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Show full text: Janitos Zahnzusatzversicherung Produktlinie JA dental 100plus, Versicherungsbedingungen und Informationen (Bedingungsnummer 270107)
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Janitos
Zahnzusatzversicherung
Produktlinie JA dental 100plus
Versicherungsbedingungen und Informationen
Stand: 01.07.2024 | Bedingungsnummer: 270107
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Allgemeine Versicherungsbedingungen der Janitos Versicherung AG für die
Krankheitskostenversicherung nach Art der Schadenversicherung (AVB/JS)
(Stand 01.08.2021)
Der Versicherungsschutz Ende der Versicherung
§1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des § 13 Vertragsdauer/Kündigung durch den Versicherungsnehmer
Versicherungsschutzes
§ 14 Kündigung durch den Versicherer
§2 Beginn des Versicherungsschutzes
§ 15 Sonstige Beendigungsgründe
§3 Wartezeiten
§4 Umfang der Leistungspflicht
§5 Einschränkung der Leistungspflicht Sonstige Bestimmungen
§6 Auszahlung der Versicherungsleistung § 16 Willenserklärungen und Anzeigen
§7 Ende des Versicherungsschutzes § 17 Gerichtsstand
§ 18 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen,
Pflichten des Versicherungsnehmers
Tarifbestimmungen und Beiträge
§8 Beitragszahlungen
§ 8a Beitragsberechnung
§9 Obliegenheiten Anhang
§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPG)
§ 11 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheits- Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
verletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte
§ 12 Aufrechnung
Der Versicherungsschutz (4) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in
Europa. Er kann durch Vereinbarung auf außereuropäische Länder
ausgedehnt werden (vgl. aber § 15 Abs. 3).
Während der ersten drei Monate eines vorübergehenden Aufenthaltes im
§1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des außereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere Vereinbarung
Versicherungsschutzes Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbe-
handlung über diesen Zeitraum hinaus ausgedehnt werden, besteht
(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfäl- Versicherungsschutz, solange die versicherte Person die Rückreise nicht
le* und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Er erbringt, sofern ver- ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann, längstens aber für
einbart, damit unmittelbar zusammenhängende zusätzliche Dienstleistun- weitere drei Monate.
gen. Im Versicherungsfall leistet der Versicherer Ersatz von Aufwendun-
gen für Heilbehandlungen und erbringt sonst vereinbarte Leistungen. (5) Aufnahmefähig sind Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
Deutschland haben und für die keine weitere Zusatzversicherung mit
*Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von Leistungen für zahnärztliche Behandlungen in Deutschland bei einem
außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesund- privaten Krankenversicherer besteht. Für Personen mit durch
heitsschädigung erleidet. Vorerkrankungen erhöhtem Risiko können bei Abschluss oder Erhöhung
(2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung der Versicherung Risikozuschläge und/oder Leistungsausschlüsse
einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versi- vereinbart werden.
cherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizi- (6) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
nischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen ande-
Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, so raum, setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass
entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die
auch er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.
a) Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen Hält sich eine versicherte Person für eine Zeit von höchstens sechs
Schwangerschaft und die Entbindung, Monaten im Ausland auf, gilt dies nicht als Verlegung ihres gewöhnlichen
b) ein medizinisch notwendiger oder ein rechtmäßiger Schwanger- Aufenthalts. Auslandsaufenthalte, die mit einer Unterbrechung von weni-
schaftsabbruch sowie eine medizinisch notwendige Sterilisation, ger als zwei Monaten aufeinander folgen, werden hierbei zusammenge-
zählt.
c) ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten
nach gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte Vorsorgeunter-
suchungen) nach Maßgabe der tariflichen Bestimmungen,
d) ärztlich angeratene sowie von der ständigen Impfkommission des
Robert-Koch-Institutes empfohlene Schutzimpfungen nach Maßga-
be der tariflichen Bestimmungen,
e) Tod, soweit hierfür Leistungen vereinbart sind.
(3) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versi-
cherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen, diesen
Allgemeinen Versicherungsbedingungen , dem Tarif mit
Tarifbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften. Das
Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
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zugelassenen Ambulanzen eines Krankenhauses, welches die Voraus-
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes setzungen nach Absatz 4 erfüllt, den medizinischen Versorgungszentren
nach § 95 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), den niedergelasse-
(1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein
nen approbierten psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und
bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Ab-
Jugendlichenpsychotherapeuten und den Heilpraktikern im Sinne des
schluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versiche-
deutschen Heilpraktikergesetzes frei. Im Ausland können die im jeweiligen
rungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung) und nicht vor
Land zugelassenen Heilbehandler, soweit sie den Behandlern gemäß Satz
Ablauf von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des
1 vergleichbar sind, in Anspruch genommen werden.
Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Ab-
schluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind (3) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Abs. 2
nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit genannten Behandlern verordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apothe-
vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt. Bei Vertragsänderun- ke bezogen werden.
gen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil des Versiche-
rungsschutzes. Als Arzneimittel gelten nicht, auch wenn sie vom Behandler verordnet
wurden und heilwirksame Stoffe enthalten: Nährmittel (außer bei Vorlie-
(2) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz, auch für gen einer Enzymmangelerkrankung oder Mukoviszidose) und Stärkungs-
Geburtsschäden, angeborene Krankheiten und Anomalien, ohne Risiko- präparate (auch sexuelle), Mineralwässer und Multivitaminpräparate,
zuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn am Tees, Badezusätze, Kosmetika, Antikonzeptiva, Desinfektionsmittel, Mittel
Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer zur Hygiene und Körperpflege sowie Arzneimittel, bei deren Anwendung
versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht.
Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt. Diese Verpflich-
tung besteht nur insoweit, als der beantragte Versicherungsschutz nicht (4) Freie Krankenhauswahl: Bei medizinisch notwendiger stationärer
höher und nicht umfassender als der eines versicherten Elternteils ist. Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den öffentli-
chen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung
(3) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkei-
im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Mit Rücksicht auf ein ten verfügen und Krankengeschichten führen.
erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages bis zur
einfachen Beitragshöhe zulässig. (5) Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Kranken-
anstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen oder
(4) Das Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein Rekonvaleszenten aufnehmen, im Übrigen aber die Voraussetzungen von
bezeichneten Zeitpunkt und endet ein Jahr nach Versicherungsbeginn. Abs. 4 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann erbracht, wenn
Veränderungen des Versicherungsverhältnisses bleiben ohne Einfluss auf der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat.
Beginn und Ende des Versicherungsjahres. Der Versicherer kann sich auf eine fehlende Zusage nicht berufen, wenn
Werden zu einer bestehenden Versicherung nachträglich Personen oder a) die Krankenanstalt das einzige Krankenhaus für die stationäre
Tarife eingeschlossen, endet für diese das erste Versicherungsjahr mit Akutversorgung in der Umgebung des Wohnortes der versicherten
dem Versicherungsjahr der bereits laufenden Versicherung. Person ist;
b) es sich um eine Notfalleinweisung handelt;
§ 3 Wartezeiten
c) während des Aufenthaltes in der Krankenanstalt eine akute Erkran-
(1) Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an. kung auftritt, die eine medizinisch notwendige stationäre Behand-
lung erfordert.
(2) Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate.
Bei Tbc-Erkrankungen wird in vertraglichem Umfange auch für die statio-
Sie entfällt näre Behandlung in Tbc-Heilstätten und -Sanatorien geleistet.
a) bei Unfällen; (6) Aufwendungen für Behandlungen durch die in Absatz 2 genannten
Behandler und in den in Absatz 4 und 5 genannten Krankenhäusern
b) für den Ehegatten oder den Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspart-
sowie für Verordnungen nach Absatz 3 werden nur ersetzt, soweit der
nerschaftsgesetz einer mindestens seit drei Mona- ten versicherten
Tarif entsprechende Leistungen auch vorsieht (vgl. Abs. 1 S.1).
Person, sofern eine gleichartige Versicherung in- nerhalb zweier
Monate nach der Eheschließung bzw. Eintragung der Partnerschaft (7) Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs-
beantragt wird. oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin
überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und
(3) Die besonderen Wartezeiten betragen für Entbindung, Psychothe-
Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt
rapie, Zahnbehandlung (mit Ausnahme der zahnmedizinischen Individual-
haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Me-
prophylaxe), Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate. Sie entfallen
thoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann
bei Unfällen.
jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwen-
(4) Die allgemeine Wartezeit und die besonderen Wartezeiten können – dung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel ange-
mit Ausnahme der Wartezeit für Zahnersatz und kieferorthopädische fallen wäre.
Behandlungen – erlassen werden, wenn der Abschluss mit ärztlicher
(8) Vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2000
Untersuchung beantragt wird.
Euro überschreiten werden, kann der Versicherungsnehmer in Textform
Der Antragsteller und die mitzuversichernden Personen sind i n d i e s em Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die
F a l l verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen seit Aufforderung durch beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Der Versicherer erteilt die
den Versicherer auf eigene Kosten der ärztlichen Untersuchung zu Auskunft spätestens nach vier Wochen; ist die Durchführung der Heilbe-
handlung dringend, wird die Auskunft unverzüglich, spätestens nach zwei
unterziehen und den ärztlichen Untersuchungsbericht vorzulegen. Nach
Wochen erteilt. Der Versicherer geht dabei auf einen vorgelegten Kosten-
Ablauf der Frist gilt die Versicherung als ohne ärztliche Untersuchung voranschlag und andere Unterlagen ein. Die Frist beginnt mit Eingang des
beantragt. Die Wartezeiten werden dann nicht erlassen. Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist die Auskunft innerhalb der Frist
nicht erteilt, wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer
(5) Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen für den
vermutet, dass die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig
hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
ist.
(9) Der Versicherer gibt auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder
§4 Umfang der Leistungspflicht der versicherten Person Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder
(1) Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Stellungnahmen, die der Versicherer bei der Prüfung der Leistungspflicht
Tarif mit den Tarifbedingungen. Die Aufwendungen werden jeweils dem über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat.
Versicherungsjahr zugerechnet, in dem die Heilbehandlung erfolgt, die Wenn der Auskunft an oder der Einsicht durch den Versicherungsnehmer
Arznei-, Verband- und Hilfsmittel bezogen oder die Heilmittel erbracht oder die versicherten Person erhebliche therapeutische Gründe oder
werden. Soweit der Tarif auf das Versicherungsjahr bezogene, betrags- sonstige erhebliche Gründe entgegenstehen, kann nur verlangt werden,
mäßige Leistungshöchstsätze vorsieht, gelten diese je versicherte Person einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu geben.
für volle Jahre. Endet das erste Versicherungsjahr bereits vor Ablauf von Der Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem
einem Jahr (siehe § 2 Abs. 4) oder endet ein späteres Versicherungsjahr gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden. Hat der Versiche-
vorzeitig, vermindert sich der Betrag um jeweils 1/360 für jeden nicht rungsnehmer das Gutachten oder die Stellungnahme auf Veranlassung
versicherten Tag. Etwa sich daraus ergebende Überzahlungen sind des Versicherers eingeholt, erstattet der Versicherer die entstandenen
zurückzuerstatten. Bei Umstufung (Tarifwechsel) in einen Tarif mit - auf Kosten.
das Versicherungsjahr bezogen - niedrigeren betragsmäßigen Leistungs-
höchstsätzen gilt die Regelung sinngemäß.
(2) Freie Behandlerwahl: Der versicherten Person steht in Deutschland
die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärz-
ten, den für ambulante Behandlungen liquidationsberechtigten approbier-
ten Ärzten eines Krankenhauses, den zur ambulanten Heilbehandlung
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§5 Einschränkung der Leistungspflicht wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als Empfangsbe-
rechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese
(1) Keine Leistungspflicht besteht Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung
verlangen. Die in ausländischer Währung entstandenen Krankheitskosten
a) für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer einge-
Unfällen und für Todesfälle, die in unmittelbarem oder mittelbarem hen, in Euro umgerechnet.
Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen eingetreten sind oder
als Wehrdienstbeschädigung anerkannt und nicht ausdrücklich in den Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der offizielle Euro-
Versicherungsschutz eingeschlossen sind; diese Wechselkurs der europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Wäh-
Leistungeinschränkung gilt nicht, wenn die versicherte Person rungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß
außerhalb von Deutschland vom Eintritt des Kriegsereignisses "Devisenkursstatistik", Veröffentlichungen der Deutschen Bundes- bank,
überrascht wird und das betroffene Gebiet aus Gründen, die sie nicht Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, dass die zur
zu vertreten hat, nicht verlassen kann. Dabei besteht Bezahlung der Rechnung notwendigen Devisen nachweislich zu einem
Versicherungsschutz solange, bis die Ausreise ohne Gefahr für Leib ungünstigeren Kurs erworben wurden und dies durch eine Ände- rung der
und Leben möglich ist. Ein Kriegsereignis tritt dann überraschend ein, Währungsparitäten bedingt war.
wenn vor Beginn der Reise keine Reisewarnung durch das Auswärtige
Amt für das betroffene Reisegebiet erfolgte. Terroristische Anschläge (4) Kosten für Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen
gelten nicht als Kriegsereignisse. werden; Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen können
abgezogen werden, wenn der Versicherungsnehmer kein Inlandskonto
benannt hat.
b) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich
(5) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können nicht verpfändet
deren Folgen sowie für Entziehungsmaßnahmen einschließlich Ent-
werden.
ziehungskuren;
c) für Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Heil-
praktiker und in Krankenanstalten, deren Rechnungen der Versiche-
§ 7 Ende des Versicherungsschutzes
rer aus wichtigem Grund von der Erstattung ausgeschlossen hat, Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungsfälle
wenn der Versicherungsfall nach der Benachrichtigung des Versi- - mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
cherungsnehmers über den Leistungsausschluss eintritt. Sofern im
Zeitpunkt der Benachrichtigung ein Versicherungsfall schwebt, be-
steht keine Leistungspflicht für die nach Ablauf von drei Monaten
seit der Benachrichtigung entstandenen Aufwendungen; Pflichten des Versicherungsnehmers
d) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaß-
nahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger, wenn der Tarif §8 Beitragszahlung
nichts anderes vorsieht;
(1) Der Beitrag ist ein Monatsbeitrag und wird vom Versicherungsbe-
e) für Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner gemäß § 1 ginn an berechnet. Auf Wunsch des Versicherungsnehmers kann auch eine
Lebenspartnerschaftsgesetz, Eltern oder Kinder. Nachgewiesene vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Beitragszahlung vereinbart
Sachkosten werden tarifgemäß erstattet; werden. Der Beitrag ist zum jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig. Seine
Höhe ergibt sich aus dem Versicherungsschein in Verbindung mit der für
f) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unter- den Tarif gültigen Tarifprämientabelle. Wird der Beitrag während des
bringung; Versicherungsjahres nach Maßgabe von § 8 b neu festgesetzt, ist der
neue Beitrag vom Änderungszeitpunkt an zu zahlen. Wurden Beiträge
g) für Behandlungsrechnungen, die den Bestimmungen der jeweils bereits im Voraus gezahlt, ist der Unterschiedsbetrag nachzuzahlen bzw.
gültigen amtlichen deutschen Gebührenordnung für Ärzte, zurückzuzahlen.
Zahnärzte und Psychotherapeuten bzw. dem a k t u e l l e n
Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker nicht entsprechen oder deren (2) Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist, sofern nichts
Höchstsätze überschreiten, falls der Tarif nichts anderes vorsieht. anderes vereinbart, unverzüglich nach Ablauf von 2 Wochen nach Zugang
Dies gilt bei einer Behandlung im Ausland entsprechend, sofern die des Versicherungsscheines zu zahlen, nicht jedoch vor dem vereinbarten
ortsüblichen Sätze überschritten werden. Versicherungsbeginn. Ist die Beitragszahlung im Lastschriftverfahren
vereinbart, gilt der Erstbeitrag bis zum Eingang der Lastschrift beim
(2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Geldinstitut als gestundet.
Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß, kann der
Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabset- (3) Die nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrags oder eines Folge-
zen. Stehen die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen beitrags kann unter den Voraussetzungen der §§ 37 und 38 VVG (siehe
Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistun- Anhang) zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Tritt der Versi-
gen, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet. cherer zurück, weil der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann er
eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Ist ein Beitrag nicht
(3) Besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversi- rechtzeitig gezahlt und wird der Versicherungsnehmer in Textform ge-
cherung oder der gesetzlichen Rentenversicherung, auf eine gesetzliche mahnt, ist er zur Zahlung der Mahnkosten verpflichtet. Außerdem können
Heil- oder Unfallfürsorge, ersetzt der Versicherer nur die durch diese Verzugszinsen und die von Dritten in Rechnung gestellten Kosten und
gesetzlichen Leistungen nicht abgegoltenen Aufwendungen. Gebühren erhoben werden.
(4) Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles (4) Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeit
einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Ge- beendet, steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit nur derjenige
samterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen. Teil des Beitrags bzw. der Beitragsrate zu, der dem Zeitraum entspricht,
in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungs-
verhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19 Abs. 2 VVG (siehe Anhang)
§6 Auszahlung der Versicherungsleistungen oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung
(1) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der
geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Versi- Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer zurück,
cherers. weil der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt
wird, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Als Nachweise sind Rechnungen im Original vorzulegen. Rechnungs-
zweitschriften mit Erstattungsvermerken eines anderen Versicherungs- (5) Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende Stelle zu
entrichten.
trägers werden Originalen gleichgestellt. Die Rechnungen müssen
enthalten: Name der behandelten Person, Bezeichnung der Krankheit,
Aufnahme- und Entlassungstag sowie Pflegeklasse bzw. Bettenzahl je § 8 a Beitragsberechnung
Zimmer im Krankenhaus, Leistungen des Arztes (bei Behandlung im Inland
(1) Die Versicherung wird nach Art der Schadenversicherung betrieben;
zusätzlich: Angabe der Nummern des Gebührenverzeichnisses m i t eine Alterungsrückstellung wird nicht gebildet.
d e n hierfür in Rechnung gestellten Steigerungssätzen) und d a s
jeweilige Behandlungsdatum. Wird nur ein Ersatzkrankenhaustagegeld (2) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften
beansprucht, genügt eine entsprechende Bescheinigung des des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und ist in den technischen
Krankenhauses mit dem Namen der behandelten Person über die Dauer Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt.
des Krankenhausaufenthaltes und die Bezeichnung der Krankheit (3) Der monatliche Beitrag richtet sich nach der Beitragsgruppe des
(Diagnose). erreichten Alters. Die Beitragsgruppen können aus einem einzigen Alter
bestehen oder mehrere Alter umfassen. Der Versicherer teilt dem Versi-
(2) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der
cherungsnehmer bei Vertragsschluss die Beitragsgruppen und die zuge-
Leistungen des Versicherers aus § 14 Versicherungsvertragsgesetz
hörigen Beiträge mit. Als erreichtes Alter gilt der Unterschied zwischen
(VVG) (siehe Anhang).
dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr der versicherten
(3) Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, Person.
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Erreicht die versicherte Person zu Beginn des nächsten Kalen- (2) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen
derjahres das erste Alter der jeweils folgenden Beitragsgruppe, ist ab April (ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienen-
des neuen Versicherungsjahres der für diese Beitragsgruppe geltende des Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu
Beitrag zu zahlen. wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit
(4) Bei Beitragsänderungen, auch durch Eintritt in eine andere Bei- erforderlich mitzuwirken.
tragsgruppe, kann der Versicherer besonders vereinbarte Risikozuschlä- (3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person
ge im Verhältnis der Veränderung entsprechend anpassen. vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten, ist der
(5) Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen
Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrläs-
zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Ver-
erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen. hältnis zu kürzen.
(4) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein
Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte
§ 8 b Beitragsanpassung gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund
des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die
(1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die
Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Leistungen wegen steigender Heilbehandlungskosten oder einer häufigeren
Inanspruchnahme medizinischer Leistungen ändern. Dementsprechend
vergleicht der Versicherer jährlich für diesen Tarif die erforderlichen mit den § 12 Aufrechnung
in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten
Versicherungsleistungen. Ergibt die Gegenüberstellung der erforderlichen Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur
Versicherungsleistungen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen für aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig
eine Beobachtungseinheit dieses Tarifs eine Abweichung von mehr als 5%, festgestellt ist.Ende der Versicherung
werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer
überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung eines unabhängigen
mathematischen Treuhänders angepasst. Eine Beitragsanpassung erfolgt § 13 Vertragsdauer/Kündigung durch den
nicht, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer Versicherungsnehmer
und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als nur
vorübergehend anzusehen ist. (1) Der Versicherungsvertrag wird zunächst für die Dauer von zwei
Jahren abgeschlossen. Er verlängert sich um je ein weiteres Versiche-
(2) Erfolgt eine Beitragsanpassung, werden auch eventuell vereinbarte rungsjahr (§ 2 Abs. 4), wenn der Versicherungsnehmer ihn nicht mit einer
Risikozuschläge im Zuge der Beitragsanpassung entsprechend angepasst. Frist von drei Monaten vor dem jeweiligen Ablauf gekündigt hat.
(3) Änderungen gemäß den vorgenannten Absätzen werden zu Beginn (2) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife
des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung und beschränkt werden.
der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.
(3) Erhöht sich der Beitrag wegen Eintritts in eine andere Beitragsgrup-
(4) Erhöht der Versicherer die Beiträge gemäß Abs. 1 oder vermindert pe (siehe § 8a Abs. 3), kann der Versicherungsnehmer das Versiche-
er seine Leistungen gemäß (§ 18), besteht gemäß § 13 (4) ein rungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen
außerordentliches Kündigungsrecht für den Versicherungsnehmer. zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens
kündigen.
(4) Erhöht der Versicherer die Beiträge auf Grund der Beitragsanpas-
§9 Obliegenheiten sungsklausel (§ 8 b ) oder vermindert er seine Leistungen gemäß § 18,
(1) Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich
versicherte Person (vgl. § 6 Abs. 3) haben auf Verlangen des Versiche- der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten vom
rers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfal- Zugang der Änderungsmitteilung an zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
les oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erfor- der Änderung kündigen. Bei einer Beitragserhöhung kann der
derlich ist. Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis a u c h bis u n d zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.
(2) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflich-
tet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt o d e r Z a h n a r z t (5) Der Versicherungsnehmer kann, sofern der Versicherer die Anfech-
untersuchen zu lassen. tung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne versicherte Perso-
nen oder Tarife erklärt, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser
(3) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Erklärung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zum Schlus-
Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Gene- se des Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versicherers
sung hinderlich sind. zugegangen ist, bei Kündigung zu dem Zeitpunkt, in dem diese wirksam
wird.
(4) Eine weitere Zusatzversicherung bei einem anderen Versicherer mit
Leistungen für zahnärztliche Behandlungen in Deutschland darf nur mit
Zustimmung des Versicherers abgeschlossen werden. (6) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis
insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, haben die versicherten
(5) Weitere besondere Obliegenheiten können sich aus dem Tarif Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des
ergeben. künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb
von zwei Monaten nach der Kündigung abzugeben. Die Kündigung ist nur
wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die betroffenen
§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen versicherten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt
haben.
(1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang)
vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Ver-
pflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in § 9 Abs. 1 bis 4 bzw. eine im
abgeschlossenen Tarif (§ 9 Abs. 5) genannte Obliegenheiten verletzt wird. § 14 Kündigung durch den Versicherer
(2) Wird die in § 9 Abs. 4 oder eine im abgeschlossenen Tarif (§ 9 Abs. (1) Der Versicherer verzichtet auf sein ordentliches Kündigungsrecht.
5) genannte Obliegenheit verletzt, kann der Versicherer das
Versicherungsverhältnis, unter der Voraussetzung des § 28 Abs. 1 VVG (2) Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündi-
(siehe Anhang) innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwerden der gungsrecht bleiben unberührt. Eine danach zulässige Kündigung kann auf
Obliegenheitsverletzung ohne Einhaltung einer Frist auch kündigen. einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.
(3) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen (3) Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis insgesamt
der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich. oder für einzelne versicherte Personen, gilt § 13 Abs. 6 Sätze 1 und 2
entsprechend.
§ 11 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsver-
§ 15 Sonstige Beendigungsgründe
letzungen bei Ansprüchen gegen Dritte
(1) Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versiche-
(1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatz- rungsnehmers. Die versicherten Personen haben jedoch das Recht, das
ansprüche gegen Dritte besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forde- Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungs-
rungsüberganges gemäß § 86 VVG (siehe Anhang), die Verpflichtung, nehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach
diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag dem Tode des Versicherungsnehmers abzugeben.
Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistung) geleistet wird,
an den Versicherer schriftlich abzutreten.
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(2) Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versiche-
rungsverhältnis. Verbraucher, die ihren Vertrag online (z. B. über eine Webseite)
abgeschlossen haben, können sich mit ihrer Beschwerde auch online an die
(3) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird
einen anderen Staat als die in § 1 Absatz 6 genannten, endet insoweit dann über diese Plattform an den Ombudsmann Private Kranken- und
das Versicherungsverhältnis, es sei denn, dass es aufgrund einer ander- Pflegeversicherung weitergeleitet.
weitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. Der Versicherer kann im Rahmen
dieser anderweitigen Vereinbarung einen angemessenen Beitragszu- Hinweis: Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist
schlag verlangen. keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich
entscheiden.
(4) Das Versicherungsverhältnis endet mit Beendigung der Versiche-
rung in der GKV für die betreffende Person zum Ende des Monats, in dem
die Versicherung in der GKV fortfällt. § 13 Abs. 6 Sätze 1 und 2 gilt
entsprechend. Hinweis auf die Versicherungsaufsicht
Sind Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch den Versicherer nicht
Sonstige Bestimmungen zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung
auf, können sie sich auch an die für den Versicherer zuständige
Aufsichtsbehörde wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegt der
Versicherer der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
§ 16 Willenserklärungen und Anzeigen
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer Sektor Versicherungsaufsicht
bedürfen der Textform. Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de
§ 17 Gerichtsstand
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versiche- verbindlich entscheiden.
rungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versiche-
rungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hinweis auf den Rechtsweg
(2) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohn-
sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder bei Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucherschlichtungsstelle
dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden. oder die Versicherungsaufsicht zu wenden, steht dem Versicherungsnehmer
der Rechtsweg offen.
(3) Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitglied- Anhang
staat der Europäischen Union, Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum o d e r d e r S c h w e i z ist, oder ist sein
Wohnsitz oder s e i n gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers
zuständig. § 14 Fälligkeit der Geldleistung
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur
§ 18 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbe- Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung
dingungen des Versicherers notwendigen Erhebungen.
(1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung (2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der
der Verhältnisse des Gesundheitswesens, können diese Bedingungen oder Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der
die Tarifbedingungen durch den Versicherer den veränderten Versicherungsneh- mer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags
Verhältnissen angepasst werden, wenn die Änderungen zur hinreichenden verlangen, den der Versi- cherer voraussichtlich mindestens zu
Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen
und ein unabhängiger juristischer Treuhänder die Voraussetzungen für die infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet
Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Die werden können.
Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die (3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur
Mitteilung der Änderung und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.
Versicherungsnehmer folgt.
(2) Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen § 19 Anzeigepflicht
durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen
Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer (1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung
durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des
Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen,
neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem
Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung
würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn
Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige
berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die verpflichtet.
hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1,
sind, Vertragsbestandteil.
kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle § 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit
Ombudsmann Private Kranken- und (1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versiche-
Pflegeversicherung rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versi-
cherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines
Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne
Versicherungsnehmer, die mit Entscheidungen des Versicherers nicht Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht
zufrieden sind, oder deren Verhandlungen mit dem Versicherer nicht zu auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.
dem gewünschten Ergebnis geführt haben, können sich an den
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung wenden. (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer
vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungs-
Postfach 06 02 22 nehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahr-
10052 Berlin lässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
Internet: www.pkv-ombudsmann.de Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-
nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist eine Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsneh-
unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. mer.
Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren
teilzunehmen.
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(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflich-
tet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die
Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den
Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt
nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt
hat.
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers
nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfal-
les bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Vorausset-
zung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte
Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
§ 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie
(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt,
ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die
Nichtzahlung nicht zu vertreten.
(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versiche-
rungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflich-
tet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu
vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versiche-
rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen
auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der
Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versiche-
rer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zah-
lungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die
Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der
Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen
angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden
sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt
anzugeben.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versiche-
rungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder
Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung
einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der
geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestim-
mung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf
wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit
der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der
Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam,
wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündi-
gung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist,
innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2
bleibt unberührt.
§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen
Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der
Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil
des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur
Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der
geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen
Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der
Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen
keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen
Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen
einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers
gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher
Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht
werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
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Tarifbedingungen der Janitos Versicherung AG für die Ergänzungs-
versicherung nach Tarif JA dental 100plus mit Leistungen für
Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie
gültig nur zusammen mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Janitos Versicherung AG
für die Krankheitskostenversicherung nach Art der Schadenversicherung (AVB/JS)
(Stand 01.07.2024)
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- zahntechnischen Leistungen (Material- und
1. Versicherungsfähigkeit Laborkosten)
- Leistungen zur Eingliederung von Aufbissbehelfen und
Nach Tarif JA dental 100plus können Personen ab einem Alter von Schienen (auch DROS-Schienen).
21 Jahren versichert werden, die in der deutschen Gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) versichert sind. 3.2. Zahnmedizinische Individualprophylaxe
Endet die Versicherung in der GKV, so endet die Versicherung Ersetzt werden 100 % der Aufwendungen.
nach Tarif JA dental 100plus für die betreffende Person mit dem
Tag, an dem die Versicherung in der GKV fortfällt. Als zahnmedizinische Individualprophylaxe gelten:
2. Versicherungsvoraussetzung - Professionelle Zahnreinigung,
- Versiegelung (Fissurenversiegelung),
2.1. Nicht versicherbare Personen - Fluoridierung,
- Speicheltest zur Keimbestimmung (Bakterien-/DNA-
Nicht versicherbar und trotz Prämienzahlung nicht versichert sind Test),
Personen mit einer bei Vertragsabschluss bereits vorhandenen - Erstellung eines Mundhygienestatus,
voll- oder teilprothetischen Versorgung (herausnehmbarer - Kontrolle des Übungserfolges,
Zahnersatz) sowie Personen, die bei Vertragsabschluss einen oder - Kariesrisikodiagnostik,
mehr fehlende Zähne haben.
Für die Durchführung können auch zahnmedizinische
Als fehlend im Sinne dieses Tarifes gelten Zähne, die nicht durch Fachassistenten (Dentalhygieniker) in Anspruch genommen
Zahnersatzmaßnahmen ersetzt wurden und bei denen kein werden.
physiologischer Lückenschluss besteht. Weisheitszähne zählen
nicht zu den fehlenden Zähnen. 3.3. Zahnersatz
2.2. Wartezeiten Ersetzt werden 100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen.
Abweichend von § 3 (3) AVB/JS entfallen alle Wartezeiten. Als Zahnersatz gelten:
- Einlagenfüllungen (Inlays), Veneers, Verblendungen,
3. Versicherte Aufwendungen
- Kronen, Teleskopkronen, Teilkronen und Onlays,
- Prothetische Leistungen (Brücken, Stiftzähne, Voll-
Für bei Vertragsabschluss bereits begonnene oder angeratene oder Teilprothesen und deren Reparatur),
Behandlungen besteht kein Versicherungsschutz. - implantologische Leistungen einschließlich der damit in
Zusammenhang stehenden chirurgischen Leistungen
Im Versicherungsfall werden die nachstehenden Aufwendungen und der Suprakonstruktionen und der Leistungen für
erstattet: weichgewebs- und knochenaufbauende Maßnahmen,
3.1. Zahnbehandlung einschließlich der in Verbindung mit diesen Leistungen
notwendigen
Ersetzt werden die erstattungsfähigen Aufwendungen für
Zahnbehandlungen zusammen mit einer eventuellen Leistung der - Anästhesie- und chirurgischen Leistungen
GKV zu 100 %. - Bildaufnahmen (z.B. Röntgenbilder oder digitale
Volumentomographie)
Inlays und Kronen gelten als Zahnersatz nach Ziff.3.3, - Laserbehandlungen inklusive photoaktivierter
Fissurenversiegelungen zählen zur Zahnmedizinischen Chemotherapie
Individualprophylaxe nach Ziff. 3.2.. - funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen
Leistungen
Als Zahnbehandlung gelten: - zahntechnischen Leistungen (Material- und
Laborkosten), u.a. auch CEREC-Versorgungen.
- allgemeine und konservierende Leistungen. Hierzu - Leistungen zur Eingliederung von Aufbissbehelfen und
gehören u.a. Wurzelspitzen-Resektionen, Schienen (auch DROS-Schienen).
Wurzelbehandlungen und Wurzelkanal-Behandlungen
inklusive elektrometrischer Wurzellängenmessung Die Aufwendungen für Verblendungen sind je Quadranten bis
sowie der Behandlung mit dem OP-Mikroskop sowie einschließlich Zahn acht (letzter Zahn) erstattungsfähig.
plastische Füllungen insbesondere Kunststoff-,
Komposit- und Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Füllungen. Eine generelle Begrenzung der Anzahl von Implantaten sieht der
- Leistungen bei Erkrankung der Mundschleimhaut und Tarif nicht vor.
des Parodontiums, inklusive VECTOR-Technologie,
Schleimhauttransplantation, Bakterienanalyse, DNA- 3.4. Kieferorthopädie
Test
Ersetzt werden 100% der Aufwendungen für kieferorthopädische
einschließlich der in Verbindung mit diesen Leistungen Leistungen, sofern eine Zahn- oder Kieferfehlstellung vorliegt,
notwendigen deren Indikation auf einen Unfall zurückzuführen ist, der nach
Versicherungsbeginn eingetreten ist und diese Fehlstellung aus
- Anästhesie- und chirurgischen Leistungen medizinischen Gründen korrigiert werden muss. Der
- Bildaufnahmen (z.B. Röntgenbilder oder digitale Erstattungsbetrag ist dabei auf maximal 2.500 Euro je
Volumentomographie) Versicherungsfall begrenzt.
- Laserbehandlungen inklusive photoaktivierter
Chemotherapie
- funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen
Leistungen
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Tarifbedingungen der Janitos Versicherung AG für die Ergänzungs-
versicherung nach Tarif JA dental 100plus mit Leistungen für
Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie
gültig nur zusammen mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Janitos Versicherung AG
für die Krankheitskostenversicherung nach Art der Schadenversicherung (AVB/JS)
(Stand 01.07.2024)
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Als kieferorthopädische Leistungen gelten u.a. auch:
3.7. Anrechnung von Leistungen der GKV
- Mini-Metall-, Keramik- und Kunststoffbrackets,
- unsichtbare Zahnspange (Invisalign), Sofern eine Vorleistung der GKV in Anspruch genommen werden
- Lingualtechnik, kann, wird diese von den tariflichen Leistungen abgezogen. Ein
- festsitzender Retainer, vereinbarter Selbstbehalt mit der GKV (z. B. im Rahmen eines
- konfektionierte herausnehmbare Geräte, Wahltarifs) gilt ebenfalls als Vorleistung und wird nicht erstattet.
- festsitzender Lückenhalter,
- farbige oder farblose Bögen und Teilbögen, Werden für die gewählte Versorgung von der GKV zu erstattende
- thermisch programmierbare oder plastische Bögen und Leistungen nicht in Anspruch genommen (z. B. weil ein Zahnarzt
Teilbögen, ohne Kassenzulassung gewählt wurde), werden pauschal 20 %
- Pendulum, des erstattungsfähigen Rechnungsbetrags als Vorleistung der GKV
- Distal-Jet, von den tariflichen Leistungen abgezogen. Tariflich bestehende
Leistungsobergrenzen (auch die Zahnstaffelbeträge) gelten dabei
einschließlich der in Verbindung mit diesen Leistungen unverändert fort.
notwendigen
4. Zahnärztliches Honorar
- Anästhesie- und chirurgischen Leistungen
- Bildaufnahmen (z.B. Röntgenbilder oder digitale Die Aufwendungen sind nur erstattungsfähig, wenn sie nach den
Volumentomographie) jeweils gültigen Gebührenordnungen für Zahnärzte (GOZ) bzw. für
- funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Ärzte (GOÄ) berechnet werden.
Leistungen
- zahntechnischen Leistungen (Material- und Erstattungsfähig sind Leistungen bis zu den jeweiligen
Laborkosten) Höchstsätzen der Gebührenordnung.
- Leistungen zur Eingliederung von Aufbissbehelfen und
Schienen (auch DROS-Schienen). 5. Heil- und Kostenpläne
3.5. Maßnahmen zur Schmerzausschaltung Es wird empfohlen vor Inanspruchnahme von umfänglichen
Maßnahmen (insbesondere bei Zahnersatz und Kieferorthopädie)
Ersetzt werden 100% der Aufwendungen für einen Heil- und Kostenplan einzureichen. Der Versicherer erstattet
schmerzausschaltende Maßnahmen beim Zahnarzt, für die die in diesem Fall die Kosten für die Erstellung des Heil- und
GKV nicht leistungspflichtig ist. Voraussetzung ist, dass der Kostenplans, verpflichtet sich diesen unverzüglich zu prüfen und
Versicherer für die zu Grunde liegende zahnärztliche Behandlung teilt die Höhe der zu erwartenden Leistung mit. Wird der Plan nicht
nach diesem Tarif gemäß Ziff. 3.1., 3.3. oder 3.4. leistungspflichtig eingereicht, hat dies keine Auswirkungen auf die Leistungen.
ist. Die maximale Erstattung des Versicherers beträgt 350 Euro
innerhalb eines Kalenderjahres. 6. Sonstige Bestimmungen
Maßnahmen zur Schmerzausschaltung, für die die GKV nicht Die Leistung der GKV bzw. die Leistungsablehnung durch die GKV
leistungspflichtig ist, können z.B. sein: muss auf den eingereichten Kostenbelegen bestätigt und die Höhe
angerechneter Leistungen aus einem Selbstbehalt angegeben
- Analgo-Sedierung (Dämmerschlaf),
sein.
- Vollnarkose,
- Lachgas-Sedierung,
- Akupunktur, 7. Beitrag
- Hypnose.
Der Beitrag ist abhängig vom Alter der versicherten Person. Das
3.6. Zahnaufhellende Maßnahmen (Bleaching) Alter wird berechnet, indem man vom laufenden Kalenderjahr das
Geburtsjahr abzieht, unabhängig vom tatsächlichen Geburtstag
Ersetzt werden 100% der Aufwendungen für zahnaufhellende (siehe § 8a Abs. 3 AVB/JS). Gemäß dem so errechneten Alter wird
Maßnahmen beim Zahnarzt (Bleaching). Die maximale Erstattung die versicherte Person einer der nachfolgenden Altersgruppen
des Versicherers beträgt 300 Euro innerhalb von zwei zugeordnet, die für den Beitrag maßgebend sind:
Kalenderjahren.
- 21 bis 25 Jahre
3.7. Leistungsbegrenzung (Zahnstaffel) - 26 bis 30 Jahre
- 31 bis 35Jahre
Die Erstattung des Versicherers nach den Ziffern 3.1., 3.3. und 3.5. - 36 bis 40 Jahre
ist ab Versicherungsbeginn begrenzt auf maximal: - 41 bis 45Jahre
- 46 bis 50 Jahre
- 1.500 Euro im ersten Kalenderjahr, - 51 bis 55 Jahre
- 3.000 Euro in den ersten zwei Kalenderjahren, - 56 bis 60 Jahre
- 4.500 Euro in den ersten drei Kalenderjahren und - 61 Jahre und älter
- 6.000 Euro in den ersten vier Kalenderjahren.
Der gültige Beitrag für die erreichte Altersgruppe einer versicherten
Diese Begrenzung entfällt bei unfallbedingter Behandlung, sofern Person ist auf dem aktuellen Versicherungsschein ersichtlich,
der Unfall nach Versicherungsbeginn eingetreten ist. ebenso die jeweils gültigen Beiträge für alle anderen
Altersgruppen.
Das erste Kalenderjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein
ausgewiesenen Datum (Versicherungsbeginn) und endet am 31.
8. Kindernachversicherung
Dezember.
Die Kindernachversicherung gemäß §2 Abs. 2 und 3 AVB/JS
erfolgt im Tarif JA dental 100. Im Tarif JA dental 100plus sind
generell nur Personen ab Alter 21 versicherungsfähig.
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