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Versicherungsmakler / Transportversicherung / Bedingungsarchiv

ALTE LEIPZIGER Verkehrshaftung: die Bedingungen im Volltext

Verkehrshaftungsversicherung für den gewerblichen Straßengüterverkehr mit eigenen Fahrzeugen nach HGB und CMR, mit Abwehr unbegründeter Ansprüche, Kabotage und Liste ausgeschlossener Güter.

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Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme oder Höchsthaftung je Transportmittel, je Sendung oder je Ereignisja, bis 500.000 €„mit 500.000 EUR je Lastzug begrenzt, höchstens jedoch mit 1.000.000 EUR je Schadenereignis“Ziff. 4.5, Seite 2
Vertragsform: Einzelpolice, Jahres- oder Pauschalpolice, laufende Versicherung mit Umsatz- oder Einzelmeldung, Baustein eines Firmenvertragsja„richtet sich die im voraus zu zahlende Jahresprämie nach der Nutzlast der die Transporte durchführenden und im Versicherungsvertrag dokumentierten Fahrzeuge“Ziff. 5.1, Seite 2
Allgefahrendeckung (volle Deckung): versichert ist jede Gefahr, die nicht ausdrücklich ausgeschlossen istnicht geregelt
Eigene Güter und Handelswaren des Betriebs versichertnicht geregelt
Werkzeuge, Messgeräte, Maschinen und Arbeitsgeräte, die zum Eigengebrauch mitgeführt werden (Autoinhalt, Handwerkerausstattung)nicht geregelt
Fremde Güter in Obhut des Betriebs (Kundeneigentum, Reparaturgut, Kommissionsware)nicht geregelt
Versicherte Transportwege und Transportmittel (Straße, Schiene, Luft, See, Binnengewässer)ja„entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des eigenen Betriebes“Ziff. 1, Seite 1
Geltungsbereich (Deutschland, Österreich, Spanien, Europa, weltweit)ja„in seiner jeweils gültigen Fassung innerhalb Europas“Ziff. 1.3, Seite 1
Haus-zu-Haus-Deckung: Beginn mit dem Verlassen des Absendeorts, Ende mit der Ablieferung am Bestimmungsortnicht geregelt
Transportbedingte Zwischenlagerung (Dauer in Tagen wörtlich im text)nicht geregelt
Schäden beim Be- und Entladen, auch durch eigene Mitarbeiter und Ladegerätenicht geregelt
Versicherungswert: Rechnungs- oder Marktwert plus Fracht, Kosten und imaginärer Gewinnnicht geregelt

Werkverkehr mit eigenen Fahrzeugen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Transporte mit betriebseigenen, gemieteten oder geleasten Fahrzeugen (Werkverkehr) versichertja„mit Kraftfahrzeugen des eigenen Betriebes, sofern ... die Fahrzeuge dem Versicherer vor Risikobeginn gemeldet“Ziff. 1, Seite 1
Privatfahrzeuge von Mitarbeitern auf Dienstfahrten einbezogennicht geregelt
Transportmittelunfall (Zusammenstoß, Umstürzen, Abkommen von der Fahrbahn, Brücken- oder Tunneleinsturz)nicht geregelt
Betriebsschäden ohne Unfall (Verrutschen der Ladung, Bremsen, Ausweichen)nicht geregelt
Brand, Blitzschlag und Explosion während des Transportsnicht geregelt
Sturm, Hagel, Überschwemmung, Erdbeben und andere Elementarereignissenicht geregelt
Diebstahl des ganzen Fahrzeugs samt Ladungnicht geregelt
Einbruchdiebstahl aus dem verschlossenen Fahrzeugnicht geregelt
Raub und räuberische Erpressung des Fahrersnicht geregelt
Nachtklausel: Diebstahlschutz nachts nur in verschlossener Garage, auf bewachtem Platz oder mit Bewachungnicht geregelt
Vorgaben für das unbeaufsichtigte Fahrzeug tagsüber (Höchstdauer, verschlossen, Alarmanlage)nicht geregelt

Güterversicherung beim Versand

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versand über fremde Frachtführer, Spediteure und Logistiker versichertnicht geregelt
Post- und Paketsendungen (Paketdienste, Kurier, Express)nicht geregelt
See- und Lufttransporte einschließlich Containernicht geregelt
Beiträge zur großen Haverei und Aufopferungnicht geregelt
Bruch zerbrechlicher Güter (Glas, Keramik, Elektronik)nicht geregelt
Kühl- und Tiefkühlgut, auch bei Ausfall des Kühlaggregatsnicht geregelt
Valoren: Geld, Wertpapiere, Edelmetalle, Schmuck, Kunstnein„aus Schäden an ungemünzten und gemünzten oder sonst verarbeiteten Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen“Ziff. 3.1.6, Seite 1
Krieg, Streik, Aufruhr, innere Unruhen und Beschlagnahmenein„verursacht durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse“Ziff. 3.2.1, Seite 2
Ausschluss von Schäden durch unzureichende Verpackung oder Verladungnicht geregelt
Ausschluss von innerem Verderb, natürlicher Beschaffenheit, Schwund und Rostnicht geregelt
Ausschluss von Verzögerungs-, Markt- und Vermögensschädenja„aus der Überschreitung von den Umständen nach nicht angemessen vereinbarten Lieferfristen“Ziff. 3.1.10, Seite 1

Ausstellung, Messe und Musterkollektionen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausstellungs- und Messeversicherung (Hin- und Rücktransport plus Aufenthalt)nicht geregelt
Gefahren während des Aufenthalts auf Messe oder Ausstellung (Auf- und Abbau, Ausstellungsdauer)nicht geregelt
Diebstahl und Abhandenkommen vom Messestand (auch einfacher Diebstahl)nicht geregelt
Bewachungs- oder Verschlussvorgabe für den Messestand außerhalb der Öffnungszeitennicht geregelt
Musterkollektionen und Reiselager von Außendienst und Handelsvertreternnicht geregelt
Messestand, Standbau, Dekoration und Präsentationstechnik mitversichertnicht geregelt

Verkehrshaftung von Frachtführern und Spediteuren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Haftung als Frachtführer im Straßengüterverkehr nach Landesrecht (HGB, österreichisches Recht, LCTTM)ja, bis 1.500.000 €„Nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) in seiner jeweils gültigen Fassung.“Ziff. 1.2, Seite 1
Haftung nach CMR bei grenzüberschreitenden Straßentransportenja, bis 500.000 €„Nach dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)“Ziff. 1.3, Seite 1
Haftung als Spediteur (ADSp, AÖSp, condiciones del transitario)nicht geregelt
Haftung als Lagerhalternein„aus Schäden an allen gelagerten Gütern, sofern keine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen wurde“Ziff. 3.1.12, Seite 1
Kabotage und Transporte innerhalb anderer Staatenja, bis 500.000 €„Bei Kabotageverkehr nach Maßgabe der im jeweiligen EU-Staat geltenden gesetzlichen Bestimmungen“Ziff. 4.7, Seite 2
Deckung bei qualifiziertem Verschulden (Vorsatz oder Leichtfertigkeit von Mitarbeitern, Durchbrechung der Haftungsgrenzen)nein„Vertreter, Prokuristen oder selbstständige Leiter von Niederlassungen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben“Ziff. 3.1.2, Seite 1
Einsatz von Subunternehmern mitversichert (Haftung für beauftragte Frachtführer)nein„mit Kraftfahrzeugen des eigenen Betriebes“Ziff. 1, Seite 1
Güterfolge- und reine Vermögensschäden (Lieferfristüberschreitung, Nachnahmefehler)ja, bis 10.000 €„Ansprüche aus Lieferfristüberschreitung gem. § 431 Abs. 3 sowie alle in Betracht kommenden“Ziff. 4.2, Seite 2
Ausgeschlossene Güter (Umzugsgut, Tiere, Valoren, Tabak, Spirituosen, Elektronik)ja„aus Schäden an Spirituosen aller Art, Tabakwaren“Ziff. 3.1.7, Seite 1
Anmelde- oder Umsatzmeldepflicht je Transport oder Abrechnung nach Umsatzkeine„Änderungen im Fahrzeugbestand, in den polizeilichen Kennzeichen und in den Nutzlasten sind dem Versicherer unverzüglich“Ziff. 6.1.1, Seite 2

Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Rettungs-, Bergungs- und Schadenminderungskostenja„Darunter fallen die Kosten der Ladungsbergung, Umladung, einstweiligen Lagerung sowie die Mehrkosten zum ursprünglichen Bestimmungsort.“Ziff. 2.2, Seite 1
Kosten der Schadenfeststellung (Havariekommissar, Sachverständiger)ja„die zur Feststellung eines ersatzpflichtigen Schadens aufgewendeten Kosten“Ziff. 2.2, Seite 1
Kosten für Umladen, Zwischenlagerung und Weiterbeförderung nach einem Schadenja„Darunter fallen die Kosten der Ladungsbergung, Umladung, einstweiligen Lagerung sowie die Mehrkosten zum ursprünglichen Bestimmungsort.“Ziff. 2.2, Seite 1
Aufräumungs-, Vernichtungs- und Entsorgungskosten beschädigter Güterja, bis 10.000 €„Bergungs- und Beseitigungskosten gem. Ziff. 2.3 sind mit 10.000 EUR je Schadenereignis begrenzt.“Ziff. 4.4, Seite 2
Zölle, Steuern und Abgaben auf beschädigte oder verlorene Güternicht geregelt
Abwehr unberechtigter Ansprüche (Rechtsschutzfunktion der Verkehrshaftungsversicherung)ja„Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche“Ziff. 2.1, Seite 1

Selbstbehalt, Obliegenheiten und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung je Schadenfallnicht geregelt
Erhöhte oder prozentuale Selbstbeteiligung bei Diebstahl, Kühlgut oder Bruchnicht geregelt
Leistung bei grober Fahrlässigkeit ohne Kürzungnein„Vertreter, Prokuristen oder selbstständige Leiter von Niederlassungen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben“Ziff. 3.1.2, Seite 1
Sicherungsvorgaben (Ladungssicherung, Schlösser, Alarmanlage, Ortung, Fahrerauswahl)ja„für eine ordnungsgemäße Sicherung der beladenen Fahrzeuge zu sorgen, insbesondere bei Ruhepausen und Abstellen“Ziff. 6.1.5, Seite 2
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Diebstahl, Havariekommissar, Vorbehalt bei Annahme)ja„Der Versicherungsnehmer hat jeden Schaden unverzüglich dem Versicherer anzumelden; bei Schäden über 2.500 EUR ist eine sofortige Anzeige erforderlich.“Ziff. 6.2.1, Seite 2
Regressverzicht gegenüber Mitarbeitern und verbundenen Unternehmenja„gegen Fahrer oder sonstige Erfüllungsgehilfen des Versicherungsnehmers Regress zu nehmen, wenn diese den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben“Ziff. 8.1.3, Seite 2
Besserstellung: Leistung nach Musterbedingungen (DTV) oder Bedingungen des Vorversicherers, wenn günstigernicht geregelt
Innovationsklausel: künftige Verbesserungen gelten ohne Mehrbeitragnicht geregelt
Vertragslaufzeit, Verlängerung und Kündigungnicht geregelt
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenja„Nach Eintritt eines Versicherungsfalles können beide Parteien den Versicherungsvertrag schriftlich kündigen.“Ziff. 9, Seite 3

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Alte Leipziger Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

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Volltext aufklappen: Bedingungen Verkehrshaftung, Druckstück T 85
[Seite 1] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft Vertragsbestandteil T 85.4 Versicherungsbedingungen für den gewerblichen Straßengüterverkehr mit Kraftfahrzeugen Ziff. 1 Gegenstand der Versicherung Ziff. 7 Obliegenheitsverletzung Ziff. 2 Umfang der Versicherung Ziff. 8 Schadenregulierung Ziff. 3 Ausschlüsse Ziff. 9 Kündigung im Schadenfall Ziff. 4 Grenzen der Versicherungsleistung Ziff. 10 Währung Ziff. 5 Prämie Ziff. 11 Gerichtsstand Ziff. 6 Obliegenheiten Ziff. 12 Schlussbestimmung 1 Gegenstand der Versicherung 3 Ausschlüsse Gegenstand des Versicherungsvertrages ist die Haftung des Ver- 3.1 Ausgeschlossen sind Ansprüche sicherungsnehmers aus Verträgen über entgeltliche Beförderung 3.1.1 aus Anlass von Beförderungen, bei denen öffentlich-rechtliche von Gütern mit Kraftfahrzeugen des eigenen Betriebes, sofern Vorschriften verletzt worden sind, z. B. Transporte ohne Ge- die Fahrzeuge dem Versicherer vor Risikobeginn gemeldet nehmigungen, wurden. 3.1.2 aus Schäden, die der Versicherungsnehmer, seine gesetzlichen 1.1 Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versiche- rungsnehmers sowie der Individualvereinbarung des Versiche- Vertreter, Prokuristen oder selbstständige Leiter von Niederlas- sungen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, rungsnehmers mit seinem Auftraggeber, sofern diese vor Risi- kobeginn dem Versicherer vorgelegt und von diesem genehmigt 3.1.3 aus Schäden, die sonstige Erfüllungsgehilfen des Versicherungs- worden sind. nehmers vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, sofern der Versicherungsnehmer oder eine der in Ziff. 3.1.2 ge- Bei Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nannten Personen bei der Auswahl oder Überwachung der Er- zwingend die Genehmigung des Versicherers einzuholen. füllungsgehilfen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vorsätz- 1.2 Nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) in lich oder grob fahrlässig nicht beachtet haben, seiner jeweils gültigen Fassung. 3.1.4 aus Schäden an radioaktiven Stoffen, 1.3 Nach dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im 3.1.5 aus Personenschäden, internationalen Straßengüterverkehr (CMR) in seiner jeweils gültigen Fassung innerhalb Europas. 3.1.6 aus Schäden an ungemünzten und gemünzten oder sonst verar- beiteten Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Papiergeld, Wert- 1.4 Nach den nationalen Rechtsvorschriften der im Geltungsbereich aufgeführten einzelnen europäischen Staaten. papieren jeder Art, Dokumenten und Urkunden, 3.1.7 aus Schäden an Spirituosen aller Art, Tabakwaren, Optische-, 2 Umfang der Versicherung Unterhaltungselektronik- und Telekommunikationsgeräte, EDV-Geräte aller Art einschließlich Zubehör, Telefon- und 2.1 Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Chipkarten, Kraftfahrzeuge, Medikamente, Arzneimittel. Teil- Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die gegen den partien sind jedoch mit einem Warenwert bis zu 10.000 EUR Versicherungsnehmer nach Maßgabe der unter Ziff. 1 »Ge- mitversichert, die Ersatzleistung für die vorgenannten Güter gilt genstand der Versicherung« genannten Vorschriften erhoben mit 20.000 EUR je Schadenereignis begrenzt. werden. 3.1.8 aus Schäden an Kunstsachen, Gemälden, Skulpturen und ande- 2.2 Der Versicherer ersetzt die zur Abwehr oder Minderung sowie ren Gütern, die einen Sonderwert haben, sofern der Einzelwert die zur Feststellung eines ersatzpflichtigen Schadens aufgewen- den Betrag von 2.500 EUR übersteigt, deten Kosten, soweit sie den Umständen nach geboten waren. Darunter fallen die Kosten der Ladungsbergung, Umladung, 3.1.9 aus Schäden an Umzugsgut, sofern der Versicherungsnehmer einstweiligen Lagerung sowie die Mehrkosten zum ursprüngli- oder dessen Erfüllungsgehilfen vor Transportbeginn davon chen Bestimmungsort. Kenntnis hatten, 2.3 Die Versicherung umfasst, sofern gesondert vereinbart, die 3.1.10 aus der Überschreitung von den Umständen nach nicht ange- aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung erforder- messen vereinbarten Lieferfristen, lichen Kosten zur Bergung und/oder Vernichtung oder Beseiti- 3.1.11 aus Vereinbarungen, sowohl Individualvereinbarungen als auch gung des beschädigten Gutes, sofern nicht die Eintrittspflicht eines anderen Versicherers gegeben ist (Subsidiarität). Allgemeine Geschäftsbedingungen, denen der Versicherer vor Risikobeginn nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, T 85.4 – 01.2005 2.4 Der Versicherer ersetzt Prozesskosten in den Fällen der versi- 3.1.12 aus Schäden an allen gelagerten Gütern, sofern keine ausdrückli- cherten Haftung, sofern der Versicherungsnehmer dem Versi- che Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen wurde, cherer die Führung des Prozesses spätestens vor dem ersten Ge- richtstermin angeboten hat. [Seite 2] 3.1.13 aus Höherwertdeklarationen gem. Art. 24 und 26 CMR ohne 6.1.1 Änderungen im Fahrzeugbestand, in den polizeilichen Kennzei- schriftliche Zustimmung des Versicherers vor Risikobeginn, chen und in den Nutzlasten sind dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 3.1.14 aus Vereinbarungen, die über die gesetzliche Haftung hinausge- hen, es sei denn, der Versicherer hat vor Risikobeginn schriftlich 6.1.2 Wenn ein in diesem Vertrag dokumentiertes Fahrzeug aus zugestimmt. zwingendem Grund nachweisbar nicht einsatzfähig ist, sind die mit diesem Fahrzeug vorgesehenen Transporte auch dann versi- 3.2 Ausgeschlossen sind ferner Schäden chert, wenn sie ersatzweise mit einem in diesem Vertrag nicht 3.2.1 verursacht durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse, Bürger- genannten Fahrzeug durchgeführt werden. Die Ladefähigkeit krieg, Aufruhr und sonstige bürgerliche Unruhen, politische und des Ersatzfahrzeuges darf nicht höher sein als die des ausgefalle- terroristische Gewalthandlungen, Arbeitsunruhen, Streik, Aus- nen Fahrzeuges. Sollten zu dem nicht einsatzfähigen Fahrzeug sperrung, Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung; besondere Sicherungsauflagen bzw. technische Voraussetzun- gen vereinbart sein, gelten diese auch für das Ersatzfahrzeug. 3.2.2 aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemi- Wird das Ersatzfahrzeug ununterbrochen länger als eine Woche schen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen eingesetzt, besteht Versicherungsschutz nur, wenn mit dem Ver- mit gemeingefährlicher Wirkung - gleichgültig durch wen - und sicherer eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen. 6.1.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass 4 Grenzen der Versicherungsleistung sich die im Versicherungsvertrag dokumentierten Fahrzeuge bzw. Anhänger in verkehrssicherem Zustand befinden. 4.1 Bei Frachtverträgen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist die Versicherungsleistung je Schadenereignis aus diesem 6.1.4 Soweit erforderlich, muss der Versicherungsnehmer eine be- Versicherungsvertrag mit 1.500.000 EUR begrenzt. hördliche Erlaubnis für den gewerblichen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen besitzen. Der Geltungsbereich der Erlaubnis 4.2 Ansprüche aus Lieferfristüberschreitung gem. § 431 Abs. 3 sowie alle in Betracht kommenden behördlichen Auflagen und HGB sind begrenzt mit 10.000 EUR je Schadenereignis. Beschränkungen sind einzuhalten. Versicherungsschutz besteht 4.3 Ansprüche wegen sonstiger Vermögensschäden sind begrenzt nur, soweit die behördlichen Vorschriften und Auflagen ein- mit 500.000 EUR je Schadenereignis. gehalten werden. 4.4 Bergungs- und Beseitigungskosten gem. Ziff. 2.3 sind mit 6.1.5 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, für eine ordnungs- 10.000 EUR je Schadenereignis begrenzt. gemäße Sicherung der beladenen Fahrzeuge zu sorgen, insbe- sondere bei Ruhepausen und Abstellen. 4.5 Bei Frachtverträgen im grenzüberschreitenden Straßengüterver- kehr ist die Versicherungsleistung je Schadenereignis aus die- 6.2 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles sem Versicherungsvertrag mit 500.000 EUR je Lastzug be- 6.2.1 Der Versicherungsnehmer hat jeden Schaden unverzüglich dem grenzt, höchstens jedoch mit 1.000.000 EUR je Schadenereig- Versicherer anzumelden; bei Schäden über 2.500 EUR ist eine nis. sofortige Anzeige erforderlich. Wird die Schadenmeldung 4.6 Bei Höherwertdeklarationen mit dem vor Risikobeginn ange- schuldhaft verzögert oder ist die Unkenntnis und die dadurch meldeten Wert gem. Art. 24 CMR. bedingte spätere Schadenmeldung vom Versicherungsnehmer zu vertreten, ist der Versicherer von jeder Verpflichtung zur 4.7 Bei Kabotageverkehr nach Maßgabe der im jeweiligen EU- Leistung frei. Das Gleiche gilt, wenn ohne vorherige Zustim- Staat geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder üblichen Be- mung des Versicherers durch den Versicherungsnehmer Haf- dingungen für den Straßengüterverkehr, jedoch maximal mit tungsansprüche anerkannt oder Schadenzahlungen geleistet 500.000 EUR je Schadenereignis begrenzt. werden. 5 Prämie 6.2.2 Wird ein gänzlicher oder teilweiser Verlust oder eine Beschädi- gung des Gutes von dem Versicherungsnehmer entdeckt oder 5.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, richtet sich die im voraus zu von dem Verfügungsberechtigten behauptet, sind die Ursache zahlende Jahresprämie nach der Nutzlast der die Transporte und der Umfang des Schadens durch den Versicherungsnehmer durchführenden und im Versicherungsvertrag dokumentierten festzustellen. Der Verfügungsberechtigte ist möglichst an der Fahrzeuge. Schadenfeststellung zu beteiligen. 5.2 Ist eine Festprämie vereinbart, wird die Prämie bei negativem 6.2.3 Der Versicherungsnehmer hat alles zu tun, um den Schaden Schadenverlauf angemessen erhöht. abzuwenden und zu mindern, dem Versicherer jede Auskunft zu erteilen, Regressrechte zu wahren und erforderlichenfalls be- 5.3 Ist eine Staffelprämie vereinbart, richtet sich die Prämie nach hördliche Maßnahmen zur Schadenermittlung einzuleiten. Er dem Schadenaufwand dieses Vertrages im abgelaufenen Versi- hat hierbei den Weisungen des Versicherers zu folgen. cherungsjahr. 6.2.4 Schäden, die auf einer kriminellen Handlung beruhen, sind 5.4 Kommt eine Einigung über eine Sanierungsprämie nicht zu- unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. stande, ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. 6.2.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, 5.5 Kündigt der Versicherer gem. Ziff. 5.4, ist er verpflichtet, für die hat er dies unverzüglich dem Versicherer mitzuteilen. Das Glei- noch nicht abgelaufene Versicherungszeit den entsprechenden che gilt im Fall eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung Prämienanteil unter Abzug der Beträge für entschädigte oder eines Beweissicherungsverfahrens. und/oder schwebende Versicherungsfälle an den Versiche- rungsnehmer zurückzuzahlen. 6.2.6 Zur Schadenregulierung sind folgende Unterlagen dem Versi- cherer einzureichen: 6 Obliegenheiten n Bericht des Fahrers 6.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles [Seite 3] n Original-Frachtbrief, bei Sammelladungen auch Ladeliste - 8.1.3 gegen Fahrer oder sonstige Erfüllungsgehilfen des Versiche- soweit vorhanden - rungsnehmers Regress zu nehmen, wenn diese den Schaden n Schadenrechnung des Verfügungsberechtigten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. n Kopie oder Original der Warenrechnung n Weitere für den Nachweis des Ersatzanspruches erforderli- 9 Kündigung im Schadenfall che Belege (z. B. Polizeiprotokoll, behördliche Bestätigung Nach Eintritt eines Versicherungsfalles können beide Parteien über die polizeiliche Anzeige, Nennung der eingeschalteten den Versicherungsvertrag schriftlich kündigen. Die Kündigung Polizeidienststelle, Schriftwechsel etc.) muss spätestens einen Monat nach dem Abschluss der Ver- handlungen über die Entschädigung zugehen. Der Vertrag endet Der Versicherer hat das Recht, Belege auch direkt vom verfü- gungsberechtigten Anspruchsteller anzufordern. einen Monat nach Zugang der Kündigung. Kündigt der Versi- cherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung 6.2.7 Weiterhin obliegt es dem Versicherungsnehmer, sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode. 6.2.7.1 den Versicherer unverzüglich zu benachrichtigen und die erfor- derlichen Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe einzulegen, wenn ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht wird. Des weiteren ist 10 Währung dem Versicherer die Prozessführung auf Verlangen zu 10.1 Die Prämien werden in der vereinbarten Vertragswährung übertragen, berechnet. Für die Versicherungssummen in anderer Währung werden die Prämien in die Vertragswährung zum Devisenkurs 6.2.7.2 keinen Anspruch ohne Einwilligung des Versicherers anzuer- am Tage der Prämienberechnung umgerechnet. kennen, zu befriedigen oder abzutreten. 10.2 Entschädigungen sind in der Währung der Versicherungs- 7 Obliegenheitsverletzung summe zu zahlen. Der Versicherungsnehmer kann die Zahlung in Vertragswährung verlangen. In diesem Fall wird für die Um- 7.1 Wird eine Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, rechnung der Devisenkurs am Tage der Zahlung zugrunde ge- ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 6, 62 Versicherungs- legt. vertragsgesetz (VVG) leistungsfrei. Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG bleibt der Versicherer wegen Verletzung einer vor 11 Gerichtsstand Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllenden Obliegenheit auch dann leistungsfrei, wenn er von seinem Kündigungsrecht Gerichtsstand ist das für den Sitz des Versicherers örtlich zu- keinen Gebrauch macht. ständige Amts- bzw. Landgericht. 7.2 Im Fall der Pflichtversicherung bleibt die Verpflichtung des Versicherers in Ansehung des geschädigten Dritten bestehen; es 12 Schlussbestimmung wird ausdrücklich auf §§ 158 b) bis 158 g) VVG hingewiesen. 12.1 Die Bestimmungen des Vertrages gelten nur, soweit nicht die zwingende gesetzliche Pflichtversicherungsvorschrift gemäß 8 Schadenregulierung § 7a GüKG mit den dort genannten Beschränkungen und Summen entgegen steht. 8.1 Der Versicherer ist berechtigt, 8.1.1 Zahlungen sowohl an den berechtigten Anspruchsteller als auch 12.2 Neben diesen Bestimmungen gelten die deutschen gesetzlichen an den Versicherungsnehmer zu leisten, Bestimmungen, insbesondere das Versicherungsvertragsgesetz (VVG). 8.1.2 gegen den Versicherungsnehmer Regress zu nehmen, wenn er nach Ziff. 3 oder Ziff. 7 leistungsfrei ist, Diesen Versicherungsbedingungen bzw. dem Versicherungsschein sind beigefügt: 1. Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Handelsgesetzbuch (HGB), dem Sozialgesetzbuch XI (SGB XI), der Zivilprozessordnung (ZPO) und dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) - AZ 120 - 2. Merkblatt zur Datenverarbeitung - UV 63 -
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