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Insurance broker / Dog and horse liability insurance in Germany (Tierhalterhaftpflicht) / Policy wording archive

Helvetia Tierhalter-Haftpflichtversicherung (Hund): the policy wording in full

Tierhalter-Haftpflicht für Hunde und Pferde mit Welpen bis zwölf Monate, Deckakt, Flurschäden, Hundesport, Mietsachschäden an Wohnräumen bis 1 Mio. Euro und Forderungsausfall; Deckungssumme laut Versicherungsschein.

German market: tariffs for people living in Germany.

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Client
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Broker
Norman Nammert, insurance broker licensed under section 34d(1) GewO, register D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Germany, trading as NAMMERT

1. Mandate
I instruct the broker to arrange the policy Helvetia Tierhalter-Haftpflichtversicherung (Hund) from Helvetia (Dog and horse liability insurance in Germany (Tierhalterhaftpflicht)) for me and to look after this contract afterwards. The broker submits my application to this insurer even if he has no direct agency agreement with it.

2. Power of attorney
For this contract I authorise the broker, in my name, to submit the application, to make and receive all declarations needed for it, to receive the policy schedule, terms and correspondence, to obtain information and to apply for changes. He may cancel the contract only on my express instruction.

3. Sub-delegation
The broker may delegate this authority to other licensed insurance intermediaries, for example a broker network or a broker with an agency agreement with the insurer, as far as this is needed to submit and service the contract.

4. Data
I agree that the broker processes the details in this application for arranging the insurance and passes them to the insurer and, where needed, to the intermediary involved. See the privacy notice at www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Remuneration
The broker is paid by the insurer. This costs me nothing.

6. Revocation
I can revoke this mandate and power of attorney at any time without giving reasons; an email to info@nammert.com is enough. The insurance contract itself is not affected.

7. Statutory disclosure
I was able to read the broker's statutory disclosure (section 15 VersVermV) before signing: www.nammert.com/erstinformation.php.

I sign electronically. The form records the time and origin of the signature.

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Everything about this policy

What the policy covers: 60 points, each with its clause

Basics

PointRuleWording (German)Clause
Combined limit for bodily injury, property damage and financial lossas stated in the policy schedule
Pure financial loss (without prior injury or property damage)yes, up to the sum insured„Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.“A1-6.5.1, page 6
Annual aggregate limit for all claims in one policy yearnot addressed
Excess per claimnone„Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall“A1-5.3, page 4
Co-insured persons (spouse or partner, children and other household members owning or walking the dog)yes„Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Familienangehörigen des Versicherungsnehmers, aller sonstigen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen“A1-2.1, page 3
Territorial scope (home country, Europe, worldwide)yes„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu 3 Jahren eingetreten sind“A1-6.4.1, page 6
Temporary stays abroad with the dog: maximum duration and countries coveredyes„bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu 3 Jahren eingetreten sind oder bei einem unbegrenzten Aufenthalt weltweit unter Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes eingetreten sind.“A1-6.4.1, page 6
Automatic cover for new risks (for example an additional dog) until notifiedyes, up to the sum insured„Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.“A1-9.1, page 10
Previous cover guarantee: better terms of the former policy continue to applynot addressed
Best cover guarantee: better terms offered by another insurer also applynot addressed
Automatic update: future improvements of the terms apply to existing policies at no extra premiumnot addressed
Premium waiver on unemployment, incapacity for work or death of the policyholdernot addressed

Dogs insured

PointRuleWording (German)Clause
Several dogs in one policy and discount from the second dogyes„die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter sowie der Mithalter des/der im Versicherungsschein genannten Tieres/Tiere.“A1-1, page 3
Puppies from the insured dog's litter covered at no extra premium, up to what ageyes„als Halter von Welpen in Obhut der Hündin bis zu zwölf Monate nach der Geburt;“A1-6.7 (1), page 7
Restricted breeds under regional law insurable (in Spain dangerous dogs, PPP)not addressed
Dogs that have bitten before or are officially classed as dangerousnot addressed
Minimum and maximum age of the dog at inceptionnot addressed
Foster dogs from animal welfare organisations and dogs on trialnot addressed
Assistance dogs, guide dogs and other dogs supporting people with disabilitiesnot addressed
Therapy and visiting dogs (schools, care homes, practices)yes„aus der privaten Nutzung des Tieres zu therapeutischen Zwecken“A1-6.6 (4), page 7
Rescue and search dogs on duty and in trainingnot addressed
Hunting dogs on hunts and in hunting trainingyes„Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Jagdhunden, wenn bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht.“A1-1, page 3
Protection dogs, protection work and bite work trainingyes„Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an Figuranten (Scheinverbrechern).“A1-6.7 (2), page 7

Dog sitters and family

PointRuleWording (German)Clause
Liability of non-professional dog sitters (friends, neighbours, relatives) coveredyes„des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters und/oder Fremdreiters in dieser Eigenschaft,“A1-2.1, page 3
Professional dog sitters, dog walkers and boarding kennelsno„des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters und/oder Fremdreiters in dieser Eigenschaft,“A1-2.1, page 3
Bodily injury to the dog sitter (the dog bites the person looking after it)yes, up to the sum insured„Dabei erstreckt sich der Versicherungsschutz ... auf Ansprüche der Tierhüter, Fremdreiter“A1-2.1, page 3
Claims between relatives and co-insured persons (injury within the family)no„Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus Versicherungsfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben“A1-7.4 (1), page 8
Dog walked by minors and liability for supervisionnot addressed

Damage caused by the dog

PointRuleWording (German)Clause
Bite injuries to people including pain and suffering and treatment costsyes, up to the sum insured„Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses“A1-3.1, page 3
Injury to third-party animals (for example in a dog fight)yes, up to the sum insured„Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses“A1-3.1, page 3
Veterinary costs for injured third-party animalsnot addressed
Unintended mating (resulting costs for a third party's bitch)yes, up to the sum insured„durch gewollten und ungewollten Deckakt.“A1-6.6 (1), page 7
Intended mating (damage during agreed breeding)yes, up to the sum insured„durch gewollten und ungewollten Deckakt.“A1-6.6 (1), page 7
Damage to fields, meadows and farmlandyes, up to the sum insured„aus Flurschäden.“A1-6.6 (3), page 7
Road accidents caused by the dog (damage to third-party vehicles and people)not addressed
Damage by the dog to borrowed or hired vehicles (cars, motorhomes, boats)no„Schäden an und im geliehenen oder gemieteten Kraftfahrzeug.“A1-6.3.1.6, page 6
Environmental damage under environmental liability law (for example protected species or waters)yes, up to EUR 3 million„Die Versicherungssumme für Umweltschäden nach A2-2 beträgt je Versicherungsfall 3 Mio. Euro und stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.“A2-2.4, page 13

Rented and borrowed property

PointRuleWording (German)Clause
Damage to rented living space (doors, floors, walls)yes, up to EUR 1 million„Die Höchstersatzleistung innerhalb der Versicherungssumme für Mietsachschäden an Räumen in Gebäuden beträgt“A1-6.3.1.1, page 5
Damage to hotel rooms and their furnishings while travellingyes, up to EUR 30,000, excess EUR 150„Die Versicherungssumme für Mietsachschäden anlässlich von Reisen“A1-6.3.2, page 6
Damage to holiday flats and holiday homes including contentsyes, up to EUR 30,000, excess EUR 150„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung, dem Zerstören oder Abhandenkommen von fremden, beweglichen Sachen“A1-6.3.2, page 6
Damage to rented, borrowed or leased movable propertyyes, up to EUR 15,000, excess EUR 150„an geliehenen oder gemieteten Transportmitteln für den Hund (z.B. Hundebox).“A1-6.3.1.4, page 5
Gradual damage from scratching, chewing or urineyes, up to the sum insured„durch tierische Ausscheidungen.“A1-6.6 (2), page 7

Training, sport and use

PointRuleWording (German)Clause
Dog school and training (including owner competence courses)yes„Hundelehrgängen- und prüfungen“A1-6.7 (2), page 7
Dog sport, agility, competitions, shows and trialsyes„Agility, Dog-Dance und Flyball einschließlich deren Vorbereitungen und Trainings.“A1-6.7 (2), page 7
Breach of leash rules (claim remains covered)yes„aus dem Führen ohne Leine und Maulkorb, sofern hierdurch keine behördlichen Auflagen verletzt werden.“A1-6.7 (3), page 7
Breach of muzzle rules (claim remains covered)yes„aus dem Führen ohne Leine und Maulkorb, sofern hierdurch keine behördlichen Auflagen verletzt werden.“A1-6.7 (3), page 7
Commercial or professional use of the dog (for example guard dog, office dog)not addressed
Dog breeding (hobby and commercial breeding)not addressed

Protection and defence

PointRuleWording (German)Clause
Default cover: payment when another dog owner cannot pay for damage caused to the insuredyes, up to the sum insured„Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung durch ein Tier von einem Dritten geschädigt wird“A3-1.1, page 13
Defence against unjustified claims (passive legal protection) including court and legal feesyes„die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche“A1-4.1, page 4
Defence costs in criminal or administrative fine proceedings after a dog incidentyes, up to the sum insured„so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.“A1-4.3, page 4

Contract and obligations

PointRuleWording (German)Clause
Meets compulsory insurance rules under regional dog laws in Germany and Austria or Spanish law (Ley 7/2023, PPP)not addressed
Insurance certificate for the authoritiesnot addressed
Duty to register the dog, pay dog tax, microchip it and record itnot addressed
Duty to pass a temperament test or owner competence testnot addressed
Duty to hold an official permit for dangerous dogs (in Spain the PPP licence)not addressed
Obligations after a claim (notification period, no admission of liability without consent)yes„Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer“A1-4.1, page 4
Death, rehoming or replacement of the dog (end of contract or transfer)not addressed
Term and cancellation (notice period, cancel any day, cancellation after a claim)yes„kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung“A(GB)-3.5, page 17
Special exclusions (for example intent, certain breeds, dog fights, damage to own property)yes„Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.“A1-7.1, page 8

Evaluated by NAMMERT from published policy wordings. Despite care, a value may be misread; legally only the wording of your own contract in the edition stated there applies. Please report errors, we correct them the same day.

Policy wordings and provider

Legal entity
Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG Direktion für Deutschland, Helvetia Versicherungs-Aktiengesellschaft
Distribution
brokers and direct

Full text of the wording

Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)

Show full text: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Tierhalter-Haftpflichtversicherung (AVB TierhalterHV, PL-TierHV-1510)
[Seite 1] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Tierhalter-Haftpflichtversicherung (AVB TierhalterHV) PL-TierHV-1510 Stand: 01.10.2015 Inhaltsverzeichnis Teil A A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander Abschnitt A1 – Tierhalterhaftpflichtrisiko A1-7.4 Versicherungsfälle von Angehörigen des Versi- cherungsnehmers und von wirtschaftlich verbun- A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten denen Personen (versichertes Risiko) A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und besonderer Verwahrungsvertrag zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versi- cherungsnehmer und mitversicherten Personen) A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sa- chen, Arbeiten und sonstigen Leistungen A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall A1-7.7 Asbest A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers A1-7.8 Gentechnik A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssum- A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen me, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbehalt) A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung A1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Tierhalters (Versicherungsschutz, Risiko- A1-7.11 Übertragung von Krankheiten begrenzungen und besondere Ausschlüsse) A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmun- A1-6.1 Allgemeines Umweltrisiko gen A1-6.2 Abwässer A1-7.13 Strahlen A1-6.3 Schäden an gemieteten Sachen A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger (Mietsachschäden) A1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze A1-6.4 Schäden im Ausland A1-7.16 Wasserfahrzeuge A1-6.5 Vermögensschäden A1-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung A1-6.6 Sonstige Besondere Regelungen zur Tierhalter- elektronischer Daten Haftpflichtversicherung (allgemein) A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos A1-6.7 Besondere Regelungen zur Tierhalter- (Erhöhungen und Erweiterungen) Haftpflichtversicherung für Hunde A1-9 Neu hinzukommende Risiken A1-6.8 Besondere Regelungen zur Tierhalter- (Vorsorgeversicherung) Haftpflichtversicherung für Reit- und Zugtiere A1-10 Fortsetzung der Tierhalterhaftpflichtversicherung A1-6.9 Besserstellung gegenüber den GDV- nach dem Tod des Versicherungsnehmers Musterbedingungen Abschnitt A2 - Besondere Umweltrisiken A1-6.10 Besserstellung gegenüber den Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse A2-1 Gewässerschäden A1-7 Allgemeine Ausschlüsse A2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leis- A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung tungen Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG • Direktion für Deutschland • Berliner Str. 56-58 • 60311 Frankfurt a.M. • T +49 (0)69 1332-0 Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht • Hauptsitz: St. Gallen/Schweiz • Hauptbevollmächtigter: Dipl.-Kfm. Volker Steck Registergericht Frankfurt a.M. HRB 39268 • USt-IdNr. DE 114106960 • VSt-Nr. 9116/807/00178 • FeuerschSt-Nr. 9116/837/00039 PL-TierHV-1510, Stand 01.10.2015 Seite1 von 18 [Seite 2] A3-2 Leistungsvoraussetzungen Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung A(GB)-1 Abtretungsverbot A3-4 Räumlicher Geltungsbereich A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf die Prämie (Prämienregulierung) A3-5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsaus- fallrisiko A(GB)-3 Prämienangleichung und Kündigungsrecht nach Prämienangleichung A3-6 Rechtschutzversicherung als Ergänzung zur For- derungsausfalldeckung A(GB)-4 Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken) Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung. - Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken als privater Tierhalter. - Abschnitt A2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach Umweltschadengesetz (besondere Umweltrisi- ken). - Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken. Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Prämienregulierung, zur Prämienangleichung und zu Schiedsgerichtsvereinbarungen. Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. - Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Prämienzahlung. - Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/ Kündigung. - Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere Bestimmungen. Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext und der Versicherungsschein. . PL-TierHV-1510, Stand 01.10.2015 Seite 2 von 18 [Seite 3] Abschnitt A1 –Tierhalterhaftpflichtrisiko A1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind so- (versichertes Risiko) wohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich. Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall Versicherungsnehmers als Halter sowie der Mithalter des/der im Versicherungsschein ge- A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass nannten Tieres/Tiere. der Versicherungsnehmer wegen eines wäh- rend der Wirksamkeit der Versicherung einge- Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht tretenen Schadenereignisses (Versicherungs- des Versicherungsnehmers als Halter von fall), das einen Personen-, Sach- oder sich da- Jagdhunden, wenn bereits Versicherungs- raus ergebenden Vermögensschaden zur Fol- schutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung ge hatte, aufgrund besteht. gesetzlicher A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen Haftpflichtbestimmungen und zum Verhältnis zwischen den Versi- privatrechtlichen Inhalts cherten (Versicherungsnehmer und mitver- sicherten Personen) von einem Dritten auf Schadensersatz in An- spruch genommen wird. A1-2.1 Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haft- pflicht Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar - der Familienangehörigen des Versiche- entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Scha- rungsnehmers, denverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. - aller sonstigen mit dem Versicherungs- nehmer in häuslicher Gemeinschaft leben- A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprü- den Personen, che, auch wenn es sich um gesetzliche An- sprüche handelt, - des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters und/oder Fremdreiters in dieser Eigen- (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfül- schaft, lung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Min- derung, auf Schadensersatz statt der Leis- - der nicht gewerbsmäßigen Reitbeteiligung tung; (Reitbeteiligungen sind auf gewisse Dauer angelegte Rechtsverhältnisse über die re- (2) wegen Schäden, die verursacht werden, gelmäßige Benutzung des versicherten um die Nacherfüllung durchführen zu kön- Reitpferdes gegen Beteiligung an den Un- nen; terhaltskosten). (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Ver- Dabei erstreckt sich der Versicherungsschutz tragsgegenstandes oder wegen des Aus- auch auf Ansprüche der Tierhüter, Fremdreiter bleibens des mit der Vertragsleistung ge- und Reitbeteiligten gegen den Versicherungs- schuldeten Erfolges; nehmer, sowie etwaige übergangsfähige Re- gressansprüche von Sozialversicherungsträ- (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im gern, privaten Krankenversicherungsträgern, Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertrags- öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen erfüllung; Personenschäden. (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Verzögerung der Leistung; Vertragsbestimmungen sind auf die mitversi- cherten Personen entsprechend anzuwenden. (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die tretender Ersatzleistungen. Vorsorgeversicherung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person ent- A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprü- steht. che, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen der gesetzlichen Haftpflicht des Versiche- für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in rungsnehmers hinausgehen. der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht der Versicherungsschutz sowohl für den Versi- des Versicherers cherungsnehmer als auch für die mitversicher- ten Personen. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst PL-TierHV-1510, Stand 01.10.2015 Seite 3 von 18 [Seite 4] schutz auf mehrere entschädigungspflichtige - die Prüfung der Haftpflichtfrage, Personen erstreckt. - die Abwehr unberechtigter Schadenser- A1-5.2 Mehrere während der Wirksamkeit der Versi- satzansprüche und cherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der - die Freistellung des Versicherungsneh- im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungs- mers von berechtigten Schadensersatz- fälle eingetreten ist, wenn diese verpflichtungen. - auf derselben Ursache, Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer auf- - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbe- grund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Aner- sondere sachlichem und zeitlichem, Zu- kenntnisses oder Vergleichs zur Entschädi- sammenhang gung verpflichtet ist und der Versicherer hier- durch gebunden ist. Anerkenntnisse und Ver- oder gleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder - auf der Lieferung von Waren mit gleichen geschlossen worden sind, binden den Versi- Mängeln cherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. beruhen. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versi- A1-5.3 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versiche- cherungsnehmers mit bindender Wirkung für rungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an den Versicherer festgestellt, hat der Versiche- der Entschädigungsleistung des Versicherers rer den Versicherungsnehmer binnen zwei mit einem im Versicherungsschein festgelegten Wochen vom Anspruch des Dritten freizustel- Betrag (Selbstbehalt). Auch wenn die begrün- len. deten Haftpflichtansprüche aus einem Versi- cherungsfall die Versicherungssumme über- A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur steigen, wird der Selbstbehalt vom Betrag der Abwicklung des Schadens oder Abwehr der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Schadensersatzansprüche zweckmäßig er- A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt. scheinenden Erklärungen im Namen des Ver- sicherungsnehmers abzugeben. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Höhe den Selbstbehalt nicht übersteigt, zur Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche Abwehr unberechtigter Schadensersatzan- gegen den Versicherungsnehmer, ist der Ver- sprüche verpflichtet. sicherer bevollmächtigt, den Prozess zu füh- ren. Der Versicherer führt dann den Rechts- A1-5.4 Die Aufwendungen des Versicherers für Kos- streit auf seine Kosten im Namen des Versi- ten werden nicht auf die Versicherungssum- cherungsnehmers. men angerechnet. A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines A1-5.5 Übersteigen die begründeten Haftpflichtan- Schadensereignisses, das einen unter den sprüche aus einem Versicherungsfall die Ver- Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtan- sicherungssumme, trägt der Versicherer die spruch zur Folge haben kann, die Bestellung Prozesskosten im Verhältnis der Versiche- eines Verteidigers für den Versicherungsneh- rungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprü- mer von dem Versicherer gewünscht oder ge- che. nehmigt, so trägt der Versicherer die gebühren- ordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders A1-5.6 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschä- vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. digten Rentenzahlungen zu leisten und über- steigt der Kapitalwert der Rente die Versiche- A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine rungssumme oder den nach Abzug etwaiger mitversicherte Person das Recht, die Aufhe- sonstiger Leistungen aus dem Versicherungs- bung oder Minderung einer zu zahlenden Ren- fall noch verbleibenden Restbetrag der Versi- te zu fordern, so ist der Versicherer bevoll- cherungssumme, so wird die zu leistende Ren- mächtigt, dieses Recht auszuüben. te nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versiche- Rente vom Versicherer erstattet. rungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbehalt) Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- ist bei jedem Versicherungsfall auf die verein- Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen barten Versicherungssummen begrenzt. Dies Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. gilt auch dann, wenn sich der Versicherungs- PL-TierHV-1510, Stand 01.10.2015 Seite 4 von 18 [Seite 5] Bei der Berechnung des Betrages, mit dem Mietsachschäden sind Schäden an fremden, sich der Versicherungsnehmer an laufenden vom Versicherungsnehmer oder von seinen Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Bevollmächtigten oder Beauftragten gemiete- Kapitalwert der Rente die Versicherungssum- ten Sachen und alle sich daraus ergebenden me oder die nach Abzug sonstiger Leistungen Vermögensschäden. verbleibende Restversicherungssumme über- steigt, werden die sonstigen Leistungen mit ih- A1-6.3.1 Mietsachschäden an beweglichen und un- rem vollen Betrag von der Versicherungssum- beweglichen Sachen me abgesetzt. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des A1-5.7 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledi- Versicherungsnehmers wegen Mietsachschä- gung eines Haftpflichtanspruchs durch Aner- den ausschließlich kenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Ver- halten des Versicherungsnehmers scheitert, A1-6.3.1.1 an Wohnräumen und sonstigen zu privaten hat der Versicherer für den von der Weigerung Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden. an entstehenden Mehraufwand an Entschädi- gungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzu- Die Höchstersatzleistung innerhalb der Versi- kommen. cherungssumme für Mietsachschäden an Räumen in Gebäuden beträgt je Versiche- A1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken rungsfall 1 Mio. Euro. Es erfolgt eine Anrech- des privaten Tierhalters (Versicherungs- nung auf die Pauschal-Versicherungssumme je schutz, Risikobegrenzungen und besondere Versicherungsfall. Ausschlüsse) A1-6.3.1.2 an zu privaten Zwecken gemieteten, geliehe- A1-6 regelt den Versicherungsschutz für ein- nen oder gepachteten Grundstücken und Ge- zelne private Risiken, deren Risikobegrenzun- bäuden (z.B. Reithallen, Stallungen und Wei- gen und die für diese Risiken geltenden be- den) sonderen Ausschlüsse. Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen enthält, finden auch auf die in A1-6 geregelten der Versicherungssumme für Mietsachschäden Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen an Grundstücken und Gebäuden je Versiche- Anwendung (z. B. A1-4 – Leistungen der Ver- rungsfall 10.000 Euro. Der Versicherungsneh- sicherung oder A1-7 – Allgemeine Ausschlüs- mer hat von derartigen Schäden 20 Prozent, se). mindestens 150 Euro selbst zu tragen. A1-6.1 Allgemeines Umweltrisiko A1-6.3.1.3 an Pferdetransportanhängern, sofern hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz be- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privat- steht. rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der Versicherungssumme für Mietsachschäden Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, an Pferdetransportanhängern je Versiche- wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Ge- rungsfall 10.000 Euro. Der Versicherungsneh- räusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, mer hat von derartigen Schäden 20 Prozent, Wärme oder sonstige Erscheinungen verur- mindestens 150 Euro selbst zu tragen. sacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. A1-6.3.1.4 an geliehenen oder gemieteten Transportmit- teln für den Hund (z.B. Hundebox). Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden. Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der Versicherungssumme je Versicherungsfall Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem 15.000 Euro. Der Versicherungsnehmer hat Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 von derartigen Schäden 150 Euro selbst zu (besondere Umweltrisiken). tragen. A1-6.2 Abwässer A1-6.3.1.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche nach A1-6.3.1 wegen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Abwässer – auch aus dem Rückstau des Stra- Beanspruchung, ßenkanals. Bei Sachschäden gilt dies aus- schließlich für Schäden durch häusliche Ab- - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kes- wässer. sel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und al- A1-6.3 Schäden an gemieteten Sachen len sich daraus ergebenden Vermögens- (Mietsachschäden) schäden, PL-TierHV-1510, Stand 01.10.2015 Seite 5 von 18 [Seite 6] - Glasschäden, soweit sich der Versiche- A1-6.4.2 Hat der Versicherungsnehmer durch behördli- rungsnehmer hiergegen besonders versi- che Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung chern kann, von Schadensersatzansprüchen aufgrund sei- ner gesetzlichen Haftpflicht, für die nach die- - Schäden infolge von Schimmelbildung. sem Vertrag Versicherungsschutz besteht, zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versi- A1-6.3.1.6 Für Mietsachschäden nach A1-6.3.1.2 bis A1- cherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis 6.3.1.4 gelten darüber hinaus folgende Aus- zu einer Höhe von 100.000 Euro zur Verfü- schlüsse: gung. - Schäden an Schmuck- und Wertsachen, Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versi- auch Verlust von Geld, Urkunden und cherer zu leistende Schadenersatzzahlung an- Wertpapieren; gerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leis- tende Schadensersatz, so ist der Versiche- - Vermögensfolgeschäden; rungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das gleiche gilt, wenn die - Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahr- Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die zeugen Durchsetzung nicht versicherter Schadenser- satzforderungen einbehalten wird oder die - Schäden an und im geliehenen oder ge- Kaution verfallen ist. mieteten Kraftfahrzeug. A1-6.4.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in A1-6.3.2 Mietsachschäden anlässlich von Reisen Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen Versicherungsnehmers aus der Beschädigung, des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, dem Zerstören oder Abhandenkommen von in dem der Euro-Betrag bei einem in der Euro- fremden, beweglichen Sachen in Hotelzim- päischen Währungsunion gelegenen Geldinsti- mern, Ferienhäusern, Ferienwohnungen, Pen- tut angewiesen ist. sionen und Schiffskabinen die der Versiche- rungsnehmer gemietet, geliehen oder gepach- A1-6.5 Vermögensschäden tet hat. A1-6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Die Versicherungssumme für Mietsachschäden Versicherungsnehmers wegen Vermögens- anlässlich von Reisen beträgt je Versiche- schäden, die weder durch Personen- noch rungsfall 30.000 Euro und stellt gleichzeitig die durch Sachschäden entstanden sind. Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfäl- le eines Versicherungsjahres dar. Der Versi- A1-6.5.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen cherungsnehmer hat von derartigen Schäden sind Ansprüche wegen Vermögensschäden 150 Euro selbst zu tragen. (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in A1-6.4 Schäden im Ausland seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte A1-6.4.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Versicherungsnehmers wegen im Ausland ein- Leistungen; tretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutach- - bei einem vorübergehenden Auslandsauf- terlicher Tätigkeit; enthalt bis zu 3 Jahren eingetreten sind oder (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene - bei einem unbegrenzten Aufenthalt welt- Unternehmen; weit unter Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes eingetreten sind. (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung so- den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialge- wie Reiseveranstaltung; setzbuch VII. (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Besteht gleichzeitig eine Privathaftpflichtversi- Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen cherung bei der Helvetia und ist dort hinsicht- wirtschaftlichen Geschäften, aus Zah- lich der Dauer des Auslandsaufenthalts ein lungsvorgängen aller Art, aus Kassenfüh- längerer Zeitraum vereinbart, so gilt die dortige rung sowie aus Untreue oder Unterschla- Regelung entsprechend. gung; (7) aus Rationalisierung und Automatisierung; PL-TierHV-1510, Stand 01.10.2015 Seite 6 von 18 [Seite 7] (8) aus der Verletzung von gewerblichen - Schlittenhunderennen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; - Hundelehrgängen- und prüfungen (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Ter- - Agility, Dog-Dance und Flyball minen, Vor- und Kostenanschlägen; einschließlich deren Vorbereitungen und Trai- (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätig- nings. keit als ehemalige oder gegenwärtige Mit- glieder von Vorstand, Geschäftsführung, Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen Aufsichtsrat, Beirat oder anderer ver- bleiben Ansprüche wegen Schäden an Figu- gleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremi- ranten (Scheinverbrechern). en/Organe im Zusammenhang stehen; (3) aus dem Führen ohne Leine und Maul- (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzli- korb, sofern hierdurch keine behördlichen chen oder behördlichen Vorschriften, von Auflagen verletzt werden. Anweisungen oder Bedingungen des Auf- traggebers oder aus sonstiger bewusster A1-6.8 Besondere Regelungen zur Tierhalter- Pflichtverletzung; Haftpflichtversicherung für Reit- und Zug- tiere (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Wertsachen; Versicherungsnehmers (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (1) als Halter von Fohlen in Obhut der Stute (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterun- bis zu zwölf Monate nach der Geburt, gen). (2) aus dem Führen von Handpferden A1-6.5.3 Für Vermögensschäden nach A1-6.5 gilt die im Versicherungsschein angegebene Pauschal- (3) aus dem Reiten mit und ohne Sattel , so- versicherungssumme. wie aus dem Reiten und Führen von Reit- tieren mit gebissloser Zäumung. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an je- dem derartigen Schaden mit 10 Prozent‚ min- (4) aus der Erteilung von Reitunterricht, sofern destens 50 Euro, höchstens 1.000 Euro. dieser nicht zu gewerblichen Zwecken er- folgt. A1-6.6 Sonstige Besondere Regelungen zur Tier- halter-Haftpflichtversicherung (allgemein) (5) aus der unentgeltlichen Überlassung/Leihe von Pferden an Dritte. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden (6) aus Wander- und Distanzritten (1) durch gewollten und ungewollten Deckakt. (7) Aus der privaten Teilnahme an Reitturnie- ren oder Schauvorführungen einschließlich (2) durch tierische Ausscheidungen. deren Vorbereitungen. Ausgeschlossen bleiben jedoch Haft- (3) aus Flurschäden. pflichtansprüche aus Schäden an Perso- nen und Pferden, die aktiv am Rennen (4) aus der privaten Nutzung des Tieres zu teilnehmen, wenn der Schaden in der Zeit therapeutischen Zwecken vom Augenblick des Starts an bis zur Be- endigung des einzelnen Rennens verur- A1-6.7 Besondere Regelungen zur Tierhalter- sacht wurde. Haftpflichtversicherung für Hunde (8) die Verwendung der Reittiere als Zugtiere Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des bei privaten Kutsch-, Planwagen oder Versicherungsnehmers Schlittenfahrten einschließlich der gele- gentlichen unentgeltlichen Beförderung (1) als Halter von Welpen in Obhut der Hündin von Gästen. bis zu zwölf Monate nach der Geburt; Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche (2) aus der privaten Teilnahme an aus dem Besitz von Kutsch-, Planwagen oder Schlitten und wegen Schäden, deren - Turnieren Ursache in der Konstruktion und/oder Mangelhaftigkeit dieser liegt. Ausge- - Schauvorführungen schlossen bleiben Schäden an den Fahr- zeugen selbst. PL-TierHV-1510, Stand 01.10.2015 Seite 7 von 18 [Seite 8] A1-6.9 Besserstellung gegenüber den GDV- Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Musterbedingungen Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Ge- Die Helvetia Versicherungen garantieren, dass meinschaft leben. die dieser Tierhalter-Haftpflichtversicherung zu- grunde liegenden Allgemeinen Versicherungs- A1-7.4 Versicherungsfälle von Angehörigen des bedingungen (AVB TierHV) ausschließlich zum Versicherungsnehmers und von wirtschaft- Vorteil der Versicherungsnehmer – von den lich verbundenen Personen durch den Gesamtverband der Versicherungs- wirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen – Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Stand 09/2014– abweichen. Versicherungsnehmer A1-6.10 Besserstellung gegenüber den Empfehlun- (1) aus Versicherungsfällen seiner Angehöri- gen des Arbeitskreises Beratungsprozesse gen, die mit ihm in häuslicher Gemein- schaft leben oder die zu den im Versiche- Die Helvetia Versicherungen garantieren, dass rungsvertrag mitversicherten Personen die dieser Tierhalter-Haftpflichtversicherung zu- gehören; grunde liegenden Allgemeinen Versicherungs- bedingungen (AVB TierHV) ausschließlich zum Als Angehörige gelten: Vorteil der Versicherungsnehmer von den Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungs- - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des prozesse - Stand 16.01.2015 - abweichen. Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- gleichbare Partnerschaften nach dem A1-7 Allgemeine Ausschlüsse Recht anderer Staaten, Falls im Versicherungsschein nicht ausdrück- - Eltern und Kinder, lich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Ver- sicherungsschutz ausgeschlossen: - Adoptiveltern und -kinder, A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden - Schwiegereltern und -kinder, Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche - Stiefeltern und -kinder, aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. - Großeltern und Enkel, A1-2.3 findet keine Anwendung. - Geschwister sowie A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schäd- lichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die sonstigen Leistungen durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche und Kinder miteinander verbunden sind). aller Personen, die den Schaden dadurch ver- ursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Betreuern, wenn der Versicherungsneh- mer eine geschäftsunfähige, beschränkt - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder geschäftsfähige oder betreute Person ist; - Arbeiten oder sonstige Leistungen (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische erbracht haben. Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein A1-2.3 findet keine Anwendung. ist; A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander (4) von seinen unbeschränkt persönlich haf- tenden Gesellschaftern, wenn der Versi- Ausgeschlossen sind Ansprüche cherungsnehmer eine Offene Handelsge- sellschaft, Kommanditgesellschaft oder (1) des Versicherungsnehmers selbst oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; der in A1-7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen, (5) von seinen Partnern, wenn der Versiche- rungsnehmer eine eingetragene Partner- (2) zwischen mehreren Versicherungsneh- schaftsgesellschaft ist; mern desselben Versicherungsvertrags, (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und In- (3) zwischen mehreren mitversicherten Per- solvenzverwaltern. sonen desselben Versicherungsvertrags Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort ge- PL-TierHV-1510, Stand 01.10.2015 Seite 8 von 18 [Seite 9] nannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigen- macht, besonderer Verwahrungsvertrag Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schä- den aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schä- Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskrimi- den an fremden Sachen und allen sich daraus nierungen. ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtig- A1-7.11 Übertragung von Krankheiten ter oder Beauftragter des Versicherungsneh- mers diese Sachen geleast, gepachtet, gelie- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen hen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Ver- (1) Personenschäden, die aus der Übertra- wahrungsvertrags sind. gung einer Krankheit des Versicherungs- nehmers resultieren, A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schä- von ihm gehaltenen oder veräußerten Tie- den an vom Versicherungsnehmer hergestell- re entstanden sind. ten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Her- In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, stellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ur- wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass sache und alle sich daraus ergebenden Ver- er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ge- mögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die handelt hat. Schadenursache in einem mangelhaften Ein- zelteil der Sache oder in einer mangelhaften A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Überschwemmungen Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sach- Dieser Ausschluss findet auch dann Anwen- schäden und alle sich daraus ergebenden dung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rech- Vermögensschäden, welche entstehen durch nung des Versicherungsnehmers die Herstel- lung oder Lieferung der Sachen oder die Arbei- (1) Senkungen von Grundstücken oder Erd- ten oder sonstigen Leistungen übernommen rutschungen, haben. (2) Überschwemmungen stehender oder flie- A1-7.7 Asbest ßender Gewässer. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schä- A1-7.13 Strahlen den, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schä- den, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zu- A1-7.8 Gentechnik sammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schä- Stoffen oder Röntgenstrahlen). den, die zurückzuführen sind auf A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger (1) gentechnische Arbeiten, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schä- (2) gentechnisch veränderte Organismen den, die der Versicherungsnehmer, eine mit- (GVO), versicherte Person oder eine von ihnen bestell- te oder beauftragte Person durch den Ge- (3) Erzeugnisse, die brauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahr- zeug-Anhängers verursachen. - Bestandteile aus GVO enthalten, Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Per- - aus GVO oder mit Hilfe von GVO herge- sonen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahr- stellt wurden. zeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Perso- A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverlet- nen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und zungen wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb ge- setzt wird. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schä- A1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze den aus Persönlichkeits- oder Namensrechts- verletzungen. Ausgeschlossen sind Ansprüche PL-TierHV-1510, Stand 01.10.2015 Seite 9 von 18 [Seite 10] (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbar- (1) wegen Schäden, die der Versicherungs- machung oder Veränderung von Daten, nehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte (2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern Person durch den Gebrauch eines Luft- von Daten, oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- (3) Störung des Zugangs zum elektronischen oder Raumfahrzeugs in Anspruch ge- Datenaustausch, nommen werden. (4) Übermittlung vertraulicher Daten oder In- (2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahr- formationen. zeugen, der mit diesen beförderten Sa- chen, der Insassen und allen sich daraus A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos ergebenden Vermögensschäden sowie (Erhöhungen und Erweiterungen) wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers - der Planung oder Konstruktion, Herstel- lung oder Lieferung von Luft- oder Raum- A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des ver- fahrzeugen oder Teilen von Luft- oder sicherten Risikos. Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersicht- lich für den Bau von Luft- oder Raumfahr- Dies gilt nicht zeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren, (1) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, In- oder Wasserfahrzeugen sowie spektion, Überholung, Reparatur, Beförde- rung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder (2) für sonstige Risiken, die der Versiche- deren Teilen. rungs- oder Deckungsvorsorgepflicht un- terliegen. (3) gegen den Versicherungsnehmer als Ei- gentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos und Nutznießer von Luftlandeplätzen. durch Änderung bestehender oder Erlass neu- er Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Per- Versicherer berechtigt, das Versicherungsver- sonen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist hältnis unter Einhaltung einer Frist von einem kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht er- wenn keine dieser Personen Halter oder Besit- lischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats zer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in wel- hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. chem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. A1-7.16 Wasserfahrzeuge A1-9 Neu hinzukommende Risiken Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schä- (Vorsorgeversicherung) den, die der Versicherungsnehmer, eine mit- versicherte Person oder eine von ihnen bestell- A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die te oder beauftragte Person durch den Ge- gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- brauch eines Wasserfahrzeugs verursachen mers aus Risiken, die nach Abschluss des oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen versichert. werden. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Per- Aufforderung des Versicherers jedes neue Ri- sonen an einem Wasserfahrzeug ist kein Ge- siko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn Aufforderung kann auch mit der Prämienrech- keine dieser Personen Halter oder Besitzer des nung erfolgen. Unterlässt der Versicherungs- Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasser- nehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Versicherungsschutz für das neue Risiko rück- wirkend ab dessen Entstehung. A1-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Über- tragung elektronischer Daten Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versiche- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schä- rungsnehmer zu beweisen, dass das neue Ri- den aus dem Austausch, der Übermittlung und siko erst nach Abschluss der Versicherung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu es sich handelt um Schäden aus dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. PL-TierHV-1510, Stand 01.10.2015 Seite 10 von 18 [Seite 11] Der Versicherungsschutz für Gewässerschä- Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Ri- den – abweichend von A1-6.4 – und für Schä- siko eine angemessene Prämie zu verlangen. den nach dem Umweltschadensgesetz Kommt eine Einigung über die Höhe der Prä- (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt mie innerhalb einer Frist von einem Monat A1 und den folgenden Bedingungen. nach Eingang der Anzeige nicht zustande, ent- fällt der Versicherungsschutz für das neue Ri- Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen siko rückwirkend ab dessen Entstehung. Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allge- A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist meines Umweltrisiko) siehe A1-6.4. von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz 4 auf die im Versicherungs- A2-1 Gewässerschäden schein genannten Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden be- A2-1.1 Umfang des Versicherungsschutzes grenzt. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt Versicherungsnehmers für unmittelbare oder nicht für mittelbare Folgen einer nachteiligen Verände- rung der Wasserbeschaffenheit eines Gewäs- (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten sers einschließlich des Grundwassers (Gewäs- oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Was- serschäden). Hierbei werden Vermögensschä- serfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der den wie Sachschäden behandelt. Zulassungs-, Führerschein- oder Versiche- rungspflicht unterliegen Sofern diese Gewässerschäden aus der Lage- rung von gewässerschädlichen Stoffen aus An- (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb lagen, deren Betreiber der Versicherungsneh- oder Führen von Bahnen; mer ist, resultieren, besteht Versicherungs- schutz ausschließlich (3) Risiken, die der Versicherungs- oder De- ckungsvorsorgepflicht unterliegen, mit (1) für Anlagen bis 250 l/kg Inhalt (Kleingebin- Ausnahme von versicherungspflichtigen de), soweit das Gesamtfassungsvermögen Hunden; der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurz- Wenn die Beschränkungen überschritten fristigen Versicherungsverträgen zu versi- werden, entfällt dieser Versicherungs- chern sind; schutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9). (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit. (2) für Flüssiggastanks mit einer Gesamtla- germenge bis zu 3 Tonnen. A1-10 Fortsetzung der Tierhalterhaftpflichtversi- cherung nach dem Tod des Versicherungs- Die Bestimmungen über die Vorsorgever- nehmers sicherung (A1-9) und Erhöhungen/ Erwei- terungen (A1-8) finden keine Anwendung. Nach dem Tod des Versicherungsnehmers be- steht der bedingungsgemäße Versicherungs- A2-1.2 Rettungskosten schutz bis zum nächsten Prämienfälligkeits- termin fort. Das gilt Der Versicherer übernimmt (1) für den mitversicherten Ehegatten und - Aufwendungen, auch erfolglose, die der eingetragenen Lebenspartner des Versi- Versicherungsnehmer im Versicherungs- cherungsnehmers und/oder fall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Ret- (2) unverheiratete und nicht in einer eingetra- tungskosten), sowie genen Lebenspartnerschaft lebende Kin- der des Versicherungsnehmers. - außergerichtliche Gutachterkosten. Wird die nächste Prämienrechnung durch den Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Gutachterkosten zusammen mit der Entschä- Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versi- digungsleistung die Versicherungssumme für cherungsnehmer. Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Abschnitt A2 - Besondere Umweltrisiken Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkos- ten werden auch insoweit von ihm übernom- men, als sie zusammen mit der Entschädigung PL-TierHV-1510, Stand 01.10.2015 Seite 11 von 18 [Seite 12] die Versicherungssumme für Sachschäden oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnis- übersteigen. Eine Billigung des Versicherers sen Dritter ausschließlich dann, wenn der Um- von Maßnahmen des Versicherungsnehmers weltschaden auf einen Konstruktions-, Produk- oder Dritter zur Abwendung oder Minderung tions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnis- des Schadens gilt nicht als Weisung des Versi- se zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein cherers. Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeit- punkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse A2-1.3 Ausschlüsse nach dem Stand von Wissenschaft und Tech- nik nicht hätte erkannt werden können (Ent- Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche wicklungsrisiko). aller Personen, die den Schaden durch vor- sätzliches Abweichen von dem Gewässer- Sofern der Versicherungsnehmer Inhaber ei- schutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an nes oder mehrerer Tanks zur Lagerung ge- den Versicherungsnehmer gerichteten behörd- wässerschädlicher Stoffe ist, gelten diese im lichen Anordnungen oder Verfügungen herbei- Rahmen der hier vereinbarten Umweltscha- geführt haben. denversicherung nach A2-2 nur mitversichert, wenn für diese auch eine Gewässerschaden- A1-2.3 findet keine Anwendung. haftpflichtversicherung bei der Helvetia be- steht. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schä- den, die nachweislich Versichert sind darüber hinaus den Versiche- rungsnehmer betreffende Pflichten oder An- - auf Kriegsereignissen, anderen feindseli- sprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gen Handlungen, Aufruhr, inneren Unru- gemieteten, geleasten, gepachteten oder ge- hen, Generalstreik, illegalem Streik oder liehenen Grundstücken, soweit diese Grund- stücke vom Versicherungsschutz dieses Ver- - unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen trags erfasst sind. oder Maßnahmen A2-2.2 Ausland beruhen. Versichert sind im Umfang von A1-6.4 die im Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungs- Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte richtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versiche- ausgewirkt haben. rungsfälle. A2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Versichert sind insoweit auch die den Versiche- Umweltschadensgesetz (USchadG) rungsnehmer betreffende Pflichten oder An- sprüche gemäß nationalen Umsetzungsgeset- Ein Umweltschaden im Sinne des Umwelt- zen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese schadensgesetzes (USchadG) ist eine Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, A2-2.3 Ausschlüsse (2) Schädigung der Gewässer einschließlich (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsan- Grundwasser, sprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie be- (3) Schädigung des Bodens. wusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten A2-2.1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 - den behördlichen Anordnungen oder Verfü- Versicherungsnehmer betreffende öffentlich- gungen, die dem Umweltschutz dienen, rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanie- abweichen. rung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versiche- A1-2.3 findet keine Anwendung. rungsvertrags (2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder An- - die schadenverursachenden Emissionen sprüche wegen Schäden plötzlich, unfallartig und bestimmungswid- rig in die Umwelt gelangt sind oder (a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkun- - die sonstige Schadenverursachung plötz- gen auf die Umwelt entstehen. lich, unfallartig und bestimmungswidrig er- folgt ist. (b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Auch ohne Vorliegen einer solchen Schaden- (z. B. Gewässerschadenhaftpflicht- verursachung besteht Versicherungsschutz für versicherung) Versicherungsschutz Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung hat oder hätte erlangen können. PL-TierHV-1510, Stand 01.10.2015 Seite 12 von 18 [Seite 13] staat der Europäischen Union, der Schweiz, A2-2.4 Die Versicherungssumme für Umweltschäden Norwegens, Island und Liechtenstein festge- nach A2-2 beträgt je Versicherungsfall 3 Mio. stellt worden ist oder ein notarielles Schuldan- Euro und stellt gleichzeitig die Höchstersatz- erkenntnis des Schädigers vor einem Notar ei- leistung für alle Versicherungsfälle eines Versi- nes dieser Staaten erwirkt wurde. cherungsjahres dar. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtli- Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko che Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung nur, soweit der Anspruch auch ohne einen die- ser Titel bestanden hätte A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A3-2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leis- A1-2 mitversicherte Person während der Wirk- tungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der samkeit der Versicherung durch ein Tier von Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte einem Dritten geschädigt wird (Versicherungs- Person nachweist, dass fall) unter folgenden Voraussetzungen: - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen - Der wegen dieses Schadenereignisses in Befriedigung geführt hat Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos er- teilweise nicht nachkommen, weil die Zah- scheint, da der schadensersatzpflichtige lungs- oder Leistungsunfähigkeit des Dritte in den letzten drei Jahren die eides- schadensersatzpflichtigen Dritten festge- stattliche Versicherung über seine Vermö- stellt worden ist und gensverhältnisse abgegeben hat oder - Die Durchsetzung der Forderung gegen - ein gegen den schadensersatzpflichtigen den Dritten ist gescheitert. Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen oder ein solches Verfahren mangels Mas- Personen-, Sach- oder daraus resultierenden se abgelehnt wurde, Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbe- und stimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender A3-2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den Dritter). schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und Abweichend von B3-3.2.3 beginnt die Anzeige- die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder pflicht für die Forderungsausfalldeckung erst, Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versiche- wenn die Leistungsvoraussetzungen gemäß rungsnehmer hat an der Umschreibung des Ti- A3-2.1 und A3-2.2 erfüllt sind. tels auf den Versicherer mitzuwirken. A3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungs- A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung pflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der Umfang der in Abschnitt A1 geregelten Tierhal- titulierten Forderung. ter-Haftpflichtversicherung des Versicherungs- nehmers hätte. Daher finden im Rahmen der A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers Forderungsausfalldeckung für die Person des ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Ver- Schädigers auch die Risikobeschreibungen sicherungsschein vereinbarten Versicherungs- und Ausschlüsse Anwendung, die für den Ver- summen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sicherungsnehmer gelten. So besteht insbe- sich der Versicherungsschutz auf mehrere ent- sondere kein Versicherungsschutz, wenn der schädigungspflichtige Personen erstreckt. Schädiger den Schaden im Rahmen seiner be- ruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verur- A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen sacht hat. keine Rechte aus diesem Vertrag zu. A3-2 Leistungsvoraussetzungen A3-4 Räumlicher Geltungsbereich Der Versicherer ist gegenüber dem Versiche- Versicherungsschutz besteht – abweichend rungsnehmer oder einer gemäß A1-2 mitversi- von A1-6.4 – für Schadenereignisse, die in ei- cherten Person leistungspflichtig, wenn nem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liech- A3-2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil tenstein eintreten. oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik A3-5 Besondere Ausschlüsse für das Deutschland oder einem anderen Mitglieds- Forderungsausfallrisiko PL-TierHV-1510, Stand 01.10.2015 Seite 13 von 18 [Seite 14] - der Reisen der versicherten Person zu ei- Der Versicherer leistet keine Entschädigung für nem ausländischen Gericht, wenn ihr Er- scheinen als Partei vorgeschrieben und (1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten zur Vermeidung von Rechtsnachteilen er- der Rechtsverfolgung (soweit nicht A3-6 forderlich ist, in Höhe von maximal 2.500 einschlägig ist) Euro pro Rechtsschutzfall, (2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen - die dem Gegner durch die Wahrnehmung oder vertraglichen Forderungsübergangs; seiner rechtlichen Interessen entstanden sind, soweit die versicherte Person zu de- (3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, ren Erstattung verpflichtet ist, dass berechtigte Einwendungen oder be- gründete Rechtsmittel nicht oder nicht - von bis zu drei Zwangsvollstreckungs- rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt maßnahmen je Vollstreckungstitel. wurden; (4) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz A3-6.1.2 Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für - ein anderer Versicherer Leistungen zu er- - die Übersetzung der für die Wahrnehmung bringen hat (z.B. der Schadensversicherer der rechtlichen Interessen der versicherten des Versicherungsnehmers) oder Person notwendigen schriftlichen Unterla- gen und trägt die dabei anfallenden Kos- - ein Sozialversicherungsträger oder Sozial- ten, leistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rück- - die Bestellung eines für die Wahrnehmung griffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnli- der rechtlichen Interessen der versicherten che von Dritten handelt Person erforderlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden A3-6 Rechtschutzversicherung als Ergänzung Kosten. zur Forderungsausfalldeckung Die Versicherungssumme je Rechtsschutzfall Versicherer für diese Rechtschutzversicherung beträgt höchstens 1 Mio. Euro. Zahlungen für ist die: den Versicherungsnehmer und mitversicherte ARAG SE Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfal- ARAG Platz 1 les werden hierbei zusammengerechnet. Dies 40472 Düsseldorf gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich Zur gerichtlichen Durchsetzung eines Scha- zusammenhängen. denersatzanspruches, für den im Rahmen der Forderungsausfallversicherung gemäß A3-1 A3-6.1.3 Der Versicherer trägt nicht Versicherungsschutz besteht, leistet die ARAG SE Schadenersatzrechtsschutz gemäß den - Kosten, die bei einer einverständlichen Er- nachfolgenden Bedingungen, wenn dies nicht ledigung durch Vergleich nicht dem Ver- durch eine anderweitig bestehende Recht- hältnis des vom Versicherungsnehmer an- sschutzversicherung gedeckt ist (subsidiäre gestrebten Ergebnisses zum erzielten Er- Deckung). gebnis entsprechen, es sei denn, dass ei- ne hiervon abweichende Kostenverteilung Versicherungsschutz besteht nur, sofern der gesetzlich vorgeschrieben ist, Streitwert 2.500 Euro übersteigt. - Kosten aufgrund von Zwangsvollstre- A3-6.1 Leistungsumfang ckungsmaßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungs- A3-6.1.1 Der Versicherer trägt bei Eintritt eines Rechts- titels eingeleitet werden. schutzfalles die zur Rechtsverfolgung erforder- lichen Kosten A3-6.2 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten - eines für die versicherte Person tätigen Kein Versicherungsschutz besteht für die Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzli- Wahrnehmung rechtlicher Interessen chen Vergütung eines am Ort des zu- ständigen Gerichtes ansässigen Rechts- (1) in ursächlichem Zusammenhang mit Pa- anwaltes, tent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Ge- schmacksmuster-, Gebrauchsmuster- - des Gerichts einschließlich der Entschädi- rechten oder sonstigen Rechten aus geis- gung für Zeugen und Sachverständige, die tigem Eigentum, vom Gericht herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers, (2) in ursächlichem Zusammenhang mit PL-TierHV-1510, Stand 01.10.2015 Seite 14 von 18 [Seite 15] - Spiel- oder Wettverträgen, Termin- oder zichtet, die in der aktuellen Situation vergleichbaren Spekulationsgeschäften nicht oder noch nicht notwendig sowie Gewinnzusagen, sind, - dem Ankauf, der Veräußerung, der Ver- - vor Klageerhebung die Rechts- waltung und der Finanzierung von Wert- kraft papieren (z. B. Aktien, Rentenwerte, eines anderen gerichtlichen Verfah- Fondsanteile), Wertrechten, die Wertpa- rens abwartet, das tatsächliche oder pieren gleichstehen (z. B. Schuldver- rechtliche Bedeutung für den beab- schreibungen, auch solche der öffentlichen sichtigten Rechtsstreit haben kann, Hand) Beteiligungen (z. B. an Kapitalanla- gemodellen, stillen Gesellschaften, Ge- - vorab nur einen angemessenen Teil nossenschaften), der Ansprüche einklagt und die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung (3) vor Verfassungsgerichten, supranationalen der restlichen Ansprüche bis zur oder internationalen Gerichten. Rechtskraft der Entscheidung über die Teilansprüche zurückstellt, A3-6.3 Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutz- falles - in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze Frist zur Erhebung A3-6.3.1 Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen von Klagen oder zur Einlegung von des Versicherungsnehmers nach Eintritt eines Rechtsbehelfen zur Verfügung steht, Rechtsschutzfalles erforderlich, hat er dem Rechtsanwalt einen unbeding- ten Prozessauftrag zu erteilen, der (a) dem Versicherer den Rechtsschutzfall un- auch vorgerichtliche Tätigkeiten mit verzüglich – ggf. auch mündlich oder tele- umfasst. fonisch – anzuzeigen; Der Versicherungsnehmer hat zur Minderung (b) den Versicherer vollständig und wahr- des Schadens Weisungen des Versicherers heitsgemäß über sämtliche Umstände des einzuholen und zu befolgen. Er hat den Rechtsschutzfalles zu unterrichten, sowie Rechtsanwalt entsprechend der Weisung zu Beweismittel anzugeben und Unterlagen beauftragen. auf Verlangen zur Verfügung zu stellen; A3-6.3.2 Der Versicherer bestätigt den Umfang des für (c) soweit seine Interessen nicht unbillig be- den Rechtsschutzfall bestehenden Versiche- einträchtigt werden, rungsschutzes. Ergreift der Versicherungs- nehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner c1) Kosten auslösende Maßnahmen mit rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer dem Versicherer abzustimmen, ins- den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und besondere vor der Erhebung und Ab- entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, wehr von Klagen sowie vor der Einle- trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei gung von Rechtsmitteln die Zustim- einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung mung des Versicherers einzuholen; dieser Maßnahmen zu tragen hätte. c2) für die Minderung des Schadens im A3-6.3.3 Der Versicherungsnehmer kann den zu beauf- Sinne des § 82 VVG zu sorgen. Dies tragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der bedeutet, dass die Rechtsverfol- Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung gungskosten so gering wie möglich der Versicherer nach A3-6.1 trägt. Der Versi- gehalten werden sollen. Von mehre- cherer wählt den Rechtsanwalt aus, ren möglichen Vorgehensweisen hat der Versicherungsnehmer die kosten- (1) wenn der Versicherungsnehmer dies ver- günstigste zu wählen, indem er z. B. langt; (Aufzählung nicht abschließend): (2) wenn der Versicherungsnehmer keinen - nicht zwei oder mehr Prozesse Rechtsanwalt benennt und dem Versiche- führt, rer die alsbaldige Beauftragung eines wenn das Ziel kostengünstiger mit Rechtsanwaltes notwendig erscheint. einem Prozess erreicht werden kann (z. B. Bündelung von Ansprüchen A3-6.3.4 Wenn der Versicherungsnehmer den Rechts- oder Inanspruchnahme von Gesamt- anwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird schuldnern als Streitgenossen, Er- dieser von dem Versicherer im Namen des weiterung einer Klage statt geson- Versicherungsnehmers beauftragt. Für die Tä- derter Klageerhebung), tigkeit des Rechtsanwaltes ist der Versicherer nicht verantwortlich. - auf (zusätzliche) Klageanträge ver- A3-6.3.5 Der Versicherungsnehmer hat PL-TierHV-1510, Stand 01.10.2015 Seite 15 von 18 [Seite 16] (1) den mit der Wahrnehmung seiner Interes- Verletzt der Versicherungsnehmer diese Oblie- sen beauftragten Rechtsanwalt vollständig genheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur und wahrheitsgemäß zu unterrichten, ihm Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infol- die Beweismittel anzugeben, die mögli- gedessen keinen Ersatz von dem Dritten er- chen Auskünfte zu erteilen und die not- langen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen wendigen Unterlagen zu beschaffen; Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwe- (2) dem Versicherer auf Verlangen Auskunft re des Verschuldens des Versicherungsneh- über den Stand der Angelegenheit zu ge- mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die ben. Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. A3-6.3.6 Wird eine der in den Absätzen A3-6.3.1 oder A3-6.3.5 genannten Obliegenheiten vorsätzlich A3-6.4 Stichentscheid verletzt, verliert der Versicherungsnehmer sei- nen Versicherungsschutz. A3-6.4.1 Die ARAG kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn ihrer Auffassung nach die Wahrnehmung Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Oblie- der rechtlichen Interessen keine hinreichende genheit ist der Versicherer berechtigt, seine Aussicht auf Erfolg hat oder die Wahrnehmung Leistung in einem der Schwere des Verschul- der rechtlichen Interessen mutwillig ist. dens des Versicherungsnehmers entsprechen- den Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der durch die teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes Wahrnehmung der rechtlichen Interessen vo- hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des raussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- Berücksichtigung der berechtigten Belange der oder Aufklärungsobliegenheit zur Vorausset- Versichertengemeinschaft in einem groben zung, dass der Versicherer den Versiche- Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht. rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen in diesen Fällen unverzüglich unter Angabe der hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, Gründe schriftlich mitzuteilen. dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz be- A3-6.4.2 Hat die ARAG ihre Leistungspflicht gemäß A3- stehen. 6.4.1 verneint und stimmt der Versicherungs- nehmer der Auffassung der ARAG nicht zu, Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, kann er den für ihn tätigen oder noch zu beauf- wenn der Versicherungsnehmer nachweist, tragenden Rechtsanwalt auf Kosten der ARAG dass die Verletzung der Obliegenheit weder für veranlassen, dieser gegenüber eine begründe- den Eintritt oder die Feststellung des Versiche- te Stellungnahme abzugeben, ob die Wahr- rungsfalls noch für die Feststellung oder den nehmung rechtlicher Interessen in einem an- Umfang der dem Versicherer obliegenden Leis- gemessenen Verhältnis zum angestrebten Er- tung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der folg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verspricht. verletzt hat. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, A3-6.3.7 Der Versicherungsnehmer muss sich bei der es sei denn, dass sie offenbar von der wirkli- Erfüllung seiner Obliegenheiten die Kenntnis chen Sach- und Rechtslage erheblich ab- und das Verhalten des von ihm beauftragten weicht. Rechtsanwalts zurechnen lassen, sofern dieser die Abwicklung des Rechtsschutzfalles gegen- A3-6.4.3 Die ARAG kann dem Versicherungsnehmer über dem Versicherer übernimmt. eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der der Versicherungsnehmer den A3-6.3.8 Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß nur mit schriftlichem Einverständnis des Versi- über die Sachlage zu unterrichten und die Be- cherers abgetreten werden. weismittel anzugeben hat, damit diese die Stel- lungnahme gemäß A3-6.4.2 abgeben kann. A3-6.3.9 Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Ver- Kommt der Versicherungsnehmer dieser Ver- sicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entste- pflichtung nicht innerhalb der von der ARAG hung auf diesen über. Soweit ihm bereits Kos- gesetzten Frist nach, entfällt der Versiche- ten erstattet wurden, sind diese an den Versi- rungsschutz. Die ARAG ist verpflichtet, den cherer zurückzuzahlen. Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hin- Ist eine Kostenerstattung noch nicht erfolgt, hat zuweisen. der Versicherungsnehmer die für die Geltend- machung der Ansprüche notwendigen Unterla- gen dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. PL-TierHV-1510, Stand 01.10.2015 Seite 16 von 18 [Seite 17] Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A Mindestprämien unterliegen unabhängig von der Art der Prämienberechnung der Prämien- A(GB)-1 Abtretungsverbot angleichung. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner end- gültigen Feststellung ohne Zustimmung des A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich Versicherers weder abgetreten noch verpfän- mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Prä- det werden. Eine Abtretung an den geschädig- mien, um welchen Prozentsatz sich im vergan- ten Dritten ist zulässig. genen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der All- A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos gemeinen Haftpflichtversicherung zugelasse- und Auswirkung auf die Prämie nen Versicherer gegenüber dem vorvergange- (Prämienregulierung) nen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den er- mittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforde- niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. rung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den frühe- Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die ren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforde- speziell durch den einzelnen Versicherungsfall rung kann auch durch einen Hinweis auf der veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Prämienrechnung erfolgen. Die Angaben sind Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. innerhalb eines Monats nach Zugang der Auf- forderung zu machen und auf Wunsch des Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Angaben zum Nachteil des Versicherers kann Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt dieser vom Versicherungsnehmer eine Ver- durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu tragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestell- angemeldeten Versicherungsfälle. ten Prämienunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein berechtigt, im Falle einer Verminderung ver- Verschulden trifft. pflichtet, die Folgejahresprämie um den sich aus A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versi- verändern (Prämienangleichung). Die verän- cherungsnehmers oder sonstiger Feststellun- derte Folgejahresprämie wird dem Versiche- gen wird die Prämie ab dem Zeitpunkt der Ver- rungsnehmer mit der nächsten Prämienrech- änderung berichtigt (Prämienregulierung), beim nung bekannt gegeben. Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlun- dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung gen des Versicherers in jedem der letzten fünf beim Versicherer. Die vertraglich vereinbarte Kalenderjahre um einen geringeren Prozent- Mindestprämie darf dadurch nicht unterschrit- satz als denjenigen erhöht, den der Treuhän- ten werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1 nach der jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2 er- dem Versicherungsabschluss eingetretenen mittelt hat, so darf der Versicherer die Folge- Erhöhungen und Ermäßigungen der Mindest- jahresprämie nur um den Prozentsatz erhöhen, prämie werden berücksichtigt. um den sich der Durchschnitt seiner Schaden- zahlungen nach seinen unternehmenseigenen A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die recht- Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; die- zeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den se Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, Zeitraum, für den die Angaben zu machen wa- die sich nach dem vorstehenden Absatz erge- ren, eine Nachzahlung in Höhe der für diesen ben würde. Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Prä- mie verlangen. Werden die Angaben nachträg- A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder lich gemacht, findet eine Prämienregulierung A(GB)-3.3 unter 5 Prozent entfällt eine Prä- statt. Eine vom Versicherungsnehmer zu viel mienangleichung. Diese Veränderung ist je- gezahlte Prämie wird nur zurückerstattet, wenn doch in den folgenden Jahren zu berücksichti- die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach gen. Zugang der Mitteilung der erhöhten Prämie er- folgten. A(GB)-3.5 Erhöht sich die Prämie aufgrund der Prämien- angleichung gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch der Umfang des Versicherungsschutzes än- Anwendung auf Versicherungen mit Prämien- dert, kann der Versicherungsnehmer den Ver- vorauszahlung für mehrere Jahre. sicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit so- A(GB)-3 Prämienangleichung und Kündigungsrecht fortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem nach Prämienangleichung Zeitpunkt kündigen, in dem die Prämienerhö- hung wirksam werden sollte. A(GB)-3.1 Die Versicherungsprämien unterliegen der Prämienangleichung. Soweit die Prämien nach Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hin- werden, findet keine Prämienangleichung statt. zuweisen. Die Mitteilung muss dem Versiche- PL-TierHV-1510, Stand 01.10.2015 Seite 17 von 18 [Seite 18] rungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung zuge- hen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer be- gründet kein Kündigungsrecht. A(GB)-4 Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken) Die Vereinbarung von Schiedsgerichts- verfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestan- forderungen entspricht: Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Ju- rist sein und soll die Befähigung zum Richter- amt haben. Haben die Parteien ihren Firmen- sitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. Das Schiedsgericht entscheidet nach materiel- lem Recht und nicht lediglich nach billigem Er- messen (ausgenommen im Falle eines Ver- gleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzu- wendende materielle Recht muss bei Ab- schluss der Schiedsgerichtsvereinbarung fest- gelegt sein. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schieds- gerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schieds- gerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentli- chen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsicht- lich der Auswahl des vom Versicherungsneh- mer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen. PL-TierHV-1510, Stand 01.10.2015 Seite 18 von 18

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