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Show full text: R+V BauschutzPolice, Bedingungen mit Besonderen Bedingungen zur Bauherrenhaftpflichtversicherung (HA Bauherren)
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R+V-BauschutzPolice R+V Allgemeine Versicherung AG
Seite 1
Versicherungsbedingungen zur R+V-BauschutzPolice
Inhaltsverzeichnis
Seite
Allgemeine Bestimmungen 2
Allgemeiner Teil zur Police (AT) 2
Bündelnachlassklausel 8
Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei
Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) 9
Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten 18
Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten 20
Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung 21
Sanktionsklausel 22
Im Ausland registrierte Fahrzeuge 23
LeistungsUpdate-Garantie 24
LeistungsPlus-Zertifikat 25
Allgemeine Haftpflicht-Versicherungen 26
Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB) 26
Besondere Bedingungen zur Bauherrenhaftpflichtversicherung (HA Bauherren) 37
Technische Versicherungen 65
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Versicherung von Bauleistungen (ABBLM 2022) 65
Klauseln für die Versicherung von Bauleistungen 81
Allgemeine Bedingungen zur Montage-Versicherung (AMoBM 2022) 90
Klauseln für die Montage-Versicherung 106
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Stand 01.07.2021 Seite 2
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Vertragsgrundlagen 3
2 Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer 3
3 Beitrag 3
4 Beitragsregulierung und Gefahrerhöhung 4
5 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 5
6 Mehrfachversicherung und Überversicherung 5
7 Wegfall des versicherten Interesses 5
8 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen 6
9 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand 6
10 Verjährung 6
11 Beitragsanpassung/Beitragsangleichung 6
12 Außergerichtliche Beschwerdestelle 6
13 Auslandssteuer 7
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AT R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2021 Seite 3
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
1 Vertragsgrundlagen
Dieser Allgemeine Bedingungsteil gilt für alle, rechtlich selbstständigen, Verträge der
Versicherungspolice, sofern in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen nichts
Abweichendes geregelt ist.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des
Versicherungsvertragsgesetzes.
2 Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer
2.1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in 3. zu dem im Versicherungsschein
angegebenen Zeitpunkt.
2.2 Dauer und Ende des Vertrags
Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr,
wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Die Kündigung durch den Versicherer muss
in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer
Kündigung bedarf zum vorgesehenen Zeitpunkt.
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren nach
Versicherungsvertragsgesetz § 11, Absatz 4 (VVG), gekündigt werden.
3 Beitrag
3.1 Beitrag und Versicherungsteuer
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in
der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
3.2 Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrags
Der erste oder einmalige Beitrag wird, unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts, sofort
nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein
angegebenen Versicherungsbeginn.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder
einmalige Beitrag sofort nach Vertragsschluss zu zahlen.
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des
ersten Jahresbeitrags.
3.3 Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu
einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Solange der
Beitrag nicht gezahlt ist, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu
vertreten hat.
3.4 Fälligkeit des Folgebeitrags
Der Folgebeitrag wird am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
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AT R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2021 Seite 4
3.5 Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des Folgebeitrags
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist
bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss.
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,
besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz und gleichzeitig kann der
Versicherer ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach 3.5,
Satz 2, darauf hingewiesen wurde.
Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats
den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem
Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
3.6 Teilzahlungen und Folgen bei verspäteter Zahlung
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort
fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug ist. Ferner kann der
Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
3.7 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn
der Beitrag zum Fälligkeitszeitpunkt eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer
berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer
in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der
Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
4 Beitragsregulierung und Gefahrerhöhung
4.1 Beitragsregulierung
4.1.1 Über die gesetzlichen und einzelvertraglichen Obliegenheiten hinaus hat der Versicherungsnehmer
nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen sich in Bezug auf die zur
Beitragsbemessung gemachten Angaben ergeben haben.
Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird
der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit angepasst.
Wegen gesetzlicher – insbesondere steuerrechtlicher – Vorschriften können in einzelnen Verträgen
abweichende Regelungen zum Zeitpunkt der Beitragsregulierung gelten.
4.1.2 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum
bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht,
findet eine Beitragsregulierung statt.
4.1.3 Die Angaben gem. 4.1.1 sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und
auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen.
4.2 Gefahrerhöhung
4.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des
Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der
Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die
ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
4.2.2 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, nach Abgabe seiner Vertragserklärung eine
Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorzunehmen oder zu gestatten. Erkennt der
Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nachträglich oder tritt diese unabhängig von seinem
Willen ein, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
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AT R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2021 Seite 5
Einzelvertragliche Regelungen zur Vorsorgeversicherung bleiben hiervon unberührt.
Der Versicherer entscheidet aufgrund dieser Angaben, ob und ggf. zu welchen Konditionen der
Vertrag fortgeführt werden kann.
Mit der Aufforderung nach 4.1.1 kann die Aufforderung verbunden werden, dem Versicherer
mitzuteilen, ob und welche Änderungen eingetreten sind.
4.2.3 Rechtsfolgen bei Gefahrerhöhung
Es gelten die §§ 23 bis 27, 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein,
eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.
Wegen spezieller gesetzlicher Vorschriften können in einzelnen Verträgen abweichende
Regelungen zur Gefahrerhöhung gelten.
5 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig,
so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23 bis 28 und 82 VVG leistungsfrei zur Kündigung
oder Beitragserhöhung berechtigt sein.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung
verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers
ursächlich ist.
6 Mehrfachversicherung und Überversicherung
6.1 Mehrfachversicherung
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert
(Mehrfachversicherung, §§ 77 ff. VVG), ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung
unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme
anzugeben.
Ist die Mehrfachversicherung zustande gekommen, ohne dass der Versicherungsnehmer dies
wusste, kann er binnen eines Monats, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt
hat, die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags oder eine Reduzierung der
Versicherungssumme verlangen. Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem
Versicherer zugeht.
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28
VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit
Zugang wirksam.
6.2 Überversicherung
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann
sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die
Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der
Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen
Kenntnis erlangt.
7 Wegfall des versicherten Interesses
Der Versicherungsschutz für das versicherte Interesse endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der
Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der
Versicherung weggefallen ist. Dies gilt für einzelne Verträge der Police sinngemäß. Endet das
Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend
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AT R+V Allgemeine Versicherung AG
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aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so steht dem Versicherer der
Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG zu.
8 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben, sofern
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers
oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete
Geschäftsstelle gerichtet werden.
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer
nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung.
9 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit
gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas
Abweichendes vereinbart ist.
10 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei
der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten
Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
11 Beitragsanpassung/Beitragsangleichung
11.1 Beitragsanpassungen innerhalb des ersten Jahres nach Abschluss
Soweit der Versicherer aufgrund einzelvertraglicher Regelungen berechtigt ist, infolge der Schaden-
/Kostenentwicklung eine Beitragsanpassung/Beitragsangleichung vorzunehmen, unterbleibt diese
bei Verträgen, bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht 12 Monate abgelaufen sind.
11.2 Kündigung wegen Beitragsanpassung
Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsanpassung/Beitragsangleichung, ohne dass sich der
Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den
Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit
sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt in dem die Beitragserhöhung wirksam
werden sollte, in Textform kündigen.
Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden
der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein
Kündigungsrecht.
12 Außergerichtliche Beschwerdestelle
Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir
sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und
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AT R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2021 Seite 7
Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
Die Adresse lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert
von 10.000 EUR sind für uns bindend. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter
www.versicherungsombudsmann.de.
Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
weiterhin die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
13 Auslandssteuer
Der Versicherungsnehmer ist dem Versicherer unverzüglich zur Anzeige verpflichtet, wenn der
Schwerpunkt der gewerblichen, freiberuflichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, der Sitz der
Gesellschaft, eine Niederlassung oder ein unselbständiger Betriebsteil aus Deutschland ins Ausland
verlagert wird. Dies gilt auch, wenn die versicherte Sache für länger als drei Monate in eine außerhalb
Deutschlands gelegene Betriebsstätte verlagert wird.
Bei einer Verlagerung für länger als drei Monate in ein Drittland (außerhalb des Gebiets der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)),
wird der Versicherungsnehmer Steuerentrichtungsschuldner der im Drittland aus dem
Versicherungsvertrag entstehenden Steuer. Der Versicherungsnehmer haftet gegenüber dem
Versicherer für die Steuerentrichtung der ausländischen Steuer im Drittland. Vorstehender Absatz
gilt nicht, wenn der Versicherer in dem jeweiligen Drittland Versicherungsschutz nicht gewähren darf
oder nicht gewährt.
Die sonstigen vertraglichen und rechtlichen Regelungen (insbesondere des Aufsichtsrechts) bleiben
unberührt.
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[Seite 8]
Bündelnachlassklausel R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2020 Seite 8
Bündelnachlassklausel
In der Berechnung der Beiträge ist folgender Bündelnachlass je Vertrag berücksichtigt:
Anzahl der Verträge: 1 2-3 4-5 6-7 8-9 ab 10
0% 15 % 20 % 25 % 30 % 35 %
Ändert sich die Gesamtzahl der rechtlich selbständigen Einzelverträge dieser Police, so erhöht sich
der Bündelnachlass je Einzelvertrag ab Einschluss eines weiteren Einzelvertrags bzw. reduziert sich
der Bündelnachlass ab Ausschluss eines Einzelvertrags.
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[Seite 9]
Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 9
Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über
Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)
Inhaltsverzeichnis
Seite
Risikoträger 10
Wesentliche Merkmale der Versicherung 10
Beitrag, Beitragszahlung und Kosten 10
Bevollmächtigung 11
Zustandekommen des Vertrags 11
Beginn der Versicherung 11
Vorläufige Deckungszusage 11
Widerrufsbelehrung 11
Besondere Hinweise zu Ersatzverträgen 14
Besondere Hinweise zu Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat 14
Laufzeit des Vertrags 14
Kündigungsrecht 14
Anwendbares Recht, Sprache 14
Außergerichtliche Beschwerdestelle 15
Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde 15
Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung 15
Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 15
Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung 16
Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung 17
KFM0726 Seite 9 von 110
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Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 10
Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über
Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)
Risikoträger
Die aufgrund Ihres Antrags abgeschlossenen Versicherungen sind rechtlich selbstständige,
voneinander unabhängige Verträge. Den Risikoträger des jeweiligen Versicherungsvertrags finden
Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein.
R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils
Reich, Vorsitzender; Volker Buchem, Dr. Klaus Endres, Jens Hasselbächer, Marc René
Michallet, Dragica Mischler.
Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2188 Amtsgericht Wiesbaden,
Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 811198334
Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Zweige der Schadens-, Unfall- und
Rückversicherung sowie die Vermittlung von Versicherungen aller Art.
KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils
Reich, Vorsitzender; Jan Dirk Dallmer, Jens Hasselbächer, Sebastian Mederer.
Sitz: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg, Handelsregister Nr. HRB 76536, Amtsgericht
Hamburg, Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 218618884
Die KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG betreibt alle Sparten, die unter die Bezeichnungen
"Schaden- und Unfallversicherung", "Rechtsschutz" sowie "Beistandsleistungen zugunsten von
Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden" fallen, jeweils für sämtliche Risiken im In- und
Ausland.
Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G., Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils
Reich, Vorsitzender; Jens Hasselbächer.
Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2173, Amtsgericht Wiesbaden,
USt-IdNr. DE 114106927
Die Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G. betreibt Tierversicherungen sowie die Verwaltung
von Versorgungseinrichtungen und sonstige Geschäfte, die im engen wirtschaftlichen
Zusammenhang mit dem Versicherungsbetrieb stehen.
Wesentliche Merkmale der Versicherung
Wesentliche Merkmale der von Ihnen beantragten Versicherungen wie Angaben über Art, Umfang
und Beginn des Versicherungsschutzes und Fälligkeit unserer Leistung finden Sie im Antrag bzw.
Versicherungsschein, den Versicherungsbedingungen sowie in diesen Verbraucherinformationen.
Für das Versicherungsverhältnis gilt jeweils der Allgemeine Teil zur Police (AT) sowie die
besonderen Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen.
Beitrag, Beitragszahlung und Kosten
Die Höhe des Beitrags einschließlich der derzeit geltenden Versicherungsteuer finden Sie im Antrag
bzw. Versicherungsschein.
Die Bestimmungen zur Zahlung und Erfüllung sowie der Zahlweise der Versicherungsbeiträge finden
Sie im Antrag, dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen, insbesondere Punkt
3 AT. Eine erteilte Einzugsermächtigung gilt auch für Ersatzverträge.
Bei Zahlungsverzug betragen die Kosten 15 EUR je Mahnung.
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Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 11
Bevollmächtigung
Die R+V Allgemeine Versicherung AG ist bevollmächtigt, die Beitragsforderungen der KRAVAG-
LOGISTIC Versicherungs-AG im eigenen Namen geltend zu machen und die Beiträge einzuziehen.
Die Vollmacht erstreckt sich ferner auf alle rechtsverbindlichen Erklärungen wie z. B. die Befugnis
zur Vertragskündigung, zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung einer Geschäftsgebühr.
Zustandekommen des Vertrags
Vor Abgabe Ihres Antrags erhalten Sie mit diesen Verbraucherinformationen die Allgemeinen,
Besonderen und Speziellen Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls sonstige
vertragsrelevante Informationen, sofern Sie hierauf nicht ausdrücklich verzichten.
Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum Abschluss eines oder mehrerer
Versicherungsverträge dar. Den Versicherungsschein (Police) erhalten Sie per Post. Mit Zugang der
Police ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben.
Beginn der Versicherung
Den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte dem
Versicherungsschein. Bitte beachten Sie, dass der Beginn des Versicherungsschutzes abhängig von
der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags ist (Punkt 3.3 AT).
Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht in der Elementarschaden- und der Einzel-
Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach
Versicherungsbeginn. Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz bereits über einen
anderen Vertrag bestanden hat und ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Antrag
fortgesetzt wird.
Ist dem Antragsteller bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür
kein Versicherungsschutz.
Vorläufige Deckungszusage
Die Deckungszusage gilt bis zur Einlösung des Versicherungsscheins/Nachtrags, längstens bis 3
Monate nach Antragsunterschrift. Sie erlischt rückwirkend, auch wenn der Versicherungsfall bereits
eingetreten ist, falls der im Versicherungsschein/Nachtrag genannte Erstbetrag nicht innerhalb von
8 Tagen gezahlt wird. Kommt der endgültige Versicherungsvertrag nicht zustande, hat der
Versicherer Anspruch auf einen angemessenen Beitragsanteil.
Aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben können einzelne Versicherungsverträge abweichende
Regelungen enthalten (siehe z. B. "Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung").
Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von
Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
‒ der Versicherungsschein,
‒ die Vertragsbestimmungen,
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Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
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‒ einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
‒ diese Belehrung,
‒ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
‒ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der
Widerruf ist zu richten an:
R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden.
KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Postfach 103905, 20027 Hamburg oder an die
Hausanschrift: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg. Bei einem Widerruf per Telefax richten
Sie diesen bitte an die Telefaxnummer: 040 23606-4366. Einen Widerruf per E-Mail schicken
Sie bitte an info@kravag.de.
Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.ruv.de ausüben. Wenn Sie diese
Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. durch
eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der
Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit des Eingangs.
Widerrufsfolgen
Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines
wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die
Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien
zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der
Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es
sich für jeden Tag, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, um einen Betrag in Höhe von
‒ 1/360 des jährlichen Beitrags,
‒ 1/180 des halbjährlichen Beitrags,
‒ 1/90 des vierteljährlichen Beitrags oder
‒ 1/30 des monatlichen Beitrags.
Bei Zahlung eines Einmalbeitrages können Sie den Betrag, den wir für jeden Tag einbehalten
dürfen, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, anhand folgender Formel errechnen:
Einmalbeitrag Ihrer Versicherung
Beantragte Versicherungsdauer in Tagen
Die mit Ihnen vereinbarte Zahlungsweise sowie die Höhe Ihres Beitrags können Sie dem Ihnen
zur Verfügung gestellten Antrag bzw. Versicherungsschein entnehmen.
Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des
Widerrufrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in
Anspruch genommen haben, einbehalten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame
Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die
Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der
Abgabe der Widerrufserklärung.
Besondere Hinweise
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von
Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt
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Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 13
haben.
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Vertragsabschluss.
Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die
Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1 die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen
werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und
die zugehörige Registernummer;
2 die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die
Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen,
Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die
Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
gestalteten Form;
3 die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4 die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und
Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
5 den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile,
wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere
selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben
werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des
Preises ermöglichen;
6
a. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden
Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den
Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;
b. alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn
solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden;
7 Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der
Prämien;
8 die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die
Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
9 Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung
und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den
Antrag gebunden sein soll;
10 das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der
Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu
erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den
Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung
der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt,
bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
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Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 14
11
Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
12 Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen
Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch
Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
13 die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von
Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;
14 das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare
Recht oder über das zuständige Gericht;
15 die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten
Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer
verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu
führen;
16 einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist
ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten,
hiervon unberührt bleibt;
17 Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei
dieser Aufsichtsbehörde.
Ende der Widerrufsbelehrung
Besondere Hinweise zu Ersatzverträgen
Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter.
Besondere Hinweise zu Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem
Monat.
Laufzeit des Vertrags
Die Laufzeit des Vertrags entnehmen Sie bitte dem Antrag bzw. dem Versicherungsschein sowie
den Verlängerungsbestimmungen in den Versicherungsbedingungen (Punkt 2.2 AT).
Kündigungsrecht
Die Bestimmungen zu Ihrem Kündigungsrecht finden Sie in den Versicherungsbedingungen, (Punkt
2.2 AT). Weitere Kündigungsmöglichkeiten entnehmen Sie bitte den besonderen
Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen.
Anwendbares Recht, Sprache
Auf den Versicherungsvertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
Anwendung (Punkt 9 AT). Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden in
deutscher Sprache mitgeteilt, die Kommunikation während der Laufzeit wird in deutscher Sprache
KFM0726 Seite 14 von 110
[Seite 15]
Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 15
geführt.
Außergerichtliche Beschwerdestelle
Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir
sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und
Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert
von 10.000 EUR sind für uns bindend.
Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de.
Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten.
Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde
Sie können sich mit einer Beschwerde auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
wenden. Die Anschrift lautet: Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.
Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung
Sie können z. B. vor Ablauf bei einer Beitragsangleichung, bei einer Zahlung im Schadensfall oder
bei Veräußerung des versicherten Unternehmens kündigen. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie
bitten den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (Punkte 10 bis 13 AHB).
Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Kündigungsrecht
Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den
einzuhaltenden Fristen finden Sie in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen unter
Punkt 6, 7 und 9 sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.).
Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen)
Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag
für die laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende endgültige
Beitrag gilt zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr (siehe 5.2.2).
Vorläufige Deckungszusage
Dient die Bestätigung vorläufigen Versicherungsschutzes der Zulassung oder Bestellung eines
Berufsträgers oder der Anerkennung einer Berufsträgergesellschaft, wird die vorläufige
Deckungszusage zu dem vereinbarten Zeitpunkt, frühestens aber mit Aushändigung der
Zulassungs-, Bestellungs- oder Anerkennungsurkunde oder der Eintragung in das
Partnerschaftsregister wirksam.
Nähere Informationen zum Ende des Versicherungsschutzes, speziellen Anzeigepflichten und dem
Versicherungsbeitrag finden Sie in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen sowie im
Versicherungsvertragsgesetz (§§ 49 ff.).
Einzelfall- oder Objektversicherung
Gewährt der Versicherer für ein im Versicherungsschein und seinen Nachträgen konkret
bezeichnetes Verfahren Versicherungsschutz, entspricht der erste Jahresbeitrag zugleich dem
KFM0726 Seite 15 von 110
[Seite 16]
Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 16
Betrag, welcher unabhängig von der Laufzeit des Vertrages mindestens zu entrichten ist. Bei einer
mehrfachen Versicherung bildet die höchste Versicherungssumme zugleich den Betrag der
insgesamt zu erbringenden Leistung (Kumulsperre). Einzelheiten entnehmen Sie bitte den
vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen.
Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung
Kündigungsrecht
Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den
einzuhaltenden Fristen finden Sie in den Versicherungsbedingungen zur D&O-Versicherung
unter Punkt 3.3 ULLA sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.).
Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen)
Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag
für die laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende endgültige
Beitrag gilt zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr (siehe ULLA
10).
Auszug aus der Insolvenzordnung
§ 16 Eröffnungsgrund
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist.
§ 17 Zahlungsunfähigkeit
Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.
Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten
zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine
Zahlungen eingestellt hat.
§ 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit
Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende
Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.
Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein
wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag
nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern
oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller
zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.
§ 19 Überschuldung
Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.
Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden
Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den
Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von
Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich
entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im
Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart
worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.
Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter
eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu
den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein
persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
KFM0726 Seite 16 von 110
[Seite 17]
Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 17
Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung
Bei einer Beitragsanpassung, einer Beitragserhöhung um mehr als 10 Prozent wegen einer
Gefahrerhöhung oder einer unberechtigten Ablehnung des Versicherungsschutzes können Sie die
Rechtsschutzversicherung vor Ablauf kündigen. Ferner können Sie oder wir den Vertrag auch
vorzeitig kündigen, wenn wir innerhalb von 12 Monaten für mindestens zwei Rechtsschutzfälle die
Leistungspflicht bejaht haben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen zur
Rechtsschutzversicherung (FRB).
Die Schadenregulierung erfolgt durch unsere Tochtergesellschaft R+V Rechtsschutz-
Schadenregulierungs-GmbH, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden. Diese ist bevollmächtigt, im
Rahmen der ihr übertragenen Rechtsgeschäfte die R+V Allgemeine Versicherung AG gerichtlich und
außergerichtlich zu vertreten.
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[Seite 18]
Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009 Seite 18
Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten
1. Hinweis zu den Rechtsfolgen bei Verletzung der vorvertraglichen
Anzeigepflicht (§ 19 Absatz 5 VVG)
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen
Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen.
Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach
gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies
gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei
grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den
Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
Bedingungen, geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des
Versicherungsfalls, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der
nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
‒ weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
‒ noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt
haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der
Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Kündigung
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht einfach
fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hatten,
werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die
Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend
Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen
Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die
Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses
Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder Vertragsänderung nur innerhalb
eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von
der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet,
KFM0726 Seite 18 von 110
[Seite 19]
Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009 Seite 19
Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf
die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände
angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht
berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von
fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist
eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig
verletzt haben.
Stellvertretung durch eine andere Person
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Person vertreten, so sind
bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der
Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters
als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die
Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn
weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
2. Hinweis über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach
dem Versicherungsfall (§ 28 Absatz 4 VVG)
Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten
Aufgrund der mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen können wir von Ihnen nach Eintritt des
Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des
Versicherungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist
(Auskunftsobliegenheit), und uns die sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit
ermöglichen, als Sie uns alle Angaben machen, die zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sind
(Aufklärungsobliegenheit). Wir können ebenfalls verlangen, dass Sie uns Belege zur Verfügung
stellen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann.
Leistungsfreiheit
Machen Sie entgegen der Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben
oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren sie Ihren
Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten,
verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis
zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie
die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben.
Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von
Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die
vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich
war.
Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen
arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei.
Hinweis:
Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch
dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet.
KFM0726 Seite 19 von 110
[Seite 20]
Klausel Informationsverlagerung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2018 Seite 20
Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten
Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie
das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte
Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc.
KFM0726 Seite 20 von 110
[Seite 21]
Datenschutzmerkblatt R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025 Seite 21
Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung
R+V Versicherungsgruppe - Raiffeisenplatz 1 - 65189 Wiesbaden
Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die Gesellschaft der R+V
Versicherungsgruppe, die im Briefkopf angegeben ist.
Personenbezogene Daten, die wir von Ihnen direkt oder von Dritten (z. B. Mitversicherten, Ihrem Vermittler
oder, sofern ein wirtschaftliches Ausfallrisiko besteht, ggf. auch Auskunfteien) erhalten, verarbeiten wir nach
den geltenden Datenschutzgesetzen und den Verhaltensregeln der deutschen Versicherungswirtschaft.
Zwecke der Datenverarbeitung sind insbesondere Antragsprüfung, Vertragsdurchführung sowie das
Bearbeiten von Schäden oder Leistungsfällen. Daneben verarbeiten wir Ihre Daten auch zu weiteren Zwecken,
z. B.
- Erfüllen regulatorischer und aufsichtsrechtlicher Anforderungen,
- IT-Sicherheit und IT-Betrieb,
- Prüfen und Optimieren elektronischer Datenverarbeitungsvorgänge oder
- im Rahmen der Erstellung von Tarifkalkulationen.
Ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit
können Sie z. B. bei unserem Datenschutzbeauftragten (datenschutz@ruv.de) geltend machen. Wenn wir Ihre
Daten aufgrund einer Einwilligung verarbeiten, können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen. Beruht die Datenverarbeitung auf einer allgemeinen Interessenabwägung, steht Ihnen ein
Widerspruchsrecht gegen diese Datenverarbeitung zu, wenn aus Ihrer persönlichen Situation heraus Gründe
gegen eine Datenverarbeitung sprechen. Sie haben ein Beschwerderecht bei einer zuständigen
Datenschutzaufsichtsbehörde.
Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz finden Sie im Internet:
www.ruv.de/datenschutz/datenschutzmerkblatt.
Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt
in Papierform erhalten möchten.
Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz in der Schadenbearbeitung
finden Sie im Internet:
www.ruv.de/datenschutz/merkblatt-schadenbearbeitung.
Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt
in Papierform erhalten möchten.
KFM0726 Seite 21 von 110
[Seite 22]
Sanktionsklausel R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2021 Seite 22
Sanktionsklausel
Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und
solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten
Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der
Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
KFM0726 Seite 22 von 110
[Seite 23]
Im Ausland registrierte Fahrzeuge R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2022 Seite 23
Im Ausland registrierte Fahrzeuge
Nicht versichert sind Fahrzeuge aller Art, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in ein
amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragen oder mit einem
Unterscheidungskennzeichen versehen eingetragen sind.
Dies gilt nicht für Verträge der Rechtsschutz-Versicherung, der Transport-Versicherung oder den
KRAVAG-Logistic-Vertrag (sofern versichert).
KFM0726 Seite 23 von 110
[Seite 24]
LeistungsUpdate-Garantie R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2020 Seite 24
LeistungsUpdate-Garantie
Führt der Versicherer neue oder geänderte Bedingungen oder Leistungen zu dem mit dieser Police
abgeschlossenen Versicherungsprodukt ein, die von den in dieser Police zugrundeliegenden
Bedingungen oder Leistungen zum Vorteil des Versicherungsnehmers abweichen, so gelten die
neuen Bedingungen und Leistungen auch für die zum jeweiligen Schadentag gemäß dieser Police
versicherten Risiken bzw. Gefahren. Diese Regelung gilt nicht für individuelle Vereinbarungen (z. B.
individuell vereinbarte Selbstbeteiligung), die stets Vorrang haben.
Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer können die LeistungsUpdate-Garantie
gesondert mit einer Frist von 3 Monaten zum vereinbarten Vertragsablauf bzw. zum Ablauf einer sich
daran anschließenden Verlängerungsperiode kündigen. Für die Wahrung der Frist ist der Zugang
der Kündigungserklärung bei dem jeweils anderen Vertragspartner maßgeblich. Die Kündigung
durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer zumindest in Textform
erfolgen.
Der Bestand der Police bzw. der Versicherungsverträge im Übrigen wird durch die Kündigung der
LeistungsUpdate-Garantie nicht berührt.
KFM0726 Seite 24 von 110
[Seite 25]
LeistungsPlus-Zertifikat R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2026 Seite 25
LeistungsPlus-Zertifikat
In Ergänzung der den Einzelverträgen zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen gelten die
besserstellenden Vereinbarungen aus dem LeistungsPlus-Zertifikat. Die im LeistungsPlus-Zertifikat
aufgeführten Leistungsbausteine sind nur für die Verträge gültig, die in dieser Police vereinbart
wurden.
Das aktuelle LeistungsPlus-Zertifikat finden Sie unter folgendem Link:
http://buendelpolicen.ruv.de
Alternativ scannen Sie den QR-Code:
KFM0726 Seite 25 von 110
[Seite 26]
VB Haftpflichtversicherung (AHB) R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009 Seite 26
Allgemeine Haftpflicht-Versicherungen
Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Gegenstand der Versicherung und Versicherungsfälle 27
2 Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen 27
3 Versichertes Risiko 27
4 Vorsorgeversicherung 28
5 Leistungen der Versicherung 28
6 Begrenzung der Leistungen 29
7 Ausschlüsse 30
8 Beitragsregulierung/Änderungen der Beitragsbemessungsgrundlagen 33
9 Beitragsangleichung 33
10 Kündigung nach Beitragsangleichung 34
11 Kündigung nach Versicherungsfall 34
12 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen 34
13 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften 35
14 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls 35
15 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls 35
16 Mitversicherte Person 35
17 Abtretungsverbot 36
KFM0726 Seite 26 von 110
[Seite 27]
VB Haftpflichtversicherung (AHB) R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009 Seite 27
Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB)
1 Gegenstand der Versicherung und Versicherungsfälle
1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der
Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen
Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden
Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar
entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat,
kommt es nicht an.
1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche
handelt;
auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
Schadenersatz statt der Leistung;
wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des
mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs;
auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
2 Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen
Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden auf die
gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen
Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind;
Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die Bestimmungen über
Sachschäden Anwendung.
3 Versichertes Risiko
3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht
aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken des
Versicherungsnehmers,
aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von
versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der
Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen
(Vorsorgeversicherung) und die in 4. näher geregelt sind.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch
Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag
jedoch unter den Voraussetzungen von 13. kündigen.
KFM0726 Seite 27 von 110
[Seite 28]
VB Haftpflichtversicherung (AHB) R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009 Seite 28
4 Vorsorgeversicherung
4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sind im Rahmen des
bestehenden Vertrags sofort versichert.
4.1.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko
innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für
das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
4.1.2 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach
Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
rückwirkend ab dessen Entstehung.
4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von
4.1.2 auf den Betrag von 500.000 EUR für Personenschäden und 300.000 EUR für Sachschäden
begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen festgesetzt sind.
4.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit
diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
Versicherungsverträgen zu versichern sind.
5 Leistungen der Versicherung
5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter
Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
Schadensersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund
Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet
ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom
Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden
sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich
bestanden hätte.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den
Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
Anspruch des Dritten freizustellen.
5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des
Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit
über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur
Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf
seine Kosten.
KFM0726 Seite 28 von 110
[Seite 29]
VB Haftpflichtversicherung (AHB) R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009 Seite 29
5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den
Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines
Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt
der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren
Kosten des Verteidigers.
5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder
Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts
bevollmächtigt.
6 Begrenzung der Leistungen
6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten
Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf
mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers
für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten
Versicherungssummen begrenzt.
6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
‒ auf derselben Ursache,
‒ auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang
oder
‒ auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.
6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit
einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung
(Selbstbeteiligung). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen
Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet.
6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen
angerechnet.
6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die
Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der
Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der
Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen
aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu
leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrags zum Kapitalwert
der Rente vom Versicherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwerts gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den
Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden
Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder
die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die
sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis,
Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer
für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und
Kosten nicht aufzukommen.
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7 Ausschlüsse
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen:
7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben;
7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in
Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
‒ Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
‒ Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben;
7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen
Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen;
7.4 Haftpflichtansprüche
des Versicherungsnehmers selbst oder der in 7.5 benannten Personen gegen die
Mitversicherten,
zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrags;
7.5 Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer
aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die
zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder,
Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und
Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches,
auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind);
von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine
geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des
privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der
Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder
Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnergesellschaft ist;
von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
zu 7.4 und 7.5: Die Ausschlüsse unter 7.4 und 7.5 b) bis f) erstrecken sich auch auf
Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher
Gemeinschaft leben.
7.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet,
geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen
Verwahrungsvertrags sind;
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7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
Vermögensschäden, wenn
die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an
diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dergleichen) entstanden
sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile
von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur
Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeuge, Hilfsmittel,
Materialablagefläche und dergleichen) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser
Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung
betroffen waren;
die Schäden durch eine gewerblich oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers
entstanden sind und sich diese Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt
- deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser
Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der
Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen
hatte.
Zu 7.6 und 7.7: Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in 7.6 und 7.7 in der Person von
Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des
Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl
für den Versicherungsnehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten
Personen.
7.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten
Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung
liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn
die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften
Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des
Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen
Leistungen übernommen haben.
7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen, Ansprüche aus § 110,
Sozialgesetzbuch VII, sind jedoch mitversichert;
7.10
Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß
Umweltschadensgesetz oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann,
wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche
Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird.
Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen
des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend
gemacht werden können.
Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken.
Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Dieser Ausschluss gilt nicht
1 im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken oder
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2 für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse
(auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder
nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).
Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umwelteinwirkung, die aus der
Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von
‒ Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu
lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
‒ Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen);
‒ Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder
Anzeigepflicht unterliegen;
‒ Abwasseranlagen
oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind;
7.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse
zurückzuführen sind;
7.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen
mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder
Röntgenstrahlen);
7.13 Haftpflichtansprüche
aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch
veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und
Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten
beruhen;
wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse
und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten;
7.14 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch
Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt,
Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer;
7.15 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung
elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus
Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen,
7.16 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen;
7.17 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung
oder sonstigen Diskriminierungen;
7.18 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des
Versicherungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem
Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In
beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
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8 Beitragsregulierung/Änderungen der Beitragsbemessungsgrundlagen
Ergänzend zu 4 des Allgemeinen Teils zur Police (AT) gilt:
Gemäß 4 hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten Risikos
gegenüber früheren Angaben eingetreten sind.
8.1 Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine
Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht,
wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein
Verschulden trifft.
8.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird
der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit berichtigt (Beitragsregulierung), bei Hinzukommen
neuer Risiken ab dem Zeitpunkt der Veränderung, beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab
dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte
Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend 9.1 nach dem
Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags
werden berücksichtigt.
8.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum
bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht,
findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird
nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des
erhöhten Beitrags erfolgten.
8.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit
Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
9 Beitragsangleichung
9.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-,
Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge
unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
9.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge,
um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen
aller zum Betrieb der allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem
vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die
nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die
speziell durch den einzelnen Schadensfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und
Höhe der Versicherungsleistungen.
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr
geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten
Schadensfälle.
9.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den
Folgejahresbeitrag um den sich aus 9.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern
(Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der
nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf
Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils
für diese Jahre nach 9.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den
Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen
unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige
nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
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9.4 Liegt die Veränderung nach 9.2 oder 9.3 unter fünf Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese
Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
10 Kündigung nach Beitragsangleichung
Regelung siehe 11.2 Allgemeiner Teil zur Police (AT).
11 Kündigung nach Versicherungsfall
11.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
‒ vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung geleistet wurde oder
‒ dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden
Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach der Schadenersatzzahlung
oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. Die Kündigung durch den Versicherer muss in
Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.
11.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim
Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu
einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode,
wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
Versicherungsnehmer wirksam.
12 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
12.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt
dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus
dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein
Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses
von einem Dritten übernommen wird.
12.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
‒ durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
‒ durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der
laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden.
Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in
Textform erfolgen.
12.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
‒ der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er
vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
‒ der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das
Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem
der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.
12.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das
Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte
für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.
12.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer
oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht
besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem
Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer
den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens
einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis
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erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen
Gebrauch gemacht hat. Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg,
wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte
zugehen müssen.
13 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften
Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer
Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis
erlangt hat.
14 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des
Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung
unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden
geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
15 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
15.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine
Schadenersatzansprüche erhoben wurden.
15.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens
sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den
Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße
Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.
Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind,
müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
15.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch erhoben, ein
staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid
erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
15.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz
muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen
Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
15.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er
die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen
des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem
Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten
Unterlagen zur Verfügung stellen.
16 Mitversicherte Person
16.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den
Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten
entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (4.) gelten nicht,
wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht.
16.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem
Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten
verantwortlich.
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VB Haftpflichtversicherung (AHB) R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009 Seite 36
17 Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten
ist zulässig.
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HA Bauherren R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2013 Seite 37
Besondere Bedingungen zur Bauherrenhaftpflichtversicherung
(HA Bauherren)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Gegenstand der Versicherung 38
2 Mitversicherte Risiken 39
3 Deckungserweiterungen 39
4 Risikobegrenzungen 43
5 Umwelthaftpflichtbasisversicherung 45
6 Umweltschadensbasisversicherung 51
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HA Bauherren R+V Allgemeine Versicherung AG
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Besondere Bedingungen zur Bauherrenhaftpflichtversicherung
(HA Bauherren)
1 Gegenstand der Versicherung
1.1 Versichert ist im Rahmen des Allgemeinen Teils zur Police (AT), der Versicherungsbedingungen für
die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht
privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers als Bauherr.
Die Ausschlussbestimmungen von 7.7 AHB (Bearbeitungsschäden einschließlich Leitungsschäden)
und 7.14 AHB (Abwasser- und Senkungsschäden, Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen)
finden keine Anwendung.
Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines Grundstücks,
Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird sich der Versicherer
nicht auf den Ausschluss nach 7.14 b. AHB berufen.
Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an
hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden aus Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
1.2 Der Versicherungsschutz wegen Schäden aus Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden
weiteren Schäden (Umweltrisiko) richtet sich nach den Bestimmungen von 1. bis 5., es sei denn,
einzelne Vereinbarungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.
Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im
Sinne von 7.10 b. AHB.
Der Versicherungsschutz für die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des
Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden richtet
sich ausschließlich nach dem AT und 6., soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
1.3 Beruhen mehrere Versicherungsfälle
‒ auf derselben Ursache oder
‒ gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht,
und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz
‒ nach dieser Bauherrenhaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser
Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und/oder
Umweltschadensversicherung,
‒ einer Umwelthaftpflichtversicherung für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle nach einer
Umweltschadensversicherung,
so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen,
sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten
maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung.
Sofern die in der Bauherren- bzw. der Umwelthaftpflicht- bzw. Umweltschadensversicherung
gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung
der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr
maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Bauherrenhaftpflichtversicherung gedeckte
Versicherungsfall eingetreten ist.
Bestehen für den Versicherungsnehmer bei dem Versicherer oder seiner Konzerngesellschaften
mehrere Haftpflichtversicherungen (Einzelverträge), so finden die vorstehenden Bestimmungen
entsprechend Anwendung.
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HA Bauherren R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2013 Seite 39
2 Mitversicherte Risiken
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
2.1 aus Abbruch- und Einreißarbeiten von Bauwerken und Bauwerksteilen, soweit es sich nicht um
Schäden im Sinne von 7.10 b. AHB handelt.
Sofern es sich um reine Abbruch- und/oder Einreißarbeiten einschließlich Nebenleistungen (z. B.
Abfuhr von Bauschutt) handelt, sind Sachschäden, die in einem Umkreis entstehen, dessen Radius
der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht, ausgeschlossen (Radiusklausel).
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
2.2 aus Eigenleistungen einschließlich Nachbarschaftshilfe in Höhe der versicherten Bausumme.
Eingeschlossen ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten
beschäftigten Personen für Schäden, die sie in Ausführung dieser Verrichtungen verursachen.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB) VII handelt. Das Gleiche
gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder
infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den
Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII;
2.3 aus Planung und/oder Bauleitung in Verbindung mit dem versicherten Bauvorhaben
(Versicherungsschutz besteht in diesem Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist);
2.4 als Haus- und Grundbesitzer für das zu bebauende Grundstück und das zu errichtende Bauwerk.
Versichert sind Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in
den oben genannten Eigenschaften obliegen (bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung,
Streupflicht etc.), gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder nicht.
Versichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht;
2.4.1 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der
Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser
Verrichtungen erhoben werden.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des
Sozialgesetzbuchs VII handelt.
Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den
Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII;
2.4.2 des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836, Absatz 2, BGB, wenn die Versicherung
bis zum Besitzwechsel bestand;
2.4.3 der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft.
3 Deckungserweiterungen
3.1 Deckungserweiterungen
3.1.1 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen
eigenen, gemieteten und geliehenen
Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren,
ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit,
Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit,
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HA Bauherren R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2013 Seite 40
selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstaplern bis 20 km/h
Höchstgeschwindigkeit.
Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse gemäß 4.3 a. AHB.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
hat.
3.2 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
Mitversichert ist - abweichend von 7.3 AHB - die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher,
Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen
Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser
Eigenschaft.
Ausgeschlossen bleiben
‒ Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden und alle ch
daraus ergebenden Vermögensschäden,
‒ individuelle Haftungsvereinbarungen.
3.3 Vermögensschäden
3.3.1 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im
Sinne von 2 a. AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetreten sind.
3.3.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
durch vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterliche Tätigkeit;
aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen
Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder
Unterschlagung;
aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -
wiederherstellung, Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronische Daten;
aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen
Schutzrechten und Urheberrechten sowie des kartell- oder Wettbewerbsrechts;
aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
aus Pflichtverletzung, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von
Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder
Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen
oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
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aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.
3.4 Verletzung von Datenschutzgesetzen
Eingeschlossen ist - abweichend von 7.16 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen
Vermögensschäden im Sinne von 2 a. AHB aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch
Missbrauch personenbezogener Daten.
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht
3.5 Internethaftpflicht
Der Versicherungsschutz für das nachfolgend genannte "versicherte Risiko" besteht ausschließlich
über diesen Zusatzbaustein.
3.5.1 Versichertes Risiko
Versichert ist - insoweit abweichend von 7.7, 7.10, 7.15 und 7.16 AHB sowie 3.3.2, 1., 3.3.2, 7. und
3.3.2.8 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch,
der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten seitens des Versicherungsnehmers
bzw. über das ihm zurechenbare System, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger,
soweit es sich handelt um Schäden aus
der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
(Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;
der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften
Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
‒ sich hieraus ergebender Personen- und Sachschäden nicht jedoch weiterer
Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten sowie
‒ der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten
Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
Für 1. bis 3. gilt:
Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden,
bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner,
Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechend.
Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt 5 AT (Rechtsfolgen bei Verletzung von
Obliegenheiten).
der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch
Versicherungsschutz für immaterielle Schäden; nicht jedoch aus der Verletzung von
Urheberrechten.
In Erweiterung zu 1.1 AHB ersetzt der Versicherer
‒ Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen
Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche
auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
‒ Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassung- oder Widerrufsklage gegen den
Versicherungsnehmer.
3.5.2 Ersatzleistung/Serienschaden/Anrechnung von Kosten
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als
ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist,
wenn diese
‒ auf derselben Ursache,
‒ auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem
Zusammenhang oder
‒ auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
Mängeln
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beruhen.
6.3 AHB wird gestrichen.
Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden - abweichend von 6.5 AHB - als Leistung
auf die Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder
Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen.
Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
3.5.3 Auslandsschäden
Versicherungsschutz. Besteht - abweichend von 7.9 AHB - für Versicherungsfälle im Ausland. Dies
gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem
Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.
3.5.4 Nicht versicherte Risiken
Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
Anbieten von Zertifizierungsdiensten im Sinne des SigG/SigV;
Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht.
3.5.5 Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - ergänzend zu 7. AHB - Ansprüche
die im Zusammenhang stehen mit
‒ massenhaft versandten, von den Empfängern ungewollten, elektronisch übertragenen
Informationen, soweit es sich nicht um Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme
handelt (z. B. Spamming),
‒ Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), die der widerrechtlichen Erhebung von Informationen
über Internetnutzer dienen;
wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen
Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen
Leistung stehen, geltend gemacht werden;
gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch
bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen
Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste
Pflichtverletzungen herbeigeführt haben;
auf Entschädigung mit Strafcharakter (punitive and exemplary damages);
nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden
Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
Bestimmungen anderer Länder.
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HA Bauherren R+V Allgemeine Versicherung AG
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4 Risikobegrenzungen
4.1 Nicht versicherte Risiken
4.1.1 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
wegen Schäden aus Tätigkeiten, die dem versicherten Risiko nicht zuzurechnen sind sowie
wegen Schäden, die nicht der Risikobeschreibung entsprechen.
Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung gemäß 4. AHB finden keine Anwendung.
wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder
Kraftfahrzeuganhängers oder eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter
oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug
hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird;
wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen
oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen
werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten;
aus
‒ der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
‒ Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen,
der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;
wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen und alle sich daraus ergebenden weiteren
Schäden, soweit es sich nicht um ausdrücklich mitversicherte Umweltschäden handelt (siehe
5.);
wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an
Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als
pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;
wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete oder in
Verkehr gebrachte Produkte, die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw. Auszüge
desselben enthalten (z. B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen,
Gewebe);
wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak und/oder
Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder Komponenten für
Tabak und/oder Tabakprodukten; dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen
handelt, die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (so genannte Passivraucher);
wegen Schäden durch elektromagnetische Felder,
aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstoffleitungen (so genannte Pipelines);
aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus
der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;
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aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch
veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und
Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten
beruhen;
wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse
und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten;
aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen
sind;
wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen und
sonstige Diskriminierungen.
4.2 Nicht versicherbare Risiken
Nicht versicherbar sind Haftpflichtansprüche
4.2.1 wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder
Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit
sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
4.2.2 wegen Schäden an Kommissionsware;
4.2.3 aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;
4.2.4 gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch
bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen
Stoffen verursachen.
Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum Schaden
führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des
Versicherungsnehmers und/oder seiner Repräsentanten begangen wurde;
4.2.5 wegen
Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von
Grundstücken, deren Bestandteile und Zubehör handelt;
Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser-
und Kohlesäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.
4.3 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten
Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend gemacht
werden, gilt:
4.3.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche
auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden
Regressansprüche nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
Bestimmungen anderer Länder;
die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder im
Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen
einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit
derartigen Schäden.
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Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische
Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der
Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex)
geltend gemacht werden.
4.3.2 Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf
die Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder
Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt
auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
4.3.3 Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US-Territorien und Kanada oder nach dem
Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, siehe Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
4.3.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-
Beitrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
5 Umwelthaftpflichtbasisversicherung
Eingeschlossen ist - soweit hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen eines bei dem Versicherer
oder seiner Konzerngesellschaften bestehenden separaten Vertrags vereinbart ist - die
Umwelthaftpflichtbasis- und -regressversicherung wie folgt:
5.1 Gegenstand der Versicherung
5.1.1 Versichert ist - abweichend von 7.10.b. AHB - im Rahmen und Umfang des Vertrags die gesetzliche
Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden
durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht
oder ausgegangen ist, die unter 5.2 fallen.
Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im
Sinne des vorgenannten Absatzes.
Versicherungsschutz für Sprengungen besteht nur dann, sofern Versicherungsschutz hierfür
besonders vereinbart wurde.
Mitversichert sind gemäß 2.a. AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten,
des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen
Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden behandelt.
5.1.2 Versicherungsschutz. Besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im
räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder
Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein.
5.1.3 Der Versicherungsschutz. Bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die
dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
5.2 Risikobegrenzungen
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus
5.2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu
verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
5.2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-
Anlagen);
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5.2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer
Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen);
5.2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein
Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder
biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer
(Abwasseranlagen und Einwirkungsrisiko);
5.2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-
Anlagen/Pflichtversicherung).
5.3 Erweiterungen des Versicherungsschutzes
5.3.1 Der Versicherungsschutz nach 5.1.1 erstreckt sich auch auf:
Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der
Bauherrenhaftpflichtversicherung erfasst sind, insoweit abweichend von 5.6.16;
Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und Einrichtungen);
feste Nahrungsmittel sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen;
umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde),
soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde von 3.000 l/kg nicht
übersteigt. Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das
Gesamtfassungsvermögen von 3.000 l/kg, finden die Bestimmungen gemäß 5.3.3. Anwendung;
Fettabscheider.
Zu 1., 2. und 4. gilt:
Ausgeschlossen bleiben halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe (z. B. CKW, FCKW
und PCB).
5.3.2 Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung,
Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß 5.2.1 - 5.2.5 oder Teilen,
die ersichtlich für Anlagen gemäß 5.2.1 - 5.2.5 bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht
selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht-Regress).
Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine so genannte "temporäre
Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage gegeben
und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, das heißt, den zukünftigen Anlageninhaber,
noch nicht erfolgt ist.
Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß 7.14.a. AHB findet insoweit keine Anwendung.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den in 5.5 genannten
Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage
gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.
5.3.3 Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung:
Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung gemäß 4 AHB finden keine Anwendung.
5.4 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist - abweichend von 1.1 AHB - die nachprüfbare erste Feststellung des
Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschadens
(Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß 5.1.1 mitversicherten
Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den
Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder
Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.
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5.5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
5.5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
‒ nach einer Störung des Betriebs oder
‒ aufgrund behördlicher Anordnung
Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines
sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß 5.1.1 mitversicherten
Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung
müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.5.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne von 5.5.1 werden unter den dort
genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch
den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt
werden.
5.5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet
dem Versicherer die Feststellungen einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche
Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen
auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig oder objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu
verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers
fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen
oder
sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
5.5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 5.5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so
werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß 5.5 vereinbarten Gesamtbetrags nur die
notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 5.5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist
der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen
hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen
und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die
Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
ist.
5.5.5 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer
ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme
angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der
Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für
Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
5.5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
Sinne von 5.5.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder
Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete,
geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder
Besitz des Versicherungsnehmers standen.
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst
unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß 5.1.1 mitversicherten
Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des
Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden
müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
5.6 Nicht versicherte Tatbestände
Nicht versichert sind
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5.6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen,
verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht,
soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen;
5.6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
genommene Umwelteinwirkungen entstehen.
Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der
Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des
Einzelfalls die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste;
5.6.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden;
5.6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge
Versicherungsschutz. Besteht oder hätte beantragt werden können;
5.6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn
des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt
bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren;
5.6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur
Endablagerung von Abfällen;
5.6.7 Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle oder sonstige Stoffe
‒ ohne Genehmigung des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage und/oder
‒ Nichtbeachtung von Auflagen und Hinweisen des Inhabers der
Deponie/Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals und/oder
‒ einer nicht behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen hierfür nicht behördlich
genehmigten Platz und/oder
‒ unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration
zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden;
5.6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle
nach Auslieferung entstehen;
5.6.9 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte
Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach
Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).
Für den Versicherungsschutz nach 5.3.2 gilt dieser Ausschluss insoweit nicht.
5.6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die die Schäden
dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
Versicherungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem
Umweltschutz dienen, abweichen;
5.6.11 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen
oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für
Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige
Reparaturen bewusst nicht auszuführen;
5.6.12 Ansprüche wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf dem Betrieb einer
gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne
des Gentechnik-Gesetzes (GenTG) beruhen;
5.6.13 Ansprüche
‒ wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung
von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör;
‒ wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter,
Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaub;
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5.6.14 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines
Fließverhaltens;
5.6.15 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf
Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere
Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
5.6.16 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder
Kraftfahrzeuganhängers verursachen;
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter
oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs
verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen
werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn
keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht
in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und im Umfang des Vertrags eine abweichende Regelung
getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht (siehe 3.1);
5.6.17 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen
oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen
werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
‒ der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder
Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder
Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
‒ Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft-
oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;
5.6.18 Ansprüche wegen Schäden aus Anlass von Sprengungen;
5.6.19 die in 4.1.1 - ausgenommen 4.1.1, 5. - und 4.2.2 genannten Ansprüche (insbesondere wird auf
4.1.1.9 bis 15 verwiesen).
5.7 Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung/Kumulklausel
5.7.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die
Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle
‒ durch dieselbe Umwelteinwirkung
‒ durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen Ursachen
beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere
sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht;
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
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Stand 01.07.2013 Seite 50
6.3 AHB wird gestrichen.
5.7.2 Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
Diese Selbstbeteiligung gilt nicht, soweit der festgestellte Schaden infolge von Brand oder Explosion
eingetreten ist.
5.7.3 Auf die Kumulklausel gemäß 1.3 wird hingewiesen.
5.8 Nachhaftung
5.8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so
besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß 5.1.1 mitversicherte
Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber
zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit
folgender Maßgabe:
‒ Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des
Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
‒ Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in
Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres in dem das
Versicherungsverhältnis endet.
5.8.2 5.8.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein
versichertes Risiko teilweise wegfällt.
5.9 Versicherungsfälle im Ausland
5.9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von 5.1.1 dieses Vertrags - abweichend von 7.9 AHB - auch im
Ausland eintretende Versicherungsfälle, die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit
im Sinne von 5.35.3, 2. im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne von 5.35.3,
2. nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren.
5.9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche
aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im
Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die
unter 1.2.1.1 genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den
Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII unterliegen (siehe 7.9 AHB);
auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden
Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
Bestimmungen anderer Länder;
5.9.3 Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf
die Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder
Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt
auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
5.9.4 Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den USA/US-
Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:
Kein Versicherungsschutz. Besteht für
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‒ Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA-/US-Territorien oder
Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses wurde
zuvor besonders vereinbart;
‒ die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch
oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im
Zusammenhang mit derartigen Schäden.
Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische
Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
‒ wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit
der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex
(Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden.
Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
5.9.5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers
mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
5.10 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten
Die Regelungen zu Ansprüchen, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden (siehe
4.3), finden auch insoweit Anwendung.
6 Umweltschadensbasisversicherung
6.1 Gegenstand der Versicherung
6.1.1 Der Umfang des Versicherungsschutzes der Umweltschadensversicherung richtet sich
ausschließlich nach dem Allgemeinen Teil zur Police (AT) und den folgenden Bestimmungen, soweit
dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
6.1.2 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß
Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine
Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
Schädigung der Gewässer,
Schädigung des Bodens.
Versicherungsschutz. Besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder
einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben
genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der
Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch
genommen wird.
Ausgenommen vom Versicherungsschutz. Bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer
gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes bereits aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer
geltend gemacht werden könnten.
Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- oder
Umwelt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden.
6.1.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie
nicht unter die 6.2.1 bis 6.2.5 oder 6.1.3.2 und 3. fallen,
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Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von 6.1.3.3 umfasst sind, nach
Inverkehrbringen,
Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von
Anlagen gemäß 6.2.1 bis 6.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind,
wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.
Abweichend von Absatz 1 besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine so genannte
"temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer
Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h. den zukünftigen
Anlageinhaber, noch nicht erfolgt ist.
Insoweit werden Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls unter den in 6.9 genannten
Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der
Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.
6.1.4 Mitversichert ist/sind - abweichend von 6.2.1 und 6.2.4 -
Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der
Bauherrenhaftpflichtversicherung erfasst sind, insoweit abweichend von 6.10.14;
Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. Maschinen und Einrichtungen);
feste sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen;
umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde),
soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 3.000 l/kg nicht
übersteigt.
Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das Gesamtfassungsvermögen
von 3.000 l/kg, finden die Bestimmungen von 7. entsprechende Anwendung;
Fettabscheider.
6.1.5 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht
der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung
oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat sowie
der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der
angestellten Sicherheitsbeauftragten (Imissionsschutz-, Strahlenschutz-,
Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft.
sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch
Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder
Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
Versicherungsnehmer verursachen.
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Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit
‒ von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten und
deren Hilfspersonen,
‒ der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese
Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden.
Eine eventuell anderweitig bestehende Umweltschadensversicherung geht dieser Versicherung
vor.
6.1.6 Mitversichert ist abweichend von 6.10.14 die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von nicht
zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen
Kraftfahrzeugen im Umfang von 3.1.
6.2 Risikobegrenzungen
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus
6.2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu
verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
6.2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-
Anlagen);
6.2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer
Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen);
6.2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein
Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder
biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer
(Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko);
6.2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-
Anlagen).
6.3 Betriebsstörung
6.3.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die die unmittelbare Folge einer
plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretenen
Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind
(Betriebsstörung).
6.3.2 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen von 6.1.3.2. Versicherungsschutz
für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen der
6.1.3.1. für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit
Erzeugnissen Dritter im Sinne von 6.1.3.2. Versicherungsschutz. Besteht in den Fällen der Sätze 1
und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz,
wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von
Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
6.4 Leistungen der Versicherungen
6.4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr
unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen
Dritten.
Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der
Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs
zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
Anerkenntnis oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers
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abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch
ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender
Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei
Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
6.4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr
unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig
erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über
Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der
Versicherer zur Verfahrens- oder Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren
oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers.
6.4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdelikts, der/das eine unter den
Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann,
die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht
oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders
vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
6.5 Versicherte Kosten
Versichert sind im Rahmen des in 6.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten
einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-,
Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten
6.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern
die Kosten für die "primäre Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten
natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annährend in den
Ausgangszustand zurückversetzen;
die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die
natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden
soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der
geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt;
die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich
zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des
Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre
Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf
zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre
ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen
können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung
nicht entfaltet haben.
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
6.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die
zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder
vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt
der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein
erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt.
6.5.3 Die unter 6.5.1 und 6.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des
Versicherungsnehmers gemäß 6.10.1 oder am Grundwasser gemäß 6.10.2 eintreten, sind nur nach
besonderer Vereinbarung versichert.
6.6 Erhöhungen und Erweiterungen
6.6.1 Für Risiken gemäß 6.1.3 und 6.1.4 umfasst der Versicherungsschutz aus Erhöhungen oder
Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken.
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Dies gilt nicht für
Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder
Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
Anlagen gemäß 6.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 6.2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang
2).
6.6.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch
Änderungen bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um
Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und
diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben.
Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von 13. des Allgemeinen Teils
zur Police (AT) kündigen.
6.7 Vorsorgeversicherung
Eine Vorsorgeversicherung gilt nicht vereinbart.
6.8 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den
Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall
muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf
an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur
Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.
6.9 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
6.9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
für die Versicherung nach 6.1.3.1. nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder
Dritten - in den Fällen der 6.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer
Betriebsstörung;
für die Versicherung nach 6.1.3.2. nach einer Betriebsstörung bei Dritten - in den Fällen der
6.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;
für die Versicherung nach 6.1.3.3. nach einer Betriebsstörung bei Dritten.
Aufwendungen des Versicherungsnehmers oder soweit versichert des Dritten gemäß 1 bis 3 für
Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden
Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in
die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
6.9.2 Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne von 6.9.1
werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass
die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die
Behörde ausgeführt werden.
6.9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche
Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen
auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu
verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers
fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder
sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
6.9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 6.9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so
werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß 6.9 vereinbarten Gesamtbetrags nur die
notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
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Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 6.9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist
der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen
hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen
und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die
Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
ist.
6.9.5 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer
ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebenden Versicherungssumme
angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der
Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für
Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
6.9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne
von 6.9.1 decken zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung
von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und
dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des
Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder
geliefert hat.
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar
eintretenden versicherten Umweltschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen
des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt
werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
6.10 Nicht versicherte Tatbestände
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits
erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen
Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen;
6.10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im
Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet,
geliehen und dergleichen sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch,
soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt;
6.10.2 am Grundwasser;
6.10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens;
6.10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind;
6.10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des
Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt
bereits kontaminiert waren;
6.10.6 die im Ausland eintreten (siehe aber 6.13);
6.10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet
werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden,
in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer
Betriebsstörung beruhen;
6.10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf
die Umwelt entstehen;
6.10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Gärrückständen,
Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Dünge- oder
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Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige
Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch
Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im
Besitz des Versicherungsnehmers stehen;
6.10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind;
6.10.11 die auf
aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch
veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Schäden infolge
von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten berufen,
wegen gentechnisch veränderter Erzeugnisse und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch
veränderte Organismen enthalten,
zurückzuführen sind;
6.10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür
erforderliche behördliche Genehmigung unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an
einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist;
6.10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen;
6.10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen (siehe
aber 6.1.6).
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter
oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs
verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen
werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn
keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht
in Betrieb gesetzt wird.
6.10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter
oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer
eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Nicht versichert sind Pflichten und Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
‒ der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder
Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder
Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren;
‒ Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft-
oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen;
6.10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden
Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen,
Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder
Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen;
6.10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden
Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen,
die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder
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Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu
befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen;
6.10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des Bundesberggesetzes,
6.10.19 die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren
Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von
hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare
Naturkräfte ausgewirkt haben;
6.10.20 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden vorsätzlich
herbeigeführt haben;
6.10.21 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden dadurch
verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
‒ Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
‒ Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht habe,
6.10.22 soweit diese Pflichten oder Ansprüche aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die
gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen;
6.10.23 die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder
veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat;
6.10.24 durch den Betrieb von Kernenergieanlagen;
6.10.25 durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft;
6.10.26 aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen
(CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde hierfür ausdrücklich
vereinbart;
6.10.27 aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (so genannte Pipelines);
6.10.28 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
6.10.29 die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden;
6.10.30 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
6.10.31 nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit in Zusammenhang stehenden
Regressansprüchen in Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen
anderer Länder.
6.11 Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung/Kumulklausel
6.11.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die vereinbarte Versicherungssumme die
Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
auf mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt.
Sämtliche Kosten gemäß 6.5 werden auf die Versicherungssumme angerechnet.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
‒ dieselbe Einwirkung auf die Umwelt,
‒ mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt;
‒ oder mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und
zeitlicher Zusammenhang besteht oder
‒ die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
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6.11.2 Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr
unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.
6.11.3 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis,
Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer
für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Kosten gemäß 6.5 und Zinsen nicht
aufzukommen.
6.11.4 Beruhen mehrere Versicherungsfälle
‒ auf derselben Ursache oder
‒ auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht,
und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach der Haus- und
Grundbesitzerhaftpflichtversicherung oder Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil
dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser Umweltschadenbasisversicherung bzw.
Umweltschadenanlagenversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag
aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine
Versicherungssumme, ansonsten maximal die höchste Versicherungssumme zur Verfügung.
Sofern die in der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung bzw. der
Umwelthaftpflichtversicherung oder Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in
unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen
Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der
erste im Rahmen der Umwelthaftpflicht- oder Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist.
6.12 Nachhaftung
6.12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so
besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit
der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des
Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
‒ Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des
Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
‒ Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in
Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das
Versicherungsverhältnis endet.
6.12.2 6.12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein
versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des
versicherten Risikos abzustellen ist.
6.13 Versicherungsfälle im Ausland
6.13.1 Versichert sind - abweichend von 6.10.6 - im Umfang dieser Umweltschadensbasisversicherung im
Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, die
auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der 6.1.3
bis 6.1.4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der 6.1.3.1 und 6.1.3.2 nur, wenn
die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von 6.1.2 - auch für Pflichten oder Ansprüche
gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder
Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
6.13.2 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers
mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
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6.14 Zusatzbaustein 1
(Versicherungsschutz. Besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.)
6.14.1 Versicherungsschutz besteht - abweichend von 6.10.1 - im Rahmen und Umfang der
Umweltschadensbasisversicherung auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden
gemäß Umweltschadensgesetz
an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich
Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von
ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen sind oder waren;
an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet,
geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren
für die menschliche Gesundheit ausgehen.
Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann
Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Umweltschadensbasisversicherung 6.15
(Zusatzbaustein 2) vereinbart werden;
an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers
stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen sind oder
waren.
Zu 1. bis 3. gilt:
Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom
Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet 6.1.2,
letzter Absatz dieser Bedingungen, dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer von
einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das Gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten
auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen
wird.
Der Versicherungsschutz. Bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten
Grundstücke.
Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses
erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht - abweichend von 6.6 und - kein Versicherungsschutz.
Abweichend von 6.10.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen
Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz am Grundwasser oder infolge der Veränderung der
Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung.
Die in 6.10 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung.
Nicht versichert sind darüber hinaus:
Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden,
‒ die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen;
‒ die auf unterirdische Leitungen und/oder Behältnisse zurückzuführen sind, es sei denn,
diese entsprechen dem Stand der Technik, insbesondere den geltenden landesspezifischen
Verordnungen über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen
Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die sich ausschließlich durch Methyl-tertiär-
Buthylether (MTBE) ergeben.
6.14.2 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
6.15 Zusatzbaustein 2
(Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.)
6.15.1 Versicherungsschutz besteht - abweichend von 6.10.1 und über den Umfang der 6.14
(Zusatzbaustein 1) hinaus - im Rahmen und Umfang der Umweltschadensbasisversicherung
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Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen
schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz, wenn der
Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter, Entleiher oder dergleichen des
Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war.
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die
unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des
Versicherungsvertrags eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des
Versicherungsnehmers sind. 6.3.2 findet keine Anwendung.
Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens ist
oder war, findet 6.1.2, letzter Absatz, dieser Bedingungen keine Anwendung.
Teilweise abweichend von 6.15.1 Absatz 1, besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder
Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß
Bundesbodenschutzgesetz durch rechtswidrige Handlungen unbekannter Dritter. Insoweit findet
6.10.12 keine Anwendung.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten
Grundstücke.
Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses
erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von 6.6 kein Versicherungsschutz.
6.15.2 Versicherte Kosten
In Ergänzung zu 6.5.2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von Schädigungen des
Bodens auch dann mitversichert, soweit von diesem Boden keine Gefahr für die menschliche
Gesundheit ausgeht.
Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer
Betriebsstörung
‒ aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder
‒ diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden.
Versicherungsschutz. Besteht darüber hinaus abweichend von 6.1.2, 6.4 und 6.5 - auch für
Kosten
‒ zur Beseitigung von Gebäudekontaminationen, die auf den Betrieb einer Anlage oder
Tätigkeit im Sinne der 6.1.4 und 6.1.4, zurückzuführen sind;
‒ zur Wiederherstellung des Zustands von Gebäuden vor Eintritt des Versicherungsfalls,
soweit sie wesentlicher Bestandteil des versicherten Grundstücks sind, ausgenommen an
Einrichtungen, Produktions- und sonstigen Anlagen. Eintretende Wertverbesserungen sind
in jedem Fall abzuziehen;
‒ zur Wiederherstellung des Zustands des versicherten Grundstücks vor Eintritt des
Versicherungsfalls.
Versicherungsschutz besteht darüber hinaus ebenfalls - teilweise abweichend von 6.1.2.4 und
6.1.2.5 sowie teilweise abweichend von 6.10.14 für Kosten zur Beseitigung einer Boden-
und/oder Gebäudekontamination aus dem Gebrauch von eigenen Kraftfahrzeugen auf eigenen,
gemieteten, gepachteten, geleasten oder dergleichen Grundstücken des
Versicherungsnehmers. Dies gilt nicht, soweit es sich um Kraftfahrzeuge zur Beförderung von
Treibstoff, Heizöl oder anderen gewässerschädlichen Stoffen handelt.
6.15.3 Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung.
6.15.4 Nicht versicherte Tatbestände
Nicht versichert sind Kosten im Sinne von 6.15.2, soweit die Schädigung des Bodens des
Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist.
Die in 6.10 und 6.14 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein
Anwendung.
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6.15.5 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
6.16 Allgemeine Bestimmungen zur Umweltschadensbasisversicherung
6.16.1 Beitragsregulierung
Ergänzend zu 4 des Allgemeinen Teils (AT) gilt:
Gemäß 4 AT hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten
Risikos gegenüber früheren Angaben eingetreten sind.
Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer
eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies
gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben
kein Verschulden trifft.
Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen
wird der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit berichtigt (Beitragsregulierung), bei
Hinzukommen neuer Risiken ab dem Zeitpunkt der Veränderung, beim Wegfall versicherter
Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der
vertraglich vereinbarte Mindestbedarf darf dadurch nicht unterschritten werden.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen
Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich
gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter
Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang
der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit
Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
6.16.2 Kündigung nach Versicherungsfall
Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
‒ vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten geleistet wurde oder
‒ dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden
Anspruch auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten gerichtlich
zugestellt wird.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen Monat nach der
Zahlung von Sanierungskosten oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim
Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung
zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden
Versicherungsperiode, wirksam wird.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
wirksam.
6.16.3 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
Wird ein Unternehmen, für das eine Umweltschadensbasisversicherung besteht, an einen
Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer
seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder
eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
‒ durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
‒ durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss
der laufenden Versicherungsperiode
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gekündigt werden. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den
Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
‒ der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem
er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
‒ der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das
Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in
dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.
Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird
das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und
der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.
Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen
Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn
der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige
dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer
bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens
einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung
Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem
Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem
Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte
zugehen müssen.
6.16.4 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften
Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
Rechtsvorschriften (siehe aber 6.6.2) ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es
nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von
der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
6.16.5 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des
Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung
unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden
geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
6.16.6 Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen
Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den
Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder
Kostentragungsansprüche erhoben wurden.
Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und
umfassend zu informieren über
‒ seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige
Behörde,
‒ behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens
gegenüber dem Versicherungsnehmer,
‒ die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen
zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens,
‒ den Erlass eines Mahnbescheids,
‒ eine gerichtliche Streitverkündung,
‒ die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.
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Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den
Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße
Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu
unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des
Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke
übersandt werden.
Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem
Versicherer abzustimmen.
Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden
muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen
Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens
hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen.
Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen
des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht
sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung
stellen.
6.16.7 Mitversicherte Personen
Erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche gegen andere Personen als den
Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten
entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung gemäß 6.7
gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht.
Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem
Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten
verantwortlich.
6.16.8 Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten
ist zulässig.
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Technische Versicherungen
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Versicherung von
Bauleistungen (ABBLM 2022)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Versicherte und nicht versicherte Sachen 66
2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden 66
3 Versicherte Interessen 68
4 Versicherungsort 69
5 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung 69
6 Versicherte und nicht versicherte Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens 70
7 Umfang der Entschädigung 70
8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 72
9 Sachverständigenverfahren 73
10 Beginn des Versicherungsschutzes; Ende des Versicherungsschutzes; Ende des Vertrags 74
11 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 75
12 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters 76
13 Beitragszahlung und -berechnung 77
14 Versicherung für fremde Rechnung 78
15 Übergang von Ersatzansprüchen 78
16 Kündigung nach dem Versicherungsfall 79
17 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 79
18 Vollmacht des Versicherungsvertreters 79
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Versicherung von
Bauleistungen (ABBLM 2022)
1 Versicherte und nicht versicherte Sachen
1.1 Versicherte Sachen
Versichert sind alle Lieferungen und Leistungen für das im Versicherungsschein bezeichnete
Bauvorhaben (Neubauleistungen).
1.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
medizin- und labortechnische Anlagen;
Strom- und Energieerzeugungs-/Energieumwandlungsanlagen, Notstromaggregate, zentrale
Batterie- und/oder unterbrechungsfreie Stromversorgungsanlagen, sofern sie nicht
überwiegend der Versorgung des versicherten Bauvorhabens nach dessen Fertigstellung
dienen;
Bestandteile von unverhältnismäßig hohem Kunstwert;
Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe;
Baugrund und Bodenmassen, sofern sie nicht Bestandteil der Lieferungen und Leistungen sind;
Altbauten des Hoch-, Tief- und Ingenieurbaus;
Wechseldatenträger;
bewegliche und sonstige nicht als wesentliche Bestandteile einzubauende
Einrichtungsgegenstände;
maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke;
Baugeräte einschließlich Zusatzeinrichtungen wie Ausrüstungen, Zubehör und Ersatzteile;
Kleingeräte und Handwerkzeuge;
Vermessungs-, Werkstatt-, Prüf-, Labor- und Funkgeräte sowie Signal- und Sicherungsanlagen;
Gerüste, Stahl-/Alu- und Systemschalungen, Schalwagen und Vorbaugeräte, ferner Baubüros,
Baucontainer, Baubuden, Baubaracken, Werkstätten, Magazine, Labors und Gerätewagen;
Fahrzeuge aller Art;
Akten, Zeichnungen und Pläne;
Pflanzen;
Bohrungen für die eine Genehmigung nach dem Bundesberggesetz (BBergG) erforderlich ist.
2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
2.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder
Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden).
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten oder im
Falle der Versicherung für fremde Rechnung zusätzlich der Versicherte, der zum Zeitpunkt des
Eintritts des Sachschadens die Gefahr trägt, oder dessen Repräsentanten weder rechtzeitig
vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen
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Fachwissen hätten vorhersehen können. Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden
Verhältnis zu kürzen.
2.2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für
Schäden
durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder
seiner Ladung;
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn
verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende,
plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.)
liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher
Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im
Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein
Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.
durch Gewässer und/oder durch Grundwasser, das durch Gewässer beeinflusst wird;
durch Baustoffe, die durch eine zuständige Prüfstelle beanstandet oder vorschriftswidrig noch
nicht geprüft wurden;
durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand;
durch Innere Unruhen;
Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in
einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt
gegen Personen oder Sachen verüben.
durch Streik, Aussperrung oder Verfügungen von hoher Hand;
Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete
Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer
verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
Unter einer Verfügung von hoher Hand versteht man berechtigte oder auch unberechtigte
Maßnahmen der Staatsgewalt.
durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;
durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten;
durch Vorsatz des Bauherrn, sonstigen Auftraggebers oder Unternehmers, der an dem Vertrag
mit dem Auftraggeber beteiligt ist, einschließlich der Subunternehmer oder deren jeweiligen
Repräsentanten;
durch nicht einsatzbereite oder ausreichend redundante Anlagen zur Wasserhaltung;
Redundant sind die Anlagen, wenn sie die Funktion einer ausgefallenen Anlage ohne zeitliche
Verzögerung übernehmen können und über eine unabhängige Energieversorgung verfügen;
während und infolge einer Unterbrechung der Arbeiten am Versicherungsort oder einem Teil
davon, wenn diese bei Eintritt des Versicherungsfalls bereits mehr als drei Monate gedauert hat;
durch normale Witterungseinflüsse, mit denen aufgrund der örtlichen Verhältnisse in einem
Dreimonatszeitraum gerechnet werden muss;
Der Dreimonatszeitraum ist der Monat des Schadeneintritts zuzüglich des Vormonats und des
Folgemonats. Normale Wetter- bzw. Witterungsereignisse sind solche, die innerhalb von 10
Jahren an dem Versicherungsort in dem Dreimonatszeitraum aufgetreten sind, wobei ein
Spitzenwert, der für diesen Zeitraum außergewöhnlich ist, hierbei unberücksichtigt bleibt. Eine
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Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn der Schaden durch Wetter- bzw. Witterungseinflüsse
infolge eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens entstanden ist;
durch sämtliche Bestandteile von Schimmelpilzen oder Schwämmen;
Eine Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn der Schaden durch Schimmelpilze oder
Schwämme infolge eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens entstanden ist.
durch Terror;
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung
politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst
oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf
eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.
durch Cyberangriffe;
soweit sie direkt oder indirekt durch eine Informationssicherheitsverletzung verursacht wurden,
aus dieser entstanden sind oder diese beigetragen hat. Informationssicherheitsverletzung ist
eine Beeinträchtigung der
‒ Verfügbarkeit
‒ Integrität
‒ Vertraulichkeit
von Daten oder von informationsverarbeitenden Systemen, die der Versicherungsnehmer bzw.
der Versicherte zur Ausübung seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nutzt, oder die von
in seinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesse eingeschalteten Dritten, insbesondere
Verkehrsträger, Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen, genutzt werden. Dabei ist es
unerheblich, ob sich die Daten oder die informationsverarbeitenden Systeme im unmittelbaren
Verfügungsbereich des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten oder des eingeschalteten
Dritten befinden oder sie sich eines externen Dienstleisters bedienen.
Daten sind keine Sachen.
Daten sind digitalisierte, maschinenlesbare Informationen. Dazu gehören auch Software und
Programme.
2.3 Nicht versicherte Schäden
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen sowie sonstiger versicherter Sachen. Dies
gilt nicht für Schäden an anderen versicherten Lieferungen und Leistungen infolge eines
Mangels;
Abhandenkommen von versicherten Sachen;
Schäden an Glas-, Metall- oder Kunststoffoberflächen sowie an Oberflächen vorgehängter
Fassaden durch eine Tätigkeit an diesen Sachen;
Undichtigkeit oder Wasserdurchlässigkeit, es sei denn
‒ die Undichtigkeit oder Wasserdurchlässigkeit ist infolge eines anderen
entschädigungspflichtigen Schadens entstanden, oder
‒ die Schäden sind an anderen versicherten Sachen infolge von Undichtigkeit oder
Wasserdurchlässigkeit entstanden;
Risse im Beton, die infolge von Kriech-, Schwind-, Temperatur- oder sonstigen statisch
bedingten Spannungen entstanden sind.
3 Versicherte Interessen
3.1 Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers.
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3.2 Versichert sind die Interessen des Bauherrn oder sonstiger Auftraggeber sowie aller Unternehmer,
die an dem Vertrag mit dem Auftraggeber beteiligt sind, einschließlich der Subunternehmer, jeweils
mit ihren Lieferungen und Leistungen.
3.3 Maßgeblich für das versicherte Interesse ist, wer zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadens nach
vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen die Gefahr für die vom Schaden betroffenen,
versicherten Lieferungen oder Leistungen oder der sonstigen versicherten Sachen trägt.
3.4 Ansprüche, die dem Versicherungsnehmer, dem Bauherrn oder sonstigen Auftraggebern sowie allen
versicherten Unternehmern in Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden
zustehen, gehen auf den Versicherer über. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt dies auch
dann, wenn die Ansprüche sich gegen einen anderen Versicherten richten.
4 Versicherungsort
Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsorts. Versicherungsort sind die im
Versicherungsschein bezeichneten räumlichen Bereiche.
5 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung
5.1 Versicherungswert
Der Versicherungswert sind die Kosten der Lieferungen und Leistungen für das gesamte
versicherte Bauvorhaben einschließlich der Stundenlohnarbeiten, der Eigenleistungen des
Bauherrn und des Neuwerts der Baustoffe und Bauteile sowie hierfür anfallende Kosten für
Anlieferung und Abladen.
Ist der Versicherungsnehmer, der Bauherr oder sonstiger Auftraggeber zum Vorsteuerabzug
nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.
Nicht berücksichtigt werden
aa. Grundstücks- und Erschließungsgebühren;
bb Kosten für den öffentlich-rechtlichen Teil der Erschließung;
cc. Baunebenkosten.
5.2 Versicherungssumme
Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen
vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert entsprechen soll. Der Versicherungsnehmer soll die
Versicherungssumme für die versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses
dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen
vorgenommen werden. Zu Beginn des Versicherungsschutzes wird für die versicherten Lieferungen
und Leistungen eine vorläufige Versicherungssumme in Höhe des zu erwartenden
Versicherungswerts vereinbart. Nach Ende des Versicherungsschutzes ist die Versicherungssumme
aufgrund eingetretener Veränderungen endgültig festzusetzen. Hierzu sind dem Versicherer auf
Verlangen Originalbelege vorzulegen. Die endgültige Versicherungssumme hat dem
Versicherungswert zu entsprechen.
5.3 Unterversicherung
Unterversicherung besteht, wenn
die Versicherungssumme für Lieferungen und Leistungen ohne Einverständnis des Versicherers
nicht nach Nr. 5.1 gebildet worden ist;
für weitere versicherte Sachen der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des
Versicherungsfalls höher als die Versicherungssumme ist.
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6 Versicherte und nicht versicherte Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
6.1 Versicherte Aufwendungen
Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für
geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen
zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht,
soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des
Versicherungsnehmers vorzuschießen.
6.2 Nicht versicherte Aufwendungen
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im
öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen
Interesse erbracht werden.
7 Umfang der Entschädigung
7.1 Wiederherstellungskosten
Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der Kosten, die aufgewendet werden müssen,
um einen Zustand wiederherzustellen, der dem Zustand unmittelbar vor Eintritt des Schadens
technisch gleichwertig ist.
Der Zeitwert von Resten und Altteilen wird angerechnet.
Führt ein Mangel zu einem entschädigungspflichtigen Schaden, leistet der Versicherer keine
Entschädigung für Kosten, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall aufzuwenden
gewesen wären.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
aa. Vermögensschäden;
bb. Kosten für die Lokalisierung von Schadenursachen;
cc. Mehrkosten durch Änderung der Bauweise, durch Verbesserungen gegenüber dem Zustand
unmittelbar vor Eintritt des Schadens, durch behelfsmäßige Maßnahmen oder durch Eil-,
Express- oder Luftfrachten.
7.2 Kosten der Wiederherstellung, die zu Lasten eines versicherten Unternehmers gehen
Bei Schäden, die zu Lasten eines versicherten Unternehmers gehen, der die Neubauleistung
ausgeführt hat, leistet der Versicherer für die Kosten für Wiederherstellung in eigener Regie des
Unternehmers Entschädigung ohne Zuschläge für
aa. Wagnis und Gewinn;
bb. nicht schadenbedingte Baustellengemeinkosten;
cc. allgemeine Geschäftskosten.
Dies gilt auch für Eigenleistungen des Bauherrn.
Wird nach dem Leistungsverzeichnis abgerechnet, so werden 90 Prozent der Preise ersetzt, die
in dem Bauvertrag vereinbart oder auf gleicher Grundlage ermittelt worden sind. Durch diesen
Prozentsatz ist der Ausschluss von Zuschlägen nach Nr. 7.2 a. berücksichtigt.
Unabhängig von den Preisen des Bauvertrags kann über die Wiederherstellungskosten nur mit
Zustimmung des Versicherers abgerechnet werden, die jedoch erteilt werden muss, wenn der
versicherte Unternehmer sie aus wichtigem Grund verlangt.
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Soweit über Stundenlohnarbeiten unabhängig von den Preisen des Bauvertrags abgerechnet
werden kann, sind zu ersetzen
aa. die für die Baustelle geltenden tariflichen Stundenlöhne für Bau-, Montage- und
Werkstattarbeiten zuzüglich tariflicher Zulagen;
bb. tarifliche Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten, soweit
solche Zuschläge als Teil der Lieferungen und Leistungen in der Versicherungssumme
enthalten sind;
cc. Zuschläge auf die Beträge nach Nr. 7.2 d. aa. und zwar in Höhe von 100 Prozent;
dd. notwendige und schadenbedingte Lohnnebenkosten, soweit sie in der
Versicherungssumme enthalten sind;
ee. übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, soweit solche Kosten als Teil der Lieferungen und
Leistungen in der Versicherungssumme enthalten sind;
ff. Zuschläge auf die Beträge nach Nr. 7.2 d. dd. und ee., auf Beträge nach Nr. 7.2 d. dd. jedoch
nur, soweit sie lohnsteuerpflichtig sind; der Zuschlag beträgt 65 Prozent.
Soweit ein versicherter Unternehmer über das Vorhalten eigener Baugeräte für die Zeit ihres
Einsatzes zwecks Beseitigung des Schadens unabhängig von den Preisen des Bauvertrags
abrechnen kann, sind zu ersetzen
aa. 150 Prozent der mittleren Abschreibungs- und Verzinsungssätze nach der durch den
Hauptverband der Deutschen Bauindustrie herausgegebenen "Baugeräteliste" in ihrer
jeweils neuesten Fassung;
bb. entstandene Kosten für Betriebs- und Schmierstoffe.
Damit sind die Kosten für Abschreibung und Verzinsung sowie für Reparaturen der Baugeräte
abgegolten.
Soweit über Transporte unabhängig von den Preisen des Bauvertrages abgerechnet werden
kann, sind die angemessenen ortsüblichen Kosten zu ersetzen.
Für Stundenlohnarbeiten sind prüfungsfähige Unterlagen vorzulegen. Aus diesen Unterlagen
müssen sich ergeben:
aa. Art, Zweck und Dauer jeder Arbeitsleistung;
bb. die Höhe der tariflichen Stundenlohnsätze;
cc. Art und Höhe etwaiger Lohnzulagen nach Nr. 7.2 d. aa. und Lohnnebenkosten nach Nr. 7.2
d. dd.;
dd. die Höhe der übertariflichen Löhne und Zulagen sowie der Zuschläge für Überstunden,
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, soweit sie nach Nr. 7.2 d. bb. und Nr. 7.2 d. ee.
entschädigungspflichtig sind.
Durch die Zuschläge nach Nr. 7.2 d. cc. sind abgegolten:
aa. lohnabhängige Kosten, insbesondere für tarifliche und gesetzliche soziale Aufwendungen,
sowie vermögenswirksame Arbeitgeberzulagen;
bb. Kosten für Löhne und Gehälter aller Personen, die an der Wiederherstellung und
Aufräumung nur mittelbar beteiligt sind; die Arbeiten von Meistern und Polieren werden wie
Stundenlohnarbeiten nach Nr. 7.2 d. aa. berücksichtigt;
cc. Kosten für die Beförderung von Personen zur Baustelle und zurück, soweit sie nicht
Lohnnebenkosten nach Nr. 7.2 d. dd. sind;
dd. alle sonstigen schadenbedingten Gemeinkosten;
ee. Kosten infolge betrieblicher Störungen;
ff. Kosten für Bauplatzanlagen, ferner für Nebenfrachten und für Nebenstoffe in geringen
Mengen;
gg. Kosten für das Vorhalten von Handwerkzeugen, Kleingeräten und Gerüsten mit einer
Standhöhe bis zu 2 m;
hh. Kosten für Einrichtung und Betrieb der Werkstatt (einschließlich Gehaltskosten) sowie für
das Vorhalten der Werkstatteinrichtung;
ii. Aufwendungen für Verbrauchsstoffe in der Werkstatt.
7.3 Wiederherstellungskosten durch Lieferungen und Leistungen Dritter
Lieferungen und Leistungen Dritter kann der versicherte Unternehmer für Material und in
Ausnahmefällen mit Zustimmung des Versicherers auch sonst in Anspruch nehmen.
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Unter dieser Voraussetzung leistet der Versicherer Entschädigung für den Rechnungsbetrag in
den vereinbarten Grenzen sowie außerdem pauschal für schadenbedingte Geschäftskosten des
versicherten Unternehmers, und zwar bei einem Rechnungsbetrag
aa. bis zu 5.000 EUR in Höhe von 5 Prozent dieses Betrags;
bb. von mehr als 5.000 EUR in Höhe von 5 Prozent aus 5.000 EUR zuzüglich 2,5 Prozent des
Mehrbetrags.
7.4 Kosten der Wiederherstellung, die nicht zu Lasten eines versicherten Unternehmers gehen
Bei Schäden, die nicht zu Lasten eines versicherten Unternehmers gehen, der die Bauleistung
ausgeführt hat, gelten als entschädigungspflichtige Wiederherstellungskosten nur Aufwendungen für
Lieferungen und Leistungen Dritter und zwar in dem Umfang, in dem die Rechnungsbeträge
schadenbedingt und der Höhe nach angemessen sind. Angemessen sind in der Regel die Sätze des
Leistungsverzeichnisses.
7.5 Umsatzsteuer
Ist der Auftraggeber zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer nur dann in die
Entschädigung einzubeziehen, sofern diese nach den geltenden Gesetzen tatsächlich anfällt.
7.6 Grenze der Entschädigung
Die Grenze der Entschädigung je Versicherungsfall ist jede der vereinbarten Versicherungssummen.
7.7 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach Nr. 7.1 bis Nr. 7.6 ermittelten Betrags
ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem
Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko.
7.8 Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit
Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten oder im Falle der Versicherung für
fremde Rechnung zusätzlich der Versicherte, der zum Zeitpunkt des Eintritts des Sachschadens die
Gefahr trägt, oder dessen Repräsentanten, den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die
Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt.
7.9 Selbstbeteiligung
Der nach Nr. 7.1 bis Nr. 7.8 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte
Selbstbeteiligung gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln
abgezogen.
8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
8.1 Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe
des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des
Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens
zu zahlen ist.
8.2 Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht
besteht:
die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens
geleistet wird - ab Fälligkeit zu verzinsen;
der Zinssatz beträgt 4 Prozent pro Jahr;
die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
8.3 Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen nach Nr. 8.1 und 8.2 ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in
dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht
gezahlt werden kann.
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8.4 Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder
seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.
9 Sachverständigenverfahren
9.1 Feststellung der Schadenhöhe
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der Schaden
in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch
gemeinsam vereinbaren.
9.2 Weitere Feststellungen
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum
Versicherungsfall ausgedehnt werden.
9.3 Verfahren vor Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu
benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe
des von ihr genannten Sachverständigen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht
innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die
auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In
der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge
hinzuweisen.
Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des
Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht, ferner keine
Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem
ähnlichen Verhältnis steht.
Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer
Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b. gilt
entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die
Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den
Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
9.4 Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für
den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar
war;
den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, insbesondere
aa. ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten
Sachen mit deren Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren Neuwerten zur Zeit
des Schadens;
bb. die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in den Zustand vor Schadeneintritt
erforderlichen Kosten;
cc. die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen.
die nach dem Versicherungsschein versicherten Kosten.
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9.5 Verfahren nach Feststellung
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die
Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich
dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die
Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung
beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für
die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen
Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der
Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch
gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen
können oder wollen oder sie verzögern.
9.6 Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die
Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
9.7 Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht
berührt.
10 Beginn des Versicherungsschutzes; Ende des Versicherungsschutzes; Ende des Vertrags
Abweichend von Nr. 2. des Allgemeinen Teils zur Police (AT) wird der Beginn und das Ende des
Versicherungsschutzes sowie das Ende des Vertrags wie folgt geregelt.
10.1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt
vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder
Einmalbeitrags.
10.2 Ende des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz endet:
Im Hochbau
aa. mit der Bezugsfertigkeit oder
bb. nach Ablauf von sechs Werktagen seit Beginn der Benutzung oder
cc. mit dem Tage der behördlichen Gebrauchsabnahme.
Im Tief- und Ingenieurbau
aa. mit der Betriebsfertigkeit;
Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie zur betrieblichen Nutzung bereit ist oder sich in
Betrieb befindet; oder
bb. mit dem Zeitpunkt, in dem sie vom Bauherrn abgenommen werden oder nach Vergabe- und
Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B, in der bei Abschluss des Bauvertrags
gültigen Fassung, als abgenommen gelten.
Maßgebend ist der früheste dieser Zeitpunkte. Für Restarbeiten besteht weiterhin
Versicherungsschutz. Liegen vorstehende Voraussetzungen nur für eines von mehreren Bauwerken
oder für einen Teil eines Bauwerks vor, so endet der Versicherungsschutz für dieses von mehreren
Bauwerken oder für diesen Teil eines Bauwerks. Der Versicherungsschutz endet spätestens zu dem
im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vor Ende des Versicherungsschutzes kann der
Versicherungsnehmer die Verlängerung des Versicherungsschutzes beantragen.
10.3 Dauer und Ende des Vertrags
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
Der Vertrag endet mit dem Ende des Versicherungsschutzes, spätestens jedoch mit dem im
Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
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11 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
11.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls die notwendigen Informationen
über die Eigenschaften oder Veränderungen des Baugrunds und die Grundwasserverhältnisse
einzuholen und zu beachten, insbesondere:
aa. Sofern Schäden durch aggressives Grundwasser möglich sind, sind rechtzeitig eine Erst-
und, falls erforderlich, eine Kontrollanalyse durchzuführen und deren Ergebnis zu beachten;
bb. sofern die Gefahr des Aufschwimmens besteht, sind die Lieferungen und Leistungen durch
ausreichende und funktionsfähige Flutungsmöglichkeiten oder Ballast zu sichern;
cc. in Bergbaugebieten sind die Baupläne vor Baubeginn dem Bergbau-Berechtigten und der
zuständigen Bergbehörde vorzulegen. Auflagen dieser Behörde ist zu entsprechen.
Eine gänzliche Unterbrechung der Arbeiten auf dem Baugrundstück oder eines Teils davon dem
Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Alle sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten sind einzuhalten.
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor
Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der
Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den
Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der
Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
verletzt hat.
11.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten
zu erfüllen:
Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat
der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen
sowie Weisungen - ggfs. auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies
gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer
unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßen Ermessen zu
handeln.
Der Versicherungsnehmer hat:
aa. dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat,
unverzüglich - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen;
bb. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei
anzuzeigen;
cc. dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen
Sachen einzureichen;
dd. das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die
beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen
unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos)
und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer
aufzubewahren;
ee. soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung
des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich
ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang
der Entschädigungspflicht zu gestatten;
ff. vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise
zugemutet werden kann.
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem
Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Nr. 11.2 a. und b. ebenfalls zu
erfüllen - soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
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11.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 11.1 oder Nr. 11.2 vorsätzlich, so
ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der
Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende
Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise
leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B.
E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt
oder die Feststellung des Versicherungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang der
dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der
Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
12 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters
12.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail,
Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den
Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der
Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der
Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) stellt.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der
Anwendung von Absatz 1 und Nr. 12.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch
die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter, noch dem
Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
12.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 12.1 Absatz 1, kann der
Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit
kein Versicherungsschutz.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig
gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht
besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
geschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den
Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls,
noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall
besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht
arglistig verletzt hat.
Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 12.1 Absatz 1 leicht fahrlässig
oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist
ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
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auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
geschlossen hätte.
Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 12.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich
verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den
Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf
Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom
Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab
der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr, als 10 Prozent oder schließt der
Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den
Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
12.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb
eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine
Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats
nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der
Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von
ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
12.4 Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur
zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
12.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
kannte.
12.6 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
12.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit
Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle,
die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der
Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
13 Beitragszahlung und -berechnung
13.1 Beitragszahlung
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen
monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.
13.2 Beitragsberechnung
Der Beitrag wird zunächst aus den vorläufigen und nach Ende des Versicherungsschutzes aus den
endgültigen Versicherungssummen berechnet. Ein Differenzbetrag ist nachzuentrichten oder
zurückzugewähren.
13.3 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags
zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
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Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten
Interesse
aa. Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat
der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil
der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung
auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Beitrag
hingewiesen hat und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der
Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
bb. Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom
Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der
Rücktrittserklärung zu.
cc. Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger
Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der
Anfechtungserklärung zu.
dd. Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft
weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die
Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom
Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
ee. Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das
versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder wenn das Interesse
bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges
Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene
Geschäftsgebühr verlangen.
14 Versicherung für fremde Rechnung
14.1 Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse
eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem
Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den
Versicherungsschein besitzt.
14.2 Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis
verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die
Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
14.3 Kenntnis und Verhalten
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung
sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des
Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und
des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten
und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte
Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen
abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des
Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den
Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber
informiert hat.
15 Übergang von Ersatzansprüchen
15.1 Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch
auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht
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zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch
des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher
Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person
hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
15.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs
dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach
Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer
soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich,
ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von
dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen
einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
16 Kündigung nach dem Versicherungsfall
16.1 Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag
kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung
ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung
zulässig.
16.2 Kündigung durch den Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer
wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren
Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
16.3 Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
wirksam.
17 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den
Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch
durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder
Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
18 Vollmacht des Versicherungsvertreters
18.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene
Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags während des
Versicherungsverhältnisses.
18.2 Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte
Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
KFM0726 Seite 79 von 110
[Seite 80]
ABBLM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2022 Seite 80
18.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der
Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines
Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der
Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme
der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
KFM0726 Seite 80 von 110
[Seite 81]
Klauseln für Bauleistung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 81
Klauseln für die Versicherung von Bauleistungen
Inhaltsverzeichnis
Seite
Photovoltaik- und Solaranlagen - Klausel TM2101 82
Einschluss Brand, Blitzschlag, Explosion - Klausel TM2103 82
Arbeits- und Eilfrachtzuschläge, Mehrkosten für Überstunden - Klausel TM2104 82
Ende des Versicherungsschutzes für Schäden durch Leitungswasser, Sturm und Hagel an fertig
gestellten Teilen von Bauwerken - Klausel TM2105 82
Mitversicherung von Altbauten gegen Sachschäden auf erstes Risiko (ohne Ganz- und Teileinsturz) -
Klausel TM2107 82
Mitversicherung von Altbauten gegen Sachschäden auf Erstes Risiko (inkl. Ganz- und Teileinsturz) -
Klausel TM2108 84
Bauvorhaben im Bereich von Gewässern oder in Bereichen, in denen das Grundwasser durch
Gewässer beeinflusst wird - Klausel TM2111 85
Nachhaftung (erweiterte Deckung) - Klausel TM2112 86
Außergewöhnliche wetterbedingte Luftbewegungen (Sturm) - Klausel TM2113 86
Diebstahl - Klausel TM2114 86
Normale Witterungseinflüsse - Klausel TM2116 86
Schadensuchkosten - Klausel TM4008 87
Baugrund und Bodenmassen - Klausel TM4010 87
Zusätzliche Aufräumungskosten - Klausel TM4011 87
Einschluss Terrorakte - Klausel TM4105 87
Verzicht auf Rückgriff gegen versicherte Unternehmer und Subunternehmer - Klausel TM4113 87
Cyberangriffe - Klausel TM4115 88
Mehrkosten bei Bauzeitverlängerung durch Sachschaden - Klausel TM4203 88
Selbstbeteiligung - Klausel TM4301 88
Schäden durch Hochwasser- und Starkregenereignisse - Klausel TM4315 89
Schäden durch Hochwasser- und Starkregenereignisse - Klausel TM4316 89
Ohne Mehrwertsteuer - Klausel TM4715 89
Mit Mehrwertsteuer - Klausel TM4716 89
KFM0726 Seite 81 von 110
[Seite 82]
Klauseln für Bauleistung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 82
Klauseln für die Versicherung von Bauleistungen
Die einzelnen Klauseln können entsprechend dem ausgewählten Risiko vereinbart werden.
Photovoltaik- und Solaranlagen - Klausel TM2101
Photovoltaik- und Solaranlagen sind nach den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen mitversichert, soweit diese in der Versicherungssumme enthalten sind.
Einschluss Brand, Blitzschlag, Explosion - Klausel TM2103
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner
Teile oder Ladung, durch Löschen oder Niederreißen bei diesen Ereignissen mitversichert.
Arbeits- und Eilfrachtzuschläge, Mehrkosten für Überstunden - Klausel TM2104
Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet
der Versicherer Entschädigung für Mehrkosten für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeiten sowie für Eil- und Expressfrachten.
Ende des Versicherungsschutzes für Schäden durch Leitungswasser, Sturm und Hagel an fertig
gestellten Teilen von Bauwerken - Klausel TM2105
1 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
endet der Versicherungsschutz für Schäden durch Leitungswasser, Sturm und Hagel, die zu Lasten
des Auftraggebers gehen, erst, wenn die Voraussetzungen nach den dem Vertrag zugrunde
liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für das ganze Bauwerk vorliegen.
2 Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- und Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der
Wasserversorgung oder der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder
Solarheizungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten ist. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus
Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser
gleich.
3 Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung, die nicht normalen Wetter- und/oder
Witterungsverhältnissen, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet
werden muss, entspricht.
4 Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
Mitversicherung von Altbauten gegen Sachschäden auf erstes Risiko (ohne Ganz- und Teileinsturz)
- Klausel TM2107
1 Versicherte Sachen und nicht versicherte Sachen
1.1 Versicherte Sachen
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
gelten die im Versicherungsschein bezeichneten Altbauten des Hochbaus mitversichert, soweit an
ihnen unmittelbar nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen versicherte Neubauleistungen ausgeführt werden.
1.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
Medizin- und labortechnische Anlagen;
KFM0726 Seite 82 von 110
[Seite 83]
Klauseln für Bauleistung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 83
Datenverarbeitungsanlagen, Strom- und Energieerzeugungsanlagen, Notstromaggregate,
zentrale Batterieversorgungsanlagen und unterbrechungsfreie Stromversorgungsanlagen;
maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke;
aufwändige Ausstattung und kunsthandwerklich bearbeitete Bauteile;
Bestandteile von unverhältnismäßig hohem Kunstwert.
2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
2.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder
Zerstörungen und, soweit vereinbart, für Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder
Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung sowie durch Löschen und Niederreißen bei
diesen Ereignissen an den versicherten Altbauten und an sonstigen versicherten Sachen.
2.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
Verluste durch Diebstahl;
Risseschäden und Einsturzschäden durch
aa. Eingriffe in die tragende Konstruktion des Altbaus und deren Unterfangungen;
bb. Rammarbeiten;
cc. Veränderung der Grundwasserverhältnisse;
dd. Setzungen.
Schönheitsreparaturen und Reinigungskosten;
den Ganz- oder Teileinsturz versicherter Altbauten.
3 Versicherungssumme
Die Altbauten sind bis zur Höhe der im Versicherungsschein jeweils vereinbarten
Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert.
Die Erstrisikosummen vermindern sich jeweils um die geleisteten Entschädigungen.
4 Umfang der Entschädigung
4.1 Ein Abzug in Höhe der Wertverbesserung für beschädigte Rohbauteile wird nicht vorgenommen.
Bei Folgeschäden am Ausbau wird nur der Zeitwert ersetzt. Der Zeitwert errechnet sich aus dem
Wert abzüglich der Wertminderung, die sich aus Alter und Abnutzung ergibt. Im Übrigen leistet der
Versicherer Entschädigung entsprechend den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen.
4.2 Die Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten Versicherungssummen auf Erstes Risiko.
4.3 Der nach Nr. 4.1 und Nr. 4.2 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die hierfür vereinbarte
Selbstbeteiligung gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln
abgezogen.
4.4 Entschädigung wird nicht geleistet, soweit für den Schaden aus einem anderen
Versicherungsvertrag Ersatz beansprucht werden kann.
5 Obliegenheiten
5.1 Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen hat
der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls den Zustand der versicherten Altbauten
vor Beginn der Bauarbeiten durch Zustandsberichte aktenkundig zu machen und während der
Bauzeit zu überwachen. Risse sind zu markieren und zu überwachen.
5.2 Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann
der Versicherer nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
KFM0726 Seite 83 von 110
[Seite 84]
Klauseln für Bauleistung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 84
Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt der dem Vertrag zugrunde
liegenden Allgemeine Teil zur Police (AT). Danach kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei
sein.
Mitversicherung von Altbauten gegen Sachschäden auf Erstes Risiko (inkl. Ganz- und Teileinsturz) -
Klausel TM2108
1 Versicherte Sachen und nicht versicherte Sachen
1.1 Versicherte Sachen
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
gelten mitversichert
die im Versicherungsschein bezeichneten Altbauten des Hochbaus mitversichert, soweit an
ihnen unmittelbar nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen versicherte Neubauleistungen ausgeführt werden;
aufwendige Ausstattung und kunsthandwerklich bearbeitete Bauteile sowie Bestandteile von
unverhältnismäßig hohem Kunstwert.
1.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
Medizin- und labortechnische Anlagen;
Datenverarbeitungsanlagen, Strom- und Energieerzeugungsanlagen, Notstromaggregate,
zentrale Batterieversorgungsanlagen und unterbrechungsfreie Stromversorgungsanlagen;
maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke.
2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
2.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder
Zerstörungen und, soweit vereinbart, für Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder
Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung sowie durch Löschen und Niederreißen bei
diesen Ereignissen an den versicherten Altbauten und an sonstigen versicherten Sachen.
2.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
Verluste durch Diebstahl;
Risseschäden durch
aa. Eingriffe in die tragende Konstruktion des Altbaus;
bb. durch Rammarbeiten;
cc. durch Veränderung der Grundwasserverhältnisse;
dd. durch Setzungen.
Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn die Altbauten infolge von Risseschäden aus
Gründen der Standsicherheit ganz oder teilweise abgebrochen werden müssen.
Schönheitsreparaturen und Reinigungskosten.
3 Versicherungssumme
Die Altbauten sind bis zur Höhe der im Versicherungsschein jeweils vereinbarten
Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert.
Die Erstrisikosummen vermindern sich jeweils um die geleisteten Entschädigungen.
4 Umfang der Entschädigung
4.1 Ein Abzug in Höhe der Wertverbesserung für beschädigte Rohbauteile wird nicht vorgenommen.
Bei Folgeschäden am Ausbau wird nur der Zeitwert ersetzt. Der Zeitwert errechnet sich aus dem
Wert abzüglich der Wertminderung, die sich aus Alter und Abnutzung ergibt. Im Übrigen leistet der
KFM0726 Seite 84 von 110
[Seite 85]
Klauseln für Bauleistung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 85
Versicherer Entschädigung entsprechend den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen.
4.2 Die Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten Versicherungssummen auf Erstes Risiko.
4.3 Der nach Nr. 4.1 und Nr. 4.2 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die hierfür vereinbarte
Selbstbeteiligung gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln
abgezogen.
4.4 Entschädigung wird nicht geleistet, soweit für den Schaden aus einem anderen
Versicherungsvertrag Ersatz beansprucht werden kann.
5 Obliegenheiten
5.1 Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen hat
der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls den Zustand der versicherten Altbauten
vor Beginn der Bauarbeiten durch Zustandsberichte aktenkundig zu machen und während der
Bauzeit zu überwachen. Risse sind zu markieren und zu überwachen.
5.2 Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann
der Versicherer nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt der dem Vertrag zugrunde
liegende Allgemeine Teil zur Police (AT). Danach kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei
sein.
Bauvorhaben im Bereich von Gewässern oder in Bereichen, in denen das Grundwasser durch
Gewässer beeinflusst wird - Klausel TM2111
1 Abweichend von den, dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden, wenn diese infolge eines anderen
entschädigungspflichtigen Schadens eintreten durch
Wassereinbrüche;
Grundwasser, welches durch Gewässer beeinflusst wird.
2 Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen hat
der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls Spundwände und Fangedämme sowie
Joche und sonstige Hilfskonstruktionen
in einem standsicheren Zustand zu errichten und
die Standsicherheit laufend durch die notwendigen Maßnahmen zu gewährleisten.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine unter a. und b. genannte Obliegenheit vorsätzlich oder grob
fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt der dem Vertrag
zugrundeliegende Allgemeine Teil zur Police (AT). Danach kann der Versicherer kündigen oder
leistungsfrei sein.
3 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden durch ungewöhnliches Hochwasser oder durch
Ansteigen des Grundwassers infolge ungewöhnlichen Hochwassers. Hochwasser gilt als
ungewöhnlich, wenn für jeden Monat der höchste Wasserstand oder die größte Wassermenge, die
während der letzten 10 Jahre an dem Versicherungsort am nächsten gelegenen und durch die
Baumaßnahmen nicht beeinflussten amtlichen Pegel erreicht wurden. Ein außergewöhnlicher
Spitzenwert im jeweiligen Monat bleibt hierbei unberücksichtigt.
KFM0726 Seite 85 von 110
[Seite 86]
Klauseln für Bauleistung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 86
4 Der Versicherer leistet abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen Entschädigung für Schäden durch außergewöhnliches Hochwasser
oder durch Ansteigen des Grundwassers infolge außergewöhnlichen Hochwassers.
Dies gilt auch für Schäden, die das Hochwasser verursacht, bevor es den außergewöhnlichen Wert
erreicht hat, die aber mit Sicherheit auch nach dem Zeitpunkt eingetreten wären.
Hochwasser gilt als außergewöhnlich, wenn für jeden Monat der höchste Wasserstand oder die
größte Wassermenge, die während der letzten 20 Jahre an dem Versicherungsort am nächsten
gelegenen und durch die Baumaßnahmen nicht beeinflussten amtlichen Pegel erreicht wurden.
5 Besteht ein für den Versicherungsort maßgebender amtlicher Pegel nicht, so tritt an die Stelle der
vorgenannten Wasserstände oder Wassermengen der Wasserstand oder die Wassermenge, mit der
am Versicherungsort zur Zeit des Versicherungsfalls zu rechnen war. Spitzenwerte, die für einen
Monat außergewöhnlich sind, bleiben hierbei unberücksichtigt.
Nachhaftung (erweiterte Deckung) - Klausel TM2112
1 Nach Ende des Versicherungsschutzes nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer während der im Versicherungsschein genannten
Nachhaftungszeit Entschädigung für Schäden nach den dem Vertrag zugrunde liegenden
Allgemeinen Versicherungsbedingungen an den versicherten Sachen,
die durch die Ausführung der Nacherfüllungs- oder Restarbeiten im Rahmen der vertraglich
vereinbarten Verpflichtungen verursacht werden;
die während des Versicherungsschutzes nach den dem Vertrag zugrunde liegenden
Allgemeinen Versicherungsbedingungen an dem Versicherungsort verursacht wurden.
2 Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet
der Versicherer keine Entschädigung für Kosten, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall
aufzuwenden gewesen wären. Dies gilt auch für die Beseitigung eines Mangels an der versicherten
Sache.
3 Der Versicherer leistet keine Entschädigung
für Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion sowie durch Löschen oder Niederreißen
bei diesen Ereignissen;
soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht
werden kann.
Außergewöhnliche wetterbedingte Luftbewegungen (Sturm) - Klausel TM2113
Wetterbedingte Luftbewegungen von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit
von mindestens 63 km/h) gelten nicht als normale Witterungsereignisse im Sinn der dem Vertrag
zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Diebstahl - Klausel TM2114
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist
das Abhandenkommen durch Diebstahl mit dem Bauwerk fest verbundener versicherter Bestandteile
der Neubauleistung mitversichert.
Normale Witterungseinflüsse - Klausel TM2116
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
gelten für Sachschäden durch normale Witterungseinflüsse bis zur vereinbarten
Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert, wenn mangelfreie Sicherungsmaßnahmen in
KFM0726 Seite 86 von 110
[Seite 87]
Klauseln für Bauleistung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 87
geeignetem Umfang und nach aktuellem Stand der Technik ergriffen wurden und versagen.
Die Entschädigung wird um die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung mindestens
jedoch um die vereinbarte allgemeine Selbstbeteiligung gekürzt.
Die Erstrisikosumme vermindert sich jeweils um die geleisteten Entschädigungen.
Normale Witterungseinflüsse sind Ereignisse, mit denen aufgrund der örtlichen Verhältnisse in einem
Dreimonatszeitraum gerechnet werden muss. Der Dreimonatszeitraum ist der Monat des
Schadeneintritts zuzüglich des Vormonats und des Folgemonats. Normale Wetter- bzw.
Witterungseinflüsse sind solche, die innerhalb von 10 Jahren an dem Versicherungsort in dem
Dreimonatszeitraum aufgetreten sind, wobei ein Spitzenwert, der für diesen Zeitraum
außergewöhnlich ist, hierbei unberücksichtigt bleibt.
Schadensuchkosten - Klausel TM4008
Bei begründetem Schadenverdacht gelten Schadensuchkosten bis zu der im Vertrag genannten
Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Diese Kosten trägt der Versicherer, auch wenn
sich herausstellt, dass kein ersatzpflichtiger Sachschaden vorgelegen hat.
Baugrund und Bodenmassen - Klausel TM4010
1 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Baugrund- und Bodenmassen, soweit sie nicht Bestandteil der Lieferungen und Leistungen sind,
mitversichert. Versichert sind dabei ausschließlich Aufwendungen, um nach einem
Versicherungsfall:
den die Bauleistung umgebenden Baugrund zu stabilisieren oder auszutauschen, soweit dies
für die Ausführung der versicherten Bauleistungen zwingend erforderlich ist;
die Bodenmassen, die für die weitere Bauausführung gelagert werden, wieder herzustellen oder
wieder zu beschaffen;
Baugrund innerhalb des Versicherungsortes zu dekontaminieren oder auszutauschen, den
Aushub zu entsorgen oder in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort
abzulagern.
Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Gewässern,
Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers oder der Natur sowie
Emissionen in der Luft.
Nicht versichert sind ferner Aufwendungen aufgrund der Einliefererhaftung.
2 Versicherungssumme
Baugrund und Bodenmassen sind bis zur Höhe der im Versicherungsschein vereinbarten
Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert.
3 Umfang der Entschädigung
Die Grenze der Entschädigung ist die vereinbarte Versicherungssumme auf Erstes Risiko.
Zusätzliche Aufräumungskosten - Klausel TM4011
Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet
der Versicherer Entschädigung für den Fall, dass infolge von Aufräumungskosten die
Versicherungssumme überschritten wird.
Die Grenze der Entschädigung ist die vereinbarte Versicherungssumme auf Erstes Risiko.
Einschluss Terrorakte - Klausel TM4105
Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden an der Neubauleistung, die durch Terrorakte
KFM0726 Seite 87 von 110
[Seite 88]
Klauseln für Bauleistung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 88
verursacht werden.
Der Einschluss gilt bis zu der Gesamtversicherungssumme von maximal 50.000.000 EUR. Dies gilt
abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Verzicht auf Rückgriff gegen versicherte Unternehmer und Subunternehmer - Klausel TM4113
Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
verzichtet der Versicherer auf den Übergang von Ersatzansprüchen gegen versicherte Unternehmer
und Subunternehmer als Schadenverursacher wegen Schäden an versicherten Lieferungen und
Leistungen, die sie nicht selbst erstellt haben; dies gilt jedoch nur, wenn oder soweit der
Schadenverursacher gegen Haftpflichtansprüche nicht versichert ist.
Cyberangriffe - Klausel TM4115
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden durch Cyberangriffe, soweit sie direkt oder
indirekt durch eine Informationssicherheitsverletzung verursacht wurden, aus dieser entstanden sind
oder diese beigetragen hat.
Mehrkosten bei Bauzeitverlängerung durch Sachschaden - Klausel TM4203
1 Gegenstand der Versicherung
Wird die bauvertraglich festgelegte Gesamtfertigstellung der versicherten Sache durch einen
Sachschaden, der nach VOB/B § 7 oder BGB § 644 zu Lasten des Bauherren geht, verzögert oder
beeinträchtigt, so ersetzt der Versicherer die nachgewiesenen Mehrkosten nach Nr. 3.1.
2 Versicherungssumme
Die Versicherungssumme auf Erstes Risiko hat den im Versicherungsvertrag genannten Betrag. Die
Versicherungssumme vermindert sich dadurch, dass eine Entschädigung gezahlt wird. Sie steht nur
einmal zur Verfügung und kann nicht wieder aufgefüllt werden.
3 Entschädigungsleistung
3.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer aufwenden
muss, weil das zerstörte oder beschädigte Gebäude wieder in den Zustand unmittelbar vor Eintritt
des Sachschadens versetzt bzw. durch eine gleichwertige Sache ersetzt werden muss, für
‒ Zinsen und Gebühren aus Kreditverträgen;
‒ Hotel- oder anderweitige Unterbringungskosten;
‒ Kosten für Zwischenlagerung von Möbeln und Hausrat.
Die Tagesentschädigung ist auf den im Versicherungsvertrag genannten Betrag begrenzt.
3.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung soweit die Mehrkosten sich erhöhen
‒ aufgrund behördlicher Anordnungen;
‒ dadurch, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
zerstörter oder beschädigter Sachen nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht;
‒ dadurch, dass das beschädigte oder zerstörte Gebäude anlässlich der Wiederherstellung oder
einer Wiederbeschaffung geändert oder verbessert wird.
Selbstbeteiligung - Klausel TM4301
Der nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelte
Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.
KFM0726 Seite 88 von 110
[Seite 89]
Klauseln für Bauleistung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 89
Schäden durch Hochwasser- und Starkregenereignisse - Klausel TM4315
Für Schäden zur Klausel „Für Bauvorhaben im Bereich von Gewässern oder in Bereichen, in denen
das Grundwasser durch Gewässer beeinflusst wird" gelten die im Versicherungsschein genannte
Selbstbeteiligung und Höchstentschädigung.
Die ZÜRS-Hochwassergefährdungsklasse (HGK) und ZÜRS-Starkregengefährdungsklasse (SGK)
können Sie jederzeit beim Versicherer erfragen.
Schäden durch Hochwasser- und Starkregenereignisse - Klausel TM4316
Für Schäden zur Klausel „Für Bauvorhaben im Bereich von Gewässern oder in Bereichen, in denen
das Grundwasser durch Gewässer beeinflusst wird" gelten die im Versicherungsschein genannte
Selbstbeteiligung und Höchstentschädigung.
Die ZÜRS-Hochwassergefährdungsklasse (HGK) und ZÜRS-Starkregengefährdungsklasse (SGK)
können Sie jederzeit beim Versicherer erfragen.
Ohne Mehrwertsteuer - Klausel TM4715
Die Versicherungssumme enthält nicht die Mehrwertsteuer. Diese wird somit im Versicherungsfall
nicht erstattet.
Mit Mehrwertsteuer - Klausel TM4716
Die Versicherungssumme enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer. Diese wird im Versicherungsfall
erstattet, soweit der Versicherungsnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
KFM0726 Seite 89 von 110
[Seite 90]
Klauseln für die Montage-Versicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 90
Allgemeine Bedingungen zur Montage-Versicherung (AMoBM 2022)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Versicherte und nicht versicherte Sachen 91
2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden 91
3 Unterbrechung der Montage 94
4 Versicherte Interessen 94
5 Versicherungsort 94
6 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung 94
7 Aufwendungsersatz 95
8 Sonstige versicherte und nicht versicherte Aufwendungen und Kosten 95
9 Umfang der Entschädigung 96
10 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 97
11 Sachverständigenverfahren 98
12 Beginn des Versicherungsschutzes; Ende des Versicherungsschutzes; Ende des Vertrags 99
13 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 100
14 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 101
15 Beitragszahlung und -berechnung 102
16 Versicherung für fremde Rechnung 103
17 Übergang von Ersatzansprüchen 104
18 Kündigung nach dem Versicherungsfall 104
19 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 104
20 Vollmacht des Versicherungsvertreters 104
KFM0726 Seite 90 von 110
[Seite 91]
Klauseln für die Montage-Versicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 91
Allgemeine Bedingungen zur Montage-Versicherung (AMoBM 2022)
1 Versicherte und nicht versicherte Sachen
1.1 Versicherte Sachen
Versichert sind alle Lieferungen und Leistungen für die Errichtung des im Versicherungsschein
bezeichneten Montageobjekts (Konstruktionen, Maschinen, maschinelle und elektrische
Einrichtungen und zugehörige Reserveteile), sobald sie erstmals innerhalb des Versicherungsorts
abgeladen worden sind.
Daten sind keine Sachen. Daten sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen. Dazu gehören
auch Software und Programme.
1.2 Folgeschäden
Nur als Folge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens an anderen Teilen der
versicherten Sache versichert sind Schäden an Öl- oder Gasfüllungen, die Isolationszwecken
dienen.
1.3 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
Montageausrüstung;
Autokrane und sonstige Fahrzeuge;
schwimmende Sachen;
Eigentum des Montagepersonals;
fremde Sachen;
Fremd sind Sachen, die nicht Teil des Montageobjekts oder der Montageausrüstung und nicht
Eigentum des Versicherungsnehmers oder desjenigen Versicherten sind, der den Schaden
verursacht hat.
Ist der Besteller Versicherungsnehmer oder Mitversicherter, so gelten seine Sachen trotzdem
als fremde Sachen.
Wechseldatenträger;
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Kraft- und Brennstoffe, Produkte, Verbrauchsmaterialien und
Arbeitsmittel;
Produktionsstoffe;
Akten, Zeichnungen und Pläne.
2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
2.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder
Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und Verluste von versicherten Sachen.
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten oder im
Falle der Versicherung für fremde Rechnung zusätzlich der Versicherte, der zum Zeitpunkt des
Eintritts des Sachschadens die Gefahr trägt, oder dessen Repräsentanten, weder rechtzeitig
vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen
Fachwissen hätten vorhersehen können. Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden
Verhältnis zu kürzen.
Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden an Lieferungen und Leistungen, die der
Versicherungsnehmer oder ein Versicherter der Art nach ganz oder teilweise erstmalig ausführt
(Prototypen oder Erstausführungen) nur, soweit sie als Einwirkung von außen entstanden sind.
KFM0726 Seite 91 von 110
[Seite 92]
Klauseln für die Montage-Versicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 92
2.2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für
Schäden
aa. oder Verluste durch Vorsatz des Versicherungsnehmers, der mitversicherten Unternehmen
einschließlich der Subunternehmer oder deren jeweiligen Repräsentanten;
bb. oder Verluste durch normale Wetter- und/oder Witterungseinflüsse, mit denen aufgrund der
örtlichen Verhältnisse in einem Dreimonatszeitraum gerechnet werden muss. Der
Dreimonatszeitraum ist der Monat des Schadeneintritts zuzüglich des Vormonats und des
Folgemonats. Normale Wetter- bzw. Witterungseinflüsse sind solche, die einmal innerhalb
von 10 Jahren an dem Versicherungsort in dem Dreimonatszeitraum aufgetreten sind, wobei
ein Spitzenwert, der für diesen Zeitraum außergewöhnlich ist, hierbei unberücksichtigt bleibt.
Eine Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn der Schaden durch Wetter- bzw.
Witterungseinflüsse infolge eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens entstanden
ist.
cc. die durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder
Alterung verursacht werden;
dd. oder Verluste, die erst bei einer Bestandskontrolle festgestellt werden;
ee. Schäden, die später als einen Monat nach Beginn der ersten Erprobung eintreten und mit
einer Erprobung zusammenhängen;
Erprobung ist die Phase, in welcher das errichtete Montageobjekt auf Funktionstüchtigkeit
für die spätere Verwendung geprüft wird.
Sofern ein Probebetrieb vorgesehen ist, zählt dieser zur Erprobung. Im Probebetrieb wird
unter anderem die Leistungsfähigkeit geprüft.
Nachfolgend gilt als Beginn der Erprobung für:
‒ Kessel und Gasturbosätze die erste Zündung;
‒ Dampfturbosätze das erste Drehen unter Dampf oder der erste Dampfanstoß;
‒ Dampferzeuger die erste Zündung;
‒ Abhitzekessel das erste Beaufschlagen mit Abgas;
‒ Meerwasserentsalzungsanlagen das erste Beaufschlagen mit Dampf;
‒ Chemieanlagen, Raffinerien, Zuckerfabriken, Papiererzeugung und Papiermaschinen
das erste Zuführen von Rohstoff;
‒ Schmelzöfen, Hochofenanlagen und Koksofenanlagen das erste Befüllen mit Rohstoff
bzw. Kohle;
‒ Rauchgasreinigungsanlagen (RRA), Rauchgasentschwefelungsanlagen (REA),
Rauchgasentstickungsanlagen (DENOX) und Aktivkohlefilter das erste Beaufschlagen
mit Rauchgas;
‒ Silos, Tanks und Rohrleitungen das erste Befüllen mit Lagergut bzw. Transportgut;
‒ Pipelines die erste Druckprobe;
‒ Kraftmaschinen (Verbrennungsmotoren) das erste Drehen aus eigener Kraft;
‒ Kalander das erste Zuführen des Rohstoffs;
‒ Scheren, Pressen, Stanzen, Walzwerken, Arbeitsmaschinen und Stranggussanlagen
das erste Zuführen des Rohmaterials;
‒ Gasturbinen die erste Zündung;
‒ Wasserkraftanlagen der erste Betrieb oder das erste Drehen mit Wasser;
‒ elektrische Einrichtungen, wie Freileitungen, Kabel, Schaltanlagen, E-Motoren und
Trafos das erste Anlegen von Spannung;
‒ Schienenfahrzeugen die erste Fahrt auf eigene Achse;
‒ Pumpen, Verdichter, Lüfter und Gebläse der erste Einsatz mit Betriebsmedium;
‒ Transportsysteme wie Förderbänder, Becherwerke und pneumatische Fördersysteme
das erste Beaufschlagen mit Transportgut;
‒ Windkraftanlagen das erste Drehen durch Wind;
‒ Brecher- und Rohmehlmühlen die erste Beschickung mit Rohmaterial;
‒ Drehrohröfen die erste Zündung der Brenner;
‒ Photovoltaikanlagen die erste Einspeisung von Strom;
‒ Solar-Kraftwerke das erste Aufheizen vom Wärmeträgermedium;
‒ Biogasanlagen das erste Befüllen mit Rohstoff.
ff. durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer, den
mitversicherten Unternehmen einschließlich der Subunternehmer oder deren jeweiligen
Repräsentanten bekannt sein musste. Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den
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Klauseln für die Montage-Versicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
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Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
entsprechendem Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn
der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache
zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert
war;
gg. durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem
Versicherungsnehmer, den mitversicherten Unternehmen einschließlich der
Subunternehmer oder deren jeweiligen Repräsentanten bekannt sein mussten. Dabei
schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem
der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
hh. oder Verluste durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion
oder Aufstand;
ii. durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;
jj. durch Gewässer und/oder durch Grundwasser, das durch Gewässer beeinflusst wird;
kk. oder Verluste durch innere Unruhen;
Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung
in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und
Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben.
ll. oder Verluste durch Streik, Aussperrung oder Verfügungen von Hoher Hand;
Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete
Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer
verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
Unter einer Verfügung von Hoher Hand versteht man berechtigte oder auch unberechtigte
Maßnahmen der Staatsgewalt.
mm. durch betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope;
nn. oder Verluste von versicherten Sachen unter Tage, die durch schlagende Wetter, durch
Wasser- oder Schwemmsandeinbrüche oder durch Schacht- oder Stolleneinbrüche
entstehen;
oo. oder Verluste durch Konstruktionsfehler, Guss- oder Materialfehler, Berechnungs- oder
Werkstättenfehler, soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler),
Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall
bezogene Sonderabreden einzutreten hätte;
pp. oder Verluste durch Absinken, Versaufen oder Verschlammen von schwimmenden Sachen
als Montageobjekt;
Versaufen oder Verschlammen bezeichnen das Einsinken einer versicherten Sache in ein
oberirdisches Gewässer, wobei Wasser oder Schlamm in die versicherte Sache eindringen
oder diese umschließen;
qq. oder Verluste durch Terror;
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung
politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind,
Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und
dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen;
rr. oder Verluste durch Cyberangriffe;
soweit sie direkt oder indirekt durch eine Informationssicherheitsverletzung verursacht
wurden, aus dieser entstanden sind oder diese beigetragen hat.
Informationssicherheitsverletzung ist eine Beeinträchtigung der
‒ Verfügbarkeit
‒ Integrität
‒ Vertraulichkeit
von Daten oder von informationsverarbeitenden Systemen, die der Versicherungsnehmer
bzw. der Versicherte zur Ausübung seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nutzt oder
die von in seinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesse eingeschalteten Dritten,
insbesondere Verkehrsträger, Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen, genutzt
werden. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Daten oder die informationsverarbeitenden
Systeme im unmittelbaren Verfügungsbereich des Versicherungsnehmers bzw. des
Versicherten oder des eingeschalteten Dritten befinden oder sie sich eines externen
Dienstleisters bedienen.
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Klauseln für die Montage-Versicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
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2.3 Nicht versicherte Schäden
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen
sowie sonstiger versicherter Sachen. Dies gilt nicht für Schäden an anderen versicherten
Lieferungen und Leistungen infolge eines Mangels.
3 Unterbrechung der Montage
3.1 Wird die Montage oder die Erprobung unterbrochen, so kann der Versicherungsschutz auf Antrag
ausgesetzt oder eingeschränkt werden.
3.2 Wird der Versicherungsschutz eingeschränkt, so besteht während der Dauer der Einschränkung nur
Versicherungsschutz für Schäden, die nicht mit einer Montagetätigkeit oder Erprobung im
Zusammenhang stehen.
3.3 Aussetzung und Einschränkung des Versicherungsschutzes enden mit dem hierfür vereinbarten
Zeitpunkt oder wenn die Montagearbeiten oder die Erprobung ganz oder teilweise wieder
aufgenommen werden und der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer angezeigt hat.
4 Versicherte Interessen
4.1 Versichert ist das Interesse aller Unternehmer, die an dem Vertrag mit dem Besteller beteiligt sind,
einschließlich der Subunternehmer, jeweils an ihren Lieferungen und Leistungen.
Subunternehmer sind Nachunternehmer, deren sich der Versicherungsnehmer bedient, um seine
Verpflichtungen gegenüber seinem Besteller zu erfüllen.
4.2 Maßgeblich für das versicherte Interesse ist, wer zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadens nach
vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen die Gefahr für die vom Schaden betroffenen,
versicherten Lieferungen oder Leistungen oder der sonstigen versicherten Sachen trägt.
4.3 Ansprüche, die dem Versicherungsnehmer oder einem sonstigen Versicherten in Zusammenhang
mit einem entschädigungspflichtigen Schaden zustehen, gehen auf den Versicherer über. Sofern
nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt dies auch dann, wenn die Ansprüche sich gegen einen
anderen Versicherten richten.
5 Versicherungsort
Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsorts. Versicherungsort sind die im
Versicherungsschein bezeichneten räumlichen Bereiche.
6 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung
6.1 Versicherungswert
Der Versicherungswert ist der endgültige Kontraktpreis für das versicherte Montageobjekt,
einschließlich Fracht-, Montage- und Zollkosten, Gewinn und Lieferungen oder Leistungen, der
sich aus dem Vertrag mit dem Besteller ergibt und mindestens den Selbstkosten des
Unternehmers zu entsprechen hat.
Der Versicherungswert für Montageobjekte oder Teile davon, die bereits in Betrieb waren, ist
der Neuwert. Der Neuwert ist aus dem Preis zu bilden, der für ein gleichartiges neuwertiges
Objekt, einschließlich der Fracht-, Montage und Zollkosten zu zahlen wäre (Neuwert).
Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer
einzubeziehen.
6.2 Versicherungssumme
Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen
vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert entsprechen soll. Der Versicherungsnehmer soll die
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Klauseln für die Montage-Versicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
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Versicherungssumme für die versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses
dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen
vorgenommen werden. Zu Beginn des Versicherungsschutzes wird für die versicherten Lieferungen
und Leistungen eine vorläufige Versicherungssumme in Höhe des zu erwartenden
Versicherungswerts vereinbart.
Nach Ende des Versicherungsschutzes ist die Versicherungssumme aufgrund eingetretener
Veränderungen endgültig festzusetzen. Hierzu sind dem Versicherer auf Verlangen Originalbelege
vorzulegen. Die endgültige Versicherungssumme hat dem Versicherungswert zu entsprechen.
6.3 Unterversicherung
Unterversicherung besteht, wenn
die Versicherungssumme für Lieferungen und Leistungen ohne Einverständnis des Versicherers
nicht nach Nr. 6.1 gebildet worden ist;
für weitere versicherte Sachen der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des
Versicherungsfalls höher als die Versicherungssumme ist.
7 Aufwendungsersatz
7.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für
geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden
Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der
Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen
objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die
Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz
nach Nr. 7.1 a. und b. entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf
Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen
zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht,
soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Versicherer hat den für die Aufwendungen nach Nr. 7.1 a. erforderlichen Betrag auf
Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
7.2 Nicht versicherte Aufwendungen
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im
öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen
Interesse erbracht werden.
8 Sonstige versicherte und nicht versicherte Aufwendungen und Kosten
8.1 Aufwendungen für die Wiederherstellung von Daten
Versichert sind die Aufwendungen für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems,
welche für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind, sofern der Verlust, die
Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten
Schadens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren.
Versichert sind Daten als Teil von Lieferungen und Leistungen, die vor Eintritt des
Versicherungsfalls auf dem Datenträger gespeichert waren.
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Klauseln für die Montage-Versicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
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Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen
zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position.
8.2 Aufräumungs- und Bergungskosten
Versichert sind Aufräumungskosten bis zu der vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes
Risiko;
Dies sind die Kosten, die infolge eines dem Grunde nach entschädigungspflichtigen
Versicherungsfalls aufgewendet werden müssen, um die Trümmer zu beseitigen oder den
Versicherungsort in einen Zustand zu versetzen, der die Wiederherstellung ermöglicht;
Versichert sind Bergungskosten bis zu der vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko;
Dies sind die Kosten, die infolge eines dem Grunde nach entschädigungspflichtigen
Versicherungsfalls aufgewendet werden müssen, um die Reparatur der beschädigten
versicherten Sache zu ermöglichen.
8.3 Nicht versicherte Kosten
Nicht versichert sind Mehrkosten für
Eil-, Express- und Luftfrachten;
Erd- und Bauarbeiten zur Beseitigung eines entschädigungspflichtigen Schadens an dem
versicherten Montageobjekt.
9 Umfang der Entschädigung
9.1 Wiederherstellungskosten
Im Versicherungsfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden
liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials nicht höher sind,
als der Zeitwert der versicherten Sache unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls. Sind die
Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem
Neuwert der versicherten Sache durch einen Abzug, der ermittelt wird unter Berücksichtigung ihres
Alters und ihres Betriebszustands, insbesondere der Abnutzung und der Instandhaltung, der
Verwendung und Nutzung sowie der durchschnittlichen technischen Nutzungs- und Lebensdauer.
Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als
einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammengehören.
Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche
Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.
9.2 Teilschaden
Der Versicherer leistet Entschädigung für alle notwendigen Aufwendungen zur Wiederherstellung
des Zustands unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls abzüglich des Werts des Altmaterials.
Für die Entschädigung sind nur Kosten zugrunde zu legen, die nach Art und Höhe in der
Versicherungssumme berücksichtigt sind.
Wird durch die Reparatur der Zeitwert einer versicherten Sache oder eines ihrer Teile erhöht, so wird
der Mehrwert von den zu ersetzenden Wiederherstellungskosten abgezogen.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
Kosten, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall aufzuwenden gewesen wären,
insbesondere für die Beseitigung eines Mangels der versicherten Sache;
Vermögensschäden;
Kosten für die Lokalisierung von Schadenursachen;
Mehrkosten, die durch Änderungen an versicherten Sachen anlässlich eines Versicherungsfalls
entstehen;
Mehrkosten, die durch Eil-, Express- oder Luftfrachten entstehen;
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Mehrkosten, die durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung entstehen;
Mehrkosten, die durch Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten entstehen.
9.3 Totalschaden
Entschädigt wird der Zeitwert abzüglich des Werts des Altmaterials.
9.4 Grenze der Entschädigung
Grenze der Entschädigung ist der auf die betroffene Sache entfallende Teil der
Versicherungssumme.
9.5 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach Nr. 9.1 bis Nr. 9.3 ermittelten Betrags
ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem
Versicherungswert.
Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko.
9.6 Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit
Haben der Versicherungsnehmer, die mitversicherten Unternehmen oder deren Repräsentanten den
Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des
Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt.
9.7 Entschädigungsberechnung bei offenen Gräben
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Schäden oder Verluste an ganz oder teilweise
ausgehobenen Gräben sowie darin befindlichen Teilen. Die Entschädigung ist begrenzt auf
ausgehobene Gräben von insgesamt 1.000 Meter je Schadenereignis.
9.8 Selbstbeteiligung
Der nach Nr. 9.1 bis Nr. 9.7 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte
Selbstbeteiligung gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln
abgezogen. Bei Verlusten durch Diebstahl gilt die jeweils vereinbarte Selbstbeteiligung.
9.9 Verhältnis zu anderen Versicherungsverträgen
Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einem
anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.
10 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
10.1 Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe
des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des
Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens
zu zahlen ist.
10.2 Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht
besteht:
die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens
geleistet wird - ab Fälligkeit zu verzinsen;
der Zinssatz. Beträgt 4 Prozent pro Jahr;
die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
10.3 Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen nach Nr. 10.1 und Nr. 10.2 a. ist der Zeitraum nicht zu
berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht
ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
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10.4 Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder
seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.
10.5 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den
Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den
Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die
Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
11 Sachverständigenverfahren
11.1 Feststellung der Schadenhöhe
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der Schaden
in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch
gemeinsam vereinbaren.
11.2 Weitere Feststellungen
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum
Versicherungsfall ausgedehnt werden.
11.3 Verfahren vor Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu
benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe
des von ihr genannten Sachverständigen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht
innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die
auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In
der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge
hinzuweisen.
Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des
Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht, ferner keine
Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem
ähnlichen Verhältnis steht.
Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer
Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b. gilt
entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die
Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den
Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
11.4 Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für
den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar
war;
den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, insbesondere
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aa. ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten
Sachen mit deren Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren Neuwerten zur Zeit
des Schadens;
bb. die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in den Zustand vor Schadeneintritt
erforderlichen Kosten;
cc. die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
die nach dem Versicherungsschein versicherten Kosten.
11.5 Verfahren nach Feststellung
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die
Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich
dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die
Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung
beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für
die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen
Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der
Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch
gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen
können oder wollen oder sie verzögern.
11.6 Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die
Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
11.7 Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht
berührt.
12 Beginn des Versicherungsschutzes; Ende des Versicherungsschutzes; Ende des Vertrags
Abweichend von Nr. 2. des Allgemeinen Teils zur Police (AT) wird der Beginn und das Ende des
Versicherungsschutzes sowie das Ende des Vertrags wie folgt geregelt.
12.1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt
vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder
Einmalbeitrags.
12.2 Ende des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz endet,
wenn das Montageobjekt abgenommen ist oder
wenn die Montage beendet ist und der Versicherungsnehmer das versicherte Interesse dem
Versicherer gegenüber als erloschen bezeichnet hat.
Maßgebend ist der früheste dieser Zeitpunkte. Sofern mehrere Anlagenteile als selbständige
Montageobjekte versichert sind, endet der Versicherungsschutz für jedes dieser Anlagenteile, sobald
die Voraussetzungen nach a. oder b. vorliegen. Der Versicherungsschutz endet spätestens zu dem
im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vor Ende des Versicherungsschutzes kann der
Versicherungsnehmer die Verlängerung des Versicherungsschutzes beantragen.
12.3 Dauer und Ende des Vertrags
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
Der Vertrag endet mit dem Ende des Versicherungsschutzes, spätestens jedoch mit dem im
Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
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13 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
13.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls die notwendigen Informationen
über die Eigenschaften oder Veränderungen des Baugrunds und die Grundwasserverhältnisse
einzuholen und zu beachten, insbesondere:
aa. Sofern Schäden durch aggressives Grundwasser möglich sind, sind rechtzeitig eine Erst-
und, falls erforderlich, eine Kontrollanalyse durchzuführen und deren Ergebnis zu beachten;
bb. sofern die Gefahr des Aufschwimmens besteht, sind die Lieferungen und Leistungen durch
ausreichende und funktionsfähige Flutungsmöglichkeiten oder Ballast zu sichern;
cc. in Bergbaugebieten sind die Baupläne vor Baubeginn dem Bergbau-Berechtigten und der
zuständigen Bergbehörde vorzulegen. Auflagen dieser Behörde ist zu entsprechen.
Eine gänzliche Unterbrechung der Arbeiten auf dem Baugrundstück oder eines Teils davon ist
dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Gräben sind nach dem Verlegen unverzüglich zu verfüllen und die Enden der verlegten
Rohrstränge sind bei Arbeitsunterbrechungen mit Verschlussflanschen oder -stopfen zu
verschließen.
Alle sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten sind einzuhalten.
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor
Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der
Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den
Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der
Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig
verletzt hat.
13.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten
zu erfüllen:
Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat
der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen
sowie Weisungen - gegebenenfalls. auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die
Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer
unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßen Ermessen zu
handeln.
Der Versicherungsnehmer hat:
aa. dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat,
unverzüglich - ggfs. auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen;
bb. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei
anzuzeigen;
cc. dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen
Sachen einzureichen;
dd. das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die
beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen
unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos)
und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer
aufzubewahren;
ee. soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung
des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich
ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang
der Entschädigungspflicht zu gestatten;
ff. vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise
zugemutet werden kann.
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Klauseln für die Montage-Versicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
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Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen, als dem
Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Nr. 13.2 a. und b. ebenfalls zu
erfüllen - soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
13.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 13.1 oder Nr. 13.2 vorsätzlich, so
ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der
Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende
Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise
leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B.
E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt
oder die Feststellung des Versicherungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang der
dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der
Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
14 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
14.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail,
Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den
Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der
Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der
Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) stellt.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der
Anwendung von Absatz 1 und Nr. 14.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch
die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem
Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
14.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 14.1 Absatz 1, kann der
Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit
kein Versicherungsschutz.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig
gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht
besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
geschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den
Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls,
noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall
besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht
arglistig verletzt hat.
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Klauseln für die Montage-Versicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 102
Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 14.1 Absatz 1 leicht fahrlässig
oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder
anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 14.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich
verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den
Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf
Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom
Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab
der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr, als 10 Prozent oder schließt der
Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den
Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
14.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb
eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine
Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats
nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der
Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von
ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
14.4 Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur
zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
14.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
kannte.
14.6 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
14.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit
Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle,
die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der
Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
15 Beitragszahlung und -berechnung
15.1 Beitragszahlung
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen
monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.
15.2 Beitragsberechnung
Der Beitrag wird zunächst aus den vorläufigen und nach Ende des Versicherungsschutzes aus den
endgültigen Versicherungssummen berechnet. Ein Differenzbetrag ist nachzuentrichten oder
zurückzugewähren.
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Klauseln für die Montage-Versicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 103
15.3 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags
zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten
Interesse
aa. Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat
der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil
der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung
auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Beitrag
hingewiesen hat und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der
Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
bb. Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom
Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der
Rücktrittserklärung zu.
cc. Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger
Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der
Anfechtungserklärung zu.
dd. Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft
weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die
Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom
Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
ee. Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das
versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder wenn das Interesse
bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges
Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene
Geschäftsgebühr verlangen.
16 Versicherung für fremde Rechnung
16.1 Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse
eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem
Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den
Versicherungsschein besitzt.
16.2 Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis
verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die
Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
16.3 Kenntnis und Verhalten
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung
sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des
Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und
des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten
und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte
Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen
abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des
Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den
Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber
informiert hat.
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Klauseln für die Montage-Versicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 104
17 Übergang von Ersatzansprüchen
17.1 Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch
auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht
zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch
des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher
Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person
hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
17.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs
dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach
Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer
soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich,
ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von
dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen
einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
18 Kündigung nach dem Versicherungsfall
18.1 Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag
kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung
ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung
zulässig.
18.2 Kündigung durch den Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer
wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren
Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
18.3 Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
wirksam.
19 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den
Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch
durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder
Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
20 Vollmacht des Versicherungsvertreters
20.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene
Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des
Versicherungsverhältnisses.
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[Seite 105]
Klauseln für die Montage-Versicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 105
20.2 Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte
Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
20.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der
Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines
Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der
Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme
der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
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Klauseln für die Montage-Versicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 106
Klauseln für die Montage-Versicherung
Inhaltsverzeichnis
Seite
Luftfrachtkosten - Klausel TM4012 107
Erd- und Bauarbeiten - Klausel TM4013 107
Aufräumungs- und Bergungskosten - Klausel TM4014 107
Einschluss Terrorakte - Klausel TM4105 107
Anerkennung - Klausel TM4110 107
Cyberangriffe - Klausel TM4115 107
Selbstbeteiligung - Klausel TM4301 108
Selbstbeteiligung bei Abhandenkommen - Klausel TM4312 108
Ohne Mehrwertsteuer - Klausel TM4715 108
Mit Mehrwertsteuer - Klausel TM4716 108
Deckungserweiterung für Transportschäden - Klausel TM7101 108
Gebrauchte Sachen als Montageobjekt - Klausel TM7102 109
Herstellerrisiko - Klausel TM7103 109
Mitversicherung des Bestellerinteresses - Klausel TM7104 109
Besteller als Versicherungsnehmer - Klausel TM7105 110
Arbeits- und Eilfrachtzuschläge, Mehrkosten für Überstunden - Klausel TM7106 110
Visit Maintenance - Klausel TM7107 110
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Klauseln für die Montage-Versicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 107
Klauseln für die Montage-Versicherung
Die einzelnen Klauseln können entsprechend dem ausgewählten Risiko vereinbart werden.
Luftfrachtkosten - Klausel TM4012
1 Zu den Wiederherstellungskosten gehören auch Mehrkosten für Luftfracht. Sie sind bis zu dem
Betrag auf Erstes Risiko versichert, der in dem Versicherungsschein oder in der Anmeldung
bezeichnet ist.
2 Hat der Versicherer Entschädigung für Luftfrachtkosten zu leisten, so vermindert sich entsprechend
die auf Erstes Risiko versicherte Summe. Der Versicherungsnehmer hat diese Summe aufzufüllen
und den Beitrag nachzuentrichten; dieser Beitrag wird zeitanteilig ermittelt und mit der geschuldeten
Entschädigung verrechnet.
Erd- und Bauarbeiten - Klausel TM4013
1 Versicherte und nicht versicherte Aufwendungen
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
Mehrkosten für Erd- oder Bauarbeiten zur Beseitigung eines entschädigungspflichtigen Schadens
mitversichert; nicht versichert sind jedoch Kosten für das Orten von Schadenstellen sowie für
Folgeschäden.
2 Versicherungssumme
Mehrkosten für Erd- und Bauarbeiten sind bis zur Höhe der im Versicherungsschein genannten
Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Hat der Versicherer Entschädigung von
Mehrkosten für Erd- oder Bauarbeiten zu leisten, so vermindert sich entsprechend die auf Erstes
Risiko versicherte Summe. Der Versicherungsnehmer hat diese Summe aufzufüllen und den Beitrag
nachzuentrichten; dieser Beitrag wird zeitanteilig ermittelt und mit der geschuldeten Entschädigung
verrechnet.
Aufräumungs- und Bergungskosten - Klausel TM4014
Nach den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Aufräumungs- und Bergungskosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko
mitversichert.
Einschluss Terrorakte - Klausel TM4105
Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden an der Neubauleistung, die durch Terrorakte
verursacht werden.
Der Einschluss gilt bis zu der Gesamtversicherungssumme von maximal 50.000.000 EUR. Dies gilt
abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Anerkennung - Klausel TM4110
Der Versicherer erkennt an, dass ihm bei Abschluss des Vertrags alle Umstände bekannt waren, die
für die Beurteilung des Risikos erforderlich sind, es sei denn, dass irgendwelche Umstände arglistig
verschwiegen wurden. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, nachträglich eingetretene
Gefahrerhöhungen nach § 23 VVG anzuzeigen, bleibt unberührt.
Cyberangriffe - Klausel TM4115
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden durch Cyberangriffe, soweit sie direkt oder
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[Seite 108]
Klauseln für die Montage-Versicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 108
indirekt durch eine Informationssicherheitsverletzung verursacht wurden, aus dieser entstanden sind
oder diese beigetragen hat.
Selbstbeteiligung - Klausel TM4301
Der nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelte
Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.
Selbstbeteiligung bei Abhandenkommen - Klausel TM4312
Bei Schäden infolge Abhandenkommen durch Diebstahl oder durch Verlust wird der nach den dem
Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelte Betrag um die zur
Position vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.
Ohne Mehrwertsteuer - Klausel TM4715
Die Versicherungssumme enthält nicht die Mehrwertsteuer. Diese wird somit im Versicherungsfall
nicht erstattet.
Mit Mehrwertsteuer - Klausel TM4716
Die Versicherungssumme enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer. Diese wird im Versicherungsfall
erstattet, soweit der Versicherungsnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Deckungserweiterung für Transportschäden - Klausel TM7101
1 Gegenstand der Versicherung
In Erweiterung der den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
sind auch Transportschäden mitversichert. Die Deckungserweiterung bezieht sich ausschließlich auf
Transportschäden der versicherten Montageobjekte nach den dem Vertrag zugrunde liegenden
Allgemeinen Versicherungsbedingungen einschließlich der handelsüblichen Verpackung mit
Fahrzeugen und auf die damit verbundenen Aufenthalte innerhalb der Europäischen Union und der
Schweiz.
2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
2.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
auch Entschädigung geleistet für Transportschäden durch
Unfall der Fahrzeuge;
Unterschlagung durch betriebsfremde Personen.
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Abhandenkommen, insbesondere durch Diebstahl oder Einbruchdiebstahl, nur versichert, wenn
keine Obliegenheitsverletzung vorliegt.
2.2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet
der Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für
Transportschäden durch
Selbstentzündung;
Konstruktions-, Fabrikations- oder Materialfehler;
Fehlen oder Mängel handelsüblicher Verpackung;
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Klauseln für die Montage-Versicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 109
mangelhafte oder unsachgemäße Verladeweise;
Verstöße gegen Zoll- oder sonstige behördliche Vorschriften sowie durch gerichtliche Verfügung
oder ihre Vollstreckung;
Bremsmanöver, Reifenpannen und sonstige Betriebsschäden, soweit sie nicht zu einem Unfall
des Fahrzeugs führen;
Seetransporte jeglicher Art.
3 Versicherte Interessen
Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten
auch die Interessen der Betriebsangehörigen mitversichert.
4 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und der Betriebsangehörigen
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt,
dass auch eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers und der Betriebsangehörigen
vorliegt, wenn
das Fahrzeug zu einem anderen Zweck verwendet wird;
ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht;
der Fahrer des Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nicht die vorgeschriebene
Fahrerlaubnis hat;
der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in
der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen;
während der Tageszeit (von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr) das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß
verschlossen wird und die sonstigen vorhandenen Sicherungen nicht betätigt werden;
während der Nachtzeit (von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr) das Fahrzeug
aa. nicht ununterbrochen beaufsichtigt wird oder
bb. nicht in einer verschlossenen Garage bzw. Halle abgestellt ist oder
cc. nicht auf einem bewachten Parkplatz oder in einer bewachten Sammelgarage abgestellt ist.
5 Verhältnis zu anderen Versicherungsverträgen
Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einem
anderen Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers oder eines Versicherten beansprucht
werden kann.
Gebrauchte Sachen als Montageobjekt - Klausel TM7102
Montageobjekte oder Teile davon, die bereits in Betrieb waren, sind mitversichert. Die
Entschädigung ist auf die im Versicherungsschein genannte Summe auf Erstes Risiko begrenzt.
Herstellerrisiko - Klausel TM7103
Ergänzend zu den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet
der Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden oder
Verluste durch Konstruktionsfehler, durch Guss- oder Materialfehler oder durch Berechnungs- oder
Werkstättenfehler, soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer
oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden
einzutreten hätte.
Mitversicherung des Bestellerinteresses - Klausel TM7104
1 Versicherte Interessen
Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist das
KFM0726 Seite 109 von 110
[Seite 110]
Klauseln für die Montage-Versicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 110
Interesse des Bestellers an seinen und den versicherten Lieferungen und Leistungen des
Unternehmens versichert, soweit der Besteller nach dem Vertrag mit dem Unternehmer den
Schaden zu tragen hätte.
2 Versicherungswert
Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
der Versicherungswert für das versicherte Montageobjekt einschließlich der Lieferungen und
Eigenleistungen des Bestellers gebildet. Ist der Besteller zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so
ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.
3 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet
der Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirkende Umstände keine Entschädigung für Schäden oder
Verluste durch Vorsatz des Bestellers oder seiner Repräsentanten.
Besteller als Versicherungsnehmer - Klausel TM7105
1 Versicherte Interessen
Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist
zusätzlich das Interesse des Bestellers als Versicherungsnehmer versichert.
2 Versicherungswert
Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
der Versicherungswert aus den endgültigen Herstellungskosten für das gesamte versicherte
Montageobjekt einschließlich der Lieferungen und Eigenleistungen des Versicherungsnehmers
gebildet. Ist der Besteller zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer
einzubeziehen.
Arbeits- und Eilfrachtzuschläge, Mehrkosten für Überstunden - Klausel TM7106
Ergänzend zu den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet
der Versicherer Entschädigung für Mehrkosten für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeiten sowie für Eil- und Expressfrachten.
Visit Maintenance - Klausel TM7107
Nach Ende des Versicherungsschutzes nach dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer während der im Versicherungsschein genannten
Nachhaftungszeit Entschädigung für Schäden nach dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen an den versicherten Sachen, die durch die Ausführung der
Nacherfüllungsarbeiten im Rahmen der vertraglich vereinbarten Verpflichtungen verursacht werden.
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