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Insurance broker / Self-build insurance for homeowners in Germany (Bauherrenversicherung) / Policy wording archive

ALTE LEIPZIGER AL_HAFTPFLICHT Bauherren: the policy wording in full

Bauherrenhaftpflicht der Alte Leipziger nach AL-AHB 2008 mit Besonderen Bedingungen für Bauherren, wahlweise ohne oder mit eigener Bauleistung, einschließlich Vermögensschäden, Gewässerschaden-Restrisiko und Umweltschadensversicherung.

German market: tariffs for people living in Germany.

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Broker mandate and power of attorney

Client
(please fill in above), born (please fill in above), (please fill in above), (please fill in above) (please fill in above)

Broker
Norman Nammert, insurance broker licensed under section 34d(1) GewO, register D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Germany, trading as NAMMERT

1. Mandate
I instruct the broker to arrange the policy AL_HAFTPFLICHT Bauherren from ALTE LEIPZIGER (Self-build insurance for homeowners in Germany (Bauherrenversicherung)) for me and to look after this contract afterwards. The broker submits my application to this insurer even if he has no direct agency agreement with it.

2. Power of attorney
For this contract I authorise the broker, in my name, to submit the application, to make and receive all declarations needed for it, to receive the policy schedule, terms and correspondence, to obtain information and to apply for changes. He may cancel the contract only on my express instruction.

3. Sub-delegation
The broker may delegate this authority to other licensed insurance intermediaries, for example a broker network or a broker with an agency agreement with the insurer, as far as this is needed to submit and service the contract.

4. Data
I agree that the broker processes the details in this application for arranging the insurance and passes them to the insurer and, where needed, to the intermediary involved. See the privacy notice at www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Remuneration
The broker is paid by the insurer. This costs me nothing.

6. Revocation
I can revoke this mandate and power of attorney at any time without giving reasons; an email to info@nammert.com is enough. The insurance contract itself is not affected.

7. Statutory disclosure
I was able to read the broker's statutory disclosure (section 15 VersVermV) before signing: www.nammert.com/erstinformation.php.

I sign electronically. The form records the time and origin of the signature.

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Everything about this policy

What the policy covers: 63 points, each with its clause

Basics

PointRuleWording (German)Clause
Combined limit for bodily injury, property damage and financial loss per occurrenceas stated in the policy schedule„Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen können Sie Ihrem Antrag oder auch Ihrem Versicherungsschein entnehmen.“Versicherungssumme, page 1
Aggregate limit for all claims in one policy year or the whole construction periodyes, up to the sum insured„Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.“6.2, page 3
Pure financial loss (without prior injury or property damage)yes, up to the sum insured„Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AL-AHB 2008 wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.“5.1, page 74
Excess per claim (general and for damage to neighbouring buildings)yes, up to the sum insured„Wenn Sie eine Selbstbeteiligung ver-einbart haben, ist diese bei jedem Versicherungsfall zu berücksichtigen.“Was ist nicht versichert?, page 1
Maximum construction cost (total building costs) up to which the project can be insurednot addressed
Insurable projects: new build, conversion, extension, refurbishment, renovation, demolitionyes„Im Zuge der versicherten Gefahren bei Baumaßnahmen an Ihrem Haus (Neubau, Umbau, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten) sind beispielsweise Schäden erfasst“Was ist versichert?, page 1
Permitted use of the building (owner occupied one or two family house, multi family house, holiday home, garage, outbuildings)not addressed
Territorial scope (construction site at home, abroad, location insured)yes„Die Bauherren-Haftpflichtversicherung gilt für die Baumaßnahmen auf dem im Versicherungsschein genannten Grundstück und auch für im Ausland eintretende Versicherungsfälle, wenn diese auf das Bauvorhaben im Inland zurückzuführen sind.“Wo bin ich versichert?, page 1
Co-insured persons (spouse or partner as co-owner of the project, joint owners, owners' association)not addressed
Automatic update and previous cover guarantee: improved terms and better terms of a former policy applynot addressed

Way of building and self build

PointRuleWording (German)Clause
Requirement: planning, site management and execution are contracted to licensed professionals (architect, building contractor)yes„Versicherungsschutz wird nur geboten, wenn Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten vergeben sind.“1.1 (1), page 72
Self build work by the owner covered (own construction work on site)yes, up to the sum insured„Versicherungsschutz wird auch geboten, wenn die Bauausführung – nicht jedoch Planung oder Bauleitung – in eigener Regie (Eigenleistung/ Nachbarschaftshilfe) erbracht wird.“1.2 (1), page 72
Self build limit (amount or share of the construction cost above which a surcharge applies or cover ends)not addressed
Site management by the owner permitted (no appointed site manager)no„Versicherungsschutz wird auch geboten, wenn die Bauausführung – nicht jedoch Planung oder Bauleitung – in eigener Regie (Eigenleistung/ Nachbarschaftshilfe) erbracht wird.“1.2 (1), page 72
Liability of unpaid helpers (family, friends, neighbours) coveredyes, up to the sum insured„nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen die gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer beim Bau beschäftigten Personen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen.“1.2 (2), page 72
Injury among helpers and claims of helpers against the ownerno„Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt.“1.2, page 72
Recourse claims of the statutory accident insurer or social security against the ownernot addressed
Duties of the owner as client under construction site safety rules (health and safety coordinator)not addressed
Use of own, hired or borrowed self propelled machinery (excavators, loaders) on siteyes, up to the sum insured„Falls besonders vereinbart, ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz und Verwendung von  allen nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kfz und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit 1;“1.2 (3), page 72
Cranes, hoists, scaffolding and other site equipment of the ownernot addressed

Damage arising from the project

PointRuleWording (German)Clause
Breach of the duty to keep the site safe (fencing, lighting, unauthorised access, children playing)yes, up to the sum insured„sind beispielsweise Schäden erfasst durch umstürzendes Baumaterial und ungesicherte Schächte“Was ist versichert?, page 1
Damage to neighbouring land and buildings caused by the worksnot addressed
Damage from subsidence, landslip, vibration and pile driving to land and buildingsnot addressed
Excavation, underpinning and tunnelling under neighbouring buildingsnot addressed
Demolition work (distance to neighbours, exclusion radius, limit)yes, up to the sum insured„bei Baumaßnahmen an Ihrem Haus (Neubau, Umbau, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten)“Was ist versichert?, page 1
Blasting on the construction siteno„aus Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Sprengstoffen oder aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;“2.1 (3), page 72
Neighbour law compensation claims without fault (nuisance claims under civil law)not addressed
Damage to underground cables, pipes and sewers and resulting lossnot addressed
Damage to third party property being worked on (for example a neighbour's fence or a shared party wall)no„die Schäden durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmer an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind;“7.7, page 4
Damage to hired, borrowed or leased construction equipmentno„Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.“7.6, page 4
Fire and explosion damage to third party property originating from the sitenot addressed
Gradual damage (from gradual exposure to dust, moisture, waste water)not addressed
Damage after completion that still arises from the project (run off cover)not addressed

Environment and water

PointRuleWording (German)Clause
Water pollution from substances on site (heating oil, diesel, building materials), including mitigation costsyes, up to the sum insured„Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers“4.1, page 73
Damage from groundwater lowering or dewateringno„sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen von Grundwasserverhältnissen;“2.2 (2), page 72
Environmental damage under environmental liability law (soil, water, protected species)yes, up to EUR 3 million„Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme 3.000.000 EUR.“6.3, page 74
Soil contamination caused by the works (pre existing contamination excluded or covered)yes, up to the sum insured„Umweltschaden ist eine Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, des Gewässers einschließlich Grundwasser, des Bodens.“6.1, page 74

Extensions and boundaries

PointRuleWording (German)Clause
Liability as owner of the building plot during constructionyes, up to the sum insured„Mitversichert ist bei Neubauten die gesetzliche Haftpflicht als Besitzer des zu bebauenden Grundstücks für die Dauer der Bauzeit.“1.1 (2), page 72
Undeveloped plot covered before construction starts (from purchase or application to start of works)not addressed
Follow on cover as property owner's liability after completion (premium free, duration)not addressed
Owner's construction risk in a personal liability or homeowner policy with its own limit (construction cost up to amount X)not addressed
Construction all risks insurance governed in the same wording (damage to the works itself, separate line)not addressed
Accident insurance for unpaid helpers governed in the same wordingnot addressed
Exclusion of damage to the owner's own project and property (boundary to construction all risks)not addressed
Exclusion of construction defects, warranty and performance claimsyes„Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf“1.2, page 2

Defence and costs

PointRuleWording (German)Clause
Defence against unjustified claims (passive legal protection) including court, legal and expert feesyes„Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.“5.1, page 3
Defence costs and interest are paid in addition to the limityes„Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.“6.5, page 3
Defence costs in criminal or administrative fine proceedings after a site accidentyes, up to the sum insured„Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder“5.3, page 3
Mitigation costs to avert imminent damage (for example shoring a neighbouring building)yes, up to the sum insured„Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme“4.4, page 73
Cost of a pre construction condition survey of neighbouring buildingsnot addressed

Contract and obligations

PointRuleWording (German)Clause
Period of cover: start, maximum construction period (for example two years) and end on completion or acceptanceyes„Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung der Bauarbeiten oder spätestens zu dem vertraglich vereinbarten Ende der Laufzeit.“Wann beginnt und endet die Deckung?, page 1
Extension if construction takes longer (free, with surcharge or only on request)not addressed
Premium based on construction cost, single premium for the whole project, adjustment if costs riseyes„Die einmalige Prämie müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen.“Wann und wie zahle ich?, page 1
Tolerance if the declared construction cost is exceeded without notice or reductionyes, up to the sum insured„Abweichend von Ziffer 4.2 AL-AHB 2008 gelten die vereinbarten Versicherungssummen auch für die Vorsorgeversicherung.“3, page 73
Duty to comply with building regulations, planning permission and accident prevention rules (consequences of breach)not addressed
Duty to notify changes (construction cost, way of building, self build, start of works)yes„Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.“Welche Verpflichtungen habe ich?, page 1
Obligations after a claim (notification period, no admission of liability without consent, cooperation)yes„Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen.“25.1, page 7
Cover in case of gross negligence (for example knowingly breaching safety requirements)yes„Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.“26.2, page 8
Cancellation (after a claim, early end if the project is abandoned, premium refund)yes„Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn  vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde  der“19.1, page 6
Special exclusions (for example intent, asbestos, works without permit, undeclared work, buildings above a certain size)yes„Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.“7.1, page 3

Market specifics

PointRuleWording (German)Clause
Spain: liability as developer (promotor) under Article 17 of the Building Act (LOE) towards third parties during worksnot addressed
Spain: relation to decennial insurance (seguro decenal) and the exemption for individual self developers, if governed in the same wordingnot addressed
Insurance certificate for the building authority, bank or municipalitynot addressed

Evaluated by NAMMERT from published policy wordings. Despite care, a value may be misread; legally only the wording of your own contract in the edition stated there applies. Please report errors, we correct them the same day.

Policy wordings and provider

Legal entity
Alte Leipziger Versicherung Aktiengesellschaft
Distribution
brokers and direct

Full text of the wording

Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)

Show full text: ALTE LEIPZIGER Bedingungen Privat-Haftpflicht S 97 (mit Besonderen Bedingungen Bauherren-Haftpflicht)
[Seite 1] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft Haftpflichtversicherung S 97.9 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AL-AHB 2008) – Stand 10.2016 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für Privatpersonen Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Tierhalter-Haftpflichtversicherung Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für Haus- und Grundbesitzer (nicht WEG) Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für Wohnungseigentümer (WEG) Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für Bauherren S 97.9 – 10.2016 Seite 1 von 74 [Seite 2] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AL-AHB 2008) – Stand 10.2016 ____________________________________________________________________________________________________________________________ Umfang des Versicherungsschutzes ...................................................... 2 17 Wegfall des versicherten Risikos ................................................. 6 1 Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall ...................... 2 18 Kündigung nach Beitragsangleichung ........................................ 6 2 Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen ................. 2 19 Kündigung nach Versicherungsfall ............................................. 6 3 Versichertes Risiko ....................................................................... 2 20 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen ....... 6 4 Vorsorgeversicherung .................................................................. 3 21 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften ..................................................... 7 5 Leistungen der Versicherung ....................................................... 3 22 Mehrfachversicherung ................................................................. 7 6 Begrenzung der Leistungen ......................................................... 3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers .......................................... 7 7 Ausschlüsse ................................................................................... 4 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers.. 7 Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung............................ 5 24 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles.................. 8 8 Beginn des Versicherungsschutzes .............................................. 5 25 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles ............... 8 9 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag ........................................................................ 5 26 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten ....................... 8 10 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag ............ 5 Weitere Bestimmungen .......................................................................... 8 11 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat ....... 5 27 Mitversicherte Personen .............................................................. 8 12 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung ....................... 5 28 Abtretungsverbot.......................................................................... 8 13 Beitragsregulierung ...................................................................... 6 29 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung ............... 8 14 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ............................... 6 30 Verjährung.................................................................................... 8 15 Beitragsangleichung ..................................................................... 6 31 Zuständiges Gericht ..................................................................... 8 Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung.......................................... 6 32 Anzuwendendes Recht ................................................................. 8 16 Dauer und Ende des Vertrages .................................................... 6 33 Begriffsbestimmung ..................................................................... 8 ____________________________________________________________________________________________________________________________ 1.3 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Umfang des Versicherungsschutzes Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertrags- 1 Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall parteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen 1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Deutschland entgegenstehen. Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Ver- Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. sicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Rechtsvorschriften entgegenstehen. privatrechtlichen Inhalts 2 Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versi- Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des cherungsnehmers wegen Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schaden- verursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. 2.1 Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sach- schäden entstanden sind; 1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, 2.2 Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; 3 Versichertes Risiko (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung 3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht durchführen zu können; (1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebe- (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder nen Risiken des Versicherungsnehmers, wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfol- (2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein ges; und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungs- aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- gemäße Vertragserfüllung; oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leis- tung; (3) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung) und die in Ziffer 4 (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. näher geregelt sind. Seite 2 von 74 [Seite 3] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft 3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziffer 21 kündigen. 5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu for- 4 Vorsorgeversicherung dern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt. 4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entste- 6 Begrenzung der Leistungen hen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versiche- (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des rungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädi- Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der gungspflichtige Personen erstreckt. Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungs- 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädi- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. gungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versi- Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so cherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach begrenzt. Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des (2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen ange- ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese messenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des  auf derselben Ursache, Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rück-  auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und wirkend ab dessen Entstehung. zeitlichem, Zusammenhang oder 4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung  auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 4.1 (2) auf den Betrag von 1.000.000 EUR für Personenschäden und 500.000 EUR für Sachschäden 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer und – soweit vereinbart – 50.000 EUR für Vermögensschäden begrenzt, bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein fest- sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen gelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Auch wenn festgesetzt sind. die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag 4.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziff. 6.1 bleibt unbe- rührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führer- Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. schein- oder Versicherungspflicht unterliegen; 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; die Versicherungssummen angerechnet. (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Ver- (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von sicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozess- kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind. kosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt bei privaten Haftpflichtversi- cherungen außerdem nicht für Risiken aus betrieblicher, beruflicher, 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzah- dienstlicher und amtlicher Tätigkeit. lungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versiche- rungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem 5 Leistungen der Versicherung Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungs- 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, summe, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versiche- die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung rungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtun- Versicherer erstattet. gen. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche- der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer Versicherungsfalles. hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Ver- Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer sicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der An- Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen spruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit binden- Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abge- der Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den setzt. Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haft- freizustellen. pflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am 5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erschei- von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungs- nenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. leistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Scha- 7 Ausschlüsse densersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen: des Versicherungsnehmers auf seine Kosten. 7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich 5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das herbeigeführt haben. einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versiche- 7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch rungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Seite 3 von 74 [Seite 4] Schädlichkeit Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte.  Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder zu Ziffer 7.6 und Ziffer 7.7:  Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziffer 7.6 und Ziffer 7.7 in 7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleich- hinausgehen. falls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungs- 7.4 Haftpflichtansprüche nehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitver- sicherten Personen. (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Mitversicherten, 7.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche- infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursa- rungsvertrages, che und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsver- Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung trages. oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. 7.5 Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Liefe- Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitver- rung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen sicherten Personen gehören; haben. Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebens- 7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereig- partnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem nissen; Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII sind jedoch mitver- Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, sichert. Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und 7.10 (a) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Um- Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch weltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderer auf der EU- ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetz- und Kinder miteinander verbunden sind). ungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versi- Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haft- cherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch betreute Person ist; solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird. (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der rechtsfähiger Verein ist; EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Um- setzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommandit- werden könnten. gesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haft- (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine einge- pflichtrisiken. tragene Partnerschaftsgesellschaft ist; 7.10 (b) Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern; Dieser Ausschluss gilt nicht zu Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5: (1) im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis 7.5 (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten oder Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. (2) für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder 7.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leis- sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungs- tungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten nehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbo- entstehen (Produkthaftpflicht). tene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Ver- Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umweltein- wahrungsvertrages sind. wirkung, die aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demon- 7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen tage, Instandhaltung oder Wartung von sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn  Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, (1) die Schäden durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten Versicherungsnehmer an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Be- (WHG-Anlagen); förderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen  Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (Um- gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen weltHG-Anlagen); unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;  Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen (2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen; diese Sachen zur Durchführung seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.)  Abwasseranlagen benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind. betroffen waren; 7.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige (3) die Schäden durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. Versicherungsnehmer entstanden sind und sich diese Sachen oder - sofern 7.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder es sich um unbewegliche Sachen handelt - deren Teile im unmittelbaren mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Seite 4 von 74 [Seite 5] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft 7.13 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. (1) gentechnische Arbeiten, Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. (3) Erzeugnisse, die 10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versiche-  Bestandteile aus GVO enthalten, rungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.  aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstan- 7.14 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch denen Schadens zu verlangen. (1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt, Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist (2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung (3) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach 7.15 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Über- den Ziffer 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind. mittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich han- delt um Schäden aus 10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach von Daten, Ziffer 10.2 Absatz 3 darauf hingewiesen wurde. (2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, 10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhal- (3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, tung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der (4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Absatz 3 darauf hingewiesen hat. 7.16 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Na- Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach mensrechtsverletzungen. innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der 7.17 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Die Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 bleibt unberührt. 7.18 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Über- 11 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat tragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Das Glei- Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die che gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versiche- Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen rungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der nicht widerspricht. Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahr- lässig gehandelt hat. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch 8 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitrag und Versicherung- rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen steuer Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. 8.1 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versiche- einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziffer 9.1 zahlt. rungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag 8.2 Die Beiträge können je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig (Einmalbetrag), durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbei- Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche- träge (laufende Beiträge) entrichtet werden. Die Versicherungsperiode rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er umfasst bei unterjähriger Beitragszahlung entsprechend der Zahlungsweise vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist. einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr. 12 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung 8.3 Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, Gestrichen. die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. 13 Beitragsregulierung 9 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger 13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und Beitrag welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen 9.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch 9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versi- des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertrags- cherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versi- strafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes ver- cherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten langen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den 13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Verände- einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge rung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versiche- 9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unter- nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange schritten werden. Alle entsprechend Ziffer 15.1 nach dem Versiche- der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, rungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Min- wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht destbeitrags werden berücksichtigt. zu vertreten hat. 13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, 10 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen Seite 5 von 74 [Seite 6] waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträg- die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der lich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versiche- Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser rungsnehmer zuviel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des Wegfall Kenntnis erlangt. erhöhten Beitrages erfolgten. 18 Kündigung nach Beitragsangleichung 13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Zif- Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. fer 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, 14 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wir- Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit kung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitrags- durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil erhöhung wirksam werden sollte. des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungs- 15 Beitragsangleichung nehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitrags- 15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. erhöhung zugehen. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterlie- Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht. gen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsanglei- 19 Kündigung nach Versicherungsfall chung. Sie wird jeweils ab Beginn desjenigen Versicherungsjahres wirk- sam, das ab dem 1. Juli beginnt. 19.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn 15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die  vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde Beiträge der ab dem 1. Juli beginnenden Versicherungsjahre, um welchen  der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Frei- Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Scha- stellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder denzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder  dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Ver- vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst nied- sicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zuge- rigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten stellt wird. dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleis- Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen tungen. Monat nach der Schadensersatzzahlung, der Ablehnung oder der Zustel- lung der Klage zugegangen sein. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl 19.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu jedem späteren Zeitpunkt, 15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle spätestens jedoch zum Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres, wirk- einer Verminderung verpflichtet, die Folgebeiträge um den sich aus Zif- sam wird. fer 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgebeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der Beitrags- Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang rechnung bekannt gegeben. beim Versicherungsnehmer wirksam. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in 20 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Zif- an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers fer 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer die Folgebeiträge nur um den in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungs- Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlun- verhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. gen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. 15.4 Liegt die Veränderung nach Ziffer 15.2 oder 15.3 unter 5 %, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden 20.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle Jahren zu berücksichtigen.  durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat, Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung 16 Dauer und Ende des Vertrages  durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wir- kung oder zu jedem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ab- 16.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit lauf des jeweiligen Versicherungsjahres abgeschlossen. in Textform gekündigt werden. 16.2 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätes- 20.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn tens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer eine Kün- digung zugegangen ist.  der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis 16.3 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Ver- erlangt; trag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.  der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang 16.4 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versiche- ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats rungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätes- Versicherung Kenntnis erlangt. tens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. 20.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekün- 17 Wegfall des versicherten Risikos digt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner. Seite 6 von 74 [Seite 7] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft 20.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzu- den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer zeigen. nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Ver- oder den Umfang der Leistung ursächlich war. sicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirk- Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versiche- samwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. rungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, 23.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletz- keinen Gebrauch gemacht hat. ung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt einem Monat in Schriftform kündigen. war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer 21 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht Erlass von Rechtsvorschriften angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Ver- Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu trag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Ver- 22 Mehrfachversicherung tragsbestandteil. 22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht ange- 22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass zeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner- der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos geschlossenen Vertrages verlangen. kündigen. 22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer Der Versicherer muss die ihm nach Ziffer 23.2 und 23.3 zustehenden es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehr- Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist fachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeit- beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeige- punkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem pflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis Versicherer zugeht. erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung Obliegenheiten des Versicherungsnehmers abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist. 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffer 23.2 und 23.3 nur zu, 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text- Umstände form auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffer 23.2 und 23.3 genannten dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige 23.4 Anfechtung verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versiche- Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss rer der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfech- des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem tungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. vereinbarten Inhalt abzuschließen. 24 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge- Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf schlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. 23.2 Rücktritt 25 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadenersatz- zurückzutreten. ansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungs- Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. nehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvoll- ständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. 25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Ab- wendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Ver- Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung sicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nach- zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße weist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht ange- Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und - zeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versi- cherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. Seite 7 von 74 [Seite 8] 25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid des Versicherungsnehmers. erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Betrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der betrieblichen Niederlassung 25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungs- die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entsprechende Anwendung. behörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer 30 Verjährung Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 30.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vor- 25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des 30.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. Anspruchsteller in Textform zugeht. 26 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 31 Zuständiges Gericht 26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem 31.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versiche- der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der rers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kün- Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungs- digungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Oblie- nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlas- genheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit sung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen beruhte. gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt jedoch der Versiche-rungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen 26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, der Versicherer seinen Sitz hat. seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs- nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 31.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Aus- seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungs- kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versi- nehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch cherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesell- Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob schaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungs- 31.3 Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Fest- für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer stellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Oblie- zuständigen Niederlassung. genheit arglistig verletzt hat. 32 Anzuwendendes Recht Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versi- Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. cherer ein ihm nach Ziffer 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt. 33 Begriffsbestimmung Weitere Bestimmungen Versicherungsjahr: 27 Mitversicherte Person Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzu- folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind wenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4) jeweils ganze Jahre. gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht. 27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht aus- schließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. 28 Abtretungsverbot Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. 29 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versiche- rungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Ge- schäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte An- schrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als Seite 8 von 74 [Seite 9] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für Privatpersonen Die Privat-Haftpflichtversicherung ist abschließbar für Familien/Partner oder für Singles, jeweils mit oder ohne Kinder. Der Versicherungsumfang kann wahlweise als Tarifvariante comfort, classic oder compact vereinbart werden. Die Versicherung einzelner Positionen innerhalb einer Tarifvariante ist nicht möglich. Leistungsbeschreibung je nach gewähltem Versicherungsumfang Bitte beachten Sie: Diese Leistungsbeschreibung ist lediglich eine Kurzübersicht. Der rechtsverbindliche Umfang des Versicherungsschutzes geht ausschließlich aus den für diesen Vertrag vereinbarten Versicherungsbedingungen hervor Familie/Paar Familie/Paar Single mit Kind Single ohne Kind Versicherte und mitversicherte Personen mit Kind ohne Kind Versicherungsnehmer     Ehepartner, Lebenspartner nach Lebenspartner-   schaftsgesetz Unverheirateter Lebensgefährte in häuslicher   Gemeinschaft Regressansprüche durch Sozialversicherungs-    träger; private u. öffentliche Arbeitgeber Regressansprüche von privaten Versicherern    Minderjährige unverheiratete Kinder   Volljährige unverheiratete Kinder in Schul- oder   unmittelbar anschließender Erstausbildung Volljährige unverheiratete Kinder im Anschluss an Schulausbildung während Wartezeit auf   Ausbildungsplatz, Lehre oder Studium Volljährige unverheiratete Kinder nach abge- schlossener Erstausbildung während Wartezeit   auf weitere Ausbildung (Lehre, Studium, Referendarzeit) oder während Arbeitsplatzsuche Volljährige unverheiratete Kinder während Grundwehr- oder Bundesfreiwilligendienst,   sozialem oder ökologischem Jahr Volljährige unverheiratete Kinder in Zweit- ausbildung (Lehre, Ausbildungsplatz oder   Studium) unmittelbar im Anschluss an Erstaus- bildung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Kinder mit geistiger bzw. körperlicher Behinde- rung in häuslicher Gemeinschaft   (auch im Pflegeheim) Nachversicherungsschutz für ausscheidende Personen bis zur nächsten Hauptfälligkeit,    mindestens 6 Monate Gastkinder, Austauschschüler (subsidiär)     Haushaltshilfe z.B. Pflegepersonal oder Au-Pair     Seite 9 von 74 [Seite 10] Versicherungssummen compact classic comfort Personen- und Sachschäden alternativ 20 oder 5 Mio EUR 10 Mio EUR 50 Mio EUR1 in Höhe der Ver- in Höhe der Ver- in Höhe der Ver- Vermögensschäden sicherungssumme sicherungssumme sicherungssumme maximal 20 Mio EUR, in Höhe der Ver- in Höhe der Ver- höchstens 15 Mio Vorsorgeversicherung sicherungssumme sicherungssumme EUR für Personen- schäden je Person Wohnungen, Immobilien, Räume, Bauherr Inhaber (z.B. Eigentümer oder Mieter)  einer oder mehrerer Wohnungen – einschließlich Eigentums- oder Ferienwohnung  eines Einfamilienhauses (bzw. einer Doppelhaushälfte) oder einem Wohnhaus, sofern sich in diesem nicht mehr als zwei abgeschlossene Wohnungen befinden  eines Wochenend-/Ferienhauses  Inland  EU oder EFTA2  EU oder EFTA2  zugehöriger Garagen, Gärten sowie einem Schrebergarten, soweit vom VN oder mitversicherten Personen selbst genutzt  Swimmingpools oder Teichen  Miteigentum an zum Haus gehörenden Einrichtungen (z.B. Spielplätze)  eines auf Dauer fest installierten Wohnwagens soweit vom VN oder mitversicherten Personen selbst genutzt Eigentümer oder Mieter eines unbebauten Grundstückes ausschließlich zur - bis 2.500 m² bis 10.000 m² privaten Nutzung vom VN oder von mitversicherten Personen Vermietung von einzelnen Wohnräumen  Inland  EU oder EFTA2  EU oder EFTA2 Vermietung  einer Eigentumswohnung (auch Ferienwohnung) sowie dazugehörige Garagen -  EU oder EFTA2  EU oder EFTA2  eines Ferienhauses  einer einzelnen Garage (auch Stellplatz)  einer Einliegerwohnung oder Wohnung im ZFH  einzelner Fremdenzimmer max. 3 Zimmer max. 6 Zimmer max. 8 Zimmer Verpachtung von unbebauten Grundstücken - - bis 10.000 m² 100.000 EUR; für ein 300.000 EUR; für ein selbst genutztes Ein- selbst genutztes Ein- Bauherren (Bausumme) 50.000 EUR bzw. Zweifamilienhaus bzw. Zweifamilienhaus unbegrenzt unbegrenzt Bauhelfer    Gewässerschäden aus Kleingebinden 50 l/kg/300 l/kg 100 l/kg/1.000 l/kg 250 l/kg/1.000 l/kg Gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und Betrieb im selbst genutzten Risiko (Postanschrift) für  einen Heizöltank oder - max. 5.000 l max. 10.000 l  einen oberirdischen Flüssiggastank - 4 t (Nenn-Füllgewicht) 4 t (Nenn-Füllgewicht)  eine Abwassergrube für häusliche Abwässer    eine Photovoltaikanlage inkl. Energieabgabe ins öffentliche Stromnetz - max. 10 kWp max. 15 kWp  eine Solarthermieanlage     eine Erdwärmeanlage    Fahrzeuge nicht zulassungs-/versicherungspflichtig Kfz und Anhänger auf eigenem Grundstück ohne Rücksicht auf Höchst-    geschwindigkeit Alle Kfz bis 6 km/h, z.B. motorgetriebene Kinderfahrzeuge    Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h, z.B. Rasenmäher,    Schneeräumgeräte, Kehrmaschinen Nicht versicherungspflichtige Anhänger    Elektrorollstühle und Golfwagen/-caddie nicht zulassungs-    und versicherungspflichtig Pedelecs (Elektrofahrräder) bis 25 km/h und nicht mehr als 250 Watt    Motorleistung Ferngelenkte Land- und Wasser-Modellfahrzeuge    Besitz und Gebrauch von Flugmodellen, unbemannten Ballonen    und Drachen, deren Gewicht 5 kg nicht übersteigt Gelegentlicher Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen (auch mit Motoren), soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis    erforderlich ist ohne Motoren, Segel ohne Motoren, Segel ohne Motoren, Segel Eigene Wassersportfahrzeuge (Ruder- und Schlauchboote) (auch Drachen) (auch Drachen) (auch Drachen) oder Treibsätze oder Treibsätze oder Treibsätze Seite 10 von 74 [Seite 11] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft compact classic comfort Surf- und Windbretter    Kitesurf-Boards u. Drachen    Eigene Segelboote (auch mit Hilfsmotor) - 15 m² Segelfläche 20 m² Segelfläche Motorboote Motorboote Eigene Motorboote (ohne Führerscheinpflicht) - bis 5 PS/ 3,7 kW bis 15 PS/11,03 kW Tiere Halten und Hüten von zahmen Haustieren, nicht jedoch von Hunden,    Rindern, Pferden, gewerbliche Tierhaltung Hüten von fremden Hunden (nicht gewerbsmäßig) auch Kampfhunde    Behindertenbegleithund oder Signalhund (Blindenhund) -   Hüten/Reiter fremder Pferde (auch Reitbeteiligung)    Fahren fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken    Sonstiges Tätigkeit als Tagesmutter/ -vater o. Babysitter (entgeltlich o. unentgeltlich) - bis max. 5 Kinder bis max. 5 Kinder - bis 6.000 EUR bis 12.000 EUR Nebenberufliche Tätigkeit (z.B. Tupperware, Candle-Party) Jahresumsatz Jahresumsatz Tätigkeit als Betreuer/Vormund mitversicherter Personen - -  Sachschäden aus der Teilnahme an Betriebspraktika oder am    fachpraktischen Unterricht Sachschäden aus der Teilnahme an schulischen Praktika    5.000 EUR 10.000 EUR 50.000 EUR Sachschäden an Ausbildungsgegenständen mit SB 100 EUR mit SB 100 EUR mit SB 100 EUR Sach- und Personenschäden durch deliktunfähige Minderjährige - 50.000 EUR 100.000 EUR Ein alleinstehender Eltern- bzw. Großelternteil (auch im Altenheim) - über Paket möglich  Ein pflegebedürftiger Angehöriger in häuslicher Gemeinschaft - über Paket möglich  (mind. Pflegestufe 1) Ein pflegebedürftiger Angehöriger im Pflegeheim (mind. Pflegestufe 2) - über Paket möglich  Nothelfer inklusive deren Aufwendung    Sach- und Personenschäden durch mitversicherte geistig behinderte - über Paket möglich 50.000 EUR Angehörige (auch z.B. infolge Demenz) Minderjähriger Enkel in häuslicher Gemeinschaft inkl. erweiterter - über Paket möglich  Enkelschutz für Personenschäden Volljährige unverheiratete Kinder in häuslicher Gemeinschaft, die sich - über Paket möglich  nicht mehr in Ausbildung befinden Sachschäden aus Anlass einer Gefälligkeitshandlung - 20.000 EUR  Sachschäden durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen,    Dämpfen und Feuchtigkeit Sachschäden durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals    - 5.000 EUR 10.000 EUR Sachschäden bei Arbeitskollegen oder Arbeitgebern/Dienstherrn mit SB 100 EUR mit SB 100 EUR 10.000 EUR mit SB Schäden an fremden, gemieteten oder geliehenen Sachen 5.000 EUR - 100 EUR ohne (inkl. medizinischer Hilfsmittel) mit SB 100 EUR Leihdauer med. Geräte Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse    Innovationsklausel/Künftige Bedingungsverbesserungen -   Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen/Tarifstruktur IX    des GDV Best-Leistungs-Garantie - -  Mietsachschäden 300.000 EUR   Mietsachschäden an Mobiliar in Hotels, Ferienwohnungen/-häusern -   Mietsachschäden an Mobiliar in Hotels, Ferienwohnungen/-häusern, - -  Pensionen, Schiffskabinen oder Schlafwagenabteilen 50.000 EUR mit SB Verlust von fremden privaten Schlüsseln/Codekarten/Schlüssel-Chips* -  10% mind. 100 EUR Verlust von überlassenen Schlüsseln/Codekarten/Schlüssel-Chips* 50.000 EUR mit SB im Rahmen von Verein-, Dienst- und Arbeitsverhältnissen -  10% mind. 100 EUR (subsidiär zur Vereins- oder Betriebshaftpflicht) Erlaubter Besitz von Waffen und Munition (außer zur Jagd)    ab 1.500 EUR ab 500 EUR ab 2.500 EUR Forderungsausfalldeckung Schadenhöhe inkl. Schadenhöhe inkl. RS Schadenhöhe Gewaltopferschutz und Gewaltopferschutz Seite 11 von 74 [Seite 12] compact classic comfort Prämienfreistellung bei Arbeitslosigkeit (bis zu einem Jahr) - -  Ehrenamt -   Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlungen 150.000 EUR -  oder sonstigen Diskriminierungen mit SB 100 EUR Schäden durch elektronischen Datenaustausch/Internetnutzung 50.000 EUR 150.000 EUR  Schadenersatz zum Neuwert auf Wunsch des VN - - bis 1.000 EUR Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung) 3 Mio EUR2 3 Mio EUR³ 3 Mio EUR³ Auslandsaufenthalt innerhalb Europas4 3 Jahre unbegrenzt unbegrenzt 4 Auslandsaufenthalt außerhalb Europas 1 Jahr 3 Jahre 5 Jahre Mallorca-Deckung -   Be- und Entladeschäden an fremden Kfz - 2.500 EUR 5.000 EUR mit SB 150 EUR mit SB 150 EUR Kautionsleistung bei Schäden innerhalb Europas 25.000 EUR 50.000 EUR 100.000 EUR  mitversichert im Rahmen der Vertragsbedingungen * soweit sie eine Schlüsselfunktion haben 1 jeweils maximal 15 Mio EUR je geschädigter Person 2 European Free Trade Association (Europäisches Freihandelsabkommen) zwischen den 4 Staaten Island, Liechtenstein, Schweiz und Norwegen 3 innerhalb der Versicherungssumme 4 soweit der inländische Wohnsitz beibehalten wird Seite 12 von 74 [Seite 13] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft Familien Haftpflichtversicherung ■ der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen – z.B. Pflegepersonal oder Au-pair – gegenüber Dritten aus dieser Tä- mit Kind(ern) tigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Versicherungsnehmer Streudienst versehen; Im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haft- Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen pflichtversicherung (AL-AHB 2008) und der nachstehenden Besonderen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche- Bedingungen und Risikobeschreibungen ist die gesetzliche Haftpflicht des rungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privat- ■ von Gastkindern und Austauschschülern des Versicherungsnehmers person mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, und vergleichbaren, vorübergehend in den Haushalt des Versiche- Amtes, einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder rungsnehmers integrierter Personen, soweit keine andere Privat- einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung versichert. Haftpflichtversicherung besteht; Mitversicherte Personen ■ von Personen, die einer über diesen Vertrag versicherten Person in Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht Notfallsituationen freiwillig Hilfe leisten, wenn sich hieraus Scha- denersatzansprüche Dritter ergeben. Aufwendungen, die dem Not- ■ des Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners 1 des Versiche- helfer durch die freiwillige Hilfeleistung entstanden sind mitversi- rungsnehmers; chert. Eine Notfallsituation ist eine Situation, wenn eine Bedrohung ■ des Lebensgefährten des Versicherungsnehmers, sofern diese Person für Leib und Leben besteht. Soweit Versicherungsschutz aus einer a) in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebt und anderen Haftpflichtversicherung erlangt werden kann, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. b) bei ihm behördlich gemeldet ist und c) keine eigene Privat-Haftpflichtversicherung besitzt und Zusätzlich zu beachten: d) beide Partner unverheiratet sind und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft1 leben; ■ Für den mitversicherten Ehegatten, den eingetragenen Lebenspart- ners1 und Lebensgefährten des Versicherungsnehmers und/oder un- Ansprüche der Partner untereinander sowie Ansprüche ihrer Angehörigen verheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft1 – soweit diese Personen mitversichert sind – gegen beide Partner und lebende Kinder des Versicherungsnehmers, des Lebenspartner1 oder untereinander sind in Ergänzung zu Ziffer 7.5 (1) AL-AHB 2008 ausge- Lebensgefährten besteht der bedingungsgemäße Versicherungs- schlossen. schutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Partner und deren Kinder nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Wird die nächste Beitrags- aus übergegangenen Recht von Trägern der Sozialversicherung und So- rechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Le- zialhilfe, privaten Krankenversicherungsträgern, privaten und öffentlichen benspartner1 eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer; Arbeitgebern/Dienstherrn wegen Personenschäden. ■ Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung, weil Die Mitversicherung für den Lebensgefährten und dessen Kinder, die nicht auch die Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung a) die Ehe rechtskräftig geschieden, bzw. die Partnerschaft durch ein der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und gerichtliches Urteil rechtskräftig aufgehoben wurde, dem Lebensgefährten. b) Kinder volljährig wurden, geheiratet, eine eingetragene Lebenspart- ■ ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspart- nerschaft1 eingegangen sind oder ihre Ausbildung, Lehre oder Studium nerschaft² lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), beendet haben, bei volljährigen Kindern jedoch nur solange sie: a) sich noch in einer Schulausbildung (auch schulische Praktika) oder so besteht Nachversicherungsschutz bis zum nächsten Hauptfälligkeits- sich unmittelbar anschließenden Erstausbildung befinden (berufliche termin, mindestens aber für 6 Monate. Wird für die ausscheidende Person Erstausbildung – Lehre und/oder Studium auch Bachelor und unmittelbar bis dahin keine neue Privat-Haftpflichtversicherung bei der ALTE anschließendem Masterstudiengang –, nicht Referendarzeit, Fortbildungs- LEIPZIGER Versicherung AG abgeschlossen, so entfällt die Nachversi- maßnahmen und dgl.) oder cherung rückwirkend. b) im Anschluss an die Schulausbildung auf einen Ausbildungsplatz, Lehre oder Studium warten oder c) im Anschluss an die abgeschlossene berufliche Erstausbildung auf eine weitere Ausbildung (Ausbildungsplatz, Lehre oder Studium) warten oder während der Suche nach einem Arbeitsplatz, längstens für ein Jahr – berufliche Erstausbildung ist Lehre und/oder Studium oder umgekehrt, nicht jedoch Zweitlehre, Wechsel des Studienfaches oder Zweitstudium, Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl. – oder d) sich in einer Zweitausbildung (Ausbildungsplatz, Lehre oder Studi- um) befinden, die unmittelbar im Anschluss an die Erstausbildung grenzt, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; Bei Ableistung des Grundwehr-, Zivildienstes (einschließlich des freiwilli- gen zusätzlichen Wehrdienstes) oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versiche- rungsschutz bestehen. ■ der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebens- partnerschaft1 lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekin- der) mit geistiger bzw. körperlicher Behinderung; Leben die unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartner- schaft1 lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) im di- rektem Anschluss an die häusliche Gemeinschaft in einem Pflegeheim, so besteht der Versicherungsschutz weiter. 1 Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Seite 13 von 74 [Seite 14] Familien Haftpflichtversicherung ohne Kind ■ Für den mitversicherten Ehegatten, den eingetragenen Lebens- partner2 oder Lebensgefährten des Versicherungsnehmers besteht Versicherungsnehmer der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeits- Im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haft- termin fort. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überle- pflichtversicherung (AL-AHB 2008) und der nachstehenden Besonderen benden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner2 eingelöst, so Bedingungen und Risikobeschreibungen ist die gesetzliche Haftpflicht des wird dieser Versicherungsnehmer; Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privat- person mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, ■ Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung, weil Amtes, einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder die Ehe rechtskräftig geschieden, bzw. die Partnerschaft durch ein gericht- einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung versichert. liches Urteil rechtskräftig aufgehoben wurde, so besteht Nachversiche- Mitversicherte Personen rungsschutz bis zum nächsten Hauptfälligkeitstermin, mindestens aber für 6 Monate. Wird für die ausscheidende Person bis dahin keine neue Privat- Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht Haftpflichtversicherung bei der ALTE LEIPZIGER Versicherung AG abgeschlossen, so entfällt die Nachversicherung rückwirkend. ■ des Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners 2 des Versiche- rungsnehmers; ■ des Lebensgefährten des Versicherungsnehmers, sofern diese Person a) in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebt und b) bei ihm behördlich gemeldet ist und c) keine eigene Privat-Haftpflichtversicherung besitzt und d) beide Partner unverheiratet sind und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft2 leben; Ansprüche der Partner untereinander sowie Ansprüche ihrer Angehörigen – soweit diese Personen mitversichert sind – gegen beide Partner und untereinander sind in Ergänzung zu Ziffer 7.5 (1) AL-AHB 2008 ausge- schlossen. Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Partner und deren Kinder aus übergegangenen Recht von Trägern der Sozialversicherung und So- zialhilfe, privaten Krankenversicherungsträgern, privaten und öffentlichen Arbeitgebern/Dienstherrn wegen Personenschäden. Die Mitversicherung für den Lebensgefährten endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Lebensgefährten. ■ der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen – z.B. Pflegepersonal oder Au-pair – gegenüber Dritten aus dieser Tä- tigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen; Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche- rungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. ■ von Gastkindern und Austauschschülern des Versicherungsnehmers und vergleichbaren, vorübergehend in den Haushalt des Versiche- rungsnehmers integrierter Personen, soweit keine andere Privat- Haftpflichtversicherung besteht. ■ von Personen, die einer über diesen Vertrag versicherten Person in Notfallsituationen freiwillig Hilfe leisten, wenn sich hieraus Scha- denersatzansprüche Dritter ergeben. Aufwendungen, die dem Not- helfer durch die freiwillige Hilfeleistung entstanden sind mitversi- chert. Eine Notfallsituation ist eine Situation, wenn eine Bedrohung für Leib und Leben besteht. Soweit Versicherungsschutz aus einer andren Haftpflichtversicherung erlangt werden kann, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zusätzlich zu beachten: ■ Für Kinder, die durch Geburt oder Adoption neu hinzukommen, besteht Versicherungsschutz gemäß Ziffer 4 AL-AHB 2008 – Vor- sorgeversicherung –. Die erhöhten Versicherungssummen für die Vorsorgeversicherung entsprechend der diesem Vertrag zugrundeliegenden Tarifvariante finden Anwendung 2 Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Seite 14 von 74 [Seite 15] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft Single Haftpflichtversicherung mit Kind(ern) chert. Eine Notfallsituation ist eine Situation, wenn eine Bedrohung für Leib und Leben besteht. Soweit Versicherungsschutz aus einer Versicherungsnehmer anderen Haftpflichtversicherung erlangt werden kann, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haft- pflichtversicherung (AL-AHB 2008) und der nachstehenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen ist die gesetzliche Haftpflicht des Zusätzlich zu beachten: Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privat- ■ Für Personen die durch Änderung der Lebenssituation z.B. durch person mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Heirat, Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft3 so- Amtes, einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder wie dem Zusammenleben mit einem Lebenspartner in häusli- einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung versichert. cher Gemeinschaft neu hinzukommen, besteht Versicherungsschutz Mitversicherte Personen gemäß Ziffer 4 AL-AHB 2008 – Vorsorgeversicherung –; Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht Die erhöhten Versicherungssummen für die Vorsorgeversicherung entsprechend der diesem Vertrag zugrundeliegenden Tarifvariante ■ ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebens- finden Anwendung. partnerschaft 3 lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflege- kin-der), bei volljährigen Kindern jedoch nur solange sie: ■ Für die unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebens- partnerschaft3 lebende Kinder des Versicherungsnehmers besteht der a) sich noch in einer Schulausbildung (auch schulische Praktika) oder bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des sich unmittelbar anschließenden Erstausbildung befinden (berufliche Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin Erstausbildung – Lehre und/oder Studium auch Bachelor und unmittelbar fort; anschließendem Masterstudiengang –, nicht Referendarzeit, Fortbildungs- maßnahmen und dgl.) oder ■ Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung, weil Kinder volljährig wurden, geheiratet, eine eingetragene Lebenspartner- b) im Anschluss an die Schulausbildung auf einen Ausbildungsplatz, schaft3 eingegangen sind oder ihre Ausbildung, Lehre oder Studium Lehre oder Studium warten oder beendet haben, so besteht Nachversicherungsschutz bis zum nächs- ten Hauptfälligkeitstermin, mindestens aber für 6 Monate. Wird für c) im Anschluss an die abgeschlossene berufliche Erstausbildung auf die ausscheidende Person bis dahin keine neue Privat-Haftpflicht- eine weitere Ausbildung (Ausbildungsplatz, Lehre oder Studium) warten versicherung bei der ALTE LEIPZIGER Versicherung AG abge- oder während der Suche nach einem Arbeitsplatz, längstens für ein Jahr – schlossen, so entfällt die Nachversicherung rückwirkend; berufliche Erstausbildung ist Lehre und/oder Studium oder umgekehrt, nicht jedoch Zweitlehre, Wechsel des Studienfaches oder Zweitstudium, ■ Nicht versichert sind – in Ergänzung Ziffer 7.5 (1) und 27 AL- Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl. – oder AHB 2008 – auch Ansprüche aus Schadensfällen von Lebensge- fährten des Versicherungsnehmers und deren Angehörigen, soweit d) sich in einer Zweitausbildung (Ausbildungsplatz, Lehre oder Studi- sie mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft le- um) befinden, die unmittelbar im Anschluss an die Erstausbildung grenzt, ben. längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; Bei Ableistung des Grundwehr-, Zivildienstes (einschließlich des freiwilli- gen zusätzlichen Wehrdienstes) oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versiche- rungsschutz bestehen. Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der mitversicherten Kinder aus übergegangenen Recht von Trägern der Sozialversicherung und Sozi- alhilfe, privaten Krankenversicherungsträgern, privaten und öffentlichen Arbeitgebern/Dienstherrn wegen Personenschäden. ■ der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartners3 lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger bzw. körperlicher Be- hinderung; Leben die unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartner- schaft3 lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) im di- rektem Anschluss an die häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherungs- nehmer in einem Pflegeheim, so besteht der Versicherungsschutz weiter. ■ der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen – z.B. Pflegepersonal oder Au-pair – gegenüber Dritten aus dieser Tä- tigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen; Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche- rungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. ■ von Gastkindern und Austauschschülern des Versicherungsnehmers und vergleichbaren, vorübergehend in den Haushalt des Versiche- rungsnehmers integrierter Personen, soweit keine andere Privat- Haftpflichtversicherung besteht. ■ von Personen, die einer über diesen Vertrag versicherten Person in Notfallsituationen freiwillig Hilfe leisten, wenn sich hieraus Scha- denersatzansprüche Dritter ergeben. Aufwendungen, die dem Not- helfer durch die freiwillige Hilfeleistung entstanden sind mitversi- 3 Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Seite 15 von 74 [Seite 16] Single Haftpflichtversicherung ohne Kind denersatzansprüche Dritter ergeben. Aufwendungen, die dem Not- helfer durch die freiwillige Hilfeleistung entstanden sind mitversi- Versicherungsnehmer chert. Eine Notfallsituation ist einer Situation, wenn eine Bedrohung für Leib und Leben besteht. Soweit Versicherungsschutz aus einer Im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haft- anderen Haftpflichtversicherung erlangt werden kann, entfällt der pflichtversicherung (AL-AHB 2008) und der nachstehenden Besonderen Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Bedingungen und Risikobeschreibungen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privat- Mitversichert sind jedoch Regressansprüche aus übergegangenen Recht person mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, von Trägern der Sozialversicherung und Sozialhilfe, privaten Krankenver- Amtes, einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder sicherungsträgern, privaten und öffentlichen Arbeitgebern/Dienstherrn einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung versichert. wegen Personenschäden. Zusätzlich zu beachten: Mitversicherte Personen ■ Für Personen die durch Änderung der Lebenssituation des Versiche- Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht rungsnehmers z.B. durch Heirat, durch Eingehen einer eingetra- ■ der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen – genen Lebenspartnerschaft4 sowie dem Zusammenleben mit ei- z.B. Pflegepersonal oder Au-pair – gegenüber Dritten aus dieser Tä- nem Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft oder durch Ge- tigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder burt oder Adoption von Kindern neu hinzukommen besteht Versi- gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den cherungsschutz gemäß Ziffer 4 AL-AHB 2008 – Vorsorgeversiche- Streudienst versehen; rung –. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen Die erhöhten Versicherungssummen für die Vorsorgeversicherung es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche- entsprechend der diesem Vertrag zugrundeliegenden Tarifvariante rungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. finden Anwendung. ■ von Gastkindern und Austauschschülern des Versicherungsnehmers ■ Nicht versichert sind – in Ergänzung Ziffer 7.5 (1) und 27 AL- und vergleichbaren, vorübergehend in den Haushalt des Versiche- AHB 2008 – auch Ansprüche aus Schadensfälle von Lebensge- rungsnehmers integrierter Personen, soweit keine andere Privat- fährten des Versicherungsnehmers und deren Angehörigen, soweit Haftpflichtversicherung besteht; sie mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. ■ von Personen, die einer über diesen Vertrag versicherten Person in Notfallsituationen freiwillig Hilfe leisten, wenn sich hieraus Scha- ___________________________________________________________________________________________________________________________ Sofern das Paket »Weitere Personen« oder Tarifvariante comfort vereinbart wurde gilt: Mitversicherung – Weitere Personen wenn a) der mitversicherte geistig behinderte Angehörige nur aus Gründen Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht seiner geistigen Behinderung nicht verantwortlich ist und ■ eines in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer b) der Dritte ganz oder teilweise nicht auf andere Weise Ersatz zu erlan- lebenden, alleinstehenden Eltern- bzw. Großelternteils des Versiche- gen vermag und rungsnehmers, Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners4; c) weder Versicherungsnehmer noch die mitversicherten Personen ihre Lebt das alleinstehende Eltern- bzw. Großelternteil des Versicherungs- Aufsichtspflicht verletzt haben. nehmers, Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners4 im direkten Anschluss an die häusliche Gemeinschaft in einem Altenheim, so besteht Als Angehörige gelten Eltern, Adoptiveltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, der Versicherungsschutz weiter. Großeltern und eigene erwachsene Kinder bzw. deren Kinder (Enkel), Geschwister sowie Pflegeeltern (Personen, die durch ein familienähnli- ■ eines in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer ches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder mit lebenden, minderjährigen Enkels des Versicherungsnehmers, Ehe- einander verbunden sind). gatten oder eingetragenen Lebenspartners 4 soweit keine andere Pri- vat-Haftpflichtversicherung besteht; Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwen- dungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z.B. wegen Aufsichtspflicht- In Abänderung von Ziffer 7.4 und 7.5 AHB sind Haftpflichtansprüche verletzung) vor, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind. wegen Personenschäden eines minderjährigen Enkelkindes gegen den Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen eingeschlossen. Ein Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet. ■ eines in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer Entschädigt werden Schadenersatzansprüche an Sachen des Dritten, die lebenden, pflegebedürftigen Angehörigen (mindestens Pflegestufe 1 durch das Schadenereignis zerstört oder beschädigt wurden oder – in im Sinne der sozialen Pflegeversicherung); Ergänzung von Ziffer 2 AL-AHB 2008 – infolge des Schadenereignisses abhanden gekommen sind. Lebt der pflegebedürftige Angehörige (mindestens Pflegestufe II im Sinne der sozialen Pflegeversicherung) im direkten Anschluss an die häusliche Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der Versicherungssumme je Gemeinschaft in einem Alten- oder Pflegeheim, so besteht der Versiche- Versicherungsfall 50.000 EUR, begrenzt auf das Zweifache dieser Summe rungsschutz weiter. für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Als Angehörige gelten Eltern, Adoptiveltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, ■ von volljährigen Kindern als Privatperson, auch wenn sie sich nicht Großeltern und eigene erwachsene Kinder bzw. deren Kinder (Enkel), mehr in einer Ausbildung befinden, unverheiratet sind, nicht in ei- Geschwister sowie Pflegeeltern (Personen, die durch ein familienähn- ner eingetragenen Lebenspartnerschaft5 und mit dem Versicherten liches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder in häuslichen Gemeinschaft leben; miteinander verbunden sind). Mitversichert sind jedoch Regressansprüche aus übergegangenem Recht ■ Sach- und Personenschäden durch mitversicherte geistig behinderte von Trägern der Sozialversicherung und Sozialhilfe, privaten Kranken- Angehörige (auch z.B. infolge Demenz) werden auf Wunsch des versicherungsträgern, privaten und öffentlichen Arbeitgebern/Dienstherrn Versicherungsnehmers zugunsten des geschädigten Dritten ersetzt, wegen Personenschäden. 4 Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Seite 16 von 74 [Seite 17] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft Leistungsumfang zur Tarifvariante comfort ___________________________________________________________________________________________________________________________ 1. Versichert ist ................................................................................. 17 10. Gewässerschäden .......................................................................... 26 2. Außerdem gilt: .............................................................................. 19 11. Abweichungen gegenüber den Musterbedingungen bzw. der Tarifstruktur IX des GDV ............................................ 27 3. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge............................................. 21 12. Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse ................... 27 4. Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung ...................... 21 13. Innovationsklausel/Künftige Bedingungsverbesserungen ......... 27 5. Auslandsaufenthalt ....................................................................... 22 14. Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung) .......... 27 6. Mietsachschäden........................................................................... 22 15. Mallorca-Deckung ........................................................................ 28 7. Vermögensschäden ....................................................................... 22 16. Schäden Dritter beim Be- und Entladen des selbst gebrauchten 8. Forderungsausfalldeckung........................................................... 23 Kraftfahrzeuges ............................................................................ 28 9. Vorsorgeversicherung/Best-Leistungs-Garantie ........................ 25 ___________________________________________________________________________________________________________________________ 1. Versichert ist ■ Kunsthandwerker, Töpfer, insbesondere die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ■ Lehrer (nebenberuflich), z.B. Musiklehrer, 1.1 als Familien- und Haushaltsvorstand (z.B. aus der Aufsichts- ■ Markt- und Meinungsforschung, pflicht über Minderjährige – auch bei vorübergehender Aufsicht über fremde Kinder); ■ Mitwirkung an Karnevalsveranstaltungen, 1.2 als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen; ■ Tierbetreuung, 1.3 aus der Tätigkeit als vom Betreuungsgericht bestellter, nicht ■ Übersetzer (Berufsversehen sind nicht mitversichert), beruflicher Betreuer/Vormund für mitversicherte Personen. ■ Vertrieb von Schmuck (auch Herstellung). Betreuer/Vormund können der Versicherungsnehmer, dessen Ehegatte oder eingetragenen Lebenspartners 5 oder dessen Lebensgefährte sein; 1.5.2 Voraussetzung für Mitversicherung 1.4 aus der Tätigkeit als Tagesmutter oder Tagesvater (auch Baby- (1) Der überwiegende Lebensunterhalt wird anderweitig bestritten. sitter) von bis zu 5 Kindern, insbesondere aus der Beaufsichtigung von (2) Der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen besitzen tagsüber zur Betreuung übernommener minderjähriger Kinder im Rahmen keine Betriebsstätte, die im Zusammenhang mit der nebenberuflichen des eigenen Haushalts, auch außerhalb der Wohnung, z.B. bei Spielen, Tätigkeit steht. Das häusliche Arbeitszimmer oder das Lager in der Woh- Ausflügen usw. nung oder auf dem Grundstück gefährden den Versicherungsschutz nicht. Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer (3) Der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen beschäf- Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu betreuenden Kinder erlei- tigen keine Angestellten, die im Zusammenhang mit der nebenberuflichen den. Tätigkeit stehen. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder Treffen die aufgeführten Tätigkeiten aus den Bereichen nach 1.5.1 oder die sowie die Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen der zu be- Voraussetzung nach 1.5.2 nicht oder nicht mehr zu, besteht kein Versiche- treuenden Kinder. rungsschutz für die nebenberufliche Tätigkeit. Die Bestimmungen in Ziffer Bei Überschreitung der genannten Anzahl von Kindern entfällt die Mitver- 3.1 (2) und (3) AL-AHB 2008 (Erhöhungen und Erweiterungen des versi- sicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversiche- cherten Risikos) und Ziffer 4 AL-AHB 2008 (Vorsorgeversicherung) rung (Ziffer 4 AL-AHB 2008); finden keine Anwendung. 1.5 aus selbstständigen, nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu einem 1.5.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche Jahresumsatz von maximal 12.000 Euro. ■ aus Vermögenschäden (Ziffer 2 AL-AHB 2008); 1.5.1 Mitversichert sind nebenberufliche Tätigkeiten aus den Berei- ■ wegen Schäden an Kommissionsware; chen ■ wegen Schäden durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen oder ■ Alleinunterhalter, Kraftfahrzeuganhänger; ■ Annahmestelle für Sammelbesteller, ■ aus Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung und/oder ■ Änderungsschneiderei, Stickerei, Beförderung von gewässerschädlichen Stoffen sowie das Abwas- seranlagen- und Einwirkungsrisiko. ■ Daten- und Texterfassung, 1.6 aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder unent- ■ Erteilung von Fitness- oder Kochkursen, geltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements. ■ Fotografen, Mitversichert ist die Mitarbeit ■ Friseure, ■ in der Kranken- und Altenpflege; der Behinderten-, Kirchen und Jugendarbeit; ■ Handel mit Haushaltsgeräten, -waren und –reinigungsmittel, ■ in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden; ■ Jugendtraining, z.B. Jugendfußballtrainer, ■ bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, ■ Kosmetikhandel (ohne Herstellung), bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen. 5 Besteht Versicherungsschutz über eine andere Haftpflichtversicherung Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht entfällt der Versicherungsschutz. anderer Staaten lebt. Leistungsumfang zur Tarifvariante comfort Seite 17 von 74 [Seite 18] Ausgeschlossen sind die Gefahren aus der Ausübung von Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht ■ öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z. B. als Bürgermeis- a) aus der Verletzung von Pflichten, die dem VN in den oben ge- ter, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für nannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuch- Kammern, Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr, tung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen); ■ wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern wie z. B. als Vorstand und b) aus der Vermietung (Verpachtung) Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z. B. Betriebs- oder Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach § 40 So- aa) von einzelnen Wohnräumen; nicht jedoch von Wohnungen zialgesetzbuch IV (SGB), beruflicher Betreuer nach § 1897 (6) und Räumen zu gewerblichen Zwecken; Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); bb) einer einzelnen Garage; 1.7 aus betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten für cc) einer Eigentumswohnung (auch Ferienwohnung bzw. -haus) unmittelbar dem Arbeitgeber/Dienstherrn oder den Arbeitskollegen zuge- sowie dazugehöriger Garagen; fügten Sachschäden. Die Höchstersatzleistung des Versicherers ist im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme auf 10.000 EUR je Schadener- dd) einer Einliegerwohnung oder einer Wohnung im Zweifa- eignis begrenzt. milienhaus; Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 100 EUR selbst zu ee) von bis zu acht Fremdenzimmern mit der Abgabe von Spei- tragen; sen; 1.8 aus der Teilnahme an Betriebspraktika oder am fachpraktischen ff) eines unbebauten Grundstücks bis maximal 10.000 m²; Unterricht im Rahmen der Schulausbildung/ des Studiums an einer Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule oder Universität. sofern diese Risiken im Inland oder der EU oder EFTA7 gelegen sind. Hierbei ist mitversichert – abweichend von Ziffer 7.6 u. 7.7 AL-AHB 2008 Werden mehr als eine Garage oder eine Eigentumswohnung (auch Ferien- – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder Vernichtung von wohnung) einzeln vermietet bzw. ist das unbebaute Grundstück größer als Ausbildungsgegenständen, Lehrmittel (auch Maschinen), die von den 10.000 m² oder werden mehr als acht Fremdenzimmer vermietet so entfällt Schulen, Ausbildungs- und Praktikumsbetrieben zur Verfügung bzw. die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge- bereitgestellt wurden. versicherung (Ziffer 4 AL-AHB 2008); Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß c) aus dem Miteigentum an zu den in 1.9 (1) bis (3) genannten und übermäßiger Beanspruchung sowie Schäden an Leihbüchern, die für Objekten gehörende Gemeinschaftsanlagen (z. B. gemeinschaftliche Zu- einen längeren Zeitraum als drei Monate übernommen wurden. gänge zur öffentlichen Straße, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe, Ab- stellplatz für Mülltonnen); Die Höchstersatzleistung für die Beschädigung oder Vernichtung von Ausbildungsgegenständen, Lehrgeräten (auch Maschinen) beträgt 50.000 d) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Ver- EUR je Versicherungsfall, begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für sicherung bis zum Besitzwechsel bestand; alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. e) der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft; Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 100 EUR selbst zu f) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Um- tragen; oder Anbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bau- 1.9 als Inhaber summe von 300.000 EUR je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag über- schritten, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen (1) einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 AL-AHB 2008). Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnungen oder Eigentumswoh- nungen; Sofern es sich um ein selbst genutztes Ein- bzw. Zweifamilienhaus han- delt, entfällt die Begrenzung der Bausumme; Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemein- schaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschafts- Mitversichert ist eigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Mitei- (1) bei Neubauten die gesetzliche Haftpflicht als Besitzer des zu gentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. bebauenden Grundstücks für die Dauer der Bauzeit; (2) eines Einfamilienhauses (Doppelhaushälfte oder Reihenhaus) (2) die gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer beim oder eines Wohnhauses, sofern sich in diesem nicht mehr als zwei abge- Bau beschäftigten Personen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer schlossene Wohnungen befinden; dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen. (3) eines Wochenend-/Ferienhauses; Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen (4) eines auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten Wohn- es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Ver- wagens; sicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. (5) eines Schrebergartens; (3) das Bauen mit eigener Bauleistung, jedoch ohne das Verwenden von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Kraftfahrzeugen und Turmdreh- einschließlich der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools oder kränen. Teiche. Nicht versichert sind (6) eines unbebauten Grundstückes ausschließlich zur privaten Nut- zung des Versicherungsnehmers bis maximal 10.000 m2. (1) Bauplanung und Bauleitung; Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist (2) Haftpflichtansprüche aus der Veränderung der Grundwasserver- hältnisse; ■ dass die unter Ziffer 1.9 (1) bis (6) genannten Objekte im Inland, der EU oder EFTA 6 gelegen sind und (3) Bau einer Erdwärmeanlage. ■ dass die unter Ziffer 1.9 (1) bis (5) genannten Objekte vom Versi- Be- und Entladeschäden cherungsnehmer ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken ver- Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AL-AHB 2008 – die wendet werden. gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschädigung von Land- und Wasser- fahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ohne besondere Vereinbarung besteht Versicherungsschutz in vorste- 6 European Free Trade Association (Europäisches Freihandelsabkommen) zwischen den 4 Staaten hendem Umfang nur, soweit derartige Schäden nicht durch mechanische Island, Liechtenstein, Schweiz und Norwegen Be- und Entladevorrichtungen entstanden sind. Seite 18 von 74 Leistungsumfang zur Tarifvariante comfort [Seite 19] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer nicht versichert diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasser- sind, es sei denn es handelt sich um Personenschäden; fahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- oder Entladens. Schäden an den zur Beaufsichtigung übernommenen Tieren bleiben gemäß Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleibt die Beschädigung der Ziffer 7.6 AL-AHB 2008 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Ladung von Fahrzeugen und Containern. 2. Außerdem gilt: Von jedem Fahrzeugschaden sowie Schaden an Containern durch Be- und Entladearbeiten hat der Versicherungsnehmer 20 %, mindestens 50 EUR 2.1 Gefälligkeitshandlung höchstens 5.000 EUR selbst zu tragen. Der Versicherer wird bei Sachschäden aus einer Gefälligkeitshandlung Für die Bauherrenhaftpflicht gemäß Ziffer 1.9 f) gilt als Voraussetzung für (unentgeltlicher Hilfeleistung) gegenüber dem Geschädigten keinen Haf- den Versicherungsschutz, dass die Objekte im Inland oder der EU oder tungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit einwenden, soweit dies der EFTA gelegen sind. Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z.B. Kasko- versicherer) nicht leistungspflichtig ist. 1.10 wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit dem Betrieb Ein Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet. (1) einer Photovoltaikanlage bis 15 kWp zur Einspeisung von elektri- schem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers und/oder Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Versicherungs- summe gewährt. (2) einer Solarthermieanlage und/oder 2.2 Sach- und Personenschäden durch mitversicherte Minder- (3) einer Erdwärmeanlage. jährige Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, werden auf Wunsch des Versicherungsnehmers zugunsten des geschä- digten Dritten ersetzt, wenn a) dass sich die unter Ziffer 1.10 (1) und (2) genannten Anlagen auf einem mitversichertem im Inland gelegenen selbst bewohnten Einfamilien- a) der Minderjährige nur aus Gründen seiner Minderjährigkeit ge- haus (bzw. einer Doppelhaushälfte) oder auf einem Wohnhaus, sofern sich mäß § 828 BGB nicht verantwortlich ist und in dem nicht mehr als zwei abgeschlossene Wohnungen befinden – ein- schließlich zugehöriger Garagen und/oder b) der Dritte ganz oder teilweise nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag und b) dass sich die unter Ziffer 1.10 3) genannte Anlage auf dem zu 1.10 a) gelegenen Grundstück befindet. c) weder Versicherungsnehmer noch die mitversicherten Personen ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Mitversichert ist hier im Rahmen der Ziffer 1.9 f) der Versicherungs- nehmer als Bauherr seiner Photovoltaik- oder Solarthermieanlage. Nicht Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Auf- jedoch als Bauherr einer Erdwärmeanlage. wendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z.B. wegen Aufsichts- pflichtverletzung) vor, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind. Nicht versichert sind Ansprüche Ein Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet. ■ wegen Schäden an der Photovoltaik-, Solarthermie- oder Erd- wärmeanlage selbst; Entschädigt werden Schadenersatzansprüche an Sachen des Dritten, die durch das Schadenereignis zerstört oder beschädigt wurden oder – in ■ wegen Schäden durch den Anschluss der Photovoltaikanlage an Ergänzung von Ziffer 2 AL-AHB 2008 – infolge des Schadenereignisses das Netz des öffentlichen Netzbetreiber; abhanden gekommen sind. ■ wegen Schäden infolge der Montage am Bestimmungsort der Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der Versicherungssumme je Photovoltaik-, Solarthermie- oder Erdwärmeanlage; Versicherungsfall 100.000 EUR, begrenzt auf das Zweifache dieser Sum- me für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres; ■ wegen Abnutzung, Verschleißes oder übermäßiger Beanspruch- ung. 2.3 Rückstau des Straßenkanals Der Ausschluss nach Ziffer 7.10 (a) AL-AHB 2008 bleibt unberührt. Für Sachschäden durch Abwässer, die durch Rückstau des Straßenkanals entstehen, besteht Versicherungsschutz – abweichend zu Ziffer 7.14 AL- 1.11 aus dem Besitz oder Gebrauch von Fahrrädern − auch Pedelecs AHB 2008. und Elektrofahrrädern, bei denen keine Versicherungspflicht (bis 25 km/h 2.4 Allmähliche Einwirkung und nicht mehr als 250 Watt Motorleistung) besteht; Sachschäden durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, 1.12 aus der Ausübung von Sport, ausgenommen ist eine jagdliche Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. Betätigung und die Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen dgl.) sind mitversichert. sowie die Vorbereitung hierzu (Training); 2.5 Prämienbefreiung bei Arbeitslosigkeit 1.13 aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Wird der Versicherungsnehmer während der Vertragsdauer arbeitslos, Hieb-, Stoß- und Schusswaffen, Munition und Geschossen nicht jedoch zu kann der Vertrag vorübergehend prämienfrei gestellt werden. Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen; (1) Voraussetzung für die Leistung 1.14 als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Klein- tieren und Bienen, nicht jedoch von Hunden (ausgenommen Assistenz- (1.1) Der Versicherungsnehmer hat zum Zeitpunkt des Versiche- hunde z.B. Blindenführhunde, Signalhunde, Behindertenbegleithunde), rungsbeginns das 50. Lebensjahr und bei Eintritt der Arbeitslosigkeit das Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von 60. Lebensjahr noch nicht vollendet. Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten (1.2) Der Versicherungsnehmer ist unmittelbar vor Eintritt der Arbeits- werden; losigkeit mindestens 24 Monate beim gleichen Arbeitgeber ununter- 1.15 als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde, soweit Versiche- brochen beschäftigt gewesen und das Arbeitsverhältnis rungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht; ■ war unbefristet und ungekündigt und 1.16 als nicht gewerbsmäßiger Hüter/Reiter bei der Benutzung fremder ■ unterlag dem deutschen Arbeitsrecht und der Beitragspflicht zur Pferde (auch Reitbeteiligung), soweit Versicherungsschutz nicht über eine Bundesanstalt für Arbeit und Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht; ■ die wöchentliche Arbeitszeit während der letzten 24 Monate 1.17 als Fahrer fremder Fuhrwerke (Kutsch- oder Schlittenfahrten) zu betrug mindestens 30 Stunden. privaten Zwecken, soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter- Haftpflichtversicherung besteht; (1.3) Ein Anspruch auf Prämienbefreiung besteht nur, wenn Für die Ziffern 1.14 bis 1.17 gilt weiterhin, dass Haftpflichtansprüche der ■ das Arbeitsverhältnis weder durch fristlose Kündigung des Ar- Leistungsumfang zur Tarifvariante comfort Seite 19 von 74 [Seite 20] beitgebers, durch eine Kündigung des Arbeitnehmers oder durch dens abzuwenden. Aufhebung im gegenseitigen Einvernehmen beendet worden ist; (4) Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Versi- ■ der Versicherungsnehmer sich bei der zuständigen Stelle der cherungssumme gewährt. Bundesanstalt für Arbeit als arbeitslos gemeldet hat; Abweichend von Ziffer 6.2 AL-AHB 2008 stellt diese Versicherungs- ■ die letzte, vor Eintritt der Arbeitslosigkeit fällige Prämie zu dieser summe zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Privatschutzversicherung bezahlt wurde und auch sonst keine Versicherungsjahres dar. Prämienrückstände vorhanden sind. (5) Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche (2) Wartezeit (5.1) gegen den Versicherungsnehmer und/oder die mitversicherten Kein Anspruch auf Prämienbefreiung besteht, wenn der auslösende Grund Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von der Arbeitslosigkeit (Kündigung oder Insolvenz) innerhalb der ersten drei Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sons- Monate nach Versicherungsbeginn eingetreten ist. tige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben; dem Versiche- rungsnehmer und/oder den mitversicherten Personen werden die Hand- (3) Pflichten des Versicherungsnehmers lungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne ihr Wissen be- ■ Der Anspruch auf Prämienbefreiung ist unverzüglich geltend zu gangen worden sind; machen. (5.2) die von den mitversicherten Personen gemäß Ziffer 2.6.(1) gel- ■ Eintritt und Dauer der Arbeitslosigkeit ist durch eine Bescheini- tend gemacht werden; gung der Bundesagentur für Arbeit nachzuweisen. (5.3) – teilweise abweichend von Ziffer 5. Auslandsaufenthalt – ■ Das Ende der Arbeitslosigkeit ist unverzüglich anzuzeigen. a) welche vor Gerichten außerhalb Deutschlands geltend gemacht (4) Dauer der Leistung werden – dies gilt auch im Falle der Vollstreckung von Urteilen, die außerhalb Deutschlands gefällt wurden –; Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Versicherung prämienfrei gestellt. b) wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländischer Staaten; (4.1) Die Prämienbefreiung beginnt mit der Prämienfälligkeit, die dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit folgt und endet mit dem Tag (5.4) auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharakter; der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses spätestens nach Ablauf hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die von 12 Monaten. gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen ver- hängt worden sind; (4.2) Eine Änderung des Versicherungsschutzes in der prämienfreien Zeit ist nicht möglich. Nach Beendigung der Prämienbefreiung wird der (5.5) wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnfortzahlungen, Pensionen, Vertrag unverändert, jedoch prämienpflichtig weitergeführt. Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Abfindungszah- lungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen (4.3) Wird der Versicherungsnehmer während der Vertragsdauer erneut und Sozialplänen sowie Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich arbeitslos, müssen für eine Prämienbefreiung die Voraussetzungen gemäß um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche- Ziffer (1) und (3) erneut erfüllt sein. rungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Während des Bestehens dieser Versicherung ist eine Prämienbefreiung 2.7 Verlust von insgesamt für höchstens 24 Monate möglich. ■ fremden privaten Schlüsseln/Codekarten/ Schlüssel-Chips 7 2.6 Ansprüche von Privatpersonen aus Benachteiligungen ■ überlassenen Schlüsseln/Codekarten/Schlüssel-Chips7 im (1) Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer und den mitver- Rahmen von Vereins-, Dienst- und Arbeitsverhältnissen (sub- sicherten Personen – abweichend von Ziffer 7.17 AL-AHB 2008 – Versi- sidiär) cherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder mitversi- cherte Personen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat- (1) Eingeschlossen – in Ergänzung von Ziffer 2.2 und abweichend rechtlichen Inhalts wegen Benachteiligungen aus den in Ziffer 2.6 (2) von Ziffer 7.6 AL-AHB 2008 – ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem genannten Gründen für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden Abhandenkommen von fremden privaten Schlüsseln (auch General- auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. /Hauptschlüssel und Zugangs-/Codekarte/Schlüssel-Chips7 für eine zentra- le Schließanlage), bzw. der Verlust von überlassenen Schlüsseln/Code- Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz als Dienstherr karten/Schlüssel-Chips7 im Rahmen Vereins-, Dienst- und Arbeitsver- der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich be- hältnissen, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden schäftigten Personen. Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen haben und soweit kein Versicherungsschutz über die Haftpflicht des und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Person, deren Vereines oder Betriebes besteht. Beschäftigungsverhältnis beendet ist. Versichert sind ausschließlich die Kosten Mitversicherte Personen sind die im Vertragsdokument genannten Perso- nen. a) für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließ- anlagen sowie (2) Gründe für eine Benachteiligung sind die Rasse, die ethnische Herkunft, das Geschlecht, die Religion, die Weltanschauung, eine Behin- b) für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und derung, das Alter oder die sexuelle Identität. c) für einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeit- (3) Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 1.1 AL-AHB 2008 punkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. – die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Ge- Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Dauer meinschaft der Wohnungseigentümer. Die Leistungspflicht erstreckt sich des Versicherungsvertrages. Im Sinne dieses Vertrages ist ein Haftpflicht- jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen anspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer oder Eigentum. eine mitversicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person (2) Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person zu haben. a) aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sons- tigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen; Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine b) aus allen sich aus dem Schlüsselverlust ergebenden Vermö- Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im gensschäden; Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Scha- 7 Soweit sie eine Schlüsselfunktion haben Seite 20 von 74 Leistungsumfang zur Tarifvariante comfort [Seite 21] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft c) aus sonstigen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z.B. wegen schutz über die Haftpflicht des Halters nicht besteht (subsi- Einbruchs). diär); Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Versicherungs- bb) eigene Wassersportfahrzeuge (z.B. Ruder-, Schlauch-, und summe gewährt. Paddelboote) ohne Motoren, – auch Hilfs- oder Außenbord- motoren – Segel (auch Drachen) oder Treibsätzen; Abweichend von Ziffer 6.2 AL-AHB 2008 stellt diese Versicherungs- summe zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines cc) eigene Surf- und Windsurfbretter oder Kitesurf-Boards; Versicherungsjahres dar. dd) eigene Segelboote bis 20 m² Segelfläche (auch mit Hilfs- 2.8 Neuwertentschädigung motor); In Abänderung von Ziffer 1 AL-AHB 2008 wird im Schadenfall, wenn der ee) eigene Motorboote mit einer Motorstärke bis maximal Versicherungsnehmer es wünscht, bei der Ersatzleistung für irreparabel beschädigte Sachen (auch wirtschaftlicher Totalschaden), die zum Scha- 15 PS / 11,03 kW; denzeitpunkt nicht älter als ein Jahr nach dem Erstkauf waren und deren Anschaffungspreis 1.000 EUR nicht übersteigt, auf einen Zeitwertabzug d) ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen; verzichtet. e) Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, deren Ge- 3. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge wicht 5 kg nicht übersteigt. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, 4. Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraft- 4.1 Eingeschlossen ist – insoweit abweichend von Ziffer 7.15 AL- fahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Besitz und Gebrauch AHB 2008 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen des Fahrzeuges verursacht werden. Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht wer- elektronischer Daten, z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträ- den durch den Besitz und Gebrauch von ger, soweit es sich handelt um a) folgenden Fahrzeugen/Anhängern: (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Verände- rung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren aa) Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf eine und/oder andere Schadprogramme; Höchstgeschwindigkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren 8; (2) Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichter- fassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar bb) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwin- wegen digkeit (z.B. motorgetriebene Kinderfahrzeuge); a) sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch cc) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h weiterer Datenveränderungen sowie Höchstgeschwindigkeit (z.B. selbstfahrende Rasenmäher, Schneeräumgeräte, Kehrmaschinen) 9; b) der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; dd) nicht versicherungspflichtige Anhänger; (3) Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. ee) maschinell angetriebene Krankenfahrstühle (Elektrorollstüh- le), einem Golfwagen/-caddie unter der Voraussetzung, dass Hierfür gilt: die vorgenannten Fahrzeug nicht zulassungs- und versiche- Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu rungspflichtig sind. übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen Hierfür gilt: und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) und Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. in Ziffer 4.3 (1) AL-AHB 2008. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziffer 26 AL Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. AHB 2008 – Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist 4.2 Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten De- verpflichtet dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unbe- ckungssumme gewährt. rechtigten Fahrer gebraucht wird. Abweichend von Ziffer 6.2 AL-AHB 2008 stellt diese Versicherungs- Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder summe zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche- Versicherungsjahres dar. rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versi- einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. cherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten b) Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen; dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese c) folgenden Wassersportfahrzeugen: a) auf derselben Ursache, aa) fremde Wassersportfahrzeuge, soweit für das Führen keine b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und behördliche Erlaubnis erforderlich ist und Versicherungs- zeitlichem Zusammenhang oder c) auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektro- 8 Hinweis: Bei Grundstücken und Grundstücksteilen (z.B. Privatweg), die Besuchern oder Lieferan- nischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. ten zugänglich sind, handelt es sich um sog. beschränkt öffentliche Verkehrsflächen. Kraftfahrzeu- ge mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Ziffer 6.3 AL-AHB 2008 wird gestrichen. Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h, die ausschließlich oder gelegentlich auf solchen Grundstücken oder Baustellen verkehren, sind versicherungspflichtig mit der Folge, dass eine Kraftahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die 4.3 Versicherungsschutz besteht – insoweit abweichend von Zif- Kraftfahrtversicherung (AKB) abgeschlossen werden muss. Auch bei einer behördlicherseits fer 7.9 AL-AHB 2008 – für Versicherungsfälle im Ausland. erteilten Befreiung von der Zulassungspflicht – Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Ziffer 2 StVZO – bleibt die Versicherungspflicht bestehen. Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend 9 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit gemacht werden. dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für 4.4 Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Obwohl nicht zulassungspflichtig, müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre Tätigkeiten und Leistungen: durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt. Diese sind dann ausschließ- lich nach dem K-Tarif zu versichern. a) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; Leistungsumfang zur Tarifvariante comfort Seite 21 von 74 [Seite 22] b) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; 6.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AL-AHB 2008 – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und c) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, - sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden ein- pflege; schließlich Balkone, Terrassen und Loggien und alle sich daraus erge- d) Bereithaltung fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service- benden Vermögensschäden. Providing; 6.1.1 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen e) Betrieb von Datenbanken. (1) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung; 4.5 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche (2) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbe- (1) wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungs- reitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus nehmer bewusst ergebenden Vermögensschäden; a) unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze ein- (3) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen greift (z.B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks), besonders versichern kann; b) Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören (4) Schäden infolge von Schimmelbildung. oder zu verändern (z.B. Software-Viren, Trojanische Pferde); 6.2 Für Schäden an fremden gemieteten oder geliehenen Sachen gilt: (2) die in engem Zusammenhang stehen mit a) Eingeschlossen – in Ergänzung zu Ziffer 2.2 und abweichend von a) massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch Ziffer 7.6 AL-AHB 2008 – ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschä- übertragenen Informationen (z.B. Spamming), digung, der Vernichtung oder dem Abhandenkommen gemieteter oder geliehener Sachen. b) Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen; Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf elektrische medizinische Geräte wie z.B. ein Inhalationsgerät oder ein Blutdruck-Messgerät. (3) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der vertraglichen Versi- oder behördlichen Vorschriften (z.B. Teilnahme an rechtswidrigen Online- cherungssumme je Versicherungsfall 10.000 EUR, begrenzt auf das Zwei- Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeige- fache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. führt haben. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 100 EUR selbst zu 5. Auslandsaufenthalt tragen. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB 2008 – die b) Für Schäden an fremden beweglichen Sachen in Hotel- gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungs- zimmern, Pensionen, Schiffskabinen, Schlafwagenabteil, Ferienwoh- fällen, soweit der inländische Wohnsitz beibehalten wird, bei Aufenthalten nungen und -häusern besteht Versicherungsschutz gemäß Ziffer 6.1. ■ die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Ausgeschlossen bei Ziffer 6.2 a) und b) sind Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind, (1) alle sich daraus ergebenden Vermögensfolgeschäden; ■ die bei zeitlich unbegrenzten Auslandsaufenthalten innerhalb Europas und vorübergehenden Auslandsaufenthalten außerhalb (2) Schäden an Sachen, die den versicherten Personen für mehr als Europas bis zu fünf Jahren eingetreten sind. 3 Monate überlassen wurden (gilt nicht für elektrisch medizinische Gerä- te); Weiterhin gilt Folgendes: (3) Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten (1) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorüber- Person dienen; gehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß Ziffer 1.9 (1) bis (3). (4) Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspru- chung; (2) Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall inner- halb Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicher- (5) Ansprüche wegen Abhandenkommens von Geld, Urkunden und stellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinter- Wertpapieren. legen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu 100.000 EUR zur Verfügung. 7 Vermögensschäden 7.1 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haft- Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Scha- pflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AL-AHB 2008 denersatzzahlung angerechnet. wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versiche- Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Ver- rung eingetreten sind. sicheungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das 7.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durch- setzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder die Kaution verfallen ist. für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, er- brachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; (3) Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender angehören liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem oder gutachterlicher Tätigkeit; Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europä- ischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaft- lich verbundene Unternehmen; (4) Bei Schadenereignissen in den USA bzw. US-Territorien werden die Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Kosten der gericht- (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; lichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeu- gen- und Gerichtskosten – abweichend von Ziffer 6.5 AL AHB 2008 – als (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; 6. Mietsachschäden (7) aus Rationalisierung und Automatisierung; (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheber- Seite 22 von 74 Leistungsumfang zur Tarifvariante comfort [Seite 23] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft rechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; der ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kos- und an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen tenanschlägen; Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, den Versicherer mitzuwirken. Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgre- 8.3 Umfang der Forderungsausfalldeckung mien/Organe im Zusammenhang stehen; 8.3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forde- (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen rung. Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder 8.3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist innerhalb der aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; vereinbarten Versicherungssumme je Versicherungsfall begrenzt auf (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, 2.000.000 EUR. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz Wertpapieren und Wertsachen; auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 8.3.3 Die Jahreshöchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Ge- Versicherungsjahres beträgt das Zweifache dieser Summe. rüche, Erschütterungen). 8.3.4 Für Schäden bis zur Höhe von 500 EUR besteht kein Versiche- 8. Forderungsausfalldeckung mit Spezial-Schadenersatzrechts- rungsschutz. schutz 8.3.5 Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus 8.1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung diesem Vertrag zu. 8.1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versiche- 8.4 Räumlicher Geltungsbereich rungsnehmer oder mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherungsschutz besteht − abweichend von Ziffer 5 − für Schadener- Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) und satzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat- der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte rechtlichen Inhalts anlässlich von Schadenereignissen, die in einem Mit- seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen gliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatz- Liechtenstein eintreten. pflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forde- rung gegen ihn gescheitert ist. 8.5 Ausschlüsse Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder 8.5.1 Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der ■ Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Luft- und Wasserfahr- Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen zeugen; Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritte). ■ Immobilien; 8.1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der ■ Reit- und Zugtieren (wie Pferde, Kleinpferde, Ponys, Maultiere, schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Um- Esel usw.) sowie an Zuchttieren; fang der Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. ■ Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich des Betriebes, Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Gewerbes, Berufes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, einer mitversicherten Person zuzurechnen sind. die für den Versicherungsnehmer gelten. 8.5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, ■ Verzugszinsen, Vertragsstrafen; a) wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat, ■ Kosten einer Rechtsverfolgung − siehe jedoch Spezial-Schaden- ersatzrechtsschutz gemäß Ziffer 8.6 −; b) wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbei- geführt hat. ■ Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs; 8.1.3 In Erweiterung zu Ziffer 8.1.2 b) besteht für Schadenersatzan- sprüche wegen Personenschäden und daraus resultierenden Vermögens- ■ Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Ein- schäden auch dann Versicherungsschutz wenn ein vorsätzliches Handeln wendung oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht recht- des Schädigers zugrunde liegt (Gewaltopferschutz). zeitig vorgebracht oder eingelegt wurden; 8.1.4 Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte ■ Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Leistungen zu erbringen hat (z.B. der Schadenversicherer des Pferdes. Versicherungsnehmers); 8.2 Leistungsvoraussetzungen ■ Ansprüche aus Schäden, zur deren Ersatz ein Sozialversiche- rungsträger oder Sozialhilfeträger Leistungen zu erbringen hat, Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mit- auch dann nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungs- versicherten Person leistungspflichtig, wenn ansprüche oder ähnliche von Dritten handelt oder Leistungen 8.2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen voll- nach den Bestimmungen des Opferentschädigungsgesetzes zu er- streckbaren Vergleich vor einem Gericht der Bundesrepublik Deutschland bringen sind. oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz, 8.6 Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz Norwegens, Island oder Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkennt- nis-, Versäumnisurteile oder gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare a) Zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungs- Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der nehmers oder der mitversicherten Personen wird die Forderungsaus- Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte; falldeckung um einen Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz zur gericht- lichen Geltendmachung und Durchsetzung der im Rahmen der Forde- 8.2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies rungsausfalldeckung versicherten Schadenersatzansprüche erweitert. ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass b) Die diesem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Be- dingungen für die Haftpflichtversicherung (AL-AHB 2008), Besondere ■ eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt Bedingungen und Risikobeschreibungen finden auch für den Spezial- hat, Schadenersatz-Rechtsschutz Anwendung, sofern nachstehend nichts an- ■ eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der scha- deres vereinbart ist. denersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eides- 8.6.1 Risikoträger / Bearbeitung von Rechtsschutzfällen stattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abge- geben hat oder a) Risikoträger der Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz ist die Itzehoer Versicherung/ Brandgilde von 1691 VVaG, Itzehoer Platz, 25521 ■ ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Itzehoe. Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, o- Leistungsumfang zur Tarifvariante comfort Seite 23 von 74 [Seite 24] b) Um im Leistungsfall Neutralität der Entscheidungen zu gewähr- sicherungsnehmers an seinem Aufenthaltsort im Inland wegen leisten, ist die Bearbeitung von Rechtsschutzfällen in ein rechtlich selb- Erkrankung oder anderer Hinderungsgründe geboten war. ständiges Schadenabwicklungsunternehmen im Sinne von § 126 Versiche- ■ bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung rungsvertragsgesetz (VVG) ausgegliedert, die eines für den Versicherungsnehmer tätigen, am Ort des zustän- Itzehoer Rechtsschutz Union digen Gerichts ansässigen ausländischen oder eines im Inland zu- Schadenservice GmbH gelassenen Rechtsanwalts. Im letzteren Fall trägt der Versicherer Itzehoer Platz die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die ent- 25521 Itzehoe standen wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre. Wohnt der Versicherungsnehmer Sitz Itzehoe mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und Registergericht Amtsgericht Pinneberg, HRB 13835 PI ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer Vers.St.Nr. 815/V90815006286 tätig, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen im Landge- USt.-IdNr. DE134777598 richtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt www.itzehoer-rechtsschutz-union.de bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der 8.6.2 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt. a) Der Versicherungsschutz dieses Rechtsschutzelementes umfasst ■ die Gerichtskosten einschließlich Entschädigung für Zeugen und die Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie ■ Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen; die Kosten des Gerichtsvollziehers; ■ vor Gerichten; ■ die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Partei vorge- ■ mit einem Streitwert über 1.000 EUR. schrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich Anderweitige bestehende Rechtsschutzverträge gehen dieser Regelung vor ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von subsidiäre Deckung). in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälten geltenden Sätzen b) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechts- übernommen. schutzfalles von dem Schadenereignis an, das dem Anspruch zugrunde ■ die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen liegt (Folgeereignistheorie). Interessen entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer c) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist des- zu deren Erstattung verpflichtet ist. sen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen b) Der Versicherer trägt nicht mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei ■ Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht über- jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr nommen hat; vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen ■ Kosten, die mit einer einverständlichen Regelung gemäß 8.6.2. b) Zeitraum erstreckt, beendet ist. eintrittspflichtigen Rechtsschutzfall einstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten d) Kein Rechtsschutz besteht, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird. ist; Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn dies der Versicherungsnehmer weder vorsätzlich noch grobfahrlässig zu vertreten hat. ■ Kosten, die aufgrund der zweiten oder jeder weiteren Zwangs- vollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; 8.6.3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten ■ Kosten aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen, die später als 1 Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitel eingeleitet werden; a) in ursächlichem Zusammenhang mit Krieg, feindseligen Hand- ■ Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn lungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben und diese Zusatzdeckung nicht bestünde. daraus entstehenden Folgen (z. B. Vulkanausbruch); c) Die Versicherungssumme ist in jedem Rechtsschutzfall auf maxi- b) im Zusammenhang mit Erwerb, Veräußerung, Planung, Errich- mal 150.000 EUR begrenzt. Zahlungen für den Versicherten und mitver- tung eines Gebäudes oder Gebäudeteils oder im Zusammenhang mit sicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei Bergbauschäden; zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer c) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten; 8.6.5 Örtlicher Geltungsbereich d) vor Verfassungsgerichten, supranationalen oder internationalen Es besteht Versicherungsschutz, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Gerichten; Interessen zur Geltendmachung der Schadenersatzansprüche vor einem in e) soweit ein ursächlicher Zusammenhang mit einer vom Versiche- Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, rungsnehmer vorsätzlich begangenen Straftat besteht. Stellt sich ein sol- der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein gesetzlich zuständigen cher Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der Versicherungsnehmer Gericht erfolgt. zur Rückzahlung der Leistung verpflichtet, die der Versicherer für ihn 8.6.6 Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaus- erbracht hat. sichten oder wegen Mutwilligkeit – Stichentscheid 8.6.4 Leistungsumfang a) Der Versicherer kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn seiner a) Der Versicherer trägt zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen Auffassung nach ■ bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines ■ die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe Aussicht auf Erfolg hat der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Ge- oder richts ansässigen Rechtsanwalts. ■ die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist. Mut- Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom willigkeit liegt dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahr- rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand nehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer weitere Kosten unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versicher- für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers an- tengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestreb- sässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung ten Erfolg steht. eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem Prozess- bevollmächtigten führt; wird auf den Korrespondenz Anwalt ver- Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer in diesen Fällen un- zichtet, werden zusätzlich zu den Kosten des Anwalts Reisekosten verzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. bis zur Höhe einer Korrespondenzgebühr übernommen; Reisekos- b) Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Absatz a) ten eines im jeweiligen Land Gerichtsbezirk ansässigen Rechts- verneint und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung des Versi- anwalts werden dann übernommen, wenn das Aufsuchen des Ver- cherers nicht zu, kann er den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Seite 24 von 74 Leistungsumfang zur Tarifvariante comfort [Seite 25] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber d) Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtli- selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Ver- cher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten sicherungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Ent- Versicherer nicht verantwortlich. scheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von e) Der Versicherungsnehmer hat der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht. ■ den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechts- c) Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von anwalt vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrichten, ihm die mindestens einem Monat setzen, binnen der der Versicherungsnehmer den Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unter- und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen; richten und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellung- nahme gemäß Absatz b) abgeben kann. Kommt der Versicherungsnehmer ■ dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom Versicherer gesetzten Frist Angelegenheit zu geben. nach, entfällt der Versicherungsschutz. Der Versicherer ist verpflichtet, f) Wird eine der in den Absätzen a) oder g) genannten Oblie- den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf ver- genheiten vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen bundene Rechtsfolge hinzuweisen. Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit 8.6.7 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu a) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungs- kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungs- nehmers nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, hat er schutzes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls ■ dem Versicherer den Rechtsschutzfall unverzüglich – ggf. auch bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mit- ■ den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche teilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweis- Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig mittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. stellen; Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungs- ■ soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden; nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststel- ■ Kosten auslösende Maßnahmen mit dem Versicherer abzu- lung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursäch- stimmen, insbesondere vor der Erhebung und Abwehr von Klagen lich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit sowie vor der Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des arglistig verletzt hat. Versicherers einzuholen; g) Der Versicherungsnehmer muss sich bei der Erfüllung seiner ■ für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG zu Obliegenheiten die Kenntnis und das Verhalten des von ihm beauftragten sorgen. Dies bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskosten so ge- Rechtsanwalts zurechnen lassen, sofern dieser die Abwicklung des Rechts- ring wie möglich gehalten werden sollen. Von mehreren mög- schutzfalles gegenüber dem Versicherer übernimmt. lichen Vorgehensweisen hat der Versicherungsnehmer die kosten- günstigste zu wählen, indem er z.B. h) Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schrift- lichem Einverständnis des Versicherers abgetreten werden. - nicht zwei oder mehr Prozesse führt, wenn das Ziel kos- tengünstiger mit einem Prozess erreicht werden kann (z.B. i) Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Er- Bündelung von Ansprüchen oder Inanspruchnahme von Ge- stattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer samtschuldnern als Streitgenossen, Erweiterung einer Klage Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche statt gesonderter Klageerhebung), notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlan- - auf (zusätzliche) Klageanträge verzichtet, die in der aktuellen gen mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits erstattete Kosten sind Situation nicht oder noch nicht notwendig sind, an den Versicherer zurückzuzahlen. Verletzt der Versicherungsnehmer - vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit Verfahrens abwartet, das tatsächliche oder rechtliche Bedeu- nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten tung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann, erlangen kann. - vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einklagt und 9. Vorsorgeversicherung/Best-Leistungs-Garantie die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung der restlichen An- 9.1 Vorsorgeversicherung sprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teilan- sprüche zurückstellt, a) abweichend von Ziffer 4.2 AL-AHB 2008, stehen im Rahmen der - in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze Frist zur Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden maxi- Erhebung von Klagen oder zur Einlegung von Rechtsbehelfen mal 20.000.000 EUR pauschal je Versicherungsfall, höchstens jedoch zur Verfügung steht, dem Rechtsanwalt einen unbedingten Pro- maximal 15.000.000 EUR für Personenschäden je geschädigter Person und zessauftrag zu erteilen, der auch vorgerichtliche Tätigkeiten mit das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eine Versiche- umfasst. rungsjahres zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer hat zur Minderung des Schadens Weisungen b) abweichend von Ziffer 4.3 (3) AL-AHB besteht Vorsorgeversi- des Versicherers einzuholen und zu befolgen. Er hat den Rechtsanwalt cherungsschutz für versicherungspflichtige Hunde. entsprechend der Weisung zu beauftragen. 9.2 Best-Leistungs-Garantie b) Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechts- schutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungs- 9.2.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, nehmers oder der in diesem Vertrag mitversicherten Personen im Versi- bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und cherungsfall für entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser a. Risiken oder Maßnahmen zu tragen hätte. b. Deckungserweiterungen oder c) Der Versicherungsnehmer kann den zu beauftragenden Rechts- anwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der c. höhere Entschädigungsregelungen, Versicherer nach Ziffer 8.6.4. Absatz a) trägt. Der Versicherer wählt den die im Rahmen dieses Vertrages nicht eingeschlossen sind, jedoch durch Rechtsanwalt aus, einen Tarif eines anderen Versicherers entsprechend den dortigen Bedin- ■ wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt; gungswerk eingeschlossen wären; ■ wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und 9.2.2 Versicherungsschutz besteht entsprechend den dortigen Regelun- dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsan- gen. Die Versicherungssumme für derartige Schäden steht im Rahmen der waltes notwendig erscheint. bei der ALTE LEIPZIGER vereinbarten Versicherungssummen zur Ver- Leistungsumfang zur Tarifvariante comfort Seite 25 von 74 [Seite 26] fügung. Eine Ersatzleistung darüber hinaus ist nicht möglich. Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sons- tigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus 9.2.3 Voraussetzung ist jedoch, dass es sich bei dem Tarif des anderen Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden. Versicherers zum Zeitpunkt des Schadeneintritts um einen aktuellen, allgemein zugänglichen Tarif zur Privat- Haftpflichtversicherung eines in Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen Deutschland zum Betrieb zugelassenen Versicherers handelt. es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche- rungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. 9.2.4 Den Nachweis über die Mitversicherung bei einem anderen in Deutschland zum Betrieb zugelassenen Haftpflichtversicherers hat der 10.2.1 Vorsorgeversicherung Versicherungsnehmer in Form von Besonderen Bedingungen und Risiko- beschreibungen zu erbringen. Werden die genannten Mengen überschritten, so entfällt die Mitversi- cherung. Ziffer 3.1(2) – Erhöhungen und Erweiterungen –, Ziffer 3.1(3) 9.2.5 Ausgeschlossen für Ziffer 9.2 sind Ansprüche und Ziffer 4 AL-AHB 2008 – Vorsorgeversicherung – finden keine An- wendung. Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Verein- ■ aus Schäden im Ausland barung. ■ aus beruflichen und gewerblichen Risiken 10.2.2 Versicherungsleistungen ■ über die gesetzliche Haftung hinaus Das Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde ist begrenzt auf die ■ aus Vorsatz beantragte Versicherungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Ver- mögensschäden je Versicherungsfall. ■ aus vertraglicher Haftung Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ■ aus Eigenschäden (auch Forderungsausfall) beträgt das Zweifache dieser Summe. ■ aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen 10.3 Gewässerschaden – Anlagenrisiko Kraft-, Luft-oder Wasserfahrzeugen 10.3.1 Versicherte Anlagen ■ wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber einer privat genutzten häuslichen Abwassergrube, eines Heiz- ■ aus Schäden, die bei der ALTE LEIPZIGER oder bei dem öltanks oder eines oberirdischen Flüssiggastanks zur Lagerung von gewäs- anderen Versicherer durch zuschlagspflichtige Risiken versicher- serschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe bar sind mit einem Fassungsvermögen bei Heizöltanks von maximal 10.000 l (Batterietanks gelten als ein Tank) bzw. einem Nenn-Füllgewicht bei ■ aus Schäden, die durch Krankheitsübertragungen auf Mensch Flüssiggastanks von max. 4 t in einem mitversichertem selbst bewohnten und Tier grob fahrlässige herbeigeführt wurden. Einfamilienhauses (bzw. einer Doppelhaushälfte) oder eines Wohnhauses 9.2.6 Die Bestimmungen gemäß Ziffer 4 AL-AHB 2008 - Vorsorgever- – sofern sich in diesem nicht mehr als zwei abgeschlossene Wohnungen sicherung - finden hier keine Anwendung. befinden – für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen 9.2.7 Die Erweiterung umfasst keinen Verzicht auf Selbstbehalte. Ist im oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Rahmen dieses Versicherungsvertrages ein Selbstbehalt vereinbart, so gilt Grundwassers (Gewässerschäden). dieser auch für die Best-Leistungs-Garantie. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die unter Ziffer 9.2.8 Sowohl der Versicherungsnehmer als auch die ALTE 10.3.1 genannten Anlagen im Inland, der EU oder EFTA 10 gelegen sind. LEIPZIGER Versicherung AG können diese Klausel jederzeit in Textform kündigen. Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im Fol- genden nichts anders bestimmt ist, finden die AL-AHB 2008 Anwendung. Die Kündigung wird einen Monat nach Zugang wirksam. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sons- selben Zeitpunkt kündigen. tigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden. 10 Gewässerschäden Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen 10.1 Gewässerschaden-Restrisiko es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche- Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie rungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versi- 10.3.2 Versicherungsleistungen cherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Verän- derungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaf- Die Versicherungsleistung für das Gewässerschaden-Anlagenrisiko ist im fenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässer- Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt auf 5.000.000 schäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Versiche- Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung rungsfall. dieser gelagerten Stoffe. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besondere Verein- beträgt höchstens das Zweifache dieser Summe. barung gewährt. 10.3.3 Vorsorgeversicherung 10.2 Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde Werden die genannten Mengen überschritten, so entfällt die Mitversi- Versichert ist abweichend von Ziffer 10.1 die gesetzliche Haftpflicht cherung. Ziffer 3.1(2) – Erhöhungen und Erweiterungen –, Ziffer 3.1(3) und Ziffer 4 AL-AHB 2008 – Vorsorgeversicherung – finden keine An- als Inhaber (z.B. Eigentümer oder Mieter) von Anlagen zur Lagerung von wendung. Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Verein- gewässerschädlichen Stoffen (z.B. haushaltsübliche Stoffe wie Farben, barung. Lacke, Ölfarben, Verdünner etc.) in Kleingebinden, soweit das Gewicht von 250 l/kg je Behältnis nicht überschritten wird und die Gesamt- 10.3.4 Eingeschlossene Schäden lagermenge je mitversichertem Grundstück unter 1000 l/kg liegt, und aus der Verwendung dieser Stoffe für unmittelbare oder mittelbare Folgen Eingeschlossen sind abweichend von Ziffer 1.1 der Allgemeinen Versiche- (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physi- rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AL-AHB 2008) – auch kalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweg- einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch 10 European Free Trade Association (Europäisches Freihandelsabkommen) zwischen den 4 Staaten Island, Liechtenstein, Schweiz und Norwegen Seite 26 von 74 Leistungsumfang zur Tarifvariante comfort [Seite 27] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft lichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, Abweichend von Ziffer 10.3.1 sind Familienangehörige des Versiche- dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage rungsnehmers oder andere Personen, die gefälligkeitshalber diese Tätig- (gemäß Ziffer 10.3.1) ausgetreten sind. Dies gilt abweichend von Ziffer keiten ausüben, mitversichert für den Fall, dass sie aus Anlass dieser 7.14 (1) AL-AHB 2008 auch bei Schäden durch Abwässer. Der Versiche- Verrichtungen in Anspruch genommen werden. rer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind 11. Abweichungen gegenüber den Musterbedingungen bzw. der abzuziehen. Tarifstruktur IX des GDV Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziffer 10.3.1) Die ALTE LEIPZIGER Versicherung AG garantiert, dass die dieser selbst. Privat-Haftpflichtversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versi- cherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AL-AHB 2008) Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu und Besonderen Bedingungen zur Privat-Haftpflicht ausschließlich zum tragen. Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen – Stand Feb- 10.4 Rettungskosten ruar 2011 – abweichen. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Ver- 12. Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse sicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten Die ALTE LEIPZIGER Versicherung AG garantiert, dass unsere Be- werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der dingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den Entschädigungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen. Für durch den Arbeitskreis Beratungsprozesse empfohlenen Mindeststandards Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen für die Haftpflichtversicherung vom 16.01.2015 abweichen. Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AL-AHB 13. Innovationsklausel/Künftige Bedingungsverbesserungen 2008) Wird das dem Vertrag zugrundeliegende Bedingungswerk zur Privathaft- Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außerge- pflichtversicherung AL_HAFTPFLICHT|Privat comfort (Allgemeine Ver- richtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zu- sicherungsbedingungen, Besondere Bedingungen, Besondere Bedingungen sammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. und Risikobeschreibungen, Zusatzbedingungen, Klauseln und die Leis- Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungs- tungsbeschreibung zum Versicherungsschutz) für Neuverträge vom Ver- nehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt sicherer geändert, so gilt das neue Bedingungswerk unter folgenden Vo- nicht als Weisung des Versicherers. raussetzungen automatisch auch für den bestehenden Vertrag: 10.5 Pflichtwidrigkeiten/Verstöße a) das neue Bedingungswerk enthält im Vergleich zum zugrunde- liegenden Bedingungswerk ausschließlich Leistungsverbesserungen (das Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versi- kann z.B. eine Erweiterung des Versicherungsschutzes oder der Wegfall cherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch eines Ausschlussgrundes oder einer Obliegenheit sein) vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen und Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. b) die im neuen Bedingungswerk enthaltenen Leistungsverbesse- 10.6 Gemeingefahren rungen für Neuverträge führen im Vergleich zum bestehenden Vertrag nicht zu einer nachteiligen Änderung der Tarifierungskriterien oder Be- Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmit- rechnungsgrundlage. telbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Hand- lungen, Aufruhr, Inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Das neue Bedingungswerk findet auf den bestehenden Vertrag ab Beginn Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt des nächsten Versicherungsjahres Anwendung, das auf den Zeitpunkt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte folgt, zu dem der Versicherer das neue Bedingungswerk für Neuverträge ausgewirkt haben. verwendet. Zu Ziffer 10 gilt Folgendes: 14. Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung) Risikobeschreibungen 14.1 Mitversichert sind abweichend von Ziffer 1.1 AL-AHB 2008 öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umwelt- Die Gewässerschadenversicherung im Umfange dieser Bedingung bezieht schäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, Wirksamkeit des Versicherungsvertrages sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. ■ die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht ausdrücklich in Versi- cherung gegeben oder nach besonderen Vereinbarungen beitragsfrei ■ die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und eingeschlossen ist. bestimmungswidrig erfolgt ist. Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Ver- entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe sicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit. kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehr- Rettungskosten gemäß Ziffer 10.4 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt bringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungs- Umweltschaden ist eine Schädigung kosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten ■ von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, verpflichtet ist. ■ des Gewässers einschließlich Grundwasser, Rettungskosten sind auch Aufwendungen – auch des Versicherungsneh- mers – zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Ge- ■ des Bodens. bäudeteilen, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintre- Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziffer 7.6 AL-AHB 2008, tende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen. geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grund- stücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind. Leistungsumfang zur Tarifvariante comfort Seite 27 von 74 [Seite 28] 14.2 Nicht versichert sind 14.2.1 Pflichten und Ansprüche, soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. 14.2.2 Pflichten und Ansprüche wegen Schäden ■ die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genom- mene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen; ■ für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Ver- sicherungsvertrag (z.B. Gewässerschadenhaftpflichtversiche- rung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. 14.3 Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung be- tragen im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme 3.000.000 EUR. 14.4 Ausland Versichert sind abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB 2008 und Ziffer 5. im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB 2008 auch für Pflichten und Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungs- gesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder An- sprüche den Umfang der o.g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. 15 Mallorca-Deckung (1) Mitversichert ist abweichend von Ziffer 3 die gesetzliche Haft- pflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuges im Sinne der folgenden Ziffer (2) wegen Schäden, die auf einer Reise in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Ge- bieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, entste- hen, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abge- schlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. (2) Kraftfahrzeuge im Sinne der vorstehenden (1) sind a) Personenkraftwagen, b) Krafträder, c) Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. (3) Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Bestimmungen in Ziffer 3.1 (2) und Ziffer 4.3 (1) AL-AHB 2008. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungsfalles a) das Fahrzeug unberechtigt geführt hat, b) nicht die behördlich vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte c) oder er infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. (4) Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehen- den Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag oder einem anderen Versicherungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Versicherung nur im Anschluss an die andere Versicherung. 16 Schäden Dritter beim Be- und Endladen des selbst gebrauch- ten Kraftfahrzeuges Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als privater Eigentümer, Besitzer, Halter, Führer eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers wegen Schäden, die Dritten beim Be- und Entladen des eigenen Pkws oder Anhängers zugefügt werden. Gleiches gilt für manuelle Reinigungs- und Pflegearbeiten. Schäden am selbst gebrauchten Kraftfahrzeug oder Anhänger bleiben ausgeschlossen. Dem VN steht es frei einen Schaden von der zuständigen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung regulieren zu lassen. In diesem Fall entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 5.000 EUR. Von jeder Entschädigung wird ein Selbstbehalt von 150 EUR abgezogen. Seite 28 von 74 Leistungsumfang zur Tarifvariante comfort [Seite 29] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft Leistungsumfang zur Tarifvariante classic ___________________________________________________________________________________________________________________________ 1. Versichert ist ................................................................................. 29 10. Gewässerschäden .......................................................................... 35 2. Außerdem gilt: .............................................................................. 31 11. Abweichungen gegenüber den Musterbedingungen bzw. der Tarifstruktur IX des GDV .................................................... 36 3. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge............................................. 32 12. Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse ................... 36 4. Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung ...................... 33 13. Innovationsklausel/Künftige Bedingungsverbesserungen ......... 36 5. Auslandsaufenthalt ....................................................................... 33 14. Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung) .......... 37 6. Mietsachschäden........................................................................... 34 15. Mallorca-Deckung ........................................................................ 37 7. Vermögensschäden ....................................................................... 34 16. Schäden Dritter beim Be- und Entladen des selbst gebrauchten 8. Forderungsausfalldeckung........................................................... 34 Kraftfahrzeuges ............................................................................ 37 9. Vorsorgeversicherung .................................................................. 35 ___________________________________________________________________________________________________________________________ 1. Versichert ist ■ Tierbetreuung, insbesondere die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ■ Übersetzer (Berufsversehen sind nicht mitversichert), 1.1 als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B. aus der Aufsichts- ■ Vertrieb von Schmuck (auch Herstellung). pflicht über Minderjährige – auch bei vorübergehender Aufsicht über fremde Kinder); 1.4.2 Voraussetzung für Mitversicherung 1.2 als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen; (1) Der überwiegende Lebensunterhalt wird anderweitig bestritten. 1.3 aus der Tätigkeit als Tagesmutter oder Tagesvater (auch Baby- (2) Der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen besitzen sitter) von bis zu 5 Kindern, insbesondere aus der Beaufsichtigung von keine Betriebsstätte, die im Zusammenhang mit der nebenberuflichen tagsüber zur Betreuung übernommener minderjähriger Kinder im Rahmen Tätigkeit steht. Das häusliche Arbeitszimmer oder das Lager in der Woh- des eigenen Haushalts, auch außerhalb der Wohnung, z.B. bei Spielen, nung oder auf dem Grundstück gefährden den Versicherungsschutz nicht. Ausflügen usw. (3) Der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen beschäf- Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer tigen keine Angestellten, die im Zusammenhang mit der nebenberuflichen Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu betreuenden Kinder erlei- Tätigkeit stehen. den. Treffen die aufgeführten Tätigkeiten aus den Bereichen nach 1.4.1 oder die Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder Voraussetzung nach 1.4.2 nicht oder nicht mehr zu, besteht kein Versiche- sowie die Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen der zu be- rungsschutz für die nebenberufliche Tätigkeit. Die Bestimmungen in Ziffer treuenden Kinder. 3.1 (2) und (3) AL-AHB 2008 (Erhöhungen und Erweiterungen des versi- cherten Risikos) und Ziffer 4 AL-AHB 2008 (Vorsorgeversicherung) Bei Überschreitung der genannten Anzahl von Kindern entfällt die Mitver- finden keine Anwendung. sicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversiche- rung (Ziffer 4 AL-AHB 2008); 1.4.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 1.4 aus selbstständigen, nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu einem ■ aus Vermögenschäden (Ziffer 2 AL-AHB 2008); Jahresumsatz von maximal 6.000 Euro. ■ wegen Schäden an Kommissionsware; 1.4.1 Mitversichert sind nebenberufliche Tätigkeiten aus den Berei- chen ■ wegen Schäden durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeuganhänger; ■ Alleinunterhalter, ■ aus Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung und/oder ■ Annahmestelle für Sammelbesteller, Beförderung von gewässerschädlichen Stoffen sowie das Abwas- seranlagen- und Einwirkungsrisiko. ■ Änderungsschneiderei, Stickerei, 1.5 aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder unent- ■ Daten- und Texterfassung, geltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements. ■ Erteilung von Fitness- oder Kochkursen, Mitversichert ist die Mitarbeit ■ Fotografen, ■ in der Kranken- und Altenpflege; der Behinderten-, Kirchen und ■ Friseure, Jugendarbeit; ■ Handel mit Haushaltsgeräten, -waren und –reinigungsmittel, ■ in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden; ■ Jugendtraining, z.B. Jugendfußballtrainer, ■ bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen. ■ Kosmetikhandel (ohne Herstellung), Besteht Versicherungsschutz über eine andere Haftpflichtversicherung ■ Kunsthandwerker, Töpfer, entfällt der Versicherungsschutz. ■ Lehrer (nebenberuflich), z.B. Musiklehrer, Ausgeschlossen sind die Gefahren aus der Ausübung von ■ Markt- und Meinungsforschung, ■ Mitwirkung an Karnevalsveranstaltungen, Leistungsumfang zur Tarifvariante classic Seite 29 von 74 [Seite 30] ■ öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z. B. als Bürgermeis- tung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen); ter, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kam- mern, Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr, b) aus der Vermietung (Verpachtung) ■ wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern wie z. B. als Vorstand und aa) von einzelnen Wohnräumen; nicht jedoch von Wohnungen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z. B. Betriebs- oder und Räumen zu gewerblichen Zwecken; Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach § 40 So- bb) einer einzelnen Garage (auch Stellplatz); zialgesetzbuch IV (SGB), beruflicher Betreuer nach § 1897 (6) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); cc) einer Eigentumswohnung (auch Ferienwohnung bzw. -haus) sowie dazugehöriger Garagen; 1.6 aus betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten für unmittelbar dem Arbeitgeber/Dienstherrn oder den Arbeitskollegen zuge- dd) einer Einliegerwohnung oder einer Wohnung im Zweifa- fügten Sachschäden. Die Höchstersatzleistung des Versicherers ist im milienhaus; Rahmen der vereinbarten Deckungssumme auf 5.000 EUR je Schadener- eignis begrenzt. ee) von bis zu sechs Fremdenzimmern mit der Abgabe von Spei- sen; Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 100 EUR selbst zu tragen. sofern diese Risiken im Inland oder der EU oder EFTA11 gelegen sind. 1.7 aus der Teilnahme an Betriebspraktika oder am fachpraktischen Werden mehr als eine Garage oder eine Eigentumswohnung (auch Ferien- Unterricht im Rahmen der Schulausbildung/ des Studiums an einer Fach-, wohnung) einzeln vermietet bzw. ist das unbebaute Grundstück größer als Gesamt- bzw. Hochschule oder Universität. 1.000 m² oder werden mehr als sechs Fremdenzimmer vermietet so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge- Hierbei ist mitversichert – abweichend von Ziffer 7.6 u. 7.7 AL-AHB 2008 versicherung (Ziffer 4 AL-AHB 2008). – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder Vernichtung von Ausbildungsgegenständen, Lehrmittel (auch Maschinen), die von den c) aus dem Miteigentum an zu den in 1.8 (1) bis (3) genannten Schulen, Ausbildungs- und Praktikumsbetrieben zur Verfügung bzw. Objekten gehörende Gemeinschaftsanlagen (z. B. gemeinschaftliche Zu- bereitgestellt wurden. gänge zur öffentlichen Straße, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe, Ab- stellplatz für Mülltonnen); Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung sowie Schäden an Leihbüchern, die für d) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Ver- einen längeren Zeitraum als drei Monate übernommen wurden. sicherung bis zum Besitzwechsel bestand; Die Höchstersatzleistung für die Beschädigung oder Vernichtung von e) der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft; Ausbildungsgegenständen, Lehrgeräten (auch Maschinen) beträgt 10.000 f) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Um- EUR je Versicherungsfall, begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für oder Anbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bau- alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. summe von 100.000 EUR je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag über- Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 100 EUR selbst zu schritten, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen tragen. über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 AL-AHB 2008). 1.8 als Inhaber Sofern es sich um ein selbst genutztes Ein- bzw. Zweifamilienhaus han- delt, entfällt die Begrenzung der Bausumme. (1) einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnungen oder Eigentumswoh- Mitversichert ist nungen; (1) bei Neubauten die gesetzliche Haftpflicht als Besitzer des zu Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Ge- bebauenden Grundstücks für die Dauer der Bauzeit; meinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Ge- (2) die gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer beim meinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf Bau beschäftigten Personen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen. (2) eines Einfamilienhauses (Doppelhaushälfte oder Reihenhaus) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen oder eines Wohnhauses, sofern sich in diesem nicht mehr als zwei abge- es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Ver- schlossene Wohnungen befinden; sicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. (3) eines Wochenend-/Ferienhauses; (3) das Bauen mit eigener Bauleistung, jedoch ohne das Verwenden (4) eines auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten Wohn- von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Kraftfahrzeugen und Turm- wagens; drehkränen. (5) eines Schrebergartens; Nicht versichert sind einschließlich der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools oder (1) Bauplanung und Bauleitung; Teiche; (2) Haftpflichtansprüche aus der Veränderung der Grundwasserver- (6) eines unbebauten Grundstückes ausschließlich zur privaten Nut- hältnisse; zung des Versicherungsnehmers bis maximal 2.500 m2. (3) Bau einer Erdwärmeanlage Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist Be- und Entladeschäden ■ dass die unter Ziffer 1.8 (1) bis (6) genannten Objekte im Inland, Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AL-AHB 2008 – die der EU oder EFTA 11 gelegen sind und gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschädigung von Land- und Was- ■ dass die unter Ziffer 1.8 (1) bis (5) genannten Objekte vom Versi- serfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen und cherungsnehmer ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken ver- alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. wendet werden. Ohne besondere Vereinbarung besteht Versicherungsschutz in vorste- Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht hendem Umfang nur, soweit derartige Schäden nicht durch mechanische Be- und Entladevorrichtungen entstanden sind. a) aus der Verletzung von Pflichten, die dem VN in den oben ge- nannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuch- Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasser- fahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- oder Entladens. 11 European Free Trade Association (Europäisches Freihandelsabkommen) zwischen den 4 Staaten Island, Liechtenstein, Schweiz und Norwegen Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleibt die Beschädigung der Seite 30 von 74 Leistungsumfang zur Tarifvariante classic [Seite 31] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft Ladung von Fahrzeugen und Containern. Schäden an den zur Beaufsichtigung übernommenen Tieren bleiben gemäß Ziffer 7.6 AL-AHB 2008 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Von jedem Fahrzeugschaden sowie Schaden an Containern durch Be- und Entladearbeiten hat der Versicherungsnehmer 20 %, mindestens 50 EUR 2. Außerdem gilt: höchstens 5.000 EUR selbst zu tragen. 2.1 Gefälligkeitshandlung Für die Bauherrenhaftpflicht gemäß Ziffer 1.8 f) gilt als Voraussetzung für Der Versicherer wird bei Sachschäden aus einer Gefälligkeitshandlung den Versicherungsschutz, dass die genannten Objekte im Inland, der EU (unentgeltlicher Hilfeleistung) gegenüber dem Geschädigten keinen Haf- oder EFTA 12 gelegen sind. tungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit einwenden, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z.B. Kasko- 1.9 wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit dem Betrieb versicherer) nicht leistungspflichtig ist. (1) einer Photovoltaikanlage bis 10 kWp zur Einspeisung von elektri- Ein Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet. schem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers und/oder Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der Versicherungssumme je (2) einer Solarthermieanlage und/oder Versicherungsfall 20.000 EUR, begrenzt auf das Zweifache dieser Summe (3) einer Erdwärmeanlage. für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, 2.2 Sach- und Personenschäden durch mitversicherte Minder- jährige a) dass sich die unter Ziffer 1.9 (1) und (2) genannten Anlagen auf einem mitversichertem im Inland gelegenen selbst bewohnten Ein- werden auf Wunsch des Versicherungsnehmers zugunsten des geschä- familienhaus (bzw. einer Doppelhaushälfte) oder auf einem Wohnhaus, digten Dritten ersetzt, wenn sofern sich in dem nicht mehr als zwei abgeschlossene Wohnungen be- a) der Minderjährige nur aus Gründen seiner Minderjährigkeit finden – einschließlich zugehöriger Garagen und/oder gemäß § 828 BGB nicht verantwortlich ist und b) dass sich die unter Ziffer 1.9.3) genannte Anlage auf dem zu b) der Dritte ganz oder teilweise nicht auf andere Weise Ersatz zu 1.9 a) gelegenen Grundstück befindet. erlangen vermag und Mitversichert ist hier im Rahmen der Ziffer 1.8 f) der Versicherungs- c) weder Versicherungsnehmer noch die mitversicherten Personen nehmer als Bauherr seiner Photovoltaik- oder Solarthermieanlage. Nicht ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. jedoch als Bauherr einer Erdwärmeanlage. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Auf- Nicht versichert sind Ansprüche wendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z.B. wegen Aufsichts- ■ wegen Schäden an der Photovoltaik-, Solarthermie- oder Erd- pflichtverletzung) vor, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind. wärmeanlage selbst; Ein Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet. ■ wegen Schäden durch den Anschluss der Photovoltaikanlage an Entschädigt werden Schadenersatzansprüche an Sachen des Dritten, die das Netz des öffentlichen Netzbetreiber; durch das Schadenereignis zerstört oder beschädigt wurden oder – in ■ wegen Schäden infolge der Montage am Bestimmungsort der Ergänzung von Ziffer 2 AL-AHB 2008 – infolge des Schadenereignisses Photovoltaik-, Solarthermie- oder Erdwärmeanlage; abhanden gekommen sind. ■ wegen Abnutzung, Verschleißes oder übermäßiger Beanspruch- Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der Versicherungssumme je ung. Versicherungsfall 50.000 EUR, begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres; Der Ausschluss nach Ziffer 7.10 (a) AL-AHB 2008 bleibt unberührt. 2.3 Rückstau des Straßenkanals 1.10 aus dem Besitz oder Gebrauch von Fahrrädern − auch Pedelecs Für Sachschäden durch Abwässer, die durch Rückstau des Straßenkanals und Elektrofahrrädern, bei denen keine Versicherungspflicht (bis 25 km/h entstehen, besteht Versicherungsschutz – abweichend zu Ziffer 7.14 AL- und nicht mehr als 250 Watt Motorleistung) besteht; AHB 2008. 1.11 aus der Ausübung von Sport, ausgenommen ist eine jagdliche 2.4 Allmähliche Einwirkung Betätigung und die Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie die Vorbereitung hierzu (Training); Schäden durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.) sind 1.12 aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von mitversichert. Hieb-, Stoß- und Schusswaffen, Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen; 2.5 Ansprüche von Privatpersonen aus Benachteiligungen 1.13 als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Klein- (1) Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer und den mitver- tieren und Bienen, nicht jedoch von Hunden (ausgenommen Assistenz- sicherten Personen – abweichend von Ziffer 7.17 AL-AHB 2008 – Versi- hunde z.B. Blindenführhunde, Signalhunde, Behindertenbegleithunde), cherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder mitversi- Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von cherte Personen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat- Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten rechtlichen Inhalts wegen Benachteiligungen aus den in Ziffer 2.5(2) werden; genannten Gründen für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. 1.14 als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde, soweit Versiche- rungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht; Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich be- 1.15 als nicht gewerbsmäßiger Hüter/Reiter bei der Benutzung fremder schäftigten Personen. Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen Pferde (auch Reitbeteiligung), soweit Versicherungsschutz nicht über eine und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Person, deren Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht; Beschäftigungsverhältnis beendet ist. 1.16 als Fahrer fremder Fuhrwerke (Kutsch- oder Schlittenfahrten) zu Mitversicherte Personen sind die im Vertragsdokument genannten Perso- privaten Zwecken, soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter- nen. Haftpflichtversicherung besteht; (2) Gründe für eine Benachteiligung sind die Rasse, die ethnische Für die Ziffern 1.13 bis 1.16 gilt weiterhin, dass Haftpflichtansprüche der Herkunft, das Geschlecht, die Religion, die Weltanschauung, eine Behin- Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer nicht versichert derung, das Alter oder die sexuelle Identität. sind, es sei denn es handelt sich um Personenschäden. (3) Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 1.1 AL-AHB 2008 12 European Free Trade Association (Europäisches Freihandelsabkommen) zwischen den 4 Staaten – die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Island, Liechtenstein, Schweiz und Norwegen Leistungsumfang zur Tarifvariante classic Seite 31 von 74 [Seite 32] Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Dauer anlagen sowie des Versicherungsvertrages. Im Sinne dieses Vertrages ist ein Haftpflicht- anspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer oder b) für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und eine mitversicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein c) für einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeit- Dritter dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person punkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person zu haben. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemein- schaft der Wohnungseigentümer. Die Leistungspflicht erstreckt sich je- Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung doch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigen- müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine tum. Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung (2) Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Scha- dens abzuwenden. a) aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sons- tigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen; (4) Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme die Höchstersatzleistung für b) aus allen sich aus dem Schlüsselverlust ergebenden Vermö- derartige Schäden auf 150.000 EUR begrenzt. gensschäden; Abweichend von Ziffer 6.2 AL-AHB 2008 stellt diese Versicherungs- c) aus sonstigen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z.B. wegen summe zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Einbruchs). Versicherungsjahres dar. Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 100 EUR selbst zu 50.000 EUR je Versicherungsfall, jeweils begrenzt auf das Zweifache tragen. dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. (5) Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 10 %, mind. 100 EUR, selbst zu tragen. (5.1) gegen den Versicherungsnehmer und/oder die mitversicherten Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von 3. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sons- Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, tige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben; dem Versiche- Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraft- rungsnehmer und/oder den mitversicherten Personen werden die Hand- fahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Besitz und Gebrauch lungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne ihr Wissen be- des Fahrzeuges verursacht werden. gangen worden sind; Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht wer- (5.2) die von den mitversicherten Personen gemäß Ziffer (5.1) geltend den durch den Besitz und Gebrauch von gemacht werden; a) folgenden Fahrzeugen/Anhängern: (5.3) – teilweise abweichend von Ziffer 5. Auslandsaufenthalt – aa) Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf eine a) welche vor Gerichten außerhalb Deutschlands geltend gemacht Höchstgeschwindigkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen werden – dies gilt auch im Falle der Vollstreckung von Urteilen, die und Plätzen verkehren 14; außerhalb Deutschlands gefällt wurden –; bb) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwin- b) wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländischer digkeit (z.B. motorgetriebene Kinderfahrzeuge); Staaten; cc) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit (z.B. selbstfahrende Rasenmä- (5.4) auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharakter; her, Schneeräumgeräte, Kehrmaschinen) 15; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen ver- dd) nicht versicherungspflichtige Anhänger; hängt worden sind; ee) maschinell angetriebene Krankenfahrstühle (Elektrorollstüh- (5.5) wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnfortzahlungen, Pensionen, le), einem Golfwagen/-caddie unter der Voraussetzung, dass Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Abfindungszah- die vorgenannten Fahrzeuge nicht zulassungs- und versiche- lungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen rungspflichtig sind. und Sozialplänen sowie Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs- Hierfür gilt: nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) und 2.6 Verlust von in Ziffer 4.3 (1) AL-AHB 2008. ■ fremden privaten Schlüsseln/Codekarten/ Schlüssel-Chips13 Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des ■ überlassenen Schlüsseln/Codekarten/Schlüssel-Chips im 13 Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist Rahmen Vereins-, Dienst- und Arbeitsverhältnissen (subsidi- verpflichtet dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unbe- är) rechtigten Fahrer gebraucht wird. (1) Eingeschlossen – in Ergänzung von Ziffer 2.2 und abweichend von Ziffer 7.6 AL-AHB 2008 – ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem 14 Hinweis: Bei Grundstücken und Grundstücksteilen (z.B. Privatweg), die Besuchern oder Liefe- Abhandenkommen von fremden privaten Schlüsseln (auch General- ranten zugänglich sind, handelt es sich um sog. beschränkt öffentliche Verkehrsflächen. Kraftfahr- /Hauptschlüssel und Zugangs-/Codekarte/Schlüssel-Chips13 für eine zent- zeuge mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer rale Schließanlage), bzw. der Verlust von überlassenen Schlüsseln/Code- Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h, die ausschließlich oder gelegentlich auf solchen Grundstücken oder Baustellen verkehren, sind versicherungspflichtig mit der Folge, dass eine karten/Schlüssel-Chips13 im Rahmen Vereins-, Dienst- und Arbeitsver- Kraftahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die hältnissen, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden Kraftfahrtversicherung (AKB) abgeschlossen werden muss. Auch bei einer behördlicherseits haben und soweit kein Versicherungsschutz über die Haftpflicht des erteilten Befreiung von der Zulassungspflicht – Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Ziffer 2 StVZO – bleibt die Versicherungspflicht bestehen. Vereines oder Betriebes besteht. 15 Versichert sind ausschließlich die Kosten Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für a) für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließ- Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Obwohl nicht zulassungspflichtig, müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt. Diese sind dann ausschließ- 13 Soweit sie eine Schlüsselfunktion haben lich nach dem K-Tarif zu versichern. Seite 32 von 74 Leistungsumfang zur Tarifvariante classic [Seite 33] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder 4.3 Versicherungsschutz besteht – insoweit abweichend von Ziffer Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche- 7.9 AL-AHB 2008 – für Versicherungsfälle im Ausland. rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend b) Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen; gemacht werden. c) folgenden Wassersportfahrzeugen: 4.4 Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: aa) fremde Wassersportfahrzeuge, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist und Versicherungs- a) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; schutz über die Haftpflicht des Halters nicht besteht (subsi- diär); b) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; bb) eigene Wassersportfahrzeuge (z.B. Ruder-, Schlauch-, und c) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, - Paddelboote) ohne Motoren, – auch Hilfs- oder Außenbord- pflege; motoren – Segel (auch Drachen) oder Treibsätzen; d) Bereithaltung fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service- cc) eigene Surf- und Windsurfbretter oder Kitesurf-Boards; Providing; dd) eigene Segelboote bis 15 m² Segelfläche (auch mit Hilfs- e) Betrieb von Datenbanken. motor); 4.5 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche ee) eigene Motorboote mit einer Motorstärke bis maximal (1) wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungs- 5 PS /3,7 kW; nehmer bewusst d) ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen; a) unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze ein- e) von Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, deren greift (z.B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks), Gewicht 5 kg nicht übersteigt. b) Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören 4. Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung oder zu verändern (z.B. Software-Viren, Trojanische Pferde); 4.1 Eingeschlossen ist – insoweit abweichend von Ziffer 7.15 AL- (2) die in engem Zusammenhang stehen mit AHB 2008 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung a) massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch elektronischer Daten, z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträ- übertragenen Informationen (z.B. Spamming), ger, soweit es sich handelt um b) Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Verände- Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen; rung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren (3) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, und/oder andere Schadprogramme; soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen (2) Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichter- oder behördlichen Vorschriften (z.B. Teilnahme an rechtswidrigen Online- fassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbei- wegen geführt haben. a) sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch 5. Auslandsaufenthalt weiterer Datenveränderungen sowie Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB 2008 – die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungs- b) der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. fällen, soweit der inländische Wohnsitz beibehalten wird, bei Aufenthalten Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; ■ die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im (3) Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind. Hierfür gilt: ■ die bei zeitlich unbegrenzten Auslandsaufenthalten innerhalb Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu Europas und vorübergehenden Auslandsaufenthalten außerhalb übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen Europas bis zu drei Jahren eingetreten sind. und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft Weiterhin gilt Folgendes: werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. (1) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorüber- gehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziffer 26 AL Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß Ziffer 1.8 (1) bis (3). AHB 2008 – Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. (2) Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall inner- 4.2 Im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme ist halb Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicher- die Höchstersatzleistung für derartige Schäden auf 150.00 EUR begrenzt. stellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinter- Abweichend von Ziffer 6.2 AL-AHB 2008 stellt diese Versicherungs- legen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen summe zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Betrag bis zu 50.000 EUR zur Verfügung. Versicherungsjahres dar. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Scha- Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versi- denersatzzahlung angerechnet. cherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Ver- dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese sicheungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das a) auf derselben Ursache, Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durch- setzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und die Kaution verfallen ist. zeitlichem Zusammenhang oder (3) Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der c) auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektro- Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion nischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. angehören liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europä- Ziffer 6.3 AL-AHB 2008 wird gestrichen. ischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Leistungsumfang zur Tarifvariante classic Seite 33 von 74 [Seite 34] (4) Bei Schadenereignissen in den USA bzw. US-Territorien werden (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; die Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Kosten als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet. Das gilt auch dann, wenn die Kos- (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; ten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch (7) aus Rationalisierung und Automatisierung; Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheber- 6. Mietsachschäden rechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; 6.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AL-AHB 2008 – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kos- sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden ein- tenanschlägen; schließlich Balkone, Terrassen und Loggien und alle sich daraus erge- (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder benden Vermögensschäden. gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, 6.1.1 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/ Organe im Zusammenhang stehen; (1) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung; (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen (2) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbe- Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder reitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; ergebenden Vermögensschäden; (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, (3) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen Wertpapieren und Wertsachen; besonders versichern kann; (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Ge- (4) Schäden infolge von Schimmelbildung. rüche, Erschütterungen). 6.2 Für Schäden an fremden gemieteten oder geliehenen Sachen gilt: 8. Forderungsausfalldeckung a) Eingeschlossen – in Ergänzung zu Ziffer 2.2 und abweichend von 8.1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung Ziffer 7.6 AL-AHB 2008 – ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschä- 8.1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versiche- digung, der Vernichtung oder dem Abhandenkommen gemieteter oder rungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit geliehener Sachen. der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf elektrische medizinische seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen Geräte wie z.B. ein Inhalationsgerät oder ein Blutdruck-Messgerät. kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatz- Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der vertraglichen Versi- pflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forde- cherungssumme je Versicherungsfall 5.000 EUR, begrenzt auf das Zwei- rung gegen ihn gescheitert ist. fache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 100 EUR selbst zu daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der tragen. Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritte). b) Für Schäden an fremden beweglichen Sachen in Hotelzim- mern, Ferienwohnungen und -häusern besteht Versicherungsschutz 8.1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der gemäß Ziffer 6.1. schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Um- fang der Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Ausgeschlossen bei Ziffer 6.2 a) und b) sind Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des (1) alle sich daraus ergebenden Vermögensfolgeschäden; Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. (2) Schäden an Sachen, die den versicherten Personen für mehr als 3 Monate überlassen wurden; So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, (3) Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten a) wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen Person dienen; oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat, (4) Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspru- b) wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbei- chung; geführt hat. (5) Ansprüche wegen Abhandenkommens von Geld, Urkunden und 8.1.3 In Erweiterung zu Ziffer 8.1.2 b) besteht für Schadenersatz- Wertpapieren. ansprüche wegen Personenschäden und daraus resultierenden Vermögens- schäden auch dann Versicherungsschutz wenn ein vorsätzliches Handeln 7. Vermögensschäden des Schädigers zugrunde liegt (Gewaltopferschutz). 7.1 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haft- pflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AL-AHB 2008 8.2 Leistungsvoraussetzungen wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Ver- Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mit- sicherung eingetreten sind. versicherten Person leistungspflichtig, wenn 7.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden 8.2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen voll- streckbaren Vergleich vor einem Gericht der Bundesrepublik Deutschland (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz, für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, er- Norwegens, Island oder Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkennt- brachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; nis-, Versäumnisurteile oder gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der oder gutachterlicher Tätigkeit; Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte; (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaft- 8.2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies lich verbundene Unternehmen; ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass Seite 34 von 74 Leistungsumfang zur Tarifvariante classic [Seite 35] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft ■ eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt Für Vorsorgeversicherung – abweichend von Ziffer 4.2 AL-AHB 2008 – hat, steht die vereinbarte Versicherungssumme zur Verfügung. ■ eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schaden- Abweichend von Ziffer 4.3 (3) AL-AHB besteht Vorsorgeversicherungs- ersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche schutz bis zur vereinbarten Versicherungssumme für versicherungspflich- Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat tige Hunde. oder 10 Gewässerschäden ■ ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes 10.1 Gewässerschaden-Restrisiko Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, o- der ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versi- und an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen cherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Verän- Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die derungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaf- vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt fenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässer- wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf schäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur den Versicherer mitzuwirken. Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung 8.3 Umfang der Forderungsausfalldeckung dieser gelagerten Stoffe. 8.3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forde- Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besondere Verein- rung. barung gewährt. 8.3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist innerhalb der 10.2 Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde vereinbarten Versicherungssumme je Versicherungsfall begrenzt auf Versichert ist abweichend von Ziffer 10.1 die gesetzliche Haftpflicht 2.000.000 EUR. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. als Inhaber (z.B. Eigentümer oder Mieter) von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen (z.B. haushaltsübliche Stoffe wie Farben, 8.3.3 Die Jahreshöchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Lacke, Ölfarben, Verdünner etc.) in Kleingebinden, soweit das Gewicht Versicherungsjahres beträgt das Zweifache dieser Summe. von 100 l/kg je Behältnis nicht überschritten wird und die Gesamtlager- 8.3.4 Für Schäden bis zur Höhe von 1.500 EUR besteht kein Versiche- menge je mitversichertem Grundstück unter 1.000 l/kg liegt, und aus der rungsschutz. Verwendung dieser Stoffe für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Perso- nen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physi- 8.3.5 Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus kalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers diesem Vertrag zu. einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). 8.4 Räumlicher Geltungsbereich Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch Versicherungsschutz besteht − abweichend von Ziffer 5 − für Schaden- Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sons- ersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat- tigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus rechtlichen Inhalts anlässlich von Schadenereignissen, die in einem Mit- Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden. gliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen Liechtenstein eintreten. es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche- 8.5 Ausschlüsse rungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. 8.5.1 Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an 10.2.1 Vorsorgeversicherung ■ Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Luft- und Wasserfahr- Werden die genannten Mengen überschritten, so entfällt die Mitversi- zeugen; cherung. Ziffer 3.1(2) – Erhöhungen und Erweiterungen –, Ziffer 3.1(3) und Ziffer 4 AL-AHB 2008 – Vorsorgeversicherung – finden keine An- ■ Immobilien; wendung. Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Verein- ■ Reit- und Zugtieren (wie Pferde, Kleinpferde, Ponys, Maultiere, barung. Esel usw.) sowie an Zuchttieren; 10.2.2 Versicherungsleistungen ■ Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich des Betriebes, Das Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde ist begrenzt auf die Gewerbes, Berufes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder beantragte Versicherungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Ver- einer mitversicherten Person zuzurechnen sind. mögensschäden je Versicherungsfall. 8.5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ■ Verzugszinsen, Vertragsstrafen; beträgt das Zweifache dieser Summe. ■ Kosten einer Rechtsverfolgung; 10.3 Gewässerschaden – Anlagenrisiko 10.3.1 Versicherte Anlagen ■ Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs; Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber einer privat genutzten häuslichen Abwassergrube, eines Heiz- ■ Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwen- öltanks oder eines oberirdischen Flüssiggastanks zur Lagerung von gewäs- dung oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig serschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe vorgebracht oder eingelegt wurden; mit einem Fassungsvermögen bei Heizöltanks von maximal 5.000 l (Batte- ■ Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer rietanks gelten als ein Tank) bzw. einem Nenn-Füllgewicht bei Flüssig- Leistungen zu erbringen hat (z.B. der Schadenversicherer des gastanks von max. 4 t in einem mitversichertem selbst bewohnten Einfa- Versicherungsnehmers); milienhauses (bzw. einer Doppelhaushälfte) oder eines Wohnhauses – sofern sich in diesem nicht mehr als zwei abgeschlossene Wohnungen ■ Ansprüche aus Schäden, zur deren Ersatz ein Sozialversiche- befinden – für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und rungsträger oder Sozialhilfeträger Leistungen zu erbringen hat, Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen auch dann nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungs- oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des ansprüche oder ähnliche von Dritten handelt oder Leistungen Grundwassers (Gewässerschäden). nach den Bestimmungen des Opferentschädigungsgesetzes zu er- bringen sind. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die unter Ziffer 9. Vorsorgeversicherung Leistungsumfang zur Tarifvariante classic Seite 35 von 74 [Seite 36] 10.3.1 genannten Anlagen im Inland, der EU oder EFTA 16 gelegen sind. Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im Fol- ausgewirkt haben. genden nichts anders bestimmt ist, finden die AL-AHB 2008 Anwendung. Zu Ziffer 10 gilt Folgendes: Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sons- Risikobeschreibungen tigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Die Gewässerschadenversicherung im Umfange dieser Bedingung bezieht Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden. sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen privatrechtlichen Inhalts. es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche- rungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht ausdrücklich in Versi- cherung gegeben oder nach besonderen Vereinbarungen beitragsfrei einge- 10.3.2 Versicherungsleistungen schlossen ist. Die Versicherungsleistung für das Gewässerschaden-Anlagenrisiko ist im Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt auf 5.000.000 entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Versiche- in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. rungsfall. Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit. beträgt höchstens das Zweifache dieser Summe. Rettungskosten gemäß Ziffer 10.4 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt 10.3.3 Vorsorgeversicherung des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als Werden die genannten Mengen überschritten, so entfällt die Mitversi- unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungs- cherung. Ziffer 3.1(2) – Erhöhungen und Erweiterungen –, Ziffer 3.1(3) kosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich und Ziffer 4 AL-AHB 2008 – Vorsorgeversicherung – finden keine An- oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten wendung. Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Verein- verpflichtet ist. barung. Rettungskosten sind auch Aufwendungen – auch des Versicherungs- 10.3.4 Eingeschlossene Schäden nehmers – zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Ein- Eingeschlossen sind abweichend von Ziffer 1.1 der Allgemeinen Versiche- tretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AL-AHB 2008) – auch oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzu- ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweg- ziehen. lichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage Abweichend von Ziffer 10.3.1 sind Familienangehörige des Versiche- (gemäß Ziffer 10.3.1) ausgetreten sind. Dies gilt abweichend von Ziffer rungsnehmers oder andere Personen, die gefälligkeitshalber diese Tätig- 7.14 (1) AL-AHB 2008 auch bei Schäden durch Abwässer. Der Versiche- keiten ausüben, mitversichert für den Fall, dass sie aus Anlass dieser rer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er Verrichtungen in Anspruch genommen werden. vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind 11. Abweichungen gegenüber den Musterbedingungen bzw. der abzuziehen. Tarifstruktur IX des GDV Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziffer 10.3.1) Die ALTE LEIPZIGER Versicherung AG garantiert, dass die dieser selbst. Privat-Haftpflichtversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versi- Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu cherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AL-AHB 2008) tragen. und Besonderen Bedingungen zur Privat-Haftpflicht ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der 10.4 Rettungskosten Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen – Stand Feb- Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Ver- ruar 2011 – abweichen. sicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten 12. Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Die ALTE LEIPZIGER Versicherung AG garantiert, dass unsere Bedin- Entschädigungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen. Für gungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen durch den Arbeitskreis Beratungsprozesse empfohlenen Mindeststandards Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AL-AHB für die Haftpflichtversicherung vom 16.01.2015 abweichen. 2008) 13. Innovationsklausel/ Künftige Bedingungsverbesserungen Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außerge- Wird das dem Vertrag zugrundeliegende Bedingungswerk zur Privathaft- richtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zu- pflichtversicherung AL_HAFTPFLICHT|Privat classic (Allgemeine Ver- sammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. sicherungsbedingungen, Besondere Bedingungen, Besondere Bedin- Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungs- gungen und Risikobeschreibungen, Zusatzbedingungen, Klauseln und die nehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt Leistungsbeschreibung zum Versicherungsschutz) für Neuverträge vom nicht als Weisung des Versicherers. Versicherer geändert, so gilt das neue Bedingungswerk unter folgenden Voraussetzungen automatisch auch für den bestehenden Vertrag: 10.5 Pflichtwidrigkeiten/Verstöße Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versi- a. das neue Bedingungswerk enthält im Vergleich zum zugrunde- cherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch liegenden Bedingungswerk ausschließlich Leistungsverbesserungen (das vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, kann z.B. eine Erweiterung des Versicherungsschutzes oder der Wegfall Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen eines Ausschlussgrundes oder einer Obliegenheit sein) Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. und 10.6 Gemeingefahren b. die im neuen Bedingungswerk enthaltenen Leistungsverbesse- Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmit- rungen für Neuverträge führen im Vergleich zum bestehenden Vertrag telbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Hand- nicht zu einer nachteiligen Änderung der Tarifierungskriterien oder Be- lungen, Aufruhr, Inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf rechnungsgrundlage. Das neue Bedingungswerk findet auf den bestehenden Vertrag ab Beginn 16 European Free Trade Association (Europäisches Freihandelsabkommen) zwischen den 4 Staaten des nächsten Versicherungsjahres Anwendung, das auf den Zeitpunkt Island, Liechtenstein, Schweiz und Norwegen Seite 36 von 74 Leistungsumfang zur Tarifvariante classic [Seite 37] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft folgt, zu dem der Versicherer das neue Bedingungswerk für Neuverträge nen (einschließlich Führer) bestimmt sind. verwendet. (3) Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Bestimmungen in 14. Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung) Ziffer 3.1 (2) und Ziffer 4.3 (1) AL-AHB 2008. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer eines Kraftfahrzeuge 14.1 Mitversichert sind abweichend von Ziffer 1.1 AL-AHB 2008 beim Eintritt des Versicherungsfalles öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umwelt- schäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der a) das Fahrzeug unberechtigt geführt hat, Wirksamkeit des Versicherungsvertrages b) nicht die behördlich vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte ■ die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig c) oder er infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder berauschender Mittel nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. ■ die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und (4) Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehen- bestimmungswidrig erfolgt ist. den Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag oder einem anderen Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Ver- Versicherungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Versicherung sicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder nur im Anschluss an die andere Versicherung. anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, 16. Schäden Dritter beim Be- und Endladen des selbst gebrauch- wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder ten Kraftfahrzeuges Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inver- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als privater Eigentümer, Besitzer, kehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Halter, Führer eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers wegen Schäden, die Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Dritten beim Be- und Entladen des eigenen Pkws oder Anhängers zugefügt werden. Gleiches gilt für manuelle Reinigungs- und Pflegearbeiten. Umweltschaden ist eine Schädigung Schäden am selbst gebrauchten Kraftfahrzeug oder Anhänger bleiben ■ von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, ausgeschlossen. Dem VN steht es frei einen Schaden von der zuständigen ■ des Gewässers einschließlich Grundwasser, Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung regulieren zu lassen. In diesem Fall entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. ■ des Bodens. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 2.500 EUR. Von Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziffer 7.6 AL-AHB 2008, jeder Entschädigung wird ein Selbstbehalt von 150 EUR abgezogen. Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grund- stücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind. 14.2 Nicht versichert sind 14.2.1 Pflichten und Ansprüche, soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. 14.2.2 Pflichten und Ansprüche wegen Schäden ■ die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genom- mene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen; ■ für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Ver- sicherungsvertrag (z.B. Gewässerschadenhaftpflichtversiche- rung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. 14.3 Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung be- tragen im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme 3.000.000 EUR. 14.4 Ausland Versichert sind abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB 2008 und Ziffer 5. im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Um- welthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB 2008 auch für Pflichten und Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungs- gesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder An- sprüche den Umfang der o.g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. 15. Mallorca-Deckung (1) Mitversichert ist abweichend von Ziffer 3 die gesetzliche Haft- pflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuges im Sinne der folgenden Ziffer (2) wegen Schäden, die auf einer Reise in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Ge- bieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, entste- hen, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abge- schlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. (2) Kraftfahrzeuge im Sinne der vorstehenden (1) sind a) Personenkraftwagen, b) Krafträder, c) Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Perso- Leistungsumfang zur Tarifvariante classic Seite 37 von 74 [Seite 38] Leistungsumfang zur Tarifvariante compact ___________________________________________________________________________________________________________________________ 1. Versichert ist ................................................................................. 38 8. Forderungsausfalldeckung........................................................... 41 2. Außerdem gilt: .............................................................................. 39 9. Vorsorgeversicherung .................................................................. 42 3. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge ............................................. 39 10. Gewässerschäden .......................................................................... 42 4. Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung....................... 40 11. Abweichungen gegenüber den Musterbedingungen bzw. der Tarifstruktur IX des GDV .................................................... 43 5. Auslandsaufenthalt ....................................................................... 40 12. Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse ................... 43 6. Mietsachschäden ........................................................................... 40 13. Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung) .......... 43 7. Vermögensschäden ....................................................................... 41 ____________________________________________________________________________________________________________________________ 1. Versichert ist Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht insbesondere die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers a) aus der Verletzung von Pflichten, die dem VN in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reini- 1.1 als Familien- und Haushaltsvorstand (z.B. aus der Aufsichtspflicht gung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen); über Minderjährige – auch bei vorübergehender Aufsicht über fremde Kinder); b) aus der Vermietung (Verpachtung) 1.2 als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen; aa) von einzelnen Wohnräumen; nicht jedoch von Wohnungen und Räumen zu gewerblichen Zwecken; 1.3 aus der Teilnahme an Betriebspraktika oder am fachpraktischen Unterricht im Rahmen der Schulausbildung/ des Studiums an einer Fach-, bb) von bis zu drei Fremdenzimmern mit der Abgabe von Speisen; Gesamt- bzw. Hochschule oder Universität. sofern diese Risiken im Inland gelegen sind. Hierbei ist mitversichert – abweichend von Ziffer 7.6 u. 7.7 AL-AHB 2008 – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder Vernichtung von Werden mehr als drei Fremdenzimmer vermietet so entfällt die Mitversi- Ausbildungsgegenständen (auch Maschinen), die von den Schulen, Aus- cherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung bildungs- und Praktikumsbetrieben zur Verfügung bzw. bereitgestellt (Ziffer 4 AL-AHB 2008); wurden. c) aus dem Miteigentum an zu den in 1.4 (1) bis (3) genannten Objekten Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß gehörende Gemeinschaftsanlagen (z.B. gemeinschaftliche Zugänge zur und übermäßiger Beanspruchung sowie Schäden an Leihbüchern. öffentlichen Straße, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe, Abstellplatz für Mülltonnen) Die Höchstersatzleistung für die Beschädigung oder Vernichtung von Ausbildungsgegenständen (auch Maschinen) beträgt 5.000 EUR je Ver- d) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis sicherungsfall, begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für alle Ver- zum Besitzwechsel bestand; sicherungsfälle eines Versicherungsjahres. e) der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft; Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 100 EUR selbst zu f) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Um- oder tragen; Anbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme 1.4 als Inhaber von 50.000 EUR je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, ent- fällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die (1) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungs- Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 AL-AHB 2008). eigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnungen oder Eigentumswohnungen; Mitversichert ist Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemein- (1) bei Neubauten die gesetzliche Haftpflicht als Besitzer des zu bebauen- schaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschafts- den Grundstücks für die Dauer der Bauzeit; eigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Mitei- (2) die gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer beim Bau gentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. beschäftigten Personen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienst- (2) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses (Doppelhaushälfte oder lichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen. Reihenhaus) oder eines Wohnhauses, sofern sich in diesem nicht mehr als Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen zwei abgeschlossene Wohnungen befinden; es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche- (3) eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses; rungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. (4) eines im Inland auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten Nicht versichert sind Wohnwagens; (1) Bauplanung und Bauleitung; (5) eines im Inland gelegenen Schrebergartens; (2) Haftpflichtansprüche aus der Veränderung der Grundwasserverhält- einschließlich der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools oder nisse; Teiche. (3) Bau einer Erdwärmeanlage. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist Be- und Entladeschäden ■ dass die unter Ziffer 1.4 (1) bis (5) genannten Objekte im Inland gele- Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AL-AHB 2008 – die gen sind und gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschädigung von Land- und Was- ■ dass die unter Ziffer 1.4 (1) bis (5) genannten Objekte vom Versiche- serfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen und rungsnehmer ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwendet wer- alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. den. Seite 38 von 74 Leistungsumfang zur Tarifvariante compact [Seite 39] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft Ohne besondere Vereinbarung besteht Versicherungsschutz in vorste- 2. Außerdem gilt: hendem Umfang nur, soweit derartige Schäden nicht durch mechanische Be- und Entladevorrichtungen entstanden sind. 2.1 Rückstau des Straßenkanals Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn Für Sachschäden durch Abwässer, die durch Rückstau des Straßenkanals diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasser- entstehen, besteht Versicherungsschutz – abweichend zu Ziffer 7.14 AL- fahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- oder Entladens. AHB 2008. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleibt die Beschädigung der 2.2 Allmähliche Einwirkung Ladung von Fahrzeugen und Containern. Sachschäden durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Von jedem Fahrzeugschaden sowie Schaden an Containern durch Be- und Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. Entladearbeiten hat der Versicherungsnehmer 20%, mindestens 50 EUR dgl.) sind mitversichert. höchstens 5.000 EUR selbst zu tragen. 3. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge Für die Bauherrenhaftpflicht gemäß Ziffer 1.4 f) gilt als Voraussetzung für Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, den Versicherungsschutz, dass die genannten Objekte im Inland gelegen Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahr- sind. zeuganhängers wegen Schäden, die durch den Besitz und Gebrauch des 1.5 wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit dem Betrieb Fahrzeuges verursacht werden. (1) einer Solarthermieanlage und/oder Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht wer- den durch den Besitz und Gebrauch von (2) einer Erdwärmeanlage. a) folgenden Fahrzeugen/Anhängern: Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, aa) Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchst- a) dass sich die unter Ziffer 1.5 (1) genannte Anlage auf einem mitver- geschwindigkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen sichertem im Inland gelegenen selbst bewohnten Einfamilienhaus (bzw. verkehren 1; einer Doppelhaushälfte) oder auf einem Wohnhaus, sofern sich in dem nicht mehr als zwei abgeschlossene Wohnungen befindet – einschließlich bb) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindig- zugehöriger Garagen und/oder keit (z.B. motorgetriebene Kinderfahrzeuge); b) dass sich die unter Ziffer 1.5 (2) genannte Anlage auf dem zu 1.5 a) cc) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h gelegenen Grundstück befindet. Höchstgeschwindigkeit (z.B. selbstfahrende Rasenmäher, Schnee- räumgeräte, Kehrmaschinen) 2; Mitversichert ist hier im Rahmen der Ziffer 1.4 f) der Versicherungsneh- mer als Bauherr seiner Solarthermieanlage. Nicht jedoch als Bauherr einer dd) nicht versicherungspflichtige Anhänger; Erdwärmeanlage. ee) maschinell angetriebene Krankenfahrstühle (Elektrorollstühle), Nicht versichert sind Ansprüche einem Golfwagen/-caddie unter der Voraussetzung, dass die vorge- nannten Fahrzeuge nicht zulassungs- und versicherungspflichtig ■ wegen Schäden an der Solarthermie- oder Erdwärmeanlage selbst; sind. ■ wegen Schäden infolge der Montage am Bestimmungsort der Hierfür gilt: Solarthermie- oder Erdwärmeanlage; Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) und ■ wegen Abnutzung, Verschleißes oder übermäßiger Beanspruch- in Ziffer 4.3 (1) AL-AHB 2008. ung. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Der Ausschluss nach Ziffer 7.10 (a) AL-AHB 2008 bleibt unberührt. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist 1.6 aus dem Besitz oder Gebrauch von Fahrrädern – auch Pedelecs und verpflichtet dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberech- Elektrofahrrädern, bei denen keine Versicherungspflicht (bis 25 km/h und tigten Fahrer gebraucht wird. nicht mehr als 250 Watt Motorleistung) besteht; Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder 1.7 aus der Ausübung von Sport, ausgenommen ist eine jagdliche Betä- Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche- tigung und die Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie die rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von Vorbereitung hierzu (Training); einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. 1.8 aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, b) Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen; Stoß- und Schusswaffen, Munition und Geschossen nicht jedoch zu Jagd- zwecken oder zu strafbaren Handlungen; c) folgenden Wassersportfahrzeugen: 1.9 als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Klein- aa) fremde Wassersportfahrzeuge, soweit für das Führen keine tieren und Bienen, nicht jedoch von Hunden Rindern, Pferden, sonstigen behördliche Erlaubnis erforderlich ist und Versicherungsschutz über Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen die Haftpflicht des Halters nicht besteht (subsidiär); oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden; 1.10 als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde, soweit Versiche- rungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht; 1 Hinweis: Bei Grundstücken und Grundstücksteilen (z.B. Privatweg), die Besuchern oder 1.11 als nicht gewerbsmäßiger Hüter/Reiter bei der Benutzung fremder Lieferanten zugänglich sind, handelt es sich um sog. beschränkt öffentliche Verkehrs- flächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit und selbstfahrende Pferde (auch Reitbeteiligung), soweit Versicherungsschutz nicht über eine Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h, die ausschließ- Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht; lich oder gelegentlich auf solchen Grundstücken oder Baustellen verkehren, sind versiche- rungspflichtig mit der Folge, dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Maß- 1.12 als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke (Kutsch- oder gabe der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abgeschlossen Schlittenfahrten) zu privaten Zwecken, soweit Versicherungsschutz nicht werden muss. Auch bei einer behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulassungs- über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht; pflicht – Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Ziffer 2 StVZO – bleibt die Versiche- rungspflicht bestehen. Für die Ziffern 1.9 bis 1.12 gilt weiterhin, dass Haftpflichtansprüche der 2 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren beson- Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer nicht versichert deren, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit nicht zur sind, es sei denn es handelt sich um Personenschäden; Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Obwohl nicht Schäden an den zur Beaufsichtigung übernommenen Tieren bleiben gemäß zulassungspflichtig, müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindig- Ziffer 7.6 AL-AHB 2008 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. keit 20 km/h übersteigt. Diese sind dann ausschließlich nach dem K-Tarif zu versichern. Leistungsumfang zur Tarifvariante compact Seite 39 von 74 [Seite 40] bb) eigene Wassersportfahrzeuge (z.B. Ruder-, Schlauch-, und 4.5 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche Paddelboote) ohne Motoren, – auch Hilfs- oder Außenbordmotoren – Segel (auch Drachen) oder Treibsätzen; (1) wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst cc) eigene Surf- und Windsurfbretter oder Kitesurf-Boards; a) unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift d) ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen; (z.B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks), e) von Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, deren Ge- b) Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder wicht 5 kg nicht übersteigt. zu verändern (z.B. Software-Viren, Trojanische Pferde); 4. Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung (2) die in engem Zusammenhang stehen mit 4.1 Eingeschlossen ist – insoweit abweichend von Ziffer 7.15 AL-AHB a) massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch 2008 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen übertragenen Informationen (z.B. Spamming), Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträ- b) Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informa- ger, soweit es sich handelt um tionen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen; (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Verände-rung (3) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder und/oder andere Schadprogramme; behördlichen Vorschriften (z.B. Teilnahme an rechtswidrigen Online- Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeige- (2) Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung führt haben. und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen 5. Auslandsaufenthalt a) sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB 2008 – die weiterer Datenveränderungen sowie gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungs- b) der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfas- fällen, soweit der inländische Wohnsitz beibehalten wird, bei Aufenthalten sung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; ■ die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im (3) Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind, Hierfür gilt: ■ die bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten innerhalb Europas bis zu drei Jahren und bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu außerhalb Europas bis zu einem Jahr eingetreten sind. übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft Weiterhin gilt Folgendes: werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese (1) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gele- Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziffer 26 genen Wohnungen und Häusern gemäß Ziffer 1.4 (1) bis (3). AL AHB 2008 – Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. (2) Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall innerhalb 4.2 Im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme ist die Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung Höchstersatzleistung für derartige Schäden auf 50.000 EUR begrenzt. von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, Abweichend von Ziffer 6.2 AL-AHB 2008 stellt diese Versicherungs- stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag summe zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines bis zu 25.000 EUR zur Verfügung. Versicherungsjahres dar. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Scha- Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Ver- denersatzzahlung angerechnet. sicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Ver- ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese sicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das a) auf derselben Ursache, Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durch- setzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und die Kaution verfallen ist. zeitlichem Zusammenhang oder (3) Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah- c) auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer lungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion Daten mit gleichen Mängeln beruhen. angehören liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäi- Ziffer 6.3 AL-AHB 2008 wird gestrichen. schen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 4.3 Versicherungsschutz besteht – insoweit abweichend von Ziffer 7.9 (4) Bei Schadenereignissen in den USA bzw. US-Territorien werden die AL-AHB 2008 – für Versicherungsfälle im Ausland. Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Kosten als Leistungen auf Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in die Deckungssumme angerechnet. Das gilt auch dann, wenn die Kosten europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend auf Weisung des Versicherers entstanden sind. gemacht werden. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; 4.4 Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätig- Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder keiten und Leistungen: nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. a) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; 6. Mietsachschäden b) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; 6.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AL-AHB 2008 – die c) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden ein- d) Bereithaltung fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service- schließlich Balkone, Terrassen und Loggien und alle sich daraus ergeben- Providing; den Vermögensschäden. e) Betrieb von Datenbanken. Im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme ist die Höchstersatzleistung für derartige Schäden auf 300.000 EUR begrenzt. Seite 40 von 74 Leistungsumfang zur Tarifvariante compact [Seite 41] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft 6.1.1 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen 8.1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der Schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Um- (1) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung; fang der Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. (2) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserberei- Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des tungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, ergebenden Vermögensschäden; die für den Versicherungsnehmer gelten. (3) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen beson- So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, ders versichern kann; a) wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder (4) Schäden infolge von Schimmelbildung. gewerblichen Tätigkeit verursacht hat, 7 Vermögensschäden b) wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt 7.1 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haft- hat. pflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AL-AHB 2008 8.2 Leistungsvoraussetzungen wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versiche- rung eingetreten sind. Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn Im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme ist die Höchstersatzleistung für derartige Schäden auf 100.000 EUR begrenzt. 8.2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreck- baren Vergleich vor einem Gericht der Bundesrepublik Deutschland oder 7.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Nor- (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für wegens, Island oder Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, er- Versäumnisurteile oder gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel brachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte; (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; 8.2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich Person nachweist, , dass verbundene Unternehmen; ■ eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; hat, (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; ■ eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der scha- denersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eides- (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder stattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abge- ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, geben hat oder aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; ■ ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes (7) aus Rationalisierung und Automatisierung; Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, o- (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheber- der ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, rechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; und an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatz- (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenan- pflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden schlägen; und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehän- digt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder auf den Versicherer mitzuwirken. gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/ 8.3 Umfang der Forderungsausfalldeckung Organe im Zusammenhang stehen; 8.3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor- 8.3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist innerhalb der schriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus vereinbarten Versicherungssumme je Versicherungsfall begrenzt auf sonstiger bewusster Pflichtverletzung; 2.000.000 EUR. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wert- auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. papieren und Wertsachen; 8.3.3 Die Jahreshöchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Versicherungsjahres beträgt das Zweifache dieser Summe. Erschütterungen). 8.3.4 Für Schäden bis zur Höhe von 2.500 EUR besteht kein Versiche- 8 Forderungsausfalldeckung rungsschutz. 8.1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung 8.3.5 Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu. 8.1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versiche- rungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit 8.4 Räumlicher Geltungsbereich der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 5 – für Schadener- und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte satzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat- seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen rechtlichen Inhalts anlässlich von Schadenereignissen, die in einem Mit- kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatz- gliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder pflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forde- Liechtenstein eintreten. rung gegen ihn gescheitert ist. 8.5 Ausschlüsse Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der 8.5.1 Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen ■ Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Luft- und Wasser- Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritte). fahrzeugen; ■ Immobilien; Leistungsumfang zur Tarifvariante compact Seite 41 von 74 [Seite 42] ■ Reit- und Zugtieren (wie Pferde, Kleinpferde, Ponys, Maultiere, 10.2.1 Vorsorgeversicherung Esel usw.) sowie an Zuchttieren; Werden die genannten Mengen überschritten, so entfällt die Mitversi- ■ Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich des Betriebes, cherung. Ziffer 3.1(2) – Erhöhungen und Erweiterungen –, Ziffer 3.1(3) Gewerbes, Berufes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder und Ziffer 4 AL-AHB 2008 – Vorsorgeversicherung – finden keine An- einer mitversicherten Person zuzurechnen sind. wendung. Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Vereinba- rung. 8.5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für 10.2.2 Versicherungsleistungen ■ Verzugszinsen, Vertragsstrafen; Das Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde ist begrenzt auf die ■ Kosten einer Rechtsverfolgung; beantragte Versicherungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Ver- ■ Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen mögensschäden je Versicherungsfall. Forderungsübergangs; Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ■ Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwen- beträgt das Zweifache dieser Summe. dung oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig 10.3 Rettungskosten vorgebracht oder eingelegt wurden; Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versi- ■ Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer cherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten Leistungen zu erbringen hat (z.B. der Schadenversicherer des halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten Versicherungsnehmers); werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der ■ Ansprüche aus Schäden, zur deren Ersatz ein Sozialversiche- Entschädigungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen. Für rungsträger oder Sozialhilfeträger Leistungen zu erbringen hat, Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen auch dann nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsan- Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AL-AHB sprüche oder ähnliche von Dritten handelt oder Leistungen nach 2008) den Bestimmungen des Opferentschädigungsgesetzes zu erbrin- Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außerge- gen sind. richtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusam- 9. Vorsorgeversicherung men mit der Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers Für Vorsorgeversicherung – abweichend von Ziffer 4.2 AL-AHB 2008 – oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als stehen 5.000.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögens- Weisung des Versicherers. schäden zur Verfügung. 10.4 Pflichtwidrigkeiten/Verstöße Abweichend von Ziffer 4.3 (3) AL-AHB besteht Vorsorgeversiche- rungsschutz bis zur vereinbarten Versicherungssumme für versicherungs- Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versi- pflichtige Hunde. cherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, 10 Gewässerschäden Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. 10.1 Gewässerschaden-Restrisiko 10.5 Gemeingefahren Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versi- Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmit- cherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Verän- telbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlun- derungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaf- gen, Aufruhr, Inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Ver- fenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässer- fügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für schäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte aus- Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung gewirkt haben. dieser gelagerten Stoffe. Zu Ziffer 10 gilt Folgendes: Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besondere Verein- barung gewährt. Risikobeschreibungen 10.2 Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde Die Gewässerschadenversicherung im Umfange dieser Bedingung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, Versichert ist abweichend von Ziffer 10.1 die gesetzliche Haftpflicht sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. als Inhaber (z.B. Eigentümer oder Mieter) von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen (z.B. haushaltsübliche Stoffe wie Farben, Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht ausdrücklich in Versi- Lacke, Ölfarben, Verdünner etc.) in Kleingebinden, soweit das Gewicht cherung gegeben oder nach besonderen Vereinbarungen beitragsfrei von 50 l/kg je Behältnis nicht überschritten wird und die Gesamtlagermen- eingeschlossen ist. ge je mitversichertem Grundstück unter 300 l/kg liegt, und aus der Ver- wendung dieser Stoffe für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließ- in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. lich des Grundwassers (Gewässerschäden). Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit. Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sons- Rettungskosten gemäß Ziffer 10.3 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt tigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden. unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungs- Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen kosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche- oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten rungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. verpflichtet ist. Seite 42 von 74 Leistungsumfang zur Tarifvariante compact [Seite 43] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft 11. Abweichungen gegenüber den Musterbedingungen bzw. der Umweltschaden ist eine Schädigung Tarifstruktur IX des GDV  von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, Die ALTE LEIPZIGER Versicherung AG garantiert, dass die dieser Privat-Haftpflichtversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versi-  des Gewässers einschließlich Grundwasser, cherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AL-AHB 2008)  des Bodens. und Besonderen Bedingungen zur Privat-Haftpflicht ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziffer 7.6 AL-AHB 2008, Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen – Stand Feb- Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, ruar 2011 – abweichen. geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grund- stücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind. 12. Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse 13.2 Nicht versichert sind Die ALTE LEIPZIGER Versicherung AG garantiert, dass unsere Bedin- gungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den 13.2.1 Pflichten und Ansprüche, soweit sich diese gegen die Personen durch den Arbeitskreis Beratungsprozesse empfohlenen Mindeststandards (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden für die Haftpflichtversicherung vom 16.01.2015 abweichen. dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen 13 Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung) oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. 13.1 Mitversichert sind abweichend von Ziffer 1.1 AL-AHB 2008 13.2.2 Pflichten und Ansprüche wegen Schäden öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umwelt- schäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der  die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Ein- Wirksamkeit des Versicherungsvertrages wirkungen auf die Umwelt entstehen;  die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und be-  für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsver- stimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder trag (z.B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungs- schutz hat oder hätte erlangen können.  die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestim- mungswidrig erfolgt ist. 13.3 Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung be- tragen im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme 3.000.000 EUR. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Ver- sicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder 13.4 Ausland anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Versichert sind abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB 2008 und Ziffer 5. im Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU- kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehr- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. bringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). 2008 auch für Pflichten und Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsge- setzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o.g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. Leistungsumfang zur Tarifvariante compact Seite 43 von 74 [Seite 44] Sofern das Paket »Hund« vereinbart wurde gilt: Mitversicherung eines Hundes 1. Versichert ist 1 Versichertes Risiko 3 Versicherungssumme Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers oder Die Versicherungsleistung ist im Rahmen der vereinbarten Versicherungs- der in diesem Vertrag mitversicherten Personen als Halter/Mithalter eines summe für die Privat-Haftpflichtversicherung begrenzt auf 5.000.000 EUR Hundes, der ausschließlich zu privaten - nicht zu jagdlichen - Zwecken im pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Versicherungs- Haushalt des Versicherungsnehmers gehalten wird. fall. Dies gilt unabhängig von bereits mitversicherten Assistenzhunden. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt höchstens das Zweifache dieser Summe. Kommen nach Vertragsbeginn im Haushalt des Versicherungsnehmers weitere Hunde hinzu, entfällt der Versicherungsschutz im Rahmen dieses Dies gilt auch für Mietsachschäden gemäß Ziffer 6.1 und 6.2 b) Abschnitt Paketes. Versicherungsschutz ist für alle Hunde dann nur über eine separa- Leistungsumfang zur Tarifvariante classic oder Tarifvariante comfort. te Tierhalter-Haftpflichtversicherung möglich. Es gelten insoweit die 4 Forderungsausfalldeckung Bestimmungen für die Vorsorgeversicherung gemäß Ziffer 4. AL-AHB 2008. In Ergänzung zu Ziffer 8.1.2 Abschnitt Leistungsumfang zur Tarifvariante sind mitversichert gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Nicht versichert ist die Haltung von gefährlichen Hunden sowie Hunden, Eigenschaft des Schädigers als privater Hundehalter. die aufgrund von Gesetzen und/oder Verordnungen einer Erlaubnispflicht unterliegen. Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schaden- ersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und im Umfang Als solche gelten Alano, American Bulldog, American Staffordshire der Tierhalter-Haftpflicht gemäß Paket »Hund« des Versicherungsnehmers Terrier, Bandog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dobermann, Dogo hätte. Argentino, Dogue de Bordeaux (Bordeaux Dogge), Fila Brasileiro, Kangal (Karasbash), Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, kaukasischer Owtscharka, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorquin, Pitbull Terrier (American Pitbull), Rottweiler, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu und Kreuzungen mit diesen Hunden. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters, sofern dieser nicht gewerbsmäßig tätig ist. 2 Versicherte Eigenschaften und Tätigkeiten Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht 2.1 aus dem Führen des Hundes auch ohne Leine oder Maulkorb; 2.2 aus der Ausübung von Hundesport (z.B. Agility, Dog Dance, Fly Ball, Hunde-Frisbee, Zughundesport); 2.3 aus der Teilnahme an Ausbildungslehrgängen, Prüfungen, sonstigen Veranstaltungen wie Turniere, Ausstellungen und Schauvorführungen, Rennen (auch Schlittenhunderennen) und deren Vorbereitung hierzu; 2.4 aus der Nutzung als Such- oder Rettungshund oder zu thera- peutischen Zwecken, soweit es sich dabei ausschließlich um private unent- geldliche (auch ehrenamtliche) Tätigkeiten handelt; 2.5 aus Besitz und Gebrauch von eigenen und fremden Tierfuhrwerken (Kutschen, Dog Cars); 2.6 aus Besitz und Gebrauch von eigenen oder fremden Hundetrans- portanhängern zu privaten Zwecken, soweit sie nicht versicherungspflich- tig sind; 2.7 wegen Flurschäden oder wegen Schäden durch tierische Ausschei- dungen; 2.8 wegen Schäden durch ungewollten oder gewollten Deckakt; 2.9 wegen Schäden von Figuranten (Scheinverbrechern). Soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist, besteht Versicherungs- schutz für das Paket »Hund« gemäß dem für die Privathaftpflicht gewähl- ten und im Versicherungsschein beurkundeten Versicherungsumfang. Seite 44 von 74 [Seite 45] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für Tierhalter Die Tierhalter-Haftpflichtversicherung ist abschließbar für die Haltung von Hunden, Reit- und Zugtieren (Pferde, Ponys, Esel, Maultiere) oder Gnadenbrotpferden. Versicherungsumfang kann wahlweise als Tarifvariante comfort oder classic vereinbart werden. Die Versicherung einzelner Positionen innerhalb einer Tarifvariante ist nicht möglich. Leistungsbeschreibung je nach gewähltem Versicherungsumfang Bitte beachten Sie: Diese Leistungsbeschreibung ist lediglich eine Kurzübersicht. Der rechtsverbindliche Umfang des Versicherungsschutzes geht ausschließlich aus classic comfort den für diesen Vertrag vereinbarten Versicherungsbedingungen hervor. Versicherungssummen Personen-, Sach- und Vermögensschäden pauschal 10 Mio EUR 20 Mio EUR1 Vorsorgeversicherung in Höhe der Versicherungssumme   Erhöhung und Erweiterung gilt auch für versicherungspflichtige Hunde   (nicht für gefährliche Hunde*) Versicherte Personen Versicherungsnehmer als Halter/Mithalter   Mitversichert sind als Halter/Mithalter – Ehepartner, Lebenspartner nach Lebenspartnerschaftsgesetz   – Lebensgefährten des Versicherungsnehmers in häuslicher Gemeinschaft   – Familienangehörige in häuslicher Gemeinschaft   – Sonstige Personen in häuslicher Gemeinschaft -  Tierhüter, soweit nicht gewerbsmäßig tätig bzw. Fremdreiter (berechtigte Reiter),   Reitbeteiligte Ansprüche der fremden Tierhüter bzw. der Fremdreiter/Reitbeteiligte gegen den   Versicherungsnehmer Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern; Arbeitgebern,   privaten Versicherern Nachversicherungsschutz bei Tod des Versicherungsnehmers   Speziell als Halter von Hunden gilt: Versicherte Eigenschaften und Tätigkeiten Kein Leinen- oder Maulkorbzwang   Hüter fremder Hunde (subsidiärer Versicherungsschutz)   Ausübung von Hundesport (z.B. Agility, Dog Dance, Fly Ball, Hunde-Frisbee,   Zughundesport) Teilnahme an Ausbildungslehrgängen, Prüfungen, Veranstaltungen wie Ausstellungen,   Schauvorführungen etc. Teilnahme an Rennen (auch Schlittenhunderennen)   Eigene Nutzung als Assistenzhund (Blindenführhund, Signalhund,   Behindertenbegleithund) Verwendung der versicherten Hunde als Zugtiere bei privaten Fahrten sowie Besitz und Gebrauch von eigenen und fremden Hundefuhrwerken (z.B. Dog Cars, Schlitten,   Kutschen) inkl. gelegentlicher unentgeltlicher Beförderung von Gästen Besitz und Gebrauch von eigenen oder fremden Hundetransportanhängern zu privaten   Zwecken, soweit sie nicht versicherungspflichtig sind Ansprüche von Figuranten (Scheinverbrechern)   Ungewollter und gewollter Deckakt   Flurschäden und tierische Ausscheidungen   Haltung von Welpen der versicherten Hündin bis 12 Monate nach Geburt   Mietsachschäden an  Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden einschließlich dazugehöriger Balkone, Terrassen und Loggien (auch Stallungen, Boxen,   Zwinger)  beweglichen Sachen in Hotelzimmern, Ferienwohnungen oder -häusern  gemieteten Schiffskabinen -   beweglichen Sachen in Schiffskabinen und Schlafwagenabteilen  fremden, gemieteten oder geliehenen Sachen (auch an Hundetransportanhängern) 5.000 EUR, SB 100 EUR 10.000 EUR, SB 100 EUR Seite 45 von 74 [Seite 46] Speziell als Halter von Reit- und Zugtieren gilt: classic comfort Versicherte Eigenschaften und Tätigkeiten Für Tiere nach Tarif für Gnadenbrotpferde** ist der Versicherungsschutz eingeschränkt ohne Beritt ohne Beritt Reiten ohne Sattel und Zaumzeug   Reiten fremder Pferde, subsidiär   Unentgeltliche, kurzfristige Überlassung des Pferdes an Dritte zu privaten Zwecken, nicht zu Vereinszwecken oder zu Veranstaltungen, zu Unterrichts- oder therapeutischen   Zwecken Eigene Nutzung zu therapeutischen Zwecken (auch ehrenamtlich)   Ausübung von Pferdesport, nicht Teilnahme an Rennen und Vielseitigkeitsreiten (Militäry)   und die Vorbereitungen dazu (Training) Teilnahme an Rennen wenn vereinbart wenn vereinbart Teilnahme an Reitunterricht, Ausbildungslehrgängen und Prüfungen, Veranstaltungen wie   Turniere etc. Verwendung der versicherten Tiere als Zugtiere bei privaten Fahrten sowie Besitz und Gebrauch von eigenen und fremden Tierfuhrwerken (z.B. Schlitten, Sulkys, Kutschen)   inkl. gelegentlicher unentgeltlicher Beförderung von Gästen. Besitz und Gebrauch von eigenen oder fremden Tiertransportanhängern zu privaten   Zwecken, soweit sie nicht versicherungspflichtig sind Ungewollter und gewollter Deckakt   Flurschäden und tierische Ausscheidungen   Haltung von Fohlen der versicherten Stute bis 12 Monate ab Geburt   Mietsachschäden an  zu privaten Zwecken gemieteten Immobilien und Räumen in Gebäuden wie z.B.  SB 250 EUR  SB 250 EUR Stallungen, Boxen, Reithallen, Koppeln, Weiden, Paddocks, Führ- und Longieranlagen, Laufbahnen oder Pferdesolarien  fremden, gemieteten oder geliehenen an Transportanhänger 5.000 EUR SB 250 EUR 10.000 EUR SB 250 EUR  sonstigen gemieteten oder geliehenen Sachen (z.B. Reitutensilien) einschl. Abhanden- 5.000 EUR SB 100 EUR 10.000 EUR SB 100 EUR kommen dieser Sachen Erweiterungen des Versicherungsschutzes Schäden durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen und Feuchtigkeit   Sachschäden durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals   Schadenersatz zum Neuwert auf Wunsch des Versicherungsnehmers - bis 1.000 EUR Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung) 3 Mio EUR2 3 Mio EUR2 Gewässerschaden-Restrisiko   Gewässerschäden aus Kleingebinden 100 l/kg/500 l/kg 250 l/kg/1.000 l/kg 2 Mio EUR3 2 Mio EUR3 ab 1.000 EUR Forderungsausfallversicherung inkl. Gewaltopferschutz ab 1.500 EUR Schadenhöhe Schadenhöhe inkl. Rechtschutz4 Versicherungsschutz im Ausland  Auslandsaufenthalt innerhalb Europas unbegrenzt unbegrenzt  Auslandsaufenthalt außerhalb Europas 3 Jahre 5 Jahre  Voraussetzung ist: Bankverbindung und Wohnsitz in Deutschland Ja Ja  Verbesserte Auslandsdeckung bei gleichzeitigem Bestehen einer   Privathaftpflichtversicherung  Kautionsleistung bei Schäden innerhalb Europas 50.000 EUR 100.000 EUR Sonstiges Prämienfreistellung (bis zu einem Jahr bei Arbeitslosigkeit) -  Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse   Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen/Tarifstruktur III des GDV   Innovationsklausel/Künftige Bedingungsverbesserungen   Seite 46 von 74 [Seite 47] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft Anmerkung: * Gefährliche Hunde: Kein Versicherungsschutz besteht für Halter von gefährlichen Hunden, sowie von Hunden die aufgrund von Gesetzes oder Ver- ordnungen erlaubnispflichtig sind: Alano, American Bulldog, American Staffordshire Terrier, Bandog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dobermann, Dogo Argentino, Dogue des Bordeaux (Bordeaux Dogge), Fila Brasileiro, Kangal (Karabash), Mastiff, Mastin Espaniol, Mastino Napoletano, kaukasischer Owtscharka, Perros de Presa Canario, Perro der Presa Mallorquin, Pitbull Terrier (American Pitbull), Rottweiler, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu und Kreuzungen mit diesen Hunden. ** Gnadenbrotpferde: Als Gnadenbrotpferde gelten Tiere, die aufgrund Alters oder Erkrankung nicht beritten werden. Nicht versichert sind Haft- pflichtansprüche die in ursächlichem Zusammenhang stehen mit dem Reiten oder der Verwendung als Zugtier.  mitversichert im Rahmen der Vertragsbedingungen 1 höchstens 15 Mio EUR je geschädigte Person 2 innerhalb der Versicherungssumme 3 für Personen- und Sachschäden innerhalb der Versicherungssumme 4 bis 150.000 EUR je Rechtsschutzfall Seite 47 von 74 [Seite 48] Leistungsumfang Tarifvariante comfort ___________________________________________________________________________________________________________________________ 1 Versichertes Risiko ....................................................................... 48 12 Neuwertentschädigung ................................................................. 50 2 Mitversicherte Personen .............................................................. 48 13 Mitversicherung von Vermögensschäden ................................... 50 3 Fortsetzung nach dem Tod des Versicherungsnehmers............. 48 14 Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung) .......... 51 4 Eigenschaften und Tätigkeiten (speziell für die Haltung 15 Gewässerschäden .......................................................................... 51 von Hunden).................................................................................. 48 16 Forderungsausfalldeckung mit Spezial- 5 Eigenschaften und Tätigkeiten (speziell für die Haltung Schadenersatzrechtsschutz .......................................................... 52 von Reit- und Zugtiere) ................................................................ 49 17 Prämienfreistellung bei Arbeitslosigkeit ..................................... 55 6 Erhöhung und Erweiterung/Vorsorgeversicherung................... 49 18 Abweichungen gegenüber den Musterbedingungen bzw. 7 Kleine Kraft-, Luft- und Wassersportfahrzeugklausel .............. 49 der Tarifstruktur III des GDV ................................................... 55 8 Mietsachschäden ........................................................................... 49 19 Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse ........................................................................ 55 9 Auslandsaufenthalt ....................................................................... 50 20 Innovationsklausel/Künftige Bedingungsverbesserungen ......... 55 10 Rückstau des Straßenkanals ........................................................ 50 11 Allmähliche Einwirkung .............................................................. 50 ___________________________________________________________________________________________________________________________ 1 Versichertes Risiko Reitbeteiligungen sind auf eine bestimmte Dauer angelegte Rechtsver- hältnisse über die Benutzung des Tieres gegen finanzielle Beteiligung an Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Unterhaltskosten des Tieres. die Haftpflichtversicherung (AL-AHB 2008) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Versichert sind auch Ansprüche der genannten Personen gegen den Versi- Halter/Mithalter der im Versicherungsschein bezeichneten Tiere. cherungsnehmer oder die mitversicherten Personen. Die Ausschlussbe- stimmungen gemäß Ziffer 7.4 und 7.5 (1) AL-AHB 2008 bleiben bestehen. Bei Tierhaltung zu beruflichen, betrieblichen, gewerblichen oder dgl. Zwecke finden diese Bestimmungen keine Anwendung. 3 Fortsetzung nach dem Tod des Versicherungsnehmers Sämtliche vorhandene Tiere (Hunde und Pferde), die im Haushalt des Für den mitversicherten Ehegatten, den eingetragenen Lebenspartner1, den Versicherungsnehmers vorhanden sind, müssen zur Prämienberechnung Lebensgefährten des Versicherungsnehmers und/oder unverheiratete und angegeben werden, ausgenommen Jagdhunde, für die Versicherungsschutz nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des durch eine Jagd-Haftpflichtversicherung besteht. Versicherungsnehmers, des Lebenspartners 1 oder Lebensgefährten besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des 2 Mitversicherte Personen Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. 2.1 Mitversichert als Halter oder Mithalter sind Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten a) der Ehegatte und Lebenspartner nach Lebenspartnerschaftsgesetz des oder eingetragenen Lebenspartner1 eingelöst, so wird dieser Versiche- Versicherungsnehmers; rungs-nehmer. b) der Lebensgefährte des Versicherungsnehmers, sofern diese Person in 4 Eigenschaften und Tätigkeiten (speziell für die Haltung häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebt und bei ihm von Hunden) behördlich gemeldet ist; 4.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht c) Familienangehörige der in Absatz a) und b) genannten Personen, (1) aus dem Führen des Hundes auch ohne Leine oder Maulkorb; soweit sie mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben; (2) als Hüter fremder Hunde, sofern Versicherungsschutz nicht durch eine Privathaftpflicht- oder anderweitige Tierhalter-Haftpflichtversicherung d) sonstige Personen, die mit dem Versicherungsnehmer nicht nur kurz- besteht; fristig in häuslicher Gemeinschaft leben. (3) aus der Ausübung von Hundesport (z.B. Agility, Dog Dance, Fly Ball, Zu Ziffer 2.1 Hunde-Frisbee, Zughundesport); In Ergänzung zu 7.4 und 7.5 (1) AL-AHB 2008 sind auch Ansprüche der (4) aus der Teilnahme an Ausbildungslehrgängen, Prüfungen, sonstigen Lebensgefährten untereinander sowie Ansprüche ihrer Angehörigen – Veranstaltungen wie Turniere, Ausstellungen und Schauvorführungen, Ren- soweit diese Personen mitversichert sind – gegen beide Partner und unter- nen (auch Schlittenhunderennen) und deren Vorbereitung hierzu (Training); einander ausgeschlossen. (5) aus dem Einsatz als Assistenzhund (z.B. Blindenführhund, Signalhund, Mitversichert jedoch sind Regressansprüche der Partner und deren Kinder Behindertenbegleithund) für eigene private Zwecke; aus übergegangenem Recht von Trägern der Sozialversicherung von Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, privaten und (6) aus dem Einsatz als Such- oder Rettungshund oder zu therapeutischen öffentlichen Arbeitsgebern/Dienstherren wegen Personenschäden. Zwecken, soweit es sich dabei ausschließlich um private unentgeltliche (auch ehrenamtliche) Tätigkeiten handelt; 2.2 Mitversichert ist (7) aus der Verwendung der versicherten Hunde als Zugtiere bei privaten a) der Tierhüter in dieser Eigenschaft, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig Fahrten mit eigenen oder fremden Hundefuhrwerken (z.B. Dog-Cars, ist; Schlitten, Kutschen), einschließlich der gelegentlichen, unentgeltlichen b) der berechtigte Reiter (Fremdreiter) oder der Reitbeteiligte. Beförderung von Gästen. 1 Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Seite 48 von 74 Leistungsumfang Tarifvariante comfort [Seite 49] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft (8) Besitz und Gebrauch von eigenen und fremden Hundefuhrwerken (12) aus Haltung von Fohlen der versicherten Stute bis zum Alter von (z.B. Dog Cars, Schlitten, Kutschen) zu privaten Zwecken, einschließlich zwölf Monaten, sofern sich das versicherte Muttertier noch im Besitz des der gelegentlichen, unentgeltlichen Beförderung von Gästen. Versicherungsnehmers befindet. Ältere Fohlen stellen eine Erweiterung im Sinne der Ziffer 3.1 (2) AL-AHB 2008 dar und sind zur Beitragsregu- Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden, deren Ursache in der Mangelhaf- lierung gemäß Ziffer 13 AL-AHB 2008 anzumelden. tigkeit der fremden Fuhrwerke liegt. 5.2 Risikobegrenzung für Gnadenbrotpferde (9) aus Besitz und Gebrauch von eigenen oder fremden Hundetrans- portanhängern zu privaten Zwecken, soweit sie nicht versicherungspflich- Für die Versicherung nach dem Tarif für Gnadenbrotpferde gilt Folgendes: tig sind; Als Gnadenbrotpferde gelten Pferde, die aufgrund ihres Alters oder ihrer (10) wegen Flurschäden oder Schäden durch tierische Ausscheidungen; Erkrankungen nicht geritten werden. Als solche gelten nicht Fohlen, Jährlinge oder Aufzuchtpferde. (11) wegen Schäden durch ungewollten oder gewollten Deckakt; Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche (12) wegen Schäden von Figuranten (Scheinverbrechern); wegen Schäden, die mit dem Reiten oder der Verwendung als Zugtier in (13) aus der Haltung von Welpen der versicherten Hündin bis zum Alter ursächlichem Zusammenhang stehen. von zwölf Monaten, sofern sich das versicherte Muttertier noch im Besitz 6 Erhöhung und Erweiterung / Vorsorgeversicherung des Versicherungsnehmers befindet. Ältere Welpen, stellen eine Erweite- rung im Sinne der Ziffer 3.1 (2) AL-AHB 2008 dar und sind zur Beitrags- 6.1 Abweichend von Ziffer 3.1 (2) und Ziff. 4.3 (3) AL-AHB besteht regulierung gemäß Ziffer 13 AL-AHB 2008 anzumelden. Versicherungsschutz auch für versicherungspflichtige Hunde. 4.2 Risikobegrenzung 6.2 Abweichend von Ziffer 4.2 AL-AHB 2008 gelten die vereinbarten Versicherungssummen auch für die Vorsorgeversicherung. Nicht versichert ist die Haltung von 7 Kleine Kraft-, Luft- und Wassersportfahrzeugklausel (1) Jagdhunden, für die bereits Versicherungsschutz über eine Jagd- Haftpflichtversicherung besteht; Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wassersportfahrzeugs oder (2) gefährlichen Hunden sowie Hunden, die aufgrund von Gesetzen Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des und/oder Verordnungen einer Erlaubnispflicht unterliegen; Fahrzeugs verursacht werden. Als solche gelten Alano, American Bulldog, American Staffordshire Versichert ist jedoch der Gebrauch von Terrier, Bandog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dobermann, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux (Bordeaux Dogge), Fila Brasileiro, Kangal a) Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen; (Karasbash), Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, kaukasischer Owtscharka, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorquin, Pitbull b) Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote und eigene Terrier (American Pitbull), Rottweiler, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren – auch Hilfs- und Außen- und Kreuzungen mit diesen Hunden. bordmotoren – oder Treibsätzen. 5 Eigenschaften und Tätigkeiten (speziell für die Haltung c) eigenen oder fremden Tiertransportanhängern, soweit sie nicht versi- von Reit- und Zugtieren) cherungspflichtig sind – siehe Ziffer 5.1 (9). 5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht 8 Mietsachschäden (1) beim Reiten – auch ohne Sattel und Zaumzeug –; 8.1 Mietsachschäden (speziell für die Haltung von Hunden) (2) als Reiter fremder Pferde, sofern Versicherungsschutz nicht durch 8.1.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AL-AHB 2008 – die eine Privathaftpflicht- oder anderweitige Tierhalter-Haftpflichtver- gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sicherung besteht; sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden ein- schließlich dazugehöriger Balkone, Terrassen und Loggien (auch Stallun- (3) aus der Ausübung von Pferdesport (z.B. Dressurreiten, Bodenarbeit, gen, Boxen, Zwinger) und alle sich daraus ergebenden Vermögens- Wanderreiten); schäden. (4) aus der Teilnahme am Reitunterricht, an Ausbildungslehrgängen, 8.1.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Prüfungen, sonstigen Veranstaltungen wie Turniere, Ausstellungen und Schauvorführungen und deren Vorbereitung hierzu (Training); (1) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung; (5) aus dem privaten (unentgeltlichen) Einsatz der versicherten Tiere zu (2) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasser- therapeutischen Zwecken (auch ehrenamtlich); bereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden; (6) aus der Verwendung der versicherten Tiere als Zugtiere bei privaten Fahrten mit eigener oder fremder Kutsche, einschließlich der gelegent- (3) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen beson- lichen, unentgeltlichen Beförderung von Gästen; ders versichern kann; (7) aus der unentgeltlichen, kurzfristigen Überlassung der versicherten (4) Schäden infolge von Schimmelbildung. Tiere an Dritte, nicht jedoch zu Vereinszwecken und/oder zu Veran- 8.1.3 Für Schäden an fremden gemieteten oder geliehenen Sachen gilt: staltungen, zu therapeutischen Zwecken, als Zugtier oder zu Unterrichts- zwecken. a) Eingeschlossen – in Ergänzung zu Ziffer 2.2 und abweichend von Ziffer 7.6 AL-AHB 2008 – ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschä- (8) Besitz und Gebrauch von eigenen und fremden Tierfuhrwerken (z.B. digung, der Vernichtung oder dem Abhandenkommen gemieteter oder Schlitten, Sulkys, Kutschen) zu privaten Zwecken einschließlich gelegent- geliehener Sachen (auch an Hundewagen und Transportanhängern). licher unentgeltlicher Beförderung von Gästen; Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der vertraglichen Versi- (9) Besitz und Gebrauch von eigenen oder fremden Tiertransportanhän- cherungssumme je Versicherungsfall 10.000 EUR, begrenzt auf das Zwei- gern, soweit sie nicht versicherungspflichtig sind. fache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungs- (10) wegen Flurschäden oder Schäden durch tierische Ausscheidungen; jahres. (11) wegen Schäden durch ungewollten oder gewollten Deckakt; Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 100 EUR selbst zu tragen. b) Für Schäden an fremden beweglichen Sachen in Hotelzimmern, Pen- sionen, Schiffskabinen, Schlafwagenabteil, Ferienwohnungen und Ferien- häusern, besteht Versicherungsschutz gemäß Ziffer 8.1.1 Leistungsumfang Tarifvariante comfort Seite 49 von 74 [Seite 50] 8.1.4 Zu Ziffer 8.1.3 a) und b) sind ausgeschlossen: 9 Auslandsaufenthalt a) alle sich daraus ergebenden Vermögensfolgeschäden; Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB 2008 – die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungs- b) Schäden an Sachen, die den versicherten Personen für mehr als 3 fällen – soweit der inländische Wohnsitz beibehalten wird, Monate überlassen wurden (gilt nicht für elektrisch medizinische Geräte); die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland beste- c) Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten hendes versichertes Risiko zurückzuführen sind; Person dienen;  die bei zeitlich unbegrenzten Auslandsaufenthalten innerhalb Europas d) Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Bean- und vorübergehenden Auslandaufenthalten außerhalb Europas bis zu spruchung; fünf Jahren eingetreten sind. e) Ansprüche wegen Abhandenkommens von Geld, Urkunden und Wert- Besteht bei der ALTE LEIPZIGER Versicherung AG gleichzeitig eine papieren. Privat-Haftpflichtversicherung und ist dort ein längerer Zeitraum für den 8.2 Mietsachschäden (speziell für die Haltung von Reit- und Zug- vorübergehenden Auslandsaufenthalt vereinbart, gilt dieser auch für diese tieren) Tierhalter-Haftpflichtversicherung. 8.2.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AL-AHB 2008 – die Weiterhin gilt Folgendes: gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung (1) Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall innerhalb a) von zu privaten Zwecken gemieteten Immobilien und Räumen in Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung Gebäuden, wie z.B. Stallungen, Boxen, Reithallen, Koppeln, Weiden, von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, Paddocks, Führ- und Longieranlagen, Laufbahnen oder Pferdesolarien; stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 100.000 EUR zur Verfügung. und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schaden- Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu ersatzzahlung angerechnet. tragen. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Ver- Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen sicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durch-  Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung; setzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder  Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserberei- die Kaution verfallen ist. tungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus (2) Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah- ergebenden Vermögensschäden; lungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion  Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen beson- angehören liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem ders versichern kann; Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäi- schen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.  Schäden infolge von Schimmelbildung. (3) Bei Schadenereignissen in den USA bzw. US-Territorien werden die b) von gemieteten Tierfuhrwerken (z.B. Schlitten, Sulkys, Kutschen) oder Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Kosten der gerichtlichen Transportanhängern und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden beträgt im Rahmen der Gerichtskosten – abweichend von Ziffer 6.5 AL AHB 2008 – als Leistun- vertraglichen Versicherungssumme je Versicherungsfall 10.000 EUR, gen auf die Versicherungssumme angerechnet. begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. 10 Rückstau des Straßenkanals Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu Für Sachschäden durch Abwässer, die durch Rückstau des Straßenkanals tragen. entstehen, besteht Versicherungsschutz – abweichend zu Ziffer 7.14 AL- AHB 2008. 8.2.2 Eingeschlossen – in Ergänzung zu Ziffer 2.2 und abweichend von Ziffer 7.6 AL-AHB 2008 – ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschä- 11 Allmähliche Einwirkung digung, der Vernichtung oder dem Abhandenkommen sonstiger gemieteter oder geliehener Sachen, z.B. Reitutensilien wie Gerte, Sattel usw. Schäden durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.) sind Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden beträgt im Rahmen der mitversichert. vertraglichen Versicherungssumme je Versicherungsfall 10.000 EUR, begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle 12 Neuwertentschädigung eines Versicherungsjahres. In Abänderung von Ziffer 1 AL-AHB 2008 wird im Schadenfall, wenn der Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 100 EUR selbst zu Versicherungsnehmer es wünscht, bei der Ersatzleistung für irreparabel tragen. beschädigte Sachen (auch wirtschaftlicher Totalschaden), die zum Scha- denzeitpunkt nicht älter als ein Jahr nach dem Erstkauf waren und deren 8.2.3 Ziffer 8.2.1 b) und 8.2.2 sind ausgeschlossen: Anschaffungspreis 1.000 EUR nicht übersteigt, auf einen Zeitwertabzug verzichtet. a) alle sich daraus ergebenden Vermögensfolgeschäden; 13 Mitversicherung von Vermögensschäden b) Schäden an Sachen, die den versicherten Personen für mehr als 3 Monate überlassen wurden; 13.1 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haft- pflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AL-AHB 2008 c) Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versiche- Person dienen; rung eingetreten sind. d) Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Bean- 13.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden spruchung; (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für e) Ansprüche wegen Abhandenkommens von Geld, Urkunden und Wert- seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte papieren. Arbeiten oder sonstige Leistungen; (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; Seite 50 von 74 Leistungsumfang Tarifvariante comfort [Seite 51] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich ver- 14.4 Ausland bundene Unternehmen; Versichert sind abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB 2008 und Ziffer 9 im (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder 2008 auch für Pflichten und Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsge- ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, setzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; den Umfang der o.g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. (7) aus Rationalisierung und Automatisierung; 15 Gewässerschäden (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrech- 15.1 Gewässerschaden-Restrisiko ten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenan- Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- schlägen; rungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Aus- Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/ nahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von ge- Organe im Zusammenhang stehen; wässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe. Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besondere (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor- Vereinbarung gewährt. schriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; 15.2 Gewässerschäden für Kleingebinde (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpa- Versichert ist abweichend von Ziffer 15.1 die gesetzliche Haftpflicht pieren und Wertsachen; als Inhaber (z.B. Eigentümer oder Mieter) von Anlagen zur Lagerung von (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, gewässerschädlichen Stoffen (z.B. haushaltsübliche Stoffe wie Farben, Erschütterungen). Lacke, Ölfarben, Verdünner etc.) in Kleingebinden, soweit das Gewicht von 250 l/kg je Behältnis nicht überschritten wird und die Gesamtlager- 14 Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung) menge unter 1000 l/kg liegt, und aus der Verwendung dieser Stoffe für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögens- 14.1 Mitversichert sind abweichend von Ziffer 1.1 AL-AHB 2008 öffent- schäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biolo- lich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschä- gischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers den gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirk- (Gewässerschäden). samkeit des Versicherungsvertrages 15.3 Vorsorgeversicherung  die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder Werden die genannten Mengen überschritten, so entfällt die Mitversiche- rung. Ziffer 3.1(2) – Erhöhungen und Erweiterungen –, Ziffer 3.1(3) und  die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestim- Ziffer 4 AL-AHB 2008 – Vorsorgeversicherung – finden keine Anwen- mungswidrig erfolgt ist. dung. Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Vereinbarung. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Ver- 15.4 Versicherungsleistungen sicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, Das Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde ist begrenzt auf die wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder beantragte Versicherungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Ver- Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht mögensschäden je Versicherungsfall. kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehr- bringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). beträgt das Zweifache dieser Summe. Umweltschaden ist eine Schädigung 15.5 Rettungskosten  von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versi- cherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten  des Gewässers einschließlich Grundwasser, halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der  des Bodens. Entschädigungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen. Für 14.2 Nicht versichert sind Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der AL-AHB 2008. 14.2.1 Pflichten und Ansprüche, soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergericht- dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen liche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen mit der Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Eine Billi- oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. gung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Wei- 14.2.2 Pflichten und Ansprüche wegen Schäden sung des Versicherers.  die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Ein- 15.6 Vorsätzliche Verstöße wirkungen auf die Umwelt entstehen; Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versiche-  für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungs- rungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätz- vertrag (z.B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungs- liches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verord- schutz hat oder hätte erlangen können. nungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnun- gen oder Verfügungen herbeigeführt haben. 14.3 Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung be- tragen im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme 3.000.000 EUR. 15.7 Gemeingefahren Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Leistungsumfang Tarifvariante comfort Seite 51 von 74 [Seite 52] Aufruhr, Inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügun- 16.2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen voll- gen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für streckbaren Vergleich vor einem Gericht der Bundesrepublik Deutschland Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausge- oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz, wirkt haben. Norwegens, Island oder Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkennt- nis-, Versäumnisurteile oder gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Zu Ziffer 15 gilt Folgendes: Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Risikobeschreibungen Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte; Die Gewässerschadenversicherung im Umfange dieser Bedingung bezieht 16.2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen nachweist, dass privatrechtlichen Inhalts.  eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht ausdrücklich in Versiche-  eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatz- rung gegeben oder nach besonderen Vereinbarungen beitragsfrei einge- pflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versiche- schlossen ist. rung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch  eine gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes In- entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe solvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, oder ein in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser und gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit. 16.2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatz- Rettungskosten gemäß Ziffer 15.5 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt pflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehän- unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungs- digt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels kosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich auf den Versicherer mitzuwirken. oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. 16.3 Umfang der Forderungsausfalldeckung Rettungskosten sind auch Aufwendungen – auch des Versicherungsneh- 16.3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forde- mers – zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäu- rung. deteilen, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder 16.3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist innerhalb der Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen. vereinbarten Versicherungssumme je Versicherungsfall begrenzt auf 2.000.000 EUR. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz 16 Forderungsausfalldeckung mit auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Spezial-Schadenersatzrechtsschutz 16.3.3 Die Jahreshöchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines 16.1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung Versicherungsjahres beträgt das Zweifache dieser Summe. 16.1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungs- 16.3.4 Für Schäden bis zur Höhe von 1.000 EUR besteht kein Versiche- nehmer oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der rungsschutz. Versicherung von einem Dritten, geschädigt wird (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte 16.3.5 Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen diesem Vertrag zu. kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatz- 16.4 Räumlicher Geltungsbereich pflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forde- rung gegen ihn gescheitert ist. Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 9 für Schadenersatz- ansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrecht- Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder lichen Inhalts anlässlich von Schadenereignissen, die in einem Mitglieds- daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der staat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Liechtenstein eintreten. Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritte). 16.5 Ausschlüsse 16.1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der Schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und 16.5.1 Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, an Umfang der Tierhalter-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte.  Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Luft- und Wasserfahrzeu- gen, Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung,  Immobilien, die für den Versicherungsnehmer gelten.  Reit- und Zugtieren (wie Pferde, Kleinpferde, Ponys, Maultiere, Esel So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, usw.),  wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder  Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich des Betriebes, Gewerbes, gewerblichen Tätigkeit verursacht hat, Berufes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitver- sicherten Person zuzurechnen sind.  wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. 16.5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für 16.1.3 In Erweiterung zu Ziffer 16.1.2 besteht für Schadenersatzansprü-  Verzugszinsen, Vertragsstrafen; che wegen Personenschäden und daraus resultierenden Vermögensschäden  Kosten einer Rechtsverfolgung – siehe jedoch Spezial-Schadenersatz- auch dann Versicherungsschutz wenn ein vorsätzliches Handeln des rechtschutz gemäß Ziffer 16.6 –; Schädigers zugrunde liegt (Gewaltopferschutz).  Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forde- 16.2 Leistungsvoraussetzungen rungsübergangs; Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer  Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendung mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden; Seite 52 von 74 Leistungsumfang Tarifvariante comfort [Seite 53] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft  Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer Leis- b) im Zusammenhang mit Erwerb, Veräußerung, Planung, Errichtung tungen zu erbringen hat (z.B. der Schadenversicherer des Ver- eines Gebäudes oder Gebäudeteils oder im Zusammenhang mit Berg- sicherungsnehmers); bauschäden;  Ansprüche aus Schäden, zur deren Ersatz ein Sozialversicherungsträger c) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Bau- oder Sozialhilfeträger Leistungen zu erbringen hat, auch dann nicht, gesetzbuch geregelten Angelegenheiten; soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt oder Leistungen nach den Bestimmungen des Op- d) vor Verfassungsgerichten, supranationalen oder internationalen Ge- ferentschädigungsgesetzes zu erbringen sind. richten; 16.6 Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz e) soweit ein ursächlicher Zusammenhang mit einer vom Versicherungs- nehmer vorsätzlich begangen Straftat besteht. Stellt sich ein solcher Zu- a) Zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungs- sammenhang im Nachhinein heraus, ist der Versicherungsnehmer zur nehmers oder der mitversicherten Personen wird die Forderungsausfall- Rückzahlung der Leistung verpflichtet, die der Versicherer für ihn erbracht deckung um einen Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz zur gerichtlichen hat. Geltendmachung und Durchsetzung der im Rahmen der Forderungsaus- falldeckung versicherten Schadenersatzansprüche erweitert. 16.6.4 Leistungsumfang b) Die diesem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für a) Der Versicherer trägt zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen die Haftpflichtversicherung (AL AHB 2008), Besondere Bedingungen und  bei Eintritt des Rechtsschutzfalls im Inland die Vergütung eines für den Risikobeschreibungen finden auch für den Spezial-Schadenersatz- Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetz- Rechtsschutz Anwendung, sofern nachstehend nichts anderes vereinbart lichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen ist. Rechtsanwalts. 16.6.1 Risikoträger / Bearbeitung von Rechtsschutzfällen Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom a) Risikoträger der Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz ist die zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrneh- Itzehoer Versicherung/ Brandgilde von 1691 VVaG, Itzehoer Platz, 25521 mung seiner Interessen, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen Itzehoe. im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechts- anwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, b) Um im Leistungsfall Neutralität der Entscheidungen zu gewährleisten, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt; wird ist die Bearbeitung von Rechtsschutzfällen in ein rechtlich selbständiges auf den Korrespondenz Anwalt verzichtet, werden zusätzlich zu den Schadenabwicklungsunternehmen im Sinne von § 126 Versicherungs- Kosten des Anwalts Reisekosten bis zur Höhe einer Korrespondenz- vertragsgesetz (VVG) ausgegliedert, die gebühr übernommen; Reisekosten eines im jeweiligen Land Gerichts- bezirk ansässigen Rechtsanwalts werden dann übernommen, wenn das Itzehoer Rechtsschutz Union Aufsuchen des Versicherungsnehmers an seinem Aufenthaltsort im In- Schadenservice GmbH land wegen Erkrankung oder anderer Hinderungsgründe geboten war. Itzehoer Platz 25521 Itzehoe  bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen, am Ort des zuständigen Gerichts an- Sitz Itzehoe sässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsan- Registergericht Amtsgericht Pinneberg, HRB 13835 PI walts. Im letzteren Fall trägt der Versicherer die Vergütung bis zur Hö- Vers.St.Nr. 815/V90815006286 he der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, USt.-IdNr. DE134777598 an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre. Wohnt der www.itzehoer-rechtsschutz-union.de Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Ge- 16.6.2 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz richt entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den Versiche- rungsnehmer tätig, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen im a) Der Versicherungsschutz dieses Rechtsschutzelementes umfasst die Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsan- walt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der  Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt.  vor Gerichten  die Gerichtskosten einschließlich Entschädigung für Zeugen und Sach-  mit einem Streitwert über 1.000 EUR. verständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers; Anderweitig bestehende Rechtsschutzverträge gehen dieser Regelung vor (subsidiäre Deckung).  die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem aus- ländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Partei vorgeschrieben und b) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfal- zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten wer- les von dem Schadensereignis an, das dem Anspruch an, das dem An- den bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von in Deutschland zugelas- spruch zugrunde liegt (Folgeereignistheorie). senen Rechtsanwälten geltenden Sätzen übernommen. c) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen  die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstat- mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei tung verpflichtet ist. jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der b) Der Versicherer trägt nicht Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen  Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen Zeitraum erstreckt, beendet ist. hat; d) Kein Rechtsschutz besteht, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz  Kosten, die mit einer einverständlichen Regelung gemäß 8.6.2. b) erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes eintrittspflichtigen Rechtsschutzfall einstanden sind, soweit sie nicht für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird. dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnis- Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn dies der Versicherungsnehmer ses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass hiervon ab- weder vorsätzlich noch grobfahrlässig zu vertreten hat. weichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist; 16.6.3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten  Kosten, die aufgrund der zweiten oder jeder weiteren Zwangsvoll- Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen streckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; a) in ursächlichem Zusammenhang mit Krieg, feindseligen Handlungen,  Kosten aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen, die später als 1 Jahr Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben und daraus nach Rechtskraft des Vollstreckungstitel eingeleitet werden; entstehenden Folgen (z.B. Vulkanausbruch);  Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn diese Leistungsumfang Tarifvariante comfort Seite 53 von 74 [Seite 54] Zusatzdeckung nicht bestünde. – nicht zwei oder mehr Prozesse führt, wenn das Ziel kostengünstiger mit einem Prozess erreicht werden kann (z.B. Bündelung von An- c) Die Versicherungssumme ist in jedem Rechtsschutzfall auf maximal sprüchen oder Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern als Streit- 150.000 EUR begrenzt. Zahlungen für den Versicherten und mitversicher- genossen, Erweiterung einer Klage statt gesonderter Klageerhe- te Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zu- bung), sammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. – auf (zusätzliche) Klageanträge verzichtet, die in der aktuellen Situa- tion nicht oder noch nicht notwendig sind, 16.6.5 Örtlicher Geltungsbereich – vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Es besteht Versicherungsschutz, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Verfahrens abwartet, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für Interessen zur Geltendmachung der Schadenersatzansprüche vor einem in den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann, Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein gesetzlich zuständigen – vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einklagt und die Gericht erfolgt. etwa nötige gerichtliche Geltendmachung der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teilansprüche zurück- 16.6.6 Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussich- stellt, ten oder wegen Mutwilligkeit – Stichentscheid – in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze Frist zur Erhebung a) Der Versicherer kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn seiner Auf- von Klagen oder zur Einlegung von Rechtsbehelfen zur Verfügung fassung nach steht, dem Rechtsanwalt einen unbedingten Prozessauftrag zu ertei-  die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aus- len, der auch vorgerichtliche Tätigkeiten mit umfasst. sicht auf Erfolg hat Der Versicherungsnehmer hat zur Minderung des Schadens Weisungen oder des Versicherers einzuholen und zu befolgen. Er hat den Rechtsanwalt entsprechend der Weisung zu beauftragen.  die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist. Mutwillig- keit liegt dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen b) Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berück- bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer sichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht. Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer in diesen Fällen unverzüg- einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen lich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. hätte. b) Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Absatz a) verneint c) Der Versicherungsnehmer kann den zu beauftragenden Rechtsanwalt und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung des Versicherers aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der Ver- nicht zu, kann er den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechts- sicherer nach Ziffer 16.6.4 Absatz a) trägt. Der Versicherer wählt den anwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine Rechtsanwalt aus, begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg  wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt; steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung  wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirk- Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwen- lichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht. dig erscheint. c) Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von min- d) Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst destens einem Monat setzen, binnen der der Versicherungsnehmer den beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherungs- Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unter- nehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der Versiche- richten und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellung- rer nicht verantwortlich. nahme gemäß Absatz b) abgeben kann. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom Versicherer gesetzten Frist e) Der Versicherungsnehmer hat nach, entfällt der Versicherungsschutz. Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf ver-  den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt bundene Rechtsfolge hinzuweisen. vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen 16.6.7 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles Unterlagen zu beschaffen; a) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungs-  dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angele- nehmers nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, hat er genheit zu geben.  dem Versicherer den Rechtsschutzfall unverzüglich – ggf. auch münd- f) Wird eine der in den Absätzen a) oder e) genannten Obliegenheiten lich oder telefonisch – anzuzeigen; vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versiche- rungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der  den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Um- Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschul- stände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzu- dens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der geben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen; vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei der  soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Aus- kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versi-  Kosten auslösende Maßnahmen mit dem Versicherer abzustimmen, cherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform insbesondere vor der Erhebung und Abwehr von Klagen sowie vor der auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einzu- nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der holen; Versicherungsschutz bestehen.  für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG zu sorgen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungs- Dies bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskosten so gering wie möglich nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den gehalten werden sollen. Von mehreren möglichen Vorgehensweisen hat Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststel- der Versicherungsnehmer die kostengünstigste zu wählen, indem er lung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursäch- z.B. lich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Seite 54 von 74 Leistungsumfang Tarifvariante comfort [Seite 55] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft g) Der Versicherungsnehmer muss sich bei der Erfüllung seiner Oblie- c) Wird der Versicherungsnehmer während der Vertragsdauer erneut genheiten die Kenntnis und das Verhalten des von ihm beauftragten arbeitslos, müssen für eine Prämienbefreiung die Voraussetzungen gemäß Rechtsanwalts zurechnen lassen, sofern dieser die Abwicklung des Rechts- Ziffer (1) und (3) erneut erfüllt sein. schutzfalles gegenüber dem Versicherer übernimmt. Während des Bestehens dieser Versicherung ist eine Prämienbefreiung h) Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem insgesamt für höchstens 24 Monate möglich. Einverständnis des Versicherers abgetreten werden. 18 Abweichungen gegenüber den Musterbedingungen bzw. i) Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von der Tarifstruktur III des GDV Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Die ALTE LEIPZIGER Versicherung AG garantiert, dass die dieser Unterlagen hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer auszuhändigen Tierhalter-Haftpflichtversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Ver- und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzu- sicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AL-AHB 2008) wirken. Dem Versicherungsnehmer bereits erstattete Kosten sind an den und Besonderen Bedingungen zur Tierhalter-Haftpflicht ausschließlich Versicherer zurückzuzahlen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen – Stand verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen Januar 2008 – abweichen. kann. 19 Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse 17 Prämienbefreiung bei Arbeitslosigkeit Die ALTE LEIPZIGER Versicherung AG garantiert, dass unsere Bedin- Wird der Versicherungsnehmer während der Vertragsdauer arbeitslos, gungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den kann der Vertrag vorübergehend prämienfrei gestellt werden. durch den Arbeitskreis Beratungsprozesse empfohlenen Mindeststandards für die Haftpflichtversicherung vom 16.01.2015 abweichen. 17.1 Voraussetzung für die Leistung 20 Innovationsklausel/Künftige Bedingungsverbesserungen a) Der Versicherungsnehmer hat zum Zeitpunkt des Versicherungs- beginns das 50. Lebensjahr und bei Eintritt der Arbeitslosigkeit das Wird das dem Vertrag zugrundeliegende Bedingungswerk zur Tierhalter- 60. Lebensjahr noch nicht vollendet. Haftpflichtversicherung AL_HAFTPFLICHT | Tierhalter comfort (Allge- meine Versicherungsbedingungen, Besondere Bedingungen, Besondere b) Der Versicherungsnehmer ist unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosig- Bedingungen und Risikobeschreibungen, Zusatzbedingungen, Klauseln keit mindestens 24 Monate beim gleichen Arbeitgeber ununterbrochen und die Leistungsbeschreibung zum Versicherungsschutz) für Neuverträge beschäftigt gewesen und das Arbeitsverhältnis vom Versicherer geändert, so gilt das neue Bedingungswerk unter folgen- den Voraussetzungen automatisch auch für den bestehenden Vertrag:  war unbefristet und ungekündigt und a) das neue Bedingungswerk enthält im Vergleich zum zugrundeliegen-  unterlag dem deutschen Arbeitsrecht und der Beitragspflicht zur Bun- den Bedingungswerk ausschließlich Leistungsverbesserungen zum Vorteil desanstalt für Arbeit und des Versicherungsnehmers (das kann z.B. eine Erweiterung des Versiche-  die wöchentliche Arbeitszeit während der letzten 24 Monate betrug rungsschutzes oder der Wegfall eines Ausschlussgrundes oder einer Ob- mindestens 30 Stunden. liegenheit sein) c) Ein Anspruch auf Prämienbefreiung besteht nur, wenn und  das Arbeitsverhältnis weder durch fristlose Kündigung des Arbeitge- b) die im neuen Bedingungswerk enthaltenen Leistungsverbesserungen bers, durch eine Kündigung des Arbeitnehmers oder durch Aufhebung für Neuverträge führen im Vergleich zum bestehenden Vertrag nicht zu im gegenseitigen Einvernehmen beendet worden ist; einer nachteiligen Änderung der Tarifierungskriterien oder Berechnungs- grundlage.  der Versicherungsnehmer sich bei der zuständigen Stelle der Bundesan- stalt für Arbeit als arbeitslos gemeldet hat; Das neue Bedingungswerk findet auf den bestehenden Vertrag ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres Anwendung, das auf den Zeitpunkt  die letzte, vor Eintritt der Arbeitslosigkeit fällige Prämie zu dieser folgt, zu dem der Versicherer das neue Bedingungswerk für Neuverträge Privatschutzversicherung bezahlt wurde und auch sonst keine Prämien- verwendet. rückstände vorhanden sind. 17.2 Wartezeit Kein Anspruch auf Prämienbefreiung besteht, wenn der auslösende Grund der Arbeitslosigkeit (Kündigung oder Insolvenz) innerhalb der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn eingetreten ist. 17.3 Pflichten des Versicherungsnehmers  Der Anspruch auf Prämienbefreiung ist unverzüglich geltend zu machen.  Eintritt und Dauer der Arbeitslosigkeit ist durch eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit nachzuweisen.  Das Ende der Arbeitslosigkeit ist unverzüglich anzuzeigen. 17.4 Dauer der Leistung Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Versicherung prämienfrei gestellt. a) Die Prämienbefreiung beginnt mit der Prämienfälligkeit, die dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit folgt und endet mit dem Tag der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses spätestens nach Ablauf von 12 Monaten. b) Eine Änderung des Versicherungsschutzes in der prämienfreien Zeit ist nicht möglich. Nach Beendigung der Prämienbefreiung wird der Vertrag unverändert, jedoch prämienpflichtig weitergeführt. Leistungsumfang Tarifvariante comfort Seite 55 von 74 [Seite 56] Leistungsumfang Tarifvariante classic ___________________________________________________________________________________________________________________________ 1 Versichertes Risiko ....................................................................... 56 10 Rückstau des Straßenkanals ........................................................ 58 2 Mitversicherte Personen .............................................................. 56 11 Allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit ................................. 58 3 Fortsetzung nach dem Tod des Versicherungsnehmers............. 56 12 Mitversicherung von Vermögensschäden ................................... 58 4 Eigenschaften und Tätigkeiten (speziell für die Haltung 13 Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung) .......... 59 von Hunden).................................................................................. 56 14 Gewässerschäden .......................................................................... 59 5 Eigenschaften und Tätigkeiten (speziell für die Haltung von Reit- und Zugtiere) ................................................................ 57 15 Forderungsausfalldeckung........................................................... 60 6 Erhöhung und Erweiterung/Vorsorgeversicherung................... 57 16 Abweichungen gegenüber den Musterbedingungen bzw. der Tarifstruktur III des GDV ................................................... 60 7 Kleine Kraft-, Luft- und Wassersportfahrzeugklausel .............. 57 17 Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises 8 Mietsachschäden ........................................................................... 57 Beratungsprozesse ........................................................................ 60 9 Auslandsaufenthalt ....................................................................... 58 18 Innovationsklausel/Künftige Bedingungsverbesserungen ......... 60 ___________________________________________________________________________________________________________________________ 1 Versichertes Risiko Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für 3 Fortsetzung nach dem Tod des Versicherungsnehmers die Haftpflichtversicherung (AL-AHB 2008) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Für den mitversicherten Ehegatten, den eingetragenen Lebenspartner1 und Halter/Mithalter der im Versicherungsschein bezeichneten Tiere. Lebensgefährten des Versicherungsnehmers und/oder unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft1 lebende Kinder des Bei Tierhaltung zu beruflichen, betrieblichen, gewerblichen oder dgl. Versicherungsnehmers, des Lebenspartners 1 oder Lebensgefährten besteht Zwecke finden diese Bestimmungen keine Anwendung. der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Sämtliche vorhandene Tiere (Hunde und Pferde), die im Haushalt des Versicherungsnehmers vorhanden sind, müssen zur Prämienberechnung Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten angegeben werden, ausgenommen Jagdhunde, für die Versicherungsschutz oder eingetragenen Lebenspartner1 eingelöst, so wird dieser Versiche- durch eine Jagd-Haftpflichtversicherung besteht. rungsnehmer; 2 Mitversicherte Personen 4 Eigenschaften und Tätigkeiten (speziell für die Haltung von Hunden) 2.1 Mitversichert als Halter oder Mithalter sind 4.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht a) der Ehegatte und Lebenspartner nach Lebenspartnerschaftsgesetz des Versicherungsnehmers; (1) aus dem Führen des Hundes auch ohne Leine oder Maulkorb; b) der Lebensgefährte des Versicherungsnehmers, sofern diese Person in (2) als Hüter fremder Hunde, sofern Versicherungsschutz nicht durch eine häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebt und bei ihm Privathaftpflicht- oder anderweitige Tierhalter-Haftpflichtversicherung behördlich gemeldet ist; besteht; c) Familienangehörige der in Absatz a) und b) genannten Personen, (3) aus der Ausübung von Hundesport (z.B. Agility, Dog Dance, Fly Ball, soweit sie mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft Hunde-Frisbee, Zughundesport); leben; (4) aus der Teilnahme an Ausbildungslehrgängen, Prüfungen, sonstigen Zu Ziffer 2.1 Veranstaltungen wie Turniere, Ausstellungen und Schauvorführungen, Rennen (auch Schlittenhunderennen) und deren Vorbereitung hierzu In Ergänzung zu 7.4 und 7.5 (1) AL-AHB 2008 sind auch Ansprüche der (Training); Lebensgefährten untereinander sowie Ansprüche ihrer Angehörigen – soweit diese Personen mitversichert sind – gegen beide Partner und unter- (5) aus dem Einsatz als Assistenzhund (z.B. Blindenführhund, Signalhund, einander ausgeschlossen. Behindertenbegleithund) für eigene private Zwecke; Mitversichert jedoch sind Regressansprüche der Partner und deren Kinder (6) aus dem Einsatz als Such- oder Rettungshund oder zu therapeu-tischen aus übergegangenem Recht von Trägern der Sozialversicherung von Zwecken, soweit es sich dabei ausschließlich um private unent-geltliche Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, privaten und (auch ehrenamtliche) Tätigkeiten handelt; öffentlichen Arbeitsgebern/Dienstherren wegen Personenschäden. (7) aus der Verwendung der versicherten Hunde als Zugtiere bei privaten 2.2 Mitversichert ist Fahrten mit eigenen oder fremden Hundefuhrwerken (z.B. Dog-Cars, Schlitten, Kutschen), einschließlich der gelegentlichen, unentgeltlichen a) der Tierhüter in dieser Eigenschaft, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig Beförderung von Gästen. ist; (8) Besitz und Gebrauch von eigenen und fremden Hundefuhrwerken (z.B. b) der berechtigte Reiter (Fremdreiter) oder der Reitbeteiligte. Dog Cars, Schlitten, Kutschen) zu privaten Zwecken, einschließlich der Reitbeteiligungen sind auf eine bestimmte Dauer angelegte Rechtsver- gelegentlichen, unentgeltlichen Beförderung von Gästen. hältnisse über die Benutzung des Tieres gegen finanzielle Beteiligung an Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden, deren Ursache in der Mangelhaf- den Unterhaltskosten des Tieres. tigkeit der fremden Fuhrwerke liegt. Versichert sind auch Ansprüche der genannten Personen gegen den Ver- sicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen. Die Ausschluss- bestimmungen gemäß Ziffer 7.4 und 7.5 (1) AL-AHB 2008 bleiben be- stehen. 1 Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Seite 56 von 74 Leistungsumfang Tarifvariante classic [Seite 57] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft (9) aus Besitz und Gebrauch von eigenen oder fremden Hundetransport- Für die Versicherung nach dem Tarif für Gnadenbrotpferde gilt Folgendes: anhängern zu privaten Zwecken, soweit sie nicht versicherungspflichtig sind; Als Gnadenbrotpferde gelten Pferde, die aufgrund ihres Alters oder ihrer Erkrankungen nicht geritten werden. Als solche gelten nicht Fohlen, (10) wegen Flurschäden oder Schäden durch tierische Ausscheidungen; Jährlinge oder Aufzuchtpferde. (11) wegen Schäden durch ungewollten oder gewollten Deckakt; Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mit dem Reiten oder der Verwendung als Zugtier in (12) wegen Schäden von Figuranten (Scheinverbrechern); ursächlichem Zusammenhang stehen. (13) aus der Haltung von Welpen der versicherten Hündin bis zum Alter 6 Erhöhung und Erweiterung / Vorsorgeversicherung von zwölf Monaten, sofern sich das versicherte Muttertier noch im Besitz des Versicherungsnehmers befindet. Ältere Welpen, stellen eine Erweite- 6.1 Abweichend von Ziffer 3.1 (2) und Ziff. 4.3 (3) AL-AHB besteht rung im Sinne der Ziffer 3.1 (2) AL-AHB 2008 dar und sind zur Beitrags- Versicherungsschutz auch für versicherungspflichtige Hunde. regulierung gemäß Ziffer 13 AL-AHB 2008 anzumelden. 6.2 Abweichend von Ziffer 4.2 AL-AHB 2008 gelten die vereinbarten 4.2 Risikobegrenzung Versicherungssummen auch für die Vorsorgeversicherung. Nicht versichert ist die Haltung von 7 Kleine Kraft-, Luft- und Wassersportfahrzeugklausel (1) Jagdhunden, für die bereits Versicherungsschutz über eine Jagd- Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Haftpflichtversicherung besteht; Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wassersportfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des (2) gefährlichen Hunden sowie Hunden, die aufgrund von Gesetzen Fahrzeugs verursacht werden. und/oder Verordnungen einer Erlaubnispflicht unterliegen; Versichert ist jedoch der Gebrauch von Als solche gelten Alano, American Bulldog, American Staffordshire Terrier, Bandog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dobermann, Dogo a) Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen; Argentino, Dogue de Bordeaux (Bordeaux Dogge), Fila Brasileiro, Kangal (Karasbash), Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, kaukasischer b) Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote und eigene Owtscharka, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorquin, Pitbull oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren – auch Hilfs- und Außen- Terrier (American Pitbull), Rottweiler, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu bordmotoren – oder Treibsätzen. und Kreuzungen mit diesen Hunden. c) eigenen oder fremden Tiertransportanhängern, soweit sie nicht versi- 5 Eigenschaften und Tätigkeiten (speziell für die Haltung cherungspflichtig sind – siehe Ziffer 5.1 (9). von Reit- und Zugtieren) 8 Mietsachschäden 5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht 8.1 Mietsachschäden speziell für die Haltung von Hunden (1) beim Reiten – auch ohne Sattel und Zaumzeug –; 8.1.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AL-AHB 2008 – die (2) als Reiter fremder Pferde, sofern Versicherungsschutz nicht durch eine gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und Privathaftpflicht- oder anderweitige Tierhalter-Haftpflichtversicherung sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden ein- besteht; schließlich dazugehöriger Balkone, Terrassen und Loggien (auch Stallun- gen, Boxen, Zwinger) und alle sich daraus ergebenden Vermögens- (3) aus der Ausübung von Pferdesport (z.B. Dressurreiten, Bodenarbeit, schäden. Wanderreiten); 8.1.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen (4) aus der Teilnahme am Reitunterricht, an Ausbildungslehrgängen, Prüfungen, sonstigen Veranstaltungen wie Turniere, Ausstellungen und (1) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung; Schauvorführungen und deren Vorbereitung hierzu (Training); (2) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasser- (5) aus dem privaten (unentgeltlichen) Einsatz der versicherten Tiere zu bereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus therapeutischen Zwecken (auch ehrenamtlich); ergebenden Vermögensschäden; (6) aus der Verwendung der versicherten Tiere als Zugtiere bei privaten (3) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen beson- Fahrten mit eigener oder fremder Kutsche, einschließlich der gelegent- ders versichern kann; lichen, unentgeltlichen Beförderung von Gästen; (4) Schäden infolge von Schimmelbildung. (7) aus der unentgeltlichen, kurzfristigen Überlassung der versicherten 8.1.3 Für Schäden an fremden gemieteten oder geliehenen Sachen gilt: Tiere an Dritte, nicht jedoch zu Vereinszwecken und/oder zu Veranstal- tungen, zu therapeutischen Zwecken, als Zugtier oder zu Unterrichts- a) Eingeschlossen – in Ergänzung zu Ziffer 2.2 und abweichend von zwecken; Ziffer 7.6 AL-AHB 2008 – ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschä- digung, der Vernichtung oder dem Abhandenkommen gemieteter oder (8) Besitz und Gebrauch von eigenen und fremden Tierfuhrwerken (z.B. geliehener Sachen (auch an Hundewagen und Transportanhängern). Schlitten, Sulkys, Kutschen) zu privaten Zwecken einschließlich gelegent- licher unentgeltlicher Beförderung von Gästen; Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der vertraglichen Versiche- rungssumme je Versicherungsfall 5.000 EUR, begrenzt auf das Zweifache (9) Besitz und Gebrauch von eigenen oder fremden Tiertransportan- dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. hängern, soweit sie nicht versicherungspflichtig sind. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 100 EUR selbst zu Ausgeschlossen bleiben Schäden, deren Ursache in der Mangelhaftigkeit tragen. der fremden Fahrzeuge liegen. b) Für Schäden an fremden beweglichen Sachen in Hotelzimmern, Pen- (10) wegen Flurschäden oder Schäden durch tierische Ausscheidungen; sionen, Ferienwohnungen und Ferienhäusern, besteht Versicherungsschutz (11) wegen Schäden durch ungewollten oder gewollten Deckakt; gemäß Ziffer 8.1.1 (12) aus Haltung von Fohlen der versicherten Stute bis zum Alter von 8.1.4 Zu Ziffer 8.1.3 a) und b) sind ausgeschlossen: zwölf Monaten, sofern sich das versicherte Muttertier noch im Besitz des a) alle sich daraus ergebenden Vermögensfolgeschäden; Versicherungsnehmers befindet. Ältere Fohlen stellen eine Erweiterung im Sinne der Ziffer 3.1 (2) AL-AHB 2008 dar und sind zur Beitragsregu- b) Schäden an Sachen, die den versicherten Personen für mehr als 3 Mo- lierung gemäß Ziffer 13 AL-AHB 2008 anzumelden. nate überlassen wurden (gilt nicht für elektrisch medizinische Geräte); 5.2 Risikobegrenzung für Gnadenbrotpferde c) Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Person dienen; Leistungsumfang Tarifvariante classic Seite 57 von 74 [Seite 58] d) Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Bean- Besteht bei der ALTE LEIPZIGER Versicherung AG gleichzeitig eine spruchung; Privat-Haftpflichtversicherung und ist dort ein längerer Zeitraum für den vorübergehenden Auslandsaufenthalt vereinbart, gilt dieser auch für diese e) Ansprüche wegen Abhandenkommens von Geld, Urkunden und Wert- Tierhalter-Haftpflichtversicherung. papieren. Weiterhin gilt Folgendes: 8.2 Mietsachschäden speziell für die Haltung von Reit- und Zugtieren (1) Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung 8.2.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AL-AHB 2008 – die von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag a) von zu privaten Zwecken gemieteten Immobilien und Räumen in bis zu einer Höhe von 50.000 EUR zur Verfügung. Gebäuden, wie z.B. Stallungen, Boxen, Reithallen, Koppeln, Weiden, Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schaden- Paddocks, Führ- und Longieranlagen, Laufbahnen oder Pferdesolarien; ersatzzahlung angerechnet. und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versi- Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu cherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das tragen. Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchset- zung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen die Kaution verfallen ist.  Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung; (2) Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah- lungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion  Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasser- angehören liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem bereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich dar- Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäi- aus ergebenden Vermögensschäden; schen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.  Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen beson- (3) Bei Schadenereignissen in den USA bzw. US-Territorien werden die ders versichern kann; Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Kosten der gerichtlichen  Schäden infolge von Schimmelbildung. und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und b) von gemieteten Tierfuhrwerken (z.B. Schlitten, Sulkys, Kutschen) oder Gerichtskosten – abweichend von Ziffer 6.5 AL AHB 2008 – als Leistun- Transportanhängern und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. gen auf die Versicherungssumme angerechnet. Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden beträgt im Rahmen der 10 Rückstau des Straßenkanals vertraglichen Versicherungssumme je Versicherungsfall 5.000 EUR, begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle Für Sachschäden durch Abwässer, die durch Rückstau des Straßenkanals eines Versicherungsjahres. entstehen, besteht Versicherungsschutz – abweichend zu Ziffer 7.14 AL- AHB 2008; Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu tragen. 11 Allmähliche Einwirkung 8.2.2 Eingeschlossen – in Ergänzung zu Ziffer 2.2 und abweichend von Schäden durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen Ziffer 7.6 AL-AHB 2008 – ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschä- oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.) sind digung, der Vernichtung oder dem Abhandenkommen sonstiger gemieteter mitversichert; oder geliehener Sachen, z.B. Reitutensilien wie Gerte, Sattel usw. 12 Mitversicherung von Vermögensschäden Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden beträgt im Rahmen der 12.1 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haft- vertraglichen Versicherungssumme je Versicherungsfall 5.000 EUR, pflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AL-AHB 2008 begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versiche- eines Versicherungsjahres. rung eingetreten sind. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 100 EUR selbst zu 12.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden tragen. (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für 8.2.3 Ziffer 8.2.1 b) und 8.2.2 sind ausgeschlossen: seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte a) alle sich daraus ergebenden Vermögensfolgeschäden; Arbeiten oder sonstige Leistungen; b) Schäden an Sachen, die den versicherten Personen für mehr als (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder 3 Monate überlassen wurden; gutachterlicher Tätigkeit; c) Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich Person dienen; verbundene Unternehmen; d) Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Bean- (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; spruchung; (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; e) Ansprüche wegen Abhandenkommens von Geld, Urkunden und Wert- (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder papieren. ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, 9 Auslandsaufenthalt aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB 2008 – die (7) aus Rationalisierung und Automatisierung; gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungs- (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheber- fällen – soweit der inländische Wohnsitz beibehalten wird rechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;  die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kosten- bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind, anschlägen;  die bei zeitlich unbegrenzten Auslandsaufenthalten innerhalb Europas (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder und vorübergehenden Auslandaufenthalten außerhalb Europas bis zu gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, drei Jahren eingetreten sind. Seite 58 von 74 Leistungsumfang Tarifvariante classic [Seite 59] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/ Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besondere Verein- Organe im Zusammenhang stehen; barung gewährt. (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor- 14.2 Gewässerschäden für Kleingebinde schriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; Versichert ist abweichend von Ziffer 14.1 die gesetzliche Haftpflicht (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpa- als Inhaber (z.B. Eigentümer oder Mieter) von Anlagen zur Lagerung von pieren und Wertsachen; gewässerschädlichen Stoffen (z.B. haushaltsübliche Stoffe wie Farben, Lacke, Ölfarben, Verdünner etc.) in Kleingebinden, soweit das Gewicht (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, von 100 l/kg je Behältnis nicht überschritten wird und die Gesamtlager- Erschütterungen). menge unter 1000 l/kg liegt, und aus der Verwendung dieser Stoffe für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögens- 13 Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung) schäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biolo- 13.1 Mitversichert sind abweichend von Ziffer 1.1 AL-AHB 2008 gischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umwelt- (Gewässerschäden). schäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der 14.3 Vorsorgeversicherung Wirksamkeit des Versicherungsvertrages Werden die genannten Mengen überschritten, so entfällt die Mitversiche-  die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und be- rung. Ziffer 3.1(2) – Erhöhungen und Erweiterungen –, Ziffer 3.1(3) und stimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder Ziffer 4 AL-AHB 2008 – Vorsorgeversicherung – finden keine Anwen-  die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestim- dung. Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Vereinbarung. mungswidrig erfolgt ist. 14.4 Versicherungsleistungen Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Ver- Das Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde ist begrenzt auf die sicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder beantragte Versicherungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Ver- anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, mögensschäden je Versicherungsfall. wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehr- beträgt das Zweifache dieser Summe. bringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). 14.5 Rettungskosten Umweltschaden ist eine Schädigung Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Ver- sicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten  von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der  des Gewässers einschließlich Grundwasser, Entschädigungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen. Für  des Bodens. Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der AL-AHB 2008. 13.2 Nicht versichert sind Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergericht- liche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen 13.2.1 Pflichten und Ansprüche, soweit sich diese gegen die Personen mit der Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Eine Billi- (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden gung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Wei- oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen sung des Versicherers. oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. 14.6 Pflichtwidrigkeiten/Verstöße 13.2.2 Pflichten und Ansprüche wegen Schäden Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versiche-  die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Ein- rungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätz- wirkungen auf die Umwelt entstehen; liches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verord- nungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnun-  für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungs- gen oder Verfügungen herbeigeführt haben. vertrag (z.B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungs- schutz hat oder hätte erlangen können. 14.7 Gemeingefahren 13.3 Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung be- Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar tragen im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme 3.000.000 EUR. oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, Inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen 13.4 Ausland oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden Versichert sind abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB 2008 und Ziffer 9 im durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU- Zu Ziffer 14 gilt Folgendes: Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. Risikobeschreibungen Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB 2008 auch für Pflichten und Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsge- Die Gewässerschadenversicherung im Umfange dieser Bedingung bezieht setzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, den Umfang der o.g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. 14 Gewässerschäden Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht ausdrücklich in Versiche- 14.1 Gewässerschaden-Restrisiko rung gegeben oder nach besonderen Vereinbarungen beitragsfrei einge- Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie schlossen ist. Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch rungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Aus- nahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewäs- Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser serschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe. gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit. Leistungsumfang Tarifvariante classic Seite 59 von 74 [Seite 60] Rettungskosten gemäß Ziffer 14.5 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt 15.3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungs- 15.3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist innerhalb der kosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich vereinbarten Versicherungssumme je Versicherungsfall begrenzt auf oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten 2.000.000 EUR. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz verpflichtet ist. auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Rettungskosten sind auch Aufwendungen – auch des Versicherungsneh- 15.3.3 Die Jahreshöchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines mers – zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Ge- Versicherungsjahres beträgt das Zweifache dieser Summe. bäudeteilen, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Ein- 15.3.4 Für Schäden bis zur Höhe von 1.500 EUR besteht kein Versiche- tretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur rungsschutz. oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzu- ziehen. 15.3.5 Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu. 15 Forderungsausfalldeckung 15.4 Räumlicher Geltungsbereich 15.1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 9 für Schadenersatz- 15.1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungs- ansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrecht- nehmer oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der lichen Inhalts anlässlich von Schadenereignissen, die in einem Mitglieds- Versicherung von einem Dritten, geschädigt wird (Versicherungsfall) und staat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte Liechtenstein eintreten. seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatz- 15.5 Ausschlüsse pflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forde- rung gegen ihn gescheitert ist. 15.5.1 Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, an Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder  Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Luft- und Wasserfahrzeu- daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der gen, Immobilien, Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen  Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich des Betriebes, Gewerbes, Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritte). Berufes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitver- 15.1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der sicherten Person zuzurechnen sind. Schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und 15.5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Umfang der Tierhalter-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte.  Verzugszinsen, Vertragsstrafen; Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des  Kosten einer Rechtsverfolgung; Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung,  Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forde- die für den Versicherungsnehmer gelten. rungsübergangs; So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz,  Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendung a) wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht gewerblichen Tätigkeit verursacht hat, oder eingelegt wurden; b) wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.  Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer Leis- tungen zu erbringen hat (z.B. der Schadenversicherer des Versiche- 15.2 Leistungsvoraussetzungen rungsnehmers); Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer  Ansprüche aus Schäden, zur deren Ersatz ein Sozialversicherungsträger mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn oder Sozialhilfeträger Leistungen zu erbringen hat, auch dann nicht, 15.2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen voll- soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche streckbaren Vergleich vor einem Gericht der Bundesrepublik Deutschland von Dritten handelt oder Leistungen nach den Bestimmungen des oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Opferentschädigungsgesetzes zu erbringen sind. Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkennt- 16 Abweichungen gegenüber den Musterbedingungen bzw. nis-, Versäumnisurteile oder gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare der Tarifstruktur III des GDV Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte; Die ALTE LEIPZIGER Versicherung AG garantiert, dass die dieser Tier- halter-Haftpflichtversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche- 15.2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AL-AHB 2008) und der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person Besonderen Bedingungen zur Tierhalter-Haftpflicht ausschließlich zum nachweist, dass Vorteil der Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtverband der eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen – Stand Januar 2008 – abweichen. eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatz- pflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung 17 Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder Die ALTE LEIPZIGER Versicherung AG garantiert, dass unsere Bedin- eine gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenz- gungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den verfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, oder ein solches durch den Arbeitskreis Beratungsprozesse empfohlenen Mindeststandards Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, für die Haftpflichtversicherung vom 16.01.2015 abweichen. und 18 Innovationsklausel/Künftige Bedingungsverbesserungen 15.2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatz- Wird das dem Vertrag zugrundeliegende Bedingungswerk zur Tierhalter- pflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden Haftpflichtversicherung AL_HAFTPFLICHT | Tierhalter classic (Allge- und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehän- meine Versicherungsbedingungen, Besondere Bedingungen, Besondere digt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels Bedingungen und Risikobeschreibungen, Zusatzbedingungen, Klauseln auf den Versicherer mitzuwirken. und die Leistungsbeschreibung zum Versicherungsschutz) für Neuverträge vom Versicherer geändert, so gilt das neue Bedingungswerk unter folgen- 15.3 Umfang der Forderungsausfalldeckung den Voraussetzungen automatisch auch für den bestehenden Vertrag: Seite 60 von 74 Leistungsumfang Tarifvariante classic [Seite 61] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft a) das neue Bedingungswerk enthält im Vergleich zum zugrundeliegen- den Bedingungswerk ausschließlich Leistungsverbesserungen zum Vorteil des Versicherungsnehmers (das kann z.B. eine Erweiterung des Versiche- rungsschutzes oder der Wegfall eines Ausschlussgrundes oder einer Ob- liegenheit sein) und b) die im neuen Bedingungswerk enthaltenen Leistungsverbesserungen für Neuverträge führen im Vergleich zum bestehenden Vertrag nicht zu einer nachteiligen Änderung der Tarifierungskriterien oder Berechnungs- grundlage. Das neue Bedingungswerk findet auf den bestehenden Vertrag ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres Anwendung, das auf den Zeitpunkt folgt, zu dem der Versicherer das neue Bedingungswerk für Neuverträge verwendet. Leistungsumfang Tarifvariante classic Seite 61 von 74 [Seite 62] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haus- und Grundbesitzer- Haftpflichtversicherung (nicht WEG) Wenn der Versicherungsnehmer auf dem Grundstück einen Betrieb oder Diese Mitversicherung entfällt, wenn der Versicherungsnehmer Teile des Beruf ausübt, wird der Versicherungsschutz für das Haftpflichtrisiko aus Grundstücks Betriebsfremden überlässt. Es handelt sich in diesem Fall um dem Haus- und Grundbesitz nur durch eine besondere Betriebs- und ein Zusatzrisiko zur Betriebshaftpflichtversicherung. Berufshaftpflichtversicherung gewährt. ___________________________________________________________________________________________________________________________ 1 Versicherte Personen.................................................................... 62 6 Kraft-, Luft- und Wassersportfahrzeugklausel .......................... 63 2 Versicherte Risiken....................................................................... 62 7 Vorsorgeversicherung .................................................................. 63 3 Gemeinschaften von Wohnungseigentümer ............................... 63 8 Vermögensschäden ....................................................................... 63 4 Sachschäden durch Rückstau des Straßenkanals ...................... 63 9 Gewässerschäden .......................................................................... 63 5 Nicht versicherte Risiken ............................................................. 63 10 Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung) .......... 65 ___________________________________________________________________________________________________________________________ 1 Versicherte Personen 2.2.3 selbstfahrende Arbeitsmaschinen – nicht jedoch Turmdrehkräne – bis 20 km/h bauartbestimmter Höchstgeschwindigkeit (z.B. selbstfahrende Versichert sind Rasenmäher, Schneeräumgeräte, Kehrmaschinen) 2, 1.1 der Versicherungsnehmer Zu Ziffer 2.2. gilt: 1.2 der Versicherungsnehmer als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) und BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; in Ziffer 4.3 (1) AL-AHB 2008. 1.3 Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grund- Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des stücke beauftragt hat, für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Aus- Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist führung dieser Verrichtungen erhoben werden. verpflichtet dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberech- 1.4 Familienangehörige des Versicherungsnehmers oder andere Per- tigten Fahrer gebraucht wird. sonen, die gefälligkeitshalber diese Tätigkeit ausüben, für Ansprüche, die Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche- werden. rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche- 2.3 des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau- rungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. arbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten). 1.5 der Zwangs- oder Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft. 2.3.1 Mitversichert ist 2 Versicherte Risiken a) bei Neubauten die gesetzliche Haftpflicht als Besitzer des zu bebauen- Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Grundstücks für die Dauer der Bauzeit; die Haftpflichtversicherung (AL-AHB 2008) und der nachfolgenden b) die gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer beim Bau Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht beschäftigten Personen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienst- 2.1 als Haus- und/oder Grundstücksbesitzer, z.B. als Eigentümer, Mie- lichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen; ter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer für das im Versicherungs- Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen schein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück. es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche- Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die rungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen c) die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz und Verwendung von Kraftfahr- (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und zeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (nicht jedoch Turmdrehkräne) Schneeräumen auf Gehwegen). im Umfang von Ziffer 2.2; 2.2 aus dem Besitz und Gebrauch von folgenden nicht zulassungspflich- d) abweichend von Ziffer 7.7 AL-AHB 2008 die gesetzliche Haftpflicht tigen und nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen wegen Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern 2.2.1 Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf ihre Höchst- durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Ver- geschwindigkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen ver- mögensschäden. kehren 1; Ohne besondere Vereinbarung besteht Versicherungsschutz in vorstehen- 2.2.2 Kraftfahrzeuge bis 6 km/h bauartbestimmter Höchstgeschwindig- dem Umfang nur, soweit derartige Schäden nicht durch mechanische Be- keit; und Entladevorrichtungen entstanden sind. 1 Hinweis: Bei Grundstücken und Grundstücksteilen (z.B. Privatweg), die Besuchern oder 2 Lieferanten zugänglich sind, handelt es sich um sog. beschränkt öffentliche Verkehrs- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren beson- flächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer deren, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit nicht zur Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h, die ausschließlich oder gelegentlich auf Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom solchen Grundstücken oder Baustellen verkehren, sind versicherungspflichtig mit der Folge, Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der Allgemeinen Bedin- Obwohl nicht zulassungspflichtig, müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen gungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abgeschlossen werden muss. Auch bei einer Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchst- behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulassungspflicht – Ausnahmegenehmigung geschwindigkeit 20 km/h übersteigt. Diese sind dann ausschließlich nach dem K-Tarif zu nach § 70 Absatz 1 Ziffer 2 StVZO – bleibt die Versicherungspflicht bestehen. versichern. Seite 62 von 74 [Seite 63] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn 6 Kraft-, Luft- und Wassersportfahrzeugklausel diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasser- fahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- oder Entladens. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wassersportfahrzeugs oder Kraft- Ausgeschlossen bleibt die Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und fahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs Containern. verursacht werden – siehe jedoch Ziffer 2.2. Von jedem Fahrzeugschaden sowie Schaden an Containern durch Be- Versichert ist jedoch der Gebrauch von und Entladearbeiten hat der Versicherungsnehmer 20%, mindestens aber 50 EUR, höchstens 5.000 EUR selbst zu tragen. a) Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen; 2.3.3 Nicht versichert sind b) Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren – auch Hilfs- und Außen-  die Bauplanung und Bauleitung; bordmotoren – oder Treibsätzen.  Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse. 7 Vorsorgeversicherung 2.4 wegen Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb Abweichend von Ziffer 4 AL-AHB 2008 gelten die vereinbarten Versiche- rungssummen auch für die Vorsorgeversicherung. 2.4.1 eine Photovoltaikanlage bis 15 kwp zur Einspeisung von elektri- schem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers und/oder 8 Vermögensschäden 2.4.2 einer Solarthermieanlage 8.1 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haft- pflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AL-AHB 2008 Mitversichert ist hier im Rahmen der Ziffer 2.3 die gesetzliche Haftpflicht aus Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung als Bauherr seiner Photovoltaik- oder Solarthermieanlage. eingetreten sind. 2.4.3 Nicht versichert sind Ansprüche 8.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche  wegen Schäden an der Photovoltaik- bzw. Solarthermieanlage selbst; (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für  wegen Schäden durch den Anschluss der Photovoltaikanlage an das seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Netz des öffentlichen Netzbetreibers; Arbeiten oder sonstigen Leistungen;  wegen Schäden infolge der Montage am Bestimmungsort der Photovol- (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder taik- bzw. Solarthermieanlage; gutachtlicher Tätigkeit;  wegen Abnutzung, Verschleißes oder übermäßiger Beanspruchung. (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; Der Ausschluss nach Ziffer 7.10 (a) AL-AHB 2008 bleibt unberührt. (4) aus Vermittlergeschäften aller Art; 3 Gemeinschaften von Wohnungseigentümern (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; Für Gemeinschaften von Wohnungseigentümern/Teileigentümern besteht nach diesen Bedingungen kein Versicherungsschutz. Hierfür ist eine (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder gesonderte Haus- und Grundstückshaftpflichtversicherung nach Woh- ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, nungseigentumsgesetz (WEG) abzuschließen. aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung; 4 Sachschäden durch Rückstau des Straßenkanals (7) aus Rationalisierung und Automatisierung; Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.14 AL-AHB 2008 – Haft- (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrech- pflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rück- ten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; stau des Straßenkanals auftreten. (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor-, Kostenanschlä- Der Versicherer wird sich insoweit nicht auf den Einwand der allmäh- gen; lichen Einwirkung von Feuchtigkeit berufen. (10) aus Pflichtverletzung, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder ge- 5 Nicht versicherte Risiken genwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbaren Leitungs- oder Aufsichtsgremien/ 5.1 Von der Versicherung ausgenommen und besonders zu versichern Organe im Zusammenhang stehen; ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne Beitrag (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor- mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht schriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftragsgebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; 5.1.1 aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Risiko eigen noch ihm sonst zuzurechnen sind; (12) aus Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapie- ren und Wertsachen; 5.1.2 aus Überlassen von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Abgabe von Kraft an Dritte; (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). 5.1.3 aus der Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Spreng- stoffen oder aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Ver- Die AL-AHB 2008 finden sinngemäß Anwendung, soweit nicht die vor- anstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; stehenden Bedingungen für Vermögensschäden entgegenstehen. 5.1.4 aus Besitz und Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen 9 Gewässerschäden oder Sachen sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teil- 9.1 Gewässerschaden-Restrisiko nahme am Eisenbahnbetrieb. Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie 5.2 Nicht versichert wird die Haftpflicht bei Baumfällen aus Beschädi- Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht für unmittelba- gung von Bauwerken, Telefon-, Telegrafen- und elektrischen Leitungen, re oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemi- Masten und dgl. in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des zu fällen- schen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich den Baumes entspricht. des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als 5.3 Nicht versichert sind Ansprüche gegen die Personen (Versiche- Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und rungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe. gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besondere Verein- oder explosiblen Stoffen verursachen. barung gewährt. Seite 63 von 74 [Seite 64] 9.2 Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde lichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage Versichert ist abweichend von Ziffer 9.1 die gesetzliche Haftpflicht des (gemäß Ziffer 9.3.1) ausgetreten sind. Dies gilt abweichend von Ziffer Versicherungsnehmers als Inhaber (z.B. Eigentümer oder Mieter) von 7.14 (1) AL-AHB 2008 auch bei Schäden durch Abwässer. Der Versiche- Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen (z.B. haushalts- rer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er übliche Stoffe wie Farben, Lacke, Ölfarben, Verdünner etc.) in Kleinge- vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind binden, soweit das Gewicht von 250 l/kg je Behältnis nicht überschritten abzuziehen. wird und die Gesamtlagermenge je mitversichertem Grundstück unter 1000 l/kg liegt, und aus der Verwendung dieser Stoffe – für unmittelbare Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziffer 9.3.1) oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von selbst. Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Be- schaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässer- Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu schäden). tragen. Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch 9.4 Rettungskosten Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Ver- Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass sicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden. halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche- der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen. rungsnehmers gem. Sozialgesetzbuch VII handelt. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allge- meinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AL- 9.2.1 Vorsorgeversicherung AHB 2008). Werden die genannten Mengen überschritten, so entfällt die Mitversiche- Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergericht- rung. Ziffer 3.1 (2) – Erhöhungen und Erweiterungen – und Ziffer 3.1 (3) liche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen und Ziffer 4.2 AL-AHB 2008 – Vorsorgeversicherung – finden keine mit der Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Eine Billi- Anwendung. Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Verein- gung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder barung. Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Wei- sung des Versicherers. 9.2.2 Versicherungsleistungen 9.5 Vorsätzliche Verstöße Das Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde ist begrenzt auf die beantragte Versicherungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Ver- Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versiche- mögensschäden je Versicherungsfall. rungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätz- liches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verord- Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres nungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnun- beträgt höchstens das Zweifache dieser Summe. gen oder Verfügungen herbeigeführt haben. 9.3 Gewässerschaden – Anlagenrisiko 9.6 Gemeingefahren 9.3.1 Versicherte Anlagen Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar Versichert ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber (z.B. oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Eigentümer oder Mieter) einer privat genutzten häuslichen Abwassergru- Aufruhr, Inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügun- be, eines Heizöltanks oder eines oberirdischen Flüssiggastanks zur Lage- gen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für rung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausge- gelagerten Stoffe mit einem Fassungsvermögen bei Heizöltanks von wirkt haben. maximal 10.000 l (Batterietanks gelten als ein Tank) bzw. einem Nenn- Zu Ziffer 9 gilt Folgendes: Füllgewicht bei Flüssiggastanks von maximal 4 t – für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Verän- Risikobeschreibungen derungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffen- heit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Die Gewässerschadenversicherung im Umfange dieser Bedingung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im Folgen- sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen den nichts anderes bestimmt ist, finden die AL-AHB 2008 Anwendung. privatrechtlichen Inhalts. Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht ausdrücklich in Versiche- Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen rung gegeben oder nach besonderen Vereinbarungen beitragsfrei einge- Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass schlossen ist. dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden. Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche- in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. rungsnehmers gem. Sozialgesetzbuch VII handelt. Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser 9.3.2 Versicherungsleistungen gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit. Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Versicherungs- Rettungskosten gem. Ziffer 9.4 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt summe je Versicherungsfall gewährt. Die Gesamtleistung für alle Ver- des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als sicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt höchstens das Zweifache unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungs- dieser Summe. kosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten 9.3.3 Vorsorgeversicherung verpflichtet ist. Die Bestimmungen der Ziffern 3.1 (3) und 4.2 AL-AHB 2008 – Vorsorge- Rettungskosten sind auch Aufwendungen – auch des Versicherungsneh- versicherung – finden keine Anwendung. mers – zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäu- 9.3.4 Eingeschlossene Schäden deteilen, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Eingeschlossen sind abweichend von Ziffer 1.1 der Allgemeinen Versiche- Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen. rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AL-AHB 2008) – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweg- Seite 64 von 74 [Seite 65] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft Abweichend von Ziffer 9.3.1 sind Familienangehörige des Versicherungs- nehmers oder andere Personen, die gefälligkeitshalber diese Tätigkeiten ausüben, mitversichert für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtun- gen in Anspruch genommen werden. 10 Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung) 10.1 Mitversichert sind abweichend von Ziffer 1.1 AL-AHB 2008 öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umwelt- schäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages  die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder  die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestim- mungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Ver- sicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehr- bringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Umweltschaden ist eine Schädigung  von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,  des Gewässers einschließlich Grundwasser,  des Bodens. Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziffer 7.6 AL-AHB 2008, Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grund- stücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind. 10.2 Nicht versichert sind 10.2.1 Pflichten und Ansprüche, soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. 10.2.2 Pflichten und Ansprüche wegen Schäden  die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Ein- wirkungen auf die Umwelt entstehen;  die durch gewerbliche Abwässer von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen;  für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungs- vertrag (z.B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungs- schutz hat oder hätte erlangen können. 10.3 Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung be- tragen im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme 3.000.000 EUR. 10.4 Ausland Versichert sind abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB 2008 und im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelt- haftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB 2008 auch für Pflichten und Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsge- setzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o.g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. Seite 65 von 74 [Seite 66] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Gewässerschaden- Haftpflichtversicherung 1 Versicherte Personen.................................................................... 66 6 Vorsorgeversicherung .................................................................. 66 2 Was ist versichert?........................................................................ 66 7 Gemeingefahren............................................................................ 66 3 Versicherungsleistung .................................................................. 66 8 Eingeschlossene Schäden.............................................................. 66 4 Rettungskosten ............................................................................. 66 9 Risikobeschreibung ...................................................................... 66 5 Vorsätzliche Verstöße................................................................... 66 10 Umweltschadenversicherung (Ökoschutzversicherung) ............ 66 ___________________________________________________________________________________________________________________________ 1 Versicherte Personen 7 Gemeingefahren 1.1 Versichert ist der Versicherungsnehmer Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, 1.2 Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch Aufruhr, Terror, Inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden. ausgewirkt haben. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen 8 Eingeschlossene Schäden es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche- rungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. Eingeschlossen sind abweichend von Ziffer 1.1 der Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AL-AHB 2008) – auch 2 Was ist versichert? ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweg- 2.1 Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingun- lichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, gen für die Haftpflichtversicherung (AL-AHB 2008) und der nachfolgen- dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage den Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers (gemäß Ziffer 2.1) ausgetreten sind. Dies gilt abweichend von Ziffer 7.14 als Inhaber der im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen angegebe- (1) AL-AHB 2008 auch bei Schäden durch Abwässer. Der Versicherer nen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittelbar oder mittelbare Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der abzuziehen. physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Ge- Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziffer 2.1) selbst. wässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu 2.2 Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im tragen. Folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung AL-AHB 2008 Anwen- 9 Risikobeschreibungen dung. Die Gewässerschadenversicherung im Umfange dieser Bedingung bezieht 3 Versicherungsleistungen sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Versicherungs- privatrechtlichen Inhalts. summe je Versicherungsfall gewährt. Die Gesamtleistung für alle Versi- cherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt höchstens das Zweifache Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht ausdrücklich in Versiche- dieser Summe. rung gegeben oder nach besonderen Vereinbarungen beitragsfrei einge- schlossen ist. 4 Rettungskosten Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch 4.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachter- kosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme nicht überstei- gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit. gen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung Rettungskosten gemäß Ziffer 4.1 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt (AL-AHB 2008) des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungs- Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergericht- kosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich liche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten mit der Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Eine Billi- verpflichtet ist. gung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Wei- Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des sung des Versicherers. Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen – auch des Versicherungs- nehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintreten- 5 Vorsätzliche Verstöße de Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versiche- rungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätz- 10 Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung) liches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verord- nungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnun- 10.1 Mitversichert sind abweichend von Ziffer 1.1 AL-AHB 2008 öffent- gen oder Verfügungen herbeigeführt haben. lich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umwelt- schäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der 6 Vorsorgeversicherung Wirksamkeit des Versicherungsvertrages Die Bestimmungen der Ziffern 3.1 (3) und 4 AL-AHB 2008 – Vorsorge- versicherung – finden keine Anwendung. Seite 66 von 74 [Seite 67] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft  die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und be- stimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder  die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestim- mungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versi- cherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehr- bringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Umweltschaden ist eine Schädigung  von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,  des Gewässers einschließlich Grundwasser,  des Bodens. Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziffer 7.6 AL-AHB 2008, Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grund- stücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind. 10.2 Nicht versichert sind 10.2.1 Pflichten und Ansprüche, soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten, behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. 10.2.2 Pflichten und Ansprüche wegen Schäden  die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Ein- wirkungen auf die Umwelt entstehen;  die durch gewerbliche Abwässer von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen;  für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungs- vertrag (z.B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungs- schutz hat oder hätte erlangen können. 10.3 Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung be- tragen im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme 3.000.000 EUR. 10.4 Ausland Versichert sind abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB 2008 und im Um- fang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelt- haftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB 2008 auch für Pflichten und Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsge- setzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o.g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. Seite 67 von 74 [Seite 68] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung für Wohnungseigentümer (WEG) ___________________________________________________________________________________________________________________________ 1 Versichert ist ................................................................................. 68 6 Kraft-, Luft- und Wassersportfahrzeugklausel .......................... 69 2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht ............................... 68 7 Vorsorgeversicherung .................................................................. 69 3 Für Gemeinschaften von Wohnungseigentümern ...................... 69 8 Vermögensschäden ....................................................................... 69 4 Sachschäden durch Rückstau des Straßenkanals ...................... 69 9 Gewässerschäden .......................................................................... 69 5 Nicht versicherte Risiken ............................................................. 69 10 Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung) .......... 71 ___________________________________________________________________________________________________________________________ Wenn der Versicherungsnehmer auf dem Grundstück einen Betrieb oder c) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen – nicht jedoch Turmdrehkräne – bis Beruf ausübt, wird der Versicherungsschutz für das Haftpflichtrisiko aus 20 km/h bauartbestimmter Höchstgeschwindigkeit (z.B. selbstfahrende dem Haus- und Grundbesitz nur durch eine besondere Betriebs- und Rasenmäher, Schneeräumgeräte, Kehrmaschinen) 2; Berufshaftpflichtversicherung gewährt. Hierfür gilt: Diese Mitversicherung entfällt, wenn der Versicherungsnehmer Teile des Grundstücks Betriebsfremden überlässt. Es handelt sich in diesem Fall um Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) und ein Zusatzrisiko zur Betriebshaftpflichtversicherung. in Ziffer 4.3 (1) AL-AHB 2008. Bestimmungen für Wohnungseigentum gelten gleichermaßen für Teil- Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. eigentum (z.B. gewerblich genutzte Räume). Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist 1 Versichert ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberech- tigten Fahrer gebraucht wird. im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haft- pflichtversicherung (AL-AHB 2008) und der nachfolgenden Bestimmun- Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder gen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche- und/oder Grundstücksbesitzer, z.B. als Eigentümer, Mieter, Pächter, rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von Leasingnehmer oder Nutznießer für das im Versicherungsschein und einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück. 2.5 des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau- Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die arbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten); dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Hierbei ist mitversichert Schneeräumen auf Gehwegen). a) bei Neubauten die gesetzliche Haftpflicht als Besitzer des zu bebauen- 2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht den Grundstücks für die Dauer der Bauzeit; 2.1 des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 b) die gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer beim Bau BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; beschäftigten Personen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienst- lichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen; 2.2 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuch- tung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche- erhoben werden. rungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für Familienangehörige des Versicherungsnehmers oder c) die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz und Verwendung von Kraftfahr- andere Personen, die gefälligkeitshalber diese Tätigkeit ausüben; zeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (nicht jedoch Turmdrehkräne) im Umfang von Ziffer 2.4; Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche- Nicht versichert sind rungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. (1) die Bauplanung und Bauleitung; 2.3 der Zwangs- oder Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft; (2) Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse. 2.4 aus dem Besitz und Gebrauch von folgenden nicht zulassungspflich- Be- und Entladeschäden tigen und nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AL-AHB 2008 – die a) Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwin- gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschädigung von Land- und Wasser- digkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren 1; fahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle b) Kraftfahrzeuge bis 6 km/h bauartbestimmter Höchstgeschwindigkeit; sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ohne besondere Vereinbarung besteht Versicherungsschutz in vorstehen- dem Umfang nur, soweit derartige Schäden nicht durch mechanische Be- und Entladevorrichtungen entstanden sind. 1 Hinweis: Bei Grundstücken und Grundstücksteilen (z.B. Privatweg), die Besuchern oder 2 Lieferanten zugänglich sind, handelt es sich um sog. beschränkt öffentliche Verkehrs- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren beson- flächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer deren, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit nicht zur Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h, die ausschließlich oder gelegentlich auf Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom solchen Grundstücken oder Baustellen verkehren, sind versicherungspflichtig mit der Folge, Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der Allgemeinen Bedin- Obwohl nicht zulassungspflichtig, müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen gungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abgeschlossen werden muss. Auch bei einer Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchst- behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulassungspflicht – Ausnahmegenehmigung geschwindigkeit 20 km/h übersteigt. Diese sind dann ausschließlich nach dem K-Tarif zu nach § 70 Abs. 1 Ziffer 2 StVZO – bleibt die Versicherungspflicht bestehen. versichern. Seite 68 von 74 [Seite 69] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn 6 Kraft-, Luft- und Wassersportfahrzeugklausel diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasser- fahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- oder Entladens. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wassersportfahrzeugs oder Kraft- Ausgeschlossen bleibt die Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und fahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs Containern. verursacht werden – siehe jedoch Ziffer 2.4 –. Von jedem Fahrzeugschaden sowie Schaden an Containern durch Be- Versichert ist jedoch der Gebrauch von und Entladearbeiten hat der Versicherungsnehmer 20%, mindestens aber 50 EUR, höchstens 5.000 EUR selbst zu tragen. a) Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen 3 Für Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne b) Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote und eigene des Gesetzes vom 15.03.1951 gilt außerdem Folgendes: oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren – auch Hilfs- und Außen- bordmotoren – oder Treibsätzen. Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. 7 Vorsorgeversicherung Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Gemeinschaft der Wohnungs- eigentümer aus dem gemeinschaftlichen Eigentum. Abweichend von Ziffer 4.2 AL-AHB 2008 gelten die vereinbarten Ver- sicherungssummen auch für die Vorsorgeversicherung. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der Wohnungseigentümer bei Betätigung im Interesse und für Zwecke 8 Vermögensschäden der Gemeinschaft. 8.1 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haft- 3.1 Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 AL-AHB 2008 pflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AL-AHB 2008 aus Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung a) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Ver- eingetreten sind. walter; 8.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche b) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemein- schaft der Wohnungseigentümer; (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte c) gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im Arbeiten oder sonstigen Leistungen; Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft. (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder 3.2 Ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und gutachtlicher Tätigkeit; Teileigentum. (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht aus Sondereigentum verbundene Unternehmen; kann den einzelnen Wohnungseigentümern nur im Rahmen einer von ihnen gesondert abzuschließenden Privat-Haftpflichtversicherung gewährt (4) aus Vermittlergeschäften aller Art; werden. (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; 4 Sachschäden durch Rückstau des Straßenkanals (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.14 AL-AHB 2008 – ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung; Rückstau des Straßenkanals auftreten. (7) aus Rationalisierung und Automatisierung; Der Versicherer wird sich insoweit nicht auf den Einwand der allmähli- (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheber- chen Einwirkung von Feuchtigkeit berufen. rechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; 5 Nicht versicherte Risiken (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor-, Kostenan- 5.1 Von der Versicherung ausgenommen und besonders zu versichern schlägen; ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder (10) aus Pflichtverletzung, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder ge- nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne Beitrag genwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht. Beirat oder anderer vergleichbaren Leitungs- oder Aufsichtsgremien/ a) aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Risiko eigen noch ihm Organe im Zusammenhang stehen; sonst zuzurechnen sind; (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor- b) aus Überlassen von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Abgabe von schriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftragsgebers oder Kraft an Dritte; aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; c) aus der Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Sprengstoffen (12) aus Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapie- oder aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung ren und Wertsachen; oder Abbrennen von Feuerwerken; (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, d) aus Besitz und Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Erschütterungen); Sachen sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Die AL-AHB 2008 finden sinngemäß Anwendung, soweit nicht die vor- Eisenbahnbetrieb. stehenden Bedingungen für Vermögensschäden entgegenstehen. 5.2 Nicht versichert wird die Haftpflicht beim Baumfällen aus Beschä- 9 Gewässerschäden digung von Bauwerken, Telefon-, Telegrafen- und elektrischen Leitungen, Masten und dgl. in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des zu fällen- 9.1 Gewässerschaden-Restrisiko den Baumes entspricht. Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie 5.3 Nicht versichert sind Ansprüche gegen die Personen (Versiche- Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst rungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines oder explosiblen Stoffen verursachen. Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Aus- nahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewäs- serschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe. Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besondere Verein- barung gewährt. Seite 69 von 74 [Seite 70] 9.2 Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde 9.3.4 Eingeschlossene Schäden Versichert ist abweichend von Ziffer 9.1 die gesetzliche Haftpflicht Eingeschlossen sind abweichend von Ziffer 1.1 der Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AL-AHB 2008) – auch a) als Inhaber (z.B. Eigentümer oder Mieter) von Anlagen zur Lagerung ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweg- von gewässerschädlichen Stoffen (z.B. haushaltsübliche Stoffe wie Farben, lichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, Lacke, Ölfarben, Verdünner etc.) in Kleingebinden, soweit das Gewicht dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage von 50 l/kg je Behältnis nicht überschritten wird und die Gesamtlagermen- (gemäß Ziffer 9.3.1) ausgetreten sind. Dies gilt abweichend von Ziffer ge je mitversichertem Grundstück unter 300 l/kg liegt, und aus der Ver- 7.14 (1) AL-AHB 2008 auch bei Schäden durch Abwässer. Der Versiche- wendung dieser Stoffe; rer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er b) für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermö- vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind gensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder abzuziehen. biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grund- Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziffer 9.3.1) wassers (Gewässerschäden). selbst. Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen tragen. Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden. 9.4 Rettungskosten Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versi- es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche- cherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten rungsnehmers gem. Sozialgesetzbuch VII handelt. halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der 9.2.1 Vorsorgeversicherung Entschädigungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen. Für Werden die genannten Mengen überschritten, so entfällt die Mitversiche- Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen rung. Ziffer 3.1(2) – Erhöhungen und Erweiterungen –, Ziffer 3.1(3) und Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AL-AHB Ziffer 4 AL-AHB 2008 – Vorsorgeversicherung – finden keine Anwen- 2008) dung. Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Vereinbarung. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergericht- 9.2.2 Versicherungsleistungen liche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Eine Billi- Das Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde ist begrenzt auf die gung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder beantragte Versicherungssumme pauschal für Personen-, sach- und Ver- Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Wei- mögensschäden je Versicherungsfall. sung des Versicherers. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres 9.5 Pflichtwidrigkeiten/Verstöße beträgt das Zweifache dieser Summe. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versiche- 9.3 Gewässerschaden-Anlagenrisiko rungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätz- liches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verord- Falls besonders vereinbart, gilt Folgendes: nungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnun- 9.3.1 Versicherte Anlagen gen oder Verfügungen herbeigeführt haben. Versichert ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers 9.6 Gemeingefahren im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haft- Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar pflichtversicherung (AL-AHB 2008) und der nachfolgenden Bestimmun- oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, gen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der Aufruhr, Inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügun- im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur gen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausge- dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Perso- wirkt haben. nen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikali- Zu Ziffer 9 gilt Folgendes: schen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Risikobeschreibungen Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im Folgen- Die Gewässerschadenversicherung im Umfange dieser Bedingung bezieht den nichts anders bestimmt ist, finden die AL-AHB 2008 Anwendung. sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch privatrechtlichen Inhalts. Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht ausdrücklich in Versiche- dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden. rung gegeben oder nach besonderen Vereinbarungen beitragsfrei einge- schlossen ist. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche- Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch rungsnehmers gem. Sozialgesetzbuch VII handelt. entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. 9.3.2 Versicherungsleistungen Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Versicherungs- gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit. summe je Versicherungsfall gewährt. Die Gesamtleistung für alle Versi- cherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt höchstens das Zweifache Rettungskosten gemäß Ziffer 9.4 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt dieser Summe des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungs- 9.3.3 Vorsorgeversicherung kosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich Die Bestimmungen der Ziffern 3.1 (3) und 4 AL-AHB 2008 – Vorsorge- oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten versicherung – finden keine Anwendung. verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen – auch des Versicherungsneh- mers – zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Ge- Seite 70 von 74 [Seite 71] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft bäudeteilen, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintre- tende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen. Abweichend von Ziffer 9.3.1 sind Familienangehörige des Versicherungs- nehmers oder andere Personen, die gefälligkeitshalber diese Tätigkeiten ausüben, mitversichert für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtun- gen in Anspruch genommen werden. 10 Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung) 10.1 Mitversichert sind abweichend von Ziffer 1.1 AL-AHB 2008 öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umwelt- schäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages  die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und be- stimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder  die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestim- mungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versi- cherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehr- bringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Umweltschaden ist eine Schädigung  von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,  des Gewässers einschließlich Grundwasser,  des Bodens. Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziffer 7.6 AL-AHB 2008, Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grund- stücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind. 10.2 Nicht versichert sind 10.2.1 Pflichten und Ansprüche, soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. 10.2.2 Pflichten und Ansprüche wegen Schäden  die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Ein- wirkungen auf die Umwelt entstehen;  die durch gewerbliche Abwässer von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen;  für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungs- vertrag (z.B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungs- schutz hat oder hätte erlangen können. 10.3 Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung be- tragen im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme 3.000.000 EUR. 10.4 Ausland Versichert sind abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB 2008 und im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelt- haftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB 2008 auch für Pflichten und Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsge- setzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o.g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. Seite 71 von 74 [Seite 72] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung für Bauherren ____________________________________________________________________________________________________________________________ 1 Versichert ist ................................................................................. 72 4 Gewässerschäden .......................................................................... 73 2 Risiko- und Deckungsbegrenzungen ........................................... 72 5 Mitversicherung von Vermögensschäden ................................... 74 3 Vorsorgeversicherung .................................................................. 73 6 Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung) .......... 74 ____________________________________________________________________________________________________________________________ 1 Versichert ist Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer eines Kfz beim Eintritt des Versicherungsfalls auf öffentlichen im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haft- Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene behördliche Fahrerlaubnis pflichtpflichtversicherung (AL-AHB 2008) und der nachfolgenden Be- hat. stimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschrie- Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsneh- bene Bauvorhaben. mer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei dem be- rechtigten Fahrer ohne Verschulden annehmen durfte oder wenn ein 1.1 Bauherr ohne eigene Bauleistung unberechtigter Fahrer das Fahrzeug geführt hat. (1) Versicherungsschutz wird nur geboten, wenn Planung, Bauleitung und  Turmdrehkräne. Bauausführung an einen Dritten vergeben sind. Be- und Entladeschäden (2) Mitversichert ist bei Neubauten die gesetzliche Haftpflicht als Besitzer des zu bebauenden Grundstücks für die Dauer der Bauzeit. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AL-AHB 2008 – die gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschädigung von Land- und Wasser- 1.2 Bauherr mit eigener Bauleistung fahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle (1) Versicherungsschutz wird auch geboten, wenn die Bauausführung – sich daraus ergebenden Vermögensschäden. nicht jedoch Planung oder Bauleitung – in eigener Regie (Eigenleistung/ Ohne besondere Vereinbarung besteht Versicherungsschutz in vorstehen- Nachbarschaftshilfe) erbracht wird. dem Umfang, soweit derartige Schäden nicht durch mechanische Be- und (2) Mitversichert ist Entladevorrichtungen entstanden sind.  bei Neubauten die gesetzliche Haftpflicht als Besitzer des zu bebauen- Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn den Grundstücks für die Dauer der Bauzeit; diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasser- fahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- oder Entladens.  nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen die gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer beim Bau beschäftigten Personen für Ausgeschlossen bleibt die Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für Containern. den Versicherungsnehmer verursachen. Von jedem Fahrzeugschaden sowie Schaden an Containern durch Be- Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen und Entladearbeiten hat der Versicherungsnehmer 20%, mindestens aber es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche- 50 EUR selbst zu tragen. rungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für 2 Risiko- und Deckungsbegrenzungen solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle 2.1 Von der Versicherung ausgenommen und besonders zu ver- zugeführt werden. sichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen (3) Falls besonders vereinbart, ist mitversichert die gesetzliche Haft- ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht pflicht aus Besitz und Verwendung von (1) aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Risiko eigen noch ihm  allen nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kfz sonst zuzurechnen sind; und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit 1; (2) aus Überlassen von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Abgabe von  allen Kfz mit nicht mehr als 6 km/h; Kraft an Betriebsfremde;  allen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h 2. (3) aus Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Sprengstoffen Hierfür gilt: oder aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) und Ziffer 4.3 (1) AL-AHB 2008. (4) aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen. 1 2.2 Nicht versichert Hinweis: Bei Grundstücken und Grundstücksteilen (z.B. Privatweg), die Besuchern, Kunden oder Lieferanten zugänglich sind, handelt es sich um sog. beschränkt öffentliche (1) ist die Haftpflicht beim Baumfällen aus Beschädigung von Bauwerken, Verkehrsflächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen Telefon-, Telegrafen- und elektrischen Leitungen, Masten und dgl. in mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h, die ausschließlich oder gelegentlich auf solchen Grundstücken oder Baustellen verkehren, sind versicherungspflichtig mit der einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des zu fällenden Baumes ent- Folge, dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der »Allgemeinen spricht; Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB)« abgeschlossen werden muss. Auch bei einer behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulassungspflicht – Ausnahmegenehmi- (2) sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen von Grundwasserver- gung nach § 70 Absatz 1 Ziffer 2 StVZO – bleibt die Versicherungspflicht bestehen. hältnissen; 2 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren beson- (3) sind Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden deren, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen Obwohl nicht zulassungspflichtig, müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen verursachen; Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstge- schwindigkeit 20 km/h übersteigt. Diese sind dann ausschließlich nach dem K-Tarif zu 2.3 Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge versichern. Seite 72 von 74 [Seite 73] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, (AL-AHB 2008) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahr- Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der im Versicherungs- zeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs schein oder seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lagerung von verursacht werden – siehe jedoch Ziffer 1.2 (3). gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht wer- Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen den durch den Gebrauch oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des  von Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen; Grundwassers (Gewässerschäden).  von Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote (auch Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im Folgen- Surf- und Windsurfbretter) und eigene oder fremde Wassersportfahr- den nichts anders bestimmt ist, finden die AL-AHB 2008 Anwendung. zeuge mit Motoren – auch Hilfs- oder Außenbordmotoren – oder Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch Treibsätzen –; Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen  von ferngesteuerten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen. Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden. 3 Vorsorgeversicherung Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen Abweichend von Ziffer 4.2 AL-AHB 2008 gelten die vereinbarten Ver- es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche- sicherungssummen auch für die Vorsorgeversicherung. rungsnehmers gem. Sozialgesetzbuch VII handelt. 4 Gewässerschäden 4.3.2 Versicherungsleistungen 4.1 Gewässerschaden-Restrisiko Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Versicherungs- summe je Versicherungsfall gewährt. Die Gesamtleistung für alle Ver- Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie sicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt höchstens das Zweifache Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- dieser Summe rungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines 4.3.3 Vorsorgeversicherung Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Aus- nahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewäs- Die Bestimmungen der Ziffern 3.1 (3) und 4 AL-AHB 2008 – Vorsorge- serschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe. versicherung – finden keine Anwendung. Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besondere Verein- 4.3.4 Eingeschlossene Schäden barung gewährt. Eingeschlossen sind abweichend von Ziffer 1.1 der Allgemeinen Versiche- 4.2 Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AL-AHB 2008) – auch Versichert ist abweichend von Ziffer 4.1 die gesetzliche Haftpflicht als ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweg- lichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden,  Inhaber (z.B. Eigentümer oder Mieter) von Anlagen zur Lagerung von dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage gewässerschädlichen Stoffen (z.B. haushaltsübliche Stoffe wie Farben, (gemäß Ziffer 4.3.1) ausgetreten sind. Dies gilt abweichend von Ziffer Lacke, Ölfarben, Verdünner etc.) in Kleingebinden, soweit das Gewicht 7.14 (1) AL-AHB 2008 auch bei Schäden durch Abwässer. Der Versiche- von 50 l/kg je Behältnis nicht überschritten wird und die Gesamtlager- rer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er menge je mitversicherten Grundstück unter 300 l/kg liegt, und aus der vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind Verwendung dieser Stoffe. abzuziehen.  für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermö- Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziffer 4.3.1) gensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder selbst. biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu tragen. Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen 4.4 Rettungskosten Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Ver- dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden. sicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche- werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit rungsnehmers gem. Sozialgesetzbuch VII handelt. der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allge- 4.2.1 Vorsorgeversicherung meinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AL- AHB 2008). Werden die genannten Mengen überschritten, so entfällt die Mitversiche- rung. Ziffer 3.1(2) – Erhöhungen und Erweiterungen –, Ziffer 3.1(3) und Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergericht- Ziffer 4 AL-AHB 2008 – Vorsorgeversicherung – finden keine Anwen- liche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen dung. Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Vereinbarung. mit der Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Eine Billi- gung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder 4.2.2 Versicherungsleistungen Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Wei- Das Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde ist begrenzt auf die sung des Versicherers. beantragte Versicherungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Ver- 4.5 Pflichtwidrigkeiten/Verstöße mögensschäden je Versicherungsfall. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versiche- Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres rungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätz- beträgt höchstens das Zweifache dieser Summe. liches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verord- 4.3 Gewässerschaden-Anlagenrisiko nungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnun- gen oder Verfügungen herbeigeführt haben. Falls besonders vereinbart, gilt Folgendes: 4.6 Gemeingefahren 4.3.1 Versicherte Anlagen Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar Versichert ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers im Rahmen der oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung Aufruhr, Inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügun- Seite 73 von 74 [Seite 74] gen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wert- Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausge- papieren und Wertsachen; wirkt haben. (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Zu Ziffer 4 gilt Folgendes: Erschütterungen). Risikobeschreibungen 6 Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung) Die Gewässerschadenversicherung im Umfange dieser Bedingung bezieht 6.1 Mitversichert sind abweichend von Ziffer 1.1 AL-AHB 2008 öffent- sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, lich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umwelt- sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen schäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der privatrechtlichen Inhalts. Wirksamkeit des Versicherungsvertrages Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht ausdrücklich in Versiche-  die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und be- rung gegeben oder nach besonderen Vereinbarungen beitragsfrei einge- stimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder schlossen ist.  die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestim- Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch mungswidrig erfolgt ist. entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versi- cherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit. wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht Rettungskosten gemäß Ziffer 4.4 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehr- des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als bringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungs- nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). kosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten Umweltschaden ist eine Schädigung verpflichtet ist.  von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, Rettungskosten sind auch Aufwendungen – auch des Versicherungsneh- mers – zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäu-  des Gewässers einschließlich Grundwasser, deteilen, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende  des Bodens. Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen. Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziffer 7.6 AL-AHB 2008, Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, Abweichend von Ziffer 4.3.1 sind Familienangehörige des Versicherungs- geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grund- nehmers oder andere Personen, die gefälligkeitshalber diese Tätigkeiten stücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind. ausüben, mitversichert für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtun- gen in Anspruch genommen werden. 6.2 Nicht versichert sind 5 Mitversicherung von Vermögensschäden 6.2.1 Pflichten und Ansprüche, soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden 5.1 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haft- dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen pflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AL-AHB 2008 oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versiche- oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. rung eingetreten sind. 6.2.2 Pflichten und Ansprüche wegen Schäden 5.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden  die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Ein- (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für wirkungen auf die Umwelt entstehen; seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;  die durch gewerbliche Abwässer von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen; (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;  für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungs- vertrag (z.B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungs- (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich schutz hat oder hätte erlangen können. verbundene Unternehmen; 6.3 Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung be- (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; tragen im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme 3.000.000 EUR. (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; 6.4 Ausland (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder Versichert sind abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB 2008 im Umfang ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelt- aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; haftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. (7) aus Rationalisierung und Automatisierung; Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrech- 2008 auch für Pflichten und Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsge- ten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; setzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o.g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kosten- anschlägen; (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/ Organe im Zusammenhang stehen; (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor- schriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; Seite 74 von 74
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[Seite 1] Bauherren-Haftpflichtversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten (Stand Februar 2018) Unternehmen: Produkt: Alte Leipziger Versicherung AG AL_HAFTPFLICHT | Bauherren Deutschland Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte einer Bauherren-Haftpflichtversicherung. Die vollständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsan- trag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art der Versicherung handelt es sich? Wir bieten Ihnen eine Bauherren-Haftpflichtversicherung an. Diese schützt Sie gegen finanzielle Risiken während Ihres Bauvorhabens. Was ist versichert? Was ist nicht versichert?  Die Bauherren-Haftpflichtversicherung bietet Ihnen Versiche-  Bestimmte Risiken sind jedoch nicht versichert. Hierfür benö- rungsschutz während eines Bauvorhabens. Gegenstand der tigen Sie eine separate Absicherung. Dazu gehören z. B. beruf- Bauherren-Haftpflichtversicherung ist es, gegen Sie geltend liche Tätigkeiten. gemachte Haftpflichtansprüche zu prüfen, berechtigte Ansprü-  Zur gesetzlichen Haftpflicht gehört darüber hinaus nicht, wenn che zu befriedigen und unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Sie sich allein durch eine vertragliche Zusage gegenüber ei-  Der Versicherungsschutz umfasst die wesentlichen Haftungs- nem anderen zu einer Leistung verpflichten. risiken, die für Sie als Auftraggeber einer privaten Baumaß-  Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu den vereinbarten nahme (Bauherr) bestehen, wenn Sie die Arbeiten durch einen Versicherungssummen. Wenn Sie eine Selbstbeteiligung ver- Dritten, (z. B. Architekt, Bauunternehmen) verrichten lassen einbart haben, ist diese bei jedem Versicherungsfall zu berück- (ohne gesonderte Vereinbarung ist Bauen in Eigenleistung sichtigen. oder mit Nachbarschaftshilfe nicht versichert).  Versichert sind die Schäden an Personen und Sachen, die von Ihrer Baustelle, Ihrem Grundstück und den darauf stehenden Gibt es Deckungsbeschränkungen? Gebäuden ausgehen. Wir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten versichern. Sonst  Im Zuge der versicherten Gefahren bei Baumaßnahmen an müssten wir eine erheblich höhere Prämie verlangen. Deshalb Ihrem Haus (Neubau, Umbau, Reparaturen, Abbruch- und haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz herausge- Grabearbeiten) sind beispielsweise Schäden erfasst durch nommen, z. B. alle Schäden:  umstürzendes Baumaterial und ungesicherte Schächte oder ! aus vorsätzlicher Handlung;  durch berechtigte Benutzung von nichtversicherungspflich- ! zwischen Mitversicherten; tigen Nutz- und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen. ! an gepachteten oder geliehenen Sachen. Versicherungssumme  Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen können Sie Ihrem Antrag oder auch Ihrem Versicherungsschein entneh- men. Wo bin ich versichert?  Die Bauherren-Haftpflichtversicherung gilt für die Baumaßnahmen auf dem im Versicherungsschein genannten Grundstück und auch für im Ausland eintretende Versicherungsfälle, wenn diese auf das Bauvorhaben im Inland zurückzuführen sind. Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten: - Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben. - Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat. - Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen. - Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sind. - Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Wann und wie zahle ich? Die einmalige Prämie müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Sie können uns die Prämie überweisen oder uns ermächtigen, die Prämie von Ihrem Konto einzuziehen. Wann beginnt und endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie die erste Versicherungs- prämie gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung der Bauarbeiten oder spätestens zu dem vertraglich vereinbarten Ende der Laufzeit. Wie kann ich den Vertrag kündigen? Der Versicherungsschutz endet zur vertraglich bestimmten Zeit (Ende der Bauarbeiten oder spätestens Ende der Laufzeit). Sie oder wir können pp 287.01 – 02.2018 auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa durch Nichtrealisierung des Bauvorhabens. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.