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Janitos Kfz-Versicherung
Produktlinie Compact
Versicherungsbedingungen und Informationen
Stand: 01.10.2026 | Bedingungsnummer: 202601
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Versicherungsbedingungen und Informationen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Compact (AKB)
Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrt- Beginn ......................................................................................... 23
Fälligkeit ...................................................................................... 23
versicherung Compact (AKB) Stand 01.10.2026 Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf ................................. 23
ANWENDUNG UND ÄNDERUNG VON
UMFANG DER VERSICHERUNG .............................................. 2 GEFAHRENMERKMALEN ........................................................ 23
Leistungen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ................ 2 Allgemeines ................................................................................ 23
Leistungen der Kaskoversicherung ............................................. 4 Auswirkung auf die Prämie ......................................................... 23
Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief) .................................................... 8 Rechte des Versicherers ............................................................ 23
Kfz-Umweltschadensversicherung – für öffentlich-rechtliche Leistungsort der Prämie ............................................................. 24
Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz .......................... 11 OBJEKTIVE GEFAHRENMERKMALE ..................................... 24
Fahrerschutz .............................................................................. 12 Grundsätze für die Zuordnung der Wagnisse nach
Rabattschutz .............................................................................. 13 objektiven Gefahrenmerkmalen ................................................. 24
Auslands-Schadenschutz .......................................................... 14 Regionalklassen ......................................................................... 24
Innovationsupdate Garantie ....................................................... 15 Typklassen.................................................................................. 25
Garantie GDV Musterbedingungen ........................................... 15 SUBJEKTIVE GEFAHRENMERKMALE................................... 26
Garantie Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises Grundsätze für die Zuordnung der Wagnisse
Beratungsprozesse ................................................................... 15 nach subjektiven Gefahrenmerkmalen....................................... 26
BEGINN DES VERTRAGS UND VORLÄUFIGER Berufsgruppen / Tarifgruppen .................................................... 26
VERSICHERUNGSSCHUTZ .................................................... 15 Jährliche Fahrleistung ................................................................ 27
Beginn des Versicherungsschutzes........................................... 15 Nutzerkreis .................................................................................. 27
Vorläufiger Versicherungsschutz ............................................... 15 Nutzungsart ................................................................................ 28
PRÄMIENZAHLUNG ................................................................. 15 Fahrzeugalter.............................................................................. 28
Zahlung der ersten oder einmaligen Prämie ............................. 15 Fahrzeugalter bei Erwerb ........................................................... 28
Zahlung der Folgeprämie ........................................................... 16 Alter des jüngsten Fahrers ......................................................... 28
Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel ...................... 16 Alter des ältesten Fahrers .......................................................... 28
PFLICHTEN DES VERSICHERUNGSNEHMERS ................... 16 Anzahl der Vorschäden .............................................................. 28
Bei allen Versicherungsarten ..................................................... 16 GAP Versicherung ...................................................................... 28
Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung ............................ 16 Abweichender Halter .................................................................. 28
Einschränkung des Versicherungsschutzes .............................. 16 Neupreis ..................................................................................... 29
PFLICHTEN DES VERSICHERUNGSNEHMERS IM Fahrerschutz ............................................................................... 29
SCHADENFALL......................................................................... 17 Rabattschutz ............................................................................... 29
Bei allen Versicherungsarten ..................................................... 17 Werkstattmanagement ............................................................... 29
Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung ............................ 17 Kraftstoffart ................................................................................. 29
Zusätzlich in der Kaskoversicherung ......................................... 17 Geburtsdatum des Versicherungsnehmers................................ 29
Zusätzlich beim Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief) ........................ 18 Führerschein ............................................................................... 29
Zusätzlich beim Auslandschaden-Schutz .................................. 18 Anzahl der Sitzplätze .................................................................. 29
Folgen einer Pflichtverletzung ................................................... 18 Kaskoanbindung ......................................................................... 29
RECHTE UND PFLICHTEN DER MITVERSICHERTEN Begleitetes Fahren ..................................................................... 29
PERSONEN .............................................................................. 18 Postleitzahl des Halters .............................................................. 29
Pflichten mitversicherter Personen ............................................ 18 Zahlweise.................................................................................... 29
Ausübung der Rechte ................................................................ 18 Schadenfreiheit der Kfz-Haftpflichtversicherung
Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf in der Teilkasko ......................................................................... 29
mitversicherte Personen ............................................................ 18 Motorleistung .............................................................................. 29
LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG DES VERTRAGS, Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief)................................................... 29
VERÄUßERUNG DES FAHRZEUGS ....................................... 19 Auslandsschaden-Schutz ........................................................... 29
Laufzeit des Versicherungsvertrags .......................................... 19 MITTEILUNGSPFLICHT DES VERSICHERUNGSNEHMERS 29
Zeitpunkt der verschiedenen Kündigungsmöglichkeiten des Allgemein .................................................................................... 29
Versicherungsnehmers ............................................................. 19 Mitteilungspflicht zu den Merkmalen zur Prämienberechnung .. 29
Zeitpunkt der Kündigung und Kündigungsgrund SCHADENFREIHEITSRABATT-SYSTEM ................................ 30
des Versicherers ........................................................................ 19 Einstufung in die Schadenfreiheitsklassen (SF) ........................ 30
Kündigung einzelner Versicherungsarten.................................. 20 Einstufungsmodifikationen ......................................................... 31
Zugang der Kündigung .............................................................. 20 Jährliche Neueinstufung ............................................................. 32
Prämienabrechnung nach Kündigung ....................................... 20 Schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf .......................... 32
Besonderheiten bei der Veräußerung des Fahrzeugs .............. 20 Vermeidung einer SF-Klassen-Rückstufung
Wagniswegfall (z.B. durch Fahrzeugverschrottung).................. 20 durch den Versicherungsnehmer ............................................... 33
AUßERBETRIEBSETZUNG, SAISONKENNZEICHEN, Übernahme eines Schadenverlaufs ........................................... 33
FAHRTEN MIT UNGESTEMPELTEN KENNZEICHEN ........... 20 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs ......................... 34
Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs ........................................ 20 Auskünfte über den Schadenverlauf .......................................... 34
Saisonkennzeichen .................................................................... 21 PRÄMIENSÄTZE ....................................................................... 35
Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen ................................ 21 Für Personenkraftwagen ............................................................ 35
MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN UND Für Krafträder ............................................................................. 35
GERICHTSSTÄNDE .................................................................. 21 Verschweigen einer Vorversicherung ........................................ 35
Beschwerdestellen ..................................................................... 21 RÜCKSTUFUNG IM SCHADENFALL ...................................... 36
Gerichtsstände ........................................................................... 21 In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für ........................ 36
ÄNDERUNGEN DES LEISTUNGSUMFANGS......................... 21 In der Vollkaskoversicherung für ................................................ 37
Vertragliche Änderungen/ Tarifstruktur ...................................... 21 Folgen ......................................................................................... 37
Regionalklassen, Typklassen und dynamische Merkmale
zur Beitragsberechnung ............................................................. 22
Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs im der
Kfz-Haftpflichtversicherung ........................................................ 22
Bedingungsanpassungen .......................................................... 22
Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung
Compact (TB) Stand 01.10.2026
GELTUNGSBEREICH ............................................................... 23
ZAHLUNGSWEISE ................................................................... 23
Grundsatz ................................................................................... 23
Zahlungsmöglichkeiten .............................................................. 23
Saisonkennzeichen .................................................................... 23
VERSICHERUNGSSTEUER ..................................................... 23
Grundsatz ................................................................................... 23
Berechnungsweise ..................................................................... 23
UNTERJÄHRIGE VERTRÄGE ................................................. 23
Versicherungsdauer unter einem Jahr ...................................... 23
Kurzzeitkennzeichen .................................................................. 23
SAISONKENNZEICHEN ........................................................... 23
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Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Compact (AKB)
Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtver- A.1.3. Versicherungssummen
sicherung Compact (AKB) Stand 01.10.2026
A.1.3.1.
Für die Leistung des Versicherers bilden die vereinbarten Deckungssum-
Umfang der Versicherung men die Höchstgrenze bei jedem Schadenereignis. Mehrere zeitlich zu-
sammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein
Leistungen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche- Schadenereignis. Die Höhe der Deckungssumme kann dem Versiche-
rung rungsschein entnommen werden.
A.1.3.2.
A.1.1. Umfang der Versicherung
Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Deckungssummen, so hat der
A.1.1.1. Versicherer Kosten eines Rechtsstreits nur im Verhältnis der Deckungs-
summe zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen. Der Versicherer ist be-
Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr rechtigt, sich durch Hinterlegung der Deckungssumme und des hierauf ent-
unbegründeter Schadenersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haft- fallenden Anteils an den entstandenen Kosten eines Rechtsstreits von wei-
pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungs- teren Leistungen zu befreien.
nehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden.
Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.
A.1.3.3.
A.1.1.2.
Hat der Versicherte an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und
Der Versicherungsnehmer wird von Schadenersatzansprüchen frei ge- übersteigt der Kapitalwert der Rente die Deckungssumme oder den nach
stellt, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch ver-
bleibenden Restbetrag der Deckungssumme, so wird die zu leistende
a) Personen verletzt oder getötet werden
Rente nur im Verhältnis der Deckungssumme bzw. ihres Restbetrages zum
b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Der Rentenwert wird auf-
grund der allgemeinen Sterbetafeln für Deutschland mit Erlebensfallcha-
c) Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem rakter DAV 1997 HUR Männer und Frauen und unter Zugrundelegung des
Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar Rechnungszinses, der die tatsächlichen Kapitalmarktzinsen in Deutsch-
zusammenhängen (reine Vermögensschäden), und deswegen land berücksichtigt, berechnet. Hierbei wird der arithmetische Mittelwert
gegen den Versicherungsnehmer oder gegen den Versicherer über die jeweils letzten zehn Jahre der Umlaufrenditen der öffentlichen
Schadenersatzansprüche aufgrund von Haftpflichtbestimmungen Hand, wie sie von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden, zu-
des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Straßenverkehrsgesetzes grunde gelegt. Nachträgliche Erhöhungen oder Ermäßigungen der Rente
oder aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des werden zum Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenbeginns mit dem Barwert
Privatrechts geltend gemacht werden. Zum Gebrauch des einer aufgeschobenen Rente nach der genannten Rechnungsgrundlage
Fahrzeugs gehört neben dem Fahren z.B. das Ein- und berechnet. Für die Berechnung von Waisenrenten wird das 18. Lebensjahr
Aussteigen sowie das Be- und Entladen. als frühestes Endalter vereinbart. Für die Berechnung von Geschädigten-
renten wird bei unselbständig Tätigen das vollendete 65. Lebensjahr als
A.1.1.3. Endalter vereinbart, sofern nicht durch Urteil, Vergleich oder eine andere
Festlegung etwas anderes bestimmt wird oder sich die der Festlegung zu-
Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle gegen den Versicherungsneh- grunde gelegten Umstände ändern.
mer und mitversicherte Personen gemäß A.1.2. AKB geltend gemachten
Schadenersatzansprüche im Namen dieses Personenkreises zu befriedi- A.1.3.4
gen und/oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Er-
klärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben (Regulie- Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer
rungsvollmacht). an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der
Rente die Deckungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen ver-
A.1.1.4. bleibende Restdeckungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistun-
gen mit ihrem vollen Betrag von der Deckungssumme abgesetzt.
Die Versicherung des Kraftfahrzeugs umfasst auch Schäden, die durch ei-
nen Anhänger verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist A.1.3.5.
oder der sich während des Gebrauchs von diesem löst und sich noch in
Bewegung befindet. Mitversichert sind auch der Halter, Eigentümer, Fah- War für das Fahrzeug eine am Tage des Schadenereignisses gültige Inter-
rer, die Technische Aufsicht und Beifahrer des Anhängers. Schäden der nationale Versicherungskarte ausgestellt, gilt: In der Kfz-Haftpflichtversi-
Insassen des Anhängers sind bis zur Höhe der Grundversicherungssumme cherung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die dort genann-
eingeschlossen. Als Anhänger im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Auf- ten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durch-
lieger sowie Fahrzeuge, die abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn gestrichen sind. Der Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Be-
für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. suchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindes-
tens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags.
A.1.2. Mitversicherte Personen
A.1.3.6.
Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für den Versicherungsneh-
mer und für folgende Personen (mitversicherte Personen): Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan-
spruchs durch Anerkennung, Befriedigung oder Vergleich an dem Verhal-
A.1.2.1. den Halter des Fahrzeugs ten des Versicherungsnehmers scheitert, ist der Versicherer für den von
der Weigerung an entstehenden Mehrschaden an Hauptsache, Zinsen und
A.1.2.2. den Eigentümer des Fahrzeugs Kosten dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur
Leistung frei, sofern dieser vom Versicherer hierauf hingewiesen wurde.
A.1.2.3. den Fahrer des Fahrzeugs
A.1.4. Geltungsbereich
A.1.2.4. die Technische Aufsicht für Fahrzeuge
mit autonomer Fahrfunktion A.1.4.1. Versicherungsschutz in Europa und in der EU
A.1.2.5. den Beifahrer, d.h. Personen, die im Rahmen ihres Der Versicherungsnehmer hat in der Kraftfahrthaftpflichtversicherung Ver-
Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder sicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den au-
Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung ßereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen
oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht Union gehören. Sein Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Be-
nur gelegentlich begleiten, suchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindes-
tens jedoch nach dem Umfang seines Versicherungsvertrages.
A.1.2.6. den Arbeitgeber oder öffentliche Dienstherr des Versi-
cherungsnehmers, wenn das versicherte Fahrzeug
mit Zustimmung des Versicherungsnehmers für A.1.4.2. Internationale Versicherungskarte
dienstliche Zwecke gebraucht wird.
War für das Fahrzeug eine am Tage des Schadenereignisses gültige Inter-
Diese Personen können ihre Versicherungsansprüche selbständig geltend nationale Versicherungskarte ausgestellt, gilt: In der Kfz-Haftpflichtversi-
machen. cherung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die dort
Bedingungs-Nummer: 202601 Seite 2 von 37
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Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Compact (AKB)
genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht A.1.5.6. Kein Schadenersatzanspruch gegen eine
durchgestrichen sind. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gilt A.1.4.1 mitversicherte Person
Satz 2.
A.1.5.6.1.
A.1.4.3. Zusatz-Haftpflichtversicherung für Mietfahrzeuge im
Ausland (Mallorca Police) Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die
eine mitversicherte Person dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder
Im Rahmen der Zusatz-Haftpflichtversicherung für Mietfahrzeuge im Aus- dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt.
land gemäß A.1.6. besteht Versicherungsschutz während der Reise bei ei-
nem Unfall in folgenden Staaten: A.1.5.6.2.
Andorra, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Estland,
Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Israel, Abweichend zu A.1.5.6.1 besteht jedoch Versicherungsschutz für Sach-
Italien, Kanarischen Inseln, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Lu- schäden, die vom Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen
xemburg, Madeira, Malta, Marokko, Nordmazedonien., Moldawien, Mo- mit dem Fahrzeug an anderen, auf den Versicherungsnehmer zugelasse-
naco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, San nen Pkw – sogenannte Eigenschäden – verursacht werden. Eine Eintritts-
Marino, Schweden, die Schweiz, Serbien, die slowakische Republik, Slo- pflicht besteht nur dann, wenn die Verpflichtung zur Leistung auch bei ei-
wenien, Spanien, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Ukraine, Un- nem Fremdschaden bestehen würde. Voraussetzung ist jedoch, dass sich
garn, Weißrussland und Zypern. der Schaden nicht auf dem Grundstück des Versicherungsnehmers ereig-
net hat. Ferner hat der Versicherungsnehmer bei derartigen Schäden eine
Hiervon ausgenommen bleibt immer die Bundesrepublik Deutschland. Selbstbeteiligung in Höhe von Euro 500,- je Schadenereignis zu tragen und
die Entschädigungsleistung ist auf Euro 100.000,- je Versicherungsjahr be-
grenzt. Ein Rechtsanspruch über diese Leistungserweiterung (A.1.5.6.2)
A.1.5. Einschränkung des Versicherungsschutzes besteht nur, sofern keinerlei Leistung für den beschädigten PKW über eine
Vollkaskoversicherung geltend gemacht werden kann.
A.1.5.1. Vorsatz
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die der Versicherungsneh- A.1.5.7. Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen
mer vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführt; Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch
die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen entstehen;
A.1.5.2. Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des A.1.5.8. Vertragliche Ansprüche
Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie auf-
einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstratio- grund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen
nen, wenn Haftpflicht hinausgehen;
- das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit
Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und
A.1.5.9. Schäden durch Kernenergie
- für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflicht-
versicherung nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungs- Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie;
gesetzes besteht.
Hinweise: A.1.6. Zusatz-Haftpflichtversicherung für Mietfahrzeuge im Aus-
- Die Pflichten nach D.2.3. sind zu beachten land (Mallorca-Police)
- Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen, bei denen es auf die Er-
zielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, stellt eine Pflichtver- A.1.6.1. Versicherungsumfang
letzung nach D.2.2 dar.
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die gesetzliche Haftpflicht der in
Darüber hinaus muss die Versicherungsschutzbeschränkung für die o.g. A.1.6.3. genannten Personen aus dem vorübergehenden Gebrauch eines
Fahrtveranstaltungen in der Kaskoversicherung aus A.2.16.2 und dem Mo- fremden, im Ausland (siehe A.1.6.4.) gemieteten, versicherungspflichtigen
bilitäts-Schutz (Schutzbrief) nach A.3.4.2 beachtet werden. Personenkraftwagens, Wohnmobiles/Campingfahrzeuges und Kraftrades/-
rollers, soweit nicht aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haft-
pflichtversicherung Deckung besteht. Mietzeiten von mehr als einem Monat
gelten nicht als vorübergehend. Haftpflichtansprüche wegen Beschädi-
A.1.5.3. Beschädigung des versicherten Fahrzeugs
gung, Zerstörung oder Abhandenkommen des genutzten Fahrzeuges oder
Kein Versicherungsschutz besteht für Beschädigungen, die Zerstörung der mit diesem Fahrzeug verbundenen und beförderten Sachen sind aus-
oder das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs; geschlossen.
A.1.5.4. Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Haftpflicht als Halter
Fahrzeugen des genutzten Fahrzeugs.
Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung A.1.6.2. Deckungssummen
oder das Abhandenkommen eines mit dem versicherten Fahrzeug verbun-
denen Anhängers oder Aufliegers oder eines mit dem versicherten Fahr- Es gilt die Deckungssumme der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
zeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs. Versicherungsschutz nach A.1.3., welche dem Versicherungsschein entnommen werden kann.
besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Fahrzeug ein betriebsunfähiges
Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung ohne gewerbliche Absicht ab- A.1.6.3. versicherte Personen
geschleppt wird und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verur-
sacht werden. Die Zusatz-Haftpflichtversicherung umfasst den Gebrauch des Fahrzeugs
durch
A.1.5.5. Beschädigung von beförderten Sachen a) den Versicherungsnehmer,
Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen b) den Ehepartner oder Lebensgefährten des Versicherungsneh-
Beschädigungen, Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, die mers, der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder
mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden.
c) den der Janitos Versicherung AG bereits vor Eintritt eines Ver-
Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraft- sicherungsfalls ausdrücklich benannten Fahrer sowie den
fahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z.B. Kleidung, Brille, Brieftasche). bzw. die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe-
Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen, besteht partner oder Lebensgefährten (gemäß b) insgesamt max. 4
außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen eines Kraftfahr- Fahrer).
zeugs zum Zwecke des persönlichen Gebrauchs üblicherweise mit sich
führen (z.B. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versicherungsschutz be- Mieten diese Personen gleichzeitig ein Fahrzeug im Ausland (siehe
steht für Sachen unberechtigter Insassen; A.1.6.4.), erstreckt sich der Versicherungsschutz allein auf das zuerst an-
gemietete Fahrzeug.
A.1.6.4. Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht für Schadenfälle gemäß A.1.4.3.
Hiervon ausgenommen bleibt immer die Bundesrepublik Deutschland.
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Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Compact (AKB)
Leistungen der Kaskoversicherung Leistungssteigerung (Leistungssteigerung ist generell anfragepflichtig),
Verbesserung der Fahreigenschaften oder zur Erzielung einer besonders
sportlich, leistungsstark oder effektvoll wirkenden Optik vorgenommen
A.2.1. Umfang der Versicherung wird, z. B.
Veränderung der Zündanlage, Gemischaufbereitung, Motormechanik,
A.2.1.1. -elektrik, -elektronik, Abgasanlage; jedoch nicht versicherbar sind so-
genannte NOx-Anlagen bzw. Lachgasanlagen
Die Kaskoversicherung betrifft die Beschädigung, die Zerstörung, den To-
talschaden und den Verlust des Fahrzeugs infolge eines Ereignisses nach Veränderungen am Fahrwerk (z. B. verstärkte Federn und Dämpfer,
A.2.2. (Teilkasko) oder A.2.3. (Vollkasko). Tieferlegungssätze, Spurverbreiterungen, Stabilisatoren)
Effektlackierung (außer übliche Metalliclackierungen)
Kotflügelverbreiterung
A.2.1.2 Liste der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile Seitenschürzen
und nicht versicherbare Gegenstände Spoiler
Breitreifen mit Felgen (sofern eintragungspflichtig)
Versichert sind auch die unter A.2.1.2.a) und A.2.1.2.b) als mitversichert Leichtmetallfelgen
aufgeführten Fahrzeugteile und als mitversichert aufgeführtes Fahrzeugzu-
behör, sofern sie straßenverkehrsrechtlich zulässig sind (mitversicherte Gruppe 3: Sonderausstattung Innenraum
Teile). Bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust von mit- Zusätzliche Ausstattung des Innenraumes (Polster, Türen, Armaturen-
versicherten Teilen gelten die nachfolgenden Regelungen in A.2 entspre- brett, Dachhimmel, etc.) mit Leder, Wurzelholz oder ähnlichen Materi-
chend, soweit nichts anderes geregelt ist. alien
Spezialsitze
Kühlbox (fest eingebaut)
a) Prämienfrei mitversicherte Teile Bar
Soweit in A.2.1.2.b) nicht anders geregelt, sind folgende Fahrzeugteile und Gruppe 4: Sonstige Teile
folgende Fahrzeugzubehör des versicherten Fahrzeugs ohne Mehrbeitrag Nachgerüstete Erdgas- oder Flüssiggasanlagen (Autogas), die zum
mitversichert: Antrieb des Fahrzeuges dienen
aa) fest im Fahrzeug eingebaute oder am Fahrzeug angebaute Mikrofon und Lautsprecheranlagen
Fahrzeugteile (z.B. der Antriebs-Akkumulator). Panzerglas
bb) fest im Fahrzeug eingebaute oder angebaute oder im Fahrzeug Postermotive unter Klarlack
unter Verschluss gehaltene Fahrzeugzubehörteile, die ausschließlich Rundumlicht (Blaulicht etc.)
dem Gebrauch des Fahrzeugs dienen und nach der allgemeinen Ver-
Dachkoffer
kehrsanschauung nicht als Luxus angesehen werden (z.B. Schonbe-
Beschläge (Monogramm etc.).
züge, serienmäßige Werkzeuge und Zusatzscheinwerfer, Ladekabel
für den Antriebs-Akkumulator des versicherten Fahrzeugs, nicht Edel-
pelzbezüge). A.2.1.3. Nicht kaskoversicherbare Gegenstände
cc) im Fahrzeug unter Verschluss verwahrte Fahrzeugteile, die zur Be- Nicht versichert sind alle nicht oben genannten Teile sowie lose mitgeführte
hebung von Betriebsstörungen des Fahrzeugs oder aufgrund gesetz- Teile und alle Gegenstände, deren Nutzung nicht ausschließlich dem Ge-
licher Vorschriften mitgeführt werden (z.B. Warndreieck, Verbands- brauch des Fahrzeugs dient, wie z. B. Mobiltelefone, auch in Verbindung
kasten, Sicherungen, Leuchtmittel etc.). mit dem Fahrzeug durch eine Halterung, mobile Navigations- oder Maut-
dd) Schutzhelme (auch mit Wechselsprechanlage), soweit sie zum systeme, persönliche Gegenstände der Insassen, Gepäck, Kleidung, Er-
Schadenzeitpunkt getragen und durch das Schadenereignis beschä- satzteile, Bild-, Daten- und Tonträger jeder Art (CD, DVD, Navigations-CD/
digt oder zerstört wurden oder mit dem abgestellten Fahrzeug so fest DVD, Kassetten, Mini-Discs etc.).
verbunden sind, dass ein unbefugtes Entfernen ohne Beschädigung
nicht möglich ist
ee) Folgende außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss gehaltene A.2.2. Teilkaskoversicherungsschutz
Teile: Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust
ein zusätzlicher Satz Räder mit Winter- oder Sommerbe- des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nach-
reifung, folgenden Ereignisse:
Dach-/Heckständer, Hardtop, Schneeketten und Kinder-
sitze, A.2.2.1. Brand und/oder Explosion
nach aa) bis ee) mitversicherte Fahrzeugteile und Fahr-
zeugzubehör während einer Reparatur Versichert sind Brand und Explosion.
Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne einen bestim-
mungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus
b) Abhängig vom Gesamtneuwert mitversicherte Teile eigener Kraft auszubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und
Sengschäden.
Die nachfolgend aufgeführten Fahrzeug- und Zubehörteile sind bis zu ei-
nem Neuwert (Neupreis) von Euro 10.000,– (einschließlich Mehrwert-
Die Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder
steuer) mitversichert, soweit sie im Fahrzeug fest eingebaut sind oder am
Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
Fahrzeug fest angebaut sind. Ist der Gesamtneuwert der unter Gruppe 1
bis 4 aufgeführten Teile höher als die genannte Wertgrenze, ist der über-
steigende Wert nur mitversichert, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. A.2.2.2. Entwendung
Bis zur genannten Wertgrenze verzichten wir auf eine Kürzung der Ent- Versichert ist die Entwendung, insbesondere durch Diebstahl und Raub.
schädigung wegen Unterversicherung.
Die Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug we-
der zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse, noch zur Veräußerung
Gruppe 1: Radio- und sonstige Audiosysteme, Video-, technische
noch unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird.
Kommunikations- und Leitsysteme
Antenne Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise
Bild- und Tonaufnahme- und -abspielgeräte, z. B. Fernseher mit berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch
Antenne, Radio mit Antenne gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Be-
CD-Player/-Wechsler (auch Kombigeräte) treuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z.B. Werkstatt- oder Hotelmitarbei-
HiFi-Komponenten, z. B. Verstärker, Klangprozessoren, Frequenzwei- ter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem
chen Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht (z.B. dessen Arbeit-
CB-Funkgeräte mit Antenne (auch Kombigeräte) nehmer, Familie- und Haushaltsangehörige).
Funkanlagen mit Antenne
Lautsprecher (auch mehrere) A.2.2.3. Naturgewalten
Satelliten-Navigationssystem/GPS (fest eingebaut)
Freisprechanlage Die unmittelbare Einwirkung auf das Fahrzeug durch Sturm, Hagel, Blitz-
Telefon mit Antenne (fest eingebaut, nur mit Freisprechanlage) schlag, Überschwemmung, Erdrutsch und Lawinen ist versichert.
Verstärker
Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Wind-
Gruppe 2: Tuning stärke 8. Erdrutsch (z.B. Mure) ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Ab-
Jede zugelassene Veränderung des Serienzustandes durch das Werk stürzen von Gesteins- oder Erdmassen. Lawinen sind an Berghängen nie-
(Werkstuning), den Versicherungsnehmer oder einen Dritten, die zur dergehende Schnee- oder Eismassen. Eingeschlossen sind Schäden, die
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Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Compact (AKB)
dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände A.2.5. Geltungsbereich
auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden.
Die Kaskoversicherung gilt in den geographischen Grenzen Europas sowie
Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten ver- den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäi-
anlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. schen Union gehören.
A.2.2.4. Zusammenstoß mit Tieren aller Art A.2.6. Ersatzleistung bei Totalschaden, Zerstörung oder Ver-
lust
Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit
Tieren aller Art.
A.2.6.1. Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
A.2.2.5. Tierbissschäden Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlt der Versi-
cherer den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Rest-
Schäden, die unmittelbar durch Tierbiss an der Verkabelung, an Schläu- werts des Fahrzeugs. Lässt der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug trotz
chen, Leitungen, Gummimanschetten und Dämmmatten verursacht wer- Totalschaden oder Zerstörung reparieren, gilt A.2.7.1.
den. Ursächliche Folgeschäden an Fahrzeugen sind bis maximal Euro
3.000,- mitversichert.
A.2.6.2. Neupreisentschädigung bei Totalschaden, Zerstörung
oder Verlust im Rahmen der Vollkaskoversicherung
A.2.2.6. Glasbruch
a) Bei Personenkraftwagen – ausgenommen Mietwagen, Taxen
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Bruchschäden an der Ver- und Selbstfahrervermietfahrzeuge -, die als Neufahrzeug er-
glasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht mitversichert. Als Vergla- worben wurden, erstattet der Versicherer den Neupreis des
sung gelten Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Sei- Fahrzeugs gemäß A.2.11, wenn innerhalb von 12 Monaten
ten- und Trennscheiben), Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten. nach dessen Erstzulassung ein Totalschaden, eine Zerstörung
Nicht zur Verglasung gehören Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assis- oder ein Verlust eintritt. Voraussetzung ist, dass sich das
tenz-, Kamera- und Informationssystemen, Solarmodulen, Displays, Moni- Fahrzeug bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum
toren sowie Leuchtmittel. Nicht versichert sind Folgeschäden. dessen befindet, der es als Neufahrzeug unmittelbar vom Kfz-
Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat. Als Neufahrzeug
A.2.2.7. Kurzschlussschäden an der Verkabelung gelten auch Fahrzeuge, die für einen Zeitraum von bis zu 5
Tagen auf den Kraftfahrzeughersteller oder –händler zugelas-
Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurz-
sen waren und eine Laufleistung von nicht mehr als 500 km
schluss einschließlich der dadurch bedingten Überspannungsschäden an
aufweisen. Der Neupreis wird auch erstattet, wenn die erfor-
angeschlossenen Aggregaten (bspw. Lichtmaschine, Batterie, Akkumula-
derlichen Kosten der Wiederherstellung 80 v. H. des Neuprei-
tor von Elektrofahrzeugen, etc.). Der Ersatz von Aggregatschäden ist auf
ses erreichen oder übersteigen. Ein vorhandener Restwert
Euro 1.000,- je Schadenereignis begrenzt.
des Fahrzeugs wird abgezogen.
A.2.3. Vollkaskoversicherungsschutz b) Voraussetzung ist, dass sich das Fahrzeug bei Eintritt des
Schadenereignisses im Eigentum dessen befindet, der es als
Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben
des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nach- hat. Als Neufahrzeug gelten auch Fahrzeuge, die für einen
folgenden Ereignisse: Zeitraum von bis zu 5 Tagen auf den Kraftfahrzeughersteller
oder –händler zugelassen waren und eine Laufleistung von
A.2.3.1. Ereignisse der Teilkaskoversicherung nicht mehr als 500 km aufweisen.
Versichert sind alle Schadenereignisse der Teilkaskoversicherung nach c) Der Versicherer zahlt die über den Wiederbeschaffungswert
A.2.2. hinausgehende Neupreisentschädigung nur in der Höhe, in
der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von zwei
A.2.3.2 Unfallschäden Jahren nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahr-
zeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet
Als Unfall bezeichnet man ein durch ein unmittelbar von außen her plötzlich wird.
mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
A.2.6.3. Kaufpreisentschädigung bei Gebrauchtfahrzeugen bei
Totalschaden, Zerstörung oder Verlust
Keine Unfallschäden sind deshalb insbesondere:
- Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvor- Bei Personenkraftwagen -ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbst-
gang haben, z. B. Schäden an der Bremsanlage oder an den Reifen. fahrervermietfahrzeugen-, die als Gebrauchtfahrzeug erworben wurden,
- Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvor- erstattet der Versicherer den tatsächlich vom Käufer für das Fahrzeug
gangs eintreten, z. B. durch falsches Bedienen, falsches Betanken entrichteten Kaufpreis, maximal jedoch den Händlerverkaufspreis, der
oder verrutschende Ladung. sich für den Zeitpunkt des Erwerbs aus einer anerkannten Fahrzeugbe-
- Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Materialer- wertungsliste ergibt, wenn innerhalb von 12 Monaten nach Erwerb ein To-
müdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben. talschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. Ein vorhandener
- Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhä- Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen.
nger ohne Einwirkung von außen, z. B. Rangierschäden am Zugfahr-
zeug durch den Anhänger. Der Versicherer zahlt die über den Wiederbeschaffungswert hinausge-
- Verwindungsschäden. hende Kaufpreisentschädigung bei Gebrauchtfahrzeugen nur in der
Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von zwei
Vorhersehbare Beschädigungen des Fahrzeugs, die üblicherweise im Rah- Jahren nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den
men der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeugs entstehen, Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird.
gelten nicht als Unfallschaden. Beispiel: Schäden an der Ladeoberfläche
eines Lkw durch Beladen mit Kies. A.2.6.4. GAP-Deckung bei fremdfinanzierten oder geleasten
Fahrzeugen
A.2.3.3 Mut- oder böswillige Handlungen Die GAP-Deckung für ein fremdfinanziertes bzw. geleastes Fahrzeug kann
Versichert sind Schäden durch mutwillige oder böswillige Handlungen be- nur in Kombination mit einer Vollkaskoversicherung abgeschlossen
triebsfremder Personen, d.h. Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, werden. Sie kann für Personenkraftwagen vereinbart werden. Die Leistung
das Fahrzeug zu gebrauchen. aus der GAP-Deckung gilt für Finanzierungs-/ Leasingverträge auf der
Grundlage marktüblicher Zinsen und Laufzeiten.
Als berechtigte Personen sind insbesondere Personen anzusehen, die vom
Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wur- Sofern besonders vereinbart und im Versicherungsschein als mitversichert
den (z.B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter) oder ein Näheverhältnis zu dem ausgewiesen, gilt folgende Sondervereinbarung bei:
Verfügungsberechtigten stehen (z.B. dessen Arbeitnehmer, in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Personen, Familie- oder Haushaltsangehörige). a) Leasingfahrzeuge
aa) Sofern im Vertrag gesondert vereinbart, ersetzt der Versi-
cherer bei Totalschaden oder Verlust des geleasten Fahrzeugs
A.2.4. Versicherter Personenkreis während der Laufzeit des Leasingvertrages die Differenz zwi-
schen der Restleasingforderung ohne Zinsen (=abgezinst) und
Der Schutz der Kaskoversicherung gilt für den Versicherungsnehmer und, dem Wiederbeschaffungswert abzüglich der Entschädigungs-
wenn der Vertrag auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen leistung, der vereinbarten Selbstbeteiligung, Rest- und Altteile
ist (z.B. des Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs), auch für diese und des noch für das Fahrzeug bestehenden Restwertes (GAP-
Person. Deckung).
Bedingungs-Nummer: 202601 Seite 5 von 37
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Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Compact (AKB)
bb) Die Höhe der abgezinsten Restforderung ergibt sich aus d) Eine Beschädigung liegt vor, wenn die unfallbedingten Reparatur-
den restlichen Leasingraten und dem eventuell im Leasingver- kosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nicht
trag vereinbarten Restwert des Fahrzeugs. Die Restleasingfor- erreichen.
derung vermindert sich um den Zinsvorteil, den der Leasingge-
ber durch die vorzeitige Befriedigung des Leasingvertrags er- e) Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs
langt. Bei der Berechnung ist auf den Monat abzustellen, in dem in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet
das Schadenereignis eingetreten ist. Nicht berücksichtigt wer- werden muss. Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht
den vor Eintritt des Schadenfalls fällig gewesene, nicht bezahlte mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolge-
Raten sowie Verzugszinsen. Für die Abzinsung wird der Zins- modell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung
satz zugrunde gelegt, mit dem der Leasinggeber bei der Be- des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts-
rechnung der Leasingraten kalkuliert hat. und marktüblicher Nachlässe.
b) Fremdfinanzierte Fahrzeuge
aa) Sofern im Vertrag gesondert vereinbart, ersetzt der Versi-
cherer bei Totalschaden oder Verlust des fremdfinanzierten A.2.7. Leistungsgrenzen
Fahrzeugs während der Laufzeit des Finanzierungsvertrages
die Restfinanzierungsforderung. Die Höhe der Restfinanzie- A.2.7.1. Reparatur
rungsforderung ergibt sich aus dem abgezinsten Darlehensbe-
trag, der bei vorzeitiger, schadenbedingter Beendigung/Kündi- Wird das Fahrzeug im Sinne von A.2.6.7.d) beschädigt, zahlt der Versiche-
gung des Darlehensvertrags an die Bank zu zahlen ist. Die rer die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Höchst-
Restfinanzierungsforderung vermindert sich um den Zinsvorteil, grenzen:
den der Finanzierungsgeber durch die vorzeitige Befriedigung
des Finanzierungsvertrags erlangt. Bei der Berechnung ist auf a) Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlt
den Monat abzustellen, in dem das Schadenereignis eingetre- der Versicherer die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe
ten ist. Nicht berücksichtigt werden vor Eintritt des Schadenfalls des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.7.b), sobald der
fällig gewesene, nicht bezahlte Raten sowie Verzugszinsen. Versicherungsnehmer dem Versicherer dies durch eine Rech-
Des Weiteren werden die Entschädigungsleistung, die verein- nung nachweist. Ein Restwert wird in diesem Fall nicht ange-
barte Selbstbeteiligung, Rest- und Altteile und der noch für das rechnet.
Fahrzeug bestehenden Restwert GAP-Deckung) davon abge- b) Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachge-
zogen. recht repariert, zahlt der Versicherer die erforderlichen Kosten
bb) Es muss nachgewiesen werden, dass das Darlehen aus- einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Rest-
schließlich zur Finanzierung des Fahrzeuges aufgenommen wert verminderten Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.7.b).
wurde. Ohne korrekten Nachweis einer Reparatur gelten nur die rei-
cc) Anfallende Bearbeitungsgebühren bzw. Darlehenszinsen nen Teilekosten gemäß den unverbindlichen Preisempfehlun-
sind nicht erstattungsfähig. gen der Hersteller sowie die ortsüblichen Stundenverrech-
nungssätze als erforderlich.
Nicht unter den Versicherungsschutz der GAP-Deckung fallen, d.h. nicht
erstattet werden, c) Erreichen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert
- rückständige Raten, nicht, liegen sie aber höher als die Differenz zwischen Wieder-
- Mehr- oder Minderkilometer, beschaffungswert und Restwert und wird das Fahrzeug nicht
- unterdurchschnittlicher Fahrzeugzustand, vollständig und nicht ordnungsgemäß in einer Fachwerkstatt
- übersdurchschnittliche Abnutzung, instandgesetzt, begrenzt der Versicherer die Leistung auf den
- sonstige Kosten, welche nicht unfall- oder schadenbedingt sind, Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.
- Kosten fehlende(-r) Wartungs- oder Servicearbeiten,
- Abmeldekosten, d) Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißreparaturen,
- Kosten der Begutachtung bei streitiger Rücknahme, Minderung an Wert, äußerem Ansehen oder Leistungsfähig-
- Zinsen keit, Überführungs- und Zulassungskosten, Nutzungsausfall
oder Kosten eines Ersatzwagens und Treibstoff sowie sons-
Die Ersatzleistung ist begrenzt auf den Neupreis des Fahrzeugs. Der Neu- tige Betriebsmittel ersetzt der Versicherer nicht.
preis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Aus-
stattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Wird der A.2.7.2. Abschleppen/Frachtkosten
Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein
vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzt der Versicherer bis zu dem sich
Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüg- nach dem in A.2.7.1. ergebenden Betrag die erforderlichen Kosten der Wie-
lich orts- und marktüblicher Nachlässe. derherstellung und die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und sonsti-
Der Finanzierungs-/Leasing-Vertrag ist dem Versicherer auf Verlangen gen Transportkosten, soweit nicht ein Dritter gegenüber dem Versiche-
vorzulegen. rungsnehmer oder dem Versicherten aufgrund Vertrages leistungspflichtig
ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen bean-
sprucht werden kann; bei einer Meldung zu diesem Vertrag ist der Versi-
A.2.6.5. Abzug bei fehlender Wegfahrsperre im Falle eines
cherer zur Vorleistung verpflichtet.
Diebstahls
Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs durch Diebstahl A.2.7.3. Abzug neu für alt
vermindert sich die Höchstentschädigung um 10 Prozent. Dies gilt nicht,
wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Diebstahls durch eine selbstschär- a) Werden bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht
fende elektronische Wegfahrsperre gesichert war. Die Regelung über die oder das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert, zieht der Versi-
Selbstbeteiligung nach A.2.12. bleibt hiervon unberührt. cherer von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung einen
dem Alter und der Abnutzung der alten Teile entsprechenden Betrag
ab (neu für alt). Der Abzug beschränkt sich bei Krafträdern, Perso-
A.2.6.6. Glastotalschaden
nenkraftwagen sowie Omnibussen bis zum Ende des vierten, bei
Ist bei einem Totalschaden des Fahrzeugs auch ein Glasbruchschaden allen übrigen Fahrzeugen bis zum Ende des dritten auf die Erstzu-
entstanden, wird der Wiederbeschaffungswert der Verglasungsteile ohne lassung des Fahrzeugs folgenden Kalenderjahres auf Bereifung,
Einbaukosten, der sich aus dem Verhältnis von Neupreis zum Wiederbe- Batterie und Lackierung. Entsprechendes gilt bei Zerstörung, Ver-
schaffungspreis des gesamten Fahrzeugs ergibt, ersetzt. lust oder Beschädigung von Teilen des Fahrzeugs.
b) Bei mitversicherten Radio- und sonstigen Audiosystemen, Video-
A.2.6.7. Definitionen von Totalschaden, Wiederbeschaffungs-
oder technischen Kommunikations- und Leitsystemen erstattet der
wert, Restwert, Beschädigung und Neupreis
Versicherer den Neupreis, wenn innerhalb von 6 Monaten nach Er-
a) Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der werb als Neugerät an diesen ein Totalschaden, eine Zerstörung
Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert über- oder ein Verlust eintritt. Danach nimmt der Versicherer vom Neu-
steigen. preis der mitversicherten Radio- und sonstigen Audiosystemen, Vi-
deo- oder technischen Kommunikations- und Leitsystemen einen
b) Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den der Versicherungs- Abzug in Höhe von 1%, gerechnet ab Ablauf der Neupreisentschä-
nehmer für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs digungsfrist, für jeden weiteren Monat vor.
am Tag des Schadenereignisses bezahlen müsste.
A.2.7.4. Ersatz von Flüssigkeiten
c) Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädig-
ten oder zerstörten Zustand. Der Versicherer ersetzt im Rahmen der Reparatur des Fahrzeuges auch
die Kosten des schadenbedingt anfallenden Ersatzes von Flüssigkeiten
und Ölen mit Ausnahme von Treibstoff.
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Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Compact (AKB)
A.2.7.5. Glasschäden Selbstbeteiligung vereinbart wurde, kann der Versicherungsnehmer dem
Versicherungsschein entnehmen.
Schäden an der Verglasung werden nur nach Vorlage einer detaillierten
Reparaturrechnung (Werkstattrechnung) ersetzt. Folgeschäden sind nicht Im Falle der Reparatur eines Glasbruchschadens gemäß A.2.2.6. AKB an
mitversichert. der Windschutzscheibe des Fahrzeugs verzichtet der Versicherer auf den
Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung.
Ist infolge eines Glasbruchs die, sich auf der Scheibe befindliche, Vignette
oder Umweltplakette nicht mehr verwendbar, übernehmen wir die nachge- Bei einem Austausch der Windschutzscheibe wird eine vereinbarte Selbst-
wiesenen Anschaffungskosten der Vignette und / oder Umweltplakette. beteiligung um 75,-- EUR reduziert, wenn der Austausch in einer JANITOS-
Partnerwerkstatt vorgenommen wird.
A.2.8. Sachverständigenkosten
A.2.13. Keine Entschädigung (insbesondere für Rest- und Altteile)
Die Kosten eines Sachverständigen ersetzt der Versicherer nur, wenn die
Beauftragung des Sachverständigen durch den Versicherer veranlasst
wurde oder mit ihm abgestimmt war. Im Falle des freiwilligen Schadenrück- A.2.13.1. Nicht ersetzt werden:
kaufs eines Kaskoschadens sind die Sachverständigenkosten vom Versi- Veränderungen, Verbesserungen, Alters- und Verschleißreparaturen.
cherungsnehmer ebenfalls zu tragen. Ebenfalls zahlt der Versicherer nicht für Folgeschäden wie Verlust von
Treibstoff und Betriebsmittel (z.B. Öl, Kühlflüssigkeit), Wertminderung, Zu-
A.2.9. Mehrwertsteuer lassungskosten, Überführungskosten, Verwaltungskosten, Nutzungsaus-
fall oder Kosten des Mietfahrzeugs.
Die Mehrwertsteuer wird in allen Fällen nur dann erstattet, wenn und soweit
diese tatsächlich angefallen ist und der Versicherungsnehmer diese ent- A.2.13.2. Rest- und Altteile
richtet hat. Der Nachweis der Entrichtung der Mehrwertsteuer ist durch Vor-
lage einer Reparatur- oder Ersatzbeschaffungsrechnung zu führen. Die Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben beim Versi-
Mehrwertsteuer wird nicht erstattet, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung cherungsnehmer und werden zum Veräußerungswert auf die Entschädi-
besteht. gung angerechnet.
A.2.10. Zusätzliche Regelungen bei Entwendung A.2.14. Fälligkeit der Zahlung, Verzinsung
A.2.10.1. Wiederauffinden des Fahrzeugs A.2.14.1. Fälligkeit
Werden das entwendete Fahrzeug beziehungsweise entwendete Gegen- Sobald die Höhe der Entschädigung und die Zahlungspflicht des Versiche-
stände innerhalb eines Monats nach Eingang der in Textform abgegebenen rers festgestellt wurden, wird innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Fest-
Schadenanzeige wieder aufgefunden, so ist der Versicherungsnehmer ver- stellung gezahlt.
pflichtet, sie zurückzunehmen, sofern es ihm möglich ist, innerhalb dieses
Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstrengungen das Fahrzeug wieder in A.2.14.2. Entwendung
Besitz nehmen.
Im Falle der Entwendung kann eine Zahlung jedoch nicht vor Ablauf einer
Muss der Versicherungsnehmer das Fahrzeug nicht zurücknehmen, weil Frist von einem Monat gemäß A.2.10.1. erfolgen.
die Monatsfrist bereits abgelaufen ist, wird der Versicherer dessen Eigen-
tümer. A.2.14.3. Vorschuss, Verzinsung
Der Versicherer wird jedoch nicht Eigentümer, wenn Ist die Höhe eines unter die Versicherung fallenden Schadens bis zum Ab-
- der Versicherungsnehmer der Eigentümer des Fahrzeugs bleiben will lauf eines Monats nicht festgestellt, werden auf Verlangen des Versiche-
oder rungsnehmers angemessene Vorschüsse geleistet. Ein Anspruch auf Ver-
- ein Anderer der Eigentümer des Fahrzeugs ist (z. B. der Leasinggeber) zinsung besteht nur, wenn der Versicherer mit der Zahlung in Verzug gerät.
und dieser das Eigentum nicht auf den Versicherer übertragen möchte.
A.2.15. Rückforderung der Leistungen gegenüber dem Versiche-
Der Versicherungsnehmer muss dies dem Versicherer unverzüglich mittei- rungsnehmer
len, nachdem der Versicherer ihn über das Wiederauffinden informiert oder
er in anderer Weise Kenntnis erlangt hat. Kosten für die Rückholung zahlt Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es
der Versicherer nicht. zu einem Schadenereignis, fordert der Versicherer von dieser Person die
erbrachten Leistungen nicht zurück. Dies gilt nicht, wenn der Fahrer das
Wird der Versicherer nicht Eigentümer, wird der erzielbare Veräußerungs- Schadenereignis grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Lebt
erlös des wiederaufgefundenen Fahrzeugs auf die Entschädigung ange- der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit dem Versicherungsnehmer in
rechnet. Wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer bereits entschä- häuslicher Gemeinschaft, fordert der Versicherer seine Ersatzleistung
digt hat, muss dieser dem Versicherer den erzielbaren Veräußerungserlös selbst bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück, son-
zurückzahlen. dern nur bei vorsätzlicher Verursachung (gemäß § 86 III VVG).
A.2.10.2. Ersatzleistungen Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpflichtver-
sicherung gemäß A.1.2. mitversicherte Person, der Mieter oder der Entlei-
a. Wird das entwendete Fahrzeug in einer Entfernung von mehr als 50 her beim sonstigen Gebrauch des Fahrzeugs (z.B. Ein- und Aussteigen,
km (Luftlinie) von seinem regelmäßigen Standort (Ortsmittelpunkt) Be- und Entladen) einen Schaden herbeiführten.
aufgefunden, so zahlt der Versicherer die Kosten einer Eisenbahn-
fahrkarte zweiter Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchs-
tentfernung von 1.500 km (Bahnkilometer) vom regelmäßigen Stand- A.2.16. Ausschlüsse
ort des Fahrzeugs zum nächstgelegenen Bahnhof des Fundorts.
A.2.16.1. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
b. Nicht besetzt
a) Vorsatz
c. Hat der Versicherer die Versicherungsleistung wegen einer Pflicht- Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die der Versi-
verletzung (z. B. nach D.1., E.1. oder E.3. oder wegen grober Fahr- cherungsnehmer vorsätzlich herbeiführt.
lässigkeit nach A.2.16.1 b) und c)) gekürzt und wird das Fahrzeug
wieder aufgefunden, gilt: Dem Versicherungsnehmer steht ein Anteil b) Grobe Fahrlässigkeit
am erzielbaren Veräußerungserlös nach Abzug der erforderlichen
Kosten zu, die im Zusammenhang mit der Rückholung und Verwer- Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens ist der Ver-
tung entstanden sind. Der Anteil errechnet sich entsprechend der sicherer berechtigt, seine Leistungen in einem der Schwere des
Quote, um welche der Versicherer die Entschädigung gekürzt hat. Verschuldens seitens des Versicherungsnehmers entspre-
chenden Verhältnis zu kürzen.
A.2.11. Höchstentschädigungsgrenze Der Versicherer verzichtet gegenüber dem Versicherungsneh-
mer und den mitversicherten Personen in der Kaskoversiche-
Die Höchstentschädigungsgrenze ist beschränkt auf den Neupreis des
rung auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des
Fahrzeugs nach A.2.6.7. e).
Versicherungsfalls.
A.2.12. Selbstbeteiligung c) Ausnahme des Verzichts bei grober Fahrlässigkeit
Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei dem Schadenereignis Ausgenommen von diesem Verzicht sind
von der Entschädigung abgezogen. Ob und in welcher Höhe eine
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Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Compact (AKB)
aa) die grob fahrlässige Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeu- Optional kann zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer das Werk-
ges oder seiner Teile, stattmanagement nur für Personenkraftwagen vertraglich vereinbart wer-
den, dies ist bei Vertragsabschluss oder auch nachträglich möglich. Hat
bb) die Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses sich der Versicherungsnehmer für diesen Vertragsinhalt entschieden, gel-
alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel. ten bei Eintritt eines Kasko-Schadenfalls die Bestimmungen der Kaskover-
sicherung sowie die nachfolgenden Absätze als vereinbart:
A.2.16.2. Fahrtveranstaltungen
A.2.18.1. Der Versicherer wählt im Schadenfall die Werkstatt
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aufgrund einer Teilnahme
aus, in der der Personenkraftwagen repariert wird.
an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstge-
schwindigkeit ankommt, und für Schäden aufgrund einer Teilnahme an
Fahrtveranstaltungen, die außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes A.2.18.2. Für Schäden an der Verglasung findet das Werkstatt-
stattfinden. Eine Fahrveranstaltung ist ein organisiertes, zweckbestimmtes management keine Anwendung.
Ereignis mit einem begrenzten Zeitumfang, an dem die Teilnehmer mit ih-
ren Kraftfahrzeugen teilnehmen. A.2.18.3. Die Janitos Versicherung AG leistet 6 Jahre
Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Garantie auf die Fahrzeugreparatur.
Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf die Erzielung einer
Höchstgeschwindigkeit ankommt (bspw. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Tou- A.2.18.4. Der Versicherer ersetzt die erforderlichen Kosten der
ristenfahrten). Wiederherstellung durch die Partnerwerkstatt.
Hiervon ausgenommen sind Fahrtveranstaltungen, die auf standardmäßig
ausgestatteten Trainingsgeländen/Fahrsicherheitszentren ausgetragen A.2.18.5. Bei Zerstörung oder Verlust des Fahrzeuges (Total-
werden. Voraussetzung ist, dass die Verbesserung des Fahrkönnens und schadenfälle) gilt A.2.6. entsprechend.
die Beherrschung des Fahrzeugs im Alltagsverkehr in extremen Gefahrsi-
tuationen und nicht die Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit A.2.18.6. Die kostenlosen Zusatzleistungen im Schadenfall
im Vordergrund stehen (keine Prüfungen mit Wettbewerbscharakter). sind:
A.2.16.3. Reifenschäden a) 6 Jahre Garantie auf die Reparatur.
Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. b) Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges der kleinsten
Klasse für die Dauer der Reparatur bis zu 14 Tagen, sofern
Jedoch besteht Versicherungsschutz, wenn die Reifen aufgrund eines Er- gewünscht.
eignisses beschädigt oder zerstört wurden, das gleichzeitig andere unter
c) Abholung und Rückführung des Fahrzeugs, sofern gewünscht.
den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden bei dem versicherten
Fahrzeug verursacht hat. d) Sofern die vom Fahrzeughersteller gewährte Garantie (auch
Durchrostungsgarantie) erlischt, tritt die Janitos Versicherung
A.2.16.4. Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maß- AG in diese Garantie zu gleichen Bedingungen ein.
nahmen der Staatsgewalt
A.2.18.7.
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben,
Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt un- Der Versicherer übernimmt lediglich 80 von Hundert der entsprechenden
mittelbar oder mittelbar verursacht werden. Kosten (ohne Fahrzeugtransportkosten), falls
A.2.16.5. Kernenergie a) der Versicherungsnehmer vor der Reparaturvergabe keinen
Kontakt mit dem Versicherer aufnimmt, dieser deshalb die
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. Werkstatt nicht auswählen kann und die Reparatur in einer an-
deren Werkstatt durchgeführt wird oder
A.2.17. Sachverständigenverfahren b) der Personenkraftwagen aus sonstigen Gründen, die der Ver-
sicherungsnehmer zu vertreten hat, nicht in einer vom Versi-
A.2.17.1. Voraussetzung cherer bestimmten Werkstatt repariert wird, sondern in einer
anderen Werkstatt.
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens einschließ-
lich der Feststellung des Wiederbeschaffungswertes oder über den Um- Nr. A.2.18.1. bis Nr. A.2.18.6. gelten in diesen Fällen nicht.
fang der erforderlichen Reparaturarbeiten kann auf Wunsch des Versiche-
rungsnehmers vor Klageerhebung ein Sachverständigenausschuss ent- A.2.18.8.
scheiden.
In Abweichung zu A.1.4. gelten die Zusatzleistungen im Schadenfall nur in
A.2.17.2. Form Deutschland.
Der Ausschuss besteht aus zwei Kraftfahrzeugsachverständigen, von de- A.2.18.9.
nen der Versicherer und der Versicherungsnehmer je einen benennen.
Wenn der eine Vertragspartner innerhalb von 2 Wochen nach Aufforderung Lässt der Versicherungsnehmer die Reparatur nicht durchführen oder ver-
keinen Sachverständigen benennt, so wird auch dieser von dem anderen äußert er das Fahrzeug in unrepariertem Zustand, gilt A.2.6.-2.7. In diesem
Vertragsteil benannt. Fall werden die kostenlosen Zusatzleistungen gemäß A.2.18. nicht gewährt
A.2.17.3. Beschlussform/Ablauf
A.2.19. Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör
Soweit sich die Ausschussmitglieder nicht einigen, entscheidet innerhalb
Bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust von mitversi-
der durch ihre Abschätzung gegebenen Grenzen ein weiterer Kraftfahr-
cherten Teilen gelten A.2.6. bis A.2.18. entsprechend.
zeugsachverständiger als Obmann, der vor Beginn des Verfahrens von
ihnen gewählt werden soll. Einigen sie sich über die Person des Obmanns
nicht, so wird er durch das zuständige Amtsgericht ernannt. Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief)
Sofern besonders vereinbart und im Versicherungsschein als
A.2.17.4. Kosten mitversichert ausgewiesen, gilt folgende Sondervereinbarung:
Bewilligt der Sachverständigenausschuss die Forderung des Versiche-
rungsnehmers, so hat der Versicherer die Kosten voll zu tragen. Kommt A.3.1. Leistungen des Versicherers
der Ausschuss zu einer Entscheidung, die über das Angebot des Versiche-
rers nicht hinausgeht, so sind die Kosten des Verfahrens vom Versiche- Der Versicherer erbringt nach Eintritt eines Schadenfalls im Zusammen-
rungsnehmer voll zu tragen. Liegt die Entscheidung zwischen Angebot und hang mit dem Gebrauch des als versichert gemeldeten Fahrzeugs im Rah-
Forderung, so tritt eine verhältnismäßige Verteilung der Kosten ein. men der nachstehenden Bedingungen die im Einzelnen aufgeführten Leis-
tungen als Service oder als Ersatz für von der versicherten Person aufge-
Hinweis: Außerdem hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, den wandte Kosten:
Rechtsweg zu beschreiten.
A.3.1.1. Pannen- und Unfallhilfe am Schadenort
A.2.18. Werkstattmanagement Kann das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall die Fahrt nicht un-
mittelbar fortsetzen, organisiert der Versicherer die Wiederherstellung der
Sofern besonders vereinbart und im Versicherungsschein als mitversichert
Fahrbereitschaft an der Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und
ausgewiesen, gilt folgende Sondervereinbarung:
trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese
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Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Compact (AKB)
Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitge- a) nach Panne oder Unfall im Ausland bis zur Wiederherstellung
führten Kleinersatzteile auf Euro 154,–. der Fahrbereitschaft oder Durchführung des Transports zu ei-
ner Werkstatt
A.3.1.2. Bergen des Fahrzeugs nach Panne oder Unfall
oder
Ist das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall von der Straße abge-
kommen, organisiert der Versicherer die Bergung des versicherten Fahr- b) nach Diebstahl und Wiederauffindung im Ausland bis zur
zeugs einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und Durchführung des Rücktransports oder der Verschrottung
trägt die hierdurch entstehenden Kosten. untergestellt werden, trägt der Versicherer die hierdurch entstehenden
Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen.
A.3.1.3. Abschleppen des Fahrzeugs nach Panne oder Unfall
Kann das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall seine Fahrt nicht A.3.1.10. Fahrzeugverzollung und -verschrottung
fortsetzen und ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Scha- Muss das versicherte Fahrzeug nach einem Unfall oder Diebstahl im Aus-
denstelle nicht möglich, organisiert der Versicherer das Abschleppen des land verzollt werden, hilft der Versicherer bei der Verzollung und trägt die
Fahrzeugs einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung dabei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und
und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese sonstiger Steuern. Ist zur Vermeidung der Verzollung eine Verschrottung
Leistung beläuft sich auf Euro 154,–; hierauf werden eventuell erbrachte des Fahrzeugs erforderlich, werden die hierfür entstehenden Kosten (inklu-
Leistungen für den Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeugs angerechnet. sive Abschlepp- und Abstellkosten) übernommen.
A.3.1.4. Weiterfahrt oder Rückfahrt bei Fahrzeugausfall A.3.1.11. Fahrzeugabholung nach Fahrerausfall
Ist das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall nicht fahrbereit oder Kann auf einer Reise das versicherte Fahrzeug infolge Todes oder einer
wurde es gestohlen, werden Kosten übernommen länger als drei Tage andauernden Fahrunfähigkeit des Fahrers weder von
a) für die Fahrt vom Schadenort zum ständigen Wohnsitz der diesem noch von einem Insassen zurückgefahren werden, organisiert der
versicherten Person oder für die Fahrt vom Schadenort zum Versicherer die Abholung des Fahrzeugs zum ständigen Wohnsitz der ver-
Zielort, jedoch höchstens innerhalb des Geltungsbereiches sicherten Person und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Die Fahr-
gemäß A.3.6. unfähigkeit ist durch ärztliches Attest nachzuweisen. Veranlasst die versi-
cherte Person die Abholung selbst, erhält sie als Kostenersatz Euro 0,30
b) für die Rückfahrt vom Zielort zum Wohnsitz der versicherten je Kilometer Luftlinie zwischen ihrem Wohnsitz und dem Schadenort. Au-
Person, wenn das Fahrzeug gestohlen wurde oder nicht mehr ßerdem werden in jedem Fall die bis zur Abholung entstehenden, durch
fahrbereit gemacht werden kann, den Fahrerausfall bedingten Übernachtungskosten übernommen, jedoch
für höchstens drei Nächte bis zu maximal je Euro 77,– pro Person.
c) für die Rückfahrt zum Schadenort für eine Person, wenn das
Fahrzeug dort wieder fahrbereit gemacht wurde. A.3.1.12. Benennung von Anwälten/Strafkaution nach Unfällen
im Ausland
Eine Kostenübernahme erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter 1.000
Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zu- a) Wird die versicherte Person aufgrund eines Verkehrsunfalls im Ausland
schlägen. Bei größerer Entfernung kann eine Bahnfahrt 1. Klasse mit verhaftet oder mit Haft bedroht, so verauslagt der Versicherer bis zum
Schlaf- bzw. Liegewagen oder ein Flug (Economy Class) gewählt werden. Gegenwert von Euro 10.226,– pro versicherte Person die von den Behör-
Kosten für nachgewiesene Taxifahrten werden bis zu Euro 52,– übernom- den eventuell verlangte Strafkaution sowie in diesem Zusammenhang an-
men. fallende Gerichts- oder notwendige Anwaltskosten bis zum Gegenwert
von Euro 1.279,– pro versicherte Person. Der Versicherer ist bei der Be-
A.3.1.5. Übernachtung bei Fahrzeugausfall schaffung eines Anwalts behilflich.
Ist das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall nicht fahrbereit oder b) Die versicherte Person hat die verauslagten Beträge unverzüglich nach
wurde es gestohlen, werden bei Inanspruchnahme einer Leistung nach Zif- Erstattung durch die Behörde oder das Gericht, spätestens jedoch inner-
fer A.3.1.4 für höchstens eine, in allen anderen Fällen für höchstens vier halb von 3 Monaten nach Auszahlung, dem Versicherer zu erstatten.
Nächte Übernachtungskosten übernommen, jedoch nicht über den Tag
hinaus, an dem das Fahrzeug wiederhergestellt werden konnte oder wieder A.3.1.13. Ersatz von Reisedokumenten
aufgefunden wurde. Der Höchstbetrag beläuft sich auf maximal Euro 77,–
je Übernachtung und Person. Gerät auf einer Reise im Ausland ein für diese benötigtes Dokument in Ver-
lust, ist der Versicherer bei der Ersatzbeschaffung behilflich und übernimmt
A.3.1.6. Mietfahrzeug für Selbstfahrer bei Fahrzeugausfall die hierbei anfallenden amtlichen Gebühren.
Ist das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall nicht fahrbereit oder A.3.1.14. Ersatz von Zahlungsmitteln
wurde es gestohlen, werden anstelle der Leistungen nach Ziffern A.3.1.4
oder A.3.1.5 die Kosten für die Anmietung eines gleichartigen Selbstfahrer- Gerät die versicherte Person auf einer Reise im Ausland infolge des Ver-
vermietfahrzeugs bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft, jedoch lustes von Zahlungsmitteln in eine Notlage, stellt der Versicherer die Ver-
höchstens für fünf Tage bis zu maximal Euro 52,– je Tag übernommen. Bei bindung zur Hausbank der versicherten Person her. Ist die Kontaktauf-
Schadenfällen im Ausland werden Mietfahrzeugkosten für ein gleichartiges nahme zur Hausbank nicht binnen 24 Stunden nach dem der Schadenmel-
Fahrzeug für die Fahrt zum ständigen Wohnsitz der versicherten Person dung folgenden Werktag möglich, kann die versicherte Person ein Darle-
bis zu Euro 260,– auch für eine geringere Anzahl von Tagen übernommen, hen des Versicherers bis zu Euro 1.534,– je Schadenfall in Anspruch neh-
sofern der Versicherer die Organisation des Mietfahrzeugs übernommen men. Voraussetzung für die Gewährung eines Darlehens ist eine Abbu-
und die versicherte Person nicht bereits ein Mietfahrzeug vor Ort genutzt chungsermächtigung für den zur Verfügung gestellten Betrag.
hat. Nebenkosten, z. B. Haftungsausschluss oder Treibstoff, werden nicht
übernommen. A.3.1.15. Vermittlung ärztlicher Betreuung
A.3.1.7. Ersatzteilversand Erkrankt die versicherte Person auf einer Reise im Ausland, informiert der
Versicherer ihn auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung
Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des versi- und stellt, soweit erforderlich, die Verbindung zwischen dem Hausarzt der
cherten Fahrzeugs an einem ausländischen Schadenort oder in dessen versicherten Person und dem diese behandelnden Arzt oder Krankenhaus
Nähe nicht beschafft werden, organisiert der Versicherer, dass die versi- her und trägt die hierdurch entstehenden Kosten.
cherte Person diese auf dem schnellstmöglichen Wege erhält und trägt alle
entstehenden Versand- und Zollkosten. A.3.1.16. Arzneimittelversand
A.3.1.8. Fahrzeugtransport nach Fahrzeugausfall Ist die versicherte Person auf einer Reise im Ausland zur Aufrechterhaltung
oder Wiederherstellung ihrer Gesundheit auf verschreibungspflichtige Arz-
Kann das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall an einem auslän- neimittel, die an ihrem Aufenthaltsort oder in dessen Nähe nicht erhältlich
dischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werkta- sind und für die es dort auch kein Ersatzpräparat gibt, dringend angewie-
gen fahrbereit gemacht werden und übersteigen die voraussichtlichen Re- sen, organisiert der Versicherer nach Abstimmung mit dem Hausarzt die
paraturkosten nicht den Betrag, der für ein gleichwertiges gebrauchtes Zusendung und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Voraussetzung
Fahrzeug aufgewandt werden muss, organisiert der Versicherer den ist, dass keine Einfuhrbeschränkungen bestehen. Kosten für eine eventuell
Transport des Fahrzeugs zu einer geeigneten Werkstatt und trägt die hier- notwendige Abholung des Arzneimittels sowie dessen Verzollung werden
durch entstehenden Kosten bis maximal zur Höhe der Rücktransportkosten der versicherten Person erstattet.
an den ständigen Wohnsitz der versicherten Person.
A.3.1.17. Kosten für Krankenbesuch
A.3.1.9. Fahrzeugunterstellung nach Fahrzeugausfall
Muss sich die versicherte Person auf einer Auslandsreise infolge Erkran-
Muss das versicherte Fahrzeug kung länger als zwei Wochen ununterbrochen in einem Krankenhaus
Bedingungs-Nummer: 202601 Seite 9 von 37
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Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Compact (AKB)
aufhalten, zahlt der Versicherer die Fahrt- und Übernachtungskosten für - für den Betrieb des Fahrzeugs ungeeignete Betriebsmittel (z. B. Motoröl,
Besuche durch eine nahe stehende Person bis zur Höhe von Euro 512,– Bremsflüssigkeit) in die dafür vorgesehenen Behälter eingefüllt wurden,
je Schadenfall. - ein ausschließlich elektrisch angetriebenes Fahrzeug infolge
Fehlbedienung des Akkus oder nach Entladung des Akkus im laufenden
A.3.1.18. Krankenrücktransport Betrieb nicht mehr fahrbereit ist.
Muss die versicherte Person infolge Erkrankung auf einer Auslandsreise In den ersten beiden Fällen ist Voraussetzung, dass die Verwendung des
an ihren ständigen Wohnsitz zurücktransportiert werden, organisiert der Treibstoffs bzw. des Betriebsmittels bei weiterer Nutzung des Fahrzeuges
Versicherer die Durchführung des Rücktransports und trägt die hierdurch zu Schäden oder Funktionsstörungen am Motor oder den Hilfsaggregaten
entstehenden Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransportes müssen me- (z. B. Lenkung, Bremsen, Pumpen) führen kann oder zu solchen Schäden
dizinisch notwendig sein. Die Leistung des Versicherers erstreckt sich auch geführt hat. Nicht versichert sind Folgeschäden aller Art.
auf die Begleitung der versicherten Person durch einen Arzt oder Sanitäter,
wenn diese behördlich vorgeschrieben ist. Außerdem trägt der Versicherer A.3.2.3.
die bis zum Rücktransport entstehenden, durch die Erkrankung bedingten
Übernachtungskosten, jedoch für höchstens drei Nächte bis zu maximal je Reise ist jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchst-
Euro 77,– pro Person. dauer von fortlaufenden acht Wochen.
A.3.1.19. Rückholung von Kindern A.3.2.4.
Können mitreisende Kinder unter 16 Jahren auf einer Reise infolge Todes Als ständiger Wohnsitz gilt der inländische Ort, an dem sich die versicherte
oder Erkrankung der versicherten Person weder von dieser noch von ei- Person behördlich gemeldet hat und sich überwiegend aufhält.
nem anderen Familienangehörigen betreut werden, organisiert der Versi-
cherer deren Abholung und Rückfahrt mit einer Begleitperson zu ihrem A.3.2.5.
ständigen Wohnsitz und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Es wer-
den die Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zuschlägen sowie für nachge- „Versicherte Person“ ist der Versicherungsnehmer der Janitos Versiche-
wiesene Taxifahrten bis zu Euro 52,– erstattet. Bei Entfernungen von mehr rung AG in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Personenkraftwa-
als 1.000 km kann eine Bahnfahrt 1. Klasse mit Schlaf- bzw. Liegewagen gen und Krafträder zur Eigenverwendung.
oder ein Flug (Economy Class) gewählt werden.
A.3.3. Umfang des Versicherungsschutzes
A.3.1.20. Hilfe im Todesfall
Stirbt die versicherte Person auf einer Reise im Ausland, sorgt der Versi- A.3.3.1.
cherer nach Abstimmung mit den Angehörigen für die Bestattung im Aus-
land oder für die Überführung in die Bundesrepublik Deutschland und trägt Versicherungsschutz besteht für die versicherte Person und für die berech-
die hierdurch jeweils entstehenden Kosten. tigten Fahrer und Insassen (mitversicherte Personen).
A.3.1.21. Kostenerstattung bei Reiseabbruch A.3.3.2.
Ist der versicherten Person die planmäßige Beendigung ihrer Auslands- Alle für die versicherte Person getroffenen Bestimmungen gelten sinnge-
reise infolge Todes oder schwerer Erkrankung eines Mitreisenden oder ei- mäß auch für die mitversicherten Personen.
nes nahen Verwandten (Ehepartner, Eltern oder Kinder) bzw. wegen einer
nachweisbaren erheblichen Schädigung ihres Vermögens nicht oder nur A.3.3.3.
zu einem späteren als dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt zuzumu-
ten, werden die im Verhältnis zur ursprünglichen Rückreise entstehenden Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht nur der ver-
höheren Fahrtkosten bis zu Euro 2.557,– je Schadenfall übernommen. sicherten Person sowie dem ehelichen oder dem unter gleicher Anschrift
polizeilich gemeldeten nichtehelichen Lebenspartner zu.
A.3.1.22. Reiserückrufservice
A.3.4. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
Erweist sich infolge Todes oder schwerer Erkrankung eines nahen Ver-
wandten (Ehepartner, Eltern oder Kinder) der versicherten Person oder in- A.3.4.1. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
folge einer nachweisbaren erheblichen Schädigung ihres Vermögens de-
ren Rückruf von einer Auslandsreise durch Rundfunk als notwendig, wer- Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die der Versicherungsneh-
den die erforderlichen Maßnahmen vom Versicherer in die Wege geleitet mer vorsätzlich herbeiführt. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Scha-
und die hierdurch entstehenden Kosten übernommen. dens ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere
des seitens des Versicherungsnehmers liegenden Verschuldens entspre-
A.3.1.23. Hilfeleistung in besonderen Notfällen chenden Verhältnis zu kürzen.
Gerät die versicherte Person auf einer Reise im Ausland in eine besondere A.3.4.2. Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
Notlage, die in den Ziffern 3.1.1 bis 3.1.22 nicht geregelt ist und zu deren
Beseitigung Hilfe notwendig ist, um einen erheblichen Nachteil für ihre Ge- Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des
sundheit oder ihr Vermögen zu vermeiden, werden die erforderlichen Maß- Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motorsportveranstaltung oder
nahmen veranlasst und die hierdurch entstehenden Kosten bis zu Euro Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindig-
256,– je Schadenfall übernommen. Kosten im Zusammenhang mit der keit ankommt, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und
Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen, die von der versicherten Per- Demonstrationen.
son abgeschlossen wurden, sowie Wiederbeschaffungs- und Reparatur-
kosten werden nicht erstattet. Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Pflicht-
verletzung nach D.2.2 dar.
A.3.2. Begriffsbestimmungen
A.3.4.3. Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen und
A.3.2.1 Staatsgewalt
Fahrzeuge im Sinne der TB G.1.2. zu diesen Versicherungsbedingungen Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben,
sind Personenkraftwagen zur Eigenverwendung unter Einschluss mitge- Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt un-
führter Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger sowie Krafträder. mittelbar oder mittelbar verursacht werden.
Das versicherte Fahrzeug darf nach Bauart und Ausstattung nur zur Beför-
derung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Fahrer) bestimmt A.3.4.4. Kernenergie
sein.
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
A.3.2.2
A.3.4.5. Erkrankungen
Unter Panne ist jeder Brems-, Betriebs- oder Bruchschaden. Unfall ist jedes
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn durch eine Erkrankung, die inner-
unmittelbar von außen her, plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirken-
halb von sechs Wochen vor Reisebeginn erstmalig oder zum wiederholten
des Ereignis. Leistungen aus dieser Versicherung werden in diesen Fällen
Male aufgetreten ist, ein Schaden entsteht.
nur dann gewährt, wenn das Fahrzeug aufgrund des Schadens nicht mehr
fahrfähig ist.
Als Panne gilt auch, wenn
- das Fahrzeug versehentlich mit Treibstoff betankt wurde, der für den
Betrieb des Fahrzeugs ungeeignet ist, oder
Bedingungs-Nummer: 202601 Seite 10 von 37
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Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Compact (AKB)
A.3.4.6. Sonderfälle A.3.8. Klagefrist, zuständiges Gericht und Aufsichtsbehörde
In Schadenfällen in Zusammenhang mit der Benutzung des versicherten A.3.8.1.
Fahrzeugs besteht außerdem kein Versicherungsschutz, wenn
Hat der Versicherer einen Anspruch auf Versicherungsschutz dem Grunde
a) der Fahrer des versicherten Fahrzeugs bei Eintritt des Scha- nach abgelehnt, so kann der Anspruch von der versicherten Person zur
dens nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte oder zum Vermeidung des Verlustes gerichtlich geltend gemacht werden.
Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt war. In diesen Fällen
bleibt der Versicherungsschutz jedoch für diejenigen versi- A.3.8.2.
cherten Personen bestehen, die von dem Fehlen der Fahrer-
laubnis oder der Nichtberechtigung des Fahrers ohne Ver- Für Klagen gegen den Versicherer ist das Gericht an dessen Sitz zustän-
schulden keine Kenntnis hatten, dig. Hat ein Versicherungsagent den Vertrag vermittelt oder abgeschlos-
sen, ist auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Agent zur Zeit
b) das versicherte Fahrzeug bei Schadeneintritt zur gewerbsmä-
der Vermittlung oder des Abschlusses seine gewerbliche Niederlassung
ßigen Personenbeförderung oder gewerbsmäßigen Vermie-
oder bei Fehlen einer solchen seinen Wohnsitz hatte.
tung verwendet wurde,
c) der Schadensort weniger als 50 km Luftlinie vom ständigen A.3.8.3.
Wohnsitz der versicherten Person entfernt liegt. Dieser Aus-
schluss gilt nicht für die Leistungen gemäß Ziffern A.3.1.1 bis Auf den Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief) findet deutsches Recht Anwen-
A.3.1.3 und A.3.1.10. Ebenfalls gilt dieser Ausschluss nicht für dung.
Leistungen gemäß A.3.1.6 infolge eines Unfalles.
A.3.8.4.
A.3.5. Pflichten der versicherten Personen nach Schadeneintritt Die zuständige Aufsichtsbehörde, bei der Beschwerden über den Versiche-
rer eingereicht werden können, ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
A.3.5.1. tungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn
Die versicherte Person hat nach Eintritt des Versicherungsfalls:
Kfz-Umweltschadensversicherung – für öffentlich-
a) den Schaden dem Versicherer unter der 24-Stunden-Notruf- rechtliche Ansprüche nach dem Umweltschadensge-
nummer unverzüglich anzuzeigen,
setz
b) sich mit dem Versicherer darüber abzustimmen, ob und wel-
che Leistungen dieser erbringt, A.4.1. Versicherungsumfang
c) den Schaden so gering wie möglich zu halten und eventuelle Der Versicherungsnehmer hat mit seinem Fahrzeug die Umwelt geschä-
Weisungen des Versicherers zu befolgen, digt.
d) dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über die Ursa-
che und Höhe des Schadens und über den Umfang ihrer Ent- A.4.1.1.
schädigungspflicht zu gestatten sowie Originalbelege zum
Nachweis der Schadenhöhe vorzulegen und gegebenenfalls Der Versicherer stellt den Versicherungsnehmer von öffentlich-rechtlichen
die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, Ansprüchen zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltscha-
densgesetz (USchadG) frei, die durch einen Unfall, eine Panne oder eine
e) den Versicherer bei der Geltendmachung der aufgrund ihrer plötzliche und unfallartige Störung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs
Leistungen auf sie übergegangenen Ersatzansprüche gegen- des Fahrzeugs (Betriebsstörung) verursacht worden sind.
über Dritten zu unterstützen und ihm die hierfür benötigten Un-
terlagen auszuhändigen. Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche, die auch ohne
Bestehen des Umweltschadensgesetzes bereits aufgrund gesetzlicher
A.3.5.2. Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts gegen den Versicherungsneh-
mer geltend gemacht werden können.
Verletzt die versicherte Person eine der vorgenannten Pflichten vorsätzlich,
ist der Versicherer von der Leistungsverpflichtung frei. Bei grob fahrlässiger A.4.1.2. Begründete und unbegründete Ansprüche
Herbeiführung des Schadens ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung
in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent- Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz begründet, leistet
sprechenden Verhältnis zu kürzen. der Versicherer Ersatz in Geld.
A.3.5.3. Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz unbegründet, wehrt
der Versicherer diese auf seine Kosten ab. Dies gilt auch, soweit die An-
Hat die versicherte Person aufgrund desselben Schadenfalles neben den sprüche der Höhe nach unbegründet sind.
Ansprüchen auf Leistungen des Versicherers auch Erstattungsansprüche
gleichen Inhalts gegen Dritte, kann sie insgesamt keine Entschädigung ver- A.4.1.3. Regulierungsvollmacht
langen, die ihren Gesamtschaden übersteigt.
Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle die ihm zur Abwicklung des Scha-
dens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme gegenüber der
A.3.6. Örtlicher Geltungsbereich Behörde oder einem sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklä-
Der Versicherungsnehmer hat mit dem Schutzbrief Versicherungsschutz in rungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Ge-
bieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, soweit Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder
nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist. Rechtsstreit gegen den Versicherungsnehmer, so ist der Versicherer zur
Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Der Versicherer führt das
Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungs-
A.3.7. Kündigung nehmers auf seine Kosten.
Der Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief) wird bis zum Ende der laufenden Ver-
sicherungsperiode abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, A.4.2. Versicherte Personen
wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der Versicherungsperiode
in Textform gekündigt wird. Die Kündigung kann dabei unabhängig von ei- A.1.2. der AKB gilt entsprechend.
ner Kündigung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausgesprochen
werden. A.4.3. Versicherungssumme, Höchstzahlung
Wird der Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief) gekündigt oder aus dem Vertrag Die Höhe der für Umweltschäden vereinbarten Versicherungssumme be-
ausgeschlossen, so erlöschen die Ansprüche daraus zum Beendigungs- trägt 5 Mio. Euro je Leistungsfall. Diese ist auf höchstens 10 Mio. Euro pro
zeitpunkt. Versicherungsjahr begrenzt. Diese Versicherungssumme ist die Höchst-
leistung des Versicherers für die in einem Versicherungsjahr angefallenen
Mit Beendigung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung endet der Schadenereignisse unabhängig von deren Anzahl.
Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief), ohne dass es einer gesonderten Kündi-
gung bedarf. A.4.4. Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht gemäß A.1.4. AKB, soweit die EU-Umwelt-
haftungsrichtlinie (2004/35/EG) gilt oder sinngemäße Anwendung findet.
Bedingungs-Nummer: 202601 Seite 11 von 37
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Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Compact (AKB)
Versicherungsschutz nach den jeweiligen nationalen Gesetzen besteht Versicherungsnehmer dem Versicherer mitteilen sowie alle dafür
nur, sofern diese Ansprüche den Umfang der EU-Richtlinie nicht über- angeforderten Schriftstücke übersenden.
schreiten.
d) Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden
sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen.
A.4.5. Versicherungsausschlüsse
e) Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusam-
A.4.5.1. Allgemeine Ausschlüsse menhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer frist-
gemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe
Vorsatz, Schäden durch Kernenergie einlegen. Einer Weisung durch den Versicherer bedarf es nicht.
Die Regelungen gemäß A.2.16 AKB (z.B. Vorsatz oder Kernenergie) und
die Einschränkungen gemäß A.1.5 AKB gelten entsprechend. f) Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren we-
gen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Ver-
A.4.5.2. Unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene sicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des
Umweltschäden gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechts-
anwalt in seinem Namen. Der Versicherungsnehmer muss dem
Nicht versichert sind Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen
notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entste- und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
hen.
A.4.6.2. Folgen einer Pflichtverletzung
A.4.5.3. Ausbringungsschäden
Es gelten E.6.1., E.6.2. und E.6.5. der AKB entsprechend.
Nicht versichert sind Schäden, die durch Lieferung, Verwendung oder Frei-
setzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzen- A.4.7. Ruheversicherung
schutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln resultieren, es sei
denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestim- Der Ruheversicherungsschutz nach H.1 AKB umfasst auch die Kfz-Um-
mungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe weltschadensversicherung.
durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere
Grundstücke abdriften.
A.4.8. Schadenfreiheitsrabatt-System
A.4.5.4. Bewusste Verstöße gegen Regelungen, die dem Um- Ein Schaden, der ausschließlich öffentlich-rechtliche Ansprüche auslöst,
weltschutz dienen die nach dieser Erweiterung versichert sind, ohne auch private Rechte zu
verletzen, die von der Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt wären, führt zu
Nicht versichert sind Schäden, die der Versicherungsnehmer durch be-
keiner Schlechterstufung im SF-System.
wusste Verstöße gegen Gesetze, Verordnungen oder an den Versiche-
rungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die
dem Umweltschutz dienen, entstehen. A.4.9. Laufzeit und Kündigung des Vertrags
A.4.5.5. Vertragliche Ansprüche Die Kfz-Umweltschadensversicherung ist ein Teil des Kfz-Haftpflichtver-
trags. Bei Beendigung des Kfz-Haftpflichtvertrages endet somit diese Kfz-
Nicht versichert sind Ansprüche, die auf Grund vertraglicher Vereinbarung Umweltschadensversicherung.
oder Zusage über die gesetzlichen Verpflichtungen des Versicherungsneh-
mers hinausgehen.
Fahrerschutz
A.4.5.6. Kraftfahrer als Ersatzpflichtige nach dem § 3 Absatz 1 Sofern besonders vereinbart und im Versicherungsschein als mitversichert
Ziff. 1 USchadG ausgewiesen, gilt folgende Sondervereinbarung:
Alle Ansprüche die gemäß § 3 Absatz 1 Ziff. 1 USchadG i.V.m. der Anlage
A.5.1. Gegenstand der Versicherung
1 eine verschuldensunabhängige Haftung für alle Umweltschäden beinhal-
ten, insbesondere die, die durch die Beförderung gefährlicher oder umwelt- Die Fahrerschutzversicherung ist eine eigenständige, frei wählbare Zusatz-
schädlicher Güter auf der Straße verursacht worden sind, sind ausge- versicherung zu einer bei der Janitos Versicherung AG bestehenden Kraft-
schlossen (insbesondere giftige Mülltransporte, Gefahrguttransporte und fahrzeug-Haftpflichtversicherung für den Fahrer des unter diesem Vertrag
gentechnische Arbeiten). versicherten Personenkraftwagens (alle Fahrzeuge zur Eigenverwendung)
und kann gegen Prämienzuschlag mitversichert werden. Die Fahrerschutz-
A.4.6. Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall versicherung deckt Personenschäden, die der berechtigte Fahrer bei ei-
nem Unfall im Zusammenhang mit dem Lenken des versicherten Fahrzeu-
A.4.6.1. Anzeige-, Aufklärungs- und Schadenminderungs- ges tatsächlich erleidet.
pflichten
Im Schadenfall muss auch für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
a) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer jedes Versicherungsschutz bestehen. Der Schadensfall im Bereich des Fahrer-
Schadensereignis, das zu einer Leistung nach dem USchadG füh- schutzes hat keine SF-Belastung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
ren könnte, - soweit zumutbar - sofort anzuzeigen, auch wenn noch rung zur Folge.
keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben worden
sind. A.5.2. Leistungsumfang
b) Ferner ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Versicherer Umfang und Höhe der Leistung richten sich nach dem tatsächlich entstan-
unverzüglich und umfassend zu informieren über: denen Personenschaden. Die Anspruchspositionen richten sich danach,
- die dem Versicherungsnehmer gemäß § 4 USchadG was im Falle der Verursachung durch einen Dritten unabhängig von der
obliegende Information an die zuständige Behörde, Haftungsfrage als Schadenersatz zu leisten wäre.
- behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung
oder Sanierung eines Umweltschadens dem Versi- A.5.3. Höchstentschädigung
cherungsnehmer gegenüber,
- die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Die Leistung ist begrenzt auf die in der bestehenden oder gleichzeitig ab-
Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, geschlossenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vereinbarte De-
Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens, ckungssumme für Personenschäden, höchstens jedoch EUR 15 Mio. pro
- den Erlass eines Mahnbescheids, Versicherungsjahr.
- eine gerichtliche Streitverkündung,
- die Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen, behörd- Der Umfang der Entschädigungsleistung richtet sich innerhalb des gesam-
lichen oder gerichtlichen Verfahrens. ten Geltungsbereichs gemäß Ziffer A.1.4. AKB unabhängig vom Unfallort
stets nach deutschem Recht.
c) Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwen-
dung und Minderung des Schadens sorgen. Die Weisungen des A.5.4. Fälligkeit
Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsneh-
mer zumutbar ist. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer A.5.4.1.
ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten
und uns bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstüt- Sobald der Versicherer seine Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädi-
zen. Alle Umstände, die nach der Ansicht des Versicherers für die gung festgestellt hat, zahlt er diese spätestens innerhalb von zwei Wochen.
Bearbeitung des Schadens wichtig sind, muss der
Bedingungs-Nummer: 202601 Seite 12 von 37
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Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Compact (AKB)
A.5.4.2. Mit Beendigung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung endet der Fah-
rerschutz, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
Hat der Versicherer seine Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die
Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenan-
zeige feststellen, so kann der Versicherungsnehmer einen angemessenen Rabattschutz
Vorschuss auf die Entschädigung verlangen. Sofern besonders vereinbart und im Versicherungsschein als mitversichert
ausgewiesen, gilt folgende Sondervereinbarung:
A.5.5. Ausschlüsse
A.6.1. Allgemeines
Es besteht kein Anspruch auf Leistungen, wenn
- der Schaden von dem Fahrer vorsätzlich gemäß Ziffer D.3.1. Der Rabattschutz kann ausschließlich für Personenkraftwagen in der Kraft-
AKB verursacht worden ist, fahrzeug-Haftpflicht- oder Fahrzeugvollversicherung gegen Prämienzu-
- der Schaden durch Kernenergie verursacht worden ist, schlag für das im Vertrag versicherte Fahrzeug beantragt werden.
- der berechtigte Fahrer zum Schadenszeitpunkt jünger als 23
Jahre alt war,
A.6.2. Gegenstand der Versicherung
- der Sicherheitsgurt nicht angelegt war, es sei denn, es handelt
sich um eine erlaubte Ausnahme im Sinne der Straßenver- Sofern der Rabattschutz zum Zeitpunkt des Schadens vereinbart ist, führt
kehrsordnung, sowohl ein Kraftfahrzeug-Haftpflicht- als auch ein Vollkaskoschaden im
- dem Versicherten dadurch ein Schaden entstanden ist, dass er Sinne der Ziffer K.4.2 TB während eines Versicherungsjahres zu keiner
vorsätzlich eine Straftat (z.B. § 315b StGB oder § 315c StGB) Rückstufung. Der Schadenfreiheitsrabatt bleibt abweichend von Ziffer
ausführt oder versucht, M.1.1 TB im folgenden Versicherungsjahr in der bisherigen Schadenfrei-
- eine Fahrt vorliegt, die mit dem versicherten Fahrzeug ohne heitsklasse (SF-Klasse). Für jeden weiteren belastenden Schaden der ein-
Wissen und Willen der über die Verwendung Verfügungsbe- zelnen Versicherungsart im gleichen Versicherungsjahr erfolgt eine Rück-
rechtigten vorbereitet, ausführt oder ausgedehnt wird, stufung nach M.1.1. TB.
- der Schaden beim Ein- oder Aussteigen, Be- oder Entladen ent-
standen ist,
- der Fahrer zum Unfallzeitpunkt in Folge des Genusses alkoho- A.6.3. Voraussetzungen
lischer Getränke (mindestens 030 mg/l Atem-/
Der Rabattschutz kann vereinbart werden, wenn folgende Voraussetzun-
Blutalkoholkonzentration) oder anderer berauschender Mittel
gen erfüllt sind:
zum sicheren Führen des Fahrzeuges nicht in der Lage ist,
- sich der Unfall aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Mo-
torsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf A.6.3.1.
die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, ein- Der Vertrag muss in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mindestens
schließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und De- in der SF-Klasse 4 eingestuft sein. Erstreckt sich der Rabattschutz auch
monstrationen ereignet, auf die Fahrzeugvollversicherung, muss auch dieser Vertrag mindestens in
- der Fahrer zum Unfallzeitpunkt nicht im Besitz der erforderli- der SF-Klasse 4 eingestuft sein.
chen Fahrerlaubnis ist.
A.6.3.2.
A.5.6. Subsidiäre Haftung
Innerhalb der letzten 12 Monate vor Beginn des Rabattschutzes ist kein
Es besteht kein Anspruch auf Leistungen, wenn und soweit dem Fahrer belastender Schaden gemäß Ziffer K.4.2. TB im Versicherungsvertrag oder
aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen kongruente Ansprü- Vorvertrag angefallen.
che wegen des Unfalles gegen Dritte zustehen (z.B. Sozialversicherungs-
träger, Arbeitgeber, privater Krankenversicherer). Dies gilt auch für Scha- A.6.3.3.
denersatzansprüche gegen Dritte und deren Haftpflichtversicherer. Eine
Leistungspflicht besteht dann, wenn der berechtigte Fahrer glaubhaft ma- Umfasst ein Versicherungsvertrag eine Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und
chen kann, dass ein Durchsetzen der Ansprüche gegen den Dritten nicht Fahrzeugvollversicherung, kann der Rabattschutz nur für beide Versiche-
Erfolg versprechend ist. rungsarten abgeschlossen werden;
Stellt sich im Nachhinein heraus, dass eine der Voraussetzungen (A.6.3.1.
A.5.7. Übergang der Ersatzansprüche - A.6.3.3.) bei Beginn des Rabattschutzes nicht erfüllt ist, entfällt der Ra-
Schadenersatzansprüche des Fahrers gegen Dritte gehen in Höhe der battschutz rückwirkend für beide Versicherungsarten. In diesem Fall erfolgt
Leistungen aus der Fahrerschutzversicherung auf die Janitos Versicherung für alle Schadenfälle – auch zwischenzeitlich eingetretene Schäden – eine
AG über. Rückstufung des Vertrages gemäß M.1.1. TB.
Auf Verlangen der Janitos Versicherung AG ist der Fahrer verpflichtet, A.6.4. Bescheinigung der schadenfreien Zeit
Schadenersatzansprüche gegen Dritte an die Janitos Versicherung AG ab-
zutreten, soweit er Leistungen aus der Fahrerschutzversicherung erhält. Bei einem Versichererwechsel teilt der Versicherer dem Nachversicherer
auf Anfrage den Schadenverlauf gemäß K.8.1. TB mit, der sich ohne Be-
Richtet sich der Ersatzanspruch des Fahrers gegen einen mit ihm in häus- rücksichtigung des Rabattschutzes ergeben hätte. Eine Sondereinstufung
licher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, ist der Übergang bzw. wird dem Nachversicherer nicht bescheinigt.
die Verpflichtung zur Abtretung ausgeschlossen, es sei denn, der Angehö-
rige hat den Schaden vorsätzlich verursacht. Gleiches gilt für Bescheinigungen der schadenfreien Zeiten an den Versi-
cherungsnehmer.
A.5.8. Verjährung
A.6.5. Laufzeit und Kündigung
A.5.8.1.
Der Rabattschutz wird bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spä-
Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung testens einen Monat vor Ablauf der Versicherungsperiode in Textform vom
verlangt werden kann. Versicherungsnehmer oder Versicherer gekündigt wird.
A.5.8.2. Mit Beendigung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung endet der Ra-
battschutz, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Sofern die
Ist ein Anspruch des Versicherten bei dem Versicherer angemeldet wor- Fahrzeugvollversicherung beendet wird, gilt das auch für den Rabattschutz
den, so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung im Rahmen der Fahrzeugvollversicherung.
des Versicherers gehemmt.
A.6.6. Fahrzeugwechsel
A.5.9. Kündigung
Bei einem Fahrzeugwechsel nach K.6.1.1. TB entfällt unter folgenden
Der Fahrerschutz wird bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode Bedingungen, welche komplett zu erfüllen sind, die Voraussetzung nach
abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spä- A.6.3.2.:
testens einen Monat vor Ablauf der Versicherungsperiode in Textform ge-
kündigt wird. Die Kündigung kann dabei unabhängig von einer Kündigung - Der Vorversicherer des Fahrzeugwechsels ist Janitos
der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausgesprochen werden. Wird - Der Versicherungsnehmer des Fahrzeugwechsels ist mit dem Vorvertrag
der Fahrerschutz gekündigt oder aus dem Vertrag ausgeschlossen, so er- identisch
löschen die Ansprüche daraus zum Beendigungszeitpunkt. - Der Vorvertrag wurde nicht durch den Versicherer gekündigt
Bedingungs-Nummer: 202601 Seite 13 von 37
[Seite 15]
Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Compact (AKB)
- Der Rabattschutz war bis zum Ende des Vorvertrages Vertragsbestand- Deckungssumme kann dem Versicherungsschein entnommen werden.
teil Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache ha-
ben, gelten als ein einziges Schadenereignis.
Auslands-Schadenschutz
Sofern besonders vereinbart und im Versicherungsschein als A.7.5.2. Anwendbares Recht
mitversichert ausgewiesen, gilt folgende Sondervereinbarung:
Der Versicherer leistet nach deutschem Recht. Bei straßenverkehrsrechtli-
chen Fragen wird das Recht des Unfalllandes angewendet.
A.7.1. Gegenstand der Versicherung
Der Auslandsschaden-Schutz ist eine eigenständige, frei wählbare Zusatz- A.7.6. Fälligkeit, Abtretung, Zahlung für eine mitversicherte Per-
versicherung zu einer bei der Janitos Versicherung AG bestehenden Kraft- son
fahrzeug-Haftpflichtversicherung des unter diesem Vertrag versicherten
Personenkraftwagens (zur Eigenverwendung) und kann gegen Prämienzu- A.7.6.1. Fälligkeit der Leistung und Vorschusszahlung
schlag mitversichert werden. Bei dem Auslandsschaden-Schutz handelt es
sich um einen besonderen Schutz ausschließlich für PKW bei einem Ver- Sobald die Höhe der Entschädigung und die Zahlungspflicht des Versiche-
kehrsunfall im Ausland, wenn der Unfallgegner Schuld hat oder haftet. rers festgestellt wurden, wird innerhalb von zwei Wochen nach Feststellung
gezahlt.
A.7.1.1. Verkehrsunfall
Erleidet eine versicherte Person mit dem versicherten Personenkraftwagen A.7.6.2. Abtretung Anspruch an Dritte
auf einer Reise im Ausland (A.7.4.) einen Unfall mit einem gegnerischen
Fahrzeug gemäß A.7.1.3., bei dem der Unfallgegner Schuld hat oder haftet, Einen Anspruch auf die Entschädigung kann der Versicherungsnehmer vor
gilt im Rahmen des Auslandsschaden-Schutzes: Ersatz von Personen- der endgültigen Feststellung ohne die ausdrückliche Genehmigung des
und Sachschäden, für welche der Unfallgegner einzutreten hat, als ob der Versicherers weder abtreten noch verpfänden.
Unfallgegner bei der Janitos Versicherung AG kraftfahrzeughaftpflichtver-
sichert wäre. A.7.6.3. Zahlung für eine mitversicherte Person
Der Versicherungsnehmer kann die Zahlung des Versicherers für eine mit-
A.7.1.2. Personen- und Sachschaden versicherte Person an sich nur mit Zustimmung des Versicherers verlan-
gen.
Ein Personenschaden liegt vor, wenn eine Person verletzt oder getötet
wird. Ein Sachschaden liegt vor, wenn Sachen beschädigt oder zerstört
A.7.7. Verpflichtung Dritter
werden oder abhandenkommen.
Steht dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person ein Er-
satzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versi-
A.7.1.3. Gegnerisches Fahrzeug cherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt. Dies gilt insbesondere für
Ersatzansprüche gegen ausländische Kfz-Haftpflichtversicherer. Wendet
Versichert sind nur Schäden, die durch den Gebrauch eines anderen Fahr- sich der Versicherungsnehmer nach einem Schadensfall zuerst an den
zeugs verursacht werden, das im Ausland nach A.8.4 (Geltungsbereich Versicherer (Auslandsschaden-Schutz), ist dieser gegenüber dem Versi-
Auslandsschaden-Schutz) zugelassen und versicherungspflichtig ist. cherungsnehmer zur Vorleistung verpflichtet. Leistungen Dritter werden auf
die Leistungen des Versicherers angerechnet bzw. können nicht mehr vom
Versicherer gefordert werden. Vom Versicherer erbrachte Entschädigungs-
A.7.1.4. Reise leistungen kann der Versicherungsnehmer nicht mehr von einem Anderen
verlangen.
Reise ist jede Abwesenheit von Ihrem ständigen Wohnsitz bis zu einer
Höchstdauer von fortlaufend 12 Wochen. Als Ihr ständiger Wohnsitz gilt der
Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet sind und sich über- A.7.8. Ausschlüsse
wiegend aufhalten.
A.7.8.1. Vorsatz
A.7.2. Versicherte Personen Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die der Schädiger vorsätz-
Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer, alle Fahrzeu- lich und widerrechtlich herbeiführt.
ginsassen, den Halter und den Eigentümer des Fahrzeugs. Ansprüche aus
dem Versicherungsvertrag können nur vom Versicherungsnehmer geltend
gemacht werden. A.7.8.2. Anspruchsverzicht
Kein Versicherungsschutz besteht, soweit der Versicherungsnehmer An-
Alle Regelungen, die für den Versicherungsnehmer gelten, gelten sinnge-
sprüche oder diese Ansprüche sichernde Rechte aufgibt, die ihm gegen
mäß auch für die weiteren versicherten Personen.
Dritte, insbesondere gegen den ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherer,
zustehen, und der Versicherer deshalb keinen Ersatz verlangen kann.
A.7.3. Versicherte Fahrzeuge
Versichert ist der im Versicherungsschein genannte Personenkraftwagen. A.7.8.3. Gesetzlicher Forderungsübergang
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf einen mitgeführten Wohn-
wagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger sowie auf mitgeführtes Gepäck und Kein Versicherungsschutz besteht, soweit kongruente Ansprüche versi-
die Ladung. Nicht versicherbar bzw. nicht versichert ist ein Fahrzeug, das cherter Personen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen auf
zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung oder zur gewerbsmäßigen Dritte (z. B. Sozialversicherungsträger im In- und Ausland) übergehen oder
Vermietung eingesetzt wird. wenn diese gegenüber einem Dritten im Inland geltend gemacht werden
können. Insoweit gilt auch ein Abtretungsverbot für die mitversicherten Per-
A.7.4. Geltungsbereich sonen.
Der Auslandsschaden-Schutz gilt in der der EU sowie in Großbritannien, A.7.8.4. Fahren ohne Fahrerlaubnis und nicht berechtigter
Nordirland, Gibraltar, Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein. In Fahrer
Deutschland besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fahrer des versicherten Fahr-
Ausnahme: Kein Versicherungsschutz besteht in einem der vorstehend zeugs bei Eintritt des Schadens nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis
genannten Länder, wenn der Versicherungsnehmer, der Halter oder ein hatte oder zum Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt war.
Fahrer, dem das Fahrzeug zum ständigen Gebrauch überlassen wurde, in
diesem Land einen Wohnsitz haben. Dabei ist es egal, ob es ein Haupt-
oder Zweitwohnsitz ist. A.7.8.5. Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des
A.7.5. Leistungsumfang Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motorsportveranstaltung oder
Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindig-
A.7.5.1. Deckungssumme keit ankommt, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und
Demonstrationen.
Der Versicherungsnehmer kann seine Ansprüche direkt beim Versicherer Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verlet-
geltend machen. Der Versicherer leistet bis zu der in der Kraftfahrzeug- zung Ihrer Pflichten nach D.2.2. dar.
Haftpflichtversicherung vereinbarten Deckungssumme. Die Höhe der
Bedingungs-Nummer: 202601 Seite 14 von 37
[Seite 16]
Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Compact (AKB)
A.7.8.6. Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maß- B.2.1. Kfz-Haftpflichtversicherung
nahmen der Staatsgewalt
Händigt der Versicherer dem Versicherungsnehmer die für die behördliche
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben. Zulassung notwendige Versicherungsbestätigung aus oder nennt der Ver-
Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt un- sicherer dem Versicherungsnehmer bei elektronischer Versicherungsbe-
mittelbar oder mittelbar verursacht werden. stätigung die Versicherungsbestätigungs-Nummer, hat der Versicherungs-
nehmer in der Kfz-Haftpflichtversicherung vorläufigen Versicherungsschutz
zu dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens ab dem Tag, an dem das Fahr-
A.7.8.7. Kernenergie zeug unter Verwendung der Versicherungsbestätigung zugelassen wird. Ist
das Fahrzeug bereits auf den Versicherungsnehmer zugelassen, beginnt
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. der vorläufige Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Zeitpunkt.
A.7.9. Keine Anwendung der Schadenfreiheitsklasse B.2.2. Kasko-, Fahrerschutzversicherung, Mobilitäts-Schutz
(Schutzbrief), Auslandsschaden-Schutz
Die Schadenfreiheitsklasse der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung fin-
det keine Anwendung auf den Beitrag zum Auslandsschaden-Schutz. In der Kasko- und Fahrerschutzversicherung sowie bei Mobilitäts-Schutz
(Schutzbrief) und Auslandsschaden-Schutz, wenn der Versicherer dies
Eine Inanspruchnahme des Auslandsschaden-Schutzes hat keine Belas- ausdrücklich zugesagt hat. Der Versicherungsschutz beginnt zum verein-
tung bzw. Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse in der Kraftfahrzeug- barten Zeitpunkt.
Haftpflichtversicherung zur Folge
B.2.3. Übergang des Versicherungsschutzes
A.7.10. Kündigung
Sobald der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nach
Der Auslandsschaden-Schutz wird bis zum Ende der laufenden Versiche- C.1.1. gezahlt hat, geht der vorläufige in den endgültigen Versicherungs-
rungsperiode abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn schutz über.
er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der Versicherungsperiode in
Textform gekündigt wird. Die Kündigung kann dabei unabhängig von einer
Kündigung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausgesprochen wer- B.2.4. Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungs-
den. Wird der Auslandsschaden-Schutz gekündigt oder aus dem Vertrag schutzes
ausgeschlossen, so erlöschen die Ansprüche daraus zum Beendigungs- Der vorläufige Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn der Versi-
zeitpunkt. cherer den Antrag des Versicherungsnehmers unverändert angenommen
hat und der Versicherungsnehmer die im Versicherungsschein genannte
Mit Beendigung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung endet der Aus- erste oder einmalige Prämie nicht unverzüglich (d.h. spätestens innerhalb
landsschaden-Schutz, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. von 14 Tagen) nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versiche-
rungsscheins gezahlt hat. Der Versicherungsnehmer hat dann von Anfang
Innovationsupdate Garantie an keinen Versicherungsschutz; dies gilt nur, wenn der Versicherungsneh-
mer die nicht rechtzeitige Zahlung zu vertreten hat.
Leistungsverbesserungen, innerhalb des Buchstabens A (Umfang der Ver-
sicherung) künftiger Allgemeiner Bedingungen für die Kraftfahrtversiche-
rung (AKB) in der Produktlinie Compact, gelten auch für Ihren Vertrag. B.2.5. Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
Diese Leistungsverbesserungen gelten auch für optionale Leistungsbau-
steine des Buchstaben A der AKB, wenn diese gegen Mehrprämie oder Der Versicherungsnehmer sowie der Versicherer sind berechtigt, den vor-
Zuschlag in Ihrem Versicherungsvertrag vertraglich vereinbart sind. läufigen Versicherungsschutz jederzeit zu kündigen. Die Kündigung des
Versicherers wird erst nach Ablauf von zwei Wochen ab Zugang der Kün-
digung beim Versicherungsnehmer wirksam.
Garantie GDV Musterbedingungen
Weichen die, dem Vertrag zugrunde liegenden, Vertragsbedingungen für B.2.6. Beendigung des vorläufigen Versicherungsschutzes durch
die Kraftfahrtversicherung zum Nachteil des Versicherungsnehmers von Widerruf
den, durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
(GDV) empfohlenen, Leistungsinhalten (GDV-Empfehlung auf Basis der Widerruft der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag nach § 8
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen AKB) ab, wird der Versi- Versicherungsvertragsgesetz (VVG), endet der vorläufige Versicherungs-
cherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers nach diesen Bedingungen schutz mit dem Zugang der Widerrufserklärung des Versicherungsneh-
regulieren. mers beim Versicherer.
Garantie Einhaltung der Mindeststandards des Ar- B.2.7. Prämie
beitskreises Beratungsprozesse Für den Zeitraum des vorläufigen Versicherungsschutzes hat der Versiche-
Die Janitos Versicherung AG garantiert, dass die Leistungsinhalte die Min- rer Anspruch auf einen der Laufzeit entsprechenden Teil der Prämie.
deststandards der Empfehlung des Arbeitskreises „Beratungsprozesse“ in
der Version vom 20.06.2019 voll erfüllen.
Prämienzahlung
Beginn des Vertrags und vorläufiger Versiche-
Zahlung der ersten oder einmaligen Prämie
rungsschutz
Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass der Versicherer C.1.1. Rechtzeitige Zahlung
den Antrag des Versicherungsnehmers annimmt. Grundsätzlich geschieht
dies durch Übersendung des Versicherungsscheins. Die im Versicherungsschein bezifferte erste oder einmalige Prämie wird in
14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Der Versiche-
rungsnehmer hat diese Prämie dann unverzüglich (d.h. spätestens inner-
Beginn des Versicherungsschutzes
halb von 14 Tagen) zu zahlen.
Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn der Versicherungsnehmer die
in seinem Versicherungsschein genannte fällige Prämie inklusiv der Versi-
cherungssteuer gezahlt hat, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. C.1.2. Keine rechtzeitige Zahlung
Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht
rechtzeitig, richten sich die Folgen nach C.1.2. C.1.2.1.
Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht
Vorläufiger Versicherungsschutz rechtzeitig, hat er von Anfang an keinen Versicherungsschutz, es sei denn,
er hat die verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Zahlt der Versicherungs-
Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung des Versicherungs-
nehmer nachträglich, beginnt der Versicherungsschutz erst ab dem Zeit-
scheins beginnen, bedarf es einer besonderen Zusage des Versicherers
punkt des Zahlungseingangs beim Versicherer.
oder den hierzu bevollmächtigen Personen (vorläufige Deckung).
Bevor die Prämie gezahlt ist, hat der Versicherungsnehmer nach folgenden C.1.2.2.
Bestimmungen vorläufigen Versicherungsschutz: Außerdem kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die
Prämie nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versi-
cherungsnehmer die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
Bedingungs-Nummer: 202601 Seite 15 von 37
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Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Compact (AKB)
C.1.2.3. Folgen eines möglichen Rücktritts: Siehe Tabelle zur Begriffsbestimmung für Art und Verwendung des Fahr-
zeugs gemäß TB G.1.2.
Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den Rücktritt
erklärt, so kann er vom Versicherungsnehmer eine Geschäftsgebühr ver-
langen. Diese beträgt 10% des Jahresbeitrags für jeden angefangenen Mo- D.1.2. Berechtigter Fahrer
nat ab dem beantragten Beginn des Versicherungsschutzes bis zu dem
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden.
Rücktritt des Versicherers, jedoch höchsten 40% des Jahresbeitrags.
Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Ver-
fügungsberechtigten gebraucht. Außerdem dürfen der Versicherungsneh-
mer, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht wissentlich
Zahlung der Folgeprämie ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer ge-
braucht wird.
C.2.1. Rechtzeitige Zahlung
D.1.3. Fahren mit Fahrerlaubnis
Eine Folgeprämie ist zu dem im Versicherungsschein oder in der Prämien-
berechnung angegebenen Zeitpunkt fällig. Der Fahrer des Fahrzeugs darf nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
oder einer amtlichen Prüfungsbescheinigung gemäß § 48 a Fahrerlaubnis-
Verordnung (FeV) das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ge-
C.2.2. Keine rechtzeitige Zahlung brauchen. Außerdem dürfen der Versicherungsnehmer, der Halter oder der
Zahlt der Versicherungsnehmer eine Folgeprämie nicht rechtzeitig, fordert Eigentümer das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der
der Versicherer den Versicherungsnehmer auf, die rückständige Prämie nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
zuzüglich des Verzugsschadens (Kosten und Zinsen) innerhalb von zwei
Wochen ab Zugang der Aufforderung des Versicherers zu zahlen. D.1.4. Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen
C.2.2.1. Schaden bei nicht rechtzeitiger Zahlung Der Fahrer darf ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenes Fahr-
zeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur benutzen, wenn es das nach
Tritt ein Schadensereignis nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist ein § 8 Absatz 1a Fahrzeug-Zulassungsverordnung vorgeschriebene Wech-
und ist zu diesem Zeitpunkt die geschuldete Prämie noch nicht bezahlt, so selkennzeichen vollständig trägt. Außerdem dürfen der Versicherungsneh-
hat der Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz. Der Versiche- mer, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nur von einem Fahrer
rer bleibt aber zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die benutzen lassen, wenn es das nach § 8 Absatz 1a der Fahrzeug-Zulas-
verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. sungsverordnung vorgeschriebene Wechselkennzeichen vollständig trägt.
C.2.2.2. Kündigungsrecht
Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Prämie
nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist noch im Verzug, kann der Ver- D.2.1. Alkohol und andere berauschende Mittel
sicherer den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung des
Versicherers wird unwirksam, sobald der Versicherungsnehmer die rück- Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoho-
ständige Folgeprämie zuzüglich des Verzugsschadens innerhalb eines Mo- lische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das
nats ab Zugang der Kündigung zahlt. Fahrzeug sicher zu führen. Außerdem dürfen der Versicherungsnehmer,
der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs dieses nicht von einem Fah-
C.2.2.3. Versicherungsschutz rer fahren lassen, der durch alkoholische Getränke oder andere berau-
schende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (fahr-
Für Schadenereignisse, die in der Zeit nach Ablauf der zweiwöchigen Zah- untüchtiger Fahrer).
lungsfrist bis zu der Zahlung des Versicherungsnehmers eintreten, hat der
Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz. Versicherungsschutz Hinweis: Auch in der Kasko und der Mobilitäts-Schutz-Versiche-
besteht erst wieder für Schadenereignisse nach der Zahlung durch den rung(Schutzbrief) besteht für solche Fahrten nach A.2.16.1, A.3.4.1. und
Versicherungsnehmer. A.3.5.2. kein oder eingeschränkter Versicherungsschutz.
C.2.3. Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversicherung D.2.2. Nicht genehmigte Rennen
Bleibt der Versicherer in der Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund § 117 Das Fahrzeug darf nicht zu behördlich nicht genehmigten
Abs.2 VVG gegenüber einem Dritten trotz Beendigung des Versicherungs- Fahrveranstaltungen verwendet werden, bei denen es auf Erzielung einer
vertrags zur Leistung verpflichtet, hat der Versicherer Anspruch auf die Prä- Höchstgeschwindigkeit ankommt (Rennen). Dies gilt auch für die
mie für die Zeit dieser Verpflichtung. Die Rechte des Versicherers nach § dazugehörigen Übungsfahrten.
116 Abs. 1 VVG bleiben unberührt.
Hinweis: Die Pflichten nach D.2.3. und die Ausschlüsse in der Kfz-Haft-
pflicht-, Kasko-, Kasko-Extra-Schutz, Fahrerschutz- und Auslandsscha-
Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel
den-Schutzversicherung sowie dem Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief) nach
Versichert der Versicherungsnehmer anstelle seines bisher bei der Janitos A.1.5.2., A.2.16.2., A.3.4.2., A.5.5. und A.7.8.5. sind zu beachten.
Versicherung AG versicherten Fahrzeugs ein anderes Fahrzeug bei der
Janitos Versicherung AG (Fahrzeugwechsel), wendet der Versicherer für
den neuen Vertrag bei nicht rechtzeitiger Zahlung der ersten oder einmali- D.2.3. Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
gen Prämie die für den Versicherungsnehmer günstigeren Regelungen zur Das Fahrzeug darf nur dann bei einer Motorsportveranstaltung oder
Folgeprämie nach C.2.2 bis C.2.3 an. Außerdem beruft sich der Versiche- Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings,
rer nicht auf den rückwirkenden Wegfall der vorläufigen Deckung nach Tests und Demonstrationen, gebraucht werden, wenn
B.2.4. Dafür müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Zwischen dem Ende der Versicherung des bisherigen Fahr- - das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit
zeugs und dem Beginn der Versicherung des anderen Fahr- Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und
zeugs sind nicht mehr als sechs Monate vergangen, - für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine
- Fahrzeugart und Verwendungszweck der Fahrzeuge sind Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maßgabe
gleich. § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht.
Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis wegen Nichtzahlung, Außerdem dürfen der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Eigentü-
kann er vom Versicherungsnehmer eine Geschäftsgebühr entsprechend mer das Fahrzeug nur unter den genannten Voraussetzungen für diese
C.1.2.3. verlangen. Fahrten gebrauchen lassen.
Pflichten des Versicherungsnehmers Hinweis: Die Pflichten nach D.2.2. und die Ausschlüsse nach A.1.5.2.,
A.2.16.2., A.3.4.2., A.5.5. und A.7.8.5. sind zu beachten.
Bei allen Versicherungsarten
Einschränkung des Versicherungsschutzes
D.1.1. Vereinbarter Verwendungszweck
Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen D.3.1. Leistungsfreiheit
Zweck verwendet werden.
Der Versicherungsnehmer hat keinen Versicherungsschutz, sobald er vor-
sätzlich eine seiner in D.1. und D.2. geregelten Pflichten verletzt hat. Bei
einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers ist der
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Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Compact (AKB)
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschul- E.1.3. Schadenminderungspflicht
dens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Pflicht nicht grob fahr- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignis-
lässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. ses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu
sorgen.
Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer die Verletzung der Pflicht
aus D.2.1. nicht entgegenhalten, soweit er durch den Versicherungsfall als Er hat hierbei die Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu
Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, geschädigt wurde. befolgen.
D.3.2. Leistungskürzung Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Abweichend von D.3.1. ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit
die Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder Feststellung des Versiche- E.2.1. Außergerichtlich geltend gemachte Ansprüche
rungsfalls noch für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ur-
sächlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Pflicht arg- Werden gegen den Versicherungsnehmer Ansprüche geltend gemacht, ist
listig verletzt. er verpflichtet, dem Versicherer diese innerhalb einer Woche nach der Er-
hebung des Anspruchs mitzuteilen.
D.3.3. Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflicht-
versicherung (grobe Fahrlässigkeit)
E.2.2. Anzeige von Kleinschäden
In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus D.3.1. ergebende Leis-
tungsfreiheit bzw. Leistungskürzung des Versicherungsnehmers und den E.2.2.1.
mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je Euro
5.000,00 beschränkt. Dies gilt entsprechend, wenn der Versicherer wegen Bei verspäteter Anzeige eines Versicherungsfalles, bei dem lediglich ein
einer vom Versicherungsnehmer vorgenommenen Gefahrerhöhung (§§ 23, Sachschaden eingetreten ist, wird sich der Versicherer nicht auf die Leis-
26 Versicherungsvertragsgesetz) vollständig oder teilweise leistungsfrei tungsfreiheit nach E.6.1. berufen, wenn der Versicherungsnehmer den
ist. Schaden geregelt hat oder regeln wollte, um dadurch eine Einstufung sei-
nes Vertrages in eine ungünstigere Schadenfreiheits- oder Schadenklasse
zu vermeiden. Diese Vereinbarung gilt jedoch in der Kraftfahrzeug-Haft-
D.3.4. Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflicht- pflichtversicherung nur für solche Sachschäden, die Entschädigungsleis-
versicherung (Vorsatz) tungen von voraussichtlich nicht mehr als Euro 600.- erfordern und in der
Fahrzeug-Vollkaskoversicherung für Sachschäden, bei denen die vertrag-
Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich began- liche Leistung des Versicherers voraussichtlich Euro 600.- nicht übersteigt.
gene Straftat erlangt, ist der Versicherer vollständig von der Verpflichtung
zur Leistung frei. E.2.2.2.
Pflichten des Versicherungsnehmers im Gelingt es dem Versicherungsnehmer nicht, den Schaden im Rahmen von
E.2.3.1. selbst zu regulieren oder ist dem Versicherer hinsichtlich des ver-
Schadenfall sicherten Fahrzeuges bzw. Ersatzfahrzeuges (TB K.6.1.1.) im gleichen Ka-
lenderjahr ein weiterer Schaden zur Regulierung gemeldet worden, so
Bei allen Versicherungsarten kann der Versicherungsnehmer bis zum Ende des Kalenderjahres den
nach E.2.3.1. nicht gemeldeten Schaden dem Versicherer nachträglich an-
zeigen. Schäden, die sich im Dezember ereignen, können bis zum 31. Ja-
E.1.1. Anzeigepflicht nuar des folgenden Jahres nachgemeldet werden.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer jedes Schaden-
ereignis, das zu einer Leistung durch den Versicherer führen kann, inner- E.2.3. Gerichtlich geltend gemachte Ansprüche
halb einer Woche in Textform anzuzeigen.
Wird ein Anspruch gegen den Versicherungsnehmer gerichtlich geltend ge-
Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im macht (z.B. Klage, Mahnbescheid), hat der Versicherungsnehmer dies un-
Zusammenhang mit dem Schadenereignis, ist der Versicherungsnehmer verzüglich dem Versicherer anzuzeigen.
verpflichtet, dem Versicherer dies und den Fortgang des Verfahrens (z.B.
Strafbefehl, Bußgeldbescheid) unverzüglich anzuzeigen, auch wenn er E.2.4. Prozessführungsbefugnis
dem Versicherer das Schadenereignis bereits gemeldet hat.
Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer die Führung des Rechts-
streits zu überlassen. Der Versicherer ist berechtigt, auch im Namen des
E.1.2. Aufklärungspflicht Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem der Ver-
Der Versicherungsnehmer muss alles zu tun, was zur Aufklärung des sicherungsnehmer Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen
Schadenereignisses und der Umfang der Leistungspflicht des Versiche- und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen muss.
rers erforderlich ist. Der Versicherungsnehmer muss dabei insbesondere
folgende Pflichten beachten: E.2.5. Drohender Fristablauf
– Der Versicherungsnehmer darf den Unfallort nicht verlassen,
Wenn dem Versicherungsnehmer bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf
ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermögli-
keine Weisung vom Versicherer vorliegt, muss er insbesondere gegen ei-
chen oder die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu be-
nen Mahnbescheid oder einen Bescheid einer Behörde fristgerecht den er-
achten. Ist die erforderliche Wartezeit abgelaufen oder hat der
forderlichen Rechtsbehelf einlegen.
Versicherungsnehmer sich berechtigt oder entschuldigt vom
Unfallort entfernt, muss er die Feststellungen unverzüglich
nachträglich ermöglichen (Unfallflucht nach § 142 Strafgesetz- Zusätzlich in der Kaskoversicherung
buch).
– Der Versicherungsnehmer muss unsere Fragen zu den Um- E.3.1. Anzeige des Versicherungsfalls bei Entwendung des Fahr-
ständen des Schadenereignisses, zum Umfang des Schadens zeugs
und zu unserer Leistungspflicht wahrheitsgemäß und vollstän-
dig beantworten. Wir können verlangen, dass der Versiche- Bei Entwendung des Fahrzeugs ist der Versicherungsnehmer entspre-
rungsnehmer uns in Textform antwortet. chend E.1.1 verpflichtet, dem Versicherer dies unverzüglich in Textform
– Der Versicherungsnehmer muss uns angeforderte Nachweise anzuzeigen.
vorlegen, soweit es ihm billigerweise zugemutet werden kann,
diese zu beschaffen. Die Schadenanzeige muss vom Versicherungsnehmer vollständig ausge-
füllt und unterzeichnet werden.
– Der Versicherungsnehmer muss unsere für die Aufklärung des
Schadens erforderlichen Weisungen befolgen, soweit dies für
ihn zumutbar ist. E.3.2. Einholen der Weisung
– Der Versicherungsnehmer muss uns Untersuchungen zu den
Umständen des Schadenereignisses und zu unserer Leis- Die Weisungen des Versicherers müssen vor Beginn der Verwertung oder
tungspflicht ermöglichen, soweit es ihm zumutbar ist. der Reparatur des Fahrzeugs vom Versicherungsnehmer eingeholt wer-
den, soweit die Umstände dies gestatten, und befolgt werden, soweit es
dem Versicherungsnehmer zumutbar ist.
Bedingungs-Nummer: 202601 Seite 17 von 37
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Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Compact (AKB)
E.3.3. Anzeige bei der Polizei Für die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit bei Verletzung einer
Auskunfts- oder Aufklärungspflicht im Schadenfall gilt folgende weitere
Bei einem Entwendungs-, Brand- oder Tierschaden ist der Versicherungs- Voraussetzung: Wir haben den Versicherungsnehmer durch gesonderte
nehmer verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzu- Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen.
zeigen.
E.6.2. Ausnahme
E.3.4. Sachverständigenverfahren
Abweichend von E.6.1. ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit
Die Entscheidung, ob und ggf. welcher Sachverständige beauftragt wird, der Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass die Pflichtverletzung
trifft der Versicherer. Nur die insoweit anfallenden Kosten der Schadenfest- weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung
stellung trägt der Versicherer. oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war.
Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Pflicht arglistig verletzt.
Zusätzlich beim Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief)
E.6.3. Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflicht-
E.4.1. Einholen der Weisung des Versicherers versicherung
In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus E.6.1. ergebende Leis-
Vor Inanspruchnahme der Leistungen des Versicherers muss der Versi- tungsfreiheit bzw. Leistungskürzung dem Versicherungsnehmer und den
cherungsnehmer die Weisungen des Versicherers einholen, soweit die mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je Euro
Umstände dies gestatten, und befolgen, soweit dies dem Versicherungs- 2.500,- beschränkt.
nehmer zumutbar ist.
E.6.4. Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflicht-
versicherung bei Vorsatz
E.4.2. Untersuchung, Belege
Hat der Versicherungsnehmer die Aufklärungs- oder Schadenminderungs-
pflicht nach E.1.2. und E.1.3. vorsätzlich und in besonders schwerwiegen-
Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer jede zumutbare Unter- der Weise verletzt (insbesondere bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort,
suchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang unterlassener Hilfeleistung, bewusst wahrheitswidrigen Angaben dem Ver-
der Leistungspflicht des Versicherers gestatten, Originalbelege zum Nach- sicherer gegenüber), erweitert sich die Leistungsfreiheit auf einen Betrag
weis der Schadenhöhe vorlegen. von höchstens je Euro 5.000,- pro Schadenfall.
Zusätzlich beim Auslandschaden-Schutz E.6.5. Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei
Rechtsstreitigkeiten
E.5.1. Einholen der Weisung
E.6.5.1.
Die Weisungen des Versicherers müssen vor Beginn der Verwertung oder
der Reparatur des Fahrzeugs vom Versicherungsnehmer eingeholt wer- Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflichten in der Absicht, sich
den, soweit die Umstände dies gestatten, und befolgt werden, soweit es oder einem anderen dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
dem Versicherungsnehmer zumutbar ist. verschaffen, ist der Versicherer von seiner Leistungspflicht hinsichtlich
des erlangten Vermögensvorteils vollständig frei.
E.5.2. Polizeiprotokoll E.6.5.2.
Der Versicherungsnehmer muss das Ereignis von der Polizei in einem Pro- Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig seine
tokoll festhalten lassen, sofern es dem Versicherungsnehmer möglich und Anzeigepflicht nach E.2.3. oder seine Pflicht nach E.2.4, dem Versicherer
zumutbar ist. die Führung eines Rechtsstreits zu überlassen, und führt dies zu einer
rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- und
E.5.3. Europäischer Unfallbericht Rechtslage geschuldeten Entschädigung erheblich hinausgeht, ist der Ver-
sicherer von seiner Leistungspflicht hinsichtlich des von ihm zu zahlenden
Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer den Schaden unter Ver- Mehrbetrags vollständig frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Pflich-
wendung des europäischen Unfallberichts melden. ten ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu
E.5.4. Untersuchung, Belege kürzen.
Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer jede zumutbare Unter-
suchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang Rechte und Pflichten der mitversicherten Perso-
der Leistungspflicht des Versicherers gestatten sowie Originalbelege zum nen
Nachweis der Schadenhöhe vorlegen. Außerdem muss der Versicherungs-
nehmer die behandelnden Ärzte im Rahmen von § 213 Versicherungsver-
tragsgesetz von der Schweigepflicht entbinden. Pflichten mitversicherter Personen
Für mitversicherte Personen finden die Regelungen zu den Pflichten des
Versicherungsnehmers sinngemäße Anwendung. Dies gilt für die Techni-
E.5.5. Abtretung von Ansprüchen gegen Dritte
sche Aufsicht nur insoweit, wie es nach der Kraft-fahrzeug-Pflichtversiche-
Soweit der Versicherer Entschädigungsleistungen erbracht hat, sind der rungsverordnung zulässig ist.
Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen verpflichtet, An-
sprüche gegen Dritte in einer den ausländischen Vorschriften entsprechen- Ausübung der Rechte
den Form an den Versicherer abzutreten.
Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht nur dem
Der Versicherungsnehmer muss Versicherungsnehmer zu.
- seine Ansprüche gegenüber Dritten an den Versicherer abtreten, so-
weit der Versicherer die Ansprüche befriedigt oder befriedigt hat, Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversi-
- den Versicherer bei Geltendmachung der Ansprüche unterstützen
cherte Personen
- dem Versicherer erforderlichenfalls die Prozessführung überlassen.
Ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Ver-
pflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch gegenüber allen mitversicher-
Folgen einer Pflichtverletzung ten Personen.
E.6.1. Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Eine Ausnahme hiervon gilt in der Kfz-Haftpflichtversicherung: Mitversi-
cherten Personen gegenüber kann sich der Versicherer auf die Leistungs-
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich eine seiner in E.1. bis E.5. freiheit nur berufen, wenn die der Leistungsfreiheit zugrunde liegenden
geregelten Pflichten, hat er keinen Versicherungsschutz. Verletzt der Ver- Umstände in der Person des Mitversicherten vorliegen oder wenn diese
sicherungsnehmer seine Pflichten grob fahrlässig, ist der Versicherer be- Umstände der mitversicherten Person bekannt oder infolge grober Fahr-
rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere seines Verschuldens ent- lässigkeit nicht bekannt waren.
sprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach,
dass er die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versiche-
rungsschutz bestehen.
Bedingungs-Nummer: 202601 Seite 18 von 37
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Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Compact (AKB)
Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräuße- Prämienerhöhung wirksam geworden wäre. Der Versicherer teilt dem Ver-
sicherungsnehmer die Prämienerhöhung spätestens einen Monat vor dem
rung des Fahrzeugs Wirksamwerden mit und weist den Versicherungsnehmer auf sein Kündi-
gungsrecht hin.
Laufzeit des Versicherungsvertrags
G.2.7. Kündigungsrecht bei geänderter Verwendung des Fahr-
G.1.1. Vertragsdauer zeugs
Die Laufzeit des Vertrags des Versicherungsnehmers ergibt sich aus dem Ändert sich die Art oder Verwendung des Fahrzeugs nach TB G.1.2. und
Versicherungsschein des Versicherungsnehmers. erhöht sich die Prämie dadurch um mehr als 10 von Hundert, kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang
der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
G.1.2. Automatische Verlängerung
Ist der Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen, verlängert G.2.8. Kündigungsrecht bei Veränderung der Tarifstruktur
er sich zum Ablauf um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht der Versiche-
rungsnehmer oder der Versicherer den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, Ändert der Versicherer seine Tarifstruktur nach K., kann der Versiche-
wenn für die erste Laufzeit nach Abschluss des Vertrags deshalb weniger rungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mittei-
als ein Jahr vereinbart ist, um die folgenden Versicherungsjahre zu einem lung der Änderung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens
bestimmten Kalendertag, z.B. dem 1. Januar eines jeden Jahres, beginnen jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung. Der Versicherer
zu lassen. teilt dem Versicherungsnehmer die Änderung spätestens einen Monat vor
Wirksamwerden mit und weist ihn auf sein Kündigungsrecht hin.
G.1.3. Verträge mit einer Laufzeit unter einem Jahr
G.2.9. Kündigungsrecht bei einer Bedingungsänderung
Ist die Laufzeit ausdrücklich mit weniger als einem Jahr vereinbart, endet
der Vertrag zu dem vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung Macht der Versicherer von seinem Recht zur Bedingungsanpassung nach
bedarf. K.4. bzw. K.5. Gebrauch, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag in-
nerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum Zeit-
Zeitpunkt der verschiedenen Kündigungsmöglichkei- punkt des Wirksamwerdens der Bedingungsänderung. Der Versicherer teilt
ten des Versicherungsnehmers dem Versicherungsnehmer die Änderung spätestens sechs Wochen vor
dem Wirksamwerden mit und weist den Versicherungsnehmer auf sein
Kündigungsrecht hin.
G.2.1. Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres
Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag zum Ablauf des Versiche- Zeitpunkt der Kündigung und Kündigungsgrund des
rungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie dem Ver-
sicherer spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.
Versicherers
G.2.2. Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes G.3.1. Kündigung zum Ablauf
Der Versicherer kann den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres
Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, einen vorläufigen Versicherungs-
kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie dem Versicherungs-
schutz zu kündigen. Die Kündigung wird sofort mit ihrem Zugang beim Ver-
nehmer spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.
sicherer wirksam.
G.2.3. Kündigung nach einem Schadenereignis G.3.2. Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses kann der Versicherungsneh- Der Versicherer ist berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu
kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem
mer den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss dem Versicherer innerhalb
Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädi-
gung zugehen oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem der Versi-
cherer in der Kfz-Haftpflichtversicherung seine Leistungspflicht anerkannt G.3.3. Kündigung nach einem Schadenereignis
oder zu Unrecht abgelehnt hat. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer dem
Versicherungsnehmer in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung er- Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses kann der Versicherer den Ver-
teilt, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu trag kündigen. Die Kündigung muss dem Versicherungsnehmer innerhalb
lassen. Außerdem kann der Versicherungsnehmer in der Kfz-Haftpflicht- eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädi-
versicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats ab der Rechtskraft gung oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem er in der Kfz-Haft-
des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen. pflichtversicherung seine Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abge-
lehnt hat. Die Kündigung wird einen Monat nach Zugang der Kündigung
Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob die Kündigung sofort oder beim Versicherungsnehmer wirksam. Das gleiche gilt, wenn der Versiche-
zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Vertrags, rer dem Versicherungsnehmer in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Wei-
wirksam werden soll. sung erteilt, es über den Anspruch eines Dritten zu einem Rechtsstreit kom-
men zu lassen. Außerdem kann der Versicherer in der Kfz-Haftpflichtversi-
cherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats ab der Rechtskraft des
G.2.4. Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung im Rechtsstreit mit einem Dritten ergangenen Urteils kündigen. Die Kündi-
des Fahrzeugs gung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versi-
cherungsnehmer wirksam.
Veräußert der Versicherungsnehmer das Fahrzeug oder wird es zwangs-
versteigert, geht der Vertrag nach G.7.1. auf den Erwerber über. Der Er-
werber ist berechtigt, den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Er- G.3.4. Kündigung bei Nichtzahlung der Folgeprämie
werb, bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versicherung innerhalb ei-
nes Monats ab Kenntnis, zu kündigen. Der Erwerber kann bestimmen, ob Hat der Versicherungsnehmer eine ausstehende Folgeprämie trotz der
der Vertrag mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf des Vertrags endet. Mahnung des Versicherers nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist nach
C.2.2. gezahlt, kann der Versicherer den Vertrag mit sofortiger Wirkung
kündigen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer
G.2.5. Zeitpunkt der Kündigung bei Verwendung einer neuen die Folgeprämie sowie die Mahnkosten innerhalb eines Monats ab Zugang
elektronischen Versicherungsbestätigung der Kündigung zahlt (siehe auch C.2.2.2.).
Schließt der Erwerber für das Fahrzeug eine neue Versicherung ab und
legt er bei der Zulassungsbehörde eine Versicherungsbestätigung oder G.3.5. Kündigung bei Verletzung der Pflichten bei Gebrauch des
eine Versicherungsbestätigungs-Nummer vor, gilt dies automatisch als Fahrzeugs
Kündigung des übergegangenen Vertrags. Die Kündigung wird zum Be-
ginn der neuen Versicherung wirksam. Hat der Versicherungsnehmer eine seiner Pflichten bei Gebrauch des
Fahrzeugs nach D verletzt, kann der Versicherer innerhalb eines Monats,
nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag mit so-
G.2.6. Kündigung bei Prämienerhöhung fortiger Wirkung kündigen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass er die Pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ver-
Erhöht der Versicherer aufgrund seines Prämienanpassungsrechts die
letzt hat.
Prämie, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Mo-
nats nach Zugang der Mitteilung der Prämienerhöhung kündigen. Die Kün-
digung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die
Bedingungs-Nummer: 202601 Seite 19 von 37
[Seite 21]
Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Compact (AKB)
Die Wirkung der Kündigung entfällt, wenn der Versicherungsnehmer inner- G.7.5. Kündigung des Vertrags
halb eines Monats nach Zugang dieser Kündigung die vollständige Zahlung
nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nach G.2.4., G.2.5. und
G.2.7. oder der Versicherer nach G.3.7. den Vertrag kündigen.
G.3.6. Kündigungsrecht bei geänderter Verwendung des Fahr-
zeugs G.7.6. Zwangsversteigerung
Ändert sich die Art oder Verwendung des Fahrzeugs nach TB G.1.2. kann Die Regelungen G.7.1. bis G.7.5. sind entsprechend anzuwenden, wenn
der Versicherer den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Kann der Ver- das Fahrzeug des Versicherungsnehmers zwangsversteigert wird.
sicherungsnehmer nachweisen, dass die Änderung weder auf Vorsatz
noch auf grober Fahrlässigkeit beruht, wird die Kündigung nach Ablauf von Wagniswegfall (z.B. durch Fahrzeugverschrottung)
einem Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg, steht dem Versicherer die Prä-
mie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er vom Wagniswegfall Kenntnis er-
G.3.7. Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung langt.
des Fahrzeugs
Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7. Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahr-
kann der Versicherer dem Erwerber gegenüber kündigen. Der Versicherer
hat die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszuspre-
ten mit ungestempelten Kennzeichen
chen, zu dem er von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis
erlangt hat. Die Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs
Zugang beim Erwerber wirksam.
H.1.1. Ruheversicherung
Kündigung einzelner Versicherungsarten
Die Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung sind jeweils rechtlich selbst- H.1.1.1.
ständige Verträge. Die Kündigung eines dieser Verträge berührt das Fort-
bestehen anderer nicht. Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem
späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden, wird dadurch der Vertrag
nicht beendet.
Der Versicherungsnehmer und der Versicherer sind berechtigt, bei Vorlie-
gen eines Kündigungsanlasses zu einem dieser Verträge die gesamte Kfz-
H.1.1.2.
Versicherung für das Fahrzeug zu kündigen.
Der Vertrag geht in eine prämienfreie Ruheversicherung über, wenn die
Kündigt der Versicherer von mehreren für das Fahrzeug abgeschlossenen
Zulassungsbehörde dem Versicherer die Außerbetriebsetzung mitteilt, es
Verträgen nur einen und teilt der Versicherungsnehmer dem Versicherer
sei denn, die Außerbetriebsetzung beträgt weniger als zwei Wochen oder
innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Kündigung mit, dass er
der Versicherungsnehmer verlangt die uneingeschränkte Fortführung des
mit einer Fortsetzung der anderen ungekündigten Verträge nicht einver-
bisherigen Versicherungsschutzes.
standen ist, gilt die gesamte Kfz-Versicherung für das Fahrzeug als gekün-
digt. Dies gilt entsprechend für den Versicherer, wenn der Versicherungs-
H.1.1.3.
nehmer von mehreren nur einen Vertrag kündigt.
Absatz 1 und Absatz 2 finden entsprechende Anwendung, wenn in einem
Die Regelungen nach H.1.1.1. und H.1.1.2. gelten nicht für Wohnwagen-
Vertrag mehrere Fahrzeuge versichert sind.
anhänger sowie bei Verträgen mit ausdrücklich kürzerer Vertragsdauer als
ein Jahr.
Zugang der Kündigung
Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie innerhalb der jeweiligen Frist H.1.2. Umfang der Ruheversicherung
zugeht.
Mit der prämienfreien Ruheversicherung gewährt der Versicherer dem Ver-
sicherungsnehmer für die Dauer der Außerbetriebsetzung eingeschränkten
Prämienabrechnung nach Kündigung Versicherungsschutz.
Bei einer Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahres steht dem Versi- Der Ruheversicherungsschutz umfasst
cherer die auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Prämie an- - die Kfz-Haftpflichtversicherung,
teilig zu. - die Teilkaskoversicherung, wenn für das Fahrzeug zum Zeitpunkt der
Außerbetriebsetzung eine Voll- oder eine Teilkaskoversicherung be-
stand. Es wird auf den vereinbarten Selbstbehalt in der Teilkaskover-
Besonderheiten bei der Veräußerung des Fahrzeugs sicherung verzichtet, sofern in der Zeit der Ruheversicherung ein Teil-
kaskoschaden eintritt.
G.7.1. Übergang der Versicherung auf den Erwerber
H.1.3. Pflichten des Versicherungsnehmers bei der Ruheversi-
cherung
Veräußert der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug, geht die Versicherung
auf den Erwerber über. Dies gilt nicht für die Fahrerschutzversicherung. Während der Dauer der Ruheversicherung ist der Versicherungsnehmer
verpflichtet, das Fahrzeug in einem Einstellraum (z.B. einer Einzel- oder
Sammelgarage, Ausnahme: öffentliche Tiefgaragen) oder auf einem um-
G.7.2. Rechtsfolgen friedeten Abstellplatz (z.B. durch Zaun, Hecke, Mauer umschlossen) nicht
Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, die Prämie entsprechend nur vorübergehend abzustellen und das Fahrzeug außerhalb dieser Räum-
den Angaben des Erwerbers, wie er sie bei einem Neuabschluss des Ver- lichkeiten nicht zu gebrauchen. Verletzt er diese Pflicht, ist der Versicherer
trags verlangen würde, anzupassen. Das gilt auch für die SF-Klasse des unter den Voraussetzungen nach D.3. leistungsfrei.
Erwerbers, die entsprechend seines bisherigen Schadenverlaufs ermittelt
wird. Die neue Prämie gilt ab dem Tag, der auf den Übergang der Versi- H.1.4. Wiederanmeldung
cherung folgt.
Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außerbe-
triebsetzung), lebt der ursprüngliche Versicherungsschutz wieder auf. Das
G.7.3. Prämienforderung Ende der Außerbetriebsetzung hat der Versicherungsnehmer dem Versi-
Die Prämie für das laufende Versicherungsjahr kann der Versicherer ent- cherer unverzüglich anzuzeigen.
weder vom Versicherungsnehmer oder vom Erwerber verlangen.
H.1.5. Ende des Vertrags und der Ruheversicherung
G.7.4. Anzeige der Veräußerung Der Vertrag und damit auch die Ruheversicherung enden 18 Monate nach
Der Versicherungsnehmer und der Erwerber sind verpflichtet, dem Versi- der Außerbetriebsetzung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
cherer die Veräußerung des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unter-
bleibt die Anzeige, droht unter den Voraussetzungen des § 97 Versiche- H.1.6. Versichererwechsel während des Bestehens der Ruhever-
rungsvertragsgesetz (VVG) der Verlust des Versicherungsschutzes. sicherung
Meldet der Versicherungsnehmer das Fahrzeug während des Bestehens
der Ruheversicherung mit einer Versicherungsbestätigung oder einer Ver-
sicherungsbestätigungs-Nummer eines anderen Versicherers wieder an,
Bedingungs-Nummer: 202601 Seite 20 von 37
[Seite 22]
Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Compact (AKB)
hat der Versicherer das Recht, den Vertrag fortzusetzen und den anderen für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns
Versicherer zur Aufhebung des Vertrags aufzufordern. verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Saisonkennzeichen J.1.2. Versicherungsaufsicht
Ist der Versicherungsnehmer mit der Betreuung nicht zufrieden oder treten
H.2.1. Begriffsbestimmung Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, kann er sich
auch an die für den Versicherer zuständige Aufsicht wenden. Als Versiche-
Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, ge- rungsunternehmen unterliegt der Versicherer der Aufsicht der Bundesan-
währt der Versicherer den vereinbarten Versicherungsschutz während des stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Sektor Versicherungsauf-
auf dem amtlichen Kennzeichen dokumentierten Zeitraums (Saison). sicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn; E-Mail: post-
stelle@bafin.de; Tel.: 0228 4108-0; Fax 0228 4108 – 1550. Der Versiche-
H.2.2. Zeitraum rungsnehmer möchte bitte beachten, dass die BaFin keine Schiedsstelle
ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.
Außerhalb der Saison hat der Versicherungsnehmer Ruheversicherungs-
schutz nach H.1.1.
J.1.3. Rechtsweg
H.2.3. Versicherungsschutz Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
Hinweis: Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe in der Kasko-
Für Fahrten außerhalb der Saison hat der Versicherungsnehmer innerhalb versicherung können Sie auch das Sachverständigenverfahren nach
des für den Halter zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzen- A.2.17 nutzen.
den Bezirks in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz, wenn
diese Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren oder we-
gen der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung Gerichtsstände
durchgeführt werden.
J.2.1. Klage des Versicherungsnehmers
Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag kann der Versicherungsnehmer
insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen:
H.3.1. Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung - dem Gericht, das für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers örtlich
zuständig ist,
In der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz auch für - dem Gericht, das für den Geschäftssitz des Versicherers oder für die
Zulassungsfahrten mit ungestempelten Kennzeichen, wenn dem versicher- den Versicherungsnehmer betreuende Niederlassung örtlich zustän-
ten Fahrzeug vorab das Kennzeichen von der Zulassungsbehörde zugeteilt dig ist.
wurde (z.B. bei Reservierung des Kennzeichens für eine
Wiederzulassung). Dies gilt nicht für Fahrten, für die ein rotes Kennzeichen
oder ein Kurzzeitkennzeichen geführt werden muss. J.2.2. Klage des Versicherers
Der Versicherer kann Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbeson-
H.3.2. Zulassungsfahrten (Begriff) dere bei folgenden Gerichten geltend machen:
- dem Gericht, das für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers örtlich
Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulas- zuständig ist,
sungsverfahren stehen. Dies sind: - dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung
– Fahrten zur Zulassungsstelle zur Anbringung der Stempelplakette sowie des Betriebs des Versicherungsnehmers befindet, wenn er den Versi-
Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicher- cherungsvertrag für seinen Geschäfts- oder Gewerbebetrieb abge-
heitsprüfung innerhalb des zuständigen Zulassungsbezirks und eines schlossen hat.
angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen, wenn die Zu-
lassungsbehörde vorab ein solches erteilt hat. J.2.3. Verlegung von Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland
– Fahrten nach Entfernung der Stempelplakette mit dem bisher zugeteilten
Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz, seinen ge-
Fahrzeugs. wöhnlichen Aufenthalt oder seinen Geschäftssitz außerhalb Deutschlands
verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend der Regelungen nach
H.3.3. Versicherungsschutz bei internetbasierter Zulassung J.2.2 das Gericht als vereinbart, das für den Geschäftssitz des Versicherers
zuständig ist.
In der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz auch für
Fahrten nach einer internetbasierten Zulassung mit ungestempelten Kenn-
zeichen. Änderungen des Leistungsumfangs
Hinweis: Vertragliche Änderungen/ Tarifstruktur
Diese Fahrten sind im Zeitraum zwischen internetbasierter Zulassung bis
zur Zustellung der benötigten Stempelplaketten aktuell für maximal 14 K.1.1.
Tage zulässig (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 und § 31 Fahrzeugzulassungs-Verord-
nung). Der Versicherer ist berechtigt, insbesondere für die Bestimmungen für SF-
Klassen, jährliche Fahrleistung, Nutzerkreis, Nutzungsart, Fahrzeugalter,
Fahrzeugalter bei Erwerb, Anzahl der Vorschäden, GAP-Versicherung,
Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief), Fahrerschutz, Rabattschutz, Auslands-
schaden-Schutz, Postleitzahl des Halters, abweichender Halter, Tarif-
gruppe, Neupreis, Kraftstoffart, Geburtsdatum des Versicherungsnehmers
Beschwerdestellen
(Alter), Führerscheinbesitzdauer, Anzahl der Sitzplätze, Motorleistung,
Kaskoanbindung, Begleitetes Fahren, Zahlweise, Schadenfreiheit der Kfz-
Die Zufriedenheit des Versicherungsnehmers (Verbraucher) ist dem Versi- Haftpflichtversicherung in Teilkaskoversicherung, Werkstattmanagement,
cherer wichtig. Sollte der Versicherungsnehmer dennoch einmal nicht zu- Alter des jüngsten Fahrers oder Alter des ältesten Fahrers eine Änderung
frieden sein, bietet der Versicherer die direkte Kontaktaufnahme zur Klä- der sich aus dem Tarif ergebenden Prämie für die Kfz-Haftpflichtversiche-
rung der Angelegenheit an. rung während der Vertragslaufzeit zu veranlassen.
Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer folgende Möglichkeiten: Ferner ist der Versicherer berechtigt, den Tarif für die Kraftfahrtversiche-
rung mit Wirkung für die bestehenden Versicherungsverträge der Schaden-
J.1.1. Versicherungsombudsmann e.V. und Kostenentwicklung anzupassen, um das bei Vertragsabschluss verein-
barte Gleichgewicht der Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz)
Wenn der Versicherungsnehmer als Verbraucher mit der Entscheidung des und Gegenleistung (Zahlung der Versicherungsprämie) wieder herzustel-
Versicherers nicht zufrieden ist oder eine Verhandlung mit ihm nicht zu dem len. Dabei hat der Versicherer die von der Bundesanstalt für Finanzdienst-
vom Versicherungsnehmer gewünschten Ergebnis geführt hat, kann er sich leistungsaufsicht gemäß Pflichtversicherungsgesetz veröffentlichte Ge-
an den Versicherungsombudsmann e.V. wenden (Versicherungsombuds- meinschaftsstatistik und die anerkannten Grundsätze der Versicherungs-
mann e.V., Postfach 080632, 10006 Berlin, E-Mail: beschwerde@versiche- mathematik und Versicherungstechnik zu berücksichtigen.
rungsombudsmann.de; Internet: www.versicherungsombudsmann.de;
Tel.: 0800 3696000; Fax 0800 3699000 (kostenfrei aus dem deutschen Te-
lefonnetz)). Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige und
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Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Compact (AKB)
K.1.2. Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Gesamtbetrachtung
der Anpassung nicht zu Nachteil des Versicherungsnehmers geändert wer-
Dieses Recht gilt für alle zu diesem Zeitpunkt bestehenden Versicherungs- den (Verschlechterungsverbot). Die Anpassung muss nach den Grundsät-
verträge mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an. zen einer ergänzenden Vertragsauslegung unter Wahrung der beiderseiti-
gen Interessen erfolgen.
K.1.3.
K.5.2.
Die Prämienerhöhung gemäß K.1.1. wird nur wirksam, wenn der Versiche-
rer dem Versicherungsnehmer die Änderung unter Kenntlichmachung des Die nach K.5.1. geänderten Regelungen werden dem Versicherungsneh-
Unterschieds zwischen alter und neuer Prämie spätestens einen Monat vor mer mitgeteilt und erläutert. Sie gelten als genehmigt, wenn der Versiche-
dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilt und ihn in Textform über seine rungsnehmer nicht innerhalb von 6 Wochen in Textform nach Zugang der
Rechte informiert. Mitteilung widerspricht. Hierauf wird er bei der Bekanntgabe ausdrücklich
hingewiesen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung
K.1.4. des Widerspruchs.
Dies gilt für die Kaskoversicherung, den Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief) Bei fristgemäßem Widerspruch tritt die Anpassung nicht in Kraft. Der Ver-
und den Auslandsschaden-Schutz entsprechend. sicherer kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Widerspruchs
den Versicherungsvertrag mit einer Frist von acht Wochen zum Ende eines
jeden Monats kündigen, wenn für ihn das Festhalten an dem Vertrag ohne
Regionalklassen, Typklassen und dynamische Merk- die Anpassung unzumutbar ist.
male zur Beitragsberechnung
Die Erhöhung der Versicherungssteuer führt nicht zu einer Kündigungs-
K.2.1. möglichkeit.
Der Versicherer ist berechtigt, insbesondere Regionalklassen, Typenklas-
sen zu ändern, wenn ein unabhängiger Treuhänder bestätigt, dass die ge-
änderten Bestimmungen den anerkannten Grundsätzen der Versiche-
rungsmathematik und Versicherungstechnik entsprechen. Die geänderten
Bestimmungen werden zum nächsten Versicherungsjahr wirksam.
K.2.2.
Richtet sich die Versicherungsprämie nach einem Merkmal, welches sich
allein durch Zeitablauf regelmäßig ändert (z. B. Alter des Fahrzeugs, Alter
des Versicherungsnehmers (Geburtsdatum des Versicherungsnehmers),
jüngster Nutzer, ältester Nutzer und Dauer des Führerscheinbesitzes), wird
während der Vertragslaufzeit eine Anpassung vorgenommen. Dadurch
kann es zu einer Beitragssenkung oder zu einer Beitragsanhebung kom-
men. Der angepasste Beitrag wird mit Beginn der nächsten Versicherungs-
periode wirksam.
Kündigungsrecht
Führt eine Änderung nach K.1. bis K.2. zu einer Prämienerhöhung, so steht
dem Versicherungsnehmer nach G.2.6. ein Kündigungsrecht zu. Werden
mehrere Änderungen gleichzeitig wirksam, so besteht das Kündigungs-
recht des Versicherungsnehmers nur, wenn die Änderungen in der Summe
zu einer Prämienerhöhung führen.
Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs im der
Kfz-Haftpflichtversicherung
K.4.1.
In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist der Versicherer berechtigt, die Prämie
zu erhöhen, wenn der Versicherer aufgrund eines Gesetzes, einer Verord-
nung oder einer EU-Richtlinie dazu verpflichtet wird, den Leistungsumfang
oder die Versicherungssumme zu erhöhen. Die Prämienerhöhung wird zu
dem Zeitpunkt wirksam, von dem an der geänderte Leistungsumfang oder
die erhöhten Versicherungssummen gelten.
K.4.2.
G.2.9. gilt entsprechend.
Bedingungsanpassungen
K.5.1.
Der Versicherer kann einzelne Regelungen der Allgemeinen Bedingungen
für die Kraftfahrt-Versicherung (AKB) oder der Tarifbestimmungen (TB) für
die Kraftfahrt-Versicherung ergänzen oder ersetzen, wenn diese insbeson-
dere durch
- Änderungen von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen des Versi-
cherungsvertrages beruhen,
- unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffende höchstrichterliche
Rechtsprechung,
- den Versicherer bindende Änderungen der Verwaltungspraxis der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder der Kartellbe-
hörden,
- konkrete individuelle, den Versicherer bindende Weisungen der Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder der Kartellbehörden
unwirksam geworden sind und hierdurch eine Vertragslücke entstanden ist,
die das bei Vertragsabschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leis-
tung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße stört. Durch die ge-
änderten Regelungen darf das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte
Bedingungs-Nummer: 202601 Seite 22 von 37
[Seite 24]
Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Compact (TB)
Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Fälligkeit
Compact (TB) Stand 01.10.2026 Die erste Prämie ist mit Saisonbeginn, oder wenn der Vertrag innerhalb der
Saison beginnt, mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Mindestdauer beträgt 2 Mo-
nate.
Geltungsbereich
Für Versicherungsverträge in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Kaskoversi- Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf
cherung, Zusatz-Haftpflichtversicherung für Mietfahrzeuge im Ausland
(Mallorca Police), Mobilitäts-Schutz-Versicherung (Schutzbrief) und Aus- Ist das versicherte Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen zugelassen
landsschaden-Schutz-Versicherung von Kraftfahrzeugen und Anhängern, (siehe H.2. AKB), nimmt der Versicherer bei schadenfreiem Verlauf des
die in Deutschland zugelassen sind, gelten diese Tarifbestimmungen und Vertrags eine Besserstufung nach K.3.3. nur vor, wenn die Saison mindes-
der für das versicherte Risiko maßgebende Prämienteil (Tarif). tens sechs Monate beträgt
Zahlungsweise Anwendung und Änderung von Gefahrenmerk-
malen
Grundsatz
Die Prämien des Tarifs sind – soweit im Tarif nichts anderes bestimmt ist – Allgemeines
Jahresprämien, die jährlich im Voraus zu entrichten sind. Gefahrenmerkmale werden nicht berücksichtigt, wenn sie das Wagnis nicht
beeinflussen.
Zahlungsmöglichkeiten Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags ein Merkmal zur Prämien-
Bei halbjährlicher Teilzahlung ist ein Zuschlag von 3 von Hundert und bei berechnung, berechnet der Versicherer die Prämie neu. Dies kann zu einer
vierteljährlicher ist ein Zuschlag von 5 v.H. der Versicherungsprämie zu Prämiensenkung oder zu einer Prämienerhöhung führen. Die Merkmale zur
entrichten. Der Mindestbetrag der halb- oder vierteljährlichen Teilzahlung Prämienberechnung sind dem Versicherungsschein unter der Überschrift
beträgt Euro 12,--. „Versichertes Fahrzeug“, „Weitere Tarifmerkmale“ bzw. „Tarifmerkmale“ zu
entnehmen. Die Schadenfreiheitsklassen sowie die Typ- und Regionalklas-
Die vierteljährliche Zahlweise kann nur in Verbindung mit einem SEPA- sen sind im Versicherungsschein in der jeweiligen Deckung (Kfz-Haft-
Lastschriftverfahren vereinbart werden. pflicht- und Kaskoversicherung) enthalten.
Zusätzlich ist die Zahlweise gemäß H.24. der Tarifbestimmungen für die
Tarifierung von Personenkraftwagen und Krafträdern relevant. Durch die Auswirkung auf die Prämie
Wahl der Zahlweise wird daher auch der Tarifbeitrag beeinflusst. Die neue Prämie gilt ab dem Tag der Veränderung.
Saisonkennzeichen Rechte des Versicherers
Für Saisonkennzeichen wird keine Teilzahlung vereinbart. Die Mindestprä-
mie für Saisonkennzeichen beträgt Euro 30,-. F.3.1.
Der Versicherer ist berechtigt, in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Versicherungssteuer und der Kaskoversicherung die Regelungen für die
- Regionalklassen
Grundsatz
- Typklassen
In den vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien und Kosten ist
die Versicherungssteuer enthalten. zu ändern, wenn ein unabhängiger Treuhänder bestätigt, dass die geän-
derten Regelungen den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsma-
thematik und der Versicherungstechnik entsprechen.
Berechnungsweise
Der Vomhundertsatz der Versicherungssteuer richtet sich nach dem Versi- Der Versicherer ist ebenfalls berechtigt, in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtver-
cherungsteuergesetz (VersStG). Er wird berechnet von der vom Versiche- sicherung und der Kaskoversicherung die Regelungen für
rungsnehmer zu zahlenden Prämie zuzüglich der Nebenkosten im Sinne
von § 3 Absatz 1 VersStG. - die Tarifgruppen
- die Schaden- und Freiheitsklassen
- die jährliche Kilometer-Fahrleistung in tausender Schritten
Unterjährige Verträge - den Nutzerkreis
- das Fahrzeugalter
Versicherungsdauer unter einem Jahr - das Fahrzeugalter bei Erwerb
- das Alter des jüngsten Fahrers
Endet der Versicherungsvertrag innerhalb der ersten zwölf Monate, wird - das Alter des ältesten Fahrers
die Prämie anteilig nach der Zeit des gewährten Versicherungsschutzes - die Anzahl der Vorschäden
berechnet (pro rata temporis). Endet ein derart abgeschlossener Vertrag - die GAP-Versicherung
durch Kündigung des Versicherungsnehmers gemäß G.2. AKB, wird eben- - den abweichenden Halter
falls pro rata temporis abgerechnet. - Fahrerschutz
- Rabattschutz
Kurzzeitkennzeichen - die Deckungsart
- die Postleitzahl des Fahrzeughalters
Für die Versicherung eines Kraftfahrzeugs, das mit einem amtlich abge- - Nutzungsart
stempelten - Neupreis
- Werkstattmanagement
Kurzzeitkennzeichen zur einmaligen Verwendung für eine Probe- oder - Kraftstoffart
Überführungsfahrt bis zur Dauer von fünf Tagen zugelassen ist, beträgt die - Geburtsdatum des Versicherungsnehmers
Mindestprämie Euro 80,–. Nach 5 Tagen erlischt der Versicherungsvertrag. - Führerschein
Wird ein Kraftfahrzeug im Anschluss an die Probe- oder Überführungsfahrt - Anzahl der Sitzplätze
für denselben Versicherungsnehmer innerhalb von 4 Wochen mit einem - Kaskoanbindung
ständigen amtlichen Kennzeichen zugelassen und bei der Janitos Versi- - Begleitetes Fahren
cherung AG versichert, so wird die Versicherung für das Kurzzeitkennzei- - Zahlweise
chen hinsichtlich der Dauer und der Tarifierung in den neu abzuschließen- - Schadenfreiheit der Kfz-Haftpflichtversicherung in der Teilkas-
den Vertrag einbezogen. Die Prämie wird angerechnet. koversicherung
- Motorleistung
Saisonkennzeichen - Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief)
- Auslandsschaden-Schutz
Beginn zu ändern, wenn die geänderten Regelungen den anerkannten Grundsät-
Bei Fahrzeugen, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, be- zen der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik entspre-
ginnt der Vertrag mit der chen.
Saison (H.2. AKB.)
Bedingungs-Nummer: 202601 Seite 23 von 37
[Seite 25]
Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Compact (TB)
F.3.2. und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Ver-
kehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören (z. B. Selbst-
Änderungen nach F.3.1. finden vom Beginn der nächsten Versicherungs- lader, Bagger, Greifer, Kran-LKW sowie Räum- und Bergungs-
periode an Anwendung, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer fahrzeuge, auch wenn sie zu Abschleppzwecken mit verwendet
die Änderung einen Monat vor Inkrafttreten mitteilt und ihn über sein Kün- werden).
digungsrecht nach K.1.3 AKB belehrt.
G.1.2.13. LKW bis 3,5t zulässige Gesamtmasse sind zur Gü-
Leistungsort der Prämie terbeförderung zugelassene Kraftfahrzeuge mit einer zulässi-
gen Gesamtmasse von bis zu 3,5t.
Der Leistungsort für die Zahlung der Prämie ist der jeweilige Wohnsitz des
Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer hat jedoch auf seine
Gefahr und seine Kosten die Prämie dem Versicherer zu übermitteln. G.1.3. Mehrere Verwendungsmöglichkeiten
Ergeben die Zulassungsbescheinigung Teil I (Kraftfahrzeugschein) oder
Objektive Gefahrenmerkmale andere amtliche Urkunden eine doppelte Verwendungsmöglichkeit oder
wird ein Güterfahrzeug in mehreren Verkehrsarten (vgl. G.1.2.9.-G.1.2.10)
verwendet, so richtet sich die Prämie nach dem höher einzuordnenden
Grundsätze für die Zuordnung der Wagnisse nach Wagnis, soweit nicht eine „besondere Bedingung“ vereinbart ist.
objektiven Gefahrenmerkmalen
G.1.4. Einstufungsmöglichkeiten
G.1.1. Zuordnung
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer oder einem von
Maßgeblich für die Zuordnung der Fahrzeuge nach Art, Typ, Aufbau, Ver- diesem beauftragten Dritten die Überprüfung der Fahrzeugverwendung zu
wendung, Motorleistung, Hubraum, Anzahl der Plätze oder Nutzlast sind ermöglichen. Verweigert der Versicherungsnehmer diese Überprüfung, so
die Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Kraftfahrzeug- ist der Versicherer – unbeschadet seiner Rechte gemäß D. und E. AKB –
schein), hilfsweise in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Kraftfahrzeug- berechtigt, rückwirkend ab der letzten Hauptfälligkeit einen Prämienzu-
brief) oder in anderen amtlichen Urkunden, soweit im Tarif nichts anderes schlag von 100 von Hundert zu erheben.
bestimmt ist.
G.1.5. Besonderheit - Anhänger -
G.1.2. Begriffsbestimmungen für Art und Verwendung von Fahr- Bei einer Zuordnung nach der Verwendung des Fahrzeugs gelten Antriebs-
zeugen fahrzeug und Anhänger als Einheit mit der Folge, dass die Prämie für das
Antriebsfahrzeug und den Anhänger sich nach dem höher einzuordnenden
G.1.2.1. Leichtkrafträder sind Krafträder und Kraftroller mit ei- Wagnis richtet.
nem Hubraum von mehr als 50 ccm und nicht mehr als 125 ccm
und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW. Regionalklassen
G.1.2.2. Nicht besetzt
G.2.1. Voraussetzungen
G.1.2.3. Krafträder sind alle Krafträder und Kraftroller, die ein Die Prämien für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen und
amtliches Kennzeichen führen müssen, mit Ausnahme von Krafträdern richten sich in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht und der Kaskover-
Leichtkrafträdern und Kleinkrafträdern. sicherung – unbeschadet der Regelungen in G.1. bis G.2. – nach dem Zu-
lassungsbezirk, in welchem das versicherte Fahrzeug zugelassen ist und
G.1.2.4. Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraft- der Regionalklasse, der der Zulassungsbezirk entsprechend seinem Scha-
fahrzeuge mit höchstens 8 Sitzen außer dem Fahrersitz, mit denbedarfsindexwert vom Versicherer zugeordnet ist.
Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahr-
zeugen. G.2.1.1. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gibt es fol-
gende Regionalklassen für PKW:
G.1.2.5. Mietwagen sind Personenkraftwagen, mit denen ein
nach § 49 Absatz 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ge- Klasse Schadenbedarfsindexpunkte
nehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr gewerbsmäßig be-
trieben wird (unter Ausschluss der Taxen, Kraftomnibusse, Gü- 1 Unter 78,3
terfahrzeuge und Selbstfahrervermietfahrzeuge). 2 78,3 bis unter 84,4
G.1.2.6. Taxen sind Personenkraftwagen, die der Unternehmer 3 84,4 bis unter 88,8
an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er 4 88,8 bis unter 92,8
– auch am Betriebssitz oder während der Fahrt entgegenge-
nommene – Beförderungsaufträge zu einem vom Fahrgast be- 5 92,8 bis unter 97,1
stimmten Ziel ausführt (§ 47 Absatz 1 PBefG). 6 97,1 bis unter 101,2
7 101,2 bis unter 105,6
G.1.2.7. Selbstfahrervermietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und
Anhänger, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers 8 105,6 bis unter 110,5
vermietet werden (§ 1 Absatz 1 der Selbstfahrervermiet-VO 9 110,5 bis unter 115,7
vom 4. April 1955 i.d.F. vom 21. Juli 1969 – BGBl I S. 875).
10 115,7 bis unter 122,4
G.1.2.8. Leasingfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, 11 122,4 bis unter 130,4
die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet
werden und auf den Mieter zugelassen sind oder bei Zulassung 12 ab 130,4
auf den Vermieter dem Mieter durch Vertrag mindestens 6 Mo-
nate überlassen werden. G.2.1.2. In der Vollkaskoversicherung gibt es folgende Regio-
nalklassen für PKW:
G.1.2.9. Campingfahrzeuge sind als Wohnmobile zugelassene
Fahrzeuge. Klasse Schadenbedarfsindexpunkte
1 Unter 87,2
G.1.2.10. Wechselaufbauten sind Aufbauten von Kraftfahrzeu-
gen, Anhängern und Aufliegern, die zur Güterbeförderung be- 2 87,2 bis unter 92,1
stimmt sind und mittels mechanischer Vorrichtungen an diesen 3 92,1 bis unter 96,1
Fahrzeugen ausgewechselt werden können.
4 96,1 bis unter 99,9
G.1.2.11. Landwirtschaftliche Zugmaschinen oder Anhänger 5 99,9 bis unter 104,1
sind Zugmaschinen und Raupenschlepper oder Anhänger, die
wegen ihrer Verwendung in der Land- und Forstwirtschaft von 6 104,1 bis unter 109,6
der Kraftfahrzeugsteuer freigestellt sind und ein amtliches grü- 7 109,6 bis unter 116,3
nes Kennzeichen führen.
8 116,3 bis unter 134,1
G.1.2.12. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, 9 ab 134,1
die nach ihrer Bauart und ihren besonderen mit dem Fahrzeug
fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeit –
nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern – bestimmt
Bedingungs-Nummer: 202601 Seite 24 von 37
[Seite 26]
Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Compact (TB)
G.2.1.3. In der Teilkaskoversicherung gibt es folgende folgenden Versicherungsperiode. Die geänderte Regionalklasse und die
Regionalklassen für PKW: neue Prämie werden dem Versicherungsnehmer mitgeteilt.
Klasse Schadenbedarfsindexpunkte G.2.2.4. Kündigungsrecht
1 Unter 68,1 Bewirkt eine Änderung der Zuordnung eines Zulassungsbezirkes bzw. ei-
2 68,1 bis unter 74,1 ner Region gemäß G.2.2.2., dass sich die Prämie erhöht, kann der Versi-
cherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach
3 74,1 bis unter 79,1 Zugang der Mitteilung des Versicherers, frühestens jedoch zu dem Zeit-
4 79,1 bis unter 83,4 punkt kündigen, an dem die Prämienerhöhung wirksam werden würde. In
die Berechnung des Prämienunterschiedes werden Änderungen aufgrund
5 83,4 bis unter 88,6 von G.2.2. sowie K AKB einbezogen, wenn sie gleichzeitig wirksam wer-
6 88,6 bis unter 95,0 den.
7 95,0 bis unter 100,8
G.2.3. Änderung der Regionalklasse wegen Wohnsitzwechsel
8 100,8 bis unter 106,9
9 106,9 bis unter 114,2 Wechselt der Halter seinen Wohnsitz und wird dadurch das versicherte
Fahrzeug einer anderen Regionalklasse zugeordnet, richtet sich die Prä-
10 114,2 bis unter 122,4 mie ab Zeitpunkt der Ummeldung bei der Zulassungsbehörde nach der
11 122,4 bis unter 131,5 neuen Regionalklasse.
12 131,5 bis unter 140,5
Typklassen
13 140,5 bis unter 151,1
14 151,1 bis unter 165,4 G.3.1. Typklasse
15 165,4 bis unter 182,6
Die Prämien für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der
16 ab 182,6 Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und in den Kaskoversicherungen richten sich
nach dem Typ des Fahrzeugs. Die Einstufung kann dem Versicherungs-
schein entnommen werden.
G.2.1.4. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gibt es
folgende Regionalklassen für Krafträder: G.3.2. Einstufungsermittlung
Klasse Schadenbedarfsindexpunkte Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und
in den Kaskoversicherungen zum 1. Oktober eines jeden Jahres durch Zu-
1 Unter 83,9 sammenfassung einer genügend großen Zahl von Übersichten der zum
2 83,9 bis unter 93,5 Betrieb der Kraftfahrtversicherung zugelassenen Versicherungsunterneh-
men – für jede Deckungsart getrennt – die Indexwerte der Schadenbedarfe
3 93,5 bis unter 102,0 der Fahrzeugtypen (Typenstatistik). Die Fahrzeugtypen werden nach Maß-
4 102,0 bis unter 117,2 gabe ihrer Schadenbedarfsindexwerte den in G.3.2.1 - G.3.2.3. genannten
Typklassen zugeordnet.
5 117,2 bis unter 147,4
6 ab 147,4 G.3.2.1. Typklassen Kfz-Haftpflichtversicherung
G.2.1.5. In der Teilkaskoversicherung gibt es folgende Regio- In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung werden die Fahrzeugtypen
nalklassen für Krafträder: aufgrund ihrer Schadenbedarfsindizes folgenden Typklassen zugeordnet:
Klasse Schadenbedarfsindexpunkte Typklasse Schadenbedarfsindexpunkte
1 Unter 49,4 von bis unter
2 49,4 bis unter 62,2 10 0,0 49,5
3 62,2 bis unter 78,3 11 49,5 61,9
4 78,3 bis unter 100,5 12 61,9 71,6
5 100,5 bis unter 141,2 13 71,6 79,8
6 141,2 bis unter 196,4 14 79,8 86,6
7 196,4 bis unter 391,5 15 86,6 92,0
8 ab 391,5 16 92,0 97,7
17 97,7 103,7
G.2.2. Änderung der Zuordnung einer Region 18 103,7 110,4
19 110,4 118,0
G.2.2.1. Zuständigkeit
20 118,0 125,4
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtver- 21 125,4 133,3
sicherung und in der Kaskoversicherung zum 1. Oktober eines jeden Jah-
res durch Zusammenfassung einer genügend großen Zahl von Übersich- 22 133,3 144,0
ten der zum Betrieb der Kraftfahrtversicherung zugelassenen Versiche- 23 144,0 165,4
rungsunternehmen – für jede Deckungsart getrennt – bei Personenkraft-
wagen die Indexwerte des Schadenbedarfs der Zulassungsbezirke. Dabei 24 165,4 196,0
wird der Schadenverlauf einer genügend großen Anzahl der letzten Kalen- 25 196,0 und mehr
derjahre zugrunde gelegt. Die Zulassungsbezirke werden nach Maßgabe
ihrer Schadenbedarfsindexwerte den vom Versicherer gebildeten Regio-
nalklassen G.2. zugeordnet.
G.2.2.2. Voraussetzung der Änderung
Die Zuordnung eines Zulassungsbezirkes bzw. einer Region zu einer Re-
gionalklasse wird geändert, wenn nach der jeweils letzten Regionalstatistik
der Indexwert des Schadenbedarfes des Zulassungsbezirkes bzw. der Re-
gion die in G.2.1.1. - G.2.1.3. festgelegten Grenzen der Regionalklasse,
der der Zulassungsbezirk bisher angehörte, über- oder unterschritten hat.
G.2.2.3. Zeitpunkt der Änderung
Verändert sich die Zuordnung eines Zulassungsbezirks bzw. einer Region
zu den Regionalklassen
nach G.2.2.2. bewirkt die Änderung den Übergang des Vertrags in die ent-
sprechende Regionalklasse ab Beginn der nächsten auf den 31. Dezember
Bedingungs-Nummer: 202601 Seite 25 von 37
[Seite 27]
Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Compact (TB)
G.3.2.2. Typklassen Vollkaskoversicherung G.3.3. Änderungsvoraussetzungen
In der Vollkaskoversicherung werden die Fahrzeugtypen aufgrund ihrer Die Zuordnung eines Fahrzeugtyps zu einer Typklasse wird geändert,
Schadenbedarfsindizes folgenden Typklassen zugeordnet: wenn nach der jeweils letzten Typenstatistik der Indexwert des Schaden-
bedarfes des Fahrzeugtyps die in G.3.2.1 - G.3.2.3. festgelegten Grenzen
Typklasse Schadenbedarfsindexpunkte der Typklasse, der der Fahrzeugtyp bisher angehörte, über- oder unter-
schritten hat.
von bis unter
10 0,0 39,5 G.3.4. Zeitpunkt der Änderung
11 39,5 53,1
Verändert sich die Zuordnung eines Fahrzeugtyps zu den Typklassen nach
12 53,1 62,7 G.3.2.1. bis G.3.2.3., bewirkt die Änderung den Übergang des Vertrages in
13 62,7 69,0 die entsprechende Typklasse ab Beginn der nächsten auf den 31. Dezem-
ber folgenden Versicherungsperiode. Die geänderte Typklasse und die
14 69,0 74,3 neue Prämie werden dem Versicherungsnehmer mitgeteilt.
15 74,3 80,2
16 80,2 88,3 G.3.5. Kündigungsrecht
17 88,3 96,8 Bewirkt eine Änderung der Zuordnung eines Fahrzeugtyps gemäß G.3.4.,
dass sich die Prämie erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Versiche-
18 96,8 105,5
rungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Ver-
19 105,5 116,5 sicherers, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Prä-
mienerhöhung wirksam werden würde. In die Berechnung des Prämienun-
20 116,5 125,2
terschiedes werden Änderungen aufgrund von G.3. und K AKB einbezo-
21 125,2 135,9 gen, wenn sie gleichzeitig wirksam werden.
22 135,9 145,3
23 145,3 156,2 G.3.6. Sonder-Kraftfahrzeuge
24 156,2 169,6 Für Personenkraftwagen, die nicht im Typklassenverzeichnis aufgeführt
oder nicht mit der serienmäßigen Motorleistung ausgestattet sind, erfolgt
25 169,6 184,3 die Festsetzung der Prämie individuell durch den Versicherer. Im Übrigen
26 184,3 206,3 gelten die Regelungen von G.3.1-G.3.5. entsprechend.
27 206,3 232,3
28 232,3 276,4 Subjektive Gefahrenmerkmale
29 276,4 330,1
Grundsätze für die Zuordnung der Wagnisse nach
30 330,1 377,5
subjektiven Gefahrenmerkmalen
31 377,5 438,7
Bei der Zuordnung zu den individuellen Gefahrenmerkmalen Berufsgrup-
32 438,7 516,6 pen, jährliche Fahrleistung, Fahrzeugalter, Fahrzeugalter bei Erwerb, An-
zahl der Vorschäden, abweichender Halter, Werkstattmanagement, Neu-
33 516,6 696,7
preis, Nutzungsart, Kraftstoffart, Geburtsdatum, Führerscheinerwerb, Kas-
34 696,7 und mehr koanbindung, Begleitetes Fahren, Zahlweise, Schadenfreiheitsklasse der
Kfz-Haftpflichtversicherung in der Teilkasko, Bestehen einer GAP-, Fahrer-
G.3.2.3. Typklassen Teilkaskoversicherung schutz-, Mobilitäts-Schutz-, Auslandsschaden-Schutz- oder Rabattschutz-
versicherung sowie bei der Einstufung in die Schadenfreiheitsklassen oder
In der Teilkaskoversicherung werden die Fahrzeugtypen aufgrund ihrer Schadenklassen werden – unbeschadet der Regelung in K.6. – die im Tarif
Schadenbedarfsindizes folgenden Typklassen zugeordnet: vorgesehenen Gefahrenmerkmale nur berücksichtigt, wenn sie in der Per-
son des Versicherungsnehmers, bei Versicherungen von Leasingfahrzeu-
Typklasse Schadenbedarfsindexpunkte gen in der Person des Leasingnehmers bzw. die versicherte Gefahr betref-
fend erfüllt sind. Bei der Zuordnung zu den individuellen Tarifmerkmalen
von bis unter Nutzerkreis, abweichender Halter, Alter des jüngsten Fahrers, Alter des äl-
10 0,0 36,4 testen Fahrers, Begleitetes Fahren, werden – unbeschadet der Regelung
in K.6. – die im Tarif vorgesehenen Tarifmerkmale nur berücksichtigt, wenn
11 36,4 47,5 sie in der Person des Nutzers erfüllt sind.
12 47,5 56,3
Insbesondere besteht bei Übergang des Versicherungsvertrages kein An-
13 56,3 65,3 spruch auf Berücksichtigung der Dauer der Schadenfreiheit und der Anzahl
14 65,3 75,2 der Schäden des Vertrags des bisherigen Versicherungsnehmers. Durch
die Ableistung des Grundwehr- und Zivildienstes wird die Zuordnung eines
15 75,2 87,5 Versicherungsvertrages zu den Tarifgruppen nicht berührt.
16 87,5 97,2
17 97,2 109,7 Berufsgruppen / Tarifgruppen
18 109,7 122,2
19 122,2 133,6 H.2.1. Tarifgruppe B
20 133,6 147,8 H.2.1.1. Voraussetzungen
21 147,8 166,4
Die Prämien der Tarifgruppe B gelten in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und
22 166,4 183,6 Kaskoversicherung für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen und
23 183,6 210,9 Anhängern, die zugelassen sind auf
24 210,9 241,7 a) Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftun-
gen des deutschen öffentlichen Rechts;
25 241,7 271,8
26 271,8 306,7 b) juristische Personen des Privatrechts, wenn sie im Haupt-
zweck Aufgaben wahrnehmen, die sonst der öffentlichen Hand
27 306,7 354,9 obliegen würden, und
28 354,9 416,5
aa) wenn an ihrem Grundkapital juristische Personen des
29 416,5 487,0 deutschen öffentlichen Rechts mit mindestens 50 v. H. betei-
ligt sind oder
30 487,0 628,8
31 628,8 763,9 bb) wenn sie Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten zu
mehr als der Hälfte ihrer Haushaltsmittel erhalten (§ 23 Bun-
32 763,9 975,5 deshaushaltsordnung oder die entsprechenden haushalts-
33 975,5 und mehr rechtlichen Vorschriften der Länder);
Bedingungs-Nummer: 202601 Seite 26 von 37
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Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Compact (TB)
c) mildtätige und kirchliche Einrichtungen (§§ 53, 54 Abgaben- Voraussetzungen weder für die Tarifgruppen B, F oder Akademiker erfüllt,
ordnung); so wird dem Vertrag die Tarifgruppe N zugrunde gelegt.
d) gemeinnützig anerkannte Einrichtungen (§ 52 Abgabenord- Werden die Voraussetzungen zu mehreren Tarifgruppen gemäß H.2.1. bis
nung), die im Hauptzwecke der Gesundheitspflege und Für- H.2.3. erfüllt, kann der Versicherungsnehmer eine der zutreffenden Tarif-
sorge, der Jugend- und Altenpflege dienen oder die im Haupt- gruppen selbst wählen.
zweck durch Förderung der Wissenschaft, Kunst und Religion,
der Erziehung, Volks- und Berufsbildung dem allgemeinen
Besten auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet nut- Jährliche Fahrleistung
zen;
e) Selbsthilfeeinrichtungen der Angehörigen des öffentlichen H.3.1. Voraussetzung
Dienstes; Die Prämien für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der
f) Beamte, Richter, Angestellte und Arbeiter der unter H.2.1.1a.) Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und in der Kaskoversicherung richten sich nach
bis H.2.1.1.e.) genannten juristischen Personen und Einrich- der jährlichen Fahrleistung.
tungen, sofern ihre nicht selbstständige und der Lohnsteuer
unterliegende Tätigkeit für diese mindestens 50 v. H. der nor- H.3.2. Tabelle
malen Arbeitszeit beansprucht und sofern sie von ihnen besol-
det oder entlohnt werden, sowie die bei diesen juristischen Es gelten folgende 8 Fahrleistungsklassen, welche der Versicherer für die
Personen und Einrichtungen in einem anerkannten Ausbil- versicherten Fahrzeuge festlegt:
dungsverhältnis stehenden Personen, ferner Berufssoldaten
und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr (nicht Wehr- bzw. Zivil- Fahrleistungsklasse Jährliche Fahrleistung
dienstpflichtige und freiwillige Helfer);
1 bis 6.000 km
g) Beamte, Angestellte und Arbeiter überstaatlicher oder zwi- 2 bis 9.000 km
schenstaatlicher Einrichtungen; für sie gilt das Gleiche wie für
die in H.2.1.1.f.) genannten Beamten, Angestellten und Arbei- 3 bis 12.000 km
ter, falls sie deutsche Staatsangehörige sind und die Fahr- 4 bis 15.000 km
zeuge dem deutschen Zulassungsverfahren unterliegen;
5 bis 20.000 km
h) Pensionäre, Rentner und beurlaubte Angehörige des öffentli-
6 bis 25.000 km
chen Dienstes, wenn sie die Voraussetzungen der Ziffern
H.2.1.1.f.) oder H.2.1.1.g.) unmittelbar vor ihrem Eintritt in den 7 bis 30.000 km
Ruhestand bzw. vor ihrer Beurlaubung erfüllt haben und nicht 8 über 30.000 km
anderweitig berufstätig sind, sowie nicht berufstätige versor-
gungsberechtigte Witwen bzw. Witwer von Beamten, Richtern,
Angestellten, Arbeitern, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit Die jährliche Fahrleistung wird in vollen tausend Kilometern erfasst. Es gilt
der Bundeswehr, Pensionären und Rentnern, die jeweils bei grundsätzlich die Aufrundungsregelung auf volle tausend Kilometer.
ihrem Tode die Voraussetzungen der Ziffern H.2.1.1.f.),
H.2.1.1.g.) oder H.2.1.1.h.) erfüllt haben; Eine unbegrenzte oder unbekannte Fahrleistung entspricht der Fahrleis-
tungsklasse 8.
i) Lebens- und Ehepartner sowie Kinder von Beamten, Richtern,
Angestellten, Arbeitern, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit Für Saisonverträge findet die jährliche Fahrleistung keine Anwendung.
der Bundeswehr, Pensionären und Rentnern, die die Voraus-
setzungen der Ziffern H.2.1.1.f.), H.2.1.1.g.) oder H.2.1.1.h.)
H.3.3. Anzeigepflicht
erfüllen. Voraussetzung ist, dass die vorher genannten Perso-
nen in häuslicher Gemeinschaft leben. Wenn der Versicherungsnehmer absieht oder feststellt, dass die jährliche
Fahrleistung der vereinbarten Fahrleistungsklasse innerhalb der laufenden
H.2.2. Tarifgruppe F Versicherungsperiode überschritten wird, hat er dies dem Versicherer un-
verzüglich anzuzeigen.
H.2.2.1. Voraussetzungen
Unabhängig von der Aufforderung des Versicherers nach J.2.3. der Tarif-
Die Prämien der Tarifgruppe F gelten in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht und bestimmungen ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Kilometer-
Kaskoversicherung für die Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen und stand des versicherten Fahrzeuges bei Antragsstellung bzw. Änderung der
Anhängern, bei denen der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, jährlichen Fahrleistung sowie im Schadenfall anzuzeigen.
dass er
H.3.4. Prämienänderungszeitpunkt
H.2.2.2. als Angestellter oder als freiberuflich tätige Person Die Änderung gemäß J.2.2. erfolgt zum Mitteilungsdatum.
bei einer Versicherungsgesellschaft, Finanzdienstleistung oder
einem Kreditinstitut tätig ist.
Nutzerkreis
H.2.2.3. Rentner ist, sofern er die Voraussetzungen von
H.2.2.1. unmittelbar vor Renteneintritt erfüllt hat und nichtan- H.4.1. Voraussetzung
derweitig berufstätig ist.
Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen und Kraft-
H.2.2.4. Lebens- und Ehepartner oder Kind eines F-Tarifbe- rädern richtet sich in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung
rechtigten, sofern die Anschrift mit der des F-Tarifberechtigen nach dem Nutzerkreis und der Nutzerklasse des Fahrzeuges. Fehlen für
identisch ist. die Zuordnung des Vertrages zu einer Nutzerklasse erforderliche Angaben,
gilt die Nutzerklasse 3 als vereinbart.
H.2.3. Tarifgruppe Akademiker
H.4.2. Tabelle
H.2.3.1. Voraussetzungen Es gelten folgende 3 Nutzerklassen:
Die Prämien der Tarifgruppe Akademiker gelten in der Kraftfahrzeug-Haft-
pflicht und Kaskoversicherung für die Versicherungsverträge von Kraftfahr- Nutzerklasse Nutzer
zeugen und Anhängern, bei denen der Versicherungsnehmer den Nach- 1 nur Versicherungsnehmer
weis über seinen Hochschulabschluss erbringt.
Versicherungsnehmer und Part-
2
ner
H.2.4. Tarifgruppe N 3 Firmen / Beliebige
Für die Versicherung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nicht unter
H.2.1.-H.2.2. fallen, gelten die Prämien der Tarifgruppe N. H.4.3. Begriffsbestimmungen
H.4.3.1. Der Versicherungsnehmer kann jede natürliche
H.2.5. Einstufung
Person sein.
Eine Zuordnung zu den Tarifgruppen B, F oder Akademiker erfolgt, sobald
die Voraussetzungen nach H.2.1.-H.2.3. nachgewiesen sind. Werden die H.4.3.2. Die juristische Person ist eine rechtlich geregelte so-
ziale Organisation, der die geltende Rechtsordnung
eine eigene allgemeine Rechtfähigkeit zuerkennt, so
Bedingungs-Nummer: 202601 Seite 27 von 37
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Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Compact (TB)
dass sie unabhängig von ihrem Mitgliederbestand und dem Kalenderjahr der Erstzulassung des versicherten Fahrzeugs be-
selbst Träger von Rechten und Pflichten ist. Die juris- rechnet.
tische Person wird dem Versicherungsnehmer gleich-
gestellt.
Fahrzeugalter bei Erwerb
H.4.3.3. Partner sind Ehepartner oder Personen, die Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der
in eheähnlicher Gemeinschaft leben. Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung richtet sich nach dem
Fahrzeugalter bei Erwerb (erstmalige Zulassung auf den Versicherungs-
H.4.3.4. Firma (§ 17 HGB) ist der Name des Kaufmanns, unter nehmer). Das Fahrzeugalter bei Erwerb wird aus der Differenz des Kalen-
dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Un- derjahres der Zulassung auf den Versicherungsnehmer und dem Kalender-
terschrift abgibt, nicht dagegen auch das Unterneh- jahr der Erstzulassung des versicherten Fahrzeugs berechnet.
men. Für ihre Gestaltung gelten feste Regeln (§§18 ff.
HBG).
Alter des jüngsten Fahrers
Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen und Kraft-
H.4.4. Nutzerkreiserweiterung bei Reisen
rädern in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung richtet sich
Soll auf Wunsch des Versicherungsnehmers ein anderer Fahrer während nach dem Alter des jüngsten Fahrers.
der Reise mitversichert werden, muss dies dem Versicherer vor Antritt der
Reise angetragen werden. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dem Versicherer das Geburtsda-
tum des jüngsten Fahrers anzugeben.
Mitzuteilen sind außerdem der Name des Fahrers sowie Zeitpunkt und
Dauer der Reise. Diese Erweiterung ist nur ein Mal je Versicherungsjahr Der Versicherer berechnet das Alter des jüngsten Fahrers aus dem Ge-
für maximal 4 Wochen prämienfrei möglich. burtsdatum des jüngsten Fahrers nach der Anzahl der vollendeten Lebens-
jahre:
– bei Vertragsbeginn,
H.4.5. Ausnahme – bei Vertragsänderungen und
– zu Beginn jeden neuen Versicherungsjahres
Ohne Auswirkung auf die Prämie und die Anzeigepflicht bleiben Fahrten
eines Kfz- Reparateurs in Ausübung seiner Dienste sowie Fahrten anläss-
Bei Wahl des Nutzerkreises Beliebige (Nutzerklasse 3) kann davon abwei-
lich eines medizinischen Notfalls. Die Fahrunsicherheit in Folge Genusses
chend auf Beantragung durch den Versicherungsnehmer ein fester Alters-
alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel gilt nicht als
bereich (jüngster und ältester Fahrer) ohne dynamische/automatische An-
Notsituation im Sinne dieser Bestimmungen.
passung der jeweiligen Alter vereinbart werden.
Nutzungsart
Alter des ältesten Fahrers
Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen und Kraft-
H.5.1. Voraussetzung rädern in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung richtet sich
Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen richtet sich nach dem Alter des ältesten Fahrers.
in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung nach der Nut-
zungsart des Fahrzeuges. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dem Versicherer das Geburts-
datum des ältesten Fahrers anzugeben.
H.5.2. Tabelle Der Versicherer berechnet das Alter des ältesten Fahrers aus dem Ge-
burtsdatum des ältesten Fahrers nach der Anzahl der vollendeten Lebens-
Es sind folgende Nutzungsarten möglich:
jahre:
– bei Vertragsbeginn,
Nutzerklasse Nutzer – bei Vertragsänderungen und
1 ausschließlich privat – zu Beginn jedes neuen Versicherungsjahres
2 überwiegend privat Bei Wahl des Nutzerkreises Beliebige (Nutzerklasse 3) kann davon abwei-
3 überwiegend geschäftlich chend auf Beantragung durch den Versicherungsnehmer ein fester Alters-
bereich (jüngster und ältester Fahrer) ohne dynamische/automatische An-
4 ausschließlich geschäftlich passung der jeweiligen Alter vereinbart werden.
H.5.3. Definition der Nutzungsarten Anzahl der Vorschäden
H.5.3.1. ausschließlich privat
H.10.1. Voraussetzung
Eine ausschließlich private Nutzung liegt vor, sofern das Fahrzeug nur zu
Die Prämie für Versicherungsverträge von Fahrzeugen in der Kraftfahr-
privaten Zwecken genutzt wird. Fahrten vom Wohnsitz zur Arbeitsstätte
zeug-Haftpflichtversicherung und Kaskoversicherung richtet sich nach der
und zurück werden ebenfalls als private Nutzung anerkannt.
Gesamtanzahl (Summe) der Vorschäden in der Kfz-Haftpflicht- und Kasko-
versicherung (Voll- und Teilkaskoversicherung) in den letzten 2 Jahren.
H.5.3.2. überwiegend privat
Eine überwiegend private Nutzung liegt vor, sofern das Fahrzeug mindes- H.10.2. Tabelle
tens zu 51% privat genutzt wird. Fahrten vom Wohnsitz zur Arbeitsstätte
und zurück werden als private Nutzung anerkannt. Es gelten folgende 4 Vorschadenklassen:
H.5.3.3. überwiegend geschäftlich Anzahl der Vorschäden in den
Vorschadenklasse
letzten 2 Jahren
Eine überwiegend geschäftliche Nutzung liegt vor, sofern das Fahrzeug 1 0
mindestens zu 50% geschäftlich genutzt wird. Fahrten vom Wohnsitz zur
Arbeitsstätte und zurück werden als private Nutzung anerkannt. 2 1
3 2
H.5.3.4. ausschließlich geschäftlich
4 3 und mehr
Eine ausschließlich geschäftliche Nutzung liegt vor, sofern das Fahrzeug
nur zu geschäftlichen Zwecken genutzt wird.
GAP Versicherung
Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der Voll-
kaskoversicherung richtet sich danach, ob für das Fahrzeug eine GAP Ver-
Fahrzeugalter sicherung besteht.
Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der
Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung richtet sich nach dem
Fahrzeugalter (Erstzulassung). Das Fahrzeugalter wird aus der Differenz
Abweichender Halter
des Kalenderjahres Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen und Kraft-
– bei Vertragsbeginn, rädern in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Kaskoversicherung richtet sich da-
– bei Vertragsänderungen und nach, ob das versicherte Kraftfahrzeug allein auf den Versicherungsneh-
– zu Beginn jeden neuen Versicherungsjahres mer zugelassen ist. Ist der alleinige Versicherungsnehmer nicht gleichzeitig
Halter des versicherten Kraftfahrzeuges (Personenidentität zwischen
Bedingungs-Nummer: 202601 Seite 28 von 37
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Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Compact (TB)
Versicherungsnehmer und Halter), wird ein im Tarif festgelegter Prämien- Kaskoanbindung
zuschlag erhoben.
Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der
Ist der abweichende Halter
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung richtet sich nach der Kaskoanbin-
- ein (Lebens-)Partner,
dung.
- ein Firmenverbund (Halter/Versicherungsnehmer),
- ein Werksangehöriger,
- ausschließlich Kfz-Haftpflichtversicherung
- ein behindertes Kind,
- Kfz-Haftpflichtversicherung mit Teilkaskoversicherung
- ein behindertes Elternteil,
- Kfz-Haftpflichtversicherung mit Vollkaskoversicherung
- ein Leasinggeber,
- ein Geschäftsführer/Gesellschafter/Inhaber
des Versicherungsnehmers, wird kein Prämienzuschlag erhoben. Begleitetes Fahren
Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der
Neupreis Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung richtet sich danach ob
ein Fahrer unter 23 Jahren, welcher den versicherten PKW nutzt, erfolg-
Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der
reich am „Begleiteten Fahren“ gemäß § 48a Fahrerlaubnis-Verordnung teil-
Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung richtet sich nach dem
genommen hat.
ehemaligen Neupreis (Gesamtneupreis inkl. Mehrwertsteuer) des Fahrzeu-
ges.
Postleitzahl des Halters
Fahrerschutz Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen und Kraft-
rädern in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung richtet sich
Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der
nach der Postleitzahl des Fahrzeughalters.
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung richtet sich danach, ob für das Fahr-
zeug eine Fahrerschutzversicherung besteht.
Zahlweise
Rabattschutz Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen und Kraft-
rädern in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung richtet sich
Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der
nach der Zahlweise.
Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung richtet sich da-
nach, ob für das Fahrzeug eine Rabattschutzversicherung besteht.
Klasse Zahlweise
1 jährlich
Werkstattmanagement
2 halbjährlich
Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der Kas-
koversicherung richtet sich danach, ob für das Fahrzeug das Werkstattma- 3 vierteljährlich
nagement vereinbart wurde.
Für Personenkraftwagen mit der Kraftstoffart Hybrid oder Elektro kann das Schadenfreiheit der Kfz-Haftpflichtversicherung in
Werkstattmanagement nicht vereinbart werden. der Teilkasko
Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der Teil-
Kraftstoffart kaskoversicherung richtet sich nach der Schadenfreiheit in der Kfz-Haft-
pflichtversicherung. Die Beitragssätze der Kfz-Haftpflicht-versicherung fin-
den hierbei keine Anwendung in der Teilkaskoversicherung.
H.17.1. Voraussetzung
Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der Motorleistung
Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung richtet sich nach der
Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen und Kraft-
Kraftstoffart (bzw. Energiequelle) des versicherten Fahrzeugs.
rädern in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung richtet sich
nach der Motorleistung.
H.17.2. Tabelle
- Benzin Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief)
- Diesel Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen und Kraft-
- Hybrid räder in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung richtet sich danach, ob
- Elektro für das Fahrzeug Mobilitätsschutz besteht. Auf die Prämie für den Mobili-
- Gas täts-Schutz findet die Schadenfreiheitsklasse keine Anwendung.
- Sonstige
Auslandsschaden-Schutz
Geburtsdatum des Versicherungsnehmers
Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der
Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen und Kraft- Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung richtet sich danach, ob für das Fahr-
rädern in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung richtet sich zeug Auslandsschaden-Schutz besteht. Auf die Prämie für den Auslands-
nach dem Geburtsdatum (Alter) des Versicherungsnehmers. schaden-Schutz findet die Schadenfreiheitsklasse keine Anwendung.
Der Versicherer berechnet das Alter des Versicherungsnehmers nach der
Anzahl der vollendeten Lebensjahre:
– bei Vertragsbeginn, Mitteilungspflicht des Versicherungsnehmers
– bei Vertragsänderungen und
– zu Beginn jeden neuen Versicherungsjahres
Allgemein
Die Zuordnung zu den objektiven und/oder subjektiven Tarifmerkmalen in
Führerschein der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung erfolgt, sobald und
Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen und Kraft- solange die Voraussetzungen erfüllt sind.
rädern in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung richtet sich
nach der Dauer, die der Versicherungsnehmer im Besitz des Führerscheins
ist. Maßgeblich ist der Führerschein, der zum Führen des versicherten Mitteilungspflicht zu den Merkmalen zur Prämienbe-
Fahrzeugs erforderlich ist. rechnung
Der Versicherer berechnet die Führerscheinbesitzdauer (vollendete Jahre J.2.1. Anzeigepflicht von Veränderungen
des Führerscheinbesitzes):
– bei Vertragsbeginn, Die Änderung eines im Versicherungsschein unter der Überschrift „Tarif-
– bei Vertragsänderungen und merkmale“ aufgeführten Merkmals zur Prämienberechnung muss der Ver-
– zu Beginn jeden neuen Versicherungsjahres sicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich in Textform anzeigen.
Anzahl der Sitzplätze J.2.2. Änderungen von Merkmalen zur Prämienberechnung
Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags eins der objektiven und/oder
Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung richtet sich nach der An- subjektiven Tarifmerkmale in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskover-
zahl der Sitzplätze (einschließlich des Fahrersitzes) des versicherten Fahr- sicherung, die zur Prämienberechnung dienen, berechnet der Versicherer
zeugs.
Bedingungs-Nummer: 202601 Seite 29 von 37
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Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Compact (TB)
die Prämie neu. Dies kann zu einer Prämiensenkung oder zu einer Prä- K.1.1. Personenkraftwagen
mienerhöhung führen.
Die neue Prämie gilt ab dem Tag der Änderung. Dauer des schadenfreien und ununterbrochenen Verlaufs:
Fünfzig und mehr Kalenderjahre SF 50
J.2.3. Überprüfung der Merkmale zur Prämienberechnung
neunundvierzig Kalenderjahre SF 49
Der Versicherer ist berechtigt, zu überprüfen, ob die beim Versicherungs-
nehmer berücksichtigten Merkmale zur Prämienberechnung zutreffen. achtundvierzig Kalenderjahre SF 48
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherungsunternehmen siebenundvierzig Kalenderjahre SF 47
den Fortbestand der Voraussetzungen auf Verlangen nachzuweisen
sechsundvierzig Kalenderjahre SF 46
J.2.4. Folgen von unzutreffenden Angaben fünfundvierzig Kalenderjahre SF 45
vierundvierzig Kalenderjahre SF 44
J.2.4.1.
dreiundvierzig Kalenderjahre SF 43
Hat der Versicherungsnehmer unzutreffende Angaben zu Merkmalen zur zweiundvierzig Kalenderjahre SF 42
Prämienberechnung gemacht oder Änderungen nicht angezeigt und ist
deshalb eine zu niedrige Prämie berechnet worden, gilt rückwirkend ab Be- einundvierzig Kalenderjahre SF 41
ginn der laufenden Versicherungsperiode die Prämie, die den tatsächlichen vierzig Kalenderjahre SF 40
Merkmalen zur Prämienberechnung entspricht.
neununddreißig Kalenderjahre SF 39
J.2.4.2. achtunddreißig Kalenderjahre SF 38
Hat der Versicherungsnehmer vorsätzlich unzutreffende Angaben beim siebenunddreißig Kalenderjahre SF 37
Vertragsschluss gemacht oder Änderungen vorsätzlich nicht angezeigt und sechsunddreißig Kalenderjahre SF 36
ist deshalb eine zu niedrige Prämie berechnet worden, ist zusätzlich zur
Prämienerhöhung eine Vertragsstrafe bei Vertragsschluss in Höhe von 100 Fünfunddreißig Kalenderjahre SF 35
von Hundert und während der Laufzeit in Höhe von 50 von Hundert auf die Vierunddreißig Kalenderjahre SF 34
Prämie für das Versicherungsjahr zu erheben, in welchem der Versicherer
von der Änderung der Voraussetzungen Kenntnis erlangt. dreiunddreißig Kalenderjahre SF 33
zweiunddreißig Kalenderjahre SF 32
J.2.5. Folgen von Nichtangaben einunddreißig Kalenderjahre SF 31
Kommt der Versicherungsnehmer der Aufforderung schuldhaft nicht nach, dreißig Kalenderjahre SF 30
Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen, sind wir berechtigt, den Beitrag neunundzwanzig Kalenderjahre SF 29
rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres nach den für
den Versicherungsnehmer ungünstigsten Annahmen zu berechnen, wenn Achtundzwanzig Kalenderjahre SF 28
- wir den Versicherungsnehmer in Textform auf den dann zu zah- siebenundzwanzig Kalenderjahre SF 27
lenden Beitrag und die dabei zugrunde gelegten Annahmen
hingewiesen haben sechsundzwanzig Kalenderjahre SF 26
- und der Versicherungsnehmer auch innerhalb einer von uns ge- fünfundzwanzig Kalenderjahre SF 25
setzten Antwortfrist von mindestens 4 Wochen die zur Überprü-
fung der Beitragsberechnung angeforderten Bestätigungen vierundzwanzig Kalenderjahre SF 24
oder Nachweise nicht nachreicht. dreiundzwanzig Kalenderjahre SF 23
zweiundzwanzig Kalenderjahre SF 22
Schadenfreiheitsrabatt-System einundzwanzig Kalenderjahre SF 21
zwanzig Kalenderjahre SF 20
Einstufung in die Schadenfreiheitsklassen (SF)
neunzehn Kalenderjahre SF 19
Die Prämien in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und der Vollkaskoversiche-
rung richten sich nach den Schadenfreiheitsklassen und dem sich daraus achtzehn Kalenderjahre SF 18
ergebenden Prämiensatz aufgrund des Schadenverlaufs des Versiche- siebzehn Kalenderjahre SF 17
rungsnehmers.
sechzehn Kalenderjahre SF 16
Siehe dazu die nachfolgenden Tabellen: fünfzehn Kalenderjahre SF 15
vierzehn Kalenderjahre SF 14
dreizehn Kalenderjahre SF 13
zwölf Kalenderjahre SF 12
elf Kalenderjahre SF 11
zehn Kalenderjahre SF 10
neun Kalenderjahre SF 9
acht Kalenderjahre SF 8
sieben Kalenderjahre SF 7
sechs Kalenderjahre SF 6
fünf Kalenderjahre SF 5
vier Kalenderjahre SF 4
drei Kalenderjahre SF 3
zwei Kalenderjahre SF 2
ein Kalenderjahr SF 1
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Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Compact (TB)
K.1.2. Krafträder K.2.3. Zweitfahrzeugregelung
Dauer des schadenfreien und ununterbrochenen Verlaufs: K.2.3.1. Die Einstufung des Zweitfahrzeuges ist identisch mit
der Einstufung des Erstfahrzeuges.
zehn und mehr Kalenderjahre SF 10
Bei Abschluss eines Versicherungsvertrags für Zweitfahrzeuge erfolgt in
neun Kalenderjahre SF 9 der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und in der Vollkaskoversicherung die Einstu-
acht Kalenderjahre SF 8 fung in die Schadenfreiheitsklasse analog des Erstfahrzeuges. Maßgebend
sind die tatsächlich schadenfreien Jahre des Erstfahrzeugs.
sieben Kalenderjahre SF 7
sechs Kalenderjahre SF 6 a) Voraussetzungen
fünf Kalenderjahre SF 5 aa) Für den künftig antragenden Versicherungsnehmer be-
steht bereits bei der Janitos Versicherung AG der Vertrag
vier Kalenderjahre SF 4
für das Erstfahrzeug bzw. das Erstfahrzeug wird ab dem
drei Kalenderjahre SF 3 nächsten 1.1. über die Janitos Versicherung AG versichert
zwei Kalenderjahre und der entsprechende Antrag liegt vor.
SF 2
ein Kalenderjahr SF 1 bb) Bei dem Erst- und Zweitfahrzeug handelt es sich um Per-
sonenkraftwagen.
Einstufungsmodifikationen cc) Versicherungsnehmer des Erst- und Zweitfahrzeuges sind
identisch.
K.2.1. Beginn dd) Versicherungsnehmer ist sowohl für das Erst- als auch für
das Zweitfahrzeug eine Privatperson (keine Firmen) und
K.2.1.1. Beginn vom 2.1. bis zum 1.7. eines Kalenderjahres mindestens 23 Jahre alt.
Hat der Versicherungsvertrag in der Zeit vom 2.1. bis zum 1.7. begonnen ee) Der Versicherungsnehmer ist alleiniger Nutzer und Halter
und hat während des Kalenderjahrs für mindestens 6 Monate Versiche- vom Erst- und Zweitfahrzeug. Diesbezüglich gibt es keine
rungsschutz bestanden, so wird bei Schadenfreiheit ein bei Abschluss in Ausnahmen, auch nicht für Ehepartner oder Personen, die
die Klasse 0 eingestufter Versicherungsvertrag im folgenden Kalenderjahr in eheähnlicher Lebensgemeinschaft leben. Der Versiche-
in die Schadenfreiheitsklasse SF 1/2, ein bei Abschluss gemäß K.1 in die rungsnehmer ist auch Halter des Fahrzeugs. Eine Verein-
Schadenfreiheitsklasse SF 1/2 eingestufter Versicherungsvertrag im fol- barung über einen abweichenden Halter ist nicht möglich,
genden Kalenderjahr in die Schadenfreiheitsklasse SF 1 weitergestuft. aber eine abweichende Halteranschrift.
b) Veränderung
K.2.1.2. Rückdatierung
Sofern der Versicherungsnehmer den Versicherer informiert (nicht
Eine Rückdatierung auf den 1.1. oder 1.7. des jeweiligen Kalenderjahres
anlässlich eines Schadeneintritts), dass die Voraussetzungen für die
kann nur vereinbart werden, wenn das Zulassungsdatum nicht mehr als 3
Zweitfahrzeugregelung nicht erfüllt werden, wird dem Vertrag die
Monate entfernt liegt.
Schadenfreiheits-/Schadenklasse zugrunde gelegt, die ohne Berück-
sichtigung der verbesserten Zweitfahrzeugregelung ermittelt wird. Die
K.2.2. Vorversicherer Änderung erfolgt mit Kenntnisnahme des Versicherers. Die Zweit-
fahrzeugregelung gemäß K.2.3. kann frühestens zum nächsten 1.1
K.2.2.1. Ohne Vorversicherer des folgenden Jahres wieder eingeschlossen werden. Der Aus-
schluss der Zweitfahrzeugregelung gilt für mindestens 6 Monate.
Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages von Kraftfahrzeugen (nicht
Anhänger) ohne anrechenbare Vorversicherung wird der Versicherungs-
vertrag wie folgt eingestuft. K.2.3.2. Die Einstufung des Zweitfahrzeuges ist identisch mit der
Einstufung des Erstfahrzeuges max. SF 10
a) Personenkraftwagen
Bei Abschluss eines Versicherungsvertrags für das Zweitfahrzeug erfolgt
aa) Führerscheinregelung in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und in der Vollkaskoversicherung die Ein-
Schadenfreiheitsklasse SF 1/2, sofern der Versicherungs- stufung in die Schadenfreiheitsklasse analog des Erstfahrzeuges, aber ma-
nehmer nachweist, dass er aufgrund einer gültigen Fahrer- ximal in die Schadenfreiheitsklasse SF 10, sofern das Fahrzeug von weite-
laubnis, die von einem Mitgliedsstaat des Europäischen ren Nutzern genutzt wird. Maßgebend sind die tatsächlich schadenfreien
Wirtschaftsraums oder der Schweiz erteilt wurde, seit drei Jahre des Erstfahrzeugs.
Jahren zum Führen von Personenkraftwagen, Camping- a) Voraussetzung
fahrzeugen, Krafträdern oder von Klein- bzw. Leichtkrafträ-
dern, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, be- aa) Für den künftig antragenden Versicherungsnehmer be-
rechtigt ist; der Nachweis ist auf Anforderung durch Vor- steht bereits bei der Janitos Versicherung AG der Vertrag
lage des Originals oder Einreichung einer Fotokopie des für das Erstfahrzeug, bzw. das Erstfahrzeug wird ab dem
Führerscheins zu führen. nächsten 1.1. über die Janitos Versicherung AG versichert
und der entsprechende Antrag liegt vor.
bb) Sondereinstufung für Fahranfänger
bb) Bei dem Erst- und Zweitfahrzeug handelt es sich um Per-
Schadenfreiheitsklasse SF 1/2, sofern für einen Elternteil sonenkraftwagen.
des Versicherungsnehmers eine Kraftfahrtversicherung
bei der Janitos Versicherung AG für einen PKW besteht. cc) Versicherungsnehmer und Halter des Erst- und Zweitfahr-
zeuges sind identisch. Der Halter und die Halteranschrift
b) Erfüllt der Versicherungsnehmer keine der Voraussetzungen dürfen vom Versicherungsnehmer abweichen, sofern es
von K.2.2.1. a) aa) oder K.2.2.1a) bb) erfolgt die Einstufung in sich um den Ehe- oder Lebenspartner des Versicherungs-
die Klasse 0. nehmers handelt.
K.2.2.2. Anrechenbarer Vorversicherer dd) Der bzw. die Nutzer des Erst- und Zweitfahrzeuges müs-
sen mindestens 23 Jahre alt sein.
Bei Abschluss eines Versicherungsvertrags unter Angabe einer anrechen-
baren Vorversicherung wird der Schadenverlauf des Vorvertrags übernom- ee) Versicherungsnehmer sowohl für das Erstfahrzeug als
men. Die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und in der Vollkaskover- auch für das Zweitfahrzeug sind Privatpersonen (keine
sicherung können nur zusammen übernommen werden. Das Fahrzeug, Firmen) und mindestens 23 Jahre alt. Diesbezüglich gibt
von dem der Schadenverlauf übernommen wird, ist ein PKW, Leichtkraft- es keine Ausnahmen, auch nicht für Ehepartner oder Per-
rad, Kraftrad, Campingfahrzeug, Lieferwagen (Lkw bis 3,5t zulässige Ge- sonen, die in eheähnlicher Lebensgemeinschaft leben.
samtmasse), Taxi, Mietwagen, Lkw/Zugmaschine im Werkverkehr,
Lkw/Zugmaschine im gewerblichen Güterverkehr, Kraftomnibus oder Ab- b) Veränderung
schleppwagen. Die Übernahme eines Schadenverlaufs ist unter K.6. gere-
Sofern der Versicherungsnehmer den Versicherer informiert
gelt.
(nicht anlässlich eines Schadeneintritts), dass die Voraussetzun-
gen für die Zweitfahrzeugregelung nicht erfüllt werden, wird der
Vertrag der Schadenfreiheits- oder Schadenklasse zugrunde ge-
legt, die ohne Berücksichtigung der verbesserten Zweitfahrzeug-
regelung ermittelt wird, und zwar ab Kenntnis durch den Versi-
cherer. Die Zweitfahrzeugregelung kann frühestens zum nächs-
ten 1.1. wieder eingeschlossen werden.
Bedingungs-Nummer: 202601 Seite 31 von 37
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Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Compact (TB)
K.2.3.3. Einstufung für Krafträder Jährliche Neueinstufung
Bei Abschluss eines Versicherungsvertrags für Zweitfahrzeuge erfolgt in Der Versicherer stuft den Vertrag des Versicherers zum 1. Januar eines
der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und in der Vollkaskoversicherung die Einstu- jeden Jahres nach seinem Schadenverlauf im vergangenen Kalenderjahr
fung in die Schadenfreiheitsklasse SF 2. neu ein. Bei einem Schadenereignis ist der Tag der Schadenmeldung maß-
geblich.
a) Voraussetzung
aa) Das Erstfahrzeug ist ein Personenkraftwagen und ist min- K.3.1. Wirksamwerden der Neueinstufung
destens in SF 2 eingestuft. Maßgebend sind die tatsäch-
Die Neueinstufung gilt ab der ersten Prämienfälligkeit im neuen Kalender-
lich schadenfreien Jahre des Erstfahrzeugs.
jahr.
bb) Für den künftig antragenden Versicherungsnehmer be-
steht bereits bei der Janitos Versicherung AG der Vertrag K.3.2. Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf
für das Erstfahrzeug, bzw. das Erstfahrzeug wird ab dem
nächsten 1.1. über die Janitos Versicherung AG versichert Ist der Vertrag des Versicherungsnehmers während eines Kalenderjahres
und der entsprechende Antrag liegt vor. schadenfrei verlaufen und hat der Versicherungsschutz während dieser
Zeit ununterbrochen bestanden, wird sein Vertrag in die nächstbessere SF-
cc) Versicherungsnehmer und Halter des Erst- und Zweitfahr- Klasse nach der jeweiligen Tabelle K.1. eingestuft.
zeuges sind identisch. Der Halter und die Halteranschrift
dürfen vom Versicherungsnehmer abweichen, sofern es
sich um den Ehe- oder Lebenspartner des Versicherungs- K.3.3. Besserstufung bei Saisonkennzeichen
nehmers handelt.
Ist das versicherte Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen zugelassen
dd) Der bzw. die Nutzer des Erstfahrzeuges und Zweitfahr- (siehe unter E), nimmt der Versicherer bei schadenfreiem Verlauf des Ver-
zeuges müssen mindestens 23 Jahre alt sein. trags eine Besserstufung nach K.3.2 nur vor, wenn die Saison mindestens
sechs Monate beträgt.
ee) Versicherungsnehmer sowohl für das Erstfahrzeug als
auch für das Zweitfahrzeug sind Privatpersonen (keine
K.3.4. Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf
Firmen) und mindestens 23 Jahre alt. Diesbezüglich gibt
es keine Ausnahmen, auch nicht für Ehepartner oder Per- Ist der Vertrag des Versicherungsnehmers während eines Kalenderjahres
sonen, die in eheähnlicher Lebensgemeinschaft leben. schadenbelastet verlaufen, wird er nach der jeweiligen Tabelle in M. zu-
rückgestuft. Maßgeblich ist der Tag der Schadenmeldung beim Versiche-
b) Veränderung
rer.
Sofern der Versicherungsnehmer den Versicherer informiert (nicht an-
lässlich eines Schadeneintritts), dass die Voraussetzungen für die Schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf
Zweitfahrzeugregelung nicht erfüllt werden, wird der Vertrag der Scha-
denfreiheits- oder Schadenklasse zugrunde gelegt, die ohne Berück-
sichtigung der verbesserten Zweitfahrzeugregelung ermittelt wird, und K.4.1. Schadenfreier Verlauf
zwar ab Kenntnis durch den Versicherer. Die Zweitfahrzeugregelung
kann frühestens zum nächsten 1.1. wieder eingeschlossen werden. K.4.1.1.
K.2.3.4. Anzeigepflicht Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn dem Versicherer von
Anfang bis Ende eines Kalenderjahres kein Schadenereignis gemeldet
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, worden ist, für das er Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden
sofern der Nutzerkreis geändert werden soll. Verstößt der Versicherungs- musste und wenn der Versicherungsschutz in dieser Zeit ununterbrochen
nehmer schuldhaft gegen die Bestimmung, so ist der Versicherer berech- bestanden hat. Dazu zählen nicht Kosten für Gutachter, Rechtsberatung
tigt, in der Kraftfahrzeug- Haftpflicht- und in der Vollkaskoversicherung von und Prozesse.
Beginn der laufenden Versicherungsperiode an die höhere Prämie ohne
Berücksichtigung des Zweitfahrzeugtarifes anzufordern. Der Vertrag wird K.4.1.2.
dann der Schadenfreiheits-/Schadenklasse zugrunde gelegt, die ohne Be-
rücksichtigung der verbesserten Einstufung ermittelt wird. Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweils als scha-
denfrei, wenn
K.2.3.5. Rückstufung a) der Versicherer nur aufgrund von Abkommen der Versicherungsun-
Maßgebend für die Rückstufung im Schadenfall sind die unter K normierten ternehmen untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern oder
Regelungen. Die Schadenrückstufung erfolgt sowohl aus der erweiterten wegen der Ausgleichspflicht aufgrund einer Mehrfachversicherung
Schadenfreiheitsklasse als auch aus der tatsächlichen Schadenfreiheits- Entschädigungen leistet oder Rückstellungen bildet, oder
klasse. b) der Versicherer Rückstellungen für das Schadenereignis in den drei
auf die Schadenmeldung folgenden Kalenderjahren auflöst, ohne
K.2.3.6. Weitergabe an den Nachversicherer eine Entschädigung geleistet zu haben, oder
Dem Nachversicherer werden grundsätzlich die tatsächlich erfahrenen c) der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung dem Versicherer
schadenfreien Zeiten (einschließlich evtl. rabattbelastender Schäden) so- seine Entschädigung in vollem Umfang erstattet, oder
wie anrechenbaren Vorversicherungen bescheinigt und nicht die Schaden-
freiheitsklasse, die sich aus der Sondereinstufung ergibt. d) der Versicherer in der Vollkaskoversicherung für ein Schadenereig-
nis, das unter die Teilkaskoversicherung fällt, Entschädigungen leis-
K.2.3.7. Wegfall des Erstfahrzeuges tet oder Rückstellungen bildet, oder
Sofern das Erstfahrzeug wegfällt und nicht ersetzt wird, wird dem Vertrag e) der Versicherungsnehmer seine Vollkaskoversicherung nur deswe-
die Schadenfreiheitsklasse zugrunde gelegt, die ohne Berücksichtigung gen in Anspruch nimmt, weil eine Person mit einer gesetzlich vorge-
der verbesserten Zweitfahrzeugeinstufung ermittelt wird. schriebenen Haftpflichtversicherung für das Schadenereignis zwar in
vollem Umfang haftet, er aber gegenüber dem Haftpflichtversicherer
K.2.3.8. Folgen der Missachtung keinen Anspruch hat, weil dieser den Versicherungsschutz ganz oder
teilweise versagt hat.
Folgen der Missachtung der Nutzerregelung siehe auch J. TB.
K.4.2. Schadenbelasteter Verlauf
K.2.4. Schadenverlauf der Kfz-Haftpflichtversicherung in der Voll-
kaskoversicherung K.4.2.1.
Ist das versicherte Fahrzeug ein Pkw, ein Kraftrad, ein Campingfahrzeug Ein schadenbelasteter Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn der Versiche-
oder ein Lieferwagen und schließt der Versicherer neben der Kfz-Haft- rungsnehmer dem Versicherer während eines Kalenderjahres ein oder
pflichtversicherung eine Vollkaskoversicherung mit einer Laufzeit von ei- mehrere Schadenereignisse meldet, für die der Versicherer Entschädigun-
nem Jahr ab (siehe G.1.2.), richtet sich deren Einstufung nach dem Scha- gen leisten oder Rückstellungen bilden muss. Hiervon ausgenommen sind
denverlauf der Kfz-Haftpflichtversicherung. Dies gilt nicht, wenn für das ver- die Fälle nach K.4.1.2.
sicherte Fahrzeug innerhalb des letzten Jahrs bereits eine Vollkaskoversi-
cherung bestanden hat; in diesem Fall übernimmt der Versicherer den K.4.2.2.
Schadenverlauf der Vollkaskoversicherung nach K.6.
Gilt der Vertrag trotz einer Schadenmeldung zunächst als schadenfrei, leis-
tet der Versicherer jedoch in einem folgenden Kalenderjahr Entschädigun-
gen oder bildet Rückstellungen für diesen Schaden, stuft er den Vertrag
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Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Compact (TB)
des Versicherungsnehmers zum 1. Januar des dann folgenden Kalender- Vertrages des zuerst versicherten Fahrzeuges auf den Versi-
jahres zurück. cherungsvertrag des weiteren Fahrzeuges gerechtfertigt ist.
Zur Glaubhaftmachung gehört insbesondere eine Erklärung
des Versicherungsnehmers in Textform, dass das weitere
Fahrzeug überwiegend von demselben Personenkreis geführt
Vermeidung einer SF-Klassen-Rückstufung durch wird, der das zuerst versicherte Fahrzeug geführt hat. Der
den Versicherungsnehmer Versicherungsvertrag für das zuerst versicherte Fahrzeug wird
Der Versicherungsnehmer kann eine Rückstufung in der Kfz-Haftpflichtver- wie ein erstmalig abgeschlossener behandelt; K.2.2.1. bleibt
sicherung vermeiden, wenn er dem Versicherer die Entschädigung freiwil- unberührt.
lig, also ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung erstattet. Um dem
Versicherungsnehmer hierzu Gelegenheit zu geben, unterrichtet der Versi- f) Ändert sich der Verwendungszweck des versicherten Fahr-
cherer den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Schadenregulierung zeuges, erfolgt die Einstufung in die Schadenfreiheits- oder
über die Höhe seiner Entschädigung, wenn diese nicht mehr als Euro Schadenklasse gemäß den K.1. in Verbindung mit G .
1.500,- beträgt. Der Antrag des Versicherungsnehmers auf Freistellung des g) In der Vollkaskoversicherung steht es der Veräußerung oder
Versicherungsvertrags von dem gemeldeten Schaden ist binnen 6 Mona- dem Wagniswegfall gleich, wenn der Versicherungsnehmer
ten, in der Haftpflichtversicherung nach Zugang der Mitteilung des Versi- die Versicherung für ein Fahrzeug aufgibt.
cherungsunternehmens und in der Vollkaskoversicherung nach Abschluss
der Schadenregulierung, zu stellen. Hat der Versicherer den Versiche-
K.6.1.2. Schadenverlauf einer anderen Person
rungsnehmer über den Abschluss der Schadenregulierung und über die
Höhe des Erstattungsbetrags unterrichtet und muss der Versicherer da- Der Versicherer übernimmt den Schadenverlauf von einer anderen Person
nach im Zuge einer Wiederaufnahme der Schadenregulierung eine weitere nur für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person überwie-
Entschädigung leisten, führt dies nicht zu einer Erhöhung des Erstattungs- gend vom Versicherungsnehmer gefahren wurde. Zusätzlich müssen fol-
betrags. Ist ein Leasingfahrzeug versichert, gelten die Sätze 1, 3 und 4 gende Voraussetzungen erfüllt sein:
entsprechend auch für den Leasingnehmer. In der Vollkaskoversicherung
gilt die Möglichkeit der freiwilligen Rückzahlung und des Antrags auf Frei- a) Es handelt sich bei der anderen Person um
stellung nicht für Schäden aus Drittverschulden.
- den Ehepartner
Übernahme eines Schadenverlaufs - den eingetragenen Lebenspartner bzw. Lebenspartner
in häuslicher Gemeinschaft
K.6.1. Anrechnung der Schadenfreiheit - die Mutter / Schwiegermutter
- den Vater / Schwiegervater
Der Schadenverlauf eines anderen Vertrags wird auf den Vertrag des ver- - den Sohn
sicherten Fahrzeugs unter den Voraussetzungen nach K.6.2. in folgenden - die Tochter
Fällen übernommen: - die Großmutter
- den Großvater
K.6.1.1. Fahrzeugwechsel - den Enkel / die Enkelin
- die Tante
a) Versichert der Versicherungsnehmer in der Kraftfahrzeug- - den Onkel
Haftpflicht- oder Kaskoversicherung nach Veräußerung des - den Bruder
Fahrzeugs oder Wegfall des Wagnisses (G.7 und G.8 AKB) - die Schwester
anstelle des ausgeschiedenen Fahrzeugs ein anderes Fahr- - den Neffen
zeug (Ersatzfahrzeug), so richtet sich die Einstufung des Ver- - die Nichte
sicherungsvertrags für das Ersatzfahrzeug nach der Anzahl - oder den Arbeitgeber
der schadenfreien Jahre, die sich zum Zeitpunkt des Fahr-
zeugwechsels aus dem Rabattgrundjahr ergeben, ggf. nach des Versicherungsnehmers.
der Klasse 0 oder der Schadenklasse des für das ausgeschie-
dene Fahrzeug bestehenden Vertrags. Rabattgrundjahr ist das b) Der Versicherungsnehmer macht den Zeitraum, in dem das
erste nach Maßgabe der G. und .K, als schadenfrei geltendes Fahrzeug der anderen Person überwiegend von ihm gefahren
Kalenderjahr. wurde, glaubhaft. Hierzu gehören insbesondere:
Dies gilt entsprechend, wenn derselbe Versicherungsnehmer - eine Erklärung des Versicherungsnehmers und der
für zwei Fahrzeuge Versicherungsverträge abgeschlossen hat, anderen Person in Textform. Ist die andere Person
von denen jeweils einer nach H.1.1. AKB ruht. verstorben, ist die Erklärung durch den Versiche-
rungsnehmer ausreichend;
b) Ist in den Fällen des Absatzes K.6.1.1.a.) für das ausgeschie-
dene Fahrzeug die Berücksichtigung der Dauer der Schaden- - die Vorlage einer Kopie des Führerscheins des Ver-
freiheit und der Anzahl der Schäden nicht vorgesehen, so wird sicherungsnehmers zum Nachweis dafür, dass er in
das Ersatzfahrzeug in die Schadenfreiheitsklasse oder Scha- dem entsprechenden Zeitraum im Besitz einer gülti-
denklasse eingestuft, die das ausgeschiedene Fahrzeug bei gen Fahrerlaubnis war;
Anwendung der G., K. erreicht hätte, wenn diese Bestimmun- c) Die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schadenver-
gen für das Ersatzfahrzeug anzuwenden sind. laufs an den Versicherungsnehmer einverstanden und gibt da-
c) Gelten für das ausgeschiedene Fahrzeug und das Ersatzfahr- mit ihren Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf;
zeug unterschiedliche Staffeln der Prämiensätze gemäß L, so
wird der Versicherungsvertrag aufgrund der sich zum Zeit- K.6.1.3. Übernahme des Schadenverlaufs nach Betriebsüber-
punkt des Fahrzeugwechsels aus dem Rabattgrundjahr des gang
Vertrags für das ausgeschiedene Fahrzeug ergebenden An-
Hat der Versicherungsnehmer einen Betrieb und dessen zugehörige Fahr-
zahl der schadenfreien Jahre in die für das Ersatzfahrzeug
zeuge übernommen, übernehmen wir den Schadenverlauf dieser Fahr-
geltende Staffel eingestuft. Schäden und Unterbrechungen,
zeuge unter folgenden Voraussetzungen:
die sich zum Zeitpunkt des Fahrzeugwechsels noch nicht auf
die Einstufung des ausgeschiedenen Fahrzeugs ausgewirkt a) Der bisherige Betriebsinhaber ist mit der Übernahme des Scha-
haben, werden in der für das Ersatzfahrzeug geltenden Staffel denverlaufs durch den Versicherungsnehmer einverstanden
berücksichtigt. und gibt damit den Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang
auf;
d) Wird das ausgeschiedene Fahrzeug nicht ersetzt, kann der
b) Der Versicherungsnehmer macht glaubhaft, dass sich durch die
Versicherungsnehmer beanspruchen, dass ein anderer auf
Übernahme des Betriebs die bisherige Risikosituation nicht ver-
seinen Namen lautender Versicherungsvertrag nach Maßgabe
ändert hat.
der Absätze a.) bis c.) eingestuft wird, wenn er glaubhaft
macht, dass die Anrechnung des Schadenverlaufs des been-
deten Vertrags auf den fortbestehenden Versicherungsvertrag K.6.1.4. Wechsel des Versicherers
gerechtfertigt ist. Zur Glaubhaftmachung gehört insbesondere Bei einem Wechsel des Versicherers wird in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-
eine Erklärung des Versicherungsnehmers in Textform, dass und in der Vollkasko-Versicherung der Schadenverlauf des Vorversiche-
das ausgeschiedene und das verbleibende Fahrzeug überwie- rers berücksichtigt, wenn dieser durch eine Bescheinigung des Vorversi-
gend von demselben Personenkreis geführt wurden. cherers nach K.8. nachgewiesen wird. Durch die unterschiedlichen Rege-
e) Versichert der Versicherungsnehmer ohne Veräußerung des lungen über die Anwendung der Prämiensätze kann es zu Abweichungen
Fahrzeuges oder Wegfall des Wagnisses (G.7. und G.8. AKB) gegenüber dem bisherigen Versicherer geben. Maßgebend ist somit die
ein weiteres Fahrzeug, so gelten die Absätze 1 und 3 für die Höhe der Prämiensätze nach diesen Tarifbestimmungen der Janitos Ver-
Einstufung des Versicherungsvertrages des weiteren Fahrzeu- sicherung AG.
ges entsprechend, sofern der Versicherungsnehmer glaubhaft
macht, dass die Anrechnung des Schadenverlaufs des
Bedingungs-Nummer: 202601 Seite 33 von 37
[Seite 35]
Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Compact (TB)
K.6.2. Unterbrechungen des Versicherungsschutzes und die K.8.1.1. Art und Verwendung des Fahrzeugs,
Auswirkungen auf den Schadenverlauf
K.8.1.2. Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug,
K.6.2.1. Im Jahr der Übernahme
K.8.1.3. Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-Haftpflicht-
Nach einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes (Außerbetriebset- und der Vollkaskoversicherung (Schadenfreiheitsklassen),
zung, Saisonkennzeichen außerhalb der Saison, Vertragsbeendigung,
Veräußerung, Risikowegfall) gilt:
K.8.1.4. Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des
a) Beträgt die Unterbrechung höchstens sechs Monate, über- Fahrzeugs, die sich noch nicht auf dessen letzte Neueinstufung
nimmt der Versicherer den Schadenverlauf, als wäre der Ver- ausgewirkt haben,
sicherungsschutz nicht unterbrochen worden.
K.8.1.5. ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb
b) Beträgt die Unterbrechung mehr als sechs Monate und bis zu von drei Jahren nach deren Bildung aufgelöst worden sind,
10 Jahre, übernimmt der Versicherer den Schadenverlauf, wie ohne dass Zahlungen geleistet worden sind und
er vor der Unterbrechung bestand.
K.8.1.6. ob dem Versicherungsnehmer oder einem anderen
c) Beträgt die Unterbrechung mehr als 10 Jahre, wird der Versi-
Versicherer bereits entsprechende Auskünfte erteilt worden
cherungsvertrag in die Schadenfreiheitsklasse nach K.2 oder
sind.
der Klasse 0 gemäß K.7.2.2 eingestuft
K.6.2.2. Im Folgejahr nach der Übernahme K.8.2. Berechtigung
In dem auf die Übernahme folgenden Kalenderjahr richtet sich die Einstu- Versichert der Versicherungsnehmer nach Beendigung seines Vertrags in
fung des Vertrags nach dessen Schadenverlauf und danach, wie lange der der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung sein Fahrzeug bei ei-
Versicherungsschutz in dem Kalenderjahr der Übernahme bestand: nem anderen Versicherer, ist der Versicherer berechtigt und verpflichtet,
diesem auf Anfrage Auskünfte zum Vertrag und dem versicherten Fahr-
a) Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Über- zeug nach K. 8.1 zu geben.
nahme mindestens sechs Monate, wird der Vertrag entspre-
chend seines Verlaufs so eingestuft, als hätte er ein volles Ka- Die Auskunft des Versicherers bezieht sich nur auf den tatsächlichen Scha-
lenderjahr bestanden. denverlauf. Sondereinstufungen – mit Ausnahme der Regelung nach
K.2.2.1 – werden nicht berücksichtigt.
b) Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Über-
nahme weniger als sechs Monate, unterbleibt eine Besserstu-
fung trotz schadenfreien Verlaufs.
Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs
K.7.1. Allgemein
Die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung
können nur zusammen abgegeben werden.
K.7.2. Einstufung
Nach einer Abgabe des Schadenverlaufs des Vertrags des Versicherungs-
nehmers wird dieser in die SF-Klasse eingestuft, die für den Versicherungs-
nehmer bei Ersteinstufung des Vertrages nach K.2 gegolten hätte. Befand
sich der Vertrag des Versicherungsnehmers in der Schadenklasse M, S
oder Klasse 0, bleibt diese Einstufung bestehen.
K.7.2.1. Schadenklassen (S und M)
In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung gilt
für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen und Krafträdern, die
nicht schadenfrei verlaufen sind, auch die Schadenklasse M, für Personen-
kraftwagen zusätzlich die Schadenklasse S.
K.7.2.2. Klasse 0
Ein Versicherungsvertrag, bei dem die Voraussetzungen für die Einstufung
in die Schadenfreiheitsklassen (SF) gemäß K. oder in die Schadenklasse
(S und M) gemäß nicht gegeben sind, wird in die Klasse 0 eingestuft.
K.7.3. Mehrprämie
Der Versicherer ist berechtigt, aufgrund der gegebenen Auskunft des Vor-
versicherers die Mehrprämie anlässlich der Umstellung des Vertrags nach-
zuerheben.
Auskünfte über den Schadenverlauf
K.8.1. Inhalt
Der neue Versicherer ist berechtigt bei Übernahme eines Schadenverlaufs
folgende Auskünfte vom Vorversicherer einzufordern:
Bedingungs-Nummer: 202601 Seite 34 von 37
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Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Compact (TB)
Prämiensätze Für Krafträder
Die Prämie beträgt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (KH) bzw. in Schadenfreiheitsklasse (SF) Prämiensätze
in der Vollkaskoversicherung (VK)
KH VK
SF 10 51 53
Für Personenkraftwagen SF 9 52 65
in Schadenfreiheitsklasse (SF) Prämiensätze SF 8 53 65
KH VK SF 7 53 66
SF 50 15 15 SF 6 60 68
SF 49 15 16 SF 5 69 71
SF 48 15 16 SF 4 75 75
SF 47 16 16 SF 3 79 96
SF 46 16 17 SF 2 91 98
SF 45 16 17 SF 1 100 100
SF 44 16 17 SF 1/2 126 123
SF 43 16 17 0 208 160
SF 42 16 18 M 286 221
SF 41 17 18
SF 40 17 18 vom Hundert der Prämie, die sich aus den Tarifbestimmungen und dem
SF 39 17 18 Prämienteil ergibt.
SF 38 17 19
SF 37 18 19 Verschweigen einer Vorversicherung
SF 36 18 19
SF 35 18 19 Verschweigt der Versicherungsnehmer in der Kraftfahrtversicherung das
SF 34 18 20 Bestehen einer Vorversicherung und muss der Versicherungsvertrag nach
Auskunft des Vorversicherers in die Schadenklassen S oder M eingestuft
SF 33 19 20
werden, so ist der Versicherer berechtigt, einen Zuschlag von 100 Prozent
SF 32 19 20
auf die Prämie zu erheben, die für das erste Versicherungsjahr bei richtiger
SF 31 19 21 Einstufung hätte erhoben werden müssen. Insoweit werden die Rechte des
SF 30 20 21 Versicherers nach den §§ 16 bis 22 VVG ausgeschlossen. Entsprechendes
SF 29 20 21 gilt bei unrichtigen Angaben in den Fällen von K.2.1., K.2.3., K.6.1.1.,
SF 28 20 22 K.1.2.6.
SF 27 21 22
SF 26 21 23
SF 25 22 23
SF 24 22 23
SF 23 23 24
SF 22 23 24
SF 21 24 25
SF 20 24 25
SF 19 25 26
SF 18 26 27
SF 17 26 27
SF 16 27 28
SF 15 28 29
SF 14 29 29
SF 13 30 30
SF 12 31 31
SF 11 32 32
SF 10 33 33
SF 9 35 33
SF 8 36 35
SF 7 38 36
SF 6 40 37
SF 5 42 38
SF 4 44 39
SF 3 46 41
SF 2 49 42
SF 1 53 44
SF 1/2 66 49
S 90 55
0 90 55
M 100 65
vom Hundert der Prämie, die sich aus den Tarifbestimmungen und dem
Prämienteil ergibt.
Bedingungs-Nummer: 202601 Seite 35 von 37
[Seite 37]
Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Compact (TB)
Rückstufung im Schadenfall M.1.2. Krafträder
Gilt ein Versicherungsvertrag nach diesen Tarifbestimmungen nicht als bei 3
schadenfrei, so wird er für das auf die Schadenmeldung oder im Falle der bei 1 bei 2
aus Klasse und mehr
K.4.1.1. für das auf die erstmalige Entschädigungsleistung oder Rückstel- Schäden Schäden
Schäden
lung folgende Kalenderjahr gemäß nachstehenden Tabellen zurückgestuft. nach Klasse
SF 10 SF 1/2 0 M
In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für SF 9 SF 1/2 0 M
SF 8 SF 1/2 0 M
SF 7 SF 1/2 0 M
M.1.1. Personenkraftwagen SF 6 SF 1/2 0 M
bei 4 SF 5 SF 1/2 0 M
bei 1 bei 2 bei 3 SF 4 SF 1/2 0 M
aus Klasse und mehr
Schäden Schäden Schäden SF 3 0 0 M
Schäden
nach Klasse SF 2 0 M M
SF 50 SF 31 SF 12 SF 5 M SF 1 0 M M
SF 49 SF 27 SF 11 SF 4 M SF 1/2 0 M M
SF 48 SF 26 SF 10 SF 4 M 0 M M M
SF 47 SF 26 SF 10 SF 4 M M M M M
SF 46 SF 25 SF 9 SF 3 M
SF 45 SF 24 SF 9 SF 3 M
SF 44 SF 23 SF 9 SF 3 M
SF 43 SF 23 SF 9 SF 3 M
SF 42 SF 22 SF 8 SF 2 M
SF 41 SF 22 SF 8 SF 2 M
SF 40 SF 21 SF 8 SF 2 M
SF 39 SF 21 SF 7 SF 2 M
SF 38 SF 20 SF 7 SF 2 M
SF 37 SF 19 SF 7 SF 1 M
SF 36 SF 18 SF 7 SF 1 M
SF 35 SF 18 SF 6 SF 1 M
SF 34 SF 17 SF 6 SF 1 M
SF 33 SF 17 SF 6 SF 1 M
SF 32 SF 16 SF 5 SF 1 M
SF 31 SF 16 SF 5 SF 1 M
SF 30 SF 15 SF 5 SF 1 M
SF 29 SF 14 SF 5 SF 1/2 M
SF 28 SF 14 SF 4 SF 1/2 M
SF 27 SF 13 SF 4 SF 1/2 M
SF 26 SF 13 SF 4 SF 1/2 M
SF 25 SF 12 SF 3 SF 1/2 M
SF 24 SF 12 SF 3 SF 1/2 M
SF 23 SF 12 SF 3 SF 1/2 M
SF 22 SF 11 SF 2 SF 1/2 M
SF 21 SF 10 SF 2 SF 1/2 M
SF 20 SF 10 SF 2 SF 1/2 M
SF 19 SF 9 SF 1 SF 1/2 M
SF 18 SF 9 SF 1 SF 1/2 M
SF 17 SF 8 SF 1 SF 1/2 M
SF 16 SF 7 SF 1 0 M
SF 15 SF 7 SF 1 0 M
SF 14 SF 6 SF 1/2 0 M
SF 13 SF 6 SF 1/2 0 M
SF 12 SF 5 SF 1/2 0 M
SF 11 SF 4 SF 1/2 0 M
SF 10 SF 4 SF 1/2 0 M
SF 9 SF 3 SF 1/2 M M
SF 8 SF 3 SF 1/2 M M
SF 7 SF 2 0 M M
SF 6 SF 1 0 M M
SF 5 SF 1 0 M M
SF 4 SF 1 0 M M
SF 3 SF 1/2 M M M
SF 2 SF 1/2 M M M
SF 1 SF 1/2 M M M
SF 1/2 0 M M M
S M M M M
0 M M M M
M M M M M
Bedingungs-Nummer: 202601 Seite 36 von 37
[Seite 38]
Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Compact (TB)
In der Vollkaskoversicherung für M.2.2. Krafträder
bei 3
M.2.1. Personenkraftwagen bei 1 bei 2
aus Klasse und mehr
Schäden Schäden
Schäden
bei 4
bei 1 bei 2 bei 3 nach Klasse
aus Klasse und mehr
Schäden Schäden Schäden
Schäden SF 10 SF 1/2 0 M
nach Klasse SF 9 SF 1/2 0 M
SF 50 SF 41 SF 25 SF 16 M SF 8 SF 1/2 0 M
SF 49 SF 35 SF 21 SF 13 M SF 7 SF 1/2 0 M
SF 48 SF 34 SF 21 SF 13 M SF 6 SF 1/2 0 M
SF 47 SF 33 SF 20 SF 12 M SF 5 SF 1/2 0 M
SF 46 SF 33 SF 20 SF 12 M SF 4 SF 1/2 0 M
SF 45 SF 32 SF 19 SF 12 M SF 3 0 0 M
SF 44 SF 31 SF 18 SF 11 M SF 2 0 M M
SF 43 SF 30 SF 17 SF 10 M SF 1 0 M M
SF 42 SF 29 SF 17 SF 10 M SF ½ 0 M M
SF 41 SF 28 SF 16 SF 10 M 0 M M M
SF 40 SF 27 SF 16 SF 9 M M M M M
SF 39 SF 27 SF 15 SF 8 M
SF 38 SF 26 SF 15 SF 8 M
SF 37 SF 25 SF 14 SF 8 M Folgen
SF 36 SF 24 SF 14 SF 7 M
Der in eine Schadenfreiheitsklasse zurückgestufte Versicherungsvertrag
SF 35 SF 24 SF 13 SF 7 M
wird so behandelt, als wäre er in diese Schadenfreiheitsklasse gemäß K.
SF 34 SF 23 SF 13 SF 7 M
eingestuft worden.
SF 33 SF 22 SF 12 SF 6 M
SF 32 SF 21 SF 12 SF 6 M
SF 31 SF 21 SF 11 SF 6 M
SF 30 SF 20 SF 11 SF 5 M
SF 29 SF 19 SF 10 SF 5 M
SF 28 SF 18 SF 10 SF 4 M
SF 27 SF 18 SF 9 SF 4 M
SF 26 SF 17 SF 8 SF 4 M
SF 25 SF 16 SF 8 SF 3 M
SF 24 SF 15 SF 7 SF 2 M
SF 23 SF 15 SF 7 SF 2 M
SF 22 SF 14 SF 6 SF 2 M
SF 21 SF 13 SF 6 SF 1 M
SF 20 SF 12 SF 5 SF 1 M
SF 19 SF 12 SF 5 SF 1 M
SF 18 SF 11 SF 4 SF 1 M
SF 17 SF 10 SF 4 SF 1 M
SF 16 SF 9 SF 3 SF 1/2 M
SF 15 SF 9 SF 2 SF 1/2 M
SF 14 SF 8 SF 2 SF 1/2 M
SF 13 SF 7 SF 1 SF 1/2 M
SF 12 SF 6 SF 1 0 M
SF 11 SF 6 SF 1 0 M
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SF 9 SF 4 SF 1/2 0 M
SF 8 SF 3 SF 1/2 0 M
SF 7 SF 3 0 M M
SF 6 SF 2 0 M M
SF 5 SF 1 0 M M
SF 4 SF 1 0 M M
SF 3 SF 1/2 0 M M
SF 2 SF 1/2 M M M
SF 1 0 M M M
SF 1/2 0 M M M
S M M M M
0 M M M M
M M M M M
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