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Allgemeine Bedingungen für deine
Allianz Direct Kfz-Versicherung
04/2026
Herzlich willkommen bei der Allianz Direct Kfz-Versicherung
In diesen Versicherungsbedingungen findest du alles, was für deine Kfz-Versicherung wichtig
ist. Eventuell hast du nicht alle Versicherungsleistungen (z. B. Kaskoversicherung,
Mobilitätsgarantie, Fahrerschutzversicherung) ausgewählt.
Welche du konkret ausgewählt hast, steht in der Antragszusammenfassung und in deinem
Versicherungsschein.
Wer sind wir?
Wir sind die Allianz Direct Versicherungs-AG, ein Schaden- und
Unfallversicherungsunternehmen. Unser Sitz ist in München. Die ladungsfähige Anschrift
lautet: Königinstraße 28, 80802 München. Wir sind im Handelsregister in München unter HRB
95802 eingetragen.
Die Allianz Direct Kfz-Versicherung besteht aus folgenden Teilen:
Teil A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung ................................................................................................................ 2
Teil A.2 Kaskoversicherung .................................................................................................................................. 6
Teil A.3 Freie Werkstattwahl ............................................................................................................................ 12
Teil A.4 Mobilitätsgarantie ............................................................................................................................... 13
Teil A.5 Fahrerschutzversicherung ................................................................................................................. 16
Teil A.6 Rabattschutz .......................................................................................................................................... 19
Teil A.7 Produktlinie Direct Plus ...................................................................................................................... 20
Teil B – Allgemeine Regelungen ..................................................................................................................... 24
Anhang: Rückstufungstabellen der Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung ............................... 37
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Teil A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung
Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist Pflicht für jedes Kraftfahrzeug. Die Versicherung deckt
Schäden, die du mit deinem Fahrzeug anderen zufügst. Der Teil B (allgemeine Regelungen)
gilt hierfür auch.
1. In welchen Fällen helfen wir dir? 2. In welchen Fällen können wir dir
nicht helfen?
Wir helfen dir, wenn du mit dem bei uns Du hast in folgenden Fällen keinen
versicherten Fahrzeug einen anderen Versicherungsschutz:
schädigst (der sogenannte • Dein eigenes Fahrzeug wurde beschädigt,
„Versicherungsfall“). Folgendes muss zerstört oder kommt abhanden.
passiert sein:
• Dein Anhänger oder ein von dir
• Durch den Gebrauch des Fahrzeugs ist bei abgeschlepptes Fahrzeug wurde
einem anderen ein Schaden entstanden: beschädigt. Aber: Du bist versichert, wenn
- Personen wurden verletzt oder getötet. du als Hilfeleistung und ohne gewerbliche
- Sachen wurden beschädigt, zerstört Absicht ein betriebsunfähiges Fahrzeug
abschleppst.
oder sind abhandengekommen.
- Vermögensschäden wurden verursacht, • Schäden, die du vorsätzlich und
widerrechtlich verursachst.
die weder mit einem Personen- noch
mit einem Sachschaden • Sachen, die im versicherten Fahrzeug
befördert werden, wurden beschädigt oder
zusammenhängen.
kommen abhanden. Aber:
• Jemand erhebt deshalb gegen dich oder Versicherungsschutz besteht für Sachen von
uns Schadenersatzansprüche aufgrund berechtigten Insassen des Fahrzeugs, die
von gesetzlichen diese üblicherweise oder zum persönlichen
Haftpflichtbestimmungen des Gebrauch dabeihaben.
Privatrechts. • Bei Gebrauch des Fahrzeugs bei einer
Das gilt nicht nur für das versicherte Motorsportveranstaltung oder
Fahrzeug, sondern auch für: Motorsportaktivität, einschließlich Rennen,
• Schäden durch einen Anhänger oder Wettbewerben, Trainings, Tests und
Auflieger, der am versicherten Fahrzeug Demonstrationen, wenn
hängt. Auch wenn er sich während des - das Fahrzeug in einem hierfür
Gebrauchs löst und noch bewegt. abgegrenzten Gebiet mit
• Schäden durch ein Fahrzeug, das mit dem Zugangsbeschränkungen gebraucht wird
versicherten Fahrzeug abgeschleppt oder
und
geschleppt wird. Auch wenn es sich
während des Gebrauchs löst und noch - für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine
bewegt. Achtung: Wir leisten nur, wenn Motorsporthaftpflichtversicherung nach
das abgeschleppte Fahrzeug keinen Maßgabe des §5d des
eigenen Haftpflichtversicherungsschutz Pflichtversicherungsgesetzes besteht.
hat.
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1. In welchen Fällen helfen wir dir? 2. In welchen Fällen können wir dir
nicht helfen?
Mallorca-Deckung: Du, dein Ehegatte oder • Sach- oder Vermögensschäden, die eine
dein eingetragener Lebenspartner fahren auf mitversicherte Person (siehe Teil A.1 Ziffer 3),
einer Reise im Ausland (d. h. im versicherten dir, dem Halter oder dem Eigentümer des
Bereich Teil B Ziffer 1 ohne Deutschland) einen Fahrzeugs durch den Gebrauch des
fremden, versicherungspflichtigen Fahrzeugs zufügt. Aber: Wenn dein
Personenkraftwagen und verursachen einen Fahrzeug ein Leasingfahrzeug ist und du
Schaden. Hierfür leisten wir, soweit das fremde damit ein anderes Fahrzeug desselben
Fahrzeug nicht ausreichend Leasinggebers beschädigst, gilt: Wir leisten,
haftpflichtversichert ist. wenn die beiden Fahrzeuge unterschiedliche
Halter haben.
• Schäden durch Kernenergie.
• Vermögensschäden, die durch die
Nichteinhaltung von Liefer- und
Beförderungsfristen entstehen.
3. Wer ist versichert?
Die Kfz-Haftpflichtversicherung schützt nicht nur dich als Versicherungsnehmer, sondern auch:
• den Halter des Fahrzeugs,
• den Eigentümer des Fahrzeugs,
• den Fahrer des Fahrzeugs,
• die Technische Aufsicht für Fahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion,
• den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses den berechtigten Fahrer nicht
nur gelegentlich begleitet,
• deinen Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit deiner
Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird,
• den Halter, Eigentümer, Fahrer und Beifahrer eines nach diesem Vertrag mitversicherten
Fahrzeugs gemäß Teil A.1 Ziffer 1,
• berechtigte Insassen, soweit nicht anderweitig Haftpflichtversicherungsschutz besteht.
Diese Personen sind genauso geschützt wie du. Sie können Ansprüche aus dem
Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben.
4. Wie helfen wir dir?
• Wenn begründete Schadenersatzansprüche gegen dich bestehen, bezahlen wir diese für
dich.
• Wenn Schadenersatzansprüche gegen dich nicht bestehen oder zu hoch sind, wehren wir
diese für dich ab.
• Um dies für dich leisten zu können, dürfen wir Schadenersatzansprüche gegen dich in
deinem Namen erfüllen oder abwehren sowie zweckmäßige Erklärungen in deinem
Namen abgeben.
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• Bist du im Ausland unterwegs, hast du immer mindestens den gesetzlich vorgeschriebenen
Versicherungsumfang des Besuchslandes (wo du Versicherungsschutz hast, steht in Teil B
Ziffer 1).
• Abschleppen bei Unfall: Ist dein Fahrzeug nach einem Unfall nicht fahrfähig oder nicht
verkehrssicher, bringen wir dein Fahrzeug in eine Werkstatt, die wir auswählen. Bitte ruf
uns dafür an.
5. Bis zu welcher Höhe leisten wir?
Wir zahlen je Versicherungsfall maximal die vereinbarte Versicherungssumme. Diese findest
du im Versicherungsschein. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe
Ursache haben, gelten als ein einziger Versicherungsfall.
6. Was sind deine Pflichten (Obliegenheiten)?
Was passiert, wenn du deine Pflichten (Obliegenheiten) verletzt? Das ist in Teil B Ziffer 9, 10
und 11 genau geregelt. Unter bestimmten Umständen können wir ganz oder teilweise
leistungsfrei sein oder dir kündigen.
Du findest die Liste mit deinen Pflichten in Teil B Ziffer 7 und 8. Darüber hinaus hast du in der
Kfz-Haftpflichtversicherung die folgenden Pflichten:
• Keine Teilnahme an illegalen Rennen: Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrveranstaltungen
verwendet werden, die behördlich nicht genehmigt sind und bei denen es auf die Erzielung
einer Höchstgeschwindigkeit ankommt.
• Teilnahme an Motorsportaktivitäten nur mit Motorsporthaftpflichtversicherung: Das
Fahrzeug darf nur dann bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität,
einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, gebraucht
werden, wenn:
- das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen
gebraucht wird und
- für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach
Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht.
• Anzeigepflicht und Führung des Rechtsstreits: Einen Versicherungsfall musst du uns
innerhalb einer Woche anzeigen. Werden gegen dich Ansprüche gerichtlich oder
außergerichtlich geltend gemacht, musst du uns dies innerhalb einer Woche nach
Geltendmachung anzeigen. Du musst uns die Führung des Rechtsstreits überlassen. Wir
dürfen in deinem Namen einen Rechtsanwalt beauftragen. Diesem musst du eine
Vollmacht erteilen sowie alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.
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7. Umweltschadendeckung
• In deiner Kfz-Haftpflichtversicherung ist auch die sogenannte Umweltschadendeckung
enthalten. Diese schützt dich, wenn eine Behörde von dir die Sanierung eines Schadens
nach dem Umweltschadengesetz verlangt. Der Schaden muss durch einen Unfall oder eine
Panne deines Fahrzeugs verursacht worden sein.
• Du bist nicht versichert für Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige
oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. Du bist zudem nicht
versichert für Schäden, die entstehen, weil du bewusst gegen Recht oder gegen an dich
gerichtete behördliche Verfügungen verstößt. Darüber hinaus gelten die Einschränkungen
nach Teil A.1 Ziffer 2.
• Versicherungsschutz besteht nur in Deutschland und im Europäischen Wirtschaftsraum,
soweit und in dem Umfang, wie dort die EU-Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG
angewendet wird.
• Wir zahlen je Versicherungsfall maximal die vereinbarte Versicherungssumme.
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Teil A.2 Kaskoversicherung
Die Kaskoversicherung deckt Schäden an deinem Fahrzeug. Der Teil B (allgemeine
Regelungen) gilt hierfür auch.
1. Was ist versichert?
• Versichert sind Schäden an deinem versicherten Fahrzeug. Was gehört alles zum
Fahrzeug? Versichert sind alle Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör. Voraussetzung ist,
dass diese im Fahrzeug fest eingebaut oder unter Verschluss verwahrt und
straßenverkehrsrechtlich zulässig sind. Fahrzeugteile sind fest mit dem Fahrzeug
verbundene Teile, ohne die das Fahrzeug nicht bestimmungsgemäß in Gebrauch
genommen werden kann. Fahrzeugzubehör sind Teile, die für den Gebrauch des
Fahrzeugs nicht zwingend erforderlich sind. Zum Fahrzeugzubehör zählen bei Elektro- und
Hybridfahrzeugen auch Ladekabel und mobile Ladegeräte, sofern sie unter Verschluss
verwahrt oder mit dem Fahrzeug verbunden sind. Wenn dein versichertes Fahrzeug ein
Motorrad oder Motorroller ist, ist dein Versicherungsschutz für Fahrzeugzubehör auf
10.000 EUR begrenzt.
• Tuning sowie Sonderlackierung und -folie als Fahrzeugteil oder Zubehör sind nur bis zu
folgendem Wert mitversichert:
- Personenkraftwagen: 20.000 EUR
- Motorräder/Motorroller: 10.000 EUR
• Zusätzlich ist noch mitversichert: Ein zusätzlicher Satz Räder mit Winter- oder
Sommerbereifung, Dach-/ Heckständer, Hardtop, Schneeketten und Kindersitze. Dies gilt
auch, wenn du diese außerhalb des Fahrzeugs aufbewahrst. Die Teile müssen aber unter
Verschluss gehalten sein.
2. Teilkasko: In welchen Fällen helfen wir dir?
In der Teilkaskoversicherung helfen wir dir, wenn Folgendes passiert:
• Schäden, die unmittelbar verursacht wurden durch: Sturm ab Windstärke 7, Hurrikan,
Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Flut, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Lawine,
Dachlawine, Mure, Vulkanausbruch. Versichert sind auch Schäden, bei denen durch diese
Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden.
• Schäden durch Brand und Explosion, sowie Seng- und Schmorschäden (z. B. Kurzschluss).
Folgeschäden sind ausgeschlossen.
• Entwendung, d. h. Schäden durch Diebstahl, Raub, räuberischer Erpressung (vollendet
oder versucht) deines Fahrzeugs oder des Fahrzeuginhalts. Achtung: Dies gilt nicht für
Vandalismusschäden während der Entwendung oder des Entwendungsversuchs.
• Zusammenstoß mit Tieren während der Fahrt.
• Schäden und Folgeschäden durch Tierbiss.
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• Bruch der Verglasung. Als Verglasung gilt nur: Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-,
Heck-, Dach-, Seitenscheiben), Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur
Verglasung gehören: Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und
Informationssystemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren, Leuchtmittel.
• Auch wenn du einen Schaden grob fahrlässig verursachst, leisten wir. Nur bei Entwendung
oder wenn der Schaden wegen Konsums von Alkohol oder berauschender Mittel
eingetreten ist, können wir entweder leistungsfrei sein oder die Leistung entsprechend des
Verschuldens kürzen.
Abschleppen: Ist dein Fahrzeug nach einem Versicherungsfall nicht fahrfähig oder nicht
verkehrssicher, lassen wir dieses vom Schadensort in die von uns gewählte Werkstatt
verbringen. Bitte ruf uns dafür an.
3. Vollkasko: In welchen Fällen helfen wir dir?
In der Vollkaskoversicherung helfen wir dir, wenn Folgendes passiert:
• Alles, was in der Teilkasko versichert ist (Teil A.2 Ziffer 2) gilt auch hier.
• Schäden durch Unfall.
- Was ist ein Unfall? Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer
Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
- Was ist z. B. kein Unfall? Schäden, die nur aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten,
z. B. falsches Bedienen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. Schäden, die
man vorhersehen kann und die üblicherweise bei der bestimmungsgemäßen
Verwendung des Fahrzeugs entstehen.
• Gegenseitige Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger
ohne Einwirkung von außen (Betriebsschaden). Aber: Dies gilt nicht für Schäden durch
Verbiegen oder Verdrehen des Fahrzeugs in der Längsachse, z. B. aufgrund
Krafteinwirkungen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger.
• Vandalismus
- Mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das
Fahrzeug zu gebrauchen.
- Bei Hackerangriffen, also einer Manipulation der Fahrzeugsoftware durch einen
unberechtigten Dritten, auf dein Fahrzeug gilt: Versichert sind auch Schäden durch
mut- oder böswillige Handlungen wegen eines unmittelbar gegen dein Fahrzeug
gerichteten Hackerangriffs. Nicht versichert ist, wenn ein Hacker einen Server oder eine
digitale Plattform eines mit Ihrem Fahrzeug kommunizierenden Unternehmens angreift
und hierüber die Fahrzeugsoftware manipuliert wird.
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4. In welchen Fällen können wir dir nicht helfen?
Du hast in folgenden Fällen keinen Versicherungsschutz:
• Schäden, die du vorsätzlich verursachst.
• Schäden bei legalen oder illegalen Kraftfahrzeugrennen (hierzu zählt auch § 315 d Abs. 1
Nr. 3 StGB).
• Schäden auf Motorsportrennstrecken.
• Schäden bei Fahrsicherheitstrainings mit Helmpflicht, bei denen du (mit)fährst.
• Schäden durch Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt.
• Schäden durch Kernenergie.
• Schäden, die ausschließlich die Reifen betreffen.
5. Selbstbeteiligung
Wenn laut Versicherungsschein eine Selbstbeteiligung vereinbart ist, wird diese für jedes
Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen. Aber: Wird die Reparatur eines
Glasbruchschadens an der Scheibenverglasung des Fahrzeugs ohne einen Scheibenaustausch
durchgeführt, wird die Selbstbeteiligung nicht abgezogen.
6. Reparatur in einer Werkstatt unserer Wahl
• Die Reparatur deines Fahrzeugs findet in einer durch uns ausgewählten Fachwerkstatt
statt. Du musst dich deshalb vor der Reparatur bei uns melden. Du gibst die Reparatur bei
der Werkstatt selbst in Auftrag. Rechte und Pflichten aus der Reparatur (z. B.
Gewährleistungsansprüche) gelten nur zwischen dir und der Werkstatt.
• Können wir dir nachweislich keine geeignete Werkstatt auswählen, kannst du die
Werkstatt frei wählen. Wurde das Fahrzeug aus einem von dir zu vertretenden Grund nicht
in einer Werkstatt unserer Wahl repariert, erstatten wir 70 % der ermittelten erforderlichen
und tatsächlich angefallenen Reparaturkosten.
7. Was bezahlen wir bei einer Reparatur?
• Wir zahlen dir die für die Reparatur tatsächlich angefallenen und erforderlichen Kosten bis
maximal zum Wiederbeschaffungswert (siehe hierzu Teil A.2 Ziffer 9). Die Kosten müssen
uns durch eine Rechnung nachgewiesen werden.
• Vorschäden, die zwangsläufig bei Reparatur des Schadens mitbeseitigt werden würden,
bringen wir in Abzug. Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen, Alterungs- und
Verschleißschäden.
• Rest- und Altteile bleiben bei dir und werden zum Veräußerungswert auf die Leistung
angerechnet.
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8. Was wir bezahlen, wenn du nicht reparieren lässt?
Wenn du das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht reparieren lässt, zahlen
wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis maximal zum
Wiederbeschaffungswert minus den Restwert (siehe hierzu Teil A.2 Ziffer 9). Dies gilt nicht bei
Bruch der Verglasung nach Teil A.2 Ziffer 2. Die erforderlichen Kosten sind die Aufwände, die
bei Reparatur in einer von uns gewählten Fachwerkstatt in der Nähe deines Wohnortes
anfallen würden. Uns gewährte Konditionen und Nachlässe werden dabei berücksichtigt. Hast
du die freie Werkstattwahl ausgewählt, bestimmt sich die Höhe nach den erforderlichen
Reparaturkosten. Ist dein versichertes Fahrzeug ein Motorrad oder Motorroller, so hast du
stets die freie Werkstattwahl eingeschlossen.
9. Dein Fahrzeug hat einen Totalschaden
• Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur den
Wiederbeschaffungswert übersteigen.
• Wir zahlen dir den Wiederbeschaffungswert und ziehen davon den vorhandenen Restwert
deines Fahrzeugs ab.
- Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den du für den Kauf eines gleichwertigen
gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen musst.
- Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten Zustand.
• Lässt sich für das Fahrzeug kein Restwert erzielen, erstatten wir die nachgewiesenen
Kosten der Fahrzeugverschrottung.
• Wenn du dein Fahrzeug trotz Totalschadens reparieren lässt, gilt Teil A.2 Ziffer 7. Lässt du
dein Fahrzeug jedoch nicht vollständig oder fachgerecht reparieren, erstatten wir die
Kosten bis maximal zum Wiederbeschaffungswert minus Restwert.
10. Dein Fahrzeug wurde gestohlen
• Wenn dein Fahrzeug gestohlen wurde, erstatten wir dir den Wiederbeschaffungswert.
• Wird dein Fahrzeug innerhalb eines Monats nach deiner Schadenanzeige wieder
aufgefunden, musst du es zurücknehmen. Wir bringen dir dein Fahrzeug.
• Wir werden Eigentümer des Fahrzeugs, wenn du nicht zur Rücknahme des Fahrzeugs
verpflichtet bist. Dies gilt nicht, wenn wir die Leistung abgelehnt haben. Wenn wir die
Versicherungsleistung wegen einer Pflichtverletzung gekürzt haben, gilt: Dir steht ein
Anteil am erzielbaren Veräußerungserlös nach Abzug der erforderlichen Kosten zu, der im
Zusammenhang mit der Rückholung und Verwertung entstanden ist. Der Anteil entspricht
der Quote, um die wir deine Entschädigung gekürzt haben.
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11. Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)?
Unsere Höchstentschädigung für den Fahrzeugschaden nach Teil A.2 Ziffer 7 bis Teil A.2 Ziffer
10 ist beschränkt auf den Neupreis des Fahrzeugs.
12. Mehrwertsteuer und Sachverständigenkosten
• Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für dich bei der von dir gewählten
Schadenbeseitigung angefallen ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit du zum
Vorsteuerabzug berechtigt bist.
• Die Kosten eines Sachverständigen zahlen wir nur, wenn wir diesen beauftragt haben.
13. Was sind deine Pflichten (Obliegenheiten)?
Was passiert, wenn du deine Pflichten (Obliegenheiten) verletzt? Das ist in Teil B Ziffer 9 und
11 geregelt. Unter bestimmten Umständen können wir ganz oder teilweise leistungsfrei sein
oder dir kündigen. Du findest die Liste mit deinen Pflichten in Teil B Ziffer 7 und 8. Darüber
hinaus hast du in der Kaskoversicherung die folgenden Pflichten:
• Kurz nach Vertragsschluss musst du uns aussagekräftige Fotos über eine von uns zur
Verfügung gestellte digitale Anwendung senden. Dies umfasst Fotos vom Heck, der Front
(jeweils mit dem Kennzeichen) und den beiden Seiten deines Fahrzeugs. Dies umfasst auch
die Pflicht, Vorschäden anzugeben.
• Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs musst du unsere
Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten. Du musst unsere Weisungen
befolgen, soweit dir dies zumutbar ist.
• Bei Entwendung des Fahrzeugs musst du dies uns und der Polizei unverzüglich anzeigen.
14. Wer ist versichert?
Die Kaskoversicherung schützt dich als Versicherungsnehmer. Wir zahlen deinen Schaden
auch, wenn der Schaden passiert, während eine andere Person berechtigterweise gefahren ist.
Wir fordern aber von diesem Fahrer unsere Leistung entsprechend seinem Verschulden in
folgenden Fällen zurück:
• Der Fahrer hat den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt.
• Der Fahrer hat grob fahrlässig die Entwendung des Fahrzeugs ermöglicht.
• Der Fahrer ist gefahren, obwohl er aufgrund Alkohols oder berauschender Mittel hierzu
nicht mehr in der Lage war.
• Aber: Von einem Fahrer, der bei Eintritt des Schadens mit dir in häuslicher Gemeinschaft
lebte, fordern wir die Leistung nur zurück, wenn er den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
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15. Wann zahlen wir?
• Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben,
zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen.
• Wenn dein Fahrzeug entwendet worden ist, können wir aber erstmal abwarten, ob es
wieder aufgefunden wird. Deshalb zahlen wir die Entschädigung frühestens einen Monat
nach Eingang der Schadenanzeige.
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Teil A.3 Freie Werkstattwahl
Wenn du „freie Werkstattwahl“ in der Kaskoversicherung gewählt hast, gilt zusätzlich zu Teil
A.2 das Folgende:
Freie Werkstattwahl
Wenn du dein Fahrzeug reparieren lässt, kannst du die geeignete Fachwerkstatt selbst
auswählen. Eine Kürzung der Reparaturleistung gemäß Teil A.2 Ziffer 6 findet deshalb nicht
statt.
Ist dein versichertes Fahrzeug ein Motorrad oder Motorroller, so hast du stets die freie
Werkstattwahl eingeschlossen.
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Teil A.4 Mobilitätsgarantie
Wir garantieren deine Mobilität, wenn der Fahrer krank wird oder dein Fahrzeug „streikt“. Der
Teil B (allgemeine Regelungen) gilt hierfür auch.
1. In welchen Fällen helfen wir dir? 2. In welchen Fällen können wir dir
nicht helfen?
Wir helfen dir, wenn du nicht weiterfahren Du hast in folgenden Fällen keinen
kannst, weil Versicherungsschutz:
• dein Fahrzeug plötzlich nicht • Schäden, die du vorsätzlich verursachst.
verkehrssicher oder fahrfähig ist • Wenn du bei legalen oder illegalen
(sogenannte „Fahrunfähigkeit des Kraftfahrzeugrennen (hierzu zählt auch § 315
Fahrzeugs“) oder d Abs. 1 Nr. 3 StGB), auf
• du das Fahrzeug wegen Schlüsselverlusts Motorsportrennstrecken oder bei
oder -problemen nicht starten kannst oder Fahrsicherheitstrainings mit Helmpflicht
• das Fahrzeug oder Teile davon gestohlen (mit)fährst.
wurden oder • Schäden durch Kriegsereignisse, innere
• wenn die Fahrt wegen Erkrankung oder Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt.
Tod des Fahrers oder aller • Schäden durch Kernenergie.
fahrberechtigten Passagiere nicht • Schäden durch Naturkatastrophen.
fortgeführt werden kann. Naturkatastrophen sind lokal nicht
Die Mobilitätsgarantie gilt nur für dein abgegrenzte Naturereignisse größeren
versichertes Fahrzeug bis 3,5 Tonnen, einen Ausmaßes.
damit verbundenen Anhänger oder
Wohnwagen bis 750 Kilogramm bei einem
Gesamtgewicht des Gespanns (Pkw und
Anhänger/Wohnwagen) bis maximal 3,5
Tonnen.
Auch wenn du einen Schaden grob fahrlässig
verursachst, leisten wir. Nur bei Entwendung
oder wenn der Schaden wegen Konsum von
Alkohol oder berauschender Mittel eingetreten
ist, können wir leistungsfrei sein oder die
Leistung entsprechend des Verschuldens
kürzen.
3. Wenn du dieselbe Hilfe auch von einem Dritten fordern kannst
Soweit du unsere Leistungen aus der Mobilitätsgarantie aufgrund eines Vertrags oder einer
Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein auch von einem Anderen (z. B. Automobilclub)
erhalten könntest, brauchen wir nicht zu leisten. Wenn du dich allerdings zuerst an uns
wendest, leisten wir erstmal vor.
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4. Wie helfen wir dir?
Wir versuchen zuerst, für dich Hilfe zu organisieren. Das heißt, wir beauftragen einen
Dienstleister oder werden selbst tätig. Ist dies nicht möglich, sagen wir dir Bescheid, dass du
selbst jemanden beauftragen darfst. Nur in diesem Fall ersetzen wir dir die entstandenen
Kosten. Diese zahlen wir dann innerhalb von 2 Wochen, sobald wir unsere Zahlungspflicht und
die Höhe der Entschädigung festgestellt haben. Dies sind unsere Leistungen:
• Wir schicken dir eine Pannenhilfe. Zur Pannenhilfe zählen auch die vom Pannenfahrzeug
mitgebrachten und verwendeten Kleinteile. Aber: Die Kosten für den Austausch der
Fahrzeugbatterie übernehmen wir nicht.
• Kann dein Fahrzeug nicht sofort fahrfähig gemacht werden, schleppen wir es in eine
Werkstatt unserer Wahl ab.
• Ist eine Werkstatt nicht sofort erreichbar, bringen wir dein Fahrzeug zu einer
Unterstellmöglichkeit. Sobald die Werkstatt öffnet, bringen wir dein Fahrzeug dorthin.
• Ist dein Fahrzeug von der Straße abgekommen und kommt nicht mehr aus eigenem
Antrieb auf die Straße zurück? Wir bergen dein Fahrzeug. Dazu übernehmen wir Kosten
bis zu 750 EUR.
• Kann dein Fahrzeug am Schadentag nicht wieder fahrtüchtig gemacht werden oder ist
gestohlen worden, organisieren wir dir einen Mietwagen. Alternativ zahlen wir dir
entstandene Fahrtkosten bis zu maximal 30 EUR am Tag. Diese Leistungen bekommst du,
bis dein Fahrzeug repariert oder wiedergefunden wird, maximal aber für 5 Tage bei Panne
oder Schlüsselproblemen, für 15 Tage bei Unfall oder Diebstahl von Fahrzeugteilen und für
30 Tage bei Diebstahl des Fahrzeugs. Kosten für Treibstoff oder Mautgebühren
übernehmen wir nicht.
• Wir organisieren die Abholung deines reparierten Fahrzeugs.
• Befindet sich dein Fahrzeug im Ausland? Dann bringen wir es dir an deinen Wohnort. Muss
das Fahrzeug repariert werden, dann bringen wir es erst, wenn die Reparatur erfolgt ist.
Dauert die Reparatur aber länger als 10 Werktage, dann bringen wir das Fahrzeug zu
einer Werkstatt unserer Wahl an deinem Wohnort. Aber in all diesen Fällen gilt: Wenn die
Rückführung mehr kostet als der Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt des Eintritts der
Fahrunfähigkeit des Fahrzeugs, dann übernehmen wir maximal die Kosten bis zum
Wiederbeschaffungswert. Bei Totalschaden übernehmen wir die Rückführung nicht.
• Lässt du im Falle eines Totalschadens dein Fahrzeug verschrotten, organisieren wir dies.
• Wir transportieren alle Passagiere und das Gepäck nach Hause oder an eine andere
Adresse deiner Wahl im versicherten Gebiet. Wenn der Transport am Schadentag selbst
nicht möglich ist, organisieren wir einen Hotelaufenthalt für eine Nacht (max. 100 EUR
p.P./Nacht).
• Tritt der Versicherungsfall mehr als 50 km von deinem Wohnort entfernt ein, gilt: Wir
organisieren einen Hotelaufenthalt (100 EUR p.P./Nacht) bis die Weiterfahrt durch uns
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organisiert werden kann oder wieder möglich ist, maximal aber für 3 Nächte bei
Fahrunfähigkeit des Fahrzeugs und 5 Nächte bei Krankheit oder Tod des Fahrers.
• Im Fall der Krankheit oder des Todes des Fahrers bringen wir dein Fahrzeug zu einer
Unterstellmöglichkeit. Wir zahlen die Unterstellung deines Fahrzeugs für maximal 5 Tage
oder wir organisieren einen Ersatzfahrer zu deinem Wohnort. Die Kosten für Treibstoff und
Mautgebühren übernehmen wir nicht. Wir organisieren eine Hotelübernachtung (max. 100
EUR p.P./Nacht).
5. Was sind deine Pflichten (Obliegenheiten)?
Was passiert, wenn du deine Pflichten (Obliegenheiten) verletzt? Das ist in Teil B Ziffer 9 und
11 geregelt. Unter bestimmten Umständen können wir ganz oder teilweise leistungsfrei sein
oder kündigen.
Du findest die Liste mit deinen Pflichten in Teil B Ziffer 7 und 8. Darüber hinaus hast du in der
Mobilitätsgarantie die folgenden Pflichten:
• Da wir auch zur Leistung verpflichtet sind, wenn der Fahrer krank wird oder verstirbt,
benötigen wir möglicherweise Auskünfte von:
- Ärzten, die dich oder die Fahrer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall
behandeln oder untersucht haben,
- anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.
Du musst es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten.
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Teil A.5 Fahrerschutzversicherung
Die Fahrerschutzversicherung hilft dem Fahrer. Wenn dieser den Unfall verursacht hat und
selbst verletzt wird, kann er wie folgt Leistungen von uns erhalten. Teil B (allgemeine
Regelungen) gilt auch hierfür.
1. In welchen Fällen helfen wir dir?
Du hast in folgenden Fällen Versicherungsschutz:
• Der berechtigte Fahrer wird beim Lenken des versicherten Fahrzeugs durch einen Unfall
verletzt oder getötet. Ein Unfall liegt vor, wenn der Fahrer durch ein plötzlich von außen
auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
• Auch wenn du einen Schaden grob fahrlässig verursachst, leisten wir. Wenn der Schaden
wegen Konsum von Alkohol oder berauschender Mittel eingetreten ist, können wir
leistungsfrei sein oder die Leistung entsprechend des Verschuldens kürzen.
2. In welchen Fällen können wir dir nicht helfen?
Du hast in folgenden Fällen keinen Versicherungsschutz:
• Bei Unfällen, die dem Fahrer zustoßen, weil er vorsätzlich eine Straftat begeht oder
versucht.
• Wenn der Unfall durch eine Reaktion des Fahrers verursacht wird, deren Ursache eine
krankhafte psychische oder physische Störung des Fahrers ist (z. B. Herzinfarkt, Epilepsie).
• Bei Bandscheibenschäden. Aber: Der Fahrer ist trotzdem versichert, wenn das versicherte
Unfallereignis die Bandscheibenschäden überwiegend (d. h. zu mehr als 50%) verursacht.
• Wenn der Fahrer bei legalen oder illegalen Kraftfahrzeugrennen (hierzu zählt auch § 315
d Abs. 1 Nr. 3 StGB), auf Motorsportrennstrecken oder bei Fahrsicherheitstrainings mit
Helmpflicht (mit)fährt.
• Ansprüche, die von anderen Versicherern, Arbeitgebern, Dienstherren und
Sozialversicherungsträgern gegen uns geltend gemacht werden.
• Schäden durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt.
• Schäden durch Kernenergie.
3. Wie und wann helfen wir dir?
• Wir ersetzen den unfallbedingten Personenschaden so, als ob ein Dritter
schadenersatzpflichtig wäre.
• Dabei leisten wir nach den deutschen gesetzlichen Schadenersatzbestimmungen des
Privatrechts. Aber: Anwaltskosten ersetzen wir nur, wenn wir mit der Zahlung unserer
Leistung im Verzug sind.
• Wir erklären innerhalb eines Monats in Textform, ob und in welchem Umfang wir leisten.
Die Monatsfrist beginnt, wenn uns dein Leistungsantrag und die Unterlagen vorliegen, die
wir zur Prüfung unserer Leistungspflicht brauchen. Erkennen wir den Anspruch an oder
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haben wir uns mit dir über Grund und Höhe geeinigt, gilt: Wir leisten innerhalb von 2
Wochen.
4. Bis zu welcher Höhe leisten wir?
Wir zahlen je Versicherungsfall maximal die vereinbarte Versicherungssumme (siehe
Versicherungsschein).
5. Wenn du dieselbe Hilfe auch von einem Dritten fordern kannst
Wichtig: Wir leisten nicht, soweit du gegenüber einem Dritten Anspruch auf Ersatz deines
Schadens oder Anspruch auf deckungsgleiche (sogenannte „kongruente“) Leistungen hast
(z. B. Ansprüche gegen Schädiger, Haftpflichtversicherer, Krankenkasse,
Rentenversicherungsträger, Arbeitgeber).
Aber wir leisten in solchen Fällen trotzdem, soweit du einen solchen Anspruch nicht
erfolgversprechend durchsetzen kannst. Dann muss Folgendes passiert sein:
• Du hast den Anspruch schriftlich geltend gemacht.
• Du hast alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung deines
Anspruchs unternommen.
• Du hast deinen Anspruch wirksam an uns abgetreten.
Vereinbarungen, die du mit Dritten über diese Ansprüche triffst, binden uns nur, wenn wir
vorher zugestimmt haben.
6. Was sind deine Pflichten (Obliegenheiten)?
Was passiert, wenn du deine Pflichten (Obliegenheiten) verletzt? Das ist in Teil B Ziffer 9 und
11 geregelt. Unter bestimmten Umständen können wir ganz oder teilweise leistungsfrei sein
oder kündigen. Du findest die Liste mit deinen Pflichten in Teil B Ziffer 7 und 8.
Darüber hinaus hast du in der Fahrerschutzversicherung die folgenden Pflichten:
• Der Fahrer muss während der Fahrt einen Sicherheitsgurt angelegt haben.
• Nach einem Unfall, der zu einer Leistung durch uns führen kann, musst du unverzüglich
einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten.
• Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von
Ärzten, die dich vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben. Du musst es
uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dies gilt auch für erforderliche
Auskünfte von anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.
• In manchen Fällen kann es für uns erforderlich sein, Ärzte zu beauftragen, damit wir prüfen
können, ob und inwieweit wir unsere Leistung erbringen. Von diesen Ärzten musst du dich
dann untersuchen lassen. Wir tragen dann aber die notwendigen Kosten und den
Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht. Du hilfst uns dabei, unsere
Prüfungen möglichst schnell abzuschließen.
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• Soweit es dir zumutbar ist, musst du deine Genesung und Rehabilitation durch einen
Dienstleister unserer Wahl unterstützen lassen.
• Falls wegen deines Personenschadens Ansprüche gegen Dritte möglich sind, hilfst du uns
dabei, diese zu ermitteln oder durchzusetzen.
7. Wer ist versichert?
• Versichert ist jeder berechtigte Fahrer des Fahrzeugs. Berechtigter Fahrer ist eine Person,
die mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten das Fahrzeug lenkt.
• Verstirbt der Fahrer, sind seine Hinterbliebenen bezüglich ihrer gesetzlichen
Unterhaltsansprüche mitversichert.
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Teil A.6 Rabattschutz
Wenn du „Rabattschutz“ ergänzend zur Kfz-Haftpflichtversicherung gewählt hast, gilt
zusätzlich zu Teil A.1 und B sowie wenn du eine Vollkaskoversicherung gewählt hast, Teil A.2,
das Folgende:
1. Wann gilt der Rabattschutz?
Der Rabattschutz gilt für das versicherte Fahrzeug.
Deine Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) muss in der Kfz-Haftpflichtversicherung zu Beginn
des Vertrages mindestens SF-Klasse 4 betragen. Wählst du eine Vollkaskoversicherung, so
muss auch deine SF-Klasse in der Vollkaskoversicherung zu Beginn des Vertrages mindestens
SF-Klasse 4 sein.
2. Wie funktioniert der Rabattschutz und was deckt er ab?
Der Rabattschutz bewirkt Folgendes:
Trotz eines belastenden Schadens bleibt der Vertrag im Folgejahr in der bisherigen
Schadenfreiheitsklasse. Das bedeutet, dass der Vertrag weder besser noch schlechter gestuft
wird.
Der Rabattschutz gilt für jeweils einen Schaden je Kalenderjahr in der Kfz-Haftpflicht- und –
sofern von dir gewählt – in der Vollkaskoversicherung. Bei zwei und mehr Schäden in der Kfz-
Haftpflicht- oder Vollkaskoversicherung in einem Kalenderjahr wird der Vertrag zurückgestuft.
Der rabattgeschützte erste Schaden wird bei der Zurückstufung nicht gezählt.
3. Wie wird die Wirkung begrenzt und der Nachversicherer informiert?
Die Wirkung des Rabattschutzes ist auf den Zeitraum begrenzt, in dem der
Versicherungsvertrag bei der Allianz Direct Versicherungs-AG besteht.
Beendest du oder wir den Vertrag, gilt Folgendes:
Wir sind berechtigt, einem Nachversicherer die tatsächlichen schadenfreien Jahre und
Schadenfälle zu melden. Wir melden die während der Laufzeit des Vertrags bei uns:
• tatsächlich zurückgelegten schadenfreien Jahre und
• die Anzahl der angefallenen Schadenfälle.
Dem Nachversicherer werden also auch die Schadenfälle gemeldet, die wir wegen des
Rabattschutzes bei der Rückstufung nicht berücksichtigt haben.
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Teil A.7 Produktlinie Direct Plus
Entscheidest du dich für die Produktlinie Direct Plus verbessern sich die Leistungen deiner
gewählten Versicherungsverträge (Teil A). Bitte beachte, dass die Vorschriften zur Kfz-
Haftpflichtversicherung und Kaskoversicherung ebenso gelten. Dies gilt z. B. für deine
Obliegenheiten und unsere Ausschlüsse. Die zusätzlichen Leistungen sind im Folgenden
erläutert. Teil B (allgemeine Regelungen) gilt auch hierfür.
1. In der Kfz-Haftpflichtversicherung
Eigenschadendeckung
• Wir leisten auch für Sachschäden, die von dir oder einem berechtigten Fahrer durch das
versicherte Fahrzeug an deinem Eigentum verursacht werden. Abgedeckt sind Schäden an:
- anderen, auf dich zugelassenen Fahrzeugen.
- dir gehörenden Gebäuden.
Voraussetzung für unsere Leistung ist, dass du auch bei einem Fremdschaden den Schaden
ersetzen müsstest.
• Die maximale Entschädigungsleistung beläuft sich auf 100.000 EUR pro Versicherungsjahr.
• Die Selbstbeteiligung für Eigenschäden beträgt 500 EUR je Schadenereignis
Auslandsschadenschutz
• Wenn du mit deinem Fahrzeug im Ausland einen Unfall hast, bei dem der Unfallgegner
Schuld hat oder haftet, ersetzen wir dir den Schaden so, als ob der Gegner bei der Allianz
Direct Kfz-haftpflichtversichert wäre. Beim gegnerischen Unfallfahrzeug muss es sich um
ein versicherungspflichtiges Kraftfahrzeug handeln, das im Ausland zugelassen ist.
• Für unsere Leistung gilt deutsches Recht. Für straßenverkehrsrechtliche Fragen wenden wir
das Recht des Unfalllandes an. Kosten eines Anwalts zahlen wir nur, wenn wir mit der
Zahlung der Entschädigung in Verzug sind.
• Wir leisten bis zur im Versicherungsschein für die Kfz-Haftpflichtversicherung genannten
Höhe. Leistungen von Dritten, wie beispielsweise Leistungen der ausländischen
Versicherung, werden auf unsere Leistung angerechnet. Hierfür darfst du Ansprüche auf
Entschädigung, die dir gegen Dritte, insbesondere gegen den ausländischen Kfz-
Haftpflichtversicherer zustehen, nicht ohne unsere ausdrückliche Genehmigung aufgeben.
• Du bist verpflichtet, uns Ansprüche gegen Dritte abzutreten, bei der Geltendmachung der
übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten zu unterstützen und uns die
Prozessführung gegen Dritte zu überlassen.
• Du hast Versicherungsschutz
- im Geltungsbereich der Europäischen Union sowie
- in Andorra, Großbritannien, Liechtenstein, Monaco, Montenegro, Norwegen, San
Marino, Schweiz und Serbien.
Eine Ausnahme gilt für Deutschland. Hier hast du keinen Versicherungsschutz.
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• Ansprüche aus dem Auslandsschadenschutz kannst nur du als unser Versicherungsnehmer
geltend machen.
2. In der Kaskoversicherung
Werkstattersatzwagen
• Bei der Reparatur eines Kaskoschadens nach Teil A.2 bekommst du zusätzlich zu Teil A.2
Ziffer 7 einen Ersatzwagen der kleinsten Kategorie für die Dauer der Reparatur in einer
unserer Partnerwerkstätten. Dies gilt nicht für Glasschäden. Auch wenn du die freie
Werkstattwahl nach Teil A.3 gewählt hast, bekommst du keinen Ersatzwagen.
Kaufpreisentschädigung
• Hat dein Fahrzeug innerhalb der ersten 24 Monate nach erstmaliger Zulassung auf den
jetzigen Halter einen Totalschaden oder wurde gestohlen, zahlen wir anstelle des
Wiederbeschaffungswerts in der Kaskoversicherung den Kaufpreis deines Fahrzeugs und
ziehen bei einem Totalschaden davon den vorhandenen Restwert ab.
• Kaufpreis ist der Betrag, der für das versicherte Fahrzeug bei Anschaffung tatsächlich
entrichtet worden ist. Den Kaufpreis weist du uns durch eine Rechnung nach.
Neupreisentschädigung
• Wenn du direkt vom Hersteller oder Händler ein Neufahrzeug erworben hast und dein
Fahrzeug hat einen Totalschaden oder wurde gestohlen, so gilt: Wir zahlen innerhalb der
ersten 24 Monate nach erstmaliger Zulassung auf den jetzigen Halter anstelle des
Wiederbeschaffungswerts den Neupreis deines Fahrzeugs und ziehen bei einem
Totalschaden davon den vorhandenen Restwert ab.
• Dein Fahrzeug ist ein Neufahrzeug, wenn es zum Schadenzeitpunkt im Eigentum
desjenigen ist, der es direkt vom Händler oder Hersteller als Neu- oder Vorführfahrzeug mit
einer Laufleistung von maximal 500 km erworben hat.
• Der Neupreis ist der Betrag, den du für den Kauf eines neuen Fahrzeuges in der
Ausstattung des versicherten Fahrzeuges zum Schadenzeitpunkt aufwenden musst.
Selbstbeteiligung beim Carsharing
• Wenn du durch ein Schadenereignis mit einem in Deutschland zugelassenen Fahrzeug
eines Carsharing-Anbieters vertraglich eine Selbstbeteiligung schuldest, übernehmen wir
die Differenz bis zu der mit uns vereinbarten Selbstbeteiligung.
• Für die Ermittlung der Differenz ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung ab, welche bei
einem Schaden an deinem Fahrzeug gelten würde.
• Wir zahlen maximal 1.000 EUR je Schadenfall. Deine Schadenfreiheitsklasse wird in
diesem Fall nicht zurückgestuft.
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GAP-Deckung (Differenzdeckung)
• Hat dein Fahrzeug einen Totalschaden oder wurde gestohlen, zahlen wir in Ergänzung zu
den Regeln der Kaskoversicherung
- bei Leasingfahrzeugen die Differenz zwischen dem Leasingrestbetrag aus dem
Leasingvertrag und dem Wiederbeschaffungswert am Schadentag, soweit der
Leasinggeber eine entsprechende Nachforderung schriftlich geltend macht. Der
Leasingrestbetrag ist die Summe der ausstehenden abgezinsten Leasingraten,
anteiliger Restrate, abgezinstem Leasingrestwert und noch nicht verbrauchter
Mietvorauszahlung.
- bei kreditfinanzierten Fahrzeugen die Differenz zwischen dem abgezinsten
Darlehensrestbetrag aus dem Darlehensvertrag und dem Wiederbeschaffungswert am
Schadentag. Maßgeblich ist der Darlehensrestbetrag, der bei vorzeitiger
schadenbedingter Beendigung bzw. Kündigung des Darlehensvertrags an die Bank zu
zahlen ist. Der Betrag vermindert sich um den Zinsvorteil, den die Bank durch die
vorzeitige Befriedigung des Darlehensvertrags erlangt. Das Darlehen muss
nachweislich ausschließlich zur Finanzierung des Fahrzeugs aufgenommen worden
sein.
• Nicht berücksichtigt werden rückständige Leasingraten, Verzugszinsen,
Finanzierungskosten und Überschreitung der vereinbarten Kilometerleistung.
• Die Ersatzleistung ist beschränkt auf für Leasing- und Darlehensverträge marktübliche
Zinsen und Laufzeiten.
• Leistungen eines gegnerischen Haftpflichtversicherers werden auf unsere Leistung
angerechnet.
• Falls dir eine höhere Zahlung aus der Kaufpreis- oder Neupreisentschädigung zusteht,
ersetzt diese die Entschädigung aus der GAP-Deckung.
Schutzkleidung bei Motorrädern
Was gilt, wenn dein versichertes Fahrzeug ein Motorrad oder Motorroller ist?
• Zusätzlich zu Teil A.2 Ziffer 1 ist folgende Schutzkleidung versichert: Helm (einschließlich
Wechselsprechanlage), Hose, Jacke, Anzug, Stiefel, Handschuhe, Regenbekleidung,
Protektoren sowie Airbagweste. Versicherungsschutz besteht nur, wenn aufgrund des
versicherten Schadenereignisses ein Fahrzeugschaden entstanden ist.
• Außerdem ist deine Schutzkleidung versichert, wenn diese fest mit dem abgestellten
Motorrad verbunden ist, sodass ein Entfernen ohne Beschädigung nicht möglich ist.
• Ausgeschlossen sind Beschädigungen, wenn:
- es eine zumutbare kleinere optische Beeinträchtigung ist und
- dadurch die Funktionalität und Sicherheit der Schutzkleidung nicht beeinträchtigt ist.
• Bei einer Beschädigung zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur
bis zur Höhe des Neuwertes. Wurde die Schutzkleidung zerstört oder ist eine Reparatur
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nicht möglich, ersetzen wir den Neuwert. Das ist der Betrag, den du aufwenden musst, um
Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen.
• Unsere Leistung für deine Schutzkleidung ist auf 2.500 EUR beschränkt und wird zusätzlich
zum Fahrzeugschaden geleistet. Eine Selbstbeteiligung fällt für deine Schutzkleidung nicht
an.
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Teil B – Allgemeine Regelungen
Die folgenden Regelungen gelten für alle als Teil A bezeichneten Allianz Direct Kfz-
Versicherungsverträge.
1. Wo bist du versichert?
Du hast Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den
außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.
Haben wir dir eine internationale Versicherungskarte ausgehändigt, hast du auch in den dort
genannten und nicht durchgestrichenen Ländern Versicherungsschutz.
2. Wann und wie musst du zahlen?
• Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich zu zahlen. Bei Fahrzeugen, die mit
Saisonkennzeichen zugelassen sind, ist die Beitragsfälligkeit des ersten oder einmaligen
Beitrags der erste Tag der Saison. Hat die Saison zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns
bereits begonnen, so gilt Satz 1.
• Wenn du mit uns vereinbart hast, dass der Versicherungsschutz erst später beginnen soll,
ist der Beitrag erst zu diesem Zeitpunkt zu zahlen. Die Folgebeiträge sind jeweils am
Monatsersten der vereinbarten Zahlungsperiode zu zahlen, wenn nichts anderes
vereinbart ist.
• Die vereinbarte Zahlungsperiode und -weise kannst du der Zusammenfassung deines
Antrags und dem Versicherungsschein entnehmen.
• Wenn wir einen fälligen Beitrag im SEPA-Lastschriftverfahren nicht einziehen können und
du dies zu vertreten hast, können wir für die Zukunft verlangen, dass Zahlungen außerhalb
des Lastschriftverfahrens erfolgen.
3. Vertragslaufzeit und Versicherungsjahr
• Der Vertrag ist geschlossen, wenn wir deinen Antrag annehmen und du den
Versicherungsschein erhalten hast.
• Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Dauer abgeschlossen. Ist der
Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr geschlossen, verlängert er sich zum Ablauf um
jeweils ein weiteres Jahr. Diese jährliche Laufzeit wird jeweils als Versicherungsjahr
bezeichnet.
4. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
• Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Zahlung
der ersten Prämie. Unter den Voraussetzungen von § 37 VVG können wir vom Vertrag
zurücktreten oder leistungsfrei sein, wenn du den fälligen ersten oder einmaligen Beitrag
nicht rechtzeitig gezahlt hast.
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• Erteilen wir dir eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB), gilt: Du hast
vorläufigen Versicherungsschutz im Umfang des Hauptvertrages. Der vorläufige
Versicherungsschutz beginnt ab dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens an dem Tag der
Zulassung deines Fahrzeugs mit der Versicherungsbestätigung. Der vorläufige
Versicherungsschutz entfällt unter den folgenden Voraussetzungen rückwirkend, d. h. du
hast dann von Anfang an keinen Versicherungsschutz:
- Wir haben deinen Antrag unverändert angenommen und
- du hast den ersten oder einmaligen Beitrag nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang
des Versicherungsscheins gezahlt. Dies gilt nur, wenn du die verspätete Zahlung zu
vertreten hast.
• Für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, die im Zusammenhang mit dem
Zulassungsverfahren stehen (z. B. Fahrten zur Zulassungsbehörde oder zum TÜV) gilt: Du
hast Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz innerhalb des für den Halter zuständigen
Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks. Voraussetzung ist, dass wir dir eine
elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) gegeben haben.
Teilkaskoversicherungsschutz hast du nur, wenn du dies mitversichert hattest.
Vollkaskodeckung besteht dann nicht.
5. Umstellung auf neue Allianz Direct Versicherungsbedingungen
Wir überarbeiten regelmäßig unsere Versicherungsbedingungen, um den
Versicherungsschutz an neue Entwicklungen anzupassen.
Wir möchten, dass auch du die Möglichkeit hast, diese neuen Versicherungsbedingungen
unkompliziert und ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes zu erhalten. Wir können
dir deshalb die neuen Versicherungsbedingungen in einem vereinfachten Verfahren
anbieten.
Voraussetzungen für die vereinfachte Umstellung:
Die neuen Versicherungsbedingungen müssen in der Gesamtbetrachtung der Änderungen
einen besseren Versicherungsschutz gewähren als dies bisher der Fall war.
Verschlechterungen müssen deshalb Verbesserungen in den Versicherungsbedingungen
gegenüberstehen, welche die Verschlechterungen mehr als ausgleichen.
Wesentliche Bestandteile des Versicherungsschutzes dürfen nicht entfallen oder erheblich
verschlechtert werden. Zu den wesentlichen Bestandteilen zählen insbesondere die
versicherten Risiken, die wir dir bei Vertragsschluss unter „Was ist versichert?“ im
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten mitgeteilt haben.
Die neuen Versicherungsbedingungen dürfen erst ab dem Zeitpunkt gelten, zu dem der
bisherige Vertrag durch Kündigung beendet werden könnte (Teil B Ziffer 6).
Ablauf der vereinfachten Umstellung:
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Wir werden dir die Umstellung auf die neuen Versicherungsbedingungen mindestens zwei
Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist (Teil B Ziffer 6) anbieten. Dieses Angebot erhältst
du in Textform. Mit unserem Angebot erhältst du die neuen Versicherungsbedingungen, in
denen wir die Unterschiede zu deinem bisherigen Versicherungsbedingungen besonders
kenntlich machen werden.
Den neuen Versicherungsbedingungen kannst du in Textform innerhalb von zwei Monaten
entweder zustimmen oder diese ablehnen. Im Falle einer Ablehnung gelten deine
bisherigen Versicherungsbedingungen weiter. Du und wir haben aber das Recht, den
Vertrag zum Ablauf zu kündigen.
Wenn du dein Ablehnungsrecht nicht ausübst, gilt deine Zustimmung zur Umstellung als
erteilt. Auf die Genehmigungswirkung werden wir dich in unserem Angebot besonders
hinweisen. Die Umstellung auf die neuen Versicherungsbedingungen erfolgt dann zum
Beginn des nächsten Versicherungsjahres.
Hinweis: Diese Ziffer 5 gilt nicht für eine Anpassung deines Beitrags. Eine
Beitragsanpassung kann nur unter den Voraussetzungen von Teil B Ziffer 15 und 16
erfolgen.
6. Kündigung
• Für alle Kündigungen gilt: Wir müssen in Textform kündigen (z. B. per E-Mail). Du kannst
über das von uns zur Verfügung gestellte Portal „Mein Account“ oder in Textform
kündigen.
• Du und wir können den Vertrag zum Ende der Laufzeit kündigen. Die Laufzeit ist im
Versicherungsschein angegeben. Die Kündigung muss dir oder uns spätestens einen
Monat vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder jedes darauffolgenden
Versicherungsjahres zugehen.
• Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls können du und wir das
Versicherungsverhältnis kündigen. Die Kündigung muss dir oder uns spätestens einen
Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen.
Abweichend davon gilt in der Kfz-Haftpflichtversicherung: Die Kündigung muss
innerhalb eines Monats zugehen
- nachdem wir unsere Leistungspflicht anerkannt haben oder
- nachdem wir zu Unrecht abgelehnt haben oder
- nachdem wir dir die Weisung erteilt haben, es über den Anspruch des Dritten zu
einem Rechtsstreit kommen zu lassen, oder
- nach Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils.
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Du kannst den Zeitpunkt der Wirksamkeit deiner Kündigung bestimmen: Frühestens mit
Zugang deiner Kündigung bei uns, spätestens zum Ende des laufenden
Versicherungsjahres. Unsere Kündigung wird einen Monat nach Zugang bei dir wirksam.
• Die Kfz-Haftpflicht-, Kasko-, Fahrerschutzversicherung, die freie Werkstattwahl, die
Mobilitätsgarantie und der Rabattschutz (jeweils Teil A) sind jeweils rechtlich
selbstständige Verträge. Die Kündigung von einem dieser Verträge berührt das
Fortbestehen der anderen Verträge nicht. Ist dein versichertes Fahrzeug ein Motorrad
oder Motorroller, so hast du stets die freie Werkstattwahl eingeschlossen, daher können
weder du noch wir den Baustein „freie Werkstattwahl“ nach Teil A.3 AKB von der Kfz-
Kaskoversicherung getrennt kündigen. Du und wir können die Kaskoversicherung nur
einschließlich der freien Werkstattwahl kündigen. Da wir keine Kfz-Versicherung ohne
die Kfz-Haftpflichtversicherung oder Kaskoversicherung anbieten möchten, gilt: Du und
wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungsanlasses in der Kfz-
Haftpflichtversicherung und/oder Kaskoversicherung die gesamte Kfz-Versicherung für
das Fahrzeug zu kündigen. Du oder wir können dies innerhalb von zwei Wochen nach
Zugang der Kündigung erklären.
• Nach dem Gesetz gibt es noch andere Beendigungsmöglichkeiten: für dich und uns
ohne Einhaltung einer Frist den vorläufigen Versicherungsschutz (§ 52 Abs. 4 VVG); für
uns bei ohne unsere Einwilligung vorgenommener Gefahrerhöhung (§ 24 VVG); für uns
bei nicht oder nicht rechtzeitiger Entrichtung des Erst- bzw. Folgebeitrags (§§ 37, 38
VVG); für uns und den Erwerber in der Kaskoversicherung und in der Kfz-
Haftpflichtversicherung bei Veräußerung der versicherten Sache (§ 96 VVG; §§ 122, 96
VVG).
Deine Pflichten und Obliegenheiten
7. Pflichten zur digitalen Kommunikation
Deine Allianz Direct Autoversicherung ist ein digitales Produkt mit digitaler Kommunikation.
Dies gilt für uns und für dich. Du bist daher insbesondere verpflichtet, deine
Vertragsverwaltung über unsere Online-Anwendungen vorzunehmen und Änderungen der E-
Mail-Adresse oder Mobilfunknummer stets anzuzeigen. Bist du gesetzlich berechtigt, ein
Dokument in Schriftform zu erhalten, werden wir diesem Recht natürlich nachkommen.
8. Pflichten bei Gebrauch deines Fahrzeugs
• Nutzung nur zum vereinbarten Verwendungszweck: Das Fahrzeug darf nur zu dem im
Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet werden.
• Nutzung nur durch den berechtigten Fahrer: Das Fahrzeug darf nur von einem
berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit
Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Außerdem darfst du es nicht
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wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht
wird.
• Fahren nur mit Fahrerlaubnis: Du darfst dein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder
Plätzen nur fahren oder fahren lassen, wenn du oder der Fahrer die erforderliche
Fahrerlaubnis hat.
• Keine Fahrt bei Alkohol oder Drogen: Du darfst das Fahrzeug nicht fahren oder fahren
lassen, wenn du oder der Fahrer durch Alkohol oder berauschende Mittel nicht in der Lage
ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
• Anzeige des Versicherungsfalls: Ein Schadenereignis oder einen Versicherungsfall musst
du uns unverzüglich anzeigen. (Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt: Anzeigepflicht
innerhalb einer Woche s. Teil A.1 Ziffer 6).
• Aufklärungs- und Schadenminderungspflicht: Du musst alles tun, was zur Aufklärung des
Versicherungsfalls, des Umfangs unserer Leistungspflicht und zur Minderung des Schadens
erforderlich ist. Befolge - soweit zumutbar - unsere dafür erforderlichen Weisungen. Zum
Beispiel musst du uns aussagekräftige Fotos über eine von uns zur Verfügung gestellte
digitale Anwendung zukommen lassen.
• Anzeigepflicht bei behördlichen Ermittlungen: Ermittelt die Polizei, die
Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang mit dem
Schadenereignis, musst du uns dies unverzüglich mitteilen. Dies gilt auch, wenn du uns das
Schadenereignis selbst bereits angezeigt hast.
9. Was passiert, wenn du deine Pflichten (Obliegenheiten) verletzt
Wenn du eine Pflicht (Obliegenheit) verletzt, kann dies dazu führen, dass wir nicht oder nur
teilweise leistungspflichtig sind. Im Einzelnen gilt:
• Wenn du die Pflicht vorsätzlich verletzt, sind wir nicht leistungspflichtig.
• Wenn du die Pflicht grob fahrlässig verletzt, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen.
Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Wenn du nachweist, dass
keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht.
Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gilt: Wir bleiben insoweit zur Leistung
verpflichtet, als du uns nachweist, dass die Verletzung der Pflicht weder für den Eintritt oder
die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer
Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn du die Pflicht arglistig verletzt hast.
Wenn du eine Pflicht aus diesem Vertrag verletzt, die du vor Eintritt des Versicherungsfalls
erfüllen musst, können wir den Vertrag fristlos kündigen. Dies gilt zusätzlich zu den in dieser
Ziffer genannten Rechten. Die Kündigung können wir nur innerhalb eines Monats, nachdem
wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, erklären. Die Kündigung ist ausgeschlossen,
wenn du nachweist, dass die Pflichtverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
erfolgt ist.
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10. Besonderheiten bei Pflichtverletzungen in der Kfz-Haftpflichtversicherung
In der Kfz-Haftpflichtversicherung gelten zum Teil abweichende Regelungen zu Teil B Ziffer 9,
und zwar
Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung bei Gebrauch des Fahrzeugs:
• Verletzt du eine Pflicht (Obliegenheit) nach Teil B Ziffer 8, die Pflicht „keine Teilnahme an
illegalen Rennen” oder „Teilnahme an Motorsportaktivitäten nur mit
Motorsporthaftpflichtversicherung” in Teil A.1 Ziffer 6, ist unsere Leistungsfreiheit bzw.
Leistungskürzung gemäß Teil B Ziffer 9 in der Kfz-Haftpflichtversicherung dir und den
mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 EUR
beschränkt. Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene
Straftat erlangt, sind wir vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.
• Für die Pflichten in „Nutzung nur durch den berechtigten Fahrer”, „Fahren nur mit
Fahrerlaubnis” und „Keine Fahrt bei Alkohol oder Drogen” gemäß Teil B Ziffer 8 gilt:
Gegenüber dir, dem Halter oder dem Eigentümer des Fahrzeugs befreit uns eine
Verletzung dieser Pflichten nur dann von der Leistungspflicht, wenn du, der Halter oder der
Eigentümer die Pflichtverletzung selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat. Wir
können dir, dem Halter oder dem Eigentümer die Verletzung der Pflicht „Keine Fahrt unter
Einfluss von Alkohol oder Drogen” gemäß Teil B Ziffer 8 nicht entgegenhalten, soweit du,
der Halter oder der Eigentümer durch den Versicherungsfall als Fahrzeuginsasse, der das
Fahrzeug nicht geführt hat, einen Personenschaden erlitten hat.
Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalls:
• Eine Pflichtverletzung gemäß Teil B Ziffer 7 (digitale Kommunikation) führt im Rahmen der
Kfz-Haftpflichtversicherung nicht zu rechtlichen Folgen.
• Verletzt du eine Pflicht nach Teil B Ziffer 8 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist unsere
Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung nach Teil B Ziffer 9 dir und den mitversicherten
Personen gegenüber auf höchstens je 2.500 EUR beschränkt. Wenn du die Aufklärungs-
oder Schadenminderungspflicht nach Teil B Ziffer 8 vorsätzlich und in besonders
schwerwiegender Weise verletzt hast, erweitert sich die Leistungsfreiheit auf höchstens je
5.000 EUR.
• Wenn du deine Pflichten in der Absicht verletzt, dir oder einem anderen dadurch einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, sind wir von unserer Leistungspflicht
hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig frei.
Leistungsfreiheit und Besonderheiten bei Rechtsstreitigkeiten:
Eine Besonderheit gilt bei einer Verletzung deiner Anzeigepflicht bei gerichtlich gegen dich
geltend gemachten Ansprüchen und bei Verletzung deiner Pflicht, uns die Führung eines
Rechtsstreits zu überlassen (nach Teil A.1 Ziffer 6 „Anzeigepflicht und Führung des
Rechtsstreits“):
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• Wenn eine dieser Pflichtverletzungen zu einer rechtskräftigen Entscheidung führt, die über
den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Entschädigung erheblich
hinausgeht, gilt: Bei vorsätzlicher Verletzung sind wir hinsichtlich des von uns zu zahlenden
Mehrbetrags vollständig von unserer Leistungspflicht frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung
sind wir berechtigt, unsere Leistung hinsichtlich dieses Mehrbetrags in einem der Schwere
deines Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
11. Rechte und Pflichten mitversicherter Personen
• Mitversicherte Personen haben dieselben vertraglichen Pflichten wie du als
Versicherungsnehmer.
• Sind wir dir gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch gegenüber
allen mitversicherten Personen. Aber in der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt abweichend:
Gegenüber mitversicherten Personen der Kfz-Haftpflichtversicherung können wir uns nur in
folgenden Fällen auf die Leistungsfreiheit berufen:
- Die der Leistungsfreiheit zugrundeliegenden Umstände liegen in der Person des
Mitversicherten vor.
- Die der Leistungsfreiheit zugrundeliegenden Umstände waren der mitversicherten
Person bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt.
• Soweit nichts anderes geregelt ist, darfst nur du als Versicherungsnehmer die Rechte aus
dem Versicherungsvertrag ausüben. Aber in der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt
abweichend: Mitversicherte Personen in der Kfz-Haftpflichtversicherung können Ansprüche
aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben.
12. Verkauf deines Fahrzeugs
Wenn du dein Fahrzeug verkaufst, gilt: Du oder der Erwerber musst uns die Veräußerung
unverzüglich anzeigen.
Unterbleibt die Anzeige, können wir unter den Voraussetzungen von § 97 VVG leistungsfrei
sein. Zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs geht die Versicherung auf den Erwerber über.
Wir passen den Beitrag entsprechend den Angaben des Erwerbers, wie wir sie bei einem
Neuabschluss des Vertrags verlangen würden, an. Der neue Beitrag gilt ab dem Tag nach
Übergang der Versicherung. Geht das Eigentum an dem versicherten Fahrzeug im Wege der
Zwangsversteigerung über, gilt das entsprechend.
13. Außerbetriebsetzung und Saisonkennzeichen
• Setzt du das versicherte Fahrzeug vorübergehend für mehr als zwei Wochen außer Betrieb
und hat uns die Zulassungsbehörde dies bestätigt, gilt die sogenannte „Ruheversicherung”:
- Der Vertrag endet nicht.
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- Du hast Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz; Teilkaskoversicherungsschutz hast du nur,
wenn du dies mitversichert hattest. Sonstigen Versicherungsschutz hast du nicht.
- Meldest du das Fahrzeug während des Bestehens der Ruheversicherung mit einer
elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) eines anderen Versicherers wieder an,
haben wir folgendes Recht: Wir können den Vertrag fortsetzen und den anderen
Versicherer zur Aufhebung des Vertrags auffordern.
• Wird das Fahrzeug wieder zugelassen, hast du wieder den ursprünglichen
Versicherungsschutz. Du teilst uns die Wiederzulassung unverzüglich mit.
• Der Vertrag endet automatisch 18 Monate nach der Außerbetriebsetzung, ohne dass es
einer Kündigung bedarf.
• Bei Saisonkennzeichen gilt: Während der Saison bist du im vereinbarten Umfang
versichert. Außerhalb der Saison hast du den Ruheversicherungsschutz (siehe erster
Stichpunkt). Die Saison steht auf dem amtlichen Saisonkennzeichen.
• Während der Dauer der Ruheversicherung und außerhalb der Saison bist du verpflichtet
das Fahrzeug dauerhaft wie folgt abzustellen:
- In einem Einstellraum (z. B. einer Einzel- oder Sammelgarage).
- Auf einem umfriedeten Abstellplatz (z. B. durch Zaun, Hecke, Mauer umschlossen).
• Du darfst das Fahrzeug außerhalb dieser Abstellplätze nicht gebrauchen. Dies gilt nicht für
folgende Fahrten: Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren, der
Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung. Dies gilt nur im für den
Halter zuständigen Zulassungsbezirk und für einen angrenzenden Bezirk. Verletzt du diese
Pflicht gilt Teil B Ziffer 9.
14. Beitragsänderung wegen Änderung deiner Situation
Bei Änderungen der jährlichen Fahrleistung, des Fahrerkreises, des Fahrzeughalters und der
Postleitzahl sind folgende Punkte zu beachten. Bei Änderung der Verwendung des Fahrzeugs
beachte bitte den letzten Aufzählungspunkt.
• Ändern sich deine jährliche Fahrleistung, der Fahrerkreis, der Fahrzeughalter oder deine
Postleitzahl (sogenannte „beitragsrelevante Merkmale”), musst du uns dies unverzüglich
anzeigen.
• Wir sind berechtigt zu überprüfen, ob die beitragsrelevanten Merkmale weiterhin
zutreffen. Wenn wir dich darum bitten, hast du uns entsprechende Bestätigungen oder
Nachweise vorzulegen. Die jährliche Fahrleistung wird ermittelt durch eine Abfrage des
Kilometerstands bei Vertragsbeginn und etwa jährliche Abfragen des Kilometerstands
während der Vertragslaufzeit.
• Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags ein beitragsrelevantes Merkmal, wird der
Beitrag ab dem Zeitpunkt an dem die Änderung uns bekannt ist, neu berechnet. Dies kann
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zu einer Beitragssenkung oder zu einer Beitragserhöhung führen. Ein außerordentliches
Kündigungsrecht besteht dadurch nicht.
• Hast du falsche Angaben zu den beitragsrelevanten Merkmalen gemacht, Änderungen
nicht gemeldet oder eine bereits überschrittene Jahresfahrleistung nicht angezeigt gilt: Wir
dürfen den Beitrag berichtigen. Dies kann rückwirkend zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem
die Änderung des Umstands uns hätte angezeigt werden müssen. Der berichtigte Beitrag
ergibt sich aus den tatsächlich vorliegenden Merkmalen zur Beitragsberechnung.
• Hast du vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder Änderungen vorsätzlich nicht
angezeigt und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden gilt: Zusätzlich zur
Beitragserhöhung ist eine Vertragsstrafe in Höhe des angepassten Jahresbeitrags zu
zahlen. Wir verzichten in diesem Fall auf unsere gesetzlichen Rechte aus Verletzung der
vorvertraglichen Anzeigepflicht und Gefahrerhöhung.
• Können wir die beitragsrelevanten Merkmale nicht berichtigen, weil du schuldhaft unsere
Abfragen nicht beantwortet hast oder unserer Aufforderung, Bestätigungen oder
Nachweise vorzulegen, schuldhaft nicht nachgekommen bist, gilt: Wir dürfen den Beitrag
rückwirkend zum Beginn des Abfragezeitraums berechnen und dürfen dabei die für dich
ungünstigsten Annahmen zugrunde legen. Voraussetzung dafür ist aber:
- Wir haben dich in Textform auf den dann zu zahlenden Beitrag und die dabei zugrunde
gelegten Annahmen hingewiesen.
- Wir haben dir eine Antwortfrist von mindestens vier Wochen gesetzt.
- Du hast auch innerhalb der Antwortfrist die zur Überprüfung der Beitragsberechnung
angeforderten Bestätigungen oder Nachweise nicht nachgereicht.
• Erbringst du die Bestätigung oder den Nachweis erst nach bereits erfolgter
Neuberechnung, berichtigen wir erst für das folgende Versicherungsjahr.
• Ändert sich die in Versicherungsschein und Antrag ausgewiesene Verwendung des
Fahrzeugs, musst du uns dies anzeigen. Darüber hinaus gilt:
- Wir können den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Kannst du nachweisen, dass
die Änderung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht, wird die
Kündigung erst nach Ablauf von einem Monat nach Zugang bei dir wirksam.
- Anstatt zu kündigen, können wir den Beitrag anpassen. Erhöhen wir den Beitrag um
mehr als 10 %, kannst du den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer
Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
15. Tarifliche Beitragsänderung
• Wir müssen jeweils die Beiträge der einzelnen Versicherungsverträge (jeweils Teil A der
Bedingungen) einmal im Versicherungsjahr neu kalkulieren. Wir haben dich in Textform
auf den dann zu zahlenden Beitrag und die dabei zugrunde gelegten Annahmen
hinzuweisen.
• Wir kalkulieren wie folgt:
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- Wir wenden die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und
Versicherungstechnik an.
- Die Versicherungsverträge, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen
gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, werden zusammengefasst.
- Die Neukalkulation richtet sich nach der Schaden- und Kostenentwicklung in der
Vergangenheit sowie nach der voraussichtlichen Schaden- und Kostenentwicklung bis
zum Ende des Versicherungsjahres, welches dem Jahr der Neukalkulation folgt.
- Wir sind berechtigt, die statistischen Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen
Versicherungswirtschaft e.V. und die Ermittlungen des unabhängigen Treuhänders zu
den Typ- und Regionalklassen bei der Neukalkulation zu berücksichtigen.
- Individuelle Beitragszuschläge und -abschläge bleiben von der Neukalkulation
unberührt.
• Ergibt die Neukalkulation einen niedrigeren Schaden- und Kostenbedarf als bisher,
müssen wir den bisherigen Beitrag absenken. Ergibt die Neukalkulation einen höheren
Schaden- und Kostenbedarf als bisher dürfen wir den Beitrag in diesem Umfang erhöhen.
Der neu kalkulierte Beitrag wird ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam.
• Erhöht sich infolge der Neukalkulation der Beitrag, teilen wir dir den neuen Beitrag
spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der Beitragserhöhung mit. In dieser
Mitteilung weisen wir dich auf dein Kündigungsrecht hin.
• Erhöhen wir aufgrund unseres Beitragsanpassungsrechts nach dieser Ziffer den Beitrag,
kannst du den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung der
Beitragserhöhung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zu dem
Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam geworden wäre.
16. Schadenfreiheitssystem
• In der Kfz-Haftpflicht- sowie in der Vollkaskoversicherung richtet sich dein Beitrag auch
nach der Einstufung in eine Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse). Die Einstufung in eine SF-
Klasse richtet sich wiederum nach deinem Schadenverlauf, d. h. deiner Vertragsdauer und
der Anzahl schadenfreier Jahre.
• Bei Vertragsbeginn erfolgt die Einstufung in eine SF-Klasse entweder durch Ersteinstufung
(siehe Tabelle) oder durch Übernahme eines Schadenverlaufs aus einem anderen Vertrag.
Liegen die Voraussetzungen für die Einstufung in eine andere SF-Klasse nicht vor, stufen
wir in die SF-Klasse 0 ein.
• Es ist nur eine gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs in der Kfz-
Haftpflichtversicherung und in der Vollkaskoversicherung für das jeweilige Fahrzeug
möglich.
• Bitte beachte, dass die Schadenfreiheitssysteme sich danach unterscheiden, ob du einen
Personenkraftwagen oder ein Motorrad / Motorroller versichert hast.
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Schadenfreiheitssystem für Personenkraftwagen
Dauer des schadenfreien & ununterbrochenen Verlaufs Ersteinstufung in die SF-Klasse
(in Kalenderjahren)
50 und mehr Jahre 50
1 bis 49 Jahre 1-49*
1/2
S**
weniger als ein Jahr
0
M
* Anzahl schadenfreier Jahre
** Nur Haftpflicht
Schadenfreiheitssystem für Motorräder / Motorroller
Dauer des schadenfreien & ununterbrochenen Verlaufs Ersteinstufung in die SF-Klasse
(in Kalenderjahren)
20 und mehr Jahre 20
1 bis 19 Jahre 1-19*
1/2
weniger als ein Jahr 0
M
* Anzahl schadenfreier Jahre
• Wir stufen deinen Vertrag einmal im Versicherungsjahr zur Hauptfälligkeit neu ein. Hattest
du im vorangegangenen Kalenderjahr einen schadenfreien Verlauf, wirst du eine SF-
Klasse besser gestuft, bei schadenbelastendem Verlauf nach der Tabelle im Anhang
schlechter.
• Ein schadenfreier Verlauf liegt vor, wenn:
- du während eines Kalenderjahres mindestens sechs Monate Versicherungsschutz
hattest und
- uns in diesem Zeitraum kein Schadenereignis gemeldet wurde, für das wir
Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden mussten oder einen Schaden
reguliert haben, dieser aber freiwillig in vollem Umfang an uns zurückerstattet wurde.
Ruheversicherungsschutz nach Ziffer 13 gilt nicht als Versicherungsschutz.
• Ein schadenbelastender Verlauf liegt vor, wenn uns während eines Kalenderjahres ein
oder mehrere Schadenereignisse gemeldet werden, für die wir Entschädigung leisten oder
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Rückstellungen bilden müssen. Maßgeblich für die Rückstufung deines
Schadenfreiheitsrabattes ist der Tag des Schadenereignisses.
• Gilt dein Vertrag zunächst als schadenfrei und wir leisten Entschädigungen oder bilden
Rückstellungen erst in einem folgenden Kalenderjahr, stufen wir den Vertrag zur
Hauptfälligkeit des Versicherungsjahres zurück, das auf unsere Leistung folgt.
• Wir dürfen bei deinem Kfz-Vorversicherer u. a. Auskünfte zu deinem Schadenverlauf,
Versicherungsschutz und Art und Verwendung des Fahrzeugs einholen. Ebenso dürfen wir,
solltest du bei Kündigung dieses Vertrages einen anderen Kfz-Versicherer wählen, diesem
dann Auskünfte erteilen. Wissen wir nicht, wer dein Vorversicherer ist, können wir bei der
GDV Dienstleistungs-GmbH & Co. KG (einer Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer)
Informationen abfragen. Mehr Informationen findest du auf
https://www.allianzdirect.de/kfz-versicherung/schadenfreiheitsklasse/
• Wir sind berechtigt, nach Abschluss eines Vertrags den im Antrag genannten
Schadenfreiheitsrabatt ab Vertragsbeginn entsprechend den Angaben deines
Vorversicherers oder der Gemeinschaftseinrichtung über deinen tatsächlichen
Schadenverlauf zu ändern.
• Wir dürfen die Bestimmungen für die SF-Klassen sowie den Anhang ändern, wenn diese
Änderungen ein angemessenes Verhältnis von Versicherungsbeitrag und -leistung
gewährleisten und den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und -
technik entsprechen. Änderungen gelten ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres. Wir
können die Änderungen mit einer Neukalkulation des Beitrags nach Teil B Ziffer 15
verbinden. Wir teilen dir die Änderung spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des
Wirksamwerdens mit.
• Wenn der Versicherungsschutz länger als zehn Jahre unterbrochen wird, verfällt die
Schadenfreiheitsklasse.
• Ändern wir etwas zu deinen Lasten, kannst du den Vertrag innerhalb eines Monats nach
Zugang unserer Mitteilung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung.
17. Wo kannst du dich beschweren? Wer beaufsichtigt uns?
• Solltest du einmal nicht zufrieden sein, wende dich gern an uns.
• Als Verbraucher kannst du Beschwerdeverfahren beim Ombudsmann für Versicherungen
durchführen. Der Beschwerdewert darf 100.000 EUR nicht übersteigen.
• Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei
arbeitende Schlichtungsstelle. Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 080632, 10006
Berlin, E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de, Website:
www.versicherungsombudsmann.de, Tel.: 0800 3696000, Fax: 0800 3699000.
• Da du als Verbraucher den Versicherungsvertrag online geschlossen hast, kannst du für
deine Beschwerde auch die von der Europäischen Kommission eingerichtete Online-
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Streitbeilegungsplattform https://consumer-redress.ec.europa.eu/index_de nutzen. Deine
Beschwerde wird von dort an den Ombudsmann für Versicherungen e.V. weitergeleitet.
• Du kannst dich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden: Aufsicht der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, E-Mail:
poststelle@bafin.de, Website: www.bafin.de, Tel.: 0228 4108-0, Fax: 0228 4108-1550.
• Außerdem hast du die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
18. Anwendbares Recht, Sprache und zuständiges Gericht
• Für deinen Vertrag gilt deutsches Recht. Die Vertragskommunikation erfolgt in deutscher
Sprache.
• Es gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Ergänzend vereinbaren wir Folgendes: Wenn
ein versichertes schädigendes Ereignis im Ausland eintritt und du bei Vertragsabschluss
deinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Geschäftssitz in Deutschland hast, gilt:
Klagen können nur vor einem deutschen Gericht erhoben werden. Wenn du deinen
Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Union, Islands, Norwegens oder der
Schweiz verlegst, gilt: Sowohl du als auch wir können Klage aus dem Versicherungsvertrag
ausschließlich bei dem Gericht erheben, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist.
19. Kodizes
Die Allianz Direct Versicherungs-AG ist den „Verhaltensregeln für den Umgang mit
personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“
(www.gdv.de/gdv/service/datenschutzkodex) und dem „Verhaltenskodex des
Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft für den Vertrieb von
Versicherungsprodukten“ (https://www.gdv.de/gdv/service/verhaltenskodex-fuer-den-
vertrieb) beigetreten.
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Anhang 1: Rückstufungstabellen der Kfz-Haftpflicht- und
Vollkaskoversicherung für Personenkraftwagen
Rückstufung nach Anzahl der Schäden im Kalenderjahr – Kfz-
Haftpflichtversicherung
Ursprüngliche SF-Klasse nach SF-Klasse nach SF-Klasse nach SF-Klasse nach vier
SF-Klasse einem Schaden zwei Schäden drei Schäden oder mehr Schäden
M M M M M
0 M M M M
S M M M M
SF 1/2 0 M M M
SF 1 S 0 M M
SF 2 S 0 M M
SF 3 SF1/2 0 M M
SF 4 SF1/2 0 M M
SF 5 SF1/2 0 M M
SF 6 SF1 S M M
SF 7 SF1 S M M
SF 8 SF1 S M M
SF 9 SF2 S 0 M
SF 10 SF2 S 0 M
SF 11 SF2 S 0 M
SF 12 SF3 SF1/2 0 M
SF 13 SF4 SF1/2 0 M
SF 14 SF4 SF1/2 0 M
SF 15 SF5 SF1/2 0 M
SF 16 SF6 SF1/2 S M
SF 17 SF6 SF1 S M
SF 18 SF7 SF1 S M
SF 19 SF7 SF1 S M
SF 20 SF7 SF1 S M
SF 21 SF8 SF1 S M
SF 22 SF8 SF1 S M
SF 23 SF9 SF1 S M
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Ursprüngliche SF-Klasse nach SF-Klasse nach SF-Klasse nach SF-Klasse nach vier
SF-Klasse einem Schaden zwei Schäden drei Schäden oder mehr Schäden
SF 24 SF9 SF2 S M
SF 25 SF10 SF2 S M
SF 26 SF11 SF2 S M
SF 27 SF11 SF3 SF1/2 M
SF 28 SF12 SF3 SF1/2 M
SF 29 SF13 SF4 SF1/2 M
SF 30 SF14 SF4 SF1/2 M
SF 31 SF15 SF5 SF1 M
SF 32 SF15 SF5 SF1 M
SF 33 SF16 SF6 SF1 M
SF 34 SF17 SF7 SF1 M
SF 35 SF17 SF7 SF1 M
SF 36 SF18 SF8 SF1 M
SF 37 SF18 SF8 SF1 M
SF 38 SF19 SF8 SF1 M
SF 39 SF20 SF9 SF1 M
SF 40 SF20 SF9 SF1 M
SF 41 SF21 SF9 SF2 M
SF 42 SF21 SF10 SF2 M
SF 43 SF22 SF10 SF2 M
SF 44 SF22 SF10 SF2 M
SF 45 SF23 SF11 SF2 M
SF 46 SF24 SF11 SF2 M
SF 47 SF25 SF12 SF2 M
SF 48 SF25 SF12 SF2 M
SF 49 SF26 SF12 SF2 M
SF 50 SF30 SF13 SF2 M
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Rückstufung nach Anzahl der Schäden im Kalenderjahr –
Vollkaskoversicherung
Ursprüngliche SF-Klasse nach SF-Klasse nach SF-Klasse nach SF-Klasse nach vier
SF-Klasse einem Schaden zwei Schäden drei Schäden oder mehr Schäden
M M M M M
0 M M M M
SF 1/2 0 M M M
SF 1 SF1/2 M M M
SF 2 SF1/2 0 M M
SF 3 SF1 0 M M
SF 4 SF1 SF1/2 M M
SF 5 SF1 SF1/2 M M
SF 6 SF1 SF1/2 M M
SF 7 SF1 SF1/2 M M
SF 8 SF1 SF1/2 M M
SF 9 SF1 SF1/2 M M
SF 10 SF2 SF1/2 0 M
SF 11 SF2 SF1/2 0 M
SF 12 SF3 SF1/2 0 M
SF 13 SF3 SF1/2 0 M
SF 14 SF4 SF1/2 0 M
SF 15 SF4 SF1 0 M
SF 16 SF5 SF1 0 M
SF 17 SF6 SF1 0 M
SF 18 SF6 SF1 0 M
SF 19 SF7 SF1 0 M
SF 20 SF8 SF1 SF1/2 M
SF 21 SF9 SF1 SF1/2 M
SF 22 SF9 SF2 SF1/2 M
SF 23 SF10 SF2 SF1/2 M
SF 24 SF11 SF3 SF1/2 M
SF 25 SF12 SF3 SF1/2 M
SF 26 SF14 SF4 SF1/2 M
SF 27 SF15 SF4 SF1/2 M
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Ursprüngliche SF-Klasse nach SF-Klasse nach SF-Klasse nach SF-Klasse nach vier
SF-Klasse einem Schaden zwei Schäden drei Schäden oder mehr Schäden
SF 28 SF16 SF5 SF1/2 M
SF 29 SF18 SF5 SF1/2 M
SF 30 SF19 SF6 SF1/2 M
SF 31 SF21 SF7 SF1 M
SF 32 SF23 SF8 SF1 M
SF 33 SF24 SF9 SF1 M
SF 34 SF25 SF9 SF1 M
SF 35 SF26 SF10 SF1 M
SF 36 SF27 SF10 SF1 M
SF 37 SF27 SF11 SF1 M
SF 38 SF28 SF11 SF1 M
SF 39 SF28 SF12 SF1 M
SF 40 SF29 SF13 SF1 M
SF 41 SF29 SF14 SF2 M
SF 42 SF30 SF14 SF2 M
SF 43 SF30 SF15 SF2 M
SF 44 SF31 SF16 SF2 M
SF 45 SF32 SF17 SF2 M
SF 46 SF32 SF17 SF2 M
SF 47 SF33 SF18 SF2 M
SF 48 SF34 SF19 SF2 M
SF 49 SF35 SF21 SF2 M
SF 50 SF40 SF24 SF2 M
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Anhang 2: Rückstufungstabellen der Kfz-Haftpflicht- und
Vollkaskoversicherung für Motorräder und Motorroller
Rückstufung nach Anzahl der Schäden im Kalenderjahr – Kfz-
Haftpflichtversicherung
Ursprüngliche SF-Klasse nach einem SF-Klasse nach zwei oder
SF-Klasse Schaden mehr Schäden
M M M
0 M M
SF 1/2 M M
SF 1 0 M
SF 2 SF1/2 M
SF 3 SF1/2 M
SF 4 SF1/2 M
SF 5 SF1/2 M
SF 6 SF1 0
SF 7 SF1 0
SF 8 SF1 0
SF 9 SF1 0
SF 10 SF1 0
SF 11 SF1 0
SF 12 SF2 SF1/2
SF 13 SF2 SF1/2
SF 14 SF2 SF1/2
SF 15 SF2 SF1/2
SF 16 SF2 SF1/2
SF 17 SF2 SF1/2
SF 18 SF3 SF1/2
SF 19 SF3 SF1/2
SF 20 SF5 SF1/2
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Rückstufung nach Anzahl der Schäden im Kalenderjahr –
Vollkaskoversicherung
Ursprüngliche SF-Klasse nach einem SF-Klasse nach zwei oder
SF-Klasse Schaden mehr Schäden
M M M
0 M M
SF 1/2 M M
SF 1 SF1/2 M
SF 2 SF1 SF1/2
SF 3 SF1 SF1/2
SF 4 SF1 SF1/2
SF 5 SF2 SF1
SF 6 SF2 SF1
SF 7 SF2 SF1
SF 8 SF3 SF1
SF 9 SF3 SF1
SF 10 SF4 SF1
SF 11 SF4 SF1
SF 12 SF5 SF2
SF 13 SF5 SF2
SF 14 SF5 SF2
SF 15 SF6 SF2
SF 16 SF6 SF2
SF 17 SF6 SF2
SF 18 SF7 SF2
SF 19 SF8 SF3
SF 20 SF13 SF5
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Allianz Direct Versicherungs-AG Vorsitzender des Aufsichtsrats: Jacques Richier Ust-ID-Nr.: DE 811 239 585
Königinstr. 28 Vorstand: Philipp Kroetz, Vorsitzender; Birgit VersSt-Nr.: 802/V90802003881
80802 München Bacher; Giampaolo Caprice; Violeta Schaub; Dr. Sitz der Gesellschaft: München
Uwe Stuhldreier Registergericht: Amtsgericht München
HRB 95802
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