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Insurance broker / Cargo and transport insurance in Germany / Policy wording archive

Mannheimer Warentransportversicherung (DTV-Güter): the policy wording in full

Laufende Warentransportversicherung nach DTV-Güter 2000/2011 mit Anmeldung aller Transporte und Lagerungen, Maxima je Transportmittel und Lagerort; ausgewertet sind nur die Bestimmungen für die laufende Versicherung.

German market: tariffs for people living in Germany.

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Everything about this policy

What the policy covers: 66 points, each with its clause

Basics

PointRuleWording (German)Clause
Sum insured or maximum per conveyance, shipment or eventas stated in the policy schedule„Die vereinbarten Maxima sind Höchstversicherungssummen. Die Maximierung erfolgt je Transportmittel sowie je Lagerort.“Ziffer 4.1.1, page 1
Contract form: single policy, annual or blanket policy, open cover, module of a business packageyes„Durch den Abschluss der laufenden Versicherung wird der Versicherungsnehmer … verpflichtet, sämtliche im Vertrag bezeichneten Transporte und Lagerungen … gemäß Ziffer 3 zur Versicherung anzumelden.“Ziffer 2.1, page 1
All-risks cover (full cover): every peril not expressly excludednot addressed
Own goods and merchandise of the businessyes„Die Versicherung bezieht sich auf Güter aller Art oder alle Güter der im Vertrag bestimmten Art, die vom Versicherungsnehmer nach kaufmännischen Grundsätzen für eigene oder fremde Rechnung zu versichern sind.“Ziffer 1.1, page 1
Tools, instruments and work equipment carried for own use (vehicle contents)not addressed
Third-party goods in the care of the business (customer property, items for repair, consignment)yes, up to the sum insured„die vom Versicherungsnehmer nach kaufmännischen Grundsätzen für eigene oder fremde Rechnung zu versichern sind.“Ziffer 1.1, page 1
Insured routes and modes (road, rail, air, sea, inland waterways)not addressed
Territorial scope (home country, Europe, worldwide)not addressed
Warehouse-to-warehouse cover from leaving origin to delivery at destinationnot addressed
Storage in transit incidental to transport (days quoted in text)yes, up to the sum insured„erstreckt sich der Versicherungsschutz für vom Versicherungsnehmer veranlasste Lagerungen während des versicherten Transportes nur auf Lagerorte, die vor Risikobeginn mit dem Versicherer vereinbart sind.“Ziffer 1.2, page 1
Damage during loading and unloading, including by own staff and equipmentnot addressed
Insured value: invoice or market value plus freight, costs and anticipated profitnot addressed

Own-account transport with own vehicles

PointRuleWording (German)Clause
Transport in own, hired or leased vehicles (own-account transport)not addressed
Employees' private cars on business trips includednot addressed
Accident to the conveyance (collision, overturning, leaving the road, collapse)not addressed
Damage without accident (load shifting, braking, swerving)not addressed
Fire, lightning and explosion in transitnot addressed
Storm, hail, flood, earthquake and other natural perilsyes, up to the sum insured„auf 72 aufeinander folgende Stunden bei Sturm, Regen, Hagel, Hurrikan, Tornado, Taifun und/oder Wirbelsturm;“Ziffer 4.3.2 a), page 1
Theft of the whole vehicle with its loadnot addressed
Theft by breaking into the locked vehiclenot addressed
Robbery of the drivernot addressed
Night clause: theft cover at night only in locked garage, guarded area or with supervisionnot addressed
Rules for unattended vehicles during the day (time limit, locked, alarm)not addressed

Cargo insurance for shipments

PointRuleWording (German)Clause
Shipments via third-party carriers, forwarders and logistics providersnot addressed
Post and parcel shipments (parcel services, courier, express)not addressed
Sea and air transport including containersnot addressed
General average contributions and sacrificenot addressed
Breakage of fragile goods (glass, ceramics, electronics)not addressed
Chilled and frozen goods, including refrigeration breakdownnot addressed
Valuables: cash, securities, precious metals, jewellery, artnot addressed
War, strikes, riots, civil commotion and seizureyes, up to the sum insured„Die Möglichkeit der Kündigung einzelner Gefahren (z. B. Krieg, Streik, Beschlagnahme) bleibt hiervon unberührt.“Ziffer 8.3.1, page 2
Exclusion of damage from insufficient packing or stowagenot addressed
Exclusion of inherent vice, nature of goods, shrinkage and rustnot addressed
Exclusion of delay, market loss and pure financial lossnot addressed

Exhibitions, trade fairs and sample collections

PointRuleWording (German)Clause
Exhibition and trade fair cover (transport there and back plus stay)no„Ausstellungen, Messen und sonstige Veranstaltungen;“Ziffer 3.1.6, page 1
Perils during the stay at the fair (set-up, show days, dismantling)not addressed
Theft and disappearance from the stand (including simple theft)not addressed
Guarding or locking rules for the stand outside opening hoursnot addressed
Sample collections and travelling stock of sales staff and agentsnot addressed
Stand, stand construction, decoration and presentation equipmentnot addressed

Liability of carriers and forwarders

PointRuleWording (German)Clause
Road carrier liability under national law (HGB, Austrian law, LCTTM)not addressed
Liability under the CMR convention for international road transportnot addressed
Forwarder liability (ADSp, AÖSp, Spanish forwarding terms)not addressed
Warehouse keeper liabilitynot addressed
Cabotage and transport within other countriesnot addressed
Cover for qualified fault (wilful misconduct or recklessness of staff, unlimited liability)not addressed
Use of subcontractors covered (liability for sub-carriers)not addressed
Consequential and pure financial loss (delay in delivery, cash on delivery errors)not addressed
Excluded goods (removals, animals, valuables, tobacco, spirits, electronics)not addressed
Duty to declare each shipment or report turnoveryes„Hat der Versicherungsnehmer die Anmeldung unterlassen oder fehlerhaft vorgenommen, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, ohne dass es einer Kündigung durch den Versicherer bedarf.“Ziffer 3.1.4, page 1

Costs

PointRuleWording (German)Clause
Salvage, rescue and sue and labour costsnot addressed
Survey costs (average surveyor, expert)not addressed
Costs of reloading, storage and forwarding after a lossnot addressed
Debris removal, destruction and disposal costsnot addressed
Customs duties and taxes on damaged or lost goodsnot addressed
Defence against unfounded claims (legal protection in liability cover)not addressed

Deductible, duties and contract

PointRuleWording (German)Clause
Deductible per lossnot addressed
Higher or percentage deductible for theft, refrigerated goods or breakagenot addressed
No reduction for gross negligencenot addressed
Security requirements (load securing, locks, alarm, tracking, driver selection)not addressed
Claim duties (notice period, police for theft, surveyor, reservation on receipt)not addressed
Waiver of recourse against employees and affiliated companiesnot addressed
Better terms: benefits under model terms (DTV) or the previous insurer's terms if betternot addressed
Innovation clause: future improvements apply without extra premiumnot addressed
Term, renewal and cancellationyes„Der Vertrag verlängert sich stillschweigend jeweils um ein Jahr, sofern er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der Versicherungsperiode von einer der Vertragsparteien gekündigt worden ist.“Ziffer 8.1, page 2
Insurer's right to cancel after a claimyes„Nach Eintritt eines Versicherungsfalls können beide Parteien den Versicherungsvertrag kündigen.“Ziffer 8.2, page 2

Evaluated by NAMMERT from published policy wordings. Despite care, a value may be misread; legally only the wording of your own contract in the edition stated there applies. Please report errors, we correct them the same day.

Policy wordings and provider

Legal entity
Mannheimer Versicherung Aktiengesellschaft
Distribution
not known

Full text of the wording

Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)

Show full text: DTV-Güterversicherungsbedingungen 2000/2011, TR 214
[Seite 1] Mannheimer Versicherung AG Güterversicherungsbedingungen 2000 in der Fassung 2011 der Mannheimer Versicherung AG Bestimmungen für die laufende Versicherung DTV-Güter 2000/2011 (Stand: 01.10.2024) TR_214_1024 1 Gegenstand der Versicherung 3.2 Summarische Anmeldung 1.1 Die Versicherung bezieht sich auf Güter aller Art oder alle Güter der 3.2.1 Die Deklarationspflicht für Lagerungen ergibt sich aus dem im Vertrag bestimmten Art, die vom Versicherungsnehmer nach Versicherungsschein. kaufmännischen Grundsätzen für eigene oder fremde Rechnung zu 3.2.2 Die Vorschriften der Ziffern 3.1.2 bis 3.1.5 gelten entspre- versichern sind. Nicht versichert sind daher solche Güter, die der Ver- chend. sicherungsnehmer ohne eigenes rechtliches oder wirtschaftliches In- teresse nur deshalb zu versichern hat, weil er sich hierzu einem Drit- 4 Maximum ten gegenüber, sei es auch gegen Entgelt, verpflichtet hat. 4.1 Höchstversicherungssumme 1.2 Unbeschadet der Regelungen in Ziffer 9 der DTV-Güter 2000/2011 4.1.1 Die vereinbarten Maxima sind Höchstversicherungssummen. erstreckt sich der Versicherungsschutz für vom Versicherungsnehmer Die Maximierung erfolgt je Transportmittel sowie je Lagerort. veranlasste Lagerungen während des versicherten Transportes nur Übersteigt die Gesamtversicherungssumme aller unter diesem auf Lagerorte, die vor Risikobeginn mit dem Versicherer vereinbart Vertrag versicherten Güter auf einem Transportmittel oder sind. Haben die Parteien vereinbart, dass Lagerungen vor Beginn Lagerort das Maximum, so vermindern sich die einzelnen Ver- bzw. nach Ende des versicherten Transportes mitversichert sind, gilt sicherungssummen im Verhältnis des Maximums zur Gesamt- Satz 1 entsprechend. versicherungssumme. 1.3 Entsteht ein versicherbares Interesse nach Transportbeginn, besteht 4.1.2 Die Bestimmung des Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn Versicherungsschutz zugunsten des Versicherungsnehmers im Rah- nach Beginn der Versicherung eine Zusammenverladung ver- men dieses Vertrages, sofern ihm keine bereits eingetretenen Schä- schiedener Versendungen oder Bezüge auf ein Transportmit- den und/oder gefahrerheblichen Umstände bekannt sind, die eine tel oder eine Zusammenlagerung auf ein Lager durch Spedi- Anzeigepflicht begründen. teure oder Transportunternehmen erfolgt, auf die der Versi- 1.4 Für andere als im Vertrag genannte Güter besteht Versicherungs- cherungsnehmer keinen Einfluss gehabt hat oder nehmen schutz nur, wenn Prämien und Deckungsumfang vor Transportbe- konnte. Gleiches gilt bei einer Zuladung oder Zulagerung an ginn vereinbart worden sind. einem Umschlagplatz, die der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat. 2 Laufende Versicherung Die Überschreitung des Maximums ist dem Versicherer unver- 2.1 Durch den Abschluss der laufenden Versicherung wird der Versiche- züglich anzuzeigen. rungsnehmer verpflichtet, sämtliche im Vertrag bezeichneten Trans- 4.1.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Aufwendungen porte und Lagerungen gemäß Ziffer 3 zur Versicherung anzumelden. und Kosten zusammen mit anderen Entschädigungen nur im 2.2 Der Versicherer ist verpflichtet, Versicherungsschutz für alle gemelde- Rahmen der vereinbarten Maxima ersetzt. Die Regelung der ten Transporte und Lagerungen im Rahmen der Bestimmungen die- Ziffer 2.3.3 DTV-Güter 2000/2011 bleibt unberührt. ses Vertrages zu gewähren. 4.2 Höchsthaftungssumme 2.3 Der Versicherer ist berechtigt, alle zur Risikoprüfung erforderlichen 4.2.1 Soweit vereinbart, sind die vertraglich festgelegten Maxima Informationen zu verlangen. Höchsthaftungssummen. In Fällen der Ziffer 3.2 gilt als Versi- cherungssumme der Versicherungswert im Sinne von Ziffer 10 3 Deklarations- / Anmeldeverfahren DTV-Güter 2000/2011. 3.1 Einzelanmeldung 4.2.2 Ziffer 4.1.3 gilt entsprechend. 3.1.1 Der Versicherungsnehmer meldet dem Versicherer unverzüg- 4.3 Begrenzung je Schadenereignis lich sämtliche unter die laufende Versicherung fallenden 4.3.1 Die Höchstersatzleistung des Versicherers ergibt sich aus dem Transporte und Lagerungen einzeln mit Angabe des Versiche- Versicherungsschein. rungswertes. Dabei hat er das Gut, die Verpackungsart, das 4.3.1.1 Alle Versicherungsfälle, die aus ein und derselben Transportmittel und den Transportweg zu bezeichnen sowie Schadenursache in einem örtlich und zeitlich ab- alle Umstände anzugeben, nach denen der Versicherer aus- grenzbaren, ununterbrochenen Geschehensablauf drücklich gefragt hat. entstehen oder auf gleichen Schadenursachen mit 3.1.2 Für jede vom Versicherungsnehmer veranlasste Lagerung ge- einem inneren, insbesondere sachlichen und zeitli- mäß der Ziffer 1.2 umfasst die Meldung auch eine Zuordnung chen, Zusammenhang beruhen gelten als ein Scha- zu dem in diesem Vertrag vereinbarten Lagerort. denereignis. 3.1.3 Rücktransporte infolge eines nach dieser Police versicherten 4.3.1.2 Ein von dem Schadenereignis betroffener Lagerort Schadens müssen nicht deklariert werden. wird als ein Versicherungsfall festgelegt. 3.1.4 Hat der Versicherungsnehmer die Anmeldung unterlassen 4.3.2 Dauer und Umfang eines Schadenereignisses für versicherte oder fehlerhaft vorgenommen, so ist der Versicherer von der Naturgefahren wird wie folgt begrenzt: Verpflichtung zur Leistung frei, ohne dass es einer Kündigung a) auf 72 aufeinander folgende Stunden bei Sturm, Regen, durch den Versicherer bedarf. Hagel, Hurrikan, Tornado, Taifun und/oder Wirbelsturm; Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Anmelde- b) auf 72 aufeinander folgende Stunden bei Erd- oder Seebe- pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat und ben, Vulkanausbruch und/oder Flutwelle; die Anmeldung unverzüglich nach Kenntniserlangung von c) auf 72 aufeinander folgende Stunden bei Überschwem- dem Fehler nachholt oder berichtigt. mung. 3.1.5 Verletzt der Versicherungsnehmer die Deklarationspflicht vor- 4.4 Begrenzung je Versicherungsjahr sätzlich, so kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündi- Die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Schadenereignisse gen. Dem Versicherer gebühren die Prämien, die ihm im Falle eines Versicherungsjahres ergibt sich aus dem Versicherungsschein. gehöriger Erfüllung des Vertrages bis zum Wirksamwerden der Kündigung zu zahlen gewesen wären. 5 Ausgeschlossene Gefahren und Schäden, Obliegenheiten 3.1.6 Sofern nichts anderes vereinbart ist, besteht Versicherungs- 5.1 Ausgeschlossene Gefahren und Schäden schutz insbesondere für folgende Risiken nur bei vorheriger Ergänzende Regelungen zu den Ziffer 2.4 und Ziffer 2.5 der DTV- schriftlicher Vereinbarung: Güter 2000/2011 ergeben sich aus dem Versicherungsschein. - Versicherung, unabhängig von der Gefahrtragung; 5.2 Obliegenheiten - Lagerungen über die gemäß Ziffer 9.1 DTV-Güter Ergänzende Regelungen ergeben sich aus dem Versicherungsschein. 2000/2011 hinausgehende Dauer; - Mehrwert-, Konditions- und Summendifferenz-, Schutzver- 6 Prämie sicherungen sowie die separate Deckung der in Ziffer 1.1.3 6.1 Einzelanmeldung DTV-Güter 2000/2011 genannten Interessen wie Zoll, Bei Einzelanmeldung werden die Prämien nach den im Vertrag vor- Fracht usw.; gesehenen Prämiensätzen zuzüglich Versicherungsteuer und sonsti- - Ausstellungen, Messen und sonstige Veranstaltungen; ger Nebenkosten für den vereinbarten Zeitraum im Nachhinein in - Aufenthalte und Lagerungen in Verpackungsbetrieben. Rechnung gestellt. –1– [Seite 2] 6.2 Summarische Anmeldung Der Versicherer ist berechtigt eine anteilige Vorausprämie in Rech- nung zu stellen, in der die Prämien für die Mitversicherung der politi- schen Gefahren enthalten sind. Nach Ablauf des Versicherungsjahres erfolgt eine Endabrechnung un- ter Verrechnung der Vorausprämie. Die Abrechnung gemäß Ziffern 6.1 und 6.2 erfolgt getrennt nach Transporten und veranlassten Lagerungen. 6.3 Fälligkeit Der Anspruch auf die Prämie entsteht mit dem Beginn der Versiche- rung und wird mit der Erteilung der Rechnung fällig. Die Prämie ist unverzüglich nach Erhalt der Prämienrechnung, spätestens innerhalb von 14 Tagen, zu zahlen. 7 Police 7.1 Der Inhalt der laufenden Versicherung gilt als von dem Versiche- rungsnehmer genehmigt, wenn dieser nicht binnen eines Monats nach Aushändigung widerspricht. Die laufende Versicherung gilt nicht als Police im Sinne des Gesetzes und der DTV-Güter 2000/2011. 7.2 Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen eine von ihm unterzeichnete Urkunde für den einzelnen Transport (Einzel- police, Zertifikat) auszuhändigen. Die Einzelpolice gilt als Police im Sinne des Gesetzes und der DTV-Güter 2000/2011; jedoch finden die Bestimmungen über die Genehmigung des Inhalts der Police auf sie keine Anwendung. 8 Kündigung 8.1 Zum Ablauf der Versicherungsperiode Der Vertrag verlängert sich stillschweigend jeweils um ein Jahr, so- fern er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der Versi- cherungsperiode von einer der Vertragsparteien gekündigt worden ist. 8.2 Im Schadenfall Nach Eintritt eines Versicherungsfalls können beide Parteien den Ver- sicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss spätestens einen Monat nach dem Abschluss der Verhand- lungen über die Entschädigung zugehen. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Kündigt der Versiche- rungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode. 8.3 Bei Kriegszustand 8.3.1 Bezieht sich die laufende Versicherung auch auf Transporte oder Lagerungen von, nach oder in eine(r) Region, die sich im Kriegszustand oder in kriegsähnlichem Zustand befindet, so kann der Versicherer den Versicherungsschutz für diese Regi- on jederzeit mit einer Frist von einer Woche in Textform kün- digen. Die Möglichkeit der Kündigung einzelner Gefahren (z. B. Krieg, Streik, Beschlagnahme) bleibt hiervon unberührt. 8.3.2 Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von vier Wochen nach der Kündigung des Versicherers seinerseits den ganzen Vertrag mit einer Frist von einer Woche in Textform kündigen. 8.4 Wirksamwerden der Kündigung 8.4.1 Die Versicherung von Gütern, die vor Wirksamwerden der Kündigung begonnen hat, bleibt bis zu dem Zeitpunkt in Kraft, der für das Ende des Versicherungsschutzes maßgeblich ist. 8.4.2 Für lagernde Güter, ausgenommen transportbedingte Zwi- schenlagerungen, endet die Versicherung aufgrund der Kün- digung am nächsten deklarierten Ablauftermin, spätestens ei- nen Monat nach Kündigung. 9 Insolvenz des Versicherers Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, en- det das Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam. –2–