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Show full text: Vertragsunterlagen zu Ihrer Tierhalterhaftpflichtversicherung (AHB Tier 2021)
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Vertragsunterlagen zu Ihrer
Tierhalterhaftpflichtversicherung
InhaltsverzeichnisSeite
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten 2
Informationen nach § 7 Absatz 1 und 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
in Verbindung mit § 1 Absatz 1 VVG-Informationspflichtenverordnung 3–5
Erläuterungen5
Hinweise zum Datenschutz 5–6
Hinweise zur Vermittlervergütung 6
Mitteilung nach § 19 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht 7
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Tierhalterhaftpflichtversicherung (AHB Tier 2025) 8 – 21
4000-1042.0626
Zugunsten einer besseren Lesbarkeit sehen wir davon ab, die Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d)
gleichzeitig zu nennen. Mit unseren Formulierungen wenden wir uns gleichermaßen an alle Geschlechter.
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Haftpflichtversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G. / WGV-Versicherung AG
DeutschlandTierhalterhaftpflichtversicherung
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte einer Tierhalterhaftpflicht-
versicherung. Die vollständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang finden Sie in Ihren Vertrags-
unterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie
bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hunde oder Reit- und Zugtiere an.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
Gegenstand der Tierhalterhaftpflichtversicherung ist Bestimmte Risiken sind jedoch nicht versichert.
es, gegen Sie geltend gemachte Haftpflichtansprüche Hierfür benötigen Sie eine separate Absicherung.
zu prüfen, berechtigte Ansprüche zu befriedigen und Dazu gehören z.B.:
unberechtigte Ansprüche abzuwehren. die berufliche Tätigkeit,
Versichert sind Schäden an Personen oder Sachen, das Führen von Kraftfahrzeugen,
die auf Ihren Hund oder Ihr Reit- und Zugtier zurück- gewerblich oder landwirtschaftlich gehaltene Tiere
zuführen sind und für die Sie als Halter oder von Ihnen (z.B. Jagdhunde).
bestimmte Hüter des Tieres einstehen müssen.
Sie können Ihren Versicherungsschutz um den
Tierschutzbrief erweitern. Dieser beinhaltet Service- Gibt es Deckungsbeschränkungen?
Leistungen bei Krankheit oder Unfall des Tierhalters !
oder des Tieres wie z.B. Tierunterbringung oder ! Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert.
Einkaufservice. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind z.B.
alle Schäden:
Wie hoch ist die Versicherungssumme? ! aus vorsätzlicher Handlung,
Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen ! zwischen Mitversicherten,
können Sie Ihrem Antrag und Ihrem Versicherungs- ! durch den Gebrauch eines Kraft-, Luft- oder
schein entnehmen. Wasserfahrzeugs, sofern sie nicht ausdrücklich von
der Versicherung umfasst sind.
Wo bin ich versichert?
Die Tierhalterhaftpflichtversicherung gilt weltweit. Auch wenn Sie während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts
(z.B. Urlaub) einen Haftpflichtschaden verursachen, sind Sie geschützt.
Welche Verpflichtungen habe ich?
– Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
– Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
– Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
– Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenersatzansprüche geltend
gemacht worden sind.
– Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße
Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.
€ Wann und wie zahle ich?
€
Den ersten Beitrag müssen Sie unverzüglich nach dem Erhalt des Versicherungsscheins zahlen, jedoch nicht vor dem im
Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
Wann Sie weitere Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich,
halbjährlich oder jährlich sein. Sie können den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto
einzuziehen.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie
den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben.
Ihr Vertrag hat eine Laufzeit bis zum 31.12. des folgenden Kalenderjahres, 24.00 Uhr. Er verlängert sich automatisch um
jeweils ein weiteres Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlängerungsjahres
kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer geschehen).
Daneben können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. Das ist z.B. nach einem Schadenfall möglich. Weitere Kündigungsrechte
können sich auch durch endgültiges Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa durch Umzug ins Ausland – ergeben.
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A. Informationen nach § 7 Absatz 1 und 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
in Verbindung mit § 1 Absatz 1 VVG-Informationspflichtenverordnung
1. Identität des Versicherers, ladungsfähige Zahlweise der Folgebeiträge:
Anschrift, vertretungsberechtigte Personen zum 01.01. jährlich im Voraus
Ihr Versicherer ist, wenn Sie Angehöriger des öffentlichen Dienstes oder
in Württemberg sind, die zum 01.01. und 01.07. halbjährlich im Voraus
oder
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G. zum jeweils ersten eines Monats monatlich im Voraus.
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart HRB 547. Wenn Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, ziehen wir
den Beitrag von Ihrem Konto mittels Lastschrift ein, ansonsten müs-
Durch den Abschluss der Versicherung bei der Württembergische sen Sie den Beitrag überweisen.
Gemeinde-Versicherung a.G. wird eine Mitgliedschaft erworben.
Ansonsten ist Ihr Versicherer die 6. Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung
gestellten Informationen
WGV-Versicherung AG
Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart HRB 7479. Die Gültigkeitsdauer der vorliegend zur Verfügung gestellten Infor-
mationen beträgt vier Wochen.
Für beide Unternehmen:
Anschrift: Tübinger Straße 55 7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt
70178 Stuttgart Der Vertrag kommt zustande durch den Antrag des Versicherungs-
Fax: 0711 1695-1100 nehmers und die Übersendung des Versicherungsscheins durch den
E-Mail: hus-vertrag@wgv.de Versicherer.
Sitz: Stuttgart
Die Versicherung beginnt entsprechend Ihrer Angabe im Antrag,
Vertretungsberechtigte Personen: sofern dieser unverändert angenommen wird, frühestens aber am
Vorstand: Dr. Klaus Brachmann (Vorsitzender) Tag nach Antragseingang. Zu diesem Zeitpunkt beginnt auch der
Anja Emde Versicherungsschutz.
Hartmut Schöch Der Versicherungsnehmer ist an seinen Antrag zwei Wochen ge
Vorsitzender des Aufsichtsrats: bunden.
Joachim Walter,
Landrat des Landkreises Tübingen i.R.
8. Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs-
rechts
2. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G.: Widerrufsbelehrung
Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt- und Sachversicherungen
Abschnitt 1
WGV-Versicherung AG:
Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Krankenzusatzversicherungen Widerrufsrecht
3. Allgemeine Versicherungsbedingungen und Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist
wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform
a) Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Allgemeinen Ver- (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
sicherungsbedingungen einschließlich der Tarifbestimmungen
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
sowie die Angabe des auf den Vertrag anwendbaren Rechts.
▪ der Versicherungsschein,
Für das Versicherungsverhältnis in der Tierhalterhaftpflichtversiche-
▪ die Vertragsbestimmungen,
rung gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Tier-
halterhaftpfichtversicherung (AHB Tier 2025). einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden All
gemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum ein-
Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland
schließlich der Tarifbestimmungen,
Anwendung.
▪ diese Belehrung,
b) Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung
▪ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
des Versicherers.
▪ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
Im Rahmen des versicherten Risikos besteht Versicherungsschutz
jeweils in Textform zugegangen sind.
in der Tierhalterhaftpflichtversicherung für den Fall, dass der Ver
sicherungsnehmer wegen eines eingetretenen Schadenereignisses, Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Ab-
das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Ver sendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
mögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflicht- Wenn Sie Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Württemberg
bestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf sind, Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G., Tübinger
Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Straße 55, 70178 Stuttgart, Fax: 0711 1695-1100, E-Mail:
Der Versicherungsschutz besteht bis zu den vereinbarten Versiche- hus-vertrag@wgv.de; ansonsten WGV-Versicherung AG, Tübinger
rungssummen, wobei eventuell vereinbarte Selbstbeteiligungen zu Straße 55, 70178 Stuttgart, Fax: 0711 1695-1100, E-Mail:
berücksichtigen sind. hus-vertrag@wgv.de.
Unsere Leistungspflicht umfasst dabei die Prüfung der Haftungs Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter
frage, die Abwehr unberechtigter Ansprüche und den Ersatz berech- https://www.wgv.de/widerruf ausüben. Wenn Sie diese Online-
tigter Ansprüche. Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften
Datenträger (z.B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Ein-
Versicherungsschutz besteht für die Haftpflichtgefahren als Tierhalter.
gangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufs-
Zu Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung der Tierhalterhaft erklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.
pflichtversicherung verweisen wir auf die Allgemeinen Versicherungsbe
dingungen für die Tierhalterhaftpflichtversicherung (AHB Tier 2025). Widerrufsfolgen
Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Wider-
4. Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller
rufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Ver-
Steuern und sonstigen Preisbestandteile,
sicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf
zusätzliche Kosten
die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallen-
Die Angaben zur Beitragshöhe und die Zahlweise ergeben sich aus den Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie,
dem Antrag bzw. der Tarifauskunft. Die gesetzliche Versicherung- der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung ent-
steuer ist in den Beiträgen enthalten. fällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei
Nebengebühren und Kosten werden nicht erhoben. handelt es sich um einen Betrag in Höhe von
Für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen Ihnen 1/360 der Jahresprämie gemäß Tarifauskunft
lediglich Kosten in Höhe der üblichen Grundtarife. (bei jährlicher Prämienzahlung) bzw.
5. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und Erfüllung 1/180 der Halbjahresprämie gemäß Tarifauskunft
(bei halbjährlicher Prämienzahlung) bzw.
Fälligkeit des Erstbeitrags:
1/30 der Monatsprämie gemäß Tarifauskunft
Der Erstbeitrag ist unverzüglich nach Abschluss des Versicherungs- (bei monatlicher Prämienzahlung)
vertrages fällig, nicht jedoch vor dem im Versicherungsschein ange-
gebenen Versicherungsbeginn. multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen Versicherungs
schutz bestanden hat.
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Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie 10. Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Ver- 11. Angaben zur Beendigung des Vertrages; soweit die Mitteilung
sicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich
genommen haben, einbehalten. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen
Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließ- die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestal-
lich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln teten Form;
(wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail, Brief o.ä.) ge- 12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der
schlossen haben, hat der Versicherer Ihnen nur den auf die Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Ab-
Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden schluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;
Teil der Prämie zurückzugewähren, wenn Sie dem Beginn des
13. das auf den Vertrag anwendbare Recht;
Versicherungsschutzes vor dem Ende der Widerrufsfrist aus-
drücklich zugestimmt haben. 14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in
diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der
werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer
Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass
verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während
empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.
der Laufzeit des Vertrages zu führen;
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von
15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen
30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Ver-
Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls
sicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer
die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist a usdrücklich
mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechts-
Besondere Hinweise weg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den 16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie
Vertrag gebunden. die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren aus- Ende der Widerrufsbelehrung
drücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Ver
sicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht
ausgeübt haben. 9. Angaben zur Laufzeit und gegebenenfalls zur
Mindestlaufzeit des Vertrages
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Ta-
ge nach dem Vertragsschluss. Der Vertrag hat eine Laufzeit bis zum 31.12. des folgenden Kalen-
derjahres, 24.00 Uhr. Er verlängert sich mit Ablauf der Vertragszeit
Abschnitt 2 jeweils um ein Jahr, wenn nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ab-
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren lauf dem Versicherer eine Kündigung in Textform (z.B. Brief, Fax oder
Informationen E-Mail) bzw. dem Versicherungsnehmer eine schriftliche Kündigung
zugegangen ist.
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informa
tionen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzel- 10. Angaben zur Beendigung des Vertrages
nen aufgeführt: Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag mit einer Kündigungs-
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres in Textform
(z.B. Brief, Fax oder E-Mail) kündigen. Der Versicherer kann den
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung Vertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines
zu stellen: Kalenderjahres schriftlich kündigen.
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung,
über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben
11. Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren
ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger einge
Recht der Versicherer der Aufnahme von
tragen ist und die zugehörige Registernummer;
Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor
Abschluss des Vertrages zugrunde legt
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere
Vor Abschluss des Versicherungsvertrages legen wir der Aufnahme
Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Ver-
von Beziehungen zu Ihnen das Recht der Bundesrepublik Deutsch-
sicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen,
land zugrunde.
Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines
Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermitt- 12. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
lung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland
Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen
Anwendung.
einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie bei folgen-
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
den Gerichten geltend machen:
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbe-
sondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung – dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist,
des Versicherers; – dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie be-
treuende Niederlassung örtlich zuständig ist.
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern
und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln Sofern Sie Ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Ihren
auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehre- Geschäftssitz außerhalb Deutschlands verlegen oder Ihr Wohnsitz
re selbstständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
wenn der genaue Preis nicht angegeben werden kann, Anga- bekannt ist, gilt das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäfts-
ben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine sitz zuständig ist.
Überprüfung des Preises ermöglichen; 13. Kommunikation während der Laufzeit des
6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbe Vertrages
sondere zur Zahlungsweise der Prämien; Die Vertragsbedingungen und Vorabinformationen werden in deut-
7. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestell- scher Sprache mitgeteilt; die Kommunikation während der Laufzeit
ten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befris- des Vertrages wird in deutscher Sprache geführt.
teter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
14. Außergerichtliches Beschwerde- und Rechts
8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbeson- behelfsverfahren
dere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungs
schutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antrag Sie haben Zugang zu einem außergerichtlichen Streitschlichtungs-
steller an den Antrag gebunden sein soll; verfahren bei der Verbraucherschlichtungsstelle
9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie Versicherungsombudsmann e.V.
die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Sitz: Leipziger Straße 121
Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der 10117 Berlin
Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs Anschrift: Postfach 08 06 32
einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Fal- 10006 Berlin
le des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen ein- Internet: www.versicherungsombudsmann.de
schließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, sofern Sie Verbraucher sind und nicht gleichzeitig in derselben Sache
bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deut- ein Verfahren bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
lich gestalteten Form; oder vor Gericht anhängig ist. Zur Teilnahme an diesem Verfahren
sind wir verpflichtet.
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Als Versicherer ist für uns eine Entscheidung des Versicherungsom- 15. Aufsichtsbehörde und Beschwerdemöglichkeit
budsmann e.V. bis zu einem Beschwerdewert von 10.000 EUR ver- Zuständige Aufsichtsbehörde ist die
bindlich; darüber hinaus darf der Versicherungsombudsmann e.V.
bis zu einem Beschwerdewert von 100.000 EUR eine für beide Sei- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
ten unverbindliche Empfehlung abgeben. – Bereich Versicherungsaufsicht –
Graurheindorfer Straße 108
Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt unberührt. 53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de
Internet: www.bafin.de
Sie haben die Möglichkeit zu einer Beschwerde bei der genannten
Aufsichtsbehörde.
B. Erläuterungen
Bitte alle gehaltenen Tiere angeben, ausgenommen Jagdhunde, die American Staffordshire Terrier, Bordeaux Dogge, Bullmastiff, Bull-
bereits über eine Jagdhaftpflichtversicherung versichert sind. terrier, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol,
Listenhunde sind Hunde folgender Rassen und Gruppen sowie de- Mastino Napoletano, Pit Bull Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa
ren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: Inu.
C. Hinweise zum Datenschutz
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer Versicherungsgruppe bestehenden Verträge nutzen wir für eine Be-
personenbezogenen Daten durch die zur WGV Versicherungsgruppe trachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Be-
gehörenden Unternehmen ratung hinsichtlich einer Vertragsanpassung, -ergänzung, für Kulanz-
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G., entscheidungen oder für umfassende Auskunftserteilungen.
WGV-Versicherung AG, Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Da
WGV-Lebensversicherung AG, ten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Artikel 6 Absatz 1 b
WGV Rechtsschutz-Schadenservice GmbH, DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener
WGV-Informatik und Media GmbH, Daten (z.B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensver-
WGV-Beteiligungsgesellschaft mbH und sicherungsvertrags) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach
WGV Holding AG Artikel 9 Absatz 2 a in Verbindung mit Artikel 7 DSGVO ein. Erstellen
und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grund
lage von Artikel 9 Absatz 2 j DSGVO in Verbindung mit § 27 BDSG.
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist das Unternehmen, mit oder von Dritten zu wahren (Artikel 6 Absatz 1 f DSGVO). Dies kann
dem Ihr Versicherungsvertrag, ein anderer Vertrag oder eine sons- insbesondere erforderlich sein:
tige Rechtsbeziehung besteht und hierzu Ihre personenbezogenen – zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
Daten verarbeitet. Den jeweiligen Verantwortlichen entnehmen Sie – zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für
bitte Ihren Unterlagen. andere Produkte der Unternehmen der WGV Versicherungsgrup
Bei den Konzerngesellschaften Württembergische Gemeinde-Versiche pe und deren Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungs
rung a.G., WGV-Versicherung AG, WGV-Lebensversicherung AG, umfragen,
WGV Rechtsschutz-Schadenservice GmbH und WGV-Informatik und – zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere
Media GmbH handelt es sich um gemeinsam Verantwortliche nach nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf
Artikel 26 EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Versicherungsmissbrauch hindeuten können.
Nähere Informationen zur gemeinsamen Verantwortlichkeit finden Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur
Sie unter www.wgv.de/datenschutz. Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher
Sie erreichen uns unter folgender Adresse: Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten
oder unserer Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbei-
WGV Versicherung tung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen
70164 Stuttgart in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 c DSGVO.
Telefon: 0711 1695-1500
Fax: 0711 1695-1100 Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht ge-
E-Mail: kundenservice@wgv.de nannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen darüber zuvor informieren.
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter
der oben genannten Adresse mit dem Zusatz – Datenschutzbeauf- Kategorien von Empfängern der personenbezogenen
tragter – oder per E-Mail unter: datenschutzbeauftragter@wgv.de Daten
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Rückversicherer:
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versiche
DSGVO, des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz- rungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich
rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsge- sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an einen Rückversicherer
setzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko
hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für oder den Versicherungsfall machen kann. Darüber hinaus ist es mög-
den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Ver- lich, dass der Rückversicherer unser Unternehmen aufgrund seiner
sicherungswirtschaft“ (Code of Conduct) verpflichtet, die die oben besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie
genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Die- bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. Wir übermit-
se können Sie im Internet unter www.wgv.de/datenschutz abrufen. teln Ihre Daten an den Rückversicherer nur, soweit dies für die Er-
füllung unseres Versicherungsvertrags mit Ihnen erforderlich ist bzw.
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die im zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlichen Um-
von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Ver- fang. Nähere Informationen zu den eingesetzten Rückversicherern
trags und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. stellen wir Ihnen unter https://www.wgv.de/datenschutz zur Verfügung.
Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese
Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z.B. zur Policie Vermittler:
rung oder Rechnungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Ver-
etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und mittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss
wie hoch der Schaden ist. Ferner benötigen wir Ihre personenbezo- und zur Durchführung des Vertrags benötigten Antrags-, Vertrags-
genen Daten zur Erbringung von Leistungen. und Schadendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Daten
Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrags an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu
sowie die Erbringung von Leistungen ist ohne die Verarbeitung Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanz-
Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich. dienstleistungsangelegenheiten benötigen.
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe:
zur Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken, z.B. für Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unternehmens-
die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrecht- gruppe nehmen bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben für die in
licher Vorgaben. Die Daten aller mit den Unternehmen der WGV der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein
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Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Beschwerderecht
Unternehmen unserer Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben
zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen genannten Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzauf-
Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und sichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzauf-
Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein sichtsbehörde ist:
Unternehmen der Gruppe verarbeitet werden. In unserer Dienstleis-
terliste finden Sie die Unternehmen, die an einer zentralisierten Daten- Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informations-
verarbeitung teilnehmen. freiheit Baden-Württemberg
Lautenschlagerstraße 20
Externe Dienstleister: 70173 Stuttgart
Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzli- Telefon: 0711 615541-0
chen Pflichten zum Teil externer Dienstleister. Telefax: 0711 615541-15
Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienst- E-Mail: poststelle@lfdi.bwl.de
leister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen
bestehen, können Sie in der jeweils aktuellen Version auf unserer Hinweis- und Informationssystem der Versicherungs
Internetseite unter wirtschaft
https://www.wgv.de/docs/rechtliches/liste_personenversicherung.pdf Es besteht die Möglichkeit, dass wir bei Abschluss eines Versicherungs
entnehmen. vertrags oder im Rahmen der Schadenbearbeitung Daten zum Ver-
Auf Wunsch übersenden wir Ihnen diese auch per Post. Gerne kön- sicherungsobjekt (Fahrzeugidentifikationsdaten oder Adresse des
nen Sie mit uns hierzu unter der Telefonnummer 0711 1695-1500 Gebäudes) sowie Angaben zu Ihrer Person (Name, Vorname, Ge-
Kontakt aufnehmen. burtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) an die Besurance HIS
Weitere Empfänger: GmbH übermitteln (HIS-Anfrage). Die Besurance HIS GmbH überprüft
anhand dieser Daten, ob zu Ihrer Person und/oder zu Ihrem Versiche-
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an wei- rungsobjekt im „Hinweis- und Informationssystem der Versicherungs-
tere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung ge- wirtschaft“ (HIS) Informationen gespeichert sind, die auf ein erhöhtes
setzlicher Mitteilungspflichten (z.B. Sozialversicherungsträger, Finanz Risiko oder Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall hindeu-
behörden oder Strafverfolgungsbehörden). ten können. Solche Informationen können nur aufgrund einer
Datenübermittlung in ein Drittland früheren Meldung eines Versicherungsunternehmens an das HIS
vorliegen (HIS-Einmeldung), über die Sie gegebenenfalls von dem
Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des
einmeldenden Versicherungsunternehmen gesondert informiert wor-
Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt dies nur,
den sind. Daten, die aufgrund einer HIS-Einmeldung im HIS gespei-
soweit Sie dem zugestimmt haben, ein Angemessenheitsbeschluss
chert sind, werden von der Besurance HIS GmbH an uns, das an-
der EU-Kommission vorliegt oder andere angemessene Datenschutz-
fragende Versicherungsunternehmen, übermittelt.
garantien vorhanden sind. Informationen hierzu stellen wir Ihnen
gerne über die genannten Kontaktdaten zur Verfügung. Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf den folgenden Internet
seiten: https://besurance-his.de. Auf Wunsch übersenden wir Ihnen
Dauer der Datenspeicherung diese auch per Post. Gerne können Sie mit uns hierzu unter der Tele
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben fonnummer 0711 1695-1500 Kontakt aufnehmen.
genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vor-
Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer
kommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt
werden, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend ge- Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrags (z.B. zur
macht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis Mitnahme eines Schadensfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtver
zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen sicherung) bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls über-
Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende prüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforder
Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem lichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit
aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geld- dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen.
wäschegesetz. Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Bonitätsauskünfte
Jahren.
Es besteht die Möglichkeit, dass wir Ihre Daten (Name, Adresse und
Betroffenenrechte gegebenenfalls Geburtsdatum) zum Zweck der Bonitätsprüfung an die
Sie können unter der oben genannten Adresse Auskunft über die zu infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden
Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus kön- übermitteln. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlung sind Artikel 6 Ab-
nen Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder satz 1 b und Artikel 6 Absatz 1 f der DSGVO. Übermittlungen auf der
die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht Grundlage dieser Bestimmungen dürfen nur erfolgen, soweit dies zur
auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Wahrnehmung berechtigter Interessen unseres Unternehmens oder
Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem struktu- Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der Grundrechte und
rierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen. Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personen
bezogener Daten erfordern, überwiegen. Detaillierte Informationen
Widerspruchsrecht zur infoscore Consumer Data GmbH im Sinne des Artikel 14 DSGVO,
das heißt Informationen zum Geschäftszweck, zu Zwecken der Da
Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbe tenspeicherung, zu den Datenempfängern, zum Selbstauskunfts-
zogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu widerspre- recht, zum Anspruch auf Löschung oder Berichtigung etc. finden Sie
chen. unter folgendem Link: https://finance.arvato.com/icdinfoblatt.
Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interes- Auf Wunsch übersenden wir Ihnen diese auch per Post. Gerne kön-
sen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn nen Sie mit uns hierzu unter der Telefonnummer 0711 1695-1500
sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die ge Kontakt aufnehmen.
gen die Datenverarbeitung sprechen.
Automatisierte Einzelfallentscheidungen
Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antrag-
stellung befragen, kann in einzelnen Fällen vollautomatisiert über
das Zustandekommen des Vertrags entschieden werden.
D. Hinweise zur Vermittlervergütung
Die selbstständigen Vermittler der WGV erhalten für die Vermittlung diese ist in der Versicherungsprämie enthalten. Die Vergütung der
von Versicherungsverträgen eine Kombination aus einer erfolgsun- Mitarbeiter der WGV ist unabhängig vom Abschluss eines konkreten
abhängigen und einer erfolgsabhängigen Vergütung (Provision); Versicherungsvertrags, also erfolgsunabhängig.
6
[Seite 7]
Mitteilung nach § 19 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht
Sehr geehrter Kunde, Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag
damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu
ist es notwendig, dass Sie die beiliegenden Fragen wahrheitsgemäß anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzu- 3. Vertragsänderung
geben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn
wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die an-
Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht kön- deren Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben
nen Sie der nachstehenden Information entnehmen. Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedin-
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? gungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeige-
pflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform
gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als
wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Text- 10 Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht
form nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch in- angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines
soweit zur Anzeige verpflichtet. Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung
fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mit
Welche Folgen können eintreten, wenn eine teilung hinweisen.
vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
4. Ausübung unserer Rechte
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Ver- Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend ma-
trag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder chen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Ver-
Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. letzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte
Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung
angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, ge- stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände
schlossen hätten. angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder
den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls, bleiben wir den- zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten
noch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
oder nicht richtig angegebene Umstand Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsände-
– weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls rung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss.
– noch für die Feststellung oder den Umfang unserer L eistungspflicht Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist ein-
getreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeige-
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die pflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der 5. Stellvertretung durch eine andere Person
bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Ver- Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Per-
tragszeit entspricht. son vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts,
der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die
2. Kündigung Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertre-
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertrag- ters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen.
liche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos ver- Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder
letzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem
einem Monat kündigen. Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
fällt.
7
[Seite 8]
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G.
WGV-Versicherung AG
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Tierhalterhaftpflicht
versicherung (AHB Tier 2025)
Teil A – Besonderer Teil Abschnitt A.2 – Besondere Umweltrisiken
Abschnitt A.1 – Privates Tierhalterhaftpflichtrisiko A.2.1 Gewässerschäden 14
A.1.1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten A.2.2 Sanierung von Umweltschäden nach dem Umwelt
(versichertes Risiko) 9 schadensgesetz (USchadG) 14
A.1.1.1 Hunde 9
A.1.1.2 Reit- und Zugtiere 9 Abschnitt A.3 – Forderungsausfallrisiko
A.1.2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum A.3.1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung 15
Verhältnis zwischen den Versicherten (Versiche A.3.2 Leistungsvoraussetzungen 15
rungsnehmer und mitversicherten Personen) 9
A.3.3 Umfang der Forderungsausfalldeckung 15
A.1.3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall 9
A.3.4 Räumlicher Geltungsbereich 15
A.1.4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht
des Versicherers 9 A.3.5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungs-
ausfallrisiko15
A.1.5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,
Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden,
Selbstbeteiligung)9 Abschnitt A.4 – Tierschutzbrief
A.1.6 Besondere Regelungen für einzelne private A.4.1 Leistungsvoraussetzungen 15
Tierhalterrisiken (Versicherungsschutz, Risiko A.4.2 Geltungsbereich 16
begrenzungen und besondere Ausschlüsse) 10
A.4.3 Versicherte Leistungen 16
A.1.6.1 Hunde 10
A.4.4 Service-Leistungen 16
A.1.6.2 Reit- und Zugtiere 10
A.1.6.3 Mietsachschäden 10 Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A –
A.1.6.4 Mitversicherung von Jungtieren 10 Abschnitt A.1 – A.3
A.1.6.5 Allgemeines Umweltrisiko 11 A.(GB).1 Abtretungsverbot 16
A.1.6.6 Sachschäden durch Abwässer 11 A.(GB).2 Veränderungen des versicherten Risikos und
A.1.6.7 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) 16
Baumaschinen11 A.(GB).3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach
A.1.6.8 Auslandsaufenthalt 11 Beitragsangleichung17
A.1.6.9 Vermögensschäden 11 A.(GB).4 Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für
private Haftpflichtrisiken) 17
A.1.6.10 Mehrleistung für Schadenersatz durch Reparatur 12
A.1.6.11 Keine Anrechnung bei Mithaftung 12
Teil B – Allgemeiner Teil
A.1.6.12 Verletzung von Datenschutzgesetzen 12
Abschnitt B.1 –
A.1.6.13 Ansprüche aus Benachteiligungen 12 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
A.1.6.14 Leistungs-Update-Garantie 12 B.1.1 Beginn des Versicherungsschutzes 17
A.1.7 Allgemeine Ausschlüsse 12 B.1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode 17
A.1.7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden 12 B.1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen
A.1.7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 17
Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen 13 B.1.4 Folgebeitrag 18
A.1.7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander 13 B.1.5 Lastschriftverfahren 18
A.1.7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungs B.1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 18
nehmers und von wirtschaftlich verbundenen
Personen13
Abschnitt B.2 – Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
A.1.7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht,
besonderer Verwahrungsvertrag 13 B.2.1 Dauer und Ende des Vertrags 18
A.1.7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, B.2.2 Kündigung nach Versicherungsfall 19
Arbeiten und sonstigen Leistungen 13
A.1.7.7 Asbest 13 Abschnitt B.3 – Anzeigepflicht, andere Obliegenheiten
A.1.7.8 Gentechnik 13 B.3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder
A.1.7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen 13 seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 19
A.1.7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige B.3.2 Entfällt 19
Diskriminierung13 B.3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 19
A.1.7.11 Übertragung von Krankheiten 13
A.1.7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen, Abschnitt B.4 – Weitere Regelungen
Abwässer13 B.4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung 20
A.1.7.13 Strahlen 13 B.4.2 Keine Deckungslücke bei Versichererwechsel 20
A.1.7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, B.4.3 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung 20
Luftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge 13
B.4.4 Vollmacht des Versicherungsvertreters 20
A.1.7.15 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung
elektronischer Daten 13 B.4.5 Verjährung 21
A.1.8 Veränderungen des versicherten Risikos B.4.6 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände 21
(Erhöhungen und Erweiterungen) 14 B.4.7 Anzuwendendes Recht 21
A.1.9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 14 B.4.8 Embargobestimmung 21
8
[Seite 9]
Teil A – Besonderer Teil (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nach-
erfüllung durchführen zu können;
Abschnitt A.1 – Privates Tierhalterhaftpflichtrisiko (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegen-
A.1.1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes stands oder wegen des Ausbleibens des mit der Ver-
Risiko) tragsleistung geschuldeten Erfolgs;
A.1.1.1 Hunde (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmun- auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
gen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung
als privater Hundehalter. der Leistung;
Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender
rungsnehmers als Halter von Jagdhunden, wenn bereits Ersatzleistungen.
Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversiche- A.1.3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit
rung besteht. sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zu
A.1.1.2 Reit- und Zugtiere sage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmun- Versicherungsnehmers hinausgehen.
gen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A.1.4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des
als privater Halter von Reit- und Zugtieren (Pferde, Klein- Versicherers
pferde, Ponys, Maultiere, Esel usw.). A.1.4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
A.1.2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum – die Prüfung der Haftpflichtfrage,
Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungs- – die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche
nehmer und mitversicherten Personen) und
A.1.2.1 Hunde – die Freistellung des Versicherungsnehmers von be-
Mitversichert ist bei der Tierhalterhaftpflichtversicherung rechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
die gesetzliche Haftpflicht Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn
– des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist; der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräf-
– von Familienangehörigen des Versicherungsnehmers tigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Ent-
als weitere Halter oder Aufseher des Tieres; schädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch
– von mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Ge- gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom
meinschaft lebenden Personen als weitere Halter oder Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers
Aufseher des Tieres; abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den
– der Personen, die nur kurzfristig die Aufsicht über das Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Aner
Tier übernehmen. kenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Kein Versicherungsschutz besteht, soweit eine anderwei- Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsneh-
tige Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist. mers mit bindender Wirkung für den Versicherer festge-
stellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer bin-
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhüter nen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
gegen den Versicherungsnehmer. Der Ausschluss nach
A.1.7.4 (1) bleibt unberührt. A.1.4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung
des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche
A.1.2.2 Reit- und Zugtiere zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht Versicherungsnehmers abzugeben.
– des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist; Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechts-
– von Familienangehörigen des Versicherungsnehmers streit über Schadenersatzansprüche gegen den Versiche-
als weitere Halter oder Aufseher des Tieres; rungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Pro-
– von mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Ge- zess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechts-
meinschaft lebenden Personen als weitere Halter oder streit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsneh-
Aufseher des Tieres; mers.
– des berechtigten Reiters. A.1.4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereig-
Kein Versicherungsschutz besteht, soweit eine anderwei- nisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallen-
tige Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist. den Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Be-
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhüter, stellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer
Reitbeteiligten und der Reittiernutzer gegen den Versiche- von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt
rungsnehmer. Der Ausschluss nach A.1.7.4 (1) bleibt un- der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die
berührt. mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Ver-
teidigers.
A.1.2.3 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbe-
stimmungen sind auf die mitversicherten Personen ent- A.1.4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicher-
sprechend anzuwenden. te Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer
zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer be-
A.1.2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der vollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Ob-
liegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als A.1.5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,
auch die mitversicherten Personen verantwortlich. Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbst
beteiligung)
A.1.3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
A.1.5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem
A.1.3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Ver- Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssum-
sicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit men begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versi-
der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Ver- cherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Per
sicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich da- sonen erstreckt.
raus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, auf-
grund A.1.5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für
privatrechtlichen Inhalts alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das
Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme be-
von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genom- grenzt.
men wird.
A.1.5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung ein-
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge tretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungs-
die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. fall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle
Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum eingetreten ist, wenn diese
Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
– auf derselben Ursache,
A.1.3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sach-
wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, lichem und zeitlichem Zusammenhang oder
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbst- – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
vornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz beruhen.
statt der Leistung;
9
[Seite 10]
A.1.5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer – wenn das Tier privat zu Vereinszwecken zur Verfügung
bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleis- gestellt wird.
tung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein A.1.6.1.2 Tarifmerkmale
und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbetei-
ligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche Der Beitrag richtet sich nach der Art des Hundes als Tarifie
aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme rungsmerkmal.
übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der Der Versicherungsnehmer hat Änderungen unverzüglich
begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A.1.5.1 mitzuteilen. Ändert sich das Tarifmerkmal Art des Hundes,
Satz 1 bleibt unberührt. behält sich der Versicherer vor, ab dem Zeitpunkt der Än-
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der derung den neuen Beitrag zu erheben.
Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbe- A.1.6.2 Reit- und Zugtiere
teiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Scha- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
denersatzansprüche verpflichtet.
– aus der Teilnahme am Reitunterricht sowie das Zur-
A.1.5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden verfügungstellen des Pferdes für den Reitunterricht;
nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. – aus der privaten Teilnahme an Schauvorführungen,
A.1.5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus Pferderennen oder Reitturnieren sowie den Vorberei-
einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt tungen hierzu (Training). Voraussetzung für den Ver-
der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Ver- sicherungsschutz ist, dass durch die Teilnahme kein
sicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. Einkommen erzielt wird;
A.1.5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Ren- – wegen Flurschäden;
tenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der – aus dem Weiderisiko;
Rente die Versicherungssumme oder den, nach Abzug – aus der Offen- oder Laufstallhaltung;
etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall, – wegen gewollter oder ungewollter Deckakte;
noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, – durch tierische Ausscheidungen;
so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Ver- – aus dem Reiten mit und ohne Sattel;
sicherungssumme bzw. ihres Restbetrags zum Kapitalwert – aus dem Reiten und Führen von Reittieren mit gebiss-
der Rente vom Versicherer erstattet. loser oder ungewöhnlicher Zäumung, ohne Zaumzeug
oder ohne Trense;
Für die Berechnung des Rentenwerts gilt die entsprechende – aus dem Führen von Handpferden;
Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz – aus der Verwendung der Tiere als Zugtiere bei privaten
in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils Kutsch-, Planwagen- oder Schlittenfahrten einschließ-
gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. lich der gelegentlichen unentgeltlichen Beförderung
Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versi von Personen. Nicht versichert sind Haftpflichtansprü-
cherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteili- che aus dem Besitz von Kutschen, Planwagen oder
gen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versiche- Schlitten;
rungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen – aus der privaten Nutzung der Tiere zu therapeutischen
verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, wer- Zwecken;
den die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von – aus der Erteilung von Reitunterricht, sofern dies nicht
der Versicherungssumme abgesetzt. zu gewerblichen Zwecken erfolgt;
A.1.5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines – wenn das Tier privat zu Vereinszwecken zur Verfügung
Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung gestellt wird, auch wenn es dort von einem fremden
oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers Dritten geritten oder geführt wird.
scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung A.1.6.3 Mietsachschäden
an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleis- Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versi-
tung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. cherungsnehmer gemieteten Sachen und alle sich daraus
A.1.6 Besondere Regelungen für einzelne private Tierhalter- ergebenden Vermögensschäden.
risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen Eingeschlossen ist ausschließlich die gesetzliche Haft-
und besondere Ausschlüsse) pflicht des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft
A.1.6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private als Tierhalter aus der Beschädigung oder Vernichtung von
Risiken der Tierhaltung, deren Risikobegrenzungen und zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachte-
die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. ten oder geleasten
Soweit A.1.6 keine abweichenden Regelungen enthält, – Grundstücken, Weiden, Gebäuden, Wohnungen, Wohn-
finden auch auf die in A.1.6 geregelten Risiken alle ande- räumen und Räumen in Gebäuden;
ren Vertragsbestimmungen Anwendung (z.B. A.1.4 – – Stallungen, Reithallen, Offenställen und Pferdeboxen;
Leistungen der Versicherung oder A.1.7 – Allgemeine – beweglichen Einrichtungsgegenständen in Ferienunter-
Ausschlüsse). künften (z.B. Hotelzimmer, Ferienwohnung/-haus, Schiffs
A.1.6.1 Hunde kabine, Schlafwagenabteil, fest installierter W
ohnwagen,
Campingcontainer), ausgeschlossen bleiben Ansprü-
A.1.6.1.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht che wegen Schäden an Kraftfahrzeugen, Kraftfahr-
– aus der Teilnahme am Unterricht eines Hundevereins zeuganhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen;
oder einer Hundeschule, Hundelehrgängen und -prü- – Hundetransport- oder Pferdetransportanhängern, so-
fungen und aus der privaten Teilnahme an Schauvor- weit keine anderweitige Versicherung eintrittspflichtig
führungen oder Turnieren (z.B. Agility, Flyball und Dog ist;
Dance) sowie den Vorbereitungen hierzu (Training). – Hundeschlitten oder Pferdekutschen und -schlitten, aus
Eingeschlossen sind bei der Teilnahme auch gesetz- geschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Schä-
liche Haftpflichtansprüche der anderen Teilnehmer so- den, deren Ursache in der Konstruktion und/oder Man-
wie von Figuranten (Scheinverbrecher). Voraussetzung gelhaftigkeit des Hundeschlittens, der Pferdekutsche
für den Versicherungsschutz ist, dass durch die Teil- oder des -schlittens liegt;
nahme kein Einkommen erzielt wird; – sonstigen beweglichen Sachen, die zur Tierhaltung be-
– aus der privaten Teilnahme an Hunderennen (auch Hun- nötigt werden (z.B. Gerte, Sattel). Kein Versicherungs-
deschlittenrennen), sofern hierdurch kein Einkommen schutz besteht für Schäden an Gegenständen, die kei-
erzielt wird sowie die Trainingsläufe hierzu; nen Bezug zur Tierhaltung haben (z.B. Wertsachen)
– wegen Flurschäden; sowie für Schäden an Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-
– wegen gewollter oder ungewollter Deckakte; anhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen.
– durch tierische Ausscheidungen; Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnut-
– aus dem Führen mit und ohne Leine; zung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung.
– aus dem Führen mit und ohne Maulkorb/-schlaufe;
– aus der Verwendung der Tiere als Zugtiere bei privaten A.1.6.4 Mitversicherung von Jungtieren
Hundeschlittenfahrten einschließlich der gelegentli- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
chen unentgeltlichen Beförderung von Personen. Nicht nehmers als Halter von Fohlen/Welpen soweit diese nicht
versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Besitz älter als zwölf Monate sind. Voraussetzung ist, dass die
von Hundeschlitten; Jungtiere im Besitz des Versicherungsnehmers sind und
– aus der Nutzung der Tiere zu therapeutischen Zwecken, der Versicherungsnehmer als Halter des Muttertieres über
auch im Schulunterricht, als Blindenhund oder als Such- diesen Vertrag versichert ist.
und Rettungshund, wenn diese Nutzung weder ge-
werblich noch betrieblich erfolgt;
10
[Seite 11]
Wenn die Jungtiere die oben genannte Altersgrenze über- A.1.6.8 Auslandsaufenthalt
schreiten, endet der beitragsfreie Versicherungsschutz A.1.6.8.1 Auslandsschäden
aus diesem Vertrag. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Be-
stimmungen nach A.(GB).2. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
nehmers als privater Tierhalter aus im Ausland vorkom-
A.1.6.5 Allgemeines Umweltrisiko menden Versicherungsfällen, die bei einem vorüberge-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen henden Auslandsaufenthalt eingetreten sind.
Inhalts des Versicherungsnehmers als privater Tierhalter In Europa, in den nichteuropäischen Anliegerstaaten des
wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Mittelmeers, auf den Kanarischen Inseln, auf Madeira und
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie den Azoren gilt bei einem vorübergehenden Auslandsauf-
durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strah- enthalt keine zeitliche Begrenzung.
len, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen Bei einem Auslandsaufenthalt außerhalb dieses Geltungs-
verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser bereichs (weltweit) gilt ein Zeitraum von fünf Jahren Dau-
ausgebreitet haben. er als vorübergehend.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versi-
aus Gewässerschäden. cherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII.
Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umwelt- Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit
schadensgesetz siehe Abschnitt A.2 (besondere Umwelt- der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Euro-
risiken). päischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflich-
A.1.6.6 Sachschäden durch Abwässer tungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen den Ver- dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Wäh-
sicherungsnehmer als privater Tierhalter wegen Sach- rungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
schäden durch A.1.6.8.2 Kautionsleistung bei Schäden aufgrund gesetzlicher
– häusliche Abwässer; Haftpflicht im Ausland
– Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals (ab- Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungs-
weichend von A.1.7.12 (1)). fall im Ausland durch behördliche Anordnung eine Kaution
A.1.6.7 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Bau- zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetz-
maschinen lichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem
Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur
A.1.6.7.1 Versichert ist – abweichend von A.1.7.14 – die gesetzliche Höhe von 250.000 EUR zur Verfügung. Der Kautionsbe-
Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater Tier- trag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schaden-
halter wegen Schäden, die verursacht werden durch den ersatzleistung angerechnet. Ist die Kaution höher als der
Gebrauch ausschließlich von folgenden Kraftfahrzeugen, zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsneh-
Kraftfahrzeuganhängern und Baumaschinen: mer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das
(1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkeh- Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder
renden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatz-
ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge- forderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen
schwindigkeit; ist.
(2) nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge mit nicht A.1.6.9 Vermögensschäden
mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindig- A.1.6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
keit; nehmers als privater Tierhalter wegen Vermögensschä-
(3) Hub- und Gabelstapler mit nicht mehr als 20 km/h bau- den, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden
artbedingter Höchstgeschwindigkeit; entstanden sind.
(4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als A.1.6.9.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; wegen Vermögensschäden
(5) nicht versicherungspflichtige Elektrofahrräder; (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auf-
(6) Kraftfahrzeuganhänger, die nicht versicherungspflichtig trag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte
sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sons-
verkehren; tige Leistungen;
(7) nicht versicherungspflichtige Baumaschinen (z.B. Be- (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender,
tonmischer, Kompressor) und Be- und Entladevorrich- prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
tungen (z.B. Kran, Winde). (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an
A.1.6.7.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
– Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reisever-
das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungs- anstaltung;
berechtigten gebrauchen darf. Dem Versicherungsneh- (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-,
mer obliegt es, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften,
nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung
– Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffent- sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
lichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen
Fahrerlaubnis benutzen. Dem Versicherungsnehmer (7) aus Rationalisierung und Automatisierung;
obliegt es, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten
von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforder- und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbe-
liche Fahrerlaubnis hat. werbsrechts;
Wenn eine dieser Obliegenheiten verletzt wird, gilt B.3.3.3. (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor-
A.1.6.7.3 Be- und Entladeschäden und Kostenanschlägen;
Versichert ist – abweichend von A.1.7.14 – die gesetzliche (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehe-
Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater Tier- malige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Ge-
halter und in seiner Eigenschaft als privater Eigentümer, schäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer ver-
Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahr- gleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe
zeuganhängers wegen Schäden, die Dritten im Zusammenhang stehen;
– beim Be- oder Entladen des Kraftfahrzeugs bzw. Kraft- (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder be-
fahrzeuganhängers, hördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Be-
– bei manuellen Reinigungs- und Pflegearbeiten an dem dingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger be-
Kraftfahrzeug bzw. -anhänger oder wusster Pflichtverletzung;
– beim Öffnen einer Tür des Kraftfahrzeugs durch einen (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B.
Beifahrer von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
zugefügt werden. (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräu-
Sofern der Schaden von der zuständigen Kraftfahrzeug- sche, Gerüche, Erschütterungen).
haftpflichtversicherung reguliert wird, entfällt der Versiche-
rungsschutz aus diesem Vertrag.
11
[Seite 12]
A.1.6.10 Mehrleistung für Schadenersatz durch Reparatur (3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertrags-
Der Versicherer ersetzt auf Wunsch des Versicherungs- beendigung
nehmers auch die Reparaturkosten, die über die gesetz- Der Versicherungsschutz umfasst auch solche An-
liche Haftpflicht hinaus gehen, sofern sie entstanden sind spruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beru-
und nachgewiesen werden. hen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags
Diese Mehrleistung erfolgt im Rahmen der vereinbarten begangen und innerhalb eines Zeitraumes von einem
Versicherungssummen und beträgt 20 Prozent der Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrags er-
berechtigten Schadenersatzverpflichtungen, höchstens hoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
1.000 EUR je Versicherungsfall. (4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnah-
A.1.6.11 Keine Anrechnung bei Mithaftung men
Sofern der Versicherungsnehmer es wünscht, wird die Mit- Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Ver-
haftung laut § 254 Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Ge sicherer während der Laufzeit des Vertrags konkrete
setzbuches (BGB) bis zu einer Schadenhöhe von 250 EUR Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hin-
nicht angerechnet. reichend wahrscheinlich erscheinen lassen.
A.1.6.12 Verletzung von Datenschutzgesetzen Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme,
die aufgrund eines gemeldeten Umstands spätestens
Versichert ist – abweichend von A.1.7.9 – die gesetzliche innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen muss,
Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater Tier- gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der
halter wegen Vermögensschäden aus der Verletzung von Meldung der Umstände erfolgt.
Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbezo-
gener Daten. A.1.6.13.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
A.1.6.13 Ansprüche aus Benachteiligungen (1) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den
Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz,
A.1.6.13.1 Versichert ist – insoweit abweichend von A.1.7.10 – die Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als pri- durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbei-
vater Tierhalter für den Fall, dass der Versicherungsnehmer geführt haben; dem Versicherungsnehmer und/oder
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat- den mitversicherten Personen werden die Handlungen
rechtlichen Inhalts wegen Benachteiligungen für einen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne ihr
Personen-, Sach- oder Vermögensschaden (einschließlich Wissen begangen worden sind;
immaterieller Schäden) in Anspruch genommen wird.
(2) Ansprüche nach A.1.6.13.1 die von mitversicherten
Gleiches gilt für den Versicherungsnehmer, welcher als Personen geltend gemacht werden;
Dienstherr, der in seinem Privathaushalt oder sonstigem
privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen (3) teilweise abweichend von A.1.6.8:
Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließ- – Ansprüche, die vor Gerichten außerhalb Deutsch-
lich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen in An- lands geltend gemacht werden – dies gilt auch im
spruch genommen wird. Falle der Vollstreckung von Urteilen, die außerhalb
Gründe für eine Benachteiligung sind insbesondere, so- Deutschlands gefällt wurden;
weit sie gesetzlich geregelt sind, – Ansprüche wegen Verletzung oder Nichtbeachtung
des Rechts ausländischer Staaten;
– die Rasse,
– die ethnische Herkunft, (4) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadenersatz
– das Geschlecht, mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß-
– die Religion, und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Ver-
– die Weltanschauung, sicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen
– eine Behinderung, verhängt worden sind;
– das Alter, (5) Ansprüche wegen
– oder die sexuelle Identität. – Gehalt,
Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem – rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten,
Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehand- Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung,
lungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich – Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der
verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließ- Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozial-
lich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht plänen sowie
werden. – Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich
Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Per- des Versicherungsnehmers nach dem Sozialge-
sonen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. setzbuch VII handelt.
A.1.6.13.2 Versicherungsfall A.1.6.14 Leistungs-Update-Garantie
Versicherungsfall ist – abweichend von A.1.3.1 – die erst- A.1.6.14.1 Für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Beginn dieses Ver-
malige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen sicherungsvertrags gelten alle Leistungsverbesserungen,
den Versicherungsnehmer während der Dauer des Ver- die in einer neuen Fassung der Bedingungen zur Tierhal-
sicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haft- terhaftpflichtversicherung eingeführt werden, auch für die-
pflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Ver- sen Vertrag.
sicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird A.1.6.14.2 Das gilt auch dann, wenn diese Leistungsverbesserungen
oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich mit- in einer neuen Fassung der Bedingungen zur Tierhalter-
teilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu haftpflichtversicherung mit einer Änderung des Beitrags
haben. verbunden sind. Die Leistungsverbesserung wird mit ihrer
A.1.6.13.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes Einführung für diesen Vertrag sofort wirksam.
(1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung A.1.6.14.3 Nach Ablauf der fünf Jahre gelten wieder ausschließlich
die in der vorliegenden Fassung vereinbarten Bedingun-
Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende gen.
Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der
Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung Danach kann der Versicherungsnehmer nur von den in
durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im diesem Zeitraum eingeführten Leistungsverbesserungen
Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die ver- profitieren, wenn eine Umstellung des Vertrags auf den
säumte Handlung spätestens hätte vorgenommen wer- dann aktuellen Tarif zu den dann geltenden Bedingungen
den müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwen- und Beiträgen erfolgt.
den. A.1.7 Allgemeine Ausschlüsse
(2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachtei- Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen
ligungen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom
Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Be- Versicherungsschutz ausgeschlossen:
nachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von A.1.7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Per-
gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die sonen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Ver-
sicherungsvertrags kannte.
12
[Seite 13]
A.1.7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von A.1.7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen,
Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Per- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom
sonen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sa-
sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schäd- chen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in
lichkeit der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursa-
– Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder che und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
– Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem
mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangel-
haben. haften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Ver-
A.1.7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander nichtung der Sache oder Leistung führt.
Ausgeschlossen sind Ansprüche Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn
(1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A.1.7.4 Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungs-
benannten Personen gegen die mitversicherten Per- nehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder
sonen, die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen ha-
ben.
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben
Versicherungsvertrags, A.1.7.7 Asbest
(3) zwischen mehreren mitversicherten Personen dessel- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf
ben Versicherungsvertrags. Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zu-
rückzuführen sind.
A.1.7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungs-
nehmers und von wirtschaftlich verbundenen A.1.7.8 Gentechnik
Personen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zu-
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versiche- rückzuführen sind auf
rungsnehmer (1) gentechnische Arbeiten,
(1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver- (3) Erzeugnisse, die
sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
– Bestandteile aus GVO enthalten,
Als Angehörige gelten – aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
– Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebens- A.1.7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
partnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partner-
schaften nach dem Recht anderer Staaten, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Per-
– Eltern und Kinder, sönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
– Adoptiveltern und -kinder, A.1.7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige
– Schwiegereltern und -kinder, Diskriminierung
– Stiefeltern und -kinder, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus An-
– Großeltern und Enkel, feindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung
– Geschwister sowie oder sonstigen Diskriminierungen.
– Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein
familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes A.1.7.11 Übertragung von Krankheiten
Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander ver- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
bunden sind); (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer
(2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähi- (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versiche-
ge, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person rungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder
ist; veräußerten Tiere entstanden sind.
(3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi- In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der
cherungsnehmer eine juristische Person des privaten Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich
oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Verein ist;
A.1.7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen,
(4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Ge- Abwässer
sellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Of-
fene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und
Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche
entstehen durch
(5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer
eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer
handelt;
(6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzver-
waltern. (2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen;
Erweiterung zu A.1.7.3 und A.1.7.4: (3) Überschwemmungen stehender oder fließender Ge-
wässer.
Die Ausschlüsse unter A.1.7.3 und A.1.7.4 (2) bis (6) er-
strecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehöri A.1.7.13 Strahlen
gen der dort genannten Personen, die mit diesen in häus- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in
licher Gemeinschaft leben. unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit ener-
Mitversichert sind jedoch bei den Ausschlüssen unter giereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen
A.1.7.3 sowie A.1.7.4 (1) und (2) etwaige übergangsfähige von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, So- A.1.7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Luft
zialhilfeträgern, privaten Krankenversicherern, öffentlichen fahrzeuge, Wasserfahrzeuge
und privaten Arbeitgebern sowie Rückgriffsansprüche an- Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer,
derer Versicherer wegen Personenschäden oder Sach- Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft-, Wasser-
schäden an Gebäuden, die fahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden,
– beim Versicherungsnehmer durch Mitversicherte, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
– bei Mitversicherten durch den Versicherungsnehmer A.1.7.15 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung
oder andere Mitversicherte elektronischer Daten
verursacht werden. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem
A.1.7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elek-
besonderer Verwahrungsvertrag tronischer Daten, soweit es sich um Schäden handelt aus
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an frem- (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder
den Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögens Veränderung von Daten,
schäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevoll- (2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
mächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers
(3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaus-
diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch verbote
tausch,
ne Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines be-
sonderen Verwahrungsvertrags sind. (4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
13
[Seite 14]
A.1.8 Veränderungen des versicherten Risikos Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von
(Erhöhungen und Erweiterungen) gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betrei-
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versiche ber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Ver-
rungsnehmers sicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg
Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermö-
A.1.8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten gen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt.
Risikos. Dies gilt auch bei versicherungspflichtigen Tieren,
nicht jedoch für Listenhunde. Wenn mit den Anlagen die oben genannten Beschränkun-
gen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungs-
Diese Versicherung aus Erhöhung und Erweiterung gilt schutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vor-
auch nicht sorgeversicherung (A.1.9).
– für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versi- Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für die gesetz
cherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeu- liche Haftpflicht aus der Lagerung von gewässerschädli-
gen; chen Stoffen in Anlagen (z.B. Tier beschädigt Heizöltank).
– für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder
Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; A.2.1.2 Rettungskosten
– für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anla- Der Versicherer übernimmt
gen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden. – Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungs-
A.1.8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung nehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Min-
bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In die- derung des Schadens für geboten halten durfte (Ret-
sen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versiche- tungskosten) sowie
rungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem – außergerichtliche Gutachterkosten.
Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachter-
es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an kosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Ver-
ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhö- sicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
hung Kenntnis erlangt hat.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs-
A.1.9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorge und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch in-
versicherung) soweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der
A.1.9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden
Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnah-
nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, men des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwen-
sofort versichert. dung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforde- des Versicherers.
rung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines A.2.1.3 Ausschlüsse
Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungs- Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Ab-
nehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versiche- weichen von dem Gewässerschutz dienenden Geset-
rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen zen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer ge-
Entstehung. richteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko an- herbeigeführt haben.
gezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu be- (2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die
weisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der nachweislich
Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist,
zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. – auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Hand-
lungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik,
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen illegalem Streik oder
angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Eini- – unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maß-
gung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von nahmen
einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande,
entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rück- beruhen.
wirkend ab dessen Entstehung. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, so-
A.1.9.2 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für weit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
(1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Füh- A.2.2 Sanierung von Umweltschäden nach dem Umwelt-
ren eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit schadensgesetz (USchadG)
diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgeset-
Versicherungspflicht unterliegen; zes (USchadG) ist eine
(2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Le-
von Bahnen; bensräumen,
(3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsor- (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
gepflicht unterliegen; (3) Schädigung des Bodens.
(4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und A.2.2.1 Versichert sind – abweichend von A.1.3.1 – den Versiche-
deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs- rungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten
verträgen zu versichern sind; oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden nach
(5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und dem USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Ver-
amtlicher Tätigkeit; sicherungsvertrags
(6) Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, – die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, un-
die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden. fallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt
sind oder
– die sonstige Schadenverursachung plötzlich, u nfallartig
Abschnitt A.2 – Besondere Umweltrisiken und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abwei- Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung
chend von A.1.6.5 – und für Schäden nach dem Umwelt- besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch
schadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Ab- Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder
schnitt A.1 und den folgenden Bedingungen. mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der
Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions-
Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des
oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen
Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelt-
ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der
einwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe A.1.6.5.
Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnis-
A.2.1 Gewässerschäden se nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht
A.2.1.1 Umfang des Versicherungsschutzes hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer
nehmers als privater Tierhalter für unmittelbare oder mit- betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschä-
telbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Was- den an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder
serbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom
Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Ver- Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
mögensschäden wie Sachschäden behandelt.
14
[Seite 15]
A.2.2.2 Ausland – eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da
Versichert sind im Umfang von A.1.6.8 die im Geltungs- der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei
bereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) Jahren die Vermögensauskunft abgegeben hat oder
eintretenden Versicherungsfälle. – ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durch-
geführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedi-
Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsneh- gung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels
mer betreffende Pflichten oder Ansprüche nach den na- Masse abgelehnt wurde
tionalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaa-
ten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang und
der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten. A.3.2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schaden-
A.2.2.3 Ausschlüsse ersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung
abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung
(1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Ver-
Personen, die den Schaden dadurch verursacht ha- sicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels
ben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen auf den Versicherer mitzuwirken.
oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behörd-
A.3.3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
lichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um-
weltschutz dienen, abweichen. A.3.3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten
Forderung.
(2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen
Schäden A.3.3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem
Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und sei-
a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
nen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen be-
genommene Einwirkungen auf die Umwelt entste-
grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungs-
hen.
schutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen
b) für die der Versicherungsnehmer aus einem ande- erstreckt.
ren Versicherungsvertrag (z.B. Gewässerschaden- A.3.3.3 Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rech-
haftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat te aus diesem Vertrag zu.
oder hätte erlangen können.
A.3.4 Räumlicher Geltungsbereich
A.2.2.4 Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstentschä-
digung betragen 5 Mio. EUR. Versicherungsschutz besteht – abweichend von A.1.6.8 –
für Schadenereignisse, die in Europa, in den nichteuro-
päischen Anliegerstaaten des Mittelmeers, auf den Kana-
Abschnitt A.3 – Forderungsausfallrisiko rischen Inseln, auf Madeira oder den Azoren eintreten.
A.3.1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung A.3.5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfall-
risiko
A.3.1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Ver-
sicherungsnehmer oder eine nach A.1.2 mitversicherte A.3.5.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
Person während der Wirksamkeit der Versicherung von wegen Schäden an
einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter (1) Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Luft- und
folgenden Voraussetzungen: Wasserfahrzeugen;
– Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch (2) nicht selbst genutzten Immobilien;
genommene Dritte kann seiner Schadenersatzver- (3) Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Ge-
pflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil werbe, Beruf, Dienst oder Amt des Versicherungsneh-
die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schaden- mers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen
ersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und sind.
– die Schädigung erfolgt im Rahmen der Gefahren des A.3.5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den
Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Am- (1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechts-
tes. Dies gilt für den Versicherungsnehmer, eine ge- verfolgung;
mäß A.1.2 mitversicherte Person und für den Dritten. (2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder ver-
– Die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist traglichen Forderungsübergangs;
gescheitert. (3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berech-
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, tigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel
Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt
Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher wurden;
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum (4) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
– ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat
A.3.1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in (z.B. der Schadenversicherer des Versicherungs-
dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungs- nehmers) oder
schutz im Rahmen und Umfang der in Abschnitt A.1 ge- – ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungs-
regelten Tierhalterhaftpflichtversicherung des Versiche- träger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, so-
rungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forde- weit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche
rungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch oder Ähnliches von Dritten handelt.
die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung,
die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht ins-
besondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger Abschnitt A.4 – Tierschutzbrief
den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerb- Die Leistungen des Tierschutzbriefs sind nur versichert,
lichen Tätigkeit verursacht hat. wenn dies vertraglich vereinbart und im Versicherungs-
Versicherungsschutz besteht – abweichend von A.1.7.1 – schein und dessen Nachträgen aufgeführt ist. Im Rahmen
für Schäden, denen ein vorsätzliches Handeln durch Dritte des Tierschutzbriefs erbringt der Versicherer Organisa
zugrunde liegt. tions- und Service-Leistungen und übernimmt, soweit mit-
eingeschlossen, hierfür die Kosten für die unter A.4.3.2
A.3.2 Leistungsvoraussetzungen
bis A.4.3.7 aufgeführten Leistungen. Dazu bedient sich
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer der Versicherer qualifizierter Dienstleister.
oder einer nach A.1.2 mitversicherten Person leistungs-
A.4.1 Leistungsvoraussetzungen
pflichtig, wenn
A.4.1.1 Voraussetzung für die Erbringung der Leistung ist, dass
A.3.2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Voll-
der Versicherungsnehmer sich bei dem Versicherer über
streckungsbescheid oder einen vollstreckbaren Vergleich
das Notfall-Telefon meldet und dem Versicherer die Orga-
vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik
nisation der Leistung überlässt. Das Notfall-Telefon ist hier-
Deutschland oder in Europa, in den nichteuropäischen
für unter der Nummer 0711 1695-1770 an allen Tagen des
Anliegerstaaten des Mittelmeers, auf den Kanarischen
Jahres rund um die Uhr einsatzbereit. Wenn der Versiche-
Inseln, auf Madeira oder den Azoren festgestellt worden
rungsnehmer nicht das Notfall-Telefon unter der oben ge-
ist oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schädigers
nannten Rufnummer anruft, dann ist der Versicherer von
vor einem Notar eines dieser Staaten erwirkt wurde;
der Verpflichtung zur Kostenübernahme frei, es sei denn,
A.3.2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig dass die Verletzung dieser Obliegenheit weder auf Vor-
ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder satz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahr-
eine mitversicherte Person nachweist, dass lässiger Verletzung bleibt der Versicherer insoweit zur Kos-
– eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung tenübernahme verpflichtet, als die Verletzung keinen Ein-
geführt hat; fluss auf die Höhe der zu übernehmenden Kosten hat.
15
[Seite 16]
A.4.1.2 Weitere Voraussetzung ist, dass die Ursache des Scha- A.4.3.7 Juristische Erstberatung
dens während der Vertragslaufzeit eingetreten ist. Der Versicherer vermittelt dem Versicherungsnehmer eine
A.4.2 Geltungsbereich telefonische anwaltliche Erstberatung, wenn Bedarf für
Die Leistungen werden ausschließlich innerhalb von eine rechtliche Beratung im Zusammenhang mit dem ver-
Deutschland erbracht. sicherten Tier besteht.
A.4.3 Versicherte Leistungen Der Versicherer übernimmt hierfür die Kosten. Der Versi-
cherungsnehmer kann die Leistung einmal pro Versiche-
A.4.3.1 Im Leistungsfall übernimmt der Versicherer die nachfol- rungsjahr in Anspruch nehmen. Genügt dem Versiche-
gend beschriebenen Leistungen. rungsnehmer die telefonische anwaltliche Erstberatung
Der Versicherer zahlt die gemäß nachfolgender Leistungs- nicht, wird der Versicherungsnehmer an einen Rechtsan-
beschreibung zu übernehmenden Kosten direkt an den walt zur weiteren Beratung oder Vertretung vermittelt. Die
Dienstleister. Die Erbringung der Leistungen erfolgt ent- dann anfallenden Anwaltskosten werden nicht übernom-
sprechend der lokalen Verfügbarkeiten und der örtlichen men.
Gegebenheiten. Eine Erstattung der versicherten Kosten A.4.4 Service-Leistungen
kann nur bei Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung
vorgenommen werden. A.4.4.1 Recherche von Tierkliniken/Tierärzten
Über die Entschädigungsleistung hinaus steht es dem Ver- Der Versicherer hilft bei der Recherche und Benennung
sicherungsnehmer frei, den Dienstleister mit der Erbrin- von Tierkliniken und Tierärzten in der Nähe des Versiche-
gung weitergehender Leistungen zu beauftragen. Diesen rungsnehmers oder bei Reisen in Deutschland oder im
Betrag stellt der Dienstleister dann dem Versicherungs- europäischen Ausland.
nehmer gesondert in Rechnung. Der Versicherer recherchiert für den Versicherungsneh-
A.4.3.2 Tierpension/Tierbetreuung bei Betreuungsnotstand mer auch Tierklinken und Tierärzte in Deutschland, die
durch Krankheit oder Unfall folgende besondere Leistungen anbieten:
Der Versicherer organisiert und übernimmt die Kosten für – Physiotherapie,
die Unterbringung des versicherten Tieres in der Nähe des – Homöopathie und Akupunktur,
Versicherungsnehmers, wenn der Versicherungsnehmer – Chiropraktik und Allergiebehandlung,
oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende – Lasertherapie.
Person, die sich üblicherweise eigenständig um das ver- A.4.4.2 Unterstützung beim Wiederauffinden des Tieres
sicherte Tier kümmert, sich infolge von Krankheit, Unfall Wenn das versicherte Tier entlaufen ist oder gestohlen
oder eines stationären Aufenthaltes in einem Krankenhaus wurde, unterstützt der Versicherer mit Informationen zum
oder einer Rehabilitationseinrichtung nicht um das versi- Wiederauffinden des Tieres. Grundsätzlich wird empfoh-
cherte Tier kümmern kann. Der Versicherungsnehmer len, das versicherte Tier bei einem Registrierungsportal
muss diese Leistungsvoraussetzung dem Versicherer un- (z.B. www.tasso.net) zu registrieren.
verzüglich nachweisen.
A.4.4.3 Vermittlung eines Bestattungsinstituts
Der Versicherer erstattet die Unterbringungskosten bis zu
einem Zeitraum von maximal vier Wochen je Leistungs- Wenn das versicherte Tier verstirbt, unterstützt der Ver-
fall. Die Kosten werden insgesamt bis maximal 1.500 EUR sicherer auf Wunsch bei der Suche nach einem ortsnahen
je Versicherungsjahr übernommen. Tierbestatter. Die Kosten für die Bestattung des versicher-
ten Tieres werden nicht übernommen.
A.4.3.3 Ausführen des Tieres
A.4.4.4 Vermittlung einer Tierpension/Tierbetreuung
Wenn der Versicherungsnehmer die Leistung nach A.4.3.2 bei Urlaub
nicht in Anspruch nimmt, organisiert der Versicherer alter-
nativ das tägliche Ausführen des Hundes. Auf Wunsch benennt der Versicherer Tierpensionen oder
Tierbetreuungsmöglichkeiten in der Nähe des Versiche-
Der Versicherer erstattet die Kosten hierfür bis zu zwei rungsnehmers und vermittelt bei Bedarf die Unterbringung
Stunden täglich für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen des versicherten Tieres für die Dauer der urlaubsbeding-
je Leistungsfall. Die Kosten werden insgesamt bis maxi- ten Abwesenheit. Die Kosten für die Tierpension oder Tier-
mal 500 EUR je Versicherungsjahr übernommen. betreuung werden nicht übernommen.
A.4.3.4 Organisation von Einkäufen und Medikamenten A.4.4.5 Beratung zu Einreisebestimmungen und
Der Versicherer organisiert die Besorgung von Tierfutter Impfpflichten
und der notwendigen Medikamente für das versicherte Wenn der Versicherungsnehmer mit dem versicherten Tier
Tier, wenn dem Versicherungsnehmer oder eine mit ihm ins Ausland reisen will, informiert der Versicherer über die
in häuslicher Gemeinschaft lebende Person, die sich üb- für Haustiere geltenden allgemeinen Einreise- und Impf-
licherweise eigenständig um das versicherte Tier kümmert, bestimmungen des Reiseziels sowie über ggf. vorhande-
diese Tätigkeiten nach A.4.3.2 nicht möglich sind. ne Auflagen bei der Wiedereinreise nach Deutschland.
Der Versicherer übernimmt die Kosten für den Einkaufs-
service (einmal die Woche) für die Dauer von bis zu ma-
ximal vier Wochen nach Eintritt des Leistungsfalls. Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A –
Die Kosten für die Einkäufe und Medikamente werden Abschnitt A.1 – A.3
nicht übernommen. A.(GB).1 Abtretungsverbot
A.4.3.5 Digitaler Tierarzt Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen
Bei akuter Krankheit oder Unfall des versicherten Tieres Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder
vermittelt der Versicherer den Kontakt zu einem Tierarzt abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an
mit Online-Sprechstunde. den geschädigten Dritten ist zulässig.
Der Versicherer übernimmt die hierbei anfallenden Kosten A.(GB).2 Veränderungen des versicherten Risikos und
der ärztlichen Beratung für bis zu drei Beratungen je Ver- Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
sicherungsjahr. A.(GB).2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzu-
A.4.3.6 Transport zu einem Tierarzt oder einer Tierklinik teilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risi-
Bei akuter Krankheit oder Unfall des versicherten Tieres kos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind.
vermittelt der Versicherer einen Transport mittels Tieram- Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf
bulanz und übernimmt hierfür die Kosten. Sollte eine Tier- der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind inner-
ambulanz nicht verfügbar sein, werden alternativ die Kos- halb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu ma-
ten für ein Taxi zu einem Tierarzt oder in eine Tierklinik chen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen.
vom Versicherer erstattet. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers
kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstra-
Die Kosten für den Transport (Hin- und Rückfahrt) werden fe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunter-
pro Leistungsfall mit bis zu 100 EUR erstattet. schieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versiche-
Der Versicherer vermittelt den Transport des versicherten rungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der
Tieres, wenn zur Nachsorge nach einem Unfall oder bei Angaben kein Verschulden trifft.
einer Erkrankung regelmäßige Tierarztbesuche notwendig A.(GB).2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsneh-
sind. Der Versicherer übernimmt die Kosten pro Leistungs- mers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab
fall für vier Wochen und bis zu maximal 200 EUR. dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregu-
Der Versicherungsnehmer muss den Nachweis der Leis- lierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab
tungsvoraussetzung (akute Krankheit oder Unfall des ver- dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versi-
sicherten Tieres) unverzüglich dem Versicherer zukom- cherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf
men lassen.
16
[Seite 17]
dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern,
A.(GB).3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetre- darf er keinem Land der Parteien angehören.
tenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbei- – Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht
trags werden berücksichtigt. und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenom-
A.(GB).2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mit- men im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer
teilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das
Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss
des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.
Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich ge- – Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und
macht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Ver- begründet. In seiner Begründung sind die Entschei-
sicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zu- dung tragenden Rechtsnormen anzugeben.
rückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Mo- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versiche-
naten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags rer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüg-
erfolgten. lich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am
A.(GB).2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwen- Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung
dung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechts-
mehrere Jahre. wegs zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom
Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters
A.(GB).3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung ein-
Beitragsangleichung zuräumen.
A.(GB).3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsanglei-
chung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatz
summe berechnet werden, findet keine Beitragsanglei- Teil B – Allgemeiner Teil
chung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von Abschnitt B.1 –
der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
A.(GB).3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wir-
kung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen B.1.1 Beginn des Versicherungsschutzes
Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durch- Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versiche-
schnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der All- rungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehalt-
gemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versiche- lich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung
rer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder ver- oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
mindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die B.1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
B.1.2.1 Beitragszahlung
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell
durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch
für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungs- laufende Zahlungen monatlich, halbjährlich, jährlich oder
leistungen. als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt.
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres B.1.2.2 Versicherungsperiode
ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schaden- Die erste Versicherungsperiode beginnt mit dem Versi-
zahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeit- cherungsbeginn und endet am 31.12. des betreffenden
raum neu angemeldeten Schadenfälle. Kalenderjahres. Die folgenden Versicherungsperioden fal-
A.(GB).3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im len mit dem Kalenderjahr zusammen.
Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahres- B.1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen
beitrag um den sich aus A.(GB).3.2 ergebenden Prozent- verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
satz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte B.1.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der
nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach
dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungs-
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Ver- schein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
sicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerruf-
geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der rechts.
Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A.(GB).3.2 ermit-
telt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns
nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durch- vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag
schnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unterneh- unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
menseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach
diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der
nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veran-
A.(GB).3.4 Liegt die Veränderung nach A.(GB).3.2 oder A.(GB).3.3 lasst ist.
unter 5 Prozent entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versi-
Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu be- cherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab,
rücksichtigen. ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Mo-
A.(GB).3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung nat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
nach A.(GB).3.3, ohne dass sich der Umfang des Versi- B.1.3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungs
cherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer verzug
den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach
Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wir- B.1.3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zu-
kung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in rücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung
dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. nicht veranlasst hat.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mit- Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs-
teilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mittei- nehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
lung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen
B.1.3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zu-
gehen. Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmali
gen Beitrag nicht rechtzeitig nach B.1.3.1 zahlt, so ist der
Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein
Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags einge
Kündigungsrecht.
tretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet.
A.(GB).4 Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer
private Haftpflichtrisiken) durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. Brief, Fax
Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Ein- oder E-Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis im Ver-
tritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versiche- sicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung
rungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
Mindestanforderungen entspricht: Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungs-
– Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei nehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und
soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die
17
[Seite 18]
B.1.4 Folgebeitrag B.1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
B.1.4.1 Fälligkeit B.1.6.1 Allgemeiner Grundsatz
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zah- Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Ver-
lungsweise jeweils zu Monats-, Halbjahres- oder Jahres- sicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeit-
beginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fäl- raum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestan-
lig. den hat.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit ver- B.1.6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt,
anlasst wird. Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
B.1.4.2 Verzug und Schadenersatz B.1.6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklä-
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der rung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den
Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfal-
nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. lenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist,
dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folge Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den
beitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungs-
des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu nehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz
verlangen. vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
B.1.4.3 Mahnung Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der der Versicherer zusätzlich den für das erste Jahr des Ver-
Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten sicherungsschutzes gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies
in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus
bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindes- dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
tens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung B.1.6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertrag-
betragen. lichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück,
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktritts-
Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der erklärung zu.
Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versi-
Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hin- cherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag
weist. nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versi-
B.1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung cherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungs- B.1.6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Ver-
frist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungs- sicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht
nehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfech-
des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so tungserklärung zu.
ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. B.1.6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Ver-
B.1.4.5 Kündigung nach Mahnung sicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschul- Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen
deten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ab- können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt
lauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Ver- beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Weg-
trag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger fall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
Wirkung kündigen. B.1.6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Bei-
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungs- trags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Be-
frist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung ginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Inte-
wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeit- resse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unter-
punkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versi- nehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genom-
cherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzu- men ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine
weisen. angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
B.1.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes In-
teresse in der Absicht versichert, sich dadurch einen
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung inner- rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der
halb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der
Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden wor- Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
den ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B.1.4.4 bleibt
bis zur Zahlung bestehen. Abschnitt B.2 –
B.1.5 Lastschriftverfahren Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
B.1.5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers B.2.1 Dauer und Ende des Vertrags
Eine monatliche Zahlweise ist nur bei erteiltem Lastschrift- B.2.1.1 Vertragsdauer
mandat möglich. Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angege-
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren benen Zeitraum abgeschlossen.
vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum B.2.1.2 Stillschweigende Verlängerung
Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichen-
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr wird
de Deckung des Kontos zu sorgen.
der Versicherungsvertrag zunächst bis zum 31.12. des
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versi- folgenden Kalenderjahres abgeschlossen und verlängert
cherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen wer- sich um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn
den, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem
unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zah- Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zu-
lungsaufforderung des Versicherers erfolgt. gegangen ist.
B.1.5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug B.2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet
Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat wider- der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es
rufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen einer Kündigung bedarf.
Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen
B.2.1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig die
Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlan- Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann
gen. In diesen Fällen ist der Versicherer auch berechtigt, der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des
eine monatliche Zahlweise auf halbjährliche Zahlweise dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündi-
umzustellen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermitt- gen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei
lung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versiche- Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen
rer hierzu in Textform aufgefordert worden ist. sein.
18
[Seite 19]
B.2.1.5 Wegfall des versicherten Interesses B.3.1.2.2 Kündigung
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Ver- Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
sicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Ver- nach B.3.1.1 Absatz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos,
trag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer
der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis er- Frist von einem Monat kündigen.
langt. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Ver-
B.2.2 Kündigung nach Versicherungsfall sicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den
B.2.2.1 Kündigungsrecht Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstän-
de zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen
Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn hätte.
– vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung oder eine B.3.1.2.3 Vertragsänderung
Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden
geleistet wurde, Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach
– der Versicherer den Anspruch des Versicherungsneh- B.3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der
mers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat oder Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahr-
– dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen ver- umstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen ge-
sicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird. schlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Ver-
langen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spä- Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten
testens einen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der
oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
B.2.2.2 Kündigung durch den Versicherungsnehmer Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Ge-
mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versi- fahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus,
cherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kün- so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb
digung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versiche-
zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam rers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mit-
wird. teilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf
B.2.2.3 Kündigung durch Versicherer dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach B.3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des
ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver-
tragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Mo-
Abschnitt B.3 – Anzeigepflicht, andere Obliegenheiten nats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstän-
B.3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder de anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Be-
seines Vertreters bis zum Vertragsschluss gründung kann er nachträglich weitere Umstände inner-
B.3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über halb eines Monats nach deren Kenntniserlangung ange-
gefahrerhebliche Umstände ben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem
der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver- der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils
tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Ge- geltend gemachte Recht begründen.
fahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in
Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Ver- B.3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers
sicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver-
Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, tragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er
wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach sei- den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
ner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme, Fra- Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht
gen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. hingewiesen hat.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungs- B.3.1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
nehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt,
Absatz 1 und B.3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen,
des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die
Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die An- B.3.1.6 Anfechtung
zeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger
worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch
Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässig
keit zur Last fällt. B.3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
B.3.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung
und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf
B.3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist ein-
nach B.3.1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag getreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Ver-
zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die sicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht
Vergangenheit kein Versicherungsschutz. vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der B.3.2 Entfällt
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen
B.3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch
grob fahrlässig gemacht hat. B.3.3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrläs- B.3.3.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versiche-
siger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn rungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb
der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versiche- angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit
rer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Inte-
Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen ge- ressen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Scha-
schlossen hätte. den geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahr-
drohend.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls
zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, B.3.3.1.2 Rechtsfolgen
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der un- Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob
vollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versi-
den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls cherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat,
noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungs- so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem
pflicht ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag
kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsneh- fristlos kündigen.
mer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
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Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Ver- Abschnitt B.4 – Weitere Regelungen
sicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit B.4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
B.4.1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in
B.3.3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
Versicherungsfalls
B.4.1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist,
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann
Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags ver-
B.3.3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung langen.
des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungs- B.4.1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versiche-
nehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zu- rungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend
mutbar, zu befolgen sowie Weisungen – gegebenenfalls macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kennt-
auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die nis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirk-
Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Ver- sam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem
sicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Versicherer zugeht.
Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflicht-
gemäßem Ermessen zu handeln. B.4.2 Keine Deckungslücke bei Versichererwechsel
B.3.3.2.2 Zusätzlich zu B.3.3.2.1 gilt: Wird der Versicherungsnehmer nach dem Wechsel der
Haftpflichtversicherung zu unserem Unternehmen wegen
B.3.3.2.2.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer eines Schadenereignisses in Anspruch genommen, kann
Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schaden- der Versicherungsnehmer seine Ansprüche vorläufig aus
ersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, dem aktuellen Vertrag geltend machen, wenn
wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprü-
che geltend gemacht werden. B.4.2.1 der Schaden erst während der Vertragslaufzeit dieses Ver-
trags erkannt worden ist,
B.3.3.2.2.2 Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße
Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadener B.4.2.2 zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar ist, ob der
mittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, Schaden während der Gültigkeit dieser Versicherung ein-
die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des getreten ist oder in die Zuständigkeit der bis dahin be-
Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür stehenden Vorversicherung fällt und sich der Versicherer
angeforderten Schriftstücke übersandt werden. mit dem Vorversicherer nicht einigen kann, welche Ge-
sellschaft für den Schaden zuständig ist,
B.3.3.2.2.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch ge-
richtlich geltend gemacht, ein Mahnbescheid erlassen, B.4.2.3 durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwischen
Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der den Vorversicherungen und dem aktuellen Vertrag besteht
Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich und der Schaden sowohl nach diesem Vertrag, als auch
anzuzeigen. Das gilt auch, wenn gegen den Versiche- nach dem Vertrag mit dem Vorversicherer versichert wäre
rungsnehmer wegen des den Anspruch begründenden und
Schadenereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet B.4.2.4 der Versicherungsnehmer den Versicherer bei der Klärung
wird. des Sachverhalts unterstützt und seine Ansprüche gegen
B.3.3.2.2.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Ver- den oder die Vorversicherer an den Versicherer abtritt.
waltungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versiche- B.4.3 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
rungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst er- B.4.3.1 Form, zuständige Stelle
forderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des
Versicherers bedarf es nicht. Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und An-
zeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die
B.3.3.2.2.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtan- unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in
spruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung Textform abzugeben.
des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Ver-
sicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung
einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder
Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünf- in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle
te erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den
stellen. Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
B.3.3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung B.4.3.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namens
änderung
B.3.3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach
B.3.3.1 oder B.3.3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner An-
der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger schrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine
Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegen-
seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der über abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebe-
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers nen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte An-
entspricht. schrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung
des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den
B.3.3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namens
Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklä- änderung des Versicherungsnehmers.
rungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig
oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungs- B.4.3.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen
nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Niederlassung
Rechtsfolge hingewiesen hat. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der
B.3.3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet
bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung
– der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Ob- B.4.3.2 entsprechend Anwendung.
liegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat oder
– die Obliegenheitsverletzung versehentlich erfolgte und B.4.4 Vollmacht des Versicherungsvertreters
die Erfüllung bei Erkennen unverzüglich nachgeholt B.4.4.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
wurde. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom
Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegen
dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Ein- zunehmen betreffend
tritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für B.4.4.1.1 den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs-
die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer vertrags;
obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn
der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig ver- B.4.4.1.2 ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich
letzt hat. dessen Beendigung;
B.4.4.1.3 Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Ver-
trags und während des Versicherungsverhältnisses.
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B.4.4.2 Erklärungen des Versicherers B.4.6.3 Hinweis auf den Rechtsweg
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucher-
Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder de- schlichtungsstelle oder an die Versicherungsaufsicht zu
ren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. wenden, steht dem Versicherungsnehmer der Rechtsweg
B.4.5 Verjährung offen.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren B.4.6.4 Gerichtsstände
in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss B.4.6.4.1 Klagen gegen den Versicherer
des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Ver-
Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen sicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach
und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versiche-
fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. rungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk
Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberech- der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung sei-
nung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der nen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohn-
in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers sitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhn-
beim Anspruchsteller nicht mit. lichen Aufenthalt hat.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemei- Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertrags-
nen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. schluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen
B.4.6 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen ge-
Es ist das Anliegen des Versicherers, dass der Versiche- wöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des
rungsnehmer zufrieden ist. Sollte dies einmal nicht der Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
Fall sein, so kann der Versicherungsnehmer Kontakt mit B.4.6.4.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer
dem Versicherer aufnehmen, damit die Angelegenheit di- Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Ver-
rekt geklärt werden kann. sicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zustän-
B.4.6.1 Versicherungsombudsmann digkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder
Wenn der Versicherungsnehmer als Verbraucher mit der dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein sol-
Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden ist oder cher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Ist der Ver-
eine Verhandlung mit dem Versicherer nicht zu dem vom sicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich
Versicherungsnehmer gewünschten Ergebnis geführt hat, das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Nie-
kann der Versicherungsnehmer sich an den Versiche- derlassung des Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt,
rungsombudsmann e.V. wenden. wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsge-
sellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürger-
Versicherungsombudsmann e.V. lichen Rechts oder eine eingetragene Partnergesellschaft
Sitz: Leipziger Straße 121 ist.
10117 Berlin
Anschrift: Postfach 08 06 32 Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeit-
10006 Berlin punkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die
Telefon: 0800 369 6000 gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versiche-
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de rungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem
Internet: www.versicherungsombudsmann.de Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungs-
vertrag zuständigen Niederlassung.
Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängi-
ge und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlich- B.4.7 Anzuwendendes Recht
tungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Schlichtungsverfahren teilzunehmen. B.4.8 Embargobestimmung
B.4.6.2 Versicherungsaufsicht Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim-
Bei Unzufriedenheit mit der Betreuung durch den Versi- mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange
cherer oder bei Meinungsverschiedenheiten bei der Ver- dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren
tragsabwicklung kann sich der Versicherungsnehmer auch Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em-
an die zuständige Aufsicht wenden. bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
Als Versicherungsunternehmen unterliegt der Versicherer Deutschland entgegenstehen.
der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank-
aufsicht. Die derzeitigen Kontaktdaten sind: tionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Ame-
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) rika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäi-
– Bereich Versicherungsaufsicht – schen Union oder der Bundesrepublik Deutschland ent-
Graurheindorfer Straße 108 gegenstehen.
53117 Bonn
Telefon: 0800 2100 500
E-Mail: poststelle@bafin.de
Internet: www.bafin.de
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann ein-
zelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
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