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Bedingungen zur Drohnenkaskoversicherung
AVB NV DrohnenkaskoPremium 1.0
Teil A
Seite 3 Abschnitt A1 – Bedingungen zur Drohnenkaskoversicherung
1. Was ist versichert?
2. Wer ist versichert?
3. Geltungsbereich
4. Voraussetzungen für den Versicherungsschutz
5. Versicherungssumme, Entschädigungsgrenze
6. Versicherte Gefahren und Schäden
6.1 Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub und Plünderung
6.2 Beschädigung
6.3 Zusätzliche Kosten
6.4 Teilnahme an Wettbewerben
6.5 Versicherungsschutz besteht nicht für Leistungen
7. Ausschlüsse
8. Subsidiarität
9. Grobe Fahrlässigkeit
10. Garantien
10.1 Lückenlos-Garantie / Konditionsdifferenzdeckung
10.2 Best-Leistungs-Garantie
10.3 Besitzstands-Garantie
10.4 Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen
10.5 Künftige Bedingungsverbesserungen
11. Selbstbeteiligung
Teil A2
Seite 9 Abschnitt A2 – Wiederherbeigeschaffte Sachen
1. Anzeigepflicht
2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
4. Beschädigte Sachen
5. Gleichstellung
6. Übertragung der Rechte
Teil A3
Seite 9 Abschnitt A3 – Mehrwertsteuer
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NV-Versicherungen VVaG AVB NV Drohnenkasko 1.0
Teil B
Seite 10 Abschnitt B1 - Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
1. Beginn des Versicherungsschutzes
2. Beitragszahlung, Versicherungsperiode
3. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrages, Folgen verspäteter Zahlung oder
Nichtzahlung
4. Lastschriftverfahren
5. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
6. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung*
7. Beitragsanpassungsklausel
Seite 12 Abschnitt B2 - Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung
1. Dauer und Ende des Vertrags
2. Wegfall des versicherten Interesses
3. Kündigung nach Versicherungsfall
Seite 13 Abschnitt B3 – Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
1. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
2. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
3. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
4. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
Seite 17 Abschnitt B4 – Weitere Bestimmungen
1. Rechtsverhältnisse am Vertrag beteiligter Personen
2. Regress
3. Fristen
4. Sachverständigenverfahren
5. Anzuwendendes Recht
6. Zuständiges Gericht
7. Anzeigen und Willenserklärungen
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NV-Versicherungen VVaG AVB NV Drohnenkasko 1.0
Teil A
Abschnitt A1
Bedingungen zur Drohnenkaskoversicherung
1. Was ist versichert?
1.1 Versichert ist das Luftfahrzeug in seiner serienmäßigen Standardausstattung oder
-variante. Hierzu zählen Flugobjekte wie Drohnen und Mehrfachrotor-Systeme, die als
Freizeit- und Sportgeräte ferngesteuert und unbemannt geflogen werden, bis zu
maximal 25 kg Abfluggewicht. Flugobjekte, die auch gewerblich genutzt werden, sind
nur versichert, soweit es sich um eine ohne Beschäftigte ausgeführte selbständige
Tätigkeit mit einem steuerpflichtigen Ertrag bis höchstens 6.000 EUR und einem
Umsatz bis höchstens 20.000 EUR pro Jahr handelt.
Versichert sind auch die Fernsteuerung, das Steuergerät, Ladegeräte, Ersatz- und
Wechselakkus und -batterien, lose Ersatzteile, fest eingebaute oder abnehmbare
Kameras, Messgeräte und Anbauteile, soweit diese Gegenstände nur mit dem
Flugobjekt verwendet werden können.
1.2 Versicherungsschutz besteht rund um die Uhr (24-Stunden-Schutz).
2. Wer ist versichert?
Als mitversicherte Repräsentanten des Versicherungsnehmers gelten:
Alle Personen, die mit Wissen und Willen des Versicherungsnehmers an dem
Gebrauch des Luftfahrzeugs beteiligt sind.
3. Geltungsbereich
Der Versicherungsschutz besteht weltweit. Sofern im jeweiligen Land eine
Aufstiegserlaubnis oder sonstige rechtliche Vorgaben Voraussetzung für den
Flugbetrieb sind, ist die Einhaltung dieser Vorschriften auch zwingende
Voraussetzung für den Versicherungsschutz.
4. Voraussetzungen für den Versicherungsschutz
Der Versicherungsnehmer hat eine unveränderliche Kennzeichnung des
Luftfahrzeugs sicherzustellen und nachzuweisen. Dies kann eine vorhandene
Seriennummer sein. Der Nachweis kann durch Originalrechnungen, -
bescheinigungen oder vergleichbare Nachweise erfolgen.
Luftfahrzeuge sind nur versichert, wenn sie sich bei Eintritt des Schadenereignisses
in einem Zustand befunden haben, der den gesetzlichen Bestimmungen und
behördlichen Auflagen über das Halten und den Betrieb von Luftfahrzeugen
entsprochen hat und/oder wenn behördliche Genehmigungen, soweit erforderlich,
erteilt waren.
5. Versicherungssumme, Entschädigungsgrenze
5.1 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im Versicherungsschein
festgelegten Betrag begrenzt.
5.2 Bei Totalverlust ersetzt der Versicherer bei neu angeschafften Sachen innerhalb der
ersten 18 Monate nach Anschaffung den Wiederbeschaffungspreis (Neupreis), jedoch
maximal den aktuell gültigen Hersteller-Verkaufspreis am Schadentag, ohne sonstige
Abzüge „neu für alt“, zuzüglich der Frachtkosten. Bei gebraucht angeschafften
Sachen wird auf den Abzug „neu für alt“ ebenfalls verzichtet, solange die versicherten
Sachen zum Schadenzeitpunkt nachweislich nicht älter als 18 Monate waren.
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Danach werden grundsätzlich folgende Abzüge vom Wiederbeschaffungswert
(Neuwert) vorgenommen:
• bei bis 18 Monate alten Flugmodellen: kein Abzug
• bei 19 bis 36 Monate alten Flugmodellen: 25 %
• bei 37 bis 48 Monate alten Flugmodellen: 35 %
• bei 49 bis 60 Monate alten Flugmodellen: 50 %
• bei Flugmodellen älter als 60 Monate: 75 %
Sollten keine Anschaffungsrechnungen vorgelegt oder das Alter des Gegenstandes
nicht in anderer geeigneter Form nachgewiesen werden können, so werden
grundsätzlich 75 Prozent in Abzug gebracht.
5.3 Bei Beschädigung einer versicherten Sache ersetzt der Versicherer die Kosten der
Wiederherstellung, maximal den im Versicherungsschein festgelegten Betrag oder
den Wiederbeschaffungspreis (der Niedrigere gilt). Bei der Ermittlung der maximalen
Entschädigung wird die Tabelle der Altersabzüge gemäß A5-2. angewendet.
5.4 Können Flugobjekte im Falle einer Beschädigung oder eines Totalschadens nicht
durch den Versicherer besichtigt werden, ist die Entschädigung auf 50% der
Versicherungssumme begrenzt. Diese Regelung gilt nicht bei Schäden durch
Einbruchdiebstahl, Diebstahl und Raub. Sollte jedoch ein Nachweis über den Verbleib
des Luftfahrzeugs vorgelegt werden können (Vorhandensein eines eingebauten
Sicherheitssystems, i.S. eines Flugdatenschreibers), entfällt die Herabsetzung der
Versicherungssumme.
5.5 Die Ersatzleistung für alle Schadenfälle, die während eines Versicherungsjahres
eintreten, ist mit dem 2-fachen der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
6. Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen die versicherten Sachen während der
Dauer der Versicherung ausgesetzt sind. Er leistet Ersatz für unvorhergesehen
eintretende Beschädigungen oder Verlust der versicherten Sachen als Folge einer
versicherten Gefahr. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer
oder seine Repräsentanten nicht rechtzeitig vorhergesehen haben und nach billigem
Ermessen auch nicht vorhersehen konnten.
Versichert ist das Luftfahrzeug während des bestimmungsgemäßen Gebrauchs,
einschließlich des eigentlichen, erlaubten Flugbetriebes im Freien.
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen bei Eintreten folgender
Gefahren und Schäden:
6.1 Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub und Plünderung
6.1.1 Diebstahl
6.1.1.1 Bei Verlust des Luftfahrzeugs durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub erstattet
der Versicherer die tatsächlich angefallenen Kosten für eine Ersatzbeschaffung nach
Neuwert, maximal die vereinbarte Versicherungssumme nach Abschnitt A5.
6.1.1.2 Bei Diebstahl des Luftfahrzeugs aus einem abgestellten Kraftfahrzeug besteht
Versicherungsschutz, wenn das Kraftfahrzeug während des Diebstahls ver- bzw.
abgeschlossen war.
6.1.1.3 Bei Diebstahl von lose mit dem Luftfahrzeug verbundenen Teilen erstattet der
Versicherer die Ersatzteile (einschließlich Arbeitslohn).
6.1.2 Einbruchdiebstahl
Das Luftfahrzeug ist versichert, wenn es sich in einem verschlossenen Haus, einer
verschlossenen Wohnung oder Keller oder einem verschlossenen Raum eines
Gebäudes befand.
6.1.3 Raub und Plünderung
6.1.3.1 Der Räuber wendet gegenüber der versicherten Person Gewalt an, um dessen
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Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt
nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten
Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl).
6.1.3.2 Die versicherte Person gibt Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil der
Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht.
6.1.3.3 Der versicherten Person wird das versicherte Luftfahrzeug weggenommen, weil seine
Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der Widerstandskraft muss seine
Ursache in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands der versicherten Person
haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden
haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie z. B.
eine Ohnmacht oder ein Herzinfarkt entstanden sein.
Plünderung ist das gewaltsame, widerrechtliche Aneignen von Sachen verbunden mit
einer möglichen sinnlosen Zerstörung und Beschädigung.
6.2 Beschädigung
Der Versicherer leistet Entschädigung nach den Abschnitten A1 und A5 für
versicherte Sachen, die durch nachfolgend beschriebene Gefahren und Schäden
beschädigt oder zerstört werden oder infolgedessen abhandenkommen. Der
Versicherer erstattet hierbei Reparaturkosten (Ersatzteile in gleicher Art und Güte und
Arbeitslohn), die die Verkehrs- und Funktionstüchtigkeit wiederherstellen, maximal die
vereinbarte Versicherungssumme.
6.2.1 Flugunfall
Hierzu zählen u. a. Anprall, Bodenstürze und Bruchschäden. Als Unfall gilt ein
unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Luftfahrzeug
einwirkendes Ereignis. Versicherungsschutz besteht auch für Luftfahrzeuge, die mit
einem Kraftfahrzeug, Wasserfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel befördert
werden und durch einen Unfall des Transportmittels zerstört oder beschädigt werden
oder infolgedessen abhandenkommen.
6.2.2 Fallschäden
Versichert ist das Luftfahrzeug auch bei Flugunfällen (nach A6 2.1) ohne äußere
Einwirkung.
6.2.3 Vandalismus (vorsätzliche Beschädigung durch Dritte)
Vandalismus liegt vor, wenn ein Täter versicherte Sachen vorsätzlich beschädigt oder
zerstört (Sachbeschädigung).
6.2.4 Brand / Explosion / Blitzschlag
6.2.5 Bedienungsfehler
6.2.6 Feuchtigkeitsschäden an Akku, Motor, Steuerungsgeräten
6.2.7 Elektronik-Schäden an Akku, Motor, Steuerungsgeräten (Kurzschluss, Induktion,
Überspannung)
6.2.8 Gewährleistung und Garantie
Nach Ablauf der gesetzlichen und/oder vertraglichen Gewährleistungsfrist oder
Garantie besteht Versicherungsschutz auch für Beschädigung oder Zerstörung des
Luftfahrzeugs (Sachschaden) durch Konstruktions- oder Materialfehler;
6.2.9 Transport
6.3 Zusätzliche Kosten
Zusätzlich versichert sind die nachfolgend genannten Kosten jeweils bis zu einer
Höhe von 1.000 Euro:
6.3.1 Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
6.3.2 Bergungskosten
6.4 Teilnahme an Wettbewerben
Mitversichert ist die Teilnahme an Wettbewerben sowie den Vorbereitungen hierzu.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Teilnahme nicht gewerblich
erfolgt. Gelegentliche Einnahmen – zum Beispiel durch Preisgelder – sind im Rahmen
der Grenzen von Abschnitt A1 1. hiervon ausgenommen.
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6.5 Versicherungsschutz besteht nicht für Leistungen
6.5.1 die aufgrund von Service-, Justierungs- und Reinigungsarbeiten notwendig werden;
6.5.2 die zur Beseitigung unerheblicher Mängel, insbesondere Kratz-, Schramm- und
Scheuerschäden sowie sonstige Schönheitsfehler, die den technischen Gebrauch
des Geräts nicht beeinträchtigen, erbracht werden.
7. Ausschlüsse
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten Schäden
7.1 durch vorsätzliche Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers
oder seines Repräsentanten.
7.2 durch Fehler und Mängel der versicherten Sachen, welche bei Abschluss der
Versicherung bereits vorhanden und dem Versicherungsnehmer bekannt waren;
7.3 durch normale Abnutzung (Verschleiß), dauernde Einflüsse des Betriebs, allmähliche
Einwirkung, insbesondere auch von Gasen, Dämpfen, Wärme oder Feuchtigkeit;
7.4 durch unmittelbare oder mittelbare Witterungseinflüsse einschließlich Windstärken
über 4 Beaufort hinaus (ab 29 km/h Windgeschwindigkeit), Graupel und Hagel;
7.5 durch nicht fachgerechtes Zusammen- oder Einbauen, durch unsachgemäße
Reparaturen/Eingriffe nicht autorisierter Dritter, unsachgemäße, nicht
bestimmungsgemäße oder ungewöhnliche – insbesondere nicht den
Herstellervorgaben entsprechende – Verwendung oder Reinigung des Geräts;
7.6 an oder durch Software oder Datenträger, durch Computerviren, Programmierungs-
oder Softwarefehler;
7.7 durch Alterung, Leistungsverlust und sonstige innere Schäden an Batterien und Akkus
(ausgenommen Abschnitt A6 2.6);
7.8 durch unmittelbare und mittelbare Sachfolgeschäden und reine Vermögensschäden,
einschließlich Vertragsstrafen im gewerblichen Bereich;
7.9 für die der Hersteller oder der Lieferant gesetzlich oder vertraglich haftet (zum Beispiel
nach Gewährleistungs- oder Garantiebestimmungen). Bestreiten diese ihre
Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung, soweit er dazu
bedingungsgemäß verpflichtet ist. Die Ansprüche gehen auf den Versicherer über;
7.10 durch Betrieb eines versicherten Flugobjektes, obwohl dessen Reparaturbedürftigkeit
oder Fluguntüchtigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten
bekannt sein musste;
7.11 durch den Betrieb eines versicherten Flugobjektes außerhalb der vom Hersteller
vorgeschriebenen wesentlichen Flugparameter, zum Beispiel zu
Windgeschwindigkeit, Radius, Flugzeit und Nutzlast;
7.12 aus der Nichteinhaltung von Wartungs- und Pflegevorschriften des Herstellers;
7.13 aus der Beteiligung an Wettbewerben und sonstigen Veranstaltungen, sofern deren
Zweck oder Teilzweck darin besteht, eigene oder fremde Flugobjekte zu beschädigen
oder zu zerstören oder bei denen eine Beschädigung oder Zerstörung billigend in Kauf
genommen wird;
7.14 durch Verstöße gegen Gesetze und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften aller
Art;
7.15 die während Flügen und Einsätzen in behördlicherseits gesperrten Lufträumen
entstehen;
7.16 die durch die Nutzung gewerblicher Vermietung oder entgeltlichen oder
unentgeltlichen Verleih oder Überlassung der versicherten Sachen an Dritte
entstehen, soweit es sich nicht um Repräsentanten des Versicherungsnehmers
handelt;
7.17 durch Abhandenkommen demontierbarer Kameras oder sonstiger abnehmbarer und
nicht fest verbauter Zusatzausrüstung während des Flugbetriebs;
7.18 wenn der/die Führer des Luftfahrzeuges bei Eintritt des Schadenereignisses nicht
vorgeschriebenen Erlaubnisse, erforderlichen Berechtigungen oder
Befähigungsnachweise hatten. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem
Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigentümer bestehen, wenn dieser das
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Vorliegen der Erlaubnis bei dem berechtigten Piloten ohne Verschulden annehmen
durfte oder wenn ein unberechtigter Pilot das Luftfahrzeug gebraucht;
7.19 An selbst angefertigten Luftfahrzeugen, Anbaugeräten und Zubehör, an Bausätzen
und sonstigen Eigenbauten;
7.20 durch Vergessen, Liegen-, Hängen-, Stehenlassen oder verlieren.
8. Subsidiarität
Kann im Falle eines Diebstahls eine Entschädigung aus einer Hausratversicherung
beansprucht werden kann, geht diese Leistungsverpflichtung vor. Wird vom
Versicherungsnehmer aus diesem Vertrag eine Regulierung verlangt, wird der
Versicherer in Vorleistung treten und den Schadenfall bedingungsgemäß regulieren.
Ist die Leistung dieses Vertrages besser als die der Hausratversicherung, werden die
zum Zeitpunkt des Schadeneintritts in diesem Vertrag besser eingeschlossenen
Leistungen reguliert.
9. Grobe Fahrlässigkeit
Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht
bei Obliegenheitsverletzungen (siehe Abschnitt B3).
10. Garantien
10.1 Lückenlos-Garantie / Konditionsdifferenzdeckung
Wenn vor Beginn dieses Vertrages ein direkter Vorvertrag besteht, also die
Drohnenkaskoversicherung von einem anderen Versicherer auf diesen übertragen
werden soll, dann gilt diese Deckungserweiterung für den Zeitraum zwischen
Antragsstellung (Antragseingang beim Versicherer) und dem tatsächlichen Beginn
des Vertrages = Ende des Vorvertrages.
Voraussetzung für diese Deckungserweiterung ist, dass der entsprechende
Vorvertrag bei Antragstellung angegeben wurde und dass eine Antragsannahme
erfolgte.
Die Differenzdeckung leistet für die Inhalte dieses Vertrages, soweit diese durch den
noch bestehenden Vorvertrag nicht oder nur teilweise gedeckt sind. Diese
Deckungserweiterung gilt nachrangig (subsidiär) zu dem bestehenden Vorvertrag.
Die Gesamthaftung ist auf die Versicherungssumme des entsprechenden
Vorvertrages begrenzt. Sollte diese höher sein als in diesem Vertrag, so ist die
Haftung auf die Versicherungssummen dieses Vertrages begrenzt.
10.2 Best-Leistungs-Garantie
10.2.1 Umfang
Die Best-Leistungs-Garantie bietet Versicherungsschutz für Schadenfälle, die im
Rahmen dieses Vertrages nicht oder nicht komplett unter den Deckungsschutz fallen,
jedoch durch einen leistungsstärkeren, allgemein zugänglichen Tarif zur
Drohnenkaskoversicherung eines anderen in Deutschland zum Betrieb zugelassenen
Versicherers zum Zeitpunkt des Schadeneintritts überhaupt oder besser
eingeschlossen wären. Die Erweiterung umfasst:
10.2.1.1 die versicherten Gefahren
10.2.1.2 die versicherten Sachen
10.2.1.3 die versicherten Kosten
Es muss sich um benannte Einschlüsse ohne Zuschlagsbeitrag handeln und auch bei
diesem Versicherer keine zuschlagspflichtige Einschlussmöglichkeit sein. Der
Nachweis in Form von besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR)
über die anderweitige Mitversicherung obliegt dem Versicherungsnehmer.
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10.2.2 Ausschlüsse
10.2.2.1 berufliche und gewerbliche Risiken
10.2.2.2 Einschlüsse und / oder Leistungserweiterungen auf Basis der Allgefahrendeckung
10.2.2.3 Vorsatz
10.2.2.4 Die Begrenzung der Gesamtleistung gemäß Abschnitt A5 1. bleibt unberührt.
10.2.3 Teil-Kündigungsmöglichkeit
Diese Regelung der Best-Leistungs-Garantie kann ohne Aufhebung des
Gesamtvertrages von beiden Vertragspartnern ohne Angabe von Gründen in
Schriftform unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Der
andere Vertragspartner ist in diesem Fall berechtigt, die Aufhebung des
Hauptvertrages zum selben Zeitpunkt zu verlangen.
10.3 Besitzstands-Garantie
Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Versicherungsnehmer
durch die Vertragsbedingungen zur Drohnenkaskoversicherung des Vorvertrags beim
vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang bessergestellt
gewesen wäre, wird dieser Versicherer nach den Versicherungsbedingungen des
letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrags regulieren. Der
Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Bedingungen des Vorversicherers zur
Verfügung zu stellen.
Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass
10.3.1 ununterbrochen Versicherungsschutz bestand;
10.3.2 im Schadenfall der entsprechende Vorvertrag vollständig vorgelegt wird;
10.3.3 die bei diesem Versicherer versicherte Versicherungssumme die
Höchstersatzleistung darstellt;
10.3.4 beitragspflichtige Einschlüsse beim Vorvertrag unberücksichtigt bleiben.
Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang
mit
10.3.5 im Ausland vorkommenden Schadenereignissen;
10.3.6 beruflichen und gewerblichen Risiken;
10.3.7 Vorsatz
10.4 Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen
Der Versicherer garantiert, dass die dieser Drohnenkaskoversicherung zugrunde
liegenden Versicherungsbedingungen ausschließlich zum Vorteil der
Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtverband der
Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen (Luftfahrt-
Kaskoversicherungs-Bedingungen) abweichen.
10.5 Künftige Bedingungsverbesserungen
Werden die dieser Drohnenkaskoversicherung zugrunde liegenden Bedingungen
ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert,
so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
11. Selbstbeteiligung
Der Versicherungsnehmer beteiligt sich bei jedem Versicherungsfall an der
Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein oder
seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die
begründeten Ansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme
übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Ansprüche
abgezogen.
Abschnitt A2
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Wiederherbeigeschaffte Sachen
1. Anzeigepflicht
Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, hat der
Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung
unverzüglich dem Vertragspartner in Textform anzuzeigen.
2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache
zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so
behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei
Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache
gewährte Entschädigung zurückzugeben.
3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
3.1. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache
zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres
Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die
Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu
stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen
nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach
fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
3.2. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache
zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die
bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der
Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung
zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer
schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der
Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich
meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält
der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen
Entschädigung entspricht.
4. Beschädigte Sachen
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer
die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann
verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Abschnitt A Ziff 2. und
Ziff. 3. bei ihm verbleiben.
5. Gleichstellung
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der
Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.
6. Übertragung der Rechte
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung
zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen
Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.
Abschnitt A3
Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer
vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die
Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.
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Teil B – Allgemeine Regelungen
Abschnitt B1
Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
1. Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen
Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag
rechtzeitig im Sinne von Ziffer B1-2. zahlt.
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der
Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
2. Beitragszahlzung, Versicherungsperiode
2.1 Beitragszahlung
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt – durch laufende
Zahlungen entweder monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich.
2.2 Versicherungsperiode
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte
Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein
Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.
3. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrages, Folgen verspäteter Zahlung oder
Nichtzahlung
3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Abschluss des Vertrages
fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen
Versicherungsbeginn.
3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig,
sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab
diesem Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese
Rechtfolge aufmerksam gemacht wurde. Das gilt nicht, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig,
kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist.
Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
3.4 Folgebeitrag
3.4.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, am Monatsersten
des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
3.4.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne
Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten
hat.
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen
Schadens zu verlangen.
3.4.3 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem
Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen,
die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn
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sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert
und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern B1 3.4 und B1 3.5 mit dem
Fristablauf verbunden sind.
3.4.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung
in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz,
wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer B1 3.3 darauf hingewiesen wurde.
3.4.5 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung
in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen,
wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer B1 3.3
darauf hingewiesen hat.
Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb
eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für
Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung
eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
4. Lastschriftverfahren
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als
rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der
Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom
Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig,
wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung
des Versicherers erfolgt.
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das
SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus
anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist
der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu
verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst
verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
5. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden
Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im
Verzug ist.
Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
6. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendung
6.1 Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz
nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem
Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
6.2 Endet das Versicherungsverhältnis durch Totalschadenfall und hat der Versicherer
hierfür eine Leistung erbracht, gebührt ihm abweichend von B1 6.1 der volle Beitrag
für das gesamte Versicherungsjahr.
7. Beitragsanpassungsklausel
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7.1 Grundsatz
Der Beitrag kann z u Beginn eines jeden Versicherungsjahres nach Maßgabe der
nachfolgenden Regelungen zur Anpassung des Beitragssatzes steigen oder sinken.
7.2 Beitragsanpassungsklausel
7.2.1 Der Tarifbeitrag wird unter Berücksichtigung von Schadenaufwand, Kosten und
Versicherungssteuer kalkuliert.
7.2.2 Wenn die Schadenaufwendungen und Kosten (z. B. Kapitalkosten durch gesetzliche
Änderungen) einschließlich Versicherungssteuer eines Geschäftsjahres (nicht
berücksichtigt werden Provisionen und Gewinnansatz) die Gesamteinnahmen (ohne
Provisionen und Gewinnansatz) überschreiten oder unterschreiten und dieser Trend
aufgrund bisheriger und künftiger Entwicklung auch für die Zukunft erwartet wird, ist
der Versicherer berechtigt bzw. verpflichtet, den vertraglich vereinbarten Beitrag für
bestehende Versicherungsverträge anzupassen. Die Anpassung tritt jeweils mit
Beginn des nächsten Versicherungsjahres – ab dem 01. Juli des auf den
Ermittlungszeitraum folgenden Kalenderjahres – in Kraft. Die Anpassung darf 10
Prozent des vertraglichen Beitrages nicht überschreiten.
7.2.3 Der Beitragssatz wird für Teile des Gesamtbestandes, die nach objektiv
risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind mittels anerkannter mathematisch
statistischer Verfahren getrennt ermittelt.
7.2.4 Der Versicherer teilt dem Versicherungsnehmer die Beitragssatzerhöhung spätestens
einen Monat vor Beitragsfähigkeit mit und verweist in dem Zusammenhang auf sein
tägliches Kündigungsrecht.
Abschnitt B2
Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung
1. Dauer und Ende des Vertrages
1.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
1.2 Stillschweigende Vertragsverlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um
jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem
Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.
1.3 Kündigung durch den Versicherungsnehmer
Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag jederzeit mit Wirkung ab Zugang der
Erklärung beim Versicherer oder zu einem von ihm gewünschten späteren Zeitpunkt
in Textform (zum Beispiel App, E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen.
1.4 Kündigung durch den Versicherer
Der Versicherer kann den Vertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zu dem
im Versicherungsschein angegebenen Ablauftermin oder zum Ende jedes
darauffolgenden Versicherungsjahres in Textform kündigen.
1.5 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass
es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
1.6 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
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Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer
den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres
kündigen. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem
Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
2 Wegfall des versicherten Risikos
Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die
Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er
hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt
beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt. Ziffer B1 6.2 bleibt
unberührt.
3 Kündigung nach Versicherungsfall
3.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn der Versicherer eine
Leistung nach Ziffer A5 erbracht hat oder gegen ihn Klage auf eine solche Leistung
erhoben worden ist.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Leistung
oder – im Fall eines Rechtsstreites – nach Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft
des Urteils in Textform zugegangen sein.
3.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang
beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass
die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des
laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
Versicherungsnehmer wirksam.
Abschnitt B3
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
1. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrenerhebliche
Umstände
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem
Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände in Textform anzuzeigen, nach denen
der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers
erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der
Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner
Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen im Sinne des
Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den
Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit
dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und
kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer
so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig
verschwiegen.
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1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen
berechtigen den Versicherer vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
1.2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der
Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn
auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
1.2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den
Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich
war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden
der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
1.3 Kündigung
Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer
Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der
Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
1.4 Rückwirkende Vertragsanpassung
Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen,
geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des
Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die
Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der
laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10% oder schließt
der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann
der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen.
1.5 Ausübung der Rechte des Versicherers
Der Versicherer muss die ihm nach den Ziffern B3 1.2 bis B3 1.4 zustehenden Rechte
innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem
Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend
gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf
die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung
seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
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Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffern B3 1.2 bis B3 1.4 nur zu, wenn
er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen
einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern B3 1.2 bis B3 1.4 genannten Rechte
nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit
der Anzeige kannte.
1.6 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten,
bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrages
zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen
Vertragszeit entspricht.
2. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen
des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit
die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein
Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders
gefahrdrohend.
3. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
3.1 Jeder Schadenfall ist dem Versicherer oder der im Versicherungsschein bezeichneten
Stelle unverzüglich anzuzeigen. Die erste Meldung soll enthalten:
- Typ, Kennzeichen und Baujahr des Luftfahrzeugs; Zeitpunkt, Ort, vermutliche
Ursache und ungefähres Ausmaß des Schadens,
- Adresse, Telefon, Fax-Anschluss, E-Mail der für das beschädigte Luftfahrzeug
Verantwortlichen.
3.2 Der Versicherungsnehmer hat die Weisungen des Versicherers abzuwarten; er ist
berechtigt, bei zwingender Notwendigkeit, insbesondere Verkehrsbehinderung oder
bedrohlicher Wetterlage, das beschädigte Luftfahrzeug vom Schadensort zu
entfernen. In diesem Fall sind Fotos des Luftfahrzeugs in der Lage, in der es sich
unmittelbar nach dem Schadenereignis befindet, anzufertigen und dem Versicherer
zur Verfügung zu stellen.
3.3 Nach der ersten Meldung sind dem Versicherer unverzüglich die Schadenanzeige und
ein Bericht des verantwortlichen Luftfahrzeugführers einzusenden. Hält der
Versicherer dafür Formulare vor, sollen diese verwendet werden.
3.4 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des
Tatbestandes und zur Vermeidung weiteren Schadens dienen kann. Er hat die
Weisungen des Versicherers und des von ihm beauftragten Sachverständigen wegen
der weiteren Behandlung des Schadens zu befolgen, insbesondere hat er dem
Versicherer das versicherte Luftfahrzeug sowie alle dazugehörigen Unterlagen
zugänglich zu machen. Der Versicherer ist berechtigt, Teile des beschädigten
Luftfahrzeugs zu Prüfzwecken zu entnehmen.
Soweit dritte Personen oder amtliche bzw. private Stellen mit der Untersuchung,
Prüfung und Reparatur des Luftfahrzeugs befasst sind, ist der Versicherer
ermächtigt, von diesen alle zweckdienlichen Auskünfte einzuholen.
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3.5 Über die Reparaturstelle entscheidet der Versicherer oder von ihm beauftragte
Sachverständige durch Reparaturfreigabe. Den Reparaturauftrag hat der
Versicherungsnehmer oder sonst dazu Berechtigte zu erteilen.
3.6 Schäden durch Brand und strafbare Handlungen (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung)
sind unverzüglich auch der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen; bei Diebstahl
sind zusätzlich eine Liste aller in Verlust geratenen Sachen unter Angabe von Typ,
Werk-Nummer und Baujahr einzureichen. Eine Bescheinigung der Polizei ist der
Schadenmeldung beizufügen. Wird aus Anlass eines Schadenfalles ein behördliches
oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, hat der Versicherungsnehmer dem
Versicherer hiervon unverzüglich Kenntnis zu geben, auch wenn der Schaden schon
gemeldet ist.
3.7 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, beim Eintritt des Versicherungsfalles nach
Möglichkeit für die Abwehr und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die
Weisungen des Versicherers zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten,
diese Weisungen einzuholen.
4. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
4.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor
Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag
innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos
kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober
Fahrlässigkeit beruhte.
4.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der
Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung
einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere
des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung
einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder
Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge
hingewiesen hat.
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig
verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die
Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der
dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der
Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein
ihm nach Ziffer B3 4.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
Ziffer B4 3.1 bleibt unberührt.
Abschnitt B4
Weitere Bestimmungen
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1. Rechtsverhältnisse am Vertrag beteiligter Personen
1.1 Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können ohne Genehmigung des
Versicherers weder übertragen noch verpfändet werden.
1.2 Soweit sich die Versicherung auf andere Personen als den Versicherungsnehmer
erstreckt, finden die in diesen Bedingungen enthaltenen Regelungen auch auf diese
Personen sinngemäße Anwendung.
2. Regress
2.1 Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen
Dritten zu, geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden
ersetzt. Der Versicherungsnehmer hat den Regressanspruch gegen den Dritten
sicherzustellen, dem Versicherer die zur Verfolgung des Anspruches etwa
erforderliche Hilfe zu gewähren, insbesondere auf Verlangen den Anspruch im
eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Die Kosten hat der Versicherer zu
tragen und auf Verlangen vorzuschießen. Auf Ziffer A5 1. Wird hingewiesen.
2.2 Bleibt im Fall einer grobfahrlässigen Schadenverursachung des
Versicherungsnehmers der Versicherer aufgrund und im Rahmen besonderer
Vereinbarungen – z.B. Sicherungsschein oder Sicherungsvereinbarung - Dritten zur
Leistung verpflichtet, hat der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer
insoweit einen Rückzahlungs- bzw. Regressanspruch.
3. Fristen
3.1 Ist ein Schadenereignis dem Versicherer nicht innerhalb von sechs Monaten nach
Schadeneintritt unter Angabe von Schadentag, Ort sowie Typ und Kennzeichen des
vom Schaden betroffenen Luftfahrzeugs angezeigt worden, besteht kein Anspruch auf
Entschädigung.
3.2 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die
Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches.
3.3 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet
worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu
dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
4. Sachverständigenverfahren
4.1 Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens, des
Wiederbeschaffungswerts sowie über Art und Umfang der erforderlichen
Wiederherstellungsarbeiten entscheidet ein Sachverständigenausschuss.
4.2 Der Ausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, von denen der Versicherer und der
Versicherungsnehmer je eines benennen. Wenn der eine Vertragsteil innerhalb
zweier Wochen nach schriftlicher Aufforderung sein Ausschussmitglied nicht benennt,
wird auch dieses von dem anderen Vertragsteil benannt.
4.3 Soweit sich die Ausschussmitglieder nicht einigen, entscheidet innerhalb der durch
ihre Abschätzung gegebenen Grenzen ein Obmann, der vor Beginn des Verfahrens
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von ihnen gewählt werden soll. Einigen sie sich über die Person des Obmannes nicht,
wird er durch das Luftfahrt-Bundesamt ernannt.
4.4 Ausschussmitglieder und Obleute dürfen nur Luftfahrt-Sachverständige sein.
4.5 Bewilligt der Sachverständigenausschuss die Forderungen des
Versicherungsnehmers, hat der Versicherer die Kosten voll zu tragen. Kommt der
Ausschuss zu einer Entscheidung, die über das Angebot des Versicherers nicht
hinausgeht, sind die Kosten des Verfahrens vom Versicherungsnehmer zu tragen.
Liegt die Entscheidung zwischen Angebot und Forderung, sind die Kosten
verhältnismäßig zu verteilen.
5. Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
6. Zuständiges Gericht
6.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die
gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine
natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der
Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in
Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
6.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem
Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen
Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen
Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person,
bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung
des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine
Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen
Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.
6.3 Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem
Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des
Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
7. Anzeigen und Willenserklärungen
7.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die
Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in
dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
7.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht
mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer
gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die
letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der
Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer
Namensänderung des Versicherungsnehmers.
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