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Insurance broker / Car insurance in Germany (liability, partial and fully comprehensive) / Policy wording archive

CosmosDirekt Basis-Schutz: the policy wording in full

Basis-Schutz der AKB 09/2026 mit Verzicht bei grober Fahrlässigkeit, Tieren aller Art, Tierbiss-Folgeschäden bis 5.000 Euro, Neu- und Kaufwert 12 Monate und umfangreichen Zusatzleistungen für Elektro-Pkw.

German market: tariffs for people living in Germany.

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Client
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Broker
Norman Nammert, insurance broker licensed under section 34d(1) GewO, register D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Germany, trading as NAMMERT

1. Mandate
I instruct the broker to arrange the policy CosmosDirekt Kfz-Versicherung Basis-Schutz from CosmosDirekt (Car insurance in Germany (liability, partial and fully comprehensive)) for me and to look after this contract afterwards. The broker submits my application to this insurer even if he has no direct agency agreement with it.

2. Power of attorney
For this contract I authorise the broker, in my name, to submit the application, to make and receive all declarations needed for it, to receive the policy schedule, terms and correspondence, to obtain information and to apply for changes. He may cancel the contract only on my express instruction.

3. Sub-delegation
The broker may delegate this authority to other licensed insurance intermediaries, for example a broker network or a broker with an agency agreement with the insurer, as far as this is needed to submit and service the contract.

4. Data
I agree that the broker processes the details in this application for arranging the insurance and passes them to the insurer and, where needed, to the intermediary involved. See the privacy notice at www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Remuneration
The broker is paid by the insurer. This costs me nothing.

6. Revocation
I can revoke this mandate and power of attorney at any time without giving reasons; an email to info@nammert.com is enough. The insurance contract itself is not affected.

7. Statutory disclosure
I was able to read the broker's statutory disclosure (section 15 VersVermV) before signing: www.nammert.com/erstinformation.php.

I sign electronically. The form records the time and origin of the signature.

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Everything about this policy

What the policy covers: 83 points, each with its clause

Basics

PointRuleWording (German)Clause
Covers included (liability, partial casco, comprehensive, assistance)yes„Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags folgende Versicherungsarten:“Präambel AKB, page 5
Territorial scope (Europe, non-European EU territories, green card)yes„Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.“A.1.4.1, page 9
Guarantee against GDV model wording (AKB)not addressed
Best-cover or difference-in-conditions clausenot addressed
Meets the minimum standards of the German broker working group (AK Beratungsprozesse)not addressed
Gross negligence: no reduction of the casco paymentyes, up to the sum insured„grundsätzlich verzichten wir auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls.“A.2.17.1 a, page 12
Exception to the gross negligence waiver: alcohol, drugs, medicationyes„die Herbeiführung des Schadens infolge des Genusses alkoholischer Getränke unter Berücksichtigung des Grades der Alkoholisierung oder anderer berauschender Mittel (z.B. Drogen, Medikamente)“A.2.17.1 b, page 12
Exception to the gross negligence waiver: theft (key left in or on the vehicle)yes„das grob fahrlässige Ermöglichen der Entwendung des Fahrzeuges oder seiner Teile“A.2.17.1 b, page 12

Motor third-party liability

PointRuleWording (German)Clause
Limit of indemnity per claim (combined)yes, up to the sum insured„Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen.“A.1.3.1, page 6
Maximum for bodily injury (per injured person)yes, up to the sum insured„a Personen verletzt oder getötet werden,“A.1.1.1, page 6
Limit for property damageyes, up to the sum insured„b Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen,“A.1.1.1, page 6
Limit for pure financial lossyes, up to the sum insured„Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem“A.1.1.1, page 6
Rental car top-up liability abroad up to the policy limit (Mallorca-Police)yes, up to the sum insured„als Fahrer eines außerhalb Deutschlands vorübergehend gemieteten, fremden versicherungspflichtigen Pkw auf einer Reise außerhalb Deutschlands verursachen,“A.1.1.6, page 6
Foreign claim protection: compensation when a foreign vehicle causes the loss abroadyes, up to the sum insured„Wir ersetzen bei Vorliegen der nachstehend aufgezeigten Voraussetzungen Personen- und Sachschäden so, als ob das unfallverursachende, im europäischen Ausland zugelassene und versicherte Fahrzeug bei uns kfz-haftpflichtversichert wäre.“A.6.1, page 25
Own damage: loss to the policyholder's second vehicle or property caused with the insured vehicleno„die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt.“A.1.5.6, page 7
Trailers: liability for towed trailers and caravansyes„Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden,“A.1.1.5, page 6
Legal expenses within the policy (defence and recovery of damages)yes, up to the sum insured„Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen? Wir erbringen die dafür notwendigen Leistungen.“A.5 § 1, page 17

Partial casco: theft, fire, glass, short circuit

PointRuleWording (German)Clause
Excess for partial casconot addressed
Fire and explosionyes, up to the sum insured„Versichert sind Brand und Explosion.“A.2.2.1, page 8
Theft, robbery and unauthorised use of the whole vehicleyes, up to the sum insured„Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Deshalb zahlen wir die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der in Textform abgegebenen Schadenanzeige.“A.2.15.3, page 12
Theft of vehicle parts and accessories (including break-in damage)yes, up to the sum insured„Versichert ist die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner mitversicherten Teile in nachfolgenden Fällen:“A.2.2.2, page 8
Loss or theft of vehicle keys (replacing the locks)yes, up to the sum insured„wenn die Fahrzeugschlüssel durch Raub oder durch Einbruchdiebstahl in ein Gebäude (nicht aus dem versicherten Fahrzeug) entwendet wurden.“A.2.11.5, page 11
Glass breakage (windows, headlights, glass roof)yes, up to the sum insured„Als Verglasung gelten Glas- und Kunststoffscheiben (z.B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trennscheiben), Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten.“A.2.2.5, page 8
Stone chip repair without excessyes„Wird ein Bruchschaden an der Verglasung nicht durch Austausch, sondern durch Reparatur der Scheibe beseitigt, verzichten wir bei einer Reparatur, die sich schadenmindernd auswirkt, auf den Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung.“A.2.13.2, page 11
Short circuit in the wiring (cable fire)yes, up to the sum insured„Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss.“A.2.2.6, page 8
Consequential damage from a short circuit to connected units (limit)yes, up to EUR 10,000„Bei Pkw, Motorrädern und Anhängern sind Folgeschäden aus versicherten Kurzschlussschäden an angeschlossenen Aggregaten (z. B. Lichtmaschine, Batterie, Anlasser) bis zu einer Höhe von 10.000 Euro mitversichert.“A.2.2.6, page 8

Partial casco: natural hazards and animals

PointRuleWording (German)Clause
Storm, hail, lightningyes, up to the sum insured„Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8.“A.2.2.3, page 8
Flood, heavy rain, high wateryes, up to the sum insured„Überschwemmung, Erdrutsch, Erdsenkung oder Lawinen auf das Fahrzeug.“A.2.2.3, page 8
Extraordinary risks via the Consorcio de Compensación de Segurosnot addressed
Avalanche, landslide, rockfall, mudslide, earthquakeyes, up to the sum insured„Erdrutsch (z. B. Mure) ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen;“A.2.2.3, page 8
Snow and ice falling from a roof onto the vehiclenot addressed
Collision with animals of any kind (not only furred game)yes, up to the sum insured„Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren aller Art.“A.2.2.4, page 8
Swerving to avoid an animal without collision (salvage costs)not addressed
Animal bites (martens) to cables, hoses and insulationyes, up to the sum insured„Versichert sind durch Tierbiss (z. B. durch einen Marder) unmittelbar verursachte Schäden am Fahrzeug.“A.2.2.7, page 8
Consequential damage after an animal bite (for example engine damage), limityes, up to EUR 5,000„Folgeschäden aus versicherten Tierbissen am Fahrzeug sind bis zu 5.000 Euro je Schadenfall mitversichert.“A.2.2.7, page 8

Comprehensive cover

PointRuleWording (German)Clause
Excess for comprehensive covernot addressed
Accident damage to the own vehicle, even when at faultyes, up to the sum insured„Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.“A.2.3.2, page 9
Malicious damage by third parties (vandalism)yes, up to the sum insured„Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die nicht berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen.“A.2.3.3, page 9
Operating, braking and pure breakage damageno„Ausgeschlossen sind Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden“A.2.17.6, page 12
Tyre damage without further damage to the vehicleno„Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen.“A.2.17.3, page 12
Damage during transport by ferry, car train or tow truckyes, up to the sum insured„Versichert ist die durch die Schiffsführung angeordnete vorsätzliche, in vernünftiger Weise zur Rettung von Schiff, Passagieren und Ladung erfolgende Beschädigung, Zerstörung oder das Abhandenkommen des Fahrzeugs während des Transports auf einer Fähre.“A.2.3.4, page 9
Driver safety training and track daysno„Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt“A.2.17.2, page 55

Settlement and repair

PointRuleWording (German)Clause
New-for-old settlement for total loss or theft (up to how many months after first registration)yes„Basis-Schutz zahlen wir anstelle des Wiederbeschaffungswertes den Neupreis des Fahrzeugs nach A.2.6.10, wenn innerhalb von 12 Monaten nach Erstzulassung“A.2.6.2 a, page 9
Purchase price settlement for used cars (months after purchase)yes„Basis-Schutz innerhalb von 12 Monaten“A.2.6.2 b, page 9
Replacement value, salvage value and new-for-old deductionyes„Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs.“A.2.6.1, page 9
GAP cover: difference between replacement value and outstanding lease or loannot addressed
Leased and financed vehicles (security certificate, payment to the lessor)yes„z.B. des Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs, auch für diese Person.“A.2.4, page 9
Expert assessor costs under cascoyes, up to the sum insured„Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.“A.2.9, page 11
Towing and recovery costs under cascoyes, up to the sum insured„Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt.“A.2.7.2, page 10
Accessories and optional extras included without extra premium (limit)yes, up to the sum insured„bei allen Fahrzeugarten bis zu Ihrem Wiederbeschaffungswert in unbegrenzter Höhe ohne besonderen Beitragszuschlag mitversichert:“A.2.1.2, page 7
Workshop tie-in: repair only at the insurer's partner garageyes„Wir erstatten lediglich 85 % der nach A.2.7 und A.2.12 berechneten Kosten (ohne Fahrzeugtransportkosten), sofern“A.2.8.3, page 10

Breakdown assistance

PointRuleWording (German)Clause
Roadside help after breakdown or accidentyes, up to EUR 300„Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwendeten Kleinteile auf 300 Euro.“A.3.5.1, page 13
Help from home (from kilometre 0) or only beyond a distanceyes„Es besteht Versicherungsschutz für die Leistungen gemäß Abschnitt A.3.5 auch dann, wenn der Schadenort weniger als 50 km“A.3.9.4, page 15
Towing of the vehicle (limit or distance)yes, up to EUR 300„Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich auf 300 Euro; hierauf werden durch den Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeugs entstandene Kosten angerechnet.“A.3.5.2, page 14
Rental or replacement car (days and daily rate)yes, up to EUR 70„die Kosten für den Mietwagen, bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht, jedoch höchstens für sieben Tage und höchstens 70 Euro je Tag.“A.3.6.3, page 15
Repatriation of the vehicle from abroadyes, up to the sum insured„Wir organisieren für Sie den Transport des Fahrzeugs zu einer Werkstatt und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Rücktransportkosten an Ihren Hauptwohnsitz, wenn“A.3.8.2.1 b, page 15
Hotel costs after breakdown or accidentyes, up to EUR 85„Wir übernehmen die Kosten bis höchstens 85 Euro je Übernachtung und Person.“A.3.6.2, page 14
Onward or return travel of the occupantsyes, up to the sum insured„eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort jedoch höchstens innerhalb des Geltungsbereichs nach A.3.4 und“A.3.6.1, page 14
Medical repatriation of the occupantsyes, up to the sum insured„Müssen Sie infolge Erkrankung an Ihren Hauptwohnsitz zurücktransportiert werden, organisieren wir für Sie die Durchführung des Rücktransports und übernehmen dessen Kosten.“A.3.7.1, page 14
Replacement driver if the driver is incapacitatedyes, up to the sum insured„Veranlassen Sie die Verbringung selbst, erhalten Sie als Kostenersatz bis 0,40 Euro je Kilometer zwischen Ihrem Hauptwohnsitz und dem Schadenort.“A.3.7.3, page 14

Drivers, no-claims and use

PointRuleWording (German)Clause
Driver cover: injury to the own driver in an at-fault accidentyes, up to the sum insured„Versichert sind Personenschäden des berechtigten Fahrers oder eines Insassen, die dadurch entstehen, dass diese durch einen Unfall beim Gebrauch des versicherten Pkw verletzt oder getötet werden.“A.4.1.1, page 16
No-claims protection: no downgrade after a claimyes„Bis zu drei belastende Schäden (maximal 3 in der Kfz-Haftpflicht- oder maximal 3 in der Vollkaskoversicherung), die während der Dauer des Rabattschutzes eintreten, führen nicht zu einer Rückstufung“I.3.5.2, page 37
Claim-free rescue: one claim per year without downgrade above a set classnot addressed
Transfer of no-claims class (second car, partner, family)yes„Das Fahrzeug einer anderen Person wurde überwiegend von Ihnen gefahren und Sie beantragen die Übernahme des Schadenverlaufs.“I.6.1.3, page 38
Permitted drivers: single, partner, any driver, occasional driversyes„Der Beitrag richtet sich nach der Fahrerklasse, der das versicherte Fahrzeug entsprechend der Fahrzeugnutzer zugeordnet wird.“Anhang 7, 1.4, page 52
Driver age: minimum age, young and novice driversyes„Fahrer sind mindestens 20 Jahre alt, wobei mindestens ein sonstiger Fahrer unter 23 Jahre alt ist.“Anhang 7, 1.4, page 52
Consequence of an undeclared driver (penalty, back premium, excess)yes, up to the sum insured„Vertragsstrafe in Höhe von 100 % auf den tarifgemäßen Beitrag für das laufende Versicherungsjahr zu zahlen.“K.4.4, page 41
Annual mileage and consequence of exceeding ityes„Ändert sich die im Versicherungsschein aufgeführte Jahresfahrleistung, gilt abweichend von K.2.2 der neue Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres.“K.2.3, page 41
Seasonal registration and dormant cover outside the seasonyes„Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach H.1.4 und H.1.5.“H.2.2, page 35
Use of the vehicle (private, business, rental, car sharing, ride hailing)yes„Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen und im Anhang 3 erläuterten Zweck (Art und Verwendung des Fahrzeugs) verwendet werden.“D.1.1, page 29

Electric and hybrid vehicles

PointRuleWording (German)Clause
Battery (high-voltage) against all casco perils, including handling errors and short circuityes, up to the sum insured„Versichert ist die Beschädigung, Zerstörung oder der Verlust des Akkumulators durch alle Ereignisse, denen der Akkumulator ausgesetzt ist (z.B. Schäden aufgrund Bedienungsfehler).“A.2.20.5, page 13
Battery: new value instead of current value (up to how many years)yes„Wir zahlen den Neupreis des Akkumulators Ihres Fahrzeugs, sofern er innerhalb von 36 Monaten nach Erstzulassung des Fahrzeugs beschädigt, zerstört oder entwendet wird.“A.2.20.6, page 13
Animal bites to battery and high-voltage cables, including consequential damageyes, up to the sum insured„Versichert sind durch Tierbiss (z. B. durch einen Marder) unmittelbar verursachte Schäden am Fahrzeug.“A.2.2.7, page 8
Overvoltage and short circuit while chargingyes, up to the sum insured„Schäden an der Verkabelung oder am Akkumulator des Fahrzeugs durch Kurzschluss oder Überspannung, auch bei mittelbarer Einwirkung auf das versicherte Fahrzeug.“A.2.20.4 a, page 13
Charging cable and mobile charger (theft, damage, animal bite)yes, up to the sum insured„Schonbezüge, Pannenwerkzeug, Ladekabel für Elektrofahrzeuge“A.2.1.2 b, page 7
Wallbox (home charging station)yes, up to the sum insured„die zu Ihrem Elektrofahrzeug fest installierte Ladestation/Induktionsladeplatte/Wallbox (auch, wenn der Schaden durch Laden des Fahrzeugs entsteht) inklusive Ladekabel,“A.2.1.2 f, page 7
Liability while charging (for example tripping over the cable)not addressed
Towing to the next charging point when the battery is emptyyes, up to EUR 300„Wir organisieren für Sie ein fachgerechtes Abschleppen Ihres Elektrofahrzeugs zur nächsten Stromtankstelle, sofern Sie Probleme mit Ihrem Akkumulator haben und das Fahrzeug an der Schadenstelle nicht fahrbereit gemacht werden kann.“A.3.5.2, page 14

Contract and obligations

PointRuleWording (German)Clause
Duties before a loss (driving licence, drink driving, use)yes„Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen.“D.1.3, page 29
Duties after a loss (notice period, police for game and theft, leaving the scene)yes„Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen.“E.1.1, page 30
Recourse against the driver after a breach of duty under liability (maximum)yes, up to EUR 5,000„Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 Euro beschränkt.“D.3.3, page 29
Cancellation (notice before renewal, after a claim, after a premium increase)yes„Sie können den Versicherungsvertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.“G.2.1, page 33
Notable exclusions (racing, war, nuclear, confiscation)yes„Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.“A.2.17.4, page 17

Evaluated by NAMMERT from published policy wordings. Despite care, a value may be misread; legally only the wording of your own contract in the edition stated there applies. Please report errors, we correct them the same day.

Policy wordings and provider

Legal entity
Cosmos Versicherung Aktiengesellschaft
Distribution
direct from the insurer only

Full text of the wording

Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)

Show full text: Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
[Seite 1] Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) – gültig ab September 2026 Inhalt Versicherungsbedingungen Allgemeine Bedingungen für den vorläufigen Versicherungsschutz in der Kfz-Versicherung 2 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung 5 Allgemeine Bedingungen für die Schutzbrief-Versicherung 13 Allgemeine Bedingungen für die Fahrerschutz-Versicherung 16 Allgemeine Bedingungen für die Verkehrs-Rechtsschutzversicherung 17 Allgemeine Bedingungen für die Auslandsschadenschutz-Versicherung 26 Bedingungen für die Kfz-Umweltschadenversicherung (Kfz-USVB) – gültig ab September 2026 55 Als Versicherungsnehmer sind Sie unser unmittelbarer Vertragspartner. Text- und Schriftform Auf den folgenden Seiten finden Sie wichtige Informationen, die für Ist für eine Mitteilung an uns die Textform vorgesehen, sieht das Gesetz Ih­ren Versicherungsvertrag von Bedeutung sind. vor, dass diese Mitteilung von Ihnen zum Beispiel per Brief oder E-Mail an uns abzugeben ist. Ist hingegen die Schriftform vereinbart, be­nötigen Dabei bilden die Versicherungsbedingungen die rechtliche Grundlage wir von Ihnen ein eigenhändig unterschriebenes Schriftstück. für unser gemeinsames Vertragsverhältnis. In ihnen werden u.a. die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt sowie die vertrag­ Versicherungsschein lichen Leistungen beschrieben. Der Versicherungsschein dokumentiert den zustande gekommenen Ver- Um Ihnen das Lesen der Versicherungsbedingungen zu erleichtern, sicherungsvertrag und die zu Vertragsbeginn vereinbarten Versicherungs- möchten wir Ihnen vorab einige Begrifflichkeiten kurz erläutern: leistungen. Motorrad/Motorräder Unter „Motorrad“ oder „Motorrädern“ verstehen wir im Folgenden so­ wohl Krafträder und ­-roller, als auch Leichtkrafträder oder -­roller. Ande­ renfalls detaillieren wir dies in den folgenden Texten. Bitte beachten Sie dazu insbesondere die Regelungen im nachfolgenden Anhang 3, Art und Verwendung von Fahrzeugen. VWK 844 (09.26) Cosmos Versicherung AG Seite 1 von 56 [Seite 2] Allgemeine Bedingungen für den vorläufigen Versicherungs- schutz in der Kfz-Versicherung – gültig ab September 2026 Wenn Sie die von uns genannte elektronische Versicherungsbestäti­ 1.9 Wenn Sie unsere Versicherungsbestätigung oder die von uns ge- gungs-Nummer (oder unsere Versicherungsbestätigung) für die Zu­ nannte elektronische Versicherungsbestätigungs-Nummer für die Zu- lassung Ihres Fahrzeugs verwenden, erkennen Sie folgende Vereinba­ lassung Ihres Fahrzeugs (Kfz oder Anhänger) mit einem Wechselkenn- rungen als verbindlich an: zeichen verwenden, gelten folgende Besonderheiten: 1.1 Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung Der Fahrer darf ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenes Fahr­ (AKB) sowie das Recht der Bundesrepublik Deutschland. zeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur benutzen, wenn es das nach § 8 Absatz 1a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vorgeschrie­ 1.2 Mit der von uns genannten elektronischen Versicherungsbestäti­ bene Wechselkennzeichen vollständig trägt. Außerdem dürfen Sie, der gungs-Nummer (oder unserer Versicherungsbestätigung) bieten wir Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nur von einem Fahrer benut­ Ihnen vorläufigen Versicherungsschutz nur in der Kfz-Haftpflichtversi­ zen lassen, wenn es das nach § 8 Absatz 1a der Fahrzeug-Zulassungs­ cherung. Bei Zulassung eines Pkw gilt dabei der Basis-Schutz. Bei Zu­ verordnung vorgeschriebene Wechselkennzeichen vollständig trägt. Ihr lassung eines Motorrads (Kraftrads, -rollers oder eines Leichtkraftrads vorläufiger Versicherungsschutz im öffentlichen Verkehrsraum besteht oder -rollers) ist die Leistung für einen Eigenschaden ausgeschlossen. nur, solange sich der zugehörige gemeinsame Kennzeichenteil am Fahr­ 1.3 Der im Versicherungsschein genannte erste oder einmalige Beitrag zeug befindet. Das Benutzen oder Abstellen eines Fahrzeugs ohne ge­ wird zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. meinsamen Kennzeichenteil auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ist ge­ Sie haben diesen Beitrag dann unverzüglich (das heißt spätestens in­ setzlich nicht erlaubt und führt im Schadenfall zu Leistungsfreiheit bzw. nerhalb von 14 Tagen) zu zahlen. Leistungskürzung. Auf nicht-öffentlichen Wegen oder Plätzen erhalten Sie Ihren vorläufigen Versicherungsschutz auch, wenn das mit einem 1.4 Sobald Sie den ersten oder einmaligen Beitrag gezahlt haben, geht Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug das Wechselkennzeichen der vorläufige in den endgültigen Versicherungsschutz über. nicht vollständig trägt. 1.5 Ihr vorläufiger Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn wir 1.10 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Ihren Antrag auf Kfz-Versicherung unverändert angenommen haben und Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Ver­ Sie den im Versicherungsschein genannten ersten oder einmaligen Bei­ tragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz­ trag nicht unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheins bezahlt sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesre­ haben. Sie haben dann von Anfang an keinen Versicherungsschutz; dies publik Deutschland entgegenstehen. gilt nur, wenn Sie die nicht unverzügliche Zahlung zu vertreten haben. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. 1.6 Sie und wir sind berechtigt, Ihren vorläufigen Versicherungsschutz Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht jederzeit zu kündigen. Unsere Kündigung wird erst nach Ablauf von zwei Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Wochen ab Zugang bei Ihnen wirksam. Deutschland entgegenstehen. 1.7 Ihr vorläufiger Versicherungsschutz endet ebenfalls, wenn Sie den Versicherungsvertrag nach § 8 Versicherungsvertragsgesetz widerru- fen, und zwar mit dem Zugang Ihrer Widerrufserklärung bei uns. Im Falle der vorzeitigen Beendigung (durch Kündigung oder durch Wider- ruf) haben wir für den Zeitraum des vorläufigen Versicherungsschutzes Anspruch auf einen der Laufzeit entsprechenden Teil des Beitrags. 1.8 Wenn Sie unsere Versicherungsbestätigung oder die von uns ge- nannte elektronische Versicherungsbestätigungs-Nummer für die Zu- lassung Ihres Fahrzeugs (Kfz oder Anhänger) mit einem Kurzzeitkenn- zeichen verwenden, gelten folgende Besonderheiten: 1.8.1 Für Fahrten, für die ein Kurzzeitkennzeichen geführt werden muss (einmalige Verwendung für eine Probe- oder Überführungsfahrt), be­ steht Versicherungsschutz nur in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Bei Zulassung eines Pkw gilt dabei der Basis-Schutz. Bei Zulassung eines Motorrads (Kraftrads, -rollers oder eines Leichtkraftrads oder -rollers) ist die Leistung für einen Eigenschaden ausgeschlossen. 1.8.2 Das Kurzzeitkennzeichen enthält ein Ablaufdatum, das spätestens auf fünf Tage ab der Zuteilung datiert, und darf nur für das Fahrzeug (Kfz oder Anhänger) verwendet werden, für das es ausgestellt wurde. Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf ein Fahr­ zeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Für die Versicherung eines Fahrzeugs das mit einem Kurzzeitkennzei­ chen zur einmaligen Verwendung für eine Probe- oder Überführungs­ fahrt bis zur Dauer von fünf Tagen zugelassen ist, beträgt der Beitrag 2 v. H. des Tarif-Beitrags (Beitragssatz 100 Prozent) für das Fahrzeug, welches das Kurzzeitkennzeichen führt; der Mindestbeitrag beträgt 120 Euro. Bei längerer Dauer wird für jeden weiteren angefangenen 5-Ta­ geszeitraum jeweils ein weiterer Beitrag von 120 Euro erhoben. Halb-, vierteljährliche oder monatliche Zahlungsperioden gemäß Abschnitt M der AKB werden nicht vereinbart. Wird dasselbe Fahrzeug im Anschluss an die Probe- oder Überführungsfahrt – innerhalb von sechs Wochen ab Ablauf des Gültigkeitszeitraums des Kurzzeitkennzeichens - auf Sie als Versicherungsnehmer mit einem ständigen amtlichen Kennzeichen (nicht Kurzzeitkennzeichen) zugelassen, so wird die Versicherung für das Kurzzeitkennzeichen hinsichtlich der Dauer und der Tarifierung in den neu abzuschließenden Versicherungsvertrag einbezogen. VWK 844 (09.26) Cosmos Versicherung AG Seite 2 von 56 [Seite 3] Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) – gültig ab September 2026 AWelche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung? 6 A.4 F ahrerschutz-Versicherung – Kfz-Unfallversicherung – wenn der Fahrer oder die Insassen verletzt oder getötet werden  16 A.4.1 Was ist versichert? 16 A.1 K  fz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen 6 A.4.2 Wer ist versichert? 16 A.1.1Was ist versichert? 6 A.4.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 16 A.1.2Wer ist versichert? 6 A.4.4 Was leisten wir in der Fahrerschutz-Versicherung? 16 A.1.3Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)? 6 A.4.5 Bis zu welcher Höhe leisten wir? 17 A.1.4In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 7 A.4.6 Fälligkeit, Zahlung für eine mitversicherte Person 17 A.1.5Was ist nicht versichert? 7 A.4.7 Was ist nicht versichert?  17 A.2Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug 7  erkehrs-Rechtsschutz für Pkw – Absicherung der A.5 V finanziellen Folgen eines Rechtsstreits 17 A.2.1Was ist versichert? 7 I. A.2.2 Welche Ereignisse sind in der Teilkaskoversicherung versichert? 8 1. Was ist Rechtsschutz? 17 A.2.3 Welche Ereignisse sind in der Vollkaskoversicherung § 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung 17 versichert? 9 § 2 Unsere Leistungsarten 17 A.2.4Wer ist versichert? 9 § 3 In welchen Rechtsangelegenheiten sind Sie nicht versichert? 18 A.2.5In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 9 § 3a Ablehnung des Versicherungsschutzes wegen mangelnder A.2.6Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust? 9 Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit 18 A.2.7Was zahlen wir bei Beschädigung ohne Werkstattbindung? 10 § 4 Wann haben Sie Anspruch auf eine Rechtsschutzleistung? 19  esondere Ersatzleistungen bei vereinbarter Werkstattbindung 10 A.2.8 B § 5 Welche Kosten übernehmen wir für Sie? 19 A.2.9 Sachverständigenkosten 11 § 5a Was gilt bei außergerichtlichen Mediationsverfahren? 20 A.2.10 Mehrwertsteuer 11 § 6 Wo gilt die Rechtsschutzversicherung? 20 A.2.11Zusätzliche Regelungen bei Entwendung 11 2. Versicherungsverhältnis 21 A.2.12Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)? 11 § 7 Wann beginnt der Versicherungsschutz? 21 A.2.13 Selbstbeteiligung 11 § 8 Für welche Dauer ist Ihr Vertrag abgeschlossen? 21 A.2.14Was wir nicht ersetzen und Rest- und Altteile 11 § 8a Versicherungsjahr 21 A.2.15 F älligkeit unserer Zahlung 12 § 9 Was müssen Sie bei der Zahlung Ihres Beitrages beachten? 21  önnen wir unsere Leistung zurückfordern, wenn Sie nicht A.2.16 K § 10 Was kann zu einer Anpassung der Beiträge führen? 22 selbst gefahren sind? 12 § 11 Wie wirken sich persönliche oder sachliche Änderungen auf A.2.17Was ist nicht versichert? 12 Ihren Beitrag aus? 22 A.2.18 entfällt 12 § 12 Anbindung des Rechtsschutzversicherungsvertrages  23 A.2.19Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör 12 § 13 In welchen Fällen können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig kündigen? 23 A.2.20Zusatzleistungen für elektrisch betriebene Pkw und elektrisch betriebene Motorräder im Sinne des Elektro- § 14 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag? 23 mobilitätsgesetzes – EmoG 12 § 15 Was gilt für mitversicherte Personen? 23  chutzbrief-Versicherung - Hilfe bei Panne oder Unfall A.3 S 13 § 16 Was müssen Sie bei Mitteilungen uns gegenüber beachten? 23 A.3.1Was ist versichert? 13 3. Rechtsschutzfall 24 A.3.2Wer ist versichert? 13 § 17 Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt eines A.3.3Versicherte Fahrzeuge 13 Rechtsschutzfalles? 24 A.3.4In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 13 § 18 entfällt 24 A.3.5Hilfe bei Panne oder Unfall 13 § 19 entfällt 24 A.3.6 Z usätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl des § 20 Klagegegner: zuständiges Gericht 24 Fahrzeugs bei Reisen ab 50 km Entfernung 14 4. Formen des Versicherungsschutzes 25 A.3.7 H  ilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf Reisen ab 50 km Entfernung 14 § 21 Verkehrs-Rechtsschutz 25 A.3.8 Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise 14 § 22 Telefonische Rechtsberatung 25 A.3.9Was ist nicht versichert? 15 A.3.10Anrechnung ersparter Aufwendungen 16 II. A.3.11Verpflichtung Dritter 16 1. Welches Recht wird angewendet? 25  2. Wer ist für Beschwerden zuständig? 25 VWK 844 (09.26) Cosmos Versicherung AG Seite 3 von 56 [Seite 4] A.6 Auslandsschadenschutz-Versicherung – für unverschuldete H.4 Welche Besonderheiten gelten bei Kurzzeitkennzeichen? 35 Unfälle mit einem im Ausland zugelassenen und versicherten Fahrzeug 26 H.5 Welche Besonderheiten gelten bei Wechselkennzeichen? 35 A.6.1 Was leistet die Auslandsschadenschutz-Versicherung? 26 I Schadenfreiheitsrabatt-System 36 A.6.2 V  oraussetzungen für Versicherungsschutz über die I.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) 36 Auslandsschadenschutz-Versicherung  26 I.2 Ersteinstufung 36 A.6.3 Worauf bezieht sich die Auslandsschadenschutz-Versicherung?26 I.2.1 Ersteinstufung in SF-Klasse 0 36 A.6.4 Welche verkehrsrechtlichen Vorschriften gelten? 26 I.2.2 Ersteinstufung in SF-Klasse ½ 36 A.6.5 Nach welchem Recht richten sich unsere Leistungen? 26 I.2.3 A  nrechnung des Schadenverlaufs der Kfz-Haftpflichtver- A.6.6 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 26 sicherung in der Vollkaskoversicherung 36 A.6.7 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)? 26 I.2.4 Führerscheinsonderregelung 36 A.6.8 Was ist nicht versichert? 26 I.2.5 Gleichgestellte Fahrerlaubnisse 37 B Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz 27 I.3 Jährliche Neueinstufung 37 B.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? 27 I.3.1 Wirksamwerden der Neueinstufung 37 B.2 Vorläufiger Versicherungsschutz 27 I.3.2 Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf 37 C Beitragszahlung 28 I.3.3 Besserstufung bei Saisonkennzeichen 37 C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags 28 I.3.4 Besserstufung bei Verträgen mit SF-Klassen ½, S, 0 oder M 37 C.2 Zahlung des Folgebeitrags 28 I.3.5 Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf 37 C.3 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel 28 I.4 Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf? 37 C.4 Beendigung des Lastschriftverfahrens 28 I.4.1 Schadenfreier Verlauf 37 C.5 Gesetzliche Versicherungsteuer 28 I.4.2 Schadenbelasteter Verlauf 37 D Ihre Pflichten beim Gebrauch des Fahrzeugs und Folgen I.5 Wie Sie eine Rückstufung vermeiden können 37 einer Pflichtverletzung 29 I.6 Übernahme eines Schadenverlaufs 38 D.1 Bei allen Versicherungsarten 29 I.6.1 In welchen Fällen wird ein Schadenverlauf übernommen? 38 D.2 Zusätzlich in folgenden Versicherungsarten 29 I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme? 38 D.3 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? 29 I.6.3 W  ie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungs- E Ihre Pflichten im Schadenfall des Fahrzeugs und Folgen schutzes auf den Schadenverlauf aus? 38 einer Pflichtverletzung 30 I.6.4 Übernahme des Schadenverlaufs nach Betriebsübergang 39 E.1 Pflichten im Schadenfall bei allen Versicherungsarten 30 I.7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs 39 E.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung 30 I.8 Auskünfte über den Schadenverlauf 39 E.3 Zusätzlich in der Kaskoversicherung 30 J Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen 40 E.4 Zusätzlich in der Schutzbrief-Versicherung 30 J.1 Typklasse 40 E.5 Zusätzlich in der Fahrerschutz-Versicherung  30 J.2 Regionalklasse 40 E.6 Zusätzlich in der Verkehrs-Rechtsschutzversicherung für Pkw 31 J.3 Tarifänderung 40 E.7 Zusätzlich in der Auslandsschadenschutz-Versicherung  31 J.4 Kündigungsrecht 40 E.8 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?  31 J.5 Gesetzliche Änderungen 40 F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen 32 J.6 Änderung der Tarifstruktur 40 G Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des K Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen Fahrzeugs, Wagniswegfall 33 eingetretenen Umstands 41 G.1 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? 33 K.1 Änderung des Schadenfreiheitsrabatts 41 G.2 W  ann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungs- K.2 Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung 41 vertrag kündigen? 33 K.3 Änderung der Regionalklasse wegen Wohnsitzwechsels 41 G.3 W  ann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kündigen? 33 K.4 Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitrags- berechnung41 G.4 Kündigung einzelner Versicherungsarten 34 K.5 Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs 41 G.5 Form und Zugang der Kündigung 34 L Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände 42 G.6 Beitragsabrechnung nach Kündigung 34 M Zahlungsperiode und Gebühren 42 G.7 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten? 34 N Änderung der Versicherungsbedingungen 43 G.8 Wagniswegfall (z.B. durch Fahrzeugverschrottung) 34 Anhang 1: entfällt 44 G.9 A  nzeigen und Willenserklärungen sowie Mitteilungspflichten bei Anschrifts- oder Namensänderung 34 Anhang 2: Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System 44 H Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit unge- Anhang 3: Art und Verwendung von Fahrzeugen 49 stempelten Kennzeichen, Kurzzeit-, Wechselkennzeichen 35 Anhang 4: Tabelle zu den Typklassen 49 H.1 Was ist bei Außerbetriebsetzung (Stilllegung) zu beachten? 35 Anhang 5: Tabellen zu den Regionalklassen 50 H.2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen? 35 Anhang 6: Berufsgruppen (Tarifgruppen) 50 H.3 Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen 35 Anhang 7: Individuelle Merkmale zur Beitragsberechnung 52 VWK 844 (09.26) Cosmos Versicherung AG Seite 4 von 56 [Seite 5] Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) – gültig ab September 2026 Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsver­ trags folgende Versicherungsarten: – Kfz-Haftpflichtversicherung (A.1) – Kaskoversicherung (A.2) – Schutzbrief-Versicherung (A.3) – Fahrerschutz-Versicherung (A.4) – Verkehrs-Rechtsschutzversicherung (A.5) – Auslandsschadenschutz-Versicherung (A.6) Diese Versicherungen werden als jeweils rechtlich selbstständige Verträge abgeschlossen. Ihrem Versicherungsschein können Sie ent­ nehmen, welche Versicherungen Sie für Ihr Fahrzeug abgeschlossen haben. Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch. Die Kfz-Versicherung schützt technikneutral. Kommt es zu einem versicherten Schadenereignis, für das wir nach den AKB eintrittspflichtig sind, besteht Versicherungsschutz unabhängig davon, ob der Fahrer selbst oder das Fahrzeug automatisiert oder auto- nom gefahren ist. Dies gilt, wenn beispielsweise aus den folgenden Gründen ein Scha­ denfall eintritt: Dem Fahrer unterläuft ein Fahrfehler. •  • Der Autohersteller macht einen Fehler bei der Konstruktion. Der Autohersteller verbaut defekte Teile eines Zulieferers. •  Die Sensoren eines assistiert oder automatisiert fahrenden Autos •  versagen. Ein Software-Update des Herstellers enthält Fehler. •  Ein Hacker verändert die Software eines vernetzten Autos. •  Was gilt bei Sanktionen und Embargos? Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versi­ cherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragspar­ teien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktio- nen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. VWK 844 (09.26) Cosmos Versicherung AG Seite 5 von 56 [Seite 6] A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung? A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen A.1.1 Was ist versichert? Versicherungsschutz für Pkw- oder Motorrad-Eigenschäden Sie haben mit Ihrem Fahrzeug einen Anderen geschädigt A.1.1.7 Sofern der Comfort-Schutz vereinbart oder ein Motorrad versi- chert ist, gilt: A.1.1.1 Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs Versichert sind Sachschäden, die von Ihnen als Versicherungsnehmer oder von einem berechtigten Fahrer bei Gebrauch des auf Sie versicher­ a Personen verletzt oder getötet werden, ten Pkws oder Motorrads an b Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen, – anderen, auf Sie zugelassenen Pkws oder Motorrädern (auch auf dem c Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Per­ eigenen Grundstück) sonen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zu­ – Ihnen gehörenden Gebäuden verursacht wurden (Eigenschaden) sammenhängen (reine Vermögensschäden), Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Fahrzeugteile und Fahr­ und deswegen gegen Sie oder uns Schadenersatzansprüche aufgrund zeugzubehör des versicherten Pkws oder Motorrads, die nicht fest am von Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Fahrzeug ein- oder angebaut sind. Ebenso Folgeschäden (z.B. Wertmin­ Straßenverkehrsgesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Haft­ derung, Mietwagenkosten/Nutzungsausfall und sonstige Ausfallkosten). pflichtbestimmungen des Privatrechts geltend gemacht werden. Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem Fahren z.B. das Ein- und Die maximale Entschädigungsleistung pro Versicherungsjahr beträgt Aussteigen sowie das Be- und Entladen. 100.000 Euro. Die Selbstbeteiligung für derartige Sachschäden beträgt 500 Euro je Schadenereignis. Die Leistung für einen Eigenschaden ist Hinweis: Bitte beachten Sie auch Ihre Pflichten nach Abschnitt D und E. ausgeschlossen, wenn auch bei einem Fremdschaden keine Leistungs­ Begründete und unbegründete Schadenersatzansprüche pflicht bestehen würde. Das Gleiche gilt, wenn wir Ihnen als Versiche­ rungsnehmer gegenüber leistungsfrei sind (z.B. Nichtzahlung/Beiträge, A.1.1.2 Sind Schadenersatzansprüche begründet, leisten wir Schaden­ Fahren unter Alkoholeinfluss, Fahren ohne Fahrerlaubnis, unerlaubtes ersatz in Geld. Entfernen vom Unfallort). A.1.1.3 Sind Schadenersatzansprüche unbegründet, wehren wir diese Hinweis: Es gelten die Regelungen nach I.3.5.2 und Anhang 3. auf unsere Kosten ab. Dies gilt auch, soweit Schadenersatzansprüche der Höhe nach unbegründet sind. A.1.2 Wer ist versichert? Regulierungsvollmacht Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen): A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schaden­ ersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle den Halter des Fahrzeugs, •  dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtge­ den Eigentümer des Fahrzeugs, •  mäßen Ermessens abzugeben. den Fahrer des Fahrzeugs, •  Mitversicherung von Anhängern, Aufliegern und abgeschleppten Fahr­ zeugen die Technische Aufsicht für Fahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion, •  A.1.1.5 Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug (Kfz) ein Anhänger oder • den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hie­ oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder rauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich be­ versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, gleitet, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. • Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abge­ mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird, schleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet. den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses •  mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist, Versicherungsschutz für Pkw, die Sie im Ausland vorübergehend mieten (Mallorca-Police) den Halter, Eigentümer, Fahrer, die Technische Aufsicht, den Beifahrer •  und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs. A.1.1.6 Halten Sie sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, aber im Geltungsbereich dieser Kfz-Haftpflichtversicherung nach A.1.4 auf, Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag so gilt: Die Versicherung für Kraftfahrzeuge umfasst auch Schäden, die selbstständig gegen uns erheben. Sie oder Ihre Reisebegleiter, sofern diese im Mietwagenvertrag einge­ A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)? tragen sind, als Fahrer eines außerhalb Deutschlands vorübergehend gemieteten, fremden versicherungspflichtigen Pkw auf einer Reise Höchstzahlung außerhalb Deutschlands verursachen, soweit nicht aus einer für den A.1.3.1 Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils be­ gemieteten Pkw abgeschlossenen Kfz-Haftpflichtversicherung Ver­ schränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden sicherungsschutz besteht. Je Schadenereignis leisten wir bis zu den vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhän­ vereinbarten Versicherungssummen, deren Höhe Sie Ihrem Versiche­ gende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges rungsschein entnehmen können. Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen können Sie Handelt es sich bei Ihnen als unserem Versicherungsnehmer um eine dem Versicherungsschein entnehmen. Handelsgesellschaft oder eine juristische Person, gelten als versicherte A.1.3.2 Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger Personen im Rahmen dieses Versicherungsvertrags die Mitglieder der gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen. Handelsgesellschaft oder der gesetzlichen Vertretungsorgane. Übersteigen der Versicherungssummen Versicherungsschutz für Pkw, die Sie im Ausland vorübergehend mie­ ten, besteht unter vorstehenden Voraussetzungen auch für im Rahmen A.1.3.3 Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten von Carsharing gemietete Fahrzeuge. sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsver­ tragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Scha­ denersatzanspruch selbst einstehen. VWK 844 (09.26) Cosmos Versicherung AG Seite 6 von 56 [Seite 7] A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen Versicherungsschutz in Europa und in der EU A.1.5.4 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen eines mit dem versicherten A.1.4.1 Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungs­ Fahrzeug schutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuro­ päischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union – verbundenen Anhängers oder Aufliegers gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchs- land gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens – geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs. jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Kraft­ Hinweis: In Russland (Russische Föderation) und in der Türkei besteht fahrzeug ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfelei­ jeweils nur im europäischen Teil Versicherungsschutz in der Kfz-Haft- stung ohne gewerbliche Absicht abgeschleppt wird und dabei am abge­ pflichtversicherung. schleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden. Internationale Versicherungskarte Beschädigung von beförderten Sachen A.1.4.2 Haben wir Ihnen eine internationale Versicherungskarte ausge­ A.1.5.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprü­ händigt, erstreckt sich Ihr Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflicht­ chen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von versicherung auch auf Gebiete außerhalb der geographischen Grenzen Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden. Europas, soweit Länderbezeichnungen dieser außereuropäischen Ge­ Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Mitfahrer (Mit- biete nicht durchgestrichen sind. Hinsichtlich des Versicherungsum­ insassen) eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z.B. fangs gilt A.1.4.1 Satz 2. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Perso­ Hinweis: In Russland (Russische Föderation) und in der Türkei besteht nenbeförderung dienen, besteht außerdem Versicherungsschutz für Sa­ jeweils nur im europäischen Teil Versicherungsschutz in der Kfz-Haft- chen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs zum Zwecke des persönlichen pflichtversicherung. Gebrauchs üblicherweise mit sich führen (z.B. Reisegepäck, Reisepro­ viant). Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter A.1.5 Was ist nicht versichert? Insassen. Vorsatz Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person A.1.5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätz­ A.1.5.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögens­ lich und widerrechtlich herbeiführen. schäden, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versicherungs­ Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten schutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn Sie z. B. als Beifah­ A.1.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Ge­ rer Ihres Fahrzeugs verletzt werden. brauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motor­ Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen sportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, wenn A.1.5.7 Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen ent­ – das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbe- stehen. schränkungen gebraucht wird und Vertragliche Ansprüche – für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflicht nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht. A.1.5.8 Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, so­ weit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.5 und D.2.1.2. der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. Beschädigung des versicherten Fahrzeugs Schäden durch Kernenergie A.1.5.3 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zer­ A.1.5.9 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kern- störung oder das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs. energie. A.2 Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug A.2.1 Was ist versichert? zung ist, dass es ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dient (z.B. Schonbezüge, Pannenwerkzeug, Ladekabel für Elektrofahrzeuge) Ihr Fahrzeug und nach allgemeiner Verkehrsanschauung nicht als Luxus angesehen A.2.1.1 Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung, wird, Verlust oder Totalschaden infolge eines Ereignisses nach A.2.2 (Teilkas­ c im Fahrzeug unter Verschluss verwahrte Fahrzeugteile, die zur Behe­ koversicherung) oder A.2.3 (Vollkaskoversicherung). bung von Betriebsstörungen des Fahrzeugs üblicherweise mitgeführt Mitversicherte Teile und nicht versicherbare Gegenstände werden (z.B. Sicherungen und Glühlampen), Versichert sind auch die unter A.2.1.2 als mitversichert aufgeführten d Schutzhelme für Zweiradfahrer (auch mit Wechselsprechanlage), so­ Fahrzeugteile und als mitversichert aufgeführtes Fahrzeugzubehör, so­ lange sie bestimmungsgemäß gebraucht werden oder mit dem abge­ fern sie straßenverkehrsrechtlich zulässig sind (mitversicherte Teile) stellten Fahrzeug so fest verbunden sind, dass ein unbefugtes Entfer­ nen ohne Beschädigung nicht möglich ist, Hinweis: Es gelten die Regelungen nach Abschnitt A.2.19. Bitte beach­ ten Sie auch Ihre Pflichten nach Abschnitt D und E. e Planen, Gestelle für Planen (Spriegel) für Güterfahrzeuge, Beitragsfrei mitversicherte Teile f folgende außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss gehaltene Teile: A.2.1.2 Mit Ausnahme der unter A.2.1.4 aufgeführten Teile und Gegen­ – ein zusätzlicher Satz Räder mit Winter- oder Sommerbereifung, stände sind folgende Fahrzeugteile und folgendes Fahrzeugzubehör des – Dach-/Heckständer, Hardtop, Schneeketten und Kindersitze, versicherten Fahrzeugs bei allen Fahrzeugarten bis zu Ihrem Wieder­ beschaffungswert in unbegrenzter Höhe ohne besonderen Beitragszu­ – nach a bis f mitversicherte Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör wäh­ schlag mitversichert: rend einer Reparatur. a fest im Fahrzeug eingebaute oder fest am Fahrzeug angebaute Fahr­ – die zu Ihrem Elektrofahrzeug fest installierte Ladestation/Induktionslade- zeugteile, platte/Wallbox (auch, wenn der Schaden durch Laden des Fahrzeugs entsteht) inklusive Ladekabel, wenn hierfür kein Dritter Ihnen gegenüber b fest im Fahrzeug eingebautes oder am Fahrzeug angebautes oder im verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen (z.B. Herstellergarantie oder Fahrzeug unter Verschluss verwahrtes Fahrzeugzubehör Vorausset­ Versicherungsschutz über Gebäudeversicherung). VWK 844 (09.26) Cosmos Versicherung AG Seite 7 von 56 [Seite 8] g fest im Fahrzeug eingebaute oder fest am Fahrzeug angebaute Radio- schlag, Überschwemmung, Erdrutsch, Erdsenkung oder Lawinen auf und sonstige Audiosysteme, Video-, technische Kommunikations- und das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von Leitsysteme (z.B. fest eingebaute Navigationssysteme). mindestens Windstärke 8. Erdrutsch (z. B. Mure) ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen; Muren sind A.2.1.3 entfällt Abgänge von Geröll, Schlamm- und Gesteinsmassen in Verbindung mit Gegen Beitragszuschlag mitversicherbare Teile eventuellen Baumgruppen. Erdsenkung ist eine naturbedingte Absen­ kung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen; Schlaglöcher A.2.1.4 Gegen Beitragszuschlag mitversicherbar sind folgende unter a sind keine Erdsenkung. Lawinen sind an Berghängen niedergehende bis g aufgeführten Teile, soweit sie im Fahrzeug eingebaut oder mit dem Schnee- oder Eismassen. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch Fahrzeug durch entsprechende Halterungen fest verbunden sind und verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände sie im Versicherungsantrag angegeben worden sind: auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind a Bar, Kaffeemaschine, Kühlbox, Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. b Behindertengerechter Umbau, Sauerstoffgerät, Sofern der Comfort-Schutz vereinbart oder ein Motorrad oder ein An- c Beschläge (Monogramm usw.), Beschriftung (Reklame), Postermotive hänger versichert ist, ist auch die unmittelbare Einwirkung von Dachla­ unter Klarlack, individuell für das Fahrzeug angefertigte Sonderlackie­ winen, Erdbeben und Vulkanausbrüchen auf das Fahrzeug versichert. rungen und -beschriftungen sowie besondere Oberflächenbehand- Dachlawinen sind von Hausdächern herabstürzende Schneemassen. lungen, Hierzu zählen auch Eiszapfen oder Eisplatten. Erdbeben ist eine na­ d Dachkoffer, Diktiergerät, Doppelpedalanlage, turbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird. e Panzerglas, Spezialaufbau, sonstige ungewöhnliche Sonderausstat- tung Hinweis: Es gelten jedoch die Regelungen nach Abschnitt A.2.17.4, A.3.9.6, A.4.7.6 und § 3 Absatz (1), Satz a der Verkehrs­-Rechts­schutz- f Wohnwageninventar (fest eingebaut), versicherung. Beachten Sie auch die Regelungen gemäß Anhang 3. g Zugelassene Veränderungen am Fahr- und/oder Triebwerk aller Art zur Zusammenstoß mit Tieren Leistungssteigerung und Verbesserung der Fahreigenschaften. A.2.2.4 Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Nicht versicherte und nicht versicherbare Gegenstände Fahrzeugs mit Tieren aller Art. Durch Insekten verursachte Verunreini­ gungen des Fahrzeugs oder Beschädigungen an der Lackierung durch A.2.1.5 Folgende Gegenstände sind nicht versichert und können auch Insekten sind nicht versichert. nicht gegen Beitragszuschlag mitversichert werden: Zusätzlich erstatten wir die nachgewiesenen und von Ihnen aufgewen­ Bei allen Fahrzeugarten: deten Kosten für die aufgrund vorgenannten Zusammenstoßes durch die Alle Gegenstände, deren Nutzung auch ohne Gebrauch des Fahrzeugs Polizei/ den Jagdausübungsberechtigten ausgestellte Wildunfall-Be­ möglich ist (z.B. Mobiltelefone und mobile Navigationsgeräte, auch bei scheinigung (Wildbescheinigung zur Vorlage bei der Kfz-Versicherung). Verbindung mit dem Fahrzeug durch eine Halterung, Reisegepäck, per­ Glasbruch sönliche Gegenstände der Insassen. A.2.2.5 Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Bei Campingfahrzeugen und Wohnwagenanhängern: Als Verglasung gelten Glas- und Kunststoffscheiben (z.B. Front-, Heck-, Thermische Solaranlagen/Solarkollektoren zur Warmwasserbereitung Dach-, Seiten- und Trennscheiben), Spiegelglas und Abdeckungen von oder Heizungsunterstützung, Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung, Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören Glas- und Kunststoffteile von Vorzelte. Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informationssystemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel. Ist ein Austausch der Frontscheibe A.2.2 Welche Ereignisse sind in der Teilkaskoversicherung versichert? erforderlich, ersetzen wir auch die Kosten für die Umweltplaketten und Versicherungsschutz besteht in der Teilkaskoversicherung (Teilkasko) Autobahnvignetten. Weitere Folgeschäden sind nicht versichert. bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden des Fahr­ Sofern der Comfort-Schutz vereinbart oder ein Motorrad oder ein An- zeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfol­ hänger versichert ist, gilt: Zusätzlich erstatten wir die nachgewiesenen genden Ereignisse: und von Ihnen aufgewendeten Kosten für: Brand und Explosion a die Reinigung des Fahrzeuginnenraums infolge des Glasbruchscha- A.2.2.1 Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit dens bis zu einem Höchstbetrag von 60 Euro, Flammenbildung, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstan­ b Beschädigung oder Zerstörung von Leuchtmitteln infolge des Glas- den ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten bruchschadens. Weitere Folgeschäden sind nicht versichert. vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und Sengschäden. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen be­ Hinweis: Es gelten auch die Regelungen nach A.2.13.2 und Anhang 3. ruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Kurzschlussschäden an der Verkabelung Entwendung A.2.2.6 Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs A.2.2.2 Versichert ist die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner mitver­ durch Kurzschluss. sicherten Teile in nachfolgenden Fällen: Bei Pkw, Motorrädern und Anhängern sind Folgeschäden aus versicher- a Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahr­ ten Kurzschlussschäden an angeschlossenen Aggregaten (z. B. Licht­ zeugs aufgrund räuberischer Erpressung. maschine, Batterie, Anlasser) bis zu einer Höhe von 10.000 Euro mitver­ sichert. b Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug nicht zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse, zur Veräußerung Keine Aggregate sind z. B. Autoradios und Navigationsgeräte. oder unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird. Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen gemäß Abschnitt A.2.20.4 c Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner und Anhang 3. Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbe­ Tierbiss fugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungs­ berechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z.B. A.2.2.7 Versichert sind durch Tierbiss (z. B. durch einen Marder) unmit­ Reparateur, Hotelangestellter). Außerdem besteht kein Versicherungs- telbar verursachte Schäden am Fahrzeug. Schäden im Fahrzeuginnen- schutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungs­ und Kofferraum sind nicht versichert, außer es handelt sich um Schäden berechtigten steht (z.B. dessen Arbeitnehmer, Familien-­oder Haus­ an Kabeln, Schläuchen, Leitungen, Gummimanschetten und Dämmmat­ haltsangehörige). ten. Folgeschäden aus versicherten Tierbissen am Fahrzeug sind bis zu 5.000 Euro je Schadenfall mitversichert. Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen gemäß Abschnitt A.2.1 und Anhang 3. Sofern der Comfort-Schutz vereinbart ist, gilt: Folgeschäden aus versi­ cherten Tierbissen (z. B. Motor- oder Katalysatorschäden) am Fahrzeug Versicherte Naturgewalten sind bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes nach A.2.6.1 mitver­ A.2.2.3 Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitz­ sichert. VWK 844 (09.26) Cosmos Versicherung AG Seite 8 von 56 [Seite 9] A.2.3 Welche Ereignisse sind in der Vollkaskoversicherung versichert? Neupreisentschädigung und Kaufwertentschädigung Versicherungsschutz in der Vollkaskoversicherung (Vollkasko) besteht A.2.6.2 Bei Pkw und Motorrädern gilt entweder die Neupreisentschädi- bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden des Fahr­ gung oder die Kaufwertentschädigung für Gebrauchtfahrzeuge unter zeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfol­ folgenden Voraussetzungen: genden Ereignisse: a Neupreisentschädigung für Neufahrzeuge Ereignisse der Teilkasko Beim A.2.3.1 Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkasko nach A.2.2.1 bis A.2.2.7. – Basis-Schutz zahlen wir anstelle des Wiederbeschaffungswertes den Neupreis des Fahrzeugs nach A.2.6.10, wenn innerhalb von 12 Monaten Unfall nach Erstzulassung A.2.3.2 Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein unmit­ • eine Zerstörung, ein Totalschaden oder ein Verlust eintritt, telbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Keine Unfallschäden sind deshalb insbesondere: oder • eine Beschädigung eintritt und die erforderlichen Kosten der Repa­ – Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvor- gang haben, z. B. Schäden an der Bremsanlage oder an den Reifen. ratur mindestens 80 % des Neupreises betragen. – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebs­ – Comfort-Schutz oder versicherten Motorrad zahlen wir anstelle des vorgangs eintreten, z. B. durch falsches Bedienen, falsches Betanken Wiederbeschaffungswertes den Neupreis des Fahrzeugs nach oder verrutschende Ladung oder durch eine sich während der Fahrt A.2.6.10, wenn innerhalb von 24 Monaten nach Erstzulassung öffnende Motorhaube. • eine Zerstörung, ein Totalschaden oder ein Verlust eintritt, Hinweis: Sofern der Comfort-Schutz in der Vollkasko vereinbart ist, oder gelten die Regelungen gemäß Abschnitt A.2.17.6. • eine Beschädigung eintritt und die erforderlichen Kosten der Repa­ – Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Materialer­ ratur mindestens 80 % des Neupreises betragen. müdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben. Voraussetzungen sind jeweils, – gegenseitige Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger. Sofern der Comfort-Schutz in der Vollkasko verein- – dass sich das Fahrzeug bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigen­ bart ist, besteht abweichend hiervon bei diesen Schäden jedoch Ver­ tum dessen befindet, der es als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder sicherungsschutz für Pkw. Kfz-Hersteller erworben hat. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen. – Verwindungsschäden. – dass für das versicherte Fahrzeug bisher noch keine Neupreisent­ Vorhersehbare Beschädigungen des Fahrzeugs, die üblicherweise im schädigung gezahlt wurde. Ist das Fahrzeug zum Schadenzeitpunkt Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeugs entste­ nicht oder nicht fachgerecht repariert, ziehen wir vom Neupreis zuvor hen, gelten nicht als Unfallschaden. Beispiel: Schäden an der Ladeober­ eingetretene Schäden ab. fläche eines Lkw durch Beladen mit Kies. b Kaufwertentschädigung für Gebrauchtfahrzeuge: Mut- oder böswillige Handlungen Wir erstatten anstelle des Wiederbeschaffungswertes den Kaufwert A.2.3.3 Versichert sind mut­- oder böswillige Handlungen von Personen, des Fahrzeugs nach A.2.6.10 Abschnitt b, sofern das Fahrzeug bei Ver­ die nicht berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen. Als berech­ tragsabschluss erstmalig auf Sie zugelassen ist und bei vereinbartem tigt sind Personen anzusehen, die vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wurden (z.B. Werkstatt- oder – Basis-Schutz innerhalb von 12 Monaten Hotelmitarbeiter) oder in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungs­ – Comfort­-Schutz oder versichertem Motorrad innerhalb von 24 Monaten berechtigten stehen (z.B. dessen Arbeitnehmer, Familien­oder Haus­ haltsangehörige). nach erstmaliger Zulassung auf Sie eine Zerstörung, ein Totalschaden oder ein Verlust des Fahrzeugs eintritt. Die Höchstentschädigung ist be­ Transport auf Fähren grenzt auf den Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt der erstmaligen A.2.3.4 Für Pkw, Motorräder und Anhänger gilt: Zulassung des Fahrzeugs auf Sie. Ist am Schadentag der Wiederbe­ Versichert ist die durch die Schiffsführung angeordnete vorsätzliche, schaffungswert des Fahrzeuges höher als der Wiederbeschaffungswert in vernünftiger Weise zur Rettung von Schiff, Passagieren und Ladung zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung auf Sie, zahlen wir den Wieder- erfolgende Beschädigung, Zerstörung oder das Abhandenkommen des beschaffungswert gemäß A.2.6.1. Fahrzeugs während des Transports auf einer Fähre. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen. Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen gemäß Anhang 3. Zulassungs- und Überführungskosten A.2.4 Wer ist versichert? Der Höchstbetrag für die gemäß A.2.6.3 und A.2.6.4 versicherten Leis­ Der Schutz der Kaskoversicherung gilt für Sie und, wenn der Versicherungs- tungen beträgt insgesamt 850 Euro. vertrag auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen ist, A.2.6.3 Bei Pkw und Motorrädern zahlen wir nach einer Zerstörung, z.B. des Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs, auch für diese einem Totalschaden oder einem Verlust des Fahrzeugs die angefallenen Person. und nachgewiesenen Kosten für die Überführung des Ersatzfahrzeugs A.2.5 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? unter Berücksichtigung des Höchstbetrags, wenn Sie dieses Ersatzfahr­ zeug wieder bei uns versichern. Sie haben in der Kaskoversicherung Versicherungsschutz in den geo­ graphischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen gemäß Anhang 3. die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Hinweis: In A.2.6.4 Bei Pkw und Motorrädern zahlen wir nach einer Zerstörung, Russland (Russische Föderation) und in der Türkei besteht jeweils nur einem Totalschaden oder einem Verlust des Fahrzeugs die angefallenen im europäischen Teil Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung. und nachgewiesenen Kosten für die Zulassung des Ersatzfahrzeugs un­ A.2.6 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust? ter Berücksichtigung des Höchstbetrags, wenn Sie dieses Ersatzfahr­ zeug wieder bei uns versichern. Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zer­ störung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs. Sie gelten entspre­ Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen gemäß Anhang 3. chend auch für mitversicherte Teile, soweit nichts anderes geregelt ist. Ersatz nachgewiesener Brems- und Betriebsstoffkosten Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert A.2.6.5 Bei Pkw, Motorrädern und Anhängern zahlen wir die nachge­ A.2.6.1 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wiesenen Kosten für Brems- und Betriebsstoffe (Brems-, Kühl- und wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Rest­ Schmiermittel), die aufgrund eines Schadens reparaturbedingt ersetzt werts des Fahrzeugs. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder werden müssen oder ausgelaufen sind. Zerstörung reparieren, gilt A.2.7.1. Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen gemäß Anhang 3. VWK 844 (09.26) Cosmos Versicherung AG Seite 9 von 56 [Seite 10] Ersatz von Kosten für Entsorgung und Resteverwertung A.2.7 Was zahlen wir bei Beschädigung ohne Werkstattbindung? A.2.6.6 Bei Pkw und Motorrädern erstatten wir zusätzlich nach einer Reparatur Zerstörung oder einem Totalschaden die nachgewiesenen und von Ih­ nen aufgewendeten Kosten für die Entsorgung oder Resteverwertung A.2.7.1 Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur des Fahrzeugs bis zu einem Höchstbetrag von 500 Euro, wenn aus den erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen: vorhandenen Rest- und Altteilen kein Restwert zu erzielen ist. a Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir Sofern der Comfort-Schutz vereinbart ist, gilt jedoch entsprechend ein die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaf­ Höchstbetrag bis zu 750 Euro. fungswerts nach A.2.6.8, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.7.1.b. Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen gemäß Anhang 3. b Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht Wir zahlen auch für Entsorgungskosten, die in Verbindung mit der Be­ repariert, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen schädigung oder Zerstörung eines Akkumulators in einem Elektrofahr­ Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wieder­ zeug entstehen. beschaffungswerts (siehe A.2.6.7 und A.2.6.9). Ersatzteilaufschläge Als Akkumulator gilt der wiederaufladbare Speicher, der dem Antrieb und Verbringungskosten zum Lackierer ersetzen wir nur, wenn Sie Ihres Fahrzeuges dient. diese tatsächlich entrichtet haben. Ohne konkreten Nachweis einer Reparatur gelten mittlere ortsübliche Stundenverrechnungssätze als Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen nach Abschnitt A.2.20.2 erforderlich im Sinne von A.2.7.1. und nach Abschnitt A.2.20.9 sowie Anhang 3 entsprechend. Hinweis: Beachten Sie auch die Regelung zur Neupreisentschädigung Was versteht man unter Totalschaden, Wiederbeschaffungswert, Rest­ in A.2.6.2 sowie auch die Regelungen in Anhang 3. wert, Neupreis und Kaufwertentschädigung für Gebrauchtfahrzeuge? Abschleppen A.2.6.7 Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen. A.2.7.2 Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Repara­ A.2.6.8 Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf tur geeigneten Werkstatt. Dabei darf einschließlich unserer Leistungen eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs oder gleichwertiger Teile wegen der Beschädigung des Fahrzeugs nach A.2.7.1 die Obergrenze am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen. nach A.2.7.1.a oder A.2.7.1.b nicht überschritten werden. A.2.6.9 Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschä­ Wir zahlen nicht, wenn ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, die­ digten oder zerstörten Zustand. se Kosten zu übernehmen. A.2.6.10 Neupreis und Kaufwertentschädigung für Gebrauchtfahrzeuge: Abzug neu für alt a Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der A.2.7.3 Wir ziehen von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. einen dem Alter und der Abnutzung der alten Teile entsprechenden Be­ Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt trag ab (neu für alt), wenn der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist je­ weils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des – bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht werden Schadenereignisses abzüglich marktüblicher Nachlässe (siehe auch oder A.2.12). – das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert wird. b Kaufwert ist der durch einen Sachverständigen rechnerisch ermittelte Wiederbeschaffungswert des Gebrauchtfahrzeugs zum Zeitpunkt der Bei Pkw, Motorrädern und Anhängern erfolgt dieser Abzug nicht. Zulassung auf Sie, vermindert um eventuell zwischenzeitlich einge­ Der Abzug neu für alt ist auf die Bereifung, Batterie und Lackierung be­ tretene Schäden, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht fachgerecht schränkt, wenn das Schadenereignis repariert wurden. – bei Miet- und Selbstfahrervermietfahrzeugen, Taxen sowie Omnibus- Entschädigung bei vereinbarter GAP-Deckung (Differenzdeckung) sen in den ersten vier Jahren A.2.6.11 Sofern der Comfort-Schutz in der Vollkasko vereinbart ist, gilt: – bei den übrigen Fahrzeugarten in den ersten drei Jahren nach der Erst- Bei Pkw ersetzen wir zulassung des Fahrzeugs a bei Leasingfahrzeugen den sich aus dem Leasingvertrag ergebenden eintritt. Leasing-Restbetrag (Ablösewert des Leasinggebers) am Tag des Scha­ Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen gemäß Anhang 3. dens. Der Leasing-Restbetrag ergibt sich aus der abgezinsten Summe der ausstehenden Leasingraten zuzüglich des abgezinsten Restwertes A.2.8 Besondere Ersatzleistungen bei vereinbarter Werkstattbindung und der noch nicht verbrauchten Mietvorauszahlungen nach linearer Verteilung über die Monate, in denen der Leasingvertrag besteht. Zusätzlich zu den Bestimmungen nach Abschnitt A.2.7 gilt bei vereinbar­ Grundlage für die Erstattung ist die Abrechnung des Leasinggebers, ter Werkstattbindung: die Sie uns im Schadenfall zur Verfügung stellen. Wird der Schaden Auswahl der Werkstatt und Kostenübernahme durch einen Haftpflichtversicherer reguliert, so ist uns zur Ermittlung der Schadenhöhe und Leistungsberechnung zusätzlich die Entschädi- A.2.8.1 Wir organisieren für Sie im Reparaturfall eine Werkstatt, die für gungsleistung des gegnerischen Haftpflichtversicherers durch geeig- die Reparatur des Fahrzeugs zuständig ist. Die Kosten der Fahrzeugre­ nete Unterlagen nachzuweisen. Die Versicherungsleistung ist begrenzt paratur tragen wir (abzüglich der von Ihnen an die Werkstatt zu erstat­ auf 15% des Fahrzeugneuwertes nach dem Leasingvertrag. tenden Selbstbeteiligung). b bei kreditfinanzierten Fahrzeugen den sich aus dem Darlehensvertrag Zusatzleistungen bei Reparatur in der von uns gewählten Werkstatt ergebenden Darlehensrestbetrag am Tag des Schadens. Der Betrag A.2.8.2 Wir erbringen im Reparaturfall folgende Zusatzleistungen: vermindert sich um den Zinsvorteil, den die Bank durch die vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrags erlangt. Grundlage für die Erstat­ a Ein nicht fahrfähiges oder nicht verkehrssicheres Fahrzeug lassen wir tung ist die Abrechnung des Kreditgebers, die Sie uns zusammen bei einem Unfall auf unsere Kosten vom Schadenort in die von uns mit Ihrem Darlehensvertrag im Schadenfall zur Verfügung stellen. organisierte Werkstatt transportieren. Als Höchstentschädigung leisten wir neben der Entschädigung aus b Ein fahrfähiges und verkehrssicheres Fahrzeug lassen wir auf unse­ A.2.6.1. maximal 6 Monatsdarlehensraten. re Kosten von Ihrem Wohnsitz in die von uns organisierte Werkstatt c Nachforderungen des Leasinggebers/Kreditgebers gegenüber dem transportieren, sofern die Entfernung zwischen Wohnsitz und Werk­ Leasingnehmer/Kreditnehmer wegen Überschreitung der vereinbarten statt mehr als 15 km beträgt. Kilometerleistung, ausstehender Leasing-/Darlehensraten oder aus c Nach der Reparatur übernehmen wir den Transport des Fahrzeugs sonstigen Gründen, die Sie zu vertreten haben, sind von der Ersatzleis- von der Werkstatt zu Ihrem Wohnsitz, jedoch nur, falls die Entfernung tung ausgeschlossen. zwischen Werkstatt und Wohnsitz mehr als 15 km beträgt. Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen gemäß Anhang 3. Wenn Sie die Reparatur selbst organisieren wollen VWK 844 (09.26) Cosmos Versicherung AG Seite 10 von 56 [Seite 11] A.2.8.3 Wir erstatten lediglich 85 % der nach A.2.7 und A.2.12 berechne­ Entwendung der Fahrzeugschlüssel ten Kosten (ohne Fahrzeugtransportkosten), sofern A.2.11.5 Für Pkw, Motorräder und Anhänger zahlen wir die durch Rech­ – Sie vor der Reparaturvergabe keinen Kontakt mit uns aufnehmen, wir nung nachgewiesenen Kosten für die Fahrzeugschlüssel, den Aus­ Ihnen deshalb die Werkstatt nicht organisieren können und die Repa­ tausch von Tür- und Lenkradschlössern oder die Kosten für die Umpro­ ratur in einer anderen Werkstatt durchgeführt wird grammierung der Schließanlage, wenn die Fahrzeugschlüssel durch Raub oder durch Einbruchdiebstahl in ein Gebäude (nicht aus dem ver­ oder sicherten Fahrzeug) entwendet wurden. – Sie aus sonstigen Gründen zu vertreten haben, dass das Fahrzeug Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen gemäß Anhang 3. nicht in einer von uns organisierten Werkstatt repariert wird, sondern in einer anderen Werkstatt. A.2.12 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)? Die Zusatzleistungen gemäß A.2.8.2 entfallen in diesen Fällen. Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Neupreis des Fahrzeugs (siehe auch A.2.6.10). Wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen wollen A.2.13 Selbstbeteiligung A.2.8.4 Wird das Fahrzeug auf Ihren Wunsch hin nicht repariert, ersetzen wir die nach A.2.7 sowie nach A.2.9 bis A.2.12 berechneten Kosten so, Vereinbarung einer Selbstbeteiligung wie sie bei Reparatur des Fahrzeugs durch die Ihrem Wohnsitz nächst­ gelegene Werkstatt entstanden wären, die unserem Werkstattnetz an­ A.2.13.1 Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem gehört. Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen. Ihrem Versiche­ rungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Die Bestimmungen nach A.2.8.1 bis A.2.8.3 entfallen in diesen Fällen. Selbstbeteiligung vereinbart haben. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht. Bitte beachten Sie die Selbstbeteiligung für Eigenschäden von 500 Euro je Schadenereignis (vgl. A 1.1.7). Wann die Werkstattbindung nicht gilt Wegfall der Selbstbeteiligung bei Glasbruchreparatur A.2.8.5 Die Ersatzleistung richtet sich ausschließlich nach A.2.7 und A.2.12, wenn A.2.13.2 Wird ein Bruchschaden an der Verglasung nicht durch Aus­ tausch, sondern durch Reparatur der Scheibe beseitigt, verzichten wir – ein Totalschaden im Sinne von A.2.6.7 vorliegt, bei einer Reparatur, die sich schadenmindernd auswirkt, auf den Abzug – das Fahrzeug auf Ihren Wunsch nicht repariert wird, einer vereinbarten Selbstbeteiligung. – sich der Schadenfall, bei dem das Fahrzeug oder mitversicherte Teile 50 Euro Gutschrift je kaskoschadenfreies Kalenderjahr auf die Selbst­ beschädigt werden, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland er­ beteiligung eignet hat und die Reparatur nicht in der Bundesrepublik Deutschland A.2.13.3 Sofern der Comfort-Schutz in der Vollkasko vereinbart ist, gilt: erfolgt, Ihre vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung für Voll- und Teilkasko­ – sich der Schadenfall mit Zerstörung oder Verlust von mitversicherten schäden wird um jeweils 50 Euro je Kalenderjahr, in dem – beginnend Teilen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ereignet hat. ab dem Zeitpunkt des Vertragsbeginns – kein entschädigungspflichtiger Schaden gemeldet wurde, reduziert. Dafür muss folgende Vorausset­ Die Bestimmungen nach A.2.8.1 bis A.2.8.4 finden keine Anwendung. zung erfüllt sein: A.2.9 Sachverständigenkosten a  die Vollkasko muss ununterbrochen in der Zeit vom 01.01. bis 31.12. Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen bestanden haben. Als ununterbrochen gilt ein Kalenderjahr auch Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben. dann, wenn das Fahrzeug mindestens 350 Tage beitragspflichtig ver­ sichert war. A.2.10 Mehrwertsteuer b Wird ein Teilkasko- oder Vollkaskoschaden gemeldet und daraufhin Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei reguliert (Ausnahmen Glasreparatur, wenn die beschädigte Scheibe der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen nicht ausgewechselt, sondern nach A.2.13.2 repariert wird, und Teil­ ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsbe­ kaskoschäden bei einer vereinbarten Selbstbeteiligung von 0 Euro), rechtigung besteht. so gilt für weitere Voll- und Teilkaskoschäden ab dem Schadenmelde­ A.2.11 Zusätzliche Regelungen bei Entwendung zeitpunkt wieder die ursprünglich vereinbarte Selbstbeteiligung. Wiederauffinden des Fahrzeugs oder Wiederauffinden von Gegenständen c Für die erneute Reduzierung der Selbstbeteiligung nach einem regu­ lierten Schadenereignis gelten A.2.13.3 a und b analog. A.2.11.1 Wird das Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Eingang der in Textform abgegebenen Schadenanzeige wieder aufgefunden, sind Sie d Die ursprünglich vereinbarte Selbstbeteiligung kann sich maximal auf zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet. Voraussetzung ist, dass Sie 0 Euro reduzieren. innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstrengungen e Ist der Versicherungsschutz in der Vollkasko länger als 18 Monate das Fahrzeug wieder in Besitz nehmen können. unterbrochen, erlischt der Anspruch auf die reduzierte Selbstbetei­ Gleiches gilt, wenn entwendete Gegenstände wieder aufgefunden wer­ ligung. den. f Wird bei einem Fahrzeugwechsel nach I.6.1.1 für das Ersatzfahrzeug A.2.11.2 Wir zahlen die Kosten für die Abholung des Fahrzeugs, wenn es in wieder Comfort-Schutz in der Vollkasko vereinbart und betrug die Un­ einer Entfernung von mehr als 50 km (Luftlinie) aufgefunden wird. Ersetzt terbrechung nicht mehr als 18 Monate, so wird die erreichte Reduk­ werden die Kosten in Höhe einer Bahnfahrkarte 2. Klasse für Hin- und tion auf die Selbstbeteiligung für das bisher versicherte Fahrzeug auf Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von 1.500 km (Bahnkilometer). die neu vereinbarte Selbstbeteiligung angerechnet. Für die weitere Maßgeblich ist jeweils die Entfernung vom regelmäßigen Standort des Reduzierung in den Folgejahren gelten A.2.13.3 a und b entsprechend, Fahrzeugs (Ortsmittelpunkt) zum Fundort. wobei für die Erreichung der 350 Tage im laufenden Kalenderjahr die beitragspflichtigen Zeiten des Vorvertrages im Kalenderjahr mit be­ Eigentumsübergang nach Entwendung rücksichtigt werden. Sofern die erreichte Reduktion höher ist als die neu vereinbarte Selbstbeteiligung, wird für das erste Schadenereig­ A.2.11.3 Sind Sie nicht nach A.2.11.1 zur Rücknahme des Fahrzeugs oder nis keine Selbstbeteiligung angerechnet. der wiederaufgefundenen Gegenstände verpflichtet, werden wir dessen Eigentümer. A.2.14 Was wir nicht ersetzen und Rest- und Altteile A.2.11.4 Haben wir die Versicherungsleistung wegen einer Pflichtver­ Was wir nicht ersetzen letzung (z.B. nach D.1, E.1 oder E.3 oder wegen grober Fahrlässigkeit nach A.2.17.1 b) gekürzt und wird das Fahrzeug beziehungsweise wer­ A.2.14.1 Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen und den die Gegenstände wieder aufgefunden, gilt: Ihnen steht ein Anteil am Alterungs- und Verschleißschäden. Ebenfalls nicht ersetzt werden Fol­ erzielbaren Veräußerungserlös nach Abzug der erforderlichen Kosten geschäden wie Verlust von Treibstoff und Betriebsmitteln (z.B. Öl, Kühl­ zu, die im Zusammenhang mit der Rückholung und Verwertung entstan­ flüssigkeit), Wertminderung, Minderung an Leistungsfähigkeit, Stand­ den sind. Der Anteil entspricht der Quote, um die wir Ihre Entschädigung kosten, Zulassungskosten, Überführungskosten, Verwaltungskosten, gekürzt haben. Nutzungsausfall oder Kosten eines Mietfahrzeugs (Ersatzwagen). Hinweis: Beachten Sie hierzu die Ausnahmen bei Vereinbarung des VWK 844 (09.26) Cosmos Versicherung AG Seite 11 von 56 [Seite 12] Comfort-Schutzes bei Pkw sowie bei Motorrädern nach A.2.6.3, A.2.6.4, Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staats­ A.2.6.5 und A.2.6.6. gewalt Rest- und Altteile A.2.17.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erd­ beben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staats­ A.2.14.2 Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben gewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. bei Ihnen und werden in Abstimmung mit uns zum Veräußerungswert auf die Entschädigung angerechnet. Sofern der Comfort-Schutz vereinbart oder ein Motorrad versichert ist, gilt: Es besteht Versicherungsschutz in den Fällen nach A.2.2.3 auch A.2.15 Fälligkeit unserer Zahlung für Schäden, die durch Erdbeben unmittelbar oder mittelbar verursacht A.2.15.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädi­ werden. gung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen gemäß Anhang 3. Wochen. Schäden durch Kernenergie A.2.15.2 Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädi­ gung verlangen, wenn A.2.17.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kern- energie. – wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben und Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden – sich die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenanzeige feststellen lässt. A.2.17.6 Ausgeschlossen sind Brems-, Betriebs- und reine Bruchschä­ den (z.B. Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung, Verwin­ A.2.15.3 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, dungsschäden, Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Überbe­ ob es wieder aufgefunden wird. Deshalb zahlen wir die Entschädigung anspruchung des Fahrzeugs und Schäden zwischen ziehendem und frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der in Textform gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen). abgegebenen Schadenanzeige. Sofern der Comfort-Schutz in der Vollkasko vereinbart ist, besteht ab­ A.2.16 Können wir unsere Leistung zurückfordern, wenn Sie nicht weichend von A.2.3.2 jedoch bei den Brems-, Betriebs- und Bruchschä­ selbst gefahren sind? den Versicherungsschutz für Pkw bei Beschädigung oder Zerstörung Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt des Fahrzeugs. es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Versichert sind Schäden am versicherten Pkw, z. B. durch: Leistungen nicht zurück. Dies gilt nicht, wenn der Fahrer das Schaden- ereignis nach A.2.17.1 grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt – Bedienungsfehler hat. Lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, fordern wir unsere Ersatzleistung selbst bei grob fahrläs­ – Aufspringen der Motorhaube siger Herbeiführung des Schadens nach A.2.17.1 nicht zurück. – ein verbundenes Fahrzeug ohne Einwirkung von außen (bereits im Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, un­ Comfort-Schutz enthalten, siehe A.2.3.2) sere Leistungen in voller Höhe zurückzufordern. – verrutschende Ladung. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpflicht­ Kein Versicherungsschutz besteht für: versicherung gemäß A.1.2 mitversicherte Person, der Mieter oder der Entleiher einen Schaden herbeiführt. – Schäden durch allmähliche Einwirkung oder aufgrund des gewöhn- lichen Alterungsprozesses A.2.17 Was ist nicht versichert? – Schäden an Motoren und Getrieben einschließlich Gelenkwelle sowie Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Differential, die der Fortbewegung des Fahrzeuges dienen A.2.17.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die vorsätzlich – Schäden durch den Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache herbeigeführt werden. – Schäden durch Falschbetankung (z. B. Benzin statt Diesel). Bei vorliegendem grob fahrlässigem Verhalten ist zu unterscheiden: Sofern die Vollkasko vereinbart ist, gilt bei elektrisch betriebenen Pkw a grundsätzlich verzichten wir auf den Einwand der grob fahrlässigen und elektrisch betriebenen Motorrädern nach Abschnitt A.2.20.1: Herbeiführung des Versicherungsfalls. Versicherungsschutz besteht jedoch nach Abschnitt A.2.20.2 für den b Ausgenommen von diesem Verzicht sind: Akkumulator, und zwar für dessen Beschädigung, Zerstörung oder den Verlust durch alle Ereignisse nach Abschnitt A.2.20.5, denen der Akku­ – das grob fahrlässige Ermöglichen der Entwendung des Fahrzeuges mulator ausgesetzt ist. oder seiner Teile Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen gemäß Anhang 3. – die Herbeiführung des Schadens infolge des Genusses alkoholischer Getränke unter Berücksichtigung des Grades der Alkoholisierung Schäden durch allmähliche Einwirkung und Alterung oder anderer berauschender Mittel (z.B. Drogen, Medikamente) A.2.17.7 Ausgeschlossen sind Schäden durch allmähliche Einwirkung In diesen Fällen sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere oder auf Grund des gewöhnlichen Alterungsprozesses (z.B. Rost, Ge­ des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. brauchsspuren, Verschleiß, Abnutzung). Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten A.2.18 entfällt A.2.17.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Ge­ A.2.19 Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör brauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motorsportver­ Bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust von mitversi­ anstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer cherten Teilen gelten A.2.6 bis A.2.17 entsprechend. Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich Rennen, Wettbewer­ ben, Trainings, Tests und Demonstrationen. A.2.20 Zusatzleistungen für elektrisch betriebene Pkw und elektrisch betriebene Motorräder im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes – EmoG: Hinweis Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.5. A.2.20.1 Elektrisch betriebene Pkw und Motorräder im Sinne des Ge­ Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten setzes zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahr- auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer zeuge (Elektromobilitätsgesetz – EmoG) sind folgende Fahrzeuge: Höchstgeschwindigkeit ankommt (z.B. Gleichmäßigkeitsfahrten, Touri­ stenfahrten). – ein rein batterieelektrisches Fahrzeug (BEV – für englisch battery electric vehicle – reines Elektro­-Pkw oder -Motorrad) Reifenschäden – ein von außen aufladbares Hybridelektro­-Fahrzeug (PHEV – für eng- A.2.17.3 Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zer­ lisch plug­in hybrid electric vehicle – Plug­-in-­Hybrid-Pkw oder -Motor- störte Reifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Reifen auf­ rad) oder grund eines Ereignisses beschädigt oder zerstört werden, das gleichzei­ tig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden – ein Brennstoffzellen­-Fahrzeug (FC(E)V – für englisch fuel cell (electric) bei dem versicherten Fahrzeug verursacht hat. vehicle – Brennstoffzellen­-Pkw oder -Motorrad) VWK 844 (09.26) Cosmos Versicherung AG Seite 12 von 56 [Seite 13] A.2.20.2 Sofern das Fahrzeug (Pkw oder Motorrad) zu den in A.2.20.1 ge­ A.2.20.5 Versichert ist die Beschädigung, Zerstörung oder der Verlust nannten Fahrzeugen gehört, sind die nachstehenden Zusatzleistungen des Akkumulators durch alle Ereignisse, denen der Akkumulator ausge­ mitversichert. setzt ist (z.B. Schäden aufgrund Bedienungsfehler). Kein Versicherungsschutz besteht, wenn ein Dritter Ihnen gegenüber ver- Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, pflichtet ist, den Schaden zu ersetzen (z.B. bei Garantie). – die auf einen der in A.2.17 beschriebenen Leistungsausschlüsse zu­ Als Akkumulator gilt der wiederaufladbare Speicher, der dem Antrieb rückzuführen sind, Ihres Fahrzeuges dient. – die durch allmähliche Einwirkung oder durch den gewöhnlichen Alte­ Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen gemäß Anhang 3. rungsprozess entstehen (z.B. Abnutzung, Verschleiß oder Leistungs­ minderung im Laufe der Zeit), Beitragsfrei mitversicherte Teile, ergänzend zu A.2.1.2. – die auf einen Konstruktions- oder Materialfehler des Herstellers zu- A.2.20.3 Im Fahrzeug unter Verschluss verwahrte Ladekarten bis 100 Euro. rückzuführen sind, Zusatzleistungen in der Teilkaskoversicherung, ergänzend zu A.2.2 – die durch chemische Reaktionen (z.B. Oxidation, Säure oder Lauge) A.2.20.4 Versichert sind folgende Schadenereignisse entstanden sind. a Schäden an der Verkabelung oder am Akkumulator des Fahrzeugs Zusatzleistungen zur Neupreisentschädigung, ergänzend zu A.2.6.2 durch Kurzschluss oder Überspannung, auch bei mittelbarer Einwir- A.2.20.6 Wir zahlen den Neupreis des Akkumulators Ihres Fahrzeugs, kung auf das versicherte Fahrzeug. Mittelbare Einwirkung liegt z.B. sofern er innerhalb von 36 Monaten nach Erstzulassung des Fahrzeugs vor, wenn der Blitzschlag in ein Gebäude über das Ladekabel zum beschädigt, zerstört oder entwendet wird. Die Entschädigung ist auf den Fahrzeug übertragen wird. Neupreis des Fahrzeuges begrenzt. Voraussetzung ist, dass sich das b Folgeschäden aus versicherten Kurzschluss- oder Überspannungs- Fahrzeug bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen be­ schäden an angeschlossenen Aggregaten (z.B. Batterie) bis zu einer findet, der es als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller er­ Höhe von 20.000 Euro. Keine Aggregate sind z.B. Autoradios und Na­ worben hat. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen. vigationsgeräte. Zustandsdiagnostik und Restwertermittlung für den Akkumulator c Ist der Akkumulator aufgrund eines nach A.2 versicherten Kaskoscha­ A.2.20.7 Ist der Akkumulator aufgrund eines nach A.2 versicherten dens beschädigt, so übernehmen wir die Kosten für die Zustands- Kaskoschadens beschädigt, so übernehmen wir die Kosten für die diagnostik (Restkapazitätsprüfung, Inspektion) und Restwertermitt­ Zustandsdiagnostik (Restkapazitätsprüfung, Inspektion) und Restwer­ lung. Zusätzlich übernehmen wir auch die Abschlepp-/Transportko­ termittlung. Zusätzlich übernehmen wir auch die Abschlepp-/Transport- sten zur nächsten Akkumulator-Teststation bis zu einem Beitrag von kosten bis zur nächsten Akkumulator-Teststation. Die Kosten werden bis 1.500 Euro, soweit wir der Beauftragung zugestimmt haben. 1.500 Euro übernommen und nur erstattet, wenn die Beauftragung durch d Für Pkw und Motorräder gilt: uns erfolgt bzw. wir der Beauftragung zugestimmt haben. Droht infolge eines nach A.2 versicherten Kaskoschadens die Entzün­ A.2.20.8 Die Entschädigung ist auf den Neupreis des Fahrzeugs begrenzt. dung Ihres Fahrzeugs oder dessen Akkumulators, dann zahlen wir die notwendigen Kosten, um das Fahrzeug oder den Akkumulator in Iso­ Kosten für Entsorgung des Akkumulators lation zu verbringen und zu lagern. Beispielsweise in einem Hochvolt- oder Löschcontainer. Die notwendigen Quarantänekosten werden bis A.2.20.9 Wir zahlen für die Entsorgungskosten, welche in Verbindung mit zu 1.000 Euro je Schadenereignis übernommen. der Beschädigung oder Zerstörung eines Akkumulators in einem elek­ Die Entschädigung ist auf den Neupreis des Fahrzeugs begrenzt. trisch betriebenen Pkw nach Abschnitt A.2.20.2 entstehen. Allgefahrendeckung (All Risk) für den Akkumulator in der Vollkasko- Hinweis: Es gelten die Regelungen nach Abschnitt A.2.17.7 und nach versicherung, ergänzend zu A.2.3 A.2.19 entsprechend. A.3 Schutzbrief-Versicherung – Hilfe bei Panne oder Unfall Die Schutzbrief-Versicherung (Schutzbrief-Service) kann nur für Pkw, Sie im Ausland anstelle des versicherten Fahrzeugs, das infolge Panne Motorräder und Campingfahrzeuge (Wohnmobile) bis 4.000 kg zuläs­ oder Unfall ausgefallen ist, vorübergehend ein gleichartiges Selbstfah­ siger Gesamtmasse abgeschlossen werden. Das versicherte Fahrzeug rervermietfahrzeug, tritt dieses an die Stelle des versicherten Fahrzeugs. darf nach Bauart und Ausstattung nur zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen bestimmt sein. A.3.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen gemäß Anhang 3. Sie haben Versicherungsschutz in Europa, den außereuropäischen An­ liegerstaaten des Mittelmeers sowie auf den Kanarischen Inseln, den A.3.1 W  as ist versichert? Azoren und Madeira. Wir erbringen nach Eintritt der in A.3.5 bis A.3.8 genannten Schaden­ Hinweis: In Russland (Russische Föderation) und in der Türkei besteht ereignisse die dazu im Einzelnen aufgeführten Leistungen als Service jeweils nur im europäischen Teil Versicherungsschutz in der Schutz- oder erstatten die von Ihnen aufgewendeten Kosten im Rahmen dieser brief-Versicherung. Bedingungen. Sofern der Versicherungsschutz von einer Reise abhängig ist, gilt Hinweis: Bitte beachten Sie auch Ihre Pflichten nach Abschnitt D und E. folgende Definition für Reise: Reise ist jede Abwesenheit von Ihrem Hauptwohnsitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend 92 Tagen. Der A.3.2 W  er ist versichert? Hauptwohnsitz in Deutschland ist die Adresse, an der Sie Ihren Lebens­ Versicherungsschutz besteht bei Benutzung des versicherten Fahr­ mittelpunkt unterhalten und dadurch dort behördlich gemeldet sind. zeugs für Sie, die berechtigten Fahrer und die berechtigten Insassen, A.3.5 Hilfe bei Panne oder Unfall soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Kann das versicherte Fahrzeug nach einer Panne oder nach einem Un­ Bei Reisen ohne Benutzung des versicherten Fahrzeugs besteht Versi­ fall die Fahrt aus eigener Kraft nicht fortsetzen, erbringen wir folgende cherungsschutz für Sie und Ihre minderjährigen Kinder sowie für Ihren Leistungen: Ehepartner, für Ihren eingetragenen Lebenspartner oder für Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden nichtehelichen Lebenspart­ Wiederherstellung der Fahrbereitschaft ner und deren minderjährigen Kinder. Vorstehende häusliche Gemein­ schaft ist mit einer Meldebescheinigung nachweisbar. A.3.5.1 Wir organisieren für Sie die Wiederherstellung der Fahrbereit­ schaft an der Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und über­ A.3.3 V  ersicherte Fahrzeuge nehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitge­ Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeug sowie führten und verwendeten Kleinteile auf 300 Euro. ein mitgeführter Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger. Benutzen VWK 844 (09.26) Cosmos Versicherung AG Seite 13 von 56 [Seite 14] Abschleppen des Fahrzeugs an einem Ort auf, der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem Haupt­ wohnsitz in Deutschland entfernt ist, erbringen wir die nachfolgend A.3.5.2 Kann das Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder fahrbereit genannten Leistungen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person un­ gemacht werden, organisieren wir für Sie das Abschleppen des Fahr­ vorhersehbar erkranken oder sterben (soweit nachfolgend nichts an­ zeugs einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung deres geregelt ist). Als unvorhersehbar gilt eine Erkrankung, wenn diese und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag nicht bereits innerhalb der letzten sechs Wochen vor Beginn der Reise für diese Leistung beläuft sich auf 300 Euro; hierauf werden durch den (erstmalig oder zum wiederholten Male) aufgetreten ist oder durch eine Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeugs entstandene Kosten angerechnet. Schwangerschaft verursacht wurde. Wir organisieren für Sie ein fachgerechtes Abschleppen Ihres Elektro­ fahrzeugs zur nächsten Stromtankstelle, sofern Sie Probleme mit Ihrem Krankenrücktransport Akkumulator haben und das Fahrzeug an der Schadenstelle nicht fahrbe­ reit gemacht werden kann. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft A.3.7.1 Müssen Sie infolge Erkrankung an Ihren Hauptwohnsitz zurück­ sich auf 300 Euro. Wir übernehmen ebenfalls die Kosten für den ersten transportiert werden, organisieren wir für Sie die Durchführung des Tank, sollten Sie an der Tankstelle nicht registriert sein („Ad-hoc-Laden“). Rücktransports und übernehmen dessen Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizinisch sinnvoll und vertretbar sein. Un­ Bergen des Fahrzeugs sere Leistung erstreckt sich auch auf Ihre Begleitung durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben ist. Außerdem A.3.5.3 Ist das Fahrzeug von der Straße abgekommen, organisieren wir übernehmen wir die bis zum Rücktransport entstehenden, durch die für Sie die Bergung des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und nicht ge­ Erkrankung bedingten Übernachtungskosten, jedoch höchstens für drei werblich beförderter Ladung. Wir übernehmen die hierdurch entstehen­ Übernachtungen bis zu je 85 Euro pro Person. den Kosten. Rückholung von Kindern Was versteht man unter Panne oder Unfall? A.3.7.2 Können weder Sie noch eine mitversicherte Person infolge Ihres A.3.5.4 Unter Panne ist jeder Betriebs-, Bruch- oder Bremsschaden zu Todes oder Ihrer Erkrankung mitreisende Kinder unter 16 Jahren weiter verstehen. Bei Elektrofahrzeugen zählt auch die nicht vorsätzlich oder betreuen, organisieren wir für Sie deren Abholung und Rückfahrt mit nicht grob fahrlässig herbeigeführte Entladung des Akkumulators als einer Begleitperson zu ihrem Hauptwohnsitz. Wir übernehmen die hier- Panne. Unfall ist jedes unmittelbar von außen, plötzlich mit mechani- durch entstehenden Kosten. Wir erstatten dabei die Bahnkosten 1. Klasse scher Gewalt auf das Fahrzeug einwirkende Ereignis. oder die Liegewagenkosten oder die Flugkosten, sofern diese die Kos- A.3.6 Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl des Fahrzeugs ten einer Bahnfahrt 1. Klasse nicht übersteigen einschließlich Zuschlä­ bei Reisen ab 50 km Entfernung gen sowie die Kosten für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 50 Euro. Bei Panne, Unfall oder Diebstahl des versicherten Fahrzeugs an einem Fahrzeugabholung bei Fahrerausfall Ort, der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem Hauptwohnsitz in Deutsch­ A.3.7.3 Können weder Sie noch eine mitversicherte Person infolge Todes land entfernt ist, erbringen wir die nachfolgenden Leistungen, wenn das oder einer länger als drei Tage andauernden Erkrankung des Fahrers Fahrzeug weder am Schadentag noch am darauf folgenden Tag wieder das versicherte Fahrzeug zurückfahren, organisieren wir für Sie die fahrbereit gemacht werden kann oder es gestohlen worden ist: Verbringung des Fahrzeugs zu Ihrem Hauptwohnsitz. Wir übernehmen Weiter- und Rückfahrt die hierdurch entstehenden Kosten. Veranlassen Sie die Verbringung selbst, erhalten Sie als Kostenersatz bis 0,40 Euro je Kilometer zwischen A.3.6.1 Folgende Fahrtkosten werden erstattet: Ihrem Hauptwohnsitz und dem Schadenort. Außerdem erstatten wir in a Eine Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem Hauptwohnsitz in Deutsch­ jedem Fall die den mitversicherten Personen entstehenden und durch land oder den Fahrerausfall bedingten Übernachtungskosten bis zur Abholung des Fahrzeugs. Die Leistung ist begrenzt auf höchstens drei Übernach­ b eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort jedoch höchstens inner­ tungen bis zu je 85 Euro pro Person. halb des Geltungsbereichs nach A.3.4 und Kostenerstattung für Krankenbesuch c eine Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem Hauptwohnsitz in Deutschland, A.3.7.4 Müssen Sie sich auf einer Reise infolge einer Erkrankung län­ d eine Fahrt einer Person von Ihrem Hauptwohnsitz oder vom Zielort zum ger als zwei Wochen in einem Krankenhaus aufhalten, erstatten wir die Schadenort, wenn das Fahrzeug dort fahrbereit gemacht worden ist. Fahrt- und Übernachtungskosten für Besuche durch eine nahe stehen­ Die Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse oder de Person bis zur Höhe von 500 Euro je Schadenfall. der Liegewagenkosten oder der Flugkosten, sofern diese die Kosten Reiserückrufservice einer Bahnfahrt 1. Klasse nicht übersteigen, jeweils einschließlich Zu­ schlägen sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 50 Euro. A.3.7.5 Ist infolge Übernachtung – des Todes oder einer Erkrankung eines Ihrer nahen Verwandten oder A.3.6.2 Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung einer Über­ – erheblicher Schädigung Ihres Vermögens nachtungsmöglichkeit und übernehmen die Kosten für höchstens drei ein Rückruf Ihrerseits von Ihrer Reise durch Rundfunk notwendig, wer­ Übernachtungen. Wenn Sie die Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach den wir die erforderlichen Maßnahmen einleiten und die hierdurch ent­ A.3.6.1 in Anspruch nehmen, zahlen wir nur eine Übernachtung. Sobald stehenden Kosten übernehmen. Ihnen ein Mietwagen bzw. Ihr Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht, besteht kein Anspruch auf weitere Übernachtungskosten. Wir A.3.8 Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise übernehmen die Kosten bis höchstens 85 Euro je Übernachtung und A.3.8.1 Bei Unfall oder Diebstahl Person. Ereignet sich der Schaden an einem Ort im Ausland (Geltungsbereich Mietwagen nach A.3.4 ohne Deutschland), erbringen wir zusätzlich folgende Leis­ A.3.6.3 Wir helfen Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten. Wir tungen: übernehmen anstelle der Leistung Weiter- und Rückfahrt nach A.3.6.1 Fahrzeugverzollung und -verschrottung oder Übernachtung nach A.3.6.2 die Kosten für den Mietwagen, bis Ih­ nen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht, jedoch höch­ Muss das Fahrzeug nach einem Unfall oder Diebstahl im Ausland ver­ stens für sieben Tage und höchstens 70 Euro je Tag. zollt werden, helfen wir bei der Verzollung und übernehmen die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und Fahrzeugunterstellung sonstiger Steuern. Lassen Sie Ihr Fahrzeug verschrotten, um die Verzol­ A.3.6.4 Muss das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall bis zur lung zu vermeiden, übernehmen wir die Verschrottungskosten. Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zur Durchführung des A.3.8.2 Ab 50 km Entfernung von Ihrem Hauptwohnsitz in Deutschland Transports bei einer Werkstatt untergestellt werden, sind wir Ihnen hierbei behilflich. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten, Ereignet sich der Schaden an einem Ort im Ausland (Geltungsbereich jedoch höchstens für zwei Wochen. nach A.3.4 ohne Deutschland), der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem Hauptwohnsitz in Deutschland entfernt ist, erbringen wir zusätzlich fol­ A.3.7 Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf Reisen ab 50 km gende Leistungen: Entfernung A.3.8.2.1 Bei Panne und Unfall: Halten Sie oder eine mitversicherte Person sich anlässlich einer Reise VWK 844 (09.26) Cosmos Versicherung AG Seite 14 von 56 [Seite 15] Ersatzteilversand 24 Stunden nach dem der Schadenmeldung folgenden Werktag mög­ lich, können Sie von uns einen Betrag bis zu 1.500 Euro je Schadenfall a Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des in Anspruch nehmen. Fahrzeugs an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht beschafft werden, organisieren wir für Sie, dass Sie diese auf Dieser Betrag ist von Ihnen binnen sechs Wochen nach dem Ende der schnellstmöglichem Wege erhalten. Wir übernehmen alle entstehen­ Reise in einer Summe an uns zurückzuzahlen. den Versandkosten. A.3.8.2.7 Vermittlung ärztlicher Betreuung Fahrzeugtransport nach Fahrzeugausfall Erkranken Sie auf einer Reise im Ausland, informieren wir Sie auf An­ b Wir organisieren für Sie den Transport des Fahrzeugs zu einer Werk­ frage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung und stellen, soweit statt und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zur erforderlich, die Verbindung zwischen Ihrem Hausarzt und Ihrem behan­ Höhe der Rücktransportkosten an Ihren Hauptwohnsitz, wenn delnden Arzt oder Krankenhaus im Ausland her und tragen die hierdurch entstehenden Kosten. – das Fahrzeug an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden A.3.8.2.8 Arzneimittelversand kann und Sind Sie auf einer Reise im Ausland zur Aufrechterhaltung oder Wieder­ – die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht höher sind als der Kauf­ herstellung Ihrer Gesundheit auf verschreibungspflichtige Arzneimittel, preis für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug. die an Ihrem Aufenthaltsort oder in dessen Nähe nicht erhältlich sind und für die es dort auch kein Ersatzpräparat gibt, dringend angewiesen, Mietwagen bei Fahrzeugausfall organisieren wir für Sie nach Abstimmung mit dem Hausarzt die Zusen­ c Wir helfen Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten. Mieten dung und tragen die hierdurch entstehenden Kosten. Voraussetzung ist, Sie ein Fahrzeug nach A.3.6.3 an, übernehmen wir die Kosten hierfür bis dass keine Einfuhrbeschränkungen bestehen. Kosten für eine eventuell Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht, jedoch höch­ notwendige Abholung des Arzneimittels sowie dessen Verzollung wer­ stens für sieben Tage und höchstens 70 Euro je Tag. Bei Schadenfällen den wir Ihnen erstatten. im Ausland übernehmen wir anstelle der Leistung Weiter- und Rückfahrt A.3.8.2.9 Kostenerstattung bei Reiseabbruch nach A.3.6.1 oder Übernachtung nach A.3.6.2 die Mietwagenkosten für die Fahrt an Ihren Hauptwohnsitz auch für eine geringere Anzahl von Ist Ihnen die planmäßige Beendigung einer Auslandsreise Tagen, jedoch höchstens 490 Euro. – infolge des Todes oder einer schweren Erkrankung eines Mitreisen- A.3.8.2.2 Bei Unfall: den oder eines nahen Verwandten oder Fahrzeugverzollung und -verschrottung – wegen erheblicher Schädigung Ihres Vermögens Muss das Fahrzeug nach einem Unfall verzollt werden, helfen wir bei nicht oder nur zu einem anderen als dem ursprünglich vorgesehenen der Verzollung. Wir übernehmen die hierbei anfallenden Verfahrensge­ Zeitpunkt zuzumuten, werden die im Verhältnis zur ursprünglich ge­ bühren mit Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Steuern. Lassen planten Rückreise entstehenden höheren Fahrtkosten bis zu 2.500 Euro Sie Ihr Fahrzeug verschrotten, um die Verzollung zu vermeiden, über­ je Schadenfall von uns übernommen. nehmen wir die Verschrottungskosten. A.3.8.2.10 Hilfeleistung in besonderen Notfällen A.3.8.2.3 Bei Fahrzeugdiebstahl: Geraten Sie auf einer Reise im Ausland in eine besondere Notlage, die Fahrzeugunterstellung in den Leistungen gemäß A.3.5 bis A.3.8.2.9 nicht geregelt ist und zu de­ ren Beseitigung Hilfe notwendig ist, um erheblichen Nachteil für Ihre a Wird das gestohlene Fahrzeug nach dem Diebstahl im Ausland wieder Gesundheit oder Ihr Vermögen zu vermeiden, veranlassen wir die er­ aufgefunden und muss es bis zur Durchführung des Rücktransports forderlichen Maßnahmen. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden oder der Verzollung bzw. Verschrottung untergestellt werden, über­ Kosten bis zu 250 Euro je Schadenfall. Kosten im Zusammenhang mit nehmen wir die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für der Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen, die von Ihnen abge­ zwei Wochen. schlossen wurden, sowie Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten Mietwagen bei Fahrzeugdiebstahl erstatten wir nicht. b Wir helfen Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten. Mieten A.3.9 Was ist nicht versichert? Sie ein Fahrzeug nach A.3.6.3 an, übernehmen wir die Kosten hierfür Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht, jedoch höchstens für sieben Tage und höchstens 70 Euro je Tag. Bei Scha­ A.3.9.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätz­ denfällen im Ausland übernehmen wir anstelle der Leistung Wei­ lich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Ermöglichung der Entwendung ter- und Rückfahrt nach A.3.6.1 oder Übernachtung nach A.3.6.2 die des Fahrzeuges oder seiner Teile oder bei grob fahrlässiger Herbeifüh­ Mietwagenkosten für die Fahrt an Ihren Hauptwohnsitz auch für eine rung des Schadens aufgrund des Genusses alkoholischer Getränke geringere Anzahl von Tagen, jedoch höchstens 490 Euro. oder anderer berauschender Mittel (z.B. Drogen, Medikamente), sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschul­ Fahrzeugverzollung und -verschrottung dens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. c Muss das Fahrzeug nach Diebstahl im Ausland verzollt werden, hel­ Fehlende Fahrerlaubnis fen wir bei der Verzollung und übernehmen die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger A.3.9.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, wenn der Fahrer Steuern. Lassen Sie Ihr wieder aufgefundenes Fahrzeug verschrot­ des versicherten Fahrzeugs bei Eintritt des Schadens nicht die vorge­ ten, um die Verzollung zu vermeiden, übernehmen wir die Verschrot­ schriebene Fahrerlaubnis hatte oder zum Führen des Fahrzeugs nicht tungskosten. berechtigt war. In diesen Fällen bleibt der Versicherungsschutz jedoch für diejenigen Personen bestehen, die von dem Fehlen der Fahrerlaub­ A.3.8.2.4 Im Todesfall nis oder der Nichtberechtigung des Fahrers ohne Verschulden keine Im Falle Ihres Todes auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug im Kenntnis hatten. Ausland, organisieren wir für Sie nach Abstimmung mit den Angehöri­ Gewerbsmäßige Personenbeförderung oder Vermietung gen die Bestattung im Ausland oder die Überführung nach Deutschland und übernehmen die Kosten. Diese Leistung gilt nicht bei Tod einer mit­ A.3.9.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, wenn das versi­ versicherten Person. cherte Fahrzeug bei Schadeneintritt zur gewerbsmäßigen Personenbe­ förderung oder gewerbsmäßigen Vermietung verwendet wurde. A.3.8.2.5 Ersatz von Reisedokumenten Innerhalb von 50 km Luftlinie Entfernung von Ihrem Hauptwohnsitz in Verlieren Sie ein für Ihre Reise notwendiges Dokument, sind wir bei der Deutschland Ersatzbeschaffung behilflich und übernehmen die hierbei anfallenden Gebühren. A.3.9.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, bei denen der Schadenort weniger als 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz A.3.8.2.6 Ersatz von Zahlungsmitteln entfernt liegt. Geraten Sie auf einer Reise im Ausland infolge des Verlustes von Zah­ Hinweis: Es besteht Versicherungsschutz für die Leistungen gemäß lungsmitteln in eine finanzielle Notlage, stellen wir die Verbindung zur Abschnitt A.3.5 auch dann, wenn der Schadenort weniger als 50 km Ihrer Hausbank her. Ist die Kontaktaufnahme zur Hausbank nicht binnen Luft-linie von Ihrem ständigen Wohnsitz entfernt liegt. VWK 844 (09.26) Cosmos Versicherung AG Seite 15 von 56 [Seite 16] Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten Schäden durch Kernenergie A.3.9.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Ge­ A.3.9.7 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. brauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motorsportver­ anstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer A.3.10 Anrechnung ersparter Aufwendungen Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich Rennen, Wettbewer­ A.3.10.1 Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie ben, Trainings, Tests und Demonstrationen. ohne das Schadenereignis hätten aufwenden müssen, können wir diese Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.5. von unserer Zahlung abziehen. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten A.3.11 Verpflichtung Dritter auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer A.3.11.1 Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund Höchstgeschwindigkeit ankommt (z.B. Gleichmäßigkeitsfahrten, Touri­ eines Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein stenfahrten). zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche un­ Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen und Staatsgewalt seren Leistungsverpflichtungen vor. A.3.9.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbe­ A.3.11.2 Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis zuerst an uns, ben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsge­ sind wir Ihnen gegenüber abweichend von A.3.11.1 zur Leistung ver­ walt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. pflichtet. A.4 Fahrerschutz-Versicherung – Kfz-Unfallversicherung – wenn der Fahrer oder Insassen verletzt oder getötet werden Die Fahrerschutz-Versicherung für Pkw ist eine Kfz-Unfallversicherung, – Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln an Gliedmaßen oder der deren Leistungen sich nicht nach vorher festgelegten Versicherungs­ Wirbelsäule gezerrt oder zerrissen werden. summen, sondern nach dem tatsächlich entstandenen Personenscha­ den richten. Meniskus und Bandscheiben sind weder Muskeln, Sehnen, Bänder noch Kapseln. Deshalb werden sie von dieser Regelung nicht erfasst. Für den Pkw muss bei uns eine Kfz-Haftpflichtversicherung bestehen. Zum Unfallzeitpunkt muss hierfür Versicherungsschutz bestehen. Eine erhöhte Kraftanstrengung ist eine Bewegung, deren Muskeleinsatz über die normalen Handlungen des täglichen Lebens hinausgeht. Maß­ Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach Abschnitt D und E so­ geblich für die Beurteilung des Muskeleinsatzes sind die individuellen wie die Regelungen gemäß Anhang 3. körperlichen Verhältnisse der versicherten Person. A.4.1 Was ist versichert? A.4.2 Wer ist versichert? A.4.1.1 Versichert sind Personenschäden des berechtigten Fahrers oder Der Schutz der Fahrerschutz-Versicherung für Pkw gilt für den berech­ eines Insassen, die dadurch entstehen, dass diese durch einen Unfall tigten Fahrer und die Insassen des Fahrzeugs. Berechtigter Fahrer ist beim Gebrauch des versicherten Pkw verletzt oder getötet werden. eine Person, die mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten den Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Unfall durch höhere Pkw gebraucht. Gewalt verursacht wurde. Im Todesfall von Fahrer oder Insassen sind die Hinterbliebenen bezüg­ Ausgeschlossen sind jedoch Unfälle beim Ein- und Aussteigen oder Be- lich ihrer gesetzlichen Unterhaltsansprüche mitversichert. und Entladen. A.4.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? A.4.1.2 Versicherungsschutz besteht auch für Unfälle, die Sie haben in der Fahrerschutz-Versicherung für Pkw Versicherungs­ – Sie schutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuro­ päischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union – Ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner gehören. – Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Partner Hinweis: In Russland (Russische Föderation) und in der Türkei besteht – Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebendes Kind (auch Adop- jeweils nur im europäischen Teil Versicherungsschutz in der Fahrer- tiv-/Stiefkind) oder schutz-Versicherung. – ein namentlich benannter Fahrer eines für eine Firma versicherten Pkw A.4.4 Was leisten wir in der Fahrerschutz-Versicherung? als berechtigter Fahrer eines vorübergehend gemieteten, versiche­ A.4.4.1 Wir ersetzen den unfallbedingten Personenschaden (z. B. Ver­ rungspflichtigen Pkw, wenn Ihre Fahrerschutz-Versicherung bei uns für dienstausfall, Hinterbliebenenrente, Schmerzensgeld) so, als ob ein einen Pkw besteht, Dritter schadenersatzpflichtig wäre. Dabei leisten wir nach den deut­ schen gesetzlichen Schadenersatzbestimmungen des Privatrechts. verursacht haben, soweit nicht aus einer Fahrerunfallversicherung des gemieteten Fahrzeugs Deckung besteht. Vorrangige Leistungspflicht Dritter Dies gilt auch für im Rahmen von Carsharing gemietete Fahrzeuge. Ver­ A.4.4.2 Wir erbringen keine Leistungen, soweit der Fahrer oder ein sicherungsschutz besteht dabei innerhalb der geographischen Grenzen Insasse gegenüber Dritten (z. B. Schädiger, Haftpflichtversicherer, Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbe­ Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaft, Ar­ reich der Europäischen Union gehören. beitgeber) Anspruch auf Ersatz des Schadens oder Anspruch auf de­ ckungsgleiche (kongruente) Leistungen haben. Hinweis: In Russland (Russische Föderation) und in der Türkei besteht jeweils nur im europäischen Teil Versicherungsschutz in der Fahrer- Ausnahme: Soweit der Fahrer oder ein Insasse einen solchen Anspruch schutz-Versicherung. nicht erfolgversprechend durchsetzen kann, leisten wir dennoch, wenn nachfolgende Voraussetzungen vorliegen: A.4.1.3 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötz­ lich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) un­ – der Fahrer oder der Insasse hat den Anspruch in Textform geltend freiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. gemacht. A.4.1.4 Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung – der Fahrer oder der Insasse hat weitere zur Durchsetzung des An- spruchs erforderliche Anstrengungen unternommen, die billigerweise – ein Gelenk an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule verrenkt, zumutbar waren. VWK 844 (09.26) Cosmos Versicherung AG Seite 16 von 56 [Seite 17] – der Fahrer oder der Insasse hat den Anspruch wirksam an uns abge- A.4.7.1 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die der versi­ treten. cherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat begeht oder versucht. Hinweis: Ansprüche gegen Dritte sind nicht immer wirksam abtretbar. Unter anderem können Ansprüche gegen Sozialversicherungsträger (z. Psychische Reaktion B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger) häufig nicht oder nur mit deren Zustimmung abgetreten werden. In diesen Fällen können wir nicht A.4.7.2 Kein Versicherungsschutz besteht bei krankhaften Störungen im Voraus Leistungen erbringen, sondern erst dann, wenn abschließend infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall geklärt ist, dass keine Ansprüche gegenüber Dritten bestehen. Verein­ verursacht wurden. barungen, die mit Dritten über diese Ansprüche getroffen werden (z. B. Schäden an der Bandscheibe ein Abfindungsvergleich), binden uns nur, wenn wir vorher zugestimmt haben. A.4.7.3 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden an Bandschei­ ben. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Ver­ A.4.4.3 Ein Leistungsanspruch für den Insassen besteht nicht, wenn er trag fallendes Unfallereignis diese Gesundheitsschäden überwiegend wegen des Unfalls inhaltsgleiche Ansprüche gegen den Fahrer hat, die (das heißt: zu mehr als 50 %) verursacht. er über dessen Kfz-Haftpflichtversicherung geltend machen kann. Ansprüche Dritter A.4.5 Bis zu welcher Höhe leisten wir? A.4.7.4 Ansprüche, die von anderen Versicherern, Arbeitgebern, Dienst­ Unsere Leistung für ein Schadenereignis ist beschränkt auf die in der herrn und Sozialversicherungsträgern gegen uns geltend gemacht wer­ bestehenden oder gleichzeitig abgeschlossenen Kfz-Haftpflichtversi­ den, sind ausgeschlossen. cherung vereinbarte Versicherungssumme für Personenschäden. Meh­ rere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten gelten als ein einziges Schadenereignis. A.4.7.5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Ge­ A.4.6 Fälligkeit, Zahlung für eine mitversicherte Person brauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motorsportver­ anstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer Fälligkeit der Leistung und Vorschusszahlung Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich Rennen, Wettbewer­ A.4.6.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu ben, Trainings, Tests und Demonstrationen. erklären, ob und in welchem Umfang wir unsere Leistungspflicht an­ Hinweis. Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.5. erkennen. Die Frist beginnt, wenn uns der Leistungsantrag und die zu dessen Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorliegen. Erkennen wir A.4.7.5.2 Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe ge­ Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen. Steht die Leistungspflicht einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. Gleichmäßigkeitsfahrten, zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren Wunsch – Touristenfahrten). angemessene Vorschüsse. Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staats­ Zahlung für eine mitversicherte Person gewalt A.4.6.2 Sie als Versicherungsnehmer können unsere Zahlung für eine A.4.7.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erd­ mitversicherte Person an Sie selbst nur mit Zustimmung der mitversi­ beben, Kriegsereignisse oder innere Unruhen oder Maßnahmen der cherten Person verlangen. Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. A.4.7 Was ist nicht versichert? Schäden durch Kernenergie Straftat A.4.7.7 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. A.5 Verkehrs-Rechtsschutz für Pkw – Absicherung der finanziellen Folgen eines Rechtsstreits Allgemeine Bedingungen für die Verkehrs-Rechts- schutzversicherung (ARB CD 2017) – gültig ab September 2026 Im Versicherungsschein zum Verkehrs-Rechtsschutz wird auf folgende Ihren Versicherungsschutz beschreiben wir ausführlich in den § 21-22. Bestimmungen Bezug genommen: Er umfasst die folgenden Leistungsarten: Präambel a Schadenersatz-Rechtsschutz Der Rechtsschutzversicherungsvertrag kommt zwischen dem Ver- sicherungsnehmer und der Cosmos Versicherung AG (Versicherer) für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Schadenersatz. Solche Scha­ zustande. Die Bearbeitung der Rechtsschutzfälle wird von der ADVO- denersatzansprüche dürfen allerdings nicht auch auf einer Vertragsver­ CARD Rechtsschutzversicherung AG als Schadenabwicklungsunter- letzung oder eines dinglichen Rechts beruhen. Dingliche Rechte sind nehmen durchgeführt. Rechte, die gegenüber jedermann wirken und von jedem respektiert werden müssen, zum Beispiel Eigentum. I. b Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht 1. Was ist Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus privatrechtlichen § 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten. (Ein Schuldverhältnis be­ steht zum Beispiel zwischen Käufer und Verkäufer. Ein Streit über ein Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen? Wir erbringen dingliches Recht kann beispielsweise zwischen dem Eigentümer und die dafür notwendigen Leistungen. Den Umfang unserer Leistungen fin­ dem Besitzer auf Herausgabe einer Sache bestehen.) den Sie in diesen Versicherungsbedingungen. Ausnahme: Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn es sich um eine § 2 Unsere Leistungsarten: Angelegenheit aus dem Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a handelt. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? VWK 844 (09.26) Cosmos Versicherung AG Seite 17 von 56 [Seite 18] c Steuer-Rechtsschutz aa mit Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften. um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Ab- gaben vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzuneh­ bb mit der Anschaffung, der Inhaberschaft sowie der Veräußerung von: men. Dazu gehören auch Einspruchs- und Widerspruchsverfahren, die diesen Gerichtsverfahren vorangehen. – Wertpapieren im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes (Beispiel: Aktien, Rentenwerte, Fondsanteile), d Verwaltungs-Rechtsschutz – Bezugsrechten oder – Anteilen (zum Beispiel an Kapitalanlagemodellen, stillen Gesell- um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten schaften, Genossenschaften), die eine Beteiligung an dem Ergebnis vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. eines Unternehmens gewähren sollen und deren Finanzierung. e Straf-Rechtsschutz d Sie wollen gegen uns oder unser Unternehmen das den Schaden ab­ für die Verteidigung, wenn Ihnen ein verkehrsrechtliches Vergehen vor­ wickelt vorgehen. geworfen wird. (Das ist eine Straftat, die die Verletzung der Sicherheit (3) Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr: und Ordnung im Straßenverkehr unter Strafe stellt. Diese Straftat ist im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geld­ a vor Verfassungsgerichten oder strafe bedroht.) b vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen. (Beispiel: Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen Europäischer Gerichtshof.) vorsätzlich begangen haben. Dann sind Sie verpflichtet, uns die entstan­ denen Kosten zu erstatten. Ausnahme: Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr als Bedienste­ ter internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsver­ Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vor­ hältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen. geworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.) c Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über Ihr Vermögen eröffnet wurde f Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz oder eröffnet werden soll. für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen d Gegen Sie wird ein Ordnungswidrigkeiten- oder Verwaltungsver- wird. (Beispiel: Sie verstoßen gegen die Gurtpflicht.) fahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes geführt. g Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (4) a Es bestehen Streitigkeiten aa Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie im privaten Bereich Opfer eines Verbrechens oder einer rechtswidrigen Straftat sind: – zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Ver- trags. – gegen die persönliche Freiheit (nach § 234, 234a, 235, 236, 239, 239a, – von Mitversicherten gegen Sie. 239b StGB). – von Mitversicherten untereinander. – gegen die sexuelle Selbstbestimmung (nach den § 174 - 180, 182 StGB). – gegen die körperliche Unversehrtheit (nach den § 224, 225, 226, b Streitigkeiten sonstiger Lebenspartner untereinander, wenn diese 340 Absatz 3 in Verbindung mit § 224, 225, 226 StGB). Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit der Partner- – gegen das Leben (nach den § 211, 212, 221). schaft stehen (zum Beispiel Scheidung). Dies gilt auch für nicht eheliche und nicht eingetragene Lebenspartner gleich welchem bb Sie haben Versicherungsschutz für die Beistandsleistung eines An­ Geschlecht und auch, wenn die Partnerschaft beendet ist. waltes c Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder – im Nebenklageverfahren. sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Rechtsschutzfall bereits – für den Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz. eingetreten ist. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege hat einen Verkehrsun- – für den so genannten Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a Ziffer 1 fall und überträgt seine Ansprüche auf Schadenersatz auf Sie. Strafgesetzbuch in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Diese wollen Sie gegenüber dem Unfallgegner geltend machen. – für die Geltendmachung Ihrer Ansprüche nach dem Sozialgesetz- Das ist nicht versichert.) buch und dem Opferentschädigungsgesetz. Durch die Straftat muss ein dauerhafter Körperschaden eingetreten sein. d Sie wollen die Ansprüche eines anderen in Ihrem Namen geltend – für Sie als Zeuge. machen oder sollen für Verbindlichkeiten eines anderen einstehen. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege kauft ein Fahrzeug. Sie bürgen für den h Telefonische Rechtsberatung Darlehensvertrag mit dem Autoverkäufer. Streitigkeiten die Sie als Sie haben ein konkretes rechtliches Problem oder möchten sich vor­ Bürge betreffen, sind nicht versichert.) sorglich über Ihre Rechtslage informieren? Wir vermitteln Ihnen eine (5) Es besteht bei den Leistungen von § 2 a) -d) ein ursächlicher Zusam- erste telefonische Rechtsberatung. Sie können sich zu allen Fragen des menhang mit einer von Ihnen vorsätzlich begangenen Straftat. Wird deutschen Rechts im privaten und beruflichen Bereich beraten lassen. dieser erst später bekannt, sind Sie verpflichtet, die von uns erbrach- Mehr dazu finden Sie in § 22. ten Leistungen zurückzuzahlen. § 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten: § 3a Ablehnung des Versicherungsschutzes wegen mangelnder Erfolgs- In welchen Rechtsangelegenheiten sind Sie nicht versichert? aussichten oder wegen Mutwilligkeit In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: (1) Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn unserer Auf- (1) Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit: fassung nach: a Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, a die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen nach § 2 a) - f) keine Aussperrung oder Erdbeben. Aussicht auf Erfolg hat oder b Nuklearschäden und genetischen Schäden. Dieser Ausschluss gilt b Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen. nicht für Schäden aus einer medizinischen Behandlung. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn die voraussichtlich entstehen den Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg (2) stehen. Dann können wir nicht zahlen, weil die berechtigten Inter- a Sie wollen Ansprüche auf Schadenersatz abwehren. (Beispiel: essen der Versichertengemeinschaft beeinträchtigt würden. Der Gegner will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht durch die Rechtsschutzversicherung, sondern über die Haftpflichtversicherung Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen beiden Fällen unverzüglich versichert.) schriftlich mitteilen, und diese begründen. (Unverzüglich heißt nicht unbedingt sofort, sondern ohne schuldhaftes Zögern oder so schnell Ausnahme: Der Anspruch auf Schadenersatz beruht auf einer Vertrags­ wie eben möglich.) verletzung. (2) Was geschieht, wenn wir eine Leistungspflicht nach Absatz (1) ab b Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urhe- lehnen und Sie damit nicht einverstanden sind? Dann können Sie ber-, Marken-, Geschmacksmuster- und Gebrauchsmuster-Rechten den für Sie tätigen oder noch zu beauftragenden Anwalt veranlas- oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum. sen, eine begründete Stellungnahme abzugeben. Die Stellungnahme c bei Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang muss folgende Fragen beantworten: VWK 844 (09.26) Cosmos Versicherung AG Seite 18 von 56 [Seite 19] – Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg b Sie melden uns einen Rechtsschutzfall, sind aber zu diesem Zeit- und punkt länger als drei Jahre für die betroffene Leistungsart nicht mehr – steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem ange- bei uns versichert. messenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg? c Sie haben vor Beginn des Versicherungsschutzes einen Darlehens- Die Kosten für diese Stellungnahme übernehmen wir. Die Entschei- oder Versicherungsvertrag geschlossen. Sie üben ein Widerrufs-, dung des Anwalts ist für Sie und uns bindend. Widerspruchs- oder Anfechtungsrecht aus, weil Sie bei Abschluss des Darlehens- oder Versicherungsvertrags Ausnahme: Diese Entscheidung weicht offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich ab. – nicht oder nur unzureichend aufgeklärt oder beraten – oder über ein Widerrufs- oder Widerspruchsrecht nicht oder nur un- (3) Für die Stellungnahme können wir Ihnen eine Frist von mindestens zureichend aufgeklärt oder belehrt wurden bzw. worden sein sollen. einem Monat setzen. Damit der Anwalt die Stellungnahme abgeben kann, müssen Sie ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die Dies gilt auch, wenn der Widerruf, der Widerspruch oder die Anfechtung Sachlage informieren. Außerdem müssen Sie die Beweismittel an nach Beginn des Versicherungsschutzes ausgeübt wird (Beispiel: Sie geben. Wenn Sie diese Verpflichtungen nicht erfüllen, haben Sie keinen haben vor Abschluss der Rechtsschutzversicherung einen Darlehens- Versicherungsschutz. Wir sind verpflichtet, Sie auf diese mit dem Frist- vertrag geschlossen. Diesen widerrufen Sie nach Abschluss der Rechts- ablauf verbundenen Rechtsfolgen (Verlust des Versicherungsschutzes) schutzversicherung, weil die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war). hinzuweisen. (4) Im Steuer-Rechtsschutz (siehe § 2 e) haben Sie keinen Versiche- § 4 Voraussetzungen für unsere Leistungen: rungsschutz, wenn die tatsächlichen oder behaupteten Vorausset- Wann haben Sie Anspruch auf eine Rechtsschutzleistung? zungen für Ihre Abgaben vor Beginn des Vertrags liegen. (Abgaben können beispielsweise Steuern oder Gebühren sein). (1) Bei einem Rechtsschutzfall haben Sie Anspruch auf Versicherungs­ schutz. Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Rechtsschutzfall § 5 Unser Leistungsumfang: eingetreten ist Welche Kosten übernehmen wir für Sie? – nach Beginn des Versicherungsschutzes und (1) Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Inte- – bevor der Versicherungsschutz endet. ressen wahrnehmen können. Im Folgenden beschreiben wir Ihnen den Umfang der Leistungen. Der Rechtsschutzfall ist a Im Inland a im Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a): das erste Ereignis, bei dem der Schaden eingetreten ist oder eingetreten sein soll. Wir übernehmen folgende Kosten: b in allen anderen Fällen, der Zeitpunkt, zu dem Sie oder ein anderer Die Kosten für einen Anwalt, der Ihre Interessen vertritt. Bitte beachten (zum Beispiel der Gegner oder ein Dritter) gegen Rechtspflichten Sie: Wenn Sie mehr als einen Anwalt beauftragen, zahlen wir die oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll. dadurch entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten wegen des Wechsels eines Anwalts übernehmen wir nicht. Zur Bestimmung des Zeitpunktes berücksichtigen wir Wir erstatten maximal die gesetzlichen Kosten für einen Anwalt, der – alle Tatsachen (das heißt konkrete Sachverhalte im Gegensatz zu am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetz- Werturteilen), lichen Kosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungs- – die durch Sie und den Gegner vorgetragen werden, gesetz (RVG). – um die jeweilige Interessenverfolgung zu stützen (das heißt, es ist ohne Bedeutung, ob Sie oder der Gegner den Anspruch oder die Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht Klage erheben). entfernt? Dann übernehmen wir bei gerichtlichen Streitigkeiten weitere anwaltliche Kosten für einen in Ihrem Landgerichtsbezirk (2) Sind mehrere Rechtsverstöße vorgeworfen worden, dann ist der ansässigen Rechtsanwalt. erste entscheidend. Sollen dabei Rechtsverstöße wechselseitig (das heißt von Ihnen und vom Gegner) begangen worden sein, werden die Wir zahlen bis zur Höhe der gesetzlichen Kosten für den sogenann- Verstöße beider Parteien berücksichtigt (Beispiel: Sie machen einen ten Verkehrsanwalt. Dies ist ein Anwalt, der nur den Schriftverkehr Anspruch auf Kaufpreiszahlung geltend. Der Käufer verweigert die Zah­ mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt. lung mit der Begründung, Sie hätten ihn bei Vertragsschluss arglistig getäuscht. Der Rechtsschutzfall ist nicht die Weigerung der Zahlung, da Bitte beachten Sie: bei der Bestimmung des Rechtsschutzfalles der erste maßgeblich ist, – dies gilt für die Leistungsarten nach § 2 a) bis d), also hier die behauptete Täuschung). – dies gilt nur für die erste Instanz. Wenn dieser erste Fall in der Laufzeit des Vertrags eintritt, haben Sie Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden Leistungen Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Fall vor Beginn des Vertrags beschränkt: eingetreten ist, haben Sie keinen Versicherungsschutz. – Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat, Wenn sich ein behaupteter Rechtsverstoß über einen Zeitraum er­ – er gibt Ihnen eine Auskunft streckt (Dauerverstoß) ist nur dessen Beginn maßgeblich. Ein solcher oder Dauerverstoß liegt vor – er erarbeitet für Sie ein Gutachten, – bei sich regelmäßig wiederholenden Verstößen (Beispiel: Der Arbeit- dann tragen wir je Versicherungsfall Kosten in Angelegenheiten, in geber zahlt seit Monaten keinen Lohn. Der Rechtsschutzfall ist der denen bei einer anwaltlichen Vertretung die Gebühren erste Lohnausfall) oder – nach Gegenstandswert berechnet werden, die angemessene Ver- gütung bis zur Höhe einer 1,0 Gebühr, höchstens jedoch 250 Euro, – wenn ein andauernder rechtswidriger Zustand herbeigeführt worden – in allen anderen Fällen die angemessene Vergütung, höchstens sein soll (Beispiel: bei Beginn des Mietverhältnisses wird die Wohn- jedoch 250 Euro netto, ung in mangelhaftem Zustand übergeben. Sie wird vom Vermieter – für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 Euro netto. erst nach mehreren Rügen des Versicherungsnehmers in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt. Rechtsschutzfall ist die Übergabe Die gesetzlichen Bestimmungen über die Anrechnung der Beratungs- der Wohnung bei Mietbeginn). gebühr auf die Gebühren einer weitergehenden Tätigkeit bleiben un- berührt. Unberücksichtigt bleiben dabei zu Ihren Gunsten tatsächliche oder behauptete Verstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versiche­ b Im Ausland rungsschutzes zurückliegen. Bei einem Rechtsschutzfall im Ausland zahlen wir die Kosten für einen Ausnahme: Dies gilt nicht für den Dauerverstoß. Anwalt. Er wird für Sie am zuständigen Gericht im Ausland tätig. Dies kann sein: (3) In folgendem Fall haben Sie ebenfalls keinen Versicherungsschutz: – ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Anwalt a Sie haben eine Willenserklärung oder Rechtshandlung vor Beginn oder des Versicherungsschutzes vorgenommen und diese löst den Rechts- – ein Anwalt in Deutschland. schutzfall aus. (Willenserklärung oder Rechtshandlung: Eine Willens- erklärung oder Rechtshandlung ist zum Beispiel ein Antrag auf Fahr­ Den Anwalt in Deutschland vergüten wir so, als wäre der Rechts- erlaubnis). streit am Ort seines Anwaltsbüros in Deutschland. Wir zahlen die Kosten der gesetzlichen Vergütung. VWK 844 (09.26) Cosmos Versicherung AG Seite 19 von 56 [Seite 20] Ist ein ausländischer Anwalt für Sie tätig und wohnen Sie mehr als (Beispiel: Sie verlangen Schadenersatz von 10.000 Euro. In einem Ver­ 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht im Ausland entfernt? Dann gleich mit dem Gegner erhalten Sie 8.000 Euro (= 80 % des gewünschten übernehmen wir zusätzlich die Kosten eines Anwalts an Ihrem Wohn- Ergebnisses). Dann übernehmen wir 20 % der Kosten – nämlich für den ort. Diesem Anwalt bezahlen wir dann maximal die gesetzliche Ver- Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten.) Dies gilt für die gesamten Ko­ gütung eines Anwalts, der den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort sten der Streitigkeit. des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Dies gilt nur für die erste Instanz. – Von unseren Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall ab. Haben Sie einen Rechtsschutzfall wegen eines Verkehrsunfalls im euro- päischen Ausland und Ansprüche daraus? Dann muss zunächst eine Ausnahme: Hängen mehrere Rechtsschutzfälle zeitlich und ursächlich zu- Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. mit der Ent- sammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab. schädigungsstelle in Deutschland erfolgen. Erst wenn diese Regulierung d Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die wegen der vierten erfolglos geblieben ist, übernehmen wir auch Kosten für eine Rechtsver- oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreck- folgung im Ausland. Die Kosten für die Regulierung in Deutschland ungstitel entstehen. (Beispiel: Kosten eines Gerichtsvollziehers.) übernehmen wir im Rahmen der gesetzlichen Gebühren bis 500 Euro. e Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf c Wir übernehmen Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden. – die Gerichtskosten und die Entschädigung für Zeugen und Sachver- (Vollstreckungstitel sind zum Beispiel ein Vollstreckungsbescheid ständige, die vom Gericht herangezogen werden. oder ein Urteil.) – die Kosten des Gerichtsvollziehers. f Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen ein Ge­ d Wir übernehmen die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungs- richt eine Geldstrafe oder Geldbuße unter 250 Euro verhängt hat. verfahrens. Diese Gebühren übernehmen wir bis zur Höhe der Ge- g Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn die bühren, die bei einer Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts Rechtsschutzversicherung nicht bestünde. erster Instanz entstünden. Die Kosten für Mediationsverfahren rich­ ten sich nach § 5 a. h Sie einigen sich auch über unstrittige oder nicht versicherte Ansprü­ che. Dann zahlen wir die darauf entfallenden Kosten nicht. e Wir übernehmen die Verfahrenskosten vor Verwaltungsbehörden, die Ihnen berechnet werden. (4) Wir zahlen in jedem Rechtsschutzfall maximal die in unserem Vertrag vereinbarte Versicherungssumme. f aa Wir übernehmen Ihre Kosten für einen öffentlich bestellten, tech- nischen Sachverständigen oder eine amtlich anerkannte tech- Zahlungen für Sie selbst und für mitversicherte Personen in dem- nische Prüforganisation (zum Beispiel TÜV oder Dekra): selben Rechtsschutzfall rechnen wir zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen wegen mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ur- – für die Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Verfahren bei sächlich zusammenhängen. einer Ordnungswidrigkeit bis maximal 500 Euro. – für die Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Strafverfahren. Die Versicherungssumme ist je Rechtsschutzfall 1.000.000 Euro, soweit – wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturver- sich aus diesen Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzver- trägen von Kraftfahrzeugen und Anhängern zu Land wahrnehmen. sicherung nicht etwas anderes ergibt. bb Wir übernehmen die übliche Vergütung eines im Ausland an- (5) sässigen Sachverständigen. Dies gilt, wenn Sie Ersatzansprüche a Wir sorgen für die notwendige Übersetzung der Unterlagen um Ihre wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Kraftfahr- rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Wir übernehmen zeugs oder eines Anhängers zu Lande geltend machen wollen. dabei auch die Kosten für die Übersetzung. g Wir zahlen Ihre Kosten für eine Reise zu einem ausländischen Gericht, b Um Sie vorübergehend vor Strafverfolgungsmaßnahmen zu schüt- wenn: zen, zahlen wir für Sie wenn nötig eine Kaution. Dies geschieht als zinsloses Darlehen. Die Kaution können wir auch an die zuständige – Sie dort als Beschuldigter oder als Prozesspartei erscheinen müs- Behörde zahlen. sen und – Sie Rechtsnachteile nur durch Ihr persönliches Erscheinen vermei- (6) Alle Bestimmungen, die den Anwalt betreffen, gelten auch: den können. a im Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) für Angehörige der steuerberatenden Wir zahlen die Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deut­ Berufe (zum Beispiel: Steuerberater). schen Anwälten geltenden Sätze. b im Ausland für den dort ansässigen rechts- und sachkundigen Bevoll­ Wenn Sie diese Kosten in fremder Währung bezahlt haben, zahlen mächtigten. wir Ihnen diese in Euro. Für die Abrechnung gilt der Wechselkurs des § 5a Außergerichtliches Mediationsverfahren: Tages, an dem Sie die Kosten vorgestreckt haben. Was gilt bei außergerichtlichen Mediationsverfahren? h Wir zahlen die Anwalts- und Gerichtskosten Ihres Gegners, wenn Sie (1) Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren. Mit Hilfe zur Erstattung dieser Verfahrenskosten aufgrund gerichtlicher Fest­ eines Mediators streben die Parteien freiwillig und eigenverantwort- setzung verpflichtet sind. lich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts an. i Wir zahlen die Kosten eines Dolmetschers, wenn Sie im Ausland ver­ Wir zahlen die Kosten für einen von uns vermittelten Mediator bis maxi­ haftet oder mit Haft bedroht werden. mal 180 Euro je Stunde. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung rechnen wir (2) nicht an. a Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen: Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Personen beteiligt, – dass Sie zu deren Zahlung verpflichtet sind übernehmen wir die Kosten für diese Personen nicht. Wir zahlen nur oder anteilig die Kosten für Sie und die versicherten Personen. – dass Sie diese Kosten bereits gezahlt haben. (2) Diese Kosten übernehmen wir für die in unserem Vertrag vereinbar- b Wir können eine strittige Forderung mit einem geringfügigen Wert ten Leistungsarten. erstatten, die Sie gegen eine andere Person geltend machen. (3) Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich. Voraussetzung: Die zu erwartenden Kosten für die Rechtsverfolgung § 6 Örtlicher Geltungsbereich: stehen in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zum beabsichtigten Ziel. Wo gilt die Rechtsschutzversicherung? (3) Bitte beachten Sie: Folgende Kosten können wir nicht erstatten: (1) Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht/Behörde in fol- a Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflich- genden Gebieten gesetzlich zuständig ist/wäre und Sie Ihre Rechtsin- tet zu sein. teressen dort verfolgen: b Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die – in Europa, nicht dem Verhältnis des von Ihnen gewünschten Ergebnisses zum – in den Anliegerstaaten des Mittelmeers, erzielten Ergebnis entsprechen. – auf den Kanarischen Inseln, – auf Madeira. VWK 844 (09.26) Cosmos Versicherung AG Seite 20 von 56 [Seite 21] Ausnahme: Haben Sie Steuer-, Verwaltungs- oder Opfer-Rechtsschutz B. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung für den ersten oder einma- versichert, gilt dieser nur vor deutschen Gerichten. ligen Beitrag (2) Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des (1) Fälligkeit der Zahlung Geltungsbereichs (Absatz 1) übernehmen wir die Kosten während eines längstens sechs Monate dauernden Aufenthaltes bis maximal 300.000 Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhalten, müssen Sie den Euro. ersten Beitrag unverzüglich zahlen – spätestens aber nach Ablauf von 14 Tagen. (Unverzüglich heißt nicht unbedingt sofort, sondern ohne (3) Kosten bis maximal 300.000 Euro übernehmen wir auch für die Wahr- schuldhaftes Zögern oder so schnell wie eben möglich.) nehmung rechtlicher Interessen aus Verträgen, die Sie über das Inter- net abgeschlossen haben. Das gilt für Verträge im privaten Bereich (2) Späterer Beginn des Versicherungsschutzes und wenn Sie Ihre Interessen außerhalb des Geltungsbereiches nach Wenn Sie den ersten Beitrag später bezahlen, haben Sie erst ab Absatz 1 wahrnehmen. diesem späteren Zeitpunkt Versicherungsschutz. Auf diese Folge einer 2. Versicherungsverhältnis verspäteten Zahlung müssen wir Sie aber aufmerksam gemacht haben. Das passiert in Textform oder durch einen auffallenden Hin- § 7 Beginn des Versicherungsschutzes: weis im Versicherungsschein. (Textform ist beispielsweise ein Brief Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? oder eine E-Mail.) Wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die verspäte­ te Zahlung nicht verschuldet haben, haben Sie ab dem vereinbarten Den Beginn Ihres Versicherungsschutzes finden Sie in Ihrem Versiche­ Zeitpunkt Versicherungsschutz. rungsschein. Sie haben nur Versicherungsschutz, wenn Sie den ersten/ einmaligen Beitrag unverzüglich nach Zugang des Versicherungs­ (3) Rücktritt scheins gezahlt haben. Sie müssen spätestens nach 14 Tagen zahlen. (Unverzüglich heißt nicht unbedingt sofort, sondern ohne schuldhaftes Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir Zögern oder so schnell wie eben möglich.) Mehr dazu finden Sie in § 9 B vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht bezahlt ist. Wir (1). Eine vereinbarte Wartezeit gilt in jedem Fall. können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die ver- spätete Zahlung nicht verschuldet haben. § 8 Dauer und Ende des Vertrages: Für welche Dauer ist Ihr Vertrag abgeschlossen? C. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung für Folgebeitrag (1) Dauer des Vertrags (1) Zahlung Die Dauer Ihres Vertrags finden Sie in Ihrem Versicherungsschein. Die Folgebeiträge sind zu den jeweils vereinbarten Zeitpunkten fällig. (2) Stillschweigende Verlängerung (2) Verzug Wenn die Dauer Ihres Vertrags mindestens ein Jahr beträgt, verlängert Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, geraten Sie auch er sich jeweils um ein weiteres Jahr. Wenn Sie keine Verlängerung ohne eine Mahnung von uns in Verzug. Wir dürfen dann Ersatz für wünschen, müssen Sie den Vertrag kündigen. Sowohl Sie als auch wir den Schaden verlangen, der uns durch den Verzug entstanden ist. können den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss Ihnen oder uns Mehr dazu finden Sie in Absatz 3. spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Vertragszeit zugehen. Sie geraten nicht in Verzug, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht (3) Ende des Vertrags verschuldet haben. Wenn die Dauer Ihres Vertrags weniger als ein Jahr beträgt, endet er (3) Zahlungsaufforderung zum vorgesehenen Zeitpunkt. Dazu müssen weder Sie noch wir kün- Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir digen. Ihnen eine Frist einräumen. Das geschieht in Textform und Ihnen ent Wenn die Dauer Ihres Vertrags mehr als drei Jahre beträgt, können stehen dadurch Kosten. (Textform ist beispielsweise ein Brief oder Sie ihn schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf fol- eine E-Mail.) Diese Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen be- genden Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns spätestens drei tragen. Monate vor Ablauf des jeweiligen Jahres zugehen. Unsere Aufforderung zur Zahlung ist nur wirksam, wenn sie folgende § 8a Versicherungsjahr Informationen enthält: Als Versicherungsjahr gilt das Kalenderjahr. Das nächste Versiche­ – Die offenen Beträge, die Zinsen sowie die Kosten im Einzelnen rungsjahr beginnt am 01.01. des auf den Vertragsabschluss folgenden und Jahres. Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen – die Rechtsfolgen, die nach Absatz 4 und 5 mit der Überschreitung der sind, beginnt das Versicherungsjahr mit Beginn der Saison und endet Frist verbunden sind. mit dem 01. des Saisonbeginnmonats im nächsten Jahr, 0.00 Uhr. (4) Verlust des Versicherungsschutzes Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf Mo­ Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben, naten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen haben Sie ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung keinen Versicherungs- Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die schutz. Wir müssen Sie aber bei unserer Aufforderung zur Zahlung nach folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind Absatz 3 auf den Verlust des Versicherungsschutzes hingewiesen haben. jeweils ganze Jahre. (5) Kündigung des Versicherungsvertrags § 9 Beitrag: Was müssen Sie bei der Zahlung Ihres Beitrages beachten? Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben, können wir den Vertrag fristlos kündigen. Wir müssen Sie aber A. Beitrag und Versicherungsteuer bei unserer Aufforderung zur Zahlung nach Absatz 3 auf die Möglichkeit (1) Beitragszahlung der fristlosen Kündigung hingewiesen haben. Die Beiträge sind gemäß der vereinbarten Zahlungsperiode zu bezahlen. Wenn wir Ihren Vertrag gekündigt haben und Sie danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag bezahlen, besteht der Vertrag Die Zahlungsperiode ist die Versicherungsperiode nach § 12 Versiche­ weiter. Dann haben Sie aber für Rechtsschutzfälle, die zwischen dem rungsvertragsgesetz. Sofern gemäß Abschnitt M der AKB vereinbart, Ablauf der Zahlungsfrist und Ihrer Zahlung eingetreten sind, keinen sind statt der jährlichen Zahlungsperiode die halbjährliche, die viertel­ Versicherungsschutz. jährliche oder die monatliche Zahlungsperiode möglich. Die vereinbarte Zahlungsperiode kann dem Versicherungsschein entnommen werden. D. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung und SEPA- Lastschriftverfahren Die Laufzeit des Vertrags, die sich von der Zahlungsperiode unterschei­ den kann, ist in § 8 und § 8a sowie in Abschnitt G der AKB geregelt. (1) Rechtzeitige Zahlung (2) Versicherungsteuer Wenn wir die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart haben, ist die Zahlung rechtzeitig, wenn: Ihr Beitrag enthält die gesetzlich vorgesehene Versicherungsteuer. – der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann Es gelten auch die Regelungen nach Abschnitt J.5.2 der AKB. und – Sie der Einziehung nicht widersprechen. VWK 844 (09.26) Cosmos Versicherung AG Seite 21 von 56 [Seite 22] Was geschieht, wenn der fällige Beitrag ohne ihr Verschulden nicht bzw. eingezogen werden kann? Dann ist die Zahlung auch noch rechtzeitig, – auf die nächst größere negative durch 2,5 teilbare Zahl auf. (Bei- wenn Sie nach einer Aufforderung in Textform unverzüglich zahlen. spielsweise wird -8,4 % auf -7,5 % aufgerundet.). (Textform ist beispielsweise ein Brief oder eine E-Mail. Unverzüglich heißt nicht unbedingt sofort, sondern ohne schuldhaftes Zögern oder Veränderungswerte im Bereich von -5 % bis +5 % werden nicht gerundet. so schnell wie eben möglich) (2) Ermittlung auf Grundlage unternehmenseigener Zahlen (2) Beendigung des Lastschriftverfahrens Auf der Grundlage unserer unternehmenseigenen Zahlen ermitteln wir Wenn Sie dafür verantwortlich sind, dass der fällige Beitrag nicht einge- bis zum 1. Juli eines jeden Jahres den für unser Unternehmen individu­ zogen werden kann, dürfen wir eine andere Zahlweise verlangen. Sie ellen Veränderungswert. Dabei wenden wir die für die Ermittlung durch müssen aber erst dann zahlen, wenn wir Sie dazu in Textform aufge- den unabhängigen Treuhänder geltenden Regeln entsprechend an. fordert haben. (Textform ist beispielsweise ein Brief oder eine E-Mail.) (3) Welches ist der für die Anpassung des Beitrags maßgebliche Verän- E. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung derungswert? Sie sind mit der Zahlung eines monatlichen, vierteljährlichen oder Grundsatz: Für die Beitragsanpassung (Erhöhung oder Senkung) ist halbjährlichen Beitrags ganz oder teilweise in Verzug geraten? Dann grundsätzlich der Veränderungswert maßgeblich, den der unabhängige ist der noch offene jährliche Beitrag sofort fällig. Außerdem können wir Treuhänder ermittelt hat. künftig eine jährliche Zahlung des Beitrags verlangen. Ausnahme: Wir vergleichen unseren Veränderungswert mit dem vom F. Beitrag bei vorzeitigem Ende des Vertrags Treuhänder ermittelten Wert. Unser Wert ist dann für die Beitragsan­ passung maßgeblich, wenn dieser Vergleich ergibt, Bei vorzeitigem Ende des Vertrags müssen Sie nur den Teil des Beitrags zahlen, der dem Zeitraum des Versicherungsschutzes entspricht. Das – dass unser Wert unter dem vom Treuhänder ermittelten Wert liegt gilt, wenn nichts anderes bestimmt ist. und – dies auch in den zwei letzten Kalenderjahren der Fall war, in denen § 10 Beitragsanpassung: eine Beitragsanpassung zulässig war. Was kann zu einer Anpassung der Beiträge führen? Die zu betrachtenden Kalenderjahre müssen nicht notwendig unmittel­ Warum nehmen wir eine Beitragsanpassung vor? bar aufeinander folgen. Die Beiträge sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsversprechen. Wir (4) Unterbleiben einer Beitragsanpassung benötigen die Beiträge, damit wir unsere Leistungsverpflichtungen in al­ len versicherten Schadenfällen erfüllen können. Wir prüfen deshalb jähr­ Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn der vom unabhängigen Treu­ lich, ob wir den Beitrag wegen einer Veränderung des Schadensbedarfs händer ermittelte Veränderungswert geringer + 5 % oder größer - 5 % anpassen müssen. Diese Prüfung kann dazu führen, dass der Beitrag ist. Dieser Veränderungswert wird bei der Ermittlung der Vorausset­ erhöht oder gesenkt wird oder in der bisherigen Höhe bestehen bleibt. zungen für die nächste Beitragsanpassung mit berücksichtigt. (Dies geschieht, indem das Bezugsjahr so lange beibehalten wird, bis die 5 (1) Statistische Ermittlung durch einen unabhängigen Treuhänder %-Grenze erreicht wird. Es wird immer der Bedarf für Zahlungen aus dem jeweiligen Vorjahr mit dem Bedarf für Zahlungen aus dem festge­ Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres haltenen Bezugsjahr verglichen.) einen Veränderungswert für die Beitragsanpassung. Der Treuhänder legt bei seiner Ermittlung die Daten einer möglichst großen Zahl von Unterneh­ Unabhängig von der Höhe des Veränderungswerts unterbleibt eine Bei­ men, die die Rechtsschutzversicherungen anbieten, zugrunde. So spiegelt tragsanpassung bei Verträgen, bei denen seit dem Beginn der Versiche­ der von ihm ermittelte Wert den gesamten Markt der Rechtsschutzversi­ rung noch nicht 12 Monate abgelaufen sind. cherung bestmöglich wider. Der Ermittlung des Veränderungswerts liegt folgende Fragestellung (Berechnungsmethode) zugrunde: (5) Erhöhung oder Senkung des Beitrags Um wie viel Prozent hat sich im letzten Kalenderjahr der Bedarf für Zah­ Wenn der maßgebliche Veränderungswert + 5 % oder mehr beträgt, lungen (das heißt: das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt sind wir berechtigt, den Beitrag entsprechend zu erhöhen. Der ange­ der Schadenzahlungen) gegenüber dem vorletzten Kalenderjahr (Be­ passte Beitrag darf nicht höher sein als der für Neuverträge geltende zugsjahre) erhöht oder vermindert? Tarifbeitrag. Wenn der maßgebliche Veränderungswert - 5 % oder we­ niger beträgt, sind wir verpflichtet, den Beitrag entsprechend zu senken. (Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in die­ sem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle, geteilt durch die Anzahl der (6) Wann wird die Beitragsanpassung wirksam? im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen Worten: die Scha­ Die Beitragsanpassung gilt für alle Beiträge, die nach unserer Mittei­ denhäufigkeit gibt an, für wie viel Prozent der versicherten Verträge lung ab 31. Dezember fällig werden. In der Mitteilung weisen wir Sie auf ein Schaden gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schaden­ Ihr außerordentliches Kündigungsrecht hin. zahlungen eines Kalenderjahres zu berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Rechtsschutzfälle betrachtet. Die Summe der insgesamt (7) Ihr außerordentliches Kündigungsrecht geleisteten Zahlungen für diese Rechtsschutzfälle wird durch deren An­ Wenn sich der Beitrag erhöht, können Sie den Vertrag mit sofortiger zahl geteilt.) Wirkung kündigen. Sie können frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt Veränderungen, die aus Leistungsverbesserungen (zum Beispiel: Ein­ kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam wird. Ihre Kündigung schluss einer neuen Leistungsart) herrühren, berücksichtigt der Treu­ muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Ihnen unsere Mit­ händer nur, wenn die Leistungsverbesserungen in beiden Vergleichs­ teilung über die Beitragsanpassung zugegangen ist. jahren zum Leistungsinhalt gehörten. Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Ver­ Der Treuhänder ermittelt den Veränderungswert getrennt für folgende sicherungsteuer erhöht, steht Ihnen das Recht zur außerordentlichen Vertragsgruppen: Kündigung nicht zu. – Verkehrs-, Fahrzeug- und Fahrer-Rechtsschutz, (8) Falls Ermittlungen nach § 10 Absatz 1 für alle oder einzelne Produkte – Privat- und Berufs-Rechtsschutz, Rechtsschutz für Selbstständige von Cosmos Versicherung AG nicht stattfinden oder nicht anwendbar oder Firmen, Vereins-, sowie Wohnungs- und Grundstücks-Rechts- sind, ermittelt ein unabhängiger Treuhänder Folgendes: Um wie viel Pro­ schutz, zent hat sich für die Rechtsschutzversicherung das Produkt von Scha­ – Privat-, Berufs- und Verkehrs- Rechtsschutz sowie Rechtsschutz für denhäufigkeit und Durchschnitt unserer Schadenzahlungen im vergan­ Landwirte, genen Kalenderjahr erhöht oder vermindert? Die weiteren Regelungen – Rechtsschutz für Selbstständige oder Firmen mit Privat-, Berufs-, in § 10 gelten entsprechend. Verkehrs- sowie Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz. § 11 Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung: Innerhalb jeder Vertragsgruppe wird der Veränderungswert getrennt Wie wirken sich persönliche oder sachliche Änderungen auf Ihren für Verträge mit und ohne Selbstbeteiligung ermittelt. Die so ermittel- Beitrag aus? ten Veränderungswerte gelten jeweils einheitlich für alle in der Gruppe (1) Tritt nach Abschluss des Vertrags ein Umstand ein, der einen höhe- zusammengefassten Verträge mit bzw. ohne Selbstbeteiligung. Der ren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, können wir diesen höhe- Treuhänder rundet einen nicht durch 2,5 teilbaren Veränderungswert ren Beitrag verlangen. Denn damit sichern wir von da ab eine höhere – auf die nächst geringere positive durch 2,5 teilbare Zahl ab. (Bei- Gefahr ab. (Beispiel: Sie haben ein Auto bei uns versichert und schaf- spielsweise wird 8,4 % auf 7,5 % abgerundet.) fen sich jetzt zusätzlich ein Motorrad an.) Wenn wir diese höhere Gefahr VWK 844 (09.26) Cosmos Versicherung AG Seite 22 von 56 [Seite 23] auch mit einem höheren Beitrag nicht versichern können, müssen wir ßerbetriebsetzung), lebt der im Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung be­ die Absicherung ausschließen. stehende Versicherungsschutz wieder auf. Das Ende der Außerbetrieb­ setzung hat der Versicherungsnehmer der Cosmos Versicherung AG In folgenden Fällen können Sie den Vertrag kündigen: unverzüglich anzuzeigen. – Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als 10 Prozent (4) Im Falle einer Ruheversicherung gemäß Abschnitt H.1 endet der Ver­ oder sicherungsvertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, 18 Monate – wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab. nach der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs oder mit der Veräußerung In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats, des Fahrzeugs während der Ruheversicherung. Meldet der Versiche­ nach Zugang unserer Mitteilung, fristlos kündigen. In unserer Mitteilung rungsnehmer während des Bestehens der Ruheversicherung das Fahr­ müssen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen. zeug mit einer Versicherungsbestätigung eines anderen Versicherers wieder an, hat die Cosmos Versicherung AG gegenüber dem anderen Nachdem wir von der höheren Gefahr erfahren haben, müssen wir un­ Versicherer das Recht, diesen zur Aufhebung dessen Versicherungs­ ser Recht auf Änderung des Beitrages innerhalb eines Monats ausüben. vertrages aufzufordern und den Versicherungsvertrag bei der Cosmos (2) Tritt nach Abschluss des Vertrags ein Umstand ein, der einen nied- Versicherung AG fortzusetzen. Macht die Cosmos Versicherung AG von rigeren als bisherigen Beitrag rechtfertigt, können wir nur noch diesen diesem Recht Gebrauch, so besteht auch der Rechtsschutzversiche­ niedrigeren Beitrag verlangen. (Beispiel: Sie haben ein Auto und ein rungsvertrag fort. Motorrad versichert und verkaufen nun das Motorrad.) Sie müssen Hinweis: Es gelten auch die Regelungen gemäß Abschnitt H. 1. uns über diesen Umstand innerhalb von zwei Monaten informieren. Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei Monaten informieren, senken wir § 13 Kündigung nach einem Rechtsschutzfall: Ihren Beitrag erst zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns informiert haben. In welchen Fällen können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig kündigen? (3) Wenn wir Sie auffordern, uns die zur Berechnung des Beitrags not- (1) Wenn wir Ihren Versicherungsschutz ablehnen, obwohl wir zur Lei­ wendigen Angaben zu machen, müssen Sie uns diese innerhalb eines stung verpflichtet sind, können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. Die Monats schicken. Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Sie unsere Ablehnung erhalten haben. Sonst können wir den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. (2) Sind mindestens zwei Rechtsschutzfälle innerhalb von zwölf Monaten Ausnahme: Sie weisen uns nach, dass Sie nicht vorsätzlich oder grob eingetreten und besteht für diese Versicherungsschutz? Dann können so­ fahrlässig gehandelt haben. (Beispiel für grob fahrlässiges Verhalten: wohl Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss Jemand verletzt die notwendige Sorgfalt im Verkehr in ungewöhnlich uns beziehungsweise Ihnen innerhalb eines Monats zugehen, nachdem hohem Maße.) wir unsere Leistungspflicht bestätigt haben. Die Kündigung muss in Text­ In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: form erfolgen. (Textform ist beispielsweise eine E-Mail.) – Sie machen innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben. (3) Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zu­ – Sie unterlassen vorsätzlich notwendige Angaben. geht. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem spä­ – Der Rechtsschutzfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt teren Zeitpunkt wirksam wird. Allerdings wird sie spätestens am Ende ein, zu dem Sie uns hätten informieren müssen. des Versicherungsjahrs wirksam. Unsere Kündigung wird einen Monat, nachdem Sie sie erhalten haben, wirksam. Sie haben Versicherungsschutz, wenn wir die zur Berechnung des Bei­ trags notwendigen Angaben bereits kannten. § 14 Gesetzliche Verjährung: Wann verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag? Wenn Sie grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Anga­ ben gemacht haben, können wir den Umfang unserer Leistungen kürzen. (1) Die Ansprüche aus dem Vertrag verjähren nach drei Jahren. Diese Wir kürzen dann in einem Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens. Sie Frist richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen müssen nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. Gesetzbuchs. Ausnahme: In folgenden Fällen haben Sie trotzdem Versicherungs­ (2) Wenn Sie einen Anspruch aus Ihrem Vertrag bei uns gemeldet ha­ schutz: ben, ist die Verjährung unterbrochen. Die Unterbrechung beginnt mit der Meldung und dauert bis zu dem Zeitpunkt, an dem Sie unsere Ent­ – Sie weisen nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Rechts- scheidung erhalten. Die Meldung muss in Textform erfolgen. (Textform schutzfalls beeinflusst noch den Umfang unserer Leistung erhöht hat. ist beispielsweise ein Brief oder eine E-Mail.) Das heißt: Wenn wir die – Die Frist für unsere Kündigung ist abgelaufen und wir haben nicht Verjährungsfrist berechnen, berücksichtigen wir den Zeitraum von der gekündigt. Meldung bis zum Eintreffen unserer Entscheidung bei Ihnen nicht. (4) Die Regelungen in Absatz 1 bis 3 wenden wir nicht an, wenn § 15 Rechtsstellung mitversicherter Personen: – die Veränderung so unerheblich ist, dass sie nicht zu einer Erhöhung Was gilt für mitversicherte Personen? der Beiträge führen würde (1) Versicherungsschutz besteht für Sie und im jeweils festgelegten Um­ oder fang für sonstige Personen (§21 und §22) oder dem Versicherungsschein. – deutlich ist, dass die Veränderung mitversichert sein soll. Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen § 12 Anbindung des Rechtsschutzversicherungsvertrages Personen gesetzlich zustehen. Dabei müssen Sie oder eine mitversi­ (1) Voraussetzung für das Zustandekommen des Rechtsschutzversi­ cherte Person verletzt oder getötet werden. (Beispiel: Sie werden bei cherungsvertrages ist das Bestehen oder ein gleichzeitiger Abschluss einem Verkehrsunfall schwer verletzt, dann haben Ihre nächsten Ange­ eines wirksamen Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrages bei der Cosmos hörigen Versicherungsschutz. Damit können diese Ansprüche auf Un­ Versicherung AG. Die Schadenabwicklung übernimmt die Advocard terhalt gegen den Unfallgegner geltend machen. Eine natürliche Person Rechtsschutzversicherung AG. Wird der Kfz-Haftpflichtversicherungs­ ist ein Mensch, im Gegensatz zur juristischen Person; das ist zum Bei­ vertrag beendet, wird das versicherte Fahrzeug veräußert, außer Be­ spiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein.) trieb gesetzt, stirbt der Versicherungsnehmer oder fällt das versicher­ (2) Alle Bestimmungen aus diesem Vertrag gelten auch für diese mitver­ te Fahrzeug aus sonstigen Gründen endgültig weg, endet auch der sicherten Personen. Rechtsschutzversicherungsvertrag, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, kön­ nen Sie widersprechen. Der Grund: Sie sind unser Versicherungsneh­ (2) Sofern das versicherte Fahrzeug jedoch außer Betrieb gesetzt und mer und können zum Beispiel bestimmen, ob wir Kosten für mitversi­ zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden soll, gelten fol­ cherte Personen bezahlen sollen. gende Besonderheiten: Der bestehende Kfz-Haftpflichtversicherungs- vertrag wird nicht beendet, wenn er in eine beitragsfreie Ruheversiche­ Ausnahme: Bei Ihrem ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner rung im Sinne von Abschnitt H.1 übergeht. Dies ist der Fall, wenn die können Sie nicht widersprechen. Zulassungsbehörde der Cosmos Versicherung AG die Außerbetriebset­ § 16 Mitteilungen an uns: zung mitteilt und die Unterbrechung mindestens zwei Wochen dauert Was müssen Sie dabei beachten? oder der Versicherungsnehmer nicht die uneingeschränkte Fortführung des Kfz-Versicherungsschutzes verlangt. (1) Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen müssen Sie in Textform abgeben (Textform ist beispielsweise ein Brief oder eine (3) Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Au­ E-Mail.). Beispiele für Erklärungen sind: Namensänderung, Änderung VWK 844 (09.26) Cosmos Versicherung AG Seite 23 von 56 [Seite 24] der Zahlweise oder Vertragserweiterung. Bitte schicken Sie diese an (5) uns. Die Adresse finden Sie in Ihrem Versicherungsschein und in den a Sie müssen nach der Beauftragung des Anwalts Folgendes tun: jeweiligen Nachträgen. – Ihren Anwalt vollständig und wahrheitsgemäß informieren, (2) Sie haben uns nicht mitgeteilt, dass sich Ihre Adresse geändert hat? – die Beweismittel nennen, Dann genügt für unsere Willenserklärung, dass wir einen Brief als Ein­ – die möglichen Auskünfte erteilen und schreiben an die uns zuletzt bekannte Adresse schicken. Die Erklärung – die notwendigen Unterlagen beschaffen wird zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem Ihnen diese ohne eine Änderung der Adresse normalerweise zugegangen wäre. b Auf Verlangen müssen Sie uns über den Stand Ihrer Angelegenheit informieren. (3) Sofern die Internet-Vertrags-Verwaltung in meinCosmosDirekt ver- einbart ist, gilt zusätzlich: (6) Wenn Sie eine der in den Absätzen 1 oder 5 genannten Obliegen­ heiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. In Ihrem persönlichen Online-Bereich meinCosmosDirekt (d. h., über Ihren meinCosmosDirekt-Account) verwalten Sie Ihre Vertragsangele­ Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit dürfen wir unsere genheiten. Über die Einstellung wichtiger Vertragsinformationen in Ih­ Leistung kürzen. Das geschieht in einem der Schwere Ihres Verschuldens ren meinCosmosDirekt-Account werden Sie per E-Mail benachrichtigt. entsprechenden Verhältnis. (Beispiel für grob fahrlässiges Verhalten: Je­ Eine Änderung Ihrer für die E-Mail-Benachrichtigung (sowie für Ihre mand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Vertragsverwaltung im Internet) hinterlegten E-Mail-Adresse müssen Was passiert, wenn Sie eine Obliegenheit zur Auskunft oder Aufklärung Sie uns in Ihrer Vertragsverwaltung im Internet unverzüglich anzeigen. nach Eintritt des Rechtsschutzfalls verletzen? Dies kann dazu führen, Nur so kann sichergestellt werden, dass Sie immer aktuell über die Ein­ dass Sie Ihren Versicherungsschutz vollständig oder teilweise verlieren. stellung von Vertragsinformationen in Ihre Vertragsverwaltung im Inter­ net informiert werden. Voraussetzung: Wir müssen Sie vorher mit einer separaten Mitteilung in Textform über diese Obliegenheiten informiert haben. (Textform ist bei­ 3. Rechtsschutzfall spielsweise ein Brief oder eine E-Mail.) § 17 Verhalten im Rechtsschutzfall/Erfüllung von Obliegenheiten: Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie Obliegenheit nicht Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt eines Rechts- grob fahrlässig verletzt haben. Das müssen Sie nachweisen. schutzfalles? Auch in folgenden Fällen haben Sie weiterhin Versicherungsschutz: Obliegenheiten sind alle Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen beachten müssen. Nur so haben Sie Anspruch auf Versiche­ Sie weisen nach, dass die Verletzung der Obliegenheit nicht die Ursache rungsschutz. Achten Sie darauf, diese Pflichten immer einzuhalten. war Sonst können Sie Ihren Versicherungsschutz vollständig oder teilweise – für den Eintritt des Rechtsschutzfalls, verlieren. – für die Feststellung des Rechtsschutzfalls (1) Was müssen Sie tun, wenn ein Rechtsschutzfall eintritt und Sie Ver­ oder sicherungsschutz brauchen? – für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung. (Beispiel: Sie haben die Einlegung des Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei a Sie müssen uns den Rechtsschutzfall unverzüglich mitteilen, gegebe­ nachträglicher Prüfung hätten wir aber auch bei rechtzeitiger Abstim­ nenfalls auch telefonisch. (Unverzüglich heißt nicht unbedingt sofort, mung die Übernahme der Kosten bestätigt.) sondern ohne schuldhaftes Zögern oder so schnell wie eben möglich.) Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehen, wenn Sie Ihre Obliegen­ b Sie müssen uns heit arglistig verletzt haben. – vollständig und wahrheitsgemäß über alle Umstände des Rechts- (7) Sie müssen sich bei der Erfüllung der Obliegenheiten die Kenntnis schutzfalls informieren und das Verhalten des von Ihnen beauftragten Rechtsanwalts zurech­ – alle Beweismittel nennen nen lassen. Ein Beispiel: Ihr Anwalt informiert uns nicht rechtzeitig. und Dann behandeln wir dies so, als hätten Sie selbst uns nicht rechtzeitig – uns Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen. informiert. c Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit (8) entfällt. mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist. (Kosten verur­ sachende Maßnahmen sind zum Beispiel: Sie beauftragen einen An­ (9) Wenn ein anderer (zum Beispiel Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der walt, erheben eine Klage oder legen ein Rechtsmittel ein.) Rechtsverfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch auf uns über. Aber nur dann, wenn wir die Kosten bereits bezahlt haben. Sie d Sie müssen wenn möglich dafür sorgen, dass Schaden vermieden oder müssen uns die Unterlagen dazu aushändigen. Wir benötigen die, um verringert wird. Das ist in § 82 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gere­ diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs gelt. Das heißt, Sie müssen die Kosten für die Rechtsverfolgung so gering müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen. wie möglich halten. (Beispiel: Kosten für den Anwalt, das Gericht oder Kosten der Gegenseite.) Bitte fragen Sie dazu uns oder Ihren Anwalt. Wenn Sie diese Obliegenheit vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht erstattet bekommen, gilt: Wir müssen über Sie müssen Weisungen von uns befolgen, wenn das für Sie zumutbar ist. die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten. Außerdem müssen Sie Weisungen von uns einholen, wenn dies möglich ist. Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, gilt: Wir dürfen die Kosten (2) Für einen konkreten Rechtsschutzfall erhalten Sie von uns eine Be­ in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis stätigung über den Umfang Ihres Versicherungsschutzes. kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen haben. (Beispiel für grob fahrlässiges Verhalten: Jemand verletzt die im Interessen, Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße). – bevor wir den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt haben Hat Ihnen ein anderer (zum Beispiel Ihr Prozessgegner) Kosten der und Rechtsverfolgung erstattet und wir haben diese bereits gezahlt? Dann – entstehen durch solche Maßnahmen Kosten? müssen Sie uns diese Kosten zurückzahlen. Dann übernehmen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des § 18 Versicherungsschutzes vor diesen Maßnahmen zu zahlen gehabt hätten. entfällt. Die neuen Regelungen dazu finden Sie in § 3a. (3) Den Anwalt können Sie auswählen. § 19 Wir wählen den Anwalt aus, entfällt. – wenn Sie das verlangen § 20 Klagegegner; zuständiges Gericht oder – wenn Sie keinen Anwalt benennen und uns die umgehende Beauftra- (1) Ansprüche auf die Versicherungsleistung aus dem Rechtsschutzver­ gung eines Anwalts notwendig erscheint. sicherungsvertrag können nur gegen das Schadenabwicklungsunter­ nehmen geltend gemacht werden. (4) Wenn wir den Anwalt auswählen, beauftragen wir ihn in Ihrem Namen. Für die Tätigkeit des Anwalts sind wir nicht verantwortlich. (2) Klagen gegen das Schadenabwicklungsunternehmen/Versicherer VWK 844 (09.26) Cosmos Versicherung AG Seite 24 von 56 [Seite 25] Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen das Schadenabwick­ Service ist an 7 Tagen in der Woche rund um die Uhr für Sie da. lungsunternehmen oder den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem jeweiligen Sitz. Ist der Versicherungsnehmer (2) Versicherte Personen eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in des­ Alle versicherten Personen können diese Leistung nutzen. Wer die ver­ sen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen sicherten Personen sind, finden Sie in Ihrem Versicherungsschein. Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (3) Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten (3) Klagen gegen den Versicherungsnehmer Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen: Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben – im Zusammenhang mit dem Vorwurf eines Verbrechens. werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, – bei rechtswidrigen Taten nach den § 174, 174a, 174b, 174c, 176, 176a, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versi­ 176b, 177, 178, 179, 180, 182 Strafgesetzbuch (StGB), Das sind Straf- cherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungs­ (4) Selbstbeteiligung/Wartezeit nehmers. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerli- Die telefonische Rechtsberatung können Sie ohne Wartezeit oder Selbst- chen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist. beteiligung nutzen. (4) Unbekannter Wohnsitz des Versicherungsnehmers (5) Gültigkeit der Bestimmungen Sind der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Versicherungs­ Es gelten die Bestimmungen nach § 1, 7 bis 17 und § 19 bis 20 der Allge­ nehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich meinen Bedingungen für die Verkehrs-Rechtsschutzversicherung (ARB die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag CD 2017). Es sei denn, wir haben etwas anderes mit Ihnen vereinbart. gegen den Versicherungsnehmer nach dem jeweiligen Sitz des Versi­ (6) Kündigungen cherers oder des Schadenabwicklungsunternehmens. Haben Sie mehr als neun telefonische Rechtsberatungen innerhalb von 4. Formen des Versicherungsschutzes 12 Monaten genutzt? Dann können sowohl Sie als auch wir den Vertrag § 21 Verkehrs-Rechtsschutz vorzeitig kündigen. Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein genannten Wann müssen Sie oder wir kündigen? Die Kündigung muss uns oder Kraftfahrzeuge. Ihnen innerhalb eines Monats zugehen. Allerdings erst, nachdem wir unsere Leistung für die zehnte oder jede weitere telefonische Rechtsbe­ (1) Versicherungsschutz besteht für das im Versicherungsschein be­ ratung bestätigt haben. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Unsere zeichnete Kraftfahrzeug und erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Kündigung wird wirksam einen Monat, nachdem Sie sie erhalten haben. Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieses Fahrzeuges. Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald wir sie erhalten haben. Sie können aber bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren (2) Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffentlichen Stra­ Zeitpunkt wirksam wird – spätestens am Ende des Versicherungsjahrs. ßenverkehr teilnehmen, und zwar II. – als Fahrer fremder Fahrzeuge, – als Fahrgast, 1. Welches Recht wird angewendet? – als Fußgänger, Auf die vorvertraglichen Beziehungen und auf das Vertragsverhältnis – als Radfahrer. findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Sämt­ (3) Wenn wir einen Rechtsschutzfall für Sie übernehmen sollen, müssen liche Kommunikation und Korrespondenz findet in deutscher Sprache folgende Bedingungen erfüllt sein: statt. – Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschrie- 2. An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit uns einmal nicht bene Fahrerlaubnis haben. zufrieden sind? – Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. a Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind, stehen Ihnen derzeit – Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzei- insbesondere die nachfolgenden Beschwerdemöglichkeiten offen. chen (sogenanntes Nummernschild) haben. Unser Beschwerdemanagement Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? b Für Kundenbeschwerden ist unsere Zentrale Beschwerdestelle gerne Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Per­ für Sie da. Sie erreichen diese derzeit wie folgt: sonen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Cosmos Versicherung AG Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Zentrale Beschwerdestelle, Halbergstr. 50-60, 66121 Saarbrücken Leistung zu kürzen. Das geschieht entsprechend der Schwere des Ver­ E-Mail: kundendialog@cosmosdirekt.de schuldens. (Beispiel für grob fahrlässiges Verhalten: Jemand verletzt Telefon: 0681- 9 66 77 55 die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn die Versicherungsombudsmann e. V. versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrläs­ sig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. c Sind Sie mit unserer Entscheidung nicht einverstanden oder hat eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Ergebnis geführt, können Sie sich als Verbraucher an den Versiche­ Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß rungsombudsmann e. V. wenden. Diesen erreichen Sie derzeit wie folgt: nicht ursächlich war für Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin – den Eintritt des Rechtsschutzfalls, Tel.: 0800 3696000 Fax.: 0800 3699000 – die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de – den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. Internet: www.versicherungsombudsmann.de Hinweis: Bitte beachten Sie auch Ihre Pflichten nach Abschnitt D und E. Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Als Mitglied im § 22 Telefonische Rechtsberatung Versicherungsombudsmann e. V. haben wir uns verpflichtet, an dem (1) Leistungen der telefonischen Rechtsberatung Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Sie haben ein konkretes rechtliches Problem oder möchten sich vorsorg­ Versicherungsaufsicht lich über Ihre Rechtslage informieren? Wir vermitteln Ihnen eine erste d Sie haben auch die Möglichkeit, sich an die für uns zuständige Auf­ telefonische Rechtsberatung (im Sinne von § 34 Absatz 1 Satz 3 RVG). sicht zu wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Die Beratung übernimmt eine selbständige, auf telefonische Rechtsbe­ Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die der- ratung spezialisierte Anwaltskanzlei. Sie können sich in Deutschland zu zeitigen Kontaktdaten sind: allen Fragen des deutschen Rechts beraten lassen. Das gilt für den pri­ vaten und beruflichen, nicht selbständigen Bereich. Dieser kostenlose VWK 844 (09.26) Cosmos Versicherung AG Seite 25 von 56 [Seite 26] Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn Tel.: 0800 2 100 500 E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: https://www.bafin.de Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann. Rechtsweg e Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. A.6 Auslandsschadenschutz-Versicherung Die Auslandsschadenschutz-Versicherung bietet Versicherungsschutz A.6.6 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? bei im Folgenden näher beschriebenen, von einem Dritten mit einem im europäischen Ausland gemäß A.6.6 zugelassenen und versicherten Sie haben in der Auslandsschadenschutz-Versicherung Versicherungs­ Fahrzeug allein verursachten Unfällen, die sich bei Gebrauch des aus­ schutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuro­ ländischen und des im Versicherungsschein bezeichneten Fahrzeugs päischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union ereignet haben. gehören. Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen zu Ihren Pflichten nach A.6.7 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)? Abschnitt D und E, insbesondere im Schadenfall gemäß Abschnitt E.7 Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf sowie Abschnitt E.8 und Anhang 3. die Höhe der zu Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung für Personen- und A.6.1 Was leistet die Auslandsschadenschutz-Versicherung? Sachschäden vereinbarten Versicherungssummen. Wir ersetzen bei Vorliegen der nachstehend aufgezeigten Voraussetzun- Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache gen Personen- und Sachschäden so, als ob das unfallverursachende, im haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Ihrem Vertrag zu­ europäischen Ausland zugelassene und versicherte Fahrzeug bei uns grunde liegenden Versicherungssummen können Sie dem Versiche­ kfz-haftpflichtversichert wäre. rungsschein entnehmen. A.6.2 Voraussetzungen für Versicherungsschutz über die Auslands- A.6.8 Was ist nicht versichert? schadenschutz-Versicherung Haftpflichtansprüche gegen mitversicherte Personen Versicherungsschutz besteht, wenn A.6.8.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche aus – ein Dritter mit einem im europäischen Ausland gemäß A.6.6 zugelas- Schäden, die eine mitversicherte Person Ihnen zufügt. senen und versicherten Fahrzeug den Unfall allein verursacht hat, und Haftpflichtansprüche der mitversicherten Personen untereinander – Ihr Fahrzeug bei uns zur Zeit des Unfalls kfz-haftpflichtversichert war, A.6.8.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche der und zum Unfallzeitpunkt hierfür Versicherungsschutz besteht, und mitversicherten Personen untereinander. – Sie uns die Beweismittel zum Haftungsnachweis übersenden (z.B. Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten Europäischer Unfallbericht, Polizeibericht, Fotos vom Unfallort), und A.6.8.3.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Ge­ – durch den Unfall der Fahrer oder Insassen verletzt oder getötet wer- brauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motorsportver­ den, oder Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden anstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer kommen und Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich Rennen, Wettbewer­ – es einen durch den Unfall begründeten Schadenersatzanspruch ge- ben, Trainings, Tests und Demonstrationen. gen den eintrittspflichtigen ausländischen Kfz-Versicherer gibt. Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.5. Leistungen, die ein ausländischer Kfz-Haftpflichtversicherer für dieses Jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken Schadenereignis erbringt oder erbracht hat, können nicht mehr von uns gefordert werden. Umgekehrt können Leistungen, die wir erbringen A.6.8.3.2 Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche oder erbracht haben, nicht mehr von einem ausländischen Versicherer Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung gefordert werden. einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). A.6.3 Worauf bezieht sich die Auslandsschadenschutz-Versicherung? Versichert sind – das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeug sowie ein mit die- sem verbundener Anhänger und – der berechtigte Fahrer und die Insassen bei Gebrauch des Fahrzeugs. Folgende Personen können, neben Ihnen, Ansprüche aus dem Versiche­ rungsvertrag selbstständig gegen uns erheben: – der berechtigte Fahrer und die Insassen bei Gebrauch des Fahrzeugs, – der Halter des Fahrzeugs, – der Eigentümer des Fahrzeugs. A.6.4 Welche verkehrsrechtlichen Vorschriften gelten? Es gelten die verkehrsrechtlichen Vorschriften des Unfallortes. A.6.5 Nach welchem Recht richten sich unsere Leistungen? Die Entschädigung richtet sich nach deutschem Recht. VWK 844 (09.26) Cosmos Versicherung AG Seite 26 von 56 [Seite 27] B Beginn des Versicherungsvertrags und vorläufiger Versicherungsschutz Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes Antrag annehmen. Regelmäßig geschieht dies durch Zugang des Ver­ sicherungsscheins. B.2.4 Der vorläufige Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn wir Ihren Antrag unverändert angenommen haben und Sie den im Ver­ B.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? sicherungsschein genannten ersten oder einmaligen Beitrag nicht un­ verzüglich nach Zugang des Versicherungsscheins bezahlt haben. Sie Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versiche­ haben dann von Anfang an keinen Versicherungsschutz; Dies gilt nur, rungsschein genannten fälligen Beitrag gezahlt haben, jedoch nicht vor wenn Sie die nicht unverzügliche Zahlung zu vertreten haben. dem vereinbarten Zeitpunkt. Dem gleichgestellt ist die Vereinbarung des Lastschrifteinzugsverfahrens, sofern das Konto eine ausreichende Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes Deckung hat und die Abbuchung nicht widerrufen wird. Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, richten sich die Folgen B.2.5 Sie und wir sind berechtigt, den vorläufigen Versicherungsschutz nach C.1.2 und C.1.3. jederzeit zu kündigen. Unsere Kündigung wird erst nach Ablauf von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung bei Ihnen wirksam. B.2 Vorläufiger Versicherungsschutz Beendigung des vorläufigen Versicherungsschutzes durch Widerruf Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie nach folgenden Bestimmungen vorläufigen Versicherungsschutz: B.2.6 Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag nach § 8 Versicherungs­ vertragsgesetz, endet der vorläufige Versicherungsschutz mit dem Zu­ Kfz-Haftpflichtversicherung gang Ihrer Widerrufserklärung bei uns. B.2.1 Händigen wir Ihnen die Versicherungsbestätigung aus oder Beitrag für vorläufigen Versicherungsschutz nennen wir Ihnen bei elektronischer Versicherungsbestätigung die Versicherungsbestätigungs-Nummer, haben Sie in der Kfz-Haftpflicht­ B.2.7 Für den Zeitraum des vorläufigen Versicherungsschutzes haben versicherung vorläufigen Versicherungsschutz zu dem vereinbarten wir Anspruch auf einen der Laufzeit entsprechenden Teil des Beitrags. Zeitpunkt, spätestens ab dem Tag, an dem das Fahrzeug unter Verwen­ dung der Versicherungsbestätigung zugelassen wird. Ist das Fahrzeug bereits auf Sie zugelassen, beginnt der vorläufige Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Zeitpunkt. Kasko-, Schutzbrief- und Fahrerschutz-Versicherung sowie Verkehrs- Rechtsschutzversicherung und Auslandsschadenschutz-Versicherung B.2.2 In der Kasko-, Schutzbrief- und der Fahrerschutz-Versicherung sowie der Verkehrs-Rechtsschutzversicherung und der Auslandsscha­ denschutz-Versicherung haben Sie vorläufigen Versicherungsschutz nur, wenn wir dies ausdrücklich zugesagt haben. Der Versicherungs­ schutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt. Übergang des vorläufigen in den endgültigen Versicherungsschutz B.2.3 Sobald Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nach C.1.1 gezahlt haben, geht der vorläufige in den endgültigen Versicherungsschutz über. VWK 844 (09.26) Cosmos Versicherung AG Seite 27 von 56 [Seite 28] C Beitragszahlung C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags C.3 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel Rechtzeitige Zahlung Versichern Sie anstelle Ihres bisher bei uns versicherten Fahrzeugs ein anderes Fahrzeug bei uns (Fahrzeugwechsel), wenden wir für den neu­ C.1.1 Der im Versicherungsschein genannte erste oder einmalige Bei­ en Versicherungsvertrag bei nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder trag wird zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. einmaligen Beitrags die für Sie günstigeren Regelungen zum Folgebei­ Sie haben diesen Beitrag dann unverzüglich (das heißt spätestens in­ trag nach C.2.2 bis C.2.4 an. Außerdem berufen wir uns nicht auf den nerhalb von 14 Tagen) zu zahlen. rückwirkenden Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes nach Nicht rechtzeitige Zahlung B.2.4. Dafür müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: C.1.2 Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, – Zwischen dem Ende der Versicherung des bisherigen Fahrzeugs und haben Sie von Anfang an keinen Versicherungsschutz, es sei denn, Sie dem Beginn der Versicherung des anderen Fahrzeugs sind nicht mehr haben die Nichtzahlung oder verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Ha­ als sechs Monate vergangen, ben Sie die nicht rechtzeitige Zahlung jedoch zu vertreten, beginnt der – Fahrzeugart und Verwendungszweck der Fahrzeuge sind gleich. Versicherungsschutz erst ab der Zahlung des Beitrags. Kündigen wir das Versicherungsverhältnis wegen Nichtzahlung, können C.1.3 Außerdem können wir vom Versicherungsvertrag zurücktreten, wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr entsprechend C.1.3 verlangen. solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Nach dem Rücktritt C.4 Beendigung des Lastschriftverfahrens können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr verlangen. Diese beträgt für den Zeitraum vom beantragten Beginn des Versicherungsschutzes Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil Sie das SEPA- bis zu unserem Rücktritt: Lastschriftmandat widerrufen haben, oder Sie es aus anderen Gründen zu vertreten haben, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, bis 1 Monat 15% des Jahresbeitrags sind wir berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfah­ rens zu verlangen. In diesem Fall sind Sie zur Übermittlung des Beitrags bis 2 Monate 25% des Jahresbeitrags erst verpflichtet, wenn Sie von uns hierzu in Textform aufgefordert wor­ bis 3 Monate 30% des Jahresbeitrags den sind. über 3 Monate 40% des Jahresbeitrags C.5 Gesetzliche Versicherungsteuer C.2 Zahlung des Folgebeitrags C.5.1 In den von Ihnen zu zahlenden Beiträgen und Gebühren ist die ge­ setzliche Versicherungsteuer enthalten. Rechtzeitige Zahlung C.5.2 Der Vomhundertsatz der Versicherungsteuer richtet sich nach C.2.1 Ein Folgebeitrag ist zu dem im Versicherungsschein oder in der dem jeweils geltenden Versicherungsteuergesetz. Er wird berechnet Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt fällig und zu zahlen. von dem von Ihnen zu zahlenden Beitrag zuzüglich der Nebenkosten im Nicht rechtzeitige Zahlung Sinne von § 3 Abs. 1 Versicherungsteuergesetz. Alle Beiträge werden auf 0,01 Euro gerundet. C.2.2 Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, fordern wir Sie auf, den rückständigen Beitrag zuzüglich des Verzugsschadens (Kosten und C.5.3 Die Beiträge können sich durch die Änderung des Versiche­ Zinsen) innerhalb von zwei Wochen ab Zugang unserer Aufforderung rungsteuergesetzes erhöhen oder ermäßigen. zu zahlen. Hinweise: Es gelten auch die Regelungen nach Abschnitt J.5.2.. Beach­ C.2.3 Tritt ein Schadenereignis nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungs­ ten Sie auch die Regelungen gemäß Abschnitt M. frist ein und sind zu diesem Zeitpunkt diese Beträge noch nicht bezahlt, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Wir bleiben jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. C.2.4 Sind Sie mit der Zahlung dieser Beträge nach Ablauf der zweiwö­ chigen Zahlungsfrist noch in Verzug, können wir den Versicherungsver­ trag mit sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung wird unwirk­ sam, wenn Sie diese Beträge innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung zahlen. Die Kündigung können wir auch bereits bei der Bestimmung der Zah­ lungsfrist nach C.2.2 aussprechen. In diesem Fall wird unsere Kündi­ gung zum Ablauf der Zahlungsfrist wirksam, wenn Sie in diesem Zeit­ punkt noch immer mit der Zahlung in Verzug sind und wir Sie darauf hingewiesen haben. Haben wir die Kündigung zusammen mit der Mahnung ausgesprochen, wird die Kündigung unwirksam, wenn Sie innerhalb eines Monats nach Ablauf der in der Mahnung genannten Zahlungsfrist zahlen. Für Schadenereignisse, die in der Zeit nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist bis zu Ihrer Zahlung eintreten, haben Sie keinen Versiche­ rungsschutz. Versicherungsschutz besteht erst wieder für Schadener­ eignisse nach Ihrer Zahlung. VWK 844 (09.26) Cosmos Versicherung AG Seite 28 von 56 [Seite 29] D Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Folgen einer Pflichtverletzung Welche Pflichten haben Sie bei Gebrauch des Fahrzeugs? sicherung nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht. D.1 Bei allen Versicherungsarten Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nur Nutzung nur zum vereinbarten Verwendungszweck unter den genannten Voraussetzungen für diese Fahrten gebrauchen D.1.1 Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angege­ lassen. benen und im Anhang 3 erläuterten Zweck (Art und Verwendung des Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.5 und die Aus­ Fahrzeugs) verwendet werden. schlüsse nach A.1.5.2, A.2.17.2, A.3.9.5, A.4.7.5.1 und A.6.8.3.1. Nutzung nur durch den berechtigten Fahrer In der Kasko-, Schutzbrief- und Auslandsschadenschutz-Versicherung D.1.2 Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht D.2.2 Liegt dafür eine gültige Fahrerlaubnis für das Führen von Kraftfahr- werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Wil­ zeugen durch 17-jährige Personen (Begleitetes Fahren) vor, darf dieses len des Verfügungsberechtigten gebraucht. Außerdem dürfen Sie, der Fahrzeug nicht ohne die vorgeschriebene Begleitperson verwendet Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht wissentlich ermög­ werden. Diese Begleitperson darf nicht infolge Genusses alkoholischer lichen, dass das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage wird. sein, ihre Aufgabe wahrnehmen zu können. Fahren nur mit Fahrerlaubnis Zusätzlich in der Fahrerschutz-Versicherung D.1.3 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen We­ D.2.3.1 Alkohol und andere berauschende Mittel gen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alko­ nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforderliche holische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage Fahrerlaubnis hat. ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen Hinweis: Auch in der Kfz-Haftpflichtversicherung, Kasko- und der Schutz- brief-Versicherung besteht für solche Fahrten nach D.2.1.1, A.2.17.1 D.1.4 Der Fahrer darf ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenes und A.3.9.1 kein oder eingeschränkter Versicherungsschutz. Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur benutzen, wenn das Wechselkennzeichen vollständig angebracht ist. Außerdem dür­ D.2.3.2 Gurtpflicht fen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzen lassen, wenn das Wechselkennzeichen vollständig Der Fahrer und die Insassen müssen den vorgeschriebenen Sicher­ angebracht ist. heitsgurt angelegt haben, es sei denn das Nichtanlegen ist gesetzlich erlaubt. War zum Unfallzeitpunkt der Sicherheitsgurt nicht im Rahmen Hinweis: Es gelten auch die Regelungen gemäß Abschnitt H.5. der gesetzlichen Vorschriften angelegt, werden die Leistungen in dem Umfang, wie dies in einem Haftpflichtfall erfolgen würde, gekürzt, höch­ Nicht genehmigte Rennen stens jedoch um 50 %. D.1.5 Das Fahrzeug darf nicht zu behördlich nicht genehmigten Fahr­ In der Verkehrs-Rechtsschutzversicherung veranstaltungen verwendet werden, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (Rennen). Dies gilt auch für die dazu­ D.2.4 Es gelten die Regelungen gemäß Abschnitt A.5, I., § 21 Abs. 3. gehörigen Übungsfahrten. D.3 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.2.1.2 und die Aus­ schlüsse nach A.1.5.2, A.2.17.2, A.3.9.5, A.4.7.5.1 und A.6.8.3.1. Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Darüber hinaus besteht in der Kasko-, Schutzbrief-, Fahrerschutz- und D.3.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 und D.2 geregelten Auslandsschadenschutz-Versicherung gemäß A.2.17.2, A.3.9.5, A.4.7.5.2 Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre und A.6.8.3.2 kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Motor­ Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem sport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchst­ der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. geschwindigkeit ankommt (z.B. Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristen­ Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt ha­ fahrten). ben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. D.2 Zusätzlich in folgenden Versicherungsarten Bei einer Verletzung der Pflicht in der Kfz-Haftpflichtversicherung aus D.2.1.1 Satz 2 sind wir Ihnen, dem Halter oder Eigentümer gegenüber In der Kfz-Haftpflichtversicherung nicht von der Leistungspflicht befreit, soweit Sie, der Halter oder Eigen­ tümer als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, einen D.2.1.1 Alkohol und andere berauschende Mittel Personenschaden erlitten haben. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alko­ D.3.2 Abweichend von D.3.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit die holische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Eigentümer des Fahrzeugs dieses nicht von einem Fahrer fahren las­ Sie die Pflicht arglistig verletzen. sen, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung Hinweis: Auch in der Kasko-, Schutzbrief- und Auslandsschadenschutz- D.3.3 In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus D.3.1 ergebende Versicherung besteht für solche Fahrten nach A.2.17.1, A.3.9.1 und Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten A.6.8.3.1 kein oder eingeschränkter Versicherungsschutz. Dies gilt auch Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 Euro be­ bei der Eigenschadendeckung (A.1.1.7). schränkt. Außerdem gelten anstelle der vereinbarten Versicherungs­ summen die in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen. D.2.1.2 Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten Satz 1 gilt nicht bei der Eigenschadendeckung (A.1.1.7). Das Fahrzeug darf nur dann bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn wir wegen einer von Ihnen vor­ Tests und Demonstrationen gebraucht werden, wenn genommenen Gefahrerhöhung (§§ 23, 26 Versicherungsvertragsgesetz) vollständig oder teilweise leistungsfrei sind. – das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbe­ schränkungen gebraucht wird und D.3.4 Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt, sind wir vollständig von der Verpflichtung – für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtver- zur Leistung frei. VWK 844 (09.26) Cosmos Versicherung AG Seite 29 von 56 [Seite 30] E Ihre Pflichten im Schadenfall und Folgen einer Pflicht- verletzung E.1 Pflichten im Schadenfall bei allen Versicherungsarten E.3.1 Bei Entwendung des Fahrzeugs oder mitversicherter Teile sind Sie abweichend von E.1.1 verpflichtet, uns dies unverzüglich in Textform Anzeigepflicht anzuzeigen. Ihre Schadenanzeige muss von Ihnen unterschrieben sein. E.1.1 Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Lei­ Einholen unserer Weisung stung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen. E.3.2 Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs E.1.2 Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere haben Sie unsere Weisungen einzuholen, soweit die Umstände dies Behörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, sind Sie ver­ gestatten. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit Ihnen dies pflichtet, uns dies und den Fortgang des Verfahrens (z.B. Strafbefehl, zumutbar ist. Dies gilt auch für mitversicherte Teile. Bußgeldbescheid) unverzüglich anzuzeigen, auch wenn Sie uns das Schadenereignis bereits gemeldet haben. Anzeige bei der Polizei Aufklärungspflicht E.3.3 Übersteigt ein Entwendungs- sowie Brandschaden oder ein Scha­ den durch Zusammenstoß mit Tieren aller Art den Betrag von 1.000 Euro, E.1.3 Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls sind Sie verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich an­ und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müssen zuzeigen. dabei insbesondere folgende Pflichten beachten: E.4 Zusätzlich in der Schutzbrief-Versicherung – Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforder­ lichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei gesetzlich erfor­ Einholen unserer Weisung derliche Wartezeit zu beachten (Unfallflucht). E.4.1 Vor Inanspruchnahme einer unserer Leistungen haben Sie unsere – Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereig­ Weisungen einzuholen, soweit die Umstände dies gestatten, und zu be­ nisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leistungspflicht folgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist. wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie uns in Textform antworten. Die Verpflichtung zur wahrheits­ Untersuchung, Belege, ärztliche Schweigepflicht gemäßen und vollständigen Beantwor­tung besteht auch für unsere E.4.2 Sie haben uns jede zumutbare Untersuchung über die Ursache Fragen zur Schadenhöhe. und Höhe des Schadens und über den Umfang unserer Leistungspflicht – Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ihnen zu gestatten. Außerdem müssen sie die Originalbelege zum Nachweis billigerweise zugemutet werden kann, diese zu beschaffen. der Schadenhöhe vorlegen und die behandelnden Ärzte im Rahmen von § 213 Versicherungsvertragsgesetz von der Schweigepflicht entbinden. – Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderlichen Weisungen befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist. E.5 Zusätzlich in der Fahrerschutz-Versicherung – Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Schaden­ Anzeige innerhalb 48 Stunden bei Todesfall ereignisses und zu unserer Leistungspflicht ermöglichen, soweit es E.5.1 Hat der Unfall den Tod einer versicherten Person zur Folge, müssen Ihnen zumutbar ist. die aus dem Versicherungsvertrag Begünstigten uns dies innerhalb von Schadenminderungspflicht 48 Stunden melden. Dies gilt auch, wenn der Unfall schon angezeigt ist. Uns ist das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen von uns E.1.4 Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Mög­ beauftragten Arzt vornehmen zu lassen. lichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Medizinische Versorgung Sie haben hierbei unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu be­ folgen. E.5.2 Nach einem Unfall, der zu einer Leistung durch uns führen kann, müssen Sie unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen E.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung befolgen und uns unterrichten. Bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen Medizinische Aufklärung E.2.1 Werden gegen Sie Ansprüche geltend gemacht, sind Sie verpflich­ E.5.3 Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicher­ tet, uns dies innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs weise Auskünfte von anzuzeigen. – Ärzten, die Sie vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht Anzeige von Kleinschäden haben. E.2.2 Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als – anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden. 1.000 Euro beträgt, selbst regulieren oder regulieren wollen, müssen Sie uns den Schadenfall erst anzeigen, wenn Ihnen die Selbstregulierung Sie müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu er­ nicht gelingt. halten. Dazu können Sie den Ärzten und den genannten Stellen er­ lauben, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten müssen Sie Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen. Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht E.2.3 Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z.B. erforderlich ist. Von diesen Ärzten müssen Sie sich untersuchen las­ Klage, Mahnbescheid), haben Sie uns dies unverzüglich anzuzeigen. sen. Wir tragen die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der E.2.4 Sie haben uns die Führung des Rechtsstreits zu überlassen. Wir durch die Untersuchung entsteht. Sie haben erforderlichenfalls da­ sind berechtigt, auch in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt zu beauftra­ rauf hinzuwirken, dass angeforderte Berichte alsbald erstellt werden. gen. Diesem müssen Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte Aufklärung Ihrer Ansprüche gegen Dritte erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen. E.5.4 Sie müssen alles tun, was der Aufklärung möglicher Ansprüche Bei drohendem Fristablauf gegen Dritte dienen kann. Insbesondere müssen Sie unsere Fragen zu E.2.5 Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Wei­ möglichen Ansprüchen gegen Dritte, die sich auf den Umfang unserer sung von uns vorliegt, müssen Sie gegen einen Mahnbescheid oder Leistungspflicht auswirken können, wahrheitsgemäß und vollständig einen Bescheid einer Behörde fristgerecht den erforderlichen Rechts­ beantworten. Entsprechende Nachweise müssen Sie uns vorlegen. behelf (z.B. Widerspruch) einlegen. Wahrung Ihrer Ansprüche gegen Dritte E.3 Zusätzlich in der Kaskoversicherung E.5.5 Sie haben Ihren Anspruch gegen den Dritten unter Beachtung der Anzeige des Versicherungsfalls bei Entwendung des Fahrzeugs Form- und Fristvorschriften zu wahren, soweit Ihnen dies zumutbar ist. VWK 844 (09.26) Cosmos Versicherung AG Seite 30 von 56 [Seite 31] E.6 Zusätzlich in der Verkehrs-Rechtsschutzversicherung für Pkw denereignis erfüllen, können Sie von uns keinen Hinweis erwarten. Beispiel für eine solche, spontan zu erfüllende Aufklärungspflicht: Sie Es gelten die sich ergebenden Verpflichtungen aus Abschnitt dürfen nach E.1.2 den Unfallort nicht verlassen, ohne die erforderlichen A.5, I., § 17, Feststellungen zu ermöglichen. insbesondere: Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung – die vollständige Unterrichtung des Schadenabwicklungsunterneh­ E.8.3 In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus E.8.1 ergebende mens gemäß Abschnitt A.5, I., § 17 Abs. 3, Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten – die vollständige und wahrheitsgemäße Unterrichtung des mit seinen Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 2.500 Euro be­ Interessen beauftragten Rechtsanwalts gemäß Abschnitt A.5, I., § 17 schränkt. Dies gilt nicht bei der Eigenschadendeckung (A.1.1.7). Abs. 5. E.8.4 Die Leistungsfreiheit erweitert sich auf einen Betrag von höch­ E.7 Zusätzlich in der Auslandsschadenschutz-Versicherung stens je 5.000 Euro, wenn Sie die Aufklärungs- oder Schadenminde­ rungspflicht nach E.1.3 und E.1.4 Unterstützung bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Dritten – vorsätzlich und E.7.1 Sie haben uns bei der Geltendmachung des Anspruchs gegenüber – in besonders schwerwiegender Weise verletzt haben. Dies ist z.B. Dritten zu unterstützen und unsere Weisungen zu befolgen. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort trotz eines Personen- oder schweren Sachschaden oder unterlassener Hilfeleistung der Fall. Polizeiliche Aufnahme des Unfalls Dies gilt nicht bei der Eigenschadendeckung (A.1.1.7). E.7.2 Sie sind verpflichtet, den Unfall polizeilich aufnehmen zu lassen. Vollständige Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung Einholen unserer Weisung E.8.5 Verletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder einem an­ E.7.3 Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs ha­ deren dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ben Sie unsere Weisungen einzuholen, soweit die Umstände dies ge­ sind wir von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermö­ statten, und diese zu befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist. gensvorteils vollständig frei. Ärztliche Untersuchung, Gutachten, Entbindung von der Schweigepflicht Besonderheiten in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei Rechtsstreitigkeiten E.7.4 Zur Feststellung von Schadenersatzansprüchen wegen eines erlit­ E.8.6 Verletzen Sie Ihre Pflichten nach tenen Personenschadens sind Sie verpflichtet, sich von einem von uns – E.2.1 (Anzeige außergerichtlich geltend gemachter Ansprüche) beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. – E.2.3 (Anzeige gerichtlich geltend gemachter Ansprüche) Die notwendigen Kosten tragen wir. Sie sind verpflichtet, Ärzte, die Sie auch aus anderen Anlässen behandelt oder untersucht haben, andere – E.2.4 (Prozessführung durch uns) Versicherer, Versicherungsträger und Behörden von der Schweige­ und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den pflicht im Rahmen von § 213 Versicherungsvertragsgesetz zu entbinden Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Entschädigung und zu ermächtigen, uns alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. erheblich hinausgeht, gilt: E.8 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? – Bei vorsätzlicher Verletzung sind wir hinsichtlich des von uns zu zah­ Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung lenden Mehrbetrags vollständig von unserer Leistungspflicht frei. E.8.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1 bis E.7 geregelten Pflich- – Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leistung ten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflich­ hinsichtlich dieses Mehrbetrags in einem der Schwere Ihres Ver­ ten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der schuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Mindestversicherungssummen Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt ha­ ben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. E.8.7 Verletzen Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung Ihre Pflichten nach E.1 und E.2, gelten anstelle der vereinbarten Versicherungssummen die E.8.2 Abweichend von E.7.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen. nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Besonderheiten in der Verkehrs-Rechtsschutzversicherung für Pkw Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arg­ listig verletzen. E.8.8 Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschut­ zes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls Wir weisen Sie im Schadenfall durch gesonderte Mitteilung in Text- bestehenden Aufklärungspflicht zur Voraussetzung, dass wir Sie gemäß form auf Ihre Auskunfts-, Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten hin. Abschnitt A.5, I., § 17 Abs. 6, durch gesonderte Mitteilung in Textform auf Müssen Sie eine dieser Pflichten jedoch unmittelbar nach einem Scha­ diese Rechtsfolge hingewiesen haben. VWK 844 (09.26) Cosmos Versicherung AG Seite 31 von 56 [Seite 32] F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen Pflichten mitversicherter Personen – die der Leistungsfreiheit zugrunde liegenden Umstände in der Person des Mitversicherten vorliegen oder F.1 Für mitversicherte Personen finden die Regelungen zu Ihren Pflich­ ten sinngemäße Anwendung. Dies gilt für die Technische Aufsicht nur – diese Umstände der mitversicherten Person bekannt oder infolge gro- insoweit, wie es nach der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverord­ ber Fahrlässigkeit nicht bekannt waren. nung zulässig ist. Ausübung der Rechte Sind wir zur Leistung verpflichtet, gelten anstelle der vereinbarten F.2 Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag können nur Sie als Versi­ Versicherungssummen die in Deutschland geltenden gesetzlichen cherungsnehmer wahrnehmen. Dies gilt nicht Mindestversicherungssummen. Entsprechendes gilt, wenn wir trotz Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch gegenüber dem ge­ – in der Kfz-Haftpflichtversicherung für mitversicherte Personen nach schädigten Dritten Leistungen erbringen. Der Rückgriff gegen Sie bleibt A.1.2, auch in diesen Ausnahmefällen bestehen. Die Sätze 2 bis 5 gelten nicht – in der Schutzbrief-Versicherung für den ehelichen, eingetragenen bei der Eigenschadendeckung (A.1.1.7). oder nichtehelichen Lebenspartner. Besonderheiten in der Verkehrs-Rechtsschutzversicherung für Pkw – in der Fahrerschutz-Versicherung für mitversicherte Personen nach F. 4. Es gelten die Regelungen gemäß Abschnitt A.5, I., § 15 wie folgt: A.4.2, Versicherungsschutz besteht für Sie als Versicherungsnehmer und im Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen Umfang für die in Abschnitt A.5, I., § 21 oder im Versicherungsschein ge­ F.3 Sind wir Ihnen gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, gilt nannten sonstigen Personen. Außerdem besteht Versicherungsschutz dies auch gegenüber allen mitversicherten Personen. für Ansprüche, die natürlichen Personen aufgrund Verletzung oder Tötung des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person Eine Ausnahme hiervon gilt in der Kfz­-Haftpflichtversicherung: Gegen­ kraft Gesetzes zustehen. Sie als Versicherungsnehmer können jedoch über mitversicherten Personen können wir uns auf die Leistungsfreiheit widersprechen, wenn eine andere mitversicherte Person als ihr eheli­ nur berufen, wenn cher Lebenspartner Rechtsschutz verlangt. VWK 844 (09.26) Cosmos Versicherung AG Seite 32 von 56 [Seite 33] G Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs, Wagniswegfall G.1 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? gelegt. Für die Beitragsberechnung ab dem Zeitpunkt der Ummeldung werden ferner die Merkmale zur Beitragsberechnung gemäß der Rege­ Vertragsdauer lungen in den Anhängen 2 bis 7 berücksichtigt, die ab diesem Zeitpunkt G.1.1 Die Laufzeit Ihres Versicherungsvertrages ergibt sich aus Ihrem für den Erwerber maßgeblich sind. Versicherungsschein. G.2.6 Schließt der Erwerber für das Fahrzeug eine neue Versicherung ab Automatische Verlängerung und legt er bei der Zulassungsbehörde eine Versicherungsbestätigung vor, gilt dies automatisch als Kündigung des übergegangenen Versiche­ G.1.2 Ist der Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen, rungsvertrages. Die Kündigung wird zum Beginn der neuen Versiche­ verlängert er sich zum Ablauf um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht rung wirksam. Sie oder wir den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn für die erste Laufzeit nach Abschluss des Versicherungsvertrages deshalb weniger Kündigung bei Beitragserhöhung als ein Jahr vereinbart ist, um die folgenden Versicherungsjahre zu G.2.7 Erhöhen wir aufgrund unseres Beitragsanpassungsrechts nach einem bestimmten Kalendertag beginnen zu lassen. J.1 bis J.3 den Beitrag, können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb Versicherungsjahr eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung der Beitragserhöhung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zu dem G.1.3 Als Versicherungsjahr gilt das Kalenderjahr. Das nächste Ver­ Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam geworden wäre. Wir sicherungsjahr beginnt am 01.01. des auf den Vertragsabschluss fol­ teilen Ihnen die Beitragserhöhung spätestens einen Monat vor dem genden Jahres. Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zuge­ Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin. Zu­ lassen sind, beginnt das Versicherungsjahr mit Beginn der Saison und sätzlich machen wir bei einer Beitragserhöhung nach J.3 den Unter­ endet mit dem 01. des Saisonbeginnmonats im nächsten Jahr, 0.00 Uhr. schied zwischen bisherigem und neuem Beitrag kenntlich. Verträge mit einer Laufzeit unter einem Jahr Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs G.1.4 Ist die Laufzeit ausdrücklich mit weniger als einem Jahr vereinbart, G.2.8 Ändert sich die Art oder Verwendung des Fahrzeugs nach K.5 und endet der Versicherungsvertrag zu dem vereinbarten Zeitpunkt, ohne erhöht sich der Beitrag dadurch um mehr als 10%, können Sie den Ver­ dass es einer Kündigung bedarf. sicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mittei­ G.2 Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsver- lung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. trag kündigen? Kündigung bei Änderung der Tarifstruktur Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres G.2.9 Ändern wir unsere Tarifstruktur nach J.6, können Sie den Versi­ G.2.1 Sie können den Versicherungsvertrag zum Ablauf des Versiche­ cherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Ände­ rungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie uns rungsmitteilung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht. jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung wirksam geworden wäre. Wir teilen Ihnen die Änderung spätestens einen Monat vor Wirk­ Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes samwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin. G.2.2 Sie sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu Kündigung bei Änderung der Versicherungsbedingungen kündigen. Die Kündigung wird sofort mit ihrem Zugang bei uns wirksam. G.2.10 Machen wir von unserem Recht zur Änderung der Versicherungs­ Kündigung nach einem Schadenereignis bedingungen nach N Gebrauch, können Sie den Versicherungsvertrag G.2.3 Nach Eintritt eines Versicherungsfalles können Sie den Vertrag kün­ innerhalb von sechs Wochen nach Zugang unserer Änderungsmittei­ digen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung können Sie nur kündigen, wenn lung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung wirksam geworden wäre. Wir – wir unsere Leistungspflicht anerkannt haben oder teilen Ihnen die Änderung spätestens sechs Wochen vor dem Wirksam­ werden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin. – wir unsere Leistungspflicht zu Unrecht abgelehnt haben oder G.3 Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsver- – wir Ihnen die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu trag kündigen? einem Rechtsstreit kommen zu lassen oder Kündigung zum Ablauf – in einem Rechtsstreit mit einem Dritten über die Entschädigung ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. G.3.1 Wir können den Versicherungsvertrag zum Ablauf des Versiche­ rungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie Ihnen In der Kfz-Haftpflichtversicherung muss uns die Kündigung innerhalb spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht. eines Monats, nach dem Sie von dem Kündigungsgrund Kenntnis er­ langt haben, zugehen. In den übrigen Versicherungsarten muss uns Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes die Kündigung innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhand­ lungen über die Entschädigung zugehen G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ih­ G.2.4 Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem rem Zugang bei Ihnen wirksam. späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Versicherungs­ vertrages, wirksam werden soll. Kündigung nach einem Schadenereignis Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Ver­ sicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung muss Ihnen innerhalb eines G.2.5 Veräußern Sie das Fahrzeug oder wird es zwangsversteigert, geht Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung der Versicherungsvertrag nach G.7.1 oder G.7.6 auf den Erwerber über. oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir in der Kfz-Haft­ Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag innerhalb eines pflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht Monats nach dem Erwerb zur kündigen. Bei fehlender Kenntnis vom abgelehnt haben. Das gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflicht­ Bestehen der Versicherung beginnt die Kündigungsfrist des Erwerbers versicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten erst ab Kenntnis. Der Erwerber kann bestimmen, ob der Versicherungs­ zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem können wir in der vertrag mit sofortiger Wirkung oder spätestens zum Ablauf des Versiche­ Kfz-Haftpflichtversicherung den Versicherungsvertrag bis zum Ablauf rungsvertrages endet. eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen. Geht der Versicherungsvertrag auf den Erwerber über, werden dem Ver­ sicherungsvertrag ab dem Zeitpunkt der Ummeldung auf den Erwerber Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen die zu diesem Zeitpunkt gültigen Allgemeinen Bedingungen für die Kfz- wirksam. Versicherung (AKB) und der zu diesem Zeitpunkt gültige Tarif zu Grunde VWK 844 (09.26) Cosmos Versicherung AG Seite 33 von 56 [Seite 34] Kündigung bei Nichtzahlung des Folgebeitrags G.5 Form und Zugang der Kündigung G.3.4 Haben Sie einen ausstehenden Folgebeitrag zuzüglich Kosten und Jede Kündigung muss in Textform erfolgen. Sie ist nur wirksam, wenn Zinsen trotz unserer Zahlungsaufforderung nach C.2.2 nicht innerhalb sie innerhalb der jeweiligen Frist zugeht. der zweiwöchigen Frist gezahlt, können wir den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung wird unwirksam, G.6 Beitragsabrechnung nach Kündigung wenn Sie diese Beträge innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündi­ Bei einer Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahres steht uns der gung zahlen (siehe auch C.2.4). auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Beitrag anteilig zu. Kündigung bei Verletzung Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs G.7 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten? G.3.5 Haben Sie eine Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs nach D Übergang der Versicherung auf den Erwerber verletzt, können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Ver­ letzung Kenntnis erlangt haben, den Versicherungsvertrag mit sofortiger G.7.1 Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung auf den Erwer­ Wirkung kündigen. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die ber über. Dies gilt nicht für die Fahrerschutzversicherung, die Verkehrs- Pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben. Rechtsschutzversicherung, die Auslandsschadenschutz-Versicherung und die unter H.1 geregelte Ruheversicherung. Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs G.7.2 Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend G.3.6 Ändert sich die Art oder Verwendung des Fahrzeugs nach K.5, den Angaben des Erwerbers, wie wir sie bei einem Neuabschluss des können wir den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Vertrags verlangen würden, anzupassen. Das gilt auch für die SF-Klasse Können Sie nachweisen, dass die Änderung weder auf Vorsatz noch auf des Erwerbers, die entsprechend seines bisherigen Schadenverlaufs grober Fahrlässigkeit beruht, wird die Kündigung nach Ablauf von einem ermittelt wird. Der neue Beitrag gilt ab dem Tag, der auf den Übergang Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam. der Versicherung folgt. Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.7.3. Den Beitrag für die laufende Zahlungsperiode gemäß Abschnitt M G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach können wir entweder von Ihnen oder vom Erwerber verlangen. G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Anzeige der Veräußerung Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis G.7.4 Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung des erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, droht unter beim Erwerber wirksam. den Voraussetzungen des § 97 Versicherungsvertragsgesetz der Verlust des Versicherungsschutzes. G.4 Kündigung einzelner Versicherungsarten Kündigung des Vertrags G.4.1 Die Kfz-Haftpflicht-, Kasko-, Schutzbrief-, die Fahrerschutz-, die Verkehrs-­Rechtsschutzversicherung sowie die Auslandsschaden­ G.7.5 Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nach G.2.5 und schutz-Versicherung sind jeweils rechtlich selbstständige Verträge. G.2.6 oder wir nach G.3.7 den Versicherungsvertrag kündigen. Dann Die Kündigung eines dieser Verträge berührt das Fortbestehen anderer können wir den Beitrag nur von Ihnen verlangen. nicht. Zwangsversteigerung Abweichend hiervon enden bei einer Kündigung der Kfz-Haftpflichtver­ G.7.6 Die Regelungen G.7.1 bis G.7.5 sind entsprechend anzuwenden, sicherung auch die Kasko-, die Schutzbrief-, die Fahrerschutz-, die Ver­ wenn Ihr Fahrzeug zwangsversteigert wird. kehrs-Rechtsschutzversicherung sowie die Auslandsschadenschutz- Versicherung (siehe A.2, A.3, A.4, A.5 und A.6). Bei Pkw und Motorrädern G.8 Wagniswegfall (z.B. durch Fahrzeugverschrottung) kann bei Kündigung der Kaskoversicherung die Schutzbrief-Versiche­ Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg, steht uns der Beitrag bis rung gemäß dem bei Vertragsabschluss (bzw. bei Tarifumstellung) gel­ zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir vom Wagniswegfall Kenntnis erlangen. tenden Tarif ohne Kaskoversicherung weitergeführt werden (siehe hier­ zu auch G.4.5). Kündigen Sie bei einem Campingfahrzeug (Wohnmobil) G.9 Anzeigen, Willenserklärungen, Mitteilungspflichten bei Anschrifts- die Kaskoversicherung, endet auch die Schutzbrief-Versicherung (siehe oder Namensänderung hierzu auch G.4.5). G.9.1 Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform G.4.2 Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungsan­ abzugeben, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. Sie sollen an die lasses zu einem dieser Verträge die gesamte Kfz-Versicherung für das im Versicherungsschein als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle ge­ Fahrzeug zu kündigen. richtet werden. G.4.3 Kündigen wir von mehreren für das Fahrzeug abgeschlossenen Haben Sie Ihre Anschrift geändert, uns die Änderung aber nicht mitge­ Verträgen nur einen, können Sie die Kündigung auf die gesamte Kfz- teilt, so genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzuge­ Versicherung ausdehnen. Hierzu müssen Sie uns innerhalb von zwei ben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns Wochen nach Zugang unserer Kündigung mitteilen, dass Sie mit einer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung Fortsetzung der anderen Verträge nicht einverstanden sind. Entspre­ des Briefes als zugegangen. Entsprechendes gilt bei einer uns nicht an­ chend haben wir das Recht, die gesamte Kfz-Versicherung zu kündigen, gezeigten Namensänderung. wenn Sie von mehreren nur einen Vertrag kündigen. G.9.2 Sofern die Internet-Vertrags-Verwaltung in meinCosmosDirekt G.4.4 Kündigen Sie oder wir nur die Schutzbrief-Versicherung, gelten vereinbart ist, gilt zusätzlich: G.4.2 und G.4.3 nicht. In Ihrem persönlichen Online-Bereich meinCosmosDirekt (d.h., über Ihren G.4.5 Bei Pkw und Motorrad richtet sich Ihr Beitrag für die Schutzbrief- meinCosmosDirekt-Account) verwalten Sie Ihre Vertragsangelegenheiten. Versicherung zusätzlich danach, ob Sie zu Ihrem Versicherungsvertrag Über die Einstellung wichtiger Vertragsinformationen in Ihren meinCos­ eine Kaskoversicherung (Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung) verein- mosDirekt-Account werden Sie per E-Mail benachrichtigt. Eine Änderung bart haben. Ihrer für die E-Mail-Benachrichtigung (sowie für Ihre Vertragsverwaltung im Internet) hinterlegten E-Mail-Adresse müssen Sie uns in Ihrer Ver­ Kündigen Sie bei Pkw oder Motorrad eine vereinbarte Kaskoversiche­ tragsverwaltung im Internet unverzüglich anzeigen. Nur so kann sicher­ rung, so ändert sich Ihr Beitrag für die Schutzbrief-Versicherung ab dem gestellt werden, dass Sie immer aktuell über die Einstellung von Vertrags­ Wirksamwerden dieser Kündigung gemäß dem bei Vertragsabschluss informationen in Ihre Vertragsverwaltung im Internet informiert werden. (bzw. bei Tarifumstellung) geltenden Tarif. Dies kann zu einer Beitragserhöhung führen. Vereinbaren Sie bei Pkw oder Motorrad den Einschluss einer Kaskover­ sicherung, so ändert sich Ihr Beitrag für die Schutzbrief-Versicherung ab dem Wirksamwerden dieses Einschlusses gemäß dem bei Vertrags­ abschluss (bzw. bei Tarifumstellung) geltenden Tarif. Dies kann zu einer Beitragsermäßigung führen. Auch in diesen Fällen gelten G.4.2 und G.4.3 nicht. Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen gemäß Anhang 3. VWK 844 (09.26) Cosmos Versicherung AG Seite 34 von 56 [Seite 35] HA  ußerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit un- gestempelten Kennzeichen, Kurzzeit-, Wechselkennzeichen H.1 Was ist bei Außerbetriebsetzung (Stilllegung) zu beachten? H.3 Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen Ruheversicherung Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung H.1.1 Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es H.3.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz zu einem späteren Zeitpunkt wieder auf Sie zugelassen werden, wird auch für Zulassungsfahrten mit ungestempelten Kennzeichen. Dies gilt dadurch der Versicherungsvertrag nicht beendet. nicht für Fahrten, für die ein rotes Kennzeichen oder ein Kurzzeitkenn­ zeichen geführt werden muss. H.1.2 Der Versicherungsvertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversiche­ rung über, wenn die Zulassungsbehörde uns die Außerbetriebsetzung Was sind Zulassungsfahrten? mitteilt. Dies gilt nicht, wenn, die Außerbetriebsetzung weniger als zwei Wochen beträgt oder Sie die uneingeschränkte Fortführung des bishe­ H.3.2 Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit dem rigen Versicherungsschutzes verlangen. Zulassungsverfahren stehen. Dies sind: H.1.3 Die Regelungen nach H.1.1 und H.1.2 gelten nicht für Fahrzeuge mit – Fahrten zur Zulassungsstelle zur Anbringung der Stempelplaket­ Versicherungskennzeichen (z.B. Mofas), Wohnwagenanhänger sowie te sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder bei Verträgen mit ausdrücklich kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr. einer Sicherheitsprüfung innerhalb des zuständigen Zulassungsbe­ zirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzei­ Umfang der Ruheversicherung chen, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches erteilt hat. H.1.4 Mit der beitragsfreien Ruheversicherung gewähren wir Ihnen – Fahrten nach Entfernung der Stempelplakette mit dem bisher zu­ während der Dauer der Außerbetriebsetzung eingeschränkten Versi­ geteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetrieb- cherungsschutz. setzung des Fahrzeugs. Der Ruheversicherungsschutz umfasst H.4 Welche Besonderheiten gelten bei Kurzzeitkennzeichen? – die Kfz-Haftpflichtversicherung, Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung – die Teilkaskoversicherung, wenn für das Fahrzeug im Zeitpunkt der Au­ H.4.1 Für Fahrten, für die ein Kurzzeitkennzeichen geführt werden muss ßerbetriebsetzung eine Voll- oder eine Teilkaskoversicherung bestand. (einmalige Verwendung für eine Probe- oder Überführungsfahrt), be­ steht Versicherungsschutz nur in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Bei Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung Zulassung eines Pkw gilt dabei der Basis-Schutz. Bei Zulassung eines H.1.5 Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet, Motorrads ist die Leistung für einen Eigenschaden ausgeschlossen. – das Fahrzeug in einem Einstellraum (z.B. einer Einzel­- oder Sammel­ Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen gemäß Anhang 3. garage) oder Folgende Besonderheiten sind zu beachten – auf einem umfriedeten Abstellplatz (z.B. durch Zaun, Hecke, Mauer H.4.2 Das Kurzzeitkennzeichen enthält ein Ablaufdatum, das spätestens umschlossen) auf fünf Tage ab der Zuteilung datiert, und darf nur für das Kfz verwendet nicht nur vorübergehend abzustellen. Sie dürfen das Fahrzeug außer­ werden, für das es ausgestellt wurde. Nach Ablauf der Gültigkeit des halb dieser Räumlichkeiten auch nicht gebrauchen. Verletzen Sie diese Kurzzeitkennzeichens darf ein Kfz auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Pflicht, sind wir unter den Voraussetzungen nach D.3 leistungsfrei. Betrieb gesetzt werden. Für die Versicherung eines Kfz, das mit einem Kurzzeitkennzeichen zur einmaligen Verwendung für eine Probe- oder Wiederanmeldung Überführungsfahrt bis zur Dauer von fünf Tagen zugelassen ist, beträgt der H.1.6 Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außer­ Beitrag 2 v. H. des Tarif-Beitrags (Beitragssatz 100 Prozent) für das Fahr­ betriebsetzung), lebt der ursprüngliche Versicherungsschutz wieder auf. zeug, welches das Kurzzeitkennzeichen führt; der Mindestbeitrag beträgt Das Ende der Außerbetriebsetzung haben Sie uns unverzüglich anzuzeigen. 120 Euro. Bei längerer Dauer wird für jeden weiteren angefangenen 5-Tageszeitraum jeweils ein weiterer Beitrag von 120 Euro erhoben. Ende des Vertrags und der Ruheversicherung Halb-, vierteljährliche oder monatliche Zahlungsperioden gemäß Ab­ H.1.7 Der Versicherungsvertrag und damit auch die Ruheversicherung schnitt M der AKB werden nicht vereinbart. Wird dasselbe Kraftfahr­ enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf. zeug im Anschluss an die Probe- oder Überführungsfahrt – innerhalb von sechs Wochen ab Ablauf des Gültigkeitszeitraums des Kurzzeit­ – 18 Monate nach der Außerbetriebsetzung kennzeichens – auf Sie als Versicherungsnehmer mit einem ständigen amtlichen Kennzeichen (nicht Kurzzeitkennzeichen) zugelassen, so wird – mit Veräußerung des Fahrzeugs während der Ruheversicherung. die Versicherung für das Kurzzeitkennzeichen hinsichtlich der Dauer H.1.8 Melden Sie das Fahrzeug während des Bestehens der Ruhever­ und der Tarifierung in den neu abzuschließenden Versicherungsvertrag sicherung mit einer Versicherungsbestätigung eines anderen Versi­ einbezogen. cherers wieder an, haben wir das Recht, den Versicherungsvertrag H.5. Welche Besonderheiten gelten bei Wechselkennzeichen? fortzusetzen und den anderen Versicherer zur Aufhebung des Versiche­ rungsvertrags aufzufordern. H.5.1 Auf öffentlichen Wegen oder Plätzen dürfen Sie ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenes Fahrzeug gemäß D.1.4 nur mit Hinweis: Es gelten auch die Regelungen gemäß A.5 § 12 sowie G.7 und einem vollständigen Wechselkennzeichen benutzen oder abstellen. H. 3. Verletzen Sie diese Regelung, sind wir unter den Voraussetzungen nach H.2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen? D.3 leistungsfrei. H.2.1 Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, H.5.2 Auf nicht-öffentlichen Wegen oder Plätzen erhalten Sie den ver­ gewähren wir den vereinbarten Versicherungsschutz während des auf einbarten Versicherungsschutz auch, wenn das mit einem Wechsel­ dem amtlichen Kennzeichen dokumentierten Zeitraums (Saison). kennzeichen zugelassene Fahrzeug das Wechselkennzeichen nicht vollständig trägt. H.2.2 Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach H.1.4 und H.1.5. Hinweis: Es gelten auch die Regelungen gemäß Abschnitt H.1. H.2.3 Für Fahrten außerhalb der Saison haben Sie innerhalb des für den Halter zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz, wenn diese Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren oder wegen der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung durchgeführt werden. VWK 844 (09.26) Cosmos Versicherung AG Seite 35 von 56 [Seite 36] I Schadenfreiheitsrabatt-System I.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) b Sie erstmals einen Pkw versichern und auf Ihren Ehepartner bereits ein Pkw zugelassen ist, der zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haft­ In der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung richtet sich die pflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse ½ eingestuft ist, und Einstufung in eine SF-Klasse und der sich daraus ergebende Beitrags­ Sie nachweisen, dass Sie seit mindestens einem Jahr eine gültige satz nach Ihrem Schadenverlauf (Dauer und Schadenfreiheit des bis­ Fahrerlaubnis (Führerschein) zum Führen von Pkw oder Krafträdern herigen Versicherungsvertrags sowie die Anzahl der Schäden, d. h., besitzen, die von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschafts­ schadenfreier und schadenbelasteter Verlauf). Dies gilt nur für die in raums (EWR) erteilt wurde oder diesen nach I.2.5 gleichgestellt ist; den Tabellen des Anhangs 2 aufgeführten Fahrzeuge und nicht für Ver­ der Nachweis ist durch Einreichen einer Fotokopie des Führerscheins träge von zu führen oder – Fahrzeugen, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, c Sie erstmals einen Pkw versichern und Sie nachweisen, dass Sie – Wagnissen des Kraftfahrzeughandels und -handwerks, aufgrund einer gültigen Fahrerlaubnis, die von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erteilt wurde oder diesen – Wagnissen der Kraftfahrzeughersteller, nach I.2.5 gleichgestellt ist, seit mindestens drei Jahren ununterbro­ – Kraftfahrzeugen, die ein Ausfuhrkennzeichen führen, chen zum Führen von Pkw oder von Krafträdern, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, berechtigt sind; der Nachweis ist durch – Kraftfahrzeugen, die rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen führen. Einreichen einer Fotokopie des Führerscheins zu führen. Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen unter I.4 sowie I.6. Die Einstufung in die SF-Klasse ½ gilt nur für Pkw nach I.1. I.2 Ersteinstufung Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen gemäß Anhang 3. I.2.1 Ersteinstufung in SF-Klasse 0 Sonderersteinstufung eines Pkw in SF-Klasse ½ Beginnt Ihr Versicherungsvertrag ohne Übernahme eines Schadenver­ I.2.2.2 Sofern bei Abschluss eines zusätzlichen Versicherungsvertrags laufs nach I.6 und liegen die Voraussetzungen für die Ersteinstufung in bei der Cosmos Versicherung AG auf Sie oder auf Ihren Ehegatten, die SF-Klasse ½ nach I.2.2 nicht vor, wird er in die SF-Klasse 0 eingestuft. eingetragenen Lebenspartner oder Ihren in häuslicher, eheähnlicher I.2.2 Ersteinstufung in SF-Klasse ½ Gemeinschaft lebenden Partner bereits ein Pkw mit mindestens Scha­ denfreiheitsklasse SF 5 versichert ist und der Erst- und Zweitwagen aus­ Ersteinstufung eines Pkw in SF-Klasse ½ schließlich von Ihnen, Ihrem Ehegatten, eingetragenem Lebenspartner oder Ihrem mit Ihnen in häuslicher, eheähnlicher Gemeinschaft leben­ I.2.2.1 Beginnt Ihr Versicherungsvertrag für einen Pkw ohne Übernahme den Partner gefahren werden, erhalten Sie für Ihren zusätzlich bei der eines Schadenverlaufs nach I.6., wird er in die SF-Klasse ½ eingestuft, Cosmos Versicherung AG versicherten Pkw folgenden zeitlich abgestuf­ wenn ten Nachlass: a auf Sie bereits ein Pkw zugelassen ist, der zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse ½ eingestuft ist, oder bei Einstufung in die Schadenfreiheitsklasse beträgt der Nachlass in der Kfz-Haftpflicht in der Vollkasko SF ½ 40 % 20 % SF 1 27 % 13 % SF 2 22 % 9% SF 3 15 % 6% SF 4 7% 4% SF 5 2% 2% Der Nachlass entfällt mit Erreichen der SF-Klasse 6. Sofern der Erstwa­ I.2.3 Anrechnung des Schadenverlaufs der Kfz-Haftpflichtversicherung gen bei einem anderen Versicherer versichert oder von anderen als den in der Vollkaskoversicherung in Satz 1 genannten Personen gefahren wird, entfällt der Nachlass mit sofortiger Wirkung. Wenn in der Kfz-Haftpflichtversicherung oder in der Ist das versicherte Fahrzeug ein Pkw und schließen Sie neben der Kfz- Vollkaskoversicherung ein Schadenfall gemeldet wird, der gemäß der Haftpflichtversicherung eine Vollkaskoversicherung mit einer Laufzeit Regelungen nach I.3.5 zu einer Rückstufung führt, entfällt der Nachlass von einem Jahr ab (siehe G.1.2), können Sie verlangen, dass deren sowohl in der Kfz-Haftpflichtversicherung als auch in der Vollkaskover­ Einstufung nach dem Schadenverlauf der Kfz-Haftpflichtversicherung sicherung mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres. erfolgt. Dies gilt nicht, wenn für das versicherte Fahrzeug oder ein Vor­ fahrzeug im Sinne von I.6.1 innerhalb der letzten 12 Monate bereits eine Die Sonderersteinstufung in die SF-Klasse ½ gilt nur für Pkw nach I.1. Vollkaskoversicherung bestanden hat; in diesem Fall übernehmen wir den Schadenverlauf der Vollkaskoversicherung nach I.6. Dies gilt eben­ Sonderersteinstufung eines Kraftrads in SF-Klasse ½ falls nicht, sofern Sie den Schadenverlauf einer anderen Person nach I.2.2.3 Bei Abschluss eines Versicherungsvertrags für ein Kraftrad nach I.6.1.3 übernehmen. Anhang 3 wird der Versicherungsvertrag in der Kfz-Haftpflichtversiche­ I.2.4 Führerscheinsonderregelung rung und Vollkaskoversicherung in die Schadenfreiheitsklasse SF ½ ein­ gestuft, wenn für Sie ein Versicherungsvertrag für einen Pkw oder für Hat Ihr Versicherungsvertrag für einen Pkw in der SF-Klasse 0 begon­ ein anderes Kraftrad bei der Cosmos Versicherung AG besteht, der zu nen, stufen wir ihn auf Ihren Antrag besser ein, sobald Sie nachweisen, diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die dass Sie drei Jahre im Besitz einer Fahrerlaubnis für Pkw oder Kraft­ SF-Klasse 3 eingestuft ist. räder gemäß der Tabelle des Anhangs 3 sind und folgende Vorausset­ zungen gegeben sind: Die Sonderersteinstufung in die SF-Klasse ½ gilt nur für Krafträder nach I.1. – Der Vertrag ist schadenfrei verlaufen und VWK 844 (09.26) Cosmos Versicherung AG Seite 36 von 56 [Seite 37] – Ihre Fahrerlaubnis ist von einem Mitgliedsstaat des Europäischen bilden haben, die jedoch noch zu keiner Rückstufung geführt haben, Wirtschaftsraums (EWR) ausgestellt worden oder diesen nach I.2.5. entfällt der vereinbarte Rabattschutz rückwirkend ab Beginn. Haben Sie gleichgestellt. im Sinne von I.6.1.4 oder von I.6.2.5 den Versicherer gewechselt und sind dort vor Beginn des Rabattschutzes bei uns bereits belastende Schäden Der Nachweis ist durch Einreichen einer Fotokopie des Führerscheins angefallen, für die dieses Versicherungsunternehmen Entschädigungen zu führen. zu leisten oder Rückstellungen zu bilden hat, die jedoch noch zu keiner I.2.5 Gleichgestellte Fahrerlaubnisse Rückstufung geführt haben, so gelten für diese Schäden weiterhin die Regelungen nach I.3.5.1. Der Versicherungsvertrag wird für das auf die Fahrerlaubnisse aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschafts­ Schadenmeldung oder im Falle nach I.4.2.2 für das auf die erstmalige raums (EWR) sind im Rahmen der SF-Ersteinstufung Fahrerlaubnissen Entschädigungsleistung oder Rückstellung folgende Kalenderjahr ge­ aus einem Mitgliedsstaat des EWR gleichgestellt, wenn diese nach den mäß der Regelungen nach I.3.5.1 zurückgestuft. Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung ohne weitere theoretische oder praktische Fahrprüfung umgeschrieben werden können oder nach I.4 Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf? Erfüllung der Auflagen umgeschrieben sind. I.4.1 Schadenfreier Verlauf I.3 Jährliche Neueinstufung Es wurde kein Schadenereignis gemeldet Wir stufen Ihren Versicherungsvertrag zum 1. Januar eines jeden Jah­ I.4.1.1 Ein schadenfreier Verlauf des Versicherungsvertrags liegt unter res nach seinem Schadenverlauf im vergangenen Kalenderjahr neu ein. folgenden Voraussetzungen vor: Bei einem Schadenereignis ist der Tag der Schadenmeldung maßgeb­ lich dafür, welchem Kalenderjahr der Schaden zugeordnet wird. – Der Versicherungsschutz hat von Anfang bis Ende eines Kalender­ jahres ununterbrochen bestanden und I.3.1 Wirksamwerden der Neueinstufung – uns wurde in dieser Zeit kein Schadenereignis gemeldet für das wir Die Neueinstufung gilt ab der ersten Beitragsfälligkeit im neuen Kalen­ Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden mussten. Dazu derjahr. zählen nicht Kosten für Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse. I.3.2 Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf Es wurde ein Schadenereignis gemeldet Ist Ihr Versicherungsvertrag während eines Kalenderjahres schaden­ I.4.1.2 Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Versicherungs­ frei verlaufen und hat der Versicherungsschutz während dieser Zeit un­ vertrag jeweils als schadenfrei, wenn eine der folgenden Vorausset­ unterbrochen bestanden, wird Ihr Versicherungsvertrag in die nächst zungen vorliegt: bessere SF-Klasse nach der jeweiligen Tabelle im Anhang 2 eingestuft. a Wir leisten Entschädigung oder bilden Rückstellungen nur aufgrund I.3.3 Besserstufung bei Saisonkennzeichen von Abkommen der Versicherungsunternehmen untereinander oder Ist das versicherte Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen zugelassen mit Sozialversicherungsträgern oder wegen der Ausgleichspflicht (siehe H.2), nehmen wir bei schadenfreiem Verlauf des Versicherungs­ aufgrund einer Mehrfachversicherung. vertrags eine Besserstufung nach I.3.2 nur vor, wenn die Saison minde­ b Wir lösen Rückstellungen für das Schadenereignis in den drei auf die stens sechs Monate beträgt. Schadenmeldung folgenden Kalenderjahren auf, ohne eine Entschä­ I.3.4 Besserstufung bei Verträgen mit SF-Klassen ½, 0 oder M digung geleistet zu haben. Hat der Versicherungsschutz während des gesamten Kalenderjahres c Der Verursacher des Schadens oder dessen Haftpflichtversicherung ununterbrochen bestanden, stufen wir Ihren Vertrag aus der SF-Klasse erstattet uns unsere Entschädigung in vollem Umfang. ½, 0 oder M bei schadenfreiem Verlauf in die SF-Klasse 1 ein. d Wir leisten in der Vollkaskoversicherung Entschädigung oder bilden Hat Ihr Versicherungsvertrag in der Zeit vom 2. Januar bis 1. Juli eines Rückstellungen für ein Schadenereignis, das unter die Teilkaskoversi­ Kalenderjahres mit einer Einstufung in SF-Klasse ½ oder 0 begonnen cherung fällt. und bestand bis zum 31. Dezember mindestens sechs Monate Versiche­ e Sie nehmen Ihre Vollkaskoversicherung nur deswegen in Anspruch rungsschutz, stufen wir Ihren Versicherungsvertrag bei schadenfreiem nehmen, weil eine Person mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Verlauf wie folgt ein: Haftpflichtversicherung für das Schadenereignis zwar in vollem Um­ von SF-Klasse ½ nach SF-Klasse 1, fang haftet, Sie aber gegenüber dem Haftpflichtversicherer keinen Anspruch haben, weil dieser den Versicherungsschutz ganz oder teil­ von SF-Klasse 0 nach SF-Klasse ½. weise versagt hat. I.3.5 Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf I.4.2 Schadenbelasteter Verlauf Rabattschutz ist nicht vereinbart: I.4.2.1 Ein schadenbelasteter Verlauf des Versicherungsvertrags liegt I.3.5.1 Ist Ihr Versicherungsvertrag während eines Kalenderjahres scha­ vor, wenn Sie uns während eines Kalenderjahres ein oder mehrere denbelastet verlaufen, wird er nach der jeweiligen Tabelle in Anhang Schadenereignisse melden, für die wir Entschädigungen leisten oder 2 zurückgestuft. Maßgeblich ist der Tag der Schadenmeldung bei uns. Rückstellungen bilden müssen. Hiervon ausgenommen sind die Fälle nach I.4.1.2. Rabattschutz ist vereinbart: I.4.2.2 Gilt der Versicherungsvertrag trotz einer Schadenmeldung zu­ I.3.5.2 Sofern zu Ihrem Pkw-Vertrag der Rabattschutz vereinbart und zu nächst als schadenfrei, leisten wir jedoch in einem folgenden Kalen­ Ihrem Versicherungsvertrag während eines Kalenderjahres ein bela­ derjahr Entschädigungen oder bilden Rückstellungen für diesen Scha­ stender Schaden angefallen ist, verbleibt der Versicherungsvertrag im den, stufen wir Ihren Versicherungsvertrag zum 1. Januar des dann folgenden Kalenderjahr in der bisherigen SF­-Klasse; eine Rückstufung folgenden Kalenderjahres zurück. erfolgt nicht. Bis zu drei belastende Schäden (maximal 3 in der Kfz-Haft­ pflicht- oder maximal 3 in der Vollkaskoversicherung), die während der I.5 Wie Sie eine Rückstufung vermeiden können Dauer des Rabattschutzes eintreten, führen nicht zu einer Rückstufung In der Kfz-Haftpflichtversicherung Sobald seit Beginn des Rabattschutzes der dritte belastende Schaden I.5.1 Sie können eine Rückstufung in der Kfz-Haftpflichtversicherung entweder in der Kfz­-Haftpflichtversicherung oder in der Vollkaskover­ vermeiden, wenn Sie uns unsere Entschädigung freiwillig, also ohne sicherung eingetreten ist, entfällt die Vereinbarung zum Rabattschutz vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung erstatten. Um Ihnen hierzu in beiden Versicherungsarten für die Zukunft. Der zu zahlende Beitrag Gelegenheit zu geben, unterrichten wir Sie nach Abschluss der Scha­ ermäßigt sich dann entsprechend. Bei weiterem schadenbelastetem denregulierung über die Höhe unserer Entschädigung, wenn diese Verlauf erfolgt dann die Rückstufung nach I.3.5.1. nicht mehr als 1.000 Euro beträgt. Erstatten Sie uns die Entschädigung Im Falle der Übernahme eines Schadenverlaufs gemäß I.6 gelten die innerhalb von zwölf Monaten nach unserer Mitteilung, wird Ihr Kfz-Haft­ vorstehend unter I.3.5.2 genannten Rabattschutzregelungen entspre­ pflichtversicherungsvertrag als schadenfrei behandelt. chend. Im bisherigen Vertrag bereits während der Dauer des Rabatt­ Haben wir Sie über den Abschluss der Schadenregulierung und über schutzes eingetretene belastende Schäden gehen daher auf den neuen die Höhe des Erstattungsbetrags unterrichtet und müssen wir danach Vertrag über. im Zuge einer Wiederaufnahme der Schadenregulierung eine weitere Sind vor Beginn des Rabattschutzes bereits belastende Schäden ange­ Entschädigung leisten, führt dies nicht zu einer Erhöhung des Erstat­ fallen, für die wir Entschädigungen zu leisten oder Rückstellungen zu tungsbetrags. VWK 844 (09.26) Cosmos Versicherung AG Seite 37 von 56 [Seite 38] In der Vollkaskoversicherung – von einem Pkw mit 7 bis 9 Plätzen einschließlich Mietwagen und Ta­ xen auf einen Kraftomnibus mit nicht mehr als 20 Plätzen (ohne Fah­ I.5.2 Für Pkw gilt: rersitz). Sie können eine Rückstufung in der Vollkaskoversicherung vermeiden, Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen gemäß Anhang 3. wenn Sie uns unsere Entschädigung freiwillig, also ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung erstatten; damit wird Ihr Versicherungs­ Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs in der Kfz-Haftpflicht- vertrag als schadenfrei behandelt. Ihr Antrag auf Freistellung des Ver­ und der Vollkaskoversicherung sicherungsvertrags von dem gemeldeten Schaden ist binnen sechs Monaten nach Erhalt unserer Entschädigung zu stellen. Ist ein Leasing­ I.6.2.2 Wir übernehmen die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und fahrzeug versichert, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend auch für den in der Vollkaskoversicherung nur zusammen. Leasingnehmer. Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Schadenverlaufs von einer Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen gemäß Anhang 3. anderen Person nach I.6.1.3 I.6 Übernahme eines Schadenverlaufs I.6.2.3 Wir übernehmen den Schadenverlauf (Dauer und Schadenfrei­ heit des bisherigen Versicherungsvertrags sowie die Anzahl der Schä­ I.6.1 In welchen Fällen wird ein Schadenverlauf übernommen? den, d. h., schadenfreier und schadenbelasteter Verlauf) von einer an­ deren Person nur für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Der Schadenverlauf (Dauer und Schadenfreiheit des bisherigen Versi­ Person überwiegend von Ihnen gefahren wurde, und unter folgenden cherungsvertrags sowie die Anzahl der Schäden, d. h., schadenfreier Voraussetzungen: und schadenbelasteter Verlauf) eines anderen Versicherungsvertrags – auch wenn dieser bei einem anderen Versicherer bestanden hat – wird a Es handelt sich bei der anderen Person um auf den Versicherungsvertrag des versicherten Fahrzeugs unter den Voraussetzungen nach I.6.2 und I.6.3 in folgenden Fällen übernommen: – Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner, Fahrzeugwechsel – Ihre Eltern oder Ihre Kinder, I.6.1.1 Sie haben das versicherte Fahrzeug anstelle eines anderen Fahrzeugs angeschafft. Die Übernahme eines Schadenverlaufs muss – Ihre Großeltern, Ihre Enkel oder Ihre Geschwister, erfolgen, wenn der Versicherungsvertrag für das Vorfahrzeug in die SF- – eine juristische Person. Klasse S oder M eingestuft ist. b Sie machen den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person Rabatttausch überwiegend von Ihnen gefahren wurde, glaubhaft; hierzu gehört ins­ I.6.1.2 Es sind folgende beiden Fälle zu unterscheiden: besondere aSie besitzen neben dem versicherten Fahrzeug noch ein anderes Fahr­ – eine Erklärung in Textform von Ihnen und der anderen Person; ist die zeug und veräußern dieses oder setzen es ohne Ruheversicherung au­ andere Person verstorben, ist die Erklärung durch Sie ausreichend; ßer Betrieb und beantragen die Übernahme des Schadenverlaufs. – das Einreichen einer Fotokopie Ihrer gültigen Fahrerlaubnis (Führer­ bSie versichern ein weiteres Fahrzeug und beantragen, dass der Scha­ schein), die von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschafts­ denverlauf von dem bisherigen auf das weitere Fahrzeug übertragen raums (EWR) erteilt wurde oder diesen nach I.2.5 gleichgestellt ist, wird. zum Nachweis dafür, dass Sie für den entsprechenden Zeitraum ununterbrochen im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis waren; Schadenverlauf einer anderen Person c die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schadenverlaufs I.6.1.3 Das Fahrzeug einer anderen Person wurde überwiegend von Ih­ an Sie einverstanden und gibt damit ihren Schadenfreiheitsrabatt in nen gefahren und Sie beantragen die Übernahme des Schadenverlaufs. vollem Umfang auf; Zusätzlich gelten die Regelungen nach I.6.2.3. Weitere Regelung für die Übernahme des Schadenverlaufs von einer Wechsel des Versicherers anderen Person, sofern bisher Rabattschutz vereinbart I.6.1.4 Sie wechseln mit Ihrem Fahrzeug von einem anderen Versicherer I.6.2.4 Ergibt sich durch die Vereinbarung von Rabattschutz nach I.3.5.2 zu uns. Die Übernahme eines Schadenverlaufs muss erfolgen, wenn der für die andere Person eine Einstufung deren Versicherungsvertrages in Versicherungsvertrag beim Vorversicherer in die SF-Klasse M einge­ eine günstigere Schadenfreiheitsklasse als nach den Allgemeinen Be­ stuft ist. dingungen für die Kfz-Versicherung der Cosmos Versicherung AG ohne Vereinbarung von Rabattschutz vorgesehen ist, kann auf Sie nur die I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme? Schadenfreiheitsklasse übertragen werden, in der sich der Versiche­ Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Vorausset­ rungsvertrag der anderen Person zum Zeitpunkt der Übertragung ohne zungen: die Vereinbarung von Rabattschutz befunden hätte. Fahrzeuggruppe Zusätzliche Regelung für den Wechsel des Versicherers nach I.6.1.4 I.6.2.1 Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen I.6.2.5 Haben Sie den Versicherer gewechselt, so werden Dauer und wird, gehören derselben Fahrzeuggruppe an, oder das Fahrzeug, von Schadenfreiheit des bisherigen Versicherungsvertrags sowie die Anzahl dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört einer höheren Fahr­ der Schäden berücksichtigt, wenn dieser durch eine Bescheinigung des zeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird. bisherigen Versicherers nachgewiesen werden. Sie werden bei der Festsetzung des Beitrags so behandelt, als wären Sie während der Vor- a Untere Fahrzeuggruppe: versicherungszeit bereits bei der Cosmos Versicherung AG versichert  Pkw, Motorräder, Campingfahrzeuge, Lieferwagen, Gabelstapler, gewesen. Sondereinstufungen anderer Versicherer können nicht be­ Kranken- und Leichenwagen. rücksichtigt werden. b Mittlere Fahrzeuggruppe: I.6.3 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den Schadenverlauf aus? Taxen, Mietwagen, Lkw und Zugmaschinen im Werkverkehr. Im Jahr der Übernahme c Obere Fahrzeuggruppe: I.6.3.1 Nach einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes (Außerbe­ Lkw und Zugmaschinen im gewerblichen Güterverkehr, Kraftomni­ triebsetzung, Saisonkennzeichen außerhalb der Saison, Vertragsbeen­ busse sowie Abschleppwagen. digung, Veräußerung, Wagniswegfall) gilt: Eine Übertragung ist zudem möglich a Beträgt die Unterbrechung höchstens sechs Monate, übernehmen – von einem Lieferwagen auf einen Lkw im Werkverkehr bis 6.000 kg wir den Schadenverlauf, als wäre der Versicherungsschutz nicht un­ Gesamtmasse (Gesamtgewicht); terbrochen worden. – von einem Lkw im Werkverkehr auf einen Lkw im gewerblichen Güter­ b Beträgt die Unterbrechung mehr als sechs und höchstens zwölf Mo­ verkehr bis 6.000 kg Gesamtmasse (Gesamtgewicht); nate, übernehmen wir den Schadenverlauf, wie er vor der Unterbre­ chung bestand. VWK 844 (09.26) Cosmos Versicherung AG Seite 38 von 56 [Seite 39] c Beträgt die Unterbrechung mehr als zwölf Monate, so übernehmen I.7.2 Nach einer Abgabe des Schadenverlaufs Ihres Versicherungsver­ wir den Schadenverlauf der Kfz-Haftpflichtversicherung, wie er vor trags stufen wir diesen in die SF-Klasse ein, die Sie bei Ersteinstufung der Unterbrechung galt; die Einstufung des Schadenverlaufs in der Ihres Versicherungsvertrags nach I.2 bekommen hätten. Befand sich Vollkaskoversicherung richtet sich nach der in der Kfz-Haftpflichtver­ Ihr Versicherungsvertrag in der SF-Klasse M, bleibt diese Einstufung sicherung. bestehen. d Beträgt die Unterbrechung mehr als zehn Jahre, übernehmen wir den I.7.3 Wir sind berechtigt, den Mehrbeitrag aufgrund der Umstellung schadenfreien Verlauf nicht. Wir übernehmen jedoch den Schaden­ Ihres Versicherungsvertrags nachzuerheben. verlauf wie er vor der Unterbrechung bestand, wenn uns der Vorver­ sicherer die Vorversicherungszeit nach I.8 bestätigt. I.8 Auskünfte über den Schadenverlauf Im Folgejahr nach der Übernahme I.8.1 Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs fol­ gende Auskünfte vom Vorversicherer geben zu lassen: I.6.3.2 In dem auf die Übernahme folgenden Kalenderjahr richtet sich die Einstufung des Versicherungsvertrags nach dessen Schadenverlauf – Art und Verwendung des Fahrzeugs, und danach, wie lange der Versicherungsschutz in dem Kalenderjahr – Beginn und Ende des Versicherungsvertrags für das Fahrzeug, der Übernahme bestand: – Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkas­ a Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme koversicherung, mindestens sechs Monate, wird der Versicherungsvertrag entspre­ chend seines Verlaufs eingestuft, als hätte er ein volles Kalenderjahr – die Anzahl der Schäden, die auf Grund eines eventuell vereinbarten bestanden. Rabattschutzes gemäß I.3.5.2 zu keiner Rückstufung im Schadenfall geführt haben, b Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme weniger als sechs Monate, unterbleibt eine Besserstufung trotz scha­ – Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs, die sich denfreien Verlaufs. noch nicht auf dessen letzte Neueinstufung ausgewirkt haben, Sofern neben einer Rückstufung aufgrund einer Unterbrechung von – ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei Jahren mehr als einem Jahr gleichzeitig eine Rückstufung aufgrund einer Scha­ nach deren Bildung aufgelöst worden sind, ohne dass Zahlungen ge­ denmeldung zu erfolgen hat, ist zunächst die Rückstufung aufgrund des leistet worden sind und Schadens, danach die Rückstufung aufgrund der Unterbrechung vor­ – ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende zunehmen. Auskünfte erteilt worden sind. I.6.4 Übernahme des Schadenverlaufs nach Betriebsübergang I.8.2 Versichern Sie nach Beendigung Ihres Versicherungsvertrags in Haben Sie einen Betrieb und dessen zugehörige Fahrzeuge übernom­ der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung Ihr Fahrzeug bei men, übernehmen wir den Schadenverlauf dieser Fahrzeuge unter fol­ einem anderen Versicherer, sind wir berechtigt und verpflichtet, diesem genden Voraussetzungen: auf Anfrage Auskünfte zu Ihrem Versicherungsvertrag und dem versi­ cherten Fahrzeug nach I.8.1 zu geben. – Der bisherige Betriebsinhaber ist mit der Übernahme des Schaden­ verlaufs durch Sie einverstanden und gibt damit den Schadenfrei­ Mit der Übermittlung der nach I.8.1 – außer des letzten Satzes – genann­ heitsrabatt in vollem Umfang auf, ten Daten gilt die Verpflichtung der Versicherer nach § 5 Abs. 7 PflVersG als erfüllt; es sei denn, Sie verlangten die in § 5 Abs. 7 PflVersG genannte – Sie machen glaubhaft, dass sich durch die Übernahme des Betriebs Bescheinigung. die bisherige Risikosituation nicht verändert hat. Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen Schadenver­ I.7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs lauf. Sondereinstufungen – mit Ausnahme der Regelung nach I.2.2.1 – I.7.1 Die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversi­ werden nicht berücksichtigt. Die besondere Einstufung auf Grund ver­ cherung können nur zusammen abgegeben werden. einbarten Rabattschutzes gemäß I.3.5.2 wird nicht berücksichtigt. VWK 844 (09.26) Cosmos Versicherung AG Seite 39 von 56 [Seite 40] J Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen J.1 Typklasse J.4 Kündigungsrecht Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Typ Ihres Fahrzeugs, Führt eine Änderung nach J.1 bis J.3 zu einer Beitragserhöhung, ha­ können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen, welcher Typklasse ben Sie nach G.2.7 ein Kündigungsrecht. Werden mehrere Änderungen Ihr Fahrzeug zu Beginn des Versicherungsvertrags zugeordnet worden gleichzeitig wirksam, besteht Ihr Kündigungsrecht nur, wenn die Ände­ ist. rungen in Summe zu einer Beitragserhöhung führen. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, ob und in welchem Um­ J.5 Gesetzliche Änderungen fang sich der Schadenbedarf Ihres Fahrzeugtyps im Verhältnis zu dem aller Fahrzeugtypen erhöht oder verringert hat. Ändert sich der Scha­ Gesetzliche Änderungen des Leistungsumfangs in der Kfz-Haftpflicht­ denbedarf Ihres Fahrzeugtyps im Verhältnis zu dem aller Fahrzeugtypen, versicherung kann dies zu einer Zuordnung in eine andere Typklasse führen. Die damit J.5.1. In der Kfz-Haftpflichtversicherung sind wir berechtigt, den Beitrag verbundene Beitragsänderung wird mit Beginn des nächsten Versiche­ zu erhöhen, sobald wir aufgrund eines Gesetzes, einer Verordnung oder rungsjahres wirksam. einer EU-Richtlinie dazu verpflichtet werden, den Leistungsumfang oder Schadenbedarf ist der Quotient aus den Schadenaufwendungen für die die Versicherungssummen zu erhöhen. im Kalenderjahr gemeldeten Versicherungsfälle eines Fahrzeugtyps und Erhöhung der Versicherungsteuer durch den Steuergesetzgeber der Zahl der Jahreseinheiten (nach der Versicherungsdauer im Kalen­ derjahr ermittelte Zahl der Verträge) dieses Fahrzeugtyps. J.5.2. Kein Kündigungsrecht haben Sie nach G.2.7, sofern eine Beitrags­ erhöhung ausschließlich auf eine Erhöhung der gesetzlichen Versiche­ Die Klassen können Sie der Tabelle im Anhang 4 entnehmen. rungsteuer zurückzuführen ist. J.2 Regionalklasse J.6 Änderung der Tarifstruktur Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Wohnsitz des Halters, Wir sind berechtigt, die Bestimmungen für SF-Klassen, Regionalklas­ wird Ihr Fahrzeug einer Regionalklasse zugeordnet. Maßgeblich ist der sen, Typklassen, Berufsgruppen, Fahrzeugalter, jährliche Fahrleistung, Wohnsitz, den uns die Zulassungsbehörde zu Ihrem Fahrzeug mitteilt. Eintrittsalter, Fahrzeugnutzer (Fahrer), Fahrzeughalter, Garage, Wohnei­ Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welcher Regional­ gentum, Familie, Kundenbonus, Begleitetes Fahren (Führerschein ab 17), klasse Ihr Fahrzeug zu Beginn des Versicherungsvertrags zugeordnet Wohnort, Zahlungsperiode, Fahrzeugtyp, Leasing, Kooperationspart­ worden ist. nerbonus und Kombinationsbeitrag zu ändern, wenn ein unabhängiger Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, ob und in welchem Um­ Treuhänder bestätigt, dass die geänderten Bestimmungen den aner­ fang sich der Schadenbedarf der Region, in welcher der Wohnsitz des kannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Versiche­ Halters liegt, im Verhältnis zu allen Regionen erhöht oder verringert hat. rungstechnik entsprechen. Die geänderten Bestimmungen werden mit Ändert sich der Schadenbedarf Ihrer Region im Verhältnis zu dem aller Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam. Regionen, kann dies zu einer Zuordnung in eine andere Regionalklasse In diesem Fall haben Sie nach G.2.9 ein Kündigungsrecht. führen. Die damit verbundene Beitragsänderung wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam. Die Klassen können Sie der Tabelle im Anhang 5 entnehmen. J.3 Tarifänderung Wir sind berechtigt, jährlich die Beiträge für bestehende Kfz-Ver­ sicherungen, zur Wahrung eines angemessenen Verhältnisses von Versicherungsbeitrag und Versicherungsleistung, anzupassen. Dabei berücksichtigen wir die seit der Festsetzung der bisherigen Beiträge eingetretene und voraussichtlich im nächsten Versicherungsjahr zu erwartende Schaden- und Kostenentwicklung und wenden die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Ver­ sicherungstechnik an. Verträge, die einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, fassen wir bei der jährlichen Überprüfung zusammen. Ergibt die Überprüfung eine gestiegene Schaden- und Kostenentwick­ lung, sind wir berechtigt, Ihren Beitrag entsprechend zu erhöhen. Eine Beitragserhöhung wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam, wenn wir Ihnen die Änderung spätestens 1 Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens unter Kenntlichmachung der Unter­ schiede zwischen altem und neuem Beitrag mitteilen und Sie in Text­ form über Ihr Kündigungsrecht informieren. Ergibt die Überprüfung eine gesunkene Schaden- und Kostenentwick­ lung, sind wir verpflichtet, Ihren Beitrag entsprechend abzusenken. Die Beitragssenkung wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam. VWK 844 (09.26) Cosmos Versicherung AG Seite 40 von 56 [Seite 41] K Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands K.1 Änderung des Schadenfreiheitsrabatts K.5 Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs Ihr Beitrag kann sich aufgrund der Regelungen zum Schadenfreiheitsra­ Die Änderung der im Versicherungsschein in der Rubrik „Versicher­ batt-System nach Abschnitt I ändern. tes Fahrzeug“ aufgeführten und im Anhang 3 erläuterte Art oder Ver- wendung des Fahrzeugs, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen. Bei K.2 Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung der Zuordnung nach der Verwendung des Fahrzeugs gelten ziehendes Welche Änderungen werden berücksichtigt? Fahrzeug und Anhänger als Einheit, wobei das höhere Wagnis maß- geblich ist. K.2.1 Ändert sich während der Laufzeit des Versicherungsvertrags ein Merkmal zur Beitragsberechnung gemäß Anhang 6 (Berufsgruppen (Ta­ Wir können in diesem Fall den Versicherungsvertrag nach G.3.6 kündi­ rifgruppen)) und Anhang 7 (Individuelle Merkmale zur Beitragsberech­ gen oder den Beitrag ab der Änderung anpassen. nung) berechnen wir den Beitrag neu. Dies kann zu einer Beitragssen­ Erhöhen wir den Beitrag um mehr als 10 %, haben Sie ein Kündigungs­ kung oder zu einer Beitragserhöhung führen. recht nach G.2.8. Auswirkung auf den Beitrag K.2.2 Der neue Beitrag gilt ab dem Tag der Änderung. K.2.3 Ändert sich die im Versicherungsschein aufgeführte Jahresfahr­ leistung, gilt abweichend von K.2.2 der neue Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres. K.3 Änderung der Regionalklasse wegen Wohnsitzwechsels Wechselt der Halter seinen Wohnsitz und wird dadurch Ihr Fahrzeug einer anderen Regionalklasse zugeordnet, richtet sich der Beitrag ab der Ummeldung bei der Zulassungsbehörde nach der neuen Regional­ klasse. K.4 Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberech- nung Anzeige von Änderungen K.4.1 Die Änderung eines im Versicherungsschein unter der Überschrift „Besondere Vereinbarungen und Hinweise: Merkmale zur Beitragsbe­ rechnung“ aufgeführten Merkmals zur Beitragsberechnung müssen Sie uns unverzüglich anzeigen. Überprüfung der Merkmale zur Beitragsberechnung K.4.2 Wir sind berechtigt zu überprüfen, ob die bei Ihrem Versicherungs­ vertrag berücksichtigten Merkmale zur Beitragsberechnung zutreffen. Auf Anforderung haben Sie uns entsprechende Bestätigungen oder Nachweise zur Verfügung zu stellen. Folgen von unzutreffenden Angaben K.4.3 Haben Sie unzutreffende Angaben zu Merkmalen zur Beitragsbe­ rechnung gemacht oder Änderungen nicht angezeigt und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, gilt rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres der Beitrag, der den tatsächlichen Merkmalen zur Beitragsberechnung entspricht. K.4.4 Haben Sie vorsätzlich unzutreffende Angaben gemacht oder Än­ derungen vorsätzlich nicht angezeigt und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, ist zusätzlich zur Beitragserhöhung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % auf den tarifgemäßen Beitrag für das laufende Versicherungsjahr zu zahlen. Folgen von Nichtangaben K.4.5 Kommen Sie unserer Aufforderung schuldhaft nicht nach, Bestä­ tigungen oder Nachweise vorzulegen, sind wir berechtigt, den Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres nach den für Sie ungünstigsten Annahmen zu berechnen, wenn – wir Sie in Textform auf den dann zu zahlenden Beitrag und die dabei zugrunde gelegten Annahmen hingewiesen haben; – und Sie auch innerhalb einer von uns gesetzten Antwortfrist von min­ destens 4 Wochen die zur Überprüfung der Beitragsberechnung an­ geforderten Bestätigungen oder Nachweise nicht nachreichen. VWK 844 (09.26) Cosmos Versicherung AG Seite 41 von 56 [Seite 42] L Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände L.1 An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit uns einmal nicht Tel.: 0800 2 100 500 zufrieden sind? E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: https://www.bafin.de Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind, stehen Ihnen derzeit insbesondere die nachfolgenden Beschwerdemöglichkeiten offen. Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann. Unser Beschwerdemanagement Rechtsweg L.1.1 Für Kundenbeschwerden ist unsere Zentrale Beschwerdestelle gerne für Sie da. Sie erreichen diese derzeit wie folgt: L.1.4 Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschrei­ ten. Cosmos Versicherung AG Zentrale Beschwerdestelle, Halbergstr. 50-60, 66121 Saarbrücken L.2 Gerichtsstände E-Mail: kundendialog@cosmosdirekt.de Telefon: 0681- 9 66 77 55 Wenn Sie uns verklagen Versicherungsombudsmann e. V. L.2.1 Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie insbeson­ dere bei folgenden Gerichten geltend machen: L.1.2 Sind Sie mit unserer Entscheidung nicht einverstanden oder hat eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten – dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, Ergebnis geführt, können Sie sich als Verbraucher an den Versiche­ – dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz örtlich zuständig ist. rungsombudsmann e. V. wenden. Wenn wir Sie verklagen Diesen erreichen Sie derzeit wie folgt: L.2.2 Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbeson­ Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin dere bei folgenden Gerichten geltend machen: Tel.: 0800 3696000 Fax.: 0800 3699000 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de – dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, Internet: www.versicherungsombudsmann.de – dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige und für Ihres Betriebs befindet, wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Als Mitglied im Geschäfts- oder Gewerbebetrieb abgeschlossen haben. Versicherungsombudsmann e. V. haben wir uns verpflichtet, an dem Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt Schlichtungsverfahren teilzunehmen. L.2.3 Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhn- Versicherungsaufsicht lichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt haben oder Ihr Wohn­ L.1.3 Sie haben auch die Möglichkeit, sich an die für uns zuständige Auf­ sitz, Geschäftssitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der sicht zu wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend der Regelungen nach Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die der- L.2.2 das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäftssitz zuständig zeitigen Kontaktdaten sind: ist. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn M Zahlungsperiode und Gebühren Zahlungsperiode M.1.4 Bei Fahrzeugen, die nach H.2 mit einem Saisonkennzeichen zu­ gelassen sind, ist der Beitrag jährlich mit Beginn der Saison, oder wenn Die Zahlungsperiode ist die Versicherungsperiode nach § 12 Versiche­ der Versicherungsvertrag innerhalb der Saison beginnt, mit diesem rungsvertragsgesetz. Sofern vereinbart, sind statt der jährlichen Zah­ Zeitpunkt fällig. Der Beitrag wird anteilig nach der Dauer der Saison (in lungsperiode die halbjährliche, die vierteljährliche oder die monatliche vollen Monaten) berechnet. Zahlungsperiode möglich. Welche Zahlungsperiode Sie mit uns verein­ bart haben, können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. M.1.5 Alle Beträge werden auf 0,01 Euro gerundet. Die Laufzeit des Vertrags, die sich von der Zahlungsperiode unterschei­ Gebühren den kann, ist in Abschnitt G geregelt M.1.6 Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein zu­ M.1.1 Die Beiträge für Ihre Versicherung müssen Sie entsprechend der sätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht, können Ihnen – soweit nichts vereinbarten Zahlungsperiode bezahlen. anderes vereinbart ist – die dadurch verursachten Kosten in Form eines pauschalen Abgeltungsbetrags gesondert in Rechnung gestellt werden. M.1.2 Bei halb-, vierteljährlicher oder monatlicher Zahlungsperiode ist Für Rückläufer im Lastschrifteinzugsverfahren unter Ausnahme solcher, als Zahlungsweg nur das Lastschrifteinzugsverfahren möglich. Sofern die sich auf den Erstbeitrag beziehen, werden Ihnen die vom Kreditinsti­ Sie halb-, vierteljährliche oder monatliche Zahlungsperiode beantragt, tut in Rechnung gestellten Kosten berechnet. Für Mahnungen wegen aber kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird dem Versiche­ Beitragsrückständen unter Ausnahme der Erstmahnung des Erstbei­ rungsvertrag eine jährliche Zahlungsperiode zu Grunde gelegt. trags wird Ihnen eine Mahngebühr von 3 Euro in Rechnung gestellt. Ih­ M.1.3 Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen oder mit einem nen bleibt in beiden Fällen der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei Kurzzeitkennzeichen zugelassen sind, sowie für Fahrzeuge, die ein Aus­ überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die jeweilige fuhrkennzeichen führen, werden halb-, vierteljährliche oder monatliche Pauschale. Zahlungsperioden nicht vereinbart. VWK 844 (09.26) Cosmos Versicherung AG Seite 42 von 56 [Seite 43] N Änderung der Versicherungsbedingungen Wir sind berechtigt, die Bedingungen über den Leistungsumfang der Die geänderten Bedingungen dürfen Sie nicht schlechter stellen als die Kfz-Haftpflichtversicherung zu ändern oder zu ergänzen, wenn ursprüngliche Regelung. a ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung geändert wird, auf denen ein­ Die geänderten Bedingungen werden wir Ihnen in Textform bekanntge­ zelne Bedingungen des Versicherungsvertrags beruhen, oder ben und erläutern. b sich die höchstrichterliche Rechtsprechung ändert und dies unmittel­ Sie gelten als genehmigt, wenn Sie nicht innerhalb von sechs Wochen bare Auswirkungen auf den Versicherungsvertrag hat, oder nach Bekanntgabe in Textform widersprechen. Hierauf werden wir Sie bei der Bekanntgabe ausdrücklich hinweisen. Zur Wahrung der Frist ge­ c ein Gericht einzelne Bedingungen rechtskräftig für unwirksam erklärt nügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Bei fristgemäßem und die gesetzlichen Vorschriften keine Regelung enthalten, die an Widerspruch treten die Bedingungsänderungen nicht in Kraft. deren Stelle tritt, oder d die Kartellbehörde oder die Versicherungsaufsichtsbehörde einzel­ ne Bedingungen durch bestandskräftigen Verwaltungsakt als mit geltendem Recht nicht vereinbar beanstandet und die gesetzlichen Vorschriften keine Regelung enthalten, die an deren Stelle tritt. Die Befugnis zur Änderung oder Ergänzung besteht in den Fällen der oben genannten gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung auch dann, wenn es sich um inhaltsgleiche Bedingungen eines anderen Ver­ sicherers handelt. Eine Änderung oder Ergänzung von Bedingungen ist nur zulässig, wenn die Schließung einer durch die genannten Änderungsanlässe entstan­ denen Vertragslücke zur Durchführung des Versicherungsvertrags erforderlich ist oder das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße gestört ist. VWK 844 (09.26) Cosmos Versicherung AG Seite 43 von 56 [Seite 44] Anhang 1: entfällt Anhang 2: Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System 1 Pkw 1.1 Einstufung von Pkw in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze Dauer des schadenfreien Beitragssatz in % SF-Klasse ununterbrochenen Verlaufs Kfz-Haftpflichtversicherung Vollkaskoversicherung 50 und mehr schadenfreie Kalenderjahre SF 50 10 14 49 Kalenderjahre SF 49 11 15 48 Kalenderjahre SF 48 11 15 47 Kalenderjahre SF 47 11 15 46 Kalenderjahre SF 46 11 15 45 Kalenderjahre SF 45 11 16 44 Kalenderjahre SF 44 12 16 43 Kalenderjahre SF 43 12 16 42 Kalenderjahre SF 42 12 16 41 Kalenderjahre SF 41 12 16 40 Kalenderjahre SF 40 12 17 39 Kalenderjahre SF 39 12 17 38 Kalenderjahre SF 38 12 17 37 Kalenderjahre SF 37 13 17 36 Kalenderjahre SF 36 13 17 35 Kalenderjahre SF 35 13 18 34 Kalenderjahre SF 34 13 18 33 Kalenderjahre SF 33 13 18 32 Kalenderjahre SF 32 13 18 31 Kalenderjahre SF 31 14 19 30 Kalenderjahre SF 30 14 19 29 Kalenderjahre SF 29 14 19 28 Kalenderjahre SF 28 14 20 27 Kalenderjahre SF 27 15 20 26 Kalenderjahre SF 26 15 20 25 Kalenderjahre SF 25 15 21 24 Kalenderjahre SF 24 16 21 23 Kalenderjahre SF 23 16 21 22 Kalenderjahre SF 22 16 22 21 Kalenderjahre SF 21 17 22 20 Kalenderjahre SF 20 17 23 19 Kalenderjahre SF 19 17 23 18 Kalenderjahre SF 18 18 24 17 Kalenderjahre SF 17 18 24 16 Kalenderjahre SF 16 19 25 15 Kalenderjahre SF 15 19 25 14 Kalenderjahre SF 14 20 26 13 Kalenderjahre SF 13 21 27 12 Kalenderjahre SF 12 22 27 11 Kalenderjahre SF 11 22 28 10 Kalenderjahre SF 10 23 29 9 Kalenderjahre SF 9 24 30 8 Kalenderjahre SF 8 26 31 7 Kalenderjahre SF 7 27 31 6 Kalenderjahre SF 6 28 33 5 Kalenderjahre SF 5 30 34 4 Kalenderjahre SF 4 32 35 3 Kalenderjahre SF 3 35 36 2 Kalenderjahre SF 2 38 37 1 Kalenderjahr SF 1 41 39 – SF ½ 50 42 – 0 70 49 – M 86 64 VWK 844 (09.26) Cosmos Versicherung AG Seite 44 von 56 [Seite 45] 1.2 Rückstufung im Schadenfall bei Pkw Kfz-Haftpflichtversicherung Vollkaskoversicherung RÜCKSTUFUNG RÜCKSTUFUNG Aus SF-Klasse bei Schadenanzahl nach SF-Klasse bei Schadenanzahl nach SF-Klasse 1 Schaden ab 2 Schäden 1 Schaden ab 2 Schäden SF 50 SF 25 SF 10 SF 38 SF 23 SF 49 SF 21 SF 8 SF 32 SF 19 SF 48 SF 21 SF 8 SF 31 SF 18 SF 47 SF 20 SF 7 SF 31 SF 18 SF 46 SF 20 SF 7 SF 30 SF 17 SF 45 SF 19 SF 7 SF 29 SF 17 SF 44 SF 19 SF 7 SF 29 SF 16 SF 43 SF 19 SF 7 SF 28 SF 16 SF 42 SF 18 SF 6 SF 27 SF 15 SF 41 SF 18 SF 6 SF 26 SF 15 SF 40 SF 17 SF 6 SF 26 SF 14 SF 39 SF 17 SF 6 SF 25 SF 14 SF 38 SF 17 SF 6 SF 24 SF 13 SF 37 SF 16 SF 5 SF 24 SF 13 SF 36 SF 16 SF 5 SF 23 SF 12 SF 35 SF 15 SF 5 SF 22 SF 12 SF 34 SF 15 SF 5 SF 21 SF 11 SF 33 SF 14 SF 5 SF 21 SF 11 SF 32 SF 14 SF 4 SF 20 SF 10 SF 31 SF 14 SF 4 SF 19 SF 10 SF 30 SF 13 SF 4 SF 19 SF 9 SF 29 SF 13 SF 4 SF 18 SF 9 SF 28 SF 12 SF 3 SF 17 SF 8 SF 27 SF 12 SF 3 SF 16 SF 7 SF 26 SF 11 SF 3 SF 16 SF 7 SF 25 SF 11 SF 3 SF 15 SF 6 SF 24 SF 10 SF 2 SF 14 SF 6 SF 23 SF 10 SF 2 SF 13 SF 5 SF 22 SF 9 SF 2 SF 13 SF 5 SF 21 SF 9 SF 2 SF 12 SF 4 SF 20 SF 8 SF 1 SF 11 SF 4 SF 19 SF 8 SF 1 SF 10 SF 3 SF 18 SF 7 SF 1 SF 10 SF 3 SF 17 SF 7 SF 1 SF 9 SF 2 SF 16 SF 6 SF 1 SF 8 SF 1 SF 15 SF 6 SF ½ SF 8 SF 1 SF 14 SF 5 SF ½ SF 7 SF 1 SF 13 SF 5 SF ½ SF 6 SF ½ SF 12 SF 4 SF ½ SF 5 SF ½ SF 11 SF 4 SF ½ SF 5 SF ½ SF 10 SF 3 SF ½ SF 4 SF ½ SF 9 SF 3 SF ½ SF 3 0 SF 8 SF 2 0 SF 2 0 SF 7 SF 2 0 SF 2 0 SF 6 SF 1 0 SF 1 0 SF 5 SF 1 0 SF ½ 0 SF 4 SF ½ 0 SF ½ 0 SF 3 SF ½ M SF ½ 0 SF 2 SF ½ M SF ½ M SF 1 0 M 0 M SF ½ 0 M 0 M 0 M M M M M M M M M VWK 844 (09.26) Cosmos Versicherung AG Seite 45 von 56 [Seite 46] 2 Krafträder und Leichtkrafträder 2.1 Einstufung von Krafträdern und Leichtkrafträdern in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen gemäß Anhang 3. Dauer des schadenfreien Beitragssatz in % SF-Klasse ununterbrochenen Verlaufs Kfz-Haftpflichtversicherung Vollkaskoversicherung 20 und mehr schadenfreie Kalenderjahre SF 20 23 24 19 Kalenderjahre SF 19 23 24 18 Kalenderjahre SF 18 23 25 17 Kalenderjahre SF 17 23 25 16 Kalenderjahre SF 16 23 26 15 Kalenderjahre SF 15 24 27 14 Kalenderjahre SF 14 24 27 13 Kalenderjahre SF 13 24 28 12 Kalenderjahre SF 12 24 29 11 Kalenderjahre SF 11 25 30 10 Kalenderjahre SF 10 25 31 9 Kalenderjahre SF 9 26 32 8 Kalenderjahre SF 8 26 33 7 Kalenderjahre SF 7 27 35 6 Kalenderjahre SF 6 28 37 5 Kalenderjahre SF 5 30 38 4 Kalenderjahre SF 4 32 41 3 Kalenderjahre SF 3 35 43 2 Kalenderjahre SF 2 40 46 1 Kalenderjahr SF 1 50 50 – SF ½ 60 68 – 0 77 88 – M 93 120 2.2 Rückstufung im Schadenfall bei Krafträdern und Leichtkrafträdern Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen gemäß Anhang 3. Kfz-Haftpflichtversicherung Vollkaskoversicherung Schadenanzahl Schadenanzahl Aus SF-Klasse 1 2 ab 3 1 2 ab 3 nach SF-Klasse nach SF-Klasse SF 20 SF 2 SF ½ M SF 9 SF 4 SF 2 SF 19 SF 2 SF ½ M SF 8 SF 4 SF 2 SF 18 SF 2 SF ½ M SF 8 SF 4 SF 2 SF 17 SF 2 SF ½ M SF 8 SF 4 SF 2 SF 16 SF 2 SF ½ M SF 7 SF 3 SF 1 SF 15 SF 1 0 M SF 7 SF 3 SF 1 SF 14 SF 1 0 M SF 7 SF 3 SF 1 SF 13 SF 1 0 M SF 6 SF 3 SF 1 SF 12 SF 1 0 M SF 6 SF 3 SF 1 SF 11 SF 1 0 M SF 5 SF 2 SF 1 SF 10 SF 1 0 M SF 5 SF 2 SF 1 SF 9 SF 1 0 M SF 4 SF 2 SF 1 SF 8 SF 1 0 M SF 4 SF 2 SF 1 SF 7 SF ½ M M SF 3 SF 1 0 SF 6 SF ½ M M SF 3 SF 1 0 SF 5 SF ½ M M SF 2 SF 1 0 SF 4 SF ½ M M SF 2 SF 1 0 SF 3 SF ½ M M SF 1 0 M SF 2 SF ½ M M SF 1 0 M SF 1 0 M M 0 M M SF ½ M M M 0 M M 0 M M M M M M M M M M M M M VWK 844 (09.26) Cosmos Versicherung AG Seite 46 von 56 [Seite 47] 3 Campingfahrzeuge (Wohnmobile) 3.1 Einstufung von Campingfahrzeugen (Wohnmobilen) in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze Dauer des schadenfreien ununter- Beitragssatz in % SF-Klasse brochenen Verlaufs Kfz-Haftpflichtversicherung Vollkaskoversicherung 20 und mehr Kalenderjahre SF 20 21 28 19 Kalenderjahre SF 19 21 29 18 Kalenderjahre SF 18 22 29 17 Kalenderjahre SF 17 23 30 16 Kalenderjahre SF 16 23 30 15 Kalenderjahre SF 15 24 31 14 Kalenderjahre SF 14 24 31 13 Kalenderjahre SF 13 25 32 12 Kalenderjahre SF 12 26 32 11 Kalenderjahre SF 11 27 33 10 Kalenderjahre SF 10 28 34 9 Kalenderjahre SF 9 29 34 8 Kalenderjahre SF 8 30 35 7 Kalenderjahre SF 7 31 35 6 Kalenderjahre SF 6 32 36 5 Kalenderjahre SF 5 33 37 4 Kalenderjahre SF 4 35 38 3 Kalenderjahre SF 3 36 38 2 Kalenderjahre SF 2 38 39 1 Kalenderjahr SF 1 40 40 – SF ½ 43 42 – 0 55 55 – M 115 63 3.2 Rückstufung im Schadenfall bei Campingfahrzeugen (Wohnmobilen) Kfz-Haftpflichtversicherung Vollkaskoversicherung Schadenanzahl Schadenanzahl Aus SF-Klasse 1 2 ab 3 1 2 ab 3 nach SF-Klasse nach SF-Klasse SF 20 SF 1 0 M SF 11 SF 4 SF ½ SF 19 SF 1 0 M SF 10 SF 3 SF ½ SF 18 SF 1 0 M SF 10 SF 3 SF ½ SF 17 SF ½ 0 M SF 9 SF 2 SF ½ SF 16 SF ½ 0 M SF 8 SF 1 SF ½ SF 15 SF ½ 0 M SF 7 SF 1 SF ½ SF 14 SF ½ 0 M SF 6 SF ½ 0 SF 13 SF ½ 0 M SF 5 SF ½ 0 SF 12 SF ½ 0 M SF 4 SF ½ 0 SF 11 0 M M SF 4 SF ½ 0 SF 10 0 M M SF 3 SF ½ 0 SF 9 0 M M SF 2 SF ½ 0 SF 8 0 M M SF 1 SF ½ 0 SF 7 0 M M SF 1 SF ½ 0 SF 6 0 M M SF ½ 0 M SF 5 0 M M SF ½ 0 M SF 4 0 M M SF ½ 0 M SF 3 0 M M SF ½ 0 M SF 2 0 M M SF ½ 0 M SF 1 0 M M SF ½ 0 M SF ½ 0 M M 0 M M 0 M M M M M M M M M M M M M VWK 844 (09.26) Cosmos Versicherung AG Seite 47 von 56 [Seite 48] 4 Lieferwagen 4.1 Einstufung von Lieferwagen in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze Dauer des schadenfreien ununter- Beitragssatz in % SF-Klasse brochenen Verlaufs Kfz-Haftpflichtversicherung Vollkaskoversicherung 20 und mehr Kalenderjahre SF 20 26 35 19 Kalenderjahre SF 19 27 36 18 Kalenderjahre SF 18 27 37 17 Kalenderjahre SF 17 28 37 16 Kalenderjahre SF 16 29 38 15 Kalenderjahre SF 15 30 38 14 Kalenderjahre SF 14 31 39 13 Kalenderjahre SF 13 31 40 12 Kalenderjahre SF 12 32 40 11 Kalenderjahre SF 11 33 41 10 Kalenderjahre SF 10 34 42 9 Kalenderjahre SF 9 36 43 8 Kalenderjahre SF 8 37 43 7 Kalenderjahre SF 7 38 44 6 Kalenderjahre SF 6 40 45 5 Kalenderjahre SF 5 41 46 4 Kalenderjahre SF 4 43 47 3 Kalenderjahre SF 3 45 48 2 Kalenderjahre SF 2 48 49 1 Kalenderjahr SF 1 50 50 – SF ½ 53 53 – 0 68 69 – M 144 79 4.2 Rückstufung im Schadenfall bei Lieferwagen Kfz-Haftpflichtversicherung Vollkaskoversicherung Schadenanzahl Schadenanzahl Aus SF-Klasse 1 2 ab 3 1 2 ab 3 nach SF-Klasse nach SF-Klasse SF 20 SF 10 SF 4 SF 1 SF 6 SF 1 0 SF 19 SF 8 SF 3 SF ½ SF 5 SF 1 0 SF 18 SF 8 SF 3 SF ½ SF 5 SF 1 0 SF 17 SF 8 SF 3 SF ½ SF 5 SF 1 0 SF 16 SF 7 SF 3 SF ½ SF 4 SF ½ 0 SF 15 SF 7 SF 3 SF ½ SF 4 SF ½ 0 SF 14 SF 6 SF 2 SF ½ SF 4 SF ½ 0 SF 13 SF 6 SF 2 SF ½ SF 4 SF ½ 0 SF 12 SF 5 SF 2 SF ½ SF 3 0 M SF 11 SF 5 SF 2 SF ½ SF 3 0 M SF 10 SF 4 SF 1 0 SF 3 0 M SF 9 SF 4 SF 1 0 SF 2 0 M SF 8 SF 3 SF ½ 0 SF 2 0 M SF 7 SF 3 SF ½ 0 SF 2 0 M SF 6 SF 2 SF ½ 0 SF 1 0 M SF 5 SF 2 SF ½ 0 SF 1 0 M SF 4 SF 1 0 M SF ½ 0 M SF 3 SF ½ 0 M 0 M M SF 2 SF ½ 0 M 0 M M SF 1 0 M M 0 M M SF ½ 0 M M 0 M M 0 M M M M M M M M M M M M M VWK 844 (09.26) Cosmos Versicherung AG Seite 48 von 56 [Seite 49] Anhang 3: Art und Verwendung von Fahrzeugen Wir versichern Ihr Fahrzeug, sofern es folgender Fahrzeug-Gruppe angehört: schein), hilfsweise in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeug­ brief) oder in anderen amtlichen Urkunden, soweit im Tarif nichts an­ Pkw (ohne Vermietung – zur Eigenverwendung), Motorräder (Krafträder deres bestimmt ist. Maßgeblich für die Zuordnung der Fahrzeuge nach und -roller, Leichtkrafträder und -roller), Campingfahrzeuge (Wohnmo- Typ, Art, Aufbau, Verwendung, Motorleistung, Hubraum und Höchstge­ bile), Wohnwagen (Caravan), Lieferwagen und Anhänger (je zur Güter­ schwindigkeit ist die vom Kraftfahrt-Bundesamt zugeteilte Fahrzeug- beförderung im Privat-/Werkverkehr zur Eigenverwendung und ohne und Aufbauart bzw. EU-Fahrzeugklasse und deren Art des Aufbaus. Dies Vermietung, bis 3.500 kg Gesamtmasse (Gesamtgewicht) und kein Ge­ gilt, sobald und solange die Voraussetzungen erfüllt sind. Machen Sie fahrguttransport) sowie Lieferwagen im gewerblichen Güterverkehr (bis keine Angaben zur Fahrzeug-/Aufbau-Art oder EU-Fahrzeugklasse so­ 3.500 kg Gesamtmasse und kein Gefahrguttransport). Fahrzeuge sind wie deren Art des Aufbaus des versicherten Motorrads, richtet sich der Kraftfahrzeuge und Anhänger. Anhänger sind zum Anhängen an ein Beitrag nach der für Sie ungünstigsten Fahrzeug-/Aufbauart bzw. EU- Kraftfahrzeug bestimmte und geeignete Fahrzeuge. Fahrzeugklasse und deren Art des Aufbaus. Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen gemäß Abschnitt 6 und 7 a Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich zu melden, wenn eine Änderung in diesem Anhang 3. der Voraussetzungen für die Zuordnung des Vertrags in die bisherige 1 Pkw (ohne Vermietung – zur Eigenverwendung) Fahrzeug-/Aufbauart oder EU-Fahrzeugklasse oder deren Art des Auf­ baus eintritt. Der Beitrag wird dann ab dem Zeitpunkt der Meldung nach Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Aus­ der zutreffenden Fahrzeug-/Aufbauart oder EU-Fahrzeugklasse und de­ nahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen. ren Art des Aufbaus erhoben. Ohne Vermietung bedeutet, dass Fahrzeuge unentgeltlich, ausschließ­ b Ergeben die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder lich in Eigenverwendung, genutzt werden. andere amtliche Urkunden eine doppelte Verwendungsmöglichkeit Nicht darunter fallen daher Mietwagen, Taxen und Selbstfahrerver- oder wird ein Fahrzeug in mehreren Verkehrsarten nach Anhang mietfahrzeuge. 3 verwendet, so richtet sich der Beitrag nach dem höher einzuord­ nenden Wagnis, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen gemäß der Abschnitte J.6 und 1.5 in Anhang 7. 3 Campingfahrzeuge (Wohnmobile) 2 Motorräder Campingfahrzeuge sind Wohnmobile, die als sonstige Kraftfahrzeuge oder Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung und Aufbaucode SA Unter Motorrädern verstehen wir sowohl Krafträder und ­-roller, als auch (Art des Aufbaus der EU-Fahrzeugklasse) zugelassen sind. Leichtkrafträder oder -­roller. Anderenfalls beschreiben wir dies geson­ dert in unseren Versicherungsbedingungen. 4 Wohnwagen (Caravan) 2.1 Krafträder Wohnwagen sind Anhänger für Kraftfahrzeuge, in denen sich eine Woh­ nungseinrichtung befindet oder Fahrzeuge mit besonderer Zweckbe­ Krafträder sind alle zweirädrigen Krafträder und zweirädrigen Kraftrol­ stimmung und Aufbaucode SE (Art des Aufbaus der EU-Fahrzeugklasse). ler (je mit oder ohne Beiwagen), die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, mit Ausnahme von Leichtkrafträdern. 5 Lieferwagen 2.2 Leichtkrafträder Lieferwagen sind als Lastkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse (Gesamtgewicht) bis zu 3.500 kg. Leichtkrafträder sind 6 Verwendungsarten für Anhänger, Lieferwagen 2.2.1 Zweirädrige Krafträder (Leichtkrafträder) – mit oder ohne Beiwagen – mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm und nicht mehr als 125 ccm 6.1 Werkverkehr ist die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, An- – und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und einer Höchstge­ hängern und Aufliegern nur für eigene Zwecke durch Personal eines schwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h Unternehmens oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen – und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und einer Höchstge­ einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist. schwindigkeit von mehr als 80 km/h. 6.2 Gewerblicher Güterverkehr ist die geschäftsmäßige, entgeltliche 2.2.2 Zweirädrige Kraftroller (Leichtkraftroller) – mit oder ohne Beiwagen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern – mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm und nicht mehr als 125 ccm für andere. – und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und einer Höchstge­ 7 Leasingfahrzeuge schwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h – und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und einer Höchstge- Leasingfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die gewerbsmä­ schwindigkeit von mehr als 80 km/h. ßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden und auf den Mieter zugelassen sind oder bei Zulassung auf den Vermieter dem Mieter durch 2.3 Maßgeblich für die genaue Identifizierung des jeweiligen Fahrzeugs Vertrag mindestens sechs Monate überlassen werden. sind die Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeug­ Anhang 4: Tabelle zu den Typklassen Typklassen Kfz-Haftpflichtversicherung Vollkaskoversicherung Teilkaskoversicherung von bis von bis von bis Pkw 10 25 10 34 10 33 VWK 844 (09.26) Cosmos Versicherung AG Seite 49 von 56 [Seite 50] Anhang 5: Tabellen zu den Regionalklassen a Die Zuordnung zu den Regionalklassen in der Kfz-Haftpflicht- und oder Veräußerung ist auf das Datum der Umregistrierung des Fahr­ Kaskoversicherung erfolgt, sobald und solange die Vorausset­ zeugs bei der zuständigen Behörde abzustellen. Haben wir Sie dazu zungen erfüllt sind. aufgefordert, entsprechende Nachweise zur Verfügung zu stellen, sind Sie zur Auskunft verpflichtet. b Für die Zuordnung des versicherten Fahrzeugs zu den Regionalklas­ sen ist der Wohnsitz des Halters maßgebend. Bei Umzug nach K.3 c Es gelten folgende Regionalklassen: Regionalklassen Kfz-Haftpflichtversicherung Vollkaskoversicherung Teilkaskoversicherung von bis von bis von bis Für Pkw 1 12 1 9 1 16 Für Motorräder 1 6 1 4 1 8 Für Lieferwagen 1 7 1 4 1 5 Hinweis: Es gelten auch die Regelungen nach J.2 bis J.6 sowie K.3 und Anhang 3. Anhang 6: Berufsgruppen (Tarifgruppen) 1 Berufsgruppe B weils bei ihrem Tode die Voraussetzungen der Abschnitte a oder b erfüllt haben; Die Beiträge der Berufsgruppe B gelten in der Kfz-Haftpflicht- und in der Kaskoversicherung (Voll- und Teilkaskoversicherung) von Pkw, Motor­ d die in Ziffer 1, Abschnitt a, genannten juristischen Personen und Ein­ rädern, Campingfahrzeugen und Wohnwagenanhängern für Versiche­ richtungen. rungsverträge von Kraftfahrzeugen, die versichert sind auf: Die Beiträge für Versicherungsverträge von Pkw richten sich außerdem a Beamte, Richter sowie Berufssoldaten der Bundeswehr, die bei einer nach dem Zulassungsbezirk, in welchem das versicherte Fahrzeug zu­ der nachfolgend genannten juristischen Personen oder Einrichtungen gelassen ist, und der in Anhang 5 genannten Regionalklasse, der die Re­ beschäftigt sind, sofern ihre nicht selbstständige und der Lohnsteuer gion, in welcher der Wohnsitz des Halters liegt, von uns zugeordnet ist. unterliegende Tätigkeit für diese mindestens 50 Prozent der normalen Die Beiträge für Versicherungsverträge von Motorrädern richten sich Arbeitszeit beansprucht und sofern sie von Ihnen besoldet und ent­ außerdem nach der Region, in welcher das versicherte Fahrzeug zuge­ lohnt werden: lassen ist, und der in Anhang 5 genannten Regionalklasse, der die Re­ gion, in welcher der Wohnsitz des Halters liegt, von uns zugeordnet ist. – Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen gemäß Anhang 3. – juristische Personen des Privatrechts, wenn sie im Hauptzweck Auf­ 2 Berufsgruppe D gaben wahrnehmen, die sonst der öffentlichen Hand obliegen wür­ den, Die Beiträge der Berufsgruppe D gelten in der Kfz-Haftpflicht- und in der Kaskoversicherung (Voll- und Teilkaskoversicherung) von Pkw, Motor­ und rädern, Campingfahrzeugen und Wohnwagenanhängern für Versiche­ rungsverträge von Kraftfahrzeugen, die versichert sind auf: wenn an ihrem Grundkapital juristische Personen des öffentlichen Rechts mit mindestens 50 Prozent beteiligt sind a Angestellte, Arbeiter, Soldaten auf Zeit der Bundeswehr – mit Aus­ nahme der Wehr- bzw. Zivildienstleistenden und freiwilligen Helfer – oder sowie Auszubildende, die bei einer der nachfolgend genannten juristi­ wenn sie Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten zu mehr als der schen Personen oder Einrichtungen beschäftigt sind, sofern ihre nicht Hälfte ihrer Haushaltsmittel erhalten (§ 23 Bundeshaushaltsordnung selbstständige Tätigkeit für diese mindestens 50 Prozent der normalen (BHO) oder die entsprechenden haushaltsrechtlichen Vorschriften Arbeitszeit beansprucht: der Länder); – Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des – mildtätige und kirchliche Einrichtungen (§§ 53, 54 Abgabenordnung öffentlichen Rechts; (AO)); – juristische Personen des Privatrechts, wenn sie im Hauptzweck Auf­ – als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen (§ 52 AO), die im Haupt­ gaben wahrnehmen, die sonst der öffentlichen Hand obliegen wür­ zweck der Gesundheitspflege und Fürsorge, der Jugend- und Alten­ den, pflege dienen oder die im Hauptzweck durch Förderung der Wissen­ und schaft, Kunst und Religion, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung dem allgemeinen Besten auf materiellem, geistigem oder sittlichem wenn an ihrem Grundkapital juristische Personen des öffentlichen Gebiet nutzen; Rechts mit mindestens 50 Prozent beteiligt sind – Selbsthilfeeinrichtungen der Angehörigen des öffentlichen Dienstes. oder b Beamte überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Einrichtungen; für wenn sie Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten zu mehr als sie gilt das gleiche wie für die in Abschnitt a genannten Beamten, falls der Hälfte ihrer Haushaltsmittel erhalten (§ 23 BHO oder die entspre­ die Fahrzeuge dem deutschen Zulassungsverfahren unterliegen; chenden haushaltsrechtlichen Vorschriften der Länder); c Pensionäre, wenn sie die Voraussetzungen der Abschnitte a oder b – mildtätige und kirchliche Einrichtungen (§§ 53, 54 AO); unmittelbar vor ihrem Eintritt in den Ruhestand bzw. vor ihrer Beurlau­ bung erfüllt haben und nicht anderweitig berufstätig sind, sowie nicht – als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen (§ 52 AO), die im Haupt­ berufstätige versorgungsberechtigte Witwen/Witwer von Beamten, zweck der Gesundheitspflege und Fürsorge, der Jugend- und Alten­ Richtern, Berufssoldaten der Bundeswehr und Pensionären, die je­ pflege dienen oder die im Hauptzweck durch Förderung der Wissen­ schaft, Kunst und Religion, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung VWK 844 (09.26) Cosmos Versicherung AG Seite 50 von 56 [Seite 51] dem allgemeinen Besten auf materiellem, geistigem oder sittlichem 3 Berufsgruppe R und N Gebiet nutzen; 3.1. Für Pkw – Selbsthilfeeinrichtungen der Angehörigen des öffentlichen Dienstes. Die Beiträge der Berufsgruppe R gelten für Versicherungsverträge von b Angestellte und Arbeiter überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Pkw, die nicht den Berufsgruppen B oder D gemäß Anhang 6, Ziffer 1 Einrichtungen; für sie gilt das gleiche wie für die in Abs. a genannten oder Ziffer 2, zuzuordnen sind. Angestellten und Arbeiter, falls die Fahrzeuge dem deutschen Zulas­ sungsverfahren unterliegen; 3.2 Für sonstige Kraftfahrzeuge und Anhänger c Beurlaubte Angehörige des öffentlichen Dienstes, wenn sie die Vo­ Die Beiträge der Berufsgruppe N gelten für Versicherungsverträge von raussetzungen der Abschnitte a oder b unmittelbar vor ihrer Beurlau­ sonstigen Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nicht der Berufsgrup­ bung erfüllt haben und nicht anderweitig berufstätig sind. pe B oder D zuzuordnen sind. d Angestellte von Banken, Bausparkassen, Verbraucherschutzorgani­ Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen gemäß Anhang 3. sationen, Privatkliniken und Privatschulen sowie Versicherungsange­ 4 Zuordnung zu den Berufsgruppen stellte im Innendienst; a Die Zuordnung zu den Berufsgruppen in der Kfz-Haftpflicht- und Kas­ e Personen mit abgeschlossener Hochschulausbildung (Akademiker) koversicherung erfolgt, sobald und solange die Voraussetzungen er­ oder einem Abschluss an einer Berufsakademie, Fahrlehrer, Unter­ füllt sind. Durch die Ableistung des Grundwehr- und Zivildienstes wird nehmensberater, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer sowie an einer die Zuordnung eines Versicherungsvertrags zu den Berufsgruppen Hochschule oder Berufsakademie immatrikulierte Studenten; nicht berührt. f Pensionäre und Rentner, wenn sie die Voraussetzungen der Abschnit­ b Die Zuordnung zu den Berufsgruppen B oder D erfolgt, sobald die te a, b, c, d oder e unmittelbar vor ihrem Eintritt in den Ruhestand Voraussetzungen nach Anhang 6, Ziffer 1 oder Ziffer 2 in Textform erfüllt haben und nicht anderweitig berufstätig sind, sowie nicht be­ nachgewiesen sind. Sie sind verpflichtet, uns den Fortbestand der rufstätige versorgungsberechtigte Witwen/Witwer von Personen, die Voraussetzungen auf Verlangen nachzuweisen. jeweils bei ihrem Tode die Voraussetzungen der Abschnitte a, b, c, d, e oder f erfüllt haben; c Den Wegfall der Voraussetzungen haben Sie uns unverzüglich anzu­ zeigen. Verstoßen Sie schuldhaft gegen die Verpflichtung nach Ziffer g juristische Personen und Einrichtungen sowie die in Anhang 6, Ab­ 4 b, so beträgt der Beitrag für das Versicherungsjahr, in welchem wir schnitte a, c und d aufgeführten Personen, die wegen seit 1.1.1994 vom Wegfall der Voraussetzungen Kenntnis erlangen, das Doppelte erfolgter Privatisierungsmaßnahmen der öffentlichen Hand die Vo­ des Beitrags, der nach richtiger Zuordnung erhoben wird. Insoweit raussetzungen für die Zuordnung zur Berufsgruppe B nicht erfüllen. werden unsere Rechte nach den §§ 25, 26 und 27 VVG ausgeschlossen. Die Beiträge für Versicherungsverträge von Pkw richten sich außerdem nach dem Zulassungsbezirk, in welchem das versicherte Fahrzeug zu­ gelassen ist, und der in Anhang 5 genannten Regionalklasse, der der Zu­ lassungsbezirk von uns zugeordnet ist. Die Beiträge für Versicherungs­ verträge von Motorrädern richten sich außerdem nach der Region, in welcher das versicherte Fahrzeug zugelassen ist, und der in Anhang 5 genannten Regionalklasse, der die Region von uns zugeordnet ist. Re­ gionen sind einzelne oder vom Versicherer zusammengefasste Zulas­ sungsbezirke. Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen gemäß Anhang 3. VWK 844 (09.26) Cosmos Versicherung AG Seite 51 von 56 [Seite 52] Anhang 7: Individuelle Merkmale zur Beitragsberechnung Nachstehende Merkmale werden bei der Beitragsberechnung unter den jeweils angegebenen Voraussetzungen berücksichtigt. Es ergibt sich aus dem Tarif, in welcher Versicherungsart (Kfz-Haftpflicht-, Voll- oder Teilkaskoversicherung, Schutzbrief-Versicherung, Fahrerschutz-Versicherung, Verkehrs- Rechtsschutzversicherung, Auslandsschadenschutz-Versicherung) dieses Merkmal gilt, sofern nichts weiter angegeben ist. Hinweis: Beachten Sie bitte die Regelungen gemäß der Abschnitte a Es gilt folgende Zuordnung zu den Fahrerklassen C,G,J.6, K und M. Fahrer- 1 Individuelle Merkmale zur Beitragsberechnung bei Pkw und bei Mo- Fahrer klasse torrädern nur Sie und/oder Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft 1.1 Kundenbonus 1 lebender Ehegatte oder Lebenspartner fahren das Fahr­ Der Beitrag wird ermäßigt, wenn für Sie oder für eine in Ihrem Haus­ zeug. halt lebende Person ein weiterer Vertrag in der Kfz­-Versicherung (für Sie und/oder Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft Pkw oder Motorrad) oder ein Vertrag in der Lebensversicherung (auch lebender Ehegatte oder Lebenspartner fahren das Fahr­ Berufsunfähigkeits­- und Renten-­ Versicherung) oder in der Privaten 2 zeug nicht bzw. nicht ausschließlich und alle sonstigen Unfall­-, Haftpflicht­-, Verbundenen Hausrat-­oder Verbundenen Wohnge­ Fahrer sind mindestens 23 Jahre alt. bäudeversicherung bei den Cosmos Gesellschaften besteht. Sie und/oder Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft 1.2 Jährliche Fahrleistung lebender Ehegatte oder Lebenspartner fahren das Fahr­ Der Beitrag richtet sich nach der von Ihnen anzugebenden jährlichen 3 zeug nicht bzw. nicht ausschließlich und alle sonstigen Fahrleistung. Fahrer sind mindestens 20 Jahre alt, wobei mindestens ein sonstiger Fahrer unter 23 Jahre alt ist. a Es gilt folgende Zuordnung zu den Fahrleistungsklassen Sie und/oder Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft – bei Pkw: lebender Ehegatte oder Lebenspartner fahren das Fahr­ 4 zeug nicht bzw. nicht ausschließlich und mindestens ein Fahrleistungs- sonstiger Fahrer ist unter 20 Jahre alt. jährliche Fahrleistung klasse 1 bis 5.000 km Eine höhere Fahrerklasse schließt die Fahrer der niedrigeren Fahrer­ 2 über 5.000 km bis 7.000 km klassen ein. 3 über 7.000 km bis 9.000 km b Fahrten eines Kaufinteressenten, eines Kfz-Reparateurs, eines Ho­ 4 über 9.000 km bis 12.000 km telangestellten in Ausübung seines Dienstes sowie Fahrten anläss­ 5 über 12.000 km bis 15.000 km lich einer Notfallsituation bleiben hiervon unberührt. Eine durch den 6 über 15.000 km bis 20.000 km Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeigeführte Fahrunsicherheit gilt nicht als Notfallsituation. 7 über 20.000 km bis 25.000 km 8 über 25.000 km bis 30.000 km c Die Mitnutzung des Pkws durch einen 17-jährigen Fahrer im Rahmen des „Begleiteten Fahrens“ (Führerschein ab 17) führt zu keiner Än­ 9 über 30.000 km derung der Fahrerklassen. Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich zu melden, welche Fahrzeugnutzer den Pkw fahren, sobald diese Mit- – bei Motorrad: nutzung durch einen 17-jährigen Fahrer im Rahmen des „Begleiteten Fahrens“ (Führerschein ab 17) beendet ist. Der korrekte Beitrag wird Fahrleistungs- dann rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Beendigung nach der zutref­ jährliche Fahrleistung klasse fenden Fahrerklasse erhoben. Bei unrichtiger Angabe oder unter- 1 bis 3.000 km lassener Anzeige wird zusätzlich als Vertragsstrafe ein einmaliger 2 über 3.000 km bis 5.000 km Beitragszuschlag von 100 % auf den tarifgemäßen Beitrag für das laufende Versicherungsjahr erhoben. Die Vertragsstrafe ist ausge­ 3 über 5.000 km bis 7.000 km schlossen, wenn Sie nachweisen, dass Sie ohne Verschulden gegen 4 über 7.000 km bis 9.000 km Ihre Pflichten verstoßen haben. Die Vertragsstrafenregelung gilt an­ 5 über 9.000 km bis 12.000 km stelle unserer gesetzlichen Rechte bei Verletzung der Anzeigepflich­ ten und Gefahrerhöhung gemäß §§ 19–27 VVG (Rücktritt, Kündigung, 6 über 12.000 km Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, Versagung des Versiche­ rungsschutzes). b Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich zu melden, wenn eine Än­ 1.5 Fahrzeughalter derung der jährlichen Fahrleistung die Zuordnung des Vertrages zu einer anderen Fahrleistungsklasse bewirkt. Bei der Meldung ist der Auf den Beitrag wird ein Risikozuschlag erhoben, wenn das Fahrzeug aktuelle Kilometerstand anzugeben. Der Beitrag wird ab Beginn des nicht auf Sie zugelassen ist. laufenden Versicherungsjahres nach der im Tarif festgelegten Fahrlei­ stungsklasse berechnet, die der geänderten jährlichen Fahrleistung a Auf den Risikozuschlag wird verzichtet bei einer Zulassung auf entspricht. Für die Einhaltung dieser Bestimmung sind Sie auch dann – Ihren mit Ihnen lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, verantwortlich, wenn das Fahrzeug nicht auf Sie zugelassen ist – einen Werksangehörigen eines Fahrzeugherstellers, 1.3 Eintrittsalter – Ihr behindertes Kind. Der Beitrag richtet sich nach Ihrem Alter bei Vertragsbeginn. b Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich zu melden, wenn das Fahrzeug a Es gilt die im Tarif festgelegte Staffelung nach Altersklassen. auf einen anderen Halter zugelassen wird. Der Risikozuschlag wird ab b Das Eintrittsalter errechnet sich als Unterschied zwischen dem Jahr dem Zeitpunkt der Ummeldung erhoben. des Versicherungsbeginns und Ihrem Geburtsjahr. c Für den Beitrag in der Schutzbrief-Versicherung ist der Wohnsitz des 1.4 Fahrzeugnutzer (Fahrer) Fahrzeughalters maßgebend. Der Beitrag richtet sich nach der Fahrerklasse, der das versicherte 1.6 Garage Fahrzeug entsprechend der Fahrzeugnutzer zugeordnet wird. Die Zu­ Der Beitrag kann sich ermäßigen, wenn das versicherte Fahrzeug nachts ordnung des Vertrags zu einer Fahrerklasse gilt, sobald und solange zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr überwiegend in einer abschließbaren die Voraussetzungen erfüllt sind. Machen Sie keine Angaben zu den Garage abgestellt wird. Unter Garage ist ein umbauter, abgeschlossener Fahrern des versicherten Fahrzeugs, richtet sich der Beitrag nach der Raum zu verstehen, der das versicherte Fahrzeug gegen Zugriffsmög­ Fahrerklasse 4. VWK 844 (09.26) Cosmos Versicherung AG Seite 52 von 56 [Seite 53] lichkeiten Unbefugter sichert. Auch eine private Tiefgarage ist eine motor höher als die Leistung des serienmäßigen Motors des jeweiligen Garage in diesem Sinne, sofern der Kreis der berechtigten Benutzer Fahrzeugtyps, werden in der Kfz-Haftpflichtversicherung und der Kasko­ eingegrenzt und bestimmbar ist. versicherung folgende Risikozuschläge auf den sich aus dem Beitrags­ teil und den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich zu melden, wenn die vorstehen­ ergebenden Beitrag erhoben: den Voraussetzungen nach Anhang 7, Ziffer 1.6, nicht mehr erfüllt sind. Der Beitrag wird ab dem Zeitpunkt neu berechnet, ab dem die Voraus­ – bei einer Leistungserhöhung über 10 % bis 30 %: setzungen nicht mehr vorliegen. 10 % Risikozuschläge 1.7 Wohnort – bei einer Leistungserhöhung über 30 % bis 50 %: 25 % Risikozuschläge Der Beitrag richtet sich nach der Postleitzahl Ihres Wohnortes. – bei einer Leistungserhöhung über 50 %: 1.8 Zahlungsperiode 50 % Risikozuschläge Der Beitrag richtet sich nach der vereinbarten Zahlungsperiode. 2.6 Leasing 1.9 Kombinationsbeitrag Auf den Beitrag kann ein Risikozuschlag erhoben werden, wenn es sich Der Beitrag in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung kann sich da­ um ein Leasingfahrzeug handelt. nach richten, ob zu Ihrem Versicherungsvertrag auch eine Fahrzeugver­ 3 Weitere individuelle Merkmale zur Beitragsberechnung bei Motor- sicherung (Voll- oder Teilkasko) vereinbart ist. rädern (gemäß Anhang 3, Ziffer 2) 1.10 Kooperationspartnerbonus 3.1 kW-Motorleistung Der Beitrag wird ermäßigt, wenn für Sie als Versicherungsnehmer Der Beitrag für Motorräder richtet sich nach der kW-Motorleistungs­ eine Mitgliedschaft bei einem unserer Kooperationspartner besteht. klasse, der das versicherte Motorrad entsprechend seiner Motorlei­ Der Bonus wird ab dem Zeitpunkt gewährt, ab dem er beantragt wird. stung zugeordnet wird. Die Zuordnung des Vertrags zu einer kW-Mo­ Im Versicherungsschein weisen wir dies ausdrücklich in der Rubrik torleistungsklasse gilt, sobald und solange die Voraussetzungen erfüllt „Merkmale zur Beitragsberechnung“ aus. Ändert sich dieses Merkmal sind. Machen Sie keine Angaben zur Motorleistung des versicherten zur Beitragsberechnung während der Laufzeit des Vertrags aufgrund Motorrads, richtet sich der Beitrag nach der im Tarif festgelegten un­ eines bei Ihnen eintretenden Umstands, berechnen wir den Beitrag neu. günstigsten kW-Motorleistungsklasse. Dies kann zu einer Beitragserhöhung führen. a Es gilt die im Tarif festgelegte Staffelung nach Motorleistungsklassen. 1.11 Fahrzeugtyp b Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich zu melden, wenn eine Än­ Der Beitrag richtet sich nach dem Fahrzeugtyp (insbesondere Herstel­ derung der im Tarif festgelegten und für den Versicherungsvertrag ler- und Typschlüsselnummer, kW-­Motorleistung). vereinbarten kW-Motorleistung eintritt. Der Beitrag wird dann ab Hinweis: Es gelten die jeweiligen Regelungen gemäß nachstehender dem Zeitpunkt der Meldung nach der zutreffenden kW-Motorleis- Abschnitte 2. und 3.: ­tungsklasse erhoben. 2 Weitere individuelle Merkmale zur Beitragsberechnung bei Pkw 3.2 Kfz-Zulassungsrelevante Fahrzeugdaten 2.1 Fahrzeugalter Der Beitrag für Leichtkrafträder richtet sich danach, ob es sich dabei um ein Leichtkraftrad oder einen Leichtkraftroller handelt. Der Beitrag richtet sich nach der Altersklasse, der das Fahrzeug ent­ sprechend des Fahrzeugalters zugeordnet wird. Das Fahrzeugalter Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen gemäß Anhang 3. errechnet sich aus der Differenz des Erstzulassungsdatums und dem 4 Individuelle Merkmale zur Beitragsberechnung bei Campingfahrzeu- Datum der ersten Zulassung auf Sie oder den von Ihnen abweichenden gen und Wohnwagenanhängern (gemäß Anhang 3, Ziffer 3 und 4) Fahrzeughalter. 4.1 Kundenbonus Für die Schutzbrief-Versicherung errechnet sich das Fahrzeugalter als Differenz zwischen dem Jahr des Erstzulassungsdatums und dem Jahr Der Beitrag für Versicherungsverträge von Campingfahrzeugen und des Versicherungsbeginns (Vertragsabschluss bzw. Tarifumstellung). Wohnwagenanhängern wird ermäßigt, wenn für Sie bereits mindestens ein weiterer Versicherungsvertrag für einen Pkw bei der Cosmos Versi­ Es gilt die im Tarif festgelegte Staffelung nach Altersklassen. cherung AG besteht. 2.2 Wohneigentum 4.2 Euro-Neuwert Der Beitrag wird ermäßigt, wenn Sie Eigentümer eines selbst genutzten a Bei der Beitragsberechnung von Campingfahrzeugen gilt in der Kas­ Ein- oder Zweifamilienhauses sind. Für die Höhe der Ermäßigung in der koversicherung die im Tarif festgelegte Staffelung nach Euro-Neu­ Kfz-Haftpflichtversicherung kommt es darauf an, ob die Wohngebäu­ wertklassen. deversicherung für dieses Ein- oder Zweifamilienhaus bei der Cosmos Versicherung AG besteht. Machen Sie keine Angaben zum Neuwert des versicherten Camping­ fahrzeugs, richtet sich der Beitrag nach der im Tarif festgelegten un­ a Der Beitrag wird ermäßigt, wenn Sie Eigentümer einer selbst ge­ günstigsten Euro-Neuwertklasse. nutzten Eigentumswohnung sind. b Bei der Beitragsberechnung von Wohnwagenanhängern gilt in der b Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich zu melden, wenn die vorste­ Kaskoversicherung die im Tarif festgelegte Staffelung nach Euro- henden Voraussetzungen nach Anhang 7, Ziffer 2.2, nicht mehr erfüllt Neuwertklassen. sind. Der Beitrag wird ab dem Zeitpunkt neu berechnet, ab dem die Vo­ raussetzungen nicht mehr vorliegen. Machen Sie keine Angaben zum Neuwert des versicherten Wohn- wagenanhängers, richtet sich der Beitrag nach der im Tarif festge­ 2.3 Familie legten ungünstigsten Euro-Neuwertklasse. Der Beitrag wird ermäßigt, wenn in Ihrem Haushalt ein oder mehrere c Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich zu melden, wenn eine Ände­ Kinder leben. Hierbei kann es sich um Ihre leiblichen, Stief- oder Adop­ rung der im Tarif festgelegten und für den Versicherungsvertrag ver­ tivkinder oder um die Ihres im selben Haushalt lebenden Ehegatten oder einbarten Euro-Neuwertklasse eintritt. Der Beitrag wird dann ab dem Lebenspartners handeln. Das älteste, in Ihrem Haushalt lebende Kind Zeitpunkt der Meldung nach der zutreffenden Euro-Neuwertklasse darf bei Vertragsbeginn nicht älter als 14 Jahre sein. erhoben. 2.4 Begleitetes Fahren (Führerschein ab 17) 4.3 Zahlungsperiode Versicherungsverträge werden ermäßigt, wenn für sie bei Vertragsbe­ Der Beitrag richtet sich nach der vereinbarten Zahlungsperiode. ginn gilt: der jüngste Fahrzeugnutzer (Fahrer) ist maximal 22 Jahre alt und hat erfolgreich am „Begleiteten Fahren“ (Führerschein ab 17) teil­ 4.4 Fahrzeughalter genommen. Diese Ermäßigung endet, sobald der jüngste Fahrzeugnut­ zer (Fahrer) das 23. Lebensjahr vollendet hat. Für den Beitrag in der Schutzbrief-Versicherung ist der Wohnsitz des Fahrzeughalters maßgebend. 2.5 Beitragsberechnung für Pkw mit höherer Motorleistung 5 Individuelle Merkmale zur Beitragsberechnung bei Lieferwagen (ge- Ist die Motorleistung durch Motortuning oder durch einen Austausch­ mäß Anhang 3, Ziffer 5) VWK 844 (09.26) Cosmos Versicherung AG Seite 53 von 56 [Seite 54] 5.1 Kfz-Zulassungsrelevante Fahrzeugdaten – für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 7 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Stra­ Der Beitrag für Lieferwagen richtet nach der kW-Motorleistungsklasse, ße vom 22. Juli 1985. der der versicherte Lieferwagen entsprechend seiner kW-Motorleistung zugeordnet wird sowie nach der vom Kraftfahrt-Bundesamt zugeteilten b In der Kaskoversicherung: Fahrzeug- und Aufbauart oder EU-Fahrzeugklasse, der Art des Aufbaus und der Fahrzeug-Verwendung. Die Zuordnung des Vertrags zu einer kW-Mo­ – für Fahrzeuge von überdurchschnittlichem Wert mit Spezialkarosse­ torleistungsklasse beziehungsweise zu einer Fahrzeug-/Aufbau-Art oder rie, mit ungewöhnlicher Sonderausstattung und für Spezialfahrzeuge EU-Fahrzeugklasse, der Art des Aufbaus und der Fahrzeug-Verwendung (insbesondere Tank- und Thermoswagen); gilt, sobald und solange die Voraussetzungen erfüllt sind. Machen Sie keine – für alle Güterfahrzeuge, die eine Kippvorrichtung haben (auch Sat­ Angaben zur kW-Motorleistung oder zur Fahrzeug-/Aufbau-Art oder EU- telauflieger); Fahrzeugklasse, der Art des Aufbaus und der Fahrzeug-Verwendung des versicherten Lieferwagens, richtet sich der Beitrag nach der im Tarif fest­ – für Teile, die in der Liste der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehör- gelegten ungünstigsten kW-Motorleistungsklasse beziehungsweise der für teile nach Abschnitt A.2.1.4 aufgeführt sind. Die Höhe des Risiko- Sie ungünstigsten Fahrzeug-/Aufbauart oder EU-Fahrzeugklasse, der Art zuschlags wird auf Anfrage von uns bestimmt. des Aufbaus und der Fahrzeug-Verwendung. 7.2 Für Kraftfahrzeuge, die ein Ausfuhrkennzeichen führen, wird der a Bei der Beitragsberechnung von Lieferwagen gilt in der Kfz-Haft­ Beitrag auf Anfrage von uns bestimmt. pflicht- und in der Kaskoversicherung die im Tarif festgelegte Staffe­ 7.3 Der Beitrag richtet sich nach der vereinbarten Zahlungsperiode. lung nach Motorleistungsklassen. b Nicht versicherbar sind: Lieferwagen mit einer Gesamtmasse (Ge­ samtgewicht) über 3.500 kg sowie Gefahrguttransporter. c Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich zu melden, wenn eine Än­ derung der im Tarif festgelegten und für den Versicherungsvertrag vereinbarten kW-Motorleistung oder der bisherigen Fahrzeug- und Aufbauart oder EU-Fahrzeugklasse, Art des Aufbaus oder der Fahr­ zeug-Verwendung eintritt. Der Beitrag wird dann ab dem Zeitpunkt der Meldung nach der zutreffenden kW-Motorleistungsklasse bezie­ hungsweise nach der zutreffenden Fahrzeug- und Aufbauart oder EU- Fahrzeugklasse, der Art des Aufbaus und der Fahrzeug-Verwendung erhoben. 5.2 Zahlungsperiode Der Beitrag richtet sich nach der vereinbarten Zahlungsperiode. 6 Individuelle Merkmale zur Beitragsberechnung bei im Privat- bzw. im Werkverkehr genutzten Anhängern (gemäß Anhang 3, Ziffer 6) 6.1 Kfz-Zulassungsrelevante Fahrzeugdaten Der Beitrag für diese Anhänger richtet sich nach der Klasse der zulässigen Gesamtmasse (Gesamtgewicht), der der versicherte Anhänger entspre­ chend seiner Gesamtmassenklasse zugeordnet wird sowie der Fahrzeug- Verwendung. Die Zuordnung des Vertrags zu einer Gesamtmassenklasse beziehungsweise zu einer Fahrzeug-Verwendung gilt, sobald und solange die Voraussetzungen erfüllt sind. Machen Sie keine Angaben zur zuläs­ sigen Gesamtmasse oder der Fahrzeug-Verwendung des versicherten Anhängers, richtet sich der Beitrag nach der im Tarif festgelegten un­ günstigsten Gesamtmassenklasse beziehungsweise der für Sie ungüns­ tigsten Fahrzeug-Verwendung. a Bei der Beitragsberechnung von diesen Anhängern gilt in der Kfz- Haftpflicht- und in der Kaskoversicherung die im Tarif festgelegte Staffelung nach Gesamtmasseklassen, auf Basis der zulässigen Gesamt­masse (Gesamtgewicht) in kg. b Nicht versicherbar sind: Anhänger im Privat- bzw. im Werkverkehr mit einer Gesamtmasse (Gesamtgewicht) über 3.500 kg, Gefahrguttrans­ porter sowie Anhänger im gewerblichen Güterverkehr. c Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich zu melden, wenn eine Ände­ rung der im Tarif festgelegten und für den Versicherungsvertrag ver­ einbarten Gesamt­masse (Gesamtgewicht) in kg beziehungsweise der bisherigen Fahrzeug-/Aufbau-Art oder EU-Fahrzeugklasse, der Art des Aufbaus oder der Fahrzeug-Verwendung eintritt. Der Beitrag wird dann ab dem Zeitpunkt der Meldung nach der zutreffenden Gesamt­ massenklasse oder der Fahrzeug-Verwendung erhoben. 6.2 Zahlungsperiode Der Beitrag richtet sich nach der vereinbarten Zahlungsperiode. 7 Individuelle Merkmale zur Beitragsberechnung bei Sonderwagnissen 7.1 Unbeschadet einer Risikozuschlagsregelung im Beitragsteil werden für die nachgenannten Sonderwagnisse Risikozuschläge erhoben: a In der Kfz-Haftpflichtversicherung: – für Fahrzeuge, für die eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 StVZO wegen Abweichens von einzelnen Zulassungsvorschriften (z. B. Überschreiten der zulässigen Abmessungen oder Änderungen von Bremsvorrichtungen) erteilt wurde, und wegen des erhöhten Risikos eine besondere Bescheinigung von uns als des Versicherers verlangt wird; VWK 844 (09.26) Cosmos Versicherung AG Seite 54 von 56 [Seite 55] Bedingungen für die Kfz-Umweltschadenversicherung (Kfz-USVB) – gültig ab September 2026 Diese Versicherung wird als rechtlich selbstständiger Vertrag abge­ Selbstbeteiligung schlossen. Die folgenden Bestimmungen zur Kfz-Umweltschadenver­ sicherung ergänzen die Regelungen zur Kfz-Haftpflichtversicherung in A.1.3.2 Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Scha­ Ihren AKB. Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch. denereignis von der Entschädigung abgezogen. Ihrem Versicherungs­ schein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbst­ Was gilt bei Sanktionen und Embargos? beteiligung vereinbart haben. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versi­ A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? cherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertrags­ parteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsankti­ Versicherungsschutz besteht in Deutschland. onen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik A.1.5 Was ist nicht versichert? Deutschland entgegenstehen. Vorsatz, Schäden durch Kernenergie Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht A.1.5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätz­ Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik lich herbeiführen und für Schäden durch Kernenergie. Deutschland entgegenstehen. Unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umweltschäden A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Umweltschadenversicherung? A.1.5.2 Nicht versichert sind Schäden, die durch betriebsbedingte un­ A.1 Kfz-Umweltschadenversicherung – für öffentlich-rechtliche An- vermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf sprüche nach dem Umweltschadensgesetz die Umwelt entstehen. A.1.1 Was ist versichert? Ausbringungsschäden Sie haben mit Ihrem Fahrzeug die Umwelt geschädigt A.1.5.3 Nicht versichert sind Schäden, die durch Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, A.1.1.1 Wir stellen Sie von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zur Sanie­ Pflanzschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln resultieren, rung und Kostentragung von Umweltschäden nach dem Umweltscha­ es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereig­ densgesetz (USchadG) frei, die durch einen Unfall, eine Panne oder nisse bestimmungswidrig und beabsichtigt in die Umwelt gelangen, die­ eine plötzliche und unfallartige Störung des bestimmungsgemäßen Ge­ se Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in brauchs des Fahrzeugs (Betriebsstörung) verursacht worden sind. andere Grundstücke abdriften. Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche, die auch Bewusste Verstöße gegen Regelungen, die dem Umweltschutz dienen ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes bereits auf Grund gesetz­ licher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts gegen Sie geltend ge­ A.1.5.4 Nicht versichert sind Schäden, die durch bewusste Verstöße ge­ macht werden können. Hinweis: Diese Ansprüche sind im Allgemeinen gen Gesetze, Verordnungen oder an Sie gerichtete behördliche Anord­ über die Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt. nungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, entstehen. Hinweis: Bitte beachten Sie auch Ihre Pflichten nach Abschnitt D und E. Vertragliche Ansprüche Begründete und unbegründete Ansprüche A.1.5.5 Nicht versichert sind Ansprüche, die auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über Ihre gesetzliche Verpflichtung hinaus­ A.1.1.2 Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz begrün­ gehen. det, leisten wir Ersatz in Geld. Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten A.1.1.3 Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz unbe­ gründet, wehren wir diese auf unsere Kosten ab. Dies gilt auch, soweit A.1.5.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Ge­ die Ansprüche der Höhe nach unbegründet sind. brauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motorsportver­ anstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer Regulierungsvollmacht Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich Rennen, Wettbewer­ A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Schadens ben, Trainings, Tests und Demonstrationen. oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D. oder einem sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport­-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren Höchstgeschwindigkeit ankommt (z.B. Gleichmäßigkeitsfahrten, Touri­ oder Rechtsstreit gegen Sie, so sind wir zur Verfahrens- und Prozess­ stenfahrten). führung bevollmächtigt. Wir führen das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit in Ihrem Namen auf unsere Kosten. B Beginn und Ende des Vertrags, sowie vorläufiger Versicherungs- schutz A.1.2 Wer ist versichert? In der Kfz-Umweltschadenversicherung beginnt der Vertrag automa­ Die in der Kfz-Haftpflichtversicherung versicherten Personen sind auch tisch zum vereinbarten Beginn der Kfz-Haftpflichtversicherung und en­ in der Kfz-Umweltschadenversicherung versichert. A.1.2 der AKB gilt det automatisch mit Beendigung der Kfz-Haftpflichtversicherung, ohne entsprechend. dass es einer Kündigung bedarf. A.1.3 Versicherungssumme, Höchstzahlung und Selbstbeteiligung Es gelten Regelungen B.1, B.2.2 bis B.2.7 der AKB entsprechend. Versicherungssumme, Höchstzahlung C Beitragszahlung A.1.3 Die Versicherungssumme beträgt 5.000.000 EUR pro Schadenfall. Es gelten die Regelungen C.1 bis C.3 der AKB entsprechend. Unsere Höchstleistung für die in einem Kalenderjahr angefallenen Scha­ denereignisse unabhängig von deren Anzahl beträgt 10.000.000 EUR. D Welche Pflichten haben beim Gebrauch des Fahrzeugs? Hat ein Schaden zur Kfz-Haftpflichtversicherung dieselbe Ursache wie Es gelten die Regelungen D.1, D.2, D.3.1 und D.3.2 der AKB entspre­ der Schaden zur Kfz-Umweltschadenversicherung reduziert sich die chend. Versicherungssumme der Kfz-Umweltschadenversicherung um den Be­ trag, den die Entschädigung zur Kfz-Haftpflichtversicherung den Betrag von 95.000.000 Euro überschreitet. VWK 844 (09.26) Cosmos Versicherung AG Seite 55 von 56 [Seite 56] E Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall? E.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? E.1 Anzeige-, Aufklärungs- und Schadenminimierungspflichten Es gelten E.8.1, E.8.2, E.8.6 der AKB entsprechend. E.1.1 Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen Leistung nach dem USchadG führen könnte,- soweit zumutbar - sofort anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungs­ Es gelten F.1, F.2 und F.3 erster Satz der AKB entsprechend. ansprüche erhoben worden sind. G Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs, E.1.2 Ferner sind Sie verpflichtet, uns jeweils unverzüglich und umfas­ Wagniswegfall send zu informieren über: Es gelten G.1, G.2 mit Ausnahme von G.2.9, G.3, G.5 bis G.9 der AKB ent­ – die Ihnen gemäß § 4 USchadG obliegende Information an die zustän­ sprechend. dige Behörde, G.4 Die Kfz-Umweltschadenversicherung ist ein rechtlich selbststän­ – behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung diger Vertrag. Die Kündigung dieses Vertrags berührt die anderen Kfz- eines Umweltschadens Ihnen gegenüber, Versicherungen des versicherten Fahrzeugs nicht. – die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstan­ Bei Beendigung des Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrages endet auch denen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung diese Kfz-Umweltschadenversicherung. eines Umweltschadens, H Außerbetriebssetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestem- – den Erlass eines Mahnbescheids, peltem Kennzeichen – eine gerichtliche Streitverkündung, Die Regelungen des Abschnitts H der AKB gelten für die Kfz-Umwelt­ schadenversicherung entsprechend. Der Ruheversicherungsschutz – die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gericht­ nach H.1.4 der AKB umfasst auch die Kfz-Umweltschadenversicherung. lichen Verfahrens. I Schadenfreiheitsrabatt-System E.1.3 Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Unsere Weisungen sind zu befolgen, soweit es Ein Schaden, der ausschließlich öffentlich-rechtliche Ansprüche aus­ für Sie zumutbar ist. Sie haben uns ausführliche und wahrheitsgemäße löst, die nach diesen Sonderbedingungen versichert sind, ohne auch Schadenberichte zu erstatten und uns bei Schadenermittlung und -re­ private Rechte zu verletzen, die von der Kfz-Haftpflichtversicherung ge­ gulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für deckt wären, führt zu keiner Schlechterstufung im SF-System. die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen Sie uns mitteilen J Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen sowie alle dafür angeforderten Unterlagen in Textform übersenden. J.3 bis J.5 der AKB gelten entsprechend. E.1.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit uns abzustimmen. K Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands E.1.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusam­ K.2 bis K.5 der AKB gelten entsprechend. menhang mit Umweltschäden müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder L Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung durch uns bedarf es nicht. L der AKB gilt entsprechend. E.1.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren M Zahlungsperiode wegen eines Umweltschadens haben Sie uns die Führung des Verfah­ M der AKB gilt entsprechend. rens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragen wir einen Rechtsanwalt in Ihrem Namen. Sie müssen dem Rechtsanwalt N Bedingungsänderung Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angefor­ N der AKB gilt entsprechend. derten Unterlagen zur Verfügung stellen. VWK 844 (09.26) Cosmos Versicherung AG Seite 56 von 56