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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
Haftpflichtversicherung S 97.9
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AL-AHB 2008) – Stand 10.2016
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung
für Privatpersonen
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
zur Tierhalter-Haftpflichtversicherung
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung
für Haus- und Grundbesitzer (nicht WEG)
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
zur Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung
für Wohnungseigentümer (WEG)
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung
für Bauherren
S 97.9 – 10.2016
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AL-AHB 2008) – Stand 10.2016
____________________________________________________________________________________________________________________________
Umfang des Versicherungsschutzes ...................................................... 2 17 Wegfall des versicherten Risikos ................................................. 6
1 Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall ...................... 2 18 Kündigung nach Beitragsangleichung ........................................ 6
2 Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen ................. 2 19 Kündigung nach Versicherungsfall ............................................. 6
3 Versichertes Risiko ....................................................................... 2 20 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen ....... 6
4 Vorsorgeversicherung .................................................................. 3 21 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder
Erlass von Rechtsvorschriften ..................................................... 7
5 Leistungen der Versicherung ....................................................... 3
22 Mehrfachversicherung ................................................................. 7
6 Begrenzung der Leistungen ......................................................... 3
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers .......................................... 7
7 Ausschlüsse ................................................................................... 4
23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers.. 7
Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung............................ 5
24 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles.................. 8
8 Beginn des Versicherungsschutzes .............................................. 5
25 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles ............... 8
9 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder
einmaliger Beitrag ........................................................................ 5 26 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten ....................... 8
10 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag ............ 5 Weitere Bestimmungen .......................................................................... 8
11 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat ....... 5 27 Mitversicherte Personen .............................................................. 8
12 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung ....................... 5 28 Abtretungsverbot.......................................................................... 8
13 Beitragsregulierung ...................................................................... 6 29 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung ............... 8
14 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ............................... 6 30 Verjährung.................................................................................... 8
15 Beitragsangleichung ..................................................................... 6 31 Zuständiges Gericht ..................................................................... 8
Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung.......................................... 6 32 Anzuwendendes Recht ................................................................. 8
16 Dauer und Ende des Vertrages .................................................... 6 33 Begriffsbestimmung ..................................................................... 8
____________________________________________________________________________________________________________________________
1.3 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen –
Umfang des Versicherungsschutzes Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertrags-
1 Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall parteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Deutschland entgegenstehen.
Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Ver- Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
sicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf
Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Rechtsvorschriften entgegenstehen.
privatrechtlichen Inhalts 2 Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert
werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versi-
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des cherungsnehmers wegen
Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schaden-
verursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. 2.1 Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sach-
schäden entstanden sind;
1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich
um gesetzliche Ansprüche handelt, 2.2 Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann
die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme,
Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; 3 Versichertes Risiko
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung 3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht
durchführen zu können; (1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebe-
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder nen Risiken des Versicherungsnehmers,
wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfol- (2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein
ges; und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungs- aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft-
gemäße Vertragserfüllung; oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs-
oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leis-
tung; (3) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der
Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung) und die in Ziffer 4
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. näher geregelt sind.
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3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders
versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den
Voraussetzungen von Ziffer 21 kündigen. 5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das
Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu for-
4 Vorsorgeversicherung dern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.
4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entste- 6 Begrenzung der Leistungen
hen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versiche-
(1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des rungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt
Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädi-
Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der gungspflichtige Personen erstreckt.
Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungs- 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädi-
schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. gungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versi-
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so cherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen
hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach begrenzt.
Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende
zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
(2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen ange- ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
messenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des auf derselben Ursache,
Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige
nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rück- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und
wirkend ab dessen Entstehung. zeitlichem, Zusammenhang oder
4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.
bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 4.1 (2) auf den Betrag von
1.000.000 EUR für Personenschäden und 500.000 EUR für Sachschäden 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer
und – soweit vereinbart – 50.000 EUR für Vermögensschäden begrenzt, bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein fest-
sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen gelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Auch wenn
festgesetzt sind. die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die
Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag
4.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziff. 6.1 bleibt unbe-
rührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer
(1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur
oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führer- Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
schein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf
(2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; die Versicherungssummen angerechnet.
(3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Ver-
(4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von sicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozess-
kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind. kosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser
Ansprüche.
Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt bei privaten Haftpflichtversi-
cherungen außerdem nicht für Risiken aus betrieblicher, beruflicher, 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzah-
dienstlicher und amtlicher Tätigkeit. lungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versiche-
rungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem
5 Leistungen der Versicherung Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungs-
5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, summe, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versiche-
die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung rungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom
des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtun- Versicherer erstattet.
gen. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche- der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-
rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des
oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer Versicherungsfalles.
hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Ver- Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer
sicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der
geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der An- Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen
spruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit binden- Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abge-
der Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den setzt.
Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haft-
freizustellen. pflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am
5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den
Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erschei- von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungs-
nenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. leistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Scha- 7 Ausschlüsse
densersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich
zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen:
des Versicherungsnehmers auf seine Kosten.
7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich
5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das herbeigeführt haben.
einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur
Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versiche- 7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
rungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder
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Schädlichkeit Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung
von Schäden getroffen hatte.
Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
zu Ziffer 7.6 und Ziffer 7.7:
Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziffer 7.6 und Ziffer 7.7 in
7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten
über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleich-
hinausgehen. falls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungs-
7.4 Haftpflichtansprüche nehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitver-
sicherten Personen.
(1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten
Personen gegen die Mitversicherten, 7.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer
hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche- infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursa-
rungsvertrages, che und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch
dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der
(3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsver- Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung
trages. oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
7.5 Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag
(1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Liefe-
Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitver- rung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen
sicherten Personen gehören; haben.
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebens- 7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereig-
partnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem nissen; Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII sind jedoch mitver-
Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, sichert.
Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und 7.10 (a) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Um-
Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch weltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderer auf der EU-
ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetz-
und Kinder miteinander verbunden sind). ungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der
(2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versi- Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haft-
cherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch
betreute Person ist; solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird.
(3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die
eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der
rechtsfähiger Verein ist; EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Um-
setzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
(4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht
der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommandit- werden könnten.
gesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haft-
(5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine einge- pflichtrisiken.
tragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
7.10 (b) Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
(6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern;
Dieser Ausschluss gilt nicht
zu Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5:
(1) im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken
Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis 7.5 (6) erstrecken
sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten oder
Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. (2) für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder
7.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leis-
sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungs- tungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten
nehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbo- entstehen (Produkthaftpflicht).
tene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Ver- Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umweltein-
wahrungsvertrages sind. wirkung, die aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demon-
7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen tage, Instandhaltung oder Wartung von
sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen,
(1) die Schäden durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten
Versicherungsnehmer an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Be- (WHG-Anlagen);
förderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (Um-
gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen weltHG-Anlagen);
unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen
(2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen;
diese Sachen zur Durchführung seiner betrieblichen oder beruflichen
Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) Abwasseranlagen
benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit,
als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind.
betroffen waren; 7.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige
(3) die Schäden durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
Versicherungsnehmer entstanden sind und sich diese Sachen oder - sofern 7.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder
es sich um unbewegliche Sachen handelt - deren Teile im unmittelbaren mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden
Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der
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7.13 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am
Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
(1) gentechnische Arbeiten,
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
(3) Erzeugnisse, die 10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versiche-
Bestandteile aus GVO enthalten, rungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete
Zahlung nicht zu vertreten hat.
aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstan-
7.14 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch denen Schadens zu verlangen.
(1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt, Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem
Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist
(2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung
(3) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen
und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach
7.15 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Über- den Ziffer 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
mittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich han-
delt um Schäden aus 10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch
mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung
(1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach
von Daten, Ziffer 10.2 Absatz 3 darauf hingewiesen wurde.
(2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, 10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch
mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhal-
(3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, tung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der
(4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Absatz 3 darauf hingewiesen hat.
7.16 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Na- Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach
mensrechtsverletzungen. innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort.
Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der
7.17 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Die
Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 bleibt unberührt.
7.18 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Über- 11 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
tragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Das Glei-
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die
che gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versiche-
Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen
rungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere
werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung
entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der
nicht widerspricht.
Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahr-
lässig gehandelt hat. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers
vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch
8 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitrag und Versicherung-
rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen
steuer
Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
8.1 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein
angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versiche-
einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziffer 9.1 zahlt. rungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der
Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag
8.2 Die Beiträge können je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig
(Einmalbetrag), durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbei- Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche-
träge (laufende Beiträge) entrichtet werden. Die Versicherungsperiode rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er
umfasst bei unterjähriger Beitragszahlung entsprechend der Zahlungsweise vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr.
12 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
8.3 Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer,
Gestrichen.
die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe
zu entrichten hat. 13 Beitragsregulierung
9 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger 13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und
Beitrag welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren
Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen
9.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von
Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb
zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig.
eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch
9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil
nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versi- des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertrags-
cherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versi- strafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes ver-
cherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten langen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn
hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den
13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch
sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Verände-
einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge
rung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken
der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versiche-
9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unter-
nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange schritten werden. Alle entsprechend Ziffer 15.1 nach dem Versiche-
der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, rungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Min-
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht destbeitrags werden berücksichtigt.
zu vertreten hat.
13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung,
10 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen
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waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt
Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträg- die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der
lich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versiche- Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser
rungsnehmer zuviel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom
Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des Wegfall Kenntnis erlangt.
erhöhten Beitrages erfolgten.
18 Kündigung nach Beitragsangleichung
13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Zif-
Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. fer 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert,
14 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wir-
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit kung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitrags-
durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil erhöhung wirksam werden sollte.
des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz
bestanden hat. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das
Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungs-
15 Beitragsangleichung nehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitrags-
15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. erhöhung zugehen.
Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet
werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterlie- Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
gen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsanglei- 19 Kündigung nach Versicherungsfall
chung. Sie wird jeweils ab Beginn desjenigen Versicherungsjahres wirk-
sam, das ab dem 1. Juli beginnt. 19.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde
Beiträge der ab dem 1. Juli beginnenden Versicherungsjahre, um welchen der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Frei-
Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Scha- stellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder
denzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung
zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Ver-
vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst nied- sicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zuge-
rigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten stellt wird.
dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten
Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleis- Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen
tungen. Monat nach der Schadensersatzzahlung, der Ablehnung oder der Zustel-
lung der Klage zugegangen sein.
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe
der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl 19.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort
der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer
kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu jedem späteren Zeitpunkt,
15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle spätestens jedoch zum Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres, wirk-
einer Verminderung verpflichtet, die Folgebeiträge um den sich aus Zif- sam wird.
fer 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der
veränderte Folgebeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der Beitrags- Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang
rechnung bekannt gegeben. beim Versicherungsnehmer wirksam.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in 20 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht,
denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Zif- an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers
fer 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer die Folgebeiträge nur um den in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungs-
Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlun- verhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
gen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr
erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines
nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten
übernommen wird.
15.4 Liegt die Veränderung nach Ziffer 15.2 oder 15.3 unter 5 %, entfällt
eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden 20.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
Jahren zu berücksichtigen. durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von
einem Monat,
Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung
16 Dauer und Ende des Vertrages durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wir-
kung oder zu jedem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ab-
16.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit lauf des jeweiligen Versicherungsjahres
abgeschlossen.
in Textform gekündigt werden.
16.2 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich
der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätes- 20.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
tens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer eine Kün-
digung zugegangen ist. der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt
an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis
16.3 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Ver- erlangt;
trag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang
16.4 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versiche- ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats
rungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der
folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätes- Versicherung Kenntnis erlangt.
tens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
20.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden
Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekün-
17 Wegfall des versicherten Risikos digt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den
Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.
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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
20.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er
bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzu- den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer
zeigen. nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand
weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Ver- oder den Umfang der Leistung ursächlich war.
sicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach
dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der
müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirk-
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versiche- samwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
rungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in
dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, 23.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletz-
keinen Gebrauch gemacht hat. ung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von
weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt einem Monat in Schriftform kündigen.
war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer
21 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
Erlass von Rechtsvorschriften angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen
hätte.
Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender
oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Ver-
Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu trag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen
kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf
Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der
von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die
anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Ver-
22 Mehrfachversicherung tragsbestandteil.
22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren
Versicherungsverträgen versichert ist. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 %
oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht ange-
22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass zeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner-
der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos
geschlossenen Vertrages verlangen. kündigen.
22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer Der Versicherer muss die ihm nach Ziffer 23.2 und 23.3 zustehenden
es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehr- Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist
fachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeit- beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeige-
punkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem pflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis
Versicherer zugeht. erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt;
er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffer 23.2 und 23.3 nur zu,
23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text-
Umstände form auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffer 23.2 und 23.3 genannten
dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder
denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt
zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige 23.4 Anfechtung
verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung
der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versiche-
Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss rer der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfech-
des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem tungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
vereinbarten Inhalt abzuschließen. 24 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge- Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf
schlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen
Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt
hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
23.2 Rücktritt
25 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
(1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen
Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadenersatz-
zurückzutreten. ansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche
anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer
(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungs- Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
nehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvoll-
ständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. 25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Ab-
wendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Ver-
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung sicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer
der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nach- zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße
weist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht ange- Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -
zeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versi-
cherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt
(3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
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[Seite 8]
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung
behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid des Versicherungsnehmers.
erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich
anzuzeigen. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Betrieb
abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der betrieblichen Niederlassung
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungs- die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entsprechende Anwendung.
behörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß
Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer 30 Verjährung
Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 30.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei
Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vor-
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem
Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des 30.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer
Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem
muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem
erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. Anspruchsteller in Textform zugeht.
26 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 31 Zuständiges Gericht
26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem 31.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer
Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versiche-
der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der rers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kün- Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungs-
digungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Oblie- nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlas-
genheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit sung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
beruhte. gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt jedoch der Versiche-rungsnehmer
nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen
26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen
verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem
fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, der Versicherer seinen Sitz hat.
seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-
nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 31.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen
aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden,
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort
Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Aus- seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungs-
kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versi- nehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch
cherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das
auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesell-
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob schaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine
fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungs- 31.3 Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der
nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Fest- für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
stellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Oblie- zuständigen Niederlassung.
genheit arglistig verletzt hat. 32 Anzuwendendes Recht
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versi- Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
cherer ein ihm nach Ziffer 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
33 Begriffsbestimmung
Weitere Bestimmungen Versicherungsjahr:
27 Mitversicherte Person
Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf
27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen
andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die
geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzu- folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind
wenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4) jeweils ganze Jahre.
gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten
entsteht.
27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht aus-
schließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten
für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
28 Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne
Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
29 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen
sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versiche-
rungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Ge-
schäftsstelle gerichtet werden.
29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem
Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem
Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines
eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte An-
schrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als
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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung
für Privatpersonen
Die Privat-Haftpflichtversicherung ist abschließbar für Familien/Partner oder für Singles, jeweils mit oder ohne Kinder.
Der Versicherungsumfang kann wahlweise als Tarifvariante comfort, classic oder compact vereinbart werden.
Die Versicherung einzelner Positionen innerhalb einer Tarifvariante ist nicht möglich.
Leistungsbeschreibung je nach gewähltem Versicherungsumfang
Bitte beachten Sie: Diese Leistungsbeschreibung ist lediglich eine Kurzübersicht. Der rechtsverbindliche Umfang des Versicherungsschutzes
geht ausschließlich aus den für diesen Vertrag vereinbarten Versicherungsbedingungen hervor
Familie/Paar Familie/Paar Single mit Kind Single ohne Kind
Versicherte und mitversicherte Personen
mit Kind ohne Kind
Versicherungsnehmer
Ehepartner, Lebenspartner nach Lebenspartner-
schaftsgesetz
Unverheirateter Lebensgefährte in häuslicher
Gemeinschaft
Regressansprüche durch Sozialversicherungs-
träger; private u. öffentliche Arbeitgeber
Regressansprüche von privaten Versicherern
Minderjährige unverheiratete Kinder
Volljährige unverheiratete Kinder in Schul- oder
unmittelbar anschließender Erstausbildung
Volljährige unverheiratete Kinder im Anschluss
an Schulausbildung während Wartezeit auf
Ausbildungsplatz, Lehre oder Studium
Volljährige unverheiratete Kinder nach abge-
schlossener Erstausbildung während Wartezeit
auf weitere Ausbildung (Lehre, Studium,
Referendarzeit) oder während Arbeitsplatzsuche
Volljährige unverheiratete Kinder während
Grundwehr- oder Bundesfreiwilligendienst,
sozialem oder ökologischem Jahr
Volljährige unverheiratete Kinder in Zweit-
ausbildung (Lehre, Ausbildungsplatz oder
Studium) unmittelbar im Anschluss an Erstaus-
bildung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres
Kinder mit geistiger bzw. körperlicher Behinde-
rung in häuslicher Gemeinschaft
(auch im Pflegeheim)
Nachversicherungsschutz für ausscheidende
Personen bis zur nächsten Hauptfälligkeit,
mindestens 6 Monate
Gastkinder, Austauschschüler (subsidiär)
Haushaltshilfe z.B. Pflegepersonal oder Au-Pair
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Versicherungssummen compact classic comfort
Personen- und Sachschäden alternativ 20 oder
5 Mio EUR 10 Mio EUR
50 Mio EUR1
in Höhe der Ver- in Höhe der Ver- in Höhe der Ver-
Vermögensschäden
sicherungssumme sicherungssumme sicherungssumme
maximal 20 Mio EUR,
in Höhe der Ver- in Höhe der Ver- höchstens 15 Mio
Vorsorgeversicherung
sicherungssumme sicherungssumme EUR für Personen-
schäden je Person
Wohnungen, Immobilien, Räume, Bauherr
Inhaber (z.B. Eigentümer oder Mieter)
einer oder mehrerer Wohnungen – einschließlich Eigentums- oder
Ferienwohnung
eines Einfamilienhauses (bzw. einer Doppelhaushälfte) oder einem
Wohnhaus, sofern sich in diesem nicht mehr als zwei abgeschlossene
Wohnungen befinden
eines Wochenend-/Ferienhauses Inland EU oder EFTA2 EU oder EFTA2
zugehöriger Garagen, Gärten sowie einem Schrebergarten, soweit vom
VN oder mitversicherten Personen selbst genutzt
Swimmingpools oder Teichen
Miteigentum an zum Haus gehörenden Einrichtungen (z.B. Spielplätze)
eines auf Dauer fest installierten Wohnwagens
soweit vom VN oder mitversicherten Personen selbst genutzt
Eigentümer oder Mieter eines unbebauten Grundstückes ausschließlich zur
- bis 2.500 m² bis 10.000 m²
privaten Nutzung vom VN oder von mitversicherten Personen
Vermietung von einzelnen Wohnräumen Inland EU oder EFTA2 EU oder EFTA2
Vermietung
einer Eigentumswohnung (auch Ferienwohnung) sowie dazugehörige
Garagen - EU oder EFTA2 EU oder EFTA2
eines Ferienhauses
einer einzelnen Garage (auch Stellplatz)
einer Einliegerwohnung oder Wohnung im ZFH
einzelner Fremdenzimmer max. 3 Zimmer max. 6 Zimmer max. 8 Zimmer
Verpachtung von unbebauten Grundstücken - - bis 10.000 m²
100.000 EUR; für ein 300.000 EUR; für ein
selbst genutztes Ein- selbst genutztes Ein-
Bauherren (Bausumme) 50.000 EUR
bzw. Zweifamilienhaus bzw. Zweifamilienhaus
unbegrenzt unbegrenzt
Bauhelfer
Gewässerschäden aus Kleingebinden 50 l/kg/300 l/kg 100 l/kg/1.000 l/kg 250 l/kg/1.000 l/kg
Gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und Betrieb im selbst genutzten
Risiko (Postanschrift) für
einen Heizöltank oder - max. 5.000 l max. 10.000 l
einen oberirdischen Flüssiggastank - 4 t (Nenn-Füllgewicht) 4 t (Nenn-Füllgewicht)
eine Abwassergrube für häusliche Abwässer
eine Photovoltaikanlage inkl. Energieabgabe ins öffentliche Stromnetz - max. 10 kWp max. 15 kWp
eine Solarthermieanlage
eine Erdwärmeanlage
Fahrzeuge nicht zulassungs-/versicherungspflichtig
Kfz und Anhänger auf eigenem Grundstück ohne Rücksicht auf Höchst-
geschwindigkeit
Alle Kfz bis 6 km/h, z.B. motorgetriebene Kinderfahrzeuge
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h, z.B. Rasenmäher,
Schneeräumgeräte, Kehrmaschinen
Nicht versicherungspflichtige Anhänger
Elektrorollstühle und Golfwagen/-caddie nicht zulassungs-
und versicherungspflichtig
Pedelecs (Elektrofahrräder) bis 25 km/h und nicht mehr als 250 Watt
Motorleistung
Ferngelenkte Land- und Wasser-Modellfahrzeuge
Besitz und Gebrauch von Flugmodellen, unbemannten Ballonen
und Drachen, deren Gewicht 5 kg nicht übersteigt
Gelegentlicher Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen
(auch mit Motoren), soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis
erforderlich ist
ohne Motoren, Segel ohne Motoren, Segel ohne Motoren, Segel
Eigene Wassersportfahrzeuge (Ruder- und Schlauchboote) (auch Drachen) (auch Drachen) (auch Drachen)
oder Treibsätze oder Treibsätze oder Treibsätze
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Versicherung Aktiengesellschaft
compact classic comfort
Surf- und Windbretter
Kitesurf-Boards u. Drachen
Eigene Segelboote (auch mit Hilfsmotor) - 15 m² Segelfläche 20 m² Segelfläche
Motorboote Motorboote
Eigene Motorboote (ohne Führerscheinpflicht) -
bis 5 PS/ 3,7 kW bis 15 PS/11,03 kW
Tiere
Halten und Hüten von zahmen Haustieren, nicht jedoch von Hunden,
Rindern, Pferden, gewerbliche Tierhaltung
Hüten von fremden Hunden (nicht gewerbsmäßig) auch Kampfhunde
Behindertenbegleithund oder Signalhund (Blindenhund) -
Hüten/Reiter fremder Pferde (auch Reitbeteiligung)
Fahren fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken
Sonstiges
Tätigkeit als Tagesmutter/ -vater o. Babysitter (entgeltlich o. unentgeltlich) - bis max. 5 Kinder bis max. 5 Kinder
- bis 6.000 EUR bis 12.000 EUR
Nebenberufliche Tätigkeit (z.B. Tupperware, Candle-Party)
Jahresumsatz Jahresumsatz
Tätigkeit als Betreuer/Vormund mitversicherter Personen - -
Sachschäden aus der Teilnahme an Betriebspraktika oder am
fachpraktischen Unterricht
Sachschäden aus der Teilnahme an schulischen Praktika
5.000 EUR 10.000 EUR 50.000 EUR
Sachschäden an Ausbildungsgegenständen
mit SB 100 EUR mit SB 100 EUR mit SB 100 EUR
Sach- und Personenschäden durch deliktunfähige Minderjährige - 50.000 EUR 100.000 EUR
Ein alleinstehender Eltern- bzw. Großelternteil (auch im Altenheim) - über Paket möglich
Ein pflegebedürftiger Angehöriger in häuslicher Gemeinschaft
- über Paket möglich
(mind. Pflegestufe 1)
Ein pflegebedürftiger Angehöriger im Pflegeheim (mind. Pflegestufe 2) - über Paket möglich
Nothelfer inklusive deren Aufwendung
Sach- und Personenschäden durch mitversicherte geistig behinderte
- über Paket möglich 50.000 EUR
Angehörige (auch z.B. infolge Demenz)
Minderjähriger Enkel in häuslicher Gemeinschaft inkl. erweiterter
- über Paket möglich
Enkelschutz für Personenschäden
Volljährige unverheiratete Kinder in häuslicher Gemeinschaft, die sich
- über Paket möglich
nicht mehr in Ausbildung befinden
Sachschäden aus Anlass einer Gefälligkeitshandlung - 20.000 EUR
Sachschäden durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen,
Dämpfen und Feuchtigkeit
Sachschäden durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals
- 5.000 EUR 10.000 EUR
Sachschäden bei Arbeitskollegen oder Arbeitgebern/Dienstherrn
mit SB 100 EUR mit SB 100 EUR
10.000 EUR mit SB
Schäden an fremden, gemieteten oder geliehenen Sachen 5.000 EUR
- 100 EUR ohne
(inkl. medizinischer Hilfsmittel) mit SB 100 EUR
Leihdauer med. Geräte
Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse
Innovationsklausel/Künftige Bedingungsverbesserungen -
Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen/Tarifstruktur IX
des GDV
Best-Leistungs-Garantie - -
Mietsachschäden 300.000 EUR
Mietsachschäden an Mobiliar in Hotels, Ferienwohnungen/-häusern -
Mietsachschäden an Mobiliar in Hotels, Ferienwohnungen/-häusern,
- -
Pensionen, Schiffskabinen oder Schlafwagenabteilen
50.000 EUR mit SB
Verlust von fremden privaten Schlüsseln/Codekarten/Schlüssel-Chips* -
10% mind. 100 EUR
Verlust von überlassenen Schlüsseln/Codekarten/Schlüssel-Chips*
50.000 EUR mit SB
im Rahmen von Verein-, Dienst- und Arbeitsverhältnissen -
10% mind. 100 EUR
(subsidiär zur Vereins- oder Betriebshaftpflicht)
Erlaubter Besitz von Waffen und Munition (außer zur Jagd)
ab 1.500 EUR ab 500 EUR
ab 2.500 EUR
Forderungsausfalldeckung Schadenhöhe inkl. Schadenhöhe inkl. RS
Schadenhöhe
Gewaltopferschutz und Gewaltopferschutz
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compact classic comfort
Prämienfreistellung bei Arbeitslosigkeit (bis zu einem Jahr) - -
Ehrenamt -
Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlungen 150.000 EUR
-
oder sonstigen Diskriminierungen mit SB 100 EUR
Schäden durch elektronischen Datenaustausch/Internetnutzung 50.000 EUR 150.000 EUR
Schadenersatz zum Neuwert auf Wunsch des VN - - bis 1.000 EUR
Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung) 3 Mio EUR2 3 Mio EUR³ 3 Mio EUR³
Auslandsaufenthalt innerhalb Europas4 3 Jahre unbegrenzt unbegrenzt
4
Auslandsaufenthalt außerhalb Europas 1 Jahr 3 Jahre 5 Jahre
Mallorca-Deckung -
Be- und Entladeschäden an fremden Kfz - 2.500 EUR 5.000 EUR
mit SB 150 EUR mit SB 150 EUR
Kautionsleistung bei Schäden innerhalb Europas 25.000 EUR 50.000 EUR 100.000 EUR
mitversichert im Rahmen der Vertragsbedingungen
* soweit sie eine Schlüsselfunktion haben
1
jeweils maximal 15 Mio EUR je geschädigter Person
2
European Free Trade Association (Europäisches Freihandelsabkommen) zwischen den 4 Staaten Island, Liechtenstein, Schweiz und Norwegen
3
innerhalb der Versicherungssumme
4
soweit der inländische Wohnsitz beibehalten wird
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Familien Haftpflichtversicherung ■ der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen –
z.B. Pflegepersonal oder Au-pair – gegenüber Dritten aus dieser Tä-
mit Kind(ern) tigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder
gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den
Versicherungsnehmer Streudienst versehen;
Im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haft- Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen
pflichtversicherung (AL-AHB 2008) und der nachstehenden Besonderen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche-
Bedingungen und Risikobeschreibungen ist die gesetzliche Haftpflicht des rungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privat- ■ von Gastkindern und Austauschschülern des Versicherungsnehmers
person mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, und vergleichbaren, vorübergehend in den Haushalt des Versiche-
Amtes, einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder rungsnehmers integrierter Personen, soweit keine andere Privat-
einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung versichert. Haftpflichtversicherung besteht;
Mitversicherte Personen ■ von Personen, die einer über diesen Vertrag versicherten Person in
Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht Notfallsituationen freiwillig Hilfe leisten, wenn sich hieraus Scha-
denersatzansprüche Dritter ergeben. Aufwendungen, die dem Not-
■ des Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners 1 des Versiche- helfer durch die freiwillige Hilfeleistung entstanden sind mitversi-
rungsnehmers; chert. Eine Notfallsituation ist eine Situation, wenn eine Bedrohung
■ des Lebensgefährten des Versicherungsnehmers, sofern diese Person für Leib und Leben besteht. Soweit Versicherungsschutz aus einer
a) in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebt und anderen Haftpflichtversicherung erlangt werden kann, entfällt der
Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
b) bei ihm behördlich gemeldet ist und
c) keine eigene Privat-Haftpflichtversicherung besitzt und Zusätzlich zu beachten:
d) beide Partner unverheiratet sind und nicht in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft1 leben; ■ Für den mitversicherten Ehegatten, den eingetragenen Lebenspart-
ners1 und Lebensgefährten des Versicherungsnehmers und/oder un-
Ansprüche der Partner untereinander sowie Ansprüche ihrer Angehörigen verheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft1
– soweit diese Personen mitversichert sind – gegen beide Partner und lebende Kinder des Versicherungsnehmers, des Lebenspartner1 oder
untereinander sind in Ergänzung zu Ziffer 7.5 (1) AL-AHB 2008 ausge- Lebensgefährten besteht der bedingungsgemäße Versicherungs-
schlossen. schutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum
Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Partner und deren Kinder nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Wird die nächste Beitrags-
aus übergegangenen Recht von Trägern der Sozialversicherung und So- rechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Le-
zialhilfe, privaten Krankenversicherungsträgern, privaten und öffentlichen benspartner1 eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer;
Arbeitgebern/Dienstherrn wegen Personenschäden.
■ Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung, weil
Die Mitversicherung für den Lebensgefährten und dessen Kinder, die nicht
auch die Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung a) die Ehe rechtskräftig geschieden, bzw. die Partnerschaft durch ein
der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und gerichtliches Urteil rechtskräftig aufgehoben wurde,
dem Lebensgefährten.
b) Kinder volljährig wurden, geheiratet, eine eingetragene Lebenspart-
■ ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspart- nerschaft1 eingegangen sind oder ihre Ausbildung, Lehre oder Studium
nerschaft² lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), beendet haben,
bei volljährigen Kindern jedoch nur solange sie:
a) sich noch in einer Schulausbildung (auch schulische Praktika) oder so besteht Nachversicherungsschutz bis zum nächsten Hauptfälligkeits-
sich unmittelbar anschließenden Erstausbildung befinden (berufliche termin, mindestens aber für 6 Monate. Wird für die ausscheidende Person
Erstausbildung – Lehre und/oder Studium auch Bachelor und unmittelbar bis dahin keine neue Privat-Haftpflichtversicherung bei der ALTE
anschließendem Masterstudiengang –, nicht Referendarzeit, Fortbildungs- LEIPZIGER Versicherung AG abgeschlossen, so entfällt die Nachversi-
maßnahmen und dgl.) oder cherung rückwirkend.
b) im Anschluss an die Schulausbildung auf einen Ausbildungsplatz,
Lehre oder Studium warten oder
c) im Anschluss an die abgeschlossene berufliche Erstausbildung auf
eine weitere Ausbildung (Ausbildungsplatz, Lehre oder Studium) warten
oder während der Suche nach einem Arbeitsplatz, längstens für ein Jahr –
berufliche Erstausbildung ist Lehre und/oder Studium oder umgekehrt,
nicht jedoch Zweitlehre, Wechsel des Studienfaches oder Zweitstudium,
Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl. – oder
d) sich in einer Zweitausbildung (Ausbildungsplatz, Lehre oder Studi-
um) befinden, die unmittelbar im Anschluss an die Erstausbildung grenzt,
längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres;
Bei Ableistung des Grundwehr-, Zivildienstes (einschließlich des freiwilli-
gen zusätzlichen Wehrdienstes) oder des freiwilligen sozialen Jahres vor,
während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versiche-
rungsschutz bestehen.
■ der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer
lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebens-
partnerschaft1 lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekin-
der) mit geistiger bzw. körperlicher Behinderung;
Leben die unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartner-
schaft1 lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) im di-
rektem Anschluss an die häusliche Gemeinschaft in einem Pflegeheim, so
besteht der Versicherungsschutz weiter.
1
Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im
Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht
anderer Staaten lebt.
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[Seite 14]
Familien Haftpflichtversicherung ohne Kind ■ Für den mitversicherten Ehegatten, den eingetragenen Lebens-
partner2 oder Lebensgefährten des Versicherungsnehmers besteht
Versicherungsnehmer der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes
des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeits-
Im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haft- termin fort. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überle-
pflichtversicherung (AL-AHB 2008) und der nachstehenden Besonderen benden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner2 eingelöst, so
Bedingungen und Risikobeschreibungen ist die gesetzliche Haftpflicht des wird dieser Versicherungsnehmer;
Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privat-
person mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, ■ Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung, weil
Amtes, einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder
die Ehe rechtskräftig geschieden, bzw. die Partnerschaft durch ein gericht-
einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung versichert.
liches Urteil rechtskräftig aufgehoben wurde, so besteht Nachversiche-
Mitversicherte Personen rungsschutz bis zum nächsten Hauptfälligkeitstermin, mindestens aber für
6 Monate. Wird für die ausscheidende Person bis dahin keine neue Privat-
Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht Haftpflichtversicherung bei der ALTE LEIPZIGER Versicherung AG
abgeschlossen, so entfällt die Nachversicherung rückwirkend.
■ des Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners 2 des Versiche-
rungsnehmers;
■ des Lebensgefährten des Versicherungsnehmers, sofern diese Person
a) in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebt und
b) bei ihm behördlich gemeldet ist und
c) keine eigene Privat-Haftpflichtversicherung besitzt und
d) beide Partner unverheiratet sind und nicht in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft2 leben;
Ansprüche der Partner untereinander sowie Ansprüche ihrer Angehörigen
– soweit diese Personen mitversichert sind – gegen beide Partner und
untereinander sind in Ergänzung zu Ziffer 7.5 (1) AL-AHB 2008 ausge-
schlossen.
Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Partner und deren Kinder
aus übergegangenen Recht von Trägern der Sozialversicherung und So-
zialhilfe, privaten Krankenversicherungsträgern, privaten und öffentlichen
Arbeitgebern/Dienstherrn wegen Personenschäden.
Die Mitversicherung für den Lebensgefährten endet mit der Aufhebung
der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und
dem Lebensgefährten.
■ der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen –
z.B. Pflegepersonal oder Au-pair – gegenüber Dritten aus dieser Tä-
tigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder
gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den
Streudienst versehen;
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen
es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche-
rungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
■ von Gastkindern und Austauschschülern des Versicherungsnehmers
und vergleichbaren, vorübergehend in den Haushalt des Versiche-
rungsnehmers integrierter Personen, soweit keine andere Privat-
Haftpflichtversicherung besteht.
■ von Personen, die einer über diesen Vertrag versicherten Person in
Notfallsituationen freiwillig Hilfe leisten, wenn sich hieraus Scha-
denersatzansprüche Dritter ergeben. Aufwendungen, die dem Not-
helfer durch die freiwillige Hilfeleistung entstanden sind mitversi-
chert. Eine Notfallsituation ist eine Situation, wenn eine Bedrohung
für Leib und Leben besteht. Soweit Versicherungsschutz aus einer
andren Haftpflichtversicherung erlangt werden kann, entfällt der
Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Zusätzlich zu beachten:
■ Für Kinder, die durch Geburt oder Adoption neu hinzukommen,
besteht Versicherungsschutz gemäß Ziffer 4 AL-AHB 2008 – Vor-
sorgeversicherung –.
Die erhöhten Versicherungssummen für die Vorsorgeversicherung
entsprechend der diesem Vertrag zugrundeliegenden Tarifvariante
finden Anwendung
2
Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im
Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht
anderer Staaten lebt.
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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
Single Haftpflichtversicherung mit Kind(ern) chert. Eine Notfallsituation ist eine Situation, wenn eine Bedrohung
für Leib und Leben besteht. Soweit Versicherungsschutz aus einer
Versicherungsnehmer anderen Haftpflichtversicherung erlangt werden kann, entfällt der
Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haft-
pflichtversicherung (AL-AHB 2008) und der nachstehenden Besonderen
Bedingungen und Risikobeschreibungen ist die gesetzliche Haftpflicht des Zusätzlich zu beachten:
Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privat-
■ Für Personen die durch Änderung der Lebenssituation z.B. durch
person mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes,
Heirat, Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft3 so-
Amtes, einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder
wie dem Zusammenleben mit einem Lebenspartner in häusli-
einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung versichert.
cher Gemeinschaft neu hinzukommen, besteht Versicherungsschutz
Mitversicherte Personen gemäß Ziffer 4 AL-AHB 2008 – Vorsorgeversicherung –;
Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht Die erhöhten Versicherungssummen für die Vorsorgeversicherung
entsprechend der diesem Vertrag zugrundeliegenden Tarifvariante
■ ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebens- finden Anwendung.
partnerschaft 3 lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflege-
kin-der), bei volljährigen Kindern jedoch nur solange sie: ■ Für die unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebens-
partnerschaft3 lebende Kinder des Versicherungsnehmers besteht der
a) sich noch in einer Schulausbildung (auch schulische Praktika) oder bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des
sich unmittelbar anschließenden Erstausbildung befinden (berufliche Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin
Erstausbildung – Lehre und/oder Studium auch Bachelor und unmittelbar fort;
anschließendem Masterstudiengang –, nicht Referendarzeit, Fortbildungs-
maßnahmen und dgl.) oder ■ Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung, weil Kinder
volljährig wurden, geheiratet, eine eingetragene Lebenspartner-
b) im Anschluss an die Schulausbildung auf einen Ausbildungsplatz, schaft3 eingegangen sind oder ihre Ausbildung, Lehre oder Studium
Lehre oder Studium warten oder beendet haben, so besteht Nachversicherungsschutz bis zum nächs-
ten Hauptfälligkeitstermin, mindestens aber für 6 Monate. Wird für
c) im Anschluss an die abgeschlossene berufliche Erstausbildung auf
die ausscheidende Person bis dahin keine neue Privat-Haftpflicht-
eine weitere Ausbildung (Ausbildungsplatz, Lehre oder Studium) warten
versicherung bei der ALTE LEIPZIGER Versicherung AG abge-
oder während der Suche nach einem Arbeitsplatz, längstens für ein Jahr –
schlossen, so entfällt die Nachversicherung rückwirkend;
berufliche Erstausbildung ist Lehre und/oder Studium oder umgekehrt,
nicht jedoch Zweitlehre, Wechsel des Studienfaches oder Zweitstudium, ■ Nicht versichert sind – in Ergänzung Ziffer 7.5 (1) und 27 AL-
Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl. – oder AHB 2008 – auch Ansprüche aus Schadensfällen von Lebensge-
fährten des Versicherungsnehmers und deren Angehörigen, soweit
d) sich in einer Zweitausbildung (Ausbildungsplatz, Lehre oder Studi-
sie mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft le-
um) befinden, die unmittelbar im Anschluss an die Erstausbildung grenzt,
ben.
längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres;
Bei Ableistung des Grundwehr-, Zivildienstes (einschließlich des freiwilli-
gen zusätzlichen Wehrdienstes) oder des freiwilligen sozialen Jahres vor,
während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versiche-
rungsschutz bestehen.
Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der mitversicherten Kinder
aus übergegangenen Recht von Trägern der Sozialversicherung und Sozi-
alhilfe, privaten Krankenversicherungsträgern, privaten und öffentlichen
Arbeitgebern/Dienstherrn wegen Personenschäden.
■ der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht
in einer eingetragenen Lebenspartners3 lebenden Kinder (auch Stief-,
Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger bzw. körperlicher Be-
hinderung;
Leben die unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartner-
schaft3 lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) im di-
rektem Anschluss an die häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherungs-
nehmer in einem Pflegeheim, so besteht der Versicherungsschutz weiter.
■ der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen –
z.B. Pflegepersonal oder Au-pair – gegenüber Dritten aus dieser Tä-
tigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder
gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den
Streudienst versehen;
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen
es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche-
rungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
■ von Gastkindern und Austauschschülern des Versicherungsnehmers
und vergleichbaren, vorübergehend in den Haushalt des Versiche-
rungsnehmers integrierter Personen, soweit keine andere Privat-
Haftpflichtversicherung besteht.
■ von Personen, die einer über diesen Vertrag versicherten Person in
Notfallsituationen freiwillig Hilfe leisten, wenn sich hieraus Scha-
denersatzansprüche Dritter ergeben. Aufwendungen, die dem Not-
helfer durch die freiwillige Hilfeleistung entstanden sind mitversi-
3
Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im
Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht
anderer Staaten lebt.
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Single Haftpflichtversicherung ohne Kind denersatzansprüche Dritter ergeben. Aufwendungen, die dem Not-
helfer durch die freiwillige Hilfeleistung entstanden sind mitversi-
Versicherungsnehmer chert. Eine Notfallsituation ist einer Situation, wenn eine Bedrohung
für Leib und Leben besteht. Soweit Versicherungsschutz aus einer
Im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haft- anderen Haftpflichtversicherung erlangt werden kann, entfällt der
pflichtversicherung (AL-AHB 2008) und der nachstehenden Besonderen Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Bedingungen und Risikobeschreibungen ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privat- Mitversichert sind jedoch Regressansprüche aus übergegangenen Recht
person mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, von Trägern der Sozialversicherung und Sozialhilfe, privaten Krankenver-
Amtes, einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder sicherungsträgern, privaten und öffentlichen Arbeitgebern/Dienstherrn
einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung versichert. wegen Personenschäden.
Zusätzlich zu beachten:
Mitversicherte Personen
■ Für Personen die durch Änderung der Lebenssituation des Versiche-
Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
rungsnehmers z.B. durch Heirat, durch Eingehen einer eingetra-
■ der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen – genen Lebenspartnerschaft4 sowie dem Zusammenleben mit ei-
z.B. Pflegepersonal oder Au-pair – gegenüber Dritten aus dieser Tä- nem Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft oder durch Ge-
tigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder burt oder Adoption von Kindern neu hinzukommen besteht Versi-
gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den cherungsschutz gemäß Ziffer 4 AL-AHB 2008 – Vorsorgeversiche-
Streudienst versehen; rung –.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen Die erhöhten Versicherungssummen für die Vorsorgeversicherung
es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche- entsprechend der diesem Vertrag zugrundeliegenden Tarifvariante
rungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. finden Anwendung.
■ von Gastkindern und Austauschschülern des Versicherungsnehmers ■ Nicht versichert sind – in Ergänzung Ziffer 7.5 (1) und 27 AL-
und vergleichbaren, vorübergehend in den Haushalt des Versiche- AHB 2008 – auch Ansprüche aus Schadensfälle von Lebensge-
rungsnehmers integrierter Personen, soweit keine andere Privat- fährten des Versicherungsnehmers und deren Angehörigen, soweit
Haftpflichtversicherung besteht; sie mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
■ von Personen, die einer über diesen Vertrag versicherten Person in
Notfallsituationen freiwillig Hilfe leisten, wenn sich hieraus Scha-
___________________________________________________________________________________________________________________________
Sofern das Paket »Weitere Personen« oder Tarifvariante comfort vereinbart wurde gilt:
Mitversicherung – Weitere Personen wenn
a) der mitversicherte geistig behinderte Angehörige nur aus Gründen
Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
seiner geistigen Behinderung nicht verantwortlich ist und
■ eines in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer
b) der Dritte ganz oder teilweise nicht auf andere Weise Ersatz zu erlan-
lebenden, alleinstehenden Eltern- bzw. Großelternteils des Versiche-
gen vermag und
rungsnehmers, Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners4;
c) weder Versicherungsnehmer noch die mitversicherten Personen ihre
Lebt das alleinstehende Eltern- bzw. Großelternteil des Versicherungs-
Aufsichtspflicht verletzt haben.
nehmers, Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners4 im direkten
Anschluss an die häusliche Gemeinschaft in einem Altenheim, so besteht Als Angehörige gelten Eltern, Adoptiveltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
der Versicherungsschutz weiter. Großeltern und eigene erwachsene Kinder bzw. deren Kinder (Enkel),
Geschwister sowie Pflegeeltern (Personen, die durch ein familienähnli-
■ eines in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer
ches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder mit
lebenden, minderjährigen Enkels des Versicherungsnehmers, Ehe-
einander verbunden sind).
gatten oder eingetragenen Lebenspartners 4 soweit keine andere Pri-
vat-Haftpflichtversicherung besteht; Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwen-
dungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z.B. wegen Aufsichtspflicht-
In Abänderung von Ziffer 7.4 und 7.5 AHB sind Haftpflichtansprüche
verletzung) vor, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind.
wegen Personenschäden eines minderjährigen Enkelkindes gegen den
Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen eingeschlossen. Ein Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet.
■ eines in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer Entschädigt werden Schadenersatzansprüche an Sachen des Dritten, die
lebenden, pflegebedürftigen Angehörigen (mindestens Pflegestufe 1 durch das Schadenereignis zerstört oder beschädigt wurden oder – in
im Sinne der sozialen Pflegeversicherung); Ergänzung von Ziffer 2 AL-AHB 2008 – infolge des Schadenereignisses
abhanden gekommen sind.
Lebt der pflegebedürftige Angehörige (mindestens Pflegestufe II im Sinne
der sozialen Pflegeversicherung) im direkten Anschluss an die häusliche Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der Versicherungssumme je
Gemeinschaft in einem Alten- oder Pflegeheim, so besteht der Versiche- Versicherungsfall 50.000 EUR, begrenzt auf das Zweifache dieser Summe
rungsschutz weiter. für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Als Angehörige gelten Eltern, Adoptiveltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, ■ von volljährigen Kindern als Privatperson, auch wenn sie sich nicht
Großeltern und eigene erwachsene Kinder bzw. deren Kinder (Enkel), mehr in einer Ausbildung befinden, unverheiratet sind, nicht in ei-
Geschwister sowie Pflegeeltern (Personen, die durch ein familienähn- ner eingetragenen Lebenspartnerschaft5 und mit dem Versicherten
liches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder in häuslichen Gemeinschaft leben;
miteinander verbunden sind).
Mitversichert sind jedoch Regressansprüche aus übergegangenem Recht
■ Sach- und Personenschäden durch mitversicherte geistig behinderte von Trägern der Sozialversicherung und Sozialhilfe, privaten Kranken-
Angehörige (auch z.B. infolge Demenz) werden auf Wunsch des versicherungsträgern, privaten und öffentlichen Arbeitgebern/Dienstherrn
Versicherungsnehmers zugunsten des geschädigten Dritten ersetzt, wegen Personenschäden.
4
Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im
Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht
anderer Staaten lebt.
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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
Leistungsumfang zur Tarifvariante comfort
___________________________________________________________________________________________________________________________
1. Versichert ist ................................................................................. 17 10. Gewässerschäden .......................................................................... 26
2. Außerdem gilt: .............................................................................. 19 11. Abweichungen gegenüber den Musterbedingungen
bzw. der Tarifstruktur IX des GDV ............................................ 27
3. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge............................................. 21
12. Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse ................... 27
4. Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung ...................... 21
13. Innovationsklausel/Künftige Bedingungsverbesserungen ......... 27
5. Auslandsaufenthalt ....................................................................... 22
14. Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung) .......... 27
6. Mietsachschäden........................................................................... 22
15. Mallorca-Deckung ........................................................................ 28
7. Vermögensschäden ....................................................................... 22
16. Schäden Dritter beim Be- und Entladen des selbst gebrauchten
8. Forderungsausfalldeckung........................................................... 23 Kraftfahrzeuges ............................................................................ 28
9. Vorsorgeversicherung/Best-Leistungs-Garantie ........................ 25
___________________________________________________________________________________________________________________________
1. Versichert ist ■ Kunsthandwerker, Töpfer,
insbesondere die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ■ Lehrer (nebenberuflich), z.B. Musiklehrer,
1.1 als Familien- und Haushaltsvorstand (z.B. aus der Aufsichts- ■ Markt- und Meinungsforschung,
pflicht über Minderjährige – auch bei vorübergehender Aufsicht über
fremde Kinder); ■ Mitwirkung an Karnevalsveranstaltungen,
1.2 als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen; ■ Tierbetreuung,
1.3 aus der Tätigkeit als vom Betreuungsgericht bestellter, nicht ■ Übersetzer (Berufsversehen sind nicht mitversichert),
beruflicher Betreuer/Vormund für mitversicherte Personen.
■ Vertrieb von Schmuck (auch Herstellung).
Betreuer/Vormund können der Versicherungsnehmer, dessen Ehegatte
oder eingetragenen Lebenspartners 5 oder dessen Lebensgefährte sein; 1.5.2 Voraussetzung für Mitversicherung
1.4 aus der Tätigkeit als Tagesmutter oder Tagesvater (auch Baby- (1) Der überwiegende Lebensunterhalt wird anderweitig bestritten.
sitter) von bis zu 5 Kindern, insbesondere aus der Beaufsichtigung von (2) Der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen besitzen
tagsüber zur Betreuung übernommener minderjähriger Kinder im Rahmen keine Betriebsstätte, die im Zusammenhang mit der nebenberuflichen
des eigenen Haushalts, auch außerhalb der Wohnung, z.B. bei Spielen, Tätigkeit steht. Das häusliche Arbeitszimmer oder das Lager in der Woh-
Ausflügen usw. nung oder auf dem Grundstück gefährden den Versicherungsschutz nicht.
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer (3) Der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen beschäf-
Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu betreuenden Kinder erlei- tigen keine Angestellten, die im Zusammenhang mit der nebenberuflichen
den. Tätigkeit stehen.
Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder Treffen die aufgeführten Tätigkeiten aus den Bereichen nach 1.5.1 oder die
sowie die Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen der zu be- Voraussetzung nach 1.5.2 nicht oder nicht mehr zu, besteht kein Versiche-
treuenden Kinder. rungsschutz für die nebenberufliche Tätigkeit. Die Bestimmungen in Ziffer
Bei Überschreitung der genannten Anzahl von Kindern entfällt die Mitver- 3.1 (2) und (3) AL-AHB 2008 (Erhöhungen und Erweiterungen des versi-
sicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversiche- cherten Risikos) und Ziffer 4 AL-AHB 2008 (Vorsorgeversicherung)
rung (Ziffer 4 AL-AHB 2008); finden keine Anwendung.
1.5 aus selbstständigen, nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu einem 1.5.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
Jahresumsatz von maximal 12.000 Euro. ■ aus Vermögenschäden (Ziffer 2 AL-AHB 2008);
1.5.1 Mitversichert sind nebenberufliche Tätigkeiten aus den Berei- ■ wegen Schäden an Kommissionsware;
chen
■ wegen Schäden durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen oder
■ Alleinunterhalter, Kraftfahrzeuganhänger;
■ Annahmestelle für Sammelbesteller, ■ aus Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung und/oder
■ Änderungsschneiderei, Stickerei, Beförderung von gewässerschädlichen Stoffen sowie das Abwas-
seranlagen- und Einwirkungsrisiko.
■ Daten- und Texterfassung,
1.6 aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder unent-
■ Erteilung von Fitness- oder Kochkursen, geltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements.
■ Fotografen, Mitversichert ist die Mitarbeit
■ Friseure, ■ in der Kranken- und Altenpflege; der Behinderten-, Kirchen und
Jugendarbeit;
■ Handel mit Haushaltsgeräten, -waren und –reinigungsmittel,
■ in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden;
■ Jugendtraining, z.B. Jugendfußballtrainer,
■ bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen,
■ Kosmetikhandel (ohne Herstellung), bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen.
5
Besteht Versicherungsschutz über eine andere Haftpflichtversicherung
Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im
Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht entfällt der Versicherungsschutz.
anderer Staaten lebt.
Leistungsumfang zur Tarifvariante comfort Seite 17 von 74
[Seite 18]
Ausgeschlossen sind die Gefahren aus der Ausübung von Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht
■ öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z. B. als Bürgermeis- a) aus der Verletzung von Pflichten, die dem VN in den oben ge-
ter, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für nannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuch-
Kammern, Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr, tung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen);
■ wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern wie z. B. als Vorstand und b) aus der Vermietung (Verpachtung)
Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z. B. Betriebs- oder
Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach § 40 So- aa) von einzelnen Wohnräumen; nicht jedoch von Wohnungen
zialgesetzbuch IV (SGB), beruflicher Betreuer nach § 1897 (6) und Räumen zu gewerblichen Zwecken;
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); bb) einer einzelnen Garage;
1.7 aus betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten für cc) einer Eigentumswohnung (auch Ferienwohnung bzw. -haus)
unmittelbar dem Arbeitgeber/Dienstherrn oder den Arbeitskollegen zuge- sowie dazugehöriger Garagen;
fügten Sachschäden. Die Höchstersatzleistung des Versicherers ist im
Rahmen der vereinbarten Deckungssumme auf 10.000 EUR je Schadener- dd) einer Einliegerwohnung oder einer Wohnung im Zweifa-
eignis begrenzt. milienhaus;
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 100 EUR selbst zu ee) von bis zu acht Fremdenzimmern mit der Abgabe von Spei-
tragen; sen;
1.8 aus der Teilnahme an Betriebspraktika oder am fachpraktischen ff) eines unbebauten Grundstücks bis maximal 10.000 m²;
Unterricht im Rahmen der Schulausbildung/ des Studiums an einer Fach-,
Gesamt- bzw. Hochschule oder Universität. sofern diese Risiken im Inland oder der EU oder EFTA7 gelegen sind.
Hierbei ist mitversichert – abweichend von Ziffer 7.6 u. 7.7 AL-AHB 2008 Werden mehr als eine Garage oder eine Eigentumswohnung (auch Ferien-
– die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder Vernichtung von wohnung) einzeln vermietet bzw. ist das unbebaute Grundstück größer als
Ausbildungsgegenständen, Lehrmittel (auch Maschinen), die von den 10.000 m² oder werden mehr als acht Fremdenzimmer vermietet so entfällt
Schulen, Ausbildungs- und Praktikumsbetrieben zur Verfügung bzw. die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge-
bereitgestellt wurden. versicherung (Ziffer 4 AL-AHB 2008);
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß c) aus dem Miteigentum an zu den in 1.9 (1) bis (3) genannten
und übermäßiger Beanspruchung sowie Schäden an Leihbüchern, die für Objekten gehörende Gemeinschaftsanlagen (z. B. gemeinschaftliche Zu-
einen längeren Zeitraum als drei Monate übernommen wurden. gänge zur öffentlichen Straße, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe, Ab-
stellplatz für Mülltonnen);
Die Höchstersatzleistung für die Beschädigung oder Vernichtung von
Ausbildungsgegenständen, Lehrgeräten (auch Maschinen) beträgt 50.000 d) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Ver-
EUR je Versicherungsfall, begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für sicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. e) der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft;
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 100 EUR selbst zu f) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Um-
tragen; oder Anbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bau-
1.9 als Inhaber summe von 300.000 EUR je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag über-
schritten, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen
(1) einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 AL-AHB 2008).
Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnungen oder Eigentumswoh-
nungen; Sofern es sich um ein selbst genutztes Ein- bzw. Zweifamilienhaus han-
delt, entfällt die Begrenzung der Bausumme;
Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemein-
schaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschafts- Mitversichert ist
eigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Mitei- (1) bei Neubauten die gesetzliche Haftpflicht als Besitzer des zu
gentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. bebauenden Grundstücks für die Dauer der Bauzeit;
(2) eines Einfamilienhauses (Doppelhaushälfte oder Reihenhaus) (2) die gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer beim
oder eines Wohnhauses, sofern sich in diesem nicht mehr als zwei abge- Bau beschäftigten Personen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer
schlossene Wohnungen befinden; dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen.
(3) eines Wochenend-/Ferienhauses; Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen
(4) eines auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten Wohn- es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Ver-
wagens; sicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt.
(5) eines Schrebergartens; (3) das Bauen mit eigener Bauleistung, jedoch ohne das Verwenden
von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Kraftfahrzeugen und Turmdreh-
einschließlich der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools oder kränen.
Teiche.
Nicht versichert sind
(6) eines unbebauten Grundstückes ausschließlich zur privaten Nut-
zung des Versicherungsnehmers bis maximal 10.000 m2. (1) Bauplanung und Bauleitung;
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist (2) Haftpflichtansprüche aus der Veränderung der Grundwasserver-
hältnisse;
■ dass die unter Ziffer 1.9 (1) bis (6) genannten Objekte im Inland,
der EU oder EFTA 6 gelegen sind und (3) Bau einer Erdwärmeanlage.
■ dass die unter Ziffer 1.9 (1) bis (5) genannten Objekte vom Versi- Be- und Entladeschäden
cherungsnehmer ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken ver- Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AL-AHB 2008 – die
wendet werden. gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschädigung von Land- und Wasser-
fahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle
sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Ohne besondere Vereinbarung besteht Versicherungsschutz in vorste-
6
European Free Trade Association (Europäisches Freihandelsabkommen) zwischen den 4 Staaten
hendem Umfang nur, soweit derartige Schäden nicht durch mechanische
Island, Liechtenstein, Schweiz und Norwegen Be- und Entladevorrichtungen entstanden sind.
Seite 18 von 74 Leistungsumfang zur Tarifvariante comfort
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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer nicht versichert
diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasser- sind, es sei denn es handelt sich um Personenschäden;
fahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- oder Entladens.
Schäden an den zur Beaufsichtigung übernommenen Tieren bleiben gemäß
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleibt die Beschädigung der Ziffer 7.6 AL-AHB 2008 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Ladung von Fahrzeugen und Containern.
2. Außerdem gilt:
Von jedem Fahrzeugschaden sowie Schaden an Containern durch Be- und
Entladearbeiten hat der Versicherungsnehmer 20 %, mindestens 50 EUR 2.1 Gefälligkeitshandlung
höchstens 5.000 EUR selbst zu tragen. Der Versicherer wird bei Sachschäden aus einer Gefälligkeitshandlung
Für die Bauherrenhaftpflicht gemäß Ziffer 1.9 f) gilt als Voraussetzung für (unentgeltlicher Hilfeleistung) gegenüber dem Geschädigten keinen Haf-
den Versicherungsschutz, dass die Objekte im Inland oder der EU oder tungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit einwenden, soweit dies der
EFTA gelegen sind. Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z.B. Kasko-
versicherer) nicht leistungspflichtig ist.
1.10 wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit dem Betrieb
Ein Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet.
(1) einer Photovoltaikanlage bis 15 kWp zur Einspeisung von elektri-
schem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers und/oder Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Versicherungs-
summe gewährt.
(2) einer Solarthermieanlage und/oder
2.2 Sach- und Personenschäden durch mitversicherte Minder-
(3) einer Erdwärmeanlage. jährige
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, werden auf Wunsch des Versicherungsnehmers zugunsten des geschä-
digten Dritten ersetzt, wenn
a) dass sich die unter Ziffer 1.10 (1) und (2) genannten Anlagen auf
einem mitversichertem im Inland gelegenen selbst bewohnten Einfamilien- a) der Minderjährige nur aus Gründen seiner Minderjährigkeit ge-
haus (bzw. einer Doppelhaushälfte) oder auf einem Wohnhaus, sofern sich mäß § 828 BGB nicht verantwortlich ist und
in dem nicht mehr als zwei abgeschlossene Wohnungen befinden – ein-
schließlich zugehöriger Garagen und/oder b) der Dritte ganz oder teilweise nicht auf andere Weise Ersatz zu
erlangen vermag und
b) dass sich die unter Ziffer 1.10 3) genannte Anlage auf dem zu
1.10 a) gelegenen Grundstück befindet. c) weder Versicherungsnehmer noch die mitversicherten Personen
ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Mitversichert ist hier im Rahmen der Ziffer 1.9 f) der Versicherungs-
nehmer als Bauherr seiner Photovoltaik- oder Solarthermieanlage. Nicht Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Auf-
jedoch als Bauherr einer Erdwärmeanlage. wendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z.B. wegen Aufsichts-
pflichtverletzung) vor, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind.
Nicht versichert sind Ansprüche
Ein Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet.
■ wegen Schäden an der Photovoltaik-, Solarthermie- oder Erd-
wärmeanlage selbst; Entschädigt werden Schadenersatzansprüche an Sachen des Dritten, die
durch das Schadenereignis zerstört oder beschädigt wurden oder – in
■ wegen Schäden durch den Anschluss der Photovoltaikanlage an Ergänzung von Ziffer 2 AL-AHB 2008 – infolge des Schadenereignisses
das Netz des öffentlichen Netzbetreiber; abhanden gekommen sind.
■ wegen Schäden infolge der Montage am Bestimmungsort der Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der Versicherungssumme je
Photovoltaik-, Solarthermie- oder Erdwärmeanlage; Versicherungsfall 100.000 EUR, begrenzt auf das Zweifache dieser Sum-
me für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres;
■ wegen Abnutzung, Verschleißes oder übermäßiger Beanspruch-
ung. 2.3 Rückstau des Straßenkanals
Der Ausschluss nach Ziffer 7.10 (a) AL-AHB 2008 bleibt unberührt. Für Sachschäden durch Abwässer, die durch Rückstau des Straßenkanals
entstehen, besteht Versicherungsschutz – abweichend zu Ziffer 7.14 AL-
1.11 aus dem Besitz oder Gebrauch von Fahrrädern − auch Pedelecs AHB 2008.
und Elektrofahrrädern, bei denen keine Versicherungspflicht (bis 25 km/h 2.4 Allmähliche Einwirkung
und nicht mehr als 250 Watt Motorleistung) besteht;
Sachschäden durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen,
1.12 aus der Ausübung von Sport, ausgenommen ist eine jagdliche Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u.
Betätigung und die Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen dgl.) sind mitversichert.
sowie die Vorbereitung hierzu (Training); 2.5 Prämienbefreiung bei Arbeitslosigkeit
1.13 aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Wird der Versicherungsnehmer während der Vertragsdauer arbeitslos,
Hieb-, Stoß- und Schusswaffen, Munition und Geschossen nicht jedoch zu kann der Vertrag vorübergehend prämienfrei gestellt werden.
Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen;
(1) Voraussetzung für die Leistung
1.14 als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Klein-
tieren und Bienen, nicht jedoch von Hunden (ausgenommen Assistenz- (1.1) Der Versicherungsnehmer hat zum Zeitpunkt des Versiche-
hunde z.B. Blindenführhunde, Signalhunde, Behindertenbegleithunde), rungsbeginns das 50. Lebensjahr und bei Eintritt der Arbeitslosigkeit das
Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von 60. Lebensjahr noch nicht vollendet.
Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten (1.2) Der Versicherungsnehmer ist unmittelbar vor Eintritt der Arbeits-
werden; losigkeit mindestens 24 Monate beim gleichen Arbeitgeber ununter-
1.15 als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde, soweit Versiche- brochen beschäftigt gewesen und das Arbeitsverhältnis
rungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht; ■ war unbefristet und ungekündigt und
1.16 als nicht gewerbsmäßiger Hüter/Reiter bei der Benutzung fremder ■ unterlag dem deutschen Arbeitsrecht und der Beitragspflicht zur
Pferde (auch Reitbeteiligung), soweit Versicherungsschutz nicht über eine Bundesanstalt für Arbeit und
Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht;
■ die wöchentliche Arbeitszeit während der letzten 24 Monate
1.17 als Fahrer fremder Fuhrwerke (Kutsch- oder Schlittenfahrten) zu betrug mindestens 30 Stunden.
privaten Zwecken, soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-
Haftpflichtversicherung besteht; (1.3) Ein Anspruch auf Prämienbefreiung besteht nur, wenn
Für die Ziffern 1.14 bis 1.17 gilt weiterhin, dass Haftpflichtansprüche der ■ das Arbeitsverhältnis weder durch fristlose Kündigung des Ar-
Leistungsumfang zur Tarifvariante comfort Seite 19 von 74
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beitgebers, durch eine Kündigung des Arbeitnehmers oder durch dens abzuwenden.
Aufhebung im gegenseitigen Einvernehmen beendet worden ist;
(4) Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Versi-
■ der Versicherungsnehmer sich bei der zuständigen Stelle der cherungssumme gewährt.
Bundesanstalt für Arbeit als arbeitslos gemeldet hat;
Abweichend von Ziffer 6.2 AL-AHB 2008 stellt diese Versicherungs-
■ die letzte, vor Eintritt der Arbeitslosigkeit fällige Prämie zu dieser summe zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
Privatschutzversicherung bezahlt wurde und auch sonst keine Versicherungsjahres dar.
Prämienrückstände vorhanden sind.
(5) Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
(2) Wartezeit
(5.1) gegen den Versicherungsnehmer und/oder die mitversicherten
Kein Anspruch auf Prämienbefreiung besteht, wenn der auslösende Grund Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von
der Arbeitslosigkeit (Kündigung oder Insolvenz) innerhalb der ersten drei Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sons-
Monate nach Versicherungsbeginn eingetreten ist. tige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben; dem Versiche-
rungsnehmer und/oder den mitversicherten Personen werden die Hand-
(3) Pflichten des Versicherungsnehmers lungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne ihr Wissen be-
■ Der Anspruch auf Prämienbefreiung ist unverzüglich geltend zu gangen worden sind;
machen. (5.2) die von den mitversicherten Personen gemäß Ziffer 2.6.(1) gel-
■ Eintritt und Dauer der Arbeitslosigkeit ist durch eine Bescheini- tend gemacht werden;
gung der Bundesagentur für Arbeit nachzuweisen. (5.3) – teilweise abweichend von Ziffer 5. Auslandsaufenthalt –
■ Das Ende der Arbeitslosigkeit ist unverzüglich anzuzeigen. a) welche vor Gerichten außerhalb Deutschlands geltend gemacht
(4) Dauer der Leistung werden – dies gilt auch im Falle der Vollstreckung von Urteilen, die
außerhalb Deutschlands gefällt wurden –;
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Versicherung prämienfrei
gestellt. b) wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländischer
Staaten;
(4.1) Die Prämienbefreiung beginnt mit der Prämienfälligkeit, die dem
Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit folgt und endet mit dem Tag (5.4) auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharakter;
der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses spätestens nach Ablauf hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die
von 12 Monaten. gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen ver-
hängt worden sind;
(4.2) Eine Änderung des Versicherungsschutzes in der prämienfreien
Zeit ist nicht möglich. Nach Beendigung der Prämienbefreiung wird der (5.5) wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnfortzahlungen, Pensionen,
Vertrag unverändert, jedoch prämienpflichtig weitergeführt. Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Abfindungszah-
lungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen
(4.3) Wird der Versicherungsnehmer während der Vertragsdauer erneut und Sozialplänen sowie Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich
arbeitslos, müssen für eine Prämienbefreiung die Voraussetzungen gemäß um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche-
Ziffer (1) und (3) erneut erfüllt sein. rungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Während des Bestehens dieser Versicherung ist eine Prämienbefreiung 2.7 Verlust von
insgesamt für höchstens 24 Monate möglich.
■ fremden privaten Schlüsseln/Codekarten/ Schlüssel-Chips 7
2.6 Ansprüche von Privatpersonen aus Benachteiligungen
■ überlassenen Schlüsseln/Codekarten/Schlüssel-Chips7 im
(1) Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer und den mitver- Rahmen von Vereins-, Dienst- und Arbeitsverhältnissen (sub-
sicherten Personen – abweichend von Ziffer 7.17 AL-AHB 2008 – Versi- sidiär)
cherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder mitversi-
cherte Personen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat- (1) Eingeschlossen – in Ergänzung von Ziffer 2.2 und abweichend
rechtlichen Inhalts wegen Benachteiligungen aus den in Ziffer 2.6 (2) von Ziffer 7.6 AL-AHB 2008 – ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem
genannten Gründen für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden Abhandenkommen von fremden privaten Schlüsseln (auch General-
auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. /Hauptschlüssel und Zugangs-/Codekarte/Schlüssel-Chips7 für eine zentra-
le Schließanlage), bzw. der Verlust von überlassenen Schlüsseln/Code-
Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz als Dienstherr karten/Schlüssel-Chips7 im Rahmen Vereins-, Dienst- und Arbeitsver-
der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich be- hältnissen, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden
schäftigten Personen. Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen haben und soweit kein Versicherungsschutz über die Haftpflicht des
und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Person, deren Vereines oder Betriebes besteht.
Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
Versichert sind ausschließlich die Kosten
Mitversicherte Personen sind die im Vertragsdokument genannten Perso-
nen. a) für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließ-
anlagen sowie
(2) Gründe für eine Benachteiligung sind die Rasse, die ethnische
Herkunft, das Geschlecht, die Religion, die Weltanschauung, eine Behin- b) für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und
derung, das Alter oder die sexuelle Identität. c) für einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeit-
(3) Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 1.1 AL-AHB 2008 punkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.
– die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Ge-
Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Dauer meinschaft der Wohnungseigentümer. Die Leistungspflicht erstreckt sich
des Versicherungsvertrages. Im Sinne dieses Vertrages ist ein Haftpflicht- jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen
anspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer oder Eigentum.
eine mitversicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein
Dritter dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person (2) Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche
schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer oder
eine mitversicherte Person zu haben. a) aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sons-
tigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen;
Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung
müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine b) aus allen sich aus dem Schlüsselverlust ergebenden Vermö-
Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im gensschäden;
Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung
spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Scha- 7
Soweit sie eine Schlüsselfunktion haben
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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
c) aus sonstigen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z.B. wegen schutz über die Haftpflicht des Halters nicht besteht (subsi-
Einbruchs). diär);
Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Versicherungs- bb) eigene Wassersportfahrzeuge (z.B. Ruder-, Schlauch-, und
summe gewährt. Paddelboote) ohne Motoren, – auch Hilfs- oder Außenbord-
motoren – Segel (auch Drachen) oder Treibsätzen;
Abweichend von Ziffer 6.2 AL-AHB 2008 stellt diese Versicherungs-
summe zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines cc) eigene Surf- und Windsurfbretter oder Kitesurf-Boards;
Versicherungsjahres dar.
dd) eigene Segelboote bis 20 m² Segelfläche (auch mit Hilfs-
2.8 Neuwertentschädigung motor);
In Abänderung von Ziffer 1 AL-AHB 2008 wird im Schadenfall, wenn der ee) eigene Motorboote mit einer Motorstärke bis maximal
Versicherungsnehmer es wünscht, bei der Ersatzleistung für irreparabel
beschädigte Sachen (auch wirtschaftlicher Totalschaden), die zum Scha- 15 PS / 11,03 kW;
denzeitpunkt nicht älter als ein Jahr nach dem Erstkauf waren und deren
Anschaffungspreis 1.000 EUR nicht übersteigt, auf einen Zeitwertabzug d) ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen;
verzichtet. e) Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, deren Ge-
3. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge wicht 5 kg nicht übersteigt.
Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, 4. Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung
Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraft- 4.1 Eingeschlossen ist – insoweit abweichend von Ziffer 7.15 AL-
fahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Besitz und Gebrauch AHB 2008 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
des Fahrzeuges verursacht werden. Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung
Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht wer- elektronischer Daten, z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträ-
den durch den Besitz und Gebrauch von ger, soweit es sich handelt um
a) folgenden Fahrzeugen/Anhängern: (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Verände-
rung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren
aa) Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf eine und/oder andere Schadprogramme;
Höchstgeschwindigkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen
und Plätzen verkehren 8; (2) Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichter-
fassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar
bb) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwin- wegen
digkeit (z.B. motorgetriebene Kinderfahrzeuge);
a) sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch
cc) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h weiterer Datenveränderungen sowie
Höchstgeschwindigkeit (z.B. selbstfahrende Rasenmäher,
Schneeräumgeräte, Kehrmaschinen) 9; b) der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw.
Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
dd) nicht versicherungspflichtige Anhänger;
(3) Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
ee) maschinell angetriebene Krankenfahrstühle (Elektrorollstüh-
le), einem Golfwagen/-caddie unter der Voraussetzung, dass Hierfür gilt:
die vorgenannten Fahrzeug nicht zulassungs- und versiche- Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu
rungspflichtig sind. übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen
Hierfür gilt: und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft
werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese
Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) und Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
in Ziffer 4.3 (1) AL-AHB 2008.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziffer 26 AL
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. AHB 2008 – Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des
Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist 4.2 Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten De-
verpflichtet dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unbe- ckungssumme gewährt.
rechtigten Fahrer gebraucht wird. Abweichend von Ziffer 6.2 AL-AHB 2008 stellt diese Versicherungs-
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder summe zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche- Versicherungsjahres dar.
rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versi-
einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. cherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten
b) Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen; dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
c) folgenden Wassersportfahrzeugen: a) auf derselben Ursache,
aa) fremde Wassersportfahrzeuge, soweit für das Führen keine b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und
behördliche Erlaubnis erforderlich ist und Versicherungs- zeitlichem Zusammenhang oder
c) auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektro-
8
Hinweis: Bei Grundstücken und Grundstücksteilen (z.B. Privatweg), die Besuchern oder Lieferan- nischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen.
ten zugänglich sind, handelt es sich um sog. beschränkt öffentliche Verkehrsflächen. Kraftfahrzeu-
ge mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Ziffer 6.3 AL-AHB 2008 wird gestrichen.
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h, die ausschließlich oder gelegentlich auf solchen
Grundstücken oder Baustellen verkehren, sind versicherungspflichtig mit der Folge, dass eine
Kraftahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die 4.3 Versicherungsschutz besteht – insoweit abweichend von Zif-
Kraftfahrtversicherung (AKB) abgeschlossen werden muss. Auch bei einer behördlicherseits fer 7.9 AL-AHB 2008 – für Versicherungsfälle im Ausland.
erteilten Befreiung von der Zulassungspflicht – Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Ziffer 2
StVZO – bleibt die Versicherungspflicht bestehen. Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in
europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend
9
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit gemacht werden.
dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit nicht zur Beförderung von
Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für 4.4 Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten
Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Obwohl nicht zulassungspflichtig, müssen
Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre Tätigkeiten und Leistungen:
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt. Diese sind dann ausschließ-
lich nach dem K-Tarif zu versichern. a) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
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b) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; 6.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AL-AHB 2008 –
die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und
c) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, - sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden ein-
pflege; schließlich Balkone, Terrassen und Loggien und alle sich daraus erge-
d) Bereithaltung fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service- benden Vermögensschäden.
Providing; 6.1.1 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
e) Betrieb von Datenbanken. (1) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
4.5 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche (2) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbe-
(1) wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungs- reitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus
nehmer bewusst ergebenden Vermögensschäden;
a) unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze ein- (3) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen
greift (z.B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks), besonders versichern kann;
b) Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören (4) Schäden infolge von Schimmelbildung.
oder zu verändern (z.B. Software-Viren, Trojanische Pferde); 6.2 Für Schäden an fremden gemieteten oder geliehenen Sachen gilt:
(2) die in engem Zusammenhang stehen mit a) Eingeschlossen – in Ergänzung zu Ziffer 2.2 und abweichend von
a) massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch Ziffer 7.6 AL-AHB 2008 – ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschä-
übertragenen Informationen (z.B. Spamming), digung, der Vernichtung oder dem Abhandenkommen gemieteter oder
geliehener Sachen.
b) Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte
Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen; Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf elektrische medizinische
Geräte wie z.B. ein Inhalationsgerät oder ein Blutdruck-Messgerät.
(3) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten,
soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der vertraglichen Versi-
oder behördlichen Vorschriften (z.B. Teilnahme an rechtswidrigen Online- cherungssumme je Versicherungsfall 10.000 EUR, begrenzt auf das Zwei-
Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeige- fache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
führt haben. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 100 EUR selbst zu
5. Auslandsaufenthalt tragen.
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB 2008 – die b) Für Schäden an fremden beweglichen Sachen in Hotel-
gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungs- zimmern, Pensionen, Schiffskabinen, Schlafwagenabteil, Ferienwoh-
fällen, soweit der inländische Wohnsitz beibehalten wird, bei Aufenthalten nungen und -häusern besteht Versicherungsschutz gemäß Ziffer 6.1.
■ die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Ausgeschlossen bei Ziffer 6.2 a) und b) sind
Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind,
(1) alle sich daraus ergebenden Vermögensfolgeschäden;
■ die bei zeitlich unbegrenzten Auslandsaufenthalten innerhalb
Europas und vorübergehenden Auslandsaufenthalten außerhalb (2) Schäden an Sachen, die den versicherten Personen für mehr als
Europas bis zu fünf Jahren eingetreten sind. 3 Monate überlassen wurden (gilt nicht für elektrisch medizinische Gerä-
te);
Weiterhin gilt Folgendes:
(3) Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten
(1) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorüber- Person dienen;
gehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im
Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß Ziffer 1.9 (1) bis (3). (4) Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspru-
chung;
(2) Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall inner-
halb Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicher- (5) Ansprüche wegen Abhandenkommens von Geld, Urkunden und
stellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinter- Wertpapieren.
legen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen
Betrag bis zu 100.000 EUR zur Verfügung. 7 Vermögensschäden
7.1 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haft-
Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Scha- pflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AL-AHB 2008
denersatzzahlung angerechnet. wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versiche-
Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Ver- rung eingetreten sind.
sicheungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das 7.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durch-
setzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder
die Kaution verfallen ist. für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, er-
brachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
(3) Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der
Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender
angehören liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem oder gutachterlicher Tätigkeit;
Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europä-
ischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaft-
lich verbundene Unternehmen;
(4) Bei Schadenereignissen in den USA bzw. US-Territorien werden
die Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Kosten der gericht- (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
lichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeu-
gen- und Gerichtskosten – abweichend von Ziffer 6.5 AL AHB 2008 – als (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing-
Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller
Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
6. Mietsachschäden
(7) aus Rationalisierung und Automatisierung;
(8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheber-
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rechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; der ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kos- und an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen
tenanschlägen; Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die
vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf
gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, den Versicherer mitzuwirken.
Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgre- 8.3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
mien/Organe im Zusammenhang stehen;
8.3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forde-
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen rung.
Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder 8.3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist innerhalb der
aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; vereinbarten Versicherungssumme je Versicherungsfall begrenzt auf
(12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, 2.000.000 EUR. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
Wertpapieren und Wertsachen; auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
8.3.3 Die Jahreshöchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Ge- Versicherungsjahres beträgt das Zweifache dieser Summe.
rüche, Erschütterungen).
8.3.4 Für Schäden bis zur Höhe von 500 EUR besteht kein Versiche-
8. Forderungsausfalldeckung mit Spezial-Schadenersatzrechts- rungsschutz.
schutz 8.3.5 Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus
8.1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung diesem Vertrag zu.
8.1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versiche- 8.4 Räumlicher Geltungsbereich
rungsnehmer oder mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherungsschutz besteht − abweichend von Ziffer 5 − für Schadener-
Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) und satzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat-
der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte rechtlichen Inhalts anlässlich von Schadenereignissen, die in einem Mit-
seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen gliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder
kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatz- Liechtenstein eintreten.
pflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forde-
rung gegen ihn gescheitert ist. 8.5 Ausschlüsse
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder 8.5.1 Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an
daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der ■ Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Luft- und Wasserfahr-
Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen zeugen;
Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritte). ■ Immobilien;
8.1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der ■ Reit- und Zugtieren (wie Pferde, Kleinpferde, Ponys, Maultiere,
schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Um- Esel usw.) sowie an Zuchttieren;
fang der Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte.
■ Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich des Betriebes,
Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Gewerbes, Berufes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder
Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.
die für den Versicherungsnehmer gelten.
8.5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz,
■ Verzugszinsen, Vertragsstrafen;
a) wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen
oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat, ■ Kosten einer Rechtsverfolgung − siehe jedoch Spezial-Schaden-
ersatzrechtsschutz gemäß Ziffer 8.6 −;
b) wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbei-
geführt hat. ■ Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen
Forderungsübergangs;
8.1.3 In Erweiterung zu Ziffer 8.1.2 b) besteht für Schadenersatzan-
sprüche wegen Personenschäden und daraus resultierenden Vermögens- ■ Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Ein-
schäden auch dann Versicherungsschutz wenn ein vorsätzliches Handeln wendung oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht recht-
des Schädigers zugrunde liegt (Gewaltopferschutz). zeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
8.1.4 Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte ■ Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer
aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Leistungen zu erbringen hat (z.B. der Schadenversicherer des
Pferdes. Versicherungsnehmers);
8.2 Leistungsvoraussetzungen ■ Ansprüche aus Schäden, zur deren Ersatz ein Sozialversiche-
rungsträger oder Sozialhilfeträger Leistungen zu erbringen hat,
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mit- auch dann nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungs-
versicherten Person leistungspflichtig, wenn ansprüche oder ähnliche von Dritten handelt oder Leistungen
8.2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen voll- nach den Bestimmungen des Opferentschädigungsgesetzes zu er-
streckbaren Vergleich vor einem Gericht der Bundesrepublik Deutschland bringen sind.
oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz, 8.6 Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz
Norwegens, Island oder Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkennt-
nis-, Versäumnisurteile oder gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare a) Zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungs-
Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der nehmers oder der mitversicherten Personen wird die Forderungsaus-
Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte; falldeckung um einen Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz zur gericht-
lichen Geltendmachung und Durchsetzung der im Rahmen der Forde-
8.2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies rungsausfalldeckung versicherten Schadenersatzansprüche erweitert.
ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte
Person nachweist, dass b) Die diesem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Be-
dingungen für die Haftpflichtversicherung (AL-AHB 2008), Besondere
■ eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt Bedingungen und Risikobeschreibungen finden auch für den Spezial-
hat, Schadenersatz-Rechtsschutz Anwendung, sofern nachstehend nichts an-
■ eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der scha- deres vereinbart ist.
denersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eides- 8.6.1 Risikoträger / Bearbeitung von Rechtsschutzfällen
stattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abge-
geben hat oder a) Risikoträger der Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz ist die
Itzehoer Versicherung/ Brandgilde von 1691 VVaG, Itzehoer Platz, 25521
■ ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Itzehoe.
Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, o-
Leistungsumfang zur Tarifvariante comfort Seite 23 von 74
[Seite 24]
b) Um im Leistungsfall Neutralität der Entscheidungen zu gewähr- sicherungsnehmers an seinem Aufenthaltsort im Inland wegen
leisten, ist die Bearbeitung von Rechtsschutzfällen in ein rechtlich selb- Erkrankung oder anderer Hinderungsgründe geboten war.
ständiges Schadenabwicklungsunternehmen im Sinne von § 126 Versiche- ■ bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung
rungsvertragsgesetz (VVG) ausgegliedert, die eines für den Versicherungsnehmer tätigen, am Ort des zustän-
Itzehoer Rechtsschutz Union digen Gerichts ansässigen ausländischen oder eines im Inland zu-
Schadenservice GmbH gelassenen Rechtsanwalts. Im letzteren Fall trägt der Versicherer
Itzehoer Platz die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die ent-
25521 Itzehoe standen wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt
ansässig ist, zuständig wäre. Wohnt der Versicherungsnehmer
Sitz Itzehoe mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und
Registergericht Amtsgericht Pinneberg, HRB 13835 PI ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer
Vers.St.Nr. 815/V90815006286 tätig, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen im Landge-
USt.-IdNr. DE134777598 richtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt
www.itzehoer-rechtsschutz-union.de bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der
8.6.2 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt.
a) Der Versicherungsschutz dieses Rechtsschutzelementes umfasst ■ die Gerichtskosten einschließlich Entschädigung für Zeugen und
die Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie
■ Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen; die Kosten des Gerichtsvollziehers;
■ vor Gerichten; ■ die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem
ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Partei vorge-
■ mit einem Streitwert über 1.000 EUR. schrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich
Anderweitige bestehende Rechtsschutzverträge gehen dieser Regelung vor ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von
subsidiäre Deckung). in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälten geltenden Sätzen
b) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechts- übernommen.
schutzfalles von dem Schadenereignis an, das dem Anspruch zugrunde ■ die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen
liegt (Folgeereignistheorie). Interessen entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer
c) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist des- zu deren Erstattung verpflichtet ist.
sen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen b) Der Versicherer trägt nicht
mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei ■ Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht über-
jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr nommen hat;
vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der
Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen ■ Kosten, die mit einer einverständlichen Regelung gemäß 8.6.2. b)
Zeitraum erstreckt, beendet ist. eintrittspflichtigen Rechtsschutzfall einstanden sind, soweit sie
nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten
d) Kein Rechtsschutz besteht, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass
erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben
für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird. ist;
Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn dies der Versicherungsnehmer
weder vorsätzlich noch grobfahrlässig zu vertreten hat. ■ Kosten, die aufgrund der zweiten oder jeder weiteren Zwangs-
vollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen;
8.6.3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
■ Kosten aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen, die später als 1
Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitel eingeleitet werden;
a) in ursächlichem Zusammenhang mit Krieg, feindseligen Hand- ■ Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn
lungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben und diese Zusatzdeckung nicht bestünde.
daraus entstehenden Folgen (z. B. Vulkanausbruch);
c) Die Versicherungssumme ist in jedem Rechtsschutzfall auf maxi-
b) im Zusammenhang mit Erwerb, Veräußerung, Planung, Errich- mal 150.000 EUR begrenzt. Zahlungen für den Versicherten und mitver-
tung eines Gebäudes oder Gebäudeteils oder im Zusammenhang mit sicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei
Bergbauschäden; zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer
c) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten; 8.6.5 Örtlicher Geltungsbereich
d) vor Verfassungsgerichten, supranationalen oder internationalen Es besteht Versicherungsschutz, soweit die Wahrnehmung rechtlicher
Gerichten; Interessen zur Geltendmachung der Schadenersatzansprüche vor einem in
e) soweit ein ursächlicher Zusammenhang mit einer vom Versiche- Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union,
rungsnehmer vorsätzlich begangenen Straftat besteht. Stellt sich ein sol- der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein gesetzlich zuständigen
cher Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der Versicherungsnehmer Gericht erfolgt.
zur Rückzahlung der Leistung verpflichtet, die der Versicherer für ihn 8.6.6 Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaus-
erbracht hat. sichten oder wegen Mutwilligkeit – Stichentscheid
8.6.4 Leistungsumfang a) Der Versicherer kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn seiner
a) Der Versicherer trägt zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen Auffassung nach
■ bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines ■ die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende
für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe Aussicht auf Erfolg hat
der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Ge- oder
richts ansässigen Rechtsanwalts.
■ die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist. Mut-
Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom willigkeit liegt dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der
zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahr- rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand
nehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer weitere Kosten unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versicher-
für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers an- tengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestreb-
sässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung ten Erfolg steht.
eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem Prozess-
bevollmächtigten führt; wird auf den Korrespondenz Anwalt ver- Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer in diesen Fällen un-
zichtet, werden zusätzlich zu den Kosten des Anwalts Reisekosten verzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
bis zur Höhe einer Korrespondenzgebühr übernommen; Reisekos- b) Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Absatz a)
ten eines im jeweiligen Land Gerichtsbezirk ansässigen Rechts- verneint und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung des Versi-
anwalts werden dann übernommen, wenn das Aufsuchen des Ver- cherers nicht zu, kann er den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden
Seite 24 von 74 Leistungsumfang zur Tarifvariante comfort
[Seite 25]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber d) Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits
eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtli- selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Ver-
cher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten sicherungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der
Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Ent- Versicherer nicht verantwortlich.
scheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von e) Der Versicherungsnehmer hat
der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht.
■ den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechts-
c) Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von anwalt vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrichten, ihm die
mindestens einem Monat setzen, binnen der der Versicherungsnehmer den Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen
Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unter- und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen;
richten und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellung-
nahme gemäß Absatz b) abgeben kann. Kommt der Versicherungsnehmer ■ dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der
dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom Versicherer gesetzten Frist Angelegenheit zu geben.
nach, entfällt der Versicherungsschutz. Der Versicherer ist verpflichtet, f) Wird eine der in den Absätzen a) oder g) genannten Oblie-
den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf ver- genheiten vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen
bundene Rechtsfolge hinzuweisen. Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit
8.6.7 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu
a) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungs- kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungs-
nehmers nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, hat er schutzes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls
■ dem Versicherer den Rechtsschutzfall unverzüglich – ggf. auch bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung,
mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mit-
■ den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche teilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der
Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweis- Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig
mittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
stellen; Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungs-
■ soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden; nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den
Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststel-
■ Kosten auslösende Maßnahmen mit dem Versicherer abzu- lung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursäch-
stimmen, insbesondere vor der Erhebung und Abwehr von Klagen lich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit
sowie vor der Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des arglistig verletzt hat.
Versicherers einzuholen;
g) Der Versicherungsnehmer muss sich bei der Erfüllung seiner
■ für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG zu Obliegenheiten die Kenntnis und das Verhalten des von ihm beauftragten
sorgen. Dies bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskosten so ge- Rechtsanwalts zurechnen lassen, sofern dieser die Abwicklung des Rechts-
ring wie möglich gehalten werden sollen. Von mehreren mög- schutzfalles gegenüber dem Versicherer übernimmt.
lichen Vorgehensweisen hat der Versicherungsnehmer die kosten-
günstigste zu wählen, indem er z.B. h) Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schrift-
lichem Einverständnis des Versicherers abgetreten werden.
- nicht zwei oder mehr Prozesse führt, wenn das Ziel kos-
tengünstiger mit einem Prozess erreicht werden kann (z.B. i) Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Er-
Bündelung von Ansprüchen oder Inanspruchnahme von Ge- stattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer
samtschuldnern als Streitgenossen, Erweiterung einer Klage Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche
statt gesonderter Klageerhebung), notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer
auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlan-
- auf (zusätzliche) Klageanträge verzichtet, die in der aktuellen gen mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits erstattete Kosten sind
Situation nicht oder noch nicht notwendig sind, an den Versicherer zurückzuzahlen. Verletzt der Versicherungsnehmer
- vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit
Verfahrens abwartet, das tatsächliche oder rechtliche Bedeu- nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten
tung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann, erlangen kann.
- vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einklagt und 9. Vorsorgeversicherung/Best-Leistungs-Garantie
die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung der restlichen An- 9.1 Vorsorgeversicherung
sprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teilan-
sprüche zurückstellt, a) abweichend von Ziffer 4.2 AL-AHB 2008, stehen im Rahmen der
- in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze Frist zur Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden maxi-
Erhebung von Klagen oder zur Einlegung von Rechtsbehelfen mal 20.000.000 EUR pauschal je Versicherungsfall, höchstens jedoch
zur Verfügung steht, dem Rechtsanwalt einen unbedingten Pro- maximal 15.000.000 EUR für Personenschäden je geschädigter Person und
zessauftrag zu erteilen, der auch vorgerichtliche Tätigkeiten mit das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eine Versiche-
umfasst. rungsjahres zur Verfügung.
Der Versicherungsnehmer hat zur Minderung des Schadens Weisungen b) abweichend von Ziffer 4.3 (3) AL-AHB besteht Vorsorgeversi-
des Versicherers einzuholen und zu befolgen. Er hat den Rechtsanwalt cherungsschutz für versicherungspflichtige Hunde.
entsprechend der Weisung zu beauftragen.
9.2 Best-Leistungs-Garantie
b) Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechts-
schutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungs- 9.2.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
nehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, nehmers oder der in diesem Vertrag mitversicherten Personen im Versi-
bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und cherungsfall für
entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die
Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser a. Risiken oder
Maßnahmen zu tragen hätte. b. Deckungserweiterungen oder
c) Der Versicherungsnehmer kann den zu beauftragenden Rechts-
anwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der c. höhere Entschädigungsregelungen,
Versicherer nach Ziffer 8.6.4. Absatz a) trägt. Der Versicherer wählt den die im Rahmen dieses Vertrages nicht eingeschlossen sind, jedoch durch
Rechtsanwalt aus, einen Tarif eines anderen Versicherers entsprechend den dortigen Bedin-
■ wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt; gungswerk eingeschlossen wären;
■ wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und 9.2.2 Versicherungsschutz besteht entsprechend den dortigen Regelun-
dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsan- gen. Die Versicherungssumme für derartige Schäden steht im Rahmen der
waltes notwendig erscheint. bei der ALTE LEIPZIGER vereinbarten Versicherungssummen zur Ver-
Leistungsumfang zur Tarifvariante comfort Seite 25 von 74
[Seite 26]
fügung. Eine Ersatzleistung darüber hinaus ist nicht möglich. Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sons-
tigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus
9.2.3 Voraussetzung ist jedoch, dass es sich bei dem Tarif des anderen Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden.
Versicherers zum Zeitpunkt des Schadeneintritts um einen aktuellen,
allgemein zugänglichen Tarif zur Privat- Haftpflichtversicherung eines in Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen
Deutschland zum Betrieb zugelassenen Versicherers handelt. es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche-
rungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt.
9.2.4 Den Nachweis über die Mitversicherung bei einem anderen in
Deutschland zum Betrieb zugelassenen Haftpflichtversicherers hat der 10.2.1 Vorsorgeversicherung
Versicherungsnehmer in Form von Besonderen Bedingungen und Risiko-
beschreibungen zu erbringen. Werden die genannten Mengen überschritten, so entfällt die Mitversi-
cherung. Ziffer 3.1(2) – Erhöhungen und Erweiterungen –, Ziffer 3.1(3)
9.2.5 Ausgeschlossen für Ziffer 9.2 sind Ansprüche und Ziffer 4 AL-AHB 2008 – Vorsorgeversicherung – finden keine An-
wendung. Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Verein-
■ aus Schäden im Ausland barung.
■ aus beruflichen und gewerblichen Risiken 10.2.2 Versicherungsleistungen
■ über die gesetzliche Haftung hinaus Das Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde ist begrenzt auf die
■ aus Vorsatz beantragte Versicherungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Ver-
mögensschäden je Versicherungsfall.
■ aus vertraglicher Haftung
Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
■ aus Eigenschäden (auch Forderungsausfall) beträgt das Zweifache dieser Summe.
■ aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen 10.3 Gewässerschaden – Anlagenrisiko
Kraft-, Luft-oder Wasserfahrzeugen
10.3.1 Versicherte Anlagen
■ wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder
Erzeugnisse zurückzuführen sind Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
Inhaber einer privat genutzten häuslichen Abwassergrube, eines Heiz-
■ aus Schäden, die bei der ALTE LEIPZIGER oder bei dem öltanks oder eines oberirdischen Flüssiggastanks zur Lagerung von gewäs-
anderen Versicherer durch zuschlagspflichtige Risiken versicher- serschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe
bar sind mit einem Fassungsvermögen bei Heizöltanks von maximal 10.000 l
(Batterietanks gelten als ein Tank) bzw. einem Nenn-Füllgewicht bei
■ aus Schäden, die durch Krankheitsübertragungen auf Mensch Flüssiggastanks von max. 4 t in einem mitversichertem selbst bewohnten
und Tier grob fahrlässige herbeigeführt wurden. Einfamilienhauses (bzw. einer Doppelhaushälfte) oder eines Wohnhauses
9.2.6 Die Bestimmungen gemäß Ziffer 4 AL-AHB 2008 - Vorsorgever- – sofern sich in diesem nicht mehr als zwei abgeschlossene Wohnungen
sicherung - finden hier keine Anwendung. befinden – für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und
Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen
9.2.7 Die Erweiterung umfasst keinen Verzicht auf Selbstbehalte. Ist im oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des
Rahmen dieses Versicherungsvertrages ein Selbstbehalt vereinbart, so gilt Grundwassers (Gewässerschäden).
dieser auch für die Best-Leistungs-Garantie.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die unter Ziffer
9.2.8 Sowohl der Versicherungsnehmer als auch die ALTE 10.3.1 genannten Anlagen im Inland, der EU oder EFTA 10 gelegen sind.
LEIPZIGER Versicherung AG können diese Klausel jederzeit in Textform
kündigen. Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im Fol-
genden nichts anders bestimmt ist, finden die AL-AHB 2008 Anwendung.
Die Kündigung wird einen Monat nach Zugang wirksam. Kündigt der
Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch
innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sons-
selben Zeitpunkt kündigen. tigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus
Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden.
10 Gewässerschäden
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen
10.1 Gewässerschaden-Restrisiko es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche-
Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie rungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt.
Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versi- 10.3.2 Versicherungsleistungen
cherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Verän-
derungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaf- Die Versicherungsleistung für das Gewässerschaden-Anlagenrisiko ist im
fenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässer- Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt auf 5.000.000
schäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Versiche-
Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung rungsfall.
dieser gelagerten Stoffe.
Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besondere Verein- beträgt höchstens das Zweifache dieser Summe.
barung gewährt.
10.3.3 Vorsorgeversicherung
10.2 Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde
Werden die genannten Mengen überschritten, so entfällt die Mitversi-
Versichert ist abweichend von Ziffer 10.1 die gesetzliche Haftpflicht cherung. Ziffer 3.1(2) – Erhöhungen und Erweiterungen –, Ziffer 3.1(3)
und Ziffer 4 AL-AHB 2008 – Vorsorgeversicherung – finden keine An-
als Inhaber (z.B. Eigentümer oder Mieter) von Anlagen zur Lagerung von wendung. Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Verein-
gewässerschädlichen Stoffen (z.B. haushaltsübliche Stoffe wie Farben, barung.
Lacke, Ölfarben, Verdünner etc.) in Kleingebinden, soweit das Gewicht
von 250 l/kg je Behältnis nicht überschritten wird und die Gesamt- 10.3.4 Eingeschlossene Schäden
lagermenge je mitversichertem Grundstück unter 1000 l/kg liegt, und aus
der Verwendung dieser Stoffe für unmittelbare oder mittelbare Folgen Eingeschlossen sind abweichend von Ziffer 1.1 der Allgemeinen Versiche-
(Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physi- rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AL-AHB 2008) – auch
kalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweg-
einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).
Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch 10
European Free Trade Association (Europäisches Freihandelsabkommen) zwischen den 4 Staaten
Island, Liechtenstein, Schweiz und Norwegen
Seite 26 von 74 Leistungsumfang zur Tarifvariante comfort
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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
lichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, Abweichend von Ziffer 10.3.1 sind Familienangehörige des Versiche-
dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage rungsnehmers oder andere Personen, die gefälligkeitshalber diese Tätig-
(gemäß Ziffer 10.3.1) ausgetreten sind. Dies gilt abweichend von Ziffer keiten ausüben, mitversichert für den Fall, dass sie aus Anlass dieser
7.14 (1) AL-AHB 2008 auch bei Schäden durch Abwässer. Der Versiche- Verrichtungen in Anspruch genommen werden.
rer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er
vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind 11. Abweichungen gegenüber den Musterbedingungen bzw. der
abzuziehen. Tarifstruktur IX des GDV
Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziffer 10.3.1) Die ALTE LEIPZIGER Versicherung AG garantiert, dass die dieser
selbst. Privat-Haftpflichtversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versi-
cherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AL-AHB 2008)
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu und Besonderen Bedingungen zur Privat-Haftpflicht ausschließlich zum
tragen. Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der
Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen – Stand Feb-
10.4 Rettungskosten ruar 2011 – abweichen.
Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Ver- 12. Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse
sicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten
halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten Die ALTE LEIPZIGER Versicherung AG garantiert, dass unsere Be-
werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der dingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den
Entschädigungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen. Für durch den Arbeitskreis Beratungsprozesse empfohlenen Mindeststandards
Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen für die Haftpflichtversicherung vom 16.01.2015 abweichen.
Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AL-AHB 13. Innovationsklausel/Künftige Bedingungsverbesserungen
2008)
Wird das dem Vertrag zugrundeliegende Bedingungswerk zur Privathaft-
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außerge- pflichtversicherung AL_HAFTPFLICHT|Privat comfort (Allgemeine Ver-
richtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zu- sicherungsbedingungen, Besondere Bedingungen, Besondere Bedingungen
sammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. und Risikobeschreibungen, Zusatzbedingungen, Klauseln und die Leis-
Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungs- tungsbeschreibung zum Versicherungsschutz) für Neuverträge vom Ver-
nehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt sicherer geändert, so gilt das neue Bedingungswerk unter folgenden Vo-
nicht als Weisung des Versicherers. raussetzungen automatisch auch für den bestehenden Vertrag:
10.5 Pflichtwidrigkeiten/Verstöße a) das neue Bedingungswerk enthält im Vergleich zum zugrunde-
liegenden Bedingungswerk ausschließlich Leistungsverbesserungen (das
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versi- kann z.B. eine Erweiterung des Versicherungsschutzes oder der Wegfall
cherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch eines Ausschlussgrundes oder einer Obliegenheit sein)
vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen,
Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen und
Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
b) die im neuen Bedingungswerk enthaltenen Leistungsverbesse-
10.6 Gemeingefahren rungen für Neuverträge führen im Vergleich zum bestehenden Vertrag
nicht zu einer nachteiligen Änderung der Tarifierungskriterien oder Be-
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmit- rechnungsgrundlage.
telbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Hand-
lungen, Aufruhr, Inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Das neue Bedingungswerk findet auf den bestehenden Vertrag ab Beginn
Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt des nächsten Versicherungsjahres Anwendung, das auf den Zeitpunkt
für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte folgt, zu dem der Versicherer das neue Bedingungswerk für Neuverträge
ausgewirkt haben. verwendet.
Zu Ziffer 10 gilt Folgendes: 14. Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung)
Risikobeschreibungen 14.1 Mitversichert sind abweichend von Ziffer 1.1 AL-AHB 2008
öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umwelt-
Die Gewässerschadenversicherung im Umfange dieser Bedingung bezieht schäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der
sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts. ■ die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig
und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht ausdrücklich in Versi-
cherung gegeben oder nach besonderen Vereinbarungen beitragsfrei ■ die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und
eingeschlossen ist. bestimmungswidrig erfolgt ist.
Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Ver-
entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe sicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder
in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann,
wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht
gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit. kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehr-
Rettungskosten gemäß Ziffer 10.4 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt bringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungs- Umweltschaden ist eine Schädigung
kosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich
oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten ■ von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
verpflichtet ist.
■ des Gewässers einschließlich Grundwasser,
Rettungskosten sind auch Aufwendungen – auch des Versicherungsneh-
mers – zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Ge- ■ des Bodens.
bäudeteilen, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintre- Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziffer 7.6 AL-AHB 2008,
tende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten,
Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen. geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grund-
stücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
Leistungsumfang zur Tarifvariante comfort Seite 27 von 74
[Seite 28]
14.2 Nicht versichert sind
14.2.1 Pflichten und Ansprüche, soweit sich diese gegen die Personen
(Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden
dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen
oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen
oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
14.2.2 Pflichten und Ansprüche wegen Schäden
■ die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genom-
mene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;
■ für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Ver-
sicherungsvertrag (z.B. Gewässerschadenhaftpflichtversiche-
rung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
14.3 Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung be-
tragen im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme 3.000.000 EUR.
14.4 Ausland
Versichert sind abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB 2008 und Ziffer 5. im
Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-
Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle.
Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB
2008 auch für Pflichten und Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungs-
gesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder An-
sprüche den Umfang der o.g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
15 Mallorca-Deckung
(1) Mitversichert ist abweichend von Ziffer 3 die gesetzliche Haft-
pflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuges
im Sinne der folgenden Ziffer (2) wegen Schäden, die auf einer Reise in
den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Ge-
bieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, entste-
hen, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abge-
schlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht.
(2) Kraftfahrzeuge im Sinne der vorstehenden (1) sind
a) Personenkraftwagen,
b) Krafträder,
c) Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht
soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht
mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind.
(3) Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Bestimmungen in Ziffer
3.1 (2) und Ziffer 4.3 (1) AL-AHB 2008. Der Versicherer ist von der
Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer eines Kraftfahrzeuges
beim Eintritt des Versicherungsfalles
a) das Fahrzeug unberechtigt geführt hat,
b) nicht die behördlich vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte
c) oder er infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer
berauschender Mittel nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.
(4) Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehen-
den Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag oder einem anderen
Versicherungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Versicherung
nur im Anschluss an die andere Versicherung.
16 Schäden Dritter beim Be- und Endladen des selbst gebrauch-
ten Kraftfahrzeuges
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als privater Eigentümer, Besitzer,
Halter, Führer eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers wegen Schäden, die
Dritten beim Be- und Entladen des eigenen Pkws oder Anhängers zugefügt
werden. Gleiches gilt für manuelle Reinigungs- und Pflegearbeiten.
Schäden am selbst gebrauchten Kraftfahrzeug oder Anhänger bleiben
ausgeschlossen. Dem VN steht es frei einen Schaden von der zuständigen
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung regulieren zu lassen. In diesem Fall
entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 5.000 EUR. Von
jeder Entschädigung wird ein Selbstbehalt von 150 EUR abgezogen.
Seite 28 von 74 Leistungsumfang zur Tarifvariante comfort
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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
Leistungsumfang zur Tarifvariante classic
___________________________________________________________________________________________________________________________
1. Versichert ist ................................................................................. 29 10. Gewässerschäden .......................................................................... 35
2. Außerdem gilt: .............................................................................. 31 11. Abweichungen gegenüber den Musterbedingungen bzw.
der Tarifstruktur IX des GDV .................................................... 36
3. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge............................................. 32
12. Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse ................... 36
4. Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung ...................... 33
13. Innovationsklausel/Künftige Bedingungsverbesserungen ......... 36
5. Auslandsaufenthalt ....................................................................... 33
14. Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung) .......... 37
6. Mietsachschäden........................................................................... 34
15. Mallorca-Deckung ........................................................................ 37
7. Vermögensschäden ....................................................................... 34
16. Schäden Dritter beim Be- und Entladen des selbst gebrauchten
8. Forderungsausfalldeckung........................................................... 34 Kraftfahrzeuges ............................................................................ 37
9. Vorsorgeversicherung .................................................................. 35
___________________________________________________________________________________________________________________________
1. Versichert ist ■ Tierbetreuung,
insbesondere die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ■ Übersetzer (Berufsversehen sind nicht mitversichert),
1.1 als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B. aus der Aufsichts- ■ Vertrieb von Schmuck (auch Herstellung).
pflicht über Minderjährige – auch bei vorübergehender Aufsicht über
fremde Kinder); 1.4.2 Voraussetzung für Mitversicherung
1.2 als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen; (1) Der überwiegende Lebensunterhalt wird anderweitig bestritten.
1.3 aus der Tätigkeit als Tagesmutter oder Tagesvater (auch Baby- (2) Der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen besitzen
sitter) von bis zu 5 Kindern, insbesondere aus der Beaufsichtigung von keine Betriebsstätte, die im Zusammenhang mit der nebenberuflichen
tagsüber zur Betreuung übernommener minderjähriger Kinder im Rahmen Tätigkeit steht. Das häusliche Arbeitszimmer oder das Lager in der Woh-
des eigenen Haushalts, auch außerhalb der Wohnung, z.B. bei Spielen, nung oder auf dem Grundstück gefährden den Versicherungsschutz nicht.
Ausflügen usw.
(3) Der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen beschäf-
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer tigen keine Angestellten, die im Zusammenhang mit der nebenberuflichen
Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu betreuenden Kinder erlei- Tätigkeit stehen.
den.
Treffen die aufgeführten Tätigkeiten aus den Bereichen nach 1.4.1 oder die
Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder Voraussetzung nach 1.4.2 nicht oder nicht mehr zu, besteht kein Versiche-
sowie die Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen der zu be- rungsschutz für die nebenberufliche Tätigkeit. Die Bestimmungen in Ziffer
treuenden Kinder. 3.1 (2) und (3) AL-AHB 2008 (Erhöhungen und Erweiterungen des versi-
cherten Risikos) und Ziffer 4 AL-AHB 2008 (Vorsorgeversicherung)
Bei Überschreitung der genannten Anzahl von Kindern entfällt die Mitver- finden keine Anwendung.
sicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversiche-
rung (Ziffer 4 AL-AHB 2008); 1.4.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
1.4 aus selbstständigen, nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu einem ■ aus Vermögenschäden (Ziffer 2 AL-AHB 2008);
Jahresumsatz von maximal 6.000 Euro.
■ wegen Schäden an Kommissionsware;
1.4.1 Mitversichert sind nebenberufliche Tätigkeiten aus den Berei-
chen ■ wegen Schäden durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen oder
Kraftfahrzeuganhänger;
■ Alleinunterhalter,
■ aus Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung und/oder
■ Annahmestelle für Sammelbesteller, Beförderung von gewässerschädlichen Stoffen sowie das Abwas-
seranlagen- und Einwirkungsrisiko.
■ Änderungsschneiderei, Stickerei,
1.5 aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder unent-
■ Daten- und Texterfassung, geltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements.
■ Erteilung von Fitness- oder Kochkursen, Mitversichert ist die Mitarbeit
■ Fotografen, ■ in der Kranken- und Altenpflege; der Behinderten-, Kirchen und
■ Friseure, Jugendarbeit;
■ Handel mit Haushaltsgeräten, -waren und –reinigungsmittel, ■ in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden;
■ Jugendtraining, z.B. Jugendfußballtrainer, ■ bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen,
bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen.
■ Kosmetikhandel (ohne Herstellung),
Besteht Versicherungsschutz über eine andere Haftpflichtversicherung
■ Kunsthandwerker, Töpfer, entfällt der Versicherungsschutz.
■ Lehrer (nebenberuflich), z.B. Musiklehrer, Ausgeschlossen sind die Gefahren aus der Ausübung von
■ Markt- und Meinungsforschung,
■ Mitwirkung an Karnevalsveranstaltungen,
Leistungsumfang zur Tarifvariante classic Seite 29 von 74
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■ öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z. B. als Bürgermeis- tung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen);
ter, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kam-
mern, Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr, b) aus der Vermietung (Verpachtung)
■ wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern wie z. B. als Vorstand und aa) von einzelnen Wohnräumen; nicht jedoch von Wohnungen
Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z. B. Betriebs- oder und Räumen zu gewerblichen Zwecken;
Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach § 40 So- bb) einer einzelnen Garage (auch Stellplatz);
zialgesetzbuch IV (SGB), beruflicher Betreuer nach § 1897 (6)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); cc) einer Eigentumswohnung (auch Ferienwohnung bzw. -haus)
sowie dazugehöriger Garagen;
1.6 aus betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten für
unmittelbar dem Arbeitgeber/Dienstherrn oder den Arbeitskollegen zuge- dd) einer Einliegerwohnung oder einer Wohnung im Zweifa-
fügten Sachschäden. Die Höchstersatzleistung des Versicherers ist im milienhaus;
Rahmen der vereinbarten Deckungssumme auf 5.000 EUR je Schadener-
eignis begrenzt. ee) von bis zu sechs Fremdenzimmern mit der Abgabe von Spei-
sen;
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 100 EUR selbst zu
tragen. sofern diese Risiken im Inland oder der EU oder EFTA11 gelegen sind.
1.7 aus der Teilnahme an Betriebspraktika oder am fachpraktischen Werden mehr als eine Garage oder eine Eigentumswohnung (auch Ferien-
Unterricht im Rahmen der Schulausbildung/ des Studiums an einer Fach-, wohnung) einzeln vermietet bzw. ist das unbebaute Grundstück größer als
Gesamt- bzw. Hochschule oder Universität. 1.000 m² oder werden mehr als sechs Fremdenzimmer vermietet so entfällt
die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge-
Hierbei ist mitversichert – abweichend von Ziffer 7.6 u. 7.7 AL-AHB 2008 versicherung (Ziffer 4 AL-AHB 2008).
– die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder Vernichtung von
Ausbildungsgegenständen, Lehrmittel (auch Maschinen), die von den c) aus dem Miteigentum an zu den in 1.8 (1) bis (3) genannten
Schulen, Ausbildungs- und Praktikumsbetrieben zur Verfügung bzw. Objekten gehörende Gemeinschaftsanlagen (z. B. gemeinschaftliche Zu-
bereitgestellt wurden. gänge zur öffentlichen Straße, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe, Ab-
stellplatz für Mülltonnen);
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß
und übermäßiger Beanspruchung sowie Schäden an Leihbüchern, die für d) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Ver-
einen längeren Zeitraum als drei Monate übernommen wurden. sicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
Die Höchstersatzleistung für die Beschädigung oder Vernichtung von e) der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft;
Ausbildungsgegenständen, Lehrgeräten (auch Maschinen) beträgt 10.000 f) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Um-
EUR je Versicherungsfall, begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für oder Anbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bau-
alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. summe von 100.000 EUR je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag über-
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 100 EUR selbst zu schritten, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen
tragen. über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 AL-AHB 2008).
1.8 als Inhaber Sofern es sich um ein selbst genutztes Ein- bzw. Zweifamilienhaus han-
delt, entfällt die Begrenzung der Bausumme.
(1) einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als
Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnungen oder Eigentumswoh- Mitversichert ist
nungen; (1) bei Neubauten die gesetzliche Haftpflicht als Besitzer des zu
Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Ge- bebauenden Grundstücks für die Dauer der Bauzeit;
meinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Ge- (2) die gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer beim
meinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf Bau beschäftigten Personen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer
den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen.
(2) eines Einfamilienhauses (Doppelhaushälfte oder Reihenhaus) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen
oder eines Wohnhauses, sofern sich in diesem nicht mehr als zwei abge- es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Ver-
schlossene Wohnungen befinden; sicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt.
(3) eines Wochenend-/Ferienhauses; (3) das Bauen mit eigener Bauleistung, jedoch ohne das Verwenden
(4) eines auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten Wohn- von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Kraftfahrzeugen und Turm-
wagens; drehkränen.
(5) eines Schrebergartens; Nicht versichert sind
einschließlich der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools oder (1) Bauplanung und Bauleitung;
Teiche; (2) Haftpflichtansprüche aus der Veränderung der Grundwasserver-
(6) eines unbebauten Grundstückes ausschließlich zur privaten Nut- hältnisse;
zung des Versicherungsnehmers bis maximal 2.500 m2. (3) Bau einer Erdwärmeanlage
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist Be- und Entladeschäden
■ dass die unter Ziffer 1.8 (1) bis (6) genannten Objekte im Inland, Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AL-AHB 2008 – die
der EU oder EFTA 11 gelegen sind und gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschädigung von Land- und Was-
■ dass die unter Ziffer 1.8 (1) bis (5) genannten Objekte vom Versi- serfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen und
cherungsnehmer ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken ver- alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
wendet werden. Ohne besondere Vereinbarung besteht Versicherungsschutz in vorste-
Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht hendem Umfang nur, soweit derartige Schäden nicht durch mechanische
Be- und Entladevorrichtungen entstanden sind.
a) aus der Verletzung von Pflichten, die dem VN in den oben ge-
nannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuch- Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn
diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasser-
fahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- oder Entladens.
11
European Free Trade Association (Europäisches Freihandelsabkommen) zwischen den 4 Staaten
Island, Liechtenstein, Schweiz und Norwegen Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleibt die Beschädigung der
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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
Ladung von Fahrzeugen und Containern. Schäden an den zur Beaufsichtigung übernommenen Tieren bleiben gemäß
Ziffer 7.6 AL-AHB 2008 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Von jedem Fahrzeugschaden sowie Schaden an Containern durch Be- und
Entladearbeiten hat der Versicherungsnehmer 20 %, mindestens 50 EUR 2. Außerdem gilt:
höchstens 5.000 EUR selbst zu tragen. 2.1 Gefälligkeitshandlung
Für die Bauherrenhaftpflicht gemäß Ziffer 1.8 f) gilt als Voraussetzung für Der Versicherer wird bei Sachschäden aus einer Gefälligkeitshandlung
den Versicherungsschutz, dass die genannten Objekte im Inland, der EU (unentgeltlicher Hilfeleistung) gegenüber dem Geschädigten keinen Haf-
oder EFTA 12 gelegen sind. tungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit einwenden, soweit dies der
Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z.B. Kasko-
1.9 wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit dem Betrieb versicherer) nicht leistungspflichtig ist.
(1) einer Photovoltaikanlage bis 10 kWp zur Einspeisung von elektri- Ein Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet.
schem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers und/oder
Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der Versicherungssumme je
(2) einer Solarthermieanlage und/oder Versicherungsfall 20.000 EUR, begrenzt auf das Zweifache dieser Summe
(3) einer Erdwärmeanlage. für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, 2.2 Sach- und Personenschäden durch mitversicherte Minder-
jährige
a) dass sich die unter Ziffer 1.9 (1) und (2) genannten Anlagen auf
einem mitversichertem im Inland gelegenen selbst bewohnten Ein- werden auf Wunsch des Versicherungsnehmers zugunsten des geschä-
familienhaus (bzw. einer Doppelhaushälfte) oder auf einem Wohnhaus, digten Dritten ersetzt, wenn
sofern sich in dem nicht mehr als zwei abgeschlossene Wohnungen be- a) der Minderjährige nur aus Gründen seiner Minderjährigkeit
finden – einschließlich zugehöriger Garagen und/oder gemäß § 828 BGB nicht verantwortlich ist und
b) dass sich die unter Ziffer 1.9.3) genannte Anlage auf dem zu b) der Dritte ganz oder teilweise nicht auf andere Weise Ersatz zu
1.9 a) gelegenen Grundstück befindet. erlangen vermag und
Mitversichert ist hier im Rahmen der Ziffer 1.8 f) der Versicherungs- c) weder Versicherungsnehmer noch die mitversicherten Personen
nehmer als Bauherr seiner Photovoltaik- oder Solarthermieanlage. Nicht ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
jedoch als Bauherr einer Erdwärmeanlage.
Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Auf-
Nicht versichert sind Ansprüche wendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z.B. wegen Aufsichts-
■ wegen Schäden an der Photovoltaik-, Solarthermie- oder Erd- pflichtverletzung) vor, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind.
wärmeanlage selbst; Ein Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet.
■ wegen Schäden durch den Anschluss der Photovoltaikanlage an Entschädigt werden Schadenersatzansprüche an Sachen des Dritten, die
das Netz des öffentlichen Netzbetreiber; durch das Schadenereignis zerstört oder beschädigt wurden oder – in
■ wegen Schäden infolge der Montage am Bestimmungsort der Ergänzung von Ziffer 2 AL-AHB 2008 – infolge des Schadenereignisses
Photovoltaik-, Solarthermie- oder Erdwärmeanlage; abhanden gekommen sind.
■ wegen Abnutzung, Verschleißes oder übermäßiger Beanspruch- Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der Versicherungssumme je
ung. Versicherungsfall 50.000 EUR, begrenzt auf das Zweifache dieser Summe
für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres;
Der Ausschluss nach Ziffer 7.10 (a) AL-AHB 2008 bleibt unberührt.
2.3 Rückstau des Straßenkanals
1.10 aus dem Besitz oder Gebrauch von Fahrrädern − auch Pedelecs Für Sachschäden durch Abwässer, die durch Rückstau des Straßenkanals
und Elektrofahrrädern, bei denen keine Versicherungspflicht (bis 25 km/h entstehen, besteht Versicherungsschutz – abweichend zu Ziffer 7.14 AL-
und nicht mehr als 250 Watt Motorleistung) besteht; AHB 2008.
1.11 aus der Ausübung von Sport, ausgenommen ist eine jagdliche 2.4 Allmähliche Einwirkung
Betätigung und die Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen
sowie die Vorbereitung hierzu (Training); Schäden durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen
oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.) sind
1.12 aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von mitversichert.
Hieb-, Stoß- und Schusswaffen, Munition und Geschossen, nicht jedoch zu
Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen; 2.5 Ansprüche von Privatpersonen aus Benachteiligungen
1.13 als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Klein- (1) Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer und den mitver-
tieren und Bienen, nicht jedoch von Hunden (ausgenommen Assistenz- sicherten Personen – abweichend von Ziffer 7.17 AL-AHB 2008 – Versi-
hunde z.B. Blindenführhunde, Signalhunde, Behindertenbegleithunde), cherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder mitversi-
Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von cherte Personen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat-
Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten rechtlichen Inhalts wegen Benachteiligungen aus den in Ziffer 2.5(2)
werden; genannten Gründen für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden
auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
1.14 als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde, soweit Versiche-
rungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht; Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz als Dienstherr
der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich be-
1.15 als nicht gewerbsmäßiger Hüter/Reiter bei der Benutzung fremder schäftigten Personen. Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen
Pferde (auch Reitbeteiligung), soweit Versicherungsschutz nicht über eine und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Person, deren
Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht; Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
1.16 als Fahrer fremder Fuhrwerke (Kutsch- oder Schlittenfahrten) zu Mitversicherte Personen sind die im Vertragsdokument genannten Perso-
privaten Zwecken, soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter- nen.
Haftpflichtversicherung besteht;
(2) Gründe für eine Benachteiligung sind die Rasse, die ethnische
Für die Ziffern 1.13 bis 1.16 gilt weiterhin, dass Haftpflichtansprüche der Herkunft, das Geschlecht, die Religion, die Weltanschauung, eine Behin-
Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer nicht versichert derung, das Alter oder die sexuelle Identität.
sind, es sei denn es handelt sich um Personenschäden.
(3) Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 1.1 AL-AHB 2008
12
European Free Trade Association (Europäisches Freihandelsabkommen) zwischen den 4 Staaten – die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den
Island, Liechtenstein, Schweiz und Norwegen
Leistungsumfang zur Tarifvariante classic Seite 31 von 74
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Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Dauer anlagen sowie
des Versicherungsvertrages. Im Sinne dieses Vertrages ist ein Haftpflicht-
anspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer oder b) für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und
eine mitversicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein c) für einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeit-
Dritter dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person punkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.
schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer oder
eine mitversicherte Person zu haben. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemein-
schaft der Wohnungseigentümer. Die Leistungspflicht erstreckt sich je-
Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung doch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigen-
müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine tum.
Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im
Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung (2) Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche
spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Scha-
dens abzuwenden. a) aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sons-
tigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen;
(4) Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist im Rahmen der
vertraglich vereinbarten Versicherungssumme die Höchstersatzleistung für b) aus allen sich aus dem Schlüsselverlust ergebenden Vermö-
derartige Schäden auf 150.000 EUR begrenzt. gensschäden;
Abweichend von Ziffer 6.2 AL-AHB 2008 stellt diese Versicherungs- c) aus sonstigen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z.B. wegen
summe zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Einbruchs).
Versicherungsjahres dar. Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 100 EUR selbst zu 50.000 EUR je Versicherungsfall, jeweils begrenzt auf das Zweifache
tragen. dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
(5) Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 10 %, mind. 100 EUR,
selbst zu tragen.
(5.1) gegen den Versicherungsnehmer und/oder die mitversicherten
Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von 3. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge
Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sons- Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers,
tige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben; dem Versiche- Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraft-
rungsnehmer und/oder den mitversicherten Personen werden die Hand- fahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Besitz und Gebrauch
lungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne ihr Wissen be- des Fahrzeuges verursacht werden.
gangen worden sind;
Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht wer-
(5.2) die von den mitversicherten Personen gemäß Ziffer (5.1) geltend den durch den Besitz und Gebrauch von
gemacht werden;
a) folgenden Fahrzeugen/Anhängern:
(5.3) – teilweise abweichend von Ziffer 5. Auslandsaufenthalt –
aa) Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf eine
a) welche vor Gerichten außerhalb Deutschlands geltend gemacht Höchstgeschwindigkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen
werden – dies gilt auch im Falle der Vollstreckung von Urteilen, die und Plätzen verkehren 14;
außerhalb Deutschlands gefällt wurden –;
bb) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwin-
b) wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländischer digkeit (z.B. motorgetriebene Kinderfahrzeuge);
Staaten; cc) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20
km/h Höchstgeschwindigkeit (z.B. selbstfahrende Rasenmä-
(5.4) auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharakter; her, Schneeräumgeräte, Kehrmaschinen) 15;
hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die
gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen ver- dd) nicht versicherungspflichtige Anhänger;
hängt worden sind;
ee) maschinell angetriebene Krankenfahrstühle (Elektrorollstüh-
(5.5) wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnfortzahlungen, Pensionen, le), einem Golfwagen/-caddie unter der Voraussetzung, dass
Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Abfindungszah- die vorgenannten Fahrzeuge nicht zulassungs- und versiche-
lungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen rungspflichtig sind.
und Sozialplänen sowie Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich
um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs- Hierfür gilt:
nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) und
2.6 Verlust von in Ziffer 4.3 (1) AL-AHB 2008.
■ fremden privaten Schlüsseln/Codekarten/ Schlüssel-Chips13 Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden.
Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des
■ überlassenen Schlüsseln/Codekarten/Schlüssel-Chips im 13
Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist
Rahmen Vereins-, Dienst- und Arbeitsverhältnissen (subsidi- verpflichtet dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unbe-
är) rechtigten Fahrer gebraucht wird.
(1) Eingeschlossen – in Ergänzung von Ziffer 2.2 und abweichend
von Ziffer 7.6 AL-AHB 2008 – ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem 14
Hinweis: Bei Grundstücken und Grundstücksteilen (z.B. Privatweg), die Besuchern oder Liefe-
Abhandenkommen von fremden privaten Schlüsseln (auch General- ranten zugänglich sind, handelt es sich um sog. beschränkt öffentliche Verkehrsflächen. Kraftfahr-
/Hauptschlüssel und Zugangs-/Codekarte/Schlüssel-Chips13 für eine zent- zeuge mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer
rale Schließanlage), bzw. der Verlust von überlassenen Schlüsseln/Code- Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h, die ausschließlich oder gelegentlich auf solchen
Grundstücken oder Baustellen verkehren, sind versicherungspflichtig mit der Folge, dass eine
karten/Schlüssel-Chips13 im Rahmen Vereins-, Dienst- und Arbeitsver- Kraftahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die
hältnissen, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden Kraftfahrtversicherung (AKB) abgeschlossen werden muss. Auch bei einer behördlicherseits
haben und soweit kein Versicherungsschutz über die Haftpflicht des erteilten Befreiung von der Zulassungspflicht – Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Ziffer 2
StVZO – bleibt die Versicherungspflicht bestehen.
Vereines oder Betriebes besteht.
15
Versichert sind ausschließlich die Kosten Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen,
mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit nicht zur Beförderung
von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für
a) für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließ- Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Obwohl nicht zulassungspflichtig, müssen
Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt. Diese sind dann ausschließ-
13
Soweit sie eine Schlüsselfunktion haben lich nach dem K-Tarif zu versichern.
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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder 4.3 Versicherungsschutz besteht – insoweit abweichend von Ziffer
Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche- 7.9 AL-AHB 2008 – für Versicherungsfälle im Ausland.
rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von
einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in
europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend
b) Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen; gemacht werden.
c) folgenden Wassersportfahrzeugen: 4.4 Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten
Tätigkeiten und Leistungen:
aa) fremde Wassersportfahrzeuge, soweit für das Führen keine
behördliche Erlaubnis erforderlich ist und Versicherungs- a) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
schutz über die Haftpflicht des Halters nicht besteht (subsi-
diär); b) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
bb) eigene Wassersportfahrzeuge (z.B. Ruder-, Schlauch-, und c) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -
Paddelboote) ohne Motoren, – auch Hilfs- oder Außenbord- pflege;
motoren – Segel (auch Drachen) oder Treibsätzen; d) Bereithaltung fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-
cc) eigene Surf- und Windsurfbretter oder Kitesurf-Boards; Providing;
dd) eigene Segelboote bis 15 m² Segelfläche (auch mit Hilfs- e) Betrieb von Datenbanken.
motor); 4.5 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche
ee) eigene Motorboote mit einer Motorstärke bis maximal (1) wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungs-
5 PS /3,7 kW; nehmer bewusst
d) ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen; a) unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze ein-
e) von Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, deren greift (z.B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
Gewicht 5 kg nicht übersteigt. b) Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören
4. Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung oder zu verändern (z.B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
4.1 Eingeschlossen ist – insoweit abweichend von Ziffer 7.15 AL- (2) die in engem Zusammenhang stehen mit
AHB 2008 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung a) massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch
elektronischer Daten, z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträ- übertragenen Informationen (z.B. Spamming),
ger, soweit es sich handelt um b) Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte
(1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Verände- Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;
rung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren (3) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten,
und/oder andere Schadprogramme; soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen
(2) Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichter- oder behördlichen Vorschriften (z.B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-
fassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbei-
wegen geführt haben.
a) sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch 5. Auslandsaufenthalt
weiterer Datenveränderungen sowie Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB 2008 – die
gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungs-
b) der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. fällen, soweit der inländische Wohnsitz beibehalten wird, bei Aufenthalten
Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
■ die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im
(3) Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind.
Hierfür gilt: ■ die bei zeitlich unbegrenzten Auslandsaufenthalten innerhalb
Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu Europas und vorübergehenden Auslandsaufenthalten außerhalb
übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen Europas bis zu drei Jahren eingetreten sind.
und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft Weiterhin gilt Folgendes:
werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese
Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. (1) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorüber-
gehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziffer 26 AL Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß Ziffer 1.8 (1) bis (3).
AHB 2008 – Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
(2) Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall inner-
4.2 Im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme ist halb Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicher-
die Höchstersatzleistung für derartige Schäden auf 150.00 EUR begrenzt. stellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinter-
Abweichend von Ziffer 6.2 AL-AHB 2008 stellt diese Versicherungs- legen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen
summe zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Betrag bis zu 50.000 EUR zur Verfügung.
Versicherungsjahres dar. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Scha-
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versi- denersatzzahlung angerechnet.
cherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Ver-
dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese sicheungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das
a) auf derselben Ursache, Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durch-
setzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder
b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und die Kaution verfallen ist.
zeitlichem Zusammenhang oder
(3) Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der
c) auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektro- Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
nischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. angehören liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem
Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europä-
Ziffer 6.3 AL-AHB 2008 wird gestrichen. ischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Leistungsumfang zur Tarifvariante classic Seite 33 von 74
[Seite 34]
(4) Bei Schadenereignissen in den USA bzw. US-Territorien werden (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
die Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Kosten als Leistungen
auf die Deckungssumme angerechnet. Das gilt auch dann, wenn die Kos- (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
ten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing-
Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller
Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch (7) aus Rationalisierung und Automatisierung;
Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen.
(8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheber-
6. Mietsachschäden rechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
6.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AL-AHB 2008 –
die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kos-
sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden ein- tenanschlägen;
schließlich Balkone, Terrassen und Loggien und alle sich daraus erge- (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder
benden Vermögensschäden. gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat,
6.1.1 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/
Organe im Zusammenhang stehen;
(1) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen
(2) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbe- Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder
reitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
ergebenden Vermögensschäden;
(12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld,
(3) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen Wertpapieren und Wertsachen;
besonders versichern kann;
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Ge-
(4) Schäden infolge von Schimmelbildung. rüche, Erschütterungen).
6.2 Für Schäden an fremden gemieteten oder geliehenen Sachen gilt: 8. Forderungsausfalldeckung
a) Eingeschlossen – in Ergänzung zu Ziffer 2.2 und abweichend von 8.1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
Ziffer 7.6 AL-AHB 2008 – ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschä- 8.1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versiche-
digung, der Vernichtung oder dem Abhandenkommen gemieteter oder rungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit
geliehener Sachen. der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall)
und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf elektrische medizinische seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen
Geräte wie z.B. ein Inhalationsgerät oder ein Blutdruck-Messgerät. kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatz-
Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der vertraglichen Versi- pflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forde-
cherungssumme je Versicherungsfall 5.000 EUR, begrenzt auf das Zwei- rung gegen ihn gescheitert ist.
fache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 100 EUR selbst zu daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der
tragen. Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritte).
b) Für Schäden an fremden beweglichen Sachen in Hotelzim-
mern, Ferienwohnungen und -häusern besteht Versicherungsschutz 8.1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der
gemäß Ziffer 6.1. schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Um-
fang der Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte.
Ausgeschlossen bei Ziffer 6.2 a) und b) sind
Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des
(1) alle sich daraus ergebenden Vermögensfolgeschäden; Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung,
die für den Versicherungsnehmer gelten.
(2) Schäden an Sachen, die den versicherten Personen für mehr als
3 Monate überlassen wurden; So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz,
(3) Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten a) wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen
Person dienen; oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat,
(4) Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspru- b) wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbei-
chung; geführt hat.
(5) Ansprüche wegen Abhandenkommens von Geld, Urkunden und 8.1.3 In Erweiterung zu Ziffer 8.1.2 b) besteht für Schadenersatz-
Wertpapieren. ansprüche wegen Personenschäden und daraus resultierenden Vermögens-
schäden auch dann Versicherungsschutz wenn ein vorsätzliches Handeln
7. Vermögensschäden des Schädigers zugrunde liegt (Gewaltopferschutz).
7.1 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haft-
pflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AL-AHB 2008 8.2 Leistungsvoraussetzungen
wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Ver- Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mit-
sicherung eingetreten sind. versicherten Person leistungspflichtig, wenn
7.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden 8.2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen voll-
streckbaren Vergleich vor einem Gericht der Bundesrepublik Deutschland
(1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz,
für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, er- Norwegens, Island oder Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkennt-
brachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; nis-, Versäumnisurteile oder gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare
(2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der
oder gutachterlicher Tätigkeit; Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte;
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaft- 8.2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies
lich verbundene Unternehmen; ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte
Person nachweist, dass
Seite 34 von 74 Leistungsumfang zur Tarifvariante classic
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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
■ eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt Für Vorsorgeversicherung – abweichend von Ziffer 4.2 AL-AHB 2008 –
hat, steht die vereinbarte Versicherungssumme zur Verfügung.
■ eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schaden- Abweichend von Ziffer 4.3 (3) AL-AHB besteht Vorsorgeversicherungs-
ersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche schutz bis zur vereinbarten Versicherungssumme für versicherungspflich-
Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat tige Hunde.
oder
10 Gewässerschäden
■ ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes 10.1 Gewässerschaden-Restrisiko
Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, o-
der ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie
Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versi-
und an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen cherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Verän-
Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die derungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaf-
vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt fenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässer-
wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf schäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur
den Versicherer mitzuwirken. Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung
8.3 Umfang der Forderungsausfalldeckung dieser gelagerten Stoffe.
8.3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forde- Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besondere Verein-
rung. barung gewährt.
8.3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist innerhalb der 10.2 Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde
vereinbarten Versicherungssumme je Versicherungsfall begrenzt auf Versichert ist abweichend von Ziffer 10.1 die gesetzliche Haftpflicht
2.000.000 EUR. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. als Inhaber (z.B. Eigentümer oder Mieter) von Anlagen zur Lagerung von
gewässerschädlichen Stoffen (z.B. haushaltsübliche Stoffe wie Farben,
8.3.3 Die Jahreshöchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Lacke, Ölfarben, Verdünner etc.) in Kleingebinden, soweit das Gewicht
Versicherungsjahres beträgt das Zweifache dieser Summe. von 100 l/kg je Behältnis nicht überschritten wird und die Gesamtlager-
8.3.4 Für Schäden bis zur Höhe von 1.500 EUR besteht kein Versiche- menge je mitversichertem Grundstück unter 1.000 l/kg liegt, und aus der
rungsschutz. Verwendung dieser Stoffe für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Perso-
nen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physi-
8.3.5 Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus kalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers
diesem Vertrag zu. einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).
8.4 Räumlicher Geltungsbereich Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch
Versicherungsschutz besteht − abweichend von Ziffer 5 − für Schaden- Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sons-
ersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat- tigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus
rechtlichen Inhalts anlässlich von Schadenereignissen, die in einem Mit- Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden.
gliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen
Liechtenstein eintreten. es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche-
8.5 Ausschlüsse rungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt.
8.5.1 Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an 10.2.1 Vorsorgeversicherung
■ Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Luft- und Wasserfahr- Werden die genannten Mengen überschritten, so entfällt die Mitversi-
zeugen; cherung. Ziffer 3.1(2) – Erhöhungen und Erweiterungen –, Ziffer 3.1(3)
und Ziffer 4 AL-AHB 2008 – Vorsorgeversicherung – finden keine An-
■ Immobilien; wendung. Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Verein-
■ Reit- und Zugtieren (wie Pferde, Kleinpferde, Ponys, Maultiere, barung.
Esel usw.) sowie an Zuchttieren; 10.2.2 Versicherungsleistungen
■ Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich des Betriebes, Das Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde ist begrenzt auf die
Gewerbes, Berufes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder beantragte Versicherungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Ver-
einer mitversicherten Person zuzurechnen sind. mögensschäden je Versicherungsfall.
8.5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
■ Verzugszinsen, Vertragsstrafen; beträgt das Zweifache dieser Summe.
■ Kosten einer Rechtsverfolgung; 10.3 Gewässerschaden – Anlagenrisiko
10.3.1 Versicherte Anlagen
■ Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen
Forderungsübergangs; Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
Inhaber einer privat genutzten häuslichen Abwassergrube, eines Heiz-
■ Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwen- öltanks oder eines oberirdischen Flüssiggastanks zur Lagerung von gewäs-
dung oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig serschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe
vorgebracht oder eingelegt wurden; mit einem Fassungsvermögen bei Heizöltanks von maximal 5.000 l (Batte-
■ Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer rietanks gelten als ein Tank) bzw. einem Nenn-Füllgewicht bei Flüssig-
Leistungen zu erbringen hat (z.B. der Schadenversicherer des gastanks von max. 4 t in einem mitversichertem selbst bewohnten Einfa-
Versicherungsnehmers); milienhauses (bzw. einer Doppelhaushälfte) oder eines Wohnhauses –
sofern sich in diesem nicht mehr als zwei abgeschlossene Wohnungen
■ Ansprüche aus Schäden, zur deren Ersatz ein Sozialversiche- befinden – für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und
rungsträger oder Sozialhilfeträger Leistungen zu erbringen hat, Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen
auch dann nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungs- oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des
ansprüche oder ähnliche von Dritten handelt oder Leistungen Grundwassers (Gewässerschäden).
nach den Bestimmungen des Opferentschädigungsgesetzes zu er-
bringen sind. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die unter Ziffer
9. Vorsorgeversicherung
Leistungsumfang zur Tarifvariante classic Seite 35 von 74
[Seite 36]
10.3.1 genannten Anlagen im Inland, der EU oder EFTA 16 gelegen sind. Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt
für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte
Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im Fol- ausgewirkt haben.
genden nichts anders bestimmt ist, finden die AL-AHB 2008 Anwendung.
Zu Ziffer 10 gilt Folgendes:
Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch
Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sons- Risikobeschreibungen
tigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Die Gewässerschadenversicherung im Umfange dieser Bedingung bezieht
Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden. sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes,
sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen privatrechtlichen Inhalts.
es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche-
rungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht ausdrücklich in Versi-
cherung gegeben oder nach besonderen Vereinbarungen beitragsfrei einge-
10.3.2 Versicherungsleistungen schlossen ist.
Die Versicherungsleistung für das Gewässerschaden-Anlagenrisiko ist im Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch
Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt auf 5.000.000 entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe
EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Versiche- in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
rungsfall.
Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser
Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit.
beträgt höchstens das Zweifache dieser Summe.
Rettungskosten gemäß Ziffer 10.4 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt
10.3.3 Vorsorgeversicherung des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als
Werden die genannten Mengen überschritten, so entfällt die Mitversi- unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungs-
cherung. Ziffer 3.1(2) – Erhöhungen und Erweiterungen –, Ziffer 3.1(3) kosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich
und Ziffer 4 AL-AHB 2008 – Vorsorgeversicherung – finden keine An- oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten
wendung. Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Verein- verpflichtet ist.
barung. Rettungskosten sind auch Aufwendungen – auch des Versicherungs-
10.3.4 Eingeschlossene Schäden nehmers – zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und
Gebäudeteilen, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Ein-
Eingeschlossen sind abweichend von Ziffer 1.1 der Allgemeinen Versiche- tretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur
rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AL-AHB 2008) – auch oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzu-
ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweg- ziehen.
lichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden,
dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage Abweichend von Ziffer 10.3.1 sind Familienangehörige des Versiche-
(gemäß Ziffer 10.3.1) ausgetreten sind. Dies gilt abweichend von Ziffer rungsnehmers oder andere Personen, die gefälligkeitshalber diese Tätig-
7.14 (1) AL-AHB 2008 auch bei Schäden durch Abwässer. Der Versiche- keiten ausüben, mitversichert für den Fall, dass sie aus Anlass dieser
rer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er Verrichtungen in Anspruch genommen werden.
vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind 11. Abweichungen gegenüber den Musterbedingungen bzw. der
abzuziehen. Tarifstruktur IX des GDV
Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziffer 10.3.1) Die ALTE LEIPZIGER Versicherung AG garantiert, dass die dieser
selbst. Privat-Haftpflichtversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versi-
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu cherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AL-AHB 2008)
tragen. und Besonderen Bedingungen zur Privat-Haftpflicht ausschließlich zum
Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der
10.4 Rettungskosten Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen – Stand Feb-
Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Ver- ruar 2011 – abweichen.
sicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten 12. Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse
halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten
werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Die ALTE LEIPZIGER Versicherung AG garantiert, dass unsere Bedin-
Entschädigungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen. Für gungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den
Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen durch den Arbeitskreis Beratungsprozesse empfohlenen Mindeststandards
Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AL-AHB für die Haftpflichtversicherung vom 16.01.2015 abweichen.
2008) 13. Innovationsklausel/ Künftige Bedingungsverbesserungen
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außerge- Wird das dem Vertrag zugrundeliegende Bedingungswerk zur Privathaft-
richtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zu- pflichtversicherung AL_HAFTPFLICHT|Privat classic (Allgemeine Ver-
sammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. sicherungsbedingungen, Besondere Bedingungen, Besondere Bedin-
Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungs- gungen und Risikobeschreibungen, Zusatzbedingungen, Klauseln und die
nehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt Leistungsbeschreibung zum Versicherungsschutz) für Neuverträge vom
nicht als Weisung des Versicherers. Versicherer geändert, so gilt das neue Bedingungswerk unter folgenden
Voraussetzungen automatisch auch für den bestehenden Vertrag:
10.5 Pflichtwidrigkeiten/Verstöße
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versi- a. das neue Bedingungswerk enthält im Vergleich zum zugrunde-
cherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch liegenden Bedingungswerk ausschließlich Leistungsverbesserungen (das
vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, kann z.B. eine Erweiterung des Versicherungsschutzes oder der Wegfall
Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen eines Ausschlussgrundes oder einer Obliegenheit sein)
Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. und
10.6 Gemeingefahren b. die im neuen Bedingungswerk enthaltenen Leistungsverbesse-
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmit- rungen für Neuverträge führen im Vergleich zum bestehenden Vertrag
telbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Hand- nicht zu einer nachteiligen Änderung der Tarifierungskriterien oder Be-
lungen, Aufruhr, Inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf rechnungsgrundlage.
Das neue Bedingungswerk findet auf den bestehenden Vertrag ab Beginn
16
European Free Trade Association (Europäisches Freihandelsabkommen) zwischen den 4 Staaten des nächsten Versicherungsjahres Anwendung, das auf den Zeitpunkt
Island, Liechtenstein, Schweiz und Norwegen
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folgt, zu dem der Versicherer das neue Bedingungswerk für Neuverträge nen (einschließlich Führer) bestimmt sind.
verwendet.
(3) Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Bestimmungen in
14. Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung) Ziffer 3.1 (2) und Ziffer 4.3 (1) AL-AHB 2008. Der Versicherer ist von
der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer eines Kraftfahrzeuge
14.1 Mitversichert sind abweichend von Ziffer 1.1 AL-AHB 2008 beim Eintritt des Versicherungsfalles
öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umwelt-
schäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der a) das Fahrzeug unberechtigt geführt hat,
Wirksamkeit des Versicherungsvertrages b) nicht die behördlich vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte
■ die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig c) oder er infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer
und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder berauschender Mittel nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.
■ die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und (4) Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehen-
bestimmungswidrig erfolgt ist. den Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag oder einem anderen
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Ver- Versicherungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Versicherung
sicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder nur im Anschluss an die andere Versicherung.
anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, 16. Schäden Dritter beim Be- und Endladen des selbst gebrauch-
wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder ten Kraftfahrzeuges
Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht
kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inver- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als privater Eigentümer, Besitzer,
kehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Halter, Führer eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers wegen Schäden, die
Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Dritten beim Be- und Entladen des eigenen Pkws oder Anhängers zugefügt
werden. Gleiches gilt für manuelle Reinigungs- und Pflegearbeiten.
Umweltschaden ist eine Schädigung
Schäden am selbst gebrauchten Kraftfahrzeug oder Anhänger bleiben
■ von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, ausgeschlossen. Dem VN steht es frei einen Schaden von der zuständigen
■ des Gewässers einschließlich Grundwasser, Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung regulieren zu lassen. In diesem Fall
entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
■ des Bodens.
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 2.500 EUR. Von
Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziffer 7.6 AL-AHB 2008, jeder Entschädigung wird ein Selbstbehalt von 150 EUR abgezogen.
Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten,
geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grund-
stücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
14.2 Nicht versichert sind
14.2.1 Pflichten und Ansprüche, soweit sich diese gegen die Personen
(Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden
dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen
oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen
oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
14.2.2 Pflichten und Ansprüche wegen Schäden
■ die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genom-
mene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;
■ für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Ver-
sicherungsvertrag (z.B. Gewässerschadenhaftpflichtversiche-
rung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
14.3 Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung be-
tragen im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme 3.000.000 EUR.
14.4 Ausland
Versichert sind abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB 2008 und Ziffer 5. im
Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Um-
welthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle.
Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB
2008 auch für Pflichten und Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungs-
gesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder An-
sprüche den Umfang der o.g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
15. Mallorca-Deckung
(1) Mitversichert ist abweichend von Ziffer 3 die gesetzliche Haft-
pflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuges
im Sinne der folgenden Ziffer (2) wegen Schäden, die auf einer Reise in
den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Ge-
bieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, entste-
hen, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abge-
schlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht.
(2) Kraftfahrzeuge im Sinne der vorstehenden (1) sind
a) Personenkraftwagen,
b) Krafträder,
c) Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht soweit sie nach
ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Perso-
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Leistungsumfang zur Tarifvariante compact
___________________________________________________________________________________________________________________________
1. Versichert ist ................................................................................. 38 8. Forderungsausfalldeckung........................................................... 41
2. Außerdem gilt: .............................................................................. 39 9. Vorsorgeversicherung .................................................................. 42
3. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge ............................................. 39 10. Gewässerschäden .......................................................................... 42
4. Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung....................... 40 11. Abweichungen gegenüber den Musterbedingungen bzw.
der Tarifstruktur IX des GDV .................................................... 43
5. Auslandsaufenthalt ....................................................................... 40
12. Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse ................... 43
6. Mietsachschäden ........................................................................... 40
13. Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung) .......... 43
7. Vermögensschäden ....................................................................... 41
____________________________________________________________________________________________________________________________
1. Versichert ist Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht
insbesondere die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers a) aus der Verletzung von Pflichten, die dem VN in den oben genannten
Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reini-
1.1 als Familien- und Haushaltsvorstand (z.B. aus der Aufsichtspflicht gung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen);
über Minderjährige – auch bei vorübergehender Aufsicht über fremde
Kinder); b) aus der Vermietung (Verpachtung)
1.2 als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen; aa) von einzelnen Wohnräumen; nicht jedoch von Wohnungen und
Räumen zu gewerblichen Zwecken;
1.3 aus der Teilnahme an Betriebspraktika oder am fachpraktischen
Unterricht im Rahmen der Schulausbildung/ des Studiums an einer Fach-, bb) von bis zu drei Fremdenzimmern mit der Abgabe von Speisen;
Gesamt- bzw. Hochschule oder Universität.
sofern diese Risiken im Inland gelegen sind.
Hierbei ist mitversichert – abweichend von Ziffer 7.6 u. 7.7 AL-AHB 2008
– die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder Vernichtung von Werden mehr als drei Fremdenzimmer vermietet so entfällt die Mitversi-
Ausbildungsgegenständen (auch Maschinen), die von den Schulen, Aus- cherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung
bildungs- und Praktikumsbetrieben zur Verfügung bzw. bereitgestellt (Ziffer 4 AL-AHB 2008);
wurden. c) aus dem Miteigentum an zu den in 1.4 (1) bis (3) genannten Objekten
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß gehörende Gemeinschaftsanlagen (z.B. gemeinschaftliche Zugänge zur
und übermäßiger Beanspruchung sowie Schäden an Leihbüchern. öffentlichen Straße, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe, Abstellplatz für
Mülltonnen)
Die Höchstersatzleistung für die Beschädigung oder Vernichtung von
Ausbildungsgegenständen (auch Maschinen) beträgt 5.000 EUR je Ver- d) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis
sicherungsfall, begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für alle Ver- zum Besitzwechsel bestand;
sicherungsfälle eines Versicherungsjahres. e) der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft;
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 100 EUR selbst zu f) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Um- oder
tragen; Anbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme
1.4 als Inhaber von 50.000 EUR je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, ent-
fällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die
(1) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungs- Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 AL-AHB 2008).
eigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnungen oder
Eigentumswohnungen; Mitversichert ist
Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemein- (1) bei Neubauten die gesetzliche Haftpflicht als Besitzer des zu bebauen-
schaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschafts- den Grundstücks für die Dauer der Bauzeit;
eigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Mitei- (2) die gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer beim Bau
gentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. beschäftigten Personen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienst-
(2) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses (Doppelhaushälfte oder lichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen.
Reihenhaus) oder eines Wohnhauses, sofern sich in diesem nicht mehr als Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen
zwei abgeschlossene Wohnungen befinden; es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche-
(3) eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses; rungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt.
(4) eines im Inland auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten Nicht versichert sind
Wohnwagens; (1) Bauplanung und Bauleitung;
(5) eines im Inland gelegenen Schrebergartens; (2) Haftpflichtansprüche aus der Veränderung der Grundwasserverhält-
einschließlich der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools oder nisse;
Teiche. (3) Bau einer Erdwärmeanlage.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist Be- und Entladeschäden
■ dass die unter Ziffer 1.4 (1) bis (5) genannten Objekte im Inland gele- Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AL-AHB 2008 – die
gen sind und gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschädigung von Land- und Was-
■ dass die unter Ziffer 1.4 (1) bis (5) genannten Objekte vom Versiche- serfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen und
rungsnehmer ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwendet wer- alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
den.
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Ohne besondere Vereinbarung besteht Versicherungsschutz in vorste- 2. Außerdem gilt:
hendem Umfang nur, soweit derartige Schäden nicht durch mechanische
Be- und Entladevorrichtungen entstanden sind. 2.1 Rückstau des Straßenkanals
Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn Für Sachschäden durch Abwässer, die durch Rückstau des Straßenkanals
diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasser- entstehen, besteht Versicherungsschutz – abweichend zu Ziffer 7.14 AL-
fahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- oder Entladens. AHB 2008.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleibt die Beschädigung der 2.2 Allmähliche Einwirkung
Ladung von Fahrzeugen und Containern. Sachschäden durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen,
Von jedem Fahrzeugschaden sowie Schaden an Containern durch Be- und Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u.
Entladearbeiten hat der Versicherungsnehmer 20%, mindestens 50 EUR dgl.) sind mitversichert.
höchstens 5.000 EUR selbst zu tragen. 3. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge
Für die Bauherrenhaftpflicht gemäß Ziffer 1.4 f) gilt als Voraussetzung für Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers,
den Versicherungsschutz, dass die genannten Objekte im Inland gelegen Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahr-
sind. zeuganhängers wegen Schäden, die durch den Besitz und Gebrauch des
1.5 wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit dem Betrieb Fahrzeuges verursacht werden.
(1) einer Solarthermieanlage und/oder Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht wer-
den durch den Besitz und Gebrauch von
(2) einer Erdwärmeanlage.
a) folgenden Fahrzeugen/Anhängern:
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist,
aa) Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchst-
a) dass sich die unter Ziffer 1.5 (1) genannte Anlage auf einem mitver- geschwindigkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen
sichertem im Inland gelegenen selbst bewohnten Einfamilienhaus (bzw. verkehren 1;
einer Doppelhaushälfte) oder auf einem Wohnhaus, sofern sich in dem
nicht mehr als zwei abgeschlossene Wohnungen befindet – einschließlich bb) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindig-
zugehöriger Garagen und/oder keit (z.B. motorgetriebene Kinderfahrzeuge);
b) dass sich die unter Ziffer 1.5 (2) genannte Anlage auf dem zu 1.5 a) cc) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h
gelegenen Grundstück befindet. Höchstgeschwindigkeit (z.B. selbstfahrende Rasenmäher, Schnee-
räumgeräte, Kehrmaschinen) 2;
Mitversichert ist hier im Rahmen der Ziffer 1.4 f) der Versicherungsneh-
mer als Bauherr seiner Solarthermieanlage. Nicht jedoch als Bauherr einer dd) nicht versicherungspflichtige Anhänger;
Erdwärmeanlage. ee) maschinell angetriebene Krankenfahrstühle (Elektrorollstühle),
Nicht versichert sind Ansprüche einem Golfwagen/-caddie unter der Voraussetzung, dass die vorge-
nannten Fahrzeuge nicht zulassungs- und versicherungspflichtig
■ wegen Schäden an der Solarthermie- oder Erdwärmeanlage selbst; sind.
■ wegen Schäden infolge der Montage am Bestimmungsort der Hierfür gilt:
Solarthermie- oder Erdwärmeanlage;
Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) und
■ wegen Abnutzung, Verschleißes oder übermäßiger Beanspruch- in Ziffer 4.3 (1) AL-AHB 2008.
ung.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden.
Der Ausschluss nach Ziffer 7.10 (a) AL-AHB 2008 bleibt unberührt. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des
Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist
1.6 aus dem Besitz oder Gebrauch von Fahrrädern – auch Pedelecs und verpflichtet dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberech-
Elektrofahrrädern, bei denen keine Versicherungspflicht (bis 25 km/h und tigten Fahrer gebraucht wird.
nicht mehr als 250 Watt Motorleistung) besteht;
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder
1.7 aus der Ausübung von Sport, ausgenommen ist eine jagdliche Betä- Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche-
tigung und die Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie die rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von
Vorbereitung hierzu (Training); einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
1.8 aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, b) Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen;
Stoß- und Schusswaffen, Munition und Geschossen nicht jedoch zu Jagd-
zwecken oder zu strafbaren Handlungen; c) folgenden Wassersportfahrzeugen:
1.9 als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Klein- aa) fremde Wassersportfahrzeuge, soweit für das Führen keine
tieren und Bienen, nicht jedoch von Hunden Rindern, Pferden, sonstigen behördliche Erlaubnis erforderlich ist und Versicherungsschutz über
Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen die Haftpflicht des Halters nicht besteht (subsidiär);
oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden;
1.10 als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde, soweit Versiche-
rungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht; 1
Hinweis: Bei Grundstücken und Grundstücksteilen (z.B. Privatweg), die Besuchern oder
1.11 als nicht gewerbsmäßiger Hüter/Reiter bei der Benutzung fremder Lieferanten zugänglich sind, handelt es sich um sog. beschränkt öffentliche Verkehrs-
flächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit und selbstfahrende
Pferde (auch Reitbeteiligung), soweit Versicherungsschutz nicht über eine Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h, die ausschließ-
Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht; lich oder gelegentlich auf solchen Grundstücken oder Baustellen verkehren, sind versiche-
rungspflichtig mit der Folge, dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Maß-
1.12 als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke (Kutsch- oder gabe der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abgeschlossen
Schlittenfahrten) zu privaten Zwecken, soweit Versicherungsschutz nicht werden muss. Auch bei einer behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulassungs-
über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht; pflicht – Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Ziffer 2 StVZO – bleibt die Versiche-
rungspflicht bestehen.
Für die Ziffern 1.9 bis 1.12 gilt weiterhin, dass Haftpflichtansprüche der 2
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren beson-
Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer nicht versichert deren, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit nicht zur
sind, es sei denn es handelt sich um Personenschäden; Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom
Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Obwohl nicht
Schäden an den zur Beaufsichtigung übernommenen Tieren bleiben gemäß zulassungspflichtig, müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen
amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindig-
Ziffer 7.6 AL-AHB 2008 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. keit 20 km/h übersteigt. Diese sind dann ausschließlich nach dem K-Tarif zu versichern.
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bb) eigene Wassersportfahrzeuge (z.B. Ruder-, Schlauch-, und 4.5 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche
Paddelboote) ohne Motoren, – auch Hilfs- oder Außenbordmotoren
– Segel (auch Drachen) oder Treibsätzen; (1) wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer
bewusst
cc) eigene Surf- und Windsurfbretter oder Kitesurf-Boards;
a) unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift
d) ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen; (z.B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
e) von Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, deren Ge- b) Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder
wicht 5 kg nicht übersteigt. zu verändern (z.B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
4. Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung (2) die in engem Zusammenhang stehen mit
4.1 Eingeschlossen ist – insoweit abweichend von Ziffer 7.15 AL-AHB a) massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch
2008 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen übertragenen Informationen (z.B. Spamming),
Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung
elektronischer Daten, z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträ- b) Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informa-
ger, soweit es sich handelt um tionen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;
(1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Verände-rung (3) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit
von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder
und/oder andere Schadprogramme; behördlichen Vorschriften (z.B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-
Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeige-
(2) Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung führt haben.
und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
5. Auslandsaufenthalt
a) sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB 2008 – die
weiterer Datenveränderungen sowie gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungs-
b) der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfas- fällen, soweit der inländische Wohnsitz beibehalten wird, bei Aufenthalten
sung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; ■ die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im
(3) Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind,
Hierfür gilt: ■ die bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten innerhalb Europas
bis zu drei Jahren und bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten
Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu außerhalb Europas bis zu einem Jahr eingetreten sind.
übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen
und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft Weiterhin gilt Folgendes:
werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese (1) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden
Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gele-
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziffer 26 genen Wohnungen und Häusern gemäß Ziffer 1.4 (1) bis (3).
AL AHB 2008 – Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. (2) Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall innerhalb
4.2 Im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme ist die Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung
Höchstersatzleistung für derartige Schäden auf 50.000 EUR begrenzt. von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen,
Abweichend von Ziffer 6.2 AL-AHB 2008 stellt diese Versicherungs- stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag
summe zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines bis zu 25.000 EUR zur Verfügung.
Versicherungsjahres dar. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Scha-
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Ver- denersatzzahlung angerechnet.
sicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Ver-
ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese sicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das
a) auf derselben Ursache, Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durch-
setzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder
b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und die Kaution verfallen ist.
zeitlichem Zusammenhang oder
(3) Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah-
c) auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer lungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
Daten mit gleichen Mängeln beruhen. angehören liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem
Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäi-
Ziffer 6.3 AL-AHB 2008 wird gestrichen. schen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
4.3 Versicherungsschutz besteht – insoweit abweichend von Ziffer 7.9 (4) Bei Schadenereignissen in den USA bzw. US-Territorien werden die
AL-AHB 2008 – für Versicherungsfälle im Ausland. Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Kosten als Leistungen auf
Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in die Deckungssumme angerechnet. Das gilt auch dann, wenn die Kosten
europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
gemacht werden. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten;
4.4 Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätig- Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder
keiten und Leistungen: nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch
Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen.
a) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
6. Mietsachschäden
b) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
6.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AL-AHB 2008 – die
c) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und
sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden ein-
d) Bereithaltung fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service- schließlich Balkone, Terrassen und Loggien und alle sich daraus ergeben-
Providing; den Vermögensschäden.
e) Betrieb von Datenbanken. Im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme ist die
Höchstersatzleistung für derartige Schäden auf 300.000 EUR begrenzt.
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Versicherung Aktiengesellschaft
6.1.1 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen 8.1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der
Schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Um-
(1) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung; fang der Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte.
(2) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserberei- Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des
tungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung,
ergebenden Vermögensschäden; die für den Versicherungsnehmer gelten.
(3) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen beson- So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz,
ders versichern kann;
a) wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder
(4) Schäden infolge von Schimmelbildung. gewerblichen Tätigkeit verursacht hat,
7 Vermögensschäden b) wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt
7.1 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haft- hat.
pflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AL-AHB 2008 8.2 Leistungsvoraussetzungen
wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versiche-
rung eingetreten sind. Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer
mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
Im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme ist die
Höchstersatzleistung für derartige Schäden auf 100.000 EUR begrenzt. 8.2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreck-
baren Vergleich vor einem Gericht der Bundesrepublik Deutschland oder
7.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Nor-
(1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für wegens, Island oder Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-,
seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, er- Versäumnisurteile oder gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel
brachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch
auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte;
(2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder
gutachterlicher Tätigkeit; 8.2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies
ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich Person nachweist, , dass
verbundene Unternehmen;
■ eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; hat,
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; ■ eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der scha-
denersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eides-
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder stattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abge-
ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, geben hat oder
aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
■ ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes
(7) aus Rationalisierung und Automatisierung; Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, o-
(8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheber- der ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,
rechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; und an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatz-
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenan- pflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden
schlägen; und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehän-
digt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder auf den Versicherer mitzuwirken.
gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat,
Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/ 8.3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
Organe im Zusammenhang stehen; 8.3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor- 8.3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist innerhalb der
schriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus vereinbarten Versicherungssumme je Versicherungsfall begrenzt auf
sonstiger bewusster Pflichtverletzung; 2.000.000 EUR. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
(12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wert- auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
papieren und Wertsachen; 8.3.3 Die Jahreshöchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Versicherungsjahres beträgt das Zweifache dieser Summe.
Erschütterungen). 8.3.4 Für Schäden bis zur Höhe von 2.500 EUR besteht kein Versiche-
8 Forderungsausfalldeckung rungsschutz.
8.1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung 8.3.5 Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus
diesem Vertrag zu.
8.1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versiche-
rungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit 8.4 Räumlicher Geltungsbereich
der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 5 – für Schadener-
und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte satzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat-
seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen rechtlichen Inhalts anlässlich von Schadenereignissen, die in einem Mit-
kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatz- gliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder
pflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forde- Liechtenstein eintreten.
rung gegen ihn gescheitert ist.
8.5 Ausschlüsse
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder
daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der 8.5.1 Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an
Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen ■ Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Luft- und Wasser-
Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritte). fahrzeugen;
■ Immobilien;
Leistungsumfang zur Tarifvariante compact Seite 41 von 74
[Seite 42]
■ Reit- und Zugtieren (wie Pferde, Kleinpferde, Ponys, Maultiere, 10.2.1 Vorsorgeversicherung
Esel usw.) sowie an Zuchttieren;
Werden die genannten Mengen überschritten, so entfällt die Mitversi-
■ Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich des Betriebes, cherung. Ziffer 3.1(2) – Erhöhungen und Erweiterungen –, Ziffer 3.1(3)
Gewerbes, Berufes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder und Ziffer 4 AL-AHB 2008 – Vorsorgeversicherung – finden keine An-
einer mitversicherten Person zuzurechnen sind. wendung. Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Vereinba-
rung.
8.5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
10.2.2 Versicherungsleistungen
■ Verzugszinsen, Vertragsstrafen;
Das Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde ist begrenzt auf die
■ Kosten einer Rechtsverfolgung; beantragte Versicherungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Ver-
■ Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen mögensschäden je Versicherungsfall.
Forderungsübergangs; Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
■ Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwen- beträgt das Zweifache dieser Summe.
dung oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig 10.3 Rettungskosten
vorgebracht oder eingelegt wurden;
Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versi-
■ Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer cherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten
Leistungen zu erbringen hat (z.B. der Schadenversicherer des halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten
Versicherungsnehmers); werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der
■ Ansprüche aus Schäden, zur deren Ersatz ein Sozialversiche- Entschädigungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen. Für
rungsträger oder Sozialhilfeträger Leistungen zu erbringen hat, Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen
auch dann nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsan- Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AL-AHB
sprüche oder ähnliche von Dritten handelt oder Leistungen nach 2008)
den Bestimmungen des Opferentschädigungsgesetzes zu erbrin- Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außerge-
gen sind. richtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusam-
9. Vorsorgeversicherung men mit der Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Eine
Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers
Für Vorsorgeversicherung – abweichend von Ziffer 4.2 AL-AHB 2008 – oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als
stehen 5.000.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögens- Weisung des Versicherers.
schäden zur Verfügung.
10.4 Pflichtwidrigkeiten/Verstöße
Abweichend von Ziffer 4.3 (3) AL-AHB besteht Vorsorgeversiche-
rungsschutz bis zur vereinbarten Versicherungssumme für versicherungs- Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versi-
pflichtige Hunde. cherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch
vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen,
10 Gewässerschäden Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
10.1 Gewässerschaden-Restrisiko
10.5 Gemeingefahren
Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie
Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versi- Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmit-
cherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Verän- telbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlun-
derungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaf- gen, Aufruhr, Inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Ver-
fenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässer- fügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für
schäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte aus-
Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung gewirkt haben.
dieser gelagerten Stoffe.
Zu Ziffer 10 gilt Folgendes:
Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besondere Verein-
barung gewährt. Risikobeschreibungen
10.2 Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde Die Gewässerschadenversicherung im Umfange dieser Bedingung bezieht
sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes,
Versichert ist abweichend von Ziffer 10.1 die gesetzliche Haftpflicht sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts.
als Inhaber (z.B. Eigentümer oder Mieter) von Anlagen zur Lagerung von
gewässerschädlichen Stoffen (z.B. haushaltsübliche Stoffe wie Farben, Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht ausdrücklich in Versi-
Lacke, Ölfarben, Verdünner etc.) in Kleingebinden, soweit das Gewicht cherung gegeben oder nach besonderen Vereinbarungen beitragsfrei
von 50 l/kg je Behältnis nicht überschritten wird und die Gesamtlagermen- eingeschlossen ist.
ge je mitversichertem Grundstück unter 300 l/kg liegt, und aus der Ver-
wendung dieser Stoffe für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch
Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe
chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließ- in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
lich des Grundwassers (Gewässerschäden). Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser
Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit.
Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sons- Rettungskosten gemäß Ziffer 10.3 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt
tigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als
Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden. unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungs-
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen kosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich
es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche- oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten
rungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. verpflichtet ist.
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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
11. Abweichungen gegenüber den Musterbedingungen bzw. der Umweltschaden ist eine Schädigung
Tarifstruktur IX des GDV
von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
Die ALTE LEIPZIGER Versicherung AG garantiert, dass die dieser
Privat-Haftpflichtversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versi- des Gewässers einschließlich Grundwasser,
cherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AL-AHB 2008) des Bodens.
und Besonderen Bedingungen zur Privat-Haftpflicht ausschließlich zum
Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziffer 7.6 AL-AHB 2008,
Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen – Stand Feb- Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten,
ruar 2011 – abweichen. geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grund-
stücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
12. Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse
13.2 Nicht versichert sind
Die ALTE LEIPZIGER Versicherung AG garantiert, dass unsere Bedin-
gungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den 13.2.1 Pflichten und Ansprüche, soweit sich diese gegen die Personen
durch den Arbeitskreis Beratungsprozesse empfohlenen Mindeststandards (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden
für die Haftpflichtversicherung vom 16.01.2015 abweichen. dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen
oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen
13 Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung) oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
13.1 Mitversichert sind abweichend von Ziffer 1.1 AL-AHB 2008 13.2.2 Pflichten und Ansprüche wegen Schäden
öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umwelt-
schäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Ein-
Wirksamkeit des Versicherungsvertrages wirkungen auf die Umwelt entstehen;
die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und be- für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsver-
stimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder trag (z.B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungs-
schutz hat oder hätte erlangen können.
die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestim-
mungswidrig erfolgt ist. 13.3 Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung be-
tragen im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme 3.000.000 EUR.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Ver-
sicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder 13.4 Ausland
anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann,
wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Versichert sind abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB 2008 und Ziffer 5. im
Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-
kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehr- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle.
bringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB
nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). 2008 auch für Pflichten und Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsge-
setzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche
den Umfang der o.g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
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Sofern das Paket »Hund« vereinbart wurde gilt:
Mitversicherung eines Hundes
1. Versichert ist
1 Versichertes Risiko 3 Versicherungssumme
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers oder Die Versicherungsleistung ist im Rahmen der vereinbarten Versicherungs-
der in diesem Vertrag mitversicherten Personen als Halter/Mithalter eines summe für die Privat-Haftpflichtversicherung begrenzt auf 5.000.000 EUR
Hundes, der ausschließlich zu privaten - nicht zu jagdlichen - Zwecken im pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Versicherungs-
Haushalt des Versicherungsnehmers gehalten wird. fall.
Dies gilt unabhängig von bereits mitversicherten Assistenzhunden. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
beträgt höchstens das Zweifache dieser Summe.
Kommen nach Vertragsbeginn im Haushalt des Versicherungsnehmers
weitere Hunde hinzu, entfällt der Versicherungsschutz im Rahmen dieses Dies gilt auch für Mietsachschäden gemäß Ziffer 6.1 und 6.2 b) Abschnitt
Paketes. Versicherungsschutz ist für alle Hunde dann nur über eine separa- Leistungsumfang zur Tarifvariante classic oder Tarifvariante comfort.
te Tierhalter-Haftpflichtversicherung möglich. Es gelten insoweit die 4 Forderungsausfalldeckung
Bestimmungen für die Vorsorgeversicherung gemäß Ziffer 4. AL-AHB
2008. In Ergänzung zu Ziffer 8.1.2 Abschnitt Leistungsumfang zur Tarifvariante
sind mitversichert gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der
Nicht versichert ist die Haltung von gefährlichen Hunden sowie Hunden, Eigenschaft des Schädigers als privater Hundehalter.
die aufgrund von Gesetzen und/oder Verordnungen einer Erlaubnispflicht
unterliegen. Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schaden-
ersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und im Umfang
Als solche gelten Alano, American Bulldog, American Staffordshire der Tierhalter-Haftpflicht gemäß Paket »Hund« des Versicherungsnehmers
Terrier, Bandog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dobermann, Dogo hätte.
Argentino, Dogue de Bordeaux (Bordeaux Dogge), Fila Brasileiro, Kangal
(Karasbash), Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, kaukasischer
Owtscharka, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorquin, Pitbull
Terrier (American Pitbull), Rottweiler, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu
und Kreuzungen mit diesen Hunden.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters, sofern dieser
nicht gewerbsmäßig tätig ist.
2 Versicherte Eigenschaften und Tätigkeiten
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
2.1 aus dem Führen des Hundes auch ohne Leine oder Maulkorb;
2.2 aus der Ausübung von Hundesport (z.B. Agility, Dog Dance, Fly
Ball, Hunde-Frisbee, Zughundesport);
2.3 aus der Teilnahme an Ausbildungslehrgängen, Prüfungen, sonstigen
Veranstaltungen wie Turniere, Ausstellungen und Schauvorführungen,
Rennen (auch Schlittenhunderennen) und deren Vorbereitung hierzu;
2.4 aus der Nutzung als Such- oder Rettungshund oder zu thera-
peutischen Zwecken, soweit es sich dabei ausschließlich um private unent-
geldliche (auch ehrenamtliche) Tätigkeiten handelt;
2.5 aus Besitz und Gebrauch von eigenen und fremden Tierfuhrwerken
(Kutschen, Dog Cars);
2.6 aus Besitz und Gebrauch von eigenen oder fremden Hundetrans-
portanhängern zu privaten Zwecken, soweit sie nicht versicherungspflich-
tig sind;
2.7 wegen Flurschäden oder wegen Schäden durch tierische Ausschei-
dungen;
2.8 wegen Schäden durch ungewollten oder gewollten Deckakt;
2.9 wegen Schäden von Figuranten (Scheinverbrechern).
Soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist, besteht Versicherungs-
schutz für das Paket »Hund« gemäß dem für die Privathaftpflicht gewähl-
ten und im Versicherungsschein beurkundeten Versicherungsumfang.
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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung
für Tierhalter
Die Tierhalter-Haftpflichtversicherung ist abschließbar für die Haltung von Hunden, Reit- und Zugtieren (Pferde, Ponys, Esel, Maultiere) oder
Gnadenbrotpferden.
Versicherungsumfang kann wahlweise als Tarifvariante comfort oder classic vereinbart werden. Die Versicherung einzelner Positionen innerhalb
einer Tarifvariante ist nicht möglich.
Leistungsbeschreibung je nach gewähltem Versicherungsumfang
Bitte beachten Sie: Diese Leistungsbeschreibung ist lediglich eine Kurzübersicht.
Der rechtsverbindliche Umfang des Versicherungsschutzes geht ausschließlich aus classic comfort
den für diesen Vertrag vereinbarten Versicherungsbedingungen hervor.
Versicherungssummen
Personen-, Sach- und Vermögensschäden pauschal 10 Mio EUR 20 Mio EUR1
Vorsorgeversicherung in Höhe der Versicherungssumme
Erhöhung und Erweiterung gilt auch für versicherungspflichtige Hunde
(nicht für gefährliche Hunde*)
Versicherte Personen
Versicherungsnehmer als Halter/Mithalter
Mitversichert sind als Halter/Mithalter
– Ehepartner, Lebenspartner nach Lebenspartnerschaftsgesetz
– Lebensgefährten des Versicherungsnehmers in häuslicher Gemeinschaft
– Familienangehörige in häuslicher Gemeinschaft
– Sonstige Personen in häuslicher Gemeinschaft -
Tierhüter, soweit nicht gewerbsmäßig tätig bzw. Fremdreiter (berechtigte Reiter),
Reitbeteiligte
Ansprüche der fremden Tierhüter bzw. der Fremdreiter/Reitbeteiligte gegen den
Versicherungsnehmer
Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern; Arbeitgebern,
privaten Versicherern
Nachversicherungsschutz bei Tod des Versicherungsnehmers
Speziell als Halter von Hunden gilt:
Versicherte Eigenschaften und Tätigkeiten
Kein Leinen- oder Maulkorbzwang
Hüter fremder Hunde (subsidiärer Versicherungsschutz)
Ausübung von Hundesport (z.B. Agility, Dog Dance, Fly Ball, Hunde-Frisbee,
Zughundesport)
Teilnahme an Ausbildungslehrgängen, Prüfungen, Veranstaltungen wie Ausstellungen,
Schauvorführungen etc.
Teilnahme an Rennen (auch Schlittenhunderennen)
Eigene Nutzung als Assistenzhund (Blindenführhund, Signalhund,
Behindertenbegleithund)
Verwendung der versicherten Hunde als Zugtiere bei privaten Fahrten sowie Besitz
und Gebrauch von eigenen und fremden Hundefuhrwerken (z.B. Dog Cars, Schlitten,
Kutschen) inkl. gelegentlicher unentgeltlicher Beförderung von Gästen
Besitz und Gebrauch von eigenen oder fremden Hundetransportanhängern zu privaten
Zwecken, soweit sie nicht versicherungspflichtig sind
Ansprüche von Figuranten (Scheinverbrechern)
Ungewollter und gewollter Deckakt
Flurschäden und tierische Ausscheidungen
Haltung von Welpen der versicherten Hündin bis 12 Monate nach Geburt
Mietsachschäden an
Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden
einschließlich dazugehöriger Balkone, Terrassen und Loggien (auch Stallungen, Boxen,
Zwinger)
beweglichen Sachen in Hotelzimmern, Ferienwohnungen oder -häusern
gemieteten Schiffskabinen
-
beweglichen Sachen in Schiffskabinen und Schlafwagenabteilen
fremden, gemieteten oder geliehenen Sachen (auch an Hundetransportanhängern) 5.000 EUR, SB 100 EUR 10.000 EUR, SB 100 EUR
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Speziell als Halter von Reit- und Zugtieren gilt: classic comfort
Versicherte Eigenschaften und Tätigkeiten
Für Tiere nach Tarif für Gnadenbrotpferde** ist der Versicherungsschutz eingeschränkt ohne Beritt ohne Beritt
Reiten ohne Sattel und Zaumzeug
Reiten fremder Pferde, subsidiär
Unentgeltliche, kurzfristige Überlassung des Pferdes an Dritte zu privaten Zwecken,
nicht zu Vereinszwecken oder zu Veranstaltungen, zu Unterrichts- oder therapeutischen
Zwecken
Eigene Nutzung zu therapeutischen Zwecken (auch ehrenamtlich)
Ausübung von Pferdesport, nicht Teilnahme an Rennen und Vielseitigkeitsreiten (Militäry)
und die Vorbereitungen dazu (Training)
Teilnahme an Rennen wenn vereinbart wenn vereinbart
Teilnahme an Reitunterricht, Ausbildungslehrgängen und Prüfungen, Veranstaltungen wie
Turniere etc.
Verwendung der versicherten Tiere als Zugtiere bei privaten Fahrten sowie Besitz und
Gebrauch von eigenen und fremden Tierfuhrwerken (z.B. Schlitten, Sulkys, Kutschen)
inkl. gelegentlicher unentgeltlicher Beförderung von Gästen.
Besitz und Gebrauch von eigenen oder fremden Tiertransportanhängern zu privaten
Zwecken, soweit sie nicht versicherungspflichtig sind
Ungewollter und gewollter Deckakt
Flurschäden und tierische Ausscheidungen
Haltung von Fohlen der versicherten Stute bis 12 Monate ab Geburt
Mietsachschäden an
zu privaten Zwecken gemieteten Immobilien und Räumen in Gebäuden wie z.B.
SB 250 EUR SB 250 EUR
Stallungen, Boxen, Reithallen, Koppeln, Weiden, Paddocks, Führ- und Longieranlagen,
Laufbahnen oder Pferdesolarien
fremden, gemieteten oder geliehenen an Transportanhänger 5.000 EUR SB 250 EUR 10.000 EUR SB 250 EUR
sonstigen gemieteten oder geliehenen Sachen (z.B. Reitutensilien) einschl. Abhanden-
5.000 EUR SB 100 EUR 10.000 EUR SB 100 EUR
kommen dieser Sachen
Erweiterungen des Versicherungsschutzes
Schäden durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen und Feuchtigkeit
Sachschäden durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals
Schadenersatz zum Neuwert auf Wunsch des Versicherungsnehmers - bis 1.000 EUR
Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung) 3 Mio EUR2 3 Mio EUR2
Gewässerschaden-Restrisiko
Gewässerschäden aus Kleingebinden 100 l/kg/500 l/kg 250 l/kg/1.000 l/kg
2 Mio EUR3 2 Mio EUR3 ab 1.000 EUR
Forderungsausfallversicherung inkl. Gewaltopferschutz ab 1.500 EUR Schadenhöhe
Schadenhöhe inkl. Rechtschutz4
Versicherungsschutz im Ausland
Auslandsaufenthalt innerhalb Europas unbegrenzt unbegrenzt
Auslandsaufenthalt außerhalb Europas 3 Jahre 5 Jahre
Voraussetzung ist: Bankverbindung und Wohnsitz in Deutschland Ja Ja
Verbesserte Auslandsdeckung bei gleichzeitigem Bestehen einer
Privathaftpflichtversicherung
Kautionsleistung bei Schäden innerhalb Europas 50.000 EUR 100.000 EUR
Sonstiges
Prämienfreistellung (bis zu einem Jahr bei Arbeitslosigkeit) -
Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse
Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen/Tarifstruktur III des GDV
Innovationsklausel/Künftige Bedingungsverbesserungen
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Anmerkung:
* Gefährliche Hunde: Kein Versicherungsschutz besteht für Halter von gefährlichen Hunden, sowie von Hunden die aufgrund von Gesetzes oder Ver-
ordnungen erlaubnispflichtig sind:
Alano, American Bulldog, American Staffordshire Terrier, Bandog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dobermann, Dogo Argentino, Dogue des
Bordeaux (Bordeaux Dogge), Fila Brasileiro, Kangal (Karabash), Mastiff, Mastin Espaniol, Mastino Napoletano, kaukasischer Owtscharka, Perros de
Presa Canario, Perro der Presa Mallorquin, Pitbull Terrier (American Pitbull), Rottweiler, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu und Kreuzungen mit diesen
Hunden.
** Gnadenbrotpferde: Als Gnadenbrotpferde gelten Tiere, die aufgrund Alters oder Erkrankung nicht beritten werden. Nicht versichert sind Haft-
pflichtansprüche die in ursächlichem Zusammenhang stehen mit dem Reiten oder der Verwendung als Zugtier.
mitversichert im Rahmen der Vertragsbedingungen
1
höchstens 15 Mio EUR je geschädigte Person
2
innerhalb der Versicherungssumme
3
für Personen- und Sachschäden innerhalb der Versicherungssumme
4
bis 150.000 EUR je Rechtsschutzfall
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Leistungsumfang Tarifvariante comfort
___________________________________________________________________________________________________________________________
1 Versichertes Risiko ....................................................................... 48 12 Neuwertentschädigung ................................................................. 50
2 Mitversicherte Personen .............................................................. 48 13 Mitversicherung von Vermögensschäden ................................... 50
3 Fortsetzung nach dem Tod des Versicherungsnehmers............. 48 14 Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung) .......... 51
4 Eigenschaften und Tätigkeiten (speziell für die Haltung 15 Gewässerschäden .......................................................................... 51
von Hunden).................................................................................. 48
16 Forderungsausfalldeckung mit Spezial-
5 Eigenschaften und Tätigkeiten (speziell für die Haltung Schadenersatzrechtsschutz .......................................................... 52
von Reit- und Zugtiere) ................................................................ 49
17 Prämienfreistellung bei Arbeitslosigkeit ..................................... 55
6 Erhöhung und Erweiterung/Vorsorgeversicherung................... 49
18 Abweichungen gegenüber den Musterbedingungen bzw.
7 Kleine Kraft-, Luft- und Wassersportfahrzeugklausel .............. 49 der Tarifstruktur III des GDV ................................................... 55
8 Mietsachschäden ........................................................................... 49 19 Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises
Beratungsprozesse ........................................................................ 55
9 Auslandsaufenthalt ....................................................................... 50
20 Innovationsklausel/Künftige Bedingungsverbesserungen ......... 55
10 Rückstau des Straßenkanals ........................................................ 50
11 Allmähliche Einwirkung .............................................................. 50
___________________________________________________________________________________________________________________________
1 Versichertes Risiko Reitbeteiligungen sind auf eine bestimmte Dauer angelegte Rechtsver-
hältnisse über die Benutzung des Tieres gegen finanzielle Beteiligung an
Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Unterhaltskosten des Tieres.
die Haftpflichtversicherung (AL-AHB 2008) und der nachfolgenden
Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Versichert sind auch Ansprüche der genannten Personen gegen den Versi-
Halter/Mithalter der im Versicherungsschein bezeichneten Tiere. cherungsnehmer oder die mitversicherten Personen. Die Ausschlussbe-
stimmungen gemäß Ziffer 7.4 und 7.5 (1) AL-AHB 2008 bleiben bestehen.
Bei Tierhaltung zu beruflichen, betrieblichen, gewerblichen oder dgl.
Zwecke finden diese Bestimmungen keine Anwendung. 3 Fortsetzung nach dem Tod des Versicherungsnehmers
Sämtliche vorhandene Tiere (Hunde und Pferde), die im Haushalt des Für den mitversicherten Ehegatten, den eingetragenen Lebenspartner1, den
Versicherungsnehmers vorhanden sind, müssen zur Prämienberechnung Lebensgefährten des Versicherungsnehmers und/oder unverheiratete und
angegeben werden, ausgenommen Jagdhunde, für die Versicherungsschutz nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des
durch eine Jagd-Haftpflichtversicherung besteht. Versicherungsnehmers, des Lebenspartners 1 oder Lebensgefährten besteht
der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des
2 Mitversicherte Personen Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort.
2.1 Mitversichert als Halter oder Mithalter sind Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten
a) der Ehegatte und Lebenspartner nach Lebenspartnerschaftsgesetz des oder eingetragenen Lebenspartner1 eingelöst, so wird dieser Versiche-
Versicherungsnehmers; rungs-nehmer.
b) der Lebensgefährte des Versicherungsnehmers, sofern diese Person in 4 Eigenschaften und Tätigkeiten (speziell für die Haltung
häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebt und bei ihm von Hunden)
behördlich gemeldet ist; 4.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
c) Familienangehörige der in Absatz a) und b) genannten Personen, (1) aus dem Führen des Hundes auch ohne Leine oder Maulkorb;
soweit sie mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft
leben; (2) als Hüter fremder Hunde, sofern Versicherungsschutz nicht durch eine
Privathaftpflicht- oder anderweitige Tierhalter-Haftpflichtversicherung
d) sonstige Personen, die mit dem Versicherungsnehmer nicht nur kurz- besteht;
fristig in häuslicher Gemeinschaft leben.
(3) aus der Ausübung von Hundesport (z.B. Agility, Dog Dance, Fly Ball,
Zu Ziffer 2.1 Hunde-Frisbee, Zughundesport);
In Ergänzung zu 7.4 und 7.5 (1) AL-AHB 2008 sind auch Ansprüche der (4) aus der Teilnahme an Ausbildungslehrgängen, Prüfungen, sonstigen
Lebensgefährten untereinander sowie Ansprüche ihrer Angehörigen – Veranstaltungen wie Turniere, Ausstellungen und Schauvorführungen, Ren-
soweit diese Personen mitversichert sind – gegen beide Partner und unter- nen (auch Schlittenhunderennen) und deren Vorbereitung hierzu (Training);
einander ausgeschlossen.
(5) aus dem Einsatz als Assistenzhund (z.B. Blindenführhund, Signalhund,
Mitversichert jedoch sind Regressansprüche der Partner und deren Kinder Behindertenbegleithund) für eigene private Zwecke;
aus übergegangenem Recht von Trägern der Sozialversicherung von
Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, privaten und (6) aus dem Einsatz als Such- oder Rettungshund oder zu therapeutischen
öffentlichen Arbeitsgebern/Dienstherren wegen Personenschäden. Zwecken, soweit es sich dabei ausschließlich um private unentgeltliche
(auch ehrenamtliche) Tätigkeiten handelt;
2.2 Mitversichert ist
(7) aus der Verwendung der versicherten Hunde als Zugtiere bei privaten
a) der Tierhüter in dieser Eigenschaft, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig Fahrten mit eigenen oder fremden Hundefuhrwerken (z.B. Dog-Cars,
ist; Schlitten, Kutschen), einschließlich der gelegentlichen, unentgeltlichen
b) der berechtigte Reiter (Fremdreiter) oder der Reitbeteiligte. Beförderung von Gästen.
1
Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach
dem Recht anderer Staaten lebt.
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(8) Besitz und Gebrauch von eigenen und fremden Hundefuhrwerken (12) aus Haltung von Fohlen der versicherten Stute bis zum Alter von
(z.B. Dog Cars, Schlitten, Kutschen) zu privaten Zwecken, einschließlich zwölf Monaten, sofern sich das versicherte Muttertier noch im Besitz des
der gelegentlichen, unentgeltlichen Beförderung von Gästen. Versicherungsnehmers befindet. Ältere Fohlen stellen eine Erweiterung im
Sinne der Ziffer 3.1 (2) AL-AHB 2008 dar und sind zur Beitragsregu-
Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden, deren Ursache in der Mangelhaf- lierung gemäß Ziffer 13 AL-AHB 2008 anzumelden.
tigkeit der fremden Fuhrwerke liegt.
5.2 Risikobegrenzung für Gnadenbrotpferde
(9) aus Besitz und Gebrauch von eigenen oder fremden Hundetrans-
portanhängern zu privaten Zwecken, soweit sie nicht versicherungspflich- Für die Versicherung nach dem Tarif für Gnadenbrotpferde gilt Folgendes:
tig sind;
Als Gnadenbrotpferde gelten Pferde, die aufgrund ihres Alters oder ihrer
(10) wegen Flurschäden oder Schäden durch tierische Ausscheidungen; Erkrankungen nicht geritten werden. Als solche gelten nicht Fohlen,
Jährlinge oder Aufzuchtpferde.
(11) wegen Schäden durch ungewollten oder gewollten Deckakt;
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche
(12) wegen Schäden von Figuranten (Scheinverbrechern); wegen Schäden, die mit dem Reiten oder der Verwendung als Zugtier in
(13) aus der Haltung von Welpen der versicherten Hündin bis zum Alter ursächlichem Zusammenhang stehen.
von zwölf Monaten, sofern sich das versicherte Muttertier noch im Besitz 6 Erhöhung und Erweiterung / Vorsorgeversicherung
des Versicherungsnehmers befindet. Ältere Welpen, stellen eine Erweite-
rung im Sinne der Ziffer 3.1 (2) AL-AHB 2008 dar und sind zur Beitrags- 6.1 Abweichend von Ziffer 3.1 (2) und Ziff. 4.3 (3) AL-AHB besteht
regulierung gemäß Ziffer 13 AL-AHB 2008 anzumelden. Versicherungsschutz auch für versicherungspflichtige Hunde.
4.2 Risikobegrenzung 6.2 Abweichend von Ziffer 4.2 AL-AHB 2008 gelten die vereinbarten
Versicherungssummen auch für die Vorsorgeversicherung.
Nicht versichert ist die Haltung von
7 Kleine Kraft-, Luft- und Wassersportfahrzeugklausel
(1) Jagdhunden, für die bereits Versicherungsschutz über eine Jagd-
Haftpflichtversicherung besteht; Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers,
Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wassersportfahrzeugs oder
(2) gefährlichen Hunden sowie Hunden, die aufgrund von Gesetzen Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des
und/oder Verordnungen einer Erlaubnispflicht unterliegen; Fahrzeugs verursacht werden.
Als solche gelten Alano, American Bulldog, American Staffordshire Versichert ist jedoch der Gebrauch von
Terrier, Bandog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dobermann, Dogo
Argentino, Dogue de Bordeaux (Bordeaux Dogge), Fila Brasileiro, Kangal a) Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen;
(Karasbash), Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, kaukasischer
Owtscharka, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorquin, Pitbull b) Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote und eigene
Terrier (American Pitbull), Rottweiler, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren – auch Hilfs- und Außen-
und Kreuzungen mit diesen Hunden. bordmotoren – oder Treibsätzen.
5 Eigenschaften und Tätigkeiten (speziell für die Haltung c) eigenen oder fremden Tiertransportanhängern, soweit sie nicht versi-
von Reit- und Zugtieren) cherungspflichtig sind – siehe Ziffer 5.1 (9).
5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht 8 Mietsachschäden
(1) beim Reiten – auch ohne Sattel und Zaumzeug –; 8.1 Mietsachschäden (speziell für die Haltung von Hunden)
(2) als Reiter fremder Pferde, sofern Versicherungsschutz nicht durch 8.1.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AL-AHB 2008 – die
eine Privathaftpflicht- oder anderweitige Tierhalter-Haftpflichtver- gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und
sicherung besteht; sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden ein-
schließlich dazugehöriger Balkone, Terrassen und Loggien (auch Stallun-
(3) aus der Ausübung von Pferdesport (z.B. Dressurreiten, Bodenarbeit, gen, Boxen, Zwinger) und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
Wanderreiten); schäden.
(4) aus der Teilnahme am Reitunterricht, an Ausbildungslehrgängen, 8.1.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
Prüfungen, sonstigen Veranstaltungen wie Turniere, Ausstellungen und
Schauvorführungen und deren Vorbereitung hierzu (Training); (1) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
(5) aus dem privaten (unentgeltlichen) Einsatz der versicherten Tiere zu (2) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasser-
therapeutischen Zwecken (auch ehrenamtlich); bereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus
ergebenden Vermögensschäden;
(6) aus der Verwendung der versicherten Tiere als Zugtiere bei privaten
Fahrten mit eigener oder fremder Kutsche, einschließlich der gelegent- (3) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen beson-
lichen, unentgeltlichen Beförderung von Gästen; ders versichern kann;
(7) aus der unentgeltlichen, kurzfristigen Überlassung der versicherten (4) Schäden infolge von Schimmelbildung.
Tiere an Dritte, nicht jedoch zu Vereinszwecken und/oder zu Veran- 8.1.3 Für Schäden an fremden gemieteten oder geliehenen Sachen gilt:
staltungen, zu therapeutischen Zwecken, als Zugtier oder zu Unterrichts-
zwecken. a) Eingeschlossen – in Ergänzung zu Ziffer 2.2 und abweichend von
Ziffer 7.6 AL-AHB 2008 – ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschä-
(8) Besitz und Gebrauch von eigenen und fremden Tierfuhrwerken (z.B. digung, der Vernichtung oder dem Abhandenkommen gemieteter oder
Schlitten, Sulkys, Kutschen) zu privaten Zwecken einschließlich gelegent- geliehener Sachen (auch an Hundewagen und Transportanhängern).
licher unentgeltlicher Beförderung von Gästen;
Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der vertraglichen Versi-
(9) Besitz und Gebrauch von eigenen oder fremden Tiertransportanhän- cherungssumme je Versicherungsfall 10.000 EUR, begrenzt auf das Zwei-
gern, soweit sie nicht versicherungspflichtig sind. fache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungs-
(10) wegen Flurschäden oder Schäden durch tierische Ausscheidungen; jahres.
(11) wegen Schäden durch ungewollten oder gewollten Deckakt; Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 100 EUR selbst zu
tragen.
b) Für Schäden an fremden beweglichen Sachen in Hotelzimmern, Pen-
sionen, Schiffskabinen, Schlafwagenabteil, Ferienwohnungen und Ferien-
häusern, besteht Versicherungsschutz gemäß Ziffer 8.1.1
Leistungsumfang Tarifvariante comfort Seite 49 von 74
[Seite 50]
8.1.4 Zu Ziffer 8.1.3 a) und b) sind ausgeschlossen: 9 Auslandsaufenthalt
a) alle sich daraus ergebenden Vermögensfolgeschäden; Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB 2008 – die
gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungs-
b) Schäden an Sachen, die den versicherten Personen für mehr als 3 fällen – soweit der inländische Wohnsitz beibehalten wird,
Monate überlassen wurden (gilt nicht für elektrisch medizinische Geräte);
die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland beste-
c) Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten hendes versichertes Risiko zurückzuführen sind;
Person dienen;
die bei zeitlich unbegrenzten Auslandsaufenthalten innerhalb Europas
d) Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Bean- und vorübergehenden Auslandaufenthalten außerhalb Europas bis zu
spruchung; fünf Jahren eingetreten sind.
e) Ansprüche wegen Abhandenkommens von Geld, Urkunden und Wert- Besteht bei der ALTE LEIPZIGER Versicherung AG gleichzeitig eine
papieren. Privat-Haftpflichtversicherung und ist dort ein längerer Zeitraum für den
8.2 Mietsachschäden (speziell für die Haltung von Reit- und Zug- vorübergehenden Auslandsaufenthalt vereinbart, gilt dieser auch für diese
tieren) Tierhalter-Haftpflichtversicherung.
8.2.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AL-AHB 2008 – die Weiterhin gilt Folgendes:
gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung (1) Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall innerhalb
a) von zu privaten Zwecken gemieteten Immobilien und Räumen in Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung
Gebäuden, wie z.B. Stallungen, Boxen, Reithallen, Koppeln, Weiden, von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen,
Paddocks, Führ- und Longieranlagen, Laufbahnen oder Pferdesolarien; stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag
bis zu einer Höhe von 100.000 EUR zur Verfügung.
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schaden-
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu ersatzzahlung angerechnet.
tragen.
Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Ver-
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen sicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das
Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durch-
Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung; setzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder
Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserberei- die Kaution verfallen ist.
tungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus (2) Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah-
ergebenden Vermögensschäden; lungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen beson- angehören liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem
ders versichern kann; Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäi-
schen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Schäden infolge von Schimmelbildung.
(3) Bei Schadenereignissen in den USA bzw. US-Territorien werden die
b) von gemieteten Tierfuhrwerken (z.B. Schlitten, Sulkys, Kutschen) oder Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Kosten der gerichtlichen
Transportanhängern und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten
Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und
Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden beträgt im Rahmen der Gerichtskosten – abweichend von Ziffer 6.5 AL AHB 2008 – als Leistun-
vertraglichen Versicherungssumme je Versicherungsfall 10.000 EUR, gen auf die Versicherungssumme angerechnet.
begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle
eines Versicherungsjahres. 10 Rückstau des Straßenkanals
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu Für Sachschäden durch Abwässer, die durch Rückstau des Straßenkanals
tragen. entstehen, besteht Versicherungsschutz – abweichend zu Ziffer 7.14 AL-
AHB 2008.
8.2.2 Eingeschlossen – in Ergänzung zu Ziffer 2.2 und abweichend von
Ziffer 7.6 AL-AHB 2008 – ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschä- 11 Allmähliche Einwirkung
digung, der Vernichtung oder dem Abhandenkommen sonstiger gemieteter
oder geliehener Sachen, z.B. Reitutensilien wie Gerte, Sattel usw. Schäden durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen
oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.) sind
Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden beträgt im Rahmen der mitversichert.
vertraglichen Versicherungssumme je Versicherungsfall 10.000 EUR,
begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle 12 Neuwertentschädigung
eines Versicherungsjahres. In Abänderung von Ziffer 1 AL-AHB 2008 wird im Schadenfall, wenn der
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 100 EUR selbst zu Versicherungsnehmer es wünscht, bei der Ersatzleistung für irreparabel
tragen. beschädigte Sachen (auch wirtschaftlicher Totalschaden), die zum Scha-
denzeitpunkt nicht älter als ein Jahr nach dem Erstkauf waren und deren
8.2.3 Ziffer 8.2.1 b) und 8.2.2 sind ausgeschlossen: Anschaffungspreis 1.000 EUR nicht übersteigt, auf einen Zeitwertabzug
verzichtet.
a) alle sich daraus ergebenden Vermögensfolgeschäden;
13 Mitversicherung von Vermögensschäden
b) Schäden an Sachen, die den versicherten Personen für mehr als
3 Monate überlassen wurden; 13.1 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haft-
pflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AL-AHB 2008
c) Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten
wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versiche-
Person dienen;
rung eingetreten sind.
d) Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Bean- 13.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
spruchung;
(1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für
e) Ansprüche wegen Abhandenkommens von Geld, Urkunden und Wert- seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte
papieren. Arbeiten oder sonstige Leistungen;
(2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder
gutachterlicher Tätigkeit;
Seite 50 von 74 Leistungsumfang Tarifvariante comfort
[Seite 51]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich ver- 14.4 Ausland
bundene Unternehmen;
Versichert sind abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB 2008 und Ziffer 9 im
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-
Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle.
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder 2008 auch für Pflichten und Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsge-
ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, setzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche
aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; den Umfang der o.g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
(7) aus Rationalisierung und Automatisierung; 15 Gewässerschäden
(8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrech- 15.1 Gewässerschaden-Restrisiko
ten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenan- Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
schlägen; rungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines
gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Aus-
Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/ nahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von ge-
Organe im Zusammenhang stehen; wässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten
Stoffe. Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besondere
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor- Vereinbarung gewährt.
schriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus
sonstiger bewusster Pflichtverletzung; 15.2 Gewässerschäden für Kleingebinde
(12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpa- Versichert ist abweichend von Ziffer 15.1 die gesetzliche Haftpflicht
pieren und Wertsachen; als Inhaber (z.B. Eigentümer oder Mieter) von Anlagen zur Lagerung von
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, gewässerschädlichen Stoffen (z.B. haushaltsübliche Stoffe wie Farben,
Erschütterungen). Lacke, Ölfarben, Verdünner etc.) in Kleingebinden, soweit das Gewicht
von 250 l/kg je Behältnis nicht überschritten wird und die Gesamtlager-
14 Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung) menge unter 1000 l/kg liegt, und aus der Verwendung dieser Stoffe für
unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögens-
14.1 Mitversichert sind abweichend von Ziffer 1.1 AL-AHB 2008 öffent- schäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biolo-
lich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschä- gischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers
den gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirk- (Gewässerschäden).
samkeit des Versicherungsvertrages
15.3 Vorsorgeversicherung
die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und
bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder Werden die genannten Mengen überschritten, so entfällt die Mitversiche-
rung. Ziffer 3.1(2) – Erhöhungen und Erweiterungen –, Ziffer 3.1(3) und
die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestim- Ziffer 4 AL-AHB 2008 – Vorsorgeversicherung – finden keine Anwen-
mungswidrig erfolgt ist. dung. Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Ver- 15.4 Versicherungsleistungen
sicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder
anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, Das Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde ist begrenzt auf die
wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder beantragte Versicherungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Ver-
Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht mögensschäden je Versicherungsfall.
kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehr-
bringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). beträgt das Zweifache dieser Summe.
Umweltschaden ist eine Schädigung 15.5 Rettungskosten
von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versi-
cherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten
des Gewässers einschließlich Grundwasser, halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten
werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der
des Bodens. Entschädigungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen. Für
14.2 Nicht versichert sind Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der AL-AHB
2008.
14.2.1 Pflichten und Ansprüche, soweit sich diese gegen die Personen
(Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergericht-
dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen liche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen
oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen mit der Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Eine Billi-
oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. gung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder
Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Wei-
14.2.2 Pflichten und Ansprüche wegen Schäden sung des Versicherers.
die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Ein- 15.6 Vorsätzliche Verstöße
wirkungen auf die Umwelt entstehen;
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versiche-
für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungs- rungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätz-
vertrag (z.B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungs- liches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verord-
schutz hat oder hätte erlangen können. nungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnun-
gen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
14.3 Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung be-
tragen im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme 3.000.000 EUR. 15.7 Gemeingefahren
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar
oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen,
Leistungsumfang Tarifvariante comfort Seite 51 von 74
[Seite 52]
Aufruhr, Inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügun- 16.2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen voll-
gen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für streckbaren Vergleich vor einem Gericht der Bundesrepublik Deutschland
Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausge- oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz,
wirkt haben. Norwegens, Island oder Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkennt-
nis-, Versäumnisurteile oder gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare
Zu Ziffer 15 gilt Folgendes: Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der
Risikobeschreibungen Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte;
Die Gewässerschadenversicherung im Umfange dieser Bedingung bezieht 16.2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist
sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person
sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen nachweist, dass
privatrechtlichen Inhalts. eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht ausdrücklich in Versiche- eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatz-
rung gegeben oder nach besonderen Vereinbarungen beitragsfrei einge- pflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versiche-
schlossen ist. rung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch eine gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes In-
entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe solvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, oder ein
in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,
Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser und
gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit.
16.2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatz-
Rettungskosten gemäß Ziffer 15.5 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt pflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden
des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehän-
unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungs- digt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels
kosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich auf den Versicherer mitzuwirken.
oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten
verpflichtet ist. 16.3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
Rettungskosten sind auch Aufwendungen – auch des Versicherungsneh- 16.3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forde-
mers – zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäu- rung.
deteilen, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende
Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder 16.3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist innerhalb der
Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen. vereinbarten Versicherungssumme je Versicherungsfall begrenzt auf
2.000.000 EUR. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
16 Forderungsausfalldeckung mit auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Spezial-Schadenersatzrechtsschutz
16.3.3 Die Jahreshöchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
16.1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung Versicherungsjahres beträgt das Zweifache dieser Summe.
16.1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungs- 16.3.4 Für Schäden bis zur Höhe von 1.000 EUR besteht kein Versiche-
nehmer oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der rungsschutz.
Versicherung von einem Dritten, geschädigt wird (Versicherungsfall) und
der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte 16.3.5 Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus
seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen diesem Vertrag zu.
kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatz- 16.4 Räumlicher Geltungsbereich
pflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forde-
rung gegen ihn gescheitert ist. Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 9 für Schadenersatz-
ansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrecht-
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder lichen Inhalts anlässlich von Schadenereignissen, die in einem Mitglieds-
daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der staat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder
Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Liechtenstein eintreten.
Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritte).
16.5 Ausschlüsse
16.1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der
Schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und 16.5.1 Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, an
Umfang der Tierhalter-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers
hätte. Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Luft- und Wasserfahrzeu-
gen,
Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des
Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, Immobilien,
die für den Versicherungsnehmer gelten. Reit- und Zugtieren (wie Pferde, Kleinpferde, Ponys, Maultiere, Esel
So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, usw.),
wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich des Betriebes, Gewerbes,
gewerblichen Tätigkeit verursacht hat, Berufes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitver-
sicherten Person zuzurechnen sind.
wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt
hat. 16.5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
16.1.3 In Erweiterung zu Ziffer 16.1.2 besteht für Schadenersatzansprü- Verzugszinsen, Vertragsstrafen;
che wegen Personenschäden und daraus resultierenden Vermögensschäden Kosten einer Rechtsverfolgung – siehe jedoch Spezial-Schadenersatz-
auch dann Versicherungsschutz wenn ein vorsätzliches Handeln des rechtschutz gemäß Ziffer 16.6 –;
Schädigers zugrunde liegt (Gewaltopferschutz).
Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forde-
16.2 Leistungsvoraussetzungen rungsübergangs;
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendung
mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht
oder eingelegt wurden;
Seite 52 von 74 Leistungsumfang Tarifvariante comfort
[Seite 53]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer Leis- b) im Zusammenhang mit Erwerb, Veräußerung, Planung, Errichtung
tungen zu erbringen hat (z.B. der Schadenversicherer des Ver- eines Gebäudes oder Gebäudeteils oder im Zusammenhang mit Berg-
sicherungsnehmers); bauschäden;
Ansprüche aus Schäden, zur deren Ersatz ein Sozialversicherungsträger c) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Bau-
oder Sozialhilfeträger Leistungen zu erbringen hat, auch dann nicht, gesetzbuch geregelten Angelegenheiten;
soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche
von Dritten handelt oder Leistungen nach den Bestimmungen des Op- d) vor Verfassungsgerichten, supranationalen oder internationalen Ge-
ferentschädigungsgesetzes zu erbringen sind. richten;
16.6 Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz e) soweit ein ursächlicher Zusammenhang mit einer vom Versicherungs-
nehmer vorsätzlich begangen Straftat besteht. Stellt sich ein solcher Zu-
a) Zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungs- sammenhang im Nachhinein heraus, ist der Versicherungsnehmer zur
nehmers oder der mitversicherten Personen wird die Forderungsausfall- Rückzahlung der Leistung verpflichtet, die der Versicherer für ihn erbracht
deckung um einen Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz zur gerichtlichen hat.
Geltendmachung und Durchsetzung der im Rahmen der Forderungsaus-
falldeckung versicherten Schadenersatzansprüche erweitert. 16.6.4 Leistungsumfang
b) Die diesem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für a) Der Versicherer trägt zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen
die Haftpflichtversicherung (AL AHB 2008), Besondere Bedingungen und bei Eintritt des Rechtsschutzfalls im Inland die Vergütung eines für den
Risikobeschreibungen finden auch für den Spezial-Schadenersatz- Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetz-
Rechtsschutz Anwendung, sofern nachstehend nichts anderes vereinbart lichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen
ist. Rechtsanwalts.
16.6.1 Risikoträger / Bearbeitung von Rechtsschutzfällen Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom
a) Risikoträger der Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz ist die zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrneh-
Itzehoer Versicherung/ Brandgilde von 1691 VVaG, Itzehoer Platz, 25521 mung seiner Interessen, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen
Itzehoe. im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechts-
anwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts,
b) Um im Leistungsfall Neutralität der Entscheidungen zu gewährleisten, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt; wird
ist die Bearbeitung von Rechtsschutzfällen in ein rechtlich selbständiges auf den Korrespondenz Anwalt verzichtet, werden zusätzlich zu den
Schadenabwicklungsunternehmen im Sinne von § 126 Versicherungs- Kosten des Anwalts Reisekosten bis zur Höhe einer Korrespondenz-
vertragsgesetz (VVG) ausgegliedert, die gebühr übernommen; Reisekosten eines im jeweiligen Land Gerichts-
bezirk ansässigen Rechtsanwalts werden dann übernommen, wenn das
Itzehoer Rechtsschutz Union Aufsuchen des Versicherungsnehmers an seinem Aufenthaltsort im In-
Schadenservice GmbH land wegen Erkrankung oder anderer Hinderungsgründe geboten war.
Itzehoer Platz
25521 Itzehoe bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland die Vergütung eines für
den Versicherungsnehmer tätigen, am Ort des zuständigen Gerichts an-
Sitz Itzehoe sässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsan-
Registergericht Amtsgericht Pinneberg, HRB 13835 PI walts. Im letzteren Fall trägt der Versicherer die Vergütung bis zur Hö-
Vers.St.Nr. 815/V90815006286 he der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht,
USt.-IdNr. DE134777598 an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre. Wohnt der
www.itzehoer-rechtsschutz-union.de Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Ge-
16.6.2 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz richt entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den Versiche-
rungsnehmer tätig, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen im
a) Der Versicherungsschutz dieses Rechtsschutzelementes umfasst die Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsan-
walt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt.
vor Gerichten die Gerichtskosten einschließlich Entschädigung für Zeugen und Sach-
mit einem Streitwert über 1.000 EUR. verständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten
des Gerichtsvollziehers;
Anderweitig bestehende Rechtsschutzverträge gehen dieser Regelung vor
(subsidiäre Deckung). die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem aus-
ländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Partei vorgeschrieben und
b) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfal- zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten wer-
les von dem Schadensereignis an, das dem Anspruch an, das dem An- den bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von in Deutschland zugelas-
spruch zugrunde liegt (Folgeereignistheorie). senen Rechtsanwälten geltenden Sätzen übernommen.
c) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen
Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstat-
mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei tung verpflichtet ist.
jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr
vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der b) Der Versicherer trägt nicht
Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen
Zeitraum erstreckt, beendet ist. hat;
d) Kein Rechtsschutz besteht, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz Kosten, die mit einer einverständlichen Regelung gemäß 8.6.2. b)
erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes eintrittspflichtigen Rechtsschutzfall einstanden sind, soweit sie nicht
für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird. dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnis-
Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn dies der Versicherungsnehmer ses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass hiervon ab-
weder vorsätzlich noch grobfahrlässig zu vertreten hat. weichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist;
16.6.3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten Kosten, die aufgrund der zweiten oder jeder weiteren Zwangsvoll-
Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen streckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen;
a) in ursächlichem Zusammenhang mit Krieg, feindseligen Handlungen, Kosten aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen, die später als 1 Jahr
Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben und daraus nach Rechtskraft des Vollstreckungstitel eingeleitet werden;
entstehenden Folgen (z.B. Vulkanausbruch); Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn diese
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Zusatzdeckung nicht bestünde. – nicht zwei oder mehr Prozesse führt, wenn das Ziel kostengünstiger
mit einem Prozess erreicht werden kann (z.B. Bündelung von An-
c) Die Versicherungssumme ist in jedem Rechtsschutzfall auf maximal sprüchen oder Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern als Streit-
150.000 EUR begrenzt. Zahlungen für den Versicherten und mitversicher- genossen, Erweiterung einer Klage statt gesonderter Klageerhe-
te Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zu- bung),
sammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer
Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. – auf (zusätzliche) Klageanträge verzichtet, die in der aktuellen Situa-
tion nicht oder noch nicht notwendig sind,
16.6.5 Örtlicher Geltungsbereich
– vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen
Es besteht Versicherungsschutz, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Verfahrens abwartet, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für
Interessen zur Geltendmachung der Schadenersatzansprüche vor einem in den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann,
Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union,
der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein gesetzlich zuständigen – vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einklagt und die
Gericht erfolgt. etwa nötige gerichtliche Geltendmachung der restlichen Ansprüche
bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teilansprüche zurück-
16.6.6 Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussich- stellt,
ten oder wegen Mutwilligkeit – Stichentscheid
– in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze Frist zur Erhebung
a) Der Versicherer kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn seiner Auf- von Klagen oder zur Einlegung von Rechtsbehelfen zur Verfügung
fassung nach steht, dem Rechtsanwalt einen unbedingten Prozessauftrag zu ertei-
die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aus- len, der auch vorgerichtliche Tätigkeiten mit umfasst.
sicht auf Erfolg hat Der Versicherungsnehmer hat zur Minderung des Schadens Weisungen
oder des Versicherers einzuholen und zu befolgen. Er hat den Rechtsanwalt
entsprechend der Weisung zu beauftragen.
die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist. Mutwillig-
keit liegt dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen b) Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall
Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berück- bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer
sichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der
einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht. Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und entstehen durch
solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei
Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer in diesen Fällen unverzüg- einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen
lich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. hätte.
b) Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Absatz a) verneint c) Der Versicherungsnehmer kann den zu beauftragenden Rechtsanwalt
und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung des Versicherers aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der Ver-
nicht zu, kann er den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechts- sicherer nach Ziffer 16.6.4 Absatz a) trägt. Der Versicherer wählt den
anwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine Rechtsanwalt aus,
begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt;
steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem
ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirk- Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwen-
lichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht. dig erscheint.
c) Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von min- d) Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst
destens einem Monat setzen, binnen der der Versicherungsnehmer den beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherungs-
Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unter- nehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der Versiche-
richten und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellung- rer nicht verantwortlich.
nahme gemäß Absatz b) abgeben kann. Kommt der Versicherungsnehmer
dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom Versicherer gesetzten Frist e) Der Versicherungsnehmer hat
nach, entfällt der Versicherungsschutz. Der Versicherer ist verpflichtet,
den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf ver- den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt
bundene Rechtsfolge hinzuweisen. vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrichten, ihm die Beweismittel
anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen
16.6.7 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles Unterlagen zu beschaffen;
a) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungs- dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angele-
nehmers nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, hat er genheit zu geben.
dem Versicherer den Rechtsschutzfall unverzüglich – ggf. auch münd- f) Wird eine der in den Absätzen a) oder e) genannten Obliegenheiten
lich oder telefonisch – anzuzeigen; vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versiche-
rungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der
den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Um- Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschul-
stände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzu- dens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der
geben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen; vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei der
soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Aus-
kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versi-
Kosten auslösende Maßnahmen mit dem Versicherer abzustimmen, cherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform
insbesondere vor der Erhebung und Abwehr von Klagen sowie vor der auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer
Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einzu- nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der
holen; Versicherungsschutz bestehen.
für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG zu sorgen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungs-
Dies bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskosten so gering wie möglich nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den
gehalten werden sollen. Von mehreren möglichen Vorgehensweisen hat Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststel-
der Versicherungsnehmer die kostengünstigste zu wählen, indem er lung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursäch-
z.B. lich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit
arglistig verletzt hat.
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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
g) Der Versicherungsnehmer muss sich bei der Erfüllung seiner Oblie- c) Wird der Versicherungsnehmer während der Vertragsdauer erneut
genheiten die Kenntnis und das Verhalten des von ihm beauftragten arbeitslos, müssen für eine Prämienbefreiung die Voraussetzungen gemäß
Rechtsanwalts zurechnen lassen, sofern dieser die Abwicklung des Rechts- Ziffer (1) und (3) erneut erfüllt sein.
schutzfalles gegenüber dem Versicherer übernimmt.
Während des Bestehens dieser Versicherung ist eine Prämienbefreiung
h) Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem insgesamt für höchstens 24 Monate möglich.
Einverständnis des Versicherers abgetreten werden.
18 Abweichungen gegenüber den Musterbedingungen bzw.
i) Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von der Tarifstruktur III des GDV
Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf
diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Die ALTE LEIPZIGER Versicherung AG garantiert, dass die dieser
Unterlagen hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer auszuhändigen Tierhalter-Haftpflichtversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Ver-
und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzu- sicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AL-AHB 2008)
wirken. Dem Versicherungsnehmer bereits erstattete Kosten sind an den und Besonderen Bedingungen zur Tierhalter-Haftpflicht ausschließlich
Versicherer zurückzuzahlen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband
Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen – Stand
verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen Januar 2008 – abweichen.
kann. 19 Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse
17 Prämienbefreiung bei Arbeitslosigkeit Die ALTE LEIPZIGER Versicherung AG garantiert, dass unsere Bedin-
Wird der Versicherungsnehmer während der Vertragsdauer arbeitslos, gungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den
kann der Vertrag vorübergehend prämienfrei gestellt werden. durch den Arbeitskreis Beratungsprozesse empfohlenen Mindeststandards
für die Haftpflichtversicherung vom 16.01.2015 abweichen.
17.1 Voraussetzung für die Leistung
20 Innovationsklausel/Künftige Bedingungsverbesserungen
a) Der Versicherungsnehmer hat zum Zeitpunkt des Versicherungs-
beginns das 50. Lebensjahr und bei Eintritt der Arbeitslosigkeit das Wird das dem Vertrag zugrundeliegende Bedingungswerk zur Tierhalter-
60. Lebensjahr noch nicht vollendet. Haftpflichtversicherung AL_HAFTPFLICHT | Tierhalter comfort (Allge-
meine Versicherungsbedingungen, Besondere Bedingungen, Besondere
b) Der Versicherungsnehmer ist unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosig- Bedingungen und Risikobeschreibungen, Zusatzbedingungen, Klauseln
keit mindestens 24 Monate beim gleichen Arbeitgeber ununterbrochen und die Leistungsbeschreibung zum Versicherungsschutz) für Neuverträge
beschäftigt gewesen und das Arbeitsverhältnis vom Versicherer geändert, so gilt das neue Bedingungswerk unter folgen-
den Voraussetzungen automatisch auch für den bestehenden Vertrag:
war unbefristet und ungekündigt und
a) das neue Bedingungswerk enthält im Vergleich zum zugrundeliegen-
unterlag dem deutschen Arbeitsrecht und der Beitragspflicht zur Bun- den Bedingungswerk ausschließlich Leistungsverbesserungen zum Vorteil
desanstalt für Arbeit und des Versicherungsnehmers (das kann z.B. eine Erweiterung des Versiche-
die wöchentliche Arbeitszeit während der letzten 24 Monate betrug rungsschutzes oder der Wegfall eines Ausschlussgrundes oder einer Ob-
mindestens 30 Stunden. liegenheit sein)
c) Ein Anspruch auf Prämienbefreiung besteht nur, wenn und
das Arbeitsverhältnis weder durch fristlose Kündigung des Arbeitge- b) die im neuen Bedingungswerk enthaltenen Leistungsverbesserungen
bers, durch eine Kündigung des Arbeitnehmers oder durch Aufhebung für Neuverträge führen im Vergleich zum bestehenden Vertrag nicht zu
im gegenseitigen Einvernehmen beendet worden ist; einer nachteiligen Änderung der Tarifierungskriterien oder Berechnungs-
grundlage.
der Versicherungsnehmer sich bei der zuständigen Stelle der Bundesan-
stalt für Arbeit als arbeitslos gemeldet hat; Das neue Bedingungswerk findet auf den bestehenden Vertrag ab Beginn
des nächsten Versicherungsjahres Anwendung, das auf den Zeitpunkt
die letzte, vor Eintritt der Arbeitslosigkeit fällige Prämie zu dieser folgt, zu dem der Versicherer das neue Bedingungswerk für Neuverträge
Privatschutzversicherung bezahlt wurde und auch sonst keine Prämien- verwendet.
rückstände vorhanden sind.
17.2 Wartezeit
Kein Anspruch auf Prämienbefreiung besteht, wenn der auslösende Grund
der Arbeitslosigkeit (Kündigung oder Insolvenz) innerhalb der ersten drei
Monate nach Versicherungsbeginn eingetreten ist.
17.3 Pflichten des Versicherungsnehmers
Der Anspruch auf Prämienbefreiung ist unverzüglich geltend zu
machen.
Eintritt und Dauer der Arbeitslosigkeit ist durch eine Bescheinigung der
Bundesagentur für Arbeit nachzuweisen.
Das Ende der Arbeitslosigkeit ist unverzüglich anzuzeigen.
17.4 Dauer der Leistung
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Versicherung prämienfrei
gestellt.
a) Die Prämienbefreiung beginnt mit der Prämienfälligkeit, die dem
Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit folgt und endet mit dem Tag
der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses spätestens nach Ablauf
von 12 Monaten.
b) Eine Änderung des Versicherungsschutzes in der prämienfreien Zeit ist
nicht möglich. Nach Beendigung der Prämienbefreiung wird der Vertrag
unverändert, jedoch prämienpflichtig weitergeführt.
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Leistungsumfang Tarifvariante classic
___________________________________________________________________________________________________________________________
1 Versichertes Risiko ....................................................................... 56 10 Rückstau des Straßenkanals ........................................................ 58
2 Mitversicherte Personen .............................................................. 56 11 Allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit ................................. 58
3 Fortsetzung nach dem Tod des Versicherungsnehmers............. 56 12 Mitversicherung von Vermögensschäden ................................... 58
4 Eigenschaften und Tätigkeiten (speziell für die Haltung 13 Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung) .......... 59
von Hunden).................................................................................. 56
14 Gewässerschäden .......................................................................... 59
5 Eigenschaften und Tätigkeiten (speziell für die Haltung
von Reit- und Zugtiere) ................................................................ 57 15 Forderungsausfalldeckung........................................................... 60
6 Erhöhung und Erweiterung/Vorsorgeversicherung................... 57 16 Abweichungen gegenüber den Musterbedingungen bzw.
der Tarifstruktur III des GDV ................................................... 60
7 Kleine Kraft-, Luft- und Wassersportfahrzeugklausel .............. 57
17 Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises
8 Mietsachschäden ........................................................................... 57 Beratungsprozesse ........................................................................ 60
9 Auslandsaufenthalt ....................................................................... 58 18 Innovationsklausel/Künftige Bedingungsverbesserungen ......... 60
___________________________________________________________________________________________________________________________
1 Versichertes Risiko
Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für 3 Fortsetzung nach dem Tod des Versicherungsnehmers
die Haftpflichtversicherung (AL-AHB 2008) und der nachfolgenden
Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Für den mitversicherten Ehegatten, den eingetragenen Lebenspartner1 und
Halter/Mithalter der im Versicherungsschein bezeichneten Tiere. Lebensgefährten des Versicherungsnehmers und/oder unverheiratete und
nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft1 lebende Kinder des
Bei Tierhaltung zu beruflichen, betrieblichen, gewerblichen oder dgl. Versicherungsnehmers, des Lebenspartners 1 oder Lebensgefährten besteht
Zwecke finden diese Bestimmungen keine Anwendung. der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des
Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort.
Sämtliche vorhandene Tiere (Hunde und Pferde), die im Haushalt des
Versicherungsnehmers vorhanden sind, müssen zur Prämienberechnung Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten
angegeben werden, ausgenommen Jagdhunde, für die Versicherungsschutz oder eingetragenen Lebenspartner1 eingelöst, so wird dieser Versiche-
durch eine Jagd-Haftpflichtversicherung besteht. rungsnehmer;
2 Mitversicherte Personen 4 Eigenschaften und Tätigkeiten (speziell für die Haltung von
Hunden)
2.1 Mitversichert als Halter oder Mithalter sind
4.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
a) der Ehegatte und Lebenspartner nach Lebenspartnerschaftsgesetz des
Versicherungsnehmers; (1) aus dem Führen des Hundes auch ohne Leine oder Maulkorb;
b) der Lebensgefährte des Versicherungsnehmers, sofern diese Person in (2) als Hüter fremder Hunde, sofern Versicherungsschutz nicht durch eine
häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebt und bei ihm Privathaftpflicht- oder anderweitige Tierhalter-Haftpflichtversicherung
behördlich gemeldet ist; besteht;
c) Familienangehörige der in Absatz a) und b) genannten Personen, (3) aus der Ausübung von Hundesport (z.B. Agility, Dog Dance, Fly Ball,
soweit sie mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft Hunde-Frisbee, Zughundesport);
leben;
(4) aus der Teilnahme an Ausbildungslehrgängen, Prüfungen, sonstigen
Zu Ziffer 2.1 Veranstaltungen wie Turniere, Ausstellungen und Schauvorführungen,
Rennen (auch Schlittenhunderennen) und deren Vorbereitung hierzu
In Ergänzung zu 7.4 und 7.5 (1) AL-AHB 2008 sind auch Ansprüche der (Training);
Lebensgefährten untereinander sowie Ansprüche ihrer Angehörigen –
soweit diese Personen mitversichert sind – gegen beide Partner und unter- (5) aus dem Einsatz als Assistenzhund (z.B. Blindenführhund, Signalhund,
einander ausgeschlossen. Behindertenbegleithund) für eigene private Zwecke;
Mitversichert jedoch sind Regressansprüche der Partner und deren Kinder (6) aus dem Einsatz als Such- oder Rettungshund oder zu therapeu-tischen
aus übergegangenem Recht von Trägern der Sozialversicherung von Zwecken, soweit es sich dabei ausschließlich um private unent-geltliche
Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, privaten und (auch ehrenamtliche) Tätigkeiten handelt;
öffentlichen Arbeitsgebern/Dienstherren wegen Personenschäden.
(7) aus der Verwendung der versicherten Hunde als Zugtiere bei privaten
2.2 Mitversichert ist Fahrten mit eigenen oder fremden Hundefuhrwerken (z.B. Dog-Cars,
Schlitten, Kutschen), einschließlich der gelegentlichen, unentgeltlichen
a) der Tierhüter in dieser Eigenschaft, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig Beförderung von Gästen.
ist;
(8) Besitz und Gebrauch von eigenen und fremden Hundefuhrwerken (z.B.
b) der berechtigte Reiter (Fremdreiter) oder der Reitbeteiligte. Dog Cars, Schlitten, Kutschen) zu privaten Zwecken, einschließlich der
Reitbeteiligungen sind auf eine bestimmte Dauer angelegte Rechtsver- gelegentlichen, unentgeltlichen Beförderung von Gästen.
hältnisse über die Benutzung des Tieres gegen finanzielle Beteiligung an Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden, deren Ursache in der Mangelhaf-
den Unterhaltskosten des Tieres. tigkeit der fremden Fuhrwerke liegt.
Versichert sind auch Ansprüche der genannten Personen gegen den Ver-
sicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen. Die Ausschluss-
bestimmungen gemäß Ziffer 7.4 und 7.5 (1) AL-AHB 2008 bleiben be-
stehen. 1
Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach
dem Recht anderer Staaten lebt.
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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
(9) aus Besitz und Gebrauch von eigenen oder fremden Hundetransport- Für die Versicherung nach dem Tarif für Gnadenbrotpferde gilt Folgendes:
anhängern zu privaten Zwecken, soweit sie nicht versicherungspflichtig
sind; Als Gnadenbrotpferde gelten Pferde, die aufgrund ihres Alters oder ihrer
Erkrankungen nicht geritten werden. Als solche gelten nicht Fohlen,
(10) wegen Flurschäden oder Schäden durch tierische Ausscheidungen; Jährlinge oder Aufzuchtpferde.
(11) wegen Schäden durch ungewollten oder gewollten Deckakt; Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche
wegen Schäden, die mit dem Reiten oder der Verwendung als Zugtier in
(12) wegen Schäden von Figuranten (Scheinverbrechern); ursächlichem Zusammenhang stehen.
(13) aus der Haltung von Welpen der versicherten Hündin bis zum Alter 6 Erhöhung und Erweiterung / Vorsorgeversicherung
von zwölf Monaten, sofern sich das versicherte Muttertier noch im Besitz
des Versicherungsnehmers befindet. Ältere Welpen, stellen eine Erweite- 6.1 Abweichend von Ziffer 3.1 (2) und Ziff. 4.3 (3) AL-AHB besteht
rung im Sinne der Ziffer 3.1 (2) AL-AHB 2008 dar und sind zur Beitrags- Versicherungsschutz auch für versicherungspflichtige Hunde.
regulierung gemäß Ziffer 13 AL-AHB 2008 anzumelden.
6.2 Abweichend von Ziffer 4.2 AL-AHB 2008 gelten die vereinbarten
4.2 Risikobegrenzung Versicherungssummen auch für die Vorsorgeversicherung.
Nicht versichert ist die Haltung von 7 Kleine Kraft-, Luft- und Wassersportfahrzeugklausel
(1) Jagdhunden, für die bereits Versicherungsschutz über eine Jagd- Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers,
Haftpflichtversicherung besteht; Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wassersportfahrzeugs oder
Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des
(2) gefährlichen Hunden sowie Hunden, die aufgrund von Gesetzen Fahrzeugs verursacht werden.
und/oder Verordnungen einer Erlaubnispflicht unterliegen;
Versichert ist jedoch der Gebrauch von
Als solche gelten Alano, American Bulldog, American Staffordshire
Terrier, Bandog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dobermann, Dogo a) Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen;
Argentino, Dogue de Bordeaux (Bordeaux Dogge), Fila Brasileiro, Kangal
(Karasbash), Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, kaukasischer b) Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote und eigene
Owtscharka, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorquin, Pitbull oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren – auch Hilfs- und Außen-
Terrier (American Pitbull), Rottweiler, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu bordmotoren – oder Treibsätzen.
und Kreuzungen mit diesen Hunden. c) eigenen oder fremden Tiertransportanhängern, soweit sie nicht versi-
5 Eigenschaften und Tätigkeiten (speziell für die Haltung cherungspflichtig sind – siehe Ziffer 5.1 (9).
von Reit- und Zugtieren) 8 Mietsachschäden
5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht 8.1 Mietsachschäden speziell für die Haltung von Hunden
(1) beim Reiten – auch ohne Sattel und Zaumzeug –; 8.1.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AL-AHB 2008 – die
(2) als Reiter fremder Pferde, sofern Versicherungsschutz nicht durch eine gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und
Privathaftpflicht- oder anderweitige Tierhalter-Haftpflichtversicherung sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden ein-
besteht; schließlich dazugehöriger Balkone, Terrassen und Loggien (auch Stallun-
gen, Boxen, Zwinger) und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
(3) aus der Ausübung von Pferdesport (z.B. Dressurreiten, Bodenarbeit, schäden.
Wanderreiten);
8.1.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
(4) aus der Teilnahme am Reitunterricht, an Ausbildungslehrgängen,
Prüfungen, sonstigen Veranstaltungen wie Turniere, Ausstellungen und (1) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
Schauvorführungen und deren Vorbereitung hierzu (Training); (2) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasser-
(5) aus dem privaten (unentgeltlichen) Einsatz der versicherten Tiere zu bereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus
therapeutischen Zwecken (auch ehrenamtlich); ergebenden Vermögensschäden;
(6) aus der Verwendung der versicherten Tiere als Zugtiere bei privaten (3) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen beson-
Fahrten mit eigener oder fremder Kutsche, einschließlich der gelegent- ders versichern kann;
lichen, unentgeltlichen Beförderung von Gästen; (4) Schäden infolge von Schimmelbildung.
(7) aus der unentgeltlichen, kurzfristigen Überlassung der versicherten 8.1.3 Für Schäden an fremden gemieteten oder geliehenen Sachen gilt:
Tiere an Dritte, nicht jedoch zu Vereinszwecken und/oder zu Veranstal-
tungen, zu therapeutischen Zwecken, als Zugtier oder zu Unterrichts- a) Eingeschlossen – in Ergänzung zu Ziffer 2.2 und abweichend von
zwecken; Ziffer 7.6 AL-AHB 2008 – ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschä-
digung, der Vernichtung oder dem Abhandenkommen gemieteter oder
(8) Besitz und Gebrauch von eigenen und fremden Tierfuhrwerken (z.B. geliehener Sachen (auch an Hundewagen und Transportanhängern).
Schlitten, Sulkys, Kutschen) zu privaten Zwecken einschließlich gelegent-
licher unentgeltlicher Beförderung von Gästen; Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der vertraglichen Versiche-
rungssumme je Versicherungsfall 5.000 EUR, begrenzt auf das Zweifache
(9) Besitz und Gebrauch von eigenen oder fremden Tiertransportan- dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
hängern, soweit sie nicht versicherungspflichtig sind.
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 100 EUR selbst zu
Ausgeschlossen bleiben Schäden, deren Ursache in der Mangelhaftigkeit tragen.
der fremden Fahrzeuge liegen.
b) Für Schäden an fremden beweglichen Sachen in Hotelzimmern, Pen-
(10) wegen Flurschäden oder Schäden durch tierische Ausscheidungen; sionen, Ferienwohnungen und Ferienhäusern, besteht Versicherungsschutz
(11) wegen Schäden durch ungewollten oder gewollten Deckakt; gemäß Ziffer 8.1.1
(12) aus Haltung von Fohlen der versicherten Stute bis zum Alter von 8.1.4 Zu Ziffer 8.1.3 a) und b) sind ausgeschlossen:
zwölf Monaten, sofern sich das versicherte Muttertier noch im Besitz des a) alle sich daraus ergebenden Vermögensfolgeschäden;
Versicherungsnehmers befindet. Ältere Fohlen stellen eine Erweiterung im
Sinne der Ziffer 3.1 (2) AL-AHB 2008 dar und sind zur Beitragsregu- b) Schäden an Sachen, die den versicherten Personen für mehr als 3 Mo-
lierung gemäß Ziffer 13 AL-AHB 2008 anzumelden. nate überlassen wurden (gilt nicht für elektrisch medizinische Geräte);
5.2 Risikobegrenzung für Gnadenbrotpferde c) Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten
Person dienen;
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d) Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Bean- Besteht bei der ALTE LEIPZIGER Versicherung AG gleichzeitig eine
spruchung; Privat-Haftpflichtversicherung und ist dort ein längerer Zeitraum für den
vorübergehenden Auslandsaufenthalt vereinbart, gilt dieser auch für diese
e) Ansprüche wegen Abhandenkommens von Geld, Urkunden und Wert- Tierhalter-Haftpflichtversicherung.
papieren.
Weiterhin gilt Folgendes:
8.2 Mietsachschäden speziell für die Haltung
von Reit- und Zugtieren (1) Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall innerhalb
Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung
8.2.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AL-AHB 2008 – die von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen,
gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag
a) von zu privaten Zwecken gemieteten Immobilien und Räumen in bis zu einer Höhe von 50.000 EUR zur Verfügung.
Gebäuden, wie z.B. Stallungen, Boxen, Reithallen, Koppeln, Weiden, Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schaden-
Paddocks, Führ- und Longieranlagen, Laufbahnen oder Pferdesolarien; ersatzzahlung angerechnet.
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versi-
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu cherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das
tragen. Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchset-
zung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen die Kaution verfallen ist.
Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung; (2) Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah-
lungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasser- angehören liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem
bereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich dar- Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäi-
aus ergebenden Vermögensschäden; schen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen beson- (3) Bei Schadenereignissen in den USA bzw. US-Territorien werden die
ders versichern kann; Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Kosten der gerichtlichen
Schäden infolge von Schimmelbildung. und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten
Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und
b) von gemieteten Tierfuhrwerken (z.B. Schlitten, Sulkys, Kutschen) oder Gerichtskosten – abweichend von Ziffer 6.5 AL AHB 2008 – als Leistun-
Transportanhängern und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. gen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden beträgt im Rahmen der 10 Rückstau des Straßenkanals
vertraglichen Versicherungssumme je Versicherungsfall 5.000 EUR,
begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle Für Sachschäden durch Abwässer, die durch Rückstau des Straßenkanals
eines Versicherungsjahres. entstehen, besteht Versicherungsschutz – abweichend zu Ziffer 7.14 AL-
AHB 2008;
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu
tragen. 11 Allmähliche Einwirkung
8.2.2 Eingeschlossen – in Ergänzung zu Ziffer 2.2 und abweichend von Schäden durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen
Ziffer 7.6 AL-AHB 2008 – ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschä- oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.) sind
digung, der Vernichtung oder dem Abhandenkommen sonstiger gemieteter mitversichert;
oder geliehener Sachen, z.B. Reitutensilien wie Gerte, Sattel usw. 12 Mitversicherung von Vermögensschäden
Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden beträgt im Rahmen der 12.1 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haft-
vertraglichen Versicherungssumme je Versicherungsfall 5.000 EUR, pflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AL-AHB 2008
begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versiche-
eines Versicherungsjahres. rung eingetreten sind.
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 100 EUR selbst zu 12.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
tragen.
(1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für
8.2.3 Ziffer 8.2.1 b) und 8.2.2 sind ausgeschlossen: seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte
a) alle sich daraus ergebenden Vermögensfolgeschäden; Arbeiten oder sonstige Leistungen;
b) Schäden an Sachen, die den versicherten Personen für mehr als (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder
3 Monate überlassen wurden; gutachterlicher Tätigkeit;
c) Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich
Person dienen; verbundene Unternehmen;
d) Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Bean- (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
spruchung; (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
e) Ansprüche wegen Abhandenkommens von Geld, Urkunden und Wert- (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder
papieren. ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art,
9 Auslandsaufenthalt aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB 2008 – die (7) aus Rationalisierung und Automatisierung;
gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungs- (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheber-
fällen – soweit der inländische Wohnsitz beibehalten wird rechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kosten-
bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind, anschlägen;
die bei zeitlich unbegrenzten Auslandsaufenthalten innerhalb Europas (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder
und vorübergehenden Auslandaufenthalten außerhalb Europas bis zu gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat,
drei Jahren eingetreten sind.
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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/ Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besondere Verein-
Organe im Zusammenhang stehen; barung gewährt.
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor- 14.2 Gewässerschäden für Kleingebinde
schriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus
sonstiger bewusster Pflichtverletzung; Versichert ist abweichend von Ziffer 14.1 die gesetzliche Haftpflicht
(12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpa- als Inhaber (z.B. Eigentümer oder Mieter) von Anlagen zur Lagerung von
pieren und Wertsachen; gewässerschädlichen Stoffen (z.B. haushaltsübliche Stoffe wie Farben,
Lacke, Ölfarben, Verdünner etc.) in Kleingebinden, soweit das Gewicht
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, von 100 l/kg je Behältnis nicht überschritten wird und die Gesamtlager-
Erschütterungen). menge unter 1000 l/kg liegt, und aus der Verwendung dieser Stoffe für
unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögens-
13 Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung) schäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biolo-
13.1 Mitversichert sind abweichend von Ziffer 1.1 AL-AHB 2008 gischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers
öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umwelt- (Gewässerschäden).
schäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der 14.3 Vorsorgeversicherung
Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
Werden die genannten Mengen überschritten, so entfällt die Mitversiche-
die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und be- rung. Ziffer 3.1(2) – Erhöhungen und Erweiterungen –, Ziffer 3.1(3) und
stimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder Ziffer 4 AL-AHB 2008 – Vorsorgeversicherung – finden keine Anwen-
die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestim- dung. Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.
mungswidrig erfolgt ist. 14.4 Versicherungsleistungen
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Ver- Das Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde ist begrenzt auf die
sicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder beantragte Versicherungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Ver-
anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, mögensschäden je Versicherungsfall.
wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehr- beträgt das Zweifache dieser Summe.
bringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). 14.5 Rettungskosten
Umweltschaden ist eine Schädigung Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Ver-
sicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten
von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten
werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der
des Gewässers einschließlich Grundwasser, Entschädigungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen. Für
des Bodens. Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der AL-AHB 2008.
13.2 Nicht versichert sind Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergericht-
liche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen
13.2.1 Pflichten und Ansprüche, soweit sich diese gegen die Personen mit der Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Eine Billi-
(Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden gung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder
dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Wei-
oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen sung des Versicherers.
oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
14.6 Pflichtwidrigkeiten/Verstöße
13.2.2 Pflichten und Ansprüche wegen Schäden
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versiche-
die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Ein- rungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätz-
wirkungen auf die Umwelt entstehen; liches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verord-
nungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnun-
für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungs- gen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
vertrag (z.B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungs-
schutz hat oder hätte erlangen können. 14.7 Gemeingefahren
13.3 Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung be- Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar
tragen im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme 3.000.000 EUR. oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen,
Aufruhr, Inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen
13.4 Ausland oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden
Versichert sind abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB 2008 und Ziffer 9 im durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU- Zu Ziffer 14 gilt Folgendes:
Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle.
Risikobeschreibungen
Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB
2008 auch für Pflichten und Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsge- Die Gewässerschadenversicherung im Umfange dieser Bedingung bezieht
setzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes,
den Umfang der o.g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts.
14 Gewässerschäden
Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht ausdrücklich in Versiche-
14.1 Gewässerschaden-Restrisiko rung gegeben oder nach besonderen Vereinbarungen beitragsfrei einge-
Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie schlossen ist.
Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch
rungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe
der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Aus-
nahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewäs- Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser
serschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe. gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit.
Leistungsumfang Tarifvariante classic Seite 59 von 74
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Rettungskosten gemäß Ziffer 14.5 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt 15.3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als
unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungs- 15.3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist innerhalb der
kosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich vereinbarten Versicherungssumme je Versicherungsfall begrenzt auf
oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten 2.000.000 EUR. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
verpflichtet ist. auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Rettungskosten sind auch Aufwendungen – auch des Versicherungsneh- 15.3.3 Die Jahreshöchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
mers – zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Ge- Versicherungsjahres beträgt das Zweifache dieser Summe.
bäudeteilen, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Ein- 15.3.4 Für Schäden bis zur Höhe von 1.500 EUR besteht kein Versiche-
tretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur rungsschutz.
oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzu-
ziehen. 15.3.5 Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus
diesem Vertrag zu.
15 Forderungsausfalldeckung
15.4 Räumlicher Geltungsbereich
15.1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 9 für Schadenersatz-
15.1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungs- ansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrecht-
nehmer oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der lichen Inhalts anlässlich von Schadenereignissen, die in einem Mitglieds-
Versicherung von einem Dritten, geschädigt wird (Versicherungsfall) und staat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder
der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte Liechtenstein eintreten.
seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen
kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatz- 15.5 Ausschlüsse
pflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forde-
rung gegen ihn gescheitert ist. 15.5.1 Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, an
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Luft- und Wasserfahrzeu-
daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der gen, Immobilien,
Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich des Betriebes, Gewerbes,
Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritte). Berufes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitver-
15.1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der sicherten Person zuzurechnen sind.
Schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und 15.5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
Umfang der Tierhalter-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers
hätte. Verzugszinsen, Vertragsstrafen;
Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Kosten einer Rechtsverfolgung;
Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung,
Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forde-
die für den Versicherungsnehmer gelten.
rungsübergangs;
So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz,
Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendung
a) wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht
gewerblichen Tätigkeit verursacht hat, oder eingelegt wurden;
b) wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer Leis-
tungen zu erbringen hat (z.B. der Schadenversicherer des Versiche-
15.2 Leistungsvoraussetzungen rungsnehmers);
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer Ansprüche aus Schäden, zur deren Ersatz ein Sozialversicherungsträger
mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn oder Sozialhilfeträger Leistungen zu erbringen hat, auch dann nicht,
15.2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen voll- soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche
streckbaren Vergleich vor einem Gericht der Bundesrepublik Deutschland von Dritten handelt oder Leistungen nach den Bestimmungen des
oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Opferentschädigungsgesetzes zu erbringen sind.
Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkennt- 16 Abweichungen gegenüber den Musterbedingungen bzw.
nis-, Versäumnisurteile oder gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare der Tarifstruktur III des GDV
Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der
Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte; Die ALTE LEIPZIGER Versicherung AG garantiert, dass die dieser Tier-
halter-Haftpflichtversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche-
15.2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AL-AHB 2008) und
der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person Besonderen Bedingungen zur Tierhalter-Haftpflicht ausschließlich zum
nachweist, dass Vorteil der Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtverband der
eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen – Stand Januar
2008 – abweichen.
eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatz-
pflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung 17 Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse
über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder Die ALTE LEIPZIGER Versicherung AG garantiert, dass unsere Bedin-
eine gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenz- gungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den
verfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, oder ein solches durch den Arbeitskreis Beratungsprozesse empfohlenen Mindeststandards
Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, für die Haftpflichtversicherung vom 16.01.2015 abweichen.
und 18 Innovationsklausel/Künftige Bedingungsverbesserungen
15.2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatz- Wird das dem Vertrag zugrundeliegende Bedingungswerk zur Tierhalter-
pflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden Haftpflichtversicherung AL_HAFTPFLICHT | Tierhalter classic (Allge-
und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehän- meine Versicherungsbedingungen, Besondere Bedingungen, Besondere
digt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels Bedingungen und Risikobeschreibungen, Zusatzbedingungen, Klauseln
auf den Versicherer mitzuwirken. und die Leistungsbeschreibung zum Versicherungsschutz) für Neuverträge
vom Versicherer geändert, so gilt das neue Bedingungswerk unter folgen-
15.3 Umfang der Forderungsausfalldeckung den Voraussetzungen automatisch auch für den bestehenden Vertrag:
Seite 60 von 74 Leistungsumfang Tarifvariante classic
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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
a) das neue Bedingungswerk enthält im Vergleich zum zugrundeliegen-
den Bedingungswerk ausschließlich Leistungsverbesserungen zum Vorteil
des Versicherungsnehmers (das kann z.B. eine Erweiterung des Versiche-
rungsschutzes oder der Wegfall eines Ausschlussgrundes oder einer Ob-
liegenheit sein)
und
b) die im neuen Bedingungswerk enthaltenen Leistungsverbesserungen
für Neuverträge führen im Vergleich zum bestehenden Vertrag nicht zu
einer nachteiligen Änderung der Tarifierungskriterien oder Berechnungs-
grundlage.
Das neue Bedingungswerk findet auf den bestehenden Vertrag ab Beginn
des nächsten Versicherungsjahres Anwendung, das auf den Zeitpunkt
folgt, zu dem der Versicherer das neue Bedingungswerk für Neuverträge
verwendet.
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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haus- und Grundbesitzer-
Haftpflichtversicherung (nicht WEG)
Wenn der Versicherungsnehmer auf dem Grundstück einen Betrieb oder Diese Mitversicherung entfällt, wenn der Versicherungsnehmer Teile des
Beruf ausübt, wird der Versicherungsschutz für das Haftpflichtrisiko aus Grundstücks Betriebsfremden überlässt. Es handelt sich in diesem Fall um
dem Haus- und Grundbesitz nur durch eine besondere Betriebs- und ein Zusatzrisiko zur Betriebshaftpflichtversicherung.
Berufshaftpflichtversicherung gewährt.
___________________________________________________________________________________________________________________________
1 Versicherte Personen.................................................................... 62 6 Kraft-, Luft- und Wassersportfahrzeugklausel .......................... 63
2 Versicherte Risiken....................................................................... 62 7 Vorsorgeversicherung .................................................................. 63
3 Gemeinschaften von Wohnungseigentümer ............................... 63 8 Vermögensschäden ....................................................................... 63
4 Sachschäden durch Rückstau des Straßenkanals ...................... 63 9 Gewässerschäden .......................................................................... 63
5 Nicht versicherte Risiken ............................................................. 63 10 Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung) .......... 65
___________________________________________________________________________________________________________________________
1 Versicherte Personen 2.2.3 selbstfahrende Arbeitsmaschinen – nicht jedoch Turmdrehkräne –
bis 20 km/h bauartbestimmter Höchstgeschwindigkeit (z.B. selbstfahrende
Versichert sind Rasenmäher, Schneeräumgeräte, Kehrmaschinen) 2,
1.1 der Versicherungsnehmer Zu Ziffer 2.2. gilt:
1.2 der Versicherungsnehmer als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) und
BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; in Ziffer 4.3 (1) AL-AHB 2008.
1.3 Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden.
Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grund- Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des
stücke beauftragt hat, für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Aus- Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist
führung dieser Verrichtungen erhoben werden. verpflichtet dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberech-
1.4 Familienangehörige des Versicherungsnehmers oder andere Per- tigten Fahrer gebraucht wird.
sonen, die gefälligkeitshalber diese Tätigkeit ausüben, für Ansprüche, die Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder
gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche-
werden. rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche- 2.3 des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau-
rungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. arbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten).
1.5 der Zwangs- oder Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft. 2.3.1 Mitversichert ist
2 Versicherte Risiken a) bei Neubauten die gesetzliche Haftpflicht als Besitzer des zu bebauen-
Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Grundstücks für die Dauer der Bauzeit;
die Haftpflichtversicherung (AL-AHB 2008) und der nachfolgenden b) die gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer beim Bau
Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht beschäftigten Personen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienst-
2.1 als Haus- und/oder Grundstücksbesitzer, z.B. als Eigentümer, Mie- lichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen;
ter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer für das im Versicherungs- Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen
schein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück. es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche-
Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die rungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt.
dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen c) die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz und Verwendung von Kraftfahr-
(z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und zeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (nicht jedoch Turmdrehkräne)
Schneeräumen auf Gehwegen). im Umfang von Ziffer 2.2;
2.2 aus dem Besitz und Gebrauch von folgenden nicht zulassungspflich- d) abweichend von Ziffer 7.7 AL-AHB 2008 die gesetzliche Haftpflicht
tigen und nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen wegen Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern
2.2.1 Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf ihre Höchst- durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Ver-
geschwindigkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen ver- mögensschäden.
kehren 1; Ohne besondere Vereinbarung besteht Versicherungsschutz in vorstehen-
2.2.2 Kraftfahrzeuge bis 6 km/h bauartbestimmter Höchstgeschwindig- dem Umfang nur, soweit derartige Schäden nicht durch mechanische Be-
keit; und Entladevorrichtungen entstanden sind.
1
Hinweis: Bei Grundstücken und Grundstücksteilen (z.B. Privatweg), die Besuchern oder
2
Lieferanten zugänglich sind, handelt es sich um sog. beschränkt öffentliche Verkehrs- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren beson-
flächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer deren, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit nicht zur
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h, die ausschließlich oder gelegentlich auf Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom
solchen Grundstücken oder Baustellen verkehren, sind versicherungspflichtig mit der Folge, Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören.
dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der Allgemeinen Bedin- Obwohl nicht zulassungspflichtig, müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen
gungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abgeschlossen werden muss. Auch bei einer Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchst-
behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulassungspflicht – Ausnahmegenehmigung geschwindigkeit 20 km/h übersteigt. Diese sind dann ausschließlich nach dem K-Tarif zu
nach § 70 Absatz 1 Ziffer 2 StVZO – bleibt die Versicherungspflicht bestehen. versichern.
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Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn 6 Kraft-, Luft- und Wassersportfahrzeugklausel
diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasser-
fahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- oder Entladens. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers,
Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wassersportfahrzeugs oder Kraft-
Ausgeschlossen bleibt die Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und fahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs
Containern. verursacht werden – siehe jedoch Ziffer 2.2.
Von jedem Fahrzeugschaden sowie Schaden an Containern durch Be- Versichert ist jedoch der Gebrauch von
und Entladearbeiten hat der Versicherungsnehmer 20%, mindestens aber
50 EUR, höchstens 5.000 EUR selbst zu tragen. a) Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen;
2.3.3 Nicht versichert sind b) Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote und eigene
oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren – auch Hilfs- und Außen-
die Bauplanung und Bauleitung; bordmotoren – oder Treibsätzen.
Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse. 7 Vorsorgeversicherung
2.4 wegen Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb Abweichend von Ziffer 4 AL-AHB 2008 gelten die vereinbarten Versiche-
rungssummen auch für die Vorsorgeversicherung.
2.4.1 eine Photovoltaikanlage bis 15 kwp zur Einspeisung von elektri-
schem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers und/oder 8 Vermögensschäden
2.4.2 einer Solarthermieanlage 8.1 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haft-
pflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AL-AHB 2008
Mitversichert ist hier im Rahmen der Ziffer 2.3 die gesetzliche Haftpflicht aus Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung
als Bauherr seiner Photovoltaik- oder Solarthermieanlage. eingetreten sind.
2.4.3 Nicht versichert sind Ansprüche 8.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
wegen Schäden an der Photovoltaik- bzw. Solarthermieanlage selbst; (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für
wegen Schäden durch den Anschluss der Photovoltaikanlage an das seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte
Netz des öffentlichen Netzbetreibers; Arbeiten oder sonstigen Leistungen;
wegen Schäden infolge der Montage am Bestimmungsort der Photovol- (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder
taik- bzw. Solarthermieanlage; gutachtlicher Tätigkeit;
wegen Abnutzung, Verschleißes oder übermäßiger Beanspruchung. (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich
verbundene Unternehmen;
Der Ausschluss nach Ziffer 7.10 (a) AL-AHB 2008 bleibt unberührt.
(4) aus Vermittlergeschäften aller Art;
3 Gemeinschaften von Wohnungseigentümern
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
Für Gemeinschaften von Wohnungseigentümern/Teileigentümern besteht
nach diesen Bedingungen kein Versicherungsschutz. Hierfür ist eine (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder
gesonderte Haus- und Grundstückshaftpflichtversicherung nach Woh- ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art,
nungseigentumsgesetz (WEG) abzuschließen. aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung;
4 Sachschäden durch Rückstau des Straßenkanals (7) aus Rationalisierung und Automatisierung;
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.14 AL-AHB 2008 – Haft- (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrech-
pflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rück- ten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
stau des Straßenkanals auftreten. (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor-, Kostenanschlä-
Der Versicherer wird sich insoweit nicht auf den Einwand der allmäh- gen;
lichen Einwirkung von Feuchtigkeit berufen. (10) aus Pflichtverletzung, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder ge-
5 Nicht versicherte Risiken genwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat,
Beirat oder anderer vergleichbaren Leitungs- oder Aufsichtsgremien/
5.1 Von der Versicherung ausgenommen und besonders zu versichern Organe im Zusammenhang stehen;
ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder
nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne Beitrag (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor-
mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht schriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftragsgebers oder
aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
5.1.1 aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Risiko eigen noch ihm
sonst zuzurechnen sind; (12) aus Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapie-
ren und Wertsachen;
5.1.2 aus Überlassen von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Abgabe
von Kraft an Dritte; (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Gerüche,
Erschütterungen).
5.1.3 aus der Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Spreng-
stoffen oder aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Ver- Die AL-AHB 2008 finden sinngemäß Anwendung, soweit nicht die vor-
anstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; stehenden Bedingungen für Vermögensschäden entgegenstehen.
5.1.4 aus Besitz und Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen 9 Gewässerschäden
oder Sachen sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teil- 9.1 Gewässerschaden-Restrisiko
nahme am Eisenbahnbetrieb.
Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie
5.2 Nicht versichert wird die Haftpflicht bei Baumfällen aus Beschädi- Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht für unmittelba-
gung von Bauwerken, Telefon-, Telegrafen- und elektrischen Leitungen, re oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemi-
Masten und dgl. in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des zu fällen- schen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich
den Baumes entspricht. des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als
5.3 Nicht versichert sind Ansprüche gegen die Personen (Versiche- Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und
rungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe.
gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besondere Verein-
oder explosiblen Stoffen verursachen. barung gewährt.
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9.2 Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde lichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden,
dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage
Versichert ist abweichend von Ziffer 9.1 die gesetzliche Haftpflicht des (gemäß Ziffer 9.3.1) ausgetreten sind. Dies gilt abweichend von Ziffer
Versicherungsnehmers als Inhaber (z.B. Eigentümer oder Mieter) von 7.14 (1) AL-AHB 2008 auch bei Schäden durch Abwässer. Der Versiche-
Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen (z.B. haushalts- rer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er
übliche Stoffe wie Farben, Lacke, Ölfarben, Verdünner etc.) in Kleinge- vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind
binden, soweit das Gewicht von 250 l/kg je Behältnis nicht überschritten abzuziehen.
wird und die Gesamtlagermenge je mitversichertem Grundstück unter
1000 l/kg liegt, und aus der Verwendung dieser Stoffe – für unmittelbare Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziffer 9.3.1)
oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von selbst.
Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Be-
schaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässer- Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu
schäden). tragen.
Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch 9.4 Rettungskosten
Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Ver-
Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass sicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten
dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden. halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit
es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche- der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen.
rungsnehmers gem. Sozialgesetzbuch VII handelt. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allge-
meinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AL-
9.2.1 Vorsorgeversicherung AHB 2008).
Werden die genannten Mengen überschritten, so entfällt die Mitversiche- Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergericht-
rung. Ziffer 3.1 (2) – Erhöhungen und Erweiterungen – und Ziffer 3.1 (3) liche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen
und Ziffer 4.2 AL-AHB 2008 – Vorsorgeversicherung – finden keine mit der Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Eine Billi-
Anwendung. Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Verein- gung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder
barung. Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Wei-
sung des Versicherers.
9.2.2 Versicherungsleistungen
9.5 Vorsätzliche Verstöße
Das Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde ist begrenzt auf die
beantragte Versicherungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Ver- Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versiche-
mögensschäden je Versicherungsfall. rungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätz-
liches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verord-
Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres nungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnun-
beträgt höchstens das Zweifache dieser Summe. gen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
9.3 Gewässerschaden – Anlagenrisiko 9.6 Gemeingefahren
9.3.1 Versicherte Anlagen Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar
Versichert ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber (z.B. oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen,
Eigentümer oder Mieter) einer privat genutzten häuslichen Abwassergru- Aufruhr, Inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügun-
be, eines Heizöltanks oder eines oberirdischen Flüssiggastanks zur Lage- gen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für
rung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausge-
gelagerten Stoffe mit einem Fassungsvermögen bei Heizöltanks von wirkt haben.
maximal 10.000 l (Batterietanks gelten als ein Tank) bzw. einem Nenn- Zu Ziffer 9 gilt Folgendes:
Füllgewicht bei Flüssiggastanks von maximal 4 t – für unmittelbare oder
mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Verän- Risikobeschreibungen
derungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffen-
heit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Die Gewässerschadenversicherung im Umfange dieser Bedingung bezieht
sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes,
Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im Folgen- sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen
den nichts anderes bestimmt ist, finden die AL-AHB 2008 Anwendung. privatrechtlichen Inhalts.
Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht ausdrücklich in Versiche-
Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen rung gegeben oder nach besonderen Vereinbarungen beitragsfrei einge-
Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass schlossen ist.
dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden.
Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe
es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche- in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
rungsnehmers gem. Sozialgesetzbuch VII handelt.
Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser
9.3.2 Versicherungsleistungen gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit.
Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Versicherungs- Rettungskosten gem. Ziffer 9.4 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt
summe je Versicherungsfall gewährt. Die Gesamtleistung für alle Ver- des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als
sicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt höchstens das Zweifache unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungs-
dieser Summe. kosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich
oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten
9.3.3 Vorsorgeversicherung verpflichtet ist.
Die Bestimmungen der Ziffern 3.1 (3) und 4.2 AL-AHB 2008 – Vorsorge- Rettungskosten sind auch Aufwendungen – auch des Versicherungsneh-
versicherung – finden keine Anwendung. mers – zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäu-
9.3.4 Eingeschlossene Schäden deteilen, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende
Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder
Eingeschlossen sind abweichend von Ziffer 1.1 der Allgemeinen Versiche- Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.
rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AL-AHB 2008) – auch
ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweg-
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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
Abweichend von Ziffer 9.3.1 sind Familienangehörige des Versicherungs-
nehmers oder andere Personen, die gefälligkeitshalber diese Tätigkeiten
ausüben, mitversichert für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtun-
gen in Anspruch genommen werden.
10 Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung)
10.1 Mitversichert sind abweichend von Ziffer 1.1 AL-AHB 2008
öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umwelt-
schäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der
Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und
bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestim-
mungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Ver-
sicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder
anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann,
wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht
kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehr-
bringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Umweltschaden ist eine Schädigung
von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
des Gewässers einschließlich Grundwasser,
des Bodens.
Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziffer 7.6 AL-AHB 2008,
Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten,
geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grund-
stücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
10.2 Nicht versichert sind
10.2.1 Pflichten und Ansprüche, soweit sich diese gegen die Personen
(Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden
dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen
oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen
oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
10.2.2 Pflichten und Ansprüche wegen Schäden
die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Ein-
wirkungen auf die Umwelt entstehen;
die durch gewerbliche Abwässer von unterirdischen Abwasseranlagen
ausgehen;
für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungs-
vertrag (z.B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungs-
schutz hat oder hätte erlangen können.
10.3 Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung be-
tragen im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme 3.000.000 EUR.
10.4 Ausland
Versichert sind abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB 2008 und im Umfang
dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelt-
haftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle.
Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB
2008 auch für Pflichten und Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsge-
setzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche
den Umfang der o.g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Gewässerschaden-
Haftpflichtversicherung
1 Versicherte Personen.................................................................... 66 6 Vorsorgeversicherung .................................................................. 66
2 Was ist versichert?........................................................................ 66 7 Gemeingefahren............................................................................ 66
3 Versicherungsleistung .................................................................. 66 8 Eingeschlossene Schäden.............................................................. 66
4 Rettungskosten ............................................................................. 66 9 Risikobeschreibung ...................................................................... 66
5 Vorsätzliche Verstöße................................................................... 66 10 Umweltschadenversicherung (Ökoschutzversicherung) ............ 66
___________________________________________________________________________________________________________________________
1 Versicherte Personen 7 Gemeingefahren
1.1 Versichert ist der Versicherungsnehmer Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar
oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen,
1.2 Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch Aufruhr, Terror, Inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf
Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt
Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte
dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden. ausgewirkt haben.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen 8 Eingeschlossene Schäden
es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche-
rungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. Eingeschlossen sind abweichend von Ziffer 1.1 der Allgemeinen Versiche-
rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AL-AHB 2008) – auch
2 Was ist versichert? ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweg-
2.1 Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingun- lichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden,
gen für die Haftpflichtversicherung (AL-AHB 2008) und der nachfolgen- dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage
den Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers (gemäß Ziffer 2.1) ausgetreten sind. Dies gilt abweichend von Ziffer 7.14
als Inhaber der im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen angegebe- (1) AL-AHB 2008 auch bei Schäden durch Abwässer. Der Versicherer
nen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor
Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittelbar oder mittelbare Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind
Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der abzuziehen.
physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Ge- Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziffer 2.1) selbst.
wässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu
2.2 Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im tragen.
Folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Versiche-
rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung AL-AHB 2008 Anwen- 9 Risikobeschreibungen
dung.
Die Gewässerschadenversicherung im Umfange dieser Bedingung bezieht
3 Versicherungsleistungen sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes,
sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen
Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Versicherungs- privatrechtlichen Inhalts.
summe je Versicherungsfall gewährt. Die Gesamtleistung für alle Versi-
cherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt höchstens das Zweifache Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht ausdrücklich in Versiche-
dieser Summe. rung gegeben oder nach besonderen Vereinbarungen beitragsfrei einge-
schlossen ist.
4 Rettungskosten
Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch
4.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe
Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachter-
kosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser
mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme nicht überstei- gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit.
gen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung Rettungskosten gemäß Ziffer 4.1 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt
(AL-AHB 2008) des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als
unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungs-
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergericht- kosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich
liche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten
mit der Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Eine Billi- verpflichtet ist.
gung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder
Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Wei- Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des
sung des Versicherers. Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen – auch des Versicherungs-
nehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintreten-
5 Vorsätzliche Verstöße de Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder
Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versiche-
rungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätz- 10 Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung)
liches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verord-
nungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnun- 10.1 Mitversichert sind abweichend von Ziffer 1.1 AL-AHB 2008 öffent-
gen oder Verfügungen herbeigeführt haben. lich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umwelt-
schäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der
6 Vorsorgeversicherung Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
Die Bestimmungen der Ziffern 3.1 (3) und 4 AL-AHB 2008 – Vorsorge-
versicherung – finden keine Anwendung.
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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und be-
stimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestim-
mungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versi-
cherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder
anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann,
wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht
kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehr-
bringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Umweltschaden ist eine Schädigung
von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
des Gewässers einschließlich Grundwasser,
des Bodens.
Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziffer 7.6 AL-AHB 2008,
Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten,
geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grund-
stücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
10.2 Nicht versichert sind
10.2.1 Pflichten und Ansprüche, soweit sich diese gegen die Personen
(Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden
dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen
oder an den Versicherungsnehmer gerichteten, behördlichen Anordnungen
oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
10.2.2 Pflichten und Ansprüche wegen Schäden
die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Ein-
wirkungen auf die Umwelt entstehen;
die durch gewerbliche Abwässer von unterirdischen Abwasseranlagen
ausgehen;
für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungs-
vertrag (z.B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungs-
schutz hat oder hätte erlangen können.
10.3 Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung be-
tragen im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme 3.000.000 EUR.
10.4 Ausland
Versichert sind abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB 2008 und im Um-
fang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelt-
haftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle.
Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB
2008 auch für Pflichten und Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsge-
setzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche
den Umfang der o.g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung
für Wohnungseigentümer (WEG)
___________________________________________________________________________________________________________________________
1 Versichert ist ................................................................................. 68 6 Kraft-, Luft- und Wassersportfahrzeugklausel .......................... 69
2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht ............................... 68 7 Vorsorgeversicherung .................................................................. 69
3 Für Gemeinschaften von Wohnungseigentümern ...................... 69 8 Vermögensschäden ....................................................................... 69
4 Sachschäden durch Rückstau des Straßenkanals ...................... 69 9 Gewässerschäden .......................................................................... 69
5 Nicht versicherte Risiken ............................................................. 69 10 Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung) .......... 71
___________________________________________________________________________________________________________________________
Wenn der Versicherungsnehmer auf dem Grundstück einen Betrieb oder c) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen – nicht jedoch Turmdrehkräne – bis
Beruf ausübt, wird der Versicherungsschutz für das Haftpflichtrisiko aus 20 km/h bauartbestimmter Höchstgeschwindigkeit (z.B. selbstfahrende
dem Haus- und Grundbesitz nur durch eine besondere Betriebs- und Rasenmäher, Schneeräumgeräte, Kehrmaschinen) 2;
Berufshaftpflichtversicherung gewährt.
Hierfür gilt:
Diese Mitversicherung entfällt, wenn der Versicherungsnehmer Teile des
Grundstücks Betriebsfremden überlässt. Es handelt sich in diesem Fall um Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) und
ein Zusatzrisiko zur Betriebshaftpflichtversicherung. in Ziffer 4.3 (1) AL-AHB 2008.
Bestimmungen für Wohnungseigentum gelten gleichermaßen für Teil- Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden.
eigentum (z.B. gewerblich genutzte Räume). Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des
Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist
1 Versichert ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberech-
tigten Fahrer gebraucht wird.
im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haft-
pflichtversicherung (AL-AHB 2008) und der nachfolgenden Bestimmun- Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder
gen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche-
und/oder Grundstücksbesitzer, z.B. als Eigentümer, Mieter, Pächter, rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von
Leasingnehmer oder Nutznießer für das im Versicherungsschein und einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück.
2.5 des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau-
Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die arbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten);
dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen
(z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Hierbei ist mitversichert
Schneeräumen auf Gehwegen). a) bei Neubauten die gesetzliche Haftpflicht als Besitzer des zu bebauen-
2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht den Grundstücks für die Dauer der Bauzeit;
2.1 des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 b) die gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer beim Bau
BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; beschäftigten Personen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienst-
lichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen;
2.2 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuch-
tung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen
Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche-
erhoben werden. rungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt.
Das Gleiche gilt für Familienangehörige des Versicherungsnehmers oder c) die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz und Verwendung von Kraftfahr-
andere Personen, die gefälligkeitshalber diese Tätigkeit ausüben; zeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (nicht jedoch Turmdrehkräne)
im Umfang von Ziffer 2.4;
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen
es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche- Nicht versichert sind
rungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. (1) die Bauplanung und Bauleitung;
2.3 der Zwangs- oder Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft; (2) Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse.
2.4 aus dem Besitz und Gebrauch von folgenden nicht zulassungspflich- Be- und Entladeschäden
tigen und nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AL-AHB 2008 – die
a) Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwin- gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschädigung von Land- und Wasser-
digkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren 1; fahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle
b) Kraftfahrzeuge bis 6 km/h bauartbestimmter Höchstgeschwindigkeit; sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Ohne besondere Vereinbarung besteht Versicherungsschutz in vorstehen-
dem Umfang nur, soweit derartige Schäden nicht durch mechanische Be-
und Entladevorrichtungen entstanden sind.
1
Hinweis: Bei Grundstücken und Grundstücksteilen (z.B. Privatweg), die Besuchern oder
2
Lieferanten zugänglich sind, handelt es sich um sog. beschränkt öffentliche Verkehrs- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren beson-
flächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer deren, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit nicht zur
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h, die ausschließlich oder gelegentlich auf Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom
solchen Grundstücken oder Baustellen verkehren, sind versicherungspflichtig mit der Folge, Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören.
dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der Allgemeinen Bedin- Obwohl nicht zulassungspflichtig, müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen
gungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abgeschlossen werden muss. Auch bei einer Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchst-
behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulassungspflicht – Ausnahmegenehmigung geschwindigkeit 20 km/h übersteigt. Diese sind dann ausschließlich nach dem K-Tarif zu
nach § 70 Abs. 1 Ziffer 2 StVZO – bleibt die Versicherungspflicht bestehen. versichern.
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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn 6 Kraft-, Luft- und Wassersportfahrzeugklausel
diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasser-
fahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- oder Entladens. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers,
Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wassersportfahrzeugs oder Kraft-
Ausgeschlossen bleibt die Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und fahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs
Containern. verursacht werden – siehe jedoch Ziffer 2.4 –.
Von jedem Fahrzeugschaden sowie Schaden an Containern durch Be- Versichert ist jedoch der Gebrauch von
und Entladearbeiten hat der Versicherungsnehmer 20%, mindestens aber
50 EUR, höchstens 5.000 EUR selbst zu tragen. a) Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen
3 Für Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne b) Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote und eigene
des Gesetzes vom 15.03.1951 gilt außerdem Folgendes: oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren – auch Hilfs- und Außen-
bordmotoren – oder Treibsätzen.
Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
7 Vorsorgeversicherung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Gemeinschaft der Wohnungs-
eigentümer aus dem gemeinschaftlichen Eigentum. Abweichend von Ziffer 4.2 AL-AHB 2008 gelten die vereinbarten Ver-
sicherungssummen auch für die Vorsorgeversicherung.
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Verwalters
und der Wohnungseigentümer bei Betätigung im Interesse und für Zwecke 8 Vermögensschäden
der Gemeinschaft. 8.1 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haft-
3.1 Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 AL-AHB 2008 pflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AL-AHB 2008
aus Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung
a) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Ver- eingetreten sind.
walter;
8.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
b) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemein-
schaft der Wohnungseigentümer; (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für
seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte
c) gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im Arbeiten oder sonstigen Leistungen;
Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.
(2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder
3.2 Ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und gutachtlicher Tätigkeit;
Teileigentum.
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich
Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht aus Sondereigentum verbundene Unternehmen;
kann den einzelnen Wohnungseigentümern nur im Rahmen einer von
ihnen gesondert abzuschließenden Privat-Haftpflichtversicherung gewährt (4) aus Vermittlergeschäften aller Art;
werden. (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
4 Sachschäden durch Rückstau des Straßenkanals (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.14 AL-AHB 2008 – ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art,
Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung;
Rückstau des Straßenkanals auftreten. (7) aus Rationalisierung und Automatisierung;
Der Versicherer wird sich insoweit nicht auf den Einwand der allmähli- (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheber-
chen Einwirkung von Feuchtigkeit berufen. rechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
5 Nicht versicherte Risiken (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor-, Kostenan-
5.1 Von der Versicherung ausgenommen und besonders zu versichern schlägen;
ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder (10) aus Pflichtverletzung, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder ge-
nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne Beitrag genwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat,
mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht. Beirat oder anderer vergleichbaren Leitungs- oder Aufsichtsgremien/
a) aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Risiko eigen noch ihm Organe im Zusammenhang stehen;
sonst zuzurechnen sind; (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor-
b) aus Überlassen von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Abgabe von schriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftragsgebers oder
Kraft an Dritte; aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
c) aus der Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Sprengstoffen (12) aus Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapie-
oder aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung ren und Wertsachen;
oder Abbrennen von Feuerwerken; (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Gerüche,
d) aus Besitz und Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Erschütterungen);
Sachen sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Die AL-AHB 2008 finden sinngemäß Anwendung, soweit nicht die vor-
Eisenbahnbetrieb. stehenden Bedingungen für Vermögensschäden entgegenstehen.
5.2 Nicht versichert wird die Haftpflicht beim Baumfällen aus Beschä- 9 Gewässerschäden
digung von Bauwerken, Telefon-, Telegrafen- und elektrischen Leitungen,
Masten und dgl. in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des zu fällen- 9.1 Gewässerschaden-Restrisiko
den Baumes entspricht.
Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie
5.3 Nicht versichert sind Ansprüche gegen die Personen (Versiche- Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
rungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst rungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen
gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines
oder explosiblen Stoffen verursachen. Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Aus-
nahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewäs-
serschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe.
Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besondere Verein-
barung gewährt.
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9.2 Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde 9.3.4 Eingeschlossene Schäden
Versichert ist abweichend von Ziffer 9.1 die gesetzliche Haftpflicht Eingeschlossen sind abweichend von Ziffer 1.1 der Allgemeinen Versiche-
rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AL-AHB 2008) – auch
a) als Inhaber (z.B. Eigentümer oder Mieter) von Anlagen zur Lagerung ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweg-
von gewässerschädlichen Stoffen (z.B. haushaltsübliche Stoffe wie Farben, lichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden,
Lacke, Ölfarben, Verdünner etc.) in Kleingebinden, soweit das Gewicht dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage
von 50 l/kg je Behältnis nicht überschritten wird und die Gesamtlagermen- (gemäß Ziffer 9.3.1) ausgetreten sind. Dies gilt abweichend von Ziffer
ge je mitversichertem Grundstück unter 300 l/kg liegt, und aus der Ver- 7.14 (1) AL-AHB 2008 auch bei Schäden durch Abwässer. Der Versiche-
wendung dieser Stoffe; rer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er
b) für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermö- vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind
gensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder abzuziehen.
biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grund- Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziffer 9.3.1)
wassers (Gewässerschäden). selbst.
Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu
Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen tragen.
Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass
dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden. 9.4 Rettungskosten
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versi-
es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche- cherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten
rungsnehmers gem. Sozialgesetzbuch VII handelt. halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten
werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der
9.2.1 Vorsorgeversicherung Entschädigungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen. Für
Werden die genannten Mengen überschritten, so entfällt die Mitversiche- Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen
rung. Ziffer 3.1(2) – Erhöhungen und Erweiterungen –, Ziffer 3.1(3) und Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AL-AHB
Ziffer 4 AL-AHB 2008 – Vorsorgeversicherung – finden keine Anwen- 2008)
dung. Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Vereinbarung. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergericht-
9.2.2 Versicherungsleistungen liche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen
mit der Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Eine Billi-
Das Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde ist begrenzt auf die gung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder
beantragte Versicherungssumme pauschal für Personen-, sach- und Ver- Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Wei-
mögensschäden je Versicherungsfall. sung des Versicherers.
Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres 9.5 Pflichtwidrigkeiten/Verstöße
beträgt das Zweifache dieser Summe.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versiche-
9.3 Gewässerschaden-Anlagenrisiko rungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätz-
liches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verord-
Falls besonders vereinbart, gilt Folgendes: nungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnun-
9.3.1 Versicherte Anlagen gen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
Versichert ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers 9.6 Gemeingefahren
im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haft- Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar
pflichtversicherung (AL-AHB 2008) und der nachfolgenden Bestimmun- oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen,
gen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der Aufruhr, Inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügun-
im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur gen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für
Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausge-
dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Perso- wirkt haben.
nen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikali- Zu Ziffer 9 gilt Folgendes:
schen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers
einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Risikobeschreibungen
Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im Folgen- Die Gewässerschadenversicherung im Umfange dieser Bedingung bezieht
den nichts anders bestimmt ist, finden die AL-AHB 2008 Anwendung. sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes,
sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen
Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch privatrechtlichen Inhalts.
Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht ausdrücklich in Versiche-
dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden. rung gegeben oder nach besonderen Vereinbarungen beitragsfrei einge-
schlossen ist.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen
es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche- Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch
rungsnehmers gem. Sozialgesetzbuch VII handelt. entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe
in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
9.3.2 Versicherungsleistungen
Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser
Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Versicherungs- gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit.
summe je Versicherungsfall gewährt. Die Gesamtleistung für alle Versi-
cherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt höchstens das Zweifache Rettungskosten gemäß Ziffer 9.4 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt
dieser Summe des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als
unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungs-
9.3.3 Vorsorgeversicherung kosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich
Die Bestimmungen der Ziffern 3.1 (3) und 4 AL-AHB 2008 – Vorsorge- oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten
versicherung – finden keine Anwendung. verpflichtet ist.
Rettungskosten sind auch Aufwendungen – auch des Versicherungsneh-
mers – zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Ge-
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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
bäudeteilen, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintre-
tende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder
Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.
Abweichend von Ziffer 9.3.1 sind Familienangehörige des Versicherungs-
nehmers oder andere Personen, die gefälligkeitshalber diese Tätigkeiten
ausüben, mitversichert für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtun-
gen in Anspruch genommen werden.
10 Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung)
10.1 Mitversichert sind abweichend von Ziffer 1.1 AL-AHB 2008
öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umwelt-
schäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der
Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und be-
stimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestim-
mungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versi-
cherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder
anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann,
wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht
kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehr-
bringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Umweltschaden ist eine Schädigung
von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
des Gewässers einschließlich Grundwasser,
des Bodens.
Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziffer 7.6 AL-AHB 2008,
Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten,
geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grund-
stücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
10.2 Nicht versichert sind
10.2.1 Pflichten und Ansprüche, soweit sich diese gegen die Personen
(Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden
dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen
oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen
oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
10.2.2 Pflichten und Ansprüche wegen Schäden
die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Ein-
wirkungen auf die Umwelt entstehen;
die durch gewerbliche Abwässer von unterirdischen Abwasseranlagen
ausgehen;
für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungs-
vertrag (z.B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungs-
schutz hat oder hätte erlangen können.
10.3 Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung be-
tragen im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme 3.000.000 EUR.
10.4 Ausland
Versichert sind abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB 2008 und im Umfang
dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelt-
haftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle.
Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB
2008 auch für Pflichten und Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsge-
setzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche
den Umfang der o.g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung
für Bauherren
____________________________________________________________________________________________________________________________
1 Versichert ist ................................................................................. 72 4 Gewässerschäden .......................................................................... 73
2 Risiko- und Deckungsbegrenzungen ........................................... 72 5 Mitversicherung von Vermögensschäden ................................... 74
3 Vorsorgeversicherung .................................................................. 73 6 Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung) .......... 74
____________________________________________________________________________________________________________________________
1 Versichert ist Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der
Fahrer eines Kfz beim Eintritt des Versicherungsfalls auf öffentlichen
im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haft- Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene behördliche Fahrerlaubnis
pflichtpflichtversicherung (AL-AHB 2008) und der nachfolgenden Be- hat.
stimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
Bauherr für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschrie- Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsneh-
bene Bauvorhaben. mer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei dem be-
rechtigten Fahrer ohne Verschulden annehmen durfte oder wenn ein
1.1 Bauherr ohne eigene Bauleistung unberechtigter Fahrer das Fahrzeug geführt hat.
(1) Versicherungsschutz wird nur geboten, wenn Planung, Bauleitung und Turmdrehkräne.
Bauausführung an einen Dritten vergeben sind.
Be- und Entladeschäden
(2) Mitversichert ist bei Neubauten die gesetzliche Haftpflicht als Besitzer
des zu bebauenden Grundstücks für die Dauer der Bauzeit. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AL-AHB 2008 – die
gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschädigung von Land- und Wasser-
1.2 Bauherr mit eigener Bauleistung fahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle
(1) Versicherungsschutz wird auch geboten, wenn die Bauausführung – sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
nicht jedoch Planung oder Bauleitung – in eigener Regie (Eigenleistung/ Ohne besondere Vereinbarung besteht Versicherungsschutz in vorstehen-
Nachbarschaftshilfe) erbracht wird. dem Umfang, soweit derartige Schäden nicht durch mechanische Be- und
(2) Mitversichert ist Entladevorrichtungen entstanden sind.
bei Neubauten die gesetzliche Haftpflicht als Besitzer des zu bebauen- Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn
den Grundstücks für die Dauer der Bauzeit; diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasser-
fahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- oder Entladens.
nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen die gesetzliche Haftpflicht
der vom Versicherungsnehmer beim Bau beschäftigten Personen für Ausgeschlossen bleibt die Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und
Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für Containern.
den Versicherungsnehmer verursachen. Von jedem Fahrzeugschaden sowie Schaden an Containern durch Be-
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen und Entladearbeiten hat der Versicherungsnehmer 20%, mindestens aber
es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche- 50 EUR selbst zu tragen.
rungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für 2 Risiko- und Deckungsbegrenzungen
solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle 2.1 Von der Versicherung ausgenommen und besonders zu ver-
zugeführt werden. sichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung
gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen
(3) Falls besonders vereinbart, ist mitversichert die gesetzliche Haft- ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht
pflicht aus Besitz und Verwendung von
(1) aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Risiko eigen noch ihm
allen nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kfz sonst zuzurechnen sind;
und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit 1;
(2) aus Überlassen von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Abgabe von
allen Kfz mit nicht mehr als 6 km/h; Kraft an Betriebsfremde;
allen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h 2. (3) aus Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Sprengstoffen
Hierfür gilt: oder aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung
oder Abbrennen von Feuerwerken;
Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) und Ziffer 4.3
(1) AL-AHB 2008. (4) aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen
oder Sachen.
1
2.2 Nicht versichert
Hinweis: Bei Grundstücken und Grundstücksteilen (z.B. Privatweg), die Besuchern,
Kunden oder Lieferanten zugänglich sind, handelt es sich um sog. beschränkt öffentliche (1) ist die Haftpflicht beim Baumfällen aus Beschädigung von Bauwerken,
Verkehrsflächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen
Telefon-, Telegrafen- und elektrischen Leitungen, Masten und dgl. in
mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h, die ausschließlich oder gelegentlich
auf solchen Grundstücken oder Baustellen verkehren, sind versicherungspflichtig mit der einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des zu fällenden Baumes ent-
Folge, dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der »Allgemeinen spricht;
Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB)« abgeschlossen werden muss. Auch bei
einer behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulassungspflicht – Ausnahmegenehmi- (2) sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen von Grundwasserver-
gung nach § 70 Absatz 1 Ziffer 2 StVZO – bleibt die Versicherungspflicht bestehen. hältnissen;
2
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren beson- (3) sind Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden
deren, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur
Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder
Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen
Obwohl nicht zulassungspflichtig, müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen verursachen;
Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstge-
schwindigkeit 20 km/h übersteigt. Diese sind dann ausschließlich nach dem K-Tarif zu 2.3 Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge
versichern.
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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, (AL-AHB 2008) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche
Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahr- Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der im Versicherungs-
zeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs schein oder seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lagerung von
verursacht werden – siehe jedoch Ziffer 1.2 (3). gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten
Stoffe für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und
Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht wer- Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen
den durch den Gebrauch oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des
von Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen; Grundwassers (Gewässerschäden).
von Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote (auch Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im Folgen-
Surf- und Windsurfbretter) und eigene oder fremde Wassersportfahr- den nichts anders bestimmt ist, finden die AL-AHB 2008 Anwendung.
zeuge mit Motoren – auch Hilfs- oder Außenbordmotoren – oder Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch
Treibsätzen –; Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
von ferngesteuerten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen. Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass
dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden.
3 Vorsorgeversicherung
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen
Abweichend von Ziffer 4.2 AL-AHB 2008 gelten die vereinbarten Ver- es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche-
sicherungssummen auch für die Vorsorgeversicherung. rungsnehmers gem. Sozialgesetzbuch VII handelt.
4 Gewässerschäden 4.3.2 Versicherungsleistungen
4.1 Gewässerschaden-Restrisiko Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Versicherungs-
summe je Versicherungsfall gewährt. Die Gesamtleistung für alle Ver-
Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie sicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt höchstens das Zweifache
Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- dieser Summe
rungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen
der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines 4.3.3 Vorsorgeversicherung
Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Aus-
nahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewäs- Die Bestimmungen der Ziffern 3.1 (3) und 4 AL-AHB 2008 – Vorsorge-
serschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe. versicherung – finden keine Anwendung.
Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besondere Verein- 4.3.4 Eingeschlossene Schäden
barung gewährt.
Eingeschlossen sind abweichend von Ziffer 1.1 der Allgemeinen Versiche-
4.2 Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AL-AHB 2008) – auch
Versichert ist abweichend von Ziffer 4.1 die gesetzliche Haftpflicht als ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweg-
lichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden,
Inhaber (z.B. Eigentümer oder Mieter) von Anlagen zur Lagerung von dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage
gewässerschädlichen Stoffen (z.B. haushaltsübliche Stoffe wie Farben, (gemäß Ziffer 4.3.1) ausgetreten sind. Dies gilt abweichend von Ziffer
Lacke, Ölfarben, Verdünner etc.) in Kleingebinden, soweit das Gewicht 7.14 (1) AL-AHB 2008 auch bei Schäden durch Abwässer. Der Versiche-
von 50 l/kg je Behältnis nicht überschritten wird und die Gesamtlager- rer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er
menge je mitversicherten Grundstück unter 300 l/kg liegt, und aus der vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind
Verwendung dieser Stoffe. abzuziehen.
für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermö- Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziffer 4.3.1)
gensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder selbst.
biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des
Grundwassers (Gewässerschäden). Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu
tragen.
Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch
Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen 4.4 Rettungskosten
Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Ver-
dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden. sicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten
es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche- werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit
rungsnehmers gem. Sozialgesetzbuch VII handelt. der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen.
Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allge-
4.2.1 Vorsorgeversicherung meinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AL-
AHB 2008).
Werden die genannten Mengen überschritten, so entfällt die Mitversiche-
rung. Ziffer 3.1(2) – Erhöhungen und Erweiterungen –, Ziffer 3.1(3) und Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergericht-
Ziffer 4 AL-AHB 2008 – Vorsorgeversicherung – finden keine Anwen- liche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen
dung. Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Vereinbarung. mit der Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Eine Billi-
gung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder
4.2.2 Versicherungsleistungen Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Wei-
Das Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde ist begrenzt auf die sung des Versicherers.
beantragte Versicherungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Ver- 4.5 Pflichtwidrigkeiten/Verstöße
mögensschäden je Versicherungsfall.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versiche-
Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres rungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätz-
beträgt höchstens das Zweifache dieser Summe. liches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verord-
4.3 Gewässerschaden-Anlagenrisiko nungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnun-
gen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
Falls besonders vereinbart, gilt Folgendes:
4.6 Gemeingefahren
4.3.1 Versicherte Anlagen
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar
Versichert ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers im Rahmen der oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen,
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung Aufruhr, Inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügun-
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gen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wert-
Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausge- papieren und Wertsachen;
wirkt haben.
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Gerüche,
Zu Ziffer 4 gilt Folgendes: Erschütterungen).
Risikobeschreibungen 6 Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung)
Die Gewässerschadenversicherung im Umfange dieser Bedingung bezieht 6.1 Mitversichert sind abweichend von Ziffer 1.1 AL-AHB 2008 öffent-
sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, lich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umwelt-
sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen schäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der
privatrechtlichen Inhalts. Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht ausdrücklich in Versiche- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und be-
rung gegeben oder nach besonderen Vereinbarungen beitragsfrei einge- stimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
schlossen ist.
die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestim-
Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch mungswidrig erfolgt ist.
entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe
in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versi-
cherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder
Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann,
gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit. wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht
Rettungskosten gemäß Ziffer 4.4 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehr-
des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als bringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungs- nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
kosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich
oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten Umweltschaden ist eine Schädigung
verpflichtet ist.
von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
Rettungskosten sind auch Aufwendungen – auch des Versicherungsneh-
mers – zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäu- des Gewässers einschließlich Grundwasser,
deteilen, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende des Bodens.
Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder
Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen. Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziffer 7.6 AL-AHB 2008,
Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten,
Abweichend von Ziffer 4.3.1 sind Familienangehörige des Versicherungs- geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grund-
nehmers oder andere Personen, die gefälligkeitshalber diese Tätigkeiten stücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
ausüben, mitversichert für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtun-
gen in Anspruch genommen werden. 6.2 Nicht versichert sind
5 Mitversicherung von Vermögensschäden 6.2.1 Pflichten und Ansprüche, soweit sich diese gegen die Personen
(Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden
5.1 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haft- dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen
pflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AL-AHB 2008 oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen
wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versiche- oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
rung eingetreten sind.
6.2.2 Pflichten und Ansprüche wegen Schäden
5.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Ein-
(1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für wirkungen auf die Umwelt entstehen;
seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte
Arbeiten oder sonstige Leistungen; die durch gewerbliche Abwässer von unterirdischen Abwasseranlagen
ausgehen;
(2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder
gutachterlicher Tätigkeit; für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungs-
vertrag (z.B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungs-
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich schutz hat oder hätte erlangen können.
verbundene Unternehmen;
6.3 Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung be-
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; tragen im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme 3.000.000 EUR.
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; 6.4 Ausland
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder Versichert sind abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB 2008 im Umfang
ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelt-
aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; haftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle.
(7) aus Rationalisierung und Automatisierung; Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB
(8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrech- 2008 auch für Pflichten und Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsge-
ten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; setzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche
den Umfang der o.g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kosten-
anschlägen;
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder
gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat,
Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/
Organe im Zusammenhang stehen;
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor-
schriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus
sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
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