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Versicherungsmakler / Berufshaftpflicht und Vermögensschadenhaftpflicht / Bedingungsarchiv

Janitos Heilwesen für Ärzte und Zahnärzte: die Bedingungen im Volltext

Berufs- und Betriebshaftpflicht für Ärzte, Zahnärzte und Ärzte in Ausbildung nach dem Schadenereignisprinzip mit offener Tätigkeitsbeschreibung, Kosten außerhalb der Summe, Vorsorge, unbegrenzter Nachhaftung bei Berufsaufgabe und Datenschutz.

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Ich ermächtige Janitos, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von Janitos auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt Janitos mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei Janitos einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
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Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif Janitos Berufs-Haftpflicht Heilwesen für Ärzte und Zahnärzte von Janitos (Berufshaftpflicht und Vermögensschadenhaftpflicht) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an Janitos weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 65 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme für Vermögensschäden je Versicherungsfallja, bis zur Versicherungssumme„Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.“A1-5.1, Seite 16
Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden aus der Berufstätigkeit (kombinierte Berufshaftpflicht)ja, bis zur Versicherungssumme„das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden bzw. einen Vermögensschaden, der weder durch einen Personen- noch durch einen Sachschaden entstanden ist zur Folge hatte“A1-3.1, Seite 15
Jahreshöchstleistung (Maximierung der Versicherungssumme je Versicherungsjahr)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen festgelegte Mehrfache“A1-5.2, Seite 16
Versicherungsfall: Verstoßprinzip (Pflichtverletzung im Vertrag) oder Anspruchserhebungsprinzip (claims made)nicht geregelt
Offene Tätigkeitsbeschreibung: versichert ist das gesamte Berufsbild, nicht nur eine abschließende Listeja„Versichert sind hierbei alle ärztlichen Tätigkeiten, wenn sie in der Heilkunde anerkannt sind.“A1-1, Seite 5
Abwehr- und Verfahrenskosten zusätzlich zur Versicherungssumme (nicht angerechnet)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.“A1-5.4, Seite 16
Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz)ja„die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche“A1-4.1, Seite 15
Räumlicher Geltungsbereich (Tätigkeit und Ansprüche weltweit oder nur Europa beziehungsweise Inland)ja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus im Ausland vorkommender Schadenereignisse.“A1-6.3, Seite 17
Ansprüche aus USA und Kanada mitversichertnicht geregelt
Serienschadenklausel (mehrere Verstöße gelten als ein Versicherungsfall)ja„Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden)“A1-5.3, Seite 16

Zeitlicher Umfang

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Rückwärtsversicherung für Verstöße vor Vertragsbeginnnicht geregelt
Rückwärtsversicherung zeitlich unbegrenzt (für unbekannte Verstöße)nicht geregelt
Nachmeldefrist nach Vertragsende (Ansprüche aus Verstößen während der Laufzeit)nicht geregelt
Nachhaftung bei Berufsaufgabe, Ruhestand oder Todja„besteht Versicherungsschutz auch für nach der Wirksamkeit der Versicherung eingetretene Versicherungsfälle.“B1-8.1, Seite 46
Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Tätigkeiten oder Risikenja, bis zur Versicherungssumme„Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.“B1-7.1, Seite 45
Anschlussdeckung bei Versichererwechsel (keine Lücke zwischen Vor- und Neuvertrag)nicht geregelt

Mitversicherte Schäden und Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Verlust, Veränderung oder Unbrauchbarkeit elektronischer Daten Dritterja, bis zur Versicherungssumme„wegen Vermögensschäden aus der versehentlichen Löschung, Veränderung oder Blockierung von Daten.“A1-6.12, Seite 21
Ansprüche aus Verletzung des Datenschutzes (DSGVO, Persönlichkeitsrechte)ja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbezogener Daten.“A1-6.11, Seite 21
Verletzung von Geheimhaltungspflichten und vertraglichen Verschwiegenheitsabredennicht geregelt
Vertragsstrafen (zum Beispiel wegen Verletzung von Geheimhaltungs- oder Datenschutzpflichten)nicht geregelt
Verletzung von Urheber-, Marken-, Namens- und Wettbewerbsrechten Dritternein„Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten“A1-7.19, Seite 28
Verletzung von Patent- und Gebrauchsmusterrechtennein„Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten“A1-7.19, Seite 28
Ansprüche wegen Diskriminierung (in Deutschland AGG) gegenüber Bewerbern und Beschäftigtenja, bis zur Versicherungssumme„wegen einer Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Benachteiligungen, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)“A1-6.16, Seite 23
Abhandenkommen oder Beschädigung von Unterlagen und Akten Dritterja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers beim Abhandenkommen von Dokumenten Dritter“A1-6.13.3, Seite 21
Überschreitung von Fristen und Terminennein„Ausgeschlossen sind zudem Ansprüche wegen Vermögensschäden aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Kostenvoranschlägen.“A1-7.18, Seite 27
Mietsachschäden an gemieteten Büro- und Praxisräumenja, bis zur Versicherungssumme„an zu beruflichen Zwecken gemieteten Gebäuden und/oder Räumen“A1-6.8.1, Seite 19
Persönliche Haftpflicht der angestellten Mitarbeiter mitversichertja„einschließlich der persönlichen gesetzlichen Haftpflicht dieser Personen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen.“A1-1.5.2, Seite 7
Haftung für beauftragte Subunternehmer und freie Mitarbeiterja„sowie beim Einsatz eines Honorararztes. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht des Honorararztes.“A1-1.5.1, Seite 7
Rückforderung oder Minderung des Honorars als Schadenersatz mitversichertnein„Ausgeschlossen sind auch Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass die vom Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen erbrachten Leistungen für die Erzielung des Heilerfolgs nicht notwendig oder unwirtschaftlich waren“A1-7.18, Seite 27
Eigenschaden durch Untreue oder Betrug von Mitarbeitern (Vertrauensschaden)nicht geregelt
Kosten für Krisenkommunikation oder Reputationsschutz nach einem Anspruchnicht geregelt
Eigenschäden aus Cyberangriffen (Baustein oder eingeschlossen)nicht geregelt
Kosten zur Abwendung oder Minderung eines drohenden Schadens (Rettungskosten, Schadenverhütung)nicht geregelt

Berufsgruppen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Architekten und Ingenieure: Planung, Bauüberwachung und Objektbetreuung versichertnicht geregelt
Architekten und Ingenieure: Überschreitung von Bausummen und Kostenschätzungennicht geregelt
Gutachter- und Sachverständigentätigkeit mitversichertja, bis zur Versicherungssumme„aus der Erstellung medizinischer Gutachten“A1-1.5.14, Seite 8
IT: Fehler in Software, Programmierung und Systemintegrationnicht geregelt
IT und Berater: vertraglich übernommene Haftung über das Gesetz hinaus (Projektverträge)nein„Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.“A1-3.3, Seite 15
Berater: Empfehlungen zu Investitionen, Wirtschaftlichkeit oder Unternehmensentscheidungennicht geregelt
Heilberufe: Behandlungsfehler und Aufklärungsfehler versichertja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind hierbei alle ärztlichen Tätigkeiten, wenn sie in der Heilkunde anerkannt sind.“A1-1, Seite 5
Heilberufe: Praxisvertretung, Notdienst und Erste Hilfe außerhalb der Praxisja„aus kassen-/privatärztlichen Bereitschaftsdiensten, Not- und Sonntagsdiensten“A1-1.5.15, Seite 8
Heilberufe: ästhetische Behandlungen ohne medizinische Indikationja, bis zur Versicherungssumme„besteht Versicherungsschutz unter der Voraussetzung, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung gewährleistet wird“A1-6.1.1, Seite 17
Erfüllt eine gesetzliche oder berufsrechtliche Versicherungspflicht (Kammer, Berufsordnung)nicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss bei wissentlicher Pflichtverletzung (nicht erst bei Vorsatz)ja„Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die durch ein bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten (Tun oder Unterlassen) verursacht worden sind.“A1-7.20, Seite 28
Ausschluss von Garantie- und Erfüllungsansprüchenja„auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung“A1-3.2.1, Seite 15
Ausschluss von Geldstrafen, Bußgeldern und Strafschadenersatzja„Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere Punitive oder Exemplary Damages.“A1-7.16, Seite 27
Ausschluss von Anlage-, Kredit- und Finanzberatungja„Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden aus der Vermittlung von Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen Geschäften“A1-7.21, Seite 28
Ausschluss von Schäden aus Cyberangriffen und IT-Ausfällennicht geregelt
Ausschluss von Ansprüchen verbundener Unternehmen, Gesellschafter und Angehörigerja„von Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören.“A1-7.4, Seite 24
Ausschluss von Fehlbeträgen, Veruntreuung und Kassenführungja„Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus der Kassenführung sowie wegen Untreue und Unterschlagung.“A1-7.22, Seite 28
Ausschluss von Umweltschädenkeine„Der Versicherungsschutz ist in Abschnitt A2-1 geregelt.“A1-7.15.1, Seite 27
Ausschluss bei Tätigkeit als Geschäftsführer, Vorstand oder Aufsichtsratnicht geregelt
Ausschluss bei Anwendung von Recht der USA oder Kanadasnicht geregelt

Obliegenheiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Frist für die Schadenmeldung (unverzüglich oder feste Frist)ja„Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind.“B1-11.2.2 a, Seite 47
Meldung von Umständen, die einen Anspruch erwarten lassen, sichert die spätere Deckungnicht geregelt
Anerkenntnis oder Vergleich ohne Zustimmung des Versicherers schadet nicht von selbstja„binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.“A1-4.1, Seite 15
Verzicht auf Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzungnein„Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.“B1-11.3.1, Seite 48
Pflicht zur jährlichen Meldung von Umsatz oder Honorar (Beitragsregulierung)nicht geregelt
Anzeigepflicht bei Änderung von Tätigkeit, Umsatz oder Mitarbeiterzahlja„Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind.“B1-5.1, Seite 44

Selbstbehalt und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung je Versicherungsfallja, bis zur Versicherungssumme„Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers“B1-9, Seite 46
Selbstbeteiligung gilt auch für Abwehrkostenkeine„Der Versicherer bleibt auch bei Schäden, deren Höhe der Selbstbehalt nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet.“B1-9, Seite 46
Mindestvertragslaufzeit und Verlängerungja„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr.“B2-2.1.2, Seite 51
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Versicherungsfallja„Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn“B1-12.1, Seite 48
Besserstellungs- oder Leistungsgarantie (Mindeststandard, zum Beispiel GDV-Musterbedingungen)nicht geregelt
Innovationsklausel (künftige Bedingungsverbesserungen gelten automatisch)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Janitos Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler erhältlich

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Berufs-Haftpflichtversicherung für Ärzte, Zahnärzte und Ärzte in der Ausbildung (104223, FBHW 1000:02)
[Seite 1] Vers Janitos Berufshaftpflicht Jungmediziner Versicherungsbedingungen und Informationen Stand: 01.07.2023 | Bedingungsnummer: 104223 Risikoträger und Hersteller: HDI Versicherung AG [Seite 2] Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Berufs-Haftpflichtversicherung für Ärzte, Zahnärzte und Ärzte in der Ausbildung FBHW 1000:02 Juli 2023 ___________________________________________________________________________________________________________ Hinweis zum Aufbau Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung. Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen betrieblichen und beruflichen Risiken (Betriebs- und Berufshaftpflichtrisiko). Abschnitt A2 gilt für Schäden durch Umwelteinwirkungen und Schäden an der Umwelt (Umweltrisiko). Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Abschnitt B1 regelt gemeinsame Bestimmungen zur Berufs-Haftpflichtversicherung wie z. B. Abtretungsverbot und Beitragsregulierung. Abschnitt B2 regelt Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung, Dauer und Ende des Vertrags, Anzeigepflichten und weitere Bestimmungen. Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge. ___________________________________________________________________________________________________________ Teil A Berufs-, Betriebs- und Umwelthaftpflichtrisiken A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchst- A1 Berufshaftpflichtrisiko ersatzleistung, Serienschaden) A1-6 Besondere Regelungen für einzelne A1-1 Versicherte Eigenschaften, betriebliche und berufliche Risiken Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten, Betriebs- (Versicherungsschutz, Risiko- stätten (versichertes Risiko) begrenzungen und besondere A1-1.1 Tätigkeiten im Rahmen des ärztlichen Ausschlüsse) Ausbildungsverhältnisses A1-6.1 Nicht medizinisch indizierte (Medizinstudium/Famulatur) plastisch-ästhetische Behandlungen und A1-1.2 Dienstliche und gelegentlich außerdienst- Eingriffe liche Tätigkeiten angestellter Ärzte und A1-6.2 Teilberufsausübungsgemeinschaften Zahnärzte (auch Assistenzärzte/Assistenz- (TBAG) zahnärzte in Weiterbildung zum A1-6.3 Auslandsschäden Facharzt) A1-6.4 Schlichtungsverfahren A1-1.3 Gelegentliche außerdienstliche Tätig- A1-6.5 Haus- und Grundbesitz keiten angestellter Ärzte und Zahnärzte/ A1-6.6 Bauherr 2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_0_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 gelegentliche freiberufliche ambulante A1-6.7 Kraftfahrzeuge, Tätigkeiten Kraftfahrzeug-Anhänger A1-1.4 Tätigkeiten, die im Rahmen des A1-6.8 Schäden an gemieteten Sachen „ärztlichen Restrisikos“ erbracht werden (Mietsachschäden) A1-1.5 Freiberufliche ärztliche Tätigkeiten A1-6.9 Schäden durch Bearbeitung fremder A1-1.6 Medizinische Versorgungszentren (MVZ)/ Sachen/Tätigkeitsschäden Berufsausübungsgemeinschaften A1-6.10 Schäden durch Strahlen (BAGen) A1-6.11 Datenschutzverletzungen A1-1.7 Mitversicherte Nebenrisiken A1-6.12 Datenverluste A1-2 Weitere Regelungen zu mitversicherten A1-6.13 Abhandenkommen von Sachen, Personen und zum Verhältnis zwischen Schlüsseln, Dokumenten Dritter den Versicherten (Versicherungsnehmer A1-6.14 Schäden im Zusammenhang mit der und mitversicherte Personen) Übertragung elektronischer Daten A1-3 Umfang des Versicherungsschutzes, A1-6.15 Erneuerbare Energien Versicherungsfall A1-6.16 Ansprüche aus Anfeindung, Schikane, A1-4 Leistungen der Versicherung und Voll- Belästigung und sonstiger macht des Versicherers Diskriminierung A1-6.17 Vertraglich übernommene Haftpflicht 1 [Seite 3] A1-6.18 Sozial- und Sicherheitseinrichtungen A1-7.38 Verwaltende/forschende Tätigkeit A1-6.19 Sonstige Nebenrisiken A2 Umweltrisiken A1-6.20 Auslösen von Fehlalarm A1-7 Allgemeine Deckungseinschränkungen A2-1 Umwelt-Haftpflichtversicherung A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder A2-1.1 Berufliches Risiko Schädlichkeit von Arbeiten und sonstigen A2-1.2 Betriebsstättenrisiko Leistungen A2-1.3 Versicherungsfall A1-7.3 Ansprüche der Versicherten unter- A2-1.4 Aufwendungen vor Eintritt des einander Versicherungsfalls A1-7.4 Schadenfälle von gesetzlichen Vertretern, A2-1.5 Begrenzung der Leistungen Gesellschaftern und anderen Personen (Versicherungssumme, Serienschaden) A1-7.5 Leasing, verbotene Eigenmacht, A2-1.6 Versicherungsschutz für Schäden im besonderer Verwahrungsvertrag Ausland A1-7.6 Schäden an hergestellten oder geliefer- A2-1.7 Ausschlüsse für Schäden durch ten Sachen, Arbeiten und sonstigen Umwelteinwirkung Leistungen A2-1.8 Neu hinzukommende Risiken A1-7.7 Gentechnik (Vorsorgeversicherung) A1-7.8 Übertragung von Krankheiten A1-7.9 Arbeitsunfälle/Dienstunfälle A2-2 Umweltschadensversicherung A1-7.10 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A1-7.11 Luft- und Raumfahrzeuge A2-2.1 Versichertes Risiko, Versicherungsschutz A1-7.12 Wasserfahrzeuge A2-2.2 Regelungen zu mitversicherten Personen A1-7.13 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche und zum Verhältnis zwischen den Verfügungen, höhere Gewalt Versicherten A1-7.14 Brennbare und explosible Stoffe A2-2.3 Betriebsstörung A1-7.15 Umweltrisiko A2-2.4 Versicherungsfall A1-7.16 Entschädigungen mit Strafcharakter A2-2.5 Aufwendungen vor Eintritt des (Punitive Damages) Versicherungsfalls A1-7.17 Französische Garantie Décennale und A2-2.6 Leistungen der Versicherung und gleichartige Bestimmungen Vollmacht des Versicherers A1-7.18 Termine und Fristen/unwirtschaftliche A2-2.7 Versicherte Kosten Verordnungen A2-2.8 Begrenzung der Leistungen A1-7.19 Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte, (Versicherungssumme, Jahreshöchst- Lizenzen ersatzleistung, Serienschaden) A1-7.20 Gesetz-, vorschrifts- oder sonstiges A2-2.9 Schäden im Ausland pflichtwidriges Verhalten A2-2.10 Ausschlüsse für Umweltschäden A1-7.21 Vermittlungstätigkeiten A2-2.11 Veränderungen des versicherten Risikos A1-7.22 Zahlungsvorgänge, Kassenführung, (Erhöhungen und Erweiterungen) Untreue, Unterschlagung A2-2.12 Nachhaftung A1-7.23 Hergestellte oder gelieferte Sachen A2-2.13 Obliegenheiten des Versicherungs- A1-7.24 Ständige Immissionen nehmers bei unmittelbarer Gefahr eines A1-7.25 Planende, bau- oder montageleitende, Umweltschadens und nach Eintritt eines prüfende Tätigkeit solchen A1-7.26 Datenverarbeitung, Rationalisierung und A2-2.14 USV-Zusatzbaustein 1 (soweit vereinbart) Automatisierung, Auskunftserteilung, A2-2.15 USV-Zusatzbaustein 2 (soweit vereinbart) 2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_1_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 Übersetzung, Reisevermittlung und -veranstaltung Teil B Allgemeiner Teil A1-7.27 Ratschläge, Empfehlungen oder Weisungen B1 Allgemeine Bestimmungen zur A1-7.28 Arzneimittel Berufs-Haftpflichtversicherung A1-7.29 Klinische Studien/klinische Prüfungen A1-7.30 Pränataldiagnostische Auswertungen B1-1 Abtretungsverbot A1-7.31 Geburtshilfe B1-2 Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht A1-7.32 Blutspendedienste, Blutbanken, für private Haftpflichtrisiken) Lagerung und Handel mit Blut- und B1-3 Beitragsberechnung Blutpräparaten B1-4 Beitragsangleichung und Kündigungs- A1-7.33 Studiensponsoring-Gesellschaften recht nach Beitragsangleichung A1-7.34 Exklusive Betreuungsverhältnisse/Profi- B1-5 Veränderungen des versicherten Risikos und Leistungssportler und Auswirkung auf den Beitrag A1-7.35 Parallelnarkosen (Beitragsregulierung) A1-7.36 Narkosen durch Zahnmediziner B1-6 Veränderungen des versicherten Risikos A1-7.37 Reproduktionsmedizin/ (Erhöhungen und Erweiterungen) Kryokonservierung 2 [Seite 4] B1-7 Neu hinzukommende Risiken B2-1.5 Lastschriftverfahren (Vorsorgeversicherung) B2-1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertrags- B1-8 Nachhaftung beendigung B1-9 Selbstbehalt B2-2 Dauer und Ende des Vertrags/ B1-10 Veräußerung und deren Rechtsfolgen Kündigung B1-10.2 Kündigung B2-2.1 Dauer und Ende des Vertrags B1-10.3 Beitrag B2-3 Anzeigepflichten B1-10.4 Anzeigepflichten B2-3.1 Anzeigepflichten des Versicherungs- B1-11 Obliegenheiten des Versicherungs- nehmers oder seines Vertreters bis zum nehmers Vertragsschluss B1-11.1 Obliegenheiten vor Eintritt des B2-4 Erklärungen und Anzeigen, Anschriften- Versicherungsfalls änderung B1-11.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des B2-4.1 Form, zuständige Stelle Versicherungsfalls B2-4.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder B1-11.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheits- Namensänderung verletzung B2-4.3 Nichtanzeige der Verlegung der B1-12 Kündigung nach Versicherungsfall gewerblichen Niederlassung B1-12.1 Kündigungsrecht B2-5 Vollmacht des Versicherungsvertreters B1-12.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer B2-5.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers B1-12.3 Kündigung durch Versicherer B2-5.2 Erklärungen des Versicherers B1-13 Mehrfachversicherung B2-5.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter B2-6 Verjährung B2 Beginn des Versicherungsschutzes, B2-7 Örtlich zuständiges Gericht Beitragszahlung, Dauer und Ende des B2-7.1 Klagen gegen den Versicherer oder Vertrags, Anzeigepflichten Versicherungsvermittler B2-7.2 Klagen gegen den Versicherungsnehmer B2-1 Beginn des Versicherungsschutzes, B2-8 Anzuwendendes Recht Beitragszahlung B2-9 Sanktions-/Embargoklausel B2-1.1 Beginn des Versicherungsschutzes B2-1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode B2-1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbetrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nicht- zahlung B2-1.4 Folgebeitrag ___________________________________________________________________________________________________________ 2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_2_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 3 [Seite 5] Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Berufs-Haftpflichtversicherung für Ärzte, Zahnärzte und Ärzte in der Ausbildung FBHW 1000:02 Juli 2023 ___________________________________________________________________________________________________________ TeilA Berufs-, Betriebs- und Umwelthaftpflichtrisiken A1 Berufshaftpflichtrisiko A1-1 Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten, Betriebsstätten (versichertes Risiko) Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers aus dem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten oder aus der Ausübung der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen beruflichen Tätigkeit. Versichert sind hierbei alle ärztlichen Tätigkeiten, wenn sie in der Heilkunde anerkannt sind. Soweit beantragt und im Versicherungsschein dokumen- tiert, besteht Versicherungsschutz für: A1-1.1 Tätigkeiten im Rahmen des ärztlichen Ausbildungsverhältnisses (Medizinstudium/Famulatur) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Tätigkeit im Rahmen des ärztlichen Ausbildungsverhältnisses (Medizinstudium/Zahnmedizinstudium/Famulatur/Praktisches Jahr), soweit hierfür weder eine anderweitige Deckung noch Freistellungspflicht besteht. Mitversichert gelten Regresshaftpflichtansprüche nach § 24 Soldatengesetz (Dienstrisiko). Ergänzend zu Ziff. A1-6.3.1 besteht Versicherungsschutz für dienstliche Tätigkeiten außerhalb Deutschlands für bis zu 50 Monate. Außerhalb des Ausbildungsverhältnisses gelten folgende Tätigkeiten mitversichert: - Nachtwachen/Sitzwachen ohne ärztliche Tätigkeiten; - OP-Assistenzen (Hakenhalter); - nebenberufliche und/oder ehrenamtliche Rettungsdienste/Rettungsfahrten (sofern die entsprechende Qualifikation vorliegt). Nicht versichert sind darüber hinausgehende Tätigkeiten außerhalb des Ausbildungsverhältnisses. A1-1.2 Dienstliche und gelegentlich außerdienstliche Tätigkeiten angestellter Ärzte und Zahnärzte (auch Assistenzärzte/Assistenzzahnärzte in Weiterbildung zum Facharzt) A1-1.2.1 Die Versicherung der dienstlichen Tätigkeit erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers aus ärztlicher Tätigkeit als angestellter oder beamteter Arzt in einer Krankenanstalt, im Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ), bei einem Arzt in freier Praxis und bei Behörden. Nicht versichert ist eine verwaltende Tätigkeit im Rahmen des Dienstverhältnisses. Mitversichert gilt eine 2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_3_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 Tätigkeit als Durchgangsarzt (D-Arzt). Ausschließlich für Assistenzärzte/Assistenzzahnärzte in der Weiterbildung zur ersten Facharztanerkennung besteht Versicherungsschutz bei Regresshaftpflicht- ansprüchen nach § 24 Soldatengesetz (Dienstrisiko) sowie (ergänzend zu Ziff. A1-6.3.1) für die dienstliche Tätigkeit außerhalb Deutschlands für 50 Monate. A1-1.2.2 In Ergänzung zu Ziff. A1-4.1 umfasst die Leistungspflicht des Versicherers auch die Prüfung der Frage, ob zugunsten des Versicherungsnehmers ein arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch besteht und dessen Durchsetzung. Kein Versicherungsschutz besteht für Risiken, die in den Zuständigkeits- und Aufgabenbereich des Kommunalen Schadenausgleichs (KSA) oder anderer öffentlich-rechtlicher Träger fallen. Der Versicherer ist unwiderruflich ermächtigt, den Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen. Der Freistellungsanspruch geht auf den Versicherer über, sobald er sich in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat. § 86 VVG findet entsprechende Anwendung. A1-1.2.3 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für - Erste-Hilfe-Leistungen in Unglücksfällen; - Behandlungen in Notfällen; 4 [Seite 6] - Freundschaftsdienste im Verwandten- und Bekanntenkreis; - Behandlungen von Geflüchteten, Asylsuchenden und Wohnungslosen; - gelegentliche Betreuung von Rehasportgruppen (bis zu 75 Dienste im Jahr); - gelegentliche Blutentnahmen (bis zu 75 Tage im Jahr); - gelegentliche Psychotherapien (bis zu 75 Tage im Jahr); - gelegentliche Impfungen inkl. medizinischer Reiseberatungen (bis zu 75 Tage im Jahr); - gelegentliche Behandlung mit Akupunktur oder traditioneller chinesischer Medizin (TCM) (bis zu 75 Tage im Jahr); - gelegentliche medizinische Gutachtertätigkeit (bis zu 75 Gutachten pro Jahr); - gelegentliche Beratungen anderer Ärzte (bis zu 75 Beratungen); - gelegentliche Leichenschauen (bis zu 75 Tage im Jahr); - gelegentliche Hafttauglichkeitsuntersuchungen (bis zu 75 Tage im Jahr); - Weiterbildung für die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin; - kassen-/privatärztliche Bereitschaftsdienste, Not- und Sonntagsdienste; - gelegentliche Notarztdienste – keine Dienste in der Notfallambulanz in Krankenhäusern (bis zu 75 Dienste im Jahr); - gelegentliche Einsätze bei Sport-, Musik- und Kulturveranstaltungen (bis zu 75 Einsätze im Jahr). Dies umfasst jedoch nicht die Betreuung von Profi- und Leistungssportlern sowie exklusive Betreuungsverhältnisse. Diese Tätigkeiten gelten nur mitversichert, wenn sie im Versicherungs- schein explizit dokumentiert wurden (siehe Ziff. A1-7.34); - eine gelegentliche konservative Schiffsarzttätigkeit sofern das Schiff unter der Flagge eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, der Länder Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz fährt. Ausgenommen sind Ansprüche aus Schadenereignissen in den USA, US-Territorien und Kanada sowie Ansprüche, die vor Gerichten in den USA, US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden (bis zu 75 Tage pro Jahr); - gelegentliche Rückholdienste/ärztliche Begleitung von (Intensiv)patienten (bei Flügen/ Krankentransporten) – aus dem In- und Ausland. Der Start- und/oder Endpunkt der Begleitung muss in Deutschland liegen. Ausgenommen sind Ansprüche aus Schadenereignissen in den USA, US-Territorien und Kanada sowie Ansprüche, die vor Gerichten in den USA, US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden (bis zu 75 Begleitungen im Jahr); - gelegentliche ambulante Praxisvertretungen (bis zu max. 75 Werktage im Jahr). A1-1.3 Gelegentliche außerdienstliche Tätigkeiten angestellter Ärzte und Zahnärzte/gelegentliche freiberufliche ambulante Tätigkeiten Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für 2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_4_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 - Erste-Hilfe-Leistungen in Unglücksfällen; - Behandlungen in Notfällen; - Freundschaftsdienste im Verwandten- und Bekanntenkreis; - Behandlungen von Geflüchteten, Asylsuchenden und Wohnungslosen; - gelegentliche Betreuung von Rehasportgruppen (bis zu 75 Dienste im Jahr); - gelegentliche Blutentnahmen (bis zu 75 Tage im Jahr); - gelegentliche Psychotherapien (bis zu 75 Tage im Jahr); - gelegentliche Impfungen inkl. medizinischer Reiseberatungen (bis zu 75 Tage im Jahr); - gelegentliche Behandlung mit Akupunktur oder traditioneller chinesischer Medizin (TCM) (bis zu 75 Tage im Jahr); - gelegentliche medizinische Gutachtertätigkeit (bis zu 75 Gutachten pro Jahr); 5 [Seite 7] - gelegentliche Beratungen anderer Ärzte (bis zu 75 Beratungen); - gelegentliche Leichenschauen (bis zu 75 Tage im Jahr); - gelegentliche Hafttauglichkeitsuntersuchungen (bis zu 75 Tage im Jahr); - Weiterbildung für die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin; - kassen-/privatärztliche Bereitschaftsdienste, Not- und Sonntagsdienste; - gelegentliche Notarztdienste – keine Dienste in der Notfallambulanz in Krankenhäusern (bis zu 75 Dienste im Jahr); - gelegentliche Einsätze bei Sport-, Musik- und Kulturveranstaltungen (bis zu 75 Einsätze im Jahr). Dies umfasst jedoch nicht die Betreuung von Profi- und Leistungssportlern sowie exklusive Betreuungsverhältnisse. Diese Tätigkeiten gelten nur mitversichert, wenn sie im Versicherungs- schein explizit dokumentiert wurden (siehe Ziff. A1-7.34); - eine gelegentliche konservative Schiffsarzttätigkeit sofern das Schiff unter der Flagge eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, der Länder Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz fährt. Ausgenommen sind Ansprüche aus Schadenereignissen in den USA, US-Territorien und Kanada sowie Ansprüche, die vor Gerichten in den USA, US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden (bis zu 75 Tage pro Jahr); - gelegentliche Rückholdienste/ärztliche Begleitung von (Intensiv)patienten (bei Flügen/ Krankentransporten) – aus dem In- und Ausland. Der Start- und/oder Endpunkt der Begleitung muss in Deutschland liegen. Ausgenommen sind Ansprüche aus Schadenereignissen in den USA, US-Territorien und Kanada sowie Ansprüche, die vor Gerichten in den USA, US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden (bis zu 75 Begleitungen im Jahr); - gelegentliche ambulante Praxisvertretungen (bis zu max. 75 Werktage im Jahr). A1-1.4 Tätigkeiten, die im Rahmen des „ärztlichen Restrisikos“ erbracht werden Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für - Erste-Hilfe-Leistungen in Unglücksfällen, - Behandlungen in Notfällen, - Freundschaftsdienste im Verwandten- und Bekanntenkreis, - Behandlungen von Geflüchteten, Asylsuchenden und Wohnungslosen, soweit diese unentgeltlich erbracht werden. A1-1.5 Freiberufliche ärztliche Tätigkeiten Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit. Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht 2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_5_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 A1-1.5.1 aus der Beschäftigung eines vorübergehend bestellten Vertreters (z. B. bei Urlaub, Erkrankung, Wehrdienstübung) sowie beim Einsatz eines Honorararztes. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht des Honorararztes. Die Mitversicherung der persönlichen gesetzlichen Haftpflicht des Vertreters gilt subsidiär zu einer ggf. bestehenden eigenen Berufs-Haftpflichtversicherung. A1-1.5.2 aus der Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten ohne Facharztanerkennung, medizinischen Fachangestellten, weisungsgebundenen Medizinstudenten, Physician Assistants und Praktikanten sowie sonstigem Hilfspersonal und ggf. Gesundheitsfachberufler einschließlich der persönlichen gesetzlichen Haftpflicht dieser Personen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen. Gleiches gilt für Fachärzte, die im Rahmen eines Probearbeitens (bis maximal 4 Wochen) für eine geplante Anstellung bzw. Partnerschaft tätig sind. Falls besonders vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert, gilt dies auch für weitere angestellte Fachärzte/angestellte Jobsharer. Bei Radiologen gilt ergänzend die Mitversicherung angestellter Physiker und/oder Medizinphysikexperten. Mitversichert gilt die Vornahme von Erste-Hilfe-Leistungen in Unglücksfällen, Behandlungen in Notfällen sowie Freundschaftsdiensten im Verwandten- und Bekanntenkreis außerhalb des Dienst- verhältnisses durch die angestellten Ärzte/angestellten Jobsharer (subsidiär zu einer ggf. eigenen 6 [Seite 8] bestehenden Berufs-Haftpflichtversicherung). Für sonstige Behandlungen (Praxisvertretungen, Notarzteinsätze etc.) außerhalb des Dienstverhältnisses besteht kein Versicherungsschutz. Die Regelungen der Ziff. A1-1.5.2 gelten nicht für Jobsharing-Partner; A1-1.5.3 aus einer konsiliarärztlichen nur konservativen Tätigkeit. Diese konservative Tätigkeit kann sowohl bei niedergelassenen Ärzten als auch im Krankenhaus erbracht werden (dies gilt nicht für die komplette Übernahme einer Abteilung im Krankenhaus "Outsourcing" sowie für das Fachgebiet Kinder- und Jugendmedizin). Falls besonders vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert, gilt auch eine konsiliarärztliche operative Leistung bei im Krankenhaus stationär aufgenommenen Patienten mitversichert; A1-1.5.4 aus der Vertretung eines vorübergehend verhinderten Arztes (analog der Haupttätigkeit, ambulant oder ambulant und stationär); A1-1.5.5 aus der Tätigkeit als Durchgangsarzt (D-Arzt); A1-1.5.6 aus der Erbringung von vor- und nachstationären Leistungen gemäß § 115a Abs. 1 SGB V. Eine vertraglich übernommene Haftung bleibt ausgeschlossen; A1-1.5.7 aus Behandlung in Notfällen und Erste-Hilfe-Leistung bei Unglücksfällen; A1-1.5.8 aus ärztlichem Freundschaftsdienst im Verwandten- und Bekanntenkreis; A.1-1.5.9 aus der Betreuung von Rehasportgruppen; A1-1.5.10 aus der Vornahme von Blutentnahmen für die Polizei sowie Hafttauglichkeitsuntersuchungen und Leichenschauen; A1-1.5.11 aus der Vornahme von Psychotherapien; A1-1.5.12 aus der Vornahme von Impfungen inkl. medizinischer Reiseberatungen; A1-1.5.13 aus Behandlungen mit Akupunktur oder traditioneller chinesischer Medizin (TCM); A1-1.5.14 aus der Erstellung medizinischer Gutachten; A1-1.5.15 aus kassen-/privatärztlichen Bereitschaftsdiensten, Not- und Sonntagsdiensten; A1-1.5.16 aus notärztlicher Tätigkeit; A1-1.5.17 aus der ärztlichen Betreuung von Sport-, Musik- und Kulturveranstaltungen. Dies umfasst jedoch nicht die Betreuung von Profi- und Leistungssportlern sowie exklusive Betreuungsverhältnisse. Diese Tätig- keiten gelten nur mitversichert, wenn sie im Versicherungsschein explizit dokumentiert sind (siehe Ziff. A1-7.34); A1-1.5.18 aus einer konservativen Schiffarzttätigkeit bis zu 75 Tage pro Jahr, sofern das Schiff unter der Flagge 2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_6_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, der Länder Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz fährt. Ausgenommen sind Ansprüche aus Schadenereignissen in den USA, US-Territorien und Kanada sowie Ansprüche, die vor Gerichten in den USA, US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden; A1-1.5.19 aus Rückholdiensten/ärztlicher Begleitung von (Intensiv)patienten (bei Flügen/Krankentransporten) aus dem In- und Ausland. Der Start- und/oder Endpunkt der Begleitung muss in Deutschland liegen. Ausgenommen sind Ansprüche aus Schadenereignissen in den USA, US-Territorien und Kanada sowie Ansprüche, die vor Gerichten in den USA, US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden. A1-1.5.20 Der Versicherungsumfang erstreckt sich a) bei einer ambulanten konservativen Tätigkeit auch auf: - das Abnehmen von Blut zu Untersuchungszwecken, - das Setzen von Injektionen als Therapie [subkutan (s.c.), intrakutan (i.c.), intramuskulär (i.m.), intravenös (i.v.), intraarteriell (i.a.)], 7 [Seite 9] - die Vornahme von Faltenunterspritzungen (unter Beachtung der Einschränkungen unter Ziff. A1-6.1) - Warzenentfernung, - Entfernung von Fuß- und Fingernägeln, - Wundversorgung, - Abszessbehandlung, - das Legen von Blasenkathetern über die Harnwege, - das Legen von peripheren Venenkathetern und die Verabreichung von Infusionen, - Abstriche (Entnahme von Untersuchungsmaterial von Haut- und Schleimhautoberflächen zur Diagnostik), - das Entfernen von Muttermalen und oberflächlichen Geschwulsten und kleineren Tumoren direkt unter der Haut. Zusätzlich gilt im Rahmen der ambulanten konservativen Tätigkeit mitversichert: bei Chirurgen/Orthopäden und Unfallchirurgen: - intraartikuläre Injektionen und Gelenkpunktionen, - Spritzen von Nukliden bei der Radiosynoviorthese in Zusammenarbeit mit einem Radiologen/ Nuklearmediziner, - Facettenblockaden, Facetteninfiltrationen und Facettendenervierungen, - paravertebrale Infiltrationen, - periradikuläre Therapie (nur unter Zuhilfenahme von bildgebenden Verfahren). bei Gynäkologen: - Setzen und Entfernen von Spiralen, - subkutane Einlagen und Entfernung von kontrazeptiven Mitteln (z. B. Implanon), - medikamentöse Schwangerschaftsabbrüche, - Partnerbehandlungen (z. B. Pilzinfektionen, Geschlechtskrankheiten, parallele Behandlungen etc.), - konservative Brustkrebsbehandlungen bei Männern, - Impfungen von Männern, 2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_7_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 - Beratungen nach dem Gendiagnostikgesetz (GenDG), - die Unterhaltung eines zytologischen Labors (ohne Pränataldiagnostik), auch für fremde Zwecke. Die Ausschlussbestimmung der Ziff. A1-7.30.3 bleibt hiervon unberührt bestehen, - intravaginale-Behandlung mit Vaginallaser; - die Tätigkeit als programmverantwortliche Ärzte im Mammographie-Screening (falls im Versicherungsschein explizit aufgeführt). bei Ärzten für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde: - rein visuelle diagnostische Endoskopien in Nase, Ohren und/oder Rachen, - Parazentesen mit anschließender Paukendrainage, - Hyposensibilisierungen durch subkutane Injektionsbehandlung (SCIT); 8 [Seite 10] bei Internisten (ohne Schwerpunkt Nephrologie): - onkologische Behandlungen, - Funktion als Qualitätsbeauftragter Hämotherapie für die eigene Praxis (nicht für fremde Praxen/Kliniken); bei Internisten (mit Schwerpunkt Nephrologie): - Vornahme von Dialysen bei ambulanten Patienten; bei Ärzten für Kinder- und Jugendmedizin (Pädiatrie): - eine gelegentliche Behandlung von Erwachsenen (z. B. Impfungen); bei Ärzten für Psychiatrie und Psychotherapie/Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie/ Psychosomatische Medizin/Psychotherapie/forensische Psychiatrie: - medikamentöse Behandlungen, - Supervisionen, - die Erstellung forensischer Gutachten bzw. eine Tätigkeit als Gerichtsgutachter, - Behandlungen unter Zuhilfenahme von Therapietieren; b) bei einer ambulanten operativen Tätigkeit zusätzlich auf: - diagnostische und/oder therapeutische Maßnahmen, die sowohl durch konventionelle schnittchirurgische Verfahren als auch mittels minimalinvasiver Techniken ausgeführt werden. Unter den Begriff ambulantes Operieren fallen operative Eingriffe, bei denen die Patienten sowohl die Nacht vor als auch die Nacht nach der Operation außerhalb des Krankenhauses, der Klinik oder der Praxis verbringen, in welcher der Eingriff vorgenommen wurde. Mitversichert gilt im Rahmen der ambulant operativen Tätigkeit auch: bei Allgemeinmedizinern und Internisten (ohne Schwerpunkt Nephrologie): - die Vornahme von endoskopischen Eingriffen, - Organ- und Gelenkpunktionen/Biopsien, - intraartikuläre Injektionen und Infiltrationen, 2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_8_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 - proktologische Eingriffe, - ambulante wirbelsäulennahe Injektionen und/oder Infiltrationen; bei Internisten (mit Schwerpunkt Nephrologie): - die Vornahme von Nierenbiopsien; bei Gynäkologen: - Abrasiones, - Inseminationen, - Stanzbiopsien, - Mammapunktionen, 9 [Seite 11] - invasive Pränataldiagnostik – Amniozentesen, Chorionzotten- bzw. Plazentabiopsien, Nabelschnurpunktionen – (falls im Versicherungsschein die operative Tätigkeit inkl. invasiver Pränataldiagnostik explizit aufgeführt ist); c) bei einer ambulanten Tätigkeit auch auf: - die ambulant konservative und ambulant operative Tätigkeit (siehe Ziff. A1-1.5.20 a und b). Im Rahmen der ambulanten Tätigkeit gilt mitversichert: bei Anästhesisten: - intraartikuläre Injektionen und Infiltrationen, - wirbelsäulennahe Injektionen und/oder Infiltrationen; bei Augenärzten: - refraktive chirurgische Korrektur von Fehlsichtigkeit (Lasik, Lasek, PRK, Femto-Lasik etc.) unter der Voraussetzung, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung gewährleistet wird und die Dokumentierung mithilfe eines professionellen Aufklärungssystems (bspw. Thieme Compliance, Ikonion, Synmedico, Perimed, Fachgesellschaften etc.) erfolgt, bei dem die regelmäßige Aktualisierung der Aufklärungsinhalte (medizinisch und juristisch) gewährleistet wird. Aufklärungsmaterialien von Produktgebern (Medizingerätehersteller und/oder Pharmahersteller) genügen den vorgenannten Vorgaben nicht, - das Unterhalten einer Sehschule, - angestellte Orthoptisten/Orthoptiker; bei Dermatologen: - proktologische Eingriffe; bei Neurologen: - Lumbalpunktionen/Liquorpunktionen, - wirbelsäulennahe Injektionen und/oder Infiltrationen; bei Ärzten für physikalische und rehabilitative Medizin: - intraartikuläre Injektionen, Infiltrationen und Gelenkpunktionen, 2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_9_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 - wirbelsäulennahe Injektionen und/oder Infiltrationen; bei Radiologen: - die Tätigkeit als programmverantwortliche Ärzte im Mammographie-Screening (falls im Versicherungsschein explizit aufgeführt). bei Urologen: - proktologische Eingriffe, - die Vornahme von Vasektomien unter der Voraussetzung, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung gewährleistet wird und die Dokumentierung mithilfe eines professionellen Aufklärungssystems (bspw. Thieme Compliance, Ikonion, Synmedico, Perimed, Fachgesellschaften etc.) erfolgt, bei dem die regelmäßige Aktualisierung der Aufklärungsinhalte (medizinisch und 10 [Seite 12] juristisch) gewährleistet wird. Aufklärungsmaterialien von Produktgebern (Medizingeräte- hersteller und/oder Pharmahersteller) genügen den vorgenannten Vorgaben nicht; bei Zahnärzten und Fachzahnärzten für Oralchirurgie: - Setzen von dentalen Implantaten (sofern nicht explizit im Versicherungsschein ausgeschlossen), - Behandlung mit Laserstrahlen, - zahnärztliche Behandlungen, die aus ästhetischen Gründen vorgenommen werden (Kronen, Veneering, Bleaching etc.), - Hypnosebehandlung unter der Voraussetzung einer entsprechenden Weiterbildung, - Unterhaltung eines zahntechnischen Labors, jedoch nicht für fremde Zwecke, - Amalgamabscheider-Anlagenrisiko als Erweiterung zur Umwelt-Haftpflichtversicherung, - Die Behandlung von Patienten in Senioren- und Pflegeheimen, - Die Tätigkeit als Sportzahnarzt (DKSZM) in Deutschland; bei Fachzahnärzten für Kieferorthopädie: - Setzen von Minipins; d) bei einer ambulanten und stationären Behandlung zusätzlich auf: - die ambulant konservative und ambulant operative und ambulante Tätigkeit (siehe Ziff. A1-1.5.20 a, b und c). - operative Eingriffe und Behandlungen an stationär aufgenommenen Patienten als Honorar- oder Belegarzt. Nicht versichert gilt jedoch eine Tätigkeit in eigener Klinik. Zusätzlich gilt im Rahmen der ambulanten und stationären Tätigkeit mitversichert: bei Chirurgen/Orthopäden und Unfallchirurgen: - die Vornahme endoprothetischer Eingriffe (falls im Versicherungsschein explizit aufgeführt); A1-1.5.21 Mitversichert gilt die Haftpflicht aus der Beschäftigung von Vertretungsärzten und medizinischem Hilfspersonal des Krankenhauses/des OP-Zentrums einschließlich der persönlichen gesetzlichen Haftpflicht dieser Personen für Schäden, die sie in Ausübung ihrer Verrichtungen für den 2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_10_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 Versicherungsnehmer (als Erfüllungsgehilfe) im Rahmen der versicherten freiberuflichen Tätigkeit verursachen. Nicht mitversichert ist die Haftpflicht bei eigener Liquidation durch den vertretenden Arzt. A1-1.5.22 Medizinische Laboratorien Versicherungsschutz besteht für die Begutachtung und Auswertung von Proben und Untersuchungs- material von Patienten, auch für fremde Zwecke (siehe jedoch Ziff. A1-7.32). A1-1.6 Medizinische Versorgungszentren (MVZ)/Berufsausübungsgemeinschaften (BAGen) A1-1.6.1 Versichert ist die Betriebshaftpflicht für das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ)/die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) einschließlich der gesetzlichen Haftpflicht der Inhaber und angestellten Ärzte, der angestellten Ärzte in Ausbildung, weisungsgebundenen Medizinstudenten, Physician Assistants und Praktikanten, der medizinischen Fachangestellten sowie sonstigen Hilfspersonals und ggf. Gesundheitsfachberuflern für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer verursachen einschließlich deren persönlicher gesetzlicher Haftpflicht. Gleiches gilt für Fachärzte, die im Rahmen eines Probearbeitens (bis maximal 4 Wochen) für eine geplante Anstellung bzw. Partnerschaft tätig sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf 11 [Seite 13] die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschäftigung eines vorübergehend bestellten Vertreters (z. B. bei Urlaub, Erkrankung, Wehrdienstübungen) sowie beim Einsatz eines Honorararztes. Nicht versichert ist jedoch die persönliche Haftpflicht des Honorararztes. Die Mitversicherung der persönlichen gesetzlichen Haftpflicht des Vertreters gilt subsidiär zu einer ggf. bestehenden eigenen Berufs- Haftpflichtversicherung. Mitversichert gelten die Vornahme von Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen, Behandlungen von Notfällen sowie Freundschaftsdienste im Verwandten- und Bekanntenkreis außerhalb des MVZ/der BAG durch die Inhaber/angestellten Ärzte (subsidiär zu einer ggf. eigenen bestehenden Berufs- Haftpflichtversicherung der angestellten Ärzte). Für sonstige Behandlungen (Praxisvertretungen, Notarzteinsätze etc.) außerhalb des MVZ/der BAG besteht kein Versicherungsschutz. Für Tätigkeiten im Rahmen des MVZ/der BAG gelten die Regelungen gem. Ziff A1-1.5.3 - A1-1.5.22 entsprechend. A1-1.6.2 Nicht mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von freiberuflich für das MVZ/die BAG tätigen Kooperationspartnern und Ärzten. A1-1.6.3 Falls besonders beantragt und im Versicherungsschein dokumentiert, gilt auch die freiberufliche (privatärztliche) Nebentätigkeit der Inhaber und/oder angestellten Ärzte mitversichert einschließlich deren persönlicher gesetzlicher Haftpflicht aus dieser Tätigkeit. Der Behandlungsvertrag wird hierbei nicht mit dem MVZ/der BAG, sondern mit den Ärzten persönlich geschlossen. A1-1.7 Mitversicherte Nebenrisiken Im Rahmen der versicherten Tätigkeiten gemäß Ziff. A1-1 gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers aus folgenden Nebenrisiken mitversichert: A1-1.7.1 aus Besitz und Verwendung von in der Heilkunde anerkannten Apparaten, soweit keine Deckungs- vorsorgepflicht für diese besteht; A1-1.7.2 aus der Vornahme von Akupunkturbehandlungen, jedoch nicht zu Narkosezwecken; A1-1.7.3 aus der Vornahme chiropraktischer Behandlungen; A1-1.7.4 aus der Vornahme von Hypnosebehandlungen; A1-1.7.5 aus der Anwendung von Behandlungstechniken und -formen der traditionellen chinesischen Medizin (TCM); A1-1.7.6 aus der Anwendung von Naturheilverfahren, solange es sich um medizinisch anerkannte Heil- methoden handelt. Behandlungen mit Präparaten, die gesetzlich verboten und in Deutschland nicht zugelassen sind, bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen; A1-1.7.7 aus der Vornahme von Neuraltherapie (Einschränkung s. Ziff. A1-1.5.20); A1-1.7.8 aus der Anwendung von Arzneimitteln oder Medizinprodukten im „Off-Label-Use“. Der Versicherungsschutz besteht unter der Voraussetzung, dass eine Aufklärung des Patienten/der Eltern auch bezüglich der abweichenden Zulassung und Indikation bzw. Zweckbestimmung sowie der ggf. 2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_11_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 notwendigen Mehrkosten des Arzneimittels erfolgt. Off-Label-Use im Sinne dieses Vertrags ist die Anwendung von Arzneimitteln oder Medizinprodukten außerhalb des in der Zulassung von der zuständigen Behörde genehmigten Gebrauchs bzw. der vom Hersteller festgelegten Zweckbestimmung. Dies beinhaltet alle von der Zulassung abweichenden Anwendungen, insbesondere hinsichtlich Indikation, Dosierung, Dosierungsintervall und Applikation sowie Zweckbestimmung; A1-1.7.9 aus der Anwendung von Arzneimitteln im „Compassionate Use“. Der Versicherungsschutz besteht unter der Voraussetzung, dass eine Aufklärung des Patienten/der Eltern bezüglich - der fehlenden arzneimittelrechtlichen Zulassung, - bestehender Risiken, - der Möglichkeit des Eintritts unbekannter Risiken, - der möglicherweise eingeschränkten Haftung des pharmazeutischen Unternehmers für Arzneimittelschäden und der entsprechenden Dokumentation bei Compassionate Use erfolgt. 12 [Seite 14] Compassionate Use ist im Sinne dieses Vertrags die Anwendung von nicht zugelassenen Arzneimitteln, die kostenlos für eine Anwendung bei Patienten zur Verfügung gestellt werden, die an einer zu einer schweren Behinderung führenden Erkrankung leiden oder deren Krankheit lebensbedrohend ist und die mit einem zugelassenen Arzneimittel nicht zufriedenstellend behandelt werden können. Nicht unter Compassionate Use fällt insbesondere die Durchführung von deckungsvorsorgepflichtigen klinischen Prüfungen; A1-1.7.10 aus telemedizinischen Beratungen und konservativen Behandlungen, soweit sich Beratender, Behan- delnder und Patient in der Europäischen Union, Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz befinden und die Behandlung in der Europäischen Union, Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz durchgeführt wird, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Versicherungsschutz besteht für eine beratende telemedizinische Tätigkeit im Zusammenhang mit der Indikationsstellung zur Durch- führung von operativen Eingriffen jedoch nur, wenn die eigene operative Tätigkeit versichert ist. Ziff. A1-6.3.1.3 gilt für telemedizinische Behandlungen und Beratungen außerhalb Deutschlands. Telemedizin ist dabei die Bereitstellung von Gesundheitsdiensten mithilfe von Informations- und Kommunikationstechnologie für den Fall, dass der Patient und der Angehörige eines Gesundheits- berufs (bzw. mehrere Angehörige eines Gesundheitsberufs) nicht am selben Ort sind; A1-1.7.11 aus konservativen Adipositasbehandlungen/-therapien; A1-1.7.12 aus Dozenten-, Lehr- und Referententätigkeit: Bei Absicherung der freiberuflichen bzw. dienstlichen Tätigkeit von Ärzten gilt eine Dozenten-, Lehr- und Referententätigkeit (auch durch Videos/Social Media) mitversichert. Medizinische Behandlungen/ Eingriffe zu Vorführungs- oder Schulungszwecken sind nur mitversichert, wenn diese im Versicherungsschein explizit aufgeführt wurden. Ausgeschlossen sind jedoch Ansprüche, die auf der fehlerhaften und unverständlichen Übermittlung der Lehrinhalte basieren; A1-1.7.13 bei Augenheilkundlern und Dermatologen aus dem Handel mit Präparaten und Hilfsmitteln bis zu einem Handelsumsatz von 50.000 Euro pro Jahr; A1-1.7.14 aus der Unterhaltung eines Schlaflabors; A1-1.7.15 aus Schäden an den beim Versicherungsnehmer unsachgemäß gelagerten Arzneimitteln (auch solche, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen). Ausgeschlossen bleiben Schäden aus dem Verderb durch Ablauf des Haltbarkeitsdatums. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer einen Selbstbehalt zu tragen (Höhe siehe Police). Ziff. A1-7.5 findet keine Anwendung; A1-1.7.16 aus Unterhaltsansprüchen gegen den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Arzt wegen ungewollter Schwangerschaft bzw. wegen unterbliebenem Schwangerschaftsabbruch. A1-2 Weitere Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen) A1-2.1 Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der aus den Diensten des Versicherungsnehmers 2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_12_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 ausgeschiedenen ehemaligen gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der übrigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer. A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorge- versicherung (Ziff. B1-7), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht. A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungs- schutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen. A1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich. A1-2.5 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Tätigkeit im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis/Berufsausübungsgemeinschaft/Partnerschaftsgesellschaft/MVZ. Dies gilt auch, wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Gemeinschaftspraxis/Berufsausübungsgemeinschaft/ Partnerschaftsgesellschaft oder das MVZ selbst richtet. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen 13 [Seite 15] bleiben Ansprüche der Partner der Gemeinschaftspraxis/Berufsausübungsgemeinschaft/Partnerschafts- gesellschaft/MVZ untereinander sowie der Gemeinschaftspraxis/Berufsausübungsgemeinschaft/ Partnerschaftsgesellschaft/MVZ gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Gemeinschaftspraxis/Berufsausübungsgemeinschaft/Partnerschaftsgesellschaft/ MVZ unmittelbar erlitten hat. Dieser Ausschluss gilt nicht für Personenschäden. A1-3 Umfang des Versicherungsschutzes, Versicherungsfall A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden bzw. einen Vermögensschaden, der weder durch einen Personen- noch durch einen Sachschaden entstanden ist zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, A1-3.2.1 auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung; A1-3.2.2 wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; A1-3.2.3 wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs; A1-3.2.4 auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; A1-3.2.5 auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; A1-3.2.6 wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Verein- barung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - die Prüfung der Haftpflichtfrage, - die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und 2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_13_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 - die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungs- nehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Ver- sicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schaden- ersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. 14 [Seite 16] A1-4.3 In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz anfallenden Kosten der Verteidigung bis zur sogenannten Mittelgebühr (erweiterter Strafrechtsschutz). In Ausnahmefällen werden auch die mit dem Versicherer zuvor besonders vereinbarten höheren Kosten der Verteidigung übernommen. A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden) A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungs- jahres auf das im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen festgelegte Mehrfache der verein- barten Versicherungssumme begrenzt. A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese a) auf derselben Ursache oder b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang beruhen. A1-5.4 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. A1-5.5 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungs- summe, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamt- höhe dieser Ansprüche. A1-5.6 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrags zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwerts gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Renten- zahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach 2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_14_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. A1-5.7 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. A1-6 Besondere Regelungen für einzelne betriebliche und berufliche Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) Ziff. A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne betriebliche und berufliche Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Soweit Ziff. A1-6 keine abweichenden Regelungen für einzelne Risiken enthält, finden alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung. 15 [Seite 17] A1-6.1 Nicht medizinisch indizierte plastisch-ästhetische Behandlungen und Eingriffe A1-6.1.1 Für plastisch-ästhetische Behandlungen und Eingriffe (ohne medizinische Indikation), die aus ästhetischen Gründen zur Beseitigung von Schönheitsfehlern vorgenommen werden und nicht der Verbesserung von körperlichen Funktionen dienen, besteht Versicherungsschutz unter der Voraus- setzung, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung gewährleistet wird und die Dokumentierung mithilfe eines professionellen Aufklärungssystems (bspw. Thieme Compliance, Ikonion, Synmedico, Perimed, Fachgesellschaften etc.) erfolgt, bei dem die regelmäßige Aktualisierung der Aufklärungsinhalte (medizinisch und juristisch) gewährleistet wird. Aufklärungsmaterialien von Produktgebern (Medizingerätehersteller und/oder Pharmahersteller) genügen den vorgenannten Vorgaben nicht. A1-6.1.2 Folgende plastisch-ästhetische Operationen bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: - Brustkorrekturen, - Liposuktionsbehandlungen (Fettabsaugungen), - Bauchdeckenplastiken, - Gesäß- und Reithosenplastiken (auch mithilfe von Fillern), - Intim-Operationen, - bariatrische Eingriffe (nicht medizinisch indiziert), - permanent Filler (nicht resorbierbar). A1-6.1.3 Injektionslipolysen gelten bei Ärzten auch unter der Voraussetzung einer Aufklärung mit dem Bogen des Netzwerks Lipolyse mitversichert. A1-6.1.4 Mesotherapien gelten bei Ärzten auch unter der Voraussetzung einer Aufklärung mit den Bogen des Netzwerks ÄsthetikMeso mitversichert. A1-6.1.5 Für Anästhesisten, die anästhesiologische Leistungen bei plastisch-ästhetischen Eingriffen erbringen, und Zahnmediziner, die zahnmedizinische Behandlungen (Implantate, Kronen etc.) aus ästhetischen Gründen vornehmen, besteht diesbezüglich uneingeschränkt Versicherungsschutz. Durchgeführt werden dürfen jedoch lediglich Behandlungen, die für den Arzt/Zahnmediziner gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (z. B. Zahnheilkundegesetz) zulässig sind. Nicht zulässige Behandlungen sind nicht vom Versicherungsschutz erfasst. Ggf. ist die Zulässigkeit vor Aufnahme der Tätigkeit mit der Bundesärztekammer/Bundeszahnärztekammer zu klären. A1-6.1.6 Die nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen durchgeführte Zirkumzision (Beschneidung) aus religiösen Gründen gilt mitversichert unter der Voraussetzung, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung gewährleistet wird und die Dokumentation mithilfe eines professionellen Aufklärungssystems (bspw. Thieme Compliance, Ikonion, Perimed, Synmedico, Fachgesellschaften etc.) erfolgt, bei dem die regelmäßige Aktualisierung der Aufklärungsinhalte (medizinisch und juristisch) gewährleistet wird. Aufklärungsmaterialien von Produktgebern (Medizingerätehersteller und/oder Pharmahersteller) genügen den vorgenannten Vorgaben nicht. 2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_15_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 A1-6.2 Teilberufsausübungsgemeinschaften (TBAG) Die Tätigkeit des Versicherungsnehmers in einer Teilberufsausübungsgemeinschaft gilt nur mitversichert, sofern die gesamte Teilberufsausübungsgemeinschaft als solche bei HDI versichert ist. A1-6.3 Auslandsschäden Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus im Ausland vorkommender Schadenereignisse. A1-6.3.1 Versichert sind Schäden, sofern diese auf A1-6.3.1.1 die Ausübung der versicherten Tätigkeit im Inland, Geschäftsreisen oder die Teilnahme an Kongressen, Ausstellungen und Messen im Ausland zurückzuführen sind; A1.6.3.1.2 Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen im Ausland zurückzuführen sind. A1-6.3.1.3 Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt in den Staaten der Europäischen Union oder den Ländern Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz 16 [Seite 18] aus Anlass der Berufsausübung oder zum Zwecke einer beruflichen Aus- und Weiterbildung für die Dauer von bis zu 100 Tagen pro Jahr. Die vorübergehende Tätigkeit im Ausland muss jedoch der versicherten Tätigkeit im Inland entsprechen. Für eine dauerhafte Tätigkeit und/oder für eine Zweit- praxis im Ausland besteht kein Versicherungsschutz. Die Mitversicherung beschränkt sich mit Aus- nahme der eigenen beruflichen Aus- und Weiterbildung auf ambulant konservative Tätigkeiten. Ambulant operative bzw. stationäre Tätigkeiten sind nur mitversichert, wenn diese im Versiche- rungsschein dokumentiert sind. A1-6.3.1.4 Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt zu humanitären Einsätzen in Entwicklungshilfeländern/Katastrophengebieten aus Anlass der Berufs- ausübung für eine Dauer von bis zu 365 Tagen pro Jahr. Der Versicherungsschutz gilt subsidiär zu einer Deckung über die entsprechende Organisation. A1-6.3.2 Deckungseinschränkungen bei Auslandsschäden Bei Schadenereignissen im Ausland sowie bei mitversicherten Ansprüchen, die im Ausland geltend gemacht werden, werden abweichend von Ziff. A1-5.4 die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungs- kosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. A1-6.3.3 Währung, Zahlungsort Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. A1-6.4 Schlichtungsverfahren Versichert sind nach Absprache mit dem Versicherer die Kosten des Schlichtungsverfahrens vor den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Ärztekammern der Bundesrepublik Deutschland für Schadenersatzansprüche, die unter den Versicherungsschutz dieses Vertrags fallen. A1-6.5 Haus- und Grundbesitz Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht (1) des Versicherungsnehmers als Besitzer (z. B. Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer) von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten einschließlich Garagen, auch wenn diese Dritten überlassen werden, die ausschließlich für den versicherten Beruf oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen); (2) des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), 2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_16_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; (3) der Familienangehörigen des Versicherungsnehmers aus der Wahrnehmung von dessen Pflichten als Haus- und/oder Grundbesitzer; (4) der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden; (5) der Insolvenz- und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft; (6) des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. A1-6.6 Bauherr Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbeiten). Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht 17 [Seite 19] - der Familienangehörigen des Versicherungsnehmers aus der Wahrnehmung von dessen Pflichten als Bauherr, - der im Rahmen der Selbsthilfe unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit tätigen Personen bei der Ausführung von Bauarbeiten in eigener Regie. Diese Mitversicherung gilt nur insoweit, als diese Personen für ihr Risiko nicht anderweitig Versiche- rungsschutz beanspruchen können. A1-6.7 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger Versichert ist – abweichend von Ziff. A1-7.10 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Kraftfahrzeugen und Kraftfahr- zeug-Anhängern: (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. Die in Ziff. A1-6.7 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Teil B1 Ziff. 11.3 der Allgemeinen Bestimmungen zur Haftpflichtversicherung (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegen- heiten). A1-6.8 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Mietsachschäden. Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten, gepachteten, geleasten oder geliehenen Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden ausschließlich A1-6.8.1 an zu beruflichen Zwecken gemieteten Gebäuden und/oder Räumen sowie den dazugehörigen Anlagen zur Raumbeheizung (nicht jedoch sonstige Gebäudebestandteile, insbesondere Einrich- tungen u. dgl.), die durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind; A1-6.8.2 an anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen gemieteten, gepachteten oder geliehenen Räumen in Gebäuden einschließlich deren Ausstattung. 2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_17_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 A1-6.8.3 an sonstigen (beweglichen) gemieteten, gepachteten, geleasten oder geliehenen Sachen (sonstige Mietsachschäden). A1-6.8.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind – in Ergänzung von Ziff. A1-7.4 – Ansprüche (1) von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers; (2) von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat und deren Angehörigen gemäß Ziff. A1-7.4, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben; (3) von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen; (4) wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung; (5) wegen Schäden am Erdreich; 18 [Seite 20] (6) wegen Schäden, soweit sie durch eine sonstige Versicherung des Versicherungsnehmers oder eine zu seinen Gunsten abgeschlossene Versicherung gedeckt sind oder im Rahmen eines vereinbarten Selbstbehalts liegen; (7) wegen Schäden, der durch diesen Versicherungsvertrag versicherten rechtlich selbstständigen Unternehmen untereinander. Für sonstige Mietsachschäden gemäß Ziffer A1-6.8.3 ist die Versicherungssumme begrenzt (siehe Versicherungsschein). Der Versicherungsnehmer hat für jeden dieser Schäden eine Selbstbeteiligung zu tragen (siehe Versicherungsschein). A1-6.9 Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen/Tätigkeitsschäden Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Tätigkeitsschäden. Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch eine berufliche Tätigkeit, die dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers (1) an diesen Sachen tätig geworden ist (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung oder dgl.), (2) diese Sachen zur Durchführung seiner Tätigkeiten als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche oder dergleichen benutzt hat oder (3) Sachen beschädigt hat, die sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Sind zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen getroffen worden, um diese Schäden zu vermeiden, liegt kein Tätigkeitsschaden vor. Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätigkeitsschaden nur dann vor, wenn diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen gewesen sind, unmittelbar benutzt worden sind oder sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich befunden haben. A1-6.10 Schäden durch Strahlen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in unmittel- barem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen), ausschließlich für (1) den deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen und Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, (2) das Behandlungsrisiko (Schäden, die ein Patient aus der Untersuchung oder Behandlung erleidet) mit deckungsvorsorgepflichtigen radioaktiven Stoffen und Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, (3) den Besitz und die Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, (4) den Umgang mit Laseranlagen und Laserstrahlen. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn diese radioaktiven Stoffe und Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen oder die notwendigen Messgeräte nicht dem jeweiligen Stand von Wissen- 2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_18_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 schaft und Technik entsprochen haben. Das Gleiche gilt, wenn der Schaden darauf zurückzuführen ist, dass die Stoffe, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen oder Messgeräte nicht oder nicht ausreichend gewartet worden sind. A1-6.10.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche - wegen Schäden bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen am Menschen im Rahmen der medizinischen Forschung, soweit eine Deckungsvorsorgepflicht nach der Strahlen- schutzverordnung oder der Röntgenverordnung oder vergleichbarer ausländischer Bestimmungen besteht, oder - soweit zwar keine Deckungsvorsorgepflicht nach der Strahlenschutzverordnung oder Röntgenver- ordnung oder vergleichbaren ausländischen Bestimmungen besteht, diese Anwendungen aber nicht in der Heilkunde anerkannt sind. Medizinische Forschung im Sinne dieser Bedingungen ist die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen, soweit sie der Fortentwicklung der Heilkunde oder der medizinischen Wissenschaft und nicht in erster Linie der Untersuchung oder Behandlung des Patienten dient; 19 [Seite 21] - wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehen- den Gefahren in Kauf zu nehmen haben; - gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von den Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat. A1-6.11 Datenschutzverletzungen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwen- dung personenbezogener Daten. A1-6.12 Datenverluste Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden aus der versehentlichen Löschung, Veränderung oder Blockierung von Daten. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass eine Datensicherung erfolgt und angemessene Sicherheitstechnik vorhanden ist. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Ziff. B1-11.3 der Allgemeinen Bestimmungen zur Haftpflichtversicherung (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). A1-6.13 Abhandenkommen von Sachen, Schlüsseln, Dokumenten Dritter A1-6.13.1 Abhandenkommen von Sachen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen, Patienten, deren Begleitern und Besucher. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden durch Abhandenkommen von - Geld sowie bargeldlosen Zahlungsmitteln, - Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern), - Scheckheften, - Urkunden, - Schmuck, - Prothesen und - anderen Wertsachen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von Kraftfahrzeugen. A1-6.13.2 Abhandenkommen von Schlüsseln Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Schlüsseln (auch Schlüsseln von Schließanlagen usw. und Code-Karten), die sich rechtmäßig im 2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_19_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Der Versicherungsschutz ist beschränkt auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objekt- schutz bis zu 31 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festge- stellt wurde. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche - aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs), - aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen. A1-6.13.3 Abhandenkommen von Dokumenten Dritter Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers beim Abhandenkommen von Dokumenten Dritter, die dem Versicherungsnehmer zur Ausübung seiner versicherten Tätigkeit überlassen wurden. Versichert sind in diesem Fall die Kosten der Wiederherstellung bzw. des Ersatzes der abhandengekommenen Unterlagen. 20 [Seite 22] A1-6.14 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch Tätigkeits- schäden – aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger) ausschließlich aus - der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenver- änderung) bei Dritten durch Computerviren und/oder andere Schadprogramme; - der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten, und zwar wegen l sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenver- änderungen sowie l der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; - der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Für Ziff. A1-6.14 gilt: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu über- mittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Viren- scanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Ziff. B1-11.3 der Allgemeinen Bestimmungen zur Haftpflichtversicherung (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). - der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungs- schutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. Der Versicherer ersetzt auch l Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; l Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. A1-6.14.1 Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Tätigkeiten oder Leistungen: - IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; - Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; - Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; - Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken; - Betrieb von Telekommunikationsnetzen; 2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_20_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 - Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflicht- versicherung, z. B. nach SigG/SigV, De-Mail-G besteht. A1-6.14.2 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziff. A1-5.3 findet keine Anwendung. A1-6.14.3 Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch, soweit die Ansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden. 21 [Seite 23] A1-6.14.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - Ansprüche, die im Zusammenhang stehen mit l massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming), l Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet- nutzer gesammelt werden können; - Ansprüche wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden; - Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetz- lichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung. A1-6.15 Erneuerbare Energien Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und/oder der im Versicherungs- schein/Nachtrag genannten natürlichen Personen/Unternehmen aus dem Besitz/Eigentum selbst genutzter Photovoltaik- und Solaranlagen. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf Anlagen im Inland. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn Elektrizität in das öffentliche Netz der Energiever- sorgungsunternehmen eingespeist wird. Nicht versichert sind Regressansprüche des Netzbetreibers aufgrund seiner Haftung gegenüber Endverbrauchern wegen Versorgungsstörungen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Installation der Photovoltaik-/Solaranlage durch einen qualifizierten Fachbetrieb sicherzustellen. Ebenfalls sind Wartungsarbeiten durch einen qualifizierten Fachbetrieb nachzuweisen. A1-6.16 Ansprüche aus Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstiger Diskriminierung Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner leitenden Angestellten – nicht jedoch der sonstigen mitversicherten Personen – wegen einer Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Benachteiligungen, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen eines Personen- oder Vermögensschadens oder eines sonstigen immateriellen Anspruchs. Eine Benachteiligung im Sinne dieser Regelung liegt nur dann vor, wenn der Grund in der Rasse, der ethnischen Herkunft, im Geschlecht, in der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, im Alter oder in der sexuellen Identität der benachteiligten Person zu sehen ist. Versicherungsschutz besteht ausschließlich dann, wenn die Benachteiligung während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt und die Erhebung des Anspruchs gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen in Textform spätestens innerhalb von 3 Jahren nach Ende der Wirksamkeit des Vertrags erhoben wird. Versichert sind nur Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem AGG. Soweit diese Ansprüche 2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_21_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden. Nicht versichert sind Ansprüche A1-6.16.1 aus außerhalb Deutschlands gefällten Urteilen, auch wenn sie in Deutschland vollstreckt werden; A1-6.16.2 jeglicher Art, die von Verbänden, Gewerkschaften, anderen Vereinigungen oder gemeinsam mit anderen kollektiv erhoben werden; A1-6.16.3 wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Alters- versorgung, Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen. 22 [Seite 24] A1-6.17 Vertraglich übernommene Haftpflicht Versichert ist die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Leasingnehmer, Pächter, Entleiher oder durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft. A1-6.18 Sozial- und Sicherheitseinrichtungen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus seinen Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige, die überwiegend für den versicherten Betrieb bestimmt sind (z. B. Betriebs- sportgemeinschaften, Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten) und aus Vorhandensein und Betätigung einer Werks- oder Betriebsfeuerwehr. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die persönliche Haftpflicht der Mitglieder der Betriebssportgemeinschaft aus ihrer Betätigung in dieser. A1-6.19 Sonstige Nebenrisiken Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus - der Durchführung oder Veranstaltung von Betriebsbesichtigungen. - der Durchführung von Betriebsfesten und Ausflügen einschließlich der persönlichen gesetzlichen Haftpflicht der Betriebsangehörigen. - der Unterhaltung von Reklameeinrichtungen innerhalb und außerhalb der Betriebsgrundstücke. - aus der Verwendung von Fahrrädern, nicht zulassungspflichtigen E-Bikes oder E-Rollern durch Inhaber und Angestellte zu Betriebszwecken. A1-6.20 Auslösen von Fehlalarm Versichert sind – abweichend von Ziff. A1-3 – auch öffentlich rechtliche Ansprüche wegen Kosten durch versehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten (z. B. Einsatzkosten für Rettungs-, Wach- und sonstige Dienste). A1-7 Allgemeine Deckungseinschränkungen Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeige- führt haben. Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung. A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Arbeiten und sonstigen Leistungen 2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_22_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Arbeiten oder sonstige Leistungen erbringen oder erbracht haben. Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung. A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander Ausgeschlossen sind Ansprüche des Versicherungsnehmers sowie der mitversicherten rechtlich selbstständigen Unternehmen gegen die mitversicherten natürlichen Personen. A1-7.4 Schadenfälle von gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer - von Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungs- vertrag mitversicherten Personen gehören. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche aufgrund fehlerhafter ärztlicher Behandlung. 23 [Seite 25] Als Angehörige gelten l Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, l Eltern und Kinder, l Adoptiveltern und -kinder, l Schwiegereltern und -kinder, l Stiefeltern und -kinder, l Großeltern und Enkel, l Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). - von unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern nicht rechtsfähiger Handelsgesellschaften, von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen des privaten oder öffentlichen Rechts; - von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. A1-7.5 Leasing, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind. A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. A1-7.7 Gentechnik Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf (1) gentechnische Arbeiten, (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), (3) Erzeugnisse, die 2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_23_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 l Bestandteile aus GVO enthalten, l aus GVO oder mithilfe von GVO hergestellt wurden. A1-7.8 Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit einer versicherten natürlichen Person resultieren, (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt wurde. 24 [Seite 26] A1-7.9 Arbeitsunfälle/Dienstunfälle Ausgeschlossen sind Ansprüche A1-7.9.1 aus Personenschäden im Inland, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß den § 8 und 9 Sozialgesetzbuch VII handelt. Dieser Ausschluss findet keine Anwendung auf Ansprüche, die gerichtet sind gegen den Versicherungsnehmer oder seine gesetzlichen Vertreter und solche Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs oder eines Betriebsteils angestellt hat – einschließlich der Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeits- sicherheitsgesetz) und der Sicherheitsbeauftragten (vgl. § 22 Sozialgesetzbuch VII) – , in dieser Eigen- schaft (z. B. Regress der BG). Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. A1-7.9.2 aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten im Ausland von Betriebsangehörigen mitversicherter ausländischer Firmen sowie im Ausland beschäftigter Mitarbeiter deutscher Versicherungsnehmer wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, soweit sie im Rahmen einer Sozialversicherung oder einer sonstigen speziellen Versicherungsform für Arbeitsunfälle und Berufs- krankheiten versichert werden können. Versichert sind im Rahmen dieses Vertrags darüber hinausgehende Ansprüche aus Arbeitsunfällen sowie Regressansprüche der ausländischen Träger solcher Versicherungen aus Arbeitsunfällen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben in jedem Fall Ansprüche wegen Berufskrankheiten von Arbeitnehmern, die nicht den Bestimmungen des deutschen Sozialgesetzbuchs VII unterliegen. A1-7.10 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahr- zeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug- Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. A1-7.11 Luft- und Raumfahrzeuge Ausgeschlossen sind Ansprüche (1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verur- sachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. (2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, den mit diesen beförderten Sachen, den Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge; (3) aus der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- 2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_24_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; (4) aus Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen; (5) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen. A1-7.12 Wasserfahrzeuge Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahr- zeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genom- men werden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. 25 [Seite 27] A1-7.13 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich (1) auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder (2) unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. A1-7.14 Brennbare und explosible Stoffe Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursacht haben. Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung. A1-7.15 Umweltrisiko A1-7.15.1 Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung nach dem Umwelthaftungsgesetz Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen sind nicht Gegenstand des Abschnitts 1 dieser Bedingungen und insoweit ausgeschlossen. Der Versicherungsschutz ist in Abschnitt A2-1 geregelt. A1-7.15.2 Ansprüche wegen Schäden nach dem Umweltschadensgesetz Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadens- gesetz oder anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden, sind nicht Gegenstand des Abschnitts A1 dieser Bedingungen und insoweit ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstat- tung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz ist in Abschnitt A2-2 geregelt. Ansprüche, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelt- haftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten, bleiben Bestandteil des in Abschnitt A1 geregelten Versicherungs- schutzes. A1-7.16 Entschädigungen mit Strafcharakter (Punitive Damages) Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere Punitive oder Exemplary Damages. A1-7.17 Französische Garantie Décennale und gleichartige Bestimmungen Ausgeschlossen sind Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code civil oder gleichartiger 2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_25_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 Bestimmungen anderer Länder. A1-7.18 Termine und Fristen/unwirtschaftliche Verordnungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden die aus der Verordnung von Medikamenten und sonstigen Heil- und Hilfsmitteln hergeleitet werden. Darunter fallen auch Ansprüche (z. B. von Krankenkassen, kassenärztlichen/kassenzahnärztlichen Vereinigungen, Patienten etc.), die daraus hergeleitet werden, dass die verordneten Leistungen einschließlich der Verschreibung von Medikamenten für die Erzielung des Heilerfolgs nicht notwendig oder unwirtschaftlich waren oder aus sonstigen rechtlichen wie tatsächlichen Gründen nicht hätten verordnet werden dürfen. Ausgeschlossen sind auch Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass die vom Versicherungs- nehmer und den mitversicherten Personen erbrachten Leistungen für die Erzielung des Heilerfolgs nicht notwendig oder unwirtschaftlich waren oder aus sonstigen rechtlichen wie tatsächlichen Gründen nicht hätten erbracht werden dürfen. Ausgeschlossen sind zudem Ansprüche wegen Vermögensschäden aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Kostenvoranschlägen. 26 [Seite 28] A1-7.19 Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte, Lizenzen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten, des Kartell- oder Wettbewerbsrechts sowie aus der Vergabe von Lizenzen. A1-7.20 Gesetz-, vorschrifts- oder sonstiges pflichtwidriges Verhalten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die durch ein bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten (Tun oder Unterlassen) verursacht worden sind. Dies gilt nicht - sofern der Betreffende die Pflichtwidrigkeit nicht zu vertreten hat, - soweit nach den Umständen des Einzelfalls Grund zur Annahme bestand, dass die Zuwider- handlung keine Nachteile für den Geschädigten zur Folge haben werde oder - soweit nach den Umständen des Einzelfalls Grund zur Annahme bestand, dass die Zuwider- handlung von dem Geschädigten oder dem sonst Berechtigten genehmigt wird. Pflichtwidriges Verhalten von Repräsentanten wird dem Versicherungsnehmer zugerechnet. Repräsentanten sind Inhaber, Teilhaber, Vorstände, Geschäftsführer und Projektleiter. A1-7.21 Vermittlungstätigkeiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden aus der Vermittlung von Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen Geschäften sowie aus der Vertretung bei solchen Geschäften. A1-7.22 Zahlungsvorgänge, Kassenführung, Untreue, Unterschlagung Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus der Kassenführung sowie wegen Untreue und Unterschlagung. A1-7.23 Hergestellte oder gelieferte Sachen Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Vermögensschäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen. A1-7.24 Ständige Immissionen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden aus Schäden durch ständige Immissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). A1-7.25 Planende, bau- oder montageleitende, prüfende Tätigkeit Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden aus planender, bau- oder 2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_26_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 montageleitender oder prüfender Tätigkeit. Versichert sind dagegen Schäden aus gutachtlicher und beratender Tätigkeit im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit. Versichert sind ebenfalls Schäden aus prüfender, beratender und auswertender Tätigkeit durch medizinische Laboratorien im Auftrag von niedergelassenen Ärzten, Krankenhäusern und medizinischen Instituten. A1-7.26 Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und -veranstaltung Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und Reiseveranstaltung. A1-7.27 Ratschläge, Empfehlungen oder Weisungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen. 27 [Seite 29] A1-7.28 Arzneimittel Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittel- gesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat. A1-7.29 Klinische Studien/klinische Prüfungen Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden aus der Teilnahme an einer klinischen Studie/ klinischen Prüfung, und zwar unabhängig davon, ob diese im In- oder Ausland einer Versicherungs- pflicht unterliegt oder nicht. Für im Rahmen einer klinischen Studie/klinischen Prüfung am Patienten/Probanden vorgenommene ärztliche Behandlungen (Behandlungsrisiko) besteht jedoch Versicherungsschutz. Versichert sind ausschließlich die Folgen von Behandlungsfehlern im Rahmen der Studie. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind solche Schäden, die Folge der Wirkung des ordnungsgemäß verabreichten Test- präparats/-Stoffs sind oder sich aus dem Medizinprodukt selbst ergeben. Versicherungsschutz besteht nur, wenn und soweit der Schaden nicht durch eine ggf. vorhandene Probandenversicherung gedeckt ist. Ebenso ausgeschlossen sind Ansprüche des Auftraggebers (Sponsors) gegen den Versiche- rungsnehmer. A1-7.30 Pränataldiagnostische Auswertungen Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Fachärzte für Labormedizin, die pränataldiagnostische Auswertungen vornehmen, und medizinische und zytologische Laboratorien, die pränatal- diagnostische Auswertungen vornehmen. A1-7.31 Geburtshilfe Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ärzte/Gesundheitsfachberufler, die aktive Geburtshilfe vornehmen. Geburtshilfe bedeutet die aktive Mitwirkung bei der Geburt sowie die Vornahme von Operationen im Zusammenhang mit einer Geburt, nicht die Schwangerenbetreuung. Die vorgeburtliche Betreuung während der Schwangerschaft gilt versichert. Ebenso gelten die durch Anästhesisten vorgenommenen anästhesiologischen Leistungen im Rahmen einer Geburt mitver- sichert. Für eine geburtshelfende Tätigkeit im Notfall oder im Rahmen einer Erste-Hilfe-Leistung besteht Versicherungsschutz. Für Assistenzärzte, die sich in der Ausbildung zum Facharzt befinden, besteht im Rahmen der Deckung der dienstlichen Tätigkeit auch Versicherungsschutz für eine geburtshelfende Tätigkeit. A1-7.32 Blutspendedienste, Blutbanken, Lagerung und Handel mit Blut- und Blutpräparaten Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind Schäden aus Herstellung, Lagerung und Handel mit Blut oder Blutpräparaten. Mitversichert ist jedoch die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Lagerung von Blut oder Blutpräparaten für die Behandlung eigener Patienten bzw. bei Laboren für 2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_27_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 die Untersuchung von Blut oder Blutpräparaten von Patienten des Auftraggebers. A1-7.33 Studiensponsoring-Gesellschaften Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Studiensponsoring-Gesellschaften. A1-7.34 Exklusive Betreuungsverhältnisse/Profi- und Leistungssportler Für die Betreuung von Profi- und Leistungssportlern sowie für exklusive Betreuungsverhältnisse (wie z. B. Tourneebegleitungen, Film- und Fernsehproduktionen etc.) besteht kein Versicherungsschutz. Diese Tätigkeiten gelten nur mitversichert, wenn sie im Versicherungsschein explizit dokumentiert wurden. Profisportler sind Sportler, die ihren Lebensunterhalt überwiegend auf der Grundlage ihrer sportlichen Tätigkeit erwirtschaften. Leistungssportler sind Mitglieder von Nationalmannschaften und/oder Länderauswahlmannschaften. 28 [Seite 30] A1-7.35 Parallelnarkosen Kein Versicherungsschutz besteht für die gegen den Facharztstandard verstoßende geplante parallele Durchführung von Allgemeinanästhesien sowie tiefen Analgosedierungen bei mehr als einem Patienten. A1-7.36 Narkosen durch Zahnmediziner Kein Versicherungsschutz besteht für die Vornahme von Allgemeinanästhesien (Vollnarkosen) durch Zahnmediziner. Für die Vornahme leichter Sedierungen besteht Versicherungsschutz. A1-7.37 Reproduktionsmedizin/Kryokonservierung Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, soweit nicht im Versicherungsschein dokumentiert: - die Vornahme von Verfahren der assistierten Reproduktion mit Ausnahme der alleinigen Insemination (ohne hormonelle Stimulation) und der alleinigen hormonellen Stimulation (ohne Insemination); - die Kryokonservierung von Spermien, Eizellen und Embryonen. A1-7.38 Verwaltende/forschende Tätigkeit Kein Versicherungsschutz besteht für rein verwaltende oder forschende Tätigkeiten. 2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_28_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 29 [Seite 31] A2 Umweltrisiken A2-1 Umwelt-Haftpflichtversicherung Der Versicherungsschutz umfasst Schäden durch Umwelteinwirkungen (Umwelt-Haftpflicht- versicherung). Ein Schaden im Sinne der Umwelt-Haftpflichtversicherung nach Ziff. A2-1 entsteht durch Umwelt- einwirkungen, wenn er durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. A2-1.1 Berufliches Risiko A2-1.1.1 Versichertes Risiko, Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist im Umfang von Abschnitt A1 – abweichend von Ziff. A1-7.15.1 – die gesetzliche Haft- pflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung durch vom Versicherungsnehmer erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen. A2-1.2 Betriebsstättenrisiko A2-1.2.1 Versichertes Risiko, Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist im Umfang von Abschnitt A1 – abweichend von Ziff. A1-7.15.1 und den nachfolgenden Bestimmungen – die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung, soweit die Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziff. A2-1.2.3 fallen. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für (1) Personen-, Sach- oder sich daraus ergebende Vermögensschäden, (2) Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch Sachschäden entstanden sind, soweit es sich handelt um Schäden aus der Verletzung - von Aneignungsrechten, - des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, - von wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese Vermögensschäden werden wie Sachschäden behandelt. A2-1.2.1.1 Versicherungsschutz besteht auch, wenn - gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet worden zu sein; - Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. A2-1.2.2 Versichert sind folgende Risiken und Tätigkeiten: 2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_29_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 (1) Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter A2-1.2.3 fallen; (2) die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen (WHG-Anlagen); (3) Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder das Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird (Abwasser- und Einwirkungsrisiko); einschließlich Schäden durch Abwässer aus diesen Anlagen. A2-1.2.3 Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Anlagen und Tätigkeiten: (1) Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UHG-Anlagen); (2) Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen); 30 [Seite 32] (3) Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UHG-Anlagen / Pflichtversicherung). A2-1.3 Versicherungsfall Versicherungsfall ist – abweichend von Ziff. A1-3.1 – die nachprüfbare erste Feststellung des Personen- schadens, Sachschadens oder eines gemäß Ziff. A2-1.2.1 (2) mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war. A2-1.4 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls A2-1.4.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, - nach einer Störung des Betriebs oder - aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziff. A2-1.2.1 (2) mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. A2-1.4.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne von Ziff. A2-1.4.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. A2-1.4.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, - dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu ver- hindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder - sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. A2-1.4.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. A2-1.4.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziff. A2-1.4 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. A2-1.4.3 genannten Obliegenheiten grob fahr- lässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer 2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_30_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. A2-1.4.5 Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatz- leistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. A2-1.4.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne von Ziff. A2-1.4.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemieteten, gepachteten, geleasten u. dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unver- meidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziff. A2-1.2.1 (2) mitversicherten 31 [Seite 33] Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. A2-1.5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Serienschaden) A2-1.5.1 Versicherungssumme Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A2-1.5.2 Serienschaden Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch - dieselbe Umwelteinwirkung, - mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhenden Umwelteinwirkungen oder - mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. Ziff. A1-5.3 findet keine Anwendung. A2-1.6 Versicherungsschutz für Schäden im Ausland Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eingetretener Versicherungsfälle, die auf den Betrieb einer im Inland belegenen versicherten Anlage oder auf eine Tätigkeit im Inland zurückzuführen ist. A2-1.7 Ausschlüsse für Schäden durch Umwelteinwirkung Falls im Versicherungsschein und seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind – zusätzlich zu Ziff. A1-7 – vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: A2-1.7.1 Kleckerschäden Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen. A2-1.7.2 Normalbetrieb Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwen- dige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des 2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_31_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 Einzelfalls die Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste. A2-1.7.3 Schäden vor Vertragsbeginn Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind. A2-1.7.4 Frühere Versicherungsverträge Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungs- verträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können. A2-1.7.5 Erwerb belasteter Grundstücke Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungs- nehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren. A2-1.7.6 Abfalldeponien Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen. 32 [Seite 34] A2-1.7.7 Produkthaftpflichtrisiko Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung, die durch vom Versiche- rungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflichtrisiko). A2-1.7.8 Abfall-Produkthaftpflichtrisiko Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslieferung entstehen. A2-1.7.9 Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behörd- lichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung. A2-1.7.10 Bewusstes Nichtbefolgen technischer Regeln Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen, oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen. Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung. A2-1.7.11 Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grund- wassers oder seines Fließverhaltens. A2-1.7.12 Halogenierte Kohlenwasserstoffe Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden im Zusammenhang mit Chlorkohlenwasserstoffen (CKW) und Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKW) sowie deren halogenierten Kohlenwasserstoffen. A2-1.8 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) Ergänzend zu Abschnitt B1 Ziff. 7 besteht kein Versicherungsschutz für Risiken gemäß Ziff. A2-1.2.2 (2) und (3), die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen. Der Versicherungsschutz für neue Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung. A2-2 Umweltschadensversicherung A2-2.1 Versichertes Risiko, Versicherungsschutz A2-2.1.1 Versichert ist – abweichend von Ziff. A1-7.15.2 – im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadens- gesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Ein Umweltschaden im Sinne dieses Bausteins ist eine - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, 2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_32_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 - Schädigung der Gewässer, - Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungs- nehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche besteht ausschließ- lich im Umfang des Abschnitts A1. Versichert sind folgende Risiken und Tätigkeiten: 33 [Seite 35] A2-2.1.1.1 Planung, Objektüberwachung und Begutachtung für oder an Umwelt-Anlagen gemäß Ziff. A2-2.1.1.2 oder Teilen, die ersichtlich für diese Umweltanlagen bestimmt sind, sofern der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. A2-2.1.1.2 Anlagen und Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern diese nicht unter Ziff. A2-2.1.1.2 (1)-(4) fallen. Hierzu zählen auch Umweltanlagerisiken, die im Abschnitt Umwelthaftpflicht A2-2.1 erfasst sind. Umweltanlagen sind: (1) Anlagen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), (2) Anlagen im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes (UHG) Anhang 1 + 2 zum UHG, (3) sonstige deklarierungspflichtige Anlagen, (4) Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko. A2-2.1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden, soweit diese Pflichten oder Ansprüche aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über die gesetz- liche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen. A2-2.2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten Es finden die Regelungen des Abschnitts A1-2 Anwendung. A2-2.3 Betriebsstörung A2-2.3.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung). A2-2.3.2 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht Versicherungsschutz im Rahmen von A2-2.1.1 - für sonstige Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken; - für Planung, Überwachung und Begutachtung von Objekten und Objektteilen, die nicht von Ziff. A2-2.1.1.1 umfasst sind; - für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeug- nissen Dritter. Versicherungsschutz besteht ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Dies gilt nicht für Anlagen gemäß Ziff. A2-2.1.1.2. A2-2.4 Versicherungsfall 2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_33_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versiche- rungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war. A2-2.5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls A2-2.5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, (1) für die Versicherung nach Ziff. A2-2.1.1.2 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten – in den Fällen von Ziff. A2-2.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung; (2) für die Versicherung nach Ziff. A2-2.1.1.1 nach einer Betriebsstörung bei Dritten Aufwendungen des Versicherungsnehmers – oder soweit versichert des Dritten gemäß (1) und (2) – für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umwelt- 34 [Seite 36] schadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung muss in die Wirksam- keit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. A2-2.5.2 Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne von Ziff. A2-2.5.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache über- nommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. A2-2.5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, (1) dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder (2) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. A2-2.5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. A2-2.5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziff. A2-2.5 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. A2-2.5.3 genannten Obliegenheiten grob fahr- lässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatz- leistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. A2-2.5.5 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne von Ziff. A2-2.5.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste u. dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Umweltschadens, falls nicht betroffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserun- gen sind abzuziehen. A2-2.6 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers 2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_34_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 A2-2.6.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberech- tigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungs- nehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Sanierung und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. A2-2.6.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberech- tigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer 35 [Seite 37] bevollmächtigt, das Verfahren und den Prozess zu führen. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers. A2-2.6.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdelikts, der/das eine unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. A2-2.7 Versicherte Kosten Versichert sind im Umfang von Ziff. A2-2.6.1 folgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten A2.-2.7.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: (1) die Kosten für die „primäre Sanierung“, das heißt für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädig- ten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; (2) die Kosten für die „ergänzende Sanierung“, das heißt für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; (3) die Kosten für die „Ausgleichssanierung“, das heißt für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischen- zeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung voll- ständig entfaltet hat. „Zwischenzeitliche Verluste“ sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maß- nahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. A2-2.7.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, sodass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. A2-2.8 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden) A2-2.8.1 Versicherungssumme und Jahreshöchstersatzleistung Die Leistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere sanierungs- oder kostentragungspflichtige Personen erstreckt. Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gericht- lichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbe- sondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden als Leistungen auf die 2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_35_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 Versicherungssumme angerechnet. A2.-2.8.2 Serienschaden Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch - dieselbe Einwirkung auf die Umwelt, - mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, - mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, wenn zwischen den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammen- hang besteht oder - die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. 36 [Seite 38] A2-2.8.3 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger (1) Versichert ist die gesetzliche Pflicht wegen Schäden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen: - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstge- schwindigkeit; - Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. (2) Die unter (1) genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziff. B1-11 (Rechtsfolge bei Verletzung von Obliegenheiten). A2-2.9 Schäden im Ausland A2-2.9.1 Versichert sind Versicherungsfälle im Ausland ausschließlich dann, wenn sie im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintreten und (1) auf den Betrieb einer im Inland belegenen versicherten Anlage oder eine Tätigkeit im Inland zurückzuführen sind; (2) auf die Planung und Objektüberwachung im Sinne von Ziff. A2-2.1.1.1 zurückzuführen sind; (3) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziff. A2-2.1 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedsstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten. Hinweis: Im Ausland belegene Anlagen oder Betriebsstätten (z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger) bedürfen einer besonderen Vereinbarung. 2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_36_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 A2-2.9.2 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. A2-2.10 Ausschlüsse für Umweltschäden Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: A2-2.10.1 Grundstücke des Versicherungsnehmers Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt. A2-2.10.2 Grundwasser (siehe aber Zusatzbaustein 1) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden am Grundwasser. 37 [Seite 39] A2-2.10.3 Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lager- stätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens. A2-2.10.4 Schäden vor Vertragsbeginn Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versicherungs- vertrags eingetreten sind. A2.-2.10.5 Erwerb belasteter Grundstücke Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren. A2-2.10.6 Kleckerschäden Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder ent- standen sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen. A2-2.10.7 Normalbetrieb Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unver- meidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. A2-2.10.8 Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln. Dies gilt nicht, wenn diese Stoffe - durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, - durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder - in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen. A2-2.10.9 Asbest Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. A2-2.10.10 Gentechnik Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf (1) gentechnische Arbeiten, (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), 2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_37_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 (3) Erzeugnisse, die - Bestandteile aus GVO enthalten, - aus GVO oder mithilfe von GVO hergestellt wurden. A2-2.10.11 Fehlerhafte Deklaration von Abfällen Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist. A2-2.10.12 Abfalldeponien Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen. A2-2.10.13 Luft- und Raumfahrzeuge Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche 38 [Seite 40] (1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verur- sachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. (2) wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- und Raumfahrzeuge. A2-2.10.14 Wasserfahrzeuge Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursacht oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasser- fahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. A2-2.10.15 Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behörd- lichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung. A2-2.10.16 Bewusstes Nichtbefolgen technischer Regeln Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen. Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung. A2-2.10.17 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich - auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder - unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_38_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 A2-2.10.18 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbei- geführt haben. Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung. A2-2.10.19 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. A2-2.10.20 Schäden durch Bergbaubetrieb Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch Bergbaubetriebe im Sinne des Bundesberggesetzes. Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung. 39 [Seite 41] A2-2.10.21 Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die durch Krankheit der dem Versiche- rungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. A2-2.10.22 Kernenergieanlagen Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch den Betrieb von Kernenergie- anlagen. Zu Ziff. A2-2.10.1 bis A2-2.10.22: Die Ausschlüsse in Ziff. A2-2.10 gelten unabhängig davon, ob bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässern eingetreten sind oder bereits eine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht. A2-2.11 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bestimmungen zur Haftpflicht- versicherung (Teil B) gilt: Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. A2-2.12 Nachhaftung A2-2.12.1 Abweichend von Teil B1 Ziff. 8 der Allgemeinen Bestimmungen zur Haftpflichtversicherung gilt: Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver- sicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht fest- gestellt waren, mit folgender Maßgabe: Der Versicherungsschutz - gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet; - besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Beendigung des Versicherungs- verhältnisses geltenden Versicherungsvertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Jahreshöchstersatzleistung des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, für den einzelnen Versicherungsfall jedoch maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme des Ver- sicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. 2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_39_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 A2-2.12.2 Ziff. A2-2.12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnis- ses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist. A2-2.13 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen Statt Ziff. B1-11.2 der Allgemeinen Bestimmungen Haftpflicht: A2-2.13.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den Versicherungs- nehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden. A2-2.13.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über: (1) seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige Behörde, 40 [Seite 42] (2) behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegen- über dem Versicherungsnehmer, (3) die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens, (4) den Erlass eines Mahnbescheids, (5) eine gerichtliche Streitverkündung, (6) die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens. A2-2.13.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumut- bar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür ange- forderten Schriftstücke übersandt werden. A2-2.13.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen. A2-2.13.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe ein- legen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. A2-2.13.6 Im Widerspruchsverfahren oder in einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungs- nehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. A2-2.13.7 Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziff. B1-11.3 der Allgemeinen Bestimmungen Haftpflicht (Rechtsfolge bei Verletzung von Obliegenheiten). A2-2.14 USV-Zusatzbaustein 1 (soweit vereinbart) A2-2.14.1 Gegenstand der Versicherung A2-2.14.1.1 Mitversichert ist in Erweiterung der Umweltschadensversicherung (USV) im Rahmen und Umfang dieses Zusatzbausteins der Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umwelt- schäden gemäß Umweltschadensgesetz A2-2.14.1.1.1 an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren; A2-2.14.1.1.2 an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet, 2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_40_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 geleast, gepachtet oder geliehen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen; A2-2.14.1.1.3 an Gewässern, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen deklarierten Grundstücke. A2-2.14.1.2 Abweichend von Ziff. A2-2.10.2 besteht im Rahmen und Umfang dieses Zusatzbausteins Versiche- rungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz am Grundwasser. A2-2.14.2 Nicht versicherte Tatbestände Ergänzend zu Ziff. A2-2.10 sind nicht versichert: A2-2.14.2.1 Kosten aus der Dekontamination von Erdreich infolge eines auf Grundstücken, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, eingetretenen Brandes, Blitzschlags, einer Explosion, eines Anpralls oder Absturzes eines 41 [Seite 43] Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung. Dies umfasst auch die Untersuchung oder den Austausch von Erdreich, ebenso den Transport von Erdreich in eine Deponie und die Ablagerung oder Vernichtung von Erdreich. A2-2.14.2.2 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen; A2-2.14.2.3 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. A2-2.15 USV-Zusatzbaustein 2 (soweit vereinbart) In Erweiterung der Umweltschadensversicherung (USV) in Ziff. A2-2 sowie des Zusatzbausteins 1: A2-2.15.1 Gegenstand der Versicherung Es besteht Versicherungsschutz auch für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), soweit der Versicherungsnehmer A2-2.15.1.1 Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens und Verursacher des Schadens ist und A2-2.15.1.2 diese Pflichten und Ansprüche über den Umfang des Umweltschadensgesetzes hinausgehen und A2-2.15.1.3 eine Gefahr für die menschliche Gesundheit vom Boden nicht ausgeht. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungs- vertrags eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des Versicherungsnehmers sind (Betriebsstörung). Ziff. A2-2.3.2 der Umweltschadensversicherung findet keine Anwendung. A2-2.15.2 Versicherte Kosten In Ergänzung zu Ziff. 7.2 der Umweltschadensversicherung in Abschnitt A2-2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von Schädigungen des Bodens auch dann mitversichert, soweit von diesem Boden keine Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen. Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer Betriebs- störung A2-2.15.2.1 aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder A2-2.15.2.2 diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden. TeilB Allgemeiner Teil B1 Allgemeine Bestimmungen zur Berufs-Haftpflichtversicherung 2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_41_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 B1-1 Abtretungsverbot Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. B1-2 Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken) Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: - Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. - Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichts- vereinbarung festgelegt sein. 42 [Seite 44] - Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren ent- sprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtswegs zu ermög- lichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen. B1-3 Beitragsberechnung Grundlage der Beitragsberechnung ist je nach Vereinbarung (siehe Antrag/Versicherungsschein/ Nachtrag) die dort genannte Beitragsbemessungsgrundlage. B1-4 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung B1-4.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. B1-4.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächstniedrige, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schaden- zahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. B1-4.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziff. B1-4.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsan- gleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalender- jahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziff. B1-4.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unter- nehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. B1-4.4 Liegt die Veränderung nach Ziff. B1-4.2 oder B1-4.3 unter 5 %, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. B1-4.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziff. B1-4.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, 2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_42_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzu- weisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksam- werden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht. B1-5 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) B1-5.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb von vier Monaten nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 43 [Seite 45] B1-5.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicher- ter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertrag- lich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Ziff. B1-5.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindest- beitrags werden berücksichtigt. B1-5.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeit- raum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. B1-5.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvoraus- zahlung für mehrere Jahre. B1-6 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers B1-6.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos inkl. der mengenmäßigen Verände- rungen von Stoffen innerhalb der im Rahmen der Umwelthaftpflicht versicherten Risiken. Ziff. B1-6.1 gilt nicht für (1) Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasser- fahrzeugen sowie (2) Risiken, die der Versicherungs-, Genehmigungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (3) neu hinzukommende rechtlich selbstständige Unternehmen sowie rechtlich unselbstständige Niederlassungen, Betriebsstätten, Läger und dgl. in den USA, in USA-Territorien und Kanada. B1-6.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvor- schriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. B1-7 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) B1-7.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb von vier Monaten anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungs- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_43_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungs- nehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeit- punkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. B1-7.2 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken, die der Versicherungs-, Genehmigungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (3) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; 44 [Seite 46] (4) neu hinzukommende rechtlich selbstständige Unternehmen sowie rechtlich unselbstständige Niederlassungen, Betriebsstätten, Läger und dgl. in den USA, in USA-Territorien und Kanada. B1-8 Nachhaftung B1-8.1 Wird der Versicherungsvertrag allein wegen des vollständigen und dauerhaften Wegfalls des ver- sicherten Risikos wegen Berufsaufgabe, Betriebs-, Produktions- oder Liefereinstellung (nicht aus anderen Gründen, wie z. B. Änderung der Rechtsform) beendet, besteht Versicherungsschutz auch für nach der Wirksamkeit der Versicherung eingetretene Versicherungsfälle. Im Falle der Betriebs- und/oder Produktions- und Liefereinstellung infolge Insolvenz wird Versiche- rungsschutz nur den im Rahmen des Vertrags mitversicherten Personen gewährt. B1-8.2 Bei Umweltschäden gilt abweichend von Ziff. B1-8.1: Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver- sicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren. B1-8.3 Es besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags mit folgender Maßgabe: Der Versicherungsschutz (1) gilt für eine unbegrenzte Dauer vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. (2) besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Beendigung des Versicherungs- verhältnisses geltenden Versicherungsvertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Jahreshöchstersatzleistung des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, für den einzelnen Versicherungsfall jedoch maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle werden so behandelt, als wären sie am letzten Tag vor Vertragsbeendigung eingetreten. B1-9 Selbstbehalt Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschä- digungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen fest- gelegten Betrag (Selbstbehalt). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche- rungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird der Selbstbehalt vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Die Begrenzung durch die Versicherungssumme bleibt unberührt. Der Versicherer bleibt auch bei Schäden, deren Höhe der Selbstbehalt nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. B1-10 Veräußerung und deren Rechtsfolgen B1-10.1 Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber anstelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und 2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_44_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. B1-10.2 Kündigung Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündi- gungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Das Kün- digungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. 45 [Seite 47] B1-10.3 Beitrag Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt. Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags. B1-10.4 Anzeigepflichten Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. B1-10.5 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt be- kannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. B1-11 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers B1-11.1.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne Weiteres als besonders gefahrdrohend. B1-11.1.2 Rechtsfolgen Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. B1-11.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: B1-11.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. 2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_45_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 B1-11.2.2 Zusätzlich zu B1-11.2.1 gilt: a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versiche- rungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. b) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. c) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch begründenden Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. 46 [Seite 48] d) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbe- helfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. e) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. B1-11.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung B1-11.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Ziff. B1-11.1 oder B1-11.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. B1-11.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. B1-11.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nach- weist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche- rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. B1-12 Kündigung nach Versicherungsfall B1-12.1 Kündigungsrecht Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn - vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde oder - der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat oder - dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. B1-12.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren 2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_-1_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. B1-12.3 Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. B1-13 Mehrfachversicherung B1-13.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. B1-13.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen. B1-13.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht. 47 [Seite 49] Allgemeiner spartenübergreifender Teil Freie Berufe FBAT 1000:02 Juli 2023 ___________________________________________________________________________________________________________ B2 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung, Dauer und Ende des Vertrags, Anzeigepflichten B2-1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung B2-1.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. B2-1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode B2-1.2.1 Beitragszahlung Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag. B2-1.2.2 Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungs- periode der Vertragsdauer. B2-1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung B2-1.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Ver- sicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Be- stehen eines Widerrufsrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder ein- malige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Abs. 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Verein- barungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versiche- rungsscheins zu zahlen. B2-1.3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziff. B2-1.3.1 gezahlt, so kann der Ver- sicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. 20237682457 KIB HUS E8072 1 V0__PG7_0_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_7_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. B2-1.3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziff. B2-1.3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungs- fall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch geson- derte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat. 1 [Seite 50] B2-1.4 Folgebeitrag B2-1.4.1 Fälligkeit Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Viertel- jahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. B2-1.4.2 Verzug und Schadenersatz Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berech- tigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. B2-1.4.3 Mahnung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungs- frist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungs- aufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist. B2-1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. B2-1.4.5 Kündigung nach Mahnung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versiche- rer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kün- digungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Ver- zug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. B2-1.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung ver- anlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziff. B2-1.4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen. B2-1.5 Lastschriftverfahren 20237682457 KIB HUS E8072 1 V0__PG7_1_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_7_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 B2-1.5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungs- nehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht einge- zogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Text- form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. B2-1.5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge trotz wiederholtem Einziehungsversuch nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Last- schriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten 2 [Seite 51] erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungs- nehmer in Rechnung gestellt werden. B2-1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung B2-1.6.1 Allgemeiner Grundsatz Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. B2-1.6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B2-1.6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Ver- sicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil des Beitrags zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Beitrag hingewiesen und der Versicherungs- nehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versiche- rungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B2-1.6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungs- vertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Ge- schäftsgebühr zu. B2-1.6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung been- det, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B2-1.6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B2-1.6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interes- se bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. B2-2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung B2-2.1 Dauer und Ende des Vertrags 20237682457 KIB HUS E8072 1 V0__PG7_2_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_7_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 B2-2.1.1 Vertragsdauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. B2-2.1.2 Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. B2-2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 3 [Seite 52] B2-2.1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. B2-2.1.5 Wegfall des versicherten Interesses Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. B2-3 Anzeigepflichten B2-3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss B2-3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm be- kannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwen- dung von Abs. 1 und Ziff. B2-3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahr- lässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. B2-3.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht B2-3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. B2-3.1.1 Abs. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versiche- rungsschutz. Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeig- te Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls oder die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. 20237682457 KIB HUS E8072 1 V0__PG7_3_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_7_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 B2-3.1.2.2 Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. B2-3.1.1 Abs. 1 einfach fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versiche- rer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedin- gungen geschlossen hätte. B2-3.1.2.3 Vertragsänderung Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. B2-3.1.1 Abs. 1 nicht vorsätzlich ver- letzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Ver- sicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertrags- bestandteil. 4 [Seite 53] Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündi- gungsrecht hinzuweisen. B2-3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. B2-3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. B2-3.1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. B2-3.1.6 Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. B2-3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. B2-4 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung B2-4.1 Form, zuständige Stelle Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betref- fen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versiche- rungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetz- lichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. 20237682457 KIB HUS E8072 1 V0__PG7_4_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_7_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 B2-4.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Ab- sendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Er- klärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers. B2-4.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abge- schlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung Ziff. B2-4.2 entsprechend Anwendung. 5 [Seite 54] B2-5 Vollmacht des Versicherungsvertreters B2-5.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärun- gen entgegenzunehmen betreffend a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags; b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungs- verhältnisses. B2-5.2 Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungs- scheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. B2-5.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungs- nehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder infolge grober Fahr- lässigkeit nicht kannte. B2-6 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchbe- gründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Un- kenntnis steht der Kenntnis gleich. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz- buchs. B2-7 Örtlich zuständiges Gericht B2-7.1 Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungsvermittler bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Ver- sicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klage- erhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlas- 20237682457 KIB HUS E8072 1 V0__PG7_5_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_7_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 sung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat. B2-7.2 Klagen gegen den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gericht- liche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungs- nehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. B2-8 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 6 [Seite 55] B2-9 Sanktions-/Embargoklausel Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. 20237682457 KIB HUS E8072 1 V0__PG7_-1_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_7_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 7 [Seite 56] Privat-Haftpflichtversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Unternehmen: HDI Versicherung AG, Deutschland Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbe- dingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Versicherung handelt es sich? Es handelt sich um eine Privathaftpflichtversicherung. Diese schützt Sie gegen finanzielle Risiken, die im Zusammenhang mit Scha- denersatzforderungen Dritter aus Schäden stehen, für die Sie verantwortlich sind. Was ist versichert? Was ist nicht versichert? Gegenstand der Privat-Haftpflichtversicherung ist es, x Bestimmte Risiken sind jedoch nicht versi- gegen Sie geltend gemachte Haftpflichtansprüche zu chert. Hierfür benötigen Sie eine separate prüfen, berechtigte Ansprüche zu befriedigen und Absicherung. Dazu gehören z.B.: unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Die Privathaftpflichtversicherung umfasst die we- x berufliche Tätigkeit, sentlichen Haftungsrisiken Ihres Privatlebens, dazu x das Führen von Kraftfahrzeugen oder gehören auch beispielsweise: x das Halten von Hunden und Pferden. Von Ihnen verursachte Schäden als Teilneh- mer im Straßenverkehr als Fußgänger oder x Wir leisten für Schäden überdies nur bis zur Radfahrer vereinbarten Deckungssumme. Von Ihnen verursachte Schäden bei der Aus- übung von Sport Gibt es Deckungsbeschränkungen? Für Schäden durch Ihre kleinen, zahmen Hau- Wir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten stiere versichern. Sonst müssten wir einen erheblich Von Ihnen verursachte Schäden als Bewohner höheren Beitrag verlangen. Deshalb haben wir einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses einige Fälle aus dem Versicherungsschutz heraus- – egal, ob Sie Mieter oder Eigentümer sind. genommen, z.B. alle Schäden: Ihr Versicherungsschutz kann sich auch auf ! aus vorsätzlicher Handlung weitere Personen erstrecken, wie z.B. Ihre ! zwischen Mitversicherten Ehe- oder Lebenspartner und Ihre Kinder. ! durch den Gebrauch eines versicherungs- Wie hoch ist die Deckungssumme? pflichtigen Kraft- oder Luftfahrzeugs Die Höhe der vereinbarten Deckungssumme können ! aus ungewöhnlicher und gefährlicher Be- Sie Ihrem Antrag oder auch Ihrem Versicherungs- schäftigung. schein entnehmen. Wo bin ich versichert? Die Privat-Haftpflichtversicherung gilt weltweit. Auch wenn Sie während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts (z.B. Urlaub, Schüleraustausch) einen Haftpflichtschaden verursachen, sind Sie geschützt. Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten: - Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. - Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen. Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat. - Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen. - Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sind. - Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und –regulierung zu unterstützen. Wann und wie zahle ich? Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, teilen wir Ihnen mit. Sie können die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, sie von Ihrem Konto einzuziehen. 7002011301 Seite 1 von 2 [Seite 57] Wann beginnt und endet die Deckung? Wann die Versicherung beginnt, ist im Versicherungsschein angegeben. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versiche- rungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Die Versicherung gilt für die zunächst vereinbarte Dauer. Wenn nicht anders vereinbart, verlängert sie sich danach automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie oder wir sie nicht kündi- gen. Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch kündigen, z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa durch Umzug ins Ausland. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer. Seite 2 von 2 [Seite 58] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat- Haftpflichtversicherung (AVB PHV 2018) inklusive Vereinbarungen „Privat-Haftpflicht Premium“ FBPH 1000:02 Juli 2023 ___________________________________________________________________________________________________________ Umfang des Versicherungsschutzes 1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung (versichertes Risiko) 16 Beginn des Versicherungsschutzes 2 Regelungen zu mitversicherten Personen und 17 Beitragszahlung, Versicherungsperiode zum Verhältnis zwischen den Versicherten 18 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen (Versicherungsnehmer und mitversicherten verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung Personen) 19 Folgebeitrag 3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall 20 Lastschriftverfahren 4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des 21 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Versicherers 5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungs- Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung summe, Jahreshöchstersatzleistung, Serien- 22 Dauer und Ende des Vertrags schaden, Selbstbeteiligung) 23 Kündigung nach Versicherungsfall 6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobe- Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere grenzungen und besondere Ausschlüsse) Obliegenheiten 7 Allgemeine Ausschlüsse 24 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 8 Veränderungen des versicherten Risikos oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss (Erhöhungen und Erweiterungen) 25 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) Weitere Regelungen 10 Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung 26 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers 27 Erklärungen und Anzeigen, Anschriften- 11 Gewässerschäden änderung 12 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umwelt- 28 Vollmacht des Versicherungsvertreters schadensgesetz (USchadG) 29 Verjährung 13 Abtretungsverbot 30 Örtlich zuständiges Gericht 14 Veränderungen des versicherten Risikos und 31 Anzuwendendes Recht Auswirkung auf den Beitrag 32 Sanktionen (Beitragsregulierung) 15 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung ___________________________________________________________________________________________________________ Umfang des Versicherungsschutzes 1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) 2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_0_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebs, Berufs, Dienstes oder Amtes. 2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) 2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht 2.1.1 des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten des Versicherungsnehmers. Entfällt die Mitversicherung der genannten Person, weil die Ehe rechtskräftig geschieden, eine eingetragene Lebenspartnerschaft oder vergleichbare Partnerschaft rechtskräftig aufgehoben wurde, besteht der Versicherungsschutz weiter bis zur nächsten Beitragshauptfälligkeit, mindestens aber für 6 Monate. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer anderen zugunsten der mitversicherten Person bestehenden Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann (Subsidiarität); 1 [Seite 59] 2.1.2 des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, sofern der Partner unter der gemeinsamen Adresse gemeldet ist; 2.1.3 der unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartner- schaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium –, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen u. dgl.). Mitversichert sind Kinder auch, wenn sie im Rahmen der Schulausbildung an Betriebspraktika teilnehmen oder Ferienjobs ausüben. Zeiträume bzw. Wartezeiten von bis zu einem Jahr nach Beendigung der Schulausbildung gelten hierbei als „unmittelbar anschließend“. Der Versicherungsschutz besteht auch dann weiter, wenn während dieses Zeitraums eine Aushilfstätigkeit (z. B. auch sog. Work & Travel) ausgeübt wird. Bei vorliegender Arbeitslosigkeit im direkten Anschluss an die Schul-/Berufs- ausbildung besteht weiterhin Versicherungsschutz bis zu längstens einem Jahr. Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschließlich des freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahres oder des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Entfällt die Mitversicherung der vorgenannten mitversicherten Kinder, weil sie nach der Ausbildung berufstätig werden, geheiratet haben oder sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten befinden, besteht der Versicherungsschutz weiter bis zur nächsten Beitragshauptfälligkeit, mindestens aber für 6 Monate; 2.1.4 der in häuslicher Gemeinschaft des Versicherungsnehmers lebenden Angehörigen bis 3. Grades, sofern die Angehörigen unter der gemeinsamen Adresse gemeldet sind. Als mitversicherte Angehörige gelten – Eltern und Kinder, – Adoptiveltern und -kinder, – Schwiegereltern und -kinder, – Stiefeltern und -kinder, – (Ur-)Großeltern und (Ur-)Enkel, – Geschwister, – Tante und Onkel sowie – Nichten und Neffen 1. Grades. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer anderen zugunsten der mitversicherten Person bestehenden Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann (Subsidiarität); 2.1.5 der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätig- keit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und 2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_1_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Sofern Versicherungsschutz für dieselbe Gefahr bei einem anderen Versicherer besteht, haftet dieser im Rahmen seines Vertrags allein. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt; 2.1.6 der Personen, die sich vorübergehend – maximal bis zu einem Jahr – in häuslicher Gemeinschaft des Versicherungsnehmers aufhalten (z. B. Au-pair, Austauschschüler). Der Versicherer leistet keine Ent- schädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer anderen zugunsten der mitversicherten Person bestehenden Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann (Subsidiarität). 2.1.7 Die Mitversicherung für den Partner gemäß Ziff. 2.1.2 und der weiteren Angehörigen gemäß Ziff. 2.1.4 und deren Kinder, die nicht auch Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet im Übrigen mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner bzw. der Angehörigen. Der Versicherungsschutz besteht weiter bis zur nächsten Beitragshauptfälligkeit, min- destens aber für 6 Monate. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer anderen zugunsten der mitversicherten Person bestehenden Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann (Subsidiarität). 2 [Seite 60] 2.1.8 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Eltern des Versicherungsnehmers oder seines Ehe- oder Lebenspartners, die in einer Alten- oder Pflegeeinrichtung leben. Ebenso sind mitversicherte Kinder mit geistiger oder körperlicher Behinderung ohne Altersbegrenzung mitversichert, sofern sie im Haushalt des Versicherungsnehmers oder in einer Einrichtung leben. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer anderen zugunsten der mitversicherten Person bestehenden Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann (Subsidiarität). 2.1.9 Für mitversicherte Personen gemäß den Ziff. 2.1.1-2.1.4 gelten etwaige übergangsfähige Regress- ansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden mitversichert. 2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversiche- rung (Ziff. 9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht. 2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen. 2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich. 3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall 3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. 3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung; (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs; (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; 2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_2_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. 3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. 4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - die Prüfung der Haftpflichtfrage, - die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und - die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. 3 [Seite 61] Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versiche- rer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schaden- ersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzu- geben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. 4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versiche- rungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebühren- ordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. 5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) 5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden sowie für Mietsachschäden (Ziff. 6.7) und Vermögensschäden (Ziff. 6.17) ergibt sich aus dem Versicherungsschein. 5.2 Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das 3-Fache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. 5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder 2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_3_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädi- gungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungs- fall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziff. 5.1 Satz 1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. 5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungs- summe, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. 4 [Seite 62] 5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrags zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwerts gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) Ziff. 6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Soweit 6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in Ziff. 6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. Ziff. 4 – Leistungen der Versicherung oder Ziff. 7 – Allgemeine Ausschlüsse). 6.1 Familie und Haushalt Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers (1) als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige), (2) als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen. 6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit 6.2.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements. Hierunter fällt insbesondere die Mitarbeit - in der Kranken- und Altenpflege, der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit, - in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden, - bei der Freizeitgestaltung, in Sportvereinigungen, Musikgruppen, 2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_4_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 - bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen, - als vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund – mit Ausnahme des beruflichen Betreuers gemäß § 1897 (6) BGB. Für die Dauer der Betreuung oder Vormundschaft ist im Umfang dieses Vertrages auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der betreuten Person(-en) versichert. 6.2.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers beansprucht werden kann (z. B. Vereins- oder Betriebs- Haftpflichtversicherung) oder ein Dritter zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist. 6.2.3 Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von - öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z. B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der freiwilligen Feuerwehr, 5 [Seite 63] - wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern, wie z. B. als Vorstand, und Ehrenämtern mit beruflichem Charakter, wie z. B. Betriebs- oder Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach § 40 Sozialgesetzbuch IV (SGB), beruflicher Betreuer nach § 1897 (6) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). 6.3 Haus- und Grundbesitz 6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber (1) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen sowie im In- oder Ausland gelegener Ferienwohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer). Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungs- eigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum; (2) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses; (3) eines im Inland gelegenen Zweifamilienhauses. Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haft- pflicht aus der Vermietung einer Wohneinheit zu privaten Zwecken. Voraussetzung ist, dass mindestens eine Wohneinheit durch den Versicherungsnehmer selbst genutzt wird; (4) eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses; (5) eines im Ausland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses; (6) eines im In- oder Ausland auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten Wohnwagens, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens. 6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in den Ziff. 6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht (1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigen- schaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schnee- räumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer aus- schließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrs- sicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; (2) aus der Vermietung von einzelnen Wohnräumen; nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen. Dabei ist die Bewirtung von Ferien-/Messegästen mitver- sichert. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen der von den beherbergten Gästen eingebrachten Sachen; (3) aus der Vermietung von einer zum Einfamilienhaus gehörenden Einliegerwohnung; (4) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 20.000 Euro je Bauvorhaben. Wenn der Betrag über- schritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 9). 2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_5_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der im Rahmen der Selbsthilfe unent- geltlich oder auf Gegenseitigkeit tätigen Personen bei der Ausführung von Bauarbeiten in eigener Regie. Diese Mitversicherung gilt nur insoweit, als diese Personen für ihr Risiko nicht anderweitig Versicherungsschutz beanspruchen können; (5) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; (6) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft; (7) als Betreiber von Fotovoltaik- und Solaranlagen. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von Elektrizität in das Netz eines Stromver- sorgungsunternehmens – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Installation der Anlage durch einen qualifizierten Fachbetrieb sicherzustellen. Ebenfalls ist nachzuweisen, dass eventuelle Reparaturarbeiten durch einen qualifizierten Fachbetrieb durchgeführt worden sind. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten, so gilt Ziff. 25.3; (8) aus der Lagerung von Flüssiggas. 6 [Seite 64] 6.3.3 Bei versicherten Immobilien im Ausland gelten folgende Regelungen: Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Eurobetrag bei einem in der Europäischen Union gelegenen Geld- institut angewiesen ist. 6.4 Allgemeines Umweltrisiko Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden. Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Ziff. 11 und 12. 6.5 Abwässer Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer und durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals. 6.6 Sachschäden durch allmähliche Einwirkung Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die entstanden sind durch allmähliche Einwirkung von Temperaturen, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.). 6.7 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) 6.7.1 Mietsachschäden sind Schäden an fremden vom Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtig- ten oder Beauftragten gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 6.7.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden aus- schließlich an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden. 6.7.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen – Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, – Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, – Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, – Schäden infolge von Schimmelbildung. 6.8 Sportausübung 2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_6_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport. Mit- versichert ist die Verwendung von Kitesportgeräten (Kiteboards, -buggys und -skiern) mit einer Leinen- länge von bis zu 30 Metern. 6.8.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus (1) einer jagdlichen Betätigung, (2) der Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes Training, bei dem die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird. Mitversichert ist jedoch die Teilnahme an Radrennen. Dies gilt nicht, sofern durch solche Radrennen, durch deren Vorbereitung und das Training Einkommen erzielt wird oder aufgrund von Verträgen Geld oder Sachleistungen vereinnahmt werden. 7 [Seite 65] 6.9 Waffen und Munition Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. 6.10 Tiere 6.10.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von – Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, – wilden Tieren sowie – Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. 6.10.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers – als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, – als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, – als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken, soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und Vermögensschäden. 6.11 Nicht versicherungspflichtige Fahrzeuge und Anhänger 6.11.1 Versichert ist – abweichend von Ziff. 7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Fahrzeugen: (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeugen ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; (2) Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (3) Staplern mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (4) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstge- schwindigkeit; (5) nicht selbstfahrenden Kleingeräten (z. B. Rasenmähern, Schneekehrmaschinen); (6) Kraftfahrzeug-Anhängern, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; 2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_7_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 (7) Krankenfahrstühlen bzw. Elektrorollstühlen, Golfwagen/-caddies; (8) Fahrrädern und Elektrofahrrädern mit nicht mehr als 25 km/h bauartbedingter Höchstge- schwindigkeit. Voraussetzung ist, dass diese nicht zulassungs- und versicherungspflichtig sind. 6.11.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche- rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforder- lichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziff. 25.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). 8 [Seite 66] 6.12 Gebrauch von Luftfahrzeugen 6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen verursacht werden, die nicht der Versicherungs- pflicht unterliegen. 6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versiche- rungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird. 6.13 Gebrauch von Wasserfahrzeugen 6.13.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen: (1) eigenen und fremden Wasserfahrzeugen ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außen- bordmotoren) oder Treibsätze; (2) fremden Segelbooten ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; (3) eigenen und fremden Windsurfbrettern; (4) fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren (z. B. Jet-Ski, Segelboote mit Hilfsmotoren), soweit – diese nur gelegentlich gebraucht werden und – für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. 6.13.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird. 6.14 Gebrauch von Modellfahrzeugen (Land und Wasser) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen. 6.15 Gebrauch von Flugmodellen ohne Motor Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen mit einem Fluggewicht unter 5 kg, die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden. 6.16 Schäden im Ausland 6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese – auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder 2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_8_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 – bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt in Europa ohne zeitliche Begrenzung und in allen weiteren Ländern bis zu 5 Jahren eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern. Der Geltungsbereich Europa umfasst den Kontinent Europa im geografischen Sinn zuzüglich der außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeers, der Kanarischen Inseln, der Azoren und Madeira. 6.16.2 Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas durch behördliche Anord- nung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinter- legen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 50.000 Euro zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die 9 [Seite 67] Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. 6.16.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 6.16.4 Bei in den USA, USA-Territorien im geografischen Sinn (Gebiete, die der US-amerikanischen Jurisdiktion unterliegen, z. B. Puerto Rico, Guam und die Jungferninseln/Virgin Islands) und Kanada eintretenden Versicherungsfällen oder dort geltend gemachten Ansprüchen werden – abweichend von Ziff. 5.5 – die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungs- kosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 6.17 Vermögensschäden 6.17.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. 6.17.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätig- keit; (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften; (7) aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; (8) aus Rationalisierung und Automatisierung; (9) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; (10) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; (11) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder 2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_9_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; (12) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; (13) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; (14) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). 6.18 Übertragung elektronischer Daten 6.18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenver- änderung) bei Dritten durch Computerviren und/oder andere Schadprogramme; 10 [Seite 68] (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten, und zwar wegen – sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenver- änderungen sowie – der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Für (1) bis (3) gilt: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu über- mittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Viren- scanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik ent- sprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziff. 25.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). 6.18.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; (5) Betrieb von Datenbanken. 6.18.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese – auf derselben Ursache, – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziff. 5.3 findet insoweit keine Anwendung. 6.18.4 Für Versicherungsfälle im Ausland besteht – insoweit abweichend von Ziff. 6.16 – Versicherungsschutz ausschließlich, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden. 6.18.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind 2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_10_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst – unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker- Attacken, Denial of Service Attacks), – Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); (2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming), – Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internetnutzer gesammelt werden sollen; (3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online- Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. 11 [Seite 69] Ziff. 2.3 findet keine Anwendung. 6.19 Ansprüche aus Benachteiligungen 6.19.1 Versichert ist – insoweit abweichend von Ziff. 7.10 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftig- ten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind – die Rasse, – die ethnische Herkunft, – das Geschlecht, – die Religion, – die Weltanschauung, – eine Behinderung, – das Alter oder – die sexuelle Identität. Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleich- behandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungs- schutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden. Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. 6.19.2 Versicherungsfall Versicherungsfall ist – abweichend von Ziff. 3.1 – die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflicht- anspruchs gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu haben. 6.19.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unter- lassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzu- wenden. (2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen 2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_11_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeit- raums von einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags kannte. (3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeit- raums von einem Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind. (4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Ver- trags konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. 12 [Seite 70] Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstands spätestens innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt. 6.19.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind (1) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Ziff. 2.3 findet keine Anwendung; (2) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind; (3) Ansprüche – wegen Gehalt, – wegen rückwirkender Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, – wegen Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeits- verhältnissen und Sozialplänen sowie – aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. 6.20 Schäden im Rahmen von Hilfeleistungen für Dritte (Gefälligkeitshandlungen) Mitversichert sind im Umfang des Vertrags Schäden, für die eine versicherte Person im Rahmen einer privaten, unentgeltlichen Hilfeleistung für Dritte in Anspruch genommen wird (z. B. bei Umzügen). 6.21 Freiwillige Hilfeleistung bei Notfällen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen bei Notfällen freiwillige Hilfe leisten im Rahmen dieser Hilfeleistungen. Ersetzt werden auch Aufwendungen, die dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleistung für die versicherten Personen entstanden sind. 7 Allgemeine Ausschlüsse Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: 7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt 2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_12_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 haben. Ziff. 2.3 findet keine Anwendung. 7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit – Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder – Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. Ziff. 2.3 findet keine Anwendung. 7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander Ausgeschlossen sind Ansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. 7.4 benannten Personen gegen die mitver- sicherten Personen, 13 [Seite 71] (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags. Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. 7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören. Als Angehörige gelten – Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, – Eltern und Kinder, – Adoptiveltern und -kinder, – Schwiegereltern und -kinder, – Stiefeltern und -kinder, – Großeltern und Enkel, – Geschwister sowie – Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind); (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschafts- gesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. 7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag 2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_13_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers oder eine mitversicherte Person diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind. 7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teil- leistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Ver- sicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. 14 [Seite 72] 7.7 Asbest Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. 7.8 Gentechnik Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf (1) gentechnische Arbeiten, (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), (3) Erzeugnisse, die – Bestandteile aus GVO enthalten, – aus GVO oder mithilfe von GVO hergestellt wurden. 7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. 7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleich- behandlung oder sonstigen Diskriminierungen. 7.11 Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. 7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens- schäden, welche entstehen durch (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, (2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. 7.13 Strahlen 2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_14_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammen- hang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). 7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahr- zeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. Ziff. 2.3 findet keine Anwendung. 7.15 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen wegen Schäden durch eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung. Ziff. 2.3 findet keine Anwendung. 15 [Seite 73] 8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht – für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie – für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. 8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechts- vorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. 9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzu- gekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung auf den Betrag der Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden des bestehenden Vertrags begrenzt. 9.2 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. Für das Risiko des Hundehalters gelten die Regelungen der Vorsorgeversicherung jedoch, auch wenn eine Versiche- rungspflicht besteht; 2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_15_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit. 10 Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt – für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und/oder – unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers. 16 [Seite 74] 11 Gewässerschäden 11.1 Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungs- schutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 9). 11.2 Rettungskosten Der Versicherer übernimmt – Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie – außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungs- leistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungs- nehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 11.3 Ausschlüsse (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungs- nehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. Ziff. 2.3 findet keine Anwendung. (2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich – auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder – unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen. (3) Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_16_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 12 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, (3) Schädigung des Bodens. 12.1 Versichert sind – abweichend von Ziff. 3.1 – den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich- rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags – die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder – die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. 17 [Seite 75] Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umwelt- schäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind. 12.2 Ausland Versichert sind im Umfang von Ziff. 6.16 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffenden Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. 12.3 Ausschlüsse (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. Ziff. 2.3 findet keine Anwendung. (2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden (a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. (b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. 13 Abtretungsverbot Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. 14 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) 14.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des ver- sicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen 2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_17_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versiche- rungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 14.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. 14.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurück- erstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. 14.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvoraus- zahlung für mehrere Jahre. 18 [Seite 76] 15 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung 15.1 Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen und eine sach- gemäße Tarifierung sicherzustellen, wird der Versicherer in der Haftpflichtversicherung jährlich den Beitrag für bestehende Verträge überprüfen und ggf. der Schaden- und Kostenentwicklung anpassen, soweit sich ein Änderungsbedarf von mindestens 3 Prozent des Vertragsbeitrags ergibt. 15.2 Die Anpassung im Rahmen der Überprüfung nach Ziff. 15.1 berücksichtigt die Schaden- und Kosten- entwicklung in der Vergangenheit und die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung sowie die Grundsätze der Versicherungsmathematik und -technik. Der Versicherer wird Versicherungs- verträge, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, bei der Überprüfung zusammenfassen. Der Versicherer wird seine statistischen Erkenntnisse, hilfsweise diejenigen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. sowie hilfsweise Ermittlungen eines unabhängigen Treuhänders berücksichtigen. Ergeben sich aus der Prüfung niedrigere Beiträge, ist der Versicherer verpflichtet, die betroffenen Beiträge entsprechend zu senken. Ergeben sich höhere Beiträge, so ist der Versicherer berechtigt, die betroffenen Beiträge entsprechend anzuheben. 15.3 Sind die nach Ziff. 15.1 insgesamt ermittelten Beiträge für die bestehenden Verträge höher als die Beiträge für neu abzuschließende Verträge mit der gleichen Tarifstruktur und dem gleichen Deckungsumfang und gleichen Versicherungsbedingungen, so wird der Versicherer auch für die bestehenden Verträge nur die Beiträge für neu abzuschließende Verträge verlangen. 15.4 Die Anpassung wird der Versicherer mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vor- nehmen. Im ersten Versicherungsjahr nach dem im Versicherungsschein/Versicherungsnachtrag bezeichneten Vertragsbeginn erfolgt keine Anpassung. 15.5 Die Erhöhung des bisherigen Beitrags wird der Versicherer dem Versicherungsnehmer mindestens einen Monat vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres mitteilen. Diese Mitteilung enthält die Belehrung über das Kündigungsrecht gemäß Ziff. 15.6. 15.6 Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Mitteilung des Versicherers kündigen, wenn eine Änderung der Tarife zu einer Beitragserhöhung führt. Der Vertrag endet dann zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde. Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 16 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. 2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_18_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 17 Beitragszahlung, Versicherungsperiode 17.1 Beitragszahlung Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich. 17.2 Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer. 18 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 18.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags 19 [Seite 77] Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versiche- rungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Abs. 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Verein- barungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versiche- rungsscheins zu zahlen. 18.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziff. 18.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 18.3 Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziff. 18.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungs- schein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat. 19 Folgebeitrag 19.1 Fälligkeit Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. 19.2 Verzug und Schadenersatz Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. 19.3 Mahnung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungs- frist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungs- 2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_19_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 aufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist. 19.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. 19.5 Kündigung nach Mahnung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. 20 [Seite 78] 19.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veran- lasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziff. 19.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen. 20 Lastschriftverfahren 20.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungs- nehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht einge- zogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Text- form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. 20.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge trotz wiederholten Ein- ziehungsversuchs nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschrift- mandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. 21 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 21.1 Allgemeiner Grundsatz Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. 21.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse 21.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versiche- rer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstat- ten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. 2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_20_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 21.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäfts- gebühr zu. 21.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. 21.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. 21.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. 21 [Seite 79] Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung 22 Dauer und Ende des Vertrags 22.1 Vertragsdauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. 22.2 Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. 22.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 22.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. 22.5 Wegfall des versicherten Interesses Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. 23 Kündigung nach Versicherungsfall 23.1 Kündigungsrecht Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn – vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde, – der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat oder 2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_21_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 – dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. 23.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode wirksam wird. 23.3 Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 22 [Seite 80] Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten 24 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 24.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwen- dung von Abs. 1 und Ziff. 24.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahr- lässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 24.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht 24.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. 24.1 Abs. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungs- schutz. Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versiche- rungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. 24.2.2 Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. 24.1 Abs. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. 24.2.3 Vertragsänderung 2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_22_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. 24.1 Abs. 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverlet- zung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versiche- rer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. 24.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntnis- erlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der 23 [Seite 81] Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. 24.4 Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. 24.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. 24.6 Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. 24.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. 25 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 25.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls 25.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne Weiteres als besonders gefahrdrohend. 25.1.2 Rechtsfolgen Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. 25.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu 2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_23_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 erfüllen: 25.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. 25.2.2 Für den Versicherungsnehmer gilt zusätzlich: (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versiche- rungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 24 [Seite 82] (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gericht- liches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit ver- kündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. (4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechts- behelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. (5) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 25.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 25.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Ziff. 25.1 oder Ziff. 25.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 25.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 25.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nach- weist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche- rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursäch- lich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Weitere Regelungen 26 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung 26.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. 26.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen. 26.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht. 2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_24_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 27 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung 27.1 Form, zuständige Stelle Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versiche- rungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetz- lichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. 27.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei 25 [Seite 83] Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers. 28 Vollmacht des Versicherungsvertreters 28.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend (1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags; (2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; (3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungs- verhältnisses. 28.2 Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. 28.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungs- nehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. 29 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründen- den Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz- buchs. 30 Örtlich zuständiges Gericht 30.1 Klagen gegen den Versicherer 2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_25_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klage- erhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat. 30.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gericht- liche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungs- nehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den 26 [Seite 84] Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. 31 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 32 Sanktionen Der Versicherer ist nicht verpflichtet, Versicherungsschutz, Zahlungen oder sonstige Vorteile aus dem Versicherungsvertrag zu gewähren, soweit die Erbringung solcher Leistungen anwendbare Sanktionen, Sanktionsverbote oder Sanktionsbeschränkungen verletzen bzw. dem Versicherer Sanktionsmaßnahmen nach solchen Bestimmungen aussetzen würde. 2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_26_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 27 [Seite 85] Privat-Haftpflicht Premium Juli 2023 ___________________________________________________________________________________________________________ In Erweiterung der „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV 2018)“ gelten folgende Vereinbarungen: 1 Versicherungssumme Die Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden sowie Mietsachschäden und Vermögens- schäden ergibt sich aus dem Versicherungsschein. Die weiteren Regelungen (insbesondere zur Anrechnung und Jahreshöchstersatzleistung) gelten unverändert fort. 2 Leistungsgarantien gegenüber den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Versicherungswirtschaft (GDV) HDI garantiert, dass die bei Eintritt des Versicherungsfalls zu erbringenden Leistungen mindestens dem Versicherungsumfang der zu diesem Zeitpunkt vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) unverbindlich bekannt gegebenen Musterbedingungen zur Privat-Haftpflichtversicherung entsprechen. 3 Innovationsgarantie Ändert HDI die diesem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag, so gelten die Inhalte der neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. 4 Blinden-, Assistenz- oder Behindertenbegleithund In Erweiterung von Ziff. 6.10 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers als Halter oder Hüter von einem Blinden-, Assistenz- oder Behindertenbegleithund mitver- sichert. 5 Unbebaute Grundstücke In Erweiterung von Ziff. 6.3 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber eines oder mehrerer im In- und Ausland gelegenen unbebauten Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 qm versichert, auch wenn diese verpachtet werden. 6 Geothermieanlagen 2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_27_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 6.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Besitz/Eigentum von Geothermieanlagen zu versicherten Immobilien gemäß Ziff. 6.3 der AVB PHV 2018. 6.2 Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr 1.000.000 Euro. 6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Installation der Geothermieanlage durch einen qualifi- zierten Fachbetrieb auf dem Dach oder an der Fassade des Gebäudes sicherzustellen. Ebenfalls ist nachzuweisen, dass eventuelle Reparaturarbeiten durch einen qualifizierten Fachbetrieb durchgeführt worden sind. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten, so gilt Ziff. 25.1.2 der AVB PHV 2018. 7 Tätigkeit als Tagesmutter/-vater (unentgeltlich) 7.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der unentgeltlichen oder im Rahmen der gesetzlichen Regelungen über geringfügige Beschäftigung ausgeübten Tätigkeit als Tagesmutter/-vater. Versichert ist dabei insbesondere die Tätigkeit aus der Beaufsichtigung von zur Betreuung übernommenen 28 [Seite 86] Kindern im Rahmen des eigenen Haushalts und/oder des Haushalts der zu betreuenden Kinder, auch außerhalb der Wohnung, z. B. bei Spielen, Ausflügen. 7.2 Nicht versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen (z. B. Kinder- gärten, Kinderhorten, Kindertagesstätten). 7.3 Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden. 7.4 Nicht versichert sind die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder sowie die Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen und der Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder. 8 Tätigkeit als Tagesmutter/-vater gegen Entgelt 8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der entgeltlichen Tätigkeit als Tagesmutter/-vater, insbesondere aus der Beaufsichtigung von tagsüber zur Betreuung übernommenen minderjährigen Kindern im Rahmen des eigenen Haushalts und/oder des Haushalts der zu betreuenden Kinder, auch außerhalb der Wohnung, z. B. bei Spielen, Ausflügen. 8.2 Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen (z. B. Kindergärten, Kinderhorten, Kindertagesstätten). 8.3 Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden. 8.4 Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder sowie die Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen und der Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder. 9 Be- und Entladen von Kfz und Kfz-Anhängern 9.1 In Abweichung von Ziff. 7.14 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haftpflicht als privater Eigentümer, Besitzer, Halter, Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die Dritten beim Be- oder Entladen des Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers zugefügt werden, mitver- sichert. 9.2 Schäden am selbst gebrauchten Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger bleiben ausgeschlossen. 9.3 Dem Versicherungsnehmer steht es frei, einen Schaden von der zuständigen Kfz-Haftpflichtversicherung regulieren zu lassen. In diesem Fall entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. 9.4 Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr 10.000 Euro. Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden 150 Euro selbst zu tragen. 2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_28_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 10 Flugmodelle mit Motor 10.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter und Nutzer aus der erlaubten Verwendung von eigenen Flugmodellen mit Motor (Modellflugzeuge, Hubschrauber, Drohnen u. Ä.) und einem Abfluggewicht unter 5 kg zu Freizeit- und Hobbyzwecken. 10.2 Versicherungsschutz besteht für Schadenereignisse innerhalb Deutschlands. 10.3 Kein Versicherungsschutz besteht insbesondere für Schadenereignisse aus – der Verwendung im Rahmen von jagdlichen Tätigkeiten, – der Verletzung von Persönlichkeits-, Namens- oder Urheberrechten sowie von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten (z. B. aufgrund von Foto- oder Filmaufnahmen), – der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen und Wettbewerben, – aktiven First-Person-View-Flügen (FPV-Flügen) z. B. mit Videobrille, – der Verwendung von Eigenbauten, 29 [Seite 87] – der beruflichen oder gewerblichen Nutzung, – bewusstem Abweichen von Gesetzen und Verordnungen. 10.4 Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr für Personen- oder Sachschäden 5.000.000 Euro und für Vermögensschäden, die keine Folge von Personen- oder Sach- schäden sind, 100.000 Euro. 11 Mietsachschäden an mobilen Gegenständen in Hotels, Ferienwohnungen/-häusern sowie Schlafwagenabteilen und Schiffskabinen Für Sachschäden an mobilen Einrichtungsgegenständen/Inventar in Hotels, gemieteten Ferien- wohnungen/-häusern, möblierten Zimmern sowie in Schlafwagenabteilen und Schiffskabinen besteht Versicherungsschutz. 12 Verlust von fremden privaten und ehrenamtlichen Schlüsseln 12.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von fremden privaten und ehrenamtlichen Schlüsseln (auch General-/Hauptschlüsseln für eine zentrale Schließanlage). Codekarten/Fernbedienungen/Transponder werden Schlüsseln gleichgesetzt. 12.2 Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungs- maßnahmen (Notschloss) und für den Objektschutz des Gebäudes bis zur Auswechselung der Schlösser bzw. Schließanlagen. 12.3 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs oder Vandalismus) und die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen. Weiterhin nicht ersetzt werden bei Wohnungseigentümern die Kosten für das Auswechseln der im Sondereigentum stehenden Schlüssel, Schlösser und Schließ- anlagen (Eigenschaden). 13 Verlust von fremden beruflichen oder dienstlichen Schlüsseln 13.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Türschlüsseln, die der Versicherte im Rahmen seiner beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit vom Arbeit- geber oder Dienstherrn überlassen bekommen hat, sofern der Schlüssel nicht während der Ausübung des Berufs oder Dienstes verloren wurde. Codekarten/Fernbedienungen/Transponder werden Schlüsseln gleichgesetzt. 13.2 Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungs- maßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. 2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_29_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 13.3 Kein Versicherungsschutz besteht für das Abhandenkommen von Türschlüsseln, die dem Arbeitgeber des Versicherungsnehmers von Kunden oder sonstigen Dritten überlassen wurden. Weiterhin ausge- schlossen sind Schlüssel, die unmittelbar dazu dienen, die berufliche Tätigkeit auszuüben (z. B. Post- und Zustelldienst, Wach- und Schließdienst, Hausmeister). 13.4 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs oder Vandalismus) und die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen. 14 Verlust von Schlüsseln zu fremden Fahrzeugen 14.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Schlüsseln zu (1) privat gemieteten fremden Fahrzeugen, (2) vom Arbeitgeber oder Dienstherrn überlassenen Dienstwagen, 30 [Seite 88] (3) Fahrzeugen aus vom Arbeitgeber angebotenen Leasing- oder Mietmodellen. 14.2 Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen. 14.3 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Diebstahls oder Vandalismus). 14.4 Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis 150 Euro selbst. 15 Fachpraktischer Unterricht Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Sachschäden an Lehrgeräten (inkl. Obhutsschäden) bei der Teilnahme am fachpraktischen Unterricht, wie z. B. Laborarbeiten, an einer Fach-, Gesamt-, Hochschule oder Universität. 16 Nebenberufliche Tätigkeiten 16.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus selbstständigen neben- beruflichen Tätigkeiten bis zu einem Jahresgesamtumsatz von maximal 12.000 Euro, sofern hierfür kein Versicherungsschutz durch eine andere Haftpflichtversicherung besteht. 16.2 Bei dieser selbstständigen nebenberuflichen Tätigkeit muss es sich handeln um – Flohmarkt- und Basarverkauf, – die Erteilung von Nachhilfe- und Musikunterricht sowie Fitnesskursen, – den Vertrieb von Kosmetika, Haushaltsartikeln, Bekleidung, Schmuck, Spielsachen, Kunsthand- werk, – die Betätigung als Alleinunterhalter, – Gästeführungen, – Änderungsschneiderei, Handarbeiten, – Annahme von Sammelbestellungen, – Markt- und Meinungsforschung, – Daten- und Texterfassung, Übersetzungen, – Zeitungs-, Zeitschriften- und Prospektzustellung und Botendienste, – Friseur, Fotograf, Gärtner. 16.3 Hierbei dürfen keine Angestellten beschäftigt werden. Sofern der Jahresgesamtumsatz den oben 2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_30_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 genannten Betrag übersteigt, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. 17 Versehentliche Obliegenheitsverletzung Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht ergänzend zu Ziff. 25 der AVB PHV 2018 weiterhin Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde. 18 Ansprüche der Versicherten untereinander Abweichend von Ziff. 7.3 und 7.4 AVB PHV 2018 sind Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander wegen Personenschäden versichert. Dies beinhaltet auch übergangsfähige Regressan- sprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, sonstigen Versicherungsunternehmen, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden. 31 [Seite 89] 19 Schäden durch nicht deliktsfähige Personen Für Schäden durch versicherte Personen wird sich der Versicherer nicht auf eine Deliktunfähigkeit berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozial- versicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrags sind, vor. 20 Schäden durch nicht deliktsfähige Kinder, für die vorübergehend die Aufsichtspflicht übernommen wurde Für Schäden durch Kinder, für die der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person vorüber- gehend die Aufsichtspflicht übernommen hat, wird sich der Versicherer nicht auf eine Deliktunfähigkeit berufen, soweit der Versicherungsnehmer dies wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozial- versicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrags sind, vor. 21 Vermietung von Immobilien Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Vermieter – von Ferienwohnungen sowie eines Ferienhauses im In- oder Ausland. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass diese/dieses ausschließlich zu privaten Wohnzwecken vermietet wird; – eines im In- oder Ausland auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten Wohnwagens. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass dieser ausschließlich zu privaten Wohn- zwecken vermietet wird; – von Eigentumswohnungen im In- oder Ausland. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass diese ausschließlich zu privaten Wohnzwecken vermietet werden; – von bis zu neun Räumen im Inland, die zu gewerblichen Zwecken genutzt werden; – von Einzel-/Doppelgaragen sowie von Stellplätzen. 22 Selbst genutzte Gewerberäume in versicherten Immobilien 22.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für die Verkehrssicherungspflichten von bis zu neun beruflich/gewerblich genutzten Räumen in versicherten Immobilien. 22.2 Kein Versicherungsschutz besteht unverändert für eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in diesen Räumen. 2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_31_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 23 Schäden an geliehenen oder gemieteten Sachen 23.1 Abweichend von Ziff. 7.5 der AVB PHV 2018 gelten Schäden an geliehenen oder gemieteten Sachen mitversichert. 23.2 Ausgeschlossen bleiben Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen jeglicher Art. 23.3 Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je Schadenereignis und Versicherungsjahr 50.000 Euro. 23.4 Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis 150 Euro selbst. 23.5 Die Ausschlüsse für Mietsachschäden gemäß Ziff. 6.7.3 der AVB PHV 2018 gelten unverändert fort. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind somit Haftpflichtansprüche wegen – Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, 32 [Seite 90] – Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, – Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, – Schäden infolge von Schimmelbildung. 24 Schadenersatz zum Neuwert 24.1 Auf Wunsch des Versicherungsnehmers erfolgt der Schadenersatz bis zum Neuwert. 24.2 Die Höchstentschädigung des Versicherers für derartige Ersatzleistungen ist auf 5.000 Euro je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr begrenzt. 24.3 Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht älter als zwölf Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertent- schädigung. 24.4 Ausgeschlossen bleiben Schäden an (a) mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z. B. mobile Telefone, Pager), (b) Computern jeder Art, auch tragbaren Computersystemen (z. B. Laptop, Tablet-PC), (c) Film- und Fotoapparaten, (d) tragbaren Musik- oder Videowiedergabegeräten (z. B. MP3-Playern, CD-Wiedergabegeräten), (e) Brillen jeder Art. 25 Erhöhung Kaution im europäischen Ausland In Erweiterung von Ziff. 6.16.2 der AVB PHV 2018 stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 250.000 Euro zur Verfügung. 26 Schadenersatzansprüche von Arbeitskollegen im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Sachschäden aufgrund betrieblich und arbeitsvertraglich veranlasster Tätigkeiten gegenüber Arbeitskollegen, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. 27 Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers im Rahmen einer beruflicher Tätigkeit 27.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Sachschäden aufgrund 2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_32_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 betrieblich und arbeitsvertraglich veranlasster Tätigkeiten gegenüber dem Arbeitgeber, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. 27.2 Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je Schadenereignis und Versicherungsjahr 10.000 Euro. 27.3 Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis 150 Euro selbst. 28 Erhöhung der Bausumme bei Baumaßnahmen 28.1 In Erweiterung von Ziff. 6.3.2 der AVB PHV 2018 ist der Versicherungsnehmer als Bauherr oder Unter- nehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 500.000 Euro je Bauvorhaben versichert. 28.2 Voraussetzung ist, dass die Bauplanung, die Bauleitung und die generelle Bauausführung an Dritte vergeben sind. Eigene Bauausführungen (Selbsthilfe am Bau) bis 20.000 Euro sind versichert. 33 [Seite 91] 28.3 Wird die Bausumme gemäß Ziff. 28.1 überschritten oder ist die Voraussetzung gemäß Ziff. 28.2 nicht erfüllt, entfällt der Versicherungsschutz über die Privat-Haftpflicht. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 9 der AVB PHV 2018). 29 Heizöltank zu versicherten Immobilien 29.1 In Erweiterung von Ziff. 11 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber von ober- oder unterirdisch gelagerten Heizöltanks zur Versorgung einer mitversicherten Immobilie im Inland versichert. 29.2 Eingeschlossen sind – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweg- lichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage gemäß Ziff. 30.1 ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendun- gen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wert- verbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage gemäß Ziff. 34.1 selbst. 30 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im europäischen Ausland („Mallorca-Deckung“) 30.1 Versichert ist – abweichend von den Ziff. 6.11 und 7.14 der AVB PHV 2018 – die gesetzliche Haft- pflicht des Versicherungsnehmers als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Der Geltungsbereich europäisches Ausland umfasst den Kontinent Europa im geografischen Sinn zuzüg- lich der außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeers, der Kanarischen Inseln, der Azoren und Madeira. Kein Versicherungsschutz besteht für Reisen innerhalb Deutschlands und außerhalb Europas. 30.2 Als Kraftfahrzeuge gelten: – Personenkraftwagen, – Krafträder, – Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht, soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern. 30.3 Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 8 der AVB PHV 2018 (Erhöhungen und Erweiterungen) und Ziff. 9 der AVB PHV 2018 (Vorsorgeversicherung). 30.4 Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer 2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_33_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungs- nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. 30.5 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforder- lichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. 30.6 Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer anderen zugunsten der versicherten Person bestehenden Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann (Subsidiarität). 34 [Seite 92] 31 Eigene Motor- und Segelboote In Erweiterung von Ziff. 6.12 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers wegen Schäden, die verursacht werden aus dem Gebrauch von eigenen Wassersportfahr- zeugen mit Motoren bis 11,03 kW/15 PS sowie von eigenen Segelbooten bis 25 qm Segelfläche, auch mit Hilfs- oder Außenbordmotor bis 15 PS/11,03 kW, versichert. Voraussetzung ist, dass hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. 32 Ausfallschutz 32.1 Gegenstand des Ausfallschutzes Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den gemäß den Ziff. 2.1.1–2.1.4 und Ziff. 2.17 der AVB PHV 2018 in der Privat-Haftpflichtversicherung mitversicherten Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandene Schadenersatzforderung gegen den Dritten nicht durch- gesetzt werden kann. Mitversichert sind die gesetzlichen Ansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter von Hunden oder Pferden. Darüber hinaus besteht Versicherungs- schutz für Schadenersatzansprüche, denen abweichend von Ziff. 7.1 der AVB PHV 2018 ein vorsätzliches Handeln des Dritten zugrunde liegt. Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher, der ausweislich des rechtskräftig vollstreckbaren Titels vom Versicherungsnehmer bzw. den versicherten Personen wegen eines Haft- pflichtschadens auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch genommen wurde. 32. 2 Umfang der Leistung und örtliche Geltung Hat der Versicherungsnehmer oder eine der mitversicherten Personen berechtigte Schadenersatz- ansprüche, so stellt ihn der Versicherer so, als hätte der Dritte als Versicherter Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der HDI Privat-Haftpflichtversicherung 2018 in der Produktlinie Basis und in der Eigenschaft des Dritten als nicht gewerbsmäßiger Hunde- oder Pferdehalter bzw. nicht gewerbsmäßiger Hunde- oder Pferdehüter im Rahmen der HDI Tierhalter-Haftpflichtversicherung Basis. Es finden im Rahmen des Forderungsausfallschutzes für die Person des Schädigers auch die Risiko- beschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat. Versicherungsschutz besteht für Schadenereignisse, die in Europa eintreten. Der Geltungsbereich Europa umfasst den Kontinent Europa im geografischen Sinn zuzüglich der außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeers, der Kanarischen Inseln, der Azoren und Madeira. 32.3 Versicherte und nicht versicherte Schäden Versichert sind Personenschäden (Tötung oder Gesundheitsbeeinträchtigung von Menschen) oder Sach- schäden (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) der versicherten Person, für die der Dritte auf- grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist. Nicht versichert sind Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit radioaktiver Strahlung und 2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_34_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind, dem Halten oder Führen von Kraftfahrzeugen, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für (1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung; (2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs; (3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden. 32.4 Erfolglose Vollstreckung Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person einen rechtskräftigen vollstreck- baren Titel gegen den Dritten im streitigen Verfahren vor einem Gericht eines Mitgliedstaates der EU, Norwegens, Liechtensteins, Islands, Großbritanniens oder der Schweiz oder ein notarielles Schuld- anerkenntnis des Dritten vor einem Notar eines dieser Staaten erwirkt hat und jeder Vollstreckungs- versuch aus diesem Titel gegen den Dritten erfolglos geblieben ist. 35 [Seite 93] Titel im Sinne dieser Bedingungen sind vollstreckbare Urteile und Vollstreckungsbescheide und gerichtlich vollstreckbare Vergleiche. Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn die versicherte Person nachweist, dass (1) entweder eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder (2) eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint, z. B. weil der Dritte in den letzten drei aufeinanderfolgenden Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, oder (3) der Dritte in der örtlichen Schuldnerkartei des Amtsgerichts geführt wird. Zum Nachweis der gescheiterten Vollstreckung haben der Versicherungsnehmer oder die versicherten Personen das Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers vorzulegen, aus dem sich die Erfolglosig- keit der Zwangsvollstreckung ergibt. 32.5 Entschädigungen Der Versicherer leistet – vorbehaltlich des Vorliegens der Voraussetzungen – Entschädigung in Höhe des titulierten Schadenersatzbetrags im Rahmen der in der Privat-Haftpflichtversicherung vereinbarten Versicherungssumme. Die Entschädigung wird nur geleistet gegen Aushändigung des Originaltitels, der Original-Voll- streckungsunterlagen und sonstiger Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass ein Versicherungsfall im Sinne dieser Bedingungen vorliegt. Die versicherten Personen sind verpflichtet, ihre Ansprüche gegen den Dritten in Höhe der Entschä- digungsleistung an den Versicherer abzutreten. 32.6 Subsidiarität Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer für die versicherten Personen bestehenden Schadenversicherung beansprucht werden kann oder soweit für den Schaden ein Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe leistungspflichtig ist. 32.7 Ausschlussfrist Alle Ansprüche aus diesem Ausfallschutz verfallen, wenn sie nicht binnen zwei Jahren ab dem erfolg- losen Vollstreckungsversuch beim Versicherer schriftlich angemeldet worden sind. 33 Verbesserter Ausfallschutz (Opferschutz) 33.1 Ergänzend zu Ziff. 32.3 besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn der Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers aufgrund eines Personenschadens nicht durchgesetzt werden kann, weil der Schädiger nicht bekannt ist. 33.2 Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß den Ziff. 2.1.1–2.1.4 und Ziff. 2.17 der AVB PHV 2018 versicherten Person nur dann leistungspflichtig, wenn (a) der Schädiger eine vorsätzliche Straftat begangen hat, 2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_35_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 (b) aufgrund dessen eine Strafanzeige vom Versicherungsnehmer oder der versicherten Person gestellt wurde, (c) das polizeiliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde und der schriftliche Einstellungsbescheid vorliegt, (d) der Versicherer Einblick in die polizeiliche Ermittlungsakte erhalten hat, (e) der Schädiger unbekannt bleibt. 33.3 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 50.000 Euro je Versicherungsfall und -jahr begrenzt. Das gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 33.4 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für psychische Folgeschäden. 36 [Seite 94] 34 Kostenübernahme Rechtsschutz im Rahmen des Ausfallschutzes 34.1 Ergänzend zu Ziff. 33 werden die Kosten für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen- über Dritten zur Erreichung eines rechtskräftigen vollstreckbaren Titels gemäß Ziff. 32.4 übernommen. 34.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 50.000 Euro je Versicherungsfall und -jahr begrenzt. Das gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 35 Wilde Kleintiere 35.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten und nicht genehmigungspflichtigen Halten und Hüten von im Haushalt des Versicherungsnehmers befindlichen wilden Kleintieren (z. B. Schlangen, Spinnen, Skorpione) zu privaten Zwecken. 35.2 Soweit es sich um den Ersatz von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Wiedereinfangen der Tiere handelt, wird die Versicherungsleistung auf 10.000 Euro je Versicherungsfall beschränkt. 36 Erweiterte Mietsachschäden In Erweiterung von Ziff. 6.7.3 der AVB PHV 2018 findet der Ausschluss für Haftpflichtansprüche infolge von Schimmelbildung keine Anwendung. 37 Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten In Erweiterung von Ziff. 7.9 der AVB PHV 2018 findet der Ausschluss von Ansprüchen wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen keine Anwendung. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche im Zusammenhang mit Ziff. 10 dieser Bedingung „Privat-Haftpflicht Premium“. 38 Betankungsschäden an geliehenen Kraftfahrzeugen 38.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die an fremden geliehenen, gemieteten oder gefälligkeitshalber überlassenen Kraftfahrzeugen durch versehentliche Betankung mit für das Fahrzeug nicht geeigneten Kraftstoffen entstehen. 38.2 Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden. 38.3 Die Höchstleistung ist auf 3.000 Euro je Schadenfall und Versicherungsjahr begrenzt. 38.4 Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden 150 Euro selbst zu tragen. 2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_36_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 39 Ausgleich einer Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt (SFR) und des Vollkasko-Selbstbehalts bei Schäden an bzw. durch geliehene Kraftfahrzeuge 39.1 Verursacht der Versicherungsnehmer beim erlaubten Gebrauch eines (a) Personenkraftwagens, (b) Kraftrads, (c) Wohnmobils bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht, das ihm von einem Dritten unentgeltlich und gefälligkeitshalber überlassen wurde, einen Kfz-Haft- pflicht- und/oder Vollkaskoschaden, besteht abweichend von Ziff. 7.14 der AVB PHV Versicherungs- schutz gemäß den nachfolgenden Bestimmungen. 39.2 Erstattet wird der durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts in der Kfz-Haftpflicht- und -Vollkaskoversicherung entstehende Vermögensschaden. 37 [Seite 95] Die Entschädigung ist auf den Mehrbeitrag der ersten fünf auf den Schadenfall folgenden Jahre begrenzt, wie sie sich aus den für die betreffende Kfz-Haftpflicht- und -Vollkaskoversicherung gültigen Tarifbestimmungen ergibt. Der Nachweis über den Mehrbeitrag obliegt dem Versicherungsnehmer. Mehr als die vom Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherer erbrachte Entschädigungsleistung wird jedoch nicht ersetzt. 39.3 Erstattet wird die Selbstbeteiligung der Kfz-Vollkaskoversicherung bis maximal 2.000 Euro je Versiche- rungsfall. Der Versicherungsnehmer hat von jedem Schadenereignis 150 Euro selbst zu tragen. 39.4 Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Regulierungsnachweis des Kfz-Versicherers, welchem die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts in der Kfz-Versicherung sowie die in Abzug gebrachte Selbst- beteiligung entnommen werden kann. 39.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden mit Fahrzeugen (a) die dem Versicherten zum regelmäßigen oder dauerhaften Gebrauch überlassen wurden, (b) die vom Versicherten zu gewerblichen Zwecken genutzt werden. 40 Regulierung auf Basis der Vorversicherung (Besitzstandsgarantie) 40.1 Auf Wunsch des Versicherungsnehmers reguliert der Versicherer auf Basis der Versicherungs- bedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrags, sofern der Versicherungsnehmer in Bezug auf den Versicherungsumfang (Deckung von Haftpflichtansprüchen) bessergestellt gewesen wäre. 40.2 Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Versicherungsbedingungen des Vorversicherers zur Verfügung zu stellen. 40.3 Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass (a) der Vertrag bei HDI direkt im Anschluss an den Vorvertrag begann (keine Unterbrechung im Versicherungsschutz); (b) der Vorvertrag bei einem in Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmen bestand; (c) die Vorversicherung bei Antragstellung angegeben wurde; (d) die bei HDI versicherte Versicherungssumme die Höchstersatzleistung darstellt; (e) beitragspflichtige Einschlüsse beim Vorvertrag unberücksichtigt bleiben. 40.4 Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit (a) im Ausland vorkommenden Schadenereignissen; (b) der Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftpflicht hinaus; 2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_37_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 (c) beruflichen und gewerblichen Risiken; (d) Vorsatz; (e) vertraglicher Haftung; (f) Eigenschäden; (g) Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unter- liegen; (h) Assistance-Dienstleistungen; (i) auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführende Schadenereignisse. 38 [Seite 96] 41 Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstiger Diskriminierung Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.10 AVB PHV 2018 – die gesetzlichen Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstiger Diskriminierung. 42 Schäden beim Öffnen von Kfz-Türen durch Mitfahrer 42.1 In Erweiterung von Ziff. 7.14 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haftflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die ein Kfz-Mitfahrer des Versicherungsnehmers, der nicht mitversicherte Person des Vertrages ist, gegenüber Dritten durch das Öffnen einer Kfz-Tür verursacht versichert, soweit Ver- sicherungsschutz nicht über eine andere Privathaftpflicht-Versicherung des Kfz-Mitfahrers besteht. 42.2 Die Höchstersatzleistung ist auf 5.000 Euro je Schadenfall und Versicherungsjahr begrenzt. 42.3 Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden 150 Euro selbst zu tragen. 43 Haltung von Nutztieren zu eigenwirtschaftlichen Zwecken 43.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von folgenden Nutztieren, die privat zu eigenwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden: – bis zu 5 Schafe/Ziegen – bis zu 5 (Mini-)Schweine – bis zu 10 Geflügel (z. B. Hühner, Gänse) 43.2 Übersteigt die Anzahl der gehaltenen Tiere die oben genannte mitversicherte Anzahl, entfällt die Mitversicherung der Tiergruppe komplett. 43.3 Kein Versicherungsschutz besteht für – die gewerbliche Nutzung/Verkauf der Tiere; – die gesetzliche Haftpflicht für den Verkauf oder kostenlose Überlassung von tierischen Produkten (Produkthaftung). 44 Verlust fremder privater Schlüssel zu Tresoren und Wertschutzschränken In Erweiterung von Ziff. 12.3 der Klausel „Privat-Haftpflicht Premium“ ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Abhandenkommens von fremden privaten Schlüsseln zu Tresoren und Wertschutzschränken versichert. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines 2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_38_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 Schlüsselverlustes (z. B. wegen Diebstahl von Inhalten). 45 Gemietete separate Garagen und Stellplätze In Erweiterung von Ziff. 6.3.1 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers als Mieter von privat selbstgenutzten Garagen und Stellplätzen versichert, auch wenn diese nicht zum Wohngebäude bzw. einer Wohnanlage gehören. 46 Eigene Motorboote bis 14,91 kW/20 PS In Erweiterung von Ziff. 31 der Klausel „Privat-Haftpflicht Premium“ ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden aus dem Besitz und Gebrauch von eigenen Wassersportfahrzeugen mit Motoren bis 14,91 kW/20 PS versichert. Voraussetzung ist weiterhin, dass hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. 39 [Seite 97] 47 Ladestationen/Wallboxen in privat genutzten Objekten In Ergänzung von Ziff. 6.3 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten Besitz/Eigentum von Ladestationen/Wallboxen in privat genutzten Objekten versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet – sofern gesetzlich vorgeschrieben – die Installation der Anlage sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten durch einen qualifizierten Fachbetrieb sicher- zustellen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten, so gilt Ziff. 25.3 der AVB PHV 2018. 48 Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme durch erneuerbare Energien 48.1 In Ergänzung von Ziff. 6.3.2 (7) der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Besitz/Eigentum von – Kleinwindanlagen, – Mini-Blockheizkraftwerken, Stecker-Solaranlagen, Balkonkraftwerken, – Luft- und Wasserwärmeanlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme durch erneuerbare Energien zu versicherten Immobilien gemäß Ziff. 6.3 der AVB PHV 2018, sowie zu gemieteten Wohnungen des Versicherungsnehmers, versichert. 48.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet – sofern gesetzlich vorgeschrieben – die Installation der Anlage sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten durch einen qualifizierten Fachbetrieb sicherzustellen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten, so gilt Ziff. 25.3 der AVB PHV 2018. 49 Erlaubtes privates Abbrennen von Feuerwerken Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Abbrennen von Feuerwerken der Klassen 1 und 2. Kein Versicherungsschutz besteht für eine gewerbliche Tätigkeit sowie für das Abbrennen von Feuerwerken der Klassen 3 und 4. 50 Ansprüche des Halters beim Reiten fremder Pferde/Hüten fremder Hunde 50.1 Versichert ist in Erweiterung von Ziff. 6.10.2 der AVB PHV 2018 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers beim gelegentlichen Hüten fremder Hunde oder Pferde und als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde für Ansprüche des Halters bei Verletzung oder Tod des Tieres. 50.2 Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr 50.000 Euro. 50.3 Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis 150 Euro selbst. 2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_-1_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 40
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[Seite 1] Vers Janitos Berufshaftpflicht Jungmediziner Versicherungsbedingungen und Informationen Stand: 01.10.2023 | Bedingungsnummer: 104205 Risikoträger und Hersteller: HDI Versicherung AG [Seite 2] Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Berufs-Haftpflichtversicherung für Ärzte, Zahnärzte und Ärzte in der Ausbildung FBHW 1000:01 Juni 2019 ___________________________________________________________________________________________________________ Hinweis zum Aufbau Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung. Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen betrieblichen und beruflichen Risiken (Betriebs- und Berufshaftpflichtrisiko). Abschnitt A2 gilt für Schäden durch Umwelteinwirkungen und Schäden an der Umwelt (Umweltrisiko). Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Abschnitt B1 regelt gemeinsame Bestimmungen zur Berufs-Haftpflichtversicherung wie z. B. Abtretungsverbot und Beitragsregulierung. Abschnitt B2 regelt Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung, Dauer und Ende des Vertrags, Anzeigepflichten und weitere Bestimmungen. Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge. ___________________________________________________________________________________________________________ Teil A Berufs-, Betriebs- und A1-6 Besondere Regelungen für einzelne Umwelthaftpflichtrisiken betriebliche und berufliche Risiken (Versicherungsschutz, Risiko- A1 Berufshaftpflichtrisiko begrenzungen und besondere Ausschlüsse) A1-1 Versicherte Eigenschaften, A1-6.1 Nicht medizinisch indizierte kosmetische Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten, Betriebs- Behandlungen und Eingriffe stätten (versichertes Risiko) A1-6.2 Teilberufsausübungsgemeinschaften A1-1.1 Tätigkeiten im Rahmen des ärztlichen (TBAG) Ausbildungsverhältnisses A1-6.3 Auslandsschäden A1-1.2 Dienstliche und gelegentlich außerdienst- A1-6.4 Schlichtungsverfahren liche Tätigkeiten angestellter Ärzte und A1-6.5 Haus- und Grundbesitz Zahnärzte A1-6.6 Bauherr A1-1.3 Gelegentliche außerdienstliche Tätig- A1-6.7 Kraftfahrzeuge, keiten angestellter Ärzte und Zahnärzte/ Kraftfahrzeug-Anhänger gelegentliche freiberufliche ambulante A1-6.8 Schäden an gemieteten Sachen Tätigkeiten (Mietsachschäden) A1-1.4 Tätigkeiten, die im Rahmen des A1-6.9 Schäden durch Bearbeitung fremder 2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_0_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 „ärztlichen Restrisikos“ erbracht werden Sachen/Tätigkeitsschäden A1-1.5 Freiberufliche ärztliche Tätigkeiten A1-6.10 Schäden durch Strahlen A1-1.6 Medizinische Versorgungszentren (MVZ) A1-6.11 Datenschutzverletzungen A1-1.7 Mitversicherte Nebenrisiken A1-6.12 Datenverluste A1-2 Weitere Regelungen zu mitversicherten A1-6.13 Abhandenkommen von Sachen, Personen und zum Verhältnis zwischen Schlüsseln, Dokumenten Dritter den Versicherten (Versicherungsnehmer A1-6.14 Schäden im Zusammenhang mit der und mitversicherte Personen) Übertragung elektronischer Daten A1-3 Umfang des Versicherungsschutzes, A1-6.15 Erneuerbare Energien Versicherungsfall A1-6.16 Ansprüche aus Anfeindung, Schikane, A1-4 Leistungen der Versicherung und Voll- Belästigung und sonstiger macht des Versicherers Diskriminierung A1-5 Begrenzung der Leistungen A1-7 Allgemeine Deckungseinschränkungen (Versicherungssumme, Jahreshöchst- A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden ersatzleistung, Serienschaden) 1 [Seite 3] A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder A2 Umweltrisiken Schädlichkeit von Arbeiten und sonstigen Leistungen A2-1 Umwelt-Haftpflichtversicherung A1-7.3 Ansprüche der Versicherten unter- einander A2-1.1 Berufliches Risiko A1-7.4 Schadenfälle von gesetzlichen Vertretern, A2-1.2 Betriebsstättenrisiko Gesellschaftern und anderen Personen A2-1.3 Versicherungsfall A1-7.5 Leasing, verbotene Eigenmacht, A2-1.4 Aufwendungen vor Eintritt des besonderer Verwahrungsvertrag Versicherungsfalls A1-7.6 Schäden an hergestellten oder geliefer- A2-1.5 Begrenzung der Leistungen ten Sachen, Arbeiten und sonstigen (Versicherungssumme, Serienschaden) Leistungen A2-1.6 Versicherungsschutz für Schäden im A1-7.7 Gentechnik Ausland A1-7.8 Übertragung von Krankheiten A2-1.7 Ausschlüsse für Schäden durch A1-7.9 Arbeitsunfälle/Dienstunfälle Umwelteinwirkung A1-7.10 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A2-1.8 Neu hinzukommende Risiken A1-7.11 Luft- und Raumfahrzeuge (Vorsorgeversicherung) A1-7.12 Wasserfahrzeuge A1-7.13 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche A2-2 Umweltschadensversicherung Verfügungen, höhere Gewalt A1-7.14 Brennbare und explosible Stoffe A2-2.1 Versichertes Risiko, Versicherungsschutz A1-7.15 Umweltrisiko A2-2.2 Regelungen zu mitversicherten Personen A1-7.16 Entschädigungen mit Strafcharakter und zum Verhältnis zwischen den (Punitive Damages) Versicherten A1-7.17 Französische Garantie Décennale und A2-2.3 Betriebsstörung gleichartige Bestimmungen A2-2.4 Versicherungsfall A1-7.18 Termine und Fristen/unwirtschaftliche A2-2.5 Aufwendungen vor Eintritt des Verordnungen Versicherungsfalls A1-7.19 Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte, A2-2.6 Leistungen der Versicherung und Lizenzen Vollmacht des Versicherers A1-7.20 Gesetz-, vorschrifts- oder sonstiges A2-2.7 Versicherte Kosten pflichtwidriges Verhalten A2-2.8 Begrenzung der Leistungen A1-7.21 Vermittlungstätigkeiten (Versicherungssumme, Jahreshöchst- A1-7.22 Zahlungsvorgänge, Kassenführung, ersatzleistung, Serienschaden) Untreue, Unterschlagung A2-2.9 Schäden im Ausland A1-7.23 Hergestellte oder gelieferte Sachen A2-2.10 Ausschlüsse für Umweltschäden A1-7.24 Ständige Immissionen A2-2.11 Veränderungen des versicherten Risikos A1-7.25 Planende, bau- oder montageleitende, (Erhöhungen und Erweiterungen) prüfende Tätigkeit A2-2.12 Nachhaftung A1-7.26 Datenverarbeitung, Rationalisierung und A2-2.13 Obliegenheiten des Versicherungs- Automatisierung, Auskunftserteilung, nehmers bei unmittelbarer Gefahr eines Übersetzung, Reisevermittlung und Umweltschadens und nach Eintritt eines -veranstaltung solchen A1-7.27 Ratschläge, Empfehlungen oder A2-2.14 USV-Zusatzbaustein 1 (soweit vereinbart) Weisungen A2-2.15 USV-Zusatzbaustein 2 (soweit vereinbart) A1-7.28 Arzneimittel 2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_1_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 A1-7.29 Klinische Studien/klinische Prüfungen Teil B Allgemeiner Teil A1-7.30 Fachgebiete/Zusatzbezeichnungen A1-7.31 Geburtshilfe B1 Allgemeine Bestimmungen zur A1-7.32 Blutspendedienste, Blutbanken, Berufs-Haftpflichtversicherung Lagerung und Handel mit Blut- und Blutpräparaten B1-1 Abtretungsverbot A1-7.33 Studiensponsoring Gesellschaften/ B1-2 Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht Prüfarztzentren für private Haftpflichtrisiken) A1-7.34 Exklusive Betreuungsverhältnisse/Profi- B1-3 Beitragsberechnung und Leistungssportler B1-4 Beitragsangleichung und Kündigungs- A1-7.35 Parallelnarkosen recht nach Beitragsangleichung A1-7.36 Narkosen durch Zahnmediziner B1-5 Veränderungen des versicherten Risikos A1-7.37 Reproduktionsmedizin/ und Auswirkung auf den Beitrag Kryokonservierung (Beitragsregulierung) A1-7.38 Verwaltende/forschende Tätigkeit 2 [Seite 4] B1-6 Veränderungen des versicherten Risikos B2-1.4 Folgebeitrag (Erhöhungen und Erweiterungen) B2-1.5 Lastschriftverfahren B1-7 Neu hinzukommende Risiken B2-1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertrags- (Vorsorgeversicherung) beendigung B1-8 Nachhaftung B2-2 Dauer und Ende des Vertrags/ B1-9 Selbstbehalt Kündigung B1-10 Veräußerung und deren Rechtsfolgen B2-2.1 Dauer und Ende des Vertrags B1-10.2 Kündigung B2-3 Anzeigepflichten B1-10.3 Beitrag B2-3.1 Anzeigepflichten des Versicherungs- B1-10.4 Anzeigepflichten nehmers oder seines Vertreters bis zum B1-11 Obliegenheiten des Versicherungs- Vertragsschluss nehmers B2-4 Erklärungen und Anzeigen, Anschriften- B1-11.1 Obliegenheiten vor Eintritt des änderung Versicherungsfalls B2-4.1 Form, zuständige Stelle B1-11.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des B2-4.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Versicherungsfalls Namensänderung B1-11.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheits- B2-4.3 Nichtanzeige der Verlegung der verletzung gewerblichen Niederlassung B1-12 Kündigung nach Versicherungsfall B2-5 Vollmacht des Versicherungsvertreters B1-12.1 Kündigungsrecht B2-5.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers B1-12.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer B2-5.2 Erklärungen des Versicherers B1-12.3 Kündigung durch Versicherer B2-5.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter B1-13 Mehrfachversicherung B2-6 Verjährung B2-7 Örtlich zuständiges Gericht B2 Beginn des Versicherungsschutzes, B2-7.1 Klagen gegen den Versicherer oder Beitragszahlung, Dauer und Ende des Versicherungsvermittler Vertrags, Anzeigepflichten B2-7.2 Klagen gegen den Versicherungsnehmer B2-8 Anzuwendendes Recht B2-1 Beginn des Versicherungsschutzes, B2-9 Sanktions-/Embargoklausel Beitragszahlung B2-1.1 Beginn des Versicherungsschutzes B2-1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode B2-1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbetrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nicht- zahlung ___________________________________________________________________________________________________________ 2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_2_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 3 [Seite 5] Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Berufs-Haftpflichtversicherung für Ärzte, Zahnärzte und Ärzte in der Ausbildung FBHW 1000:01 Juni 2019 ___________________________________________________________________________________________________________ TeilA Berufs-, Betriebs- und Umwelthaftpflichtrisiken A1 Berufshaftpflichtrisiko A1-1 Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten, Betriebsstätten (versichertes Risiko) Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers aus dem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten oder aus der Ausübung der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen beruflichen Tätigkeit. Versichert sind hierbei alle ärztlichen Tätigkeiten, wenn sie in der Heilkunde anerkannt sind. Soweit beantragt und im Versicherungsschein dokumen- tiert, besteht Versicherungsschutz für: A1-1.1 Tätigkeiten im Rahmen des ärztlichen Ausbildungsverhältnisses Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Tätigkeit im Rahmen des ärztlichen Ausbildungsverhältnisses, soweit hierfür weder eine anderweitige Deckung noch Freistel- lungspflicht besteht. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Privatperson im Rahmen der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) für die Privat-Haftpflichtversicherung, soweit hierfür keine ander- weitige Deckung besteht. Nicht versichert ist die ärztliche Tätigkeit außerhalb des Ausbildungsverhältnisses. A1-1.2 Dienstliche und gelegentlich außerdienstliche Tätigkeiten angestellter Ärzte und Zahnärzte A1-1.2.1 Die Versicherung der dienstlichen Tätigkeit erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers aus ärztlicher Tätigkeit als angestellter oder beamteter Arzt in einer Krankenanstalt, im Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ), bei einem Arzt in freier Praxis und bei Behörden. Nicht versichert ist eine verwaltende Tätigkeit im Rahmen des Dienstverhältnisses. Mitversichert gilt eine Tätigkeit als Durchgangsarzt (D-Arzt) oder Heilbehandlungsarzt (H-Arzt). A1-1.2.2 In Ergänzung zu Ziff. A1-4.1 umfasst die Leistungspflicht des Versicherers auch die Prüfung der Frage, ob zugunsten des Versicherungsnehmers ein arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch besteht und dessen Durchsetzung. Kein Versicherungsschutz besteht für Risiken, die in den Zuständigkeits- und Aufgabenbereich des Kommunalen Schadenausgleichs (KSA) oder anderer öffentlich-rechtlicher Träger fallen. Der Versicherer ist unwiderruflich ermächtigt, den Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen. Der Freistellungsanspruch geht auf den Versicherer über, sobald er sich in einen Zahlungsanspruch 2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_3_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 umgewandelt hat. § 86 VVG findet entsprechende Anwendung. A1-1.2.3 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für - Erste-Hilfe-Leistungen in Unglücksfällen; - Behandlungen in Notfällen; - Freundschaftsdienste im Verwandten- und Bekanntenkreis; - gelegentliche Betreuung von Koronarsportgruppen (bis zu 50 Dienste im Jahr); - gelegentliche Blutentnahmen (bis zu 50 Tage im Jahr); - gelegentliche Psychotherapien (bis zu 50 Tage im Jahr); - gelegentliche Impfungen inkl. medizinischer Reiseberatungen (bis zu 50 Tage im Jahr); - gelegentliche Behandlung mit Akupunktur oder traditioneller chinesischer Medizin (TCM) (bis zu 50 Tage im Jahr); 4 [Seite 6] - gelegentliche medizinische Gutachtertätigkeit (bis zu 50 Gutachten pro Jahr); - gelegentliche kassenärztliche Bereitschaftsdienste, Not- und Sonntagsdienste (bis zu 50 Dienste im Jahr); - gelegentliche Notarztdienste – keine Dienste in der Notfallambulanz in Krankenhäusern (bis zu 50 Dienste im Jahr); - gelegentliche Begleitung von Intensivpatienten innerhalb Deutschlands (bis zu 50 Begleitungen im Jahr); - gelegentliche Einsätze bei Sport-, Musik- und Kulturveranstaltungen (bis zu 50 Einsätze im Jahr). Dies umfasst jedoch nicht die Betreuung von Profi- und Leistungssportlern sowie exklusive Betreuungsverhältnisse. Diese Tätigkeiten gelten nur mitversichert, wenn sie im Versicherungs- schein explizit dokumentiert wurden (siehe Ziff. A1-7.34); - eine gelegentliche konservative Schiffsarzttätigkeit sofern das Schiff unter der Flagge eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, der Länder Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz fährt. Ausgenommen sind Ansprüche aus Schadenereignissen in den USA, US-Territorien und Kanada sowie Ansprüche, die vor Gerichten in den USA, US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden (bis zu 50 Tage pro Jahr); - gelegentliche Rückholdienste – ärztliche Begleitung (bei Flügen/Krankentransporten) – aus dem In- und Ausland. Der Start- und/oder Endpunkt der Begleitung muss in Deutschland liegen. Ausgenommen sind Ansprüche aus Schadenereignissen in den USA, US-Territorien und Kanada sowie Ansprüche, die vor Gerichten in den USA, US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden (bis zu 50 Begleitungen im Jahr); - gelegentliche ambulante Praxisvertretungen (bis zu max. 50 Tage im Jahr). A1-1.3 Gelegentliche außerdienstliche Tätigkeiten angestellter Ärzte und Zahnärzte/gelegentliche freiberufliche ambulante Tätigkeiten Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für - Erste-Hilfe-Leistungen in Unglücksfällen; - Behandlungen in Notfällen; - Freundschaftsdienste im Verwandten- und Bekanntenkreis; - gelegentliche Betreuung von Koronarsportgruppen (bis zu 50 Dienste im Jahr); - gelegentliche Blutentnahmen (bis zu 50 Tage im Jahr); - gelegentliche Psychotherapien (bis zu 50 Tage im Jahr); - gelegentliche Impfungen inkl. medizinischer Reiseberatungen (bis zu 50 Tage im Jahr); - gelegentliche Behandlung mit Akupunktur oder traditioneller chinesischer Medizin (TCM) (bis zu 50 Tage im Jahr); 2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_4_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 - gelegentliche medizinische Gutachtertätigkeit (bis zu 50 Gutachten pro Jahr); - gelegentliche kassenärztliche Bereitschaftsdienste, Not- und Sonntagsdienste (bis zu 50 Dienste im Jahr); - gelegentliche Notarztdienste – keine Dienste in der Notfallambulanz in Krankenhäusern (bis zu 50 Dienste im Jahr); - gelegentliche Begleitung von Intensivpatienten innerhalb Deutschlands (bis zu 50 Begleitungen im Jahr); - gelegentliche Einsätze bei Sport-, Musik- und Kulturveranstaltungen (bis zu 50 Einsätze im Jahr). Dies umfasst jedoch nicht die Betreuung von Profi- und Leistungssportlern sowie exklusive Betreuungsverhältnisse. Diese Tätigkeiten gelten nur mitversichert, wenn sie im Versicherungs- schein explizit dokumentiert wurden (siehe Ziff. A1-7.34); - eine gelegentliche konservative Schiffsarzttätigkeit sofern das Schiff unter der Flagge eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, der Länder Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz fährt. Ausgenommen sind Ansprüche aus Schadenereignissen in den USA, US-Territorien 5 [Seite 7] und Kanada sowie Ansprüche, die vor Gerichten in den USA, US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden (bis zu 50 Tage pro Jahr); - gelegentliche Rückholdienste – ärztliche Begleitung (bei Flügen/Krankentransporten) – aus dem In- und Ausland. Der Start- und/oder Endpunkt der Begleitung muss in Deutschland liegen. Ausgenommen sind Ansprüche aus Schadenereignissen in den USA, US-Territorien und Kanada sowie Ansprüche, die vor Gerichten in den USA, US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden (bis zu 50 Begleitungen im Jahr). A1-1.4 Tätigkeiten, die im Rahmen des „ärztlichen Restrisikos“ erbracht werden Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für - Erste-Hilfe-Leistungen in Unglücksfällen, - Behandlungen in Notfällen, - Freundschaftsdienste im Verwandten- und Bekanntenkreis. A1-1.5 Freiberufliche ärztliche Tätigkeiten Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit. Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht A1-1.5.1 aus der Beschäftigung eines vorübergehend bestellten Vertreters (z. B. bei Urlaub, Erkrankung, Wehrdienstübung) sowie beim Einsatz eines Honorararztes. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht des Vertreters und des Honorararztes; A1-1.5.2 aus der Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten ohne Facharztanerkennung, medizinischen Fachangestellten, weisungsgebundenen Medizinstudenten und Praktikanten sowie sonstigem Hilfs- personal und ggf. Gesundheitsfachberufler einschließlich der persönlichen gesetzlichen Haftpflicht dieser Personen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen. Gleiches gilt für Fachärzte, die im Rahmen eines Probearbeitens (bis maximal 4 Wochen) für eine geplante Anstellung bzw. Partnerschaft tätig sind. Falls besonders vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert, gilt dies auch für weitere angestellte Fachärzte/angestellte Jobsharer. Bei Radiologen gilt ergänzend die Mitversicherung angestellter Physiker und/oder Physical Assistants. Mitversichert gilt die Vornahme von Erste-Hilfe-Leistungen in Unglücksfällen, Behandlungen in Notfällen sowie Freundschaftsdiensten im Verwandten- und Bekanntenkreis außerhalb des Dienst- verhältnisses durch die angestellten Ärzte/angestellten Jobsharer (subsidiär zu einer ggf. eigenen bestehenden Berufs-Haftpflichtversicherung). Für sonstige Behandlungen (Praxisvertretungen, Notarzteinsätze etc.) außerhalb des Dienstverhältnisses besteht kein Versicherungsschutz. Die Regelungen der Ziff. A1-1.5.2 gelten nicht für Jobsharing-Partner; A1-1.5.3 aus einer konsiliarärztlichen nur konservativen Tätigkeit. Diese konservative Tätigkeit kann sowohl bei niedergelassenen Ärzten als auch im Krankenhaus erbracht werden. Falls besonders vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert, gilt auch eine konsiliarärztliche operative Leistung bei im 2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_5_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 Krankenhaus stationär aufgenommenen Patienten mitversichert; A1-1.5.4 aus der Vertretung eines vorübergehend verhinderten Arztes (analog der Haupttätigkeit, ambulant oder ambulant und stationär); A1-1.5.5 aus der Tätigkeit als Durchgangsarzt (D-Arzt), Heilbehandlungsarzt (H-Arzt); A1-1.5.6 aus der Erbringung von vor- und nachstationären Leistungen gemäß § 115a Abs. 1 SGB V. Eine vertraglich übernommene Haftung bleibt ausgeschlossen; A1-1.5.7 aus Behandlung in Notfällen und Erste-Hilfe-Leistung bei Unglücksfällen; A1-1.5.8 aus ärztlichem Freundschaftsdienst im Verwandten- und Bekanntenkreis; A.1-1.5.9 aus der Betreuung von Koronarsportgruppen; A1-1.5.10 aus der Vornahme von Blutentnahmen für die Polizei; 6 [Seite 8] A1-1.5.11 aus der Vornahme von Psychotherapien; A1-1.5.12 aus der Vornahme von Impfungen inkl. medizinischer Reiseberatungen; A1-1.5.13 aus Behandlungen mit Akupunktur oder traditioneller chinesischer Medizin (TCM); A1-1.5.14 aus der Erstellung medizinischer Gutachten; A1-1.5.15 aus kassenärztlichen Bereitschaftsdiensten, Not- und Sonntagsdiensten; A1-1.5.16 aus notärztlicher Tätigkeit sowie der Begleitung von Intensivpatienten innerhalb Deutschlands; A1-1.5.17 aus der ärztlichen Betreuung von Sport-, Musik- und Kulturveranstaltungen. Dies umfasst jedoch nicht die Betreuung von Profi- und Leistungssportlern sowie exklusive Betreuungsverhältnisse. Diese Tätig- keiten gelten nur mitversichert, wenn sie im Versicherungsschein explizit dokumentiert sind (siehe Ziff. A1-7.34); A1-1.5.18 aus einer konservativen Schiffarzttätigkeit bis zu 50 Tage pro Jahr, sofern das Schiff unter der Flagge eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, der Länder Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz fährt. Ausgenommen sind Ansprüche aus Schadenereignissen in den USA, US-Territorien und Kanada sowie Ansprüche, die vor Gerichten in den USA, US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden; A1-1.5.19 aus ärztlicher Begleitung (bei Flügen/Krankentransporten) Rückholdienste aus dem In- und Ausland. Der Start- und/oder Endpunkt der Begleitung muss in Deutschland liegen. Ausgenommen sind Ansprüche aus Schadenereignissen in den USA, US-Territorien und Kanada sowie Ansprüche, die vor Gerichten in den USA, US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden. A1-1.5.20 Der Versicherungsumfang erstreckt sich a) bei einer ambulanten konservativen Tätigkeit auch auf: - das Abnehmen von Blut zu Untersuchungszwecken, - das Setzen von Injektionen als Therapie [subkutan (s.c.), intrakutan (i.c.), intramuskulär (i.m.), intravenös (i.v.), intraarteriell (i.a.)], - Warzenentfernung, - Entfernung von Fuß- und Fingernägeln, - Wundversorgung, - Abszessbehandlung, - das Legen von Blasenkathetern über die Harnwege, - das Legen von peripheren Venenkathetern und die Verabreichung von Infusionen, - Abstriche (Entnahme von Untersuchungsmaterial von Haut- und Schleimhautoberflächen zur 2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_6_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 Diagnostik), - das Entfernen von Muttermalen und oberflächlichen Geschwulsten und kleineren Tumoren direkt unter der Haut. Zusätzlich gilt im Rahmen der ambulanten konservativen Tätigkeit mitversichert: bei Chirurgen/Orthopäden und Unfallchirurgen: - intraartikuläre Injektionen und Gelenkpunktionen, - Spritzen von Nukliden bei der Radiosynoviorthese in Zusammenarbeit mit einem Radiologen/ Nuklearmediziner, - Facettenblockaden, Facetteninfiltrationen und Facettendenervierungen, - paravertebrale Infiltrationen, - periradikuläre Therapie (nur unter Zuhilfenahme von bildgebenden Verfahren). 7 [Seite 9] Für diese Tätigkeiten besteht im Rahmen der konservativen Tätigkeit Versicherungsschutz unter der Voraussetzung, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung gewährleistet wird und die Dokumentierung mithilfe der Aufklärungssysteme der Firmen „proCompliance“ oder „Diomed“ erfolgt. bei Gynäkologen: - Setzen und Entfernen von Spiralen, - subkutane Einlagen und Entfernung von kontrazeptiven Mitteln (z. B. Implanon), - medikamentöse Schwangerschaftsabbrüche, - Partnerbehandlungen (z. B. Pilzinfektionen, Geschlechtskrankheiten, parallele Behandlungen etc.), - konservative Brustkrebsbehandlungen bei Männern, - Impfungen von Männern, - Beratungen nach dem Gendiagnostikgesetz (GenDG), - die Unterhaltung eines zytologischen Labors (ohne Pränataldiagnostik), auch für fremde Zwecke (falls besonders vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert). Die Ausschlussbestimmung der Ziff. A1-7.30.3 bleibt hiervon unberührt bestehen, - intravaginale-Behandlung mit Vaginallaser; bei Ärzten für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde: - rein visuelle diagnostische Endoskopien in Nase, Ohren und/oder Rachen, - Parazentesen mit anschließender Paukendrainage, - Hyposensibilisierungen durch subkutane Injektionsbehandlung (SCIT); bei Internisten (ohne Schwerpunkt Nephrologie): - onkologische Behandlungen, - Funktion als Qualitätsbeauftragter Hämotherapie für die eigene Praxis (nicht für fremde Praxen/Kliniken); bei Internisten (mit Schwerpunkt Nephrologie): - Vornahme von Dialysen bei ambulanten Patienten; 2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_7_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 bei Ärzten für Kinder- und Jugendmedizin (Pädiatrie): - eine gelegentliche Behandlung von Erwachsenen (z. B. Impfungen), - die Vornahme von U1- und U2-Untersuchungen im Krankenhaus. Der Versicherungsschutz besteht ohne die Vornahme von Operationen; bei Ärzten für physikalische und rehabilitative Medizin (falls im Versicherungsschein explizit aufgeführt): - intraartikuläre Injektionen, Infiltrationen und Gelenkpunktionen, - wirbelsäulennahe Injektionen und/oder Infiltrationen; 8 [Seite 10] bei Ärzten für Psychiatrie und Psychotherapie/Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie/ Psychosomatische Medizin/Psychotherapie/forensische Psychiatrie: - medikamentöse Behandlungen, - Supervisionen, - die Erstellung forensischer Gutachten bzw. eine Tätigkeit als Gerichtsgutachter; b) bei einer ambulanten operativen Tätigkeit zusätzlich auf: - diagnostische und/oder therapeutische Maßnahmen, die sowohl durch konventionelle schnittchirurgische Verfahren als auch mittels minimalinvasiver Techniken ausgeführt werden. - Unter den Begriff ambulantes Operieren fallen operative Eingriffe, bei denen die Patienten sowohl die Nacht vor als auch die Nacht nach der Operation außerhalb des Krankenhauses, der Klinik oder der Praxis verbringen, in welcher der Eingriff vorgenommen wurde. Mitversichert gilt im Rahmen der ambulant operativen Tätigkeit auch: bei Allgemeinmedizinern und praktischen Ärzten und Internisten (ohne Schwerpunkt Nephrologie): - die Vornahme von endoskopischen Eingriffen, - Organ- und Gelenkpunktionen/Biopsien, - intraartikuläre Injektionen und Infiltrationen, - proktologische Eingriffe, - ambulante wirbelsäulennahe Injektionen und/oder Infiltrationen (falls im Versicherungs- schein explizit aufgeführt); bei Internisten (mit Schwerpunkt Nephrologie): - die Vornahme von Nierenbiopsien; bei Neurochirurgen: - wirbelsäulennahe Injektionen, Lumbalpunktionen etc.; bei Gynäkologen: - Abrasiones, 2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_8_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 - Inseminationen, - Stanzbiopsien, - Mammapunktionen, - invasive Pränataldiagnostik – Amniozentesen, Chorionzotten- bzw. Plazentabiopsien, Nabelschnurpunktionen – (falls im Versicherungsschein die operative Tätigkeit inkl. invasiver Pränataldiagnostik explizit aufgeführt ist); c) bei einer ambulanten Tätigkeit auch auf: - die ambulant konservative und ambulant operative Tätigkeit (siehe Ziff. A1-1.5.20 a und b). Im Rahmen der ambulanten Tätigkeit gilt mitversichert: 9 [Seite 11] bei Anästhesisten: - intraartikuläre Injektionen und Infiltrationen, - wirbelsäulennahe Injektionen und/oder Infiltrationen; bei Augenärzten: - refraktive chirurgische Korrektur von Fehlsichtigkeit (Lasik, Lasek, PRK, Femto-Lasik etc.) unter der Voraussetzung, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung gewährleistet wird und die Dokumentierung mithilfe der Aufklärungssysteme der Firmen „proCompliance“ oder „Diomed“ erfolgt; - das Unterhalten einer Sehschule; - angestellte Orthoptisten/Orthoptiker (falls besonders vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert); bei Dermatologen: - proktologische Eingriffe; bei Neurologen: - Lumbalpunktionen/Liquorpunktionen, - wirbelsäulennahe Injektionen und/oder Infiltrationen (falls im Versicherungsschein explizit aufgeführt); bei Urologen: - proktologische Eingriffe, - die Vornahme von Vasektomien unter der Voraussetzung, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung gewährleistet wird und die Dokumentierung mithilfe der Aufklärungssysteme der Firmen „proCompliance“ oder „Diomed“ erfolgt; bei Zahnärzten und Fachzahnärzten für Oralchirurgie: - Setzen von dentalen Implantaten (sofern nicht explizit im Versicherungsschein ausgeschlossen), - Behandlung mit Laserstrahlen, - zahnärztliche Behandlungen, die aus ästhetischen Gründen vorgenommen werden (Kronen, Veneering, Bleaching etc.), 2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_9_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 - Hypnosebehandlung unter der Voraussetzung einer entsprechenden Weiterbildung, - Unterhaltung eines zahntechnischen Labors, jedoch nicht für fremde Zwecke, - Amalgamabscheider-Anlagenrisiko als Erweiterung zur Umwelt-Haftpflichtversicherung; bei Fachzahnärzten für Kieferorthopädie: - Setzen von Minipins; d) bei einer ambulanten und stationären Behandlung zusätzlich auf: - die ambulant konservative und ambulant operative und ambulante Tätigkeit (siehe Ziff. A1-1.5.20 a, b und c). - operative Eingriffe und Behandlungen an stationär aufgenommenen Patienten als Honorar- oder Belegarzt. Nicht versichert gilt jedoch eine Tätigkeit in eigener Klinik. 10 [Seite 12] Zusätzlich gilt im Rahmen der ambulanten und stationären Tätigkeit mitversichert: bei Chirurgen/Orthopäden und Unfallchirurgen: - die Vornahme endoprothetischer Eingriffe (falls im Versicherungsschein explizit aufgeführt); A1-1.5.21 Mitversichert gilt die Haftpflicht aus der Beschäftigung von Vertretungsärzten und medizinischem Hilfspersonal des Krankenhauses einschließlich der persönlichen gesetzlichen Haftpflicht dieser Personen für Schäden, die sie in Ausübung ihrer Verrichtungen für den Versicherungsnehmer (als Erfüllungsgehilfe) im Rahmen der versicherten freiberuflichen Tätigkeit verursachen. Nicht mit- versichert ist die Haftpflicht bei eigener Liquidation durch den vertretenden Arzt. A1-1.5.22 Medizinische Laboratorien Versicherungsschutz besteht für die Begutachtung und Auswertung von Proben und Untersuchungs- material von Patienten, auch für fremde Zwecke (siehe jedoch Ziff. A1-7.30.3). A1-1.6 Medizinische Versorgungszentren (MVZ) A1-1.6.1 Versichert ist die Betriebshaftpflicht für das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) einschließlich der gesetzlichen Haftpflicht der Inhaber und angestellten Ärzte, der angestellten Ärzte in Ausbildung, weisungsgebundenen Medizinstudenten und Praktikanten, der medizinischen Fachangestellten sowie sonstigen Hilfspersonals und ggf. Gesundheitsfachberufler für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer verursachen einschließlich deren persönlicher gesetzlicher Haftpflicht. Gleiches gilt für Fachärzte, die im Rahmen eines Probearbeitens (bis maximal 4 Wochen) für eine geplante Anstellung bzw. Partnerschaft tätig sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschäftigung eines vorübergehend bestellten Vertreters (z. B. bei Urlaub, Erkrankung, Wehrdienstübungen) sowie beim Einsatz eines Honorar- arztes. Nicht versichert ist jedoch die persönliche Haftpflicht des Vertreters oder Honorararztes. Mitversichert gelten die Vornahme von Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen, Behandlungen von Notfällen sowie Freundschaftsdienste im Verwandten- und Bekanntenkreis außerhalb des MVZ durch die Inhaber/angestellten Ärzte (subsidiär zu einer ggf. eigenen bestehenden Berufs-Haftpflicht- versicherung der angestellten Ärzte). Für sonstige Behandlungen (Praxisvertretungen, Notarzteinsätze etc.) außerhalb des MVZ besteht kein Versicherungsschutz. Für Tätigkeiten im Rahmen des MVZ gelten die Regelungen gem. Ziff A1-1.5.3 - A1-1.5.22 entsprechend. A1-1.6.2 Nicht mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von freiberuflich für das MVZ tätigen Kooperations- partnern und Ärzten. A1-1.6.3 Falls besonders beantragt und im Versicherungsschein dokumentiert, gilt auch die freiberufliche (privatärztliche) Nebentätigkeit der Inhaber und/oder angestellten Ärzte mitversichert einschließlich deren persönlicher gesetzlicher Haftpflicht aus dieser Tätigkeit. Der Behandlungsvertrag wird hierbei nicht mit dem MVZ, sondern mit den Ärzten persönlich geschlossen. 2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_10_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 A1-1.7 Mitversicherte Nebenrisiken Im Rahmen der versicherten Tätigkeiten gemäß Ziff. A1-1 gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers aus folgenden Nebenrisiken mitversichert: A1-1.7.1 aus Besitz und Verwendung von in der Heilkunde anerkannten Apparaten, soweit keine Deckungs- vorsorgepflicht für diese besteht; A1-1.7.2 aus der Vornahme von Akupunkturbehandlungen, jedoch nicht zu Narkosezwecken; A1-1.7.3 aus der Vornahme chiropraktischer Behandlungen; A1-1.7.4 aus der Vornahme von Hypnosebehandlungen; A1-1.7.5 aus der Anwendung von Behandlungstechniken und -formen der traditionellen chinesischen Medizin (TCM); 11 [Seite 13] A1-1.7.6 aus der Anwendung von Naturheilverfahren ,solange es sich um medizinisch anerkannte Heil- methoden handelt. Behandlungen mit Präparaten, die gesetzlich verboten und in Deutschland nicht zugelassen sind, bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen; A1-1.7.7 aus der Vornahme von Neuraltherapie (Einschränkung s. Ziff. A1-1.5.20); A1-1.7.8 aus der Anwendung von Arzneimitteln im „Off-Label-Use“. Der Versicherungsschutz besteht unter der Voraussetzung, dass eine Aufklärung des Patienten/der Eltern auch bezüglich der abweichenden Zulassung und Indikation sowie der ggf. notwendigen Mehrkosten des Arzneimittels erfolgt. Off-Label-Use im Sinne dieses Vertrags ist die Anwendung von Arzneimitteln außerhalb des in der Zulassung von der zuständigen Behörde genehmigten Gebrauchs. Dies beinhaltet alle von der Zulassung abweichenden Anwendungen, insbesondere hinsichtlich Indikation, Dosierung, Dosierungs- intervall und Applikation; A1-1.7.9 aus der Anwendung von Arzneimitteln im „Compassionate Use“. Der Versicherungsschutz besteht unter der Voraussetzung, dass eine Aufklärung des Patienten/der Eltern bezüglich - der fehlenden arzneimittelrechtlichen Zulassung, - bestehender Risiken, - der Möglichkeit des Eintritts unbekannter Risiken, - der möglicherweise eingeschränkten Haftung des pharmazeutischen Unternehmers für Arzneimittelschäden und der entsprechenden Dokumentation bei Compassionate Use erfolgt. Compassionate Use ist im Sinne dieses Vertrags die Anwendung von nicht zugelassenen Arzneimitteln, die kostenlos für eine Anwendung bei Patienten zur Verfügung gestellt werden, die an einer zu einer schweren Behinderung führenden Erkrankung leiden oder deren Krankheit lebensbedrohend ist und die mit einem zugelassenen Arzneimittel nicht zufriedenstellend behandelt werden können. Nicht unter Compassionate Use fällt insbesondere die Durchführung von deckungsvorsorgepflichtigen klinischen Prüfungen; A1-1.7.10 aus telemedizinischen Beratungen und konservativen Behandlungen, soweit sich Beratender, Behan- delnder und Patient in Deutschland befinden und die Behandlung in Deutschland durchgeführt wird. Versicherungsschutz besteht für eine beratende telemedizinische Tätigkeit im Zusammenhang mit der Indikationsstellung zur Durchführung von operativen Eingriffen jedoch nur, wenn die eigene operative Tätigkeit versichert ist. Ziff. A1-6.3.1.3 gilt nicht für telemedizinische Behandlungen und Beratungen. Telemedizin ist dabei die Bereitstellung von Gesundheitsdiensten mithilfe von Informations- und Kommunikationstechnologie für den Fall, dass der Patient und der Angehörige eines Gesundheitsberufs (bzw. mehrere Angehörige eines Gesundheitsberufs) nicht am selben Ort sind; A1-1.7.11 aus konservativen Adipositasbehandlungen/-therapien; A1-1.7.12 aus Dozenten-, Lehr- und Referententätigkeit: 2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_11_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 Bei Absicherung der freiberuflichen bzw. dienstlichen Tätigkeit von Ärzten gilt eine Dozenten-, Lehr- und Referententätigkeit mitversichert. Medizinische Behandlungen/Eingriffe zu Vorführungs- oder Schulungszwecken sind nur mitversichert, wenn diese im Versicherungsschein explizit aufgeführt wurden. Ausgeschlossen sind jedoch Ansprüche, die auf der fehlerhaften Übermittlung der Lehr- inhalte basieren; A1-1.7.13 bei Augenheilkundlern und Dermatologen aus dem Handel mit Präparaten und Hilfsmitteln bis zu einem Handelsumsatz von 10.000 Euro pro Jahr; A1-1.7.14 aus der Vornahme von Bioresonanztherapie; A1-1.7.15 aus Schäden an den beim Versicherungsnehmer unsachgemäß gelagerten Arzneimitteln (auch solche, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen). Ausgeschlossen bleiben Schäden aus dem Verderb durch Ablauf des Haltbarkeitsdatums. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer einen Selbstbehalt zu tragen (Höhe siehe Police). Ziff. A1-7.5 findet keine Anwendung; 12 [Seite 14] A1-1.7.16 aus Unterhaltsansprüchen gegen den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Arzt wegen ungewollter Schwangerschaft bzw. wegen unterbliebenem Schwangerschaftsabbruch. A1-2 Weitere Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen) A1-2.1 Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen ehemaligen gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der übrigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer. A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorge- versicherung (Ziff. B1-7), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht. A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungs- schutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen. A1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich. A1-2.5 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Tätigkeit im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis/Berufsausübungsgemeinschaft/Partnerschaftsgesellschaft. Dies gilt auch, wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Gemeinschaftspraxis/Berufsausübungsgemeinschaft/Partner- schaftsgesellschaft oder das MVZ selbst richtet. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Gemeinschaftspraxis/Berufsausübungsgemeinschaft/Partnerschafts- gesellschaft/MVZ untereinander sowie der Gemeinschaftspraxis/Berufsausübungsgemeinschaft/ Partnerschaftsgesellschaft/MVZ gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Gemeinschaftspraxis/Berufsausübungsgemeinschaft/Partnerschaftsgesellschaft/ MVZ unmittelbar erlitten hat. Dieser Ausschluss gilt nicht für Personenschäden. A1-3 Umfang des Versicherungsschutzes, Versicherungsfall A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden bzw. einen Vermögensschaden, der weder durch einen Personen- noch durch einen Sachschaden entstanden ist zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, 2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_12_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 A1-3.2.1 auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung; A1-3.2.2 wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; A1-3.2.3 wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs; A1-3.2.4 auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; A1-3.2.5 auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; A1-3.2.6 wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Verein- barung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. 13 [Seite 15] A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - die Prüfung der Haftpflichtfrage, - die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und - die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungs- nehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Ver- sicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schaden- ersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. A1-4.3 In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz anfallenden Kosten der Verteidigung bis zur sogenannten Mittelgebühr. In Ausnahmefällen werden auch die mit dem Versicherer zuvor besonders vereinbarten höheren Kosten der Verteidigung übernommen. A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden) A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungs- jahres auf das im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen festgelegte Mehrfache der verein- barten Versicherungssumme begrenzt. 2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_13_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese a) auf derselben Ursache oder b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang beruhen. A1-5.4 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. A1-5.5 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungs- summe, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamt- höhe dieser Ansprüche. A1-5.6 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen 14 [Seite 16] aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrags zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwerts gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Renten- zahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. A1-5.7 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. A1-6 Besondere Regelungen für einzelne betriebliche und berufliche Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) Ziff. A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne betriebliche und berufliche Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Soweit Ziff. A1-6 keine abweichenden Regelungen für einzelne Risiken enthält, finden alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung. A1-6.1 Nicht medizinisch indizierte kosmetische Behandlungen und Eingriffe A1-6.1.1 Für kosmetisch indizierte Behandlungen und Eingriffe (ohne medizinische Indikation), die aus ästhetischen Gründen zur Beseitigung von Schönheitsfehlern vorgenommen werden und nicht der Verbesserung von körperlichen Funktionen dienen, besteht Versicherungsschutz unter der Voraus- setzung, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung gewährleistet wird und die Dokumentierung mithilfe der Aufklärungssysteme der Firmen „proCompliance“ oder „Diomed“ erfolgt. A1-6.1.2 Folgende kosmetische Operationen bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: - Brustkorrekturen, - Liposuktionsbehandlungen (Fettabsaugungen), - Bauchdeckenplastiken, - Gesäß- und Reithosenplastiken, - operative Komplett-Face-Liftings, - Intim-Operationen, - bariatrische Eingriffe (nicht medizinisch indiziert). A1-6.1.3 Injektionslipolysen gelten bei Ärzten auch unter der Voraussetzung einer Aufklärung mit dem Bogen 2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_14_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 des Netzwerks Lipolyse mitversichert. A1-6.1.4 Mesotherapien gelten bei Ärzten auch unter der Voraussetzung einer Aufklärung mit den Bogen des Netzwerks ÄsthetikMeso mitversichert. A1-6.1.5 Für Anästhesisten, die anästhesiologische Leistungen bei kosmetischen Eingriffen erbringen, und Zahnmediziner, die zahnmedizinische Behandlungen (Implantate, Kronen etc.) aus ästhetischen Gründen vornehmen, besteht diesbezüglich uneingeschränkt Versicherungsschutz. Durchgeführt werden dürfen jedoch lediglich Behandlungen, die für den Arzt/Zahnmediziner gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (z. B. Zahnheilkundegesetz) zulässig sind. Nicht zulässige Behandlungen sind nicht vom Versicherungsschutz erfasst. Ggf. ist die Zulässigkeit vor Aufnahme der Tätigkeit mit der Bundesärztekammer/Bundeszahnärztekammer zu klären. A1-6.1.6 Die nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen durchgeführte Zirkumzision (Beschneidung) aus religiösen Gründen gilt mitversichert unter der Voraussetzung, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung gewährleistet wird und die Dokumentation mithilfe der Aufklärungssysteme der Firmen „proCompliance“ oder „Diomed“ erfolgt. 15 [Seite 17] A1-6.2 Teilberufsausübungsgemeinschaften (TBAG) Die Tätigkeit des Versicherungsnehmers in einer Teilberufsausübungsgemeinschaft gilt nur mitversichert, sofern die gesamte Teilberufsausübungsgemeinschaft bei HDI versichert ist. A1-6.3 Auslandsschäden Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus im Ausland vorkommender Schadenereignisse. A1-6.3.1 Versichert sind Schäden, sofern diese auf A1-6.3.1.1 die Ausübung der versicherten Tätigkeit im Inland, Geschäftsreisen oder die Teilnahme an Kongressen, Ausstellungen und Messen im Ausland zurückzuführen sind; A1.6.3.1.2 Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen im Ausland zurückzuführen sind. A1-6.3.1.3 Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt in den Staaten der Europäischen Union oder den Ländern Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz aus Anlass der Berufsausübung oder zum Zwecke einer beruflichen Aus- und Weiterbildung für die Dauer von bis zu 100 Tagen pro Jahr. Die vorübergehende Tätigkeit im Ausland muss jedoch der versicherten Tätigkeit im Inland entsprechen. Für eine dauerhafte Tätigkeit und/oder für eine Zweit- praxis im Ausland besteht kein Versicherungsschutz. Die Mitversicherung beschränkt sich mit Aus- nahme der eigenen beruflichen Aus- und Weiterbildung auf ambulant konservative Tätigkeiten. Ambulant operative bzw. stationäre Tätigkeiten sind nur mitversichert, wenn diese im Versiche- rungsschein dokumentiert sind. A1-6.3.1.4 Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt zu humanitären Einsätzen in Entwicklungshilfeländern/Katastrophengebieten aus Anlass der Berufs- ausübung für eine Dauer von bis zu 365 Tagen pro Jahr. Der Versicherungsschutz gilt subsidiär zu einer Deckung über die entsprechende Organisation. A1-6.3.2 Deckungseinschränkungen bei Auslandsschäden Bei Schadenereignissen im Ausland sowie bei mitversicherten Ansprüchen, die im Ausland geltend gemacht werden, werden abweichend von Ziff. A1-5.4 die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungs- kosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. A1-6.3.3 Währung, Zahlungsort Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_15_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 A1-6.4 Schlichtungsverfahren Versichert sind nach Absprache mit dem Versicherer die Kosten des Schlichtungsverfahrens vor den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Ärztekammern der Bundesrepublik Deutschland für Schadenersatzansprüche, die unter den Versicherungsschutz dieses Vertrags fallen. A1-6.5 Haus- und Grundbesitz Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht (1) des Versicherungsnehmers als Besitzer (z. B. Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer) von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten einschließlich Garagen, auch wenn diese Dritten überlassen werden, die ausschließlich für den versicherten Beruf oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen); 16 [Seite 18] (2) des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; (3) der Familienangehörigen des Versicherungsnehmers aus der Wahrnehmung von dessen Pflichten als Haus- und/oder Grundbesitzer; (4) der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden; (5) der Insolvenz- und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft; (6) des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. A1-6.6 Bauherr Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbeiten). Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht - der Familienangehörigen des Versicherungsnehmers aus der Wahrnehmung von dessen Pflichten als Bauherr, - der im Rahmen der Selbsthilfe unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit tätigen Personen bei der Ausführung von Bauarbeiten in eigener Regie. Diese Mitversicherung gilt nur insoweit, als diese Personen für ihr Risiko nicht anderweitig Versiche- rungsschutz beanspruchen können. A1-6.7 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger Versichert ist – abweichend von Ziff. A1-7.10 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Kraftfahrzeugen und Kraftfahr- zeug-Anhängern: (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. Die in Ziff. A1-6.7 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden. 2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_16_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Teil B1 Ziff. 11.3 der Allgemeinen Bestimmungen zur Haftpflichtversicherung (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegen- heiten). A1-6.8 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Mietsachschäden. Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten, gepachteten oder geliehenen Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden ausschließlich 17 [Seite 19] A1-6.8.1 an zu beruflichen Zwecken gemieteten Gebäuden und/oder Räumen sowie den dazugehörigen Anlagen zur Raumbeheizung (nicht jedoch sonstige Gebäudebestandteile, insbesondere Einrich- tungen u. dgl.), die durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind; A1-6.8.2 an anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen gemieteten, gepachteten oder geliehenen Räumen in Gebäuden einschließlich deren Ausstattung. A1-6.8.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind – in Ergänzung von Ziff. A1-7.4 – Ansprüche (1) von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers; (2) von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat und deren Angehörigen gemäß Ziff. A1-7.4, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben; (3) von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen; (4) wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung; (5) wegen Schäden am Erdreich; (6) wegen Schäden, soweit sie durch eine sonstige Versicherung des Versicherungsnehmers oder eine zu seinen Gunsten abgeschlossene Versicherung gedeckt sind oder im Rahmen eines vereinbarten Selbstbehalts liegen; (7) wegen Schäden, der durch diesen Versicherungsvertrag versicherten rechtlich selbstständigen Unternehmen untereinander. A1-6.9 Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen/Tätigkeitsschäden Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Tätigkeitsschäden. Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch eine berufliche Tätigkeit, die dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers (1) an diesen Sachen tätig geworden ist (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung oder dgl.), (2) diese Sachen zur Durchführung seiner Tätigkeiten als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche oder dergleichen benutzt hat oder (3) Sachen beschädigt hat, die sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Sind zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen getroffen worden, um diese Schäden zu vermeiden, liegt kein Tätigkeitsschaden vor. Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätigkeitsschaden nur dann vor, wenn diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen gewesen sind, unmittelbar benutzt worden sind oder sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich befunden haben. A1-6.10 Schäden durch Strahlen 2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_17_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in unmittel- barem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen), ausschließlich für (1) den deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen und Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, (2) das Behandlungsrisiko (Schäden, die ein Patient aus der Untersuchung oder Behandlung erleidet) mit deckungsvorsorgepflichtigen radioaktiven Stoffen und Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, (3) den Besitz und die Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, (4) den Umgang mit Laseranlagen und Laserstrahlen. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn diese radioaktiven Stoffe und Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen oder die notwendigen Messgeräte nicht dem jeweiligen Stand von Wissen- schaft und Technik entsprochen haben. Das Gleiche gilt, wenn der Schaden darauf zurückzuführen ist, 18 [Seite 20] dass die Stoffe, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen oder Messgeräte nicht oder nicht ausreichend gewartet worden sind. A1-6.10.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche - wegen Schäden bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen am Menschen im Rahmen der medizinischen Forschung, soweit eine Deckungsvorsorgepflicht nach der Strahlen- schutzverordnung oder der Röntgenverordnung oder vergleichbarer ausländischer Bestimmungen besteht, oder - soweit zwar keine Deckungsvorsorgepflicht nach der Strahlenschutzverordnung oder Röntgenver- ordnung oder vergleichbaren ausländischen Bestimmungen besteht, diese Anwendungen aber nicht in der Heilkunde anerkannt sind. Medizinische Forschung im Sinne dieser Bedingungen ist die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen, soweit sie der Fortentwicklung der Heilkunde oder der medizinischen Wissenschaft und nicht in erster Linie der Untersuchung oder Behandlung des Patienten dient; - wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehen- den Gefahren in Kauf zu nehmen haben; - gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von den Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat. A1-6.11 Datenschutzverletzungen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwen- dung personenbezogener Daten. A1-6.12 Datenverluste Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden aus der versehentlichen Löschung, Veränderung oder Blockierung von Daten. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass eine Datensicherung erfolgt und angemessene Sicherheitstechnik vorhanden ist. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Ziff. B1-11.3 der Allgemeinen Bestimmungen zur Haftpflichtversicherung (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). A1-6.13 Abhandenkommen von Sachen, Schlüsseln, Dokumenten Dritter A1-6.13.1 Abhandenkommen von Sachen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen, Patienten, deren Begleitern und Besucher. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden durch Abhandenkommen von - Geld sowie bargeldlosen Zahlungsmitteln, 2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_18_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 - Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern), - Scheckheften, - Urkunden, - Schmuck, - Prothesen und - anderen Wertsachen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von Kraftfahrzeugen. A1-6.13.2 Abhandenkommen von Schlüsseln Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Schlüsseln (auch Schlüsseln von Schließanlagen usw. und Code-Karten), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Der Versicherungsschutz ist beschränkt auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern und 19 [Seite 21] Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objekt- schutz bis zu 31 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festge- stellt wurde. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche - aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs), - aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen. A1-6.13.3 Abhandenkommen von Dokumenten Dritter Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers beim Abhandenkommen von Dokumenten Dritter, die dem Versicherungsnehmer zur Ausübung seiner versicherten Tätigkeit überlassen wurden. Versichert sind in diesem Fall die Kosten der Wiederherstellung bzw. des Ersatzes der abhandengekommenen Unterlagen. A1-6.14 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch Tätigkeits- schäden – aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger) ausschließlich aus - der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenver- änderung) bei Dritten durch Computerviren und/oder andere Schadprogramme; - der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten, und zwar wegen “ sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenver- änderungen sowie “ der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; - der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Für Ziff. A1-6.14 gilt: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu über- mittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Viren- scanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Ziff. B1-11.3 der Allgemeinen Bestimmungen zur Haftpflichtversicherung (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). - der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungs- schutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. Der Versicherer ersetzt auch “ Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche 2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_19_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 auf Unterlassung oder Widerruf handelt; “ Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. A1-6.14.1 Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Tätigkeiten oder Leistungen: - IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; - Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; - Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; - Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken; - Betrieb von Telekommunikationsnetzen; - Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflicht- versicherung, z. B. nach SigG/SigV, De-Mail-G besteht. 20 [Seite 22] A1-6.14.2 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziff. A1-5.3 findet keine Anwendung. A1-6.14.3 Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch, soweit die Ansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden. A1-6.14.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - Ansprüche, die im Zusammenhang stehen mit “ massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming), “ Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet- nutzer gesammelt werden können; - Ansprüche wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden; - Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetz- lichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung. A1-6.15 Erneuerbare Energien Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und/oder der im Versicherungs- schein/Nachtrag genannten natürlichen Personen/Unternehmen aus dem Besitz/Eigentum selbst genutzter Photovoltaik- und Solaranlagen. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf Anlagen im Inland. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn Elektrizität in das öffentliche Netz der Energiever- sorgungsunternehmen eingespeist wird. Nicht versichert sind Regressansprüche des Netzbetreibers aufgrund seiner Haftung gegenüber Endverbrauchern wegen Versorgungsstörungen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Installation der Photovoltaik-/Solaranlage durch einen qualifizierten Fachbetrieb sicherzustellen. Ebenfalls sind Wartungsarbeiten durch einen qualifizierten Fachbetrieb nachzuweisen. 2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_20_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 A1-6.16 Ansprüche aus Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstiger Diskriminierung Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner leitenden Angestellten – nicht jedoch der sonstigen mitversicherten Personen – wegen einer Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Benachteiligungen, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen eines Personen- oder Vermögensschadens oder eines sonstigen immateriellen Anspruchs. Eine Benachteiligung im Sinne dieser Regelung liegt nur dann vor, wenn der Grund in der Rasse, der ethnischen Herkunft, im Geschlecht, in der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, im Alter oder in der sexuellen Identität der benachteiligten Person zu sehen ist. Versicherungsschutz besteht ausschließlich dann, wenn die Benachteiligung während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt und die Erhebung des Anspruchs gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen in Textform spätestens innerhalb von 3 Jahren nach Ende der Wirksamkeit des Vertrags erhoben wird. Versichert sind nur Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem AGG. Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden. 21 [Seite 23] Nicht versichert sind Ansprüche A1-6.16.1 aus außerhalb Deutschlands gefällten Urteilen, auch wenn sie in Deutschland vollstreckt werden; A1-6.16.2 jeglicher Art, die von Verbänden, Gewerkschaften, anderen Vereinigungen oder gemeinsam mit anderen kollektiv erhoben werden; A1-6.16.3 wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Alters- versorgung, Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen. A1-7 Allgemeine Deckungseinschränkungen Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeige- führt haben. Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung. A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Arbeiten oder sonstige Leistungen erbringen oder erbracht haben. Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung. A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander Ausgeschlossen sind Ansprüche des Versicherungsnehmers sowie der mitversicherten rechtlich selbstständigen Unternehmen gegen die mitversicherten natürlichen Personen. A1-7.4 Schadenfälle von gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer - von Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungs- vertrag mitversicherten Personen gehören. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche aufgrund fehlerhafter ärztlicher Behandlung. Als Angehörige gelten “ Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, “ Eltern und Kinder, 2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_21_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 “ Adoptiveltern und -kinder, “ Schwiegereltern und -kinder, “ Stiefeltern und -kinder, “ Großeltern und Enkel, “ Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). - von unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern nicht rechtsfähiger Handelsgesellschaften, von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen des privaten oder öffentlichen Rechts; - von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. A1-7.5 Leasing, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des 22 [Seite 24] Versicherungsnehmers diese Sachen geleast oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind. A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. A1-7.7 Gentechnik Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf (1) gentechnische Arbeiten, (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), (3) Erzeugnisse, die “ Bestandteile aus GVO enthalten, “ aus GVO oder mithilfe von GVO hergestellt wurden. A1-7.8 Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit einer versicherten natürlichen Person resultieren, (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt wurde. A1-7.9 Arbeitsunfälle/Dienstunfälle Ausgeschlossen sind Ansprüche A1-7.9.1 aus Personenschäden im Inland, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß den § 8 und 9 Sozialgesetzbuch VII handelt. Dieser Ausschluss findet keine Anwendung auf Ansprüche, die gerichtet sind gegen den Versicherungsnehmer oder seine gesetzlichen Vertreter und solche Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs oder 2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_22_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 eines Betriebsteils angestellt hat – einschließlich der Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeits- sicherheitsgesetz) und der Sicherheitsbeauftragten (vgl. § 22 Sozialgesetzbuch VII) – , in dieser Eigen- schaft. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. A1-7.9.2 aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten im Ausland von Betriebsangehörigen mitversicherter ausländischer Firmen sowie im Ausland beschäftigter Mitarbeiter deutscher Versicherungsnehmer wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, soweit sie im Rahmen einer Sozialversicherung oder einer sonstigen speziellen Versicherungsform für Arbeitsunfälle und Berufs- krankheiten versichert werden können. Versichert sind im Rahmen dieses Vertrags darüber hinausgehende Ansprüche aus Arbeitsunfällen sowie Regressansprüche der ausländischen Träger solcher Versicherungen aus Arbeitsunfällen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben in jedem Fall Ansprüche wegen Berufskrankheiten von Arbeitnehmern, die nicht den Bestimmungen des deutschen Sozialgesetzbuchs VII unterliegen. 23 [Seite 25] A1-7.10 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahr- zeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug- Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. A1-7.11 Luft- und Raumfahrzeuge Ausgeschlossen sind Ansprüche (1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verur- sachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. (2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, den mit diesen beförderten Sachen, den Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge; (3) aus der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; (4) aus Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen; (5) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen. A1-7.12 Wasserfahrzeuge Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahr- zeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genom- men werden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. A1-7.13 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich (1) auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder (2) unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen. 2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_23_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. A1-7.14 Brennbare und explosible Stoffe Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursacht haben. Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung. A1-7.15 Umweltrisiko A1-7.15.1 Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung nach dem Umwelthaftungsgesetz Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen sind nicht Gegenstand des Abschnitts 1 dieser Bedingungen und insoweit ausgeschlossen. Der Versicherungsschutz ist in Abschnitt A2-1 geregelt. A1-7.15.2 Ansprüche wegen Schäden nach dem Umweltschadensgesetz 24 [Seite 26] Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadens- gesetz oder anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden, sind nicht Gegenstand des Abschnitts A1 dieser Bedingungen und insoweit ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstat- tung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz ist in Abschnitt A2-2 geregelt. Ansprüche, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelt- haftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten, bleiben Bestandteil des in Abschnitt A1 geregelten Versicherungs- schutzes. A1-7.16 Entschädigungen mit Strafcharakter (Punitive Damages) Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere Punitive oder Exemplary Damages. A1-7.17 Französische Garantie Décennale und gleichartige Bestimmungen Ausgeschlossen sind Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. A1-7.18 Termine und Fristen/unwirtschaftliche Verordnungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor-und Kostenanschlägen sowie Ansprüchen von Krankenkassen, kassenärztlichen bzw. kassenzahn- ärztlichen Vereinigungen, Patienten u. dgl., die daraus hergeleitet werden, dass die erbrachten oder verordneten Leistungen einschließlich der Verschreibung von Medikamenten für die Erzielung des Heilerfolgs nicht notwendig oder unwirtschaftlich waren oder aus sonstigen Gründen nicht hätten erbracht oder verordnet werden dürfen. A1-7.19 Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte, Lizenzen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten, des Kartell- oder Wettbewerbsrechts sowie aus der Vergabe von Lizenzen. A1-7.20 Gesetz-, vorschrifts- oder sonstiges pflichtwidriges Verhalten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die durch ein bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten (Tun oder Unterlassen) verursacht worden sind. Dies gilt nicht - sofern der Betreffende die Pflichtwidrigkeit nicht zu vertreten hat, - soweit nach den Umständen des Einzelfalls Grund zur Annahme bestand, dass die Zuwider- 2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_24_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 handlung keine Nachteile für den Geschädigten zur Folge haben werde oder - soweit nach den Umständen des Einzelfalls Grund zur Annahme bestand, dass die Zuwider- handlung von dem Geschädigten oder dem sonst Berechtigten genehmigt wird. Pflichtwidriges Verhalten von Repräsentanten wird dem Versicherungsnehmer zugerechnet. Repräsentanten sind Inhaber, Teilhaber, Vorstände, Geschäftsführer und Projektleiter. A1-7.21 Vermittlungstätigkeiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden aus der Vermittlung von Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen Geschäften sowie aus der Vertretung bei solchen Geschäften. A1-7.22 Zahlungsvorgänge, Kassenführung, Untreue, Unterschlagung Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus der Kassenführung sowie wegen Untreue und Unterschlagung. 25 [Seite 27] A1-7.23 Hergestellte oder gelieferte Sachen Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Vermögensschäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen. A1-7.24 Ständige Immissionen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden aus Schäden durch ständige Immissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). A1-7.25 Planende, bau- oder montageleitende, prüfende Tätigkeit Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden aus planender, bau- oder montageleitender oder prüfender Tätigkeit. Versichert sind dagegen Schäden aus gutachtlicher und beratender Tätigkeit im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit. Versichert sind ebenfalls Schäden aus prüfender, beratender und auswertender Tätigkeit durch medizinische Laboratorien im Auftrag von niedergelassenen Ärzten, Krankenhäusern und medizinischen Instituten. A1-7.26 Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und -veranstaltung Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und Reiseveranstaltung. A1-7.27 Ratschläge, Empfehlungen oder Weisungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen. A1-7.28 Arzneimittel Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittel- gesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat. A1-7.29 Klinische Studien/klinische Prüfungen Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden aus der Teilnahme an einer klinischen Studie/ klinischen Prüfung, und zwar unabhängig davon, ob diese im In- oder Ausland einer Versicherungs- pflicht unterliegt oder nicht. Für im Rahmen einer klinischen Studie/klinischen Prüfung am Patienten/Probanden vorgenommene ärztliche Behandlungen (Behandlungsrisiko) besteht jedoch Versicherungsschutz. Versichert sind ausschließlich die Folgen von Behandlungsfehlern im Rahmen der Studie. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind solche Schäden, die Folge der Wirkung des ordnungsgemäß verabreichten Test- präparats/-Stoffs sind oder sich aus dem Medizinprodukt selbst ergeben. 2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_25_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 Versicherungsschutz besteht nur, wenn und soweit der Schaden nicht durch eine ggf. vorhandene Probandenversicherung gedeckt ist. Kein Versicherungsschutz besteht für reine Prüfarztzentren sowie für im Ausland durchgeführte Studien. Ebenso ausgeschlossen sind Ansprüche des Auftraggebers (Sponsors) gegen den Versiche- rungsnehmer. A1-7.30 Fachgebiete/Zusatzbezeichnungen Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind die Fachgebiete/Zusatzbezeichnungen: A1-7.30.1 Plastische und Ästhetische Chirurgie (reine Schönheitschirurgie), Hygiene- und Umweltmedizin, Anatomie, Pharmakologie, Medizinische Informatik, öffentliches Gesundheitswesen, Rechtsmedizin, Humangenetik sowie medizinische Genetik; A1-7.30.2 Fachärzte für Biochemie sowie Fachärzte für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie soweit nicht in einem bei HDI versicherten medizinischen Laboratorium beschäftigt; A1-7.30.3 Fachärzte für Labormedizin und medizinische und zytologische Laboratorien, die pränataldiagnos- tische Auswertungen vornehmen; 26 [Seite 28] A1-7.30.4 programmverantwortliche Ärzte im Mammographie-Screening. A1-7.31 Geburtshilfe Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ärzte/Gesundheitsfachberufler, die aktive Geburtshilfe vornehmen. Geburtshilfe bedeutet die aktive Mitwirkung bei der Geburt sowie die Vornahme von Operationen im Zusammenhang mit einer Geburt, nicht die Schwangerenbetreuung. Die vorgeburtliche Betreuung während der Schwangerschaft gilt versichert. Ebenso gelten die durch Anästhesisten vorgenommenen anästhesiologischen Leistungen im Rahmen einer Geburt mitver- sichert. Für eine geburtshelfende Tätigkeit im Notfall oder im Rahmen einer Erste-Hilfe-Leistung besteht Versicherungsschutz. Für Assistenzärzte, die sich in der Ausbildung zum Facharzt befinden, besteht im Rahmen der Deckung der dienstlichen Tätigkeit auch Versicherungsschutz für eine geburtshelfende Tätigkeit. A1-7.32 Blutspendedienste, Blutbanken, Lagerung und Handel mit Blut- und Blutpräparaten Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind Schäden aus Herstellung, Lagerung und Handel mit Blut oder Blutpräparaten. Mitversichert ist jedoch die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Lagerung von Blut oder Blutpräparaten für die Behandlung eigener Patienten. A1-7.33 Studiensponsoring-Gesellschaften/Prüfarztzentren Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Studiensponsoring-Gesellschaften und reine Prüfarzt- zentren. A1-7.34 Exklusive Betreuungsverhältnisse/Profi- und Leistungssportler Für die Betreuung von Profi- und Leistungssportlern sowie für exklusive Betreuungsverhältnisse (wie z. B. Tourneebegleitungen, Film- und Fernsehproduktionen etc.) besteht kein Versicherungsschutz. Diese Tätigkeiten gelten nur mitversichert, wenn sie im Versicherungsschein explizit dokumentiert wurden. Profisportler sind Sportler, die ihren Lebensunterhalt überwiegend auf der Grundlage ihrer sportlichen Tätigkeit erwirtschaften. Leistungssportler sind Mitglieder von Nationalmannschaften und/oder Länderauswahlmannschaften. A1-7.35 Parallelnarkosen Kein Versicherungsschutz besteht für die gegen den Facharztstandard verstoßende geplante parallele Durchführung von Allgemeinanästhesien sowie tiefen Analgosedierungen bei mehr als einem Patienten. A1-7.36 Narkosen durch Zahnmediziner Kein Versicherungsschutz besteht für die Vornahme von Allgemeinanästhesien (Vollnarkosen) durch Zahnmediziner. Für die Vornahme leichter Sedierungen besteht Versicherungsschutz. 2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_26_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 A1-7.37 Reproduktionsmedizin/Kryokonservierung Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, soweit nicht im Versicherungsschein dokumentiert: - die Vornahme von Verfahren der assistierten Reproduktion mit Ausnahme der alleinigen Insemination (ohne hormonelle Stimulation) und der alleinigen hormonellen Stimulation (ohne Insemination); - die Kryokonservierung von Spermien, Eizellen und Embryonen. A1-7.38 Verwaltende/forschende Tätigkeit Kein Versicherungsschutz besteht für rein verwaltende oder forschende Tätigkeiten. 27 [Seite 29] A2 Umweltrisiken A2-1 Umwelt-Haftpflichtversicherung Der Versicherungsschutz umfasst Schäden durch Umwelteinwirkungen (Umwelt-Haftpflicht- versicherung). Ein Schaden im Sinne der Umwelt-Haftpflichtversicherung nach Ziff. A2-1 entsteht durch Umwelt- einwirkungen, wenn er durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. A2-1.1 Berufliches Risiko A2-1.1.1 Versichertes Risiko, Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist im Umfang von Abschnitt A1 – abweichend von Ziff. A1-7.15.1 – die gesetzliche Haft- pflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung durch vom Versicherungsnehmer erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen. A2-1.2 Betriebsstättenrisiko A2-1.2.1 Versichertes Risiko, Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist im Umfang von Abschnitt A1 – abweichend von Ziff. A1-7.15.1 und den nachfolgenden Bestimmungen – die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung, soweit die Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziff. A2-1.2.3 fallen. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für (1) Personen-, Sach- oder sich daraus ergebende Vermögensschäden, (2) Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch Sachschäden entstanden sind, soweit es sich handelt um Schäden aus der Verletzung - von Aneignungsrechten, - des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, - von wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese Vermögensschäden werden wie Sachschäden behandelt. A2-1.2.1.1 Versicherungsschutz besteht auch, wenn - gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet worden zu sein; - Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. A2-1.2.2 Versichert sind folgende Risiken und Tätigkeiten: 2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_27_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 (1) Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter A2-1.2.3 fallen; (2) die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen (WHG-Anlagen); (3) Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder das Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird (Abwasser- und Einwirkungsrisiko); einschließlich Schäden durch Abwässer aus diesen Anlagen. A2-1.2.3 Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Anlagen und Tätigkeiten: (1) Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UHG-Anlagen); (2) Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen); 28 [Seite 30] (3) Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UHG-Anlagen / Pflichtversicherung). A2-1.3 Versicherungsfall Versicherungsfall ist – abweichend von Ziff. A1-3.1 – die nachprüfbare erste Feststellung des Personen- schadens, Sachschadens oder eines gemäß Ziff. A2-1.2.1 (2) mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war. A2-1.4 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls A2-1.4.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, - nach einer Störung des Betriebs oder - aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziff. A2-1.2.1 (2) mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. A2-1.4.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne von Ziff. A2-1.4.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. A2-1.4.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, - dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu ver- hindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder - sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. A2-1.4.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. A2-1.4.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziff. A2-1.4 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. A2-1.4.3 genannten Obliegenheiten grob fahr- lässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer 2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_28_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. A2-1.4.5 Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatz- leistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. A2-1.4.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne von Ziff. A2-1.4.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemieteten, gepachteten, geleasten u. dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unver- meidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziff. A2-1.2.1 (2) mitversicherten 29 [Seite 31] Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. A2-1.5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Serienschaden) A2-1.5.1 Versicherungssumme Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A2-1.5.2 Serienschaden Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch - dieselbe Umwelteinwirkung, - mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhenden Umwelteinwirkungen oder - mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. Ziff. A1-5.3 findet keine Anwendung. A2-1.6 Versicherungsschutz für Schäden im Ausland Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eingetretener Versicherungsfälle, die auf den Betrieb einer im Inland belegenen versicherten Anlage oder auf eine Tätigkeit im Inland zurückzuführen ist. A2-1.7 Ausschlüsse für Schäden durch Umwelteinwirkung Falls im Versicherungsschein und seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind – zusätzlich zu Ziff. A1-7 – vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: A2-1.7.1 Kleckerschäden Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen. A2-1.7.2 Normalbetrieb Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwen- dige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des 2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_29_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 Einzelfalls die Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste. A2-1.7.3 Schäden vor Vertragsbeginn Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind. A2-1.7.4 Frühere Versicherungsverträge Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungs- verträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können. A2-1.7.5 Erwerb belasteter Grundstücke Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungs- nehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren. A2-1.7.6 Abfalldeponien Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen. 30 [Seite 32] A2-1.7.7 Produkthaftpflichtrisiko Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung, die durch vom Versiche- rungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflichtrisiko). A2-1.7.8 Abfall-Produkthaftpflichtrisiko Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslieferung entstehen. A2-1.7.9 Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behörd- lichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung. A2-1.7.10 Bewusstes Nichtbefolgen technischer Regeln Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen, oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen. Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung. A2-1.7.11 Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grund- wassers oder seines Fließverhaltens. A2-1.7.12 Halogenierte Kohlenwasserstoffe Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden im Zusammenhang mit Chlorkohlenwasserstoffen (CKW) und Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKW) sowie deren halogenierten Kohlenwasserstoffen. A2-1.8 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) Ergänzend zu Abschnitt B1 Ziff. 7 besteht kein Versicherungsschutz für Risiken gemäß Ziff. A2-1.2.2 (2) und (3), die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen. Der Versicherungsschutz für neue Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung. A2-2 Umweltschadensversicherung A2-2.1 Versichertes Risiko, Versicherungsschutz A2-2.1.1 Versichert ist – abweichend von Ziff. A1-7.15.2 – im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadens- gesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Ein Umweltschaden im Sinne dieses Bausteins ist eine - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, 2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_30_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 - Schädigung der Gewässer, - Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungs- nehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche besteht ausschließ- lich im Umfang des Abschnitts A1. Versichert sind folgende Risiken und Tätigkeiten: 31 [Seite 33] A2-2.1.1.1 Planung, Objektüberwachung und Begutachtung für oder an Umwelt-Anlagen gemäß Ziff. A2-2.1.1.2 oder Teilen, die ersichtlich für diese Umweltanlagen bestimmt sind, sofern der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. A2-2.1.1.2 Anlagen und Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern diese nicht unter Ziff. A2-2.1.1.2 (1)-(4) fallen. Hierzu zählen auch Umweltanlagerisiken, die im Abschnitt Umwelthaftpflicht A2-2.1 erfasst sind. Umweltanlagen sind: (1) Anlagen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), (2) Anlagen im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes (UHG) Anhang 1 + 2 zum UHG, (3) sonstige deklarierungspflichtige Anlagen, (4) Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko. A2-2.1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden, soweit diese Pflichten oder Ansprüche aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über die gesetz- liche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen. A2-2.2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten Es finden die Regelungen des Abschnitts A1-2 Anwendung. A2-2.3 Betriebsstörung A2-2.3.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung). A2-2.3.2 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht Versicherungsschutz im Rahmen von A2-2.1.1 - für sonstige Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken; - für Planung, Überwachung und Begutachtung von Objekten und Objektteilen, die nicht von Ziff. A2-2.1.1.1 umfasst sind; - für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeug- nissen Dritter. Versicherungsschutz besteht ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Dies gilt nicht für Anlagen gemäß Ziff. A2-2.1.1.2. A2-2.4 Versicherungsfall 2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_31_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versiche- rungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war. A2-2.5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls A2-2.5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, (1) für die Versicherung nach Ziff. A2-2.1.1.2 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten – in den Fällen von Ziff. A2-2.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung; (2) für die Versicherung nach Ziff. A2-2.1.1.1 nach einer Betriebsstörung bei Dritten Aufwendungen des Versicherungsnehmers – oder soweit versichert des Dritten gemäß (1) und (2) – für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umwelt- 32 [Seite 34] schadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung muss in die Wirksam- keit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. A2-2.5.2 Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne von Ziff. A2-2.5.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache über- nommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. A2-2.5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, (1) dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder (2) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. A2-2.5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. A2-2.5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziff. A2-2.5 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. A2-2.5.3 genannten Obliegenheiten grob fahr- lässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatz- leistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. A2-2.5.5 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne von Ziff. A2-2.5.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste u. dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Umweltschadens, falls nicht betroffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserun- gen sind abzuziehen. A2-2.6 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers 2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_32_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 A2-2.6.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberech- tigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungs- nehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Sanierung und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. A2-2.6.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberech- tigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer 33 [Seite 35] bevollmächtigt, das Verfahren und den Prozess zu führen. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers. A2-2.6.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdelikts, der/das eine unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. A2-2.7 Versicherte Kosten Versichert sind im Umfang von Ziff. A2-2.6.1 folgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten A2.-2.7.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: (1) die Kosten für die „primäre Sanierung“, das heißt für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädig- ten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; (2) die Kosten für die „ergänzende Sanierung“, das heißt für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; (3) die Kosten für die „Ausgleichssanierung“, das heißt für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischen- zeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung voll- ständig entfaltet hat. „Zwischenzeitliche Verluste“ sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maß- nahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. A2-2.7.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, sodass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. A2-2.8 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden) A2-2.8.1 Versicherungssumme und Jahreshöchstersatzleistung Die Leistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere sanierungs- oder kostentragungspflichtige Personen erstreckt. Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gericht- lichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbe- 2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_33_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 sondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. A2.-2.8.2 Serienschaden Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch - dieselbe Einwirkung auf die Umwelt, - mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, - mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, wenn zwischen den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammen- hang besteht oder - die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. A2-2.8.3 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger 34 [Seite 36] (1) Versichert ist die gesetzliche Pflicht wegen Schäden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen: - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstge- schwindigkeit; - Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. (2) Die unter (1) genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziff. B1-11 (Rechtsfolge bei Verletzung von Obliegenheiten). A2-2.9 Schäden im Ausland A2-2.9.1 Versichert sind Versicherungsfälle im Ausland ausschließlich dann, wenn sie im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintreten und (1) auf den Betrieb einer im Inland belegenen versicherten Anlage oder eine Tätigkeit im Inland zurückzuführen sind; (2) auf die Planung und Objektüberwachung im Sinne von Ziff. A2-2.1.1.1 zurückzuführen sind; (3) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziff. A2-2.1 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedsstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten. Hinweis: Im Ausland belegene Anlagen oder Betriebsstätten (z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger) bedürfen einer besonderen Vereinbarung. A2-2.9.2 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit 2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_34_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. A2-2.10 Ausschlüsse für Umweltschäden Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: A2-2.10.1 Grundstücke des Versicherungsnehmers Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt. A2-2.10.2 Grundwasser (siehe aber Zusatzbaustein 1) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden am Grundwasser. 35 [Seite 37] A2-2.10.3 Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lager- stätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens. A2-2.10.4 Schäden vor Vertragsbeginn Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versicherungs- vertrags eingetreten sind. A2.-2.10.5 Erwerb belasteter Grundstücke Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren. A2-2.10.6 Kleckerschäden Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder ent- standen sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen. A2-2.10.7 Normalbetrieb Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unver- meidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. A2-2.10.8 Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln. Dies gilt nicht, wenn diese Stoffe - durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, - durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder - in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen. A2-2.10.9 Asbest Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. A2-2.10.10 Gentechnik Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf (1) gentechnische Arbeiten, (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), (3) Erzeugnisse, die 2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_35_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 - Bestandteile aus GVO enthalten, - aus GVO oder mithilfe von GVO hergestellt wurden. A2-2.10.11 Fehlerhafte Deklaration von Abfällen Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist. A2-2.10.12 Abfalldeponien Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen. A2-2.10.13 Luft- und Raumfahrzeuge Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche 36 [Seite 38] (1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verur- sachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. (2) wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- und Raumfahrzeuge. A2-2.10.14 Wasserfahrzeuge Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursacht oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasser- fahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. A2-2.10.15 Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behörd- lichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung. A2-2.10.16 Bewusstes Nichtbefolgen technischer Regeln Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen. Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung. A2-2.10.17 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich - auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder - unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_36_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 A2-2.10.18 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbei- geführt haben. Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung. A2-2.10.19 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. A2-2.10.20 Schäden durch Bergbaubetrieb Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch Bergbaubetriebe im Sinne des Bundesberggesetzes. Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung. 37 [Seite 39] A2-2.10.21 Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die durch Krankheit der dem Versiche- rungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. A2-2.10.22 Kernenergieanlagen Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch den Betrieb von Kernenergie- anlagen. Zu Ziff. A2-2.10.1 bis A2-2.10.22: Die Ausschlüsse in Ziff. A2-2.10 gelten unabhängig davon, ob bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässern eingetreten sind oder bereits eine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht. A2-2.11 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bestimmungen zur Haftpflicht- versicherung (Teil B) gilt: Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. A2-2.12 Nachhaftung A2-2.12.1 Abweichend von Teil B1 Ziff. 8 der Allgemeinen Bestimmungen zur Haftpflichtversicherung gilt: Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver- sicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht fest- gestellt waren, mit folgender Maßgabe: Der Versicherungsschutz - gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet; - besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Beendigung des Versicherungs- verhältnisses geltenden Versicherungsvertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Jahreshöchstersatzleistung des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, für den einzelnen Versicherungsfall jedoch maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme des Ver- sicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. 2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_37_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 A2-2.12.2 Ziff. A2-2.12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnis- ses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist. A2-2.13 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen Statt Ziff. B1-11.2 der Allgemeinen Bestimmungen Haftpflicht: A2-2.13.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den Versicherungs- nehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden. A2-2.13.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über: (1) seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige Behörde, 38 [Seite 40] (2) behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegen- über dem Versicherungsnehmer, (3) die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens, (4) den Erlass eines Mahnbescheids, (5) eine gerichtliche Streitverkündung, (6) die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens. A2-2.13.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumut- bar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür ange- forderten Schriftstücke übersandt werden. A2-2.13.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen. A2-2.13.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe ein- legen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. A2-2.13.6 Im Widerspruchsverfahren oder in einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungs- nehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. A2-2.13.7 Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziff. B1-11.3 der Allgemeinen Bestimmungen Haftpflicht (Rechtsfolge bei Verletzung von Obliegenheiten). A2-2.14 USV-Zusatzbaustein 1 (soweit vereinbart) A2-2.14.1 Gegenstand der Versicherung A2-2.14.1.1 Mitversichert ist in Erweiterung der Umweltschadensversicherung (USV) im Rahmen und Umfang dieses Zusatzbausteins der Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umwelt- schäden gemäß Umweltschadensgesetz A2-2.14.1.1.1 an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren; 2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_38_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 A2-2.14.1.1.2 an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen; A2-2.14.1.1.3 an Gewässern, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen deklarierten Grundstücke. A2-2.14.1.2 Abweichend von Ziff. A2-2.10.2 besteht im Rahmen und Umfang dieses Zusatzbausteins Versiche- rungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz am Grundwasser. A2-2.14.2 Nicht versicherte Tatbestände Ergänzend zu Ziff. A2-2.10 sind nicht versichert: A2-2.14.2.1 Kosten aus der Dekontamination von Erdreich infolge eines auf Grundstücken, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, eingetretenen Brandes, Blitzschlags, einer Explosion, eines Anpralls oder Absturzes eines 39 [Seite 41] Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung. Dies umfasst auch die Untersuchung oder den Austausch von Erdreich, ebenso den Transport von Erdreich in eine Deponie und die Ablagerung oder Vernichtung von Erdreich. A2-2.14.2.2 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen; A2-2.14.2.3 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. A2-2.15 USV-Zusatzbaustein 2 (soweit vereinbart) In Erweiterung der Umweltschadensversicherung (USV) in Ziff. A2-2 sowie des Zusatzbausteins 1: A2-2.15.1 Gegenstand der Versicherung Es besteht Versicherungsschutz auch für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), soweit der Versicherungsnehmer A2-2.15.1.1 Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens und Verursacher des Schadens ist und A2-2.15.1.2 diese Pflichten und Ansprüche über den Umfang des Umweltschadensgesetzes hinausgehen und A2-2.15.1.3 eine Gefahr für die menschliche Gesundheit vom Boden nicht ausgeht. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungs- vertrags eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des Versicherungsnehmers sind (Betriebsstörung). Ziff. A2-2.3.2 der Umweltschadensversicherung findet keine Anwendung. A2-2.15.2 Versicherte Kosten In Ergänzung zu Ziff. 7.2 der Umweltschadensversicherung in Abschnitt A2-2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von Schädigungen des Bodens auch dann mitversichert, soweit von diesem Boden keine Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen. Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer Betriebs- störung A2-2.15.2.1 aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder A2-2.15.2.2 diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden. TeilB Allgemeiner Teil B1 Allgemeine Bestimmungen zur Berufs-Haftpflichtversicherung 2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_39_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 B1-1 Abtretungsverbot Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. B1-2 Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken) Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: - Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. - Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichts- vereinbarung festgelegt sein. 40 [Seite 42] - Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren ent- sprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtswegs zu ermög- lichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen. B1-3 Beitragsberechnung Grundlage der Beitragsberechnung ist je nach Vereinbarung (siehe Antrag/Versicherungsschein/ Nachtrag) die dort genannte Beitragsbemessungsgrundlage. B1-4 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung B1-4.1 Die Versicherungsprämien unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. B1-4.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächstniedrige, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schaden- zahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. B1-4.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziff. B1-4.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsan- gleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalender- jahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziff. B1-4.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unter- nehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. B1-4.4 Liegt die Veränderung nach Ziff. B1-4.2 oder B1-4.3 unter 5 %, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. B1-4.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziff. B1-4.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, 2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_40_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzu- weisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksam- werden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht. B1-5 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) B1-5.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb von vier Monaten nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 41 [Seite 43] B1-5.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicher- ter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertrag- lich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Ziff. B1-5.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindest- beitrags werden berücksichtigt. B1-5.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeit- raum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. B1-5.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvoraus- zahlung für mehrere Jahre. B1-6 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers B1-6.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos inkl. der mengenmäßigen Verände- rungen von Stoffen innerhalb der im Rahmen der Umwelthaftpflicht versicherten Risiken. Ziff. B1-6.1 gilt nicht für (1) Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasser- fahrzeugen sowie (2) Risiken, die der Versicherungs-, Genehmigungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (3) neu hinzukommende rechtlich selbstständige Unternehmen sowie rechtlich unselbstständige Niederlassungen, Betriebsstätten, Läger und dgl. in den USA, in USA-Territorien und Kanada. B1-6.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvor- schriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. B1-7 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) B1-7.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb von vier Monaten anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungs- 2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_41_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungs- nehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeit- punkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. B1-7.2 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken, die der Versicherungs-, Genehmigungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (3) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; 42 [Seite 44] (4) neu hinzukommende rechtlich selbstständige Unternehmen sowie rechtlich unselbstständige Niederlassungen, Betriebsstätten, Läger und dgl. in den USA, in USA-Territorien und Kanada. B1-8 Nachhaftung B1-8.1 Wird der Versicherungsvertrag allein wegen des vollständigen und dauerhaften Wegfalls des ver- sicherten Risikos wegen Berufsaufgabe, Betriebs-, Produktions- oder Liefereinstellung (nicht aus anderen Gründen, wie z. B. Änderung der Rechtsform) beendet, besteht Versicherungsschutz auch für nach der Wirksamkeit der Versicherung eingetretene Versicherungsfälle. Im Falle der Betriebs- und/oder Produktions- und Liefereinstellung infolge Insolvenz wird Versiche- rungsschutz nur den im Rahmen des Vertrags mitversicherten Personen gewährt. B1-8.2 Bei Umweltschäden gilt abweichend von Ziff. B1-8.1: Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver- sicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren. B1-8.3 Es besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags mit folgender Maßgabe: Der Versicherungsschutz (1) gilt für eine unbegrenzte Dauer vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. (2) besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Beendigung des Versicherungs- verhältnisses geltenden Versicherungsvertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Jahreshöchstersatzleistung des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, für den einzelnen Versicherungsfall jedoch maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle werden so behandelt, als wären sie am letzten Tag vor Vertragsbeendigung eingetreten. B1-9 Selbstbehalt Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschä- digungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen fest- gelegten Betrag (Selbstbehalt). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche- rungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird der Selbstbehalt vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Die Begrenzung durch die Versicherungssumme bleibt unberührt. Der Versicherer bleibt auch bei Schäden, deren Höhe der Selbstbehalt nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. B1-10 Veräußerung und deren Rechtsfolgen B1-10.1 Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber anstelle des Versicherungsnehmers in die 2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_42_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. B1-10.2 Kündigung Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündi- gungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Das Kün- digungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. 43 [Seite 45] B1-10.3 Beitrag Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt. Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags. B1-10.4 Anzeigepflichten Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. B1-10.5 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt be- kannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. B1-11 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers B1-11.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne Weiteres als besonders gefahrdrohend. B1-11.1.1 Rechtsfolgen Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. B1-11.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: (1) Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. 2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_43_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 (2) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versiche- rungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. (3) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. (4) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. (5) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbe- helfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. (6) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im 44 [Seite 46] Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. B1-11.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung B1-11.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Ziff. B1-11.1 oder B1-11.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. B1-11.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. B1-11.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nach- weist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche- rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. B1-12 Kündigung nach Versicherungsfall B1-12.1 Kündigungsrecht Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn - vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde oder - der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat oder - dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. B1-12.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. B1-12.3 Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_-1_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 B1-13 Mehrfachversicherung B1-13.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. B1-13.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen. B1-13.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht. 45 [Seite 47] Allgemeiner spartenübergreifender Teil Freie Berufe FBAT 1000:01 Juni 2019 ___________________________________________________________________________________________________________ B2 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung, Dauer und Ende des Vertrags, Anzeigepflichten B2-1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung B2-1.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. B2-1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode B2-1.2.1 Beitragszahlung Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag. B2-1.2.2 Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungs- periode der Vertragsdauer. B2-1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung B2-1.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Ver- sicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Be- stehen eines Widerrufsrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder ein- malige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Abs. 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Verein- barungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versiche- rungsscheins zu zahlen. B2-1.3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziff. B2-1.3.1 gezahlt, so kann der Ver- 2019628123552 KIB HUS E8072 1 V0__PG7_0_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_7_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 sicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. B2-1.3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziff. B2-1.3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungs- fall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch geson- derte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat. 1 [Seite 48] B2-1.4 Folgebeitrag B2-1.4.1 Fälligkeit Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Viertel- jahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. B2-1.4.2 Verzug und Schadenersatz Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berech- tigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. B2-1.4.3 Mahnung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungs- frist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungs- aufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist. B2-1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. B2-1.4.5 Kündigung nach Mahnung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versiche- rer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kün- digungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Ver- zug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. B2-1.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung ver- anlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziff. B2-1.4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen. B2-1.5 Lastschriftverfahren 2019628123552 KIB HUS E8072 1 V0__PG7_1_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_7_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 B2-1.5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungs- nehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht einge- zogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Text- form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. B2-1.5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge trotz wiederholtem Einziehungsversuch nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Last- schriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten 2 [Seite 49] erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungs- nehmer in Rechnung gestellt werden. B2-1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung B2-1.6.1 Allgemeiner Grundsatz Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. B2-1.6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B2-1.6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Ver- sicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil des Beitrags zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Beitrag hingewiesen und der Versicherungs- nehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leis- tungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B2-1.6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungs- vertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Ge- schäftsgebühr zu. B2-1.6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung been- det, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B2-1.6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B2-1.6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interes- se bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. B2-2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung B2-2.1 Dauer und Ende des Vertrags 2019628123552 KIB HUS E8072 1 V0__PG7_2_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_7_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 B2-2.1.1 Vertragsdauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. B2-2.1.2 Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. B2-2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 3 [Seite 50] B2-2.1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. B2-2.1.5 Wegfall des versicherten Interesses Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. B2-3 Anzeigepflichten B2-3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss B2-3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm be- kannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwen- dung von Abs. 1 und Ziff. B2-3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahr- lässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. B2-3.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht B2-3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. B2-3.1.1 Abs. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versiche- rungsschutz. Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeig- te Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. 2019628123552 KIB HUS E8072 1 V0__PG7_3_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_7_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 B2-3.1.2.2 Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. B2-3.1.1 Abs. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versiche- rer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedin- gungen geschlossen hätte. B2-3.1.2.3 Vertragsänderung Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. B2-3.1.1 Abs. 1 nicht vorsätzlich ver- letzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Ver- sicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertrags- bestandteil. 4 [Seite 51] Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündi- gungsrecht hinzuweisen. B2-3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. B2-3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. B2-3.1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. B2-3.1.6 Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. B2-3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. B2-4 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung B2-4.1 Form, zuständige Stelle Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betref- fen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versiche- rungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetz- lichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. 2019628123552 KIB HUS E8072 1 V0__PG7_4_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_7_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 B2-4.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Ab- sendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Er- klärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers. B2-4.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abge- schlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung Ziff. B2-4.2 entsprechend Anwendung. 5 [Seite 52] B2-5 Vollmacht des Versicherungsvertreters B2-5.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärun- gen entgegenzunehmen betreffend a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags; b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungs- verhältnisses. B2-5.2 Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungs- scheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. B2-5.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungs- nehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder infolge grober Fahr- lässigkeit nicht kannte. B2-6 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchbe- gründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Un- kenntnis steht der Kenntnis gleich. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz- buchs. B2-7 Örtlich zuständiges Gericht B2-7.1 Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungsvermittler bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Ver- sicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klage- erhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlas- 2019628123552 KIB HUS E8072 1 V0__PG7_5_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_7_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 sung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat. B2-7.2 Klagen gegen den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gericht- liche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungs- nehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. B2-8 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 6 [Seite 53] B2-9 Sanktions-/Embargoklausel Der (Rück-)Versicherer ist nicht verpflichtet, Versicherungsschutz, Zahlungen oder sonstige Vorteile aus dem Versicherungsvertrag zu gewähren, soweit die Erbringung solcher Leistungen des (Rück-) Versicherers anwendbare Sanktionen, Sanktionsverbote oder Sanktionsbeschränkungen verletzen bzw. den (Rück-)Versicherer Sanktionsmaßnahmen nach solchen Bestimmungen aussetzen würde. 2019628123552 KIB HUS E8072 1 V0__PG7_-1_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_7_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 7 [Seite 54] Privat-Haftpflichtversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Unternehmen: HDI Versicherung AG, Deutschland Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbe- dingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Versicherung handelt es sich? Es handelt sich um eine Privathaftpflichtversicherung. Diese schützt Sie gegen finanzielle Risiken, die im Zusammenhang mit Scha- denersatzforderungen Dritter aus Schäden stehen, für die Sie verantwortlich sind. Was ist versichert? Was ist nicht versichert? Gegenstand der Privat-Haftpflichtversicherung ist es, x Bestimmte Risiken sind jedoch nicht versi- gegen Sie geltend gemachte Haftpflichtansprüche zu chert. Hierfür benötigen Sie eine separate prüfen, berechtigte Ansprüche zu befriedigen und Absicherung. Dazu gehören z.B.: unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Die Privathaftpflichtversicherung umfasst die we- x berufliche Tätigkeit, sentlichen Haftungsrisiken Ihres Privatlebens, dazu x das Führen von Kraftfahrzeugen oder gehören auch beispielsweise: x das Halten von Hunden und Pferden. Von Ihnen verursachte Schäden als Teilneh- mer im Straßenverkehr als Fußgänger oder x Wir leisten für Schäden überdies nur bis zur Radfahrer vereinbarten Deckungssumme. Von Ihnen verursachte Schäden bei der Aus- übung von Sport Gibt es Deckungsbeschränkungen? Für Schäden durch Ihre kleinen, zahmen Hau- Wir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten stiere versichern. Sonst müssten wir einen erheblich Von Ihnen verursachte Schäden als Bewohner höheren Beitrag verlangen. Deshalb haben wir einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses einige Fälle aus dem Versicherungsschutz heraus- – egal, ob Sie Mieter oder Eigentümer sind. genommen, z.B. alle Schäden: Ihr Versicherungsschutz kann sich auch auf ! aus vorsätzlicher Handlung weitere Personen erstrecken, wie z.B. Ihre ! zwischen Mitversicherten Ehe- oder Lebenspartner und Ihre Kinder. ! durch den Gebrauch eines versicherungs- Wie hoch ist die Deckungssumme? pflichtigen Kraft- oder Luftfahrzeugs Die Höhe der vereinbarten Deckungssumme können ! aus ungewöhnlicher und gefährlicher Be- Sie Ihrem Antrag oder auch Ihrem Versicherungs- schäftigung. schein entnehmen. Wo bin ich versichert? Die Privat-Haftpflichtversicherung gilt weltweit. Auch wenn Sie während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts (z.B. Urlaub, Schüleraustausch) einen Haftpflichtschaden verursachen, sind Sie geschützt. Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten: - Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. - Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen. Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat. - Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen. - Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sind. - Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und –regulierung zu unterstützen. Wann und wie zahle ich? Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, teilen wir Ihnen mit. Sie können die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, sie von Ihrem Konto einzuziehen. 7002011301 Seite 1 von 2 [Seite 55] Wann beginnt und endet die Deckung? Wann die Versicherung beginnt, ist im Versicherungsschein angegeben. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versiche- rungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Die Versicherung gilt für die zunächst vereinbarte Dauer. Wenn nicht anders vereinbart, verlängert sie sich danach automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie oder wir sie nicht kündi- gen. Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch kündigen, z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa durch Umzug ins Ausland. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer. Seite 2 von 2 [Seite 56] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat- Haftpflichtversicherung (AVB PHV 2018) inklusive Vereinbarungen „Privat-Haftpflicht Premium" FBPH 1000:01 Juni 2019 ___________________________________________________________________________________________________________ Umfang des Versicherungsschutzes Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten 16 Beginn des Versicherungsschutzes (versichertes Risiko) 17 Beitragszahlung, Versicherungsperiode 2 Regelungen zu mitversicherten Personen und 18 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen zum Verhältnis zwischen den Versicherten verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung (Versicherungsnehmer und mitversicherten 19 Folgebeitrag Personen) 20 Lastschriftverfahren 3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall 21 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung 5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungs- 22 Dauer und Ende des Vertrags summe, Jahreshöchstersatzleistung, Serien- 23 Kündigung nach Versicherungsfall schaden, Selbstbeteiligung) 6 Besondere Regelungen für einzelne private Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Risiken (Versicherungsschutz, Risikobe- Obliegenheiten grenzungen und besondere Ausschlüsse) 24 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 7 Allgemeine Ausschlüsse oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 8 Veränderungen des versicherten Risikos 25 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers (Erhöhungen und Erweiterungen) 9 Neu hinzukommende Risiken Weitere Regelungen (Vorsorgeversicherung) 26 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung 10 Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung 27 Erklärungen und Anzeigen, Anschriften- nach dem Tod des Versicherungsnehmers änderung 11 Gewässerschäden 28 Vollmacht des Versicherungsvertreters 12 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umwelt- 29 Verjährung schadensgesetz (USchadG) 30 Örtlich zuständiges Gericht 13 Abtretungsverbot 31 Anzuwendendes Recht 14 Veränderungen des versicherten Risikos und 32 Sanktionen Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) 15 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung ___________________________________________________________________________________________________________ Umfang des Versicherungsschutzes 1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) 2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_0_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebs, Berufs, Dienstes oder Amtes. 2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) 2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht 2.1.1 des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten des Versicherungsnehmers oder 2.1.2 des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, sofern der Partner unter der gemeinsamen Adresse gemeldet ist; 2.1.3 der unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartner- schaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten lebenden Kinder 1 [Seite 57] (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium –, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen u. dgl.). Mitversichert sind Kinder auch, wenn sie im Rahmen der Schulausbildung an Betriebspraktika teil- nehmen. Zeiträume bzw. Wartezeiten von bis zu einem Jahr nach Beendigung der Schulausbildung gelten hierbei als „unmittelbar anschließend“. Der Versicherungsschutz besteht auch dann weiter, wenn während dieses Zeitraums eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird. Bei vorliegender Arbeitslosigkeit im direkten Anschluss an die Schul-/Berufsausbildung besteht weiterhin Versicherungsschutz bis zu längstens einem Jahr. Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschließlich des freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahres oder des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Entfällt die Mitversicherung der vorgenannten mitversicherten Kinder, weil sie nach der Ausbildung berufstätig werden, geheiratet haben oder sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten befinden, besteht der Versicherungsschutz weiter bis zur nächsten Beitragshauptfälligkeit, mindestens aber für 6 Monate; 2.1.4 der in häuslicher Gemeinschaft des Versicherungsnehmers lebenden Angehörigen bis 3. Grades, sofern die Angehörigen unter der gemeinsamen Adresse gemeldet sind. Als mitversicherte Angehörige gelten – Eltern und Kinder, – Adoptiveltern und -kinder, – Schwiegereltern und -kinder, – Stiefeltern und -kinder, – (Ur-)Großeltern und (Ur-)Enkel, – Geschwister, – Tante und Onkel sowie – Nichten und Neffen 1. Grades. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer anderen zugunsten der mitversicherten Person bestehenden Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann (Subsidiarität); 2.1.5 der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätig- keit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Sofern Versicherungsschutz für dieselbe Gefahr bei einem anderen Versicherer besteht, haftet dieser im Rahmen seines Vertrags allein. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt; 2.1.6 der Personen, die sich vorübergehend – maximal bis zu einem Jahr – in häuslicher Gemeinschaft des 2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_1_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 Versicherungsnehmers aufhalten (z. B. Au-pair, Austauschschüler). Der Versicherer leistet keine Ent- schädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer anderen zugunsten der mitversicherten Person bestehenden Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann (Subsidiarität). 2.1.7 Die Mitversicherung für den Partner gemäß Ziff. 2.1.2 und der weiteren Angehörigen gemäß Ziff. 2.1.4 und deren Kinder, die nicht auch Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet im Übrigen mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner bzw. der Angehörigen. 2.1.8 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Eltern des Versicherungsnehmers oder seines Ehe- oder Lebenspartners, die in einer Alten- oder Pflegeeinrichtung leben. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer anderen zugunsten der mitversicherten Person bestehenden Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann (Subsidiarität). 2.1.9 Für mitversicherte Personen gemäß den Ziff. 2.1.1-2.1.4 gelten etwaige übergangsfähige Regress- ansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden mitversichert. 2 [Seite 58] 2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversiche- rung (Ziff. 9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht. 2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen. 2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich. 3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall 3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. 3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung; (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs; (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. 3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. 4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst 2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_2_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 - die Prüfung der Haftpflichtfrage, - die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und - die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versiche- rer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schaden- ersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzu- geben. 3 [Seite 59] Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. 4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versiche- rungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebühren- ordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. 5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) 5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden sowie für Mietsachschäden (Ziff. 6.7) und Vermögensschäden (Ziff. 6.17) ergibt sich aus dem Versicherungsschein. 5.2 Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das 3-Fache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. 5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädi- gungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungs- fall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziff. 5.1 Satz 1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. 5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_3_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungs- summe, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. 5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrags zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwerts gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 4 [Seite 60] 5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) Ziff. 6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Soweit 6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in Ziff. 6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. Ziff. 4 – Leistungen der Versicherung oder Ziff. 7 – Allgemeine Ausschlüsse). 6.1 Familie und Haushalt Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers (1) als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige), (2) als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen. 6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit 6.2.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements. Hierunter fällt insbesondere die Mitarbeit - in der Kranken- und Altenpflege, der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit, - in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden, - bei der Freizeitgestaltung, in Sportvereinigungen, Musikgruppen, - bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen. 6.2.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers beansprucht werden kann (z. B. Vereins- oder Betriebs- Haftpflichtversicherung) oder ein Dritter zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist. 6.2.3 Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von - öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z. B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der freiwilligen Feuerwehr, - wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern, wie z. B. als Vorstand, und Ehrenämtern mit beruflichem Charakter, wie z. B. Betriebs- oder Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach § 40 Sozialgesetzbuch IV (SGB), beruflicher Betreuer nach § 1897 (6) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). 2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_4_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 6.3 Haus- und Grundbesitz 6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber (1) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen sowie im In- oder Ausland gelegener Ferienwohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer). Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungs- eigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum; (2) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses; (3) eines im Inland gelegenen Zweifamilienhauses. Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haft- pflicht aus der Vermietung einer Wohneinheit zu privaten Zwecken. Voraussetzung ist, dass mindestens eine Wohneinheit durch den Versicherungsnehmer selbst genutzt wird; (4) eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses; (5) eines im Ausland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses; 5 [Seite 61] (6) eines im In- oder Ausland auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten Wohnwagens, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens. 6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in den Ziff. 6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht (1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigen- schaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schnee- räumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer aus- schließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrs- sicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; (2) aus der Vermietung von einzelnen Wohnräumen; nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen. Dabei ist die Bewirtung von Ferien-/Messegästen mitver- sichert. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen der von den beherbergten Gästen eingebrachten Sachen; (3) aus der Vermietung von einer zum Einfamilienhaus gehörenden Einliegerwohnung; (4) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 20.000 Euro je Bauvorhaben. Wenn der Betrag über- schritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 9). Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der im Rahmen der Selbsthilfe unent- geltlich oder auf Gegenseitigkeit tätigen Personen bei der Ausführung von Bauarbeiten in eigener Regie. Diese Mitversicherung gilt nur insoweit, als diese Personen für ihr Risiko nicht anderweitig Versicherungsschutz beanspruchen können; (5) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; (6) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft; (7) als Betreiber von Fotovoltaik- und Solaranlagen. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von Elektrizität in das Netz eines Stromver- sorgungsunternehmens – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Installation der Anlage durch einen qualifizierten Fachbetrieb sicherzustellen. Ebenfalls ist nachzuweisen, dass eventuelle Reparaturarbeiten durch einen qualifizierten Fachbetrieb durchgeführt worden sind. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten, so gilt Ziff. 25.3; (8) aus der Lagerung von Flüssiggas. 6.3.3 Bei versicherten Immobilien im Ausland gelten folgende Regelungen: Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Eurobetrag bei einem in der Europäischen Union gelegenen Geld- 2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_5_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 institut angewiesen ist. 6.4 Allgemeines Umweltrisiko Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden. Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Ziff. 11 und 12. 6.5 Abwässer Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer. 6 [Seite 62] 6.6 Sachschäden durch allmähliche Einwirkung Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die entstanden sind durch allmähliche Einwirkung von Temperaturen, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.). 6.7 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) 6.7.1 Mietsachschäden sind Schäden an fremden vom Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtig- ten oder Beauftragten gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 6.7.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden aus- schließlich an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden. 6.7.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen – Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, – Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, – Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, – Schäden infolge von Schimmelbildung. 6.8 Sportausübung 6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport. Mit- versichert ist die Verwendung von Kitesportgeräten (Kiteboards, -buggys und -skiern) mit einer Leinen- länge von bis zu 30 Metern. 6.8.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus (1) einer jagdlichen Betätigung, (2) der Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes Training, bei dem die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird. Mitversichert ist jedoch die Teilnahme an Radrennen. Dies gilt nicht, sofern durch solche Radrennen, durch deren Vorbereitung und das Training Einkommen erzielt wird oder aufgrund von Verträgen Geld oder Sachleistungen vereinnahmt werden. 6.9 Waffen und Munition Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. 2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_6_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 6.10 Tiere 6.10.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von – Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, – wilden Tieren sowie – Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. 6.10.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers – als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, – als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, – als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken, 7 [Seite 63] soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und Vermögensschäden. 6.11 Nicht versicherungspflichtige Fahrzeuge und Anhänger 6.11.1 Versichert ist – abweichend von Ziff. 7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Fahrzeugen: (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeugen ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; (2) Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (3) Staplern mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (4) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstge- schwindigkeit; (5) nicht selbstfahrenden Kleingeräten (z. B. Rasenmähern, Schneekehrmaschinen); (6) Kraftfahrzeug-Anhängern, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; (7) Krankenfahrstühlen bzw. Elektrorollstühlen, Golfwagen/-caddies; (8) Fahrrädern und Elektrofahrrädern mit nicht mehr als 25 km/h bauartbedingter Höchstge- schwindigkeit. Voraussetzung ist, dass diese nicht zulassungs- und versicherungspflichtig sind. 6.11.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche- rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforder- lichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziff. 25.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). 6.12 Gebrauch von Luftfahrzeugen 6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen verursacht werden, die nicht der Versicherungs- pflicht unterliegen. 6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die 2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_7_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 durch den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versiche- rungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird. 6.13 Gebrauch von Wasserfahrzeugen 6.13.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen: (1) eigenen und fremden Wasserfahrzeugen ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außen- bordmotoren) oder Treibsätze; (2) fremden Segelbooten ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; (3) eigenen und fremden Windsurfbrettern; (4) fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit – diese nur gelegentlich gebraucht werden und – für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. 8 [Seite 64] 6.13.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird. 6.14 Gebrauch von Modellfahrzeugen (Land und Wasser) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen. 6.15 Gebrauch von Flugmodellen ohne Motor Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen mit einem Fluggewicht unter 5 kg, die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden. 6.16 Schäden im Ausland 6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese – auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder – bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt in Europa ohne zeitliche Begrenzung und in allen weiteren Ländern bis zu 5 Jahren eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern. Der Geltungsbereich Europa umfasst den Kontinent Europa im geografischen Sinn zuzüglich der außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeers, der Kanarischen Inseln, der Azoren und Madeira. 6.16.2 Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas durch behördliche Anord- nung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinter- legen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 50.000 Euro zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. 6.16.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_8_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 6.16.4 Bei in den USA, USA-Territorien im geografischen Sinn (Gebiete, die der US-amerikanischen Jurisdiktion unterliegen, z. B. Puerto Rico, Guam und die Jungferninseln/Virgin Islands) und Kanada eintretenden Versicherungsfällen oder dort geltend gemachten Ansprüchen werden – abweichend von Ziff. 5.5 – die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungs- kosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 6.17 Vermögensschäden 6.17.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. 6.17.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; 9 [Seite 65] (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätig- keit; (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften; (7) aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; (8) aus Rationalisierung und Automatisierung; (9) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; (10) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; (11) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; (12) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; (13) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; (14) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). 6.18 Übertragung elektronischer Daten 6.18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenver- änderung) bei Dritten durch Computerviren und/oder andere Schadprogramme; (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten, und zwar wegen – sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenver- änderungen sowie – der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. 2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_9_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 Für (1) bis (3) gilt: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu über- mittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Viren- scanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik ent- sprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziff. 25.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). 6.18.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; 10 [Seite 66] (5) Betrieb von Datenbanken. 6.18.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese – auf derselben Ursache, – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziff. 5.3 findet insoweit keine Anwendung. 6.18.4 Für Versicherungsfälle im Ausland besteht – insoweit abweichend von Ziff. 6.16 – Versicherungsschutz ausschließlich, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden. 6.18.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst – unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker- Attacken, Denial of Service Attacks), – Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); (2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming), – Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internetnutzer gesammelt werden sollen; (3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online- Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Ziff. 2.3 findet keine Anwendung. 6.19 Ansprüche aus Benachteiligungen 6.19.1 Versichert ist – insoweit abweichend von Ziff. 7.10 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftig- ten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind 2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_10_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 – die Rasse, – die ethnische Herkunft, – das Geschlecht, – die Religion, – die Weltanschauung, – eine Behinderung, – das Alter oder – die sexuelle Identität. Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleich- behandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungs- schutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden. Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. 11 [Seite 67] 6.19.2 Versicherungsfall Versicherungsfall ist – abweichend von Ziff. 3.1 – die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflicht- anspruchs gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu haben. 6.19.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unter- lassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzu- wenden. (2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeit- raums von einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags kannte. (3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeit- raums von einem Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind. (4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Ver- trags konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstands spätestens innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt. 6.19.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind (1) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Ziff. 2.3 findet keine Anwendung; 2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_11_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 (2) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind; (3) Ansprüche – wegen Gehalt, – wegen rückwirkender Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, – wegen Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeits- verhältnissen und Sozialplänen sowie – aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. 12 [Seite 68] 6.20 Schäden im Rahmen von Hilfeleistungen für Dritte (Gefälligkeitshandlungen) Mitversichert sind im Umfang des Vertrags Schäden, für die eine versicherte Person im Rahmen einer privaten, unentgeltlichen Hilfeleistung für Dritte in Anspruch genommen wird (z. B. bei Umzügen). 6.21 Freiwillige Hilfeleistung bei Notfällen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen bei Notfällen freiwillige Hilfe leisten im Rahmen dieser Hilfeleistungen. 7 Allgemeine Ausschlüsse Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: 7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Ziff. 2.3 findet keine Anwendung. 7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit – Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder – Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. Ziff. 2.3 findet keine Anwendung. 7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander Ausgeschlossen sind Ansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. 7.4 benannten Personen gegen die mitver- sicherten Personen, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags. Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. 7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer 2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_12_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören. Als Angehörige gelten – Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, – Eltern und Kinder, – Adoptiveltern und -kinder, – Schwiegereltern und -kinder, – Stiefeltern und -kinder, – Großeltern und Enkel, – Geschwister sowie – Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind); 13 [Seite 69] (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschafts- gesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. 7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers oder eine mitversicherte Person diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind. 7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teil- leistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Ver- sicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. 7.7 Asbest Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. 7.8 Gentechnik Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf (1) gentechnische Arbeiten, (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), (3) Erzeugnisse, die 2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_13_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 – Bestandteile aus GVO enthalten, – aus GVO oder mithilfe von GVO hergestellt wurden. 7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. 7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleich- behandlung oder sonstigen Diskriminierungen. 7.11 Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, 14 [Seite 70] (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. 7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens- schäden, welche entstehen durch (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, (2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. 7.13 Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammen- hang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). 7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahr- zeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. Ziff. 2.3 findet keine Anwendung. 7.15 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen wegen Schäden durch eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung. Ziff. 2.3 findet keine Anwendung. 8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht – für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie – für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. 8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechts- vorschriften. 2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_14_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. 9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzu- gekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der 15 [Seite 71] Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung auf den Betrag der Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden des bestehenden Vertrags begrenzt. 9.2 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. Für das Risiko des Hundehalters gelten die Regelungen der Vorsorgeversicherung jedoch, auch wenn eine Versiche- rungspflicht besteht; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit. 10 Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt – für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und/oder – unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers. 11 Gewässerschäden 11.1 Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungs- schutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 9). 11.2 Rettungskosten 2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_15_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 Der Versicherer übernimmt – Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie – außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungs- leistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungs- nehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 16 [Seite 72] 11.3 Ausschlüsse (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungs- nehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. Ziff. 2.3 findet keine Anwendung. (2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich – auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder – unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen. (3) Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 12 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, (3) Schädigung des Bodens. 12.1 Versichert sind – abweichend von Ziff. 3.1 – den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich- rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags – die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder – die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umwelt- schäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind. 12.2 Ausland Versichert sind im Umfang von Ziff. 6.16 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie 2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_16_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffenden Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. 12.3 Ausschlüsse (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. Ziff. 2.3 findet keine Anwendung. (2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden (a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. 17 [Seite 73] (b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. 13 Abtretungsverbot Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. 14 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) 14.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des ver- sicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versiche- rungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 14.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. 14.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurück- erstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. 14.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvoraus- zahlung für mehrere Jahre. 15 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung 15.1 Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen und eine sach- gemäße Tarifierung sicherzustellen, wird der Versicherer in der Haftpflichtversicherung jährlich den Beitrag für bestehende Verträge überprüfen und ggf. der Schaden- und Kostenentwicklung anpassen, soweit sich ein Änderungsbedarf von mindestens 3 Prozent des Vertragsbeitrags ergibt. 15.2 Die Anpassung im Rahmen der Überprüfung nach Ziff. 15.1 berücksichtigt die Schaden- und Kosten- entwicklung in der Vergangenheit und die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung sowie die Grundsätze der Versicherungsmathematik und -technik. Der Versicherer wird Versicherungs- 2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_17_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 verträge, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, bei der Überprüfung zusammenfassen. Der Versicherer wird seine statistischen Erkenntnisse, hilfsweise diejenigen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. sowie hilfsweise Ermittlungen eines unabhängigen Treuhänders berücksichtigen. Ergeben sich aus der Prüfung niedrigere Beiträge, ist der Versicherer verpflichtet, die betroffenen Beiträge entsprechend zu senken. Ergeben sich höhere Beiträge, so ist der Versicherer berechtigt, die betroffenen Beiträge entsprechend anzuheben. 15.3 Sind die nach Ziff. 15.1 insgesamt ermittelten Beiträge für die bestehenden Verträge höher als die Beiträge für neu abzuschließende Verträge mit der gleichen Tarifstruktur und dem gleichen Deckungsumfang und gleichen Versicherungsbedingungen, so wird der Versicherer auch für die bestehenden Verträge nur die Beiträge für neu abzuschließende Verträge verlangen. 15.4 Die Anpassung wird der Versicherer mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vor- nehmen. Im ersten Versicherungsjahr nach dem im Versicherungsschein/Versicherungsnachtrag bezeichneten Vertragsbeginn erfolgt keine Anpassung. 18 [Seite 74] 15.5 Die Erhöhung des bisherigen Beitrags wird der Versicherer dem Versicherungsnehmer mindestens einen Monat vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres mitteilen. Diese Mitteilung enthält die Belehrung über das Kündigungsrecht gemäß Ziff. 15.6. 15.6 Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Mitteilung des Versicherers kündigen, wenn eine Änderung der Tarife zu einer Beitragserhöhung führt. Der Vertrag endet dann zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde. Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 16 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. 17 Beitragszahlung, Versicherungsperiode 17.1 Beitragszahlung Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich. 17.2 Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer. 18 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 18.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versiche- rungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Abs. 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Verein- barungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versiche- rungsscheins zu zahlen. 2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_18_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 18.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziff. 18.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 18.3 Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziff. 18.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungs- schein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat. 19 [Seite 75] 19 Folgebeitrag 19.1 Fälligkeit Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. 19.2 Verzug und Schadenersatz Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. 19.3 Mahnung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungs- frist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungs- aufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist. 19.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. 19.5 Kündigung nach Mahnung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. 19.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veran- lasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziff. 19.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen. 2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_19_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 20 Lastschriftverfahren 20.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungs- nehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht einge- zogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Text- form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. 20.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge trotz wiederholten Ein- ziehungsversuchs nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschrift- mandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. 20 [Seite 76] 21 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 21.1 Allgemeiner Grundsatz Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. 21.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse 21.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versiche- rer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstat- ten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. 21.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäfts- gebühr zu. 21.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. 21.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. 21.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung 22 Dauer und Ende des Vertrags 2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_20_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 22.1 Vertragsdauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. 22.2 Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. 22.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 21 [Seite 77] 22.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. 22.5 Wegfall des versicherten Interesses Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. 23 Kündigung nach Versicherungsfall 23.1 Kündigungsrecht Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn – vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde, – der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat oder – dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. 23.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode wirksam wird. 23.3 Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten 24 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 24.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände 2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_21_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwen- dung von Abs. 1 und Ziff. 24.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahr- lässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 22 [Seite 78] 24.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht 24.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. 24.1 Abs. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungs- schutz. Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versiche- rungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. 24.2.2 Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. 24.1 Abs. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. 24.2.3 Vertragsänderung Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. 24.1 Abs. 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverlet- zung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versiche- rer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. 24.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntnis- erlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend 2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_22_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 gemachte Recht begründen. 24.4 Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. 24.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. 24.6 Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. 23 [Seite 79] 24.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. 25 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 25.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls 25.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne Weiteres als besonders gefahrdrohend. 25.1.2 Rechtsfolgen Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. 25.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: 25.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. 25.2.2 Für den Versicherungsnehmer gilt zusätzlich: (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versiche- rungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_23_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gericht- liches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit ver- kündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. (4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechts- behelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. (5) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 24 [Seite 80] 25.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 25.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Ziff. 25.1 oder Ziff. 25.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 25.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 25.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nach- weist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche- rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursäch- lich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Weitere Regelungen 26 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung 26.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. 26.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen. 26.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht. 27 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung 27.1 Form, zuständige Stelle Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versiche- rungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetz- lichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. 27.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung 2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_24_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers. 28 Vollmacht des Versicherungsvertreters 28.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend (1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags; (2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; 25 [Seite 81] (3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungs- verhältnisses. 28.2 Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. 28.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungs- nehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. 29 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründen- den Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz- buchs. 30 Örtlich zuständiges Gericht 30.1 Klagen gegen den Versicherer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klage- erhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat. 30.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gericht- liche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungs- 2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_25_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 nehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. 31 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 32 Sanktionen Der Versicherer ist nicht verpflichtet, Versicherungsschutz, Zahlungen oder sonstige Vorteile aus dem Versicherungsvertrag zu gewähren, soweit die Erbringung solcher Leistungen anwendbare Sanktionen, Sanktionsverbote oder Sanktionsbeschränkungen verletzen bzw. dem Versicherer Sanktionsmaßnahmen nach solchen Bestimmungen aussetzen würde. 26 [Seite 82] Privat-Haftpflicht Premium Juni 2019 ___________________________________________________________________________________________________________ In Erweiterung der „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV 2018)“ gelten folgende Vereinbarungen: 1 Versicherungssumme Die Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden sowie Mietsachschäden und Vermögens- schäden ergibt sich aus dem Versicherungsschein. Die weiteren Regelungen (insbesondere zur Anrechnung und Jahreshöchstersatzleistung) gelten unverändert fort. 2 Leistungsgarantien gegenüber den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Versicherungswirtschaft (GDV) HDI garantiert, dass die bei Eintritt des Versicherungsfalls zu erbringenden Leistungen mindestens dem Versicherungsumfang der zu diesem Zeitpunkt vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) unverbindlich bekannt gegebenen Musterbedingungen zur Privat-Haftpflichtversicherung entsprechen. 3 Innovationsgarantie Ändert HDI die diesem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag, so gelten die Inhalte der neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. 4 Blinden-, Assistenz- oder Behindertenbegleithund In Erweiterung von Ziff. 6.10 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers als Halter oder Hüter von einem Blinden-, Assistenz- oder Behindertenbegleithund mitver- sichert. 5 Unbebaute Grundstücke In Erweiterung von Ziff. 6.3 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber eines oder mehrerer im In- und Ausland gelegenen unbebauten Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 qm versichert, auch wenn diese verpachtet werden. 6 Geothermieanlagen 2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_26_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 6.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Besitz/Eigentum von Geothermieanlagen zu versicherten Immobilien gemäß Ziff. 6.3 der AVB PHV 2018. 6.2 Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr 1.000.000 Euro. 6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Installation der Geothermieanlage durch einen qualifi- zierten Fachbetrieb auf dem Dach oder an der Fassade des Gebäudes sicherzustellen. Ebenfalls ist nachzuweisen, dass eventuelle Reparaturarbeiten durch einen qualifizierten Fachbetrieb durchgeführt worden sind. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten, so gilt Ziff. 25.1.2 der AVB PHV 2018. 7 Tätigkeit als Tagesmutter/-vater (unentgeltlich) 7.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der unentgeltlichen oder im Rahmen der gesetzlichen Regelungen über geringfügige Beschäftigung ausgeübten Tätigkeit als Tagesmutter/-vater. Versichert ist dabei insbesondere die Tätigkeit aus der Beaufsichtigung von zur Betreuung übernommenen 27 [Seite 83] Kindern im Rahmen des eigenen Haushalts und/oder des Haushalts der zu betreuenden Kinder, auch außerhalb der Wohnung, z. B. bei Spielen, Ausflügen. 7.2 Nicht versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen (z. B. Kinder- gärten, Kinderhorten, Kindertagesstätten). 7.3 Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden. 7.4 Nicht versichert sind die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder sowie die Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen und der Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder. 8 Tätigkeit als Tagesmutter/-vater gegen Entgelt 8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der entgeltlichen Tätigkeit als Tagesmutter/-vater, insbesondere aus der Beaufsichtigung von tagsüber zur Betreuung übernommenen minderjährigen Kindern im Rahmen des eigenen Haushalts und/oder des Haushalts der zu betreuenden Kinder, auch außerhalb der Wohnung, z. B. bei Spielen, Ausflügen. 8.2 Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen (z. B. Kindergärten, Kinderhorten, Kindertagesstätten). 8.3 Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden. 8.4 Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder sowie die Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen und der Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder. 9 Be- und Entladen von Kfz und Kfz-Anhängern 9.1 In Abweichung von Ziff. 7.14 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haftpflicht als privater Eigentümer, Besitzer, Halter, Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die Dritten beim Be- oder Entladen des Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers zugefügt werden, mitver- sichert. 9.2 Schäden am selbst gebrauchten Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger bleiben ausgeschlossen. 9.3 Dem Versicherungsnehmer steht es frei, einen Schaden von der zuständigen Kfz-Haftpflichtversicherung regulieren zu lassen. In diesem Fall entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. 9.4 Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr 10.000 Euro. Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden 150 Euro selbst zu tragen. 2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_27_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 10 Flugmodelle mit Motor 10.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter und Nutzer aus der erlaubten Verwendung von eigenen Flugmodellen mit Motor (Modellflugzeuge, Hubschrauber, Drohnen u. Ä.) und einem Abfluggewicht unter 5 kg zu Freizeit- und Hobbyzwecken. 10.2 Versicherungsschutz besteht für Schadenereignisse innerhalb Deutschlands. 10.3 Kein Versicherungsschutz besteht insbesondere für Schadenereignisse aus – der Verwendung im Rahmen von jagdlichen Tätigkeiten, – der Verletzung von Persönlichkeits-, Namens- oder Urheberrechten sowie von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten (z. B. aufgrund von Foto- oder Filmaufnahmen), – der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen und Wettbewerben, – aktiven First-Person-View-Flügen (FPV-Flügen) z. B. mit Videobrille, – der Verwendung von Eigenbauten, 28 [Seite 84] – der beruflichen oder gewerblichen Nutzung, – bewusstem Abweichen von Gesetzen und Verordnungen. 10.4 Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr für Personen- oder Sachschäden 5.000.000 Euro und für Vermögensschäden, die keine Folge von Personen- oder Sach- schäden sind, 100.000 Euro. 11 Mietsachschäden an mobilen Gegenständen in Hotels, Ferienwohnungen/-häusern sowie Schlafwagenabteilen und Schiffskabinen Für Sachschäden an mobilen Einrichtungsgegenständen/Inventar in Hotels, gemieteten Ferien- wohnungen/-häusern, möblierten Zimmern sowie in Schlafwagenabteilen und Schiffskabinen besteht Versicherungsschutz. 12 Verlust von fremden privaten und ehrenamtlichen Schlüsseln 12.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von fremden privaten und ehrenamtlichen Schlüsseln (auch General-/Hauptschlüsseln für eine zentrale Schließanlage). Codekarten/Fernbedienungen/Transponder werden Schlüsseln gleichgesetzt. 12.2 Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungs- maßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. 12.3 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs oder Vandalismus) und die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen. Weiterhin nicht ersetzt werden bei Wohnungseigentümern die Kosten für das Auswechseln der im Sondereigentum stehenden Schlüssel, Schlösser und Schließ- anlagen (Eigenschaden). 13 Verlust von fremden beruflichen oder dienstlichen Schlüsseln 13.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Türschlüsseln, die der Versicherte im Rahmen seiner beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit vom Arbeit- geber oder Dienstherrn überlassen bekommen hat, sofern der Schlüssel nicht während der Ausübung des Berufs oder Dienstes verloren wurde. Codekarten/Fernbedienungen/Transponder werden Schlüsseln gleichgesetzt. 13.2 Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungs- maßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. 2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_28_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 13.3 Kein Versicherungsschutz besteht für das Abhandenkommen von Türschlüsseln, die dem Arbeitgeber des Versicherungsnehmers von Kunden oder sonstigen Dritten überlassen wurden. Weiterhin ausge- schlossen sind Schlüssel, die unmittelbar dazu dienen, die berufliche Tätigkeit auszuüben (z. B. Post- und Zustelldienst, Wach- und Schließdienst, Hausmeister). 13.4 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs oder Vandalismus) und die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen. 14 Verlust von Schlüsseln zu fremden Fahrzeugen 14.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Schlüsseln zu (1) privat gemieteten fremden Fahrzeugen, (2) vom Arbeitgeber oder Dienstherrn überlassenen Dienstwagen, 29 [Seite 85] (3) Fahrzeugen aus vom Arbeitgeber angebotenen Leasing- oder Mietmodellen. 14.2 Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen. 14.3 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Diebstahls oder Vandalismus). 14.4 Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis 150 Euro selbst. 15 Fachpraktischer Unterricht Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Sachschäden an Lehrgeräten (inkl. Obhutsschäden) bei der Teilnahme am fachpraktischen Unterricht, wie z. B. Laborarbeiten, an einer Fach-, Gesamt-, Hochschule oder Universität. 16 Nebenberufliche Tätigkeiten 16.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus selbstständigen neben- beruflichen Tätigkeiten bis zu einem Jahresgesamtumsatz von maximal 12.000 Euro, sofern hierfür kein Versicherungsschutz durch eine andere Haftpflichtversicherung besteht. 16.2 Bei dieser selbstständigen nebenberuflichen Tätigkeit muss es sich handeln um – Flohmarkt- und Basarverkauf, – die Erteilung von Nachhilfe- und Musikunterricht sowie Fitnesskursen, – den Vertrieb von Kosmetika, Haushaltsartikeln, Bekleidung, Schmuck, Spielsachen, Kunsthand- werk, – die Betätigung als Alleinunterhalter, – Gästeführungen. 16.3 Hierbei dürfen keine Angestellten beschäftigt werden. Sofern der Jahresgesamtumsatz den oben genannten Betrag übersteigt, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. 17 Versehentliche Obliegenheitsverletzung Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht ergänzend zu Ziff. 25 der AVB PHV 2018 weiterhin Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde. 2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_29_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 18 Ansprüche der Versicherten untereinander Abweichend von Ziff. 7.3 und 7.4 AVB PHV 2018 sind Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander wegen Personenschäden versichert. Dies beinhaltet auch übergangsfähige Regressan- sprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, sonstigen Versicherungsunternehmen, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden. 19 Schäden durch nicht deliktsfähige Personen Für Schäden durch versicherte Personen wird sich der Versicherer nicht auf eine Deliktunfähigkeit berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozial- versicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrags sind, vor. 30 [Seite 86] 20 Schäden durch nicht deliktsfähige Kinder, für die vorübergehend die Aufsichtspflicht übernommen wurde Für Schäden durch Kinder, für die der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person vorüber- gehend die Aufsichtspflicht übernommen hat, wird sich der Versicherer nicht auf eine Deliktunfähigkeit berufen, soweit der Versicherungsnehmer dies wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozial- versicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrags sind, vor. 21 Vermietung von Immobilien Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Vermieter – einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses im In- oder Ausland. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass diese/dieses ausschließlich zu privaten Wohnzwecken vermietet wird; – eines im In- oder Ausland auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten Wohnwagens. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass dieser ausschließlich zu privaten Wohn- zwecken vermietet wird; – von Eigentumswohnungen im In- oder Ausland. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass diese ausschließlich zu privaten Wohnzwecken vermietet werden; – von bis zu neun Räumen im Inland, die zu gewerblichen Zwecken genutzt werden; – von Einzel-/Doppelgaragen sowie von Stellplätzen. 22 Selbst genutzte Gewerberäume in versicherten Immobilien 22.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für die Verkehrssicherungspflichten von bis zu neun beruflich/gewerblich genutzten Räumen in versicherten Immobilien. 22.2 Kein Versicherungsschutz besteht unverändert für eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in diesen Räumen. 23 Schäden an geliehenen oder gemieteten Sachen 23.1 Abweichend von Ziff. 7.5 der AVB PHV 2018 gelten Schäden an geliehenen oder gemieteten Sachen mitversichert. 23.2 Ausgeschlossen bleiben Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen jeglicher Art. 23.3 Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je Schadenereignis und 2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_30_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 Versicherungsjahr 50.000 Euro. 23.4 Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis 150 Euro selbst. 23.5 Die Ausschlüsse für Mietsachschäden gemäß Ziff. 6.7.3 der AVB PHV 2018 gelten unverändert fort. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind somit Haftpflichtansprüche wegen – Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, – Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, – Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, – Schäden infolge von Schimmelbildung. 24 Schadenersatz zum Neuwert 24.1 Auf Wunsch des Versicherungsnehmers erfolgt der Schadenersatz bis zum Neuwert. 31 [Seite 87] 24.2 Die Höchstentschädigung des Versicherers für derartige Ersatzleistungen ist auf 5.000 Euro je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr begrenzt. 24.3 Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht älter als zwölf Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertent- schädigung. 24.4 Ausgeschlossen bleiben Schäden an (a) mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z. B. mobile Telefone, Pager), (b) Computern jeder Art, auch tragbaren Computersystemen (z. B. Laptop, Tablet-PC), (c) Film- und Fotoapparaten, (d) tragbaren Musik- oder Videowiedergabegeräten (z. B. MP3-Playern, CD-Wiedergabegeräten), (e) Brillen jeder Art. 25 Erhöhung Kaution im europäischen Ausland In Erweiterung von Ziff. 6.16.2 der AVB PHV 2018 stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 250.000 Euro zur Verfügung. 26 Schadenersatzansprüche von Arbeitskollegen im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Sachschäden aufgrund betrieblich und arbeitsvertraglich veranlasster Tätigkeiten gegenüber Arbeitskollegen, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. 27 Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers im Rahmen einer beruflicher Tätigkeit 27.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Sachschäden aufgrund betrieblich und arbeitsvertraglich veranlasster Tätigkeiten gegenüber dem Arbeitgeber, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. 27.2 Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je Schadenereignis und Versicherungsjahr 10.000 Euro. 27.3 Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis 150 Euro selbst. 28 Erhöhung der Bausumme bei Baumaßnahmen 2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_31_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 28.1 In Erweiterung von Ziff. 6.3.2 der AVB PHV 2018 ist der Versicherungsnehmer als Bauherr oder Unter- nehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 500.000 Euro je Bauvorhaben versichert. 28.2 Voraussetzung ist, dass die Bauplanung, die Bauleitung und die generelle Bauausführung an Dritte vergeben sind. Eigene Bauausführungen (Selbsthilfe am Bau) bis 20.000 Euro sind versichert. 28.3 Wird die Bausumme gemäß Ziff. 28.1 überschritten oder ist die Voraussetzung gemäß Ziff. 28.2 nicht erfüllt, entfällt der Versicherungsschutz über die Privat-Haftpflicht. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 9 der AVB PHV 2018). 29 Heizöltank zu versicherten Immobilien 29.1 In Erweiterung von Ziff. 11 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber von ober- oder unterirdisch gelagerten Heizöltanks zur Versorgung einer mitversicherten Immobilie im Inland versichert. 32 [Seite 88] 29.2 Eingeschlossen sind – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweg- lichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage gemäß Ziff. 30.1 ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendun- gen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wert- verbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage gemäß Ziff. 34.1 selbst. 30 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im europäischen Ausland („Mallorca-Deckung“) 30.1 Versichert ist – abweichend von den Ziff. 6.11 und 7.14 der AVB PHV 2018 – die gesetzliche Haft- pflicht des Versicherungsnehmers als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Der Geltungsbereich europäisches Ausland umfasst den Kontinent Europa im geografischen Sinn zuzüg- lich der außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeers, der Kanarischen Inseln, der Azoren und Madeira. Kein Versicherungsschutz besteht für Reisen innerhalb Deutschlands und außerhalb Europas. 30.2 Als Kraftfahrzeuge gelten: – Personenkraftwagen, – Krafträder, – Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht, soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern. 30.3 Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 8 der AVB PHV 2018 (Erhöhungen und Erweiterungen) und Ziff. 9 der AVB PHV 2018 (Vorsorgeversicherung). 30.4 Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungs- nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. 30.5 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforder- lichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch 2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_32_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. 30.6 Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer anderen zugunsten der versicherten Person bestehenden Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann (Subsidiarität). 31 Eigene Motor- und Segelboote In Erweiterung von Ziff. 6.12 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers wegen Schäden, die verursacht werden aus dem Gebrauch von eigenen Wassersportfahr- zeugen mit Motoren bis 11,1 kW/15 PS sowie von eigenen Segelbooten bis 25 qm Segelfläche, versichert. 33 [Seite 89] 32 Ausfallschutz 32.1 Gegenstand des Ausfallschutzes Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den gemäß den Ziff. 2.1.1–2.1.4 und Ziff. 2.17 der AVB PHV 2018 in der Privat-Haftpflichtversicherung mitversicherten Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandene Schadenersatzforderung gegen den Dritten nicht durch- gesetzt werden kann. Mitversichert sind die gesetzlichen Ansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter von Hunden oder Pferden. Darüber hinaus besteht Versicherungs- schutz für Schadenersatzansprüche, denen abweichend von Ziff. 7.1 der AVB PHV 2018 ein vorsätzliches Handeln des Dritten zugrunde liegt. Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher, der ausweislich des rechtskräftig vollstreckbaren Titels vom Versicherungsnehmer bzw. den versicherten Personen wegen eines Haft- pflichtschadens auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch genommen wurde. 32. 2 Umfang der Leistung und örtliche Geltung Hat der Versicherungsnehmer oder eine der mitversicherten Personen berechtigte Schadenersatz- ansprüche, so stellt ihn der Versicherer so, als hätte der Dritte als Versicherter Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der HDI Privat-Haftpflichtversicherung 2018 in der Produktlinie Basis und in der Eigenschaft des Dritten als nicht gewerbsmäßiger Hunde- oder Pferdehalter bzw. nicht gewerbsmäßiger Hunde- oder Pferdehüter im Rahmen der HDI Tierhalter-Haftpflichtversicherung Basis. Es finden im Rahmen des Forderungsausfallschutzes für die Person des Schädigers auch die Risiko- beschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat. Versicherungsschutz besteht für Schadenereignisse, die in Europa eintreten. Der Geltungsbereich Europa umfasst den Kontinent Europa im geografischen Sinn zuzüglich der außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeers, der Kanarischen Inseln, der Azoren und Madeira. 32.3 Versicherte und nicht versicherte Schäden Versichert sind Personenschäden (Tötung oder Gesundheitsbeeinträchtigung von Menschen) oder Sach- schäden (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) der versicherten Person, für die der Dritte auf- grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist. Nicht versichert sind Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit radioaktiver Strahlung und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind, dem Halten oder Führen von Kraftfahrzeugen, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für (1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung; (2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs; (3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete 2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_33_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden. 32.4 Erfolglose Vollstreckung Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person einen rechtskräftigen vollstreck- baren Titel gegen den Dritten im streitigen Verfahren vor einem Gericht eines Mitgliedstaates der EU, Norwegens, Liechtensteins oder der Schweiz oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Dritten vor einem Notar eines dieser Staaten erwirkt hat und jeder Vollstreckungsversuch aus diesem Titel gegen den Dritten erfolglos geblieben ist. Titel im Sinne dieser Bedingungen sind vollstreckbare Urteile und Vollstreckungsbescheide. Voll- streckungsversuche gelten als erfolglos, wenn die versicherte Person nachweist, dass (1) entweder eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder (2) eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint, z. B. weil der Dritte in den letzten drei aufeinanderfolgenden Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, oder (3) der Dritte in der örtlichen Schuldnerkartei des Amtsgerichts geführt wird. 34 [Seite 90] Zum Nachweis der gescheiterten Vollstreckung haben der Versicherungsnehmer oder die versicherten Personen das Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers vorzulegen, aus dem sich die Erfolglosig- keit der Zwangsvollstreckung ergibt. 32.5 Entschädigungen Der Versicherer leistet – vorbehaltlich des Vorliegens der Voraussetzungen – Entschädigung in Höhe des titulierten Schadenersatzbetrags im Rahmen der in der Privat-Haftpflichtversicherung vereinbarten Versicherungssumme. Die Entschädigung wird nur geleistet gegen Aushändigung des Originaltitels, der Original-Voll- streckungsunterlagen und sonstiger Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass ein Versicherungsfall im Sinne dieser Bedingungen vorliegt. Die versicherten Personen sind verpflichtet, ihre Ansprüche gegen den Dritten in Höhe der Entschä- digungsleistung an den Versicherer abzutreten. 32.6 Subsidiarität Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer für die versicherten Personen bestehenden Schadenversicherung beansprucht werden kann oder soweit für den Schaden ein Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe leistungspflichtig ist. 32.7 Ausschlussfrist Alle Ansprüche aus diesem Ausfallschutz verfallen, wenn sie nicht binnen zwei Jahren ab dem erfolg- losen Vollstreckungsversuch beim Versicherer schriftlich angemeldet worden sind. 33 Verbesserter Ausfallschutz (Opferschutz) 33.1 Ergänzend zu Ziff. 32.3 besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn der Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers aufgrund eines Personenschadens nicht durchgesetzt werden kann, weil der Schädiger nicht bekannt ist. 33.2 Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß den Ziff. 2.1.1–2.1.4 und Ziff. 2.17 der AVB PHV 2018 versicherten Person nur dann leistungspflichtig, wenn (a) der Schädiger eine vorsätzliche Straftat begangen hat, (b) aufgrund dessen eine Strafanzeige vom Versicherungsnehmer oder der versicherten Person gestellt wurde, (c) das polizeiliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde und der schriftliche Einstellungsbescheid vorliegt, (d) der Versicherer Einblick in die polizeiliche Ermittlungsakte erhalten hat, (e) der Schädiger unbekannt bleibt. 33.3 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 50.000 Euro je Versicherungsfall und -jahr begrenzt. 2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_34_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 Das gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 33.4 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für psychische Folgeschäden. 34 Kostenübernahme Rechtsschutz im Rahmen des Ausfallschutzes 34.1 Ergänzend zu Ziff. 33 werden die Kosten für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen- über Dritten zur Erreichung eines rechtskräftigen vollstreckbaren Titels gemäß Ziff. 32.4 übernommen. 34.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 50.000 Euro je Versicherungsfall und -jahr begrenzt. Das gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 35 [Seite 91] 35 Wilde Kleintiere 35.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten und nicht genehmigungspflichtigen Halten und Hüten von im Haushalt des Versicherungsnehmers befindlichen wilden Kleintieren (z. B. Schlangen, Spinnen, Skorpione) zu privaten Zwecken. 35.2 Soweit es sich um den Ersatz von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Wiedereinfangen der Tiere handelt, wird die Versicherungsleistung auf 10.000 Euro je Versicherungsfall beschränkt. 36 Erweiterte Mietsachschäden In Erweiterung von Ziff. 6.7.3 der AVB PHV 2018 findet der Ausschluss für Haftpflichtansprüche infolge von Schimmelbildung keine Anwendung. 37 Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten In Erweiterung von Ziff. 7.9 der AVB PHV 2018 findet der Ausschluss von Ansprüchen wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen keine Anwendung. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche im Zusammenhang mit Ziff. 10 dieser Bedingung „Privat-Haftpflicht Premium“. 38 Betankungsschäden an geliehenen Kraftfahrzeugen 38.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die an fremden geliehenen, gemieteten oder gefälligkeitshalber überlassenen Kraftfahrzeugen durch versehentliche Betankung mit für das Fahrzeug nicht geeigneten Kraftstoffen entstehen. 38.2 Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden. 38.3 Die Höchstleistung ist auf 3.000 Euro je Schadenfall und Versicherungsjahr begrenzt. 38.4 Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden 150 Euro selbst zu tragen. 39 Ausgleich einer Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt (SFR) und des Vollkasko-Selbstbehalts bei Schäden an bzw. durch geliehene Kraftfahrzeuge 39.1 Verursacht der Versicherungsnehmer beim erlaubten Gebrauch eines (a) Personenkraftwagens, (b) Kraftrads, (c) Wohnmobils bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht, 2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_35_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 das ihm von einem Dritten unentgeltlich und gefälligkeitshalber überlassen wurde, einen Kfz-Haft- pflicht- und/oder Vollkaskoschaden, besteht abweichend von Ziff. 7.14 der AVB PHV Versicherungs- schutz gemäß den nachfolgenden Bestimmungen. 39.2 Erstattet wird der durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts in der Kfz-Haftpflicht- und -Vollkaskoversicherung entstehende Vermögensschaden. Die Entschädigung ist auf den Mehrbeitrag der ersten fünf auf den Schadenfall folgenden Jahre begrenzt, wie sie sich aus den für die betreffende Kfz-Haftpflicht- und -Vollkaskoversicherung gültigen Tarifbestimmungen ergibt. Der Nachweis über den Mehrbeitrag obliegt dem Versicherungsnehmer. Mehr als die vom Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherer erbrachte Entschädigungsleistung wird jedoch nicht ersetzt. 39.3 Erstattet wird die Selbstbeteiligung der Kfz-Vollkaskoversicherung bis maximal 2.000 Euro je Versiche- rungsfall. Der Versicherungsnehmer hat von jedem Schadenereignis 150 Euro selbst zu tragen. 36 [Seite 92] 39.4 Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Regulierungsnachweis des Kfz-Versicherers, welchem die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts in der Kfz-Versicherung sowie die in Abzug gebrachte Selbst- beteiligung entnommen werden kann. 39.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden mit Fahrzeugen (a) die dem Versicherten zum regelmäßigen oder dauerhaften Gebrauch überlassen wurden, (b) die vom Versicherten zu gewerblichen Zwecken genutzt werden. 40 Regulierung auf Basis der Vorversicherung (Besitzstandsgarantie) 40.1 Auf Wunsch des Versicherungsnehmers reguliert der Versicherer auf Basis der Versicherungs- bedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrags, sofern der Versicherungsnehmer in Bezug auf den Versicherungsumfang (Deckung von Haftpflichtansprüchen) bessergestellt gewesen wäre. 40.2 Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Versicherungsbedingungen des Vorversicherers zur Verfügung zu stellen. 40.3 Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass (a) der Vertrag bei HDI direkt im Anschluss an den Vorvertrag begann (keine Unterbrechung im Versicherungsschutz); (b) der Vorvertrag bei einem in Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmen bestand; (c) die Vorversicherung bei Antragstellung angegeben wurde; (d) die bei HDI versicherte Versicherungssumme die Höchstersatzleistung darstellt; (e) beitragspflichtige Einschlüsse beim Vorvertrag unberücksichtigt bleiben. 40.4 Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit (a) im Ausland vorkommenden Schadenereignissen; (b) der Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftpflicht hinaus; (c) beruflichen und gewerblichen Risiken; (d) Vorsatz; (e) vertraglicher Haftung; (f) Eigenschäden; (g) Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unter- liegen; 2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_-1_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 (h) Assistance-Dienstleistungen; (i) auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführende Schadenereignisse. 37
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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