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NV DrohnenHaft 1.0 Privat
Drohnenhaftpflicht Bedingungswerk
Luftfahrt-Haftpflichtversicherung für Luftfahrzeughalter
Teil A – Allgemeine und Besondere Bedingungen
Teil A1
Seite 4 Abschnitt A1 - Luftfahrzeugrisiko
1. Was ist versichert?
2. Wer ist versichert?
3. Geltungsbereich
4. Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
5. Begrenzungen der Leistungen
(Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden,
Selbstbeteiligung)
6. Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Luftfahrzeughalters
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
6.1 Allgemeines Umweltrisiko
6.2 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
6.3 Schäden im Ausland
6.4 Vermögensschäden
7. Allgemeine Ausschlüsse
7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten
und sonstigen Leistungen
7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von
wirtschaftlich verbundenen Personen
7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer
Verwahrungsvertrag
7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen
Leistungen
7.7 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
7.8 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
7.9 Ausschlüsse
8. Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
9. Fortsetzung des Versicherungsschutzes nach dem Tod des
Versicherungsnehmers
Teil A2
Seite 11 Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken
1. Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
Teil A 3
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Seite 12 Abschnitt A3 – Deckungserweiterungen
1. Flurschäden
2. Forderungsausfallrisiko
2.1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
2.2 Leistungsvoraussetzungen
2.3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
2.4 Räumlicher Geltungsbereich
2.5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
3. Kautionsleistung
4. Neuwertentschädigung
5. Rettungs- und Bergungskosten
6. Gewerbliche Nutzung
6.1 Gewichtsklasse bis 5 kg
6.2 Gewichtsklasse ab 5 kg bis maximal 25 kg
7. Mediation
8. Versehensklausel
9. Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern
10. Garantien
10.1 Best-Leistungs-Garantie
10.2 Künftige Bedingungsverbesserungen / Innovationsgarantie
10.3 Konditionsdifferenzdeckung / Lückenlos-Garantie
10.4 GDV-Musterbedingungen-Garantie
10.5 Besitzstands-Garantie
Teil B
Seite 16 Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
1. Beginn des Versicherungsschutzes
2. Beitragszahlung, Versicherungsperiode
3. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder
Nichtzahlung
4. Folgebeitrag
5. Lastschriftverfahren
6. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
7. Beitragsanpassungsklausel
Seite 18 Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung
1. Vertragsdauer
2. Stillschweigende Verlängerung
3. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
5. Wegfall des versicherten Interesses
6. Jährliche Kündigung durch Versicherer mit Drei-Monats-Frist
7. Mögliche Kündigung nach Versicherungsfall
Seite 19 Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
Stand 08/2023 Seite 2 von 25
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1. Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum
Vertragsschluss
2. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Seite 22 Abschnitt B4 – Weitere Regelungen
1. Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
2. Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
3. Vollmacht des Versicherungsvertreters
4. Verjährung
5. Abtretungsverbot
6. Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag
(Beitragsregulierung)
7. Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
8. Anzuwendendes Recht / Verwender
9. Örtlich zuständiges Gericht
10. Embargobestimmung
Stand 08/2023 Seite 3 von 25
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Teil A
Abschnitt A1
Luftfahrzeugrisiko
1. Was ist versichert?
1.1 Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht
(Gefährdungshaftung/vermutetes Verschulden/Verschuldenshaftung) des
Versicherungsnehmers als Luftfahrzeughalter und Luftfahrzeugführer sowie die
gesetzliche Haftpflicht aller Personen, die mit Wissen und Willen des
Versicherungsnehmers an der Führung und Bedienung der Luftfahrzeuge beteiligt
sind, einschließlich der Personen, die berechtigt sind, die Fernsteuerungsanlage des
Luftfahrzeuges zu bedienen.
1.2 Der Vertrag deckt bis zu drei versicherungspflichtige, unbemannte Luftfahrzeuge der
im Versicherungsschein genannten Gewichtsklasse, zum Beispiel Drohnen,
Multicopter, Quadrocopter, Hexacopter und andere Flugmodelle – bei den
Gewichtsklassen handelt es sich jeweils um das Abfluggewicht des Luftfahrzeuges.
1.3 Versichert sind erlaubte Flüge. Der Versicherungsnehmer muss die geltenden
Vorschriften wie zum Beispiel etwaige Befähigungsnachweise, Berechtigungen,
Aufstiegserlaubnis, Sperrzonen, CE-Kennzeichnung der Funksteuerung usw.
beachten. Wenn andere berechtigte Personen das Luftfahrzeug bedienen, hat der
Versicherungsnehmer diese Personen auf die Einhaltung hinzuweisen. Bei
Verletzung dieser Pflichten wird auf die Regelungen in B3 2. verwiesen.
1.4 Der Versicherungsschutz umfasst auch Flüge
1.4.1 mit und ohne Motor oder Treibsätze,
1.4.2 innerhalb und außerhalb eines Modellflugplatzes,
1.4.3 innerhalb und außerhalb von Gebäuden.
1.5 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
Luftfahrzeughalter oder Luftfahrzeugführer, wenn bereits Versicherungsschutz für das
konkrete Luftfahrzeug durch eine Haftpflichtversicherung besteht.
1.6 Für Luftfahrzeuge zu rein beruflichen, betrieblichen, gewerblichen oder dergleichen
Zwecke finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
1.7 Sämtliche vorhandenen Luftfahrzeuge der im Versicherungsschein angegebenen
Gewichtsklasse müssen zur Beitragsberechnung angegeben werden, ausgenommen
Luftfahrzeuge, für die Versicherungsschutz durch eine konkrete
Haftpflichtversicherung besteht.
2. Wer ist versichert?
2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht (Gefährdungshaftung/vermutetes
Verschulden/Verschuldenshaftung) des Versicherungsnehmers als
Luftfahrzeughalter und Luftfahrzeugführer sowie die gesetzliche Haftpflicht aller
Personen, die mit Wissen und Willen des Versicherungsnehmers an der Führung und
Bedienung der Luftfahrzeuges beteiligt sind, einschließlich der Personen, die
berechtigt sind, die Fernsteuerungsanlage des Luftfahrzeuges zu bedienen.
Mitversichert sind ebenfalls die Familienangehörigen des Versicherungsnehmers
sowie alle sonstigen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen.
Eingeschlossen sind – auch abweichend von A1 7.3 und A1 7.4.1– übergangsfähige
Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten
Krankenversicherungsträgern, Dienstherren, öffentlichen und privaten Arbeitgebern
wegen Personenschäden.
2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die
mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden.
Stand 08/2023 Seite 4 von 25
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2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder
Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten
Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den
Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer
ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer
als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
3. Geltungsbereich
3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen
eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses
(Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden
Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch
genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung
des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung,
die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche
Ansprüche handelt,
3.2.1 auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt,
Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
3.2.2 wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu
können;
3.2.3 wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des
Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
3.2.4 auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße
Vertragserfüllung;
3.2.5 auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
3.2.6 wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder
Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers
hinausgehen.
4. Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
4.1.1 die Prüfung der Haftpflichtfrage,
4.1.2 die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
4.1.3 die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
Schadensersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der
Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses
oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch
gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne
Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den
Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich
bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit
bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den
Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder
Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im
Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall
zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den
Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der
Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des
Versicherungsnehmers.
Stand 08/2023 Seite 5 von 25
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4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den
Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die
Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer
gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen
oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die
Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der
Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
5. Begrenzung der Leistungen
(Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden,
Selbstbeteiligung)
5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die
vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der
Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Die Entschädigungsleistungen des
Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das 2-
fache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle
gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser
Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
5.3.1 auf derselben Ursache,
5.3.2 auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem,
Zusammenhang oder
5.3.3 auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.
5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall
an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein
und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die
begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die
Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der
begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Abschnitt A1 5.1 Satz 1 bleibt
unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch
bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr
unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die
Versicherungssummen angerechnet.
5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die
Versicherungssumme, so trägt der Versicherer dennoch die Prozesskosten bis zur
Gesamthöhe dieser Ansprüche. In Abweichung zu §101 Absatz 2 VVG ist die
Höchstleistung inklusive der Prozesskosten jedoch auf die Versicherungssumme
begrenzt.
5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und
übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug
etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden
Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis
der Versicherungssumme beziehungsweise ihres Restbetrages zum Kapitalwert der
Rente vom Versicherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der
Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des
Versicherungsfalls.
Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an
laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die
Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende
Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem
vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
Stand 08/2023 Seite 6 von 25
[Seite 7]
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5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch
Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers
scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden
Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
6. Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Luftfahrzeughalters
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
Abschnitt A1 6. regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren
Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
Soweit Abschnitt A1 6. keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die
in Abschnitt A1 6. geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen
Anwendung (zum Beispiel Abschnitt A1 4. – Leistungen der Versicherung oder
Abschnitt A1 7. – Allgemeine Ausschlüsse).
6.1 Allgemeines Umweltrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des
Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Schäden durch
Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche,
Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht
werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet haben.
Sofern Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus
Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht
Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 50 l/kg Inhalt (Kleingebinde)
soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht
übersteigt. Zu Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt
A2(besonderes Umweltrisiko).
6.2 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer gemieteten
Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
6.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
Mietsachschäden ausschließlich an Wohnräumen, fest installierten Wohnwagen, Tiny
Houses und Campingcontainern sowie sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten,
geliehenen, gepachteten oder geleasten Räumen in Gebäuden – abweichend von
Abschnitt A1-7.5.
6.2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
6.2.2.1 Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
6.2.2.2 Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen
sowie an
6.2.2.3 Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
6.2.2.4 Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern
kann.
6.3 Schäden im Ausland
6.3.1 Bei Luftfahrzeugen bis 5 kg
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im
Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese bei einem zeitlich
unbegrenzten Auslandsaufenthalt in Europa beziehungsweise vorübergehendem
Auslandsaufenthalt außerhalb Europas bis zu fünf Jahren eingetreten sind. Versichert
sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus
§110 Sozialgesetzbuch VII.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb
der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die
Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen
ist.
Stand 08/2023 Seite 7 von 25
[Seite 8]
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6.3.2 Bei Luftfahrzeugen ab 5 kg bis maximal 25 kg
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im
Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese bei einem zeitlich
unbegrenzten Auslandsaufenthalt in Europa beziehungsweise vorübergehendem
Auslandsaufenthalt außerhalb Europas bis zu fünf Jahren eingetreten sind. Bei
Schäden in den Ländern USA und Kanada gilt eine reduzierte Deckungssumme in
Höhe von 5 Millionen Euro. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den
Versicherungsnehmer aus §110 Sozialgesetzbuch VII.
6.4 Vermögensschäden
6.4.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden
entstanden sind.
6.4.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
Vermögensschäden
6.4.2.1 durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung
von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige
Leistungen;
6.4.2.2 aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder
gutachterlicher Tätigkeit;
6.4.2.3 aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene
Unternehmen;
6.4.2.4 aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
6.4.2.5 aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
6.4.2.6 aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen
wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung
sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
6.4.2.7 aus Rationalisierung und Automatisierung;
6.4.2.8 aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des
Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
6.4.2.9 aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
6.4.2.10 aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige
Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer
vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen;
6.4.2.11 aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von
Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster
Pflichtverletzung;
6.4.2.12 aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch zum Beispiel von Geld,
Wertpapieren und Wertsachen;
6.4.2.13 aus Schäden durch ständige Emissionen (zum Beispiel Geräusche, Gerüche,
Erschütterungen).
6.4.3 Die Entschädigungsleistung für Vermögensschäden des Versicherers ist bei jedem
Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Die
Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungssumme
begrenzt.
7. Allgemeine Ausschlüsse
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas
anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
vorsätzlich herbeigeführt haben. A1 2.3 findet keine Anwendung.
Stand 08/2023 Seite 8 von 25
[Seite 9]
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7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und
sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder
Schädlichkeit
7.2.1 Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
7.2.2 Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
Abschnitt A1 2.3 findet keine Anwendung.
7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
Ausgeschlossen sind Ansprüche
7.3.1 des Versicherungsnehmers selbst oder der in Abschnitt A1 7.4 benannten
Personengegen die mitversicherten Personen,
7.3.2 zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
7.3.3 zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der
vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
verbundenen Personen
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
7.4.1 aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben
oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
Als Angehörige gelten
- Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
- Eltern und Kinder,
- Adoptiveltern und -kinder,
- Schwiegereltern und -kinder,
- Stiefeltern und -kinder,
- Großeltern und Enkel,
- Geschwister sowie
- Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere
Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden
sind).
7.4.2 von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer
eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
7.4.3 von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische
Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
7.4.4 von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der
Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder
Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
7.4.5 von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene
Partnerschaftsgesellschaft ist;
7.4.6 von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Die Ausschlüsse unter A1 7.4.2 bis A1 7.4.6 gelten auch für Ansprüche von
Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft
leben.
7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich
daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein
Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen
geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie
Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.
Stand 08/2023 Seite 9 von 25
[Seite 10]
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7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen
Leistungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer
hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge
einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich
daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die
Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer
mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache
oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im
Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung
der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
7.7 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch
7.7.1 Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
7.7.2 Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
7.8 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der
Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um
Schäden aus
7.8.1 Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
7.8.2 Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
7.8.3 Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
7.8.4 Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
7.9 Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind jeglicher Betrieb im Rahmen polizeilicher oder militärischer
Einsätze, der Einsatz mit oder als Waffe, sowie der Einsatz mit gefährlichen Stoffen.
8. Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das
Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem
Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis
erlangt hat.
9. Fortsetzung des Versicherungsschutzes nach dem Tod des
Versicherungsnehmers
Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße
Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt für den
mitversicherten Ehegatten sowie eingetragenen Lebenspartner des
Versicherungsnehmers und/oder unverheiratete sowie nicht in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers. Wird die nächste
Beitragsrechnung zum Beispiel durch den überlebenden Ehegatten beglichen, so wird
derjenige Versicherungsnehmer, der den Beitrag bezahlt, sofern er den Versicherer
über das Ableben des ehemaligen Versicherungsnehmers in Textform in Kenntnis
setzt.
Stand 08/2023 Seite 10 von 25
[Seite 11]
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Abschnitt A2
Besondere Umweltrisiken
Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG)
besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen. Zur
gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen
Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe Abschnitt A1
6.1.
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
a) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
b) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
c) Schädigung des Bodens.
1. Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
1.1 Versichert sind – abweichend von Abschnitt A1 3.1 – den Versicherungsnehmer
betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von
Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des
Versicherungsvertrags
1.1.1 die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig
in die Umwelt gelangt sind oder
1.1.2 die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig
erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer plötzlichen, unfallartigen und bestimmungswidrigen
Schadenverursachung (Betriebsstörungserfordernis) besteht Versicherungsschutz
nach dem Entwicklungsrisiko für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder
anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter dann, wenn der Umweltschaden
auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse
zurückzuführen ist. Das vorgenannte Entwicklungsrisiko ist definiert als ein Fehler,
der im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von
Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können.
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder
Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten
oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz
dieses Vertrags erfasst sind.
Versicherungsschutz wird für versicherte Kosten im Rahmen der beantragten
Versicherungssumme gewährt, maximal bis 10.000.000 Euro je Schadenereignis. Die
Versicherungssumme steht einmal pro Versicherungsjahr zur Verfügung.
1.2 Ausland
Versichert sind im Umfang von A1 6. die im Geltungsbereich und im Rahmen der EU-
Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle in der
Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtensteins. Versichert
sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder
Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten,
sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie
nicht überschreiten.
1.3 Ausschlüsse
1.3.1 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an
den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen,
die dem Umweltschutz dienen, abweichen. A1 2.3 findet keine Anwendung.
1.3.2 Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden,
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1.3.2.1 die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die
Umwelt entstehen.
1.3.2.2 für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (zum
Beispiel Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder
hätte erlangen können.
Abschnitt A3
Deckungserweiterungen
1. Flurschäden
Flurschäden gelten als mitversichert.
2. Forderungsausfallrisiko
2.1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
2.1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine
gemäß Abschnitt A1 2. mitversicherte Personen während der Wirksamkeit der
Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden
Voraussetzungen:
2.1.1.1 Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner
Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die
Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten
festgestellt worden ist und
2.1.1.2 die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus
resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz
verpflichtet ist (schädigender Dritter).
2.1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der
schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in
Abschnitt A1 geregelten Luftfahrthaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers
hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des
Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den
Versicherungsnehmer gelten. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für
Schadenersatzansprüche, bei denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers (des
Dritten) zugrunde liegt und für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des
Schädigers (Dritten) als Luftfahrzeughalter entstanden sind.
2.2 Leistungsvoraussetzungen
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß
Abschnitt A1 2. mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
2.2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich
vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem
anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und
Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und
gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den
Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte,
2.2.2. der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der
Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
2.2.2.1. eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
2.2.2.2. eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige
Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine
Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
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2.2.2.3. ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren
nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse
abgelehnt wurde, und
2.2.3. an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in
Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare
Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der
Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer
mitzuwirken.
2.3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
2.3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
2.3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die
im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen
begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
2.3.3 Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung beträgt die im Rahmen
der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten
Versicherungssumme.
2.3.4 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
2.4 Räumlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht – abweichend von Abschnitt A1 6.3 – für
Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der
Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.
2.5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
2.5.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
2.5.1.1 an Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt
des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind;
2.5.1.2 aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen, sofern diese vorsätzlich
verursacht wurden,
2.5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
2.5.2.1 Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
2.5.2.2 Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
2.5.2.3 Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder
begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt
wurden;
2.5.2.4 Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
2.5.2.4.1 ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (zum Beispiel der
Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder
2.5.2.4.2 ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen
hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche
von Dritten handelt.
3. Kautionsleistung
In Erweiterung von Abschnitt A1 4. stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer
den erforderlichen Betrag zur Verfügung, sofern eine versicherte Person durch
behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund ihrer
gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen hat. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom
Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher
als der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den
Differenzbetrag zurückzuzahlen. Die Mitversicherung der Kautionsleistung begrenzt
sich auf versicherte Ereignisse, die diesem Vertrag zugrunde liegen. Zur Deckung in
Strafsachen wird auf A1 4.3 hingewiesen.
4. Neuwertentschädigung
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Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für Sachschäden
Schadenersatz zum Neuwert, sofern kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist.
Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der
Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 18 Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis
des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht
nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung. Die
Höchstentschädigung ist hierbei auf 2.500 Euro je Versicherungsfall und
Versicherungsjahr begrenzt.
5. Rettungs- und Bergungskosten
Aufwendungen, auch erfolglose, die dem Versicherungsnehmer im Versicherungsfall
zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte
(Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer
insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die
Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und
Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung.
6. Gewerbliche Nutzung
6.1 Gewichtsklasse bis 5 kg
Mitversicherung von nebenberuflichen Tätigkeiten: Versichert ist die gesetzliche
Haftpflicht aus einer ohne Beschäftigte ausgeführten selbständigen Tätigkeit mit
einem steuerpflichtigen Ertrag bis 6.000 EUR und einem Umsatz bis höchstens
20.000 EUR pro Versicherungsjahr.
6.2 Gewichtsklasse ab 5 kg bis maximal 25 kg
Mitversicherung von nebenberuflichen Tätigkeiten: Versichert ist die gesetzliche
Haftpflicht aus einer ohne Beschäftigte ausgeführten selbständigen Tätigkeit mit
einem steuerpflichtigen Ertrag bis 12.000 EUR und einem Umsatz bis höchstens
40.000 EUR pro Versicherungsjahr.
7. Mediation
Der Versicherer gewährt in Konfliktsituationen, Unterstützung zur Beilegung des
Konfliktes durch kostenlose Durchführung einer Mediation. Voraussetzung für die
Inanspruchnahme ist die schriftliche Bereitschaft des Versicherungsnehmers und des
Konfliktpartners zur Teilnahme an einem Gespräch zur Beilegung des Konfliktes.
Weitere Voraussetzung ist, dass zwischen den Parteien kein Rechtsstreit oder
Schlichtungsverfahren geführt wird. Die Kostenerstattung ist beschränkt auf die
ortsüblichen Gebühren eines Mediators für maximal drei Termine je zwei Stunden.
8. Versehensklausel
In Erweiterung von Abschnitt B3 2. bleibt der Versicherungsschutz bei versehentlicher
Obliegenheitsverletzung in vollem Umfang bestehen, wenn die Erfüllung der
Obliegenheit bei Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
9. Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern
Eingeschlossen sind – abweichend von Abschnitt A1 7. – übergangsfähige
Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten
Krankenversicherungsträgern, Dienstherren, öffentlichen und privaten Arbeitgebern
wegen Personenschäden.
10. Garantien
10.1 Best-Leistungs-Garantie
Versicherungsfälle, die im Rahmen dieses Vertrages nicht oder mit Einschränkungen
unter den Deckungsschutz fallen, jedoch durch einen leistungsstärkeren, allgemein
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zugänglichen Tarif zur Luftfahrthaftpflichtversicherung von unbemannten
Luftfahrzeugen bis 25 kg, eines anderen in Deutschland zum Betrieb zugelassenen
Versicherers zum Zeitpunkt des Schadeneintritts eingeschlossen oder besser
eingeschlossen wären, sind automatisch entsprechend den dortigen Regelungen
mitversichert. Beitragspflichtige Einschlussmöglichkeiten fallen nicht unter diese
Garantie. Der Nachweis (in Form von Bedingungen und Risikobeschreibungen) über
die anderweitige Mitversicherung obliegt dem Versicherungsnehmer.
Die Begrenzung der Gesamtleistung des Versicherers durch die vereinbarten
Versicherungssummen bleibt unberührt. Ausgeschlossen bleiben weiterhin
Schadenfälle aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen, aus beruflichen
und gewerblichen Risiken, aus Ansprüchen über die gesetzliche Haftung hinaus, aus
Vorsatz, Eigenschäden und aus vertraglicher Haftung.
Die Top-Schutz-Garantie kann ohne Aufhebung des Gesamtvertrages von beiden
Vertragspartnern ohne Angabe von Gründen in Schriftform unter Einhaltung einer
Frist von einem Monat gekündigt werden. Der andere Vertragspartner ist in diesem
Fall berechtigt, die Aufhebung des Hauptvertrages zum selben Zeitpunkt zu
verlangen.
10.2 Künftige Bedingungsverbesserungen / Innovationsgarantie
Werden die dieser Luftfahrthaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Bedingungen
ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert,
so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
10.3 Konditionsdifferenzdeckung / Lückenlos-Garantie
Wenn vor Beginn dieses Vertrages ein direkter Vorvertrag besteht, also das
Luftfahrthaftpflichtrisiko von einem anderen Versicherer auf den jetzigen Versicherer
übertragen werden soll, dann gilt diese Deckungserweiterung für den Zeitraum
zwischen Antragsstellung (Antragseingang bei Versicherer) und dem tatsächlichen
Beginn des Vertrages = Ende des Vorvertrages. Voraussetzung für diese
Deckungserweiterung ist, dass im Schadenfall der entsprechende Vorvertrag
vollständig vorgelegt wird und dass der Antrag nicht abgelehnt wurde. Die
Differenzdeckung leistet für die Inhalte dieses Vertrages, soweit diese durch den noch
bestehenden Vorvertrag nicht oder nur teilweise gedeckt sind. Diese
Deckungserweiterung gilt nachrangig (subsidiär) zu dem bestehenden Vorvertrag. Die
Gesamthaftung ist auf die Versicherungssumme des entsprechenden Vorvertrages
begrenzt. Sollte diese höher sein als in diesem Vertrag, so ist die Haftung auf die
Versicherungssummen dieses Vertrages begrenzt.
10.4 GDV-Musterbedingungen-Garantie
Der Versicherer garantiert, dass die dieser Haftpflichtversicherung zugrunde
liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Luftfahrthaftpflichtversicherung (AVB) ausschließlich zum Vorteil der
Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtverband der
Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen aktuellsten Bedingungen abweichen.
10.5 Besitzstands-Garantie
Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Versicherungsnehmer
durch die Vertragsbedingungen zur Luftfahrthaftpflichtversicherung des Vorvertrags
beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang (Deckung von
Haftpflichtansprüchen) bessergestellt gewesen wäre, wird der Versicherer nach den
Versicherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrags
regulieren. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Bedingungen des
Vorversicherers zur Verfügung zu stellen. Die Besitzstands-Garantie gilt nur insoweit,
dass
10.5.1 ununterbrochen Versicherungsschutz bestand;
10.5.2 im Schadenfall der entsprechende Vorvertrag vollständig vorgelegt wird;
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10.5.3 die beim jetzigen Versicherer versicherte Versicherungssumme die
Höchstersatzleistung darstellt;
10.5.4 beitragspflichtige Einschlüsse beim Vorvertrag unberücksichtigt bleiben.
Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang
mit
10.5.5 beruflichen und gewerblichen Risiken;
10.5.6 Vorsatz;
10.5.7 vertraglicher Haftung;
10.5.8 Haftpflichtansprüchen gemäß A1 7.
Teil B – Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers
Abschnitt B1
Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
1. Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen
Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung
oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. Weicht der Versicherer vom
empfohlenen Versicherungsbeginn oder -ablauf gemäß §10 VVG ab, wird er sich im
Schadenfall nicht zum Nachteil des Kunden darauf berufen.
2. Beitragszahlung, Versicherungsperiode
2.1 Beitragszahlung
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt – entweder durch
laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als
Einmalbeitrag.
2.2 Versicherungsperiode
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte
Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein
Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.
3. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder
Nichtzahlung
3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag einschließlich der Versicherungssteuer ist
unverzüglich nach Ablauf von 2 Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines
fällig. Folgeprämien werden zu Beginn des jeweiligen Prämienzeitraumes fällig.
3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der
Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist, sofern
die Nichtzahlung durch den Versicherungsnehmer zu vertreten ist. Der Versicherer
kann dann eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
Sofern der Beitrag zum Eintritt eines Versicherungsfalles noch nicht gezahlt ist, ist
der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, der
Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten und der Versicherer
hat den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail)
oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge
hingewiesen.
4. Folgebeitrag
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Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherungsnehmer auf
dessen Kosten eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Ist der
Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Frist mit der Zahlung des Beitrags sowie
der Zinsen und Kosten in Verzug, gilt:
4.1 Schäden, die nach Ablauf der genannten Frist eintreten, sind nicht versichert.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherungsnehmer mit der Fristbestimmung
auf die Rechtsfolge hingewiesen wurde.
4.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge trotz
wiederholtem Einziehungsversuch nicht eingezogen werden können, ist der
Versicherer berechtigt, das SEPA Lastschriftmandat in Textform (zum Beispiel App,
E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf
hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden
Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen
Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
5. Lastschriftverfahren
5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der
Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende
Deckung des Kontos zu sorgen. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des
Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung
auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (zum
Beispiel App, E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des
Versicherers erfolgt.
5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz
wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der
Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (zum Beispiel App,
E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf
hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden
Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen
Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
6. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
6.1 Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des
Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden
hat, wobei Beträge unter 20 Euro nicht zurückerstattet werden müssen.
6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und
fehlendem versicherten Interesse
6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen,
hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung
entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer
in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs
und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt
hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die
Widerrufsbelehrung nach B1 6.2.1 Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich
den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht,
wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in
Anspruch genommen hat.
6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom
Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der
Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des
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Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig
gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger
Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der
Anfechtungserklärung zu.
6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und
dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen
können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu
dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das
versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder, wenn das
Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein
anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann
jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der
Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich
dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag
nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu
dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
7. Beitragsanpassungsklausel
7.1 Grundsatz
Der Beitrag kann z u Beginn eines jeden Versicherungsjahres nach Maßgabe der
nachfolgenden Regelungen zur Anpassung des Beitragssatzes steigen oder sinken.
7.2 Beitragsanpassungsklausel
7.2.1 Der Tarifbeitrag wird unter Berücksichtigung von Schadenaufwand, Kosten und
Versicherungssteuer kalkuliert.
7.2.2 Wenn die Schadenaufwendungen und Kosten (z. B. Kapitalkosten durch gesetzliche
Änderungen) einschließlich Versicherungssteuer eines Geschäftsjahres (nicht
berücksichtigt werden Provisionen und Gewinnansatz) die Gesamteinnahmen (ohne
Provisionen und Gewinnansatz) überschreiten oder unterschreiten und dieser Trend
aufgrund bisheriger und künftiger Entwicklung auch für die Zukunft erwartet wird, ist
der Versicherer berechtigt bzw. verpflichtet, den vertraglich vereinbarten Beitrag für
bestehende Versicherungsverträge anzupassen. Die Anpassung tritt jeweils mit
Beginn des nächsten Versicherungsjahres – ab dem 01. Juli des auf den
Ermittlungszeitraum folgenden Kalenderjahres – in Kraft. Die Anpassung darf 10
Prozent des vertraglichen Beitrages nicht überschreiten.
7.2.3 Der Beitragssatz wird für Teile des Gesamtbestandes, die nach objektiv
risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind mittels anerkannter mathematisch
statistischer Verfahren getrennt ermittelt.
7.2.4 Der Versicherer teilt dem Versicherungsnehmer die Beitragssatzerhöhung spätestens
einen Monat vor Beitragsfähigkeit mit und verweist in dem Zusammenhang auf sein
tägliches Kündigungsrecht.
Abschnitt B2
Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung
1. Vertragsdauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum
abgeschlossen.
2. Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um
jeweils ein Jahr.
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3. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum
vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den
Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen.
Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
jeweiligen Jahres zugegangen sein.
5. Wegfall des versicherten Interesses
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und
dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu
dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
6. Jährliche Kündigung durch den Versicherer mit Drei-Monats-Frist
Der Versicherer kann den Vertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zu dem
im Versicherungsschein angegebenen Ablauftermin oder zum Ende jedes darauf
folgenden Versicherungsjahres in Textform kündigen.
7. Mögliche Kündigung nach Versicherungsfall
7.1 Kündigungsrecht
Der Versicherungsvertrag kann von beiden Vertragsseiten gekündigt werden, wenn
vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von
Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde oder dem
Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich
zugestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (zum Beispiel
App, E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung oder der
Zustellung der Klage zugegangen sein.
7.2 Wirksamkeitszeitpunkte einer Kündigung durch den Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim
Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die
Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden
Versicherungsperiode, wirksam wird.
7.3 Wirksamkeitszeitpunkt einer Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
Versicherungsnehmer wirksam.
Abschnitt B3
Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
1. Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum
Vertragsschluss
1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem
Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der
Versicherer in Textform (zum Beispiel App, E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und
die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem
vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der
Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der
Vertragsannahme Fragen im Sinn von B3 1.1 Satz 1 in Textform stellt.
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Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so
sind bei der Anwendung von B3 1.1 Absatz 1 sowohl die Kenntnis und die Arglist des
Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu
berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder
dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last fällt.
1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3 1.1 Absatz 1, kann
der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die
Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob
fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis
der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen
hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den
Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich
war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
1.2.2 Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3 1.2.1 Absatz 1 nicht
vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten
Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden
die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend
Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten
Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden
Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der
Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die
Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er
nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren
Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der
Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis
erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
1.4 Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem
Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung
in Textform (z. B. App, E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der
Anzeigepflicht hingewiesen hat.
1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder
die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
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1.6 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten,
bleibt bestehen.
1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung
erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen
nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist
beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die
Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
2. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
2.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
2.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen
des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit
die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein
Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders
gefahrdrohend.
2.1.2 Rechtsfolgen: Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine
Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu
erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der
Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat
kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende
Obliegenheiten zu erfüllen:
2.2.1 Abwendung und Minderung des Schadens
Der Versicherungsnehmer hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung
des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des
Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen –
gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände
dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer
unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem
Ermessen zu handeln.
2.2.2 Schadenanzeige
Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch
wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt,
wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht
werden.
2.2.3 Schadenberichte
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße
Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu
unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung
des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten
Schriftstücke übersandt werden.
2.2.4 Behördliche oder gerichtliche Verfahren
Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches
oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm
gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
2.2.5 Mahnbescheid oder Verfügung von Verwaltungsbehörden
Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf
Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die
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sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf
es nicht.
2.2.6 gerichtliche Geltendmachung
Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend
gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der
Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt.
Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle
erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung
stellen.
2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
2.3.1 Leistungsfreiheit oder Leistungskürzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3 2.1 oder B3 2.2
vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob
fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung
in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entspricht.
2.3.2 Leistungsfreiheit oder Leistungskürzung nach Versicherungsfall
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls
bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann
vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch
gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel App, E-Mail, Telefax oder Brief) auf
diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
2.3.3 Entlastungsnachweis
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch,
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit
weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die
Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich
war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt
hat. In Erweiterung von B3 2.3 bleibt der Versicherungsschutz bei versehentlicher
Obliegenheitsverletzung in vollem Umfang bestehen, wenn die Erfüllung der
Obliegenheit bei Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
Abschnitt B4
Weitere Regelungen
1. Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren
Versicherungsverträgen versichert ist.
1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der
Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen
Vertrags verlangen.
1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb
eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis
erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit
der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
2. Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
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2.1 Form, zuständige Stelle
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den
Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer
erfolgen, sind in Textform (zum Beispiel App, E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben.
Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes
bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des
Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als
zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über
den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht
mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer
gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte
dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung
des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer
nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
3. Erklärungen des Versicherungsvertreters
3.1 Erklärungen des Versicherungsvertreters
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer
abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
3.1.1 den Abschluss beziehungsweise den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
3.1.2 ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
3.1.3 Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des
Versicherungsverhältnisses.
3.2 Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte
Versicherungsscheine, deren Nachträge oder Schriftwechsel dem
Versicherungsnehmer zu übermitteln.
3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der
Versicherungsnehmer an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der
Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei
der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
4. Verjährung
4.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die
Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist
und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des
Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis
gleich.
4.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet
worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang
der in Textform (zum Beispiel App, E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten
Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Im Übrigen richtet sich
die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
5. Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung
des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den
geschädigten Dritten ist zulässig.
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6. Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag
(Beitragsregulierung)
6.1 Veränderungen des versicherten Risikos
6.1.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche
Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten
sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung
erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu
machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen.
6.1.2 Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom
Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten
Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
6.2 Änderungsmitteilung
Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger
Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt
(Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt
des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte
Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden.
6.3 Unterlassene rechtzeitige Mitteilung
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer
für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe
des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden
die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom
Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die
Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten
Beitrags erfolgten.
7. Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
7.1 Beitragsangleichung
Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Mindestbeiträge
unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
7.2 Unabhängiger Treuhänder
7.2.1 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli
fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der
Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen
Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen
Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst
niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
7.2.2 Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen
Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der
Versicherungsleistungen.
7.2.3 Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in
diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen
Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
8. Anzuwendendes Recht / Verwender
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Verwender dieser Bedingungen ist der
Versicherer.
9. Örtlich zuständiges Gericht
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9.1 Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler
9.1.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den
Versicherungsvermittler bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz
des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
Niederlassung.
9.1.2 Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur
Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen
Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
9.1.3 Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz
seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem
der Versicherer seinen Sitz hat.
9.2 Klagen den Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz oder dem Wohnsitz des
Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind
der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem
Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des
Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
10. Embargobestimmung
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz
nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren
Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen
Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für
Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die
Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit
dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
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