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Volltext aufklappen: Vertragsunterlagen Verbraucherinformationen Tierhalterhaftpflicht-Versicherung (AVB Hunde- und Pferdehalterhaftpflicht)
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Vertragsunterlagen
Verbraucherinformationen
Tierhalterhaftpflicht-Versicherung
Stand 07/2026
[Seite 2]
Sehr geehrte Damen und Herren,
es freut uns, dass Sie sich für unsere Tierhalterhaftpflicht-Versicherung
interessieren.
Egal, ob Hund oder Pferd - unsere tierischen Weggefährten sind für viele
Menschen treue Freunde und zuverlässige Seelentröster. Dank ihnen sind
wir ausgeglichener, gesünder und glücklicher. Daran können auch kleine
Missgeschicke nichts ändern. Falls Ihr Hund oder Ihr Pferd mal einen Scha-
den verursacht schützt Sie unsere Tierhalterhaftpflicht-Versicherung vor den
finanziellen Folgen.
Diese Verbraucherinformationen geben Ihnen eine vollständige Leistungs-
übersicht. Bewahren Sie die Unterlagen daher bitte zusammen mit dem
Versicherungsschein gut auf. Personenbezogene Formulierungen sind ge-
schlechtsneutral zu verstehen. Dies dient der Übersichtlichkeit.
Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.
Ihre Haftpflichtkasse
Inhaltsverzeichnis
I Produktinformationsblatt zur Tierhalterhaftpflicht-Versiche-
rung 3
II Allgemeine Informationen für den Versicherungsnehmer 5
III Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht 6
IV Widerrufsrecht 7
V Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Private Hun-
dehalterhaftpflicht- / Pferdehalterhaftpflicht-Versicherung
THV Einfach Komplett – Stand 01.07.2026 8
VI Allgemeine Tarifbestimmungen für die Haftpflicht Privatkun-
den 29
VII Erklärung zur Nutzung des elektronischen Kommunika-
tionsweges 31
VIII Hinweis zum Datenschutz 32
IX Satzung 34
THV 2
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I I Produktinformationsblatt
Produktinformationsblatt zur
zur
Tierhalterhaftpflicht-Versicherung
Tierhalterhaftpflicht-Versicherung
Tierhalterhaftpflicht- THV Einfach Komplett
Versicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Die Haftpflichtkasse VVaG BaFin-Register Nr. 5374
Deutschland Handelsregister Nr. Darmstadt HRB 1204
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer
Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Ver-
sicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Un-
terlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Tierhalterhaftpflicht-Versicherung an. Diese schützt Sie gegen finanzielle Risiken, die im
Zusammenhang mit Schadenersatzanforderungen Dritter aus Schäden entstehen, für die Sie als Tierhalter ver-
antwortlich sind.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
✓ Gegenstand der Tierhalterhaftpflicht- x Bestimmte Risiken sind jedoch nicht
Versicherung ist es, gegen Sie geltend ge- versichert. Hierfür benötigen Sie eine
machte Haftpflichtansprüche zu prüfen, be- separate Absicherung. Dazu gehören
rechtigte Ansprüche zu befriedigen und un- z.B.:
berechtigte Ansprüche abzuwehren.
✓ Versichert sind Schäden an Personen oder x Gewerblich oder landwirtschaftlich
gehaltene Tiere, die über eine ge-
Sachen, die auf Ihr Tier zurückzuführen sind
sonderte gewerbliche
und für die Sie als Halter oder von Ihnen be-
Tierhalterhaftpflicht-Versicherung
stimmte Hüter des Tieres einstehen müssen.
versichert werden.
✓ Jagdgebrauchshunde, die allerdings unter
Umständen auch über Ihre Jagdhaftpflicht- x Wir leisten für Schäden überdies nur
versicherung erfasst sein können. bis zu den vereinbarten Versiche-
rungssummen. Wenn Sie eine Selbst-
beteiligung vereinbart haben, ist diese
Wie hoch ist die Versicherungssumme? bei jedem Versicherungsfall zu be-
rücksichtigen.
✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungs-
summen können Sie Ihrem Antrag oder auch
Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Gibt es Deckungsbeschränkungen?
Wir können nicht alle denkbaren Streitigkei-
ten versichern. Sonst müssten wir einen
erheblich höheren Beitrag verlangen. Des-
halb haben wir einige Fälle aus dem Versi-
cherungsschutz herausgenommen, z.B. alle
Schäden:
! aus vorsätzlicher Handlung
! durch den Gebrauch eines versiche-
rungspflichtigen Kraft- oder Luftfahr-
zeugs
Wo bin ich versichert?
✓ Die Tierhalterhaftpflicht-Versicherung gilt weltweit. Auch wenn Sie während eines vorübergehenden
Auslandsaufenthalts (z.B. im Urlaub) einen Haftpflichtschaden verursachen, sind Sie geschützt.
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
- Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
- Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat, z.B. An-
schaffung eines weiteren Hundes oder Pferdes, Änderung des im Vertrag bezeichneten Hundes
oder Pferdes.
Produktinformationsblatt zur Tierhalterhaftpflicht-Versicherung THV 3
THV 3 Produktinformationsblatt
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- Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu
beseitigen.
- Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadens-
ersatzansprüche geltend gemacht worden sind.
- Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns
durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und –regulierung zu unter-
stützen.
Wann und wie zahle ich?
Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versiche-
rungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein ge-
nannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich
sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzu-
ziehen.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vorausset-
zung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versiche-
rungsschutz mit der Zahlung.
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um jeweils
ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei
Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch
bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa durch endgültiges Abschaffen Ihres Tieres.
Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.
Produktinformationsblatt zur Tierhalterhaftpflicht-Versicherung THV 4
THV 4 Produktinformationsblatt
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II Allgemeine Informationen
für den Versicherungsnehmer
1. Gesellschaftsangaben 9. Beschwerdestellen / Aufsichtsbehörde / Streitbeilegung
Die Haftpflichtkasse VVaG Wir sind stets bemüht, alle Angelegenheiten zur vollsten Zufriedenheit unse-
Sitz der Gesellschaft: Roßdorf b. Darmstadt rer Kunden zu erledigen. Dennoch kann es im Einzelfall vorkommen, dass
Sie Anlass zur Beschwerde sehen. In solchen Fällen können Sie sich an
Registergericht Darmstadt HRB 1204 folgende Stellen wenden:
• Ihre Vermittlerin/Ihren Vermittler
Anschrift:
Darmstädter Str. 103 • der Vorstand der Haftpflichtkasse VVaG
64380 Roßdorf
• Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Vorsitzender des Aufsichtsrates: Bereich Versicherungen
Roman Blaser Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Vorstand:
Dr. Frank Welfens, Vorsitzender • Versicherungsombudsmann e. V.
Dr. Claus Hunold Postfach 08 06 32
Sascha Quillet 10006 Berlin
2. Hauptgeschäftstätigkeit Telefon: 0800 3696000
Die Haftpflichtkasse ist als Erstversicherer in den Sparten Haftpflichtver- Fax: 0800 369 9000
sicherung, Hausratversicherung und Unfallversicherung tätig. E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
3. Gesamtbeitrag
Der zu zahlende Beitrag ist abhängig von dem Leistungsumfang und den
Versicherungs-/Deckungssummen. Der Beitrag sowie eventuelle Ratenzu-
schläge und die Versicherungsteuer ergeben sich aus dem Antrag bzw. dem
Angebot.
4. Angaben zur Beitragszahlung
Erstbeitrag:
Die Zahlung des Erstbeitrags gilt als rechtzeitig erbracht, wenn diese unver-
züglich nach Ablauf von zwei Wochen nach dem Erhalt des Versicherungs-
scheins erbracht wurde.
Folgebeitrag:
Die Zahlung des Folgebeitrags gilt als rechtzeitig erbracht, wenn diese zu
dem in der Rechnung genannten Zeitpunkt (Fälligkeit) erbracht wurde.
Lastschriftverfahren:
Ist das Lastschriftverfahren vereinbart, ist die Zahlung des Erstbeitrags/des
Folgebeitrags rechtzeitig, wenn wir den Beitrag zum genannten Zeitpunkt
einziehen konnten und nicht gegen das Lastschriftverfahren Widerspruch
eingelegt wurde.
Die Haftpflichtkasse wird die erstmalige SEPA-Basislastschrift spätestens
fünf Kalendertage vorab ankündigen.
Ratenzahlung:
In der Regel ist eine Vereinbarung auf Ratenzahlung mit halb-, vierteljähr-
lichen oder monatlichen Raten möglich. Die Voraussetzungen hierfür sind
in den Tarifbestimmungen unter Ratenzahlung festgelegt. Ist die Zahlung
des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste
Rate des ersten Jahresbeitrags. Es gelten die ausstehenden Raten bis zu
den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet. Die gestundeten Raten
der laufenden Versicherungsperiode werden sofort fällig, wenn der Versiche-
rungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug ist.
5. Gültigkeitsdauer von Angeboten
Von uns erstellte Angebote haben eine Gültigkeit von sechs Wochen ab
Erstellungsdatum.
6. Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, den Vertrag innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen.
Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem gesonderten Informationsblatt zum
Widerrufsrecht.
7. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns sind folgende Ge-
richte zuständig:
• das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder unserer Niederlas-
sung, die für Ihren Vertrag zuständig ist.
• das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz ha-
ben, am Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie ist das Gericht Ihres
Wohnorts oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, das Gericht Ihres
gewöhnlichen Aufenthalts zuständig.
8. Vertragssprache
Die Vertragssprache ist Deutsch.
Allgemeine Informationen für den Versicherungsnehmer THV 5
[Seite 6]
III Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, 4. Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags-
damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es änderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist
notwendig, dass Sie die im Antrag gestellten Fragen wahrheitsgemäß und beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht,
vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen.
Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf
die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich
Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht ver-
möchten, sind unverzüglich und unmittelbar gegenüber der Haftpflichtkasse strichen ist.
VVaG, Darmstädter Str. 103, 64380 Roßdorf schriftlich nachzuholen.
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver-
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie tragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrum-
unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den stand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden
Information entnehmen.
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen be-
kannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt
haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer
Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheb-
lichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeige-
pflicht verletzt wird?
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zu-
rücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch
grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rück-
trittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den
Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leis-
tung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig
angegebene Umstand
• weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
• noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeige-
pflicht arglistig verletzt haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis
zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit
entspricht.
2. Kündigung
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche An-
zeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können
wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedin-
gungen, geschlossen hätten.
3. Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei
Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen
Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf
unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig
verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil.
Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Be-
dingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder
schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand
aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer
Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht
werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht THV 6
[Seite 7]
IV Widerrufsrecht
Abschnitt 1 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise sonstigen Preisbestandteile, wobei die Beiträge einzeln auszuweisen
sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versi-
Widerrufsrecht cherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht an-
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne gegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung,
Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen 6. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insge-
• der Versicherungsschein, samt zu zahlenden Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren
• die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhält- oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in
nis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum Rechnung gestellt werden;
einschließlich der Tarifbestimmungen,
• diese Belehrung, 7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere
• als Verbraucher i.S.d. Bürgerlichen Gesetzbuches das Informationsblatt zur Zahlungsweise der Beiträge;
zu Versicherungsprodukten
• und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen 8. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Infor-
mationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, ins-
jeweils in Textform zugegangen sind. besondere hinsichtlich des Preises;
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Wi- 9. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über
derrufs. Der Widerruf ist zu richten an: den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie
die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag ge-
Die Haftpflichtkasse VVaG, Darmstädter Str. 103, 64380 Roßdorf bunden sein soll;
Telefax: 0 61 54/6 01-22 88, E-Mail: info@haftpflichtkasse.de. 10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die
Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und
Widerrufsfolgen Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären
Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und ha- ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen
ben Sie hierzu ausdrücklich zugestimmt, endet im Falle eines wirksamen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu
Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbe-
auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der stimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
Beiträge zurückzugewähren. Den Teil der Beiträge, der auf die Zeit bis zum erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall gestalteten Form;
einbehalten. Dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich wie folgt be-
rechnet: Die Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat, 11. Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
multipliziert mit dem auf einen Tag entfallenden Beitragsanteil. Dieser Anteil
beträgt – je nach vereinbarter Zahlungsweise – 1/30 des Monatsbeitrags, 12. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertrag-
1/90 des Vierteljahresbeitrags, 1/180 des Halbjahresbeitrags oder 1/360 des lichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen;
Jahresbeitrags, wobei sich die Berechnungsgrundlage nach der für Ihren soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen ein-
Versicherungsvertrag individuell vereinbarten Zahlungsweise richtet. Sie schließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedür-
dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung fen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten
des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versiche- Form;
rungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten. Beginnt der Ver-
sicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame 13. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versi-
Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind. cherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzu- Versicherungsvertrages zugrunde legt;
gewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den
Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung. 14. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das
auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen 15. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem
Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die
bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustim-
mung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu
Abschnitt 2 führen;
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren
Informationen 16. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwer-
de- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Vorausset-
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen wer- zungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen,
den die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon
unberührt bleibt;
Unterabschnitt
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen 17. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Mög-
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: lichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über
Ende der Widerrufsbelehrung / Die Haftpflichtkasse VVaG
die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das
Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zu-
gehörige Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift,
die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen
maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder
-gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die
Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließ-
lich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die
Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere
Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
Widerrufsrecht THV 7
[Seite 8]
V Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Private
Hundehalterhaftpflicht- / Pferdehalterhaftpflicht-Versi-
cherung THV Einfach Komplett – Stand 01.07.2026
Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung Präambel
Präambel enthält Serviceleistungen die über den Versicherungsschutz hi- Abweichungen gegenüber den GDV-Musterbedingungen
naus geboten werden. Die Haftpflichtkasse garantiert, dass die dieser Tierhalterhaftpflicht-Versi-
cherung zugrunde liegenden Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in Tierhalterhaftpflicht-Versicherung (AVB THV) ausschließlich zum Vorteil des
der Haftpflichtversicherung. Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Versiche-
• Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken als privater rungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlenen Bedingungen – jeweils aktueller
Hunde- und Pferdehalter. Stand – abweichen.
• Abschnitt A2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach Umweltscha-
dengesetz (besondere Umweltrisiken). Darüber hinaus garantieren wir auch, dass die Leistungsinhalte dieser Ver-
• Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken. sicherungsbedingungen die Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungs-
• Abschnitt A4 gilt für die Rechtsschutz zur Hundehalterhaftpflicht-/ prozesse voll erfüllen.
Pferdehalterhaftpflicht-Versicherung.
• Abschnitt A5 gilt für den Zusatzbaustein für die Versicherung von Scha- Innovationsgarantie
denersatzrechtsschutz als Ergänzung zur Ausfalldeckung im Rahmen Werden die dieser Tierhalterhaftpflicht-Versicherung zugrunde liegenden
der Tierhalterhaftpflicht-Versicherung. Bedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und
ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger
Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Wirkung auch für diesen Vertrag.
Abtretungsverbot, zur Beitragsregulierung, zur Beitragsangleichung und zu
Schiedsgerichtsvereinbarungen. Versehentliche Obliegenheitsverletzung
Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt
Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfül-
Vertragsparteien. lung einer sonstigen Obliegenheit, besteht ergänzend zu B3-2 weiterhin Ver-
sicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem
• Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und
Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
Beitragszahlung.
• Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung.
Pro-Aktive Schadenregulierung
• Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungs-
Im Rahmen des erweiterten Vorsorgeschutzes (Best-Leistungs-Garantie)
nehmers und weitere Bestimmungen.
wird auch ohne vorherigen Nachweis durch den Versicherungsnehmer
Versicherungsschutz geboten, wenn der Haftpflichtkasse der Wortlaut der
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext,
Versicherungsbedingungen des entsprechenden Mitbewerbers bekannt ist.
der Versicherungsschein und seine Nachträge.
Unklarer Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles
Lässt sich bei einer unmittelbaren Anschlussversicherung der Zeitpunkt des
Eintritts des Versicherungsfalls nicht genau feststellen, leistet die Haftpflicht-
kasse als Anschlussversicherer.
Zufriedenheitsgarantie
Ihre Zufriedenheit ist der Haftpflichtkasse besonders wichtig. Falls Sie mal
mit unserem Service nicht zufrieden sind, bitte sprechen Sie uns an. Gemein-
sam finden wir eine zufriedenstellende Lösung im Rahmen der rechtlichen
und vertraglichen Möglichkeiten.
Treue Bonus
Für jedes vollendete Versicherungsjahr stellt die Haftpflichtkasse dem Ver-
sicherungsnehmer im Schadenfall eine zusätzliche Versicherungssumme in
Höhe von 1 Mio. EUR, zusätzlich zu der im Versicherungsschein dokumen-
tierten Versicherungssumme zur Verfügung. Die maximale Versicherungs-
summe ist auf 70 Mio. EUR begrenzt.
Wird der Vertrag aufgrund des Wegfalls des versicherten Risikos beendet,
bleibt der Bonus erhalten, sofern innerhalb eines Jahres ein neuer Vertrag
für das gleiche Risiko abgeschlossen wird.
Allgemeine Versicherungsbedingungen THV 8
[Seite 9]
Inhaltsverzeichnis A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf
den Beitrag (Beitragsregulierung) 22
A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach
Beitragsangleichung 22
Teil A 9 A(GB)-4 Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private
Haftpflichtrisiken) 22
Abschnitt A1 Privates Tierhalterhaftpflichtrisiko THV Einfach
Komplett 9
Teil B Allgemeiner Teil 23
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) 9
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 23
zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes 23
mitversicherten Personen) 9 B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode 23
A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall 10 B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter
A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers 10 Zahlung oder Nichtzahlung 23
A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, B1-4 Folgebeitrag 23
Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, B1-5 Lastschriftverfahren 23
Selbstbeteiligung) 10 B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 24
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des
privaten Hunde-/ Pferdehalters (Versicherungsschutz, Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung 25
Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) 11 B2-1 Dauer und Ende des Vertrags 25
A1-6.1 Allgemeines Umweltrisiko 11 B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall 25
A1-6.2 Abwässer 11 B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen 25
A1-6.3 Schäden an gemieteten, geliehenen, gepachteten
Abschnitt B3 Anzeigepflicht, andere Obliegenheiten 26
oder geleasten Sachen 11
B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines
A1-6.4 Ehrenamtlicher Einsatz 11
Vertreters bis zum Vertragsschluss 26
A1-6.5 Beruflicher Einsatz/Gewerbliche Nutzung 11
B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 26
A1-6.6 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge,
Kraftfahrzeug-Anhänger 12 Abschnitt B4 Weitere Regelungen 27
A1-6.7 Schäden im Ausland 12 B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung 27
A1-6.8 Vermögensschäden 12 B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung 27
A1-6.9 Welpen und Fohlen 12 B4-3 Maklerklausel 27
A1-6.10 Mitführen eines Handpferdes 12 B4-4 Verjährung 27
A1-6.11 Erweiterte Vorsorge 12 B4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände 28
A1-6.12 Besitzstandsgarantie 13 B4-6 Anzuwendendes Recht 28
A1-6.13 Neuwertentschädigung 13 B4-7 Embargobestimmung 28
A1-6.14 Ausfalldeckung bei unbekanntem Schädiger -
Besonderer Schutz bei Giftköder- und Pferderipper-
Vorfällen 13
A1-6.15 Ausfalldeckung bei unbekanntem Schädiger -
Besondere Ausfalldeckung bei Personenschäden
(Opferschutz) 13
A1-6.16 Kosten für die medizinisch begründete Euthanasie
Teil A
nach einem versicherten Schadenfall 14
A1-6.17 Hundesitting - Verzicht auf Mitwirkung beim Tierhüter 14
Abschnitt A1
A1-6.18 Bergungs-/Rettungskosten 14
Privates Tierhalterhaftpflichtrisiko THV Einfach Komplett
A1-6.19 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit 14
A1-6.20 Beitragsfreie Exzedenten-Deckung 14
A1-1
A1-7. Allgemeine Ausschlüsse 14
Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche
Versicherungsschutz ausgeschlossen: 14
Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter der im Versicherungsschein
A1-8. Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und
bezeichneten Hunde und/oder Reit- und Zugtiere (Pferde, Kleinpferde,
Erweiterungen) 15
Ponys, Maultiere, Esel, usw.).
A1-9. Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 15
A1-10 Fortsetzung der Hundehalterhaftpflicht-/
Hierzu zählt unter anderem auch die gesetzliche Haftpflicht wegen:
Pferdehalterhaftpflicht-Versicherung nach dem Tod des
Versicherungsnehmers 15 • Schäden aus dem Deckakt (gewollt/ungewollt);
• Flurschäden;
Abschnitt A2 Besonderes Umweltrisiko 16 • Tierischen Ausscheidungen;
A2-1 Gewässerschäden 16 • Dem Führen ohne Leine und/oder ohne Maulkorb;
A2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß • Dem Reiten oder Führen ohne Zaumzeug und/oder Sattel;
Umweltschadensgesetz (USchadG) 16 • Schäden infolge der Teilnahme an Reitunterricht, Hundeschulen, Pferde-/
Hunderennen, Schauvorführungen, Turnieren und den Vorbereitungen
Abschnitt A3 Forderungsausfallrisiko 17 hierzu;
A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung 17 • Schäden aus der Verwendung der eigenen Reittiere und/oder Hunde als
A3-2 Leistungsvoraussetzungen 17 Zugtiere von eigenen oder fremden Fuhrwerken.
A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung 17
A3-4 Besondere Ausschlüsse für die Forderungsausfalldeckung 17 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
Abschnitt A4 Rechtsschutz zur Hundehalterhaftpflicht-/ als Halter von Jagdhunden, wenn bereits Versicherungsschutz durch eine
Pferdehalterhaftpflicht-Versicherung 18 Jagdhaftpflicht-Versicherung besteht.
§1 Vorbemerkung 18
§ 2. Leistungsumfang 18 Nicht versichert ist die Zurverfügungstellung des Reittieres zu Vereinszwe-
§ 3. Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten 18 cken und/oder zu Veranstaltungen sowie die Verwendung zu Zwecken des
§ 4. Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz 18 Reitunterrichts.
§ 5. Leistungsumfang 18
§ 5.a Mediations-Rechtsschutz 19 A1-2
Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis
Abschnitt A5 Zusatzbaustein für die Versicherung von
Schadenersatzrechtsschutz als Ergänzung zur Ausfalldeckung im
Rahmen der Tierhalterhaftpflicht-Versicherung 20
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A 22
A(GB)-1 Abtretungsverbot 22
Allgemeine Versicherungsbedingungen THV 9
[Seite 10]
zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicher- A1-3.3
ten Personen) Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie auf Grund Ver-
trags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Ver-
A1-2.1.1 sicherungsnehmers hinausgehen.
Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Familienangehörigen
des Versicherungsnehmer sowie aller sonstigen mit dem Versicherungsneh- A1-4
mer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen. Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A1-2.1.2 A1-4.1
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Tier- Der Versicherungsschutz umfasst
hüters und/oder (Fremd-)Reiters in dieser Eigenschaft. • die Prüfung der Haftpflichtfrage,
• die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
A1-2.1.3 • die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Reitbeteiligten.Reitbeteiligun- Schadensersatzverpflichtungen.
gen sind auf gewisse Dauer angelegte Rechtsverhältnisse über die regel-
mäßige Benutzung des versicherten Reitpferdes gegen Beteiligung an den Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche-
Unterhaltskosten. rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses
oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hier-
A1-2.2 durch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungs-
Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf nehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen
die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne
die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9), wenn das neue Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bin-
A1-2.3 dender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den
Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten
Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitver- freizustellen.
sicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den
Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen. Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur
Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als nachhaltiger
A1-2.4 gegenüber einer Neuanschaffung angesehen. Der Versicherer ersetzt auf
Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungs- Wunsch des Versicherungsnehmers auch die Reparaturkosten, die über die
nehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Ver- gesetzliche Haftpflicht hinaus gehen, sofern sie entstanden sind und nach-
sicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich. gewiesen werden.
A1-2.5 Der Versicherungsnehmer ist insoweit nicht zur Schadenminderung nach
Versichert gelten die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten Per- B3-2.2.1 verpflichtet.
sonen untereinander, soweit es sich um Personenschäden handelt. Hierzu
zählen auch Ansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 VVG über- Diese Mehrleistung erfolgt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssum-
gegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, Träger der men und beträgt 20 % der berechtigten Schadensersatzverpflichtungen,
Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger sowie etwaige über- höchstens 5.000 EUR.
gangsfähige Regressansprüche von öffentlichen und privaten Arbeitgebern
und sonstigen Versicherern. Es erfolgt eine Anrechnung auf die pauschale Versicherungssumme je Ver-
sicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
A1-3
Versicherungsschutz, Versicherungsfall A1-4.2
Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens
A1-3.1 oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Er-
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer klärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen
Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadens-
sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund ersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer be-
vollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechts-
gesetzlicher streit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichenInhalts A1-4.3
Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge ha-
ben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Drit- von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer
ten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten
die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. höheren Kosten des Verteidigers.
A1-3.2 A1-4.4
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das
gesetzliche Ansprüche handelt, Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern,
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rück- so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
tritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durch- A1-5
führen zu können; Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchster-
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder we- satzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
gen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Er-
folges; A1-5.1
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsge- Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall
mäße Vertragserfüllung; auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann,
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. Personen erstreckt.
Die Versicherungssummen gelten gemäß dem Versicherungsschein und
seinen Nachträgen.
Allgemeine Versicherungsbedingungen THV 10
[Seite 11]
A1-5.2 A1-6.2
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versiche- Abwässer
rungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schä-
• auf derselben Ursache, den durch
• auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeit-
lichem, Zusammenhang oder • Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder
• auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. • häusliche Abwässer.
A1-5.3 A1-6.3
Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versi- Schäden an gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten
cherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Sachen
Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbst-
beteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem A1-6.3.1
Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbst- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers in seiner
beteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Eigenschaft als Tierhalter aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken
A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt. gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten
(1) Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen, Wohnräumen und Räumen
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch in Gebäuden;
bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr (2) beweglichen Einrichtungsgegenständen in Ferienunterkünften (Ferien-
unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. wohnung/- haus, Hotelzimmer, Schiffskabine, Schlafwagenabteil sowie
fest installierter Wohnwagen und Campingcontainer);
A1-5.4 (3) Stallungen, Reithallen und Weiden;
Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Ver- (4) Hunde- und Pferdetransportanhängern, auch wenn die Beschädigung
sicherungssummen angerechnet. aus dem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges entstanden ist – insofern
abweichend von A1-7.8 dieser Bedingungen;
A1-5.5 (5) Kutschen und Schlitten. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche
Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungs- aus Schäden, deren Ursache in der Konstruktion und/oder Mangel-
fall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im haftigkeit der Kutsche oder des Schlittens liegt;
Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. (6) Personenkraftwagen, Wohnmobilen und Wohnanhänger. Versi-
cherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis
A1-5.6 10.000 EUR je Schadenereignis mit einer Selbstbeteiligung in Höhe
Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu von 10% je Schadenfall, maximal 1.000 EUR;
leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme (7) sonstigen beweglichen Sachen (z.B. Hunderucksäcke, Hunde-
oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungs- schwimmwesten, Geschirre, Krankenschuhe, Inhalationsgeräte, Lei-
fall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die nen, Reit- und Pflegezubehör und Sättel.) Die Versicherungssumme
zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres hierfür beträgt je Versicherungsfall 10.000 EUR im Rahmen der Ver-
Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. sicherungssumme. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle
eines Versicherungsjahres beträgt 20.000 EUR.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift
der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeughaft- A1-6.3.2
pflicht-Versicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
Versicherungsfalls. • Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
• Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserberei-
Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer tungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergeben-
an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der den Vermögensschäden. Der Ausschluss gilt nicht, sofern diese Schäden
Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind,
verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen • Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen beson-
Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. ders versichern kann.
A1-5.7 A1-6.4
Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan- Ehrenamtlicher Einsatz
spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem unentgeltlichen Einsatz des
Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Wei- versicherten Tieres bei
gerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen
• ehrenamtlichen Tätigkeiten
und Kosten nicht aufzukommen.
• Veranstaltungen und Vereinszwecken
A1-6
und als
Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Hunde-/
Pferdehalters (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und be- • Therapie-, Assistenz- oder Besuchstier
sondere Ausschlüsse) • Rettungs- oder Suchtier
A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren Risikobe- Mitversichert gilt auch die Überlassung des Tieres zu diesem Zweck an
grenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Dritte.
Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in A1-6.5
A1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. Beruflicher Einsatz/Gewerbliche Nutzung
B. A1-4 – Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allgemeine Ausschlüsse).
A1-6.5.1
A1-6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der
Allgemeines Umweltrisiko freiberuflichen Nutzung des versicherten Tieres
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Ver- • als Therapie-, Assistenz- Schul- oder Besuchstier,
sicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. • als Rettungs- oder Suchtier,
• zu Zuchtzwecken,
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschüt-
terungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige sofern nicht Versicherungsschutz über einen anderen Haftpflicht-Versiche-
Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch rungsvertrag besteht. Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Gesamt-
Gewässer) ausgebreitet haben. jahresumsatz von 22.000 EUR nicht überschritten wird.
Zu Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (beson-
deres Umweltrisiko).
Allgemeine Versicherungsbedingungen THV 11
[Seite 12]
A1-6.5.2 A1-6.8
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Vermögensschäden
dienstlichen Nutzung zu therapeutischen Zwecken (Schulhund), sofern nicht A1-6.8.1
Versicherungsschutz über einen anderen Haftpflicht-Versicherungsvertrag Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
besteht. Vermögensschäden,die weder durch Personen- noch durch Sachschäden
entstanden sind.
A1-6.6
Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, A1-6.8.2
Kraftfahrzeug-Anhänger Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
Vermögensschäden
A1-6.6.1 (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine
Versichert ist – abweichend von A1-7.8 – die gesetzliche Haftpflicht des Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte
Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Arbeiten oder sonstige Leistungen;
Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraft- (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder
fahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern: gutachterlicher Tätigkeit;
(1) Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge- (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich ver-
schwindigkeit, die ausschließlich in einem Gebiet gebraucht werden, bundene Unternehmen;
das (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
• keine öffentliche Straße ist und (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
• entweder aufgrund einer Rechtsvorschrift einzufrieden ist, um den (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähn-
Zugang von Unbefugten zu verhindern oder als befriedetes Besitztum lichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art,
der Öffentlichkeit aufgrund einer Beschränkung nicht zugänglich ist; aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
(7) aus
(2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstge-
schwindigkeit; • Rationalisierung und Automatisierung,
(3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwin- • Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung,
digkeit; • Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;
(4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauart- (8) aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten,
bedingter Höchstgeschwindigkeit; von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kar-
(5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder aus- tell- oder Wettbewerbsrechts;
schließlich dem in (1) beschriebenen Gebiet verkehren. (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenan-
schlägen;
A1-6.6.2 (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegen-
Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: wärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat
oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien / Organe
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht wer- im Zusammenhang stehen;
den. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor-
Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist ver- schriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder
pflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
Fahrer gebraucht wird. (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wert-
papieren und Wertsachen;
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche,
Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche- Erschütterungen).
rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von
einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. A1-6.9
Welpen und Fohlen
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Hal-
3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). ter von Hundewelpen bzw. von Fohlen ab Geburt bis zum Ende des 1. Le-
bensjahres. Voraussetzung ist, dass die Welpen bzw. Fohlen im Besitz des
A1-6.7 Versicherungsnehmers sind.
Schäden im Ausland
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen A1-6.10
im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese Mitführen eines Handpferdes
(1) aus Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozial- Versichert gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers eines
gesetzbuch VII entstehen; Handpferdes eines Dritten, sofern nicht Versicherungsschutz über einen an-
(2) auf einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt in Europa eingetreten deren Haftpflicht-Versicherungsvertrag besteht.
sind;
(3) bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt außerhalb Europas bis A1-6.11
zu 5 Jahren eingetreten sind. Erweiterte Vorsorge
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädi- A1-6.11.1
gung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. Erweiterter Vorsorgeschutz
Versichert sind anderweitig versicherbare Haftungsansprüche aufgrund ge-
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes (A1-3.1),
außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, • die im Rahmen des vereinbarten Vertrages nicht mitversichert sind,
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als er- • jedoch durch einen anderweitigen Tarif zur privaten Hundehalterhaft-
füllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion pflicht-/Pferdehalter-haftpflicht-Versicherung zum Zeitpunkt des Scha-
gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. deneintrittes eingeschlossen sind,
Hat der Versicherungsnehmer durch behördliche Anordnung eine Kaution automatisch entsprechend den dortigen Versicherungsbedingungen
zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner im Umfang dieses Ver- mitversichert.
trages versicherten gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Ver- Voraussetzungen für den Versicherungsschutz sind, dass
sicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe
• die Versicherbarkeit des Versicherungsnehmers durch den anderweitigen
von 100.000 EUR zur Verfügung.
Versicherer möglich gewesen wäre;
• der Tarif für die Allgemeinheit zugänglich ist;
Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schaden-
• der Versicherer in Deutschland zum Betrieb zugelassen ist;
ersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Scha-
• auch die weiteren vertraglich geregelten Voraussetzungen des anderwei-
denersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag
tigen Tarifes für einen Anspruch auf Versicherungsleistung gegeben sind;
zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße
• der Versicherungsnehmer den Nachweis (in Form von Versicherungs-
oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen ein-
bedingungen) über den anderweitig zum Schadenzeitpunkt möglichen
behalten wird oder die Kaution verfallen ist.
Versicherungsschutz erbringt.
Allgemeine Versicherungsbedingungen THV 12
[Seite 13]
Die Entschädigungsleistung ist auf die bei der Haftpflichtkasse vereinbarte Ausgeschlossen sind Schäden an:
Versicherungssumme begrenzt.
Der Erweiterte Vorsorgeschutz gilt nicht für Schäden im Zusammenhang mit • Elektronischen Geräten jeder Art;
den nachfolgenden Ausschlüssen: • Brillen jeder Art.
• im Ausland vorkommende Schadenereignisse;
A1-6.14
• berufliche und gewerbliche Risiken;
Ausfalldeckung bei unbekanntem Schädiger - Besonderer Schutz bei
• die Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftung hinaus;
Giftköder- und Pferderipper-Vorfällen
• vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle;
Versichert gelten gesetzliche Schadenersatzansprüche des Versicherungs-
• Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über
nehmers aufgrund von Sachschäden, die gegen einen unbekannten Dritten
den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers
(Schädiger) bestehen, sofern diese Ansprüche aufgrund der Unbekanntheit
hinausgehen;
des Verursachers nicht durchgesetzt werden können.
• gesetzliche Erfüllungsansprüche
• Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers selbst;
Als Sachschäden im Sinne dieser Klausel gelten ausschließlich Schäden,
• Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
die unmittelbar am versicherten Tier entstehen. Dies umfasst insbesondere
Wasserfahrzeugen.
Gesundheitsschädigungen durch:
Spezielle Regelungen innerhalb der AVB private Hundehalterhaftpflicht-/
(1) die nachweisliche Aufnahme von Giftködern,
Pferdehalterhaftpflicht-Versicherung A1.1 bis A1-6.10 gehen diesen Aus-
(2) die Aufnahme von präparierten Ködern mit verletzendem Inhalt (z. B.
schlüssen vor.
Metallgegenstände, Rasierklingen o. Ä.).
(3) Verletzungen oder Tod durch vorsätzliche, körperliche Misshandlung
Die sonstigen vertraglichen Regelungen in den Verbraucherinformationen
durch Dritte (sogenannte „Pferderipper-Fälle“), sofern die Einwirkung
und den Versicherungsbedingungen bleiben von den speziellen Regelungen
durch Fremdeinwirkung nachgewiesen ist.
des Erweiterten Vorsorgeschutzes unberührt und finden Anwendung. Ins-
besondere hat der Versicherungsnehmer auch die Einhaltung gesetzlicher
Die Leistungspflicht des Versicherers bei unbekanntem Schädiger tritt erst
Vorschriften zu gewährleisten, um den Anspruch auf Versicherungsleistung
ein, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
nicht zu verlieren.
(1) Der Versicherungsnehmer hat aufgrund des Schadensereignisses
A1-6.11.2
unverzüglich eine Strafanzeige bei der zuständigen Polizeibehörde
Verzicht auf Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen
erstattet.
Es entfallen die im Rahmen der AVB private Hundehalterhaftpflicht-/Pferde-
(2) Das polizeiliche Ermittlungsverfahren wurde erfolglos eingestellt und
halterhaftpflicht-Versicherung vereinbarten
der entsprechende schriftliche Einstellungsbescheid liegt dem Versi-
• Selbstbeteiligungen - sofern es sich nicht um eine generell zum Ver- cherer vor.
trag vereinbarte Selbstbeteiligungen handelt. (3) Dem Versicherer wurde auf Verlangen uneingeschränkt Einblick in die
• Entschädigungsgrenzen (Sublimits) bis zu den erreichbaren Entschädi- polizeiliche Ermittlungsakte gewährt.
gungsgrenzen zum Schadenzeitpunkt eines anderen in Deutschland zum
Betrieb zugelassenen Versicherers. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 5.000
EUR je Schadenereignis.
Die Entschädigungsleistung ist auf die bei der Haftpflichtkasse vereinbarte
Versicherungssumme begrenzt. Ausgeschlossen bleiben:
A1-6.12 (1) psychische Folgeschäden des Versicherungsnehmers oder Dritter,
Besitzstandsgarantie (2) sonstige Sachschäden, die nicht unmittelbar das im Vertrag bezeich-
Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Versicherungsneh- nete Tier betreffen.
mer durch die Vertragsbedingungen zur Tierhalterhaftpflicht-Versicherung
des Vorvertrags beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versiche- A1-6.15
rungsumfang bessergestellt gewesen wäre, wird die Haftpflichtkasse nach Ausfalldeckung bei unbekanntem Schädiger - Besondere Ausfallde-
den Versicherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten ckung bei Personenschäden (Opferschutz)
Vorvertrags regulieren. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Be- Versichert gelten gesetzliche Schadenersatzansprüche des Versicherungs-
dingungen des Vorversicherers zur Verfügung zu stellen. Die Besitzstands- nehmers aufgrund eines Personenschadens, wenn der Schadenersatzan-
garantie gilt nur insoweit, dass spruch nicht durchgesetzt werden kann, weil der schädigende Hund/das
• ununterbrochen Versicherungsschutz bestand; schädigende Pferd und/oder dessen Halter nicht bekannt sind.
• die bei der Haftpflichtkasse versicherte Versicherungssumme die Höchst-
ersatzleistung darstellt. Die Leistungspflicht des Versicherers bei unbekanntem Schädiger tritt erst
ein, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusam-
menhang mit (1) Der Versicherungsnehmer den Nachweis erbracht hat, dass ein frem-
• im Ausland vorkommenden Schadenereignissen; der unbekannter Hund/ein fremdes unbekanntes Pferd den Schaden
• beruflichen und gewerblichen Risiken; verursacht hat.
• vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfällen; (2) Der Versicherungsnehmer hat aufgrund des Schadensereignisses
• Haftpflichtansprüchen, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über unverzüglich eine Strafanzeige bei der zuständigen Polizeibehörde
den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers erstattet.
hinausgehen; (3) Das polizeiliche Ermittlungsverfahren wurde erfolglos eingestellt und
• gesetzliche Erfüllungsansprüchen; der entsprechende schriftliche Einstellungsbescheid liegt dem Versi-
• Haftpflichtansprüchen des Versicherungsnehmers selbst; cherer vor.
• Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die der Versicherungs- oder De- (4) Dem Versicherer wurde auf Verlangen uneingeschränkt Einblick in die
ckungsvorsorgepflicht unterliegen; polizeiliche Ermittlungsakte gewährt.
• Assistance-Dienstleistungen;
• Beitragsbefreiungen bei Arbeitslosigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis
50.000 EUR je Schadenereignis. Das gilt auch dann, wenn sich der Ver-
A1-6.13 sicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Neuwertentschädigung
Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für Sach- Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
schäden Schadenersatz zum Neuwert. Voraussetzungen für die Neuwertent-
schädigung ist, dass der beschädigte/zerstörte Gegenstand zum Zeitpunkt (1) psychische Folgeschäden,
der Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum ist. (2) Sachschäden,
Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann (3) Ansprüche zu deren Ersatz ein anderer Versicherer Leistungen zu er-
das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf bringen hat.
Zeitwertentschädigung. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Ver-
sicherungssumme bis 5.000 EUR je Schadenereignis.
Allgemeine Versicherungsbedingungen THV 13
[Seite 14]
A1-6.16 A1-7.
Kosten für die medizinisch begründete Euthanasie nach einem ver- Allgemeine Ausschlüsse
sicherten Schadenfall
Mitversichert sind im Rahmen der für Sachschäden vereinbarten Versiche- Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich
rungssumme auch solche Schäden, die entstehen, weil aufgrund eines etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
versicherten Schadenfalles im Sinne dieser Bedingungen ein im Vertrag
bezeichnetes Tier medizinisch begründet euthanisiert werden musste. Ver- A1-7.1
sicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 1.000 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
EUR je Schadenereignis für die enstandenen Euthanasiekosten des Ver- Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Scha-
sicherungsnehmers. Kann der Versicherungsnehmer für den eingetretenen den vorsätzlich herbeigeführt haben.
Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beanspru-
chen oder von einem Dritten, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, leistet A1-2.3 findet keine Anwendung.
die Versicherung keine Entschädigung.
A1-7.2
A1-6.17 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen,
Hundesitting - Verzicht auf Mitwirkung beim Tierhüter Arbeiten und sonstigen Leistungen
Auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers wird sich der Ver- Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Scha-
sicherer nicht auf eine Anrechnung eines Mitverschuldens des nicht gewerbs- den dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftig-
mäßigen Tierhüters berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht keit oder Schädlichkeit
und ein anderer Versicherer nicht leistungspflichtig ist.Versicherungsschutz • Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 1.000 EUR je Schaden- • Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. A1-2.3 findet keine
ereignis mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 10% je Schadenfall, maximal Anwendung.
100 EUR.
A1-7.3
A1-6.18 Ansprüche der Versicherten untereinander
Bergungs-/Rettungskosten Ausgeschlossen sind Ansprüche
Versichert sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer für die Ber-
(1) des Versicherungsnehmers selbst,
gung/Rettung des über diesen Vertrag versicherten Tieres für geboten halten
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungs-
durfte, einschließlich der Kosten für Leistungen der Feuerwehr oder anderer
vertrags.
im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichteter Institutionen. Darüber
hinaus ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die durch
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der
die Rettungs-/ Bergungsmaßnahmen entstehen. Die Höchstersatzleistung
vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
ist auf 5.000 € je Schadenfall begrenzt.
A1-7.4
A1-6.19
Schadenfälle von wirtschaftlich verbundenen Personen
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
Wird der Versicherungsnehmer vor Vollendung des 58. Lebensjahres unver-
schuldet und unfreiwillig arbeitslos, wird der Versicherungsvertrag bei Vor- (1) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versiche-
liegen der nachfolgenden Kriterien in dem dort genannten zeitlichen Umfang rungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder
bei fortbestehendem Versicherungsschutz beitragsfrei gestellt. betreute Person ist;
(2) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer
(1) Begriff der Arbeitslosigkeit Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn
eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein
nicht rechtsfähiger Verein ist;
(a) der Versicherungsnehmer von der Agentur für Arbeit nach den Rege-
(3) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn
lungen des Sozialgesetzbuches (SGB) III als arbeitslose Person geführt
der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Komman-
wird und
ditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
(b) Arbeitslosengeld (gem. SGB III) oder Arbeitslosengeld II ( gem. SGB
(4) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetrage-
II) bezieht.
ne Partnerschaftsgesellschaft ist;
(5) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
(2) Leistungsvoraussetzungen und Leistungsdauer
A1-7.5
(a) Stand der Versicherungsnehmer bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindes-
Verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
tens 24 Monate ununterbrochen in einem Beschäftigungsverhältnis (kei-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und
ne geringfügige Beschäftigung) und
allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungs-
(b) bestand der Versicherungsvertrag bei Eintritt der Arbeitslosigkeit min-
nehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsneh-
destens 24 Monate und
mers diese Sachen durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegen-
(c) ist der Beitrag bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bezahlt, so wird der Ver-
stand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.
sicherungsvertrag für maximal 12 Monate beitragsfrei gestellt. Dies gilt
ab der Beitragsfälligkeit, die der Meldung an den Versicherer über die
A1-7.6
bestehende Arbeitslosigkeit folgt. Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist
Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und
dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
sonstigen Leistungen
(d) Das Arbeitsverhältnis unterlag dem deutschen Arbeitsrecht.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs-
nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leis-
A1-6.20
tungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden
Beitragsfreie Exzedenten-Deckung
Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch
Die Exzedenten-Deckung ist im Umfang des beantragten Versicherungs-
dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache
schutzes, soweit der Vertragsbeginn nicht länger als 12 Monate in der Zu-
oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Ver-
kunft liegt und ein anderweitig gültiger Tierhalterhaftpflicht-Versicherungs-
nichtung der Sache oder Leistung führt.
vertrag besteht, beitragsfrei mitversichert. Besteht der Ursprungsvertrag
nicht, nicht mehr oder ist er unwirksam, wird Versicherungsschutz insoweit
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder
gewährt, als die Deckung über den im Versicherungsschein genannten Ur-
für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der
sprungsvertrag hinausgehen würde. Ausgeschlossen bleiben alle Risiken,
Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
welche vom Ursprungsvertrag gedeckt sein würden. Die beitragsfreie Ex-
zedenten-Deckung wird nicht im Versicherungsschein dokumentiert. Zahlt
A1-7.7
der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag– gemäß B1-3- nicht rechtzeitig
Überschwemmungen
oder der Vertrag kommt nicht zustande, entfällt die beitragsfreie Exzeden-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus
ten-Deckung rückwirkend. Bereits geleistete Schadenersatzzahlungen sind
ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch Überschwemmun-
zu erstatten.
gen stehender oder fließender Gewässer.
Allgemeine Versicherungsbedingungen THV 14
[Seite 15]
A1-7.8 • für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen
Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter • für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorge-
oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen pflicht unterliegen, mit Ausnahme von versicherungspflichtigen Hunden,
Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurden.
A1-8.2
Zum Gebrauch gehört z. B. auch aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder
• Ein- und Aussteigen, Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer be-
• Be- und Entladen, rechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem
• Betanken und Aufladen, Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb
• Reparatur, Wartung und Reinigung, eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Ver-
• Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine. sicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
A1-2.3 findet keine Anwendung. A1-9.
Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A1-7.9
Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze A1-9.1
Ausgeschlossen sind Ansprüche Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
sicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsver-
(1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte
trags neu entstehen, sofort versichert.
Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch
den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versiche-
die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in An-
rers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung
spruch genommen werden.
kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungs-
(2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen be-
nehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das
förderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden
neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder
Raumfahrzeuge aus
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so
• der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach
oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu
soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeu- dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
gen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren,
• Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Repa- Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen
ratur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen. Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags
(3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Lea- innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zu-
singnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen. stande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab
dessen Entstehung.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder
Raumfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine A1-9.2
dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahr- Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur
zeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz 4 auf die im Vertrag vereinbarte Ver-
sicherungssumme, maximal bis 20.000.000 EUR für Personen-, Sach- und
A1-7.10 für Vermögensschäden begrenzt.
Wasserfahrzeuge
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungs- A1-9.3
nehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder be- Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
auftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-,
oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-,
genommen werden. Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
(2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahr- (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unter-
zeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser liegen, mit Ausnahme von versicherungspflichtigen Hunden;
Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Was- (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rah-
serfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. men von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind;
(5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätig-
A1-7.11 keit;
Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer (6) Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Boh-
Daten rung errichtet werden oder wurden.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der
Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich A1-10
handelt um Schäden aus Fortsetzung der Hundehalterhaftpflicht-/ Pferdehalterhaftpflicht-Ver-
(1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung sicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers
von Daten,
(2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, Bei Ableben des Versicherungsnehmers geht der Vertrag auf den Erben
(3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, des Tieres über.
(4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
Ist die Vollendung des 60. Lebensjahres Voraussetzung für das Bestehen
A1-7.12 von Versicherungsschutz und der Erbe hat das 60. Lebensjahr noch nicht
Gemeingefahren vollendet, ist ab der nächsten Beitragsfälligkeit der reguläre Tarifbeitrag zu
Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen entrichten.
Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
unmittelbar auf Verfügung oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Der Erbe ist berechtigt das Versicherungsverhältnis zum Schluss der laufen-
den Versicherungsperiode zu kündigen.
A1-8.
Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und
Erweiterungen)
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
A1-8.1
aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht
Allgemeine Versicherungsbedingungen THV 15
[Seite 16]
Abschnitt A2 (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
Besonderes Umweltrisiko (3) Schädigung des Bodens.
Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden und für Schäden nach dem A2-2.1
Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und Versichert sind – abweichend von A1-3.1 - den Versicherungsnehmer be-
den folgenden Bedingungen. treffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von
Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des
Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsneh- Versicherungsvertrags
mers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisi- • die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestim-
ko) siehe A1-6.1. mungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
• die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestim-
A2-1 mungswidrig erfolgt ist.
Gewässerschäden
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Ver-
A2-1.1 sicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder
Umfang des Versicherungsschutzes anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann,
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Ins-
unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der truktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein
Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens
(Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte
behandelt. erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädli- Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflich-
chen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, ten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleas-
resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für die nachfolgend ten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke
genannten Anlagen. vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
• Kleingebinde bis 100 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Gesamtfas-
sungsvermögen bis 1.000 l/kg; A2-2.2
Ausland
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflicht- Versichert sind im Umfang von A1-6.5 die im Geltungsbereich der EU-Um-
versicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. welthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, ent- A2-2.3
fällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Ausschlüsse
Vorsorgeversicherung (A1-9).
A2-2.3.1
A2-1.2 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
Rettungskosten Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Ver-
Der Versicherer übernimmt ordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen An-
• Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Ver- ordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
sicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten
halten durfte (Rettungskosten), sowie A1-2.3 findet keine Anwendung.
• außergerichtliche Gutachterkosten.
A2-2.3.2
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden (a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Ein-
nicht übersteigen. wirkungen auf die Umwelt entstehen.
(b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungs-
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtli- vertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungs-
che Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zu- schutz hat oder hätte erlangen können.
sammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden
übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versiche- A2-2.4
rungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 3.000.000 EUR und
gilt nicht als Weisung des Versicherers. die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungs-
jahres beträgt 3.000.000 EUR.
A2-1.3
Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Scha-
den durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden
Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behörd-
lichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
A1-2.3 findet keine Anwendung.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
• auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inne-
ren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
• unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare
Naturkräfte ausgewirkt haben.
A2-2
Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz
(USchadG)
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG)
ist eine
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
Allgemeine Versicherungsbedingungen THV 16
[Seite 17]
Abschnitt A3 A3-3
Forderungsausfallrisiko Umfang der Forderungsausfalldeckung
A3-1 A3-3.1
Gegenstand der Forderungsausfalldeckung Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
A3-1.1 A3-3.2
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungs-
oder eine gemäß A1-2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der fall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten
Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Ver-
folgenden Voraussetzungen: sicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
• Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte
kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nach- A3-3.3
kommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadens- Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem
ersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und Vertrag zu.
• die Schädigung erfolgt im Rahmen der Gefahren als privater Tierhalter
und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder A3-4
Amtes. Dies gilt für den Versicherungsnehmer, eine gemäß A1-2 mitver- Besondere Ausschlüsse für die Forderungsausfalldeckung
sicherte Person und für den Dritten.
• die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert. A3-4.1
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder dar- (1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
aus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte (2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forde-
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum rungsübergangs;
Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter). (3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen
oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht
A3-1.2 oder eingelegt wurden;
Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadens- (4) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
ersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang des ab- • ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat. Decken die
geschlossenen Hundehalter-/ Pferdehalterhaftpflicht-Versicherungsvertrages Leistungen aus jenen Verträgen den gesamten Schadenersatzan-
hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person spruch des Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person/en
des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwen- nicht ab, leistet der Versicherer nach der Maßgabe dieser Bedingun-
dung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein gen den Restanspruch aus diesem Versicherungsvertrag.
Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner oder
beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
• ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen
• Mitversichert sind – abweichend von A1-7.1 – gesetzliche Haftpflicht- zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteili-
ansprüche gegen Dritte, wenn der Schädiger den Versicherungsfall vor- gungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
sätzlich herbeigeführt hat.
(5) Ansprüche, die in ursächlichem Zusammenhang mit Nuklear- und ge-
A3-2 netischen Schäden, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussper-
Leistungsvoraussetzungen rung oder Erdbeben stehen.
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß
A1-2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
A3-2.1
die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren
Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland
oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, dem Vereinig-
ten Königreich (England, Schottland, Wales und Nordirland) der Schweiz,
Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-,
Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche und Feststellungen der Forde-
rung zur Insolvenztabelle sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder
binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser
Titel bestanden hätte.
A3-2.2
der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall,
wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist,
dass
• eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
• eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadens-
ersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft
über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
• ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insol-
venzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches
Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,
und
A3-2.3
an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen
Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die voll-
streckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der
Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versi-
cherer mitzuwirken
A3-2.4
kein gleichartiger Versicherungsschutz über eine bestehende Privathaft-
pflicht-Versicherung besteht.
Allgemeine Versicherungsbedingungen THV 17
[Seite 18]
Abschnitt A4 d) aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend ge-
Rechtsschutz zur Hundehalterhaftpflicht-/ machten Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung
Pferdehalterhaftpflicht-Versicherung für Verbindlichkeiten anderer Personen;
e) soweit in den Fällen des § 2 a) – d) ein ursächlicher Zusammen-
§1 hang mit einer vom Versicherungsnehmer vorsätzlich begangenen
Vorbemerkung Straftat besteht. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nach-
hinein heraus, ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der
Versichert ist der Schadenersatz-Rechtsschutz, Rechtsschutz im Vertrags- Leistungen verpflichtet, die der Versicherer erbracht hat.
und Sachenrecht, Steuer-Rechtsschutz, Verwaltungs- Rechtsschutz und
Straf-Rechtsschutz und Ordnungswidrigkeiten- Rechtsschutz im Rahmen § 4.
der Hundehalterhaftpflicht-/Pferdehalterhaftpflicht-Versicherung. Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz
Versichert sind dieselben Personen, die auch versicherte Personen der Hun- (1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutz-
dehalter-/Pferdehalter-Haftpflichtversicherung sind. falles
a) im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) von dem Schaden-
Der Rechtsschutz kann nicht alleine versichert werden, der Abschluss oder ereignis an, das dem Anspruch zugrunde liegt;
das Bestehen dieser Hundehalter-/Pferdehalter -Haftpflichtversicherung ist b) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Ver-
unabdingbare Voraussetzung. Der Rechtsschutz beginnt frühestens zu dem sicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechts-
im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt für die Dauer von mindestens pflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen
einem Jahr mit jährlicher Verlängerung. Er endet spätestens mit der Been- haben soll. Die Voraussetzungen nach a) und b) müssen nach
digung der Hundehalter-/Pferdehalter-Haftpflichtversicherung. Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Beendigung
eingetreten sein.
§ 2.
(2) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen
Leistungsumfang
Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wo-
a) Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schaden-
bei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als
ersatzansprüchen in Bezug auf das versicherte Tier
ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen
b) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrnehmung recht-
Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechts-
licher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dingli-
schutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.
chen Rechten in Bezug auf das versicherte Tier, soweit der Versiche-
(3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn
rungsschutz nicht in der Leistungsart a) enthalten ist
c) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten für die Wahrnehmung rechtlicher a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des
Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deut- Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach
schen Finanz- und Verwaltungsgerichten in Bezug auf das versicherte Abs. 1 b) ausgelöst hat;
Tier b) der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre
d) Verwaltungs-Rechtsschutz im Bereich für die Wahrnehmung rechtlicher nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen
Interessen vor deutschen Verwaltungsbehörden/-gerichten in Bezug auf Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird.
das versicherte Tier (4) Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 c) besteht kein Rechts-
e) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines Ver- schutz, wenn die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen
gehens in Bezug auf das versicherte Tier für die der Angelegenheit zugrunde liegende Steuer- oder Abgabefest-
f) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vor- setzung vor dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungs-
wurfes einer Ordnungswidrigkeit in Bezug auf das versicherte Tier beginn eingetreten sind oder eingetreten sein sollen.
§ 3. § 5.
Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten Leistungsumfang
Rechtsschutz besteht, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nicht für die (1) Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die verein-
Wahrnehmung rechtlicher Interessen barte Versicherungssumme. Zahlungen für den Versicherungsnehmer
(1) in ursächlichem Zusammenhang mit und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles
werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen
a) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Staats-
aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zu-
bankrott, Streik, Aussperrung oder Erdbeben;
sammenhängen. Im Rahmen der Versicherungssumme sorgt der Ver-
b) Schäden, die durch Bio-, Nano- oder Gentechnologie entstanden
sicherer für die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der im Ver-
sind, sowie Nuklear- und genetische Schäden, soweit diese nicht
sicherungsschein genannten Höhe für eine Kaution, die gestellt werden
auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind;
muss, um den Versicherungsnehmer einstweilen vor Strafverfolgungs-
(2) maßnahmen zu verschonen.
a) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese (2) Soweit nicht ein anderer Rechtsschutzversicherer für die versicherte
auf einer Vertragsverletzung beruhen; Person für den gleichen Rechtsschutzfall zur Kostenübernahme ver-
b) aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erb- pflichtet ist, erbringt und vermittelt der Versicherer Dienstleistungen zur
rechtes; Wahrnehmung rechtlicher Interessen und trägt
c) aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für
oder das für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen; den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der
d) in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen; gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes an-
(3) sässigen Rechtsanwaltes und in den Fällen, in denen das Rechts-
a) in Verfahren vor Verfassungsgerichten und in Verfahren vor inter- anwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die Erteilung eines mündlichen
nationalen oder supranationalen Gerichtshöfen; oder schriftlichen Rates oder einer Auskunft (Beratung), die nicht
b) in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt
über das Vermögen des Versicherungsnehmers oder einer mitver- und für die Ausarbeitung eines Gutachtens keine der Höhe nach
sicherten Person eröffnet wurde oder eröffnet werden soll; bestimmte Gebühr festsetzt, je Rechtsschutzfall eine angemessene
Vergütung bis zu 250 EUR. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr
(4)
als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt
a) mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversiche- eine gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der Ver-
rungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen unterei- sicherer in erster Instanz bei den Leistungsarten gemäß § 2 a) bis
nander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungs- d) entweder Reisekosten des Anwaltes zum Ort des zuständigen
nehmer; Gerichtes oder weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des
b) sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt, jeweils bis zur
Lebenspartner gleich welchen Geschlechts) untereinander in ur- Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der ledig-
sächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft, auch nach de- lich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt;
ren Beendigung; b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines
c) aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des für den Versicherungsnehmer tätigen und am Ort des zuständi-
Rechtsschutzfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen wor- gen Gerichtes ansässigen ausländischen oder eines im Inland
den oder übergegangen sind;
Allgemeine Versicherungsbedingungen THV 18
[Seite 19]
zugelassenen Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall trägt der Versi- g) Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft
cherer die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die einer Geldstrafe oder -buße unter 255 EUR;
entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsan- h) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn
walt ansässig ist, zuständig wäre. Wohnt der Versicherungsnehmer der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde.
mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und (5) Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entspre-
ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer chend
tätig, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen im Landge-
a) im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 c) für Angehörige der
richtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt
steuerberatenden Berufe;
bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der
b) bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort an-
lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt. Ist
sässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.
der Rechtsschutzfall durch einen Kraftfahrtunfall im europäischen
Ausland eingetreten und eine zunächst betriebene Regulierung mit
§ 5.a
dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. der Entschädigungs-
Mediations-Rechtsschutz
stelle im Inland erfolglos geblieben, sodass eine Rechtsverfolgung
im Ausland notwendig wird, trägt der Versicherer auch eine entstan-
(1) Mediation ist ein Verfahren zur freiwilligen, außergerichtlichen Streitbei-
dene Geschäftsgebühr des inländischen Rechtsanwaltes;
legung, bei dem die Parteien mit Hilfe der Moderation eines neutralen
c) die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen
Dritten, des Mediators, eine eigenverantwortliche Problemlösung er-
und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, so-
arbeiten. Der Versicherer benennt dem Versicherungsnehmer einen
wie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
Mediator zur Durchführung des Mediationsverfahrens in Deutschland
d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur
und trägt dessen Kosten im Rahmen von Abs. 2.
Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen
(2) Der Versicherer trägt den auf den Versicherungsnehmer entfallenden
staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen;
Anteil an den Kosten des von ihm benannten Mediators für die Durch-
e) die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich
führung des Mediationsverfahrens in Deutschland bis zu einem Höchst-
der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der
betrag von 3.000 EUR je Mediationsverfahren, jedoch nicht mehr als
Verwaltungsbehörde herangezogen werden, sowie die Kosten der
6.000 EUR für alle in einem Kalenderjahr eingeleiteten Mediationsver-
Vollstreckung im Verwaltungswege;
fahren. Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Personen
f) die übliche Vergütung eines öffentlich bestellten technischen Sach-
beteiligt, übernimmt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis
verständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständi-
versicherter zu nicht versicherten Personen.
genorganisation in Fällen der Verteidigung in verkehrsrechtlichen
(3) Abweichend von Abs. (1) Satz 2 kann der Versicherungsnehmer den
Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren;
Mediator selbst auswählen. In diesem Fall erstattet der Versicherer
g) die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem aus-
abweichend von Abs. (2) höchstens acht Sitzungsstunden à maximal
ländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder
180 EUR. Erstattungsfähig sind nur die Kosten für einen Mediator, den
Partei angeordnet ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für
alle am Mediationsverfahren beteiligten Personen schriftlich beauftragt
Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze
haben. Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Personen
übernommen;
beteiligt, übernimmt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis
h) die Kosten für die Übersetzung der für die Wahrnehmung der recht-
versicherter zu nicht versicherten Personen.
lichen Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland notwen-
(4) Für die Tätigkeit des Mediators ist der Versicherer nicht verantwortlich.
digen schriftlichen Unterlagen aus der deutschen Sprache in die
ausländische Gerichtssprache;
Risikoträger:
i) die dem Gegner durch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG,
Erstattung verpflichtet ist; Uhlandstr. 7, 80336 München
j) die gesetzlichen Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder eines im
Landgerichtsbezirk des Besuchsorts zugelassenen Rechtsanwal-
tes, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Unfalls, Krankheit
oder sonstigen körperlichen Gebrechens den Rechtsanwalt nicht
selbst aufsuchen kann.
(3)
a) Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der von dem Ver-
sicherer zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass
er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits
erfüllt hat;
b) Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte Kos-
ten werden diesem in Euro zum Wechselkurs des Tages erstattet,
an dem diese Kosten vom Versicherungsnehmer gezahlt wurden.
(4) Der Versicherer trägt nicht
a) Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht über-
nommen hat;
b) Kosten, die bei einer einverständlichen Erledigung entstanden sind,
soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer an-
gestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei
denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich
vorgeschrieben ist. Abzustellen ist dabei ausschließlich auf das wirt-
schaftliche Ergebnis; andere Überlegungen wie zum Beispiel das
offene Prozessrisiko oder die Vermeidung einer Beweisaufnahme
bleiben außer Acht;
c) Kosten im Rahmen einer einverständlichen Regelung für Forderun-
gen, die selbst nicht streitig waren, oder Kosten, die auf den nicht
versicherten Teil von Schadenfällen entfallen;
d) die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je Leis-
tungsart nach § 2; dies gilt nicht, sofern der Rechtsschutzfall mit
einer anwaltlichen Erstberatung nach § 34 RVG abgeschlossen
ist. Bei mehreren Rechtsschutzfällen, die zeitlich und ursächlich
zusammenhängen, hat der Versicherungsnehmer die Selbstbetei-
ligung nur einmal zu tragen;
e) Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll-
streckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen;
f) Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später
als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet
werden;
Allgemeine Versicherungsbedingungen THV 19
[Seite 20]
Abschnitt A5 g) die Reisekosten zu einem ausländischen Gericht, wenn das Er-
Zusatzbaustein für die Versicherung von Schadenersatzrechts- scheinen des Versicherten angeordnet ist. Die Kosten werden bis
schutz als Ergänzung zur Ausfalldeckung im Rahmen der zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten
Tierhalterhaftpflicht-Versicherung geltenden Sätze übernommen, max. 2.500 EUR;
h) die dem Gegner durch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
§1 entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren
1. Der Rechtsschutz für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen Erstattung verpflichtet ist.
gilt versichert. Versicherte Personen sind dieselben Personen, die auch 2.
versicherte Personen der Tierhalterhaftpflicht-Versicherung sind.
a) Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der vom Versiche-
2. Dieser Rechtsschutz kann nicht allein versichert werden, der Abschluss
rer zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er
oder das Bestehen dieser Tierhalterhaftpflicht-Versicherung ist unab-
zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits
dingbare Voraussetzung.
erfüllt hat.
3. Der Rechtsschutz beginnt frühestens zu dem im Versicherungsschein
b) Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte Kos-
genannten Zeitpunkt für die Dauer von mindestens einem Jahr mit
ten werden diesem in Euro zum Wechselkurs des Tages erstattet,
jährlicher Verlängerung. Er endet spätestens mit der Aufhebung der
an dem diese Kosten vom Versicherungsnehmer gezahlt wurden.
Tierhalterhaftpflicht-Versicherung.
4. Das Recht auf Kündigung steht unter Einhaltung der Frist nach (B2-1.2
3. Es gilt eine Versicherungssumme in unbegrenzter Höhe je Rechts-
AVB) sowohl dem Versicherungsnehmer als auch dem Versicherer zu.
schutzfall unter Berücksichtigung der Gebührenordnungen und Kos-
tengesetze als vereinbart. Zahlungen für den Versicherungsnehmer
§2
und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles
1. Versichert ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
werden hierbei zusammengerechnet.
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen Dritte, soweit
Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die
es sich bei dem Dritten um eine Privatperson handelt und soweit die
zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
sich aus dem Vorwurf gegen den Dritten ergebenden Ansprüche nach
4. Rechtsschutz besteht für die Geltendmachung von Schadenersatzan-
Maßgabe der diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeine Versi-
sprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen in den Mit-
cherungsbedingungen für die Tierhalterhaftpflicht-Versicherung (AVB
gliedsstaaten der Europäischen Union, dem Vereinigten Königreich, in
THV Einfach Komplett) versichert wären.
Norwegen und in der Schweiz.
2. Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher oder
mutmaßliche Schadenverursacher, der nicht selbst eine versicherte
§4
Person dieser Tierhalterhaftpflicht-Versicherung.
1. Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsneh-
3. Gegenstand der Rechtsschutz-Versicherung ist die Feststellung der
mers nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, hat er
Schadenverursachung durch den Dritten, die Feststellung der Scha-
denhöhe, die Erzielung eines rechtskräftig vollstreckbaren Urteils und a) dem Versicherer den Rechtsschutzfall unverzüglich – ggf. auch
die Vollstreckung des Urteils oder ersatzweise der Nachweis der Er- mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
folglosigkeit der Zwangsvollstreckung durch das schriftliche Vollstre- b) den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche
ckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers. Anspruch auf Rechtsschutz Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweis-
besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles für die Geltendmachung mittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu
von Schadenersatzansprüchen ab dem Zeitpunkt, in dem das dem stellen;
Schadenersatzanspruch zugrunde liegende Schadenereignis einge- c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
treten ist. aa) kostenauslösende Maßnahmen mit dem Versicherer abzustim-
men, insbesondere vor der Erhebung und Abwehr von Klagen
§3 sowie vor der Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des
1. Soweit nicht ein anderer Rechtsschutz-Versicherer für die versicherte Versicherers einzuholen;
Person für den gleichen Rechtsschutzfall zur Kostenübernahme ver- bb) für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG zu
pflichtet ist, trägt der Versicherer sorgen. Dies bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskosten so
a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung für den gering wie möglich gehalten werden sollen. Von mehreren
Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der ge- möglichen Vorgehensweisen hat der Versicherungsnehmer die
setzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts an- kostengünstigste zu wählen, indem er z. B. (Aufzählung nicht
sässigen Rechtsanwalts. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als abschließend):
100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine • nicht zwei oder mehr Prozesse führt, wenn das Ziel kosten-
gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer günstiger mit einem Prozess erreicht werden kann (z. B. Bün-
weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungs- delung von Ansprüchen oder Inanspruchnahme von Gesamt-
nehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen schuldnern als Streitgenossen, Erweiterung einer Klage statt
Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem gesonderter Klageerhebung),
Prozessbevollmächtigten führt; • auf (zusätzliche) Klageanträge verzichtet, die in der aktuellen
b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines Situation nicht oder noch nicht notwendig sind,
für den Versicherungsnehmer tätigen, am Ort des zuständigen Ge- • vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen
richts ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelasse- Verfahrens abwartet, das tatsächliche oder rechtliche Bedeu-
nen Rechtsanwalts. Im letzteren Fall trägt der Versicherer die Ver- tung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann,
gütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden • vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einklagt
wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansäs- und die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung der restli-
sig ist, zuständig wäre. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als chen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über
100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein aus- die Teilansprüche zurückstellt,
ländischer Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig, trägt • in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze Frist zur
der Versicherer weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Erhebung von Klagen oder zur Einlegung von Rechtsbehelfen
Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der zur Verfügung steht, dem Rechtsanwalt einen unbedingten
gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Ver- Prozessauftrag zu erteilen, der auch vorgerichtliche Tätigkei-
kehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt; ten mit umfasst. Der Versicherungsnehmer hat zur Minderung
c) die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen des Schadens Weisungen des Versicherers einzuholen und zu
und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, so- befolgen. Er hat den Rechtsanwalt entsprechend der Weisung
wie die Kosten des Gerichtsvollziehers; zu beauftragen.
d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur 2. Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall be-
Höhe der Gebühren, die im Fall der Anrufung eines zuständigen stehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer
staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen; Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor
e) die Kosten für die Übersetzung der für die Wahrnehmung der recht- der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und ent-
lichen Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland notwen- stehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die
digen schriftlichen Unterlagen aus der deutschen Sprache in die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser
ausländische Gerichtssprache; Maßnahmen zu tragen hätte.
f) die Kosten für einen Dolmetscher für die Wahrnehmung der recht- 3. Der Versicherungsnehmer kann den zu beauftragenden Rechtsanwalt
lichen Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland, wenn das aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der
Erscheinen des Versicherten angeordnet ist;
Allgemeine Versicherungsbedingungen THV 20
[Seite 21]
Versicherer nach § 3 Abs. 1 a) und b) trägt. Der Versicherer wählt den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen. Vertrags-
Rechtsanwalt aus, grundlage auch für diese Zusatzdeckung zur Tierhalterhaftpflicht-Ver-
a) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt; sicherung sind die Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Tier-
b) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und halterhaftpflicht-Versicherung (AVB THV Einfach Komplett), wenn in
dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwaltes den vorgenannten Zusatzbedingungen keine anderslautenden Inhalte
notwendig erscheint. aufgeführt sind, sowie die gesetzlichen Bestimmungen des Versiche-
rungsvertragsgesetzes (VVG).
4. Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst
beauftragt hat, wird dieser von dem Versicherer im Namen des Ver-
§7
sicherungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes
1. Soweit die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen bezüglich der
ist der Versicherer nicht verantwortlich.
Rechtslage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann der
5. Der Versicherungsnehmer hat
Versicherer den Rechtsschutz ganz oder teilweise ablehnen.
a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechts- 2. Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Gründe
anwalt vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrichten, ihm die unverzüglich mitzuteilen, sobald der Sachverhalt genügend geklärt ist.
Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und Stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung der Rechtsschutz-
die notwendigen Unterlagen zu beschaffen; Versicherung nicht zu, kann der Versicherungsnehmer den für ihn
b) dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der An- tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten der
gelegenheit zu geben. Rechtsschutz-Versicherung veranlassen, dieser gegenüber eine be-
6. Wird eine der in den Abs. 1 oder 5 genannten Obliegenheiten vor- gründete Stellungnahme darüber abzugeben, dass die Wahrnehmung
sätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versiche- seiner rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet,
rungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist nicht mutwillig erscheint und nicht in grobem Missverständnis zu dem
der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des angestrebten Erfolg steht. Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen
zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungs- Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
schutzes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Rechtsschutz- 3. Die Rechtsschutz-Versicherung kann dem Versicherungsnehmer eine
falles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Vo- Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen derer der Versiche-
raussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch rungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über
gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat, da-
hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit mit dieser die Stellungnahme gemäß Absatz 2 abgeben kann. Kommt
nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz be- der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb der ge-
stehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Ver- setzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Die Gesellschaft
sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem
weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalles noch Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.
für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden
Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Risikoträger:
die Obliegenheit arglistig verletzt hat. AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG,
7. Der Versicherungsnehmer muss sich bei der Erfüllung seiner Oblie-
Uhlandstr. 7, 80336 München
genheiten die Kenntnis und das Verhalten des von ihm beauftragten
Rechtsanwaltes zurechnen lassen, sofern dieser die Abwicklung des
Rechtsschutzfalles gegenüber dem Versicherer übernimmt.
8. Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem
Einverständnis des Versicherers abgetreten werden.
9. Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung
von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Ent-
stehung auf den Versicherer über. Die für die Geltendmachung der
Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer
dem Versicherer auszuhändigen und bei deren Maßnahmen gegen
die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer
bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen. Ver-
letzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der
Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als der Versicherer
infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall
einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die
Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
Versicherungsnehmer.
§5
1. Die Höhe der Versicherungssumme und des Jahresbeitrags richtet sich
nach den jeweils geltenden Tarifbestimmungen, die Bestandteil dieser
Tierhalterhaftpflicht-Versicherung sind.
2. Die Prämien sind Jahresprämien und im Voraus zusammen mit den
Prämien zu dieser Tierhalterhaftpflicht-Versicherung zu zahlen.
§6
1. Bei Erhöhung des sich aus dem Tarif ergebenden Beitrags ist der Ver-
sicherer berechtigt, für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Versi-
cherungsverträge den Beitrag mit Wirkung vom Beginn der nächsten
Versicherungsperiode an bis zur Höhe des sich aus dem neuen Tarif
ergebenden Beitrag anzuheben.
2. Eine Beitragserhöhung nach Absatz 1 wird nur wirksam, wenn der Ver-
sicherer dem Versicherungsnehmer die Änderung unter Kenntlichma-
chung des Unterschieds zwischen altem und neuem Beitrag spätestens
einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilt und ihn
schriftlich über sein Recht nach Absatz 4 belehrt.
3. Vermindert sich der Tarifbeitrag, ist der Versicherer verpflichtet, den
Beitrag vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die
Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken.
4. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb
eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers über die
Beitragserhöhung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum
Allgemeine Versicherungsbedingungen THV 21
[Seite 22]
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A(GB)-
3.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den
A(GB)-1 Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzah-
Abtretungsverbot lungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr
erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zu- dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
stimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine
Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. A(GB)-3.4
Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 unter 5 Prozent ent-
A(GB)-2 fällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgen-
Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den den Jahren zu berücksichtigen.
Beitrag (Beitragsregulierung)
A(GB)-3.5
A(GB)-2.1 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3.3,
Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und wel- ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Ver-
che Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben sicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach
eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens
der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam
nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers werden sollte.
nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann
dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kün-
des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der digungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer
Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung
kein Verschulden trifft. zugehen.
A(GB)-2.2 Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonsti-
ger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung be- A(GB)-4
richtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst Schiedsgerichtsvereinbarungen
ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertrag- (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken)
lich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle
entsprechend A(GB)-3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen A(GB)-4.1
Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt. Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versiche-
rungsfalls beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schieds-
A(GB)-2.3 gericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der • Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der
Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt
Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern,
Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine darf er keinem Land der Parteien angehören.
Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter • Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht ledig-
Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Mo- lich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs,
naten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde).
Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schieds-
A(GB)-2.4 gerichtsvereinbarung festgelegt sein.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherun- • Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In sei-
gen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. ner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen
anzugeben.
A(GB)-3
Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach A(GB)-4.2
Beitragsangleichung Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung
von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer
A(GB)-3.1 die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung
Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermög-
Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet lichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benen-
keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig nenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung
von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. einzuräumen.
A(GB)-3.2 Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Ka-
lenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der All-
gemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem
vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozent-
satz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen
Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe
der Versicherungsleistungen.
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe
der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl
der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
A(GB)-3.3
Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Ver-
minderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus A(GB)-3.2
ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der verän-
derte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten
Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in je-
dem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als
Allgemeine Versicherungsbedingungen THV 22
[Seite 23]
Teil B Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug,
Allgemeiner Teil ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstande-
nen Schadens zu verlangen.
Abschnitt B1
Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung B1-4.2.2
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausste-
B1-1 henden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung
Beginn des Versicherungsschutzes einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche
Beitragszahlung verlangen.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebe-
nen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen B1-4.3
Beitrag rechtzeitig im Sinne von B1-3.1 zahlt. Der in Rechnung gestellte Mahnung
Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Ver-
jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. sicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung).
B1-2 Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungs-
Beitragszahlung, Versicherungsperiode aufforderung betragen.
B1-2.1 Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständi-
Beitragszahlung gen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich
oder als Einmalbeitrag. B1-4.4
Leistungsfreiheit nach Mahnung
B1-2.2 Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versiche-
Versicherungsjahr rungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungs-
Das Versicherungsjahr beträgt ein Jahr. Besteht die vereinbarte Vertragsdau- falls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so
er nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertrags-
ablauf sind jeweils ganze Jahre. B1-4.5
Kündigung nach Mahnung
B1-3 Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten
oder Nichtzahlung Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofor-
tiger Wirkung kündigen.
B1-3.1
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden wer-
Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei den. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungs-
Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Ist die Zahlung des nehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der
Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
des ersten Jahresbeitrags.
B1-4.6
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht Zahlung des Beitrags nach Kündigung
rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs- Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats
schutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungs- nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungs-
nehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Ver- frist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb
sicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer
durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung
im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags bestehen.
aufmerksam gemacht hat.
B1-5
B1-3.2 Lastschriftverfahren
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht B1-5.1
rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Bei- Pflichten des Versicherungsnehmers
trag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zah-
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten lung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen wer-
hat. den kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht
widerspricht.
B1-4
Folgebeitrag Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom
Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch recht-
B1-4.1 zeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungs-
Fälligkeit aufforderung des Versicherers erfolgt.
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils
zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem B1-5.2
anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungs-
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. nehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versiche-
rungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht
B1-4.2 eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung
Verzug und Schadensersatz / Teilzahlung und Folgen bei verspäteter außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer
Zahlung ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer
hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
B1-4.2.1
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsneh-
mer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung
zu vertreten hat.
Allgemeine Versicherungsbedingungen THV 23
[Seite 24]
B1-6
Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
B1-6.1
Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige
Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungs-
schutz bestanden hat.
B1-6.2
Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung
und fehlendem versicherten Interesse
B1 6.2.1
Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von
14 Tagen, hat der Versicherer den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufs-
erklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten.
B1-6.2.2
Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht
vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang
der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil
der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so
steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
B1-6.2.3
Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen
arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum
Zugang der Anfechtungserklärung zu.
B1-6.2.4
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollstän-
dig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte
beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt
beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
Kenntnis erlangt hat.
B1-6.2.5
Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet,
wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht,
oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unter-
nehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht ent-
steht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr
verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht
versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaf-
fen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag
bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden
Umständen Kenntnis erlangt.
Allgemeine Versicherungsbedingungen THV 24
[Seite 25]
Abschnitt B2 B2-3.2
Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung Kündigung
Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungs-
B2-1 vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-
Dauer und Ende des Vertrags Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn
es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der
B2-1.1 Veräußerung ausgeübt wird.
Vertragsdauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wir-
abgeschlossen. kung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform
zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
B2-1.2 Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Be-
Stillschweigende Verlängerung stehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis,
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Ver- ausgeübt wird.
trag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragspar-
teien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit B2-3.3
eine Kündigung zugegangen ist. Beitrag
Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuld-
B2-1.3 ner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer laufenden Ver-
Vertragsdauer von weniger als einem Jahr sicherungsperiode erfolgt.
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum
vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein
für die Zahlung des Beitrags.
B2-1.4
Kündigung bei mehrjährigen Verträgen B2-3.4
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungs- Anzeigepflichten
nehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgen- Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unver-
den Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei züglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versi-
B2-1.5 cherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach
Wegfall des versicherten Interesses dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollstän- müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem
dig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kennt-
nis erlangt. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu
dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
B2-2 Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des
Kündigung nach Versicherungsfall Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung abgelaufen
war und er nicht gekündigt hat.
B2-2.1
Kündigungsrecht
Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
• vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von
Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde
• der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistel-
lung zu Unrecht abgelehnt hat, oder
• dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch
gerichtlich zugestellt wird.
• Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Tele-
fax oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung,
• der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
B2-2.2
Kündigung durch Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang
beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestim-
men, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch
zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
B2-2.3
Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
Versicherungsnehmer wirksam.
B2-3
Veräußerung und deren Rechtsfolgen
B2-3.1
Übergang der Versicherung
Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versiche-
rungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem
Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines
Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten über-
nommen wird.
Allgemeine Versicherungsbedingungen THV 25
[Seite 26]
Abschnitt B3 einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versiche-
Anzeigepflicht, andere Obliegenheiten rungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
B3-1 B3-1.3
Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
bis zum Vertragsschluss Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss
der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei
B3-1.1 hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Be-
Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche gründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats
Umstände nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und
Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte
der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und Recht begründen.
die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem
vereinbarten Inhalt zu schließen. B3-1.4
Hinweispflicht des Versicherers
Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versiche- Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen
rungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch geson-
Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. derte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen
der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlos-
sen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die Kennt- B3-1.5
nis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Ausschluss von Rechten des Versicherers
Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung
oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder
dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahr- B3-1.6
lässigkeit zur Last fällt. Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an-
B3-1.2 zufechten, bleibt bestehen.
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
B3-1.7
B3-1.2.1 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertrags-
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Ab- änderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese
satz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist ein-
besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. getreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer
oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungs-
nehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben B3-2
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung B3-2.1
der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. B3-2.1.1
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nach- Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen
weist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat,
den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Auch in B3-2.1.2
diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungs- Rechtsfolgen
nehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Ob-
liegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versiche-
B3-1.2.2 rer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem
Kündigung er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag ohne Einhaltung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz einer Frist kündigen.
1 einfach fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer verletzt hat.
nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen B3-2.2
hätte. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
B3-1.2.3 folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 B3-2.2.1
nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu
angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers,
geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Ver- soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich
sicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsneh- oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen
mer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschied-
der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. liche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Er-
messen zu handeln.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent
oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeig- B3-2.2.2
ten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche an-
eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung zuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben
Allgemeine Versicherungsbedingungen THV 26
[Seite 27]
worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Abschnitt B4
Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. Weitere Regelungen
(2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schaden-
berichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulie- B4-1
rung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie
alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. B4-1.1
(3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versiche-
gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der rungsverträgen versichert ist.
Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer wegen des den B4-1.2
Anspruch begründenden Schadensereignisses ein Ermittlungsverfah- Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der
ren eingeleitet wird. Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später ge-
(4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbe- schlossenen Vertrags verlangen.
hörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß
Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. B4-1.3
Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht
(5) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch ge- innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversi-
richtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem cherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam,
Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer
muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte B4-2
erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B3-2.3 B4-2.1
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung Form, zuständige Stelle
B3-2.3.1 Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Ver-
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-2.1 oder B3- sicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer
2.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies
frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes
berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des bestimmt ist.
Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers
B3-2.3.2 oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den
bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungs-
nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder B4-2.2
Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versiche-
B3-2.3.3 rer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungs-
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungs- nehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen
nehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt
hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt ent-
Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des sprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namens-
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- änderung des Versicherungsnehmers.
sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Ver-
sicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. B4-2.3
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines
Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerb-
lichen Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwendung.
B4-3
Maklerklausel
Die im Versicherungsschein oder den Nachträgen genannte Maklerfirma
ist bevollmächtigt, vertraglich obliegende Anzeigen und Willenserklärungen
entgegenzunehmen.
Sie ist verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherungsnehmer bzw. die
Haftpflichtkasse weiterzuleiten.
B4-4
Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die
Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch ent-
standen ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen
und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Un-
kenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer an-
gemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen
Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Allgemeine Versicherungsbedingungen THV 27
[Seite 28]
B4-5 der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein
Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhe-
und dem Versicherer auf, kann sich der Versicherungsnehmer jederzeit an bung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen
die Beschwerdestelle des Versicherers wenden: aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem
Die Haftpflichtkasse VVaG Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
Niederlassung.
Der Vorstand
Darmstädter Str. 103 B4-6
64380 Roßdorf Anzuwendendes Recht
Telefon:06154 / 601 - 0
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
E-Mail: info@haftpflichtkasse.de
B4-7
Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere folgende weitere
Embargobestimmung
Beschwerdemöglichkeiten zu:
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versiche-
B4-5.1
rungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien
Versicherungsombudsmann
direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher oder um
Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
eine Person handelt, die sich in verbraucherähnlicher Lage befindet, gilt:
entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank-
tionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem
Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann sich der Versiche-
nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
rungsnehmer an den Ombudsmann für Versicherungen wenden.
Deutschland entgegenstehen.
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
10006 Berlin
Telefon: 0800 3696000
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige und kostenfrei
arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem
Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
B4-5.2
Versicherungsaufsicht
Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht
zufrieden ist oder Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung
auftreten, kann er sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht wenden. Der Versicherer unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Telefon: 0800 2 100 500
E-Mail: poststelle@bafin.de
Internet: https://www.bafin.de
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht
verbindlich entscheiden.
B4-5.3
Rechtsweg
Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
B4-5.3.1
Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt
sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder sei-
ner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungs-
nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Nieder-
lassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz,
den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des
Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
B4-5.3.2
Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsneh-
mer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz
Allgemeine Versicherungsbedingungen THV 28
[Seite 29]
VI Allgemeine Tarifbestimmungen
für die Haftpflicht Privatkunden
Vertragspartner Beitragsberechnung
Vertragspartner und Versicherer ist die Haftpflichtkasse VVaG, Die Beiträge sind im Voraus zu zahlen; keine Vorauszahlungen für mehr
Darmstädter Str. 103, 64380 Roßdorf. als ein Jahr. Bei monatlicher Zahlungsweise werden 7%, bei halbjährlicher
Zahlungsweise 3 %, bei vierteljährlicher Zahlungsweise 5 % Zuschlag be-
Risikoträger in der Rechtsschutz zur Ausfalldeckung (sofern im Rahmen der rechnet. Der Beitrag wird dann in monatlichen, halb- bzw. vierteljährlichen
PHV und THV vereinbart) ist: AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Raten entrichtet.
Uhlandstr. 7, 80336 München.
Die Einzelbeiträge, der zu entrichtende Gesamtbeitrag und die Zahlungs-
Risikoträger für die Versicherung von Schadenersatzrechtsschutz als Er- weise ergeben sich aus dem Antrag und dem Versicherungsschein.
gänzung zur Ausfalldeckung im Rahmen der THV ist: AUXILIA Rechtsschutz-
Versicherungs-AG, Uhlandstr. 7, 80336 München. Die Mindestrate je Versicherungsschein oder Beitragsrechnung beträgt
30,00 EUR pro Rate (zuzüglich Versicherungsteuer). Bei unterjähriger Zah-
Risikoträger für den Baustein Internet-Rechtschutz JurCyber Privat (sofern lungsweise beträgt die Mindestrate 10,00 EUR zuzüglich Versicherungsteuer
im Rahmen der PHV vereinbart) ist: ROLAND Rechtsschutz-Versicherung- (in Verbindung mit Bankeinzug).
AG und ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG, Marie-Curie-Straße 8,
51377 Leverkusen Den Beiträgen ist die gesetzliche Versicherungsteuer hinzuzurechnen.
Risikoträger für den Baustein StrafrechtPlus Privat (sofern im Rahmen der Unsere Netto-Endbeiträge (inkl. aller Zuschläge und/oder Nachlässe) werden
PHV vereinbart) ist: ROLAND Rechtsschutz-Versicherung-AG, Deutz-Kalker- kaufmännisch auf volle 0,10 EUR gerundet.
Str. 46, 50679 Köln
Postversand-Zuschlag: Der Beitrag erhöht sich um einen Zuschlag von 10 %,
Risikoträger für die Versicherung von Vermögensschäden in der Dienst- und sofern der Dokumentenversand auf dem Postweg gewünscht wird.
Amtshaftpflicht-Versicherung ist: Allcura Versicherungs-Aktiengesellschaft,
Postfach 112369, 20095 Hamburg Vorschaden-Zuschlag: Wurden in den letzten 3 Jahren keine Haftpflichtan-
sprüche gegen Sie als Tierhalter geltend gemacht wird kein Zuschlag be-
Geltendes Recht rechnet. Liegt ein Vorschaden vor, wird ein Risikozuschlag von 10 % auf den
Auf den Versicherungsvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutsch- Tarifbeitrag erhoben. Bei mehr als einem Vorschaden erfolgt eine individuelle
land Anwendung. Risikoprüfung unter Berücksichtigung spezifischer Parameter; dies kann zu
einem individuellen Zuschlag oder zur Ablehnung des Antrags führen.
Vertragsgrundlagen
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln sich nach dem Antrag und Beitragsangleichung
den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), etwaigen sonstigen Ver- siehe AVB, Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A; A(GB)-3.
einbarungen, den gesetzlichen und nachstehenden Bestimmungen sowie
der Satzung der Haftpflichtkasse. Beitragsregulierung
siehe AVB, Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A; A(GB)-2.
Die maßgeblichen Verbraucherinformationen der Haftpflichtkasse werden
dem Antragsteller rechtzeitig vor seiner Vertragserklärung gemäß § 7VVG Gebühren und Kosten
in Textform übergeben bzw. werden bei einer Angebotsanfrage dem Inter- Gebühren und Kosten für die Aufnahme des Antrags oder aus anderen Grün-
essenten mit dem Angebot übersandt. den werden nicht erhoben.
Richtlinien für die Antragsaufnahme Versicherungsvermittler und Versicherungsmakler sind nicht berechtigt, ihrer-
Für die Risikobeurteilung und somit für die tarifliche Einstufung sind teil- seits noch besondere Gebühren oder Kosten zu berechnen.
weise detaillierte Angaben erforderlich, u.a. Angaben über Vorversicherung,
Vorschäden etc.. Individuelle Risikoverhältnisse können besondere Bei- Versicherungsteuer
tragszuschläge, Bedingungen, Selbstbeteiligungen usw. erfordern. In der Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, Versicherungsteuer zu erheben.
Tierhalter-Haftpflichtversicherung bestimmt das tariflich höhere Risiko den
Grundbeitrag für die jeweilige Gattung. Die im Antrag vorgesehenen Fragen Haftungsbeginn des Versicherers
müssen vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden. Bei Risiken, Die Haftung des Versicherers beginnt mit der Einlösung des Versicherungs-
die im Tarif nicht enthalten oder mit Anfrage bezeichnet sind: Anfrage bei der scheins, jedoch nicht vor dem darin festgesetzten Zeitpunkt. Bei Erteilung
Haftpflichtkasse erforderlich. Mündliche Nebenabreden zum Antrag, zum eines SEPA-Lastschriftmandates können bis auf Widerruf die am Fälligkeits-
Tarif sowie zu den Bedingungen sind rechtsungültig. Das Datum des Ver- tag jeweils gültigen Beiträge von dem angegebenen Bankkonto zugunsten
sicherungsbeginns darf nicht vor Antragsaufnahme liegen. Anträge können der Haftpflichtkasse eingezogen werden. Das SEPA-Lastschriftmandat gilt
nicht früher als ein Jahr vor Vertragsbeginn angenommen werden. Hat der auch für Ersatzverträge.
Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz / Sitz im Ausland, ist eine deutsche
Korrespondenzanschrift und die Abbuchung von einem Bankkonto zwingend Kündigungsmöglichkeiten
erforderlich. Für die Dienst- und Amts-Haftpflichtversicherung: Die Versiche- Kündigung zum Ablauf
rung gilt nur in Ergänzung zur Privat-Haftpflichtversicherung nach Tarifge- Gemäß AVB, Teil B - Allgemeiner Teil, Abschnitt B2; B2-1.2 kann jede Ver-
neration PHV Einfach Gut / Besser / Komplett. Versicherbar sind Richter, sicherung spätestens 3 Monate vor Ablauf gekündigt werden.
Beamte, Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes und Soldaten
des Bundes, der Länder, Städten, Gemeinden und anderen Körperschaften Kündigung bei Beitragsangleichung
des öffentlichen Rechts der Bundesrepublik Deutschland.
Gemäß AVB, Allgemeiner Teil A; A(GB)-3.5 kann der Versicherungsneh-
Vertragsdauer mer das Vertragsverhältnis kündigen, wenn der Versicherer aufgrund einer
Der Vertrag wird zunächst für ein Jahr geschlossen. Beitragsangleichung gem. AVB, Allgemeiner Teil A; A(GB)-3.3 den Beitrag
erhöht, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert. Vo-
Nach Ablauf dieser Zeit verlängert sich der Vertrag stillschweigend von Jahr raussetzung ist jedoch, dass die Kündigung innerhalb eines Monats nach
zu Jahr, wenn nicht spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf der Eingang der Mitteilung des Versicherers ausgesprochen wird. Der Versiche-
anderen Partei eine Kündigung in Textform zugegangen ist. Zu beachten rungsnehmer kann mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt
ist weiterhin das dem Versicherungsnehmer zustehende Widerrufsrecht bei des Wirksamwerdens der Erhöhung, den Vertrag kündigen.
Vereinbarung einer Vertragsdauer von mehr als 1 Monat.
Kündigung im Schadenfall
Der Versicherungsschutz beginnt frühestens am Tag der Antragsauf- Ohne Beachtung der Laufzeit des Vertrages besteht ein Kündigungsrecht
nahme, 0:00 Uhr. nach Leistung einer Schadenersatzzahlung gemäß AVB, Teil B - Allgemeiner
Teil, Abschnitt B2; B2-2.
Versicherungssummen
Hinsichtlich der Höhe der Versicherungssummen wird auf die Angaben im Risikofortfall/Tod des Versicherungsnehmers
Antrag sowie im Versicherungsschein verwiesen. Eine rein personengebundene Haftpflicht-Versicherung, z.B. als Lehrer ist
mit der Berufsaufgabe bzw. mit dem Tode des VN erloschen. Auf die Zusatz-
Die Versicherungssummen gelten je Schadenereignis. regelung zur PHV wird besonders hingewiesen (vgl. u.a. AVB, Allgemeiner
Allgemeine Tarifbestimmungen für die Haftpflicht Privatkunden THV 29
[Seite 30]
Teil A; Abschnitt A1; A1-10). Ebenso gilt beispielsweise bei Verkauf eines
Tieres (Hund, Pferd, Pony), dass die Versicherung erlischt und der neue Be-
sitzer ohne Versicherungsschutz bleibt. Will der Erwerber die Versicherung
fortführen, muss er einen schriftlichen Antrag stellen.
Erbschaft, Erbfolge
Beim Ableben des VN geht der Vertrag nach § 1922, 1967 BGB auf den/
die Erben über.
Kündigung im Erbfall
Ein Sonderkündigungsrecht besteht nicht (es gelten die im Vertrag vorge-
sehenen Kündigungsfristen). In der Tierhalter-Haftpflichtversicherung ist der
Erbe berechtigt das Versicherungsverhältnis zum Schluss der laufenden Ver-
sicherungsperiode zu kündigen.
Zwangs- und Insolvenzverfahren
Das Versicherungsverhältnis besteht auch nach der Eröffnung eines Zwangs-
oder Insolvenzverfahrens fort. Der Zwangs- oder Insolvenzverwalter ist uns
mitzuteilen. Dieser hat die Wahl, den Vertrag nach Kenntnisnahme innerhalb
eines Monats zu übernehmen oder zu kündigen.
Allgemeine Tarifbestimmungen für die Haftpflicht Privatkunden THV 30
[Seite 31]
VII Erklärung zur Nutzung des elektronischen
Kommunikationsweges
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, es gelten die nachfolgenden
Regelungen und Voraussetzungen zur papierlosen Kommunikation als ver-
einbart, da dieser Tarif als rein digitaler Tarif kalkuliert und konzipiert ist.
Bei dieser digitalen Vertragsführung senden wir Ihnen die Ihren Versiche-
rungsvertrag betreffenden Schriftstücke ausschließlich per E-Mail zu. Die
Haftpflichtkasse VVaG nutzt zur Wahrung der Integrität und Vertraulichkeit
beim Versenden von E-Mails automatisch die Transportverschlüsselung TLS
(Transport Layer Security). Eine zusätzliche Inhaltsverschlüsselung erfolgt
einzelfallbezogen bzw. dann, wenn eine angemessene Sicherheit der per-
sonenbezogenen Daten nur durch diesen zusätzlichen Schutz gewährleistet
werden kann. Bitte nennen Sie uns hierfür Ihre E-Mail-Adresse und richten
Sie Ihr elektronisches E-Mail-Postfach empfangsbereit ein.Teilen Sie uns
bitte immer zeitnah mit, wenn sich Ihre E-Mail-Adresse ändert. Denn nur ein
empfangsbereites elektronisches E-Mail-Postfach stellt sicher, dass Sie alle
unsere Mitteilungen erhalten. Sollten wir feststellen, dass Ihr elektronisches
E-Mail-Postfach nicht (mehr) empfangsbereit ist, weil uns z. B. eine veraltete
oder fehlerhafte E-Mail-Adresse vorliegt, erfragen wir bei Ihnen postalisch
Ihre aktuelle E-Mail-Adresse. Wird uns daraufhin von Ihnen keine aktuelle
und empfangsbereite E-Mail-Adresse mitgeteilt, senden wir Ihnen unsere
Unterlagen von diesem Zeitpunkt an postalisch zu. Da durch den Postver-
sand die Kalkulationsgrundlage des digitalen Tarifs entfällt, wird infolge des
Wegfalls der Voraussetzungen für die vereinbarte papierlose Kommunikation
gemäß den Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen ein tariflicher
Zuschlag in Höhe von 10 % auf den Netto-Beitrag ab diesem Zeitpunkt fällig.
Die Schreiben der Haftpflichtkasse VVaG erhalten Sie dann auf postalischem
Wege. Sie können auch jederzeit selbst auf den postalischen Dokumenten-
versand umstellen. Hierzu genügt eine E-Mail oder ein Schreiben per Brief-
post. In diesem Fall wird der tarifliche Zuschlag von 10 % auf den Netto-Bei-
trag ebenfalls ab dem Zeitpunkt der Umstellung erhoben.
Erklärung zur Nutzung des elektronischen Kommunikationsweges THV 31
[Seite 32]
VIII Hinweis zum Datenschutz
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer per- Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
sonenbezogenen Daten durch Die Haftpflichtkasse VVaG (im Folgenden
„Haftpflichtkasse“) und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rückversicherer
Rechte. Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungs-
unternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Ver-
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung trags- und ggf. Schadendaten an einen Rückversicherer zu übermitteln,
Die Haftpflichtkasse VVaG damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungs-
Darmstädter Str. 103 fall machen kann. Darüber hinaus ist es möglich, dass der Rückversicherer
64380 Roßdorf unser Unternehmen aufgrund seiner besonderen Sachkunde bei der Risiko-
oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen
Postfach 11 26 unterstützt. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur, soweit
64373 Roßdorf dies für die Erfüllung unseres Versicherungsvertrages mit Ihnen erforder-
lich ist bzw. im zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlichen
Telefon: 0 61 54 / 6 01-0 Umfang. Nähere Informationen zu den eingesetzten Rückversicherern kön-
Telefax: 0 61 54 / 6 01-22 88 nen Sie unserer Internetseite unter www.haftpflichtkasse.de/unternehmen/
E-Mail: info@haftpflichtkasse.de datenschutz entnehmen. Sie können die Informationen auch unter den oben
genannten Kontaktinformationen anfordern.
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der oben
genannten Adresse mit dem Zusatz – Datenschutzbeauftragter – oder per Vermittler
E-Mail unter: datenschutz@haftpflichtkasse.de. Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler
betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur Durch-
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung führung des Vertrages benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten.
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU- Auch übermittelt unser Unternehmen diese Daten an die Sie betreuenden
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzge- Vermittler, soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in
setzes (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen.
Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen
Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltens- Externe Dienstleister
regeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflich-
Versicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für ten zum Teil externer Dienstleister.
die Versicherungswirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister,
www.haftpflichtkasse.de/unternehmen/datenschutz abrufen. zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, kön-
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von nen Sie unserer Internetseite unter www.haftpflichtkasse.de/unternehmen/
Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und datenschutz entnehmen.
zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Ver-
sicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung Datenübermittlung an andere Versicherer
des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungsstellung. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstel-
Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein lung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für
Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen
Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrages ist ohne Umstände anzugeben. Hierzu gehören z.B. frühere Versicherungsfälle und
die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich. gegebenenfalls Krankheiten oder Mitteilungen über gleichartige andere Ver-
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung sicherungen (bestehende oder gekündigte der letzten 3 bzw. 5 Jahre). Um
von versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den
Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststel-
der Haftpflichtkasse bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung lungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein,
der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte
einer Vertragsanpassung/-ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für auf Anfragen zu erteilen.
umfassende Auskunftserteilungen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Mehrfachversicherung, gesetzli-
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für cher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches
vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten
dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesund- des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Art des Versiche-
heitsdaten bei Abschluss eines Unfallversicherungsvertrages) erforderlich rungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schaden-
sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DSGVO höhe und Schadentag. Diese Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage von
ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) DSGVO sowie Art. 6 Abs. 1 Buchst. f) DSGVO.
Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG.
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder Weitere Empfänger
von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). Dies kann insbesondere Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere
erforderlich sein: Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher
• zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs, Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder
• zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Strafverfolgungsbehörden).
Produkte der Haftpflichtkasse und deren Kooperationspartner sowie für
Markt- und Meinungsumfragen, Dauer der Datenspeicherung
• zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genann-
Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmiss- ten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass
brauch hindeuten können, personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche
• zur Verifizierung Ihrer bei uns angegebenen Adresse vor der Zustellung gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden können (gesetzliche
von Schriftstücken, Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir
• zur Unterstützung bei der Authentifizierung, insbesondere bei Anrufen Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind.
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfül- Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter
lung gesetzlicher Verpflichtungen, wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geld-
handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten, den Abgleich Ihrer wäschegesetz. Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahre.
Daten mit sogenannten Sanktionslisten, um Rechtsvorschriften zur Terroris-
musbekämpfung (zum Beispiel Verordnung (EG) 2580/2001) zu genügen Betroffenenrechte
oder unserer Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person ge-
dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Art. 6 speicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter bestimmten
Abs. 1 c) DSGVO. Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlangen.
Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer
Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Be- Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten
stimmungen darüber zuvor informieren. in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.
Hinweis zum Datenschutz THV 32
[Seite 33]
Widerspruchsrecht
Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten
zu Zwecken der Direktwerbung zu widersprechen.
Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie
dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situa-
tion Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen.
Beschwerderecht
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genann-
ten Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu
wenden. Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist:
Der Hessische Datenschutzbeauftragte
Gustav-Stresemann-Ring 1
65189 Wiesbaden
Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer
Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages bzw. Ihre An-
gaben bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen
zu können, kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von per-
sonenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren
Versicherer erfolgen.
Automatisierte Einzelfallentscheidungen
Auf Basis der von Ihnen gemachten Angaben entscheiden wir in bestimm-
ten Fällen vollautomatisiert bei der Antrags- sowie der Vertragsbearbeitung.
Die Entscheidung erfolgt dabei insbesondere auf der Grundlage Ihrer An-
gaben zu persönlichen Risikomerkmalen.
Die vollautomatisierten Entscheidungen basieren insbesondere auf den
vertraglichen Bedingungswerken und den daraus abgeleiteten Regeln und
Bearbeitungsrichtlinien.
Weiterer Personenkreis
Haben Sie uns neben Ihren eigenen personenbezogenen Daten auch Daten
weiterer Personen genannt (z. B. mitversicherte Personen/Lebenspartner,
abweichende Kontoinhaber etc.) geben Sie die vorliegenden Informationen
zur Verwendung der Daten bitte auch an diese weiter.
Hinweis zum Datenschutz THV 33
[Seite 34]
IX Satzung
Firma, Sitz, Geschäftsgebiet Bekanntmachungen
§1 §9
1. Der im Jahre 1898 gegründete Verein ist ein Versicherungsverein auf Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen im elektronischen Bundes-
Gegenseitigkeit im Sinne des Gesetzes über die Beaufsichtigung der anzeiger.
Versicherungsunternehmen (VAG).
2. Der Name lautet „Die Haftpflichtkasse VVaG“. Verfassung und Geschäftsführung
3. Der Sitz des Vereins ist Roßdorf bei Darmstadt. § 10
4. Geschäftsgebiet des Vereins ist das In- und Ausland. Die Organe des Vereins sind:
§2 1. Der Vorstand,
Der Zweck des Vereins ist, Mitglieder und Nichtmitglieder nach Maßgabe der 2. der Aufsichtsrat und
Versicherungsbedingungen zu versichern. Er betreibt das Versicherungs- 3. die Mitgliedervertreterversammlung.
geschäft nur als Erstversicherer. Die Gesellschaft kann zur Erreichung des
Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des Vorstands.
Unternehmenszweckes andere Versicherungsbestände übernehmen und die
Geschäfte anderer Versicherungsunternehmen fortführen oder verwalten. Die Mitgliedervertreterversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrats.
Sie ist weiter berechtigt, sich an Unternehmen anderer Art, deren Gegen- Die Mitgliedervertreterversammlung wählt die Mitgliedervertreter.
stand mit dem Zweck der Gesellschaft im wirtschaftlichen Zusammenhang Die Mitglieder der Organe des Vereins müssen Mitglieder des Vereins sein.
steht, zu beteiligen. Desgleichen kann sie selbstständige Versicherungs- Sie dürfen nicht den Organen anderer Versicherungsunternehmen angehö-
unternehmen oder damit unmittelbar zusammenhängende andere Wirt- ren. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des für die Bestellung zustän-
schaftsunternehmen erwerben oder neu errichten. digen Organs des Vereins.
Mitgliedschaft Vorstand
§3 § 11
Die Mitgliedschaft wird durch Abschluss eines Versicherungsvertrages oder Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, die vom Aufsichtsrat
durch Eintritt in einen bestehenden Versicherungsvertrag erworben. Die Mit- bestellt werden. Der Aufsichtsrat kann sowohl ordentliche als auch stellver-
gliedschaft endet, wenn kein Versicherungsverhältnis mehr mit dem Mitglied tretende Vorstandsmitglieder bestellen sowie ein Vorstandsmitglied zum
besteht. Die Mitgliedschaft ist übertragbar und vererblich. Vorsitzenden des Vorstands oder zum Sprecher des Vorstands ernennen.
Der Verein kann auch Nichtmitglieder gegen feste Entgelte versichern. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Gesetze,
der Satzung und der vom Aufsichtsrat aufgestellten Geschäftsordnung.
Leistungen der Mitglieder Der Verein wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein
§4 Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Die Mitglieder haben jährliche Beiträge nach den Tarifen, die der Vorstand
Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das
des Vereins festsetzt, zu entrichten. Die Beiträge werden von den Mitgliedern
vergangene Geschäftsjahr die Jahresbilanz und die Gewinn- und Verlust-
im Voraus erhoben. Nachschüsse werden nicht erhoben. Versicherungsan-
rechnung (Jahresabschluss) sowie den Geschäftsbericht aufzustellen und
sprüche dürfen nicht gekürzt werden.
den Abschlussprüfern vorzulegen.
Verlustrücklage, Verwendung des Überschusses
Aufsichtsrat
§5
§ 12
1. Zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäfts-
Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Personen. Die Aufsichtsratsmitglieder
betrieb ist eine Verlustrücklage zu bilden. Die Verlustrücklage muss min-
werden regelmäßig für die Zeit bis zur Beendigung der
destens 35 % der Beitragseinnahmen für eigene Rechnung betragen.
Solange die Verlustrücklage diesen Mindestbetrag nicht erreicht hat, ist Mitgliedervertreterversammlung bestellt, die über die Entlastung für das
ihr der gesamte Jahresüberschuss zuzuführen. vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Ge-
2. Ist der Mindestbetrag erreicht, sind der Verlustrücklage mindestens 10 % schäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Mit-
des Jahresüberschusses zuzuführen. Darüber hinaus ist der Teil des gliedervertreterversammlung kann ein Aufsichtsratsmitglied für eine kürzere
Jahresüberschusses der Verlustrücklage zuzuführen, der unter Beach- Amtsdauer bestellen; Wiederwahl ist zulässig.
tung kaufmännischer Grundsätze zur Aufrechterhaltung und Entwick- Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung einer vier-
lung des Geschäftsbetriebes des Vereins notwendig ist. wöchigen Kündigungsfrist auch ohne wichtigen Grund niederlegen. Die Kün-
3. Von der Zuführung zur Verlustrücklage kann mit Genehmigung der Mit- digung ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder seinem Stellvertreter
gliedervertreterversammlung abgesehen werden. sowie dem Vorstand mitzuteilen. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied während
seiner Amtszeit aus, so wählt die auf diesen Zeitpunkt folgende nächste Mit-
§6 gliedervertreterversammlung den Nachfolger.
1. Ein verbleibender Jahresüberschuss, der nicht der Verlustrücklage ge- Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Mitgliedervertreterversamm-
mäß § 5 zugeführt wird, ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung lung gewählt, der Aufsichtsrat wird unverbindliche Wahlvorschläge unter-
zuzuführen. breiten.
2. Über den Zeitpunkt der Beitragsrückerstattung und über die Höhe
des gesamten zur Beitragsrückerstattung vorgesehenen Betrages § 13
entscheidet die Mitgliedervertreterversammlung auf gemeinsa- 1. Der Aufsichtsrat wählt alljährlich nach der ordentlichen Mitgliederver-
men Vorschlag von Aufsichtsrat und Vorstand. Der anteilige Betrag treterversammlung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stell-
der Beitragsrückerstattung für das einzelne Mitglied richtet sich nach der vertreter. Scheiden im Laufe einer Wahlperiode der Vorsitzende oder der
vom Mitglied geleisteten Jahresprämie. Die Beitragsrückerstattung wird Stellvertreter aus ihrem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich
nicht ausgezahlt, wenn sie weniger als 10 % der Jahresprämie betra- eine Neuwahl für den Ausgeschiedenen vorzunehmen.
gen würde. Mitglieder, deren Vertragsverhältnis im letzten Geschäftsjahr 2. Aufsichtsräte scheiden mit der dem 72. Geburtstag folgenden Mitglieder-
nicht schadenfrei verlaufen ist, können von der Beitragsrückerstattung vertreterversammlung aus ihrem Amt.
ausgeschlossen werden. Von der Beitragsrückerstattung sind ausge- 3. Die Einberufung der Sitzungen des Aufsichtsrats erfolgt durch den Vor-
schlossen Mitglieder, die im Laufe des Geschäftsjahres beigetreten sitzenden oder seinen Stellvertreter schriftlich, fernmündlich oder durch
oder ausgeschieden sind. Die Beitragsrückerstattung kann in der Form elektronische Medien.
erfolgen, dass eine Verrechnung mit dem nächstfälligen Jahresbeitrag 4. Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in den Sitzungen gefasst, Be-
stattfindet. schlussfassung in schriftlicher Form oder durch elektronische Medien
ist zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats aus besonderen
Vermögensanlage Gründen eine solche Beschlussfassung anordnet und kein Mitglied des
§7 Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
Für die Anlegung des Vermögens gelten die gesetzlichen Vorschriften und 5. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder
Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde. an der Sitzung teilnehmen. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsit-
Geschäftsjahr zenden, bei Wahlen das Los den Ausschlag. Die Art der Abstimmung
§8 bestimmt der Vorsitzende. Bei schriftlicher Stimmabgabe oder durch
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. elektronische Medien gelten die Bestimmungen entsprechend.
6. Willenserklärungen des Aufsichtsrats werden namens des Aufsichtsrats
durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter abgegeben. Über die
Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift
Satzung THV 34
[Seite 35]
zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder seinem Stell- 8. Der Versammlungsleiter kann eine von der Ankündigung der Tages-
vertreter zu unterzeichnen ist. ordnung abweichende Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände be-
stimmen.
§ 14 9. Die Versammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälf-
Dem Aufsichtsrat obliegt die gesetzlich vorgesehene Überwachung der te der Mitgliedervertreter beschlussfähig. Ist die erforderliche An-
Geschäftsführung des Vorstands. Er kann eine Geschäftsordnung für den zahl nicht gegeben, so darf die folgende Versammlung über die
Vorstand festlegen und in dieser Geschäftsordnung bestimmen, für welche Gegenstände der gleichen Tagesordnung beschließen, wenn in der
Fälle er sich das Recht der Zustimmung vorbehält. Grundsätzlich bedarf der Einladung darauf hingewiesen wird, dass diese Versammlung oh-
Vorstand der Zustimmung des Aufsichtsrats: ne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitgliedervertreter
beschlussfähig ist. Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz und Satzung
a) zur Erteilung von Prokuren,
nicht anderes bestimmen, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stim-
b) zur Aufnahme langfristiger Verbindlichkeiten,
mengleichheit gilt als Ablehnung. Die Art der Abstimmung bestimmt der
c) zum Erwerb und der Veräußerung von Grundeigentum.
Vorsitzende. Auf Antrag eines Mitgliedervertreters wird geheim abge-
stimmt.
§ 15 10. Soweit die gesetzlichen Vorschriften einer Minderheit Rechte gewähren,
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine jährliche Vergütung, über deren stehen diese einer Minderheit von 5 Mitgliedervertretern zu.
Höhe die Mitgliedervertreterversammlung beschließt. 11. Scheiden Mitgliedervertreter vorzeitig – beispielsweise durch freiwilli-
gen Austritt – aus, so können die Mitgliedervertreter in der nächsten
Mitgliedervertreter Mitgliedervertreterversammlung Ersatzmitglieder wählen. Die Amtszeit
§ 16 der Ersatzmitglieder währt so lange, wie das Amt der Ausgeschiedenen
1. Oberste Vertretung des Vereins ist die Mitgliedervertreterversammlung. gewährt hätte, an deren Stelle sie getreten sind.
Sie vertritt die Gesamtheit der Mitglieder und besteht aus höchstens 24, 12. Mitgliedervertreter können wegen grober Verletzung ihrer Pflichten oder
mindestens 16 Mitgliedervertretern. aus einem anderen wichtigen Grunde – beispielsweise bei Insolvenz
2. Wählbar sind alle volljährigen Mitglieder des Vereins, die das 67. Le- des Mitgliedervertreters oder Beteiligung an einem anderen Versiche-
bensjahr noch nicht erreicht haben. Die Wiederwahl ist zulässig. rungsunternehmen oder Vertretung eines anderen Versicherungsunter-
Nicht wählbar sind Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Personen, die nehmens – von der Mitgliedervertreterversammlung mit einer Mehrheit
in einem Arbeitsverhältnis mit dem Verein oder in den Diensten eines von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden.
anderen Versicherers stehen. Ausnahmen können zugelassen werden. 13. Die Mitgliedervertreterversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung,
3. Die Wahl der Mitgliedervertreter erfolgt für die Dauer von bis zu sechs die Regelungen zur inneren Ordnung und Vergütung enthält.
Jahren, wobei die Dauer bei der Wahl von der Mitgliedervertreterver-
sammlung festgelegt wird. Alle 2 Jahre sollen 1/3 der Mitgliedervertreter Vergütung
gewählt werden. § 19
Die Mitgliedervertreter erhalten eine Vergütung für Reiseaufwand und Zeit-
Wahlverfahren versäumnis. Die Höhe der Vergütung wird auf Vorschlag des Vorstands durch
§ 17 Beschluss des Aufsichtsrats festgesetzt.
1. Die Wahlen der Mitgliedervertreter sind geheim. Gewählt wird mit
Stimmzetteln. Vorschlagsrecht der Mitglieder
2. Der Vorstand stellt für jede Wahl mindestens einen Wahlkandidaten § 20
auf. Aufsichtsrat und Mitgliedervertreterversammlung können eigene Die Vereinsmitglieder können Vorschläge für die Wahl der Mitgliedervertreter
Kandidaten aufstellen. Die Vorschläge müssen einen Monat vor der und Anträge zur Beschlussfassung durch die Mitgliedervertreterversammlung
Mitgliedervertreterversammlung beim Vorstand eingegangen sein. beim Vorstand bis 2 Monate vor der Mitgliedervertreterversammlung einbrin-
3. Gewählt werden kann nur ein Kandidat, für den ein form- und fristge- gen und ein Vereinsmitglied zur mündlichen Begründung in die Versammlung
rechter Wahlvorschlag vorliegt. entsenden, wenn die Vorschläge oder Anträge von mindestens 100 Vereins-
4. Jeder Wahlberechtigte hat soviel Stimmen wie Personen zu wählen mitgliedern unterzeichnet sind.
sind. Er darf keinem Kandidaten mehr als eine Stimme geben.
5. Gewählt ist, wer die Stimmen von mehr als der Hälfte der Wahlberech-
Satzung und Allgemeine Versicherungsbedingungen
tigten auf sich vereinigt.
§ 21
Änderungen der Satzung werden von der Mitgliedervertretersammlung mit
Mitgliedervertreterversammlung einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen. Zu
§ 18 Änderungen, die nur die Fassung betreffen oder von der Aufsichtsbehörde
1. Die Mitgliedervertreterversammlung wird durch den Vorstand einberu- gefordert werden, ist der Aufsichtsrat ermächtigt, der diese Änderungen mit
fen. Sie soll in den ersten 8 Monaten eines jeden Jahres an einem in der einfacher Stimmenmehrheit beschließt.
Bundesrepublik Deutschland gelegenen Ort stattfinden.
Der Vorstand wird ermächtigt, allgemeine Versicherungsbedingungen mit
2. Die Einberufung muss unter Angabe der Firma, des Sitzes der Gesell-
Zustimmung des Aufsichtsrats einzuführen oder zu ändern.
schaft, der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung der Versammlung
mindestens 1 Monat vor dem Tage der Versammlung nach den gesetz-
lichen Vorschriften bekannt gemacht werden. Anträge zu Gegenständen Auflösung des Vereins
der Tagesordnung, über welche die Mitgliedervertreterversammlung be- § 22
schließen soll, müssen mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederver- Die Auflösung des Vereins oder die Verschmelzung mit einem anderen Unter-
treterversammlung durch eingeschriebenen Brief dem Vorstand ein- nehmen kann beantragt werden:
gereicht werden. 1. vom Vorstand,
3. Der Vorstand ist ermächtigt, die vollständige oder teilweise Bild- und 2. vom Aufsichtsrat.
Tonübertragung der Mitgliedervertreterversammlung zuzulassen. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zwe-
4. Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass die Mitgliedervertreter an cke berufenen Mitgliedervertreterversammlung in namentlicher Abstim-
der Mitgliedervertreterversammlung auch ohne Anwesenheit an deren mung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder Ist in der Mitgliedervertreterversammlung weniger als die Hälfte sämtlicher
teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (On- Mitgliedervertreter anwesend, so ist binnen vier Wochen eine zweite Mit-
line-Teilnahme). Der Vorstand bestimmt die näheren Einzelheiten des gliedervertreterversammlung mit derselben Tagesordnung zu berufen, die
Verfahrens und macht diese mit der Einberufung der Mitgliedervertreter- ohne Rücksicht auf die Zahl der dann erschienenen Mitgliedervertreter die
versammlung bekannt. Auflösung mit Dreiviertel-Stimmenmehrheit beschließen kann. Bei der Be-
5. Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass die Mitgliedervertreter rufung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Bei Auflösung des Vereins
ihre Stimmen, auch ohne an der Mitgliedervertreterversammlung teil- erlöschen die Versicherungsverhältnisse mit dem Ablauf von vier Wochen
zunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation nach Genehmigung des Auflösungsbeschlusses durch die Aufsichtsbehör-
abgeben dürfen. Der Vorstand bestimmt die näheren Einzelheiten des de. Die Abwicklung erfolgt durch den Vorstand; doch kann die Mitglieder-
Verfahrens und macht diese mit der Einberufung der Mitgliedervertreter- vertreterversammlung auch andere Personen zu Abwicklern wählen. Nach
versammlung bekannt. Beendigung der Abwicklung ist eine Schlussrechnung aufzustellen und der
6. Den Vorsitz in der Mitgliedervertreterversammlung führt der Vorsitzende Mitgliedervertreterversammlung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen,
des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter oder ein vom Vorsitzenden zu die auch über die Verwendung des nach Berichtigung der Schulden etwa
bestimmendes Aufsichtsratsmitglied. noch verbleibenden Vereinsvermögens beschließt. Im Übrigen finden die
7. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.
Satzung THV 35
[Seite 36]
Die Haftpflichtkasse VVaG
Darmstädter Straße 103, 64380 Roßdorf
„Letzte Änderungsgenehmigung durch Verfügung der Bundesanstalt für Fi-
nanzdienstleistungsaufsicht – Bereich Versicherungs- und Pensionsfonds-
aufsicht vom 20.06.2023 (GZ: VA 33 – I 5002-5374 – 2023/0001).“
Satzung THV 36
[Seite 37]
Impressum
Die Haftpflichtkasse VVaG
Sitz der Gesellschaft:
Roßdorf bei Darmstadt
Amtsgericht Darmstadt HRB 1204
Anschrift
Darmstädter Str. 103
64380 Roßdorf, Deutschland
Postfach 11 26
64373 Roßdorf, Deutschland
Service-Center
T +49 61 54 / 6 01-12 77
F +49 61 54 / 6 01-22 88
info@haftpflichtkasse.de
www.haftpflichtkasse.de
Bankkonten
Merkur Privatbank
IBAN DE18 7013 0800 0002 4104 86
Postbank
IBAN DE10 5001 0060 0003 8086 09
USt.-IdNr. DE114107077
VersSt-Nr. 807/V90807010505
Vorsitzender des Aufsichtsrates
Roman Blaser
Vorstand
Dr. Frank Welfens, Vorsitzender
Dr. Claus Hunold
Sascha Quillet