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Show full text: Württembergische Allgemeine Bedingungen private Bauherren-Haftpflichtversicherung (AVB Bauherren-HV privat 2024), Formular 3033
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Allgemeine Bedingungen private Bauherren-Haftpflichtversicherung
(AVB Bauherren-HV privat 2026)
Formular 3033 – Stand 01.06.2026
Inhaltsverzeichnis
Teil A 7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1 Privates Bauherren-Haftpflichtrisiko 7.14 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) 7.15 Wasserfahrzeuge
2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis 7.16 Geothermie
zwischen den Versicherten (Sie als Versicherungsnehmer 8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und
und die mitversicherten Personen) Erweiterungen)
3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall 9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
4 Leistungen und Vollmacht A2 Besondere Umweltrisiken
5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahres- 1 Gewässerschäden
höchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
2 Sanierung von Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz
6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten (USchadG)
Bauherren (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und
besondere Ausschlüsse)
Gemeinsame Bestimmungen private Haftpflichtversicherungen
6.1 Senkungen eines Grundstücks, Erdrutschung
Teil B
6.2 Abbruch- und Einreißarbeiten
1 Abtretungsverbot
6.3 Haus- und Grundbesitz
2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf
6.4 Allgemeines Umweltrisiko den Beitrag (Beitragsregulierung)
6.5 Abwässer 3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsan-
6.6 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug- gleichung
Anhänger Teil C
6.7 Ausland 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
6.8 Vermögensschäden 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes
6.9 Allmählichkeitsschäden 1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
6.10 Leitungsschäden 1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter
6.11 Turmdrehkräne Zahlung oder Nichtzahlung
6.12 Be- und Entladeschäden 1.4 Folgebeitrag
6.13 Verletzung von Datenschutzgesetzen 1.5 Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschriftmandat)
6.14 Übertragung elektronischer Daten 1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
6.15 Asbestschäden 2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
6.16 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen 2.1 Dauer und Ende des Vertrags
6.17 Geothermie 2.2 Kündigung nach Versicherungsfall
7 Allgemeine Ausschlüsse 2.3 Kündigung bei Verlegen des Wohnsitzes ins Ausland
7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden 3 Anzeigepflicht und andere Obliegenheiten
7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeug- 3.1 Anzeigepflichten bis zum Vertragsschluss
nissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen 3.2 Ihre Obliegenheiten
7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander 3.3 Versehentliche Obliegenheitsverletzung
7.4 Schadenfälle Ihrer Angehörigen und von wirtschaftlich ver- 4 Weitere Regelungen
bundenen Personen
4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, beson-
derer Verwahrungsvertrag 4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten 4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
und sonstigen Leistungen 4.4 Verjährung
7.7 Asbest 4.5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstand
7.8 Gentechnik 4.6 Anzuwendendes Recht
7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen 4.7 Embargobestimmung
7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminie- 4.8 Zuständigkeit bei Versichererwechsel
rung Glossar
7.11 Übertragung von Krankheiten
7.12 Überschwemmungen
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Teil A 3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch
A1 Privates Bauherren-Haftpflichtrisiko wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Ri- (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbst-
siko) vornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz
statt der Leistung;
1.1 Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen
Ihre gesetzliche Haftpflicht als privater Bauherr für das im (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nach-
Versicherungsschein beschriebene Bauvorhaben. erfüllung durchführen zu können;
Versicherungsschutz besteht nur, wenn Planung, Bauleitung (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegen-
und Bauausführung an einen Dritten vergeben sind. standes oder wegen des Ausbleibens des mit der Ver-
tragsleistung geschuldeten Erfolges;
Die Versicherung endet mit Beendigung der Bauarbeiten,
spätestens zwei Jahre nach Versicherungsbeginn. (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen
auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
C-2.1.2 (Verlängerungsklausel) findet keine Anwendung.
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzöge-
1.2 Sofern besonders vereinbart und im Versicherungsschein rung der Leistung;
dokumentiert, gilt:
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Er-
1.2.1 Bauausführung in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe satzleistungen.
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Bauausfüh- 3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie
rung in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe. aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage
1.2.2 Planung und Bauleitung durch Sie selbst über den Umfang Ihrer gesetzlichen Haftpflicht hinausge-
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der von Ihnen hen.
selbst vorgenommenen Planung oder Bauleitung. 4 Leistungen und Vollmacht
2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Ver- 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
hältnis zwischen den Versicherten (Sie als Versiche- – die Prüfung der Haftpflichtfrage,
rungsnehmer und die mitversicherten Personen)
– die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und
2.1 Mitversicherte Personen
– die Freistellung Ihrerseits von berechtigten Schadener-
2.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Ihrer gesetzlichen satzverpflichtungen.
Vertreter und solcher Personen, die Sie zur Leitung oder Be-
aufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils 4.1.1 Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn
desselben angestellt haben, in dieser Eigenschaft. Sie aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkennt-
nisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet sind
2.1.2 Wenn Versicherungsschutz nach A1-1.2.1 (Bauausführung und wir hierdurch gebunden sind. Anerkenntnisse und Ver-
in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe) vereinbart ist, gilt zu- gleiche, die Sie ohne unsere Zustimmung abgegeben oder
sätzlich: geschlossen haben, binden uns nur, soweit der Anspruch
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden, die sie Ist Ihre Schadenersatzverpflichtung mit bindender Wirkung
während der Bauausführung in Eigenleistung verursachen. für uns festgestellt, haben wir Sie binnen zwei Wochen vom
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei Anspruch des Dritten freizustellen.
denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in 4.1.2 Nachhaltiger Schadenersatz durch Reparatur
Ihrem Betrieb nach dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das
Gleiche gilt für solche Dienstunfälle nach den beamtenrecht- Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als
lichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Diens- nachhaltiger gegenüber einer Neuanschaffung angesehen.
tes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Wir ersetzen daher auch die Reparaturkosten, die über die
gesetzliche Haftpflicht hinausgehen, sofern sie entstanden
2.2 Alle für Sie als Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbe- sind und nachgewiesen werden.
stimmungen sind auf die mitversicherten Personen entspre-
chend anzuwenden. Sie sind insoweit nicht zur Schadenminderung nach C-3.2.2
verpflichtet.
Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversi-
cherung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversi- Diese Mehrleistung erfolgt im Rahmen der vereinbarten Ver-
cherte Person entsteht. sicherungssummen und beträgt 30 Prozent der berechtigten
Schadenersatzverpflichtungen, höchstens 10.000 EUR.
2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobe-
grenzungen oder Ausschlüsse in Ihrer Person (als Versiche- 4.2 Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Scha-
rungsnehmer) oder in der Person einer mitversicherten Per- dens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmä-
son vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für ßig erscheinenden Erklärungen in Ihrem Namen abzugeben.
Sie als auch für die mitversicherten Personen. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit
2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag dürfen nur Sie über Schadenersatzansprüche gegen Sie, sind wir bevoll-
als Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der mächtigt, den Prozess zu führen. Wir führen dann den
Obliegenheiten sind sowohl Sie als auch die mitversicherten Rechtsstreit auf unsere Kosten in Ihrem Namen.
Personen verantwortlich. 4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignis-
3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall ses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden
Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, von uns die Be-
3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie wegen stellung eines Verteidigers für Sie gewünscht oder geneh-
eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetre- migt, so tragen wir die gebührenordnungsmäßigen oder die
tenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Vertei-
Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögens- digers.
schaden zur Folge hatte, aufgrund
4.4 Erlangen Sie oder eine mitversicherte Person das Recht, die
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu for-
privatrechtlichen Inhalts dern, so sind wir bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genom- 5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,
men werden. Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbe-
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die teiligung)
Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den 5.1 Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versiche-
Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadener- rungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
eignis geführt hat, kommt es nicht an. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf
Versichert sind auch Ansprüche nach § 906 II 2 BGB analog mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
sowie Beseitigungsansprüche nach § 1004 I 1 BGB und An-
sprüche nach § 14 BImSchG, soweit diese gesetzlichen
Haftpflichtbestimmungen gleichstehen.
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5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: 6.1 Senkungen eines Grundstücks, Erdrutschung
Unsere Entschädigungsleistungen sind für alle Versiche- Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
rungsfälle während der Versicherungsdauer auf das Dreifa- durch
che der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. (1) Senkungen eines Grundstücks,
5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- (2) Erdrutschungen.
tende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall
(Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versi- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
cherungsfälle eingetreten ist, wenn diese wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Ver-
mögensschäden
– auf derselben Ursache,
(1) am Baugrundstück selbst,
– auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachli-
chem und zeitlichem, Zusammenhang (2) an Gebäuden oder Anlagen auf dem Baugrundstück.
oder 6.2 Abbruch- und Einreißarbeiten
– auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Abbruch- und
Einreißarbeiten an Bauwerken, die in Verbindung mit dem
beruhen. Wiederaufbau erforderlich werden.
5.4 Falls besonders vereinbart, beteiligen Sie sich bei jedem Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
Versicherungsfall an unserer Entschädigungsleistung mit ei- wegen Sachschäden, die bei Sprengungen an Immobilien in
nem im Versicherungsschein festgelegten Betrag (Selbstbe- einem Umkreis von weniger als 150 Meter entstehen.
teiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche
aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme über- 6.3 Haus- und Grundbesitz
steigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begrün- Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Haus- und
deten Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt Grundbesitzer des zu bebauenden Grundstücks und des zu
unberührt. errichtenden Bauwerks.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleiben wir 6.4 Allgemeines Umweltrisiko
auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen In-
übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzan- halts wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
sprüche verpflichtet.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie
5.5 Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die Ver- durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen,
sicherungssumme angerechnet. Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verur-
5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus ei- sacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch
nem Versicherungsfall die Versicherungssumme, tragen wir Gewässer) ausgebreitet haben.
die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. aus
5.7 Haben Sie an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leis- (1) dem Verändern der Grundwasserverhältnisse,
ten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versiche-
rungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- (2) Gewässerschäden.
tungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Rest- Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltscha-
betrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende densgesetz siehe Abschnitt A2 – besondere Umweltrisiken.
Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ih- 6.5 Abwässer
res Restbetrages zum Kapitalwert der Rente von uns erstat-
tet. Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
durch Abwässer.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entspre-
chende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungs- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
schutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der je- wegen Schäden an Entwässerungsleitungen durch Ver-
weils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungs- schmutzungen und Verstopfungen und alle sich daraus er-
falls. gebenden Vermögensschäden.
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem Sie sich an lau- 6.6 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahr-
fenden Rentenzahlungen beteiligen müssen, wenn der Ka- zeug-Anhänger
pitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach 6.6.1 Versichert ist abweichend von A1-7.13 Ihre gesetzliche Haft-
Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversiche- pflicht wegen Schäden, durch den Gebrauch ausschließlich
rungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen von nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen, sofern sie
mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abge- zudem folgenden Voraussetzungen entsprechen:
setzt. (1) Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte
5.8 Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtan- Höchstgeschwindigkeit, die ausschließlich in einem
spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an Gebiet gebraucht werden, das
Ihrem Verhalten scheitert, haben wir für den von der Weige- – keine öffentliche Straße ist und
rung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleis-
tung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. – entweder aufgrund einer Rechtsvorschrift einzufrie-
den ist, um den Zugang von Unbefugten zu verhin-
6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des priva- dern, oder als befriedetes Besitztum der Öffentlich-
ten Bauherrn (Versicherungsschutz, Risikobegrenzun- keit aufgrund einer Beschränkung nicht zugänglich
gen und besondere Ausschlüsse) ist.
A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbeding-
deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken gelten- ter Höchstgeschwindigkeit, auch Krankenfahrstühle,
den besonderen Ausschlüsse. selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler;
Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, fin- (3) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit mehr
den auch auf die in A1-6 geregelten Risiken alle anderen als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A1-4 – Leistun- Höchstgeschwindigkeit;
gen und Vollmacht oder A1-7 – Allgemeine Ausschlüsse).
(4) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht versicherungspflich-
tig sind oder ausschließlich auf dem in (1) beschriebe-
nen Gebiet verkehren.
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6.6.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: von Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbe-
(1) Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten zogener Daten.
Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer 6.9 Allmählichkeitsschäden
das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungs- Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden,
berechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet da- die durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen,
für zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberech- Dämpfen, Feuchtigkeit und Niederschlägen (Rauch, Ruß,
tigten Fahrern gebraucht werden. Staub und dergleichen) entstanden sind.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öf- 6.10 Leitungsschäden
fentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderli-
chen Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind verpflichtet da- Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an
für zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitun-
benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. gen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an elektrischen
Frei- und Oberleitungen einschließlich der sich daraus erge-
Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten verletzen, gilt C- benden Folgeschäden.
3.2.3 (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung).
6.11 Turmdrehkräne
(2) Nicht versichert ist die Teilnahme an Kraftfahrzeugren-
nen einschließlich der dazugehörigen Vorbereitungen Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Verwen-
(Training). dung von Turmdrehkränen.
6.7 Ausland 6.12 Be- und Entladeschäden
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschä-
eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese digung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern durch
auf das Bauvorhaben im Inland zurückzuführen sind. Versi- oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergeben-
chert sind hierbei auch Ansprüche gegen Sie aus § 110 So- den Vermögensschäden.
zialgesetzbuch VII. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versiche-
6.8 Vermögensschäden rungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder
Heben auf Land- und Wasserfahrzeuge durch Kräne, Win-
6.8.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögens- den oder Flurförderfahrzeuge zum Zwecke des Be- und Ent-
schäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschä- ladens.
den entstanden sind.
6.13 Verletzung von Datenschutzgesetzen
6.8.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
wegen Vermögensschäden Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verar-
(1) durch von Ihnen (oder in Ihrem Auftrag oder für Ihre beitung personenbezogener Daten. Dies gilt auch für Ver-
Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sa- mögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
chen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle Schäden.
(2) aus planender, beratender, bau- oder montageleiten- Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter
der, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangs-
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an reihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie
wirtschaftlich verbundene Unternehmen; das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen,
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das
Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reisever- durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der
anstaltung; Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Ein-
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, schränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Ver-
aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung mögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
sowie aus Untreue oder Unterschlagung; Sachschäden entstanden sind, sowie wegen immaterieller
(7) aus Rationalisierung und Automatisierung sowie aus Schäden von Versicherten (Versicherungsnehmer oder mit-
Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederher- versicherte Personen) untereinander. Der Ausschluss in A1-
stellung, Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elekt- 7.3 findet insoweit keine Anwendung.
ronischer Daten. Der Versicherungsschutz hierfür rich- 6.14 Übertragung elektronischer Daten
tet sich nach A1-6.14;
6.14.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen aus dem
(8) aus der Verletzung Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektro-
– von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten. nischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Da-
Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach tenträger.
A1-6.16; Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
– von gewerblichen Schutzrechten und (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung
– von Urheberrechten. Der Versicherungsschutz hier- oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei
für richtet sich nach A1-6.14.1 (4) sowie Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schad-
– des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; programme;
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie
und Kostenanschlägen; der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von
Daten bei Dritten und zwar wegen
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehe-
malige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Ge- – sich daraus ergebenden Sachschäden, nicht jedoch
schäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer ver- weiterer Datenveränderungen sowie
gleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im – der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten
Zusammenhang stehen; Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder be- oder fehlerhaft erfasster Daten;
hördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedin- (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen
gungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewuss- Datenaustausch.
ter Pflichtverletzung; Dies gilt auch für Vermögensschäden, die weder durch Per-
(12) aus dem Verlust von Sachen, auch z. B. von Geld, sonen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
Wertpapieren und Wertsachen; Für (1) bis (3) gilt:
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräu- Sie sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass Ihre auszutau-
sche, Gerüche, Erschütterungen). schenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch
6.8.3 Versichert ist abweichend von A1-6.8.2 Ihre gesetzliche Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Viren-
Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus der Verletzung
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scanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. wor- (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-,
den sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Full-Service-Providing;
Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. (5) Betrieb von Datenbanken.
Verletzen Sie diese Obliegenheit, so gilt C-3.2.3 (Leistungs- 6.14.4 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre-
freiheit bei Obliegenheitsverletzung); tende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall
(4) der Verletzung von Urheberrechten, insoweit besteht (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versi-
auch Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche. cherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
Für (4) gilt: – auf derselben Ursache,
– Wir ersetzen in Erweiterung zu A1-3.1 Gerichts- und An- – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sach-
waltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer lichem und zeitlichem Zusammenhang oder
einstweiligen Verfügung gegen Sie begehrt wird, auch – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung
wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Wi- elektronischer Daten mit gleichen Mängeln
derruf handelt.
beruhen.
– Wir ersetzen in Erweiterung zu A1-3.1 Gerichts- und An-
waltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage ge- A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung.
gen Sie. 6.15 Asbestschäden
– Kosten, die wir aufwenden, werden abweichend von A1- 6.15.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die
5.5 auf die Versicherungssumme angerechnet. auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zu-
Kosten sind: rückzuführen sind.
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskos- 6.15.2 Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall
ten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des 1.000.000 EUR.
Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles 6.16 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die 6.16.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
uns nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die ausschließlich aus Persönlichkeits- und Namensrechtsver-
Kosten auf unsere Weisung entstanden sind. letzungen. Dies gilt auch für Vermögensschäden, die weder
6.14.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
(1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, Es besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schä-
dass Sie bewusst den, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten.
– unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Da- Auf diese immateriellen Schäden finden die Bestimmungen
tennetze eingreifen (z. B. Hacker-Attacken, Denial über Personenschäden Anwendung.
of Service Attacks); Wir ersetzen auch
– Software einsetzen, die geeignet ist, die Datenord- – Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem
nung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Soft- der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Sie be-
ware-Viren, Trojanische Pferde). gehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unter-
A1-2.3 findet keine Anwendung; lassung oder Widerruf handelt;
(2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit – Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder
Widerrufsklage gegen Sie.
– massenhaft versandten, vom Empfänger ungewoll-
ten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. 6.16.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
Spamming); (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen,
– Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich dass Sie bewusst
bestimmte Informationen über Internet-Nutzer ge- – Persönlichkeits- und Namensrechte verletzen (z. B.
sammelt werden sollen. absichtlich herbeigeführter Shitstorm, Mobbing),
A1-2.3 findet keine Anwendung; – unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Da-
(3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Scha- tennetze eingreifen (z. B. Hacker-Attacken, Denial
den durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder of Service Attacks),
behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechts- – Software einsetzen, die geeignet ist, die Datenord-
widrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige nung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Soft-
bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. ware-Viren, Trojanische Pferde);
A1-2.3 findet keine Anwendung; (2) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Scha-
(4) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzge- den durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder
setzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. behördlichen Vorschriften oder durch sonstige be-
Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A1- wusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben;
6.13; (3) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzge-
(5) Ansprüche wegen der Verletzung von Persönlichkeits- setzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten.
und Namensrechten. Der Versicherungsschutz hierfür Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A1-
richtet sich nach A1-6.16; 6.13;
(6) Ansprüche aus dem Verlust von Geld (auch digitale (4) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
Zahlungsmittel) sowie Wertpapieren und Wertsachen – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewoll-
(jeweils auch in digitaler Form). ten elektronisch übertragenen Informationen (z. B.
6.14.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nach- Spamming),
folgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: – Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich
(1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; bestimmte Informationen über Internet-Nutzer ge-
sammelt werden sollen.
(2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung,
-Schulung; A1-2.3 findet keine Anwendung.
(3) Netzwerk-Planung, -Installation, -Integration, -Betrieb,
-Wartung, -Pflege;
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6.17 Geothermie (2) von Ihren gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn
6.17.1 Versichert ist abweichend von A1-7.16 Ihre gesetzliche Haft- Sie eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfä-
pflicht wegen Sach- und Vermögensschäden, wenn Sie hige oder betreute Person sind;
– als Bauherr oder (3) von Ihren gesetzlichen Vertretern, wenn Sie eine juris-
tische Person des privaten oder öffentlichen Rechts
– als Betreiber oder ein nicht rechtsfähiger Verein sind;
von Geothermieanlagen in Anspruch genommen werden, (4) von Ihren unbeschränkt persönlich haftenden Gesell-
die sich auf Ihrem Baugrundstück innerhalb der Bundesre- schaftern, wenn Sie eine Offene Handelsgesellschaft,
publik Deutschland befinden und mittels Bohrung errichtet Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen
werden oder wurden. Rechts sind;
6.17.2 Versicherungsschutz besteht ausschließlich, wenn die Pla- (5) von Ihren Partnern, wenn Sie eine eingetragene Part-
nung, Bauleitung, Bauüberwachung, Baubetreuung, gut- nerschaftsgesellschaft sind;
achterlichen Leistungen, Untersuchungen, Erkundungen
(z. B. Probebohrungen), Errichtung, Bohrungen und der Pro- (6) von Ihren Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwal-
bebetrieb der Geothermieanlagen durch Dritte mit besonde- tern.
rer Sachkenntnis erfolgt oder erfolgte und die beauftragten Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche
Bohrunternehmen auch als Fachfirmen nach DVGW W120- von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit die-
2 zertifiziert sind oder waren. sen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Versicherungsschutz besteht auch für Schäden durch Über- 7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, be-
schwemmungen stehender oder fließender Gewässer. sonderer Verwahrungsvertrag
A1-7.12 findet keine Anwendung. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an frem-
6.17.3 Für Sach- und Vermögensschäden, die durch den Bau und den Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögens-
den Probebetrieb von Geothermieanlagen, die mittels Boh- schäden, wenn Sie oder ein Bevollmächtigter oder Beauf-
rung errichtet werden oder wurden, verursacht wurden, be- tragter von Ihnen diese Sachen gemietet, geleast, gepach-
trägt die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall tet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt haben
3.000.000 EUR. oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsver-
trags sind.
7 Allgemeine Ausschlüsse
7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Ar-
Falls im Versicherungsschein nicht ausdrücklich etwas an- beiten und sonstigen Leistungen
deres bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausge-
schlossen: Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an von
Ihnen hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Liefe-
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Perso- rung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus
nen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn
A1-2.3 findet keine Anwendung. die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der
Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur
7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung
Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen führt.
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Perso- Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn
nen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie Dritte in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung die Herstel-
in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit lung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sons-
– Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder tigen Leistungen übernommen haben.
– Arbeiten oder sonstige Leistungen 7.7 Asbest
erbracht haben. Ausschluss entfällt.
A1-2.3 findet keine Anwendung. 7.8 Gentechnik
7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zu-
Ausgeschlossen sind Ansprüche rückzuführen sind auf
(1) von Ihnen selbst oder der in A1-7.4 benannten Perso- (1) gentechnische Arbeiten,
nen gegen die mitversicherten Personen; (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben (3) Erzeugnisse, die
Versicherungsvertrags; – Bestandteile aus GVO enthalten,
(3) zwischen mehreren mitversicherten Personen dessel- – aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
ben Versicherungsvertrags.
7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
7.4 Schadenfälle Ihrer Angehörigen und von wirtschaftlich
verbundenen Personen Ausschluss entfällt.
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen Sie 7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskri-
minierung
(1) aus Schadenfällen Ihrer Angehörigen, die mit Ihnen in
häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus An-
sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören. feindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder
sonstigen Diskriminierungen.
Als Angehörige gelten
7.11 Übertragung von Krankheiten
– Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebens-
partnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partner- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
schaften nach dem Recht anderer Staaten, (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer
– Eltern und Kinder, Krankheit Ihrerseits resultieren,
– Adoptiveltern und -kinder, (2) Sachschäden, die durch Krankheit der Ihnen gehören-
den, von Ihnen gehaltenen oder veräußerten Tiere ent-
– Schwiegereltern und -kinder, standen sind.
– Stiefeltern und -kinder, In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn Sie be-
– Großeltern und Enkel, weisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ge-
– Geschwister sowie handelt haben.
– Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein fa- 7.12 Überschwemmungen
milienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Ver- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und
hältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche
sind);
[Seite 7]
durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewäs- Dieser Ausschluss findet keine Anwendung für Ansprüche
ser entstehen. wegen Schäden durch
7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger – Brand oder Explosion,
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, – oberirdische Anlagenteile von Geothermieanlagen.
Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraft- 8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen
fahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Ge- und Erweiterungen)
brauch des Fahrzeuges verursacht werden.
Versichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht
Zum Gebrauch gehört z. B. auch
8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risi-
– Ein- und Aussteigen, kos.
– Be- und Entladen, Dies gilt nicht
– Betanken und Aufladen, – für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versiche-
– Reparatur, Wartung und Reinigung, rungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen so-
– Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Ar- wie
beitsmaschine. – für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder De-
A1-2.3 findet keine Anwendung. ckungsvorsorgepflicht unterliegen;
7.14 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze – für Risiken im Zusammenhang mit Geothermieanlagen,
die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden;
Ausgeschlossen sind Ansprüche
8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung
(1) wegen Schäden, die Sie, eine mitversicherte Person bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In die-
oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person sen Fällen sind wir berechtigt, das Versicherungsverhältnis
durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer ei- Das Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es nicht innerhalb
nes Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen eines Monats von dem Zeitpunkt an ausüben, in welchem
werden. wir von der Erhöhung Kenntnis erlangt haben.
(2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit 9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich
daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist Ihre gesetzliche
sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge Haftpflicht aus Risiken, die während der Laufzeit des Versi-
aus cherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
– der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Für neu entstehende Risiken besteht für einen Zeitraum von
Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Tei- einem Jahr ab deren Entstehung Versicherungsschutz,
len von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile längstens jedoch bis zum Ende des bestehenden Vertrags.
ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeu- Sie haben uns jedes neue Risiko innerhalb von einem Jahr
gen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen ab dessen Entstehung mitzuteilen. Eine Aufforderung von
bestimmt waren; uns erfolgt mit der Beitragsrechnung.
– Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Nach Ablauf von einem Jahr ab Entstehung des neuen Risi-
Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder kos entfällt der Versicherungsschutz aus der Vorsorgeversi-
Raumfahrzeugen oder deren Teilen. cherung. Sofern Sie danach Versicherungsschutz für das Ri-
(3) gegen Sie als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasing- siko wünschen, kann dieser nur über eine neu von Ihnen zu
nehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen. beantragende Haftpflichtversicherung geboten werden.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an ei- 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Ent-
nem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne stehung bis zum Ablauf nach einem Jahr auf die vereinbarte
dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermö-
oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug gensschäden begrenzt.
hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
7.15 Wasserfahrzeuge (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die Sie, eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese
eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versi-
oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasser- cherungspflicht unterliegen;
fahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besit- (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen
zer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. von Bahnen;
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an ei- (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsor-
nem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Be- gepflicht unterliegen (ausgenommen davon ist das Hal-
stimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer ten von Hunden);
des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und
hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs-
7.16 Geothermie verträgen zu versichern sind;
Geothermieanlagen sind Anlagen, in der Erdwärme dem Un- (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und
tergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile amtlicher Tätigkeit;
gehören nicht zu der Geothermieanlage im Sinne dieser Be- (6) Risiken im Zusammenhang mit Geothermieanlagen,
dingungen. Dies gilt gleichermaßen für Flächengeothermie die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
und Geothermie mittels Bohrung.
A2 Besondere Umweltrisiken
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sach- und Vermö-
gensschäden aus Planung, Bauleitung, Bauüberwachung, Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abwei-
Baubetreuung, gutachterlichen Leistungen, Untersuchun- chend von A1-6.4 Satz 3 (2) – und für Schäden nach dem
gen, Erkundungen (z. B. Probebohrungen), Errichtung, Boh- Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von
rungen und der Probebetrieb von Geothermieanlagen, die Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen.
mittels Bohrung errichtet werden oder wurden
[Seite 8]
Zu Ihrer gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts we- 2.1 Versichert sind abweichend von A1-3.1 die Sie betreffenden
gen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Um- öffentlich-rechtlichen Pflichten oder Ansprüche zur Sanie-
weltrisiko) siehe A1-6.4. rung von Umweltschäden nach USchadG, soweit während
1 Gewässerschäden der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
1.1 Umfang des Versicherungsschutzes – die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfall-
artig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare oder
oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der
Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des – die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig
Grundwassers (Gewässerschäden). und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von ge- Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung
wässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch La-
Sie sind, resultieren, besteht Versicherungsschutz aus- gerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit
schließlich für Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umwelt-
schaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder In-
– Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Ge- struktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Je-
samtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter doch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im
1.000 l/kg nicht übersteigt. Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem
– für Flächengeothermieanlagen (z. B. Erdkollektoren, Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt
Erdwärmekörbe). werden können (Entwicklungsrisiko).
Wenn mit den Anlagen die oben genannten Beschränkun- Versichert sind darüber hinaus die Sie betreffenden Pflich-
gen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungs- ten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, ge-
schutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsor- mieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grund-
geversicherung (A1-9). stücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungs-
1.2 Rettungskosten schutz dieses Vertrags erfasst sind.
1.2.1 Wir übernehmen Versichert sind die Sie betreffenden Pflichten oder Ansprü-
che nach A2-21 wegen Schäden durch den Betrieb von Ge-
– Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versiche- othermieanlagen. Dies gilt gleichermaßen für Flächenge-
rungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens othermie und Geothermie mittels Bohrung.
für geboten halten durften (Rettungskosten), sowie
Versicherungsschutz besteht ausschließlich, wenn die Pla-
– außergerichtliche Gutachterkosten. nung und die Errichtung der betriebenen Geothermieanlage
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkos- durch Dritte mit besonderer Sachkenntnis erfolgt sind und
ten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versi- die beauftragten Bohrunternehmen auch als Fachfirmen
cherungssumme nicht übersteigen. nach DVGW W120-2 zertifiziert sind.
1.2.2 Auf unsere Weisung hin aufgewendete Rettungs- und au- 2.2 Ausland
ßergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von Versichert sind im Umfang von A1-6.7 die im Geltungsbe-
uns übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung reich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintre-
die Versicherungssumme übersteigen. Soweit wir Maßnah- tenden Versicherungsfälle.
men von Ihnen oder Dritten zur Abwendung oder Minderung
des Schadens billigen, gilt dies nicht als Weisung von uns. Versichert sind insoweit auch die Sie betreffenden Pflichten
oder Ansprüche nach nationalen Umsetzungsgesetzen an-
1.3 Ausschlüsse derer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder An-
(1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller sprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie
Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abwei- nicht überschreiten.
chen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, 2.3 Ausschlüsse
Verordnungen, an Sie gerichteten behördlichen Anord-
nungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben,
A1-2.3 findet keine Anwendung. dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an
(2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die Sie gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfü-
nachweislich gungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
– auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Hand- A1-2.3 findet keine Anwendung.
lungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, il- (2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen
legalem Streik oder Schäden
– unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maß- – die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
nahmen genommene Einwirkungen auf die Umwelt entste-
beruhen. hen;
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, so- – für die Sie aus einem anderen Versicherungsvertrag
weit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. (z. B. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung)
2 Sanierung von Umweltschäden nach Umweltschadens- Versicherungsschutz haben oder hätte erlangen
gesetz (USchadG) können.
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgeset- (3) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen
zes (USchadG) ist eine Schäden durch die Planung und Errichtung von Ge-
othermieanlagen, die mittels Bohrung errichtet werden
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Le- oder wurden.
bensräumen,
Hinweis:
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
Wir weisen darauf hin, dass eine Bauherren-Haftpflicht-
(3) Schädigung des Bodens. versicherung nicht den zur finanziellen Förderung einer
Geothermieanlage notwendigen Anforderungen (z B.
Förderprogramm BAFA) an eine verschuldensunabhän-
gige Versicherung gegen Sachschäden entspricht.