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Insurance broker / Cargo and transport insurance in Germany / Policy wording archive

ALTE LEIPZIGER Verkehrshaftung: the policy wording in full

Verkehrshaftungsversicherung für den gewerblichen Straßengüterverkehr mit eigenen Fahrzeugen nach HGB und CMR, mit Abwehr unbegründeter Ansprüche, Kabotage und Liste ausgeschlossener Güter.

German market: tariffs for people living in Germany.

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Everything about this policy

What the policy covers: 66 points, each with its clause

Basics

PointRuleWording (German)Clause
Sum insured or maximum per conveyance, shipment or eventyes, up to EUR 500,000„mit 500.000 EUR je Lastzug begrenzt, höchstens jedoch mit 1.000.000 EUR je Schadenereignis“Ziff. 4.5, page 2
Contract form: single policy, annual or blanket policy, open cover, module of a business packageyes„richtet sich die im voraus zu zahlende Jahresprämie nach der Nutzlast der die Transporte durchführenden und im Versicherungsvertrag dokumentierten Fahrzeuge“Ziff. 5.1, page 2
All-risks cover (full cover): every peril not expressly excludednot addressed
Own goods and merchandise of the businessnot addressed
Tools, instruments and work equipment carried for own use (vehicle contents)not addressed
Third-party goods in the care of the business (customer property, items for repair, consignment)not addressed
Insured routes and modes (road, rail, air, sea, inland waterways)yes„entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des eigenen Betriebes“Ziff. 1, page 1
Territorial scope (home country, Europe, worldwide)yes„in seiner jeweils gültigen Fassung innerhalb Europas“Ziff. 1.3, page 1
Warehouse-to-warehouse cover from leaving origin to delivery at destinationnot addressed
Storage in transit incidental to transport (days quoted in text)not addressed
Damage during loading and unloading, including by own staff and equipmentnot addressed
Insured value: invoice or market value plus freight, costs and anticipated profitnot addressed

Own-account transport with own vehicles

PointRuleWording (German)Clause
Transport in own, hired or leased vehicles (own-account transport)yes„mit Kraftfahrzeugen des eigenen Betriebes, sofern ... die Fahrzeuge dem Versicherer vor Risikobeginn gemeldet“Ziff. 1, page 1
Employees' private cars on business trips includednot addressed
Accident to the conveyance (collision, overturning, leaving the road, collapse)not addressed
Damage without accident (load shifting, braking, swerving)not addressed
Fire, lightning and explosion in transitnot addressed
Storm, hail, flood, earthquake and other natural perilsnot addressed
Theft of the whole vehicle with its loadnot addressed
Theft by breaking into the locked vehiclenot addressed
Robbery of the drivernot addressed
Night clause: theft cover at night only in locked garage, guarded area or with supervisionnot addressed
Rules for unattended vehicles during the day (time limit, locked, alarm)not addressed

Cargo insurance for shipments

PointRuleWording (German)Clause
Shipments via third-party carriers, forwarders and logistics providersnot addressed
Post and parcel shipments (parcel services, courier, express)not addressed
Sea and air transport including containersnot addressed
General average contributions and sacrificenot addressed
Breakage of fragile goods (glass, ceramics, electronics)not addressed
Chilled and frozen goods, including refrigeration breakdownnot addressed
Valuables: cash, securities, precious metals, jewellery, artno„aus Schäden an ungemünzten und gemünzten oder sonst verarbeiteten Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen“Ziff. 3.1.6, page 1
War, strikes, riots, civil commotion and seizureno„verursacht durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse“Ziff. 3.2.1, page 2
Exclusion of damage from insufficient packing or stowagenot addressed
Exclusion of inherent vice, nature of goods, shrinkage and rustnot addressed
Exclusion of delay, market loss and pure financial lossyes„aus der Überschreitung von den Umständen nach nicht angemessen vereinbarten Lieferfristen“Ziff. 3.1.10, page 1

Exhibitions, trade fairs and sample collections

PointRuleWording (German)Clause
Exhibition and trade fair cover (transport there and back plus stay)not addressed
Perils during the stay at the fair (set-up, show days, dismantling)not addressed
Theft and disappearance from the stand (including simple theft)not addressed
Guarding or locking rules for the stand outside opening hoursnot addressed
Sample collections and travelling stock of sales staff and agentsnot addressed
Stand, stand construction, decoration and presentation equipmentnot addressed

Liability of carriers and forwarders

PointRuleWording (German)Clause
Road carrier liability under national law (HGB, Austrian law, LCTTM)yes, up to EUR 1,500,000„Nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) in seiner jeweils gültigen Fassung.“Ziff. 1.2, page 1
Liability under the CMR convention for international road transportyes, up to EUR 500,000„Nach dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)“Ziff. 1.3, page 1
Forwarder liability (ADSp, AÖSp, Spanish forwarding terms)not addressed
Warehouse keeper liabilityno„aus Schäden an allen gelagerten Gütern, sofern keine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen wurde“Ziff. 3.1.12, page 1
Cabotage and transport within other countriesyes, up to EUR 500,000„Bei Kabotageverkehr nach Maßgabe der im jeweiligen EU-Staat geltenden gesetzlichen Bestimmungen“Ziff. 4.7, page 2
Cover for qualified fault (wilful misconduct or recklessness of staff, unlimited liability)no„Vertreter, Prokuristen oder selbstständige Leiter von Niederlassungen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben“Ziff. 3.1.2, page 1
Use of subcontractors covered (liability for sub-carriers)no„mit Kraftfahrzeugen des eigenen Betriebes“Ziff. 1, page 1
Consequential and pure financial loss (delay in delivery, cash on delivery errors)yes, up to EUR 10,000„Ansprüche aus Lieferfristüberschreitung gem. § 431 Abs. 3 sowie alle in Betracht kommenden“Ziff. 4.2, page 2
Excluded goods (removals, animals, valuables, tobacco, spirits, electronics)yes„aus Schäden an Spirituosen aller Art, Tabakwaren“Ziff. 3.1.7, page 1
Duty to declare each shipment or report turnovernone„Änderungen im Fahrzeugbestand, in den polizeilichen Kennzeichen und in den Nutzlasten sind dem Versicherer unverzüglich“Ziff. 6.1.1, page 2

Costs

PointRuleWording (German)Clause
Salvage, rescue and sue and labour costsyes„Darunter fallen die Kosten der Ladungsbergung, Umladung, einstweiligen Lagerung sowie die Mehrkosten zum ursprünglichen Bestimmungsort.“Ziff. 2.2, page 1
Survey costs (average surveyor, expert)yes„die zur Feststellung eines ersatzpflichtigen Schadens aufgewendeten Kosten“Ziff. 2.2, page 1
Costs of reloading, storage and forwarding after a lossyes„Darunter fallen die Kosten der Ladungsbergung, Umladung, einstweiligen Lagerung sowie die Mehrkosten zum ursprünglichen Bestimmungsort.“Ziff. 2.2, page 1
Debris removal, destruction and disposal costsyes, up to EUR 10,000„Bergungs- und Beseitigungskosten gem. Ziff. 2.3 sind mit 10.000 EUR je Schadenereignis begrenzt.“Ziff. 4.4, page 2
Customs duties and taxes on damaged or lost goodsnot addressed
Defence against unfounded claims (legal protection in liability cover)yes„Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche“Ziff. 2.1, page 1

Deductible, duties and contract

PointRuleWording (German)Clause
Deductible per lossnot addressed
Higher or percentage deductible for theft, refrigerated goods or breakagenot addressed
No reduction for gross negligenceno„Vertreter, Prokuristen oder selbstständige Leiter von Niederlassungen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben“Ziff. 3.1.2, page 1
Security requirements (load securing, locks, alarm, tracking, driver selection)yes„für eine ordnungsgemäße Sicherung der beladenen Fahrzeuge zu sorgen, insbesondere bei Ruhepausen und Abstellen“Ziff. 6.1.5, page 2
Claim duties (notice period, police for theft, surveyor, reservation on receipt)yes„Der Versicherungsnehmer hat jeden Schaden unverzüglich dem Versicherer anzumelden; bei Schäden über 2.500 EUR ist eine sofortige Anzeige erforderlich.“Ziff. 6.2.1, page 2
Waiver of recourse against employees and affiliated companiesyes„gegen Fahrer oder sonstige Erfüllungsgehilfen des Versicherungsnehmers Regress zu nehmen, wenn diese den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben“Ziff. 8.1.3, page 2
Better terms: benefits under model terms (DTV) or the previous insurer's terms if betternot addressed
Innovation clause: future improvements apply without extra premiumnot addressed
Term, renewal and cancellationnot addressed
Insurer's right to cancel after a claimyes„Nach Eintritt eines Versicherungsfalles können beide Parteien den Versicherungsvertrag schriftlich kündigen.“Ziff. 9, page 3

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Policy wordings and provider

Legal entity
Alte Leipziger Versicherung Aktiengesellschaft
Distribution
brokers and direct

Full text of the wording

Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)

Show full text: Bedingungen Verkehrshaftung, Druckstück T 85
[Seite 1] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft Vertragsbestandteil T 85.4 Versicherungsbedingungen für den gewerblichen Straßengüterverkehr mit Kraftfahrzeugen Ziff. 1 Gegenstand der Versicherung Ziff. 7 Obliegenheitsverletzung Ziff. 2 Umfang der Versicherung Ziff. 8 Schadenregulierung Ziff. 3 Ausschlüsse Ziff. 9 Kündigung im Schadenfall Ziff. 4 Grenzen der Versicherungsleistung Ziff. 10 Währung Ziff. 5 Prämie Ziff. 11 Gerichtsstand Ziff. 6 Obliegenheiten Ziff. 12 Schlussbestimmung 1 Gegenstand der Versicherung 3 Ausschlüsse Gegenstand des Versicherungsvertrages ist die Haftung des Ver- 3.1 Ausgeschlossen sind Ansprüche sicherungsnehmers aus Verträgen über entgeltliche Beförderung 3.1.1 aus Anlass von Beförderungen, bei denen öffentlich-rechtliche von Gütern mit Kraftfahrzeugen des eigenen Betriebes, sofern Vorschriften verletzt worden sind, z. B. Transporte ohne Ge- die Fahrzeuge dem Versicherer vor Risikobeginn gemeldet nehmigungen, wurden. 3.1.2 aus Schäden, die der Versicherungsnehmer, seine gesetzlichen 1.1 Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versiche- rungsnehmers sowie der Individualvereinbarung des Versiche- Vertreter, Prokuristen oder selbstständige Leiter von Niederlas- sungen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, rungsnehmers mit seinem Auftraggeber, sofern diese vor Risi- kobeginn dem Versicherer vorgelegt und von diesem genehmigt 3.1.3 aus Schäden, die sonstige Erfüllungsgehilfen des Versicherungs- worden sind. nehmers vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, sofern der Versicherungsnehmer oder eine der in Ziff. 3.1.2 ge- Bei Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nannten Personen bei der Auswahl oder Überwachung der Er- zwingend die Genehmigung des Versicherers einzuholen. füllungsgehilfen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vorsätz- 1.2 Nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) in lich oder grob fahrlässig nicht beachtet haben, seiner jeweils gültigen Fassung. 3.1.4 aus Schäden an radioaktiven Stoffen, 1.3 Nach dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im 3.1.5 aus Personenschäden, internationalen Straßengüterverkehr (CMR) in seiner jeweils gültigen Fassung innerhalb Europas. 3.1.6 aus Schäden an ungemünzten und gemünzten oder sonst verar- beiteten Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Papiergeld, Wert- 1.4 Nach den nationalen Rechtsvorschriften der im Geltungsbereich aufgeführten einzelnen europäischen Staaten. papieren jeder Art, Dokumenten und Urkunden, 3.1.7 aus Schäden an Spirituosen aller Art, Tabakwaren, Optische-, 2 Umfang der Versicherung Unterhaltungselektronik- und Telekommunikationsgeräte, EDV-Geräte aller Art einschließlich Zubehör, Telefon- und 2.1 Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Chipkarten, Kraftfahrzeuge, Medikamente, Arzneimittel. Teil- Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die gegen den partien sind jedoch mit einem Warenwert bis zu 10.000 EUR Versicherungsnehmer nach Maßgabe der unter Ziff. 1 »Ge- mitversichert, die Ersatzleistung für die vorgenannten Güter gilt genstand der Versicherung« genannten Vorschriften erhoben mit 20.000 EUR je Schadenereignis begrenzt. werden. 3.1.8 aus Schäden an Kunstsachen, Gemälden, Skulpturen und ande- 2.2 Der Versicherer ersetzt die zur Abwehr oder Minderung sowie ren Gütern, die einen Sonderwert haben, sofern der Einzelwert die zur Feststellung eines ersatzpflichtigen Schadens aufgewen- den Betrag von 2.500 EUR übersteigt, deten Kosten, soweit sie den Umständen nach geboten waren. Darunter fallen die Kosten der Ladungsbergung, Umladung, 3.1.9 aus Schäden an Umzugsgut, sofern der Versicherungsnehmer einstweiligen Lagerung sowie die Mehrkosten zum ursprüngli- oder dessen Erfüllungsgehilfen vor Transportbeginn davon chen Bestimmungsort. Kenntnis hatten, 2.3 Die Versicherung umfasst, sofern gesondert vereinbart, die 3.1.10 aus der Überschreitung von den Umständen nach nicht ange- aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung erforder- messen vereinbarten Lieferfristen, lichen Kosten zur Bergung und/oder Vernichtung oder Beseiti- 3.1.11 aus Vereinbarungen, sowohl Individualvereinbarungen als auch gung des beschädigten Gutes, sofern nicht die Eintrittspflicht eines anderen Versicherers gegeben ist (Subsidiarität). Allgemeine Geschäftsbedingungen, denen der Versicherer vor Risikobeginn nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, T 85.4 – 01.2005 2.4 Der Versicherer ersetzt Prozesskosten in den Fällen der versi- 3.1.12 aus Schäden an allen gelagerten Gütern, sofern keine ausdrückli- cherten Haftung, sofern der Versicherungsnehmer dem Versi- che Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen wurde, cherer die Führung des Prozesses spätestens vor dem ersten Ge- richtstermin angeboten hat. [Seite 2] 3.1.13 aus Höherwertdeklarationen gem. Art. 24 und 26 CMR ohne 6.1.1 Änderungen im Fahrzeugbestand, in den polizeilichen Kennzei- schriftliche Zustimmung des Versicherers vor Risikobeginn, chen und in den Nutzlasten sind dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 3.1.14 aus Vereinbarungen, die über die gesetzliche Haftung hinausge- hen, es sei denn, der Versicherer hat vor Risikobeginn schriftlich 6.1.2 Wenn ein in diesem Vertrag dokumentiertes Fahrzeug aus zugestimmt. zwingendem Grund nachweisbar nicht einsatzfähig ist, sind die mit diesem Fahrzeug vorgesehenen Transporte auch dann versi- 3.2 Ausgeschlossen sind ferner Schäden chert, wenn sie ersatzweise mit einem in diesem Vertrag nicht 3.2.1 verursacht durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse, Bürger- genannten Fahrzeug durchgeführt werden. Die Ladefähigkeit krieg, Aufruhr und sonstige bürgerliche Unruhen, politische und des Ersatzfahrzeuges darf nicht höher sein als die des ausgefalle- terroristische Gewalthandlungen, Arbeitsunruhen, Streik, Aus- nen Fahrzeuges. Sollten zu dem nicht einsatzfähigen Fahrzeug sperrung, Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung; besondere Sicherungsauflagen bzw. technische Voraussetzun- gen vereinbart sein, gelten diese auch für das Ersatzfahrzeug. 3.2.2 aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemi- Wird das Ersatzfahrzeug ununterbrochen länger als eine Woche schen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen eingesetzt, besteht Versicherungsschutz nur, wenn mit dem Ver- mit gemeingefährlicher Wirkung - gleichgültig durch wen - und sicherer eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen. 6.1.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass 4 Grenzen der Versicherungsleistung sich die im Versicherungsvertrag dokumentierten Fahrzeuge bzw. Anhänger in verkehrssicherem Zustand befinden. 4.1 Bei Frachtverträgen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist die Versicherungsleistung je Schadenereignis aus diesem 6.1.4 Soweit erforderlich, muss der Versicherungsnehmer eine be- Versicherungsvertrag mit 1.500.000 EUR begrenzt. hördliche Erlaubnis für den gewerblichen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen besitzen. Der Geltungsbereich der Erlaubnis 4.2 Ansprüche aus Lieferfristüberschreitung gem. § 431 Abs. 3 sowie alle in Betracht kommenden behördlichen Auflagen und HGB sind begrenzt mit 10.000 EUR je Schadenereignis. Beschränkungen sind einzuhalten. Versicherungsschutz besteht 4.3 Ansprüche wegen sonstiger Vermögensschäden sind begrenzt nur, soweit die behördlichen Vorschriften und Auflagen ein- mit 500.000 EUR je Schadenereignis. gehalten werden. 4.4 Bergungs- und Beseitigungskosten gem. Ziff. 2.3 sind mit 6.1.5 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, für eine ordnungs- 10.000 EUR je Schadenereignis begrenzt. gemäße Sicherung der beladenen Fahrzeuge zu sorgen, insbe- sondere bei Ruhepausen und Abstellen. 4.5 Bei Frachtverträgen im grenzüberschreitenden Straßengüterver- kehr ist die Versicherungsleistung je Schadenereignis aus die- 6.2 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles sem Versicherungsvertrag mit 500.000 EUR je Lastzug be- 6.2.1 Der Versicherungsnehmer hat jeden Schaden unverzüglich dem grenzt, höchstens jedoch mit 1.000.000 EUR je Schadenereig- Versicherer anzumelden; bei Schäden über 2.500 EUR ist eine nis. sofortige Anzeige erforderlich. Wird die Schadenmeldung 4.6 Bei Höherwertdeklarationen mit dem vor Risikobeginn ange- schuldhaft verzögert oder ist die Unkenntnis und die dadurch meldeten Wert gem. Art. 24 CMR. bedingte spätere Schadenmeldung vom Versicherungsnehmer zu vertreten, ist der Versicherer von jeder Verpflichtung zur 4.7 Bei Kabotageverkehr nach Maßgabe der im jeweiligen EU- Leistung frei. Das Gleiche gilt, wenn ohne vorherige Zustim- Staat geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder üblichen Be- mung des Versicherers durch den Versicherungsnehmer Haf- dingungen für den Straßengüterverkehr, jedoch maximal mit tungsansprüche anerkannt oder Schadenzahlungen geleistet 500.000 EUR je Schadenereignis begrenzt. werden. 5 Prämie 6.2.2 Wird ein gänzlicher oder teilweiser Verlust oder eine Beschädi- gung des Gutes von dem Versicherungsnehmer entdeckt oder 5.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, richtet sich die im voraus zu von dem Verfügungsberechtigten behauptet, sind die Ursache zahlende Jahresprämie nach der Nutzlast der die Transporte und der Umfang des Schadens durch den Versicherungsnehmer durchführenden und im Versicherungsvertrag dokumentierten festzustellen. Der Verfügungsberechtigte ist möglichst an der Fahrzeuge. Schadenfeststellung zu beteiligen. 5.2 Ist eine Festprämie vereinbart, wird die Prämie bei negativem 6.2.3 Der Versicherungsnehmer hat alles zu tun, um den Schaden Schadenverlauf angemessen erhöht. abzuwenden und zu mindern, dem Versicherer jede Auskunft zu erteilen, Regressrechte zu wahren und erforderlichenfalls be- 5.3 Ist eine Staffelprämie vereinbart, richtet sich die Prämie nach hördliche Maßnahmen zur Schadenermittlung einzuleiten. Er dem Schadenaufwand dieses Vertrages im abgelaufenen Versi- hat hierbei den Weisungen des Versicherers zu folgen. cherungsjahr. 6.2.4 Schäden, die auf einer kriminellen Handlung beruhen, sind 5.4 Kommt eine Einigung über eine Sanierungsprämie nicht zu- unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. stande, ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. 6.2.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, 5.5 Kündigt der Versicherer gem. Ziff. 5.4, ist er verpflichtet, für die hat er dies unverzüglich dem Versicherer mitzuteilen. Das Glei- noch nicht abgelaufene Versicherungszeit den entsprechenden che gilt im Fall eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung Prämienanteil unter Abzug der Beträge für entschädigte oder eines Beweissicherungsverfahrens. und/oder schwebende Versicherungsfälle an den Versiche- rungsnehmer zurückzuzahlen. 6.2.6 Zur Schadenregulierung sind folgende Unterlagen dem Versi- cherer einzureichen: 6 Obliegenheiten n Bericht des Fahrers 6.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles [Seite 3] n Original-Frachtbrief, bei Sammelladungen auch Ladeliste - 8.1.3 gegen Fahrer oder sonstige Erfüllungsgehilfen des Versiche- soweit vorhanden - rungsnehmers Regress zu nehmen, wenn diese den Schaden n Schadenrechnung des Verfügungsberechtigten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. n Kopie oder Original der Warenrechnung n Weitere für den Nachweis des Ersatzanspruches erforderli- 9 Kündigung im Schadenfall che Belege (z. B. Polizeiprotokoll, behördliche Bestätigung Nach Eintritt eines Versicherungsfalles können beide Parteien über die polizeiliche Anzeige, Nennung der eingeschalteten den Versicherungsvertrag schriftlich kündigen. Die Kündigung Polizeidienststelle, Schriftwechsel etc.) muss spätestens einen Monat nach dem Abschluss der Ver- handlungen über die Entschädigung zugehen. Der Vertrag endet Der Versicherer hat das Recht, Belege auch direkt vom verfü- gungsberechtigten Anspruchsteller anzufordern. einen Monat nach Zugang der Kündigung. Kündigt der Versi- cherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung 6.2.7 Weiterhin obliegt es dem Versicherungsnehmer, sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode. 6.2.7.1 den Versicherer unverzüglich zu benachrichtigen und die erfor- derlichen Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe einzulegen, wenn ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht wird. Des weiteren ist 10 Währung dem Versicherer die Prozessführung auf Verlangen zu 10.1 Die Prämien werden in der vereinbarten Vertragswährung übertragen, berechnet. Für die Versicherungssummen in anderer Währung werden die Prämien in die Vertragswährung zum Devisenkurs 6.2.7.2 keinen Anspruch ohne Einwilligung des Versicherers anzuer- am Tage der Prämienberechnung umgerechnet. kennen, zu befriedigen oder abzutreten. 10.2 Entschädigungen sind in der Währung der Versicherungs- 7 Obliegenheitsverletzung summe zu zahlen. Der Versicherungsnehmer kann die Zahlung in Vertragswährung verlangen. In diesem Fall wird für die Um- 7.1 Wird eine Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, rechnung der Devisenkurs am Tage der Zahlung zugrunde ge- ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 6, 62 Versicherungs- legt. vertragsgesetz (VVG) leistungsfrei. Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG bleibt der Versicherer wegen Verletzung einer vor 11 Gerichtsstand Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllenden Obliegenheit auch dann leistungsfrei, wenn er von seinem Kündigungsrecht Gerichtsstand ist das für den Sitz des Versicherers örtlich zu- keinen Gebrauch macht. ständige Amts- bzw. Landgericht. 7.2 Im Fall der Pflichtversicherung bleibt die Verpflichtung des Versicherers in Ansehung des geschädigten Dritten bestehen; es 12 Schlussbestimmung wird ausdrücklich auf §§ 158 b) bis 158 g) VVG hingewiesen. 12.1 Die Bestimmungen des Vertrages gelten nur, soweit nicht die zwingende gesetzliche Pflichtversicherungsvorschrift gemäß 8 Schadenregulierung § 7a GüKG mit den dort genannten Beschränkungen und Summen entgegen steht. 8.1 Der Versicherer ist berechtigt, 8.1.1 Zahlungen sowohl an den berechtigten Anspruchsteller als auch 12.2 Neben diesen Bestimmungen gelten die deutschen gesetzlichen an den Versicherungsnehmer zu leisten, Bestimmungen, insbesondere das Versicherungsvertragsgesetz (VVG). 8.1.2 gegen den Versicherungsnehmer Regress zu nehmen, wenn er nach Ziff. 3 oder Ziff. 7 leistungsfrei ist, Diesen Versicherungsbedingungen bzw. dem Versicherungsschein sind beigefügt: 1. Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Handelsgesetzbuch (HGB), dem Sozialgesetzbuch XI (SGB XI), der Zivilprozessordnung (ZPO) und dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) - AZ 120 - 2. Merkblatt zur Datenverarbeitung - UV 63 -