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Vers
Janitos
Berufshaftpflicht
Jungmediziner
Versicherungsbedingungen und Informationen
Stand: 01.07.2023 | Bedingungsnummer: 104223
Risikoträger und Hersteller: HDI Versicherung AG
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Bedingungen und Risikobeschreibungen zur
Berufs-Haftpflichtversicherung für Ärzte, Zahnärzte und
Ärzte in der Ausbildung
FBHW 1000:02 Juli 2023
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Hinweis zum Aufbau
Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung.
Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen betrieblichen und beruflichen Risiken (Betriebs- und
Berufshaftpflichtrisiko).
Abschnitt A2 gilt für Schäden durch Umwelteinwirkungen und Schäden an der Umwelt (Umweltrisiko).
Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
Abschnitt B1 regelt gemeinsame Bestimmungen zur Berufs-Haftpflichtversicherung wie z. B. Abtretungsverbot
und Beitragsregulierung.
Abschnitt B2 regelt Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung, Dauer und Ende des Vertrags,
Anzeigepflichten und weitere Bestimmungen.
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine
Nachträge.
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Teil A Berufs-, Betriebs- und
Umwelthaftpflichtrisiken A1-5 Begrenzung der Leistungen
(Versicherungssumme, Jahreshöchst-
A1 Berufshaftpflichtrisiko ersatzleistung, Serienschaden)
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne
A1-1 Versicherte Eigenschaften, betriebliche und berufliche Risiken
Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten, Betriebs- (Versicherungsschutz, Risiko-
stätten (versichertes Risiko) begrenzungen und besondere
A1-1.1 Tätigkeiten im Rahmen des ärztlichen Ausschlüsse)
Ausbildungsverhältnisses A1-6.1 Nicht medizinisch indizierte
(Medizinstudium/Famulatur) plastisch-ästhetische Behandlungen und
A1-1.2 Dienstliche und gelegentlich außerdienst- Eingriffe
liche Tätigkeiten angestellter Ärzte und A1-6.2 Teilberufsausübungsgemeinschaften
Zahnärzte (auch Assistenzärzte/Assistenz- (TBAG)
zahnärzte in Weiterbildung zum A1-6.3 Auslandsschäden
Facharzt) A1-6.4 Schlichtungsverfahren
A1-1.3 Gelegentliche außerdienstliche Tätig- A1-6.5 Haus- und Grundbesitz
keiten angestellter Ärzte und Zahnärzte/ A1-6.6 Bauherr
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gelegentliche freiberufliche ambulante A1-6.7 Kraftfahrzeuge,
Tätigkeiten Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-1.4 Tätigkeiten, die im Rahmen des A1-6.8 Schäden an gemieteten Sachen
„ärztlichen Restrisikos“ erbracht werden (Mietsachschäden)
A1-1.5 Freiberufliche ärztliche Tätigkeiten A1-6.9 Schäden durch Bearbeitung fremder
A1-1.6 Medizinische Versorgungszentren (MVZ)/ Sachen/Tätigkeitsschäden
Berufsausübungsgemeinschaften A1-6.10 Schäden durch Strahlen
(BAGen) A1-6.11 Datenschutzverletzungen
A1-1.7 Mitversicherte Nebenrisiken A1-6.12 Datenverluste
A1-2 Weitere Regelungen zu mitversicherten A1-6.13 Abhandenkommen von Sachen,
Personen und zum Verhältnis zwischen Schlüsseln, Dokumenten Dritter
den Versicherten (Versicherungsnehmer A1-6.14 Schäden im Zusammenhang mit der
und mitversicherte Personen) Übertragung elektronischer Daten
A1-3 Umfang des Versicherungsschutzes, A1-6.15 Erneuerbare Energien
Versicherungsfall A1-6.16 Ansprüche aus Anfeindung, Schikane,
A1-4 Leistungen der Versicherung und Voll- Belästigung und sonstiger
macht des Versicherers Diskriminierung
A1-6.17 Vertraglich übernommene Haftpflicht
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A1-6.18 Sozial- und Sicherheitseinrichtungen A1-7.38 Verwaltende/forschende Tätigkeit
A1-6.19 Sonstige Nebenrisiken A2 Umweltrisiken
A1-6.20 Auslösen von Fehlalarm
A1-7 Allgemeine Deckungseinschränkungen A2-1 Umwelt-Haftpflichtversicherung
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder A2-1.1 Berufliches Risiko
Schädlichkeit von Arbeiten und sonstigen A2-1.2 Betriebsstättenrisiko
Leistungen A2-1.3 Versicherungsfall
A1-7.3 Ansprüche der Versicherten unter- A2-1.4 Aufwendungen vor Eintritt des
einander Versicherungsfalls
A1-7.4 Schadenfälle von gesetzlichen Vertretern, A2-1.5 Begrenzung der Leistungen
Gesellschaftern und anderen Personen (Versicherungssumme, Serienschaden)
A1-7.5 Leasing, verbotene Eigenmacht, A2-1.6 Versicherungsschutz für Schäden im
besonderer Verwahrungsvertrag Ausland
A1-7.6 Schäden an hergestellten oder geliefer- A2-1.7 Ausschlüsse für Schäden durch
ten Sachen, Arbeiten und sonstigen Umwelteinwirkung
Leistungen A2-1.8 Neu hinzukommende Risiken
A1-7.7 Gentechnik (Vorsorgeversicherung)
A1-7.8 Übertragung von Krankheiten
A1-7.9 Arbeitsunfälle/Dienstunfälle A2-2 Umweltschadensversicherung
A1-7.10 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-7.11 Luft- und Raumfahrzeuge A2-2.1 Versichertes Risiko, Versicherungsschutz
A1-7.12 Wasserfahrzeuge A2-2.2 Regelungen zu mitversicherten Personen
A1-7.13 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche und zum Verhältnis zwischen den
Verfügungen, höhere Gewalt Versicherten
A1-7.14 Brennbare und explosible Stoffe A2-2.3 Betriebsstörung
A1-7.15 Umweltrisiko A2-2.4 Versicherungsfall
A1-7.16 Entschädigungen mit Strafcharakter A2-2.5 Aufwendungen vor Eintritt des
(Punitive Damages) Versicherungsfalls
A1-7.17 Französische Garantie Décennale und A2-2.6 Leistungen der Versicherung und
gleichartige Bestimmungen Vollmacht des Versicherers
A1-7.18 Termine und Fristen/unwirtschaftliche A2-2.7 Versicherte Kosten
Verordnungen A2-2.8 Begrenzung der Leistungen
A1-7.19 Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte, (Versicherungssumme, Jahreshöchst-
Lizenzen ersatzleistung, Serienschaden)
A1-7.20 Gesetz-, vorschrifts- oder sonstiges A2-2.9 Schäden im Ausland
pflichtwidriges Verhalten A2-2.10 Ausschlüsse für Umweltschäden
A1-7.21 Vermittlungstätigkeiten A2-2.11 Veränderungen des versicherten Risikos
A1-7.22 Zahlungsvorgänge, Kassenführung, (Erhöhungen und Erweiterungen)
Untreue, Unterschlagung A2-2.12 Nachhaftung
A1-7.23 Hergestellte oder gelieferte Sachen A2-2.13 Obliegenheiten des Versicherungs-
A1-7.24 Ständige Immissionen nehmers bei unmittelbarer Gefahr eines
A1-7.25 Planende, bau- oder montageleitende, Umweltschadens und nach Eintritt eines
prüfende Tätigkeit solchen
A1-7.26 Datenverarbeitung, Rationalisierung und A2-2.14 USV-Zusatzbaustein 1 (soweit vereinbart)
Automatisierung, Auskunftserteilung, A2-2.15 USV-Zusatzbaustein 2 (soweit vereinbart)
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Übersetzung, Reisevermittlung und
-veranstaltung Teil B Allgemeiner Teil
A1-7.27 Ratschläge, Empfehlungen oder
Weisungen B1 Allgemeine Bestimmungen zur
A1-7.28 Arzneimittel Berufs-Haftpflichtversicherung
A1-7.29 Klinische Studien/klinische Prüfungen
A1-7.30 Pränataldiagnostische Auswertungen B1-1 Abtretungsverbot
A1-7.31 Geburtshilfe B1-2 Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht
A1-7.32 Blutspendedienste, Blutbanken, für private Haftpflichtrisiken)
Lagerung und Handel mit Blut- und B1-3 Beitragsberechnung
Blutpräparaten B1-4 Beitragsangleichung und Kündigungs-
A1-7.33 Studiensponsoring-Gesellschaften recht nach Beitragsangleichung
A1-7.34 Exklusive Betreuungsverhältnisse/Profi- B1-5 Veränderungen des versicherten Risikos
und Leistungssportler und Auswirkung auf den Beitrag
A1-7.35 Parallelnarkosen (Beitragsregulierung)
A1-7.36 Narkosen durch Zahnmediziner B1-6 Veränderungen des versicherten Risikos
A1-7.37 Reproduktionsmedizin/ (Erhöhungen und Erweiterungen)
Kryokonservierung
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B1-7 Neu hinzukommende Risiken B2-1.5 Lastschriftverfahren
(Vorsorgeversicherung) B2-1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertrags-
B1-8 Nachhaftung beendigung
B1-9 Selbstbehalt B2-2 Dauer und Ende des Vertrags/
B1-10 Veräußerung und deren Rechtsfolgen Kündigung
B1-10.2 Kündigung B2-2.1 Dauer und Ende des Vertrags
B1-10.3 Beitrag B2-3 Anzeigepflichten
B1-10.4 Anzeigepflichten B2-3.1 Anzeigepflichten des Versicherungs-
B1-11 Obliegenheiten des Versicherungs- nehmers oder seines Vertreters bis zum
nehmers Vertragsschluss
B1-11.1 Obliegenheiten vor Eintritt des B2-4 Erklärungen und Anzeigen, Anschriften-
Versicherungsfalls änderung
B1-11.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des B2-4.1 Form, zuständige Stelle
Versicherungsfalls B2-4.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder
B1-11.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheits- Namensänderung
verletzung B2-4.3 Nichtanzeige der Verlegung der
B1-12 Kündigung nach Versicherungsfall gewerblichen Niederlassung
B1-12.1 Kündigungsrecht B2-5 Vollmacht des Versicherungsvertreters
B1-12.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer B2-5.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
B1-12.3 Kündigung durch Versicherer B2-5.2 Erklärungen des Versicherers
B1-13 Mehrfachversicherung B2-5.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
B2-6 Verjährung
B2 Beginn des Versicherungsschutzes, B2-7 Örtlich zuständiges Gericht
Beitragszahlung, Dauer und Ende des B2-7.1 Klagen gegen den Versicherer oder
Vertrags, Anzeigepflichten Versicherungsvermittler
B2-7.2 Klagen gegen den Versicherungsnehmer
B2-1 Beginn des Versicherungsschutzes, B2-8 Anzuwendendes Recht
Beitragszahlung B2-9 Sanktions-/Embargoklausel
B2-1.1 Beginn des Versicherungsschutzes
B2-1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
B2-1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbetrags,
Folgen verspäteter Zahlung oder Nicht-
zahlung
B2-1.4 Folgebeitrag
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Bedingungen und Risikobeschreibungen zur
Berufs-Haftpflichtversicherung für Ärzte, Zahnärzte und
Ärzte in der Ausbildung
FBHW 1000:02 Juli 2023
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TeilA Berufs-, Betriebs- und Umwelthaftpflichtrisiken
A1 Berufshaftpflichtrisiko
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten, Betriebsstätten (versichertes Risiko)
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
rungsnehmers aus dem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften,
Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten oder aus der Ausübung der im Versicherungsschein und seinen
Nachträgen beschriebenen beruflichen Tätigkeit. Versichert sind hierbei alle ärztlichen Tätigkeiten,
wenn sie in der Heilkunde anerkannt sind. Soweit beantragt und im Versicherungsschein dokumen-
tiert, besteht Versicherungsschutz für:
A1-1.1 Tätigkeiten im Rahmen des ärztlichen Ausbildungsverhältnisses (Medizinstudium/Famulatur)
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Tätigkeit im Rahmen des
ärztlichen Ausbildungsverhältnisses (Medizinstudium/Zahnmedizinstudium/Famulatur/Praktisches
Jahr), soweit hierfür weder eine anderweitige Deckung noch Freistellungspflicht besteht.
Mitversichert gelten Regresshaftpflichtansprüche nach § 24 Soldatengesetz (Dienstrisiko). Ergänzend
zu Ziff. A1-6.3.1 besteht Versicherungsschutz für dienstliche Tätigkeiten außerhalb Deutschlands für
bis zu 50 Monate.
Außerhalb des Ausbildungsverhältnisses gelten folgende Tätigkeiten mitversichert:
- Nachtwachen/Sitzwachen ohne ärztliche Tätigkeiten;
- OP-Assistenzen (Hakenhalter);
- nebenberufliche und/oder ehrenamtliche Rettungsdienste/Rettungsfahrten (sofern die
entsprechende Qualifikation vorliegt).
Nicht versichert sind darüber hinausgehende Tätigkeiten außerhalb des Ausbildungsverhältnisses.
A1-1.2 Dienstliche und gelegentlich außerdienstliche Tätigkeiten angestellter Ärzte und Zahnärzte (auch
Assistenzärzte/Assistenzzahnärzte in Weiterbildung zum Facharzt)
A1-1.2.1 Die Versicherung der dienstlichen Tätigkeit erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
rungsnehmers aus ärztlicher Tätigkeit als angestellter oder beamteter Arzt in einer Krankenanstalt, im
Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ), bei einem Arzt in freier Praxis und bei Behörden. Nicht
versichert ist eine verwaltende Tätigkeit im Rahmen des Dienstverhältnisses. Mitversichert gilt eine
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Tätigkeit als Durchgangsarzt (D-Arzt). Ausschließlich für Assistenzärzte/Assistenzzahnärzte in der
Weiterbildung zur ersten Facharztanerkennung besteht Versicherungsschutz bei Regresshaftpflicht-
ansprüchen nach § 24 Soldatengesetz (Dienstrisiko) sowie (ergänzend zu Ziff. A1-6.3.1) für die
dienstliche Tätigkeit außerhalb Deutschlands für 50 Monate.
A1-1.2.2 In Ergänzung zu Ziff. A1-4.1 umfasst die Leistungspflicht des Versicherers auch die Prüfung der Frage,
ob zugunsten des Versicherungsnehmers ein arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch besteht und
dessen Durchsetzung. Kein Versicherungsschutz besteht für Risiken, die in den Zuständigkeits- und
Aufgabenbereich des Kommunalen Schadenausgleichs (KSA) oder anderer öffentlich-rechtlicher
Träger fallen.
Der Versicherer ist unwiderruflich ermächtigt, den Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen.
Der Freistellungsanspruch geht auf den Versicherer über, sobald er sich in einen Zahlungsanspruch
umgewandelt hat. § 86 VVG findet entsprechende Anwendung.
A1-1.2.3 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für
- Erste-Hilfe-Leistungen in Unglücksfällen;
- Behandlungen in Notfällen;
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- Freundschaftsdienste im Verwandten- und Bekanntenkreis;
- Behandlungen von Geflüchteten, Asylsuchenden und Wohnungslosen;
- gelegentliche Betreuung von Rehasportgruppen (bis zu 75 Dienste im Jahr);
- gelegentliche Blutentnahmen (bis zu 75 Tage im Jahr);
- gelegentliche Psychotherapien (bis zu 75 Tage im Jahr);
- gelegentliche Impfungen inkl. medizinischer Reiseberatungen (bis zu 75 Tage im Jahr);
- gelegentliche Behandlung mit Akupunktur oder traditioneller chinesischer Medizin (TCM) (bis zu
75 Tage im Jahr);
- gelegentliche medizinische Gutachtertätigkeit (bis zu 75 Gutachten pro Jahr);
- gelegentliche Beratungen anderer Ärzte (bis zu 75 Beratungen);
- gelegentliche Leichenschauen (bis zu 75 Tage im Jahr);
- gelegentliche Hafttauglichkeitsuntersuchungen (bis zu 75 Tage im Jahr);
- Weiterbildung für die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin;
- kassen-/privatärztliche Bereitschaftsdienste, Not- und Sonntagsdienste;
- gelegentliche Notarztdienste – keine Dienste in der Notfallambulanz in Krankenhäusern (bis zu 75
Dienste im Jahr);
- gelegentliche Einsätze bei Sport-, Musik- und Kulturveranstaltungen (bis zu 75 Einsätze im Jahr).
Dies umfasst jedoch nicht die Betreuung von Profi- und Leistungssportlern sowie exklusive
Betreuungsverhältnisse. Diese Tätigkeiten gelten nur mitversichert, wenn sie im Versicherungs-
schein explizit dokumentiert wurden (siehe Ziff. A1-7.34);
- eine gelegentliche konservative Schiffsarzttätigkeit sofern das Schiff unter der Flagge eines
Mitgliedsstaates der Europäischen Union, der Länder Norwegen, Liechtenstein, Island oder der
Schweiz fährt. Ausgenommen sind Ansprüche aus Schadenereignissen in den USA, US-Territorien
und Kanada sowie Ansprüche, die vor Gerichten in den USA, US-Territorien und Kanada geltend
gemacht werden (bis zu 75 Tage pro Jahr);
- gelegentliche Rückholdienste/ärztliche Begleitung von (Intensiv)patienten (bei Flügen/
Krankentransporten) – aus dem In- und Ausland. Der Start- und/oder Endpunkt der Begleitung
muss in Deutschland liegen. Ausgenommen sind Ansprüche aus Schadenereignissen in den USA,
US-Territorien und Kanada sowie Ansprüche, die vor Gerichten in den USA, US-Territorien und
Kanada geltend gemacht werden (bis zu 75 Begleitungen im Jahr);
- gelegentliche ambulante Praxisvertretungen (bis zu max. 75 Werktage im Jahr).
A1-1.3 Gelegentliche außerdienstliche Tätigkeiten angestellter Ärzte und Zahnärzte/gelegentliche
freiberufliche ambulante Tätigkeiten
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für
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- Erste-Hilfe-Leistungen in Unglücksfällen;
- Behandlungen in Notfällen;
- Freundschaftsdienste im Verwandten- und Bekanntenkreis;
- Behandlungen von Geflüchteten, Asylsuchenden und Wohnungslosen;
- gelegentliche Betreuung von Rehasportgruppen (bis zu 75 Dienste im Jahr);
- gelegentliche Blutentnahmen (bis zu 75 Tage im Jahr);
- gelegentliche Psychotherapien (bis zu 75 Tage im Jahr);
- gelegentliche Impfungen inkl. medizinischer Reiseberatungen (bis zu 75 Tage im Jahr);
- gelegentliche Behandlung mit Akupunktur oder traditioneller chinesischer Medizin (TCM) (bis zu 75
Tage im Jahr);
- gelegentliche medizinische Gutachtertätigkeit (bis zu 75 Gutachten pro Jahr);
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- gelegentliche Beratungen anderer Ärzte (bis zu 75 Beratungen);
- gelegentliche Leichenschauen (bis zu 75 Tage im Jahr);
- gelegentliche Hafttauglichkeitsuntersuchungen (bis zu 75 Tage im Jahr);
- Weiterbildung für die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin;
- kassen-/privatärztliche Bereitschaftsdienste, Not- und Sonntagsdienste;
- gelegentliche Notarztdienste – keine Dienste in der Notfallambulanz in Krankenhäusern (bis zu 75
Dienste im Jahr);
- gelegentliche Einsätze bei Sport-, Musik- und Kulturveranstaltungen (bis zu 75 Einsätze im Jahr).
Dies umfasst jedoch nicht die Betreuung von Profi- und Leistungssportlern sowie exklusive
Betreuungsverhältnisse. Diese Tätigkeiten gelten nur mitversichert, wenn sie im Versicherungs-
schein explizit dokumentiert wurden (siehe Ziff. A1-7.34);
- eine gelegentliche konservative Schiffsarzttätigkeit sofern das Schiff unter der Flagge eines
Mitgliedsstaates der Europäischen Union, der Länder Norwegen, Liechtenstein, Island oder der
Schweiz fährt. Ausgenommen sind Ansprüche aus Schadenereignissen in den USA, US-Territorien
und Kanada sowie Ansprüche, die vor Gerichten in den USA, US-Territorien und Kanada geltend
gemacht werden (bis zu 75 Tage pro Jahr);
- gelegentliche Rückholdienste/ärztliche Begleitung von (Intensiv)patienten (bei Flügen/
Krankentransporten) – aus dem In- und Ausland. Der Start- und/oder Endpunkt der Begleitung
muss in Deutschland liegen. Ausgenommen sind Ansprüche aus Schadenereignissen in den USA,
US-Territorien und Kanada sowie Ansprüche, die vor Gerichten in den USA, US-Territorien und
Kanada geltend gemacht werden (bis zu 75 Begleitungen im Jahr);
- gelegentliche ambulante Praxisvertretungen (bis zu max. 75 Werktage im Jahr).
A1-1.4 Tätigkeiten, die im Rahmen des „ärztlichen Restrisikos“ erbracht werden
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für
- Erste-Hilfe-Leistungen in Unglücksfällen,
- Behandlungen in Notfällen,
- Freundschaftsdienste im Verwandten- und Bekanntenkreis,
- Behandlungen von Geflüchteten, Asylsuchenden und Wohnungslosen, soweit diese unentgeltlich
erbracht werden.
A1-1.5 Freiberufliche ärztliche Tätigkeiten
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit.
Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht
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A1-1.5.1 aus der Beschäftigung eines vorübergehend bestellten Vertreters (z. B. bei Urlaub, Erkrankung,
Wehrdienstübung) sowie beim Einsatz eines Honorararztes. Nicht versichert ist die persönliche
Haftpflicht des Honorararztes. Die Mitversicherung der persönlichen gesetzlichen Haftpflicht des
Vertreters gilt subsidiär zu einer ggf. bestehenden eigenen Berufs-Haftpflichtversicherung.
A1-1.5.2 aus der Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten ohne Facharztanerkennung, medizinischen
Fachangestellten, weisungsgebundenen Medizinstudenten, Physician Assistants und Praktikanten
sowie sonstigem Hilfspersonal und ggf. Gesundheitsfachberufler einschließlich der persönlichen
gesetzlichen Haftpflicht dieser Personen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen
Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen. Gleiches gilt für Fachärzte, die im Rahmen
eines Probearbeitens (bis maximal 4 Wochen) für eine geplante Anstellung bzw. Partnerschaft tätig
sind.
Falls besonders vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert, gilt dies auch für weitere
angestellte Fachärzte/angestellte Jobsharer. Bei Radiologen gilt ergänzend die Mitversicherung
angestellter Physiker und/oder Medizinphysikexperten.
Mitversichert gilt die Vornahme von Erste-Hilfe-Leistungen in Unglücksfällen, Behandlungen in
Notfällen sowie Freundschaftsdiensten im Verwandten- und Bekanntenkreis außerhalb des Dienst-
verhältnisses durch die angestellten Ärzte/angestellten Jobsharer (subsidiär zu einer ggf. eigenen
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bestehenden Berufs-Haftpflichtversicherung). Für sonstige Behandlungen (Praxisvertretungen,
Notarzteinsätze etc.) außerhalb des Dienstverhältnisses besteht kein Versicherungsschutz.
Die Regelungen der Ziff. A1-1.5.2 gelten nicht für Jobsharing-Partner;
A1-1.5.3 aus einer konsiliarärztlichen nur konservativen Tätigkeit. Diese konservative Tätigkeit kann sowohl bei
niedergelassenen Ärzten als auch im Krankenhaus erbracht werden (dies gilt nicht für die komplette
Übernahme einer Abteilung im Krankenhaus "Outsourcing" sowie für das Fachgebiet Kinder- und
Jugendmedizin).
Falls besonders vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert, gilt auch eine konsiliarärztliche
operative Leistung bei im Krankenhaus stationär aufgenommenen Patienten mitversichert;
A1-1.5.4 aus der Vertretung eines vorübergehend verhinderten Arztes (analog der Haupttätigkeit, ambulant
oder ambulant und stationär);
A1-1.5.5 aus der Tätigkeit als Durchgangsarzt (D-Arzt);
A1-1.5.6 aus der Erbringung von vor- und nachstationären Leistungen gemäß § 115a Abs. 1 SGB V. Eine
vertraglich übernommene Haftung bleibt ausgeschlossen;
A1-1.5.7 aus Behandlung in Notfällen und Erste-Hilfe-Leistung bei Unglücksfällen;
A1-1.5.8 aus ärztlichem Freundschaftsdienst im Verwandten- und Bekanntenkreis;
A.1-1.5.9 aus der Betreuung von Rehasportgruppen;
A1-1.5.10 aus der Vornahme von Blutentnahmen für die Polizei sowie Hafttauglichkeitsuntersuchungen und
Leichenschauen;
A1-1.5.11 aus der Vornahme von Psychotherapien;
A1-1.5.12 aus der Vornahme von Impfungen inkl. medizinischer Reiseberatungen;
A1-1.5.13 aus Behandlungen mit Akupunktur oder traditioneller chinesischer Medizin (TCM);
A1-1.5.14 aus der Erstellung medizinischer Gutachten;
A1-1.5.15 aus kassen-/privatärztlichen Bereitschaftsdiensten, Not- und Sonntagsdiensten;
A1-1.5.16 aus notärztlicher Tätigkeit;
A1-1.5.17 aus der ärztlichen Betreuung von Sport-, Musik- und Kulturveranstaltungen. Dies umfasst jedoch nicht
die Betreuung von Profi- und Leistungssportlern sowie exklusive Betreuungsverhältnisse. Diese Tätig-
keiten gelten nur mitversichert, wenn sie im Versicherungsschein explizit dokumentiert sind (siehe
Ziff. A1-7.34);
A1-1.5.18 aus einer konservativen Schiffarzttätigkeit bis zu 75 Tage pro Jahr, sofern das Schiff unter der Flagge
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eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, der Länder Norwegen, Liechtenstein, Island oder der
Schweiz fährt. Ausgenommen sind Ansprüche aus Schadenereignissen in den USA, US-Territorien und
Kanada sowie Ansprüche, die vor Gerichten in den USA, US-Territorien und Kanada geltend gemacht
werden;
A1-1.5.19 aus Rückholdiensten/ärztlicher Begleitung von (Intensiv)patienten (bei Flügen/Krankentransporten)
aus dem In- und Ausland. Der Start- und/oder Endpunkt der Begleitung muss in Deutschland liegen.
Ausgenommen sind Ansprüche aus Schadenereignissen in den USA, US-Territorien und Kanada sowie
Ansprüche, die vor Gerichten in den USA, US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden.
A1-1.5.20 Der Versicherungsumfang erstreckt sich
a) bei einer ambulanten konservativen Tätigkeit auch auf:
- das Abnehmen von Blut zu Untersuchungszwecken,
- das Setzen von Injektionen als Therapie [subkutan (s.c.), intrakutan (i.c.), intramuskulär (i.m.),
intravenös (i.v.), intraarteriell (i.a.)],
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- die Vornahme von Faltenunterspritzungen (unter Beachtung der Einschränkungen unter
Ziff. A1-6.1)
- Warzenentfernung,
- Entfernung von Fuß- und Fingernägeln,
- Wundversorgung,
- Abszessbehandlung,
- das Legen von Blasenkathetern über die Harnwege,
- das Legen von peripheren Venenkathetern und die Verabreichung von Infusionen,
- Abstriche (Entnahme von Untersuchungsmaterial von Haut- und Schleimhautoberflächen zur
Diagnostik),
- das Entfernen von Muttermalen und oberflächlichen Geschwulsten und kleineren Tumoren
direkt unter der Haut.
Zusätzlich gilt im Rahmen der ambulanten konservativen Tätigkeit mitversichert:
bei Chirurgen/Orthopäden und Unfallchirurgen:
- intraartikuläre Injektionen und Gelenkpunktionen,
- Spritzen von Nukliden bei der Radiosynoviorthese in Zusammenarbeit mit einem Radiologen/
Nuklearmediziner,
- Facettenblockaden, Facetteninfiltrationen und Facettendenervierungen,
- paravertebrale Infiltrationen,
- periradikuläre Therapie (nur unter Zuhilfenahme von bildgebenden Verfahren).
bei Gynäkologen:
- Setzen und Entfernen von Spiralen,
- subkutane Einlagen und Entfernung von kontrazeptiven Mitteln (z. B. Implanon),
- medikamentöse Schwangerschaftsabbrüche,
- Partnerbehandlungen (z. B. Pilzinfektionen, Geschlechtskrankheiten, parallele Behandlungen
etc.),
- konservative Brustkrebsbehandlungen bei Männern,
- Impfungen von Männern,
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- Beratungen nach dem Gendiagnostikgesetz (GenDG),
- die Unterhaltung eines zytologischen Labors (ohne Pränataldiagnostik), auch für fremde
Zwecke. Die Ausschlussbestimmung der Ziff. A1-7.30.3 bleibt hiervon unberührt bestehen,
- intravaginale-Behandlung mit Vaginallaser;
- die Tätigkeit als programmverantwortliche Ärzte im Mammographie-Screening (falls im
Versicherungsschein explizit aufgeführt).
bei Ärzten für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde:
- rein visuelle diagnostische Endoskopien in Nase, Ohren und/oder Rachen,
- Parazentesen mit anschließender Paukendrainage,
- Hyposensibilisierungen durch subkutane Injektionsbehandlung (SCIT);
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bei Internisten (ohne Schwerpunkt Nephrologie):
- onkologische Behandlungen,
- Funktion als Qualitätsbeauftragter Hämotherapie für die eigene Praxis (nicht für fremde
Praxen/Kliniken);
bei Internisten (mit Schwerpunkt Nephrologie):
- Vornahme von Dialysen bei ambulanten Patienten;
bei Ärzten für Kinder- und Jugendmedizin (Pädiatrie):
- eine gelegentliche Behandlung von Erwachsenen (z. B. Impfungen);
bei Ärzten für Psychiatrie und Psychotherapie/Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie/
Psychosomatische Medizin/Psychotherapie/forensische Psychiatrie:
- medikamentöse Behandlungen,
- Supervisionen,
- die Erstellung forensischer Gutachten bzw. eine Tätigkeit als Gerichtsgutachter,
- Behandlungen unter Zuhilfenahme von Therapietieren;
b) bei einer ambulanten operativen Tätigkeit zusätzlich auf:
- diagnostische und/oder therapeutische Maßnahmen, die sowohl durch konventionelle
schnittchirurgische Verfahren als auch mittels minimalinvasiver Techniken ausgeführt werden.
Unter den Begriff ambulantes Operieren fallen operative Eingriffe, bei denen die Patienten
sowohl die Nacht vor als auch die Nacht nach der Operation außerhalb des Krankenhauses,
der Klinik oder der Praxis verbringen, in welcher der Eingriff vorgenommen wurde.
Mitversichert gilt im Rahmen der ambulant operativen Tätigkeit auch:
bei Allgemeinmedizinern und Internisten (ohne Schwerpunkt Nephrologie):
- die Vornahme von endoskopischen Eingriffen,
- Organ- und Gelenkpunktionen/Biopsien,
- intraartikuläre Injektionen und Infiltrationen,
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- proktologische Eingriffe,
- ambulante wirbelsäulennahe Injektionen und/oder Infiltrationen;
bei Internisten (mit Schwerpunkt Nephrologie):
- die Vornahme von Nierenbiopsien;
bei Gynäkologen:
- Abrasiones,
- Inseminationen,
- Stanzbiopsien,
- Mammapunktionen,
9
[Seite 11]
- invasive Pränataldiagnostik – Amniozentesen, Chorionzotten- bzw. Plazentabiopsien,
Nabelschnurpunktionen – (falls im Versicherungsschein die operative Tätigkeit inkl. invasiver
Pränataldiagnostik explizit aufgeführt ist);
c) bei einer ambulanten Tätigkeit auch auf:
- die ambulant konservative und ambulant operative Tätigkeit (siehe Ziff. A1-1.5.20 a und b).
Im Rahmen der ambulanten Tätigkeit gilt mitversichert:
bei Anästhesisten:
- intraartikuläre Injektionen und Infiltrationen,
- wirbelsäulennahe Injektionen und/oder Infiltrationen;
bei Augenärzten:
- refraktive chirurgische Korrektur von Fehlsichtigkeit (Lasik, Lasek, PRK, Femto-Lasik etc.)
unter der Voraussetzung, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung gewährleistet wird und die
Dokumentierung mithilfe eines professionellen Aufklärungssystems (bspw. Thieme Compliance,
Ikonion, Synmedico, Perimed, Fachgesellschaften etc.) erfolgt, bei dem die regelmäßige
Aktualisierung der Aufklärungsinhalte (medizinisch und juristisch) gewährleistet wird.
Aufklärungsmaterialien von Produktgebern (Medizingerätehersteller und/oder
Pharmahersteller) genügen den vorgenannten Vorgaben nicht,
- das Unterhalten einer Sehschule,
- angestellte Orthoptisten/Orthoptiker;
bei Dermatologen:
- proktologische Eingriffe;
bei Neurologen:
- Lumbalpunktionen/Liquorpunktionen,
- wirbelsäulennahe Injektionen und/oder Infiltrationen;
bei Ärzten für physikalische und rehabilitative Medizin:
- intraartikuläre Injektionen, Infiltrationen und Gelenkpunktionen,
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- wirbelsäulennahe Injektionen und/oder Infiltrationen;
bei Radiologen:
- die Tätigkeit als programmverantwortliche Ärzte im Mammographie-Screening (falls im
Versicherungsschein explizit aufgeführt).
bei Urologen:
- proktologische Eingriffe,
- die Vornahme von Vasektomien unter der Voraussetzung, dass eine ordnungsgemäße
Aufklärung gewährleistet wird und die Dokumentierung mithilfe eines professionellen
Aufklärungssystems (bspw. Thieme Compliance, Ikonion, Synmedico, Perimed, Fachgesellschaften
etc.) erfolgt, bei dem die regelmäßige Aktualisierung der Aufklärungsinhalte (medizinisch und
10
[Seite 12]
juristisch) gewährleistet wird. Aufklärungsmaterialien von Produktgebern (Medizingeräte-
hersteller und/oder Pharmahersteller) genügen den vorgenannten Vorgaben nicht;
bei Zahnärzten und Fachzahnärzten für Oralchirurgie:
- Setzen von dentalen Implantaten (sofern nicht explizit im Versicherungsschein
ausgeschlossen),
- Behandlung mit Laserstrahlen,
- zahnärztliche Behandlungen, die aus ästhetischen Gründen vorgenommen werden (Kronen,
Veneering, Bleaching etc.),
- Hypnosebehandlung unter der Voraussetzung einer entsprechenden Weiterbildung,
- Unterhaltung eines zahntechnischen Labors, jedoch nicht für fremde Zwecke,
- Amalgamabscheider-Anlagenrisiko als Erweiterung zur Umwelt-Haftpflichtversicherung,
- Die Behandlung von Patienten in Senioren- und Pflegeheimen,
- Die Tätigkeit als Sportzahnarzt (DKSZM) in Deutschland;
bei Fachzahnärzten für Kieferorthopädie:
- Setzen von Minipins;
d) bei einer ambulanten und stationären Behandlung zusätzlich auf:
- die ambulant konservative und ambulant operative und ambulante Tätigkeit (siehe Ziff.
A1-1.5.20 a, b und c).
- operative Eingriffe und Behandlungen an stationär aufgenommenen Patienten als Honorar-
oder Belegarzt. Nicht versichert gilt jedoch eine Tätigkeit in eigener Klinik.
Zusätzlich gilt im Rahmen der ambulanten und stationären Tätigkeit mitversichert:
bei Chirurgen/Orthopäden und Unfallchirurgen:
- die Vornahme endoprothetischer Eingriffe (falls im Versicherungsschein explizit aufgeführt);
A1-1.5.21 Mitversichert gilt die Haftpflicht aus der Beschäftigung von Vertretungsärzten und medizinischem
Hilfspersonal des Krankenhauses/des OP-Zentrums einschließlich der persönlichen gesetzlichen
Haftpflicht dieser Personen für Schäden, die sie in Ausübung ihrer Verrichtungen für den
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Versicherungsnehmer (als Erfüllungsgehilfe) im Rahmen der versicherten freiberuflichen Tätigkeit
verursachen. Nicht mitversichert ist die Haftpflicht bei eigener Liquidation durch den vertretenden
Arzt.
A1-1.5.22 Medizinische Laboratorien
Versicherungsschutz besteht für die Begutachtung und Auswertung von Proben und Untersuchungs-
material von Patienten, auch für fremde Zwecke (siehe jedoch Ziff. A1-7.32).
A1-1.6 Medizinische Versorgungszentren (MVZ)/Berufsausübungsgemeinschaften (BAGen)
A1-1.6.1 Versichert ist die Betriebshaftpflicht für das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ)/die
Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) einschließlich der gesetzlichen Haftpflicht der Inhaber und
angestellten Ärzte, der angestellten Ärzte in Ausbildung, weisungsgebundenen Medizinstudenten,
Physician Assistants und Praktikanten, der medizinischen Fachangestellten sowie sonstigen
Hilfspersonals und ggf. Gesundheitsfachberuflern für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen
Tätigkeit für den Versicherungsnehmer verursachen einschließlich deren persönlicher gesetzlicher
Haftpflicht. Gleiches gilt für Fachärzte, die im Rahmen eines Probearbeitens (bis maximal 4 Wochen)
für eine geplante Anstellung bzw. Partnerschaft tätig sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf
11
[Seite 13]
die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschäftigung eines vorübergehend bestellten Vertreters (z. B. bei
Urlaub, Erkrankung, Wehrdienstübungen) sowie beim Einsatz eines Honorararztes. Nicht versichert ist
jedoch die persönliche Haftpflicht des Honorararztes. Die Mitversicherung der persönlichen
gesetzlichen Haftpflicht des Vertreters gilt subsidiär zu einer ggf. bestehenden eigenen Berufs-
Haftpflichtversicherung.
Mitversichert gelten die Vornahme von Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen, Behandlungen von
Notfällen sowie Freundschaftsdienste im Verwandten- und Bekanntenkreis außerhalb des MVZ/der
BAG durch die Inhaber/angestellten Ärzte (subsidiär zu einer ggf. eigenen bestehenden Berufs-
Haftpflichtversicherung der angestellten Ärzte). Für sonstige Behandlungen (Praxisvertretungen,
Notarzteinsätze etc.) außerhalb des MVZ/der BAG besteht kein Versicherungsschutz. Für Tätigkeiten
im Rahmen des MVZ/der BAG gelten die Regelungen gem. Ziff A1-1.5.3 - A1-1.5.22 entsprechend.
A1-1.6.2 Nicht mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von freiberuflich für das MVZ/die BAG tätigen
Kooperationspartnern und Ärzten.
A1-1.6.3 Falls besonders beantragt und im Versicherungsschein dokumentiert, gilt auch die freiberufliche
(privatärztliche) Nebentätigkeit der Inhaber und/oder angestellten Ärzte mitversichert einschließlich
deren persönlicher gesetzlicher Haftpflicht aus dieser Tätigkeit. Der Behandlungsvertrag wird hierbei
nicht mit dem MVZ/der BAG, sondern mit den Ärzten persönlich geschlossen.
A1-1.7 Mitversicherte Nebenrisiken
Im Rahmen der versicherten Tätigkeiten gemäß Ziff. A1-1 gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
rungsnehmers aus folgenden Nebenrisiken mitversichert:
A1-1.7.1 aus Besitz und Verwendung von in der Heilkunde anerkannten Apparaten, soweit keine Deckungs-
vorsorgepflicht für diese besteht;
A1-1.7.2 aus der Vornahme von Akupunkturbehandlungen, jedoch nicht zu Narkosezwecken;
A1-1.7.3 aus der Vornahme chiropraktischer Behandlungen;
A1-1.7.4 aus der Vornahme von Hypnosebehandlungen;
A1-1.7.5 aus der Anwendung von Behandlungstechniken und -formen der traditionellen chinesischen Medizin
(TCM);
A1-1.7.6 aus der Anwendung von Naturheilverfahren, solange es sich um medizinisch anerkannte Heil-
methoden handelt. Behandlungen mit Präparaten, die gesetzlich verboten und in Deutschland nicht
zugelassen sind, bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen;
A1-1.7.7 aus der Vornahme von Neuraltherapie (Einschränkung s. Ziff. A1-1.5.20);
A1-1.7.8 aus der Anwendung von Arzneimitteln oder Medizinprodukten im „Off-Label-Use“. Der
Versicherungsschutz besteht unter der Voraussetzung, dass eine Aufklärung des Patienten/der Eltern
auch bezüglich der abweichenden Zulassung und Indikation bzw. Zweckbestimmung sowie der ggf.
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notwendigen Mehrkosten des Arzneimittels erfolgt.
Off-Label-Use im Sinne dieses Vertrags ist die Anwendung von Arzneimitteln oder Medizinprodukten
außerhalb des in der Zulassung von der zuständigen Behörde genehmigten Gebrauchs bzw. der vom
Hersteller festgelegten Zweckbestimmung. Dies beinhaltet alle von der Zulassung abweichenden
Anwendungen, insbesondere hinsichtlich Indikation, Dosierung, Dosierungsintervall und Applikation
sowie Zweckbestimmung;
A1-1.7.9 aus der Anwendung von Arzneimitteln im „Compassionate Use“.
Der Versicherungsschutz besteht unter der Voraussetzung, dass eine Aufklärung des Patienten/der
Eltern bezüglich
- der fehlenden arzneimittelrechtlichen Zulassung,
- bestehender Risiken,
- der Möglichkeit des Eintritts unbekannter Risiken,
- der möglicherweise eingeschränkten Haftung des pharmazeutischen Unternehmers für
Arzneimittelschäden und der entsprechenden Dokumentation bei Compassionate Use erfolgt.
12
[Seite 14]
Compassionate Use ist im Sinne dieses Vertrags die Anwendung von nicht zugelassenen Arzneimitteln,
die kostenlos für eine Anwendung bei Patienten zur Verfügung gestellt werden, die an einer zu einer
schweren Behinderung führenden Erkrankung leiden oder deren Krankheit lebensbedrohend ist und
die mit einem zugelassenen Arzneimittel nicht zufriedenstellend behandelt werden können. Nicht
unter Compassionate Use fällt insbesondere die Durchführung von deckungsvorsorgepflichtigen
klinischen Prüfungen;
A1-1.7.10 aus telemedizinischen Beratungen und konservativen Behandlungen, soweit sich Beratender, Behan-
delnder und Patient in der Europäischen Union, Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz
befinden und die Behandlung in der Europäischen Union, Norwegen, Liechtenstein, Island oder der
Schweiz durchgeführt wird, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Versicherungsschutz besteht für eine
beratende telemedizinische Tätigkeit im Zusammenhang mit der Indikationsstellung zur Durch-
führung von operativen Eingriffen jedoch nur, wenn die eigene operative Tätigkeit versichert ist.
Ziff. A1-6.3.1.3 gilt für telemedizinische Behandlungen und Beratungen außerhalb Deutschlands.
Telemedizin ist dabei die Bereitstellung von Gesundheitsdiensten mithilfe von Informations- und
Kommunikationstechnologie für den Fall, dass der Patient und der Angehörige eines Gesundheits-
berufs (bzw. mehrere Angehörige eines Gesundheitsberufs) nicht am selben Ort sind;
A1-1.7.11 aus konservativen Adipositasbehandlungen/-therapien;
A1-1.7.12 aus Dozenten-, Lehr- und Referententätigkeit:
Bei Absicherung der freiberuflichen bzw. dienstlichen Tätigkeit von Ärzten gilt eine Dozenten-, Lehr-
und Referententätigkeit (auch durch Videos/Social Media) mitversichert. Medizinische Behandlungen/
Eingriffe zu Vorführungs- oder Schulungszwecken sind nur mitversichert, wenn diese im
Versicherungsschein explizit aufgeführt wurden. Ausgeschlossen sind jedoch Ansprüche, die auf der
fehlerhaften und unverständlichen Übermittlung der Lehrinhalte basieren;
A1-1.7.13 bei Augenheilkundlern und Dermatologen aus dem Handel mit Präparaten und Hilfsmitteln bis zu
einem Handelsumsatz von 50.000 Euro pro Jahr;
A1-1.7.14 aus der Unterhaltung eines Schlaflabors;
A1-1.7.15 aus Schäden an den beim Versicherungsnehmer unsachgemäß gelagerten Arzneimitteln (auch solche,
die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen). Ausgeschlossen bleiben Schäden aus dem
Verderb durch Ablauf des Haltbarkeitsdatums. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer
einen Selbstbehalt zu tragen (Höhe siehe Police).
Ziff. A1-7.5 findet keine Anwendung;
A1-1.7.16 aus Unterhaltsansprüchen gegen den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Arzt wegen
ungewollter Schwangerschaft bzw. wegen unterbliebenem Schwangerschaftsabbruch.
A1-2 Weitere Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
(Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen)
A1-2.1 Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der aus den Diensten des Versicherungsnehmers
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ausgeschiedenen ehemaligen gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der übrigen
Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten
Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorge-
versicherung (Ziff. B1-7), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person
des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungs-
schutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
A1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die
Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten
Personen verantwortlich.
A1-2.5 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Tätigkeit im Rahmen einer
Gemeinschaftspraxis/Berufsausübungsgemeinschaft/Partnerschaftsgesellschaft/MVZ. Dies gilt auch,
wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Gemeinschaftspraxis/Berufsausübungsgemeinschaft/
Partnerschaftsgesellschaft oder das MVZ selbst richtet. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen
13
[Seite 15]
bleiben Ansprüche der Partner der Gemeinschaftspraxis/Berufsausübungsgemeinschaft/Partnerschafts-
gesellschaft/MVZ untereinander sowie der Gemeinschaftspraxis/Berufsausübungsgemeinschaft/
Partnerschaftsgesellschaft/MVZ gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein
Partner oder die Gemeinschaftspraxis/Berufsausübungsgemeinschaft/Partnerschaftsgesellschaft/
MVZ unmittelbar erlitten hat. Dieser Ausschluss gilt nicht für Personenschäden.
A1-3 Umfang des Versicherungsschutzes, Versicherungsfall
A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der
Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen
Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden bzw. einen Vermögensschaden, der
weder durch einen Personen- noch durch einen Sachschaden entstanden ist zur Folge hatte, aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz
in Anspruch genommen wird.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden
ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es
nicht an.
A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche
handelt,
A1-3.2.1 auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
Schadenersatz statt der Leistung;
A1-3.2.2 wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
A1-3.2.3 wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des mit der
Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs;
A1-3.2.4 auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
A1-3.2.5 auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
A1-3.2.6 wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Verein-
barung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers
hinausgehen.
A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
- die Prüfung der Haftpflichtfrage,
- die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und
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- die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund
Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist
und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungs-
nehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den
Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Ver-
sicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
Anspruch des Dritten freizustellen.
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schaden-
ersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers
abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den
Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt
dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
14
[Seite 16]
A1-4.3 In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden
Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die
nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz anfallenden Kosten der Verteidigung bis zur sogenannten
Mittelgebühr (erweiterter Strafrechtsschutz). In Ausnahmefällen werden auch die mit dem Versicherer
zuvor besonders vereinbarten höheren Kosten der Verteidigung übernommen.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder
Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht
auszuüben.
A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden)
A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten
Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
A1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungs-
jahres auf das im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen festgelegte Mehrfache der verein-
barten Versicherungssumme begrenzt.
A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten
ist, wenn diese
a) auf derselben Ursache oder
b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang
beruhen.
A1-5.4 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen
angerechnet.
A1-5.5 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungs-
summe, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamt-
höhe dieser Ansprüche.
A1-5.6 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der
Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen
aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu
leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrags zum Kapitalwert
der Rente vom Versicherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwerts gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den
Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum
Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Renten-
zahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach
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Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen
Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
A1-5.7 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis,
Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für
den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und
Kosten nicht aufzukommen.
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne betriebliche und berufliche Risiken (Versicherungsschutz,
Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
Ziff. A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne betriebliche und berufliche Risiken, deren
Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
Soweit Ziff. A1-6 keine abweichenden Regelungen für einzelne Risiken enthält, finden alle anderen
Vertragsbestimmungen Anwendung.
15
[Seite 17]
A1-6.1 Nicht medizinisch indizierte plastisch-ästhetische Behandlungen und Eingriffe
A1-6.1.1 Für plastisch-ästhetische Behandlungen und Eingriffe (ohne medizinische Indikation), die aus
ästhetischen Gründen zur Beseitigung von Schönheitsfehlern vorgenommen werden und nicht der
Verbesserung von körperlichen Funktionen dienen, besteht Versicherungsschutz unter der Voraus-
setzung, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung gewährleistet wird und die Dokumentierung mithilfe
eines professionellen Aufklärungssystems (bspw. Thieme Compliance, Ikonion, Synmedico, Perimed,
Fachgesellschaften etc.) erfolgt, bei dem die regelmäßige Aktualisierung der Aufklärungsinhalte
(medizinisch und juristisch) gewährleistet wird. Aufklärungsmaterialien von Produktgebern
(Medizingerätehersteller und/oder Pharmahersteller) genügen den vorgenannten Vorgaben nicht.
A1-6.1.2 Folgende plastisch-ästhetische Operationen bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
- Brustkorrekturen,
- Liposuktionsbehandlungen (Fettabsaugungen),
- Bauchdeckenplastiken,
- Gesäß- und Reithosenplastiken (auch mithilfe von Fillern),
- Intim-Operationen,
- bariatrische Eingriffe (nicht medizinisch indiziert),
- permanent Filler (nicht resorbierbar).
A1-6.1.3 Injektionslipolysen gelten bei Ärzten auch unter der Voraussetzung einer Aufklärung mit dem Bogen
des Netzwerks Lipolyse mitversichert.
A1-6.1.4 Mesotherapien gelten bei Ärzten auch unter der Voraussetzung einer Aufklärung mit den Bogen des
Netzwerks ÄsthetikMeso mitversichert.
A1-6.1.5 Für Anästhesisten, die anästhesiologische Leistungen bei plastisch-ästhetischen Eingriffen erbringen,
und Zahnmediziner, die zahnmedizinische Behandlungen (Implantate, Kronen etc.) aus ästhetischen
Gründen vornehmen, besteht diesbezüglich uneingeschränkt Versicherungsschutz.
Durchgeführt werden dürfen jedoch lediglich Behandlungen, die für den Arzt/Zahnmediziner gemäß
den gesetzlichen Bestimmungen (z. B. Zahnheilkundegesetz) zulässig sind. Nicht zulässige
Behandlungen sind nicht vom Versicherungsschutz erfasst. Ggf. ist die Zulässigkeit vor Aufnahme der
Tätigkeit mit der Bundesärztekammer/Bundeszahnärztekammer zu klären.
A1-6.1.6 Die nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen durchgeführte Zirkumzision (Beschneidung) aus
religiösen Gründen gilt mitversichert unter der Voraussetzung, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung
gewährleistet wird und die Dokumentation mithilfe eines professionellen Aufklärungssystems (bspw.
Thieme Compliance, Ikonion, Perimed, Synmedico, Fachgesellschaften etc.) erfolgt, bei dem die
regelmäßige Aktualisierung der Aufklärungsinhalte (medizinisch und juristisch) gewährleistet wird.
Aufklärungsmaterialien von Produktgebern (Medizingerätehersteller und/oder Pharmahersteller)
genügen den vorgenannten Vorgaben nicht.
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A1-6.2 Teilberufsausübungsgemeinschaften (TBAG)
Die Tätigkeit des Versicherungsnehmers in einer Teilberufsausübungsgemeinschaft gilt nur
mitversichert, sofern die gesamte Teilberufsausübungsgemeinschaft als solche bei HDI versichert ist.
A1-6.3 Auslandsschäden
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus im Ausland vorkommender
Schadenereignisse.
A1-6.3.1 Versichert sind Schäden, sofern diese auf
A1-6.3.1.1 die Ausübung der versicherten Tätigkeit im Inland, Geschäftsreisen oder die Teilnahme an
Kongressen, Ausstellungen und Messen im Ausland zurückzuführen sind;
A1.6.3.1.2 Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen im Ausland zurückzuführen sind.
A1-6.3.1.3 Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt in den
Staaten der Europäischen Union oder den Ländern Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz
16
[Seite 18]
aus Anlass der Berufsausübung oder zum Zwecke einer beruflichen Aus- und Weiterbildung für die
Dauer von bis zu 100 Tagen pro Jahr. Die vorübergehende Tätigkeit im Ausland muss jedoch der
versicherten Tätigkeit im Inland entsprechen. Für eine dauerhafte Tätigkeit und/oder für eine Zweit-
praxis im Ausland besteht kein Versicherungsschutz. Die Mitversicherung beschränkt sich mit Aus-
nahme der eigenen beruflichen Aus- und Weiterbildung auf ambulant konservative Tätigkeiten.
Ambulant operative bzw. stationäre Tätigkeiten sind nur mitversichert, wenn diese im Versiche-
rungsschein dokumentiert sind.
A1-6.3.1.4 Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt zu
humanitären Einsätzen in Entwicklungshilfeländern/Katastrophengebieten aus Anlass der Berufs-
ausübung für eine Dauer von bis zu 365 Tagen pro Jahr. Der Versicherungsschutz gilt subsidiär zu
einer Deckung über die entsprechende Organisation.
A1-6.3.2 Deckungseinschränkungen bei Auslandsschäden
Bei Schadenereignissen im Ausland sowie bei mitversicherten Ansprüchen, die im Ausland geltend
gemacht werden, werden abweichend von Ziff. A1-5.4 die Aufwendungen des Versicherers für Kosten
als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder
Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungs-
kosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die
Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
A1-6.3.3 Währung, Zahlungsort
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die
der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit
dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A1-6.4 Schlichtungsverfahren
Versichert sind nach Absprache mit dem Versicherer die Kosten des Schlichtungsverfahrens vor den
Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Ärztekammern der Bundesrepublik
Deutschland für Schadenersatzansprüche, die unter den Versicherungsschutz dieses Vertrags fallen.
A1-6.5 Haus- und Grundbesitz
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
(1) des Versicherungsnehmers als Besitzer (z. B. Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und
Nutznießer) von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten einschließlich Garagen, auch
wenn diese Dritten überlassen werden, die ausschließlich für den versicherten Beruf oder für
Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden.
Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem
Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche
Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen);
(2) des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
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wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
(3) der Familienangehörigen des Versicherungsnehmers aus der Wahrnehmung von dessen Pflichten
als Haus- und/oder Grundbesitzer;
(4) der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung
der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung
dieser Verrichtungen erhoben werden;
(5) der Insolvenz- und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft;
(6) des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer.
A1-6.6 Bauherr
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von
Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbeiten).
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht
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[Seite 19]
- der Familienangehörigen des Versicherungsnehmers aus der Wahrnehmung von dessen Pflichten
als Bauherr,
- der im Rahmen der Selbsthilfe unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit tätigen Personen bei der
Ausführung von Bauarbeiten in eigener Regie.
Diese Mitversicherung gilt nur insoweit, als diese Personen für ihr Risiko nicht anderweitig Versiche-
rungsschutz beanspruchen können.
A1-6.7 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Versichert ist – abweichend von Ziff. A1-7.10 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
wegen Schäden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Kraftfahrzeugen und Kraftfahr-
zeug-Anhängern:
(1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf
eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
(2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
Höchstgeschwindigkeit;
(5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen
Wegen und Plätzen verkehren.
Die in Ziff. A1-6.7 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht
werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten
gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht
von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Teil B1 Ziff. 11.3 der
Allgemeinen Bestimmungen zur Haftpflichtversicherung (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegen-
heiten).
A1-6.8 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Mietsachschäden. Mietsachschäden sind Schäden an
fremden, vom Versicherungsnehmer oder seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten,
gepachteten, geleasten oder geliehenen Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden
ausschließlich
A1-6.8.1 an zu beruflichen Zwecken gemieteten Gebäuden und/oder Räumen sowie den dazugehörigen
Anlagen zur Raumbeheizung (nicht jedoch sonstige Gebäudebestandteile, insbesondere Einrich-
tungen u. dgl.), die durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind;
A1-6.8.2 an anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen gemieteten, gepachteten oder geliehenen Räumen in
Gebäuden einschließlich deren Ausstattung.
2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_17_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
A1-6.8.3 an sonstigen (beweglichen) gemieteten, gepachteten, geleasten oder geliehenen Sachen (sonstige
Mietsachschäden).
A1-6.8.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind – in Ergänzung von Ziff. A1-7.4 – Ansprüche
(1) von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;
(2) von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung
oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat und
deren Angehörigen gemäß Ziff. A1-7.4, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben;
(3) von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital
mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;
(4) wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung;
(5) wegen Schäden am Erdreich;
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(6) wegen Schäden, soweit sie durch eine sonstige Versicherung des Versicherungsnehmers oder eine
zu seinen Gunsten abgeschlossene Versicherung gedeckt sind oder im Rahmen eines vereinbarten
Selbstbehalts liegen;
(7) wegen Schäden, der durch diesen Versicherungsvertrag versicherten rechtlich selbstständigen
Unternehmen untereinander.
Für sonstige Mietsachschäden gemäß Ziffer A1-6.8.3 ist die Versicherungssumme begrenzt (siehe
Versicherungsschein). Der Versicherungsnehmer hat für jeden dieser Schäden eine Selbstbeteiligung
zu tragen (siehe Versicherungsschein).
A1-6.9 Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen/Tätigkeitsschäden
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Tätigkeitsschäden. Tätigkeitsschäden sind Schäden an
fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch eine berufliche Tätigkeit,
die dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder
Beauftragter des Versicherungsnehmers
(1) an diesen Sachen tätig geworden ist (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung oder dgl.),
(2) diese Sachen zur Durchführung seiner Tätigkeiten als Werkzeug, Hilfsmittel,
Materialablagefläche oder dergleichen benutzt hat oder
(3) Sachen beschädigt hat, die sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden
haben. Sind zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen
getroffen worden, um diese Schäden zu vermeiden, liegt kein Tätigkeitsschaden vor.
Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätigkeitsschaden nur dann vor, wenn diese Sachen oder
Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen gewesen sind, unmittelbar benutzt worden
sind oder sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich befunden haben.
A1-6.10 Schäden durch Strahlen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in unmittel-
barem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B.
Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen), ausschließlich für
(1) den deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen und Anlagen zur Erzeugung
ionisierender Strahlen,
(2) das Behandlungsrisiko (Schäden, die ein Patient aus der Untersuchung oder Behandlung erleidet)
mit deckungsvorsorgepflichtigen radioaktiven Stoffen und Anlagen zur Erzeugung ionisierender
Strahlen,
(3) den Besitz und die Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern,
(4) den Umgang mit Laseranlagen und Laserstrahlen.
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn diese radioaktiven Stoffe und Anlagen zur Erzeugung
ionisierender Strahlen oder die notwendigen Messgeräte nicht dem jeweiligen Stand von Wissen-
2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_18_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
schaft und Technik entsprochen haben. Das Gleiche gilt, wenn der Schaden darauf zurückzuführen ist,
dass die Stoffe, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen oder Messgeräte nicht oder nicht
ausreichend gewartet worden sind.
A1-6.10.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
- wegen Schäden bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen am Menschen
im Rahmen der medizinischen Forschung, soweit eine Deckungsvorsorgepflicht nach der Strahlen-
schutzverordnung oder der Röntgenverordnung oder vergleichbarer ausländischer Bestimmungen
besteht, oder
- soweit zwar keine Deckungsvorsorgepflicht nach der Strahlenschutzverordnung oder Röntgenver-
ordnung oder vergleichbaren ausländischen Bestimmungen besteht, diese Anwendungen aber
nicht in der Heilkunde anerkannt sind. Medizinische Forschung im Sinne dieser Bedingungen ist
die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen, soweit sie der
Fortentwicklung der Heilkunde oder der medizinischen Wissenschaft und nicht in erster Linie der
Untersuchung oder Behandlung des Patienten dient;
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- wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus
beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit
ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehen-
den Gefahren in Kauf zu nehmen haben;
- gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes
Abweichen von den Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen
Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.
A1-6.11 Datenschutzverletzungen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwen-
dung personenbezogener Daten.
A1-6.12 Datenverluste
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden aus der
versehentlichen Löschung, Veränderung oder Blockierung von Daten.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass eine Datensicherung erfolgt und
angemessene Sicherheitstechnik vorhanden ist.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Ziff. B1-11.3 der Allgemeinen
Bestimmungen zur Haftpflichtversicherung (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
A1-6.13 Abhandenkommen von Sachen, Schlüsseln, Dokumenten Dritter
A1-6.13.1 Abhandenkommen von Sachen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von
Sachen der Betriebsangehörigen, Patienten, deren Begleitern und Besucher.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden durch Abhandenkommen von
- Geld sowie bargeldlosen Zahlungsmitteln,
- Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern),
- Scheckheften,
- Urkunden,
- Schmuck,
- Prothesen und
- anderen Wertsachen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Abhandenkommen
von Kraftfahrzeugen.
A1-6.13.2 Abhandenkommen von Schlüsseln
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von
Schlüsseln (auch Schlüsseln von Schließanlagen usw. und Code-Karten), die sich rechtmäßig im
2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_19_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Der Versicherungsschutz ist beschränkt auf gesetzliche
Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern und
Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objekt-
schutz bis zu 31 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festge-
stellt wurde.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
- aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs),
- aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen
Sachen.
A1-6.13.3 Abhandenkommen von Dokumenten Dritter
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers beim Abhandenkommen von
Dokumenten Dritter, die dem Versicherungsnehmer zur Ausübung seiner versicherten Tätigkeit
überlassen wurden. Versichert sind in diesem Fall die Kosten der Wiederherstellung bzw. des Ersatzes
der abhandengekommenen Unterlagen.
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[Seite 22]
A1-6.14 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch Tätigkeits-
schäden – aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (z. B. im
Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger) ausschließlich aus
- der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenver-
änderung) bei Dritten durch Computerviren und/oder andere Schadprogramme;
- der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften
Speicherung von Daten bei Dritten, und zwar wegen
l sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenver-
änderungen sowie
l der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten
Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
- der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
Für Ziff. A1-6.14 gilt:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu über-
mittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Viren-
scanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik
entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Ziff. B1-11.3 der Allgemeinen
Bestimmungen zur Haftpflichtversicherung (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
- der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungs-
schutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. Der
Versicherer ersetzt auch
l Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen
Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche
auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
l Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den
Versicherungsnehmer.
A1-6.14.1 Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Tätigkeiten oder Leistungen:
- IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; Software-Erstellung, -Handel,
-Implementierung, -Pflege;
- Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
- Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
- Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
- Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
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- Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflicht-
versicherung, z. B. nach SigG/SigV, De-Mail-G besteht.
A1-6.14.2 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
- auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
Mängeln beruhen.
Ziff. A1-5.3 findet keine Anwendung.
A1-6.14.3 Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch, soweit die Ansprüche
in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.
21
[Seite 23]
A1-6.14.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
- Ansprüche, die im Zusammenhang stehen mit
l massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen
Informationen (z. B. Spamming),
l Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-
nutzer gesammelt werden können;
- Ansprüche wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen
Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung
stehen, geltend gemacht werden;
- Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetz-
lichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des
Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung.
A1-6.15 Erneuerbare Energien
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und/oder der im Versicherungs-
schein/Nachtrag genannten natürlichen Personen/Unternehmen aus dem Besitz/Eigentum selbst
genutzter Photovoltaik- und Solaranlagen.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf Anlagen im Inland.
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn Elektrizität in das öffentliche Netz der Energiever-
sorgungsunternehmen eingespeist wird.
Nicht versichert sind Regressansprüche des Netzbetreibers aufgrund seiner Haftung gegenüber
Endverbrauchern wegen Versorgungsstörungen.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Installation der Photovoltaik-/Solaranlage durch einen
qualifizierten Fachbetrieb sicherzustellen. Ebenfalls sind Wartungsarbeiten durch einen qualifizierten
Fachbetrieb nachzuweisen.
A1-6.16 Ansprüche aus Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstiger Diskriminierung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder
seiner leitenden Angestellten – nicht jedoch der sonstigen mitversicherten Personen – wegen einer
Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Benachteiligungen, insbesondere aus dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen eines Personen- oder Vermögensschadens oder eines
sonstigen immateriellen Anspruchs.
Eine Benachteiligung im Sinne dieser Regelung liegt nur dann vor, wenn der Grund in der Rasse, der
ethnischen Herkunft, im Geschlecht, in der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, im Alter
oder in der sexuellen Identität der benachteiligten Person zu sehen ist.
Versicherungsschutz besteht ausschließlich dann, wenn die Benachteiligung während der Wirksamkeit
der Versicherung erfolgt und die Erhebung des Anspruchs gegen den Versicherungsnehmer oder die
mitversicherten Personen in Textform spätestens innerhalb von 3 Jahren nach Ende der Wirksamkeit
des Vertrags erhoben wird.
Versichert sind nur Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem AGG. Soweit diese Ansprüche
2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_21_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen
Gerichten geltend gemacht werden.
Nicht versichert sind Ansprüche
A1-6.16.1 aus außerhalb Deutschlands gefällten Urteilen, auch wenn sie in Deutschland vollstreckt werden;
A1-6.16.2 jeglicher Art, die von Verbänden, Gewerkschaften, anderen Vereinigungen oder gemeinsam mit
anderen kollektiv erhoben werden;
A1-6.16.3 wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Alters-
versorgung, Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen
und Sozialplänen.
22
[Seite 24]
A1-6.17 Vertraglich übernommene Haftpflicht
Versichert ist die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Leasingnehmer, Pächter, Entleiher oder
durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen
Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft.
A1-6.18 Sozial- und Sicherheitseinrichtungen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus seinen Sozialeinrichtungen für
Betriebsangehörige, die überwiegend für den versicherten Betrieb bestimmt sind (z. B. Betriebs-
sportgemeinschaften, Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten) und aus
Vorhandensein und Betätigung einer Werks- oder Betriebsfeuerwehr.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die persönliche Haftpflicht der Mitglieder der
Betriebssportgemeinschaft aus ihrer Betätigung in dieser.
A1-6.19 Sonstige Nebenrisiken
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
- der Durchführung oder Veranstaltung von Betriebsbesichtigungen.
- der Durchführung von Betriebsfesten und Ausflügen einschließlich der persönlichen
gesetzlichen Haftpflicht der Betriebsangehörigen.
- der Unterhaltung von Reklameeinrichtungen innerhalb und außerhalb der
Betriebsgrundstücke.
- aus der Verwendung von Fahrrädern, nicht zulassungspflichtigen E-Bikes oder E-Rollern durch
Inhaber und Angestellte zu Betriebszwecken.
A1-6.20 Auslösen von Fehlalarm
Versichert sind – abweichend von Ziff. A1-3 – auch öffentlich rechtliche Ansprüche wegen Kosten
durch versehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten (z. B. Einsatzkosten für Rettungs-, Wach- und
sonstige Dienste).
A1-7 Allgemeine Deckungseinschränkungen
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeige-
führt haben.
Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung.
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Arbeiten und sonstigen Leistungen
2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_22_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen,
dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Arbeiten oder sonstige Leistungen
erbringen oder erbracht haben.
Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung.
A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
Ausgeschlossen sind Ansprüche des Versicherungsnehmers sowie der mitversicherten rechtlich
selbstständigen Unternehmen gegen die mitversicherten natürlichen Personen.
A1-7.4 Schadenfälle von gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
- von Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungs-
vertrag mitversicherten Personen gehören. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche aufgrund
fehlerhafter ärztlicher Behandlung.
23
[Seite 25]
Als Angehörige gelten
l Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare
Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
l Eltern und Kinder,
l Adoptiveltern und -kinder,
l Schwiegereltern und -kinder,
l Stiefeltern und -kinder,
l Großeltern und Enkel,
l Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf
längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
- von unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern nicht rechtsfähiger Handelsgesellschaften,
von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen des privaten oder öffentlichen Rechts;
- von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
A1-7.5 Leasing, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des
Versicherungsnehmers diese Sachen geleast oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie
Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.
A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden an vom Versicherungsnehmer
hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der
Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil
der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der
Sache oder Leistung führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des
Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen
Leistungen übernommen haben.
A1-7.7 Gentechnik
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
(1) gentechnische Arbeiten,
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
(3) Erzeugnisse, die
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l Bestandteile aus GVO enthalten,
l aus GVO oder mithilfe von GVO hergestellt wurden.
A1-7.8 Übertragung von Krankheiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit einer versicherten natürlichen Person
resultieren,
(2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm
gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt wurde.
24
[Seite 26]
A1-7.9 Arbeitsunfälle/Dienstunfälle
Ausgeschlossen sind Ansprüche
A1-7.9.1 aus Personenschäden im Inland, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
des Versicherungsnehmers gemäß den § 8 und 9 Sozialgesetzbuch VII handelt. Dieser Ausschluss findet
keine Anwendung auf Ansprüche, die gerichtet sind gegen den Versicherungsnehmer oder seine
gesetzlichen Vertreter und solche Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs oder
eines Betriebsteils angestellt hat – einschließlich der Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeits-
sicherheitsgesetz) und der Sicherheitsbeauftragten (vgl. § 22 Sozialgesetzbuch VII) – , in dieser Eigen-
schaft (z. B. Regress der BG).
Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
A1-7.9.2 aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten im Ausland von Betriebsangehörigen mitversicherter
ausländischer Firmen sowie im Ausland beschäftigter Mitarbeiter deutscher Versicherungsnehmer
wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, soweit sie im Rahmen einer
Sozialversicherung oder einer sonstigen speziellen Versicherungsform für Arbeitsunfälle und Berufs-
krankheiten versichert werden können.
Versichert sind im Rahmen dieses Vertrags darüber hinausgehende Ansprüche aus Arbeitsunfällen
sowie Regressansprüche der ausländischen Träger solcher Versicherungen aus Arbeitsunfällen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben in jedem Fall Ansprüche wegen Berufskrankheiten
von Arbeitnehmern, die nicht den Bestimmungen des deutschen Sozialgesetzbuchs VII unterliegen.
A1-7.10 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte
Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahr-
zeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-
Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder
Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
A1-7.11 Luft- und Raumfahrzeuge
Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verur-
sachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch
genommen werden.
(2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, den mit diesen beförderten Sachen, den Insassen
und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch
Luft- oder Raumfahrzeuge;
(3) aus der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
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oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren;
(4) aus Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen;
(5) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und
Nutznießer von Luftlandeplätzen.
A1-7.12 Wasserfahrzeuge
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte
Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahr-
zeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genom-
men werden.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im
Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist
und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
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[Seite 27]
A1-7.13 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
(1) auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
Generalstreik, illegalem Streik oder
(2) unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt
haben.
A1-7.14 Brennbare und explosible Stoffe
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusst gesetz-,
vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursacht
haben.
Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung.
A1-7.15 Umweltrisiko
A1-7.15.1 Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung nach dem Umwelthaftungsgesetz
Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen sind nicht Gegenstand des Abschnitts 1 dieser
Bedingungen und insoweit ausgeschlossen. Der Versicherungsschutz ist in Abschnitt A2-1 geregelt.
A1-7.15.2 Ansprüche wegen Schäden nach dem Umweltschadensgesetz
Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadens-
gesetz oder anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen
Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden, sind nicht Gegenstand des Abschnitts A1 dieser
Bedingungen und insoweit ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von
einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstat-
tung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird.
Der Versicherungsschutz ist in Abschnitt A2-2 geregelt.
Ansprüche, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelt-
haftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer
geltend gemacht werden könnten, bleiben Bestandteil des in Abschnitt A1 geregelten Versicherungs-
schutzes.
A1-7.16 Entschädigungen mit Strafcharakter (Punitive Damages)
Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere Punitive oder
Exemplary Damages.
A1-7.17 Französische Garantie Décennale und gleichartige Bestimmungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang
stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code civil oder gleichartiger
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Bestimmungen anderer Länder.
A1-7.18 Termine und Fristen/unwirtschaftliche Verordnungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden die aus der Verordnung von
Medikamenten und sonstigen Heil- und Hilfsmitteln hergeleitet werden.
Darunter fallen auch Ansprüche (z. B. von Krankenkassen, kassenärztlichen/kassenzahnärztlichen
Vereinigungen, Patienten etc.), die daraus hergeleitet werden, dass die verordneten Leistungen
einschließlich der Verschreibung von Medikamenten für die Erzielung des Heilerfolgs nicht notwendig
oder unwirtschaftlich waren oder aus sonstigen rechtlichen wie tatsächlichen Gründen nicht hätten
verordnet werden dürfen.
Ausgeschlossen sind auch Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass die vom Versicherungs-
nehmer und den mitversicherten Personen erbrachten Leistungen für die Erzielung des Heilerfolgs
nicht notwendig oder unwirtschaftlich waren oder aus sonstigen rechtlichen wie tatsächlichen
Gründen nicht hätten erbracht werden dürfen.
Ausgeschlossen sind zudem Ansprüche wegen Vermögensschäden aus der Nichteinhaltung von
Fristen, Terminen, Kostenvoranschlägen.
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A1-7.19 Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte, Lizenzen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden aus der Verletzung von gewerblichen
Schutzrechten und Urheberrechten, des Kartell- oder Wettbewerbsrechts sowie aus der Vergabe von
Lizenzen.
A1-7.20 Gesetz-, vorschrifts- oder sonstiges pflichtwidriges Verhalten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die durch ein bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst
pflichtwidriges Verhalten (Tun oder Unterlassen) verursacht worden sind.
Dies gilt nicht
- sofern der Betreffende die Pflichtwidrigkeit nicht zu vertreten hat,
- soweit nach den Umständen des Einzelfalls Grund zur Annahme bestand, dass die Zuwider-
handlung keine Nachteile für den Geschädigten zur Folge haben werde oder
- soweit nach den Umständen des Einzelfalls Grund zur Annahme bestand, dass die Zuwider-
handlung von dem Geschädigten oder dem sonst Berechtigten genehmigt wird.
Pflichtwidriges Verhalten von Repräsentanten wird dem Versicherungsnehmer zugerechnet.
Repräsentanten sind Inhaber, Teilhaber, Vorstände, Geschäftsführer und Projektleiter.
A1-7.21 Vermittlungstätigkeiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden aus der Vermittlung von Geld-, Kredit-,
Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen Geschäften sowie aus der Vertretung bei
solchen Geschäften.
A1-7.22 Zahlungsvorgänge, Kassenführung, Untreue, Unterschlagung
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus der
Kassenführung sowie wegen Untreue und Unterschlagung.
A1-7.23 Hergestellte oder gelieferte Sachen
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Vermögensschäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in
seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder
geleistete Arbeiten entstehen.
A1-7.24 Ständige Immissionen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden aus Schäden durch ständige Immissionen
(z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
A1-7.25 Planende, bau- oder montageleitende, prüfende Tätigkeit
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden aus planender, bau- oder
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montageleitender oder prüfender Tätigkeit. Versichert sind dagegen Schäden aus gutachtlicher und
beratender Tätigkeit im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit. Versichert sind ebenfalls
Schäden aus prüfender, beratender und auswertender Tätigkeit durch medizinische Laboratorien im
Auftrag von niedergelassenen Ärzten, Krankenhäusern und medizinischen Instituten.
A1-7.26 Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung,
Reisevermittlung und -veranstaltung
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit
Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung,
Reisevermittlung und Reiseveranstaltung.
A1-7.27 Ratschläge, Empfehlungen oder Weisungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden aus Ratschlägen, Empfehlungen oder
Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen.
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A1-7.28 Arzneimittel
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittel-
gesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der
Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen
hat.
A1-7.29 Klinische Studien/klinische Prüfungen
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden aus der Teilnahme an einer klinischen Studie/
klinischen Prüfung, und zwar unabhängig davon, ob diese im In- oder Ausland einer Versicherungs-
pflicht unterliegt oder nicht.
Für im Rahmen einer klinischen Studie/klinischen Prüfung am Patienten/Probanden vorgenommene
ärztliche Behandlungen (Behandlungsrisiko) besteht jedoch Versicherungsschutz. Versichert sind
ausschließlich die Folgen von Behandlungsfehlern im Rahmen der Studie. Vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen sind solche Schäden, die Folge der Wirkung des ordnungsgemäß verabreichten Test-
präparats/-Stoffs sind oder sich aus dem Medizinprodukt selbst ergeben.
Versicherungsschutz besteht nur, wenn und soweit der Schaden nicht durch eine ggf. vorhandene
Probandenversicherung gedeckt ist.
Ebenso ausgeschlossen sind Ansprüche des Auftraggebers (Sponsors) gegen den Versiche-
rungsnehmer.
A1-7.30 Pränataldiagnostische Auswertungen
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Fachärzte für Labormedizin, die pränataldiagnostische
Auswertungen vornehmen, und medizinische und zytologische Laboratorien, die pränatal-
diagnostische Auswertungen vornehmen.
A1-7.31 Geburtshilfe
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ärzte/Gesundheitsfachberufler, die aktive Geburtshilfe
vornehmen.
Geburtshilfe bedeutet die aktive Mitwirkung bei der Geburt sowie die Vornahme von Operationen im
Zusammenhang mit einer Geburt, nicht die Schwangerenbetreuung.
Die vorgeburtliche Betreuung während der Schwangerschaft gilt versichert. Ebenso gelten die durch
Anästhesisten vorgenommenen anästhesiologischen Leistungen im Rahmen einer Geburt mitver-
sichert.
Für eine geburtshelfende Tätigkeit im Notfall oder im Rahmen einer Erste-Hilfe-Leistung besteht
Versicherungsschutz.
Für Assistenzärzte, die sich in der Ausbildung zum Facharzt befinden, besteht im Rahmen der Deckung
der dienstlichen Tätigkeit auch Versicherungsschutz für eine geburtshelfende Tätigkeit.
A1-7.32 Blutspendedienste, Blutbanken, Lagerung und Handel mit Blut- und Blutpräparaten
Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind Schäden aus Herstellung, Lagerung und Handel mit Blut
oder Blutpräparaten.
Mitversichert ist jedoch die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der
Lagerung von Blut oder Blutpräparaten für die Behandlung eigener Patienten bzw. bei Laboren für
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die Untersuchung von Blut oder Blutpräparaten von Patienten des Auftraggebers.
A1-7.33 Studiensponsoring-Gesellschaften
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Studiensponsoring-Gesellschaften.
A1-7.34 Exklusive Betreuungsverhältnisse/Profi- und Leistungssportler
Für die Betreuung von Profi- und Leistungssportlern sowie für exklusive Betreuungsverhältnisse (wie
z. B. Tourneebegleitungen, Film- und Fernsehproduktionen etc.) besteht kein Versicherungsschutz.
Diese Tätigkeiten gelten nur mitversichert, wenn sie im Versicherungsschein explizit dokumentiert
wurden. Profisportler sind Sportler, die ihren Lebensunterhalt überwiegend auf der Grundlage ihrer
sportlichen Tätigkeit erwirtschaften. Leistungssportler sind Mitglieder von Nationalmannschaften
und/oder Länderauswahlmannschaften.
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A1-7.35 Parallelnarkosen
Kein Versicherungsschutz besteht für die gegen den Facharztstandard verstoßende geplante parallele
Durchführung von Allgemeinanästhesien sowie tiefen Analgosedierungen bei mehr als einem
Patienten.
A1-7.36 Narkosen durch Zahnmediziner
Kein Versicherungsschutz besteht für die Vornahme von Allgemeinanästhesien (Vollnarkosen) durch
Zahnmediziner. Für die Vornahme leichter Sedierungen besteht Versicherungsschutz.
A1-7.37 Reproduktionsmedizin/Kryokonservierung
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, soweit nicht im Versicherungsschein dokumentiert:
- die Vornahme von Verfahren der assistierten Reproduktion mit Ausnahme der alleinigen
Insemination (ohne hormonelle Stimulation) und der alleinigen hormonellen Stimulation (ohne
Insemination);
- die Kryokonservierung von Spermien, Eizellen und Embryonen.
A1-7.38 Verwaltende/forschende Tätigkeit
Kein Versicherungsschutz besteht für rein verwaltende oder forschende Tätigkeiten.
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A2 Umweltrisiken
A2-1 Umwelt-Haftpflichtversicherung
Der Versicherungsschutz umfasst Schäden durch Umwelteinwirkungen (Umwelt-Haftpflicht-
versicherung).
Ein Schaden im Sinne der Umwelt-Haftpflichtversicherung nach Ziff. A2-1 entsteht durch Umwelt-
einwirkungen, wenn er durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe,
Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet
haben.
A2-1.1 Berufliches Risiko
A2-1.1.1 Versichertes Risiko, Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert ist im Umfang von Abschnitt A1 – abweichend von Ziff. A1-7.15.1 – die gesetzliche Haft-
pflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung
durch vom Versicherungsnehmer erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen.
A2-1.2 Betriebsstättenrisiko
A2-1.2.1 Versichertes Risiko, Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert ist im Umfang von Abschnitt A1 – abweichend von Ziff. A1-7.15.1 und den nachfolgenden
Bestimmungen – die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers
wegen Schäden durch Umwelteinwirkung, soweit die Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder
Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziff. A2-1.2.3 fallen.
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für
(1) Personen-, Sach- oder sich daraus ergebende Vermögensschäden,
(2) Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch Sachschäden entstanden sind, soweit es sich
handelt um Schäden aus der Verletzung
- von Aneignungsrechten,
- des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb,
- von wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen.
Diese Vermögensschäden werden wie Sachschäden behandelt.
A2-1.2.1.1 Versicherungsschutz besteht auch, wenn
- gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit
versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese
eingebracht oder eingeleitet worden zu sein;
- Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
A2-1.2.2 Versichert sind folgende Risiken und Tätigkeiten:
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(1) Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie
nicht unter A2-1.2.3 fallen;
(2) die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Lagerung von gewässerschädlichen
Stoffen (WHG-Anlagen);
(3) Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder das Einbringen oder Einleiten von Stoffen in
ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder
biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird (Abwasser- und Einwirkungsrisiko);
einschließlich Schäden durch Abwässer aus diesen Anlagen.
A2-1.2.3 Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Anlagen und Tätigkeiten:
(1) Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz
(UHG-Anlagen);
(2) Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer
Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen);
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(3) Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UHG-Anlagen
/ Pflichtversicherung).
A2-1.3 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist – abweichend von Ziff. A1-3.1 – die nachprüfbare erste Feststellung des Personen-
schadens, Sachschadens oder eines gemäß Ziff. A2-1.2.1 (2) mitversicherten Vermögensschadens durch
den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss
während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu
diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von
Haftpflichtansprüchen erkennbar war.
A2-1.4 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
A2-1.4.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
- nach einer Störung des Betriebs
oder
- aufgrund behördlicher Anordnung
Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines
sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziff. A2-1.2.1 (2) mitversicherten
Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung
müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
A2-1.4.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne von Ziff. A2-1.4.1 werden unter den
dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen
durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt
werden.
A2-1.4.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
- dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche
Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf
den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu ver-
hindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß
Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder
- sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
A2-1.4.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. A2-1.4.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so
werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziff. A2-1.4 vereinbarten Gesamtbetrags nur
die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. A2-1.4.3 genannten Obliegenheiten grob fahr-
lässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten
Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche-
rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer
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groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen
und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die
Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
A2-1.4.5 Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer
ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme
angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatz-
leistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich
gemindert hat.
A2-1.4.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
Sinne von Ziff. A2-1.4.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder
Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemieteten, gepachteten,
geleasten u. dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz
des Versicherungsnehmers standen.
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unver-
meidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziff. A2-1.2.1 (2) mitversicherten
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Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers,
die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende
Wertverbesserungen sind abzuziehen.
A2-1.5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Serienschaden)
A2-1.5.1 Versicherungssumme
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte
Versicherungssumme begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
A2-1.5.2 Serienschaden
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
- dieselbe Umwelteinwirkung,
- mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhenden Umwelteinwirkungen oder
- mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn
zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang
besteht,
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im
Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
Ziff. A1-5.3 findet keine Anwendung.
A2-1.6 Versicherungsschutz für Schäden im Ausland
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eingetretener
Versicherungsfälle, die auf den Betrieb einer im Inland belegenen versicherten Anlage oder auf eine
Tätigkeit im Inland zurückzuführen ist.
A2-1.7 Ausschlüsse für Schäden durch Umwelteinwirkung
Falls im Versicherungsschein und seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
sind – zusätzlich zu Ziff. A1-7 – vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
A2-1.7.1 Kleckerschäden
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass
beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen,
verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen.
Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen.
A2-1.7.2 Normalbetrieb
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwen-
dige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen.
Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der
Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des
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Einzelfalls die Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste.
A2-1.7.3 Schäden vor Vertragsbeginn
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten
sind.
A2-1.7.4 Frühere Versicherungsverträge
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungs-
verträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können.
A2-1.7.5 Erwerb belasteter Grundstücke
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungs-
nehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu
diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren.
A2-1.7.6 Abfalldeponien
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder
Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.
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[Seite 34]
A2-1.7.7 Produkthaftpflichtrisiko
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung, die durch vom Versiche-
rungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach
Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflichtrisiko).
A2-1.7.8 Abfall-Produkthaftpflichtrisiko
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder
gelieferte Abfälle nach Auslieferung entstehen.
A2-1.7.9 Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen,
dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behörd-
lichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung.
A2-1.7.10 Bewusstes Nichtbefolgen technischer Regeln
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen,
dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik
einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen,
Inspektionen oder Wartungen zu befolgen, oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen.
Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung.
A2-1.7.11 Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grund-
wassers oder seines Fließverhaltens.
A2-1.7.12 Halogenierte Kohlenwasserstoffe
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden im Zusammenhang mit Chlorkohlenwasserstoffen
(CKW) und Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKW) sowie deren halogenierten Kohlenwasserstoffen.
A2-1.8 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
Ergänzend zu Abschnitt B1 Ziff. 7 besteht kein Versicherungsschutz für Risiken gemäß Ziff. A2-1.2.2
(2) und (3), die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen. Der Versicherungsschutz für
neue Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.
A2-2 Umweltschadensversicherung
A2-2.1 Versichertes Risiko, Versicherungsschutz
A2-2.1.1 Versichert ist – abweichend von Ziff. A1-7.15.2 – im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die
gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadens-
gesetz zur Sanierung von Umweltschäden.
Ein Umweltschaden im Sinne dieses Bausteins ist eine
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
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- Schädigung der Gewässer,
- Schädigung des Bodens.
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder
einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben
genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungs-
nehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird.
Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten
Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-
Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer
geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche besteht ausschließ-
lich im Umfang des Abschnitts A1.
Versichert sind folgende Risiken und Tätigkeiten:
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A2-2.1.1.1 Planung, Objektüberwachung und Begutachtung für oder an Umwelt-Anlagen gemäß Ziff. A2-2.1.1.2
oder Teilen, die ersichtlich für diese Umweltanlagen bestimmt sind, sofern der Versicherungsnehmer
nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.
A2-2.1.1.2 Anlagen und Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern
diese nicht unter Ziff. A2-2.1.1.2 (1)-(4) fallen.
Hierzu zählen auch Umweltanlagerisiken, die im Abschnitt Umwelthaftpflicht A2-2.1 erfasst sind.
Umweltanlagen sind:
(1) Anlagen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG),
(2) Anlagen im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes (UHG) Anhang 1 + 2 zum UHG,
(3) sonstige deklarierungspflichtige Anlagen,
(4) Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko.
A2-2.1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden, soweit diese
Pflichten oder Ansprüche aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über die gesetz-
liche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen.
A2-2.2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
Es finden die Regelungen des Abschnitts A1-2 Anwendung.
A2-2.3 Betriebsstörung
A2-2.3.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die unmittelbare Folge einer
plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretenen
Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind
(Betriebsstörung).
A2-2.3.2 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht Versicherungsschutz im Rahmen von A2-2.1.1
- für sonstige Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken;
- für Planung, Überwachung und Begutachtung von Objekten und Objektteilen, die nicht von Ziff.
A2-2.1.1.1 umfasst sind;
- für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeug-
nissen Dritter. Versicherungsschutz besteht ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf
einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist.
Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der
Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können
(Entwicklungsrisiko).
Dies gilt nicht für Anlagen gemäß Ziff. A2-2.1.1.2.
A2-2.4 Versicherungsfall
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Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versiche-
rungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss
während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu
diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von
Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.
A2-2.5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
A2-2.5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
(1) für die Versicherung nach Ziff. A2-2.1.1.2 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer
oder Dritten – in den Fällen von Ziff. A2-2.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne
Vorliegen einer Betriebsstörung;
(2) für die Versicherung nach Ziff. A2-2.1.1.1 nach einer Betriebsstörung bei Dritten
Aufwendungen des Versicherungsnehmers – oder soweit versichert des Dritten gemäß (1) und (2) – für
Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umwelt-
34
[Seite 36]
schadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung muss in die Wirksam-
keit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
A2-2.5.2 Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne von Ziff.
A2-2.5.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache über-
nommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme
durch die Behörde ausgeführt werden.
A2-2.5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
(1) dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche
Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen
auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu
verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß
Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder
(2) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
A2-2.5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. A2-2.5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so
werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziff. A2-2.5 vereinbarten Gesamtbetrags nur
die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. A2-2.5.3 genannten Obliegenheiten grob fahr-
lässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten
Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche-
rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer
groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen
und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die
Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer
ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme
angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatz-
leistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich
gemindert hat.
A2-2.5.5 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne
von Ziff. A2-2.5.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von
Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste u. dgl.) des
Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers
standen.
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar
eintretenden versicherten Umweltschadens, falls nicht betroffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke
oder Sachen des Versicherungsnehmers beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserun-
gen sind abzuziehen.
A2-2.6 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
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A2-2.6.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberech-
tigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs-
und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten.
Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungs-
nehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Sanierung
und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder
Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder
geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis
oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender
Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei
Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A2-2.6.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberech-
tigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden
Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über
Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer
35
[Seite 37]
bevollmächtigt, das Verfahren und den Prozess zu führen. Er führt das Verwaltungsverfahren oder
den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers.
A2-2.6.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdelikts, der/das eine unter den
Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die
Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder
genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders
vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
A2-2.7 Versicherte Kosten
Versichert sind im Umfang von Ziff. A2-2.6.1 folgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-,
Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten
A2.-2.7.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern:
(1) die Kosten für die „primäre Sanierung“, das heißt für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädig-
ten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den
Ausgangszustand zurückversetzen;
(2) die Kosten für die „ergänzende Sanierung“, das heißt für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf
die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden
soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten
natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt;
(3) die Kosten für die „Ausgleichssanierung“, das heißt für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischen-
zeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens
des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung voll-
ständig entfaltet hat. „Zwischenzeitliche Verluste“ sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind,
dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben
oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maß-
nahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben.
A2-2.7.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens:
die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden
Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, sodass der geschädigte
Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder
zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen
Gesundheit mehr darstellt.
A2-2.8 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden)
A2-2.8.1 Versicherungssumme und Jahreshöchstersatzleistung
Die Leistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme
begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere sanierungs- oder
kostentragungspflichtige Personen erstreckt. Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gericht-
lichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbe-
sondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden als Leistungen auf die
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Versicherungssumme angerechnet.
A2.-2.8.2 Serienschaden
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
- dieselbe Einwirkung auf die Umwelt,
- mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
- mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, wenn
zwischen den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammen-
hang besteht oder
- die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im
Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
36
[Seite 38]
A2-2.8.3 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
(1) Versichert ist die gesetzliche Pflicht wegen Schäden durch den Gebrauch ausschließlich von
folgenden nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen:
- nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf
eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
- Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstge-
schwindigkeit;
- Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen
Wegen und Plätzen verkehren.
(2) Die unter (1) genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht
werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des
Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche
Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziff. B1-11 (Rechtsfolge
bei Verletzung von Obliegenheiten).
A2-2.9 Schäden im Ausland
A2-2.9.1 Versichert sind Versicherungsfälle im Ausland ausschließlich dann, wenn sie im Geltungsbereich der
EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintreten und
(1) auf den Betrieb einer im Inland belegenen versicherten Anlage oder eine Tätigkeit im Inland
zurückzuführen sind;
(2) auf die Planung und Objektüberwachung im Sinne von Ziff. A2-2.1.1.1 zurückzuführen sind;
(3) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen
und Märkten.
Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziff. A2-2.1 auch für Pflichten oder Ansprüche
gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedsstaaten, sofern diese Pflichten oder
Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Hinweis:
Im Ausland belegene Anlagen oder Betriebsstätten (z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen,
Läger) bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
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A2-2.9.2 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die
der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit
dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A2-2.10 Ausschlüsse für Umweltschäden
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
A2-2.10.1 Grundstücke des Versicherungsnehmers
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die auf Grundstücken (an Böden oder
an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers
stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbotene
Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder
natürliche Lebensräume handelt.
A2-2.10.2 Grundwasser (siehe aber Zusatzbaustein 1)
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden am Grundwasser.
37
[Seite 39]
A2-2.10.3 Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lager-
stätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
A2-2.10.4 Schäden vor Vertragsbeginn
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versicherungs-
vertrags eingetreten sind.
A2.-2.10.5 Erwerb belasteter Grundstücke
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der
Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz
nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren.
A2-2.10.6 Kleckerschäden
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder ent-
standen sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen,
verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft
gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen.
A2-2.10.7 Normalbetrieb
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unver-
meidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
A2-2.10.8 Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch die Herstellung, Lieferung,
Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-,
Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln.
Dies gilt nicht, wenn diese Stoffe
- durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt
gelangen,
- durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder
- in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen.
A2-2.10.9 Asbest
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige
Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
A2-2.10.10 Gentechnik
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
(1) gentechnische Arbeiten,
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
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(3) Erzeugnisse, die
- Bestandteile aus GVO enthalten,
- aus GVO oder mithilfe von GVO hergestellt wurden.
A2-2.10.11 Fehlerhafte Deklaration von Abfällen
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden infolge Zwischen-, Endablagerung oder
anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung,
unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen
Umfang dafür behördlich genehmigt ist.
A2-2.10.12 Abfalldeponien
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von
Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.
A2-2.10.13 Luft- und Raumfahrzeuge
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche
38
[Seite 40]
(1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verur-
sachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch
genommen werden.
(2) wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren;
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft-
oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- und Raumfahrzeuge.
A2-2.10.14 Wasserfahrzeuge
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine
mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch
eines Wasserfahrzeugs verursacht oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in
Anspruch genommen werden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasser-
fahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder
Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
A2-2.10.15 Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen,
dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behörd-
lichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung.
A2-2.10.16 Bewusstes Nichtbefolgen technischer Regeln
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen,
dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik
einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen,
Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen.
Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung.
A2-2.10.17 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
Generalstreik, illegalem Streik oder
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt
haben.
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A2-2.10.18 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbei-
geführt haben.
Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung.
A2-2.10.19 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
Leistungen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht
haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
A2-2.10.20 Schäden durch Bergbaubetrieb
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch Bergbaubetriebe im Sinne des
Bundesberggesetzes.
Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung.
39
[Seite 41]
A2-2.10.21 Übertragung von Krankheiten
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die durch Krankheit der dem Versiche-
rungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht
Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig gehandelt hat.
A2-2.10.22 Kernenergieanlagen
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch den Betrieb von Kernenergie-
anlagen.
Zu Ziff. A2-2.10.1 bis A2-2.10.22:
Die Ausschlüsse in Ziff. A2-2.10 gelten unabhängig davon, ob bereits erhebliche nachteilige
Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässern
eingetreten sind oder bereits eine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht.
A2-2.11 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bestimmungen zur Haftpflicht-
versicherung (Teil B) gilt:
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung
bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der
Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur
Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben.
In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats
von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt
hat.
A2-2.12 Nachhaftung
A2-2.12.1 Abweichend von Teil B1 Ziff. 8 der Allgemeinen Bestimmungen zur Haftpflichtversicherung gilt:
Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten
Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver-
sicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht fest-
gestellt waren, mit folgender Maßgabe:
Der Versicherungsschutz
- gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an
gerechnet;
- besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Beendigung des Versicherungs-
verhältnisses geltenden Versicherungsvertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der
Jahreshöchstersatzleistung des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, für
den einzelnen Versicherungsfall jedoch maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme des Ver-
sicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
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A2-2.12.2 Ziff. A2-2.12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnis-
ses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls
des versicherten Risikos abzustellen ist.
A2-2.13 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach
Eintritt eines solchen
Statt Ziff. B1-11.2 der Allgemeinen Bestimmungen Haftpflicht:
A2-2.13.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den Versicherungs-
nehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben
wurden.
A2-2.13.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu
informieren über:
(1) seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige Behörde,
40
[Seite 42]
(2) behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegen-
über dem Versicherungsnehmer,
(3) die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur
Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens,
(4) den Erlass eines Mahnbescheids,
(5) eine gerichtliche Streitverkündung,
(6) die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.
A2-2.13.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens
sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumut-
bar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und
ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des
Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür ange-
forderten Schriftstücke übersandt werden.
A2-2.13.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem
Versicherer abzustimmen.
A2-2.13.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden muss
der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe ein-
legen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
A2-2.13.6 Im Widerspruchsverfahren oder in einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat
der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des
gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungs-
nehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen
Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
A2-2.13.7 Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziff. B1-11.3 der
Allgemeinen Bestimmungen Haftpflicht (Rechtsfolge bei Verletzung von Obliegenheiten).
A2-2.14 USV-Zusatzbaustein 1 (soweit vereinbart)
A2-2.14.1 Gegenstand der Versicherung
A2-2.14.1.1 Mitversichert ist in Erweiterung der Umweltschadensversicherung (USV) im Rahmen und Umfang
dieses Zusatzbausteins der Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umwelt-
schäden gemäß Umweltschadensgesetz
A2-2.14.1.1.1 an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich
Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm
gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren;
A2-2.14.1.1.2 an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet,
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geleast, gepachtet oder geliehen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die
menschliche Gesundheit ausgehen;
A2-2.14.1.1.3 an Gewässern, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm
gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein oder seinen
Nachträgen deklarierten Grundstücke.
A2-2.14.1.2 Abweichend von Ziff. A2-2.10.2 besteht im Rahmen und Umfang dieses Zusatzbausteins Versiche-
rungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz
am Grundwasser.
A2-2.14.2 Nicht versicherte Tatbestände
Ergänzend zu Ziff. A2-2.10 sind nicht versichert:
A2-2.14.2.1 Kosten aus der Dekontamination von Erdreich infolge eines auf Grundstücken, die im Eigentum des
Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind
oder waren, eingetretenen Brandes, Blitzschlags, einer Explosion, eines Anpralls oder Absturzes eines
41
[Seite 43]
Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung. Dies umfasst auch die Untersuchung oder den Austausch
von Erdreich, ebenso den Transport von Erdreich in eine Deponie und die Ablagerung oder
Vernichtung von Erdreich.
A2-2.14.2.2 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen;
A2-2.14.2.3 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen
Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
A2-2.15 USV-Zusatzbaustein 2 (soweit vereinbart)
In Erweiterung der Umweltschadensversicherung (USV) in Ziff. A2-2 sowie des Zusatzbausteins 1:
A2-2.15.1 Gegenstand der Versicherung
Es besteht Versicherungsschutz auch für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des
Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG),
soweit der Versicherungsnehmer
A2-2.15.1.1 Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens und Verursacher des Schadens
ist und
A2-2.15.1.2 diese Pflichten und Ansprüche über den Umfang des Umweltschadensgesetzes hinausgehen und
A2-2.15.1.3 eine Gefahr für die menschliche Gesundheit vom Boden nicht ausgeht.
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die
unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungs-
vertrags eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des Versicherungsnehmers sind
(Betriebsstörung). Ziff. A2-2.3.2 der Umweltschadensversicherung findet keine Anwendung.
A2-2.15.2 Versicherte Kosten
In Ergänzung zu Ziff. 7.2 der Umweltschadensversicherung in Abschnitt A2-2 sind die dort genannten
Kosten für die Sanierung von Schädigungen des Bodens auch dann mitversichert, soweit von diesem
Boden keine Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen.
Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer Betriebs-
störung
A2-2.15.2.1 aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder
A2-2.15.2.2 diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden.
TeilB Allgemeiner Teil
B1 Allgemeine Bestimmungen zur Berufs-Haftpflichtversicherung
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B1-1 Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers
weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
B1-2 Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken)
Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den
Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:
- Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein
und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in
verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.
- Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen
(ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren
ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichts-
vereinbarung festgelegt sein.
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[Seite 44]
- Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die
Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren
unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren ent-
sprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtswegs zu ermög-
lichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist
dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.
B1-3 Beitragsberechnung
Grundlage der Beitragsberechnung ist je nach Vereinbarung (siehe Antrag/Versicherungsschein/
Nachtrag) die dort genannte Beitragsbemessungsgrundlage.
B1-4 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
B1-4.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau-
oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge
unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
B1-4.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge,
um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen
aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem
vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die
nächstniedrige, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten
Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der
Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schaden-
zahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
B1-4.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den
Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziff. B1-4.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsan-
gleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten
Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalender-
jahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese
Jahre nach Ziff. B1-4.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den
Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unter-
nehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht
überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
B1-4.4 Liegt die Veränderung nach Ziff. B1-4.2 oder B1-4.3 unter 5 %, entfällt eine Beitragsangleichung.
Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
B1-4.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziff. B1-4.3, ohne dass sich der
Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung,
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frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzu-
weisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksam-
werden der Beitragserhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
B1-5 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
B1-5.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des
versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann
auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb von vier
Monaten nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen.
Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine
Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht,
wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden
trifft.
43
[Seite 45]
B1-5.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der
Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicher-
ter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertrag-
lich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Ziff.
B1-5.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindest-
beitrags werden berücksichtigt.
B1-5.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeit-
raum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum
bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet
eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur
zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des
erhöhten Beitrags erfolgten.
B1-5.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvoraus-
zahlung für mehrere Jahre.
B1-6 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
B1-6.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos inkl. der mengenmäßigen Verände-
rungen von Stoffen innerhalb der im Rahmen der Umwelthaftpflicht versicherten Risiken.
Ziff. B1-6.1 gilt nicht für
(1) Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasser-
fahrzeugen sowie
(2) Risiken, die der Versicherungs-, Genehmigungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
(3) neu hinzukommende rechtlich selbstständige Unternehmen sowie rechtlich unselbstständige
Niederlassungen, Betriebsstätten, Läger und dgl. in den USA, in USA-Territorien und Kanada.
B1-6.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvor-
schriften.
In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats
von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt
hat.
B1-7 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
B1-7.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko
innerhalb von vier Monaten anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung
erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungs-
schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
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Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungs-
nehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeit-
punkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt
eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der
Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen
Entstehung.
B1-7.2 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
(1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs,
soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
(2) Risiken, die der Versicherungs-, Genehmigungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
(3) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
Versicherungsverträgen zu versichern sind;
44
[Seite 46]
(4) neu hinzukommende rechtlich selbstständige Unternehmen sowie rechtlich unselbstständige
Niederlassungen, Betriebsstätten, Läger und dgl. in den USA, in USA-Territorien und Kanada.
B1-8 Nachhaftung
B1-8.1 Wird der Versicherungsvertrag allein wegen des vollständigen und dauerhaften Wegfalls des ver-
sicherten Risikos wegen Berufsaufgabe, Betriebs-, Produktions- oder Liefereinstellung (nicht aus
anderen Gründen, wie z. B. Änderung der Rechtsform) beendet, besteht Versicherungsschutz auch für
nach der Wirksamkeit der Versicherung eingetretene Versicherungsfälle.
Im Falle der Betriebs- und/oder Produktions- und Liefereinstellung infolge Insolvenz wird Versiche-
rungsschutz nur den im Rahmen des Vertrags mitversicherten Personen gewährt.
B1-8.2 Bei Umweltschäden gilt abweichend von Ziff. B1-8.1:
Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten
Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver-
sicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht
festgestellt waren.
B1-8.3 Es besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags mit folgender Maßgabe:
Der Versicherungsschutz
(1) gilt für eine unbegrenzte Dauer vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses
an gerechnet.
(2) besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Beendigung des Versicherungs-
verhältnisses geltenden Versicherungsvertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der
Jahreshöchstersatzleistung des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet,
für den einzelnen Versicherungsfall jedoch maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme des
Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle werden so behandelt, als wären sie
am letzten Tag vor Vertragsbeendigung eingetreten.
B1-9 Selbstbehalt
Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschä-
digungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen fest-
gelegten Betrag (Selbstbehalt). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche-
rungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird der Selbstbehalt vom Betrag der begründeten
Haftpflichtansprüche abgezogen. Die Begrenzung durch die Versicherungssumme bleibt unberührt.
Der Versicherer bleibt auch bei Schäden, deren Höhe der Selbstbehalt nicht übersteigt, zur Abwehr
unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet.
B1-10 Veräußerung und deren Rechtsfolgen
B1-10.1 Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber anstelle des Versicherungsnehmers in die
während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und
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Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines
ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
B1-10.2 Kündigung
Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündi-
gungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der
Veräußerung ausgeübt wird.
Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der
laufenden Versicherungsperiode in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Das Kün-
digungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis
des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis,
ausgeübt wird.
45
[Seite 47]
B1-10.3 Beitrag
Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang
auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt.
Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des
Beitrags.
B1-10.4 Anzeigepflichten
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B.
E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem
Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem
Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
B1-10.5 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt be-
kannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur
Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung
abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
B1-11 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
B1-11.1.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers
innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung
der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt
ohne Weiteres als besonders gefahrdrohend.
B1-11.1.2 Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor
Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer
innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos
kündigen.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
B1-11.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu
erfüllen:
B1-11.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat
der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen
sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies
gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche
Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
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B1-11.2.2 Zusätzlich zu B1-11.2.1 gilt:
a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch
keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versiche-
rungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
b) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn
bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht
des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle
dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
c) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder
gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit
verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den
Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch begründenden Schadensereignisses ein
Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
46
[Seite 48]
d) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz
muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbe-
helfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
e) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat
er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im
Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem
Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten
Unterlagen zur Verfügung stellen.
B1-11.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
B1-11.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Ziff. B1-11.1 oder B1-11.2 vorsätzlich, so ist
der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen-
heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
B1-11.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts-
oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei,
wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
B1-11.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nach-
weist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche-
rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung
ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
B1-12 Kündigung nach Versicherungsfall
B1-12.1 Kündigungsrecht
Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
- vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von
Umweltschäden geleistet wurde oder
- der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat
oder
- dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens
einen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
B1-12.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer
wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren
2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_-1_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
B1-12.3 Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
wirksam.
B1-13 Mehrfachversicherung
B1-13.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert
ist.
B1-13.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies
wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen.
B1-13.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats
geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird
zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
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[Seite 49]
Allgemeiner spartenübergreifender Teil
Freie Berufe
FBAT 1000:02 Juli 2023
___________________________________________________________________________________________________________
B2 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung, Dauer und Ende des Vertrags, Anzeigepflichten
B2-1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
B2-1.1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt
vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder
Einmalbeitrags.
B2-1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
B2-1.2.1 Beitragszahlung
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen
monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.
B2-1.2.2 Versicherungsperiode
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger
als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungs-
periode der Vertragsdauer.
B2-1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
B2-1.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Ver-
sicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Be-
stehen eines Widerrufsrechts.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder ein-
malige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Abs. 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt,
beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Verein-
barungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versiche-
rungsscheins zu zahlen.
B2-1.3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziff. B2-1.3.1 gezahlt, so kann der Ver-
sicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
20237682457 KIB HUS E8072 1 V0__PG7_0_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_7_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten
hat.
B2-1.3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziff.
B2-1.3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungs-
fall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch geson-
derte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im
Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
1
[Seite 50]
B2-1.4 Folgebeitrag
B2-1.4.1 Fälligkeit
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Viertel-
jahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
B2-1.4.2 Verzug und Schadenersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berech-
tigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
B2-1.4.3 Mahnung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf
dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungs-
frist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungs-
aufforderung betragen.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags
sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und
Kündigungsrecht) hinweist.
B2-1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der
Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen
oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
B2-1.4.5 Kündigung nach Mahnung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versiche-
rer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kün-
digungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird
die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Ver-
zug ist.
Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
B2-1.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung ver-
anlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam,
wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziff. B2-1.4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.
B2-1.5 Lastschriftverfahren
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B2-1.5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungs-
nehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu
sorgen.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht einge-
zogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Text-
form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
B2-1.5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge trotz wiederholtem
Einziehungsversuch nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Last-
schriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet
ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten
2
[Seite 51]
erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungs-
nehmer in Rechnung gestellt werden.
B2-1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
B2-1.6.1 Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der
dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
B2-1.6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten
Interesse
B2-1.6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Ver-
sicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil des Beitrags zu
erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht,
die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Beitrag hingewiesen und der Versicherungs-
nehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste
Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versiche-
rungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
B2-1.6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungs-
vertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der
erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Ge-
schäftsgebühr zu.
B2-1.6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung been-
det, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
B2-1.6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht
dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu
dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis
erlangt hat.
B2-1.6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interes-
se bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für
ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht.
Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch
einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht
in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden
Umständen Kenntnis erlangt.
B2-2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
B2-2.1 Dauer und Ende des Vertrags 20237682457 KIB HUS E8072 1 V0__PG7_2_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_7_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
B2-2.1.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
B2-2.1.2 Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er
verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der
jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
B2-2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt,
ohne dass es einer Kündigung bedarf.
3
[Seite 52]
B2-2.1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum
Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem
Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
B2-2.1.5 Wegfall des versicherten Interesses
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg,
endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall
des Interesses Kenntnis erlangt.
B2-3 Anzeigepflichten
B2-3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
B2-3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm be-
kannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit
dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem
Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn
von Satz 1 in Textform stellt.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwen-
dung von Abs. 1 und Ziff. B2-3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die
Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahr-
lässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
B2-3.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
B2-3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. B2-3.1.1 Abs. 1, kann der Versicherer
vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versiche-
rungsschutz.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht
nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis
der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht
versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeig-
te Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls oder die Feststellung oder den Umfang
der Leistungspflicht ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn
der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
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B2-3.1.2.2 Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. B2-3.1.1 Abs. 1 einfach fahrlässig
oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versiche-
rer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedin-
gungen geschlossen hätte.
B2-3.1.2.3 Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. B2-3.1.1 Abs. 1 nicht vorsätzlich ver-
letzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch
zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Ver-
sicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten
Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertrags-
bestandteil.
4
[Seite 53]
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer
die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den
Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer
Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündi-
gungsrecht hinzuweisen.
B2-3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb
eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine
Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats
nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der
Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von
ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
B2-3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu,
wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
B2-3.1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
kannte.
B2-3.1.6 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
B2-3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit
Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die
vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer
oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
B2-4 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B2-4.1 Form, zuständige Stelle
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betref-
fen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas
anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versiche-
rungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetz-
lichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
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B2-4.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt,
genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Ab-
sendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Er-
klärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den
Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
B2-4.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abge-
schlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung Ziff. B2-4.2 entsprechend
Anwendung.
5
[Seite 54]
B2-5 Vollmacht des Versicherungsvertreters
B2-5.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärun-
gen entgegenzunehmen betreffend
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungs-
verhältnisses.
B2-5.2 Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungs-
scheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
B2-5.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungs-
nehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an
ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten
lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder infolge grober Fahr-
lässigkeit nicht kannte.
B2-6 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit
dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchbe-
gründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Un-
kenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der
Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
buchs.
B2-7 Örtlich zuständiges Gericht
B2-7.1 Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungsvermittler
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Ver-
sicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klage-
erhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlas-
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sung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins
Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
B2-7.2 Klagen gegen den Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gericht-
liche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungs-
nehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Sind der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
zuständigen Niederlassung.
B2-8 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
6
[Seite 55]
B2-9 Sanktions-/Embargoklausel
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und
solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten
Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der
Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
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7
[Seite 56]
Privat-Haftpflichtversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Unternehmen: HDI Versicherung AG, Deutschland
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die
vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbe-
dingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Versicherung handelt es sich?
Es handelt sich um eine Privathaftpflichtversicherung. Diese schützt Sie gegen finanzielle Risiken, die im Zusammenhang mit Scha-
denersatzforderungen Dritter aus Schäden stehen, für die Sie verantwortlich sind.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
Gegenstand der Privat-Haftpflichtversicherung ist es, x Bestimmte Risiken sind jedoch nicht versi-
gegen Sie geltend gemachte Haftpflichtansprüche zu chert. Hierfür benötigen Sie eine separate
prüfen, berechtigte Ansprüche zu befriedigen und Absicherung. Dazu gehören z.B.:
unberechtigte Ansprüche abzuwehren.
Die Privathaftpflichtversicherung umfasst die we-
x berufliche Tätigkeit,
sentlichen Haftungsrisiken Ihres Privatlebens, dazu x das Führen von Kraftfahrzeugen oder
gehören auch beispielsweise: x das Halten von Hunden und Pferden.
Von Ihnen verursachte Schäden als Teilneh-
mer im Straßenverkehr als Fußgänger oder x Wir leisten für Schäden überdies nur bis zur
Radfahrer vereinbarten Deckungssumme.
Von Ihnen verursachte Schäden bei der Aus-
übung von Sport Gibt es Deckungsbeschränkungen?
Für Schäden durch Ihre kleinen, zahmen Hau- Wir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten
stiere versichern. Sonst müssten wir einen erheblich
Von Ihnen verursachte Schäden als Bewohner höheren Beitrag verlangen. Deshalb haben wir
einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses einige Fälle aus dem Versicherungsschutz heraus-
– egal, ob Sie Mieter oder Eigentümer sind. genommen, z.B. alle Schäden:
Ihr Versicherungsschutz kann sich auch auf ! aus vorsätzlicher Handlung
weitere Personen erstrecken, wie z.B. Ihre ! zwischen Mitversicherten
Ehe- oder Lebenspartner und Ihre Kinder.
! durch den Gebrauch eines versicherungs-
Wie hoch ist die Deckungssumme? pflichtigen Kraft- oder Luftfahrzeugs
Die Höhe der vereinbarten Deckungssumme können ! aus ungewöhnlicher und gefährlicher Be-
Sie Ihrem Antrag oder auch Ihrem Versicherungs- schäftigung.
schein entnehmen.
Wo bin ich versichert?
Die Privat-Haftpflichtversicherung gilt weltweit. Auch wenn Sie während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts
(z.B. Urlaub, Schüleraustausch) einen Haftpflichtschaden verursachen, sind Sie geschützt.
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
- Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
- Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen. Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form
sich das versicherte Risiko verändert hat.
- Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
- Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend
gemacht worden sind.
- Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße
Schadenberichte bei der Schadenermittlung und –regulierung zu unterstützen.
Wann und wie zahle ich?
Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren
Beiträge zahlen müssen, teilen wir Ihnen mit. Sie können die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, sie von Ihrem
Konto einzuziehen.
7002011301
Seite 1 von 2
[Seite 57]
Wann beginnt und endet die Deckung?
Wann die Versicherung beginnt, ist im Versicherungsschein angegeben. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versiche-
rungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Die Versicherung gilt für die zunächst vereinbarte Dauer. Wenn nicht
anders vereinbart, verlängert sie sich danach automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie oder wir sie nicht kündi-
gen.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher
geschehen). Sie oder wir können auch kündigen, z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfallen Ihres
Versicherungsrisikos – etwa durch Umzug ins Ausland. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.
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[Seite 58]
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-
Haftpflichtversicherung (AVB PHV 2018)
inklusive Vereinbarungen „Privat-Haftpflicht Premium“
FBPH 1000:02 Juli 2023
___________________________________________________________________________________________________________
Umfang des Versicherungsschutzes
1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
(versichertes Risiko) 16 Beginn des Versicherungsschutzes
2 Regelungen zu mitversicherten Personen und 17 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
zum Verhältnis zwischen den Versicherten 18 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen
(Versicherungsnehmer und mitversicherten verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
Personen) 19 Folgebeitrag
3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall 20 Lastschriftverfahren
4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des 21 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Versicherers
5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungs- Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
summe, Jahreshöchstersatzleistung, Serien- 22 Dauer und Ende des Vertrags
schaden, Selbstbeteiligung) 23 Kündigung nach Versicherungsfall
6 Besondere Regelungen für einzelne private
Risiken (Versicherungsschutz, Risikobe- Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere
grenzungen und besondere Ausschlüsse) Obliegenheiten
7 Allgemeine Ausschlüsse 24 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
8 Veränderungen des versicherten Risikos oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
(Erhöhungen und Erweiterungen) 25 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
9 Neu hinzukommende Risiken
(Vorsorgeversicherung) Weitere Regelungen
10 Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung 26 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
nach dem Tod des Versicherungsnehmers 27 Erklärungen und Anzeigen, Anschriften-
11 Gewässerschäden änderung
12 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umwelt- 28 Vollmacht des Versicherungsvertreters
schadensgesetz (USchadG) 29 Verjährung
13 Abtretungsverbot 30 Örtlich zuständiges Gericht
14 Veränderungen des versicherten Risikos und 31 Anzuwendendes Recht
Auswirkung auf den Beitrag 32 Sanktionen
(Beitragsregulierung)
15 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach
Beitragsangleichung
___________________________________________________________________________________________________________
Umfang des Versicherungsschutzes
1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
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Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
rungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines
Betriebs, Berufs, Dienstes oder Amtes.
2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
(Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
2.1.1 des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten des Versicherungsnehmers. Entfällt die
Mitversicherung der genannten Person, weil die Ehe rechtskräftig geschieden, eine eingetragene
Lebenspartnerschaft oder vergleichbare Partnerschaft rechtskräftig aufgehoben wurde, besteht der
Versicherungsschutz weiter bis zur nächsten Beitragshauptfälligkeit, mindestens aber für 6 Monate. Der
Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer anderen
zugunsten der mitversicherten Person bestehenden Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann
(Subsidiarität);
1
[Seite 59]
2.1.2 des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nicht ehelichen
Lebensgemeinschaft, sofern der Partner unter der gemeinsamen Adresse gemeldet ist;
2.1.3 der unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartner-
schaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten lebenden Kinder
(auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in
einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung
– Lehre und/oder Studium –, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang, nicht
Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen u. dgl.).
Mitversichert sind Kinder auch, wenn sie im Rahmen der Schulausbildung an Betriebspraktika
teilnehmen oder Ferienjobs ausüben. Zeiträume bzw. Wartezeiten von bis zu einem Jahr nach
Beendigung der Schulausbildung gelten hierbei als „unmittelbar anschließend“. Der
Versicherungsschutz besteht auch dann weiter, wenn während dieses Zeitraums eine Aushilfstätigkeit
(z. B. auch sog. Work & Travel) ausgeübt wird. Bei vorliegender Arbeitslosigkeit im direkten Anschluss
an die Schul-/Berufs- ausbildung besteht weiterhin Versicherungsschutz bis zu längstens einem Jahr. Bei
Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschließlich des freiwilligen sozialen bzw. ökologischen
Jahres oder des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) vor, während oder im Anschluss an die
Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Entfällt die Mitversicherung der vorgenannten mitversicherten Kinder, weil sie nach der Ausbildung
berufstätig werden, geheiratet haben oder sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne
des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten
befinden, besteht der Versicherungsschutz weiter bis zur nächsten Beitragshauptfälligkeit, mindestens
aber für 6 Monate;
2.1.4 der in häuslicher Gemeinschaft des Versicherungsnehmers lebenden Angehörigen bis 3. Grades, sofern
die Angehörigen unter der gemeinsamen Adresse gemeldet sind. Als mitversicherte Angehörige gelten
– Eltern und Kinder,
– Adoptiveltern und -kinder,
– Schwiegereltern und -kinder,
– Stiefeltern und -kinder,
– (Ur-)Großeltern und (Ur-)Enkel,
– Geschwister,
– Tante und Onkel sowie
– Nichten und Neffen 1. Grades.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer anderen
zugunsten der mitversicherten Person bestehenden Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann
(Subsidiarität);
2.1.5 der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätig-
keit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und
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Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Sofern Versicherungsschutz für dieselbe Gefahr bei
einem anderen Versicherer besteht, haftet dieser im Rahmen seines Vertrags allein. Ausgeschlossen sind
Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt;
2.1.6 der Personen, die sich vorübergehend – maximal bis zu einem Jahr – in häuslicher Gemeinschaft des
Versicherungsnehmers aufhalten (z. B. Au-pair, Austauschschüler). Der Versicherer leistet keine Ent-
schädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer anderen zugunsten der mitversicherten
Person bestehenden Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann (Subsidiarität).
2.1.7 Die Mitversicherung für den Partner gemäß Ziff. 2.1.2 und der weiteren Angehörigen gemäß Ziff. 2.1.4
und deren Kinder, die nicht auch Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet im Übrigen mit der
Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner bzw. der
Angehörigen. Der Versicherungsschutz besteht weiter bis zur nächsten Beitragshauptfälligkeit, min-
destens aber für 6 Monate. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine
Leistung aus einer anderen zugunsten der mitversicherten Person bestehenden Haftpflichtversicherung
beansprucht werden kann (Subsidiarität).
2
[Seite 60]
2.1.8 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Eltern des Versicherungsnehmers oder seines
Ehe- oder Lebenspartners, die in einer Alten- oder Pflegeeinrichtung leben. Ebenso sind mitversicherte
Kinder mit geistiger oder körperlicher Behinderung ohne Altersbegrenzung mitversichert, sofern sie im
Haushalt des Versicherungsnehmers oder in einer Einrichtung leben. Der Versicherer leistet keine
Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer anderen zugunsten der mitversicherten
Person bestehenden Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann (Subsidiarität).
2.1.9 Für mitversicherte Personen gemäß den Ziff. 2.1.1-2.1.4 gelten etwaige übergangsfähige Regress-
ansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern,
öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden mitversichert.
2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten
Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversiche-
rung (Ziff. 9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des
Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz
sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die
Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten
Personen verantwortlich.
3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der
Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen
Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts
von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist.
Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
Schadenersatz statt der Leistung;
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des mit
der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs;
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
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(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung
oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
- die Prüfung der Haftpflichtfrage,
- die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und
- die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
3
[Seite 61]
Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes,
rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der
Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer
ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer
nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versiche-
rer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des
Dritten freizustellen.
4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schaden-
ersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzu-
geben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den
Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt
dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz
fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versiche-
rungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebühren-
ordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder
Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht
auszuüben.
5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden,
Selbstbeteiligung)
5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten
Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Die Versicherungssumme je Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden sowie für Mietsachschäden
(Ziff. 6.7) und Vermögensschäden (Ziff. 6.17) ergibt sich aus dem Versicherungsschein.
5.2 Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
auf das 3-Fache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist,
wenn diese
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang
oder
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- auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
beruhen.
5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädi-
gungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten
Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungs-
fall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten
Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziff. 5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die
Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet.
5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen
angerechnet.
5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungs-
summe, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe
dieser Ansprüche.
4
[Seite 62]
5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der
Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus
dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende
Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrags zum Kapitalwert der Rente
vom Versicherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwerts gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den
Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum
Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen
beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug
sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen
Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis,
Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für
den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten
nicht aufzukommen.
6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und
besondere Ausschlüsse)
Ziff. 6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die
für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
Soweit 6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in Ziff. 6 geregelten Risiken
alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. Ziff. 4 – Leistungen der Versicherung oder Ziff.
7 – Allgemeine Ausschlüsse).
6.1 Familie und Haushalt
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
(1) als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige),
(2) als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen.
6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
6.2.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus einer nicht hoheitlichen
ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements.
Hierunter fällt insbesondere die Mitarbeit
- in der Kranken- und Altenpflege, der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit,
- in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden,
- bei der Freizeitgestaltung, in Sportvereinigungen, Musikgruppen,
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- bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen,
- als vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund – mit Ausnahme des beruflichen
Betreuers gemäß § 1897 (6) BGB. Für die Dauer der Betreuung oder Vormundschaft ist im
Umfang dieses Vertrages auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der betreuten Person(-en)
versichert.
6.2.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen
Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers beansprucht werden kann (z. B. Vereins- oder Betriebs-
Haftpflichtversicherung) oder ein Dritter zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist.
6.2.3 Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von
- öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z. B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied,
Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der freiwilligen Feuerwehr,
5
[Seite 63]
- wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern, wie z. B. als Vorstand, und Ehrenämtern mit beruflichem
Charakter, wie z. B. Betriebs- oder Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach § 40
Sozialgesetzbuch IV (SGB), beruflicher Betreuer nach § 1897 (6) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
6.3 Haus- und Grundbesitz
6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber
(1) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen sowie im In- oder Ausland gelegener
Ferienwohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer).
Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungs-
eigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich
jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum;
(2) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses;
(3) eines im Inland gelegenen Zweifamilienhauses. Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haft-
pflicht aus der Vermietung einer Wohneinheit zu privaten Zwecken. Voraussetzung ist, dass
mindestens eine Wohneinheit durch den Versicherungsnehmer selbst genutzt wird;
(4) eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses;
(5) eines im Ausland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses;
(6) eines im In- oder Ausland auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten Wohnwagens,
sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich
der zugehörigen Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens.
6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in den Ziff. 6.3.1 genannten Risiken auch auf die
gesetzliche Haftpflicht
(1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigen-
schaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schnee-
räumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer aus-
schließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrs-
sicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
(2) aus der Vermietung von einzelnen Wohnräumen; nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu
gewerblichen Zwecken und Garagen. Dabei ist die Bewirtung von Ferien-/Messegästen mitver-
sichert. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung und
Abhandenkommen der von den beherbergten Gästen eingebrachten Sachen;
(3) aus der Vermietung von einer zum Einfamilienhaus gehörenden Einliegerwohnung;
(4) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-,
Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 20.000 Euro je Bauvorhaben. Wenn der Betrag über-
schritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die
Vorsorgeversicherung (Ziff. 9).
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Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der im Rahmen der Selbsthilfe unent-
geltlich oder auf Gegenseitigkeit tätigen Personen bei der Ausführung von Bauarbeiten in
eigener Regie. Diese Mitversicherung gilt nur insoweit, als diese Personen für ihr Risiko nicht
anderweitig Versicherungsschutz beanspruchen können;
(5) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
(6) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft;
(7) als Betreiber von Fotovoltaik- und Solaranlagen. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die
Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von Elektrizität in das Netz eines Stromver-
sorgungsunternehmens – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Installation der Anlage durch einen qualifizierten
Fachbetrieb sicherzustellen. Ebenfalls ist nachzuweisen, dass eventuelle Reparaturarbeiten durch
einen qualifizierten Fachbetrieb durchgeführt worden sind. Verletzt der Versicherungsnehmer
diese Obliegenheiten, so gilt Ziff. 25.3;
(8) aus der Lagerung von Flüssiggas.
6
[Seite 64]
6.3.3 Bei versicherten Immobilien im Ausland gelten folgende Regelungen:
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der
Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem
Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Eurobetrag bei einem in der Europäischen Union gelegenen Geld-
institut angewiesen ist.
6.4 Allgemeines Umweltrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen
Schäden durch Umwelteinwirkung.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche,
Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in
Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden.
Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Ziff. 11 und 12.
6.5 Abwässer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei
Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer und durch Abwässer aus dem
Rückstau des Straßenkanals.
6.6 Sachschäden durch allmähliche Einwirkung
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die entstanden sind durch allmähliche
Einwirkung von Temperaturen, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch,
Ruß, Staub u. dgl.).
6.7 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
6.7.1 Mietsachschäden sind Schäden an fremden vom Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtig-
ten oder Beauftragten gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
6.7.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden aus-
schließlich an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden.
6.7.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
– Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
– Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro-
und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
– Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,
– Schäden infolge von Schimmelbildung.
6.8 Sportausübung
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6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport. Mit-
versichert ist die Verwendung von Kitesportgeräten (Kiteboards, -buggys und -skiern) mit einer Leinen-
länge von bis zu 30 Metern.
6.8.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
(1) einer jagdlichen Betätigung,
(2) der Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie ein zur Vorbereitung des Rennens
von einem Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes Training, bei dem die Erzielung von
Höchstgeschwindigkeiten geübt wird.
Mitversichert ist jedoch die Teilnahme an Radrennen. Dies gilt nicht, sofern durch solche Radrennen,
durch deren Vorbereitung und das Training Einkommen erzielt wird oder aufgrund von Verträgen Geld
oder Sachleistungen vereinnahmt werden.
7
[Seite 65]
6.9 Waffen und Munition
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz
und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren
Handlungen.
6.10 Tiere
6.10.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen
Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von
– Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren,
– wilden Tieren sowie
– Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.
6.10.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
– als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,
– als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
– als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken,
soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer
sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und Vermögensschäden.
6.11 Nicht versicherungspflichtige Fahrzeuge und Anhänger
6.11.1 Versichert ist – abweichend von Ziff. 7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Fahrzeugen:
(1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeugen ohne Rücksicht auf
eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
(2) Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(3) Staplern mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(4) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstge-
schwindigkeit;
(5) nicht selbstfahrenden Kleingeräten (z. B. Rasenmähern, Schneekehrmaschinen);
(6) Kraftfahrzeug-Anhängern, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen
Wegen und Plätzen verkehren;
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(7) Krankenfahrstühlen bzw. Elektrorollstühlen, Golfwagen/-caddies;
(8) Fahrrädern und Elektrofahrrädern mit nicht mehr als 25 km/h bauartbedingter Höchstge-
schwindigkeit.
Voraussetzung ist, dass diese nicht zulassungs- und versicherungspflichtig sind.
6.11.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche-
rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern
gebraucht werden.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforder-
lichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziff. 25.3 (Rechtsfolgen bei
Verletzung von Obliegenheiten).
8
[Seite 66]
6.12 Gebrauch von Luftfahrzeugen
6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den
Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen verursacht werden, die nicht der Versicherungs-
pflicht unterliegen.
6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die
durch den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versiche-
rungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
6.13 Gebrauch von Wasserfahrzeugen
6.13.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht
werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen:
(1) eigenen und fremden Wasserfahrzeugen ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außen-
bordmotoren) oder Treibsätze;
(2) fremden Segelbooten ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;
(3) eigenen und fremden Windsurfbrettern;
(4) fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren (z. B. Jet-Ski, Segelboote mit Hilfsmotoren), soweit
– diese nur gelegentlich gebraucht werden und
– für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
6.13.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die
durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht
als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
6.14 Gebrauch von Modellfahrzeugen (Land und Wasser)
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht
werden durch den Gebrauch von ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
6.15 Gebrauch von Flugmodellen ohne Motor
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht
werden durch den Gebrauch von Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen mit einem
Fluggewicht unter 5 kg, die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden.
6.16 Schäden im Ausland
6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender
Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese
– auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko
zurückzuführen sind oder
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– bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt in Europa ohne zeitliche Begrenzung und in
allen weiteren Ländern bis zu 5 Jahren eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche
gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht
aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland
gelegenen Wohnungen und Häusern.
Der Geltungsbereich Europa umfasst den Kontinent Europa im geografischen Sinn zuzüglich der
außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeers, der Kanarischen Inseln, der Azoren und
Madeira.
6.16.2 Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas durch behördliche Anord-
nung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinter-
legen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von
50.000 Euro zur Verfügung.
Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist
die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den
Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die
9
[Seite 67]
Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen
ist.
6.16.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der
Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem
Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen
Geldinstitut angewiesen ist.
6.16.4 Bei in den USA, USA-Territorien im geografischen Sinn (Gebiete, die der US-amerikanischen Jurisdiktion
unterliegen, z. B. Puerto Rico, Guam und die Jungferninseln/Virgin Islands) und Kanada eintretenden
Versicherungsfällen oder dort geltend gemachten Ansprüchen werden – abweichend von Ziff. 5.5 – die
Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung
oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungs-
kosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn die
Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
6.17 Vermögensschäden
6.17.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die
weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
6.17.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
(1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten)
hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
(2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätig-
keit;
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen
Geschäften;
(7) aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
(8) aus Rationalisierung und Automatisierung;
(9) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder
Wettbewerbsrechts;
(10) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
(11) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von
Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder
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Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
(12) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen
oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
(13) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
(14) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
6.18 Übertragung elektronischer Daten
6.18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch,
der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels
Datenträger.
Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
(1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenver-
änderung) bei Dritten durch Computerviren und/oder andere Schadprogramme;
10
[Seite 68]
(2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften
Speicherung von Daten bei Dritten, und zwar wegen
– sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenver-
änderungen sowie
– der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter
Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
(3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
Für (1) bis (3) gilt:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu über-
mittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Viren-
scanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik ent-
sprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziff. 25.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung
von Obliegenheiten).
6.18.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und
Leistungen:
(1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
(2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
(3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
(4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
(5) Betrieb von Datenbanken.
6.18.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
– auf derselben Ursache,
– auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang
oder
– auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
Mängeln
beruhen.
Ziff. 5.3 findet insoweit keine Anwendung.
6.18.4 Für Versicherungsfälle im Ausland besteht – insoweit abweichend von Ziff. 6.16 – Versicherungsschutz
ausschließlich, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem
Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.
6.18.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
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(1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst
– unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-
Attacken, Denial of Service Attacks),
– Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern
(z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
(2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
– massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen
Informationen (z. B. Spamming),
– Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über
Internetnutzer gesammelt werden sollen;
(3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von
gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-
Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
11
[Seite 69]
Ziff. 2.3 findet keine Anwendung.
6.19 Ansprüche aus Benachteiligungen
6.19.1 Versichert ist – insoweit abweichend von Ziff. 7.10 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
nehmers als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftig-
ten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich immaterieller Schäden)
aus Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind
– die Rasse,
– die ethnische Herkunft,
– das Geschlecht,
– die Religion,
– die Weltanschauung,
– eine Behinderung,
– das Alter oder
– die sexuelle Identität.
Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleich-
behandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungs-
schutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden.
Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis
sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
6.19.2 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist – abweichend von Ziff. 3.1 – die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflicht-
anspruchs gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne
dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer
ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt,
einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu haben.
6.19.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
(1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der
Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unter-
lassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte
Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzu-
wenden.
(2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen
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Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeit-
raums von einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche
Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags
kannte.
(3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung
Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen
beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeit-
raums von einem Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer
gemeldet worden sind.
(4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen
Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Ver-
trags konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich
erscheinen lassen.
12
[Seite 70]
Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstands
spätestens innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu
dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.
6.19.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
(1) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen
von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche
Pflichtverletzung herbeigeführt haben.
Ziff. 2.3 findet keine Anwendung;
(2) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch
Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die
mitversicherten Personen verhängt worden sind;
(3) Ansprüche
– wegen Gehalt,
– wegen rückwirkender Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher
Altersversorgung,
– wegen Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeits-
verhältnissen und Sozialplänen sowie
– aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im
Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
6.20 Schäden im Rahmen von Hilfeleistungen für Dritte (Gefälligkeitshandlungen)
Mitversichert sind im Umfang des Vertrags Schäden, für die eine versicherte Person im Rahmen einer
privaten, unentgeltlichen Hilfeleistung für Dritte in Anspruch genommen wird (z. B. bei Umzügen).
6.21 Freiwillige Hilfeleistung bei Notfällen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die dem Versicherungsnehmer und den
mitversicherten Personen bei Notfällen freiwillige Hilfe leisten im Rahmen dieser Hilfeleistungen. Ersetzt
werden auch Aufwendungen, die dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleistung für die versicherten
Personen entstanden sind.
7 Allgemeine Ausschlüsse
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind
vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt
2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_12_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
haben.
Ziff. 2.3 findet keine Anwendung.
7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben,
dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
– Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
– Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
Ziff. 2.3 findet keine Anwendung.
7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. 7.4 benannten Personen gegen die mitver-
sicherten Personen,
13
[Seite 71]
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
(3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die
mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
(1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu
den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören.
Als Angehörige gelten
– Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare
Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
– Eltern und Kinder,
– Adoptiveltern und -kinder,
– Schwiegereltern und -kinder,
– Stiefeltern und -kinder,
– Großeltern und Enkel,
– Geschwister sowie
– Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer
angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind);
(2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine
geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
(3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des
privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
(4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer
eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts
ist;
(5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschafts-
gesellschaft ist;
(6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten
Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
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Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des
Versicherungsnehmers oder eine mitversicherte Person diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch
verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.
7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder
gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder
Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann,
wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teil-
leistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Ver-
sicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen
Leistungen übernommen haben.
14
[Seite 72]
7.7 Asbest
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder
Erzeugnisse zurückzuführen sind.
7.8 Gentechnik
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
(1) gentechnische Arbeiten,
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
(3) Erzeugnisse, die
– Bestandteile aus GVO enthalten,
– aus GVO oder mithilfe von GVO hergestellt wurden.
7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleich-
behandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
7.11 Übertragung von Krankheiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers
resultieren,
(2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm
gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
schäden, welche entstehen durch
(1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
(2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
7.13 Strahlen
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Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammen-
hang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder
Röntgenstrahlen).
7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahr-
zeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht
werden.
Ziff. 2.3 findet keine Anwendung.
7.15 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen wegen Schäden durch eine ungewöhnliche
und gefährliche Beschäftigung.
Ziff. 2.3 findet keine Anwendung.
15
[Seite 73]
8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Dies gilt nicht
– für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
Wasserfahrzeugen sowie
– für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechts-
vorschriften.
In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von
dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko
innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das
neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer
zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzu-
gekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt
eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der
Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen
Entstehung.
Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung auf den Betrag der
Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden des bestehenden Vertrags begrenzt.
9.2 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
(1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs,
soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
(2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
(3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. Für das Risiko des
Hundehalters gelten die Regelungen der Vorsorgeversicherung jedoch, auch wenn eine Versiche-
rungspflicht besteht;
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(4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
Versicherungsverträgen zu versichern sind;
(5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
10 Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers
Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum
nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt
– für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers
und/oder
– unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des
Versicherungsnehmers.
16
[Seite 74]
11 Gewässerschäden
11.1 Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare
Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des
Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren
Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für
Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen
Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt.
Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungs-
schutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 9).
11.2 Rettungskosten
Der Versicherer übernimmt
– Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur
Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
– außergerichtliche Gutachterkosten.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungs-
leistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden
auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme
für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungs-
nehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des
Versicherers.
11.3 Ausschlüsse
(1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches
Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungs-
nehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
Ziff. 2.3 findet keine Anwendung.
(2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
– auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
Generalstreik, illegalem Streik oder
– unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen.
(3) Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte
ausgewirkt haben.
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12 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
(3) Schädigung des Bodens.
12.1 Versichert sind – abweichend von Ziff. 3.1 – den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-
rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit
während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
– die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die
Umwelt gelangt sind oder
– die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
17
[Seite 75]
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umwelt-
schäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter
ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn
der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und
Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen
Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit
diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
12.2 Ausland
Versichert sind im Umfang von Ziff. 6.16 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
(2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffenden Pflichten oder Ansprüche
gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder
Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
12.3 Ausschlüsse
(1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht
haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer
gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen,
abweichen.
Ziff. 2.3 findet keine Anwendung.
(2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
(a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die
Umwelt entstehen.
(b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B.
Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen
können.
13 Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers
weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
14 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
14.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des ver-
sicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch
durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach
Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen
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Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in
dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versiche-
rungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
14.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der
Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter
Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer.
14.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum,
für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in
Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine
Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurück-
erstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten
Beitrags erfolgten.
14.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvoraus-
zahlung für mehrere Jahre.
18
[Seite 76]
15 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
15.1 Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen und eine sach-
gemäße Tarifierung sicherzustellen, wird der Versicherer in der Haftpflichtversicherung jährlich den
Beitrag für bestehende Verträge überprüfen und ggf. der Schaden- und Kostenentwicklung anpassen,
soweit sich ein Änderungsbedarf von mindestens 3 Prozent des Vertragsbeitrags ergibt.
15.2 Die Anpassung im Rahmen der Überprüfung nach Ziff. 15.1 berücksichtigt die Schaden- und Kosten-
entwicklung in der Vergangenheit und die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung
sowie die Grundsätze der Versicherungsmathematik und -technik. Der Versicherer wird Versicherungs-
verträge, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf
erwarten lassen, bei der Überprüfung zusammenfassen. Der Versicherer wird seine statistischen
Erkenntnisse, hilfsweise diejenigen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.
sowie hilfsweise Ermittlungen eines unabhängigen Treuhänders berücksichtigen. Ergeben sich aus der
Prüfung niedrigere Beiträge, ist der Versicherer verpflichtet, die betroffenen Beiträge entsprechend zu
senken. Ergeben sich höhere Beiträge, so ist der Versicherer berechtigt, die betroffenen Beiträge
entsprechend anzuheben.
15.3 Sind die nach Ziff. 15.1 insgesamt ermittelten Beiträge für die bestehenden Verträge höher als die
Beiträge für neu abzuschließende Verträge mit der gleichen Tarifstruktur und dem gleichen
Deckungsumfang und gleichen Versicherungsbedingungen, so wird der Versicherer auch für die
bestehenden Verträge nur die Beiträge für neu abzuschließende Verträge verlangen.
15.4 Die Anpassung wird der Versicherer mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vor-
nehmen. Im ersten Versicherungsjahr nach dem im Versicherungsschein/Versicherungsnachtrag
bezeichneten Vertragsbeginn erfolgt keine Anpassung.
15.5 Die Erhöhung des bisherigen Beitrags wird der Versicherer dem Versicherungsnehmer mindestens einen
Monat vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres mitteilen. Diese Mitteilung enthält die Belehrung
über das Kündigungsrecht gemäß Ziff. 15.6.
15.6 Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der
Mitteilung des Versicherers kündigen, wenn eine Änderung der Tarife zu einer Beitragserhöhung führt.
Der Vertrag endet dann zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde.
Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
16 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt
vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder
Einmalbeitrags.
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17 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
17.1 Beitragszahlung
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen
monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich.
17.2 Versicherungsperiode
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als
ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode
der Vertragsdauer.
18 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
18.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
19
[Seite 77]
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versiche-
rungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen
eines Widerrufsrechts.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder
einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Abs. 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt,
beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Verein-
barungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versiche-
rungsscheins zu zahlen.
18.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziff. 18.1 gezahlt, so kann der Versicherer
vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten
hat.
18.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziff. 18.1
zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur
Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung
in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungs-
schein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
19 Folgebeitrag
19.1 Fälligkeit
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-,
Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
19.2 Verzug und Schadenersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer
berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
19.3 Mahnung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf
dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungs-
frist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungs-
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aufforderung betragen.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags
sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und
Kündigungsrecht) hinweist.
19.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der
Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen
oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
19.5 Kündigung nach Mahnung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer
nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die
Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist.
Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
20
[Seite 78]
19.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veran-
lasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn
die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziff. 19.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.
20 Lastschriftverfahren
20.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungs-
nehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht einge-
zogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Text-
form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
20.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge trotz wiederholten Ein-
ziehungsversuchs nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschrift-
mandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet
ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können
dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
21 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
21.1 Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der
dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
21.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
21.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versiche-
rer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstat-
ten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die
Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer
zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste
Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
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21.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag
zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der
erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäfts-
gebühr zu.
21.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung
beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
21.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht
dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu
dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis
erlangt hat.
21.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse
bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein
künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der
Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
21
[Seite 79]
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch
einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in
diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden
Umständen Kenntnis erlangt.
Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
22 Dauer und Ende des Vertrags
22.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
22.2 Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er
verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der
jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
22.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt,
ohne dass es einer Kündigung bedarf.
22.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum
Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem
Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
22.5 Wegfall des versicherten Interesses
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet
der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des
Interesses Kenntnis erlangt.
23 Kündigung nach Versicherungsfall
23.1 Kündigungsrecht
Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
– vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von
Umweltschäden geleistet wurde,
– der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt
hat oder
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– dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt
wird.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen
Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
23.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam.
Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt,
spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode wirksam wird.
23.3 Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
wirksam.
22
[Seite 80]
Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
24 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
24.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem
vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem
Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von
Satz 1 in Textform stellt.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwen-
dung von Abs. 1 und Ziff. 24.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis
und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahr-
lässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
24.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
24.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. 24.1 Abs. 1, kann der Versicherer
vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungs-
schutz.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht
nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis
der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht
versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte
Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der
Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versiche-
rungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
24.2.2 Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. 24.1 Abs. 1 leicht fahrlässig oder
schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer
den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
geschlossen hätte.
24.2.3 Vertragsänderung
2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_22_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. 24.1 Abs. 1 nicht vorsätzlich verletzt und
hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen
Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers
rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverlet-
zung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versiche-
rer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer
den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer
Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen
Kündigungsrecht hinzuweisen.
24.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb
eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine
Erklärung stützt.
Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntnis-
erlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der
23
[Seite 81]
Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend
gemachte Recht begründen.
24.4 Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu,
wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
24.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
kannte.
24.6 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
24.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit
Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor
Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder
sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
25 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
25.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
25.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers
innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne
Weiteres als besonders gefahrdrohend.
25.1.2 Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt
des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb
eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
25.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu
2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_23_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
erfüllen:
25.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der
Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie
Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten.
Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat
der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
25.2.2 Für den Versicherungsnehmer gilt zusätzlich:
(1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch
keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versiche-
rungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
(2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn
bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht
des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle
dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
24
[Seite 82]
(3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gericht-
liches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit ver-
kündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
(4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz
muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechts-
behelfe einlegen.
Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
(5) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat
er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im
Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem
Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten
Unterlagen zur Verfügung stellen.
25.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
25.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Ziff. 25.1 oder Ziff. 25.2 vorsätzlich, so ist
der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen-
heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
25.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder
Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er
den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf
diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
25.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nach-
weist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche-
rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursäch-
lich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Weitere Regelungen
26 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
26.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
26.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies
wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen.
26.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats
geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu
dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_24_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
27 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
27.1 Form, zuständige Stelle
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen
und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes
bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versiche-
rungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetz-
lichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
27.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt
für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung
eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei
25
[Seite 83]
Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem
Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
28 Vollmacht des Versicherungsvertreters
28.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen
entgegenzunehmen betreffend
(1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
(2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
(3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungs-
verhältnisses.
28.2 Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine
oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
28.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungs-
nehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn
leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen,
wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit
nicht kannte.
29 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem
Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründen-
den Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht
der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der
Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
buchs.
30 Örtlich zuständiges Gericht
30.1 Klagen gegen den Versicherer
2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_25_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche
Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klage-
erhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung,
seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind
die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
30.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gericht-
liche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungs-
nehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
26
[Seite 84]
Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
zuständigen Niederlassung.
31 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
32 Sanktionen
Der Versicherer ist nicht verpflichtet, Versicherungsschutz, Zahlungen oder sonstige Vorteile aus dem
Versicherungsvertrag zu gewähren, soweit die Erbringung solcher Leistungen anwendbare Sanktionen,
Sanktionsverbote oder Sanktionsbeschränkungen verletzen bzw. dem Versicherer Sanktionsmaßnahmen
nach solchen Bestimmungen aussetzen würde.
2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_26_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
27
[Seite 85]
Privat-Haftpflicht Premium Juli 2023
___________________________________________________________________________________________________________
In Erweiterung der „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV
2018)“ gelten folgende Vereinbarungen:
1 Versicherungssumme
Die Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden sowie Mietsachschäden und Vermögens-
schäden ergibt sich aus dem Versicherungsschein.
Die weiteren Regelungen (insbesondere zur Anrechnung und Jahreshöchstersatzleistung) gelten
unverändert fort.
2 Leistungsgarantien gegenüber den Musterbedingungen des Gesamtverbands der
Versicherungswirtschaft (GDV)
HDI garantiert, dass die bei Eintritt des Versicherungsfalls zu erbringenden Leistungen mindestens dem
Versicherungsumfang der zu diesem Zeitpunkt vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV)
unverbindlich bekannt gegebenen Musterbedingungen zur Privat-Haftpflichtversicherung entsprechen.
3 Innovationsgarantie
Ändert HDI die diesem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil des
Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag, so gelten die Inhalte der neuen Bedingungen mit
sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
4 Blinden-, Assistenz- oder Behindertenbegleithund
In Erweiterung von Ziff. 6.10 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
nehmers als Halter oder Hüter von einem Blinden-, Assistenz- oder Behindertenbegleithund mitver-
sichert.
5 Unbebaute Grundstücke
In Erweiterung von Ziff. 6.3 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
als Inhaber eines oder mehrerer im In- und Ausland gelegenen unbebauten Grundstücke bis zu einer
Gesamtfläche von 10.000 qm versichert, auch wenn diese verpachtet werden.
6 Geothermieanlagen
2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_27_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
6.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Besitz/Eigentum von
Geothermieanlagen zu versicherten Immobilien gemäß Ziff. 6.3 der AVB PHV 2018.
6.2 Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr 1.000.000 Euro.
6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Installation der Geothermieanlage durch einen qualifi-
zierten Fachbetrieb auf dem Dach oder an der Fassade des Gebäudes sicherzustellen. Ebenfalls ist
nachzuweisen, dass eventuelle Reparaturarbeiten durch einen qualifizierten Fachbetrieb durchgeführt
worden sind. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten, so gilt Ziff. 25.1.2 der AVB PHV
2018.
7 Tätigkeit als Tagesmutter/-vater (unentgeltlich)
7.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der unentgeltlichen oder im Rahmen der gesetzlichen
Regelungen über geringfügige Beschäftigung ausgeübten Tätigkeit als Tagesmutter/-vater. Versichert
ist dabei insbesondere die Tätigkeit aus der Beaufsichtigung von zur Betreuung übernommenen
28
[Seite 86]
Kindern im Rahmen des eigenen Haushalts und/oder des Haushalts der zu betreuenden Kinder, auch
außerhalb der Wohnung, z. B. bei Spielen, Ausflügen.
7.2 Nicht versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen (z. B. Kinder-
gärten, Kinderhorten, Kindertagesstätten).
7.3 Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer Erziehungsberechtigten für
Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden.
7.4 Nicht versichert sind die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder sowie die Haftpflicht wegen
Abhandenkommens von Sachen und der Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder.
8 Tätigkeit als Tagesmutter/-vater gegen Entgelt
8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der entgeltlichen Tätigkeit als Tagesmutter/-vater,
insbesondere aus der Beaufsichtigung von tagsüber zur Betreuung übernommenen minderjährigen
Kindern im Rahmen des eigenen Haushalts und/oder des Haushalts der zu betreuenden Kinder, auch
außerhalb der Wohnung, z. B. bei Spielen, Ausflügen.
8.2 Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und
Institutionen (z. B. Kindergärten, Kinderhorten, Kindertagesstätten).
8.3 Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer Erziehungsberechtigten für
Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden.
8.4 Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder sowie die Haftpflicht wegen
Abhandenkommens von Sachen und der Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder.
9 Be- und Entladen von Kfz und Kfz-Anhängern
9.1 In Abweichung von Ziff. 7.14 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haftpflicht als privater Eigentümer,
Besitzer, Halter, Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die Dritten
beim Be- oder Entladen des Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers zugefügt werden, mitver-
sichert.
9.2 Schäden am selbst gebrauchten Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger bleiben ausgeschlossen.
9.3 Dem Versicherungsnehmer steht es frei, einen Schaden von der zuständigen Kfz-Haftpflichtversicherung
regulieren zu lassen. In diesem Fall entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
9.4 Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr 10.000 Euro. Der
Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden 150 Euro selbst zu tragen.
2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_28_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
10 Flugmodelle mit Motor
10.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter und Nutzer aus der
erlaubten Verwendung von eigenen Flugmodellen mit Motor (Modellflugzeuge, Hubschrauber,
Drohnen u. Ä.) und einem Abfluggewicht unter 5 kg zu Freizeit- und Hobbyzwecken.
10.2 Versicherungsschutz besteht für Schadenereignisse innerhalb Deutschlands.
10.3 Kein Versicherungsschutz besteht insbesondere für Schadenereignisse aus
– der Verwendung im Rahmen von jagdlichen Tätigkeiten,
– der Verletzung von Persönlichkeits-, Namens- oder Urheberrechten sowie von gewerblichen
Schutz- und Urheberrechten (z. B. aufgrund von Foto- oder Filmaufnahmen),
– der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen und Wettbewerben,
– aktiven First-Person-View-Flügen (FPV-Flügen) z. B. mit Videobrille,
– der Verwendung von Eigenbauten,
29
[Seite 87]
– der beruflichen oder gewerblichen Nutzung,
– bewusstem Abweichen von Gesetzen und Verordnungen.
10.4 Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr für Personen- oder
Sachschäden 5.000.000 Euro und für Vermögensschäden, die keine Folge von Personen- oder Sach-
schäden sind, 100.000 Euro.
11 Mietsachschäden an mobilen Gegenständen in Hotels, Ferienwohnungen/-häusern sowie
Schlafwagenabteilen und Schiffskabinen
Für Sachschäden an mobilen Einrichtungsgegenständen/Inventar in Hotels, gemieteten Ferien-
wohnungen/-häusern, möblierten Zimmern sowie in Schlafwagenabteilen und Schiffskabinen besteht
Versicherungsschutz.
12 Verlust von fremden privaten und ehrenamtlichen Schlüsseln
12.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von
fremden privaten und ehrenamtlichen Schlüsseln (auch General-/Hauptschlüsseln für eine zentrale
Schließanlage). Codekarten/Fernbedienungen/Transponder werden Schlüsseln gleichgesetzt.
12.2 Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die
notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungs-
maßnahmen (Notschloss) und für den Objektschutz des Gebäudes bis zur Auswechselung der Schlösser
bzw. Schließanlagen.
12.3 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen
Einbruchs oder Vandalismus) und die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie
sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen. Weiterhin nicht ersetzt werden bei Wohnungseigentümern
die Kosten für das Auswechseln der im Sondereigentum stehenden Schlüssel, Schlösser und Schließ-
anlagen (Eigenschaden).
13 Verlust von fremden beruflichen oder dienstlichen Schlüsseln
13.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von
Türschlüsseln, die der Versicherte im Rahmen seiner beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit vom Arbeit-
geber oder Dienstherrn überlassen bekommen hat, sofern der Schlüssel nicht während der Ausübung
des Berufs oder Dienstes verloren wurde. Codekarten/Fernbedienungen/Transponder werden
Schlüsseln gleichgesetzt.
13.2 Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die
notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungs-
maßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an
welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.
2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_29_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
13.3 Kein Versicherungsschutz besteht für das Abhandenkommen von Türschlüsseln, die dem Arbeitgeber
des Versicherungsnehmers von Kunden oder sonstigen Dritten überlassen wurden. Weiterhin ausge-
schlossen sind Schlüssel, die unmittelbar dazu dienen, die berufliche Tätigkeit auszuüben (z. B. Post- und
Zustelldienst, Wach- und Schließdienst, Hausmeister).
13.4 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen
Einbruchs oder Vandalismus) und die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie
sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen.
14 Verlust von Schlüsseln zu fremden Fahrzeugen
14.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von
Schlüsseln zu
(1) privat gemieteten fremden Fahrzeugen,
(2) vom Arbeitgeber oder Dienstherrn überlassenen Dienstwagen,
30
[Seite 88]
(3) Fahrzeugen aus vom Arbeitgeber angebotenen Leasing- oder Mietmodellen.
14.2 Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die
notwendige Auswechselung von Schlössern sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen.
14.3 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen
Diebstahls oder Vandalismus).
14.4 Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis 150 Euro selbst.
15 Fachpraktischer Unterricht
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Sachschäden an Lehrgeräten
(inkl. Obhutsschäden) bei der Teilnahme am fachpraktischen Unterricht, wie z. B. Laborarbeiten, an
einer Fach-, Gesamt-, Hochschule oder Universität.
16 Nebenberufliche Tätigkeiten
16.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus selbstständigen neben-
beruflichen Tätigkeiten bis zu einem Jahresgesamtumsatz von maximal 12.000 Euro, sofern hierfür kein
Versicherungsschutz durch eine andere Haftpflichtversicherung besteht.
16.2 Bei dieser selbstständigen nebenberuflichen Tätigkeit muss es sich handeln um
– Flohmarkt- und Basarverkauf,
– die Erteilung von Nachhilfe- und Musikunterricht sowie Fitnesskursen,
– den Vertrieb von Kosmetika, Haushaltsartikeln, Bekleidung, Schmuck, Spielsachen, Kunsthand-
werk,
– die Betätigung als Alleinunterhalter,
– Gästeführungen,
– Änderungsschneiderei, Handarbeiten,
– Annahme von Sammelbestellungen,
– Markt- und Meinungsforschung,
– Daten- und Texterfassung, Übersetzungen,
– Zeitungs-, Zeitschriften- und Prospektzustellung und Botendienste,
– Friseur, Fotograf, Gärtner.
16.3 Hierbei dürfen keine Angestellten beschäftigt werden. Sofern der Jahresgesamtumsatz den oben
2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_30_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
genannten Betrag übersteigt, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
17 Versehentliche Obliegenheitsverletzung
Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige
unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht ergänzend
zu Ziff. 25 der AVB PHV 2018 weiterhin Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das Versäumnis
nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
18 Ansprüche der Versicherten untereinander
Abweichend von Ziff. 7.3 und 7.4 AVB PHV 2018 sind Haftpflichtansprüche der versicherten Personen
untereinander wegen Personenschäden versichert. Dies beinhaltet auch übergangsfähige Regressan-
sprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern,
sonstigen Versicherungsunternehmen, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.
31
[Seite 89]
19 Schäden durch nicht deliktsfähige Personen
Für Schäden durch versicherte Personen wird sich der Versicherer nicht auf eine Deliktunfähigkeit
berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozial-
versicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche
wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie
nicht Versicherte dieses Vertrags sind, vor.
20 Schäden durch nicht deliktsfähige Kinder, für die vorübergehend die Aufsichtspflicht übernommen
wurde
Für Schäden durch Kinder, für die der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person vorüber-
gehend die Aufsichtspflicht übernommen hat, wird sich der Versicherer nicht auf eine Deliktunfähigkeit
berufen, soweit der Versicherungsnehmer dies wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozial-
versicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen
seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht
Versicherte dieses Vertrags sind, vor.
21 Vermietung von Immobilien
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Vermieter
– von Ferienwohnungen sowie eines Ferienhauses im In- oder Ausland.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass diese/dieses ausschließlich zu privaten
Wohnzwecken vermietet wird;
– eines im In- oder Ausland auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten Wohnwagens.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass dieser ausschließlich zu privaten Wohn-
zwecken vermietet wird;
– von Eigentumswohnungen im In- oder Ausland. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist,
dass diese ausschließlich zu privaten Wohnzwecken vermietet werden;
– von bis zu neun Räumen im Inland, die zu gewerblichen Zwecken genutzt werden;
– von Einzel-/Doppelgaragen sowie von Stellplätzen.
22 Selbst genutzte Gewerberäume in versicherten Immobilien
22.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für die Verkehrssicherungspflichten
von bis zu neun beruflich/gewerblich genutzten Räumen in versicherten Immobilien.
22.2 Kein Versicherungsschutz besteht unverändert für eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in diesen
Räumen.
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23 Schäden an geliehenen oder gemieteten Sachen
23.1 Abweichend von Ziff. 7.5 der AVB PHV 2018 gelten Schäden an geliehenen oder gemieteten Sachen
mitversichert.
23.2 Ausgeschlossen bleiben Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen jeglicher Art.
23.3 Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je Schadenereignis und
Versicherungsjahr 50.000 Euro.
23.4 Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis 150 Euro selbst.
23.5 Die Ausschlüsse für Mietsachschäden gemäß Ziff. 6.7.3 der AVB PHV 2018 gelten unverändert fort.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind somit Haftpflichtansprüche wegen
– Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
32
[Seite 90]
– Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro-
und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
– Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,
– Schäden infolge von Schimmelbildung.
24 Schadenersatz zum Neuwert
24.1 Auf Wunsch des Versicherungsnehmers erfolgt der Schadenersatz bis zum Neuwert.
24.2 Die Höchstentschädigung des Versicherers für derartige Ersatzleistungen ist auf 5.000 Euro je
Versicherungsfall und je Versicherungsjahr begrenzt.
24.3 Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht älter als
zwölf Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer.
Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertent-
schädigung.
24.4 Ausgeschlossen bleiben Schäden an
(a) mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z. B. mobile Telefone, Pager),
(b) Computern jeder Art, auch tragbaren Computersystemen (z. B. Laptop, Tablet-PC),
(c) Film- und Fotoapparaten,
(d) tragbaren Musik- oder Videowiedergabegeräten (z. B. MP3-Playern, CD-Wiedergabegeräten),
(e) Brillen jeder Art.
25 Erhöhung Kaution im europäischen Ausland
In Erweiterung von Ziff. 6.16.2 der AVB PHV 2018 stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den
erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 250.000 Euro zur Verfügung.
26 Schadenersatzansprüche von Arbeitskollegen im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Sachschäden aufgrund
betrieblich und arbeitsvertraglich veranlasster Tätigkeiten gegenüber Arbeitskollegen, soweit nicht
anderweitig Versicherungsschutz besteht.
27 Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers im Rahmen einer beruflicher Tätigkeit
27.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Sachschäden aufgrund
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betrieblich und arbeitsvertraglich veranlasster Tätigkeiten gegenüber dem Arbeitgeber, soweit nicht
anderweitig Versicherungsschutz besteht.
27.2 Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je Schadenereignis und
Versicherungsjahr 10.000 Euro.
27.3 Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis 150 Euro selbst.
28 Erhöhung der Bausumme bei Baumaßnahmen
28.1 In Erweiterung von Ziff. 6.3.2 der AVB PHV 2018 ist der Versicherungsnehmer als Bauherr oder Unter-
nehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer
Bausumme von 500.000 Euro je Bauvorhaben versichert.
28.2 Voraussetzung ist, dass die Bauplanung, die Bauleitung und die generelle Bauausführung an Dritte
vergeben sind. Eigene Bauausführungen (Selbsthilfe am Bau) bis 20.000 Euro sind versichert.
33
[Seite 91]
28.3 Wird die Bausumme gemäß Ziff. 28.1 überschritten oder ist die Voraussetzung gemäß Ziff. 28.2 nicht
erfüllt, entfällt der Versicherungsschutz über die Privat-Haftpflicht. Es gelten dann die Bestimmungen
über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 9 der AVB PHV 2018).
29 Heizöltank zu versicherten Immobilien
29.1 In Erweiterung von Ziff. 11 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
als Inhaber von ober- oder unterirdisch gelagerten Heizöltanks zur Versorgung einer mitversicherten
Immobilie im Inland versichert.
29.2 Eingeschlossen sind – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweg-
lichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen
Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage gemäß Ziff. 30.1 ausgetreten sind.
Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendun-
gen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wert-
verbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage gemäß Ziff. 34.1
selbst.
30 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im europäischen Ausland
(„Mallorca-Deckung“)
30.1 Versichert ist – abweichend von den Ziff. 6.11 und 7.14 der AVB PHV 2018 – die gesetzliche Haft-
pflicht des Versicherungsnehmers als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs
wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten, soweit nicht oder nicht
ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht.
Der Geltungsbereich europäisches Ausland umfasst den Kontinent Europa im geografischen Sinn zuzüg-
lich der außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeers, der Kanarischen Inseln, der Azoren und
Madeira. Kein Versicherungsschutz besteht für Reisen innerhalb Deutschlands und außerhalb Europas.
30.2 Als Kraftfahrzeuge gelten:
– Personenkraftwagen,
– Krafträder,
– Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht,
soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen
(einschließlich Führer) bestimmt sind.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von
Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern.
30.3 Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 8 der AVB PHV 2018 (Erhöhungen und Erweiterungen)
und Ziff. 9 der AVB PHV 2018 (Vorsorgeversicherung).
30.4 Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer
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das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungs-
nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer
gebraucht wird.
30.5 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforder-
lichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere
berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist
verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch
alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu
führen.
30.6 Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer anderen
zugunsten der versicherten Person bestehenden Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann
(Subsidiarität).
34
[Seite 92]
31 Eigene Motor- und Segelboote
In Erweiterung von Ziff. 6.12 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
nehmers wegen Schäden, die verursacht werden aus dem Gebrauch von eigenen Wassersportfahr-
zeugen mit Motoren bis 11,03 kW/15 PS sowie von eigenen Segelbooten bis 25 qm Segelfläche,
auch mit Hilfs- oder Außenbordmotor bis 15 PS/11,03 kW, versichert. Voraussetzung ist, dass hierfür
kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht und für das Führen keine behördliche Erlaubnis
erforderlich ist.
32 Ausfallschutz
32.1 Gegenstand des Ausfallschutzes
Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den gemäß den Ziff. 2.1.1–2.1.4 und Ziff. 2.17
der AVB PHV 2018 in der Privat-Haftpflichtversicherung mitversicherten Personen Versicherungsschutz
für den Fall, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten
geschädigt wird und die daraus entstandene Schadenersatzforderung gegen den Dritten nicht durch-
gesetzt werden kann. Mitversichert sind die gesetzlichen Ansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft
des Schädigers als privater Halter von Hunden oder Pferden. Darüber hinaus besteht Versicherungs-
schutz für Schadenersatzansprüche, denen abweichend von Ziff. 7.1 der AVB PHV 2018 ein vorsätzliches
Handeln des Dritten zugrunde liegt.
Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher, der ausweislich des rechtskräftig
vollstreckbaren Titels vom Versicherungsnehmer bzw. den versicherten Personen wegen eines Haft-
pflichtschadens auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch genommen wurde.
32. 2 Umfang der Leistung und örtliche Geltung
Hat der Versicherungsnehmer oder eine der mitversicherten Personen berechtigte Schadenersatz-
ansprüche, so stellt ihn der Versicherer so, als hätte der Dritte als Versicherter Versicherungsschutz im
Rahmen und Umfang der HDI Privat-Haftpflichtversicherung 2018 in der Produktlinie Basis und in der
Eigenschaft des Dritten als nicht gewerbsmäßiger Hunde- oder Pferdehalter bzw. nicht gewerbsmäßiger
Hunde- oder Pferdehüter im Rahmen der HDI Tierhalter-Haftpflichtversicherung Basis.
Es finden im Rahmen des Forderungsausfallschutzes für die Person des Schädigers auch die Risiko-
beschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht
insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen
oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
Versicherungsschutz besteht für Schadenereignisse, die in Europa eintreten. Der Geltungsbereich Europa
umfasst den Kontinent Europa im geografischen Sinn zuzüglich der außereuropäischen Anliegerstaaten
des Mittelmeers, der Kanarischen Inseln, der Azoren und Madeira.
32.3 Versicherte und nicht versicherte Schäden
Versichert sind Personenschäden (Tötung oder Gesundheitsbeeinträchtigung von Menschen) oder Sach-
schäden (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) der versicherten Person, für die der Dritte auf-
grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet
ist.
Nicht versichert sind Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit radioaktiver Strahlung und
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genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind, dem
Halten oder Führen von Kraftfahrzeugen, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder
Erdbeben stehen.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
(1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
(2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
(3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete
Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden.
32.4 Erfolglose Vollstreckung
Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person einen rechtskräftigen vollstreck-
baren Titel gegen den Dritten im streitigen Verfahren vor einem Gericht eines Mitgliedstaates der EU,
Norwegens, Liechtensteins, Islands, Großbritanniens oder der Schweiz oder ein notarielles Schuld-
anerkenntnis des Dritten vor einem Notar eines dieser Staaten erwirkt hat und jeder Vollstreckungs-
versuch aus diesem Titel gegen den Dritten erfolglos geblieben ist.
35
[Seite 93]
Titel im Sinne dieser Bedingungen sind vollstreckbare Urteile und Vollstreckungsbescheide und
gerichtlich vollstreckbare Vergleiche. Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn die versicherte
Person nachweist, dass
(1) entweder eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder Forderungspfändung) nicht oder
nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder
(2) eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint, z. B. weil der Dritte in den letzten drei
aufeinanderfolgenden Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, oder
(3) der Dritte in der örtlichen Schuldnerkartei des Amtsgerichts geführt wird.
Zum Nachweis der gescheiterten Vollstreckung haben der Versicherungsnehmer oder die versicherten
Personen das Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers vorzulegen, aus dem sich die Erfolglosig-
keit der Zwangsvollstreckung ergibt.
32.5 Entschädigungen
Der Versicherer leistet – vorbehaltlich des Vorliegens der Voraussetzungen – Entschädigung in Höhe des
titulierten Schadenersatzbetrags im Rahmen der in der Privat-Haftpflichtversicherung vereinbarten
Versicherungssumme.
Die Entschädigung wird nur geleistet gegen Aushändigung des Originaltitels, der Original-Voll-
streckungsunterlagen und sonstiger Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass ein Versicherungsfall im
Sinne dieser Bedingungen vorliegt.
Die versicherten Personen sind verpflichtet, ihre Ansprüche gegen den Dritten in Höhe der Entschä-
digungsleistung an den Versicherer abzutreten.
32.6 Subsidiarität
Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer für die
versicherten Personen bestehenden Schadenversicherung beansprucht werden kann oder soweit für den
Schaden ein Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe leistungspflichtig ist.
32.7 Ausschlussfrist
Alle Ansprüche aus diesem Ausfallschutz verfallen, wenn sie nicht binnen zwei Jahren ab dem erfolg-
losen Vollstreckungsversuch beim Versicherer schriftlich angemeldet worden sind.
33 Verbesserter Ausfallschutz (Opferschutz)
33.1 Ergänzend zu Ziff. 32.3 besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn der Schadenersatzanspruch des
Versicherungsnehmers aufgrund eines Personenschadens nicht durchgesetzt werden kann, weil der
Schädiger nicht bekannt ist.
33.2 Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß den Ziff. 2.1.1–2.1.4 und
Ziff. 2.17 der AVB PHV 2018 versicherten Person nur dann leistungspflichtig, wenn
(a) der Schädiger eine vorsätzliche Straftat begangen hat,
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(b) aufgrund dessen eine Strafanzeige vom Versicherungsnehmer oder der versicherten Person
gestellt wurde,
(c) das polizeiliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde und der schriftliche Einstellungsbescheid
vorliegt,
(d) der Versicherer Einblick in die polizeiliche Ermittlungsakte erhalten hat,
(e) der Schädiger unbekannt bleibt.
33.3 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 50.000 Euro je Versicherungsfall und -jahr begrenzt.
Das gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen
erstreckt.
33.4 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für psychische Folgeschäden.
36
[Seite 94]
34 Kostenübernahme Rechtsschutz im Rahmen des Ausfallschutzes
34.1 Ergänzend zu Ziff. 33 werden die Kosten für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen-
über Dritten zur Erreichung eines rechtskräftigen vollstreckbaren Titels gemäß Ziff. 32.4 übernommen.
34.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 50.000 Euro je Versicherungsfall und -jahr begrenzt.
Das gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen
erstreckt.
35 Wilde Kleintiere
35.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten und nicht
genehmigungspflichtigen Halten und Hüten von im Haushalt des Versicherungsnehmers befindlichen
wilden Kleintieren (z. B. Schlangen, Spinnen, Skorpione) zu privaten Zwecken.
35.2 Soweit es sich um den Ersatz von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Wiedereinfangen der
Tiere handelt, wird die Versicherungsleistung auf 10.000 Euro je Versicherungsfall beschränkt.
36 Erweiterte Mietsachschäden
In Erweiterung von Ziff. 6.7.3 der AVB PHV 2018 findet der Ausschluss für Haftpflichtansprüche infolge
von Schimmelbildung keine Anwendung.
37 Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten
In Erweiterung von Ziff. 7.9 der AVB PHV 2018 findet der Ausschluss von Ansprüchen wegen Schäden
aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen keine Anwendung. Ausgeschlossen bleiben
Ansprüche im Zusammenhang mit Ziff. 10 dieser Bedingung „Privat-Haftpflicht Premium“.
38 Betankungsschäden an geliehenen Kraftfahrzeugen
38.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die an fremden
geliehenen, gemieteten oder gefälligkeitshalber überlassenen Kraftfahrzeugen durch versehentliche
Betankung mit für das Fahrzeug nicht geeigneten Kraftstoffen entstehen.
38.2 Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer oder einer
mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden.
38.3 Die Höchstleistung ist auf 3.000 Euro je Schadenfall und Versicherungsjahr begrenzt.
38.4 Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden 150 Euro selbst zu tragen.
2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_36_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
39 Ausgleich einer Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt (SFR) und des Vollkasko-Selbstbehalts bei
Schäden an bzw. durch geliehene Kraftfahrzeuge
39.1 Verursacht der Versicherungsnehmer beim erlaubten Gebrauch eines
(a) Personenkraftwagens,
(b) Kraftrads,
(c) Wohnmobils bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht,
das ihm von einem Dritten unentgeltlich und gefälligkeitshalber überlassen wurde, einen Kfz-Haft-
pflicht- und/oder Vollkaskoschaden, besteht abweichend von Ziff. 7.14 der AVB PHV Versicherungs-
schutz gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.
39.2 Erstattet wird der durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts in der Kfz-Haftpflicht- und
-Vollkaskoversicherung entstehende Vermögensschaden.
37
[Seite 95]
Die Entschädigung ist auf den Mehrbeitrag der ersten fünf auf den Schadenfall folgenden Jahre
begrenzt, wie sie sich aus den für die betreffende Kfz-Haftpflicht- und -Vollkaskoversicherung gültigen
Tarifbestimmungen ergibt. Der Nachweis über den Mehrbeitrag obliegt dem Versicherungsnehmer.
Mehr als die vom Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherer erbrachte Entschädigungsleistung wird
jedoch nicht ersetzt.
39.3 Erstattet wird die Selbstbeteiligung der Kfz-Vollkaskoversicherung bis maximal 2.000 Euro je Versiche-
rungsfall.
Der Versicherungsnehmer hat von jedem Schadenereignis 150 Euro selbst zu tragen.
39.4 Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Regulierungsnachweis des Kfz-Versicherers, welchem die
Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts in der Kfz-Versicherung sowie die in Abzug gebrachte Selbst-
beteiligung entnommen werden kann.
39.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden mit Fahrzeugen
(a) die dem Versicherten zum regelmäßigen oder dauerhaften Gebrauch überlassen wurden,
(b) die vom Versicherten zu gewerblichen Zwecken genutzt werden.
40 Regulierung auf Basis der Vorversicherung (Besitzstandsgarantie)
40.1 Auf Wunsch des Versicherungsnehmers reguliert der Versicherer auf Basis der Versicherungs-
bedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrags, sofern der Versicherungsnehmer in
Bezug auf den Versicherungsumfang (Deckung von Haftpflichtansprüchen) bessergestellt gewesen
wäre.
40.2 Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Versicherungsbedingungen des Vorversicherers zur
Verfügung zu stellen.
40.3 Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass
(a) der Vertrag bei HDI direkt im Anschluss an den Vorvertrag begann (keine Unterbrechung im
Versicherungsschutz);
(b) der Vorvertrag bei einem in Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmen bestand;
(c) die Vorversicherung bei Antragstellung angegeben wurde;
(d) die bei HDI versicherte Versicherungssumme die Höchstersatzleistung darstellt;
(e) beitragspflichtige Einschlüsse beim Vorvertrag unberücksichtigt bleiben.
40.4 Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit
(a) im Ausland vorkommenden Schadenereignissen;
(b) der Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftpflicht hinaus;
2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_37_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
(c) beruflichen und gewerblichen Risiken;
(d) Vorsatz;
(e) vertraglicher Haftung;
(f) Eigenschäden;
(g) Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unter-
liegen;
(h) Assistance-Dienstleistungen;
(i) auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführende Schadenereignisse.
38
[Seite 96]
41 Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstiger Diskriminierung
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.10 AVB PHV 2018 – die gesetzlichen Haftpflichtansprüche
wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstiger
Diskriminierung.
42 Schäden beim Öffnen von Kfz-Türen durch Mitfahrer
42.1 In Erweiterung von Ziff. 7.14 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haftflicht des Versicherungsnehmers
wegen Schäden, die ein Kfz-Mitfahrer des Versicherungsnehmers, der nicht mitversicherte Person des
Vertrages ist, gegenüber Dritten durch das Öffnen einer Kfz-Tür verursacht versichert, soweit Ver-
sicherungsschutz nicht über eine andere Privathaftpflicht-Versicherung des Kfz-Mitfahrers besteht.
42.2 Die Höchstersatzleistung ist auf 5.000 Euro je Schadenfall und Versicherungsjahr begrenzt.
42.3 Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden 150 Euro selbst zu tragen.
43 Haltung von Nutztieren zu eigenwirtschaftlichen Zwecken
43.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von folgenden
Nutztieren, die privat zu eigenwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden:
– bis zu 5 Schafe/Ziegen
– bis zu 5 (Mini-)Schweine
– bis zu 10 Geflügel (z. B. Hühner, Gänse)
43.2 Übersteigt die Anzahl der gehaltenen Tiere die oben genannte mitversicherte Anzahl, entfällt die
Mitversicherung der Tiergruppe komplett.
43.3 Kein Versicherungsschutz besteht für
– die gewerbliche Nutzung/Verkauf der Tiere;
– die gesetzliche Haftpflicht für den Verkauf oder kostenlose Überlassung von tierischen
Produkten (Produkthaftung).
44 Verlust fremder privater Schlüssel zu Tresoren und Wertschutzschränken
In Erweiterung von Ziff. 12.3 der Klausel „Privat-Haftpflicht Premium“ ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Abhandenkommens von fremden privaten Schlüsseln zu Tresoren und
Wertschutzschränken versichert. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines
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Schlüsselverlustes (z. B. wegen Diebstahl von Inhalten).
45 Gemietete separate Garagen und Stellplätze
In Erweiterung von Ziff. 6.3.1 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
nehmers als Mieter von privat selbstgenutzten Garagen und Stellplätzen versichert, auch wenn diese
nicht zum Wohngebäude bzw. einer Wohnanlage gehören.
46 Eigene Motorboote bis 14,91 kW/20 PS
In Erweiterung von Ziff. 31 der Klausel „Privat-Haftpflicht Premium“ ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden aus dem Besitz und Gebrauch von
eigenen Wassersportfahrzeugen mit Motoren bis 14,91 kW/20 PS versichert. Voraussetzung ist
weiterhin, dass hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht und für das Führen keine
behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
39
[Seite 97]
47 Ladestationen/Wallboxen in privat genutzten Objekten
In Ergänzung von Ziff. 6.3 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
aus dem erlaubten Besitz/Eigentum von Ladestationen/Wallboxen in privat genutzten Objekten
versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet – sofern gesetzlich vorgeschrieben – die Installation
der Anlage sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten durch einen qualifizierten Fachbetrieb sicher-
zustellen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten, so gilt Ziff. 25.3 der AVB PHV 2018.
48 Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme durch erneuerbare Energien
48.1 In Ergänzung von Ziff. 6.3.2 (7) der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers aus dem Besitz/Eigentum von
– Kleinwindanlagen,
– Mini-Blockheizkraftwerken, Stecker-Solaranlagen, Balkonkraftwerken,
– Luft- und Wasserwärmeanlagen
zur Erzeugung von Strom und Wärme durch erneuerbare Energien zu versicherten Immobilien gemäß
Ziff. 6.3 der AVB PHV 2018, sowie zu gemieteten Wohnungen des Versicherungsnehmers, versichert.
48.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet – sofern gesetzlich vorgeschrieben – die Installation der Anlage
sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten durch einen qualifizierten Fachbetrieb sicherzustellen. Verletzt
der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten, so gilt Ziff. 25.3 der AVB PHV 2018.
49 Erlaubtes privates Abbrennen von Feuerwerken
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten
Abbrennen von Feuerwerken der Klassen 1 und 2. Kein Versicherungsschutz besteht für eine
gewerbliche Tätigkeit sowie für das Abbrennen von Feuerwerken der Klassen 3 und 4.
50 Ansprüche des Halters beim Reiten fremder Pferde/Hüten fremder Hunde
50.1 Versichert ist in Erweiterung von Ziff. 6.10.2 der AVB PHV 2018 die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers beim gelegentlichen Hüten fremder Hunde oder Pferde und als Reiter bei der
Benutzung fremder Pferde für Ansprüche des Halters bei Verletzung oder Tod des Tieres.
50.2 Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr 50.000 Euro.
50.3 Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis 150 Euro selbst.
2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_-1_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
40
Show full text: Bedingungen zur Berufs-Haftpflichtversicherung für Ärzte, Zahnärzte und Ärzte in der Ausbildung (104205)
[Seite 1]
Vers
Janitos
Berufshaftpflicht
Jungmediziner
Versicherungsbedingungen und Informationen
Stand: 01.10.2023 | Bedingungsnummer: 104205
Risikoträger und Hersteller: HDI Versicherung AG
[Seite 2]
Bedingungen und Risikobeschreibungen zur
Berufs-Haftpflichtversicherung für Ärzte, Zahnärzte und
Ärzte in der Ausbildung
FBHW 1000:01 Juni 2019
___________________________________________________________________________________________________________
Hinweis zum Aufbau
Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung.
Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen betrieblichen und beruflichen Risiken (Betriebs- und
Berufshaftpflichtrisiko).
Abschnitt A2 gilt für Schäden durch Umwelteinwirkungen und Schäden an der Umwelt (Umweltrisiko).
Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
Abschnitt B1 regelt gemeinsame Bestimmungen zur Berufs-Haftpflichtversicherung wie z. B. Abtretungsverbot
und Beitragsregulierung.
Abschnitt B2 regelt Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung, Dauer und Ende des Vertrags,
Anzeigepflichten und weitere Bestimmungen.
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine
Nachträge.
___________________________________________________________________________________________________________
Teil A Berufs-, Betriebs- und A1-6 Besondere Regelungen für einzelne
Umwelthaftpflichtrisiken betriebliche und berufliche Risiken
(Versicherungsschutz, Risiko-
A1 Berufshaftpflichtrisiko begrenzungen und besondere
Ausschlüsse)
A1-1 Versicherte Eigenschaften, A1-6.1 Nicht medizinisch indizierte kosmetische
Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten, Betriebs- Behandlungen und Eingriffe
stätten (versichertes Risiko) A1-6.2 Teilberufsausübungsgemeinschaften
A1-1.1 Tätigkeiten im Rahmen des ärztlichen (TBAG)
Ausbildungsverhältnisses A1-6.3 Auslandsschäden
A1-1.2 Dienstliche und gelegentlich außerdienst- A1-6.4 Schlichtungsverfahren
liche Tätigkeiten angestellter Ärzte und A1-6.5 Haus- und Grundbesitz
Zahnärzte A1-6.6 Bauherr
A1-1.3 Gelegentliche außerdienstliche Tätig- A1-6.7 Kraftfahrzeuge,
keiten angestellter Ärzte und Zahnärzte/ Kraftfahrzeug-Anhänger
gelegentliche freiberufliche ambulante A1-6.8 Schäden an gemieteten Sachen
Tätigkeiten (Mietsachschäden)
A1-1.4 Tätigkeiten, die im Rahmen des A1-6.9 Schäden durch Bearbeitung fremder
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„ärztlichen Restrisikos“ erbracht werden Sachen/Tätigkeitsschäden
A1-1.5 Freiberufliche ärztliche Tätigkeiten A1-6.10 Schäden durch Strahlen
A1-1.6 Medizinische Versorgungszentren (MVZ) A1-6.11 Datenschutzverletzungen
A1-1.7 Mitversicherte Nebenrisiken A1-6.12 Datenverluste
A1-2 Weitere Regelungen zu mitversicherten A1-6.13 Abhandenkommen von Sachen,
Personen und zum Verhältnis zwischen Schlüsseln, Dokumenten Dritter
den Versicherten (Versicherungsnehmer A1-6.14 Schäden im Zusammenhang mit der
und mitversicherte Personen) Übertragung elektronischer Daten
A1-3 Umfang des Versicherungsschutzes, A1-6.15 Erneuerbare Energien
Versicherungsfall A1-6.16 Ansprüche aus Anfeindung, Schikane,
A1-4 Leistungen der Versicherung und Voll- Belästigung und sonstiger
macht des Versicherers Diskriminierung
A1-5 Begrenzung der Leistungen A1-7 Allgemeine Deckungseinschränkungen
(Versicherungssumme, Jahreshöchst- A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
ersatzleistung, Serienschaden)
1
[Seite 3]
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder A2 Umweltrisiken
Schädlichkeit von Arbeiten und sonstigen
Leistungen A2-1 Umwelt-Haftpflichtversicherung
A1-7.3 Ansprüche der Versicherten unter-
einander A2-1.1 Berufliches Risiko
A1-7.4 Schadenfälle von gesetzlichen Vertretern, A2-1.2 Betriebsstättenrisiko
Gesellschaftern und anderen Personen A2-1.3 Versicherungsfall
A1-7.5 Leasing, verbotene Eigenmacht, A2-1.4 Aufwendungen vor Eintritt des
besonderer Verwahrungsvertrag Versicherungsfalls
A1-7.6 Schäden an hergestellten oder geliefer- A2-1.5 Begrenzung der Leistungen
ten Sachen, Arbeiten und sonstigen (Versicherungssumme, Serienschaden)
Leistungen A2-1.6 Versicherungsschutz für Schäden im
A1-7.7 Gentechnik Ausland
A1-7.8 Übertragung von Krankheiten A2-1.7 Ausschlüsse für Schäden durch
A1-7.9 Arbeitsunfälle/Dienstunfälle Umwelteinwirkung
A1-7.10 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A2-1.8 Neu hinzukommende Risiken
A1-7.11 Luft- und Raumfahrzeuge (Vorsorgeversicherung)
A1-7.12 Wasserfahrzeuge
A1-7.13 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche A2-2 Umweltschadensversicherung
Verfügungen, höhere Gewalt
A1-7.14 Brennbare und explosible Stoffe A2-2.1 Versichertes Risiko, Versicherungsschutz
A1-7.15 Umweltrisiko A2-2.2 Regelungen zu mitversicherten Personen
A1-7.16 Entschädigungen mit Strafcharakter und zum Verhältnis zwischen den
(Punitive Damages) Versicherten
A1-7.17 Französische Garantie Décennale und A2-2.3 Betriebsstörung
gleichartige Bestimmungen A2-2.4 Versicherungsfall
A1-7.18 Termine und Fristen/unwirtschaftliche A2-2.5 Aufwendungen vor Eintritt des
Verordnungen Versicherungsfalls
A1-7.19 Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte, A2-2.6 Leistungen der Versicherung und
Lizenzen Vollmacht des Versicherers
A1-7.20 Gesetz-, vorschrifts- oder sonstiges A2-2.7 Versicherte Kosten
pflichtwidriges Verhalten A2-2.8 Begrenzung der Leistungen
A1-7.21 Vermittlungstätigkeiten (Versicherungssumme, Jahreshöchst-
A1-7.22 Zahlungsvorgänge, Kassenführung, ersatzleistung, Serienschaden)
Untreue, Unterschlagung A2-2.9 Schäden im Ausland
A1-7.23 Hergestellte oder gelieferte Sachen A2-2.10 Ausschlüsse für Umweltschäden
A1-7.24 Ständige Immissionen A2-2.11 Veränderungen des versicherten Risikos
A1-7.25 Planende, bau- oder montageleitende, (Erhöhungen und Erweiterungen)
prüfende Tätigkeit A2-2.12 Nachhaftung
A1-7.26 Datenverarbeitung, Rationalisierung und A2-2.13 Obliegenheiten des Versicherungs-
Automatisierung, Auskunftserteilung, nehmers bei unmittelbarer Gefahr eines
Übersetzung, Reisevermittlung und Umweltschadens und nach Eintritt eines
-veranstaltung solchen
A1-7.27 Ratschläge, Empfehlungen oder A2-2.14 USV-Zusatzbaustein 1 (soweit vereinbart)
Weisungen A2-2.15 USV-Zusatzbaustein 2 (soweit vereinbart)
A1-7.28 Arzneimittel
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A1-7.29 Klinische Studien/klinische Prüfungen Teil B Allgemeiner Teil
A1-7.30 Fachgebiete/Zusatzbezeichnungen
A1-7.31 Geburtshilfe B1 Allgemeine Bestimmungen zur
A1-7.32 Blutspendedienste, Blutbanken, Berufs-Haftpflichtversicherung
Lagerung und Handel mit Blut- und
Blutpräparaten B1-1 Abtretungsverbot
A1-7.33 Studiensponsoring Gesellschaften/ B1-2 Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht
Prüfarztzentren für private Haftpflichtrisiken)
A1-7.34 Exklusive Betreuungsverhältnisse/Profi- B1-3 Beitragsberechnung
und Leistungssportler B1-4 Beitragsangleichung und Kündigungs-
A1-7.35 Parallelnarkosen recht nach Beitragsangleichung
A1-7.36 Narkosen durch Zahnmediziner B1-5 Veränderungen des versicherten Risikos
A1-7.37 Reproduktionsmedizin/ und Auswirkung auf den Beitrag
Kryokonservierung (Beitragsregulierung)
A1-7.38 Verwaltende/forschende Tätigkeit
2
[Seite 4]
B1-6 Veränderungen des versicherten Risikos B2-1.4 Folgebeitrag
(Erhöhungen und Erweiterungen) B2-1.5 Lastschriftverfahren
B1-7 Neu hinzukommende Risiken B2-1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertrags-
(Vorsorgeversicherung) beendigung
B1-8 Nachhaftung B2-2 Dauer und Ende des Vertrags/
B1-9 Selbstbehalt Kündigung
B1-10 Veräußerung und deren Rechtsfolgen B2-2.1 Dauer und Ende des Vertrags
B1-10.2 Kündigung B2-3 Anzeigepflichten
B1-10.3 Beitrag B2-3.1 Anzeigepflichten des Versicherungs-
B1-10.4 Anzeigepflichten nehmers oder seines Vertreters bis zum
B1-11 Obliegenheiten des Versicherungs- Vertragsschluss
nehmers B2-4 Erklärungen und Anzeigen, Anschriften-
B1-11.1 Obliegenheiten vor Eintritt des änderung
Versicherungsfalls B2-4.1 Form, zuständige Stelle
B1-11.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des B2-4.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder
Versicherungsfalls Namensänderung
B1-11.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheits- B2-4.3 Nichtanzeige der Verlegung der
verletzung gewerblichen Niederlassung
B1-12 Kündigung nach Versicherungsfall B2-5 Vollmacht des Versicherungsvertreters
B1-12.1 Kündigungsrecht B2-5.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
B1-12.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer B2-5.2 Erklärungen des Versicherers
B1-12.3 Kündigung durch Versicherer B2-5.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
B1-13 Mehrfachversicherung B2-6 Verjährung
B2-7 Örtlich zuständiges Gericht
B2 Beginn des Versicherungsschutzes, B2-7.1 Klagen gegen den Versicherer oder
Beitragszahlung, Dauer und Ende des Versicherungsvermittler
Vertrags, Anzeigepflichten B2-7.2 Klagen gegen den Versicherungsnehmer
B2-8 Anzuwendendes Recht
B2-1 Beginn des Versicherungsschutzes, B2-9 Sanktions-/Embargoklausel
Beitragszahlung
B2-1.1 Beginn des Versicherungsschutzes
B2-1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
B2-1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbetrags,
Folgen verspäteter Zahlung oder Nicht-
zahlung
___________________________________________________________________________________________________________
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3
[Seite 5]
Bedingungen und Risikobeschreibungen zur
Berufs-Haftpflichtversicherung für Ärzte, Zahnärzte und
Ärzte in der Ausbildung
FBHW 1000:01 Juni 2019
___________________________________________________________________________________________________________
TeilA Berufs-, Betriebs- und Umwelthaftpflichtrisiken
A1 Berufshaftpflichtrisiko
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten, Betriebsstätten (versichertes Risiko)
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
rungsnehmers aus dem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften,
Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten oder aus der Ausübung der im Versicherungsschein und seinen
Nachträgen beschriebenen beruflichen Tätigkeit. Versichert sind hierbei alle ärztlichen Tätigkeiten,
wenn sie in der Heilkunde anerkannt sind. Soweit beantragt und im Versicherungsschein dokumen-
tiert, besteht Versicherungsschutz für:
A1-1.1 Tätigkeiten im Rahmen des ärztlichen Ausbildungsverhältnisses
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Tätigkeit im Rahmen des
ärztlichen Ausbildungsverhältnisses, soweit hierfür weder eine anderweitige Deckung noch Freistel-
lungspflicht besteht.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Privatperson im Rahmen der Besonderen Bedingungen
und Risikobeschreibungen (BBR) für die Privat-Haftpflichtversicherung, soweit hierfür keine ander-
weitige Deckung besteht.
Nicht versichert ist die ärztliche Tätigkeit außerhalb des Ausbildungsverhältnisses.
A1-1.2 Dienstliche und gelegentlich außerdienstliche Tätigkeiten angestellter Ärzte und Zahnärzte
A1-1.2.1 Die Versicherung der dienstlichen Tätigkeit erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
rungsnehmers aus ärztlicher Tätigkeit als angestellter oder beamteter Arzt in einer Krankenanstalt, im
Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ), bei einem Arzt in freier Praxis und bei Behörden. Nicht
versichert ist eine verwaltende Tätigkeit im Rahmen des Dienstverhältnisses. Mitversichert gilt eine
Tätigkeit als Durchgangsarzt (D-Arzt) oder Heilbehandlungsarzt (H-Arzt).
A1-1.2.2 In Ergänzung zu Ziff. A1-4.1 umfasst die Leistungspflicht des Versicherers auch die Prüfung der Frage,
ob zugunsten des Versicherungsnehmers ein arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch besteht und
dessen Durchsetzung. Kein Versicherungsschutz besteht für Risiken, die in den Zuständigkeits- und
Aufgabenbereich des Kommunalen Schadenausgleichs (KSA) oder anderer öffentlich-rechtlicher
Träger fallen.
Der Versicherer ist unwiderruflich ermächtigt, den Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen.
Der Freistellungsanspruch geht auf den Versicherer über, sobald er sich in einen Zahlungsanspruch
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umgewandelt hat. § 86 VVG findet entsprechende Anwendung.
A1-1.2.3 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für
- Erste-Hilfe-Leistungen in Unglücksfällen;
- Behandlungen in Notfällen;
- Freundschaftsdienste im Verwandten- und Bekanntenkreis;
- gelegentliche Betreuung von Koronarsportgruppen (bis zu 50 Dienste im Jahr);
- gelegentliche Blutentnahmen (bis zu 50 Tage im Jahr);
- gelegentliche Psychotherapien (bis zu 50 Tage im Jahr);
- gelegentliche Impfungen inkl. medizinischer Reiseberatungen (bis zu 50 Tage im Jahr);
- gelegentliche Behandlung mit Akupunktur oder traditioneller chinesischer Medizin (TCM) (bis zu 50
Tage im Jahr);
4
[Seite 6]
- gelegentliche medizinische Gutachtertätigkeit (bis zu 50 Gutachten pro Jahr);
- gelegentliche kassenärztliche Bereitschaftsdienste, Not- und Sonntagsdienste (bis zu 50 Dienste im
Jahr);
- gelegentliche Notarztdienste – keine Dienste in der Notfallambulanz in Krankenhäusern (bis zu 50
Dienste im Jahr);
- gelegentliche Begleitung von Intensivpatienten innerhalb Deutschlands (bis zu 50 Begleitungen im
Jahr);
- gelegentliche Einsätze bei Sport-, Musik- und Kulturveranstaltungen (bis zu 50 Einsätze im Jahr).
Dies umfasst jedoch nicht die Betreuung von Profi- und Leistungssportlern sowie exklusive
Betreuungsverhältnisse. Diese Tätigkeiten gelten nur mitversichert, wenn sie im Versicherungs-
schein explizit dokumentiert wurden (siehe Ziff. A1-7.34);
- eine gelegentliche konservative Schiffsarzttätigkeit sofern das Schiff unter der Flagge eines
Mitgliedsstaates der Europäischen Union, der Länder Norwegen, Liechtenstein, Island oder der
Schweiz fährt. Ausgenommen sind Ansprüche aus Schadenereignissen in den USA, US-Territorien
und Kanada sowie Ansprüche, die vor Gerichten in den USA, US-Territorien und Kanada geltend
gemacht werden (bis zu 50 Tage pro Jahr);
- gelegentliche Rückholdienste – ärztliche Begleitung (bei Flügen/Krankentransporten) – aus dem In-
und Ausland. Der Start- und/oder Endpunkt der Begleitung muss in Deutschland liegen.
Ausgenommen sind Ansprüche aus Schadenereignissen in den USA, US-Territorien und Kanada
sowie Ansprüche, die vor Gerichten in den USA, US-Territorien und Kanada geltend gemacht
werden (bis zu 50 Begleitungen im Jahr);
- gelegentliche ambulante Praxisvertretungen (bis zu max. 50 Tage im Jahr).
A1-1.3 Gelegentliche außerdienstliche Tätigkeiten angestellter Ärzte und Zahnärzte/gelegentliche
freiberufliche ambulante Tätigkeiten
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für
- Erste-Hilfe-Leistungen in Unglücksfällen;
- Behandlungen in Notfällen;
- Freundschaftsdienste im Verwandten- und Bekanntenkreis;
- gelegentliche Betreuung von Koronarsportgruppen (bis zu 50 Dienste im Jahr);
- gelegentliche Blutentnahmen (bis zu 50 Tage im Jahr);
- gelegentliche Psychotherapien (bis zu 50 Tage im Jahr);
- gelegentliche Impfungen inkl. medizinischer Reiseberatungen (bis zu 50 Tage im Jahr);
- gelegentliche Behandlung mit Akupunktur oder traditioneller chinesischer Medizin (TCM) (bis zu 50
Tage im Jahr);
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- gelegentliche medizinische Gutachtertätigkeit (bis zu 50 Gutachten pro Jahr);
- gelegentliche kassenärztliche Bereitschaftsdienste, Not- und Sonntagsdienste (bis zu 50 Dienste im
Jahr);
- gelegentliche Notarztdienste – keine Dienste in der Notfallambulanz in Krankenhäusern (bis zu 50
Dienste im Jahr);
- gelegentliche Begleitung von Intensivpatienten innerhalb Deutschlands (bis zu 50 Begleitungen im
Jahr);
- gelegentliche Einsätze bei Sport-, Musik- und Kulturveranstaltungen (bis zu 50 Einsätze im Jahr).
Dies umfasst jedoch nicht die Betreuung von Profi- und Leistungssportlern sowie exklusive
Betreuungsverhältnisse. Diese Tätigkeiten gelten nur mitversichert, wenn sie im Versicherungs-
schein explizit dokumentiert wurden (siehe Ziff. A1-7.34);
- eine gelegentliche konservative Schiffsarzttätigkeit sofern das Schiff unter der Flagge eines
Mitgliedsstaates der Europäischen Union, der Länder Norwegen, Liechtenstein, Island oder der
Schweiz fährt. Ausgenommen sind Ansprüche aus Schadenereignissen in den USA, US-Territorien
5
[Seite 7]
und Kanada sowie Ansprüche, die vor Gerichten in den USA, US-Territorien und Kanada geltend
gemacht werden (bis zu 50 Tage pro Jahr);
- gelegentliche Rückholdienste – ärztliche Begleitung (bei Flügen/Krankentransporten) – aus dem In-
und Ausland. Der Start- und/oder Endpunkt der Begleitung muss in Deutschland liegen.
Ausgenommen sind Ansprüche aus Schadenereignissen in den USA, US-Territorien und Kanada
sowie Ansprüche, die vor Gerichten in den USA, US-Territorien und Kanada geltend gemacht
werden (bis zu 50 Begleitungen im Jahr).
A1-1.4 Tätigkeiten, die im Rahmen des „ärztlichen Restrisikos“ erbracht werden
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für
- Erste-Hilfe-Leistungen in Unglücksfällen,
- Behandlungen in Notfällen,
- Freundschaftsdienste im Verwandten- und Bekanntenkreis.
A1-1.5 Freiberufliche ärztliche Tätigkeiten
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit.
Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht
A1-1.5.1 aus der Beschäftigung eines vorübergehend bestellten Vertreters (z. B. bei Urlaub, Erkrankung,
Wehrdienstübung) sowie beim Einsatz eines Honorararztes. Nicht versichert ist die persönliche
Haftpflicht des Vertreters und des Honorararztes;
A1-1.5.2 aus der Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten ohne Facharztanerkennung, medizinischen
Fachangestellten, weisungsgebundenen Medizinstudenten und Praktikanten sowie sonstigem Hilfs-
personal und ggf. Gesundheitsfachberufler einschließlich der persönlichen gesetzlichen Haftpflicht
dieser Personen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
Versicherungsnehmer verursachen. Gleiches gilt für Fachärzte, die im Rahmen eines Probearbeitens
(bis maximal 4 Wochen) für eine geplante Anstellung bzw. Partnerschaft tätig sind.
Falls besonders vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert, gilt dies auch für weitere
angestellte Fachärzte/angestellte Jobsharer. Bei Radiologen gilt ergänzend die Mitversicherung
angestellter Physiker und/oder Physical Assistants.
Mitversichert gilt die Vornahme von Erste-Hilfe-Leistungen in Unglücksfällen, Behandlungen in
Notfällen sowie Freundschaftsdiensten im Verwandten- und Bekanntenkreis außerhalb des Dienst-
verhältnisses durch die angestellten Ärzte/angestellten Jobsharer (subsidiär zu einer ggf. eigenen
bestehenden Berufs-Haftpflichtversicherung). Für sonstige Behandlungen (Praxisvertretungen,
Notarzteinsätze etc.) außerhalb des Dienstverhältnisses besteht kein Versicherungsschutz.
Die Regelungen der Ziff. A1-1.5.2 gelten nicht für Jobsharing-Partner;
A1-1.5.3 aus einer konsiliarärztlichen nur konservativen Tätigkeit. Diese konservative Tätigkeit kann sowohl bei
niedergelassenen Ärzten als auch im Krankenhaus erbracht werden. Falls besonders vereinbart und im
Versicherungsschein dokumentiert, gilt auch eine konsiliarärztliche operative Leistung bei im
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Krankenhaus stationär aufgenommenen Patienten mitversichert;
A1-1.5.4 aus der Vertretung eines vorübergehend verhinderten Arztes (analog der Haupttätigkeit, ambulant
oder ambulant und stationär);
A1-1.5.5 aus der Tätigkeit als Durchgangsarzt (D-Arzt), Heilbehandlungsarzt (H-Arzt);
A1-1.5.6 aus der Erbringung von vor- und nachstationären Leistungen gemäß § 115a Abs. 1 SGB V. Eine
vertraglich übernommene Haftung bleibt ausgeschlossen;
A1-1.5.7 aus Behandlung in Notfällen und Erste-Hilfe-Leistung bei Unglücksfällen;
A1-1.5.8 aus ärztlichem Freundschaftsdienst im Verwandten- und Bekanntenkreis;
A.1-1.5.9 aus der Betreuung von Koronarsportgruppen;
A1-1.5.10 aus der Vornahme von Blutentnahmen für die Polizei;
6
[Seite 8]
A1-1.5.11 aus der Vornahme von Psychotherapien;
A1-1.5.12 aus der Vornahme von Impfungen inkl. medizinischer Reiseberatungen;
A1-1.5.13 aus Behandlungen mit Akupunktur oder traditioneller chinesischer Medizin (TCM);
A1-1.5.14 aus der Erstellung medizinischer Gutachten;
A1-1.5.15 aus kassenärztlichen Bereitschaftsdiensten, Not- und Sonntagsdiensten;
A1-1.5.16 aus notärztlicher Tätigkeit sowie der Begleitung von Intensivpatienten innerhalb Deutschlands;
A1-1.5.17 aus der ärztlichen Betreuung von Sport-, Musik- und Kulturveranstaltungen. Dies umfasst jedoch nicht
die Betreuung von Profi- und Leistungssportlern sowie exklusive Betreuungsverhältnisse. Diese Tätig-
keiten gelten nur mitversichert, wenn sie im Versicherungsschein explizit dokumentiert sind (siehe
Ziff. A1-7.34);
A1-1.5.18 aus einer konservativen Schiffarzttätigkeit bis zu 50 Tage pro Jahr, sofern das Schiff unter der Flagge
eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, der Länder Norwegen, Liechtenstein, Island oder der
Schweiz fährt. Ausgenommen sind Ansprüche aus Schadenereignissen in den USA, US-Territorien und
Kanada sowie Ansprüche, die vor Gerichten in den USA, US-Territorien und Kanada geltend gemacht
werden;
A1-1.5.19 aus ärztlicher Begleitung (bei Flügen/Krankentransporten) Rückholdienste aus dem In- und Ausland.
Der Start- und/oder Endpunkt der Begleitung muss in Deutschland liegen.
Ausgenommen sind Ansprüche aus Schadenereignissen in den USA, US-Territorien und Kanada sowie
Ansprüche, die vor Gerichten in den USA, US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden.
A1-1.5.20 Der Versicherungsumfang erstreckt sich
a) bei einer ambulanten konservativen Tätigkeit auch auf:
- das Abnehmen von Blut zu Untersuchungszwecken,
- das Setzen von Injektionen als Therapie [subkutan (s.c.), intrakutan (i.c.), intramuskulär (i.m.),
intravenös (i.v.), intraarteriell (i.a.)],
- Warzenentfernung,
- Entfernung von Fuß- und Fingernägeln,
- Wundversorgung,
- Abszessbehandlung,
- das Legen von Blasenkathetern über die Harnwege,
- das Legen von peripheren Venenkathetern und die Verabreichung von Infusionen,
- Abstriche (Entnahme von Untersuchungsmaterial von Haut- und Schleimhautoberflächen zur
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Diagnostik),
- das Entfernen von Muttermalen und oberflächlichen Geschwulsten und kleineren Tumoren
direkt unter der Haut.
Zusätzlich gilt im Rahmen der ambulanten konservativen Tätigkeit mitversichert:
bei Chirurgen/Orthopäden und Unfallchirurgen:
- intraartikuläre Injektionen und Gelenkpunktionen,
- Spritzen von Nukliden bei der Radiosynoviorthese in Zusammenarbeit mit einem Radiologen/
Nuklearmediziner,
- Facettenblockaden, Facetteninfiltrationen und Facettendenervierungen,
- paravertebrale Infiltrationen,
- periradikuläre Therapie (nur unter Zuhilfenahme von bildgebenden Verfahren).
7
[Seite 9]
Für diese Tätigkeiten besteht im Rahmen der konservativen Tätigkeit Versicherungsschutz unter
der Voraussetzung, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung gewährleistet wird und die
Dokumentierung mithilfe der Aufklärungssysteme der Firmen „proCompliance“ oder „Diomed“
erfolgt.
bei Gynäkologen:
- Setzen und Entfernen von Spiralen,
- subkutane Einlagen und Entfernung von kontrazeptiven Mitteln (z. B. Implanon),
- medikamentöse Schwangerschaftsabbrüche,
- Partnerbehandlungen (z. B. Pilzinfektionen, Geschlechtskrankheiten, parallele Behandlungen
etc.),
- konservative Brustkrebsbehandlungen bei Männern,
- Impfungen von Männern,
- Beratungen nach dem Gendiagnostikgesetz (GenDG),
- die Unterhaltung eines zytologischen Labors (ohne Pränataldiagnostik), auch für fremde
Zwecke (falls besonders vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert). Die
Ausschlussbestimmung der Ziff. A1-7.30.3 bleibt hiervon unberührt bestehen,
- intravaginale-Behandlung mit Vaginallaser;
bei Ärzten für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde:
- rein visuelle diagnostische Endoskopien in Nase, Ohren und/oder Rachen,
- Parazentesen mit anschließender Paukendrainage,
- Hyposensibilisierungen durch subkutane Injektionsbehandlung (SCIT);
bei Internisten (ohne Schwerpunkt Nephrologie):
- onkologische Behandlungen,
- Funktion als Qualitätsbeauftragter Hämotherapie für die eigene Praxis (nicht für fremde
Praxen/Kliniken);
bei Internisten (mit Schwerpunkt Nephrologie):
- Vornahme von Dialysen bei ambulanten Patienten;
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bei Ärzten für Kinder- und Jugendmedizin (Pädiatrie):
- eine gelegentliche Behandlung von Erwachsenen (z. B. Impfungen),
- die Vornahme von U1- und U2-Untersuchungen im Krankenhaus. Der Versicherungsschutz
besteht ohne die Vornahme von Operationen;
bei Ärzten für physikalische und rehabilitative Medizin (falls im Versicherungsschein explizit
aufgeführt):
- intraartikuläre Injektionen, Infiltrationen und Gelenkpunktionen,
- wirbelsäulennahe Injektionen und/oder Infiltrationen;
8
[Seite 10]
bei Ärzten für Psychiatrie und Psychotherapie/Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie/
Psychosomatische Medizin/Psychotherapie/forensische Psychiatrie:
- medikamentöse Behandlungen,
- Supervisionen,
- die Erstellung forensischer Gutachten bzw. eine Tätigkeit als Gerichtsgutachter;
b) bei einer ambulanten operativen Tätigkeit zusätzlich auf:
- diagnostische und/oder therapeutische Maßnahmen, die sowohl durch konventionelle
schnittchirurgische Verfahren als auch mittels minimalinvasiver Techniken ausgeführt werden.
- Unter den Begriff ambulantes Operieren fallen operative Eingriffe, bei denen die Patienten
sowohl die Nacht vor als auch die Nacht nach der Operation außerhalb des Krankenhauses,
der Klinik oder der Praxis verbringen, in welcher der Eingriff vorgenommen wurde.
Mitversichert gilt im Rahmen der ambulant operativen Tätigkeit auch:
bei Allgemeinmedizinern und praktischen Ärzten und Internisten (ohne Schwerpunkt
Nephrologie):
- die Vornahme von endoskopischen Eingriffen,
- Organ- und Gelenkpunktionen/Biopsien,
- intraartikuläre Injektionen und Infiltrationen,
- proktologische Eingriffe,
- ambulante wirbelsäulennahe Injektionen und/oder Infiltrationen (falls im Versicherungs-
schein explizit aufgeführt);
bei Internisten (mit Schwerpunkt Nephrologie):
- die Vornahme von Nierenbiopsien;
bei Neurochirurgen:
- wirbelsäulennahe Injektionen, Lumbalpunktionen etc.;
bei Gynäkologen:
- Abrasiones,
2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_8_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
- Inseminationen,
- Stanzbiopsien,
- Mammapunktionen,
- invasive Pränataldiagnostik – Amniozentesen, Chorionzotten- bzw. Plazentabiopsien,
Nabelschnurpunktionen – (falls im Versicherungsschein die operative Tätigkeit inkl. invasiver
Pränataldiagnostik explizit aufgeführt ist);
c) bei einer ambulanten Tätigkeit auch auf:
- die ambulant konservative und ambulant operative Tätigkeit (siehe Ziff. A1-1.5.20 a und b).
Im Rahmen der ambulanten Tätigkeit gilt mitversichert:
9
[Seite 11]
bei Anästhesisten:
- intraartikuläre Injektionen und Infiltrationen,
- wirbelsäulennahe Injektionen und/oder Infiltrationen;
bei Augenärzten:
- refraktive chirurgische Korrektur von Fehlsichtigkeit (Lasik, Lasek, PRK, Femto-Lasik etc.)
unter der Voraussetzung, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung gewährleistet wird und die
Dokumentierung mithilfe der Aufklärungssysteme der Firmen „proCompliance“ oder
„Diomed“ erfolgt;
- das Unterhalten einer Sehschule;
- angestellte Orthoptisten/Orthoptiker (falls besonders vereinbart und im Versicherungsschein
dokumentiert);
bei Dermatologen:
- proktologische Eingriffe;
bei Neurologen:
- Lumbalpunktionen/Liquorpunktionen,
- wirbelsäulennahe Injektionen und/oder Infiltrationen (falls im Versicherungsschein explizit
aufgeführt);
bei Urologen:
- proktologische Eingriffe,
- die Vornahme von Vasektomien unter der Voraussetzung, dass eine ordnungsgemäße
Aufklärung gewährleistet wird und die Dokumentierung mithilfe der Aufklärungssysteme der
Firmen „proCompliance“ oder „Diomed“ erfolgt;
bei Zahnärzten und Fachzahnärzten für Oralchirurgie:
- Setzen von dentalen Implantaten (sofern nicht explizit im Versicherungsschein
ausgeschlossen),
- Behandlung mit Laserstrahlen,
- zahnärztliche Behandlungen, die aus ästhetischen Gründen vorgenommen werden (Kronen,
Veneering, Bleaching etc.),
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- Hypnosebehandlung unter der Voraussetzung einer entsprechenden Weiterbildung,
- Unterhaltung eines zahntechnischen Labors, jedoch nicht für fremde Zwecke,
- Amalgamabscheider-Anlagenrisiko als Erweiterung zur Umwelt-Haftpflichtversicherung;
bei Fachzahnärzten für Kieferorthopädie:
- Setzen von Minipins;
d) bei einer ambulanten und stationären Behandlung zusätzlich auf:
- die ambulant konservative und ambulant operative und ambulante Tätigkeit (siehe Ziff.
A1-1.5.20 a, b und c).
- operative Eingriffe und Behandlungen an stationär aufgenommenen Patienten als Honorar-
oder Belegarzt. Nicht versichert gilt jedoch eine Tätigkeit in eigener Klinik.
10
[Seite 12]
Zusätzlich gilt im Rahmen der ambulanten und stationären Tätigkeit mitversichert:
bei Chirurgen/Orthopäden und Unfallchirurgen:
- die Vornahme endoprothetischer Eingriffe (falls im Versicherungsschein explizit aufgeführt);
A1-1.5.21 Mitversichert gilt die Haftpflicht aus der Beschäftigung von Vertretungsärzten und medizinischem
Hilfspersonal des Krankenhauses einschließlich der persönlichen gesetzlichen Haftpflicht dieser
Personen für Schäden, die sie in Ausübung ihrer Verrichtungen für den Versicherungsnehmer (als
Erfüllungsgehilfe) im Rahmen der versicherten freiberuflichen Tätigkeit verursachen. Nicht mit-
versichert ist die Haftpflicht bei eigener Liquidation durch den vertretenden Arzt.
A1-1.5.22 Medizinische Laboratorien
Versicherungsschutz besteht für die Begutachtung und Auswertung von Proben und Untersuchungs-
material von Patienten, auch für fremde Zwecke (siehe jedoch Ziff. A1-7.30.3).
A1-1.6 Medizinische Versorgungszentren (MVZ)
A1-1.6.1 Versichert ist die Betriebshaftpflicht für das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) einschließlich
der gesetzlichen Haftpflicht der Inhaber und angestellten Ärzte, der angestellten Ärzte in Ausbildung,
weisungsgebundenen Medizinstudenten und Praktikanten, der medizinischen Fachangestellten sowie
sonstigen Hilfspersonals und ggf. Gesundheitsfachberufler für Schäden, die sie in Ausübung ihrer
dienstlichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer verursachen einschließlich deren persönlicher
gesetzlicher Haftpflicht. Gleiches gilt für Fachärzte, die im Rahmen eines Probearbeitens (bis maximal
4 Wochen) für eine geplante Anstellung bzw. Partnerschaft tätig sind. Der Versicherungsschutz
erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschäftigung eines vorübergehend bestellten
Vertreters (z. B. bei Urlaub, Erkrankung, Wehrdienstübungen) sowie beim Einsatz eines Honorar-
arztes. Nicht versichert ist jedoch die persönliche Haftpflicht des Vertreters oder Honorararztes.
Mitversichert gelten die Vornahme von Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen, Behandlungen von
Notfällen sowie Freundschaftsdienste im Verwandten- und Bekanntenkreis außerhalb des MVZ durch
die Inhaber/angestellten Ärzte (subsidiär zu einer ggf. eigenen bestehenden Berufs-Haftpflicht-
versicherung der angestellten Ärzte). Für sonstige Behandlungen (Praxisvertretungen, Notarzteinsätze
etc.) außerhalb des MVZ besteht kein Versicherungsschutz. Für Tätigkeiten im Rahmen des MVZ
gelten die Regelungen gem. Ziff A1-1.5.3 - A1-1.5.22 entsprechend.
A1-1.6.2 Nicht mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von freiberuflich für das MVZ tätigen Kooperations-
partnern und Ärzten.
A1-1.6.3 Falls besonders beantragt und im Versicherungsschein dokumentiert, gilt auch die freiberufliche
(privatärztliche) Nebentätigkeit der Inhaber und/oder angestellten Ärzte mitversichert einschließlich
deren persönlicher gesetzlicher Haftpflicht aus dieser Tätigkeit. Der Behandlungsvertrag wird hierbei
nicht mit dem MVZ, sondern mit den Ärzten persönlich geschlossen.
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A1-1.7 Mitversicherte Nebenrisiken
Im Rahmen der versicherten Tätigkeiten gemäß Ziff. A1-1 gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
rungsnehmers aus folgenden Nebenrisiken mitversichert:
A1-1.7.1 aus Besitz und Verwendung von in der Heilkunde anerkannten Apparaten, soweit keine Deckungs-
vorsorgepflicht für diese besteht;
A1-1.7.2 aus der Vornahme von Akupunkturbehandlungen, jedoch nicht zu Narkosezwecken;
A1-1.7.3 aus der Vornahme chiropraktischer Behandlungen;
A1-1.7.4 aus der Vornahme von Hypnosebehandlungen;
A1-1.7.5 aus der Anwendung von Behandlungstechniken und -formen der traditionellen chinesischen Medizin
(TCM);
11
[Seite 13]
A1-1.7.6 aus der Anwendung von Naturheilverfahren ,solange es sich um medizinisch anerkannte Heil-
methoden handelt. Behandlungen mit Präparaten, die gesetzlich verboten und in Deutschland nicht
zugelassen sind, bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen;
A1-1.7.7 aus der Vornahme von Neuraltherapie (Einschränkung s. Ziff. A1-1.5.20);
A1-1.7.8 aus der Anwendung von Arzneimitteln im „Off-Label-Use“. Der Versicherungsschutz besteht unter der
Voraussetzung, dass eine Aufklärung des Patienten/der Eltern auch bezüglich der abweichenden
Zulassung und Indikation sowie der ggf. notwendigen Mehrkosten des Arzneimittels erfolgt.
Off-Label-Use im Sinne dieses Vertrags ist die Anwendung von Arzneimitteln außerhalb des in der
Zulassung von der zuständigen Behörde genehmigten Gebrauchs. Dies beinhaltet alle von der
Zulassung abweichenden Anwendungen, insbesondere hinsichtlich Indikation, Dosierung, Dosierungs-
intervall und Applikation;
A1-1.7.9 aus der Anwendung von Arzneimitteln im „Compassionate Use“.
Der Versicherungsschutz besteht unter der Voraussetzung, dass eine Aufklärung des Patienten/der
Eltern bezüglich
- der fehlenden arzneimittelrechtlichen Zulassung,
- bestehender Risiken,
- der Möglichkeit des Eintritts unbekannter Risiken,
- der möglicherweise eingeschränkten Haftung des pharmazeutischen Unternehmers für
Arzneimittelschäden und der entsprechenden Dokumentation bei Compassionate Use erfolgt.
Compassionate Use ist im Sinne dieses Vertrags die Anwendung von nicht zugelassenen Arzneimitteln,
die kostenlos für eine Anwendung bei Patienten zur Verfügung gestellt werden, die an einer zu einer
schweren Behinderung führenden Erkrankung leiden oder deren Krankheit lebensbedrohend ist und
die mit einem zugelassenen Arzneimittel nicht zufriedenstellend behandelt werden können. Nicht
unter Compassionate Use fällt insbesondere die Durchführung von deckungsvorsorgepflichtigen
klinischen Prüfungen;
A1-1.7.10 aus telemedizinischen Beratungen und konservativen Behandlungen, soweit sich Beratender, Behan-
delnder und Patient in Deutschland befinden und die Behandlung in Deutschland durchgeführt
wird. Versicherungsschutz besteht für eine beratende telemedizinische Tätigkeit im Zusammenhang
mit der Indikationsstellung zur Durchführung von operativen Eingriffen jedoch nur, wenn die eigene
operative Tätigkeit versichert ist. Ziff. A1-6.3.1.3 gilt nicht für telemedizinische Behandlungen und
Beratungen. Telemedizin ist dabei die Bereitstellung von Gesundheitsdiensten mithilfe von
Informations- und Kommunikationstechnologie für den Fall, dass der Patient und der Angehörige
eines Gesundheitsberufs (bzw. mehrere Angehörige eines Gesundheitsberufs) nicht am selben Ort
sind;
A1-1.7.11 aus konservativen Adipositasbehandlungen/-therapien;
A1-1.7.12 aus Dozenten-, Lehr- und Referententätigkeit:
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Bei Absicherung der freiberuflichen bzw. dienstlichen Tätigkeit von Ärzten gilt eine Dozenten-, Lehr-
und Referententätigkeit mitversichert. Medizinische Behandlungen/Eingriffe zu Vorführungs- oder
Schulungszwecken sind nur mitversichert, wenn diese im Versicherungsschein explizit aufgeführt
wurden. Ausgeschlossen sind jedoch Ansprüche, die auf der fehlerhaften Übermittlung der Lehr-
inhalte basieren;
A1-1.7.13 bei Augenheilkundlern und Dermatologen aus dem Handel mit Präparaten und Hilfsmitteln bis zu
einem Handelsumsatz von 10.000 Euro pro Jahr;
A1-1.7.14 aus der Vornahme von Bioresonanztherapie;
A1-1.7.15 aus Schäden an den beim Versicherungsnehmer unsachgemäß gelagerten Arzneimitteln (auch solche,
die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen). Ausgeschlossen bleiben Schäden aus dem
Verderb durch Ablauf des Haltbarkeitsdatums. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer
einen Selbstbehalt zu tragen (Höhe siehe Police).
Ziff. A1-7.5 findet keine Anwendung;
12
[Seite 14]
A1-1.7.16 aus Unterhaltsansprüchen gegen den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Arzt wegen
ungewollter Schwangerschaft bzw. wegen unterbliebenem Schwangerschaftsabbruch.
A1-2 Weitere Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
(Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen)
A1-2.1 Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der aus den Diensten des Versicherungsnehmers
ausgeschiedenen ehemaligen gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der übrigen
Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten
Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorge-
versicherung (Ziff. B1-7), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person
des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungs-
schutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
A1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die
Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten
Personen verantwortlich.
A1-2.5 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Tätigkeit im Rahmen einer
Gemeinschaftspraxis/Berufsausübungsgemeinschaft/Partnerschaftsgesellschaft. Dies gilt auch, wenn
sich der Haftpflichtanspruch gegen die Gemeinschaftspraxis/Berufsausübungsgemeinschaft/Partner-
schaftsgesellschaft oder das MVZ selbst richtet. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben
Ansprüche der Partner der Gemeinschaftspraxis/Berufsausübungsgemeinschaft/Partnerschafts-
gesellschaft/MVZ untereinander sowie der Gemeinschaftspraxis/Berufsausübungsgemeinschaft/
Partnerschaftsgesellschaft/MVZ gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein
Partner oder die Gemeinschaftspraxis/Berufsausübungsgemeinschaft/Partnerschaftsgesellschaft/
MVZ unmittelbar erlitten hat. Dieser Ausschluss gilt nicht für Personenschäden.
A1-3 Umfang des Versicherungsschutzes, Versicherungsfall
A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der
Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen
Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden bzw. einen Vermögensschaden, der
weder durch einen Personen- noch durch einen Sachschaden entstanden ist zur Folge hatte, aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz
in Anspruch genommen wird.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden
ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es
nicht an.
A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche
handelt,
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A1-3.2.1 auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
Schadenersatz statt der Leistung;
A1-3.2.2 wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
A1-3.2.3 wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des mit der
Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs;
A1-3.2.4 auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
A1-3.2.5 auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
A1-3.2.6 wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Verein-
barung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers
hinausgehen.
13
[Seite 15]
A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
- die Prüfung der Haftpflichtfrage,
- die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und
- die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund
Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist
und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungs-
nehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den
Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Ver-
sicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
Anspruch des Dritten freizustellen.
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schaden-
ersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers
abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den
Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt
dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
A1-4.3 In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden
Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die
nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz anfallenden Kosten der Verteidigung bis zur sogenannten
Mittelgebühr. In Ausnahmefällen werden auch die mit dem Versicherer zuvor besonders vereinbarten
höheren Kosten der Verteidigung übernommen.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder
Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht
auszuüben.
A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden)
A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten
Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
A1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungs-
jahres auf das im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen festgelegte Mehrfache der verein-
barten Versicherungssumme begrenzt.
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A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten
ist, wenn diese
a) auf derselben Ursache oder
b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang
beruhen.
A1-5.4 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen
angerechnet.
A1-5.5 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungs-
summe, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamt-
höhe dieser Ansprüche.
A1-5.6 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der
Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen
14
[Seite 16]
aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu
leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrags zum Kapitalwert
der Rente vom Versicherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwerts gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den
Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum
Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Renten-
zahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach
Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen
Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
A1-5.7 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis,
Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für
den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und
Kosten nicht aufzukommen.
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne betriebliche und berufliche Risiken (Versicherungsschutz,
Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
Ziff. A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne betriebliche und berufliche Risiken, deren
Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
Soweit Ziff. A1-6 keine abweichenden Regelungen für einzelne Risiken enthält, finden alle anderen
Vertragsbestimmungen Anwendung.
A1-6.1 Nicht medizinisch indizierte kosmetische Behandlungen und Eingriffe
A1-6.1.1 Für kosmetisch indizierte Behandlungen und Eingriffe (ohne medizinische Indikation), die aus
ästhetischen Gründen zur Beseitigung von Schönheitsfehlern vorgenommen werden und nicht der
Verbesserung von körperlichen Funktionen dienen, besteht Versicherungsschutz unter der Voraus-
setzung, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung gewährleistet wird und die Dokumentierung mithilfe
der Aufklärungssysteme der Firmen „proCompliance“ oder „Diomed“ erfolgt.
A1-6.1.2 Folgende kosmetische Operationen bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
- Brustkorrekturen,
- Liposuktionsbehandlungen (Fettabsaugungen),
- Bauchdeckenplastiken,
- Gesäß- und Reithosenplastiken,
- operative Komplett-Face-Liftings,
- Intim-Operationen,
- bariatrische Eingriffe (nicht medizinisch indiziert).
A1-6.1.3 Injektionslipolysen gelten bei Ärzten auch unter der Voraussetzung einer Aufklärung mit dem Bogen
2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_14_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
des Netzwerks Lipolyse mitversichert.
A1-6.1.4 Mesotherapien gelten bei Ärzten auch unter der Voraussetzung einer Aufklärung mit den Bogen des
Netzwerks ÄsthetikMeso mitversichert.
A1-6.1.5 Für Anästhesisten, die anästhesiologische Leistungen bei kosmetischen Eingriffen erbringen, und
Zahnmediziner, die zahnmedizinische Behandlungen (Implantate, Kronen etc.) aus ästhetischen
Gründen vornehmen, besteht diesbezüglich uneingeschränkt Versicherungsschutz.
Durchgeführt werden dürfen jedoch lediglich Behandlungen, die für den Arzt/Zahnmediziner gemäß
den gesetzlichen Bestimmungen (z. B. Zahnheilkundegesetz) zulässig sind. Nicht zulässige
Behandlungen sind nicht vom Versicherungsschutz erfasst. Ggf. ist die Zulässigkeit vor Aufnahme der
Tätigkeit mit der Bundesärztekammer/Bundeszahnärztekammer zu klären.
A1-6.1.6 Die nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen durchgeführte Zirkumzision (Beschneidung) aus
religiösen Gründen gilt mitversichert unter der Voraussetzung, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung
gewährleistet wird und die Dokumentation mithilfe der Aufklärungssysteme der Firmen
„proCompliance“ oder „Diomed“ erfolgt.
15
[Seite 17]
A1-6.2 Teilberufsausübungsgemeinschaften (TBAG)
Die Tätigkeit des Versicherungsnehmers in einer Teilberufsausübungsgemeinschaft gilt nur
mitversichert, sofern die gesamte Teilberufsausübungsgemeinschaft bei HDI versichert ist.
A1-6.3 Auslandsschäden
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus im Ausland vorkommender
Schadenereignisse.
A1-6.3.1 Versichert sind Schäden, sofern diese auf
A1-6.3.1.1 die Ausübung der versicherten Tätigkeit im Inland, Geschäftsreisen oder die Teilnahme an
Kongressen, Ausstellungen und Messen im Ausland zurückzuführen sind;
A1.6.3.1.2 Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen im Ausland zurückzuführen sind.
A1-6.3.1.3 Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt in den
Staaten der Europäischen Union oder den Ländern Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz
aus Anlass der Berufsausübung oder zum Zwecke einer beruflichen Aus- und Weiterbildung für die
Dauer von bis zu 100 Tagen pro Jahr. Die vorübergehende Tätigkeit im Ausland muss jedoch der
versicherten Tätigkeit im Inland entsprechen. Für eine dauerhafte Tätigkeit und/oder für eine Zweit-
praxis im Ausland besteht kein Versicherungsschutz. Die Mitversicherung beschränkt sich mit Aus-
nahme der eigenen beruflichen Aus- und Weiterbildung auf ambulant konservative Tätigkeiten.
Ambulant operative bzw. stationäre Tätigkeiten sind nur mitversichert, wenn diese im Versiche-
rungsschein dokumentiert sind.
A1-6.3.1.4 Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt zu
humanitären Einsätzen in Entwicklungshilfeländern/Katastrophengebieten aus Anlass der Berufs-
ausübung für eine Dauer von bis zu 365 Tagen pro Jahr. Der Versicherungsschutz gilt subsidiär zu
einer Deckung über die entsprechende Organisation.
A1-6.3.2 Deckungseinschränkungen bei Auslandsschäden
Bei Schadenereignissen im Ausland sowie bei mitversicherten Ansprüchen, die im Ausland geltend
gemacht werden, werden abweichend von Ziff. A1-5.4 die Aufwendungen des Versicherers für Kosten
als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder
Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungs-
kosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die
Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
A1-6.3.3 Währung, Zahlungsort
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die
der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit
dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
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A1-6.4 Schlichtungsverfahren
Versichert sind nach Absprache mit dem Versicherer die Kosten des Schlichtungsverfahrens vor den
Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Ärztekammern der Bundesrepublik
Deutschland für Schadenersatzansprüche, die unter den Versicherungsschutz dieses Vertrags fallen.
A1-6.5 Haus- und Grundbesitz
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
(1) des Versicherungsnehmers als Besitzer (z. B. Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und
Nutznießer) von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten einschließlich Garagen, auch
wenn diese Dritten überlassen werden, die ausschließlich für den versicherten Beruf oder für
Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden.
Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem
Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche
Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen);
16
[Seite 18]
(2) des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
(3) der Familienangehörigen des Versicherungsnehmers aus der Wahrnehmung von dessen Pflichten
als Haus- und/oder Grundbesitzer;
(4) der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung
der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung
dieser Verrichtungen erhoben werden;
(5) der Insolvenz- und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft;
(6) des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer.
A1-6.6 Bauherr
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von
Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbeiten).
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht
- der Familienangehörigen des Versicherungsnehmers aus der Wahrnehmung von dessen Pflichten als
Bauherr,
- der im Rahmen der Selbsthilfe unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit tätigen Personen bei der
Ausführung von Bauarbeiten in eigener Regie.
Diese Mitversicherung gilt nur insoweit, als diese Personen für ihr Risiko nicht anderweitig Versiche-
rungsschutz beanspruchen können.
A1-6.7 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Versichert ist – abweichend von Ziff. A1-7.10 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
wegen Schäden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Kraftfahrzeugen und Kraftfahr-
zeug-Anhängern:
(1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf
eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
(2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
Höchstgeschwindigkeit;
(5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen
Wegen und Plätzen verkehren.
Die in Ziff. A1-6.7 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht
werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten
gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht
von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden.
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Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Teil B1 Ziff. 11.3 der
Allgemeinen Bestimmungen zur Haftpflichtversicherung (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegen-
heiten).
A1-6.8 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Mietsachschäden. Mietsachschäden sind Schäden an
fremden, vom Versicherungsnehmer oder seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten,
gepachteten oder geliehenen Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden
ausschließlich
17
[Seite 19]
A1-6.8.1 an zu beruflichen Zwecken gemieteten Gebäuden und/oder Räumen sowie den dazugehörigen
Anlagen zur Raumbeheizung (nicht jedoch sonstige Gebäudebestandteile, insbesondere Einrich-
tungen u. dgl.), die durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind;
A1-6.8.2 an anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen gemieteten, gepachteten oder geliehenen Räumen in
Gebäuden einschließlich deren Ausstattung.
A1-6.8.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind – in Ergänzung von Ziff. A1-7.4 – Ansprüche
(1) von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;
(2) von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung
oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat und
deren Angehörigen gemäß Ziff. A1-7.4, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben;
(3) von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital
mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;
(4) wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung;
(5) wegen Schäden am Erdreich;
(6) wegen Schäden, soweit sie durch eine sonstige Versicherung des Versicherungsnehmers oder eine
zu seinen Gunsten abgeschlossene Versicherung gedeckt sind oder im Rahmen eines vereinbarten
Selbstbehalts liegen;
(7) wegen Schäden, der durch diesen Versicherungsvertrag versicherten rechtlich selbstständigen
Unternehmen untereinander.
A1-6.9 Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen/Tätigkeitsschäden
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Tätigkeitsschäden. Tätigkeitsschäden sind Schäden an
fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch eine berufliche Tätigkeit,
die dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder
Beauftragter des Versicherungsnehmers
(1) an diesen Sachen tätig geworden ist (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung oder dgl.),
(2) diese Sachen zur Durchführung seiner Tätigkeiten als Werkzeug, Hilfsmittel,
Materialablagefläche oder dergleichen benutzt hat oder
(3) Sachen beschädigt hat, die sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden
haben. Sind zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen
getroffen worden, um diese Schäden zu vermeiden, liegt kein Tätigkeitsschaden vor.
Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätigkeitsschaden nur dann vor, wenn diese Sachen oder
Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen gewesen sind, unmittelbar benutzt worden
sind oder sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich befunden haben.
A1-6.10 Schäden durch Strahlen
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Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in unmittel-
barem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B.
Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen), ausschließlich für
(1) den deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen und Anlagen zur Erzeugung
ionisierender Strahlen,
(2) das Behandlungsrisiko (Schäden, die ein Patient aus der Untersuchung oder Behandlung erleidet)
mit deckungsvorsorgepflichtigen radioaktiven Stoffen und Anlagen zur Erzeugung ionisierender
Strahlen,
(3) den Besitz und die Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern,
(4) den Umgang mit Laseranlagen und Laserstrahlen.
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn diese radioaktiven Stoffe und Anlagen zur Erzeugung
ionisierender Strahlen oder die notwendigen Messgeräte nicht dem jeweiligen Stand von Wissen-
schaft und Technik entsprochen haben. Das Gleiche gilt, wenn der Schaden darauf zurückzuführen ist,
18
[Seite 20]
dass die Stoffe, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen oder Messgeräte nicht oder nicht
ausreichend gewartet worden sind.
A1-6.10.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
- wegen Schäden bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen am Menschen
im Rahmen der medizinischen Forschung, soweit eine Deckungsvorsorgepflicht nach der Strahlen-
schutzverordnung oder der Röntgenverordnung oder vergleichbarer ausländischer Bestimmungen
besteht, oder
- soweit zwar keine Deckungsvorsorgepflicht nach der Strahlenschutzverordnung oder Röntgenver-
ordnung oder vergleichbaren ausländischen Bestimmungen besteht, diese Anwendungen aber
nicht in der Heilkunde anerkannt sind. Medizinische Forschung im Sinne dieser Bedingungen ist
die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen, soweit sie der
Fortentwicklung der Heilkunde oder der medizinischen Wissenschaft und nicht in erster Linie der
Untersuchung oder Behandlung des Patienten dient;
- wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus
beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit
ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehen-
den Gefahren in Kauf zu nehmen haben;
- gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes
Abweichen von den Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen
Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.
A1-6.11 Datenschutzverletzungen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwen-
dung personenbezogener Daten.
A1-6.12 Datenverluste
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden aus der
versehentlichen Löschung, Veränderung oder Blockierung von Daten.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass eine Datensicherung erfolgt und
angemessene Sicherheitstechnik vorhanden ist.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Ziff. B1-11.3 der Allgemeinen
Bestimmungen zur Haftpflichtversicherung (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
A1-6.13 Abhandenkommen von Sachen, Schlüsseln, Dokumenten Dritter
A1-6.13.1 Abhandenkommen von Sachen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von
Sachen der Betriebsangehörigen, Patienten, deren Begleitern und Besucher.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden durch Abhandenkommen von
- Geld sowie bargeldlosen Zahlungsmitteln,
2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_18_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
- Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern),
- Scheckheften,
- Urkunden,
- Schmuck,
- Prothesen und
- anderen Wertsachen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Abhandenkommen
von Kraftfahrzeugen.
A1-6.13.2 Abhandenkommen von Schlüsseln
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von
Schlüsseln (auch Schlüsseln von Schließanlagen usw. und Code-Karten), die sich rechtmäßig im
Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Der Versicherungsschutz ist beschränkt auf gesetzliche
Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern und
19
[Seite 21]
Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objekt-
schutz bis zu 31 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festge-
stellt wurde.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
- aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs),
- aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen
Sachen.
A1-6.13.3 Abhandenkommen von Dokumenten Dritter
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers beim Abhandenkommen von
Dokumenten Dritter, die dem Versicherungsnehmer zur Ausübung seiner versicherten Tätigkeit
überlassen wurden. Versichert sind in diesem Fall die Kosten der Wiederherstellung bzw. des Ersatzes
der abhandengekommenen Unterlagen.
A1-6.14 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch Tätigkeits-
schäden – aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (z. B. im
Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger) ausschließlich aus
- der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenver-
änderung) bei Dritten durch Computerviren und/oder andere Schadprogramme;
- der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften
Speicherung von Daten bei Dritten, und zwar wegen
sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenver-
änderungen sowie
der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten
Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
- der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
Für Ziff. A1-6.14 gilt:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu über-
mittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Viren-
scanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik
entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Ziff. B1-11.3 der Allgemeinen
Bestimmungen zur Haftpflichtversicherung (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
- der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungs-
schutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. Der
Versicherer ersetzt auch
Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen
Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche
2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_19_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den
Versicherungsnehmer.
A1-6.14.1 Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Tätigkeiten oder Leistungen:
- IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; Software-Erstellung, -Handel,
-Implementierung, -Pflege;
- Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
- Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
- Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
- Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
- Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflicht-
versicherung, z. B. nach SigG/SigV, De-Mail-G besteht.
20
[Seite 22]
A1-6.14.2 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
- auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
Mängeln beruhen.
Ziff. A1-5.3 findet keine Anwendung.
A1-6.14.3 Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch, soweit die Ansprüche
in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.
A1-6.14.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
- Ansprüche, die im Zusammenhang stehen mit
massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen
Informationen (z. B. Spamming),
Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-
nutzer gesammelt werden können;
- Ansprüche wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen
Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung
stehen, geltend gemacht werden;
- Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetz-
lichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des
Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung.
A1-6.15 Erneuerbare Energien
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und/oder der im Versicherungs-
schein/Nachtrag genannten natürlichen Personen/Unternehmen aus dem Besitz/Eigentum selbst
genutzter Photovoltaik- und Solaranlagen.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf Anlagen im Inland.
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn Elektrizität in das öffentliche Netz der Energiever-
sorgungsunternehmen eingespeist wird.
Nicht versichert sind Regressansprüche des Netzbetreibers aufgrund seiner Haftung gegenüber
Endverbrauchern wegen Versorgungsstörungen.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Installation der Photovoltaik-/Solaranlage durch einen
qualifizierten Fachbetrieb sicherzustellen. Ebenfalls sind Wartungsarbeiten durch einen qualifizierten
Fachbetrieb nachzuweisen.
2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_20_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
A1-6.16 Ansprüche aus Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstiger Diskriminierung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder
seiner leitenden Angestellten – nicht jedoch der sonstigen mitversicherten Personen – wegen einer
Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Benachteiligungen, insbesondere aus dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen eines Personen- oder Vermögensschadens oder eines
sonstigen immateriellen Anspruchs.
Eine Benachteiligung im Sinne dieser Regelung liegt nur dann vor, wenn der Grund in der Rasse, der
ethnischen Herkunft, im Geschlecht, in der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, im Alter
oder in der sexuellen Identität der benachteiligten Person zu sehen ist.
Versicherungsschutz besteht ausschließlich dann, wenn die Benachteiligung während der Wirksamkeit
der Versicherung erfolgt und die Erhebung des Anspruchs gegen den Versicherungsnehmer oder die
mitversicherten Personen in Textform spätestens innerhalb von 3 Jahren nach Ende der Wirksamkeit
des Vertrags erhoben wird.
Versichert sind nur Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem AGG. Soweit diese Ansprüche
gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen
Gerichten geltend gemacht werden.
21
[Seite 23]
Nicht versichert sind Ansprüche
A1-6.16.1 aus außerhalb Deutschlands gefällten Urteilen, auch wenn sie in Deutschland vollstreckt werden;
A1-6.16.2 jeglicher Art, die von Verbänden, Gewerkschaften, anderen Vereinigungen oder gemeinsam mit
anderen kollektiv erhoben werden;
A1-6.16.3 wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Alters-
versorgung, Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen
und Sozialplänen.
A1-7 Allgemeine Deckungseinschränkungen
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeige-
führt haben.
Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung.
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen,
dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Arbeiten oder sonstige Leistungen
erbringen oder erbracht haben.
Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung.
A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
Ausgeschlossen sind Ansprüche des Versicherungsnehmers sowie der mitversicherten rechtlich
selbstständigen Unternehmen gegen die mitversicherten natürlichen Personen.
A1-7.4 Schadenfälle von gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
- von Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungs-
vertrag mitversicherten Personen gehören. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche aufgrund
fehlerhafter ärztlicher Behandlung.
Als Angehörige gelten
Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare
Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
Eltern und Kinder,
2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_21_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
Adoptiveltern und -kinder,
Schwiegereltern und -kinder,
Stiefeltern und -kinder,
Großeltern und Enkel,
Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf
längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
- von unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern nicht rechtsfähiger Handelsgesellschaften,
von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen des privaten oder öffentlichen Rechts;
- von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
A1-7.5 Leasing, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des
22
[Seite 24]
Versicherungsnehmers diese Sachen geleast oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie
Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.
A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden an vom Versicherungsnehmer
hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der
Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil
der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der
Sache oder Leistung führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des
Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen
Leistungen übernommen haben.
A1-7.7 Gentechnik
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
(1) gentechnische Arbeiten,
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
(3) Erzeugnisse, die
Bestandteile aus GVO enthalten,
aus GVO oder mithilfe von GVO hergestellt wurden.
A1-7.8 Übertragung von Krankheiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit einer versicherten natürlichen Person
resultieren,
(2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm
gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt wurde.
A1-7.9 Arbeitsunfälle/Dienstunfälle
Ausgeschlossen sind Ansprüche
A1-7.9.1 aus Personenschäden im Inland, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
des Versicherungsnehmers gemäß den § 8 und 9 Sozialgesetzbuch VII handelt. Dieser Ausschluss findet
keine Anwendung auf Ansprüche, die gerichtet sind gegen den Versicherungsnehmer oder seine
gesetzlichen Vertreter und solche Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs oder
2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_22_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
eines Betriebsteils angestellt hat – einschließlich der Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeits-
sicherheitsgesetz) und der Sicherheitsbeauftragten (vgl. § 22 Sozialgesetzbuch VII) – , in dieser Eigen-
schaft.
Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
A1-7.9.2 aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten im Ausland von Betriebsangehörigen mitversicherter
ausländischer Firmen sowie im Ausland beschäftigter Mitarbeiter deutscher Versicherungsnehmer
wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, soweit sie im Rahmen einer
Sozialversicherung oder einer sonstigen speziellen Versicherungsform für Arbeitsunfälle und Berufs-
krankheiten versichert werden können.
Versichert sind im Rahmen dieses Vertrags darüber hinausgehende Ansprüche aus Arbeitsunfällen
sowie Regressansprüche der ausländischen Träger solcher Versicherungen aus Arbeitsunfällen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben in jedem Fall Ansprüche wegen Berufskrankheiten
von Arbeitnehmern, die nicht den Bestimmungen des deutschen Sozialgesetzbuchs VII unterliegen.
23
[Seite 25]
A1-7.10 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte
Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahr-
zeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-
Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder
Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
A1-7.11 Luft- und Raumfahrzeuge
Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verur-
sachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch
genommen werden.
(2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, den mit diesen beförderten Sachen, den Insassen
und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch
Luft- oder Raumfahrzeuge;
(3) aus der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren;
(4) aus Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen;
(5) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und
Nutznießer von Luftlandeplätzen.
A1-7.12 Wasserfahrzeuge
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte
Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahr-
zeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genom-
men werden.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im
Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist
und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
A1-7.13 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
(1) auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
Generalstreik, illegalem Streik oder
(2) unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen.
2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_23_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt
haben.
A1-7.14 Brennbare und explosible Stoffe
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusst gesetz-,
vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursacht
haben.
Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung.
A1-7.15 Umweltrisiko
A1-7.15.1 Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung nach dem Umwelthaftungsgesetz
Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen sind nicht Gegenstand des Abschnitts 1 dieser
Bedingungen und insoweit ausgeschlossen. Der Versicherungsschutz ist in Abschnitt A2-1 geregelt.
A1-7.15.2 Ansprüche wegen Schäden nach dem Umweltschadensgesetz
24
[Seite 26]
Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadens-
gesetz oder anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen
Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden, sind nicht Gegenstand des Abschnitts A1 dieser
Bedingungen und insoweit ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von
einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstat-
tung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird.
Der Versicherungsschutz ist in Abschnitt A2-2 geregelt.
Ansprüche, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelt-
haftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer
geltend gemacht werden könnten, bleiben Bestandteil des in Abschnitt A1 geregelten Versicherungs-
schutzes.
A1-7.16 Entschädigungen mit Strafcharakter (Punitive Damages)
Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere Punitive oder
Exemplary Damages.
A1-7.17 Französische Garantie Décennale und gleichartige Bestimmungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang
stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code civil oder gleichartiger
Bestimmungen anderer Länder.
A1-7.18 Termine und Fristen/unwirtschaftliche Verordnungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden aus der Nichteinhaltung von Fristen,
Terminen, Vor-und Kostenanschlägen sowie Ansprüchen von Krankenkassen, kassenärztlichen bzw.
kassenzahn- ärztlichen Vereinigungen, Patienten u. dgl., die daraus hergeleitet werden, dass die
erbrachten oder verordneten Leistungen einschließlich der Verschreibung von Medikamenten für die
Erzielung des Heilerfolgs nicht notwendig oder unwirtschaftlich waren oder aus sonstigen Gründen
nicht hätten erbracht oder verordnet werden dürfen.
A1-7.19 Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte, Lizenzen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden aus der Verletzung von gewerblichen
Schutzrechten und Urheberrechten, des Kartell- oder Wettbewerbsrechts sowie aus der Vergabe von
Lizenzen.
A1-7.20 Gesetz-, vorschrifts- oder sonstiges pflichtwidriges Verhalten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die durch ein bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst
pflichtwidriges Verhalten (Tun oder Unterlassen) verursacht worden sind.
Dies gilt nicht
- sofern der Betreffende die Pflichtwidrigkeit nicht zu vertreten hat,
- soweit nach den Umständen des Einzelfalls Grund zur Annahme bestand, dass die Zuwider-
2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_24_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
handlung keine Nachteile für den Geschädigten zur Folge haben werde oder
- soweit nach den Umständen des Einzelfalls Grund zur Annahme bestand, dass die Zuwider-
handlung von dem Geschädigten oder dem sonst Berechtigten genehmigt wird.
Pflichtwidriges Verhalten von Repräsentanten wird dem Versicherungsnehmer zugerechnet.
Repräsentanten sind Inhaber, Teilhaber, Vorstände, Geschäftsführer und Projektleiter.
A1-7.21 Vermittlungstätigkeiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden aus der Vermittlung von Geld-, Kredit-,
Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen Geschäften sowie aus der Vertretung bei
solchen Geschäften.
A1-7.22 Zahlungsvorgänge, Kassenführung, Untreue, Unterschlagung
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus der
Kassenführung sowie wegen Untreue und Unterschlagung.
25
[Seite 27]
A1-7.23 Hergestellte oder gelieferte Sachen
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Vermögensschäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in
seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder
geleistete Arbeiten entstehen.
A1-7.24 Ständige Immissionen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden aus Schäden durch ständige Immissionen
(z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
A1-7.25 Planende, bau- oder montageleitende, prüfende Tätigkeit
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden aus planender, bau- oder
montageleitender oder prüfender Tätigkeit. Versichert sind dagegen Schäden aus gutachtlicher und
beratender Tätigkeit im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit. Versichert sind ebenfalls
Schäden aus prüfender, beratender und auswertender Tätigkeit durch medizinische Laboratorien im
Auftrag von niedergelassenen Ärzten, Krankenhäusern und medizinischen Instituten.
A1-7.26 Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung,
Reisevermittlung und -veranstaltung
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit
Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung,
Reisevermittlung und Reiseveranstaltung.
A1-7.27 Ratschläge, Empfehlungen oder Weisungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden aus Ratschlägen, Empfehlungen oder
Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen.
A1-7.28 Arzneimittel
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittel-
gesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der
Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen
hat.
A1-7.29 Klinische Studien/klinische Prüfungen
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden aus der Teilnahme an einer klinischen Studie/
klinischen Prüfung, und zwar unabhängig davon, ob diese im In- oder Ausland einer Versicherungs-
pflicht unterliegt oder nicht.
Für im Rahmen einer klinischen Studie/klinischen Prüfung am Patienten/Probanden vorgenommene
ärztliche Behandlungen (Behandlungsrisiko) besteht jedoch Versicherungsschutz. Versichert sind
ausschließlich die Folgen von Behandlungsfehlern im Rahmen der Studie. Vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen sind solche Schäden, die Folge der Wirkung des ordnungsgemäß verabreichten Test-
präparats/-Stoffs sind oder sich aus dem Medizinprodukt selbst ergeben.
2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_25_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
Versicherungsschutz besteht nur, wenn und soweit der Schaden nicht durch eine ggf. vorhandene
Probandenversicherung gedeckt ist.
Kein Versicherungsschutz besteht für reine Prüfarztzentren sowie für im Ausland durchgeführte
Studien. Ebenso ausgeschlossen sind Ansprüche des Auftraggebers (Sponsors) gegen den Versiche-
rungsnehmer.
A1-7.30 Fachgebiete/Zusatzbezeichnungen
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind die Fachgebiete/Zusatzbezeichnungen:
A1-7.30.1 Plastische und Ästhetische Chirurgie (reine Schönheitschirurgie), Hygiene- und Umweltmedizin,
Anatomie, Pharmakologie, Medizinische Informatik, öffentliches Gesundheitswesen, Rechtsmedizin,
Humangenetik sowie medizinische Genetik;
A1-7.30.2 Fachärzte für Biochemie sowie Fachärzte für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie
soweit nicht in einem bei HDI versicherten medizinischen Laboratorium beschäftigt;
A1-7.30.3 Fachärzte für Labormedizin und medizinische und zytologische Laboratorien, die pränataldiagnos-
tische Auswertungen vornehmen;
26
[Seite 28]
A1-7.30.4 programmverantwortliche Ärzte im Mammographie-Screening.
A1-7.31 Geburtshilfe
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ärzte/Gesundheitsfachberufler, die aktive Geburtshilfe
vornehmen.
Geburtshilfe bedeutet die aktive Mitwirkung bei der Geburt sowie die Vornahme von Operationen im
Zusammenhang mit einer Geburt, nicht die Schwangerenbetreuung.
Die vorgeburtliche Betreuung während der Schwangerschaft gilt versichert. Ebenso gelten die durch
Anästhesisten vorgenommenen anästhesiologischen Leistungen im Rahmen einer Geburt mitver-
sichert.
Für eine geburtshelfende Tätigkeit im Notfall oder im Rahmen einer Erste-Hilfe-Leistung besteht
Versicherungsschutz.
Für Assistenzärzte, die sich in der Ausbildung zum Facharzt befinden, besteht im Rahmen der Deckung
der dienstlichen Tätigkeit auch Versicherungsschutz für eine geburtshelfende Tätigkeit.
A1-7.32 Blutspendedienste, Blutbanken, Lagerung und Handel mit Blut- und Blutpräparaten
Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind Schäden aus Herstellung, Lagerung und Handel mit Blut
oder Blutpräparaten.
Mitversichert ist jedoch die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der
Lagerung von Blut oder Blutpräparaten für die Behandlung eigener Patienten.
A1-7.33 Studiensponsoring-Gesellschaften/Prüfarztzentren
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Studiensponsoring-Gesellschaften und reine Prüfarzt-
zentren.
A1-7.34 Exklusive Betreuungsverhältnisse/Profi- und Leistungssportler
Für die Betreuung von Profi- und Leistungssportlern sowie für exklusive Betreuungsverhältnisse (wie
z. B. Tourneebegleitungen, Film- und Fernsehproduktionen etc.) besteht kein Versicherungsschutz.
Diese Tätigkeiten gelten nur mitversichert, wenn sie im Versicherungsschein explizit dokumentiert
wurden. Profisportler sind Sportler, die ihren Lebensunterhalt überwiegend auf der Grundlage ihrer
sportlichen Tätigkeit erwirtschaften. Leistungssportler sind Mitglieder von Nationalmannschaften
und/oder Länderauswahlmannschaften.
A1-7.35 Parallelnarkosen
Kein Versicherungsschutz besteht für die gegen den Facharztstandard verstoßende geplante parallele
Durchführung von Allgemeinanästhesien sowie tiefen Analgosedierungen bei mehr als einem
Patienten.
A1-7.36 Narkosen durch Zahnmediziner
Kein Versicherungsschutz besteht für die Vornahme von Allgemeinanästhesien (Vollnarkosen) durch
Zahnmediziner. Für die Vornahme leichter Sedierungen besteht Versicherungsschutz.
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A1-7.37 Reproduktionsmedizin/Kryokonservierung
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, soweit nicht im Versicherungsschein dokumentiert:
- die Vornahme von Verfahren der assistierten Reproduktion mit Ausnahme der alleinigen
Insemination (ohne hormonelle Stimulation) und der alleinigen hormonellen Stimulation (ohne
Insemination);
- die Kryokonservierung von Spermien, Eizellen und Embryonen.
A1-7.38 Verwaltende/forschende Tätigkeit
Kein Versicherungsschutz besteht für rein verwaltende oder forschende Tätigkeiten.
27
[Seite 29]
A2 Umweltrisiken
A2-1 Umwelt-Haftpflichtversicherung
Der Versicherungsschutz umfasst Schäden durch Umwelteinwirkungen (Umwelt-Haftpflicht-
versicherung).
Ein Schaden im Sinne der Umwelt-Haftpflichtversicherung nach Ziff. A2-1 entsteht durch Umwelt-
einwirkungen, wenn er durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe,
Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet
haben.
A2-1.1 Berufliches Risiko
A2-1.1.1 Versichertes Risiko, Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert ist im Umfang von Abschnitt A1 – abweichend von Ziff. A1-7.15.1 – die gesetzliche Haft-
pflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung
durch vom Versicherungsnehmer erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen.
A2-1.2 Betriebsstättenrisiko
A2-1.2.1 Versichertes Risiko, Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert ist im Umfang von Abschnitt A1 – abweichend von Ziff. A1-7.15.1 und den nachfolgenden
Bestimmungen – die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers
wegen Schäden durch Umwelteinwirkung, soweit die Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder
Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziff. A2-1.2.3 fallen.
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für
(1) Personen-, Sach- oder sich daraus ergebende Vermögensschäden,
(2) Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch Sachschäden entstanden sind, soweit es sich
handelt um Schäden aus der Verletzung
- von Aneignungsrechten,
- des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb,
- von wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen.
Diese Vermögensschäden werden wie Sachschäden behandelt.
A2-1.2.1.1 Versicherungsschutz besteht auch, wenn
- gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit
versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese
eingebracht oder eingeleitet worden zu sein;
- Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
A2-1.2.2 Versichert sind folgende Risiken und Tätigkeiten:
2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_27_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
(1) Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie
nicht unter A2-1.2.3 fallen;
(2) die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Lagerung von gewässerschädlichen
Stoffen (WHG-Anlagen);
(3) Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder das Einbringen oder Einleiten von Stoffen in
ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder
biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird (Abwasser- und Einwirkungsrisiko);
einschließlich Schäden durch Abwässer aus diesen Anlagen.
A2-1.2.3 Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Anlagen und Tätigkeiten:
(1) Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz
(UHG-Anlagen);
(2) Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer
Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen);
28
[Seite 30]
(3) Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UHG-Anlagen
/ Pflichtversicherung).
A2-1.3 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist – abweichend von Ziff. A1-3.1 – die nachprüfbare erste Feststellung des Personen-
schadens, Sachschadens oder eines gemäß Ziff. A2-1.2.1 (2) mitversicherten Vermögensschadens durch
den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss
während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu
diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von
Haftpflichtansprüchen erkennbar war.
A2-1.4 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
A2-1.4.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
- nach einer Störung des Betriebs
oder
- aufgrund behördlicher Anordnung
Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines
sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziff. A2-1.2.1 (2) mitversicherten
Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung
müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
A2-1.4.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne von Ziff. A2-1.4.1 werden unter den
dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen
durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt
werden.
A2-1.4.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
- dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche
Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf
den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu ver-
hindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß
Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder
- sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
A2-1.4.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. A2-1.4.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so
werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziff. A2-1.4 vereinbarten Gesamtbetrags nur
die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. A2-1.4.3 genannten Obliegenheiten grob fahr-
lässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten
Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche-
rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer
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groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen
und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die
Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
A2-1.4.5 Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer
ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme
angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatz-
leistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich
gemindert hat.
A2-1.4.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
Sinne von Ziff. A2-1.4.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder
Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemieteten, gepachteten,
geleasten u. dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz
des Versicherungsnehmers standen.
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unver-
meidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziff. A2-1.2.1 (2) mitversicherten
29
[Seite 31]
Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers,
die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende
Wertverbesserungen sind abzuziehen.
A2-1.5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Serienschaden)
A2-1.5.1 Versicherungssumme
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte
Versicherungssumme begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
A2-1.5.2 Serienschaden
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
- dieselbe Umwelteinwirkung,
- mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhenden Umwelteinwirkungen oder
- mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn
zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang
besteht,
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im
Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
Ziff. A1-5.3 findet keine Anwendung.
A2-1.6 Versicherungsschutz für Schäden im Ausland
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eingetretener
Versicherungsfälle, die auf den Betrieb einer im Inland belegenen versicherten Anlage oder auf eine
Tätigkeit im Inland zurückzuführen ist.
A2-1.7 Ausschlüsse für Schäden durch Umwelteinwirkung
Falls im Versicherungsschein und seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
sind – zusätzlich zu Ziff. A1-7 – vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
A2-1.7.1 Kleckerschäden
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass
beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen,
verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen.
Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen.
A2-1.7.2 Normalbetrieb
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwen-
dige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen.
Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der
Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des
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Einzelfalls die Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste.
A2-1.7.3 Schäden vor Vertragsbeginn
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten
sind.
A2-1.7.4 Frühere Versicherungsverträge
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungs-
verträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können.
A2-1.7.5 Erwerb belasteter Grundstücke
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungs-
nehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu
diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren.
A2-1.7.6 Abfalldeponien
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder
Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.
30
[Seite 32]
A2-1.7.7 Produkthaftpflichtrisiko
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung, die durch vom Versiche-
rungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach
Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflichtrisiko).
A2-1.7.8 Abfall-Produkthaftpflichtrisiko
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder
gelieferte Abfälle nach Auslieferung entstehen.
A2-1.7.9 Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen,
dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behörd-
lichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung.
A2-1.7.10 Bewusstes Nichtbefolgen technischer Regeln
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen,
dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik
einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen,
Inspektionen oder Wartungen zu befolgen, oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen.
Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung.
A2-1.7.11 Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grund-
wassers oder seines Fließverhaltens.
A2-1.7.12 Halogenierte Kohlenwasserstoffe
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden im Zusammenhang mit Chlorkohlenwasserstoffen
(CKW) und Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKW) sowie deren halogenierten Kohlenwasserstoffen.
A2-1.8 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
Ergänzend zu Abschnitt B1 Ziff. 7 besteht kein Versicherungsschutz für Risiken gemäß Ziff. A2-1.2.2
(2) und (3), die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen. Der Versicherungsschutz für
neue Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.
A2-2 Umweltschadensversicherung
A2-2.1 Versichertes Risiko, Versicherungsschutz
A2-2.1.1 Versichert ist – abweichend von Ziff. A1-7.15.2 – im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die
gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadens-
gesetz zur Sanierung von Umweltschäden.
Ein Umweltschaden im Sinne dieses Bausteins ist eine
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
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- Schädigung der Gewässer,
- Schädigung des Bodens.
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder
einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben
genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungs-
nehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird.
Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten
Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-
Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer
geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche besteht ausschließ-
lich im Umfang des Abschnitts A1.
Versichert sind folgende Risiken und Tätigkeiten:
31
[Seite 33]
A2-2.1.1.1 Planung, Objektüberwachung und Begutachtung für oder an Umwelt-Anlagen gemäß Ziff. A2-2.1.1.2
oder Teilen, die ersichtlich für diese Umweltanlagen bestimmt sind, sofern der Versicherungsnehmer
nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.
A2-2.1.1.2 Anlagen und Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern
diese nicht unter Ziff. A2-2.1.1.2 (1)-(4) fallen.
Hierzu zählen auch Umweltanlagerisiken, die im Abschnitt Umwelthaftpflicht A2-2.1 erfasst sind.
Umweltanlagen sind:
(1) Anlagen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG),
(2) Anlagen im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes (UHG) Anhang 1 + 2 zum UHG,
(3) sonstige deklarierungspflichtige Anlagen,
(4) Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko.
A2-2.1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden, soweit diese
Pflichten oder Ansprüche aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über die gesetz-
liche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen.
A2-2.2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
Es finden die Regelungen des Abschnitts A1-2 Anwendung.
A2-2.3 Betriebsstörung
A2-2.3.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die unmittelbare Folge einer
plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretenen
Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind
(Betriebsstörung).
A2-2.3.2 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht Versicherungsschutz im Rahmen von A2-2.1.1
- für sonstige Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken;
- für Planung, Überwachung und Begutachtung von Objekten und Objektteilen, die nicht von Ziff.
A2-2.1.1.1 umfasst sind;
- für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeug-
nissen Dritter. Versicherungsschutz besteht ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf
einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist.
Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der
Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können
(Entwicklungsrisiko).
Dies gilt nicht für Anlagen gemäß Ziff. A2-2.1.1.2.
A2-2.4 Versicherungsfall
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Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versiche-
rungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss
während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu
diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von
Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.
A2-2.5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
A2-2.5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
(1) für die Versicherung nach Ziff. A2-2.1.1.2 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer
oder Dritten – in den Fällen von Ziff. A2-2.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne
Vorliegen einer Betriebsstörung;
(2) für die Versicherung nach Ziff. A2-2.1.1.1 nach einer Betriebsstörung bei Dritten
Aufwendungen des Versicherungsnehmers – oder soweit versichert des Dritten gemäß (1) und (2) – für
Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umwelt-
32
[Seite 34]
schadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung muss in die Wirksam-
keit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
A2-2.5.2 Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne von Ziff.
A2-2.5.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache über-
nommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme
durch die Behörde ausgeführt werden.
A2-2.5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
(1) dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche
Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen
auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu
verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß
Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder
(2) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
A2-2.5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. A2-2.5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so
werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziff. A2-2.5 vereinbarten Gesamtbetrags nur
die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. A2-2.5.3 genannten Obliegenheiten grob fahr-
lässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten
Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche-
rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer
groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen
und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die
Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer
ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme
angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatz-
leistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich
gemindert hat.
A2-2.5.5 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne
von Ziff. A2-2.5.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von
Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste u. dgl.) des
Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers
standen.
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar
eintretenden versicherten Umweltschadens, falls nicht betroffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke
oder Sachen des Versicherungsnehmers beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserun-
gen sind abzuziehen.
A2-2.6 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
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A2-2.6.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberech-
tigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs-
und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten.
Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungs-
nehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Sanierung
und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder
Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder
geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis
oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender
Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei
Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A2-2.6.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberech-
tigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden
Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über
Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer
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[Seite 35]
bevollmächtigt, das Verfahren und den Prozess zu führen. Er führt das Verwaltungsverfahren oder
den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers.
A2-2.6.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdelikts, der/das eine unter den
Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die
Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder
genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders
vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
A2-2.7 Versicherte Kosten
Versichert sind im Umfang von Ziff. A2-2.6.1 folgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-,
Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten
A2.-2.7.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern:
(1) die Kosten für die „primäre Sanierung“, das heißt für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädig-
ten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den
Ausgangszustand zurückversetzen;
(2) die Kosten für die „ergänzende Sanierung“, das heißt für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf
die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden
soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten
natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt;
(3) die Kosten für die „Ausgleichssanierung“, das heißt für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischen-
zeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens
des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung voll-
ständig entfaltet hat. „Zwischenzeitliche Verluste“ sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind,
dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben
oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maß-
nahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben.
A2-2.7.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens:
die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden
Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, sodass der geschädigte
Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder
zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen
Gesundheit mehr darstellt.
A2-2.8 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden)
A2-2.8.1 Versicherungssumme und Jahreshöchstersatzleistung
Die Leistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme
begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere sanierungs- oder
kostentragungspflichtige Personen erstreckt. Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gericht-
lichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbe-
2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_33_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
sondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden als Leistungen auf die
Versicherungssumme angerechnet.
A2.-2.8.2 Serienschaden
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
- dieselbe Einwirkung auf die Umwelt,
- mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
- mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, wenn
zwischen den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammen-
hang besteht oder
- die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im
Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
A2-2.8.3 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
34
[Seite 36]
(1) Versichert ist die gesetzliche Pflicht wegen Schäden durch den Gebrauch ausschließlich von
folgenden nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen:
- nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf
eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
- Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstge-
schwindigkeit;
- Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen
Wegen und Plätzen verkehren.
(2) Die unter (1) genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht
werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des
Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche
Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziff. B1-11 (Rechtsfolge
bei Verletzung von Obliegenheiten).
A2-2.9 Schäden im Ausland
A2-2.9.1 Versichert sind Versicherungsfälle im Ausland ausschließlich dann, wenn sie im Geltungsbereich der
EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintreten und
(1) auf den Betrieb einer im Inland belegenen versicherten Anlage oder eine Tätigkeit im Inland
zurückzuführen sind;
(2) auf die Planung und Objektüberwachung im Sinne von Ziff. A2-2.1.1.1 zurückzuführen sind;
(3) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen
und Märkten.
Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziff. A2-2.1 auch für Pflichten oder Ansprüche
gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedsstaaten, sofern diese Pflichten oder
Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Hinweis:
Im Ausland belegene Anlagen oder Betriebsstätten (z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen,
Läger) bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
A2-2.9.2 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die
der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit
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dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A2-2.10 Ausschlüsse für Umweltschäden
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
A2-2.10.1 Grundstücke des Versicherungsnehmers
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die auf Grundstücken (an Böden oder
an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers
stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbotene
Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder
natürliche Lebensräume handelt.
A2-2.10.2 Grundwasser (siehe aber Zusatzbaustein 1)
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden am Grundwasser.
35
[Seite 37]
A2-2.10.3 Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lager-
stätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
A2-2.10.4 Schäden vor Vertragsbeginn
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versicherungs-
vertrags eingetreten sind.
A2.-2.10.5 Erwerb belasteter Grundstücke
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der
Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz
nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren.
A2-2.10.6 Kleckerschäden
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder ent-
standen sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen,
verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft
gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen.
A2-2.10.7 Normalbetrieb
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unver-
meidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
A2-2.10.8 Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch die Herstellung, Lieferung,
Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-,
Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln.
Dies gilt nicht, wenn diese Stoffe
- durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt
gelangen,
- durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder
- in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen.
A2-2.10.9 Asbest
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige
Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
A2-2.10.10 Gentechnik
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
(1) gentechnische Arbeiten,
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
(3) Erzeugnisse, die
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- Bestandteile aus GVO enthalten,
- aus GVO oder mithilfe von GVO hergestellt wurden.
A2-2.10.11 Fehlerhafte Deklaration von Abfällen
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden infolge Zwischen-, Endablagerung oder
anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung,
unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen
Umfang dafür behördlich genehmigt ist.
A2-2.10.12 Abfalldeponien
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von
Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.
A2-2.10.13 Luft- und Raumfahrzeuge
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche
36
[Seite 38]
(1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verur-
sachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch
genommen werden.
(2) wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren;
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft-
oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- und Raumfahrzeuge.
A2-2.10.14 Wasserfahrzeuge
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine
mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch
eines Wasserfahrzeugs verursacht oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in
Anspruch genommen werden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasser-
fahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder
Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
A2-2.10.15 Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen,
dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behörd-
lichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung.
A2-2.10.16 Bewusstes Nichtbefolgen technischer Regeln
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen,
dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik
einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen,
Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen.
Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung.
A2-2.10.17 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
Generalstreik, illegalem Streik oder
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt
haben.
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A2-2.10.18 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbei-
geführt haben.
Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung.
A2-2.10.19 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
Leistungen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht
haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
A2-2.10.20 Schäden durch Bergbaubetrieb
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch Bergbaubetriebe im Sinne des
Bundesberggesetzes.
Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung.
37
[Seite 39]
A2-2.10.21 Übertragung von Krankheiten
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die durch Krankheit der dem Versiche-
rungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht
Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig gehandelt hat.
A2-2.10.22 Kernenergieanlagen
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch den Betrieb von Kernenergie-
anlagen.
Zu Ziff. A2-2.10.1 bis A2-2.10.22:
Die Ausschlüsse in Ziff. A2-2.10 gelten unabhängig davon, ob bereits erhebliche nachteilige
Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässern
eingetreten sind oder bereits eine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht.
A2-2.11 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bestimmungen zur Haftpflicht-
versicherung (Teil B) gilt:
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung
bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der
Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur
Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben.
In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats
von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt
hat.
A2-2.12 Nachhaftung
A2-2.12.1 Abweichend von Teil B1 Ziff. 8 der Allgemeinen Bestimmungen zur Haftpflichtversicherung gilt:
Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten
Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver-
sicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht fest-
gestellt waren, mit folgender Maßgabe:
Der Versicherungsschutz
- gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an
gerechnet;
- besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Beendigung des Versicherungs-
verhältnisses geltenden Versicherungsvertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der
Jahreshöchstersatzleistung des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, für
den einzelnen Versicherungsfall jedoch maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme des Ver-
sicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
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A2-2.12.2 Ziff. A2-2.12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnis-
ses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls
des versicherten Risikos abzustellen ist.
A2-2.13 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach
Eintritt eines solchen
Statt Ziff. B1-11.2 der Allgemeinen Bestimmungen Haftpflicht:
A2-2.13.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den Versicherungs-
nehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben
wurden.
A2-2.13.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu
informieren über:
(1) seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige Behörde,
38
[Seite 40]
(2) behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegen-
über dem Versicherungsnehmer,
(3) die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur
Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens,
(4) den Erlass eines Mahnbescheids,
(5) eine gerichtliche Streitverkündung,
(6) die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.
A2-2.13.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens
sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumut-
bar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und
ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des
Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür ange-
forderten Schriftstücke übersandt werden.
A2-2.13.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem
Versicherer abzustimmen.
A2-2.13.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden muss
der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe ein-
legen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
A2-2.13.6 Im Widerspruchsverfahren oder in einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat
der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des
gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungs-
nehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen
Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
A2-2.13.7 Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziff. B1-11.3 der
Allgemeinen Bestimmungen Haftpflicht (Rechtsfolge bei Verletzung von Obliegenheiten).
A2-2.14 USV-Zusatzbaustein 1 (soweit vereinbart)
A2-2.14.1 Gegenstand der Versicherung
A2-2.14.1.1 Mitversichert ist in Erweiterung der Umweltschadensversicherung (USV) im Rahmen und Umfang
dieses Zusatzbausteins der Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umwelt-
schäden gemäß Umweltschadensgesetz
A2-2.14.1.1.1 an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich
Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm
gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren;
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A2-2.14.1.1.2 an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet,
geleast, gepachtet oder geliehen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die
menschliche Gesundheit ausgehen;
A2-2.14.1.1.3 an Gewässern, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm
gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein oder seinen
Nachträgen deklarierten Grundstücke.
A2-2.14.1.2 Abweichend von Ziff. A2-2.10.2 besteht im Rahmen und Umfang dieses Zusatzbausteins Versiche-
rungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz
am Grundwasser.
A2-2.14.2 Nicht versicherte Tatbestände
Ergänzend zu Ziff. A2-2.10 sind nicht versichert:
A2-2.14.2.1 Kosten aus der Dekontamination von Erdreich infolge eines auf Grundstücken, die im Eigentum des
Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind
oder waren, eingetretenen Brandes, Blitzschlags, einer Explosion, eines Anpralls oder Absturzes eines
39
[Seite 41]
Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung. Dies umfasst auch die Untersuchung oder den Austausch
von Erdreich, ebenso den Transport von Erdreich in eine Deponie und die Ablagerung oder
Vernichtung von Erdreich.
A2-2.14.2.2 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen;
A2-2.14.2.3 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen
Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
A2-2.15 USV-Zusatzbaustein 2 (soweit vereinbart)
In Erweiterung der Umweltschadensversicherung (USV) in Ziff. A2-2 sowie des Zusatzbausteins 1:
A2-2.15.1 Gegenstand der Versicherung
Es besteht Versicherungsschutz auch für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des
Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG),
soweit der Versicherungsnehmer
A2-2.15.1.1 Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens und Verursacher des Schadens
ist und
A2-2.15.1.2 diese Pflichten und Ansprüche über den Umfang des Umweltschadensgesetzes hinausgehen und
A2-2.15.1.3 eine Gefahr für die menschliche Gesundheit vom Boden nicht ausgeht.
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die
unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungs-
vertrags eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des Versicherungsnehmers sind
(Betriebsstörung). Ziff. A2-2.3.2 der Umweltschadensversicherung findet keine Anwendung.
A2-2.15.2 Versicherte Kosten
In Ergänzung zu Ziff. 7.2 der Umweltschadensversicherung in Abschnitt A2-2 sind die dort genannten
Kosten für die Sanierung von Schädigungen des Bodens auch dann mitversichert, soweit von diesem
Boden keine Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen.
Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer Betriebs-
störung
A2-2.15.2.1 aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder
A2-2.15.2.2 diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden.
TeilB Allgemeiner Teil
B1 Allgemeine Bestimmungen zur Berufs-Haftpflichtversicherung
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B1-1 Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers
weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
B1-2 Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken)
Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den
Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:
- Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein
und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in
verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.
- Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen
(ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren
ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichts-
vereinbarung festgelegt sein.
40
[Seite 42]
- Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die
Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren
unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren ent-
sprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtswegs zu ermög-
lichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist
dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.
B1-3 Beitragsberechnung
Grundlage der Beitragsberechnung ist je nach Vereinbarung (siehe Antrag/Versicherungsschein/
Nachtrag) die dort genannte Beitragsbemessungsgrundlage.
B1-4 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
B1-4.1 Die Versicherungsprämien unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau-
oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge
unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
B1-4.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge,
um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen
aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem
vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die
nächstniedrige, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten
Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der
Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schaden-
zahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
B1-4.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den
Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziff. B1-4.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsan-
gleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten
Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalender-
jahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese
Jahre nach Ziff. B1-4.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den
Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unter-
nehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht
überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
B1-4.4 Liegt die Veränderung nach Ziff. B1-4.2 oder B1-4.3 unter 5 %, entfällt eine Beitragsangleichung.
Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
B1-4.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziff. B1-4.3, ohne dass sich der
Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung,
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frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzu-
weisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksam-
werden der Beitragserhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
B1-5 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
B1-5.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des
versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann
auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb von vier
Monaten nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen.
Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine
Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht,
wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden
trifft.
41
[Seite 43]
B1-5.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der
Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicher-
ter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertrag-
lich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Ziff.
B1-5.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindest-
beitrags werden berücksichtigt.
B1-5.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeit-
raum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum
bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet
eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur
zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des
erhöhten Beitrags erfolgten.
B1-5.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvoraus-
zahlung für mehrere Jahre.
B1-6 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
B1-6.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos inkl. der mengenmäßigen Verände-
rungen von Stoffen innerhalb der im Rahmen der Umwelthaftpflicht versicherten Risiken.
Ziff. B1-6.1 gilt nicht für
(1) Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasser-
fahrzeugen sowie
(2) Risiken, die der Versicherungs-, Genehmigungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
(3) neu hinzukommende rechtlich selbstständige Unternehmen sowie rechtlich unselbstständige
Niederlassungen, Betriebsstätten, Läger und dgl. in den USA, in USA-Territorien und Kanada.
B1-6.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvor-
schriften.
In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats
von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt
hat.
B1-7 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
B1-7.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko
innerhalb von vier Monaten anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung
erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungs-
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schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungs-
nehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeit-
punkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt
eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der
Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen
Entstehung.
B1-7.2 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
(1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs,
soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
(2) Risiken, die der Versicherungs-, Genehmigungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
(3) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
Versicherungsverträgen zu versichern sind;
42
[Seite 44]
(4) neu hinzukommende rechtlich selbstständige Unternehmen sowie rechtlich unselbstständige
Niederlassungen, Betriebsstätten, Läger und dgl. in den USA, in USA-Territorien und Kanada.
B1-8 Nachhaftung
B1-8.1 Wird der Versicherungsvertrag allein wegen des vollständigen und dauerhaften Wegfalls des ver-
sicherten Risikos wegen Berufsaufgabe, Betriebs-, Produktions- oder Liefereinstellung (nicht aus
anderen Gründen, wie z. B. Änderung der Rechtsform) beendet, besteht Versicherungsschutz auch für
nach der Wirksamkeit der Versicherung eingetretene Versicherungsfälle.
Im Falle der Betriebs- und/oder Produktions- und Liefereinstellung infolge Insolvenz wird Versiche-
rungsschutz nur den im Rahmen des Vertrags mitversicherten Personen gewährt.
B1-8.2 Bei Umweltschäden gilt abweichend von Ziff. B1-8.1:
Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten
Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver-
sicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht
festgestellt waren.
B1-8.3 Es besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags mit folgender Maßgabe:
Der Versicherungsschutz
(1) gilt für eine unbegrenzte Dauer vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses
an gerechnet.
(2) besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Beendigung des Versicherungs-
verhältnisses geltenden Versicherungsvertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der
Jahreshöchstersatzleistung des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet,
für den einzelnen Versicherungsfall jedoch maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme des
Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle werden so behandelt, als wären sie
am letzten Tag vor Vertragsbeendigung eingetreten.
B1-9 Selbstbehalt
Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschä-
digungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen fest-
gelegten Betrag (Selbstbehalt). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche-
rungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird der Selbstbehalt vom Betrag der begründeten
Haftpflichtansprüche abgezogen. Die Begrenzung durch die Versicherungssumme bleibt unberührt.
Der Versicherer bleibt auch bei Schäden, deren Höhe der Selbstbehalt nicht übersteigt, zur Abwehr
unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet.
B1-10 Veräußerung und deren Rechtsfolgen
B1-10.1 Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber anstelle des Versicherungsnehmers in die
2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_42_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und
Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines
ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
B1-10.2 Kündigung
Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündi-
gungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der
Veräußerung ausgeübt wird.
Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der
laufenden Versicherungsperiode in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Das Kün-
digungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis
des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis,
ausgeübt wird.
43
[Seite 45]
B1-10.3 Beitrag
Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang
auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt.
Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des
Beitrags.
B1-10.4 Anzeigepflichten
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B.
E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem
Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem
Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
B1-10.5 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt be-
kannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur
Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung
abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
B1-11 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
B1-11.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers
innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung
der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt
ohne Weiteres als besonders gefahrdrohend.
B1-11.1.1 Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor
Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer
innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos
kündigen.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
B1-11.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu
erfüllen:
(1) Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat
der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen
sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies
gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche
Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_43_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
(2) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch
keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versiche-
rungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
(3) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn
bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht
des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle
dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
(4) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder
gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit
verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
(5) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz
muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbe-
helfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
(6) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat
er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im
44
[Seite 46]
Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem
Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten
Unterlagen zur Verfügung stellen.
B1-11.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
B1-11.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Ziff. B1-11.1 oder B1-11.2 vorsätzlich, so ist
der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen-
heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
B1-11.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts-
oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei,
wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
B1-11.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nach-
weist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche-
rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung
ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
B1-12 Kündigung nach Versicherungsfall
B1-12.1 Kündigungsrecht
Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
- vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von
Umweltschäden geleistet wurde oder
- der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat
oder
- dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens
einen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
B1-12.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer
wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren
Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
B1-12.3 Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
wirksam.
2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_-1_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
B1-13 Mehrfachversicherung
B1-13.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert
ist.
B1-13.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies
wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen.
B1-13.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats
geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird
zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
45
[Seite 47]
Allgemeiner spartenübergreifender Teil
Freie Berufe
FBAT 1000:01 Juni 2019
___________________________________________________________________________________________________________
B2 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung, Dauer und Ende des Vertrags, Anzeigepflichten
B2-1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
B2-1.1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt
vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder
Einmalbeitrags.
B2-1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
B2-1.2.1 Beitragszahlung
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen
monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.
B2-1.2.2 Versicherungsperiode
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger
als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungs-
periode der Vertragsdauer.
B2-1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
B2-1.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Ver-
sicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Be-
stehen eines Widerrufsrechts.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder ein-
malige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Abs. 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt,
beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Verein-
barungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versiche-
rungsscheins zu zahlen.
B2-1.3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziff. B2-1.3.1 gezahlt, so kann der Ver-
2019628123552 KIB HUS E8072 1 V0__PG7_0_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_7_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
sicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten
hat.
B2-1.3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziff.
B2-1.3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungs-
fall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch geson-
derte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im
Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
1
[Seite 48]
B2-1.4 Folgebeitrag
B2-1.4.1 Fälligkeit
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Viertel-
jahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
B2-1.4.2 Verzug und Schadenersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berech-
tigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
B2-1.4.3 Mahnung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf
dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungs-
frist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungs-
aufforderung betragen.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags
sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und
Kündigungsrecht) hinweist.
B2-1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der
Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen
oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
B2-1.4.5 Kündigung nach Mahnung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versiche-
rer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kün-
digungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird
die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Ver-
zug ist.
Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
B2-1.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung ver-
anlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam,
wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziff. B2-1.4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.
B2-1.5 Lastschriftverfahren
2019628123552 KIB HUS E8072 1 V0__PG7_1_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_7_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
B2-1.5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungs-
nehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu
sorgen.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht einge-
zogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Text-
form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
B2-1.5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge trotz wiederholtem
Einziehungsversuch nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Last-
schriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet
ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten
2
[Seite 49]
erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungs-
nehmer in Rechnung gestellt werden.
B2-1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
B2-1.6.1 Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der
dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
B2-1.6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten
Interesse
B2-1.6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Ver-
sicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil des Beitrags zu
erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht,
die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Beitrag hingewiesen und der Versicherungs-
nehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste
Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leis-
tungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
B2-1.6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungs-
vertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der
erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Ge-
schäftsgebühr zu.
B2-1.6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung been-
det, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
B2-1.6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht
dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu
dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis
erlangt hat.
B2-1.6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interes-
se bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für
ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht.
Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch
einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht
in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden
Umständen Kenntnis erlangt.
B2-2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
B2-2.1 Dauer und Ende des Vertrags 2019628123552 KIB HUS E8072 1 V0__PG7_2_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_7_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
B2-2.1.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
B2-2.1.2 Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er
verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der
jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
B2-2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt,
ohne dass es einer Kündigung bedarf.
3
[Seite 50]
B2-2.1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum
Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem
Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
B2-2.1.5 Wegfall des versicherten Interesses
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg,
endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall
des Interesses Kenntnis erlangt.
B2-3 Anzeigepflichten
B2-3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
B2-3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm be-
kannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit
dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem
Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn
von Satz 1 in Textform stellt.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwen-
dung von Abs. 1 und Ziff. B2-3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die
Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahr-
lässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
B2-3.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
B2-3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. B2-3.1.1 Abs. 1, kann der Versicherer
vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versiche-
rungsschutz.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht
nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis
der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht
versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeig-
te Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang
der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
2019628123552 KIB HUS E8072 1 V0__PG7_3_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_7_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
B2-3.1.2.2 Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. B2-3.1.1 Abs. 1 leicht fahrlässig
oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versiche-
rer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedin-
gungen geschlossen hätte.
B2-3.1.2.3 Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. B2-3.1.1 Abs. 1 nicht vorsätzlich ver-
letzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch
zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Ver-
sicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten
Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertrags-
bestandteil.
4
[Seite 51]
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer
die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den
Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer
Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündi-
gungsrecht hinzuweisen.
B2-3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb
eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine
Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats
nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der
Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von
ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
B2-3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu,
wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
B2-3.1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
kannte.
B2-3.1.6 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
B2-3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit
Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die
vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer
oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
B2-4 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B2-4.1 Form, zuständige Stelle
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betref-
fen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas
anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versiche-
rungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetz-
lichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
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B2-4.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt,
genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Ab-
sendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Er-
klärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den
Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
B2-4.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abge-
schlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung Ziff. B2-4.2 entsprechend
Anwendung.
5
[Seite 52]
B2-5 Vollmacht des Versicherungsvertreters
B2-5.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärun-
gen entgegenzunehmen betreffend
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungs-
verhältnisses.
B2-5.2 Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungs-
scheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
B2-5.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungs-
nehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an
ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten
lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder infolge grober Fahr-
lässigkeit nicht kannte.
B2-6 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit
dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchbe-
gründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Un-
kenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der
Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
buchs.
B2-7 Örtlich zuständiges Gericht
B2-7.1 Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungsvermittler
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Ver-
sicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klage-
erhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlas-
2019628123552 KIB HUS E8072 1 V0__PG7_5_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_7_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
sung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins
Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
B2-7.2 Klagen gegen den Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gericht-
liche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungs-
nehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Sind der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
zuständigen Niederlassung.
B2-8 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
6
[Seite 53]
B2-9 Sanktions-/Embargoklausel
Der (Rück-)Versicherer ist nicht verpflichtet, Versicherungsschutz, Zahlungen oder sonstige Vorteile
aus dem Versicherungsvertrag zu gewähren, soweit die Erbringung solcher Leistungen des (Rück-)
Versicherers anwendbare Sanktionen, Sanktionsverbote oder Sanktionsbeschränkungen verletzen
bzw. den (Rück-)Versicherer Sanktionsmaßnahmen nach solchen Bestimmungen aussetzen würde.
2019628123552 KIB HUS E8072 1 V0__PG7_-1_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_7_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
7
[Seite 54]
Privat-Haftpflichtversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Unternehmen: HDI Versicherung AG, Deutschland
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die
vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbe-
dingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Versicherung handelt es sich?
Es handelt sich um eine Privathaftpflichtversicherung. Diese schützt Sie gegen finanzielle Risiken, die im Zusammenhang mit Scha-
denersatzforderungen Dritter aus Schäden stehen, für die Sie verantwortlich sind.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
Gegenstand der Privat-Haftpflichtversicherung ist es, x Bestimmte Risiken sind jedoch nicht versi-
gegen Sie geltend gemachte Haftpflichtansprüche zu chert. Hierfür benötigen Sie eine separate
prüfen, berechtigte Ansprüche zu befriedigen und Absicherung. Dazu gehören z.B.:
unberechtigte Ansprüche abzuwehren.
Die Privathaftpflichtversicherung umfasst die we-
x berufliche Tätigkeit,
sentlichen Haftungsrisiken Ihres Privatlebens, dazu x das Führen von Kraftfahrzeugen oder
gehören auch beispielsweise: x das Halten von Hunden und Pferden.
Von Ihnen verursachte Schäden als Teilneh-
mer im Straßenverkehr als Fußgänger oder x Wir leisten für Schäden überdies nur bis zur
Radfahrer vereinbarten Deckungssumme.
Von Ihnen verursachte Schäden bei der Aus-
übung von Sport Gibt es Deckungsbeschränkungen?
Für Schäden durch Ihre kleinen, zahmen Hau- Wir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten
stiere versichern. Sonst müssten wir einen erheblich
Von Ihnen verursachte Schäden als Bewohner höheren Beitrag verlangen. Deshalb haben wir
einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses einige Fälle aus dem Versicherungsschutz heraus-
– egal, ob Sie Mieter oder Eigentümer sind. genommen, z.B. alle Schäden:
Ihr Versicherungsschutz kann sich auch auf ! aus vorsätzlicher Handlung
weitere Personen erstrecken, wie z.B. Ihre ! zwischen Mitversicherten
Ehe- oder Lebenspartner und Ihre Kinder.
! durch den Gebrauch eines versicherungs-
Wie hoch ist die Deckungssumme? pflichtigen Kraft- oder Luftfahrzeugs
Die Höhe der vereinbarten Deckungssumme können ! aus ungewöhnlicher und gefährlicher Be-
Sie Ihrem Antrag oder auch Ihrem Versicherungs- schäftigung.
schein entnehmen.
Wo bin ich versichert?
Die Privat-Haftpflichtversicherung gilt weltweit. Auch wenn Sie während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts
(z.B. Urlaub, Schüleraustausch) einen Haftpflichtschaden verursachen, sind Sie geschützt.
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
- Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
- Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen. Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form
sich das versicherte Risiko verändert hat.
- Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
- Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend
gemacht worden sind.
- Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße
Schadenberichte bei der Schadenermittlung und –regulierung zu unterstützen.
Wann und wie zahle ich?
Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren
Beiträge zahlen müssen, teilen wir Ihnen mit. Sie können die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, sie von Ihrem
Konto einzuziehen.
7002011301
Seite 1 von 2
[Seite 55]
Wann beginnt und endet die Deckung?
Wann die Versicherung beginnt, ist im Versicherungsschein angegeben. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versiche-
rungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Die Versicherung gilt für die zunächst vereinbarte Dauer. Wenn nicht
anders vereinbart, verlängert sie sich danach automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie oder wir sie nicht kündi-
gen.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher
geschehen). Sie oder wir können auch kündigen, z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfallen Ihres
Versicherungsrisikos – etwa durch Umzug ins Ausland. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-
Haftpflichtversicherung (AVB PHV 2018)
inklusive Vereinbarungen „Privat-Haftpflicht Premium"
FBPH 1000:01 Juni 2019
___________________________________________________________________________________________________________
Umfang des Versicherungsschutzes Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten 16 Beginn des Versicherungsschutzes
(versichertes Risiko) 17 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
2 Regelungen zu mitversicherten Personen und 18 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen
zum Verhältnis zwischen den Versicherten verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
(Versicherungsnehmer und mitversicherten 19 Folgebeitrag
Personen) 20 Lastschriftverfahren
3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall 21 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des
Versicherers Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungs- 22 Dauer und Ende des Vertrags
summe, Jahreshöchstersatzleistung, Serien- 23 Kündigung nach Versicherungsfall
schaden, Selbstbeteiligung)
6 Besondere Regelungen für einzelne private Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere
Risiken (Versicherungsschutz, Risikobe- Obliegenheiten
grenzungen und besondere Ausschlüsse) 24 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
7 Allgemeine Ausschlüsse oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
8 Veränderungen des versicherten Risikos 25 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
(Erhöhungen und Erweiterungen)
9 Neu hinzukommende Risiken Weitere Regelungen
(Vorsorgeversicherung) 26 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
10 Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung 27 Erklärungen und Anzeigen, Anschriften-
nach dem Tod des Versicherungsnehmers änderung
11 Gewässerschäden 28 Vollmacht des Versicherungsvertreters
12 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umwelt- 29 Verjährung
schadensgesetz (USchadG) 30 Örtlich zuständiges Gericht
13 Abtretungsverbot 31 Anzuwendendes Recht
14 Veränderungen des versicherten Risikos und 32 Sanktionen
Auswirkung auf den Beitrag
(Beitragsregulierung)
15 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach
Beitragsangleichung
___________________________________________________________________________________________________________
Umfang des Versicherungsschutzes
1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_0_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
rungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines
Betriebs, Berufs, Dienstes oder Amtes.
2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
(Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
2.1.1 des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten des Versicherungsnehmers oder
2.1.2 des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nicht ehelichen
Lebensgemeinschaft, sofern der Partner unter der gemeinsamen Adresse gemeldet ist;
2.1.3 der unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartner-
schaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten lebenden Kinder
1
[Seite 57]
(auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in
einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung
– Lehre und/oder Studium –, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang, nicht
Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen u. dgl.).
Mitversichert sind Kinder auch, wenn sie im Rahmen der Schulausbildung an Betriebspraktika teil-
nehmen. Zeiträume bzw. Wartezeiten von bis zu einem Jahr nach Beendigung der Schulausbildung
gelten hierbei als „unmittelbar anschließend“. Der Versicherungsschutz besteht auch dann weiter, wenn
während dieses Zeitraums eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird. Bei vorliegender Arbeitslosigkeit im
direkten Anschluss an die Schul-/Berufsausbildung besteht weiterhin Versicherungsschutz bis zu
längstens einem Jahr. Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschließlich des freiwilligen
sozialen bzw. ökologischen Jahres oder des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) vor, während oder
im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Entfällt die Mitversicherung der vorgenannten mitversicherten Kinder, weil sie nach der Ausbildung
berufstätig werden, geheiratet haben oder sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne
des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten
befinden, besteht der Versicherungsschutz weiter bis zur nächsten Beitragshauptfälligkeit, mindestens
aber für 6 Monate;
2.1.4 der in häuslicher Gemeinschaft des Versicherungsnehmers lebenden Angehörigen bis 3. Grades, sofern
die Angehörigen unter der gemeinsamen Adresse gemeldet sind. Als mitversicherte Angehörige gelten
– Eltern und Kinder,
– Adoptiveltern und -kinder,
– Schwiegereltern und -kinder,
– Stiefeltern und -kinder,
– (Ur-)Großeltern und (Ur-)Enkel,
– Geschwister,
– Tante und Onkel sowie
– Nichten und Neffen 1. Grades.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer anderen
zugunsten der mitversicherten Person bestehenden Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann
(Subsidiarität);
2.1.5 der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätig-
keit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und
Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Sofern Versicherungsschutz für dieselbe Gefahr bei
einem anderen Versicherer besteht, haftet dieser im Rahmen seines Vertrags allein. Ausgeschlossen sind
Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt;
2.1.6 der Personen, die sich vorübergehend – maximal bis zu einem Jahr – in häuslicher Gemeinschaft des
2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_1_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
Versicherungsnehmers aufhalten (z. B. Au-pair, Austauschschüler). Der Versicherer leistet keine Ent-
schädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer anderen zugunsten der mitversicherten
Person bestehenden Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann (Subsidiarität).
2.1.7 Die Mitversicherung für den Partner gemäß Ziff. 2.1.2 und der weiteren Angehörigen gemäß Ziff. 2.1.4
und deren Kinder, die nicht auch Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet im Übrigen mit der
Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner bzw. der
Angehörigen.
2.1.8 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Eltern des Versicherungsnehmers oder seines
Ehe- oder Lebenspartners, die in einer Alten- oder Pflegeeinrichtung leben. Der Versicherer leistet keine
Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer anderen zugunsten der mitversicherten
Person bestehenden Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann (Subsidiarität).
2.1.9 Für mitversicherte Personen gemäß den Ziff. 2.1.1-2.1.4 gelten etwaige übergangsfähige Regress-
ansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern,
öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden mitversichert.
2
[Seite 58]
2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten
Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversiche-
rung (Ziff. 9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des
Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz
sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die
Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten
Personen verantwortlich.
3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der
Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen
Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts
von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist.
Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
Schadenersatz statt der Leistung;
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des mit
der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs;
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung
oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_2_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
- die Prüfung der Haftpflichtfrage,
- die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und
- die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes,
rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der
Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer
ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer
nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versiche-
rer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des
Dritten freizustellen.
4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schaden-
ersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzu-
geben.
3
[Seite 59]
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den
Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt
dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz
fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versiche-
rungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebühren-
ordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder
Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht
auszuüben.
5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden,
Selbstbeteiligung)
5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten
Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Die Versicherungssumme je Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden sowie für Mietsachschäden
(Ziff. 6.7) und Vermögensschäden (Ziff. 6.17) ergibt sich aus dem Versicherungsschein.
5.2 Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
auf das 3-Fache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist,
wenn diese
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang
oder
- auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.
5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädi-
gungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten
Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungs-
fall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten
Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziff. 5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die
Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet.
5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen
angerechnet.
2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_3_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungs-
summe, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe
dieser Ansprüche.
5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der
Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus
dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende
Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrags zum Kapitalwert der Rente
vom Versicherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwerts gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den
Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum
Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen
beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug
sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen
Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
4
[Seite 60]
5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis,
Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für
den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten
nicht aufzukommen.
6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und
besondere Ausschlüsse)
Ziff. 6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die
für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
Soweit 6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in Ziff. 6 geregelten Risiken
alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. Ziff. 4 – Leistungen der Versicherung oder Ziff.
7 – Allgemeine Ausschlüsse).
6.1 Familie und Haushalt
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
(1) als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige),
(2) als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen.
6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
6.2.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus einer nicht hoheitlichen
ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements.
Hierunter fällt insbesondere die Mitarbeit
- in der Kranken- und Altenpflege, der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit,
- in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden,
- bei der Freizeitgestaltung, in Sportvereinigungen, Musikgruppen,
- bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen.
6.2.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen
Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers beansprucht werden kann (z. B. Vereins- oder Betriebs-
Haftpflichtversicherung) oder ein Dritter zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist.
6.2.3 Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von
- öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z. B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied,
Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der freiwilligen Feuerwehr,
- wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern, wie z. B. als Vorstand, und Ehrenämtern mit beruflichem
Charakter, wie z. B. Betriebs- oder Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach § 40
Sozialgesetzbuch IV (SGB), beruflicher Betreuer nach § 1897 (6) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_4_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
6.3 Haus- und Grundbesitz
6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber
(1) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen sowie im In- oder Ausland gelegener
Ferienwohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer).
Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungs-
eigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich
jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum;
(2) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses;
(3) eines im Inland gelegenen Zweifamilienhauses. Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haft-
pflicht aus der Vermietung einer Wohneinheit zu privaten Zwecken. Voraussetzung ist, dass
mindestens eine Wohneinheit durch den Versicherungsnehmer selbst genutzt wird;
(4) eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses;
(5) eines im Ausland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses;
5
[Seite 61]
(6) eines im In- oder Ausland auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten Wohnwagens,
sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich
der zugehörigen Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens.
6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in den Ziff. 6.3.1 genannten Risiken auch auf die
gesetzliche Haftpflicht
(1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigen-
schaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schnee-
räumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer aus-
schließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrs-
sicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
(2) aus der Vermietung von einzelnen Wohnräumen; nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu
gewerblichen Zwecken und Garagen. Dabei ist die Bewirtung von Ferien-/Messegästen mitver-
sichert. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung und
Abhandenkommen der von den beherbergten Gästen eingebrachten Sachen;
(3) aus der Vermietung von einer zum Einfamilienhaus gehörenden Einliegerwohnung;
(4) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-,
Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 20.000 Euro je Bauvorhaben. Wenn der Betrag über-
schritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die
Vorsorgeversicherung (Ziff. 9).
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der im Rahmen der Selbsthilfe unent-
geltlich oder auf Gegenseitigkeit tätigen Personen bei der Ausführung von Bauarbeiten in
eigener Regie. Diese Mitversicherung gilt nur insoweit, als diese Personen für ihr Risiko nicht
anderweitig Versicherungsschutz beanspruchen können;
(5) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
(6) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft;
(7) als Betreiber von Fotovoltaik- und Solaranlagen. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die
Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von Elektrizität in das Netz eines Stromver-
sorgungsunternehmens – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Installation der Anlage durch einen qualifizierten
Fachbetrieb sicherzustellen. Ebenfalls ist nachzuweisen, dass eventuelle Reparaturarbeiten durch
einen qualifizierten Fachbetrieb durchgeführt worden sind. Verletzt der Versicherungsnehmer
diese Obliegenheiten, so gilt Ziff. 25.3;
(8) aus der Lagerung von Flüssiggas.
6.3.3 Bei versicherten Immobilien im Ausland gelten folgende Regelungen:
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der
Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem
Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Eurobetrag bei einem in der Europäischen Union gelegenen Geld-
2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_5_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
institut angewiesen ist.
6.4 Allgemeines Umweltrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen
Schäden durch Umwelteinwirkung.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche,
Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in
Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden.
Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Ziff. 11 und 12.
6.5 Abwässer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei
Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer.
6
[Seite 62]
6.6 Sachschäden durch allmähliche Einwirkung
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die entstanden sind durch allmähliche
Einwirkung von Temperaturen, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch,
Ruß, Staub u. dgl.).
6.7 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
6.7.1 Mietsachschäden sind Schäden an fremden vom Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtig-
ten oder Beauftragten gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
6.7.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden aus-
schließlich an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden.
6.7.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
– Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
– Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro-
und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
– Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,
– Schäden infolge von Schimmelbildung.
6.8 Sportausübung
6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport. Mit-
versichert ist die Verwendung von Kitesportgeräten (Kiteboards, -buggys und -skiern) mit einer Leinen-
länge von bis zu 30 Metern.
6.8.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
(1) einer jagdlichen Betätigung,
(2) der Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie ein zur Vorbereitung des Rennens
von einem Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes Training, bei dem die Erzielung von
Höchstgeschwindigkeiten geübt wird.
Mitversichert ist jedoch die Teilnahme an Radrennen. Dies gilt nicht, sofern durch solche Radrennen,
durch deren Vorbereitung und das Training Einkommen erzielt wird oder aufgrund von Verträgen Geld
oder Sachleistungen vereinnahmt werden.
6.9 Waffen und Munition
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz
und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren
Handlungen.
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6.10 Tiere
6.10.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen
Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von
– Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren,
– wilden Tieren sowie
– Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.
6.10.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
– als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,
– als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
– als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken,
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soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer
sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und Vermögensschäden.
6.11 Nicht versicherungspflichtige Fahrzeuge und Anhänger
6.11.1 Versichert ist – abweichend von Ziff. 7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Fahrzeugen:
(1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeugen ohne Rücksicht auf
eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
(2) Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(3) Staplern mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(4) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstge-
schwindigkeit;
(5) nicht selbstfahrenden Kleingeräten (z. B. Rasenmähern, Schneekehrmaschinen);
(6) Kraftfahrzeug-Anhängern, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen
Wegen und Plätzen verkehren;
(7) Krankenfahrstühlen bzw. Elektrorollstühlen, Golfwagen/-caddies;
(8) Fahrrädern und Elektrofahrrädern mit nicht mehr als 25 km/h bauartbedingter Höchstge-
schwindigkeit.
Voraussetzung ist, dass diese nicht zulassungs- und versicherungspflichtig sind.
6.11.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche-
rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern
gebraucht werden.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforder-
lichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziff. 25.3 (Rechtsfolgen bei
Verletzung von Obliegenheiten).
6.12 Gebrauch von Luftfahrzeugen
6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den
Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen verursacht werden, die nicht der Versicherungs-
pflicht unterliegen.
6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die
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durch den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versiche-
rungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
6.13 Gebrauch von Wasserfahrzeugen
6.13.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht
werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen:
(1) eigenen und fremden Wasserfahrzeugen ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außen-
bordmotoren) oder Treibsätze;
(2) fremden Segelbooten ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;
(3) eigenen und fremden Windsurfbrettern;
(4) fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit
– diese nur gelegentlich gebraucht werden und
– für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
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6.13.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die
durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht
als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
6.14 Gebrauch von Modellfahrzeugen (Land und Wasser)
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht
werden durch den Gebrauch von ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
6.15 Gebrauch von Flugmodellen ohne Motor
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht
werden durch den Gebrauch von Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen mit einem
Fluggewicht unter 5 kg, die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden.
6.16 Schäden im Ausland
6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender
Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese
– auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko
zurückzuführen sind oder
– bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt in Europa ohne zeitliche Begrenzung und in
allen weiteren Ländern bis zu 5 Jahren eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche
gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht
aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland
gelegenen Wohnungen und Häusern.
Der Geltungsbereich Europa umfasst den Kontinent Europa im geografischen Sinn zuzüglich der
außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeers, der Kanarischen Inseln, der Azoren und
Madeira.
6.16.2 Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas durch behördliche Anord-
nung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinter-
legen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von
50.000 Euro zur Verfügung.
Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist
die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den
Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die
Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen
ist.
6.16.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der
Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem
Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen
Geldinstitut angewiesen ist.
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6.16.4 Bei in den USA, USA-Territorien im geografischen Sinn (Gebiete, die der US-amerikanischen Jurisdiktion
unterliegen, z. B. Puerto Rico, Guam und die Jungferninseln/Virgin Islands) und Kanada eintretenden
Versicherungsfällen oder dort geltend gemachten Ansprüchen werden – abweichend von Ziff. 5.5 – die
Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung
oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungs-
kosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn die
Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
6.17 Vermögensschäden
6.17.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die
weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
6.17.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
(1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten)
hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
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(2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätig-
keit;
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen
Geschäften;
(7) aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
(8) aus Rationalisierung und Automatisierung;
(9) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder
Wettbewerbsrechts;
(10) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
(11) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von
Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder
Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
(12) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen
oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
(13) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
(14) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
6.18 Übertragung elektronischer Daten
6.18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch,
der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels
Datenträger.
Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
(1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenver-
änderung) bei Dritten durch Computerviren und/oder andere Schadprogramme;
(2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften
Speicherung von Daten bei Dritten, und zwar wegen
– sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenver-
änderungen sowie
– der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter
Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
(3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
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Für (1) bis (3) gilt:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu über-
mittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Viren-
scanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik ent-
sprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziff. 25.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung
von Obliegenheiten).
6.18.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und
Leistungen:
(1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
(2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
(3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
(4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
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(5) Betrieb von Datenbanken.
6.18.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
– auf derselben Ursache,
– auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang
oder
– auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
Mängeln
beruhen.
Ziff. 5.3 findet insoweit keine Anwendung.
6.18.4 Für Versicherungsfälle im Ausland besteht – insoweit abweichend von Ziff. 6.16 – Versicherungsschutz
ausschließlich, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem
Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.
6.18.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
(1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst
– unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-
Attacken, Denial of Service Attacks),
– Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern
(z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
(2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
– massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen
Informationen (z. B. Spamming),
– Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über
Internetnutzer gesammelt werden sollen;
(3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von
gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-
Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
Ziff. 2.3 findet keine Anwendung.
6.19 Ansprüche aus Benachteiligungen
6.19.1 Versichert ist – insoweit abweichend von Ziff. 7.10 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
nehmers als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftig-
ten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich immaterieller Schäden)
aus Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind
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– die Rasse,
– die ethnische Herkunft,
– das Geschlecht,
– die Religion,
– die Weltanschauung,
– eine Behinderung,
– das Alter oder
– die sexuelle Identität.
Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleich-
behandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungs-
schutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden.
Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis
sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
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[Seite 67]
6.19.2 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist – abweichend von Ziff. 3.1 – die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflicht-
anspruchs gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne
dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer
ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt,
einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu haben.
6.19.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
(1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der
Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unter-
lassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte
Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzu-
wenden.
(2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen
Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeit-
raums von einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche
Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags
kannte.
(3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung
Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen
beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeit-
raums von einem Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer
gemeldet worden sind.
(4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen
Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Ver-
trags konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich
erscheinen lassen.
Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstands
spätestens innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu
dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.
6.19.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
(1) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen
von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche
Pflichtverletzung herbeigeführt haben.
Ziff. 2.3 findet keine Anwendung;
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(2) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch
Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die
mitversicherten Personen verhängt worden sind;
(3) Ansprüche
– wegen Gehalt,
– wegen rückwirkender Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher
Altersversorgung,
– wegen Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeits-
verhältnissen und Sozialplänen sowie
– aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im
Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
12
[Seite 68]
6.20 Schäden im Rahmen von Hilfeleistungen für Dritte (Gefälligkeitshandlungen)
Mitversichert sind im Umfang des Vertrags Schäden, für die eine versicherte Person im Rahmen einer
privaten, unentgeltlichen Hilfeleistung für Dritte in Anspruch genommen wird (z. B. bei Umzügen).
6.21 Freiwillige Hilfeleistung bei Notfällen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die dem Versicherungsnehmer und den
mitversicherten Personen bei Notfällen freiwillige Hilfe leisten im Rahmen dieser Hilfeleistungen.
7 Allgemeine Ausschlüsse
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind
vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt
haben.
Ziff. 2.3 findet keine Anwendung.
7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben,
dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
– Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
– Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
Ziff. 2.3 findet keine Anwendung.
7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. 7.4 benannten Personen gegen die mitver-
sicherten Personen,
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
(3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die
mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
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(1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu
den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören.
Als Angehörige gelten
– Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare
Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
– Eltern und Kinder,
– Adoptiveltern und -kinder,
– Schwiegereltern und -kinder,
– Stiefeltern und -kinder,
– Großeltern und Enkel,
– Geschwister sowie
– Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer
angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind);
13
[Seite 69]
(2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine
geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
(3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des
privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
(4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer
eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts
ist;
(5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschafts-
gesellschaft ist;
(6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten
Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des
Versicherungsnehmers oder eine mitversicherte Person diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch
verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.
7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder
gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder
Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann,
wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teil-
leistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Ver-
sicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen
Leistungen übernommen haben.
7.7 Asbest
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder
Erzeugnisse zurückzuführen sind.
7.8 Gentechnik
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
(1) gentechnische Arbeiten,
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
(3) Erzeugnisse, die
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– Bestandteile aus GVO enthalten,
– aus GVO oder mithilfe von GVO hergestellt wurden.
7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleich-
behandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
7.11 Übertragung von Krankheiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers
resultieren,
14
[Seite 70]
(2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm
gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
schäden, welche entstehen durch
(1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
(2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
7.13 Strahlen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammen-
hang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder
Röntgenstrahlen).
7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahr-
zeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht
werden.
Ziff. 2.3 findet keine Anwendung.
7.15 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen wegen Schäden durch eine ungewöhnliche
und gefährliche Beschäftigung.
Ziff. 2.3 findet keine Anwendung.
8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Dies gilt nicht
– für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
Wasserfahrzeugen sowie
– für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechts-
vorschriften.
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In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von
dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko
innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das
neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer
zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzu-
gekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt
eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der
15
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Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen
Entstehung.
Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung auf den Betrag der
Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden des bestehenden Vertrags begrenzt.
9.2 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
(1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs,
soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
(2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
(3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. Für das Risiko des
Hundehalters gelten die Regelungen der Vorsorgeversicherung jedoch, auch wenn eine Versiche-
rungspflicht besteht;
(4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
Versicherungsverträgen zu versichern sind;
(5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
10 Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers
Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum
nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt
– für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers
und/oder
– unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des
Versicherungsnehmers.
11 Gewässerschäden
11.1 Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare
Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des
Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren
Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für
Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen
Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt.
Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungs-
schutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 9).
11.2 Rettungskosten
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Der Versicherer übernimmt
– Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur
Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
– außergerichtliche Gutachterkosten.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungs-
leistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden
auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme
für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungs-
nehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des
Versicherers.
16
[Seite 72]
11.3 Ausschlüsse
(1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches
Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungs-
nehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
Ziff. 2.3 findet keine Anwendung.
(2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
– auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
Generalstreik, illegalem Streik oder
– unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen.
(3) Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte
ausgewirkt haben.
12 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
(3) Schädigung des Bodens.
12.1 Versichert sind – abweichend von Ziff. 3.1 – den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-
rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit
während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
– die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die
Umwelt gelangt sind oder
– die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umwelt-
schäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter
ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn
der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und
Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen
Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit
diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
12.2 Ausland
Versichert sind im Umfang von Ziff. 6.16 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_16_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
(2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffenden Pflichten oder Ansprüche
gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder
Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
12.3 Ausschlüsse
(1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht
haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer
gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen,
abweichen.
Ziff. 2.3 findet keine Anwendung.
(2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
(a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die
Umwelt entstehen.
17
[Seite 73]
(b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B.
Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen
können.
13 Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers
weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
14 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
14.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des ver-
sicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch
durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach
Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen
Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in
dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versiche-
rungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
14.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der
Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter
Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer.
14.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum,
für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in
Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine
Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurück-
erstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten
Beitrags erfolgten.
14.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvoraus-
zahlung für mehrere Jahre.
15 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
15.1 Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen und eine sach-
gemäße Tarifierung sicherzustellen, wird der Versicherer in der Haftpflichtversicherung jährlich den
Beitrag für bestehende Verträge überprüfen und ggf. der Schaden- und Kostenentwicklung anpassen,
soweit sich ein Änderungsbedarf von mindestens 3 Prozent des Vertragsbeitrags ergibt.
15.2 Die Anpassung im Rahmen der Überprüfung nach Ziff. 15.1 berücksichtigt die Schaden- und Kosten-
entwicklung in der Vergangenheit und die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung
sowie die Grundsätze der Versicherungsmathematik und -technik. Der Versicherer wird Versicherungs-
2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_17_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
verträge, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf
erwarten lassen, bei der Überprüfung zusammenfassen. Der Versicherer wird seine statistischen
Erkenntnisse, hilfsweise diejenigen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.
sowie hilfsweise Ermittlungen eines unabhängigen Treuhänders berücksichtigen. Ergeben sich aus der
Prüfung niedrigere Beiträge, ist der Versicherer verpflichtet, die betroffenen Beiträge entsprechend zu
senken. Ergeben sich höhere Beiträge, so ist der Versicherer berechtigt, die betroffenen Beiträge
entsprechend anzuheben.
15.3 Sind die nach Ziff. 15.1 insgesamt ermittelten Beiträge für die bestehenden Verträge höher als die
Beiträge für neu abzuschließende Verträge mit der gleichen Tarifstruktur und dem gleichen
Deckungsumfang und gleichen Versicherungsbedingungen, so wird der Versicherer auch für die
bestehenden Verträge nur die Beiträge für neu abzuschließende Verträge verlangen.
15.4 Die Anpassung wird der Versicherer mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vor-
nehmen. Im ersten Versicherungsjahr nach dem im Versicherungsschein/Versicherungsnachtrag
bezeichneten Vertragsbeginn erfolgt keine Anpassung.
18
[Seite 74]
15.5 Die Erhöhung des bisherigen Beitrags wird der Versicherer dem Versicherungsnehmer mindestens einen
Monat vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres mitteilen. Diese Mitteilung enthält die Belehrung
über das Kündigungsrecht gemäß Ziff. 15.6.
15.6 Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der
Mitteilung des Versicherers kündigen, wenn eine Änderung der Tarife zu einer Beitragserhöhung führt.
Der Vertrag endet dann zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde.
Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
16 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt
vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder
Einmalbeitrags.
17 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
17.1 Beitragszahlung
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen
monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich.
17.2 Versicherungsperiode
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als
ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode
der Vertragsdauer.
18 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
18.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versiche-
rungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen
eines Widerrufsrechts.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder
einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Abs. 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt,
beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Verein-
barungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versiche-
rungsscheins zu zahlen.
2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_18_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
18.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziff. 18.1 gezahlt, so kann der Versicherer
vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten
hat.
18.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziff. 18.1
zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur
Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung
in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungs-
schein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
19
[Seite 75]
19 Folgebeitrag
19.1 Fälligkeit
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-,
Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
19.2 Verzug und Schadenersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer
berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
19.3 Mahnung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf
dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungs-
frist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungs-
aufforderung betragen.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags
sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und
Kündigungsrecht) hinweist.
19.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der
Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen
oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
19.5 Kündigung nach Mahnung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer
nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die
Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist.
Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
19.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veran-
lasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn
die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziff. 19.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.
2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_19_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
20 Lastschriftverfahren
20.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungs-
nehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht einge-
zogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Text-
form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
20.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge trotz wiederholten Ein-
ziehungsversuchs nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschrift-
mandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet
ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können
dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
20
[Seite 76]
21 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
21.1 Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der
dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
21.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
21.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versiche-
rer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstat-
ten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die
Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer
zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste
Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
21.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag
zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der
erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäfts-
gebühr zu.
21.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung
beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
21.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht
dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu
dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis
erlangt hat.
21.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse
bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein
künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der
Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch
einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in
diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden
Umständen Kenntnis erlangt.
Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
22 Dauer und Ende des Vertrags
2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_20_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
22.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
22.2 Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er
verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der
jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
22.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt,
ohne dass es einer Kündigung bedarf.
21
[Seite 77]
22.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum
Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem
Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
22.5 Wegfall des versicherten Interesses
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet
der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des
Interesses Kenntnis erlangt.
23 Kündigung nach Versicherungsfall
23.1 Kündigungsrecht
Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
– vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von
Umweltschäden geleistet wurde,
– der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt
hat oder
– dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt
wird.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen
Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
23.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam.
Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt,
spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode wirksam wird.
23.3 Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
wirksam.
Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
24 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
24.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_21_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem
vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem
Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von
Satz 1 in Textform stellt.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwen-
dung von Abs. 1 und Ziff. 24.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis
und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahr-
lässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
22
[Seite 78]
24.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
24.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. 24.1 Abs. 1, kann der Versicherer
vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungs-
schutz.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht
nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis
der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht
versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte
Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der
Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versiche-
rungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
24.2.2 Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. 24.1 Abs. 1 leicht fahrlässig oder
schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer
den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
geschlossen hätte.
24.2.3 Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. 24.1 Abs. 1 nicht vorsätzlich verletzt und
hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen
Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers
rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverlet-
zung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versiche-
rer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer
den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer
Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen
Kündigungsrecht hinzuweisen.
24.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb
eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine
Erklärung stützt.
Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntnis-
erlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der
Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend
2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_22_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
gemachte Recht begründen.
24.4 Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu,
wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
24.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
kannte.
24.6 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
23
[Seite 79]
24.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit
Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor
Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder
sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
25 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
25.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
25.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers
innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne
Weiteres als besonders gefahrdrohend.
25.1.2 Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt
des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb
eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
25.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu
erfüllen:
25.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der
Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie
Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten.
Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat
der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
25.2.2 Für den Versicherungsnehmer gilt zusätzlich:
(1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch
keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versiche-
rungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
(2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn
bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht
des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle
dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_23_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
(3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gericht-
liches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit ver-
kündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
(4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz
muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechts-
behelfe einlegen.
Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
(5) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat
er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im
Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem
Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten
Unterlagen zur Verfügung stellen.
24
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25.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
25.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Ziff. 25.1 oder Ziff. 25.2 vorsätzlich, so ist
der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen-
heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
25.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder
Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er
den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf
diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
25.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nach-
weist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche-
rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursäch-
lich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Weitere Regelungen
26 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
26.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
26.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies
wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen.
26.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats
geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu
dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
27 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
27.1 Form, zuständige Stelle
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen
und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes
bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versiche-
rungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetz-
lichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
27.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_24_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt
für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung
eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei
Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem
Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
28 Vollmacht des Versicherungsvertreters
28.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen
entgegenzunehmen betreffend
(1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
(2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
25
[Seite 81]
(3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungs-
verhältnisses.
28.2 Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine
oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
28.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungs-
nehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn
leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen,
wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit
nicht kannte.
29 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem
Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründen-
den Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht
der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der
Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
buchs.
30 Örtlich zuständiges Gericht
30.1 Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche
Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klage-
erhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung,
seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind
die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
30.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gericht-
liche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungs-
2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_25_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
nehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
zuständigen Niederlassung.
31 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
32 Sanktionen
Der Versicherer ist nicht verpflichtet, Versicherungsschutz, Zahlungen oder sonstige Vorteile aus dem
Versicherungsvertrag zu gewähren, soweit die Erbringung solcher Leistungen anwendbare Sanktionen,
Sanktionsverbote oder Sanktionsbeschränkungen verletzen bzw. dem Versicherer Sanktionsmaßnahmen
nach solchen Bestimmungen aussetzen würde.
26
[Seite 82]
Privat-Haftpflicht Premium Juni 2019
___________________________________________________________________________________________________________
In Erweiterung der „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV
2018)“ gelten folgende Vereinbarungen:
1 Versicherungssumme
Die Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden sowie Mietsachschäden und Vermögens-
schäden ergibt sich aus dem Versicherungsschein.
Die weiteren Regelungen (insbesondere zur Anrechnung und Jahreshöchstersatzleistung) gelten
unverändert fort.
2 Leistungsgarantien gegenüber den Musterbedingungen des Gesamtverbands der
Versicherungswirtschaft (GDV)
HDI garantiert, dass die bei Eintritt des Versicherungsfalls zu erbringenden Leistungen mindestens dem
Versicherungsumfang der zu diesem Zeitpunkt vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV)
unverbindlich bekannt gegebenen Musterbedingungen zur Privat-Haftpflichtversicherung entsprechen.
3 Innovationsgarantie
Ändert HDI die diesem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil des
Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag, so gelten die Inhalte der neuen Bedingungen mit
sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
4 Blinden-, Assistenz- oder Behindertenbegleithund
In Erweiterung von Ziff. 6.10 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
nehmers als Halter oder Hüter von einem Blinden-, Assistenz- oder Behindertenbegleithund mitver-
sichert.
5 Unbebaute Grundstücke
In Erweiterung von Ziff. 6.3 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
als Inhaber eines oder mehrerer im In- und Ausland gelegenen unbebauten Grundstücke bis zu einer
Gesamtfläche von 10.000 qm versichert, auch wenn diese verpachtet werden.
6 Geothermieanlagen
2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_26_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
6.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Besitz/Eigentum von
Geothermieanlagen zu versicherten Immobilien gemäß Ziff. 6.3 der AVB PHV 2018.
6.2 Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr 1.000.000 Euro.
6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Installation der Geothermieanlage durch einen qualifi-
zierten Fachbetrieb auf dem Dach oder an der Fassade des Gebäudes sicherzustellen. Ebenfalls ist
nachzuweisen, dass eventuelle Reparaturarbeiten durch einen qualifizierten Fachbetrieb durchgeführt
worden sind. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten, so gilt Ziff. 25.1.2 der AVB PHV
2018.
7 Tätigkeit als Tagesmutter/-vater (unentgeltlich)
7.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der unentgeltlichen oder im Rahmen der gesetzlichen
Regelungen über geringfügige Beschäftigung ausgeübten Tätigkeit als Tagesmutter/-vater. Versichert
ist dabei insbesondere die Tätigkeit aus der Beaufsichtigung von zur Betreuung übernommenen
27
[Seite 83]
Kindern im Rahmen des eigenen Haushalts und/oder des Haushalts der zu betreuenden Kinder, auch
außerhalb der Wohnung, z. B. bei Spielen, Ausflügen.
7.2 Nicht versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen (z. B. Kinder-
gärten, Kinderhorten, Kindertagesstätten).
7.3 Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer Erziehungsberechtigten für
Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden.
7.4 Nicht versichert sind die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder sowie die Haftpflicht wegen
Abhandenkommens von Sachen und der Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder.
8 Tätigkeit als Tagesmutter/-vater gegen Entgelt
8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der entgeltlichen Tätigkeit als Tagesmutter/-vater,
insbesondere aus der Beaufsichtigung von tagsüber zur Betreuung übernommenen minderjährigen
Kindern im Rahmen des eigenen Haushalts und/oder des Haushalts der zu betreuenden Kinder, auch
außerhalb der Wohnung, z. B. bei Spielen, Ausflügen.
8.2 Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und
Institutionen (z. B. Kindergärten, Kinderhorten, Kindertagesstätten).
8.3 Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer Erziehungsberechtigten für
Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden.
8.4 Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder sowie die Haftpflicht wegen
Abhandenkommens von Sachen und der Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder.
9 Be- und Entladen von Kfz und Kfz-Anhängern
9.1 In Abweichung von Ziff. 7.14 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haftpflicht als privater Eigentümer,
Besitzer, Halter, Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die Dritten
beim Be- oder Entladen des Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers zugefügt werden, mitver-
sichert.
9.2 Schäden am selbst gebrauchten Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger bleiben ausgeschlossen.
9.3 Dem Versicherungsnehmer steht es frei, einen Schaden von der zuständigen Kfz-Haftpflichtversicherung
regulieren zu lassen. In diesem Fall entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
9.4 Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr 10.000 Euro. Der
Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden 150 Euro selbst zu tragen.
2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_27_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
10 Flugmodelle mit Motor
10.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter und Nutzer aus der
erlaubten Verwendung von eigenen Flugmodellen mit Motor (Modellflugzeuge, Hubschrauber,
Drohnen u. Ä.) und einem Abfluggewicht unter 5 kg zu Freizeit- und Hobbyzwecken.
10.2 Versicherungsschutz besteht für Schadenereignisse innerhalb Deutschlands.
10.3 Kein Versicherungsschutz besteht insbesondere für Schadenereignisse aus
– der Verwendung im Rahmen von jagdlichen Tätigkeiten,
– der Verletzung von Persönlichkeits-, Namens- oder Urheberrechten sowie von gewerblichen
Schutz- und Urheberrechten (z. B. aufgrund von Foto- oder Filmaufnahmen),
– der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen und Wettbewerben,
– aktiven First-Person-View-Flügen (FPV-Flügen) z. B. mit Videobrille,
– der Verwendung von Eigenbauten,
28
[Seite 84]
– der beruflichen oder gewerblichen Nutzung,
– bewusstem Abweichen von Gesetzen und Verordnungen.
10.4 Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr für Personen- oder
Sachschäden 5.000.000 Euro und für Vermögensschäden, die keine Folge von Personen- oder Sach-
schäden sind, 100.000 Euro.
11 Mietsachschäden an mobilen Gegenständen in Hotels, Ferienwohnungen/-häusern sowie
Schlafwagenabteilen und Schiffskabinen
Für Sachschäden an mobilen Einrichtungsgegenständen/Inventar in Hotels, gemieteten Ferien-
wohnungen/-häusern, möblierten Zimmern sowie in Schlafwagenabteilen und Schiffskabinen besteht
Versicherungsschutz.
12 Verlust von fremden privaten und ehrenamtlichen Schlüsseln
12.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von
fremden privaten und ehrenamtlichen Schlüsseln (auch General-/Hauptschlüsseln für eine zentrale
Schließanlage). Codekarten/Fernbedienungen/Transponder werden Schlüsseln gleichgesetzt.
12.2 Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die
notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungs-
maßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an
welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.
12.3 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen
Einbruchs oder Vandalismus) und die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie
sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen. Weiterhin nicht ersetzt werden bei Wohnungseigentümern
die Kosten für das Auswechseln der im Sondereigentum stehenden Schlüssel, Schlösser und Schließ-
anlagen (Eigenschaden).
13 Verlust von fremden beruflichen oder dienstlichen Schlüsseln
13.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von
Türschlüsseln, die der Versicherte im Rahmen seiner beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit vom Arbeit-
geber oder Dienstherrn überlassen bekommen hat, sofern der Schlüssel nicht während der Ausübung
des Berufs oder Dienstes verloren wurde. Codekarten/Fernbedienungen/Transponder werden
Schlüsseln gleichgesetzt.
13.2 Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die
notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungs-
maßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an
welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.
2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_28_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
13.3 Kein Versicherungsschutz besteht für das Abhandenkommen von Türschlüsseln, die dem Arbeitgeber
des Versicherungsnehmers von Kunden oder sonstigen Dritten überlassen wurden. Weiterhin ausge-
schlossen sind Schlüssel, die unmittelbar dazu dienen, die berufliche Tätigkeit auszuüben (z. B. Post- und
Zustelldienst, Wach- und Schließdienst, Hausmeister).
13.4 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen
Einbruchs oder Vandalismus) und die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie
sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen.
14 Verlust von Schlüsseln zu fremden Fahrzeugen
14.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von
Schlüsseln zu
(1) privat gemieteten fremden Fahrzeugen,
(2) vom Arbeitgeber oder Dienstherrn überlassenen Dienstwagen,
29
[Seite 85]
(3) Fahrzeugen aus vom Arbeitgeber angebotenen Leasing- oder Mietmodellen.
14.2 Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die
notwendige Auswechselung von Schlössern sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen.
14.3 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen
Diebstahls oder Vandalismus).
14.4 Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis 150 Euro selbst.
15 Fachpraktischer Unterricht
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Sachschäden an Lehrgeräten
(inkl. Obhutsschäden) bei der Teilnahme am fachpraktischen Unterricht, wie z. B. Laborarbeiten, an
einer Fach-, Gesamt-, Hochschule oder Universität.
16 Nebenberufliche Tätigkeiten
16.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus selbstständigen neben-
beruflichen Tätigkeiten bis zu einem Jahresgesamtumsatz von maximal 12.000 Euro, sofern hierfür kein
Versicherungsschutz durch eine andere Haftpflichtversicherung besteht.
16.2 Bei dieser selbstständigen nebenberuflichen Tätigkeit muss es sich handeln um
– Flohmarkt- und Basarverkauf,
– die Erteilung von Nachhilfe- und Musikunterricht sowie Fitnesskursen,
– den Vertrieb von Kosmetika, Haushaltsartikeln, Bekleidung, Schmuck, Spielsachen, Kunsthand-
werk,
– die Betätigung als Alleinunterhalter,
– Gästeführungen.
16.3 Hierbei dürfen keine Angestellten beschäftigt werden. Sofern der Jahresgesamtumsatz den oben
genannten Betrag übersteigt, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
17 Versehentliche Obliegenheitsverletzung
Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige
unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht ergänzend
zu Ziff. 25 der AVB PHV 2018 weiterhin Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das Versäumnis
nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_29_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
18 Ansprüche der Versicherten untereinander
Abweichend von Ziff. 7.3 und 7.4 AVB PHV 2018 sind Haftpflichtansprüche der versicherten Personen
untereinander wegen Personenschäden versichert. Dies beinhaltet auch übergangsfähige Regressan-
sprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern,
sonstigen Versicherungsunternehmen, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.
19 Schäden durch nicht deliktsfähige Personen
Für Schäden durch versicherte Personen wird sich der Versicherer nicht auf eine Deliktunfähigkeit
berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozial-
versicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche
wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie
nicht Versicherte dieses Vertrags sind, vor.
30
[Seite 86]
20 Schäden durch nicht deliktsfähige Kinder, für die vorübergehend die Aufsichtspflicht übernommen
wurde
Für Schäden durch Kinder, für die der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person vorüber-
gehend die Aufsichtspflicht übernommen hat, wird sich der Versicherer nicht auf eine Deliktunfähigkeit
berufen, soweit der Versicherungsnehmer dies wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozial-
versicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen
seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht
Versicherte dieses Vertrags sind, vor.
21 Vermietung von Immobilien
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Vermieter
– einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses im In- oder Ausland.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass diese/dieses ausschließlich zu privaten
Wohnzwecken vermietet wird;
– eines im In- oder Ausland auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten Wohnwagens.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass dieser ausschließlich zu privaten Wohn-
zwecken vermietet wird;
– von Eigentumswohnungen im In- oder Ausland. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist,
dass diese ausschließlich zu privaten Wohnzwecken vermietet werden;
– von bis zu neun Räumen im Inland, die zu gewerblichen Zwecken genutzt werden;
– von Einzel-/Doppelgaragen sowie von Stellplätzen.
22 Selbst genutzte Gewerberäume in versicherten Immobilien
22.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für die Verkehrssicherungspflichten
von bis zu neun beruflich/gewerblich genutzten Räumen in versicherten Immobilien.
22.2 Kein Versicherungsschutz besteht unverändert für eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in diesen
Räumen.
23 Schäden an geliehenen oder gemieteten Sachen
23.1 Abweichend von Ziff. 7.5 der AVB PHV 2018 gelten Schäden an geliehenen oder gemieteten Sachen
mitversichert.
23.2 Ausgeschlossen bleiben Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen jeglicher Art.
23.3 Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je Schadenereignis und
2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_30_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
Versicherungsjahr 50.000 Euro.
23.4 Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis 150 Euro selbst.
23.5 Die Ausschlüsse für Mietsachschäden gemäß Ziff. 6.7.3 der AVB PHV 2018 gelten unverändert fort.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind somit Haftpflichtansprüche wegen
– Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
– Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro-
und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
– Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,
– Schäden infolge von Schimmelbildung.
24 Schadenersatz zum Neuwert
24.1 Auf Wunsch des Versicherungsnehmers erfolgt der Schadenersatz bis zum Neuwert.
31
[Seite 87]
24.2 Die Höchstentschädigung des Versicherers für derartige Ersatzleistungen ist auf 5.000 Euro je
Versicherungsfall und je Versicherungsjahr begrenzt.
24.3 Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht älter als
zwölf Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer.
Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertent-
schädigung.
24.4 Ausgeschlossen bleiben Schäden an
(a) mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z. B. mobile Telefone, Pager),
(b) Computern jeder Art, auch tragbaren Computersystemen (z. B. Laptop, Tablet-PC),
(c) Film- und Fotoapparaten,
(d) tragbaren Musik- oder Videowiedergabegeräten (z. B. MP3-Playern, CD-Wiedergabegeräten),
(e) Brillen jeder Art.
25 Erhöhung Kaution im europäischen Ausland
In Erweiterung von Ziff. 6.16.2 der AVB PHV 2018 stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den
erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 250.000 Euro zur Verfügung.
26 Schadenersatzansprüche von Arbeitskollegen im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Sachschäden aufgrund
betrieblich und arbeitsvertraglich veranlasster Tätigkeiten gegenüber Arbeitskollegen, soweit nicht
anderweitig Versicherungsschutz besteht.
27 Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers im Rahmen einer beruflicher Tätigkeit
27.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Sachschäden aufgrund
betrieblich und arbeitsvertraglich veranlasster Tätigkeiten gegenüber dem Arbeitgeber, soweit nicht
anderweitig Versicherungsschutz besteht.
27.2 Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je Schadenereignis und
Versicherungsjahr 10.000 Euro.
27.3 Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis 150 Euro selbst.
28 Erhöhung der Bausumme bei Baumaßnahmen
2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_31_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
28.1 In Erweiterung von Ziff. 6.3.2 der AVB PHV 2018 ist der Versicherungsnehmer als Bauherr oder Unter-
nehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer
Bausumme von 500.000 Euro je Bauvorhaben versichert.
28.2 Voraussetzung ist, dass die Bauplanung, die Bauleitung und die generelle Bauausführung an Dritte
vergeben sind. Eigene Bauausführungen (Selbsthilfe am Bau) bis 20.000 Euro sind versichert.
28.3 Wird die Bausumme gemäß Ziff. 28.1 überschritten oder ist die Voraussetzung gemäß Ziff. 28.2 nicht
erfüllt, entfällt der Versicherungsschutz über die Privat-Haftpflicht. Es gelten dann die Bestimmungen
über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 9 der AVB PHV 2018).
29 Heizöltank zu versicherten Immobilien
29.1 In Erweiterung von Ziff. 11 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
als Inhaber von ober- oder unterirdisch gelagerten Heizöltanks zur Versorgung einer mitversicherten
Immobilie im Inland versichert.
32
[Seite 88]
29.2 Eingeschlossen sind – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweg-
lichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen
Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage gemäß Ziff. 30.1 ausgetreten sind.
Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendun-
gen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wert-
verbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage gemäß Ziff. 34.1
selbst.
30 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im europäischen Ausland
(„Mallorca-Deckung“)
30.1 Versichert ist – abweichend von den Ziff. 6.11 und 7.14 der AVB PHV 2018 – die gesetzliche Haft-
pflicht des Versicherungsnehmers als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs
wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten, soweit nicht oder nicht
ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht.
Der Geltungsbereich europäisches Ausland umfasst den Kontinent Europa im geografischen Sinn zuzüg-
lich der außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeers, der Kanarischen Inseln, der Azoren und
Madeira. Kein Versicherungsschutz besteht für Reisen innerhalb Deutschlands und außerhalb Europas.
30.2 Als Kraftfahrzeuge gelten:
– Personenkraftwagen,
– Krafträder,
– Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht,
soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen
(einschließlich Führer) bestimmt sind.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von
Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern.
30.3 Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 8 der AVB PHV 2018 (Erhöhungen und Erweiterungen)
und Ziff. 9 der AVB PHV 2018 (Vorsorgeversicherung).
30.4 Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer
das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungs-
nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer
gebraucht wird.
30.5 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforder-
lichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere
berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist
verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch
2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_32_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu
führen.
30.6 Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer anderen
zugunsten der versicherten Person bestehenden Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann
(Subsidiarität).
31 Eigene Motor- und Segelboote
In Erweiterung von Ziff. 6.12 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
nehmers wegen Schäden, die verursacht werden aus dem Gebrauch von eigenen Wassersportfahr-
zeugen mit Motoren bis 11,1 kW/15 PS sowie von eigenen Segelbooten bis 25 qm Segelfläche,
versichert.
33
[Seite 89]
32 Ausfallschutz
32.1 Gegenstand des Ausfallschutzes
Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den gemäß den Ziff. 2.1.1–2.1.4 und Ziff. 2.17
der AVB PHV 2018 in der Privat-Haftpflichtversicherung mitversicherten Personen Versicherungsschutz
für den Fall, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten
geschädigt wird und die daraus entstandene Schadenersatzforderung gegen den Dritten nicht durch-
gesetzt werden kann. Mitversichert sind die gesetzlichen Ansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft
des Schädigers als privater Halter von Hunden oder Pferden. Darüber hinaus besteht Versicherungs-
schutz für Schadenersatzansprüche, denen abweichend von Ziff. 7.1 der AVB PHV 2018 ein vorsätzliches
Handeln des Dritten zugrunde liegt.
Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher, der ausweislich des rechtskräftig
vollstreckbaren Titels vom Versicherungsnehmer bzw. den versicherten Personen wegen eines Haft-
pflichtschadens auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch genommen wurde.
32. 2 Umfang der Leistung und örtliche Geltung
Hat der Versicherungsnehmer oder eine der mitversicherten Personen berechtigte Schadenersatz-
ansprüche, so stellt ihn der Versicherer so, als hätte der Dritte als Versicherter Versicherungsschutz im
Rahmen und Umfang der HDI Privat-Haftpflichtversicherung 2018 in der Produktlinie Basis und in der
Eigenschaft des Dritten als nicht gewerbsmäßiger Hunde- oder Pferdehalter bzw. nicht gewerbsmäßiger
Hunde- oder Pferdehüter im Rahmen der HDI Tierhalter-Haftpflichtversicherung Basis.
Es finden im Rahmen des Forderungsausfallschutzes für die Person des Schädigers auch die Risiko-
beschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht
insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen
oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
Versicherungsschutz besteht für Schadenereignisse, die in Europa eintreten. Der Geltungsbereich Europa
umfasst den Kontinent Europa im geografischen Sinn zuzüglich der außereuropäischen Anliegerstaaten
des Mittelmeers, der Kanarischen Inseln, der Azoren und Madeira.
32.3 Versicherte und nicht versicherte Schäden
Versichert sind Personenschäden (Tötung oder Gesundheitsbeeinträchtigung von Menschen) oder Sach-
schäden (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) der versicherten Person, für die der Dritte auf-
grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet
ist.
Nicht versichert sind Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit radioaktiver Strahlung und
genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind, dem
Halten oder Führen von Kraftfahrzeugen, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder
Erdbeben stehen.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
(1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
(2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
(3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete
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Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden.
32.4 Erfolglose Vollstreckung
Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person einen rechtskräftigen vollstreck-
baren Titel gegen den Dritten im streitigen Verfahren vor einem Gericht eines Mitgliedstaates der EU,
Norwegens, Liechtensteins oder der Schweiz oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Dritten vor
einem Notar eines dieser Staaten erwirkt hat und jeder Vollstreckungsversuch aus diesem Titel gegen
den Dritten erfolglos geblieben ist.
Titel im Sinne dieser Bedingungen sind vollstreckbare Urteile und Vollstreckungsbescheide. Voll-
streckungsversuche gelten als erfolglos, wenn die versicherte Person nachweist, dass
(1) entweder eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder Forderungspfändung) nicht oder
nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder
(2) eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint, z. B. weil der Dritte in den letzten drei
aufeinanderfolgenden Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, oder
(3) der Dritte in der örtlichen Schuldnerkartei des Amtsgerichts geführt wird.
34
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Zum Nachweis der gescheiterten Vollstreckung haben der Versicherungsnehmer oder die versicherten
Personen das Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers vorzulegen, aus dem sich die Erfolglosig-
keit der Zwangsvollstreckung ergibt.
32.5 Entschädigungen
Der Versicherer leistet – vorbehaltlich des Vorliegens der Voraussetzungen – Entschädigung in Höhe des
titulierten Schadenersatzbetrags im Rahmen der in der Privat-Haftpflichtversicherung vereinbarten
Versicherungssumme.
Die Entschädigung wird nur geleistet gegen Aushändigung des Originaltitels, der Original-Voll-
streckungsunterlagen und sonstiger Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass ein Versicherungsfall im
Sinne dieser Bedingungen vorliegt.
Die versicherten Personen sind verpflichtet, ihre Ansprüche gegen den Dritten in Höhe der Entschä-
digungsleistung an den Versicherer abzutreten.
32.6 Subsidiarität
Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer für die
versicherten Personen bestehenden Schadenversicherung beansprucht werden kann oder soweit für den
Schaden ein Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe leistungspflichtig ist.
32.7 Ausschlussfrist
Alle Ansprüche aus diesem Ausfallschutz verfallen, wenn sie nicht binnen zwei Jahren ab dem erfolg-
losen Vollstreckungsversuch beim Versicherer schriftlich angemeldet worden sind.
33 Verbesserter Ausfallschutz (Opferschutz)
33.1 Ergänzend zu Ziff. 32.3 besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn der Schadenersatzanspruch des
Versicherungsnehmers aufgrund eines Personenschadens nicht durchgesetzt werden kann, weil der
Schädiger nicht bekannt ist.
33.2 Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß den Ziff. 2.1.1–2.1.4 und
Ziff. 2.17 der AVB PHV 2018 versicherten Person nur dann leistungspflichtig, wenn
(a) der Schädiger eine vorsätzliche Straftat begangen hat,
(b) aufgrund dessen eine Strafanzeige vom Versicherungsnehmer oder der versicherten Person
gestellt wurde,
(c) das polizeiliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde und der schriftliche Einstellungsbescheid
vorliegt,
(d) der Versicherer Einblick in die polizeiliche Ermittlungsakte erhalten hat,
(e) der Schädiger unbekannt bleibt.
33.3 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 50.000 Euro je Versicherungsfall und -jahr begrenzt.
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Das gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen
erstreckt.
33.4 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für psychische Folgeschäden.
34 Kostenübernahme Rechtsschutz im Rahmen des Ausfallschutzes
34.1 Ergänzend zu Ziff. 33 werden die Kosten für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen-
über Dritten zur Erreichung eines rechtskräftigen vollstreckbaren Titels gemäß Ziff. 32.4 übernommen.
34.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 50.000 Euro je Versicherungsfall und -jahr begrenzt.
Das gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen
erstreckt.
35
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35 Wilde Kleintiere
35.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten und nicht
genehmigungspflichtigen Halten und Hüten von im Haushalt des Versicherungsnehmers befindlichen
wilden Kleintieren (z. B. Schlangen, Spinnen, Skorpione) zu privaten Zwecken.
35.2 Soweit es sich um den Ersatz von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Wiedereinfangen der
Tiere handelt, wird die Versicherungsleistung auf 10.000 Euro je Versicherungsfall beschränkt.
36 Erweiterte Mietsachschäden
In Erweiterung von Ziff. 6.7.3 der AVB PHV 2018 findet der Ausschluss für Haftpflichtansprüche infolge
von Schimmelbildung keine Anwendung.
37 Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten
In Erweiterung von Ziff. 7.9 der AVB PHV 2018 findet der Ausschluss von Ansprüchen wegen Schäden
aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen keine Anwendung. Ausgeschlossen bleiben
Ansprüche im Zusammenhang mit Ziff. 10 dieser Bedingung „Privat-Haftpflicht Premium“.
38 Betankungsschäden an geliehenen Kraftfahrzeugen
38.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die an fremden
geliehenen, gemieteten oder gefälligkeitshalber überlassenen Kraftfahrzeugen durch versehentliche
Betankung mit für das Fahrzeug nicht geeigneten Kraftstoffen entstehen.
38.2 Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer oder einer
mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden.
38.3 Die Höchstleistung ist auf 3.000 Euro je Schadenfall und Versicherungsjahr begrenzt.
38.4 Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden 150 Euro selbst zu tragen.
39 Ausgleich einer Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt (SFR) und des Vollkasko-Selbstbehalts bei
Schäden an bzw. durch geliehene Kraftfahrzeuge
39.1 Verursacht der Versicherungsnehmer beim erlaubten Gebrauch eines
(a) Personenkraftwagens,
(b) Kraftrads,
(c) Wohnmobils bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht,
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das ihm von einem Dritten unentgeltlich und gefälligkeitshalber überlassen wurde, einen Kfz-Haft-
pflicht- und/oder Vollkaskoschaden, besteht abweichend von Ziff. 7.14 der AVB PHV Versicherungs-
schutz gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.
39.2 Erstattet wird der durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts in der Kfz-Haftpflicht- und
-Vollkaskoversicherung entstehende Vermögensschaden.
Die Entschädigung ist auf den Mehrbeitrag der ersten fünf auf den Schadenfall folgenden Jahre
begrenzt, wie sie sich aus den für die betreffende Kfz-Haftpflicht- und -Vollkaskoversicherung gültigen
Tarifbestimmungen ergibt. Der Nachweis über den Mehrbeitrag obliegt dem Versicherungsnehmer.
Mehr als die vom Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherer erbrachte Entschädigungsleistung wird
jedoch nicht ersetzt.
39.3 Erstattet wird die Selbstbeteiligung der Kfz-Vollkaskoversicherung bis maximal 2.000 Euro je Versiche-
rungsfall.
Der Versicherungsnehmer hat von jedem Schadenereignis 150 Euro selbst zu tragen.
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39.4 Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Regulierungsnachweis des Kfz-Versicherers, welchem die
Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts in der Kfz-Versicherung sowie die in Abzug gebrachte Selbst-
beteiligung entnommen werden kann.
39.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden mit Fahrzeugen
(a) die dem Versicherten zum regelmäßigen oder dauerhaften Gebrauch überlassen wurden,
(b) die vom Versicherten zu gewerblichen Zwecken genutzt werden.
40 Regulierung auf Basis der Vorversicherung (Besitzstandsgarantie)
40.1 Auf Wunsch des Versicherungsnehmers reguliert der Versicherer auf Basis der Versicherungs-
bedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrags, sofern der Versicherungsnehmer in
Bezug auf den Versicherungsumfang (Deckung von Haftpflichtansprüchen) bessergestellt gewesen
wäre.
40.2 Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Versicherungsbedingungen des Vorversicherers zur
Verfügung zu stellen.
40.3 Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass
(a) der Vertrag bei HDI direkt im Anschluss an den Vorvertrag begann (keine Unterbrechung im
Versicherungsschutz);
(b) der Vorvertrag bei einem in Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmen bestand;
(c) die Vorversicherung bei Antragstellung angegeben wurde;
(d) die bei HDI versicherte Versicherungssumme die Höchstersatzleistung darstellt;
(e) beitragspflichtige Einschlüsse beim Vorvertrag unberücksichtigt bleiben.
40.4 Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit
(a) im Ausland vorkommenden Schadenereignissen;
(b) der Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftpflicht hinaus;
(c) beruflichen und gewerblichen Risiken;
(d) Vorsatz;
(e) vertraglicher Haftung;
(f) Eigenschäden;
(g) Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unter-
liegen;
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(h) Assistance-Dienstleistungen;
(i) auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführende Schadenereignisse.
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