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Versicherungsmakler / Drohnenversicherung (Drohnenhaftpflicht und Kasko) / Bedingungsarchiv

NV DrohnenHaft 1.0 Privat: die Bedingungen im Volltext

Eigenständige Drohnenhaftpflicht für private Halter und Piloten von bis zu drei Drohnen einer Gewichtsklasse bis 25 kg, mit Gefährdungshaftung, Flügen innerhalb und außerhalb von Modellflugplätzen und Gebäuden sowie nebenberuflicher Nutzung in Grenzen.

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Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei NV einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif NV DrohnenHaft 1.0 Privat von NV (Drohnenversicherung (Drohnenhaftpflicht und Kasko)) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an NV weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 66 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme für Personen- und Sachschäden je Schadenereignislaut Versicherungsschein„Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.“A1 5.1, Seite 5
Mindestdeckung nach Luftrecht erfüllt (750.000 Sonderziehungsrechte nach VO (EG) 785/2004, in Österreich nach LFG, in Spanien nach RD 517/2024)nicht geregelt
Vertragsform: eigenständige Drohnenhaftpflicht oder Einschluss in der Privathaftpflichtja„Luftfahrt-Haftpflichtversicherung für Luftfahrzeughalter“Titel, Seite 1
Gefährdungshaftung des Halters versichert (§ 33 LuftVG, in Österreich nach dem Luftfahrtgesetz), nicht nur Verschuldenshaftungja„Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht (Gefährdungshaftung/vermutetes Verschulden/Verschuldenshaftung) des Versicherungsnehmers als Luftfahrzeughalter und Luftfahrzeugführer“A1 1.1, Seite 4
Halten und Gebrauch der Drohne versichert (Halter- und Piloten-Haftpflicht)ja„Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht (Gefährdungshaftung/vermutetes Verschulden/Verschuldenshaftung) des Versicherungsnehmers als Luftfahrzeughalter und Luftfahrzeugführer“A1 1.1, Seite 4
Versicherungsbestätigung für die Pflichtversicherung (§ 106 LuftVZO, Nachweis für Austro Control oder AESA)nicht geregelt
Anzahl versicherter Drohnen und Flugmodelle (alle Geräte des Haushalts oder nur benannte)nein„Der Vertrag deckt bis zu drei versicherungspflichtige, unbemannte Luftfahrzeuge der im Versicherungsschein genannten Gewichtsklasse“A1 1.2, Seite 4
Mehrere Drohnen gleichzeitig im Betrieb versichertnicht geregelt

Fluggeräte und Einsatz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Höchstes versichertes Startgewicht (Startmasse) der Drohneja„Gewichtsklasse ab 5 kg bis maximal 25 kg“A3 6.2, Seite 2
Drohnen und Flugmodelle mit Motor (Elektromotor) versichertja„Der Versicherungsschutz umfasst auch Flüge mit und ohne Motor oder Treibsätze,“A1 1.4.1, Seite 4
Flugmodelle mit Verbrennungsmotor oder Treibsatz versichertja„Der Versicherungsschutz umfasst auch Flüge mit und ohne Motor oder Treibsätze,“A1 1.4.1, Seite 4
Flugmodelle ohne Motor, Drachen und unbemannte Balloneja„Der Versicherungsschutz umfasst auch Flüge mit und ohne Motor oder Treibsätze,“A1 1.4.1, Seite 4
Spielzeugdrohnen (unter 250 g, Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG)nicht geregelt
Versicherte EU-Klassen (C0 bis C4) und Kategorie offen (A1, A2, A3)nicht geregelt
Betrieb in der Kategorie speziell (mit Betriebsgenehmigung) versichertnicht geregelt
FPV-Flüge (Videobrille) und Flüge mit Beobachter versichertnicht geregelt
Flüge in Hallen und geschlossenen Räumenja„innerhalb und außerhalb von Gebäuden.“A1 1.4.3, Seite 4
Wettbewerbe, Drohnenrennen und Vorführungennicht geregelt
Versicherungsschutz nur auf Modellflugplätzen oder Vereinsgeländekeine„innerhalb und außerhalb eines Modellflugplatzes,“A1 1.4.2, Seite 4
Fremde, geliehene oder gemietete Drohnen versichertnicht geregelt

Personen und Nutzung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Familienangehörige und Haushaltsmitglieder als Piloten mitversichertja„Mitversichert sind ebenfalls die Familienangehörigen des Versicherungsnehmers sowie alle sonstigen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen.“A1 2.1, Seite 4
Fremde Piloten mit Erlaubnis des Halters mitversichertja„sowie die gesetzliche Haftpflicht aller Personen, die mit Wissen und Willen des Versicherungsnehmers an der Führung und Bedienung der Luftfahrzeuge beteiligt sind,“A1 1.1, Seite 4
Mindestalter des Piloten oder Aufsichtspflicht bei Minderjährigennicht geregelt
Versicherungsschutz nur bei rein privater Nutzung (Freizeit und Sport)keine„Für Luftfahrzeuge zu rein beruflichen, betrieblichen, gewerblichen oder dergleichen Zwecke finden diese Bestimmungen keine Anwendung.“A1 1.6, Seite 4
Gelegentliche gewerbliche Nutzung (zum Beispiel Verkauf einzelner Fotos) mitversichertja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer ohne Beschäftigte ausgeführten selbständigen Tätigkeit mit einem steuerpflichtigen Ertrag bis 6.000 EUR und einem Umsatz bis höchstens 20.000 EUR pro Versicherungsjahr.“A3 6.1, Seite 14
Flüge im Verein und auf Vereinsveranstaltungennicht geregelt

Leistungen der Haftpflicht

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Personenschädenja„das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte“A1 3.1, Seite 5
Sachschäden (auch an Fahrzeugen, Gebäuden und Tieren)ja„das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte“A1 3.1, Seite 5
Reine Vermögensschädenja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.“A1 6.4.1, Seite 7
Verletzung von Persönlichkeits- und Datenschutzrechten durch Foto- und Filmaufnahmennicht geregelt
Mietsachschäden (an gemieteten Räumen und Hallen)ja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden ausschließlich an Wohnräumen“A1 6.2.1, Seite 7
Flurschäden und Schäden bei Landung oder Bergung auf fremdem Grundja„Flurschäden gelten als mitversichert.“A3 1, Seite 12
Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz (in Spanien Ley 26/2007)ja, bis 10 Mio. €„Versicherungsschutz wird für versicherte Kosten im Rahmen der beantragten Versicherungssumme gewährt, maximal bis 10.000.000 Euro je Schadenereignis.“A2 1.1, Seite 11
Zusammenstoß mit anderen Flugmodellen oder Drohnen in der Luftnicht geregelt
Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit)ja„wenn diese bei einem zeitlich unbegrenzten Auslandsaufenthalt in Europa beziehungsweise vorübergehendem Auslandsaufenthalt außerhalb Europas bis zu fünf Jahren eingetreten sind.“A1 6.3.1, Seite 7
USA und Kanada eingeschlossenja, bis 5 Mio. €„Bei Schäden in den Ländern USA und Kanada gilt eine reduzierte Deckungssumme in Höhe von 5 Millionen Euro.“A1 6.3.2, Seite 7
Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) und Kosten außerhalb der Deckungssummeja„Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.“A1 5.5, Seite 6
Forderungsausfalldeckung (wenn ein Schädiger nicht zahlen kann)ja„Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.“A3 2.3.1, Seite 13
Such- und Bergungskosten für die abgestürzte Drohnenicht geregelt

Kasko für das eigene Gerät

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kasko für die eigene Drohne (eigene Linie oder Baustein)nicht geregelt
Absturz und Bruch durch Bedienfehlernicht geregelt
Absturz ins Wassernicht geregelt
Diebstahl und Raub der Drohnenicht geregelt
Verlust durch Fly-away (Verbindungsabbruch, Abflug ohne Rückkehr)nicht geregelt
Kurzschluss, Überspannung und Elektronikschädennicht geregelt
Schäden beim Transport und auf Reisennicht geregelt
Zubehör mitversichert (Kamera, Gimbal, Akkus, Fernsteuerung, Brille)nicht geregelt
Entschädigung zum Neuwert (statt Zeitwert)nicht geregelt
Abzug neu für alt oder Zeitwertstaffelnicht geregelt
Verzicht auf Kürzung bei grober Fahrlässigkeitnicht geregelt

Pflichten und Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Registrierung als Betreiber (LBA, Austro Control, AESA) als Voraussetzung des Schutzesnicht geregelt
Kompetenznachweis oder Fernpilotenzeugnis als Voraussetzungja„Versichert sind erlaubte Flüge. Der Versicherungsnehmer muss die geltenden Vorschriften wie zum Beispiel etwaige Befähigungsnachweise, Berechtigungen, Aufstiegserlaubnis, Sperrzonen, CE-Kennzeichnung der Funksteuerung usw. beachten.“A1 1.3, Seite 4
Leistungsfreiheit oder Kürzung bei Verstoß gegen Luftrecht und behördliche Auflagenja„Versichert sind erlaubte Flüge. Der Versicherungsnehmer muss die geltenden Vorschriften wie zum Beispiel etwaige Befähigungsnachweise, Berechtigungen, Aufstiegserlaubnis, Sperrzonen, CE-Kennzeichnung der Funksteuerung usw. beachten.“A1 1.3, Seite 4
Ausschluss bei Flügen in Flugverbotszonen und kontrolliertem Luftraumja„Versichert sind erlaubte Flüge. Der Versicherungsnehmer muss die geltenden Vorschriften wie zum Beispiel etwaige Befähigungsnachweise, Berechtigungen, Aufstiegserlaubnis, Sperrzonen, CE-Kennzeichnung der Funksteuerung usw. beachten.“A1 1.3, Seite 4
Pflicht zum Flug in Sichtweite (VLOS)nicht geregelt
Ausschluss bei Alkohol oder Drogen des Pilotennicht geregelt
Schäden an der eigenen Drohne in der Haftpflicht ausgeschlossennicht geregelt
Frist und Form der Schadenmeldung (auch Meldung an Behörden)ja„Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind.“B3 2.2.2, Seite 21

Vertrag und Selbstbeteiligung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung in der Haftpflichtkeine„Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers“A1 5.4, Seite 6
Selbstbeteiligung in der Kaskonicht geregelt
Laufzeit und Kündigungsfristja„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr.“B2 2, Seite 18
Kurzzeit- oder Tagesschutz möglichja„Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.“B2 3, Seite 18
Subsidiär gegenüber anderen Verträgen (zum Beispiel Privathaftpflicht oder Vereinsversicherung)ja„Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Luftfahrzeughalter oder Luftfahrzeugführer, wenn bereits Versicherungsschutz für das konkrete Luftfahrzeug durch eine Haftpflichtversicherung besteht.“A1 1.5, Seite 4
Innovations- oder Aktualisierungsklausel (künftige Verbesserungen gelten automatisch)ja„Werden die dieser Luftfahrthaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.“A3 10.2, Seite 15
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenfallja„Der Versicherungsvertrag kann von beiden Vertragsseiten gekündigt werden, wenn vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde“B2 7.1, Seite 18
Beitragsmerkmale laut Werk (Gewicht, Anzahl, Nutzung, Summe), ohne Preiseja„Sämtliche vorhandenen Luftfahrzeuge der im Versicherungsschein angegebenen Gewichtsklasse müssen zur Beitragsberechnung angegeben werden,“A1 1.7, Seite 4

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
NV-Versicherungen VVaG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: AVB NV DrohnenHaft 1.0 Privat (Luftfahrt-Haftpflichtversicherung für Luftfahrzeughalter)
[Seite 1] NV DrohnenHaft 1.0 Privat Drohnenhaftpflicht Bedingungswerk Luftfahrt-Haftpflichtversicherung für Luftfahrzeughalter Teil A – Allgemeine und Besondere Bedingungen Teil A1 Seite 4 Abschnitt A1 - Luftfahrzeugrisiko 1. Was ist versichert? 2. Wer ist versichert? 3. Geltungsbereich 4. Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers 5. Begrenzungen der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) 6. Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Luftfahrzeughalters (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) 6.1 Allgemeines Umweltrisiko 6.2 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) 6.3 Schäden im Ausland 6.4 Vermögensschäden 7. Allgemeine Ausschlüsse 7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden 7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen 7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander 7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen 7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag 7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen 7.7 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen 7.8 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten 7.9 Ausschlüsse 8. Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) 9. Fortsetzung des Versicherungsschutzes nach dem Tod des Versicherungsnehmers Teil A2 Seite 11 Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken 1. Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) Teil A 3 [Seite 2] NV-Versicherungen VVaG Drohnenhaftpflicht Bedingungswerk Seite 12 Abschnitt A3 – Deckungserweiterungen 1. Flurschäden 2. Forderungsausfallrisiko 2.1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung 2.2 Leistungsvoraussetzungen 2.3 Umfang der Forderungsausfalldeckung 2.4 Räumlicher Geltungsbereich 2.5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko 3. Kautionsleistung 4. Neuwertentschädigung 5. Rettungs- und Bergungskosten 6. Gewerbliche Nutzung 6.1 Gewichtsklasse bis 5 kg 6.2 Gewichtsklasse ab 5 kg bis maximal 25 kg 7. Mediation 8. Versehensklausel 9. Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern 10. Garantien 10.1 Best-Leistungs-Garantie 10.2 Künftige Bedingungsverbesserungen / Innovationsgarantie 10.3 Konditionsdifferenzdeckung / Lückenlos-Garantie 10.4 GDV-Musterbedingungen-Garantie 10.5 Besitzstands-Garantie Teil B Seite 16 Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 1. Beginn des Versicherungsschutzes 2. Beitragszahlung, Versicherungsperiode 3. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 4. Folgebeitrag 5. Lastschriftverfahren 6. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 7. Beitragsanpassungsklausel Seite 18 Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung 1. Vertragsdauer 2. Stillschweigende Verlängerung 3. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr 4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen 5. Wegfall des versicherten Interesses 6. Jährliche Kündigung durch Versicherer mit Drei-Monats-Frist 7. Mögliche Kündigung nach Versicherungsfall Seite 19 Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten Stand 08/2023 Seite 2 von 25 [Seite 3] NV-Versicherungen VVaG Drohnenhaftpflicht Bedingungswerk 1. Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 2. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Seite 22 Abschnitt B4 – Weitere Regelungen 1. Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung 2. Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung 3. Vollmacht des Versicherungsvertreters 4. Verjährung 5. Abtretungsverbot 6. Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) 7. Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung 8. Anzuwendendes Recht / Verwender 9. Örtlich zuständiges Gericht 10. Embargobestimmung Stand 08/2023 Seite 3 von 25 [Seite 4] NV-Versicherungen VVaG Drohnenhaftpflicht Bedingungswerk Teil A Abschnitt A1 Luftfahrzeugrisiko 1. Was ist versichert? 1.1 Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht (Gefährdungshaftung/vermutetes Verschulden/Verschuldenshaftung) des Versicherungsnehmers als Luftfahrzeughalter und Luftfahrzeugführer sowie die gesetzliche Haftpflicht aller Personen, die mit Wissen und Willen des Versicherungsnehmers an der Führung und Bedienung der Luftfahrzeuge beteiligt sind, einschließlich der Personen, die berechtigt sind, die Fernsteuerungsanlage des Luftfahrzeuges zu bedienen. 1.2 Der Vertrag deckt bis zu drei versicherungspflichtige, unbemannte Luftfahrzeuge der im Versicherungsschein genannten Gewichtsklasse, zum Beispiel Drohnen, Multicopter, Quadrocopter, Hexacopter und andere Flugmodelle – bei den Gewichtsklassen handelt es sich jeweils um das Abfluggewicht des Luftfahrzeuges. 1.3 Versichert sind erlaubte Flüge. Der Versicherungsnehmer muss die geltenden Vorschriften wie zum Beispiel etwaige Befähigungsnachweise, Berechtigungen, Aufstiegserlaubnis, Sperrzonen, CE-Kennzeichnung der Funksteuerung usw. beachten. Wenn andere berechtigte Personen das Luftfahrzeug bedienen, hat der Versicherungsnehmer diese Personen auf die Einhaltung hinzuweisen. Bei Verletzung dieser Pflichten wird auf die Regelungen in B3 2. verwiesen. 1.4 Der Versicherungsschutz umfasst auch Flüge 1.4.1 mit und ohne Motor oder Treibsätze, 1.4.2 innerhalb und außerhalb eines Modellflugplatzes, 1.4.3 innerhalb und außerhalb von Gebäuden. 1.5 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Luftfahrzeughalter oder Luftfahrzeugführer, wenn bereits Versicherungsschutz für das konkrete Luftfahrzeug durch eine Haftpflichtversicherung besteht. 1.6 Für Luftfahrzeuge zu rein beruflichen, betrieblichen, gewerblichen oder dergleichen Zwecke finden diese Bestimmungen keine Anwendung. 1.7 Sämtliche vorhandenen Luftfahrzeuge der im Versicherungsschein angegebenen Gewichtsklasse müssen zur Beitragsberechnung angegeben werden, ausgenommen Luftfahrzeuge, für die Versicherungsschutz durch eine konkrete Haftpflichtversicherung besteht. 2. Wer ist versichert? 2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht (Gefährdungshaftung/vermutetes Verschulden/Verschuldenshaftung) des Versicherungsnehmers als Luftfahrzeughalter und Luftfahrzeugführer sowie die gesetzliche Haftpflicht aller Personen, die mit Wissen und Willen des Versicherungsnehmers an der Führung und Bedienung der Luftfahrzeuges beteiligt sind, einschließlich der Personen, die berechtigt sind, die Fernsteuerungsanlage des Luftfahrzeuges zu bedienen. Mitversichert sind ebenfalls die Familienangehörigen des Versicherungsnehmers sowie alle sonstigen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen. Eingeschlossen sind – auch abweichend von A1 7.3 und A1 7.4.1– übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, Dienstherren, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden. 2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Stand 08/2023 Seite 4 von 25 [Seite 5] NV-Versicherungen VVaG Drohnenhaftpflicht Bedingungswerk 2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen. 2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich. 3. Geltungsbereich 3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. 3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, 3.2.1 auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; 3.2.2 wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; 3.2.3 wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; 3.2.4 auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; 3.2.5 auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; 3.2.6 wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. 3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. 4. Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst 4.1.1 die Prüfung der Haftpflichtfrage, 4.1.2 die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und 4.1.3 die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. Stand 08/2023 Seite 5 von 25 [Seite 6] NV-Versicherungen VVaG Drohnenhaftpflicht Bedingungswerk 4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. 5. Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) 5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das 2- fache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. 5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese 5.3.1 auf derselben Ursache, 5.3.2 auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder 5.3.3 auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Abschnitt A1 5.1 Satz 1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. 5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, so trägt der Versicherer dennoch die Prozesskosten bis zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. In Abweichung zu §101 Absatz 2 VVG ist die Höchstleistung inklusive der Prozesskosten jedoch auf die Versicherungssumme begrenzt. 5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme beziehungsweise ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. Stand 08/2023 Seite 6 von 25 [Seite 7] NV-Versicherungen VVaG Drohnenhaftpflicht Bedingungswerk 5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 6. Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Luftfahrzeughalters (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) Abschnitt A1 6. regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Soweit Abschnitt A1 6. keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in Abschnitt A1 6. geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (zum Beispiel Abschnitt A1 4. – Leistungen der Versicherung oder Abschnitt A1 7. – Allgemeine Ausschlüsse). 6.1 Allgemeines Umweltrisiko Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet haben. Sofern Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 50 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Zu Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2(besonderes Umweltrisiko). 6.2 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 6.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden ausschließlich an Wohnräumen, fest installierten Wohnwagen, Tiny Houses und Campingcontainern sowie sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Räumen in Gebäuden – abweichend von Abschnitt A1-7.5. 6.2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen 6.2.2.1 Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, 6.2.2.2 Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an 6.2.2.3 Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, 6.2.2.4 Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann. 6.3 Schäden im Ausland 6.3.1 Bei Luftfahrzeugen bis 5 kg Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese bei einem zeitlich unbegrenzten Auslandsaufenthalt in Europa beziehungsweise vorübergehendem Auslandsaufenthalt außerhalb Europas bis zu fünf Jahren eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus §110 Sozialgesetzbuch VII. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Stand 08/2023 Seite 7 von 25 [Seite 8] NV-Versicherungen VVaG Drohnenhaftpflicht Bedingungswerk 6.3.2 Bei Luftfahrzeugen ab 5 kg bis maximal 25 kg Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese bei einem zeitlich unbegrenzten Auslandsaufenthalt in Europa beziehungsweise vorübergehendem Auslandsaufenthalt außerhalb Europas bis zu fünf Jahren eingetreten sind. Bei Schäden in den Ländern USA und Kanada gilt eine reduzierte Deckungssumme in Höhe von 5 Millionen Euro. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus §110 Sozialgesetzbuch VII. 6.4 Vermögensschäden 6.4.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. 6.4.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden 6.4.2.1 durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; 6.4.2.2 aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; 6.4.2.3 aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; 6.4.2.4 aus Vermittlungsgeschäften aller Art; 6.4.2.5 aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; 6.4.2.6 aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; 6.4.2.7 aus Rationalisierung und Automatisierung; 6.4.2.8 aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; 6.4.2.9 aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; 6.4.2.10 aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen; 6.4.2.11 aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; 6.4.2.12 aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch zum Beispiel von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; 6.4.2.13 aus Schäden durch ständige Emissionen (zum Beispiel Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). 6.4.3 Die Entschädigungsleistung für Vermögensschäden des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. 7. Allgemeine Ausschlüsse Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: 7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. A1 2.3 findet keine Anwendung. Stand 08/2023 Seite 8 von 25 [Seite 9] NV-Versicherungen VVaG Drohnenhaftpflicht Bedingungswerk 7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit 7.2.1 Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder 7.2.2 Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. Abschnitt A1 2.3 findet keine Anwendung. 7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander Ausgeschlossen sind Ansprüche 7.3.1 des Versicherungsnehmers selbst oder der in Abschnitt A1 7.4 benannten Personengegen die mitversicherten Personen, 7.3.2 zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, 7.3.3 zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags. Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. 7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer 7.4.1 aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, - Eltern und Kinder, - Adoptiveltern und -kinder, - Schwiegereltern und -kinder, - Stiefeltern und -kinder, - Großeltern und Enkel, - Geschwister sowie - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). 7.4.2 von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; 7.4.3 von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; 7.4.4 von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; 7.4.5 von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; 7.4.6 von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Die Ausschlüsse unter A1 7.4.2 bis A1 7.4.6 gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. 7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind. Stand 08/2023 Seite 9 von 25 [Seite 10] NV-Versicherungen VVaG Drohnenhaftpflicht Bedingungswerk 7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. 7.7 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch 7.7.1 Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, 7.7.2 Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. 7.8 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus 7.8.1 Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten, 7.8.2 Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, 7.8.3 Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, 7.8.4 Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. 7.9 Ausschlüsse Ausgeschlossen sind jeglicher Betrieb im Rahmen polizeilicher oder militärischer Einsätze, der Einsatz mit oder als Waffe, sowie der Einsatz mit gefährlichen Stoffen. 8. Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. 9. Fortsetzung des Versicherungsschutzes nach dem Tod des Versicherungsnehmers Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt für den mitversicherten Ehegatten sowie eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und/oder unverheiratete sowie nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers. Wird die nächste Beitragsrechnung zum Beispiel durch den überlebenden Ehegatten beglichen, so wird derjenige Versicherungsnehmer, der den Beitrag bezahlt, sofern er den Versicherer über das Ableben des ehemaligen Versicherungsnehmers in Textform in Kenntnis setzt. Stand 08/2023 Seite 10 von 25 [Seite 11] NV-Versicherungen VVaG Drohnenhaftpflicht Bedingungswerk Abschnitt A2 Besondere Umweltrisiken Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen. Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe Abschnitt A1 6.1. Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine a) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, b) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, c) Schädigung des Bodens. 1. Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) 1.1 Versichert sind – abweichend von Abschnitt A1 3.1 – den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags 1.1.1 die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder 1.1.2 die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer plötzlichen, unfallartigen und bestimmungswidrigen Schadenverursachung (Betriebsstörungserfordernis) besteht Versicherungsschutz nach dem Entwicklungsrisiko für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Das vorgenannte Entwicklungsrisiko ist definiert als ein Fehler, der im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können. Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind. Versicherungsschutz wird für versicherte Kosten im Rahmen der beantragten Versicherungssumme gewährt, maximal bis 10.000.000 Euro je Schadenereignis. Die Versicherungssumme steht einmal pro Versicherungsjahr zur Verfügung. 1.2 Ausland Versichert sind im Umfang von A1 6. die im Geltungsbereich und im Rahmen der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle in der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtensteins. Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten. 1.3 Ausschlüsse 1.3.1 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. A1 2.3 findet keine Anwendung. 1.3.2 Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, Stand 08/2023 Seite 11 von 25 [Seite 12] NV-Versicherungen VVaG Drohnenhaftpflicht Bedingungswerk 1.3.2.1 die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. 1.3.2.2 für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (zum Beispiel Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. Abschnitt A3 Deckungserweiterungen 1. Flurschäden Flurschäden gelten als mitversichert. 2. Forderungsausfallrisiko 2.1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung 2.1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß Abschnitt A1 2. mitversicherte Personen während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen: 2.1.1.1 Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und 2.1.1.2 die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter). 2.1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in Abschnitt A1 geregelten Luftfahrthaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, bei denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers (des Dritten) zugrunde liegt und für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers (Dritten) als Luftfahrzeughalter entstanden sind. 2.2 Leistungsvoraussetzungen Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß Abschnitt A1 2. mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn 2.2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte, 2.2.2. der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass 2.2.2.1. eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, 2.2.2.2. eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder Stand 08/2023 Seite 12 von 25 [Seite 13] NV-Versicherungen VVaG Drohnenhaftpflicht Bedingungswerk 2.2.2.3. ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und 2.2.3. an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken. 2.3 Umfang der Forderungsausfalldeckung 2.3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. 2.3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 2.3.3 Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung beträgt die im Rahmen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssumme. 2.3.4 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu. 2.4 Räumlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht – abweichend von Abschnitt A1 6.3 – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten. 2.5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko 2.5.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden 2.5.1.1 an Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind; 2.5.1.2 aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen, sofern diese vorsätzlich verursacht wurden, 2.5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für 2.5.2.1 Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung; 2.5.2.2 Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs; 2.5.2.3 Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden; 2.5.2.4 Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz 2.5.2.4.1 ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (zum Beispiel der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder 2.5.2.4.2 ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt. 3. Kautionsleistung In Erweiterung von Abschnitt A1 4. stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag zur Verfügung, sofern eine versicherte Person durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund ihrer gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen hat. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Die Mitversicherung der Kautionsleistung begrenzt sich auf versicherte Ereignisse, die diesem Vertrag zugrunde liegen. Zur Deckung in Strafsachen wird auf A1 4.3 hingewiesen. 4. Neuwertentschädigung Stand 08/2023 Seite 13 von 25 [Seite 14] NV-Versicherungen VVaG Drohnenhaftpflicht Bedingungswerk Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für Sachschäden Schadenersatz zum Neuwert, sofern kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist. Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 18 Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung. Die Höchstentschädigung ist hierbei auf 2.500 Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. 5. Rettungs- und Bergungskosten Aufwendungen, auch erfolglose, die dem Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung. 6. Gewerbliche Nutzung 6.1 Gewichtsklasse bis 5 kg Mitversicherung von nebenberuflichen Tätigkeiten: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer ohne Beschäftigte ausgeführten selbständigen Tätigkeit mit einem steuerpflichtigen Ertrag bis 6.000 EUR und einem Umsatz bis höchstens 20.000 EUR pro Versicherungsjahr. 6.2 Gewichtsklasse ab 5 kg bis maximal 25 kg Mitversicherung von nebenberuflichen Tätigkeiten: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer ohne Beschäftigte ausgeführten selbständigen Tätigkeit mit einem steuerpflichtigen Ertrag bis 12.000 EUR und einem Umsatz bis höchstens 40.000 EUR pro Versicherungsjahr. 7. Mediation Der Versicherer gewährt in Konfliktsituationen, Unterstützung zur Beilegung des Konfliktes durch kostenlose Durchführung einer Mediation. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist die schriftliche Bereitschaft des Versicherungsnehmers und des Konfliktpartners zur Teilnahme an einem Gespräch zur Beilegung des Konfliktes. Weitere Voraussetzung ist, dass zwischen den Parteien kein Rechtsstreit oder Schlichtungsverfahren geführt wird. Die Kostenerstattung ist beschränkt auf die ortsüblichen Gebühren eines Mediators für maximal drei Termine je zwei Stunden. 8. Versehensklausel In Erweiterung von Abschnitt B3 2. bleibt der Versicherungsschutz bei versehentlicher Obliegenheitsverletzung in vollem Umfang bestehen, wenn die Erfüllung der Obliegenheit bei Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde. 9. Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern Eingeschlossen sind – abweichend von Abschnitt A1 7. – übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, Dienstherren, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden. 10. Garantien 10.1 Best-Leistungs-Garantie Versicherungsfälle, die im Rahmen dieses Vertrages nicht oder mit Einschränkungen unter den Deckungsschutz fallen, jedoch durch einen leistungsstärkeren, allgemein Stand 08/2023 Seite 14 von 25 [Seite 15] NV-Versicherungen VVaG Drohnenhaftpflicht Bedingungswerk zugänglichen Tarif zur Luftfahrthaftpflichtversicherung von unbemannten Luftfahrzeugen bis 25 kg, eines anderen in Deutschland zum Betrieb zugelassenen Versicherers zum Zeitpunkt des Schadeneintritts eingeschlossen oder besser eingeschlossen wären, sind automatisch entsprechend den dortigen Regelungen mitversichert. Beitragspflichtige Einschlussmöglichkeiten fallen nicht unter diese Garantie. Der Nachweis (in Form von Bedingungen und Risikobeschreibungen) über die anderweitige Mitversicherung obliegt dem Versicherungsnehmer. Die Begrenzung der Gesamtleistung des Versicherers durch die vereinbarten Versicherungssummen bleibt unberührt. Ausgeschlossen bleiben weiterhin Schadenfälle aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen, aus beruflichen und gewerblichen Risiken, aus Ansprüchen über die gesetzliche Haftung hinaus, aus Vorsatz, Eigenschäden und aus vertraglicher Haftung. Die Top-Schutz-Garantie kann ohne Aufhebung des Gesamtvertrages von beiden Vertragspartnern ohne Angabe von Gründen in Schriftform unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Der andere Vertragspartner ist in diesem Fall berechtigt, die Aufhebung des Hauptvertrages zum selben Zeitpunkt zu verlangen. 10.2 Künftige Bedingungsverbesserungen / Innovationsgarantie Werden die dieser Luftfahrthaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. 10.3 Konditionsdifferenzdeckung / Lückenlos-Garantie Wenn vor Beginn dieses Vertrages ein direkter Vorvertrag besteht, also das Luftfahrthaftpflichtrisiko von einem anderen Versicherer auf den jetzigen Versicherer übertragen werden soll, dann gilt diese Deckungserweiterung für den Zeitraum zwischen Antragsstellung (Antragseingang bei Versicherer) und dem tatsächlichen Beginn des Vertrages = Ende des Vorvertrages. Voraussetzung für diese Deckungserweiterung ist, dass im Schadenfall der entsprechende Vorvertrag vollständig vorgelegt wird und dass der Antrag nicht abgelehnt wurde. Die Differenzdeckung leistet für die Inhalte dieses Vertrages, soweit diese durch den noch bestehenden Vorvertrag nicht oder nur teilweise gedeckt sind. Diese Deckungserweiterung gilt nachrangig (subsidiär) zu dem bestehenden Vorvertrag. Die Gesamthaftung ist auf die Versicherungssumme des entsprechenden Vorvertrages begrenzt. Sollte diese höher sein als in diesem Vertrag, so ist die Haftung auf die Versicherungssummen dieses Vertrages begrenzt. 10.4 GDV-Musterbedingungen-Garantie Der Versicherer garantiert, dass die dieser Haftpflichtversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Luftfahrthaftpflichtversicherung (AVB) ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen aktuellsten Bedingungen abweichen. 10.5 Besitzstands-Garantie Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Versicherungsnehmer durch die Vertragsbedingungen zur Luftfahrthaftpflichtversicherung des Vorvertrags beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang (Deckung von Haftpflichtansprüchen) bessergestellt gewesen wäre, wird der Versicherer nach den Versicherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrags regulieren. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Bedingungen des Vorversicherers zur Verfügung zu stellen. Die Besitzstands-Garantie gilt nur insoweit, dass 10.5.1 ununterbrochen Versicherungsschutz bestand; 10.5.2 im Schadenfall der entsprechende Vorvertrag vollständig vorgelegt wird; Stand 08/2023 Seite 15 von 25 [Seite 16] NV-Versicherungen VVaG Drohnenhaftpflicht Bedingungswerk 10.5.3 die beim jetzigen Versicherer versicherte Versicherungssumme die Höchstersatzleistung darstellt; 10.5.4 beitragspflichtige Einschlüsse beim Vorvertrag unberücksichtigt bleiben. Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit 10.5.5 beruflichen und gewerblichen Risiken; 10.5.6 Vorsatz; 10.5.7 vertraglicher Haftung; 10.5.8 Haftpflichtansprüchen gemäß A1 7. Teil B – Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 1. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. Weicht der Versicherer vom empfohlenen Versicherungsbeginn oder -ablauf gemäß §10 VVG ab, wird er sich im Schadenfall nicht zum Nachteil des Kunden darauf berufen. 2. Beitragszahlung, Versicherungsperiode 2.1 Beitragszahlung Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt – entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag. 2.2 Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer. 3. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag einschließlich der Versicherungssteuer ist unverzüglich nach Ablauf von 2 Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines fällig. Folgeprämien werden zu Beginn des jeweiligen Prämienzeitraumes fällig. 3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist, sofern die Nichtzahlung durch den Versicherungsnehmer zu vertreten ist. Der Versicherer kann dann eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. 3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers Sofern der Beitrag zum Eintritt eines Versicherungsfalles noch nicht gezahlt ist, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten und der Versicherer hat den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge hingewiesen. 4. Folgebeitrag Stand 08/2023 Seite 16 von 25 [Seite 17] NV-Versicherungen VVaG Drohnenhaftpflicht Bedingungswerk Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherungsnehmer auf dessen Kosten eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Frist mit der Zahlung des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten in Verzug, gilt: 4.1 Schäden, die nach Ablauf der genannten Frist eintreten, sind nicht versichert. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherungsnehmer mit der Fristbestimmung auf die Rechtsfolge hingewiesen wurde. 4.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge trotz wiederholtem Einziehungsversuch nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA Lastschriftmandat in Textform (zum Beispiel App, E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. 5. Lastschriftverfahren 5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (zum Beispiel App, E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. 5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (zum Beispiel App, E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. 6. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 6.1 Allgemeiner Grundsatz Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat, wobei Beträge unter 20 Euro nicht zurückerstattet werden müssen. 6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse 6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach B1 6.2.1 Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. 6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Stand 08/2023 Seite 17 von 25 [Seite 18] NV-Versicherungen VVaG Drohnenhaftpflicht Bedingungswerk Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. 6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. 6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. 6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder, wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 7. Beitragsanpassungsklausel 7.1 Grundsatz Der Beitrag kann z u Beginn eines jeden Versicherungsjahres nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zur Anpassung des Beitragssatzes steigen oder sinken. 7.2 Beitragsanpassungsklausel 7.2.1 Der Tarifbeitrag wird unter Berücksichtigung von Schadenaufwand, Kosten und Versicherungssteuer kalkuliert. 7.2.2 Wenn die Schadenaufwendungen und Kosten (z. B. Kapitalkosten durch gesetzliche Änderungen) einschließlich Versicherungssteuer eines Geschäftsjahres (nicht berücksichtigt werden Provisionen und Gewinnansatz) die Gesamteinnahmen (ohne Provisionen und Gewinnansatz) überschreiten oder unterschreiten und dieser Trend aufgrund bisheriger und künftiger Entwicklung auch für die Zukunft erwartet wird, ist der Versicherer berechtigt bzw. verpflichtet, den vertraglich vereinbarten Beitrag für bestehende Versicherungsverträge anzupassen. Die Anpassung tritt jeweils mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres – ab dem 01. Juli des auf den Ermittlungszeitraum folgenden Kalenderjahres – in Kraft. Die Anpassung darf 10 Prozent des vertraglichen Beitrages nicht überschreiten. 7.2.3 Der Beitragssatz wird für Teile des Gesamtbestandes, die nach objektiv risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind mittels anerkannter mathematisch statistischer Verfahren getrennt ermittelt. 7.2.4 Der Versicherer teilt dem Versicherungsnehmer die Beitragssatzerhöhung spätestens einen Monat vor Beitragsfähigkeit mit und verweist in dem Zusammenhang auf sein tägliches Kündigungsrecht. Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung 1. Vertragsdauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. 2. Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Stand 08/2023 Seite 18 von 25 [Seite 19] NV-Versicherungen VVaG Drohnenhaftpflicht Bedingungswerk 3. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. 5. Wegfall des versicherten Interesses Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. 6. Jährliche Kündigung durch den Versicherer mit Drei-Monats-Frist Der Versicherer kann den Vertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zu dem im Versicherungsschein angegebenen Ablauftermin oder zum Ende jedes darauf folgenden Versicherungsjahres in Textform kündigen. 7. Mögliche Kündigung nach Versicherungsfall 7.1 Kündigungsrecht Der Versicherungsvertrag kann von beiden Vertragsseiten gekündigt werden, wenn vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde oder dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (zum Beispiel App, E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. 7.2 Wirksamkeitszeitpunkte einer Kündigung durch den Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. 7.3 Wirksamkeitszeitpunkt einer Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten 1. Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (zum Beispiel App, E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von B3 1.1 Satz 1 in Textform stellt. Stand 08/2023 Seite 19 von 25 [Seite 20] NV-Versicherungen VVaG Drohnenhaftpflicht Bedingungswerk Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von B3 1.1 Absatz 1 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht 1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3 1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. 1.2.2 Vertragsänderung Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3 1.2.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. 1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. 1.4 Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. App, E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. 1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. Stand 08/2023 Seite 20 von 25 [Seite 21] NV-Versicherungen VVaG Drohnenhaftpflicht Bedingungswerk 1.6 Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. 1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. 2. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 2.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls 2.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. 2.1.2 Rechtsfolgen: Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. 2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: 2.2.1 Abwendung und Minderung des Schadens Der Versicherungsnehmer hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. 2.2.2 Schadenanzeige Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. 2.2.3 Schadenberichte Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 2.2.4 Behördliche oder gerichtliche Verfahren Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. 2.2.5 Mahnbescheid oder Verfügung von Verwaltungsbehörden Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die Stand 08/2023 Seite 21 von 25 [Seite 22] NV-Versicherungen VVaG Drohnenhaftpflicht Bedingungswerk sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 2.2.6 gerichtliche Geltendmachung Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 2.3.1 Leistungsfreiheit oder Leistungskürzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3 2.1 oder B3 2.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 2.3.2 Leistungsfreiheit oder Leistungskürzung nach Versicherungsfall Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel App, E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 2.3.3 Entlastungsnachweis Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. In Erweiterung von B3 2.3 bleibt der Versicherungsschutz bei versehentlicher Obliegenheitsverletzung in vollem Umfang bestehen, wenn die Erfüllung der Obliegenheit bei Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde. Abschnitt B4 Weitere Regelungen 1. Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung 1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. 1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen. 1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht. 2. Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung Stand 08/2023 Seite 22 von 25 [Seite 23] NV-Versicherungen VVaG Drohnenhaftpflicht Bedingungswerk 2.1 Form, zuständige Stelle Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (zum Beispiel App, E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. 2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers. 3. Erklärungen des Versicherungsvertreters 3.1 Erklärungen des Versicherungsvertreters Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend 3.1.1 den Abschluss beziehungsweise den Widerruf eines Versicherungsvertrags; 3.1.2 ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; 3.1.3 Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses. 3.2 Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine, deren Nachträge oder Schriftwechsel dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. 3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. 4. Verjährung 4.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. 4.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (zum Beispiel App, E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 5. Abtretungsverbot Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. Stand 08/2023 Seite 23 von 25 [Seite 24] NV-Versicherungen VVaG Drohnenhaftpflicht Bedingungswerk 6. Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) 6.1 Veränderungen des versicherten Risikos 6.1.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. 6.1.2 Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 6.2 Änderungsmitteilung Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. 6.3 Unterlassene rechtzeitige Mitteilung Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. 7. Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung 7.1 Beitragsangleichung Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. 7.2 Unabhängiger Treuhänder 7.2.1 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. 7.2.2 Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. 7.2.3 Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. 8. Anzuwendendes Recht / Verwender Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Verwender dieser Bedingungen ist der Versicherer. 9. Örtlich zuständiges Gericht Stand 08/2023 Seite 24 von 25 [Seite 25] NV-Versicherungen VVaG Drohnenhaftpflicht Bedingungswerk 9.1 Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler 9.1.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungsvermittler bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. 9.1.2 Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 9.1.3 Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat. 9.2 Klagen den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. 10. Embargobestimmung Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. Stand 08/2023 Seite 25 von 25
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