der Abstimmung bestimmt der c) zum Erwerb und der Veräußerung von Grundeigentum. Vorsitzende. Auf Antrag eines Mitgliedervertreters wird geheim abge- stimmt. § 15 10. Soweit die gesetzlichen Vorschriften einer Minderheit Rechte gewähren, Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine jährliche Vergütung, über deren stehen diese einer Minderheit von 5 Mitgliedervertretern zu. Höhe die Mitgliedervertreterversammlung beschließt. 11. Scheiden Mitgliedervertreter vorzeitig – beispielsweise durch freiwilli- gen Austritt – aus, so können die Mitgliedervertreter in der nächsten Mitgliedervertreter Mitgliedervertreterversammlung Ersatzmitglieder wählen. Die Amtszeit § 16 der Ersatzmitglieder währt so lange, wie das Amt der Ausgeschiedenen 1. Oberste Vertretung des Vereins ist die Mitgliedervertreterversammlung. gewährt hätte, an deren Stelle sie getreten sind. Sie vertritt die Gesamtheit der Mitglieder und besteht aus höchstens 24, 12. Mitgliedervertreter können wegen grober Verletzung ihrer Pflichten oder mindestens 16 Mitgliedervertretern. aus einem anderen wichtigen Grunde – beispielsweise bei Insolvenz 2. Wählbar sind alle volljährigen Mitglieder des Vereins, die das 67. Le- des Mitgliedervertreters oder Beteiligung an einem anderen Versiche- bensjahr noch nicht erreicht haben. Die Wiederwahl ist zulässig. rungsunternehmen oder Vertretung eines anderen Versicherungsunter- Nicht wählbar sind Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Personen, die nehmens – von der Mitgliedervertreterversammlung mit einer Mehrheit in einem Arbeitsverhältnis mit dem Verein oder in den Diensten eines von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden. anderen Versicherers stehen. Ausnahmen können zugelassen werden. 13. Die Mitgliedervertreterversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, 3. Die Wahl der Mitgliedervertreter erfolgt für die Dauer von bis zu sechs die Regelungen zur inneren Ordnung und Vergütung enthält. Jahren, wobei die Dauer bei der Wahl von der Mitgliedervertreterver- sammlung festgelegt wird. Alle 2 Jahre sollen 1/3 der Mitgliedervertreter Vergütung gewählt werden. § 19 Die Mitgliedervertreter erhalten eine Vergütung für Reiseaufwand und Zeit- Wahlverfahren versäumnis. Die Höhe der Vergütung wird auf Vorschlag des Vorstands durch § 17 Beschluss des Aufsichtsrats festgesetzt. 1. Die Wahlen der Mitgliedervertreter sind geheim. Gewählt wird mit Stimmzetteln. Vorschlagsrecht der Mitglieder 2. Der Vorstand stellt für jede Wahl mindestens einen Wahlkandidaten § 20 auf. Aufsichtsrat und Mitgliedervertreterversammlung können eigene Die Vereinsmitglieder können Vorschläge für die Wahl der Mitgliedervertreter Kandidaten aufstellen. Die Vorschläge müssen einen Monat vor der und Anträge zur Beschlussfassung durch die Mitgliedervertreterversammlung Mitgliedervertreterversammlung beim Vorstand eingegangen sein. beim Vorstand bis 2 Monate vor der Mitgliedervertreterversammlung einbrin- 3. Gewählt werden kann nur ein Kandidat, für den ein form- und fristge- gen und ein Vereinsmitglied zur mündlichen Begründung in die Versammlung rechter Wahlvorschlag vorliegt. entsenden, wenn die Vorschläge oder Anträge von mindestens 100 Vereins- 4. Jeder Wahlberechtigte hat soviel Stimmen wie Personen zu wählen mitgliedern unterzeichnet sind. sind. Er darf keinem Kandidaten mehr als eine Stimme geben. 5. Gewählt ist, wer die Stimmen von mehr als der Hälfte der Wahlberech- Satzung und Allgemeine Versicherungsbedingungen tigten auf sich vereinigt. § 21 Änderungen der Satzung werden von der Mitgliedervertretersammlung mit Mitgliedervertreterversammlung einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen. Zu § 18 Änderungen, die nur die Fassung betreffen oder von der Aufsichtsbehörde 1. Die Mitgliedervertreterversammlung wird durch den Vorstand einberu- gefordert werden, ist der Aufsichtsrat ermächtigt, der diese Änderungen mit fen. Sie soll in den ersten 8 Monaten eines jeden Jahres an einem in der einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Bundesrepublik Deutschland gelegenen Ort stattfinden. Der Vorstand wird ermächtigt, allgemeine Versicherungsbedingungen mit 2. Die Einberufung muss unter Angabe der Firma, des Sitzes der Gesell- Zustimmung des Aufsichtsrats einzuführen oder zu ändern. schaft, der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung der Versammlung mindestens 1 Monat vor dem Tage der Versammlung nach den gesetz- lichen Vorschriften bekannt gemacht werden. Anträge zu Gegenständen Auflösung des Vereins der Tagesordnung, über welche die Mitgliedervertreterversammlung be- § 22 schließen soll, müssen mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederver- Die Auflösung des Vereins oder die Verschmelzung mit einem anderen Unter- treterversammlung durch eingeschriebenen Brief dem Vorstand ein- nehmen kann beantragt werden: gereicht werden. 1. vom Vorstand, 3. Der Vorstand ist ermächtigt, die vollständige oder teilweise Bild- und 2. vom Aufsichtsrat. Tonübertragung der Mitgliedervertreterversammlung zuzulassen. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zwe- 4. Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass die Mitgliedervertreter an cke berufenen Mitgliedervertreterversammlung in namentlicher Abstim- der Mitgliedervertreterversammlung auch ohne Anwesenheit an deren mung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder Ist in der Mitgliedervertreterversammlung weniger als die Hälfte sämtlicher teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (On- Mitgliedervertreter anwesend, so ist binnen vier Wochen eine zweite Mit- line-Teilnahme). Der Vorstand bestimmt die näheren Einzelheiten des gliedervertreterversammlung mit derselben Tagesordnung zu berufen, die Verfahrens und macht diese mit der Einberufung der Mitgliedervertreter- ohne Rücksicht auf die Zahl der dann erschienenen Mitgliedervertreter die versammlung bekannt. Auflösung mit Dreiviertel-Stimmenmehrheit beschließen kann. Bei der Be- 5. Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass die Mitgliedervertreter rufung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Bei Auflösung des Vereins ihre Stimmen, auch ohne an der Mitgliedervertreterversammlung teil- erlöschen die Versicherungsverhältnisse mit dem Ablauf von vier Wochen zunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation nach Genehmigung des Auflösungsbeschlusses durch die Aufsichtsbehör- abgeben dürfen. Der Vorstand bestimmt die näheren Einzelheiten des de. Die Abwicklung erfolgt durch den Vorstand; doch kann die Mitglieder- Verfahrens und macht diese mit der Einberufung der Mitgliedervertreter- vertreterversammlung auch andere Personen zu Abwicklern wählen. Nach versammlung bekannt. Beendigung der Abwicklung ist eine Schlussrechnung aufzustellen und der 6. Den Vorsitz in der Mitgliedervertreterversammlung führt der Vorsitzende Mitgliedervertreterversammlung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen, des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter oder ein vom Vorsitzenden zu die auch über die Verwendung des nach Berichtigung der Schulden etwa bestimmendes Aufsichtsratsmitglied. noch verbleibenden Vereinsvermögens beschließt. Im Übrigen finden die 7. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Satzung THV 35 [Seite 36] Die Haftpflichtkasse VVaG Darmstädter Straße 103, 64380 Roßdorf „Letzte Änderungsgenehmigung durch Verfügung der Bundesanstalt für Fi- nanzdienstleistungsaufsicht – Bereich Versicherungs- und Pensionsfonds- aufsicht vom 20.06.2023 (GZ: VA 33 – I 5002-5374 – 2023/0001).“ Satzung THV 36 [Seite 37] Impressum Die Haftpflichtkasse VVaG Sitz der Gesellschaft: Roßdorf bei Darmstadt Amtsgericht Darmstadt HRB 1204 Anschrift Darmstädter Str. 103 64380 Roßdorf, Deutschland Postfach 11 26 64373 Roßdorf, Deutschland Service-Center T +49 61 54 / 6 01-12 77 F +49 61 54 / 6 01-22 88 info@haftpflichtkasse.de www.haftpflichtkasse.de Bankkonten Merkur Privatbank IBAN DE18 7013 0800 0002 4104 86 Postbank IBAN DE10 5001 0060 0003 8086 09 USt.-IdNr. DE114107077 VersSt-Nr. 807/V90807010505 Vorsitzender des Aufsichtsrates Roman Blaser Vorstand Dr. Frank Welfens, Vorsitzender Dr. Claus Hunold Sascha Quillet

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