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Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutz
Wohngebäude Versicherungssummen-Modell Top
(SVPS WG-VSU-T) Fassung September 2021
Inhaltsverzeichnis 12. Wie wird die Versicherungssumme in der gleitenden
Neuwertversicherung ermittelt? Was versteht man unter dem
1. Welche Gefahren und Schäden sind versichert
Unterversicherungsverzicht?
(Versicherungsfall)? Welche generellen Ausschlüsse gibt es? 13. Wie erfolgen die Berechnung und die Anpassung des Beitrags
2. Feuer: Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explo-
in der Gleitenden Neuwertversicherung?
sion, Verpuffung, Implosion, Luft-, Straßen-, Schienen-,
14. Welche sonstige Anpassung des Beitragssatzes gibt es?
Wasserfahrzeuge, Sengschäden, Rauch, Überschallknall, (Beitragssatzanpassungsklausel)
Marderbiss, Mietnomaden und Messies, Graffiti,
15. Wie erfolgt die Entschädigungsberechnung?
Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte, spezielle
16. Wie erfolgt die Zahlung und Verzinsung der Entschädigung?
Ausschlüsse 17. Was versteht man unter dem Sachverständigenverfahren?
3. Leitungswasser, spezielle Ausschlüsse
18. Welche Obliegenheiten haben Sie vor Eintritt des
4. Sturm, Hagel; spezielle Ausschlüsse
Versicherungsfalls zu beachten?
5. Weitere Elementargefahren, spezielle Ausschlüsse - u. a. 19. Welche Obliegenheiten haben Sie bei und nach Eintritt des
Deckelung von Erdbebenschäden
Versicherungsfalls zu beachten?
6. Welche Sachen sind versichert und welche Sachen sind nicht
20. Was gilt bei Gefahrerhöhung?
versichert? Was ist der Versicherungsort? 21. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des
7. Welche Regelungen gibt es zum Wohnungs- und
Versicherungsfalls (§ 81 VVG)
Teileigentum?
22. Was müssen Sie bei der Veräußerung der versicherten Sachen
8. Welche Kosten sind versichert? beachten?
9. Welche Mehrkosten sind versichert und welche Mehrkosten
23. Was versteht man unter dem Übergang von
sind nicht versichert?
Ersatzansprüchen?
10. Wie sind Mietausfall und Mietwert versichert? 24. Zeitlich begrenzte Updategarantie
11. Was versteht man unter dem Versicherungswert und der
Versicherungssumme?
Diese Versicherungsbedingungen gelten ergänzend zu den Versiche- 2.1.7 Sengschäden,
rungsbedingungen für den SV PrivatSchutz - Allgemeiner Teil (SVPS- 2.1.8 Rauch sowie Überschallknall,
AT). 2.1.9 Marderbiss,
2.1.10 Mietnomaden und Messies,
1. Welche Gefahren und Schäden sind versichert (Versiche- 2.1.11 Graffiti,
rungsfall)? Welche generellen Ausschlüsse gibt es? 2.1.12 Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte
1.1 Versicherungsfall zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch 2.2 Brand
1.1.1 Feuer: Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explo- Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd ent-
sion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, standen ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft aus-
seiner Teile oder seiner Ladung, Anprall eines Schienen-, Straßen- oder zubreiten vermag.
Wasserfahrzeuges oder einer fahrbaren oder selbstfahrenden Arbeits- Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie
maschine, Sengschäden, Rauch, Überschallknall, Marderbiss, Mietno- einem Nutzfeuer oder Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen
maden und Messies, Graffiti, Gebäudebeschädigungen durch unbefug- Zwecken ausgesetzt werden (Nutzwärmeschäden), sind versichert. Dies
te Dritte, gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme
1.1.2 Leitungswasser, erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
1.1.3 Sturm, Hagel, 2.3 Blitzschlag
1.1.4 Weitere Elementargefahren: Überschwemmung, Rückstau, Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf versicherte
Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanaus- Sachen.
bruch 2.4 Überspannung durch Blitz
zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkom- Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung,
men. Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige
1.2 Die Gefahrengruppe Nr. 1.1.3 kann nur zusammen mit der atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Ein-
Gefahrengruppe Nr. 1.1.1 versichert werden und die Gefahrengruppe richtungen und Geräten entsteht.
Nr. 1.1.4 kann ausschließlich in Verbindung mit der Gefahrengruppe Nr. Solche Schäden sind nur versichert, soweit der Blitz oder die sonstige
1.1.3 versichert werden. atmosphärisch bedingte Elektrizität in einem Umkreis von 3 km um das
1.3 Ausschlüsse Krieg und Kernenergie versicherte Gebäude nachgewiesen werden kann.
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursa- Defekte Geräte bzw. Geräteteile sind bis zur Entscheidung des Versi-
chen nicht auf Schäden durch cherers über den Ersatz des Schadens aufzubewahren.
1.3.1 Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, 2.5 Explosion, Verpuffung, Implosion
Rebellion, Aufstand oder Innere Unruhen, 2.5.1 Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen
1.3.2 Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor,
2. Feuer: Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein
Explosion, Verpuffung, Implosion, Luft-, Straßen-, Schie- plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb
nen-, Wasserfahrzeuge, Sengschäden, Rauch, Überschall- des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosi-
knall, Marderbiss, Mietnomaden und Messies, Graffiti, on durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen
Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte, speziel- seiner Wandung nicht erforderlich.
le Ausschlüsse 2.5.2 Verpuffung
2.1 Versicherte Gefahren und Schäden Verpuffung ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen und
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung mit nur
2.1.1 Brand, geringer Geschwindigkeit und Druckwirkung bei der in der Regel kein
2.1.2 Blitzschlag, Explosionsknall entsteht.
2.1.3 Überspannung durch Blitz, 2.5.3 Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall
2.1.4 Explosion, Verpuffung, Implosion, eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren
2.1.5 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder Unterdruckes.
seiner Ladung, 2.6 Fahrzeuganprall
2.1.6 Anprall eines Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeuges oder 2.6.1 Wir leisten auch Entschädigung für versicherte Sachen, die
einer fahrbaren oder selbstfahrenden Arbeitsmaschine, durch Fahrzeuganprall unmittelbar zerstört oder beschädigt werden.
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2.6.2 Als Fahrzeuganprall gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Maßgabe der in Nr. 19.2 beschriebenen Voraussetzungen ganz oder
Beschädigung der versicherten Sachen durch die Berührung eines teilweise leistungsfrei.
Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeuges oder einer fahrbaren oder 2.11.4 Sie und wir können unter Einhaltung einer Frist von drei Mona-
selbstfahrenden Arbeitsmaschine. ten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche
2.6.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schäden, die Erklärung verlangen, dass dieser Versicherungsschutz für Graffiti mit
von Fahrzeugen verursacht werden, die von Ihnen oder mit Ihnen in Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt.
häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, den Mieter 2.11.5 Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so können Sie den
des versicherten Gebäudes oder deren Arbeitnehmer betrieben wer- Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Erklärung zum
den. Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.
2.6.4 Die Deckung gilt subsidiär, das heißt, die Inanspruchnahme 2.12 Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte
aus dem vorliegenden Vertrag ist nur insoweit möglich, als durch 2.12.1 Mitversichert sind die notwendigen und tatsächlich angefalle-
anderweitige Versicherungen oder Haftungstatbestände Dritter keine nen Kosten für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern,
oder keine volle Deckung des entstandenen Schadens erreicht werden Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rollläden und
kann. Zu ersetzten ist gegebenenfalls eine bestehende Deckungsdiffe- Schutzgittern eines versicherten Gebäudes, wenn die Schäden dadurch
renz. entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter
2.7 Sengschäden 2.12.1.1 in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels
Wir leisten auch Entschädigung für versicherte Sachen, die durch falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist;
Sengschäden zerstört oder beschädigt werden. Sengschäden sind 2.12.1.2 versucht, durch eine Handlung gemäß Nr. 2.12.1.1 in ein versi-
durch Hitzeeinwirkung und ohne offene Flamme örtlich begrenzte chertes Gebäude einzudringen.
Schäden, die durch Verfärbung der versengten Sachen sichtbar wer- 2.12.2 Schäden, die der Täter an dem versicherten Gebäude von
den. außen verursacht, sind nur versichert, soweit sie Folge einer Handlung
2.8 Rauch und Überschallknall gemäß Nr. 2.12.1 sind.
2.8.1 Wir leisten auch Entschädigung für versicherte Sachen, die 2.12.3 Eine Inanspruchnahme aus dem vorliegenden Vertrag ist nur
durch Rauch oder Überschallknall zerstört oder beschädigt werden insoweit möglich, als durch anderweitig bestehende Versicherungen
oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen. (z. B. Hausratversicherung) keine oder keine volle Deckung erreicht
2.8.2 Rauch ist ein bei der Verbrennung entstehendes Gemisch von wird (Subsidiarität). Zu ersetzen ist gegebenenfalls die bestehende
Gasen und feinstverteilten Feststoffen, das plötzlich bestimmungswid- Deckungsdifferenz.
rig aus den auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Feuerungs- 2.12.4 Die Höchstentschädigung für Gebäudebeschädigungen durch
, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen ausbricht. unbefugte Dritte beträgt 25.000 EUR je Versicherungsfall.
2.8.3 Überschallknall ist die Zerstörung oder Beschädigung versi- 2.13 Nicht versicherte Schäden
cherter Sachen ausgelöst durch die Überschalldruckwelle eines Luft- Nicht versichert sind
fahrzeuges. 2.13.1 ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
2.8.4 Die Höchstentschädigung für Schäden durch Rauch und Über- Erdbeben;
schallknall beträgt 5.000 EUR je Versicherungsfall. 2.13.2 Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im
2.9 Schäden durch Marder und Kleinnager Verbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schäden, die an
2.9.1 Wir ersetzen Reparaturkosten an elektrischen Leitungen und Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftre-
elektrischen Anlagen soweit diese nach diesen Versicherungsbedin- tenden Gasdruck entstehen.
gungen versichert sind und innerhalb des versicherten Gebäudes Die Ausschlüsse gemäß Nr. 2.13.2 gelten nicht, soweit diese Schäden
liegen, die unmittelbar durch Marderbiss oder den Biss von Kleinna- Folge eines versicherten Sachschadens gemäß Nr. 2.1 sind.
gern entstehen.
2.9.2 Folgeschäden aller Art, z. B. durch Fehlen elektrischer Span- 3. Leitungswasser, spezielle Ausschlüsse
nung, fallen nicht unter den Versicherungsschutz. 3.1 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden.
2.9.3 Die Höchstentschädigung für Schäden durch Marder und Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich
Kleinnager beträgt 5.000 EUR je Versicherungsfall. der Bodenplatte.
2.10 Mietnomaden und Messies Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder
Versichert sind Schäden an versicherten Objekten durch Einmietbetrü- nicht tragend) sind nicht versichert.
ger (Mietnomaden) und Messies (unter Vermüllungssyndrom Leiden- Bei Gebäuden ohne Bodenplatte (tragend oder nicht tragend), sind
de) bis zu einer Höhe von jeweils 2.000 EUR je Versicherungsfall. Rohre unterhalb der untersten begehbaren Ebene des Hauses nicht
Anspruchsvoraussetzungen und Entschädigungsleistungen: versichert. Bei teilunterkellerten Gebäuden ist jeweils die unterste
2.10.1 Einmietbetrug: Der Mieter des versicherten Objektes hatte begehbare Ebene maßgebend, unter der das schadenursächliche Rohr
bereits zu Beginn des Mietverhältnisses nicht die Absicht, seine Miete liegt.
zu entrichten und ist bereits mit den ersten drei Monatsmieten in Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre inner-
Verzug. Sie haben dagegen rechtliche Schritte eingeleitet. halb des Gebäudes.
Entschädigt werden der Mietverlust und daraus resultierende Folge- Wir leisten Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende
und Mehrkosten, z. B. für Rechtsanwälte, das Gericht oder den Ge- 3.1.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
richtsvollzieher. - der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit ver-
2.10.2 Messies: Die Substanz des versicherten Objektes ist durch bundenen Schläuchen,
Vermüllung des Mieters oder Dritte erkennbar beschädigt. Entschädigt - der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen-
werden die unmittelbar aus der Vermüllung entstandenen Renovie- oder Solarheizungsanlagen,
rungs-, Entsorgungs- und Schädlingsbekämpfungskosten, sobald der - von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,
Mieter ausgezogen ist und die Schäden behoben werden können. sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder
2.10.3 Es gilt eine Wartezeit von sechs Monaten (Karenzzeit). Inner- vergleichbaren Anlagen sind.
halb eines Mietverhältnisses können Leistungen nur einmal geltend 3.1.2 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an im Gebäude
gemacht werden. verlaufenden Regenfallrohren.
2.11 Schäden durch Graffiti 3.1.3 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Gas- und Fern-
2.11.1 Versichert sind die notwendigen Kosten für die Beseitigung wärmerohren soweit
von Schäden durch Graffiti (Verunstaltung durch Farben oder Lacke), - diese Rohre nicht ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen und
die durch unbefugte Dritte an Außenseiten von versicherten Sachen im - Sie die Gefahr tragen.
Sinne von Nr. 6 verursacht werden. 3.1.4 frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Instal-
2.11.2 Die Höchstentschädigung für Schäden durch Graffiti beträgt lationen:
2.500 EUR je Versicherungsfall. Die Jahreshöchstentschädigung be- - Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (Wasser-
trägt 5.000 EUR. und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) so-
2.11.3 Sie sind verpflichtet, den Schaden uns und der Polizei unver- wie deren Anschlussschläuche,
züglich anzuzeigen. Verletzen Sie diese Obliegenheit, so sind wir nach
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- Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warm- 3.6 Nicht versicherte Schäden
wasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder So- 3.6.1 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
larheizungsanlagen. Schäden durch
3.1.5 sonstige Bruchschäden an Armaturen (Wasser- und Absperr- 3.6.1.1 Regenwasser aus Fallrohren (Ausnahme siehe Nr. 3.4.2),
hähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse). 3.6.1.2 Plansch- oder Reinigungswasser,
Ausgeschlossen sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen. 3.6.1.3 Schwamm,
Weiterhin ersetzen wir die Kosten für den Austausch der zuvor genann- 3.6.1.4 Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Über-
ten Armaturen, soweit dieser Austausch infolge eines Versicherungs- schwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese
falls gemäß Nr. 1 im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist. Ursachen hervorgerufenen Rückstau,
Die Höchstentschädigung für sonstige Bruchschäden an Armaturen 3.6.1.5 Erdbeben Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch,
(Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüs- 3.6.1.6 Erdfall oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach
se) beträgt 2.500 EUR je Armatur und je Versicherungsfall. Nr. 3.4 den Erdfall oder den Erdrutsch verursacht hat,
3.1.6 sonstige Bruchschäden an Heizkesseln, Boilern oder an ver- 3.6.1.7 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion,
gleichbaren Teilen von Warmwasser- oder Dampfheizungsanlagen. Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder
Die Höchstentschädigung für sonstige Bruchschäden an Heizkesseln, seiner Ladung,
Boilern oder an vergleichbaren Teilen von Warmwasser- oder Dampf- 3.6.1.8 Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen
heizungsanlagen beträgt 1.000 EUR je Versicherungsfall. wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder
3.2 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden auf dem Grundstück Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasser-
3.2.1 Wir leisten Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintre- lösch- oder Berieselungsanlage,
tende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsroh- 3.6.1.9 Sturm, Hagel,
ren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserhei- 3.6.1.10 Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobi-
zungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungs- len Behältnissen.
anlagen soweit 3.6.2 Die Ausschlüsse gemäß Ziffer 3.6.1.2, 3.6.1.4 und 3.6.1.8 gelten
- die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und nicht für Leitungswasserschäden infolge eines Rohrbruches gemäß
- Sie die Gefahr tragen Ziffer 3.1 und Ziffer 3.2.
- die Rohre - sofern diese nicht der Versorgung versicherter Gebäude 3.6.3 Wir leisten keine Entschädigung für Schäden an Gebäuden
oder Anlagen dienen - nicht ausschließlich gewerblichen Zwecken oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in
dienen. diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
3.2.2 Wir leisten Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintre-
tende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an auf dem Versiche- 4. Sturm, Hagel; spezielle Ausschlüsse
rungsgrundstück verlegten Gas- und Fernwärmerohren die der Versor- 4.1 Versicherte Gefahren und Schäden
gung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, soweit Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder
- diese Rohre nicht ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen und beschädigt werden oder abhandenkommen
- Sie die Gefahr tragen. 4.1.1 durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels
3.3 Bruchschäden außerhalb des Grundstücks auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte
Wir leisten Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende Sachen befinden;
Frost- und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserver- 4.1.2 dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder
sorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfhei- andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in
zungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen, die au- denen sich versicherte Sachen befinden, wirft;
ßerhalb des Versicherungsgrundstücks liegen und der Versorgung 4.1.3 als Folge eines Schadens nach Nr. 4.1.1 oder Nr. 4.1.2 an versi-
versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, soweit cherten Sachen;
- diese Rohre nicht ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen und 4.1.4 durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels
- Sie die Gefahr tragen. auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in
3.4 Nässeschäden denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind;
3.4.1 Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch 4.1.5 dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder
bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder be- andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem versicherten
schädigt werden oder abhandenkommen. Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden,
Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und baulich verbunden sind.
Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem 4.2 Sturm
Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasser- Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Wind-
führenden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfhei- stärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens
zung, aus Klima- Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen, aus 63 km/Stunde).
Wasserlösch- und Berieselungsanlagen oder aus Wasserbetten und Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Wind-
Aquarien ausgetreten sein. stärke 8 unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass
Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärme-pumpen- oder 4.2.1 die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrund-
Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser stücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an eben-
gleich. so widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder dass
3.4.2 Wir leisten Entschädigung für Nässeschäden an versicherte 4.2.2 der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versi-
Sachen, die dadurch entstehen, dass Witterungsniederschläge be- cherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten
stimmungswidrig aus innerhalb des Gebäudes liegenden Regenfallroh- Sachen befunden haben, oder mit diesem Gebäude baulich verbunde-
ren austreten und unmittelbar in das Gebäude eindringen. nen Gebäuden, nur durch Sturm entstanden sein kann.
3.5 Zisternen 4.3 Hagel
3.5.1 Als Leitungswasser gilt auch Wasser, das aus Zisternenanlagen Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
die der Versorgung des Gebäudes dienen, bestimmungswidrig ausge- 4.4 Nicht versicherte Schäden
treten ist. 4.4.1 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
3.5.2 Versichert sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Rohren Schäden durch
von Zisternenanlagen, außerhalb versicherter Gebäude, soweit sich 4.4.1.1 Sturmflut;
diese Rohre auf dem Versicherungsgrundstück befinden und der 4.4.1.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch
Versorgung des versicherten Gebäudes dienen. nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere
Sofern es sich um Zuleitungsrohre zu einer Zisterne (Regenwasser- Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel
sammler) handelt, besteht Versicherungsschutz ab dem Regenwasser- entstanden sind und einen versicherten Gebäudeschaden darstellen;
filter. Dieser Filter gilt selbst nicht als versichert. 4.4.1.3 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion,
3.5.3 Dies gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner
Zwecken dienen. Ladung;
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4.4.1.4 weitere Elementargefahren (Überschwemmung, Erdbeben, 5.9.3 Schäden durch Rückstau, sofern sich das Wasser aufgrund
Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch). anderer Umstände als einer Kanalsättigung zurückstaut (z. B. Verringe-
4.4.2 Wir leisten keine Entschädigung für Schäden an rung des Rohrquerschnitts durch Gegenstände, grobe Verunreinigun-
- Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an gen etc.);
den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen; 5.9.4 Ereignisse nach Nr.2., Nr. 3. und Nr. 4.
- Laden- und Schaufensterscheiben. 5.10 Bei Erdbebenschäden gemäß Nr. 5.3 ist die Haftung des Versi-
cherers pro Kalenderjahr auf einen Gesamtentschädigungsbetrag von
5. Weitere Elementargefahren, spezielle Ausschlüsse - u. a. 360 Millionen EUR begrenzt (i. F.: "Erdbebendeckel"). Hinsichtlich des
Deckelung von Erdbebenschäden Anwendungsbereichs dieser Haftungsbegrenzung gilt Folgendes:
Elementargefahren sind nur Gefahren, die auf unbeherrschten Natur- 5.10.1 Die Haftungsbegrenzung erfasst alle relevanten Erdbeben-
gewalten beruhen und nicht auf menschliches Verhalten zurückzufüh- schäden, die innerhalb des betreffenden Kalenderjahres entstehen,
ren sind. Es gelten folgende Begriffsbestimmungen: unabhängig davon, ob sie durch ein oder mehrere Erdbeben verur-
5.1 Überschwemmung ist die unmittelbare Überflutung des Grund sacht worden sind. Relevante Erdbebenschäden sind - unabhängig
und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen davon, ob sie an Wohngebäuden oder an nicht wohnwirtschaftlich
von Oberflächenwasser durch genutzten, z. B. gewerblichen Objekten eintreten – alle Schäden aus
5.1.1 Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Erdbebenereignissen,
Gewässern, 5.10.1.1 die im Zeitpunkt ihres Entstehens beim Versicherer versichert
5.1.2 Witterungsniederschläge, sind und
5.1.3 Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von Nr. 5.10.1.2 die entweder denselben Versicherungsbedingungen unterlie-
5.1.1 oder Nr. 5.1.2. gen oder für die Bedingungen gelten, die bei Erdbebenschäden eben-
5.2 Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberir- falls eine dem vorliegenden Erdbebendeckel entsprechende Haftungs-
dischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witte- begrenzung des Versicherers auf einen Gesamtentschädigungsbetrag
rungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen pro Kalenderjahr vorsehen und
Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen unmittelbar 5.10.1.3 bei denen der zugrunde liegende Versicherungsvertrag nach
in das Gebäude eindringt. dem 31.12.1997 abgeschlossen worden ist oder aber die Haftungsbe-
5.3 Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbo- grenzung erst nach diesem Zeitpunkt vereinbart worden ist.
dens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst 5.10.2 Übersteigt die Summe aller nach Nr. 5.10.1 relevanten Erdbe-
wird und wenigstens die Magnitude ML = 3,5 (nach C.F. Richter) er- benschäden in einem Kalenderjahr den Gesamtentschädigungsbetrag
reicht. Erschütterungen innerhalb von 72 Stunden gelten als ein Ereig- von 360 Millionen EUR, so gilt Folgendes: Im ersten Schritt wird die
nis. Summe aller relevanten Erdbebenschäden ermittelt. Im zweiten Schritt
Erdbeben wird unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass wird errechnet, in welchem Verhältnis der Gesamtentschädigungsbe-
5.3.1 die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umge- trag im Verhältnis zu dieser Summe aller relevanten Erdbebenschäden
bung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem steht. In demselben Verhältnis werden die einzelnen Ansprüche der
Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerich- Versicherungsnehmer auf Ersatz ihrer nach Nr. 5.10.1 relevanten Erd-
tet hat oder bebenschäden vom Versicherer beglichen. Der übrige Teil wird nicht
5.3.2 der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versi- entschädigt. Die Anwendung des Erdbebendeckels führt in diesem Fall
cherten Sachen, nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann. also zu einer entsprechenden Kürzung der Entschädigungsansprüche.
Im Versicherungsfall ist die Entschädigungsbegrenzung gem. Nr. 5.10 5.10.3 Ereignen sich in einem Kalenderjahr ein oder mehrere Erdbe-
zu beachten. ben, bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Summe
5.4 Erdfall ist der naturbedingte Einsturz des Erdbodens über aller nach Nr. 5.10.1 relevanten Erdbebenschäden den Gesamtent-
natürlichen Hohlräumen. schädigungsbetrag von 360 Millionen EUR übersteigt, so kann der
5.5 Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen Versicherer die endgültige Entschädigung der relevanten Erdbeben-
von Erd- oder Gesteinsmassen. schäden zurückstellen bis feststeht, wie groß die Summe aller nach Nr.
5.6 Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder 5.10.1 relevanten Erdbebenschäden des Kalenderjahres ist. Der Versi-
Eismassen. Mitversichert sind auch Schäden durch Dachlawinen an den cherer hat in diesem Fall jedoch eine oder mehrere angemessene
versicherten Sachen. Abschlagszahlungen zu leisten.
5.7 Lawinen sind an Berghängen niedergehende Eis- oder 5.10.4 Solange der Versicherungsnehmer aufgrund vorstehender
Schneemassen einschließlich der bei ihrem Abgang verursachten Haftungsbegrenzung keine volle Entschädigung erhalten hat, entfällt
Druckwelle. die Verpflichtung zur unveränderten Wiederherstellung bzw. Wieder-
5.8 Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Auf- beschaffung der zerstörten oder beschädigten Sachen.
reißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen 5.10.5 Der Gesamtentschädigungsbetrag ist periodisch im Abstand
oder dem Ausströmen von sonstigen Materialien und Gasen. von jeweils fünf Jahren darauf zu überprüfen, ob er aus Gründen der
5.9 Nicht versicherte Schäden Geschäftsentwicklung angemessen im Sinne der Nr. 5.10.6 erhöht
5.9.1 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen werden muss. Die nächste Überprüfung erfolgt zum Ablauf des
Schäden durch 31.12.2023, die nachfolgenden dann im Abstand von jeweils fünf Jah-
5.9.1.1 Sturmflut, ren.
5.9.1.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch 5.10.6 Für die Überprüfung der Angemessenheit des Gesamtent-
nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere schädigungsbetrags am Ende einer jeden 5-Jahres- Periode im Sinne
Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel der Nr. 5.10.5 gilt folgende Regelung:
entstanden sind und einen versicherten Gebäudeschaden darstellen, Es wird ermittelt, wie hoch die Gesamtversicherungssumme aller ge-
5.9.1.3 Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen gen relevante Erdbebenschäden im Sinne der Nr. 5.10.1 versicherten
(siehe Nr. 5.1.3), Gegenstände zum einen zu Beginn der 5-Jahres-Periode war und wie
5.9.1.4 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, hoch sie zum anderen am Ende der 5-Jahres-Periode ist. Ist die Ge-
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner samtversicherungssumme am Ende der 5-Jahres- Periode größer, so
Ladung, dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes muss der Gesamtentschädigungsbetrag, der derzeit 360 Millionen EUR
Erdbeben ausgelöst wurden, beträgt, erhöht werden.
5.9.1.5 Trockenheit oder Austrocknung, Der Gesamtentschädigungsbetrag muss mindestens in dem Verhältnis
5.9.1.6 Schäden, die infolge eines Erdbebens entstanden sind, wenn erhöht werden, in dem sich die Gesamtversicherungssummen inner-
die Standfestigkeit der versicherten Sache noch gewährleistet ist oder halb der abgelaufenen 5-Jahres-Periode erhöht haben.
deren Benutzbarkeit nur geringfügig gemindert ist. 5.11 Durch Elementarereignisse verursachte Brände und Explosio-
5.9.2 Wir leisten keine Entschädigung für Schäden an nen gelten als deren unmittelbare Folge.
- Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an 5.12 Im Versicherungsfall wird der im Versicherungsvertrag verein-
den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen, barte Selbstbehalt abgezogen.
- Laden- und Schaufensterscheiben.
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6. Welche Sachen sind versichert und welche Sachen sind 6.3.2 Weiteres Zubehör sowie sonstige Grundstücksbestandteile auf
nicht versichert? Was ist der Versicherungsort? dem im Versicherungsvertrag bezeichneten Grundstück (Versiche-
6.1 Beschreibung des Versicherungsumfangs rungsgrundstück) sind nur aufgrund besonderer Vereinbarung versi-
Versichert sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude chert.
mit ihren Gebäudebestandteilen und Gebäudezubehör einschließlich 6.4 Ausschlüsse
unmittelbar an das Gebäude anschließender Terrassen auf dem im 6.4.1 Nicht versichert sind Photovoltaikanlagen sowie deren zuge-
Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsgrundstück. hörige Installationen (z. B. Photovoltaikmodule, Modultrageeinrichtun-
Weitere Grundstücksbestandteile sind nur versichert, soweit diese gen, Laderegler, Akkumulatoren, Wechselrichter, Bezugs- und Einspei-
ausdrücklich in den Versicherungsumfang einbezogen sind. seregler, Trafos, Überspannungsschutzeinrichtung, Gleich- und Wech-
6.2 Definitionen selstromverkabelung, Überwachungskomponenten, Hausanschlüsse).
6.2.1 Gebäude im Sinne dieser Regelungen sind mit dem Erdboden 6.4.2 Nicht versichert sind in das Gebäude nachträglich eingefügte -
verbundene Bauwerke, die der überwiegenden Nutzung zu Wohnzwe- nicht aber ausgetauschte - Sachen, die ein Mieter oder Wohnungsei-
cken bestimmt sind und gegen äußere Einflüsse schützen können. gentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und daher
6.2.2 Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, hierfür die Gefahr trägt. Eine anderweitige Vereinbarung über die
die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbstständig- Gefahrtragung ist von Ihnen nachzuweisen.
keit verloren haben. Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbaukü- 6.4.3 Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine
chen, die individuell für das Gebäude raumspezifisch geplant und Sachen. Kosten für die Wiederherstellung von
gefertigt sind. Nicht ausreichend ist hierfür grundsätzlich das Einpas- elektronisch gespeicherten Daten und Programmen sind nur versi-
sen vorgefertigter Schränke mittels Planung der Küche in einem Kü- chert, soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist.
chenstudio. 6.4.4 Nicht versichert sind Pflanzen (mit Ausnahme der unter Nr.
6.2.3 Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäu- 6.3.1.6 genannten Hecken), gärtnerische Anlagen, Gewächshäuser,
de befinden oder außen am Gebäude angebracht sind und der In- Frühbeete, Ableitungsrohre außerhalb des versicherten Gebäudes,
standhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten Schwimmbecken im Freien.
Gebäudes dienen.
Als Gebäudezubehör gelten ferner Müllboxen sowie Klingel- und Brief- 7. Welche Regelungen gibt es zum Wohnungs- und Teilei-
kastenanlagen auf dem Versicherungsgrundstück. gentum?
Als Gebäudezubehör gelten des Weiteren Öltanks auf dem Versiche- 7.1 Sind wir bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungs-
rungsgrundstück, welche eine direkte Verbindung zur Heizungsanlage eigentümern wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer
aufweisen. ganz oder teilweise leistungsfrei, so können wir uns hierauf gegenüber
Öltanks, welche die Heizungsanlage nicht direkt versorgen und als den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentums
reine Öllagerstätte dienen, sind nur aufgrund besonderer Vereinba- sowie deren Miteigentumsanteile nicht berufen.
rung versichert. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund
Gebäudezubehör, das nur vorübergehend vom versicherten Gebäude vorliegt, hat uns die darauf entfallenden Aufwendungen zu ersetzen.
getrennt wird und sich in einem der versicherten Gebäude befindet, 7.2 Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass wir
bleibt mitversichert. sie auch insoweit entschädigen, als wir gegenüber einzelnen Miteigen-
6.2.4 Als Grundstücksbestandteile gelten die mit dem Grund und tümern leistungsfrei sind, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur
Boden des Versicherungsgrundstücks fest verbundenen Sachen. Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird.
6.2.5 Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die Flurstücke, Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund
auf dem das versicherte Gebäude steht (Versicherungsort). Teilen sich vorliegt, ist verpflichtet, uns diese Mehraufwendungen zu erstatten.
mehrere Gebäude ein Flurstück, so gilt als Versicherungsort derjenige 7.3 Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Nr. 7.1
Teil des Flurstücks, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgren- und Nr. 7.2 entsprechend.
zung dem/den im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude(n)
ausschließlich zugehörig ist. 8. Welche Kosten sind versichert?
6.3 Mitversicherte Grundstücksbestandteile Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen und
6.3.1 Als Grundstücksbestandteile sind die nachfolgend unter Ziffer tatsächlich angefallenen
6.3.1.1 bis 6.3.1.16 genannten Grundstücksbestandteile mitversichert, 8.1 Aufräumungs- und Abbruchkosten für das Aufräumen und den
soweit sie sich auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grund- Abbruch versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den Ab-
stück befinden. transport von Schutt und sonstigen Resten dieser Sachen zum nächs-
6.3.1.1 Garten-/Gerätehäuser und Schuppen bis je 20 qm Wohn- ten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten.
und/oder Nutzfläche, 8.2 Bewegungs- und Schutzkosten, die dadurch entstehen, dass
6.3.1.2 Hundehütten, Hundezwinger und Volieren bis je 20 qm Nutz- zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicher-
fläche, ter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden
6.3.1.3 freistehende Antennen und Parabolspiegel, müssen.
6.3.1.4 Ständer und Masten, 8.3 Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten
6.3.1.5 Freileitungen, 8.3.1 Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendi-
6.3.1.6 äußere Grundstückseinfriedungen (auch Hecken. Entschädigt gen Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten.
wird die Wiederaufforstung mit Jungpflanzen), 8.3.2 Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten sind
6.3.1.7 Hof- und Gehwegsbefestigungen, Aufwendungen für Maßnahmen, auch erfolglose, die Sie zur Abwen-
6.3.1.8 Wege- und Gartenbeleuchtungen, dung oder Minderung des Schadens für sachgerecht halten durften.
6.3.1.9 Pergolen, 8.3.3 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer-
6.3.1.10 Terrassenüberdachungen, wehren oder anderer, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung
6.3.1.11 im Erdreich befindliche Zisternen, verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse
6.3.1.12 im Erdreich verlegte Induktionsschleifen von Rasenmährobo- erbracht werden.
tern einschließlich der dazugehörigen Ladestationen. Vom Versiche- 8.4 Transport- und Lagerkosten
rungsschutz ausgeschlossen ist der Rasenmähroboter selbst, 8.4.1 Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendi-
6.3.1.13 aus Beton oder vergleichbarem massiven Material gegossene gen Kosten für Transport und Lagerung versicherter Sachen, solange
oder gemauerte bzw. fest im Boden verankerte Grillkamine und das Gebäude unbenutzbar wurde und Ihnen auch die Lagerung in
Springbrunnen, einem benutzbaren Teil nicht möglich oder zumutbar ist.
6.3.1.14 nicht gewerblich genutzte Elektro-Ladestationen und Wallbo- 8.4.2 Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt
xen (für Elektro-Kfz). Hierzu zählen auch die am/im Gebäude bzw. der ersetzt, in dem das Gebäude wieder benutzbar oder eine Lagerung in
Garage angebrachten Elektro-Ladestationen und Wallboxen, einem benutzbaren Teil des Gebäudes wieder zumutbar ist, längstens
6.3.1.15 fest und dauerhaft im Boden verankerte Vorrichtungen zur für die Dauer von 200 Tagen.
Wäschetrocknung inkl. Wäschespinnen, 8.4.3 Eine Inanspruchnahme aus dem vorliegenden Vertrag ist nur
6.3.1.16 Sichtschutzwände. insoweit möglich, als durch anderweitig bestehende Versicherungen
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(z. B. Hausratversicherung) keine oder keine volle Deckung erreicht Aufwendungen, die Sie zur Abwicklung oder Minderung des Schadens
wird (Subsidiarität). Zu ersetzen ist gegebenenfalls die bestehende machen, werden nur insoweit ersetzt, als sie mit der Entschädigung
Deckungsdifferenz. zusammen die Jahreshöchstentschädigung nicht übersteigen, es sei
8.5 Verkehrssicherungsmaßnahmen denn, dass sie auf unserer Weisung beruhen.
Wenn durch den Eintritt eines Versicherungsfalls eine Gefahr entsteht, 8.10 Radioaktiv verseuchte Sachen
zu deren Beseitigung Sie aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften Ersetzt werden auch die infolge eines Versicherungsfalls entstandenen
verpflichtet sind (z. B. für das Absperren von Straßen, Wegen und Kosten aufgrund gesetzlich gebotener Maßnahmen für Aufräumung,
Grundstücken der Schadenstätte), so ersetzen wir die hierfür erforder- Abbruch, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter Sachen.
lichen Kosten. Die Höchstentschädigung für radioaktiv verseuchte Sachen beträgt
8.6 Baumkosten 10.000 EUR je Versicherungsfall.
Wir ersetzen auf Erstes Risiko die notwendigen Kosten für das Entfer- 8.11 Verlust von Wasser, Gas oder Heizöl
nen, den Abtransport und die Entsorgung durch Blitzschlag oder Sturm In Erweiterung von Nr. 3. ersetzen wir die Kosten, die dadurch entste-
umgestürzter oder abgeknickter Bäume und deren Wurzeln auf dem hen, dass infolge eines Frost- oder sonstigen Bruchschadens Lei-
Versicherungsgrundstück. tungswasser, Gas oder Heizöl austritt und der dadurch verursachte
Bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls abgestorbene Bäume sind Mehrverbrauch durch das Wasser- oder Gasversorgungsunternehmen
von der Versicherung ausgeschlossen. oder einen Heizöllieferanten in Rechnung gestellt wird.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beträgt die Höchstentschä- 8.12 Primärenergie
digung für Baumkosten 10.000 EUR je Versicherungsfall. 8.12.1 Wir ersetzen die infolge eines versicherten Ausfalles von Anla-
8.7 Wiederaufforstungskosten gen der regenerativen Energieversorgung auf Grundlage von Solar-
Wir ersetzen auf Erstes Risiko die notwendigen Kosten für die Wieder- thermie (nicht Photovoltaik), oberflächennaher Geothermie sowie
aufforstung/Neubepflanzung des Grundstücks an der Stelle, an der der sonstigen Wärmepumpenanlagen entstandenen Mehrkosten für Pri-
durch Blitzschlag oder Sturm umgestürzte oder abgeknickte Baum des märenergie.
Versicherungsgrundstücks beseitigt worden ist. 8.12.2 Die Mehrkosten für Primärenergie werden für die Überbrü-
Nicht ersetzt werden die Wiederaufforstungskosten für Bäume, die im ckung der Zeit der Ersatzmaßnahme, die aufgrund des versicherten
Zeitpunkt des Versicherungsfalls bereits abgestorben waren. Schadens notwendig wird, gewährt.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beträgt die Höchstentschä- 8.12.3 Die Höchstentschädigung für Primärenergie beträgt 1.000 EUR
digung für Wiederaufforstungskosten 10.000 EUR je Versicherungsfall. je Versicherungsfall.
8.8 Rekultivierungskosten 8.13 Reiserückholkosten
Wir ersetzen auf Erstes Risiko die Kosten für die Rekultivierung gärtne- Brechen Sie oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Perso-
rischer Anlagen auf dem Versicherungsgrundstück nach einem Versi- nen aus Anlass eines unter diesen Versicherungsvertrag fallenden
cherungsfall durch Brand, Blitzschlag und/oder Sturm/Hagel. entschädigungspflichtigen Versicherungsfalls - mit einer Schadenhöhe
Kosten für gärtnerische Anlagen, die zum Zeitpunkt des Versicherungs- von mindestens 5.000 EUR – eine Urlaubsreise ab, werden die anfal-
falls bereits abgestorben sind, fallen nicht unter den Versicherungs- lenden Transportkosten für die Rückkehr zum Versicherungsort bzw.
schutz. Mehrkosten, die durch die vorzeitige Rückkehr zum Versicherungsort
Die Höchstentschädigung für Rekultivierungskosten beträgt entstehen, unter folgenden Voraussetzungen ersetzt:
10.000 EUR je Versicherungsfall. 8.13.1 Als Urlaubsreise gilt jede Ihrer privat veranlassten Abwesenheit
8.9 Dekontaminationskosten vom Versicherungsort von zusammenhängend mindestens vier Tagen
8.9.1 Wir ersetzen auf Erstes Risiko die notwendigen Kosten, die bis zu einer Dauer von maximal sechs Wochen.
Ihnen aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines Versiche- 8.13.2 Ihre Anwesenheit ist nach Eintritt des Versicherungsfalls am
rungsfalls entstehen, um Schadenort erforderlich, um den Schaden festzustellen oder den Scha-
- Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen oder zu den zu mindern. Dies ist nicht der Fall, wenn am Versicherungsort eine
dekontaminieren oder auszutauschen, volljährige Person anwesend ist, die - eventuell nach Rücksprache mit
- den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transpor- Ihnen - zur Schadenfeststellung und zur Einleitung von erforderlich
tieren und dort abzulagern oder zu vernichten, werdenden Schadenminderungsmaßnahmen in der Lage ist.
- insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten 8.13.3 Sie haben nach Unterrichtung über den Versicherungsfall
Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalls wiederherzustellen. unsere Weisungen einzuholen. Wir entscheiden, ob die Rückreise
8.9.2 Die Aufwendungen gemäß Nr. 8.9.1 werden nur ersetzt, sofern erforderlich ist und welches Transportmittel benutzt werden darf.
die behördlichen Anordnungen 8.13.4 Transportkosten bzw. Mehrkosten werden für ein angemesse-
- aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor nes Reisemittel entsprechend dem benutzten Urlaubsreisemittel und
Eintritt des Versicherungsfalls erlassen waren und der Dringlichkeit der Reise an den Schadenort ersetzt.
- eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versi- 8.13.5 Eine Inanspruchnahme aus dem vorliegenden Vertrag ist nur
cherungsfalls entstanden ist, insoweit möglich, als durch anderweitig bestehende Versicherungen
- innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalls (z. B. Reiserücktrittskosten-Versicherung) keine oder keine volle De-
ergangen sind und uns ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen in- ckung erreicht wird (Subsidiarität). Zu ersetzen ist gegebenenfalls die
nerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Anordnung gemeldet bestehende Deckungsdifferenz.
wurden. 8.13.6 Eine Dienstreise wird einer Urlaubsreise gleichgestellt. Eine
8.9.3 Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamina- Dienstreise liegt vor, wenn jemand aus beruflichen Gründen vorüber-
tion des Erdreichs erhöht, so werden nur die Aufwendungen ersetzt, gehend außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte und außerhalb
die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforder- seiner Wohnung tätig ist.
lichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und 8.14 Hotelkosten
wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden Mitversichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen
wäre. Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten
Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch (z. B. Frühstück, Telefon), wenn das eigengenutzte Gebäude unbe-
Sachverständige festgestellt. wohnbar wurde und/oder die Nutzung unzumutbar ist.
8.9.4 Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem das Gebäude
oder aufgrund Ihrer sonstigen Verpflichtungen einschließlich der wieder bewohnbar ist. Die Entschädigung ist pro Tag auf 200 EUR
sogenannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt. begrenzt. Die Maximalentschädigung beträgt 10.000 EUR je Versiche-
8.9.5 Kosten gemäß Nr. 8.9.1 gelten nicht als Aufräumungskosten rungsfall.
gemäß Nr. 8.1. Die Kosten werden nur ersetzt, soweit nicht Ersatz aus einem Hausrat-
8.9.6 Die Höchstentschädigung für Dekontaminationskosten beträgt versicherungsvertrag verlangt werden kann und Sie nicht Mietwert
150.000 EUR je Versicherungsfall. gemäß Nr. 10. beanspruchen.
8.9.7 Der vorher genannte Betrag stellt gleichzeitig die Höchstent- 8.15 Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschriebene energetische
schädigungsgrenzen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungs- Modernisierung
jahres dar.
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8.15.1 Wir ersetzen - soweit der entschädigungspflichtige Schaden 9.2 Mehrkosten durch Preissteigerungen nach Eintritt des Versi-
die Höhe von 25.000 EUR übersteigt - bei der Wiederherstellung der cherungsfalls
versicherten und vom Schaden betroffenen Gebäudeteile auch Mehr- 9.2.1 Mehrkosten durch Preissteigerungen sind Aufwendungen für
kosten für behördlich nicht vorgeschriebene energetische und tatsäch- Preissteigerungen versicherter und vom Schaden betroffener Sachen
lich durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen, soweit diese für zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstel-
Neubauten dem Stand der Technik entsprechen. lung oder Wiederbeschaffung.
8.15.2 Soweit Maßnahmen nach Satz 1 bereits vor Eintritt des Versi- 9.2.2 Wenn Sie die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht
cherungsfalls veranlasst wurden, werden diese Kosten nicht ersetzt. unverzüglich veranlassen, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang
8.15.3 Die Höchstentschädigung beträgt 10.000 EUR je Versiche- ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder
rungsfall. Wiederbeschaffung entstanden wären.
8.16 Regiekosten 9.2.3 Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen,
8.16.1 Wir ersetzen die entstandenen Kosten für die Abwicklung des behördlichen Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen oder
Schadens (Koordination der Handwerker etc.) soweit der entschädi- Kapitalmangel sind nicht versichert.
gungspflichtige Schaden 25.000 EUR übersteigt und kein freier Archi- Sofern behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen die Wieder-
tekt mit der Schadenbeseitigung beauftragt wird. herstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten und vom Scha-
8.16.2 Die Höchstentschädigung für Regiekosten beträgt 1.000 EUR den betroffenen Sachen verzögern, werden die dadurch entstandenen
je Versicherungsfall. Preissteigerungen jedoch ersetzt.
8.17 Alters- und behindertengerechter Wiederaufbau 9.2.4 Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehr-
8.17.1 Abweichend von Nr. 15.1.1.2 ersetzen wir - soweit der entschä- kosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert ersetzt.
digungspflichtige Schaden die Höhe von 25.000 EUR übersteigt - die 9.3 Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschrän-
Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass durch einen Versicherungs- kungen
fall zerstörte bzw. beschädigte versicherte Gebäude bzw. Gebäudeteile 9.3.1 Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschrän-
alters- bzw. behindertengerecht wieder aufgebaut werden. kungen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die versi-
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sie von Ihnen selbst genutzt cherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-
werden. rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederherge-
8.17.2 Ein alters- bzw. behindertengerechter Wiederaufbau im Sinn stellt oder wiederbeschafft werden darf.
der Nr. 8.14.1 liegt vor bei einem 9.3.2 Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versiche-
8.17.2.1 schwellenlosen rollstuhl- bzw. rollatorgerechten Umbau, rungsfalls erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten
8.17.2.2 der Installation von Handläufen im Treppenhaus und/oder nicht versichert.
eines Treppenliftes, War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sa-
8.17.2.3 bei einem die Selbstständigkeit unterstützenden Umbau des chen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls ganz oder teilweise unter-
Badezimmers und/oder der Küche oder sagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
8.17.2.4 der Erweiterung/Verbreiterung von Türen. 9.3.3 Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Scha-
8.17.3 Die Höchstentschädigung für einen alters- und behindertenge- den betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbe-
rechten Wiederaufbau beträgt 15.000 EUR je Versicherungsfall. schränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkos-
8.18 Schlossänderungskosten für die Haus- und Wohnungstür ten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung
8.18.1 Werden Ihnen, den mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft an bisheriger Stelle entstanden wären.
lebenden Personen oder Ihren Mietern anlässlich eines stationären 9.3.4 Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen,
Aufenthaltes in einem Krankenhaus, Sanatorium, einer Rehabilitation- dass sich die Wiederherstellung durch behördliche Wiederherstel-
oder Kureinrichtung Schlüssel für die Hauseingangs- und Wohnungs- lungsbeschränkungen verzögert, werden gemäß Nr. 9.2 ersetzt.
tür des versicherten Gebäudes gestohlen oder geraubt, so werden die 9.3.5 Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehr-
Kosten für eine erforderliche Schlossänderung bis zu 1.000 EUR ent- kosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert ersetzt.
schädigt.
8.18.2 Eine Inanspruchnahme aus dem vorliegenden Vertrag ist nur 10. Wie sind Mietausfall und Mietwert versichert?
insoweit möglich, als durch anderweitig bestehende Versicherungen 10.1 Mietausfall und Mietwert bei Wohnräumen
(z. B. Hausratversicherung) keine oder keine volle Deckung erreicht Wir ersetzen
wird (Subsidiarität). Zu ersetzen ist gegebenenfalls die bestehende 10.1.1 den Mietausfall einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten,
Deckungsdifferenz. wenn Mieter von Wohnräumen infolge eines Versicherungsfalls zu
8.19 Schäden infolge Fehlalarm von Rauch-/Gaswarnmeldern Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise eingestellt haben,
8.19.1 Wir ersetzen die notwendigen Kosten, die dadurch entstehen, 10.1.2 den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen einschließlich
dass infolge eines Wohnungsaufbruches bei Fehlalarm eines Rauch- fortlaufender Nebenkosten im Sinne des Mietrechts, die Sie selbst
oder Gaswarnmelders versicherte Sachen beschädigt oder zerstört bewohnen und die infolge eines Versicherungsfalls unbenutzbar ge-
wurden, soweit die Feuerwehr oder die Polizei den Aufbruch den Um- worden sind, falls Ihnen die Beschränkung auf einen benutzbar geblie-
ständen nach für geboten halten durfte. benen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann,
8.19.2 Die Entschädigung ist auf 1.000 EUR je Versicherungsfall 10.1.3 auch einen durch behördliche Wiederherstellungsbeschrän-
begrenzt. kungen verursachten zusätzlichen Mietausfall bzw. Mietwert.
8.19.3 Eine Inanspruchnahme aus dem vorliegenden Vertrag ist nur 10.2 Haftzeit
insoweit möglich, als durch anderweitig bestehende Versicherungen Mietausfall oder Mietwert gemäß Nr. 10. 1 werden bis zu dem Zeitpunkt
(z. B. Hausratversicherung) keine oder keine volle Deckung erreicht ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, längstens jedoch für
wird (Subsidiarität). Zu ersetzen ist gegebenenfalls die bestehende 36 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalls.
Deckungsdifferenz. 10.3 Mietausfall und Mietwert bei gewerblich genutzten Räumen
8.20 Sachverständigenkosten Wir ersetzen
Soweit der entschädigungspflichtige Schaden 25.000 EUR übersteigt, 10.3.1 den Mietausfall einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten,
ersetzen wir 80 % von den gemäß Ziffer 16 durch Sie zu tragenden wenn Mieter von gewerblich genutzten Räumen infolge eines Versiche-
Kosten des Sachverständigenverfahrens. rungsfalls zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise einge-
stellt haben,
9. Welche Mehrkosten sind versichert und welche Mehrkos- 10.3.2 den ortsüblichen Mietwert von gewerblich genutzten Räumen
ten sind nicht versichert? einschließlich fortlaufender Nebenkosten im Sinne des Mietrechts, die
9.1 Versicherte Mehrkosten Sie selbst nutzen und die infolge eines Versicherungsfalls unbenutzbar
Wir ersetzen die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich entstan- geworden sind, falls Ihnen die Beschränkung auf einen benutzbar
denen Aufwendungen für notwendige Mehrkosten durch gebliebenen Teil der gewerblich genutzten Räume nicht zugemutet
9.1.1 Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalls, werden kann.
9.1.2 behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen. 10.3.3 auch einen durch behördliche Wiederherstellungsbeschrän-
kungen verursachten zusätzlichen Mietausfall bzw. Mietwert.
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10.4 Haftzeit Eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude
Mietausfall oder Mietwert gemäß Nr. 10.3 werden bis zu dem Zeitpunkt für seinen Zweck nicht mehr zu verwenden ist.
ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, längstens jedoch für 11.1.4 Der Versicherungswert von Gebäudezubehör und Grund-
24 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalls. stücksbestandteilen, die nicht Gebäude sind, entspricht dem für das
10.5 Mietausfall oder Mietwert gemäß Nr. 10.1 und Nr. 10.3 werden Gebäude vereinbarten Versicherungswert.
nur insoweit ersetzt, wie Sie die mögliche Wiederbenutzung nicht 11.2 Versicherungssumme
schuldhaft verzögern. 11.2.1 Die Versicherungssumme ist der zwischen Ihnen und uns im
10.6 Auszug des Mieters infolge des Schadens Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert entsprechen
In Erweiterung der vorgenannten Bestimmungen gilt: soll.
10.6.1 Haftzeit bei Auszug des Mieters infolge des Schadens. In der Gleitenden Neuwertversicherung soll die vereinbarte Versiche-
Endet das Mietverhältnis infolge des Schadens und sind die Räume rungssumme 1914 dem Versicherungswert 1914 entsprechen.
trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zum Zeitpunkt 11.2.2 Wenn bauliche Änderungen vorgenommen werden, sollten Sie
der Wiederherstellung nicht zu vermieten, wird der Mietverlust bis zur die Versicherungssumme an den veränderten Versicherungswert
Neuvermietung über diesen Zeitpunkt hinaus für die Dauer von 24 anpassen.
Monaten ersetzt, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Haftzeit. 11.2.3 Ist Zeitwert oder gemeiner Wert vereinbart worden, sollen Sie
10.6.2 Haftzeit bei Nachweis der unterbliebenen Vermietung infolge die Versicherungssumme für die versicherte Sache für die Dauer des
des Schadens. Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert
War das Gebäude zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls nicht anpassen.
vermietet und weisen Sie die Vermietung zu einem in der Haftzeit 11.2.4 Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Versiche-
liegenden Termin nach, wird der ab diesem Zeitpunkt entstandene rungssumme nicht dem Versicherungswert, kann die Regelung über
Mietausfall gezahlt, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Haftzeit. die Unterversicherung zur Anwendung kommen (siehe Nr. 15.10).
11. Was versteht man unter dem Versicherungswert und der 12. Wie wird die Versicherungssumme in der gleitenden
Versicherungssumme? Neuwertversicherung ermittelt? Was versteht man unter
11.1 Vereinbarte Versicherungswerte dem Unterversicherungsverzicht?
Als Versicherungswert gilt der Gleitende Neuwert. Abweichend können 12.1 Ermittlung der Versicherungssumme in der gleitenden Neu-
der Zeitwert oder der Gemeine Wert vereinbart werden. Im Versiche- wertversicherung
rungsfall findet der Gemeine Wert Anwendung, wenn die versicherte Die Versicherungssumme ist nach dem ortsüblichen Neubauwert
Sache dauerhaft entwertet ist (siehe Nr. 11.1.4). Der Versicherungswert (siehe Nr. 11.1.1) zu ermitteln, der in den Preisen des Jahres 1914
bildet die Grundlage der Entschädigungsberechnung. ausgedrückt wird (Versicherungssumme "Wert 1914").
11.1.1 Gleitender Neuwert Die Versicherungssumme gilt als richtig ermittelt, wenn
11.1.1.1 Der Gleitende Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um 12.1.1 sie aufgrund einer von uns anerkannten Schätzung eines
Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen, Bausachverständigen festgesetzt wird;
ausgedrückt in Preisen des Jahres 1914. Maßgebend ist der ortsübli- 12.1.2 Sie im Antrag den Neubauwert in Preisen eines anderen Jahres
che Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie sonstige zutreffend angeben und wir diesen Betrag umrechnen;
Konstruktions- und Planungskosten. 12.1.3 Sie Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung des
Bestandteil des Gleitenden Neuwertes sind insoweit auch Aufwendun- Gebäudes zutreffend beantworten und wir hiernach die Versicherungs-
gen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung der Sachen in summe "Wert 1914" berechnen.
derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht 12.2 Unterversicherungsverzicht
möglich ist oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die 12.2.1 Wird die nach Nr. 12.1 ermittelte Versicherungssumme "Wert
Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst nahe 1914" vereinbart, nehmen wir bei der Entschädigung (einschließlich
kommen. Kosten und Mietausfall) keinen Abzug wegen Unterversicherung vor
11.1.1.2 Nicht Bestandteil des Gleitenden Neuwertes sind Mehrkosten (Unterversicherungsverzicht).
durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch 12.2.2 Ergibt sich im Versicherungsfall, dass die Beschreibung des
entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften Gebäudes und seiner Ausstattung gemäß Nr. 12.1.3 von den tatsächli-
nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt werden dürfen, es sei chen Verhältnissen bei Vertragsabschluss abweicht und ist dadurch die
denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt gemäß Nr. Versicherungssumme "Wert 1914" zu niedrig bemessen, so können wir
11.1.1.1 zu berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für diese Mehr- nach den Regelungen über die Anzeigepflichtverletzungen vom Ver-
kosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehr- trag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen;
kosten (siehe Nr. 9.1). ferner können wir bezüglich der Differenz zwischen vereinbarter Versi-
Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versi- cherungssumme und tatsächlichem Versicherungswert nach den
cherungsfalls und der Wiederherstellung sind ebenfalls nicht Bestand- Regeln der Unterversicherung leistungsfrei sein.
teil des Neuwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht 12.2.3 Der Unterversicherungsverzicht gilt ferner nicht, wenn der der
gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten (siehe Nr. Versicherungssummenermittlung zugrunde liegende Bauzustand nach
9.1). Vertragsabschluss durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen verän-
11.1.1.3 Wir passen den Versicherungsschutz nach Nr. 11.1.1.1 an die dert wurde und uns die Veränderung nicht unverzüglich angezeigt
Baukostenentwicklung an (siehe Nr. 11.2.2). Es besteht insoweit Versi- wurde. Dies gilt nicht, soweit der ortsübliche Neubauwert innerhalb des
cherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwertes zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls laufenden Versicherungsjahres
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. durch bauliche Maßnahmen erhöht wurde.
11.1.1.4 Vorsorgeversicherung
Wenn sich durch bauliche Maßnahmen innerhalb des laufenden Versi- 13. Wie erfolgen die Berechnung und die Anpassung des
cherungsjahres der Wert des Gebäudes erhöht, besteht bis zum Beitrags in der Gleitenden Neuwertversicherung?
Schluss dieses Jahres auch insoweit Versicherungsschutz. 13.1 Berechnung des Beitrags
11.1.2 Zeitwert Grundlagen der Berechnung des Beitrags sind die Versicherungssum-
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes (siehe Nr. me "Wert 1914", der vereinbarte Beitragssatz sowie der Gleitende
11.1.1.1) - der allerdings nicht in Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt Neuwertfaktor (siehe Nr. 13.2.1).
ist - abzüglich der Wertminderung insbesondere durch Alter und Ab- Der jeweils zu zahlende Jahresbeitrag wird berechnet durch Multiplika-
nutzungsgrad. tion des vereinbarten Grundbeitrags 1914 (Versicherungssumme "Wert
11.1.3 Gemeiner Wert 1914" multipliziert mit dem Beitragssatz) mit dem jeweils gültigen
Der Gemeine Wert ist der erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude Gleitenden Neuwertfaktor.
oder für das Altmaterial.
Ist Versicherung zum Gleitenden Neuwert oder Zeitwert vereinbart und
ist das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet,
so ist Versicherungswert lediglich der gemeine Wert.
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Versicherungssummen-Modell Top (SVPS WG-VSU-T) Fassung September 2021 / 23-695-0921-01
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13.2 Anpassung des Beitrags Wird die vorgenannte Schwelle überschritten, sind die Neukalkulation
13.2.1 Der Beitrag verändert sich entsprechend der Anpassung des und die ihr zugrunde liegenden Statistiken einem unabhängigen Treu-
Versicherungsschutzes (siehe Nr. 11.1.1) gemäß der Erhöhung oder händer zur Prüfung vorzulegen. Sofern dieser die Angemessenheit der
Verminderung des Gleitenden Neuwertfaktors. Neukalkulation bestätigt, sind wir berechtigt und im Fall eines sich aus
13.2.2 Der Gleitende Neuwertfaktor erhöht oder vermindert sich der Neukalkulation ergebenden Beitragssatzreduzierungspotentials
jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für das in diesem Jahr begin- verpflichtet, den Beitragssatz für die bestehenden Verträge mit Wir-
nende Versicherungsjahr entsprechend dem Prozentsatz, um den sich kung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres entsprechend
der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröffentlichte Baupreisin- anzupassen. Dabei darf eine sich aus der Neukalkulation ergebende
dex für Wohngebäude und der für den Monat April des Vorjahres veröf- Erhöhung 20 % des bisherigen Beitragssatzes nicht übersteigen.
fentlichte Tariflohnindex für das Baugewerbe verändert haben. Beide Bedingungsgemäß unterbliebene Anpassungen (Anpassungen unter
Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung 3 % oder über 20 %) bzw. kalkulatorisch nicht genutzte Anpassungs-
wird die Änderung des Baupreisindexes zu 80 % und die des Tariflohn- potenziale (zwischen 3 % und 20 %) können bei den folgenden Anpas-
indexes zu 20 % berücksichtigt, und zwar der jeweilige Index auf zwei sungen berücksichtigt werden.
Stellen nach dem Komma gerundet. Darüber hinaus darf der neue Beitragssatz nicht höher sein als der
Der Gleitende Neuwertfaktor wird auf eine Stelle nach dem Komma Beitragssatz für neu abzuschließende Verträge mit gleichen Tarif-
errechnet und gerundet. merkmalen und gleichem Deckungsschutz.
Soweit bei Rundungen die zweite Zahl nach dem Komma eine Fünf 14.5 Erhöhungen des Beitragssatzes werden Ihnen spätestens drei
oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet. Monate vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres von uns mitge-
13.2.3 Bei der Berechnung des Prozentsatzes, um den sich der glei- teilt. Sie gelten ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres.
tende Neuwertfaktor ändert, werden auch sämtliche Anpassungen seit Sie können den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach
Vertragsbeginn, die aufgrund von einem oder mehrerer Ihrer Wider- Zugang der Mitteilung über die Erhöhung mit sofortiger Wirkung,
sprüche (siehe Nr.11.2.3) unterblieben sind, berücksichtigt. Eine nur frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung,
teilweise Berücksichtigung unterbliebener Anpassungen ist nicht in Textform kündigen.
möglich. Über das Kündigungsrecht und die bei der Kündigung zu beachtenden
Sie werden damit so gestellt, als ob seit Vertragsbeginn keinerlei Voraussetzungen werden Sie in unserer Mitteilung über die Erhöhung
Widersprüche erfolgt wären. des Beitragssatzes informiert.
13.2.4 Sie können einer Erhöhung des Beitrags innerhalb eines Mo- 14.6 Senkungen des Beitragssatzes gelten ohne besondere Mittei-
nats, nachdem Ihnen die Mitteilung über die Erhöhung des Gleitenden lung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres, das auf den Ab-
Neuwertfaktors zugegangen ist, durch Erklärung in Textform wider- schluss der Überprüfung durch den Treuhänder folgt. Hält der Treu-
sprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. händer eine von uns im Rahmen der Neukalkulation ermittelte Sen-
Damit wird die Erhöhung nicht wirksam. Die Versicherung bleibt dann kung des Beitragssatzes für nicht ausreichend, haben wir unverzüglich
als Neuwertversicherung (siehe Nr. 11.1.2) in Kraft, und zwar zum eine Neukalkulation vorzulegen.
bisherigen Beitrag und mit einer Versicherungssumme, die sich aus 14.7 Die Bestimmungen über die Gleitende Neuwertversicherung
der Versicherungssumme "Wert 1914" multipliziert mit 1/100 des (Nr. 11.) bleiben unberührt.
Baupreisindexes für Wohngebäude ergibt, der im Mai des Vorjahres Die insoweit maßgebliche Baupreisentwicklung darf im Rahmen der
galt. Anpassung der Beitragssätze nach dieser Vorschrift nicht berücksich-
In diesem Fall gilt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht nicht tigt werden.
mehr.
Ihr Recht auf Herabsetzung der Versicherungssumme wegen erhebli- 15. Wie erfolgt die Entschädigungsberechnung?
cher Überversicherung bleibt unberührt. 15.1 Gleitende Neuwertversicherung
15.1.1 Wir ersetzen
14. Welche sonstige Anpassung des Beitragssatzes gibt es? 15.1.1.1 bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungs-
(Beitragssatzanpassungsklausel) kosten des Gebäudes (einschließlich der Architektengebühren sowie
14.1 Der Beitragssatz wird unter Berücksichtigung der Schadenauf- sonstiger Konstruktions- und Planungskosten) unmittelbar vor Eintritt
wendungen, der Kosten (insbesondere der Provisionen, der Sach- und des Versicherungsfalls,
Personalkosten und des Aufwands für die Rückversicherung), des 15.1.1.2 bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten
Gewinnansatzes und der Feuerschutzsteuer kalkuliert. Sachen die notwendigen Reparaturkosten unmittelbar vor Eintritt des
14.2 Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitragssatz für Versicherungsfalls zuzüglich einer durch die Reparatur nicht ausgegli-
bestehende Versicherungsverträge zu überprüfen und - wenn die chenen Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert
Entwicklung der Schadenaufwendungen, der Feuerschutzsteuer und unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls,
der den Verträgen zurechenbaren Kosten dies erforderlich macht - an 15.1.1.3 bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen Sachen
diese Entwicklung anzupassen. Die durch eine gesetzlich vorgeschrie- den Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im
bene Veränderung des betriebsnotwendigen Sicherheitskapitals ent- neuwertigen Zustand unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls.
stehenden Kapitalkosten dürfen mit einberechnet werden. Erhöhungen 15.1.2 Öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen die noch vor-
des Gewinnansatzes bleiben bei der Neukalkulation außer Betracht. handene und technisch brauchbare Sachsubstanz der versicherten und
Zur Ermittlung des Anpassungsbedarfs wird der Beitragssatz mindes- vom Schaden betroffenen Sache für die Wiederherstellung nicht wieder
tens alle fünf Jahre - gerechnet ab 01.01.2018 - neu kalkuliert. verwendet werden darf, werden bei der Entschädigungsberechnung
14.3 Die Neukalkulation berücksichtigt auf der Basis der bisherigen gemäß Nr. 15.1.1 berücksichtigt, soweit
Schadenentwicklung insbesondere die voraussichtliche künftige Ent- 15.1.2.1 es sich nicht um behördliche Anordnungen handelt, die vor
wicklung des Schadenbedarfs. Unternehmensübergreifende Daten Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden oder
dürfen dabei für den Fall herangezogen werden, dass eine ausreichen- 15.1.2.2 nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung
de Grundlage unternehmenseigener Daten nicht zur Verfügung steht. der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls ganz oder teilweise
Die Neukalkulation der Beiträge wird nach versicherungsmathemati- untersagt war.
schen Grundsätzen durchgeführt. Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen,
Für Teile des Gesamtbestandes, die nach objektiven risikobezogenen die dadurch entstehen, dass die versicherte und vom Schaden be-
Kriterien abgrenzbar sind (wie z. B. die Nutzungsart der Gebäude, ihre troffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in
Bauart oder ihre geographische Lage), kann zur Ermittlung des Anpas- derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden
sungsbedarfs auf den entsprechenden Teilbestand abgestellt werden. darf, werden im Rahmen der Entschädigungsberechnung gemäß Nr.
Dabei ist die Neukalkulation stets auf der Basis einer ausreichend 15.1.1 nicht ersetzt, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technolo-
großen Zahl gleichartiger Risiken durchzuführen. giefortschritt im Versicherungswert zu berücksichtigen sind. Versiche-
14.4 Ergibt die Neukalkulation, dass eine Änderung des Beitrags- rungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinbarungen
satzes um weniger als 3 % erforderlich wäre, besteht kein Anpassungs- zu den versicherten Mehrkosten.
recht und auch keine Anpassungsverpflichtung. 15.1.3 Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschä-
digungsberechnung gemäß Nr. 15.1.1 angerechnet.
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15.2 Zeitwert Entsprechendes gilt für die Berechnung versicherter Kosten (siehe Nr.
15.2.1 Wir ersetzen 8. und 9.) und versicherten Mietausfalles bzw. Mietwerts (siehe Nr. 10.).
15.2.1.1 bei zerstörten Gebäuden den Neuwert unmittelbar vor Eintritt
des Versicherungsfalls abzüglich der Wertminderung insbesondere 16. Wie erfolgt die Zahlung und Verzinsung der Entschädi-
durch Alter und Abnutzungsgrad; gung?
15.2.1.2 bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten 16.1 Fälligkeit der Entschädigung
Sachen die notwendigen Reparaturkosten unmittelbar vor Eintritt des 16.1.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn unsere Feststellungen
Versicherungsfalls zuzüglich einer durch die Reparatur nicht ausgegli- zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
chenen Wertminderung, höchstens jedoch den Zeitwert unmittelbar Sie können einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als
vor Eintritt des Versicherungsfalls; Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens
15.2.1.3 bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen Sachen zu zahlen ist.
den Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im 16.1.2 Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Ent-
neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls unter schädigung wird fällig, nachdem Sie uns gegenüber den Nachweis
Berücksichtigung eines Abzuges entsprechend dem insbesondere geführt haben, dass Sie die Wiederherstellung oder Wiederbeschaf-
durch das Alter und den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand; fung sichergestellt haben.
15.2.1.4 Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschä- 16.2 Rückzahlung des Neuwertanteils
digungsberechnung gemäß Nr. 15.2.1.1 bis 15.2.1.3 angerechnet. Sie sind zur Rückzahlung der von uns nach Nr. 16.1.2 geleisteten Ent-
15.3 Gemeiner Wert schädigung einschließlich etwaiger nach Nr. 16.3.2 gezahlter Zinsen
Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft verpflichtet, wenn die Sache infolge Ihres Verschuldens nicht innerhalb
entwertet ist, werden versicherte Sachen nur unter Zugrundelegung einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft
des erzielbaren Verkaufspreises ohne Grundstücksanteile (gemeiner worden ist.
Wert) entschädigt. 16.3 Verzinsung
15.4 Kosten Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund
Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten eine weitergehende Zinspflicht besteht:
(siehe Nr. 8. und Nr. 9.) ist der Nachweis tatsächlich angefallener Kos- 16.3.1 Die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Mo-
ten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungs- nats nach Meldung des Schadens geleistet wird - seit Anzeige des
grenzen. Schadens zu verzinsen.
15.5 Mietausfall, Mietwert 16.3.2 Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Ent-
Wir ersetzen den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert maximal bis schädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem Sie die Sicher-
zum Ende der vereinbarten Haftzeit. stellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter
15.6 Mehrwertsteuer Sachen gegenüber uns nachgewiesen haben.
15.6.1 Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn Sie vorsteuerab- 16.3.3 Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basis-
zugsberechtigt sind; Das Gleiche gilt, wenn Sie Mehrwertsteuer tat- zinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens
sächlich nicht gezahlt haben. jedoch bei 4 % und höchstens bei 6 % Zinsen pro Jahr.
15.6.2 Für die Berechnung der Entschädigung versicherter Kosten 16.3.4 Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
(siehe Nr. 8. und Nr. 9.) und versicherten Mietausfalls bzw. Mietwerts 16.4 Hemmung
(siehe Nr. 10.) gilt Nr. 15.7.1 entsprechend. Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 16.1, Nr. 16.3.1 und Nr.
15.7 Neuwertanteil 16.3.2 ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Ihres
In der Gleitenden Neuwertversicherung erwerben Sie den Anspruch auf Verschuldens die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt
Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden über- werden kann.
steigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald Sie innerhalb von drei 16.5 Aufschiebung der Zahlung
Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sicherstellen, dass Sie die Wir können die Zahlung aufschieben, solange
Entschädigung verwenden werden, um versicherte Sachen in gleicher 16.5.1 Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen;
Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen 16.5.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen Sie
oder wiederzubeschaffen. Ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich oder Ihren Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch
nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn läuft;
die Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutsch- 16.5.3 eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen
land wiederhergestellt werden. Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgte.
Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschädigung nach Nr.
15.1.1, Nr. 15.1.2 und Nr. 15.1.3 unter Berücksichtigung eines Abzuges 17. Was versteht man unter dem Sachverständigenverfahren?
entsprechend dem insbesondere durch das Alter und den Abnut- 17.1 Feststellung der Schadenhöhe
zungsgrad bestimmten Zustand. Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die
Sie sind zur Rückzahlung des von uns entschädigten Neuwertanteils Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt
verpflichtet, wenn die Sache infolge Ihres Verschuldens nicht innerhalb wird.
einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft Ein solches Sachverständigenverfahren können Sie und wir auch ge-
worden ist. meinsam vereinbaren.
15.8 Gesamtentschädigung, Kosten auf unsere Weisung 17.2 Weitere Feststellungen
In der Zeitwertversicherung ist die Gesamtentschädigung für versicher- Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere
te Sachen (siehe Nr. 6.), versicherte Kosten (siehe Nr. 8. und 9.) und Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
versicherten Mietausfalls bzw. Mietwerts (siehe Nr. 10.) je Versiche- 17.3 Verfahren vor Feststellung
rungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. Schadenabwendungs- Für das Sachverständigenverfahren gilt:
und Schadenminderungskosten (siehe Nr. 8.3), die auf unsere Weisung 17.3.1 Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benen-
entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt. nen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die
15.9 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in
Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalls in der Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird
Gleitenden Neuwertversicherung (siehe Nr. 11.1.1) ohne Vereinbarung der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach
eines Unterversicherungsverzichts, in der Zeitwertversicherung sowie Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei
in der Versicherung zum gemeinen Wert (siehe Nr. 11.1.2 und Nr. durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen las-
11.1.3) niedriger als der Versicherungswert der versicherten Sachen sen. In unserer an Sie gerichteten Aufforderung sind Sie auf diese
(Unterversicherung), wird die Entschädigung gemäß Nr. 15.1 bis Nr. Folge hinzuweisen.
15.3 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungs- 17.3.2 Wir dürfen als Sachverständigen keine Person benennen, die
wert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Ihr Mitbewerber ist oder mit Ihnen in dauernder Geschäftsverbindung
Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspart-
durch den Versicherungswert. nern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
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17.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie beweisen, dass
Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Rege- Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt
lung unter Nr. 17.3.2 gilt entsprechend für die Benennung eines Ob- haben.
mannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständi- Des Weiteren sind wir unter den in 19.2 genannten Voraussetzungen
gen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für von der Leistung ganz oder teilweise frei.
den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
17.4 Feststellung 19. Welche Obliegenheiten haben Sie bei und nach Eintritt
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: des Versicherungsfalls zu beachten?
17.4.1 ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und 19.1 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versiche- 19.1.1 Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
rungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt - nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens
des Versicherungsfalls; zu sorgen;
17.4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten; - uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt
17.4.3 die Restwerte, der vom Schaden betroffenen Sachen; haben, unverzüglich - gegebenenfalls auch mündlich oder telefo-
17.4.4 die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten und nisch - anzuzeigen;
den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert. - unsere Weisungen zur Schadenabwendung/-minderung - gegebe-
17.4.5 den Wert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten nenfalls auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Um-
Sachen, wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist. stände dies gestatten;
17.5 Verfahren nach Feststellung - unseren Weisungen zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien Sie zumutbar, zu folgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsver-
gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen vonei- trag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie
nander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der - Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüg-
durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen lich der Polizei anzuzeigen;
und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. - uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandenge-
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für kommenen Sachen einzureichen;
die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass - das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstel-
sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Auf- le oder die beschädigten Sachen durch uns freigegeben worden sind.
grund dieser verbindlichen Feststellungen berechnen wir die Entschä- Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvoll-
digung. ziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtli- Sachen bis zu einer Besichtigung durch uns aufzubewahren;
che Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die - soweit möglich uns unverzüglich jede Auskunft - auf Verlangen in
Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. Textform - zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls
17.6 Kosten oder des Umfanges unserer Leistungspflicht erforderlich ist sowie
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über
ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Par- den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
teien je zur Hälfte. - von uns angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung Ihnen
17.7 Obliegenheiten billigerweise zugemutet werden kann;
Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre Obliegenheiten - uns Auskunft zu den im Versicherungsvertrag benannten Versiche-
nicht berührt. rungsverträgen bei anderen Versicherungsgesellschaften und den
aus diesen Versicherungsverhältnissen von anderen Versicherern
18. Welche Obliegenheiten haben Sie vor Eintritt des Versi- geschuldeten Leistungen zu geben;
cherungsfalls zu beachten? 19.1.2 Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem Dritten
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die Sie vor Eintritt des Versi- zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 19.1.1 ebenfalls zu
cherungsfalls zu erfüllen haben, sind: erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Um-
- die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich ständen möglich ist.
vereinbarten Sicherheitsvorschriften gemäß Nr. 18.1. 19.2 Leistungsfreiheit/Leistungskürzung bei Obliegenheitsverlet-
- die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenhei- zung
ten. 19.2.1 Verletzen Sie eine Obliegenheit nach Nr. 18. oder Nr. 19.1
18.1 Sicherheitsvorschriften vorsätzlich, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob
Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten haben Sie fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere
18.1.1 die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anla- Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschul-
gen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in dens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben
ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden Sie zu beweisen.
unverzüglich beseitigen zu lassen, 19.2.2 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind
18.1.2 nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit wir jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die
genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anla- Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststel-
gen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu lung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang
halten, unserer Leistungspflicht ursächlich ist.
18.1.3 in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu 19.2.3 Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls beste-
beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle hende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, sind wir nur dann
wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entlee- vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte
ren und entleert zu halten, Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hatten.
18.1.4 für die Gefahrengruppe weitere Elementargefahren gemäß Nr.
5. alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Elementar- 20. Was gilt bei Gefahrerhöhung?
schäden zu treffen. Insbesondere sind zur Vermeidung von Über- 20.1 Begriff der Gefahrerhöhung
schwemmungsschäden wasserführende Anlagen (auch Abflussleitun- 20.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe Ihrer Ver-
gen) auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, freizu- tragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert
halten und Rückstausicherungen funktionsbereit zu halten. werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergröße-
18.2 Folgen der Obliegenheitsverletzung rung des Schadens oder unsere ungerechtfertigte Inanspruchnahme
Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die Sie wahrscheinlicher wird.
vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber uns zu erfüllen hatten, so 20.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann neben den im Folgenden genann-
können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung ten Fällen weiterhin dann - aber nicht nur - vorliegen, wenn sich ein
Kenntnis erlangt haben, den Vertrag fristlos kündigen.
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gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem wir vor Vertragsschluss 20.6.3 Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen,
gefragt hatten. - soweit Sie nachweisen, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann außerdem dann vorlie- den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungs-
gen, wenn pflicht war
- sich ein Umstand ändert, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt oder
haben, - wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für unse-
- ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes länger als re Kündigung abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
180 Tage nicht genutzt bzw. durch Baumaßnahmen unbenutzbar - wenn wir statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung
wird. Hiervon unberührt bleiben Ihre Obliegenheiten (Sicherheitsvor- einen unseren Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Bei-
schriften) gemäß Nr. 18., trag verlangen.
- an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, in deren
Verlauf das Dach länger als sieben Tage ganz oder teilweise abge- 21. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des
deckt wird, Versicherungsfalls (§ 81 VVG)
- in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen 21.1 Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so sind wir
oder verändert wird, von der Entschädigungspflicht frei.
- das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil
wird. wegen Vorsatzes in Ihrer Person festgestellt, so gilt die vorsätzliche
20.2 Eine Gefahrerhöhung nach Nr. 20.1.1 liegt nicht vor, wenn sich Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als 21.2 Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls
mitversichert gelten soll. durch Sie oder Ihren Repräsentanten, verzichten wir auf unser Recht
20.3 Ihre Pflichten gem. § 81 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), die Entschädi-
20.3.1 Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere gungsleistung der Schwere Ihres Verschuldens nach zu kürzen.
vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Dieser Verzicht gilt nicht bei der grob fahrlässigen Verletzung von
Vornahme durch einen Dritten gestatten. gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Obliegenheiten, wie zum
20.3.2 Erkennen Sie nachträglich, dass Sie ohne unsere vorherige Beispiel Sicherheitsvorschriften oder einer Gefahrerhöhung.
Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet In diesem Fall sind wir weiterhin berechtigt, unsere Leistung in einem
hatten, so müssen Sie uns diese unverzüglich anzeigen. der Schwere Ihres Verschuldens entsprechendem Verhältnis zu kürzen.
20.3.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung 21.3 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
unabhängig von Ihrem Willen eintritt, müssen Sie uns unverzüglich Wir sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn Sie uns arglistig über
anzeigen, nachdem Sie von ihr Kenntnis erlangt haben. Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
20.4 Kündigung oder Vertragsanpassung durch uns Bedeutung sind, täuschen oder zu täuschen versuchen.
20.4.1 Kündigungsrecht Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges
Verletzen Sie Ihre Verpflichtung nach Nr. 20.3.1, können wir den Ver- Strafurteil gegen Sie wegen Betruges oder Betrugsversuches festge-
trag fristlos kündigen, wenn Sie Ihre Verpflichtung vorsätzlich oder stellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
grob fahrlässig verletzt haben. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen. 22. Was müssen Sie bei der Veräußerung der versicherten
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir unter Sachen beachten?
Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. 22.1 Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
Wird uns eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 20.3.2 und Nr. 22.1.1 Wird die versicherte Sache von Ihnen veräußert, so tritt zum
20.3.3 bekannt, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Datum des
von einem Monat kündigen. Grundbucheintrages) der Erwerber an Ihre Stelle und übernimmt damit
20.4.2 Vertragsänderung die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis.
Statt der Kündigung können wir ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung 22.1.2 Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der
einen unseren Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Bei- auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungspe-
trag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschlie- riode entfällt, als Gesamtschuldner.
ßen. 22.1.3 Wir müssen den Eintritt des Erwerbers erst gegen uns gelten
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als lassen, wenn wir hiervon Kenntnis erlangen.
10 % oder schließen wir die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so 22.2 Kündigungsrechte
können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer 22.2.1 Wir sind berechtigt, gegenüber dem Erwerber das Versiche-
Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung rungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kün-
haben wir Sie auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. digen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
20.5 Erlöschen unserer Rechte Monats ab unserer Kenntnis von der Veräußerung ausgeübt wird.
Unsere Rechte zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Nr. 20.4 22.2.2 Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit
erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab unserer Kennt- sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf
nis von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand des Versicherungsjahres in Textform zu kündigen.
wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats
20.6 Leistungsfreiheit/Leistungskürzung wegen Gefahrerhöhung nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen
20.6.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis,
sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Sie Ihre Pflichten nach Nr. ausgeübt wird.
20.3.1 vorsätzlich verletzt haben. Verletzen Sie diese Pflichten grob 22.2.3 Im Falle der Kündigung nach Nr. 22.2.1 und Nr. 22.2.2 haftet
fahrlässig, so sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvor- 22.3 Anzeigepflichten
liegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen. 22.3.1 Die Veräußerung ist uns von Ihnen oder vom Erwerber unver-
20.6.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 20.3.2 und Nr. 20.3.3 sind züglich in Textform anzuzeigen.
wir für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem 22.3.2 Ist die Anzeige unterblieben, so sind wir nicht zur Leistung
Zeitpunkt eintritt, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen sein verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach
müssen, leistungsfrei, wenn Sie Ihre Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und
haben. Hatten Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Nr. 20.6.1 wir nachweisen, dass wir den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag
Satz 2 und 3 entsprechend. Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, mit dem Erwerber nicht geschlossen hätten.
wenn uns die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem uns die An- 22.3.3 Abweichend von Nr. 22.3.2 sind wir zur Leistung verpflichtet,
zeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. wenn uns die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem uns
die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes
des Versicherungsfalls die Frist für unsere Kündigung abgelaufen war
und wir nicht gekündigt haben.
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Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutz - Wohngebäude
Versicherungssummen-Modell Top (SVPS WG-VSU-T) Fassung September 2021 / 23-695-0921-01
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23. Was versteht man unter dem Übergang von Ersatzansprü- entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvor-
chen? liegen einer groben Fahrlässigkeit tragen Sie.
23.1 Übergang von Ersatzansprüchen
Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser 24. Zeitlich begrenzte Updategarantie
Anspruch auf uns über, soweit wir den Schaden ersetzen. Der Über- 24.1 Befristet für einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab dem
gang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden. Richtet Tag des Versicherungsbeginns dieses Vertrages, gelten Leistungsver-
sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der Sie bei Eintritt des besserungen, die wir in einer neuen Fassung der vorliegenden Versi-
Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, kann der Übergang nicht cherungsbedingungen (SVPS WG-VSU-T) einführen, auch für diesen
geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden Vertrag.
vorsätzlich verursacht. 24.2 Dies gilt selbst dann, wenn sich der Beitragssatz oder Versi-
23.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen cherungsbeitrag für die neue Fassung der Versicherungsbedingungen
Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses An- ändert.
spruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und 24.3 Nach Ablauf der fünf Jahre gelten wieder ausschließlich die in
Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs der vorliegenden Fassung vereinbarten Regelungen.
auf uns bei dessen Durchsetzung soweit erforderlich mitzuwirken. Sie können dann nur von etwaigen zwischenzeitlichen Leistungsver-
Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir zur Leistung besserungen weiter profitieren, wenn Sie und wir eine entsprechende
insoweit nicht verpflichtet, als wir infolge dessen keinen Ersatz von Umstellung Ihres Vertrages auf unsere üblichen Bedingungen und
dem Dritten erlangen können. Beitragssätze vereinbaren.
Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind wir
berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens