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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Tierhalter-Haftpflichtversicherung (AVB TierhalterHV) PL-TierHV-1510
Stand: 01.10.2015
Inhaltsverzeichnis
Teil A A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
Abschnitt A1 – Tierhalterhaftpflichtrisiko A1-7.4 Versicherungsfälle von Angehörigen des Versi-
cherungsnehmers und von wirtschaftlich verbun-
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten denen Personen
(versichertes Risiko)
A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht,
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und besonderer Verwahrungsvertrag
zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versi-
cherungsnehmer und mitversicherten Personen) A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sa-
chen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
A1-7.7 Asbest
A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des
Versicherers A1-7.8 Gentechnik
A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssum- A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
me, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden,
Selbstbehalt) A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige
Diskriminierung
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des
privaten Tierhalters (Versicherungsschutz, Risiko- A1-7.11 Übertragung von Krankheiten
begrenzungen und besondere Ausschlüsse)
A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmun-
A1-6.1 Allgemeines Umweltrisiko gen
A1-6.2 Abwässer A1-7.13 Strahlen
A1-6.3 Schäden an gemieteten Sachen A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
(Mietsachschäden)
A1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
A1-6.4 Schäden im Ausland
A1-7.16 Wasserfahrzeuge
A1-6.5 Vermögensschäden
A1-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung
A1-6.6 Sonstige Besondere Regelungen zur Tierhalter- elektronischer Daten
Haftpflichtversicherung (allgemein)
A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos
A1-6.7 Besondere Regelungen zur Tierhalter- (Erhöhungen und Erweiterungen)
Haftpflichtversicherung für Hunde
A1-9 Neu hinzukommende Risiken
A1-6.8 Besondere Regelungen zur Tierhalter- (Vorsorgeversicherung)
Haftpflichtversicherung für Reit- und Zugtiere
A1-10 Fortsetzung der Tierhalterhaftpflichtversicherung
A1-6.9 Besserstellung gegenüber den GDV- nach dem Tod des Versicherungsnehmers
Musterbedingungen
Abschnitt A2 - Besondere Umweltrisiken
A1-6.10 Besserstellung gegenüber den Empfehlungen des
Arbeitskreises Beratungsprozesse A2-1 Gewässerschäden
A1-7 Allgemeine Ausschlüsse A2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß
Umweltschadensgesetz (USchadG)
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leis- A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
tungen
Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG • Direktion für Deutschland • Berliner Str. 56-58 • 60311 Frankfurt a.M. • T +49 (0)69 1332-0
Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht • Hauptsitz: St. Gallen/Schweiz • Hauptbevollmächtigter: Dipl.-Kfm. Volker Steck
Registergericht Frankfurt a.M. HRB 39268 • USt-IdNr. DE 114106960 • VSt-Nr. 9116/807/00178 • FeuerschSt-Nr. 9116/837/00039
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A3-2 Leistungsvoraussetzungen Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung A(GB)-1 Abtretungsverbot
A3-4 Räumlicher Geltungsbereich A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und
Auswirkung auf die Prämie (Prämienregulierung)
A3-5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsaus-
fallrisiko A(GB)-3 Prämienangleichung und Kündigungsrecht nach
Prämienangleichung
A3-6 Rechtschutzversicherung als Ergänzung zur For-
derungsausfalldeckung A(GB)-4 Schiedsgerichtsvereinbarungen
(gilt nicht für private Haftpflichtrisiken)
Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung
Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung.
- Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken als privater Tierhalter.
- Abschnitt A2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach Umweltschadengesetz (besondere Umweltrisi-
ken).
- Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken.
Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Prämienregulierung, zur
Prämienangleichung und zu Schiedsgerichtsvereinbarungen.
Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
- Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Prämienzahlung.
- Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/ Kündigung.
- Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere Bestimmungen.
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext und der Versicherungsschein.
.
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Abschnitt A1 –Tierhalterhaftpflichtrisiko A1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag
darf nur der Versicherungsnehmer ausüben.
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind so-
(versichertes Risiko) wohl der Versicherungsnehmer als auch die
mitversicherten Personen verantwortlich.
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden
Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
Versicherungsnehmers als Halter sowie der
Mithalter des/der im Versicherungsschein ge- A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass
nannten Tieres/Tiere. der Versicherungsnehmer wegen eines wäh-
rend der Wirksamkeit der Versicherung einge-
Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht tretenen Schadenereignisses (Versicherungs-
des Versicherungsnehmers als Halter von fall), das einen Personen-, Sach- oder sich da-
Jagdhunden, wenn bereits Versicherungs- raus ergebenden Vermögensschaden zur Fol-
schutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung ge hatte, aufgrund
besteht.
gesetzlicher
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen Haftpflichtbestimmungen
und zum Verhältnis zwischen den Versi- privatrechtlichen Inhalts
cherten (Versicherungsnehmer und mitver-
sicherten Personen) von einem Dritten auf Schadensersatz in An-
spruch genommen wird.
A1-2.1 Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haft-
pflicht Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen
Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar
- der Familienangehörigen des Versiche- entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Scha-
rungsnehmers, denverursachung, die zum Schadenereignis
geführt hat, kommt es nicht an.
- aller sonstigen mit dem Versicherungs-
nehmer in häuslicher Gemeinschaft leben- A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprü-
den Personen, che, auch wenn es sich um gesetzliche An-
sprüche handelt,
- des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters
und/oder Fremdreiters in dieser Eigen- (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfül-
schaft, lung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Min-
derung, auf Schadensersatz statt der Leis-
- der nicht gewerbsmäßigen Reitbeteiligung tung;
(Reitbeteiligungen sind auf gewisse Dauer
angelegte Rechtsverhältnisse über die re- (2) wegen Schäden, die verursacht werden,
gelmäßige Benutzung des versicherten um die Nacherfüllung durchführen zu kön-
Reitpferdes gegen Beteiligung an den Un- nen;
terhaltskosten).
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Ver-
Dabei erstreckt sich der Versicherungsschutz tragsgegenstandes oder wegen des Aus-
auch auf Ansprüche der Tierhüter, Fremdreiter bleibens des mit der Vertragsleistung ge-
und Reitbeteiligten gegen den Versicherungs- schuldeten Erfolges;
nehmer, sowie etwaige übergangsfähige Re-
gressansprüche von Sozialversicherungsträ- (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im
gern, privaten Krankenversicherungsträgern, Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertrags-
öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen erfüllung;
Personenschäden.
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen
A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Verzögerung der Leistung;
Vertragsbestimmungen sind auf die mitversi-
cherten Personen entsprechend anzuwenden. (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung
Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die tretender Ersatzleistungen.
Vorsorgeversicherung (A1-9), wenn das neue
Risiko nur für eine mitversicherte Person ent- A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprü-
steht. che, soweit sie aufgrund einer vertraglichen
Vereinbarung oder Zusage über den Umfang
A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen der gesetzlichen Haftpflicht des Versiche-
für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in rungsnehmers hinausgehen.
der Person des Versicherungsnehmers oder
einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht
der Versicherungsschutz sowohl für den Versi- des Versicherers
cherungsnehmer als auch für die mitversicher-
ten Personen. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
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schutz auf mehrere entschädigungspflichtige
- die Prüfung der Haftpflichtfrage, Personen erstreckt.
- die Abwehr unberechtigter Schadenser- A1-5.2 Mehrere während der Wirksamkeit der Versi-
satzansprüche und cherung eintretende Versicherungsfälle gelten
als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der
- die Freistellung des Versicherungsneh- im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungs-
mers von berechtigten Schadensersatz- fälle eingetreten ist, wenn diese
verpflichtungen.
- auf derselben Ursache,
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen
dann, wenn der Versicherungsnehmer auf- - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbe-
grund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Aner- sondere sachlichem und zeitlichem, Zu-
kenntnisses oder Vergleichs zur Entschädi- sammenhang
gung verpflichtet ist und der Versicherer hier-
durch gebunden ist. Anerkenntnisse und Ver- oder
gleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne
Zustimmung des Versicherers abgegeben oder - auf der Lieferung von Waren mit gleichen
geschlossen worden sind, binden den Versi- Mängeln
cherer nur, soweit der Anspruch auch ohne
Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. beruhen.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versi- A1-5.3 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versiche-
cherungsnehmers mit bindender Wirkung für rungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an
den Versicherer festgestellt, hat der Versiche- der Entschädigungsleistung des Versicherers
rer den Versicherungsnehmer binnen zwei mit einem im Versicherungsschein festgelegten
Wochen vom Anspruch des Dritten freizustel- Betrag (Selbstbehalt). Auch wenn die begrün-
len. deten Haftpflichtansprüche aus einem Versi-
cherungsfall die Versicherungssumme über-
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur steigen, wird der Selbstbehalt vom Betrag der
Abwicklung des Schadens oder Abwehr der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen.
Schadensersatzansprüche zweckmäßig er- A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
scheinenden Erklärungen im Namen des Ver-
sicherungsnehmers abzugeben. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde,
bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Höhe den Selbstbehalt nicht übersteigt, zur
Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche Abwehr unberechtigter Schadensersatzan-
gegen den Versicherungsnehmer, ist der Ver- sprüche verpflichtet.
sicherer bevollmächtigt, den Prozess zu füh-
ren. Der Versicherer führt dann den Rechts- A1-5.4 Die Aufwendungen des Versicherers für Kos-
streit auf seine Kosten im Namen des Versi- ten werden nicht auf die Versicherungssum-
cherungsnehmers. men angerechnet.
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines A1-5.5 Übersteigen die begründeten Haftpflichtan-
Schadensereignisses, das einen unter den sprüche aus einem Versicherungsfall die Ver-
Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtan- sicherungssumme, trägt der Versicherer die
spruch zur Folge haben kann, die Bestellung Prozesskosten im Verhältnis der Versiche-
eines Verteidigers für den Versicherungsneh- rungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprü-
mer von dem Versicherer gewünscht oder ge- che.
nehmigt, so trägt der Versicherer die gebühren-
ordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders A1-5.6 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschä-
vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. digten Rentenzahlungen zu leisten und über-
steigt der Kapitalwert der Rente die Versiche-
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine rungssumme oder den nach Abzug etwaiger
mitversicherte Person das Recht, die Aufhe- sonstiger Leistungen aus dem Versicherungs-
bung oder Minderung einer zu zahlenden Ren- fall noch verbleibenden Restbetrag der Versi-
te zu fordern, so ist der Versicherer bevoll- cherungssumme, so wird die zu leistende Ren-
mächtigt, dieses Recht auszuüben. te nur im Verhältnis der Versicherungssumme
bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der
A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versiche- Rente vom Versicherer erstattet.
rungssumme, Jahreshöchstersatzleistung,
Serienschaden, Selbstbehalt) Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die
entsprechende Vorschrift der Verordnung über
A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-
ist bei jedem Versicherungsfall auf die verein- Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen
barten Versicherungssummen begrenzt. Dies Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
gilt auch dann, wenn sich der Versicherungs-
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Bei der Berechnung des Betrages, mit dem Mietsachschäden sind Schäden an fremden,
sich der Versicherungsnehmer an laufenden vom Versicherungsnehmer oder von seinen
Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Bevollmächtigten oder Beauftragten gemiete-
Kapitalwert der Rente die Versicherungssum- ten Sachen und alle sich daraus ergebenden
me oder die nach Abzug sonstiger Leistungen Vermögensschäden.
verbleibende Restversicherungssumme über-
steigt, werden die sonstigen Leistungen mit ih- A1-6.3.1 Mietsachschäden an beweglichen und un-
rem vollen Betrag von der Versicherungssum- beweglichen Sachen
me abgesetzt.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
A1-5.7 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledi- Versicherungsnehmers wegen Mietsachschä-
gung eines Haftpflichtanspruchs durch Aner- den ausschließlich
kenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Ver-
halten des Versicherungsnehmers scheitert, A1-6.3.1.1 an Wohnräumen und sonstigen zu privaten
hat der Versicherer für den von der Weigerung Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden.
an entstehenden Mehraufwand an Entschädi-
gungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzu- Die Höchstersatzleistung innerhalb der Versi-
kommen. cherungssumme für Mietsachschäden an
Räumen in Gebäuden beträgt je Versiche-
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken rungsfall 1 Mio. Euro. Es erfolgt eine Anrech-
des privaten Tierhalters (Versicherungs- nung auf die Pauschal-Versicherungssumme je
schutz, Risikobegrenzungen und besondere Versicherungsfall.
Ausschlüsse)
A1-6.3.1.2 an zu privaten Zwecken gemieteten, geliehe-
A1-6 regelt den Versicherungsschutz für ein- nen oder gepachteten Grundstücken und Ge-
zelne private Risiken, deren Risikobegrenzun- bäuden (z.B. Reithallen, Stallungen und Wei-
gen und die für diese Risiken geltenden be- den)
sonderen Ausschlüsse.
Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen
enthält, finden auch auf die in A1-6 geregelten der Versicherungssumme für Mietsachschäden
Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen an Grundstücken und Gebäuden je Versiche-
Anwendung (z. B. A1-4 – Leistungen der Ver- rungsfall 10.000 Euro. Der Versicherungsneh-
sicherung oder A1-7 – Allgemeine Ausschlüs- mer hat von derartigen Schäden 20 Prozent,
se). mindestens 150 Euro selbst zu tragen.
A1-6.1 Allgemeines Umweltrisiko A1-6.3.1.3 an Pferdetransportanhängern, sofern hierfür
kein anderweitiger Versicherungsschutz be-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privat- steht.
rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers
wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen
der Versicherungssumme für Mietsachschäden
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, an Pferdetransportanhängern je Versiche-
wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Ge- rungsfall 10.000 Euro. Der Versicherungsneh-
räusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, mer hat von derartigen Schäden 20 Prozent,
Wärme oder sonstige Erscheinungen verur- mindestens 150 Euro selbst zu tragen.
sacht werden, die sich in Boden, Luft oder
Wasser ausgebreitet haben. A1-6.3.1.4 an geliehenen oder gemieteten Transportmit-
teln für den Hund (z.B. Hundebox).
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen
sind Ansprüche aus Gewässerschäden. Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen
der Versicherungssumme je Versicherungsfall
Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem 15.000 Euro. Der Versicherungsnehmer hat
Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 von derartigen Schäden 150 Euro selbst zu
(besondere Umweltrisiken). tragen.
A1-6.2 Abwässer A1-6.3.1.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen
sind Haftpflichtansprüche nach A1-6.3.1 wegen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Schäden durch - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger
Abwässer – auch aus dem Rückstau des Stra- Beanspruchung,
ßenkanals. Bei Sachschäden gilt dies aus-
schließlich für Schäden durch häusliche Ab- - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kes-
wässer. sel- und Warmwasserbereitungsanlagen
sowie an Elektro- und Gasgeräten und al-
A1-6.3 Schäden an gemieteten Sachen len sich daraus ergebenden Vermögens-
(Mietsachschäden) schäden,
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- Glasschäden, soweit sich der Versiche- A1-6.4.2 Hat der Versicherungsnehmer durch behördli-
rungsnehmer hiergegen besonders versi- che Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung
chern kann, von Schadensersatzansprüchen aufgrund sei-
ner gesetzlichen Haftpflicht, für die nach die-
- Schäden infolge von Schimmelbildung. sem Vertrag Versicherungsschutz besteht, zu
hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versi-
A1-6.3.1.6 Für Mietsachschäden nach A1-6.3.1.2 bis A1- cherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis
6.3.1.4 gelten darüber hinaus folgende Aus- zu einer Höhe von 100.000 Euro zur Verfü-
schlüsse: gung.
- Schäden an Schmuck- und Wertsachen, Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versi-
auch Verlust von Geld, Urkunden und cherer zu leistende Schadenersatzzahlung an-
Wertpapieren; gerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leis-
tende Schadensersatz, so ist der Versiche-
- Vermögensfolgeschäden; rungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag
zurückzuzahlen. Das gleiche gilt, wenn die
- Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahr- Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die
zeugen Durchsetzung nicht versicherter Schadenser-
satzforderungen einbehalten wird oder die
- Schäden an und im geliehenen oder ge- Kaution verfallen ist.
mieteten Kraftfahrzeug.
A1-6.4.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in
A1-6.3.2 Mietsachschäden anlässlich von Reisen Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der
Staaten, die der Europäischen Währungsunion
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen
Versicherungsnehmers aus der Beschädigung, des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt,
dem Zerstören oder Abhandenkommen von in dem der Euro-Betrag bei einem in der Euro-
fremden, beweglichen Sachen in Hotelzim- päischen Währungsunion gelegenen Geldinsti-
mern, Ferienhäusern, Ferienwohnungen, Pen- tut angewiesen ist.
sionen und Schiffskabinen die der Versiche-
rungsnehmer gemietet, geliehen oder gepach- A1-6.5 Vermögensschäden
tet hat.
A1-6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Die Versicherungssumme für Mietsachschäden Versicherungsnehmers wegen Vermögens-
anlässlich von Reisen beträgt je Versiche- schäden, die weder durch Personen- noch
rungsfall 30.000 Euro und stellt gleichzeitig die durch Sachschäden entstanden sind.
Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfäl-
le eines Versicherungsjahres dar. Der Versi- A1-6.5.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen
cherungsnehmer hat von derartigen Schäden sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
150 Euro selbst zu tragen.
(1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in
A1-6.4 Schäden im Ausland seinem Auftrag oder für seine Rechnung
von Dritten) hergestellte oder gelieferte
A1-6.4.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige
Versicherungsnehmers wegen im Ausland ein- Leistungen;
tretender Versicherungsfälle ausschließlich,
wenn diese (2) aus planender, beratender, bau- oder
montageleitender, prüfender oder gutach-
- bei einem vorübergehenden Auslandsauf- terlicher Tätigkeit;
enthalt bis zu 3 Jahren eingetreten sind
oder (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder
Weisungen an wirtschaftlich verbundene
- bei einem unbegrenzten Aufenthalt welt- Unternehmen;
weit unter Beibehaltung eines inländischen
Wohnsitzes eingetreten sind. (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung so-
den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialge- wie Reiseveranstaltung;
setzbuch VII.
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-,
Besteht gleichzeitig eine Privathaftpflichtversi- Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen
cherung bei der Helvetia und ist dort hinsicht- wirtschaftlichen Geschäften, aus Zah-
lich der Dauer des Auslandsaufenthalts ein lungsvorgängen aller Art, aus Kassenfüh-
längerer Zeitraum vereinbart, so gilt die dortige rung sowie aus Untreue oder Unterschla-
Regelung entsprechend. gung;
(7) aus Rationalisierung und Automatisierung;
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(8) aus der Verletzung von gewerblichen - Schlittenhunderennen
Schutzrechten und Urheberrechten sowie
des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; - Hundelehrgängen- und prüfungen
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Ter- - Agility, Dog-Dance und Flyball
minen, Vor- und Kostenanschlägen;
einschließlich deren Vorbereitungen und Trai-
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätig- nings.
keit als ehemalige oder gegenwärtige Mit-
glieder von Vorstand, Geschäftsführung, Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen
Aufsichtsrat, Beirat oder anderer ver- bleiben Ansprüche wegen Schäden an Figu-
gleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremi- ranten (Scheinverbrechern).
en/Organe im Zusammenhang stehen;
(3) aus dem Führen ohne Leine und Maul-
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzli- korb, sofern hierdurch keine behördlichen
chen oder behördlichen Vorschriften, von Auflagen verletzt werden.
Anweisungen oder Bedingungen des Auf-
traggebers oder aus sonstiger bewusster A1-6.8 Besondere Regelungen zur Tierhalter-
Pflichtverletzung; Haftpflichtversicherung für Reit- und Zug-
tiere
(12) aus dem Abhandenkommen von Sachen,
auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Wertsachen; Versicherungsnehmers
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen (1) als Halter von Fohlen in Obhut der Stute
(z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterun- bis zu zwölf Monate nach der Geburt,
gen).
(2) aus dem Führen von Handpferden
A1-6.5.3 Für Vermögensschäden nach A1-6.5 gilt die im
Versicherungsschein angegebene Pauschal- (3) aus dem Reiten mit und ohne Sattel , so-
versicherungssumme. wie aus dem Reiten und Führen von Reit-
tieren mit gebissloser Zäumung.
Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an je-
dem derartigen Schaden mit 10 Prozent‚ min- (4) aus der Erteilung von Reitunterricht, sofern
destens 50 Euro, höchstens 1.000 Euro. dieser nicht zu gewerblichen Zwecken er-
folgt.
A1-6.6 Sonstige Besondere Regelungen zur Tier-
halter-Haftpflichtversicherung (allgemein) (5) aus der unentgeltlichen Überlassung/Leihe
von Pferden an Dritte.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Schäden (6) aus Wander- und Distanzritten
(1) durch gewollten und ungewollten Deckakt. (7) Aus der privaten Teilnahme an Reitturnie-
ren oder Schauvorführungen einschließlich
(2) durch tierische Ausscheidungen. deren Vorbereitungen.
Ausgeschlossen bleiben jedoch Haft-
(3) aus Flurschäden. pflichtansprüche aus Schäden an Perso-
nen und Pferden, die aktiv am Rennen
(4) aus der privaten Nutzung des Tieres zu teilnehmen, wenn der Schaden in der Zeit
therapeutischen Zwecken vom Augenblick des Starts an bis zur Be-
endigung des einzelnen Rennens verur-
A1-6.7 Besondere Regelungen zur Tierhalter- sacht wurde.
Haftpflichtversicherung für Hunde
(8) die Verwendung der Reittiere als Zugtiere
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des bei privaten Kutsch-, Planwagen oder
Versicherungsnehmers Schlittenfahrten einschließlich der gele-
gentlichen unentgeltlichen Beförderung
(1) als Halter von Welpen in Obhut der Hündin von Gästen.
bis zu zwölf Monate nach der Geburt;
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
(2) aus der privaten Teilnahme an aus dem Besitz von Kutsch-, Planwagen
oder Schlitten und wegen Schäden, deren
- Turnieren Ursache in der Konstruktion und/oder
Mangelhaftigkeit dieser liegt. Ausge-
- Schauvorführungen schlossen bleiben Schäden an den Fahr-
zeugen selbst.
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A1-6.9 Besserstellung gegenüber den GDV- Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf
Musterbedingungen Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten
Personen, die mit diesen in häuslicher Ge-
Die Helvetia Versicherungen garantieren, dass meinschaft leben.
die dieser Tierhalter-Haftpflichtversicherung zu-
grunde liegenden Allgemeinen Versicherungs- A1-7.4 Versicherungsfälle von Angehörigen des
bedingungen (AVB TierHV) ausschließlich zum Versicherungsnehmers und von wirtschaft-
Vorteil der Versicherungsnehmer – von den lich verbundenen Personen
durch den Gesamtverband der Versicherungs-
wirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen – Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den
Stand 09/2014– abweichen. Versicherungsnehmer
A1-6.10 Besserstellung gegenüber den Empfehlun- (1) aus Versicherungsfällen seiner Angehöri-
gen des Arbeitskreises Beratungsprozesse gen, die mit ihm in häuslicher Gemein-
schaft leben oder die zu den im Versiche-
Die Helvetia Versicherungen garantieren, dass rungsvertrag mitversicherten Personen
die dieser Tierhalter-Haftpflichtversicherung zu- gehören;
grunde liegenden Allgemeinen Versicherungs-
bedingungen (AVB TierHV) ausschließlich zum Als Angehörige gelten:
Vorteil der Versicherungsnehmer von den
Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungs- - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des
prozesse - Stand 16.01.2015 - abweichen. Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver-
gleichbare Partnerschaften nach dem
A1-7 Allgemeine Ausschlüsse Recht anderer Staaten,
Falls im Versicherungsschein nicht ausdrück- - Eltern und Kinder,
lich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Ver-
sicherungsschutz ausgeschlossen: - Adoptiveltern und -kinder,
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden - Schwiegereltern und -kinder,
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche - Stiefeltern und -kinder,
aller Personen, die den Schaden vorsätzlich
herbeigeführt haben. - Großeltern und Enkel,
A1-2.3 findet keine Anwendung.
- Geschwister sowie
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schäd-
lichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die
sonstigen Leistungen durch ein familienähnliches, auf längere
Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche und Kinder miteinander verbunden sind).
aller Personen, die den Schaden dadurch ver-
ursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder
Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Betreuern, wenn der Versicherungsneh-
mer eine geschäftsunfähige, beschränkt
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder geschäftsfähige oder betreute Person ist;
- Arbeiten oder sonstige Leistungen (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn
der Versicherungsnehmer eine juristische
erbracht haben. Person des privaten oder öffentlichen
Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein
A1-2.3 findet keine Anwendung. ist;
A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander (4) von seinen unbeschränkt persönlich haf-
tenden Gesellschaftern, wenn der Versi-
Ausgeschlossen sind Ansprüche cherungsnehmer eine Offene Handelsge-
sellschaft, Kommanditgesellschaft oder
(1) des Versicherungsnehmers selbst oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
der in A1-7.4 benannten Personen gegen
die mitversicherten Personen, (5) von seinen Partnern, wenn der Versiche-
rungsnehmer eine eingetragene Partner-
(2) zwischen mehreren Versicherungsneh- schaftsgesellschaft ist;
mern desselben Versicherungsvertrags,
(6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und In-
(3) zwischen mehreren mitversicherten Per- solvenzverwaltern.
sonen desselben Versicherungsvertrags Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch
für Ansprüche von Angehörigen der dort ge-
PL-TierHV-1510, Stand 01.10.2015 Seite 8 von 18
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nannten Personen, die mit diesen in häuslicher
Gemeinschaft leben. A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und
sonstige Diskriminierung
A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigen-
macht, besonderer Verwahrungsvertrag Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schä-
den aus Anfeindung, Schikane, Belästigung,
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schä- Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskrimi-
den an fremden Sachen und allen sich daraus nierungen.
ergebenden Vermögensschäden, wenn der
Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtig- A1-7.11 Übertragung von Krankheiten
ter oder Beauftragter des Versicherungsneh-
mers diese Sachen geleast, gepachtet, gelie- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
hen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat
oder sie Gegenstand eines besonderen Ver- (1) Personenschäden, die aus der Übertra-
wahrungsvertrags sind. gung einer Krankheit des Versicherungs-
nehmers resultieren,
A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten
Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen (2) Sachschäden, die durch Krankheit der
dem Versicherungsnehmer gehörenden,
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schä- von ihm gehaltenen oder veräußerten Tie-
den an vom Versicherungsnehmer hergestell- re entstanden sind.
ten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
sonstigen Leistungen infolge einer in der Her- In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz,
stellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ur- wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass
sache und alle sich daraus ergebenden Ver- er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ge-
mögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die handelt hat.
Schadenursache in einem mangelhaften Ein-
zelteil der Sache oder in einer mangelhaften A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen,
Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Überschwemmungen
Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sach-
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwen- schäden und alle sich daraus ergebenden
dung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rech- Vermögensschäden, welche entstehen durch
nung des Versicherungsnehmers die Herstel-
lung oder Lieferung der Sachen oder die Arbei- (1) Senkungen von Grundstücken oder Erd-
ten oder sonstigen Leistungen übernommen rutschungen,
haben.
(2) Überschwemmungen stehender oder flie-
A1-7.7 Asbest ßender Gewässer.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schä- A1-7.13 Strahlen
den, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen
oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schä-
den, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zu-
A1-7.8 Gentechnik sammenhang mit energiereichen ionisierenden
Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schä- Stoffen oder Röntgenstrahlen).
den, die zurückzuführen sind auf
A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
(1) gentechnische Arbeiten,
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schä-
(2) gentechnisch veränderte Organismen den, die der Versicherungsnehmer, eine mit-
(GVO), versicherte Person oder eine von ihnen bestell-
te oder beauftragte Person durch den Ge-
(3) Erzeugnisse, die brauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahr-
zeug-Anhängers verursachen.
- Bestandteile aus GVO enthalten,
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Per-
- aus GVO oder mit Hilfe von GVO herge- sonen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahr-
stellt wurden. zeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne
dieser Bestimmung, wenn keine dieser Perso-
A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverlet- nen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und
zungen wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb ge-
setzt wird.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schä- A1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
den aus Persönlichkeits- oder Namensrechts-
verletzungen. Ausgeschlossen sind Ansprüche
PL-TierHV-1510, Stand 01.10.2015 Seite 9 von 18
[Seite 10]
(1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbar-
(1) wegen Schäden, die der Versicherungs- machung oder Veränderung von Daten,
nehmer, eine mitversicherte Person oder
eine von ihnen bestellte oder beauftragte (2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern
Person durch den Gebrauch eines Luft- von Daten,
oder Raumfahrzeugs verursachen oder für
die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- (3) Störung des Zugangs zum elektronischen
oder Raumfahrzeugs in Anspruch ge- Datenaustausch,
nommen werden.
(4) Übermittlung vertraulicher Daten oder In-
(2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahr- formationen.
zeugen, der mit diesen beförderten Sa-
chen, der Insassen und allen sich daraus A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos
ergebenden Vermögensschäden sowie (Erhöhungen und Erweiterungen)
wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder
Raumfahrzeuge aus Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers
- der Planung oder Konstruktion, Herstel-
lung oder Lieferung von Luft- oder Raum- A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des ver-
fahrzeugen oder Teilen von Luft- oder sicherten Risikos.
Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersicht-
lich für den Bau von Luft- oder Raumfahr- Dies gilt nicht
zeugen oder den Einbau in Luft- oder
Raumfahrzeugen bestimmt waren, (1) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch
von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft-
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, In- oder Wasserfahrzeugen sowie
spektion, Überholung, Reparatur, Beförde-
rung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder (2) für sonstige Risiken, die der Versiche-
deren Teilen. rungs- oder Deckungsvorsorgepflicht un-
terliegen.
(3) gegen den Versicherungsnehmer als Ei-
gentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos
und Nutznießer von Luftlandeplätzen. durch Änderung bestehender oder Erlass neu-
er Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Per- Versicherer berechtigt, das Versicherungsver-
sonen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist hältnis unter Einhaltung einer Frist von einem
kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht er-
wenn keine dieser Personen Halter oder Besit- lischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats
zer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in wel-
hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. chem der Versicherer von der Erhöhung
Kenntnis erlangt hat.
A1-7.16 Wasserfahrzeuge
A1-9 Neu hinzukommende Risiken
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schä- (Vorsorgeversicherung)
den, die der Versicherungsnehmer, eine mit-
versicherte Person oder eine von ihnen bestell- A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die
te oder beauftragte Person durch den Ge- gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
brauch eines Wasserfahrzeugs verursachen mers aus Risiken, die nach Abschluss des
oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort
Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen versichert.
werden.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Per- Aufforderung des Versicherers jedes neue Ri-
sonen an einem Wasserfahrzeug ist kein Ge- siko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die
brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn Aufforderung kann auch mit der Prämienrech-
keine dieser Personen Halter oder Besitzer des nung erfolgen. Unterlässt der Versicherungs-
Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasser- nehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der
fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Versicherungsschutz für das neue Risiko rück-
wirkend ab dessen Entstehung.
A1-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Über-
tragung elektronischer Daten Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue
Risiko angezeigt wurde, so hat der Versiche-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schä- rungsnehmer zu beweisen, dass das neue Ri-
den aus dem Austausch, der Übermittlung und siko erst nach Abschluss der Versicherung und
der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu
es sich handelt um Schäden aus dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen
war.
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[Seite 11]
Der Versicherungsschutz für Gewässerschä-
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Ri- den – abweichend von A1-6.4 – und für Schä-
siko eine angemessene Prämie zu verlangen. den nach dem Umweltschadensgesetz
Kommt eine Einigung über die Höhe der Prä- (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt
mie innerhalb einer Frist von einem Monat A1 und den folgenden Bedingungen.
nach Eingang der Anzeige nicht zustande, ent-
fällt der Versicherungsschutz für das neue Ri- Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen
siko rückwirkend ab dessen Entstehung. Inhalts des Versicherungsnehmers wegen
Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allge-
A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist meines Umweltrisiko) siehe A1-6.4.
von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne
von A1-9.1 Absatz 4 auf die im Versicherungs- A2-1 Gewässerschäden
schein genannten Versicherungssummen für
Personen-, Sach- und Vermögensschäden be- A2-1.1 Umfang des Versicherungsschutzes
grenzt.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt Versicherungsnehmers für unmittelbare oder
nicht für mittelbare Folgen einer nachteiligen Verände-
rung der Wasserbeschaffenheit eines Gewäs-
(1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten sers einschließlich des Grundwassers (Gewäs-
oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Was- serschäden). Hierbei werden Vermögensschä-
serfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der den wie Sachschäden behandelt.
Zulassungs-, Führerschein- oder Versiche-
rungspflicht unterliegen Sofern diese Gewässerschäden aus der Lage-
rung von gewässerschädlichen Stoffen aus An-
(2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb lagen, deren Betreiber der Versicherungsneh-
oder Führen von Bahnen; mer ist, resultieren, besteht Versicherungs-
schutz ausschließlich
(3) Risiken, die der Versicherungs- oder De-
ckungsvorsorgepflicht unterliegen, mit (1) für Anlagen bis 250 l/kg Inhalt (Kleingebin-
Ausnahme von versicherungspflichtigen de), soweit das Gesamtfassungsvermögen
Hunden; der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht
übersteigt.
(4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen
werden und deshalb im Rahmen von kurz- Wenn die Beschränkungen überschritten
fristigen Versicherungsverträgen zu versi- werden, entfällt dieser Versicherungs-
chern sind; schutz. Es gelten dann die Bestimmungen
über die Vorsorgeversicherung (A1-9).
(5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher,
dienstlicher und amtlicher Tätigkeit. (2) für Flüssiggastanks mit einer Gesamtla-
germenge bis zu 3 Tonnen.
A1-10 Fortsetzung der Tierhalterhaftpflichtversi-
cherung nach dem Tod des Versicherungs- Die Bestimmungen über die Vorsorgever-
nehmers sicherung (A1-9) und Erhöhungen/ Erwei-
terungen (A1-8) finden keine Anwendung.
Nach dem Tod des Versicherungsnehmers be-
steht der bedingungsgemäße Versicherungs- A2-1.2 Rettungskosten
schutz bis zum nächsten Prämienfälligkeits-
termin fort. Das gilt Der Versicherer übernimmt
(1) für den mitversicherten Ehegatten und - Aufwendungen, auch erfolglose, die der
eingetragenen Lebenspartner des Versi- Versicherungsnehmer im Versicherungs-
cherungsnehmers und/oder fall zur Abwendung oder Minderung des
Schadens für geboten halten durfte (Ret-
(2) unverheiratete und nicht in einer eingetra- tungskosten), sowie
genen Lebenspartnerschaft lebende Kin-
der des Versicherungsnehmers. - außergerichtliche Gutachterkosten.
Wird die nächste Prämienrechnung durch den Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und
überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Gutachterkosten zusammen mit der Entschä-
Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versi- digungsleistung die Versicherungssumme für
cherungsnehmer. Sachschäden nicht übersteigen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete
Abschnitt A2 - Besondere Umweltrisiken Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkos-
ten werden auch insoweit von ihm übernom-
men, als sie zusammen mit der Entschädigung
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[Seite 12]
die Versicherungssumme für Sachschäden oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnis-
übersteigen. Eine Billigung des Versicherers sen Dritter ausschließlich dann, wenn der Um-
von Maßnahmen des Versicherungsnehmers weltschaden auf einen Konstruktions-, Produk-
oder Dritter zur Abwendung oder Minderung tions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnis-
des Schadens gilt nicht als Weisung des Versi- se zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein
cherers. Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeit-
punkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse
A2-1.3 Ausschlüsse nach dem Stand von Wissenschaft und Tech-
nik nicht hätte erkannt werden können (Ent-
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche wicklungsrisiko).
aller Personen, die den Schaden durch vor-
sätzliches Abweichen von dem Gewässer- Sofern der Versicherungsnehmer Inhaber ei-
schutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an nes oder mehrerer Tanks zur Lagerung ge-
den Versicherungsnehmer gerichteten behörd- wässerschädlicher Stoffe ist, gelten diese im
lichen Anordnungen oder Verfügungen herbei- Rahmen der hier vereinbarten Umweltscha-
geführt haben. denversicherung nach A2-2 nur mitversichert,
wenn für diese auch eine Gewässerschaden-
A1-2.3 findet keine Anwendung. haftpflichtversicherung bei der Helvetia be-
steht.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schä-
den, die nachweislich Versichert sind darüber hinaus den Versiche-
rungsnehmer betreffende Pflichten oder An-
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseli- sprüche wegen Umweltschäden an eigenen,
gen Handlungen, Aufruhr, inneren Unru- gemieteten, geleasten, gepachteten oder ge-
hen, Generalstreik, illegalem Streik oder liehenen Grundstücken, soweit diese Grund-
stücke vom Versicherungsschutz dieses Ver-
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen trags erfasst sind.
oder Maßnahmen
A2-2.2 Ausland
beruhen.
Versichert sind im Umfang von A1-6.4 die im
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungs-
Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte richtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versiche-
ausgewirkt haben. rungsfälle.
A2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Versichert sind insoweit auch die den Versiche-
Umweltschadensgesetz (USchadG) rungsnehmer betreffende Pflichten oder An-
sprüche gemäß nationalen Umsetzungsgeset-
Ein Umweltschaden im Sinne des Umwelt- zen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese
schadensgesetzes (USchadG) ist eine Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g.
EU-Richtlinie nicht überschreiten.
(1) Schädigung von geschützten Arten und
natürlichen Lebensräumen, A2-2.3 Ausschlüsse
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsan-
Grundwasser, sprüche aller Personen, die den Schaden
dadurch verursacht haben, dass sie be-
(3) Schädigung des Bodens. wusst von Gesetzen, Verordnungen oder
an den Versicherungsnehmer gerichteten
A2-2.1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 - den behördlichen Anordnungen oder Verfü-
Versicherungsnehmer betreffende öffentlich- gungen, die dem Umweltschutz dienen,
rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanie- abweichen.
rung von Umweltschäden gemäß USchadG,
soweit während der Wirksamkeit des Versiche- A1-2.3 findet keine Anwendung.
rungsvertrags
(2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder An-
- die schadenverursachenden Emissionen sprüche wegen Schäden
plötzlich, unfallartig und bestimmungswid-
rig in die Umwelt gelangt sind oder (a) die durch unvermeidbare, notwendige
oder in Kauf genommene Einwirkun-
- die sonstige Schadenverursachung plötz- gen auf die Umwelt entstehen.
lich, unfallartig und bestimmungswidrig er-
folgt ist. (b) für die der Versicherungsnehmer aus
einem anderen Versicherungsvertrag
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schaden- (z. B. Gewässerschadenhaftpflicht-
verursachung besteht Versicherungsschutz für versicherung) Versicherungsschutz
Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung hat oder hätte erlangen können.
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[Seite 13]
staat der Europäischen Union, der Schweiz,
A2-2.4 Die Versicherungssumme für Umweltschäden Norwegens, Island und Liechtenstein festge-
nach A2-2 beträgt je Versicherungsfall 3 Mio. stellt worden ist oder ein notarielles Schuldan-
Euro und stellt gleichzeitig die Höchstersatz- erkenntnis des Schädigers vor einem Notar ei-
leistung für alle Versicherungsfälle eines Versi- nes dieser Staaten erwirkt wurde.
cherungsjahres dar.
Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtli-
Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko che Vergleiche sowie vergleichbare Titel der
vorgenannten Länder binden den Versicherer
A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung nur, soweit der Anspruch auch ohne einen die-
ser Titel bestanden hätte
A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass
der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A3-2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leis-
A1-2 mitversicherte Person während der Wirk- tungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der
samkeit der Versicherung durch ein Tier von Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte
einem Dritten geschädigt wird (Versicherungs- Person nachweist, dass
fall) unter folgenden Voraussetzungen:
- eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen
- Der wegen dieses Schadenereignisses in Befriedigung geführt hat
Anspruch genommene Dritte kann seiner
Schadensersatzverpflichtung ganz oder - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos er-
teilweise nicht nachkommen, weil die Zah- scheint, da der schadensersatzpflichtige
lungs- oder Leistungsunfähigkeit des Dritte in den letzten drei Jahren die eides-
schadensersatzpflichtigen Dritten festge- stattliche Versicherung über seine Vermö-
stellt worden ist und gensverhältnisse abgegeben hat oder
- Die Durchsetzung der Forderung gegen - ein gegen den schadensersatzpflichtigen
den Dritten ist gescheitert. Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren
nicht zur vollen Befriedigung geführt hat
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen oder ein solches Verfahren mangels Mas-
Personen-, Sach- oder daraus resultierenden se abgelehnt wurde,
Vermögensschaden zur Folge hat und für den
der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbe- und
stimmungen privatrechtlichen Inhalts zum
Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender A3-2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den
Dritter). schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der
Versicherungsleistung abgetreten werden und
Abweichend von B3-3.2.3 beginnt die Anzeige- die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder
pflicht für die Forderungsausfalldeckung erst, Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versiche-
wenn die Leistungsvoraussetzungen gemäß rungsnehmer hat an der Umschreibung des Ti-
A3-2.1 und A3-2.2 erfüllt sind. tels auf den Versicherer mitzuwirken.
A3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungs- A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
pflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige
Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der
Umfang der in Abschnitt A1 geregelten Tierhal- titulierten Forderung.
ter-Haftpflichtversicherung des Versicherungs-
nehmers hätte. Daher finden im Rahmen der A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers
Forderungsausfalldeckung für die Person des ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Ver-
Schädigers auch die Risikobeschreibungen sicherungsschein vereinbarten Versicherungs-
und Ausschlüsse Anwendung, die für den Ver- summen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn
sicherungsnehmer gelten. So besteht insbe- sich der Versicherungsschutz auf mehrere ent-
sondere kein Versicherungsschutz, wenn der schädigungspflichtige Personen erstreckt.
Schädiger den Schaden im Rahmen seiner be-
ruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verur- A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen
sacht hat. keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
A3-2 Leistungsvoraussetzungen A3-4 Räumlicher Geltungsbereich
Der Versicherer ist gegenüber dem Versiche- Versicherungsschutz besteht – abweichend
rungsnehmer oder einer gemäß A1-2 mitversi- von A1-6.4 – für Schadenereignisse, die in ei-
cherten Person leistungspflichtig, wenn nem Mitgliedsstaat der Europäischen Union,
der Schweiz, Norwegens, Island oder Liech-
A3-2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil tenstein eintreten.
oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem
ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik A3-5 Besondere Ausschlüsse für das
Deutschland oder einem anderen Mitglieds- Forderungsausfallrisiko
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- der Reisen der versicherten Person zu ei-
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für nem ausländischen Gericht, wenn ihr Er-
scheinen als Partei vorgeschrieben und
(1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten zur Vermeidung von Rechtsnachteilen er-
der Rechtsverfolgung (soweit nicht A3-6 forderlich ist, in Höhe von maximal 2.500
einschlägig ist) Euro pro Rechtsschutzfall,
(2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen - die dem Gegner durch die Wahrnehmung
oder vertraglichen Forderungsübergangs; seiner rechtlichen Interessen entstanden
sind, soweit die versicherte Person zu de-
(3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, ren Erstattung verpflichtet ist,
dass berechtigte Einwendungen oder be-
gründete Rechtsmittel nicht oder nicht - von bis zu drei Zwangsvollstreckungs-
rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt maßnahmen je Vollstreckungstitel.
wurden;
(4) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz A3-6.1.2 Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für
- ein anderer Versicherer Leistungen zu er- - die Übersetzung der für die Wahrnehmung
bringen hat (z.B. der Schadensversicherer der rechtlichen Interessen der versicherten
des Versicherungsnehmers) oder Person notwendigen schriftlichen Unterla-
gen und trägt die dabei anfallenden Kos-
- ein Sozialversicherungsträger oder Sozial- ten,
leistungsträger Leistungen zu erbringen
hat, auch nicht, soweit es sich um Rück- - die Bestellung eines für die Wahrnehmung
griffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnli- der rechtlichen Interessen der versicherten
che von Dritten handelt Person erforderlichen Dolmetschers und
trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden
A3-6 Rechtschutzversicherung als Ergänzung Kosten.
zur Forderungsausfalldeckung
Die Versicherungssumme je Rechtsschutzfall
Versicherer für diese Rechtschutzversicherung beträgt höchstens 1 Mio. Euro. Zahlungen für
ist die: den Versicherungsnehmer und mitversicherte
ARAG SE Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfal-
ARAG Platz 1 les werden hierbei zusammengerechnet. Dies
40472 Düsseldorf gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer
Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich
Zur gerichtlichen Durchsetzung eines Scha- zusammenhängen.
denersatzanspruches, für den im Rahmen der
Forderungsausfallversicherung gemäß A3-1 A3-6.1.3 Der Versicherer trägt nicht
Versicherungsschutz besteht, leistet die ARAG
SE Schadenersatzrechtsschutz gemäß den - Kosten, die bei einer einverständlichen Er-
nachfolgenden Bedingungen, wenn dies nicht ledigung durch Vergleich nicht dem Ver-
durch eine anderweitig bestehende Recht- hältnis des vom Versicherungsnehmer an-
sschutzversicherung gedeckt ist (subsidiäre gestrebten Ergebnisses zum erzielten Er-
Deckung). gebnis entsprechen, es sei denn, dass ei-
ne hiervon abweichende Kostenverteilung
Versicherungsschutz besteht nur, sofern der gesetzlich vorgeschrieben ist,
Streitwert 2.500 Euro übersteigt.
- Kosten aufgrund von Zwangsvollstre-
A3-6.1 Leistungsumfang ckungsmaßnahmen, die später als ein
Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungs-
A3-6.1.1 Der Versicherer trägt bei Eintritt eines Rechts- titels eingeleitet werden.
schutzfalles die zur Rechtsverfolgung erforder-
lichen Kosten A3-6.2 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
- eines für die versicherte Person tätigen Kein Versicherungsschutz besteht für die
Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzli- Wahrnehmung rechtlicher Interessen
chen Vergütung eines am Ort des zu-
ständigen Gerichtes ansässigen Rechts- (1) in ursächlichem Zusammenhang mit Pa-
anwaltes, tent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Ge-
schmacksmuster-, Gebrauchsmuster-
- des Gerichts einschließlich der Entschädi- rechten oder sonstigen Rechten aus geis-
gung für Zeugen und Sachverständige, die tigem Eigentum,
vom Gericht herangezogen werden sowie
die Kosten des Gerichtsvollziehers, (2) in ursächlichem Zusammenhang mit
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- Spiel- oder Wettverträgen, Termin- oder zichtet, die in der aktuellen Situation
vergleichbaren Spekulationsgeschäften nicht oder noch nicht notwendig
sowie Gewinnzusagen, sind,
- dem Ankauf, der Veräußerung, der Ver- - vor Klageerhebung die Rechts-
waltung und der Finanzierung von Wert- kraft
papieren (z. B. Aktien, Rentenwerte, eines anderen gerichtlichen Verfah-
Fondsanteile), Wertrechten, die Wertpa- rens abwartet, das tatsächliche oder
pieren gleichstehen (z. B. Schuldver- rechtliche Bedeutung für den beab-
schreibungen, auch solche der öffentlichen sichtigten Rechtsstreit haben kann,
Hand) Beteiligungen (z. B. an Kapitalanla-
gemodellen, stillen Gesellschaften, Ge- - vorab nur einen angemessenen Teil
nossenschaften), der Ansprüche einklagt und die etwa
nötige gerichtliche Geltendmachung
(3) vor Verfassungsgerichten, supranationalen der restlichen Ansprüche bis zur
oder internationalen Gerichten. Rechtskraft der Entscheidung über
die Teilansprüche zurückstellt,
A3-6.3 Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutz-
falles - in allen Angelegenheiten, in denen
nur eine kurze Frist zur Erhebung
A3-6.3.1 Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen von Klagen oder zur Einlegung von
des Versicherungsnehmers nach Eintritt eines Rechtsbehelfen zur Verfügung steht,
Rechtsschutzfalles erforderlich, hat er dem Rechtsanwalt einen unbeding-
ten Prozessauftrag zu erteilen, der
(a) dem Versicherer den Rechtsschutzfall un- auch vorgerichtliche Tätigkeiten mit
verzüglich – ggf. auch mündlich oder tele- umfasst.
fonisch – anzuzeigen;
Der Versicherungsnehmer hat zur Minderung
(b) den Versicherer vollständig und wahr- des Schadens Weisungen des Versicherers
heitsgemäß über sämtliche Umstände des einzuholen und zu befolgen. Er hat den
Rechtsschutzfalles zu unterrichten, sowie Rechtsanwalt entsprechend der Weisung zu
Beweismittel anzugeben und Unterlagen beauftragen.
auf Verlangen zur Verfügung zu stellen;
A3-6.3.2 Der Versicherer bestätigt den Umfang des für
(c) soweit seine Interessen nicht unbillig be- den Rechtsschutzfall bestehenden Versiche-
einträchtigt werden, rungsschutzes. Ergreift der Versicherungs-
nehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner
c1) Kosten auslösende Maßnahmen mit rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer
dem Versicherer abzustimmen, ins- den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und
besondere vor der Erhebung und Ab- entstehen durch solche Maßnahmen Kosten,
wehr von Klagen sowie vor der Einle- trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei
gung von Rechtsmitteln die Zustim- einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung
mung des Versicherers einzuholen; dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
c2) für die Minderung des Schadens im A3-6.3.3 Der Versicherungsnehmer kann den zu beauf-
Sinne des § 82 VVG zu sorgen. Dies tragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der
bedeutet, dass die Rechtsverfol- Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung
gungskosten so gering wie möglich der Versicherer nach A3-6.1 trägt. Der Versi-
gehalten werden sollen. Von mehre- cherer wählt den Rechtsanwalt aus,
ren möglichen Vorgehensweisen hat
der Versicherungsnehmer die kosten- (1) wenn der Versicherungsnehmer dies ver-
günstigste zu wählen, indem er z. B. langt;
(Aufzählung nicht abschließend):
(2) wenn der Versicherungsnehmer keinen
- nicht zwei oder mehr Prozesse Rechtsanwalt benennt und dem Versiche-
führt, rer die alsbaldige Beauftragung eines
wenn das Ziel kostengünstiger mit Rechtsanwaltes notwendig erscheint.
einem Prozess erreicht werden kann
(z. B. Bündelung von Ansprüchen A3-6.3.4 Wenn der Versicherungsnehmer den Rechts-
oder Inanspruchnahme von Gesamt- anwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird
schuldnern als Streitgenossen, Er- dieser von dem Versicherer im Namen des
weiterung einer Klage statt geson- Versicherungsnehmers beauftragt. Für die Tä-
derter Klageerhebung), tigkeit des Rechtsanwaltes ist der Versicherer
nicht verantwortlich.
- auf (zusätzliche) Klageanträge ver-
A3-6.3.5 Der Versicherungsnehmer hat
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(1) den mit der Wahrnehmung seiner Interes- Verletzt der Versicherungsnehmer diese Oblie-
sen beauftragten Rechtsanwalt vollständig genheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur
und wahrheitsgemäß zu unterrichten, ihm Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infol-
die Beweismittel anzugeben, die mögli- gedessen keinen Ersatz von dem Dritten er-
chen Auskünfte zu erteilen und die not- langen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen
wendigen Unterlagen zu beschaffen; Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwe-
(2) dem Versicherer auf Verlangen Auskunft re des Verschuldens des Versicherungsneh-
über den Stand der Angelegenheit zu ge- mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die
ben. Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
A3-6.3.6 Wird eine der in den Absätzen A3-6.3.1 oder
A3-6.3.5 genannten Obliegenheiten vorsätzlich A3-6.4 Stichentscheid
verletzt, verliert der Versicherungsnehmer sei-
nen Versicherungsschutz. A3-6.4.1 Die ARAG kann den Rechtsschutz ablehnen,
wenn ihrer Auffassung nach die Wahrnehmung
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Oblie- der rechtlichen Interessen keine hinreichende
genheit ist der Versicherer berechtigt, seine Aussicht auf Erfolg hat oder die Wahrnehmung
Leistung in einem der Schwere des Verschul- der rechtlichen Interessen mutwillig ist.
dens des Versicherungsnehmers entsprechen-
den Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der durch die
teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes Wahrnehmung der rechtlichen Interessen vo-
hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des raussichtlich entstehende Kostenaufwand unter
Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- Berücksichtigung der berechtigten Belange der
oder Aufklärungsobliegenheit zur Vorausset- Versichertengemeinschaft in einem groben
zung, dass der Versicherer den Versiche- Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht.
rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer
Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen in diesen Fällen unverzüglich unter Angabe der
hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, Gründe schriftlich mitzuteilen.
dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig
verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz be- A3-6.4.2 Hat die ARAG ihre Leistungspflicht gemäß A3-
stehen. 6.4.1 verneint und stimmt der Versicherungs-
nehmer der Auffassung der ARAG nicht zu,
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, kann er den für ihn tätigen oder noch zu beauf-
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, tragenden Rechtsanwalt auf Kosten der ARAG
dass die Verletzung der Obliegenheit weder für veranlassen, dieser gegenüber eine begründe-
den Eintritt oder die Feststellung des Versiche- te Stellungnahme abzugeben, ob die Wahr-
rungsfalls noch für die Feststellung oder den nehmung rechtlicher Interessen in einem an-
Umfang der dem Versicherer obliegenden Leis- gemessenen Verhältnis zum angestrebten Er-
tung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der folg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg
Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verspricht.
verletzt hat.
Die Entscheidung ist für beide Teile bindend,
A3-6.3.7 Der Versicherungsnehmer muss sich bei der es sei denn, dass sie offenbar von der wirkli-
Erfüllung seiner Obliegenheiten die Kenntnis chen Sach- und Rechtslage erheblich ab-
und das Verhalten des von ihm beauftragten weicht.
Rechtsanwalts zurechnen lassen, sofern dieser
die Abwicklung des Rechtsschutzfalles gegen- A3-6.4.3 Die ARAG kann dem Versicherungsnehmer
über dem Versicherer übernimmt. eine Frist von mindestens einem Monat setzen,
binnen der der Versicherungsnehmer den
A3-6.3.8 Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß
nur mit schriftlichem Einverständnis des Versi- über die Sachlage zu unterrichten und die Be-
cherers abgetreten werden. weismittel anzugeben hat, damit diese die Stel-
lungnahme gemäß A3-6.4.2 abgeben kann.
A3-6.3.9 Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen
andere auf Erstattung von Kosten, die der Ver- Kommt der Versicherungsnehmer dieser Ver-
sicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entste- pflichtung nicht innerhalb der von der ARAG
hung auf diesen über. Soweit ihm bereits Kos- gesetzten Frist nach, entfällt der Versiche-
ten erstattet wurden, sind diese an den Versi- rungsschutz. Die ARAG ist verpflichtet, den
cherer zurückzuzahlen. Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit
dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hin-
Ist eine Kostenerstattung noch nicht erfolgt, hat zuweisen.
der Versicherungsnehmer die für die Geltend-
machung der Ansprüche notwendigen Unterla-
gen dem Versicherer auszuhändigen und bei
dessen Maßnahmen gegen die anderen auf
Verlangen mitzuwirken.
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Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A Mindestprämien unterliegen unabhängig von
der Art der Prämienberechnung der Prämien-
A(GB)-1 Abtretungsverbot angleichung.
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner end-
gültigen Feststellung ohne Zustimmung des A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich
Versicherers weder abgetreten noch verpfän- mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Prä-
det werden. Eine Abtretung an den geschädig- mien, um welchen Prozentsatz sich im vergan-
ten Dritten ist zulässig. genen Kalenderjahr der Durchschnitt der
Schadenzahlungen aller zum Betrieb der All-
A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos gemeinen Haftpflichtversicherung zugelasse-
und Auswirkung auf die Prämie nen Versicherer gegenüber dem vorvergange-
(Prämienregulierung) nen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den er-
mittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst
A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforde- niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
rung mitzuteilen, ob und welche Änderungen
des versicherten Risikos gegenüber den frühe- Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die
ren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforde- speziell durch den einzelnen Versicherungsfall
rung kann auch durch einen Hinweis auf der veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von
Prämienrechnung erfolgen. Die Angaben sind Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
innerhalb eines Monats nach Zugang der Auf-
forderung zu machen und auf Wunsch des Durchschnitt der Schadenzahlungen eines
Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Kalenderjahres ist die Summe der in diesem
Angaben zum Nachteil des Versicherers kann Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt
dieser vom Versicherungsnehmer eine Ver- durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu
tragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestell- angemeldeten Versicherungsfälle.
ten Prämienunterschiedes verlangen. Dies gilt
nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer
dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein berechtigt, im Falle einer Verminderung ver-
Verschulden trifft. pflichtet, die Folgejahresprämie um den sich
aus A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu
A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versi- verändern (Prämienangleichung). Die verän-
cherungsnehmers oder sonstiger Feststellun- derte Folgejahresprämie wird dem Versiche-
gen wird die Prämie ab dem Zeitpunkt der Ver- rungsnehmer mit der nächsten Prämienrech-
änderung berichtigt (Prämienregulierung), beim nung bekannt gegeben.
Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlun-
dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung gen des Versicherers in jedem der letzten fünf
beim Versicherer. Die vertraglich vereinbarte Kalenderjahre um einen geringeren Prozent-
Mindestprämie darf dadurch nicht unterschrit- satz als denjenigen erhöht, den der Treuhän-
ten werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1 nach der jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2 er-
dem Versicherungsabschluss eingetretenen mittelt hat, so darf der Versicherer die Folge-
Erhöhungen und Ermäßigungen der Mindest- jahresprämie nur um den Prozentsatz erhöhen,
prämie werden berücksichtigt. um den sich der Durchschnitt seiner Schaden-
zahlungen nach seinen unternehmenseigenen
A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die recht- Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; die-
zeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den se Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten,
Zeitraum, für den die Angaben zu machen wa- die sich nach dem vorstehenden Absatz erge-
ren, eine Nachzahlung in Höhe der für diesen ben würde.
Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Prä-
mie verlangen. Werden die Angaben nachträg- A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder
lich gemacht, findet eine Prämienregulierung A(GB)-3.3 unter 5 Prozent entfällt eine Prä-
statt. Eine vom Versicherungsnehmer zu viel mienangleichung. Diese Veränderung ist je-
gezahlte Prämie wird nur zurückerstattet, wenn doch in den folgenden Jahren zu berücksichti-
die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach gen.
Zugang der Mitteilung der erhöhten Prämie er-
folgten. A(GB)-3.5 Erhöht sich die Prämie aufgrund der Prämien-
angleichung gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich
A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch der Umfang des Versicherungsschutzes än-
Anwendung auf Versicherungen mit Prämien- dert, kann der Versicherungsnehmer den Ver-
vorauszahlung für mehrere Jahre. sicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach
Zugang der Mitteilung des Versicherers mit so-
A(GB)-3 Prämienangleichung und Kündigungsrecht fortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem
nach Prämienangleichung Zeitpunkt kündigen, in dem die Prämienerhö-
hung wirksam werden sollte.
A(GB)-3.1 Die Versicherungsprämien unterliegen der
Prämienangleichung. Soweit die Prämien nach Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer
Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hin-
werden, findet keine Prämienangleichung statt. zuweisen. Die Mitteilung muss dem Versiche-
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rungsnehmer spätestens einen Monat vor dem
Wirksamwerden der Prämienerhöhung zuge-
hen.
Eine Erhöhung der Versicherungsteuer be-
gründet kein Kündigungsrecht.
A(GB)-4 Schiedsgerichtsvereinbarungen
(gilt nicht für private Haftpflichtrisiken)
Die Vereinbarung von Schiedsgerichts-
verfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls
beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht,
wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestan-
forderungen entspricht:
Das Schiedsgericht besteht aus mindestens
drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Ju-
rist sein und soll die Befähigung zum Richter-
amt haben. Haben die Parteien ihren Firmen-
sitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem
Land der Parteien angehören.
Das Schiedsgericht entscheidet nach materiel-
lem Recht und nicht lediglich nach billigem Er-
messen (ausgenommen im Falle eines Ver-
gleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung
am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzu-
wendende materielle Recht muss bei Ab-
schluss der Schiedsgerichtsvereinbarung fest-
gelegt sein.
Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt
und begründet. In seiner Begründung sind die
die Entscheidung tragenden Rechtsnormen
anzugeben.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem
Versicherer die Einleitung von Schieds-
gerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und
dem Versicherer die Mitwirkung am Schieds-
gerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung
des Versicherers an Verfahren des ordentli-
chen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsicht-
lich der Auswahl des vom Versicherungsneh-
mer zu benennenden Schiedsrichters ist dem
Versicherer eine entscheidende Mitwirkung
einzuräumen.
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