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Insurance broker / Self-build insurance for homeowners in Germany (Bauherrenversicherung) / Policy wording archive

R+V BauschutzPolice: the policy wording in full

Bauherrenhaftpflicht in der R+V-BauschutzPolice nach HA Bauherren mit Eigenleistung bis zur Bausumme, Bearbeitungs-, Leitungs-, Senkungs- und Unterfangungsschäden, Vermögensschäden, Umwelthaftpflicht- und Umweltschadens-Basisversicherung, kombinierbar mit Bauleistungsversicherung.

German market: tariffs for people living in Germany.

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Broker mandate and power of attorney

Client
(please fill in above), born (please fill in above), (please fill in above), (please fill in above) (please fill in above)

Broker
Norman Nammert, insurance broker licensed under section 34d(1) GewO, register D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Germany, trading as NAMMERT

1. Mandate
I instruct the broker to arrange the policy R+V BauschutzPolice (Bauherrenhaftpflicht) from R+V (Self-build insurance for homeowners in Germany (Bauherrenversicherung)) for me and to look after this contract afterwards. The broker submits my application to this insurer even if he has no direct agency agreement with it.

2. Power of attorney
For this contract I authorise the broker, in my name, to submit the application, to make and receive all declarations needed for it, to receive the policy schedule, terms and correspondence, to obtain information and to apply for changes. He may cancel the contract only on my express instruction.

3. Sub-delegation
The broker may delegate this authority to other licensed insurance intermediaries, for example a broker network or a broker with an agency agreement with the insurer, as far as this is needed to submit and service the contract.

4. Data
I agree that the broker processes the details in this application for arranging the insurance and passes them to the insurer and, where needed, to the intermediary involved. See the privacy notice at www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Remuneration
The broker is paid by the insurer. This costs me nothing.

6. Revocation
I can revoke this mandate and power of attorney at any time without giving reasons; an email to info@nammert.com is enough. The insurance contract itself is not affected.

7. Statutory disclosure
I was able to read the broker's statutory disclosure (section 15 VersVermV) before signing: www.nammert.com/erstinformation.php.

I sign electronically. The form records the time and origin of the signature.

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Everything about this policy

What the policy covers: 63 points, each with its clause

Basics

PointRuleWording (German)Clause
Combined limit for bodily injury, property damage and financial loss per occurrenceas stated in the policy schedule
Aggregate limit for all claims in one policy year or the whole construction periodyes, up to the sum insured„Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.“6.2, page 29
Pure financial loss (without prior injury or property damage)yes, up to the sum insured„Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von 2 a. AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.“3.3.1, page 40
Excess per claim (general and for damage to neighbouring buildings)yes, up to the sum insured„Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.“2.1, page 39
Maximum construction cost (total building costs) up to which the project can be insurednot addressed
Insurable projects: new build, conversion, extension, refurbishment, renovation, demolitionnot addressed
Permitted use of the building (owner occupied one or two family house, multi family house, holiday home, garage, outbuildings)not addressed
Territorial scope (construction site at home, abroad, location insured)yes„Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen, Ansprüche aus § 110, Sozialgesetzbuch VII, sind jedoch mitversichert;“7.9, page 31
Co-insured persons (spouse or partner as co-owner of the project, joint owners, owners' association)not addressed
Automatic update and previous cover guarantee: improved terms and better terms of a former policy applyyes„Führt der Versicherer neue oder geänderte Bedingungen oder Leistungen zu dem mit dieser Police abgeschlossenen Versicherungsprodukt ein, die von den in dieser Police zugrundeliegenden Bedingungen oder Leistungen zum Vorteil des Versicherungsnehmers abweichen, so gelten die neuen Bedingungen und“LeistungsUpdate-Garantie, page 24

Way of building and self build

PointRuleWording (German)Clause
Requirement: planning, site management and execution are contracted to licensed professionals (architect, building contractor)yes„aus Planung und/oder Bauleitung in Verbindung mit dem versicherten Bauvorhaben (Versicherungsschutz besteht in diesem Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist);“2.3, page 39
Self build work by the owner covered (own construction work on site)yes, up to the sum insured„aus Eigenleistungen einschließlich Nachbarschaftshilfe in Höhe der versicherten Bausumme.“2.2, page 39
Self build limit (amount or share of the construction cost above which a surcharge applies or cover ends)not addressed
Site management by the owner permitted (no appointed site manager)yes„aus Planung und/oder Bauleitung in Verbindung mit dem versicherten Bauvorhaben (Versicherungsschutz besteht in diesem Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist);“2.3, page 39
Liability of unpaid helpers (family, friends, neighbours) coveredyes, up to the sum insured„Eingeschlossen ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden, die sie in Ausführung dieser Verrichtungen verursachen.“2.2, page 39
Injury among helpers and claims of helpers against the ownerno„Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB) VII handelt.“2.2, page 39
Recourse claims of the statutory accident insurer or social security against the owneryes, up to the sum insured„Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII;“2.2, page 39
Duties of the owner as client under construction site safety rules (health and safety coordinator)not addressed
Use of own, hired or borrowed self propelled machinery (excavators, loaders) on siteyes, up to the sum insured„selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstaplern bis 20 km/h Höchstgeschwindigkeit.“3.1.1, page 40
Cranes, hoists, scaffolding and other site equipment of the ownernot addressed

Damage arising from the project

PointRuleWording (German)Clause
Breach of the duty to keep the site safe (fencing, lighting, unauthorised access, children playing)yes, up to the sum insured„Versichert sind Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streupflicht etc.), gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich“2.4, page 39
Damage to neighbouring land and buildings caused by the worksnot addressed
Damage from subsidence, landslip, vibration and pile driving to land and buildingsyes, up to the sum insured„Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines Grundstücks, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss nach 7.14 b. AHB berufen.“1.1, page 38
Excavation, underpinning and tunnelling under neighbouring buildingsyes, up to the sum insured„Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines Grundstücks, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss nach 7.14 b. AHB berufen.“1.1, page 38
Demolition work (distance to neighbours, exclusion radius, limit)yes, up to the sum insured„aus Abbruch- und Einreißarbeiten von Bauwerken und Bauwerksteilen, soweit es sich nicht um Schäden im Sinne von 7.10 b. AHB handelt.“2.1, page 39
Blasting on the construction siteyes, up to the sum insured„Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne von 7.10 b. AHB.“1.2, page 38
Neighbour law compensation claims without fault (nuisance claims under civil law)not addressed
Damage to underground cables, pipes and sewers and resulting lossyes, up to the sum insured„Die Ausschlussbestimmungen von 7.7 AHB (Bearbeitungsschäden einschließlich Leitungsschäden) und 7.14 AHB (Abwasser- und Senkungsschäden, Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen) finden keine“1.1, page 38
Damage to third party property being worked on (for example a neighbour's fence or a shared party wall)yes, up to the sum insured„Die Ausschlussbestimmungen von 7.7 AHB (Bearbeitungsschäden einschließlich Leitungsschäden) und 7.14 AHB (Abwasser- und Senkungsschäden, Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen) finden keine“1.1, page 38
Damage to hired, borrowed or leased construction equipmentno„Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind;“7.6, page 30
Fire and explosion damage to third party property originating from the siteyes, up to the sum insured„Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne von 7.10 b. AHB.“1.2, page 38
Gradual damage (from gradual exposure to dust, moisture, waste water)not addressed
Damage after completion that still arises from the project (run off cover)not addressed

Environment and water

PointRuleWording (German)Clause
Water pollution from substances on site (heating oil, diesel, building materials), including mitigation costsyes, up to the sum insured„Bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.“5.1.3, page 45
Damage from groundwater lowering or dewateringno„aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;“4.2.3, page 44
Environmental damage under environmental liability law (soil, water, protected species)yes, up to the sum insured„Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts“6.1.2, page 51
Soil contamination caused by the works (pre existing contamination excluded or covered)yes, up to the sum insured„Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, Schädigung der Gewässer, Schädigung des Bodens.“6.1, page 51

Extensions and boundaries

PointRuleWording (German)Clause
Liability as owner of the building plot during constructionyes, up to the sum insured„als Haus- und Grundbesitzer für das zu bebauende Grundstück und das zu errichtende Bauwerk.“2.4, page 39
Undeveloped plot covered before construction starts (from purchase or application to start of works)not addressed
Follow on cover as property owner's liability after completion (premium free, duration)not addressed
Owner's construction risk in a personal liability or homeowner policy with its own limit (construction cost up to amount X)not addressed
Construction all risks insurance governed in the same wording (damage to the works itself, separate line)yes„Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Versicherung von Bauleistungen (ABBLM 2022)“Inhaltsverzeichnis, page 1
Accident insurance for unpaid helpers governed in the same wordingnot addressed
Exclusion of damage to the owner's own project and property (boundary to construction all risks)not addressed
Exclusion of construction defects, warranty and performance claimsyes„Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt;“1.2, page 27

Defence and costs

PointRuleWording (German)Clause
Defence against unjustified claims (passive legal protection) including court, legal and expert feesyes„Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.“5.1, page 28
Defence costs and interest are paid in addition to the limityes„Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.“6.5, page 29
Defence costs in criminal or administrative fine proceedings after a site accidentyes, up to the sum insured„Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder“5.3, page 29
Mitigation costs to avert imminent damage (for example shoring a neighbouring building)not addressed
Cost of a pre construction condition survey of neighbouring buildingsnot addressed

Contract and obligations

PointRuleWording (German)Clause
Period of cover: start, maximum construction period (for example two years) and end on completion or acceptanceyes„Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.“AT 2.2, page 3
Extension if construction takes longer (free, with surcharge or only on request)yes„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.“AT 2.2, page 3
Premium based on construction cost, single premium for the whole project, adjustment if costs risenot addressed
Tolerance if the declared construction cost is exceeded without notice or reductionnot addressed
Duty to comply with building regulations, planning permission and accident prevention rules (consequences of breach)not addressed
Duty to notify changes (construction cost, way of building, self build, start of works)yes„die Aufforderung verbunden werden, dem Versicherer mitzuteilen, ob und welche Änderungen eingetreten sind.“AT 4.1, page 5
Obligations after a claim (notification period, no admission of liability without consent, cooperation)yes„Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben wurden.“15.1, page 35
Cover in case of gross negligence (for example knowingly breaching safety requirements)yes„Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23 bis 28 und 82 VVG leistungsfrei zur Kündigung oder Beitragserhöhung berechtigt sein.“AT 5, page 5
Cancellation (after a claim, early end if the project is abandoned, premium refund)yes„Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn ‒ vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung geleistet wurde oder ‒“11.1, page 34
Special exclusions (for example intent, asbestos, works without permit, undeclared work, buildings above a certain size)yes„wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind;“4.1.1, page 44

Market specifics

PointRuleWording (German)Clause
Spain: liability as developer (promotor) under Article 17 of the Building Act (LOE) towards third parties during worksnot addressed
Spain: relation to decennial insurance (seguro decenal) and the exemption for individual self developers, if governed in the same wordingnot addressed
Insurance certificate for the building authority, bank or municipalitynot addressed

Evaluated by NAMMERT from published policy wordings. Despite care, a value may be misread; legally only the wording of your own contract in the edition stated there applies. Please report errors, we correct them the same day.

Policy wordings and provider

Legal entity
R+V Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft
Distribution
through tied agents

Full text of the wording

Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)

Show full text: R+V BauschutzPolice, Bedingungen mit Besonderen Bedingungen zur Bauherrenhaftpflichtversicherung (HA Bauherren)
[Seite 1] R+V-BauschutzPolice R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 Versicherungsbedingungen zur R+V-BauschutzPolice Inhaltsverzeichnis Seite Allgemeine Bestimmungen 2 Allgemeiner Teil zur Police (AT) 2 Bündelnachlassklausel 8 Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) 9 Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten 18 Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten 20 Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung 21 Sanktionsklausel 22 Im Ausland registrierte Fahrzeuge 23 LeistungsUpdate-Garantie 24 LeistungsPlus-Zertifikat 25 Allgemeine Haftpflicht-Versicherungen 26 Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB) 26 Besondere Bedingungen zur Bauherrenhaftpflichtversicherung (HA Bauherren) 37 Technische Versicherungen 65 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Versicherung von Bauleistungen (ABBLM 2022) 65 Klauseln für die Versicherung von Bauleistungen 81 Allgemeine Bedingungen zur Montage-Versicherung (AMoBM 2022) 90 Klauseln für die Montage-Versicherung 106 KFM0726 Seite 1 von 110 [Seite 2] AT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 2 Allgemeine Bestimmungen Allgemeiner Teil zur Police (AT) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Vertragsgrundlagen 3 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer 3 3 Beitrag 3 4 Beitragsregulierung und Gefahrerhöhung 4 5 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 5 6 Mehrfachversicherung und Überversicherung 5 7 Wegfall des versicherten Interesses 5 8 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen 6 9 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand 6 10 Verjährung 6 11 Beitragsanpassung/Beitragsangleichung 6 12 Außergerichtliche Beschwerdestelle 6 13 Auslandssteuer 7 KFM0726 Seite 2 von 110 [Seite 3] AT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 3 Allgemeiner Teil zur Police (AT) 1 Vertragsgrundlagen Dieser Allgemeine Bedingungsteil gilt für alle, rechtlich selbstständigen, Verträge der Versicherungspolice, sofern in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes. 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer 2.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in 3. zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. 2.2 Dauer und Ende des Vertrags Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf zum vorgesehenen Zeitpunkt. Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren nach Versicherungsvertragsgesetz § 11, Absatz 4 (VVG), gekündigt werden. 3 Beitrag 3.1 Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. 3.2 Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrags Der erste oder einmalige Beitrag wird, unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts, sofort nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag sofort nach Vertragsschluss zu zahlen. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 3.3 Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Solange der Beitrag nicht gezahlt ist, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 3.4 Fälligkeit des Folgebeitrags Der Folgebeitrag wird am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. KFM0726 Seite 3 von 110 [Seite 4] AT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 4 3.5 Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des Folgebeitrags Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz und gleichzeitig kann der Versicherer ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach 3.5, Satz 2, darauf hingewiesen wurde. Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. 3.6 Teilzahlungen und Folgen bei verspäteter Zahlung Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. 3.7 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitszeitpunkt eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. 4 Beitragsregulierung und Gefahrerhöhung 4.1 Beitragsregulierung 4.1.1 Über die gesetzlichen und einzelvertraglichen Obliegenheiten hinaus hat der Versicherungsnehmer nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen sich in Bezug auf die zur Beitragsbemessung gemachten Angaben ergeben haben. Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit angepasst. Wegen gesetzlicher – insbesondere steuerrechtlicher – Vorschriften können in einzelnen Verträgen abweichende Regelungen zum Zeitpunkt der Beitragsregulierung gelten. 4.1.2 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. 4.1.3 Die Angaben gem. 4.1.1 sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. 4.2 Gefahrerhöhung 4.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. 4.2.2 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, nach Abgabe seiner Vertragserklärung eine Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorzunehmen oder zu gestatten. Erkennt der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nachträglich oder tritt diese unabhängig von seinem Willen ein, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. KFM0726 Seite 4 von 110 [Seite 5] AT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 5 Einzelvertragliche Regelungen zur Vorsorgeversicherung bleiben hiervon unberührt. Der Versicherer entscheidet aufgrund dieser Angaben, ob und ggf. zu welchen Konditionen der Vertrag fortgeführt werden kann. Mit der Aufforderung nach 4.1.1 kann die Aufforderung verbunden werden, dem Versicherer mitzuteilen, ob und welche Änderungen eingetreten sind. 4.2.3 Rechtsfolgen bei Gefahrerhöhung Es gelten die §§ 23 bis 27, 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein. Wegen spezieller gesetzlicher Vorschriften können in einzelnen Verträgen abweichende Regelungen zur Gefahrerhöhung gelten. 5 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23 bis 28 und 82 VVG leistungsfrei zur Kündigung oder Beitragserhöhung berechtigt sein. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6 Mehrfachversicherung und Überversicherung 6.1 Mehrfachversicherung Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert (Mehrfachversicherung, §§ 77 ff. VVG), ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. Ist die Mehrfachversicherung zustande gekommen, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er binnen eines Monats, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat, die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags oder eine Reduzierung der Versicherungssumme verlangen. Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Versicherer zugeht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam. 6.2 Überversicherung Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags verlangen. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 7 Wegfall des versicherten Interesses Der Versicherungsschutz für das versicherte Interesse endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weggefallen ist. Dies gilt für einzelne Verträge der Police sinngemäß. Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend KFM0726 Seite 5 von 110 [Seite 6] AT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 6 aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so steht dem Versicherer der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG zu. 8 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung. 9 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas Abweichendes vereinbart ist. 10 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. 11 Beitragsanpassung/Beitragsangleichung 11.1 Beitragsanpassungen innerhalb des ersten Jahres nach Abschluss Soweit der Versicherer aufgrund einzelvertraglicher Regelungen berechtigt ist, infolge der Schaden- /Kostenentwicklung eine Beitragsanpassung/Beitragsangleichung vorzunehmen, unterbleibt diese bei Verträgen, bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht 12 Monate abgelaufen sind. 11.2 Kündigung wegen Beitragsanpassung Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsanpassung/Beitragsangleichung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte, in Textform kündigen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht. 12 Außergerichtliche Beschwerdestelle Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und KFM0726 Seite 6 von 110 [Seite 7] AT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 7 Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Die Adresse lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de. Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie weiterhin die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. 13 Auslandssteuer Der Versicherungsnehmer ist dem Versicherer unverzüglich zur Anzeige verpflichtet, wenn der Schwerpunkt der gewerblichen, freiberuflichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, der Sitz der Gesellschaft, eine Niederlassung oder ein unselbständiger Betriebsteil aus Deutschland ins Ausland verlagert wird. Dies gilt auch, wenn die versicherte Sache für länger als drei Monate in eine außerhalb Deutschlands gelegene Betriebsstätte verlagert wird. Bei einer Verlagerung für länger als drei Monate in ein Drittland (außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)), wird der Versicherungsnehmer Steuerentrichtungsschuldner der im Drittland aus dem Versicherungsvertrag entstehenden Steuer. Der Versicherungsnehmer haftet gegenüber dem Versicherer für die Steuerentrichtung der ausländischen Steuer im Drittland. Vorstehender Absatz gilt nicht, wenn der Versicherer in dem jeweiligen Drittland Versicherungsschutz nicht gewähren darf oder nicht gewährt. Die sonstigen vertraglichen und rechtlichen Regelungen (insbesondere des Aufsichtsrechts) bleiben unberührt. KFM0726 Seite 7 von 110 [Seite 8] Bündelnachlassklausel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2020 Seite 8 Bündelnachlassklausel In der Berechnung der Beiträge ist folgender Bündelnachlass je Vertrag berücksichtigt: Anzahl der Verträge: 1 2-3 4-5 6-7 8-9 ab 10 0% 15 % 20 % 25 % 30 % 35 % Ändert sich die Gesamtzahl der rechtlich selbständigen Einzelverträge dieser Police, so erhöht sich der Bündelnachlass je Einzelvertrag ab Einschluss eines weiteren Einzelvertrags bzw. reduziert sich der Bündelnachlass ab Ausschluss eines Einzelvertrags. KFM0726 Seite 8 von 110 [Seite 9] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 9 Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) Inhaltsverzeichnis Seite Risikoträger 10 Wesentliche Merkmale der Versicherung 10 Beitrag, Beitragszahlung und Kosten 10 Bevollmächtigung 11 Zustandekommen des Vertrags 11 Beginn der Versicherung 11 Vorläufige Deckungszusage 11 Widerrufsbelehrung 11 Besondere Hinweise zu Ersatzverträgen 14 Besondere Hinweise zu Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat 14 Laufzeit des Vertrags 14 Kündigungsrecht 14 Anwendbares Recht, Sprache 14 Außergerichtliche Beschwerdestelle 15 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde 15 Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung 15 Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 15 Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung 16 Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung 17 KFM0726 Seite 9 von 110 [Seite 10] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 10 Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) Risikoträger Die aufgrund Ihres Antrags abgeschlossenen Versicherungen sind rechtlich selbstständige, voneinander unabhängige Verträge. Den Risikoträger des jeweiligen Versicherungsvertrags finden Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein. R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils Reich, Vorsitzender; Volker Buchem, Dr. Klaus Endres, Jens Hasselbächer, Marc René Michallet, Dragica Mischler. Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2188 Amtsgericht Wiesbaden, Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 811198334 Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Zweige der Schadens-, Unfall- und Rückversicherung sowie die Vermittlung von Versicherungen aller Art. KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils Reich, Vorsitzender; Jan Dirk Dallmer, Jens Hasselbächer, Sebastian Mederer. Sitz: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg, Handelsregister Nr. HRB 76536, Amtsgericht Hamburg, Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 218618884 Die KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG betreibt alle Sparten, die unter die Bezeichnungen "Schaden- und Unfallversicherung", "Rechtsschutz" sowie "Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden" fallen, jeweils für sämtliche Risiken im In- und Ausland. Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G., Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils Reich, Vorsitzender; Jens Hasselbächer. Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2173, Amtsgericht Wiesbaden, USt-IdNr. DE 114106927 Die Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G. betreibt Tierversicherungen sowie die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen und sonstige Geschäfte, die im engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Versicherungsbetrieb stehen. Wesentliche Merkmale der Versicherung Wesentliche Merkmale der von Ihnen beantragten Versicherungen wie Angaben über Art, Umfang und Beginn des Versicherungsschutzes und Fälligkeit unserer Leistung finden Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein, den Versicherungsbedingungen sowie in diesen Verbraucherinformationen. Für das Versicherungsverhältnis gilt jeweils der Allgemeine Teil zur Police (AT) sowie die besonderen Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen. Beitrag, Beitragszahlung und Kosten Die Höhe des Beitrags einschließlich der derzeit geltenden Versicherungsteuer finden Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein. Die Bestimmungen zur Zahlung und Erfüllung sowie der Zahlweise der Versicherungsbeiträge finden Sie im Antrag, dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen, insbesondere Punkt 3 AT. Eine erteilte Einzugsermächtigung gilt auch für Ersatzverträge. Bei Zahlungsverzug betragen die Kosten 15 EUR je Mahnung. KFM0726 Seite 10 von 110 [Seite 11] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 11 Bevollmächtigung Die R+V Allgemeine Versicherung AG ist bevollmächtigt, die Beitragsforderungen der KRAVAG- LOGISTIC Versicherungs-AG im eigenen Namen geltend zu machen und die Beiträge einzuziehen. Die Vollmacht erstreckt sich ferner auf alle rechtsverbindlichen Erklärungen wie z. B. die Befugnis zur Vertragskündigung, zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung einer Geschäftsgebühr. Zustandekommen des Vertrags Vor Abgabe Ihres Antrags erhalten Sie mit diesen Verbraucherinformationen die Allgemeinen, Besonderen und Speziellen Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls sonstige vertragsrelevante Informationen, sofern Sie hierauf nicht ausdrücklich verzichten. Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum Abschluss eines oder mehrerer Versicherungsverträge dar. Den Versicherungsschein (Police) erhalten Sie per Post. Mit Zugang der Police ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben. Beginn der Versicherung Den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein. Bitte beachten Sie, dass der Beginn des Versicherungsschutzes abhängig von der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags ist (Punkt 3.3 AT). Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht in der Elementarschaden- und der Einzel- Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Versicherungsbeginn. Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz bereits über einen anderen Vertrag bestanden hat und ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Antrag fortgesetzt wird. Ist dem Antragsteller bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür kein Versicherungsschutz. Vorläufige Deckungszusage Die Deckungszusage gilt bis zur Einlösung des Versicherungsscheins/Nachtrags, längstens bis 3 Monate nach Antragsunterschrift. Sie erlischt rückwirkend, auch wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, falls der im Versicherungsschein/Nachtrag genannte Erstbetrag nicht innerhalb von 8 Tagen gezahlt wird. Kommt der endgültige Versicherungsvertrag nicht zustande, hat der Versicherer Anspruch auf einen angemessenen Beitragsanteil. Aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben können einzelne Versicherungsverträge abweichende Regelungen enthalten (siehe z. B. "Besondere Hinweise zur Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung"). Widerrufsbelehrung Abschnitt 1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen ‒ der Versicherungsschein, ‒ die Vertragsbestimmungen, KFM0726 Seite 11 von 110 [Seite 12] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 12 ‒ einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, ‒ diese Belehrung, ‒ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, ‒ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden. KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Postfach 103905, 20027 Hamburg oder an die Hausanschrift: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg. Bei einem Widerruf per Telefax richten Sie diesen bitte an die Telefaxnummer: 040 23606-4366. Einen Widerruf per E-Mail schicken Sie bitte an info@kravag.de. Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.ruv.de ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit des Eingangs. Widerrufsfolgen Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich für jeden Tag, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, um einen Betrag in Höhe von ‒ 1/360 des jährlichen Beitrags, ‒ 1/180 des halbjährlichen Beitrags, ‒ 1/90 des vierteljährlichen Beitrags oder ‒ 1/30 des monatlichen Beitrags. Bei Zahlung eines Einmalbeitrages können Sie den Betrag, den wir für jeden Tag einbehalten dürfen, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, anhand folgender Formel errechnen: Einmalbeitrag Ihrer Versicherung Beantragte Versicherungsdauer in Tagen Die mit Ihnen vereinbarte Zahlungsweise sowie die Höhe Ihres Beitrags können Sie dem Ihnen zur Verfügung gestellten Antrag bzw. Versicherungsschein entnehmen. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind. Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Besondere Hinweise Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt KFM0726 Seite 12 von 110 [Seite 13] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 13 haben. Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Vertragsabschluss. Abschnitt 2 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1 die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; 2 die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 3 die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 4 die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; 5 den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; 6 a. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden; b. alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden; 7 Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien; 8 die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises; 9 Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; 10 das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; KFM0726 Seite 13 von 110 [Seite 14] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 14 11 Angaben zur Laufzeit des Vertrages; Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages; 12 Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 13 die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt; 14 das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; 15 die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen; 16 einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; 17 Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Ende der Widerrufsbelehrung Besondere Hinweise zu Ersatzverträgen Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter. Besondere Hinweise zu Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat. Laufzeit des Vertrags Die Laufzeit des Vertrags entnehmen Sie bitte dem Antrag bzw. dem Versicherungsschein sowie den Verlängerungsbestimmungen in den Versicherungsbedingungen (Punkt 2.2 AT). Kündigungsrecht Die Bestimmungen zu Ihrem Kündigungsrecht finden Sie in den Versicherungsbedingungen, (Punkt 2.2 AT). Weitere Kündigungsmöglichkeiten entnehmen Sie bitte den besonderen Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen. Anwendbares Recht, Sprache Auf den Versicherungsvertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung (Punkt 9 AT). Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden in deutscher Sprache mitgeteilt, die Kommunikation während der Laufzeit wird in deutscher Sprache KFM0726 Seite 14 von 110 [Seite 15] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 15 geführt. Außergerichtliche Beschwerdestelle Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de. Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten. Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde Sie können sich mit einer Beschwerde auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Die Anschrift lautet: Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung Sie können z. B. vor Ablauf bei einer Beitragsangleichung, bei einer Zahlung im Schadensfall oder bei Veräußerung des versicherten Unternehmens kündigen. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitten den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (Punkte 10 bis 13 AHB). Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Kündigungsrecht Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den einzuhaltenden Fristen finden Sie in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen unter Punkt 6, 7 und 9 sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.). Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen) Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag für die laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende endgültige Beitrag gilt zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr (siehe 5.2.2). Vorläufige Deckungszusage Dient die Bestätigung vorläufigen Versicherungsschutzes der Zulassung oder Bestellung eines Berufsträgers oder der Anerkennung einer Berufsträgergesellschaft, wird die vorläufige Deckungszusage zu dem vereinbarten Zeitpunkt, frühestens aber mit Aushändigung der Zulassungs-, Bestellungs- oder Anerkennungsurkunde oder der Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam. Nähere Informationen zum Ende des Versicherungsschutzes, speziellen Anzeigepflichten und dem Versicherungsbeitrag finden Sie in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 49 ff.). Einzelfall- oder Objektversicherung Gewährt der Versicherer für ein im Versicherungsschein und seinen Nachträgen konkret bezeichnetes Verfahren Versicherungsschutz, entspricht der erste Jahresbeitrag zugleich dem KFM0726 Seite 15 von 110 [Seite 16] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 16 Betrag, welcher unabhängig von der Laufzeit des Vertrages mindestens zu entrichten ist. Bei einer mehrfachen Versicherung bildet die höchste Versicherungssumme zugleich den Betrag der insgesamt zu erbringenden Leistung (Kumulsperre). Einzelheiten entnehmen Sie bitte den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen. Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung Kündigungsrecht Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den einzuhaltenden Fristen finden Sie in den Versicherungsbedingungen zur D&O-Versicherung unter Punkt 3.3 ULLA sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.). Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen) Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag für die laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende endgültige Beitrag gilt zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr (siehe ULLA 10). Auszug aus der Insolvenzordnung § 16 Eröffnungsgrund Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist. § 17 Zahlungsunfähigkeit Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. § 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund. Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind. § 19 Überschuldung Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen. Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. KFM0726 Seite 16 von 110 [Seite 17] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 17 Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung Bei einer Beitragsanpassung, einer Beitragserhöhung um mehr als 10 Prozent wegen einer Gefahrerhöhung oder einer unberechtigten Ablehnung des Versicherungsschutzes können Sie die Rechtsschutzversicherung vor Ablauf kündigen. Ferner können Sie oder wir den Vertrag auch vorzeitig kündigen, wenn wir innerhalb von 12 Monaten für mindestens zwei Rechtsschutzfälle die Leistungspflicht bejaht haben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen zur Rechtsschutzversicherung (FRB). Die Schadenregulierung erfolgt durch unsere Tochtergesellschaft R+V Rechtsschutz- Schadenregulierungs-GmbH, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden. Diese ist bevollmächtigt, im Rahmen der ihr übertragenen Rechtsgeschäfte die R+V Allgemeine Versicherung AG gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. KFM0726 Seite 17 von 110 [Seite 18] Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 18 Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten 1. Hinweis zu den Rechtsfolgen bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (§ 19 Absatz 5 VVG) Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand ‒ weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls ‒ noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hatten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, KFM0726 Seite 18 von 110 [Seite 19] Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 19 Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. Stellvertretung durch eine andere Person Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 2. Hinweis über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall (§ 28 Absatz 4 VVG) Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten Aufgrund der mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen können wir von Ihnen nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist (Auskunftsobliegenheit), und uns die sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit ermöglichen, als Sie uns alle Angaben machen, die zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sind (Aufklärungsobliegenheit). Wir können ebenfalls verlangen, dass Sie uns Belege zur Verfügung stellen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann. Leistungsfreiheit Machen Sie entgegen der Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten, verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei. Hinweis: Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet. KFM0726 Seite 19 von 110 [Seite 20] Klausel Informationsverlagerung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2018 Seite 20 Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc. KFM0726 Seite 20 von 110 [Seite 21] Datenschutzmerkblatt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 21 Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung R+V Versicherungsgruppe - Raiffeisenplatz 1 - 65189 Wiesbaden Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die Gesellschaft der R+V Versicherungsgruppe, die im Briefkopf angegeben ist. Personenbezogene Daten, die wir von Ihnen direkt oder von Dritten (z. B. Mitversicherten, Ihrem Vermittler oder, sofern ein wirtschaftliches Ausfallrisiko besteht, ggf. auch Auskunfteien) erhalten, verarbeiten wir nach den geltenden Datenschutzgesetzen und den Verhaltensregeln der deutschen Versicherungswirtschaft. Zwecke der Datenverarbeitung sind insbesondere Antragsprüfung, Vertragsdurchführung sowie das Bearbeiten von Schäden oder Leistungsfällen. Daneben verarbeiten wir Ihre Daten auch zu weiteren Zwecken, z. B. - Erfüllen regulatorischer und aufsichtsrechtlicher Anforderungen, - IT-Sicherheit und IT-Betrieb, - Prüfen und Optimieren elektronischer Datenverarbeitungsvorgänge oder - im Rahmen der Erstellung von Tarifkalkulationen. Ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit können Sie z. B. bei unserem Datenschutzbeauftragten (datenschutz@ruv.de) geltend machen. Wenn wir Ihre Daten aufgrund einer Einwilligung verarbeiten, können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Beruht die Datenverarbeitung auf einer allgemeinen Interessenabwägung, steht Ihnen ein Widerspruchsrecht gegen diese Datenverarbeitung zu, wenn aus Ihrer persönlichen Situation heraus Gründe gegen eine Datenverarbeitung sprechen. Sie haben ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde. Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz finden Sie im Internet: www.ruv.de/datenschutz/datenschutzmerkblatt. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt in Papierform erhalten möchten. Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz in der Schadenbearbeitung finden Sie im Internet: www.ruv.de/datenschutz/merkblatt-schadenbearbeitung. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt in Papierform erhalten möchten. KFM0726 Seite 21 von 110 [Seite 22] Sanktionsklausel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2021 Seite 22 Sanktionsklausel Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. KFM0726 Seite 22 von 110 [Seite 23] Im Ausland registrierte Fahrzeuge R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 23 Im Ausland registrierte Fahrzeuge Nicht versichert sind Fahrzeuge aller Art, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragen oder mit einem Unterscheidungskennzeichen versehen eingetragen sind. Dies gilt nicht für Verträge der Rechtsschutz-Versicherung, der Transport-Versicherung oder den KRAVAG-Logistic-Vertrag (sofern versichert). KFM0726 Seite 23 von 110 [Seite 24] LeistungsUpdate-Garantie R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2020 Seite 24 LeistungsUpdate-Garantie Führt der Versicherer neue oder geänderte Bedingungen oder Leistungen zu dem mit dieser Police abgeschlossenen Versicherungsprodukt ein, die von den in dieser Police zugrundeliegenden Bedingungen oder Leistungen zum Vorteil des Versicherungsnehmers abweichen, so gelten die neuen Bedingungen und Leistungen auch für die zum jeweiligen Schadentag gemäß dieser Police versicherten Risiken bzw. Gefahren. Diese Regelung gilt nicht für individuelle Vereinbarungen (z. B. individuell vereinbarte Selbstbeteiligung), die stets Vorrang haben. Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer können die LeistungsUpdate-Garantie gesondert mit einer Frist von 3 Monaten zum vereinbarten Vertragsablauf bzw. zum Ablauf einer sich daran anschließenden Verlängerungsperiode kündigen. Für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Kündigungserklärung bei dem jeweils anderen Vertragspartner maßgeblich. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer zumindest in Textform erfolgen. Der Bestand der Police bzw. der Versicherungsverträge im Übrigen wird durch die Kündigung der LeistungsUpdate-Garantie nicht berührt. KFM0726 Seite 24 von 110 [Seite 25] LeistungsPlus-Zertifikat R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2026 Seite 25 LeistungsPlus-Zertifikat In Ergänzung der den Einzelverträgen zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen gelten die besserstellenden Vereinbarungen aus dem LeistungsPlus-Zertifikat. Die im LeistungsPlus-Zertifikat aufgeführten Leistungsbausteine sind nur für die Verträge gültig, die in dieser Police vereinbart wurden. Das aktuelle LeistungsPlus-Zertifikat finden Sie unter folgendem Link: http://buendelpolicen.ruv.de Alternativ scannen Sie den QR-Code: KFM0726 Seite 25 von 110 [Seite 26] VB Haftpflichtversicherung (AHB) R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 26 Allgemeine Haftpflicht-Versicherungen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Gegenstand der Versicherung und Versicherungsfälle 27 2 Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen 27 3 Versichertes Risiko 27 4 Vorsorgeversicherung 28 5 Leistungen der Versicherung 28 6 Begrenzung der Leistungen 29 7 Ausschlüsse 30 8 Beitragsregulierung/Änderungen der Beitragsbemessungsgrundlagen 33 9 Beitragsangleichung 33 10 Kündigung nach Beitragsangleichung 34 11 Kündigung nach Versicherungsfall 34 12 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen 34 13 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften 35 14 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls 35 15 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls 35 16 Mitversicherte Person 35 17 Abtretungsverbot 36 KFM0726 Seite 26 von 110 [Seite 27] VB Haftpflichtversicherung (AHB) R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 27 Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB) 1 Gegenstand der Versicherung und Versicherungsfälle 1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. 1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt; auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung; wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs; auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. 2 Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind; Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. 3 Versichertes Risiko 3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken des Versicherungsnehmers, aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung) und die in 4. näher geregelt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von 13. kündigen. KFM0726 Seite 27 von 110 [Seite 28] VB Haftpflichtversicherung (AHB) R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 28 4 Vorsorgeversicherung 4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrags sofort versichert. 4.1.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. 4.1.2 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von 4.1.2 auf den Betrag von 500.000 EUR für Personenschäden und 300.000 EUR für Sachschäden begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen festgesetzt sind. 4.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind. 5 Leistungen der Versicherung 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten. KFM0726 Seite 28 von 110 [Seite 29] VB Haftpflichtversicherung (AHB) R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 29 5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt. 6 Begrenzung der Leistungen 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese ‒ auf derselben Ursache, ‒ auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder ‒ auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbeteiligung). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrags zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwerts gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. KFM0726 Seite 29 von 110 [Seite 30] VB Haftpflichtversicherung (AHB) R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 30 7 Ausschlüsse Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen: 7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben; 7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit ‒ Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder ‒ Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben; 7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen; 7.4 Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder der in 7.5 benannten Personen gegen die Mitversicherten, zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrags; 7.5 Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind); von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnergesellschaft ist; von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. zu 7.4 und 7.5: Die Ausschlüsse unter 7.4 und 7.5 b) bis f) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. 7.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind; KFM0726 Seite 30 von 110 [Seite 31] VB Haftpflichtversicherung (AHB) R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 31 7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dergleichen) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren; die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeuge, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dergleichen) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren; die Schäden durch eine gewerblich oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt - deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte. Zu 7.6 und 7.7: Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in 7.6 und 7.7 in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen. 7.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. 7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen, Ansprüche aus § 110, Sozialgesetzbuch VII, sind jedoch mitversichert; 7.10 Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden können. Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken. Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Dieser Ausschluss gilt nicht 1 im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken oder KFM0726 Seite 31 von 110 [Seite 32] VB Haftpflichtversicherung (AHB) R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 32 2 für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umwelteinwirkung, die aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von ‒ Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); ‒ Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen); ‒ Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen; ‒ Abwasseranlagen oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind; 7.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind; 7.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen); 7.13 Haftpflichtansprüche aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen; wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten; 7.14 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt, Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer; 7.15 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten, Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen, 7.16 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen; 7.17 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen; 7.18 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. KFM0726 Seite 32 von 110 [Seite 33] VB Haftpflichtversicherung (AHB) R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 33 8 Beitragsregulierung/Änderungen der Beitragsbemessungsgrundlagen Ergänzend zu 4 des Allgemeinen Teils zur Police (AT) gilt: Gemäß 4 hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber früheren Angaben eingetreten sind. 8.1 Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 8.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit berichtigt (Beitragsregulierung), bei Hinzukommen neuer Risiken ab dem Zeitpunkt der Veränderung, beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend 9.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt. 8.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. 8.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. 9 Beitragsangleichung 9.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. 9.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadensfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadensfälle. 9.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus 9.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach 9.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. KFM0726 Seite 33 von 110 [Seite 34] VB Haftpflichtversicherung (AHB) R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 34 9.4 Liegt die Veränderung nach 9.2 oder 9.3 unter fünf Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. 10 Kündigung nach Beitragsangleichung Regelung siehe 11.2 Allgemeiner Teil zur Police (AT). 11 Kündigung nach Versicherungsfall 11.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn ‒ vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung geleistet wurde oder ‒ dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach der Schadenersatzzahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. 11.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 12 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen 12.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. 12.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle ‒ durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat, ‒ durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. 12.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn ‒ der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt; ‒ der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt. 12.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner. 12.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis KFM0726 Seite 34 von 110 [Seite 35] VB Haftpflichtversicherung (AHB) R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 35 erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. 13 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. 14 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. 15 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls 15.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben wurden. 15.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 15.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. 15.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 15.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 16 Mitversicherte Person 16.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht. 16.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. KFM0726 Seite 35 von 110 [Seite 36] VB Haftpflichtversicherung (AHB) R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 36 17 Abtretungsverbot Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. KFM0726 Seite 36 von 110 [Seite 37] HA Bauherren R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 37 Besondere Bedingungen zur Bauherrenhaftpflichtversicherung (HA Bauherren) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Gegenstand der Versicherung 38 2 Mitversicherte Risiken 39 3 Deckungserweiterungen 39 4 Risikobegrenzungen 43 5 Umwelthaftpflichtbasisversicherung 45 6 Umweltschadensbasisversicherung 51 KFM0726 Seite 37 von 110 [Seite 38] HA Bauherren R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 38 Besondere Bedingungen zur Bauherrenhaftpflichtversicherung (HA Bauherren) 1 Gegenstand der Versicherung 1.1 Versichert ist im Rahmen des Allgemeinen Teils zur Police (AT), der Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers als Bauherr. Die Ausschlussbestimmungen von 7.7 AHB (Bearbeitungsschäden einschließlich Leitungsschäden) und 7.14 AHB (Abwasser- und Senkungsschäden, Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen) finden keine Anwendung. Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines Grundstücks, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss nach 7.14 b. AHB berufen. Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden aus Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. 1.2 Der Versicherungsschutz wegen Schäden aus Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden (Umweltrisiko) richtet sich nach den Bestimmungen von 1. bis 5., es sei denn, einzelne Vereinbarungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor. Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne von 7.10 b. AHB. Der Versicherungsschutz für die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden richtet sich ausschließlich nach dem AT und 6., soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 1.3 Beruhen mehrere Versicherungsfälle ‒ auf derselben Ursache oder ‒ gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz ‒ nach dieser Bauherrenhaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und/oder Umweltschadensversicherung, ‒ einer Umwelthaftpflichtversicherung für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle nach einer Umweltschadensversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung. Sofern die in der Bauherren- bzw. der Umwelthaftpflicht- bzw. Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Bauherrenhaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist. Bestehen für den Versicherungsnehmer bei dem Versicherer oder seiner Konzerngesellschaften mehrere Haftpflichtversicherungen (Einzelverträge), so finden die vorstehenden Bestimmungen entsprechend Anwendung. KFM0726 Seite 38 von 110 [Seite 39] HA Bauherren R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 39 2 Mitversicherte Risiken Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 2.1 aus Abbruch- und Einreißarbeiten von Bauwerken und Bauwerksteilen, soweit es sich nicht um Schäden im Sinne von 7.10 b. AHB handelt. Sofern es sich um reine Abbruch- und/oder Einreißarbeiten einschließlich Nebenleistungen (z. B. Abfuhr von Bauschutt) handelt, sind Sachschäden, die in einem Umkreis entstehen, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht, ausgeschlossen (Radiusklausel). Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 2.2 aus Eigenleistungen einschließlich Nachbarschaftshilfe in Höhe der versicherten Bausumme. Eingeschlossen ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden, die sie in Ausführung dieser Verrichtungen verursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB) VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII; 2.3 aus Planung und/oder Bauleitung in Verbindung mit dem versicherten Bauvorhaben (Versicherungsschutz besteht in diesem Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist); 2.4 als Haus- und Grundbesitzer für das zu bebauende Grundstück und das zu errichtende Bauwerk. Versichert sind Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streupflicht etc.), gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder nicht. Versichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht; 2.4.1 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des Sozialgesetzbuchs VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII; 2.4.2 des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836, Absatz 2, BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 2.4.3 der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft. 3 Deckungserweiterungen 3.1 Deckungserweiterungen 3.1.1 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit, KFM0726 Seite 39 von 110 [Seite 40] HA Bauherren R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 40 selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstaplern bis 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse gemäß 4.3 a. AHB. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. 3.2 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht Mitversichert ist - abweichend von 7.3 AHB - die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen bleiben ‒ Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden und alle ch daraus ergebenden Vermögensschäden, ‒ individuelle Haftungsvereinbarungen. 3.3 Vermögensschäden 3.3.1 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von 2 a. AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. 3.3.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterliche Tätigkeit; aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; aus Vermittlungsgeschäften aller Art; aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, - wiederherstellung, Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronische Daten; aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des kartell- oder Wettbewerbsrechts; aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; aus Pflichtverletzung, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; KFM0726 Seite 40 von 110 [Seite 41] HA Bauherren R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 41 aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen. 3.4 Verletzung von Datenschutzgesetzen Eingeschlossen ist - abweichend von 7.16 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von 2 a. AHB aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht 3.5 Internethaftpflicht Der Versicherungsschutz für das nachfolgend genannte "versicherte Risiko" besteht ausschließlich über diesen Zusatzbaustein. 3.5.1 Versichertes Risiko Versichert ist - insoweit abweichend von 7.7, 7.10, 7.15 und 7.16 AHB sowie 3.3.2, 1., 3.3.2, 7. und 3.3.2.8 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten seitens des Versicherungsnehmers bzw. über das ihm zurechenbare System, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen ‒ sich hieraus ergebender Personen- und Sachschäden nicht jedoch weiterer Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten sowie ‒ der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Für 1. bis 3. gilt: Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechend. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt 5 AT (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden; nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. In Erweiterung zu 1.1 AHB ersetzt der Versicherer ‒ Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; ‒ Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassung- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. 3.5.2 Ersatzleistung/Serienschaden/Anrechnung von Kosten Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese ‒ auf derselben Ursache, ‒ auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder ‒ auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln KFM0726 Seite 41 von 110 [Seite 42] HA Bauherren R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 42 beruhen. 6.3 AHB wird gestrichen. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden - abweichend von 6.5 AHB - als Leistung auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 3.5.3 Auslandsschäden Versicherungsschutz. Besteht - abweichend von 7.9 AHB - für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden. 3.5.4 Nicht versicherte Risiken Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken; Betrieb von Telekommunikationsnetzen; Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; Anbieten von Zertifizierungsdiensten im Sinne des SigG/SigV; Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht. 3.5.5 Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - ergänzend zu 7. AHB - Ansprüche die im Zusammenhang stehen mit ‒ massenhaft versandten, von den Empfängern ungewollten, elektronisch übertragenen Informationen, soweit es sich nicht um Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme handelt (z. B. Spamming), ‒ Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), die der widerrechtlichen Erhebung von Informationen über Internetnutzer dienen; wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leistung stehen, geltend gemacht werden; gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben; auf Entschädigung mit Strafcharakter (punitive and exemplary damages); nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. KFM0726 Seite 42 von 110 [Seite 43] HA Bauherren R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 43 4 Risikobegrenzungen 4.1 Nicht versicherte Risiken 4.1.1 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Tätigkeiten, die dem versicherten Risiko nicht zuzurechnen sind sowie wegen Schäden, die nicht der Risikobeschreibung entsprechen. Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung gemäß 4. AHB finden keine Anwendung. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers oder eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird; wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten; aus ‒ der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, ‒ Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge; wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden, soweit es sich nicht um ausdrücklich mitversicherte Umweltschäden handelt (siehe 5.); wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat; wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete oder in Verkehr gebrachte Produkte, die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw. Auszüge desselben enthalten (z. B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen, Gewebe); wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak und/oder Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder Komponenten für Tabak und/oder Tabakprodukten; dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen handelt, die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (so genannte Passivraucher); wegen Schäden durch elektromagnetische Felder, aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstoffleitungen (so genannte Pipelines); aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb; KFM0726 Seite 43 von 110 [Seite 44] HA Bauherren R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 44 aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen; wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten; aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind; wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen und sonstige Diskriminierungen. 4.2 Nicht versicherbare Risiken Nicht versicherbar sind Haftpflichtansprüche 4.2.1 wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 4.2.2 wegen Schäden an Kommissionsware; 4.2.3 aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse; 4.2.4 gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen. Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum Schaden führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des Versicherungsnehmers und/oder seiner Repräsentanten begangen wurde; 4.2.5 wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteile und Zubehör handelt; Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlesäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen. 4.3 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend gemacht werden, gilt: 4.3.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüche nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit derartigen Schäden. KFM0726 Seite 44 von 110 [Seite 45] HA Bauherren R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 45 Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen; wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden. 4.3.2 Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 4.3.3 Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US-Territorien und Kanada oder nach dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, siehe Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 4.3.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro- Beitrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 5 Umwelthaftpflichtbasisversicherung Eingeschlossen ist - soweit hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen eines bei dem Versicherer oder seiner Konzerngesellschaften bestehenden separaten Vertrags vereinbart ist - die Umwelthaftpflichtbasis- und -regressversicherung wie folgt: 5.1 Gegenstand der Versicherung 5.1.1 Versichert ist - abweichend von 7.10.b. AHB - im Rahmen und Umfang des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter 5.2 fallen. Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. Versicherungsschutz für Sprengungen besteht nur dann, sofern Versicherungsschutz hierfür besonders vereinbart wurde. Mitversichert sind gemäß 2.a. AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden behandelt. 5.1.2 Versicherungsschutz. Besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. 5.1.3 Der Versicherungsschutz. Bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. 5.2 Risikobegrenzungen Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus 5.2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); 5.2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG- Anlagen); KFM0726 Seite 45 von 110 [Seite 46] HA Bauherren R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 46 5.2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen); 5.2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen und Einwirkungsrisiko); 5.2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG- Anlagen/Pflichtversicherung). 5.3 Erweiterungen des Versicherungsschutzes 5.3.1 Der Versicherungsschutz nach 5.1.1 erstreckt sich auch auf: Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Bauherrenhaftpflichtversicherung erfasst sind, insoweit abweichend von 5.6.16; Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und Einrichtungen); feste Nahrungsmittel sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen; umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde von 3.000 l/kg nicht übersteigt. Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das Gesamtfassungsvermögen von 3.000 l/kg, finden die Bestimmungen gemäß 5.3.3. Anwendung; Fettabscheider. Zu 1., 2. und 4. gilt: Ausgeschlossen bleiben halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe (z. B. CKW, FCKW und PCB). 5.3.2 Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß 5.2.1 - 5.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß 5.2.1 - 5.2.5 bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht-Regress). Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine so genannte "temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, das heißt, den zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß 7.14.a. AHB findet insoweit keine Anwendung. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den in 5.5 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können. 5.3.3 Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung: Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung gemäß 4 AHB finden keine Anwendung. 5.4 Versicherungsfall Versicherungsfall ist - abweichend von 1.1 AHB - die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß 5.1.1 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war. KFM0726 Seite 46 von 110 [Seite 47] HA Bauherren R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 47 5.5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 5.5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, ‒ nach einer Störung des Betriebs oder ‒ aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß 5.1.1 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 5.5.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne von 5.5.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 5.5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dem Versicherer die Feststellungen einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig oder objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 5.5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 5.5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß 5.5 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 5.5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 5.5.5 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 5.5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne von 5.5.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß 5.1.1 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. 5.6 Nicht versicherte Tatbestände Nicht versichert sind KFM0726 Seite 47 von 110 [Seite 48] HA Bauherren R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 48 5.6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen; 5.6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalls die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste; 5.6.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden; 5.6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz. Besteht oder hätte beantragt werden können; 5.6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren; 5.6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen; 5.6.7 Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle oder sonstige Stoffe ‒ ohne Genehmigung des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage und/oder ‒ Nichtbeachtung von Auflagen und Hinweisen des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals und/oder ‒ einer nicht behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen hierfür nicht behördlich genehmigten Platz und/oder ‒ unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden; 5.6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslieferung entstehen; 5.6.9 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Für den Versicherungsschutz nach 5.3.2 gilt dieser Ausschluss insoweit nicht. 5.6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die die Schäden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen; 5.6.11 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht auszuführen; 5.6.12 Ansprüche wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnik-Gesetzes (GenTG) beruhen; 5.6.13 Ansprüche ‒ wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör; ‒ wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaub; KFM0726 Seite 48 von 110 [Seite 49] HA Bauherren R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 49 5.6.14 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens; 5.6.15 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben; 5.6.16 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen; Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und im Umfang des Vertrags eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht (siehe 3.1); 5.6.17 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus ‒ der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, ‒ Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge; 5.6.18 Ansprüche wegen Schäden aus Anlass von Sprengungen; 5.6.19 die in 4.1.1 - ausgenommen 4.1.1, 5. - und 4.2.2 genannten Ansprüche (insbesondere wird auf 4.1.1.9 bis 15 verwiesen). 5.7 Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung/Kumulklausel 5.7.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle ‒ durch dieselbe Umwelteinwirkung ‒ durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht; gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. KFM0726 Seite 49 von 110 [Seite 50] HA Bauherren R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 50 6.3 AHB wird gestrichen. 5.7.2 Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. Diese Selbstbeteiligung gilt nicht, soweit der festgestellte Schaden infolge von Brand oder Explosion eingetreten ist. 5.7.3 Auf die Kumulklausel gemäß 1.3 wird hingewiesen. 5.8 Nachhaftung 5.8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß 5.1.1 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: ‒ Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. ‒ Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres in dem das Versicherungsverhältnis endet. 5.8.2 5.8.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt. 5.9 Versicherungsfälle im Ausland 5.9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von 5.1.1 dieses Vertrags - abweichend von 7.9 AHB - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne von 5.35.3, 2. im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne von 5.35.3, 2. nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren. 5.9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter 1.2.1.1 genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII unterliegen (siehe 7.9 AHB); auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; 5.9.3 Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 5.9.4 Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den USA/US- Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende Bestimmungen: Kein Versicherungsschutz. Besteht für KFM0726 Seite 50 von 110 [Seite 51] HA Bauherren R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 51 ‒ Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA-/US-Territorien oder Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses wurde zuvor besonders vereinbart; ‒ die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit derartigen Schäden. Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen; ‒ wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden. Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 5.9.5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 5.10 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten Die Regelungen zu Ansprüchen, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden (siehe 4.3), finden auch insoweit Anwendung. 6 Umweltschadensbasisversicherung 6.1 Gegenstand der Versicherung 6.1.1 Der Umfang des Versicherungsschutzes der Umweltschadensversicherung richtet sich ausschließlich nach dem Allgemeinen Teil zur Police (AT) und den folgenden Bestimmungen, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 6.1.2 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, Schädigung der Gewässer, Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz. Besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz. Bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden. 6.1.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten: Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die 6.2.1 bis 6.2.5 oder 6.1.3.2 und 3. fallen, KFM0726 Seite 51 von 110 [Seite 52] HA Bauherren R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 52 Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von 6.1.3.3 umfasst sind, nach Inverkehrbringen, Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß 6.2.1 bis 6.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Abweichend von Absatz 1 besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine so genannte "temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h. den zukünftigen Anlageinhaber, noch nicht erfolgt ist. Insoweit werden Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls unter den in 6.9 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können. 6.1.4 Mitversichert ist/sind - abweichend von 6.2.1 und 6.2.4 - Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Bauherrenhaftpflichtversicherung erfasst sind, insoweit abweichend von 6.10.14; Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. Maschinen und Einrichtungen); feste sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen; umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 3.000 l/kg nicht übersteigt. Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das Gesamtfassungsvermögen von 3.000 l/kg, finden die Bestimmungen von 7. entsprechende Anwendung; Fettabscheider. 6.1.5 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Imissionsschutz-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft. sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen. KFM0726 Seite 52 von 110 [Seite 53] HA Bauherren R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 53 Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit ‒ von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten und deren Hilfspersonen, ‒ der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden. Eine eventuell anderweitig bestehende Umweltschadensversicherung geht dieser Versicherung vor. 6.1.6 Mitversichert ist abweichend von 6.10.14 die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen Kraftfahrzeugen im Umfang von 3.1. 6.2 Risikobegrenzungen Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus 6.2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); 6.2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG- Anlagen); 6.2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen); 6.2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko); 6.2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG- Anlagen). 6.3 Betriebsstörung 6.3.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung). 6.3.2 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen von 6.1.3.2. Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen der 6.1.3.1. für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter im Sinne von 6.1.3.2. Versicherungsschutz. Besteht in den Fällen der Sätze 1 und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). 6.4 Leistungen der Versicherungen 6.4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnis oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers KFM0726 Seite 53 von 110 [Seite 54] HA Bauherren R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 54 abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 6.4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Verfahrens- oder Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers. 6.4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdelikts, der/das eine unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 6.5 Versicherte Kosten Versichert sind im Rahmen des in 6.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten 6.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern die Kosten für die "primäre Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annährend in den Ausgangszustand zurückversetzen; die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. 6.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. 6.5.3 Die unter 6.5.1 und 6.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß 6.10.1 oder am Grundwasser gemäß 6.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung versichert. 6.6 Erhöhungen und Erweiterungen 6.6.1 Für Risiken gemäß 6.1.3 und 6.1.4 umfasst der Versicherungsschutz aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. KFM0726 Seite 54 von 110 [Seite 55] HA Bauherren R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 55 Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; Anlagen gemäß 6.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 6.2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). 6.6.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderungen bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von 13. des Allgemeinen Teils zur Police (AT) kündigen. 6.7 Vorsorgeversicherung Eine Vorsorgeversicherung gilt nicht vereinbart. 6.8 Versicherungsfall Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war. 6.9 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 6.9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, für die Versicherung nach 6.1.3.1. nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten - in den Fällen der 6.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung; für die Versicherung nach 6.1.3.2. nach einer Betriebsstörung bei Dritten - in den Fällen der 6.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung; für die Versicherung nach 6.1.3.3. nach einer Betriebsstörung bei Dritten. Aufwendungen des Versicherungsnehmers oder soweit versichert des Dritten gemäß 1 bis 3 für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 6.9.2 Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne von 6.9.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 6.9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 6.9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 6.9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß 6.9 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. KFM0726 Seite 55 von 110 [Seite 56] HA Bauherren R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 56 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 6.9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6.9.5 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebenden Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6.9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne von 6.9.1 decken zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Umweltschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. 6.10 Nicht versicherte Tatbestände Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen; 6.10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen und dergleichen sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt; 6.10.2 am Grundwasser; 6.10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens; 6.10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind; 6.10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren; 6.10.6 die im Ausland eintreten (siehe aber 6.13); 6.10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen; 6.10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen; 6.10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Gärrückständen, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Dünge- oder KFM0726 Seite 56 von 110 [Seite 57] HA Bauherren R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 57 Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen; 6.10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind; 6.10.11 die auf aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten berufen, wegen gentechnisch veränderter Erzeugnisse und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten, zurückzuführen sind; 6.10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist; 6.10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen; 6.10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen (siehe aber 6.1.6). Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. 6.10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert sind Pflichten und Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus ‒ der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; ‒ Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen; 6.10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen; 6.10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder KFM0726 Seite 57 von 110 [Seite 58] HA Bauherren R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 58 Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen; 6.10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des Bundesberggesetzes, 6.10.19 die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben; 6.10.20 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben; 6.10.21 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit ‒ Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder ‒ Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht habe, 6.10.22 soweit diese Pflichten oder Ansprüche aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen; 6.10.23 die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat; 6.10.24 durch den Betrieb von Kernenergieanlagen; 6.10.25 durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft; 6.10.26 aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde hierfür ausdrücklich vereinbart; 6.10.27 aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (so genannte Pipelines); 6.10.28 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; 6.10.29 die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden; 6.10.30 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 6.10.31 nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit in Zusammenhang stehenden Regressansprüchen in Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 6.11 Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung/Kumulklausel 6.11.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die vereinbarte Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt. Sämtliche Kosten gemäß 6.5 werden auf die Versicherungssumme angerechnet. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch ‒ dieselbe Einwirkung auf die Umwelt, ‒ mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt; ‒ oder mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht oder ‒ die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. KFM0726 Seite 58 von 110 [Seite 59] HA Bauherren R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 59 6.11.2 Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet. 6.11.3 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Kosten gemäß 6.5 und Zinsen nicht aufzukommen. 6.11.4 Beruhen mehrere Versicherungsfälle ‒ auf derselben Ursache oder ‒ auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung oder Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser Umweltschadenbasisversicherung bzw. Umweltschadenanlagenversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höchste Versicherungssumme zur Verfügung. Sofern die in der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung bzw. der Umwelthaftpflichtversicherung oder Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Umwelthaftpflicht- oder Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist. 6.12 Nachhaftung 6.12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: ‒ Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. ‒ Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. 6.12.2 6.12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist. 6.13 Versicherungsfälle im Ausland 6.13.1 Versichert sind - abweichend von 6.10.6 - im Umfang dieser Umweltschadensbasisversicherung im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der 6.1.3 bis 6.1.4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der 6.1.3.1 und 6.1.3.2 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von 6.1.2 - auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten. 6.13.2 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. KFM0726 Seite 59 von 110 [Seite 60] HA Bauherren R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 60 6.14 Zusatzbaustein 1 (Versicherungsschutz. Besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.) 6.14.1 Versicherungsschutz besteht - abweichend von 6.10.1 - im Rahmen und Umfang der Umweltschadensbasisversicherung auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen sind oder waren; an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen. Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Umweltschadensbasisversicherung 6.15 (Zusatzbaustein 2) vereinbart werden; an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen sind oder waren. Zu 1. bis 3. gilt: Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet 6.1.2, letzter Absatz dieser Bedingungen, dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das Gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz. Bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke. Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht - abweichend von 6.6 und - kein Versicherungsschutz. Abweichend von 6.10.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz am Grundwasser oder infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens. Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung. Die in 6.10 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung. Nicht versichert sind darüber hinaus: Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, ‒ die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen; ‒ die auf unterirdische Leitungen und/oder Behältnisse zurückzuführen sind, es sei denn, diese entsprechen dem Stand der Technik, insbesondere den geltenden landesspezifischen Verordnungen über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die sich ausschließlich durch Methyl-tertiär- Buthylether (MTBE) ergeben. 6.14.2 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 6.15 Zusatzbaustein 2 (Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.) 6.15.1 Versicherungsschutz besteht - abweichend von 6.10.1 und über den Umfang der 6.14 (Zusatzbaustein 1) hinaus - im Rahmen und Umfang der Umweltschadensbasisversicherung KFM0726 Seite 60 von 110 [Seite 61] HA Bauherren R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 61 Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz, wenn der Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter, Entleiher oder dergleichen des Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des Versicherungsnehmers sind. 6.3.2 findet keine Anwendung. Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens ist oder war, findet 6.1.2, letzter Absatz, dieser Bedingungen keine Anwendung. Teilweise abweichend von 6.15.1 Absatz 1, besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz durch rechtswidrige Handlungen unbekannter Dritter. Insoweit findet 6.10.12 keine Anwendung. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke. Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von 6.6 kein Versicherungsschutz. 6.15.2 Versicherte Kosten In Ergänzung zu 6.5.2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von Schädigungen des Bodens auch dann mitversichert, soweit von diesem Boden keine Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeht. Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer Betriebsstörung ‒ aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder ‒ diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden. Versicherungsschutz. Besteht darüber hinaus abweichend von 6.1.2, 6.4 und 6.5 - auch für Kosten ‒ zur Beseitigung von Gebäudekontaminationen, die auf den Betrieb einer Anlage oder Tätigkeit im Sinne der 6.1.4 und 6.1.4, zurückzuführen sind; ‒ zur Wiederherstellung des Zustands von Gebäuden vor Eintritt des Versicherungsfalls, soweit sie wesentlicher Bestandteil des versicherten Grundstücks sind, ausgenommen an Einrichtungen, Produktions- und sonstigen Anlagen. Eintretende Wertverbesserungen sind in jedem Fall abzuziehen; ‒ zur Wiederherstellung des Zustands des versicherten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalls. Versicherungsschutz besteht darüber hinaus ebenfalls - teilweise abweichend von 6.1.2.4 und 6.1.2.5 sowie teilweise abweichend von 6.10.14 für Kosten zur Beseitigung einer Boden- und/oder Gebäudekontamination aus dem Gebrauch von eigenen Kraftfahrzeugen auf eigenen, gemieteten, gepachteten, geleasten oder dergleichen Grundstücken des Versicherungsnehmers. Dies gilt nicht, soweit es sich um Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Treibstoff, Heizöl oder anderen gewässerschädlichen Stoffen handelt. 6.15.3 Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung. 6.15.4 Nicht versicherte Tatbestände Nicht versichert sind Kosten im Sinne von 6.15.2, soweit die Schädigung des Bodens des Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist. Die in 6.10 und 6.14 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung. KFM0726 Seite 61 von 110 [Seite 62] HA Bauherren R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 62 6.15.5 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 6.16 Allgemeine Bestimmungen zur Umweltschadensbasisversicherung 6.16.1 Beitragsregulierung Ergänzend zu 4 des Allgemeinen Teils (AT) gilt: Gemäß 4 AT hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber früheren Angaben eingetreten sind. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit berichtigt (Beitragsregulierung), bei Hinzukommen neuer Risiken ab dem Zeitpunkt der Veränderung, beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbedarf darf dadurch nicht unterschritten werden. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. 6.16.2 Kündigung nach Versicherungsfall Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn ‒ vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten geleistet wurde oder ‒ dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Anspruch auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten gerichtlich zugestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen Monat nach der Zahlung von Sanierungskosten oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 6.16.3 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen Wird ein Unternehmen, für das eine Umweltschadensbasisversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle ‒ durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat, ‒ durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode KFM0726 Seite 62 von 110 [Seite 63] HA Bauherren R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 63 gekündigt werden. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn ‒ der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt; ‒ der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt. Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner. Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. 6.16.4 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften (siehe aber 6.6.2) ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. 6.16.5 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. 6.16.6 Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden. Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über ‒ seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige Behörde, ‒ behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem Versicherungsnehmer, ‒ die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens, ‒ den Erlass eines Mahnbescheids, ‒ eine gerichtliche Streitverkündung, ‒ die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens. KFM0726 Seite 63 von 110 [Seite 64] HA Bauherren R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 64 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen. Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 6.16.7 Mitversicherte Personen Erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung gemäß 6.7 gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. 6.16.8 Abtretungsverbot Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. KFM0726 Seite 64 von 110 [Seite 65] ABBLM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 65 Technische Versicherungen Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Versicherung von Bauleistungen (ABBLM 2022) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen 66 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden 66 3 Versicherte Interessen 68 4 Versicherungsort 69 5 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung 69 6 Versicherte und nicht versicherte Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens 70 7 Umfang der Entschädigung 70 8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 72 9 Sachverständigenverfahren 73 10 Beginn des Versicherungsschutzes; Ende des Versicherungsschutzes; Ende des Vertrags 74 11 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 75 12 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters 76 13 Beitragszahlung und -berechnung 77 14 Versicherung für fremde Rechnung 78 15 Übergang von Ersatzansprüchen 78 16 Kündigung nach dem Versicherungsfall 79 17 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 79 18 Vollmacht des Versicherungsvertreters 79 KFM0726 Seite 65 von 110 [Seite 66] ABBLM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 66 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Versicherung von Bauleistungen (ABBLM 2022) 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen 1.1 Versicherte Sachen Versichert sind alle Lieferungen und Leistungen für das im Versicherungsschein bezeichnete Bauvorhaben (Neubauleistungen). 1.2 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind medizin- und labortechnische Anlagen; Strom- und Energieerzeugungs-/Energieumwandlungsanlagen, Notstromaggregate, zentrale Batterie- und/oder unterbrechungsfreie Stromversorgungsanlagen, sofern sie nicht überwiegend der Versorgung des versicherten Bauvorhabens nach dessen Fertigstellung dienen; Bestandteile von unverhältnismäßig hohem Kunstwert; Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe; Baugrund und Bodenmassen, sofern sie nicht Bestandteil der Lieferungen und Leistungen sind; Altbauten des Hoch-, Tief- und Ingenieurbaus; Wechseldatenträger; bewegliche und sonstige nicht als wesentliche Bestandteile einzubauende Einrichtungsgegenstände; maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke; Baugeräte einschließlich Zusatzeinrichtungen wie Ausrüstungen, Zubehör und Ersatzteile; Kleingeräte und Handwerkzeuge; Vermessungs-, Werkstatt-, Prüf-, Labor- und Funkgeräte sowie Signal- und Sicherungsanlagen; Gerüste, Stahl-/Alu- und Systemschalungen, Schalwagen und Vorbaugeräte, ferner Baubüros, Baucontainer, Baubuden, Baubaracken, Werkstätten, Magazine, Labors und Gerätewagen; Fahrzeuge aller Art; Akten, Zeichnungen und Pläne; Pflanzen; Bohrungen für die eine Genehmigung nach dem Bundesberggesetz (BBergG) erforderlich ist. 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden 2.1 Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden). Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten oder im Falle der Versicherung für fremde Rechnung zusätzlich der Versicherte, der zum Zeitpunkt des Eintritts des Sachschadens die Gefahr trägt, oder dessen Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen KFM0726 Seite 66 von 110 [Seite 67] ABBLM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 67 Fachwissen hätten vorhersehen können. Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 2.2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich. durch Gewässer und/oder durch Grundwasser, das durch Gewässer beeinflusst wird; durch Baustoffe, die durch eine zuständige Prüfstelle beanstandet oder vorschriftswidrig noch nicht geprüft wurden; durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand; durch Innere Unruhen; Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. durch Streik, Aussperrung oder Verfügungen von hoher Hand; Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Unter einer Verfügung von hoher Hand versteht man berechtigte oder auch unberechtigte Maßnahmen der Staatsgewalt. durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen; durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten; durch Vorsatz des Bauherrn, sonstigen Auftraggebers oder Unternehmers, der an dem Vertrag mit dem Auftraggeber beteiligt ist, einschließlich der Subunternehmer oder deren jeweiligen Repräsentanten; durch nicht einsatzbereite oder ausreichend redundante Anlagen zur Wasserhaltung; Redundant sind die Anlagen, wenn sie die Funktion einer ausgefallenen Anlage ohne zeitliche Verzögerung übernehmen können und über eine unabhängige Energieversorgung verfügen; während und infolge einer Unterbrechung der Arbeiten am Versicherungsort oder einem Teil davon, wenn diese bei Eintritt des Versicherungsfalls bereits mehr als drei Monate gedauert hat; durch normale Witterungseinflüsse, mit denen aufgrund der örtlichen Verhältnisse in einem Dreimonatszeitraum gerechnet werden muss; Der Dreimonatszeitraum ist der Monat des Schadeneintritts zuzüglich des Vormonats und des Folgemonats. Normale Wetter- bzw. Witterungsereignisse sind solche, die innerhalb von 10 Jahren an dem Versicherungsort in dem Dreimonatszeitraum aufgetreten sind, wobei ein Spitzenwert, der für diesen Zeitraum außergewöhnlich ist, hierbei unberücksichtigt bleibt. Eine KFM0726 Seite 67 von 110 [Seite 68] ABBLM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 68 Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn der Schaden durch Wetter- bzw. Witterungseinflüsse infolge eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens entstanden ist; durch sämtliche Bestandteile von Schimmelpilzen oder Schwämmen; Eine Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn der Schaden durch Schimmelpilze oder Schwämme infolge eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens entstanden ist. durch Terror; Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen. durch Cyberangriffe; soweit sie direkt oder indirekt durch eine Informationssicherheitsverletzung verursacht wurden, aus dieser entstanden sind oder diese beigetragen hat. Informationssicherheitsverletzung ist eine Beeinträchtigung der ‒ Verfügbarkeit ‒ Integrität ‒ Vertraulichkeit von Daten oder von informationsverarbeitenden Systemen, die der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte zur Ausübung seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nutzt, oder die von in seinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesse eingeschalteten Dritten, insbesondere Verkehrsträger, Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen, genutzt werden. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Daten oder die informationsverarbeitenden Systeme im unmittelbaren Verfügungsbereich des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten oder des eingeschalteten Dritten befinden oder sie sich eines externen Dienstleisters bedienen. Daten sind keine Sachen. Daten sind digitalisierte, maschinenlesbare Informationen. Dazu gehören auch Software und Programme. 2.3 Nicht versicherte Schäden Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen sowie sonstiger versicherter Sachen. Dies gilt nicht für Schäden an anderen versicherten Lieferungen und Leistungen infolge eines Mangels; Abhandenkommen von versicherten Sachen; Schäden an Glas-, Metall- oder Kunststoffoberflächen sowie an Oberflächen vorgehängter Fassaden durch eine Tätigkeit an diesen Sachen; Undichtigkeit oder Wasserdurchlässigkeit, es sei denn ‒ die Undichtigkeit oder Wasserdurchlässigkeit ist infolge eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens entstanden, oder ‒ die Schäden sind an anderen versicherten Sachen infolge von Undichtigkeit oder Wasserdurchlässigkeit entstanden; Risse im Beton, die infolge von Kriech-, Schwind-, Temperatur- oder sonstigen statisch bedingten Spannungen entstanden sind. 3 Versicherte Interessen 3.1 Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers. KFM0726 Seite 68 von 110 [Seite 69] ABBLM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 69 3.2 Versichert sind die Interessen des Bauherrn oder sonstiger Auftraggeber sowie aller Unternehmer, die an dem Vertrag mit dem Auftraggeber beteiligt sind, einschließlich der Subunternehmer, jeweils mit ihren Lieferungen und Leistungen. 3.3 Maßgeblich für das versicherte Interesse ist, wer zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadens nach vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen die Gefahr für die vom Schaden betroffenen, versicherten Lieferungen oder Leistungen oder der sonstigen versicherten Sachen trägt. 3.4 Ansprüche, die dem Versicherungsnehmer, dem Bauherrn oder sonstigen Auftraggebern sowie allen versicherten Unternehmern in Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden zustehen, gehen auf den Versicherer über. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt dies auch dann, wenn die Ansprüche sich gegen einen anderen Versicherten richten. 4 Versicherungsort Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsorts. Versicherungsort sind die im Versicherungsschein bezeichneten räumlichen Bereiche. 5 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung 5.1 Versicherungswert Der Versicherungswert sind die Kosten der Lieferungen und Leistungen für das gesamte versicherte Bauvorhaben einschließlich der Stundenlohnarbeiten, der Eigenleistungen des Bauherrn und des Neuwerts der Baustoffe und Bauteile sowie hierfür anfallende Kosten für Anlieferung und Abladen. Ist der Versicherungsnehmer, der Bauherr oder sonstiger Auftraggeber zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen. Nicht berücksichtigt werden aa. Grundstücks- und Erschließungsgebühren; bb Kosten für den öffentlich-rechtlichen Teil der Erschließung; cc. Baunebenkosten. 5.2 Versicherungssumme Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert entsprechen soll. Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen werden. Zu Beginn des Versicherungsschutzes wird für die versicherten Lieferungen und Leistungen eine vorläufige Versicherungssumme in Höhe des zu erwartenden Versicherungswerts vereinbart. Nach Ende des Versicherungsschutzes ist die Versicherungssumme aufgrund eingetretener Veränderungen endgültig festzusetzen. Hierzu sind dem Versicherer auf Verlangen Originalbelege vorzulegen. Die endgültige Versicherungssumme hat dem Versicherungswert zu entsprechen. 5.3 Unterversicherung Unterversicherung besteht, wenn die Versicherungssumme für Lieferungen und Leistungen ohne Einverständnis des Versicherers nicht nach Nr. 5.1 gebildet worden ist; für weitere versicherte Sachen der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls höher als die Versicherungssumme ist. KFM0726 Seite 69 von 110 [Seite 70] ABBLM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 70 6 Versicherte und nicht versicherte Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens 6.1 Versicherte Aufwendungen Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. 6.2 Nicht versicherte Aufwendungen Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden. 7 Umfang der Entschädigung 7.1 Wiederherstellungskosten Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der Kosten, die aufgewendet werden müssen, um einen Zustand wiederherzustellen, der dem Zustand unmittelbar vor Eintritt des Schadens technisch gleichwertig ist. Der Zeitwert von Resten und Altteilen wird angerechnet. Führt ein Mangel zu einem entschädigungspflichtigen Schaden, leistet der Versicherer keine Entschädigung für Kosten, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall aufzuwenden gewesen wären. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für aa. Vermögensschäden; bb. Kosten für die Lokalisierung von Schadenursachen; cc. Mehrkosten durch Änderung der Bauweise, durch Verbesserungen gegenüber dem Zustand unmittelbar vor Eintritt des Schadens, durch behelfsmäßige Maßnahmen oder durch Eil-, Express- oder Luftfrachten. 7.2 Kosten der Wiederherstellung, die zu Lasten eines versicherten Unternehmers gehen Bei Schäden, die zu Lasten eines versicherten Unternehmers gehen, der die Neubauleistung ausgeführt hat, leistet der Versicherer für die Kosten für Wiederherstellung in eigener Regie des Unternehmers Entschädigung ohne Zuschläge für aa. Wagnis und Gewinn; bb. nicht schadenbedingte Baustellengemeinkosten; cc. allgemeine Geschäftskosten. Dies gilt auch für Eigenleistungen des Bauherrn. Wird nach dem Leistungsverzeichnis abgerechnet, so werden 90 Prozent der Preise ersetzt, die in dem Bauvertrag vereinbart oder auf gleicher Grundlage ermittelt worden sind. Durch diesen Prozentsatz ist der Ausschluss von Zuschlägen nach Nr. 7.2 a. berücksichtigt. Unabhängig von den Preisen des Bauvertrags kann über die Wiederherstellungskosten nur mit Zustimmung des Versicherers abgerechnet werden, die jedoch erteilt werden muss, wenn der versicherte Unternehmer sie aus wichtigem Grund verlangt. KFM0726 Seite 70 von 110 [Seite 71] ABBLM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 71 Soweit über Stundenlohnarbeiten unabhängig von den Preisen des Bauvertrags abgerechnet werden kann, sind zu ersetzen aa. die für die Baustelle geltenden tariflichen Stundenlöhne für Bau-, Montage- und Werkstattarbeiten zuzüglich tariflicher Zulagen; bb. tarifliche Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten, soweit solche Zuschläge als Teil der Lieferungen und Leistungen in der Versicherungssumme enthalten sind; cc. Zuschläge auf die Beträge nach Nr. 7.2 d. aa. und zwar in Höhe von 100 Prozent; dd. notwendige und schadenbedingte Lohnnebenkosten, soweit sie in der Versicherungssumme enthalten sind; ee. übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, soweit solche Kosten als Teil der Lieferungen und Leistungen in der Versicherungssumme enthalten sind; ff. Zuschläge auf die Beträge nach Nr. 7.2 d. dd. und ee., auf Beträge nach Nr. 7.2 d. dd. jedoch nur, soweit sie lohnsteuerpflichtig sind; der Zuschlag beträgt 65 Prozent. Soweit ein versicherter Unternehmer über das Vorhalten eigener Baugeräte für die Zeit ihres Einsatzes zwecks Beseitigung des Schadens unabhängig von den Preisen des Bauvertrags abrechnen kann, sind zu ersetzen aa. 150 Prozent der mittleren Abschreibungs- und Verzinsungssätze nach der durch den Hauptverband der Deutschen Bauindustrie herausgegebenen "Baugeräteliste" in ihrer jeweils neuesten Fassung; bb. entstandene Kosten für Betriebs- und Schmierstoffe. Damit sind die Kosten für Abschreibung und Verzinsung sowie für Reparaturen der Baugeräte abgegolten. Soweit über Transporte unabhängig von den Preisen des Bauvertrages abgerechnet werden kann, sind die angemessenen ortsüblichen Kosten zu ersetzen. Für Stundenlohnarbeiten sind prüfungsfähige Unterlagen vorzulegen. Aus diesen Unterlagen müssen sich ergeben: aa. Art, Zweck und Dauer jeder Arbeitsleistung; bb. die Höhe der tariflichen Stundenlohnsätze; cc. Art und Höhe etwaiger Lohnzulagen nach Nr. 7.2 d. aa. und Lohnnebenkosten nach Nr. 7.2 d. dd.; dd. die Höhe der übertariflichen Löhne und Zulagen sowie der Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, soweit sie nach Nr. 7.2 d. bb. und Nr. 7.2 d. ee. entschädigungspflichtig sind. Durch die Zuschläge nach Nr. 7.2 d. cc. sind abgegolten: aa. lohnabhängige Kosten, insbesondere für tarifliche und gesetzliche soziale Aufwendungen, sowie vermögenswirksame Arbeitgeberzulagen; bb. Kosten für Löhne und Gehälter aller Personen, die an der Wiederherstellung und Aufräumung nur mittelbar beteiligt sind; die Arbeiten von Meistern und Polieren werden wie Stundenlohnarbeiten nach Nr. 7.2 d. aa. berücksichtigt; cc. Kosten für die Beförderung von Personen zur Baustelle und zurück, soweit sie nicht Lohnnebenkosten nach Nr. 7.2 d. dd. sind; dd. alle sonstigen schadenbedingten Gemeinkosten; ee. Kosten infolge betrieblicher Störungen; ff. Kosten für Bauplatzanlagen, ferner für Nebenfrachten und für Nebenstoffe in geringen Mengen; gg. Kosten für das Vorhalten von Handwerkzeugen, Kleingeräten und Gerüsten mit einer Standhöhe bis zu 2 m; hh. Kosten für Einrichtung und Betrieb der Werkstatt (einschließlich Gehaltskosten) sowie für das Vorhalten der Werkstatteinrichtung; ii. Aufwendungen für Verbrauchsstoffe in der Werkstatt. 7.3 Wiederherstellungskosten durch Lieferungen und Leistungen Dritter Lieferungen und Leistungen Dritter kann der versicherte Unternehmer für Material und in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Versicherers auch sonst in Anspruch nehmen. KFM0726 Seite 71 von 110 [Seite 72] ABBLM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 72 Unter dieser Voraussetzung leistet der Versicherer Entschädigung für den Rechnungsbetrag in den vereinbarten Grenzen sowie außerdem pauschal für schadenbedingte Geschäftskosten des versicherten Unternehmers, und zwar bei einem Rechnungsbetrag aa. bis zu 5.000 EUR in Höhe von 5 Prozent dieses Betrags; bb. von mehr als 5.000 EUR in Höhe von 5 Prozent aus 5.000 EUR zuzüglich 2,5 Prozent des Mehrbetrags. 7.4 Kosten der Wiederherstellung, die nicht zu Lasten eines versicherten Unternehmers gehen Bei Schäden, die nicht zu Lasten eines versicherten Unternehmers gehen, der die Bauleistung ausgeführt hat, gelten als entschädigungspflichtige Wiederherstellungskosten nur Aufwendungen für Lieferungen und Leistungen Dritter und zwar in dem Umfang, in dem die Rechnungsbeträge schadenbedingt und der Höhe nach angemessen sind. Angemessen sind in der Regel die Sätze des Leistungsverzeichnisses. 7.5 Umsatzsteuer Ist der Auftraggeber zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer nur dann in die Entschädigung einzubeziehen, sofern diese nach den geltenden Gesetzen tatsächlich anfällt. 7.6 Grenze der Entschädigung Die Grenze der Entschädigung je Versicherungsfall ist jede der vereinbarten Versicherungssummen. 7.7 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach Nr. 7.1 bis Nr. 7.6 ermittelten Betrags ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko. 7.8 Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten oder im Falle der Versicherung für fremde Rechnung zusätzlich der Versicherte, der zum Zeitpunkt des Eintritts des Sachschadens die Gefahr trägt, oder dessen Repräsentanten, den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt. 7.9 Selbstbeteiligung Der nach Nr. 7.1 bis Nr. 7.8 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen. 8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 8.1 Fälligkeit der Entschädigung Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. 8.2 Verzinsung Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird - ab Fälligkeit zu verzinsen; der Zinssatz beträgt 4 Prozent pro Jahr; die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. 8.3 Hemmung Bei der Berechnung der Fristen nach Nr. 8.1 und 8.2 ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. KFM0726 Seite 72 von 110 [Seite 73] ABBLM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 73 8.4 Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft. 9 Sachverständigenverfahren 9.1 Feststellung der Schadenhöhe Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der Schaden in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. 9.2 Weitere Feststellungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. 9.3 Verfahren vor Feststellung Für das Sachverständigenverfahren gilt: Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht, ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht. Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b. gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. 9.4 Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war; den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, insbesondere aa. ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen mit deren Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren Neuwerten zur Zeit des Schadens; bb. die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in den Zustand vor Schadeneintritt erforderlichen Kosten; cc. die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen. die nach dem Versicherungsschein versicherten Kosten. KFM0726 Seite 73 von 110 [Seite 74] ABBLM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 74 9.5 Verfahren nach Feststellung Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. 9.6 Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. 9.7 Obliegenheiten Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. 10 Beginn des Versicherungsschutzes; Ende des Versicherungsschutzes; Ende des Vertrags Abweichend von Nr. 2. des Allgemeinen Teils zur Police (AT) wird der Beginn und das Ende des Versicherungsschutzes sowie das Ende des Vertrags wie folgt geregelt. 10.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. 10.2 Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz endet: Im Hochbau aa. mit der Bezugsfertigkeit oder bb. nach Ablauf von sechs Werktagen seit Beginn der Benutzung oder cc. mit dem Tage der behördlichen Gebrauchsabnahme. Im Tief- und Ingenieurbau aa. mit der Betriebsfertigkeit; Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie zur betrieblichen Nutzung bereit ist oder sich in Betrieb befindet; oder bb. mit dem Zeitpunkt, in dem sie vom Bauherrn abgenommen werden oder nach Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B, in der bei Abschluss des Bauvertrags gültigen Fassung, als abgenommen gelten. Maßgebend ist der früheste dieser Zeitpunkte. Für Restarbeiten besteht weiterhin Versicherungsschutz. Liegen vorstehende Voraussetzungen nur für eines von mehreren Bauwerken oder für einen Teil eines Bauwerks vor, so endet der Versicherungsschutz für dieses von mehreren Bauwerken oder für diesen Teil eines Bauwerks. Der Versicherungsschutz endet spätestens zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vor Ende des Versicherungsschutzes kann der Versicherungsnehmer die Verlängerung des Versicherungsschutzes beantragen. 10.3 Dauer und Ende des Vertrags Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. Der Vertrag endet mit dem Ende des Versicherungsschutzes, spätestens jedoch mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. KFM0726 Seite 74 von 110 [Seite 75] ABBLM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 75 11 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 11.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls die notwendigen Informationen über die Eigenschaften oder Veränderungen des Baugrunds und die Grundwasserverhältnisse einzuholen und zu beachten, insbesondere: aa. Sofern Schäden durch aggressives Grundwasser möglich sind, sind rechtzeitig eine Erst- und, falls erforderlich, eine Kontrollanalyse durchzuführen und deren Ergebnis zu beachten; bb. sofern die Gefahr des Aufschwimmens besteht, sind die Lieferungen und Leistungen durch ausreichende und funktionsfähige Flutungsmöglichkeiten oder Ballast zu sichern; cc. in Bergbaugebieten sind die Baupläne vor Baubeginn dem Bergbau-Berechtigten und der zuständigen Bergbehörde vorzulegen. Auflagen dieser Behörde ist zu entsprechen. Eine gänzliche Unterbrechung der Arbeiten auf dem Baugrundstück oder eines Teils davon dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Alle sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten sind einzuhalten. Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. 11.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen - ggfs. auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßen Ermessen zu handeln. Der Versicherungsnehmer hat: aa. dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen; bb. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; cc. dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen; dd. das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; ee. soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; ff. vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Nr. 11.2 a. und b. ebenfalls zu erfüllen - soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. KFM0726 Seite 75 von 110 [Seite 76] ABBLM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 76 11.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 11.1 oder Nr. 11.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. 12 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters 12.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) stellt. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und Nr. 12.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter, noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 12.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 12.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 12.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag KFM0726 Seite 76 von 110 [Seite 77] ABBLM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 77 auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. Vertragsänderung Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 12.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr, als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. 12.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. 12.4 Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. 12.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. 12.6 Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. 12.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. 13 Beitragszahlung und -berechnung 13.1 Beitragszahlung Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag. 13.2 Beitragsberechnung Der Beitrag wird zunächst aus den vorläufigen und nach Ende des Versicherungsschutzes aus den endgültigen Versicherungssummen berechnet. Ein Differenzbetrag ist nachzuentrichten oder zurückzugewähren. 13.3 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Allgemeiner Grundsatz Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. KFM0726 Seite 77 von 110 [Seite 78] ABBLM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 78 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse aa. Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Beitrag hingewiesen hat und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. bb. Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. cc. Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. dd. Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. ee. Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. 14 Versicherung für fremde Rechnung 14.1 Rechte aus dem Vertrag Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. 14.2 Zahlung der Entschädigung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. 14.3 Kenntnis und Verhalten Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat. 15 Übergang von Ersatzansprüchen 15.1 Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht KFM0726 Seite 78 von 110 [Seite 79] ABBLM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 79 zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. 15.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. 16 Kündigung nach dem Versicherungsfall 16.1 Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. 16.2 Kündigung durch den Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. 16.3 Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 17 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. 18 Vollmacht des Versicherungsvertreters 18.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags; ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags während des Versicherungsverhältnisses. 18.2 Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. KFM0726 Seite 79 von 110 [Seite 80] ABBLM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 80 18.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. KFM0726 Seite 80 von 110 [Seite 81] Klauseln für Bauleistung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 81 Klauseln für die Versicherung von Bauleistungen Inhaltsverzeichnis Seite Photovoltaik- und Solaranlagen - Klausel TM2101 82 Einschluss Brand, Blitzschlag, Explosion - Klausel TM2103 82 Arbeits- und Eilfrachtzuschläge, Mehrkosten für Überstunden - Klausel TM2104 82 Ende des Versicherungsschutzes für Schäden durch Leitungswasser, Sturm und Hagel an fertig gestellten Teilen von Bauwerken - Klausel TM2105 82 Mitversicherung von Altbauten gegen Sachschäden auf erstes Risiko (ohne Ganz- und Teileinsturz) - Klausel TM2107 82 Mitversicherung von Altbauten gegen Sachschäden auf Erstes Risiko (inkl. Ganz- und Teileinsturz) - Klausel TM2108 84 Bauvorhaben im Bereich von Gewässern oder in Bereichen, in denen das Grundwasser durch Gewässer beeinflusst wird - Klausel TM2111 85 Nachhaftung (erweiterte Deckung) - Klausel TM2112 86 Außergewöhnliche wetterbedingte Luftbewegungen (Sturm) - Klausel TM2113 86 Diebstahl - Klausel TM2114 86 Normale Witterungseinflüsse - Klausel TM2116 86 Schadensuchkosten - Klausel TM4008 87 Baugrund und Bodenmassen - Klausel TM4010 87 Zusätzliche Aufräumungskosten - Klausel TM4011 87 Einschluss Terrorakte - Klausel TM4105 87 Verzicht auf Rückgriff gegen versicherte Unternehmer und Subunternehmer - Klausel TM4113 87 Cyberangriffe - Klausel TM4115 88 Mehrkosten bei Bauzeitverlängerung durch Sachschaden - Klausel TM4203 88 Selbstbeteiligung - Klausel TM4301 88 Schäden durch Hochwasser- und Starkregenereignisse - Klausel TM4315 89 Schäden durch Hochwasser- und Starkregenereignisse - Klausel TM4316 89 Ohne Mehrwertsteuer - Klausel TM4715 89 Mit Mehrwertsteuer - Klausel TM4716 89 KFM0726 Seite 81 von 110 [Seite 82] Klauseln für Bauleistung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 82 Klauseln für die Versicherung von Bauleistungen Die einzelnen Klauseln können entsprechend dem ausgewählten Risiko vereinbart werden. Photovoltaik- und Solaranlagen - Klausel TM2101 Photovoltaik- und Solaranlagen sind nach den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen mitversichert, soweit diese in der Versicherungssumme enthalten sind. Einschluss Brand, Blitzschlag, Explosion - Klausel TM2103 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung, durch Löschen oder Niederreißen bei diesen Ereignissen mitversichert. Arbeits- und Eilfrachtzuschläge, Mehrkosten für Überstunden - Klausel TM2104 Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer Entschädigung für Mehrkosten für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten sowie für Eil- und Expressfrachten. Ende des Versicherungsschutzes für Schäden durch Leitungswasser, Sturm und Hagel an fertig gestellten Teilen von Bauwerken - Klausel TM2105 1 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen endet der Versicherungsschutz für Schäden durch Leitungswasser, Sturm und Hagel, die zu Lasten des Auftraggebers gehen, erst, wenn die Voraussetzungen nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für das ganze Bauwerk vorliegen. 2 Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- und Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung oder der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten ist. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich. 3 Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung, die nicht normalen Wetter- und/oder Witterungsverhältnissen, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss, entspricht. 4 Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. Mitversicherung von Altbauten gegen Sachschäden auf erstes Risiko (ohne Ganz- und Teileinsturz) - Klausel TM2107 1 Versicherte Sachen und nicht versicherte Sachen 1.1 Versicherte Sachen Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten die im Versicherungsschein bezeichneten Altbauten des Hochbaus mitversichert, soweit an ihnen unmittelbar nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen versicherte Neubauleistungen ausgeführt werden. 1.2 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind Medizin- und labortechnische Anlagen; KFM0726 Seite 82 von 110 [Seite 83] Klauseln für Bauleistung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 83 Datenverarbeitungsanlagen, Strom- und Energieerzeugungsanlagen, Notstromaggregate, zentrale Batterieversorgungsanlagen und unterbrechungsfreie Stromversorgungsanlagen; maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke; aufwändige Ausstattung und kunsthandwerklich bearbeitete Bauteile; Bestandteile von unverhältnismäßig hohem Kunstwert. 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden 2.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen und, soweit vereinbart, für Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung sowie durch Löschen und Niederreißen bei diesen Ereignissen an den versicherten Altbauten und an sonstigen versicherten Sachen. 2.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Verluste durch Diebstahl; Risseschäden und Einsturzschäden durch aa. Eingriffe in die tragende Konstruktion des Altbaus und deren Unterfangungen; bb. Rammarbeiten; cc. Veränderung der Grundwasserverhältnisse; dd. Setzungen. Schönheitsreparaturen und Reinigungskosten; den Ganz- oder Teileinsturz versicherter Altbauten. 3 Versicherungssumme Die Altbauten sind bis zur Höhe der im Versicherungsschein jeweils vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Die Erstrisikosummen vermindern sich jeweils um die geleisteten Entschädigungen. 4 Umfang der Entschädigung 4.1 Ein Abzug in Höhe der Wertverbesserung für beschädigte Rohbauteile wird nicht vorgenommen. Bei Folgeschäden am Ausbau wird nur der Zeitwert ersetzt. Der Zeitwert errechnet sich aus dem Wert abzüglich der Wertminderung, die sich aus Alter und Abnutzung ergibt. Im Übrigen leistet der Versicherer Entschädigung entsprechend den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. 4.2 Die Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten Versicherungssummen auf Erstes Risiko. 4.3 Der nach Nr. 4.1 und Nr. 4.2 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die hierfür vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen. 4.4 Entschädigung wird nicht geleistet, soweit für den Schaden aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beansprucht werden kann. 5 Obliegenheiten 5.1 Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls den Zustand der versicherten Altbauten vor Beginn der Bauarbeiten durch Zustandsberichte aktenkundig zu machen und während der Bauzeit zu überwachen. Risse sind zu markieren und zu überwachen. 5.2 Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. KFM0726 Seite 83 von 110 [Seite 84] Klauseln für Bauleistung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 84 Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeine Teil zur Police (AT). Danach kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein. Mitversicherung von Altbauten gegen Sachschäden auf Erstes Risiko (inkl. Ganz- und Teileinsturz) - Klausel TM2108 1 Versicherte Sachen und nicht versicherte Sachen 1.1 Versicherte Sachen Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten mitversichert die im Versicherungsschein bezeichneten Altbauten des Hochbaus mitversichert, soweit an ihnen unmittelbar nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen versicherte Neubauleistungen ausgeführt werden; aufwendige Ausstattung und kunsthandwerklich bearbeitete Bauteile sowie Bestandteile von unverhältnismäßig hohem Kunstwert. 1.2 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind Medizin- und labortechnische Anlagen; Datenverarbeitungsanlagen, Strom- und Energieerzeugungsanlagen, Notstromaggregate, zentrale Batterieversorgungsanlagen und unterbrechungsfreie Stromversorgungsanlagen; maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke. 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden 2.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen und, soweit vereinbart, für Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung sowie durch Löschen und Niederreißen bei diesen Ereignissen an den versicherten Altbauten und an sonstigen versicherten Sachen. 2.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Verluste durch Diebstahl; Risseschäden durch aa. Eingriffe in die tragende Konstruktion des Altbaus; bb. durch Rammarbeiten; cc. durch Veränderung der Grundwasserverhältnisse; dd. durch Setzungen. Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn die Altbauten infolge von Risseschäden aus Gründen der Standsicherheit ganz oder teilweise abgebrochen werden müssen. Schönheitsreparaturen und Reinigungskosten. 3 Versicherungssumme Die Altbauten sind bis zur Höhe der im Versicherungsschein jeweils vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Die Erstrisikosummen vermindern sich jeweils um die geleisteten Entschädigungen. 4 Umfang der Entschädigung 4.1 Ein Abzug in Höhe der Wertverbesserung für beschädigte Rohbauteile wird nicht vorgenommen. Bei Folgeschäden am Ausbau wird nur der Zeitwert ersetzt. Der Zeitwert errechnet sich aus dem Wert abzüglich der Wertminderung, die sich aus Alter und Abnutzung ergibt. Im Übrigen leistet der KFM0726 Seite 84 von 110 [Seite 85] Klauseln für Bauleistung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 85 Versicherer Entschädigung entsprechend den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. 4.2 Die Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten Versicherungssummen auf Erstes Risiko. 4.3 Der nach Nr. 4.1 und Nr. 4.2 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die hierfür vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen. 4.4 Entschädigung wird nicht geleistet, soweit für den Schaden aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beansprucht werden kann. 5 Obliegenheiten 5.1 Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls den Zustand der versicherten Altbauten vor Beginn der Bauarbeiten durch Zustandsberichte aktenkundig zu machen und während der Bauzeit zu überwachen. Risse sind zu markieren und zu überwachen. 5.2 Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt der dem Vertrag zugrunde liegende Allgemeine Teil zur Police (AT). Danach kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein. Bauvorhaben im Bereich von Gewässern oder in Bereichen, in denen das Grundwasser durch Gewässer beeinflusst wird - Klausel TM2111 1 Abweichend von den, dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden, wenn diese infolge eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens eintreten durch Wassereinbrüche; Grundwasser, welches durch Gewässer beeinflusst wird. 2 Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls Spundwände und Fangedämme sowie Joche und sonstige Hilfskonstruktionen in einem standsicheren Zustand zu errichten und die Standsicherheit laufend durch die notwendigen Maßnahmen zu gewährleisten. Verletzt der Versicherungsnehmer eine unter a. und b. genannte Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt der dem Vertrag zugrundeliegende Allgemeine Teil zur Police (AT). Danach kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein. 3 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden durch ungewöhnliches Hochwasser oder durch Ansteigen des Grundwassers infolge ungewöhnlichen Hochwassers. Hochwasser gilt als ungewöhnlich, wenn für jeden Monat der höchste Wasserstand oder die größte Wassermenge, die während der letzten 10 Jahre an dem Versicherungsort am nächsten gelegenen und durch die Baumaßnahmen nicht beeinflussten amtlichen Pegel erreicht wurden. Ein außergewöhnlicher Spitzenwert im jeweiligen Monat bleibt hierbei unberücksichtigt. KFM0726 Seite 85 von 110 [Seite 86] Klauseln für Bauleistung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 86 4 Der Versicherer leistet abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen Entschädigung für Schäden durch außergewöhnliches Hochwasser oder durch Ansteigen des Grundwassers infolge außergewöhnlichen Hochwassers. Dies gilt auch für Schäden, die das Hochwasser verursacht, bevor es den außergewöhnlichen Wert erreicht hat, die aber mit Sicherheit auch nach dem Zeitpunkt eingetreten wären. Hochwasser gilt als außergewöhnlich, wenn für jeden Monat der höchste Wasserstand oder die größte Wassermenge, die während der letzten 20 Jahre an dem Versicherungsort am nächsten gelegenen und durch die Baumaßnahmen nicht beeinflussten amtlichen Pegel erreicht wurden. 5 Besteht ein für den Versicherungsort maßgebender amtlicher Pegel nicht, so tritt an die Stelle der vorgenannten Wasserstände oder Wassermengen der Wasserstand oder die Wassermenge, mit der am Versicherungsort zur Zeit des Versicherungsfalls zu rechnen war. Spitzenwerte, die für einen Monat außergewöhnlich sind, bleiben hierbei unberücksichtigt. Nachhaftung (erweiterte Deckung) - Klausel TM2112 1 Nach Ende des Versicherungsschutzes nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer während der im Versicherungsschein genannten Nachhaftungszeit Entschädigung für Schäden nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen an den versicherten Sachen, die durch die Ausführung der Nacherfüllungs- oder Restarbeiten im Rahmen der vertraglich vereinbarten Verpflichtungen verursacht werden; die während des Versicherungsschutzes nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen an dem Versicherungsort verursacht wurden. 2 Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer keine Entschädigung für Kosten, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall aufzuwenden gewesen wären. Dies gilt auch für die Beseitigung eines Mangels an der versicherten Sache. 3 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion sowie durch Löschen oder Niederreißen bei diesen Ereignissen; soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. Außergewöhnliche wetterbedingte Luftbewegungen (Sturm) - Klausel TM2113 Wetterbedingte Luftbewegungen von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit von mindestens 63 km/h) gelten nicht als normale Witterungsereignisse im Sinn der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Diebstahl - Klausel TM2114 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist das Abhandenkommen durch Diebstahl mit dem Bauwerk fest verbundener versicherter Bestandteile der Neubauleistung mitversichert. Normale Witterungseinflüsse - Klausel TM2116 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten für Sachschäden durch normale Witterungseinflüsse bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert, wenn mangelfreie Sicherungsmaßnahmen in KFM0726 Seite 86 von 110 [Seite 87] Klauseln für Bauleistung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 87 geeignetem Umfang und nach aktuellem Stand der Technik ergriffen wurden und versagen. Die Entschädigung wird um die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung mindestens jedoch um die vereinbarte allgemeine Selbstbeteiligung gekürzt. Die Erstrisikosumme vermindert sich jeweils um die geleisteten Entschädigungen. Normale Witterungseinflüsse sind Ereignisse, mit denen aufgrund der örtlichen Verhältnisse in einem Dreimonatszeitraum gerechnet werden muss. Der Dreimonatszeitraum ist der Monat des Schadeneintritts zuzüglich des Vormonats und des Folgemonats. Normale Wetter- bzw. Witterungseinflüsse sind solche, die innerhalb von 10 Jahren an dem Versicherungsort in dem Dreimonatszeitraum aufgetreten sind, wobei ein Spitzenwert, der für diesen Zeitraum außergewöhnlich ist, hierbei unberücksichtigt bleibt. Schadensuchkosten - Klausel TM4008 Bei begründetem Schadenverdacht gelten Schadensuchkosten bis zu der im Vertrag genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Diese Kosten trägt der Versicherer, auch wenn sich herausstellt, dass kein ersatzpflichtiger Sachschaden vorgelegen hat. Baugrund und Bodenmassen - Klausel TM4010 1 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Baugrund- und Bodenmassen, soweit sie nicht Bestandteil der Lieferungen und Leistungen sind, mitversichert. Versichert sind dabei ausschließlich Aufwendungen, um nach einem Versicherungsfall: den die Bauleistung umgebenden Baugrund zu stabilisieren oder auszutauschen, soweit dies für die Ausführung der versicherten Bauleistungen zwingend erforderlich ist; die Bodenmassen, die für die weitere Bauausführung gelagert werden, wieder herzustellen oder wieder zu beschaffen; Baugrund innerhalb des Versicherungsortes zu dekontaminieren oder auszutauschen, den Aushub zu entsorgen oder in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern. Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Gewässern, Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers oder der Natur sowie Emissionen in der Luft. Nicht versichert sind ferner Aufwendungen aufgrund der Einliefererhaftung. 2 Versicherungssumme Baugrund und Bodenmassen sind bis zur Höhe der im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. 3 Umfang der Entschädigung Die Grenze der Entschädigung ist die vereinbarte Versicherungssumme auf Erstes Risiko. Zusätzliche Aufräumungskosten - Klausel TM4011 Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer Entschädigung für den Fall, dass infolge von Aufräumungskosten die Versicherungssumme überschritten wird. Die Grenze der Entschädigung ist die vereinbarte Versicherungssumme auf Erstes Risiko. Einschluss Terrorakte - Klausel TM4105 Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden an der Neubauleistung, die durch Terrorakte KFM0726 Seite 87 von 110 [Seite 88] Klauseln für Bauleistung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 88 verursacht werden. Der Einschluss gilt bis zu der Gesamtversicherungssumme von maximal 50.000.000 EUR. Dies gilt abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Verzicht auf Rückgriff gegen versicherte Unternehmer und Subunternehmer - Klausel TM4113 Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen verzichtet der Versicherer auf den Übergang von Ersatzansprüchen gegen versicherte Unternehmer und Subunternehmer als Schadenverursacher wegen Schäden an versicherten Lieferungen und Leistungen, die sie nicht selbst erstellt haben; dies gilt jedoch nur, wenn oder soweit der Schadenverursacher gegen Haftpflichtansprüche nicht versichert ist. Cyberangriffe - Klausel TM4115 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden durch Cyberangriffe, soweit sie direkt oder indirekt durch eine Informationssicherheitsverletzung verursacht wurden, aus dieser entstanden sind oder diese beigetragen hat. Mehrkosten bei Bauzeitverlängerung durch Sachschaden - Klausel TM4203 1 Gegenstand der Versicherung Wird die bauvertraglich festgelegte Gesamtfertigstellung der versicherten Sache durch einen Sachschaden, der nach VOB/B § 7 oder BGB § 644 zu Lasten des Bauherren geht, verzögert oder beeinträchtigt, so ersetzt der Versicherer die nachgewiesenen Mehrkosten nach Nr. 3.1. 2 Versicherungssumme Die Versicherungssumme auf Erstes Risiko hat den im Versicherungsvertrag genannten Betrag. Die Versicherungssumme vermindert sich dadurch, dass eine Entschädigung gezahlt wird. Sie steht nur einmal zur Verfügung und kann nicht wieder aufgefüllt werden. 3 Entschädigungsleistung 3.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer aufwenden muss, weil das zerstörte oder beschädigte Gebäude wieder in den Zustand unmittelbar vor Eintritt des Sachschadens versetzt bzw. durch eine gleichwertige Sache ersetzt werden muss, für ‒ Zinsen und Gebühren aus Kreditverträgen; ‒ Hotel- oder anderweitige Unterbringungskosten; ‒ Kosten für Zwischenlagerung von Möbeln und Hausrat. Die Tagesentschädigung ist auf den im Versicherungsvertrag genannten Betrag begrenzt. 3.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung soweit die Mehrkosten sich erhöhen ‒ aufgrund behördlicher Anordnungen; ‒ dadurch, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zerstörter oder beschädigter Sachen nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht; ‒ dadurch, dass das beschädigte oder zerstörte Gebäude anlässlich der Wiederherstellung oder einer Wiederbeschaffung geändert oder verbessert wird. Selbstbeteiligung - Klausel TM4301 Der nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. KFM0726 Seite 88 von 110 [Seite 89] Klauseln für Bauleistung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 89 Schäden durch Hochwasser- und Starkregenereignisse - Klausel TM4315 Für Schäden zur Klausel „Für Bauvorhaben im Bereich von Gewässern oder in Bereichen, in denen das Grundwasser durch Gewässer beeinflusst wird" gelten die im Versicherungsschein genannte Selbstbeteiligung und Höchstentschädigung. Die ZÜRS-Hochwassergefährdungsklasse (HGK) und ZÜRS-Starkregengefährdungsklasse (SGK) können Sie jederzeit beim Versicherer erfragen. Schäden durch Hochwasser- und Starkregenereignisse - Klausel TM4316 Für Schäden zur Klausel „Für Bauvorhaben im Bereich von Gewässern oder in Bereichen, in denen das Grundwasser durch Gewässer beeinflusst wird" gelten die im Versicherungsschein genannte Selbstbeteiligung und Höchstentschädigung. Die ZÜRS-Hochwassergefährdungsklasse (HGK) und ZÜRS-Starkregengefährdungsklasse (SGK) können Sie jederzeit beim Versicherer erfragen. Ohne Mehrwertsteuer - Klausel TM4715 Die Versicherungssumme enthält nicht die Mehrwertsteuer. Diese wird somit im Versicherungsfall nicht erstattet. Mit Mehrwertsteuer - Klausel TM4716 Die Versicherungssumme enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer. Diese wird im Versicherungsfall erstattet, soweit der Versicherungsnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. KFM0726 Seite 89 von 110 [Seite 90] Klauseln für die Montage-Versicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 90 Allgemeine Bedingungen zur Montage-Versicherung (AMoBM 2022) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen 91 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden 91 3 Unterbrechung der Montage 94 4 Versicherte Interessen 94 5 Versicherungsort 94 6 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung 94 7 Aufwendungsersatz 95 8 Sonstige versicherte und nicht versicherte Aufwendungen und Kosten 95 9 Umfang der Entschädigung 96 10 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 97 11 Sachverständigenverfahren 98 12 Beginn des Versicherungsschutzes; Ende des Versicherungsschutzes; Ende des Vertrags 99 13 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 100 14 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 101 15 Beitragszahlung und -berechnung 102 16 Versicherung für fremde Rechnung 103 17 Übergang von Ersatzansprüchen 104 18 Kündigung nach dem Versicherungsfall 104 19 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 104 20 Vollmacht des Versicherungsvertreters 104 KFM0726 Seite 90 von 110 [Seite 91] Klauseln für die Montage-Versicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 91 Allgemeine Bedingungen zur Montage-Versicherung (AMoBM 2022) 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen 1.1 Versicherte Sachen Versichert sind alle Lieferungen und Leistungen für die Errichtung des im Versicherungsschein bezeichneten Montageobjekts (Konstruktionen, Maschinen, maschinelle und elektrische Einrichtungen und zugehörige Reserveteile), sobald sie erstmals innerhalb des Versicherungsorts abgeladen worden sind. Daten sind keine Sachen. Daten sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen. Dazu gehören auch Software und Programme. 1.2 Folgeschäden Nur als Folge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens an anderen Teilen der versicherten Sache versichert sind Schäden an Öl- oder Gasfüllungen, die Isolationszwecken dienen. 1.3 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind Montageausrüstung; Autokrane und sonstige Fahrzeuge; schwimmende Sachen; Eigentum des Montagepersonals; fremde Sachen; Fremd sind Sachen, die nicht Teil des Montageobjekts oder der Montageausrüstung und nicht Eigentum des Versicherungsnehmers oder desjenigen Versicherten sind, der den Schaden verursacht hat. Ist der Besteller Versicherungsnehmer oder Mitversicherter, so gelten seine Sachen trotzdem als fremde Sachen. Wechseldatenträger; Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Kraft- und Brennstoffe, Produkte, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel; Produktionsstoffe; Akten, Zeichnungen und Pläne. 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden 2.1 Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und Verluste von versicherten Sachen. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten oder im Falle der Versicherung für fremde Rechnung zusätzlich der Versicherte, der zum Zeitpunkt des Eintritts des Sachschadens die Gefahr trägt, oder dessen Repräsentanten, weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können. Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden an Lieferungen und Leistungen, die der Versicherungsnehmer oder ein Versicherter der Art nach ganz oder teilweise erstmalig ausführt (Prototypen oder Erstausführungen) nur, soweit sie als Einwirkung von außen entstanden sind. KFM0726 Seite 91 von 110 [Seite 92] Klauseln für die Montage-Versicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 92 2.2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für Schäden aa. oder Verluste durch Vorsatz des Versicherungsnehmers, der mitversicherten Unternehmen einschließlich der Subunternehmer oder deren jeweiligen Repräsentanten; bb. oder Verluste durch normale Wetter- und/oder Witterungseinflüsse, mit denen aufgrund der örtlichen Verhältnisse in einem Dreimonatszeitraum gerechnet werden muss. Der Dreimonatszeitraum ist der Monat des Schadeneintritts zuzüglich des Vormonats und des Folgemonats. Normale Wetter- bzw. Witterungseinflüsse sind solche, die einmal innerhalb von 10 Jahren an dem Versicherungsort in dem Dreimonatszeitraum aufgetreten sind, wobei ein Spitzenwert, der für diesen Zeitraum außergewöhnlich ist, hierbei unberücksichtigt bleibt. Eine Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn der Schaden durch Wetter- bzw. Witterungseinflüsse infolge eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens entstanden ist. cc. die durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung verursacht werden; dd. oder Verluste, die erst bei einer Bestandskontrolle festgestellt werden; ee. Schäden, die später als einen Monat nach Beginn der ersten Erprobung eintreten und mit einer Erprobung zusammenhängen; Erprobung ist die Phase, in welcher das errichtete Montageobjekt auf Funktionstüchtigkeit für die spätere Verwendung geprüft wird. Sofern ein Probebetrieb vorgesehen ist, zählt dieser zur Erprobung. Im Probebetrieb wird unter anderem die Leistungsfähigkeit geprüft. Nachfolgend gilt als Beginn der Erprobung für: ‒ Kessel und Gasturbosätze die erste Zündung; ‒ Dampfturbosätze das erste Drehen unter Dampf oder der erste Dampfanstoß; ‒ Dampferzeuger die erste Zündung; ‒ Abhitzekessel das erste Beaufschlagen mit Abgas; ‒ Meerwasserentsalzungsanlagen das erste Beaufschlagen mit Dampf; ‒ Chemieanlagen, Raffinerien, Zuckerfabriken, Papiererzeugung und Papiermaschinen das erste Zuführen von Rohstoff; ‒ Schmelzöfen, Hochofenanlagen und Koksofenanlagen das erste Befüllen mit Rohstoff bzw. Kohle; ‒ Rauchgasreinigungsanlagen (RRA), Rauchgasentschwefelungsanlagen (REA), Rauchgasentstickungsanlagen (DENOX) und Aktivkohlefilter das erste Beaufschlagen mit Rauchgas; ‒ Silos, Tanks und Rohrleitungen das erste Befüllen mit Lagergut bzw. Transportgut; ‒ Pipelines die erste Druckprobe; ‒ Kraftmaschinen (Verbrennungsmotoren) das erste Drehen aus eigener Kraft; ‒ Kalander das erste Zuführen des Rohstoffs; ‒ Scheren, Pressen, Stanzen, Walzwerken, Arbeitsmaschinen und Stranggussanlagen das erste Zuführen des Rohmaterials; ‒ Gasturbinen die erste Zündung; ‒ Wasserkraftanlagen der erste Betrieb oder das erste Drehen mit Wasser; ‒ elektrische Einrichtungen, wie Freileitungen, Kabel, Schaltanlagen, E-Motoren und Trafos das erste Anlegen von Spannung; ‒ Schienenfahrzeugen die erste Fahrt auf eigene Achse; ‒ Pumpen, Verdichter, Lüfter und Gebläse der erste Einsatz mit Betriebsmedium; ‒ Transportsysteme wie Förderbänder, Becherwerke und pneumatische Fördersysteme das erste Beaufschlagen mit Transportgut; ‒ Windkraftanlagen das erste Drehen durch Wind; ‒ Brecher- und Rohmehlmühlen die erste Beschickung mit Rohmaterial; ‒ Drehrohröfen die erste Zündung der Brenner; ‒ Photovoltaikanlagen die erste Einspeisung von Strom; ‒ Solar-Kraftwerke das erste Aufheizen vom Wärmeträgermedium; ‒ Biogasanlagen das erste Befüllen mit Rohstoff. ff. durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer, den mitversicherten Unternehmen einschließlich der Subunternehmer oder deren jeweiligen Repräsentanten bekannt sein musste. Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den KFM0726 Seite 92 von 110 [Seite 93] Klauseln für die Montage-Versicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 93 Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war; gg. durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer, den mitversicherten Unternehmen einschließlich der Subunternehmer oder deren jeweiligen Repräsentanten bekannt sein mussten. Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; hh. oder Verluste durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand; ii. durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen; jj. durch Gewässer und/oder durch Grundwasser, das durch Gewässer beeinflusst wird; kk. oder Verluste durch innere Unruhen; Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. ll. oder Verluste durch Streik, Aussperrung oder Verfügungen von Hoher Hand; Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Unter einer Verfügung von Hoher Hand versteht man berechtigte oder auch unberechtigte Maßnahmen der Staatsgewalt. mm. durch betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope; nn. oder Verluste von versicherten Sachen unter Tage, die durch schlagende Wetter, durch Wasser- oder Schwemmsandeinbrüche oder durch Schacht- oder Stolleneinbrüche entstehen; oo. oder Verluste durch Konstruktionsfehler, Guss- oder Materialfehler, Berechnungs- oder Werkstättenfehler, soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden einzutreten hätte; pp. oder Verluste durch Absinken, Versaufen oder Verschlammen von schwimmenden Sachen als Montageobjekt; Versaufen oder Verschlammen bezeichnen das Einsinken einer versicherten Sache in ein oberirdisches Gewässer, wobei Wasser oder Schlamm in die versicherte Sache eindringen oder diese umschließen; qq. oder Verluste durch Terror; Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen; rr. oder Verluste durch Cyberangriffe; soweit sie direkt oder indirekt durch eine Informationssicherheitsverletzung verursacht wurden, aus dieser entstanden sind oder diese beigetragen hat. Informationssicherheitsverletzung ist eine Beeinträchtigung der ‒ Verfügbarkeit ‒ Integrität ‒ Vertraulichkeit von Daten oder von informationsverarbeitenden Systemen, die der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte zur Ausübung seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nutzt oder die von in seinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesse eingeschalteten Dritten, insbesondere Verkehrsträger, Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen, genutzt werden. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Daten oder die informationsverarbeitenden Systeme im unmittelbaren Verfügungsbereich des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten oder des eingeschalteten Dritten befinden oder sie sich eines externen Dienstleisters bedienen. KFM0726 Seite 93 von 110 [Seite 94] Klauseln für die Montage-Versicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 94 2.3 Nicht versicherte Schäden Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen sowie sonstiger versicherter Sachen. Dies gilt nicht für Schäden an anderen versicherten Lieferungen und Leistungen infolge eines Mangels. 3 Unterbrechung der Montage 3.1 Wird die Montage oder die Erprobung unterbrochen, so kann der Versicherungsschutz auf Antrag ausgesetzt oder eingeschränkt werden. 3.2 Wird der Versicherungsschutz eingeschränkt, so besteht während der Dauer der Einschränkung nur Versicherungsschutz für Schäden, die nicht mit einer Montagetätigkeit oder Erprobung im Zusammenhang stehen. 3.3 Aussetzung und Einschränkung des Versicherungsschutzes enden mit dem hierfür vereinbarten Zeitpunkt oder wenn die Montagearbeiten oder die Erprobung ganz oder teilweise wieder aufgenommen werden und der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer angezeigt hat. 4 Versicherte Interessen 4.1 Versichert ist das Interesse aller Unternehmer, die an dem Vertrag mit dem Besteller beteiligt sind, einschließlich der Subunternehmer, jeweils an ihren Lieferungen und Leistungen. Subunternehmer sind Nachunternehmer, deren sich der Versicherungsnehmer bedient, um seine Verpflichtungen gegenüber seinem Besteller zu erfüllen. 4.2 Maßgeblich für das versicherte Interesse ist, wer zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadens nach vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen die Gefahr für die vom Schaden betroffenen, versicherten Lieferungen oder Leistungen oder der sonstigen versicherten Sachen trägt. 4.3 Ansprüche, die dem Versicherungsnehmer oder einem sonstigen Versicherten in Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden zustehen, gehen auf den Versicherer über. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt dies auch dann, wenn die Ansprüche sich gegen einen anderen Versicherten richten. 5 Versicherungsort Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsorts. Versicherungsort sind die im Versicherungsschein bezeichneten räumlichen Bereiche. 6 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung 6.1 Versicherungswert Der Versicherungswert ist der endgültige Kontraktpreis für das versicherte Montageobjekt, einschließlich Fracht-, Montage- und Zollkosten, Gewinn und Lieferungen oder Leistungen, der sich aus dem Vertrag mit dem Besteller ergibt und mindestens den Selbstkosten des Unternehmers zu entsprechen hat. Der Versicherungswert für Montageobjekte oder Teile davon, die bereits in Betrieb waren, ist der Neuwert. Der Neuwert ist aus dem Preis zu bilden, der für ein gleichartiges neuwertiges Objekt, einschließlich der Fracht-, Montage und Zollkosten zu zahlen wäre (Neuwert). Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen. 6.2 Versicherungssumme Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert entsprechen soll. Der Versicherungsnehmer soll die KFM0726 Seite 94 von 110 [Seite 95] Klauseln für die Montage-Versicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 95 Versicherungssumme für die versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen werden. Zu Beginn des Versicherungsschutzes wird für die versicherten Lieferungen und Leistungen eine vorläufige Versicherungssumme in Höhe des zu erwartenden Versicherungswerts vereinbart. Nach Ende des Versicherungsschutzes ist die Versicherungssumme aufgrund eingetretener Veränderungen endgültig festzusetzen. Hierzu sind dem Versicherer auf Verlangen Originalbelege vorzulegen. Die endgültige Versicherungssumme hat dem Versicherungswert zu entsprechen. 6.3 Unterversicherung Unterversicherung besteht, wenn die Versicherungssumme für Lieferungen und Leistungen ohne Einverständnis des Versicherers nicht nach Nr. 6.1 gebildet worden ist; für weitere versicherte Sachen der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls höher als die Versicherungssumme ist. 7 Aufwendungsersatz 7.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Nr. 7.1 a. und b. entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen nach Nr. 7.1 a. erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. 7.2 Nicht versicherte Aufwendungen Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden. 8 Sonstige versicherte und nicht versicherte Aufwendungen und Kosten 8.1 Aufwendungen für die Wiederherstellung von Daten Versichert sind die Aufwendungen für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren. Versichert sind Daten als Teil von Lieferungen und Leistungen, die vor Eintritt des Versicherungsfalls auf dem Datenträger gespeichert waren. KFM0726 Seite 95 von 110 [Seite 96] Klauseln für die Montage-Versicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 96 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. 8.2 Aufräumungs- und Bergungskosten Versichert sind Aufräumungskosten bis zu der vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko; Dies sind die Kosten, die infolge eines dem Grunde nach entschädigungspflichtigen Versicherungsfalls aufgewendet werden müssen, um die Trümmer zu beseitigen oder den Versicherungsort in einen Zustand zu versetzen, der die Wiederherstellung ermöglicht; Versichert sind Bergungskosten bis zu der vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko; Dies sind die Kosten, die infolge eines dem Grunde nach entschädigungspflichtigen Versicherungsfalls aufgewendet werden müssen, um die Reparatur der beschädigten versicherten Sache zu ermöglichen. 8.3 Nicht versicherte Kosten Nicht versichert sind Mehrkosten für Eil-, Express- und Luftfrachten; Erd- und Bauarbeiten zur Beseitigung eines entschädigungspflichtigen Schadens an dem versicherten Montageobjekt. 9 Umfang der Entschädigung 9.1 Wiederherstellungskosten Im Versicherungsfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials nicht höher sind, als der Zeitwert der versicherten Sache unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der versicherten Sache durch einen Abzug, der ermittelt wird unter Berücksichtigung ihres Alters und ihres Betriebszustands, insbesondere der Abnutzung und der Instandhaltung, der Verwendung und Nutzung sowie der durchschnittlichen technischen Nutzungs- und Lebensdauer. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammengehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können. 9.2 Teilschaden Der Versicherer leistet Entschädigung für alle notwendigen Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls abzüglich des Werts des Altmaterials. Für die Entschädigung sind nur Kosten zugrunde zu legen, die nach Art und Höhe in der Versicherungssumme berücksichtigt sind. Wird durch die Reparatur der Zeitwert einer versicherten Sache oder eines ihrer Teile erhöht, so wird der Mehrwert von den zu ersetzenden Wiederherstellungskosten abgezogen. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Kosten, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall aufzuwenden gewesen wären, insbesondere für die Beseitigung eines Mangels der versicherten Sache; Vermögensschäden; Kosten für die Lokalisierung von Schadenursachen; Mehrkosten, die durch Änderungen an versicherten Sachen anlässlich eines Versicherungsfalls entstehen; Mehrkosten, die durch Eil-, Express- oder Luftfrachten entstehen; KFM0726 Seite 96 von 110 [Seite 97] Klauseln für die Montage-Versicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 97 Mehrkosten, die durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung entstehen; Mehrkosten, die durch Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten entstehen. 9.3 Totalschaden Entschädigt wird der Zeitwert abzüglich des Werts des Altmaterials. 9.4 Grenze der Entschädigung Grenze der Entschädigung ist der auf die betroffene Sache entfallende Teil der Versicherungssumme. 9.5 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach Nr. 9.1 bis Nr. 9.3 ermittelten Betrags ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko. 9.6 Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit Haben der Versicherungsnehmer, die mitversicherten Unternehmen oder deren Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt. 9.7 Entschädigungsberechnung bei offenen Gräben Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Schäden oder Verluste an ganz oder teilweise ausgehobenen Gräben sowie darin befindlichen Teilen. Die Entschädigung ist begrenzt auf ausgehobene Gräben von insgesamt 1.000 Meter je Schadenereignis. 9.8 Selbstbeteiligung Der nach Nr. 9.1 bis Nr. 9.7 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen. Bei Verlusten durch Diebstahl gilt die jeweils vereinbarte Selbstbeteiligung. 9.9 Verhältnis zu anderen Versicherungsverträgen Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. 10 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 10.1 Fälligkeit der Entschädigung Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. 10.2 Verzinsung Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird - ab Fälligkeit zu verzinsen; der Zinssatz. Beträgt 4 Prozent pro Jahr; die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. 10.3 Hemmung Bei der Berechnung der Fristen nach Nr. 10.1 und Nr. 10.2 a. ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. KFM0726 Seite 97 von 110 [Seite 98] Klauseln für die Montage-Versicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 98 10.4 Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft. 10.5 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. 11 Sachverständigenverfahren 11.1 Feststellung der Schadenhöhe Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der Schaden in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. 11.2 Weitere Feststellungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. 11.3 Verfahren vor Feststellung Für das Sachverständigenverfahren gilt: Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht, ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht. Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b. gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. 11.4 Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war; den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, insbesondere KFM0726 Seite 98 von 110 [Seite 99] Klauseln für die Montage-Versicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 99 aa. ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen mit deren Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren Neuwerten zur Zeit des Schadens; bb. die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in den Zustand vor Schadeneintritt erforderlichen Kosten; cc. die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen; die nach dem Versicherungsschein versicherten Kosten. 11.5 Verfahren nach Feststellung Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. 11.6 Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. 11.7 Obliegenheiten Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. 12 Beginn des Versicherungsschutzes; Ende des Versicherungsschutzes; Ende des Vertrags Abweichend von Nr. 2. des Allgemeinen Teils zur Police (AT) wird der Beginn und das Ende des Versicherungsschutzes sowie das Ende des Vertrags wie folgt geregelt. 12.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. 12.2 Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz endet, wenn das Montageobjekt abgenommen ist oder wenn die Montage beendet ist und der Versicherungsnehmer das versicherte Interesse dem Versicherer gegenüber als erloschen bezeichnet hat. Maßgebend ist der früheste dieser Zeitpunkte. Sofern mehrere Anlagenteile als selbständige Montageobjekte versichert sind, endet der Versicherungsschutz für jedes dieser Anlagenteile, sobald die Voraussetzungen nach a. oder b. vorliegen. Der Versicherungsschutz endet spätestens zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vor Ende des Versicherungsschutzes kann der Versicherungsnehmer die Verlängerung des Versicherungsschutzes beantragen. 12.3 Dauer und Ende des Vertrags Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. Der Vertrag endet mit dem Ende des Versicherungsschutzes, spätestens jedoch mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. KFM0726 Seite 99 von 110 [Seite 100] Klauseln für die Montage-Versicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 100 13 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 13.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls die notwendigen Informationen über die Eigenschaften oder Veränderungen des Baugrunds und die Grundwasserverhältnisse einzuholen und zu beachten, insbesondere: aa. Sofern Schäden durch aggressives Grundwasser möglich sind, sind rechtzeitig eine Erst- und, falls erforderlich, eine Kontrollanalyse durchzuführen und deren Ergebnis zu beachten; bb. sofern die Gefahr des Aufschwimmens besteht, sind die Lieferungen und Leistungen durch ausreichende und funktionsfähige Flutungsmöglichkeiten oder Ballast zu sichern; cc. in Bergbaugebieten sind die Baupläne vor Baubeginn dem Bergbau-Berechtigten und der zuständigen Bergbehörde vorzulegen. Auflagen dieser Behörde ist zu entsprechen. Eine gänzliche Unterbrechung der Arbeiten auf dem Baugrundstück oder eines Teils davon ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Gräben sind nach dem Verlegen unverzüglich zu verfüllen und die Enden der verlegten Rohrstränge sind bei Arbeitsunterbrechungen mit Verschlussflanschen oder -stopfen zu verschließen. Alle sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten sind einzuhalten. Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig verletzt hat. 13.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen - gegebenenfalls. auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßen Ermessen zu handeln. Der Versicherungsnehmer hat: aa. dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich - ggfs. auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen; bb. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; cc. dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen; dd. das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; ee. soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; ff. vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. KFM0726 Seite 100 von 110 [Seite 101] Klauseln für die Montage-Versicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 101 Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen, als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Nr. 13.2 a. und b. ebenfalls zu erfüllen - soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 13.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 13.1 oder Nr. 13.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. 14 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 14.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) stellt. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und Nr. 14.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 14.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 14.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. KFM0726 Seite 101 von 110 [Seite 102] Klauseln für die Montage-Versicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 102 Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 14.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. Vertragsänderung Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 14.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr, als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. 14.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. 14.4 Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. 14.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. 14.6 Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. 14.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. 15 Beitragszahlung und -berechnung 15.1 Beitragszahlung Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag. 15.2 Beitragsberechnung Der Beitrag wird zunächst aus den vorläufigen und nach Ende des Versicherungsschutzes aus den endgültigen Versicherungssummen berechnet. Ein Differenzbetrag ist nachzuentrichten oder zurückzugewähren. KFM0726 Seite 102 von 110 [Seite 103] Klauseln für die Montage-Versicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 103 15.3 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Allgemeiner Grundsatz Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse aa. Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Beitrag hingewiesen hat und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. bb. Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. cc. Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. dd. Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. ee. Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. 16 Versicherung für fremde Rechnung 16.1 Rechte aus dem Vertrag Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. 16.2 Zahlung der Entschädigung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. 16.3 Kenntnis und Verhalten Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat. KFM0726 Seite 103 von 110 [Seite 104] Klauseln für die Montage-Versicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 104 17 Übergang von Ersatzansprüchen 17.1 Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. 17.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. 18 Kündigung nach dem Versicherungsfall 18.1 Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. 18.2 Kündigung durch den Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. 18.3 Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 19 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. 20 Vollmacht des Versicherungsvertreters 20.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags; ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses. KFM0726 Seite 104 von 110 [Seite 105] Klauseln für die Montage-Versicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 105 20.2 Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. 20.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. KFM0726 Seite 105 von 110 [Seite 106] Klauseln für die Montage-Versicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 106 Klauseln für die Montage-Versicherung Inhaltsverzeichnis Seite Luftfrachtkosten - Klausel TM4012 107 Erd- und Bauarbeiten - Klausel TM4013 107 Aufräumungs- und Bergungskosten - Klausel TM4014 107 Einschluss Terrorakte - Klausel TM4105 107 Anerkennung - Klausel TM4110 107 Cyberangriffe - Klausel TM4115 107 Selbstbeteiligung - Klausel TM4301 108 Selbstbeteiligung bei Abhandenkommen - Klausel TM4312 108 Ohne Mehrwertsteuer - Klausel TM4715 108 Mit Mehrwertsteuer - Klausel TM4716 108 Deckungserweiterung für Transportschäden - Klausel TM7101 108 Gebrauchte Sachen als Montageobjekt - Klausel TM7102 109 Herstellerrisiko - Klausel TM7103 109 Mitversicherung des Bestellerinteresses - Klausel TM7104 109 Besteller als Versicherungsnehmer - Klausel TM7105 110 Arbeits- und Eilfrachtzuschläge, Mehrkosten für Überstunden - Klausel TM7106 110 Visit Maintenance - Klausel TM7107 110 KFM0726 Seite 106 von 110 [Seite 107] Klauseln für die Montage-Versicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 107 Klauseln für die Montage-Versicherung Die einzelnen Klauseln können entsprechend dem ausgewählten Risiko vereinbart werden. Luftfrachtkosten - Klausel TM4012 1 Zu den Wiederherstellungskosten gehören auch Mehrkosten für Luftfracht. Sie sind bis zu dem Betrag auf Erstes Risiko versichert, der in dem Versicherungsschein oder in der Anmeldung bezeichnet ist. 2 Hat der Versicherer Entschädigung für Luftfrachtkosten zu leisten, so vermindert sich entsprechend die auf Erstes Risiko versicherte Summe. Der Versicherungsnehmer hat diese Summe aufzufüllen und den Beitrag nachzuentrichten; dieser Beitrag wird zeitanteilig ermittelt und mit der geschuldeten Entschädigung verrechnet. Erd- und Bauarbeiten - Klausel TM4013 1 Versicherte und nicht versicherte Aufwendungen Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen Mehrkosten für Erd- oder Bauarbeiten zur Beseitigung eines entschädigungspflichtigen Schadens mitversichert; nicht versichert sind jedoch Kosten für das Orten von Schadenstellen sowie für Folgeschäden. 2 Versicherungssumme Mehrkosten für Erd- und Bauarbeiten sind bis zur Höhe der im Versicherungsschein genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Hat der Versicherer Entschädigung von Mehrkosten für Erd- oder Bauarbeiten zu leisten, so vermindert sich entsprechend die auf Erstes Risiko versicherte Summe. Der Versicherungsnehmer hat diese Summe aufzufüllen und den Beitrag nachzuentrichten; dieser Beitrag wird zeitanteilig ermittelt und mit der geschuldeten Entschädigung verrechnet. Aufräumungs- und Bergungskosten - Klausel TM4014 Nach den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Aufräumungs- und Bergungskosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Einschluss Terrorakte - Klausel TM4105 Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden an der Neubauleistung, die durch Terrorakte verursacht werden. Der Einschluss gilt bis zu der Gesamtversicherungssumme von maximal 50.000.000 EUR. Dies gilt abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Anerkennung - Klausel TM4110 Der Versicherer erkennt an, dass ihm bei Abschluss des Vertrags alle Umstände bekannt waren, die für die Beurteilung des Risikos erforderlich sind, es sei denn, dass irgendwelche Umstände arglistig verschwiegen wurden. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, nachträglich eingetretene Gefahrerhöhungen nach § 23 VVG anzuzeigen, bleibt unberührt. Cyberangriffe - Klausel TM4115 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden durch Cyberangriffe, soweit sie direkt oder KFM0726 Seite 107 von 110 [Seite 108] Klauseln für die Montage-Versicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 108 indirekt durch eine Informationssicherheitsverletzung verursacht wurden, aus dieser entstanden sind oder diese beigetragen hat. Selbstbeteiligung - Klausel TM4301 Der nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. Selbstbeteiligung bei Abhandenkommen - Klausel TM4312 Bei Schäden infolge Abhandenkommen durch Diebstahl oder durch Verlust wird der nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelte Betrag um die zur Position vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. Ohne Mehrwertsteuer - Klausel TM4715 Die Versicherungssumme enthält nicht die Mehrwertsteuer. Diese wird somit im Versicherungsfall nicht erstattet. Mit Mehrwertsteuer - Klausel TM4716 Die Versicherungssumme enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer. Diese wird im Versicherungsfall erstattet, soweit der Versicherungsnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Deckungserweiterung für Transportschäden - Klausel TM7101 1 Gegenstand der Versicherung In Erweiterung der den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind auch Transportschäden mitversichert. Die Deckungserweiterung bezieht sich ausschließlich auf Transportschäden der versicherten Montageobjekte nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen einschließlich der handelsüblichen Verpackung mit Fahrzeugen und auf die damit verbundenen Aufenthalte innerhalb der Europäischen Union und der Schweiz. 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden 2.1 Versicherte Gefahren und Schäden Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird auch Entschädigung geleistet für Transportschäden durch Unfall der Fahrzeuge; Unterschlagung durch betriebsfremde Personen. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Abhandenkommen, insbesondere durch Diebstahl oder Einbruchdiebstahl, nur versichert, wenn keine Obliegenheitsverletzung vorliegt. 2.2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Transportschäden durch Selbstentzündung; Konstruktions-, Fabrikations- oder Materialfehler; Fehlen oder Mängel handelsüblicher Verpackung; KFM0726 Seite 108 von 110 [Seite 109] Klauseln für die Montage-Versicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 109 mangelhafte oder unsachgemäße Verladeweise; Verstöße gegen Zoll- oder sonstige behördliche Vorschriften sowie durch gerichtliche Verfügung oder ihre Vollstreckung; Bremsmanöver, Reifenpannen und sonstige Betriebsschäden, soweit sie nicht zu einem Unfall des Fahrzeugs führen; Seetransporte jeglicher Art. 3 Versicherte Interessen Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten auch die Interessen der Betriebsangehörigen mitversichert. 4 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und der Betriebsangehörigen Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt, dass auch eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers und der Betriebsangehörigen vorliegt, wenn das Fahrzeug zu einem anderen Zweck verwendet wird; ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht; der Fahrer des Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat; der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen; während der Tageszeit (von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr) das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß verschlossen wird und die sonstigen vorhandenen Sicherungen nicht betätigt werden; während der Nachtzeit (von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr) das Fahrzeug aa. nicht ununterbrochen beaufsichtigt wird oder bb. nicht in einer verschlossenen Garage bzw. Halle abgestellt ist oder cc. nicht auf einem bewachten Parkplatz oder in einer bewachten Sammelgarage abgestellt ist. 5 Verhältnis zu anderen Versicherungsverträgen Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers oder eines Versicherten beansprucht werden kann. Gebrauchte Sachen als Montageobjekt - Klausel TM7102 Montageobjekte oder Teile davon, die bereits in Betrieb waren, sind mitversichert. Die Entschädigung ist auf die im Versicherungsschein genannte Summe auf Erstes Risiko begrenzt. Herstellerrisiko - Klausel TM7103 Ergänzend zu den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden oder Verluste durch Konstruktionsfehler, durch Guss- oder Materialfehler oder durch Berechnungs- oder Werkstättenfehler, soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden einzutreten hätte. Mitversicherung des Bestellerinteresses - Klausel TM7104 1 Versicherte Interessen Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist das KFM0726 Seite 109 von 110 [Seite 110] Klauseln für die Montage-Versicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 110 Interesse des Bestellers an seinen und den versicherten Lieferungen und Leistungen des Unternehmens versichert, soweit der Besteller nach dem Vertrag mit dem Unternehmer den Schaden zu tragen hätte. 2 Versicherungswert Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird der Versicherungswert für das versicherte Montageobjekt einschließlich der Lieferungen und Eigenleistungen des Bestellers gebildet. Ist der Besteller zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen. 3 Nicht versicherte Gefahren und Schäden Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirkende Umstände keine Entschädigung für Schäden oder Verluste durch Vorsatz des Bestellers oder seiner Repräsentanten. Besteller als Versicherungsnehmer - Klausel TM7105 1 Versicherte Interessen Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist zusätzlich das Interesse des Bestellers als Versicherungsnehmer versichert. 2 Versicherungswert Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird der Versicherungswert aus den endgültigen Herstellungskosten für das gesamte versicherte Montageobjekt einschließlich der Lieferungen und Eigenleistungen des Versicherungsnehmers gebildet. Ist der Besteller zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen. Arbeits- und Eilfrachtzuschläge, Mehrkosten für Überstunden - Klausel TM7106 Ergänzend zu den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer Entschädigung für Mehrkosten für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten sowie für Eil- und Expressfrachten. Visit Maintenance - Klausel TM7107 Nach Ende des Versicherungsschutzes nach dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer während der im Versicherungsschein genannten Nachhaftungszeit Entschädigung für Schäden nach dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen an den versicherten Sachen, die durch die Ausführung der Nacherfüllungsarbeiten im Rahmen der vertraglich vereinbarten Verpflichtungen verursacht werden. KFM0726 Seite 110 von 110