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Versicherungsmakler / Drohnenversicherung (Drohnenhaftpflicht und Kasko) / Bedingungsarchiv

NV DrohnenkaskoPremium 1.0: die Bedingungen im Volltext

Eigenständige Kaskoversicherung für die eigene Drohne bis 25 kg Abfluggewicht und höchstens 10.000 Euro Versicherungssumme, mit Diebstahl, Absturz, Bedienungsfehlern, Elektronik- und Transportschäden, weltweit.

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Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei NV einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
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Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif NV DrohnenkaskoPremium 1.0 von NV (Drohnenversicherung (Drohnenhaftpflicht und Kasko)) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an NV weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 66 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme für Personen- und Sachschäden je Schadenereignislaut Versicherungsschein
Mindestdeckung nach Luftrecht erfüllt (750.000 Sonderziehungsrechte nach VO (EG) 785/2004, in Österreich nach LFG, in Spanien nach RD 517/2024)nicht geregelt
Vertragsform: eigenständige Drohnenhaftpflicht oder Einschluss in der Privathaftpflichtja„Bedingungen zur Drohnenkaskoversicherung“Titel, Seite 1
Gefährdungshaftung des Halters versichert (§ 33 LuftVG, in Österreich nach dem Luftfahrtgesetz), nicht nur Verschuldenshaftungnicht geregelt
Halten und Gebrauch der Drohne versichert (Halter- und Piloten-Haftpflicht)nicht geregelt
Versicherungsbestätigung für die Pflichtversicherung (§ 106 LuftVZO, Nachweis für Austro Control oder AESA)nicht geregelt
Anzahl versicherter Drohnen und Flugmodelle (alle Geräte des Haushalts oder nur benannte)nein„Über dieses Versicherungsprodukt ist das im Versicherungsschein bezeichnete Luftfahrzeug versichert.“Was ist versichert?, Seite 1
Mehrere Drohnen gleichzeitig im Betrieb versichertnicht geregelt

Fluggeräte und Einsatz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Höchstes versichertes Startgewicht (Startmasse) der Drohneja„bis zu maximal 25 kg Abfluggewicht.“A1 1.1, Seite 3
Drohnen und Flugmodelle mit Motor (Elektromotor) versichertja„Hierzu zählen Flugobjekte wie Drohnen und Mehrfachrotor-Systeme, die als Freizeit- und Sportgeräte ferngesteuert und unbemannt geflogen werden,“A1 1.1, Seite 3
Flugmodelle mit Verbrennungsmotor oder Treibsatz versichertnicht geregelt
Flugmodelle ohne Motor, Drachen und unbemannte Ballonenicht geregelt
Spielzeugdrohnen (unter 250 g, Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG)nicht geregelt
Versicherte EU-Klassen (C0 bis C4) und Kategorie offen (A1, A2, A3)nicht geregelt
Betrieb in der Kategorie speziell (mit Betriebsgenehmigung) versichertnicht geregelt
FPV-Flüge (Videobrille) und Flüge mit Beobachter versichertnicht geregelt
Flüge in Hallen und geschlossenen Räumennicht geregelt
Wettbewerbe, Drohnenrennen und Vorführungenja„Mitversichert ist die Teilnahme an Wettbewerben sowie den Vorbereitungen hierzu.“A1 6.4, Seite 5
Versicherungsschutz nur auf Modellflugplätzen oder Vereinsgeländenicht geregelt
Fremde, geliehene oder gemietete Drohnen versichertnicht geregelt

Personen und Nutzung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Familienangehörige und Haushaltsmitglieder als Piloten mitversichertja„Alle Personen, die mit Wissen und Willen des Versicherungsnehmers an dem Gebrauch des Luftfahrzeugs beteiligt sind.“A1 2, Seite 3
Fremde Piloten mit Erlaubnis des Halters mitversichertja„Alle Personen, die mit Wissen und Willen des Versicherungsnehmers an dem Gebrauch des Luftfahrzeugs beteiligt sind.“A1 2, Seite 3
Mindestalter des Piloten oder Aufsichtspflicht bei Minderjährigennicht geregelt
Versicherungsschutz nur bei rein privater Nutzung (Freizeit und Sport)keine„Flugobjekte, die auch gewerblich genutzt werden, sind nur versichert, soweit es sich um eine ohne Beschäftigte ausgeführte selbständige Tätigkeit mit einem steuerpflichtigen Ertrag bis höchstens 6.000 EUR und einem Umsatz bis höchstens 20.000 EUR pro Jahr handelt.“A1 1.1, Seite 3
Gelegentliche gewerbliche Nutzung (zum Beispiel Verkauf einzelner Fotos) mitversichertja„Flugobjekte, die auch gewerblich genutzt werden, sind nur versichert, soweit es sich um eine ohne Beschäftigte ausgeführte selbständige Tätigkeit mit einem steuerpflichtigen Ertrag bis höchstens 6.000 EUR und einem Umsatz bis höchstens 20.000 EUR pro Jahr handelt.“A1 1.1, Seite 3
Flüge im Verein und auf Vereinsveranstaltungennicht geregelt

Leistungen der Haftpflicht

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Personenschädennicht geregelt
Sachschäden (auch an Fahrzeugen, Gebäuden und Tieren)nicht geregelt
Reine Vermögensschädennicht geregelt
Verletzung von Persönlichkeits- und Datenschutzrechten durch Foto- und Filmaufnahmennicht geregelt
Mietsachschäden (an gemieteten Räumen und Hallen)nicht geregelt
Flurschäden und Schäden bei Landung oder Bergung auf fremdem Grundnicht geregelt
Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz (in Spanien Ley 26/2007)nicht geregelt
Zusammenstoß mit anderen Flugmodellen oder Drohnen in der Luftnicht geregelt
Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit)ja„Der Versicherungsschutz besteht weltweit.“A1 3, Seite 3
USA und Kanada eingeschlossennicht geregelt
Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) und Kosten außerhalb der Deckungssummenicht geregelt
Forderungsausfalldeckung (wenn ein Schädiger nicht zahlen kann)nicht geregelt
Such- und Bergungskosten für die abgestürzte Drohneja, bis 1.000 €„Zusätzlich versichert sind die nachfolgend genannten Kosten jeweils bis zu einer Höhe von 1.000 Euro:“A1 6.3, Seite 5

Kasko für das eigene Gerät

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kasko für die eigene Drohne (eigene Linie oder Baustein)ja, bis 10.000 €„Die Höchstversicherungssumme beträgt 10.000 Euro.“Wie hoch ist die Versicherungssumme?, Seite 1
Absturz und Bruch durch Bedienfehlerja„Hierzu zählen u. a. Anprall, Bodenstürze und Bruchschäden.“A1 6.2.1, Seite 5
Absturz ins Wasserja„Feuchtigkeitsschäden an Akku, Motor, Steuerungsgeräten“A1 6.2.6, Seite 5
Diebstahl und Raub der Drohneja„Bei Verlust des Luftfahrzeugs durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub erstattet der Versicherer die tatsächlich angefallenen Kosten für eine Ersatzbeschaffung nach Neuwert, maximal die vereinbarte Versicherungssumme“A1 6.1.1.1, Seite 4
Verlust durch Fly-away (Verbindungsabbruch, Abflug ohne Rückkehr)ja„Können Flugobjekte im Falle einer Beschädigung oder eines Totalschadens nicht durch den Versicherer besichtigt werden, ist die Entschädigung auf 50% der Versicherungssumme begrenzt.“A1 5.4, Seite 4
Kurzschluss, Überspannung und Elektronikschädenja„Elektronik-Schäden an Akku, Motor, Steuerungsgeräten (Kurzschluss, Induktion, Überspannung)“A1 6.2.7, Seite 5
Schäden beim Transport und auf Reisenja„Versicherungsschutz besteht auch für Luftfahrzeuge, die mit einem Kraftfahrzeug, Wasserfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel befördert werden und durch einen Unfall des Transportmittels zerstört oder beschädigt werden“A1 6.2.1, Seite 5
Zubehör mitversichert (Kamera, Gimbal, Akkus, Fernsteuerung, Brille)ja„Versichert sind auch die Fernsteuerung, das Steuergerät, Ladegeräte, Ersatz- und Wechselakkus und -batterien, lose Ersatzteile, fest eingebaute oder abnehmbare Kameras, Messgeräte und Anbauteile, soweit diese Gegenstände nur mit dem Flugobjekt verwendet werden können.“A1 1.1, Seite 1
Entschädigung zum Neuwert (statt Zeitwert)ja„Bei Totalverlust ersetzt der Versicherer bei neu angeschafften Sachen innerhalb der ersten 18 Monate nach Anschaffung den Wiederbeschaffungspreis (Neupreis),“A1 5.2, Seite 3
Abzug neu für alt oder Zeitwertstaffelja„bei 19 bis 36 Monate alten Flugmodellen: 25 %“A1 5.2, Seite 3
Verzicht auf Kürzung bei grober Fahrlässigkeitja„Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.“A1 9, Seite 6

Pflichten und Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Registrierung als Betreiber (LBA, Austro Control, AESA) als Voraussetzung des Schutzesnicht geregelt
Kompetenznachweis oder Fernpilotenzeugnis als Voraussetzungja„wenn der/die Führer des Luftfahrzeuges bei Eintritt des Schadenereignisses nicht vorgeschriebenen Erlaubnisse, erforderlichen Berechtigungen oder Befähigungsnachweise hatten.“A1 7.18, Seite 6
Leistungsfreiheit oder Kürzung bei Verstoß gegen Luftrecht und behördliche Auflagenja„durch Verstöße gegen Gesetze und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften aller Art;“A1 7.14, Seite 6
Ausschluss bei Flügen in Flugverbotszonen und kontrolliertem Luftraumja„die während Flügen und Einsätzen in behördlicherseits gesperrten Lufträumen entstehen;“A1 7.15, Seite 6
Pflicht zum Flug in Sichtweite (VLOS)nicht geregelt
Ausschluss bei Alkohol oder Drogen des Pilotennicht geregelt
Schäden an der eigenen Drohne in der Haftpflicht ausgeschlossennicht geregelt
Frist und Form der Schadenmeldung (auch Meldung an Behörden)ja„Jeder Schadenfall ist dem Versicherer oder der im Versicherungsschein bezeichneten Stelle unverzüglich anzuzeigen.“B3 3.1, Seite 15

Vertrag und Selbstbeteiligung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung in der Haftpflichtnicht geregelt
Selbstbeteiligung in der Kaskoja„Der Versicherungsnehmer beteiligt sich bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung).“A1 11, Seite 8
Laufzeit und Kündigungsfristja„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.“B2 1.2, Seite 11
Kurzzeit- oder Tagesschutz möglichja„Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.“B2 1.5, Seite 12
Subsidiär gegenüber anderen Verträgen (zum Beispiel Privathaftpflicht oder Vereinsversicherung)ja„Kann im Falle eines Diebstahls eine Entschädigung aus einer Hausratversicherung beansprucht werden kann, geht diese Leistungsverpflichtung vor.“A1 8, Seite 7
Innovations- oder Aktualisierungsklausel (künftige Verbesserungen gelten automatisch)ja„Werden die dieser Drohnenkaskoversicherung zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.“A1 10.5, Seite 8
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenfallja„Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn der Versicherer eine Leistung nach Ziffer A5 erbracht hat oder gegen ihn Klage auf eine solche Leistung erhoben worden ist.“B2 3.1, Seite 13
Beitragsmerkmale laut Werk (Gewicht, Anzahl, Nutzung, Summe), ohne Preisenicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
NV-Versicherungen VVaG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: AVB NV DrohnenkaskoPremium 1.0
[Seite 1] Bedingungen zur Drohnenkaskoversicherung AVB NV DrohnenkaskoPremium 1.0 Teil A Seite 3 Abschnitt A1 – Bedingungen zur Drohnenkaskoversicherung 1. Was ist versichert? 2. Wer ist versichert? 3. Geltungsbereich 4. Voraussetzungen für den Versicherungsschutz 5. Versicherungssumme, Entschädigungsgrenze 6. Versicherte Gefahren und Schäden 6.1 Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub und Plünderung 6.2 Beschädigung 6.3 Zusätzliche Kosten 6.4 Teilnahme an Wettbewerben 6.5 Versicherungsschutz besteht nicht für Leistungen 7. Ausschlüsse 8. Subsidiarität 9. Grobe Fahrlässigkeit 10. Garantien 10.1 Lückenlos-Garantie / Konditionsdifferenzdeckung 10.2 Best-Leistungs-Garantie 10.3 Besitzstands-Garantie 10.4 Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen 10.5 Künftige Bedingungsverbesserungen 11. Selbstbeteiligung Teil A2 Seite 9 Abschnitt A2 – Wiederherbeigeschaffte Sachen 1. Anzeigepflicht 2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung 3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung 4. Beschädigte Sachen 5. Gleichstellung 6. Übertragung der Rechte Teil A3 Seite 9 Abschnitt A3 – Mehrwertsteuer [Seite 2] NV-Versicherungen VVaG AVB NV Drohnenkasko 1.0 Teil B Seite 10 Abschnitt B1 - Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 1. Beginn des Versicherungsschutzes 2. Beitragszahlung, Versicherungsperiode 3. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrages, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 4. Lastschriftverfahren 5. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung 6. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung* 7. Beitragsanpassungsklausel Seite 12 Abschnitt B2 - Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung 1. Dauer und Ende des Vertrags 2. Wegfall des versicherten Interesses 3. Kündigung nach Versicherungsfall Seite 13 Abschnitt B3 – Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 1. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 2. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls 3. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls 4. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten Seite 17 Abschnitt B4 – Weitere Bestimmungen 1. Rechtsverhältnisse am Vertrag beteiligter Personen 2. Regress 3. Fristen 4. Sachverständigenverfahren 5. Anzuwendendes Recht 6. Zuständiges Gericht 7. Anzeigen und Willenserklärungen Stand 08/2023 Seite 2 von 19 [Seite 3] NV-Versicherungen VVaG AVB NV Drohnenkasko 1.0 Teil A Abschnitt A1 Bedingungen zur Drohnenkaskoversicherung 1. Was ist versichert? 1.1 Versichert ist das Luftfahrzeug in seiner serienmäßigen Standardausstattung oder -variante. Hierzu zählen Flugobjekte wie Drohnen und Mehrfachrotor-Systeme, die als Freizeit- und Sportgeräte ferngesteuert und unbemannt geflogen werden, bis zu maximal 25 kg Abfluggewicht. Flugobjekte, die auch gewerblich genutzt werden, sind nur versichert, soweit es sich um eine ohne Beschäftigte ausgeführte selbständige Tätigkeit mit einem steuerpflichtigen Ertrag bis höchstens 6.000 EUR und einem Umsatz bis höchstens 20.000 EUR pro Jahr handelt. Versichert sind auch die Fernsteuerung, das Steuergerät, Ladegeräte, Ersatz- und Wechselakkus und -batterien, lose Ersatzteile, fest eingebaute oder abnehmbare Kameras, Messgeräte und Anbauteile, soweit diese Gegenstände nur mit dem Flugobjekt verwendet werden können. 1.2 Versicherungsschutz besteht rund um die Uhr (24-Stunden-Schutz). 2. Wer ist versichert? Als mitversicherte Repräsentanten des Versicherungsnehmers gelten: Alle Personen, die mit Wissen und Willen des Versicherungsnehmers an dem Gebrauch des Luftfahrzeugs beteiligt sind. 3. Geltungsbereich Der Versicherungsschutz besteht weltweit. Sofern im jeweiligen Land eine Aufstiegserlaubnis oder sonstige rechtliche Vorgaben Voraussetzung für den Flugbetrieb sind, ist die Einhaltung dieser Vorschriften auch zwingende Voraussetzung für den Versicherungsschutz. 4. Voraussetzungen für den Versicherungsschutz Der Versicherungsnehmer hat eine unveränderliche Kennzeichnung des Luftfahrzeugs sicherzustellen und nachzuweisen. Dies kann eine vorhandene Seriennummer sein. Der Nachweis kann durch Originalrechnungen, - bescheinigungen oder vergleichbare Nachweise erfolgen. Luftfahrzeuge sind nur versichert, wenn sie sich bei Eintritt des Schadenereignisses in einem Zustand befunden haben, der den gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen über das Halten und den Betrieb von Luftfahrzeugen entsprochen hat und/oder wenn behördliche Genehmigungen, soweit erforderlich, erteilt waren. 5. Versicherungssumme, Entschädigungsgrenze 5.1 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im Versicherungsschein festgelegten Betrag begrenzt. 5.2 Bei Totalverlust ersetzt der Versicherer bei neu angeschafften Sachen innerhalb der ersten 18 Monate nach Anschaffung den Wiederbeschaffungspreis (Neupreis), jedoch maximal den aktuell gültigen Hersteller-Verkaufspreis am Schadentag, ohne sonstige Abzüge „neu für alt“, zuzüglich der Frachtkosten. Bei gebraucht angeschafften Sachen wird auf den Abzug „neu für alt“ ebenfalls verzichtet, solange die versicherten Sachen zum Schadenzeitpunkt nachweislich nicht älter als 18 Monate waren. Stand 08/2023 Seite 3 von 19 [Seite 4] NV-Versicherungen VVaG AVB NV Drohnenkasko 1.0 Danach werden grundsätzlich folgende Abzüge vom Wiederbeschaffungswert (Neuwert) vorgenommen: • bei bis 18 Monate alten Flugmodellen: kein Abzug • bei 19 bis 36 Monate alten Flugmodellen: 25 % • bei 37 bis 48 Monate alten Flugmodellen: 35 % • bei 49 bis 60 Monate alten Flugmodellen: 50 % • bei Flugmodellen älter als 60 Monate: 75 % Sollten keine Anschaffungsrechnungen vorgelegt oder das Alter des Gegenstandes nicht in anderer geeigneter Form nachgewiesen werden können, so werden grundsätzlich 75 Prozent in Abzug gebracht. 5.3 Bei Beschädigung einer versicherten Sache ersetzt der Versicherer die Kosten der Wiederherstellung, maximal den im Versicherungsschein festgelegten Betrag oder den Wiederbeschaffungspreis (der Niedrigere gilt). Bei der Ermittlung der maximalen Entschädigung wird die Tabelle der Altersabzüge gemäß A5-2. angewendet. 5.4 Können Flugobjekte im Falle einer Beschädigung oder eines Totalschadens nicht durch den Versicherer besichtigt werden, ist die Entschädigung auf 50% der Versicherungssumme begrenzt. Diese Regelung gilt nicht bei Schäden durch Einbruchdiebstahl, Diebstahl und Raub. Sollte jedoch ein Nachweis über den Verbleib des Luftfahrzeugs vorgelegt werden können (Vorhandensein eines eingebauten Sicherheitssystems, i.S. eines Flugdatenschreibers), entfällt die Herabsetzung der Versicherungssumme. 5.5 Die Ersatzleistung für alle Schadenfälle, die während eines Versicherungsjahres eintreten, ist mit dem 2-fachen der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. 6. Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen die versicherten Sachen während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind. Er leistet Ersatz für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Verlust der versicherten Sachen als Folge einer versicherten Gefahr. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten nicht rechtzeitig vorhergesehen haben und nach billigem Ermessen auch nicht vorhersehen konnten. Versichert ist das Luftfahrzeug während des bestimmungsgemäßen Gebrauchs, einschließlich des eigentlichen, erlaubten Flugbetriebes im Freien. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen bei Eintreten folgender Gefahren und Schäden: 6.1 Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub und Plünderung 6.1.1 Diebstahl 6.1.1.1 Bei Verlust des Luftfahrzeugs durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub erstattet der Versicherer die tatsächlich angefallenen Kosten für eine Ersatzbeschaffung nach Neuwert, maximal die vereinbarte Versicherungssumme nach Abschnitt A5. 6.1.1.2 Bei Diebstahl des Luftfahrzeugs aus einem abgestellten Kraftfahrzeug besteht Versicherungsschutz, wenn das Kraftfahrzeug während des Diebstahls ver- bzw. abgeschlossen war. 6.1.1.3 Bei Diebstahl von lose mit dem Luftfahrzeug verbundenen Teilen erstattet der Versicherer die Ersatzteile (einschließlich Arbeitslohn). 6.1.2 Einbruchdiebstahl Das Luftfahrzeug ist versichert, wenn es sich in einem verschlossenen Haus, einer verschlossenen Wohnung oder Keller oder einem verschlossenen Raum eines Gebäudes befand. 6.1.3 Raub und Plünderung 6.1.3.1 Der Räuber wendet gegenüber der versicherten Person Gewalt an, um dessen Stand 08/2023 Seite 4 von 19 [Seite 5] NV-Versicherungen VVaG AVB NV Drohnenkasko 1.0 Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl). 6.1.3.2 Die versicherte Person gibt Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht. 6.1.3.3 Der versicherten Person wird das versicherte Luftfahrzeug weggenommen, weil seine Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands der versicherten Person haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie z. B. eine Ohnmacht oder ein Herzinfarkt entstanden sein. Plünderung ist das gewaltsame, widerrechtliche Aneignen von Sachen verbunden mit einer möglichen sinnlosen Zerstörung und Beschädigung. 6.2 Beschädigung Der Versicherer leistet Entschädigung nach den Abschnitten A1 und A5 für versicherte Sachen, die durch nachfolgend beschriebene Gefahren und Schäden beschädigt oder zerstört werden oder infolgedessen abhandenkommen. Der Versicherer erstattet hierbei Reparaturkosten (Ersatzteile in gleicher Art und Güte und Arbeitslohn), die die Verkehrs- und Funktionstüchtigkeit wiederherstellen, maximal die vereinbarte Versicherungssumme. 6.2.1 Flugunfall Hierzu zählen u. a. Anprall, Bodenstürze und Bruchschäden. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Luftfahrzeug einwirkendes Ereignis. Versicherungsschutz besteht auch für Luftfahrzeuge, die mit einem Kraftfahrzeug, Wasserfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel befördert werden und durch einen Unfall des Transportmittels zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen. 6.2.2 Fallschäden Versichert ist das Luftfahrzeug auch bei Flugunfällen (nach A6 2.1) ohne äußere Einwirkung. 6.2.3 Vandalismus (vorsätzliche Beschädigung durch Dritte) Vandalismus liegt vor, wenn ein Täter versicherte Sachen vorsätzlich beschädigt oder zerstört (Sachbeschädigung). 6.2.4 Brand / Explosion / Blitzschlag 6.2.5 Bedienungsfehler 6.2.6 Feuchtigkeitsschäden an Akku, Motor, Steuerungsgeräten 6.2.7 Elektronik-Schäden an Akku, Motor, Steuerungsgeräten (Kurzschluss, Induktion, Überspannung) 6.2.8 Gewährleistung und Garantie Nach Ablauf der gesetzlichen und/oder vertraglichen Gewährleistungsfrist oder Garantie besteht Versicherungsschutz auch für Beschädigung oder Zerstörung des Luftfahrzeugs (Sachschaden) durch Konstruktions- oder Materialfehler; 6.2.9 Transport 6.3 Zusätzliche Kosten Zusätzlich versichert sind die nachfolgend genannten Kosten jeweils bis zu einer Höhe von 1.000 Euro: 6.3.1 Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten 6.3.2 Bergungskosten 6.4 Teilnahme an Wettbewerben Mitversichert ist die Teilnahme an Wettbewerben sowie den Vorbereitungen hierzu. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Teilnahme nicht gewerblich erfolgt. Gelegentliche Einnahmen – zum Beispiel durch Preisgelder – sind im Rahmen der Grenzen von Abschnitt A1 1. hiervon ausgenommen. Stand 08/2023 Seite 5 von 19 [Seite 6] NV-Versicherungen VVaG AVB NV Drohnenkasko 1.0 6.5 Versicherungsschutz besteht nicht für Leistungen 6.5.1 die aufgrund von Service-, Justierungs- und Reinigungsarbeiten notwendig werden; 6.5.2 die zur Beseitigung unerheblicher Mängel, insbesondere Kratz-, Schramm- und Scheuerschäden sowie sonstige Schönheitsfehler, die den technischen Gebrauch des Geräts nicht beeinträchtigen, erbracht werden. 7. Ausschlüsse Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten Schäden 7.1 durch vorsätzliche Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten. 7.2 durch Fehler und Mängel der versicherten Sachen, welche bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden und dem Versicherungsnehmer bekannt waren; 7.3 durch normale Abnutzung (Verschleiß), dauernde Einflüsse des Betriebs, allmähliche Einwirkung, insbesondere auch von Gasen, Dämpfen, Wärme oder Feuchtigkeit; 7.4 durch unmittelbare oder mittelbare Witterungseinflüsse einschließlich Windstärken über 4 Beaufort hinaus (ab 29 km/h Windgeschwindigkeit), Graupel und Hagel; 7.5 durch nicht fachgerechtes Zusammen- oder Einbauen, durch unsachgemäße Reparaturen/Eingriffe nicht autorisierter Dritter, unsachgemäße, nicht bestimmungsgemäße oder ungewöhnliche – insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende – Verwendung oder Reinigung des Geräts; 7.6 an oder durch Software oder Datenträger, durch Computerviren, Programmierungs- oder Softwarefehler; 7.7 durch Alterung, Leistungsverlust und sonstige innere Schäden an Batterien und Akkus (ausgenommen Abschnitt A6 2.6); 7.8 durch unmittelbare und mittelbare Sachfolgeschäden und reine Vermögensschäden, einschließlich Vertragsstrafen im gewerblichen Bereich; 7.9 für die der Hersteller oder der Lieferant gesetzlich oder vertraglich haftet (zum Beispiel nach Gewährleistungs- oder Garantiebestimmungen). Bestreiten diese ihre Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung, soweit er dazu bedingungsgemäß verpflichtet ist. Die Ansprüche gehen auf den Versicherer über; 7.10 durch Betrieb eines versicherten Flugobjektes, obwohl dessen Reparaturbedürftigkeit oder Fluguntüchtigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste; 7.11 durch den Betrieb eines versicherten Flugobjektes außerhalb der vom Hersteller vorgeschriebenen wesentlichen Flugparameter, zum Beispiel zu Windgeschwindigkeit, Radius, Flugzeit und Nutzlast; 7.12 aus der Nichteinhaltung von Wartungs- und Pflegevorschriften des Herstellers; 7.13 aus der Beteiligung an Wettbewerben und sonstigen Veranstaltungen, sofern deren Zweck oder Teilzweck darin besteht, eigene oder fremde Flugobjekte zu beschädigen oder zu zerstören oder bei denen eine Beschädigung oder Zerstörung billigend in Kauf genommen wird; 7.14 durch Verstöße gegen Gesetze und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften aller Art; 7.15 die während Flügen und Einsätzen in behördlicherseits gesperrten Lufträumen entstehen; 7.16 die durch die Nutzung gewerblicher Vermietung oder entgeltlichen oder unentgeltlichen Verleih oder Überlassung der versicherten Sachen an Dritte entstehen, soweit es sich nicht um Repräsentanten des Versicherungsnehmers handelt; 7.17 durch Abhandenkommen demontierbarer Kameras oder sonstiger abnehmbarer und nicht fest verbauter Zusatzausrüstung während des Flugbetriebs; 7.18 wenn der/die Führer des Luftfahrzeuges bei Eintritt des Schadenereignisses nicht vorgeschriebenen Erlaubnisse, erforderlichen Berechtigungen oder Befähigungsnachweise hatten. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigentümer bestehen, wenn dieser das Stand 08/2023 Seite 6 von 19 [Seite 7] NV-Versicherungen VVaG AVB NV Drohnenkasko 1.0 Vorliegen der Erlaubnis bei dem berechtigten Piloten ohne Verschulden annehmen durfte oder wenn ein unberechtigter Pilot das Luftfahrzeug gebraucht; 7.19 An selbst angefertigten Luftfahrzeugen, Anbaugeräten und Zubehör, an Bausätzen und sonstigen Eigenbauten; 7.20 durch Vergessen, Liegen-, Hängen-, Stehenlassen oder verlieren. 8. Subsidiarität Kann im Falle eines Diebstahls eine Entschädigung aus einer Hausratversicherung beansprucht werden kann, geht diese Leistungsverpflichtung vor. Wird vom Versicherungsnehmer aus diesem Vertrag eine Regulierung verlangt, wird der Versicherer in Vorleistung treten und den Schadenfall bedingungsgemäß regulieren. Ist die Leistung dieses Vertrages besser als die der Hausratversicherung, werden die zum Zeitpunkt des Schadeneintritts in diesem Vertrag besser eingeschlossenen Leistungen reguliert. 9. Grobe Fahrlässigkeit Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht bei Obliegenheitsverletzungen (siehe Abschnitt B3). 10. Garantien 10.1 Lückenlos-Garantie / Konditionsdifferenzdeckung Wenn vor Beginn dieses Vertrages ein direkter Vorvertrag besteht, also die Drohnenkaskoversicherung von einem anderen Versicherer auf diesen übertragen werden soll, dann gilt diese Deckungserweiterung für den Zeitraum zwischen Antragsstellung (Antragseingang beim Versicherer) und dem tatsächlichen Beginn des Vertrages = Ende des Vorvertrages. Voraussetzung für diese Deckungserweiterung ist, dass der entsprechende Vorvertrag bei Antragstellung angegeben wurde und dass eine Antragsannahme erfolgte. Die Differenzdeckung leistet für die Inhalte dieses Vertrages, soweit diese durch den noch bestehenden Vorvertrag nicht oder nur teilweise gedeckt sind. Diese Deckungserweiterung gilt nachrangig (subsidiär) zu dem bestehenden Vorvertrag. Die Gesamthaftung ist auf die Versicherungssumme des entsprechenden Vorvertrages begrenzt. Sollte diese höher sein als in diesem Vertrag, so ist die Haftung auf die Versicherungssummen dieses Vertrages begrenzt. 10.2 Best-Leistungs-Garantie 10.2.1 Umfang Die Best-Leistungs-Garantie bietet Versicherungsschutz für Schadenfälle, die im Rahmen dieses Vertrages nicht oder nicht komplett unter den Deckungsschutz fallen, jedoch durch einen leistungsstärkeren, allgemein zugänglichen Tarif zur Drohnenkaskoversicherung eines anderen in Deutschland zum Betrieb zugelassenen Versicherers zum Zeitpunkt des Schadeneintritts überhaupt oder besser eingeschlossen wären. Die Erweiterung umfasst: 10.2.1.1 die versicherten Gefahren 10.2.1.2 die versicherten Sachen 10.2.1.3 die versicherten Kosten Es muss sich um benannte Einschlüsse ohne Zuschlagsbeitrag handeln und auch bei diesem Versicherer keine zuschlagspflichtige Einschlussmöglichkeit sein. Der Nachweis in Form von besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) über die anderweitige Mitversicherung obliegt dem Versicherungsnehmer. Stand 08/2023 Seite 7 von 19 [Seite 8] NV-Versicherungen VVaG AVB NV Drohnenkasko 1.0 10.2.2 Ausschlüsse 10.2.2.1 berufliche und gewerbliche Risiken 10.2.2.2 Einschlüsse und / oder Leistungserweiterungen auf Basis der Allgefahrendeckung 10.2.2.3 Vorsatz 10.2.2.4 Die Begrenzung der Gesamtleistung gemäß Abschnitt A5 1. bleibt unberührt. 10.2.3 Teil-Kündigungsmöglichkeit Diese Regelung der Best-Leistungs-Garantie kann ohne Aufhebung des Gesamtvertrages von beiden Vertragspartnern ohne Angabe von Gründen in Schriftform unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Der andere Vertragspartner ist in diesem Fall berechtigt, die Aufhebung des Hauptvertrages zum selben Zeitpunkt zu verlangen. 10.3 Besitzstands-Garantie Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Versicherungsnehmer durch die Vertragsbedingungen zur Drohnenkaskoversicherung des Vorvertrags beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang bessergestellt gewesen wäre, wird dieser Versicherer nach den Versicherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrags regulieren. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Bedingungen des Vorversicherers zur Verfügung zu stellen. Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass 10.3.1 ununterbrochen Versicherungsschutz bestand; 10.3.2 im Schadenfall der entsprechende Vorvertrag vollständig vorgelegt wird; 10.3.3 die bei diesem Versicherer versicherte Versicherungssumme die Höchstersatzleistung darstellt; 10.3.4 beitragspflichtige Einschlüsse beim Vorvertrag unberücksichtigt bleiben. Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit 10.3.5 im Ausland vorkommenden Schadenereignissen; 10.3.6 beruflichen und gewerblichen Risiken; 10.3.7 Vorsatz 10.4 Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen Der Versicherer garantiert, dass die dieser Drohnenkaskoversicherung zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen (Luftfahrt- Kaskoversicherungs-Bedingungen) abweichen. 10.5 Künftige Bedingungsverbesserungen Werden die dieser Drohnenkaskoversicherung zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. 11. Selbstbeteiligung Der Versicherungsnehmer beteiligt sich bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Ansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Ansprüche abgezogen. Abschnitt A2 Stand 08/2023 Seite 8 von 19 [Seite 9] NV-Versicherungen VVaG AVB NV Drohnenkasko 1.0 Wiederherbeigeschaffte Sachen 1. Anzeigepflicht Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, hat der Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner in Textform anzuzeigen. 2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Entschädigung zurückzugeben. 3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung 3.1. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. 3.2. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht. 4. Beschädigte Sachen Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Abschnitt A Ziff 2. und Ziff. 3. bei ihm verbleiben. 5. Gleichstellung Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen. 6. Übertragung der Rechte Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. Abschnitt A3 Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat. Stand 08/2023 Seite 9 von 19 [Seite 10] NV-Versicherungen VVaG AVB NV Drohnenkasko 1.0 Teil B – Allgemeine Regelungen Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 1. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziffer B1-2. zahlt. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. 2. Beitragszahlzung, Versicherungsperiode 2.1 Beitragszahlung Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt – durch laufende Zahlungen entweder monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich. 2.2 Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer. 3. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrages, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Abschluss des Vertrages fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. 3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtfolge aufmerksam gemacht wurde. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 3.4 Folgebeitrag 3.4.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. 3.4.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. 3.4.3 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn Stand 08/2023 Seite 10 von 19 [Seite 11] NV-Versicherungen VVaG AVB NV Drohnenkasko 1.0 sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern B1 3.4 und B1 3.5 mit dem Fristablauf verbunden sind. 3.4.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer B1 3.3 darauf hingewiesen wurde. 3.4.5 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer B1 3.3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. 4. Lastschriftverfahren Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist. 5. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. 6. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendung 6.1 Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. 6.2 Endet das Versicherungsverhältnis durch Totalschadenfall und hat der Versicherer hierfür eine Leistung erbracht, gebührt ihm abweichend von B1 6.1 der volle Beitrag für das gesamte Versicherungsjahr. 7. Beitragsanpassungsklausel Stand 08/2023 Seite 11 von 19 [Seite 12] NV-Versicherungen VVaG AVB NV Drohnenkasko 1.0 7.1 Grundsatz Der Beitrag kann z u Beginn eines jeden Versicherungsjahres nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zur Anpassung des Beitragssatzes steigen oder sinken. 7.2 Beitragsanpassungsklausel 7.2.1 Der Tarifbeitrag wird unter Berücksichtigung von Schadenaufwand, Kosten und Versicherungssteuer kalkuliert. 7.2.2 Wenn die Schadenaufwendungen und Kosten (z. B. Kapitalkosten durch gesetzliche Änderungen) einschließlich Versicherungssteuer eines Geschäftsjahres (nicht berücksichtigt werden Provisionen und Gewinnansatz) die Gesamteinnahmen (ohne Provisionen und Gewinnansatz) überschreiten oder unterschreiten und dieser Trend aufgrund bisheriger und künftiger Entwicklung auch für die Zukunft erwartet wird, ist der Versicherer berechtigt bzw. verpflichtet, den vertraglich vereinbarten Beitrag für bestehende Versicherungsverträge anzupassen. Die Anpassung tritt jeweils mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres – ab dem 01. Juli des auf den Ermittlungszeitraum folgenden Kalenderjahres – in Kraft. Die Anpassung darf 10 Prozent des vertraglichen Beitrages nicht überschreiten. 7.2.3 Der Beitragssatz wird für Teile des Gesamtbestandes, die nach objektiv risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind mittels anerkannter mathematisch statistischer Verfahren getrennt ermittelt. 7.2.4 Der Versicherer teilt dem Versicherungsnehmer die Beitragssatzerhöhung spätestens einen Monat vor Beitragsfähigkeit mit und verweist in dem Zusammenhang auf sein tägliches Kündigungsrecht. Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung 1. Dauer und Ende des Vertrages 1.1 Vertragsdauer Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. 1.2 Stillschweigende Vertragsverlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. 1.3 Kündigung durch den Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag jederzeit mit Wirkung ab Zugang der Erklärung beim Versicherer oder zu einem von ihm gewünschten späteren Zeitpunkt in Textform (zum Beispiel App, E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen. 1.4 Kündigung durch den Versicherer Der Versicherer kann den Vertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zu dem im Versicherungsschein angegebenen Ablauftermin oder zum Ende jedes darauffolgenden Versicherungsjahres in Textform kündigen. 1.5 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. 1.6 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Stand 08/2023 Seite 12 von 19 [Seite 13] NV-Versicherungen VVaG AVB NV Drohnenkasko 1.0 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. 2 Wegfall des versicherten Risikos Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt. Ziffer B1 6.2 bleibt unberührt. 3 Kündigung nach Versicherungsfall 3.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn der Versicherer eine Leistung nach Ziffer A5 erbracht hat oder gegen ihn Klage auf eine solche Leistung erhoben worden ist. Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Leistung oder – im Fall eines Rechtsstreites – nach Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils in Textform zugegangen sein. 3.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. Abschnitt B3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 1. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrenerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände in Textform anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. Stand 08/2023 Seite 13 von 19 [Seite 14] NV-Versicherungen VVaG AVB NV Drohnenkasko 1.0 1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht 1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. 1.2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. 1.2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 1.3 Kündigung Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. 1.4 Rückwirkende Vertragsanpassung Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10% oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen. 1.5 Ausübung der Rechte des Versicherers Der Versicherer muss die ihm nach den Ziffern B3 1.2 bis B3 1.4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist. Stand 08/2023 Seite 14 von 19 [Seite 15] NV-Versicherungen VVaG AVB NV Drohnenkasko 1.0 Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffern B3 1.2 bis B3 1.4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern B3 1.2 bis B3 1.4 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. 1.6 Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 2. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. 3. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls 3.1 Jeder Schadenfall ist dem Versicherer oder der im Versicherungsschein bezeichneten Stelle unverzüglich anzuzeigen. Die erste Meldung soll enthalten: - Typ, Kennzeichen und Baujahr des Luftfahrzeugs; Zeitpunkt, Ort, vermutliche Ursache und ungefähres Ausmaß des Schadens, - Adresse, Telefon, Fax-Anschluss, E-Mail der für das beschädigte Luftfahrzeug Verantwortlichen. 3.2 Der Versicherungsnehmer hat die Weisungen des Versicherers abzuwarten; er ist berechtigt, bei zwingender Notwendigkeit, insbesondere Verkehrsbehinderung oder bedrohlicher Wetterlage, das beschädigte Luftfahrzeug vom Schadensort zu entfernen. In diesem Fall sind Fotos des Luftfahrzeugs in der Lage, in der es sich unmittelbar nach dem Schadenereignis befindet, anzufertigen und dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. 3.3 Nach der ersten Meldung sind dem Versicherer unverzüglich die Schadenanzeige und ein Bericht des verantwortlichen Luftfahrzeugführers einzusenden. Hält der Versicherer dafür Formulare vor, sollen diese verwendet werden. 3.4 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Vermeidung weiteren Schadens dienen kann. Er hat die Weisungen des Versicherers und des von ihm beauftragten Sachverständigen wegen der weiteren Behandlung des Schadens zu befolgen, insbesondere hat er dem Versicherer das versicherte Luftfahrzeug sowie alle dazugehörigen Unterlagen zugänglich zu machen. Der Versicherer ist berechtigt, Teile des beschädigten Luftfahrzeugs zu Prüfzwecken zu entnehmen. Soweit dritte Personen oder amtliche bzw. private Stellen mit der Untersuchung, Prüfung und Reparatur des Luftfahrzeugs befasst sind, ist der Versicherer ermächtigt, von diesen alle zweckdienlichen Auskünfte einzuholen. Stand 08/2023 Seite 15 von 19 [Seite 16] NV-Versicherungen VVaG AVB NV Drohnenkasko 1.0 3.5 Über die Reparaturstelle entscheidet der Versicherer oder von ihm beauftragte Sachverständige durch Reparaturfreigabe. Den Reparaturauftrag hat der Versicherungsnehmer oder sonst dazu Berechtigte zu erteilen. 3.6 Schäden durch Brand und strafbare Handlungen (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung) sind unverzüglich auch der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen; bei Diebstahl sind zusätzlich eine Liste aller in Verlust geratenen Sachen unter Angabe von Typ, Werk-Nummer und Baujahr einzureichen. Eine Bescheinigung der Polizei ist der Schadenmeldung beizufügen. Wird aus Anlass eines Schadenfalles ein behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer hiervon unverzüglich Kenntnis zu geben, auch wenn der Schaden schon gemeldet ist. 3.7 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, beim Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwehr und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten, diese Weisungen einzuholen. 4. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 4.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. 4.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer B3 4.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt. Ziffer B4 3.1 bleibt unberührt. Abschnitt B4 Weitere Bestimmungen Stand 08/2023 Seite 16 von 19 [Seite 17] NV-Versicherungen VVaG AVB NV Drohnenkasko 1.0 1. Rechtsverhältnisse am Vertrag beteiligter Personen 1.1 Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können ohne Genehmigung des Versicherers weder übertragen noch verpfändet werden. 1.2 Soweit sich die Versicherung auf andere Personen als den Versicherungsnehmer erstreckt, finden die in diesen Bedingungen enthaltenen Regelungen auch auf diese Personen sinngemäße Anwendung. 2. Regress 2.1 Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt. Der Versicherungsnehmer hat den Regressanspruch gegen den Dritten sicherzustellen, dem Versicherer die zur Verfolgung des Anspruches etwa erforderliche Hilfe zu gewähren, insbesondere auf Verlangen den Anspruch im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Die Kosten hat der Versicherer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen. Auf Ziffer A5 1. Wird hingewiesen. 2.2 Bleibt im Fall einer grobfahrlässigen Schadenverursachung des Versicherungsnehmers der Versicherer aufgrund und im Rahmen besonderer Vereinbarungen – z.B. Sicherungsschein oder Sicherungsvereinbarung - Dritten zur Leistung verpflichtet, hat der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer insoweit einen Rückzahlungs- bzw. Regressanspruch. 3. Fristen 3.1 Ist ein Schadenereignis dem Versicherer nicht innerhalb von sechs Monaten nach Schadeneintritt unter Angabe von Schadentag, Ort sowie Typ und Kennzeichen des vom Schaden betroffenen Luftfahrzeugs angezeigt worden, besteht kein Anspruch auf Entschädigung. 3.2 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. 3.3 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. 4. Sachverständigenverfahren 4.1 Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens, des Wiederbeschaffungswerts sowie über Art und Umfang der erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten entscheidet ein Sachverständigenausschuss. 4.2 Der Ausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, von denen der Versicherer und der Versicherungsnehmer je eines benennen. Wenn der eine Vertragsteil innerhalb zweier Wochen nach schriftlicher Aufforderung sein Ausschussmitglied nicht benennt, wird auch dieses von dem anderen Vertragsteil benannt. 4.3 Soweit sich die Ausschussmitglieder nicht einigen, entscheidet innerhalb der durch ihre Abschätzung gegebenen Grenzen ein Obmann, der vor Beginn des Verfahrens Stand 08/2023 Seite 17 von 19 [Seite 18] NV-Versicherungen VVaG AVB NV Drohnenkasko 1.0 von ihnen gewählt werden soll. Einigen sie sich über die Person des Obmannes nicht, wird er durch das Luftfahrt-Bundesamt ernannt. 4.4 Ausschussmitglieder und Obleute dürfen nur Luftfahrt-Sachverständige sein. 4.5 Bewilligt der Sachverständigenausschuss die Forderungen des Versicherungsnehmers, hat der Versicherer die Kosten voll zu tragen. Kommt der Ausschuss zu einer Entscheidung, die über das Angebot des Versicherers nicht hinausgeht, sind die Kosten des Verfahrens vom Versicherungsnehmer zu tragen. Liegt die Entscheidung zwischen Angebot und Forderung, sind die Kosten verhältnismäßig zu verteilen. 5. Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 6. Zuständiges Gericht 6.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 6.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist. 6.3 Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. 7. Anzeigen und Willenserklärungen 7.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 7.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers. Stand 08/2023 Seite 18 von 19 [Seite 19] NV-Versicherungen VVaG AVB NV Drohnenkasko 1.0 Stand 08/2023 Seite 19 von 19
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[Seite 1] Luftfahrt-Kaskoversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Unternehmen: NV-Versicherungen VVaG Produkte: Ostfriesenstraße 1, 26425 Neuharlingersiel NV Drohnenkasko Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Wir bieten Ihnen eine Luftfahrt-Kaskoversicherung an. Diese schützt Sie gegen finanzielle Risiken, die im Zusammenhang mit unvorhergesehenen eintretenden Beschädigungen oder Zerstörungen an Ihrem Luftfahrzeug entstehen. Was ist versichert? Was ist nicht versichert? Über dieses Versicherungsprodukt ist das im Hier erhalten Sie einen Auszug der Versicherungsschein bezeichnete Luftfahrzeug wichtigsten nicht versicherten Sachen versichert. Versichert sind auch die Fernsteuerung, und Risiken. Die vollständigen das Steuergerät, Ladegeräte, Ersatz- und Informationen entnehmen Sie bitte Wechselakkus und -batterien, lose Ersatzteile, fest Ihren Vertragsunterlagen. eingebaute oder abnehmbare Kameras, FPV- Bestimmte Risiken sind nicht Brillen, Messgeräte und Anbauteile, soweit diese versichert. Dazu gehören z. B.: Gegenstände nur mit dem Flugobjekt verwendet werden können. Nachfolgend erhalten Sie einen x Schäden durch vorsätzliche Handlungen oder Unterlassungen Auszug der wichtigsten versicherten Sachen und des Versicherungsnehmers oder Risiken. Die vollständigen Informationen seines Repräsentanten, entnehmen Sie bitte Ihren Vertragsunterlagen. x Schäden durch normale Versicherungsschutz besteht für: Abnutzung (Verschleiß), dauernde ✓ Diebstahl Einflüsse des Betriebs, allmähliche Einwirkung, ✓ Teilediebstahl insbesondere auch von Gasen, ✓ Einbruchdiebstahl, Raub Dämpfen, Wärme oder ✓ Diebstahl von Zubehör Feuchtigkeit, ✓ Vandalismus x Schäden (Mängel), die unter eine ✓ Beschädigung durch Flugunfall Garantie des Herstellers oder die ✓ Beschädigung durch Fallschäden Gewährleistung des Verkäufers ✓ unsachgemäße Handhabung fallen, ✓ Brand, Explosion, Blitzschlag x Schäden durch Fehler und ✓ Elektronikschäden Mängel der versicherten Sachen, welche bei Abschluss der ✓ Transportschäden Versicherung bereits vorhanden ✓ Material-, Produktions- und Konstruktionsfehler und dem Versicherungsnehmer nach Ablauf der gesetzlichen bekannt waren, x Gewährleistungspflicht von 24 Monaten Schäden durch unmittelbare oder Wie hoch ist die Versicherungssumme? mittelbare Witterungseinflüsse einschließlich Windstärken über 4 Die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme Beaufort hinaus (ab 29 km/h können Sie Ihrem Antrag oder auch Ihrem Windgeschwindigkeit), Graupel Versicherungsschein entnehmen. Die Höchst- und Hagel, versicherungssumme beträgt 10.000 Euro. Luftfahrzeuge, die diesen Wert übersteigen, x Schäden durch Vergessen, können nicht, auch nicht zum Teil, versichert Liegen-, Hängen-, Stehenlassen werden. oder Verlieren, x Schäden aus der Nichteinhaltung von Wartungs- und Pflegevorschriften des Herstellers Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu den vereinbarten Versicherungssummen. [Seite 2] Gibt es Deckungsbeschränkungen? Hier erhalten Sie einen Auszug der wichtigsten Deckungsbeschränkungen. Die vollständigen Informationen entnehmen Sie bitte Ihren Vertragsunterlagen. Begrenzung der Entschädigungsleistung: ! Bei Totalverlust ersetzt der Versicherer bei neu angeschafften Sachen innerhalb der ersten 18 Monate nach Anschaffung den Wiederbeschaffungspreis (Neuwert). Danach werden grundsätzlich folgende Abzüge vom Wiederbeschaffungswert (Neuwert) vorgenommen: − bei bis 18 Monate alten Flugmodellen: kein Abzug − bei 19 bis 36 Monate alten Flugmodellen: 25 Prozent − bei 37 bis 48 Monate alten Flugmodellen: 35 Prozent − bei 49 bis 60 Monate alten Flugmodellen: 50 Prozent − bei Flugmodellen älter als 60 Monate: 75 Prozent ! Lose mit dem Luftfahrzeug verbundene Teile und Zubehör: Versichert sind auch die Fernsteuerung, das Steuergerät, Ladegeräte, Ersatz- und Wechselakkus und -batterien, lose Ersatzteile, fest eingebaute oder abnehmbare Kameras, FPV-Brillen, Messgeräte und Anbauteile, soweit diese Gegenstände nur mit dem Flugobjekt verwendet werden können. Wo bin ich versichert? ✓ Die Luftfahrt-Kaskoversicherung gilt weltweit. Wenn Ihnen z. B. während eines Auslandsaufenthaltes (Urlaub) das Luftfahrzeug gestohlen wird, sind Sie auch geschützt. Welche Verpflichtungen habe ich? Hier erhalten Sie einen Auszug der wichtigsten Verpflichtungen. Die vollständigen Informationen entnehmen Sie bitte Ihren Vertragsunterlagen. – Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. – Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen. – Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben. – Sie müssen die Kosten des Schadens geringhalten. – Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern, müssen Sie uns ansprechen, damit der Vertrag ggf. angepasst werden kann. Wann und wie zahle ich? Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Sie ermächtigen uns, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen. Wann beginnt und wann endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Ihr Vertrag hat eine Laufzeit von einem Jahr und verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen. Auch können Sie oder wir zum Beispiel nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos - etwa durch Umzug ins Ausland - kündigen. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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