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Versicherungsmakler / Transportversicherung / Bedingungsarchiv

Mannheimer Warentransportversicherung (DTV-Güter): die Bedingungen im Volltext

Laufende Warentransportversicherung nach DTV-Güter 2000/2011 mit Anmeldung aller Transporte und Lagerungen, Maxima je Transportmittel und Lagerort; ausgewertet sind nur die Bestimmungen für die laufende Versicherung.

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Was der Tarif leistet: 66 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme oder Höchsthaftung je Transportmittel, je Sendung oder je Ereignislaut Versicherungsschein„Die vereinbarten Maxima sind Höchstversicherungssummen. Die Maximierung erfolgt je Transportmittel sowie je Lagerort.“Ziffer 4.1.1, Seite 1
Vertragsform: Einzelpolice, Jahres- oder Pauschalpolice, laufende Versicherung mit Umsatz- oder Einzelmeldung, Baustein eines Firmenvertragsja„Durch den Abschluss der laufenden Versicherung wird der Versicherungsnehmer … verpflichtet, sämtliche im Vertrag bezeichneten Transporte und Lagerungen … gemäß Ziffer 3 zur Versicherung anzumelden.“Ziffer 2.1, Seite 1
Allgefahrendeckung (volle Deckung): versichert ist jede Gefahr, die nicht ausdrücklich ausgeschlossen istnicht geregelt
Eigene Güter und Handelswaren des Betriebs versichertja„Die Versicherung bezieht sich auf Güter aller Art oder alle Güter der im Vertrag bestimmten Art, die vom Versicherungsnehmer nach kaufmännischen Grundsätzen für eigene oder fremde Rechnung zu versichern sind.“Ziffer 1.1, Seite 1
Werkzeuge, Messgeräte, Maschinen und Arbeitsgeräte, die zum Eigengebrauch mitgeführt werden (Autoinhalt, Handwerkerausstattung)nicht geregelt
Fremde Güter in Obhut des Betriebs (Kundeneigentum, Reparaturgut, Kommissionsware)ja, bis zur Versicherungssumme„die vom Versicherungsnehmer nach kaufmännischen Grundsätzen für eigene oder fremde Rechnung zu versichern sind.“Ziffer 1.1, Seite 1
Versicherte Transportwege und Transportmittel (Straße, Schiene, Luft, See, Binnengewässer)nicht geregelt
Geltungsbereich (Deutschland, Österreich, Spanien, Europa, weltweit)nicht geregelt
Haus-zu-Haus-Deckung: Beginn mit dem Verlassen des Absendeorts, Ende mit der Ablieferung am Bestimmungsortnicht geregelt
Transportbedingte Zwischenlagerung (Dauer in Tagen wörtlich im text)ja, bis zur Versicherungssumme„erstreckt sich der Versicherungsschutz für vom Versicherungsnehmer veranlasste Lagerungen während des versicherten Transportes nur auf Lagerorte, die vor Risikobeginn mit dem Versicherer vereinbart sind.“Ziffer 1.2, Seite 1
Schäden beim Be- und Entladen, auch durch eigene Mitarbeiter und Ladegerätenicht geregelt
Versicherungswert: Rechnungs- oder Marktwert plus Fracht, Kosten und imaginärer Gewinnnicht geregelt

Werkverkehr mit eigenen Fahrzeugen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Transporte mit betriebseigenen, gemieteten oder geleasten Fahrzeugen (Werkverkehr) versichertnicht geregelt
Privatfahrzeuge von Mitarbeitern auf Dienstfahrten einbezogennicht geregelt
Transportmittelunfall (Zusammenstoß, Umstürzen, Abkommen von der Fahrbahn, Brücken- oder Tunneleinsturz)nicht geregelt
Betriebsschäden ohne Unfall (Verrutschen der Ladung, Bremsen, Ausweichen)nicht geregelt
Brand, Blitzschlag und Explosion während des Transportsnicht geregelt
Sturm, Hagel, Überschwemmung, Erdbeben und andere Elementarereignisseja, bis zur Versicherungssumme„auf 72 aufeinander folgende Stunden bei Sturm, Regen, Hagel, Hurrikan, Tornado, Taifun und/oder Wirbelsturm;“Ziffer 4.3.2 a), Seite 1
Diebstahl des ganzen Fahrzeugs samt Ladungnicht geregelt
Einbruchdiebstahl aus dem verschlossenen Fahrzeugnicht geregelt
Raub und räuberische Erpressung des Fahrersnicht geregelt
Nachtklausel: Diebstahlschutz nachts nur in verschlossener Garage, auf bewachtem Platz oder mit Bewachungnicht geregelt
Vorgaben für das unbeaufsichtigte Fahrzeug tagsüber (Höchstdauer, verschlossen, Alarmanlage)nicht geregelt

Güterversicherung beim Versand

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versand über fremde Frachtführer, Spediteure und Logistiker versichertnicht geregelt
Post- und Paketsendungen (Paketdienste, Kurier, Express)nicht geregelt
See- und Lufttransporte einschließlich Containernicht geregelt
Beiträge zur großen Haverei und Aufopferungnicht geregelt
Bruch zerbrechlicher Güter (Glas, Keramik, Elektronik)nicht geregelt
Kühl- und Tiefkühlgut, auch bei Ausfall des Kühlaggregatsnicht geregelt
Valoren: Geld, Wertpapiere, Edelmetalle, Schmuck, Kunstnicht geregelt
Krieg, Streik, Aufruhr, innere Unruhen und Beschlagnahmeja, bis zur Versicherungssumme„Die Möglichkeit der Kündigung einzelner Gefahren (z. B. Krieg, Streik, Beschlagnahme) bleibt hiervon unberührt.“Ziffer 8.3.1, Seite 2
Ausschluss von Schäden durch unzureichende Verpackung oder Verladungnicht geregelt
Ausschluss von innerem Verderb, natürlicher Beschaffenheit, Schwund und Rostnicht geregelt
Ausschluss von Verzögerungs-, Markt- und Vermögensschädennicht geregelt

Ausstellung, Messe und Musterkollektionen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausstellungs- und Messeversicherung (Hin- und Rücktransport plus Aufenthalt)nein„Ausstellungen, Messen und sonstige Veranstaltungen;“Ziffer 3.1.6, Seite 1
Gefahren während des Aufenthalts auf Messe oder Ausstellung (Auf- und Abbau, Ausstellungsdauer)nicht geregelt
Diebstahl und Abhandenkommen vom Messestand (auch einfacher Diebstahl)nicht geregelt
Bewachungs- oder Verschlussvorgabe für den Messestand außerhalb der Öffnungszeitennicht geregelt
Musterkollektionen und Reiselager von Außendienst und Handelsvertreternnicht geregelt
Messestand, Standbau, Dekoration und Präsentationstechnik mitversichertnicht geregelt

Verkehrshaftung von Frachtführern und Spediteuren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Haftung als Frachtführer im Straßengüterverkehr nach Landesrecht (HGB, österreichisches Recht, LCTTM)nicht geregelt
Haftung nach CMR bei grenzüberschreitenden Straßentransportennicht geregelt
Haftung als Spediteur (ADSp, AÖSp, condiciones del transitario)nicht geregelt
Haftung als Lagerhalternicht geregelt
Kabotage und Transporte innerhalb anderer Staatennicht geregelt
Deckung bei qualifiziertem Verschulden (Vorsatz oder Leichtfertigkeit von Mitarbeitern, Durchbrechung der Haftungsgrenzen)nicht geregelt
Einsatz von Subunternehmern mitversichert (Haftung für beauftragte Frachtführer)nicht geregelt
Güterfolge- und reine Vermögensschäden (Lieferfristüberschreitung, Nachnahmefehler)nicht geregelt
Ausgeschlossene Güter (Umzugsgut, Tiere, Valoren, Tabak, Spirituosen, Elektronik)nicht geregelt
Anmelde- oder Umsatzmeldepflicht je Transport oder Abrechnung nach Umsatzja„Hat der Versicherungsnehmer die Anmeldung unterlassen oder fehlerhaft vorgenommen, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, ohne dass es einer Kündigung durch den Versicherer bedarf.“Ziffer 3.1.4, Seite 1

Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Rettungs-, Bergungs- und Schadenminderungskostennicht geregelt
Kosten der Schadenfeststellung (Havariekommissar, Sachverständiger)nicht geregelt
Kosten für Umladen, Zwischenlagerung und Weiterbeförderung nach einem Schadennicht geregelt
Aufräumungs-, Vernichtungs- und Entsorgungskosten beschädigter Güternicht geregelt
Zölle, Steuern und Abgaben auf beschädigte oder verlorene Güternicht geregelt
Abwehr unberechtigter Ansprüche (Rechtsschutzfunktion der Verkehrshaftungsversicherung)nicht geregelt

Selbstbehalt, Obliegenheiten und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung je Schadenfallnicht geregelt
Erhöhte oder prozentuale Selbstbeteiligung bei Diebstahl, Kühlgut oder Bruchnicht geregelt
Leistung bei grober Fahrlässigkeit ohne Kürzungnicht geregelt
Sicherungsvorgaben (Ladungssicherung, Schlösser, Alarmanlage, Ortung, Fahrerauswahl)nicht geregelt
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Diebstahl, Havariekommissar, Vorbehalt bei Annahme)nicht geregelt
Regressverzicht gegenüber Mitarbeitern und verbundenen Unternehmennicht geregelt
Besserstellung: Leistung nach Musterbedingungen (DTV) oder Bedingungen des Vorversicherers, wenn günstigernicht geregelt
Innovationsklausel: künftige Verbesserungen gelten ohne Mehrbeitragnicht geregelt
Vertragslaufzeit, Verlängerung und Kündigungja„Der Vertrag verlängert sich stillschweigend jeweils um ein Jahr, sofern er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der Versicherungsperiode von einer der Vertragsparteien gekündigt worden ist.“Ziffer 8.1, Seite 2
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenja„Nach Eintritt eines Versicherungsfalls können beide Parteien den Versicherungsvertrag kündigen.“Ziffer 8.2, Seite 2

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Mannheimer Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
nicht bekannt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: DTV-Güterversicherungsbedingungen 2000/2011, TR 214
[Seite 1] Mannheimer Versicherung AG Güterversicherungsbedingungen 2000 in der Fassung 2011 der Mannheimer Versicherung AG Bestimmungen für die laufende Versicherung DTV-Güter 2000/2011 (Stand: 01.10.2024) TR_214_1024 1 Gegenstand der Versicherung 3.2 Summarische Anmeldung 1.1 Die Versicherung bezieht sich auf Güter aller Art oder alle Güter der 3.2.1 Die Deklarationspflicht für Lagerungen ergibt sich aus dem im Vertrag bestimmten Art, die vom Versicherungsnehmer nach Versicherungsschein. kaufmännischen Grundsätzen für eigene oder fremde Rechnung zu 3.2.2 Die Vorschriften der Ziffern 3.1.2 bis 3.1.5 gelten entspre- versichern sind. Nicht versichert sind daher solche Güter, die der Ver- chend. sicherungsnehmer ohne eigenes rechtliches oder wirtschaftliches In- teresse nur deshalb zu versichern hat, weil er sich hierzu einem Drit- 4 Maximum ten gegenüber, sei es auch gegen Entgelt, verpflichtet hat. 4.1 Höchstversicherungssumme 1.2 Unbeschadet der Regelungen in Ziffer 9 der DTV-Güter 2000/2011 4.1.1 Die vereinbarten Maxima sind Höchstversicherungssummen. erstreckt sich der Versicherungsschutz für vom Versicherungsnehmer Die Maximierung erfolgt je Transportmittel sowie je Lagerort. veranlasste Lagerungen während des versicherten Transportes nur Übersteigt die Gesamtversicherungssumme aller unter diesem auf Lagerorte, die vor Risikobeginn mit dem Versicherer vereinbart Vertrag versicherten Güter auf einem Transportmittel oder sind. Haben die Parteien vereinbart, dass Lagerungen vor Beginn Lagerort das Maximum, so vermindern sich die einzelnen Ver- bzw. nach Ende des versicherten Transportes mitversichert sind, gilt sicherungssummen im Verhältnis des Maximums zur Gesamt- Satz 1 entsprechend. versicherungssumme. 1.3 Entsteht ein versicherbares Interesse nach Transportbeginn, besteht 4.1.2 Die Bestimmung des Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn Versicherungsschutz zugunsten des Versicherungsnehmers im Rah- nach Beginn der Versicherung eine Zusammenverladung ver- men dieses Vertrages, sofern ihm keine bereits eingetretenen Schä- schiedener Versendungen oder Bezüge auf ein Transportmit- den und/oder gefahrerheblichen Umstände bekannt sind, die eine tel oder eine Zusammenlagerung auf ein Lager durch Spedi- Anzeigepflicht begründen. teure oder Transportunternehmen erfolgt, auf die der Versi- 1.4 Für andere als im Vertrag genannte Güter besteht Versicherungs- cherungsnehmer keinen Einfluss gehabt hat oder nehmen schutz nur, wenn Prämien und Deckungsumfang vor Transportbe- konnte. Gleiches gilt bei einer Zuladung oder Zulagerung an ginn vereinbart worden sind. einem Umschlagplatz, die der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat. 2 Laufende Versicherung Die Überschreitung des Maximums ist dem Versicherer unver- 2.1 Durch den Abschluss der laufenden Versicherung wird der Versiche- züglich anzuzeigen. rungsnehmer verpflichtet, sämtliche im Vertrag bezeichneten Trans- 4.1.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Aufwendungen porte und Lagerungen gemäß Ziffer 3 zur Versicherung anzumelden. und Kosten zusammen mit anderen Entschädigungen nur im 2.2 Der Versicherer ist verpflichtet, Versicherungsschutz für alle gemelde- Rahmen der vereinbarten Maxima ersetzt. Die Regelung der ten Transporte und Lagerungen im Rahmen der Bestimmungen die- Ziffer 2.3.3 DTV-Güter 2000/2011 bleibt unberührt. ses Vertrages zu gewähren. 4.2 Höchsthaftungssumme 2.3 Der Versicherer ist berechtigt, alle zur Risikoprüfung erforderlichen 4.2.1 Soweit vereinbart, sind die vertraglich festgelegten Maxima Informationen zu verlangen. Höchsthaftungssummen. In Fällen der Ziffer 3.2 gilt als Versi- cherungssumme der Versicherungswert im Sinne von Ziffer 10 3 Deklarations- / Anmeldeverfahren DTV-Güter 2000/2011. 3.1 Einzelanmeldung 4.2.2 Ziffer 4.1.3 gilt entsprechend. 3.1.1 Der Versicherungsnehmer meldet dem Versicherer unverzüg- 4.3 Begrenzung je Schadenereignis lich sämtliche unter die laufende Versicherung fallenden 4.3.1 Die Höchstersatzleistung des Versicherers ergibt sich aus dem Transporte und Lagerungen einzeln mit Angabe des Versiche- Versicherungsschein. rungswertes. Dabei hat er das Gut, die Verpackungsart, das 4.3.1.1 Alle Versicherungsfälle, die aus ein und derselben Transportmittel und den Transportweg zu bezeichnen sowie Schadenursache in einem örtlich und zeitlich ab- alle Umstände anzugeben, nach denen der Versicherer aus- grenzbaren, ununterbrochenen Geschehensablauf drücklich gefragt hat. entstehen oder auf gleichen Schadenursachen mit 3.1.2 Für jede vom Versicherungsnehmer veranlasste Lagerung ge- einem inneren, insbesondere sachlichen und zeitli- mäß der Ziffer 1.2 umfasst die Meldung auch eine Zuordnung chen, Zusammenhang beruhen gelten als ein Scha- zu dem in diesem Vertrag vereinbarten Lagerort. denereignis. 3.1.3 Rücktransporte infolge eines nach dieser Police versicherten 4.3.1.2 Ein von dem Schadenereignis betroffener Lagerort Schadens müssen nicht deklariert werden. wird als ein Versicherungsfall festgelegt. 3.1.4 Hat der Versicherungsnehmer die Anmeldung unterlassen 4.3.2 Dauer und Umfang eines Schadenereignisses für versicherte oder fehlerhaft vorgenommen, so ist der Versicherer von der Naturgefahren wird wie folgt begrenzt: Verpflichtung zur Leistung frei, ohne dass es einer Kündigung a) auf 72 aufeinander folgende Stunden bei Sturm, Regen, durch den Versicherer bedarf. Hagel, Hurrikan, Tornado, Taifun und/oder Wirbelsturm; Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Anmelde- b) auf 72 aufeinander folgende Stunden bei Erd- oder Seebe- pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat und ben, Vulkanausbruch und/oder Flutwelle; die Anmeldung unverzüglich nach Kenntniserlangung von c) auf 72 aufeinander folgende Stunden bei Überschwem- dem Fehler nachholt oder berichtigt. mung. 3.1.5 Verletzt der Versicherungsnehmer die Deklarationspflicht vor- 4.4 Begrenzung je Versicherungsjahr sätzlich, so kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündi- Die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Schadenereignisse gen. Dem Versicherer gebühren die Prämien, die ihm im Falle eines Versicherungsjahres ergibt sich aus dem Versicherungsschein. gehöriger Erfüllung des Vertrages bis zum Wirksamwerden der Kündigung zu zahlen gewesen wären. 5 Ausgeschlossene Gefahren und Schäden, Obliegenheiten 3.1.6 Sofern nichts anderes vereinbart ist, besteht Versicherungs- 5.1 Ausgeschlossene Gefahren und Schäden schutz insbesondere für folgende Risiken nur bei vorheriger Ergänzende Regelungen zu den Ziffer 2.4 und Ziffer 2.5 der DTV- schriftlicher Vereinbarung: Güter 2000/2011 ergeben sich aus dem Versicherungsschein. - Versicherung, unabhängig von der Gefahrtragung; 5.2 Obliegenheiten - Lagerungen über die gemäß Ziffer 9.1 DTV-Güter Ergänzende Regelungen ergeben sich aus dem Versicherungsschein. 2000/2011 hinausgehende Dauer; - Mehrwert-, Konditions- und Summendifferenz-, Schutzver- 6 Prämie sicherungen sowie die separate Deckung der in Ziffer 1.1.3 6.1 Einzelanmeldung DTV-Güter 2000/2011 genannten Interessen wie Zoll, Bei Einzelanmeldung werden die Prämien nach den im Vertrag vor- Fracht usw.; gesehenen Prämiensätzen zuzüglich Versicherungsteuer und sonsti- - Ausstellungen, Messen und sonstige Veranstaltungen; ger Nebenkosten für den vereinbarten Zeitraum im Nachhinein in - Aufenthalte und Lagerungen in Verpackungsbetrieben. Rechnung gestellt. –1– [Seite 2] 6.2 Summarische Anmeldung Der Versicherer ist berechtigt eine anteilige Vorausprämie in Rech- nung zu stellen, in der die Prämien für die Mitversicherung der politi- schen Gefahren enthalten sind. Nach Ablauf des Versicherungsjahres erfolgt eine Endabrechnung un- ter Verrechnung der Vorausprämie. Die Abrechnung gemäß Ziffern 6.1 und 6.2 erfolgt getrennt nach Transporten und veranlassten Lagerungen. 6.3 Fälligkeit Der Anspruch auf die Prämie entsteht mit dem Beginn der Versiche- rung und wird mit der Erteilung der Rechnung fällig. Die Prämie ist unverzüglich nach Erhalt der Prämienrechnung, spätestens innerhalb von 14 Tagen, zu zahlen. 7 Police 7.1 Der Inhalt der laufenden Versicherung gilt als von dem Versiche- rungsnehmer genehmigt, wenn dieser nicht binnen eines Monats nach Aushändigung widerspricht. Die laufende Versicherung gilt nicht als Police im Sinne des Gesetzes und der DTV-Güter 2000/2011. 7.2 Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen eine von ihm unterzeichnete Urkunde für den einzelnen Transport (Einzel- police, Zertifikat) auszuhändigen. Die Einzelpolice gilt als Police im Sinne des Gesetzes und der DTV-Güter 2000/2011; jedoch finden die Bestimmungen über die Genehmigung des Inhalts der Police auf sie keine Anwendung. 8 Kündigung 8.1 Zum Ablauf der Versicherungsperiode Der Vertrag verlängert sich stillschweigend jeweils um ein Jahr, so- fern er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der Versi- cherungsperiode von einer der Vertragsparteien gekündigt worden ist. 8.2 Im Schadenfall Nach Eintritt eines Versicherungsfalls können beide Parteien den Ver- sicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss spätestens einen Monat nach dem Abschluss der Verhand- lungen über die Entschädigung zugehen. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Kündigt der Versiche- rungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode. 8.3 Bei Kriegszustand 8.3.1 Bezieht sich die laufende Versicherung auch auf Transporte oder Lagerungen von, nach oder in eine(r) Region, die sich im Kriegszustand oder in kriegsähnlichem Zustand befindet, so kann der Versicherer den Versicherungsschutz für diese Regi- on jederzeit mit einer Frist von einer Woche in Textform kün- digen. Die Möglichkeit der Kündigung einzelner Gefahren (z. B. Krieg, Streik, Beschlagnahme) bleibt hiervon unberührt. 8.3.2 Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von vier Wochen nach der Kündigung des Versicherers seinerseits den ganzen Vertrag mit einer Frist von einer Woche in Textform kündigen. 8.4 Wirksamwerden der Kündigung 8.4.1 Die Versicherung von Gütern, die vor Wirksamwerden der Kündigung begonnen hat, bleibt bis zu dem Zeitpunkt in Kraft, der für das Ende des Versicherungsschutzes maßgeblich ist. 8.4.2 Für lagernde Güter, ausgenommen transportbedingte Zwi- schenlagerungen, endet die Versicherung aufgrund der Kün- digung am nächsten deklarierten Ablauftermin, spätestens ei- nen Monat nach Kündigung. 9 Insolvenz des Versicherers Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, en- det das Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam. –2–
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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