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Show full text: Informationen zu Ihrer Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung mit Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Teil I und II
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Informationen zu Ihrer
Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung
(gültig für ab dem 21.12.2012 abgeschlossene Verträge)
• Kundeninformationen
• Informationsblatt Krankenversicherung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
• Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskosten- und Krankenhaus-
tagegeldversicherung:
Teil I: Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KK 2009)
Teil II: Tarifbedingungen der Versicherer im Raum der Kirchen Krankenversicherung
•A
nhang: Bestimmungen aus verschiedenen Gesetzen, die in den AVB erwähnt sind
APV1002U, Stand: 08.2026
Versicherer im Raum der Kirchen Krankenversicherung AG
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Klaus-Jürgen Heitmann.
Vorstand: Jürgen Stobbe (Sprecher), Christian Zöller.
Sitz der Aktiengesellschaft: Doktorweg 2 – 4, 32752 Detmold
Reg.-Gericht Lemgo HRB 6420; St.-Nr. 9212/101/00021
Die VRK Krankenversicherung ist eine Konzerngesellschaft der HUK-COBURG Unternehmensgruppe.
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Kundeninformationen gemäß § 1 der Verordnung über Informationspflichten
bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)
Identität des Versicherers
Versicherer im Raum der Kirchen Krankenversicherung AG
Doktorweg 2 – 4
32752 Detmold
Sitz der AG: Detmold; eingetragen beim Amtsgericht Lemgo HRB 6420
Ladungsfähige Anschrift
Versicherer im Raum der Kirchen Krankenversicherung AG
Doktorweg 2 – 4
32752 Detmold
Ladungsfähige Vertreter sind die Vorstände Jürgen Stobbe (Sprecher) und Christian Zöller.
Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers
Die Versicherer im Raum der Kirchen Krankenversicherung AG betreibt die private Krankenversicherung.
Garantiefonds, Entschädigungsregelung
Die Versicherer im Raum der Kirchen Krankenversicherung AG ist Mitglied der Medicator AG, Gustav-Heinemann-Ufer 74 C, 50968 Köln.
Vertragsgrundlagen
Grundlagen des Versicherungsvertrages werden der Antrag, der Versicherungsschein und etwaige Nachträge sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und jewei-
ligen Tarifbedingungen in der jeweils gültigen Fassung.
Versicherungsschutz
Bei der Versicherungsart handelt es sich – je nach Inhalt des Versicherungsvertrags – um eine Krankheitskostenvoll- bzw. Krankheitskostenteilversicherung für:
– Ambulanten Versicherungsschutz
– Stationären Versicherungsschutz
– Zahnärztlichen Versicherungsschutz
– Krankenhaustagegeld
Ausführlichere Informationen über Art und Umfang des Versicherungsschutzes sowie Fälligkeit und Auszahlung der Versicherungsleistungen finden Sie in §§ 1, 4, 5 und 6
der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und in den Tarifbedingungen.
Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welche Versicherungsarten Sie abgeschlossen haben.
Versicherungsbeitrag
Die Höhe des Beitrages finden Sie im Angebot bzw. Versicherungsschein. Müssen nach Prüfung der Antragsangaben vom Antrag abweichende Vertragsbedingungen
(Beitragszuschläge, Leistungseinschränkungen, Leistungsausschlüsse) vereinbart werden, erhalten Sie von uns ein neues Angebot. Sie können sich dann entscheiden, ob
Sie dieses annehmen.
Für die Beiträge fällt keine Versicherungssteuer an, sofern Sie als Versicherungsnehmer Risikoperson (versicherte Person) sind oder die Leistungen aus der Versicherung
unmittelbar der Versorgung der Risikoperson (versicherte Person) oder der Versorgung von Ihren nahen Angehörigen im Sinne des § 7 des Pflegezeitgesetzes oder § 15 der
Abgabenordnung dienen. Dies stellen Sie als Versicherungsnehmer insbesondere dadurch sicher, dass Sie mit dem Antrag allen versicherten Personen eine Berechtigung
zum Empfang ihrer Versicherungsleistung erteilen. Die Empfangsberechtigung kann jederzeit widerrufen werden (vgl. §194 VVG), zu diesem Zeitpunkt müssen dann aber
die steuerlichen Voraussetzungen neu bewertet werden.
Sind die Voraussetzungen für die Versicherungssteuerfreiheit nicht gegeben, erhöht sich Ihr zu zahlender Beitrag um die anfallende Versicherungssteuer, derzeit 19 %.
Verlegen Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum, richtet sich eine etwaige Steuerpflicht nach den dortigen Bestimmungen. Der Beitrag erhöht sich in diesem Fall um die ggf. dort anfallenden
Steuern beziehungsweise vergleichbaren Abgaben.
Beitragszahlung
Der erste Beitrag ist zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines fällig. Er ist dann unverzüglich (d. h. innerhalb von zwei Wochen) zu zahlen. Ein Folgebeitrag ist
zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der vereinbarten Zahlungsweise zu zahlen.
Weitere Informationen zur Beitragszahlung können Sie § 8 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen entnehmen.
Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen
Unser Angebot basiert auf der Grundlage unserer aktuellen Beiträge und des genannten Versicherungsbeginns.
Wird ein anderer Versicherungsbeginn gewünscht oder erfolgt in der Zwischenzeit eine Anpassung unserer Beiträge, können sich bis zum Abschluss des Vertrags
Abweichungen ergeben.
Beginn des Versicherungsvertrages
Der Versicherungsvertrag kommt erst mit Annahme des Antrags durch die Versicherer im Raum der Kirchen Krankenversicherung zustande. Dies geschieht in der Regel
durch Zugang des Versicherungsscheins oder durch schriftliche Annahmebestätigung des Antrags.
Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrags
und nicht vor Ablauf von Wartezeiten.
Nähere Informationen hierzu finden Sie in §§ 2 und 3 der AVB.
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Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1 – Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, mit dem Vertragsschluss, jedoch nicht bevor Ihnen
• der Versicherungsschein,
• die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich
der Tarifbestimmungen,
• diese Belehrung,
• das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
• und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Der Widerruf ist zu richten an:
Versicherer im Raum der Kirchen Krankenversicherung AG
Doktorweg 2 – 4
32752 Detmold
Fax: 05231 9753710
E-Mail: info@vrk.de
Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.vrk.de/widerruf ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf
einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung
sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.
Widerrufsfolgen
Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der
Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren.
Haben Sie den Vertrag ausschließlich mittels Fernkommunikationsmitteln (wie z. B. Briefe, Kataloge, Telefonanarufe, E-Mails, über das Internet o. ä.)
im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems mit dem Versicherer abgeschlossen, gilt dies nur, wenn
Sie dem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist ausdrücklich zugestimmt haben.
Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt
es sich um einen Betrag, der sich wie folgt berechnet:
1/360 der Jahresprämie (bei jährlicher Zahlungsweise) oder 1/180 der Halbjahresprämie (bei halbjährlicher Zahlungsweise) oder 1/30 der Monatsprämie bei monat-
licher Zahlungsweise multipliziert mit der Anzahl der Tage an denen Versicherungsschutz bestanden hat.
Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem
Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen
zurückzugewähren sind.
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für
den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Versicherungsvertrages wirksam ausgeübt, so sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag
zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag
aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer
betrifft. Ihnen dürfen durch die Ausübung des Widerrufsrechts keine Kosten entstehen.
Besondere Hinweise
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist,
bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss.
Abschnitt 2 – Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
Unterabschnitt 1 – Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem
der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei
juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung
der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
gestalteten Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. Angaben über das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen; Name und Anschrift des Garantiefonds sind anzugeben;
5. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
6. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das
Versicherungsverhältnis mehrere selbstständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu
den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
7. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die
nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;
8. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
9. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich
des Preises;
10. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist,
während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
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11. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person,
gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs
gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
12. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
13. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung
durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorge-
hobenen und deutlich gestalteten Form;
14. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags zu-
grunde legt;
15. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;
16. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Unterabschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen
sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen;
17. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen
Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
18. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
Unterabschnitt 2 – Zusätzliche Informationspflichten bei der substitutiven Krankenversicherung
Bei der Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Krankenversicherungsschutz ersetzen kann,
handelt es sich um eine substitutive Krankenversicherung. Hier hat der Versicherer Ihnen zusätzlich zu den oben schon genannten Informationen die folgenden
Informationen zur Verfügung zu stellen.
1. Angaben in Euro zur Höhe der in die Prämie einkalkulierten Kosten; dabei sind die einkalkulierten Abschlusskosten als einheitlicher Gesamtbetrag und die übrigen
einkalkulierten Kosten als Anteil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen; bei den übrigen einkalkulierten Kosten sind die einkalkulierten
Verwaltungskosten zusätzlich gesondert als Anteil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen;
2. Angaben in Euro zu möglichen sonstigen Kosten, insbesondere zu Kosten, die einmalig oder aus besonderem Anlass entstehen können;
3. Angaben über die Auswirkungen steigender Krankheitskosten auf die zukünftige Beitragsentwicklung;
4. Hinweise auf die Möglichkeiten zur Beitragsbegrenzung im Alter, insbesondere auf die Möglichkeiten eines Wechsels in den Basistarif oder in andere Tarife gemäß
§ 204 des Versicherungsvertragsgesetzes und der Vereinbarung von Leistungsausschlüssen sowie auf die Möglichkeit einer Prämienminderung gemäß § 152
Absatz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;
5. einen Hinweis, dass ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung in fortgeschrittenem Alter in der Regel ausgeschlossen ist;
6. einen Hinweis, dass ein Wechsel innerhalb der privaten Krankenversicherung in fortgeschrittenem Alter mit höheren Beiträgen verbunden sein kann und gegebe-
nenfalls auf einen Wechsel in den Basistarif beschränkt ist;
7. eine Übersicht in Euro über die Beitragsentwicklung im Zeitraum der dem Angebot vorangehenden zehn Jahre; anzugeben ist, welcher monatlichen Beitrag in den
dem Angebot vorangehenden zehn Jahren jeweils zu entrichten gewesen wäre, wenn der Versicherungsvertrag zum damaligen Zeitpunkt von einer Person gleichen
Geschlechts wie Sie mit Eintrittsalter von 35 Jahren abgeschlossen worden wäre; besteht der angebotene Tarif noch nicht seit zehn Jahren, so ist auf den Zeitpunkt
der Einführung des Tarifs abzustellen, und es ist darauf hinzuweisen, dass die Aussagekraft der Übersicht wegen der kurzen Zeit, die seit der Einführung des Tarifs
vergangen ist, begrenzt ist; ergänzend ist die Entwicklung eines vergleichbaren Tarifs, der bereits seit zehn Jahren besteht, darzustellen.
Ende der Widerrufsbelehrung
Laufzeit und Beendigung des Vertrages
Der Vertrag wird pro Person und Tarif erstmals für ein Versicherungsjahr abgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich stillschweigend um ein Jahr, wenn er nicht spätes-
tens drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf gekündigt wird.
Das erste Versicherungsjahr des jeweiligen Tarifes rechnet vom Versicherungsbeginn an und endet am 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Die folgenden
Versicherungsjahre fallen mit dem Kalenderjahr zusammen.
Weitere Informationen zur Vertragsbeendigung finden Sie in §§ 13, 14 und 15 der AVB.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Auf die vorvertraglichen Beziehungen und auf den Versicherungsvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Den jeweiligen Gerichtsstand im Falle einer Klage aus dem Versicherungsverhältnis können Sie § 17 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen entnehmen.
Vertragssprache
Die Vertragssprache ist deutsch.
Aufsichtsbehörden, Fragen und Beschwerden:
Informationen zum außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren sowie Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer
Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde finden Sie in den AVB unter Hinweise.
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Informationen nach § 3 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen
(VVG-InfoV) für die substitutive Krankenversicherung
Diese zusätzliche Verbraucherinformation gilt nur für die substitutive Krankenversicherung, d. h. eine Krankenversicherung, die geeignet ist, die gesetzliche
Krankenversicherung (GKV) ganz oder teilweise zu ersetzen.
Auswirkungen steigender Krankheitskosten auf die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
zukünftige Beitragsentwicklung Eine Rückkehrmöglichkeit in die GKV ist in der Regel – auch bei Eintritt von Ver-
sicherungspflicht – ab dem 55. Lebensjahr ausgeschlossen, wenn in den letzten
Die Private Krankenversicherung (PKV) garantiert Ihnen einen lebenslangen fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht keine gesetzliche Versicherung
Anspruch auf vertraglich festgelegte Leistungen. Die Kosten für diese Leistungen bestand.
bleiben jedoch nicht konstant. Die medizinische Forschung und neue kosten
intensive Verfahren (z. B. Kernspintomographie, computergesteuerte Operationen) Wechsel innerhalb der PKV
haben Ihren Preis. Die erfolgreiche Behandlung von Krankheiten, die früher als Ein Wechsel zwischen den Unternehmen der PKV ist oft mit Nachteilen verbun-
nicht heilbar galten, führt zu einer ständigen Verbesserung des medizinischen den. Bei Mitbewerbern wird Ihr Gesundheitszustand erneut geprüft und Sie müs-
Versorgungsniveaus und damit auch zu einer längeren Lebenserwartung. sen bei Vorerkrankungen mit Beitragszuschlägen oder Leistungsausschlüssen
Diese Entwicklung kann nicht mit gleichbleibenden Beiträgen finanziert werden. rechnen – oder ein Vertrag wird Ihnen ganz verwehrt.
Die Beiträge für den Krankenversicherungsschutz sind daher in den vergangenen Ihr Beitrag berechnet sich bei einer neuen Krankenversicherung nach dem aktu-
Jahren stärker als die allgemeinen Lebenshaltungskosten gestiegen. Auch in der ellen, höheren Eintrittsalter unter Anrechnung Ihrer eventuell übertragbaren Alte-
Zukunft werden sich daher Beitragsanpassungen (s. § 8b der Allgemeinen Versi- rungsrückstellungen. Die Übertragung kann max. in der Höhe erfolgen, in der die
cherungsbedingungen (AVB)) in der PKV nicht umgehen lassen. Alterungsrückstellungen im Basistarif angesammelt worden wären. Leistungs-
begrenzungen oder Leistungsstaffeln beginnen von neuem. Sie verzichten somit
Wir haben durch eine Reihe von Maßnahmen vorgesorgt, dass Ihre private Kran-
auf bereits erworbene Rechte.
kenversicherung nicht nur jetzt, sondern auch im Alter bezahlbar bleibt.
Ein Wechsel innerhalb der PKV bleibt daher gegebenenfalls auf den Basistarif
Die PKV bildet so genannte Alterungsrückstellungen. Eigentlich müsste Ihr Bei- beschränkt.
trag mit jedem Jahr des Älterwerdens steigen. Durch die Alterungsrückstellung ist
jedoch gewährleistet, dass der Beitrag nicht auf Grund des Älterwerdens steigt. Wechsel in andere Tarife gemäß § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes
Diese Rückstellungen werden vom gesamten Versichertenkollektiv gebildet und
stehen daher diesem Kollektiv zur Verfügung. Es besteht kein individueller Sie können jederzeit Ihren Krankenversicherungsbeitrag durch Wechsel in einen
Rechtsanspruch hierauf. Die durch die Alterungsrückstellungen erzielten Zinsen preiswerteren Tarif mit geringeren Leistungen oder durch Erhöhung des Selbst-
werden den Versicherten gutgeschrieben (zusätzliche Zuschreibung) und tragen behalts senken, sofern solche Tarife vorhanden sind. Ihre angesammelten Rück-
ebenso zur Abmilderung von Beitragsanpassungen bei. stellungen bleiben erhalten und wirken dabei beitragsmindernd. Sie können
selbstverständlich auch einen höheren Versicherungsschutz vereinbaren. Die aus
In der Vollversicherung wird zwischen dem 21. bis zum 60. Lebensjahr ein ge- dem bisherigen Vertrag erworbenen Rechte und die Alterungsrückstellung wer-
setzlich vorgeschriebener Zuschlag in Höhe von 10 % erhoben (gesetzlicher Zu- den dann angerechnet. Wenn der Tarif nichts anderes vorsieht, sind wir jedoch
schlag), der in die Alterungsrückstellungen fließt. Ab dem 65. Lebensjahr werden berechtigt, für die höheren oder umfassenderen Leistungen des neuen Tarifs
damit Beitragsanpassungen abgemildert. Ab dem 80. Lebensjahr werden verblei- einen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss zu vereinbaren. Insoweit
bende Mittel zur Beitragssenkung herangezogen. können wir auch Wartezeiten vereinbaren.
Möglichkeiten zur Beitragsbegrenzung im Alter Kosten und Beitragsentwicklung
Beitragsermäßigung im Alter Die in den Beitrag einkalkulierten Kosten und Angaben zu möglichen sonstigen
Kosten sowie eine Übersicht über die Beitragsentwicklung, entnehmen Sie bitte
Sie können mit uns in der Krankheitskostenversicherung die Besonderen Bedin- Ihrem persönlichen Angebot.
gungen für die Beitragsermäßigung im Alter vereinbaren. Damit sparen Sie in
jungen Jahren zusätzliche Beträge an, die im Alter die monatlichen Beitragsraten
um den vereinbarten Betrag entlasten.
Basistarif mit Höchstbeitragsbegrenzung
Haben Sie Ihren Vollversicherungsvertrag nach dem 01.01.2009 geschlossen
oder bereits das 55. Lebensjahr vollendet, ist der Wechsel in den verbandsein-
heitlichen Basistarif möglich.
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Personen unter 55 Jahren in
den Basistarif wechseln, wenn sie z. B. eine Rente der gesetzlichen Rentenversi-
cherung beziehen oder hilfebedürftig sind.
Für den Basistarif gilt eine Höchstbeitragsgarantie, der Beitrag ist nach oben auf
den durchschnittlichen GKV-Höchstbeitrag begrenzt.
Wenn Sie beihilfeberechtigt sind, richten sich Höchstbeitrag und Erstattungssätze
nach Ihrem Beihilfeanspruch.
Das Leistungsniveau ist mit der GKV vergleichbar. Im Basistarif können Sie unter
verschiedenen Selbstbehaltsstufen wählen. Bei festgestellter finanzieller Hilfe-
bedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Sozialgesetzbuch ist unter
bestimmten Voraussetzungen eine Reduzierung der Beiträge bzw. eine teilweise
Übernahme der Beiträge durch den nach dem Sozialgesetzbuch zuständigen
Träger möglich.
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Informationsblatt Krankenversicherung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
In der Presse und in der Öffentlichkeit werden im Zusammenhang mit der pri- Prinzipien der privaten Krankenversicherung
vaten und gesetzlichen Krankenversicherung Begriffe gebraucht, die erklärungs-
In der privaten Krankenversicherung ist für jede versicherte Person ein eigener
bedürftig sind. Dieses Informationsblatt will Ihnen die Prinzipien der gesetzlichen
Beitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach dem Alter und nach
und privaten Krankenversicherung kurz erläutern.
dem Gesundheitszustand der versicherten Person bei Vertragsabschluss sowie
nach dem abgeschlossenen Tarif. Es werden nach versicherungsmathematischen
Prinzipien der gesetzlichen Krankenversicherung Grundsätzen berechnete risikogerechte Beiträge erhoben. Die altersbedingte
In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht das Solidaritätsprinzip. Dies höhere Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen wird durch eine Alterungs-
bedeutet, dass die Höhe des Beitrages nicht in erster Linie vom im Wesentlichen rückstellung berücksichtigt. Bei der Kalkulation wird unterstellt, dass sich die
gesetzlich festgelegten Leistungsumfang, sondern von der nach bestimmten Kosten im Gesundheitswesen nicht erhöhen und die Beiträge nicht allein wegen
Pauschalregeln ermittelten individuellen Leistungsfähigkeit des versicherten Mit- des Älterwerdens des Versicherten steigen. Dieses Kalkulationsverfahren be-
glieds abhängt. Die Beiträge werden regelmäßig als Prozentsatz des Einkom- zeichnet man als Anwartschaftsdeckungsverfahren oder Kapitaldeckungsver-
mens bemessen. Weiterhin wird das Versicherungsentgelt im Umlageverfahren fahren. Ein Wechsel des privaten Krankenversicherungsunternehmens ist in der
erhoben. Dies bedeutet, dass alle Aufwendungen im Kalenderjahr durch die in Regel zum Ablauf des Versicherungsjahres möglich. Dabei ist zu beachten, dass
diesem Jahr eingehenden Beiträge gedeckt werden. Außer einer gesetzlichen für die Krankenversicherer – mit Ausnahme der Versicherung im Basistarif –
Rücklage werden keine weiteren Rückstellungen gebildet. Unter bestimmten keine Annahmeverpflichtung besteht, der neue Versicherer wiederum eine Ge-
Voraussetzungen sind Ehegatten und Kinder beitragsfrei mitversichert. sundheitsprüfung durchführt und die Beiträge zum dann erreichten Alter erhoben
werden. Ein Teil der kalkulierten Alterungsrückstellung kann an den neuen Versi-
cherer übertragen werden.1) Der übrige Teil kann bei Abschluss eines Zusatz-
tarifes auf dessen Prämie angerechnet werden; andernfalls verbleibt er bei dem
bisherigen Versichertenkollektiv. Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversi-
cherung ist in der Regel, insbesondere im Alter, ausgeschlossen.
1)
Waren Sie bereits vor dem 01.01.2009 privat krankenversichert, gelten für Sie Sonderrege-
lungen. Bitte informieren Sie sich ggf. gesondert über diese Regelungen.
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Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (Stand August 2026)
(gültig für ab dem 21.12.2012 abgeschlossene Verträge)
(5) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen
DER VERSICHERUNGSSCHUTZ anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so
§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass der
des Versicherungsschutzes Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er
(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.
andere im Vertrag genannte Ereignisse. Er erbringt, sofern vereinbart, (6) Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der Versicherung in
damit unmittelbar zusammenhängende zusätzliche Dienstleistungen. Im einen gleichartigen Versicherungsschutz verlangen, sofern die versicher-
Versicherungsfall erbringt der Versicherer te Person die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit erfüllt. Der
a) in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwendungen für Versicherer nimmt den Antrag auf Umwandlung in angemessener Frist
Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen, an. Die erworbenen Rechte bleiben erhalten; die nach den technischen
Berechnungsgrundlagen gebildete Rückstellung für das mit dem Alter
b) in der Krankenhaustagegeldversicherung bei stationärer Heilbehand- der versicherten Person wachsende Wagnis (Alterungsrückstellung) wird
lung ein Krankenhaustagegeld. nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlagen angerechnet. Soweit der
(1.1) Eine Krankheitskostenvollversicherung liegt vor, wenn für die einzelne neue Versieherungsschutz höher oder umfassender ist, kann insoweit
versicherte Person Versicherungsschutz mindestens für ambulante und ein Risikozuschlag (§ 8 a Abs. 3 und 4) verlangt oder ein Leistungsaus-
stationäre Heilbehandlung mit Anspruch auf allgemeine Krankenhaus- schluss vereinbart werden; ferner sind für den hinzukommenden Teil des
leistungen besteht und dieser Versicherungsschutz der Erfüllung der Versicherungsschutzes Wartezeiten (§ 3 Abs. 6) einzuhalten. Der Um-
Pflicht zur Versicherung dient (§ 193 Abs. 3 VVG – siehe Anhang). wandlungsanspruch besteht bei Anwartschafts- und Ruhensversiche-
rungen nicht, solange der Anwartschaftsgrund bzw. der Ruhensgrund
Eine Krankheitskostenteilversicherung liegt vor, wenn hierdurch eine be- nicht entfallen ist, und nicht bei befristeten Versicherungsverhältnissen.
stehende Krankheitskostenvollversicherung oder ein gesetzlicher Kran- Die Umwandlung des Versicherungsschutzes aus einem Tarif, bei dem
kenversicherungsschutz nur ergänzt wird. die Beiträge geschlechtsunabhängig kalkuliert werden, in einen Tarif, bei
(2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer dem dies nicht der Fall ist, ist ausgeschlossen. Eine Umwandlung des
versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versiche- Versicherungsschutzes in den Notlagentarif nach § 153 Versicherungs-
rungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizi- aufsichtsgesetz (VAG – siehe Anhang) ist ebenfalls ausgeschlossen.
nischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die
Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, §2 Beginn des Versicherungsschutzes
die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, so ent- (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein be-
steht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten zeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss
auch des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungs-
a)
Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen scheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung) und nicht vor Ablauf
Schwangerschaft und die Entbindung, von Wartezeiten.
b) ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes ein-
gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchun- getreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Versicherungs-
gen), vertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der
Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn
c) Tod, soweit hierfür Leistungen vereinbart sind. oder in Wartezeiten fällt. Bei Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3
(2.1) In Erweiterung von § 1 (2) b) gelten als Versicherungsfall auch übliche für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
ambulante Untersuchungen zur Vorsorge oder Früherkennung häufig vor- (2) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschlä-
kommender schwerer Erkrankungen (z.B. Diabetes, Krebs, Tuberkulose) ge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der
ohne Altersbegrenzung sowie professionelle Zahnreinigung und Zahn- Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert
vorsorge. ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach
(3) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versiche- dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt. Der Versicherungsschutz darf
rungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein.
Versicherungsbedingungen (Musterbedingungen mit Anhang, Tarif mit (2.1) Sind die Voraussetzungen für die Mitversicherung eines Neugeborenen
Tarifbedingungen) sowie den gesetzlichen Vorschriften. Das Versiche- ohne Wartezeit gemäß § 2 (2) erfüllt, dann besteht Versicherungsschutz
rungsverhältnis unterliegt deutschem Recht. auch für Geburtsschäden sowie für angeborene Krankheiten und Gebre-
(4) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in Europa. Er chen. § 2 (2) Satz 2 findet auf einen vereinbarten Selbstbehalt keine An-
kann durch Vereinbarung auf außereuropäische Länder ausgedehnt wer- wendung.
den (vgl. aber § 15 Abs. 3). Während des ersten Monats eines vorüberge- (3) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im
henden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Mit Rücksicht auf ein er-
besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt we- höhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages bis zur ein-
gen notwendiger Heilbehandlung über einen Monat hinaus ausgedehnt fachen Beitragshöhe zulässig.
werden, besteht Versicherungsschutz, solange die versicherte Person die
Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann, längs- (3.1) Der Versicherer verzichtet auf die Vereinbarung eines Risikozuschlages
tens aber für weitere zwei Monate. auf Grund eines erhöhten Risikos. An die Stelle der Geburt tritt in diesen
Fällen der Tag der Adoption. § 2 (2) und (2.1) finden sinngemäß Anwen-
(4.1) Bei vorübergehendem Aufenthalt (bis zu 2 Monaten) im außereuropä- dung.
ischen Ausland besteht Versicherungsschutz ohne besondere Vereinba-
rung. Solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung §3 Wartezeiten
ihres Gesundheitszustandes antreten kann, besteht Versicherungsschutz
über 2 Monate hinaus, längstens bis zur Transportfähigkeit der versicher- (1) Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an.
ten Person. (2) Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Sie entfällt
Dauert der Aufenthalt im außereuropäischen Ausland über 2 Monate a) bei Unfällen;
an, kann der Versicherungsnehmer den Abschluss einer Vereinbarung
b) für den Ehegatten oder den Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartner-
über die Fortführung der Krankheitskostenvollversicherung – nicht in
schaftsgesetz in der bis 22.12.2018 geltenden Fassung (siehe An-
der Krankheitskostenteilversicherung – beantragen. Das Recht gilt auch
hang) einer mindestens seit drei Monaten versicherten Person, sofern
für Krankheitskostenteilversicherungs-Tarife, die für die gleiche versi-
eine gleichartige Versicherung innerhalb zweier Monate nach der Ehe-
cherte Person zusammen mit einer Krankheitskostenvollversicherung be-
schließung bzw. Eintragung der Lebenspartnerschaft beantragt wird.
stehen.
(3) Die besonderen Wartezeiten betragen für Entbindung, Psychotherapie,
Der Versicherer ist zur Annahme des Antrages verpflichtet, wenn dieser
Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate.
vor Ablauf der gemäß Satz 1 geltenden Leistungsdauer beim Versiche-
rer eingeht. Der Versicherer ist jedoch berechtigt, einen angemessenen (4) Sofern der Tarif es vorsieht, können die Wartezeiten auf Grund besonde-
Beitragszuschlag zu verlangen und / oder die Verlängerung des Versiche- rer Vereinbarung erlassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den
rungsschutzes zu befristen. Gesundheitszustand vorgelegt wird.
–7–
[Seite 8]
(5) Personen, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder aus einem – während des Aufenthaltes in der Krankenanstalt eine akute Erkrankung
anderen Vertrag über eine Krankheitskostenvollversicherung ausgeschie- auftrat, die eine medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung
den sind, wird die nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegte Versi- erforderte oder
cherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet. Voraussetzung ist, dass die
– es sich um eine Anschlussheilbehandlung (AHB) gemäß der Tarifbe-
Versicherung spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversiche-
dingungen handelt.
rung beantragt wurde und der Versicherungsschutz in Abweichung von
§ 2 Abs. 1 im unmittelbaren Anschluss beginnen soll. Entsprechendes gilt Der konkrete Leistungsanspruch ergibt sich aus dem jeweiligen Tarif.
beim Ausscheiden aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch (6) Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder
auf Heilfürsorge. Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin über-
(5.1) In Erweiterung zu § 3 (1) bis (5) gilt folgendes: wiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und
Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend be-
Bei Krankheitskostenvollversicherungen gelten keine Wartezeiten. In
währt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen
der Krankenhaustagegeldversicherung und bei Beihilfeergänzungstarife
Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann
entfallen die Wartezeiten, wenn sie für die gleiche versicherte Person
jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der An-
zusammen mit einer Krankheitskostenvollversicherung abgeschlossen
wendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel
wird.
angefallen wäre.
In der Krankheitskostenteilversicherung gelten die Wartezeiten gemäß
§ 3. Die besondere Wartezeit für Zahnbehandlung beträgt nur 3 Monate. (6.1) In Erweiterung zu § 4 (6) werden die im Hufelandverzeichnis aufgeführten
alternativen Behandlungsmethoden Akupunktur, Akupressur, ausleitende
In der Krankheitskostenteil- und Krankenhaustagegeldversicherung kön- Verfahren, bioenergetische Medizin, Chirotherapie, Eigenblutbehandlung,
nen sämtliche Wartezeiten erlassen werden. Voraussetzung ist, dass der Homöopathie, Neuraltherapie, Osteopathie, Ozontherapie, Reflexzonen-
Versicherungsnehmer innerhalb von 28 Tagen nach Antragstellung für die massage, Sauerstoff-Therapie und Shiatsu tarifgemäß erstattet.
ohne Wartezeiten zu versichernden Personen auf seine Kosten ärztliche
Zeugnisse über ihren Gesundheitszustand möglichst auf einem Formblatt (7) Vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2000 €
des Versicherers vorlegt. Gehen die Befundberichte nicht innerhalb dieser überschreiten werden, kann der Versicherungsnehmer in Textform Aus-
Frist ein, dann gilt der Antrag für den Abschluss einer Versicherung mit kunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte
bedingungsmäßigen Wartezeiten. Heilbehandlung verlangen. Der Versicherer erteilt die Auskunft spätestens
nach vier Wochen; ist die Durchführung der Heilbehandlung dringend,
(6) Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen für den hinzu- wird die Auskunft unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen erteilt. Der
kommenden Teil des Versicherungsschutzes. Versicherer geht dabei auf einen vorgelegten Kostenvoranschlag und an-
dere Unterlagen ein. Die Frist beginnt mit Eingang des Auskunftsverlan-
§4 Umfang der Leistungspflicht gens beim Versicherer. Ist die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt,
(1) Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif mit wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer vermutet, dass
Tarifbedingungen. die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist.
(2) Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen (8) Der Versicherer gibt auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der
approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Soweit die Tarifbedingungen versicherten Person Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stel-
nichts anderes bestimmen, dürfen Heilpraktiker im Sinne des deutschen lungnahmen, die der Versicherer bei der Prüfung der Leistungspflicht über
Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommen werden. die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat. Wenn
der Auskunft an oder der Einsicht durch den Versicherungsnehmer oder
(2.1) In Erweiterung von § 4 (2) gilt: die versicherte Person erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige
a) In Tarifen mit Leistungen für Psychotherapie wird auch für die Inan- erhebliche Gründe entgegenstehen, kann nur verlangt werden, einem
spruchnahme eines im Arztregister eingetragenen approbierten psy- benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu geben. Der
chologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendpsychothe- Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetz-
rapeuten geleistet. lichen Vertreter geltend gemacht werden. Hat der Versicherungsnehmer
das Gutachten oder die Stellungnahme auf Veranlassung des Versiche-
b) Die versicherte Person kann auch die Behandlung durch Medizinische rers eingeholt, erstattet der Versicherer die entstandenen Kosten.
Versorgungszentren (MVZ) wählen, sofern diese über eine Zulassung
zur vertragsärztlichen Versorgung verfügen und im Rahmen der jeweils §5 Einschränkung der Leistungspflicht
gültigen Gebührenordnungen abrechnen.
(1) Keine Leistungspflicht besteht
c) Die versicherte Person kann auch die Gesundheitspartner der Versiche-
rer im Raum der Kirchen Krankenversicherung in Anspruch nehmen. a) für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von
Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse verursacht oder
(3) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Abs. 2 genann- als Wehrdienstbeschädigung anerkannt und nicht ausdrücklich in den
ten Behandelnden verordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke Versicherungsschutz eingeschlossen sind;
bezogen werden.
(1.1) Die Leistungseinschränkung gemäß § 5 (1) a) für durch Kriegsereignisse
(4) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versi- verursachte Krankheiten – einschließlich der Folgen von Unfällen – so-
cherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Kranken- wie für Todesfälle entfällt, wenn die versicherte Person sich außerhalb
häusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende Deutschlands aufhält und vom Eintritt eines solchen Ereignisses über-
diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Kran- rascht wird. Ein überraschender Eintritt liegt vor, wenn vor Reiseantritt
kengeschichten führen. Sofern der Tarif oder die Tarifbedingungen dies keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das betreffende Reise-
vorsehen, ist vom Versicherungsschutz auch eine nach ärztlichem Be- gebiet bestand. Voraussetzung ist zudem, dass die Person objektiv und
fund verordnete, im unmittelbaren Zusammenhang mit einer stationären unverschuldet daran gehindert ist, das betroffene Gebiet zu verlassen.
Heilbehandlung medizinisch notwendige, ambulante oder stationäre An- Wird eine Reisewarnung erst während des Auslandsaufenthaltes ausge-
schlussheilbehandlung umfasst. sprochen, bleibt der Versicherungsschutz bestehen, bis eine Ausreise aus
(5) Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenan- dem Kriegsgebiet möglich ist. Terroristische Anschläge zählen nicht zu
stalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen oder den Kriegsereignissen im Sinne des § 5 (1) a). Für anerkannte Wehr-
Rekonvaleszenten aufnehmen, im Übrigen aber die Voraussetzungen von dienstbeschädigungen (auch im Rahmen eines Freiwilligendienstes) und
Abs. 4 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn deren Folgen, die erstmalig nach Versicherungsbeginn eingetreten sind,
der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. wird unter Beachtung des § 5 (3) geleistet.
Bei Tbc-Erkrankungen wird in vertraglichem Umfange auch für die statio- b) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren
näre Behandlung in Tbc-Heilstätten und -Sanatorien geleistet. Folgen sowie für Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungs-
(5.1) In Erweiterung von § 4 (5) wird eine Kostenübernahme für einen medi- kuren;
zinisch notwendigen stationären Aufenthalt in den in § 4 (5) genannten (1.2) In der Krankheitskostenvollversicherung – nicht jedoch in der Krankheits-
Krankenanstalten (gemischten Krankenanstalten) im Nachhinein geprüft, kostenteil- und Krankenhaustagegeldversicherung – werden während
wenn es versäumt wurde, vor Beginn der Behandlung eine schriftliche des gesamten Versicherungsverlaufs die Kosten für maximal drei medi-
Zusage vom Versicherer einzuholen. zinisch notwendige Entziehungsmaßnahmen für stoffliche (z. B. Alkohol
Der Versicherer kann sich auf eine fehlende Leistungszusage ferner nicht oder Drogen) und nichtstoffliche Süchte (z. B. Spielsucht) tarifgemäß
berufen, wenn übernommen, sofern
– es sich um eine Notfalleinweisung handelt oder – anderweitig kein Anspruch auf Kostenerstattung oder Sachleistung be-
steht und
– die Krankenanstalt das einzige Versorgungskrankenhaus in der Umge-
bung des Versicherten ist und ausschließlich eine medizinisch notwen- –
diese in einer Kooperationsklinik durchgeführt werden. Findet die
dige Heilbehandlung durchgeführt wird, die einen stationären Aufent- Behandlung in einer anderen als der Kooperationsklinik statt, werden
halt erfordert die Kosten übernommen, die in der Kooperationsklinik angefallen wären.
–8–
[Seite 9]
Bei ambulanter Behandlung erfolgt die Kostenerstattung bis max. 70 % (4) Die in ausländischer Währung entstandenen Krankheitskosten werden
der tariflichen Leistung, die bei stationärer Behandlung in einer Koopera- zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in €
tionsklinik angefallen wären. umgerechnet.
Voraussetzung für eine Erstattung ist eine schriftliche Leistungszusage (4.1) Als Kurs des Tages nach § 6 (4) gilt der offizielle €-Wechselkurs der
vor Antritt der Behandlung. Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine
Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisenkurs-
Leistungen für Entwöhnungsbehandlungen auf Grund Nikotinabusus
statistik”, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main,
werden nicht erstattet.
nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, die versicherte Person weist
c) für Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und in Kranken- durch Bankbeleg nach, dass sie die zur Bezahlung der Rechnungen not-
anstalten, deren Rechnungen der Versicherer aus wichtigem Grunde wendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben hat.
von der Erstattung ausgeschlossen hat, wenn der Versicherungsfall
(5) K osten für die Überweisung der Versicherungsleistungen und für Überset-
nach der Benachrichtigung des Versicherungsnehmers über den Leis-
zungen können von den Leistungen abgezogen werden.
tungsausschluss eintritt. Sofern im Zeitpunkt der Benachrichtigung ein
Versicherungsfall schwebt, besteht keine Leistungspflicht für die nach (6) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch
Ablauf von drei Monaten seit der Benachrichtigung entstandenen Auf- verpfändet werden. Das Abtretungsverbot nach Satz 1 gilt nicht für ab
wendungen; dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Verträge; gesetzliche Abtretungs-
verbote bleiben unberührt.
d) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaß-
nahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger, wenn der Tarif nichts § 7 Ende des Versicherungsschutzes
anderes vorsieht;
Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungs-
e) für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Die Ein- fälle – mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
schränkung entfällt, wenn die versicherte Person dort ihren ständigen
Wohnsitz hat oder während eines vorübergehenden Aufenthaltes
durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängige Erkrankung oder einen PFLICHTEN DES VERSICHERUNGSNEHMERS
dort eingetretenen Unfall Heilbehandlung notwendig wird;
(1.3) Die Leistungseinschränkung nach § 5 (1) e) entfällt. § 8 Beitragszahlung
f) — (1) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an
berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu entrich-
g) für Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner gemäß § 1 Lebens- ten, kann aber auch in gleichen monatlichen Beitragsraten gezahlt wer-
partnerschaftsgesetz in der bis 22.12.2018 geltenden Fassung (siehe den, die jeweils bis zur Fälligkeit der Beitragsrate als gestundet gelten.
Anhang), Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten werden tarif- Die Beitragsraten sind am Ersten eines jeden Monats fällig. Wird der
gemäß erstattet. Jahresbeitrag während des Versicherungsjahres neu festgesetzt, so ist
(1.4) In Abänderung von § 5 (1) g) werden bei der Behandlung durch Ehe- der Unterschiedsbetrag vom Änderungszeitpunkt an bis zum Beginn des
gatten, Lebenspartner, Eltern oder Kindern 60 % des einfachen Gebüh- nächsten Versicherungsjahres nachzuzahlen bzw. zurückzuzahlen.
renordnungssatzes der jeweils gültigen Gebührenordnung tarifgemäß (1.1) Der Versicherer gewährt einen Beitragsnachlass (Skonto) auf den Monats-
erstattet. beitrag in Höhe von 1 % bei 1/2jährlicher Zahlung und 2 % bei Jahres-
zahlung.
h) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unter-
bringung. (2) Wird der Vertrag für eine bestimmte Zeit mit der Maßgabe geschlossen,
dass sich das Versicherungsverhältnis nach Ablauf dieser bestimmten
(1.5) Aufwendungen, die im Leistungsumfang der Pflegepflichtversicherung Zeit stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert, sofern der Versiche-
enthalten sind, sind nicht erstattungsfähig. rungsnehmer nicht fristgemäß gekündigt hat, so kann der Tarif anstelle
(2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistun- von Jahresbeiträgen Monatsbeiträge vorsehen. Diese sind am Ersten
gen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß, so kann der Ver- eines jeden Monats fällig.
sicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. (2.1) Der Vertrag wird pro Person und Tarif erstmals für ein Versicherungsjahr
Stehen die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistun- abgeschlossen; er verlängert sich stillschweigend um je ein Jahr, sofern
gen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, ist der Versicherungsnehmer ihn nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf
der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet. in Textform kündigt. Das erste Versicherungsjahr des jeweiligen Tarifes
(3) Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversi- rechnet vom Versicherungsbeginn an und endet am 31. Dezember des
cherung oder der gesetzlichen Rentenversicherung, auf eine gesetzliche betreffenden Kalenderjahres. Die folgenden Versicherungsjahre fallen mit
Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, so ist der Versicherer, unbeschadet der dem Kalenderjahr zusammen.
Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Krankenhaustagegeld, nur für Die Dauer einer bestehenden Vorversicherung mit gleichartigen Leistun-
die Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz der gesetzlichen Leis- gen wird bei Tarifwechsel innerhalb von Tarifen der Versicherer im Raum
tungen notwendig bleiben. der Kirchen Krankenversicherung angerechnet.
(3.1) Bestehen Ansprüche auf staatliche Zuschüsse, Leistungen aus der ge- Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im gesetzlichen
setzlichen Krankenversicherung bzw. Leistungen anderer Kostenträger, Sozialversicherungssystem vorgesehenen Krankenversicherungsschutz
gilt § 5 (3) entsprechend. ersetzen kann, ist unbefristet.
(4) Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen (3) Wird der Versicherungsvertrag über eine der Erfüllung der Pflicht zur
Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstat- Versicherung dienende Krankheitskostenversicherung (§ 193 Abs. 3 VVG
tung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen. – siehe Anhang) später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht zur
Versicherung beantragt, ist ein Beitragszuschlag in Höhe eines Monats-
§ 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen beitrags für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung
zu entrichten, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden
(1) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm gefor- weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel des
derten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Versiche- Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt
rers. werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf
(1.1) Rechnungen sind im Original und als Urschrift erkennbar einzureichen. Jahre nicht versichert war; Zeiten vor dem 1. Januar 2009 werden
Sie müssen den einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen und ins- nicht berücksichtigt. Der Beitragszuschlag ist einmalig zusätzlich zum
besondere folgende Angaben enthalten: Name der behandelten Person, laufenden Beitrag zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom
Bezeichnung der Krankheit, Art der Leistungen sowie das jeweilige Be- Versicherer die Stundung des Beitragszuschlags verlangen, wenn den
handlungsdatum. Es werden auch unbezahlte Rechnungen akzeptiert. Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen
Wenn nur die Erstattung von Krankenhaustagegeld beantragt wird, ist Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag
als Nachweis eine Bescheinigung über die stationäre Heilbehandlung wird verzinst.
einzureichen, die den Namen der behandelten Person, die Bezeichnung (4) Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist, sofern nicht anders ver-
der Krankheit, das Aufnahme- und das Entlassungsdatum sowie Angaben einbart, unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des
über eventuelle Beurlaubungstage enthält. Versicherungsscheines zu zahlen.
(2) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leis- (5) Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Beitragsrate in
tungen des Versicherers aus § 14 VVG (siehe Anhang). Verzug, so werden die gestundeten Beitragsraten des laufenden Versi-
(3) Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn cherungsjahres fällig. Sie gelten jedoch erneut als gestundet, wenn der
der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als Empfangsberechtigte rückständige Beitragsteil einschließlich der Beitragsrate für den am Tage
für deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Vorausset- der Zahlung laufenden Monat und die Mahnkosten entrichtet sind.
zung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlan- (6) Ist der Versicherungsnehmer bei einer der Erfüllung der Pflicht zur Ver-
gen. sicherung dienenden Krankheitskostenversicherung (§ 193 Abs. 3 VVG
–9–
[Seite 10]
– siehe Anhang) mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei In-Kraft-Treten der Änderung erreichten Lebensaltersgruppe ein Umstel-
Monate im Rückstand, mahnt ihn der Versicherer. Der Versicherungs- lungsrabatt eingeräumt.
nehmer hat für jeden angefangenen Monat eines Beitragsrückstandes
einen Säumniszuschlag von 1 % des Beitragsrückstandes sowie Mahn- (2.2) Sofern der Tarif es vorsieht, gelten für Personen bis zur Vollendung des
kosten zu entrichten. Ist der Beitragsrückstand einschließlich der Säum- 18. Lebensjahres sowie für Personen in der Ausbildung die im Tarif ge-
niszuschläge zwei Monate nach Zugang dieser Mahnung noch höher als nannten Beitragsregelungen.
der Beitragsanteil für einen Monat, mahnt der Versicherer unter Hinweis (2.3) Sofern der Tarif es vorsieht, ist von dem auf die Vollendung des 15. Le-
auf das mögliche Ruhen des Versicherungsvertrages ein zweites Mal. bensjahres folgenden Kalendermonat an der Beitrag für Jugendliche und
Ist der Beitragsrückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen von dem auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Monat an
Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher als der Beitragsanteil der Beitrag für Erwachsene zu entrichten.
für einen Monat, ruht der Versicherungsvertrag ab dem ersten Tag des
nachfolgenden Monats. Solange der Versicherungsvertrag ruht, gilt die (2.4) Zur Finanzierung einer Anwartschaft auf Beitragsermäßigung im Alter
versicherte Person als im Notlagentarif nach § 153 VAG (siehe Anhang) werden der Alterungsrückstellung aller Versicherten von Krankheits-
versichert. Es gelten insoweit die Allgemeinen Versicherungsbedingungen kostentarifen, für die nach den technischen Berechnungsgrundlagen eine
für den Notlagentarif (AVB/NLT) in der jeweils geltenden Fassung. Alterungsrückstellung über das 65. Lebensjahr hinaus zu bilden ist, zu-
sätzliche Beträge nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlagen sowie
Das Ruhen des Versicherungsvertrages tritt nicht ein oder endet, wenn den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) jährlich zuge-
der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im schrieben. Dieser Teil der Alterungsrückstellung wird spätestens ab Voll-
Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch ist oder endung des 65. Lebensjahres des Versicherten für Beitragsermäßigungen
wird . Unbeschadet davon wird der Vertrag ab dem ersten Tag des über- entsprechend der Festlegung in den technischen Berechnungsgrund-
nächsten Monats in dem Tarif fortgesetzt, in dem der Versicherungsneh- lagen verwendet.
mer oder die versicherte Person vor Eintritt des Ruhens versichert war,
wenn alle rückständigen Prämienanteile einschließlich der Säumnis- (3) Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch besonders vereinbar-
zuschläge und der Beitreibungskosten gezahlt sind. In den Fällen der te Risikozuschläge entsprechend ändern.
Sätze 7 und 8 ist der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person (4) Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versiche-
so zu stellen, wie der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person rer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich
vor der Versicherung im Notlagentarif nach § 153 VAG (siehe Anhang) zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach
stand, abgesehen von den während der Ruhenszeit verbrauchten Antei- den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter
len der Alterungsrückstellung. Während der Ruhenszeit vorgenommene Risiken maßgeblichen Grundsätzen.
Beitragsanpassungen und Änderungen der allgemeinen Versicherungs-
bedingungen in dem Tarif, in dem der Versicherungsnehmer oder die ver- § 8b Beitragsanpassung
sicherte Person vor Eintritt des Ruhens versichert war, gelten ab dem Tag
der Fortsetzung der Versicherung in diesem Tarif. (1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistun-
Die Hilfebedürftigkeit ist durch eine Bescheinigung des zuständigen gen des Versicherers z.B. wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer
Trägers nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nach- häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder auf Grund
zuweisen; der Versicherer kann in angemessenen Abständen die Vorlage steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der
einer neuen Bescheinigung verlangen. Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in
den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungslei-
(6.1) Wird ein Beitrag nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt, werden Mahnkosten stungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung
erhoben, die dem Versicherer im Rahmen der Beitreibung entstehen. für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als
(7) Bei anderen als den in Abs. 6 genannten Versicherungen kann die nicht dem gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz, werden alle
rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder eines Folgebeitrages unter Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und,
den Voraussetzungen der §§ 37 und 38 VVG (siehe Anhang) zum Verlust soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Unter
des Versicherungsschutzes führen. Ist ein Beitrag bzw. eine Beitragsrate den gleichen Voraussetzungen kann auch eine betragsmäßig festgelegte
nicht rechtzeitig gezahlt und wird der Versicherungsnehmer in Textform Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entspre-
gemahnt, so ist er zur Zahlung der Mahnkosten verpflichtet, deren Höhe chend geändert werden. Im Zuge einer Beitragsanpassung werden auch
sich aus dem Tarif ergibt. der für die Beitragsgarantie im Standardtarif erforderliche Zuschlag (§ 19
Abs. 1 Satz 2) sowie der für die Beitragsbegrenzungen im Basistarif erfor-
(7.1) Bei anderen als den in § 8 (6) genannten Versicherungen werden pro Mah- derliche Zuschlag (§ 20 Satz 2) mit den jeweils kalkulierten Zuschlägen
nung ebenfalls Mahnkosten erhoben, die dem Versicherer im Rahmen verglichen, und, soweit erforderlich, angepasst.
der Beitreibung entstehen.
(1.1) Der in § 8b (1) Satz 3 tariflich festgelegte Vomhundertsatz beträgt 5 %.
(8) Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeit beendet,
steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit nur derjenige Teil des (2) (entfallen)
Beitrags bzw. der Beitragsrate zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem (3) Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbeteiligungen und
der Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhält- evtl. vereinbarten Risikozuschlägen werden zu Beginn des zweiten Monats
nis durch Rücktritt auf Grund des § 19 Abs. 2 VVG (siehe Anhang) oder wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt.
durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet,
steht dem Versicherer der Beitrag bzw. die Beitragsrate bis zum Wirksam- §9 Obliegenheiten
werden der Rücktritts oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer
zurück, weil der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate nicht rechtzeitig (1) Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ihrem Beginn
gezahlt wird, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. anzuzeigen.
(9) Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende Stelle zu ent- (1.1) In Abänderung zu § 9 (1) wird auf die Meldung einer Krankenhausbe-
richten. handlung verzichtet.
§ 8 a Beitragsberechnung (2) Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte
versicherte Person (vgl. Teil I § 6 Abs. 3) haben auf Verlangen des Versi-
(1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des cherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungs-
VAG und ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers falles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges
festgelegt. erforderlich ist.
(2) Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des Versiche- (3) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich
rungsschutzes, wird das Geschlecht und (die) bei In-Kraft-Treten der durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
Änderung erreichte tarifliche Lebensalter (Lebensaltersgruppe) der ver-
sicherten Person berücksichtigt; dies gilt in Ansehung des Geschlechts (4) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Scha-
nicht für Tarife, deren Beiträge geschlechtsunabhängig erhoben werden. dens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung
Dabei wird dem Eintrittsalter der versicherten Person dadurch Rechnung hinderlich sind.
getragen, dass eine Alterungsrückstellung gemäß den in den technischen (5) Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer ein
Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen angerechnet wird. Krankheitskostenversicherungsvertrag abgeschlossen, wird eine ver-
Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen des sicherte Person versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenver-
Versicherers wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist jedoch sicherung oder macht eine versicherte Person von der Versicherungs-
während der Dauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen, so- berechtigung in der gesetzlichen Krankenversicherung Gebrauch, ist
weit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist. der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Versicherer von der anderen
(2.1) Als Eintrittsalter gilt der Unterschied zwischen dem Geburtsjahr und dem Versicherung unverzüglich zu unterrichten.
Kalenderjahr in dem der Versicherungsvertrag beginnt. Bei einer Ände- (6) Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur mit Einwilligung
rung der Beiträge bzw. des Versicherungsschutzes (Tarifwechsel) erfolgt des Versicherers abgeschlossen werden.
eine in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegte Anrech-
nung der Alterungsrückstellung gemäß § 8a (2) innerhalb von Tarifen mit (6.1) Für Krankenhaustagegeldversicherungen, die ausschließlich Leistungen
gleichartigem Leistungsbereich. Dabei wird auf den Tarifbeitrag der bei für unfallbedingte Krankenhausaufenthalte vorsehen, gilt § 9 (6) nicht.
– 10 –
[Seite 11]
§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen (3.1) Kündigt der Versicherungsnehmer aufgrund Eintritts der Versicherungs-
pflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 13 (3), steht
(1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) vorge-
dem Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versi-
schriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung
cherungspflicht rückwirkend zum Zeitpunkt des Eintritts der Versiche-
zur Leistung frei, wenn eine der in § 9 Teil I Abs. 1 bis 6 genannten rungspflicht das Recht zu, eine Umwandlung der Krankheitskostenvoll-
Obliegenheiten verletzt wird. versicherung in eine den gesetzlichen Versicherungsschutz erweiternde
(2) Wird eine der in § 9 Teil I Abs. 5 und 6 genannten Obliegenheiten ver- Krankheitskostenteilversicherung zu beantragen. Für die Höhe der Bei-
letzt, so kann der Versicherer ein Versicherungsverhältnis, das nicht der träge ist dann das zum Umstellungszeitpunkt erreichte Alter maßge-
Erfüllung der Pflicht zur Versicherung (§ 193 Abs. 3 VVG – siehe An- bend. Die erworbenen Rechte bleiben erhalten; die nach den technischen
hang) dient, unter der Voraussetzung des § 28 Abs. 1 VVG (siehe Anhang) Berechnungsgrundlagen gebildete Rückstellung für das mit dem Alter
innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwerden der Obliegenheits- der versicherten Person wachsende Wagnis (Alterungsrückstellung) wird
verletzung ohne Einhaltung einer Frist auch kündigen. nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlage angerechnet.
(3) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Soweit der Leistungsumfang der Krankheitskostenteilversicherung – auch
Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich. in Teilbereichen – nicht höher oder umfassender als der der zuvor beste-
henden Krankheitskostenvollversicherung ist, wird die Umstellung ohne
§ 11 Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen bei An- erneute Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten vorgenommen.
sprüchen gegen Dritte Gleichfalls besteht das Recht, eine nach § 13 (3) gekündigte Krankheits-
(1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprü- kostenvollversicherung als Anwartschaftsversicherung fortzuführen.
che gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forderungs- Wird eine Person auf Grund von Arbeitslosigkeit in der gesetzlichen Kran-
überganges gemäß § 86 VVG (siehe Anhang), die Verpflichtung, diese kenversicherung kraft Gesetzes krankenversichert und erhält Leistungen
Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz von der Agentur für Arbeit bewilligt, besteht das Recht, die Krankheits-
(Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistung) geleistet wird, an den kostenvollversicherung nach den Besonderen Bedingungen für das kurz-
Versicherer schriftlich abzutreten. fristige Ruhen der Krankenversicherung wegen Arbeitslosigkeit für maxi-
(2) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen (ihren) mal 6 Monate beitragsfrei ruhend zu stellen. Der Anspruch auf Leistungen
Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes ruht in dieser Zeit ebenfalls.
Recht unter Beachtung der geltenden Form und Fristvorschriften zu wah- (4) Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge, dass bei Er-
ren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforder- reichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintritt anderer dort ge-
lich mitzuwirken. nannter Voraussetzungen der Beitrag für ein anderes Lebensalter oder
eine andere Altersgruppe gilt oder der Beitrag unter Berücksichtigung
(3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vor-
einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der Versicherungsneh-
sätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten, ist der
mer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten
Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge des- Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt deren In-
sen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob Kraft-Tretens kündigen, wenn sich der Beitrag durch die Änderung erhöht.
fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden (5) Erhöht der Versicherer die Beiträge auf Grund der Beitragsanpassungs-
Verhältnis zu kürzen. klausel oder vermindert er seine Leistungen gemäß § 18 Abs. 1, so kann
der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der
(4) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein An- betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach Zu-
spruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen gang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund des Änderung kündigen. Bei einer Beitragserhöhung kann der Versicherungs-
Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die Ab- nehmer das Versicherungsverhältnis auch bis und zum Zeitpunkt des
sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.
§ 12 Aufrechnung (6) Der Versicherungsnehmer kann, sofern der Versicherer die Anfechtung,
den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne versicherte Personen
Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur oder Tarife erklärt, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Er-
aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig klärung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zum Schlusse
festgestellt ist. Gegen eine Forderung aus der Beitragspflicht kann jedoch des Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zuge-
ein Mitglied eines Versicherungsvereins nicht aufrechnen. gangen ist, bei Kündigung zu dem Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.
(7) Dient das Versicherungsverhältnis der Erfüllung der Pflicht zur Versiche-
ENDE DER VERSICHERUNG rung (§ 193 Abs. 3 VVG – siehe Anhang), setzt die Kündigung nach den
Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 voraus, dass für die versicherte Person bei einem
§ 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer anderen Versicherer ein neuer Vertrag abgeschlossen wird, der den An-
forderungen an die Pflicht zur Versicherung genügt. Die Kündigung wird
(1) Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Mona-
eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf einer ver- ten nach der Kündigungserklärung nachweist, dass die versicherte Per-
einbarten Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren, mit einer Frist von drei son bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist; liegt
Monaten kündigen. der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde, mehr als
(1.1) Die Regelungen zur Vertragsdauer sowie zur Festlegung des Versiche- zwei Monate nach der Kündigungserklärung, muss der Nachweis bis zu
rungsjahres ergeben sich aus § 8 (2.1) AVB. diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(2) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife be- (8) Bei Kündigung einer Krankheitskostenvollversicherung und gleichzeitigem
schränkt werden. Abschluss eines neuen substitutiven Vertrages (§ 195 Abs. 1 VVG – siehe
Anhang) kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Versicherer
(3) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen Kranken- die kalkulierte Alterungsrückstellung der versicherten Person in Höhe des
versicherung versicherungspflichtig, so kann der Versicherungsnehmer nach dem 31. Dezember 2008 ab Beginn der Versicherung im jeweiligen
binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krank- Tarif aufgebauten Übertragungswertes nach Maßgabe von § 146 Abs. 1
heitskostenversicherung oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversi- Nr. 5 VAG (siehe Anhang) auf deren neuen Versicherer überträgt. Dies gilt
cherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die nicht für vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge.
Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt (9) Bestehen bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses Beitragsrück-
der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, stände, kann der Versicherer den Übertragungswert bis zum vollständigen
nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei Beitragsausgleich zurückbehalten.
denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht
zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungs- (10) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt
recht Gebrauch, steht dem Versicherer der Beitrag nur bis zum Zeitpunkt oder für einzelne versicherte Personen, haben die versicherten Personen
des Eintritts der Versicherungspflicht zu. Später kann der Versicherungs- das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen
nehmer die Krankheitskostenversicherung oder eine dafür bestehende Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier
Anwartschaftsversicherung zum Ende des Monats kündigen, in dem er Monate nach der Kündigung abzugeben. Die Kündigung ist nur wirksam,
den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Dem Versicherer steht wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die betroffenen versi-
der Beitrag in diesem Fall bis zum Ende des Versicherungsvertrages cherten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben.
zu. Der Versicherungspflicht steht gleich der gesetzliche Anspruch auf (11) Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrie-
Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf ben wird, haben der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen
Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienst- das Recht, einen gekündigten Vertrag in Form einer Anwartschaftsversi-
verhältnis. cherung fortzusetzen.
– 11 –
[Seite 12]
§ 14 Kündigung durch den Versicherer überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Die Änderungen wer-
den zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der
(1) In einer der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dienenden Krankheits-
Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungs-
kostenversicherung (§ 193 Abs. 3 VVG – siehe Anhang) sowie in der sub-
nehmer folgt.
stitutiven Krankheitskostenversicherung gemäß § 195 Abs. 1 VVG (siehe
Anhang) ist das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen. Dies gilt (2) Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
auch für eine Krankenhaustagegeldversicherung, die neben einer Krank- durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräf-
heitskostenvollversicherung besteht. tigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versi-
cherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung
(2) Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversicherung oder einer Krank-
des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag
heitskostenteilversicherung die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vor,
ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichti-
so kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis nur innerhalb der
gung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte
ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von drei Monaten zum Ende
darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter
eines Versicherungsjahres kündigen.
Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer ange-
(2.1) Auf das ordentliche Kündigungsrecht gemäß § 14 (2) für eine Krankheits- messen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Re-
kostenteilversicherung wird verzichtet gelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer
(3) Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungs- mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.
recht bleiben unberührt.
§ 19 Wechsel in den Standardtarif
(4) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife be- (1) Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versicherte Personen sei-
schränkt werden. nes Vertrages, die die in § 257 Abs. 2a Nr. 2, 2a und 2b SGB V in der bis
(5) Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (siehe Anhang) genannten
einzelne versicherte Personen, gilt § 13 Abs. 10 Sätze 1 und 2 entspre- Voraussetzungen erfüllen, in den Standardtarif mit Höchstbeitragsgarantie
chend. wechseln können. Zur Gewährleistung dieser Beitragsgarantie wird der in
den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegte Zuschlag erhoben.
§ 15 Sonstige Beendigungsgründe Neben dem Standardtarif darf gemäß Nr. 1 Abs. 5 und Nr. 9 der Tarif-
(1) Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsneh- bedingungen für den Standardtarif für eine versicherte Person keine wei-
mers. tere Krankheitskostenteil- oder vollversicherung bestehen. Der Wechsel ist
jederzeit nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen möglich; die
Die versicherten Personen haben jedoch das Recht, das Versicherungs- Versicherung im Standardtarif beginnt zum Ersten des Monats, der auf den
verhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzu- Antrag des Versicherungsnehmers auf Wechsel in den Standardtarif folgt.
setzen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge.
Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach dem Tode des Versiche-
rungsnehmers abzugeben. § 20 Wechsel in den Basistarif
(1.1) Liegt ein Ehescheidungsurteil vor, dann haben die Ehegatten das Recht, Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versicherte Personen
ihre Vertragsteile als selbstständige Versicherungen fortzusetzen. Glei- seines Vertrages in den Basistarif mit Höchstbeitragsgarantie und Bei-
ches gilt, wenn die Ehegatten getrennt leben. Vorgenannte Regelungen tragsminderung bei Hilfebedürftigkeit wechseln können, wenn der erst-
gelten entsprechend für Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartner- malige Abschluss der bestehenden Krankheitskostenvollversicherung ab
schaftsgesetz in der bis 22.12.2018 geltenden Fassung. dem 1. Januar 2009 erfolgte oder die versicherte Person das 55. Lebens-
jahr vollendet hat oder das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber
(2) Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungsver- die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen
hältnis. Rentenversicherung erfüllt und diese Rente beantragt hat oder ein Ruhe-
(3) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen gehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften bezieht
anderen Staat als die in § 1 Teil I Absatz 5 genannten, endet insoweit das oder hilfebedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetz-
Versicherungsverhältnis, es sei denn, dass es auf Grund einer anderwei- buch ist. Zur Gewährleistung dieser Beitragsbegrenzungen wird der in
tigen Vereinbarung fortgesetzt wird. Der Versicherer kann im Rahmen die- den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegte Zuschlag erhoben.
ser anderweitigen Vereinbarung einen angemessenen Beitragszuschlag § 19 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
verlangen.
Zusatzvereinbarung für vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossene
Bei nur vorübergehender Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in ei- Versicherungsverträge:
nen anderen Staat als die in § 1 Abs. 5 genannten kann verlangt werden,
das Versicherungsverhältnis in eine Anwartschaftsversicherung umzu- (1) Für Versicherungsverträge der substitutiven Krankenversicherung, die
wandeln. vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen worden sind, gilt Folgendes: In
Abweichung von § 13 Teil I Abs. 8 MB/KK 2009 kann der Versicherungs-
nehmer verlangen, dass der Versicherer die kalkulierte Alterungsrückstel-
SONSTIGE BESTIMMUNGEN lung der versicherten Person in Höhe des Teils der Versicherung, dessen
Leistungen dem Basistarif entsprechen, auf deren neuen Versicherer
§ 16 Willenserklärungen und Anzeigen überträgt, wenn die versicherte Person in den Basistarif des neuen Ver-
sicherers wechselt und die Kündigung des bestehenden Versicherungs-
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen
verhältnisses in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2009 zum
der Textform.
nächstmöglichen Termin erklärt wird.
§ 17 Gerichtsstand (2) Wechselt ein Versicherungsnehmer nach dem 31.12.2008 in Tarife, in
denen Alterungsrückstellungen im Sinne des § 13 Teil I Abs. 8 Satz 1
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungs-
gebildet werden, so findet auf diesen Vertrag § 13 Teil I Abs. 8 Satz 2
nehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungs-
keine Anwendung.
nehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen ge-
wöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder bei dem Ge-
richt am Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden.
(3) Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum ist, oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht
am Sitz des Versicherers zuständig.
§ 18 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
(1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der
Verhältnisse des Gesundheitswesens können die Allgemeinen Versiche-
rungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den veränderten Verhält-
nissen angepasst werden, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wah-
rung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und
ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen
– 12 –
[Seite 13]
Hinweise
Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle Ombudsmann Private Kran- Hinweis auf die Versicherungsaufsicht
ken- und Pflegeversicherung
Sind Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch den Versicherer nicht zu-
Versicherungsnehmer, die mit Entscheidungen des Versicherers nicht zufrieden frieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf,
sind, oder deren Verhandlungen mit dem Versicherer nicht zu dem gewünschten können sie sich auch an die für den Versicherer zuständige Aufsichtsbehörde
Ergebnis geführt haben, können sich an den Ombudsmann Private Kranken- und wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegt der Versicherer der Aufsicht
Pflegeversicherung wenden. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Postfach 06 02 22 Sektor Versicherungsaufsicht
10052 Berlin Graurheindorfer Straße 108
Internet: www.pkv-ombudsmann.de 53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de
Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist eine unabhängige
und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht ver-
bindlich entscheiden.
sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Hinweis: Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist keine Hinweis auf den Rechtsweg
Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucherschlichtungsstelle
oder die Versicherungsaufsicht zu wenden, steht dem Versicherungsnehmer der
Rechtsweg offen.
– 13 –
[Seite 14]
Anhang
LEBENSPARTNERSCHAFTSGESETZ (LPartG) § 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie
[in der bis 22.12.2018 geltenden Fassung] (1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der
Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Ver-
§ 1 Form und Voraussetzungen trag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzah-
lung nicht zu vertreten.
(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeam-
ten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander (2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles
eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei
oder Lebenspartner), begründen eine Lebenspartnerschaft. Die Erklä- denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
rungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abge- Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer
geben werden. durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hin-
weis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der
(2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen, ob sie eine Prämie aufmerksam gemacht hat.
Lebenspartnerschaft begründen wollen. Wenn die Lebenspartner diese
Frage bejahen, soll der Standesbeamte erklären, dass die Lebenspartner- § 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie
schaft nunmehr begründet ist. Die Begründung der Lebenspartnerschaft
kann in Gegenwart von bis zu zwei Zeugen erfolgen. (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem
Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist
(3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestim-
1. mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist oder bereits mit mung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie,
einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führt; Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt,
die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei
2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind; zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzu-
3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern; geben.
4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft (2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungs-
darüber einig sind, keine Verpflichtungen gemäß § 2 begründen zu nehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder
wollen. Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
(4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, kann (3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung ei-
nicht auf Begründung der Lebenspartnerschaft geklagt werden. § 1297 ner Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der
Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestim-
entsprechend. mung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf
wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit
der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der
VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam,
wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kün-
§ 14 Fälligkeit der Geldleistung digung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist,
innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur
bleibt unberührt.
Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des
Versicherers notwendigen Erhebungen. § 86 Übergang von Ersatzansprüchen
(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der An- (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten
zeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer
Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versi-
voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, cherungsnehmers geltend gemacht werden.
solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungs-
nehmers nicht beendet werden können. (2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Siche-
rung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden
(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung
Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam. durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Ver-
sicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur
§ 19 Anzeigepflicht Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verlet-
kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. zung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent-
§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit sprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen
einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungs-
nehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer (3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine
zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft
nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es
einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
oder auf grober Fahrlässigkeit. § 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom (3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutsch-
Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht land zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für
zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungs- sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit
nehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskosten-
fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berech- versicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und
tigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versi- stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgese-
cherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast hene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte
für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche- für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde
rungsnehmer. Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5 000
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfe-
soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Fest- berechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinn-
stellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Um- gemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-
fang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5 000 Euro. Die Pflicht nach
wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Satz 1 besteht nicht für Personen, die
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach 1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versiche-
Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles rungspflichtig sind oder
bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Vorausset- 2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder
zung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechti-
Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. gung oder
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[Seite 15]
3. Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ha- 2a. sich verpflichtet, den brancheneinheitlichen Standardtarif unter den in
ben oder Nummer 2 genannten Voraussetzungen auch Personen, die das 55.
Lebensjahr nicht vollendet haben, anzubieten, die die Voraussetzungen
4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Sieb- für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
ten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und Empfänger von erfüllen und diese Rente beantragt haben oder die ein Ruhegehalt nach
Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind für beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften beziehen; dies gilt
die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbre- auch für Familienangehörige, die bei Versicherungspflicht des Versiche-
chung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der rungsnehmers nach § 10 familienversichert wären,
Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.
2b. sich verpflichtet, auch versicherten Personen, die nach beamtenrecht-
Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungs- lichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Bei-
vertrag genügt den Anforderungen des Satzes 1.
hilfe haben, sowie deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen unter
§ 195 Versicherungsdauer den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen einen brancheneinheit-
lichen Standardtarif anzubieten, dessen die Beihilfe ergänzende Ver-
(1) Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im gesetzlichen tragsleistungen den Leistungen dieses Buches bei Krankheit jeweils
Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversiche- vergleichbar sind und dessen Beitrag sich aus der Anwendung des
rungsschutz ersetzen kann (substitutive Krankenversicherung), ist vorbe- durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den in
haltlich der Absätze 2 und 3 und der §§ 196 und 199 unbefristet. Wird die Nummer 2 genannten Höchstbeitrag ergibt.
nicht substitutive Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung
betrieben, gilt Satz 1 entsprechend.
BUNDESBEIHILFEVERORDNUNG (BBhV)
VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ § 40 Palliativversorgung
§ 146 Substitutive Krankenversicherung (2) Aufwendungen für stationäre oder teilstationäre Versorgung in Hospizen,
in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, sind nach
(1) Soweit die Krankenversicherung ganz oder teilweise den im gesetzlichen Maßgabe einer ärztlichen Bescheinigung und in angemessener Höhe bei-
Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversi- hilfefähig, wenn eine ambulante Versorgung im eigenen Haushalt oder in
cherungsschutz ersetzen kann (substitutive Krankenversicherung), darf der Familie nicht erbracht werden kann.
sie im Inland vorbehaltlich des Absatzes 3 nur nach Art der Lebensversi-
cherung betrieben werden, wobei
SELBSTVERPFLICHTUNG
5. in dem Versicherungsvertrag die Mitgabe des Übertragungswerts
desjenigen Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif Die Versicherer im Raum der Kirchen Krankenversicherung hat die nachstehende
im Sinne des § 152 Absatz 1 entsprechen, bei Wechsel des Versiche- Selbstverpflichtungserklärung des PKV Verbands in der Fassung vom 09. Februar
rungsnehmers zu einem anderen privaten Krankenversicherungsun- 2012 hinsichtlich der Durchführung von Lebendorganspenden in der Krankheits-
ternehmen vorzusehen ist; dies gilt nicht für vor dem 1. Januar 2009 kostenvollversicherung unterzeichnet.
abgeschlossene Verträge.
Vorbemerkung:
§ 153 Notlagentarif Die Private Krankenversicherung begrüßt und unterstützt Maßnahmen, die die
(1) Nichtzahler nach § 193 Absatz 7 des Versicherungsvertragsgesetzes bil- Organspendebereitschaft in der Bevölkerung erhöhen und die Durchführung von
den einen Tarif im Sinne des § 155 Absatz 3 Satz 1. Der Notlagentarif Lebendorganspenden (Organ- und Gewebespenden nach §§ 8 und 8a Trans-
sieht ausschließlich die Aufwendungserstattung für Leistungen vor, die zur plantationsgesetz [TPG]) erleichtern. Organspender sollen keine Nachteile infolge
Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei der Lebendorganspende erleiden. Vor diesem Hintergrund verpflichtet sich die
Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Abweichend davon Private Krankenversicherung zu folgenden Leistungen:
sind für versicherte Kinder und Jugendliche zudem insbesondere Aufwen-
dungen für Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten 1. Zuständigkeit der Privaten Krankenversicherung des Empfängers
nach gesetzlich eingeführten Programmen und für Schutzimpfungen, die
Ist der Empfänger einer Organ- oder Gewebespende nach §§ 8 oder
die Ständige Impfkommission beim Robert Koch-Institut gemäß § 20 Ab-
8a TPG (Organempfänger) privat versichert, trägt die Private Krankenver-
satz 2 des Infektionsschutzgesetzes empfiehlt, zu erstatten.
sicherung nicht nur die Aufwendungen für die Behandlung beim Organ-
(2) Für alle im Notlagentarif Versicherten ist eine einheitliche Prämie zu kal- empfänger selbst, sondern sie tritt auch für die Absicherung der beim
kulieren, im Übrigen gilt § 146 Absatz 1 Nummer 1 und 2. Für Versicher- Organspender anfallenden Aufwendungen ein. Seine Absicherung wird
te, deren Vertrag nur die Erstattung eines Prozentsatzes der entstandenen einbezogen in den Versicherungsschutz des Organempfängers. Dies gilt
Aufwendungen vorsieht, gewährt der Notlagentarif Leistungen in Höhe unabhängig davon, ob der Organspender privat, gesetzlich oder nicht
von 20, 30 oder 50 Prozent der versicherten Behandlungskosten. § 152 versichert ist. Die Absicherung des Organspenders ist Teil der medizi-
Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Die kalkulierten Prämien aus nisch notwendigen Heilbehandlung des Organempfängers im Sinne des
dem Notlagentarif dürfen nicht höher sein, als es zur Deckung der Auf- § 192 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz.
wendungen für Versicherungsfälle aus dem Tarif erforderlich ist. Mehr-
aufwendungen, die zur Gewährleistung der in Satz 3 genannten Begren- 2. Leistungen an den Organspender
zungen entstehen, sind gleichmäßig auf alle Versicherungsnehmer des
Versicherers mit einer Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Absatz 3 Ausgehend von den vorgenannten Maßstäben für den Umfang des Versi-
Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes erfüllt, zu verteilen. Auf die im cherungsschutzes erbringt die Private Krankenversicherung zur Absiche-
Notlagentarif zu zahlende Prämie ist die Alterungsrückstellung in der Wei- rung des Organspenders folgende Leistungen, wenn der Organempfän-
se anzurechnen, dass bis zu 25 Prozent der monatlichen Prämie durch ger privat versichert ist:
Entnahme aus der Alterungsrückstellung geleistet werden. a) Im Hinblick auf die Vorbereitung der Lebendorganspende und die
stationäre Aufnahme und Behandlung des Organspenders in unmit-
FÜNFTES BUCH SOZIALGESETZBUCH (SGB V) telbarem Zusammenhang mit der Organentnahme erstattet die Private
Krankenversicherung des Organempfängers die Kosten der ärztlichen
§ 257 Beitragszuschüsse für Beschäftigte [in der bis 31.12.2008 Leistungen für den Organspender mit dem tariflichen Erstattungssatz
geltenden Fassung] und dem sich aus der Gebührenordnung für Ärzte (ambulante Behand-
lung) sowie dem Krankenhausentgeltgesetz (stationäre Behandlung)
(2a) Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab 1. Juli 1994 für eine private Kranken- ergebenden Umfang. Ergeben sich bei der Organentnahme unmittel-
versicherung nur gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen bar Komplikationen, werden diese ebenfalls in diesem Maße durch die
Private Krankenversicherung des Organempfängers erstattet.
2. sich verpflichtet, für versicherte Personen, die das 65. Lebensjahr voll-
endet haben und die über eine Vorversicherungszeit von mindestens b) Zu den im unmittelbaren Zusammenhang mit der Organentnahme ste-
zehn Jahren in einem substitutiven Versicherungsschutz (§ 12 Abs. henden Kosten beim Organspender gehören auch die Aufwendungen
1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) verfügen oder die das 55. Le- für eine etwaige aufgrund der Organspende erforderliche ambulante
bensjahr vollendet haben, deren jährliches Gesamteinkommen (§ 16 oder stationäre Rehabilitationsbehandlung. Auch diese Aufwendun-
des Vierten Buches) die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 gen werden daher von der Privaten Krankenversicherung des Organ-
nicht übersteigt und über diese Vorversicherungszeit verfügen, einen empfängers übernommen, wenn die Rehabilitationsmaßnahme medi-
brancheneinheitlichen Standardtarif anzubieten, dessen Vertragsleis- zinisch notwendig ist.
tungen den Leistungen dieses Buches bei Krankheit jeweils vergleich-
c) Weiterhin übernimmt die Private Krankenversicherung des Organemp-
bar sind und dessen Beitrag für Einzelpersonen den durchschnittlichen
fängers die Kosten der Nachbetreuung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 1
Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung und für Ehegatten
TPG.
oder Lebenspartner insgesamt 150 vom Hundert des durchschnittlichen
Höchstbeitrages der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigt, d) Angemessene Fahrt- und Reisekosten des Organspenders zum nächst-
sofern das jährliche Gesamteinkommen der Ehegatten oder Lebens- gelegenen geeigneten „Behandlungsort” werden ebenfalls von der Pri-
partner die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt, vaten Krankenversicherung des Organempfängers übernommen.
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e) Die Private Krankenversicherung des Organempfängers stellt sicher,
dass der Organspender aufgrund der Lebendorganspende und der damit
zusammenhängenden Einschränkungen der Verdienstmöglichkeiten,
keine Nachteile erleidet. Die Private Krankenversicherung erstattet
daher unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Organbeschaffung dem
Organspender auf entsprechenden Nachweis hin den tatsächlich
erlittenen Verdienstausfall. Dem Organspender werden weiterhin die
geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge für die Renten- und Arbeits-
losenversicherung und die Krankenversicherung erstattet. Eine höhen-
mäßige oder zeitliche Begrenzung besteht hierfür nicht. Soweit der
Organspender aufgrund eines Anspruchs auf Entgeltgeltfortzahlung
gegen seinen Arbeitgeber keinen Verdienstausfall erleidet, erstattet
die Private Krankenversicherung anstelle des Verdienstausfalls dem
Arbeitgeber auf Antrag das fortgezahlte Arbeitsentgelt sowie die vom
Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur be-
trieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung.
f) Vom Organempfänger in der Privaten Krankenversicherung vereinbar-
te Selbstbehalte wirken sich nicht zu Lasten des Organspenders aus.
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