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Insurance broker / Dog and horse liability insurance in Germany (Tierhalterhaftpflicht) / Policy wording archive

NV HundePremiumPlus 3.0: the policy wording in full

Hundehalterhaftpflicht mit Welpen bis 18 Monate, Deckakt, Flurschäden, Mietsachen und geliehenen Sachen bis 50.000 Euro, Forderungsausfall, Besitzstands- und Best-Leistungs-Garantie; Deckungssumme laut Versicherungsschein.

German market: tariffs for people living in Germany.

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Broker mandate and power of attorney

Client
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Broker
Norman Nammert, insurance broker licensed under section 34d(1) GewO, register D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Germany, trading as NAMMERT

1. Mandate
I instruct the broker to arrange the policy NV HundePremiumPlus 3.0 from NV (Dog and horse liability insurance in Germany (Tierhalterhaftpflicht)) for me and to look after this contract afterwards. The broker submits my application to this insurer even if he has no direct agency agreement with it.

2. Power of attorney
For this contract I authorise the broker, in my name, to submit the application, to make and receive all declarations needed for it, to receive the policy schedule, terms and correspondence, to obtain information and to apply for changes. He may cancel the contract only on my express instruction.

3. Sub-delegation
The broker may delegate this authority to other licensed insurance intermediaries, for example a broker network or a broker with an agency agreement with the insurer, as far as this is needed to submit and service the contract.

4. Data
I agree that the broker processes the details in this application for arranging the insurance and passes them to the insurer and, where needed, to the intermediary involved. See the privacy notice at www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Remuneration
The broker is paid by the insurer. This costs me nothing.

6. Revocation
I can revoke this mandate and power of attorney at any time without giving reasons; an email to info@nammert.com is enough. The insurance contract itself is not affected.

7. Statutory disclosure
I was able to read the broker's statutory disclosure (section 15 VersVermV) before signing: www.nammert.com/erstinformation.php.

I sign electronically. The form records the time and origin of the signature.

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Everything about this policy

What the policy covers: 60 points, each with its clause

Basics

PointRuleWording (German)Clause
Combined limit for bodily injury, property damage and financial lossas stated in the policy schedule
Pure financial loss (without prior injury or property damage)yes, up to the sum insured„wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.“A1 Ziff. 6.6.1, page 8
Annual aggregate limit for all claims in one policy yearyes, up to the sum insured„Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.“A1 Ziff. 5.2, page 6
Excess per claimnone„Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung).“A1 Ziff. 5.4, page 6
Co-insured persons (spouse or partner, children and other household members owning or walking the dog)yes„der Familienangehörigen des Versicherungsnehmers, aller sonstigen mit dem Versicherungsnehmer in häusliche Gemeinschaft lebenden Personen“A1 Ziff. 2.1, page 4
Territorial scope (home country, Europe, worldwide)yes„bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren, innerhalb der EU unbegrenzt, eingetreten sind.“A1 Ziff. 6.5, page 7
Temporary stays abroad with the dog: maximum duration and countries coveredyes„bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren, innerhalb der EU unbegrenzt, eingetreten sind.“A1 Ziff. 6.5, page 7
Automatic cover for new risks (for example an additional dog) until notifiedyes, up to the sum insured„Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.“A1 Ziff. 9.1, page 11
Previous cover guarantee: better terms of the former policy continue to applyyes„wird die NV-Versicherungen VVaG nach den Versicherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrags regulieren.“A3 Ziff. 20, page 17
Best cover guarantee: better terms offered by another insurer also applyyes„jedoch durch einen leistungsstärkeren, allgemein zugänglichen Tarif zur Hundehalterhaftpflichtversicherung eines anderen in Deutschland zum Betrieb zugelassenen Versicherers“A3 Ziff. 22, page 17
Automatic update: future improvements of the terms apply to existing policies at no extra premiumyes„ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.“A3 Ziff. 17, page 16
Premium waiver on unemployment, incapacity for work or death of the policyholderyes„Wir gewähren während der Außerkraftsetzung beitragsfreien Versicherungsschutz in Höhe der zuletzt vereinbarten Versicherungssummen.“A3 Ziff. 24.2, page 18

Dogs insured

PointRuleWording (German)Clause
Several dogs in one policy and discount from the second dogyes„Sämtliche vorhandenen Tiere derselben Gattung müssen zur Beitragsberechnung angegeben werden“A1 Ziff. 1, page 4
Puppies from the insured dog's litter covered at no extra premium, up to what ageyes„Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Hundewelpen, soweit diese nicht älter als achtzehn Monate sind.“A3 Ziff. 2, page 13
Restricted breeds under regional law insurable (in Spain dangerous dogs, PPP)not addressed
Dogs that have bitten before or are officially classed as dangerousnot addressed
Minimum and maximum age of the dog at inceptionnot addressed
Foster dogs from animal welfare organisations and dogs on trialnot addressed
Assistance dogs, guide dogs and other dogs supporting people with disabilitiesyes„Die Nutzung des Tieres als Blindenhund gilt als mitversichert, sofern eine mitversicherte Person dieses Tier nutzt.“A1 Ziff. 1, page 4
Therapy and visiting dogs (schools, care homes, practices)yes„Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der privaten Nutzung der versicherten Tiere zu therapeutischen Zwecken.“A3 Ziff. 5, page 13
Rescue and search dogs on duty and in trainingnot addressed
Hunting dogs on hunts and in hunting trainingyes„Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Jagdhunden, wenn bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht.“A1 Ziff. 1, page 4
Protection dogs, protection work and bite work trainingyes„auch gesetzliche Haftpflichtansprüche der anderen Teilnehmer sowie von Figuranten (Scheinverbrechern).“A3 Ziff. 8, page 14

Dog sitters and family

PointRuleWording (German)Clause
Liability of non-professional dog sitters (friends, neighbours, relatives) coveredyes„des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters in dieser Eigenschaft.“A1 Ziff. 2.1 c), page 4
Professional dog sitters, dog walkers and boarding kennelsno„des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters in dieser Eigenschaft.“A1 Ziff. 2.1 c), page 4
Bodily injury to the dog sitter (the dog bites the person looking after it)yes, up to the sum insured„Dabei erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Ansprüche der Tierhüter gegen den Versicherungsnehmer.“A1 Ziff. 2.1, page 4
Claims between relatives and co-insured persons (injury within the family)no„aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;“A1 Ziff. 7.4 (1), page 9
Dog walked by minors and liability for supervisionnot addressed

Damage caused by the dog

PointRuleWording (German)Clause
Bite injuries to people including pain and suffering and treatment costsyes, up to the sum insured„das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte“A1 Ziff. 3.1, page 4
Injury to third-party animals (for example in a dog fight)yes, up to the sum insured„das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte“A1 Ziff. 3.1, page 4
Veterinary costs for injured third-party animalsnot addressed
Unintended mating (resulting costs for a third party's bitch)yes, up to the sum insured„Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus ungewolltem oder gewolltem Deckakt.“A3 Ziff. 4, page 13
Intended mating (damage during agreed breeding)yes, up to the sum insured„Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus ungewolltem oder gewolltem Deckakt.“A3 Ziff. 4, page 13
Damage to fields, meadows and farmlandyes, up to the sum insured„Flurschäden gelten als mitversichert.“A3 Ziff. 1, page 13
Road accidents caused by the dog (damage to third-party vehicles and people)not addressed
Damage by the dog to borrowed or hired vehicles (cars, motorhomes, boats)yes, up to EUR 5,000„Kraftfahrzeugen, die geliehen, gemietet oder Bestandteil eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.“A3 Ziff. 3.4, page 13
Environmental damage under environmental liability law (for example protected species or waters)yes, up to EUR 5 million„Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr EUR 5.000.000.“A2 Ziff. 4, page 13

Rented and borrowed property

PointRuleWording (German)Clause
Damage to rented living space (doors, floors, walls)yes, up to the sum insured„wegen Mietsachschäden ausschließlich an Wohnräumen, fest installierte Wohnwagen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden.“A1 Ziff. 6.3.1, page 7
Damage to hotel rooms and their furnishings while travellingyes, up to the sum insured„mobilen Einrichtungsgegenständen/Inventar in Hotels, gemieteten Ferienwohnungen/-häusern, Pensionen, Schiffskabinen, Schlafwagenabteil“A3 Ziff. 3.1, page 13
Damage to holiday flats and holiday homes including contentsyes, up to the sum insured„mobilen Einrichtungsgegenständen/Inventar in Hotels, gemieteten Ferienwohnungen/-häusern, Pensionen, Schiffskabinen, Schlafwagenabteil“A3 Ziff. 3.1, page 13
Damage to rented, borrowed or leased movable propertyyes, up to EUR 50,000„fremden beweglichen Sachen, auch wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.“A3 Ziff. 3.3, page 13
Gradual damage from scratching, chewing or urineyes, up to the sum insured„Mitversichert sind auch Schäden durch tierische Ausscheidungen.“A1 Ziff. 6.3.1, page 7

Training, sport and use

PointRuleWording (German)Clause
Dog school and training (including owner competence courses)yes„Weiterhin gilt die Teilnahme am Unterricht eines Hundevereins als mitversichert.“A3 Ziff. 7, page 14
Dog sport, agility, competitions, shows and trialsyes„Mitversichert sind Haftpflichtansprüche infolge privater Teilnahme an Hunde- und Hundeschlittenrennen, privater Teilnahme an Veranstaltungen wie Schauvorführungen und Turnieren“A3 Ziff. 7, page 14
Breach of leash rules (claim remains covered)yes„Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Führen ohne Leine und/oder ohne Maulkorb.“A3 Ziff. 6, page 14
Breach of muzzle rules (claim remains covered)yes„Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Führen ohne Leine und/oder ohne Maulkorb.“A3 Ziff. 6, page 14
Commercial or professional use of the dog (for example guard dog, office dog)yes„die freiberufliche und wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigenen Rechnung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung mit dem Hund betrieben wird als mitversichert.“A3 Ziff. 16, page 16
Dog breeding (hobby and commercial breeding)not addressed

Protection and defence

PointRuleWording (German)Clause
Default cover: payment when another dog owner cannot pay for damage caused to the insuredyes, up to the sum insured„Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß Abschnitt A1 Ziff. 2 mitversicherte Personen während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird“A3 Ziff. 10.1.1, page 14
Defence against unjustified claims (passive legal protection) including court and legal feesyes„die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche“A1 Ziff. 4.1, page 5
Defence costs in criminal or administrative fine proceedings after a dog incidentyes, up to the sum insured„so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.“A1 Ziff. 4.3, page 5

Contract and obligations

PointRuleWording (German)Clause
Meets compulsory insurance rules under regional dog laws in Germany and Austria or Spanish law (Ley 7/2023, PPP)not addressed
Insurance certificate for the authoritiesnot addressed
Duty to register the dog, pay dog tax, microchip it and record itnot addressed
Duty to pass a temperament test or owner competence testnot addressed
Duty to hold an official permit for dangerous dogs (in Spain the PPP licence)not addressed
Obligations after a claim (notification period, no admission of liability without consent)yes„Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind.“B3 Ziff. 2.2.1 (1), page 26
Death, rehoming or replacement of the dog (end of contract or transfer)yes„Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses“B2 Ziff. 1.5, page 23
Term and cancellation (notice period, cancel any day, cancellation after a claim)yes„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.“B2 Ziff. 1.2, page 23
Special exclusions (for example intent, certain breeds, dog fights, damage to own property)yes„Bei Hundehaltung zu beruflichen, betrieblichen, gewerblichen o. dgl. Zwecke finden diese Bestimmungen keine Anwendung.“A1 Ziff. 1, page 4

Evaluated by NAMMERT from published policy wordings. Despite care, a value may be misread; legally only the wording of your own contract in the edition stated there applies. Please report errors, we correct them the same day.

Policy wordings and provider

Legal entity
NV-Versicherungen VVaG
Distribution
brokers and direct

Full text of the wording

Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)

Show full text: AVB NV HundePremiumPlus 3.0
[Seite 1] Allgemeine Versicherungsbedingungen AVB THV NV HundePremiumPlus 3.0 Teil A Seite 4 Abschnitt A1 - privates Hundehalterhaftpflichtrisiko 1. Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) 2. Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) 3. Versicherungsschutz, Versicherungsfall 4. Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers 5. Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) 6. Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Hundehalters (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) 6.1 Allgemeines Umweltrisiko 6.2 Abwässer 6.3 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) 6.4 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger 6.5 Schäden im Ausland 6.6 Vermögensschäden 7. Allgemeine Ausschlüsse 7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden 7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen 7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander 7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen 7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag 7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen 7.7 Asbest 7.8 Gentechnik 7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen 7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung 7.11 Übertragung von Krankheiten 7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen 7.13 Strahlen 7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger 7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze 7.16 Wasserfahrzeuge 7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten 8. Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Stand 03/2021 Seite 1 von 32 [Seite 2] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HundePremiumPlus 3.0 9. Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 10. Fortsetzung des Versicherungsschutzes nach dem Tod des Versicherungsnehmers Seite 12 Abschnitt A2 - Besondere Umweltrisiken 1. Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) 2. Ausland 3. Ausschlüsse Seite 13 Abschnitt A3 – Deckungserweiterungen 1. Flurschäden 2. Mitversicherung von Welpen 3. Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) 4. Deckschäden 5. Therapeutische Zwecke 6. Führen ohne Leine/Maulkorb 7. Teilnahme an Hunderennen, Schauvorführungen und Turnieren 8. Ansprüche von Teilnehmern von Veranstaltungen und Figuranten 9. Fuhrwerke und Fahrzeuge 10. Forderungsausfalldeckung 11. Rechtsschutz zur Forderungsausfalldeckung 12. Kosten für Nottötung / Abholung vom Bestatter 13. Keine Anrechnung bei Mithaftung 14. Neuwertentschädigung 15. Rettungs- und Bergungskosten 16. Gewerbliche Nutzung 17. Künftige Bedingungsverbesserungen 18. Abweichungen gegenüber den GDV-Musterbedingungen 19. Mediation 20. Besitzstandsgarantie 21. Konditionsdifferenzdeckung - NV-Lückenlos-Garantie 22. NV Best-Leistungs-Garantie 23. Versehensklausel 24. Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit 25. Kosten für Tierpension 26. Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern Seite 18 Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A 1. Abtretungsverbot 2. Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) 3. Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung 4. Schiedsgerichtsvereinbarungen Teil B Seite 20 Abschnitt B1 - Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 1. Beginn des Versicherungsschutzes 2. Beitragszahlung, Versicherungsperiode Stand 03/2021 Seite 2 von 32 [Seite 3] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HundePremiumPlus 3.0 Teil B 3. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 4. Folgebeitrag 5. Lastschriftverfahren 6. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Seite 23 Abschnitt B2 - Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung 1. Dauer und Ende des Vertrags 2. Kündigung nach Versicherungsfall 3. Veräußerung und deren Rechtsfolgen Seite 24 Abschnitt B3 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten 1. Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 2. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Seite 27 Abschnitt B4 – Weitere Regelungen 1. Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung 2. Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung 3. Vollmacht des Versicherungsvertreters 4. Verjährung 5. Örtlich zuständiges Gericht 6. Anzuwendendes Recht 7. Embargobestimmung Teil C Seite 28 Zusatzbedingungen für die Versicherung von Schadenersatzrechtsschutz als Ergänzung zur Ausfalldeckung im Rahmen der NV HundePremiumPlus 3.0 Stand 03/2021 Seite 3 von 32 [Seite 4] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HundePremiumPlus 3.0 Teil A Abschnitt A1 Privates Hundehalterhaftpflichtrisiko 1. Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Hundehalter. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Jagdhunden, wenn bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht. Bei Hundehaltung zu beruflichen, betrieblichen, gewerblichen o. dgl. Zwecke finden diese Bestimmungen keine Anwendung. Die Nutzung des Tieres als Blindenhund gilt als mitversichert, sofern eine mitversicherte Person dieses Tier nutzt. Sämtliche vorhandenen Tiere derselben Gattung müssen zur Beitragsberechnung angegeben werden, ausgenommen Jagdhunde, für die Versicherungsschutz durch eine Jagdhaft- pflichtversicherung besteht. 2. Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) 2.1 Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht a) der Familienangehörigen des Versicherungsnehmers, b) aller sonstigen mit dem Versicherungsnehmer in häusliche Gemeinschaft lebenden Personen, c) des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters in dieser Eigenschaft. Dabei erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Ansprüche der Tierhüter gegen den Versicherungsnehmer. Versichert sind darüber hinaus auch etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden. 2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Abschnitt A1 Ziff. 9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht. 2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitver- sicherten Personen. 2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich. 3. Versicherungsschutz, Versicherungsfall 3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versiche- rungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar Stand 03/2021 Seite 4 von 32 [Seite 5] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HundePremiumPlus 3.0 entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. 3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. 3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. 4. Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst − die Prüfung der Haftpflichtfrage, − die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und − die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungs- nehmers. 4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. 5. Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) 5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Stand 03/2021 Seite 5 von 32 [Seite 6] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HundePremiumPlus 3.0 5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. 5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungs- fälle eingetreten ist, wenn diese − auf derselben Ursache, − auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder − auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflicht- ansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Abschnitt A1 Ziff. 5.1 Satz 1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadens- ersatzansprüche verpflichtet. 5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. 5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und über- steigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Ver- sicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungs- summe bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 6. Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Hundehalters (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) Abschnitt A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren Risiko- begrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Soweit Abschnitt 1 Ziff. 6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in Abschnitt 1 Ziff. 6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. Abschnitt A1 Ziff. 4 – Leistungen der Versicherung oder Abschnitt A1 Ziff. 7 – Allgemeine Ausschlüsse). 6.1 Allgemeines Umweltrisiko Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Stand 03/2021 Seite 6 von 32 [Seite 7] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HundePremiumPlus 3.0 Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet haben. Zu Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besonderes Umweltrisiko). 6.2 Abwässer Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer. 6.3 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden ausschließlich an Wohnräumen, fest installierte Wohnwagen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden. Mitversichert sind auch Schäden durch tierische Ausscheidungen. 6.3.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen − Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, − Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, − Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, − Schäden infolge von Schimmelbildung. 6.3.3 die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergrei- fenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche. 6.4 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden: 6.4.1 Versichert ist – abweichend von Abschnitt A1 Ziff. 7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch aus- schließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug- Anhängern: (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. 6.4.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrau- chen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). 6.5 Schäden im Ausland Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren, innerhalb der EU unbegrenzt, eingetreten sind. Stand 03/2021 Seite 7 von 32 [Seite 8] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HundePremiumPlus 3.0 Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 6.6 Vermögensschäden 6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögens- schäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. 6.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaft- lichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Un- treue oder Unterschlagung; (7) aus Rationalisierung und Automatisierung; (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mit- glieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen; (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von An- weisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflicht- verletzung; (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wert- sachen; (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). 6.6.3 Die Entschädigungsleistung für Vermögensschäden des Versicherers ist bei jedem Versiche- rungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zwei- fache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt 7. Allgemeine Ausschlüsse Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: 7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung. 7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit − Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder − Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. Abschnitt A1 Ziff. 2.3 findet keine Anwendung. Stand 03/2021 Seite 8 von 32 [Seite 9] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HundePremiumPlus 3.0 7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander Ausgeschlossen sind Ansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Abschnitt A1 Ziff. 7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags. Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. 7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten − Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, − Eltern und Kinder, − Adoptiveltern und -kinder, − Schwiegereltern und -kinder, − Stiefeltern und -kinder, − Großeltern und Enkel, − Geschwister sowie − Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungs- nehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partner- schaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. 7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwah- rungsvertrags sind. 7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer herge- stellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. 7.7 Asbest Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. Stand 03/2021 Seite 9 von 32 [Seite 10] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HundePremiumPlus 3.0 7.8 Gentechnik Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf (1) gentechnische Arbeiten, (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), (3) Erzeugnisse, die − Bestandteile aus GVO enthalten, − aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. 7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namens- rechtsverletzungen. 7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. 7.11 Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. 7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, (2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. 7.13 Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). 7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahr- zeug Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. 7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze Ausgeschlossen sind Ansprüche (1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. (2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus − der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren, − Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen. (3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist Stand 03/2021 Seite 10 von 32 [Seite 11] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HundePremiumPlus 3.0 kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. 7.16 Wasserfahrzeuge Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. 7.17. Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten, (2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, (3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, (4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. 8. Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht − für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie − für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, 8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungs- verhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. 9. Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versiche- rungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurz- Stand 03/2021 Seite 11 von 32 [Seite 12] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HundePremiumPlus 3.0 fristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit. 10. Fortsetzung des Versicherungsschutzes nach dem Tod des Versicherungsnehmers Für den mitversicherten Ehegatten des Versicherungsnehmers oder den eingetragenen Lebenspartner und/oder unverheiratete Kinder des Versicherungsnehmers bzw. des eingetragenen Lebenspartners besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Wird der nächste Beitrag durch den überlebenden Partner eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer. Abschnitt A2 Besondere Umweltrisiken Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen. Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe Abschnitt A1 Ziff. 6.1. Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, (3) Schädigung des Bodens. 1. Versichert sind – abweichend von Abschnitt A1 Ziffer 3.1 - den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags − die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder − die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeug- nissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind. 2. Ausland Versichert sind im Umfang von A1-6.3 die im Geltungsbereich der EU Umwelthaftungs- richtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. 3. Ausschlüsse 3.1 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versiche- rungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. A1-2.3 findet keine Anwendung. 3.2 Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden (a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Stand 03/2021 Seite 12 von 32 [Seite 13] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HundePremiumPlus 3.0 Umwelt entstehen. (b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. 4. Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr EUR 5.000.000. Abschnitt A3 Deckungserweiterungen 1. Flurschäden gelten als mitversichert. 2. Mitversicherung von Welpen Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Hundewelpen, soweit diese nicht älter als achtzehn Monate sind. Voraussetzung ist, dass die Welpen im Besitz des Versicherungsnehmers sind, beim Muttertier bleiben und die Muttertiere über diesen Vertrag versichert sind. 3. Schäden an gemieteten Sachen Als Ergänzung zu Abschnitt A1 Ziff. 6.3 gilt: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft als Tierhüter wegen Mietsachschäden ausschließlich an 3.1. mobilen Einrichtungsgegenständen/Inventar in Hotels, gemieteten Ferienwohnungen/- häusern, Pensionen, Schiffskabinen, Schlafwagenabteil sowie fest installierte Wohnwagen, Tiny Houses und Campingcontainer 3.2. zu privaten Zwecken gemieteten bzw. geliehenen Hundeanhängern, Kutschen und Schlitten sofern hierfür nicht über einen anderen Vertrag Entschädigung verlangt werden kann. Die Versicherungssumme je Schaden beträgt 50.000 EUR, höchstens aber jeweils das Doppelte für alle Schäden eines Versicherungsjahres. 3.3. fremden beweglichen Sachen, auch wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Die Höchstentschädigung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je Schaden- ereignis max. 50.000 EUR. 3.4. Kraftfahrzeugen, die geliehen, gemietet oder Bestandteil eines besonderen Verwah- rungsvertrages sind. Die Höchstentschädigung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je Schadenereignis max. 5.000 EUR. 3.5. Zu den vorgenannten Ziff. 3.1 bis 3.4 gilt: Ausgeschlossen bleiben wie in Abschnitt A1 Ziff. 6.3.2 Haftpflichtansprüche wegen − Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, − Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, − Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, − Schäden infolge von Schimmelbildung. 4. Deckschäden Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus ungewolltem oder gewolltem Deckakt. 5. Therapeutische Zwecke Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der privaten Nutzung der versicherten Tiere zu therapeutischen Zwecken. Stand 03/2021 Seite 13 von 32 [Seite 14] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HundePremiumPlus 3.0 6. Führen ohne Leine/Maulkorb Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Führen ohne Leine und/oder ohne Maulkorb. 7. Teilnahme an Hunderennen, Schauvorführungen und Turnieren Mitversichert sind Haftpflichtansprüche infolge privater Teilnahme an Hunde- und Hundeschlittenrennen, privater Teilnahme an Veranstaltungen wie Schauvorführungen und Turnieren sowie den Vorbereitungen hierzu (Trainingsläufe). Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass nicht mehr als 6.000 Euro Jahresumsatz erzielt wird. Weiterhin gilt die Teilnahme am Unterricht eines Hundevereins als mitversichert. 8. Ansprüche von Teilnehmern von Veranstaltungen und Figuranten Eingeschlossen sind bei der Unterrichts- und Veranstaltungsteilnahme dieser Bedingungen auch gesetzliche Haftpflichtansprüche der anderen Teilnehmer sowie von Figuranten (Scheinverbrechern). 9. Fuhrwerke und Fahrzeuge 9.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhalters aus der Verwendung der eigenen Hunde als Zugtiere von eigenen oder fremden Fuhrwerken (z. B. Kutschen oder Schlitten). Ausgeschlossen bleiben Schäden an den eigenen Fuhrwerken. Ausnahme siehe Abschnitt A3 Ziff. 3 9.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem privaten Besitz und Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Tiertransportanhängern. 10. Forderungsausfalldeckung 10.1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung 10.1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß Abschnitt A1 Ziff. 2 mitversicherte Personen während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen: - Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und - die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resul- tierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter). 10.1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in Abschnitt A geregelten Tier- halterhaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschrei- bungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, bei denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers (des Dritten) zugrunde liegt und für Schadenersatz- ansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers (Dritten) als Tierhalter oder -hüter entstanden sind. 10.2 Leistungsvoraussetzungen Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß Abschnitt A1 Ziff. 2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn 10.2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der Stand 03/2021 Seite 14 von 32 [Seite 15] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HundePremiumPlus 3.0 vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte 10.2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Ver- sicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass − eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, − eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensver- hältnisse abgegeben hat oder − ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und 10.2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken. 10.3. Umfang der Forderungsausfalldeckung 10.3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. 10.3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- pflichtige Personen erstreckt. 10.3.3 Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen im Rahmen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssumme. 10.3.4 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu. 10.4. Räumlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht – abweichend von Abschnitt A1 Ziff. 6.5 – für Schaden- ereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten. 10.5. Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko 10.5.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an (1) Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind. 10.5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für (1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung; (2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs; (3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden; (4) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz - ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z.B. der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder - ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt. 11. Rechtsschutz zur Forderungsausfalldeckung In Erweiterung zu Abschnitt A3 Ziff. 10 Forderungsausfalldeckung, gilt der Schadenersatz- rechtsschutz als Ergänzung im Rahmen der Hundepflichtversicherung gemäß Teil C als mitversichert. 12. Kosten für Nottötung / Abholung vom Bestatter Sollte im direkten Zusammenhang mit einem aus diesem Vertrag zu erstattenden Schaden- fall der versicherte Hund versterben oder eine Nottötung erforderlich sein, übernimmt der Versicherer die dem Versicherungsnehmer entstehenden Kosten für die erforderliche Not- tötung und auf Wunsch auch die Kosten für eine Bestattung. Dies beinhaltet die Abholung vom jeweiligen Standort sowie die würdevolle Einäscherung bzw. Bestattung des Hundes. Die Höchstentschädigung liegt hierfür bei EUR 1.000. Stand 03/2021 Seite 15 von 32 [Seite 16] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HundePremiumPlus 3.0 13. Keine Anrechnung bei Mithaftung Sofern der Versicherungsnehmer es wünscht, wird die Mithaftung laut § 254 Ziff. 1 – 2 BGB bis zu einer Schadenhöhe von EUR 500 nicht angerechnet. 14. Neuwertentschädigung Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für Sachschäden Schaden- ersatz zum Neuwert. Die Höchstentschädigung ist auf EUR 2.500 je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Sofern für diesen Vertrag eine generelle Selbstbeteiligung vereinbart wurde, gilt diese nicht bei einer Neuwertentschädigung. Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwert- entschädigung. 15. Rettungs- und Bergungskosten Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmerin im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungs- bedingungen für die Haftpflichtversicherung 16. Gewerbliche Nutzung Abweichend zu Abschnitt A1 Ziff. 1 und Abschnitt A3 Ziff. 5 gilt die freiberufliche und wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigenen Rechnung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung mit dem Hund betrieben wird als mitversichert. Die Jahresumsatzsumme ist auf 12.000 Euro begrenzt. Ausgeschlossen ist die Nutzung zur Jagd. 17. Künftige Bedingungsverbesserungen Werden die dieser privaten Hundehalterhaftpflichthaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. 18. Abweichungen gegenüber den GDV-Musterbedingungen 1. Der Versicherer garantiert, dass die dieser privaten Hundehalterhaftpflichtpflichtversiche- rung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungs-bedingungen für die Hundehalter- haftpflichtpflichtversicherung (AVB) ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen aktuellsten Bedingungen abweichen. 2. Ferner garantieren wir die Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse. 19. Mediation Der Versicherer gewährt in Konfliktsituationen, Unterstützung zur Beilegung des Konfliktes durch kostenlose Durchführung einer Mediation. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist die schriftliche Bereitschaft des Versicherungs- nehmers und des Konfliktpartners zur Teilnahme an einem Gespräch zur Beilegung des Konfliktes. Weitere Voraussetzung ist, dass zwischen den Parteien kein Rechtsstreit oder Schlichtungsverfahren geführt wird. Die Kostenerstattung ist beschränkt auf die ortsüblichen Gebühren eines Mediatoren für maximal drei Termine je zwei Stunden. Stand 03/2021 Seite 16 von 32 [Seite 17] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HundePremiumPlus 3.0 20. Besitzstandsgarantie – soweit nicht ausgeschlossen - Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Versicherungsnehmer durch die Vertragsbedingungen zur Hundehalterhaftpflichthaftpflichtversicherung des Vorvertrags beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang (Deckung von Haftpflichtansprüchen) bessergestellt gewesen wäre, wird die NV-Versicherungen VVaG nach den Versicherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrags regulieren. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Bedingungen des Vorversicherers zur Verfügung zu stellen. Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass  ununterbrochen Versicherungsschutz bestand;  die Vorversicherung bei Antragsstellung angegeben wurde;  die bei der NV-Versicherungen VVaG versicherte Versicherungssumme die Höchstersatzleistung darstellt;  beitragspflichtige Einschlüsse beim Vorvertrag unberücksichtigt bleiben. Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit  im Ausland vorkommenden Schadenereignissen;  beruflichen und gewerblichen Risiken;  Vorsatz;  vertraglicher Haftung;  Haftpflichtansprüchen gemäß Abschnitt A1 Ziff. 7;  Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. 21. Konditionsdifferenzdeckung – NV-Lückenlos-Garantie Wenn vor Beginn dieses Vertrages ein direkter Vorvertrag besteht, also das Hundehalterhaftpflichtrisiko von einem anderen Versicherer auf die NV-Versicherungen VVaG übertragen werden soll, dann gilt diese Deckungserweiterung für den Zeitraum zwischen Antragsstellung (Antragseingang bei der NV-Versicherungen VVaG) und dem tatsächlichen Beginn des Vertrages = Ende des Vorvertrages. Voraussetzung für diese Deckungserweiterung ist, dass der entsprechende Vorvertrag bei Antragstellung angegeben und dass der Antrag nicht abgelehnt wurde. Die Differenzdeckung leistet für die Inhalte dieses Vertrages, soweit diese durch den noch bestehenden Vorvertrag nicht oder nur teilweise gedeckt sind. Diese Deckungserweiterung gilt nachrangig (subsidiär) zu dem bestehenden Vorvertrag. Die Gesamthaftung ist auf die Versicherungssumme des entsprechenden Vorvertrages begrenzt. Sollte diese höher sein als in diesem Vertrag, so ist die Haftung auf die Versicherungssummen dieses Vertrages begrenzt. 22. NV Best-Leistungs-Garantie – soweit nicht ausgeschlossen - Versicherungsfälle, die im Rahmen dieses Vertrages nicht oder mit Einschränkungen unter den Deckungsschutz fallen, jedoch durch einen leistungsstärkeren, allgemein zugänglichen Tarif zur Hundehalterhaftpflichtversicherung eines anderen in Deutschland zum Betrieb zugelassenen Versicherers zum Zeitpunkt des Schadeneintritts eingeschlossen oder besser eingeschlossen wären, sind automatisch entsprechend den dortigen Regelungen mitversichert. Beitragspflichtige Einschlussmöglichkeiten fallen nicht unter diese Garantie. Der Nachweis (in Form Bedingungen und Risikobeschreibungen) über die anderweitige Mitversicherung obliegt dem Versicherungsnehmer. Die Begrenzung der Gesamtleistung der NV-Versicherungen VVaG durch die vereinbarten Versicherungssummen bleibt unberührt. 22.1 Ausschlüsse a) aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen b) Berufliche und gewerbliche Risiken c) Ansprüche über die gesetzliche Haftung hinaus d) Vorsatz e) Eigenschäden Stand 03/2021 Seite 17 von 32 [Seite 18] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HundePremiumPlus 3.0 f) Vertragliche Haftung g) Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen 22.2 Pro-Aktive Schadenregulierung Ergänzend zu Abschnitt A3 Ziff. 22 wird auch ohne vorherigen Nachweis durch den VN Versicherungsschutz geboten, wenn der NV-Versicherungen VVaG der Wortlaut der Versi cherungsbedingungen des entsprechenden Mitbewerbers bekannt ist. 22.3 Teil-Kündigungsmöglichkeit Diese Regelung der „NV-Best-Leistungs-Garantie“ kann ohne Aufhebung des Gesamtvertrages von beiden Vertragspartnern ohne Angabe von Gründen in Textform unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Der andere Vertragspartner ist in diesem Fall berechtigt, die Aufhebung des Hauptvertrages zum selben Zeitpunkt zu verlangen. 23. Versehensklausel In Erweiterung Abschnitt B3 Ziff. 2 bleibt der Versicherungsschutz bei versehentlicher Obliegenheitsverletzung in vollem Umfang bestehen, wenn die Erfüllung der Obliegenheit bei Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde. 24. Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit 24.1 Werden Sie während der Wirksamkeit des Vertrages arbeitslos, wird der Vertrag auf Ihren Wunsch außer Kraft gesetzt. Die Außerkraftsetzung beginnt, sobald Sie beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet sind. Geht uns der entsprechende Nachweis jedoch erst später als zwei Monate nach Beginn der Arbeitslosigkeit zu, gilt die Außerkraftsetzung erst mit Zugang des Nachweises. 24.2 Wir gewähren während der Außerkraftsetzung beitragsfreien Versicherungsschutz in Höhe der zuletzt vereinbarten Versicherungssummen. 24.3 Voraussetzungen für den beitragsfreien Versicherungsschutz sind: a) Der Tierhalterhaftpflichtvertrag bestand vor der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate. b) Alle Beiträge wurden bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit beglichen. c) Das Arbeitsverhältnis war unbefristet, ungekündigt und wurde durch den Arbeitgeber betriebsbedingt gekündigt. d) Die wöchentliche Arbeitszeit betrug vor der Kündigung mindestens 30 Stunden. e) Das Arbeitsverhältnis unterlag dem deutschen Arbeitsrecht und der Beitragspflicht der Bundesanstalt für Arbeit. Der beitragsfreie Versicherungsschutz erlischt mit Ende der Arbeitslosigkeit, spätestens jedoch nach insgesamt einjähriger Beitragsfreistellung seit Vertragsbeginn. 24.4 Die Außerkraftsetzung endet mit Beendigung der Arbeitslosigkeit, wenn uns ihre entsprech- ende Mitteilung innerhalb von zwei Monaten zugeht. Anderenfalls endet die Außerkraft- setzung mit Zugang Ihrer Mitteilung. Der Vertrag erlischt ohne besondere Vereinbarung, wenn die Außerkraftsetzung mehr als ein Jahr dauert. 25. Kosten für Tierpension Kann sich der Versicherungsnehmer infolge eines stationären Aufenthalts in einem Kranken- haus oder einer Rehabilitationseinrichtung nicht um das versicherte Haustier kümmern, werden die Kosten für die Unterbringung in einer Tierpension bis maximal 500 € übernommen. 26. Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern Eingeschlossen sind – abweichend von Abschnitt A1 Ziff. 7 - übergangsfähige Regress- ansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Kranken- versicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden. Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A 1. Abtretungsverbot Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Stand 03/2021 Seite 18 von 32 [Seite 19] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HundePremiumPlus 3.0 Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschä- digten Dritten ist zulässig. 2. Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) 2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Auf- forderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt. 2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nach- träglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. 2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitrags- vorauszahlung für mehrere Jahre. 3. Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung 3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitrags- ngleichung. 3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermit- telten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall ver- anlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu an- gemeldeten Schadenfälle. 3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versiche- rungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahres- beitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schaden- zahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. Stand 03/2021 Seite 19 von 32 [Seite 20] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HundePremiumPlus 3.0 3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 unter 5 Prozent entfällt eine Beitrags- angleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. 3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Ver- sicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitrags- erhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht. 4. Schiedsgerichtsvereinbarungen Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beein- trächtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestan- forderungen entspricht: − Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. − Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. − Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schieds- gerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schieds- gerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentli- chen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen. Teil B – Allgemeiner Teil Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 1. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nicht- zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. 2. Beitragszahlung, Versicherungsperiode 2.1 Beitragszahlung Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag. 2.2 Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertrags- dauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so ent- spricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer. 3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung Stand 03/2021 Seite 20 von 32 [Seite 21] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HundePremiumPlus 3.0 3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unab- hängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. 3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziff. 3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nicht- zahlung nicht zu vertreten hat. 3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziff. 3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versiche- rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nicht- zahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat. 4. Folgebeitrag 4.1 Fälligkeit Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Viertel-jahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. 4.2 Verzug und Schadensersatz Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mah- nung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versich- erer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. 4.3 Mahnung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungs- nehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auf- fordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beZiff.t und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist. 4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. 4.5 Kündigung nach Mahnung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Ein- haltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristab- lauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit Stand 03/2021 Seite 21 von 32 [Seite 22] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HundePremiumPlus 3.0 der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrück- lich hinzuweisen. 4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündi- gung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziff. 4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen. 5. Lastschriftverfahren 5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versiche- rungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. 5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. 6. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 6.1 Allgemeiner Grundsatz Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Bei- trags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. 6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicher- ten Interesse 6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hin- gewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. 6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versich- erungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. 6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täu- schung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungs- erklärung zu. 6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. Stand 03/2021 Seite 22 von 32 [Seite 23] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HundePremiumPlus 3.0 6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das ver- sicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu ver- schaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung 1. Dauer und Ende des Vertrags 1.1 Vertragsdauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. 1.2 Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. 1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. 1.5 Wegfall des versicherten Interesses Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versich- erer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. 2. Kündigung nach Versicherungsfall 2.1 Kündigungsrecht Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn a) vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde oder b) der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder c) dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. 2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. 2.3 Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versiche- rungsnehmer wirksam. 3. Veräußerung und deren Rechtsfolgen 3.1 Übergang der Versicherung Stand 03/2021 Seite 23 von 32 [Seite 24] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HundePremiumPlus 3.0 Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. 3.2 Kündigung Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. 3.3 Beitrag Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt. Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags. 3.4 Anzeigepflichten Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Text- form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt eben- falls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten 1. Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und Ziff. 1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versich- erungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht 1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Stand 03/2021 Seite 24 von 32 [Seite 25] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HundePremiumPlus 3.0 Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. 1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergang- enheit kein Versicherungsschutz. Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. 1.2.2 Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. 1.1 Absatz 1 leicht fahr- lässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. 1.2.3 Vertragsänderung Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. 1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versiche- rungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. 1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Um- stände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. 1.4 Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. 1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags- änderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtig- keit der Anzeige kannte. 1.6 Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. 1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlö- schen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, Stand 03/2021 Seite 25 von 32 [Seite 26] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HundePremiumPlus 3.0 wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arg- listig verletzt hat. 2. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 2.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Besei- tigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. 2.1.1 Rechtsfolgen Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versiche- rungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. 2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Oblie- genheiten zu erfüllen: 2.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versi- cherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. (4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. (5) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Ziff. 2.1 oder Ziff. 2.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verlet- zung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versiche- Stand 03/2021 Seite 26 von 32 [Seite 27] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HundePremiumPlus 3.0 rungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungs- nehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Abschnitt B4 Weitere Regelungen 1. Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung 1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. 1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungs- nehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen. 1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht. 2. Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung 2.1 Form, zuständige Stelle Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Haupt- verwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. 2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mit- geteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zuge- gangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namens- änderung des Versicherungsnehmers. 2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung Ziff. 2.2 entsprechend Anwendung. 3. Vollmacht des Versicherungsvertreters 3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend (1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags; (2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; (3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses. 3.2 Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versiche- rungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. 3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versi- cherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Stand 03/2021 Seite 27 von 32 [Seite 28] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HundePremiumPlus 3.0 Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. 4. Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Text- form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 5. Örtlich zuständiges Gericht 5.1 Klagen gegen den Versicherer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gericht- liche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Er- mangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat. 5.2 Klagen gegen den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohn- sitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungs- vertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. 6. Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 7. Embargobestimmung Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundes- republik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz- sanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. Teil C Zusatzbedingungen für die Versicherung von Schadenersatzrechtsschutz als Ergänzung zur Ausfalldeckung im Rahmen der NV HundePremiumPlus 3.0 1. Stand 03/2021 Seite 28 von 32 [Seite 29] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HundePremiumPlus 3.0 1.1. Versichert gilt der Rechtsschutz für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen. Versicherte Personen sind dieselben Personen, die auch versicherte Personen der Hunde- halterhaftpflichtversicherung sind. 1.2. Dieser Rechtsschutz beginnt und endet mit dem Hundehalterhaftpflichtvertrag. 1.3. Teil-Kündigungsmöglichkeit Diese Regelung der „Rechtsschutzversicherung“ kann ohne Aufhebung des Gesamt- vertrages von beiden Vertragspartnern ohne Angabe von Gründen in Textform unter Ein- haltung einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Der andere Vertragspartner ist in diesem Fall berechtigt, die Aufhebung des Hauptvertrages zum selben Zeitpunkt zu ver- langen. 2. 2.1. Versichert ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen Dritte, soweit es sich bei dem Dritten um eine Privatperson handelt und soweit die sich aus dem Vorwurf gegen den Dritten ergebenden Ansprüche nach Maßgabe der diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Haft- pflichtversicherung für private Hundehalter versichert wären. 2.2. Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher oder mutmaßliche Scha- denverursacher, der nicht selbst eine versicherte Person dieser Hundehalterhaftpflicht- versicherung ist. 2.3. Gegenstand der Rechtsschutzversicherung ist die Feststellung der Schadenverursachung durch den Dritten, die Feststellung der Schadenhöhe, die Erzielung eines rechtskräftig vollstreckbaren Urteils und die Vollstreckung des Urteils oder ersatzweise der Nachweis der Erfolglosigkeit der Zwangsvollstreckung durch das schriftliche Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers. Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles für die Geltend- machung von Schadenersatzansprüchen ab dem Zeitpunkt, in dem das dem Schaden- ersatzanspruch zugrunde liegende Schadenereignis eingetreten ist. 3. 3.1. Soweit nicht ein anderer Rechtsschutzversicherer für die versicherte Person für den gleichen Rechtsschutzfall zur Kostenübernahme verpflichtet ist, trägt der Versicherer a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zustän- digen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevoll- mächtigten führt; b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für den Versiche- rungsnehmer tätigen, am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwalts. Im letzteren Fall trägt der Versicherer die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre. Wohnt der Versi- cherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt; c) die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers; d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Fall der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen; Stand 03/2021 Seite 29 von 32 [Seite 30] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HundePremiumPlus 3.0 e) die Kosten für die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen aus der deutschen Sprache in die ausländische Gerichtssprache; f) die Kosten für einen Dolmetscher für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland, wenn das Erscheinen des Versicherten angeordnet ist; g) die Reisekosten zu einem ausländischen Gericht, wenn das Erscheinen des Versicherten angeordnet ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen, max. EUR 2.500 EUR h) die dem Gegner durch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist. 3.2. a) Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der vom Versicherer zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat. b) Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte Kosten werden diesem in Euro zum Wechselkurs des Tages erstattet, an dem diese Kosten vom Versicherungs- nehmer gezahlt wurden. 3.3. Es gilt eine Versicherungssumme in unbegrenzter Höhe je Rechtsschutzfall unter Berück- sichtigung der Gebührenordnungen und Kostengesetze als vereinbart. Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versi- cherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. 3.4. Rechtsschutz besteht für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, in Norwegen und in der Schweiz. 4. 4.1. Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, hat er a) dem Versicherer den Rechtsschutzfall unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; b) den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechts- schutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, aa) kostenauslösende Maßnahmen mit dem Versicherer abzustimmen, insbesondere vor der Erhebung und Abwehr von Klagen sowie vor der Einlegung von Rechts- mitteln die Zustimmung des Versicherers einzuholen; bb) für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG zu sorgen. Dies bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskosten so gering wie möglich gehalten werden sollen. Von mehreren möglichen Vorgehensweisen hat der Versicherungsnehmer die kostengünstigste zu wählen, indem er z. B. (Aufzählung nicht abschließend): - nicht zwei oder mehr Prozesse führt, wenn das Ziel kostengünstiger mit einem Prozess erreicht werden kann (z. B. Bündelung von Ansprüchen oder Inan- spruchnahme von Gesamtschuldnern als Streitgenossen, Erweiterung einer Klage statt gesonderter Klageerhebung), - auf (zusätzliche) Klageanträge verzichtet, die in der aktuellen Situation nicht oder noch nicht notwendig sind, - vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abwartet, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann, - vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einklagt und die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teilansprüche zurückstellt, Stand 03/2021 Seite 30 von 32 [Seite 31] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HundePremiumPlus 3.0 - in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze Frist zur Erhebung von Klagen oder zur Einlegung von Rechtsbehelfen zur Verfügung steht, dem Rechtsanwalt einen unbedingten Prozessauftrag zu erteilen, der auch vorgerichtliche Tätigkeiten mit umfasst. Der Versicherungsnehmer hat zur Minderung des Schadens Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen. Er hat den Rechtsanwalt entsprechend der Weisung zu beauftragen. 4.2. Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versiche- rungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. 4.3. Der Versicherungsnehmer kann den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der Versicherer nach Ziff. 3 Abs. 1 a) und b) trägt. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus, a) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt; b) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint. 4.4. Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser von dem Versicherer im Namen des Versicherungsnehmers beauftragt. Für die Tätig- keit des Rechtsanwaltes ist der Versicherer nicht verantwortlich. 4.5. Der Versicherungsnehmer hat a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen; b) dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben. 4.6. Wird eine der in den Abs. 1 oder 5 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollstän- dige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Rechtsschutzfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechts- schutzfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. 4.7. Der Versicherungsnehmer muss sich bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten die Kenntnis und das Verhalten des von ihm beauftragten Rechtsanwaltes zurechnen lassen, sofern dieser die Abwicklung des Rechtsschutzfalles gegenüber dem Versicherer übernimmt. 4.8. Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis des Versicherers abgetreten werden. 4.9. Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf den Versicherer über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer auszuhändigen und bei deren Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als der Versicherer infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Stand 03/2021 Seite 31 von 32 [Seite 32] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HundePremiumPlus 3.0 Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. 5. Die Prämie für diesen Deckungseinschluss ist Bestandteil des Hundehalterhaftpflicht- vertrages und unterliegt allen Bestimmungen bezüglich der Prämie, die im Bedingungswerk der Hundehalterhaftpflichtversicherung getroffen wurden. 6. 6.1. Soweit die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen bezüglich der Rechtslage keine hin- reichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann der Versicherer den Rechtsschutz ganz oder teilweise ablehnen. 6.2. Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Gründe unverzüglich mit- zuteilen, sobald der Sachverhalt genügend geklärt ist. Stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung der Rechtsschutzversicherung nicht zu, kann der Versicherungsnehmer den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten der Rechtsschutz- versicherung veranlassen, dieser gegenüber eine begründete Stellungnahme darüber abzu- geben, dass die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nicht mutwillig erscheint und nicht in grobem Miss-verständnis zu dem ange- strebten Erfolg steht. Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht. 6.3. Die Rechtsschutzversicherung kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen derer der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme gemäß Absatz 2 abgeben kann. Kommt der Versicherungs- nehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, entfällt der Versiche- rungsschutz. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen. Risikoträger: AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Uhlandstr. 7, 80336 München Stand 03/2021 Seite 32 von 32

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